VOB/B: Unwirksame Klausel zum Sicherheitseinbehalt
Eine vertragliche Regelung in einem VOB-Vertrag, bei der § 17 VOB/B abbedungen ist und in der der Auftraggeber dem Bauunternehmer lediglich einräumt, den fünfprozentigen Sicherheitseinbehalt sechs Monate nach Abnahme durch Stellung einer Bankbürgschaft abzulösen, verstößt gegen die guten Sitten. Die Vertragsklausel ist unwirksam. Der Bauunternehmer kann den Sicherheitseinbehalt zurückfordern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden (OLG Schleswig, 11 U 90/04).
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