Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 11 ZB 15.1994

bei uns veröffentlicht am30.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Das Amtsgericht B. verhängte mit Beschluss vom 17. März 2014 eine Geldbuße von 640,- Euro (2 OWi 2312 Js 14089/03), da der Kläger am 5. September 2013 eine rote Ampel überfahren hatte. Die Polizeiinspektion Bamberg regte aufgrund der Umstände des Rotlichtverstoßes und der schlechten körperlichen Verfassung des Klägers bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bamberg (Fahrerlaubnisbehörde) eine Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit an.

Der Kläger legte der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anforderung Auszüge aus Arztberichten vor, aus denen sich zahlreiche Erkrankungen, insbesondere des Herzens, und eine umfangreiche Medikation ergaben. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Das ärztliche Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 14. Februar 2014 verneinte die Fahreignung des Klägers. Zugleich führte der Gutachter aus, es könne mittels eines ärztlichen Gutachtens nicht abschließend geklärt werden, ob der Kläger ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es werde deshalb empfohlen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, um das psycho-physische Leistungsvermögen und eine angemessene Compliance zu prüfen. Es seien, gestützt auf Eigen- und Fremdbefunde, an den inneren Organen und dem Herz-Kreislaufsystem Befunde von Krankheitswert festzustellen, die Bewegungsorgane seien nur eingeschränkt funktionstüchtig und es bestünden Normabweichungen im sinnesphysiologischen und neurologischen Bereich. Der Kläger zeige mehrere Befunde von Krankheitswert, die jeder für sich aber nicht zwingend die Kraftfahreignung ausschließen würden. Er sei verlangsamt und deutlich vorgealtert, worüber keine Einsicht bestehe. Die körperlichen Einschränkungen würden bagatellisiert.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Es sei zu klären, ob er trotz Vorliegens der Erkrankungen ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Insbesondere sei dabei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ausreiche und ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere Voraussetzungen möglich sei.

Mit Bescheid 14. November 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids vorzulegen (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnung unter Nr. 2 in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 3) und erklärte die Nrn. 1 und 2 für sofort vollziehbar (Nr. 4). Der Bescheid stützt sich auf § 11 Abs. 8 FeV, da der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro fällig, weil der Kläger seinen Führerschein nicht abgegeben hatte und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeiinspektion Bamberg-Land an. Am 22. Dezember 2014 stellte die Polizei den Führerschein sicher.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bescheide vom 14. und 25. November 2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 abgelehnt (B 1 S 14.820). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2015 hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgelds verworfen und im Übrigen zurückgewiesen (11 CS 15.82).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide vom 14. und 25. November 2014 abgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, da der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig, da gemäß dem ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 Zweifel an der Eignung des Klägers bestünden. Eine praktische Fahrprobe habe von der Fahrerlaubnisbehörde nicht in Erwägung gezogen werden müssen, denn der ärztliche Gutachter habe eine solche nicht vorgeschlagen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen, dass die bestehenden Zweifel an der Eignung des Klägers durch eine bloße Fahrverhaltensbeobachtung ausgeräumt werden könnten.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das ärztliche Gutachten stelle keine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Beibringungsanordnung für ein medizinisch-psychologisches Gutachten dar. Darüber hinaus habe weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht das Gutachten gewürdigt. Einer Überprüfung der Compliance bedürfe es nicht, denn der Kläger gehe regelmäßig zum Arzt und lege entsprechende Atteste vor. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Begutachtungsleitlinien als gesetzliche Vorgabe herangezogen, es handele sich aber nur um eine Verwaltungsanweisung. Neben dem Bluthochdruck und den Ulzerationen an den Unterschenkeln würden keine Erkrankungen vorliegen. Der Kläger sei in seinen Grundrechten aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt, da er auf die Mobilität dringend angewiesen sei. Der Bescheid sei insofern ermessensfehlerhaft. Das Gericht habe auch verkannt, dass die Behörde als milderes Mittel zuerst entsprechende Fahrzeugauflagen hätte erteilen müssen, die die körperlichen Beschwerden, die der Kläger unstreitig habe, berücksichtigten. Das ärztliche Gutachten hätte auch ergänzt oder ein ärztliches Zusatzgutachten eingeholt werden können. Es hätte auch eine Fahrprobe angeordnet werden können. Eine solche Möglichkeit habe die Behörde gar nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger sei nicht uneinsichtig. Er sei aufgrund der organisatorischen Missstände in der Begutachtungsstelle verärgert gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen müssen, um sich ein Bild von ihm zu machen und die Polizisten sowie den Arzt der Begutachtungsstelle als Zeugen vernehmen müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118; B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524.06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2014 (BGBl I S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann zur Aufklärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn nach Würdigung eines ärztlichen Gutachtens ein solches zusätzlich erforderlich ist.

Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Gutachtensanordnung vom 28. Mai 2014 diesen Vorgaben entspricht und auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden kann, da er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat.

Soweit der Kläger vorträgt, die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig, da die Behörde das vorliegende ärztliche Gutachten nicht gewürdigt habe, trifft dies nicht zu. Die Fahrerlaubnisbehörde hat sich mit dem Gutachten hinreichend auseinander gesetzt (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris Rn. 15) und hat sich der Empfehlung zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeschlossen.

Die Auffassung des Klägers, die Gutachtensanordnung sei ermessenfehlerhaft, weil als milderes Mittel Fahrzeugauflagen in Betracht gekommen wären, kann seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn es ist schon nicht dargelegt, welche konkreten Auflagen in Frage kommen würden. Demgegenüber sollte das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten gerade klären, ob Einschränkungen der Fahreignung des Klägers vorliegen, die mittels Auflagen kompensiert werden können (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 a. a. O. Rn. 18). Auch die Ergänzung des ärztlichen Gutachtens oder die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich, denn die psycho-physischen Leistungsmängel können durch ein ärztliches Gutachten nicht aufgeklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 a. a. O. Rn. 17).

Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger seinen Hausarzt regelmäßig aufsucht, um die Ulzerationen an seinen Unterschenkeln behandeln zu lassen. Der Kläger leidet nach dem Befundbericht der Haßberg-Kliniken vom 7. Februar 2012 und dem ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 an verschiedenen Erkrankungen, die in ihrer Summe Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen. Mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Ausgangsgerichts auf Seite 15 und 16 des Urteilsabdrucks setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014) fehlerhaft als gesetzliche Vorgaben behandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Seit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1. Mai 2014 sind nach Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei der Würdigung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde ist daher zu prüfen, ob es in Übereinstimmung mit den Begutachtungsleitlinien erstellt wurde. Das ärztliche Gutachten vom 14. Februar 2014 ist dabei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass mehrere Befunde mit Krankheitswert und Normabweichungen im sinnesphysiologischen und neurologischen Bereich vorliegen. Nach Nr. 2.7 der Begutachtungsleitlinien müssen Kumulationen verschiedener Auffälligkeiten berücksichtigt werden und können zur Hinzuziehung weiterer Gutachter oder der Anordnung weiterer Gutachten führen.

Auch die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde beim Erlass der Gutachtensanordnung in ihre Erwägungen einstellen musste, dass ggf. auch eine Fahrprobe (verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung) in Betracht gekommen wäre, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass sich die vorliegende Sachverhaltsgestaltung von den tatsächlichen Umständen, die dem Beschluss des Senats vom 3. April 2007 im Verfahren 11 C 07.331 zugrunde lagen, erheblich unterscheidet. Dort lag schon eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit vor und der Gutachter hatte die Durchführung einer praktischen Fahrprobe ausdrücklich vorgeschlagen. Das Verwaltungsgericht kam im vorliegenden Fall deshalb zu dem Ergebnis, die Gutachtensanordnung sei angesichts der konkreten Fallgestaltung ermessensfehlerfrei ergangen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch eine Fahrprobe ausreiche, erforderlich gewesen sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander, sondern führt nur aus, eine Fahrprobe könne ein geeignetes Mittel sein, um über die praktischen Fahrfertigkeiten Aufschluss zu geben. Auch das vom Kläger genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1987 (7 C 79/86 - VRS 74, 156 - juris) geht davon aus, dass zur Feststellung einer möglichen Kompensation psycho-physischer Leistungsminderungen zusätzlich zu funktionspsychologischen Leistungstests eine praktische Fahrprobe sinnvoll sein kann. Es hätte daher der Darlegung durch den Kläger bedurft, aus welchen Gründen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und in Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1987 (a. a. O.) und vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2007 (a. a. O.) nicht nur zusätzlich zu psycho-physischen Leistungstests, sondern anstelle dieser Leistungstests, eine praktische Fahrprobe in Erwägung hätte gezogen werden müssen.

Eine Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 1 und 2 GG ist nicht ersichtlich. Die Antragsbegründung legt schon nicht dar, dass es für den Kläger unzumutbar wäre, die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Von der vom Wohnort des Klägers ca. 800 Meter entfernten Haltestelle „M...“ verkehren zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends ungefähr stündlich Züge nach B. und weiter nach B.. Zusätzlich verkehren noch verschiedene Buslinien direkt von seinem Wohnort nach B. und B.. Im Übrigen wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG nur gewährt, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden. Der Staat hat deshalb auch die Aufgabe, alle anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführer zu schützen, die ihren Ausdruck in den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung findet.

2. Es ist auch kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO müsste dargelegt werden, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Der Kläger führt aber nur aus, es sei gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden, weil das Erstgericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben habe.

Im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO müsste vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ a. a. O. § 124a Rn. 75). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte sein persönliches Erscheinen anordnen sowie die Polizeibeamten und den ärztlichen Gutachter als Zeugen laden müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von diesen Personen zu verschaffen. Die Polizisten hätten zu der angeblichen Sonneneinstrahlung und der Gutachter zum Ablauf der Untersuchung befragt werden müssen. Es ist aber nicht dargelegt, welche Tatsachen damit aufgeklärt werden sollten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.

3. Hinsichtlich der Fälligstellung des Zwangsgelds in Höhe von 500,- Euro und der Androhung des unmittelbaren Zwangs im Schreiben vom 25. November 2014 kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Der Antragsbegründung sind keine Zulassungsgründe zu entnehmen, die sich auf dieses Schreiben beziehen.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1, 1.7.1 Satz 1 und 2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 11 ZB 15.1994

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 11 ZB 15.1994 zitiert 17 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - 11 CS 15.82

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Tenor I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgelds verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwer
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 11 CS 17.2192

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgelds verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse 3, alt), die isolierte Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Sicherstellung seines Führerscheins und die Fälligkeit eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro.

Am 5. September 2013 überfuhr der Antragsteller eine rote Ampel. Das Amtsgericht Bamberg verhängte dafür mit Beschluss vom 17. März 2014 eine Geldbuße von 640 Euro (2 OWi 2312 Js 14089/03). Die Polizeiinspektion Bamberg regte aufgrund der Umstände des Rotlichtverstoßes und der schlechten körperlichen Verfassung des Antragstellers eine Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit an.

Der Antragsteller legte der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anforderung einen Fragebogen bezüglich seines Gesundheitszustandes vor, mit dem sämtliche Fragen, z. B. nach Bewegungseinschränkungen, schweren Herzerkrankungen und Medikamenteneinnahme mit „Nein“ beantwortet waren. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med. S*****, bestätigte die Angaben und die Fahreignung des Antragstellers. Zugleich legte der Antragsteller Auszüge aus Arztberichten vor, aus denen sich zahlreiche Erkrankungen, insbesondere des Herzens, und eine umfangreiche Medikation ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an. Das Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 14. Februar 2014 verneinte die Fahreignung des Antragstellers. Zugleich wurde ausführt, es könne mittels eines ärztlichen Gutachtens nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es werde deshalb empfohlen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, um das psycho-physische Leistungsvermögen und eine angemessene Compliance zu prüfen. Es seien, gestützt auf die Anamnese, Eigen- und Fremdbefunde, an den inneren Organen und dem Herz-Kreislaufsystem Befunde von Krankheitswert festzustellen, die Bewegungsorgane seien nur eingeschränkt funktionstüchtig und es bestünden Normabweichungen im sinnesphysiologischen und neurologischen Bereich. Der Antragsteller zeige mehrere Befunde von Krankheitswert, die jeder für sich aber nicht zwingend die Kraftfahreignung ausschließen würden. Er sei verlangsamt und deutlich vorgealtert, worüber keine Einsicht bestehe. Die körperlichen Einschränkungen würden bagatellisiert.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller daraufhin zu einem beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller machte geltend, es käme allenfalls die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in Betracht. Vorrangig seien aber Auflagen zum Umbau des Fahrzeugs. Er legte ein Schreiben des Dr. med. S. vom 20. Mai 2014 vor. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller wegen zwei Ulzerationen am rechten Knöchel in Behandlung sei und diese Läsionen die Fahrtüchtigkeit nicht einschränken würden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Es solle geklärt werden, ob der Antragsteller trotz Vorliegens der Erkrankungen ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Insbesondere sei dabei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ausreiche und ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere Voraussetzungen möglich sei.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2014 wandte sich der Antragsteller an den Landrat des Landkreises Bamberg und bat um Überprüfung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte er mit, er prüfe die Möglichkeit eines Umbaus des Fahrzeugs, damit ein Führen des Fahrzeugs auch ohne Benutzung des rechten Beins möglich sei. Damit werde das Leistungsvermögen zum sicheren Führen des Fahrzeugs sichergestellt und die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung dürfte sich damit erledigen. Er legte weitere Bestätigungen seine Hausarztes sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 und 17. Oktober 2014 legte ihm die Fahrerlaubnisbehörde nochmals ausführlich dar, weshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung für erforderlich gehalten werde.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller mit Bescheid 14. November 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids vorzulegen (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnung unter Nr. 2 in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3) und erklärte die Nrn. 1 und 2 für sofort vollziehbar (Nr. 4). Der Bescheid stützt sich auf § 11 Abs. 8 FeV, da der Antragsteller das angeordnete Gutachten nicht vorlegte.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig, weil der Antragsteller seinen Führerschein nicht abgegeben hatte und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeiinspektion Bamberg-Land an.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die beiden Bescheide und beantragte, hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sowie im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Über die Klage (B 1 K 14.821) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe das ärztliche Gutachten nicht gemäß § 11 Abs. 2 FeV gewürdigt. Vor Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätten zuerst ergänzende Fragestellungen im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müssen. Er sei weder uneinsichtig noch fehle es an seiner Compliance. Er befinde sich in regelmäßiger Behandlung bei seinem Hausarzt und lege die entsprechenden Nachweise vor. Der Bescheid sei insofern ermessensfehlerhaft. Der Gutachter sei ihm gegenüber negativ eingestellt gewesen, da er wegen einer stundenlangen Wartezeit verärgert gewesen sei. Das Gericht habe auch verkannt, dass die Behörde als milderes Mittel zuerst entsprechende Fahrzeugauflagen hätte erteilen müssen. Der Antragsteller benötige sein Kraftfahrzeug für dringende Einkäufe und Arztbesuche. Es gäbe keine akzeptablen öffentlichen Verkehrsverbindungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich der Fälligkeit des Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro richtet, denn sie setzt sich diesbezüglich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder eine behördliche Suspendierung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins noch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht erfolgt sei und somit der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins Folge geleistet werden musste. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Der Antragsgegner konnte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, weil der Antragsteller das rechtmäßig geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dies ist hier der Fall, denn der Antragsgegner konnte sich der Empfehlung des ärztlichen Gutachtens vom 14. Februar 2014 anschließen und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Die Entscheidung wurde ausreichend begründet und das vorgelegte ärztliche Gutachten hinreichend gewürdigt. Würdigen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV bedeutet, dass das ärztliche Gutachten einer Überprüfung unterzogen wird und eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis und den Gründen erfolgt. Hier hat der Antragsgegner das Gutachten einer Prüfung unterzogen und hat, insbesondere mit den weiteren Schreiben vom 7. und 17. Oktober 2014, seine Erwägungen ausreichend erläutert. Diese Schreiben können auch noch zur Begründung herangezogen werden, da es erst danach zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kam (vgl. OVG NW, B.v. 5.3.2014 - 16 B 1485/13 - juris Rn. 3ff.).

Das ärztliche Gutachten ist auch nicht deshalb nicht verwertbar und der Empfehlung nicht zu folgen, weil es offenbar zu Unstimmigkeiten zwischen dem begutachtenden Arzt und dem Antragsteller gekommen ist. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben wegen eines Organisationsmangels in der Begutachtungsstelle sehr lange warten müssen und sowohl er als auch seine Mutter, die bei der Untersuchung anwesend war, waren darüber verärgert und taten ihren Unmut darüber kund. Der Gutachter hat diese Verärgerung festgestellt, aber zwischen dem Unmut über die Wartezeit und der fehlenden Krankheitseinheit differenziert. Der Gutachter hat ausgeführt, er habe gegenüber dem Wunsch des Antragstellers und seiner Mutter, dass die Mutter bei der Begutachtung anwesend sein solle, geäußert, der Antragsteller brauche keine Angst vor ihm zu haben, woraufhin dieser unwirsch reagiert habe. Weiterhin hat der Gutachter festgestellt, der Antragsteller habe wegen der Untersuchung verärgert und hinsichtlich des Untersuchungsgrundes uneinsichtig gewirkt, was auch durch seine Mutter mehrfach kundgetan worden sei. Daraus ist ersichtlich, dass der Gutachter zwischen der Verärgerung über die Untersuchung an sich, die sicher auch durch eine überlange Wartezeit hervorgerufen werden konnte, und der Einsicht in den Untersuchungsgrund unterschieden hat. Die Einsicht in den Untersuchungsgrund hängt aber nicht davon ab, ob der Untersuchung eine unnötig lange Wartezeit vorausgegangen ist. Diese Einsicht ergibt sich vorrangig daraus, dass der Betreffende sich mit den Gründen für die Zweifel an seiner Fahreignung und den daraus möglicherweise für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer resultierenden Gefahren auseinandersetzt.

Soweit der Antragsteller ausführt, es sei vorrangig eine Ergänzung des ärztlichen Gutachtens zu fordern gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Antragstellers, die durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden können. Solche Leistungsschwächen können im Einzelfall die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließen (Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung, 8. Auflage 2007, Rn.133). Eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests erfolgt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1. Mai 2014) regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Bei der Beurteilung, ob entsprechende Zweifel bestehen, die eine solche Untersuchung erforderlich machen, kann sowohl der Anlass für die Prüfung der Fahreignung, nämlich der Rotlichtverstoß, als auch das übrige Verhalten des Antragstellers im Verfahren in den Blick genommen werden. Dass der Antragsteller den Rotlichtverstoß nicht absichtlich begangen hat und andere Verkehrsteilnehmer nicht bewusst gefährden wollte, war Grundlage des Bußgeldbescheids und wurde von dem Antragsgegner nicht angezweifelt. Angesichts der sich widersprechenden Angaben des ermittelnden Polizeibeamten und des Antragstellers kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass für den Rotlichtverstoß auch psycho-physische Leistungsmängel verantwortlich waren. Darüber hinaus ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014, dass Zweifel an der Krankheitseinsicht und Compliance des Antragstellers bestehen und der Antragsteller verlangsamt und vorgealtert wirkte. Seine Wortwahl in dem Schreiben an den Landrat und sein Verhalten hinsichtlich der rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins zeugen ebenfalls von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Das fehlerhafte Ausfüllen des Gesundheitsbogens deutet darauf hin, dass sich der Antragsteller mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend auseinandersetzt. Dass er zur Wundversorgung der Ulzerationen regelmäßig seinen Hausarzt aufsucht, kann eine Krankheitseinsicht und ausreichende Behandlung hinsichtlich der anderen körperlichen Beeinträchtigungen (arterielle Hypertonie, Rechtsherzinsuffizienz, dilatative Kardiomyopathie, Mitral- und Tricuspidalinsuffizienz II. Grades, Bewegungseinschränkungen) nicht belegen. Gerade daraus ergeben sich aber auch Zweifel an seinem psycho-physischen Leistungsvermögen, denn es ist nicht festgestellt, ob er diese körperlichen Beeinträchtigungen ggf. ausreichend kompensieren kann.

Der Antragsgegner musste auch nicht vorrangig Auflagen zur Fahrerlaubnis anordnen, denn es ist nicht geklärt, welche Auflagen geeignet wären, die Defizite des Antragstellers auszugleichen. Zum einen ist es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FeV ohnehin Sache des Verkehrsteilnehmers, dafür Sorge zu tragen, dass er andere nicht gefährdet und dafür geeignete Einrichtungen an seinem Fahrzeug anzubringen. Zum anderen ist die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf die Sachkunde eines Arztes oder Psychologen angewiesen, um krankheitsbedingt notwendige Einschränkungen der Fahrerlaubnis oder entsprechende Auflagen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV, z. B. Maßnahmen zur Kompensation festgestellter Einschränkungen gemäß Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV oder nach Anhang B zu den Begutachtungsleitlinien, anzuordnen. Das medizinisch-psychologische Gutachten sollte, in Beantwortung der dritten Frage der Anordnung, gerade solche Maßnahmen eruieren und dem Antragsgegner die Möglichkeit verschaffen, entsprechende Auflagen anzuordnen. Dass ggf. auch eine Anordnung zur Vorlage regelmäßiger ärztlicher Bescheinigung gemäß Nr. 3.4.5 der Begutachtungsleitlinien in Betracht kommt, trifft zu. Allerdings ist es angesichts der erheblichen Herzerkrankung und des Bluthochdrucks des Antragstellers nicht ausreichend, nur Bestätigungen über die regelmäßige Wundversorgung seiner Ulzerationen vorzulegen, sondern es muss im Rahmen eines Gutachtens festgestellt werden, in welchen Intervallen Untersuchungen hinsichtlich der weiteren Erkrankungen durchzuführen und der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen sind. Ebenso kann nur im Rahmen eines Gutachtens festgestellt werden, ob Fahrzeitbeschränkungen oder Fahrdistanzbeschränkungen als mildere Mittel in Betracht kommen. Entgegen seiner Ankündigung vom 16. Juli 2014 hat der Antragsteller auch nicht selbst, ggf. unterstützt von seinem behandelnden Arzt, einen Vorschlag zum Umbau des Fahrzeugs oder anderweitigen Auflagen gemacht, den der Antragsgegner auf seine Geeignetheit hätte prüfen können.

Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens als offen ansehen würde, da ggf. auch die Anordnung einer Fahrprobe (Verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung, s. auch Beurteilungskriterien, a. a. O. Nr. 8.2.6) in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2007 - 11 C 07.331 - juris; Himmelreich/Janker/Karbach, a. a. O. Rn. 260), ergäbe die Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Dabei ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu beachten (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160). Demgegenüber hat der ärztliche Gutachter festgestellt, dass beim Antragsteller keine Fahreignung angenommen werden kann. Auch der Antragsteller selbst geht in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass weitere Fragestellungen bestehen, die entweder im Rahmen eines weiteren ärztlichen Gutachtens geklärt oder durch entsprechende Auflagen behoben werden könnten. Er ist daher selbst nicht der Auffassung, dass er uneingeschränkt fahrtauglich ist, sondern dass noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Im Übrigen erscheint es nicht unzumutbar für den Antragsteller, der nach eigenen Angaben derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, für seine Arzttermine und Einkäufe die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1, 1.5, 1.7.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.