Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - 11 ZB 15 50089

published on 07/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - 11 ZB 15 50089
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht in ausreichender Weise dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind regelmäßig unzureichend, es sei denn, die Begründung kann gerade darauf gestützt werden, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen zu Unrecht nicht auseinander gesetzt hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 65). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ a. a. O. § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Es wird sinngemäß geltend gemacht, die angegriffene Entscheidung weiche von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2014, Az. 33 K 155.14 A, veröffentlicht in juris, ab. Es wird aber weder ausgeführt, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht Berlin in dieser Entscheidung aufgestellt hat, inwiefern das angegriffene Urteil davon abweichen soll und aus welchen Gründen die Klärung damit zusammenhängender Fragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten sein könnte.

Soweit der Kläger meint, es sei widersinnig, einerseits eine Zuständigkeit innerhalb Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nach der Dublin II-VO anzunehmen, um sodann unter Bezugnahme auf die sogenannte Drittstaatenregelung von einer solchen Entscheidung abzusehen, ist nicht ersichtlich, welchen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG er damit geltend machen möchte. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 19. Februar 2015 mit dem die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet hat, da die Republik Polen dem Kläger subsidiären Schutz gewährt und der Überstellung zugestimmt habe. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob sich Nr. 1 dieses Bescheids als rechtmäßig erweise, denn der Kläger sei jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Er habe keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. August 2012 noch nach Aufforderung durch das Gericht habe er Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorgebracht. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Annotations

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.