VOB/B: Einbeziehung der VOB, wenn der Bauherr einen eigenen Architekten hat

bei uns veröffentlicht am13.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Selbst wenn ein Auftraggeber von einem Architekten beraten wird, kann ein Bauunternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass die VOB wie gewünscht Vertragsbestandteil wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Um die VOB gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber wirksam in den Bauvertrag einzubeziehen, müsse

  • der Bauunternehmer den vollständigen Text der VOB/B bei Vertragsschluss aushändigen

oder

  • der Architekt am konkreten Vertragsschluss beteiligt sein.

Es reiche nicht, wenn der Architekt dem Auftraggeber nach Baubeginn ein VOB-Vertragsformular übergebe und der Vertrag auf dieser Basis schriftlich geschlossen werde.

Hinweis: Die Einbeziehung der VOB hat weitreichende Folgen: Beim VOB-Vertrag hängt die Fälligkeit der Schlusszahlungsforderung nicht nur von der Abnahme, sondern auch vom Zugang der Schlussrechnung ab. Im konkreten Fall war die Forderung verjährt, weil der Auftragnehmer zu Unrecht davon ausging, dass die VOB/B wirksam vereinbart war. Die Verjährungsfrist hatte folglich nicht erst mit Stellung der Schlussrechnung zu laufen begonnen, sondern bereits mit der Abnahme der Leistung (OLG Saarbrücken, 8 U 627/04).
 

 

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