Amtsgericht Tiergarten Urteil, 14. März 2018 - (242 Ds) 281 Js 5769/16 (1/17)
Gericht
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Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen
A,
geboren am 15.01.1976 in Bulamarer,
wohnhaft in Berlin, somalischer Staatsangehöriger,
wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 14.03.2018, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Moritz, als Strafrichterin
Staatsanwältin Schülke, als Beamtin der Staatsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Philipp Martens, als Verteidiger
......, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- Euro
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 AufenthG
Gründe
I.
Der Angeklagte lebt in Deutschland. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, es wurde ihm aber Abschiebungsschutz gewährt.
Er ist nicht vorbestraft.
II.
Am 16.11.2016 reiste der Angeklagte aus Schweden, wo er sie seit dem 9.9.14 aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hatte, nach Deutschland ein. Sein Asylantrag war in Schweden abgelehnt worden.
Am 18.11.2016 stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Ausweispapiere führte er nicht mit sich.
III.
Der Angeklagte hat sich geständig eingelassen.
IV.
Der Angeklagte hat sich somit eines Verstoßes gegen § 95 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG schuldig gemacht.
Schweden ist ein sicherer Drittstaat. Eine Weiterreise nach der Ablehnung eines Asylantrages aus einem sicheren Drittstaat in der Hoffnung auf eine günstigere Entscheidung in einem anderen Land ist nicht zulässig.
Ob die Entscheidung in Schweden sachgerecht war oder ob zumindest ein Abschiebungsschutz hätte gewährt werden müssen, ist dabei nicht von Relevanz.
V.
Bei der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er nicht vorbestraft ist und aus Angst vor Repressalien in seinem Heimatland gehandelt hat. Er fürchtete dort erschossen zu werden.
Daher hielt das Gericht die Verhängung einer sehr niedrigen Geldstrafe für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 Strafprozessordnung.
Moritz
Richterin am Amtsgericht