Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2019 - 11 ZB 19.532

bei uns veröffentlicht am24.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 18.289, 30.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L einschließlich Unterklassen.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 28. Dezember 2015 zufolge hat ein Verkehrsteilnehmer beobachtet, wie die Klägerin am 13. November 2015 mit ihrem Pkw eine rote Ampel überfuhr und bei der anschließenden Fahrt immer wieder von rechts nach links von der Fahrbahn, einmal bis auf den Grünstreifen, abkam. Nach dem zweiten Versuch der Polizei, die Klägerin anzuhalten, konnte sie einer Verkehrskontrolle unterzogen werden, bei der sie angab, dass ihr keine Fahrfehler und auch kein Anhalteversuch aufgefallen seien. Freiwillige Alkohol- und Drogentests verliefen negativ. Im Rahmen des Gesprächs wirkte die Klägerin räumlich und zeitlich desorientiert. Sie habe oft zeitliche Abläufe nicht in Einklang gebracht und den Ablauf der Fahrt mit dem Pkw nicht abschließend beschreiben können.

Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg legte die Klägerin das von einer Fachärztin für Arbeitsmedizin gefertigte medizinische Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 vor, wonach sie in den durchgeführten Leistungstests Werte von 1 - 3 Punkten erzielte und bei ihr erhebliche Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit und keine Leistungsresiduen zu erkennen seien, die die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung rechtfertigen würden. Ob die bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eine eignungsrelevante Krankheit zurückzuführen seien, könne nur nach Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden. Auf die am 12. Januar 2017 zu dem Gutachten abgegebene ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Stelle wird Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin das geforderte fachärztliche (psychiatrische) Eignungsgutachten nicht beigebracht hatte, entzog ihr das Landratsamt die Fahrerlaubnis. Einer nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage (W 6 K 16.1303) gab das Verwaltungsgericht Würzburg mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2017 statt.

Daraufhin forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob sich der aus aktenkundigen Tatsachen begründete Verdacht einer psychischen Erkrankung bestätigen lasse oder ob bei ihr eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Weiter solle geklärt werden, ob sie in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und/oder 2 gerecht zu werden, ob die Fahreignung insbesondere unter Berücksichtigung der für den Regelfall der Anlage 4 normierten Vorgaben (Auflagen bei bedingter Eignung) bestätigt werden könne und ggf. welche konkreten Auflagen zu erfüllen seien, ob der Verdacht auf eine Minderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit begründet sei, welche die Kraftfahreignung ausschließen bzw. beeinträchtigen könne, und deswegen aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit veranlasst sei, sowie ob eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen könne.

Da die Klägerin sich weigerte, das Gutachten beizubringen, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Februar 2018 gemäß § 11 Abs. 8 FeV erneut die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an.

Am 7. März 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage mit der Begründung erheben, der Entziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil bereits keine „aktenkundigen Tatsachen“ vorlägen, die den Verdacht einer „psychischen Erkrankung“ der Klägerin rechtfertigen könnten. Der Beklagte habe das stattgebende Urteil vom 20. September 2017 dahingehend missinterpretiert, dass nach dem Fahreignungsgutachten der Verdacht auf eine psychische Erkrankung gegeben sei. Tatsächlich aber habe das Verwaltungsgericht das von einer Fachärztin für Arbeitsmedizin erstellte Gutachten für unverwertbar gehalten, weil nicht wenigstens ein Diplom-Psychologe beigezogen worden sei. Demzufolge habe sich die Klägerin zu Recht geweigert, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.

Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2018 (W 6 S 18.246) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 (11 CS 18.832) zurück.

Mit Urteil vom 30. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führte ergänzend aus, die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 hätten eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 geboten. Das schlichte Bestreiten der polizeilichen Beobachtungen sei weder substantiiert genug noch plausibel, um diese in Zweifel zu ziehen. Aus dem später vorgelegten Gutachten ergäben sich weitere Zweifel an der Fahreignung der Klägerin, da bei ihr ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestehe. Auch wenn das Gutachten nicht geeignet sei, um die Fahreignung endgültig zu verneinen, weckten die dort festgestellten Tatsachen, nämlich die ärztlichen Beobachtungen und Schlussfolgerungen und die Ergebnisse aus den drei psychologischen Leistungstests, nichtsdestotrotz weitere Zweifel an der Fahreignung. Auch im Übrigen sei die die nach Art und Umfang hinreichend bestimmte Gutachtensaufforderung rechtmäßig gewesen. Die Fragestellung habe die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt; die gesetzte Frist von ca. zwei Monaten sei ausreichend gewesen. Der Beklagte habe auf die Folgen einer Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen und die Klägerin im gesamten Verfahren keinen Grund genannt, weshalb sie sich nicht begutachten lassen wolle.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 hätten eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung geboten, sei nicht zu folgen. Es fehle zudem ein konkreter Anlass. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Die Klägerin bestreite den ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß sowie, nach beiden Seiten von der Fahrspur abgekommen und teilweise auf den Grünstreifen geraten zu sein. Belastbare Zeugenaussagen hierfür lägen nicht vor. Die Polizeiinspektion Aschaffenburg habe zwar einen Zeugen ermittelt. Dieser sei aber nicht bereit gewesen, eine entsprechende Zeugenaussage zu unterschreiben und damit deren Inhalt zu verantworten. Dass die Klägerin am 13. November 2015 einen Anhalteversuch der Polizei ignoriert habe, liege daran, dass sie diesen nicht auf sich bezogen habe, weil sie keinen konkreten Anlass für eine Verkehrskontrolle gegeben habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht hieraus auf Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration oder visuelle Orientierung geschlossen. Ebenso falsch seien die Annahmen, dass die Aufmerksamkeit der Klägerin nur durch das Zuschalten von Blaulicht habe erregt werden können und sie auf den mitteilenden Polizeibeamten einen räumlich und zeitlich desorientierten Eindruck gemacht habe. Beides ergebe sich nicht aus der polizeilichen Kurzmitteilung vom 28. Dezember 2015. In diesem Zusammenhang sei auch abwegig, wenn das Gericht den desorientierten Eindruck einem „besonders geschulten Beamten“ zuschreibe, der „im Rahmen seiner täglichen Tätigkeit häufig Kontakt mit u.a. auch verhaltensauffälligen Personen“ habe. Diese Ausführungen entbehrten jeglicher Grundlage. Name und Dienstgrad des mitteilenden Polizeibeamten seien nicht bekannt und es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser „besonders geschult“ und „häufig Kontakt mit verhaltensauffälligen Personen“ habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm jegliche Kompetenz und psychologische Fachkenntnisse fehlten. Vor dem Hintergrund, dass das Gutachten von einem Arzt erstellt worden sei, dem für die Begutachtung und die zu klärenden medizinischen Fragen die Kompetenz gefehlt habe, sei es inakzeptabel, hieraus Fahreignungszweifel abzuleiten. Abgesehen davon, dass die ärztlichen Feststellungen, die Klägerin habe desorientiert, unruhig und unkonzentriert gewirkt, nicht den Tatsachen entsprächen, seien bereits die Umstände, unter denen die sog. Begutachtung seinerzeit durchgeführt worden sei, nicht de lege artis gewesen. Die Klägerin, die die Adresse der Gutachterin nicht sofort habe anfahren können, sei abgehetzt und verspätet in der Praxis angekommen und habe dort keine Zeit gehabt „herunterzukommen“, sondern sei sofort mit den Testungen überzogen worden. Dass dies nicht zu objektiven Testergebnissen habe führen können, sei evident. Ungeachtet dessen habe es der sogenannten Gutachterin wegen der ihr fehlenden Kompetenz nicht zugestanden, eine wie auch immer geartete Vermutung für eine eingeschränkte psychische Leistungsfähigkeit der Klägerin abzugeben. Damit fehle es insgesamt an einer nachvollziehbaren Anlassbezogenheit der Gutachtensanordnung. Im Übrigen seien zwischen dieser und der Fahrt vom 13. November 2015 mehr als zwei Jahre vergangen. Das Erfordernis der Anlassbezogenheit setze einen gewissen zeitlichen Zusammenhang voraus, der hier gerade nicht angenommen werden könne. Damit sei das Vorgehen des Beklagten auch unverhältnismäßig gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 21.5.2019, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Der Senat hält daran fest, dass die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage und damit einen ausreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 boten.

Wie in der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung bereits ausgeführt, lag der Polizei nicht nur die Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers über die Fahrweise der Klägerin am 13. November 2015 vor, sondern sie hat - wie sich eindeutig aus der polizeilichen Mitteilung vom 28. Dezember 2015 ergibt - bei dem Versuch, die Klägerin anzuhalten und einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, selbst beobachtet, dass jene bei ihrer Fahrt nur durch das Zuschalten von Blaulicht zu „erreichen“ war und nicht auf zwei unmittelbar vor und hinter ihr fahrende Streifenfahrzeuge mit einem üblichen Anhaltesignal reagiert hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt dieser Sachverhalt einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration oder visuelle Orientierung dar. Er wird nicht durch den Einwand entkräftet, die Klägerin habe das Anhaltesignal wegen mangelnden Bewusstseins, etwas verkehrt gemacht zu haben, nicht auf sich bezogen. Abgesehen davon, dass sie auch ohne „Unrechtsbewusstsein“ hätte anhalten müssen (vgl. § 36 Abs. 5 StVO; Rebler/Müller, SVR 2017, 1/6 f.), bleibt in diesem Vortrag offen, auf welchen anderen Verkehrsteilnehmer sich das Signal eines unmittelbar vor ihrem Fahrzeug fahrenden Streifenfahrzeugs mit der Anzeige „Bitte folgen“ hätte beziehen sollen und weshalb die Klägerin dann die Zuschaltung des Blaulichts auf sich bezogen hat, die bei einem weiteren Anhalteversuch auf sonst gleiche Weise kurze Zeit danach zum Erfolg führte. Auch der behauptete Irrtum sagt etwas über eine mangelnde Orientiertheit der Klägerin beim Fahren aus. Der Sachverhalt, an dem die Polizeibeamten selbst beteiligt waren, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Einsatz führende Mitteilung des dritten Verkehrsteilnehmers, die nur in der Gesamtschau mit Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, offenbar nicht konkret genug war, um die von diesem beobachteten Verkehrsverstöße zeitlich so genau einzuordnen, dass eine Strafanzeige hätte erfolgen können. Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht den persönlichen Eindruck, den der mitteilende Polizeibeamte von der Klägerin gewonnen hatte, herangezogen. Wie der Beklagte zutreffend angeführt hat, ist davon auszugehen, dass alle Polizeibeamten hinreichend geschult und kompetent sind, Vorgänge, Zustände und Verhalten zu beobachten, zumal sie regelmäßig, wie hier, keine persönlichen Beziehungen zu dem Betreffenden haben, die ihre Haltung zu dem beobachteten Sachverhalt emotional beeinflussen. Ihre Ausbildung, die die Einsatztaktik und auch den Umgang mit psychisch kranken Personen umfasst, fördert und entwickelt diese Fähigkeit, auf der sie ganz grundlegend beruht. Psychologische Fachkenntnisse sind hierfür keine Voraussetzung. Ebenso haben Polizeibeamte generell, auch wenn sie im Verkehrsbereich eingesetzt sind, berufsbedingt häufig Kontakt mit Personen, deren Verhalten ihnen Anlass zum Einschreiten gibt, kurz, mit verhaltensauffälligen Personen. In der polizeilichen Mitteilung wird der gewonnene Eindruck einer räumlichen und zeitlichen Desorientiertheit auch nachvollziehbar begründet, so dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies außer Betracht bleiben müsste.

Auch die Einwände gegen die Wertung der begutachtenden Ärztin, auf die die Klägerin bei der Untersuchung am 18. Februar 2016 desorientiert, unruhig und unkonzentriert gewirkt hat, was sie zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit veranlasst hat, greifen nicht durch. Es trifft bereits nicht zu, dass das Verwaltungsgericht der promovierten Ärztin für Arbeitsmedizin die Kompetenz für die Begutachtung der zu klärenden medizinischen Fragen abgesprochen hat. Vielmehr hat das Gericht den ersten Entziehungsbescheid in der Fassung des auf § 11 Abs. 7 FeV gestützten Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil dem Gutachten nicht zu entnehmen war, dass für die psychologischen Leistungstests ein Diplom-Psychologe hinzugezogen worden ist und was als Ursache für die sehr schlechten psychophysischen Leistungen der Klägerin in Betracht kam. Außerdem kam die Gutachterin hinsichtlich der Fahreignung nicht zu einem abschließenden eindeutigen Ergebnis. Einer in einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wirkenden Ärztin steht es auch ungeachtet ihrer Fachrichtung zu, Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung festzustellen und diesbezüglich ggf., wie hier, eine fachärztliche Abklärung zu empfehlen.

Es kann dahinstehen, ob die Ärztin die Leistungstests ohne konsiliarische Unterstützung einer Person, die den Anforderungen der Nr. 8.2.4 der von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013, S. 298 ff.) entsprechend ausgebildet ist, durchgeführt hat oder ob sie selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt. Selbst wenn das Gutachten im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesem Grund unverwertbar wäre, folgt daraus nicht, dass es vollständig zu ignorieren wäre und sich daraus keinerlei Hinweise auf eine fehlende Fahreignung ergeben könnten. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, können - sofern wie hier keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit gegeben sind - die eindeutigen Ergebnisse in den zum Einsatz gekommenen Testverfahren (Cognitrone, Linienverfolgungstest und Wiener Determinationstest), die Bestandteile des standardisierten, computergestützten Wiener Testsystems sind, deren Eignung für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen ist (vgl. Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien, S. 286), zusammen mit weiteren Indizien einen insoweit ausreichenden „Anfangsverdacht“ begründen. Wenn die Testergebnisse wie hier sehr weit unter der für die Fahreignung für die Fahrzeuggruppen 1 und 2 vorausgesetzten Leistungsfähigkeit liegen, legt dies auch bei Annahme ungünstiger äußerer Untersuchungsumstände einen Eignungsmangel nahe. Es liegt kein Widerspruch darin, an die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der fehlenden Fahreignung einen strengeren Maßstab anzulegen als an die lediglich zu einer Aufklärungsmaßnahme führende Begründung eines dahingehenden Anfangsverdachts. Ob und inwieweit die äußeren Umstände der Begutachtung am 18. Februar 2016 zu dem Eindruck der Ärztin von dem psychophysischen Zustand der Klägerin und zu den erzielten Testergebnissen beigetragen haben, hätte im Rahmen der angeordneten weiteren Begutachtung geklärt werden können. Im Übrigen ziehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Rechtswidrigkeit führende Fehler in der Gutachtensanordnung oder eine Überschreitung des Untersuchungsauftrags durch den Gutachter kein Verwertungsverbot des vorgelegten Gutachtens nach sich (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Die Aussagekraft der vorliegenden Hinweise, die den Verdacht auf eine ungeklärte psychische Erkrankung begründen, ist auch nicht durch den Ablauf von etwas mehr als zwei Jahren entfallen. Ohne nähere Aufklärung kann nicht beurteilt werden, ob die psychische Erkrankung, sofern sie vorliegt, vorübergehender Art ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2019 - 11 ZB 19.532

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B, BE, C1, C1E, L und der darin enthaltenen Klassen.

1. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom 28. Dezember 2015 war die Antragstellerin am 13. November 2015 mit ihrem PKW im Verkehr auffällig geworden. Es wurde berichtet, dass die Antragstellerin eine rot leuchtende Ampel überfahren habe und im weiteren Straßenverlauf mit ihrem Fahrzeug nach rechts und nach links von der Fahrspur abgekommen sei. Die von anderen Verkehrsteilnehmern benachrichtigte Polizei habe daraufhin versucht, den PKW der Antragstellerin anzuhalten. Erst unter Zuschaltung von Blaulicht sei es gelungen, den PKW der Antragstellerin anzuhalten. Nach Vorhalt habe die Klägerin gegenüber den Polizisten angegeben, dass ihr keine Fahrfehler aufgefallen seien. Auf der Polizeidienststelle habe die Antragstellerin räumlich und zeitlich nicht orientiert gewirkt.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 forderte das Landratsamt Miltenberg (nachfolgend: Landratsamt) die Antragstellerin unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 FeV und unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Polizeiinspektion Aschaffenburg auf, ein ärztliches Gutachten von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Das daraufhin erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 wurde dem Landratsamt am 23. März 2016 vorgelegt. Unter anderem wird in diesem Gutachten festgehalten, dass nur durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden könne, ob die bei der Antragstellerin bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eine eignungsrelevante Krankheit zurückzuführen seien. Jedenfalls ließen die Ergebnisse des Leistungstests erhebliche Einschränkungen der psycho-physischen Leistungsfähigkeit erkennen. Bei der Untersuchung seien keine Leistungsreserven mehr erkennbar gewesen, die eine Fahrerlaubnisbeobachtung rechtfertigen würden. Ob gegebenenfalls eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen könne, sei erst nach eingehender Abklärung und Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie möglich.

Mit Schreiben vom 11. April 2016 änderte bzw. ergänzte das Landratsamt die Gutachtensaufforderung vom 5. Januar 2016 und forderte die Antragstellerin auf, ein fachärztliches (psychiatrisches) Eignungsgutachten beizubringen. Den daraufhin vereinbarten Termin mit dem mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Arzt nahm die Antragstellerin jedoch nicht wahr.

Deshalb entzog das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Juni 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen ließ die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch erheben, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2016 der Regierung von Unterfranken zurückgewiesen wurde.

Am 20. Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin hiergegen Anfechtungsklage (Az.: W 6 K 16.1303), der mit Urteil vom 20. September 2017 stattgegeben wurde. Das erkennende Gericht führt in den Urteilsgründen u.a. aus, dass das Gutachten vom 18. Februar 2016 nicht den Schluss zulasse, dass der Antragstellerin die erforderliche psychische Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle, denn das Gutachten sei fehlerhaft und könne folglich die Entziehung nicht tragen. Ebenso sei die weitere bzw. ergänzende Anordnung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens vom 11. April 2016 rechtswidrig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, so dass die Tatsache der Nichtbeibringung die Fahrerlaubsnisentziehung ebenfalls nicht rechtfertige. Insbesondere wäre im Hinblick auf die Fragestellung eine entsprechende Einschränkung aus Verhältnismäßigkeitsgründen erforderlich gewesen, da aus dem Gutachten vom 18. Februar 2016 hervorgehe, dass bei der Antragstellerin der Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestehe. Unter diesen Voraussetzungen wäre es dem Landratsamt möglich gewesen, die Fragestellung enger zu formulieren und auf psychische Störungen im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV zu beschränken. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 forderte das Landratsamt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Es bestünden Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wie bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2016 unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Polizeiinspektion Aschaffenburg dargelegt worden sei. Aus dem im weiteren Verlauf von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 18. Februar 2016 gehe ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung hervor, was auch das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 20. September 2017 bestätigt habe. Des Weiteren begründe das unzureichende Ergebnis der Leistungstests zur Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit den Verdacht, dass Leistungsminderungen vorlägen, welche die Kraftfahreignung ausschlössen bzw. beeinträchtigten. Da nicht auszuschließen sei, dass die unzureichenden Ergebnisse nur auf die von der Antragstellerin angegebene Aufregung zurückzuführen gewesen seien und ansonsten keine Minderung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit gegeben sei, seien mögliche Ursachen für die unzureichenden Leistungen zu ermitteln. Daher seien folgende Fragen zu beantworten:

„ Lässt sich der aus aktenkundigen Tatsachen begründete Verdacht einer psychischen Erkrankung bei der Antragstellerin bestätigen bzw. liegt eine Erkrankung vor, die nach Ziffer 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung infrage stellt? Ist die Antragstellerin in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (= Klassen B, BE) und/oder Gruppe 2 (= Klassen C1, C1 E) gerecht zu werden? Kann die Fahreignung insbesondere unter Berücksichtigung der für den Regelfall der Anlage 4 normierten Vorgaben (Auflagen bei bedingter Eignung) bestätigt werden und ggf. welche konkreten Auflagen sind zu erfüllen? Ist der Verdacht auf eine Minderung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit begründet, welche die Kraftfahreignung ausschließen bzw. beeinträchtigen kann und ist deswegen aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit veranlasst? Kann eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen?“

Es wurde festgesetzt, dass das Gutachten bis spätestens 16. Februar 2018 beizubringen ist und darauf hingewiesen, dass eine Weigerung, sich begutachten zu lassen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV dazu führen könne, dass auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. Januar 2018 teilte die Antragstellerin mit, dass weder Grund noch Anlass gesehen würden, ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2018 ausgeführt, dass die Antragstellerin rechtlich nicht verpflichtet sei, ihre Gründe für die Weigerung, ein Gutachten erstellen zu lassen, zu benennen.

4. Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte sie auf, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Miltenberg am 16. Oktober 2015, Listennummer … für die Klassen AM, B, BE, C1, C1E, L und die darin enthaltenen Klassen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides, zurückzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht nachkommt, wurde die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt (Nrn. 5 und 6).

Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Absatz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Als ungeeignet sei insbesondere derjenige anzusehen, welcher an Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV leide und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Rechtsgrundlage für die Forderung nach einem ärztlichen Gutachten sei § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 FeV. Aus dem vorgelegten Gutachten vom 18. Februar 2016 ergebe sich, dass Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestehe. Dies sei auch durch das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 20. September 2017 bestätigt worden. Weiterhin begründe das unzureichende Ergebnis der durchgeführten Leistungstests zur Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit das Bestehen von Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei der Aufforderung des Landratsamtes zur Beibringung eines Gutachtens jedoch nicht nachgekommen und habe sich nicht zu den Ursachen für ihre Weigerung geäußert. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, dürfe die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, § 11 Abs. 8 FeV. Darauf sei die Antragstellerin auch hingewiesen worden. Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich zwingend aus dem § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruhe auf den Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den gesetzlichen Auftrag, die Verkehrsgemeinschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Wegen des hohen Ranges des Rechtsguts Verkehrssicherheit bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis. Da begründete Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin bestünden, stelle sie derzeit eine potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer da. Es könne im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht verantwortet werden, dass die Antragstellerin die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Einlegung von Rechtsmitteln hinauszögern könnte und während dieser Zeit eine Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter weiterhin möglich sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28. Februar 2018 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Februar 2018, am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen, ließ die Antragstellerin beantragen,

die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 19. Februar 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1) und Herausgabe an den Antragsgegner (Nr. 2) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2018 rechtswidrig sei, da er sich auf das ärztliche Gutachten vom 18. Februar 2016 stütze, welches jedoch - wie vom Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 20. September 2017 bestätigt - nicht den Schluss trage, dass der Antragstellerin die erforderliche psychische Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Überdies könne der Antragsgegner wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Beibringung eines Gutachtens nicht auf die Nichteignung der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht substantiiert und unter Benennung von Tatsachen einen Sachverhalt geschildert, der objektiv den Verdacht auf Zweifel an der Eignung, Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu können, begründe. Er stütze sich lediglich auf das Gutachten vom 18. Februar 2016, welches jedoch nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 20. September 2017 unbrauchbar sei. Bereits für den ersten Entzug der Fahrerlaubnis habe es weder einen konkreten Verdacht noch einen nachvollziehbaren Anlass gegeben. Die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten bis zum 16. Februar 2018 vorzulegen, sei deshalb rechtswidrig gewesen.

Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Miltenberg, beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Begründet wurde dies damit, dass sich der verfahrensgegenständliche Entziehungsbescheid nicht auf das bemängelte Gutachten vom 18. Februar 2016 stütze, sondern darauf, dass die Antragstellerin die Beibringung des geforderten psychiatrischen Gutachtens verweigert habe. Die ursprüngliche Auffälligkeit, die Anlass zur erstmaligen Begutachtung gegeben habe, sei immer noch nicht ausgeräumt. Vielmehr sei die negative Leistungstestung aus dem Gutachten des Vorverfahrens hinzugekommen, die die bestehenden Eignungsbedenken stütze.

6. Am 7. März 2018 ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage erheben (Az.: W 6 K 18.289), über die noch nicht entschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 16.1303, und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 19. Februar 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die aufschiebende Wirkung der am 7. März 2018 erhobenen Anfechtungsklage entfällt vorliegend, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.

2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des Bescheides des Landratsamts vom 19. Februar 2018 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ist bei bestimmten psychischen Störungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr teilweise ausgeschlossen, teilweise wird die Eignung abhängig von den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach der hier einschlägigen Norm des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die geistige Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25/04 - DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 - 11 ZB 08.1123 - juris).

Die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss insbesondere den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen gerecht werden. Der Betroffene soll sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich - mit der Gefahr, seine Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen - einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177). In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030 - juris).

Es ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf das Gutachten vom 18. Februar 2016 gestützt wurde, sondern darauf, dass die Antragstellerin der Aufforderung vom 12. Dezember 2017 zur Beibringung eines (neuen) Gutachtens nicht nachgekommen ist. Deshalb durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen, die Fahrerlaubnis entziehen und die Herausgabe des Führerscheins anordnen, da das Gutachten mit Aufforderung vom 12. Dezember 2017 zu Recht gefordert und ohne hinreichenden Grund nicht beigebracht wurde.

Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde in der Gutachtensanordnung der Anlass hinreichend dargelegt und begründet. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass der ursprüngliche, hinreichende Anlass für Eignungszweifel, der mit der Mitteilung der Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 28. Dezember 2015 dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht wurde, immer noch besteht bzw. nicht aufgeklärt worden ist. Darüber hinaus ergeben sich aus dem vorgelegten Gutachten vom 18. Februar 2016 weitere klare Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, da bei ihr ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung besteht (VG Würzburg, U.v. 20.9.2017 - W 6 K 16.1303, UA S. 31). Es ist unerheblich, dass das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil festgestellt hat, dass dieses Gutachten vom 18. Februar 2016 für sich gesehen eine Fahrerlaubnisentziehung nicht rechtfertigt. Dennoch ergeben sich aus diesem Gutachten neue Tatsachen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zu berücksichtigen sind. Aus dem Gutachten wurde auch bekannt, dass die Antragstellerin in der psychisch-physischen Leistungstestung besonders schlecht abgeschnitten hat, so dass auch dies als neue Tatsache zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Gutachtensaufforderung hinreichend nach Art und Umfang bestimmt, die Fragestellung wahrt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, die gesetzte Frist von ca. zwei Monaten ist ebenfalls ausreichend. Sonstige Fehler sind weder ersichtlich noch wurden sie dargelegt.

Da der Antragsgegner in der Gutachtensaufforderung auf die Folgen einer Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen hat und die Antragstellerin im gesamten Verfahren keinen Grund nannte, weshalb sie sich nicht begutachten lassen will, war die Entziehung rechtmäßig. Gleiches gilt für die Anordnung zur Herausgabe, vgl. § 47 Abs. 1 FeV.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Höhe des Streitwerts sind hier die Klassen B und C1 bedeutsam, die die anderen Klassen mitumfassen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV) und jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zu bewerten sind. Insgesamt ergibt sich so ein Streitwert von 10.000,00 EUR, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war, so dass 5.000,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L einschließlich Unterklassen.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 28. Dezember 2015 zufolge hat ein Verkehrsteilnehmer beobachtet, wie die Antragstellerin am 13. November 2015 mit ihrem Pkw eine rote Ampel überfuhr und bei der anschließenden Fahrt immer wieder von rechts nach links von der Fahrbahn, einmal bis auf den Grünstreifen, abkam. Nach dem zweiten Versuch der Polizei, die Antragstellerin anzuhalten, konnte sie einer Verkehrskontrolle unterzogen werden, bei der sie angab, dass ihr keine Fahrfehler und auch kein Anhalteversuch aufgefallen seien. Freiwillige Alkohol- und Drogentests verliefen negativ. Im Rahmen des Gesprächs wirkte die Antragstellerin räumlich und zeitlich desorientiert. Sie habe oft zeitliche Abläufe nicht in Einklang gebracht und den Ablauf der Fahrt mit dem Pkw nicht abschließend beschreiben können.

Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg legte die Antragstellerin das von einer Fachärztin für Arbeitsmedizin gefertigte medizinische Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 vor, wonach sie in den durchgeführten Leistungstests Werte von 1 - 3 Punkte erzielte und bei ihr erhebliche Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit und keine Leistungsresiduen zu erkennen seien, die die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung rechtfertigen würden. Ob die bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eine eignungsrelevante Krankheit zurückzuführen seien, könne nur nach Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden. Auf die am 12. Januar 2017 zu dem Gutachten abgegebene ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Stelle wird Bezug genommen.

Nachdem die Antragstellerin das geforderte fachärztliche (psychiatrische) Eignungsgutachten nicht beigebracht hatte, entzog ihr das Landratsamt die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV. Einer nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage (W 6 K 16.1303) gab das Verwaltungsgericht Würzburg mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2017 statt.

Daraufhin forderte das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob sich der aus aktenkundigen Tatsachen begründete Verdacht einer psychischen Erkrankung bestätigen lasse oder ob bei ihr eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Weiter solle geklärt werden, ob sie in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und/ oder 2 gerecht zu werden, ob die Fahreignung insbesondere unter Berücksichtigung der für den Regelfall der Anlage 4 normierten Vorgaben (Auflagen bei bedingter Eignung) bestätigt werden könne und ggf. welche konkreten Auflagen zu erfüllen seien, ob der Verdacht auf eine Minderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit begründet sei, welche die Kraftfahreignung ausschließen bzw. beeinträchtigen könne, und deswegen aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit veranlasst sei, sowie ob eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen könne.

Da die Antragstellerin sich weigerte, das Gutachten beizubringen, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Februar 2018 gemäß § 11 Abs. 8 FeV erneut die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an.

Am 28. Februar 2018 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (W 6 K 18.289) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die verfügte Herausgabe des Führerscheins wiederherzustellen. Es wird vorgetragen, der Entziehungsbescheid sei rechtswidrig, da er sich auf ein ärztliches Gutachten stütze, das nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. September 2017 (W 6 K 16.1303) nicht den Schluss trage, dass der Antragstellerin die psychische Fahreignung fehle.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV und die Aufforderung zur Beibringung eines neuen Gutachtens seien rechtmäßig gewesen. Die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 sei ein hinreichender, weiterhin bestehender bzw. nicht aufgeklärter Anlass für Eignungszweifel. Darüber hinaus ergäben sich aus dem als neue Tatsache zu wertenden Gutachten vom 18. Februar 2016 wegen des Verdachts auf eine psychische Erkrankung und der besonders schlechten Ergebnisse in der psychophysischen Leistungstestung weitere klare Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin. Dabei sei unerheblich, dass das Gutachten nach dem Urteil vom 20. September 2017 für sich gesehen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige.

Am 11. April 2018 stellte die Polizei den Führerschein der Antragstellerin sicher.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht die Antragstellerin geltend, es lägen bereits keine objektiven und verifizierbaren Tatsachen vor, die den Verdacht auf eine Erkrankung oder sonstige Fahreignungsmängel aufkommen ließen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Eilentscheidung in Widerspruch zu dem Urteil vom 20. September 2017 gesetzt, wo es die Mitteilungs- und Darlegungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV als nicht erfüllt angesehen habe. Die Behörde habe sich in der Gutachtensaufforderung vom 12. Dezember 2017 auf einen von der Polizei kursorisch geschilderten Sachverhalt berufen und ein nach dem Urteil vom 20. September 2017 unbrauchbares Gutachten, jedoch nicht auf konkrete Tatsachen, die auf Eignungsbedenken schließen ließen. Es sei auch widersprüchlich, der begutachtenden Ärztin die Kompetenz zur Durchführung von Leistungstests abzusprechen, aus deren Ergebnissen dann aber Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin abzuleiten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 boten.

Der Polizei lag nicht nur die Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers über die Fahrweise der Antragstellerin am 13. November 2015 vor, sondern sie hat bei dem Versuch, diese anzuhalten und einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, selbst beobachtet, dass die Antragstellerin bei ihrer Fahrt nur durch das Zuschalten von Blaulicht zu „erreichen“ war und nicht auf zwei unmittelbar vor und hinter ihr fahrende Streifenfahrzeuge mit einem üblichen Anhaltesignal reagiert hat. Hierbei handelt es sich um einen konkreten Hinweis auf Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration oder visuelle Orientierung. Weiter hat die Antragstellerin auf den mitteilenden Polizeibeamten, der seinen Eindruck, wenn auch kurz, nachvollziehbar begründet hat, räumlich und zeitlich desorientiert gewirkt. Diese Wertung des besonders geschulten Beamten beruht auf seiner Beobachtung des Verhaltens der Antragstellerin und stellt damit keine bloße Mutmaßung dar. Auch auf die begutachtende Ärztin bei der Untersuchung am 18. Februar 2016 hat die Antragstellerin desorientiert, unruhig und unkonzentriert gewirkt und zu der Vermutung Anlass gegeben, dass ihre psychische Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte, was drei psychologische Leistungstests bestätigt haben. Die dort erzielten Ergebnisse liegen weit unter den für die Fahrzeuggruppen 1 und 2 erforderlichen Werten, was einen Eignungsmangel naheliegend erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 23).

Auch wenn das Verwaltungsgericht das Gutachten in dem vorangegangenen Klageverfahren (W 6 K 16.1303) für eine unzureichende Grundlage zur Entziehung der Fahrerlaubnis hielt und beanstandet hat, dass die Leistungstests ohne Zuziehung eines Diplom-Psychologen durchgeführt worden seien, sind die dort zusammengefassten Erkenntnisse geeignet, in Zusammenschau mit den genannten weiteren Indizien Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung zu geben, die eine Gutachtensanordnung rechtfertigen. Das Gericht hat das Gutachten nicht als inhaltlich unrichtig oder widersprüchlich gewertet, sondern lediglich als nicht eindeutig im Sinne einer (endgültigen) Verneinung der Fahreignung. Denn die Gutachterin hat eine medikamentöse Wiederherstellung einer ausreichenden psychischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht ausgeschlossen, sondern diese Frage letztlich offen gelassen, weil sie insoweit die Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie für erforderlich hielt. Zudem hat das Gericht nicht positiv geklärt, ob die begutachtende Ärztin die Leistungstests persönlich durchgeführt hat oder ob sie eine Person mit einer den Anforderungen der Nr. 8.2.4 der von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013, S. 298 ff.) genügenden Ausbildung zugezogen hat, sondern aus dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises hierauf geschlossen. Doch selbst wenn das Gutachten im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesem Grund unverwertbar sein mag, können - sofern wie hier keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Fehlerhaftigkeit gegeben sind - die eindeutigen Ergebnisse in den zum Einsatz gekommenen Testverfahren (Cognitrone, Linienverfolgungstest und Wiener Determinationstest), die Bestandteile des standardisierten, comptergestützten Wiener Testsystems sind, deren Eignung für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen ist (vgl. Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien, S. 286), zusammen mit weiteren Indizien einen insoweit ausreichenden „Anfangsverdacht“ begründen. Es liegt kein Widerspruch darin, an die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der fehlenden Fahreignung einen strengeren Maßstab anzulegen als an die lediglich zu einer Aufklärungsmaßnahme führende Begründung eines dahingehenden Anfangsverdachts. Soweit das Verwaltungsgericht das vorgelegte Gutachten vom 18. Februar 2016 als neue Tatsache gewertet hat, ist es der ständigen Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach zur Rechtswidrigkeit führende Fehler in der Gutachtensanordnung oder eine Überschreitung des Untersuchungsauftrags durch den Gutachter kein Verwertungsverbot des vorgelegten Gutachtens nach sich ziehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 20. September 2017 die Mitteilungs- und Darlegungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV als nicht erfüllt angesehen, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Denn Gegenstand dieser Entscheidung war die hier nicht streitgegenständliche Gutachtensanordnung vom 11. April 2016, in der die Fahrerlaubnisbehörde keine Eignungszweifel dargelegt, sondern insoweit auf die zuvor ergangene Gutachtensanordnung vom 5. Januar 2016 verwiesen hatte. In der im anhängigen Klageverfahren streitgegenständlichen Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 sind indessen ausreichende Gründe genannt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweise. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...67 geborene Antragstellerin, der am 30. Juni 1993 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg erhielt das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 12. Mai 2011 versucht haben soll, eine Nachbarin daran zu hindern, das Grundstück mit ihrem Fahrrad zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung mangels Gewaltanwendung oder Drohung am 17. Juni 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch eine weitere Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 26. Oktober 2012 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin von mehreren Nachbarn wegen Beleidigung am 21. August 2012 und wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in der Zeit vom 23. November 2010 bis 31. Januar 2012 angezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren am 9. November 2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Aus den Schilderungen der Polizeibeamten und der Einlassung der Antragstellerin zum Tatvorwurf ergäben sich Hinweise, dass die Antragstellerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe. Dies wäre nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, was jedoch nicht verhältnismäßig erscheine.

Mit Beschluss vom 22. März 2013 lehnte das Amtsgericht Starnberg eine Betreuung der Antragstellerin ab und stellte das Verfahren ein. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei.

Ein vom Landratsamt zur Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin angefordertes Führungszeugnis vom 29. Oktober 2013 enthält ebenso wie eine angeforderte Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 30. Oktober 2013 keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt die Antragstellerin zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. Diese könne sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen. Auch ihre wirren Stellungnahmen zu den Vorfällen könnten ein Indiz für eine schizophrene Psychose sein. Daher bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Antragstellerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Antragstellerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin ungeeignet sei und während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Die Gutachtensaufforderung genüge den formellen Anforderungen und enthalte zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit. Das Landratsamt habe zu Recht Bedenken gegen die geistige Eignung der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin. Die Auffälligkeiten ihrer schriftlichen Äußerungen zu den Vorfällen seien mit einem Nachbarschaftsstreit oder bloß persönlichkeitsbedingten Eigenschaften nicht zu erklären. Die von ihr ausgesprochenen Verdächtigungen gegenüber ihren Nachbarn - unter anderem, dass diese Stromnetz, Geräte und Auto manipulierten, vom Geheimdienst auf sie angesetzt seien und Mordabsichten, etwa durch Auslegen von Zeckennestern, hätten - ließen keinen realen Hintergrund erkennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine wahnhafte Störung und/oder ein gestörtes Realitätsurteil vorliege. Die von den Nachbarn geschilderten Vorfälle und verbalen Angriffe sowie die von ihnen geäußerte Vermutung hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben mit den eigenen Äußerungen der Antragstellerin ein in sich stimmiges Bild, das ohne Weiteres den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung, namentlich einer schizophrenen Psychose, erkrankt sein könne. Die angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Antragstellerin stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausgang des Klageverfahrens lässt sich zwar nicht hinreichend sicher prognostizieren. Insbesondere wird noch näher zu prüfen sein, ob für die Annahme einer schizophrenen Psychose in der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden war (1.). Die Interessenabwägung fällt aber zu Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. a) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (Anlage 4 Nr. 7.6.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose besteht für Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T die erforderliche Eignung, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Anlage 4 Nr. 7.6.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Zwar setzt die Gutachtensanordnung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits feststeht. Die Beibringung des Gutachtens darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV), ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421/422).

b) Gemessen daran wird im Klageverfahren noch näher der Frage nachzugehen sein, ob die Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne an einer schizophrenen Psychose leiden, zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht hat. Zwar kann das auffällige Verhalten der Antragstellerin trotz der Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Betreuungsverfahrens durchaus auf eine eignungsrelevante psychische Störung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hindeuten und deshalb Anlass sein, das Vorliegen eines Eignungsmangels abzuklären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer wiederholten, auch gegenüber der Polizei geäußerten und auf keiner realen Grundlage beruhenden Einlassungen, ihre Nachbarn würden Mordabsichten gegen sie hegen, sie im Auftrag von Geheimdiensten beobachten, Zeckennester auslegen, ihr Auto und Hausgeräte manipulieren und das Haus unter Strom setzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14, B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15).

Allerdings sind in den vorgelegten Behördenakten weder die ärztliche Diagnose einer schizophrenen Psychose noch sonstige Hinweise auf eine derartige Diagnose, etwa eigenes Bekunden der Antragstellerin oder Äußerungen dritter Personen, enthalten, die das Krankheitsbild entsprechend eingrenzen würden. Für den Schluss von den aktenkundigen Vorfällen und dem Verhalten der Antragstellerin auf eine schizophrene Psychose fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die fachliche Kompetenz. Das Verhalten könnte - wovon offenbar auch das Landratsamt in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung ausgeht - auch auf einer anderen Erkrankung im Sinne der Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen, wobei jedoch von der Fragestellung umfasste Eignungsmängel nach Nr. 7.3 (schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse) und Nr. 7.4 (schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung) wohl nicht in Betracht kommen dürften. Es hätte deshalb nahe gelegen, zunächst einen Amtsarzt im Wege der Amtshilfe unter Schilderung der Vorkommnisse und ggf. anonymisierter Übermittlung der vorliegenden Unterlagen um eine Einschätzung zu bitten, ob und ggf. welche der in Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter dem Sammelbegriff ‚Psychische (geistige) Störungen‘ aufgeführten Erkrankungen hier vorliegen könnten, um der Antragstellerin auf dieser Grundlage den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV entsprechend die konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung mitzuteilen und die im Gutachten zu klärenden Fragen festzulegen.

2. Ob für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auch ohne eine solche amtsärztliche Einschätzung ausreichende Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorlagen, kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ein persönlich verfasstes Schreiben mit 93 Seiten Anlagen eingereicht. Darunter befindet sich unter anderem eine Bescheinigung des Klinikums Starnberg vom 23. Juni 2009, wonach die Antragstellerin von der behandelnden Ärztin „auf die Grunderkrankung einer Schizophrenie und die damit verbundenen Gefahren“ hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin, die nach einer ebenfalls von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung vom 18. bis 23. Juni 2009 im Klinikum Starnberg stationär behandelt wurde, habe aber nicht bleiben wollen und einen Krankenhausaufenthalt abgelehnt. Damit sind nunmehr jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schizophrenie und fehlende Krankheitseinsicht der Antragstellerin im Jahr 2009 aktenkundig. Das Verhalten und die Einlassungen der Antragstellerin in der Folgezeit sprechen dafür, dass sich daran bis heute nichts geändert hat. Somit besteht zumindest jetzt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ärztliche Abklärung von Eignungsmängeln im Sinne von Anlage 4 Nr. 7.6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Insoweit bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unbenommen, von der Antragstellerin mit entsprechender Fragestellung und Begründung (§ 11 Abs. 6 FeV) ggf. nochmals die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. Die Antragstellerin ist solange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage einer etwaigen Fahrungeeignetheit geklärt ist. Sollte sie sich erneut weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage jedoch nicht verantwortet werden, der Antragstellerin trotz der erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung ohne ärztliche Abklärung die weitere Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz. Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur FeV umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.

Der Querverkehr ist freigegeben.

Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 27. Dezember 1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt, erteilt 1970).

Aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24. Juli 2014 gegen 10:00 Uhr morgens, bei dem der Kläger mit einem vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer zusammenstieß, und der daraufhin vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach er seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Herzerkrankung mit mehreren Medikamenten behandelt wird und außerdem eine Verminderung der Hörfähigkeit um 88% rechts und 50% links vorliegt, forderte die Fahrerlaubnisbehörde vom Kläger die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.

Das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte ärztliche Gutachten der AVUS GmbH, Buchloe, vom 8. Mai 2015, das von einer Fachärztin für Innere Medizin erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die Schwerhörigkeit des Klägers durch die Hörgeräte ausreichend kompensiert werde. Die internistische Untersuchung im Hinblick auf die vorliegende koronare Herzkrankheit habe keinen die Fahreignung ausschließenden körperlichen Befund erbracht. Auf das Einholen weiterer Befunde sei bei insgesamt negativem Ausfall des Gutachtens verzichtet worden, um den Kläger nicht unnötig zu belasten. Denn der Kläger sei aus kognitiven Gründen nicht in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden. Es liege, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber aufgrund pathologischer Alterungsprozesse die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht vor. Das testpsychologisch ermittelte Leistungsprofil habe Hinweise auf das Vorliegen von Leistungsminderungen in allen untersuchten verkehrsrelevanten Bereichen ergeben. Die Leistung des Klägers sei als ausfallartig zu bewerten.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung von Zwangsmitteln die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an (Nrn. 2 und 3).

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 16. Oktober 2015 abgewiesen wurde.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22. März 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe isoliert nur die Aussage des Gutachtens gesehen, nicht jedoch, dass diese Aussagen von den Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt seien. Auch eine klare Aussage müsse dahingehend überprüft werden, ob der Weg zu dieser Aussage wissenschaftlich korrekt sowie denkgesetzlich nachvollziehbar sei. Ausweislich des Gutachtens habe dieses eine Fachärztin für Innere Medizin erstellt und somit keine Psychologin. Sie habe jedoch gleichwohl nicht in ihr Fachgebiet fallende psychologische Bewertungen angestellt. Soweit die Gutachterin darauf verweise, die psychologischen Tests würden unter standardisierten Bedingungen durchgeführt, wolle sie damit wohl zum Ausdruck bringen, dass es hinsichtlich deren Bewertung keiner fachspezifischen Kenntnisse bedürfe. Eine solche Methode sei jedoch per se ungeeignet, die Fahrtauglichkeit eines Verkehrsteilnehmers zu beurteilen. Unsicher sei sich die Sachverständige auch darin, ob die angeblichen Einschränkungen auf die Dauereinnahme von Medikamenten oder einen pathologischen Alterungsprozess im Sinne einer demenziellen Entwicklung zurückzuführen seien. Solche vagen Andeutungen genügten nicht den wissenschaftlichen Anforderungen. Es werde daran festgehalten, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil die Gutachtensbeibringungsanordnung unzulässig gewesen sei. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen im psychologischen Bereich seien völlig unklar; sie beruhten einzig und allein auf Mutmaßungen und rechtfertigten das schließlich gefundene Ergebnis der Fahrungeeignetheit des Klägers nicht. Der bloße Hinweis, dass sich das Gutachten auf die „ggf. durchgeführte konsiliarische testpsychologische Untersuchung in unserer Begutachtungsstelle für Fahreignung“ stütze, reiche nicht aus.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er legte die im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 21. April 2015 von der Diplom-Psychologin Dr. Y. M. durchgeführte konsiliarische testpsychologische Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers sowie ein Schreiben der AVUS GmbH vom 15. April 2016 vor, wonach die konsiliarische testpsychologische Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit von der Verkehrsmedizinerin in Auftrag gegeben worden sei. Die Auswahl der durchzuführenden Tests sei einzelfall- und anlassbezogen durch die Diplom-Psychologin und durch eine eingewiesene Testassistenz unter standardisierten Bedingungen durchgeführt worden. Die Prüfung und Auswertung sei wiederum durch die Diplom-Psychologin erfolgt, die die Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Anlage 14 zur FeV erfülle. Zur weiteren Begründung führte der Beklagte aus, nach den vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass die Anforderungen der Anlagen 4a und 14 zur FeV erfüllt worden seien. Unbeschadet dessen bleibe der Beklagte bei seiner Auffassung, dass auch im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen könnten. Denn psychologische Testverfahren deckten psychische Leistungsmängel insbesondere im Bereich der Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit auf, die wiederum regelmäßig auf psychischen Krankheiten oder Störungen (etwa einlaufende Demenzen oder organische Persönlichkeitsveränderungen) beruhten. Die Frage nach der Verursachung psychischer Leistungsmängel stehe bei der Durchführung psychologischer Testverfahren allerdings nicht im Vordergrund. Diese Tests dokumentierten einen intellektuellen Zustand. Diese Zustandsdokumentation diene letztendlich als Hilfestellung für den begutachtenden Arzt bei der Beantwortung der ihm vorgegebenen Fragestellung. Vorliegend sei die Leistung des Klägers als ausfallartig zu bewerten gewesen. Die konsiliarisch eingebundene Psychologin vermute beim Kläger eine einlaufende Demenz und stelle damit eine organische Diagnose. Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bei entsprechender Veranlassung die Leistungstests noch im Rahmen eines dann abschließenden ärztlichen Gutachtens durchzuführen und insoweit nicht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV auf ein medizinischpsychologisches Gutachten zu verweisen. Ein für die medizinischpsychologische Untersuchung charakteristisches psychologisches Explorationsgespräch sei nämlich in derartigen Fallgestaltungen gerade nicht erforderlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist gemäß dem Gutachten der AVUS GmbH vom 8. Mai 2015 fahrungeeignet, so dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV). Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.

Dem Kläger fehlt die erforderliche psychische (geistige) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten der AVUS GmbH vom 8. Mai 2015, das insoweit auf der konsiliarischen testpsychologischen Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 21. April 2015, durchgeführt von der Diplom-Psychologin Dr. Y. M., beruht, wie der Beklagte im Berufungsverfahren belegt hat.

Es kommt daher nicht darauf an, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung psychischer Leistungsmängel oder Krankheiten psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen können. Offen bleiben kann auch, ob dem Kläger bei fehlender psychischer (geistiger) Leistungsfähigkeit gleichzeitig auch die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG, Nr. 2.1.5 Buchst. g bis l der Anlage 7 zur FeV).

Eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests erfolgt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 15. Mai 2014) regelmäßig im Rahmen einer medizinischpsychologischen Begutachtung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1).

Das Gutachten der AVUS GmbH kam hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus kognitiven Gründen nicht in der Lage ist, den Anforderungen gerecht zu werden. Es liege, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber aufgrund pathologischer Alterungsprozesse die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht vor. Das testpsychologisch ermittelte Leistungsprofil habe Hinweise auf das Vorliegen von Leistungsminderungen in allen untersuchten verkehrsrelevanten Bereichen ergeben. Die Leistung des Klägers sei als ausfallartig zu bewerten.

Schon beim orientierenden psychopathologischen Befund habe der Kläger verlangsamt gewirkt, seine Konzentration sei eingeschränkt und eher umständlich gewesen. Beim orientierenden Uhren-Zeichen-Test habe der Kläger ein Ergebnis von 4 Punkten erzielt, wobei das Erreichen eines Wertes von 3 oder mehr Punkten als Hinweis auf eine mögliche demenzielle Erkrankung gelte. Im durchgeführten DemTect (Demenz-Detektion) habe der Kläger 6 von 18 Punkten erzielt, wobei Werte unter 8 Punkten als Hinweis für eine beginnende Demenz zu werten seien. Das Gutachten gibt auf den Seiten 11-13 den Verlauf und das Ergebnis der psychologischen Testverfahren, wie der im Berufungsverfahren vorgelegte Befund der Diplom-Psychologin Dr. Y. M. zeigt, richtig wieder. Danach hat der Kläger im sog. Wiener Determinationstest bei der Hauptvariablen ‚Richtige‘ 0 Punkte bei 89 Fehlern sowie 29 Auslassungen erzielt. Beim Test zur Erfassung der selektiven Aufmerksamkeit im visuellen Bereich hat er im Prozentrang 2 erreicht, wobei bei einem Unterschreiten des Werts 16 von einer unterdurchschnittlichen Fähigkeit der Wahrnehmungsleistung im Sinne der Überblicksgewinnung auszugehen ist.

Diese Ausführungen im Gutachten der AVUS GmbH sind verwertbar, weil sie, wie der Beklagte im Berufungsverfahren nachgewiesen hat, auf einer testpsychologischen Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 21. April 2015 durch die Diplom Psychologin Dr. Y. M., die die Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Anlage 14 zur FeV erfüllt, erfolgte. Die Auswahl der durchzuführenden Tests ist nach der Bestätigung der Begutachtungsstelle einzelfall- und anlassbezogen durch die Diplom-Psychologin und durch eine eingewiesene Testassistenz unter standardisierten Bedingungen durchgeführt worden. Die Prüfung und Auswertung ist wiederum durch die Diplom-Psychologin erfolgt. Dieser psychologische Befund lag der Ärztin, die das Gutachten der AVUS GmbH erstellte und unterschrieb, bereits bei Erstellung des Gutachtens im Original vor und war von der Psychologin unterzeichnet, so dass auch die Anforderungen der Nr. 6 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV erfüllt sind.

Aufgrund dieses eindeutigen Befunds der Psychologin musste die Ärztin weiteren medizinischen Fragen nicht mehr nachgehen. Denn ob die mangelnde psychische (geistige) Leistungsfähigkeit in einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber in pathologischen Alterungsprozessen ihre Ursache hat oder auf einer Erkrankung des Klägers beruht, die in Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV aufgeführt ist und (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, kann im Rahmen des Entziehungsverfahrens dahinstehen. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann eine Rangfolge zwischen den Voraussetzungen der körperlichen und der geistigen Eignung entnommen werden. Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn der Inhaber ungeeignet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung kann unabhängig davon, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu Recht erfolgte, das Gutachten der AVUS GmbH in vollem Umfang verwertet werden. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 2/10 - BVerwGE 137, 10, U. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 18, B. v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 26). Soweit der Kläger auf einen Beschluss des OVG Bremen vom 8. März 2000 (1 B 61/00 - NJW 2000, 2438) verweist, zeigt er nicht auf, warum die Auffassung überprüfungsbedürftig sein soll.

Der Kläger hat sich im Rahmen der Begutachtung auf die Prüfung der erforderlichen psychischen Leistungsfähigkeit durch die konsiliarisch beigezogene Psychologin eingelassen, obwohl (zunächst) nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden war. Er hat sich damit eine vollständige medizinischpsychologische Untersuchung, deren Anordnung von der Fahrerlaubnisbehörde je nach Gutachtensergebnis bereits angedacht war (vgl. Gutachtensauftrag vom 30.3.2015), erspart, worauf der Beklagte zu Recht hinweist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung, wonach der am … … 1938 geborene Antragsteller beim Ausparken mit seinem PKW an anderen Fahrzeugen Sachschäden verursacht und gegenüber der Polizei angegeben habe, dies nicht bemerkt zu haben, und eines in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft vorhandenen Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016, wonach dem Antragsteller wegen diversen Gesundheitsstörungen ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt wurde, forderte das Landratsamt Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Landratsamt) ihn mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf.

Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 zufolge ist er hinsichtlich des Diabetes mellitus und der Schwerhörigkeit in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden, hinsichtlich der Polyneuropathie bestehe Fahreignung nur für Fahrzeuge der Gruppe 1. Aufgrund der Dauertherapie mit verschiedenen Medikamenten habe die Begutachtungsstelle noch die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch eine Diplom-Psychologin veranlasst. Die durchgeführte Leistungsdiagnostik habe Defizite in den Bereichen Reaktionsfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 ergeben. Sofern der Antragsteller diese Defizite kompensieren könne, sei er in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Nachdem die DEKRA dem Landratsamt auf Rückfrage mit Schreiben vom 23. August 2016 mitgeteilt hatte, aus medizinischer Sicht sei eine Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite möglich, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das Gutachten solle zur Frage Stellung nehmen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens der aktenkundigen Erkrankungen und unter Berücksichtigung der in dem Gutachten vom 3. August 2016 festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Insbesondere sei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 ausreiche. Des Weiteren sei zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich sei.

Nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Januar 2017 die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Ablieferung des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2017 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage – beschränkt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 – einreichen, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2017 statt, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids wieder her und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller unverzüglich vorläufig einen Führerschein auszustellen und auszuhändigen, der die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L dokumentiere. Der Bescheid vom 10. Januar 2017 sei rechtswidrig, soweit er die Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge der Gruppe 1 betreffe. Die Nichteignung des Antragstellers stehe auch nicht bereits aufgrund des Gutachtens vom 3. August 2016 fest. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei mit der Fragestellung im Schreiben vom 24. August 2016 nicht anlassbezogen und nicht verhältnismäßig. In medizinischer Hinsicht sei die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bereits durch das ärztliche Gutachten vom 3. August 2016 hinreichend geklärt. Gleiches gelte für die im Gutachten bejahten psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen. Daher habe nur noch Anlass zur Klärung der Frage bestanden, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsmängel kompensieren könne. Hierzu biete sich eine Fahrverhaltensbeobachtung an, die entweder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgenommen werden könne. Dann hätte das Landratsamt jedoch die Begutachtung auf die Klärung der Kompensation der Leistungsmängel beschränken müssen. Die vom Landratsamt gewählte Fragestellung gehe darüber hinaus und beziehe erneut medizinische Feststellungen und die Prüfung der Leistungsfähigkeit in die Begutachtung mit ein.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der konkreten Fragestellung sei sowohl anlassbezogen als auch verhältnismäßig. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV sehe die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich vor, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich sei. Die Frage der Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite lasse sich zuverlässig nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beantworten. Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr sei hierfür nicht geeignet. Der Untersuchungsauftrag habe auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Kompensationsfähigkeit beschränkt werden müssen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung sei als Einheit anzusehen und umfasse den gesamten Eignungsbereich im Sinne einer ganzheitlichen Befunderhebung. Dass hierbei unter Umständen einzelne Aspekte einer mehrfachen Begutachtung unterliegen können, werde vom Verordnungsgeber gerade vorausgesetzt. Selbst wenn man jedoch die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansehen wollte, gebiete es die Folgenabschätzung, den Antragsteller aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Landratsamts und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Klage trotz der noch nicht ausgeräumten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers voraussichtlich stattzugeben sein wird, weil die maßgebliche Aufforderung vom 24. August 2016 zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die allein noch zu klärende Frage hinausgeht, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite kompensieren kann, und daher insoweit weder anlassbezogen noch verhältnismäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher nicht auf eine dem Antragsteller vorwerfbare Verweigerung der Gutachtensbeibringung gestützt werden.

1. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr., zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

a) Zwar war das Landratsamt aufgrund der polizeilichen Mitteilung über den Vorfall am 13. März 2016, wonach der Antragsteller angab, die beim Ausparken verursachten Schäden an zwei anderen Fahrzeugen nicht bemerkt zu haben, weil die Batterie in seinem Hörgerät leer gewesen sei, und des Änderungsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016 über den Grad der Behinderung von 100 (unter anderem wegen Schwerhörigkeit beidseits, Polyneuropathie und Zuckerkrankheit) zunächst berechtigt, von ihm gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Insoweit lagen hinreichende Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche Fahreignung des Antragstellers begründeten.

Allerdings ist das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 insoweit über den Gutachtensauftrag hinausgegangen, als es – offenbar ohne Abstimmung mit dem Landratsamt – nicht nur die medizinischen Fragen hinsichtlich der Erkrankungen beantwortet, sondern zusätzlich die Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit dem Testsystem Corporal Plus am Computer überprüft hat. Die Feststellung von Leistungsdefiziten ist nicht Teil der (hier zunächst ausschließlich angeordneten) medizinischen Untersuchung. Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit werden als Bestandteile der psychischen Leistungsfähigkeit mit psychologischen Testverfahren und daher nur im Rahmen einer von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung geprüft (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 19, B.v. 4.1.2017 – 11 ZB 16.2285 – juris Rn. 14, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33, B.v. 15.12.2017 – 11 CS 17.2201 – juris Rn. 21).

Eine solche Untersuchung der Leistungsfähigkeit war nicht Gegenstand der dem Antragsteller vom Landratsamt mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und der DEKRA mit Schreiben vom 27. Juni 2016 mitgeteilten Fragestellung. Die Fragen zur Schwerhörigkeit, zur Polyneuropathie und zum Diabetes mellitus hat das Gutachten dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller trotz dieser Erkrankungen – soweit für dieses Verfahren relevant – in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Falls die Ärztin der Begutachtungsstelle, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, gleichwohl aufgrund der Mehrfachmedikation mit nicht genau einzuschätzenden Wechselwirkungen Zweifel hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hatte, hätte sie eine dahingehende medizinisch-psychologische Begutachtung lediglich empfehlen können, jedoch nicht eigenmächtig anordnen dürfen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV; BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33).

b) Die von der Begutachtungsstelle über die medizinische Untersuchung hinaus eigenmächtig durchgeführte Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit ist zwar verwertbar, da der Antragsteller sich ihr – wenn auch mutmaßlich in der Annahme, dies sei Bestandteil der von ihm verlangten Untersuchung – nicht widersetzt und das Gutachten dem Landratsamt vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 f.). Allerdings bestand unter Würdigung des vorgelegten Gutachtens vom 3. August 2016 einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung der Leistungsfähigkeit kein Anlass, vom Antragsteller – wie mit Schreiben des Landratsamts vom 24. August 2016 geschehen – nochmals ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen.

Sowohl aus dem vorgelegten Gutachten als auch aus der vom Landratsamt hierzu eingeholten Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 23. August 2016 geht hervor, dass der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite möglicherweise kompensieren kann. Nachdem die Beeinträchtigung der Fahreignung sowohl hinsichtlich der Erkrankungen als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bereits grundsätzlich geklärt war, bestand insoweit kein Anlass für eine nochmalige Abklärung. Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite war lediglich noch die Kompensationsmöglichkeit durch den Antragsteller zu klären. Hierfür bot sich unter den gegebenen Umständen in erster Linie die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung an. Diese kann insbesondere bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zur Klärung beitragen, ob sie Leistungsdefizite durch ihre Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägten Bedienungshandlungen ausgleichen können (Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16).

Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine solche Fahrverhaltensbeobachtung grundsätzlich sowohl im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV) als auch im Rahmen einer Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV) durchgeführt werden kann. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt jedoch vor allem dann in Betracht, wenn noch keine psychologischen Leistungstests durchgeführt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 11 ZB 15.1994 – juris Rn. 19). Ist jedoch – wie hier – bereits bekannt, dass Leistungsdefizite vorliegen, beschränkt sich die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung auf die etwaigen Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen einer Farbprobe. Hierfür ist eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die den Betreffenden im Vergleich zu einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zuletzt auch kostenmäßig weniger belastet, grundsätzlich ausreichend (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16). Dass darüber hinaus noch eine weitere medizinisch-psychologische Abklärung notwendig gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner ausreichend vorgetragen. Allenfalls dann, wenn bei einer Fahrverhaltensbeobachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV neue medizinische oder psychologische Fragen aufgetreten wären, hätte das Landratsamt anschließend insoweit eine medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen können.

c) Die Anordnung einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich auch als unverhältnismäßig. Eine über die Frage der Kompensationsmöglichkeit hinausgehende Abklärung der Fahreignung des Antragstellers war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Außerdem würde sie den Antragsteller im Vergleich zur Begutachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV stärker belasten, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Kompensationsmöglichkeiten hier nur im Rahmen einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung überprüft werden könnten. Insoweit liegt auch ein Ermessensausfall vor. Obwohl beide grundsätzlich möglichen Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 FeV im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehen und die vorliegenden Umstände die Beschränkung auf eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nahe legen, geht weder aus der Untersuchungsanordnung des Landratsamts vom 24. August 2016 noch aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2016 an den Antragsteller hervor, dass das Landratsamt dies zur Abklärung der Kompensationsmöglichkeiten überhaupt in Erwägung gezogen hat.

2. Da die Klage aus den dargelegten Gründen voraussichtlich erfolgreich sein wird, bleibt für die von der Landesanwaltschaft Bayern angeregte Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung im Hinblick auf die festgestellten Leistungsdefizite des Antragstellers kein Raum mehr.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) am 29. Oktober 1971 erteilt worden. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und den insoweit angeordneten Sofortvollzug wendet er sich nur insoweit, als hiervon die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A1, AM, B, BE und L) betroffen ist. Die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind daher nur die Klassen B und BE, für die nach dem Streitwertkatalog insgesamt der Auffangwert anzusetzen ist, sowie die Klasse A1, die aufgrund der Erteilung der Klasse 3 (alt) vor dem 1. April 1980 nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 nach Anlage 9 zur FeV versehen und daher nicht auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist. Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert von 7.500,- Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,- Euro zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.