Werbeprospekt: Firma und Anschrift müssen richtig mitgeteilt werden
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Baumarktkette entschieden. Diese hatte in einem Werbeprospekt zwar Adresse, Email-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt. Es wurde aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt.
Das OLG hat den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbands bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil sie ihren Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt habe. Danach habe ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits die Beklagte zutreffend bezeichnen könne. Nicht ausreichend sei es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, z.B. über eine Internetseite der Beklagten selbst beschaffen könne (OLG Hamm, I-4 U 61/12).
Das OLG hat den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbands bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil sie ihren Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt habe. Danach habe ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits die Beklagte zutreffend bezeichnen könne. Nicht ausreichend sei es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, z.B. über eine Internetseite der Beklagten selbst beschaffen könne (OLG Hamm, I-4 U 61/12).
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