Vorfragen für die Gestaltung von AGB

bei uns veröffentlicht am30.05.2006

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Einkaufs- und Verkaufsbedingungen (RA Dirk Streifler)

Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und / oder Verkaufsbedingungen) ausgearbeitet werden, hat sich jeder Verwender folgende Fragen zu stellen:

(1) Ist die Ausarbeitung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter dem Aspekt einer Kosten-Nutzen-Relation notwendig, d.h. wird der Geschäftsverkehr so formalisiert abgewickelt, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen notwendig sind oder reicht es aus, jeweils Individualvereinbarungen für die Ausführung einer jeden Lieferung sowohl im Verhältnis zu Privat- als auch Geschäftskunden zu treffen.

Die Frage ist deswegen von Bedeutung, weil die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 305 ff. BGB viel enger ist als die Kontrolle sog. Individualvereinbarungen. Hier werden die Grenzen der Zulässigkeit durch die guten Sitten (§ 138 BGB) und die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gezogen.

(2) Sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und / oder Verkaufsbedingungen) nur im Verhältnis zu Privatkunden oder auch zu Geschäftskunden Anwendung finden?

Finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und / oder Verkaufsbedingungen) auch gegenüber Geschäftskunden Anwendung, müssen dann unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen)

    1. im Verhältnis zu Privatkunden
    2. im Verhältnis zu Geschäftskunden

gestaltet werden?

(3) Welcher Zweck soll mit den angedachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt werden?

a.        Sollen die Leistungsbeziehungen standardisiert werden?

b.       Soll vom dispositiven Recht abgewichen wird, das gegebenenfalls für das Unternehmen nachteilig ist?

c.        Sollen Haftungsfreizeichnungsklauseln, und

d.       Haftungsbeschränkungsklauseln vereinbart werden?

(4) Welche Möglichkeiten bestehen, durch Aushänge etc. zu erreichen, dass die ausgearbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und / oder Verkaufsbedingungen) „in zumutbarer Weise“ von den Verbrauchern zur Kenntnis genommen werden können?

(5) Welche Angebotsunterlagen können bindend sein?

(6) Wie sollen Preise / Zahlungsbedingungen gestaltet werden?      
Ist es notwendig:

a.        Preisanpassungsklauseln

b.       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

zu vereinbaren? 

(7) Wie soll auf den Zahlungsverzug eines Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reagiert werden? 

a.        Wird eine Einzugsermächtigung / ein Abbuchungsauftrag erteilt?

b.       Muss verlangt werden, dass auf dem Konto des Vertragspartners jeweils angemessene Deckung ist, damit eingezogene Forderungen bezahlt werden?

c.        Welche Regelungen sind für den Zahlungsverzug notwendig?

d.       Welche Verzugszinsen sollen verlangt werden?

e.       Wann kann bei einem Zahlungsverzug für zukünftige Lieferungen Vorkasse und/oder Sicherheit verlangt werden?

f.         Ist es notwendig, zur Absicherung des Insolvenzrisikos auch gegebenenfalls die Vorlage einer Bankbürgschaft zu verlangen, mit der z.B. bei Dauerschuldverhältnissen 3 Monatsumsätze abgesichert sind?

(8) Wie kann und ist die Lieferzeit entsprechend der Übung des Unternehmens darzustellen?

a.        Welche Lieferzeiten sind im Unternehmen üblich?

b.       Wie soll auf den Annahmeverzug des Bestellers reagiert werden?

c.        Welche Möglichkeiten sollen dem Besteller eingeräumt werden, wenn sich Lieferverzug einstellt?

d.       Inwieweit muss eine Änderungsbefugnis für Lieferzeiten vereinbart werden?

e.       Ist es notwendig, einen pauschalierten Schadensersatz oder Vertragsstrafen zuzulassen, wenn nicht rechtzeitig geliefert werden kann?

(9) Welche Rechte sollen dem Kunden im Zusammenhang mit der Gewährleistung eingeräumt werden?

a.        Wie muss allgemein eine Mängelrüge des Kunden ausgestaltet sein?

b.       Welche Ansprüche bestehen bei einem anerkannten Mangel?

c.        Welche Verjährungsregelungen sollen vereinbart werden?

d.       Welche Gewährleistungsrechte werden eingeräumt?

e.       Besteht auch eine Notwendigkeit, kulanzweise Regelungen bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darzustellen?

(10) Sind Fragen der Produkthaftung betroffen?

(11) Welche Sicherungsrechte sind notwendig? 

a.        Muss ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, wenn ja, einfach oder verlängert oder erweitert?

b.       Muss darauf geachtet werden, dass die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände möglicherweise in das Eigentum des Bestellers durch Einbau übergehen?

c.        Wie kann sichergestellt werden, dass keine Rechte an den zur Sicherheit übereigneten Gegenständen (z.B. Zugriffsrechte der Banken) bestehen?

(12) Welche Schlussklauseln sind zu vereinbaren?

a.        Gerichts- und Erfüllungsklauseln?

b.       Salvatorische Klauseln?

c.        Klauseln zum anwendbaren Recht?

(13) Innerhalb des Unternehmens muss, soweit Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Verwendung finden, Einigkeit darüber bestehen,

a.        wie Mitarbeiter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr einzubeziehen haben,

b.       wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben unter Einbeziehung der AGB zu formulieren ist,

c.        welche Konsequenzen es hat, wenn Einkaufsbedingungen des Unternehmens mit Verkaufsbedingungen des Vertragspartners oder umgekehrt kollidieren,

d.       welche Regelungen im Falle der Kollision mit Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten.

(14) Nach Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen ist im Hinblick auf zu liefernde Produkte auch zu überlegen, ob

a.        eine Transportversicherung

b.       eine Produkthaftpflichtversicherung

abzuschließen ist, wobei zugleich zu überlegen ist, ob die Kosten einer solchen Versicherung auf den Besteller (ganz oder teilweise) abgewälzt werden können.

(15) Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen) ausgearbeitet, so ist zu überprüfen, ob diese transparent sind, d.h. die jeweiligen Regelungen

a.        klar und überschaubar,

b.       bestimmt,

c.        nicht täuschend

sind, wobei jeweils die Überschriften der jeweiligen Regelung und deren Inhalt sich entsprechen sollten, d.h. durch Überschriften kein irreführender Eindruck zu dem Regelungsinhalt der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingung entstehen sollte. Wenn es z.B. um Leistungsverpflichtungen des Vertragspartners geht, sollten diese auch in einer Regelung unter der Überschrift „Zahlungsverpflichtungen“ nicht verstreut im gesamten Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / des Vertrages dargestellt werden. Entsprechendes gilt für Gewährleistungsrechte oder Ansprüche des Käufers im Falle von Lieferverzug.

Selbstverständlich sind wir Ihnen gern bei der Ausarbeitung behilflich.

 

 

 

 

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Referenzen

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.