Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG 1976) : Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III
Aufbewahrung
Aufbewahrung
Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19 Verantwortliche Personen
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend - a)
die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) - b)
die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)
im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen, - 2.
zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt, - 3.
zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert, - 4.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen, - 5.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, - 6.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen - a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder - b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder - c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
- 1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder - 2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.
- 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
§ 20 Befähigungsschein
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen - a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder - b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder - c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
- 1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder - 2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
- 1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder - 2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
- 1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder - 2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme, - 2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, - 3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
- 1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder - 2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
- 1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder - 2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme, - 2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, - 3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.
§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen - a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder - b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder - c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
- 1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder - 2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen - a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder - b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder - c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
- 1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder - 2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen - a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder - b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder - c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
- 1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder - 2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
§ 22 Vertrieb und Überlassen
(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
- 1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, - 2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, - 3.
die Polizeien des Bundes und der Länder, - 4.
die Zollverwaltung, - 5.
die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder, - 6.
die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5 genannten Behörden und Einrichtungen, wenn sie dienstlich tätig werden, - 7.
die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch
- 1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, - 2.
die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden, - 3.
das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik – Ernst-Mach-Institut –, - 4.
das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie, - 5.
den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,
(3) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe und Sprengzubehör durch
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.(4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch
- 1.
die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes - a)
der Länder und - b)
der kommunalen Gebietskörperschaften und
- 2.
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung sonstige Behörden und Einrichtungen der Länder vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
- 1.
dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 (1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
- 2.
den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von
(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in
- 1.
Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2), - 2.
pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und - 3.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).
(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.
(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
- 1.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen, - 2.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39, - 3.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39.
- 3.
anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.
- 1.
im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 (1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
- 1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; - 2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; - 3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt; - 4.
(weggefallen) - 5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; - 6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; - 7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt; - 8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; - 8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät; - 9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung; - 10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
- 2.
auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.
§ 23 Mitführen von Urkunden
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.
(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn
- 1.
die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und - 2.
die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist.
§ 24 Schutzvorschriften
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist, - 2.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über - a)
die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind, - b)
das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen, - c)
die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der CE-Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1, - d)
das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f, das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das Verfahren der Kennzeichnung und zur Vergabe einer Registrierungsnummer für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie das Verfahren der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und das Verfahren der Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist, - e)
das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,
- 3.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, - a)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören, - b)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind, - c)
welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind, - d)
dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind, - e)
dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann, - f)
dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist, - g)
dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,
- 4.
zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann, - 5.
Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20, - 6.
die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden, - 7.
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.
(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.
(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt geben.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist, - 2.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über - a)
die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind, - b)
das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen, - c)
die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der CE-Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1, - d)
das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f, das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das Verfahren der Kennzeichnung und zur Vergabe einer Registrierungsnummer für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie das Verfahren der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und das Verfahren der Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist, - e)
das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,
- 3.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, - a)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören, - b)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind, - c)
welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind, - d)
dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind, - e)
dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann, - f)
dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist, - g)
dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,
- 4.
zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann, - 5.
Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20, - 6.
die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden, - 7.
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.
(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.
(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt geben.
- 1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten, - 2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln, - 3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben, - 4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen, - 5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
§ 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
- 1.
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 (1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere
- 1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten, - 2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln, - 3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben, - 4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen, - 5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
- 2.
wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben, - 3.
dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen, - 4.
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, - 5.
dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird, - 6.
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
§ 26 Anzeigepflicht
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, - 2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, - 3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, - 4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen - a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, - b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, - c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften
Sonstige Vorschriften
Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt IX
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften