Anordnung über Halden und Restlöcher (HaldeRlAnO) : Geltungsbereich
Eingangsformel
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Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1
- a)
Halden, die dauerhaft durch Aufschüttung, Ablagerung oder Verkippung von trockenen oder feuchten, nicht fließfähigen Abprodukten (Industrieabprodukte und Siedlungsabfälle) *1) oder mineralischen Begleitrohstoffen *2) und - b)
Restlöcher, die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder Teilen von Tagebauen
- a)
die Verkippung von Abraum in Tagebauen, - b)
Erdbauwerke, wie Wälle, Dämme und Deiche, - c)
Halden, die in das System von Absperrdämmen für industrielle Absetzanlagen *3) einbezogen werden, - d)
Restlöcher, die als industrielle Absetzanlagen genutzt werden.
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*1) Für Bergbauhalden gelten neben den zutreffenden Bestimmungen dieser Anordnung die besonderen Bestimmungen der Bergbausicherheit
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Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage - (Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes), - -
Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
*3) Z.Z. gilt die Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (GBl. II Nr. 47 S. 297).
§ 2
- a)
Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren, - b)
Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden, - c)
gemäß § 25 Abs. 3 (1) Nutzen mehrere Betriebe und Organe gleichzeitig Halden oder Restlöcher, ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beteiligten Betrieben und Organen vertraglich zu regeln. Kommt kein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben und Organen zustande, legt der Rat des Bezirkes die Verantwortung fest. Der Rat des Bezirkes kann den Räten der Kreise diese Aufgabe übertragen.
(2) Beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers einer Halde oder eines Restloches sollen der Übergebende und der Übernehmende eine Vereinbarung über die Verantwortung für künftig erforderliche Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Für Althalden und -restlöcher schließt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit der Bergbehörde Verträge mit Betrieben und Organen zur Übertragung und Übernahme der Verantwortung ab.
§ 3 Begriffsbestimmungen
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Grundforderungen
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Gestaltung von Böschungen
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Technische Dokumentation
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Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
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Maßnahmen bei Gefahr
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Schlußbestimmungen
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