Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

bei uns veröffentlicht am05.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 16.1674, 05.06.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen“ auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. … Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag der Kläger, den Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasse Art. 6 BayBO nicht, da keine diesbezügliche bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringen mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht dahingestellt lassen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, Lärmbelästigungen sowie eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück vorlägen, ohne Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass vorliegend - so auch nach der Beurteilung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung - die Abstandsflächen durch das „UG mit Terrasse“ als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze nicht eingehalten seien, und habe dabei ferner nicht berücksichtigt, dass hier von der beabsichtigten baulichen Situation in nachbarrechtlicher Sicht eine Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse nicht vergleichbar sei. Bei dieser Vorgehensweise würden letztlich die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ausgehebelt. Die bauliche Situation sei mit Blick darauf, dass der Baukörper, auf dem die Terrasse des Beigeladenen errichtet werden soll, um 1,18 m gegenüber dem Geländeniveau ihres Grundstücks erhöht sei, einer abstandsflächenpflichtigen Dachterrasse auf einer Grenzgarage vergleichbar. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses mit darauf befindlicher Terrasse als einheitliche Wohnnutzung spiele sich „voll“ vor ihrem Eingangsbereich, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer im Obergeschoss ab. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenverstoßes sowie des Umstands, dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht von einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB ausgehen müssen. Jedenfalls Letzteres sei auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfmaßstab. Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen und das Einfügungsgebot des § 34 BauGB müssten als Einheit gesehen werden. Ihre Wohnqualität werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene als Nachbar wäre insgesamt „präsenter“. Lebensäußerungen von der erhöhten Terrasse aus wirkten stärker auf ihr Grundstück mit einer Störung der persönlichen, rein privaten Sphäre ein. Die geplante erhöhte Terrasse bewirke, dass der Beigeladene quasi auf ihrem Grundstück sitze. Ein Einblick auf ihr Grundstück von der höher gelegenen, bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Terrasse wäre ohne weiteres über das normale Maß hinaus möglich. Auch hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sei ihr Grundstück nachteilig betroffen. Störungen würden auch von einer Beleuchtung zur Abend- und Nachtzeit ausgehen. Der Lärm werde schallmäßig durch den Widerhall zwischen den Hauswänden verstärkt. Insofern habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass von einem „UG mit erhöhter Terrasse“ als einheitlichem Wohngeschoss Störungen über das normale Maß hinausgingen. Durch den geringen Abstand zu ihrem Wohngebäude sei auch von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Insofern sei auch relevant, dass die Anlage in der Nähe zu ihrem Eingangsbereich, ihrem Wohnzimmer und ihren Schlafzimmerfenstern ihre Lebensqualität mindere und wie eine „lebendige Mauer“ wirke, indem sie ständig überhöhten und damit unzumutbaren Lärm und sonstige Störungen hinnehmen müssten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft keine Ortseinsicht vorgenommen und allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt. Anhand dieser Erkenntnisquellen sei eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Situation nicht möglich. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Ein vergleichbares Vorhaben existiere in der Umgebung nicht. Vom Zuschnitt seines Grundstücks her sei der Beigeladene nicht gezwungen, sein Vorhaben in der Weise zu verwirklichen, die zum Rechtsstreit geführt habe.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2019 hat der Beigeladene ferner mitteilen lassen, dass eine Tekturplanung erstellt worden sei. Hiernach seien alle Baukörperhöhen um ca. 40 cm nach unten gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Auf die Frage, ob eine nach den gestempelten Bauvorlagen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Geländeniveau des klägerischen Grundstücks erhöhte Terrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verstößt (hier ggf. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO), kommt es vorliegend - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - nicht an. Diese Frage ist für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage der Kläger von vornherein nicht entscheidungserheblich.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17 ff.), können sich die Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie noch vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern - wie hier - im Genehmigungsverfahren keine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 13; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 23; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 19; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 9). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.

b) Soweit die Kläger sich zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des - im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden - Rücksichtnahmegebots berufen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte (zum Darlegungsgebot in einem vergleichbaren Zusammenhang vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und - str. - Wohnfrieden) kann - auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen - nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 17; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 23; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 13). Die Kläger sind im öffentlichen Baunachbarrecht insofern darauf begrenzt, gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 75, Art. 76 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO geltend zu machen. Nach der von den Klägern mit der Antragsbegründung vorgelegten Anlage (Bescheid des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde offensichtlich auch entsprechend gehandelt und wegen der materiellen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts u.a. eine Baueinstellung verfügt.

bb) Die Ausführungen der Kläger zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück bleiben zu unsubstantiiert, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 26; .v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden Fotos, der Eingabepläne des streitgegenständlichen Vorhabens sowie der zur Verfügung stehenden Luftbilder von einem solchen situationsbedingten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn die Terrasse erhöht errichtet werden solle, steige das Gelände vom Grundstück des Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin an, sodass aufgrund der Geländeverhältnisse unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Außerdem - so das Verwaltungsgericht weiter - sei zu berücksichtigen, dass auch ohne Errichtung der erhöhten Terrasse die Möglichkeit gegeben wäre, vom Grundstück des Beigeladenen aus Einblick in das angrenzende Grundstück zu nehmen, und dass diese Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der üblichen Situation einer Wohnbebauung in Innerortslage entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass gerade durch die Errichtung der streitgegenständlichen Terrasse eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde.

Auch dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen - außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden - Belastungen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.) sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist so nicht erfolgt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die wirklich neue und die besondere unzumutbare Belastung der Kläger im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte. Es ist nach dem Klägervortrag schon - unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage - nicht erkennbar, wie gerade durch die Errichtung der Terrasse neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, die nicht bereits vorher vom Grundstück des Beigeladenen aus bestanden (vgl. ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = Rn. 43). Insbesondere ist - worauf die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass durch die Terrasse ein derart erhöhter neuer Standort entstehe, von dem aus erstmals unmittelbar in die Räume des Obergeschosses und insbesondere in die Schlafräume Einsicht genommen werden könnte. Im Übrigen ist es den Klägern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss - so z.B. auch das Wohnzimmer - durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19).

cc) Inwiefern aufgrund der baulichen Situation resp. aufgrund einer Terrassenplattform, die etwas über 1 m über das Grundstücksniveau des Nachbargrundstücks herausragt, ein unzumutbarer Lichtentzug oder eine unzumutbare Verschattung entstehen könnte, wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert. Auch insofern bleibt der Vortrag im Zulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu unsubstantiiert, um eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Im Übrigen sind gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19 m.w.N.).

dd) Es ist weder substantiiert von den Klägern vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine ihnen gegenüber rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ entfalten könnte und dass deswegen die Richtigkeit der Ablehnung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot seitens des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft sein könnte.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 19). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass eine gegenüber dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks um etwa 1 m erhöhte Terrasse einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 22). Es ist schlechthin nicht denkbar, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen gerade aufgrund der an der Grenze befindlichen Terrasse dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6).

ee) Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist nicht deshalb unrichtig, weil mit der Nutzung der Terrasse unzumutbarer Lärm für die Kläger - u.a. mit Blick auf die in Richtung der gemeinsamen Grenze ausgerichteten Räumlichkeiten (Wohnzimmer im Erdgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) - verbunden ist oder sein könnte. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 20). Grundsätzlich sind die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs - Terrassen, Balkone, Gärten - ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 6.7.2017 - 13 K 97.16 - juris Rn. 43). Das gilt auch für Freibereiche, die unmittelbar an der gemeinsamen Grenze genutzt werden und damit auch z.B. für dort errichtete ebenerdige Terrassen, von denen auch die Kläger als Gegenbeispiel davon ausgehen, dass solche ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtlich zulässig wären. Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Klägern so bezeichnete „UG mit Terrasse“ als „einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze“ gerade aufgrund seiner Abstandsflächenrelevanz bzw. aufgrund einer um etwa 1 m erhöhten Errichtung im Vergleich zu einer „ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse“ speziell unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, inwiefern sich hinsichtlich der Lärmrelevanz insofern relevante Unterschiede ergeben könnten.

c) Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge begründen, das Vorhaben füge sich nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein, weil ein vergleichbares Vorhaben in der Umgebung nicht existiere. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist allein entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das (s.o.: hier nicht verletzte) Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 23 m.w.N.).

d) Unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden überhaupt bzw. rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit hätte aufheben müssen, weil zwischen dem natürlichen Gelände und dem Gelände, wie es in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen planerisch dargestellt ist, Divergenzen bestehen. Soweit entsprechende Divergenzen unterstellt werden (vgl. den aktuellen Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2019 mit den dortigen Anlagen), würde dies keine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung bewirken. Eine Baugenehmigung verletzt zwar grundsätzlich Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, hätte eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls Auswirkungen für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Denn soweit - wie vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO a.F. das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich allein auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnte, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substantiiert von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die korrekte Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 32 ff.).

e) Weder unter dem ausdrücklich gerügten Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt eines womöglich implizit gerügten Verfahrensfehlers § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ist die Berufung aufgrund des klägerischen Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von einer Ortseinsicht abgesehen und stattdessen allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt.

Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht ersichtlich (bzw. nicht von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt worden), dass die Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten aus Art. 6 BayBO oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnten. Damit haben sich die Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die (vormals anderweitig) anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24; B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18 m.w.N.). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Fotos o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 17.7.2018 - 2 L 46/17 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sah sich das Verwaltungsgericht laut den Ausführungen in den Entscheidungsgründen anhand der vorliegenden Fotos, Eingabepläne und Luftbilder imstande, einen Rücksichtnahmeverstoß auszuschließen (s.o.). An einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich dennoch eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte, fehlt es aber. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Kläger vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Gebot der Rücksichtnahme auch anwendbar ist, wenn es nicht um Störungen des Nachbarn in individueller und qualifizierter Weise ‚von der Höhe‘ her, sondern von der dem Grundstück des Nachbarn vorgelagerte ‚Ebene‘ geht“ (Frage der Anwendbarkeit des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots auf eine so bezeichnete „lebende tagtäglich störende Mauer“),

wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird hierzu lediglich in der Sache ausgeführt, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung nur ausnahmsweise bei 11,50 m hohen Silos oder für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet in Betracht komme, zu kurz greife; das Verwaltungsgericht habe insofern verkannt, dass es nicht um die Terrasse an sich gehe, sondern um ein „UG“ mit Terrasse als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze, das die Abstandsflächen nicht einhalte, weil es 1,18 m aus dem Grundstück herausrage.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich aufgrund der Wuchtigkeit eines Nachbargebäudes - in der Höhe und / oder in der Breite - eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder einmauernde Wirkung ergeben kann, s.o. 1. b) dd). Ob dies anzunehmen ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Soweit es den Klägern mithin um die Klärung geht, ob gerade das spezielle Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkreten Ausformung erdrückend bzw. einmauernd und deshalb rücksichtslos ist, ist die aufgeworfene Frage lediglich auf die vorliegenden Einzelfallumstände bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Einzelfallbezogen ist auch jeweils, inwiefern sonstige Umstände aufgrund einer besonderen Nähe eines baulichen Vorhabens (Einsichtsmöglichkeiten, Lärm, Lichtentzug, Schattenwurf etc., s.o.) als bauplanungsrechtlich rücksichtslos zu bewerten sind. Auch soweit es den Klägern um die Abwehr solcher weiterer Belastungen geht, die auf typischen Lebensäußerungen von Menschen an der gemeinsamen Grenze beruhen („lebende tagtäglich störende Mauer“), ist die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Frage aufgrund zu allgemeiner Ausrichtung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und die Antwort auf diese von einer Vielzahl von - eben nicht mehr fallübergreifenden - Einzelumständen und Faktoren abhängig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525 zitiert 17 §§.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot


Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2019 - 15 ZB 18.2509

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 9 ZB 15.376

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 9 CS 16.1822

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2018 - 15 ZB 17.36

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 15 ZB 17.342

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - 9 CS 15.1115

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 ZB 13.1017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - 15 ZB 14.2654

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 15 ZB 15.12

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juli 2018 - 2 L 46/17

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der erteilten Baugenehmigung fehlt nicht die nötige Bestimmtheit.

Richtig ist, dass im Plan „Lageplan Abstandsflächen“ ein Abstand der Aufschüttung von 0,5 bis 1,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze angegeben ist. Dies würde jedoch allenfalls dann die nötige Bestimmtheit der Baugenehmigung entfallen lassen, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und damit eine mögliche Verletzung der sie schützenden Nachbarrechte zu überprüfen. Vorliegend ist es jedoch nach Abstandsflächenrecht nicht relevant, ob die Aufschüttung unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnt oder von dieser einen gewissen Abstand einhält. Denn eine Erdaufschüttung ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3484 - BayVBl 2003, 120) nur dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn von dieser gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dies hat der Senat für eine Aufschüttung mit einer Höhe von fast 6 m und einer Länge von 180 m bei einer Böschungsneigung von bis zu 33° verneint (zu Art. 6 Abs. 9 BayBO a. F.). Ob einer Anlage oder Einrichtung gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zukommen, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind dabei nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht, sowie ihre Zweckbestimmung. Bei Würdigung der mit den Abstandsflächenbestimmungen verfolgten Zielsetzungen - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Grundstücks als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung und Wahrung des Wohnfriedens - und der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der von ihm festgelegten Wandhöhe H im Prinzip einen Lichteinfallswinkel von 45° als ausreichend zugrunde gelegt hat, was sich auch darin zeigt, dass Dachflächen nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO bei einer Dachneigung von bis zu 45° abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gebäudegleichen Wirkung der hier mit einer Neigung von 45° sowie einem gesamten Höhenunterschied von etwas über 5 m auf einer Länge von ca. 25 m vorgenommenen Aufschüttung gesprochen werden. Die Aufschüttung setzt zudem auf ein hängiges Gelände auf, das bereits jetzt einen Höhenversatz im Bereich der Aufschüttung von etwas über 5 m hat. Dieser Höhenversatz wird lediglich modelliert und im oberen Bereich eine größere ebene Fläche gestaltet. Da die Aufschüttung als solche somit nicht abstandsflächenrechtlich relevant ist, könnte sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnen. Entsprechend ist es auch zulässig, die Aufschüttung in einem Abstand von 0,50 m zu errichten oder aber erst in einem Abstand von 1,5 m. Hier wird den Bauherrn - entsprechend ihrem Wunsch - lediglich ein gewisser Spielraum eingeräumt. Eine genaue Festlegung war hingegen gerade nicht erforderlich, so dass eine Unbestimmtheit insoweit ausscheidet (so auch OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708).

Die Baugenehmigung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) nicht unbestimmt. Dort heißt es, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Zum einen lässt sich die Einhaltung der Regelung, nämlich ob die Aufschüttung nun in einem Abstand von 0,5 m bis 1,5 m errichtet worden ist, ohne weiteres auch von einem Laien überprüfen. Zum anderen handelt es sich schon nicht um eine Regelung in der Baugenehmigung, die zugunsten der Klägerin als Nachbarin erlassen wurde, weil sie gerade nicht der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts dient, sondern lediglich den Bauherrn einen Spielraum bei der Ausführung des Bauvorhabens gibt. Die Aufschüttung ist nicht abstandsflächenrechtlich relevant.

Auch hinsichtlich der Höhenangaben sind die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen nicht widersprüchlich. Insbesondere stimmt der „Lageplan Abstandsflächen“ mit den beiden Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ bezüglich der jeweils darin eingetragenen Höhenangaben überein. Es ist nicht substantiiert von Seiten der Klägerin dargelegt, wo genau sich in den genehmigten Plänen lediglich „eine Höhe der Geländeauffüllung von bis zu 2,8 m“ ergeben soll. Vielmehr entsprechen die in den jeweiligen Schnitten angegebenen Höhenmaße den auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ eingezeichneten Höhenmaßen am jeweiligen Punkt. So weist der Längsschnitt 0+8,00 m am Schnittpunkt mit dem Querschnitt 0+10,00 m eine Höhe 358,40 m auf. Auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Schnittpunkts die Höhenangabe 358,35 m, welche auch von der Klägerin mehrfach genannt wird. Eine Divergenz zwischen dem „Lageplan Abstandsflächen“ und den Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ dahingehend, dass dort lediglich ein Höhenunterschied von 2,8 m für die Aufschüttung gezeigt werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt vermutlich, dass zwar der Höhenunterschied von der Grundstücksgrenze zum höchsten Punkt der Aufschüttung etwas mehr als 5 m beträgt, die Aufschüttung als solche jedoch für sich genommen auf dem natürlichen Gelände aufsetzt und entsprechend niedriger ist.

b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO). Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine erdrückende Wirkung der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die sogenannte erdrückende Wirkung von Gebäuden auf die Nachbarbebauung kann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen. Sie ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben. In Betracht kommt eine besonders große Kubatur des Gebäudes, durch das bei den Bewohnern benachbarter Häuser in besonderer Weise unverhältnismäßige Belastungen im Sinn einer erdrückenden Wirkung eintreten können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015. § 34 Rd. 142). Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).

Vorliegend lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Zwar handelt es sich durchaus um eine große Aufschüttung mit einer Höhe von teilweise über 5 m und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26 m. Die dadurch am bestehenden Gebäude geschaffene ebene Fläche für eine Terrasse befindet sich allerdings in einer Entfernung von ca. 2 m am südöstlichen Ende der Aufschüttung und von knapp 6 m im Südwesten (Höhenpunkt 358,35 m) - jeweils ausgehend von der Oberkante Geländeauffüllung. Die Terrasse ist gegenüber der Oberkante Geländeauffüllung noch zum Gebäude hin zurückversetzt und hält einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Das Wohngebäude der Klägerin hingegen ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als 25 m entfernt und befindet sich nach den Feststellungen des Erstgerichts in etwa auf derselben Höhenlage wie das Gebäude der Beigeladenen und der davor befindlichen Terrasse. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die zusätzlich geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen. Zwar mag das Grundstück der Klägerin im jetzigen Gartenbereich noch bebaubar sein, doch ist hier nur die derzeit vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Eine künftige Bebauung könnte zudem im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen.

Auch die Höhe und der Umfang der Aufschüttung selbst vermögen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form einer erdrückenden Wirkung nicht zu begründen. Der gesamte Bereich war bereits vor der Aufschüttung eine Hanglage, die insbesondere von Osten nach Westen hin bis zur Straße um mehr als 10 m Höhenversatz aufweist. Auch von Norden nach Süden zum Grundstück der Klägerin hin weist das Gelände einen Versatz von bis zu etwas über 5 m auf. Das Gebäude der Beigeladenen liegt auch ohne die Aufschüttung deutlich höher als die gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts der Entfernung des Gebäudes der Klägerin zur gemeinsamen, im Norden des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücksgrenze erscheint unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine erdrückende Wirkung durch die Aufschüttung ausgeschlossen.

c) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U.v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus.

Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde, wie die Klägerin selbst ausführt, die Beigeladenen mehrfach zu einer Änderung ihres Bauantrags aufgefordert, weil die Bauaufsichtsbehörde bei den früheren Fassungen des Bauantrags eine Abstandsflächenverletzung zulasten der Klägerin annahm. Damit ist die Bauaufsichtsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Die Baugenehmigung erging erst, als die Bauaufsichtsbehörde keine Verletzung des Abstandsflächenrechts mehr erkennen konnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Zudem fehlt ein substantiierter Vortrag zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Kritik am erstgerichtlichen Urteil. Bei wohlwollender Auslegung betrachtet die Klägerin wohl die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen ist und welche Folgen es hat, wenn offenkundige Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden. Den ersten Teil der Frage beantwortet bereits das Gesetz. Er ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO gehört gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der zweite Teil der Frage stützt sich auf die Rechtsauffassung, bei der reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO handle es sich um eine drittschützende Norm (vgl. Koehl, BayVBl 2009, 645). Wie bereits unter Ziffer 1. dargelegt, ist dem nicht zu folgen. Mit dieser Auffassung würde die Intention des Gesetzgebers, der das Prüfprogramm aus Gründen der Deregulierung eingeschränkt hat, ad absurdum geführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147; B.v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris). Zudem ist vorliegend die Baugenehmigungsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Daher käme es auch bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf die - wie bereits dargelegt vereinzelt gebliebene - Literaturmeinung an.

4. Ebenso wenig weicht das erstgerichtliche Urteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit legt die Klägerin nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein soll. Sie kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt sei. Wie bereits unter Ziffer 1. a) dargelegt, lautet die - für den Fall der Klägerin - maßgebliche Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Die Klägerin liest in diese Entscheidung dagegen hinein, dass eine Baugenehmigung bei widersprüchlichen Angaben rechtswidrig sei, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nicht einmal einem Fachmann zweifelsfrei möglich sei. Diese Aussage wird in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht getroffen. Darüber hinaus ist es einem Fachmann ohne weiteres möglich, hier die Bauvorlagen korrekt und zweifelsfrei zu lesen.

Weiterhin beruft sich die Klägerin auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708). Gerügt werden können im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nur Abweichungen von Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, also hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für die Errichtung einer Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh für ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../36 sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung R. Südlich an die Grundstücke grenzt das im Außenbereich gelegene Grundstück FlNr. .../37 der Beigeladenen an.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die Baugenehmigung für die bereits errichtete Zelthalle auf ihrem Grundstück (Ziff. I des Bescheidtenors). In Ziff. III des Bescheidtenors ist darüber hinaus Folgendes bestimmt:

„Die Genehmigung wird mit den nachstehenden Auflagen verbunden:

1. Die mit dem Genehmigungsvermerk vom 17.02.2014 im Bedarfsfall mit zusätzlich angebrachten Prüfvermerken und/oder sonstigen Bemerkungen versehenen Bauvorlagen sind Bestandteile des Bescheides und zu beachten.

2. Die Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh muss zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten (Art. 30 Abs. 2 BayBO).“

In den Gründen des Bescheids ist hierzu angegeben, dass „die Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich waren, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden (...).“

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil dem Baugenehmigungsbescheid nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, welche Länge die genehmigten Zelthalle aufweist.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 14). Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (vgl. BayVGH‚ U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13; B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Baugenehmigungsbescheid noch gerecht. Zwar besteht bei den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, die nach Ziff. III Nr. 1 des Bescheidtenors Bestandteil der Baugenehmigung sind, insofern ein Widerspruch, als einerseits auf dem Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 13. November 2009 (M 1:1.000) die Länge der Zelthalle mit 12,70 m angegeben, andererseits auf dem genehmigten Eingabeplan vom 14. Oktober 2011 (M 1:100) und in der Baubeschreibung aber eine Länge von 26,64 m ausgewiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass es sich bei der Maßangabe von 12,70 m im Katasterkartenauszug um eine offensichtliche und damit rechtlich unbeachtliche Unrichtigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.9.2015 - 4 CN 2/15 - BVerwGE 153, 74 = juris Rn. 14). Dies ergibt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit nicht nur aus dem im Katasterkartenauszug eingetragenen Maßstab von 1:1000, anhand dessen sich für die eingezeichnete Zelthalle eine tatsächliche Länge von ca. 27 m abgreifen lässt, sondern auch aus dem Vergleich mit der in den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmend angegebenen Breite der Halle von 7,95 m. Bei dem im Übrigen nur auf dem im Katasterkartenauszug angegebenen Längenmaß von 12,70 m liegt daher ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der für die Beteiligten ohne Weiteres erkennbar ist. Der Einwand, es stehe nicht fest, ob eine fehlerhafte Angabe des Längenmaßes oder das zutreffende Maß verbunden mit einer fehlerhaften Einzeichnung der Grundrisse vorliege, ist somit nicht stichhaltig.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen die brandschutzrechtliche Auflage in Ziff. III Nr. 2 des Genehmigungsbescheids zusteht.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Auflage an der Feststellungwirkung des Genehmigungsbescheids nicht teilnimmt. Denn die Bauerlaubnis wurde ausweislich des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, so dass die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (sog. öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO angeführten Anforderungen beschränkt ist. Da die Beigeladenen mit ihrem Bauantrag keine Abweichung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 BayBO von den brandschutzrechtlichen Anforderungen an Dächer nach Art. 30 BayBO beantragt haben, ist diese Bestimmung nicht Teil des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren und damit auch nicht Inhalt der in Ziff. I des Bescheids erteilten Baugenehmigung geworden (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BayVGH, 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 15; B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Landratsamt nach Ziffer III Nr. 2 des Bescheids tatsächlich die nicht zum Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO gehörende Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO geprüft und eine brandschutzrechtliche Auflage erlassen hat. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Genehmigungsbehörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO über Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG auf der Basis von Verhältnismäßigkeitserwägungen („a maiore ad minus“) grundsätzlich die Möglichkeit hat, anstelle einer „Vollablehnung“ eine Auflage zu erlassen, wenn hierüber den öffentlichen Interessen, die an sich gegen eine Genehmigung sprächen, Genüge getan werden kann (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 68 Rn. 40i); die Auffassung, dass eine Auflage, die den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO überschreitet, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig ist, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Jäde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 68 Rn. 30) meint, erscheint wenig überzeugend. Allerdings werden auch in diesem Fall, ebenso wie bei Ablehnung des Bauantrags wegen Verstoßes des Bauvorhabens gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften, der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erweitert. Denn dies würde zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahren verfolgten gesetzgeberischen Ziels führen (vgl. zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO: BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16.; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3). Vielmehr handelt es sich bei der Auflage um eine eigenständige Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, die an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung selbst nicht teilnimmt.

b) Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine mit der Baugenehmigung verbundene Auflage, die den durch den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Rahmen überschreitet, vom Nachbarn nicht nach allgemeinen Regeln angegriffen werden könnte (zum Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 927 m. w. N.). Ist die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage rechtswidrig und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt, ist die Auflage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) vom Gericht aufzuheben.

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Selbst wenn die Auflage rechtswidrig ist, weil sie mit den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 30 Abs. 2 BayBO nicht vereinbar ist, wären die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Verpflichtung in Ziff. III Nr. 2 des Bescheids, dass „die Zelthalle zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten“ muss, trifft nur die Beigeladenen als Bauherrn, beschwert aber nicht die Kläger als Nachbarn. Angesichts der Lage des Vorhabens auf dem Baugrundstück - das Zelt ist an seiner nördlichsten Ecke nur knapp 5 m von der Grenze zum Grundstück FlNr. .../36 der Kläger entfernt - hätte es in Bezug auf das Nachbargrundstück in diesem Punkt einer ausdrücklichen Aussage bedurft, von der die Antragsgegnerin jedoch offenkundig abgesehen hat. Deshalb begründet diese Nebenbestimmung weder eine Verpflichtung der Kläger, bei einer Bebauung ihrer Grundstücke ihrerseits den in der Auflage vorgeschriebenen Mindestabstand von 12 m zu dem streitgegenständlichen Gebäude der Beigeladenen zu wahren, noch enthält sie eine vorwegbindende Entscheidung der Behörde, nicht wegen einer Verletzung der Anforderungen des Art. 30 Abs. 2 BayBO zum Schutz der Nachbarn bauordnungsrechtlich einzugreifen.

Dass das Landratsamt im angegriffenen Bescheid nicht auch die übrigen sich aus Art. 30 Abs. 2 BayBO ergebenden gesetzlichen Anforderungen an Dächer aufgenommen hat, insbesondere nicht die von den Klägern angestrebte Verpflichtung zur Einhaltung des erforderlichen Abstands von 12 m zu ihren Grundstücksgrenzen nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Anspruch auf Aufnahme einer entsprechenden Auflage ergeben könnte, handelt es sich hierbei um eine Verpflichtung, die die Beigeladenen ohnehin unabhängig von der Festschreibung durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid kraft Gesetzes einzuhalten haben. Denn nach Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden. Dazu gehört auch die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO. Hieraus können die Kläger jedoch keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorgaben nur unter Auflagen zu erteilen oder gar zu versagen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4 zum Abstandsflächenrecht).

Eine unzulässige Einschränkung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden, weil den Klägern die Möglichkeit verbleibt, wegen einer Verletzung der - nachbarschützenden - Bestimmung Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18 m. w. N.; ferner Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 30 Rn. 16) einen möglichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (Art. 76 BayBO) geltend zu machen und/oder zivilrechtlich gegen die Beigeladenen vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2003 - 15 ZB 99.2224 - juris Rn. 6, Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

2. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 - 1 ZB 05.558 - juris Rn. 24). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau einer Außentreppe aus Stahl am bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung Würzburg, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“ der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 1953 in der Fassung des Änderungsplans vom 31. März 1971. Östlich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft der Poppspfad, daran anschließend folgt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragstellerin. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „König-Ludwig-Haus“ vom 26. September 1978.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des ursprünglich 1953 genehmigten Wohnhauses. Hierbei wurde auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der festgesetzten Geschosszahl bergseits erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen u. a. die Genehmigung zu einer Geländeauffüllung nordwestlich der Terrasse. Beide Genehmigungen sind bestandskräftig.

Unter dem 16. Juni 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Stahltreppe an bestehendem Wohnhaus. Die Außentreppe verläuft an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes und führt von der Terrasse zum Balkon im talseitig gelegenen Obergeschoss. Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 5 K 16.726) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 hat die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2016 abgelehnt hat. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung ergebe, dass die Antragstellerin dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen habe. Die mit der Nutzung der Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin erreichten nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Errichtung der Treppe verletze die Abstandsflächenvorschriften. Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich nicht zulässig und verletzte ihren Gebietsbewahrungsanspruch sowie das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anbringung der Außentreppe und der Durchbruch der Mauerscheibe zum Balkon mit der Folge der vollen Einsehbarkeit des gesamten Außenbereichs ihres Grundstücks sei nicht zumutbar. Da das Verwaltungsgericht die Abstandsflächenfrage offen gelassen habe, sei ihre Klage jedenfalls nicht chancenlos und das Interesse des Nachbarn an der Errichtung der Außentreppe nicht vorrangig, da das Wohngebäude im Übrigen uneingeschränkt nutzbar bleibe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheids vom 16. Juni 2016 bezüglich des Neubaus einer Stahltreppe auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung Würzburg anzuordnen und die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Klage habe auch aus sonstigen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Das Geländeniveau im Bereich der streitgegenständlichen Treppe bestehe bereits seit der Ursprungsgenehmigung vom 9. Juni 1953 und sei weder durch den mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigten Umbau des Wohnhauses noch durch die mit Bescheid vom 24. Juli 2014 genehmigte Geländeauffüllung verändert worden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; insoweit erübrigt sich eine weitere vertiefte einzelfallbezogene Interessenabwägung. Die angegriffene Baugenehmigung vom 16. Juni 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

1. Die Frage, ob durch die Außentreppe die Abstandsflächen eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in den Gründen des Bescheids vom 16. Juni 2016 Ausführungen zu den Abstandsflächen gemacht hat. Denn im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO den beschränkten Prüfungsumfang nicht selbst erweitern. Derartigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Baugenehmigungsbescheids kann daher keine Regelungswirkung zukommen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist auch nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3, 4).

2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 5). Die Antragstellerin wohnt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“, in dem das geplante Bauvorhaben liegt. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 14). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise gebietsübergreifenden Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren sind hier aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der von ihr angeführte gebietsprägende Schutz der jeweiligen Grundstückseigentümer vor vollständigem Einblick ihrer Nachbarschaft in die gesamte Grundstücksfläche lässt sich weder der Begründung zum Bebauungsplan noch den vorgelegten Planaufstellungsakten oder den Festsetzungen entnehmen. Die Antragstellerin übersieht, dass die Geschossigkeit im Bebauungsplan berg- und talseitig unterschiedlich festgesetzt ist und talseitig zwei Vollgeschosse zulässig sind. Damit ist bereits planungsrechtlich talseitig eine erhöhte Aussicht und Einsichtnahmemöglichkeit nicht ausgeschlossen. Hiervon weicht die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau der Treppe von der Terrasse zum Balkon des Obergeschosses seitlich zur Talseite des bestehenden Wohngebäudes auch nicht ab.

3. Die Antragstellerin kann auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.

Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 32). Hiernach ist das genehmigte Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen sei, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden könne, die Offenkundigkeit der Nichteinhaltung jedoch verneint. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil jedenfalls allein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften nicht auch die Verletzung des Rücksichtnahmegebots indiziert (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9 m. w. N.). Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander.

b) Soweit die Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen Einsichtnahmemöglichkeit in ihr Grundstück geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Hier ergibt sich - wie oben ausgeführt - vielmehr bereits aus den planungsrechtlichen Grundlagen einer talseitig zweigeschossig zulässigen Bebauung eine insoweit erhöhte Einsichtnahmemöglichkeit. Weder durch die Außentreppe noch den damit einhergehenden Mauerdurchbruch auf den Balkon des Obergeschosses des Wohnhauses des Beigeladenen wird die Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar zu ihrem Nachteil verändert. Die von der Antragstellerin angeführte Möglichkeit der Überdachung der Treppe mit „weiterem Aufenthaltsraum“ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines Wohngrundstücks (FlNr. … der Gemarkung T …) in mehr als 700 m Entfernung zum Vorhabenstandort gegen einen Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 20. Oktober 2015, mit dem dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Mastschweinestalles mit Ferkelaufzuchtstall, Getreidelager, Beton-Ganzkornsilo und Güllegrube mit Betondecke“ auf dem Baugrundstück (FlNr. …) erteilt wurde. Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Grundriss des Stallgebäudes sollen 1184 Mastplätze (acht Abteile mit je 148 Tieren) und 600 Ferkelaufzuchtplätze (zwei Abteile mit je 300 Tieren) entstehen (vgl. auch Nebenbestimmung Nr. 16 zur Baugenehmigung). In Nebenbestimmung Nr. 28 zur Baugenehmigung ist reglementiert, dass das immissionsschutztechnische Gutachten des Büros H … vom 3. August 2015 Bestandteil der Genehmigung ist.

Gegen den Genehmigungsbescheid ließ die Klägerin Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ein weiteres immissionstechnisches Gutachten des Sachverständigenbüros H … vom 24. August 2016 vorgelegt. Hiernach errechne sich – ohne Berücksichtigung der Vorbelastung – am Wohngrundstück der Klägerin („BUP 2“) eine maximale Geruchsstundenhäufigkeit von 2% der Jahresstunden als anlagenbezogene Zusatzbelastung. Damit könne dort nur ein irrelevanter Geruchsbeitrag i.S. von Nr. 3.3 der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 nachgewiesen werden. Eine Kausalität zwischen der von dem Vorhaben verursachten Zusatzbelastung einerseits und den in § 5 Abs. 1 BImSchG genannten schädlichen Umwelteinwirkungen anderseits bestehe daher nicht. Soweit für den Immissionsort FlNr. … („BUP 1“) eine Zusatzbelastung von 3% errechnet worden sei, ergebe sich bei einer Vorbelastung von 7% eine Gesamtbelastung von 9% (Gutachten Seite 31 f.). Am „BUP 2“ (Wohngrundstück der Klägerin) erhöhe sich trotz der Zusatzbelastung von 2% die Gesamtbelastung mit 23% der Jahresstunden im Vergleich zur (dennoch ermittelten) Vorbelastung nicht.

Die Klage mit dem Antrag der Klägerin, den Genehmigungsbescheid aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16. Mai 2017 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Das Verwaltungsgericht hat eine nachbarrechtswidrige, rücksichtslose Geruchsbelastung der Klägerin in orientierender Anwendung von Nr. 3.3. der GIRL verneint. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin erfüllen nicht die Anforderungen an das Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 für die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Darlegungsgebot erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend.

Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der zu prognostizierenden Geruchsbelastung abgelehnt, weil nach Maßgabe der gutachterlichen Geruchsimmissionsprognose vom 24. August 2016 (dort Seite 27) und den Erläuterungen des Immissionsfachmanns der Regierung von Niederbayern in der mündlichen Verhandlung sich am Wohnhaus der Klägerin eine durch das Bauvorhaben verursachte Zusatzbelastung i.H. von lediglich 2% der Jahresstunden errechne. Diese Zusatzbelastung wirke sich zudem nach dem eingeschalteten Gutachter in der zu erwartenden Gesamtbelastung des klägerischen Grundstücks von 23% der Jahresstunden nicht aus, da dieser Wert der bereits derzeit bestehenden Vorbelastung entspreche. Sowohl das Gutachten, das nicht an ersichtlichen Mängeln leide, als auch der Fachvertreter der Regierung (Letzterer in der mündlichen Verhandlung) hätten nachvollziehbar erläutert, dass eine arithmetische Addition der Zusatzbelastung zur Vorbelastung nicht den Wert der Gesamtbelastung ergebe. Entscheidend sei aber jedenfalls, dass durch das streitgegenständlich genehmigte Vorhaben des Beigeladenen bei der Klägerin keine relevante Zusatzbelastung in Orientierung an Nr. 3.3 der Geruchsimmissions-Richtlinie entstehe. Der Immissionsfachmann der Regierung habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass von dem geplanten Stall keine über das Bagatellmaß hinausgehende Zusatzbelastung ausgehe. Aufgrund der Anwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums sei es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die im Gutachten errechneten Werte der Gesamtbelastung zutreffend seien. Ferner könne dahingestellt bleiben, ob sich das Wohnhaus der Klägerin im Innenbereich (hier dann zumindest im Randbereich eines Dorfgebiets) oder, wofür auf Grund der vorgelegten Bilder und Karten Vieles spreche, bereits im Außenbereich befinde und welche Werte dann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden müssten.

Soweit die Klägerin einwendet, dass der ermittelte Immissionswert für ihr Grundstück vom Verwaltungsgericht nicht unter Berücksichtigung aller Umstände betrachtet worden sei und dass nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 auch eine etwaige Vorbelastung mit Immissionen in die Bewertung mit einfließen müsse, auch wenn die Zusatzbelastung in ihrer Intensität nach den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie grundsätzlich als nicht relevant anzusehen sei, rechtfertigt dieser Vortrag die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Klägerin führt hierzu aus, ihr Wohnhaus befinde sich in einem Gebiet, in dem aufgrund der Existenz weiterer emittierender Betriebe eine erhebliche Vorbelastung an Geruchsimmissionen bestehe. Ob die Belästigung erheblich im Sinne des Immissionsschutzrechts sei, richte sich nach der konkreten Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimme. Es sei mithin eine abstrakt-generelle Abwägung erforderlich, die im Einzelfall um situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden müsse. Eine isolierte Betrachtungsweise der Emissionen des geplanten Vorhabens des Beigeladenen ohne Berücksichtigung der Vorbelastung dürfe nicht erfolgen, weil andernfalls die Ansiedlung mehrerer emittierender Anlagen, die jeweils für sich die zulässigen Belastungsgrenzen mit 2% Geruchsstundenhäufigkeit unterschritten, kumuliert zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Einwirkung führten.

Mit diesem Vortrag wird kein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils hinreichend substantiell mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. Oktober 2015 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Hinsichtlich der von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nur noch geltend gemachten Geruchsbelastung ist insofern als bauplanungsrechtlicher Maßstab auf das Gebot der Rücksichtnahme abzustellen, das für die Beurteilung von Außenbereichsvorhaben – wie hier das Vorhaben des Beigeladenen – in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankert ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 26). Diesem kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen – hier der Geruchsbelastung – ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 29). Insofern kommt es maßgeblich auch auf die Schutzwürdigkeit des Immissionsorts – hier des Grundstücks der Klägerin (FlNr. …*) – an, die maßgeblich von der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit abhängt.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Geruchsbelastung zumutbar oder unzumutbar ist, die GIRL zwar nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 15; B.v. 9.4.2018 – 4 BN 10.18 – juris Rn. 7, 14; B.v. 9.4.2018 – 4 BN 11.18 – juris Rn. 7, 14; BayVGH, B.v. 7.10.2015 – 15 ZB 14.2115 – juris Rn. 16; OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 19), im Einzelfall aber als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – BayVBl 2016, 155 = juris Rn. 536; B.v. 3.2.2014 – 1 NE 13.2508 – juris Rn. 10; B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 12.10.2015 – 2 CS 15.1601 – juris Rn. 5; B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 13; U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 27; B.v. 26.7.2016 – 2 B 15.2392 – juris Rn. 45; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47; B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – noch unveröffentlicht; ebenso für andere Bundesländer: OVG NRW, U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 80 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 95; B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 12; U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 30; OVG Schlesw.-Holst., B.v. 4.8.2016 – 1 MB 21/15 – juris Rn. 20). Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung – differenziert nach Nutzungsgebieten und nach Gewichtungsfaktoren für verschiedene Tierarten – unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) für die höchstzulässige Geruchsimmission vor. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet mithin eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (BVerwG, B.v. 31.3.2016 – 4 BN 28.15 – BRS 83 Nr. 43 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 47 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 12).

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Geruchsbelastung voraussichtlich zumutbar oder unzumutbar ist, bedarf es auf Basis der GIRL im Regelfall der Bestimmung der voraussichtlichen Gesamtbelastung, die aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen. Allerdings kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2% der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 32 f. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 14 ff.; Thau, jurisPR-UmwR 6/2016 Anm. 3). Aufgrund der Begrenzung der klageweisen Geltendmachung auf subjektive Rechte (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, s.o.) ist dabei ausschließlich entscheidend, ob dieses sog. Irrelevanzkriterium auf dem Grundstück des Nachbarn selbst – hier der Klägerin – eingehalten ist. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Ausführungen des Immissions-Fachmanns der Regierung von Niederbayern übersehen, dass am „BUP 1“ eine Zusatzbelastung von 3% errechnet worden sei, ist dies für den Nachbarschutz der Klägerin (deren Grundstück ist im Rahmen der Geruchsgutachten der Immissionsort „BUP 2“) nicht von Bedeutung.

In der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Verwendung dieses Irrelevanzkriteriums zu Recht als unbedenklich angesehen. Denn in den Fällen, in denen sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant erweist, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Aus diesem Grund wird auch im Fall von Geruchsbelastungen bei Einhaltung des nach Maßgabe der der GIRL als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung grundsätzlich nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert nach überwiegender Ansicht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen zulässigen Bagatellvorbehalt, der als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu qualifizieren ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 12.10.2017 – 3 S 1457/17 – ZfBR 2018, 171 = juris Rn. 32 unter Rekurs auf). Diese Ansicht fußt auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 16:

„Die Festsetzung eines quellenbezogenen Geruchsimmissionszusatzpegels ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nicht um einen unzulässigen Zaunwert (vgl. dazu Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 und Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200>). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, die Festsetzung bewirke, dass jede Anlage und jeder Betrieb für sich genommen nicht mehr als die Zusatzbelastung auslösen darf, die durch Bezugnahme auf das in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) geregelte sog. Irrelevanzkriterium bestimmt wird, und dass eine Rückrechnung dadurch erfolgen kann, dass im Genehmigungsverfahren ausgehend von einem konkreten Projekt durch Ausbreitungsrechnung untersucht wird, welche Zusatzbelastung entstehen wird. Auf dieser Grundlage ist die Bestimmtheit, insbesondere die Berechenbarkeit des für jedes Vorhaben geltenden Zusatzpegels gegeben. Mit einer solchen Beschränkung des Emissionspotenzials einer Anlage durch Rückgriff auf einen Geruchsimmissionszusatzpegel wird in zulässiger Weise die Art der Nutzung festgelegt (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 zur VDI-Richtlinie 3471). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums zur Bestimmung des Zusatzpegels bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 (= 2% Jahresgeruchsstunden) wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Nr. 3.3 GIRL). Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt. Wann eine geruchliche Einwirkung Bagatellcharakter hat, ist eine außerrechtliche Fachfrage. Die Geruchsimmissionsrichtlinie beruht auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, auf deren Grundlage einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren für die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Gerüchen sichergestellt werden sollen (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 7 B 45.07 - juris Rn. 2). Dass technische Regelwerke wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Ausdruck einer sachverständig gegründeten fachlichen Einschätzung sind und als Orientierungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 m.w.N.).“

Das gilt hiernach jedenfalls solange, als nicht die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschritten wird (VGH BW, U.v. 12.10.2017 a.a.O. Rn. 39, unter Rekurs auf BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13). Im Übrigen sehen die Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 der GIRL Sonderkonstellationen vor, in denen von der Grundregel Nr. 3.3 abzuweichen ist, so etwa im Fall der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-) Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.4.2016 – 2 M 89/15 – juris Rn. 16 ff.). Auf die diesbezügliche Thematik wird in der Zulassungsbegründung allenfalls andeutungsweise hingewiesen, eine fallbezogene substantiierte Auseinandersetzung unter konkreter Darlegung, inwiefern diese Ausnahmefälle vorliegend tatsächlich einschlägig sein könnten, erfolgt hingegen nicht. Der Senat hat dem wegen des Darlegungsgebots in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht näher nachzugehen.

Der von der Klägerin in der Zulassungsbegründung vorgenommene Verweis auf eine Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2009 (Az. 10 B 259/00) vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Soweit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dahingehend verstanden werden sollte, dass generell erst abschließend beurteilt werden dürfe, ob eine Zusatzbelastung von einem Immissionsbetroffenen hinzunehmen ist, wenn die Vorbelastung geklärt ist (vgl. womöglich in diesem Sinne OVG NRW, B.v. 23.3.2009 – 10 B 259/09 – juris Rn. 18), wäre diese durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 (s.o.) überholt. Im Übrigen setzt der vom nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz (vgl. OVG NRW, B.v. 23.3.2009 – 10 B 259/09 – juris Rn. 20):

„Ist bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Nachbarn nicht zumutbar, kann im Einzelfall jede Erhöhung der Belastung, auch wenn sie nach Nr. 3.3 der GIRL als nicht relevant anzusehen wäre, bei der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen.“

für die Übertragbarkeit auf den hier einschlägigen Sachverhalt zweierlei voraus: zum einen, dass bereits die vorhandene Geruchsbelastung für die Klägerin unzumutbar wäre, und zum andern, dass sich die Belastung für sie tatsächlich erhöht. Mit beiden Fragen setzt sich aber die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise auseinander. Vorliegend hätte aber im Besonderen Anlass für eine diesbezügliche Erörterung bestanden, weil sich nach der vorgelegten sachverständigen Geruchsimmissionsprognose am Wohngrundstück der Klägerin trotz der Zusatzbelastung von 2% die Gesamtbelastung von 23% im Vergleich zur Vorbelastung nicht erhöht, was auf Seite 31 des Gutachtens vom 24. August 2016 näher erläutert wird. Denn soweit in einem vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen wird, ist das unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots jedenfalls dann grundsätzlich möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13 m.w.N.).

Auch die nicht durch gutachterlichen Sachverstand untermauerten Angriffe der Klägerin auf die Aussagekraft dieses Gutachtens erfüllen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Ein Verwaltungsgericht kann grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – ZUR 2016, 310 = juris Rn. 14 m.w.N.). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt nur dann einen Aufklärungsmangel am Maßstab von § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70.01 – NVwZ 2004, 100 = juris Rn. 26; B.v. 28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 31 m.w.N.).

Soweit die Klägerin nunmehr im Zulassungsverfahren (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) ausschließlich aus der Laiensphäre ohne jegliche fachliche Untermauerung die Ergebnisse des Gutachters hinsichtlich dort zugrunde gelegter Schwachwindsituationen und der angesetzten Rauigkeitswerte „ins Blaue hinein“ als fehlerhaft rügt (weil Gebäude unbeteiligter Dritter sowie die Strukturen der Gärten nicht in Ansatz gebracht worden zu sein „scheinen“), sind diese Einwände zu pauschal und unsubstantiiert, um dessen Grundlagen ernsthaft erschüttern zu können. Dasselbe gilt, soweit in der Zulassungsbegründung undifferenziert kritisiert wird, der Immissionsfachmann der Regierung von Niederbayern habe zu weiteren Kritikpunkten, die erstinstanzlich gegen die gutachterliche Geruchsimmissionsprognose vorgebracht worden seien, lediglich geäußert, dass diese Punkte kaum Einfluss auf das Ergebnis haben sollten, ohne auf die Summe aller Effekte einzugehen.

Im Übrigen ist die Richtigkeit eines Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht ausschließlich nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 20 ZB 16.1870 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124, Rn. 12 m.w.N.). Soweit sich aber am Wohngrundstück der Klägerin nach Maßgabe des Sachverständigengutachtes vom 24. August 2016 die Geruchsgesamtbelastung auch bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht erhöht und wie bei der Vorbelastung bei 23% der Jahresstunden konstant bleibt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einwand, dass die Vorbelastung – auch bei einer Zusatzbelastung von lediglich 2% – bei der Bewertung, ob eine Gesamtbelastung als unzumutbar und deshalb rücksichtslos zu beurteilen sei, hätte berücksichtigt werden müssen, entscheidungserheblich sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 1 ZB 13.92 – juris Rn. 3; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 14; B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 15). Es ist, jedenfalls sofern – wie hier (vgl. vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13, s.o.) – Anlass besteht, an der Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln, Sache des Rechtsmittelführers, in der Zulassungsbegründung sich hiermit zu befassen und darzulegen, d.h. unter Durchdringung und Aufarbeitung des Streitstoffs sich substantiiert damit auseinanderzusetzen, warum sich der gerügte Fehler des Erstgerichts im Ergebnis auswirkt. Das ist – wie oben bereits dargelegt – vorliegend nicht geschehen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass die Entscheidungserheblichkeit zusätzlich deshalb in Frage steht, weil zu eruieren wäre, ob das Wohngrundstück der Klägerin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und deshalb die Zumutbarkeitsgrenze für eine Geruchsbelastung womöglich bei einer Jahresstundenhäufigkeit nach GIRL von 23% noch nicht erreicht wäre. Ein Immissionswert für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist in Nr. 3.1 GIRL (Tabelle 1) nicht ausdrücklich geregelt. Nach der allgemeinen Regelung in Nr. 3.1 Abs. 2 GIRL, wonach sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen sind, ist auch im Außenbereich grundsätzlich von dem in Tabelle 1 für Dorfgebiete vorgesehenen Immissionswert von 0,15 (= 15%) auszugehen (OVG NRW, B.v.16.9.2015 – 8 A 2384/13 – UPR 2016, 305 = juris Rn. 12; U.v. 21.3.2017 – 8 A 1105/15 – juris Rn. 84, 95). Gemäß dem 4. Tiret der Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL ist aber zu berücksichtigen, dass im Außenbereich einerseits bestimmte Nutzungen – wie insbesondere landwirtschaftliche Betriebe – privilegiert zulässig sind und andererseits das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist. Vor diesem Hintergrund soll es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL möglich sein, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (zu dieser Einzelfallbetrachtung vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – noch unveröffentlicht).

b) Soweit die Klägerin vorträgt, der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid entspreche in nachbarrelevanter Weise nicht dem Bestimmtheitsgebot gem. Art. 37 BayVwVfG, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 34).

Mit dem Vortrag, dass in der Baugenehmigung zwar die für die Ausgestaltung und den Betrieb der Lüftungsanlage erforderlichen Eckdaten genannt worden seien, dass aber die Klägerin hieraus nicht konkret den Umfang einer etwaigen Belastung ermitteln könne, ist keine relevante Unbestimmtheit im vorgenannten Sinne substantiiert dargelegt worden. Mit der von der Klägerin in der Sache angesprochenen immissionsschutzfachtechnischen Auflage Nr. 18, wonach u.a. die vier Lüftungskamine des Stallgebäudes mit einer Ableithöhe von 3 m über Dachfirst und 10 m über Geländeoberkante zu errichten sind, die Abluftgeschwindigkeit ganzjährig 10 m/s nicht unterschreiten darf sowie eine Abdeckung der Kamine nicht erfolgen darf, wird die Gestaltung und Funktionsweise der Abluftanlage eindeutig beschrieben. Genau diese Ausführung wurde in den immissionsschutztechnischen Gutachten zur Prognose und Beurteilung der Geruchsimmissionen vom 3. August 2015 (dort Seite 8) und vom 24. August 2016 (dort Seite 9) zugrunde gelegt. Welche Unbestimmtheit hinsichtlich der Geruchsprognose hieraus folgen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24; B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – juris Rn. 28).

Soweit dem Vortrag im Zulassungsverfahren implizit zu entnehmen ist, dass es der Klägerin in der Sache um die Frage geht, ob eine Zusatzbelastung nur nach Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der bereits bestehenden Immissionsbelastung als irrelevant zu qualifizieren ist, sind die diesbezüglichen Fragen durch die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen geklärt (BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 16; U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13). Auch in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL sind bestimmte Sonderkonstellationen mit Ausnahmecharakter erfasst (s.o.). Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht hinreichend substantiiert mit der einzelfallbezogenen Frage der Klärungsbedürftigkeit / Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich angesehenen Frage auseinandergesetzt. Dies gilt maßgeblich hinsichtlich der Frage, ob die vorhandene Immissionssituation überhaupt verschlechtert wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13 m.w.N.), was nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung zur Geruchsgesamtbelastung auf dem klägerischen Grundstück verneint wird (s.o.). Der pauschale Verweis auf die Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 kann die mangelnde Darlegung des Berufungszulassungsgrundes nicht kompensieren, zumal sich die Klägerin mit dem dort (vgl. OVG NRW, B.v. 23.3.2009 – 10 B 259/09 – juris Rn. 20) aufgestellten Rechtssatz (s.o.) nicht fallbezogen auseinandergesetzt hat: Sie hat weder substantiiert dargelegt, dass die bereits vorhandene Geruchsbelastung für sie unzumutbar sein soll noch dass sich die Geruchsgesamtbelastung für sie tatsächlich erhöht (s.o. 1.).

3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 (Az. 10 B 259/09) zuzulassen. Abgesehen davon, dass eine Divergenz zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts und der zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht substantiiert dargelegt wurde (vgl. vorher 2.), erfasst im Fall einer gerügten Divergenz im Verhältnis von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgerichtshof / Oberverwaltungsgericht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lediglich die abweichende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht, sodass nur eine Divergenz der abgegriffenen Verwaltungsgerichtsentscheidung zu einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nicht jedoch zu einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs eines anderen Bundeslandes im Rahmen der sog. Divergenzrüge erheblich sein kann (BayVGH, B.v. 2.10.2001 – 10 ZS 01.862 – juris Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

4. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin rügt insofern eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil ihr keine hinreichende Frist zur Stellungnahme gewährt worden sei bzw. weil ihr die Möglichkeit genommen worden sei, zu einem bestimmten gegnerischen Vorbringen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beklagte legte vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eine Stellungnahme des vom Beigeladenen beauftragten Sachverständigenbüros vom 2. April 2017 und eine diese bewertende Stellungnahme des Technischen Oberinspektors B* … der Regierung von Niederbayern vor, die sich jeweils mit diversen Einwendungen der Klägerin auseinandersetzten. Die Stellungnahmen des Sachverständigenbüros und der Regierung von Niederbayern übermittelte das Verwaltungsgericht dem Klägerbevollmächtigten per Telefax am 11. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Mai 2017 übergab der vom Beklagten beigezogene Technische Oberinspektor B* … der Regierung von Niederbayern eine zusätzliche Berechnung des vom Beigeladenen beauftragten Sachverständigenbüros vom 16. Mai 2017. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte hierzu, dass er gegebenenfalls für den Fall von Entscheidungserheblichkeit um Einräumung einer Schriftsatzfrist bitte. Im Übrigen übergab der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Schriftsatz vom 16. Mai 2017, mit dem mit Blick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10. Mai 2017 und dessen fachlicher Anlagen ein Schriftsatznachlass sowie Vertagung beantragt wurde.

Die Klägerin sieht bezogen auf diesen Sachverhalt eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin, dass ihr in unzulässiger Weise die Möglichkeit versagt worden sei, zu dem neuen fachlichen Vorbringen in angemessener Zeit Stellung zu nehmen. Sie habe vorgehabt, das neue Vorbringen zu bestreiten. Dieser Verfahrensfehler sei auch ergebnisrelevant.

Dieser Vortrag genügt nicht, um die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Selbst wenn – was hier dahingestellt bleiben kann – die Sachlage in der mündlichen Verhandlung es geboten hätte, der Klägerin Zeit einzuräumen, um auf womöglich neuen fachlichen Vortrag der Beklagtenseite angemessen reagieren zu können, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch weiter vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs in der Sache geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es vorliegend.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt; der Beigeladene hat sich mit dem Zulassungsvorbringen der Klägerin näher auseinandergesetzt und mit seiner schriftsätzlichen Äußerung vom 7. Dezember 2017 das gerichtliche Berufungszulassungsverfahren gefördert (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger seiner Mutter gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Fl. Nr. …3 Gemarkung R … Westlich grenzt das bislang ebenfalls mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebaute Grundstück Fl. Nr. …7 der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen innerhalb eines nicht überplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit acht Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. …7. Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplänen soll das Gelände des Baugrundstücks um 2 m bis 10 cm über dem bestehenden Straßenniveau der westlich angrenzenden P … Straße aufgeschüttet werden. Die Zufahrt zu den Stellplätzen soll von Süden über das im Miteigentum des Klägers und eines Dritten stehende, unmittelbar an der S … Straße (Bundesstraße) gelegene 134 m² große Grundstück Fl. Nr. …8 erfolgen, das als Zuwegung zu den Grundstücken der Beigeladenen und des Klägers dient.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Mutter des Klägers hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen. Hiergegen stellte die Mutter des Klägers Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 gaben die Bevollmächtigten der Mutter des Klägers dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass diese verstorben sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilten sie mit, dass der Kläger das Verfahren als Rechtsnachfolger aufnehme.

II.

Das Verfahren ist durch den Tod der Mutter der Klägerin nicht gemäß § 173 Satz 1 i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn sie war durch Prozessbevollmächtigte vertreten, deren Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht und die keinen Aussetzungsantrag gestellt haben (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen den Erben fortgeführt (BVerwG, B.v. 24.9.2009 – 20 F 6/09 – juris Rn. 1 f.). Das ist hier ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Erbscheins der Kläger.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A.

Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerseite durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt ist, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Der Einwand, „es sei bereits fraglich, inwiefern das Verwaltungsgericht die Feststellung habe treffen können, dass die Geländeoberfläche, sei es im Zentrum des Grundstücks, sei es an der Grundstücksgrenze, nicht muldenförmig verlaufe“, ohne sich von der Geländeform ein eigenes Bild gemacht zu haben, vermag schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil nicht dargelegt wird, inwiefern sich diese – nach Auffassung der Klägerseite offenbar fehlerhafte – Feststellung auf das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auswirkt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36 ff.; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 8 ZB 14.1532 – juris Rn. 5; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Dagegen reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – a.a.O. Rn. 9). Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag muss sich deshalb auch ergeben, dass der jeweils angegriffene Rechtssatz oder die Tatsachenfeststellung für die Entscheidung erheblich ist. Diesen Erfordernissen genügt die bloße Fragestellung, inwiefern das Verwaltungsgericht eine bestimmte Tatsachenfeststellung zur Geländeoberfläche des Baugrundstücks habe treffen können, nicht. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht bei seinen Feststellungen zur natürlichen Geländeoberfläche ausdrücklich auf einen in den Behördenakten befindlichen Höhenlinienplan vom 7. November 2012 berufen (vgl. Urteilsabdruck S. 6 oben), dessen Richtigkeit im Zulassungsantrag nicht angegriffen wurde. Soweit nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 19. August 2016 Zweifel an der Geeignetheit dieses Plans geäußert werden, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vermag auch der Einwand zu begründen, das Verwaltungsgericht hätte nicht dahinstehen lassen dürfen, ob das Bauvorhaben verwirklicht werden könne oder nicht, da eine Baugenehmigung, die nicht verwirklicht werden könne, nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig sei und dem Nachbarn insoweit ein Anspruch auf Beseitigung des Rechtsscheins zustehe.

Zum einen kam es für das Verwaltungsgericht auf die Frage einer tatsächlichen Verwirklichung des Bauvorhabens nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr hat es im Rahmen seiner Erörterungen, ob die Baugenehmigung wegen einer fehlerhaften Darstellung der tatsächlichen Geländeverhältnisse in den genehmigten Bauplänen (formell) rechtswidrig sei, angenommen, dass die genehmigten Pläne die Grundstückssituation nicht falsch wiedergeben würden, und sich hierzu auf den Höhenlinienplan vom 7. November 2012 berufen (vgl. Urteilsabdruck S. 5 f.). Lediglich als Hilfserwägung hat es ausgeführt, dass „das Bauvorhaben, sollte für die Verwirklichung – wie die Klägerin meine – tatsächlich eine höhere Auffüllung erforderlich sein, nicht verwirklicht werden könne“ (vgl. Urteilsabdruck S. 6).

Zum anderen ist die Annahme, das Vorhaben könne im Fall einer erforderlich werdenden höheren Auffüllung nicht verwirklicht werden, nicht so zu verstehen, dass die Baugenehmigung aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann und deshalb nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig ist. Vielmehr hat das Gericht damit – inhaltlich zutreffend – zum Ausdruck gebracht, dass die Beigeladene in diesem Fall das Vorhaben rechtlich nicht verwirklichen dürfe, weil die Baugenehmigung nur eine Auffüllung in Höhe von 2 m umfasst. Dies bewirkt aber weder die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung noch eine Rechtsverletzung der Klägerseite.

3. Keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Klägerseite gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

Der Einwand, unter Zugrundelegung der tatsächlichen (natürlichen) Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt seien vor der östlichen, dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht eingehalten, vermag einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Das gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerseite eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO unterstellt. Zwar stellen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 – juris Rn. 7 f.). Hierzu hat die Klägerseite nichts vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere hat sie nicht ausgeführt, warum trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten Entfernung des Bauvorhabens von 15 m zum Wohnhaus der Klägerseite eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung gegeben sein soll.

4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass sich die Klägerseite auch für den Fall, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks faktisch als Gewerbegebiet einzustufen sein sollte, in dem ein Wohn- und Bürogebäude nicht zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 BauNVO), nicht auf ein Abwehrrecht aus dem Gebietserhaltungsanspruch berufen könnte (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 23 m.w.N.).

Der Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart entfällt, wenn dieser sein Grundstück selbst planwidrig nutzt. Denn rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 23/98 – NVwZ 2000, 1054 = juris Rn. 15). Dies ist letztlich Ausfluss des auch im Verwaltungsrecht entsprechend heranzuziehenden Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB in der Ausprägung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2013 – 8 C 11/12 – juris Rn. 44 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 37 m.w.N.). Die Ausübung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl. 2015, § 242 Rn. 37 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil das Grundstück der Klägerseite selbst mit einem im Gewerbegebiet unzulässigen Wohngebäude bebaut und daher nicht schutzwürdig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung für das Wohngebäude auf dem klägerischen Grundstück formell bestandskräftig ist, wie die Klägerseite unter Berufung auf eine Baugenehmigung vom 3. Juli 1912 geltend macht. Denn Pflichtwidrigkeit oder ein schuldhaftes Verhalten sind nicht zwingend Voraussetzung für die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Vielmehr kann sich rechtsmissbräuchliches Verhalten auch auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben; es kommt darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGH, U.v. 12.11.2008 – XII ZR 134/04 – NJW 2009, 1343 = juris Rn. 41; OLG Köln, U.v. 7.11.2014 – 20 U 170/11 – Rn. 11, nachfolgend BVerfG, B.v. 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 – Rn. 33 ff.; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 242 Rn. 54 und 214 ff.; Mansel in Jauernig, a.a.O., § 242 Rn. 37). Das ist hier der Fall. Denn unbeschadet der Tatsache, dass das Gebäude der Klägerseite Bestandsschutz genießt, ist durch die Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück das wechselseitige Austauschverhältnis, das den Gebietsbewahrungsanspruch gerade begründet (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.), ebenso gestört wie durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen. Auf die subjektiven Motive der Klägerseite für die Geltendmachung des Gebietsbewahrungsanspruchs kommt es nicht an.

B.

Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m.w.N.). Sie können vielmehr ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C.

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58/10 – juris Rn. 3; vom 17.12.2010 – 8 B 38/10 – ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die im Zulassungsantrag (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob die Berufung eines Nachbarn auf den Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart auch dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Nutzung des Nachbarn, der sein Grundstück selbst gebietsartwidrig nutzt, formell bestandsgeschützt ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne Weiteres geklärt werden kann. Sie ist – wie aufgezeigt – zu bejahen und kann allein anhand objektiver Kriterien beurteilt werden.

D.

Schließlich liegt kein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vor. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück den Bauvorlagen entspricht, einen gerichtlichen Augenschein durchführen müssen, ist nicht berechtigt.

§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dabei ist das Gericht nicht auf ein bestimmtes Beweismittel festgelegt. Es kann gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Art und Umfang der Tatsachenermittlung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist dann nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Geländeverhältnisse nicht verletzt. Denn abgesehen davon, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich zutreffend – insoweit auf die Darstellungen in den genehmigten Bauplänen und nicht auf den tatsächlichen Geländeverlauf in der Natur ankam (vgl. Urteilsabdruck S. 6), hat sich das Gericht bei seinen Feststellungen zur natürlichen Geländeoberfläche ausdrücklich auf einen in den Behördenakten befindlichen, auch von der Klägerseite nicht angegriffenen Höhenlinienplan vom 7. November 2012 gestützt. Aus welchen Gründen darüber hinaus eine Aufklärung der örtlichen Verhältnisse aufgrund der Durchführung eines Augenscheins hätte erfolgen müssen, ist im Zulassungsantrag weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 19. August 2016 Zweifel an der Geeignetheit des Höhenlinienplans geäußert werden, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

E.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 23 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau einer Außentreppe aus Stahl am bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung Würzburg, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“ der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 1953 in der Fassung des Änderungsplans vom 31. März 1971. Östlich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft der Poppspfad, daran anschließend folgt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragstellerin. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „König-Ludwig-Haus“ vom 26. September 1978.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des ursprünglich 1953 genehmigten Wohnhauses. Hierbei wurde auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der festgesetzten Geschosszahl bergseits erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen u. a. die Genehmigung zu einer Geländeauffüllung nordwestlich der Terrasse. Beide Genehmigungen sind bestandskräftig.

Unter dem 16. Juni 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Stahltreppe an bestehendem Wohnhaus. Die Außentreppe verläuft an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes und führt von der Terrasse zum Balkon im talseitig gelegenen Obergeschoss. Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 5 K 16.726) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 hat die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2016 abgelehnt hat. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung ergebe, dass die Antragstellerin dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen habe. Die mit der Nutzung der Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin erreichten nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Errichtung der Treppe verletze die Abstandsflächenvorschriften. Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich nicht zulässig und verletzte ihren Gebietsbewahrungsanspruch sowie das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anbringung der Außentreppe und der Durchbruch der Mauerscheibe zum Balkon mit der Folge der vollen Einsehbarkeit des gesamten Außenbereichs ihres Grundstücks sei nicht zumutbar. Da das Verwaltungsgericht die Abstandsflächenfrage offen gelassen habe, sei ihre Klage jedenfalls nicht chancenlos und das Interesse des Nachbarn an der Errichtung der Außentreppe nicht vorrangig, da das Wohngebäude im Übrigen uneingeschränkt nutzbar bleibe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheids vom 16. Juni 2016 bezüglich des Neubaus einer Stahltreppe auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung Würzburg anzuordnen und die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Klage habe auch aus sonstigen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Das Geländeniveau im Bereich der streitgegenständlichen Treppe bestehe bereits seit der Ursprungsgenehmigung vom 9. Juni 1953 und sei weder durch den mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigten Umbau des Wohnhauses noch durch die mit Bescheid vom 24. Juli 2014 genehmigte Geländeauffüllung verändert worden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; insoweit erübrigt sich eine weitere vertiefte einzelfallbezogene Interessenabwägung. Die angegriffene Baugenehmigung vom 16. Juni 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

1. Die Frage, ob durch die Außentreppe die Abstandsflächen eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in den Gründen des Bescheids vom 16. Juni 2016 Ausführungen zu den Abstandsflächen gemacht hat. Denn im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO den beschränkten Prüfungsumfang nicht selbst erweitern. Derartigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Baugenehmigungsbescheids kann daher keine Regelungswirkung zukommen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist auch nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3, 4).

2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 5). Die Antragstellerin wohnt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“, in dem das geplante Bauvorhaben liegt. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 14). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise gebietsübergreifenden Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren sind hier aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der von ihr angeführte gebietsprägende Schutz der jeweiligen Grundstückseigentümer vor vollständigem Einblick ihrer Nachbarschaft in die gesamte Grundstücksfläche lässt sich weder der Begründung zum Bebauungsplan noch den vorgelegten Planaufstellungsakten oder den Festsetzungen entnehmen. Die Antragstellerin übersieht, dass die Geschossigkeit im Bebauungsplan berg- und talseitig unterschiedlich festgesetzt ist und talseitig zwei Vollgeschosse zulässig sind. Damit ist bereits planungsrechtlich talseitig eine erhöhte Aussicht und Einsichtnahmemöglichkeit nicht ausgeschlossen. Hiervon weicht die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau der Treppe von der Terrasse zum Balkon des Obergeschosses seitlich zur Talseite des bestehenden Wohngebäudes auch nicht ab.

3. Die Antragstellerin kann auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.

Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 32). Hiernach ist das genehmigte Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen sei, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden könne, die Offenkundigkeit der Nichteinhaltung jedoch verneint. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil jedenfalls allein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften nicht auch die Verletzung des Rücksichtnahmegebots indiziert (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9 m. w. N.). Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander.

b) Soweit die Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen Einsichtnahmemöglichkeit in ihr Grundstück geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Hier ergibt sich - wie oben ausgeführt - vielmehr bereits aus den planungsrechtlichen Grundlagen einer talseitig zweigeschossig zulässigen Bebauung eine insoweit erhöhte Einsichtnahmemöglichkeit. Weder durch die Außentreppe noch den damit einhergehenden Mauerdurchbruch auf den Balkon des Obergeschosses des Wohnhauses des Beigeladenen wird die Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar zu ihrem Nachteil verändert. Die von der Antragstellerin angeführte Möglichkeit der Überdachung der Treppe mit „weiterem Aufenthaltsraum“ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2014 für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch den Beklagten zur Erneuerung des Ober-/Dachgeschosses auf dem bestehenden Wohngebäude des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer der FlNr. .../... Gemarkung M. Das Grundstück ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze von West nach Ost mit einem Wohngebäude und mehreren Nebengebäuden bebaut, die allesamt einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger, FlNr. .../... Gemarkung M., von ca. 1 m aufweisen. Die südwestliche Ecke des Wohngebäudes der Kläger weist zur Nordostecke des Wohngebäudes des Beigeladenen einen Abstand von ca. 6 m auf.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 erteilte das Landratsamt Erlangen-Höchstadt dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erneuerung des „Ober-Dachgeschosses“ auf dem bestehenden Wohngebäude. Die Genehmigung umfasst insbesondere die Errichtung einer Dachgaube in der nördlichen Dachfläche sowie die Verlängerung des Dachfirstes um 3 m nach Osten zur Errichtung eines Treppenhauses an der Ostseite des Gebäudes.

Die Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen, kann dies nicht zum Erfolg führen.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der gestempelten Pläne und des Hinweises Nr. 2 im Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juli 2013 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dachgaube gleichwohl Ausführungen zu Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO gemacht hat, sind diese für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9). Abgesehen davon hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich angeführt, dass es auf die Einhaltung der Abstandsflächen nicht ankommt (vgl. UA S. 6).

b) Die Berufung auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bleibt ebenfalls erfolglos.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben gegenüber den Klägern nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren angeführte Urteilskritik und die dargelegten einzelnen Aspekte führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung.

Dabei kann offen bleiben, ob durch das Bauvorhaben die Abstandsflächen eingehalten werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9 und B. v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Realisierung des Bauvorhabens führe zu einer Rücksichtslosigkeit wegen Einsichtnahmemöglichkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die Annahme einer Ausnahmesituation (vgl. z. B. OVG Bremen, U. v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - juris Rn. 39 m. w. N.; ThürOVG, B. v. 11.5.1995 - 1 EO 486/94 - juris Rn. 51) kommt hier trotz der geringen Distanz der beiden Wohngebäude im Hinblick auf die Gebäudesituierung, die Lage der Dachgaube, die betroffenen Bereiche und Räumlichkeiten sowohl der Kläger (Wohnzimmer und Terrasse) als auch des Beigeladenen (Badezimmer) sowie unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Dachflächenfensters nicht in Betracht.

Soweit sich die Kläger auf eine unzumutbare Verschattung berufen, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass es zwar zu Einschränkungen kommt, diese aber nicht unzumutbar sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Berufung auf eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, zumal es sich vom Grundstück der Kläger aus gesehen bei dem Gebäude des Beigeladenen um ein eingeschossiges Wohngebäude mit - wenn auch erhöhtem - abgeschlepptem Dach handelt (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 8, B. v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 14).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Dem wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht.

Die Kläger berufen sich auf eine Divergenz zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2014 (Az. 15 ZB 13.1017). Danach dienen die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn; etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2014 a. a. O. juris Rn. 7). Das Zulassungsvorbringen hält dem Verwaltungsgericht lediglich vor, diesen, von ihm nicht in Frage gestellten Rechtssatz falsch angewandt zu haben. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.2016 - 9 C 16.669 - juris Rn. 2). Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau einer Außentreppe aus Stahl am bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung Würzburg, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“ der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 1953 in der Fassung des Änderungsplans vom 31. März 1971. Östlich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft der Poppspfad, daran anschließend folgt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragstellerin. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „König-Ludwig-Haus“ vom 26. September 1978.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des ursprünglich 1953 genehmigten Wohnhauses. Hierbei wurde auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der festgesetzten Geschosszahl bergseits erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen u. a. die Genehmigung zu einer Geländeauffüllung nordwestlich der Terrasse. Beide Genehmigungen sind bestandskräftig.

Unter dem 16. Juni 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Stahltreppe an bestehendem Wohnhaus. Die Außentreppe verläuft an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes und führt von der Terrasse zum Balkon im talseitig gelegenen Obergeschoss. Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 5 K 16.726) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 hat die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2016 abgelehnt hat. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung ergebe, dass die Antragstellerin dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen habe. Die mit der Nutzung der Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin erreichten nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Errichtung der Treppe verletze die Abstandsflächenvorschriften. Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich nicht zulässig und verletzte ihren Gebietsbewahrungsanspruch sowie das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anbringung der Außentreppe und der Durchbruch der Mauerscheibe zum Balkon mit der Folge der vollen Einsehbarkeit des gesamten Außenbereichs ihres Grundstücks sei nicht zumutbar. Da das Verwaltungsgericht die Abstandsflächenfrage offen gelassen habe, sei ihre Klage jedenfalls nicht chancenlos und das Interesse des Nachbarn an der Errichtung der Außentreppe nicht vorrangig, da das Wohngebäude im Übrigen uneingeschränkt nutzbar bleibe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheids vom 16. Juni 2016 bezüglich des Neubaus einer Stahltreppe auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung Würzburg anzuordnen und die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Klage habe auch aus sonstigen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Das Geländeniveau im Bereich der streitgegenständlichen Treppe bestehe bereits seit der Ursprungsgenehmigung vom 9. Juni 1953 und sei weder durch den mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigten Umbau des Wohnhauses noch durch die mit Bescheid vom 24. Juli 2014 genehmigte Geländeauffüllung verändert worden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; insoweit erübrigt sich eine weitere vertiefte einzelfallbezogene Interessenabwägung. Die angegriffene Baugenehmigung vom 16. Juni 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

1. Die Frage, ob durch die Außentreppe die Abstandsflächen eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in den Gründen des Bescheids vom 16. Juni 2016 Ausführungen zu den Abstandsflächen gemacht hat. Denn im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO den beschränkten Prüfungsumfang nicht selbst erweitern. Derartigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Baugenehmigungsbescheids kann daher keine Regelungswirkung zukommen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist auch nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3, 4).

2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 5). Die Antragstellerin wohnt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“, in dem das geplante Bauvorhaben liegt. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 14). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise gebietsübergreifenden Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren sind hier aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der von ihr angeführte gebietsprägende Schutz der jeweiligen Grundstückseigentümer vor vollständigem Einblick ihrer Nachbarschaft in die gesamte Grundstücksfläche lässt sich weder der Begründung zum Bebauungsplan noch den vorgelegten Planaufstellungsakten oder den Festsetzungen entnehmen. Die Antragstellerin übersieht, dass die Geschossigkeit im Bebauungsplan berg- und talseitig unterschiedlich festgesetzt ist und talseitig zwei Vollgeschosse zulässig sind. Damit ist bereits planungsrechtlich talseitig eine erhöhte Aussicht und Einsichtnahmemöglichkeit nicht ausgeschlossen. Hiervon weicht die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau der Treppe von der Terrasse zum Balkon des Obergeschosses seitlich zur Talseite des bestehenden Wohngebäudes auch nicht ab.

3. Die Antragstellerin kann auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.

Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 32). Hiernach ist das genehmigte Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen sei, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden könne, die Offenkundigkeit der Nichteinhaltung jedoch verneint. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil jedenfalls allein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften nicht auch die Verletzung des Rücksichtnahmegebots indiziert (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9 m. w. N.). Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander.

b) Soweit die Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen Einsichtnahmemöglichkeit in ihr Grundstück geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Hier ergibt sich - wie oben ausgeführt - vielmehr bereits aus den planungsrechtlichen Grundlagen einer talseitig zweigeschossig zulässigen Bebauung eine insoweit erhöhte Einsichtnahmemöglichkeit. Weder durch die Außentreppe noch den damit einhergehenden Mauerdurchbruch auf den Balkon des Obergeschosses des Wohnhauses des Beigeladenen wird die Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar zu ihrem Nachteil verändert. Die von der Antragstellerin angeführte Möglichkeit der Überdachung der Treppe mit „weiterem Aufenthaltsraum“ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2014 für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch den Beklagten zur Erneuerung des Ober-/Dachgeschosses auf dem bestehenden Wohngebäude des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer der FlNr. .../... Gemarkung M. Das Grundstück ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze von West nach Ost mit einem Wohngebäude und mehreren Nebengebäuden bebaut, die allesamt einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger, FlNr. .../... Gemarkung M., von ca. 1 m aufweisen. Die südwestliche Ecke des Wohngebäudes der Kläger weist zur Nordostecke des Wohngebäudes des Beigeladenen einen Abstand von ca. 6 m auf.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 erteilte das Landratsamt Erlangen-Höchstadt dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erneuerung des „Ober-Dachgeschosses“ auf dem bestehenden Wohngebäude. Die Genehmigung umfasst insbesondere die Errichtung einer Dachgaube in der nördlichen Dachfläche sowie die Verlängerung des Dachfirstes um 3 m nach Osten zur Errichtung eines Treppenhauses an der Ostseite des Gebäudes.

Die Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen, kann dies nicht zum Erfolg führen.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der gestempelten Pläne und des Hinweises Nr. 2 im Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juli 2013 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dachgaube gleichwohl Ausführungen zu Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO gemacht hat, sind diese für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9). Abgesehen davon hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich angeführt, dass es auf die Einhaltung der Abstandsflächen nicht ankommt (vgl. UA S. 6).

b) Die Berufung auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bleibt ebenfalls erfolglos.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben gegenüber den Klägern nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren angeführte Urteilskritik und die dargelegten einzelnen Aspekte führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung.

Dabei kann offen bleiben, ob durch das Bauvorhaben die Abstandsflächen eingehalten werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9 und B. v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Realisierung des Bauvorhabens führe zu einer Rücksichtslosigkeit wegen Einsichtnahmemöglichkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die Annahme einer Ausnahmesituation (vgl. z. B. OVG Bremen, U. v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - juris Rn. 39 m. w. N.; ThürOVG, B. v. 11.5.1995 - 1 EO 486/94 - juris Rn. 51) kommt hier trotz der geringen Distanz der beiden Wohngebäude im Hinblick auf die Gebäudesituierung, die Lage der Dachgaube, die betroffenen Bereiche und Räumlichkeiten sowohl der Kläger (Wohnzimmer und Terrasse) als auch des Beigeladenen (Badezimmer) sowie unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Dachflächenfensters nicht in Betracht.

Soweit sich die Kläger auf eine unzumutbare Verschattung berufen, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass es zwar zu Einschränkungen kommt, diese aber nicht unzumutbar sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Berufung auf eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, zumal es sich vom Grundstück der Kläger aus gesehen bei dem Gebäude des Beigeladenen um ein eingeschossiges Wohngebäude mit - wenn auch erhöhtem - abgeschlepptem Dach handelt (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 8, B. v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 14).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Dem wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht.

Die Kläger berufen sich auf eine Divergenz zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2014 (Az. 15 ZB 13.1017). Danach dienen die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn; etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2014 a. a. O. juris Rn. 7). Das Zulassungsvorbringen hält dem Verwaltungsgericht lediglich vor, diesen, von ihm nicht in Frage gestellten Rechtssatz falsch angewandt zu haben. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.2016 - 9 C 16.669 - juris Rn. 2). Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26.11.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Verpflichtungsklage mit dem Antrag abgewiesen hat,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“

kann nicht entsprochen werden.

Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht zwar geltend, das Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – ab, nach der dem Gebot der Rücksichtnahme bei grenzständig errichteten Gebäuden nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau besondere Bedeutung zukomme. Einen abstrakten Rechtssatz des genannten Senatsurteils, dem dann eine hiervon abweichende, ebenfalls abstrakte Rechtsaussage des erstinstanzlichen Urteils gegenübergestellt wird, ist jedoch nicht bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der umstrittenen Dachterrasse einer eingehenden Würdigung am Maßstab des im hier einschlägigen § 34 BauGB verankerten Gebotes der Rücksichtnahme unterzogen hat. Dass diese Beurteilung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, begründet noch keine Abweichung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Der Kläger bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau ohne jegliche Beschränkung an einem vorhandenen Grenzbau „angebaut“ werden darf. Diese Frage würde sich – wörtlich verstanden – in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen und wäre im Übrigen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das saarländische Landesrecht bereits geklärt. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des „Anbaus“, ausgeführt, die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines „Anbaus“ an ein grenzständiges Gebäude bestimme sich allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, und ist im Anschluss hieran in die Prüfung der Frage eingetreten, ob die umstrittene Dachterrasse in einer Abwehrrechte des Klägers begründenden Weise gegen die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Bestimmung des § 34 BauGB und das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Verwaltungsgericht ist demnach bei seiner Entscheidung gerade nicht davon ausgegangen, dass entsprechend einem wörtlichen Verständnis der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage „ohne jegliche Beschränkung an einen vorhandenen Grenzanbau angebaut werden darf“. Es hat vielmehr angenommen, dass die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt und damit letztlich auch begrenzt wird.

Sollte die aufgeworfene Frage hingegen darauf abzielen zu klären, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, so ist sie – in dieser Allgemeinheit – bereits in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt. Der Senat hat nämlich in dem vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten, ebenfalls die Grundstücke der privaten Beteiligten betreffenden Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – zu den gegenüber § 6 LBO 1988 neu gefassten Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 ausgeführt, nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO thematisierten Frage der Behandlung von Grenzbauten in Fällen einer vorhandenen grenzständigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück, wenn nach bebauungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Auch für diese Konstellation gilt die Aussage des Senats im Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 -, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren kann. Der Beantwortung weiterer grundsätzlich klärungsbedürftiger Fragen bedarf es hierfür nicht. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Sätze 2 bis 4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber der in seinem Satz 1 begründeten prinzipiellen Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen – ganz allgemein betrachtet – den Vorrang des Bauplanungsrechts zum Ausdruck bringen und ferner Situationen regeln, in denen von dessen Vorgaben abgewichen ist. Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, bringt das Primat des Planungsrechts zur Geltung: In Fällen, in denen kein bodenrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung besteht, gleichwohl aber planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf – etwa bei der ausdrücklichen planerischen Zulassung oder dem Vorhandensein von Doppelhäusern oder Hausgruppen (letztere unterhalb zur Schwelle geschlossenen Bauweise) in der näheren Umgebung – besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen oder anders gewendet, ein einseitiger Grenzanbau wäre unzulässig. Erlaubt sein soll nur eine wechselseitige Grenzbebauung

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.

In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Regelung zielt dabei ersichtlich, zumindest in erster Linie auf den zuerst Bauenden ab.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004 betreffen hingegen Fallgestaltungen, in denen eine von den planungsrechtlichen Vorgaben abweichende Situation vorgefunden wird, sei es dass trotz zwingender planungsrechtlicher Vorgabe eines Bauens mit Grenzabstand an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude vorhanden ist (Satz 3) oder trotz zwingender Pflicht zu einer Bebauung ohne Grenzabstand ein Gebäude mit Grenzabstand ausgeführt ist (Satz 4), und eröffnen der Behörde die Befugnis, zu gestatten oder zu verlangen, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (Satz 3) oder eine Abstandsfläche freigehalten wird (Satz 4). Letztlich geht es darum, ob dem Zweitbauenden ebenfalls eine Abweichung von den planungsrechtlichen Vorgaben erlaubt oder sogar vorgegeben wird. Den beiden letztgenannten Fallgestaltungen lässt sich die Konstellation, dass in einem Gebiet, in dem Planungsrecht sowohl bauen mit als auch ohne Grenzabstand erlaubt, also auch Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden „dürfen“, bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück ein Vorhaben auf dem Baugrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand ausgeführt werden soll, ersichtlich nicht zuordnen. Denn die vorgesehene hinzutretende Bebauung ohne Grenzabstand stellt hier gerade keine Abweichung von entsprechenden planungsrechtlichen Vorgaben dar. Im Gegenteil: Mit ihr wird entsprechend den planungsrechtlichen Intentionen, denen letztlich auch mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 Rechnung getragen werden soll, die Einseitigkeit der vorhandenen Grenzbebauung gerade beseitigt. Von daher besteht insoweit auch kein Bedarf für eine Gestaltungsentscheidung wie in den Fällen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004. In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 6 LBO 1988 die Frage einer analogen Anwendung des damaligen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1988 mehrfach angesprochen (und letztlich offen gelassen)

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.

Diese Rechtsprechung muss jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sowohl § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch Satz 3 LBO 1988 die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandenem grenzständigen Baubestand auf dem Nachbargrundstück auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau beschränkten, also eine bauordnungsrechtliche Begrenzung des Umfanges der Befugnis zum Bauen ohne Grenzabstand in derartigen Fällen enthielten. Diese bauordnungsrechtliche Begrenzung ist indes – wie dargelegt – vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 bewusst beseitigt worden, und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber in Fallgestaltungen, in denen planungsrechtliche Vorgaben ein Bauen ohne Grenzabstand sogar erlauben („darf“), die Ausführung eines grenzständigen Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004). Im Übrigen ist in Fällen, in denen Planungsrecht die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand erlaubt und auf dem Nachbargrundstück ein Grenzgebäude vorhanden ist, der planungsrechtlichen „Vorgabe“, dass die Grenzbebauung wechselseitig erfolgt, die mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sichergestellt werden soll, gerade Rechnung getragen. Mit Blick auf die spezifische nachbarrechtliche Situation ist ferner auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, auf dessen Grundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, prinzipiell von seinem Nachbarn nicht mit Erfolg verlangen kann, dass dieser abstandsflächenrechtliche Bestimmungen beachtet, von denen seine eigene Bebauung abweicht. Das erlaubt es, aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 zu schließen, dass der Normgeber auch in Fällen, in denen bei planungsrechtlicher Zulässigkeit von Gebäuden ohne Grenzabstand ein Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, dem Nachbarn, auf dessen Grundstück das Gebäude ohne Grenzabstand steht, gegenüber der Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand an der anderen Seite der Grenze kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht zubilligt, sondern ihn (ebenfalls) auf die Geltendmachung eventueller Verstöße gegen drittschützendes Bauplanungsrecht beschränkt. Die weitere Frage, ob von einer vorhandenen Grenzbebauung ausgegangen werden kann, wenn der grenzständige Baubestand auf dem Nachbargrundstück abgängig ist, zur Beseitigung ansteht oder nur provisorischen Charakter aufweist, stellt sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht und wäre im Übrigen unabhängig davon zu beantworten, ob die planungsrechtliche Situation, in der sich die betreffende Bebauung befindet, ein Bauen ohne Grenzabstand erlaubt oder – wie im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 – die Freihaltung einer Abstandsfläche vorschreibt.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, in seinem Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – bereits – verneinend – entschieden hat und der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages keine darüber hinausgehenden grundsätzlich bedeutsamen Fragen aufgeworfen hat.

Ebenfalls nicht erfüllt ist der von dem Kläger in erster Linie geltend gemacht Berufungszulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger zeigt mit seiner den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bestimmenden fristgerechten Antragsbegründung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Umstände auf, die Veranlassung geben, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich – nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis ernstlich zu bezweifeln. Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass – wie dem Kläger freilich zuzugeben ist – das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden örtlichen Situation wohl zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 ausgegangen ist. Denn wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, hat es entscheidungstragend angenommen, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (siehe Seite 10 des Urteilsabdrucks). Das entspricht wie dargelegt der Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers festzuhalten ist. Bei der anschließenden Beurteilung der Frage, ob die umstrittene Dachterrasse zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger nicht in Frage gestellt wird – zutreffend bei § 34 BauGB angesetzt, offen gelassen, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend einschlägig ist und in der Folge geprüft, ob die umstrittene Dachterrasse mit dem im Merkmal des Sicheinfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot zu vereinbaren ist. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst auf der Grundlage des anlässlich der im Verfahren 5 K 98/05 am 31.5.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit sowie der Einsichtnahme in die in den Akten befindlichen Katasterkarten und Luftbilder festgestellt, dass der Anbau auf dem Anwesen des Beigeladenen, auf dem sich die streitige Dachterrasse befindet, innerhalb der durch die vorhandene Bebauung der Umgebung vorgegebenen Baugrenzen steht und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht überschreitet, das heißt, dass er sich innerhalb des insoweit durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Bei der anschließenden Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist das Verwaltungsgericht sodann in nicht zu beanstandender Weise von den hierzu in der von ihm auch angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Das wird vom Kläger auch nicht problematisiert. Die anschließende Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes im Lichte dieser Grundsätze lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Dachterrasse auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht nur erheblich bis zur vierfachen Größe seines eigenen Balkons ausgeweitet worden sei, zu diesem eine deutliche, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnende höhenmäßige Differenz aufweise und ihre Nutzung mangels Vorkehrungen zur akustischen Gebäudetrennung Geräuschimmissionen in seinem Wohnbereich mit sich bringe, gibt das keine Veranlassung, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme einem Nachbarn keinen Anspruch darauf vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist vielmehr erst dann aufzuwerfen, wenn eine über Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit festzustellen ist

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.

Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, prinzipiell hinzunehmen sind. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht herausgestellt, dass die Situation vorliegend gerade dadurch gekennzeichnet ist, das beide Nachbarn ihre bauliche Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt haben, also weder der Kläger noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen, die unter anderem auch auf die Wahrung des Wohnfriedens mit Blick auf Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art abzielen. Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese durch die wechselseitig vorhandene Grenzbebauung sicherlich verschärfte Konfliktlage nicht in der Weise aufgelöst hat, dass es im Interesse des Klägers an einer weiteren ungestörten Nutzung seiner Grenzbebauung die Nutzung der grenzständigen Anlage des Beigeladenen als rücksichtslos beanstandet hat. Dass das Verwaltungsgericht dem Belang des Klägers, von einer von der Dachterrasse des Beigeladenen aus eröffneten Einsichtnahme auf seinen Balkon und in seine Räumlichkeiten verschont zu bleiben, in der Abwägung kein durchgreifendes Gewicht beigemessen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot der Rücksichtnahme in der bebauten Ortslage keinen Schutz von Aussichtsmöglichkeiten und vor Einsichtmöglichkeiten bietet

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Höhendifferenz zwischen dem Niveau der Dachterrasse des Beigeladenen und demjenigen von Balkon und Anbau auf dem Grundstück des Klägers keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass sich die hier in Rede stehenden Einsichtmöglichkeiten nicht sonderlich von denjenigen unterscheiden, die prinzipiell auch vom rückwärtigen Gelände aneinandergebauter Doppelhäuser oder auch von Reihenhäusern deren Grundstücksniveau ebenfalls höhenmäßig differieren kann, eröffnet sind. Im Übrigen zeigen die in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten 5 K 98/052 A 4/08 - befindlichen Lichtbilder (zum Beispiel Blatt 9 der vorgenannten Akte), dass zwischen der Terrasse des Beigeladenen und der grenzständigen Anlage des Klägers eine massive, höhenmäßig deutlich über das Niveau der umstrittenen Dachterrasse hinausragende Mauer vorhanden ist. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Letztlich gilt nämlich auch insoweit, dass der hier in Rede stehende Interessenkonflikt letztlich darauf zurückzuführen ist, dass eben nicht nur der Beigeladene mit seiner als störend empfundenen, sondern auch der Kläger mit seiner die Rücksichtnahme einfordernden Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangerückt ist. Dass schließlich der Größe der Terrasse des Beigeladenen – nach Wegfall des Erfordernisses des (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbaus - keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Übrigen wäre, soweit damit die „quantitative“ Aufrechnung der wechselseitigen Grenzbebauung angesprochen sein sollte, darauf zu verweisen, dass die Abstandsflächenfunktionen auf dem Anwesen des Beigeladenen – auch – durch den das Terrassenniveau deutlich überragenden Wohnraum hinter dem „eigentlichen“ Wohnhaus des Klägers beeinträchtigt werden.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin ein Verstoß gegen das in den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Klägers verneint wird, so folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht der zwischen den privaten Beteiligten im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren umstrittenen Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob die umstrittene Terrassennutzung bereits seit langen Jahren unbeanstandet von den früheren Eigentümern des Anwesens des Klägers stattgefunden hat. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es vorliegend an einem Verstoß gegen auch den Schutz des Klägers bezweckende Vorschriften fehlt. Wie ausgeführt, zeigt die insoweit das Entscheidungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Begründung des Berufungszulassungsantrags keine Umstände auf, die Anlass geben könnte, die Ergebnisrichtigkeit dieser Beurteilung ernstlich zu bezweifeln. Auf die Klärung der Frage, wann die umstrittene Terrassennutzung aufgenommen wurde, kommt es daher nicht an.

Sind danach die Vorraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Sache auch keine besonders schwierigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen im Verständnis des gleichfalls geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1959 verstorbenen A eine Entschädigung für die Enteignung des Rittergutes ... in ... im Zuge der Bodenreform 1945/1946. A war geschäftsführender Vorstand des "Deutschen Herrenklubs" und ab 1928 auch Herausgeber und verantwortlicher Redakteur von dessen wöchentlicher Zeitung "Der Ring. Konservative Wochenschrift".

2

Das Verwaltungsgericht hat einen Ausgleichsleistungsanspruch verneint, weil der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können - Ausgleichsleistungsgesetz - vom 27. September 1994 i.d.F. vom 13. Juli 2004 (BGBl. I 1665) eingreife. A habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, weil er in seinen Funktionen für den Herrenklub und den "Ring" den vormaligen Reichskanzler Franz von Papen dabei unterstützt und bestärkt habe, der Aufnahme der NSDAP und Hitlers in die Reichsregierung und der gemeinsamen Beseitigung der parlamentarisch-demokratischen Weimarer Verfassungsordnung den Boden zu bereiten. Dies habe zur Errichtung der Herrschaft Hitlers und der NSDAP beigetragen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Rede von Papens am 16. Dezember 1932 im Rahmen des Jahrestreffens des Herrenklubs, die Veröffentlichung dieser Rede im Dezember 1932 und zweier weiterer Reden von Papens im Februar und März 1933 im "Ring" sowie auf die Tatsache verwiesen, dass A die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler in eigenen Zeitungsbeiträgen im "Ring" 1933 ausweislich dreier exemplarischer Beiträge nachdrücklich begrüßt habe.

II

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete, auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

4

1. Das angegriffene Urteil weist die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht auf.

5

a) Die Klägerin meint, das Urteil verletze den Überzeugungsgrundsatz, weil es grob aktenwidrig dem im "Ring" (5. Jahrgang 1932, S. 894 ff.) erschienenen Abdruck der Rede von Papens vor dem Herrenklub am 16. Dezember 1932 anhand der Erinnerungen Theodor Eschenburgs (UA S. 7 f. - Lebenserinnerungen Bd. 1, "Also hören Sie mal zu", 2. Aufl. 2000, S. 311 ff.) einen anderen Inhalt beigebe, als es die von der tatsächlich gehaltenen Rede abweichende veröffentlichte Fassung der Rede erlaube.

6

Damit wird eine Aktenwidrigkeit der entscheidungstragenden Feststellungen des Urteils nicht dargetan. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat den im Urteilstatbestand auf Seite 7 abgedruckten Passagen des im "Ring" veröffentlichten Redetextes von Papens vom 16. Dezember 1932 entnommen, von Papen habe für eine Zusammenarbeit national-konservativer Kräfte mit der NSDAP zur Erreichung einer vom Parlament unabhängigen, autoritären Regierung und zum Sturz der bisherigen Reichsregierung aufgerufen. Diese Vorschläge hätten in entscheidender Weise die Weichen auf die nationalsozialistische Machtergreifung hin gestellt (UA S. 16 f.). Dieses Verständnis der Rede von Papens vom 16. Dezember 1932 findet Rückhalt in dem veröffentlichten Redeabdruck und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihm. Es ist mithin nicht auf eine andere, in den Verfahrensakten nicht enthaltene Quelle gegründet. Dass der Redetext vom Herausgeber A korrigiert und "entschärft" worden sei, wie die Klägerin behauptet, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht schlüssig aus der Beschwerdebegründung. Woraus der von ihr zitierte Autor Ishida ableitet, die Schriftleitung habe den Text der Rede so korrigiert, dass von Papens eigentliche Absicht nicht mehr deutlich gewesen sei, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. In dem von ihr angeführten Aufsatz von Theodor Eschenburg (Franz von Papen, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 153 ff.) führt dieser in Fußnote 31 (S. 163) aus, die im "Ring" abgedruckte Rede sei textlich nach seiner (Eschenburgs)Erinnerung nachträglich korrigiert worden. Aus diesem Hinweis ergibt sich jedoch weder der Verantwortliche noch der Umfang solcher Korrekturen.

7

b) Auch die Bewertung, A habe sich als Unterstützer und Sprachrohr des - für die Machtergreifung entscheidend agierenden - Franz von Papen betätigt, verletzt nicht den Überzeugungsgrundsatz. Sie ist weder aktenwidrig noch willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung aus der Veröffentlichung dreier Reden von Papens von Dezember 1932 bis März 1933 im "Ring" und der damit erreichten deutlich größeren Verbreitung an einen erheblichen Adressatenkreis beruflich und gesellschaftlich exponierter Personen abgeleitet. Darüber hinaus hat es auf eigene Beiträge As im "Ring" im Jahr 1933 verwiesen, in denen die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler begrüßt worden sei ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91; "Propaganda", Ring 1933, S. 171; "Deutsche Gemeinverantwortung", Ring 1933, S. 173). Auch diese Bewertung findet insgesamt ausreichenden Rückhalt in den genannten Veröffentlichungen und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihnen. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht auch nicht, wie die Klägerin moniert, die Rede dem Veranstalter und damit A als dessen geschäftsführendem Vorstand und Herausgeber der Wochenschrift des Klubs zugerechnet. Vielmehr hat es auf dessen Funktionen bei der Verbreitung der Rede abgestellt. Selbst wenn eine von der Klägerin behauptete Korrektur des Redetextes durch A unterstellt würde (vgl. dazu oben), wären die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rolle As als Unterstützer und Sprachrohr von Papens nicht aktenwidrig oder willkürlich, weil die von ihm herangezogenen, veröffentlichten Fassungen der Redetexte von Papens 1932 bis 1933 und die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten (UA S. 18) Beiträge As im Jahr der Machtergreifung 1933 sie - in unterschiedlichem Ausmaß, jedenfalls aber insgesamt - hinreichend stützen.

8

c) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin gegeben, das Verwaltungsgericht habe die ihm vorliegenden Erkenntnisse unter Ausblendung der gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Veröffentlichungen im "Ring" selektiv und einseitig dahingehend gewertet, dass A seine Stellung als Herausgeber und verantwortlicher Redakteur des "Rings" dazu genutzt habe, nach dem 30. Januar 1933 die Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg darin zu bestärken, die Weimarer Verfassungsordnung zu eliminieren. Weder die von der Klägerin angeführten Publikationen As im "Ring" vor 1933 noch ihre eigene Bewertung, die vom Verwaltungsgericht angeführten Artikel As aus dem Jahr 1933 enthielten Kritik gegenüber dem Nationalsozialismus und Hitler, belegen eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes.

9

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).

10

Das Verwaltungsgericht hat den von ihm auf Seite 18 des angegriffenen Urteils angeführten Artikeln As im "Ring" 1933 ohne Verstoß gegen das Verbot selektiver Verwertung entscheidungserheblichen Akteninhalts und ohne Verstoß gegen Denkgesetze entnommen, dass dieser die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler und das Ziel der Eliminierung der Weimarer Verfassungsordnung begrüßte und durch seine Veröffentlichungen bestärkte. Die an dieser Stelle zitierten Artikel enthalten Aussagen in dem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Sinne, in denen die Beteiligung Hitlers an der neuen Reichsregierung und eine Überwindung der Weimarer Verfassungsordnung als positiv bewertet werden. Dass A auch "offene Fragen" an Hitler stellt ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91), steht dem nicht entgegen. Die Klägerin kann nicht im Gewande einer Verfahrensrüge ihre eigene Lesart dieser Veröffentlichungen As an die Stelle der dem materiellen Recht zuzuordnenden Bewertung des Verwaltungsgerichts setzen. Sie nennt in ihrer Beschwerdebegründung auch keine vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigten Veröffentlichungen von As, in denen die im Januar 1933 durch Vermittlung von Papens bei Hindenburg erfolgte Beteiligung Hitlers an der Regierungsmacht und das Ziel einer Loslösung der Regierung von der parlamentarischen Kontrolle nicht begrüßt worden wäre. Der bereits 1931 veröffentlichte "Offene Brief an Hitler" (Ring 1931, S. 835 f.), in dem die Klägerin deutliche Kritik an Hitler erblickt, kann nicht als Beleg für eine Aktenwidrigkeit oder Selektivität der Bewertung des Verwaltungsgerichts herangezogen werden, weil er sich zu den Vorgängen der späteren Machtergreifung im Jahr 1933, auf die das Verwaltungsgericht für seine materiell-rechtliche Bewertung maßgeblich abgestellt hat, nicht verhalten konnte. Das Verwaltungsgericht hat ihn exemplarisch als Beleg für die bereits in Publikationen As zwischen 1928 und 1932 befürwortete Beseitigung des Weimarer "Systems" und die Einführung eines restaurativen Ständestaates gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hitler-Bewegung angeführt (UA S. 19). Dieses Verständnis des "Offenen Briefes" ist ebenfalls weder willkürlich noch aktenwidrig, sondern findet ausreichenden Rückhalt im veröffentlichten Beitrag. Das Verwaltungsgericht hat es auch nicht, wie die Klägerin rügt, unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes unterlassen, in eine Gesamtschau Veröffentlichungen einzubeziehen, in denen sich A oder andere Autoren - bei entsprechender Lesart - vom Nationalsozialismus abgrenzten. Für seine materiell-rechtliche Bewertung war nicht entscheidungserheblich, ob A oder andere Autoren des "Rings" nationalsozialistisch eingestellt waren, sondern ob die seitens A zu verantwortenden Veröffentlichungen ein Zusammenwirken mit nationalsozialistischen Kräften ungeachtet der von ihnen behaupteten ideologischen Distanz zu diesen befürworteten, um die Weimarer Verfassungsordnung zu beseitigen (vgl. UA S. 19).

11

d) Deshalb dringt auch die Rüge der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es sich ihm auch ohne Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen, dass nicht nur einzelne Beiträge, sondern das Gesamtspektrum der Veröffentlichung im "Ring" zu würdigen gewesen sei, und weil sich dabei ergeben hätte, dass im "Ring" vornehmlich gegenüber dem Nationalsozialismus kritische Aufsätze veröffentlicht worden seien. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Bewertung das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich von gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Äußerungen As oder anderer Autoren im "Ring" in entscheidungserheblicher Weise übergangen. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hat die Klägerin deshalb in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

12

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zuzulassen, dass nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens nicht als "unwürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG anzusehen sind, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert haben, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff., vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 22).

13

Die Revision ist wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung keinen von dem in der Beschwerde bezeichneten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden und insbesondere nicht den von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung bezeichneten, im Übrigen nicht abstrakten, sondern einzelfallbezogenen gefassten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einem Vorschubleisten durch verlegerische Tätigkeit bzw. durch Publikationen unerheblich sei, ob über dasselbe Medium das System des Nationalsozialismus erheblich kritisiert und damit in seinem Vor(an)kommen behindert wurde. Vielmehr hat es den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts seiner eigenen Entscheidung zugrunde gelegt, ein nachhaltig untergrabendes oder sonst gewichtig schädigendes Verhalten bei A jedoch nicht erkennen können. Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den höchstrichterlichen Rechtssatz nicht zur Anwendung gebracht, kritisiert sie lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - juris Rn. 15).

14

3. Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

15

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade die angeblich verletzte Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - 6 B 12.09 - Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

16

a) Die Beschwerde hält zunächst die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

ob für den Fall des Vorschubleistens durch Produktion oder Verantwortung für Presseerzeugnisse nicht im Wege einer Gesamtschau die NS-fördernden und die NS-kritischen Presseerzeugnisse bei der Prüfung des Vorschubleistens gewürdigt werden müssen,

ob zu prüfen ist, ob die verlegerische und autorenschaftliche Verantwortung für Presseerzeugnisse oder sonstige Veröffentlichungen im Wege der Förderung und der Propaganda für das NS-Regime bzw. dessen Entstehung zu einem erheblichen Vorschubleisten gegenüber dem NS-System führte, ob dann einzelne Äußerungen im Rahmen einer größeren autorenschaftlichen oder verlegerischen Tätigkeit, die als regimefördernd verstanden werden können, genügen oder ob es insbesondere in dem Fall, in dem auch offen regimekritische Äußerungen dem Betreffenden zuzurechnen sind, einer Gesamtschau aller autorenschaftlichen bzw. verlegerisch verantworteten Veröffentlichungen bedarf,

sowie

ob im Falle der Prüfung eines erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System durch eventuelle Propaganda für das nationalsozialistische System oder dessen Entstehung im Wege verlegerischer oder autorenschaftlicher Tätigkeit selbst dann, wenn man aufgrund einiger solcher Veröffentlichungen zu dem Zwischenergebnis gelangen sollte, dass der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zunächst erfüllt ist, nach den Grundsätzen des Entlastungsbeweises weiter zu prüfen ist, ob in anderen Veröffentlichungen so offene Kritik am nationalsozialistischen System geübt wurde, dass damit der ursprüngliche Förderungsbeitrag in einer Gesamtbewertung als aufgehoben gilt.

17

Soweit diese Fragen einzelfallbezogen auf die Fallkonstellation der publizistischen Tätigkeit als Herausgeber oder als Autor von Veröffentlichungen zugeschnitten sind, kommt ihnen nicht die für die Grundsatzrüge des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche allgemeine Bedeutung zu. Soweit sie darauf zielen zu erfahren, ob ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei Feststellung eines erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische System einer Würdigung von für dieses System schädlichen Handlungen des Betreffenden im Wege einer Gesamtschau bedarf, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. oben 2.). Die von der Klägerin formulierten Fragen werfen keine zusätzlichen Aspekte auf, die einer allgemeinen und nicht lediglich einzelfallbezogenen Klärung zugänglich wären.

18

Sie wären im Übrigen mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht klärungsfähig, soweit sie einen Sachverhalt unterstellen, wonach die durch Veröffentlichungen dem nationalsozialistischen System Vorschub leistende Person dieses System durch andere, gegenläufige Veröffentlichungen hätte schädigen können oder wollen. Solche Veröffentlichungen oder auch andere regimeschädigende Verhaltensweisen As in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum ab der Errichtung des nationalsozialistischen Systems bis zu dessen Ende hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt (UA S. 21). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.

19

b) Mit den von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen:

"Erfüllt jedermann die objektiven und insbesondere auch subjektiven Voraussetzungen des erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System alleine weil er sich aktiv für eine Abschaffung des bisherigen Staatswesens der Weimarer Republik bemühte?"

und

"Ist eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen?"

werden keine abstrakten, der allgemeinen Klärung zugänglichen Rechtsfragen bezeichnet. Sie setzen - ungeachtet der von der Klägerin verwendeten Bezugnahme auf "jedermann" - vielmehr eine konkrete Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Einzelfall voraus, der anhand der bereits unter 2. dargestellten Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines dem nationalsozialistischen System Vorschub leistenden Verhaltens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu bewerten wäre.

20

Soweit die Klägerin mit diesen von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen geklärt wissen möchte, ob auch ein Verhalten als Vorschubleisten für das nationalsozialistische System anzusehen sein kann, mit dem vom NS-System abweichende Ziele verfolgt werden, verweist sie selbst in ihrer Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der dies bereits im bejahenden Sinne geklärt ist. Danach ist es unschädlich, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgte, da auch derjenige, der eigene politische Ziele verfolgt, damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 10). Aus dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zugleich ohne Notwendigkeit einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch ein alleiniges, von dem Ziel des durch Vorschubleisten geförderten Systems abweichendes politisches Ziel des Fördernden unschädlich ist, so lange nur dieses System durch dessen Handeln wissentlich und willentlich erheblich begünstigt worden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 8 C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <330> zu § 8 BWGöD).

21

Die Frage, ob eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen ist, wäre darüber hinaus in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht den Beitrag des Vorschubleistens As nicht hierin, sondern in der Unterstützung und Bestärkung von Papens, die Nationalsozialisten und Hitler in die Reichsregierung aufzunehmen, sowie in der Bestärkung der Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg nach dem 30. Januar 1933 durch seine eigene publizistische und autorenschaftliche Tätigkeit gesehen hat.

22

c) Auch die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage:

"Nach welchen Kriterien ist zu bemessen, ob der Nutzen, den das Regime an vorgeblichen Förderhandlungen hat, nicht ganz unerheblich ist? Lässt sich der Nachweis eines nicht ganz unerheblichen Nutzens des Regimes im Falle des Propagandavorwurfs durch Publikationen bereits dadurch führen, dass einige wenige aus einer Vielzahl von Publikationen sich als regimefördernd verstehen lassen, auch wenn eine größere Zahl von Publikationen sich als deutlich regimekritisch verstehen lassen? Ist insoweit nicht auch im Rahmen der Prüfung des erheblichen Regimenutzens das in der übrigen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Prinzip der Gesamtschau anzuwenden, konkret also im Falle von Publikationen ein erheblicher Regimenutzen nur dann als gegeben anzusehen, wenn bei einer Vielzahl unterschiedlicher Publikationen zu politischen Fragen ein überwiegender Teil dieser Publikationen als regimefördernd verstanden werden kann und nur ein geringerer Teil als regimekritisch, da andernfalls ein erheblicher Nutzen nicht feststellbar ist?"

veranlasst nicht die Zulassung der Revision. Indem sie daran anknüpft, dass eine gegenüber den systemfördernden Publikationen größere Anzahl von Publikationen regimekritisch aufzufassen sei, unterstellt sie einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat. Sie wäre daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 311/66 Gemarkung A., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 622 Gemarkung A. (im Folgenden: Baugrundstück). Vorgesehen sind 46 Pflegeplätze in 38 Einzelzimmern und vier Doppelzimmern sowie in räumlicher Verbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Das Baugrundstück grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an. Das Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Baugrundstücks verwirklicht werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen inzwischen aus dem Baugrundstück herausgemessen und tragen nunmehr die Fl.Nrn. 622/2 und 622/3 Gemarkung A. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ der Gemeinde A., der für das Baugrundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ der Gemeinde A.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Dies gelte sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenweg“ als auch bei unterstellter Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans. Vom Bauvorhaben seien weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der grenzständigen Garagen unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten. Eine bedrängende oder erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Der Einwand der Wertminderung seines Grundstücks könne dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Errichtung von Grenzgaragen sei bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage seines Grundstücks am Rande des ausgewiesenen Wohngebiets sei vorrangig schützenswert. Dem Antragsteller sei im Zuge des Grundstückserwerbs von der Gemeinde mehrfach zugesichert worden, dass eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nicht erfolgen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als soziale Einrichtung zu qualifizieren, da es von einem privaten Bauträger geplant worden sei. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr durch Besucher, Lieferanten und Angestellte des Pflegeheims sei für den Antragsteller unzumutbar. Es fehle an einer Auflage in der Baugenehmigung, mit der verhindert werde, dass die zulässigen Lärmschutzwerte - jedenfalls nachts - überschritten würden. Vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung auf das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers aus, das nach Süden hin ausgerichtet sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ komme es hier nicht an. Eine Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die gegebene erforderliche Schriftform gewahrt wäre. Die Beschwerde verkenne, dass das Bauvorhaben die Immissionswerte der TA Lärm einhalte. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken hätten nur ursprünglich geplante Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller betroffen. Die nunmehr an der Ostseite des Bauvorhabens geplanten weiteren Stellplätze hielten den von der unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Abstand von 28 m zum Wohnhaus des Antragstellers ein. Das regelmäßig zu erwartende Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben und mit Martinshorn anfahrende Rettungsfahrzeuge habe das Verwaltungsgericht zu Recht als sozialadäquat behandelt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten würden. Eine einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei angesichts eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und der nach Norden reduzierten Höhenentwicklung nicht zu erkennen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens während der Nachtzeit für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs zusteht, ausdrücklich ausgeführt, es könne mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs offen bleiben, ob dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Der zusätzliche Hinweis, dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen sei, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben seien, ist nur „darüber hinaus“ erfolgt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben hat es sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit verneint.

2. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist hierbei ein Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 -15 CE 11.2865 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei nicht nur auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durch das Bauvorhaben abgestellt. Es hat für seine Beurteilung vielmehr zusätzlich die maximale Höhe des geplanten Gebäudes auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von maximal 7,22 m (einschließlich Dach), die nach Norden abgestufte Höhe des Gebäudes, den Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und die versetzte Anordnung der Gebäudeteile berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten wird, sind auch keine speziellen Geländeverhältnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze an, der nach den genehmigten Bauvorlagen mindestens 10 m beträgt. Es ist vielmehr auch der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur Grundstücksgrenze von ca. 8 m zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bauvorhaben mit einer Gesamtbreite von ca. 47 m den Blick vom Wohnhaus und Wohnzimmer des Antragstellers in Richtung Süden beeinträchtigt. Wie sich den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos aber entnehmen lässt, bleibt jedoch eine Sichtachse nach Südwesten und Südosten bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 -1 CE 13.332 - juris Rn. 5).

3. Den in den vorgelegten Behördenakten sich befindenden Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Vorhabens für den Antragsteller während der Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt wird, als auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Bebauungsplan für eine Bewältigung dieses Konflikts auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20). Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Zusatz zur Stellungnahme v. 2.12.2014) ausgeführt, dass aus fachtechnischer Sicht hinsichtlich des Lieferverkehrs dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser Verkehr an der Nordseite des Vorhabens auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt bleibt. Nur hinsichtlich der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich nach dieser Stellungnahme keine fachtechnischen Bedenken. Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 nur mit der Lärmbelastung durch die ursprünglich vorgesehenen Stellplätze. Soweit dort zusätzlich auf mehrere Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren verwiesen wird, sind diese in den vorgelegten Behördenakten nicht vorhanden und dürften sich nicht auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren beziehen. Schließlich befasst sich die nach der Umplanung durch die Beigeladene durch Verlagerung der an der nördlichen Grundstücksgrenze ursprünglich vorgesehenen Stellplätze an die Ostseite des Bauvorhabens ergangene Stellungnahme vom 7. Januar 2015 nur mit der Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB(A) gemäß TA Lärm während der Nachtzeit bei der Nutzung der drei südlich des Wohnhauses des Antragstellers an der Grundstücksgrenze neu geplanten Garagen. Zwar lässt sich daraus ableiten, dass die frühere Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbots für die Stellplätze nunmehr nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Eine Aussage zum nächtlichen Lieferverkehr, die im Gegensatz zur fachtechnischen Einschätzung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 stehen würde, lässt sich der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aber nicht entnehmen.

Eine zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs, die den in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 geäußerten fachtechnischen Bedenken Rechnung tragen würde, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Zu der Frage eines nächtlichen Lieferverkehrs enthalten diese vielmehr keine Aussage. Im Gegensatz zu Rettungswageneinsätzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher nächtlicher Lieferverkehr als sozialadäquate Lärmimmission anzusehen ist.

Demgegenüber vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der fachtechnischen Beurteilung des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 7. Januar 2015 von der Lage und der Nutzung der Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten sein dürften, nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ und Lage der Stellplätze und Garagen im Außenbereich - eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausscheiden dürfte. Warum sich das Grundstück des Antragstellers - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einem reinen Wohngebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ befinden soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Zusicherung der Nichtbebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke durch die Gemeinde A. beim Grundstückserwerb behauptet, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Zusicherung - abgesehen von der Frage der Einhaltung der erforderlichen schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - auch die Bauaufsichtsbehörde binden könnte.

4. Selbst wenn nach den obigen Ausführungen bisher ungeklärt ist, ob durch einen nächtlichen Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage des Antragstellers als offen anzusehen sein mögen, fällt die Interessenabwägung hier aber zugunsten der Beigeladenen aus. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen ein nächtlicher Lieferverkehr überhaupt nicht stattfinden soll. Zum anderen könnten für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen durch einen solchen Lieferverkehr durch ein angepasstes Betriebskonzept der Beigeladenen oder eine Beschränkung des Lieferverkehrs auf die Tagzeit im Wege einer Bescheidsergänzung ohne Eingriffe in die Bausubstanz leicht vermieden werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 - 5 K 3722/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung.
Die Antragsteller sind jeweils hälftige Miteigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... (... und ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. 2012 beschloss die Antragsgegnerin, für den nördlich der Grundstücke der Antragsteller liegenden Bereich zwischen der südlichen Zufahrtsstraße und der Wohnbebauung In der Hessel einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde das Plangebiet unter anderem auf die Belastung mit Schwermetallen untersucht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 30.7.2014 den Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ als Satzung. Dieser setzt für das genannte Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest und enthält u.a. Festsetzungen zur Behandlung des Bodenaushubs.
Die Antragsgegnerin erteilte am 18.5.2015 der Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von Wohngebäuden betreffend die Häuser 3 bis 9 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verbunden mit einer Ausnahme und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung von Baugrenzen mit Teilen des Vorhabens. Ziff. 23 der besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen enthält die Bestimmung, dass aufgrund des Verdachts der Belastung mit Schwermetallen der Bodenaushub zu untersuchen sei. An den jeweiligen Untersuchungsergebnissen orientiere sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - Untere Bodenschutzbehörde - vorzulegen.
Über die Widersprüche der Antragsteller vom 26.6.2015 gegen die Baugenehmigung ist noch nicht entschieden.
Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Aufhebung seines Hänge-Beschlusses vom 5.10.2015 mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zwar in bauplanungsrechtlicher Hinsicht objektiv-rechtlich rechtswidrig, die Antragsteller würden dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt.
Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ sei wegen durchgreifender Abwägungsmängel unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Folgen der Schadstoffbelastung des Bodens und eine damit einhergehende Gefährdung sowie eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der insofern bestehende Abwägungsfehler sei im Hinblick auf das Abwägungsergebnis auch beachtlich und führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Zudem seien die Festsetzungen zum Bodenaushub zu unbestimmt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich daher nach § 34 oder § 35 BauGB, da auch der Bebauungsplan „Aufbauplan-Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ nicht zur Anwendung komme, weil dessen räumlicher Geltungsbereich erst südlich des Vorhabengrundstücks beginne.
Ob das Vorhabengrundstück dem Innenbereich zugeordnet werden könne und sich dessen Zulässigkeit daher nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, könne ohne Inaugenscheinnahme im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Das Vorhaben wäre jedoch, auch wenn es im Innenbereich läge, objektiv nicht genehmigungsfähig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung offensichtlich nicht einfügte. Würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richten, weil es dem Außenbereich zuzurechnen wäre, wäre es gleichfalls nicht genehmigungsfähig. Denn es handle sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben, das öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige.
Die Anträge der Antragsteller hätten jedoch trotz der bauplanerischen Unzulässigkeit keinen Erfolg, weil die Antragsteller dadurch nicht in eigenen Rechten berührt würden. Richtete sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, so bestehe Drittschutz nur insoweit, als das im Merkmal des „Einfügens“ verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und die mit den Terrassen und Balkonen einhergehende Einblicknahmemöglichkeit noch aufgrund des geplanten Kinderspielplatzes komme eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in Betracht. Zwar überschreite das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung. Mit den geplanten Mehrfamilienhäusern würde den Antragstellern jedoch kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenüber gesetzt. Eine das Rücksichtnahmegebot verletzende Einblicknahmemöglichkeit bestehe nicht. Die Antragsteller könnten sich auch nicht gegen den geplanten Kinderspielplatz wenden. Schließlich führe auch die Schadstoffbelastung des Vorhabengrundstücks nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Denn es stehe nicht fest, dass durch die Baugenehmigung eine Gesundheitsgefahr für die Antragsteller entstehe. Soweit durch den Wiedereinbau des Bodens auch eine Gefahr für weitere Kontaminierungen des Grundstücks der Antragsteller bestehen könnte, sei darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung selbst keinen Wiedereinbau gestatte.
10 
Sollte das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen sein, gelte für den durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vermittelten Drittschutz in Form des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots nichts anderes. Auch insofern sei zu beachten, dass die Gefahr von schädlichen Umwelteinwirkungen nur in Bezug auf das Vorhabengrundstück selbst bestehe und nicht für die Antragsteller.
11 
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei auf dem Vorhabengrundstück sowie auf dem Nachbargrundstück durch Baulast gesichert nachgewiesen. Ein Suchverkehr in der Straße der Antragsteller sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Straße In der Hessel keine direkte Verbindung zur Erschließungsstraße des Vorhabens habe. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Standsicherheit der Gebäude aufgrund etwaiger Bergbaustollen seien nicht hinreichend substantiiert.
12 
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 23.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.
II.
13 
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.
14 
Die Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.
15 
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.5.2015 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage werden die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die von ihnen angegriffene Baugenehmigung verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
16 
1. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilt. Die Vereinbarkeit des Verfahrens der Beigeladenen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist in diesem Verfahren nur in einem gegenüber dem normalen Baugenehmigungsverfahren eingeschränkten Umfang zu prüfen.
17 
Für das normale Baugenehmigungsverfahren ergibt sich der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde aus § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO. Nach Satz 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Satz 2 bestimmt, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Die auf dieser Grundlage erteilte (positive) bauaufsichtliche Genehmigung regelt nach dem Bauordnungsrecht nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf. Neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - BauR 2016, 84).
18 
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist der Regelungsinhalt der Baugenehmigung dagegen grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) und - nach Nr. 3 - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (Buchst. a) oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO (Buchst. b). Das Bauordnungsrecht gehört somit - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
19 
Ansonsten gelten keine Besonderheiten. Die Aufhebung einer im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilten Baugenehmigung kann ein diese anfechtender Dritter ebenso wie im normalen Baugenehmigungsverfahren nur dann verlangen, wenn sie - in objektiv-rechtlicher Hinsicht - gegen die im eingeschränkten Prüfungsprogramm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und der Dritte hierdurch - in subjektiv-rechtlicher Hinsicht -in seinen Rechten verletzt wird (OVG Sachsen, Beschl. v. 25.3.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 Nr. 134; BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683; Sauter, LBO, § 52 Rn. 38; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 20; Ionescu/Reiling/Stengel, VBlBW 2010, 380).
20 
2. Nach Maßgabe dessen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen von der Baurechtsbehörde nach § 52 Abs. 2 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
21 
a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt hinsichtlich des Bauplanungsrechts, das gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört, keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller.
22 
Die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans „Westliche Zufahrt“ der Antragsgegnerin vom 30.7.2014 bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei Ungültigkeit des Bebauungsplans zu verneinen. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB. Mit dem Verwaltungsgericht kann die Frage, ob das Vorhabengrundstück bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, gleichfalls unerörtert bleiben. Denn das Vorhaben verstößt nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das einerseits in § 34 BauGB im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankert ist und andererseits einen im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu beachtenden unbenannten öffentlichen Belang darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336; Urt. v 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, Urt. v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 - NuR 2003, 173; Beschl. v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 147; Dürr, VBlBW 2015, 319). Gleiches gilt im Übrigen bei Gültigkeit des Bebauungsplans für das durch § 15 Abs. 1 BauNVO vermittelte Gebot der Rücksichtnahme.
23 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -BVerwGE 109, 314; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
24 
aa) Die Antragsteller sind der Meinung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Baugrundstück eine bereits im Zuge der Aufstellung des Ortsstraßenplanes Nr. 5 im Gewann Hessel im Jahr 1926 beschlossene und in den 1950er Jahren im Ortsbauplan „Nessel“ bauplanerisch festgesetzte Schutzzone für die damalige Heil- und Pflegeanstalt (heute: Psychiatrisches Zentrum Nordbaden - PZN - Wiesloch) darstelle, die unbebaut bleiben sollte. Ohne die im öffentlichen Interesse erfolgte Festsetzung einer Schutzzone im Ortsbauplan „Nessel“ und ihre Umsetzung durch eine für die beteiligten Grundstückseigentümer unumgängliche Grundstücksflächenabgabe im anschließenden Umlegungsverfahren stünde das nun streitige Baugrundstück noch im Eigentum der ursprünglichen Grundstückseigentümer. Die gewinnorientierte Vermarktung der Schutzzone laufe nicht nur den öffentlichen Interessen an deren Beibehaltung und den privaten Interessen der Eigentümer südlich gelegener Grundstücke entgegen, sondern hebe auch die Legitimation für die seinerzeitige Geländemehrzuteilung auf, die ohne Planungsänderung nicht zulässig sei.
25 
Dieses Vorbringen begründet keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens den Antragstellern gegenüber.
26 
(1) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Vorhabengrundstück schon nicht im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Aufbauplan - Erweiterung des Ortplanes Nr. 5“ einschließlich des Ergänzungsplans liegen dürfte, da dieser erst südlich des Vorhabengrundstücks - markiert durch eine rote Linie - beginne. Zudem träten Bebauungspläne, die entsprechend der damaligen Rechtslage als Polizeiverordnung erlassen worden seien, nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der damals geltenden Fassung vom 21.11.1955 (GBI. S. 249) spätestens nach 20 Jahren außer Kraft. Die Befristung des § 18 Abs. 1 PolG a.F. gelte ungeachtet des Umstands, dass das Bundesbaugesetz eine nur begrenzte zeitliche Geltungsdauer von Bebauungsplänen nicht kenne (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.05.1994 - 3 S 1360/93 - juris.). Diesen in sich schlüssigen Ausführungen sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
27 
(2) Zudem tragen die Antragsteller selbst vor, die angebliche Schutzzone sei im öffentlichen Interesse der seinerzeitigen Heil- und Pflegeanstalt Wiesloch geschaffen worden. Anhaltspunkte dafür, die von ihnen bezeichnete Schutzzone sei auch im Interesse der südlich gelegenen Grundstücke errichtet worden, legen die Antragsteller nicht dar; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragsteller können sich deshalb nicht auf ein Vertrauen darauf berufen, die von ihnen bezeichnete Schutzzone bleibe auch in Zukunft frei von Bebauung. Selbst wenn die nicht bebaubare Fläche möglicherweise auch ergänzend davor schützen wollte, dass Nutzungen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses näher an die Wohnbebauung heranrückten, ist es jedenfalls den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos, wenn eine bisher unbebaute Fläche einem Nutzungszweck - hier: Errichtung von Wohngebäuden - zugeführt wird, der dem der anschließenden Grundstücke entspricht.
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bb) Die Antragsteller sehen das Rücksichtnahmegebot ferner dadurch verletzt, dass der Boden des Vorhabengrundstücks mit Schwermetallen belastet sei. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer Grundstücke und deren Bewohner durch einen Wiedereinbau des kontaminierten Bodenaushubs gerade im südlichen Grundstücksbereich. Das gelte sowohl im Hinblick auf eine Gesundheitsgefährdung als auch im Hinblick auf eine potentielle Verschlechterung der Bodensituation. Insbesondere beim Verbleib des stellenweise erheblich schadstoffbelasteten Bodenaushubs auf dem Baugrundstück und seinem Wiedereinbau im südlichen Grundstücksbereich unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zu ihrem Wohngrundstück, wie er vorliegend geplant und von der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werde, bestehe bei ungenügender Überdeckung mit unbelastetem Erdreich eine Gesundheitsgefährdung für sie und ihre minderjährigen Kinder. Weiterhin könne schadstoffbelastetes Erdreich auf ihr tiefer gelegenes Nachbargrundstück durch Wind oder abfließendes Regenwasser abgetragen werden. Gerade im Hinblick auf die Arsenbelastung sei dies für sie und ihre Kinder nicht hinnehmbar. Hinzu komme, dass die Mobilisierung von Schadstoffen infolge der Bautätigkeit und deren Eintrag in bislang unter Umständen geringer belastete oder sogar unbelastete Bereiche auf Nachbargrundstücken zu schädlichen Bodenveränderungen führen oder die dort bereits vorhandene Belastungssituation verschlechtern könne mit der Folge des Entstehens entsprechender Sanierungspflichten. Hierbei sei zu beachten, dass eine Freisetzung der Schadstoffe nicht nur in die Luft, sondern auch in angrenzende Bodenbereiche beispielsweise durch die Bodenluft oder dem natürlichen Gefälle folgendes Bodenwasser möglich sei.
29 
Dieses Vorbringen der Antragsteller begründet in planungsrechtlicher Hinsicht gleichfalls keinen Verstoß der Baugenehmigung gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot.
30 
(1) Die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung gestattet die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens. Hierzu gehört auch die Aushebung der Baugrube für die Erstellung des Untergeschosses. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gestattet die Baugenehmigung jedoch weder die Lagerung des Bodenaushubs auf dem Vorhabengrundstück noch dessen dortige Verwendung in Form des Wiedereibaus. Hierzu äußert sich die Baugenehmigung nicht.
31 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Ziff. 23 der „Besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen“ zur Baugenehmigung. Diese enthält zunächst die Aussage, beim Baugrundaushub sei damit zu rechnen, dass schwermetallhaltige Schlacken und Böden aus dem historischen Bergbau sowie geogen belastetes Erdreich angetroffen werde. Sie ordnet im Weiteren an, dass vor Beginn der Erdarbeiten durch einen Sachverständigen eine Mischprobe pro 200 m² überbauter Grundfläche aus der Oberbodenzone zu entnehmen und die Parameter Arsen, Thallium, Cadmium, Blei und Zink im Feststoff und Eluat zu untersuchen seien. Außerdem sei pro 100 m² überbauter Fläche eine Probe aus der Zone von 0,3 m unter Gelände bis Aushubsohle zu entnehmen und ebenfalls auf o.g. Parameter zu untersuchen. Für die Probenahme und Analytik seien die aktuellen Vorgaben der Technischen Regeln der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) zugrunde zu legen. Würden bei den hierfür erforderlichen Sondierungen unterschiedliche Baugrundschichten angetroffen, seien diese jeweils gesondert auf die genannten chemischen Parameter zu untersuchen. Schließlich bestimmt sie, dass an den jeweiligen Untersuchungsergebnissen sich das weitere Vorgehen hinsichtlich der Entsorgung des Aushubmaterials orientiere. Um hierbei konkret entscheiden zu können, seien die Untersuchungsergebnisse dem Landratsamt Heidelberg - untere Bodenschutzbehörde vorzulegen.
32 
Mit dieser Nebenbestimmung hat die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung getragen, dass das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten des Geologen Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 eine Schwermetallbelastung des Bodens im Bereich des Vorhabengrundstücks aufgezeigt hat. Mit dieser Bestimmung hat sich die Antragsgegnerin erkennbar vorbehalten, je nach dem Ergebnis der Untersuchung durch die zuständige untere Bodenschutzbehörde weitere Anordnungen hinsichtlich der Verwendung des Bodenaushubs entsprechend den materiellen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes (zu deren Berücksichtigung im Baurecht vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG und Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § 3 Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64) entweder selbst zu treffen oder sie der Bodenschutzbehörde zu überlassen. Weitergehende Anordnungen durch die Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zur Sicherstellung der der Beigeladenen obliegenden Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 BBodSchG waren, soweit diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 7 B 16.10 - NuR 2010, 713; Urt. v. 14.4.2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247; VG Würzburg, Urt. v. 8.11.2005 - W 4 K 03.1056 - juris; VG Gera, Beschl. v. 27.8 2003 - 2 E 762/03.GE - juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - NVwZ 2002, 754) im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht erforderlich. Denn die „Orientierende Untersuchung der Schwermetallbelastung sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Entsorgung des Aushubs in 69168 Wiesloch, PZN“ von Dr. Hildebrandt vom 14.6.2012 kam ungeachtet erhöhter Vorsorge- und Prüfwerte für Böden nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu dem Ergebnis, dass das untersuchte Material nicht als gefährlicher Abfall einzustufen sei. Ferner könnten in Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.3.2007 (VwV Boden) die Oberböden und Muschelkalkaushübe auf dem Gelände wieder eingebaut werden. Eine der späteren Nutzung angemessene Überdeckung mit unbelastetem Material sei obligatorisch.
33 
(2) Der Gutachter hat allerdings auch ausgeführt, die Prüfwerte „Parkanlagen“ und „Wohngebiete“ sowie der Maßnahmewert „Grünlandnutzung“ der Bundesbodenschutzverordnung würden bezüglich Arsen in den Oberböden sehr deutlich und flächenhaft überschritten. Somit müssten auch in späteren Freiflächen die Oberböden entweder entsorgt oder überdeckt werden. Diese Aussage brauchte die Antragsgegnerin indessen noch nicht zum Anlass nehmen, zugunsten der Antragsteller weitergehende Anordnungen in Bezug auf den Bodenaushub zu treffen. Denn diese Aussage bezieht sich allein auf das Vorhabengrundstück und der reine Befund lässt noch keine aktuelle Gefährdung für die Antragsteller erkennen. Es dürfte überdies viel dafür sprechen, dass auf ihren Grundstücken In der Hessel aufgrund der für Wiesloch bekannten bergbaulichen Aktivitäten in den vergangen Jahrhunderten gleichfalls mit einer Belastung durch Schwermetalle zu rechnen ist.
34 
Wenn die Beigeladene entgegen der Bestimmung in Ziffer 23 der Baugenehmigung und entgegen ihren Verpflichtungen aus §§ 4 und 7 BBodSchG Bodenaushub auf dem Vorhabengrundstück gelagert hat, wobei insoweit - ohne dies abschließend zu erörtern - § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV in den Blick zu nehmen ist, kann dies der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Überdies hat Dr. Hildebrand in seiner Gutachterlichen Dokumentation über den Zustand der Baustelle PZN, Westallee „Handtuchgrundstück“ vom 29.12.2015 festgestellt, dass beim jetzigen Zustand der Baustelle keine erkennbaren Gefährdungen für die nachbarlichen Grundstücke vorlägen, da die einzigen angetroffenen Anschüttungen aus Muschelkalk bestünden, der nachweislich deutlich geringere Schwermetallgehalte als die von ihm überdeckten Oberböden aufweise.
35 
(3) Auch die Auffassung der Antragsteller zum Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie meinen, im Einzelfall sei die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren berechtigt, auch aus außerhalb des eingeschränkten Prüfprogramms nach § 52 Abs. 2 LBO liegenden Gründen die beantragte Baugenehmigung zu versagen oder auf der Grundlage des § 47 LBO Maßnahmen anzuordnen. Dies ergebe sich aus § 52 Abs. 3 LBO, wonach Bauvorhaben, auch soweit Absatz 2 keine Prüfung vorsieht, im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Dieser Auffassung (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.1.2009 - 10 A 1075/08 - BauR 2009, 802; HessVGH, Beschl. v. 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - BauR 2011, 993; Sauter, LBO § 52 Rn. 24), wird entgegenhalten, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich nicht befugt sei, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BauR 2009, 799; Sauter, LBO, § 52 Rn. 22).
36 
Die Streitfrage bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn aus den vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 23 der Baugenehmigung folgt, dass die Antragsgegnerin sich nicht nur auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt hat, sondern mit dieser Bestimmung der Sache nach eine sich aus § 3 Abs. 1 LBO - und damit außerhalb des Prüfprogramms - ergebende und bezogen auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung ausreichende Schutzmaßnahme getroffen hat (siehe zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 3 S 2332/95 - NVwZ-RR 1998, 96; Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; Sauter, LBO § 3 Rn. 55; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 3 Rn. 66).
37 
cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht auch keine optisch erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragsteller festzustellen.
38 
Für eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, wie sie in der Rechtsprechung nur bei besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -; Urt. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - NVwZ-RR 2010, 383) sieht der Senat angesichts der lediglich zwei Vollgeschosse umfassenden Bebauung und des beträchtlichen Abstands von ca. 26 m der geplanten Wohngebäude zu den Wohngebäuden der Antragsteller keine Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Höhe der geplanten Wohngebäude, die sich zwischen ca. 11 m und 12 m bewegt.
39 
dd) Ferner entfaltet das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung keine einmauernde Wirkung. Soweit damit die Belange der Belichtung, Besonnung oder Belüftung angesprochen werden, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung zum Wohnhaus der Antragsteller ausgeschlossen werden.
40 
Das Gebot der Rücksichtnahme wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben - wie hier (vgl. unten 2.4) - die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2012, a.a.O.; Beschl. v. 7.9.1999 - 3 S 1932/99 - VBlBW 2000, 113; Beschl. v. 28.8.2006 - 3 S 724/06 -). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Gegenteiliges haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht vorgetragen.
41 
Die konkrete Grundstückssituation und die Lage sowie die Anordnung der Baukörper zueinander rechtfertigen auch keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Einhaltung der Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine rücksichtslose Betroffenheit des Nachbarn in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks nicht anzunehmen ist (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Ausnahme BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.3.2007 - 3 S 3007/06 -). Der Senat vermag wie auch das Verwaltungsgericht vorliegend keine Besonderheit zu erkennen, die es gebietet, dem Antragsteller städtebaulich ein weitergehendes Schutzniveau bezüglich grenznaher Bebauung als nach dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zuzubilligen.
42 
Ferner weisen die geplanten Wohngebäude einen Abstand von ca. 6 m zueinander auf, sodass den Antragstellern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat, kein einheitlicher „Gebäuderiegel“ gegenübergesetzt wird.
43 
ee) Entgegen der Meinung der Antragsteller führt die Einsichtsmöglichkeit auf ihr Grundstück durch die künftigen Bewohner der geplanten Wohngebäude nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Die Antragsteller haben kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihr Grundstück gegen Einblicke von außen abgeschirmt bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1004, 686, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.1992 - 3 S 1199/92 - VBlBW 1992, 476). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen eingehalten werden und eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Vorhabens - wie dargelegt - erkennbar ausscheidet.
44 
ff) Das Vorbringen der Antragsteller zur Planungsbedürftigkeit des genehmigten Vorhabens verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg.
45 
Die Antragsteller sind der Auffassung, das Bauvorhaben, das sich nach der von ihnen erteilten Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht nach § 34 BauGB einfüge und auch im Außenbereich bauplanerisch nicht genehmigungsfähig sei, löse zum Zwecke der von ihm aufgeworfenen Konflikte ein Planungsbedürfnis aus. Da die Konfliktbewältigung durch den hier zugrunde liegenden Bebauungsplan nicht gelungen sei, verletze die ohne abwägungsfehlerfreie Planungsgrundlage erteilte Baugenehmigung im vorliegenden Fall nachbarliche Interessen.
46 
Die Auffassung der Antragsteller trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Dritter Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung nur dann hat, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55/04 - BauR 2005, 832; Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 142). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, bietet daher grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.8.1982 - 4 B 145.82 - DVBl 1982, 1096; Beschl. v. 24.04.1997 - 4 B 65.97 - BauR 1997, 810; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.8.2014 - 10 S 1853/13 - ESVGH 65, 90).
47 
b) Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen andere dem Schutz der Antragsteller dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO), liegt gleichfalls nicht vor.
48 
„Anforderungen an eine Baugenehmigung“ im Sinne der § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) LBO werden gestellt, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder wenn diese Vorschriften die Berücksichtigung eigener fachgesetzlicher Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorsehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - BauR 2003, 683). Die Prüfung der Baurechtsbehörde bezieht sich in diesen Fällen auf diejenigen Anforderungen in Fachgesetzen, die in der entfallenden, ersetzten oder eingeschlossenen Entscheidung zu prüfen wären, wenn sie nicht wegen der Baugenehmigung entfiele, ersetzt oder eingeschlossen würde (Sauter, LBO, § 52 Rn. 17; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 10). Maßgebend ist, dass durch das jeweilige Fachgesetz die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf die Baurechtsbehörde verlagert wird.
49 
Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt, dass die erteilte Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfallen lässt oder diese ersetzt. Dies gilt namentlich für das Bundesbodenschutzgesetz. Denn dieses sieht keine Entscheidung vor, die durch eine Baugenehmigung ersetzt wird oder aufgrund dieser entfällt. Soweit die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-. Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchG, § Rn. 159, 162; Sondermann/Terfehr, BBodSchG; § 3 Rn. 51 ff., 64), hat die Antragsgegnerin diesen, soweit ihnen nachbarschützende Wirkung zukommt, durch die Nebenbestimmung in Ziffer 23 zur Baugenehmigung genügt; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen unter 1. b) aa).
50 
c) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die nach dem Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, ist ebenfalls nicht zu besorgen.
51 
§ 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) LBO regelt das Prüfungsprogramm bei Vorhaben im Außenbereich. Die hier zu prüfenden „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ des Fachrechts werden jedoch - wie im normalen Baugenehmigungsverfahren - nur im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO geprüft. Danach sind von der Baurechtsbehörde allein diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten, die nicht eine andere Behörde (die Fachbehörde) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet Sauer, LBO, § 52 Rn. 21; § 58 Rn. 57; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 7; § 58 Rn. 32). Soweit auch in diesem Zusammenhang die materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes - insbesondere diejenigen aus § 4 und § 7 BBodSchG - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG zum Prüfungsprogramm rechnen, hat die Baugenehmigung diesen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausreichend entsprochen.
52 
d) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt schließlich auch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht nicht nachbarschützende Rechte der Antragsteller.
53 
Nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO gehören zum bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 5 bis § 7 LBO. Das Verwaltungsgericht hat unter eingehender Begründung zutreffend angenommen, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Bemessung durch das Verwaltungsgericht.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes ablehnen müssen. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen.

2

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin nur in Betracht, soweit sie in ihrer Stellung als Sondereigentümerin berührt ist, hier also als alleinige Inhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Erd- und Kellergeschoss sowie als Mitinhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausgrundstücks A. in Mainz. In dieser Hinsicht kann sie sich auf Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.

3

Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten scheidet hingegen aus, soweit sie geltend macht, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei wegen der Verkaufsflächengröße von 805,20 m² in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig und deshalb der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Denn insofern macht sie einen Verstoß gegen Rechte geltend, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 WEG auch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von einzelnen Sondereigentümern geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110 und juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, NVwZ 2013, 1622 und juris, Rn. 4 bis 8; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252 und juris, Rn. 43 und 49).
Ungeachtet der fehlenden subjektiven Berechtigung der Antragstellerin ist nach bisherigem Sach- und Streitstand aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen den Gebietsbewahrungsanspruch verstößt. Geht man mit der Antragstellerin von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und damit der Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO aus, so wäre die Genehmigung des Einkaufsmarktes dann von vorneherein rechtswidrig, wenn der Markt nach § 11 Abs. 3 BauNVO kern- bzw. sondergebietspflichtig wäre. Hierzu müssten indes zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müsste der Einzelhandelsbetrieb großflächig sein, was hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der gebotenen Einbeziehung des Windfangs mit einer Verkaufsfläche von 805,20 m² der Fall sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364, Leitsätze). Darüber hinaus müssten aber auch die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen (insbesondere auf die Umwelt, die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) anzunehmen sein. Für das Vorliegen solcher Auswirkungen besteht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine gesetzliche Vermutung, dies allerdings erst ab einer Geschossfläche von 1.200 m²; eine solche Größe weist der hier angefochtene Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche von 1.129,52 m² jedoch gerade nicht auf (vgl. die Berechnung der Nutzflächen auf Bl. 257 der Behördenakte). Anhaltspunkte, dass solche nachteiligen Auswirkungen hier auch trotz Nichterreichens der Grenze von 1.200 m² Geschossfläche vorliegen, sind bislang nicht dargetan (vgl. zur Widerlegung der Vermutungsregelung: § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sowie BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris, Rn. 24). Damit fehlen nach bisherigem Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen schon wegen Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarkeit mit den besonderen Anforderungen an den Gebietscharakter nach § 4 Abs. 2 BauNVO. Angesichts der Größe des den Standort des genehmigten Einkaufsmarktes umgebenden Wohngebiets kann dessen Versorgungsfunktion durchaus auf dieses Gebiet beschränkt und der Markt daher als „der Versorgung des Gebiets dienend“ i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu werten sein (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 – 1 A 12338/99.OVG –, BauR 2001, 1062).

4

Im Hinblick auf die von der Antragstellerin als Inhaberin von Sondereigentum ohne Weiteres zu beanspruchende Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme ist der Senat entgegen dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt.
Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen der Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).

5

Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die gebotenen Abstandsflächen sind hier sowohl hinsichtlich des im Süden des Anwesens der Antragstellerin gelegenen Hauptteils des Einkaufsmarktes als auch hinsichtlich des im Westen des Anwesens der Antragstellerin sich erstreckenden Anbaus eingehalten. In beiderlei Hinsicht liegt die jeweils erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m vollständig auf dem Baugrundstück (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 LBauO). Dabei kann die exakte Höhe des genehmigten Bauvorhabens letztlich dahingestellt bleiben. Geht man von den Höhen aus, wie sie dem genehmigten Plan „Abstandsflächen“ (Bl. 241 der Behördenakte) zugrundeliegen, so weist der Hauptteil des Einkaufsmarkts an der dem Süden des Anwesens der Antragstellerin zugewandten Seite eine Höhe von 6,86 m (bezogen auf die Maßangaben über N.N.) auf; der langgestreckte Anbau im Westen des Anwesens der Antragstellerin hat danach in Höhe ihres Grundstücks eine Höhe von 5,02 m. In beiden Fällen beträgt die nach § 8 Abs. 6 LBauO gebotene Abstandsfläche 3 m.

6

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Fallgestaltungen anerkannt, bei denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann eine Bebauung nach der Rechtsprechung des Senats wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –, im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59 m.w.N.; auch: OVG Nds., Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 –, ZfBR 2007, 284).

7

Gemessen daran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Auffassung des Senats jedoch nicht als rücksichtslos gegenüber dem benachbarten Anwesen der Antragstellerin.

8

Betrachtet man zunächst allein die Höhe des genehmigten Gebäudes, so hält sich diese sowohl bei dem Hauptteil (mit der Höhe laut genehmigter Planzeichnung „Abstandsflächen“ [Bl. 241 der Behördenakte] von 6,86 m bis 7,10 m) als auch hinsichtlich des Nebengebäudes (mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m) innerhalb des in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Denn diese wird durch zweigeschossige Wohnhäuser geprägt, wozu auch das Anwesen der Antragstellerin zählt, deren Haus eine Firsthöhe von 10,23 m aufweist (vgl. die genehmigte Planzeichnung auf Bl. 44 der Behördenakte zum Anwesen A.). Will man die von der Höhe eines Gebäudes ausgehende Wirkung erfassen, ist auf dessen Auswirkung auf das Nachbargrundstück und das darauf stehende Gebäude insgesamt abzustellen. Demgegenüber wäre es verfehlt, die Wirkung des hinzukommenden Gebäudes lediglich auf einzelne Stockwerke, etwa auf die benachbarte Wohnung im Erdgeschoss zu beziehen. Denn ist auf einem Grundstück ein mehrgeschossiges Gebäude vorhanden, so müssen die Eigentümer damit rechnen, dass auf dem benachbarten Grundstück ein Gebäude gleicher Höhe errichtet wird. Aus diesem Grunde wird eine erdrückende Wirkung bei in etwa gleichhoher Bebauung denn auch in aller Regel ausgeschlossen, und zwar unabhängig von der Gebäudelänge (so: OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 954 und juris, Rn. 47 f.; auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 60 bis 65).

9

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen L-förmig an zwei Grundstücksseiten – sowohl im Süden als auch im Westen – an das Anwesen der Antragstellerin heranrückt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats ebenfalls noch nicht die Annahme einer „erdrückenden“ und deshalb unzumutbaren Wirkung.

10

Soweit die Antragstellerin insoweit eine unzumutbare Riegelbebauung von 16,87 m im Süden und 33,27 m im Westen (insgesamt: 50,14 m) geltend macht und hierzu auf die Längenbegrenzungen in § 8 Abs. 9 LBauO und § 22 Abs. 2 BauNVO hinweist, lässt sich hieraus eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht herleiten. Die 12 m-Beschränkung an einer Grundstücksgrenze und die 18 m-Beschränkung an allen Grundstücksgrenzen in § 8 Abs. 9 LBauO gilt für die ausnahmsweise erlaubte Bebauung ohne Abstandsflächen, die hier aber durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gerade eingehalten werden. Die Längenbeschränkung für die Bebauung in offener Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO auf 50 m bezweckt zum einen stadtgestalterische Ziele; zum anderen wird diese Längenvorgabe jeweils bezogen auf eine Grenze des Grundstücks der Antragstellerin eingehalten; selbst wenn man die vom Grundstück der Antragstellerin aus wahrnehmbaren Gebäudewände addieren wollte, ergäbe sich eine lediglich geringfügige Überschreitung der 50 m – Grenze, was noch nicht als Indiz für eine Rücksichtlosigkeit gewertet werden kann.

11

Will man das Heranrücken einer solchen L-förmigen Bebauung zutreffend bewerten, kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Der obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich insofern keine verallgemeinerungsfähigen Grundsätze entnehmen (vgl. einerseits: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 – 11 B 2890/91 –, UPR 1992, 274 und juris, Rn. 27: Verletzung des Rücksichtnahmegebots für die Genehmigung einer 75 m langen und 9,50 m bzw. 7,50 m hohen Halle bei Vorhandensein einer ca. 42,50 m langen und ca. 7 m hohen Halle an der anderen Grundstücksseite; andererseits: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 6 und 60: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einem L-förmigen Gebäude mit zum Teil 17,50 m hohen Wänden; auch: OVG Nds., Urteil vom 14. April 1997 – 1 L 7286/95 –, juris, Rn. 36: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einer winkelförmigen Umbauung des Nachbargrundstücks mit einer als Halle ausgestalteten Hofüberdachung mit einer Höhe von 5 m). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine erdrückende Wirkung nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung nachteilig verändert werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 1013 und juris, Rn. 44 f.). Denn eine solche Veränderung der überkommenen Grundstückssituation findet im Rahmen der Innenentwicklung der Städte vielfach statt und ist vom Bauplanungsrecht zwecks schonendem Umgang mit Grund und Boden und vorrangiger Nachverdichtung ausdrücklich gewollt (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).

12

Stellt man auf die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall ab, so ist die Wirkung des Neubauvorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Südseite des Anwesens der Antragstellerin schon dadurch gemindert, dass die 5,20 m breite Freifläche zu einem großen Teil mit einem hohen Carport überbaut und im Übrigen durch eine ca. 2 m hohe, von Efeu bewachsene Sichtschutzwand abgegrenzt ist. Ferner musste die Antragstellerin entlang der Straße A. mit einer Fortsetzung der straßenseitigen Bebauung in einer ihrem eigenen Haus entsprechenden Höhe rechnen.
Auch hinsichtlich der westlich des Grundstücks gelegenen Freifläche, durfte die Antragstellerin nicht erwarten, dass der jetzige Zustand bestehen bleiben würde. Auch insofern hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch an dieser Stelle die Errichtung etwa von Einfamilienhäusern in der Höhe des Anwesens der Antragstellerin ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Verglichen mit einer solchen Bebauung erscheint die optische Präsenz des westlich des Anwesens der Antragstellerin genehmigten Nebengebäudes zum Einkaufsmarkt weniger massiv. Zwar erstreckt sich dieser Gebäudeschenkel über eine Länge von 33,27 m und damit über das Grundstück der Antragstellerin hinaus nach Norden. Jedoch bleibt dieses Nebengebäude mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m deutlich hinter der Höhe des Anwesens der Antragstellerin und der Nachbargebäude zurück. Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu Lasten der Antragstellerin spricht zudem, dass sie von den lärmintensiven Begleiterscheinungen der Einzelhandelsnutzung (Anlieferungs- und Kundenverkehr, Gebäudelüfter) durch die genehmigten Gebäude vollständig abgeschirmt wird. Ferner ist die Antragstellerin von Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück von Seiten der genehmigten Bebauung verschont. Das Fensterband an der Nordwand des Hauptgebäudes befindet sich in einer Höhe von über 2 m; der Gebäudeschenkel im Westen des Anwesens der Antragstellerin ist fensterlos. Schließlich wird die optische Wirkung der an das Anwesen der Antragstellerin heranrückenden Gebäude durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen sowie zur Begrünung der Dachflächen deutlich gemildert (vgl. Nr. 14 f. der Auflagen zur Baugenehmigung). Wie die Bepflanzung der Freifläche zwischen dem Nebengebäude und der westlichen Grenze des Anwesens der Antragstellerin im Einzelnen auszugestalten ist, lässt sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – auch unter Einbeziehung der Vorstellungen der Antragstellerin – noch näher klären. Die Verwirklichung dieser Begrünungsmaßnahmen könnte für die Antragstellerin gar Anlass sein, die hohen Sichtschutzwände zurückzubauen, mit denen sie bislang ihr Grundstück nach Westen hin begrenzt hat. Dies könnte den Nutzwert der relativ schmal bemessenen, nur 3,20 m tiefen Freifläche im Westen ihres Hauses sogar noch erhöhen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26.11.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Verpflichtungsklage mit dem Antrag abgewiesen hat,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“

kann nicht entsprochen werden.

Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht zwar geltend, das Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – ab, nach der dem Gebot der Rücksichtnahme bei grenzständig errichteten Gebäuden nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau besondere Bedeutung zukomme. Einen abstrakten Rechtssatz des genannten Senatsurteils, dem dann eine hiervon abweichende, ebenfalls abstrakte Rechtsaussage des erstinstanzlichen Urteils gegenübergestellt wird, ist jedoch nicht bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der umstrittenen Dachterrasse einer eingehenden Würdigung am Maßstab des im hier einschlägigen § 34 BauGB verankerten Gebotes der Rücksichtnahme unterzogen hat. Dass diese Beurteilung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, begründet noch keine Abweichung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Der Kläger bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau ohne jegliche Beschränkung an einem vorhandenen Grenzbau „angebaut“ werden darf. Diese Frage würde sich – wörtlich verstanden – in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen und wäre im Übrigen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das saarländische Landesrecht bereits geklärt. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des „Anbaus“, ausgeführt, die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines „Anbaus“ an ein grenzständiges Gebäude bestimme sich allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, und ist im Anschluss hieran in die Prüfung der Frage eingetreten, ob die umstrittene Dachterrasse in einer Abwehrrechte des Klägers begründenden Weise gegen die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Bestimmung des § 34 BauGB und das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Verwaltungsgericht ist demnach bei seiner Entscheidung gerade nicht davon ausgegangen, dass entsprechend einem wörtlichen Verständnis der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage „ohne jegliche Beschränkung an einen vorhandenen Grenzanbau angebaut werden darf“. Es hat vielmehr angenommen, dass die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt und damit letztlich auch begrenzt wird.

Sollte die aufgeworfene Frage hingegen darauf abzielen zu klären, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, so ist sie – in dieser Allgemeinheit – bereits in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt. Der Senat hat nämlich in dem vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten, ebenfalls die Grundstücke der privaten Beteiligten betreffenden Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – zu den gegenüber § 6 LBO 1988 neu gefassten Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 ausgeführt, nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO thematisierten Frage der Behandlung von Grenzbauten in Fällen einer vorhandenen grenzständigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück, wenn nach bebauungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Auch für diese Konstellation gilt die Aussage des Senats im Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 -, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren kann. Der Beantwortung weiterer grundsätzlich klärungsbedürftiger Fragen bedarf es hierfür nicht. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Sätze 2 bis 4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber der in seinem Satz 1 begründeten prinzipiellen Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen – ganz allgemein betrachtet – den Vorrang des Bauplanungsrechts zum Ausdruck bringen und ferner Situationen regeln, in denen von dessen Vorgaben abgewichen ist. Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, bringt das Primat des Planungsrechts zur Geltung: In Fällen, in denen kein bodenrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung besteht, gleichwohl aber planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf – etwa bei der ausdrücklichen planerischen Zulassung oder dem Vorhandensein von Doppelhäusern oder Hausgruppen (letztere unterhalb zur Schwelle geschlossenen Bauweise) in der näheren Umgebung – besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen oder anders gewendet, ein einseitiger Grenzanbau wäre unzulässig. Erlaubt sein soll nur eine wechselseitige Grenzbebauung

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.

In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Regelung zielt dabei ersichtlich, zumindest in erster Linie auf den zuerst Bauenden ab.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004 betreffen hingegen Fallgestaltungen, in denen eine von den planungsrechtlichen Vorgaben abweichende Situation vorgefunden wird, sei es dass trotz zwingender planungsrechtlicher Vorgabe eines Bauens mit Grenzabstand an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude vorhanden ist (Satz 3) oder trotz zwingender Pflicht zu einer Bebauung ohne Grenzabstand ein Gebäude mit Grenzabstand ausgeführt ist (Satz 4), und eröffnen der Behörde die Befugnis, zu gestatten oder zu verlangen, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (Satz 3) oder eine Abstandsfläche freigehalten wird (Satz 4). Letztlich geht es darum, ob dem Zweitbauenden ebenfalls eine Abweichung von den planungsrechtlichen Vorgaben erlaubt oder sogar vorgegeben wird. Den beiden letztgenannten Fallgestaltungen lässt sich die Konstellation, dass in einem Gebiet, in dem Planungsrecht sowohl bauen mit als auch ohne Grenzabstand erlaubt, also auch Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden „dürfen“, bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück ein Vorhaben auf dem Baugrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand ausgeführt werden soll, ersichtlich nicht zuordnen. Denn die vorgesehene hinzutretende Bebauung ohne Grenzabstand stellt hier gerade keine Abweichung von entsprechenden planungsrechtlichen Vorgaben dar. Im Gegenteil: Mit ihr wird entsprechend den planungsrechtlichen Intentionen, denen letztlich auch mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 Rechnung getragen werden soll, die Einseitigkeit der vorhandenen Grenzbebauung gerade beseitigt. Von daher besteht insoweit auch kein Bedarf für eine Gestaltungsentscheidung wie in den Fällen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004. In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 6 LBO 1988 die Frage einer analogen Anwendung des damaligen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1988 mehrfach angesprochen (und letztlich offen gelassen)

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.

Diese Rechtsprechung muss jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sowohl § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch Satz 3 LBO 1988 die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandenem grenzständigen Baubestand auf dem Nachbargrundstück auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau beschränkten, also eine bauordnungsrechtliche Begrenzung des Umfanges der Befugnis zum Bauen ohne Grenzabstand in derartigen Fällen enthielten. Diese bauordnungsrechtliche Begrenzung ist indes – wie dargelegt – vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 bewusst beseitigt worden, und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber in Fallgestaltungen, in denen planungsrechtliche Vorgaben ein Bauen ohne Grenzabstand sogar erlauben („darf“), die Ausführung eines grenzständigen Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004). Im Übrigen ist in Fällen, in denen Planungsrecht die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand erlaubt und auf dem Nachbargrundstück ein Grenzgebäude vorhanden ist, der planungsrechtlichen „Vorgabe“, dass die Grenzbebauung wechselseitig erfolgt, die mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sichergestellt werden soll, gerade Rechnung getragen. Mit Blick auf die spezifische nachbarrechtliche Situation ist ferner auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, auf dessen Grundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, prinzipiell von seinem Nachbarn nicht mit Erfolg verlangen kann, dass dieser abstandsflächenrechtliche Bestimmungen beachtet, von denen seine eigene Bebauung abweicht. Das erlaubt es, aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 zu schließen, dass der Normgeber auch in Fällen, in denen bei planungsrechtlicher Zulässigkeit von Gebäuden ohne Grenzabstand ein Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, dem Nachbarn, auf dessen Grundstück das Gebäude ohne Grenzabstand steht, gegenüber der Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand an der anderen Seite der Grenze kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht zubilligt, sondern ihn (ebenfalls) auf die Geltendmachung eventueller Verstöße gegen drittschützendes Bauplanungsrecht beschränkt. Die weitere Frage, ob von einer vorhandenen Grenzbebauung ausgegangen werden kann, wenn der grenzständige Baubestand auf dem Nachbargrundstück abgängig ist, zur Beseitigung ansteht oder nur provisorischen Charakter aufweist, stellt sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht und wäre im Übrigen unabhängig davon zu beantworten, ob die planungsrechtliche Situation, in der sich die betreffende Bebauung befindet, ein Bauen ohne Grenzabstand erlaubt oder – wie im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 – die Freihaltung einer Abstandsfläche vorschreibt.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, in seinem Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – bereits – verneinend – entschieden hat und der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages keine darüber hinausgehenden grundsätzlich bedeutsamen Fragen aufgeworfen hat.

Ebenfalls nicht erfüllt ist der von dem Kläger in erster Linie geltend gemacht Berufungszulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger zeigt mit seiner den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bestimmenden fristgerechten Antragsbegründung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Umstände auf, die Veranlassung geben, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich – nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis ernstlich zu bezweifeln. Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass – wie dem Kläger freilich zuzugeben ist – das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden örtlichen Situation wohl zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 ausgegangen ist. Denn wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, hat es entscheidungstragend angenommen, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (siehe Seite 10 des Urteilsabdrucks). Das entspricht wie dargelegt der Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers festzuhalten ist. Bei der anschließenden Beurteilung der Frage, ob die umstrittene Dachterrasse zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger nicht in Frage gestellt wird – zutreffend bei § 34 BauGB angesetzt, offen gelassen, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend einschlägig ist und in der Folge geprüft, ob die umstrittene Dachterrasse mit dem im Merkmal des Sicheinfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot zu vereinbaren ist. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst auf der Grundlage des anlässlich der im Verfahren 5 K 98/05 am 31.5.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit sowie der Einsichtnahme in die in den Akten befindlichen Katasterkarten und Luftbilder festgestellt, dass der Anbau auf dem Anwesen des Beigeladenen, auf dem sich die streitige Dachterrasse befindet, innerhalb der durch die vorhandene Bebauung der Umgebung vorgegebenen Baugrenzen steht und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht überschreitet, das heißt, dass er sich innerhalb des insoweit durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Bei der anschließenden Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist das Verwaltungsgericht sodann in nicht zu beanstandender Weise von den hierzu in der von ihm auch angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Das wird vom Kläger auch nicht problematisiert. Die anschließende Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes im Lichte dieser Grundsätze lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Dachterrasse auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht nur erheblich bis zur vierfachen Größe seines eigenen Balkons ausgeweitet worden sei, zu diesem eine deutliche, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnende höhenmäßige Differenz aufweise und ihre Nutzung mangels Vorkehrungen zur akustischen Gebäudetrennung Geräuschimmissionen in seinem Wohnbereich mit sich bringe, gibt das keine Veranlassung, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme einem Nachbarn keinen Anspruch darauf vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist vielmehr erst dann aufzuwerfen, wenn eine über Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit festzustellen ist

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.

Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, prinzipiell hinzunehmen sind. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht herausgestellt, dass die Situation vorliegend gerade dadurch gekennzeichnet ist, das beide Nachbarn ihre bauliche Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt haben, also weder der Kläger noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen, die unter anderem auch auf die Wahrung des Wohnfriedens mit Blick auf Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art abzielen. Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese durch die wechselseitig vorhandene Grenzbebauung sicherlich verschärfte Konfliktlage nicht in der Weise aufgelöst hat, dass es im Interesse des Klägers an einer weiteren ungestörten Nutzung seiner Grenzbebauung die Nutzung der grenzständigen Anlage des Beigeladenen als rücksichtslos beanstandet hat. Dass das Verwaltungsgericht dem Belang des Klägers, von einer von der Dachterrasse des Beigeladenen aus eröffneten Einsichtnahme auf seinen Balkon und in seine Räumlichkeiten verschont zu bleiben, in der Abwägung kein durchgreifendes Gewicht beigemessen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot der Rücksichtnahme in der bebauten Ortslage keinen Schutz von Aussichtsmöglichkeiten und vor Einsichtmöglichkeiten bietet

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Höhendifferenz zwischen dem Niveau der Dachterrasse des Beigeladenen und demjenigen von Balkon und Anbau auf dem Grundstück des Klägers keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass sich die hier in Rede stehenden Einsichtmöglichkeiten nicht sonderlich von denjenigen unterscheiden, die prinzipiell auch vom rückwärtigen Gelände aneinandergebauter Doppelhäuser oder auch von Reihenhäusern deren Grundstücksniveau ebenfalls höhenmäßig differieren kann, eröffnet sind. Im Übrigen zeigen die in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten 5 K 98/052 A 4/08 - befindlichen Lichtbilder (zum Beispiel Blatt 9 der vorgenannten Akte), dass zwischen der Terrasse des Beigeladenen und der grenzständigen Anlage des Klägers eine massive, höhenmäßig deutlich über das Niveau der umstrittenen Dachterrasse hinausragende Mauer vorhanden ist. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Letztlich gilt nämlich auch insoweit, dass der hier in Rede stehende Interessenkonflikt letztlich darauf zurückzuführen ist, dass eben nicht nur der Beigeladene mit seiner als störend empfundenen, sondern auch der Kläger mit seiner die Rücksichtnahme einfordernden Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangerückt ist. Dass schließlich der Größe der Terrasse des Beigeladenen – nach Wegfall des Erfordernisses des (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbaus - keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Übrigen wäre, soweit damit die „quantitative“ Aufrechnung der wechselseitigen Grenzbebauung angesprochen sein sollte, darauf zu verweisen, dass die Abstandsflächenfunktionen auf dem Anwesen des Beigeladenen – auch – durch den das Terrassenniveau deutlich überragenden Wohnraum hinter dem „eigentlichen“ Wohnhaus des Klägers beeinträchtigt werden.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin ein Verstoß gegen das in den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Klägers verneint wird, so folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht der zwischen den privaten Beteiligten im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren umstrittenen Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob die umstrittene Terrassennutzung bereits seit langen Jahren unbeanstandet von den früheren Eigentümern des Anwesens des Klägers stattgefunden hat. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es vorliegend an einem Verstoß gegen auch den Schutz des Klägers bezweckende Vorschriften fehlt. Wie ausgeführt, zeigt die insoweit das Entscheidungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Begründung des Berufungszulassungsantrags keine Umstände auf, die Anlass geben könnte, die Ergebnisrichtigkeit dieser Beurteilung ernstlich zu bezweifeln. Auf die Klärung der Frage, wann die umstrittene Terrassennutzung aufgenommen wurde, kommt es daher nicht an.

Sind danach die Vorraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Sache auch keine besonders schwierigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen im Verständnis des gleichfalls geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beantragte unter dem 5. März 2017 die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein „Einfamilienhaus mit Doppelgarage“ auf FlNr. ... der Gemarkung S. (Baugrundstück). Laut dem im Verfahren vorgelegten Lageplan soll das Vorhaben unmittelbar östlich einer derzeit bestehenden Scheune, die auf dem im Vorbescheidverfahren enthaltenen Lageplan nicht mehr eingezeichnet ist, errichtet werden. Auf der Südseite der zentral durch den Ortsteil S. von West nach Ost verlaufenden M.-straße befindet sich östlich dieser Scheune keine Bebauung mehr. Westlich und (jenseits der M.-straße) nördlich des Vorhabenstandorts existiert Wohnbebauung. Zwischen dem zum Vorhabenstandort nächsten Wohnhaus in Richtung Norden (jenseits der M.-straße) auf FlNr. … und der südlich des Bauvorhabens gelegenen Wohnbebauung auf FlNrn. … und … klafft laut den dem Senat vorliegenden Unterlagen (diverse Lagepläne) unter Hinwegdenken der auf dem Baugrundstück stehenden Scheune ein von Bebauung freier Bereich von mehr als 150 m. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 lehnte das Landratsamt N. i.d. O. den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab. Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids positiv zu verbescheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Oktober 2018 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, es gehe dem Kläger um eine sog. „Bebauungsgenehmigung“, d.h. um die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Ein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid bestehe gem. Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V. mit §§ 29 bis 38 BauGB nicht. Das Bauvorhaben sei unter Berücksichtigung der Luftbildaufnahmen und des Lageplans dem planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Bebauung westlich des Baugrundstücks sei als Ortsteil zu qualifizieren, der an der letzten Bebauung auf dem Nachbaranwesen FlNr. ... ende. Die bestehende Scheune im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks gehöre nicht zum Bebauungszusammenhang des westlich gelegenen Ortsteils, weil diese lediglich eine dienende Hilfsfunktion für die nördlich zum Baugrundstück gelegene Hofstelle des Klägers habe, nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen könne. Zudem sei das Vorhaben des Klägers östlich von der vorhandenen Scheune situiert, sodass selbst dann, wenn diese dem Bebauungszusammenhang noch zugeschlagen würde, jedenfalls östlich von dieser der Außenbereich beginne und das Bauvorhaben dann ebenso im Außenbereich liegen würde. Das Vorhaben, das nach den eingereichten Unterlagen nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und sei deshalb am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Auf eine Beeinträchtigung von Belangen gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB komme es nicht mehr an. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und einem vom Kläger thematisierten Bezugsfall könne sich kein Zulassungsanspruch ergeben.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände des Klägers sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.

a) Mit seinen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 6 ff.).

Gemessen hieran bestehen unter Auswertung der in den Akten befindlichen Luftbilder und Lageplänen, die bereits dem Verwaltungsgericht vorlagen und auf die sich dieses berufen hat, nicht die geringsten Zweifel, dass das Vorhaben im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Vorhaben jenseits der letzten Bebauung des Ortsteils errichtet werden soll. Das Vorhaben hätte im Falle seiner Umsetzung allenfalls an zwei Seiten Kontakt zum bestehenden Bebauungszusammenhang, nämlich nach Westen hin zur sich unmittelbar anschließenden FlNr. ... sowie - unabhängig davon ob der M.-straße eine trennende Wirkung zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des Ortsteils S. zukommt - nach Norden hin zur M.-straße bzw. zu den jenseits von dieser liegenden FlNrn. … und … Das Erstgericht hat ebenso richtig darauf abgestellt, dass - unabhängig davon, dass die Scheune als landwirtschaftliche Nebenanlage auf dem Baugrundstück nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und daher den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht mit zu definieren vermag (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 11.8. 2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 3) - der konkrete Vorhabenstandort nach dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Standort im Vergleich zum Standort der Scheune weiter östlich - mithin weiter vom östlichen Ortsrand weg - situiert. In Richtung Osten und Süden besteht weithin keine Bebauung, aufgrund derer der Vorhabenstandort einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden könnte. Sollte mithin das Vorhaben realisiert werden, würde damit der östliche Ortsrand des Ortsteils S. ausgeweitet werden. Besondere optisch erkennbare Umstände, wie etwa topografische Besonderheiten, die ggf. dazu führen könnten, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet und dass deswegen der Vorhabenstandort noch am Bebauungszusammenhang des westlich anschließenden Ortsrand auf der FlNr. ... teilhaben könnte (vgl. hierzu die vorher zitierte Rechtsprechung BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. etc. sowie zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht), sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Dass das Baugrundstück - wie der Kläger vorträgt - im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist, spielt für die tatsächliche Zuordnung eines Standortes zum Innen- oder Außenbereich gem. §§ 34, 35 BauGB keine Rolle. Ebenso irrelevant ist, ob - wie der Kläger weiter meint - die Verkehrsauffassung erwartet, dass sich südlich der M.-straße im Bereich des Baugrundstücks die Bebauung und die Verkehrssituation ähnlich entwickle wie nördlich des Vorhabenstandorts jenseits der M.-straße im Bereich der Straßen „Am F.“ und „Am S.“. Zudem ist nicht ersichtlich, wie hierüber das Baugrundstück bzw. der konkrete Vorhabenstandort einem Bebauungszusammenhang unter Einschluss der nördlich der M.-straße gelegenen Wohnbebauung zugeordnet werden könnte. Die Ausführungen des Klägers, es sei deswegen der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit gegeben, sodass das Baugrundstück als Bauland anzusehen sei, bleiben pauschal / unsubstantiiert und vermögen deshalb den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zu genügen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8; zuletzt auch BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht). Auch die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, „dass an Ort und Stelle eine Kirche mit Friedhof vorhanden“ sei, zudem auch „ein Dorfhaus, Metzger, Maurer und Schreiner“ und dass der Ortsteil von 350 Einwohnern bevölkert werde, haben für die entscheidende Frage, ob das Baugrundstück dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Orteilsteil zuzuschreiben ist, keine rechtliche Bedeutung.

b) Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach gefestigter Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1568 - juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 - 1 ZB 16.1905 - juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11; B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht).

Ganz im Sinne dieser gefestigten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht übertragen auf die Umstände des vorliegenden Sachverhalts den Regelfall einer Beeinträchtigung des genannten Belangs darin gesehen, dass im vorliegenden Fall die vorhandene Freiraum- und Erholungsfunktion des sich von der Baufläche nach Osten und Süden erstreckenden Außenbereichs in einem nicht unerheblichen Ausmaß abgeschnitten werde, wenn - wie hier - ein Wiesengrundstück für nicht privilegierte Zwecke zu einer bebauten Fläche umgenutzt werde. Überzeugend wird in den Entscheidungsgründen ferner ausgeführt, der Kläger könne mit dem Einwand, die Situation verschlechtere sich wegen des im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens geplanten Abrisses der Scheune nicht, schon deshalb nicht gehört werden, weil ein landwirtschaftliches Nebengebäude im Hinblick auf die Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert schon nicht vergleichbar sei mit einem Einfamilienhaus samt Doppelgarage. Ebenso richtig weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es allein darauf ankomme, ob speziell das beantragte Vorhaben den genannten Belang beeinträchtigt (zur Irrelevanz der Berücksichtigung einer Altbebauung bei der Beurteilung der Beeinträchtigung von Belangen durch ein geplantes Außenbereichsvorhaben vgl. auch BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 63.77 - BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 - BVerwGE 120, 130 - 4 C 4.03 - juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - BayVBl. 2018, 709 = juris Rn. 18).

Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Soweit in der Antragsbegründung Vorbelastungen der Landschaft erwähnt werden und diesbezüglich allgemein ausgeführt wird, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft scheide aus, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen, insbesondere auch nicht-baulicher Art, verdrängt sei, ebenso wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eigne oder erst seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt habe, wird tatsächlich nichts Konkretes vorgebracht, woraus geschlossen werden könnte, dass sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht mehr für die naturgegebene - insbesondere hier für die landwirtschaftliche - Bodennutzung eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum - wie der Kläger behauptet - bereits die umliegende Wohnbebauung eine landwirtschaftliche Nutzung des Baugrundstücks wegen acker- und feldbaubedingter Immissionen ausschließe. Unabhängig davon, dass die Eigentümer von Wohngrundstücken gerade am Ortsrand Immissionen durch landwirtschaftliche Nutzungen verstärkt hinnehmen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass etwa die reine Heuproduktion als typische landwirtschaftliche Grünlandnutzung weitgehend durch das Wachsenlassen von Gras und dessen sporadische Mahd ohne besondere Lärm- und Geruchsimmissionen auskommt.

Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vortragen lässt, es sei „entscheidend (…), ob das Vorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe“, und insofern weiter ausgeführt wird, die Einmündung der beiden Straßen nördlich des Baugrundstücks jenseits der M.-straße hätten bereits zu einer erheblichen optischen Vorbelastung geführt, weil hier dem Betrachter nicht mehr der „Blick ins Grüne“ offenstehe, sondern der Blick auf eine bereits zersiedelte, versiegelte sowie durch Bebauung und Infrastruktur geprägte Umgebung gerichtet sei, hat dies mit dem vom Verwaltungsgericht als beeinträchtigt gesehenen Belang nichts zu tun. Schon ausweislich des Wortlauts des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der verschiedene naturbezogene Einzelbelange berücksichtigt und nennt, sind die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds einerseits (auf die das Verwaltungsgericht überhaupt nicht abgestellt hat) und die Betroffenheit der natürlichen Eigenart der Landschaft andererseits (die laut den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils für das Erstgericht entscheidungstragend war) unterschiedliche, bei der Rechtsanwendung voneinander zu trennende Belange. Ganz in diesem Sinne spielen Fragen der Verunstaltung des Landschaftsbilds bei der Definition und Subsumtion einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle (s.o.). Insofern ist auch der weitere Hinweis des Klägers in der Replik vom 13. Februar 2019, wonach „östlich parallel von Nord nach Süd eine Stromleitung“ verlaufe, „die ebenfalls bereits eine gewisse Zersiedelung der Landschaft erkennen“ lasse, ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

c) Auch wenn es allein schon aufgrund der Erwägungen zu b) nicht mehr darauf ankommt, ob durch das Vorhaben noch weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden, weist der Senat darauf hin, dass ein Anspruch des Klägers auf Erlass des beantragten Bauvorbescheids mit dem Inhalt einer sog. Bebauungsgenehmigung auch aufgrund einer bestehenden Zersiedelungsgefahr unabhängig vom Vortrag in der Antragsbegründung - offensichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 63) - ausscheidet: Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt oder ob auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung zurückgegriffen wird. Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere käme dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für mögliche weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Süden (zwischen dem Vorhabenstandort und der Wohnbebauung auf FlNrn. … und …) sowie nach Osten (auf der südlichen Straßenseite der dort bislang unbebauten M.-straße) zu. Im vorliegenden Fall besteht mithin die Gefahr von Nachahmungsbebauungen, die ebenso wie das geplante Vorhaben des Klägers das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung im bislang unbebauten Außenbereich durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei maßgeblich wegen Unterlassens einer Inaugenscheinnahme des Vorhabenstandorts und seiner Umgebung vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht bei Vornahme einer Inaugenscheinnahme „insbesondere die gesteigerte technische Vorbelastung durch vorhandene Infrastruktur festgestellt“ hätte und dann zum Ergebnis gekommen wäre, dass das dortige „Zusammentreffen dreier Wege bzw. Straßen“ das Baugrundstück dem Innenbereich einverleibe, „zumal dieses auch östlich durch einen weiteren Weg eingerahmt“ werde.

Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist mit dieser Argumentation nicht ersichtlich. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt wurde, dass das Baugrundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden kann und dass keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliegt. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Luftbildaufnahmen o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte. Soweit der Kläger in seiner Replik vom 13. Februar 2018 darauf abstellt, im Rahmen einer Ortseinsicht hätte sich ergeben, dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sei, ist dies - wie bereits ausgeführt wurde - für die Frage, ob durch ein Außenbereichsvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, irrelevant.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.2 und Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beantragte unter dem 5. März 2017 die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein „Einfamilienhaus mit Doppelgarage“ auf FlNr. ... der Gemarkung S. (Baugrundstück). Laut dem im Verfahren vorgelegten Lageplan soll das Vorhaben unmittelbar östlich einer derzeit bestehenden Scheune, die auf dem im Vorbescheidverfahren enthaltenen Lageplan nicht mehr eingezeichnet ist, errichtet werden. Auf der Südseite der zentral durch den Ortsteil S. von West nach Ost verlaufenden M.-straße befindet sich östlich dieser Scheune keine Bebauung mehr. Westlich und (jenseits der M.-straße) nördlich des Vorhabenstandorts existiert Wohnbebauung. Zwischen dem zum Vorhabenstandort nächsten Wohnhaus in Richtung Norden (jenseits der M.-straße) auf FlNr. … und der südlich des Bauvorhabens gelegenen Wohnbebauung auf FlNrn. … und … klafft laut den dem Senat vorliegenden Unterlagen (diverse Lagepläne) unter Hinwegdenken der auf dem Baugrundstück stehenden Scheune ein von Bebauung freier Bereich von mehr als 150 m. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 lehnte das Landratsamt N. i.d. O. den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab. Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids positiv zu verbescheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Oktober 2018 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, es gehe dem Kläger um eine sog. „Bebauungsgenehmigung“, d.h. um die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Ein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid bestehe gem. Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V. mit §§ 29 bis 38 BauGB nicht. Das Bauvorhaben sei unter Berücksichtigung der Luftbildaufnahmen und des Lageplans dem planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Bebauung westlich des Baugrundstücks sei als Ortsteil zu qualifizieren, der an der letzten Bebauung auf dem Nachbaranwesen FlNr. ... ende. Die bestehende Scheune im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks gehöre nicht zum Bebauungszusammenhang des westlich gelegenen Ortsteils, weil diese lediglich eine dienende Hilfsfunktion für die nördlich zum Baugrundstück gelegene Hofstelle des Klägers habe, nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen könne. Zudem sei das Vorhaben des Klägers östlich von der vorhandenen Scheune situiert, sodass selbst dann, wenn diese dem Bebauungszusammenhang noch zugeschlagen würde, jedenfalls östlich von dieser der Außenbereich beginne und das Bauvorhaben dann ebenso im Außenbereich liegen würde. Das Vorhaben, das nach den eingereichten Unterlagen nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und sei deshalb am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Auf eine Beeinträchtigung von Belangen gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB komme es nicht mehr an. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und einem vom Kläger thematisierten Bezugsfall könne sich kein Zulassungsanspruch ergeben.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände des Klägers sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.

a) Mit seinen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 6 ff.).

Gemessen hieran bestehen unter Auswertung der in den Akten befindlichen Luftbilder und Lageplänen, die bereits dem Verwaltungsgericht vorlagen und auf die sich dieses berufen hat, nicht die geringsten Zweifel, dass das Vorhaben im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Vorhaben jenseits der letzten Bebauung des Ortsteils errichtet werden soll. Das Vorhaben hätte im Falle seiner Umsetzung allenfalls an zwei Seiten Kontakt zum bestehenden Bebauungszusammenhang, nämlich nach Westen hin zur sich unmittelbar anschließenden FlNr. ... sowie - unabhängig davon ob der M.-straße eine trennende Wirkung zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des Ortsteils S. zukommt - nach Norden hin zur M.-straße bzw. zu den jenseits von dieser liegenden FlNrn. … und … Das Erstgericht hat ebenso richtig darauf abgestellt, dass - unabhängig davon, dass die Scheune als landwirtschaftliche Nebenanlage auf dem Baugrundstück nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und daher den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht mit zu definieren vermag (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 11.8. 2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 3) - der konkrete Vorhabenstandort nach dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Standort im Vergleich zum Standort der Scheune weiter östlich - mithin weiter vom östlichen Ortsrand weg - situiert. In Richtung Osten und Süden besteht weithin keine Bebauung, aufgrund derer der Vorhabenstandort einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden könnte. Sollte mithin das Vorhaben realisiert werden, würde damit der östliche Ortsrand des Ortsteils S. ausgeweitet werden. Besondere optisch erkennbare Umstände, wie etwa topografische Besonderheiten, die ggf. dazu führen könnten, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet und dass deswegen der Vorhabenstandort noch am Bebauungszusammenhang des westlich anschließenden Ortsrand auf der FlNr. ... teilhaben könnte (vgl. hierzu die vorher zitierte Rechtsprechung BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. etc. sowie zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht), sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Dass das Baugrundstück - wie der Kläger vorträgt - im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist, spielt für die tatsächliche Zuordnung eines Standortes zum Innen- oder Außenbereich gem. §§ 34, 35 BauGB keine Rolle. Ebenso irrelevant ist, ob - wie der Kläger weiter meint - die Verkehrsauffassung erwartet, dass sich südlich der M.-straße im Bereich des Baugrundstücks die Bebauung und die Verkehrssituation ähnlich entwickle wie nördlich des Vorhabenstandorts jenseits der M.-straße im Bereich der Straßen „Am F.“ und „Am S.“. Zudem ist nicht ersichtlich, wie hierüber das Baugrundstück bzw. der konkrete Vorhabenstandort einem Bebauungszusammenhang unter Einschluss der nördlich der M.-straße gelegenen Wohnbebauung zugeordnet werden könnte. Die Ausführungen des Klägers, es sei deswegen der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit gegeben, sodass das Baugrundstück als Bauland anzusehen sei, bleiben pauschal / unsubstantiiert und vermögen deshalb den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zu genügen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8; zuletzt auch BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht). Auch die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, „dass an Ort und Stelle eine Kirche mit Friedhof vorhanden“ sei, zudem auch „ein Dorfhaus, Metzger, Maurer und Schreiner“ und dass der Ortsteil von 350 Einwohnern bevölkert werde, haben für die entscheidende Frage, ob das Baugrundstück dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Orteilsteil zuzuschreiben ist, keine rechtliche Bedeutung.

b) Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach gefestigter Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1568 - juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 - 1 ZB 16.1905 - juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11; B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - noch unveröffentlicht).

Ganz im Sinne dieser gefestigten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht übertragen auf die Umstände des vorliegenden Sachverhalts den Regelfall einer Beeinträchtigung des genannten Belangs darin gesehen, dass im vorliegenden Fall die vorhandene Freiraum- und Erholungsfunktion des sich von der Baufläche nach Osten und Süden erstreckenden Außenbereichs in einem nicht unerheblichen Ausmaß abgeschnitten werde, wenn - wie hier - ein Wiesengrundstück für nicht privilegierte Zwecke zu einer bebauten Fläche umgenutzt werde. Überzeugend wird in den Entscheidungsgründen ferner ausgeführt, der Kläger könne mit dem Einwand, die Situation verschlechtere sich wegen des im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens geplanten Abrisses der Scheune nicht, schon deshalb nicht gehört werden, weil ein landwirtschaftliches Nebengebäude im Hinblick auf die Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert schon nicht vergleichbar sei mit einem Einfamilienhaus samt Doppelgarage. Ebenso richtig weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es allein darauf ankomme, ob speziell das beantragte Vorhaben den genannten Belang beeinträchtigt (zur Irrelevanz der Berücksichtigung einer Altbebauung bei der Beurteilung der Beeinträchtigung von Belangen durch ein geplantes Außenbereichsvorhaben vgl. auch BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 63.77 - BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 - BVerwGE 120, 130 - 4 C 4.03 - juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - BayVBl. 2018, 709 = juris Rn. 18).

Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Soweit in der Antragsbegründung Vorbelastungen der Landschaft erwähnt werden und diesbezüglich allgemein ausgeführt wird, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft scheide aus, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen, insbesondere auch nicht-baulicher Art, verdrängt sei, ebenso wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eigne oder erst seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt habe, wird tatsächlich nichts Konkretes vorgebracht, woraus geschlossen werden könnte, dass sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht mehr für die naturgegebene - insbesondere hier für die landwirtschaftliche - Bodennutzung eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum - wie der Kläger behauptet - bereits die umliegende Wohnbebauung eine landwirtschaftliche Nutzung des Baugrundstücks wegen acker- und feldbaubedingter Immissionen ausschließe. Unabhängig davon, dass die Eigentümer von Wohngrundstücken gerade am Ortsrand Immissionen durch landwirtschaftliche Nutzungen verstärkt hinnehmen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass etwa die reine Heuproduktion als typische landwirtschaftliche Grünlandnutzung weitgehend durch das Wachsenlassen von Gras und dessen sporadische Mahd ohne besondere Lärm- und Geruchsimmissionen auskommt.

Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vortragen lässt, es sei „entscheidend (…), ob das Vorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe“, und insofern weiter ausgeführt wird, die Einmündung der beiden Straßen nördlich des Baugrundstücks jenseits der M.-straße hätten bereits zu einer erheblichen optischen Vorbelastung geführt, weil hier dem Betrachter nicht mehr der „Blick ins Grüne“ offenstehe, sondern der Blick auf eine bereits zersiedelte, versiegelte sowie durch Bebauung und Infrastruktur geprägte Umgebung gerichtet sei, hat dies mit dem vom Verwaltungsgericht als beeinträchtigt gesehenen Belang nichts zu tun. Schon ausweislich des Wortlauts des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der verschiedene naturbezogene Einzelbelange berücksichtigt und nennt, sind die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds einerseits (auf die das Verwaltungsgericht überhaupt nicht abgestellt hat) und die Betroffenheit der natürlichen Eigenart der Landschaft andererseits (die laut den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils für das Erstgericht entscheidungstragend war) unterschiedliche, bei der Rechtsanwendung voneinander zu trennende Belange. Ganz in diesem Sinne spielen Fragen der Verunstaltung des Landschaftsbilds bei der Definition und Subsumtion einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle (s.o.). Insofern ist auch der weitere Hinweis des Klägers in der Replik vom 13. Februar 2019, wonach „östlich parallel von Nord nach Süd eine Stromleitung“ verlaufe, „die ebenfalls bereits eine gewisse Zersiedelung der Landschaft erkennen“ lasse, ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

c) Auch wenn es allein schon aufgrund der Erwägungen zu b) nicht mehr darauf ankommt, ob durch das Vorhaben noch weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden, weist der Senat darauf hin, dass ein Anspruch des Klägers auf Erlass des beantragten Bauvorbescheids mit dem Inhalt einer sog. Bebauungsgenehmigung auch aufgrund einer bestehenden Zersiedelungsgefahr unabhängig vom Vortrag in der Antragsbegründung - offensichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 63) - ausscheidet: Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt oder ob auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung zurückgegriffen wird. Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere käme dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für mögliche weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Süden (zwischen dem Vorhabenstandort und der Wohnbebauung auf FlNrn. … und …) sowie nach Osten (auf der südlichen Straßenseite der dort bislang unbebauten M.-straße) zu. Im vorliegenden Fall besteht mithin die Gefahr von Nachahmungsbebauungen, die ebenso wie das geplante Vorhaben des Klägers das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung im bislang unbebauten Außenbereich durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei maßgeblich wegen Unterlassens einer Inaugenscheinnahme des Vorhabenstandorts und seiner Umgebung vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht bei Vornahme einer Inaugenscheinnahme „insbesondere die gesteigerte technische Vorbelastung durch vorhandene Infrastruktur festgestellt“ hätte und dann zum Ergebnis gekommen wäre, dass das dortige „Zusammentreffen dreier Wege bzw. Straßen“ das Baugrundstück dem Innenbereich einverleibe, „zumal dieses auch östlich durch einen weiteren Weg eingerahmt“ werde.

Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist mit dieser Argumentation nicht ersichtlich. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt wurde, dass das Baugrundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden kann und dass keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliegt. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Luftbildaufnahmen o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte. Soweit der Kläger in seiner Replik vom 13. Februar 2018 darauf abstellt, im Rahmen einer Ortseinsicht hätte sich ergeben, dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sei, ist dies - wie bereits ausgeführt wurde - für die Frage, ob durch ein Außenbereichsvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, irrelevant.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.2 und Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 02.07.2013, mit der ihm unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben wurde, den Anbau eines Wohnhauses, der nach den Angaben des Klägers von einem Nachbar genutzt wird, sowie eine aus Bruchsteinmauerwerk bestehende Einfriedung auf dem Grundstück (B.) 82 in H-Stadt so instand zu setzen, das die Sicherheit dauerhaft gewährleistet wird, oder – alternativ – abzubrechen. Ferner wendet er sich gegen die mit Bescheid vom 31.01.2014 wegen Nichtbefolgung der Verfügung vorgenommene Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 2.000,00 € und 500,00 € sowie gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.10.2015, mit der der Beklagte diese und weitere Zwangsgelder in Höhe von zusammen 9.000,00 € vollstreckt hat.

2

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bereits unzulässig, weil die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden sei. Die Klage gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 02.07.2013 sei unbegründet. Die Verfügung sei rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Auch materiell-rechtlich bestünden keine Bedenken. Bei mehreren Ortsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass sich am Anbau Ziegel gelöst hätten. Dies sei auf den dort angefertigten Fotos ohne weiteres erkennbar. Auf einem der Fotos sei deutlich zu erkennen, dass dies auch den Bereich weit oberhalb der offenen Schadstelle bis hin zum Dach betreffe. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Ziegel – oberhalb des bereits offenen Bereiches – lösen und herabfallen. Zudem sei es möglich, dass dadurch die Tragfähigkeit der Außenwand beeinträchtigt werde und Teile des Daches einstürzen. Dadurch könnten Menschen verletzt werden, die sich in der Nähe aufhalten. Der verwahrloste und unbewachte Eindruck des Gebäudes könne auch Kinder und Jugendliche zu einem unbefugten Aufenthalt auf dem Grundstück verleiten. Auch aus der Bruchsteinmauer hätten sich Steine gelöst. Viele Steine seien locker und ohne Zusammenhang. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Steine herabfallen und es dadurch zu Verletzungen komme, etwa bei Kindern, die in dem unmittelbar an der öffentlichen Straße gelegenen Bereich die Mauer besteigen oder dort spielen. Die Einwände des Klägers stellten die Annahme einer Gefahr nicht in Frage. Die von ihm vorgelegten Fotos bestätigen den vom Beklagten angenommenen Zustand. Der Anbau werde offensichtlich nicht hinreichend vom Nachbarn instandgehalten; eine Reparatur der Schadstellen sei ersichtlich nicht erfolgt. Hinsichtlich der Bruchsteinmauer habe der Kläger eingeräumt, dass Verletzungsgefahren bestünden, wenn jemand auf die Mauer steige. Auch die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 31.01.2014 sei rechtmäßig.

II.

3

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, RdNr. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall.

5

1. Der Kläger wendet ein, da das Verwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt, sondern sich allein auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gestützt habe, stelle sich die Frage, woher das Gericht seine Erkenntnisse nehme. dass sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Ziegel aus der Außenwand des Anbaus lösen und hierdurch auch deren Tragfähigkeit beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht sei seinem Einwand, dass eine solche Gefahr nicht bestehe, nicht nachgegangen und habe den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt. Es habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weil es weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch sich selbst vor Ort ein Bild gemacht habe. Gleiches gelte für die Bruchsteinmauer. Der unbefangene Betrachter sehe auf dem vom Verwaltungsgericht bezeichneten Lichtbild (20160331_184658-jpg) eine an einer Stelle teilweise eingefallene Mauer, die im Übrigen jedoch einen recht soliden Eindruck mache. Ob die Gefahr bestehe, dass Steine herabfallen oder Mauerteile einstürzen, könne ein nicht bausachverständiger Laie anhand des Lichtbildes allein nicht beurteilen.

6

Diese Einwände, mit denen der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsermittlung rügt, verfangen nicht.

7

Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018 – 2 L 71/16 –, juris, RdNr. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (BayVGH, Beschl. v. 07.10.2015 – 15 ZB 14.2115 –, juris, RdNr. 19). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen. Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018, a.a.O., m.w.N.).

8

Gemessen daran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan.

9

a) Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO und damit verfahrensfehlerhaft den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufgeklärt.

10

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2017 – 9 B 68.16 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.).

11

aa) Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Verwaltungsgericht den Anbau und die Bruchsteinmauer nicht selbst in Augenschein genommen hat. Der Kläger legt schon nicht dar, hinsichtlich welcher konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Einnahme eines Augenscheins getroffen worden wären, die nicht bereits aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich sind. Zudem hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Einnahme richterlichen Augenscheins hingewirkt, insbesondere hat er nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Aus seinen Darlegungen in der Zulassungsschrift ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung ohne ein Hinwirken des Klägers hätte aufdrängen müssen.

12

Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Auch von den Beteiligten vorgelegte und zu den Akten genommene Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 30.06.2014 - BVerwG 4 B 51.13 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.).

13

Der Kläger legt nicht dar, welchen Erkenntnisgewinn eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht in Bezug auf das Vorhandensein erkennbarer Schäden am Mauerwerk des Anbaus und der Buchsteinmauer hätte erbringen können. Dass die baulichen Anlagen die auf den Fotos sichtbaren Schäden aufweisen, stellt der Kläger nicht in Abrede. Was die Frage anbetrifft, wie sich diese Schäden auswirken (können), insbesondere ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich weitere Steine lösen und herabfallen und dadurch ggf. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA erforderliche Standsicherheit der Außenwand des Anbaus und der Bruchsteinmauer beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb die optische Wahrnehmung der baulichen Anlagen vor Ort eine bessere Bewertungsgrundlage geboten hätte als die vorgelegten Lichtbilder.

14

bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, ob tatsächlich die Gefahr bestehe, dass sich Steine aus der Außenwand des Anbaus und von der Bruchsteinmauer lösen bzw. herabfallen und dadurch auch die Standsicherheit der baulichen Anlagen beeinträchtigt werde, und hätte hierzu ein Sachverständigengutachten oder zumindest sachverständigen Rat einholen müssen.

15

Insoweit fehlt es an einer Darlegung, welche Feststellungen bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner wurde auch insoweit kein Beweisantrag gestellt.

16

Dem Verwaltungsgericht musste sich eine solche Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat aus dem auf den Lichtbildern erkennbaren Umstand, dass aus der Außenwand große Teile des Ziegelmauerwerks herausgebrochen sind, geschlussfolgert, dass sich weitere Teile aus dieser Wand lösen können, was Auswirkungen auf die Standfestigkeit der Außenwand und des Gebäudes insgesamt haben könne. Aus dem Umstand, dass in einem Abschnitt der Bruchsteinmauer ebenfalls Steine herausgebrochen waren, hat es den Schluss gezogen, dass sich auch dort weitere Steine lösen können, insbesondere wenn sie von Personen (Kindern) betreten werde. Diese Schlussfolgerungen wären unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nur dann zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht damit eine Sachkunde zugeschrieben hätte, die ihm keinesfalls zur Verfügung stehen kann, oder wenn seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen ließen; dies ist nicht der Fall, wenn die Würdigungen und Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, nicht außerhalb des Bereichs liegen, in dem ein Richter aufgrund seiner Lebenserfahrung urteilsfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1987 – BVerwG 1 C 25.85 – juris, RdNr. 17, m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen liegen jedoch durchaus noch im Bereich allgemeiner Lebenserfahrung. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) SOG LSA) verlangt im Übrigen nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde; vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.04.2010 – 2 L 15/10 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Der Umstand, dass der Kläger – ohne dies näher zu begründen – nicht die Gefahr sieht, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Folgen eintreten, vermag nichts daran zu ändern, dass sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.

17

b) Auch ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat keine schlüssigen Gründe dafür aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen. Die von der Vorinstanz anhand der vorgelegten Fotos getroffene Würdigung, aufgrund der darauf erkennbaren Schäden an der Außenwand des Anbaus und an der Einfriedungsmauer bestehe die Gefahr, dass sich weitere Ziegel bzw. Bruchsteine lösen und dadurch (bei dem Anbau) die Standsicherheit gefährdet wird, liegt – wie oben bereits dargelegt – noch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung.

18

2. Der Kläger beanstandet ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern unverhältnismäßig sei, weil dem Beklagten bereits seit geraumer Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Vollstreckung der das Wohnhaus betreffenden Verfügung vom 17.01.2011, bekannt gewesen sei, dass er, der Kläger, eine andere Rechtsauffassung vertrete als der Beklagte und deshalb einen Abbruch oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht vornehmen werde, so dass das Zwangsgeld nicht den vom Beklagten gewünschten Erfolg herbeiführen könne. Der Beklagte hätte, wenn er der Meinung sei, dass eine unmittelbare Gefahr drohe, im Wege der Ersatzvornahme vorgehen müssen. Er habe jedoch eine "Zwangsgeldspirale" in Gang gesetzt. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.

19

Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 54 Abs. 3SOG LSA können Zwangsmittel so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Dies entspricht der Eigenart und dem Wesen der Zwangsmittel als Beugemittel (OVG LSA, Beschl. v. 14.09.2007 – 4 L 242/06 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Bezüglich der Auswahl der Zwangsmittel sehen die §§ 54 ff. SOG LSA keine gesetzliche Rangfolge vor; die Auswahl steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung der Zweck der Ermächtigung zu beachten ist und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten sind (Beschl. d. Senats v. 30.01.1998 – B 2 S 381/97 –, juris, RdNr 10). Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und bei gleicher Erfolgsaussicht muss das mildeste Mittel ausgewählt werden (Martell, SOG LSA, 5. Aufl., § 54 RdNr. 2). Sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch die Allgemeinheit sollen durch die Vollstreckung möglichst wenig beeinträchtigt werden (Urt. d. Senats v. 21.11.2003 – 2 L 253/02 –, juris, RdNr. 28). Allerdings ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei vertretbaren Handlungen kein genereller Vorrang der Ersatzvornahme gegenüber dem Zwangsgeld. Die keine vorherige Festsetzung erfordernde Ausführung der Ersatzvornahme durch die Behörde oder von ihr beauftragte Dritte, die den Pflichtigen eigener Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung „beraubt“, kann in den Auswirkungen gegenüber dem Zwangsgeld im Einzelfall das gravierendere Zwangsmittel darstellen, so dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von der Behörde möglicherweise erst dann angewandt werden darf, wenn das Zwangsgeld bezogen auf das Vollstreckungsziel erfolglos geblieben ist (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2016 – 2 A 240/15 –, juris, RdNr. 43). Eine Zwangsgeldfestsetzung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner zwar außerstande ist, die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen, aber in der Lage ist, die Handlung – eventuell unter Mithilfe eines Dritten – selbst auszuführen (Urt. d. Senats v. 21.11.2003, a.a.O.). Die Behörde darf an einem auferlegten Zwangsgeld festhalten und es gegebenenfalls wiederholen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass der Betroffene vielleicht doch noch veranlasst werden kann, der Verfügung nachzukommen; steht allerdings fest, dass der Zweck auch durch die Wiederholung des Zwangsgeldes nicht erreicht werden kann, ist dieses Zwangsmittel unzulässig (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 525).

20

Gemessen daran stellen die im Bescheid vom 31.01.2014 festgesetzten Zwangsgelder geeignete Zwangsmittel zur Durchsetzung der Verfügung vom 02.07.2013 dar und können nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid die in der Verfügung vom 02.07.2013 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 € und 500,00 € erstmalig festgesetzt. Die danach erfolgte Festsetzung und Androhung weiterer Zwangsgelder im Bescheid vom 07.09.2015 ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Vollstreckung der das Wohnhaus betreffenden, mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17.01.2011 mit Bescheiden vom 30.05.2011 und 28.06.2013 bereits erfolglos Zwangsgelder gegen den Kläger festgesetzt hatte, führt nicht dazu, dass der Beklagte im Rahmen der Vollstreckung der Verfügung vom 02.07.2013 die darin angedrohten Zwangsgelder nicht festsetzen durfte, sondern eine Ersatzvornahme hätte durchführen müssen. Obwohl die Vollstreckung der Verfügung vom 17.01.2011 durch Zwangsgeld erfolglos geblieben war, stand noch nicht fest, dass auch die Vollstreckung der Verfügung vom 02.07.2013 durch Zwangsgeld erfolglos bleiben würde. Die dem Kläger in der Verfügung vom 17.01.2011 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen am Wohnhaus, die einen Einsturz des Dachtragwerks und der Deckenscheiben und damit ein Ausbrechen der straßenseitigen Giebelwand verhindern sollten, sind von anderer Qualität als die dem Kläger in der Verfügung vom 02.07.2013 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen, sie dürften insbesondere kostenintensiver sein. Zudem hat der Beklagte dem Kläger die Wahl gelassen, ob er an den baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen durchführt oder die Anlagen abbricht. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass sich der Kläger unter keinen Umständen durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchführung der in der Verfügung vom 02.07.2013 angeordneten Maßnahmen – ggf. mit Hilfe des Nachbarn, der den Anbau nach den Angaben des Klägers nutzt – bewegen lässt.

21

3. Deshalb vermag der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13.10.2015 sei rechtswidrig, weil die damit vollstreckten Zwangsgeldfestsetzungen unverhältnismäßig seien. Unabhängig davon greift der Kläger die insoweit tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben habe, nicht an.

22

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Hinsichtlich der Verfügung vom 02.07.2013 bemisst der Senat die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) nach den voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen und schätzt diese auf ca. 2.500,00 €. Bezüglich des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 31.01.2014 und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.10.2015 ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der darin angegebenen Beträge von 2.500,00 € und 9.000,00 € maßgebend.

24

D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung und verfolgt die Fortsetzung eines eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Klägerin erhob mit dem Ziel der Aufhebung diverser baurechtlicher Genehmigungsbescheide des Landratsamts Deggendorf zur Erweiterung eines Golfplatzes in der Nachbarschaft ihres Anwesens Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Regensburg, die zuletzt unter dem gemeinsamen Aktenzeichen RN 6 K 07.1884 geführt wurden. Auf eine gerichtliche Nachfrage, die auf eine außergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 21. November 2005 Bezug nahm, erklärte Herr Rechtsanwalt P …, der kurz zuvor die anwaltliche Vertretung der Klägerin und ihrer Tochter angezeigt hatte, den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26. November 2007 für erledigt. Der Beklagte schloss sich mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 6 K 07.1884 ein. Auf Anforderung ihrer Tochter übersandte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Februar 2012 der Klägerin (persönlich) diverse Unterlagen des gerichtlichen Verfahrens, u.a. auch den Beschluss vom 17. Dezember 2007.

Mit am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beantragte die Klägerin erstmals (sinngemäß) die Fortsetzung des eingestellten gerichtlichen Verfahrens.

Ein auf Strafanzeige der Klägerin initiiertes Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … (5 Ds 103 Js 7430/12) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt.

Mit Urteil vom 17. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verwaltungsstreitverfahren RN 6 K 07.1884 in der Hauptsache erledigt sei. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das gerichtliche Verfahren sei durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten vom 16. November 2007 und 17. Dezember 2007 beendet worden. Eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO sei unstatthaft. Ein Widerruf der Erledigungserklärung als Prozesshandlung komme zwar in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO) vorliege oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der Erklärung festzuhalten. Der Antrag auf Fortführung des Klageverfahrens sei aber zu spät gestellt worden. Bei einer spätestens nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012 erfolgten Kenntniserlangung hinsichtlich der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens RN 6 K 07.1884 sei nach Ablauf von mehr als einem Jahr im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Oktober 2013) das Fortsetzungsbegehren in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verwirkt gewesen. Bei einer für die Klägerin günstigeren entsprechenden Anwendung des § 586 ZPO wäre der Antrag ebenfalls verspätet gestellt, weil er dann im Hinblick auf den in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken (aller-) spätestens vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist, also vor dem 17. Dezember 2012 zu erheben gewesen wäre. Die Klägerin sei bei Abgabe der Erledigungserklärung durch ihren damaligen Rechtsanwalt auch wirksam vertreten worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächlich und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2015 sind nicht ersichtlich. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung nicht substanziiert gegen die grundsätzliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.8.1984 - 9 CB 48.84 - NVwZ 1985, 280 = juris Rn. 4; B.v. 12.11.1993 - 2 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 362 = juris Rn. 2; B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 497 = juris Rn. 2) verspätet gestellt sein kann, wenn er in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 bzw. § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt wird (ebenso NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - InfAuslR 2006, 99 = juris Rn. 4, 6; B.v. 15.3.2012 - 1 A 1885/10 - juris Rn. 7 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 92 Rn. 77; krit. zur Jahresfrist Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 26) oder wenn Fristen analog § 568 Abs. 1 ZPO abgelaufen sind. Der Senat hat wegen der im Zulassungsverfahren vorgesehenen Begrenzung der Prüfung auf die geltend gemachten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Anlass, diese rechtlichen Prämissen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

b) Soweit die Klägerin einwendet, der Klageantrag auf Fortführung des Verfahrens sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verspätet gestellt worden, vermag dies keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

In der noch rechtzeitig vorgelegten Zulassungsbegründung vom 13. April 2016 ist die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des damaligen Bestehens einer Prozessvollmacht der Klägerin zugunsten Herrn Rechtsanwalt P* … nicht mit substanziierten Gegenargumenten in Frage gestellt worden; der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2016 erfolgte nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und dürfte mithin unbeachtlich sein. Es ist vor diesem Hintergrund bereits fraglich, ob es wegen der Zurechnung des Verhaltens des damals agierenden Rechtsanwalts P … (§ 173 VwGO i.V. mit § 85 ZPO) und damit auch hinsichtlich des Unterlassens eines zeitnahen Fortsetzungsantrags auf die Kenntnis bzw. das Verhalten der Klägerin persönlich überhaupt ankommt (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - Inf-AuslR 2006, 99 = juris Rn. 20). Unabhängig hiervon kann der erhobene Einwand der Klägerin, sie habe erst aufgrund der Kenntnisse aus dem Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P* … resp. nach Erhalt des vorläufigen Einstellungsbescheids vom 18. Oktober 2013 eine hinreichende Kenntnisgrundlage gehabt, sodass der nur drei Tage später am 21. Oktober 2013 gestellte Fortsetzungsantrag nicht als zu spät gestellt angesehen werden könne, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgericht begründen.

In der Zulassungsbegründung wird eingeräumt, dass die Klägerin (erstmals) über das gerichtliche Schreiben vom 22. Februar 2012 (Übersendung des Beschlusses vom 17. Dezember 2007) von der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens erfahren habe. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird aber vorgebracht, es sei ihr erst in den Folgemonaten bewusst geworden, dass gegen ihren Willen Prozesserklärungen durch ihren damaligen Bevollmächtigten abgegeben worden seien. Erst mit der Bestätigung des schuldhaften Verhaltens ihres damaligen Bevollmächtigten aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen, das am 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und erst mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt worden sei, sei für sie eine Grundlage gegeben gewesen, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Erst dann habe sie positive Kenntnis davon gehabt, dass ihr Anwalt eigenmächtig und strafrechtlich vorwerfbar gehandelt habe. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 21. Oktober 2013 sei unverzüglich drei Tage nach dem vorläufigen Einstellungsbeschluss gestellt worden.

aa) Stellt man mit dem Verwaltungsgericht primär auf den Verwirkungsgedanken unter Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ab, ist zu berücksichtigen, dass die Verwirkung eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40/14 - juris Rn. 21; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2309/14 - juris Rn. 72). Soweit sich also die Frage der rechtzeitigen Stellung des Fortführungsantrags an den Maßstäben der Verwirkung unter Orientierung an einer Jahresfrist bemisst (worauf das Verwaltungsgericht als rechtlichem Ausgangspunkt abgestellt hat, der als solcher - s.o. - von der Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellt wurde), ist es konsequent, für den Beginn eines für die Verwirkung relevanten Zeitraums unter Berücksichtigung des Umstandsmoments auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Rechtsverkehr vom Betroffenen ein Handeln erwarten kann. Insofern lässt es die Rechtsprechung hinsichtlich der subjektiven Zurechenbarkeit eines treuwidrigen Verhaltens genügen, wenn der Berechtigte entweder ab einem gewissen Zeitpunkt Kenntnis von den rechtsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit der Ausübung seines Rechts hatte oder zumindest diese hätte haben müssen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 25, B.v. 18.1.1988 - 4 B 257.87 - NVwZ 1988, 532 = juris Rn. 4, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = juris, Rn. 13; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - NVwZ-RR 2017, 157 = juris Rn. 65). Vor diesem Hintergrund ist der vom Verwaltungsgericht angesetzte Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom gerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2007 noch im Februar 2012 (Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012) jedenfalls offensichtlich der späteste Moment, ab dem die Klägerin - als ggf. relevanten Anknüpfungspunkt für einen Widerruf der Erlegungserklärung und den Antrag auf Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens - hätte erkennen müssen, dass der die Erledigungserklärung vormals abgebende Rechtsanwalt (laut ihrer Behauptung) eigenmächtig und gegen ihren Willen gehandelt hatte. Denn aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2007 geht eindeutig und wörtlich hervor, dass die Einstellung darauf beruhte, dass die „Hauptbeteiligten“ - also unter Einschluss der Klägerseite - durch die am 28. November 2007 und 17. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache übereinstimmten. Soweit die Klägerin die Hintergründe des Beschlusses nicht verstanden haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, sich hierüber zeitnah Klarheit zu verschaffen. Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfung mehr, inwiefern der Zulassungsbegründungsvortrag in sich unschlüssig bzw. widersprüchlich ist. Der Senat weist insoweit ergänzend darauf hin, dass der am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz mit dem Antrag auf Verfahrensfortsetzung auf den 17. Oktober 2013 datiert, sodass er zu einem Zeitpunkt verfasst worden sein dürfte, bevor die Klägerin einen Abdruck des im Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … ergangenen Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 erhielt. Zudem geht aus der in den Akten der Staatsanwaltschaft Regensburg enthaltenen Strafanzeige der Klägerin und ihrer Tochter gegen Herrn Rechtsanwalt P … vom 14. April 2012 sowie aus dem in der VG-Akte RN 6 K 07.1884 befindlichen Schreiben der Klägerin und ihrer Tochter an das Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2012 (vgl. dort Seiten 4 ff., Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012) hervor, dass die Klägerin offensichtlich bereits zu früheren Zeitpunkten Herrn Rechtsanwalt P … vorwarf, im Jahr 2007 eine strafrechtlich relevante Erledigungserklärung abgegeben zu haben, die nicht mit ihr abgesprochen gewesen sei.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass im Falle der (alternativen) entsprechenden Anwendung der Klagefristen des § 586 ZPO jedenfalls die Fünfjahresfrist analog § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen sei, geht der Vortrag der Klägerin zur Kenntniserlangung ins Leere, weil diese (absolute) Fristenregelung kenntnisunabhängig ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 586 Rn. 8).

c) Es ist aufgrund der Erwägungen zu a) und b) (keine begründete Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei spätestens erfolgter Kenntniserlangung im Februar 2012 sei der Antrag auf Fortführung des Verfahrens RN 6 K 07.1884 zu spät erhoben worden) nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 14 m.w.N.), ob sich die Klägerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Erledigungserklärung von Herrn Rechtsanwalt P* … aufgrund eines strafrechtlich vorwerfbaren Handelns nicht zurechnen lassen musste. Dasselbe gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, sie habe jedenfalls vor dem 22. Februar 2012 mangels erhaltener Informationen keine Kenntnis von der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und der vorher abgegebenen Erledigungserklärungen gehabt. Unabhängig davon, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juli 2016 jenseits der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, kommt es auch auf die dort thematisierten Rechtsfragen zur Bedeutung und Umsetzung einer außergerichtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 (vgl. auch den Schriftsatz des Beigeladenen vom 20. Mai 2016) nicht entscheidungserheblich an.

2. Hinsichtlich der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfüllt die Zulassungsbegründung schon nicht die formalen Anforderungen einer substanziierten Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Es bedarf hinsichtlich der Darlegung einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- und Rechtsfragen, hinsichtlich derer sich solche Schwierigkeiten stellen, sowie des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 64 m.w.N.). Die Zulassungsbegründung der Klägerin enthält in dieser Hinsicht keine nähere Begründung. Für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten genügt insbesondere nicht das allgemeine Vorbringen der Klägerin, das vorliegende Verfahren sei Teil eines langwierigen Streits gegen die dem Beigeladenen erteilten und zum Teil rechtswidrigen Baugenehmigungen. Ebenso wenig erfüllt die schlichte Behauptung, das Verfahren weise eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, sodass eine erneute Überprüfung durch das Berufungsgericht erforderlich sei, die Darlegungsanforderungen. Soweit sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf die Ausführungen zur Frage der „Kenntniserlangung“ und den hierauf bezogenen Einwand gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene zu späte Antragstellung beziehen sollten, ergibt sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1 b), dass die Sach- und Rechtssache insofern - d.h. soweit dies in der Zulassungsbegründung tatsächlich thematisiert wurde - keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, zu deren Klärung ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste. Soweit der Vortrag in Bezug auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO den Einwand zur mangelnden Zurechnung der Erledigungserklärung sowie zu den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 (s.o.: ohnehin zu spät) erhobenen materiellen Einwänden umfassen sollte, fehlt es unabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung an der Entscheidungserheblichkeit, s.o. zu 1. c) (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29).

3. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung lediglich einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen soll, behauptet. Sie hat hierzu aber nichts zur Begründung ausgeführt. Auch dies erfüllt die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene trotz seines erfolgreichen Gegenantrags seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 23; B.v. 19.12.2016 - 8 ZB 15.230 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 76), ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.