Anordnung über Halden und Restlöcher (HaldeRlAnO) : Geltungsbereich

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Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Anordnung regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und Organe sowie die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen staatlichen Organe bezüglich der
a)
Halden, die dauerhaft durch Aufschüttung, Ablagerung oder Verkippung von trockenen oder feuchten, nicht fließfähigen Abprodukten (Industrieabprodukte und Siedlungsabfälle) *1) oder mineralischen Begleitrohstoffen *2) und
b)
Restlöcher, die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder Teilen von Tagebauen
entstehen oder entstanden sind.
(2) Diese Anordnung gilt nicht für
a)
die Verkippung von Abraum in Tagebauen,
b)
Erdbauwerke, wie Wälle, Dämme und Deiche,
c)
Halden, die in das System von Absperrdämmen für industrielle Absetzanlagen *3) einbezogen werden,
d)
Restlöcher, die als industrielle Absetzanlagen genutzt werden.
(3) Bei Halden im Sinne des Abs. 1 Buchst. a, die nicht dauerhaft entstehen oder entstanden sind, kann die Bergbehörde in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes entscheiden, in welchem Umfang die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden sind. Der Rat des Bezirkes kann diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.
(4) Diese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern.
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*1) Für Bergbauhalden gelten neben den zutreffenden Bestimmungen dieser Anordnung die besonderen Bestimmungen der Bergbausicherheit
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Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973- Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage - (Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes),
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Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973- Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
*2) Z.Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1977 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik - Untersuchung und Nutzung von mineralischen Begleitrohstoffen - (GBl. I Nr. 25 S. 309).
*3) Z.Z. gilt die Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (GBl. II Nr. 47 S. 297).

§ 2

Betriebe und Organe im Sinne dieser Anordnung sind:
a)
Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren,
b)
Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden,
c)
gemäß § 25 Abs. 3

(1) Nutzen mehrere Betriebe und Organe gleichzeitig Halden oder Restlöcher, ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beteiligten Betrieben und Organen vertraglich zu regeln. Kommt kein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben und Organen zustande, legt der Rat des Bezirkes die Verantwortung fest. Der Rat des Bezirkes kann den Räten der Kreise diese Aufgabe übertragen.

(2) Beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers einer Halde oder eines Restloches sollen der Übergebende und der Übernehmende eine Vereinbarung über die Verantwortung für künftig erforderliche Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen.

(3) Für Althalden und -restlöcher schließt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit der Bergbehörde Verträge mit Betrieben und Organen zur Übertragung und Übernahme der Verantwortung ab.

dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restlöcher genannt).

§ 3 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 1.

§ 2

(1) Nutzen mehrere Betriebe und Organe gleichzeitig Halden oder Restlöcher, ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beteiligten Betrieben und Organen vertraglich zu regeln. Kommt kein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben und Organen zustande, legt der Rat des Bezirkes die Verantwortung fest. Der Rat des Bezirkes kann den Räten der Kreise diese Aufgabe übertragen.

(2) Beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers einer Halde oder eines Restloches sollen der Übergebende und der Übernehmende eine Vereinbarung über die Verantwortung für künftig erforderliche Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen.

(3) Für Althalden und -restlöcher schließt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit der Bergbehörde Verträge mit Betrieben und Organen zur Übertragung und Übernahme der Verantwortung ab.