Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG) : Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung:

Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung