Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte (ÜZV)
Eingangsformel
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.
§ 1 Geltungsbereich
- 1.
Im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens: Betriebsaufseher, Bundesbahnschaffner, Triebwagenführer, Bundesbahnassistent, Reservelokomotivführer, Technischer Bundesbahnassistent, Werkführer; - 2.
im Bereich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost: Technischer Regierungsobersekretär; - 3.
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung: Panzerwart, Betriebsaufseher, Regierungsassistent im Fernmeldedienst sowie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, Technischer Regierungsassistent bei den Marinearsenalbetrieben und bei den Erprobungsstellen der Bundeswehr; - 4.
im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung: Technischer Regierungsassistent bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen; - 5.
im Bereich eines Landes, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.
Aufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werkführer im staatlichen und kommunalen Werk- und Betriebsdienst, Hafen- und Schleusendienst sowie bautechnischen Dienst, Assistent im staatlichen und kommunalen Gesundheitsdienst, Krankenpfleger, Krankenschwester, Assistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
§ 2 Höhe der Übergangszahlung
§ 3 Vergleichsberechnung
- 1.
bei Übernahme aus dem Arbeiterverhältnis: Monatslohn, im Bereich des Bundes und der Länder Monatsregellohn, im Anwendungsbereich des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Monatsgrundlohn gem. § 67 Nr. 26b BMT-G II, örtlicher Sonderzuschlag, allgemeine Zulage, Sozialzuschlag, Leistungslohnbestandteile im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens und im Bereich des Bundes, Erschwerniszulagen im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens Gefahren- und Erschwerniszuschläge gem. § 29 Abs. 1 des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter des Bundes - MTB II - oder des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II), Erschwerniszuschläge nach § 23 Abs. 1 BMT-G II, im Falle der Pauschalierung der in dem Pauschalbetrag enthaltene Anteil der Erschwerniszuschläge; - 2.
bei Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis: Grundvergütung, Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, allgemeine Zulage, Technikerzulage, Programmierdienstzulage, Zulage entsprechend Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz), Zulagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn, soweit nicht bereits vorstehend aufgeführt, Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 11. Januar 1962, Zulagen nach den Protokollerklärungen zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anl. 1b zum BAT).