Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 11 ZB 18.30615
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 11 ZB 18.30615
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 11 ZB 18.30615 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Januar 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu Unrecht als unglaubwürdig eingeschätzt und die Klageabweisung damit begründet, dass es ihm nicht gelungen sei, das Gericht von der Wahrheit seines Vorbringens zu überzeugen. Die Unglaubwürdigkeit habe das Gericht konstruiert und nicht gezielt nachgefragt, warum Angaben nicht bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemacht worden seien.
4Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu einem Verstoß gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist eine Entscheidung nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern auch dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion, nämlich die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können. Letzteres ist der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 10 B 15. 14 -, juris, sowie vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 -, juris.
6Bei Anwendung dieses Maßstabs ist vorliegend für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich.
7Die vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 13 A 791/14. A -, juris.
9Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor, weil der Kläger einen solchen schon im Ansatz nicht geltend macht. Er behauptet nicht, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist, sondern beanstandet - zulassungsrechtlich unerheblich - die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Ein Aufklärungsmangel gehört aber nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Das Gebot rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt. Ungeachtet dessen liegt aber auch ein Aufklärungsmangel nicht vor. Es ist Obliegenheit des Asylbewerbers, dem Gericht eine - hier fehlende - in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Aufklärungspflicht dient aber nicht dazu, dem Asylbewerber die Gelegenheit zu geben, Lücken im Vortrag aufzufüllen oder Widersprüche auszuräumen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
- 3
-
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
- 4
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Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) (a) sowie des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) (b). Zudem beanstandet sie die Entscheidung unter Willkürgesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft (c). Außerdem leide das angefochtene Urteil an einem Verfahrensfehler, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer tenoriert (d) und sich nicht mit den materiellen Nachteilen der überlangen Prozessdauer befasst habe (e). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde erfüllt zum Teil schon nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zum Teil liegt der behauptete Verfahrensmangel in der Sache nicht vor.
- 5
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a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bleibt ohne Erfolg.
- 6
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Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.
- 7
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aa) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die "unzutreffende, durch keine Fakten belegte, aus der Luft gegriffene These" vertreten, der Berichterstatter habe den Fall nach Eingang der Berufungszulassungsbegründung der Klägerin am 15. Juni 2011 unbearbeitet liegengelassen, um den Ausgang des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Teildienstfähigkeit der Klägerin betreffende Urteil des Oberverwaltungsgerichts abzuwarten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag zu den Gründen des Berichterstatters für das Nichtbetreiben des Berufungszulassungsverfahrens in der Zeit vom Eingang der Berufungszulassungsbegründung bis Juli 2012 gestellt. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Befragung des Berichterstatters auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen. Die Ausführungen der Beschwerde gründen vielmehr auf der von der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Ansicht der Klägerin. Diese geht davon aus, für die Frage, ob die Untätigkeit des Ausgangsgerichts aufgrund des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt gewesen sei, komme es auf die der Untätigkeit tatsächlich zugrundeliegende "Absicht" des konkreten Berichterstatters an. Die Beschwerde zeigt indessen - was erforderlich gewesen wäre - weder auf noch ist sonst hinreichend erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertritt, es komme auf die "Absicht" bzw. subjektive Einschätzung des Berichterstatters an. Das Oberverwaltungsgericht spricht zwar im Rahmen der Subsumtion von der "maßgeblichen damaligen Sicht des Berichterstatters", nimmt aber bei der Formulierung der (abstrakten) rechtlichen Maßstäbe der streitentscheidenden Norm, d.h. des § 198 Abs. 1 GVG, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach es darauf ankommt, wie "das [Ausgangs-]Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte" (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.). Dies deutet bei verständiger Würdigung darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht eine objektivierende Betrachtung für geboten gehalten und vorgenommen hat, nach der es darauf ankommt, welche Gründe allgemein das prozessuale Verhalten und so auch eine (vorübergehende) Untätigkeit des Ausgangsgerichts (insgesamt) bzw. eines für eine bestimmte Maßnahme zuständigen Berichterstatters rechtfertigen können, ohne dass dafür maßgeblich ist, wie der konkrete Berichterstatter die Lage in der konkreten Situation tatsächlich subjektiv eingeschätzt hat. Nach diesem rechtlichen Maßstab musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung des damaligen, im konkreten Ausgangsfall zuständigen Berichterstatters nicht aufdrängen. Vielmehr kam es auf dessen subjektive Motivation nicht an.
- 8
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Des Weiteren lässt die Beschwerde bei ihrer Würdigung auch unberücksichtigt, dass es bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtungsweise durchaus vertretbar sein kann, wenn das Ausgangsgericht das Ausgangsverfahren mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise "faktisch", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 47 m.w.N.).
- 9
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bb) Soweit die Beschwerde einen weiteren Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Kompensation der unangemessenen Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens durch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sieht, legt sie schon nicht dar, welche konkreten Tatsachen zum Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren. Derartige Angaben fehlen vor allem auch, soweit die Beschwerde die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für das erstinstanzliche Verfahren sei eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen, beanstandet. Den Ausführungen der Beschwerde ist in erster Linie zu entnehmen, dass sie aufgrund des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Ablaufs des erstinstanzlichen Verfahrens eine andere rechtliche Schlussfolgerung als die Vorinstanz für geboten hält, weil sie für die Bemessung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erneut von anderen rechtlichen Grundsätzen als das Oberverwaltungsgericht ausgeht. Ihrer Ansicht nach kann dem Gericht insbesondere ein zeitlicher Gestaltungsspielraum jenseits der den Beteiligten und deren Prozessbevollmächtigten durch die gesetzlichen Schriftsatzfristen und Beschleunigungsregelungen auferlegten zeitlichen Vorgaben nicht zugebilligt werden, sodass bei Einhaltung dieser Vorgaben - so wie hier - nicht auf eine "sehr schnelle" Bearbeitung erkannt werden könne. Mit diesen Angriffen gegen die Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht lässt sich jedoch eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht begründen.
- 10
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b) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
- 11
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20). Das Gericht braucht sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217). Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt.
- 12
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aa) Soweit die Beschwerde die Gehörsverletzung damit begründet, die Vorinstanz sei in Bezug auf die gerichtliche Untätigkeit im Ausgangsverfahren nach Eingang des Berufungszulassungsantrags bis Juli 2012 auf den wesentlichen Kern des Sachvortrages der Klägerin nicht eingegangen, fehlt es bereits an einer konkreten Bezeichnung des angeblich übergangenen Vorbringens. Die Beschwerde nimmt insoweit auf die Schriftsätze der Klägerin pauschal Bezug, in denen diese dargelegt habe, dass der Zeitraum zwischen dem 15. Juni 2011 bis zur Erklärung der Hauptsacheerledigung am 12. August 2014 auf einer Nichtbearbeitung des Falles durch das Oberverwaltungsgericht beruhe. Sie legt indessen nicht dar, welcher der schriftsätzlich unterbreiteten Gesichtspunkte vom Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden wäre.
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Abgesehen davon greift diese Rüge auch in der Sache nicht durch. Ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin, das Ausgangsgericht habe das Berufungszulassungsverfahren mehr als drei Jahre ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht bearbeitet, zur Kenntnis genommen. Dass das Oberverwaltungsgericht diesem Vorbringen bzw. der dem zugrundeliegenden Bewertung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
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bb) An einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, "dass der Nichtbearbeitungszeitraum vom 15.6.2011 bis zum 10.7.2012 auf einer sachgerechten Dispositionsentscheidung des Berichterstatters im Hinblick auf die noch anhängige Nichtzulassungsbeschwerde beruht", sei für die Klägerin überraschend gewesen, weil der Beklagte derartiges in seiner Klageerwiderung nicht behauptet habe. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde geht zum einen nicht hervor, welchen Vortrag der Klägerin das Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben soll, sodass unter diesem Gesichtspunkt ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt ist. Zum anderen stellt sich die Wertung des Oberverwaltungsgerichts, das prozessuale Verhalten des Ausgangsgerichts, in dem genannten Zeitraum "eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Statussache" abzuwarten, sei vertretbar und zur Rechtfertigung einer vorübergehenden Untätigkeit geeignet gewesen, auch nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht diese - wie oben dargelegt - keineswegs fernliegende, sondern eher auf der Hand liegende, jedenfalls durchaus vertretbare Erwägung anstellen würde. Die Beschwerde stellt auch nicht in Abrede, dass der ausstehenden Entscheidung in der Statussache der Klägerin Bedeutung für das Ausgangsverfahren zukommen konnte, sondern würdigt diesen Gesichtspunkt im konkreten Zusammenhang nur anders als das Oberverwaltungsgericht.
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cc) Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung daraus herleitet, die Klägerin habe in ihren Schriftsätzen dargelegt, dass der Bearbeitungszeitraum von ca. einem Monat in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht "normal" gewesen sei und den zeitlichen Bearbeitungs- und Beschleunigungsvorstellungen des Gesetzgebers entsprochen habe, während das Oberverwaltungsgericht stattdessen unsubstantiiert und beweislos behauptet habe, eine Verfahrensdauer von bis zu sechs Monaten wäre beim Verwaltungsgericht angemessen gewesen, genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, weil die Beschwerde das angeblich übergangene Vorbringen nicht konkret bezeichnet. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen auch deshalb nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun, weil die Beschwerde insoweit einen anderen rechtlichen Ansatz als das Oberverwaltungsgericht zugrunde legt. Nach ihrer Ansicht ist es "prinzipiell rechtlich unzulässig", die etwaige Überlänge in einer Instanz durch die Behandlung der Sache in einer anderen Instanz auszugleichen. Ihre weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang basieren darüber hinaus auf der Annahme, dem Gericht könne ein zeitlicher Gestaltungsspielraum jenseits der den Beteiligten und deren Prozessbevollmächtigten durch die gesetzlichen Schriftsatzfristen und Beschleunigungsregelungen auferlegten zeitlichen Vorgaben nicht zugebilligt werden, sodass bei Einhaltung dieser Vorgaben auch nicht bei einer einmonatigen Bearbeitungszeit eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auf eine "sehr schnelle" Bearbeitung erkannt werden könne. Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146) davon ausgegangen, dass mit § 198 Abs. 1 GVG schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen seien und wegen der Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts zur Begründung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreiche. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und zum rechtsstaatlichen Gebot stehe, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, mit der Folge, dass dem Gericht bei der Verfahrensführung, insbesondere auch bei der Festlegung einer zeitlichen Reihenfolge der von ihm zu bearbeitenden Fälle ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei. Die Beschwerde legt nicht dar, dass es nach diesem für die Beurteilung eines Gehörsverstoßes maßgeblichen materiellrechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts auf die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen genannten Umstände ankam.
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dd) Bezüglich der in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine sogenannte Überraschungsentscheidung kann offengelassen werden, ob diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist, weil in Fällen, in denen - wie hier - eine mündliche Verhandlung stattfindet, der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung begründet (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 m.w.N.) und die Klägerin dem Oberverwaltungsgericht durch das Fernbleiben ihres ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung schon keine Gelegenheit gegeben hat, den Fall insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kompensation und die für angemessen gehaltene Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens mit ihr zu erörtern. Ebenso kann dahinstehen, welche Bedeutung dabei dem Umstand beizumessen ist, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Vermeidung der geltend gemachten Terminkollision nicht um eine Verlegung der mündlichen Verhandlung bemüht, sondern ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ohne ihn verhandelt und entschieden werde. Denn die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für das erstinstanzliche Verfahren wäre eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen, kann nicht als Überraschungsentscheidung gewertet werden. Der Gesichtspunkt, dass eine etwaige Überlänge in einer Instanz durch die zügige Bearbeitung der Sache in einer anderen Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden könne, und der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Verfahren ganz erheblich schneller erledigt hätte, als es dies hätte tun müssen, wurden von dem Beklagten mit Klageerwiderung vom 16. April 2015 in das Verfahren eingeführt. Die Klägerin hat sich hierzu in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2015 auch verhalten und die Auffassung des Beklagten als abwegig angesehen. Es lag schon auch deshalb nahe, dass sich das Oberverwaltungsgericht diesen beiden Aspekten unter Einbeziehung der insoweit relevanten Gesichtspunkte widmet. Dass es insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.
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c) Die Beschwerde hat mit ihrer Verfahrensrüge auch unter Willkürgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Erfolg.
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Der Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung betrifft grundsätzlich auch die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1856/10 - NJW-RR 2012, 302 Rn. 21). Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige (Verfahrens-)Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer (Verfahrens-)Norm in krasser Weise missgedeutet wird. Das ist nur dann der Fall, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - NJW 2012, 1863 Rn. 20 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde die willkürliche Anwendung einer den Verfahrensablauf betreffenden Vorschrift schon nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
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Die Beschwerde erachtet zum einen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die gerichtliche Untätigkeit nach Eingang des Berufungszulassungsantrags sei bis Juli 2012 vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen, als willkürlich, weil sich in der Gerichtsakte kein Beweis befinde, dass der Berichterstatter das Berufungszulassungsverfahren ohne Aussetzungsbeschluss nach § 94 VwGO habe aussetzen wollen, sein Verhalten nach dem 10. Juli 2012 mache vielmehr deutlich, dass ein Fall der Nichtbearbeitung ab dem Beginn des Berufungszulassungsverfahrens vorliege. Zum anderen hält sie die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für willkürlich, für das erstinstanzliche Verfahren sei eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen. Denn auch diese werde durch keine auf den konkreten Fall bezogenen Fakten belegt. In beiden Fällen sieht die Beschwerde die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung der Sache nach jeweils als Folge der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht an, welche sie - wie vorstehend ausgeführt - selbst nicht ordnungsgemäß aufgezeigt hat.
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Soweit die Beschwerde ihre Ausführungen auch dahin verstanden wissen möchte, dass sie die Sachverhaltswürdigung und materielle Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht als verfahrensfehlerhaft beanstandet, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht dargetan. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, kann aber ausnahmsweise insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vom Beschwerdeführer darzulegen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen.
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d) Erfolglos rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils nicht die Feststellung ausgesprochen habe, die Verfahrensdauer sei unangemessen gewesen.
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Es kann offengelassen werden, ob der unterlassene Ausspruch dieser Feststellung neben einer - wie hier zuerkannten - Entschädigung, über den das Entschädigungsgericht von Amts wegen (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG) zu befinden hat, grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel oder nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO) geltend gemacht werden kann. Eine aus der unterlassenen kumulativen Feststellung hergeleitete etwaige Verfahrensfehlerhaftigkeit wird von der Beschwerde jedenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Diese legt nicht substantiiert dar, dass der von ihr eingeforderte Ausspruch nach der für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensmangels grundsätzlich und so auch im vorliegenden Kontext maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts überhaupt veranlasst war. Vielmehr basieren die Ausführungen der Beschwerde auf der Bewertung der Klägerin, es liege eine im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG schwerwiegende (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 66) Beeinträchtigung ihres Anspruchs auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit vor, welche in dem angefochtenen Urteil keine Stütze findet.
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e) Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe sich in dem Urteil nicht mit den materiellen Nachteilen der überlangen Prozessdauer befasst, rügt die Beschwerde der Sache nach einen Verstoß gegen § 88 VwGO. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt, die an die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensfehlers zu stellen sind. Denn ein solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor.
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Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des prozessualen Dispositionsgrundsatzes, nach dem es Sache des Klägers ist zu bestimmen, welches Rechtsschutzziel er mit der Anrufung des Gerichts verfolgt. Das Gericht ist verpflichtet, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass er die hierfür sachdienlichen Anträge stellt (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Maßgebend ist der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen, d.h. dem Klageantrag und der Klagebegründung, und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - UPR 2017, 105 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 8 B 27.15 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht verkannt.
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Die Klage zielte nach dem klaren Wortlaut der Klagebegründung ausschließlich auf Entschädigung des immateriellen Nachteils. Die Klägerin hat zur Begründung der Höhe des Entschädigungsbegehrens auf die Vorschrift des § 198 Abs. 2 GVG Bezug genommen. Nach dessen Satz 3 ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen, woraus sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Verzögerung von drei Jahren die von ihr im Klageantrag bezifferte Forderung von 3 600 € errechnet. Auch mit ihren weiteren Ausführungen vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass und welche materiellen Nachteile ihr durch die geltend gemachte Verzögerung entstanden wären bzw. entstehen würden. Das von der Klägerin auf die Entschädigung des immateriellen Nachteils beschränkte Rechtsschutzziel hat das Oberverwaltungsgericht seiner inhaltlichen Prüfung zugrunde gelegt.
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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - 5 B 30.14 - PersV 2016, 237 Rn. 2). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus "den zahlreichen [...] dargelegten Verfahrensfehlern des Oberverwaltungsgerichts" herleiten möchte, formuliert sie keine das materielle Recht betreffende Rechtsfrage im vorgenannten Sinne. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde auf die von ihr "bezüglich der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer im Urteilstenor und der Berücksichtigung der immateriellen und materiellen Ersatzansprüche des § 198 GVG [...] dargelegten Verfahrensfragen" verweist.
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Auch die Frage, "ob das Entschädigungsgericht als einzige Tatsacheninstanz in dem Verfahren nach § 198 GVG bestimmte Sachverhaltsannahmen einfach unsubstantiiert und beweislos aus der Luft greifen und vermuten darf, wie das bei den Thesen des OVG vom 'Gestaltungsspielraum des Gerichts aus der maßgeblichen Sicht des Berichterstatters' und '...beim Verwaltungsgericht ist eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen' der Fall gewesen ist", ist in dieser Form in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Dass das Entschädigungsgericht in einem Verfahren nach § 198 GVG nicht "bestimmte Sachverhaltsannahmen einfach unsubstantiiert und beweislos aus der Luft greifen und vermuten darf", liegt nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Bei der von der Beschwerde mit dieser Frage verknüpften Beanstandung der konkreten Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts handelt es sich um das Ergebnis der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion, die einer rechtssatzmäßigen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
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Soweit die Beschwerde mit ihrer Begründung zum Ausdruck bringen möchte, dass sie den rechtlichen Maßstab des Oberverwaltungsgerichts sowohl hinsichtlich der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums als auch hinsichtlich einer Kompensation nicht teilt, beanstandet sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
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1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Oktober 2012 - 4 VAs 49/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss wird aufgehoben.
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3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
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4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung in das Bundeszentralregister.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2010 von einem Strafgericht in Sevilla (Spanien) wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf einen Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu sechs Euro sowie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Beschwerdeführer anlässlich eines internationalen Fußballspiels am 15. Dezember 2010 bei Zusammenstößen von Dortmunder Fans und der spanischen Polizei mit 14 weiteren Beschuldigten festgenommen und am nächsten Tag mit diesen gemeinsam abgeurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde in Deutschland in das Bundeszentralregister eingetragen, worüber der Beschwerdeführer erst nach Beantragung eines Führungszeugnisses am 27. September 2011 informiert wurde. Gegen diese Eintragung machte der Beschwerdeführer am 29. September 2011 Einwendungen (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BZRG) beim Bundesamt für Justiz geltend, wobei er schwere rechtsstaatliche Mängel des zu seiner Verurteilung führenden spanischen Schnellverfahrens rügte.
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2. Mit Bescheid vom 27. April 2012 lehnte das Bundesamt für Justiz die Streichung der Eintragung ab, da die Eintragungsvoraussetzungen der § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 BZRG erfüllt seien. Als Registerbehörde sei das Bundesamt für Justiz grundsätzlich nicht befugt, das Verfahren des spanischen Gerichts zu überprüfen. Zwar müssten elementare rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt bleiben, jedoch sei nicht erkennbar, dass diese bei der spanischen Verurteilung missachtet worden seien.
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3. Die gegen diesen Bescheid am 7. Mai 2012 erhobene Beschwerde wies das Bundesministerium der Justiz mit Bescheid vom 22. August 2012 zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung lägen vor. Selbst wenn ein Rechtsmittelverzicht wegen Drohung oder Gewaltanwendung unwirksam gewesen wäre, wäre die eingetragene Entscheidung inzwischen unanfechtbar, da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt habe. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte sei nicht zu erkennen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auch mit dem beschleunigten Verfahren, gegen das als solches keine Bedenken bestünden, einverstanden gewesen. Schließlich habe die zuständige spanische Ombudsstelle den Vorfall untersucht und kein Fehlverhalten von Polizei oder Justiz festgestellt.
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4. Gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Zur Begründung führte er wie bereits im Verwaltungsverfahren aus, dass die Eintragung in das Bundeszentralregister zu löschen sei, weil seine Verurteilung unter Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt (§ 53a BZRG) zustande gekommen sei. Er sei von der Polizei körperlich und seelisch äußerst grob behandelt und weder über seine Rechte noch über den Anlass der Festnahme belehrt worden. Eine auf dem Polizeirevier als Dolmetscherin aufgetretene Person habe nur gebrochen Deutsch gesprochen. Sie habe Druck auf die Festgenommenen ausgeübt und erklärt, dass sie im Falle einer Schnellverurteilung mit einer Geldstrafe von bis zu 6.000 Euro zu rechnen hätten, in einem regulären Strafverfahren hingegen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ein Telefonat sei verweigert worden. Die Festgenommenen seien über Nacht in Gewahrsam geblieben. Am nächsten Morgen sei ihnen von der Dolmetscherin ein Verteidiger vorgestellt worden, der kein Deutsch gesprochen habe. Zur Bestätigung der Wahl des Verteidigers hätten sie ein nur in spanischer Sprache verfasstes Schriftstück unterzeichnen müssen, dessen genauer Inhalt jedoch nicht mitgeteilt worden sei. Die Konsultation eines Verteidigers eigener Wahl sei nicht möglich gewesen. Am Nachmittag des 16. Dezember 2010 seien die Festgenommenen zu einem Gerichtsgebäude transportiert worden. Dort sei ein deutscher Dolmetscher erschienen, der die Fans zu einem Geständnis gedrängt und erklärt habe, in diesem Fall werde eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Euro erfolgen. Die Beschuldigten müssten lediglich ein vorgefertigtes Geständnis unterzeichnen. Der Dolmetscher habe auch mitgeteilt, dass die Verurteilung in Deutschland keine Konsequenzen habe, insbesondere keine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgen werde. Über den Tatvorwurf sei der Beschwerdeführer nicht aufgeklärt worden. Auch ein Anwalt sei in dem Gerichtsgebäude nicht anwesend gewesen. Zur Ablegung des Geständnisses hätte der Beschwerdeführer ein Schriftstück unterschreiben müssen, auf dem lediglich ein spanischer Satz geschrieben gewesen sei, dessen Inhalt weder mitgeteilt noch übersetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung sei neben anderen spanisch sprechenden Personen ein Dolmetscher zugegen gewesen, der jedoch keine Übersetzungstätigkeit geleistet, sondern nur darauf hingewiesen habe, wo das Schriftstück unterzeichnet werden sollte. Es habe keine Möglichkeit bestanden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Entgegen der Urteilsbegründung habe keine Gerichtsverhandlung stattgefunden, und der Beschwerdeführer habe weder einen Richter noch einen Staatsanwalt gesehen. Möglicherweise habe er unwissentlich einen "Deal" einschließlich Rechtsmittelverzicht unterzeichnet. Eine Belehrung über Rechtsmittel sei nicht erfolgt. Bei Entlassung sei den Verurteilten das Strafurteil in der spanischen Fassung ohne Unterschrift oder Stempel ausgehändigt worden.
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5. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 hat das Kammergericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unbegründet verworfen. Die Löschung der Eintragung sei zu Recht abgelehnt worden. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils finde im Registerverfahren grundsätzlich nicht statt. Bei Strafgerichten in der Europäischen Union könne allgemein davon ausgegangen werden, dass das jeweilige Verfahrensrecht rechtsstaatlichen Anforderungen genüge. Es seien auch keine Verstöße gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder der Grundrechtecharta ersichtlich. Der ordre public sei erst verletzt, wenn das Verfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genüge und der Verstoß ohne jede weitere Nachprüfung offensichtlich erkennbar sei. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an dem spanischen Schnellverfahren sei unbeachtlich, da sie sich nicht auf den konkreten Fall beziehe. Das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO und Verständigungen nach § 257c StPO seien im Inland einer vergleichbaren Kritik ausgesetzt und enthielten ebenso wenig einen regelhaften Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze wie das spanische Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer sei in Spanien hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Sein entsprechender Einwand beziehe sich nur auf das Ermittlungsverfahren. In der Hauptverhandlung seien ihm ein Dolmetscher und ein Verteidiger zur Seite gestellt worden. Der Vorwurf, die Verteidigung sei nicht effektiv oder angemessen gewesen, sei zu wenig konkret. Etwaiges anwaltliches Unvermögen verstieße jedenfalls nicht gegen elementare Verfahrensgrundsätze. Auch soweit sich die Vorwürfe im Übrigen auf den Polizeigewahrsam bezögen, verhülfen sie dem Antrag nicht zum Erfolg. Widersprüchlich sei der Vortrag insofern, als der Beschwerdeführer einerseits von dem deutschen Dolmetscher dazu gedrängt worden sein solle, einen "Deal" zu unterschreiben, er andererseits aber vorgebe, nicht zu wissen, was er tatsächlich unterschrieben habe. Soweit er geltend mache, er habe vor der Unterzeichnung nicht mit einem Anwalt sprechen können, fehle der wesentliche Hinweis, ob er anwaltlichen Beistand gefordert habe. Zudem sei der Vortrag auch insoweit widersprüchlich, als der Beschwerdeführer an anderer Stelle angegeben habe, dass auf der Polizeistation ein Verteidiger anwesend gewesen sei. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer in der Verhandlung den "Deal" nicht widerrufen habe, da er nicht behaupte, dass der Druck der Polizeibehörden während der Verhandlung aufrechterhalten worden sei oder fortgewirkt habe, sondern selbst vortrage, dass er unmittelbar nach der Unterschriftsleistung aus der Haft entlassen worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder die Personen bezeichnet, die ihn unter Druck gesetzt hätten, noch Art und Ausmaß des behaupteten Zwangs beschrieben. Der Beschwerdeführer habe schließlich die Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel gegen seine Verurteilung einzulegen.
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II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil es das Kammergericht unterlassen habe, die Eintragung dahingehend zu überprüfen, ob die Verurteilung mit allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar sei. Zwar gestatte es Art. 19 Abs. 4 GG, dem Betroffenen gewisse Mitwirkungslasten aufzuerlegen, etwa die, alles Zumutbare zu unternehmen, um Verfahrensmängel vor dem zuständigen ausländischen Gericht im Rechtsmittelwege zu beseitigen, jedoch sei dem Beschwerdeführer die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung nicht zumutbar gewesen.
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b) Ferner sei sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG verletzt, da einem gegen ihn ergangenen ausländischen Strafurteil, das unter Verstoß gegen völkerrechtliche Mindeststandards zustande gekommen sei, durch die Eintragung in das Bundeszentralregister innerstaatlich Wirksamkeit verschafft worden sei.
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c) Schließlich sei durch die Eintragung besagter Verurteilung ungerechtfertigt in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Reisefreiheit, eingegriffen worden.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Die Bundesregierung und das Land Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.) und Art. 3 Abs. 1 GG (2.).
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1. Der Beschwerdeführer ist durch die Entscheidung des Kammergerichts in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil das Kammergericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und das Vorbringen des Beschwerdeführers, das in das Bundeszentralregister eingetragene ausländische Strafurteil sei unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards zustande gekommen, nicht ausreichend geprüft hat.
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a) An einer dahingehenden Prüfung war das Kammergericht nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehindert.
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Zwar sieht der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 93 vom 7. April 2009, S. 23; im Folgenden: Rahmenbeschluss 2009/315/JI), dessen Frist zur Umsetzung am 27. April 2012 abgelaufen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Rahmenbeschluss 2009/315/JI) und der eine Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Rn. 33 ff.), in seinem Art. 5 Abs. 1 ohne Einschränkung vor, dass die Zentralbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats alle ihr übermittelten Informationen über im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ergangene und in das dortige Strafregister eingetragene Verurteilungen eigener Staatsangehöriger für die Zwecke der Weiterleitung nach Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI speichert. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI übermittelt die Zentralbehörde im Falle eines entsprechenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaats Informationen aus dem Strafregister, insbesondere Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen eigener Staatsangehöriger, auch wenn diese vor dem 27. April 2012 übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden (vgl. Buchstabe c).
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Eine unionsrechtliche Determinierung besteht jedoch nicht im Hinblick auf die innerstaatliche Verwendung der gespeicherten Daten, da der Rahmenbeschluss insoweit keine Regelung trifft. Die Vorschriften des Rahmenbeschlusses bezwecken keine Harmonisierung der nationalen Strafregistersysteme der Mitgliedstaaten; insbesondere verpflichten sie die Mitgliedstaaten nicht, ihr internes Strafregistersystem im Hinblick auf die Verwendung der Informationen für innerstaatliche Zwecke zu ändern (Erwägungsgrund 16 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI). Die Mitgliedstaaten können daher eigenverantwortlich regeln, ob und wie sie die von anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen für innerstaatliche Zwecke nutzen (vgl. BTDrucks 17/5224, S. 11). Somit muss die in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI geregelte Speicherung nicht zwingend im Bundeszentralregister erfolgen (vgl. auch § 56b Abs. 1 Satz 1 BZRG).
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Soweit der Rahmenbeschluss 2009/315/JI eine Speicherung zum Zweck der Beantwortung von Ersuchen anderer Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorschreibt, haben die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts die Grundsätze aus Art. 6 EUV und insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu beachten (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh, siehe auch Erwägungsgrund 18 des Rahmenbeschlusses). Dementsprechend sieht § 53a Satz 2 BZRG vor, dass die Eintragung der Verurteilung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unzulässig ist, wenn die Verurteilung im Widerspruch zu der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht. Im Übrigen findet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts seine Grenze in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grund-sätzen der Verfassung (vgl. BVerfGE 140, 317 <336 ff. Rn. 40 ff.>). Zwar ist einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Grund-sätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Dieses Vertrauen wird jedoch erschüttert, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt (vgl. BVerfGE 140, 317 <349 ff. Rn. 67 ff.>). Mit derartigen Darlegungen haben sich die Fachgerichte - sowohl mit Blick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts als auch hinsichtlich der unabdingbaren Vorgaben des Grundgesetzes - auseinanderzusetzen. Auch hierauf erstreckt sich die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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b) Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 224
). Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn ein Gericht die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegt, dass ihm eine sachliche Prüfung der ihm vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.> m.w.N.).
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Zweck des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG ist die Abwehr rechtswidriger Eingriffe der öffentlichen Gewalt in jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interessen der Antragsteller. Auslegung und Anwendung der §§ 23 ff. EGGVG durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 <187>) und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2014 - 2 BvR 517/13 -, juris, Rn. 12). Soweit ein Gericht daher im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG dazu aufgerufen ist, die Eintragungsentscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen grundrechtlichen Mindeststandards hin zu überprüfen, darf es seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, dass es die Feststellungen des Urteils, dessen Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen wurde, auch dann ohne Weiteres übernimmt, wenn der Vortrag des Antragstellers konkret Anlass zur Prüfung gegeben hätte (vgl. BVerfGE 101, 275 <295> - zum Rehabilitierungsverfahren).
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Auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte durch den erkennenden Staat kann sich der Betroffene allerdings nicht berufen, wenn er nicht alles ihm nach den Umständen des jeweiligen Falles Zumutbare unternommen hat, um die behaupteten Verfahrensmängel vor dem zuständigen Gericht des erkennenden Staates, gegebenenfalls im Rechtsmittelweg, zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 1170/83 -, NJW 1988, S. 1462 <1464>; siehe auch BTDrucks 17/5224, S. 21).
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c) Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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aa) Ein Verstoß gegen das Gebot zureichender Sachverhaltsermittlung und damit eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt zunächst darin, dass das Kammergericht die vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung mit Blick auf das zu der Verurteilung führende Verfahren unterlassen hat. Es stellt in seinem Beschluss fest, dass dem Beschwerdeführer in einer Hauptverhandlung "sowohl ein Dolmetscher für die deutsche Sprache, als auch ein Verteidiger zur Seite gestellt
, mit deren Hilfe er dem Verfahren folgen und sich äußern konnte." Soweit der Beschwerdeführer vortrage, er sei nicht verteidigt gewesen, in dem Verfahren seien kein Richter und kein Staatsanwalt zugegen gewesen und er habe auch keine Klageschrift erhalten, stehe dies im Widerspruch zur Beschlussformel und zum Inhalt des zu den Akten gereichten Urteils. Das spanische Urteil führt als Verteidigung der Angeklagten drei namentlich genannte Verteidiger an, wobei ein Dolmetscher nicht erwähnt wird. Es lässt jedoch nicht erkennen, ob die Angeklagten und damit auch der Beschwerdeführer tatsächlich zu den Tatvorwürfen gehört wurden, sondern teilt lediglich mit, dass der Beschwerdeführer sich "mit den Taten, worauf sie beruhen, mit den Strafen und ggf. mit der zivilrechtlichen Haftung ausdrücklich einverstanden" erklärt habe. Ferner benennt das Urteil den die Hauptverhandlung führenden Richter und gibt wieder, dass die (nicht weiter individualisierte) Staatsanwaltschaft anwesend gewesen sei. Das Kammergericht führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer keine Fälschung des Inhalts der öffentlichen (Urteils-)Urkunde behaupte, von dessen Richtigkeit das Kammergericht grundsätzlich auszugehen habe. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG demgegenüber jedoch ausdrücklich (durch Unterstreichung) betont, dass er im Gerichtsgebäude mit keinem Anwalt gesprochen habe, da dort kein Verteidiger vor Ort gewesen sei. Auch sei weder ein Richter noch ein Staatsanwalt anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer hat für diese Behauptung Beweis angeboten, nämlich damalige Mitangeklagte als Zeugen sowie die Beiziehung der Verfahrensakten des spanischen Gerichts. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Fälschung des Urteils behauptet; jedoch ergibt sich aus seinem Vortrag, dass das Urteil seiner Ansicht nach das damalige Geschehen nicht wiedergibt. Er hat in folgerichtiger, widerspruchsfreier, konkreter und detailreicher Schilderung dargelegt, inwiefern das Urteil von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, und dafür auch Beweis angeboten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Beweiserhebung veranlasst gewesen, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären und die angegebenen Beweismittel geeignet und überdies auch erreichbar waren. Auch wenn das Kammergericht grundsätzlich von der Richtigkeit des spanischen Strafurteils ausgehen konnte, hätte es der substantiierte Vortrag erfordert, die angebotenen Beweise zu erheben. Aus der beschriebenen Erschütterung der Vermutungswirkung durch den Vortrag des Beschwerdeführers und seine Beweisangebote hätte das Kammergericht Konsequenzen ziehen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung vornehmen müssen. Der pauschale Hinweis auf die Vermutung der Richtigkeit des spanischen Urteils genügt den aufgezeigten Anforderungen an eine zureichende Sachverhaltsaufklärung hingegen nicht.
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bb) Das Kammergericht hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auch dadurch verletzt, dass es der vom Beschwerdeführer durch einen von ihm angeführten deutschsprachigen Aufsatz untermauerten Kritik an der rechtlichen Ausgestaltung und praktischen Handhabung des spanischen Schnellverfahrens nicht nachgegangen ist und eine Aufklärung über die formal-rechtliche Konzeption sowie die tatsächliche Handhabung des Schnellverfahrens unterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2012 die auch in Spanien bestehende Kritik an dieser Art von Schnellverfahren unter Angabe eines diese Kritik ausführenden deutschsprachigen Aufsatzes einer spanischen Professorin wiedergegeben, die folgende Einwände gegen das Verfahren erhebt: Ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet, weil in der Kürze der Zeit kaum die Möglichkeit bestehe, sorgfältig zu ermitteln und auch entlastende Umstände beizutragen. Weiterhin sei durch den auf die Angeklagten ausgeübten Druck die Selbstbelastungs- sowie die Aussagefreiheit des Angeklagten gefährdet. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich unter spanischen Staatsanwälten "der Brauch verbreitet
, eine höhere als die sonst angemessene Strafe zu beantragen, um dadurch dem Angeklagten einen wichtigen Anreiz zu verschaffen, die Conformidad zu erklären" (Gonzáles Navarro, ZStW 123 <2011>, S. 163 <176>). Schließlich sei die Unbefangenheit beziehungsweise Neutralität des Richters durch die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters im beschleunigten (Straf-)Verfahren beeinträchtigt (Gonzáles Navarro, ZStW 123 <2011>, S. 163 <170>). Diese Einwände waren dem Kammergericht bei seiner Entscheidung vor Augen geführt und durch die Angabe des deutschsprachigen Aufsatzes auch nachvollziehbar gemacht worden.
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Das Kammergericht hat die Einwände des Beschwerdeführers, das spanische Schnellverfahren verstoße bereits in seiner rechtlichen Konzeption und allgemeinen praktischen Handhabung gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit dem pauschalen Hinweis zurückgewiesen, dass in Deutschland eine ähnliche Kritik am beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff. StPO) und an Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO) geübt werde, diese aber "ebenso wenig wie der spanische Strafprozess einen regelhaften Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze" enthielten. Angesichts dieser Begründung hat sich das Kammergericht mit der Rechtslage nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Die zutreffende Einschätzung, dass die deutschen Regelungen über das beschleunigte Verfahren und die Verständigung den völkerrechtlichen Mindeststandard nicht unterschreiten, sagt nichts über die Beurteilung des spanischen Schnellverfahrens aus, das mit dem deutschen erkennbar nicht identisch ist.
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cc) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts hat der Beschwerdeführer alles nach den Umständen des konkreten Falles Zumutbare unternommen, um die (vermeintlichen) Verfahrensmängel zu beseitigen. Der Beschwerdeführer musste nicht ausdrücklich vortragen, warum er nicht zu Protokoll der "Hauptverhandlung" oder unverzüglich im Anschluss an die Sitzung Rechtsmittel eingelegt und die von ihm angeführten Verfahrensfehler vorgebracht hat. Zunächst ist bereits unklar, ob überhaupt die rechtliche Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung bestand und, wenn ja, ob es darüber hinaus im spanischen Recht zulässig ist, Rechtsmittel zu Protokoll der Hauptverhandlung einzulegen. Selbst wenn diese Möglichkeit bestanden hätte, wäre dem Beschwerdeführer die Einlegung eines Rechtsmittels nicht zumutbar gewesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Urteil keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und auch sonst keine Belehrung erfolgt sein soll. Ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung ist es aber insbesondere dem juristischen Laien in der Regel nicht möglich, sich Kenntnis über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu verschaffen, so dass dem Betroffenen die aufgezeigte Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarer Weise auferlegt werden kann. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Urteil lediglich in einer spanischen Fassung ausgehändigt und vor Ort nicht übersetzt, das heißt, selbst wenn es eine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben hätte, wäre es dem Beschwerdeführer, der keine spanischen Sprachkenntnisse besitzt, nicht zumutbar gewesen, Rechtsmittel einzulegen. Schließlich ergibt sich die Unzumutbarkeit einer Rechtsmitteleinlegung vor Ort auch daraus, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an eine Rechtsmitteleinlegung - so sie denn möglich gewesen sein sollte - mit gewisser Wahrscheinlichkeit die erneute Festnahme gedroht hätte, da das Geständnis (sowie ein möglicherweise vom Beschwerdeführer unwissentlich erklärter Rechtsmittelverzicht) die maßgebliche Bedingung für die Freilassung war. Die (Un-)Zumutbarkeit der Rechtsmitteleinlegung ist auch mit Blick auf die Zeit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Spanien nicht anders zu beurteilen. Zwar bestand die vom Beschwerdeführer angenommene bedrohliche Lage zu diesem Zeitpunkt nicht mehr; jedoch ist auch insoweit maßgeblich, dass ihm in Spanien keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt und eine solche auch später nicht übermittelt worden war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag einen Antrag an die spanische Ombudsstelle in Madrid gestellt (der negativ beschieden wurde), Akteneinsicht begehrt (worauf keine Antwort durch die spanischen Behörden erfolgte) und mehrere vergebliche Versuche unternommen, spanische Anwälte für eine Anfechtung des Urteils zu finden. Diesbezüglich hat er auch Beweis angeboten, der vom Kammergericht jedoch nicht erhoben wurde.
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2. Das Kammergericht hat zudem den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als Willkürverbot verletzt.
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a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst und nur dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 74, 102 <127>; 83, 82 <84>; 87, 273 <278 f.>). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 <297>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 <1000>).
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b) Die Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, da die Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist.
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aa) Die Auffassung des Kammergerichts, der Beschwerdeführer habe seinen Einwand, er sei zu den Tatvorwürfen nicht gehört worden, ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren bezogen beziehungsweise habe unzureichendes oder fehlendes rechtliches Gehör in der spanischen Hauptverhandlung nicht vorgetragen, ist angesichts des gegenteiligen Vortrags des Beschwerdeführers nicht verständlich. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG unter der Überschrift "Kein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)" ausdrücklich und durch Unterstreichung gesondert hervorgehoben, dass ihm "zu keinem Zeitpunkt das Recht eingeräumt
, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen." Sein Vortrag bezieht sich sogar ausdrücklich auf die Begebenheiten im Gerichtsgebäude, das heißt auf die vermeintliche Hauptverhandlung. Auch in den vorherigen Schriftsätzen an das Bundesamt für und das Bundesministerium der Justiz ist nicht davon die Rede, er sei nur im Ermittlungsverfahren nicht zu den Vorwürfen gehört worden. Diese Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers verstößt aufgrund ihrer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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bb) Der Beschluss des Kammergerichts verstößt ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit in der Begründung ausgeführt wird, dass der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner fehlenden Kenntnis vom Inhalt des von ihm unterschriebenen Geständnisses widersprüchlich sei, weil er einerseits vortrage, ein Dolmetscher habe ihm Inhalt und Auswirkungen der ihm angeratenen Verständigung erklärt, woraufhin er "den vorgefertigten 'Deal'" unterschrieben habe, er andererseits jedoch ausgeführt habe, den Inhalt des unterzeichneten Textes nicht gekannt zu haben. Diese Würdigung ist nicht mehr nachvollziehbar, da der vom Kammergericht angenommene Widerspruch im Vortrag des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, dass die Angeklagten in einer Vorführzelle im Gerichtsgebäude mit einem Dolmetscher gesprochen hätten, der ihnen einen "Deal" vorgeschlagen habe, wonach gegen sie nach der Unterzeichnung eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren sowie eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro verhängt würden. In der Folge musste es für den Beschwerdeführer daher naheliegend erscheinen, dass nach einer Unterschrift die skizzierte Strafe verhängt würde. Er hat jedoch nicht vorgetragen, dass ihm auch die Bedeutung des Satzes in dem von ihm zu unterzeichnenden Schriftstück erläutert worden sei. Was der Beschwerdeführer mit der Unterschrift gestehen würde, war ihm nach seiner Auskunft nicht bekannt, weil der Satz nicht ins Deutsche übersetzt worden sei. Insbesondere soll der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des spanischen Urteils mit seiner Unterschrift auch einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Über einen solchen Verzicht war er jedoch nach eigenem Vortrag zuvor von Seiten des Dolmetschers nicht aufgeklärt worden. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis von diesem Verzicht gehabt, erscheint daher keineswegs widersprüchlich.
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cc) Überdies verstößt die Annahme des Kammergerichts, wonach sich die Antragsbegründung nicht dazu verhalte, weshalb der Beschwerdeführer das in der Vorführzelle unter "Druck" abgegebene Geständnis später - in der Hauptverhandlung - nicht widerrufen habe, gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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(1) Konkret stellt sich bereits die Feststellung des Kammergerichts als willkürlich dar, wonach der Beschwerdeführer die Person(en), die ihn unter Druck gesetzt hätten, ebenso wenig bezeichnet habe wie Art und Ausmaß des nur unbestimmt umschriebenen Zwangs. Insbesondere ist es vor dem Hintergrund des gegenteiligen Vortrags des Beschwerdeführers nicht mehr nachvollziehbar, wie das Kammergericht zu der Feststellung gelangt, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass die körperliche Gewalt sein Verhalten in der vermeintlichen Hauptverhandlung beeinflusst habe. Art und Ausmaß des ausgeübten Drucks wurden durch den Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Kammergerichts tatsächlich ausreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass der Dolmetscher gesagt habe, "entweder ihr gesteht oder ihr bekommt ein richtiges Verfahren" mit der Folge einer lang anhaltenden Inhaftierung. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er eineinhalb bis zwei Stunden "in Eiseskälte" an einer Stadionwand zubringen musste, wobei jede (Kopf-)Bewegung mit Schlägen und Tritten quittiert worden sei. Auf dem Polizeirevier seien die Fans von einem Polizeibeamten mit einem Keilriemen in der Hand empfangen worden und weiteren Schlägen und Tritten sowie "nationalsozialistischen Äußerungen" ausgesetzt gewesen. Weiter hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er die Nacht unter unmenschlichen Haftbedingungen zugebracht habe. Außerdem habe er von Fällen von Fans anderer Bundesligavereine und ausländischer Clubs gewusst, in denen die Betroffenen teilweise 46 Tage in Untersuchungshaft in einem spanischen Hochsicherheitstrakt verbracht hätten. Er sei wie die anderen "verängstigten, sich hilflos fühlenden und mittlerweile verzweifelten Fans <…> nach der fast eintägigen unmenschlichen Haftsituation auf das 'Angebot' eingegangen um frei zu kommen." Schließlich hat der Beschwerdeführer - wie das Kammergericht später auch ausführt - mit dem Dolmetscher in dem Gerichtsgebäude die Person benannt, von der der Druck ausging, das Geständnis zu unterschreiben. Dass es sich bei dem Dolmetscher nicht um einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden oder des Gerichts handelt, ist demgegenüber nicht von maßgeblicher Bedeutung, da der Dolmetscher durch das Gericht in das Verfahren eingeschaltet wurde.
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(2) Ferner stellt sich auch die Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers durch das Kammergericht als willkürlich dar, wonach der Beschwerdeführer "nach eigenem, insoweit mit den Urteilsgründen übereinstimmendem Vorbringen unmittelbar nach der Unterschriftsleistung aus der Haft entlassen worden
, so dass der Druck, aus der Haft entlassen zu werden, jedenfalls keine Bedingung für das Verhalten des Antragsstellers in der Hauptverhandlung und seine Entscheidung, sich während des Termins damit einverstanden zu erklären, dass ein Urteil gemäß der Klageschrift gesprochen wird, gewesen sein kann." Eine zeitliche Divergenz zwischen dem Ablegen des Geständnisses und der Hauptverhandlung bestand nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nämlich gerade nicht. Nach der Unterschriftsleistung schloss sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hauptverhandlung mehr an. In der Folge musste sich der Vortrag des Beschwerdeführers nicht dazu verhalten, warum er das Geständnis in der vermeintlichen Hauptverhandlung nicht widerrufen hat.
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dd) Schließlich verstößt auch die Feststellung des Kammergerichts, der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe vor der Unterzeichnung des Geständnisses nicht mit einem Verteidiger sprechen können, widerspreche seiner Darlegung an anderer Stelle, wonach ein Verteidiger "auf der Polizeistation" anwesend gewesen sei, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der vom Kammergericht aufgezeigte Widerspruch besteht offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er in dem Gerichtsgebäude nicht mit einem Verteidiger habe sprechen können, da der auf dem Polizeirevier präsente Verteidiger - entgegen dem Urteilsinhalt - im Gerichtsgebäude nicht anwesend gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Erläuterung des Inhalts der Verständigung durch den Dolmetscher war somit nach seinem Vortrag kein Verteidiger zugegen.
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3. Da der angegriffene Beschluss schon wegen Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschluss weitere Grundrechte verletzt.
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4. Der Beschluss des Kammergerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Kammergericht zurückzuverweisen.
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5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.