Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 454 F 2304/15

bei uns veröffentlicht am25.08.2015

Gründe

Amtsgericht Augsburg Familiengericht

Az.: 454 F 2304/15

...Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

...

- Betroffener -

Verfahrensbeistand: ...

wegen Elterlicher Sorge, Kostenfestsetzung nach § 158 FamFG

ergeht durch das Amtsgericht Augsburg am 25.08.2015 folgender

Beschluss

1. Die der Rechtsanwältin ... aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung wird auf 550,00 € (in Worten: fünfhundertfünfzig Euro) festgesetzt.

2. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

Gründe:

Mit Schreiben vom 21.08.2015 hat die Rechtsanwältin ... die Festsetzung beantragt.

Dem Antrag vom 21.08.2015 konnte nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Die Herabsetzung begründet sich wie folgt:

Die vom Verfahrensbeistand zusätzlich zur Vergütung gem. § 158 Abs. 7 Satz FamFG geltend gemachten Dolmetscherkosten konnten nicht festgesetzt werden. Die Dolmetscherkosten sind durch die Pauschalvergütung mit abgegolten. Für die gesonderte Erstattung geltend gemachter Aufwendungen eines Verfahrensbeistands besteht keine Rechtsgrundlage. Nach § 158 Abs. 7 Satz FamFG sind durch die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten.

Für Dolmetscherkosten hat dies das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.04.2014 unter Verweis auf die entsprechende BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGH vom 13.11.2013, Az. XII ZB 612/12) ausdrücklich bestätigt. Im Weiteren macht das OLG Hamm in den Gründen im Einzelnen deutlich, dass der Pauschalvergütung für den Verfahrensbeistand eine Mischkalkulation zugrunde liegt, die durch die weite Auslegung der Regelung des § 158 Abs. 7 Sätze 2 bis FamFG zugunsten der Verfahrensbeistände etwaige in Einzelfällen fehlende Kostendeckung kompensiert.

Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 61 Abs. 3 Satz 1 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss finden die Rechtsbehelfe der Beschwerde oder der Erinnerung statt.

Rechtsmittel der Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erklärung über die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelf der Erinnerung:

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,00 €, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Erinnerungsfrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Erinnerung einzulegen ist, eingeht.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Erinnerungsschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 454 F 2304/15

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 454 F 2304/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah
Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 454 F 2304/15 zitiert 4 §§.

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Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2013 - XII ZB 612/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 612/12 vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 454 F 2304/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

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Amtsgericht Augsburg Beschluss, 25. Aug. 2015 - 454 F 2304/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Gründe Amtsgericht Augsburg Familiengericht Az.: 454 F 2304/15 ...Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Familiensache ... - Betroffener - Verfahrensbeistand: ... wegen Elterlicher Sorge, Kostenfestsetz

Referenzen

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 612/12
vom
13. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen
des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen
Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013
- XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss
BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 400 €

Gründe:

I.

1
Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Beteiligte zu 5 begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG hinausgehende Vergütung.
2
Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Zugleich hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.
3
Dem Antrag der Beteiligten zu 5, zusätzlich zur Fallpauschale von 550 € auch Fahrtkosten (188,79 €), ein Tage- und Abwesenheitsgeld (60 €), eine Dokumentenpauschale (67,70 €) und eine Auslagenpauschale (20 €) - jeweils nebst Umsatzsteuer - festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Auffassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen erreicht. Diese entsprächen der Höhe nach den Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 €. Daneben bedürfe es keiner Erstattung weiterer Kosten. Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur Unzumutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalvergütung ohnehin nicht in Betracht.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
8
Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).
9
Dies kann zwar in Einzelfällen - auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands - dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).
10
Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
11
b) Für die von der Beteiligten zu 5 weiter geforderten Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2012 - 5 UF 41/10 (11) -

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.