Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]; I.) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. (II.) liegen nicht vor. Der Prozesskostenhilfeantrag war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (III.).
I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass der Antragsteller am 11. Mai 2012 rechtswidrig festgenommen worden sei, dass das vorherige lautstarke Geschrei vor seiner Wohnungstür übertrieben und unverhältnismäßig gewesen sei, dass die Polizeibeamten sich nicht vorschriftsmäßig verhalten hätten und dass es nicht erforderlich gewesen sei, vor der Wohnungstür lautstark mit Dritten zu telefonieren und freudestrahlend mitzuteilen, dass man den Antragsteller festnehmen werde (Antrag Nr. 4 der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage). Denn das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und damit die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg hier aber nicht gegeben. Denn es handelt sich bei der beabsichtigten Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme des Antragstellers und der Art und Weise, in der sie erfolgt ist, zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Diese ist aber durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.
a) Soweit der Antragsteller mit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Haftbefehls begehrt, wovon das Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick darauf ausgeht, dass der Antragsteller den Haftbefehl in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags als rechtswidrig bezeichnet, weil er nicht durch den gesetzlichen Richter, sondern durch ein unzuständiges Ausnahmegericht erlassen worden sei, ist die Streitigkeit durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Denn danach kann gegen den wegen des Ausbleibens des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehl vom 5. Mai 2011, der der Festnahme des Antragstellers am 11. Mai 2011 zugrunde lag, Beschwerde erhoben werden (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 18), auch wenn die durch den Haftbefehl angeordnete Freiheitsentziehung inzwischen durchgeführt und beendet worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 21.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - juris Rn. 21 f.; OLG Braunschweig, B. v. 20.6.2012 - Ws 162/12 - juris Rn. 11).
b) Ebenso ist die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen, soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten bei der Festnahme und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise gerichtet ist, in der die Verhaftung des Antragstellers erfolgt ist. Denn wird die Art und Weise der Vollziehung einer Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege beanstandet, wie sie der gegen den Antragsteller ergangene Haftbefehl darstellt, so ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, nach dem die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege entscheiden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH, B. v. 26.6.1990 - 5 AR [VS] 8/90 - juris Rn. 17). Insbesondere kommt dabei nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auch ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme in Betracht.
Der Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG steht dabei nicht entgegen, dass sich die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verhalten der Polizei richtet. Denn die Polizeibeamten, derer sich die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG bedient (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 13), handeln insoweit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als Justizbehörde (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 3.12.1974 - 1 C 11.73 - juris Rn. 16 ff.).
Offenbleiben kann schließlich, ob an Stelle einer Klage nach den §§ 23 ff. EGGVG, die nach § 23 Abs. 3 EGGVG keine Anwendung finden, soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO der richtige Rechtsbehelf wäre (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 22 ff.; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 147 ff.). Denn auch in diesem Fall wäre nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
2. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Klage darüber hinaus, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Polizeibeamten, die den Antragsteller am 11. Mai 2011 verhafteten, Kenntnis davon besaßen, dass er festgenommen werden sollte, um seine Wohnung räumen lassen zu können (Antrag Nr. 5 der beabsichtigten Klage). Denn auch insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist.
Versteht man den Antrag dahin, dass er sich im Hinblick auf die vom Antragsteller unterstellte rechtsmissbräuchliche Motivation der Festnahme am 11. Mai 2011 bereits gegen den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO als solchen richtet, so ist die Streitigkeit, wie dargelegt, durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Wäre er hingegen so zu verstehen, dass es dem Antragsteller um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollziehung des Haftbefehls geht, so wäre der Rechtsstreit, wie ausgeführt, den ordentlichen Gerichten entweder durch § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zugewiesen.
3. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 11. Mai 2011 in rechtswidriger Weise seinen Festnetzanschluss abgehört (Antrag Nr. 1 der beabsichtigten Klage), zwischen September 2010 und 11. Mai 2011 seine Faxleitung „mitgeschnitten“ (Antrag Nr. 2 der beabsichtigten Klage) und am 11. Mai 2011 sein Handy geortet hätten (Antrag Nr. 3 der beabsichtigten Klage), ohne dass ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe, bietet die beabsichtigte Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die vom Antragsteller genannten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, wäre für die beabsichtigte Klage auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts (vgl. zu deren Maßgeblichkeit BVerwG, B. v. 8.6.1994 - 11 B 140/93 - juris Rn. 4) durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen wäre. Daher ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auch unerheblich, dass der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Überwachungsmaßnahmen Zeugen benannt hat.
In der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags geht der Antragsteller davon aus, dass die Überwachung seiner Telekommunikation und die Ortung seines Handys der Polizei dazu dienten, sicher zu sein, dass er sich bei der Festnahme am 11. Mai 2011 auch in seiner Wohnung befinde. Dienten diese Maßnahmen damit aber der Verhaftung des Antragstellers aufgrund des vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls vom 5. Mai 2011, so betrifft die vom Antragsteller begehrte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit die Art und Weise der Vollziehung dieses Haftbefehls. Dafür ist aber, wie dargelegt, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit nicht die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
An der Zuweisung der Streitigkeit an die ordentlichen Gerichte ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass hier im Hinblick auf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Antragstellers (§ 100a Abs. 1 StPO) und die Ortung seines Handys (§ 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO) ein Antrag auf Entscheidung des für die Anordnung solcher Maßnahmen zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in Betracht kommt (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 146a), der auch nach Beendigung dieser Maßnahmen die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit sowie der Art und Weise ihrer Vollziehung ermöglicht. Denn auch in diesem Fall wäre die Streitigkeit den ordentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen.
4. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die beabsichtigte Klage außerdem, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte rechtswidrig nach dem 27. Mai 2011 die Namensschilder des Antragstellers von Wohnung, Briefkasten und Glocke wegnahmen.
Zunächst erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass in der Zeit zwischen dem 27. Mai 2011 und dem weiteren Polizeieinsatz am 3. Juni 2011, wie der Antragsteller geltend macht, Polizeibeamte Namensschilder entfernt haben und damit auch dass überhaupt eine entsprechende polizeiliche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden könnte, ergriffen worden ist. Denn nach dem Strafantrag des Vermieters des Antragstellers wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vom 7. Juni 2011 (Bl. 28 ff. der Behördenakten) waren die Namensschilder bereits im Rahmen der Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 entfernt worden. Andererseits waren nach der Zeugenaussage des Vertreters des Vermieters des Antragstellers vom 3. Juni 2011 gegenüber der Polizei (Bl. 16 der Behördenakten) an diesem Tag Schilder mit dem Namen des Antragstellers an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel wieder angebracht. Die vorgelegten Behördenakten sprechen damit aber dagegen, dass in der Zeit zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers durch Polizeibeamte entfernt worden sind. Dies gilt umso mehr, als Gründe, die die Polizei zu einem solchen Handeln hätten veranlassen können, nicht ersichtlich sind. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht, dass die Personen, die in der Zeit ab dem 27. Mai 2011 die Namensschilder entfernt und weggenommen haben sollen, tatsächlich Polizeibeamte waren. Denn der Antragsteller trägt selbst lediglich vor, dass sie sich seinen als Zeugen benannten Nachbarn gegenüber als Polizeibeamte ausgegeben hätten.
Den Behördenakten ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass die Polizei am 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers von Wohnungstür, Briefkasten und Klingel entfernt hätte, als sie die geräumte Wohnung deshalb aufsuchte, weil sie vom Vertreter des früheren Vermieters des Antragstellers gerufen worden war, der beim Versuch, die Wohnung an den neuen Mieter zu übergeben, festgestellt hatte, dass das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt worden war. Denn aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 (Bl. 13 der Behördenakten) geht zwar hervor, dass die Polizei die Wohnungstür mittels einer Ramme geöffnet, nicht aber, dass sie auch die an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel angebrachten Namensschilder entfernt hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Namensschilder von der Polizei im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 entfernt worden wären, wäre schließlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz auch insoweit einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen wäre. Denn als denkbarer Grund für die Wegnahme der Namensschilder wäre dann allenfalls deren Beschlagnahme als Beweismittel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in Betracht gekommen. In diesem Falle hätten die Polizeibeamten die Beschlagnahme der Schilder nach § 94 Abs. 2 StPO als Ermittlungspersonen nach § 152 GVG gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet, so dass allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft wäre. Damit wäre die Streitigkeit aber durch Bundesgesetz ausdrücklich einem ordentlichen Gericht zugewiesen.
5. Schließlich hat die beabsichtige Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 3. Juni 2011 rechtswidrig die Wohnung des Antragstellers aufgebrochen und dabei die Tür sowie beide Schließzylinder beschädigt haben.
Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller für eine solche Klage überhaupt klagebefugt wäre (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er sich insoweit auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen könnte. Denn gegen den Antragsteller ist aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses ein seit der Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftiges Räumungsurteil ergangen, das durch die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 vollstreckt worden ist. Dass das rechtskräftige Räumungsurteil inzwischen auf den vom Antragsteller im Rahmen einer Schadenersatzklage gestellten entsprechenden Antrag vom 27. Juni 2011 hin aufgehoben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller die im Wege der Zwangsvollstreckung geräumte Wohnung am 3. Juni 2011 erneut in Besitz genommen und zu diesem Zweck das Schloss der Wohnungstür eigenmächtig ausgetauscht haben, so hätte er die Wohnung durch verbotene Eigenmacht erlangt (§ 858 Abs. 1 BGB) und unberechtigt darin gewohnt. In einem solchen Fall könnte er aber den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG wohl nicht in Anspruch nehmen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: 71. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 12 zu Art. 13; Fink in Epping/Hillgruber, GG, Stand: 1.6.2014, Art. 13 Rn. 4 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch VG Berlin, U. v. 16.7.2003 - 1 A 321.98 - juris Rn. 25, wo bei illegaler Wohnungsnutzung auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird).
Darüber hinaus wäre auch insoweit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen wäre. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür mit Hilfe einer Ramme, die zu einer Beschädigung der Tür und des Türschlosses geführt hat, diente der Durchsuchung der Wohnung, in der die Polizei den Antragsteller vermutete. Wie sich aus den in den Behördenakten enthaltenen Ermittlungsakten der Polizei ergibt (Bl. 11 ff. der Behördenakten), erfolgte diese polizeiliche Maßnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Polizei nahm aufgrund einer Benachrichtigung des Vertreters des ehemaligen Vermieters des Antragstellers an, dass der Antragsteller nach Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Räumungsurteils am 25. Mai 2011 die Schlösser der Wohnung ausgetauscht hatte und sich widerrechtlich in der Wohnung aufhielt. Zum Zeitpunkt des Öffnens der Wohnungstür ging die Polizei dabei davon aus, dass sich der Antragsteller in der Wohnung befinde (Bl. 13 der Behördenakten). Die Durchsuchung eröffnete der Polizei daher die Möglichkeit, den Täter durch die Feststellung seiner Anwesenheit in der Wohnung zu überführen. Außerdem war zu erwarten, dass sich weitere Beweismittel dafür finden lassen würden, dass sich der Antragsteller nach der Wohnungsräumung erneut in der Wohnung aufhielt. Dementsprechend nahm die Polizei auch die bei der Durchsuchung in der Wohnung aufgefundene Visitenkarte des Antragstellers zum Ermittlungsvorgang (Bl. 13 der Behördenakten). Erfolgten danach aber die Durchsuchung der Wohnung und das sie ermöglichende gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, so richtet sich der Rechtsschutz dagegen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [Vs] 2/98 - juris Rn. 22 ff.). Die Streitigkeit war daher durch Bundesgesetz ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.
II. Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht gegeben, so kann dem Antragsteller auch nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden.
III. Der Prozesskostenhilfeantrag, bei dem es sich um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag handelt (1.), war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (2.).
1. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm bezeichneten Rechtsanwalts zu bewilligen, der ausdrücklich mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe für Fortsetzungsfeststellungsklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Schreiben vom 10. Mai 2012, das den Prozesskostenhilfeantrag enthält, außerdem die Klage „bedingt erhoben“ wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage ist unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1982 - 5 C 32.79 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 20).
2. Handelt es sich danach aber um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, so kommt eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.
Ist wie hier der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht dies das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zwar von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht für Verfahren, die einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. in diesem Sinne auch VGH BW, B. v. 4.4.1995 - 9 S 701.95 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 17.2.2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 26.4.2001 - M 16 K0 00.2771 - juris Rn. 37; VG Augsburg, B. v. 3.9.2001 - Au 9 K 01.919 - juris Rn. 23; VG Berlin, B. v. 20.6.2012 - 1 K 121/12 - juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, B. v. 14.8.2007 - 19 W 16/07 - juris Rn. 14 ff.; LAG RhPf, B. v. 31.7.2012 - 9 Ta 141/12 - juris Rn. 2; ArbG Hanau, B. v. 16.5.1997 - 3 Ha 1/97 - juris Rn. 6). Danach besteht für eine Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3). Anlass von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die Frage der Anwendbarkeit von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Verfahren über isolierte Prozesskostenhilfeanträge zunehmend umstritten ist (a. A. etwa VGH BW, B. v. 6.8.1991 - 5 S 885/91 - juris Rn. 6; SächsOVG, B. v. 5.2.1998 - 1 S 730/97 - VIZ 1998, 702 f.; SächsOVG, B. v. 27.4.2009 - 2 D 7.09 - juris Rn. 4 ff.; OVG MV, B. v. 30.12.2009 - 3 O 133/09 - juris Rn. 8; VG Berlin, B. v. 9.1.2009 - 1 A 373/08 - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, B. v. 29.10.2002 - 11 W 1337/02 - juris Rn. 9 ff.; [wohl auch] OLG München, B. v. 15.7.2010 - 31 AR 37/10 - juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 12 f.), jedenfalls derzeit noch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).