Löschung einer Marke

5. Löschung einer Marke

erstmalig veröffentlicht: 22.10.2013, letzte Fassung: 22.10.2013
beiRechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht
Grundsätzlich hat eine Marke über einen Zeitraum von zehn Jahren bestand. Sie kann aber auch jederzeit vorzeitig teilweise oder vollständig gelöscht. Dies setzt allerdings die Zustimmung der berechtigten Person voraus.

Ein weiterer Löschungsgrund neben dem Verzicht ist der sog. Verfall. Danach kann eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht verwendet worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass ein Markenrecht nicht bereits dann erlischt, wenn es über einen Zeitraum von fünf Jahren  nicht markenmäßig benutzt worden ist, sondern erst mit Antragsstellung wegen des sog. Verfalls.

Zudem kann eine Marke gelöscht werden, wenn ihr absolute Schutzhindernisse der §§ 3 ff. MarkenG entgegen stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es ihr an der Schutzfähigkeit fehlt, sie gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder bösgläubig angemeldet worden ist.

Außerdem wird eine Marke auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein älteres Markenrecht entgegensteht. Daher empfiehlt es sich, immer bereits vor der Markenanmeldung zu prüfen, ob gegebenenfalls Markenrechte Dritter der Markenanmeldung entgegenstehen.

Die Löschung einer Marke wirkt nur für die Zukunft, d.h. die Marke gilt nicht etwa als von Anfang an nicht in das Markenregister eingetragen.



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