Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 1 C 15.2348

bei uns veröffentlicht am16.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 20.000 Euro festgesetzt.

Der Senat orientiert sich bei Klagen auf Erteilung eines Vorbescheids an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung festzusetzen ist, sofern keine Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Falls mit dem Vorbescheid abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit über die Baulandqualität des Grundstücks entschieden wird, sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass für eine Reduzierung (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2015 - 1 ZB 14.1074 - juris), sondern geht vom vollen Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung aus (ähnlich auch BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 15 C 14.508 - juris; B. v. 8.1.2104 - 2 C 13.2187 - juris). Eine Festsetzung der Bodenwertsteigerung oder eines Bruchteils davon kommt nicht in Betracht (a.A. noch BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 1 B 06.518 - juris; B. v.20.2.2001 - 1 C 00.1287 - BayVBl 2002, 156), weil der Vorbescheid ebenso wie die Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens dient und der Streitwert daher in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2001 - 15 ZB 03.643 - BayVBl 2002, 158).

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos war (§ 154 Abs. 2 VwGO). Obwohl nach § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, hat der Kläger die Auslagen des Gerichts zu erstatten (Teil 9 der Anlage 1 zum GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 1 C 15.2348

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 1 C 15.2348

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 1 C 15.2348 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 1 C 15.2348 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 1 C 15.2348 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 15 C 14.508

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 setzte das Bayerische Verwaltungsgeri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 ZB 14.1074

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung des Besc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 2 C 13.2187

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2013 wird der Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 1 C 15.2348.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2017 - M 9 K 16.5428

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des v

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägers befindet sich das Baugrundstück auch dann im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn man den einfachen Bebauungsplan „S. Süd I“, der am 2. Juli 2004 erneut bekanntgemacht wurde und innerhalb dessen Umgriff das Baugrundstück liegt, als unwirksam ansehen wollte. Der Vortrag im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe die im Bereich der S. Straße liegende „Bebauung von einigem Gewicht…falsch gewichtet“ und dabei insbesondere die Bedeutung des „im Süden angrenzenden Wohnhausgrundstücks Fl.Nr. 596…falsch eingeschätzt“, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Mit diesem Vortrag setzt der Kläger lediglich seine Auffassung an die Stelle der umfassenden Würdigung im angefochtenen Urteil, ohne diese detailliert in der Sache anzugreifen. Dem Senat erschließt sich insbesondere nicht, welche Bedeutung das Verwaltungsgericht dem (isoliert gelegenen) südlichen Wohnhaus auf Fl.Nr. ... hätte beimessen sollen, damit ein Zusammenhang mit der Bebauung bestünde, die erst ca. 80 m nördlich des Bauvorhabens im Bereich des Bebauungsplans „S.-Süd I - Teilbereich S. Straße“ beginnt. An diesem nördlich gelegenen Bebauungszusammenhang im Bereich Sa...-Straße/S. Straße nimmt das Baugrundstück nicht teil, weil die unbebauten Flächen auf den Grundstücken Fl.Nr. 602 und 602/1 die entscheidende Zäsur bilden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das streitgegenständliche Baugrundstück nur im Süden an ein bebautes Grundstück angrenzt, das seinerseits wiederum auf allen vier Seiten an unbebaute Grundstücke grenzt.

Auch der Hinweis des Klägers auf vier im Zeitraum von 1988 bis 1997 genehmigte Wohnbau- oder -ausbauvorhaben im Bereich südlich des Bebauungsplans „S.-Süd I - Teilbereich S. Straße“ führt nicht weiter. Entscheidend für die Beurteilung, ob das Baugrundstück einem Bauzusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB angehört, ist die tatsächlich vorhandene aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch die angeführten Vorhaben als tatsächlich vorhandene Bebauung in seine Betrachtung eingestellt und dabei festgestellt, dass sie als Splitterbebauung nicht geeignet sei, dem Grundstück des Klägers einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Insoweit geht der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich mit den vier genehmigten Bauvorhaben „nicht hinreichend auseinandergesetzt“, ins Leere.

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Keine besondere tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich aus der Frage, ob die vom Kläger in den Blick genommenen Gebäude zu Dauerwohnzwecken genutzt werden oder nicht; für das Verwaltungsgericht kam es hierauf schon nicht an (vgl. UA S. 10), weil unabhängig von ihrer Beantwortung der erforderliche Bebauungszusammenhang mit dem Baugrundstück nicht besteht. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die sich nicht mit der nicht entscheidungserheblichen Frage nach der Wirksamkeit des einfachen Bebauungsplans „S. Süd I“ (UA S. 8) begründen lassen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die nicht anwaltschaftlich vertretene Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus 20.000,- Euro. Da im vorliegenden Fall mit einem positiven Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über eine Bodenwertsteigerung des Baugrundstücks entschieden würde, erscheint eine Herabsetzung dieses Betrags nicht angebracht (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs). Die Befugnis zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 setzte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg im Verfahren Au 4 K 13.443, das durch einen Prozessvergleich beendet worden war, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Hinweis auf Nr. 9.2 i. V. m. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 Euro fest. Mit am 11. Februar beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht (unter Hinweis auf § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss mit dem Ziel, den Streitwert auf 10.000 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 5. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht eine Abhilfe ab und legte das Verfahren dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor. Die Landesanwaltschaft Bayern hält die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht für zutreffend, Umstände, die einen höheren Ansatz rechtfertigen, seien nicht erkennbar.

II.

Die statthafte (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG) und fristgerecht eingelegte (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) Beschwerde, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, hat keinen Erfolg. Die mit Beschluss vom 28. Januar 2014 erfolgte Festsetzung des Streitwerts für das mit Klage vom 25. März 2013 eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilung einer bestehenden Wohnung in zwei Wohnungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bereits kein Fehlgebrauch des Ermessens feststellbar; erst recht nicht kommt nur eine Entscheidung im Sinn des zuletzt gestellten Antrags als allein ermessensrichtig in Betracht.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn bestimmenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert - wie hier - gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 GKG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

Empfehlungen zur Ausübung des Ermessens im Einzelfall bei der Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren bzw. des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) enthält der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hier vom Juli 2004 - NVwZ 2004, 1327), der zuletzt in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen als Streitwertkatalog 2013 (BayVBl Beilage 1/2014) veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang mit den Wertansätzen für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids lautete die einschlägige Nr. 9.2 i. d. F. des Streitwertkatalogs 2004: „mindestens ½ des Ansatzes für die Baugenehmigung“. Im Streitwertkatalog 2013 heißt es an der gleichen Stelle: „Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen“.

Unabhängig davon, dass es sich dabei um Empfehlungen handelt, denen das Gericht aus eigenem Ermessen folgt oder nicht (vgl. die Vorbemerkung Nr. 3 zum Streitwertkatalog in beiden zitierten Fassungen), spricht wohl grundsätzlich nichts dagegen, die in § 71 Abs. 1 GKG für die Kostenerhebung nach dem Gerichtskostengesetz enthaltenen Rechtsgedanken sinngemäß auf die Heranziehung verschiedener Fassungen des Streitwertkatalogs bei der Ausübung des Ermessens im Einzelfall zu übertragen. Davon geht wohl auch der Beschwerdeführer selbst aus, indem er ausdrücklich auf Nr. 9.1.3 des Streitwertkatalogs 2004 verweist, wonach bei der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ein Wert von 10.000,- € vorgeschlagen wird; Nr. 9.1.1.3 Streitwertkatalog 2013 enthält im Übrigen dieselbe Empfehlung. Die in der jüngsten Fassung des Streitwertkatalogs hinzugekommene Erwähnung der Bodenwertsteigerung dürfte auf einen in der Rechtsprechung für die Streitwertbemessung bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellenweise vertretenen Ansatz zurückgehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2003 - 1 C 02.785 - juris Rn. 5; B. v. 20.2.2001 - 1 C 00.1287 - VwRR BY 2001, 173 = juris Rn. 7 ff.: ein Zehntel der Bodenwertsteigerung, wenn allein oder überwiegend die Bebaubarkeit des Grundstücks in Streit steht; ablehnend: BayVGH, B. v. 2.3.2001 - 15 ZB 99.643 - BayVBl 2002, 158 = juris Rn. 20: die Hälfte des Streitwerts für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung, Bodenwertsteigerung als „Bedeutung der Sache“ aufgrund des Antrags des Klägers im Gegensatz zum Investitionsvolumen des konkreten Vorhabens generell nicht objektivierbar; allen zitierten Entscheidungen vorangegangen waren Urteile der 9. Kammer des VG München). Nennenswerte praktische Auswirkungen hat die Heranziehung des Streitwertkatalogs 2004 statt des Streitwertkatalogs 2013 indessen nicht, zumal beide Empfehlungen „nach oben offen“ waren bzw. sind.

Nicht zuletzt angesichts des inzwischen durch Art. 59 Satz 1 BayBO 2008 für das Baugenehmigungsverfahren in einem in der Praxis bedeutsamen, weiten Bereich im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht reduzierten Prüfumfangs ist es im Einzelfall vertretbar, die Streitwertfestsetzung auch in - nur - auf die Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahren an dem für die Verpflichtung auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung desselben Objekts zu orientieren, etwa wenn mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird (so BayVGH, B. v. 7.7.2014 -1 ZB 12.2014 - juris Rn. 9; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 2 C 13.2187 - juris Rn. 4: 2/3 des Streitwerts für das Baugenehmigungsverfahren, wenn mit dem Vorbescheid die wesentlichen planungsrechtlichen Fragen positiv beantwortet wurden; ferner BayVGH, B. v. 10.1.2013 - 1 ZB 12.24 - juris: keine Herabsetzung gegenüber dem für die Baugenehmigung für ein Doppelhaus vorgesehenen Streitwert, wenn im Vorbescheidsverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit mittels umfassender Fragestellung abschließend geklärt werden soll).

Eine mit den zuletzt angesprochenen Fällen vergleichbare, abschließende Tiefe im Untersuchungs- und Entscheidungsumfang ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Hier war nicht über die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks mit einem nach Art, Lage und Maß näher umrissenen neuen Vorhaben endgültig zu entscheiden, sondern zunächst allein darüber, ob in einem vorhandenen Bestand eine weitere (fünfte) Wohneinheit nachträglich legalisiert werden konnte. Nach der Klärung dieser ursprünglichen, den alleinigen Klagegegenstand bildenden planungsrechtlichen Frage nahmen die Beteiligten das anhängige gerichtliche Verfahren zum Anlass, die darüber hinaus noch bestehenden Hinderungsgründe (Herstellung bzw. rechtliche Sicherung der notwendigen Stellplätze für das Vorhaben) für die spätere Erteilung der Baugenehmigung vorbereitend abzuarbeiten. Erst nachdem dies (u. a. durch eine notariell beglaubigte Zuweisungserklärung bestimmter Stellplätze zu konkret bezeichneten Eigentumswohnungen) geschehen war, waren der Beklagte und die Beigeladene in der Sitzung vom 24. Januar 2014 zum Abschluss eines vom Gericht schon mit Beschluss vom 6. November 2013 vorgeschlagenen Vergleichs bereit. Diese Erweiterung des Prozessstoffs war nicht Gegenstand der sich aus dem ursprünglichen Antrag des Klägers für ihn bei objektiver Betrachtung ergebenden Bedeutung der Sache. Diese hatte sich nach Lage der Dinge bei Klageerhebung darauf beschränkt, dass auch in dem Wohnhaus auf dem Baugrundstück fünf Wohnungen für planungsrechtlich zulässig erklärt werden sollten. Ob die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleichs eigene Gebühren auslösen, ist hier nicht zu erörtern. Eine höhere Streitwertfestsetzung als ½ des für das Verfahren über die Erteilung einer Baugenehmigung anzusetzenden Wertes ist im vorliegenden Fall nach alledem jedenfalls nicht geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2013 wird der Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

Der Streitwert ist vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). Nach dessen Nr. 9.1.1.1 beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus 20.000 Euro, während sich dieser nach Nr. 9.1.1.3 bei einem Mehrfamilienhaus auf 10.000 Euro je Wohnung beläuft. Beim vorliegend strittigen Vorhaben handelte es sich jedoch nicht um die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen, sondern es sollten drei selbstständige Reihenhäuser gebaut werden. Dass die Bedeutung der Sache für einen Kläger beim Bau eines Reihenhauses regelmäßig höher zu erachten ist, als bei der Errichtung einer Wohnung, liegt auf der Hand. Denn ein Reihenhaus verfügt im Durchschnitt über mehr Wohnfläche sowie zugehörige Gartenfläche als dies bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Fall ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, den Streitwert für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses auf einen Mittelwert von 15.000 Euro festzusetzen. Damit ergäbe sich bei drei Reihenhäusern ein Gesamtstreitwert in Höhe von 45.000 Euro.

Im Übrigen dürfte die Streitwertempfehlung unter Nr. 9.1.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit 25.000 Euro auch nicht angemessen sein, wobei hier unter „Doppelhaus“ wohl die Errichtung von zwei Doppelhaushälften zu verstehen ist. Vielmehr dürfte die Bedeutung der Sache für einen Kläger ähnlich wie bei der Errichtung eines Reihenhauses auf 15.000 Euro je Doppelhaushälfte zu bestimmen sein.

Vorliegend wurde jedoch nicht die Erteilung einer Baugenehmigung für drei Reihenhäuser, sondern die Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids beantragt. Nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 wird bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für Wohngebäude ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung empfohlen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Im vorliegenden Fall wurden mit dem Vorbescheid vom 11. Juni 2013 die wesentlichen planungsrechtlichen Fragen des Vorhabens positiv beantwortet. Angesichts dessen erscheint es hier angemessen, den Bruchteil des Streitwerts im Verhältnis zu einer Baugenehmigung auf 2/3 festzulegen. Damit ergibt sich ein Streitwert für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von drei Reihenhäusern von insgesamt 30.000 Euro.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.