Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 15 C 14.508

bei uns veröffentlicht am23.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 13.443, 28.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 setzte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg im Verfahren Au 4 K 13.443, das durch einen Prozessvergleich beendet worden war, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Hinweis auf Nr. 9.2 i. V. m. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 Euro fest. Mit am 11. Februar beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht (unter Hinweis auf § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss mit dem Ziel, den Streitwert auf 10.000 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 5. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht eine Abhilfe ab und legte das Verfahren dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor. Die Landesanwaltschaft Bayern hält die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht für zutreffend, Umstände, die einen höheren Ansatz rechtfertigen, seien nicht erkennbar.

II.

Die statthafte (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG) und fristgerecht eingelegte (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) Beschwerde, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, hat keinen Erfolg. Die mit Beschluss vom 28. Januar 2014 erfolgte Festsetzung des Streitwerts für das mit Klage vom 25. März 2013 eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilung einer bestehenden Wohnung in zwei Wohnungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bereits kein Fehlgebrauch des Ermessens feststellbar; erst recht nicht kommt nur eine Entscheidung im Sinn des zuletzt gestellten Antrags als allein ermessensrichtig in Betracht.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn bestimmenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert - wie hier - gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 GKG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

Empfehlungen zur Ausübung des Ermessens im Einzelfall bei der Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren bzw. des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) enthält der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hier vom Juli 2004 - NVwZ 2004, 1327), der zuletzt in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen als Streitwertkatalog 2013 (BayVBl Beilage 1/2014) veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang mit den Wertansätzen für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids lautete die einschlägige Nr. 9.2 i. d. F. des Streitwertkatalogs 2004: „mindestens ½ des Ansatzes für die Baugenehmigung“. Im Streitwertkatalog 2013 heißt es an der gleichen Stelle: „Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen“.

Unabhängig davon, dass es sich dabei um Empfehlungen handelt, denen das Gericht aus eigenem Ermessen folgt oder nicht (vgl. die Vorbemerkung Nr. 3 zum Streitwertkatalog in beiden zitierten Fassungen), spricht wohl grundsätzlich nichts dagegen, die in § 71 Abs. 1 GKG für die Kostenerhebung nach dem Gerichtskostengesetz enthaltenen Rechtsgedanken sinngemäß auf die Heranziehung verschiedener Fassungen des Streitwertkatalogs bei der Ausübung des Ermessens im Einzelfall zu übertragen. Davon geht wohl auch der Beschwerdeführer selbst aus, indem er ausdrücklich auf Nr. 9.1.3 des Streitwertkatalogs 2004 verweist, wonach bei der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ein Wert von 10.000,- € vorgeschlagen wird; Nr. 9.1.1.3 Streitwertkatalog 2013 enthält im Übrigen dieselbe Empfehlung. Die in der jüngsten Fassung des Streitwertkatalogs hinzugekommene Erwähnung der Bodenwertsteigerung dürfte auf einen in der Rechtsprechung für die Streitwertbemessung bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellenweise vertretenen Ansatz zurückgehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2003 - 1 C 02.785 - juris Rn. 5; B. v. 20.2.2001 - 1 C 00.1287 - VwRR BY 2001, 173 = juris Rn. 7 ff.: ein Zehntel der Bodenwertsteigerung, wenn allein oder überwiegend die Bebaubarkeit des Grundstücks in Streit steht; ablehnend: BayVGH, B. v. 2.3.2001 - 15 ZB 99.643 - BayVBl 2002, 158 = juris Rn. 20: die Hälfte des Streitwerts für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung, Bodenwertsteigerung als „Bedeutung der Sache“ aufgrund des Antrags des Klägers im Gegensatz zum Investitionsvolumen des konkreten Vorhabens generell nicht objektivierbar; allen zitierten Entscheidungen vorangegangen waren Urteile der 9. Kammer des VG München). Nennenswerte praktische Auswirkungen hat die Heranziehung des Streitwertkatalogs 2004 statt des Streitwertkatalogs 2013 indessen nicht, zumal beide Empfehlungen „nach oben offen“ waren bzw. sind.

Nicht zuletzt angesichts des inzwischen durch Art. 59 Satz 1 BayBO 2008 für das Baugenehmigungsverfahren in einem in der Praxis bedeutsamen, weiten Bereich im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht reduzierten Prüfumfangs ist es im Einzelfall vertretbar, die Streitwertfestsetzung auch in - nur - auf die Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahren an dem für die Verpflichtung auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung desselben Objekts zu orientieren, etwa wenn mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird (so BayVGH, B. v. 7.7.2014 -1 ZB 12.2014 - juris Rn. 9; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 2 C 13.2187 - juris Rn. 4: 2/3 des Streitwerts für das Baugenehmigungsverfahren, wenn mit dem Vorbescheid die wesentlichen planungsrechtlichen Fragen positiv beantwortet wurden; ferner BayVGH, B. v. 10.1.2013 - 1 ZB 12.24 - juris: keine Herabsetzung gegenüber dem für die Baugenehmigung für ein Doppelhaus vorgesehenen Streitwert, wenn im Vorbescheidsverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit mittels umfassender Fragestellung abschließend geklärt werden soll).

Eine mit den zuletzt angesprochenen Fällen vergleichbare, abschließende Tiefe im Untersuchungs- und Entscheidungsumfang ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Hier war nicht über die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks mit einem nach Art, Lage und Maß näher umrissenen neuen Vorhaben endgültig zu entscheiden, sondern zunächst allein darüber, ob in einem vorhandenen Bestand eine weitere (fünfte) Wohneinheit nachträglich legalisiert werden konnte. Nach der Klärung dieser ursprünglichen, den alleinigen Klagegegenstand bildenden planungsrechtlichen Frage nahmen die Beteiligten das anhängige gerichtliche Verfahren zum Anlass, die darüber hinaus noch bestehenden Hinderungsgründe (Herstellung bzw. rechtliche Sicherung der notwendigen Stellplätze für das Vorhaben) für die spätere Erteilung der Baugenehmigung vorbereitend abzuarbeiten. Erst nachdem dies (u. a. durch eine notariell beglaubigte Zuweisungserklärung bestimmter Stellplätze zu konkret bezeichneten Eigentumswohnungen) geschehen war, waren der Beklagte und die Beigeladene in der Sitzung vom 24. Januar 2014 zum Abschluss eines vom Gericht schon mit Beschluss vom 6. November 2013 vorgeschlagenen Vergleichs bereit. Diese Erweiterung des Prozessstoffs war nicht Gegenstand der sich aus dem ursprünglichen Antrag des Klägers für ihn bei objektiver Betrachtung ergebenden Bedeutung der Sache. Diese hatte sich nach Lage der Dinge bei Klageerhebung darauf beschränkt, dass auch in dem Wohnhaus auf dem Baugrundstück fünf Wohnungen für planungsrechtlich zulässig erklärt werden sollten. Ob die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleichs eigene Gebühren auslösen, ist hier nicht zu erörtern. Eine höhere Streitwertfestsetzung als ½ des für das Verfahren über die Erteilung einer Baugenehmigung anzusetzenden Wertes ist im vorliegenden Fall nach alledem jedenfalls nicht geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 15 C 14.508

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 15 C 14.508

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 15 C 14.508 zitiert 8 §§.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2013 wird der Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

Der Streitwert ist vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). Nach dessen Nr. 9.1.1.1 beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus 20.000 Euro, während sich dieser nach Nr. 9.1.1.3 bei einem Mehrfamilienhaus auf 10.000 Euro je Wohnung beläuft. Beim vorliegend strittigen Vorhaben handelte es sich jedoch nicht um die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen, sondern es sollten drei selbstständige Reihenhäuser gebaut werden. Dass die Bedeutung der Sache für einen Kläger beim Bau eines Reihenhauses regelmäßig höher zu erachten ist, als bei der Errichtung einer Wohnung, liegt auf der Hand. Denn ein Reihenhaus verfügt im Durchschnitt über mehr Wohnfläche sowie zugehörige Gartenfläche als dies bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Fall ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, den Streitwert für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses auf einen Mittelwert von 15.000 Euro festzusetzen. Damit ergäbe sich bei drei Reihenhäusern ein Gesamtstreitwert in Höhe von 45.000 Euro.

Im Übrigen dürfte die Streitwertempfehlung unter Nr. 9.1.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit 25.000 Euro auch nicht angemessen sein, wobei hier unter „Doppelhaus“ wohl die Errichtung von zwei Doppelhaushälften zu verstehen ist. Vielmehr dürfte die Bedeutung der Sache für einen Kläger ähnlich wie bei der Errichtung eines Reihenhauses auf 15.000 Euro je Doppelhaushälfte zu bestimmen sein.

Vorliegend wurde jedoch nicht die Erteilung einer Baugenehmigung für drei Reihenhäuser, sondern die Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids beantragt. Nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 wird bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für Wohngebäude ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung empfohlen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Im vorliegenden Fall wurden mit dem Vorbescheid vom 11. Juni 2013 die wesentlichen planungsrechtlichen Fragen des Vorhabens positiv beantwortet. Angesichts dessen erscheint es hier angemessen, den Bruchteil des Streitwerts im Verhältnis zu einer Baugenehmigung auf 2/3 festzulegen. Damit ergibt sich ein Streitwert für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von drei Reihenhäusern von insgesamt 30.000 Euro.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.