Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525 zitiert oder wird zitiert von 24 Urteil(en).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
A.
B.
C.
D.
E.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2014 für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2014 für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“
vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.
vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Gründe
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I
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Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1959 verstorbenen A eine Entschädigung für die Enteignung des Rittergutes ... in ... im Zuge der Bodenreform 1945/1946. A war geschäftsführender Vorstand des "Deutschen Herrenklubs" und ab 1928 auch Herausgeber und verantwortlicher Redakteur von dessen wöchentlicher Zeitung "Der Ring. Konservative Wochenschrift".
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Das Verwaltungsgericht hat einen Ausgleichsleistungsanspruch verneint, weil der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können - Ausgleichsleistungsgesetz - vom 27. September 1994 i.d.F. vom 13. Juli 2004 (BGBl. I 1665) eingreife. A habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, weil er in seinen Funktionen für den Herrenklub und den "Ring" den vormaligen Reichskanzler Franz von Papen dabei unterstützt und bestärkt habe, der Aufnahme der NSDAP und Hitlers in die Reichsregierung und der gemeinsamen Beseitigung der parlamentarisch-demokratischen Weimarer Verfassungsordnung den Boden zu bereiten. Dies habe zur Errichtung der Herrschaft Hitlers und der NSDAP beigetragen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Rede von Papens am 16. Dezember 1932 im Rahmen des Jahrestreffens des Herrenklubs, die Veröffentlichung dieser Rede im Dezember 1932 und zweier weiterer Reden von Papens im Februar und März 1933 im "Ring" sowie auf die Tatsache verwiesen, dass A die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler in eigenen Zeitungsbeiträgen im "Ring" 1933 ausweislich dreier exemplarischer Beiträge nachdrücklich begrüßt habe.
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II
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Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete, auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
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1. Das angegriffene Urteil weist die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht auf.
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a) Die Klägerin meint, das Urteil verletze den Überzeugungsgrundsatz, weil es grob aktenwidrig dem im "Ring" (5. Jahrgang 1932, S. 894 ff.) erschienenen Abdruck der Rede von Papens vor dem Herrenklub am 16. Dezember 1932 anhand der Erinnerungen Theodor Eschenburgs (UA S. 7 f. - Lebenserinnerungen Bd. 1, "Also hören Sie mal zu", 2. Aufl. 2000, S. 311 ff.) einen anderen Inhalt beigebe, als es die von der tatsächlich gehaltenen Rede abweichende veröffentlichte Fassung der Rede erlaube.
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Damit wird eine Aktenwidrigkeit der entscheidungstragenden Feststellungen des Urteils nicht dargetan. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat den im Urteilstatbestand auf Seite 7 abgedruckten Passagen des im "Ring" veröffentlichten Redetextes von Papens vom 16. Dezember 1932 entnommen, von Papen habe für eine Zusammenarbeit national-konservativer Kräfte mit der NSDAP zur Erreichung einer vom Parlament unabhängigen, autoritären Regierung und zum Sturz der bisherigen Reichsregierung aufgerufen. Diese Vorschläge hätten in entscheidender Weise die Weichen auf die nationalsozialistische Machtergreifung hin gestellt (UA S. 16 f.). Dieses Verständnis der Rede von Papens vom 16. Dezember 1932 findet Rückhalt in dem veröffentlichten Redeabdruck und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihm. Es ist mithin nicht auf eine andere, in den Verfahrensakten nicht enthaltene Quelle gegründet. Dass der Redetext vom Herausgeber A korrigiert und "entschärft" worden sei, wie die Klägerin behauptet, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht schlüssig aus der Beschwerdebegründung. Woraus der von ihr zitierte Autor Ishida ableitet, die Schriftleitung habe den Text der Rede so korrigiert, dass von Papens eigentliche Absicht nicht mehr deutlich gewesen sei, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. In dem von ihr angeführten Aufsatz von Theodor Eschenburg (Franz von Papen, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 153 ff.) führt dieser in Fußnote 31 (S. 163) aus, die im "Ring" abgedruckte Rede sei textlich nach seiner (Eschenburgs)Erinnerung nachträglich korrigiert worden. Aus diesem Hinweis ergibt sich jedoch weder der Verantwortliche noch der Umfang solcher Korrekturen.
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b) Auch die Bewertung, A habe sich als Unterstützer und Sprachrohr des - für die Machtergreifung entscheidend agierenden - Franz von Papen betätigt, verletzt nicht den Überzeugungsgrundsatz. Sie ist weder aktenwidrig noch willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung aus der Veröffentlichung dreier Reden von Papens von Dezember 1932 bis März 1933 im "Ring" und der damit erreichten deutlich größeren Verbreitung an einen erheblichen Adressatenkreis beruflich und gesellschaftlich exponierter Personen abgeleitet. Darüber hinaus hat es auf eigene Beiträge As im "Ring" im Jahr 1933 verwiesen, in denen die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler begrüßt worden sei ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91; "Propaganda", Ring 1933, S. 171; "Deutsche Gemeinverantwortung", Ring 1933, S. 173). Auch diese Bewertung findet insgesamt ausreichenden Rückhalt in den genannten Veröffentlichungen und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihnen. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht auch nicht, wie die Klägerin moniert, die Rede dem Veranstalter und damit A als dessen geschäftsführendem Vorstand und Herausgeber der Wochenschrift des Klubs zugerechnet. Vielmehr hat es auf dessen Funktionen bei der Verbreitung der Rede abgestellt. Selbst wenn eine von der Klägerin behauptete Korrektur des Redetextes durch A unterstellt würde (vgl. dazu oben), wären die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rolle As als Unterstützer und Sprachrohr von Papens nicht aktenwidrig oder willkürlich, weil die von ihm herangezogenen, veröffentlichten Fassungen der Redetexte von Papens 1932 bis 1933 und die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten (UA S. 18) Beiträge As im Jahr der Machtergreifung 1933 sie - in unterschiedlichem Ausmaß, jedenfalls aber insgesamt - hinreichend stützen.
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c) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin gegeben, das Verwaltungsgericht habe die ihm vorliegenden Erkenntnisse unter Ausblendung der gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Veröffentlichungen im "Ring" selektiv und einseitig dahingehend gewertet, dass A seine Stellung als Herausgeber und verantwortlicher Redakteur des "Rings" dazu genutzt habe, nach dem 30. Januar 1933 die Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg darin zu bestärken, die Weimarer Verfassungsordnung zu eliminieren. Weder die von der Klägerin angeführten Publikationen As im "Ring" vor 1933 noch ihre eigene Bewertung, die vom Verwaltungsgericht angeführten Artikel As aus dem Jahr 1933 enthielten Kritik gegenüber dem Nationalsozialismus und Hitler, belegen eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes.
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat den von ihm auf Seite 18 des angegriffenen Urteils angeführten Artikeln As im "Ring" 1933 ohne Verstoß gegen das Verbot selektiver Verwertung entscheidungserheblichen Akteninhalts und ohne Verstoß gegen Denkgesetze entnommen, dass dieser die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler und das Ziel der Eliminierung der Weimarer Verfassungsordnung begrüßte und durch seine Veröffentlichungen bestärkte. Die an dieser Stelle zitierten Artikel enthalten Aussagen in dem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Sinne, in denen die Beteiligung Hitlers an der neuen Reichsregierung und eine Überwindung der Weimarer Verfassungsordnung als positiv bewertet werden. Dass A auch "offene Fragen" an Hitler stellt ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91), steht dem nicht entgegen. Die Klägerin kann nicht im Gewande einer Verfahrensrüge ihre eigene Lesart dieser Veröffentlichungen As an die Stelle der dem materiellen Recht zuzuordnenden Bewertung des Verwaltungsgerichts setzen. Sie nennt in ihrer Beschwerdebegründung auch keine vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigten Veröffentlichungen von As, in denen die im Januar 1933 durch Vermittlung von Papens bei Hindenburg erfolgte Beteiligung Hitlers an der Regierungsmacht und das Ziel einer Loslösung der Regierung von der parlamentarischen Kontrolle nicht begrüßt worden wäre. Der bereits 1931 veröffentlichte "Offene Brief an Hitler" (Ring 1931, S. 835 f.), in dem die Klägerin deutliche Kritik an Hitler erblickt, kann nicht als Beleg für eine Aktenwidrigkeit oder Selektivität der Bewertung des Verwaltungsgerichts herangezogen werden, weil er sich zu den Vorgängen der späteren Machtergreifung im Jahr 1933, auf die das Verwaltungsgericht für seine materiell-rechtliche Bewertung maßgeblich abgestellt hat, nicht verhalten konnte. Das Verwaltungsgericht hat ihn exemplarisch als Beleg für die bereits in Publikationen As zwischen 1928 und 1932 befürwortete Beseitigung des Weimarer "Systems" und die Einführung eines restaurativen Ständestaates gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hitler-Bewegung angeführt (UA S. 19). Dieses Verständnis des "Offenen Briefes" ist ebenfalls weder willkürlich noch aktenwidrig, sondern findet ausreichenden Rückhalt im veröffentlichten Beitrag. Das Verwaltungsgericht hat es auch nicht, wie die Klägerin rügt, unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes unterlassen, in eine Gesamtschau Veröffentlichungen einzubeziehen, in denen sich A oder andere Autoren - bei entsprechender Lesart - vom Nationalsozialismus abgrenzten. Für seine materiell-rechtliche Bewertung war nicht entscheidungserheblich, ob A oder andere Autoren des "Rings" nationalsozialistisch eingestellt waren, sondern ob die seitens A zu verantwortenden Veröffentlichungen ein Zusammenwirken mit nationalsozialistischen Kräften ungeachtet der von ihnen behaupteten ideologischen Distanz zu diesen befürworteten, um die Weimarer Verfassungsordnung zu beseitigen (vgl. UA S. 19).
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d) Deshalb dringt auch die Rüge der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es sich ihm auch ohne Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen, dass nicht nur einzelne Beiträge, sondern das Gesamtspektrum der Veröffentlichung im "Ring" zu würdigen gewesen sei, und weil sich dabei ergeben hätte, dass im "Ring" vornehmlich gegenüber dem Nationalsozialismus kritische Aufsätze veröffentlicht worden seien. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Bewertung das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich von gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Äußerungen As oder anderer Autoren im "Ring" in entscheidungserheblicher Weise übergangen. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hat die Klägerin deshalb in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
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2. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zuzulassen, dass nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens nicht als "unwürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG anzusehen sind, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert haben, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff., vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 22).
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Die Revision ist wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18). Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung keinen von dem in der Beschwerde bezeichneten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden und insbesondere nicht den von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung bezeichneten, im Übrigen nicht abstrakten, sondern einzelfallbezogenen gefassten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einem Vorschubleisten durch verlegerische Tätigkeit bzw. durch Publikationen unerheblich sei, ob über dasselbe Medium das System des Nationalsozialismus erheblich kritisiert und damit in seinem Vor(an)kommen behindert wurde. Vielmehr hat es den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts seiner eigenen Entscheidung zugrunde gelegt, ein nachhaltig untergrabendes oder sonst gewichtig schädigendes Verhalten bei A jedoch nicht erkennen können. Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den höchstrichterlichen Rechtssatz nicht zur Anwendung gebracht, kritisiert sie lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - juris Rn. 15).
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3. Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
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Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade die angeblich verletzte Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - 6 B 12.09 - Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Die Beschwerde hält zunächst die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
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ob für den Fall des Vorschubleistens durch Produktion oder Verantwortung für Presseerzeugnisse nicht im Wege einer Gesamtschau die NS-fördernden und die NS-kritischen Presseerzeugnisse bei der Prüfung des Vorschubleistens gewürdigt werden müssen,
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ob zu prüfen ist, ob die verlegerische und autorenschaftliche Verantwortung für Presseerzeugnisse oder sonstige Veröffentlichungen im Wege der Förderung und der Propaganda für das NS-Regime bzw. dessen Entstehung zu einem erheblichen Vorschubleisten gegenüber dem NS-System führte, ob dann einzelne Äußerungen im Rahmen einer größeren autorenschaftlichen oder verlegerischen Tätigkeit, die als regimefördernd verstanden werden können, genügen oder ob es insbesondere in dem Fall, in dem auch offen regimekritische Äußerungen dem Betreffenden zuzurechnen sind, einer Gesamtschau aller autorenschaftlichen bzw. verlegerisch verantworteten Veröffentlichungen bedarf,
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sowie
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ob im Falle der Prüfung eines erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System durch eventuelle Propaganda für das nationalsozialistische System oder dessen Entstehung im Wege verlegerischer oder autorenschaftlicher Tätigkeit selbst dann, wenn man aufgrund einiger solcher Veröffentlichungen zu dem Zwischenergebnis gelangen sollte, dass der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zunächst erfüllt ist, nach den Grundsätzen des Entlastungsbeweises weiter zu prüfen ist, ob in anderen Veröffentlichungen so offene Kritik am nationalsozialistischen System geübt wurde, dass damit der ursprüngliche Förderungsbeitrag in einer Gesamtbewertung als aufgehoben gilt.
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Soweit diese Fragen einzelfallbezogen auf die Fallkonstellation der publizistischen Tätigkeit als Herausgeber oder als Autor von Veröffentlichungen zugeschnitten sind, kommt ihnen nicht die für die Grundsatzrüge des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche allgemeine Bedeutung zu. Soweit sie darauf zielen zu erfahren, ob ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei Feststellung eines erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische System einer Würdigung von für dieses System schädlichen Handlungen des Betreffenden im Wege einer Gesamtschau bedarf, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. oben 2.). Die von der Klägerin formulierten Fragen werfen keine zusätzlichen Aspekte auf, die einer allgemeinen und nicht lediglich einzelfallbezogenen Klärung zugänglich wären.
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Sie wären im Übrigen mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht klärungsfähig, soweit sie einen Sachverhalt unterstellen, wonach die durch Veröffentlichungen dem nationalsozialistischen System Vorschub leistende Person dieses System durch andere, gegenläufige Veröffentlichungen hätte schädigen können oder wollen. Solche Veröffentlichungen oder auch andere regimeschädigende Verhaltensweisen As in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum ab der Errichtung des nationalsozialistischen Systems bis zu dessen Ende hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt (UA S. 21). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.
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b) Mit den von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen:
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"Erfüllt jedermann die objektiven und insbesondere auch subjektiven Voraussetzungen des erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System alleine weil er sich aktiv für eine Abschaffung des bisherigen Staatswesens der Weimarer Republik bemühte?"
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und
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"Ist eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen?"
-
werden keine abstrakten, der allgemeinen Klärung zugänglichen Rechtsfragen bezeichnet. Sie setzen - ungeachtet der von der Klägerin verwendeten Bezugnahme auf "jedermann" - vielmehr eine konkrete Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Einzelfall voraus, der anhand der bereits unter 2. dargestellten Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines dem nationalsozialistischen System Vorschub leistenden Verhaltens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu bewerten wäre.
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Soweit die Klägerin mit diesen von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen geklärt wissen möchte, ob auch ein Verhalten als Vorschubleisten für das nationalsozialistische System anzusehen sein kann, mit dem vom NS-System abweichende Ziele verfolgt werden, verweist sie selbst in ihrer Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der dies bereits im bejahenden Sinne geklärt ist. Danach ist es unschädlich, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgte, da auch derjenige, der eigene politische Ziele verfolgt, damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 10). Aus dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zugleich ohne Notwendigkeit einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch ein alleiniges, von dem Ziel des durch Vorschubleisten geförderten Systems abweichendes politisches Ziel des Fördernden unschädlich ist, so lange nur dieses System durch dessen Handeln wissentlich und willentlich erheblich begünstigt worden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 8 C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <330> zu § 8 BWGöD).
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Die Frage, ob eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen ist, wäre darüber hinaus in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht den Beitrag des Vorschubleistens As nicht hierin, sondern in der Unterstützung und Bestärkung von Papens, die Nationalsozialisten und Hitler in die Reichsregierung aufzunehmen, sowie in der Bestärkung der Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg nach dem 30. Januar 1933 durch seine eigene publizistische und autorenschaftliche Tätigkeit gesehen hat.
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c) Auch die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage:
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"Nach welchen Kriterien ist zu bemessen, ob der Nutzen, den das Regime an vorgeblichen Förderhandlungen hat, nicht ganz unerheblich ist? Lässt sich der Nachweis eines nicht ganz unerheblichen Nutzens des Regimes im Falle des Propagandavorwurfs durch Publikationen bereits dadurch führen, dass einige wenige aus einer Vielzahl von Publikationen sich als regimefördernd verstehen lassen, auch wenn eine größere Zahl von Publikationen sich als deutlich regimekritisch verstehen lassen? Ist insoweit nicht auch im Rahmen der Prüfung des erheblichen Regimenutzens das in der übrigen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Prinzip der Gesamtschau anzuwenden, konkret also im Falle von Publikationen ein erheblicher Regimenutzen nur dann als gegeben anzusehen, wenn bei einer Vielzahl unterschiedlicher Publikationen zu politischen Fragen ein überwiegender Teil dieser Publikationen als regimefördernd verstanden werden kann und nur ein geringerer Teil als regimekritisch, da andernfalls ein erheblicher Nutzen nicht feststellbar ist?"
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veranlasst nicht die Zulassung der Revision. Indem sie daran anknüpft, dass eine gegenüber den systemfördernden Publikationen größere Anzahl von Publikationen regimekritisch aufzufassen sei, unterstellt sie einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat. Sie wäre daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 VwGO.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 - 5 K 3722/15 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das streitgegenständliche Vorhaben verstoße nicht zu Lasten des klägerischen Grundstücks gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
4Soweit der Kläger dem entgegen hält, von dem Vorhaben gehe trotz der Einhaltung der Abstandflächen eine erdrückende Wirkung aus, weckt dies keine ernstlichen Zweifel.
5Es kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der - aus den Gründen des angefochtenen Urteils gegebenen - Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist.
6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2011
7- 7 A 1494/09 -, Beschluss vom 9.2.2009
8- 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 m. w. N.
9Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist mit Blick auf das Volumen des Vorhabengebäudes, seine Stellung auf dem Grundstück und die Lage des klägerischen Gebäudes weder eine „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück des Klägers noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit anzunehmen.
10Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 - , juris, m. w. N.
12Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Das Vorhabengebäude und das Wohnhaus des Klägers nebst Wintergarten sind nach den Angaben im amtlichen Lageplan entlang der westlichen Grenze etwa 7 m voneinander entfernt. Aufgrund des L-förmigen Zuschnitts des Grundstücks des Beigeladenen und der durch die Doppelhausbebauung auf dem Grundstück des Klägers geprägten Grundstückssituation musste der Kläger mit einer von ihm nunmehr beanstandeten „Innenhofsituation“ im Rahmen der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen rechnen. Das aufgrund eines relevanten Höhenunterschieds zwischen dem Vorhabengebäude und dem Haus des Klägers eine Konstellation gegeben ist, in der von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ die Rede sein könnte bzw. davon, dass das Vorhaben dem Grundstück des Klägers „die Luft nimmt“, hat dieser mit seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt, dass das Wohnhaus des Klägers eine vergleichbare Höhe wie das streitige Vorhaben hat. Auch ansonsten führen die Ausmaße des Vorhabens aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers. Auf den vom Verwaltungsgericht im Ortstermin gefertigten Lichtbildern ist eine in einer Innenstadtlage häufiger anzutreffende „Innenhofsituation“ zu erkennen, die die Grenze der Unzumutbarkeit bei weitem nicht erreicht.
13Gegenüber dem Kläger resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der zu erwartenden Verschattung seines Grundstücks und den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, und vom 18.12.2015 ‑ 7 B 1085/15 -, BauR 2016, 541.
15Hiervon ausgehend begründet zunächst der zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht gegen das streitige Bauvorhaben. Dass ein sehr schmal geschnittenes Grundstück - wie das des Klägers - bei einer Verschattung durch Nachbargebäude relativ stark betroffen sein kann, beruht auf dem Grundstückszuschnitt und fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des jeweiligen Eigentümers.
16Dass Fenster zum Grundstück des Klägers ausgerichtet sind, rechtfertigt im Ergebnis gleichfalls keine andere Bewertung. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Zudem kann sich der Kläger gegen die geltend gemachte Einsichtnahme in den Wintergarten und die Sauna durch entsprechende Sichtschutzmaßnahmen wie Rollos weitgehend schützen.
17Der weitere Einwand des Klägers hinsichtlich der Außenbeleuchtung mit Bewegungsmelder auf dem Grundstück des Beigeladenen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen und zu Recht darauf verwiesen, dass die Außenbeleuchtung nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Gegen die geltend gemachte Ausleuchtung des Schlafzimmerfensters kann sich der Kläger im Übrigen ebenfalls durch entsprechende Maßnahmen (Verdunkelungsrollos) schützen.
18Soweit der Kläger sich durch einen in einer Öffnung der Außenwand installierten Ventilator gestört fühlt, hat schon das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger eine von dem Ventilator ausgehende unzumutbare Lärmbeeinträchtigung nicht im Ansatz dargelegt hat. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes ablehnen müssen. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen.
- 2
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin nur in Betracht, soweit sie in ihrer Stellung als Sondereigentümerin berührt ist, hier also als alleinige Inhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Erd- und Kellergeschoss sowie als Mitinhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausgrundstücks A. in Mainz. In dieser Hinsicht kann sie sich auf Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.
- 3
Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten scheidet hingegen aus, soweit sie geltend macht, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei wegen der Verkaufsflächengröße von 805,20 m² in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig und deshalb der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Denn insofern macht sie einen Verstoß gegen Rechte geltend, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 WEG auch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von einzelnen Sondereigentümern geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110 und juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, NVwZ 2013, 1622 und juris, Rn. 4 bis 8; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252 und juris, Rn. 43 und 49).
Ungeachtet der fehlenden subjektiven Berechtigung der Antragstellerin ist nach bisherigem Sach- und Streitstand aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen den Gebietsbewahrungsanspruch verstößt. Geht man mit der Antragstellerin von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und damit der Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO aus, so wäre die Genehmigung des Einkaufsmarktes dann von vorneherein rechtswidrig, wenn der Markt nach § 11 Abs. 3 BauNVO kern- bzw. sondergebietspflichtig wäre. Hierzu müssten indes zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müsste der Einzelhandelsbetrieb großflächig sein, was hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der gebotenen Einbeziehung des Windfangs mit einer Verkaufsfläche von 805,20 m² der Fall sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364, Leitsätze). Darüber hinaus müssten aber auch die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen (insbesondere auf die Umwelt, die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) anzunehmen sein. Für das Vorliegen solcher Auswirkungen besteht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine gesetzliche Vermutung, dies allerdings erst ab einer Geschossfläche von 1.200 m²; eine solche Größe weist der hier angefochtene Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche von 1.129,52 m² jedoch gerade nicht auf (vgl. die Berechnung der Nutzflächen auf Bl. 257 der Behördenakte). Anhaltspunkte, dass solche nachteiligen Auswirkungen hier auch trotz Nichterreichens der Grenze von 1.200 m² Geschossfläche vorliegen, sind bislang nicht dargetan (vgl. zur Widerlegung der Vermutungsregelung: § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sowie BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris, Rn. 24). Damit fehlen nach bisherigem Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen schon wegen Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarkeit mit den besonderen Anforderungen an den Gebietscharakter nach § 4 Abs. 2 BauNVO. Angesichts der Größe des den Standort des genehmigten Einkaufsmarktes umgebenden Wohngebiets kann dessen Versorgungsfunktion durchaus auf dieses Gebiet beschränkt und der Markt daher als „der Versorgung des Gebiets dienend“ i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu werten sein (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 – 1 A 12338/99.OVG –, BauR 2001, 1062).
- 4
Im Hinblick auf die von der Antragstellerin als Inhaberin von Sondereigentum ohne Weiteres zu beanspruchende Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme ist der Senat entgegen dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt.
Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen der Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).
- 5
Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die gebotenen Abstandsflächen sind hier sowohl hinsichtlich des im Süden des Anwesens der Antragstellerin gelegenen Hauptteils des Einkaufsmarktes als auch hinsichtlich des im Westen des Anwesens der Antragstellerin sich erstreckenden Anbaus eingehalten. In beiderlei Hinsicht liegt die jeweils erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m vollständig auf dem Baugrundstück (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 LBauO). Dabei kann die exakte Höhe des genehmigten Bauvorhabens letztlich dahingestellt bleiben. Geht man von den Höhen aus, wie sie dem genehmigten Plan „Abstandsflächen“ (Bl. 241 der Behördenakte) zugrundeliegen, so weist der Hauptteil des Einkaufsmarkts an der dem Süden des Anwesens der Antragstellerin zugewandten Seite eine Höhe von 6,86 m (bezogen auf die Maßangaben über N.N.) auf; der langgestreckte Anbau im Westen des Anwesens der Antragstellerin hat danach in Höhe ihres Grundstücks eine Höhe von 5,02 m. In beiden Fällen beträgt die nach § 8 Abs. 6 LBauO gebotene Abstandsfläche 3 m.
- 6
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Fallgestaltungen anerkannt, bei denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann eine Bebauung nach der Rechtsprechung des Senats wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –, im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59 m.w.N.; auch: OVG Nds., Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 –, ZfBR 2007, 284).
- 7
Gemessen daran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Auffassung des Senats jedoch nicht als rücksichtslos gegenüber dem benachbarten Anwesen der Antragstellerin.
- 8
Betrachtet man zunächst allein die Höhe des genehmigten Gebäudes, so hält sich diese sowohl bei dem Hauptteil (mit der Höhe laut genehmigter Planzeichnung „Abstandsflächen“ [Bl. 241 der Behördenakte] von 6,86 m bis 7,10 m) als auch hinsichtlich des Nebengebäudes (mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m) innerhalb des in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Denn diese wird durch zweigeschossige Wohnhäuser geprägt, wozu auch das Anwesen der Antragstellerin zählt, deren Haus eine Firsthöhe von 10,23 m aufweist (vgl. die genehmigte Planzeichnung auf Bl. 44 der Behördenakte zum Anwesen A.). Will man die von der Höhe eines Gebäudes ausgehende Wirkung erfassen, ist auf dessen Auswirkung auf das Nachbargrundstück und das darauf stehende Gebäude insgesamt abzustellen. Demgegenüber wäre es verfehlt, die Wirkung des hinzukommenden Gebäudes lediglich auf einzelne Stockwerke, etwa auf die benachbarte Wohnung im Erdgeschoss zu beziehen. Denn ist auf einem Grundstück ein mehrgeschossiges Gebäude vorhanden, so müssen die Eigentümer damit rechnen, dass auf dem benachbarten Grundstück ein Gebäude gleicher Höhe errichtet wird. Aus diesem Grunde wird eine erdrückende Wirkung bei in etwa gleichhoher Bebauung denn auch in aller Regel ausgeschlossen, und zwar unabhängig von der Gebäudelänge (so: OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 954 und juris, Rn. 47 f.; auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 60 bis 65).
- 9
Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen L-förmig an zwei Grundstücksseiten – sowohl im Süden als auch im Westen – an das Anwesen der Antragstellerin heranrückt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats ebenfalls noch nicht die Annahme einer „erdrückenden“ und deshalb unzumutbaren Wirkung.
- 10
Soweit die Antragstellerin insoweit eine unzumutbare Riegelbebauung von 16,87 m im Süden und 33,27 m im Westen (insgesamt: 50,14 m) geltend macht und hierzu auf die Längenbegrenzungen in § 8 Abs. 9 LBauO und § 22 Abs. 2 BauNVO hinweist, lässt sich hieraus eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht herleiten. Die 12 m-Beschränkung an einer Grundstücksgrenze und die 18 m-Beschränkung an allen Grundstücksgrenzen in § 8 Abs. 9 LBauO gilt für die ausnahmsweise erlaubte Bebauung ohne Abstandsflächen, die hier aber durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gerade eingehalten werden. Die Längenbeschränkung für die Bebauung in offener Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO auf 50 m bezweckt zum einen stadtgestalterische Ziele; zum anderen wird diese Längenvorgabe jeweils bezogen auf eine Grenze des Grundstücks der Antragstellerin eingehalten; selbst wenn man die vom Grundstück der Antragstellerin aus wahrnehmbaren Gebäudewände addieren wollte, ergäbe sich eine lediglich geringfügige Überschreitung der 50 m – Grenze, was noch nicht als Indiz für eine Rücksichtlosigkeit gewertet werden kann.
- 11
Will man das Heranrücken einer solchen L-förmigen Bebauung zutreffend bewerten, kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Der obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich insofern keine verallgemeinerungsfähigen Grundsätze entnehmen (vgl. einerseits: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 – 11 B 2890/91 –, UPR 1992, 274 und juris, Rn. 27: Verletzung des Rücksichtnahmegebots für die Genehmigung einer 75 m langen und 9,50 m bzw. 7,50 m hohen Halle bei Vorhandensein einer ca. 42,50 m langen und ca. 7 m hohen Halle an der anderen Grundstücksseite; andererseits: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 6 und 60: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einem L-förmigen Gebäude mit zum Teil 17,50 m hohen Wänden; auch: OVG Nds., Urteil vom 14. April 1997 – 1 L 7286/95 –, juris, Rn. 36: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einer winkelförmigen Umbauung des Nachbargrundstücks mit einer als Halle ausgestalteten Hofüberdachung mit einer Höhe von 5 m). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine erdrückende Wirkung nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung nachteilig verändert werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 1013 und juris, Rn. 44 f.). Denn eine solche Veränderung der überkommenen Grundstückssituation findet im Rahmen der Innenentwicklung der Städte vielfach statt und ist vom Bauplanungsrecht zwecks schonendem Umgang mit Grund und Boden und vorrangiger Nachverdichtung ausdrücklich gewollt (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).
- 12
Stellt man auf die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall ab, so ist die Wirkung des Neubauvorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Südseite des Anwesens der Antragstellerin schon dadurch gemindert, dass die 5,20 m breite Freifläche zu einem großen Teil mit einem hohen Carport überbaut und im Übrigen durch eine ca. 2 m hohe, von Efeu bewachsene Sichtschutzwand abgegrenzt ist. Ferner musste die Antragstellerin entlang der Straße A. mit einer Fortsetzung der straßenseitigen Bebauung in einer ihrem eigenen Haus entsprechenden Höhe rechnen.
Auch hinsichtlich der westlich des Grundstücks gelegenen Freifläche, durfte die Antragstellerin nicht erwarten, dass der jetzige Zustand bestehen bleiben würde. Auch insofern hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch an dieser Stelle die Errichtung etwa von Einfamilienhäusern in der Höhe des Anwesens der Antragstellerin ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Verglichen mit einer solchen Bebauung erscheint die optische Präsenz des westlich des Anwesens der Antragstellerin genehmigten Nebengebäudes zum Einkaufsmarkt weniger massiv. Zwar erstreckt sich dieser Gebäudeschenkel über eine Länge von 33,27 m und damit über das Grundstück der Antragstellerin hinaus nach Norden. Jedoch bleibt dieses Nebengebäude mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m deutlich hinter der Höhe des Anwesens der Antragstellerin und der Nachbargebäude zurück. Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu Lasten der Antragstellerin spricht zudem, dass sie von den lärmintensiven Begleiterscheinungen der Einzelhandelsnutzung (Anlieferungs- und Kundenverkehr, Gebäudelüfter) durch die genehmigten Gebäude vollständig abgeschirmt wird. Ferner ist die Antragstellerin von Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück von Seiten der genehmigten Bebauung verschont. Das Fensterband an der Nordwand des Hauptgebäudes befindet sich in einer Höhe von über 2 m; der Gebäudeschenkel im Westen des Anwesens der Antragstellerin ist fensterlos. Schließlich wird die optische Wirkung der an das Anwesen der Antragstellerin heranrückenden Gebäude durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen sowie zur Begrünung der Dachflächen deutlich gemildert (vgl. Nr. 14 f. der Auflagen zur Baugenehmigung). Wie die Bepflanzung der Freifläche zwischen dem Nebengebäude und der westlichen Grenze des Anwesens der Antragstellerin im Einzelnen auszugestalten ist, lässt sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – auch unter Einbeziehung der Vorstellungen der Antragstellerin – noch näher klären. Die Verwirklichung dieser Begrünungsmaßnahmen könnte für die Antragstellerin gar Anlass sein, die hohen Sichtschutzwände zurückzubauen, mit denen sie bislang ihr Grundstück nach Westen hin begrenzt hat. Dies könnte den Nutzwert der relativ schmal bemessenen, nur 3,20 m tiefen Freifläche im Westen ihres Hauses sogar noch erhöhen.
- 13
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“
vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.
vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 02.07.2013, mit der ihm unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben wurde, den Anbau eines Wohnhauses, der nach den Angaben des Klägers von einem Nachbar genutzt wird, sowie eine aus Bruchsteinmauerwerk bestehende Einfriedung auf dem Grundstück (B.) 82 in H-Stadt so instand zu setzen, das die Sicherheit dauerhaft gewährleistet wird, oder – alternativ – abzubrechen. Ferner wendet er sich gegen die mit Bescheid vom 31.01.2014 wegen Nichtbefolgung der Verfügung vorgenommene Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 2.000,00 € und 500,00 € sowie gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.10.2015, mit der der Beklagte diese und weitere Zwangsgelder in Höhe von zusammen 9.000,00 € vollstreckt hat.
- 2
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bereits unzulässig, weil die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden sei. Die Klage gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 02.07.2013 sei unbegründet. Die Verfügung sei rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Auch materiell-rechtlich bestünden keine Bedenken. Bei mehreren Ortsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass sich am Anbau Ziegel gelöst hätten. Dies sei auf den dort angefertigten Fotos ohne weiteres erkennbar. Auf einem der Fotos sei deutlich zu erkennen, dass dies auch den Bereich weit oberhalb der offenen Schadstelle bis hin zum Dach betreffe. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Ziegel – oberhalb des bereits offenen Bereiches – lösen und herabfallen. Zudem sei es möglich, dass dadurch die Tragfähigkeit der Außenwand beeinträchtigt werde und Teile des Daches einstürzen. Dadurch könnten Menschen verletzt werden, die sich in der Nähe aufhalten. Der verwahrloste und unbewachte Eindruck des Gebäudes könne auch Kinder und Jugendliche zu einem unbefugten Aufenthalt auf dem Grundstück verleiten. Auch aus der Bruchsteinmauer hätten sich Steine gelöst. Viele Steine seien locker und ohne Zusammenhang. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Steine herabfallen und es dadurch zu Verletzungen komme, etwa bei Kindern, die in dem unmittelbar an der öffentlichen Straße gelegenen Bereich die Mauer besteigen oder dort spielen. Die Einwände des Klägers stellten die Annahme einer Gefahr nicht in Frage. Die von ihm vorgelegten Fotos bestätigen den vom Beklagten angenommenen Zustand. Der Anbau werde offensichtlich nicht hinreichend vom Nachbarn instandgehalten; eine Reparatur der Schadstellen sei ersichtlich nicht erfolgt. Hinsichtlich der Bruchsteinmauer habe der Kläger eingeräumt, dass Verletzungsgefahren bestünden, wenn jemand auf die Mauer steige. Auch die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 31.01.2014 sei rechtmäßig.
II.
- 3
A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 4
Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, RdNr. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall.
- 5
1. Der Kläger wendet ein, da das Verwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt, sondern sich allein auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gestützt habe, stelle sich die Frage, woher das Gericht seine Erkenntnisse nehme. dass sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Ziegel aus der Außenwand des Anbaus lösen und hierdurch auch deren Tragfähigkeit beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht sei seinem Einwand, dass eine solche Gefahr nicht bestehe, nicht nachgegangen und habe den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt. Es habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weil es weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch sich selbst vor Ort ein Bild gemacht habe. Gleiches gelte für die Bruchsteinmauer. Der unbefangene Betrachter sehe auf dem vom Verwaltungsgericht bezeichneten Lichtbild (20160331_184658-jpg) eine an einer Stelle teilweise eingefallene Mauer, die im Übrigen jedoch einen recht soliden Eindruck mache. Ob die Gefahr bestehe, dass Steine herabfallen oder Mauerteile einstürzen, könne ein nicht bausachverständiger Laie anhand des Lichtbildes allein nicht beurteilen.
- 6
Diese Einwände, mit denen der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsermittlung rügt, verfangen nicht.
- 7
Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018 – 2 L 71/16 –, juris, RdNr. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (BayVGH, Beschl. v. 07.10.2015 – 15 ZB 14.2115 –, juris, RdNr. 19). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen. Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018, a.a.O., m.w.N.).
- 8
Gemessen daran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan.
- 9
a) Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO und damit verfahrensfehlerhaft den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufgeklärt.
- 10
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2017 – 9 B 68.16 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.).
- 11
aa) Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Verwaltungsgericht den Anbau und die Bruchsteinmauer nicht selbst in Augenschein genommen hat. Der Kläger legt schon nicht dar, hinsichtlich welcher konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Einnahme eines Augenscheins getroffen worden wären, die nicht bereits aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich sind. Zudem hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Einnahme richterlichen Augenscheins hingewirkt, insbesondere hat er nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Aus seinen Darlegungen in der Zulassungsschrift ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung ohne ein Hinwirken des Klägers hätte aufdrängen müssen.
- 12
Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Auch von den Beteiligten vorgelegte und zu den Akten genommene Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 30.06.2014 - BVerwG 4 B 51.13 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.).
- 13
Der Kläger legt nicht dar, welchen Erkenntnisgewinn eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht in Bezug auf das Vorhandensein erkennbarer Schäden am Mauerwerk des Anbaus und der Buchsteinmauer hätte erbringen können. Dass die baulichen Anlagen die auf den Fotos sichtbaren Schäden aufweisen, stellt der Kläger nicht in Abrede. Was die Frage anbetrifft, wie sich diese Schäden auswirken (können), insbesondere ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich weitere Steine lösen und herabfallen und dadurch ggf. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA erforderliche Standsicherheit der Außenwand des Anbaus und der Bruchsteinmauer beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb die optische Wahrnehmung der baulichen Anlagen vor Ort eine bessere Bewertungsgrundlage geboten hätte als die vorgelegten Lichtbilder.
- 14
bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, ob tatsächlich die Gefahr bestehe, dass sich Steine aus der Außenwand des Anbaus und von der Bruchsteinmauer lösen bzw. herabfallen und dadurch auch die Standsicherheit der baulichen Anlagen beeinträchtigt werde, und hätte hierzu ein Sachverständigengutachten oder zumindest sachverständigen Rat einholen müssen.
- 15
Insoweit fehlt es an einer Darlegung, welche Feststellungen bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner wurde auch insoweit kein Beweisantrag gestellt.
- 16
Dem Verwaltungsgericht musste sich eine solche Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat aus dem auf den Lichtbildern erkennbaren Umstand, dass aus der Außenwand große Teile des Ziegelmauerwerks herausgebrochen sind, geschlussfolgert, dass sich weitere Teile aus dieser Wand lösen können, was Auswirkungen auf die Standfestigkeit der Außenwand und des Gebäudes insgesamt haben könne. Aus dem Umstand, dass in einem Abschnitt der Bruchsteinmauer ebenfalls Steine herausgebrochen waren, hat es den Schluss gezogen, dass sich auch dort weitere Steine lösen können, insbesondere wenn sie von Personen (Kindern) betreten werde. Diese Schlussfolgerungen wären unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nur dann zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht damit eine Sachkunde zugeschrieben hätte, die ihm keinesfalls zur Verfügung stehen kann, oder wenn seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen ließen; dies ist nicht der Fall, wenn die Würdigungen und Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, nicht außerhalb des Bereichs liegen, in dem ein Richter aufgrund seiner Lebenserfahrung urteilsfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1987 – BVerwG 1 C 25.85 – juris, RdNr. 17, m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen liegen jedoch durchaus noch im Bereich allgemeiner Lebenserfahrung. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) SOG LSA) verlangt im Übrigen nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde; vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.04.2010 – 2 L 15/10 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Der Umstand, dass der Kläger – ohne dies näher zu begründen – nicht die Gefahr sieht, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Folgen eintreten, vermag nichts daran zu ändern, dass sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.
- 17
b) Auch ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat keine schlüssigen Gründe dafür aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen. Die von der Vorinstanz anhand der vorgelegten Fotos getroffene Würdigung, aufgrund der darauf erkennbaren Schäden an der Außenwand des Anbaus und an der Einfriedungsmauer bestehe die Gefahr, dass sich weitere Ziegel bzw. Bruchsteine lösen und dadurch (bei dem Anbau) die Standsicherheit gefährdet wird, liegt – wie oben bereits dargelegt – noch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung.
- 18
2. Der Kläger beanstandet ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern unverhältnismäßig sei, weil dem Beklagten bereits seit geraumer Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Vollstreckung der das Wohnhaus betreffenden Verfügung vom 17.01.2011, bekannt gewesen sei, dass er, der Kläger, eine andere Rechtsauffassung vertrete als der Beklagte und deshalb einen Abbruch oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht vornehmen werde, so dass das Zwangsgeld nicht den vom Beklagten gewünschten Erfolg herbeiführen könne. Der Beklagte hätte, wenn er der Meinung sei, dass eine unmittelbare Gefahr drohe, im Wege der Ersatzvornahme vorgehen müssen. Er habe jedoch eine "Zwangsgeldspirale" in Gang gesetzt. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.
- 19
Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 54 Abs. 3SOG LSA können Zwangsmittel so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Dies entspricht der Eigenart und dem Wesen der Zwangsmittel als Beugemittel (OVG LSA, Beschl. v. 14.09.2007 – 4 L 242/06 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Bezüglich der Auswahl der Zwangsmittel sehen die §§ 54 ff. SOG LSA keine gesetzliche Rangfolge vor; die Auswahl steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung der Zweck der Ermächtigung zu beachten ist und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten sind (Beschl. d. Senats v. 30.01.1998 – B 2 S 381/97 –, juris, RdNr 10). Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und bei gleicher Erfolgsaussicht muss das mildeste Mittel ausgewählt werden (Martell, SOG LSA, 5. Aufl., § 54 RdNr. 2). Sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch die Allgemeinheit sollen durch die Vollstreckung möglichst wenig beeinträchtigt werden (Urt. d. Senats v. 21.11.2003 – 2 L 253/02 –, juris, RdNr. 28). Allerdings ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei vertretbaren Handlungen kein genereller Vorrang der Ersatzvornahme gegenüber dem Zwangsgeld. Die keine vorherige Festsetzung erfordernde Ausführung der Ersatzvornahme durch die Behörde oder von ihr beauftragte Dritte, die den Pflichtigen eigener Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung „beraubt“, kann in den Auswirkungen gegenüber dem Zwangsgeld im Einzelfall das gravierendere Zwangsmittel darstellen, so dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von der Behörde möglicherweise erst dann angewandt werden darf, wenn das Zwangsgeld bezogen auf das Vollstreckungsziel erfolglos geblieben ist (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2016 – 2 A 240/15 –, juris, RdNr. 43). Eine Zwangsgeldfestsetzung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner zwar außerstande ist, die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen, aber in der Lage ist, die Handlung – eventuell unter Mithilfe eines Dritten – selbst auszuführen (Urt. d. Senats v. 21.11.2003, a.a.O.). Die Behörde darf an einem auferlegten Zwangsgeld festhalten und es gegebenenfalls wiederholen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass der Betroffene vielleicht doch noch veranlasst werden kann, der Verfügung nachzukommen; steht allerdings fest, dass der Zweck auch durch die Wiederholung des Zwangsgeldes nicht erreicht werden kann, ist dieses Zwangsmittel unzulässig (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 525).
- 20
Gemessen daran stellen die im Bescheid vom 31.01.2014 festgesetzten Zwangsgelder geeignete Zwangsmittel zur Durchsetzung der Verfügung vom 02.07.2013 dar und können nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid die in der Verfügung vom 02.07.2013 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 € und 500,00 € erstmalig festgesetzt. Die danach erfolgte Festsetzung und Androhung weiterer Zwangsgelder im Bescheid vom 07.09.2015 ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Vollstreckung der das Wohnhaus betreffenden, mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17.01.2011 mit Bescheiden vom 30.05.2011 und 28.06.2013 bereits erfolglos Zwangsgelder gegen den Kläger festgesetzt hatte, führt nicht dazu, dass der Beklagte im Rahmen der Vollstreckung der Verfügung vom 02.07.2013 die darin angedrohten Zwangsgelder nicht festsetzen durfte, sondern eine Ersatzvornahme hätte durchführen müssen. Obwohl die Vollstreckung der Verfügung vom 17.01.2011 durch Zwangsgeld erfolglos geblieben war, stand noch nicht fest, dass auch die Vollstreckung der Verfügung vom 02.07.2013 durch Zwangsgeld erfolglos bleiben würde. Die dem Kläger in der Verfügung vom 17.01.2011 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen am Wohnhaus, die einen Einsturz des Dachtragwerks und der Deckenscheiben und damit ein Ausbrechen der straßenseitigen Giebelwand verhindern sollten, sind von anderer Qualität als die dem Kläger in der Verfügung vom 02.07.2013 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen, sie dürften insbesondere kostenintensiver sein. Zudem hat der Beklagte dem Kläger die Wahl gelassen, ob er an den baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen durchführt oder die Anlagen abbricht. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass sich der Kläger unter keinen Umständen durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchführung der in der Verfügung vom 02.07.2013 angeordneten Maßnahmen – ggf. mit Hilfe des Nachbarn, der den Anbau nach den Angaben des Klägers nutzt – bewegen lässt.
- 21
3. Deshalb vermag der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13.10.2015 sei rechtswidrig, weil die damit vollstreckten Zwangsgeldfestsetzungen unverhältnismäßig seien. Unabhängig davon greift der Kläger die insoweit tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben habe, nicht an.
- 22
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 23
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Hinsichtlich der Verfügung vom 02.07.2013 bemisst der Senat die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) nach den voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen und schätzt diese auf ca. 2.500,00 €. Bezüglich des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 31.01.2014 und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.10.2015 ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der darin angegebenen Beträge von 2.500,00 € und 9.000,00 € maßgebend.
- 24
D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.