Amtsgericht Tiergarten Urteil, 14. März 2018 - (242 Ds) 281 Js 5769/16 (1/17)

bei uns veröffentlicht am11.05.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Tiergarten

Beteiligte Anwälte

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Amtsgericht   Tiergarten

Im Namen des Volkes

Urteil

 

 

In der Strafsache

 

gegen

 

A,

geboren am 15.01.1976 in Bulamarer,

wohnhaft in Berlin, somalischer Staatsangehöriger,

 

wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz

 

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 14.03.2018, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht  Moritz, als Strafrichterin

Staatsanwältin Schülke, als Beamtin der Staatsanwaltschaft  Berlin

Rechtsanwalt Philipp Martens, als Verteidiger

......, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- Euro
verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 AufenthG

 

Gründe

I. 

Der Angeklagte lebt in Deutschland. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, es wurde ihm aber Abschiebungsschutz gewährt.

Er ist nicht vorbestraft.

II.

Am 16.11.2016 reiste der Angeklagte aus Schweden, wo er sie seit dem 9.9.14 aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hatte, nach Deutschland ein. Sein Asylantrag war in Schweden abgelehnt worden.

Am 18.11.2016 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Ausweispapiere führte er nicht mit sich.

III.

Der Angeklagte hat sich geständig eingelassen.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit eines Verstoßes gegen § 95 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG schuldig gemacht.

Schweden ist ein sicherer Drittstaat. Eine Weiterreise nach der Ablehnung eines Asylantrages aus einem sicheren Drittstaat in der Hoffnung auf eine günstigere Entscheidung in einem anderen Land ist nicht zulässig.

Ob die Entscheidung in Schweden sachgerecht war oder ob zumindest ein Abschiebungsschutz hätte gewährt werden müssen, ist dabei nicht von Relevanz.

V.

Bei der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er nicht vorbestraft ist und aus Angst vor Repressalien in seinem Heimatland gehandelt hat. Er fürchtete dort erschossen zu werden.

Daher hielt das Gericht die Verhängung einer sehr niedrigen Geldstrafe für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 Strafprozessordnung.

 

Moritz

Richterin am Amtsgericht

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