Internet-System-Vertrag

Internet-System-Vertrag

erstmalig veröffentlicht: 04.01.2012, letzte Fassung: 26.02.2024
beiRechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht

Das IT-Vertragsrecht ist ein Themengebiet, welchem die Rechtsprechung langsam aber stetig Konturen und Inhalt verleiht. Mit der Erweiterung des Internets dergestalt, dass Firmen und Privatpersonen das Medium Internet zur eigenen Präsentation oder sogar zur Geschäftsgrundlage nutzen, gehen auch juristische Probleme einher, auf welche die bis dato existierende Rechtsgrundlage nicht ohne weiteres anwendbar war.

So erwies sich die Einordnung eines Internet-System-Vertrages vor der klarstellenden Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010  ( „Euroweb I“ BGH, Urt. v. 04.03.2010 - III ZR 79/09) in das bestehende Rechtssystem  als äußerst schwierig. Da der Internet-System-Vertrag eine Vielzahl verschiedener Leistungen vereint, nämlich die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain, die Zusammenstellung der Webdokumentation durch einen Webdesigner, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben und das Hosting, stellt er eine der häufigsten Vertragsarten im Bereich des IT-Vertragsrechts dar. Aus diesem Grunde war es notwendig, diesen Vertragstypus näher zu beleuchten. Laut BGH ist es demnach unerheblich, ob eine Standardsoftware nach speziellen Wünschen des Kunden individualisiert oder eine Individualsoftware erstellt wurde; beide Fälle sind werkvertraglich zu qualifizieren und unterfallen somit dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht.

Sinn des Ganzen ist es, aus dem BGB eigentlich bekannte Vertragstypen auf völlig neue Geschäftsideen anzuwenden und damit die unterschiedlichen Rechte und Pflichten von Ersteller und Anwender genau bestimmen zu können. Dieses ist aus dem Grunde derart wichtig, da weder der Anwender noch der Programmierer zu Beginn der Geschäftsbeziehung ein einheitliches Bild eines zu erstellenden IT-Produktes haben können, denn meist lassen sich die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erst im Laufe der Vertragsbeziehung ermitteln und umsetzen.

Idealerweise wird ein IT-Projekt zuvor umfassend durchdacht, mit dem Rechtsanwalt abgesprochen und das gewünschte Anforderungsprofil an die Software in einem Pflichtenheft dokumentiert, bevor ein geeignetes Softwarehaus über eine Ausschreibung gesucht wird und den Zuschlag erhält. Dabei sollte bei der Entscheidung über den Abschluss wichtiger Verträge die zielführendste Verhandlungsstrategie ausgewählt werden, was gleichzeitig bedeutet, dass Kompromisse für beide Seiten in Frage kommen müssen. Bei der Vertragsverhandlung können wir Sie gerne betreuen, denn ein solcher Vertrag sollte stets unter dem Gesichtspunkt der „Best Practice“ erstellt werden, also Richtlinien zur Risikoerfassung, Risikobewertung und zum Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen beinhalten.

 

Rechte und Pflichten aus einem Internet-System-Vertrag

Aus einem Softwareerstellungsvertrag ergeben sich dann bestimmte Pflichten, sowohl des Programmierers (Auftragnehmer) als auch des Anwenders (Besteller).

Hauptsächlich schuldet der Auftragnehmer nicht nur die Überlassung der Software mitsamt einer schriftlich fixierten Dokumentation, sondern auch die Übertragung der diesbezüglichen Nutzungsrechte. Bei letzteren ist zu beachten, ob nicht eventuell Miturheber i.S.d. § 8 UrhG mit in den Vertrag einzubeziehen sind oder nicht sogar ein einfaches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt wurde, das die Entwickler zur weiteren Veräußerung der Software berechtigen würde.
Bei einem Internet-System-Vertrag kommt noch zur Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen bestimmten Zeitraum hinzu.

Der Besteller schuldet die vereinbarte angemessene Vergütung für das vollendete Werk. Sollte sich nachträglich das Verhältnis von Vergütung und wirtschaftlichem Ertrag verändern, kann der Urheber eine Änderung des Vertrages hinsichtlich einer angemessenen Vergütung verlangen. Eine solche Veränderung, die einen höheren Anspruch gegründet, liegt dann vor, wenn die im Beteiligungszeitraum angemessene Vergütung von der angemessenen Vergütung um mehr als 100 % abweicht.
Ist keine Vergütung vereinbart, kann der Unternehmer die übliche Vergütung verlangen. Liegt einer Pauschalpreisabrede dem Vertrag zu Grunde können zusätzliche Leistungen, die nicht im Vertrag vorgesehen waren, ohne einen gesonderten Vertrag ebenfalls zu vergüten sein, wenn erhebliche Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen.
Eine Vergütung für Vorarbeiten ist im Werkvertragsrecht regelmäßig nicht vorgesehen, außer bei Vorliegen eines diesbezüglich separat geschlossenen Vertrages.

Eine Besonderheit des Werkvertrages, welchem ein IT-Vertrag nach dem BGH nun zuzuordnen ist, stellt der Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung dar. Diese ist nämlich erst bei Abnahme des Werkes zu entrichten, § 640 Abs. 1 BGB. Die Abnahme an sich stellt eine Hauptpflicht des Bestellers dar und ist insbesondere Voraussetzung für den Beginn der zweijährigen Verjährung, § 634a BGB. Unter Abnahme „des vertragsmäßig hergestellten Werkes“ ist die körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistung anerkenne, zu verstehen

An diesem Punkt können einige Probleme entstehen, denn der Besteller kann beispielsweise trotz ordnungsgemäßer Erfüllung die Abnahme verweigern. Zudem ist gerade die Beurteilung des Abnahmezeitpunktes bei IT-Projekten auf Grund des unterschiedlichen Verständnisses zwischen Programmierern und Juristen besonders schwierig. Für ein reibungsloses Gelingen eines IT-Projekts ist es deshalb notwendig, dass genau diese vom Auftragnehmer eventuell als Testphase verstandenen und vom Juristen als Abnahme verstandenen Momente als dem von beiden Seiten gewollten Zweck entsprechend detailliert im Vertrag festgehalten und als Vertragspflichten gefasst werden. Nur so können die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers und der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers klar herausgestellt werden. Eine solche interessenwahrende Vertragserstellung können wir gerne für Sie übernehmen.

Ferner obliegen dem Besteller gewisse Mitwirkungspflichten, ohne die ein IT-Projekt nicht zu Stande kommen kann. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, so kann der Unternehmer den Vertrag kündigen und den Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.
Die Mitwirkungspflichten können in den Vertrag mit aufgenommen werden, jedoch wird häufig erst im Verlauf der Softwareerstellung deutlich, welche Art von Mitwirkung des Bestellers erforderlich ist. Es erscheint sinnvoller, das Pflichtenheft entsprechend auszugestalten und eventuell zu ergänzen.

Oft sichern sich die Parteien schon vorvertraglich gegen einen ungerechtfertigten Abbruch der Vertragsverhandlungen durch einen „Letter of Intent“ (oder auch Momerandum of Understanding) ab, obwohl die Parteien grundsätzlich bis zum Vertragsschluss frei entscheiden können. Im Vorfeld getätigte Aufwendungen sind grundsätzlich aber nicht durch den Besteller zu erstatten, es sei denn, dieses erscheint nach Lage des Falls vertretbar und der Besteller musste mit den Aufwendungen rechnen.

 

Mängelgewährleistung im Werkvertragsrecht

Funktioniert die erstellte Software oder das gesamte IT-Projekt nicht oder nicht wie gewollt, können Mängel vorliegen, so dass Gewährleistungsrechte des Bestellers zur Anwendung gelangen.
Grundsätzlich kann hier auf die Ausführungen zum Mängelgewährleistungsrecht im Kaufrecht bei Softwareüberlassungsverträgen verwiesen werden, da dieses dem Werkvertragsrecht stark ähnelt. Trotzdem ergeben sich auch wichtige Unterschiede, die nicht übersehen werden dürfen.

Als Besonderheit ist zu bemerken, dass der Besteller vor der Abnahme geltend machen muss, ob ein Softwaremangel besteht. Ist der Mangel erheblich, so kann der Besteller sogar die Abnahme verweigern. Hierbei ist es aber Sache des Auftragnehmers zu beweisen, dass das IT-Projekt nicht mit Mängeln behaftet ist .
Ist der Mangel jedoch durch eine ausdrückliche Anweisung des Bestellers verursacht worden, treffen den Auftragnehmer keine Pflichten. Dieses gilt aber nur, wenn er den Besteller auf die negativen Folgen der Anweisung hingewiesen hat, insbesondere, wenn der Besteller erkennbar keine eigene Expertise mitbringt.

Die daraus resultierende Rechtsfolge ist, dass der Besteller Mängelbeseitigung durch Nacherfüllung verlangen kann, jedoch hat der Auftragnehmer gemäß § 635 Abs. 1 BGB das Wahlrecht, ob er den Mangel beseitigt oder die Software neu herstellt, da er auf Grund größerer Sachkunde eher beurteilen kann, welche Maßnahme sich unter allen Gesichtspunkten lohnt. Eine Ausnahme hiervon liegt darin, dass der Besteller die Wahl des Auftragnehmers bei unzumutbaren Folgen für ihn selbst ablehnen kann. Eine Rügepflicht nach § 377 HGB findet auf Werkverträge keine Anwendung. Im B2B-Bereich können solche Rügepflichten aber auch vertraglich geregelt werden.
Grundsätzlich muss der Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, um seine Mängelgewährleistungsrechte in Gang zu setzen. Empfehlenswert ist es in der Praxis, eine doppelte Frist zu setzen: zunächst einmal eine erste Erklärungsfrist bezüglich des Ob der Mängelbeseitigung und dann eine weitere Frist zur Mängelbeseitigung selbst.

Eine weitere nennenswerte Besonderheit des Softwareerstellungsvertrages im Gegensatz zu Softwareüberlassungsverträgen, die dem Kaufrecht unterfallen, ist das Selbstbeseitigungsrecht des Bestellers bezüglich eines Mangels im Wege der Selbstvornahme nach § 637 BGB mit Anspruch auf Kostenvorschuss und Kostenerstattung, wenn der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung trotz Fristsetzung weiterhin in Verzug ist. Eine Nachfristsetzung kann unter Umständen aber auch entbehrlich sein, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist. Letzteres greift aber nicht, wenn der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist.
Zu beachten ist jedoch, dass wenn eine Mängelbeseitigung von dem Auftragnehmer zu Recht verweigert worden ist, auch das Recht des Bestellers auf Ersatzvornahme entfällt.

Gem. § 645 BGB ist auch weiter zu beachten, dass der Auftragnehmer einen Teil seiner Vergütung verlangen kann, wenn das Werk auf Grund eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder wegen einer Anweisung des Bestellers unausführbar geworden ist. Wenn also das IT-Projekt an einer falschen Anweisung des Bestellers scheitert, hat der Unternehmer trotzdem einen teilweisen Vergütungsanspruch.

Weitere Möglichkeiten bei Vorliegen eines Mangels und erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Werklohns nach § 634 Nr. 3 i.V.m. §§ 636, 638 BGB.

 

Kündigung eines Internet-System-Vertrages

Der Besteller hat gem. § 649 S.1 BGB ein Kündigungsrecht bis zur Vollendung des Werkes. Folge hiervon ist aber, dass der Auftragnehmer dann berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, jedoch nur unter Anrechnung der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen.

Der BGH ( „Euroweb II“ BGH, Urt. v. 27.01.2011 – VII ZR 133/10) hat nun deutlich herausgestellt, dass ein Internet-System-Vertrag, mit dem sich der Besteller für eine gewisse Mindestlaufzeit verpflichtet hat, jederzeit nach Werkvertragsrecht gem. § 649 S.1 BGB gekündigt werden kann, da auf Internet-System-Verträge, wie ausgeführt, Werkvertragsrecht anwendbar ist. Die daraufhin noch zu entrichtende Vergütung richtet sich dann danach, welcher Anteil der vereinbarten Vergütung auf die bereits erbrachten Leistungen entfällt und nicht nach der Höhe der Ratenzahlungen. Zudem muss der Auftragnehmer diesen zu vergütenden Anteil grundsätzlich vollumfänglich erläutern; das bedeutet von dem Anteil abgrenzen, der nicht auf die erbrachte Leistung entfällt und vertragsbezogen darlegen, welche Kosten tatsächlich erspart werden (BGH, Urt. v. 24.03.2011 – VII ZR 111/10).

Dieses Problem zeigte sich nach der Entscheidung des BGH erstmals am 28.07.2011 vor dem LG Düsseldorf. Das klägerische Unternehmen sei in diesem Fall dazu verpflichtet gewesen, die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darzulegen und bei den nicht erbrachten Leistungen die Posten abzuziehen, die sie durch die vorzeitige Kündigung eingespart hatten.

Grundsätzlich bedeutet das nichts anderes, als dass eine Kündigung  zur Vertragsbeendigung führt, wobei jedoch dem Auftragnehmer trotzdem die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen ist, § 649 S.2 BGB. Dieses gilt sogar, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Inzwischen hat auch die Rechtsprechung diese Lösung des BGH übernommen. Es bleibt weiterhin schwierig für Unternehmen wie die Euroweb Internet GmbH, Webstyle GmbH, Bitskin, Rank-Net und European Website Company ihre Zahlungsforderungen substantiiert darzulegen. Dieses geht zum Beispiel aus Urteilen wie dem des LG Düsseldorfs (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2011, Az.: 7 O 311/10) und dem des LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 29.11.2011, Az.: 91 O 81/11) hervor. Im letzteren Verfahren wurde die Klage der Euroweb GmbH bis auf 5 % der eingeklagten Summe entsprechend der gesetzlichen Vermutung gem. § 649 S.3 BGB mangels substantiierter Darlegung der Klageforderung abgewiesen. Die letztere Entscheidung lehnt sich an die Entscheidung des BGH vom 28.07.2011 an, in welcher klar herausgestellt wurde, wann ein Auftragnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrages auf die Vermutung des § 649 S. 3 BGB stützen darf.

Diese Entscheidungen liegen zwar im Interesse der betroffenen Kunden, jedoch sind diese Sachverhalte derart komplex, dass eine Zahlung überzogener Forderungen lediglich mit anwaltlicher Hilfe vermieden werden kann.  Jedoch hatten die Euroweb Internet GmbH sowie die Webstyle GmbH auch einige Erfolge vor Gericht erzielen können, so dass eine Beurteilung am jeweiligen Fall unabdingbar ist.


Rechtsanwalt Dirk Streifler
Ref. Dominika Franz

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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