Amtsgericht München Endurteil, 24. Juni 2015 - 113 C 27219/14

bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.150,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu bezahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Schadensersatz, für den infolge Falschbetankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schaden.

Die Beklagte mietete bei der Klägerin ab dem 5. November 2013 ein Kraftfahrzeug, welches während der Mietzeit mehrfach getauscht wurde. Unter anderem wurde der Beklagten am 16. November 2013 im Rahmen des Mietverhältnisses eine Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ... ausgehändigt. Am 23.11.2013 wurde das Fahrzeug von der Beklagten mit Benzin anstelle von Diesel betankt. Ohne den Irrtum zu bemerken fuhr die Beklagte weiter, bis das Fahrzeug infolge der Falschbetankung liegen blieb. Daraufhin wurde die Pannenhilfe verständigt, welche vor Ort nicht erfolgreich war, weshalb das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 27.11.2015 wurde der Schaden am Fahrzeug auf € 1.080,57 beziffert. Für das Sachverständigengutachten musste die Klägerin 45,00 € aufwenden.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe aufgrund des eindeutigen Hinweises, sowohl auf der Tankklappe als auch auf dem Tankdeckel erkennen müssen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Diesel-Fahrzeug handle. Des Weiteren erklärt sie, sie habe keinen anderweitigen Ersatz, insbesondere nicht aus einer Mercedes-Benz Garantie, erhalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 nahm die Klägerin die Klage bezüglich des Nutzungsausfalls in Höhe von € 100 sowie bezüglich der unfallbedingten Auslagen in Höhe von € 25,00 zurück. Die Beklagte stimmte der Klagerücknahme zu.

Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Zahlung der Reperaturkosten in Höhe von 1.080,57 €, der Sachverständigenkosten von 45,00 € sowie einer Auslagenpauschale von 25,00 €.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.150,57 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um eine Mercedes A-Klasse gehandelt, welche mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei Sie nicht hingewiesen worden. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, Sie habe den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Hinweispflichten verletzt, sie treffe daher kein Verschulden an der Falschbetankung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 1.150,57 aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 535 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte das Fahrzeug falsch betankt hat und infolge dessen ein Schaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden ist.

a) Die Parteien schlossen am 5. November 2013 einen Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug. Das dieses in der Folgezeit mehrfach ausgetauscht wurde hat keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrags. Gegenstand des Mietverhältnisses war daher im Zeitpunkt des Schadensereignisses der Mercedes-Benz B 180 Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen M-TG 5918.

b) Die Beklagte hat ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter hat sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragpartners nicht verletzt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 280 Rn. 28). Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

c) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, §§ 280 Abs. 1, 278 Abs. 1 BGB da sie das Fahrzeug trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss – mit Benzin statt Diesel betankte und somit grob fahrlässig handelte.

Ein grob fahrlässiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Beklagte die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 277 Rn. 5).

Der Hinweis der Beklagten, man habe Sie nach dem Fahrzeugaustausch weder über die Bedienung des Kraftfahrzeugs noch über die notwendige Kraftstoffart aufgeklärt vermag an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Auch die Aussage, dass das Fahrzeug in Bedienung und Handhabung dem vorhergehenden Mietfahrzeug entspricht lässt ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht entfallen.

Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.03.2007 – 1 E 889/06).

Das streitgegenständliche Fahrzeug war zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet, auf dem sich der zweifache, weiße Aufdruck „Diesel“ befand, der der Beklagten bei Öffnung der Tankvorrichtung ins Auge stechen hätte müssen. Ebenso die Tatsache, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeuges unterscheidet sowie ein regelmäßig geringerer Kraftstoffverbrauchs sind Hinweise, die nachdenklich machen müssen.

Diese Argumente lassen sich auch nicht damit ausräumen, dass die Beklagte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lässt sich auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist.

d) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von € 1.150,57 entstanden.

Die Schadenshöhe bezüglich der Reparatur von netto € 1.080,57 ergibt sich aufgrund des von der Beklagten insoweit nicht angezweifelten Sachverständigengutachtens. Die Beklagte bestreitet jedoch mit Nichtwissen, dass die Klägerin nicht anderweitig Ersatz erhalten hat. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass sie weder anderweitigen Ersatz noch etwas aus einer Mercedes-Benz Garantie erhalten hat. Dies ergibt sich bereits aus daraus, dass es sich bei dem durch die Beklagte verursachten Schaden weder um einen Garantiefall handelt noch ist dieser von einer Haftungsfreistellung erfasst. Diese umfasst lediglich unfallbedingte Schäden, jedoch nicht Bedienungsfehler, wozu eine Falschbetanken zu zählen ist (vgl. BGH Urteil vom 25.06.2003 IV ZR 322/02).

Die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von € 45,00, welche durch die Rechnung vom 27.11.2013 belegt werden, sind von §§ 280 Abs. 1, 249 I BGB erfasst (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 249 Rn. 58, § 280 Rn. 18).

Die unfallbedingte Auslagenpauschale von € 25,00 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich der ständiger Rechtssprechung des OLG München (vgl. Urteil vom 27.01.2006, 10 U 4904/05) an, wonach eine Auslagenpauschale in dieser Höhe angemessen ist.

e) Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht aufgrund von Mitverschulden gem. § 254 BGB der Klägerin herabzusetzen. Die Aussage des Mitarbeiters der Klägerin, dass das Auto vergleichbar dem ursprünglich angemieteten Kraftfahrzeug zu handhaben und bedienen sei, kann keinesfalls so gedeutet werden, dass auch der gleiche Kraftstoff zu verwenden ist.

2. Die Zinsforderung hinsichtlich des Anspruchs folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die durch die Teilklagerücknahme verursachten Mehrkosten waren verhältnismäßig geringfügig und führen zu keinem Gebührensprung, sodass eine Kostenauferlegung der Klägerin gem. §§ 269 Abs. 3 i.V.m. 495 ZPO nicht in Betracht kommt.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Amtsgericht München Endurteil, 24. Juni 2015 - 113 C 27219/14 zitiert 9 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 322/02 Verkündet am: 25. Juni 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________

Referenzen

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 322/02 Verkündet am:
25. Juni 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AKB § 12 Abs. 1 II e
Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene
Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden
i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 - LG Stade
AG Zeven
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. August 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugvollversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen Mercedes Benz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.
Am 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin versehentlich Benzin-Kraftstoff in den Tank des Mercedes Diesel. Dadurch wurden unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 DM ohne Mehrwertsteuer.

Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich um einen gemäß § 12 Abs. 1 II e Halbs. 2 AKB nicht versicherten Betriebsschaden handele.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Auffassung der Vorinstanzen, bei dem Betanken des Kraftfahrzeugs mit einem falschen Kraftstoff handele es sich um einen Bedienungsfehler , der nicht zu einem Unfallschaden, sondern zu einem Betriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB geführt habe, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Rechtsfehlerhaft enthält das Berufungsurteil allerdings keinen

Tatbestand.


Finden für ein Berufungsverfahren wie hier die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F., wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII

ZR 205/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach durfte die Dar- stellung eines Tatbestandes nicht unterbleiben, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.).
Von der aus diesem Grund grundsätzlich gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff. und ständig) kann aber ausnahmsweise abgesehen werden. Die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung ergeben sich hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen, so daß sich das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, erreichen läßt (vgl. BGH aaO und Urteil vom 15. April 1999 - II ZR 83/97 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 14 jeweils m.w.N.). Zur revisionsrechtlichen Überprüfung steht die Versagung des begehrten Vollkaskoversicherungsschutzes für Motorschäden, die durch die Wahl des falschen Kraftstoffes unmittelbar im Anschluß an den Tankvorgang hervorgerufen worden sind. Dieser einfache Sachverhalt und das darauf gestützte Klagebegehren ist, auch wenn nicht einmal die Klageanträge erwähnt werden (vgl. zu diesen Anforderungen nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - für BGHZ vorgesehen ) den Entscheidungsgründen in dem für die revisionsrechtliche Beurteilung ausreichenden Umfang zu entnehmen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in der Sache auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. Dieser Zulassungsgrund , der sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung deckt (vgl. Ullmann, WRP 2002, 597), setzt voraus, daß der Einzelfall Veran-

lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ 151, 221 und vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen versicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsschaden im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB handelt, ist - wie stets bei begrifflichen Abgrenzungen dieser Art - zunächst anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Klausel ist gerade auch mit Blick auf diese Abgrenzung Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. nur Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 12 AKB Rdn. 45 ff. und 55 ff.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit erkennen für weitere über die bisher dafür herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehende sachverhaltsbezogene Leitlinien. Der bloße Hinweis, die Entscheidung befasse sich mit dem Unfallbegriff und es bestehe ein allgemeines Interesse an der Definition dieses Begriffes , trägt die Zulassung nicht. In der Sache ist das Erkenntnis jedoch nicht zu beanstanden.
3. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179 unter I 2 a und ständig). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach erkennt er einerseits, daß das versicherte Unfallrisiko in

Halbsatz 1 der Klausel begrifflich näher eingegrenzt wird und daß ande- rerseits von dem so festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes für Unfallschäden in Halbsatz 2 bestimmte Schäden ausgegrenzt werden, selbst wenn ein Ereignis Merkmale eines Unfalls aufweist. Bei den genannten Betriebsschäden wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Material - oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen , nicht versichert sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR 275/96 - VersR 1996, 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 - VersR 1954, 113 unter 2 a; OLG Hamm VersR 1990, 85).
Die Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienungsvorgängen. Die Wahl des falschen Kraftstoffs erweist sich daher als Bedienungsfehler , der gleich nach dem Neustart die Beschädigung der Motorteile herbeigeführt hat. Dafür besteht bedingungsgemäß kein Deckungsschutz. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) kein

Raum. Revisionsrechtlich ist insoweit nichts weiter abzuklären. Insbesondere gibt der Fall keinen Anlaß zu weiteren Abgrenzungen in bezug auf Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen , aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. BGH aaO VersR 1969, 32, 33).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.