Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV 2007) : Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Teil 2
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
Abschnitt 1
Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
Abschnitt 2
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
§ 10 Begleitschein
(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des § 10 geführt. Auf den Übernahmeschein finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Davon sind
- 1.
die Ausfertigung 1 als Beleg für das Register des Abfallerzeugers, - 2.
die Ausfertigung 2 als Beleg für das Register des Einsammlers
(3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen. Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernahmescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Übernahmescheins übernommenen Abfälle.
(4) Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register. Die Ausfertigung 2 hat der Einsammler während des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 des Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
- 1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers, - 2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, - 3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers, - 4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
§ 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine
- 1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, - 2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, - 3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und - 4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
§ 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
- 1.
denselben Abfallschlüssel haben, - 2.
den gleichen Entsorgungsweg haben, - 3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und - 4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises
- 1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und - 2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.
(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.
(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.
(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.
(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
- 1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers, - 2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, - 3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers, - 4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.
(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
- 1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers, - 2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, - 3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers, - 4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
- 1.
die Ausfertigung 1 als Beleg für das Register des Abfallerzeugers, - 2.
die Ausfertigung 2 als Beleg für das Register des Einsammlers
(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
- 1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, - 2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, - 3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und - 4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.
(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.
(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.
§ 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
- 1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, - 2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, - 3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und - 4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.
(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.
(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.
(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.
(2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
- 1.
"EN" für Entsorgungsnachweis, - 2.
"SN" für Sammelentsorgungsnachweis, - 3.
"FR" für Freistellung, - 4.
"RE" für Register.
(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.
(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.
(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.
(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:
- A
Schleswig-Holstein - B
Hamburg - C
Niedersachsen - D
Bremen - E
Nordrhein-Westfalen - F
Hessen - G
Rheinland-Pfalz - H
Baden-Württemberg - I
Bayern - K
Saarland - L
Berlin - M
Mecklenburg-Vorpommern - N
Sachsen-Anhalt - P
Brandenburg - R
Thüringen - S
Sachsen.
(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
- 1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, - 2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, - 3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und - 4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.
(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.
(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.
Abschnitt 3, Sonderfälle
Abschnitt 4
Elektronische Nachweisführung
Elektronische Nachweisführung
Teil 3
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen
Teil 5
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen