Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. März 2015 - RN 9 K 15.50091

published on 19/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. März 2015 - RN 9 K 15.50091
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Für den Kläger, einem mittlerweile volljährigen russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, war bereits am 22. August 2008 in Polen ein Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt worden. Daraufhin wurde ihm am 3. Juli 2009 in Polen subsidiärer Schutz zugesprochen und eine bis 3. September 2015 gültige „KARTA POBYTU“ ausgestellt.

Am 15. Februar 2012 stellte die Mutter des Klägers, die ein eigenes Asylverfahren betrieben hatte, für diesen in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 22. August 2012 gab der Kläger unter anderem an, dass er zuletzt Anfang Februar 2012 zusammen mit seinem Bruder A... aus Tschetschenien ausgereist sei. Sie seien mit einem Zug von Grosny nach Warschau gefahren. Dort hätten sie sich zwei Tage aufgehalten. Dann seien sie von einem Bekannten in einem PKW abgeholt und nach Deutschland gebracht worden. Sie seien im Februar 2012 in Berlin ausgestiegen, das genaue Datum der Einreise wisse er nicht mehr. Tschetschenien habe er verlassen, weil sein Vater früher Kämpfer bei den Rebellen gewesen sei. Dieser habe gewollt, dass sich der Kläger und sein Bruder A... ebenfalls den Wahabiten anschließen. Er selbst könne dazu aber nichts Näheres sagen, da nur sein Bruder mit seinem Vater gesprochen habe. Zwei seiner Cousins hätten sich ebenfalls den Wahabiten angeschlossen und an verschiedenen Einsätzen teilgenommen, 2004 oder 2005 seien sie gegenüber dem Haus der Familie des Klägers von Angehörigen der Präsidentengarde getötet worden.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 entschied die Beklagte, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, den Antrag auf Asylanerkennung abzulehnen und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Außerdem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit am 18. September 2014 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Klage erheben. Dieses Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 28. November 2014 - RN 9 K 14.30657 wieder eingestellt, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 2. September 2014 mit Schriftsatz vom 24. November 2014 aufgehoben hatte. Zuvor hatte das Bundesamt von der Liason-Beamtin in Polen mit E-Mail-Zuleitung vom 3. November 2014 mitgeteilt bekommen, dass dem Kläger bereits in Polen subsidiärer Schutz zugesprochen worden war.

Auf Anfrage der zuständigen Ausländerbehörde hatte die Republik Polen mit Schreiben vom 4. Februar 2015 einer Überstellung des Klägers zugestimmt.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2015 den Asylantrag nunmehr als unzulässig ab (Nr. 1.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an (Nr. 2.). Der Kläger könne aufgrund des in Polen gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er nicht materiell geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich der Russischen Föderation sei unzulässig.

Gegen diesen Bescheid ließ der Klägerin mit am 25. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Klage erheben und zur Begründung im Wesentlichen vortragen, die Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig sei ein Verstoß gegen geltendes Recht. Der Kläger habe ungeachtet seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat einen bislang nicht erfüllten Anspruch auf inhaltliche Bescheidung seines Schutzbegehrens durch die Beklagte. Auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin werde Bezug genommen. Eine bloße Bezugnahme auf subsidiären Schutz in Polen genüge nicht, um hier ordnungsgemäß den Verpflichtungen der Beklagtenseite nachzukommen, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. März 2015 wird unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 - VG 33 K 395.14 A ausgeführt, dass das Gericht vorliegend daran gehindert sei, über die materiellen Voraussetzungen des Schutzbegehrens mitzuentscheiden. Weiterer Vortrag sei also derzeit nicht erforderlich. Gegebenenfalls möge bereits das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben und beim Kläger die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,

hilfsweise die Beklagte zu inhaltlichen Verbescheidung des Schutzbegehrens des Klägers zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16. März 2015 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten verzichteten mit am 16. und am 18. März 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren RN 9 K 15.50091 und RN 9RN 9 K 14.30657 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat aufgrund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) keinen Erfolg.

1. Dabei kann im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. März 2015 - RN 9 K 15.50094 offen bleiben, ob sich Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids als objektiv rechtmäßig erweist. Der Kläger wäre nämlich selbst bei objektiver Rechtswidrigkeit dieser Regelung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er keinen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG besitzt (a)). Die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen ist damit in jedem Fall rechtmäßig (b)).

a) Für den Kläger wurde bereits vor seiner Einreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren in der Republik Polen durchgeführt. Dieses wurde am 3. Juli 2009 zwar nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes abgeschlossen.

Selbst wenn vor diesem Hintergrund mit der Klägerseite davon auszugehen wäre, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bezüglich der in Polen nicht erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen ist, wäre dieser Anspruch aber zunächst an den Voraussetzungen des § 71a AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu messen. Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG liegen jedoch nicht vor. Ein weiteres Asylverfahren ist ungeachtet weiterer Voraussetzungen in § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nämlich nur dann durchzuführen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Abs. 1 Nr. 3).

Der Kläger konnte trotz eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts vom 10. März 2015 weder im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts tatsächliche Anhaltspunkte dafür darlegen, dass sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich, also nach der Entscheidung der zuständigen polnischen Behörde vom 3. Juli 2009 über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, zu seinen Gunsten so geändert hat, dass nunmehr aufgrund einer veränderten Situation über den subsidiären Schutz hinaus auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht zu ziehen wäre. Soweit für den Kläger in der Anhörung beim Bundesamt auf Verhältnisse oder Vorfälle im Herkunftsland hingewiesen wurde, die bereits vor seiner erstmaligen Ausreise bestanden oder sich zugetragen haben sollen, führt dies nicht zur Annahme einer nachträglich veränderten Sach- und Rechtslage. Diese Umstände waren bereits bei der Entscheidung der polnischen Behörde vom 3. Juli 2009 gegeben und fanden dementsprechend dabei auch Berücksichtigung oder hätten es finden müssen (Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU bzw. 2004/83/EG). Daher ist insoweit keine neue Sach- oder Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen.

Die Annahme einer veränderten Sach- oder Rechtslage ist auch nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers zu etwaigen Ereignissen oder Verhältnissen im Herkunftsland nach seiner zwischenzeitlich offenbar erfolgten Rückkehr nach Tschetschenien bis zur letzten Ausreise im Februar 2012 veranlasst. Der Kläger trägt in seiner Anhörung vor, er sei nach der im Jahr 2004 oder 2005 erfolgten Tötung seiner Cousins durch Angehörige der Präsidentengarde fest entschlossen gewesen, sich nicht den Wahabiten anzuschließen. Dies war also bereits vor der Antragstellung in Polen der Fall. Zwar scheint der Vater des Klägers zumindest nach dessen Vorbingen (auch) nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien (wieder) gewollt zu haben, dass sich seine beiden Söhne den Wahabiten anschließen. Den Umstand, dass sein Bruder und er sich den Wahabiten nicht anschließen wollten, habe aber nicht der Kläger selbst seinem Vater mitgeteilt. Vielmehr habe nur sein Bruder A... mit diesem gesprochen, als dieser versucht habe, seine mittlerweile größer gewordenen Söhne für die Wahabiten zu gewinnen. Der Kläger selbst konnte in der Anhörung deswegen nicht einmal sagen, wie sein Vater auf die Ablehnung reagiert habe. Aus diesem Vorbringen ergeben sich jedoch selbst bei Wahrunterstellung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger tatsächlich aus begründeter Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Überzeugende Gesichtspunkte, die auf eine individuelle Verfolgung des Klägers hindeuten, wurden weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Schließlich liegen auch keine neuen Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) vor.

b) Die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Polen basiert sowohl im Fall der Unzulässigkeit des Asylantrags als auch im Fall der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auf (§ 71a Abs. 4 i.V.m.) §§ 34a, 27a AsylVfG. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden, nachdem die Republik Polen mit Schreiben vom 4. Februar 2015 einer Überstellung des Klägers zugestimmt hat.

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ist im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. März 2015 - RN 9 K 15.50094, das im Verfahren der Schwester des Klägers ergangen ist und den vergleichbaren Streitgegenstand betraf, unter anderem ausgeführt:

„Nachdem der vorliegende Rechtsstreit aus Sicht des Gerichts im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist, scheidet die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aus. Insbesondere vermag der klägerseitige Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. U.v. 31.10.2014 - 33 K 155.14 A - juris; U.v. 20.2.2015 - 33 K 395.14 A) der Klage nicht zu einem (Teil-) Erfolg dahingehend zu verhelfen, dass der streitgegenständliche Bescheid lediglich aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Verbescheidung des klägerischen Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten wäre. Dieses hilfsweise geltend gemachte Klagebegehren ist hier bereits unzulässig.

Ziel der Klage ist in erster Linie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies bringt die Klägerseite mit ihrem Klageantrag Nr. 2 aus dem Schriftsatz vom 2. März 2015 eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck. Dieser Klageantrag wurde auch im Lichte eines mit gerichtlichem Schreiben vom 2. März 2015 erteilten einschlägigen Hinweises nicht abgeändert. Bereits vor diesem Hintergrund verhält sich die Klägerseite also widersprüchlich, wenn sie v.a. im Schriftsatz vom 13. März 2015 gegen eine Sachentscheidung des Gerichts über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft argumentiert und ausschließlich eine Neuverbescheidung durch die Beklagte einfordert.“

Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht auch für den gegenständlichen Rechtsstreit an, in dem derselbe Klägervertreter den Klageantrag zwar nicht mit Schriftsatz vom 2. März 2015, wohl aber mit entsprechendem Schriftsatz vom 5. März 2015 klargestellt hat.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme nicht nur zu seinen Erlebnissen im Herkunftsland, sondern auch zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hatte. Zu seinem Verfolgungsschicksal äußerte er sich ausschließlich im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 22. August 2012. Im gerichtlichen Verfahren hielt er weiteren Vortrag laut Schriftsatz vom 13. März 2015 für „derzeit nicht erforderlich“, obwohl er mit Schreiben des Gerichts vom 10. März 2015 nochmals ausdrücklich auf die Erforderlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG (i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) hingewiesen worden war. Seine Einlassungen beim Bundesamt waren Grundlage für dessen ablehnende, wenngleich (allein) wegen des in Polen zuerkannten subsidiären Schutzes wieder aufgehobene Sachentscheidung vom 2. September 2014, wonach dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - auch ohne die Restriktionen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - nicht beanspruchen könne. Im Lichte dieser spezifischen Sachlage ist für das in der Regel zur Spruchreifmachung gehaltene Gericht nicht ersichtlich, warum die Beklagte hier zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten wäre, zumal das klägerische Vorbringen in der Sache nicht über die Darlegungen vom 22. August 2012 hinaus vertieft worden ist. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beklagte in einem mit den Maßgaben des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG versehenen Zweitantragsverfahren zu einer vom Bescheid vom 2. September 2014 abweichenden, für den Kläger günstigeren Sachentscheidung kommen sollte. Eine Neuverbescheidung durch das Bundesamt wäre daher reine Formsache.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die mit Schriftsatz vom 13. März 2015 klägerseitig begehrte Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kommt schließlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil die hierfür maßgebliche Spezialvorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Zulassung der Berufung ausschließlich durch das Oberverwaltungsgericht, hier also den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorsieht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 07/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die aufschiebende Wirku
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.