betriebliche Altersversorgung

erstmalig veröffentlicht: 14.10.2009, letzte Fassung: 23.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist das Betriebsrentengesetz. Dessen Paragraf 1 definiert, wann es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Daraus geht hervor, dass eine solche Zusatzabsicherung nur im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gewährt werden kann. Außerdem gibt diese Rechtsnorm grundlegende Auskunft darüber, in welcher Form die Zusage zur ergänzenden Altersversorgung erfolgen kann.


Die begünstigten Personengruppen bei der betrieblichen Altersvorsorge


Die Zusage für eine betriebliche Altersversorgung kann Arbeitern und Angestellten gegenüber gewährt werden. Auch für Auszubildende, die Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften sowie den Geschäftsführern einer GmbH kann sie eingeräumt werden. Bei den GmbH-Vorständen gilt jedoch die Einschränkung, dass es sich nicht um beherrschende Vorstandsmitglieder handeln darf.


Die rechtlich möglichen Varianten der betrieblichen Altersvorsorge


Ein Weg ist die Direktzusage, bei der Rückstellungen vom Arbeitgeber für einen konkreten Arbeitnehmer gebildet werden. Auch die Einzahlung in eine Unterstützungskasse ist möglich, wobei jedoch der fehlende formale Rechtsanspruch mit bedacht werden sollte. Ein guter Weg wäre die Pensionskasse. Hier besteht der Nachteil darin, dass es eine steuerliche Limitierung der möglichen Einzahlungen gibt. Seit 2002 gibt es die Möglichkeit einer Einzahlung in einen Pensionsfonds offen, bei der eine zusätzliche Beitragspflicht in einem Pensionssicherungsverein entsteht. Eine weitere bei der betrieblichen Altersvorsorge rechtlich zulässige Alternative ist die Direktversicherung, bei der die Besteuerung in der späteren Auszahlungsphase mit berücksichtigt werden sollte.


Die Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann über die betriebliche Altersvorsorge seine Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen. Die Zahlung der Beiträge kann über eine Entgeltumwandlung erfolgen, was einerseits steuerliche Vorteile bringt und andererseits die Beiträge zur Sozialversicherung reduziert. Seit 2004 beziehen sich die Sparmöglichkeiten nur noch auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie die gesetzliche Versicherung für den Fall einer Arbeitslosigkeit. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind durch die betriebliche Altersvorsorge seit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes nicht mehr betroffen. Während der Auszahlungsphase der betrieblichen Altersvorsorge sind die Bezüge als Einkommen zu versteuern. Ob sie in der Auszahlungsphase unter die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung fallen, hängt von der individuellen Höhe der bezogenen Leistungen ab. Ein weiterer Nachteil der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge auf Seiten des Arbeitnehmers ergibt sich daraus, dass für die umgewandelten Entgeltanteile keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rente entstehen.



Die Vor- und Nachteile für den Arbeitgeber


Dem Arbeitgeber bietet die betriebliche Altersvorsorge die Chance, die Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen, die auf die umgewandelten Entgeltanteile entfallen. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer wirken sich die Einsparungen bei ihm sowohl auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung als auch die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung aus. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber bei einer Krankheit des Arbeitnehmers eine niedrigere Entgeltfortzahlung zu leisten hat. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber ergibt sich bei der betrieblichen Altersvorsorge daraus, dass er sie als Mittel der Arbeitskräftebindung nutzen kann. Ebenso können diese Zusagen bei der Gewinnung von Fach- und Führungskräften als zugkräftiges Argument verwendet werden. Die Nachteile für den Arbeitgeber liegen im Gleichbehandlungsgrundsatz. Er kann nicht einzelnen Arbeitnehmern Zusagen machen oder einzelne Arbeitnehmer aus dem Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge ausschließen. Außerdem sollte man als Arbeitgeber die Beratung der Angestellten Fachleuten überlassen, da sich aus einer möglichen Falschberatung oder unvollständigen Beratung Haftungsgefahren ergeben.


Welches Fazit ist daraus zu ziehen?


Bei der betrieblichen Altersvorsorge sollten alle Vor- und Nachteile auf Seiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers mit bedacht werden. Das setzt eine umfangreiche Information und Aufklärung voraus. Aus diesem Grund ist die Rechtsberatung zur betrieblichen Altersvorsorge Rechtsanwälten und Rentenberatern mit einer speziellen Zulassung vorbehalten.
Weiterführende Informationen über die betriebliche Altersvorsorge erhält man auch in diesem Blog.



Autor:in

Artikel

36 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Arbeitsrecht: Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasst auch Leistungen aus den Eigenbeiträgen

21.07.2016

Bei Versorgungsversprechen vor Inkrafttreten von § 1 II Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, dass es auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen umfasse, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Arbeitsrecht: Unterstützungskasse, Versorgungsrichtlinien, konkrete Kenntnisnahme, Schriftformklausel, Versorgungszusage

17.12.2010

Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Zur Änderung der Versorgungsregelung

14.05.2015

Änderungen dienstzeitabhängige Versorgungsregelung - noch nicht erdiente Zuwächse - sachlich-proportionaler Gründe - wirtschaftliche Schwierigkeiten - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Arbeitsrecht: Zur Entgeltumwandung mit gezillmerten Versicherungstarif

03.02.2010

Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - betriebliche Altersversorgung

17.12.2010

Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin