Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BKompV) : Eingangsformel
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Absatz 8
Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben:
- 1.
Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt. - 2.
Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent. - 3.
Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
§ 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope
§ 6 Bewertung weiterer Schutzgüter
§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
§ 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
§ 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
§ 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
§ 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
§ 14 Höhe der Ersatzzahlung
§ 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
§ 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)
Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1)
Liste der Biotoptypen und -werte
Liste der Biotoptypen und -werte
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)
Naturräume in Deutschland
Naturräume in Deutschland
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4)
Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)
Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes