Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 10 C 16.637

bei uns veröffentlicht am01.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 7 KO 15.1383, 29.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom 11. März 2015 sowie eine beabsichtigte Klage auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bewilligungs- oder Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein, also im vorliegenden Fall spätestens mit Eingang der Erwiderung des Polizeipräsidiums München beim Verwaltungsgericht am 6. Juli 2015.

Zur beabsichtigten Feststellungsklage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass insoweit schon der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil Streitverfahren zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung (polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin) gemäß Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 PAG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, und es deshalb bereits an dieser Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt. Die Verweisung dieses Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kommt für Verfahren, die wie hier einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen, nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch fehlende hinreichende Erfolgsaussichten einer gegen die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom 11. März 2015 gerichteten Anfechtungsklage angenommen, weil der Antragsgegner von der Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kosten der ärztlichen Prüfung ihrer Gewahrsamstauglichkeit im Rahmen des Gewahrsams am 1. Februar 2015 gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 KG, Nr. 2.II.5/4 Kostenverzeichnis verlangt. Dabei ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sowohl die der ärztlichen Prüfung zugrunde liegende polizeiliche Maßnahme - polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin am Sonntag, 1. Februar 2015, bis 9:35 Uhr (Entlassungszeitpunkt) - rechtmäßig als auch die ärztliche Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit der Antragstellerin erforderlich war. Die unmittelbar gegen die ärztliche Gebührenrechnung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht als nicht durchgreifend erachtet. Auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Es kann letztlich dahinstehen, ob die polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin am 1. Februar 2015 ihre gesetzliche Stütze in der Befugnis nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. PAG (sogenannter Sicherheits- oder Unterbindungsgewahrsam; vgl. die diesbezügliche Angabe der Polizeibeamten auf dem ausgefüllten Formblatt zum Gewahrsam am 1.2.2015, Bl. 6 f. der Behördenakte) oder - entsprechend der Begründung des Verwaltungsgerichts - nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG (Gewahrsam zur Durchsetzung der gegenüber der Antragstellerin zuvor ausgesprochenen Platzverweisung nach Art. 16 PAG) findet. Denn die Voraussetzungen beider Befugnistatbestände lagen in der konkreten Situation vor.

Die gegenüber der Antragstellerin mündlich verfügte Platzverweisung in Form eines Betretungsverbots (Rückkehrverbot) für ihre Wohnung gemäß Art. 16 Satz 1 2. Alt. PAG war rechtmäßig, weil es durch diese Maßnahme eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form weiterer Körperverletzungs- bzw. Gewalthandlungen durch eine Fortsetzung der häuslichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem noch in der Wohnung befindlichen Lebensgefährten zu verhindern galt. Bei der dabei anzustellenden Gefahrenprognose kommt es entscheidend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Maßnahme an (ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 10 ZB 14.1058 - Rn. 22).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die Verhältnisse und Gegebenheiten in der konkreten Situation nicht falsch bewertet. Aufgrund der heftigen auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten und Mitbewohner mit den festgestellten jeweiligen Verletzungen, des von den herbeigerufenen Polizeibeamten in der Wohnung gefundenen Küchenmessers mit einem darauf befindlichen Blutstropfen, der erheblichen Alkoholisierung beider Bewohner und nicht zuletzt des äußerst uneinsichtigen, aggressiven und unkooperativen Verhaltens der Antragstellerin mussten die Polizeibeamten von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch erneute wechselseitige Körperverletzungs- und Gewaltdelikte im Fall der angekündigten Rückkehr der Antragstellerin in die gemeinsame Wohnung ausgehen. Dabei ist letztlich unerheblich, ob bei der zu erwartenden unmittelbaren Fortsetzung der körperlichen Auseinandersetzung auch von einer (erneuten) Bedrohung des Mitbewohners durch die Antragstellerin mit einem Messer auszugehen war. Unerheblich für die anzustellende Gefahrenprognose ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch, dass die Staatsanwaltschaft das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung schließlich mit Verfügung vom 24. Juni 2015 aus tatsächlichen Gründen eingestellt hat, weil ein strafbares Handeln aus tatsächlichen Gründen (es stehe letztlich Aussage gegen Aussage) nicht nachzuweisen sei. Dass (auch) die Antragstellerin erheblich alkoholisiert war, ergibt sich nicht nur aus den diesbezüglichen Wahrnehmungen der beteiligten Polizeibeamten (vgl. Sachverhaltsschilderung vom 6.5.2015, Bl. 19 der Behördenakte), sondern vor allem aus dem aufgrund eines freiwilligen Atemalkoholtests ermittelten Werts bei der Antragstellerin von 0,63 mg/l.

Zur Durchsetzung des gegenüber der Antragstellerin als Störerin (Art. 7 Abs. 1 PAG) rechtmäßig verfügten Platzverweises konnte die Polizei diese nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG auch in Gewahrsam nehmen, weil eine erfolgreiche Durchsetzung der Anordnung mit Mitteln des Zwangs gemäß Art. 53 ff. PAG nicht zu erwarten war. Da die Antragstellerin offensichtlich trotz eindringlicher Belehrung nicht bereit war, dem polizeilichen Platzverweis nachzukommen, sondern unter allen Umständen in ihre Wohnung zurück wollte, war die Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung des Rückkehrverbots auch unerlässlich.

Aufgrund der festgestellten Umstände zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme lagen daneben auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. PAG vor. Denn die Ingewahrsamnahme der Antragstellerin war in der konkreten Situation unerlässlich, um die unmittelbare Fortsetzung insbesondere von Körperverletzungsdelikten im Rahmen der häuslichen Auseinandersetzung mit dem Lebensgefährten zu verhindern. Die Annahme, dass die Begehung derartiger Taten gegen die körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorsteht, war dabei schon aufgrund des bisherigen Verlaufs der Auseinandersetzung und des Polizeieinsatzes sowie des uneinsichtigen, aggressiven und unkooperativen Verhaltens der Antragstellerin gerechtfertigt.

Der Einwand, die Ingewahrsamnahme sei ohne Einholung einer richterlichen Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 PAG rechtswidrig gewesen, weil diese Entscheidung vom zeitlichen Ablauf her ohne weiteres hätte ergehen können, verkennt, dass der Gewahrsam am Sonntag, 1. Februar 2015, lediglich von 2:15 Uhr bis 9:35 Uhr gedauert hat. Deshalb war die Annahme, die Entscheidung des Richters würde erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PAG), aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten keine Fehleinschätzung.

Auch wenn ihre bei der Auseinandersetzung mit ihrem Lebensgefährten erlittene Verletzung (Platzwunde an der Stirn) durch den herbeigerufenen Rettungsdienst bereits notfallmäßig versorgt worden war, war die Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit entgegen der Ansicht der Antragstellerin schon aus Fürsorgegründen im Hinblick auf ihre erhebliche Alkoholisierung und mögliche Folgen der Kopfverletzung erforderlich.

Die gegen die Abrechnung der ärztlichen Leistungen bei der am 1. Februar 2015 um 4:45 Uhr durchgeführten Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit vorgebrachten Einwendungen greifen ebenfalls sämtlich nicht durch. Die Antragstellerin ist ausweislich des bei den Akten (Bl. 1 der Behördenakte) befindlichen und von ihr unterzeichneten Formulars über die polizeiliche Maßnahme (Ingewahrsamnahme) und in dem Zusammenhang auch über möglicherweise entstehende Kosten (z. B. Arztkosten) belehrt worden. Dass der sie untersuchende Arzt approbiert und (damals) in der ärztlichen Praxis seiner Mutter angestellt war, ist nicht zweifelhaft; die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdebegründung sind offensichtlich aus der Luft gegriffen. Auch die weiteren abrechnungsbezogenen Rügen, der angesetzte Betrag für eine 15-minütige Untersuchung sei zu hoch, der Zuschlag für Sonntag unberechtigt, eine vollständige körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden, die Berechnung des Wegegeldes sei nicht nachvollziehbar, die Kostenansätze Nr. 19a („kurze Bescheinigung“) und Nr. 21 bis 23 (oxymetrische Untersuchung, eingehende neurologische Untersuchung, Blutzuckerbestimmung) seien mangels Nichterbringung dieser Leistungen unberechtigt, sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - lediglich unsubstantiierte Behauptungen. Dass die entsprechenden ärztlichen Untersuchungen bei der Antragstellerin tatsächlich durchgeführt wurden, ergibt sich nicht zuletzt aus den Befundangaben des herbeigerufenen Arztes auf dem zur Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit ausgestellten „Notfall-/Vertretungsschein“ (Bl. 4a der Behördenakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 10 C 16.637

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 10 C 16.637

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 10 C 16.637 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglose

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Tenor I. Unter Abänderung von Nr. I. und II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juli 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]; I.) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. (II.) liegen nicht vor. Der Prozesskostenhilfeantrag war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (III.).

I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass der Antragsteller am 11. Mai 2012 rechtswidrig festgenommen worden sei, dass das vorherige lautstarke Geschrei vor seiner Wohnungstür übertrieben und unverhältnismäßig gewesen sei, dass die Polizeibeamten sich nicht vorschriftsmäßig verhalten hätten und dass es nicht erforderlich gewesen sei, vor der Wohnungstür lautstark mit Dritten zu telefonieren und freudestrahlend mitzuteilen, dass man den Antragsteller festnehmen werde (Antrag Nr. 4 der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage). Denn das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und damit die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg hier aber nicht gegeben. Denn es handelt sich bei der beabsichtigten Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme des Antragstellers und der Art und Weise, in der sie erfolgt ist, zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Diese ist aber durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

a) Soweit der Antragsteller mit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Haftbefehls begehrt, wovon das Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick darauf ausgeht, dass der Antragsteller den Haftbefehl in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags als rechtswidrig bezeichnet, weil er nicht durch den gesetzlichen Richter, sondern durch ein unzuständiges Ausnahmegericht erlassen worden sei, ist die Streitigkeit durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Denn danach kann gegen den wegen des Ausbleibens des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehl vom 5. Mai 2011, der der Festnahme des Antragstellers am 11. Mai 2011 zugrunde lag, Beschwerde erhoben werden (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 18), auch wenn die durch den Haftbefehl angeordnete Freiheitsentziehung inzwischen durchgeführt und beendet worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 21.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - juris Rn. 21 f.; OLG Braunschweig, B. v. 20.6.2012 - Ws 162/12 - juris Rn. 11).

b) Ebenso ist die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen, soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten bei der Festnahme und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise gerichtet ist, in der die Verhaftung des Antragstellers erfolgt ist. Denn wird die Art und Weise der Vollziehung einer Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege beanstandet, wie sie der gegen den Antragsteller ergangene Haftbefehl darstellt, so ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, nach dem die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege entscheiden, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH, B. v. 26.6.1990 - 5 AR [VS] 8/90 - juris Rn. 17). Insbesondere kommt dabei nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auch ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Maßnahme in Betracht.

Der Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG steht dabei nicht entgegen, dass sich die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verhalten der Polizei richtet. Denn die Polizeibeamten, derer sich die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG bedient (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 13), handeln insoweit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als Justizbehörde (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 3.12.1974 - 1 C 11.73 - juris Rn. 16 ff.).

Offenbleiben kann schließlich, ob an Stelle einer Klage nach den §§ 23 ff. EGGVG, die nach § 23 Abs. 3 EGGVG keine Anwendung finden, soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO der richtige Rechtsbehelf wäre (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [VS] 2/98 - juris Rn. 22 ff.; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 147 ff.). Denn auch in diesem Fall wäre nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

2. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Klage darüber hinaus, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Polizeibeamten, die den Antragsteller am 11. Mai 2011 verhafteten, Kenntnis davon besaßen, dass er festgenommen werden sollte, um seine Wohnung räumen lassen zu können (Antrag Nr. 5 der beabsichtigten Klage). Denn auch insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist.

Versteht man den Antrag dahin, dass er sich im Hinblick auf die vom Antragsteller unterstellte rechtsmissbräuchliche Motivation der Festnahme am 11. Mai 2011 bereits gegen den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO als solchen richtet, so ist die Streitigkeit, wie dargelegt, durch § 304 Abs. 1 und § 305 Satz 2 StPO dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Wäre er hingegen so zu verstehen, dass es dem Antragsteller um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten und damit der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollziehung des Haftbefehls geht, so wäre der Rechtsstreit, wie ausgeführt, den ordentlichen Gerichten entweder durch § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zugewiesen.

3. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 11. Mai 2011 in rechtswidriger Weise seinen Festnetzanschluss abgehört (Antrag Nr. 1 der beabsichtigten Klage), zwischen September 2010 und 11. Mai 2011 seine Faxleitung „mitgeschnitten“ (Antrag Nr. 2 der beabsichtigten Klage) und am 11. Mai 2011 sein Handy geortet hätten (Antrag Nr. 3 der beabsichtigten Klage), ohne dass ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe, bietet die beabsichtigte Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die vom Antragsteller genannten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, wäre für die beabsichtigte Klage auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts (vgl. zu deren Maßgeblichkeit BVerwG, B. v. 8.6.1994 - 11 B 140/93 - juris Rn. 4) durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen wäre. Daher ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auch unerheblich, dass der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Überwachungsmaßnahmen Zeugen benannt hat.

In der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags geht der Antragsteller davon aus, dass die Überwachung seiner Telekommunikation und die Ortung seines Handys der Polizei dazu dienten, sicher zu sein, dass er sich bei der Festnahme am 11. Mai 2011 auch in seiner Wohnung befinde. Dienten diese Maßnahmen damit aber der Verhaftung des Antragstellers aufgrund des vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls vom 5. Mai 2011, so betrifft die vom Antragsteller begehrte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit die Art und Weise der Vollziehung dieses Haftbefehls. Dafür ist aber, wie dargelegt, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit nicht die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

An der Zuweisung der Streitigkeit an die ordentlichen Gerichte ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass hier im Hinblick auf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Antragstellers (§ 100a Abs. 1 StPO) und die Ortung seines Handys (§ 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO) ein Antrag auf Entscheidung des für die Anordnung solcher Maßnahmen zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in Betracht kommt (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Art. 12 POG Rn. 146a), der auch nach Beendigung dieser Maßnahmen die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit sowie der Art und Weise ihrer Vollziehung ermöglicht. Denn auch in diesem Fall wäre die Streitigkeit den ordentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen.

4. Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die beabsichtigte Klage außerdem, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte rechtswidrig nach dem 27. Mai 2011 die Namensschilder des Antragstellers von Wohnung, Briefkasten und Glocke wegnahmen.

Zunächst erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass in der Zeit zwischen dem 27. Mai 2011 und dem weiteren Polizeieinsatz am 3. Juni 2011, wie der Antragsteller geltend macht, Polizeibeamte Namensschilder entfernt haben und damit auch dass überhaupt eine entsprechende polizeiliche Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen der beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden könnte, ergriffen worden ist. Denn nach dem Strafantrag des Vermieters des Antragstellers wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vom 7. Juni 2011 (Bl. 28 ff. der Behördenakten) waren die Namensschilder bereits im Rahmen der Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 entfernt worden. Andererseits waren nach der Zeugenaussage des Vertreters des Vermieters des Antragstellers vom 3. Juni 2011 gegenüber der Polizei (Bl. 16 der Behördenakten) an diesem Tag Schilder mit dem Namen des Antragstellers an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel wieder angebracht. Die vorgelegten Behördenakten sprechen damit aber dagegen, dass in der Zeit zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers durch Polizeibeamte entfernt worden sind. Dies gilt umso mehr, als Gründe, die die Polizei zu einem solchen Handeln hätten veranlassen können, nicht ersichtlich sind. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht, dass die Personen, die in der Zeit ab dem 27. Mai 2011 die Namensschilder entfernt und weggenommen haben sollen, tatsächlich Polizeibeamte waren. Denn der Antragsteller trägt selbst lediglich vor, dass sie sich seinen als Zeugen benannten Nachbarn gegenüber als Polizeibeamte ausgegeben hätten.

Den Behördenakten ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass die Polizei am 3. Juni 2011 Namensschilder des Antragstellers von Wohnungstür, Briefkasten und Klingel entfernt hätte, als sie die geräumte Wohnung deshalb aufsuchte, weil sie vom Vertreter des früheren Vermieters des Antragstellers gerufen worden war, der beim Versuch, die Wohnung an den neuen Mieter zu übergeben, festgestellt hatte, dass das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt worden war. Denn aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 (Bl. 13 der Behördenakten) geht zwar hervor, dass die Polizei die Wohnungstür mittels einer Ramme geöffnet, nicht aber, dass sie auch die an Wohnungstür, Briefkasten und Klingel angebrachten Namensschilder entfernt hat.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Namensschilder von der Polizei im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 3. Juni 2011 entfernt worden wären, wäre schließlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz auch insoweit einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen wäre. Denn als denkbarer Grund für die Wegnahme der Namensschilder wäre dann allenfalls deren Beschlagnahme als Beweismittel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in Betracht gekommen. In diesem Falle hätten die Polizeibeamten die Beschlagnahme der Schilder nach § 94 Abs. 2 StPO als Ermittlungspersonen nach § 152 GVG gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet, so dass allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft wäre. Damit wäre die Streitigkeit aber durch Bundesgesetz ausdrücklich einem ordentlichen Gericht zugewiesen.

5. Schließlich hat die beabsichtige Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass Polizeibeamte am 3. Juni 2011 rechtswidrig die Wohnung des Antragstellers aufgebrochen und dabei die Tür sowie beide Schließzylinder beschädigt haben.

Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller für eine solche Klage überhaupt klagebefugt wäre (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er sich insoweit auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen könnte. Denn gegen den Antragsteller ist aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses ein seit der Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftiges Räumungsurteil ergangen, das durch die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 25. Mai 2011 vollstreckt worden ist. Dass das rechtskräftige Räumungsurteil inzwischen auf den vom Antragsteller im Rahmen einer Schadenersatzklage gestellten entsprechenden Antrag vom 27. Juni 2011 hin aufgehoben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller die im Wege der Zwangsvollstreckung geräumte Wohnung am 3. Juni 2011 erneut in Besitz genommen und zu diesem Zweck das Schloss der Wohnungstür eigenmächtig ausgetauscht haben, so hätte er die Wohnung durch verbotene Eigenmacht erlangt (§ 858 Abs. 1 BGB) und unberechtigt darin gewohnt. In einem solchen Fall könnte er aber den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG wohl nicht in Anspruch nehmen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: 71. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 12 zu Art. 13; Fink in Epping/Hillgruber, GG, Stand: 1.6.2014, Art. 13 Rn. 4 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch VG Berlin, U. v. 16.7.2003 - 1 A 321.98 - juris Rn. 25, wo bei illegaler Wohnungsnutzung auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird).

Darüber hinaus wäre auch insoweit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen wäre. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür mit Hilfe einer Ramme, die zu einer Beschädigung der Tür und des Türschlosses geführt hat, diente der Durchsuchung der Wohnung, in der die Polizei den Antragsteller vermutete. Wie sich aus den in den Behördenakten enthaltenen Ermittlungsakten der Polizei ergibt (Bl. 11 ff. der Behördenakten), erfolgte diese polizeiliche Maßnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Polizei nahm aufgrund einer Benachrichtigung des Vertreters des ehemaligen Vermieters des Antragstellers an, dass der Antragsteller nach Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Räumungsurteils am 25. Mai 2011 die Schlösser der Wohnung ausgetauscht hatte und sich widerrechtlich in der Wohnung aufhielt. Zum Zeitpunkt des Öffnens der Wohnungstür ging die Polizei dabei davon aus, dass sich der Antragsteller in der Wohnung befinde (Bl. 13 der Behördenakten). Die Durchsuchung eröffnete der Polizei daher die Möglichkeit, den Täter durch die Feststellung seiner Anwesenheit in der Wohnung zu überführen. Außerdem war zu erwarten, dass sich weitere Beweismittel dafür finden lassen würden, dass sich der Antragsteller nach der Wohnungsräumung erneut in der Wohnung aufhielt. Dementsprechend nahm die Polizei auch die bei der Durchsuchung in der Wohnung aufgefundene Visitenkarte des Antragstellers zum Ermittlungsvorgang (Bl. 13 der Behördenakten). Erfolgten danach aber die Durchsuchung der Wohnung und das sie ermöglichende gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, so richtet sich der Rechtsschutz dagegen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH, B. v. 7.12.1998 - 5 AR [Vs] 2/98 - juris Rn. 22 ff.). Die Streitigkeit war daher durch Bundesgesetz ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.

II. Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht nicht gegeben, so kann dem Antragsteller auch nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden.

III. Der Prozesskostenhilfeantrag, bei dem es sich um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag handelt (1.), war auch nicht, wie vom Antragsteller hilfsweise beantragt, nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs zu verweisen (2.).

1. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm bezeichneten Rechtsanwalts zu bewilligen, der ausdrücklich mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe für Fortsetzungsfeststellungsklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Schreiben vom 10. Mai 2012, das den Prozesskostenhilfeantrag enthält, außerdem die Klage „bedingt erhoben“ wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage ist unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1982 - 5 C 32.79 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 20).

2. Handelt es sich danach aber um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, so kommt eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht.

Ist wie hier der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht dies das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zwar von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht für Verfahren, die einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. in diesem Sinne auch VGH BW, B. v. 4.4.1995 - 9 S 701.95 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 17.2.2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 26.4.2001 - M 16 K0 00.2771 - juris Rn. 37; VG Augsburg, B. v. 3.9.2001 - Au 9 K 01.919 - juris Rn. 23; VG Berlin, B. v. 20.6.2012 - 1 K 121/12 - juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, B. v. 14.8.2007 - 19 W 16/07 - juris Rn. 14 ff.; LAG RhPf, B. v. 31.7.2012 - 9 Ta 141/12 - juris Rn. 2; ArbG Hanau, B. v. 16.5.1997 - 3 Ha 1/97 - juris Rn. 6). Danach besteht für eine Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - juris Rn. 1; B. v. 23.2.2010 - 5 C 09.3081 - juris Rn. 4; B. v. 18.8.2014 - 5 C 14.1654 - juris Rn. 3). Anlass von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, sieht der Senat auch im Hinblick darauf, dass die Frage der Anwendbarkeit von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Verfahren über isolierte Prozesskostenhilfeanträge zunehmend umstritten ist (a. A. etwa VGH BW, B. v. 6.8.1991 - 5 S 885/91 - juris Rn. 6; SächsOVG, B. v. 5.2.1998 - 1 S 730/97 - VIZ 1998, 702 f.; SächsOVG, B. v. 27.4.2009 - 2 D 7.09 - juris Rn. 4 ff.; OVG MV, B. v. 30.12.2009 - 3 O 133/09 - juris Rn. 8; VG Berlin, B. v. 9.1.2009 - 1 A 373/08 - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, B. v. 29.10.2002 - 11 W 1337/02 - juris Rn. 9 ff.; [wohl auch] OLG München, B. v. 15.7.2010 - 31 AR 37/10 - juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 12 f.), jedenfalls derzeit noch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Feststellungsklage weiterverfolgt, dass bayerische Polizeivollzugsbeamte es am 2. April 2011 auf dem Gelände des Schlosses W. rechtswidrig nicht verhindert haben, dass er gegen seinen erklärten Willen von Herrn T.-R. B., O.-straße 15 in E., fotografiert wurde, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch ergibt sich daraus, dass das Urteil von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 - 6 C 12.11 - NJW 2012, 2676) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.) oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten keinerlei weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere zum vorgetragenen Gesichtspunkt der „Rechtsuntreue“ des Herrn B. und zur „Kooperationsvereinbarung“ der Polizei mit Herrn B. - vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung nochmals alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen K. F. Sch. und H. M. (zum Verhalten der Polizeibeamten beim Fotografieren des Klägers durch Herrn B.) und zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie zur Beiziehung der (mit Aktenzeichen näher bezeichneten) Strafakten der Staatsanwaltschaft B. im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf Zeugenvernehmung sei nicht auf den Beweis von Tatsachen gerichtet und auch nicht genügend substantiiert gewesen, ein Anspruch auf Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft bestehe schon mangels Vorlagepflicht der Staatsanwaltschaft nicht, die Vorlage weiterer Verwaltungsvorgänge könne nicht beansprucht werden, weil sich diese Vorgänge nicht unmittelbar auf den Streitgegenstand bezögen und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht entscheidungserheblich seien. Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch inhaltlich nicht auseinander.

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 20.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 10 ZB 14.1486 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar seiner Auffassung nach erforderliche (weitere) Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung unabhängig davon, ob das von ihm geforderte polizeiliche Einschreiten gegen den Fotografen überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, schon deshalb nicht getroffen werden könne, weil der Polizei insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger z. B. geltend macht, bei einer Beiziehung der Strafakten bestehe die Möglichkeit, (weitere) Anhaltspunkte für das Verhalten des Fotografen (Herrn B.) unter dem Gesichtspunkt der „Rechtstreue“ und der Vertrauenswürdigkeit zu gewinnen. Zudem fehlt die erforderliche Darlegung, aufgrund welcher - im Wege der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu gewinnender - tatsächlicher Feststellungen sich das vom Verwaltungsgericht angenommene polizeiliche Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers verdichtet habe (Ermessensreduzierung auf Null).

1.2. Der Kläger zeigt in der Zulassungsbegründung auch keine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG auf.

Der Kläger rügt hier zum einen, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig überraschend mit der Frage der Beiladung des Herrn B. und der Abtrennung des Verfahrens bezüglich seines zweiten Klageantrags (auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger genaue Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. mitzuteilen) konfrontiert worden; insoweit sei ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon nicht schlüssig bezeichnet. Denn Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allein die vom Kläger weiter verfolgte Feststellungsklage. Seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung genauer Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. gerichtete Klage hat der Kläger nach der von ihm gerügten Abtrennung zurückgenommen; das diesbezügliche Verfahren wurde demgemäß mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (B 1 K 13.817) eingestellt. Insoweit ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Soweit der Kläger geltend macht, bei rechtzeitiger Thematisierung der Frage einer Beiladung des Herrn B. und Einholung der Zustimmung des Beklagten zu dessen Beteiligung am Verfahren hätte er im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zusätzlich die Vernehmung des Herrn B. als Zeugen für den von ihm dargelegten Sachverhalt beantragt, wird ein Verstoß gegen gerichtliche Hinweis- und Erörterungspflichten und damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn die Möglichkeit eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf Vernehmung des B. als Zeugen zum hier streitigen Sachverhalt bestand völlig unabhängig von der Frage einer notwendigen Beiladung des B. bezüglich des Streitgegenstands des Verpflichtungsbegehrens des Klägers (ursprünglicher zweiter Klageantrag) und einer etwaigen Zustimmung des Beklagten zur Beteiligung des B. am Verfahren. Der Kläger hat insoweit nicht alle ihm möglichen prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen, sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwieweit das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 114).

1.3. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen die Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind (vgl. SächsOVG, B.v. 23.3.2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59 m. w. N.). Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise beachtlich wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59) bzw. daraus resultierende „fortwirkende“ Mängel der Sachentscheidung als solcher (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.12.1997 - 8 B 255.97 - NJW 1998, 2301) hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Dahinstehen kann, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die auf die begehrte Feststellung gerichtete Klage sei unabhängig davon, ob sie nach § 43 Abs. 1 VwGO oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zu beurteilen sei, mangels erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig, vom Kläger im Zulassungsverfahren insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage unbegründet und daher auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 37 m. w. N.). Hat das Gericht - wie hier - seine Entscheidung zulässigerweise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (BayVGH, B.v. 22.4.2016 a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 4).

2.2. Im Hinblick auf die erfolgte Abweisung seiner Klage als unbegründet hat der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, nicht geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bayerischer Polizeivollzugsbeamter gegenüber dem Kläger am 2. April 2011 nicht vorgelegen habe, weil die vom Kläger geforderte polizeiliche Maßnahme als massiver Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit des Journalisten und Fotografen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe den Polizeibeamten bei der Entscheidung über ein Einschreiten gegenüber dem Fotografen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des Polizeirechts ein gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge der Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers nicht vorgelegen.

2.2.1. Soweit der Kläger (auch hier) vorbringt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten sowie gestellter Beweisanträge keine weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ergriffen und daher aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts entschieden, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g sowie Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 67 jeweils unter Verweis auf VGH BW, B.v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Letzteres ist hier aus den bereits oben dargelegten Gründen (s. 1.1.) jedoch nicht der Fall.

2.2.2. Weiter rügt der Kläger, die Polizei habe zu seinen Lasten mit Herrn B. einen „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen und habe sich nicht gutgläubig auf das Versprechen der Rechtstreue ihres Kooperationspartners verlassen dürfen, wenn - wie hier - aufgrund objektiver konkreter Anhaltspunkte aus der Vergangenheit begründeter Anlass für Zweifel an der Rechtstreue des B. bestünden. Dieser habe durch sein Verhalten eindeutig manifestiert, dass er sich trotz seines Versprechens nicht an geltende Rechtsgrundsätze für einen Journalisten halten wolle. Den den B. begleitenden Polizeibeamten habe dessen Rechtsbruch durch das rechtswidrige Fotografieren ohne Legitimation durch den Presseausweis und entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers offenkundig sein müssen. Daher hätte die Polizei aufgrund ihrer Garantenstellung infolge des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung mit B. diese Kooperation sofort beenden und den Schutz des B. aufgeben müssen. Das Verwaltungsgericht begründe seine gegenteilige Rechtsauffassung lediglich mit schablonenhaften Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 (6 C 12.11), die jedoch sowohl unter tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten nicht vergleichbar sei und der daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine maßgebliche Bedeutung zukommen könne. Denn im „Dreiecksverhältnis“ des vorliegenden Falles sei es nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu einer Konfrontation zwischen der Presse und der Polizei gekommen, im Gegenteil habe hier eine Kooperation zwischen der Polizei und dem Journalisten zulasten des Klägers als Privatperson stattgefunden. Dadurch sei der Kläger genötigt gewesen, von seinem Notwehrrecht gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Journalisten B. Abstand zu nehmen. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Kläger im konkreten Fall sehr viel schutzbedürftiger gewesen sei als die Polizeibeamten in der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn der Kläger habe weder einen „Dienstherrn im Rücken“ noch habe bei den fotografierten Polizeibeamten eine besondere persönliche Stigmatisierungsgefahr wie beim Kläger bestanden. Zudem betreffe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Konstellation eines Festhaltens der Polizei an einer Kooperationsvereinbarung mit einem Journalisten, der seine Zusage, sich rechtstreu zu verhalten, in flagranter Weise verletzt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den grundrechtlichen Güterabwägungsprozess fehlerhaft vorgenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass - wie im Fall des B. - die Pressefreiheit verwirkt werde, wenn sie offensichtlich missbraucht werde. Letzteres sei der Fall, weil B. sich gegenüber dem Kläger nicht mit seinem Presseausweis legitimiert und die Fotografiertätigkeit auch nach dem Widerspruch des Klägers fortgesetzt habe. In einem solchen Fall liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25. Juni 2013 (16 S 251/12) auf Seiten des „Opfers“ des Fotografen eine Notwehrsituation vor. Der Kläger sei zu Unrecht mit einem Fotoangriff unter Deckung der Polizei konfrontiert worden, der die Gefahr einer unberechtigten Stigmatisierung und extremistischen „Sanktionierung“ durch den Fotografen B. beinhaltete. Das Verwaltungsgericht habe gleichwohl zu Unrecht den Schutz der Pressefreiheit höher bewertet als den Schutz der Grundrechte des Klägers, neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild) auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Mit diesem Vorbringen werden jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt.

2.2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein präventivpolizeiliches Einschreiten gegen das streitbefangene Fotografieren durch den Journalisten B. rechtmäßig gewesen wäre, zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen. Dieses Urteil behandelt die auch vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Polizei präventivpolizeilich gegen die Presse - hier: die Bildaufnahmen durch den Journalisten B. - einschreiten kann bzw. darf. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nämlich gerade die Feststellung, dass ein solches präventivpolizeiliches Einschreiten in der konkreten Situation in seinem Fall geboten war. Soweit er im Zulassungsverfahren nunmehr einwendet, die Polizeibeamten hätten nur ihren „Begleitschutz“ aufgeben und ihm sein Recht auf Notwehr gegenüber dem Fotografen ausüben lassen müssen, argumentiert er neben dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilten Streitgegenstand seiner Feststellungsklage. Sein Klagebegehren beinhaltet eindeutig ein präventivpolizeiliches Einschreiten im Sinne eines aktiven Unterbindens - nämlich das Verhindern des Fotografierens des Journalisten B. durch die anwesenden Polizeibeamten.

Die Rechtmäßigkeit des vom Kläger in der konkreten Situation als geboten erachteten polizeilichen Einschreitens - ob durch ein auf die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 und 2 PAG gestütztes Fotografierverbot oder eine entsprechende polizeiliche Maßnahme wie einen Platzverweis (Art. 16 PAG) etc. - beurteilt sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung entwickelten materiellrechtlichen Grundsätzen. Dass hier der Kläger als (privater) Dritter und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ausgangsfall die Polizeibeamten selbst Objekt der Bildaufnahmen war, ist vom Grundsatz her unerheblich; denn in beiden Fällen geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei die Arbeit der Presse beschränken und wegen der Anfertigung von Lichtbildern durch einen Pressefotografen präventivpolizeilich durch Unterbindungsmaßnahmen einschreiten darf. Ob eine für das den Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte (hier der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigende polizeiliche Einschreiten (etwa durch ein Fotografierverbot) erforderliche konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut (vgl. Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 Satz 1 PAG; BVerfG, B.v. 20.7.2015 - 1 BvR 2501/13 - juris Rn. 14) vorliegt und die konkrete polizeiliche Maßnahme den Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. Art. 5 Abs. 1 PAG) und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 PAG) genügt, ist allerdings immer eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt und entgegen der Rüge des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten materiellrechtlichen Grundsätze nicht schablonenhaft auf den vorliegenden Fall übertragen, sondern diese vielmehr unter ausführlicher Würdigung der konkreten tatsächlichen Gesamtumstände am 2. April 2011 (UA S. 22 f.) in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

2.2.2.2. Das Verwaltungsgericht ist mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter zu Recht davon ausgegangen, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden, sondern eine (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen überhaupt erst drohe, wenn konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person oder andere Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar machen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 34; BVerfG a. a. O. Rn. 14; zu einem auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Verbot des Fotografierens vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - NVwZ-RR 2015, 104).

Bei der danach vom Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose hat es zutreffend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anfertigung der vom Kläger beanstandeten Bildaufnahmen durch den Journalisten B. (exante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters, vgl. z. B. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 69; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 46) abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Pressefotograf B. gegenüber den anwesenden Polizeibeamten durch seinen Presseausweis ausgewiesen und auf Nachfrage bzw. entsprechenden Hinweis ausdrücklich erklärt hatte, dass er die (hier maßgeblichen) Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (s. §§ 22 ff. KUG) kenne und beachten werde. Weiter zutreffend ist auch die erstgerichtliche Feststellung, dass die anwesenden Polizeibeamten mit dem Pressefotografen B. „vereinbart“ hatten, dass dieser bei seiner weiteren Pressearbeit ausschließlich den Bereich des Schlosshofes nutzen dürfe, der nicht von der Veranstaltung, deren Teilnehmer der Kläger war, in Anspruch genommen werde. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Pressefotograf B. sich entgegen seiner gegenüber den anwesenden Polizeibeamten dokumentierten Kooperationsbereitschaft rechtswidrig verhalten und durch die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der angefertigten Bilder den Straftatbestand des § 33 Abs. 1 KUG erfüllen werde, hat das Verwaltungsgericht aus der allein maßgeblichen exante-Sicht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

Soweit der Kläger einwendet, die Polizeibeamten hätten sich nicht auf die Rechtstreue des B. verlassen dürfen, da dieser ihm - dem Kläger - gegenüber den Presseausweis nicht vorgezeigt und ihn trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs weiter fotografiert habe, gegenüber B. zuvor bereits wegen einer körperlichen Auseinandersetzung (mit einem anderen Veranstaltungsteilnehmer) ein polizeilicher Platzverweis verfügt worden sei und es sich bei B. um einen sogenannten „Antifa-Journalisten“ handle, weshalb von einer besonderen Gefahr der Diffamierung und Stigmatisierung auszugehen sei, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts begründet. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, auch ein aufgrund einer Auseinandersetzung zuvor ausgesprochener Platzverweis für den Innenbereich des Schlosses sei noch kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass der Pressefotograf sich hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm angefertigten Fotos strafbar verhalten werde. Dass den Polizeibeamten vor Ort entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weitergehende Erkenntnisse über die Person des B. und dessen Tätigkeit als „Antifa-Journalist“ vorgelegen hätten, ist eine bloße Mutmaßung des Klägers. Schließlich kann - wie bereits oben dargelegt - grundsätzlich gerade nicht ohne weiteres angenommen werden, dass (selbst) unzulässige Lichtbilder stets auch verbreitet würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der maßgeblichen exante-Sicht hätten die Polizeibeamten in der konkreten Situation davon ausgehen können, dass die Beachtung der Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes und insbesondere des § 33 KUG bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen „auf konsensualem Weg“ (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 35) sichergestellt sei, hat der Kläger deshalb nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Der diesbezügliche weitere Einwand des Klägers, die Polizeibeamten hätten aufgrund dieser Umstände „wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ die mit B. geschlossene „Kooperationsvereinbarung“ beenden und ihren „Begleitschutz“ aufgeben müssen, greift unabhängig davon, dass für einen derartigen förmlichen (öffentlichrechtlichen) Vertrag (s. Art. 54 ff. BayVwVfG) ohnehin nichts ersichtlich ist, nach alledem ebenfalls nicht durch.

2.2.3. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die grundrechtliche Güterabwägung fehlerhaft vorgenommen. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht schon die für ein präventivpolizeiliches Einschreiten erforderliche (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen in nach dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogener Weise verneint hat (vgl. 2.2.2.2), hat es bei seiner Entscheidung - sowohl was die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einschreitens als auch das polizeiliche Ermessen anbelangt - weder die Bedeutung der auf Seiten des Pressefotografen B. streitenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verkannt noch das vom Kläger für sich in Anspruch genommene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) fehlgewichtet. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte daneben auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), in der Abwägung entsprechend berücksichtigen müssen, verkennt er, dass dieses Grundrecht durch das beanstandete polizeiliche Unterlassen schon nicht in einer als möglicher Grundrechtseingriff zu bewertenden Weise beeinträchtigt wird.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Journalist B. die Pressefreiheit durch „offensichtlichen Missbrauch“ verwirkt habe, liegt schon mit Blick auf Art. 18 GG neben der Sache. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 a. a. O.) vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanspruchte präventivpolizeiliche Einschreiten bereits gegen die Anfertigung der Lichtbilder durch den Pressefotografen B. (etwa durch ein Fotografierverbot) einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet hätte.

Nicht durchgreifend ist auch der wiederholte Verweis des Klägers auf sein „Notwehrrecht“ gegenüber B. und die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder (U.v. 25.6.2013 - 16 S 251/12 - NJW-RR 2014, 159). Denn diese Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage (gemäß § 823 Abs. 1 BGB) nach einer Rangelei wegen Pressefotos von einer Trauerfeier und der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung betrifft - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht nur einen sachlich völlig anders gelagerten Fall, sondern vor allem einen Fall der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Bereich des Privatrechts (vgl. dazu Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Dezember 2015, Art. 1 Abs. 3 Rn. 59 ff.). Dagegen ist vorliegend die entscheidende Frage, ob ein präventivpolizeiliches (hoheitliches) Vorgehen gegen ein Presseorgan gemessen am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zulässig sowie insbesondere ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen wäre.

Soweit der Kläger unter Hinweis auch auf entsprechende Literatur die besondere Gefahr des Mobbings und seiner Stigmatisierung durch sogenannte „Antifaschisten“ geltend macht und unter Bezugnahme auf einen „Schulfall“ die Fehlgewichtung der Interessen bei der Abwägung durch das Verwaltungsgericht rügt, werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr selbst für den Fall, dass das vom Kläger geforderte präventivpolizeiliche Einschreiten gegenüber B. nicht rechtswidrig gewesen wäre, auf das der Polizei nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten (vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 Satz 1 PAG) zukommende Ermessen verwiesen und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null verneint. Durchgreifende Gründe, wonach die Polizeibeamten im konkreten Fall letztlich zum Schutz privater Rechtsgüter des Klägers (vgl. Art. 2 Abs. 2 PAG) hätten eingreifen müssen, weil das polizeiliche Ermessen (vgl. Art. 5 PAG) aus der maßgeblichen exante-Sicht auf Null reduziert war, hat der Kläger mit seinen umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen nicht aufgezeigt.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, das im Wesentlichen darin besteht, Unterschiede im Sachverhalt des vorliegenden Falls und des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2012 (a. a. O.) zugrunde liegenden Falls aufzuzeigen, schon nicht. Auch das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 - 1 B 37.05 - juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.