Softwareüberlassungsvertrag

Softwareüberlassungsvertrag

erstmalig veröffentlicht: 25.04.2013, letzte Fassung: 26.02.2024
beiRechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht

In Abgrenzung zum Internet-System-Vertrag wird nachfolgend in gebotener Kürze der Softwareüberlassungsvertrag erläutert.

Wird dem Erwerber einer Software die zeitlich unbegrenzte Verfügungsmacht über das Werkstück in Form einer Kopie auf CD-ROM eingeräumt, muss eine derartige Softwareüberlassung als Kauf gewertet werden, so dass das Kaufrecht mit seinen Gewährleistungsansprüchen zur Anwendung gelangt, §§ 433 ff. BGB. Das Problem bei diesen Softwareüberlassungsverträgen ist die genaue Bezeichnung eines Mangels oder Fehlers, welche jedoch notwendig ist, damit der Kunde bei einem mängelbehafteten Produkt seine Ansprüche auf Nacherfüllung wirksam geltend machen kann.
 
Mängelgewährleistung

Mangel

Wann genau ein Mangel bei einem Softwareprodukt vorliegt ist aus juristischer Sicht jedoch anders zu beurteilen als aus technischer Sicht. Weicht die Ist- von der Sollbeschaffenheit ab, liegt ein juristisch relevanter Mangel nach § 434 BGB für das Kaufrecht und nach § 633 BGB für den Werkvertrag vor. Schwierig wird es nur an dem Punkt, wenn keine klare Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen wurde, denn dann muss geklärt werden, was die vertraglich vorausgesetzte Verwendung des Produktes ist. Hier wird deutlich, dass sich die Vorstellung eines technischen Fehlers von dem juristischen Verständnis in der Hinsicht unterscheidet, wenn der Techniker gerne behauptet: “Software kann nie fehlerfrei sein“. Nicht jeder technische Fehler stellt richtigerweise einen sachlichen Mangel dar.
Ausdrücklich vereinbarte Anforderungen können z.B. im Rahmen eines Pflichtenheftes festgelegt werden und sind deshalb einfach nachzuweisen. Hingegen ist der Bereich der vertraglich vorausgesetzten Verwendung schwieriger einzugrenzen. Hierunter fallen konkludent vereinbarte Kriterien. Ist auf diese Art und Weise der Sachmangel noch nicht abzugrenzen, so muss auf die Eignung der Sache zur gewöhnlichen Verwendung abgestellt werden, also darauf, was der Durchschnittskäufer erwarten kann.

Die Rechtsprechung hat einige Fehlerarten herausgearbeitet, bei denen die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch vorliegt.

  • Funktionsdefizite: Bestimmte Funktionen müssen in einem Programm enthalten, ohne ausdrücklich vereinbart worden zu sein, wie z.B. HELP-Funktionen und Fehlerroutinen. Hierbei ist eine EDV-Anlage selbst dann mangelhaft, wenn bei der täglich durchzuführenden Datensicherung eine Fehlermeldung erscheint, wonach die Systemsicherung unbrauchbar ist, obwohl die Daten ordnungsgemäß gesichert werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.11.2007, Az.: 7 U 142/06).
  • Funktionsmängel: Die einzelnen Programmfunktionen dürfen nicht technisch versagen, müssen also z.B. virenfrei sein. Werden vom Hersteller in geeigneten Zeitabständen Updates für die Software zur Verfügung gestellt, die Funktionsstörungen beheben,  liegt kein Mangel vor (LG Freiburg, Urt. v. 14.06.2007, Az.: 3 S 324/06).
  • Kapazitätsmangel: Die Software darf nicht zu einer unerträglichen Verlangsamung des Systems führen.
  • Der Einbau von Programmsperren, um beispielsweise die Begleichung von Forderungen zu erzwingen, ist unzulässig.
  • Fehlen oder Lückenhaftigkeit der schriftlichen Software-Dokumentation, also des Handbuchs: Dieses stellt dann eine Zuweniglieferung i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB und damit einen Mangel dar. Auch die Fehlerhaftigkeit eines Handbuchs führt zu einem Mangel. Danach müssen vor allem alle Programmfehlermeldungen vollständig aufgeführt sein.


Ist der Erwerber ein Kaufmann, so hat er nach § 377 HGB die von ihm gekaufte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

Aber auch Verbraucher müssen bei Verlangen auf Nacherfüllung einer mangelhaften Sache dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist setzen, welche erfolglos verstreichen muss, damit Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangt werden können.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Rechte versagt bleiben, wenn der Käufer beim Vertragsschluss die Mängel bereits kennt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, § 442 Abs.1 S.1 BGB. Relevant wird dieses Problem bei größeren EDV-Projekten, die nicht dem Werkvertragsrecht unterfallen, da hierbei oft Fehler während der Installations- und Schulungsphase zu Tage treten, die dem Käufer eigentlich schon beim Vertragsschluss hätten klar sein müssen.

Gewährleistung

Als Käufer einer Software haben Sie bei Vorliegen eines Mangels einen Nacherfüllungsanspruch. Dabei ist die Erheblichkeit des Mangels maßgeblich, was bei Softwareüberlassungsverträgen  eine wichtige Rolle spielt, da viele Produkte kleinere „bugs“ enthalten.

Bei Unerheblichkeit des Mangels kann der Verkäufer die Nacherfüllung mit  unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Sodann können Sie als Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, vorausgesetzt, Sie haben eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Nachfrist ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer sie endgültig verweigert.
Auch können Sie Schadens- und Aufwendungsersatz als Käufer verlangen, da Sie als Käufer so zu stellen sind, wie sie gestanden hätten, wenn der Verkäufer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Auch Gutachterkosten können demnach als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Verjährung

Ihre möglichen Gewährleistungsansprüche unterliegen jedoch der zweijährigen Verjährungsfrist von der Ablieferung an, § 438 Abs. 1 Nr.3 BGB.

Eine solche Verjährung können Sie aber mit Hilfe verschiedener Instrumentarien hemmen. Eine Hemmung tritt dann u.a. ein, wenn der Verkäufer mit der Nachlieferung eines mängelfreien Programms oder mit der Nachbesserung beschäftigt ist. Weiter ist z. B. die Beantragung einer gerichtlichen Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises möglich, §§ 204 Abs. 1 Nr. 7, 485 ff. ZPO. Diese Maßnahme bietet sich an, wenn Sie als Käufer an einer schnellen Fehlerfeststellung interessiert sind, beispielsweise, wenn die Mängel selbst beseitigt werden sollten, um mit dem Programm zügig weiter arbeiten zu können oder wenn seltene Mängel nur durch Zeugen bei Betrieb der Anlage festgestellt werden können.

Zudem wird die Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Vorgehensweise ist für Sie als Anwender dann sinnvoll, wenn Sie statt des gesamten, nur einen Teil des Kaufpreises zurückerstattet bekommen möchten. Dann können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht gegen den Verkäufer einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen.
Auch eine Klage gegen den Verkäufer hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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