VOB/B: Einbeziehung der VOB, wenn der Bauherr einen eigenen Architekten hat

published on 13/04/2007 18:59
VOB/B: Einbeziehung der VOB, wenn der Bauherr einen eigenen Architekten hat
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Selbst wenn ein Auftraggeber von einem Architekten beraten wird, kann ein Bauunternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass die VOB wie gewünscht Vertragsbestandteil wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Um die VOB gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber wirksam in den Bauvertrag einzubeziehen, müsse

  • der Bauunternehmer den vollständigen Text der VOB/B bei Vertragsschluss aushändigen

oder

  • der Architekt am konkreten Vertragsschluss beteiligt sein.

Es reiche nicht, wenn der Architekt dem Auftraggeber nach Baubeginn ein VOB-Vertragsformular übergebe und der Vertrag auf dieser Basis schriftlich geschlossen werde.

Hinweis: Die Einbeziehung der VOB hat weitreichende Folgen: Beim VOB-Vertrag hängt die Fälligkeit der Schlusszahlungsforderung nicht nur von der Abnahme, sondern auch vom Zugang der Schlussrechnung ab. Im konkreten Fall war die Forderung verjährt, weil der Auftragnehmer zu Unrecht davon ausging, dass die VOB/B wirksam vereinbart war. Die Verjährungsfrist hatte folglich nicht erst mit Stellung der Schlussrechnung zu laufen begonnen, sondern bereits mit der Abnahme der Leistung (OLG Saarbrücken, 8 U 627/04).
 

 

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12/05/2010 12:00

Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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01/03/2012 10:15

nur dann, wenn ein Fall der Äquivalenzstörung vorliegt-BGH vom 26.01.12-Az:VII ZR 19/11
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21/03/2012 13:18

diesbezügliche Einwendungen müssen binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist nach der VOB/B erhoben werden-OLG Brandenburg vom 25.01.12-Az:4 U 7/10
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26/08/2014 10:33

Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen.
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