Prüfungsrecht

erstmalig veröffentlicht: 20.10.2009, letzte Fassung: 20.10.2009

Im gesamten Prüfungsverfahren (Hoch-/Schule, Laufbahnprüfungen) und auch bei der Bewertung von Prüfungsleistungen müssen das Gebot der Chancengleichheit („faire Prüfung“) gewahrt werden einschließlich. Verstöße können zur Prüfungsanfechtung berechtigen. Im Prüfungsrecht empfiehlt es sich frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Viele formale Fehler können nicht mehr erfolgreich gerügt werden, nachdem das Prüfungsergebnis bereits bekannt gegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung müssen etwaige Mängel rechtzeitig, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gerügt werden, anderenfalls drohen Rechtsverluste. Dies betrifft z.B. die Möglichkeit eines Rücktritts im Falle einer Erkrankung, die Befangenheit eines Prüfers oder andere Prüfungsmodalitäten. Maßgeblich ist zunächst die einschlägige Prüfungsordnung, die jeder Prüfling kennen muss.

Kommt es zu einer Ausbildungsverzögerung aufgrund einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung, prüfen wir für unsere Mandanten auch etwaige Staats- bzw. Amtshaftungsansprüche und setzten sie dann ggfs. durch.


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