Amtsgericht Mitte Urteil, 28. Mai 2019 - 5 C 289/18

bei uns veröffentlicht am28.07.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Mitte

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Az.: 5 C 289/18                                

verkündet am : 28.05.2019

 

In dem Rechtsstreit

 

der A-S.A.R.L.,

vertreten durch d. Geschäftsführerinnen A und B,

Klägerin,

 

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Grosse + Partner, Kurfürstendamm 178-179, 10707 Berlin,-

 

g e g e n

 

die Frau C,

Beklagte,

 

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oranienburg er Straße 69, 10117 Berlin,-

 

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 5, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 14.05.2019 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht Bröckling

 

f ü r     R e c h t    e r k a n n t :
 

 

1.Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 23.07.2019, 18-0885905-0-9, wird aufgehoben und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten entstandenen zusätzlichen Kosten, diese hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 1O % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 1O% leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 1O % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 1O % leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.030,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der ...Straße in Berlin. Mit Schreiben vom 25.05.2016 kündigte die die Klägerin vertretende Hausverwaltung den Anbau von Balkonen als Modernisierungsmaßnahme  an. Wegen der Einzelheiten der Modernisierungsankündigung  wird auf die Anlage K 1 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 20.09.2018 Bezug genommen. Die Arbeiten waren am 30.10.2017 beendet. Mit Schreiben vom 18.12.2017 erklärte die die Klägerin vertretende Hausverwaltung gegenüber der Beklagten, dass sich die Miete wegen des Anbaus von Balkonen um einen monatlichen Modernisierungszuschlag  in Höhe von 171,74 Euro ab März 2018 erhöhe. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung verwiesen.

Die Beklagte zahlte diesen Modernisierungszuschlag  nicht. Gegenstand der Klage ist eine restliche Miete für den Zeitraum März 2018 bis einschließlich August 2018 entsprechend der Höhe des jeweiligen monatlich Modernisierungszuschlages, also in Höhe von 1.030,44 Euro (6 x 171,74 Euro).

Die Klägerin behauptet, infolge der streitgegenständlichen  baulichen Maßnahme seien auf die von der Beklagten bewohnten Wohnung Kosten in einer Gesamthöhe von 18.734,73 Euro angefallen, welche sich aus den Einzelbeträgen zusammensetzen würde, die auf Seite 1 und 2 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 18.12.2018, auf den Bezug genommen wird, aufgelistet sind. Die für die Wohnung der Beklagten aufgewendeten Modernisierungskosten seien aus den Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Anzahl der errichteten Balkone (13) bzw. Anzahl der Stränge (4) ermittelt worden. Hierzu verweist die klagende Partei auf die als Anlage K 4, K 5 und die als Anlagenkonvolut  K 6 zum Schriftsatz vom 18.12.2018 eingereichten Unterlagen.

Nachdem das Amtsgericht Wedding im Rahmen des vorgeschalteten Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid  über eine Hauptforderung in Höhe von 686,96 Euro (entsprechend der Modernisierungszuschläge für die Monate März bis einschließlich Juni 2018) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides am 23.07.2018 erlassen hatte, der der Beklagten am 26.07.2018 zugestellt wurde, hat die Beklagte Widerspruch eingelegt, der am 24.07.2018 beim Mahngericht einging.

Die Klägerin beantragt,

1. den Vollstreckungsbescheid  des AG Wedding vom 23.07.2018 zur Geschäftsnummer 18-0885905-0-9 aufrechtzuerhalten  und der Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 343,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid  des Amtsgerichts Wedding vom 23.07.2018 zur Geschäftsnummer  18-0885905-0-9 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Baumaßnahmen die behaupteten Kosten verursacht hätten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die klagende Partei zu den auf die Wohnung der Beklagten entfallenden Kosten nicht ausreichend substanziiert vorgetragen habe. Aus den von der klagenden Partei eingereichten Unterlagen erschließe sich auch nicht, welche Rechnung sich auf welche Position beziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid  anzusehende verspätete Widerspruch erfolgte rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Miete im Umfang des geltend gemachten Modernisierungszuschlages für den Anbau des Balkons weder gemäß der §§ 535 Abs. 2, 559 Abs. 1 a.F., 559b Abs. 1, 2 BGB noch aufgrund sonstiger Anspruchsgrundlagen zu.

Trotz der gerichtlichen Auflagen bzw. Hinweise vom 27.11.2018 und vom 13.03.2019 fehlt es seitens der klagenden Partei an hinreichend konkreten Darlegungen dazu, dass auf die von der Beklagten bewohnten Wohnung die im Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.12.2018 aufgelisteten Kosten (10 Einzelpositionen mit einer Gesamtsumme von 18.734,73 Euro) angefallen waren und entsprechend des vorliegend noch einschlägigen § 559 Abs. 1 BGB a.F. dann 11 % dieser Kosten bezogen auf die jährliche Miete auf die Beklagte hätten umgelegt werden können. Der Vortrag der klagenden Partei hierzu beschränkt sich weitestgehend auf die Bezugnahme auf die als Anlage K 4 bis K 6 eingereichten umfangreichen Auflistungen bzw.

Unterlagen, ohne das die Berechnungen im Einzelnen und verbunden mit konkreten Bezugnahmen auf konkrete Unterlagen schlüssig dargelegt werden.

Abgesehen davon ist der Umfang der im Zusammenhang mit dem Anbau des Balkons entstandenen und auf die Beklagte entfallenden Kosten von der klagenden Partei entsprechend der auch hierzu erteilten Hinweise und Auflagen auch nicht ausreichend unter Beweis gestellt worden. Allein der Hinweis auf das Anlagenkonvolut bestehend aus Rechnungskopien mit gestempelten Prüfvermerken des Architekten wird nicht als ausreichend erachtet, um feststellen zu können, dass die Klägerin tatsächlich entsprechende finanzielle Aufwendungen hatte.

Auch wenn selbstverständlich davon auszugehen ist, dass der Balkonanbau für die Klägerin nicht kostenlos erfolgt sein kann, so stellen die eingereichten Unterlagen vorliegend auch keine ausreichende Vorlage für eine tragfähige und nachvollziehbare Schätzung eines Mindestbetrages umlegbarer Modernisierungskosten im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO dar.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 344, 700 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Bröckling

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