Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 11 ZB 19.30197

bei uns veröffentlicht am31.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 18.31939, 26.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand November 2018, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105/92 - juris Rn. 3 m.w.N.). Tatsachenfragen sind grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind und wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis unzutreffend beurteilt hat (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 139 f.). Es genügt nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 14.3.2018 - 13 A 341/18.A - juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2018 - 20 ZB 17.30393 - juris Rn. 11; B.v. 19.4.2018 - 11 ZB 18.30588 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 - juris Rn. 4). Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung grundsätzlich nicht (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 609).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob russischstämmige und russisch-sprechende Bürger in der „übrigen Ukraine“ diskriminiert, verfolgt oder angefeindet werden. Zur Begründung werden zahlreiche Internetadressen genannt, aus denen sich u.a. ergeben soll, dass im ukrainischen Parlament über die Einführung von Strafen für die Verwendung der russischen Sprache im Alltag diskutiert werde; dass Nationalisten, von denen Prügel, Hass und Judenfeindlichkeit ausgehe, in Kiew mitregierten; dass die ukrainische Regierung versuche, mit allen Mitteln alles zu verbieten, was einen Bezug auf die russische Sprache, russische Bevölkerung und Russland habe und einer russischen ESC-Kandidatin die Einreise verboten habe sowie russische soziale Netzwerke und das Tragen des Georgsbands verbiete.

Unabhängig davon, ob die angedeuteten Inhalte dieser Berichte überhaupt einen Zusammenhang mit der formulierten Frage haben, ist die bloße Bezugnahme auf im Internet veröffentlichte Berichte, die noch dazu dem Zulassungsantrag nicht beigelegt sind, zur Erfüllung des Darlegungsgebotes nicht ausreichend. Sinn und Zweck des Darlegungsgebotes ist es u.a., die Gerichte zu entlasten, indem dem Rechtsmittelführer auferlegt wird, vorzutragen, warum er die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als gegeben erachtet (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 12). Der Verweis auf Fundstellen im Internet, aus dem nicht konkret hervorgeht, welche Informationen sich hinter dem jeweiligen Link verbergen, aus welchem Jahr diese Informationen stammen und die teilweise nur auf die allgemeine Homepage des Betreibers der Internetseite führen oder in ukrainischer Sprache sind, kann daher zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichen (vgl. BayVGH, B.v.16.1.2018 - 20 ZB 18.30059 - juris; vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 613 a.E.), ebenso wenig genügt der Verweis auf Videos oder Berichte ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit denselben (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 11 ZB 18.30615 - juris Rn. 4). Es kann daher offen bleiben, ob diese Unterlagen nicht ohnehin überwiegend nach § 79 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 128a VwGO präkludiert sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2007 - 5 ZB 07.2149 - juris Rn. 11), da sie schon dem Verwaltungsgericht hätten vorgelegt werden können. Zwar hat das Verwaltungsgericht keine Frist nach § 87b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO gesetzt, die Beklagte hat die Klägerin aber in der dem Bescheid vom 21. Juni 2017 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:auf die Frist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hingewiesen und über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG belehrt.

Aus den vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismaterialien (z.B. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12.3.2018, Stand Januar 2018) ergibt sich demgegenüber nicht, dass russischsprachigen Staatsbürgern der Ukraine, die ca. 30 Prozent der Bevölkerung stellen, politische Verfolgung droht (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 11 ZB 17.30523 - juris Rn. 5). Es hätte daher auch einer Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen bedurft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 11 ZB 19.30197 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 128a


(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren


(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (2) Das Obe

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zula

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. März 2017 (Az. B 3 K 16.31155) ist bereits unzulässig. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die Kläger werfen zunächst folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam auf:

„ob es im Irak generell eine inländische Fluchtalternative gibt oder ob nur dann eine inländische Fluchtalternative überhaupt in Erwägung gezogen werden kann, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die betroffene Person im dortigen Gebiet über ausreichende soziale und familiäre Verbindungen verfügt, die ein Überleben ermöglichen.“

Insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Denn diese Darlegung erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. Etwas „darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag nicht gerecht. Es fehlt an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zunächst auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, den Vortrag der Kläger aber als wahr unterstellt. Sodann hat es unter ausführlicher und differenzierter Würdigung des individuellen Vortrags zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensverhältnissen der aus der Provinz bzw. Stadt Sulaymaniya stammenden Kläger begründet, dass diesen in einer anderen Provinz der Kurdischen Autonomieregion im Nordirak eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung stehe (UA S. 7/8). Das Verwaltungsgericht hat auch ausgeführt, dass den Klägern wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sowie ihrer Herkunft aus diesen Gebieten dort auch die Einreise erlaubt werden würde (UA S. 8). Mit diesen einzelfallbezogenen, schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Kläger in ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist nicht dargelegt, dass es auf die zur grundsätzlichen Klärung gestellte, sehr allgemein formulierte Frage ankommt.

2. Im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der o.g. Frage ebenfalls nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf den Umstand gestützt, dass in den Provinzen Erbil und Dohuk kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliege. Damit hat die Vorinstanz bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verneint, so dass es insoweit nicht entscheidungserheblich auf den gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG beim subsidiären Schutz entsprechend anzuwendenden § 3e AsylG ankam.

3. Des Weiteren halten die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob Zivilpersonen, die sich einer Verfolgung – auch durch nicht staatliche Organisationen – ausgesetzt sehen, sich an staatliche Stellen wenden können, damit ihnen Schutz gewährt wird oder ob der irakische Staat überhaupt nicht in der Lage und/oder Willens ist, Schutz zu bieten.“

Die Kläger haben jedoch die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger insbesondere in den größeren Städten Erbil oder Dohuk in der kurdischen Autonomieregion wegen der dort herrschenden Anonymität vor etwaigen Verfolgern sicher wären. Damit war die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft staatlicher Behörden im Irak für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Die Kläger haben demgegenüber nicht aufgezeigt, weshalb sich diese Frage dennoch in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.

4. Soweit die Kläger schließlich die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten,

„ob nicht die Situation im Irak zwischenzeitlich sich derart verschlechtert hat, dass ein Konflikt – sowohl zwischen den Glaubensrichtungen, als auch zwischen Regionalfürsten und Stammesfürsten, als auch gegenüber völlig unparteiischen Personen – vorliegt, wie er typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen zu finden ist.“

haben sie die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in den Provinzen Erbil und Dohuk, die zum kurdischen Autonomiegebiet gehören, ein innerstaatlicher Konflikt nicht vorliege, und hat seine Auffassung eingehend sowie unter Bezugnahme auf die Auskunftslage begründet (UA S. 8/9). Damit setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander. Zur Darlegung einer Grundsatzfrage, die im Berufungsverfahren anders als vom Verwaltungsgericht beantwortet werden soll, gehört es jedoch, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiell auseinandersetzt und eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigt, dass die Frage anders zu beantworten ist als vom Verwaltungsgericht. Daran fehlt es hier jedoch. Des Weiteren übersehen die Kläger, dass allein die Feststellung eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es dann der zusätzlichen Feststellung, dass bei einer quantitativen und qualitativen Betrachtung die vorhandene Gefahrendichte so hoch ist, dass diese für die Annahme einer individuellen konkreten Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch ohne besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers ausreicht. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht anhand einer quantitativen Betrachtung (sog. „Bodycount“) dargelegt, dass es jedenfalls an der für die Feststellung einer individuellen Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrendichte fehle, weil die Kläger als Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes in diesem Gebiet Gefahr liefen, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden (UA S. 9/10). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass persönliche gefahrerhöhende Umstände bei den Klägern nicht ersichtlich seien (UA S. 8). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht auseinander.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der Kläger begehrt die Klärung der Frage, ob Homosexuelle, die ihre sexuelle Orientierung öffentlich leben, in der Ukraine mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, und führt dazu aus, es seien hierzu keine Rechtsprechung und kaum Erkenntnismittel vorhanden. Die vorhandenen Erkenntnisse hätten sich in der Praxis noch nicht bewährt bzw. widersprächen sich und ließen durchaus die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung Homosexueller erkennen. Auf ihrer Grundlage habe sich noch keine einheitliche oder obergerichtliche Rechtsprechung aufgebaut. Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes gehe von gelegentlichen Übergriffen, insbesondere in den von Separatisten kontrollierten Konfliktgebieten, aus, der Europarat von einer Zunahme gewalttätiger Übergriffe gegenüber Homosexuellen in den Jahren 2011 bis 2017. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexuellen, Transvestiten und transsexuellen Personen sei sehr gering. Solche Einstellungen veränderten sich nur langsam. Es sei nicht erwiesen, dass gesetzliche Verbesserungen in der Praxis umgesetzt worden seien. Der vom Gericht verwertete Artikel der Organisation Nash Mir belege, dass polizeilicher Schutz nicht zu erlangen sei. Für den Fall, dass die gestellte Frage verneint werde, sei zu klären, ob und unter welchen Vorgaben, insbesondere aufgrund von einer Herkunft aus dem Donezk-Gebiet sowie der „Volkszugehörigkeit“ (im Falle des Klägers jüdisch) eine individuelle konkrete Gefährdung einzelner homosexueller Männer in der Ukraine bestehe und – falls ja – ob für Homosexuelle aus dem Donezk-Gebiet eine inländische Fluchtalternative bestehe.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind und wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis unzutreffend beurteilt hat (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 139 f.). Es genügt also nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 14.3.2018 – 13 A 341/18.A – juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 20 ZB 17.30393 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 8.2.2018 – 2 LA 1784/17 – juris Rn. 4). Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung grundsätzlich nicht (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 609).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat für die von ihm behauptete Gruppenverfolgung Homosexueller in der Ukraine keine Erkenntnismittel benannt, die beachtliche Zweifel an der erstinstanzlichen Bewertung begründen könnten. Mit den rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt sich der Zulassungsantrag gar nicht auseinander. Das Gericht hat seine Entscheidung auf die verfügbaren, auch die von Klägerseite beigebrachten Erkenntnisse gestützt, hauptsächlich auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Februar 2017 und den Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats vom 19. September 2017. Die weiteren Informationen von Klägerseite geben wieder, was auch in diesen Berichten ausgeführt wird, nämlich dass Homosexualität in der Ukraine auf starke gesellschaftliche Vorbehalte stößt und es Straftaten gegen Homosexuelle gibt, teilweise auch, weil sie Kriminellen als besonders geeignete Opfer für Raub und Erpressung erscheinen (so der Artikel von Nash Mir), andererseits aber auch, dass 2016 mit staatlichen Reformen in Gesetzgebung und Polizei begonnen wurde, die die Situation zum Positiven veränderten. Die in dem Bericht von ECRI wiedergegebenen Zahlen nicht benannter Nichtregierungsorganisationen zu gegen Homosexuelle gerichteten Übergriffen erreichen jedoch (ohne Angabe von Bezugsgrößen) ganz offensichtlich bei weitem nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigen würde (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 15 ff.; U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – NVwZ 2006, 1420 = juris Rn. 20) und stellen damit keinen Anhaltspunkt für eine unzutreffende Einschätzung der Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht dar. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass das Auswärtige Amt ohne konkrete Zahlenangaben meint, dass die Übergriffe mit abnehmender politischer Instrumentalisierung „zurückzugehen schienen“, während die von ECRI befragten Nichtregierungsorganisationen bezogen auf die Jahre 2014 und 2015 von einer bedeutsamen Zunahme von gewalttätigen Angriffen ausgingen (vgl. Bericht vom 19.9.2017, Nr. 50). Entgegen der Behauptung des Klägers hat ECRI die Einschätzung der Nichtregierungsorganisationen nicht als eigene bezogen auf den Berichtszeitraum 2011 – 2017 wiedergegeben. Der im Zulassungsantrag in Anführungszeichen gesetzte Vortrag ist in dem Bericht so nicht vorhanden und stellt offenbar eine Interpretation des Klägers dar. Im Übrigen widersprechen die Feststellungen von ECRI denen des Auswärtigen Amts („gelegentliche Angriffe“) nicht. Die vom Kläger angeführte Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die gerichtliche Auslegung von Art. 161 des ukrainischen Strafgesetzbuchs, einer Hasskriminalität unter Strafe stellenden Vorschrift, nicht gesichert ist, gibt den von ECRI gesehenen Reformbedarf wieder (vgl. Bericht vom 19.9.2017, Nr. 114), beinhaltet aber nicht die Feststellung, dass Straftaten gegen Homosexuelle nicht nach den allgemeinen Strafvorschriften verfolgt würden und ist daher auch kein Beweis für einen fehlenden staatlichen Schutzwillen. Der Vortrag, dass sich gesellschaftliche Einstellungen nur langsam verändern würden, lässt keinen Bezug zu den rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erkennen. Ferner hat der Kläger auch nicht dargelegt oder ist sonst ersichtlich, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt würde (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.2016 – 2 BvR 31/14 – NVwZ 2017, 231 = juris Rn. 11). Allein der Umstand, dass es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu einer Frage gibt, führt noch nicht dazu, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen wäre. Auch aus seinem eigenen Erleben hat der Kläger, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat und nach dem geschilderten Vorfall aus dem Jahr 2010 von seinen Auslandsreisen bzw. Kreuzfahrten mehrmals in die Ukraine zurückgekehrt ist, keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er in seinem Heimatland verfolgt würde oder ihm dort ein ernsthafter Schade droht.

Abgesehen davon, dass hierfür nichts ersichtlich ist, könnte die klägerische Kritik, das Gericht habe nicht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden, als materielle Frage der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder des Gebots der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 20 ZB 17.30575 – juris Rn. 3; B.v. 16.1.2013 – 13a ZB 12.30425 – juris Rn. 7) grundsätzlich auch nicht mit der Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO angegriffen werden.

Weiter fehlt es auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Fragen, die der Sache nach darauf abzielen, den individuellen Einzelfall des Klägers zu klären, an der Angabe von Erkenntnismitteln und der Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die gerichtlichen Feststellungen und Einschätzungen unzutreffend sind. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vgl. Seite 8) und dem Bericht von ECRI (vgl. Nr. 48, 103 ff.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Behandlung oder Gefährdung von jüdischen Religionszugehörigen, aus der Ostukraine stammender Juden oder Ostukrainern allgemein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels war auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO) abzulehnen.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. November 2017 (Az. B 3 K 17.32946) ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe im Asylgesetz nicht vorgesehen sind bzw. nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt sind.

1. Soweit die Kläger geltend machen lassen, das angegriffene Urteil sei rechtsfehlerhaft, zielen sie auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Berufungszulassungsgrund ist jedoch nach der abschließenden Regelung in § 78 Abs. 3 AsylG im Asylprozess nicht vorgesehen.

2. Des Weiteren lassen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Als grundsätzlich bedeutsam werfen die Kläger die Fragen auf,

ob irakische Staatsangehörige kurdischer volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Religion[s]- und Volkszugehörigkeit verfolgt werden,

ob für diese Volksgruppe inländische Fluchtalternativen existieren und damit,

ob in diesen Personen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus festzustellen ist.

Zur Begründung verweisen die Kläger auf verschiedene Links zu aktuellen neutralen Medienberichten im Internet und legen drei englischsprachige Berichte des British Telegraph vom 20. Januar 2016, des Human Rights Watch vom 3. November 2016 sowie der Aljazeera News vom 7. November 2016 über die aktuelle Situation der oben genannten Volksgruppe im Irak vor.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG jedoch nicht dargetan. Denn diese Darlegung erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. Etwas „darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die aufgeworfenen Fragen in ihrer Allgemeinheit keiner Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sind, fehlt es zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit) der aufgeworfenen Fragen an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Des Weiteren ist die bloße Bezugnahme auf eine Reihe von Medienberichten, die noch dazu nur zu einem kleinen Teil dem Zulassungsantrag beigelegt sind, im Sinne des Darlegungsgebotes nicht ausreichend. Denn Sinn und Zweck des Darlegungsgebotes ist es u.a., das Zulassungsverfahren zu vereinfachen, indem dem Rechtsmittelführer auferlegt wird, vorzutragen, warum er die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als gegeben erachtet (BVerfG, NVwZ 2000, 1163). Der bloße pauschale Verweis auf Fundstellen im Internet, aus dem nicht einmal hervorgeht, welche Informationen sich hinter dem jeweiligen Link verbergen, kann daher zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 20 ZB 17.30632 – juris; GK-AsylG, 105. ErgLfg April 2016, § 78 Rn. 613 a.E.), ebenso wenig der Verweis auf vorgelegte Berichte ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit denselben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) hinreichend dargelegt ist.

1. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Falle der Verweigerung des Militärdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist, in deren Vollzug eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und ob im ukrainischen Militärdienst völkerrechtswidrige Handlungen begangen werden. Diese Fragen waren im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 (§ 77 Abs. 2 AsylG) zum einen nicht festgestellt hat, dass der Kläger zum Militärdienst einberufen worden ist und zum anderen davon ausgegangen ist, dass derzeit in den umkämpften Gebieten nur Freiwillige eingesetzt werden. Darüber hinaus sind diese Fragen, wie der Kläger selbst ausgeführt hat, im Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2017 (11 B 17.30392 – juris) behandelt worden.

Des Weiteren ist die bloße Bezugnahme auf im Internet veröffentlichte Videos und Berichte, die noch dazu dem Zulassungsantrag nicht beigelegt sind, in Erfüllung des Darlegungsgebotes nicht ausreichend. Sinn und Zweck des Darlegungsgebotes ist es u.a., die Gerichte zu entlasten, indem dem Rechtsmittelführer auferlegt wird, vorzutragen, warum er die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als gegeben erachtet (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 12). Der Verweis auf Fundstellen im Internet, aus dem nicht konkret hervorgeht, welche Informationen sich hinter dem jeweiligen Link verbergen, kann daher zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichen (vgl. BayVGH, B.v.16.1.2018 – 20 ZB 18.30059 – juris; vgl. Berlit in GK-AsylG, Stand Dezember 2017, § 78 Rn. 613 a.E.), ebenso wenig der Verweis auf Videos oder Berichte ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit denselben.

Im Übrigen droht dem Kläger keine Einberufung zum Wehrdienst, da er schon 37 Jahre alt ist und damit in der Ukraine nicht mehr unter die allgemeine Wehrpflicht fällt. Nach eigenen Angaben musste er keinen Wehrdienst leisten, da er aus gesundheitlichen Gründen ausgemustert worden ist. Da er noch nie Wehrdienst geleistet hat, muss er auch nicht befürchten, als Reservist einberufen zu werden.

2. Auch ein Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, da es in der mündlichen Verhandlung keine gezielten Fragen an ihn gerichtet habe. Bei einem (hier nicht ersichtlichen) Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 11 ZB 15.30091 – juris Rn. 2; B.v. 13.4.2015 – 13a ZB 14.30047 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 25.3.2015 – 13 A 493/15.A – juris).

Soweit der Kläger geltend macht, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, da er nicht habe damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht die Klageabweisung darauf stütze, dass die emotionale Einfärbung des Vorbringens, er könne nicht auf seinen Bruder schießen, eingeübt erscheine und nicht Ausdruck einer tiefgreifenden Gewissensentscheidung sei, und dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, es würden nur Freiwillige in den Kampfgebieten eingesetzt, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Von einer Überraschungsentscheidung kann unter anderem dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, B.v. 25.5.2017 – 5 B 75/15 D – juris Rn. 11). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347/01, 1 PKH 41 PKH 46/01 – juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 – 9 B 467/99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 – 9 B 1076/98 – juris Rn. 10). Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (BVerwG, B.v. 26.11.2001, a.a.O.; vgl. auch OVG NW, B.v. 16.12.2016 – 1 A 2199/16.A – juris Rn. 27). Dass das Verwaltungsgericht die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel auswertet und daraus seine Schlüsse zieht, versteht sich ebenfalls von selbst.

Die Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und der Angaben des Klägers durch das Verwaltungsgericht verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nur dann vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2017 – 2 BvR 2584/12 – NJW 2017, 1731 = juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und den von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfG a.a.O.). Danach sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat sich auf den angefochtenen Bescheid, den neuesten Lagebericht und den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2017 (11 ZB 16.31051 – juris) bezogen, die Angaben des Klägers gewürdigt und daraus seine Schlüsse gezogen. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern behauptet nur, die Rechtsanwendung sei willkürlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht

1.
noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder
2.
die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden.

(3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem kein Zulassungsgrund ausdrücklich genannt wird, hat keinen Erfolg, da keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe hinreichend dargelegt ist.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris m.w.N.).

Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen in der Antragsbegründung einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung vom 26. April 2017 nicht. Die Kläger haben weder eine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und dargelegt, warum eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegen soll (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), noch haben sie einen Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts benannt, der von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts abweichen würde (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Vielmehr üben sie im Stile der Geltendmachung ernstlicher Zweifel Kritik an der angefochtenen Ausgangsentscheidung. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann der Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren jedoch nicht gestützt werden.

Selbst wenn man die Begründung des Berufungszulassungsantrags dahingehend verstehen wollte, dass grundsätzlich klärungsbedürftig sei, ob russischsprachigen Staatsangehörigen der Ukraine aus diesem Grund politische Verfolgung drohe, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, da keine Erkenntnismittel genannt werden, die eine solche Bewertung nahe legen würden. Die Angaben eines Mitglieds einer Musikgruppe stellen kein objektives Erkenntnismittel, sondern die Meinung einer Einzelperson dar, aus der keine Rückschlüsse auf eine landesweite politische Verfolgung russischsprachiger Ukrainer gezogen werden können. Dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017 und anderen Erkenntnismitteln kann demgegenüber nicht entnommen werden, dass russischsprachige Staatsbürger der Ukraine, die ca. 30 Prozent der Bevölkerung stellen (Ukraine-Analysen Nr. 106 v. 11.9.2012, S. 11, http: …www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen106.pdf), einer Verfolgung ausgesetzt wären. Darüber hinaus gilt im Oblast Cherson, aus dem die Kläger stammen und in den sie zurückkehren können, Russisch als regionale Amtssprache (vgl. https: …de.wikipedia.org/wiki/Russische_Sprache_in_der_Ukraine; Ukraine-Analysen a.a.O. S. 12). Im Übrigen wurde bei der Asylantragstellung für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils als zweite Sprache Ukrainisch aufgenommen und die Klägerin zu 2 verfügt wohl über gute Kenntnisse der ukrainischen Sprache.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.