Wettbewerbsrecht: Media Markt Mannheim wegen irreführender Werbung verurteilt

bei uns veröffentlicht am10.11.2006

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
OLG Karlsruhe vom 08.11.06 - Az: 6 U 227/05 - Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Media Markt Mannheim wegen irreführender Werbung verurteilt
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2006, Az. 6 U 227/05) – Wettbewerbsrecht

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat eine Werbeaktion des Media Markts Mannheim als wettbewerbswidrig eingestuft.

Der Media Markt Mannheim hatte mit dem Slogan:


„Heute zahlt Deutschland keine MwSt - Alle Produkte dadurch 16 % billiger!“

geworben.

Daraufhin klagte ein ebenfalls in Mannheim ansässiger Wettbewerber mit dem Argument, die Werbung sei irreführend und damit unzulässig, weil der Media Markt bei einigen Produkten nicht den versprochenen Preisnachlass in Höhe von 16 % gewährt habe. Der klagende Wettbewerber konnte anhand von 5 konkreten Produkten nachweisen, dass diese in den Tagen vor der Aktion vom 03.01.2005 zu bestimmten Preisen beworben und verkauft wurden, dass aber als Ausgangspreis für den Abzug von 16 % am 03.01.2005 höhere Preise zugrunde gelegt worden waren. Ein Fernsehgerät war demnach zu einem Preis von € 547,- angeboten worden, während am 03.01.2005 bei der Berechnung des Rabatts nicht dieser Preis, sondern ein höherer Ausgangspreis von € 599,- zugrunde gelegt worden war.

Der Senat folgte der Klage in dem entscheidenden Punkt, dass es irreführend sei, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei.

Da der Media Markt trotz gerichtlicher Aufforderung nicht die notwendigen Nachweise erbringen konnte, waren die unmittelbar vor der Aktion vom 03.01.2005 geforderten Preise zugrunde zu legen. Danach ergab sich nun einmal, dass der gewährte Preisnachlass nicht, wie angekündigt, bei 16 % lag, sondern deutlich niedriger, etwa bei dem genannten Fernsehgerät nur 8 % betrug. Die Werbung war somit als irreführend einzustufen.

 

 

 

 

 

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