VOB/B: Einzug in unfertiges Haus ersetzt Abnahme nicht
published on 27/09/2007 11:19
VOB/B: Einzug in unfertiges Haus ersetzt Abnahme nicht

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Die laut Bauvertrag für die Fälligkeit des Werklohns erforderliche förmliche Abnahme wird nicht durch den Einzug des Bauherrn in ein Haus ersetzt, das noch nicht fertiggestellt ist. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin.
Hinweis: Will sich der Bauunternehmer zumindest den Werklohn für die bereits fertiggestellten Teile seines Werks sichern, muss er eine Abschlagsrechnung stellen und vom Auftraggeber die Teilabnahme verlangen (OLG Brandenburg, 13 U 105/06).
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Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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nur dann, wenn ein Fall der Äquivalenzstörung vorliegt-BGH vom 26.01.12-Az:VII ZR 19/11
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21/03/2012 13:18
diesbezügliche Einwendungen müssen binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist nach der VOB/B erhoben werden-OLG Brandenburg vom 25.01.12-Az:4 U 7/10
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26/08/2014 10:33
Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen.
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