Wegfall der Wiederholungsgefahr bei weit gefasster Unterlassungserklärung nach spezifischer Abmahnung

bei uns veröffentlicht am21.01.2011

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist als ernst gemeint anzusehen, wenn sie darauf abzielt, eine künftige Belastung des Schuldners mit Abmahnkosten wegen dieser Verstöße zu vermeiden - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Köln hat mit dem Beschluss vom 11.11.2010 (Az: 6 W 157/10) folgendes entschieden:

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, deren auszulegender Inhalt das konkret abgemahnte Verhalten und darüber hinaus eine Vielzahl ähnlicher Verstöße gegen Rechte des Abmahnenden und dritter Gläubiger umfasst, ist als ernst gemeint und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet anzusehen, wenn sie darauf abzielt, eine künftige Belastung des Schuldners mit Abmahnkosten wegen dieser Verstöße zu vermeiden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 307/10 – vom 18.08.2010 abgeändert.

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Diese hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.


G r ü n d e :

Die zulässige (§§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nicht dem Antragsgegner, sondern der Antragstellerin aufzuerlegen. Selbst wenn der Antragsgegner ihr wegen der am 03.04.2010 gegen 17:46 Uhr mit einem „German Top 100 Chart Container“ in eine Internet-Tauschbörse eingestellten Tonaufnahme „I Surrender“ der Künstlergruppe „The Disco Boys“ nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung gehaftet haben sollte, so bestand doch bei Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht am 12.05.2010 kein Anspruch mehr, weil durch die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schreiben vom 26.04.2010 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage ASt 9) die Wiederholungsgefahr entfallen war. Darauf, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor übernommenen Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten („im Internet öffentlich zugänglich zu machen … oder hieran teilzunehmen“ im Unterschied zu „zugänglich machen zu lassen … oder die Gelegenheit dazu zu bieten“) und damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen, kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.

An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen. Es muss sich jedoch um objektivierbare Zweifel und nicht nur um subjektive Befürchtungen des Unterlassungsgläubigers handeln; nicht jede Modifikation einer von ihm vorformulierten Erklärung lässt auf fehlende Ernstlichkeit schließen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die – insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit – für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus.

Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll. Wird eine abstrakt vorformulierte Erklärung mit Beschränkungen versehen, für die der Schuldner ein berechtigtes Interesse anführen kann und die nicht so unklar sind, dass sie dem Gläubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen unzumutbar erschweren, begründet dies noch keine Zweifel an der Ernstlichkeit. Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden.

So liegt es hier: Die Antragstellerin hatte ihrer Abmahnung eine vorbereitete strafbewehrte Erklärung beigefügt, wonach der Antragsgegner es unterlassen werde, die streitbefangene Tonaufnahme „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen bzw. es zu ermöglichen, dass die Tonaufnahme über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wird“ (Anlage ASt 8). Die vom Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegebene Erklärung (Anlage ASt 9) enthielt neben zwei unbedenklichen Modifikationen das Versprechen gegenüber der Antragstellerin und fünf weiteren (möglichen) Anspruchstellern, es zu unterlassen, „urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“

Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers in der Lage der Antragstellerin konnte kein Zweifel daran bestehen, dass als eines der „urheberrechtlich geschützte(n) Werke der oben genannten Firmen“ jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme anzusehen war; insbesondere machte die Formulierung hinreichend deutlich, dass die Unterlassungserklärung sich nicht nur auf Rechte an einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG (die keinen „Firmen“ zustehen können), sondern insbesondere auch auf das Recht der Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG beziehen sollte, auf das sich die Antragstellerin in der Abmahnung allein gestützt hatte. Unklarheiten oder Missverständnisse in Bezug auf den in der Abmahnung konkret bezeichneten Verletzungsgegenstand konnten nicht auftreten; dass die Antragstellerin Inhaber von Rechten an der Tonaufnahme „I Surrender“ ist, hat der Antragsgegner rechtswahrend erst im Widerspruchsverfahren bestritten.

Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen. Soweit die Erklärung außer gegenüber der Antragstellerin auch gegenüber fünf anderen möglichen Anspruchstellern abgegeben wurde, kann im Streitfall dahinstehen, ob das genügte, um eine diesen anderen gegenüber begründete Wiederholungsgefahr ebenfalls entfallen zu lassen. Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen.

War die Antragstellerin nach alledem schon vor ihrem Verfügungsantrag klaglos gestellt worden und nicht erst durch das klarstellende Schreiben des Antragsgegners vom 16.06.2010 (Anlage AG 2), das allerdings im gerichtlichen Verfahren ergänzend zur Auslegung seiner Unterlassungserklärung vom 26.04.2010 herangezogen werden konnte, so entsprach es der Billigkeit, ihr und nicht dem Antragsgegner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert dem Kosteninteresse beider Parteien entspricht, folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.


Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 85 Verwertungsrechte


(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens al

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Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.