Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 10 CS 18.1599

bei uns veröffentlicht am18.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 S 18.405, 05.07.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung von Nr. I. und II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juli 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Juni 2018 auch im Übrigen wiederhergestellt und bezogen auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids insgesamt angeordnet.

II. Unter Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juli 2018 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz überwiegend erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2018 in der Fassung vom 21. Juni 2018 weiter.

Mit diesem Bescheid untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, für einen Zeitraum von zwölf Monaten bestimmte Bereiche der Stadt R. von Mittwoch bis Samstag sowie an Tagen vor einem Feiertag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des folgenden Tages zu betreten.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Juni 2018 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 5. Juli 2018 überwiegend ab. Lediglich bezüglich des Aufenthalts- und Betretungsverbots für den Zeitraum Mittwoch ab 22:00 Uhr bis Donnerstag 6:00 Uhr und der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung stellte es die aufschiebende Wirkung wieder her bzw. ordnete sie an.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juli aufzuheben, soweit der Antrag abgewiesen wird, und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Juni 2018 wiederherzustellen.

Zunächst werde auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20. April 2018 und 3. Juli 2018 verwiesen. Er halte an seiner Darstellung zum Zustandekommen des Betretungsverbots auf Betreiben der Polizeiinspektion fest. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, der Antragsteller habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in seinem Schreiben vom 17. November 2017 eingeräumt. Er habe zwar ein Fehlverhalten, jedoch keinesfalls die Gewaltdelikte eingeräumt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. August 2017 habe die Staatsanwaltschaft R. in der Verfügung vom 9. Oktober 2017 festgestellt, dass der Sturz des Geschädigten dem Antragsteller nicht zuzurechnen sei. Auch ein etwaiger körperlicher Angriff auf den am Boden liegenden Geschädigten durch den Antragsteller lasse sich nicht nachweisen. Zudem entspreche die polizeiliche Darstellung des Vorfalls vom 21. Juli 2017 nicht den tatsächlichen Geschehnissen. Der Antragsteller habe lediglich mit dem Fuß gegen das Taxi getreten. Die Antragsgegnerin habe keine eigene Gefahrenprognose getroffen, sie sei vielmehr einer Forderung der Polizeiinspektion, gegen den Antragsteller ein Betretungsverbot auszusprechen, nachgekommen. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass der Antragsteller wegen der Vorkommnisse beim Fußballspiel des SSV Jahn R. am 4. Februar 2017 mit Urteil vom 23. November 2017 zu einem Freizeitarrest verurteilt worden sei. Er habe auch die Weisung erhalten, an Suchtberatungsgesprächen teilzunehmen sowie sich dem übermäßigen Alkoholkonsum zu enthalten. Hierbei handle es sich um keine freiwilligen Maßnahmen. Es sei nicht ersichtlich, woher das Verwaltungsgericht den Erfahrungssatz nehme, dass an den im Bescheid genannten Tagen die Clubs in der Innenstadt besonders stark frequentiert seien. Auch nach den statistischen Erfahrungsätzen der Antragsgegnerin würden die meisten Delikte sonntags begangen. Die jeweiligen Tatorte gingen aus den Unterlagen der Antragsgegnerin nicht hervor. Die Ausdehnung des Betretungsverbots auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 6.00 Uhr sei ebenfalls willkürlich, weil die meisten Taten nach der Statistik der Antragsgegnerin in den Morgenstunden begangen würden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es werde auf die Ausführungen in den Schreiben vom 8. Mai 2018 und 25. Juni 2018 verwiesen. Das Verwaltungsgericht habe völlig zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht in Abrede gestellt und daher kein Anlass bestanden habe, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Anhand der von der Polizei übermittelten Berichte habe sie zu Recht annehmen dürfen, dass vom Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Auf eine strafrechtliche Verurteilung komme es nicht an. Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungsverbots vorlägen, beurteile sich nach den Verhältnissen und möglichen Erkenntnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids sei die Antragsgegnerin berechtigter Weise von einer Gefährdung anderer durch den Antragsteller ausgegangen. Ob im späteren Verlauf strafrechtliche Konsequenzen für den Antragsteller folgten, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der präventiven Maßnahme. Daher sei auch unerheblich, ob die Staatsanwaltschaft eine mit den Erkenntnissen der Polizei deckungsgleiche Anklage erhoben habe. Unstreitig sei, dass der Antragsteller am Konflikt am 5. August 2017 maßgeblich beteiligt gewesen sei. Auch das erneute Vorbringen, die Antragsgegnerin habe keine eigene Gefahrenprognose getroffen, greife nicht durch. Beim Wochentagvergleich sei zu beachten, dass die massiv hohe Zahl der Delikte am Sonntag der Nacht vom Samstag auf den Sonntag zuzurechnen sei. Ein Betretungsverbot nur für die Morgenstunden zu verhängen, mache wenig Sinn, da es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Antragsteller aufgrund des Betretungsverbots inmitten der Feier die Altstadt verlasse.

Die Landesanwaltschaft beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren, gab aber keine Stellungnahme ab.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu treffende Abwägungsentscheidung führt dazu, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das im Bescheid vom 22. Februar 2018 unter Androhung eines Zwangsgeldes verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung überwiegt.

Ob die Klage gegen das von der Antragsgegnerin angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Betretungs- und Aufenthaltsverbot erfolgreich sein wird, ist als offen anzusehen. Die Antragsgegnerin hat bei der im Zeitpunkt der Maßnahme anzustellenden Gefahrenprognose den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (Art. 24 BayVwVfG) und daher nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt und in ihre Ermessensentscheidung eingestellt.

Rechtsgrundlage für das von der Antragsgegnerin verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot in bestimmten Bereichen der Altstadt von R. ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG. Danach können Sicherheitsbehörden im Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden und Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots vorliegen, beurteilt sich nach einer Gefahrenprognose, die anhand der Verhältnisse und dem möglichen Erkenntnisstand der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme zu treffen ist (zur ex-ante Betrachtung bei polizeilichen Maßnahmen: BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 C 16.637 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 2.6.2016 - 10 ZB 14.1058 - juris Rn. 22; OVG LSA, B.v. 27.6.2006 - 2 M 224/06 - juris Rn. 3). Die Antragsgegnerin kam aufgrund der in der Mitteilung der Polizeiinspektion genannten Erkenntnisse über den Antragsteller vom 14. August 2017 und 11. Oktober 2017 am 22. Februar 2018 zu dem Ergebnis, er werde auch künftig Straftaten begehen und Individualrechtsgüter wie Leib und Leben gefährden. Drei der dem Antragsteller in den Jahren 2016 und 2017 zur Last gelegten Straftaten hätten sich im Bereich der Altstadt von R. ereignet. Er habe bei den Vorfällen vom 5. August 2017 und 21. Juli 2017 eine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt, und die jeweils Geschädigten noch mehrmals getreten, als diese bereits am Boden gelegen seien. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller den Geschädigten vom 5. August 2017 „bereits nach dessen Abkehr und Entfernung aus der Situation verfolgte und aus dem Hinterhalt mit der Faust an den Kopf schlug“, zeige ein enormes Maß an Aggressivität und eine äußerst geringe Hemmschwelle beim Einsatz von Gewalt gegenüber anderen Personen.

Die Antragsgegnerin hat damit ihre Gefahrenprognose ganz wesentlich auf einen Sachverhalt gestützt, der sich, wie der Antragsteller durch die Vorlage der staatsanwaltlichen Verfügung vom 9. Oktober 2017 nachgewiesen hat, so jedenfalls wohl nicht zugetragen hat. Die dem Antragsteller zur Last gelegte Verfolgung ging nach den Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht von ihm, sondern von einer anderen Person aus. Ein Zeuge hat zudem ausgesagt, dass der Antragsteller den Geschädigten, der am Boden lag, definitiv nicht getreten habe.

Diese Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörde hätten der Antragsgegnerin bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung am 22. Februar 2018 auch zur Verfügung gestanden, wenn sie sich pflichtgemäß (Art. 24 BayVwVfG) Kenntnis über den weiteren Ermittlungsstand verschafft hätte. Insoweit kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, dass aus objektiver ex-ante Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom Antragsteller tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei und es nicht darauf ankomme, ob die Staatsanwaltschaft eine mit den Erkenntnissen der Polizei deckungsgleiche Anklage erhoben habe. Eine strafrechtliche Verurteilung ist zwar nicht Voraussetzung für ein präventiv-polizeiliches Betretungs- und Aufenthaltsverbot (BayVGH, B.v. 15.7.2013 - 10 C 11.2847 - juris Rn. 3), jedoch müssen die Erkenntnisse, die die Verwaltungsbehörde ihrer Gefahrenprognose zugrunde gelegt hat, dem tatsächlichen Verlauf der Vorfälle, die die Grundlage der Gefahrenprognose bilden, entsprechen. Andernfalls blieben erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens, aber vor Erlass der Maßnahme zu Tage tretende Erkenntnisse bei der Gefahrenprognose unberücksichtigt. Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, der Antragsteller habe seine Straftaten im Schreiben vom 17. November 2017 auch in dem von ihr zugrunde gelegten Umfang selbst eingeräumt. Bereits der einleitende Satz spricht dagegen, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten und die Art ihrer Begehung „gestehen“ wollte, wenn er ausführt, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten rechtlich nicht sanktioniert und noch nicht einmal nachgewiesen seien. Das Eingestehen von „Überschreitungen“ heißt noch nicht, dass sich die im Anhörungsschreiben vom 20. Oktober 2017 genannten Vorfälle auch tatsächlich so zugetragen haben. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ohne Bindung an das Vorbringen des Betroffenen zu ermitteln (Ziekow in Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 2). Insbesondere hat sie auch die für den Betroffenen sprechenden Umstände zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG). Angesichts des Zeitablaufs zwischen der Übermittlung der polizeilichen Erkenntnisse und des Erlasses des Aufenthalts- und Betretungsverbots hätte es der Untersuchungsgrundsatz geboten, sich bei der Staatsanwaltschaft nochmals über den Stand der Ermittlungen zu erkundigen und ggf. die Strafakten beizuziehen.

Die Antragsgegnerin hat bei der aus objektiver ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbot zu erstellenden Gefahrenprognose auch die zwischen der letzten Straftat am 5. August 2018 und dem Erlass des Aufenthaltsverbots am 22. Februar 2018 vergangene Zeit unberücksichtigt gelassen. Weitere Straftaten oder Verfehlungen des Antragstellers sind in dieser Zeit offenbar nicht aktenkundig geworden. Angesichts des von ihm im Anhörungsschreiben geltend gemachten Einstellungswandels hätte es nahegelegen, sich vor dem Erlass des Bescheids z.B. nach dem Erfolg des Antiaggressionstrainings zu erkundigen. Auch unterlag der Antragsteller aufgrund einer Verurteilung vom 23. November 2017 einer Weisung, an Suchtberatungsgesprächen teilzunehmen und sich für ein halbes Jahr übermäßigen Alkoholkonsums zu enthalten. Das Strafgericht war demnach der Auffassung, dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Unberücksichtigt blieb bei der Gefahrenprognose somit auch die durch die strafgerichtliche Weisung erzwungene Verhaltensänderung beim Antragsteller. Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht an die Weisung gehalten hätte, sind auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich.

Ob die Straftaten, die der Antragsteller nach den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft begangen hat (Körperverletzung am 5. August 2017) und die von ihm eingeräumt worden sind (Sachbeschädigung am Taxi am 21. Juli 2017, die vorangegangene Körperverletzung wird bestritten), im Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbots die von der Antragsgegnerin angenommene Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Altstadt von R. stützen, kann offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat das ihr im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 LStVG eingeräumte Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse dahingehend ausgeübt, dass es sich bei den vom Antragsteller verübten „Straftaten um eindeutige Gefahren für die öffentliche Sicherheit handelt“ und sie „entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit treffen muss“.

Ist der Sachverhalt, den die Antragsgegnerin ihrer Gefahrenprognose im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde legen musste, wie oben dargelegt aber noch nicht vollständig ermittelt bzw. ist die Sicherheitsbehörde von einer teilweise unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, und hat dies möglicherweise Auswirkungen auf die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, ist der Ausgang des Klageverfahrens derzeit als offen anzusehen. Bei der somit unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018. Die Anordnung des Aufenthalts- und Betretungsverbots erfolgte erst ein halbes Jahr nachdem die Antragsgegnerin von den Vorfällen mit dem Antragsteller Kenntnis erlangt hatte. In diesem Zeitraum ist er nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten, so dass sich das von der Antragsgegnerin in der Anordnung des Sofortvollzugs betonte Interesse an der sofortigen Unterbindung der vom Antragsteller ausgehenden Gefahren schon rein zeitlich nicht erschließt. Zudem ist seit dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung am 22. Februar 2018 schon mehr als die Hälfte des Zeitraums, für den das Aufenthalts- und Betretungsverbot verfügt ist, verstrichen, in dem der Antragsteller aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs die Regelungen des Bescheids zu beachten hatte. Insoweit ist auch zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Zeitraums, für den das Betretungs- und Aufenthaltsverbot verfügt würde, selbst wenn die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses feststehenden Tatsachen die Gefahrenprognose und die darauf beruhende Ermessensausübung rechtfertigen würden, an die Grenze des rechtlich Zulässigen gegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 10 CS 18.1599

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 10 CS 18.1599 zitiert 7 §§.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom 11. März 2015 sowie eine beabsichtigte Klage auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bewilligungs- oder Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein, also im vorliegenden Fall spätestens mit Eingang der Erwiderung des Polizeipräsidiums München beim Verwaltungsgericht am 6. Juli 2015.

Zur beabsichtigten Feststellungsklage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass insoweit schon der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil Streitverfahren zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung (polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin) gemäß Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 PAG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, und es deshalb bereits an dieser Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt. Die Verweisung dieses Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kommt für Verfahren, die wie hier einen isolierten, für eine noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen, nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch fehlende hinreichende Erfolgsaussichten einer gegen die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom 11. März 2015 gerichteten Anfechtungsklage angenommen, weil der Antragsgegner von der Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kosten der ärztlichen Prüfung ihrer Gewahrsamstauglichkeit im Rahmen des Gewahrsams am 1. Februar 2015 gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 KG, Nr. 2.II.5/4 Kostenverzeichnis verlangt. Dabei ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sowohl die der ärztlichen Prüfung zugrunde liegende polizeiliche Maßnahme - polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin am Sonntag, 1. Februar 2015, bis 9:35 Uhr (Entlassungszeitpunkt) - rechtmäßig als auch die ärztliche Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit der Antragstellerin erforderlich war. Die unmittelbar gegen die ärztliche Gebührenrechnung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht als nicht durchgreifend erachtet. Auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Es kann letztlich dahinstehen, ob die polizeiliche Ingewahrsamnahme der Antragstellerin am 1. Februar 2015 ihre gesetzliche Stütze in der Befugnis nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. PAG (sogenannter Sicherheits- oder Unterbindungsgewahrsam; vgl. die diesbezügliche Angabe der Polizeibeamten auf dem ausgefüllten Formblatt zum Gewahrsam am 1.2.2015, Bl. 6 f. der Behördenakte) oder - entsprechend der Begründung des Verwaltungsgerichts - nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG (Gewahrsam zur Durchsetzung der gegenüber der Antragstellerin zuvor ausgesprochenen Platzverweisung nach Art. 16 PAG) findet. Denn die Voraussetzungen beider Befugnistatbestände lagen in der konkreten Situation vor.

Die gegenüber der Antragstellerin mündlich verfügte Platzverweisung in Form eines Betretungsverbots (Rückkehrverbot) für ihre Wohnung gemäß Art. 16 Satz 1 2. Alt. PAG war rechtmäßig, weil es durch diese Maßnahme eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form weiterer Körperverletzungs- bzw. Gewalthandlungen durch eine Fortsetzung der häuslichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem noch in der Wohnung befindlichen Lebensgefährten zu verhindern galt. Bei der dabei anzustellenden Gefahrenprognose kommt es entscheidend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Maßnahme an (ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 10 ZB 14.1058 - Rn. 22).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die Verhältnisse und Gegebenheiten in der konkreten Situation nicht falsch bewertet. Aufgrund der heftigen auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten und Mitbewohner mit den festgestellten jeweiligen Verletzungen, des von den herbeigerufenen Polizeibeamten in der Wohnung gefundenen Küchenmessers mit einem darauf befindlichen Blutstropfen, der erheblichen Alkoholisierung beider Bewohner und nicht zuletzt des äußerst uneinsichtigen, aggressiven und unkooperativen Verhaltens der Antragstellerin mussten die Polizeibeamten von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch erneute wechselseitige Körperverletzungs- und Gewaltdelikte im Fall der angekündigten Rückkehr der Antragstellerin in die gemeinsame Wohnung ausgehen. Dabei ist letztlich unerheblich, ob bei der zu erwartenden unmittelbaren Fortsetzung der körperlichen Auseinandersetzung auch von einer (erneuten) Bedrohung des Mitbewohners durch die Antragstellerin mit einem Messer auszugehen war. Unerheblich für die anzustellende Gefahrenprognose ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch, dass die Staatsanwaltschaft das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung schließlich mit Verfügung vom 24. Juni 2015 aus tatsächlichen Gründen eingestellt hat, weil ein strafbares Handeln aus tatsächlichen Gründen (es stehe letztlich Aussage gegen Aussage) nicht nachzuweisen sei. Dass (auch) die Antragstellerin erheblich alkoholisiert war, ergibt sich nicht nur aus den diesbezüglichen Wahrnehmungen der beteiligten Polizeibeamten (vgl. Sachverhaltsschilderung vom 6.5.2015, Bl. 19 der Behördenakte), sondern vor allem aus dem aufgrund eines freiwilligen Atemalkoholtests ermittelten Werts bei der Antragstellerin von 0,63 mg/l.

Zur Durchsetzung des gegenüber der Antragstellerin als Störerin (Art. 7 Abs. 1 PAG) rechtmäßig verfügten Platzverweises konnte die Polizei diese nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG auch in Gewahrsam nehmen, weil eine erfolgreiche Durchsetzung der Anordnung mit Mitteln des Zwangs gemäß Art. 53 ff. PAG nicht zu erwarten war. Da die Antragstellerin offensichtlich trotz eindringlicher Belehrung nicht bereit war, dem polizeilichen Platzverweis nachzukommen, sondern unter allen Umständen in ihre Wohnung zurück wollte, war die Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung des Rückkehrverbots auch unerlässlich.

Aufgrund der festgestellten Umstände zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme lagen daneben auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. PAG vor. Denn die Ingewahrsamnahme der Antragstellerin war in der konkreten Situation unerlässlich, um die unmittelbare Fortsetzung insbesondere von Körperverletzungsdelikten im Rahmen der häuslichen Auseinandersetzung mit dem Lebensgefährten zu verhindern. Die Annahme, dass die Begehung derartiger Taten gegen die körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorsteht, war dabei schon aufgrund des bisherigen Verlaufs der Auseinandersetzung und des Polizeieinsatzes sowie des uneinsichtigen, aggressiven und unkooperativen Verhaltens der Antragstellerin gerechtfertigt.

Der Einwand, die Ingewahrsamnahme sei ohne Einholung einer richterlichen Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 PAG rechtswidrig gewesen, weil diese Entscheidung vom zeitlichen Ablauf her ohne weiteres hätte ergehen können, verkennt, dass der Gewahrsam am Sonntag, 1. Februar 2015, lediglich von 2:15 Uhr bis 9:35 Uhr gedauert hat. Deshalb war die Annahme, die Entscheidung des Richters würde erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PAG), aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten keine Fehleinschätzung.

Auch wenn ihre bei der Auseinandersetzung mit ihrem Lebensgefährten erlittene Verletzung (Platzwunde an der Stirn) durch den herbeigerufenen Rettungsdienst bereits notfallmäßig versorgt worden war, war die Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit entgegen der Ansicht der Antragstellerin schon aus Fürsorgegründen im Hinblick auf ihre erhebliche Alkoholisierung und mögliche Folgen der Kopfverletzung erforderlich.

Die gegen die Abrechnung der ärztlichen Leistungen bei der am 1. Februar 2015 um 4:45 Uhr durchgeführten Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit vorgebrachten Einwendungen greifen ebenfalls sämtlich nicht durch. Die Antragstellerin ist ausweislich des bei den Akten (Bl. 1 der Behördenakte) befindlichen und von ihr unterzeichneten Formulars über die polizeiliche Maßnahme (Ingewahrsamnahme) und in dem Zusammenhang auch über möglicherweise entstehende Kosten (z. B. Arztkosten) belehrt worden. Dass der sie untersuchende Arzt approbiert und (damals) in der ärztlichen Praxis seiner Mutter angestellt war, ist nicht zweifelhaft; die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdebegründung sind offensichtlich aus der Luft gegriffen. Auch die weiteren abrechnungsbezogenen Rügen, der angesetzte Betrag für eine 15-minütige Untersuchung sei zu hoch, der Zuschlag für Sonntag unberechtigt, eine vollständige körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden, die Berechnung des Wegegeldes sei nicht nachvollziehbar, die Kostenansätze Nr. 19a („kurze Bescheinigung“) und Nr. 21 bis 23 (oxymetrische Untersuchung, eingehende neurologische Untersuchung, Blutzuckerbestimmung) seien mangels Nichterbringung dieser Leistungen unberechtigt, sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - lediglich unsubstantiierte Behauptungen. Dass die entsprechenden ärztlichen Untersuchungen bei der Antragstellerin tatsächlich durchgeführt wurden, ergibt sich nicht zuletzt aus den Befundangaben des herbeigerufenen Arztes auf dem zur Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit ausgestellten „Notfall-/Vertretungsschein“ (Bl. 4a der Behördenakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Feststellungsklage weiterverfolgt, dass bayerische Polizeivollzugsbeamte es am 2. April 2011 auf dem Gelände des Schlosses W. rechtswidrig nicht verhindert haben, dass er gegen seinen erklärten Willen von Herrn T.-R. B., O.-straße 15 in E., fotografiert wurde, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch ergibt sich daraus, dass das Urteil von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 - 6 C 12.11 - NJW 2012, 2676) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.) oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten keinerlei weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere zum vorgetragenen Gesichtspunkt der „Rechtsuntreue“ des Herrn B. und zur „Kooperationsvereinbarung“ der Polizei mit Herrn B. - vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung nochmals alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen K. F. Sch. und H. M. (zum Verhalten der Polizeibeamten beim Fotografieren des Klägers durch Herrn B.) und zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie zur Beiziehung der (mit Aktenzeichen näher bezeichneten) Strafakten der Staatsanwaltschaft B. im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf Zeugenvernehmung sei nicht auf den Beweis von Tatsachen gerichtet und auch nicht genügend substantiiert gewesen, ein Anspruch auf Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft bestehe schon mangels Vorlagepflicht der Staatsanwaltschaft nicht, die Vorlage weiterer Verwaltungsvorgänge könne nicht beansprucht werden, weil sich diese Vorgänge nicht unmittelbar auf den Streitgegenstand bezögen und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht entscheidungserheblich seien. Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch inhaltlich nicht auseinander.

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 20.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 10 ZB 14.1486 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar seiner Auffassung nach erforderliche (weitere) Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung unabhängig davon, ob das von ihm geforderte polizeiliche Einschreiten gegen den Fotografen überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, schon deshalb nicht getroffen werden könne, weil der Polizei insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger z. B. geltend macht, bei einer Beiziehung der Strafakten bestehe die Möglichkeit, (weitere) Anhaltspunkte für das Verhalten des Fotografen (Herrn B.) unter dem Gesichtspunkt der „Rechtstreue“ und der Vertrauenswürdigkeit zu gewinnen. Zudem fehlt die erforderliche Darlegung, aufgrund welcher - im Wege der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu gewinnender - tatsächlicher Feststellungen sich das vom Verwaltungsgericht angenommene polizeiliche Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers verdichtet habe (Ermessensreduzierung auf Null).

1.2. Der Kläger zeigt in der Zulassungsbegründung auch keine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG auf.

Der Kläger rügt hier zum einen, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig überraschend mit der Frage der Beiladung des Herrn B. und der Abtrennung des Verfahrens bezüglich seines zweiten Klageantrags (auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger genaue Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. mitzuteilen) konfrontiert worden; insoweit sei ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon nicht schlüssig bezeichnet. Denn Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allein die vom Kläger weiter verfolgte Feststellungsklage. Seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung genauer Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. gerichtete Klage hat der Kläger nach der von ihm gerügten Abtrennung zurückgenommen; das diesbezügliche Verfahren wurde demgemäß mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (B 1 K 13.817) eingestellt. Insoweit ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Soweit der Kläger geltend macht, bei rechtzeitiger Thematisierung der Frage einer Beiladung des Herrn B. und Einholung der Zustimmung des Beklagten zu dessen Beteiligung am Verfahren hätte er im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zusätzlich die Vernehmung des Herrn B. als Zeugen für den von ihm dargelegten Sachverhalt beantragt, wird ein Verstoß gegen gerichtliche Hinweis- und Erörterungspflichten und damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn die Möglichkeit eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf Vernehmung des B. als Zeugen zum hier streitigen Sachverhalt bestand völlig unabhängig von der Frage einer notwendigen Beiladung des B. bezüglich des Streitgegenstands des Verpflichtungsbegehrens des Klägers (ursprünglicher zweiter Klageantrag) und einer etwaigen Zustimmung des Beklagten zur Beteiligung des B. am Verfahren. Der Kläger hat insoweit nicht alle ihm möglichen prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen, sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwieweit das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 114).

1.3. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen die Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind (vgl. SächsOVG, B.v. 23.3.2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59 m. w. N.). Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise beachtlich wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59) bzw. daraus resultierende „fortwirkende“ Mängel der Sachentscheidung als solcher (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.12.1997 - 8 B 255.97 - NJW 1998, 2301) hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Dahinstehen kann, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die auf die begehrte Feststellung gerichtete Klage sei unabhängig davon, ob sie nach § 43 Abs. 1 VwGO oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zu beurteilen sei, mangels erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig, vom Kläger im Zulassungsverfahren insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage unbegründet und daher auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 37 m. w. N.). Hat das Gericht - wie hier - seine Entscheidung zulässigerweise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (BayVGH, B.v. 22.4.2016 a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 4).

2.2. Im Hinblick auf die erfolgte Abweisung seiner Klage als unbegründet hat der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, nicht geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bayerischer Polizeivollzugsbeamter gegenüber dem Kläger am 2. April 2011 nicht vorgelegen habe, weil die vom Kläger geforderte polizeiliche Maßnahme als massiver Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit des Journalisten und Fotografen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe den Polizeibeamten bei der Entscheidung über ein Einschreiten gegenüber dem Fotografen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des Polizeirechts ein gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge der Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers nicht vorgelegen.

2.2.1. Soweit der Kläger (auch hier) vorbringt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten sowie gestellter Beweisanträge keine weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ergriffen und daher aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts entschieden, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g sowie Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 67 jeweils unter Verweis auf VGH BW, B.v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Letzteres ist hier aus den bereits oben dargelegten Gründen (s. 1.1.) jedoch nicht der Fall.

2.2.2. Weiter rügt der Kläger, die Polizei habe zu seinen Lasten mit Herrn B. einen „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen und habe sich nicht gutgläubig auf das Versprechen der Rechtstreue ihres Kooperationspartners verlassen dürfen, wenn - wie hier - aufgrund objektiver konkreter Anhaltspunkte aus der Vergangenheit begründeter Anlass für Zweifel an der Rechtstreue des B. bestünden. Dieser habe durch sein Verhalten eindeutig manifestiert, dass er sich trotz seines Versprechens nicht an geltende Rechtsgrundsätze für einen Journalisten halten wolle. Den den B. begleitenden Polizeibeamten habe dessen Rechtsbruch durch das rechtswidrige Fotografieren ohne Legitimation durch den Presseausweis und entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers offenkundig sein müssen. Daher hätte die Polizei aufgrund ihrer Garantenstellung infolge des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung mit B. diese Kooperation sofort beenden und den Schutz des B. aufgeben müssen. Das Verwaltungsgericht begründe seine gegenteilige Rechtsauffassung lediglich mit schablonenhaften Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 (6 C 12.11), die jedoch sowohl unter tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten nicht vergleichbar sei und der daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine maßgebliche Bedeutung zukommen könne. Denn im „Dreiecksverhältnis“ des vorliegenden Falles sei es nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu einer Konfrontation zwischen der Presse und der Polizei gekommen, im Gegenteil habe hier eine Kooperation zwischen der Polizei und dem Journalisten zulasten des Klägers als Privatperson stattgefunden. Dadurch sei der Kläger genötigt gewesen, von seinem Notwehrrecht gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Journalisten B. Abstand zu nehmen. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Kläger im konkreten Fall sehr viel schutzbedürftiger gewesen sei als die Polizeibeamten in der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn der Kläger habe weder einen „Dienstherrn im Rücken“ noch habe bei den fotografierten Polizeibeamten eine besondere persönliche Stigmatisierungsgefahr wie beim Kläger bestanden. Zudem betreffe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Konstellation eines Festhaltens der Polizei an einer Kooperationsvereinbarung mit einem Journalisten, der seine Zusage, sich rechtstreu zu verhalten, in flagranter Weise verletzt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den grundrechtlichen Güterabwägungsprozess fehlerhaft vorgenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass - wie im Fall des B. - die Pressefreiheit verwirkt werde, wenn sie offensichtlich missbraucht werde. Letzteres sei der Fall, weil B. sich gegenüber dem Kläger nicht mit seinem Presseausweis legitimiert und die Fotografiertätigkeit auch nach dem Widerspruch des Klägers fortgesetzt habe. In einem solchen Fall liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25. Juni 2013 (16 S 251/12) auf Seiten des „Opfers“ des Fotografen eine Notwehrsituation vor. Der Kläger sei zu Unrecht mit einem Fotoangriff unter Deckung der Polizei konfrontiert worden, der die Gefahr einer unberechtigten Stigmatisierung und extremistischen „Sanktionierung“ durch den Fotografen B. beinhaltete. Das Verwaltungsgericht habe gleichwohl zu Unrecht den Schutz der Pressefreiheit höher bewertet als den Schutz der Grundrechte des Klägers, neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild) auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Mit diesem Vorbringen werden jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt.

2.2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein präventivpolizeiliches Einschreiten gegen das streitbefangene Fotografieren durch den Journalisten B. rechtmäßig gewesen wäre, zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen. Dieses Urteil behandelt die auch vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Polizei präventivpolizeilich gegen die Presse - hier: die Bildaufnahmen durch den Journalisten B. - einschreiten kann bzw. darf. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nämlich gerade die Feststellung, dass ein solches präventivpolizeiliches Einschreiten in der konkreten Situation in seinem Fall geboten war. Soweit er im Zulassungsverfahren nunmehr einwendet, die Polizeibeamten hätten nur ihren „Begleitschutz“ aufgeben und ihm sein Recht auf Notwehr gegenüber dem Fotografen ausüben lassen müssen, argumentiert er neben dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilten Streitgegenstand seiner Feststellungsklage. Sein Klagebegehren beinhaltet eindeutig ein präventivpolizeiliches Einschreiten im Sinne eines aktiven Unterbindens - nämlich das Verhindern des Fotografierens des Journalisten B. durch die anwesenden Polizeibeamten.

Die Rechtmäßigkeit des vom Kläger in der konkreten Situation als geboten erachteten polizeilichen Einschreitens - ob durch ein auf die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 und 2 PAG gestütztes Fotografierverbot oder eine entsprechende polizeiliche Maßnahme wie einen Platzverweis (Art. 16 PAG) etc. - beurteilt sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung entwickelten materiellrechtlichen Grundsätzen. Dass hier der Kläger als (privater) Dritter und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ausgangsfall die Polizeibeamten selbst Objekt der Bildaufnahmen war, ist vom Grundsatz her unerheblich; denn in beiden Fällen geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei die Arbeit der Presse beschränken und wegen der Anfertigung von Lichtbildern durch einen Pressefotografen präventivpolizeilich durch Unterbindungsmaßnahmen einschreiten darf. Ob eine für das den Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte (hier der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigende polizeiliche Einschreiten (etwa durch ein Fotografierverbot) erforderliche konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut (vgl. Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 Satz 1 PAG; BVerfG, B.v. 20.7.2015 - 1 BvR 2501/13 - juris Rn. 14) vorliegt und die konkrete polizeiliche Maßnahme den Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. Art. 5 Abs. 1 PAG) und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 PAG) genügt, ist allerdings immer eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt und entgegen der Rüge des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten materiellrechtlichen Grundsätze nicht schablonenhaft auf den vorliegenden Fall übertragen, sondern diese vielmehr unter ausführlicher Würdigung der konkreten tatsächlichen Gesamtumstände am 2. April 2011 (UA S. 22 f.) in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

2.2.2.2. Das Verwaltungsgericht ist mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter zu Recht davon ausgegangen, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden, sondern eine (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen überhaupt erst drohe, wenn konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person oder andere Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar machen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 34; BVerfG a. a. O. Rn. 14; zu einem auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Verbot des Fotografierens vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - NVwZ-RR 2015, 104).

Bei der danach vom Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose hat es zutreffend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anfertigung der vom Kläger beanstandeten Bildaufnahmen durch den Journalisten B. (exante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters, vgl. z. B. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 69; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 46) abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Pressefotograf B. gegenüber den anwesenden Polizeibeamten durch seinen Presseausweis ausgewiesen und auf Nachfrage bzw. entsprechenden Hinweis ausdrücklich erklärt hatte, dass er die (hier maßgeblichen) Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (s. §§ 22 ff. KUG) kenne und beachten werde. Weiter zutreffend ist auch die erstgerichtliche Feststellung, dass die anwesenden Polizeibeamten mit dem Pressefotografen B. „vereinbart“ hatten, dass dieser bei seiner weiteren Pressearbeit ausschließlich den Bereich des Schlosshofes nutzen dürfe, der nicht von der Veranstaltung, deren Teilnehmer der Kläger war, in Anspruch genommen werde. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Pressefotograf B. sich entgegen seiner gegenüber den anwesenden Polizeibeamten dokumentierten Kooperationsbereitschaft rechtswidrig verhalten und durch die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der angefertigten Bilder den Straftatbestand des § 33 Abs. 1 KUG erfüllen werde, hat das Verwaltungsgericht aus der allein maßgeblichen exante-Sicht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

Soweit der Kläger einwendet, die Polizeibeamten hätten sich nicht auf die Rechtstreue des B. verlassen dürfen, da dieser ihm - dem Kläger - gegenüber den Presseausweis nicht vorgezeigt und ihn trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs weiter fotografiert habe, gegenüber B. zuvor bereits wegen einer körperlichen Auseinandersetzung (mit einem anderen Veranstaltungsteilnehmer) ein polizeilicher Platzverweis verfügt worden sei und es sich bei B. um einen sogenannten „Antifa-Journalisten“ handle, weshalb von einer besonderen Gefahr der Diffamierung und Stigmatisierung auszugehen sei, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts begründet. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, auch ein aufgrund einer Auseinandersetzung zuvor ausgesprochener Platzverweis für den Innenbereich des Schlosses sei noch kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass der Pressefotograf sich hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm angefertigten Fotos strafbar verhalten werde. Dass den Polizeibeamten vor Ort entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weitergehende Erkenntnisse über die Person des B. und dessen Tätigkeit als „Antifa-Journalist“ vorgelegen hätten, ist eine bloße Mutmaßung des Klägers. Schließlich kann - wie bereits oben dargelegt - grundsätzlich gerade nicht ohne weiteres angenommen werden, dass (selbst) unzulässige Lichtbilder stets auch verbreitet würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der maßgeblichen exante-Sicht hätten die Polizeibeamten in der konkreten Situation davon ausgehen können, dass die Beachtung der Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes und insbesondere des § 33 KUG bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen „auf konsensualem Weg“ (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 35) sichergestellt sei, hat der Kläger deshalb nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Der diesbezügliche weitere Einwand des Klägers, die Polizeibeamten hätten aufgrund dieser Umstände „wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ die mit B. geschlossene „Kooperationsvereinbarung“ beenden und ihren „Begleitschutz“ aufgeben müssen, greift unabhängig davon, dass für einen derartigen förmlichen (öffentlichrechtlichen) Vertrag (s. Art. 54 ff. BayVwVfG) ohnehin nichts ersichtlich ist, nach alledem ebenfalls nicht durch.

2.2.3. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die grundrechtliche Güterabwägung fehlerhaft vorgenommen. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht schon die für ein präventivpolizeiliches Einschreiten erforderliche (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen in nach dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogener Weise verneint hat (vgl. 2.2.2.2), hat es bei seiner Entscheidung - sowohl was die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einschreitens als auch das polizeiliche Ermessen anbelangt - weder die Bedeutung der auf Seiten des Pressefotografen B. streitenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verkannt noch das vom Kläger für sich in Anspruch genommene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) fehlgewichtet. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte daneben auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), in der Abwägung entsprechend berücksichtigen müssen, verkennt er, dass dieses Grundrecht durch das beanstandete polizeiliche Unterlassen schon nicht in einer als möglicher Grundrechtseingriff zu bewertenden Weise beeinträchtigt wird.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Journalist B. die Pressefreiheit durch „offensichtlichen Missbrauch“ verwirkt habe, liegt schon mit Blick auf Art. 18 GG neben der Sache. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 a. a. O.) vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanspruchte präventivpolizeiliche Einschreiten bereits gegen die Anfertigung der Lichtbilder durch den Pressefotografen B. (etwa durch ein Fotografierverbot) einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet hätte.

Nicht durchgreifend ist auch der wiederholte Verweis des Klägers auf sein „Notwehrrecht“ gegenüber B. und die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder (U.v. 25.6.2013 - 16 S 251/12 - NJW-RR 2014, 159). Denn diese Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage (gemäß § 823 Abs. 1 BGB) nach einer Rangelei wegen Pressefotos von einer Trauerfeier und der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung betrifft - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht nur einen sachlich völlig anders gelagerten Fall, sondern vor allem einen Fall der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Bereich des Privatrechts (vgl. dazu Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Dezember 2015, Art. 1 Abs. 3 Rn. 59 ff.). Dagegen ist vorliegend die entscheidende Frage, ob ein präventivpolizeiliches (hoheitliches) Vorgehen gegen ein Presseorgan gemessen am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zulässig sowie insbesondere ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen wäre.

Soweit der Kläger unter Hinweis auch auf entsprechende Literatur die besondere Gefahr des Mobbings und seiner Stigmatisierung durch sogenannte „Antifaschisten“ geltend macht und unter Bezugnahme auf einen „Schulfall“ die Fehlgewichtung der Interessen bei der Abwägung durch das Verwaltungsgericht rügt, werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr selbst für den Fall, dass das vom Kläger geforderte präventivpolizeiliche Einschreiten gegenüber B. nicht rechtswidrig gewesen wäre, auf das der Polizei nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten (vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 Satz 1 PAG) zukommende Ermessen verwiesen und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null verneint. Durchgreifende Gründe, wonach die Polizeibeamten im konkreten Fall letztlich zum Schutz privater Rechtsgüter des Klägers (vgl. Art. 2 Abs. 2 PAG) hätten eingreifen müssen, weil das polizeiliche Ermessen (vgl. Art. 5 PAG) aus der maßgeblichen exante-Sicht auf Null reduziert war, hat der Kläger mit seinen umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen nicht aufgezeigt.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, das im Wesentlichen darin besteht, Unterschiede im Sachverhalt des vorliegenden Falls und des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2012 (a. a. O.) zugrunde liegenden Falls aufzuzeigen, schon nicht. Auch das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 - 1 B 37.05 - juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.