VOB/B: Einzug in unfertiges Haus ersetzt Abnahme nicht
Die laut Bauvertrag für die Fälligkeit des Werklohns erforderliche förmliche Abnahme wird nicht durch den Einzug des Bauherrn in ein Haus ersetzt, das noch nicht fertiggestellt ist. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin.
Hinweis: Will sich der Bauunternehmer zumindest den Werklohn für die bereits fertiggestellten Teile seines Werks sichern, muss er eine Abschlagsrechnung stellen und vom Auftraggeber die Teilabnahme verlangen (OLG Brandenburg, 13 U 105/06).
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