VOB/B: Unwirksame Klausel zum Sicherheitseinbehalt

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Eine vertragliche Regelung in einem VOB-Vertrag, bei der § 17 VOB/B abbedungen ist und in der der Auftraggeber dem Bauunternehmer lediglich einräumt, den fünfprozentigen Sicherheitseinbehalt sechs Monate nach Abnahme durch Stellung einer Bankbürgschaft abzulösen, verstößt gegen die guten Sitten. Die Vertragsklausel ist unwirksam. Der Bauunternehmer kann den Sicherheitseinbehalt zurückfordern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden (OLG Schleswig, 11 U 90/04).

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