Abmahnung / Unterlassungserklärung

4. Abmahnung / Unterlassungserklärung

erstmalig veröffentlicht: 21.01.2011, letzte Fassung: 07.01.2024
beiRechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht

1. Situation

Ab April diesen Jahres werden die Nutzer von sogenannten Tauschbörsen von den großen Labels der Musik- und Plattenindustrie, vertreten durch die IFPI verstärkt strafrechtlich verfolgt und mit Schadensersatzforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro konfrontiert. Nach und nach wurden in den letzten Monaten die einzelnen Peer- to- Peer- Tauschbörsen (wie zuletzt z.B. eDonkey) überwacht und die Nutzer mit Hilfe der auf diese Weise ermittelten IP- Adressen in Form von außergerichtlichen Abmahnungen in Anspruch genommen.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird dabei regelmäßig wegen geringer Schuld der häufig minderjährigen Tauschbörsennutzer gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Dies gilt jedoch nicht für die parallel laufende zivilrechtliche Verfolgung, welche umso konsequenter betrieben wird. Die Betroffenen erhalten in der Regel ein Abmahnschreiben einer von den Musikfirmen edel records GmbH, edel Media & Entertainment GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co.KG, Sony BMG Musik Entertainment (Germany) GmbH, Universal Music GmbH sowie Warner Music Groupe Germany Holding GmbH, beauftragten Anwaltskanzlei, worin sie davon informiert werden, dass sie mit der Teilnahme an einer Peer- to- Peer- Börse eine Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Bei einer Überprüfung dieser Tauschbörse habe man die IP-Adresse des Nutzers und gleichzeitig die von ihm angebotenen, urheberrechtlich geschützten Dateien ermitteln können. Diese Dateien werden in der Regel in Anlage aufgelistet. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Nutzer zwar die Möglichkeit gehabt hätte, durch Veränderungen von Einstellungen an der Tauschbörsensoftware zu verhindern, dass die auf dem eigenen Rechner befindlichen Daten Dritten zugänglich gemacht werden, dies jedoch nicht getan habe.

Der Empfänger wird weiterhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Erteilung weiterer Auskünfte über die Dauer der Urheberrechtsverletzungen aufgeordert. Weiterhin sei der Nutzer schadensersatzpflichtig, wobei der gerichtlich angenommene Gegenstandswert 10.000 € pro Musiktitel betragen könnte. Als letztes wird der Adressat der Abmahnung davon informiert, dass er als Urheberrechtsverletzer auch die Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung zu tragen habe. Man sei aber kulanterweise bereit die Angelegenheit bei Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrages in Höhe von 4.000.- € auf sich beruhen zu lassen. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird in der Regel anwaltlich versichert.


2. Urheber- und strafrechtliche Hintergründe


Ausgenommen von einer straf- oder urheberrechtlichen Verfolgung ist lediglich, sofern dabei keine Kopierschutzeinrichtungen umgangen werden, die Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch. Die Grenze ist dabei eher eng zu ziehen. Etwa 7 Kopien dürften sich noch im Bereich des Zulässigen bewegen. Biete ich demnach urheberrechtlich geschützte Musik zum Kopieren an, ist wichtig dass der davon profitierende Personenkreis überschaubar ist. Bei der Nutzung von Peer- to- Peer- Tauschbörsen ist dies keinesfalls gewährleistet. Der Upload von MP3-Musikdateien ist somit daher gemäß § 106 UrhG strafbar und wird mit bis zu 3 Jahren geahndet.

Auf zivilrechtlicher Ebene kann es noch schlimmer kommen. Der der Musikindustrie zustehende Schadensersatz wird dabei nämlich pro Download des angebotenen Musikstücks berechnet. Angesicht der hohen Anzahl von Downloads, die im Rahmen von Tauschbörsen üblicherweise vorgenommen werden, kann da schon eine stattliche Summe zusammenkommen.

Aber der eigentliche Grund der Teilnahme an einer solchen P2P- Börse ist ja der, dass der Nutzer ein bestimmtes Musikstück zum Download sucht. War dieser Vorgang anfangs noch rechtlich schwer zu klassifizieren, erfolgte nunmehr durch die Novelle des Urheberrechts eine Klarstellung. Der neue § 53 UrhG stellt klar, dass das Anfertigen einer Kopie von einer rechtswidrig genutzten Vorlage ebenfalls eine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Da der Upload die MP3 Datei zu einer rechtswidrig genutzten Vorlage werden lässt, ist der Download nunmehr ebenso zweifelsohne rechtswidrig. Der Akt des Downloadens stellt jedoch auch weiterhin gegenüber dem weitaus schädlicheren Uploaden eher eine untergeordnete Rolle dar. Was vielen P2P-Usern offenbar nicht bewusst ist: auch wenn ich mir nur ein Lied bei einer Tauschbörse herunterlade, biete ich gleichzeitig (u.U. ohne dies zu wollen) meine eigenen Musikdateien zum Download an. Ab ca. 500 Titeln auf der eigenen Festplatte kann es dann schon etwas brenzlig werde.


3. Die Abmahnung


Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Warnung des (vermeintlichen) Anspruchsinhabers an den Verletzer, dass er sich durch die im Einzelnen bezeichnete Handlung rechtswidrig verhalte, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eigentlich soll die Abmahnung dazu dienen, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Dem Abgemahnten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich so zu verhalten, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr notwendig ist. Aufgrund der Tatsache, dass neuerdings gerade Bagatellverstöße im Internet zunehmend Gegenstand von Abmahnungen werden, hat der Ruf dieses Rechtsinstruments in der letzten Zeit etwas gelitten.

Der Grund dafür liegt darin, dass dem Abgemahnten regelmäßig die Kosten für die anwaltliche Beauftragung in Rechnung gestellt werden. Durch überhöhte Gegenstandswerte bzw. unangemessene Gebührentatbestände werden diese Kosten darüber hinaus noch häufig in die Höhe getrieben. Der Abgemahnte stellt sich dann die Frage, warum er z.B. für das Anbieten eines Musikstückes im Internet plötzlich mehrere hundert bis tausend Euro bezahlen soll.

Im Zusammenhang mit der Abmahnung von Tauschbörsennutzern beschränkte sich die Musikindustrie jedoch schon aus Praktikabilitätsgründen auf Fälle, in denen mehrere hundert MP3 Dateien zum Download angeboten wurden. Von Bagatellfällen kann dann schon nicht mehr gesprochen werden. Sofern die Vorgänge sich somit nachweisen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung zumindest im Ansatz gerechtfertigt ist.


4. Rechtliche Probleme

Ungeachtet dessen ergeben sich in diesem Bereich eine Reihe von rechtlichen Problemen, die aufgrund ihrer Aktualität höchst kontrovers diskutiert werden, und zu denen es wenig bis gar keine Rechtsprechung gibt.

a)      Haftung des Telefon- oder Internetanschlussinhabers

Wie eingangs bereits angedeutet stellt die von der Musikindustrie beauftragte Firma proMedia „Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums“ die jeweiligen Urheberrechtsverletzungen bei Stichproben fest. Hierbei wird die jeweilige IP-Adresse und das genaue Datum mit Uhrzeit festgehalten.

Es besteht jedoch für die Musikindustrie das Problem, dass nur die jeweiligen Provider diese IP-Adressen auch den jeweiligen Nutzern zuordnen können. Bislang hat die Musikindustrie gegen diese jedoch keinen eigenen Auskunftsanspruch. Erst durch eine beabsichtigte Reform soll den Urhebern ein solcher direkter Auskunftsanspruch gegen die Provider eingeräumt werden.

Daher wird regelmäßig der Umweg über die Staatsanwaltschaft gewählt. Es wird dabei durch die IFPI eine Strafanzeige gegen unbekannt erstattet. Über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erhalten die Urheber den Namen und die Adresse desjenigen, dessen IP-Adresse zum Zeitpunkt der illegalen Tauschbörsennutzung festgestellt werden konnte.

Die Urheber erhalten somit lediglich die Daten des Anschlussinhabers und schließen damit automatisch auch auf den Nutzer. Dass die Person des Anschlussinhabers jedoch nicht zwangsläufig mit der des Urheberrechtsverletzers übereinstimmen muss, wird hierbei - wohlwissentlich der damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten - nicht beachtet.

So ist es fraglich, ob eine pauschale Haftung des Anschlussinhabers, der nicht selbst Täter ist, überhaupt besteht.

Das LG Hamburg (Beschluss vom 25.01.2006 Az: 308 O 58/06) hatte Anfang 2006 entschieden, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung hafte, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses Störer sei und Einfluss darauf nehmen könne, dass künftige Rechtsverletzungen unterbleiben.

Der Sichtweise des LG Hamburg kann jedoch letztlich nicht gefolgt werden, denn sie verkennt erheblich die mittlerweile stattgefundene technische Entwicklung und auch den Charakter eines weltumspannenden Netzwerks.

Die Haftung des Anschlussinhabers, der selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann nach deutschem Recht nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung erfolgen. Störer ist, wer willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzungshandlung beiträgt (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; v. Gamm Urheberrechtsgesetz, § 97 Rn. 20). Die Störerhaftung ist zwar verschuldensunabhängig, es ist jedoch insoweit ein willentlicher Tatbeitrag erforderlich. Soweit also der Inhaber eines Internetanschlusses nicht weiß und auch nicht wissen muss, welche Daten über seine Leitungen versendet und empfangen werden, haftet er auch nicht für hieraus sich ergebende Verletzungen.

Die urheberrechtliche Störerhaftung von Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, setzt außerdem - wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter - die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Diese Prüfungspflicht bezieht sich jedoch nach dem BGH (Urteil vom 15.10.1998, Az. I ZR 120796) nur auf grobe und unschwer zu erkennende Verstöße.

Für den Fall der Tauschbörsennutzung muss der Anschlussinhaber erst einmal Kenntnis von der genauen Rechtslage haben, die vereinzelt immer noch sehr umstritten ist.

Des weiteren muss es ihm möglich sein, einen Verstoß auch zu erkennen. Gerade dies dürfte jedoch für einen durchschnittlich begabten Menschen mit durchschnittlichen Kenntnissen von Computern und der verschiedenen Software nahezu unmöglich sein. Neben dem Fall, das ein Elternteil kaum seine Kinder und deren Computergewohnheiten überprüfen kann, kann auch sonst kaum ein Anschlussinhaber überprüfen, welche Programme andere Nutzer (bspw. in einer Wohngemeinschaft) auf ihren Computern betreiben.

Letztlich muss der Anschlussinhaber auch überhaupt die Möglichkeit zur Verhinderung einer urheberrechtsverletzenden Handlung gehabt haben. D.h. er muss überhaupt die Möglichkeit besitzen solche Handlungen zu verhindern. Ein durchschnittlicher Nutzer dürfte regelmäßig schon mit der Einrichtung eines Netzwerkes überfordert sein, geschweige denn, dass er überhaupt nur ansatzweise wüsste, wie ein solches Netzwerk zu überwachen sei. Dies sind Kenntnisse die nur wenige Experten besitzen und wie sie kaum bei einem normalen Anwender vorausgesetzt werden können.

Hinzu tritt auch noch die Möglichkeit, dass bei den mittlerweile sehr verbreiteten W-Lan-Netzwerken eine sichere und hundertprozentige Zugangskontrolle gar nicht möglich bzw. von normalen Anwendern gar nicht herstellbar ist. Ein W-Lan-Netzwerk bietet immer noch eine Vielzahl von Möglichkeiten sich unberechtigt einzuloggen und das Netzwerk als Zugang zum Internet zu benutzen. Von einem etwaigen Einbruch eines Dritten erfahren die jeweiligen Besitzer dieser Netzwerke in den meisten Fällen nicht einmal etwas. Demnach ist hier immer die Möglichkeit eines Missbrauchs gegeben. Aufgrund dieser technischen Gegebenheiten kann demnach der Besitzer eines solchen W-Lan-Netzwerkes auch nicht per se für den hierüber abgewickelten Datenverkehr verantwortlich gemacht werden. Die Haftung des Anschlussinhabers scheitert demnach schon an der Möglichkeit einer Überprüfung.

Auch sollte berücksichtigt werden, dass es oftmals einem Anschlussinhaber gar nicht gestattet sein dürfte, den Datenverkehr, der über seinen Anschluss erfolgt zu überwachen und einzusehen. Dies folgt schon aus datenschutzrechtlichen Gründen. So ist es Arbeitgebern gerade nicht gestattet, den privaten E-Mailverkehr seiner Angestellten zu überwachen. Daher dürfte es auch problematisch sein, den sonstigen Datenverkehr einer Überwachung zu unterstellen. Letztlich bleibt ihm nur an seine Angestellten zu appellieren keine Tauschbörsenprogramme zu benützen oder sonst wie urheberrechtlich geschützte Werke illegal aus dem Internet zu beziehen. 

Aber auch generell scheint die pauschale Haftung eines Anschlussinhabers nicht sinnvoll. Die fortschreitende technische Entwicklung in diesem Bereich gestattet uns immer mehr die Nutzung der vernetzten Welt an jedem beliebigen Ort, ohne dass hier eine Zugangskontrolle erfolgt. Und gerade dies macht schließlich auch für die meisten Nutzer den Wert dieses neuen Mediums aus.

Wollte man hier versuchen entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine unterschwellige Zugangskontrolle über die Haftung des Anschlussinhabers einzuführen, würde man die bereits erfolgte technische Entwicklung völlig ignorieren.

An dieser Stelle sei jedoch noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass der Up- sowie der Download von urheberrechtsverletzenden Kopien - gleich Musik oder sonstigen Werken - illegal ist. Dies sollte jedem klar sein. Daher ist auch jeder aufgerufen, soweit er von einer solchen Handlung erfährt, diese zu unterbinden, soweit dies in seinem Einflussbereich liegt. Denn ansonsten setzt man sich in strafrechtlicher Hinsicht immer dem Verdacht der Beihilfe aus. Im Übrigen sollte mittlerweile auch jeder den Sinn, der hinter dem Urheberrechtsschutz liegt, erkennen können.


b)     Haftung von Kindern und Jugendlichen

Die überwiegende Zahl von Urheberrechtsverletzungen im Internet wird immer noch von Kindern und Jugendlichen begangen. Auch diese Entwicklung ist mit dem Aufkommen des Internets sehr überraschend und neu. Waren es in den 80 er Jahren fast ausschließlich Erwachsene, die die Möglichkeiten besaßen urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren, so ist es heute genau umgekehrt.

Gerade Kindern und Jugendlichen fällt es dabei sehr leicht den Computer zu bedienen. Oft sind Programme oder Musiktitel innerhalb weniger Minuten aus dem Internet heruntergeladen. Und da es Freunde und Bekannte gleichermaßen tun, geht das Unrechtsbewusstsein oftmals gegen Null.

Die Verantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen  ist gesetzlich in § 828 BGB geregelt. Minderjährige unter 7 Jahren haften nicht für Schäden, welche einem anderen zugefügt wurden. Minderjährige unter 18 Jahren haften nur, sofern sie „bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben.

Und gerade dies scheint bei der überwiegenden Zahl der Jugendlichen schließlich fraglich. Denn woher soll jemand die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlung haben, wenn zum einen die urheberrechtlichen Hintergründe nicht klar sind und es zudem auch noch „alle tun“. Dabei dürfte jedoch auch gelten, dass je älter der Jugendliche ist, desto eher kann seine Einsichtsfähigkeit erwartet werden. Auch hier sind die Eltern gefordert, ihre Kinder rechtzeitig über die heutige Bedeutung von illegalem Musiktausch und der daraus drohenden Konsequenzen aufzuklären. Eine Haftung von Minderjährigen scheint jedoch in den meisten Fällen fraglich.


c)      Haftung der Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten

Eltern haften generell für die Schäden, die von ihren Kindern begangen werden, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Somit stellt sich zwangsläufig die Frage, wie weit die Aufsichtspflicht der Eltern gerade im Hinblick auf die Nutzung des Internets durch ihre Kinder geht.

Es ist sicherlich nicht falsch zu sagen, dass die meisten Eltern in punkto Computerkenntnisse ihren Sprösslingen um einiges nachstehen. Daher muss auch davon ausgegangen werden, dass viele Eltern gar nicht wissen, welche Programme sich da auf dem Computer ihrer Kleinen so tummeln. Verhindern können sie es innerhalb ihrer Aufsichtspflicht ohnehin nicht. Eine generelle Vermutung, dass Jugendliche illegale Programme besitzen wäre jedoch falsch und kaum zu argumentieren. Letztlich müssten Eltern um Sicher zu gehen, ihren Kindern die Nutzung des Internets im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verbieten oder ständig den Kleinen über den Rücken schauen. Das dies nicht der Weg sein kann, ist aber wohl selbstverständlich.


d)      Unterlassungserklärung für das eigene Kind?

Problematisch wird es dann, wenn durch die Kinder eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist ein Vertrag, in dem sich der eine Teil verpflichtet weitere Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe zu leisten. Soweit ein Minderjähriger diese unterzeichnet ist sie nach Gesetz nicht wirksam, soweit die Eltern nicht ihre Zustimmung erteilen.

Folglich stellt sich die Frage, ob Eltern für ihre Kinder eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung überhaupt abgeben sollten, denn diese werden durch eine solchen Vertrag auf 30 Jahre verpflichtet. Bei einer nicht unwahrscheinlichen Zuwiderhandlung eines Minderjährigen, entsteht so schnell ein Anspruch auf mehrere tausend Euro. Und dies noch zu Beginn des jungen Lebens. Daher sollten Eltern es sich gut überlegen, ob nicht eine all zu leichtfertig unterschriebene Unterlassungserklärung schnell wieder zum Bumerang für die eigenen Sprösslinge werden kann und Ihnen schnell das finanzielle Aus bedeutet. Es ist daher zu raten, zuvor genau zu überprüfen, ob die Abmahnung an sich überhaupt Bestand hat.


4. Was tun bei einer Abmahnung?

Entscheidend ist zunächst, wer abgemahnt wurde. Besonders die oben dargestellten Konstellationen, in denen, der Anschlussinhaber abgemahnt wurde, ohne selbst Täter zu sein, ist an dieser Stelle von besonderer Relevanz. Es spricht vieles dafür, dass die Abmahnung in diesen Fällen unrechtmäßig erfolgt. Unter Umständen empfiehlt es sich dann sogar, negative Feststellungsklage zu erheben. Der Abmahnende muss nämlich dann nachweisen, dass der Abgemahnte eine Rechtsverletzung begangen hat.

In allen übrigen Fällen lohnt es sich bisweilen die Höhe des Gegenstandswerts in Frage zu stellen. Hierdurch können die zu zahlenden Anwaltskosten gesenkt werden. Auch ist die Form der Gebühr des abmahnenden Anwalts zu kontrollieren. In der Regel (90% de Fälle) dürfte eine 1,3 Gebühr angemessen sein. Alles was darüber hinaus geht, muss der Abgemahnte nicht übernehmen. Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang auch sein, dass der abmahnende Anwalt ankündigt, nach Ablauf der gesetzten Frist sofort Klage zu erheben. Dies bedeutet jedoch, dass er für dieses „Ankündigungsschreiben“ nur noch eine 0,75 statt der gewöhnlichen 1,3 Gebühr verlangen kann.

Die Vorlage einer Originalvollmacht ist keine Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung. Dennoch muss der Anwalt eine solche auf Anfrage vorzeigen. Der Abgemahnte kann auf diese Weise unter Umständen etwas Zeit gewinnen.

Es empfiehlt sich auch, einen kritischen Blick auf die in der Regel der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu werfen. Diese muss keinesfalls in dem vorformulierten Wortlaut unterzeichnet werden. Um zumindest die Gefahr einer einstweiligen Verfügung aus der Welt zu schaffen, kann diese auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. Auch kann der Passus, wonach sich der Abgemahnte zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet, getrost gestrichen werden. Die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung wird damit nicht berührt.

Wer meint unrechtmäßigerweise abgemahnt worden zu sein, kann es auf einen Prozess wegen der Abmahnkosten ankommen lassen. Der Abmahnende muss dann beweisen, dass die Abmahnung rechtmäßig war.

Auch kann es sein, dass die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch angesetzt wurde. Regelmäßig sind 5.000,- Euro für jeden Fall der Wiederholung ausreichend.    


5. Ausblick

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen in jedem Fall illegal ist, egal ob urheberrechtlich geschütztes Material zum Upload angeboten oder herunter geladen wird. Die Eltern minderjähriger Jugendlicher sollten auf diese im Rahmen ihrer Erziehung einwirken, nicht zuletzt um finanziell schwerwiegende Schäden von ihnen abzuhalten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich demnächst die Gerichte mit dieser Thematik befassen werden und inwieweit der Gesetzgeber in die beschriebene Entwicklung eingreifen wird. So bestehen bereits konkrete Überlegungen des Justizministeriums, wonach bei Abmahnungen aufgrund von Bagatellverstößen die Anwaltsgebühren begrenzt werden können,, um so eine unverhältnismäßige finanzielle Inanspruchnahme der Abgemahnten zu vermeiden.  

Sollte es bis dahin dennoch zu einer Abmahnung kommen, sollte diese nicht ohne Weiteres hingenommen, sondern einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Wir beraten Sie selbstverständlich gerne dabei. 
 

Autor:in

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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