Amtsgericht München Urteil, 20. März 2015 - 191 C 23903/14

bei uns veröffentlicht am20.03.2015

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

Der Streitwert wird auf 4.258,17 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Beseitigung einer Videoüberwachungskamera, die an der Fassade des Hauses des Beklagten angebracht ist, in Anspruch. Im Wege der Widerklage macht der Beklagte seine außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren geltend, die ihm durch die Gegenabmahnung entstanden sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses in der ... Straße 21 in ... München, der Beklagte Eigentümer des benachbarten Hauses in der ...-Straße 19. Der Beklagte brachte im Februar 2013 am Dachgaubenfenster seines Hauses eine Videokamera an, nachdem es zuvor zu einer Sachbeschädigung an einer Fensterscheibe seines Wohnhauses gekommen war und die Täter nicht ermittelt werden konnten. Außerdem befindet sich im Garten des Wohnhauses des Beklagten eine hochwertige Garten-Modelleisenbahn im Wert von knapp 8.000,00 €. Die Kamera erfasst neben dem Eingangsbereich des Grundstücks des Beklagten auch einen schmalen Streifen des sich vor dem Grundstück befindlichen Gehwegs. Die Anbringung der Kamera und das Aufzeichnungsfeld erfolgte unter Absprache mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion.

Die Kamera hat ein Kugelgelenk, so dass das Aufzeichnungsfeld jederzeit veränderbar ist.

Bereits im September 2013 wurde der Beklagte von einer anderen Nachbarin, Frau H. B., wohnhaft in der ... 28 auf Beseitigung der Videoüberwachungskamera vor dem Amtsgericht München, Aktenzeichen 161 C 26446/13, in Anspruch genommen. Mit Vergleich vom 09.01.2014 verpflichtete sich der Beklagte, die Überwachungskamera in der derzeitigen Einstellung zu belassen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Beklagte an die damalige Klägerin H. B. eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Im Februar 2015 befestigte der Beklagte die Videokamera aufgrund einer Renovierung der Fenster an die Innenseite des Mauerwerks der Gaube. An der Ausrichtung und der Aufzeichnungsfläche haben sich hierdurch keine Veränderungen ergeben.

In der Vergangenheit war es zu außergerichtlichen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten wegen Verhaltenshinweisen zu Streusalzverwendung, Anbringung eines Sichtschutzgitters, unzulässigen Pflanzenzuschnitts sowie eines unzulässigen Grenzüberbaus gekommen.

Dem Prozess gingen seit November 2013 Abmahnungen seitens der Klägerin voran. Der Beklagte reagierte hierauf mit einer erfolglos gebliebenen Gegenabmahnung vom 02.12.2013 durch seinen Prozessbevollmächtigen.

Die Klägerin trägt vor, sie befürchte eine Überwachung ihrer Privatsphäre und auch des öffentlichen Raums vor den Grundstücken. Sie ist der Ansicht, dass sie dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Die gegenständliche Überwachungskamera sei als rechtswidrig zu betrachten, da objektiv nicht feststehe, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst würden, eine jederzeitige Veränderung der Anlage durch den Beklagten möglich sei und Rechte Dritte beeinträchtigt seien. Es seien bereits Veränderungen der Kameraausrichtung erfolgt. Die befürchtete Überwachung sei aufgrund vergangener eskalierender nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen und objektiv Verdacht erregender Umstände nachvollziehbar. Allein aufgrund dieser Verdachtsmomente sei der Klageantrag begründet. Der erfolgte Vergleich lasse den Anspruch der Klägerin nicht entfallen. Zum einen liege hier eine unmittelbare Nachbarschaft vor. Zum anderen sei in Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs ein Änderungsvorbehalt enthalten, die eine Kameraveränderung nicht generell beschränke. Im Übrigen habe der Beklagte keine Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde eingeholt.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagte zu verurteilen, die am Dachgaubenfenster der Fassade seines Hauses ... 19 in ... München befestigte Videokamera zu entfernen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015 beantragt

die Klägerin zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, die in der Gaube des Dachfensters der Fassade seines Hauses ... 19 in ... München befestigte Videokamera zu entfernen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte und Widerkläger:

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 258,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu bezahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das bloße Vorhandensein und auch der Betrieb der Kamera in der gegenwärtigen Einstellung nicht rechtswidrig seien. Eine Gefahr dahingehend, dass die Kameraeinstellung in unzulässiger Weise verändert werden könnte, bestehe nicht, da der Kläger sich bezüglich einer unzulässigen Veränderung der Kameraeinstellung gegenüber der anderen Nachbarin strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Der Klageantrag sei unbegründet, da die Entfernung der Kamera und damit das Verbot erkennbar rechtmäßigen Verhaltens gefordert werde. Allein die subjektive Überwachungspanik der Klägerin genüge nicht.

Hinsichtlich der Widerklage ist der Beklagte der Ansicht, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Die Gegenabmahnung habe dazu gedient, der Klägerin die Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung der Videokamera aufzuzeigen und über die geforderte Erklärung, diesen Anspruch nicht weiter zu verfolgen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2014 und 03.03.2015 nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Das Amtsgericht München ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Beseitigung der Videokamera aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu. Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass ein rechtswidriger Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht vorliegt.

1. Es ist anerkannt, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH-Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94; BGH-Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH-Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09).

Vorliegend erstreckt sich der Erfassungswinkel der Kamera allein auf das Grundstück des Beklagten und einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Lichtbilder zu der Einstellung und dem Aufzeichnungsfeld der Kamera vorgelegt, die in Augenschein genommen wurden. Darüber hinaus hat die Polizeibeamtin U. der Polizeiinspektion München-P. die Kamerainstallation persönlich vor Ort begutachtet und ebenfalls die korrekte und rechtsmäßige Installation der Videokamera bestätigt. Ferner hat sich der Beklagte mit Vergleich des Amtsgerichts München vom 09.01.2014 verpflichtet, die Überwachungskamera in der derzeitigen Einstellung zu belassen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die streitgegenständliche Kamera gemäß der beklagtenseits vorgelegten und im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder lediglich das eigene Grundstück und einen schmalen Streifen des Gehwegs abbildet.

Das einfache Bestreiten des Klägers ins Blaue hinein trotz konkret substantiierten und durch Lichtbilder belegten Sachvortrags des Beklagten veranlasste nicht zu einer weitergehenden Beweisaufnahme, zumal die Klägerin keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an dem Sachvortrag des Beklagten und der Authentizität der Bildschirmfotos vorbrachte.

Entgegen der Ausführungen der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht von zufällig miterfassten Passanten, so auch der Klägerin, vor. Insoweit ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. Der Erfassungsbereich der Kamera wurde vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet. Der vom Monitorwinkel miterfasste schmale Streifen im öffentlichen Bereich beschränkt sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Grundstücks des Beklagten. Hierbei ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Passant auf dem öffentlichen Verkehrsweg auch in der Regel nur kurzzeitig in seiner Individualsphäre betroffen sein wird, zumal der von der Kamera erfasste Gehweg nicht dem besonderen schutzwürdigen öffentlichen Raum zuzurechnen sind, in denen sich Personen typischerweise länger aufhalten oder miteinander kommunizieren (vgl. LG München, Urteil vom 21.10.2011 - 20 O 19879/10). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass unstreitig Sachbeschädigungen an dem Eigentum des Beklagten stattgefunden haben. Insoweit überwiegen die Interessen des Beklagten am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten, so auch der Klägerin.

2. Ein Unterlassungsanspruch kann jedoch auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche Befürchtung dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein (siehe BGH-Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09; BGH-Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera und ähnliche Überwachungsgeräte das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt (BGH a. a. O.). Ob ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht besteht, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu ermitteln.

Allein die Tatsache, dass benachbarte Parteien Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Schutz vor Sachbeschädigungen dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden (BGH-Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10). Zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Vater des Beklagten haben in der Vergangenheit mehrere außergerichtliche nachbarschaftliche Auseinandersetzungen wegen Verhaltenshinweisen zu Streusalzverwendung, Anbringung eines Sichtschutzgitters, unzulässigen Pflanzenzuschnitts sowie eines unzulässigen Grenzüberbaus stattgefunden. Diese zwischen Nachbarn eher gewöhnlichen Streitigkeiten sind für die Annahme eines eskalierenden Nachbarschaftsstreits, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte, nicht ansatzweise ausreichend.

Soweit die Klägerin behauptet, es seien mehrfach Veränderungen an der Kameraausrichtung vorgenommen worden, so ist auch dieses Vorbringen unsubstantiiert, da die Klägerin in keiner Weise darlegt, woher sie bzw. die von ihr benannten Zeugen ihre Kenntnisse über angebliche Veränderungen beziehen. Auch aus den vorgelegten Erklärungen der Zeugen Susanne Eid, Andreas Neumeister sowie Birgit von La Roche ergeben sich keine konkreten Umstände, die auf eine derartige nachträgliche Veränderungen schließen. Vielmehr schildern sowohl die Klägerin als auch die von ihr benannten Zeugen lediglich ein Gefühl und eine Vermutung der Beobachtung und Überwachung durch den Beklagten, ohne dies mit konkreten Tatsachen zu begründen. Allein diese hypothetische Möglichkeit einer Überwachung ist jedoch für eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend. Die verbleibende theoretische Möglichkeit der mechanischen Veränderung der Kameraeinstellung von außen stellt keine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und ist von der Klägerin in Abwägung mit dem berechtigten Interesse des Grundstückseigentümers an einer Überwachung seines Grundstücks, nachdem dort unstreitig zuvor Sachbeschädigungen stattgefunden haben, hinzunehmen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht auch ohne Berücksichtigung der im Rahmen des Vergleichs vor dem Amtsgerichts München abgegebenen Verpflichtung, die Kameraeinstellung nicht zu verändern.

Hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwischen drei Sphären zu unterscheiden: Die Individualsphäre schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Die Privatsphäre umfasst den Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben, insbesondere das Leben im häuslichen und Familienkreis und das sonstige Privatleben. Die Intimsphäre umfasst den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung wie die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Palandt-Sprau BGB 74. Auflage 2015, § 823 Rn. 87 m. w. N.). Während die Intimsphäre unbedingt geschützt ist, muss die Individual- und Privatsphäre, die vorliegend als schützenswert in Betracht kommen, in Beziehung gesetzt werden zu den berechtigten Belangen desjenigen, der in diese Sphären eingreift. Die hierbei vorzunehmende Abwägung von klägerischem Persönlichkeitsrecht und dem Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums führt in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Die Klägerin trägt hier allein die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs der Überwachungskamera durch den Beklagten vor. Es liegt damit bloß ein (vermeintliches) subjektives Befürchten von Aufnahmen vor. Objektiv ist klargestellt, dass derzeit fremde private Flächen nicht gefilmt werden. Auf Seiten des Beklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es unstreitig zu einer Sachbeschädigung auf seinem Grundstück gekommen ist (vgl. LG München, Urt. v. 21.10.2011 - 20 O 19879/10; LG Bielefeld, Urt. v. 17.04.2007 - 20 S 123/06).

III.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Dem Widerkläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gegenabmahnung zu.

Eine Gegenabmahnung ist nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (BGH Urt. v. 29.04.2004 - I ZR 233/01). Nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabwehr erstattet verlangen. Eine entsprechende Ausnahmesituation war vorliegend jedoch nicht gegeben.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Urteil, 20. März 2015 - 191 C 23903/14

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/09 Verkündet am:
16. März 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück
kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon
aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische
Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.
BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte, eine Firma für Sicherheits- und Kommunikationstechnik, installierte im Auftrag des Klägers zu 1 (nach Vortrag der Kläger auch der Klägerin zu 2) an der von den Klägern gemieteten Doppelhaushälfte sieben Videokameras zur videotechnischen Überwachung des von ihnen bewohnten Grundstücks. Die Kameras waren unstreitig so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des Grundstücks der Kläger erfolgte. Durch (manuelle ) Veränderungen der Kameraeinstellungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Nach Inbetriebnahme der Anlage wurden die Kläger von Grundstücksnachbarn in einem Rechtsstreit auf Entfernung der Kameras, hilfsweise auf Unterlassung der Videoüberwachung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Anspruch ge- nommen. Das angerufene Amtsgericht gab nur dem Hilfsantrag statt, das Landgericht verurteilte die Kläger auf die Berufung der Grundstücksnachbarn, die Kameras zu beseitigen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Ersatz der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Grundstücksnachbarn entstandenen Kosten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hätte sie auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Nachbarn hinweisen müssen. Die Beklagte hält ihre Leistung für mangelfrei, da die Kame- ras nur das Grundstück der Kläger erfasst hätten; nur dies habe sie den Klägern bestätigt.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus:
4
Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch eine fehlerhafte Aufklärung liege nicht vor. Eine Zusicherung, dass Persönlichkeitsrechte Dritter durch die Installation nicht verletzt würden, habe die Beklagte nicht gegeben. Was sie in ihren Schreiben bestätigt habe, entspreche den Tatsachen. Die Anlage sei so installiert gewesen, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine Überwachung des Nachbargrundstücks nicht erfolgte. Mehr habe die Beklagte nicht zugesichert.
5
Die Anlage sei auch nicht mangelhaft gewesen. Zwar könne ein Rechts- mangel im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB vorliegen, wenn das Werk, das der Unternehmer errichtet habe, Unterlassungsansprüchen Dritter ausgesetzt sei, wozu auch ein Unterlassungsanspruch Dritter aus dem Persönlichkeitsrecht gehören könne, sofern dieser der Benutzung der Sache entgegenstehe. Im vorliegenden Fall liege aber in der Installation der Videokameras, so wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, so dass diesen kein Unterlassungsanspruch gegen die Kläger zugestanden habe. Die theoretische Möglichkeit, die Kameras zu verändern, beinhalte - jedenfalls in Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse des Grundstückseigentümers oder Mieters an der Überwachung bestehe - noch keine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild schütze als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der bloßen Mög- lichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Hier habe auf Seiten der Nachbarn lediglich ein subjektives Befürchten vorgelegen, während ihr Grundstück objektiv nicht gefilmt worden sei und die Kameras auch nicht ohne äußerlich wahrnehmbaren Aufwand hätten verändert werden können. Eine abweichende Ausrichtung, etwa durch Fernsteuerung, sei nicht möglich gewesen. Die Kläger hätten hingegen ein berechtigtes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks gehabt, da es unstreitig bereits Übergriffe auf ihr Grundstück gegeben habe.
6
Das Urteil im Rechtsstreit zwischen den Klägern und ihren Nachbarn stehe dieser Wertung nicht entgegen, da die Beklagte an jenem Prozess nicht beteiligt gewesen und ihr auch nicht der Streit verkündet worden sei.

II.


7
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zu.
8
1. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtskraftwirkung des Urteils, das im Rechtsstreit mit den Nachbarn ergangen ist, wendet sich die Revision nicht. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht ersichtlich.
9
2. Ob, wie die Kläger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht haben , die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte in Betracht kommt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen (unten zu
3) dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Umstände des Falles sowohl die Verletzung einer solchen Pflicht als auch das Vorliegen eines Mangels der gelieferten Überwachungsgeräte bereits im Ansatz als zweifelhaft erscheinen. Der Lieferant einer Überwachungsanlage hat dem Erwerber vollständige Auskunft über Zustand und Eigenschaften der Anlage zu geben. Das hat die Beklagte hier getan. Hingegen dürfte der Lieferant im Regelfall nicht verpflichtet sein, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, dass die Anlage nicht derart umgestaltet werden darf, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Umstände , unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Dritter benutzt werden darf, ist in der Regel keine Belehrung durch den Lieferanten zu erwarten ; insoweit muss der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.
10
3. Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, die Installation der Kameras auf dem Grundstück der Kläger habe das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn nicht beeinträchtigt; der Unterlassungsanspruch der Nach- barn sei begründet gewesen, so dass das Werk der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Das ist indes unrichtig.
11
a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden , wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
12
b) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
13
Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen ("Überwachungsdruck", vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 - 16 C 1642/05 - Juris). In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld , NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.).
14
Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663; LG Darmstadt, aaO; Horst, NZM 2000, 937, 940), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe, NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.
15
c) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass den Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zustand. Ihr Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfassten die von den Klägern installierten Kameras ausschließlich deren eigenes Grundstück, wobei diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können. Konkrete Gründe für den Verdacht der Nachbarn, die Überwachung könne sich auch auf ihr Grundstück erstrecken, sind nicht festgestellt.

16
Die Leistung der Beklagten war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten zu verneinen ist. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 4 C 322/08 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2009 - 13 S 9/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 265/10 Verkündet am:
21. Oktober 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus drei Reihenhäusern. Die Kläger haben an der Gartenseite ihres Reihenhauses in sieben und neun Metern Höhe zwei Überwachungskameras angebracht. Nachdem die Kläger wegen Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums Klage erhoben hatten, haben die Beklagten im Wege der Widerklage die Beseitigung der Überwachungskameras verlangt. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, während sich die Klageforderung im Wege eines Vergleiches erledigt hat. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


2
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Videokameras. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die Kameras derzeit nur auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet seien, liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten vor. Denn diese müssten objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten, da das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien durch mehrere Rechtsstreitigkeiten schwer belastet sei. Der Überwachungsdruck werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Kameras nur unter Einsatz einer Leiter verstellt werden könnten. Im Falle einer nur kurzfristigen Abwesenheit würden die Beklagten dies nicht bemerken. Das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums durch Einsatz einer Überwachungskamera müsse zurücktreten, da sie sich durch andere Maßnahmen, etwa Bewegungsmelder oder Kameraattrappen, vor einem Einbruch schützen könnten.

II.


3
Die Revision ist zulässig und begründet.
4
1. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Senat an die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gebunden ist, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es besteht allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass es für die Revisionszulassung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ankommt und deren Voraussetzungen vom Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen sind. Ein Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 ff.). Die maßgebliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück das Persönlichkeitsrecht des Grundstücksnachbarn beeinträchtigt , ist bereits höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533). Hier geht es allein - wie das Berufungsgericht auch erkennt - um die Anwendung dieser Leitlinien auf den Einzelfall.
5
2. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Kameras gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG bejaht.
6
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten können sie nicht schon deswegen die Beseitigung der Kameras verlangen, weil diese ohne vorhergehende Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht wurden. Auf die Frage, ob formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG ein entsprechender Wohnungseigentümerbeschluss ist, kommt es hier nicht an. Denn ein Beseitigungsverlangen wäre rechtsmissbräuchlich , wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren wäre , weil der Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Vornahme der Maßnahme hat (Merle in Bärmann , WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 314). Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt (Riecke/Schmidt/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 90). Entscheidend ist hier daher, ob den Beklagten durch die Überwachungskameras ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entsteht.
7
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Beklagten nicht.
8
aa) Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949). Für die Frage des Vorliegens eines nicht hinzunehmenden Nachteils ist hier auch die Regelung in der Teilungserklärung in den Blick zu nehmen, wonach der Wohnungseigentümer in allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes so zu behandeln ist, als sei er unbeschränkter Alleineigentümer eines selbständigen parzellierten Grundstücks mit den darauf errichteten Gebäuden. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dann zu verneinen ist, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben.
9
bb) Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956; Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1534). Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass sich der Erfassungswinkel der Kameras allein auf das Grundstück der Kläger erstreckt. Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1543 f.).
10
cc) Gemessen daran ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten vor, nicht frei von Rechtsfehlern.
11
(1) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend nicht deshalb einen objektiv ernsthaften Überwachungsverdacht verneint, weil die Kameras in einer Höhe von sieben und neun Metern an dem Haus angebracht sind und ihr Aufnahme- winkel daher nur unter Zuhilfenahme einer langen Leiter verändert werden kann. Das Anstellen einer Leiter in der hier erforderlichen Länge mag zwar ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang sein. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer lediglich theoretischen Möglichkeit der Veränderung des Kamerawinkels. Es ist ohne Weiteres möglich, die Leiter zu einem Zeitpunkt an das Haus anzustellen, zu dem die beiden Nachbarn gerade nicht zu Hause sind, zumal ein solcher Vorgang nicht sehr zeitaufwendig ist.
12
(2) Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch eine objektiv ernsthafte Verdachtslage darin, dass die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten führten und hierdurch ihr persönliches Verhältnis schwer belastet werde. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen , rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchsschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass allein aus dem Beschreiten des Rechtswegs durch die Parteien und der hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, die Kläger würden sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Beklag- ten einsetzen. Dass es sich hier um einen „eskalierenden Nachbarstreit“ han- delt, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte (BGH, aaO, Rn. 14), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Dieses spricht zwar von einer „Eskalation des Streits“, führt aber nicht aus, wo- rin diese besteht. Damit fehlt es an der Feststellung konkreter objektiver Umstände , die einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnten.

III.



13
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht besteht, getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ein solcher Verdacht zu bejahen ist, müssten die Beklagten die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht im Hinblick auf das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums hinnehmen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass es den Klägern zumutbar wäre, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum vorbeugenden Schutz ihres Eigentums zu ergreifen, zumal es hierfür hinreichend andere gleich geeignete Möglichkeiten gibt. Der Hinweis der Revision, der Einsatz gerade einer Videoanlage sei zu Nachweiszwecken unerlässlich, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gegenüber dem Interesse der Kläger an einer eventuellen Identifizie- rung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht zurückzutreten.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Königswinter, Entscheidung vom 14.04.2010 - 31 C 21/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.11.2010 - 29 S 88/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 233/01 Verkündet am:
29. April 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gegenabmahnung
Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise
erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/
oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht,
bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auff assung des vermeintlich
Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer
Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung
keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
BGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 233/01 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Klage mit den Anträgen zu 1. und 3. abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2000 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten gemäß den Anträgen zu 1. und 3. verurteilt worden sind, zu 3. allerdings mit der Maßgabe, daß nach den Wörtern "die Beklagten werden verurteilt" die Wörter ", es zu unterlassen" eingefügt werden.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 28/43 und den Beklagten zu 1 und 2 jeweils 15/86 auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1 und 2 zu jeweils 15/86 zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 28/43 und die außerge- richtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu 1/7 zu tragen. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Seit 1984 besteht in B. unter der Bezeichnung "PC 69" eine über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Diskothek. Betreiber war ursprünglich die PC 69 Musikbetrieb GmbH & Co. KG (im weiteren: KG). Die Klägerin, Ehefrau eines der Kommanditisten der KG, war von Anfang an in der Diskothek beschäftigt. Sie wurde später auch zur Geschäftsführerin der KomplementärGmbH der KG, der PC 69 Musikbetrieb-Verwaltungs GmbH (im weiteren: GmbH), bestellt.
Im Mai 1996 wurde der Beklagte zu 2, der Prokurist der Beklagten zu 1 ist, ebenfalls zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er meldete für die KG im November 1996 die Domain-Namen "pc69.com" und "pc69.de" an. Inhaberin der Domains war die KG. Als "Administrative Contact" und "Billing Contact" war Harald K. benannt. Betreut wurde der Internet-Auftritt der KG von der Beklagten zu 1.

Am 30. Dezember 1996 meldete Peter S. die Wortmarke "PC 69" u.a. für "Leitung, Führung und Verwaltung eines Unterhaltungszentrums bzw. Diskothek" an. Die Marke wurde am 3. März 1997 unter der Nr. 396 56 470 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Inhaber dieser Marke ist seit dem 25. Mai 2000 die Beklagte zu 1.
Am 25. März 1999 kam nach dem Vortrag der Beklagten zwischen der Beklagten zu 1 und der dabei durch den Beklagten zu 2 vertretenen KG eine Vereinbarung zustande, nach der die KG das Anwesen, in dem die Diskothek "PC 69" betrieben wurde, ab dem 1. September 1999 an die Beklagte zu 1 untervermietete. In dem Vertrag sei auch bestimmt gewesen, daß die Beklagte zu 1 das Namensrecht "PC 69" bzw. "PC 69 Musikbetrieb" sowie alle Rechte an den Internet-Domains "pc69.de" und "pc69.com" übertragen erhielt. Der Vertrag kam nicht zur Durchführung, weil die KG die dafür erforderliche Zustimmung der Vermieterin des Anwesens nicht beizubringen vermochte.
Im Sommer 1999 wurden der Beklagte zu 2 und später auch die Klägerin als Geschäftsführer der GmbH abberufen.
Nachdem die Vermieterin des Anwesens, in dem die Diskothek betrieben wurde, wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände gekündigt hatte, gab die KG das Mietobjekt am 15. November 1999 geräumt an die Vermieterin zurück. Die von dieser gefundene neue Hauptmieterin vermietete die Räume am selben Tag zum Betrieb einer Gaststätte und Diskothek an die Klägerin unter. Diese kaufte den zur Sicherung eines Brauereidarlehens übereigneten Teil des Inven-
tars von der Brauerei. Das übrige Inventar, soweit es dem Vermieterpfandrecht unterlag, überließ die Vermieterin der Klägerin, die dafür die Mietrückstände der KG durch einen Aufschlag auf die von ihr zu zahlende Miete auszugleichen hatte. Zeitgleich oder möglicherweise auch schon zuvor erhielt die Klägerin nach ihrer Darstellung von der KG "die erworbenen Namensrechte an der Geschäftsbezeichnung 'PC 69'" durch eine mündliche Vereinbarung übertragen, die dann Ende November 1999 oder Anfang 2000 schriftlich dokumentiert wurde.
Der Zeuge Markus R. meldete Ende November 1999 die InternetDomains "pc-69.de" und "pc-69-b. .de" im Auftrag der Klägerin an und ließ sie in Erfüllung einer am 1. Dezember 1999 getroffenen Übertragungsvereinbarung am 29. Dezember 1999 auf diese übertragen. Die Beklagte zu 1 mahnte Markus R. mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 ab, wobei sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bezeichnungen "PC 69" und "PC 69 Musikbetrieb" sowie des Betriebs der Internet -Domain "pc-69.de" verlangte. Nachdem Markus R. hierauf mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 geantwortet hatte, er habe im Auftrag der Klägerin gehandelt, wiederholte die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2000 ihre Abmahnung. Markus R. ließ die Beklagte zu 1 daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2000 zu der Erklärung auffordern, den Unterlassungsanspruch nicht länger geltend zu machen. Die ihm hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.007,08 DM hat die Klägerin getragen, die von Markus R. dafür seine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 abgetreten erhalten hat.
In das Handelsregister bei dem Amtsgericht B. wurden am 19. Januar 2000 die Klägerin unter der Bezeichnung "PC 69 Discothek e.K." und am 21. Februar 2000 die Auflösung der KG und die Löschung ihrer Firma eingetragen.
Am 17. Februar 2000 ließ der Beklagte zu 2 bei der Network Solutions Inc. in den USA für die Domain "pc69.com" die Adresse des "Registrant" auf die Beklagte zu 1 und den "Administrative Contact" und "Billing Contact" auf sich selbst abändern. Seit dem 3. Mai 2000 sind dort wieder die ursprüngliche Adresse und der frühere "Administrative Contact" und "Billing Contact" eingetragen.
Im Februar und März 2000 veränderten die Beklagten die Inhalte der unter dem Domain-Namen "pc69.com" aufrufbaren Seiten, indem sie dort u.a. an die Stelle des Begriffs "Erfolgsparty" den Begriff "Mißerfolgsparty" setzten und als "Last Update" den 30. Februar 2000 angaben. Ferner wurde nunmehr auf eine Internet-Domain "pc69-diskothek.de" hingewiesen, als deren "Administrative Contact" der Beklagte zu 2 registriert war.
Die Klägerin will im vorliegenden Rechtsstreit erreichen, daß die Beklagten keine Änderungen auf den unter der Internet-Adre sse "pc69.com" aufzurufenden Seiten mehr vornehmen und daß die Beklagte zu 1 die von der Klägerin für Markus R. verauslagten Anwaltskosten bezahlt sowie in die Löschung der für sie eingetragenen Marke "PC 69" einwilligt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
a) auf den unter der Internet-Domain "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten Änderungen vorzunehmen, sofern dies nicht von der Kläge rin oder einem von ihr Bevollmächtigten verlangt wird,
b) die von der Klägerin unter der Internet-Domain "www.pc69.com" ins Internet gestellten Seiten aus dem Netz zu nehmen,
c) auf den von der Klägerin unter der Internet-Domain "www.pc69.com" ins Internet gestellten Seiten zu behaupten, um angebliche technische Schwierigkeiten zu vermeiden, sei eine Mirror-Site eingerichtet worden, die die gleichen Inhalte führe wie die Seite "www.pc69.com" und die unter der Adresse "www.pc69-diskothek.de" aufzurufen sei,
d) die Internet-Domain "www.pc69-diskothek.de" zu nutzen, hilfsweise darauf Texte oder ein Gästebuch, jeweils bezogen auf die Diskothekengaststätte der Klägerin "PC69", Am , B. , zu veröffentlichen bzw. zu unterhalten; 2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet waren, die Änderungen, die sie auf den über die Internet-Domain "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten seit dem 17. Februar 2000 ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen hatten, rückgängig zu machen, und daß sich dieser Anspruch der Klägerin erledigt hat; 3. es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, bei der Firma Network Solutions, USA, darauf hinzuwi rken, daß als sogenannter Registrant für die Internet-Domain "www.pc69.com" ein anderer als die Klägerin und als sogenannter Administrative Contact und als sogenannter Billing Contact jeweils Herr "K. , H. eingetragen .com" wird, insbesondere die Beklagte zu 1 als Registrant und der Beklagte zu 2 als Administrative Contact und/oder Billing Contact, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet waren, ge genüber der Firma Network Solutions, USA, darin einzuwilligen, daß als sogenannter Registrant
für die Internet-Domain "www.pc69.com" die Klägerin und als sogenannter Administrative Contact und als sogenannter Billing Contact Herr "K. , H. .com" eingetragen wurde, äußerst hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin von den Beklagten bea nspruchen konnte, daß diese sämtliche Änderungen/Ergänzungen auf den über di e Internet-Domain "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten unverzüglich auszuführen hatten bzw. ausführen zu lassen hatten, die die Klägerin von ihnen verlangt hätte; 4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 1.007,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 2000 zu zahlen; 5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Wortmarke 396 56 470 "PC 69" einzuwilligen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen im vollen Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche im vollen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe das den Klageanträgen 1 bis 3, deren hinreichende Bestimmtheit dahinstehen könne, zugrunde gelegte Kennzeichen oder Namensrecht an dem Schlagwort "PC 69" des der KG zustehenden Unternehmenskennzeichens und dementsprechend an der Domain "pc69.com" im November 1999 nicht wirksam übertragen bekommen. Nach § 23 HGB könne die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden, für welches sie geführt werde. Zwar sei für eine Veräußerung im Sinne dieser Bestimmung nicht in jedem Fall die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs erforderlich, sondern könne es genügen, wenn zusammen mit dem Kennzeichen im großen und ganzen die Werte übertragen würden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigten, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt werde. Einen solchen Erwerb habe die Klägerin aber ebenfalls nicht dargetan. Der "Übertragungsvertrag", für den die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streite, beziehe sich nur auf die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen. Aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe den Geschäftsbetrieb in einem Umfang übernommen, der genüge, um eine Übertragung des Namensrechts zu ermöglichen, gehe nicht hervor, was sie im einzelnen übernommen haben wolle, zumal nach ihrem weiteren Vorbringen eine Betriebsübernahme oder eine Betriebs- bzw. Firmenfortführung ausdrücklich nicht stattgefunden habe. Der Umstand allein, daß die Klägerin
den Betrieb der Diskothek tatsächlich "fortgeführt" habe, beinhalte nicht die Übernahme der Werte im großen und ganzen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß auf einen Erwerb des Geschäftsbetriebs rechtfertigten. Im Gegenteil handele es sich um einen Neubeginn der Klägerin unter der Bezeichnung des Firmenschlagworts der KG. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Internet-Domains auch nicht gleichsam "frei" geworden, da das Recht an ihnen bei der KG geblieben sei. Der "Administrative Contact" sei lediglich befugt, die Domain im Auftrag des Inhabers zu verwalten, und könne daher nicht über deren Inhaberschaft verfügen. Es sei daher rechtlich ohne Bedeutung , wenn er die Domain "pc69.com" nicht mehr für die KG, sondern für die Klägerin habe verwalten wollen.
Ein mögliches eigenes Recht an dem Unternehmenskennzeichen "PC 69 Discothek e.K." stehe der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag frühestens seit dem 19. Januar 2000 zu. Daraus könne sie keine Inhaberrechte an der Domain "pc69.com" herleiten, da allein aufgrund dieses Unternehmenskennzeichens kein Wechsel in der Inhaberschaft der Internet-Domains eingetreten sei. Zumindest vermöge sie damit nicht gegenüber der prioritätsälteren Wortmarke der Beklagten zu 1 "PC 69" durchzudringen.
Die Klägerin könne sich gegenüber deren Priorität auch nicht auf ältere Rechte der KG an deren Unternehmenskennzeichen berufen. Zum einen gebe eine Gestattung schuldrechtlicher Art, die in der Abrede der KG mit der Klägerin zu deren Gunsten unterstellt werden könne, nur eine Einrede entsprechend § 986 BGB gegenüber Ansprüchen der Beklagten zu 1 aus der Marke, nicht aber das Recht, selbst gegen die Beklagte zu 1 vorzugehen. Zum anderen hät-
te die Klägerin die Einrede nur so lange geltend machen können, wie die KG selbst dieses Recht hätte durchsetzen können; deren Kennzeichenschutz sei aber mit der Aufgabe ihres Geschäftsbetriebs erloschen.
Der Zahlungsanspruch sei, da der von der Klägerin beauftragte Markus R. mit seiner "Gegenabmahnung" ausschließlich Eigenrechte zur Abwehr des von der Beklagten zu 1 gegen ihn geltend gemachten Anspruchs wahrgenommen habe, nicht aus §§ 683, 677, 670 BGB begründet. Ein Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB sei ebenfalls nicht gegeben; denn die Beklagte zu 1 habe nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, infolge des vom Landgericht Bielefeld in dem Rechtsstreit 16 O 221/99 für wirksam erachteten Vertrags vom 25. März 1999 die besseren Rechte an dem Kennzeichen "PC 69" zu haben und Markus R. insbesondere die Verwendung einer Domain "pc-69.de" untersagen zu können.
Die Klägerin könne auch nicht die Löschung der Marke "PC 69" wegen sittenwidriger Behinderung begehren. Ihr Vortrag, der "Strohmann" S. habe die Marke Ende 1996 im Auftrag der Beklagten und in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes (der KG) angemeldet, damit die Beklagten sie später behindernd einsetzen könnten, sei widersprüchlich. Denn die Klägerin habe auch ausgeführt, dem Beklagten zu 2 sei die Existenz der Marke "schon" im Frühjahr 1999, also erst mehr als zwei Jahre nach der Antragstellung bekannt gewesen. Im übrigen hätte allenfalls die KG derartige Rechte geltend machen können. Der Erwerb der Marke durch die Beklagte zu 1 und deren Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit führe, selbst wenn die
Beklagte zu 1 durch diesen Erwerb ihre Prozeßsituation verbessert haben sollte , nicht zur Sittenwidrigkeit.
II. Die Revision ist teilweise begründet.
1. Die Klägerin kann als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "PC 69", das sie als Firmenbestandteil von der KG wirksam erworben hat, gemäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG verlangen, daß die Beklagten das Kennzeichen nicht, wie geschehen, in der im Klageantrag 1 hinreichend bestimmt beschriebenen Weise benutzen.

a) Das Berufungsgericht ist, ohne dies allerdings näher auszuführen, mit Recht davon ausgegangen, daß die KG im Herbst 1999 noch Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "PC 69" war. Nicht die allein mit der Geschäftsführung beauftragte und im übrigen die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnehmende GmbH, sondern die KG, in deren Namen auch die maßgeblichen Verträge abgeschlossen waren, war die Inhaberin des Diskothekenbetriebs und damit auch die Inhaberin des für diesen bestehenden Unternehmenskennzeichens "PC 69". Hieran hat sich durch den nach dem Vortrag der Beklagten am 25. März 1999 zwischen der KG und der Beklagten zu 1 geschlossenen Untermietvertrag nichts geändert. Denn danach sollte die Beklagte zu 1 das Mietobjekt mit dem dort eingerichteten Musikbetrieb der KG im September 1999 übernehmen, wozu es dann aber nicht gekommen ist, weil die KG die erforderliche Zustimmung ihres Vermieters nicht beizubringen vermochte. Dementsprechend ist mangels Betriebsübergangs auch das Unternehmenskennzeichen "PC 69" nicht auf die Beklagte zu 1 übergegangen (vgl. BGH, Urt.
v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP 2001, 931 - buendgens; Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 975 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA).

b) Die KG hat das ihr danach im Herbst 1999 noch zustehende Unternehmenskennzeichen "PC 69" zusammen mit den gemieteten Räumen, in denen sie den Diskothekenbetrieb unterhalten hat, und mit dem dafür genutzten Inventar wirksam auf die Klägerin übertragen.
aa) Der nach § 23 HGB nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb mögliche Übergang eines Unternehmenskennzeichens erfordert nicht, daß der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wird. Es reicht aus, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß der Erwerber die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition fortsetzen wird (BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott International; BGH GRUR 2002, 972, 975 - FROMMIA). Im Rahmen der dabei unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung sind im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung insbesondere bei Unternehmen, die vor der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs stehen, keine zu strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Übergangs des Geschäftsbetriebs zu stellen (vgl. BGH GRUR 1991, 393, 394 - Ott International). Allerdings muß gewährleistet sein, daß es nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Geschäftsbezeichnung kommt, durch die die Gefahr von Irreführungen begründet wird, denen die Bindung des Kennzei-
chenrechts an das Unternehmen entgegenwirken soll (BGH GRUR 1991, 393, 394 - Ott International, m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Herbst 1999 von der KG zusammen mit den von dieser für den Betrieb der Diskothek benutzten gemieteten Räumen und dem zugehörigen Inventar auch das Unternehmenskennzeichen "PC 69" erworben. Unerheblich ist, daß die Klägerin die Räume nicht als Nach- oder Untermieterin der KG, sondern als Untermieterin einer neu eingetretenen Hauptmieterin zur Nutzung überlassen bekommen und das Inventar wegen der an ihm bestehenden Sicherungsrechte nicht von der KG erworben hat, sondern insoweit mit den Sicherungsnehmern gesonderte Vereinbarungen treffen mußte. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die von der Klägerin in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge, mit denen sie im Ergebnis den gesamten Geschäftsbetrieb der KG übernommen hat, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein zusammenhängender Vorgang darstellen (BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 17/88, GRUR 1990, 601, 603 = WRP 1990, 500 - Benner, m.w.N., insoweit in BGHZ 109, 364 nicht abgedruckt). Die zwischenzeitliche kurzfristige Benutzung der Bezeichnung "PC 99" hatte auf diesen Erwerb des Unternehmenskennzeichens und dessen Bestand keinen Einfluß.

c) Als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "PC 69" kann die Klägerin verlangen, daß die Beklagten ihren Geschäftsbetrieb nicht dadurch behindern , daß sie, wie geschehen, dessen Internetauftritt unter der Internet-Adresse "pc69.com" durch die Vornahme von Veränderungen beeinträchtigen, wie sie im Klageantrag 1 a) bis c) beschrieben sind. Dieser Anspruch gründet sich, soweit die Beklagten mit der Umschreibung der Adresse der Domain "pc69.com"
unbefugt die Unternehmenskennzeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr verwendet haben, auf § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Soweit die Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgte, rechtfertigt er sich aus § 12 Satz 2 BGB wegen unbefugter Anmaßung des der Klägerin zustehenden Domain-Namens (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP 2003, 1215 - maxem.de, zum Abdruck in BGHZ 155, 273 bestimmt ) oder, falls es bei den beanstandeten Manipulationen an der Homepage der Klägerin nicht zu einem unbefugten Namensgebrauch gekommen sein sollte , aus dem Schutz, den der von der Klägerin eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB genießt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041).

d) Zu der Frage, ob die Internet-Adresse "pc69-diskothek.de" mit der Geschäftsbezeichnung "PC 69", hinsichtlich der die Klägerin Schutz genießt, i.S. der § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG verwechselbar ist (Klageantrag 1d)), hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Senat ist jedoch in der Lage, dieses nachzuholen. Der Bestandteil "-diskothek.de" im angegriffenen Zeichen stellt lediglich einen den Geschäftsgegenstand beschreibenden Zusatz dar. Damit ist außer von der Identität der Tätigkeitsgebiete der Parteien auch von der Identität der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen und daher von deren Verwechselbarkeit auszugehen.
2. Nicht begründet ist der Klageantrag 2 auf Feststellung, daß sich der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückgängigmachung der Veränderungen , die diese auf den über die Internet-Domain "pc69.com" aufzuru-
fenden Seiten vorgenommen hatten, erledigt hat. Die Beklagten haben diesen Anspruch bereits vor der Klageerhebung erfüllt. Da sie zudem, wenn sie in Zukunft wiederum entsprechende Veränderungen vornehmen sollten, gegen die Ziffer 1. a) des gegen sie im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Verbots verstoßen würden, ist im übrigen auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen.
3. Aus den zu vorstehend 1. dargelegten Gründen kann die Klägerin gemäß dem Klageantrag 3 ferner verlangen, daß die Beklagten in Zukunft nicht mehr - wie geschehen - darauf hinwirken, daß bei der Firma Network Solutions für die Internet-Domain "pc69.com" eine andere Person als die Klägerin als "Registrant" und eine andere als die von der Klägerin genannte Person als "Administrative Contact" und/oder "Billing Contact" eingetragen werden.
4. Nicht begründet ist dagegen auch der von der Klägerin mit dem Klageantrag 4 aus von Markus R. abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der diesem durch die Gegenabmahnung entstandenen Kosten. Mit Recht geht die herrschende Meinung im Wettbewerbsrecht davon aus, daß der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich nicht - auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO - gehalten ist, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen. Eine Gegenabmahnung ist vielmehr nur dann ausnahmsweise veranlaßt, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in
diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 72-74; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 205 f., jeweils m.w.N.). Eine entsprechende Ausnahmesituation war im Streitfall nicht gegeben. Namentlich hat Markus R. in der Gegenabmahnung selbst nicht geltend gemacht , die von der Beklagten zu 1 ausgesprochene Abmahnung sei auf einer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht offenkundig unzutreffenden Grundlage erfolgt.
5. Ebensowenig kann die Klägerin verlangen, daß die Beklagte zu 1 gemäß dem Klageantrag 5 in die Löschung der von ihr erworbenen Marke "PC 69" einwilligt.

a) Ein kennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 51 Abs. 2, § 12 MarkenG steht der Klägerin nicht zu, weil der für ihre Geschäftsbezeichnung "PC 69" bestehende Schutz sich auf das Gebiet der Stadt B. und allenfalls noch auf deren Umland, nicht aber auf das gesamte Gebiet der Bunesrepublik Deutschland erstreckt.

b) Ein außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 1 UWG wird zwar nicht durch die Regelungen im Markengesetz über die Löschung der Marke wegen Nichtigkeit ausgeschlossen. Er besteht aber nicht schon deshalb, weil der Anmelder weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für
gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000, m.w.N.). Etwas anderes kann dann gelten, wenn auf seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung ohne zureichenden sachlichen Grund und mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht als Kennzeichen hat eintragen lassen, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin zu erblicken sein, daß der Anmelder einer Marke die mit deren Eintragung entstehende , wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000). Die Klägerin hat für das Vorliegen einer solchen sittenwidrigen Behinderung jedoch nichts vorgetragen. Sie könnte im übrigen auch beim Vorliegen einer solchen Behinderung ihres nur räumlich beschränkten Rechts nicht die Löschung der Marke der Beklagten zu 1 beanspruchen, die Schutz im gesamten Inland genießt.
III. Danach war, soweit das Berufungsgericht die Klage mit den Anträgen 1 und 3 abgewiesen hat, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Dabei waren die im Urteilsausspruch des Landgerichts beim Klageantrag 3 versehentlich ausgelassenen Wörter ", es zu unterlassen" einzufügen. Hinsichtlich der Klageanträge 2, 4 und 5 war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.