Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2016 - 10 ZB 16.791

bei uns veröffentlicht am12.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 5 K 14.00831, 10.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung des Beklagten weiter, es zu unterlassen, im Rahmen von Einsätzen seiner Polizeikräfte chemische und „ökologische“ Kampfstoffe sowie sonstige unter das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen fallende Kampfmittel gegen Menschen einzusetzen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (1.). Die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.) sowie die Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 3.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 4.) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels sind bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; 5.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat die (vorbeugende) Unterlassungsklage als unzulässig abgewiesen. Soweit die vorbeugende Unterlassungsklage auf die Gefahr der Wiederholung eines Ereignisses wie desjenigen am 21. April 2012 abstelle, fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger sei damals von einem Polizisten geschlagen worden. Ihm sei Pfefferspray ins Gesicht gesprüht worden. Der Polizeibeamte habe rechtswidrig gehandelt. Er sei inzwischen strafrechtlich verurteilt und aus dem Dienst entfernt worden. Die Befürchtung künftigen disziplinarrechtlich und strafrechtlich relevanten weisungswidrigen Verhaltens einzelner Beamter sei spekulativer Natur und rechtfertige nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Soweit die Klage generell auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet sei, es zu unterlassen, bei Einsätzen chemische und ökologische Kampfstoffe gegen Menschen einzusetzen, fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Das Unterlassungsbegehren sei letztlich darauf gerichtet, allgemeine Zulässigkeitsfragen zum Einsatz bestimmter Reizstoffe durch den Beklagten zu klären. Es stelle daher eine Art Popularklage dar, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei.

Der Kläger bringt hierzu vor, dass das Gericht das Klagebegehren verengt habe. Er begehre, den rechtsgrundlosen Einsatz von Reizstoffen gegen seine Person zu unterlassen. Es gehe nicht nur um den spezifischen Vorfall im Jahr 2012, sondern um andere Fälle, in denen dem Kläger ein Kollateralschaden drohe. Bei Fußballspielen würden regelmäßig Kampfstoffe mit Reizstoffsprühgeräten gegen Fußballfans eingesetzt und daher auch regelmäßig unbeteiligte Dritte beeinträchtigt. Zum Bewies dafür habe der Kläger einen Zeugen angeboten. Soweit das Gericht die Wiederholungsgefahr mit der Begründung verneine, dass Polizeibeamte sich bei ihrer Tätigkeit an klare Befehlsstrukturen halten würden, könne das Gericht dies nicht aus eigener Sachkunde beurteilen. Auch sei der allgemeine Rechtssatz, dass die einmalige Begehung die Gefahr einer Wiederholung indiziere, übergangen worden. Die Ausführungen des Beklagten, wonach der Einsatz von Reizstoffen gemäß der durch das Polizeitechnische Institut erstellten Handlungshinweise erfolgen müsse, vermöge am Bestehen einer Wiederholungsgefahr keine Zweifel zu wecken. Überdies sei der Vortrag vom Kläger bestritten worden.

Das Gericht habe verkannt, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage auch ohne Wiederholungsgefahr möglich sei, nämlich dann, wenn der Inhalt und die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Klagebegehrens soweit bestimmt seien, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Dies sei zwar vom Gericht gesehen worden, finde aber in den Entscheidungsgründen keinen Widerhall.

Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis sei unzutreffend. Der Einsatz von Reizstoffen könne seine Rechtsgrundlage nicht in Art. 61 Abs. 3 PAG finden. Zudem habe der Kläger beantragt, den Einsatz konventionswidriger Reizstoffe zu unterlassen und nicht - wie das Gericht meint - sämtlicher dem Polizeirecht bekannter Hilfsmittel. Das Gericht habe eine unzulässige Verkürzung des Prozessstoffs vorgenommen. Es handle sich zwar um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, da eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei. Derartige Konstellationen könnten aber nicht mit dem Verweis auf eine unzulässige Popularklage beantwortet werden, da sonst § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leerliefe. Eine subjektive Rechtsposition des Klägers sei allein deshalb gegeben, weil er durch einen Einsatz von polizeilichen Reizstoffen, wie sie im Klageantrag genannt seien, betroffen gewesen sei. Das Argument, dass der Einsatz rechtswidrig gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern.

Damit begründet der Kläger aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Eine Unterlassungsklage ist als eine Form des vorbeugenden Rechtsschutzes grundsätzlich als Klage auf Unterlassung einer erstmals drohenden Beeinträchtigung oder als Klage auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Formen unterscheiden sich. Bei der Klage auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen liegt das nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche qualifizierte, d. h. auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse (BVerwG, U. v. 22.10.2014 - 6 C 7.13 - juris Rn. 17 m. w. N.), dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 - juris Rn. 34). Grundsätzlich kann ohne weiteres angenommen werden, dass weitere Eingriffe drohen, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat, da im Regelfall die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen wird, von ihnen Abstand zu nehmen (BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21). Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Unterlassung einer erstmals drohenden Beeinträchtigung setzt demgegenüber voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist (BVerwG, U. v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41).

Bei Beachtung dieser Grundsätze bestehen an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel. Legt man das Klagebegehren des Klägers nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass er auf Unterlassung einer dem (ihn persönlich betreffenden) Vorfall am 21. April 2012 ähnlichen Beeinträchtigung durch den Einsatz von Pfefferspray seitens der Polizei klagt, so ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht besteht. Insoweit liegt nämlich abweichend vom Regelfall, wonach eine erfolgte Beeinträchtigung eine Wiederholungsgefahr indiziert, eine Sondersituation vor. Davon ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen (UA S. 7 unten). Der Beklagte ist gerade nicht der Ansicht, dass das Verhalten des Polizisten bzw. der Einsatz von Pfefferspray gegenüber dem Kläger damals rechtmäßig war. Er hat vielmehr immer klarstellend bekräftigt, eine solche weisungs- und rechtswidrige Vorgehensweise eines Polizeibeamten nicht zu dulden oder gar zu billigen. Der betreffende Polizeibeamte wurde auch strafrechtlich verurteilt und aus dem Dienst entfernt. Aus der Dauer des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses bis zum März 2016 kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte das Vorgehen des Polizisten gebilligt hätte. Die Entfernung aus dem Dienst erfolgte bereits mit Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils am 27. Juni 2014. Das Erstgericht hat demnach - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht übersehen, dass grundsätzlich eine bereits erfolgte Beeinträchtigung eine Wiederholungsgefahr indizieren kann. Unabhängig davon sind, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich ein ähnlich gravierender Fall, in dem von der Polizei Pfefferspray gegen den nicht an einer Auseinandersetzung beteiligten Kläger eingesetzt wird, in nächster Zeit wiederholen würde. Einer besonderen „Sachkunde“ des Gerichts, wie der Kläger meint, bedarf es für die Feststellung oder Verneinung dieser Wiederholungsgefahr nicht. Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung, die das Gericht anhand der vorhandenen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu treffen hat. Eine Wiederholungsgefahr setzt eine hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verwaltungshandeln erfolgt. Es muss die Annahme begründet sein, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des bereits erfolgten Verwaltungshandelns vorlagen, auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei dem zukünftigen Verwaltungshandeln gegeben sein werden. Substantiierte Tatsachen, die die hinreichend gesicherte Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger könnte wieder Opfer eines entsprechenden unrechtmäßigen Einsatzes von Pfefferspray bei einem Fußballspiel werden, hat er im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Der aus dem Dienst entlassene Polizist hatte ihm als Nichtstörer das Pfefferspray direkt in das Gesicht gesprüht. Die vom Kläger angebotene Zeugeneinvernahme zu seiner Behauptung, dass die Polizei bei Fußballspielen regelmäßig Kampfstoffe gegen Fußballfans einsetze, und hiervon auch Nichtstörer betroffen seien, ist in ihrer Pauschalität nicht geeignet, eine solche Wiederholungsgefahr zu begründen. Allein das Bestreiten der Ausführungen des Beklagten, dass sich die Polizeibeamten an die entsprechenden Richtlinien zum Einsatz von Pfefferspray hielten und keine Schädigungen von Nichtstörern bekannt seien, reicht insoweit nicht aus. Soweit der Kläger vorbringt, das Gericht habe sein Beweisangebot zu Unrecht abgelehnt und daher das Bestehen einer Wiederholungsgefahr fälschlicherweise verneint, macht er letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachaufklärungspflicht durch das Erstgericht. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils käme insofern aber nur in Betracht, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2016 - 10 ZB 14.1058 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dies ist jedoch nicht der Fall (siehe 5.).

Legt man das Klagebegehren des Klägers dahingehend aus, dass er unabhängig vom Vorfall am 21. April 2012 und einer persönlichen Betroffenheit die Verpflichtung des Beklagten begehrt, es bei Versammlungen, insbesondere Fußballspielen, (generell) zu unterlassen, die näher bezeichneten Stoffe gegen Menschen einzusetzen (wofür jedenfalls sein Klageantrag spricht), so ist die Klage ebenfalls unzulässig. In diesem Fall handelt es sich um eine Unterlassungsklage gegen eine erstmals drohende Beeinträchtigung. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Daran fehlt es, solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Zudem bedarf es für ein solches Klagebegehren einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62). Dem vom Kläger formulierten Unterlassungsbegehren lassen sich diese Voraussetzungen nicht entnehmen. Weder grenzt er den Anlass für das polizeiliche Handeln (Versammlungen) ein noch den Adressatenkreis (Menschen). Letztlich geht es dem Kläger darum, dass der Beklagte den Einsatz sämtlicher chemischen oder biologischen Reizstoffe, die unter die von ihm genannten Konventionen fallen, bei Polizeieinsätzen in größeren Menschenmengen unterlässt. Mit diesem Begehren macht er sich jedoch zum Sachwalter der Interessen derjenigen, die gegebenenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unter nicht näher bekannten Umständen von einem Einsatz der oben genannten Reizstoffe seitens der Polizei betroffen sein könnten. Für eine derartig weitreichende Unterlassungsklage fehlt dem Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - jedenfalls auch die Klagebefugnis.

2. Die Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14). Keine Divergenz begründet jedoch die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

Als divergierende Entscheidung benennt der Kläger das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1974 (1 C 7.73 - juris). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich jedoch nicht, welche konkrete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einem Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Der Kläger führt vielmehr ausdrücklich aus, dass die Fallkonstellation, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, nicht mit der streitgegenständlichen vergleichbar sei. Soweit der Kläger vorbringt, im Unterschied dazu sei Gegenstand der Unterlassungsklage nicht eine unbestimmte Inanspruchnahme aufgrund einer unbestimmten Rechtsgrundlage, sondern die Zulässigkeit der Anwendung von Pfefferspray nach Art. 61 Abs. 3 PAG, rügt er letztlich die unrichtige Anwendung der in dem genannten Urteil aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage auf Unterlassung einer erstmals drohenden Beeinträchtigung. Dies begründet jedoch keine Divergenz.

Das gleiche gilt für den vom Kläger angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 16.5.1988 - 21 B 87.02889 - NVwZ 1988, 1055). Auch hier legt der Kläger nicht dar, welche verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einem Rechtssatz in der genannten Entscheidung abweicht. Gegenstand dieser Entscheidung war das Feststellungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich konkret auf eine bestimmte Demonstration und den Einsatz von CN- und CS-Reizstoffen bezog. Diese Fragen stellen sich aber im streitgegenständlichen Verfahren nicht.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bringt der Kläger vor, es müsse im Berufungsverfahren geklärt werden, ob der Reizstoff OC unter das Chemiewaffenabkommen falle. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt jedoch voraus, dass die geltend gemachte besonders schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 125). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Frage, ob Pfefferspray unter das Chemiewaffenabkommen fällt, nicht entscheidungstragender Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen, so dass nicht mehr entscheidungserheblich ist, ob der Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei nach dem Chemiewaffenabkommen verboten ist.

4. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob der Reizstoff OC unter das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen falle und ob es eine Ausnahme für den Einsatz durch die Polizei gebe, diese Frage sei noch nicht obergerichtlich geklärt und für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung, nicht gerecht, weil der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern diese Frage entscheidungserheblich sein soll. Die vom Kläger formulierte Frage könnte allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Unterlassungsklage rechtlich maßgeblich sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aber als unzulässig abgewiesen.

5. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 187).

Soweit der Kläger rügt, dass das Gericht die Beweisanträge 3 und 13a zu Unrecht abgelehnt und dadurch seine Aufklärungspflicht aus § 86 VwGO und den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, beruht das Urteil nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen, so dass nicht mehr entscheidungserheblich war, ob es sich bei OC um einen Kampfstoff im Sinne des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen handelt.

Die Ablehnung des Beweisantrags 2 (Zeugeneinvernahme zum Beweis, dass im Rahmen von An- und Abreise bei Fußballspielen durch Polizeibeamte des Beklagten regelmäßig Kampfstoffe gegen Fußballfans eingesetzt werden und hiervon regelmäßig auch Unbeteiligte, somit Nichtstörer, betroffen werden) stellt keinen Verfahrensmangel dar. Das Gericht hat den Beweisantrag des Klägers entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss, den es begründet hat, abgelehnt. Der Zweck der Norm, dass der Antragsteller die zur Ablehnung seines Antrags führenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts kennt, ist dadurch erreicht. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtsfehlerhaft war. Eine Beweiserhebung ist dann nicht erforderlich, wenn es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (Rixen in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 86 Rn. 100). Zur Begründung der Ablehnung hat das Gericht ausgeführt, dass der Beweisantrag 2 nicht entscheidungserheblich sei, weil die unter Beweis gestellten Vorgänge keine Aussage-

kraft hinsichtlich der zu prüfenden Wiederholungsgefahr, nämlich der rechtswidrigen Exzesshandlung eines einzelnen Polizeibeamten, hätten. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beweisantrag abzulehnen, aber prozessual zutreffend, scheidet die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 10 ZB 13.1137 - juris Rn. 17). Die Rüge, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, greift nicht durch. Die Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen könnte (BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die erhobene Aufklärungsrüge nicht. Das Beweisangebot des Klägers bezieht sich allgemein auf das Einschreiten der Polizei und einen etwaigen Reizstoffeinsatz im Vorfeld von Fußballspielen, hat aber keinen Bezug zu dem Vorfall, aus dem der Kläger die Zulässigkeit seiner Unterlassungsklage unter dem Gesichtspunkt der indizierten Wiederholungsgefahr herleiten möchte. Die angefochtene Entscheidung könnte also nicht auf der geltend gemachten Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2016 - 10 ZB 16.791

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2016 - 10 ZB 16.791

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2016 - 10 ZB 16.791 zitiert 12 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt. IV.

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bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Feststellungsklage weiterverfolgt, dass bayerische Polizeivollzugsbeamte es am 2. April 2011 auf dem Gelände des Schlosses W. rechtswidrig nicht verhindert haben, dass er gegen seinen erklärten Willen von Herrn T.-R. B., O.-straße 15 in E., fotografiert wurde, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch ergibt sich daraus, dass das Urteil von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 - 6 C 12.11 - NJW 2012, 2676) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.) oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten keinerlei weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere zum vorgetragenen Gesichtspunkt der „Rechtsuntreue“ des Herrn B. und zur „Kooperationsvereinbarung“ der Polizei mit Herrn B. - vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung nochmals alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen K. F. Sch. und H. M. (zum Verhalten der Polizeibeamten beim Fotografieren des Klägers durch Herrn B.) und zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie zur Beiziehung der (mit Aktenzeichen näher bezeichneten) Strafakten der Staatsanwaltschaft B. im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf Zeugenvernehmung sei nicht auf den Beweis von Tatsachen gerichtet und auch nicht genügend substantiiert gewesen, ein Anspruch auf Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft bestehe schon mangels Vorlagepflicht der Staatsanwaltschaft nicht, die Vorlage weiterer Verwaltungsvorgänge könne nicht beansprucht werden, weil sich diese Vorgänge nicht unmittelbar auf den Streitgegenstand bezögen und nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht entscheidungserheblich seien. Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch inhaltlich nicht auseinander.

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 20.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 10 ZB 14.1486 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar seiner Auffassung nach erforderliche (weitere) Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung unabhängig davon, ob das von ihm geforderte polizeiliche Einschreiten gegen den Fotografen überhaupt rechtmäßig gewesen wäre, schon deshalb nicht getroffen werden könne, weil der Polizei insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger z. B. geltend macht, bei einer Beiziehung der Strafakten bestehe die Möglichkeit, (weitere) Anhaltspunkte für das Verhalten des Fotografen (Herrn B.) unter dem Gesichtspunkt der „Rechtstreue“ und der Vertrauenswürdigkeit zu gewinnen. Zudem fehlt die erforderliche Darlegung, aufgrund welcher - im Wege der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu gewinnender - tatsächlicher Feststellungen sich das vom Verwaltungsgericht angenommene polizeiliche Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers verdichtet habe (Ermessensreduzierung auf Null).

1.2. Der Kläger zeigt in der Zulassungsbegründung auch keine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG auf.

Der Kläger rügt hier zum einen, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig überraschend mit der Frage der Beiladung des Herrn B. und der Abtrennung des Verfahrens bezüglich seines zweiten Klageantrags (auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger genaue Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. mitzuteilen) konfrontiert worden; insoweit sei ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon nicht schlüssig bezeichnet. Denn Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist allein die vom Kläger weiter verfolgte Feststellungsklage. Seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung genauer Identifikationsmerkmale zum Presseausweis des Herrn B. gerichtete Klage hat der Kläger nach der von ihm gerügten Abtrennung zurückgenommen; das diesbezügliche Verfahren wurde demgemäß mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (B 1 K 13.817) eingestellt. Insoweit ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Soweit der Kläger geltend macht, bei rechtzeitiger Thematisierung der Frage einer Beiladung des Herrn B. und Einholung der Zustimmung des Beklagten zu dessen Beteiligung am Verfahren hätte er im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zusätzlich die Vernehmung des Herrn B. als Zeugen für den von ihm dargelegten Sachverhalt beantragt, wird ein Verstoß gegen gerichtliche Hinweis- und Erörterungspflichten und damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn die Möglichkeit eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) auf Vernehmung des B. als Zeugen zum hier streitigen Sachverhalt bestand völlig unabhängig von der Frage einer notwendigen Beiladung des B. bezüglich des Streitgegenstands des Verpflichtungsbegehrens des Klägers (ursprünglicher zweiter Klageantrag) und einer etwaigen Zustimmung des Beklagten zur Beteiligung des B. am Verfahren. Der Kläger hat insoweit nicht alle ihm möglichen prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen, sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwieweit das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 114).

1.3. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen die Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind (vgl. SächsOVG, B.v. 23.3.2015 - 5 A 352/13 - juris Rn. 6; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59 m. w. N.). Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise beachtlich wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.; Rudisile, a. a. O., § 124 Rn. 59) bzw. daraus resultierende „fortwirkende“ Mängel der Sachentscheidung als solcher (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.12.1997 - 8 B 255.97 - NJW 1998, 2301) hat der Kläger nicht geltend gemacht.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Dahinstehen kann, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die auf die begehrte Feststellung gerichtete Klage sei unabhängig davon, ob sie nach § 43 Abs. 1 VwGO oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zu beurteilen sei, mangels erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig, vom Kläger im Zulassungsverfahren insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage unbegründet und daher auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 37 m. w. N.). Hat das Gericht - wie hier - seine Entscheidung zulässigerweise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (BayVGH, B.v. 22.4.2016 a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 4).

2.2. Im Hinblick auf die erfolgte Abweisung seiner Klage als unbegründet hat der Kläger durchgreifende Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, nicht geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bayerischer Polizeivollzugsbeamter gegenüber dem Kläger am 2. April 2011 nicht vorgelegen habe, weil die vom Kläger geforderte polizeiliche Maßnahme als massiver Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit des Journalisten und Fotografen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe den Polizeibeamten bei der Entscheidung über ein Einschreiten gegenüber dem Fotografen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des Polizeirechts ein gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zugestanden und eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge der Pflicht zum Einschreiten zugunsten des Klägers nicht vorgelegen.

2.2.1. Soweit der Kläger (auch hier) vorbringt, das Verwaltungsgericht habe trotz wiederholter Anträge zur Vervollständigung der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung einschlägiger Strafakten sowie gestellter Beweisanträge keine weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ergriffen und daher aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts entschieden, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g sowie Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 67 jeweils unter Verweis auf VGH BW, B.v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Letzteres ist hier aus den bereits oben dargelegten Gründen (s. 1.1.) jedoch nicht der Fall.

2.2.2. Weiter rügt der Kläger, die Polizei habe zu seinen Lasten mit Herrn B. einen „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen und habe sich nicht gutgläubig auf das Versprechen der Rechtstreue ihres Kooperationspartners verlassen dürfen, wenn - wie hier - aufgrund objektiver konkreter Anhaltspunkte aus der Vergangenheit begründeter Anlass für Zweifel an der Rechtstreue des B. bestünden. Dieser habe durch sein Verhalten eindeutig manifestiert, dass er sich trotz seines Versprechens nicht an geltende Rechtsgrundsätze für einen Journalisten halten wolle. Den den B. begleitenden Polizeibeamten habe dessen Rechtsbruch durch das rechtswidrige Fotografieren ohne Legitimation durch den Presseausweis und entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch des Klägers offenkundig sein müssen. Daher hätte die Polizei aufgrund ihrer Garantenstellung infolge des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung mit B. diese Kooperation sofort beenden und den Schutz des B. aufgeben müssen. Das Verwaltungsgericht begründe seine gegenteilige Rechtsauffassung lediglich mit schablonenhaften Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 (6 C 12.11), die jedoch sowohl unter tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten nicht vergleichbar sei und der daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine maßgebliche Bedeutung zukommen könne. Denn im „Dreiecksverhältnis“ des vorliegenden Falles sei es nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zu einer Konfrontation zwischen der Presse und der Polizei gekommen, im Gegenteil habe hier eine Kooperation zwischen der Polizei und dem Journalisten zulasten des Klägers als Privatperson stattgefunden. Dadurch sei der Kläger genötigt gewesen, von seinem Notwehrrecht gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Journalisten B. Abstand zu nehmen. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Kläger im konkreten Fall sehr viel schutzbedürftiger gewesen sei als die Polizeibeamten in der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn der Kläger habe weder einen „Dienstherrn im Rücken“ noch habe bei den fotografierten Polizeibeamten eine besondere persönliche Stigmatisierungsgefahr wie beim Kläger bestanden. Zudem betreffe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Konstellation eines Festhaltens der Polizei an einer Kooperationsvereinbarung mit einem Journalisten, der seine Zusage, sich rechtstreu zu verhalten, in flagranter Weise verletzt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den grundrechtlichen Güterabwägungsprozess fehlerhaft vorgenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass - wie im Fall des B. - die Pressefreiheit verwirkt werde, wenn sie offensichtlich missbraucht werde. Letzteres sei der Fall, weil B. sich gegenüber dem Kläger nicht mit seinem Presseausweis legitimiert und die Fotografiertätigkeit auch nach dem Widerspruch des Klägers fortgesetzt habe. In einem solchen Fall liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25. Juni 2013 (16 S 251/12) auf Seiten des „Opfers“ des Fotografen eine Notwehrsituation vor. Der Kläger sei zu Unrecht mit einem Fotoangriff unter Deckung der Polizei konfrontiert worden, der die Gefahr einer unberechtigten Stigmatisierung und extremistischen „Sanktionierung“ durch den Fotografen B. beinhaltete. Das Verwaltungsgericht habe gleichwohl zu Unrecht den Schutz der Pressefreiheit höher bewertet als den Schutz der Grundrechte des Klägers, neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild) auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Mit diesem Vorbringen werden jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt.

2.2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein präventivpolizeiliches Einschreiten gegen das streitbefangene Fotografieren durch den Journalisten B. rechtmäßig gewesen wäre, zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen. Dieses Urteil behandelt die auch vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Polizei präventivpolizeilich gegen die Presse - hier: die Bildaufnahmen durch den Journalisten B. - einschreiten kann bzw. darf. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nämlich gerade die Feststellung, dass ein solches präventivpolizeiliches Einschreiten in der konkreten Situation in seinem Fall geboten war. Soweit er im Zulassungsverfahren nunmehr einwendet, die Polizeibeamten hätten nur ihren „Begleitschutz“ aufgeben und ihm sein Recht auf Notwehr gegenüber dem Fotografen ausüben lassen müssen, argumentiert er neben dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilten Streitgegenstand seiner Feststellungsklage. Sein Klagebegehren beinhaltet eindeutig ein präventivpolizeiliches Einschreiten im Sinne eines aktiven Unterbindens - nämlich das Verhindern des Fotografierens des Journalisten B. durch die anwesenden Polizeibeamten.

Die Rechtmäßigkeit des vom Kläger in der konkreten Situation als geboten erachteten polizeilichen Einschreitens - ob durch ein auf die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 und 2 PAG gestütztes Fotografierverbot oder eine entsprechende polizeiliche Maßnahme wie einen Platzverweis (Art. 16 PAG) etc. - beurteilt sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung entwickelten materiellrechtlichen Grundsätzen. Dass hier der Kläger als (privater) Dritter und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ausgangsfall die Polizeibeamten selbst Objekt der Bildaufnahmen war, ist vom Grundsatz her unerheblich; denn in beiden Fällen geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei die Arbeit der Presse beschränken und wegen der Anfertigung von Lichtbildern durch einen Pressefotografen präventivpolizeilich durch Unterbindungsmaßnahmen einschreiten darf. Ob eine für das den Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte (hier der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigende polizeiliche Einschreiten (etwa durch ein Fotografierverbot) erforderliche konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut (vgl. Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 Satz 1 PAG; BVerfG, B.v. 20.7.2015 - 1 BvR 2501/13 - juris Rn. 14) vorliegt und die konkrete polizeiliche Maßnahme den Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. Art. 5 Abs. 1 PAG) und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 PAG) genügt, ist allerdings immer eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt und entgegen der Rüge des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten materiellrechtlichen Grundsätze nicht schablonenhaft auf den vorliegenden Fall übertragen, sondern diese vielmehr unter ausführlicher Würdigung der konkreten tatsächlichen Gesamtumstände am 2. April 2011 (UA S. 22 f.) in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

2.2.2.2. Das Verwaltungsgericht ist mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weiter zu Recht davon ausgegangen, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden, sondern eine (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen überhaupt erst drohe, wenn konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person oder andere Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar machen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 34; BVerfG a. a. O. Rn. 14; zu einem auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Verbot des Fotografierens vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - NVwZ-RR 2015, 104).

Bei der danach vom Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose hat es zutreffend auf die konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anfertigung der vom Kläger beanstandeten Bildaufnahmen durch den Journalisten B. (exante-Betrachtung aus der Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters, vgl. z. B. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 69; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 46) abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Pressefotograf B. gegenüber den anwesenden Polizeibeamten durch seinen Presseausweis ausgewiesen und auf Nachfrage bzw. entsprechenden Hinweis ausdrücklich erklärt hatte, dass er die (hier maßgeblichen) Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (s. §§ 22 ff. KUG) kenne und beachten werde. Weiter zutreffend ist auch die erstgerichtliche Feststellung, dass die anwesenden Polizeibeamten mit dem Pressefotografen B. „vereinbart“ hatten, dass dieser bei seiner weiteren Pressearbeit ausschließlich den Bereich des Schlosshofes nutzen dürfe, der nicht von der Veranstaltung, deren Teilnehmer der Kläger war, in Anspruch genommen werde. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Pressefotograf B. sich entgegen seiner gegenüber den anwesenden Polizeibeamten dokumentierten Kooperationsbereitschaft rechtswidrig verhalten und durch die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der angefertigten Bilder den Straftatbestand des § 33 Abs. 1 KUG erfüllen werde, hat das Verwaltungsgericht aus der allein maßgeblichen exante-Sicht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

Soweit der Kläger einwendet, die Polizeibeamten hätten sich nicht auf die Rechtstreue des B. verlassen dürfen, da dieser ihm - dem Kläger - gegenüber den Presseausweis nicht vorgezeigt und ihn trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs weiter fotografiert habe, gegenüber B. zuvor bereits wegen einer körperlichen Auseinandersetzung (mit einem anderen Veranstaltungsteilnehmer) ein polizeilicher Platzverweis verfügt worden sei und es sich bei B. um einen sogenannten „Antifa-Journalisten“ handle, weshalb von einer besonderen Gefahr der Diffamierung und Stigmatisierung auszugehen sei, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts begründet. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, auch ein aufgrund einer Auseinandersetzung zuvor ausgesprochener Platzverweis für den Innenbereich des Schlosses sei noch kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass der Pressefotograf sich hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm angefertigten Fotos strafbar verhalten werde. Dass den Polizeibeamten vor Ort entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weitergehende Erkenntnisse über die Person des B. und dessen Tätigkeit als „Antifa-Journalist“ vorgelegen hätten, ist eine bloße Mutmaßung des Klägers. Schließlich kann - wie bereits oben dargelegt - grundsätzlich gerade nicht ohne weiteres angenommen werden, dass (selbst) unzulässige Lichtbilder stets auch verbreitet würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der maßgeblichen exante-Sicht hätten die Polizeibeamten in der konkreten Situation davon ausgehen können, dass die Beachtung der Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes und insbesondere des § 33 KUG bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen „auf konsensualem Weg“ (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2012 a. a. O. Rn. 35) sichergestellt sei, hat der Kläger deshalb nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Der diesbezügliche weitere Einwand des Klägers, die Polizeibeamten hätten aufgrund dieser Umstände „wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ die mit B. geschlossene „Kooperationsvereinbarung“ beenden und ihren „Begleitschutz“ aufgeben müssen, greift unabhängig davon, dass für einen derartigen förmlichen (öffentlichrechtlichen) Vertrag (s. Art. 54 ff. BayVwVfG) ohnehin nichts ersichtlich ist, nach alledem ebenfalls nicht durch.

2.2.3. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die grundrechtliche Güterabwägung fehlerhaft vorgenommen. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht schon die für ein präventivpolizeiliches Einschreiten erforderliche (konkrete) polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen in nach dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogener Weise verneint hat (vgl. 2.2.2.2), hat es bei seiner Entscheidung - sowohl was die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einschreitens als auch das polizeiliche Ermessen anbelangt - weder die Bedeutung der auf Seiten des Pressefotografen B. streitenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verkannt noch das vom Kläger für sich in Anspruch genommene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) fehlgewichtet. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte daneben auch sein Recht, sich bei dem Lesertreffen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), in der Abwägung entsprechend berücksichtigen müssen, verkennt er, dass dieses Grundrecht durch das beanstandete polizeiliche Unterlassen schon nicht in einer als möglicher Grundrechtseingriff zu bewertenden Weise beeinträchtigt wird.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass der Journalist B. die Pressefreiheit durch „offensichtlichen Missbrauch“ verwirkt habe, liegt schon mit Blick auf Art. 18 GG neben der Sache. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.2012 a. a. O.) vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanspruchte präventivpolizeiliche Einschreiten bereits gegen die Anfertigung der Lichtbilder durch den Pressefotografen B. (etwa durch ein Fotografierverbot) einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet hätte.

Nicht durchgreifend ist auch der wiederholte Verweis des Klägers auf sein „Notwehrrecht“ gegenüber B. und die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder (U.v. 25.6.2013 - 16 S 251/12 - NJW-RR 2014, 159). Denn diese Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage (gemäß § 823 Abs. 1 BGB) nach einer Rangelei wegen Pressefotos von einer Trauerfeier und der im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung betrifft - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht nur einen sachlich völlig anders gelagerten Fall, sondern vor allem einen Fall der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Bereich des Privatrechts (vgl. dazu Herdegen in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Dezember 2015, Art. 1 Abs. 3 Rn. 59 ff.). Dagegen ist vorliegend die entscheidende Frage, ob ein präventivpolizeiliches (hoheitliches) Vorgehen gegen ein Presseorgan gemessen am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zulässig sowie insbesondere ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen wäre.

Soweit der Kläger unter Hinweis auch auf entsprechende Literatur die besondere Gefahr des Mobbings und seiner Stigmatisierung durch sogenannte „Antifaschisten“ geltend macht und unter Bezugnahme auf einen „Schulfall“ die Fehlgewichtung der Interessen bei der Abwägung durch das Verwaltungsgericht rügt, werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr selbst für den Fall, dass das vom Kläger geforderte präventivpolizeiliche Einschreiten gegenüber B. nicht rechtswidrig gewesen wäre, auf das der Polizei nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten (vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 Satz 1 PAG) zukommende Ermessen verwiesen und mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null verneint. Durchgreifende Gründe, wonach die Polizeibeamten im konkreten Fall letztlich zum Schutz privater Rechtsgüter des Klägers (vgl. Art. 2 Abs. 2 PAG) hätten eingreifen müssen, weil das polizeiliche Ermessen (vgl. Art. 5 PAG) aus der maßgeblichen exante-Sicht auf Null reduziert war, hat der Kläger mit seinen umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen nicht aufgezeigt.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, das im Wesentlichen darin besteht, Unterschiede im Sachverhalt des vorliegenden Falls und des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2012 (a. a. O.) zugrunde liegenden Falls aufzuzeigen, schon nicht. Auch das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 - 1 B 37.05 - juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 (6 C 12.11 - juris) entwickelten Grundsätze herangezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Feststellung begehrt, dass sein Aufenthaltstitel entweder als Niederlassungserlaubnis oder als assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht fortbesteht.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) oder dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.).

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers mit seiner nicht nur vorübergehenden Ausreise im Jahr 2008 erloschen sei. Der Kläger sei nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 ausgereist, um mit seinem Vater in der Türkei ein Geschäft zu eröffnen, habe sich zum 15. Dezember 2008 hier polizeilich abgemeldet, seinen Wohnsitz in Deutschland damit aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt ab diesem Zeitpunkt in die Türkei verlagert. Diese Umstände stellten in ihrer Gesamtschau eine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland dar, die die Niederlassungserlaubnis des Klägers zum Erlöschen gebracht hätten. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG komme es somit nicht mehr an. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 berufen. Seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 sei erloschen, weil der Kläger spätestens seit September 2007 nicht mehr dem deutschen Arbeitsmarkt angehört habe. Den regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland habe er durch langjährige Arbeitslosigkeit und Unvermittelbarkeit in eine neue Stelle spätestens zu diesem Zeitpunkt verlassen. Jedenfalls mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2008 habe der Kläger den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen und damit seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 verloren. Auch auf ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger habe bis zu seiner (langjährigen) Ausreise aus dem Bundesgebiet am 22. Januar 1986 ein Recht nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben; ein Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe er dagegen nicht erwerben können, weil sein Vater bis zum Ausreisezeitpunkt am 22. Januar 1986 nicht fünf Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht sei jedoch erloschen, weil der Kläger das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und sich vom 22. Januar 1986 bis 28. Oktober 1995 fast zehn Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Nach seiner Wiedereinreise am 28. Oktober 1995 habe der Kläger kein erneutes Recht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Denn sein Vater habe ungeachtet vorhergehender Zeiten der Arbeitslosigkeit spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahr 1996 nicht mehr dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08) die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht anwendbar. Der Kläger habe das Bundesgebiet auch nicht aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen. Allein seine polizeiliche Abmeldung zum 15. Dezember 2008 reiche für diese Annahme nicht aus. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass er sich seine Rentenversicherungsbeiträge nicht habe auszahlen lassen. Auch der nur acht Monate dauernde Auslandsaufenthalt zeige, dass beim Kläger keine endgültige Ausreise erfolgen sollte.

Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, weil der Kläger im Dezember 2008 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9; U. v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei unabhängig davon, ob sich der Kläger (auch) seine Rentenversicherungsbeiträge hat ausbezahlen lassen, nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Als solche objektiv nachweisbaren Umstände hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler angesehen, dass der Kläger nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 in die Türkei ausgereist ist, um dort mit seinem Vater ein Geschäft zu eröffnen, sich zum 15. Dezember 2008 in Deutschland polizeilich abgemeldet und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 10; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger aufgrund seiner mehr als vierjährigen Beschäftigung bei der Firma W. K. GmbH erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 sei mit dem dauerhaften Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes bereits Ende 2007, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008, erloschen, ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Der bloße „hilfsweise“ Hinweis darauf, dass laut Stellungnahme des Landratsamts R. vom 19. Juni 2013 zum Zeitpunkt der (letzten) erzwungenen Ausreise des Klägers am 22. Dezember 2009 davon ausgegangen worden sei, dass diesem noch Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden hätten, genügt dafür jedenfalls nicht.

Nicht durchgreifend sind schließlich auch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Einwände, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich erworben weil sein Vater vom 1. Juli 1981 bis 15. Juni 1985 erwerbstätig gewesen sei und die sich daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 -) den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt werden müsse. Diese Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe der Kläger nach seiner Rückkehr nach Deutschland zusammen mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs am 28. Oktober 1995 und dem anschließenden gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern wieder erworben. Denn die inzwischen erfolgte Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch seinen Vater habe nicht zum Verlust von dessen Arbeitnehmerstellung und damit einem Erlöschen seiner Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen türkischen Arbeitnehmer sei eine durch Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen eingeräumte Möglichkeit. Auch EU-Bürger verlören bei einem Übergang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ihr Aufenthaltsrecht nicht. Türkische Staatsangehörige dürften insoweit nicht schlechter behandelt werden. Demgemäß sei beim Kläger nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 28. Oktober 1995 und dem Begründen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinen Eltern für den Zeitraum von über zehn Jahren seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarkt (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 -). Diese Rechtsstellung habe er durch die ca. acht Monate dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet (bis 1.8.2009) nicht verloren.

Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger angegriffenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z. B. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 42 m. w. N. seiner Rspr) zutreffend festgestellt, dass der Kläger sein durch den ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinem (damals noch) dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Vater erworbenes Recht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 1 spricht) - und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Recht nach dessen ersten oder zweiten Spiegelstrich handelte - dadurch verloren hat, dass er das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum (nämlich vom 22.1.1986 bis zum 28.10.1995) ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Lediglich zur Klarstellung ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei am 22. Januar 1986 die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes bei dem türkischen Arbeitnehmer (seinem Vater) gemäß Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 deshalb noch nicht erfüllt war, weil sein Vater ausweislich der Bescheinigung der Rentenversicherung erst ab dem 1. Juli 1981 als Arbeitnehmer pflichtversichert war. Das Erlöschen seines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch den fast zehnjährigen Aufenthalt in der Türkei wird vom Kläger letztlich auch nicht ernsthaft bestritten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die (erloschene) Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach seinem erneuten Familiennachzug ins Bundesgebiet zum Vater am 28. Oktober 1995 und das anschließende tatsächliche Zusammenwohnen mit dem Vater weder erneut erworben noch ist diese Rechtsstellung - wie der Kläger meint - „wieder erstarkt“. Denn der (erneute) Erwerb der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte hängt von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Die schrittweise Ausweitung der Rechte der betreffenden Person richtet sich dann nach dieser Bestimmung danach, wie lange der Betreffende mit dem türkischen Arbeitnehmer, der im Aufnahmemitgliedstaat bereits seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat, tatsächlich zusammen gewohnt hat (vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 26 f.). Das maßgebliche Kriterium bzw. der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Aufenthaltsrecht bei Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist somit der ordnungsgemäße Wohnsitz (d. h. das Zusammenleben) des Familienangehörigen bei dem türkischen Arbeitnehmer (dem Stammberechtigten; vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 30; Kurzidem in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 7). Der Vater des Klägers (Stammberechtigter) ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahre 1996 aus dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden. Dass der Vater des Klägers zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesen ist, genügt für den Wieder- bzw. Neuerwerb einer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerade nicht, weil - wie ausgeführt - der Erwerb einer Rechtsposition nach dieser Bestimmung von den genannten kumulativen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. auch Kurzidem, a. a. O., EWG-Türkei Art. 7 Rn. 8 m. w. N.).

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 7 Satz 2 (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris, wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 2 spricht) berufen, wonach die Gleichzeitigkeit der beiden Voraussetzungen nach dieser Bestimmung für das Aufenthaltsrecht des Kindes - Abschluss einer Berufsausbildung durch das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat und ordnungsgemäße Beschäftigung eines Elternteils in diesem Staat seit mindestens drei Jahren - nicht erforderlich ist. Denn der Gerichtshof hat seine Feststellung bzw. Auslegung, dass Art. 7 Satz 2 (bzw. Abs. 2) ARB 1/80 die Rechte, die er den Kindern türkischer Arbeitnehmer verleihe, nicht davon abhängig mache, dass ein Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginne, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitze oder in diesem Staat wohne, mit der - gegenüber der Regelung in Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 - spezifischen Funktion und der besonderen Zielsetzung dieser Bestimmung begründet (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 27 ff.). Im Gegensatz dazu verlangt Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 ausdrücklich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem für eine gewisse Zeit ununterbrochen seinen Wohnsitz hat und dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammen lebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört (vgl. EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 26 und U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 - juris Rn. 30 und 32).

2. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Denn dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dargelegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 20; B. v. 18.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarke, wenn der Familienangehörige nach mehrjähriger Abwesenheit aus dem Mitgliedstaat wieder die Erlaubnis erhalten habe, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen und ob die Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bei Übergang zu einer selbstständigen Tätigkeit erlösche, jedoch nicht. Im Übrigen sind klärungsbedürftig im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur solche Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder u. a. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Unionsrechts geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Ebendies ist aber hier der Fall, weil sich - wie oben ausgeführt - nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das vom Kläger in Anspruch genommene spätere „Wiedererstarken“ eines bereits erloschenen Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung unabhängig von dessen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht möglich ist.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Im Übrigen hat das Erstgericht, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, die assoziationsrechtlichen Rechtspositionen des Klägers durch das dauerhafte Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes und das Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erloschen sind und vom Kläger nach seiner Einreise am 28. Oktober 1995 eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erworben worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die 1963 geborene Klägerin, eine georgische Staatsangehörige, ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Landratsamts Günzburg vom 22. August 2014 weiter. Zudem beantragt sie, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Unabhängig hiervon würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) noch weist die Rechtssache die behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.2). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.3).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Klägerin fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer am 18. September 2015 erfolgten Ausreise nach Georgien keine aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben. Selbst wenn also die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage unzulässig geworden ist (BayVGH, B. v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris).

Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der die Klägerin tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um sie zu individualisieren und ihre Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass die Klägerin nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens ihrer Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich - wie hier - während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift ändert. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Hierfür reicht der Vortrag des Bevollmächtigten nicht aus, die Klägerin habe derzeit in ihrer Heimat keine eigene Wohnung, sondern müsse „notgedrungen bei Freunden und Bekannten wohnen“. Die Klägerin ist jedenfalls im für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses weder für das Gericht noch offenbar für ihren Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar.

Entspricht die Klage oder das Rechtsmittel nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, ist der Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung ihrer Angaben zu setzen. Im vorliegenden Fall wurde der Bevollmächtigte der Klägerin daher mit gerichtlichem Schreiben vom 23. September 2015 aufgefordert, ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen; dies ist bis zum heutigen Tage nicht geschehen, weshalb das Rechtsmittel unzulässig geworden ist.

2. Selbst wenn man den Antrag auf Zulassung der Berufung als zulässig ansehen wollte, bliebe er in der Sache ohne Erfolg.

2.1 Aus dem allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestünden nur dann, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden wäre (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11); dies ist hier jedoch nicht der Fall.

2.1.1 Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 AufenthG. Sie trägt vor, wegen ihrer Eheschließung und Übersiedelung in das Bundesgebiet ihre Existenzgrundlage in Georgien verloren zu haben; dort habe sie eine gehobene Position in einem Hotel inne gehabt und damit Lebensunterhalt und Wohnung gesichert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne sich nach ihrer Rückkehr auch als bereits 52-jährige Frau erneut eine Existenz in Georgien aufbauen, treffe angesichts der hohen Arbeitslosigkeit nicht zu. Sie könne auch nicht auf die Unterstützung ihrer inzwischen aus Georgien ausgewanderten Tochter zurückgreifen. Im Übrigen sei die Trennung der Eheleute allein vom Ehemann ausgegangen, von dem sie weitestgehend abhängig gewesen sei und der außereheliche Beziehungen geführt habe.

Mit diesem Vorbringen wird die im angefochtenen Urteil verneinte besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, zu deren Vermeidung der Klägerin ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen sei, nicht dargetan. Eine solche besondere Härte erfordert eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des ausländischen Ehegatten, die entweder wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht oder die das weitere Festhalten der Ausländerin an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar macht, weil sie beispielsweise Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Heirat und der Übersiedlung in das Bundesgebiet ihre Arbeitsstelle, ihre Wohnung und die bestehenden sozialen Kontakte in Georgien aufgegeben hat, stellt jedoch keine sich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende Folge dar, die eine besondere Härte begründet. Vielmehr ist die Aufgabe des bisherigen Lebens in der Heimat unabdingbare Folge der Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gewesen. Dass die Klägerin nach mehr als vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bei Rückkehr in das Heimatland zunächst gewissen Schwierigkeiten (z. B. bei der Suche einer Wohnung und Arbeitsstelle) ausgesetzt ist, erscheint zwar ohne weiteres nachvollziehbar, vermag aber schon deswegen nicht den Begriff der besonderen Härte zu erfüllen, weil mit derartigen Schwierigkeiten alle nach einigen Jahren in ihre Heimat zurückkehrenden Ausländer konfrontiert sind und Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftsstaats als typisch anzusehen sind; es ist nicht erkennbar, warum die Klägerin hiervon härter als andere, in einer vergleichbaren Situation befindliche Ausländer getroffen werden könnte. Vor allem aber sind die geltend gemachten, aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden Beeinträchtigungen nicht ehebedingter Natur. Beeinträchtigungen durch etwa eine Erkrankung oder die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland vermögen in der Regel keine besondere Härte im Sinn von § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen, weil sie nicht mit der Ehe und ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (z. B. BayVGH, B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13; allgemein zum Begriff der besonderen Härte: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 31 Rn. 17 ff.) Auch das Alter der Klägerin vermag der Senat nicht als einen härtebegründenden Umstand anzusehen; im Gegenteil ist die Darstellung im angefochtenen Urteil überzeugend, wonach die Klägerin, die sich in der mündlichen Verhandlung als selbstständige Frau präsentiert habe, auf „soziale und berufliche Kontakte“ in Georgien zurückgreifen könne und dadurch eine Wiedereingliederung erleichtert werde. Keine Rolle spielt im vorliegenden Zusammenhang schließlich, ob die Klägerin tatsächlich unter teilweise falschen Versprechungen durch ihren Ehemann zur Übersiedlung in das Bundesgebiet veranlasst wurde, sowie der Umstand, dass er sich offenbar nicht „ehetreu“ verhalten hat.

2.1.2 Das angefochtene Urteil ist auch nicht insoweit ernstlich zweifelhaft, als es einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG verneint.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag. Demnach ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage - wie hier die Rückkehr der Klägerin nach Georgien im September 2015 - bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn.57; BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris). Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedoch schon deswegen nicht zu beanstanden, weil das für diese Bestimmung erforderliche Tatbestandsmerkmal der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht (mehr) gegeben ist, nachdem die Klägerin ihrer Ausreisepflicht nachgekommen und diese damit entfallen ist. Unabhängig hiervon war ihre Ausreise auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, wie dies § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt.

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt sie insoweit vor, die erstmals im Bundesgebiet festgestellte Erkrankung (Mammakarzinom) sei zwar erfolgreich behandelt worden, notwendig bleibe jedoch eine permanente Nachsorge, die aber entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts in Georgien wegen der dort unzureichenden medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Die notwendigen Medikamente seien sehr beschränkt nur in wenigen Krankenhäusern zugänglich und auch für normale Bürger wie die Klägerin unerschwinglich. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Länderanalyse des georgischen Gesundheitswesens vom Juni 2011 sei unzutreffend und nicht ausreichend. Das dortige Gesundheitswesen entspreche bei weitem nicht deutschen Standards; dabei gehe es nicht um eine optimale Behandlung, sondern um die Frage, ob sich die Klägerin eine Behandlung überhaupt leisten könne. Nicht ausreichend sei, ihr einen gewissen Vorrat der benötigten Medikamente nach Georgien mitzugeben.

Mit diesem Vorbringen, mit dem die Klägerin keine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 23.10.2015 - 10 CS 15.2330 - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris Rn. 15), sondern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis rechtlicher Natur nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend macht, vermag sie ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil nicht zu begründen. Es wird schon nicht ausgeführt, warum die Analyse des georgischen Gesundheitswesens vom Juni 2011, nach der eine Versorgung der Bevölkerung mit den gängigen Medikamenten grundsätzlich sichergestellt ist, nicht mehr hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Auch die von der Klägerin benötigten Medikamente stehen nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im Heimatland grundsätzlich zur Verfügung. Selbst wenn man die in der Zulassungsbegründung aufgezeigten Mängel der Gesundheitsversorgung (insbesondere fehlende Bezahlbarkeit und weitverbreitete Korruption) als gegeben ansieht, folgt hieraus noch nicht ohne weiteres eine der Klägerin drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, wie dies § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt. Insbesondere der Umstand, dass nach erfolgreichem Abschluss der Primärbehandlung des Karzinoms das Landratsamt Günzburg mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (S. 3) zugesichert hat, die Kosten der für das von der Klägerin benötigte Präparat für einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren (ab der am 21. Januar 2015 begonnenen antihormonellen Therapie) zu übernehmen, widerlegt die Behauptung einer drohenden Gesundheitsgefährdung. Infolge der Zusicherung kommt der Frage der Finanzierbarkeit der notwendigen Medikamente in Georgien keine Relevanz mehr zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Georgien, ist auf § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung) hinzuweisen. Danach kann nicht verlangt werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen (OVG NW, B. v. 27.7.2006 -18 B 586/06 - juris).

2.2 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre dann der Fall, wenn die Angriffe der Rechtsmittelführerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wie die vorstehenden Ausführungen (2.1) zeigen.

2.3 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend in ausreichender Weise dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, „wie weit allgemeine Begründungen des Gerichts in einem solchen Fall…gehen müssen und ob eine mehrere Jahre alte Analyse ... für eine Entscheidung mit dieser Bedeutung … ausreichend“ sei, schon deswegen nicht gerecht, weil hiermit keine konkrete verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufgeworfen wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen war, bot die Rechtsverfolgung der Klägerin auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.