Zur Kostendeckelung bei Urheberrechtsabmahnung

bei uns veröffentlicht am08.08.2006

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vor - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Hamburg hat mit dem Urteil vom 30.04.2010 (Az: 308 S 12/09) folgendes entschieden:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.7.2009 (Az. 36A C 146/09) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrag von €100,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 hinaus weitere € 759,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ein erstinstanzliches Schlussurteil, durch das ihre Klage auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von € 859,80 unter Berufung auf die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG abgewiesen worden ist, soweit sie den von der Beklagten anerkannten Teil in Höhe von € 100,- zzgl. Zinsen übersteigt.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte die beiden streitgegenständlichen X.-Angebote mit den Überschriften

... Bootleg - Live USA (1982) ULTRA-RARE!!

bzw.

... recorded live in Europe, 1992 **RAR**

versehen hatte und nach den in den Angeboten enthaltenen „Angaben zum Verkäufer“ seit ihrer Anmeldung als private X.-Verkäuferin in Deutschland am 4.3.2001 für ihre Verkaufstätigkeit 660 Bewertungen erhalten hatte.

Zu ergänzen ist ferner, dass die Klägerin behauptet, die ... Ltd. -auf die die Bandmitglieder ihre Künstlerschutzrechte übertragen hätten - habe ihr mit Vertrag vom 4.2.2009 (Anlage K 6) ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zur Erfüllung von Honoraransprüchen abgetreten.


Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch für die anwaltliche Abmahnung der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in voller Höhe zu.

Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt.

Die abmahnende ... Ltd. war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin Inhaberin der Leistungsschutzrechte der mitwirkenden Künstler der Gruppe Y1. Y2. nach den §§ 73 ff UrhG.

Es ist prozessual davon auszugehen, dass die auf den streitgegenständlichen CDs enthaltenen Aufnahmen von Darbietungen der Gruppe ... ohne die nach § 75 UrhG erforderlichen Einwilligungen der Künstler gefertigt worden sind. Von Seiten der ausübenden Künstler bzw. der deren Leistungsschutzrechte haltenden ... Ltd. genügte es insoweit vorzutragen, die erforderliche Einwilligung nicht erteilt zu haben. Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Verbreitung der Aufnahmen wäre es dann Sache der Beklagten gewesen, eine bis zu den Künstlern zurückführende Rechtekette darzulegen und zu beweisen. Das ist nichtgeschehen. Auch in der von der Klägerin vorgelegten Diskografie (Anlage K 1 Seiten 14, 15) erscheinen die Alben nicht.

Damit lag ein rechtsverletzendes widerrechtliches Anbieten der Tonaufnahmen, mithin eine Verbreitungshandlung im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG durch die Beklagte, vor, die eine Abmahnung rechtfertigte.

Eine berechtigte Abmahnung löst gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus. Die Klägerin ist für die Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Dies hat sie durch Vorlage der Abtretungsurkunde vom 04.02.2009, deren Echtheit die Beklagte nicht bestritten hat und die deshalb die Beweiskraft des § 416 ZPO entfaltet, bewiesen. Das Bestreiten der Aktivlegitimation ist demgegenüber nicht erheblich.

Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung nur dann auf €100,-, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1.) um die erstmalige Abmahnung in (2.) einem einfach gelagerten Fall mit (3.) einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handeln, der (4.) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

Zwar wurde die Beklagte erstmalig von der Klägerin abgemahnt. Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vor. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu dieser Vorschrift ist dafür ein nach den Umständen des Einzelfalls geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erforderlich (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5048 v. 20.4.2007, Seite 49). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfes zu § 97a UrhG (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783 v. 9.4.2008, Seite 50) soll in den Anwendungsbereich des § 97a UrhG danach beispielsweise das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen eines bloßen Liedtextes auf einer privaten Homepage fallen. Vorliegend sind von der Beklagten zwei CDs (davon eine Doppel-CD) mit insgesamt 32 nicht autorisierten angeboten worden. Durch die Angabe „Bootleg“ im Angebotstext zu der CD „Live USA (1982)“ wurde nach dem Verständnis desdurchschnittlichen X.-Nutzers aktiv darauf hingewiesen, dass es sich um einen nicht-autorisierten Livemitschnitt handelte. Jedenfalls prozessual zu unterstellen ist, dass der Beklagten die Bedeutung des Begriffes „Bootleg“ durchaus geläufig war. Ihr diesbezügliches Bestreiten ist unwirksam. Der Vortrag der Beklagten, sie habe nicht gewusst, dass dieser Begriff für eine nicht-autorisierte Tonaufzeichnung stehe, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hätte insoweit jedenfalls erläutern müssen, welches Verständnis des Begriffs „Bootleg“ sie stattdessen zugrunde legte, als sie ihn in ihr Angebot einfügte. Das gilt umso mehr als es auch die weiteren von der Beklagten in ihr Angebot eingefügten Begriffe „ULTRA-RARE“ und „**RAR**“ als wenig plausibel erscheinen lassen, dass sie hinsichtlich des Wortes „Bootleg“ einem semantischen Missverständnis unterlegen war. Jedenfalls aus der Gesamtschau dieser Aspekte folgt, dass eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht angenommen werden kann.

Es fehlt es auch an der Voraussetzung einer Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf des § 97a UrhG (a. a. O.) sind an diesen Begriff keine hohen Anforderungen zu stellen. Unter einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist vielmehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt selbst derjenige im geschäftlichen Verkehr, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern. Demnach ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erst recht anzunehmen für denjenigen, der - wie die Beklagte - über X. Waren verkauft, mag der im konkreten Einzelfall zu erwartende Veräußerungsgewinn auch gering sein. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Begründung der o. g. Beschlussempfehlung in der BT-Drucksache 16/8783, wonach von § 97a Abs. 2 UrhG u. a. die „Verwendung“ eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber erfasst werden soll. Die streitgegenständlichen CDs wurden in den Verkaufsangeboten der Beklagten nicht nur - etwa zu Illustrationszwecken - „verwendet“, vielmehr waren selbst Gegenstand dieser Angebote. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das häufige Auftreten eines X.-Anbieters als Versteigerer auf eine geschäftliche Tätigkeit hindeutet. Auch danach ist ein Handeln der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu unterstellen, denn sie war ausweislich der von X. zur Verfügung gestellten „Angaben zum Verkäufer“ zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote bereits seit rund 7 1/2 Jahren in Deutschland als private X.-Verkäuferin angemeldet und hatte in dieser Zeit bereits 660 Bewertungen für ihre Verkaufstätigkeit erhalten.

Ob die streitgegenständliche Abmahnung einen einfach gelagerten Fall i. S. d. § 97a UrhG betraf, kann danach offen bleiben.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zu. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 20.000,- für den Verkauf zweier unlizenzierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln ist nicht überhöht.

Demnach kann die Klägerin beanspruchen:

1,3-Geschäftsgebühr nach € 20.000,-: € 839,80

+ Post- und TK-Pauschale: € 20,00

= € 859,80

- anerkannter Teil €100,00

= € 759,80

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

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(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

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(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.