Mobbing
Der Begriff „Mobbing“ findet sich in keiner gesetzlichen Vorschrift.
Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG in seinem Urteil vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96) und hat in einer Entscheidung aus 2010 den Begriff des Mobbings mit dem der Belästigung aus § 3 AGG im Wesentlichen gleichgesetzt.
Entscheidend ist, dass nicht eine abgrenzbare Handlung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt, sondern mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu genannter Beeinträchtigung führen. Das heißt, feindselige Handlungen werden systematisch ausgeführt und führen zur Verletzung eines Rechtsgutes.
Das Mobbingverhalten muss gegen vertragliche Pflichten verstoßen bzw. eine unerlaubte Handlung darstellen. Das Mobbingopfer hat Anspruch auf Unterlassen der Mobbinghandlungen gegenüber dem Arbeitgeber, da dieser verpflichtet ist seine Arbeitnehmer gegenüber Rechtsverletzungen durch Dritte zu schützen. Darüber hinaus hat das Opfer möglicherweise Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie einen Anspruch gegen den Arbeitgeber den entsprechenden Mitarbeiter abzumahnen, umzusetzen, zu versetzen oder gar zu kündigen.
Arbeitsgerichtliche Prozesse wegen Mobbinghandlungen sind schwierig, da der Betroffene die Verletzungshandlungen konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Es ist ratsam die einzelnen schädigenden Handlungen genauestens zu protokollieren und konkret zu schildern.
Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG in seinem Urteil vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96) und hat in einer Entscheidung aus 2010 den Begriff des Mobbings mit dem der Belästigung aus § 3 AGG im Wesentlichen gleichgesetzt.
Entscheidend ist, dass nicht eine abgrenzbare Handlung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt, sondern mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu genannter Beeinträchtigung führen. Das heißt, feindselige Handlungen werden systematisch ausgeführt und führen zur Verletzung eines Rechtsgutes.
Das Mobbingverhalten muss gegen vertragliche Pflichten verstoßen bzw. eine unerlaubte Handlung darstellen. Das Mobbingopfer hat Anspruch auf Unterlassen der Mobbinghandlungen gegenüber dem Arbeitgeber, da dieser verpflichtet ist seine Arbeitnehmer gegenüber Rechtsverletzungen durch Dritte zu schützen. Darüber hinaus hat das Opfer möglicherweise Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie einen Anspruch gegen den Arbeitgeber den entsprechenden Mitarbeiter abzumahnen, umzusetzen, zu versetzen oder gar zu kündigen.
Arbeitsgerichtliche Prozesse wegen Mobbinghandlungen sind schwierig, da der Betroffene die Verletzungshandlungen konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Es ist ratsam die einzelnen schädigenden Handlungen genauestens zu protokollieren und konkret zu schildern.
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