Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551

bei uns veröffentlicht am08.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 15 NE 19.551 und 15 NE 19.579 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert wird in beiden Verfahren auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller beider Verfahren wenden sich als Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke außerhalb des Geltungsbereichs gegen den am 2. Oktober 2018 bekannt gemachten (Änderungs-) Bebauungsplan der Antragsgegnerin „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan), insbesondere soweit dieser Festsetzungen für das benachbarte, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. … der Gemarkung N* … (G* …-Str., Eckgrundstück G* …-Str. / K* …str.; im Folgenden: Baugrundstück) trifft.

Sowohl für die Grundstücke der Antragsteller beider Verfahren als auch für das Baugrundstück setzt der am 12. April 1979 bekannt gemachte Bebauungsplan „G* …-Str.“ (im Folgenden: ursprünglicher Bebauungsplan) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet („WA“) fest und reglementiert gem. dessen textlicher Festsetzung Nr. 2.1.4. - wie überwiegend im betroffenen Geviert - eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss. Gem. Nr. 0.1.6 ist offene Bauweise festgesetzt, weiter ist hier ein „Mindestabstand Hauptgebäude - seitliche Nachbargrenze“ von 4,00 m reglementiert, soweit sich nicht aus der Festsetzung der Baugrenzen ein größerer Abstand ergibt.

Mit dem streitgegenständlichen und im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan) werden für das Baugrundstück sowie für zwei weitere Grundstücke (auf der gegenüberliegenden Straßenseite - FlNr. … = G* …-Str. * - sowie weiter nördlich angrenzend FlNr. …1 = K* …straße 75) neue Regelungen getroffen. Unter Beibehaltung der Gebietsart (unter Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen) werden insoweit neue Baugrenzen festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist dort nunmehr eine zweigeschossige Bebauung zulässig bei einer maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlage von 9,0 m (vgl. textliche Festsetzung Nr. 3.2). Hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) bleibt es bei 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf maximal 0,8 erhöht. Laut den auf Art. 81 BayBO i.V. mit § 9 Abs. 4 BauGB gestützten gestalterischen Festsetzungen finden sich ferner u.a. Regelungen zur Dachform, zur maximalen Kniestockhöhe, zum Ortgang, zur Traufe sowie zur Unzulässigkeit von Dachgaupen. Gemäß Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen zum Änderungsbebauungsplan gelten die textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans u.a. bezüglich der Bauweise (Nr. 0.1.) weiterhin. Für das Baugrundstück wurde eine westliche bzw. nordwestliche Baugrenze festgelegt, die bis etwa 4,50 m an das westlich angrenzende Wegegrundstück FlNr. …6 heranreicht. Auf der ausgefertigten Originalurkunde des Bebauungsplans, die sowohl die Planzeichnung als auch die textlichen Festsetzungen enthält, finden sich - außerhalb der textlichen Festsetzungen - diverse „Hinweise“. Hier heißt es u.a. unter „1. Verschattung“:

„Ungeachtet der zulässigen Maße der baulichen Nutzung sind bei der Konzeption die nachbarschützenden Belange, insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung, zu beachten. Durch heranrückende Bebauung dürfen die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplans nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.“

Der Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 ist Eigentümer des unmittelbar an der G* …-Straße gelegenen Grundstücks …1 der Gemarkung N* … (Haus-Nr. *). Das dortige Wohnhaus weist laut den beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin über eine im Jahr 1965 genehmigte „Erweiterung und Aufstockung des Wohnhauses“ eine Firsthöhe von 7,30 m auf. Laut der Darstellung des Erdgeschosses sowie der Süd-Ost-Ansicht (insofern identisch mit den Bauvorlagen zu einem im Jahr 1967 genehmigten „Anbau eines Nebengebäudes“) befindet sich auf der linken (südlichen) Seite der knapp 8 m breiten, dem Baugrundstück der Beigeladenen zugewandten Giebelseite ein ca. 1,70 - 1,80 m breites Fenster zur Belichtung des Wohnzimmers im Erdgeschoss, dessen Unterkante nach den vorliegenden Planzeichnungen mehr als 1 m über dem Gelände liegt. Diese Giebelseite des Wohnhauses des Antragstellers ist nach der Planzeichnung des Bebauungsplans etwa 1 m von der eigenen südöstlichen Grundstücksgrenze, etwa 4 m von der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks der Beigeladenen sowie etwa 8,50 m - nach der unbestrittenen zeichnerischen Darstellung der Beigeladenen (vgl. die jeweilige Anlage 4 zu den Schriftsätzen vom 18. April 2019): 8,43 m bis 8,56 - von der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten nordwestlichen Baugrenze entfernt.

Die Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 ist Eigentümerin des unmittelbar südwestlich an das Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 angrenzenden, über einen Privatweg erreichbaren Hinterliegergrundstücks FlNr. …3 (G* …-Str. *a). Ihr Wohnhaus ist auf der nordöstlichen Seite mit der südwestlichen Außenwand des Wohnhauses des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 baulich verbunden und weist gemäß genehmigter Baupläne aus den 1950er Jahren eine Firsthöhe von 6,66 m auf.

Die Antragsgegnerin verfolgte ursprünglich eine einheitliche Änderungsbauleitplanung für ein etwas größeres Areal. Bereits hiergegen hatte die Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 mit einem Schreiben vom 9. März 2017, das auch vom Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 unterschrieben war, diverse Einwendungen erhoben. Auf Stadtratsbeschluss vom 29. Juni 2017 wurde die bisher verfolgte städtische Änderungsplanung in zwei Verfahren aufgeteilt. Die Planung für den Geltungsbereich der streitgegenständlichen Planung wurde unter der Bezeichnung „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ abgekoppelt und eigenständig fortgeführt. Am 5. Februar 2018 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Antragsgegnerin eine Umplanung, nach der - wie dies in der später als Satzung beschlossenen Fassung übernommen wurde - u.a. auf dem Baugrundstück der Beigeladenen auf eine zunächst vorgesehene Tiefgarage verzichtet, die westliche Baugrenze dort etwas nach Osten versetzt sowie die maximal zulässige Gebäudehöhe reduziert und der Rahmen für die zulässige Dachneigung modifiziert wurde. Im Rahmen des anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 4a Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB nahmen die Antragsteller beider Verfahren über ein gemeinsames Schreiben vom 30. Mai 2018 erneut Stellung. Am 9. Juli 2018 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan als Satzung. Unter dem 10. Juli 2018 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Aushang sowie über die örtliche Presse erfolgte am 2. bzw. 3. Oktober 2018.

Mit Schreiben vom 29. November 2018 bestätigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen, dass es für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses“ auf der FlNr. … nach Maßgabe zuletzt vorgelegter Bauvorlagen keiner Baugenehmigung bedarf, weil das Vorhaben den Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplans entspreche. Von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens werde abgesehen. Die Beigeladene hat zwischenzeitlich mit Bauarbeiten auf dem Baugrundstück begonnen.

Mit ihren am 14. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollanträgen machen die Antragsteller beider Verfahren geltend, der Änderungsbebauungsplan verstoße gegen ihr Recht auf fehlerfreie Abwägung sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Bebauungsplan sei zu unbestimmt, weil einerseits die Problematik der Verschattung der angrenzenden Grundstücke erkannt worden sei, der Bebauungsplan hierzu aber andererseits lediglich den Hinweis erteile, dass bei der konkreten Konzeption der einzelnen Bauvorhaben die nachbarschützenden Belange nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden dürften. Eine hinreichende Konfliktlösung erfolge über den Bebauungsplan insoweit nicht. Sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend bestimmt sein, wären sie jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten durch eine zweigeschossige Bebauung stellten sich als rücksichtslos dar. Durch den Bebauungsplan komme es zu einer engen und verdichteten Bebauung, die zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung führe. Der geringe Abstand des Wohngebäudes des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 zur südöstlichen Grundstücksgrenze sei vom ursprünglichen Bebauungsplan gedeckt, nach dessen textlicher Festsetzung Nr. 0.1.6 bereits vor Erlass des Bebauungsplans existierende Gebäude für die Dauer ihres unveränderten Bestands ausnahmsweise geringere Abstandsflächen einhalten dürften. Die Entfernung der Baugrenze für das neue Gebäude auf dem Baugrundstück nach Nordwesten zur Grenze des Wegegrundstücks FlNr. …6, das im Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 stehe, betrage nur 4,50 m. Die Beigeladene, die das Altgebäude nach dem Erwerb vor einigen Jahren auch hätte sanieren können, verfolge eine möglichst intensive Wohnnutzung auf Kosten der Nachbarn. Im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans werde es für den Antragsteller des Verfahrens 15 NE 19.579 und seine Familie mehr Schatten geben. Durch einen möglichen Neubau auf der FlNr. …1 sei mit zusätzlicher Beschattung aus Westen zu rechnen. Aufgrund des Zusammenbaus der Wohngebäude sei beim Wohnhaus des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 keine Lichtquelle an der Südseite vorhanden. Die Fenster der Ostseite (Wohn- / Essraum und Schlafzimmer) würden durch den künftigen Neubau bis Mittags und der Garten bis Nachmittags verschattet. An der Westseite sei ein Fenster im Treppenhaus vorhanden. Das Wohnhaus der Antragstellerin des Verfahrens 15 NE 19.551 weise im Südosten ein Fenster (Wohnzimmer), im Südwesten zwei Fenster (Wohnzimmer, Badezimmer) sowie an der Westseite ein Fenster im Treppenhaus auf. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 habe bezüglich der Bebauung der umliegenden Grundstücke dafür gesorgt, dass sich der Altbestand mit den Neubauten in ein harmonisches Gesamtbild füge und kein Gebäude das andere dominiere. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet des vorliegenden Verfahrens finde sich nur eine ein- / erdgeschossige Bebauung. Eine zweigeschossige Bebauung („E + D“), die im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans kein übliches Maß darstelle, liege erst ab der A* …-Straße bis zur E* …straße vor. Die Firsthöhen der umliegenden Häuser in der unmittelbaren Nachbarschaft seien ca. 2 m niedriger als der geplante Neubau, der das alte Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück um bis zu 3 m überrage. Der Baukörper stelle sich nicht nur in seiner Höhe, sondern auch in seiner Gesamtheit durch die Tiefe und Breite zu den vorhandenen Gebäuden als wuchtig und klotzig dar. Er füge sich nicht in die Umgebung ein, „erschlage“ die Bestandsgebäude und zerstöre die Ausgeglichenheit der Bebauung im betroffenen Karree; es komme zu einem Verlust des Einfamilienhaus-Charakters.

Mit ihren ebenso am 14. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen begehren die Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren sei dringlich. Es sei nicht sicher voraussehbar, ob hinsichtlich eines Begehrens auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen das im Freistellungsverfahren entstehende Vorhaben der Beigeladenen eine Ermessensreduzierung auf null vorliege, sodass ein hierauf gerichteter Eilantrag gem. § 123 VwGO mit Unsicherheiten versehen sei. Die bereits begonnenen Bauarbeiten könnten zum Abschluss gebracht werden, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergehe. Die Antragsteller beantragen jeweils,

den (Änderungs-) Bebauungsplan „…9 - G* …-Straße, Teilbereich Ecke K* …straße“ bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen,

und trägt hierzu vor, die Stellungnahmen der Antragsteller im Verfahren der Bauleitplanung seien - u.a. auch durch Umplanungen hinsichtlich der Dachneigung und der Gebäudehöhe - umfänglich in der Abwägung berücksichtigt worden. Durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht seien eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Nachbargrundstücke sowie ein sozialverträgliches Wohnen gewährleistet. Soweit die Antragsteller eine Verletzung der planerischen Konfliktbewältigung rügten, vernachlässigten diese die hierzu korrespondierende Berechtigung zur planerischen Zurückhaltung. Bei einer nur geringfügigen Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans entfiele die Genehmigungsfreistellung, sodass dann im Genehmigungsverfahren eine etwaige Konfliktbewältigung zu erfolgen habe. Eine unzumutbare Verschattung der Anwesen der Antragsteller sei nicht zu erwarten. Auch eine etwaige Einsichtsmöglichkeit durch eine zweigeschossige Bebauung übersteige nicht das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Anträge abzulehnen.

Sie verweist darauf, dass die vorherrschende Bauweise im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans „E + 1“ sei und dass dies auch den Rahmen bilde für die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf dem Baugrundstück. Es handele sich hierbei um ein übliches Maß der baulichen Nutzung. Die Firsthöhe des aktuell im Freistellungsverfahren entstehenden Gebäudes betrage 8,58 m und sei im Vergleich zu einer Ursprungsplanung reduziert worden. Die Vorgaben des vierzig Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplans hätten u.a. hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit und für den wohnlichen Ausbau eines Dachgeschosses nicht mehr modernen Anforderungen entsprochen. Eine Sanierung des abgewohnten Altgebäudes wäre unwirtschaftlich gewesen. Durch die Umsetzung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück sei weder eine weitergehende Verschattung von Nachbargrundstücken noch eine Beeinträchtigung deren Belüftung und Belichtung zu befürchten. Das weiter (nord-) östlich gelegene Baugrundstück werde eher durch die Gebäude der Antragsteller verschattet. Die dichte Bebauung auf den schmalen Grundstücken der Antragsteller sei der eigentliche Grund, warum die Antragsteller sich besonders betroffen fühlten. Die bestehende Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 halte ihrerseits die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Osten zum Baugrundstück hin nicht ein. Da das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück auf allen vier Bauseiten den Anforderungen des Abstandsflächenrechts entspreche, sei eine Rücksichtslosigkeit ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin planerische Zurückhaltung üben dürfen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin einen Rahmen abgesteckt, der ausreichend die nachbarlichen Belange berücksichtige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Bebauungsplanakten und weiteren Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet - wie hier die Antragsteller, deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans liegen -, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7; B.v. 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - ZfBR 2019, 272= juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 15 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 15.5.2018 - 1 C 13/17 - SächsVBl. 2018, 285 = juris Rn. 30; HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 25). Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Vorliegend sind hinsichtlich der geltend gemachten Belange (insbesondere: erdrückende Wirkung, Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie Betroffenheit der Privatsphäre durch künftige Einblickmöglichkeiten) nur Interessen der Antragsteller von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht berührt; eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet mithin vorliegend von vornherein aus (vgl. BayVGH, U.v. 7.2.2007 - 1 N 05.3338 - juris Rn. 15):

a) Die Antragsteller können sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nicht darauf berufen, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ihnen gegenüber die ihre Rechte schützenden Abstandsflächen des Art. 6 BayBO verkürzt worden seien (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - BayVBl. 2006, 670 = juris Rn. 19, 31 ff.; B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 17 f.; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 14 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 99).

Der Senat lässt es dahinstehen, ob es überhaupt Umsetzungsvarianten geben kann, bei denen es bei Einhaltung der Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans zu einer Überschreitung der Mindestabstandsflächen gem. Art. 6 BayBO zu Lasten der Antragsteller kommen könnte. Denn es ist kraft Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans davon auszugehen ist, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen (neue Regelung von Baugrenzen), zur maximalen Gebäudehöhe (9 m) sowie zur Dachgestaltung im Übrigen die Bauherrn - und damit auch die Beigeladene bei Umsetzung des Vorhabens auf dem Baugrundstück - nicht von der Einhaltung womöglich strengerer Regelungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) entbinden.

Die heute in Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO verortete Regelung, wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan, nach denen bauliche Anlagen abweichend von der Bauordnung festgelegten Abstandsflächentiefen zulässig sind, grundsätzlich gegenüber den bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorrangig sind, sofern die Gemeinde in der Satzung nicht ausdrücklich die Geltung der regulären Abstandsflächentiefen anordnet (hierzu im Einzelnen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - juris Rn. 33 f.; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 272 ff., 309 ff.), gilt in Bayern erst seit dem 1. Juni 1994 mit Inkrafttreten des Art. 7 Abs. 1 BayBO 1994. Vorher galt der Vorrang des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts: Nach dem am 1. September 1982 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1982 wurden die Gemeinden (lediglich) ausdrücklich ermächtigt, in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften abweichend von den Abstandsflächenvorschriften der BayBO größere oder kleinere Abstandsflächen festzulegen. Wörtlich lautete die Regelung: „In Bebauungsplänen oder aufgrund von örtlichen Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 können andere Abstandsflächen festgelegt werden als sich nach Art. 6 ergeben.“ Vorbehaltlich eines nachträglichen auf Art. 100 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayBO 1994 oder Art. 93 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayBO 1998 gestützten Anpassungsbeschlusses genügte es mithin für einen Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Abstandsflächenrecht kraft bauplanungsrechtlicher Festsetzung nicht (wie heute), dass in einem Bebauungsplan Außenwände mit geringerer Abstandsflächentiefe zugelassen waren, eine vom Abstandsflächenrecht abweichende Festsetzung der Abstandsflächen im Bebauungsplan musste vielmehr ausdrücklich, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Die Satzung musste erkennen lassen, dass und in welchem Umfang die Abstandsflächen erweitert oder verringert wurden (BayVGH, B.v. 20.11.1986 - 2 CS 86.02888 - BayVBl. 1987, 337/338; zum Ganzen Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 285 ff. 291). Dementsprechend stellten die Überleitungsvorschriften des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1994 / Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 klar, dass Art. 7 Abs. 1 BayBO 1994 / Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 nur auf Bebauungspläne anzuwenden war, die nach dem 1. Juni 1994 öffentlich ausgelegt worden waren (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 101). Entsprechendes gilt für Bebauungspläne, die - wie vorliegend der im Jahr 1979 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan - vor dem Inkrafttreten der BayBO 1982 (1. September 1982) erlassen wurden. Insofern bestimmte der bis 31. August 1982 geltende Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dass in Bebauungsplänen nach Art. 107 Abs. 4 BayBO 1974 (= Bebauungspläne mit örtlichen Bauvorschriften) von den Regelungen über die Bemaßung der Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayBO 1974 abgewichen werden konnte. Auch diese Regelung war dahingehend zu verstehen, dass Bebauungspläne, die keine ausdrücklichen abweichenden Abstandsflächenregelungen treffen / trafen, die Abstandsflächenvorschriften der BayBO unberührt lassen, sodass im jeweiligen Einzelfall die die Bebauung am meisten einschränkende Regelung (Bauplanungsrecht oder Abstandsflächenrecht) maßgebend war bzw. - nach noch heute geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen aus dieser Zeit - weiterhin ist (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 294; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.10.1989 - 2 B 87.03944 - nicht veröffentlicht; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Wald-mann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2019, Art. 6 Rn. 170 ff.).

Der im April 1979 in Kraft getretene ursprüngliche Bebauungsplan thematisiert das Abstandsflächenrecht nur in seinen Festsetzungen unter „0.1.6“ zur Bauweise. Dort heißt es:

„Bauweise:

Offen Mindestabstand Hauptgebäude - seitliche Nachbargrenze 4,00 m, soweit sich nicht aus der Festsetzung der Baugrenzen ein größerer Abstand ergibt. Auf jeder Parzelle darf nur ein Hauptgebäude errichtet werden. Das Seitenverhältnis der Hauptgebäude (Länge: Breite) darf das Maß 5:4 nicht unterschreiten. Soweit auf den Parzellen Hauptgebäude in geringerer Entfernung von der seitlichen Grundstücksgrenze errichtet worden sind, werden für die Dauer des unveränderten Bestandes dieser Gebäude ausnahmsweise diese geringeren Abstandsflächen festgesetzt.“

Die diesbezüglichen Festsetzungen sind erkennbar darauf ausgerichtet, die seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen zu verschärfen, soweit hiernach auch eine Abstandsfläche von weniger als 4 m zulässig gewesen wäre. Ersichtlich sollte aber nicht geregelt werden, dass in jedem Falle die Abstandsfläche auch bei höheren Gebäuden lediglich 4 m betragen müsse, soweit sich dies im Rahmen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche hielt. Der Senat legt diese Festsetzung sowohl unter Berücksichtigung der planerischen Zielsetzung als auch nach dem damals geltenden Gebot zur ausdrücklichen Regelung von abstandsflächenabweichenden Festsetzungen dahingehend aus, dass aus gestalterischen Gründen auch bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss, vor deren Wänden gem. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO 1974 ggf. eine Mindestabstandsfläche von 3 m genügt hätte, in jedem Falle eine Abstandsfläche von mindestens 4 m bis zur seitlichen Nachbargrenze einzuhalten ist, ohne dass im Übrigen an der Geltung schärferer Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht etwas geändert werden sollte.

An diesem grundsätzlichen Vorrang des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts - sofern kraft Festsetzung des Bebauungsplans bis zur Grenze ein Mindestabstand von 4 m gewahrt ist - hat der streitgegenständliche Bebauungsplan auch für das planungsbetroffene Baugrundstück der Beigeladenen nichts geändert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es bei Änderungen eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 8 BauGB auf deren Zeitpunkt ankommt, d.h. wird ein ursprünglich vor dem 1. Juni 1994 erlassener Bebauungsplan durch Festsetzungen i.S. von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BayBO (aktuelle Fassung) geändert - wie hier durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, der u.a. auf dem Baugrundstück neue Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) sowie über die Höhe der baulichen Anlagen trifft -, gilt auch die aktuelle Fassung des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BayBO (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O. Rn. 298). Der Senat geht aber aufgrund Auslegung davon aus, dass der Änderungsbebauungsplan jedenfalls die fortbestehende Geltung der Abstandsflächentiefen nach der BayBO anordnet. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelten die textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1979 u.a. bezüglich der „Bauweise (0.1.)“ weiterhin. Im Zusammenlesen mit den Erwägungen in der Schlussabwägung am Tag des Satzungsbeschlusses, wonach der entscheidungszuständige Ausschuss der Antragsgegnerin voraussetzte, dass die betroffenen Bauherren verpflichtet seien, das Abstandsflächenrecht gem. Art. 6 BayBO unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass es die Antragsgegnerin bei der abstandsflächenrechtlichen Grundkonzeption des ursprünglichen Bebauungsplans belassen wollte, d.h. mit der Anordnung der Fortgeltung der textlichen Festsetzung Nr. 0.6.1 über den festgesetzten Mindestabstand von 4 m hinaus auch weiterhin die Geltung der Bemaßung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen gem. Art. 6 BayBO der Sache nach bestimmt hat.

Ganz in diesem Sinne auch die Beigeladene im laufenden Freistellungsverfahren einen Abstandsflächenplan vorgelegt, nach dem das Vorhaben nach Westen / Nordwesten in Richtung der FlNr. …6 (also auch in Richtung des Grundstücks des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579) bei einer dortigen Wandlänge von 12 m auf dem eigenen Grundstück unter Ausnutzung des sog. 16 m-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 BayBO) eine Abstandsfläche von etwa 4,5 m und damit ca. einen Meter mehr als die Hälfte des mit 6,980 m errechneten Maßes von 1 H gem. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO einhält. Im Übrigen hält das (rechteckige) Vorhaben nach dem vorgelegten Abstandsflächenplan in Richtung Nordosten, Südosten und Südwesten die volle ermittelte Abstandsfläche von 1 H gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein.

b) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 21) - scheidet von vornherein aus. Das Rücksichtnahmegebot ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21; vgl. auch HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, U.v. 28.6.2016 - 1 C 10678/15 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29). Eine abwägungserhebliche Ausnahme hiervon ist weder von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden noch ergibt sich diese nach Aktenlage.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass es bei Umsetzung des Bebauungsplans zu einer unzumutbaren erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung zu Lasten der Wohngebäude der Antragsteller kommen könnte.

Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (als Kriterium der - i.E. jeweils verneinten - Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, U.v. 28.6.2016 - 1 C 10678/15 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29). Entscheidend ist, ob nach Maßgabe des streitgegenständlichen Bebauungsplans in der Nachbarschaft der Grundstücke der Antragsteller - hier also auf dem Baugrundstück der Beigeladenen - die Entstehung einer baulichen Anlage möglich erscheint, die den Wohngebäuden der Antragsteller förmlich „die Luft nimmt“, weil diese derartig übermächtig wäre, dass die Wohngebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. vgl. auch BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 10.4.2015 - 2 B 177/15.NE - juris Rn. 40; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück).

Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplans auf dem Baugrundstück einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt zu Lasten der nächsten Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 haben könnte. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29). So verhält es sich hier: Die Firsthöhe des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 ist mit 7,30 m lediglich 1,70 m kleiner als die maximal zulässige Gebäudehöhe auf dem benachbarten Baugrundstück. Das Wohngebäude des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 liegt ca. 8,50 m von der für das Baugrundstück im Bebauungsplan festgesetzten westlichen bzw. nordwestlichen Baugrenze entfernt. Die Abstandsflächenanforderungen des Art. 6 BayBO werden durch den Bebauungsplan nicht modifiziert und deren Anforderungen können unter Ausnutzung des sog. 16 m-Privilegs zum Grundstück dieses Antragstellers hin auch tatsächlich sicher eingehalten werden, s.o. a). Besondere Verhältnisse, die hier trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ausnahmsweise einen Rücksichtnahmeverstoß wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung befürchten lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegen vielmehr für Innerortslagen typische Verhältnisse vor, sodass eine erdrückende Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579 abwegig erscheint und deshalb offensichtlich ausscheidet. Bei einer Länge der festgesetzten westlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück von gerade einmal 14 m kommt auch eine abriegelnde Wirkung zu Lasten des westlich hierzu auf dem Nachbargrundstück stehenden, auf seiner östlichen Giebelseite etwa 8 m breiten Gebäudes unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Erst recht scheidet eine mögliche erdrückende oder abriegelnde Wirkung eines auf dem Baugrundstück nach den Vorgaben des Änderungsbebauungsplans umgesetzten Gebäudes zulasten des um einige Meter weiter nach Südwesten versetzten Wohngebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 15 NE 19.551 aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.358 - juris Rn. 17).

bb) Soweit die Antragsteller eine durch die im Plangebiet ermöglichte Bebauung verursachte Entziehung von Belichtung und Belüftung sowie eine Verschattung beklagen, vermittelt dies ihren Anträgen ebenso nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Auch insofern gilt, dass das Vertrauen, das eigene Grundstück werde von entsprechenden Auswirkungen verschont bleiben, die durch Vorhaben verursacht werden, die die landesrechtlichen Abstandsflächen einhalten, im Regelfall nicht schutzwürdig und daher nicht abwägungsrelevant ist, weil diese landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellen sollen (BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 1 N 11.2087 u.a. - juris Rn. 43; HessVGH, U.v. 20.4.2017 - 3 C 725/14.N - juris Rn. 24; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7).

Auch bei konkreter Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalls ergibt sich kein Sonderfall, nach dem ausnahmsweise trotz Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts die Antragsbefugnis wegen beeinträchtigter Belichtung, Besonnung und Belüftung zu bejahen wäre (anders ggf. im Fall eines Geländesprungs an der Grundstücksgrenze zulasten des tiefergelegenen Nachbargrundstücks vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris; ähnlich VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 37; im Fall eines geplanten besonders mächtigen Baukörpers, der nach festgesetzten Baulinien nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll, vgl. OVG NRW, U.v. 21.8.2015 - Az. 7 D 61/14.NE - BRS 83 Nr. 54; im Fall der Verschattung eines Beherbergungsbetriebs durch ein auf dem Nachbargrundstück geplantes mächtiges Hotelgebäude vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 1 N 11.2087 u.a. - juris sowie U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff.). Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die durch den Änderungsbebauungsplan ermöglichte Bebauung auch im Verhältnis zum Nachbarbaubestand nicht zu einer außergewöhnlichen, besondere Ermittlungen gem. § 2 Abs. 3 BauGB erfordernden Konstellation führt, sondern zu einem für städtische Innenbereiche typischen Normalfall, zumal die Anforderungen des Art. 6 BayBO einzuhalten sind und - s.o. a) - auch eingehalten werden können (vgl. VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 38).

Insgesamt ist festzustellen, dass es durch das Vorhaben, das durch den Änderungsbebauungsplan auf dem Baufenster des Baugrundstücks ermöglicht wird, allenfalls zu einer zeitlich begrenzten Verschattung der Ost- bzw. Südostfassaden der Wohngebäude der Antragsteller in den Morgenstunden kommt (vgl. z.B. die Darstellung orts- und datumsbezogener Sonnenverläufe über https://www.sonnenverlauf.de). Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt aber eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden (BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; U.v. 18.4.2013 - 2 N 11.1758 - BayVBl. 2014, 217 = juris Rn. 31; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 19). Im Falle einer - insbesondere das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht wahrenden (s.o.) - Bauleitplanung wird insofern grundsätzlich kein besonderer Abwägungsbedarf begründet. Entsprechendes gilt für Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung. Diesbezüglich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher. Genau dies sollen die bauordnungsrechtlichen Regelungen in Art. 6 BayBO - auch soweit diese gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO auf 0,5 H oder nach der Experimentierklausel in Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO sogar auf 0,4 H abgekürzt werden können - grundsätzlich gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 - BayVBl 2006, 670 = juris Rn. 38; B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5; B.v. 26.7.2012 - 15 ZB 10.3003 - juris Rn. 5, 6; B.v. 12.9.2013 - 2 ZB 12.671 - juris Rn. 5, 6; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 53; U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 - juris Rn. 48; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 160, 161 mit Abb.; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2019, Art. 6 Rn. 166 mit Abb. 8; Dirnberger in Jäde/Dirnberger u.a., Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 128 mit Abb. 17). Dieser Lichteinfallswinkel garantiert eine ausreichende Belichtung der hinter den Gebäudeaußenwänden liegenden Räume entweder durch direkte Besonnung oder durch die diffuse Lichteinstrahlung des Firmaments bei den in Deutschland gegebenen Sonnenständen (Dhom/Franz/Rauscher a.a.O.). Es ist schon aufgrund der im Verhältnis zum Baufenster auf dem Baugrundstück in Richtung Südwesten abgesetzten Lage des Wohnhauses der Antragstellerin im Verfahren 15 NE 19.551 ausgeschlossen, dass die Fenster dieses Gebäudes hinsichtlich des Lichteinfallwinkels Einbußen durch die nach dem Änderungsbebauungsplan mögliche Bebauung hinnehmen müssen. Dasselbe gilt aber auch für das näher zum Baufenster auf dem Baugrundstück stehende Wohngebäude des Antragstellers im Verfahren 15 NE 19.579: Selbst wenn die nach dem Änderungsbebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhe von 9 m vereinfacht - im Sinne einer „Worst-case-Betrachtung“ - mit der maximal zulässigen Wandhöhe des Vorhabens der Beigeladenen gleichgesetzt würde und ein Abstand zwischen dem fiktiven Beigeladenengebäude und dem bestehenden Wohnhaus des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 19.579 von ca. 8,50 m (konkret: zwischen 8,43 m bis 8,56 m) zugrunde gelegt wird, ist auf der dem Baugrundstück zugewandten Ost- bzw. Südostfassade des Nachgebäudes des Antragstellers ab einer Höhe von etwa einem halben Meter über dem Gelände ein Lichteinfallswinkel von 45° gewährleistet. Da die Unterkante des Wohnzimmerfensters am Antragstellergebäude deutlich höher liegt (nach den vorliegenden Planzeichnungen mehr als 1 m über der Geländeoberfläche) ist sichergestellt, dass vor diesem (einzigen) Fenster an der zum Baugrundstück gerichteten Ost- bzw. Südostseite des Wohnhauses des Antragstellers ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist.

cc) Eine die Antragsbefugnis begründende, das Rücksichtnahmegebot tangierende Betroffenheit der Privat- bzw. Intimsphäre infolge neu geschaffener Einsichtsmöglichkeiten vom künftigen Gebäude auf dem Baugrundstück auf die Grundstücke der Antragsteller ist nicht gegeben. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - noch unveröffentlicht). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - noch unveröffentlicht; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Für einen solchen Ausnahmefall - wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) - gibt weder der Vortrag der Antragsteller noch die Aktenlage etwas her. Im Übrigen ist es den Antragstellern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19). Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer abwägungsrelevanten Einsichtnahmemöglichkeit genügt allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung - etwa vom oberen Stockwerk oder von Balkonen aus - der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, jedenfalls nicht.

c) Auch im Übrigen ergibt sich aus den Vorträgen der Antragsteller keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein allgemeines privates Interesse am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands ist für die Abwägung nicht relevant (SächsOVG, U.v. 15.5.2018 - 1 C 13/17 - SächsVBl. 2018, 285 = juris Rn. 32). Soweit die Antragsteller im Planungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen haben, dass bei Umsetzung der Planung der Verlust des Einfamilienhaus-Charakters in der unmittelbaren Umgebung drohe, dass Stellplätze für Fahrzeuge innerhalb des Grundstücks vor dem Haus in der G* …-Straße nicht zu finden seien und dass diese mithin nicht zu dem einheitlichen, durch Vorgärten geprägten Erscheinungsbild passten, machen sie Belange der Gestaltung des Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) geltend. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten der Antragsteller folgt daraus nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht der Antragsteller (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren (BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn.33; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 16). Ebenso scheidet eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller aus, soweit diese eingewandt haben, die bauliche Verdichtung im betroffenen Gebiet erreiche einen zu hohen Grad, die vorgesehene Bebauung sei zu mächtig und füge sich nicht in die Umgebung ein. Ein Gebot, dass die planende Gemeinde das nachbarliche Umfeld hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen, noch ergibt es sich aus dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-) Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsteller aufgrund der im Planungsverfahren unkonkret erhobenen Einwände hinsichtlich einer straßenverkehrsbezogenen Gefährlichkeit von Zu- und Einfahrtsbereichen der Stellplätze auf dem Baugrundstück, hinsichtlich einer als problematisch bewerteten Flächenversiegelung und Abwasserbeseitigung sowie hinsichtlich einer infrage gestellten adäquaten Bepflanzungsmöglichkeit auf dem Baugrundstück selbst relevant betroffen sein könnten.

2. Die Verfahren konnten gem. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller tragen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese jeweils einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V. mit Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551 zitiert 17 §§.

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bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 1 CS 16.747

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Unt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2014 - M 8 K 13.1102

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Verfahren 15 NE 19.551 und 15 NE 19.579 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens einschließlich der jewe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 1 NE 18.1123

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 15 ZB 17.342

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2018 - 1 NE 18.358

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 15 CS 16.1536

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Okt. 2017 - 8 B 1/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Gründe I 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1959 verstorbenen A eine Entschädigu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juli 2017 - 1 C 13/17

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tatbestand 1 Der Kläger stammt aus Syrien und ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2016 - 1 C 10678/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Der Antrag, die 2. Änderungssatzung des Bebauungsplans „I… d… M…“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juni 2016 - 7 A 1251/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2015 - 3 S 975/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegner

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Aug. 2015 - 7 D 61/14.NE

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2015 - 8 B 10304/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Apr. 2015 - 2 B 177/15.NE

bei uns veröffentlicht am 10.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2Der Antrag, 3den vorhabenbezogenen Beba
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 15 NE 19.551

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Verfahren 15 NE 19.551 und 15 NE 19.579 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens einschließlich der jewe

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger stammt aus Syrien und ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

2

Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2016 über Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung gab der Kläger unter anderem an, er habe in Bulgarien einen Aufenthaltstitel erhalten; die Republik Bulgarien teilte in der Folgezeit der Beklagten mit, dass dem Kläger bereits im Oktober 2015 der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25. Juli 2016 unter Hinweis auf die anderweitige Schutzgewähr in Bulgarien als unzulässig ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Weiterhin wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

3

Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid auf, weil Bulgarien wegen systemischer Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter nicht (mehr) als sicherer Drittstaat anzuerkennen sei und daher entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten sei.

4

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesamtes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit es die Abweisung des Asylantrages als unzulässig betrifft, weil "systemische" Mängel im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen seien. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien sowie die Befristungsentscheidung/das Einreiseverbot sei die Berufung indes unbegründet. Wegen der ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung sei zwar unbedenklich, dass die Beklagte lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Diese sei aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Eine solche Entscheidung sei nach dem seit dem 6. August 2016 geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen zwingend vorgesehen. Eine solche Entscheidung habe das Bundesamt in Bezug auf Bulgarien nicht (ausdrücklich) getroffen; das Bundesamt selbst behaupte nicht, nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien geprüft und verneint zu haben. Eine solche Feststellung liege auch nicht (inzident) in dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Bulgarien. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfordere eine (ausdrückliche) Feststellung zu den Voraussetzungen von Abschiebungsverboten; fehle eine solche Feststellung, sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Gerichte seien insoweit mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, zumal der Kläger, der zu einem entsprechenden Verpflichtungsantrag nicht verpflichtet sei und sich einen Streitgegenstand nicht aufdrängen lassen müsse, keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt habe. Die Beklagte sei angesichts der bekanntermaßen schwierigen Situation für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien nur stattfinde, wenn eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung stehe, was - soweit im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten sei.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich von § 31 Abs. 3 AsylG und § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehle. Vielmehr habe das Tatsachengericht dann die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung erforderlichen Tatsachen aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, ist mit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 34a, 35 AsylG unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hier allein die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem Abschiebezielstaat Bulgarien sowie hinsichtlich der Befristungsentscheidung/Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufhebt. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag selbst, den das Bundesamt als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen das Berufungsurteil insoweit kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat.

10

Ein Verpflichtungsbegehren des Klägers auf eine (positive) Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist mit Inkrafttreten dieser Regelung nicht kraft Gesetzes Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (geworden). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug einen entsprechenden Antrag auch nicht ausdrücklich (hilfsweise) gestellt.

11

Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwirft, wird ein Anfechtungsbegehren gegen eine mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach (§ 88 VwGO) dahin auszulegen sein, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird. Das Berufungsgericht hat diese sachgerechte Ausdeutung des Begehrens, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zu den Auswirkungen einer fehlenden oder unzureichenden Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auf die Abschiebungsanordnung oder -drohung indes nicht vorgenommen; dies kann in dem nach der Zurückverweisung fortzusetzenden Berufungsverfahren nicht zulasten des Klägers gehen, der mit seinem Anfechtungsbegehren der Sache nach nationale Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat. Das (hilfsweise) Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote ist nur dann nicht als Streitgegenstand einer Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zu werten (§ 88 VwGO), wenn sich diese ausdrücklich auf die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als solche beschränkt.

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

13

2. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nunmehr an §§ 34a, 35 AsylG (in der Fassung des zum 6. August 2016 geltenden Integrationsgesetzes) zu messen. Danach ist in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat anzudrohen bzw. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist.

14

2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG davon ausgegangen, dass eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (s.a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge hätte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde.

15

Nicht zu entscheiden ist, ob in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur und erst dann ergehen darf, wenn geprüft und positiv festgestellt worden ist, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, weil nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann und ob hierfür - wie vom Berufungsgericht angenommen - bereits eine nicht näher dargelegte "offensichtlich ungeklärte Durchführbarkeit" genügt. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzte den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen. Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.

16

2.2 § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG enthält für die Abschiebungsandrohung materiell-rechtliche Voraussetzungen (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), zu denen auch dann, wenn nach §§ 34a AsylG eine Abschiebungsanordnung im Raum steht, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Feststellung in der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag verlangt ist. Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6). Dass eine derartige ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergangen ist, ist nicht (gesetzliches) Tatbestandsmerkmal der Abschiebungsanordnungen bzw. -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Auch die nunmehr in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG normierte Rechtspflicht zur (ausdrücklichen) Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schafft kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Feststellungspflicht erweitert zwar - formell - das (objektivrechtliche) Entscheidungs"programm" des Bundesamtes. Sie erhöht aber nicht - materiellrechtlich - die Anforderungen an den Erlass von Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG.

17

2.3 § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG wirkt auch prozessrechtlich nicht als zusätzliche (formelle) Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung. Verletzt das Bundesamt seine aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgende Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann der Asylbewerber nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwGO) die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsanordnung bzw. -drohung zwar (hilfsweise) mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Dieser Antrag ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. -drohung, zumal ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig fehlen dürfte. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des - insoweit selbstständigen - Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen ist.

18

2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239). Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).

19

Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -). Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG - aus welchen Gründen auch immer - vollständig unterblieben ist, bestehen für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigen. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote sind keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstehen.

20

3. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage international schutzberechtigter Personen in Bulgarien erlauben dem Senat keine Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

21

3.1 Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung allerdings auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen und ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, das Bundesamt gehalten sei, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen habe, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Dies stehe indes nicht generell der Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat entgegen; daraus folgten auch nicht "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien. Darin liegt keine abschließende, positive Wertung der tatsächlichen Erkenntnisse dahin, dass - generell oder in Bezug auf den Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, angesichts derer die Beklagte gehalten sei, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, "sicherzustellen... , dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine 'Anlaufadresse' in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht". Dies sei "- sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden" zu leisten.

22

3.2 Eine tragfähige Grundlage für eine eigenständige Beurteilung des Senats, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bildet dies nicht. Das Berufungsgericht hat sich - insoweit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu seiner begrenzten Prüfungspflicht folgerichtig - einer abschließenden Entscheidung gerade enthalten.

23

4. Ist der Rechtsstreit somit zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt gleiches auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72). Denn die Rechtmäßigkeit eines - hier auf 30 Monate befristeten - Einreiseverbots hängt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ab.

24

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin, der das im Plangebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung heraufsetzt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ..., ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück haben sie in den 1960er Jahren erworben und mit einem eingeschossigen Einfamilienwohnhaus im Stil eines Winkelbungalows bebaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs galt für das Grundstück der Antragsteller, das südlich angrenzende Grundstück und die gesamte Umgebung der Bebauungsplan „Landhausgebiet Kirchle“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1965, der für die Grundstücke innerhalb seines Plangebiets eine eingeschossige aufgelockerte landhausartige Bebauung festsetzte. Kurz darauf erfolgte jedoch eine Ersetzung dieses Bebauungsplans durch zwei neue Bebauungspläne: Der Bebauungsplan „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße“ vom 24.11.1966 setzt für das Grundstück der Antragsteller u.a. als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet sowie ein Vollgeschoss fest und umfasst den Großteil des Plangebiets des vormaligen Bebauungsplans „Landhausgebiet Kirchle“. Für die sich südlich des Grundstücks der Antragsteller an der Kirchtalstraße und weiter westlich entlang der Pflugfelder Straße gelegenen fünf Grundstücke setzt der Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung für die Flurstücke … an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 in seiner Fassung vom 5.3.1970 als Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein reines Wohngebiet fest, sowie u.a. teils ein, teils zwei Vollgeschosse. Auf dem sich südlich an das Grundstück der Antragsteller anschließenden Grundstück ..., ist ein durchgehendes Baufenster festgesetzt. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird für den Westteil dieses Baufensters auf zwei, für den Ostteil auf eines beschränkt.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein mit dem Gebiet des zuletzt genannten Bebauungsplans identisches, rund 6.000 m2 großes Gebiet. Er lässt die Art der baulichen Nutzung unverändert, setzt aber einheitlich zwei Vollgeschosse fest. Damit kommt es in der Osthälfte des unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücks ..., zu einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, ebenso auf dem westlich angrenzenden Grundstück ..., ... Allerdings setzt der angefochtene Plan auf dem südlich angrenzenden Grundstück nunmehr zwei getrennte Baufenster fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Auf eine Bauanfrage des damaligen Eigentümers des Grundstücks ... beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 30.6.2009, den Bebauungsplan „Im Bereich an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 1. Änderung“ aufzustellen. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist Ziel der Planung, „klare und einheitliche städtebauliche Vorgaben“ für das Plangebiet zu schaffen, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse einheitlich auf zwei festzusetzen.
In seiner Sitzung vom 18.1.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans, Stand 11.1.2011, der auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller noch ein einheitliches Baufenster auswies, vom 4.2. bis 4.3.2011 öffentlich auszulegen. Die Antragsteller brachten Einwendungen insbesondere zur Verschattung ihres Grundstücks vor.
Daraufhin beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 15.3.2011, das Bebauungsplanverfahren zunächst nicht fortzuführen und mit den Antragstellern sowie dem Bauwilligen Verhandlungen zu führen. Zudem sollte ein Petitionsverfahren des Bauwilligen abgewartet und ein Gutachten zur möglichen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers eingeholt werden (Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Goretzki, Stand 28.2.2011). Die Verhandlungen zwischen den Antragstellern und dem Bauwilligen kamen aber nicht zu einem Abschluss.
In seiner Sitzung vom 10.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den geänderten Bebauungsplanentwurf, Stand 10.1.2012 - nun mit zwei getrennten Baufenstern auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller - vom 7.8. bis 7.9.2012 öffentlich auszulegen. Dieser Bebauungsplanentwurf wurde „2. Änderung“ genannt, weil erst bei seiner Erstellung auffiel, dass der Grundbebauungsplan „im Bereich der Kirchtal-, Plugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 bereits im Jahr 1970 das erste Mal geändert worden war. Die Antragsteller brachten wiederum Einwendungen vor. Die Antragsgegnerin ließ das Besonnungsgutachten auf den Stand 10.1.2013 aktualisieren.
In seiner Sitzung vom 16.5.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller den Bebauungsplan als Satzung. Seine Ausfertigung erfolgte am 17.5.2013, seine Bekanntmachung am 23.5.2013.
10 
Am 15.5.2014 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie geltend, ihre Anträge seien zulässig. Insbesondere stehe ihnen auf Grund der massiven Beeinträchtigung durch Entzug von Sonne und Licht die Antragsbefugnis zu. Die bislang vorhandene ganzjährig gute Besonnung wandele sich bei Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten des Änderungsbebauungsplans zu einer gerade noch ausreichenden Besonnung. Es lohne sich dann nicht mehr, eine Solaranlage anzuschaffen. Zudem könnten künftig an zwei Seiten ihres Grundstücks Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden.
11 
Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Änderungsbebauungsplan sei ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe den zu erwartenden Besonnungsverlust für ihr Grundstück unzutreffend ermittelt. Das eingeholte Besonnungsgutachten lege seiner Prognose eine Fassung des Bebauungsplanentwurfs zugrunde, die sich der Verfahrensakte nicht entnehmen lasse. Es missachte das tiefere Niveau ihres Grundstücks und komme so zu einer unzutreffenden maximal möglichen Gebäudehöhe auf dem südlichen Nachbargrundstück. In der Skizze auf Seite 10 des Gutachtens werde zudem von einem falschen Abstand von 6,30 m zwischen den möglichen Baukörpern auf dem südlich angrenzenden Grundstück ausgegangen. Zudem nehme das Gutachten unrealistischer Weise an, dass nach dem bisherigen Bebauungsplan auf dem südlichen Nachbargrundstück ein Vollgeschoss mit einer Wandhöhe von 4 m hätte errichtet werden können. Weiter blende das Gutachten aus, dass in der Lücke zwischen den beiden vorgesehenen Baufenstern auf dem südlich angrenzenden Grundstück baurechtswidrig eine Gartenhütte errichtet worden sei. Diese sei sogar nachträglich - im Jahr 2014 - von der Antragsgegnerin durch Erteilung einer Befreiung legalisiert worden, die allerdings derzeit noch angefochten sei. Nach Grundstücksteilung müsse mit dem Anbau einer Gartenhütte vergleichbarer Größe im Ostteil des Grundstücks gerechnet werden. Damit entstehe ein die Besonnung besonders beeinträchtigender Gebäuderiegel im Süden ihres Grundstücks, was das Gutachten ebenfalls ausgeblendet habe. Zu Unrecht stelle das Gutachten bei der Prüfung der Situationsveränderung für die von ihnen geplante Einliegerwohnung auf die „gewichtete Besonnungsdauer der Fenster aller Aufenthaltsräume“ ab. Richtigerweise dürfe aber nur auf das Fenster Nr. 21 der durch Umbau entstehenden Einliegerwohnung abgestellt werden. Denn ein Besonnungsverlust im Wohnzimmer dürfe nicht durch einen Besonnungsgewinn im Schlafzimmer kompensiert werden. Stelle man nur auf Fenster Nr. 21 ab, ergebe sich aus der Tabelle 6 des Gutachtens, dass es an diesem Fenster bzw. im dahinterliegenden Raum zu einem Besonnungsverlust in den Wintermonaten von über 80 % komme. Das führe nach den Wertungen des Gutachters selbst zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Bewertungsfehlerhaft sei schließlich die Annahme, das Verbot von Dachaufbauten trage zum Schutz vor Besonnungsverlusten auf ihrem Grundstück bei. Denn Dachaufbauten auf der ihnen zugewandten nördlichen Seite führten zu keinem wahrnehmbaren Besonnungsverlust.
12 
Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich. Denn der über 40 Jahre gültige Bebauungsplan reiche für die städtebauliche Ordnung vollauf aus. Er habe für den Ostteil des südlichen Nachbargrundstücks nur ein Vollgeschoss festgesetzt, weil er es erkennbar der Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans „Kirchle“ habe angleichen wollen. Auch die Verkehrsauffassung sei von dieser Zuordnung des Grundstücks ausgegangen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, was das Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 belege. Letztlich sei Grund für die Bebauungsplanänderung nur der Wunsch eines einzigen Bauwilligen - des damaligen Eigentümers des südlich angrenzenden Grundstücks - gewesen.
13 
Die Festsetzung in Nr. 1.1.3 des Textteils, wonach die maximale Gebäudehöhe „10 m über EFH betrage“, sei zu unbestimmt, weil es an eindeutigen Festlegungen des unteren und des oberen Bezugspunkts fehle. Denn § 18 Abs. 1 BauNVO regele, dass bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen seien. Ziffer 2.8 der Planzeichenverordnung sehe dafür als oberen Bezugspunkt aber nur „Traufhöhe, Fristhöhe oder Oberkante“, nicht aber „Gebäudehöhe“ vor. Widersprüchlich sei diese Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen auch insofern, als im Textteil als Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1.1.3 § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauNVO zitiert werde, während die Zeichenerklärung zum Lageplan beim Planzeichen für „GH max“ als Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nenne.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 16.5.2013 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Die Antragsgegnerin erwidert, die Normenkontrollanträge seien unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Zwar könne das Abwägungsgebot die Antragsbefugnis vermitteln. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Verletzung des Abwägungsgebots - wie hier - offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Auch die Antragsteller gingen von „noch ausreichender Besonnung“ ihres Grundstücks bei Realisierung der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans aus. Ihre weitere Befürchtung, es könnten Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden, scheide offensichtlich aus. Denn der Änderungsbebauungsplan lasse eine zweigeschossige Bebauung zu, die nach dem festgesetzten Baufenster 4 m von der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller und damit noch erheblich weiter von dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude entfernt bleiben müsse.
19 
Die Anträge seien überdies unbegründet. Die möglichen Besonnungsnachteile für die Antragsteller seien korrekt ermittelt worden. Dazu habe sie sich auf das Besonnungsgutachten in seiner Fassung vom 10.1.2013 gestützt. Diesem liege eine Simulation auf Grund eines vollständigen dreidimensionalen digitalen Computermodells zugrunde. Abbildung 8 des Gutachtens enthalte eine Karte unter Angaben aller realen Höhen. Diese seien aus dem Geoinformationssystem entnommen. Die von den Antragstellern beklagte zwischenzeitliche Zulassung einer Gartenhütte und die von ihnen für möglich gehaltene Zulassung einer weiteren seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar gewesen.
20 
Die Planung sei auch erforderlich. Aus der Planbegründung gehe hervor, dass ihr Motiv für die Zulassung einer einheitlichen zweigeschossigen Bebauung der sparsame Umgang mit Grund und Boden zur Vermeidung weiterer Versiegelung sei. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen regele u.a., dass die Erdgeschossfußbodenhöhe mit max. 0,5 m in Grundstücksmitte über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werde. Da alle angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen längst fertiggestellt seien, existiere ein bestimmbarer unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen. Der obere Bezugspunkt sei die Gesamtgebäudehöhe. Dass bei der textlichen Festsetzung zu den Gebäudehöhen eine andere Bestimmung der Baunutzungsverordnung zitiert werde, als bei der Erläuterung des Planzeichens im Lageplan, führe weder zu einer Unbestimmtheit des Festsetzungsinhalts, noch verstoße das gegen eine sonstige Bestimmung.
21 
In keiner Weise könnten sich die Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen. Städtebauliche Paradigmen seien einem Wandel unterworfen. Die Antragsteller hätten immerhin vier Jahrzehnte lang vom bisherigen planungsrechtlichen Zustand profitiert. Die schriftliche Äußerung des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 sei schon ihrem Inhalt nach keine Zusicherung, dass alle Parameter der baulichen Nutzung für alle Zeiten unverändert blieben. Zudem sei für die Bauleitplanung der Gemeinderat, nicht die Verwaltung zuständig.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
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Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “W …“, den die Antragsgegnerin am 7. November 2017 beschlossen und am 9. November 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).

Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassene Bebauungsplan umfasst die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Von den im Plangebiet befindlichen vier Bestandsgebäuden A, B, C und D sind die Gebäude A und B zum Erhalt mit Sanierung sowie die Gebäude C und D zum Abriss mit Neubau vorgesehen. Unter den Gebäuden C und D ist eine gemeinsame Tiefgarage vorgesehen, deren Zufahrt von der W …straße erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortskern der Gemeinde zu stärken, indem zentrale frequenzbringende Nutzungen wie Bank oder Ladennutzungen im Ortskern langfristig gesichert sowie Räumlichkeiten für eine zukunftsfähige örtliche Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen geschaffen werden. Zudem entstehen barrierefreie und damit altersgerechte Wohnungen im Zentrum des Ortes. Das Plangebiet liegt im Satzungsbereich der gemeindlichen Fremdenverkehrssatzung vom 4. Dezember 2013 („Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB“). Da diese Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei dem vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung findet, hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, die Wohnungen nur im Rahmen von Hauptwohnsitzen zu nutzen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der unmittelbar an den vorgesehenen Planungsumgriff angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Neben dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gartengrundstück des Antragstellers befindet sich das von ihm bewohnte Wohn- und Geschäftshaus. Mit dem am 24. Mai 2018 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht er – auch unter Bezugnahme auf seinen Normenkontrollantrag (1 N 17.2540) – geltend, der Antrag sei dringend geboten, um schwere Nachteile abzuwehren, die ihm durch den Vollzug des Bebauungsplans entstünden. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag zur Realisierung der gesamten in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan niedergelegten Festsetzungsinhalte stehe unmittelbar bevor. Er sei antragsbefugt, weil er in abwägungserheblichen Rechten verletzt werde. Aufgrund des Heranrückens der beabsichtigten Bebauung mit Verkürzung der Abstandsflächen drohe eine Belastung der abstandsflächenrechtlich relevanten Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie sozialer Wohnfrieden). Zudem seien die Folgen, welche die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben wegen der Größe der Anlage und der dadurch bedingten Baumassen insbesondere auf sein Grundstück haben werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch drohe ihm im Zusammenhang mit ungeklärten Entwässerungsverhältnissen eine Beeinträchtigung seiner unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden tiefer liegenden Grundstücke. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, da der jetzige Bebauungsmaßstab einschließlich der darin befindlichen Nutzungen zeige, dass eine Realisierung der genannten Planziele ohne Weiteres nach § 34 BauGB möglich sei, ohne dass es eines Bebauungsplans bedürfe. Die bauleitplanerischen Instrumentarien seien vorliegend nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil – außerhalb des vorgeprägten baulichen Maßstabs des Innenbereichs – ein bauliches Maximum auf den streitgegenständlichen Grundstücksflächen geschaffen werden solle. Dies sei kein tragfähiges Planungsziel, vielmehr handle es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung für einen Grundstückseigentümer. Mit ihm solle über die Ausnutzung bauleitplanerischer Möglichkeiten auf einer „Bebauungsinsel“ in einem Einzelfall eine bauliche Maximierung erreicht werden, die den Vorhabenträger begünstigen solle. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H gegen Belange des landesrechtlichen Abstandsrechts, insbesondere, weil das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Voraussetzung für den Erlass von Regelungen über die Abstandsflächentiefen, die von der Bauordnung abweichen, sei, dass neben den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen auch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten sei und keine Einschränkung für Flächen für notwendige Nebenanlagen erfolge. Die Regelung der Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H unter Bemaßung der Wandhöhe und Festsetzung des OK-Fertigfußbodens greife zu kurz, da insbesondere das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Das Grundstück FlNr. …, auf dem das Gebäude D errichtet werden solle, falle im südlichen Bereich stark ab, sodass sich bezogen auf den derzeit noch vorhandenen Bestandsbau auf dem Grundstück und dem vorgelagerten jetzigen Gartenbereich ein Geländeunterschied von mehr als 1 m ergebe. Das zukünftige Gebäude werde mithin auf einem „Plateau“ errichtet. Der Bebauungsplan regle nicht, ob insoweit Auffüllungen stattfinden sollen, oder ob das natürliche Geländeniveau beibehalten werden solle. Somit würde die über dem Grundriss des Gebäudes D hinausragende Tiefgarage teilweise um ca. 1,71 m als oberirdischer Gebäudekörper in Erscheinung und damit zu seinem (Garten-)Grundstück hin in abstandsflächenrechtlich relevanter Form zu Tage treten, ohne dass dies ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden wäre. Die Festsetzung der Höhenkoten für die Fertigfußböden der Gebäude ohne Berücksichtigung der Höhenunterschiede im Geländeniveau sei unzureichend. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Lage seines Grundstücks von bis zu 1,2 m unter dem Geländeniveau des bestehenden Bestandsgebäudes der FlNr. … eine Absturzgefahr zu seinem Grundstück bestehe. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsfehlern. Unter anderem sei das Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend beachtet, da die Antragsgegnerin die aufgrund der Abstandsflächenverkürzung erforderliche umfassende Abwägung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich zur Rechtfertigung der Abstandsflächenverkürzung nicht auf eine maßvolle Innenverdichtung berufen, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Art und Weise der Nachverdichtung nicht dem baulichen Strukturrahmen der an den Planumgriff umgrenzenden Umgebungsbebauung entspreche, sondern vielmehr mit allen Mitteln eine Bebauungsmaximierung durchgesetzt werden solle. Die Bebauungsverdichtung führe zu einem baulichen Novum, das sich in der Umgebungsstruktur nicht finde. Die Antragsgegnerin betreibe im Hinblick auf ihre bauliche Strukturierung bezüglich der Maßparameter der Bebauung eine rechtlich nicht tragfähige „Rosinenpickerei“. Die den Antragsteller belastende Belichtungssituation in den (schutzwürdigen) Wohnräumen und im Gartenbereich sei zu gering gewichtet worden. Demgegenüber sei mit einer massiven Belastung der Belichtungssituation an seinem Wohnanwesen und einer massiven Einschränkung der Nutzung des Gartens zu rechnen. Ein Ausgleich der Belichtungseinschränkungen am Wohnanwesen durch Kompensation der übrigen Aufenthaltsräume sei – unabhängig von der fehlerhaften Anwendung der sog. DIN 5034 durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter – nicht möglich. Auch habe die Antragsgegnerin – sofern man darin nicht schon eine fehlerhafte Ermittlung sehen könne – unterlassen, die Zusatzbelange des Brandschutzes, der ausreichenden Belüftung und des sozialen Wohnfriedens ausreichend zu gewichten. Auch im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vorliegenden Fallgestaltung seien diesbezügliche Gefahren nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden ausweislich der Bebauungsplanbegründung und des eingeholten Baugrundgutachtens nur eine äußerst eingeschränkte, mithin schlechte Sickerfähigkeit aufweise. Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwar erkannt, aber unterschätzt und in rechtlich nicht tragfähiger Weise auf das Baugenehmigungsverfahren ausgelagert. Auch im Durchführungsvertrag sei die Klärung der konfliktträchtigen Niederschlagswasserbeseitigung offen gelassen worden (vgl. § 6 Ziff. 2 Durchführungsvertrag). Die dort aufgeführte Variante einer eventuellen Einleitung in den Straßenentwässerungskanal der G …straße sei unabhängig von den dazwischen liegenden fremden Grundstücken in den Sitzungsprotokollen auch nicht zu finden. Auch der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung lebe von einem unzulässigen Konflikttransfer und gehe mit 1.100 m² relevanter Fläche von einem unzutreffenden Einzugsgebiet aus. Der Antragsteller müsse jederzeit mit wild abfließendem Oberflächenwasser in sein Grundstück rechnen. Der Antragsteller macht darüber hinaus eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes, der Stellplatzfrage und der daraus resultierenden verkehrlichen Erschließung des Plangebiets einschließlich der damit verbundenen Immissionen im Hinblick auf die Tiefgaragenabfahrt sowie der Altlasten geltend und rügt die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die behauptete Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, weil bislang keine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei und derzeit die Antragunterlagen im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger überarbeitet würden. Der Bebauungsplan leide weder an einem formellen noch an einem materiellen Fehler, insbesondere sei er zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung im Ortskern des Gemeindegebiets erforderlich. Die vom Antragsteller gerügten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials lägen nicht vor. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bestimmt genug, da ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept, nämlich die Steuerung der Nutzungen im Sinn einer städtebaulich wünschenswerten Entwicklung des Ortskerns, zugrunde liege und ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses festgesetzt sei. Der Numerus clausus der Festsetzungen aus § 9 BauGB gelte im vorliegenden Fall nicht. Die Planung grenze die zulässige Nutzung stärker ein, als es im Falle der Gebietsfestsetzung mittels eines Gebietstyps nach der BauNVO zulässig gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei angesichts der Festsetzung von Baugrenzen vollziehbar, da ein dem Bebauungsplan entsprechendes Vorhaben in den festgesetzten Abstandsflächen von 0,5 H sowohl bei Zugrundelegung einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen im Bereich der Gebäude C und D unter Berücksichtigung der (unrichtigen) Ermittlungen des Antragstellers zu abstandsflächenrelevanten Wandteilen der Tiefgarage, als auch bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen realisiert werden könne. Das Gebäude könne ggf. tiefer gelegt oder eingerückt werden. Ausgangspunkt für die Bestimmung abstandsflächenrelevanter Gebäudeteile sei die gewachsene Geländeoberfläche, die insoweit eben oder geneigt sein könne. Vorliegend sei für die Beurteilung der natürlichen Geländeoberfläche von der (leicht nach Südosten) abfallenden W …straße auszugehen, da sowohl die Flächen mit der Bestandsbebauung auf dem Plangebiet wie auch auf dem Grundstück des Antragstellers gegenwärtig an das Niveau der W …straße anschlössen und hierauf geschossmäßig bezogen seien. Auf die vom Antragsteller zugrunde gelegte – tiefere – Lage seiner Gartenfläche komme es nicht an. Aber auch bei Zugrundlegung unterschiedlicher Höhenlagen des Bau- und der Nachbargrundstücke für die natürliche Geländeoberfläche sei die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück maßgeblich. Dies habe der Antragsteller als Nachbar hinzunehmen. Ein Herausstehen der Tiefgarage aus dem Erdreich sei im Bebauungsplan nicht zwingend angelegt, da für die Tiefgarage keine Höhenlage festgesetzt sei. Im Übrigen könne die Tiefgarage unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche realisiert werden und würde selbst dann, wenn sie aus dem Gelände herausragen würde, die Abstandsflächen einhalten können. Eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage gekommen, da ansonsten oberirdische Stellplätze, die für das Plankonzept von besonderer Bedeutung seien, wegfallen würden und eine wesentliche Verbesserung der Blickbeziehungen bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht erreicht werden könne. Im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung zur Besonnung bzw. Beschattung liege weder eine unzumutbare Verschattung des Gebäudes des Antragstellers vor, noch gehe eine unzumutbare Beschränkung der Belüftung der umliegenden Grundstücke mit der geplanten Bebauung einher. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und beeinträchtige nicht den sozialen Wohnfrieden. Der geplante Baukörper sei nicht erheblich höher als das Gebäude des Antragstellers. Die Einsehbarkeit der Grundstücke des Antragstellers sei berücksichtigt und aufgrund der Lage in einem verdichteten Ortskern für zumutbar befunden worden. Einen Anspruch auf Erhaltung der bestehenden Situation gebe es nicht. Bei Realisierung des Vorhabens verblieben Freiräume in Richtung Süden. Die Belange des Brandschutzes seien berücksichtigt und abgehandelt worden. Eine Abarbeitung der insoweit bestehenden Anforderungen im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans sei aufgrund der Beschaffenheit des Vorhabens nach Höhe und Umfang der Gebäude, ihrer Erreichbarkeit und des Abstands zu benachbarten Gebäuden zulässig. Fehler bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung lägen nicht vor, vielmehr sei nach dem Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung die zu berücksichtigende Fläche zutreffend mit 1.100 m² angegeben worden, weil die Bestandsbebauung, die an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen sei, darin nicht hätte einbezogen werden müssen. Zudem bestehe für Teilbereiche des Vorhabens eine funktionierende Sickergrube. Das ausreichend beschriebene Vorhaben stelle eine taugliche Ausgangsbeschreibung für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Nutzungen dar. Die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen seien durch Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt worden. Die verbleibenden Lärmbelastungen seien im Ortskern als lagetypisch hinzunehmen. Das Plangebiet sei auch schon zuvor durch die Nähe der Bundesstraße durch Verkehrslärm vorbelastet gewesen. Eine Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Nutzungsarten sei im Rahmen des Bauleitverfahrens weder erforderlich noch zweckmäßig. Schließlich sei auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht erkennbar, da den Werten des § 17 Abs. 1 BauNVO bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (nur) eine Leitlinien- und Ordnungsfunktion zukomme. Die vorliegende Abweichung sei angesichts der beabsichtigten Stärkung des Ortszentrums vertretbar. Da die Flächen des Plangebiets nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche geführt würden und die früher vorhandenen Heizöltanks der ehemaligen Heizöltankstelle ordnungsgemäß entsorgt worden seien, sei nicht erkennbar, warum weitere Erhebungen zur Frage von Altlasten erforderlich gewesen sein sollten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

1.1 Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls die vom Antragsteller infolge der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,5 H – insbesondere im Hinblick auf das Gebäude D – gerügte Beschränkung bei der Belichtung und Lüftung seines Anwesens und die nicht ausreichende Beachtung seiner Eigentümerinteressen auch im Übrigen bei der Abwägung zumindest als möglich. Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch durch eine mögliche Verletzung der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. durch eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes in einem rechtlich geschützten Gewicht verletzt sein könnte.

1.2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Errichtung des Vorhabens vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765 – juris Rn. 6). Auch wurde jedenfalls eine Baugenehmigung, mit der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden wären, nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; BayVGH, B.v. 16.5.2011 a.a.O. juris Rn. 29). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Durchgreifende formelle oder materielle Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB (2.1) noch gegen die Planungsschranken des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (2.2). Er führt hinsichtlich der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.3). Rechtlich erhebliche, zur Unwirksamkeit führende Ermittlungsdefizite gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (2.4).

2.1 Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310). Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Konzept zur Innenentwicklung der Gemeinde im Ortskern die Sicherung von ortskerntypischen Nutzungen (Bank, Einzelhandel, medizinische Versorgung sowie Deckung des Bedarfs nach Wohnraum, insbesondere nach barrierefreiem und seniorengerechtem Wohnen) ein legitimes städtebauliches Anliegen von Gewicht. Dies gilt auch für die geplante Tiefgarage, die einer Stellplatznot im Bereich des Plangebiets vorbeugen und die Umgebung vor entsprechendem Parkplatzsuchverkehr bewahren soll. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Problembewältigung aufgrund der Lage im Ortskern an der Bundesstraße … im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2007 – 4 BN 9.07 – juris Rn. 6). Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 200, 23). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich bei der Planung von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.

2.2 Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan setze eine unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen fest, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vorliegend abweichend von den Abstandsflächentiefen der Bayerischen Bauordnung Festsetzungen zum Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO getroffen. Der Bebauungsplan lässt Außenwände im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zu. Er regelt den zulässigen Standort der Gebäude durch Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO), die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) sowie die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO). Die jeweilige Oberkante des Fertigfußbodens der Gebäude ist festgelegt (§ 9 Abs. 3 BauGB). Die dabei vorgenommene Ausrichtung der Höhenlage an den Bestandsgebäuden und an der W …straße, an der sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, beruht auf den Geländeverhältnissen in dem Baugebiet und ist nicht zu beanstanden. Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 BayBO sind mangels Bestimmung in dem Bebauungsplan daher nicht maßgeblich. Damit bestimmt der Bebauungsplan in Abweichung von der Bauordnung die für die Tiefe der Abstandsflächen maßgebliche Lage und Höhe der Außenwände und damit den (zulässigen) Gebäudetypus. In diesem Zusammenhang stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der möglichen abstandsflächenrechtlichen Relevanz einer Bauausführung der Tiefgarage (auch über den Grundriss des Gebäudes D hinaus) aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus nicht. Der Bebauungsplan ordnet neben dem Bauraum für die Tiefgarage in Nummer A.1.3.3 die Geltung von Mindestabstandsflächen an, die das nähere Heranrücken abstandsflächenrelevanter Wandteile trotz Festlegung der Baugrenze untersagen.

Die durch den Bebauungsplan bestimmten Abstandsflächen (0,5 H) müssen aber so bemessen sein, dass eine ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl 2006, 670). Dabei ist bei der Prüfung dieser Anforderungen auf die Gebäudehöhen und die Gebäudeabstände abzustellen, die sich bei Ausschöpfung der Festsetzungen ergeben. Für die im Plangebiet befindlichen maßgeblichen Gebäude müssen die durch die Festsetzungen bestimmten und jeweils dem Grenzabstand entsprechenden Abstandsflächen so bemessen sein, dass sich in der Summe ein für die Belichtung und Lüftung ausreichender Gebäudeabstand ergibt. Ist dies gewährleistet, dann sind die Festsetzungen abstandsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung muss aber auch zu außerhalb des Plangebiets angrenzenden Grundstücken gewährleistet sein. Das ist hier der Fall.

Ausweislich der zur Frage der ausreichenden Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers eingeholten Untersuchung kommt es am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers ist aber sichergestellt. Denn nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034– 1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag – und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) und die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten. Dass die Anforderungen für die Mindestbesonnungsdauer zur Tag– und Nachtgleiche für das Erdgeschoss an der Westfassade nicht eingehalten werden (0,7 h), ist nach dem Vortrag des Antragsgegners, wonach es sich ausweislich der Baugenehmigung für das Gebäude des Antragstellers nicht um schutzbedürftige Aufenthaltsräume einer Wohnung handelt, nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller dagegen eingewandte „theoretisch“ mögliche Wohnnutzung ist angesichts der vorliegenden Gegebenheiten der Baugenehmigung (Kellernutzung, Lager und Treppe) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls weist am 17. Januar das 1. Obergeschoss noch eine Besonnungsdauer von drei Stunden und zwanzig Minuten aus. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung, die die Fenster an der Westfassade detailliert wiedergibt, kommt insoweit unter Berücksichtigung der schützenswerten Räume zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller mag zugestanden werden, dass im Ergebnis zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung – auch im seinem Gartenbereich – vorliegt. Die Antragsgegnerin ist ihm jedoch insoweit entgegengekommen als sie (nach Vorliegen der vorgenannten Untersuchung) die Wandhöhe für das Gebäude D von 8,10 m auf 7,60 m reduziert hat. Nachdem die Anforderungen der DIN 5034–1 schon unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wandhöhe von 8,10 m eingehalten werden, da die Kriterien für den 17. Januar und für die Tages- und Nachtgleichen (23. März und 23. September) für die Fenster am Gebäude des Antragstellers zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen eingehalten sind, besteht kein Anlass, die reduzierte Planung zu beanstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht darüber hinaus viel dafür, dass die Festsetzung auch so getroffen sein dürfte, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37) ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ortskern der Antragsgegnerin keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob bei den Festsetzungen die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese Frage das Abwägungsgebot betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 a.a.O. und nachfolgend Nummer 2.4).

2.3 Die Ausführungen des Antragstellers, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weise ein die Unwirksamkeit begründendes Bestimmtheitsproblem auf, überzeugt nicht. Das hinter den Einzelfestsetzungen stehende Nutzungskonzept ist entgegen der pauschalen Ausführungen des Antragstellers nachvollziehbar, auch soweit dabei auf eine Mischgebiets- oder wohnähnliche Nutzung abgestellt wird. Dass das Numerus clausus Prinzip für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt gilt, erkennt auch der Antragsteller an. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen erkennen, dass mit ihnen ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses im Sinn des zugrunde liegenden Planungskonzepts geregelt wird. Die vorliegende Unterscheidung zwischen Nutzungen, die regelmäßig Kundenverkehr auslösen bzw. auf diesen angewiesen sind (Bank- und Einzelhandelsnutzung) und medizinische Nutzungen sowie Wohnnutzung zur städtebaulichen Entwicklung des Ortskerns trägt dem Rechnung; im Ergebnis schließt sie die übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus und begrenzt die (gewerblichen) Nutzungen geschossweise. Sie ist auch geeignet, die Auswirkungen der angedachten gewerblichen Nutzungsarten – beispielsweise im Hinblick auf mögliche verkehrliche Auswirkungen – zu bewerten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar werden die Maximalwerte des § 17 BauNVO teils erheblich überschritten. Der angefochtene Bebauungsplan unterliegt jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht unmittelbar und strikt der Bindung an § 17 BauNVO, auch wenn § 17 BauNVO eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin überschreitet mit der Festsetzung für den Bereich der Gebäude C und D (0,79 unter Berücksichtigung der Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) zwar die in § 17 BauNVO gezogene Obergrenze, eine rechtliche „Selbstbindung“ daran kann jedoch nicht abgeleitet werden, da die Antragsgegnerin gerade beabsichtigt, von dieser Obergrenze abzuweichen. Dass dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht und eine Rechtfertigung in dem zugrunde liegenden Konzept findet, wurde vorstehend unter Nummer 2.1. ausgeführt. Die vom Antragsteller befürchtete „Rosinenpickerei“ ist angesichts dessen und der eingehenden Bewertung der näheren Umgebungsbebauung (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 5. September 2017) nicht nachvollziehbar. „Besondere städtebauliche Gründe“, die eine Maßüberschreitung im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise erfordern, müssen nicht vorliegen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin auch keine besondere Rechtfertigungslast (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 a.a.O.).

2.4 Es sind auch keine Abwägungsfehler nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 2 Rn. 82a), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarl., U.v. 5.9.2013 – 2 C 190.12 – juris Rn. 51). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

a) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung die notwendigen Grundlagenermittlungen zu den Geländeverhältnissen auf den Plangrundstücken selbst sowie auf den angrenzenden Nachbargrundstücken nicht vorgenommen worden seien und damit auch die Reichweite der Abstandsflächenverkürzung nicht sinnvoll hätte bewertet werden können, liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen wesentlich auf die Hauptgebäudekörper (ausgehend von dem festgelegten Geländeniveau) abgestellt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Dennoch hat sie dabei erkennbar die Örtlichkeiten im Plangebiet und zu den Grundstücken des Antragstellers berücksichtigt und sich mit seinen diesbezüglichen Einwendungen, insbesondere das Gebäude D betreffend, auseinandergesetzt und die mit dem Planungsziel verbundenen partiellen Verschlechterungen angesichts der Lage des Plangebiets im Ortskern sowie der zugrunde liegenden Planungskonzeption der Innenraumverdichtung noch als zumutbar angesehen (vgl. Seite 13 der Begründung des Bebauungsplans, Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017).

Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der Verkürzung der Abstandflächen liegt auch nicht im Hinblick auf eine ausreichende Belüftung vor. Angesichts der geplanten Baukörper unter Einhaltung eines Abstandes von 0,5 H sowie der umliegenden Straßen, die als Belüftungsachsen dienen, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers wenig nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin hat die von der Abstandsflächenverkürzung betroffenen privaten Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan ermöglicht in dem fraglichen Bauraum ein, was das Bauvolumen anbelangt, dem Konzept der Planung entsprechendes Gebäude so zu errichten, dass der Antragsteller nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers kommt es ausweislich der eingeholten Untersuchung am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers sowie des Gartenbereichs ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2.2 aber sichergestellt. Die privaten Interessen des Antragstellers sind entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt und im Hinblick auf die Umgebungsbebauung und die planerische Konzeption der Stärkung des Ortsbildes abgewogen worden. Auch die sich dabei ergebende Abweichung von Nummer 3.1. und 5 der Baugestaltungssatzung vom 30. März 1998 (keine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche, maximale Wandhöhe von 7 m) sowie von § 3 der Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) vom 4. Dezember 2013 ist Folge der planerischen Konzeption.

Eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 C 2.98 – BVerwGE 107, 215) – wie die geltend gemachte erdrückende Wirkung als Folge der durch die Änderungsplanung ermöglichten Bebauung im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet vorliegend aus (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 56 und OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80.07 – juris Rn. 23 zur Bewertung der „Masse“ eines Vorhabens). Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Ausdehnung des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2015 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). So liegt der Fall hier.

Die Grundstücke des Antragstellers werden von dem geplanten Gebäude D nicht (übermäßig) betroffen. Die vom Antragsteller befürchtete erhöhte Einsichtnahme aufgrund der plateauartigen Errichtung des Gebäudes D erschließt sich dem Senat angesichts des auf dem Plangelände bestehenden (und maßgeblichen) Geländeunterschieds von ca. 1,20 m im südöstlichen Bereich des Gebäudes D und dem deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden nicht, zumal sich das im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Bestandsgebäude auf gleicher Höhe wie das Wohnhaus des Antragstellers befindet. Angesichts der bestehenden Verhältnisse in diesem Bereich erscheint eine erdrückende Wirkung des durch die Planung zugelassenen Gebäudes sowie eine dadurch befürchtete erhöhte Einsehbarkeit auf die Grundstücke des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südwestseite des Gebäudes des Antragstellers sowie dessen Gartenbereich reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B.v. 16.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris Rn. 5).

Auch soweit der Antragsteller hinsichtlich der vorgesehen Tiefgaragenabfahrt moniert, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Abstandsflächenneutralität gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ausgegangen, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die vom Antragsteller vorgebrachte Darstellung und Vermaßung der Tiefgaragenabfahrt im Bebauungsplan ist nicht mit einer Baugrenze umfasst und ermöglicht daher die Errichtung einer Art. 6 Abs. 9 BayBO entsprechenden Tiefgaragenabfahrt. Angesichts der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m kann – auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes D – nicht die Rede von einer rücksichtslosen Bebauung sein.

b) Es spricht nichts dafür, dass die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers unzureichend ermittelt oder im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der dazu vorliegende Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung zutreffend von einer abflusswirksamen Fläche von 1.100 m² aus. Soweit der Bebauungsplan nicht über die Bestandsbebauung hinausgeht (Haus A und Haus B Nordwestseite), können diese Flächen des Altbestands bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, da es bei dem bestehenden Anschluss an Entwässerungseinrichtungen verbleibt.

Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung auch die sich im Plangebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers hinreichend bewältigt. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sogenannte Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1.87 – BVerwGE 80, 184) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27 zu den Grenzen des Konflikttransfers).

Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung sind Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Plangrundstücks anfallenden Niederschlagswassers in der Vergangenheit nicht bekannt geworden. Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung mittels entsprechend dimensionierten Rigolen und Sickerschächten in Verbindung mit den bestehenden Anlagen der Entwässerung ist ausweislich des Erläuterungsberichts möglich. Da die Niederschlagswasserbeseitigung unterhalb der Tiefgarage erfolgen soll, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorhandene Sickergrube zwischen den Gebäuden C und D in dem Bereich befindet, in dem die Tiefgarage vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin, die sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung in den Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017 (zur Behandlung der Einwendungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts) befasst hat, ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung in einer den Interessen des Antragstellers gerecht werdenden Weise im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. im Planvollzug durch den Vorhabenträger erbracht werden kann. Der Senat vermag darin keinen unzulässigen Konflikttransfer erkennen. Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich im Durchführungsvertrag eine Variante der Einleitung des Niederschlagswassers in den Straßenentwässerungskanal der weiter entfernten G …straße findet, die im Gemeinderat nicht erörtert wurde.

c) Im Hinblick auf den Brandschutz kann nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller monierte Problematik der Zugänglichkeit für Rettungskräfte und Feuerwehr gemäß Art. 5 BayBO aufgrund der Gestaltung der Tiefgarage erkannt und berücksichtigt. Soweit die Gebäude nicht bereits unmittelbar von der W …straße angefahren werden können, weist die Antragsgegnerin angesichts der geplanten Wandhöhe des Gebäudes D zutreffend darauf hin, dass insoweit für das rückwärtige Gebäude D, das nicht unmittelbar an die W …straße angrenzt, ein Zugang entsprechend Ziff. 14 der Richtlinien über die Fläche für die Feuerwehr i.d.F. von Februar 2007 möglich ist und ggf. darüber hinausgehende Anforderungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Vollzugs geprüft werden können. Auch für die Bewegung und Aufstellung der Fahrzeuge besteht auf den vorgesehenen Stellplatzflächen ausreichend Platz. Der Umstand, dass sich der Kreisbrandrat trotz Anfrage zum Bebauungsplan nicht geäußert hat, ist nicht entscheidungserheblich.

d) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen sowie das Interesse des Antragstellers, von Lärmeinwirkungen verschont zu werden, in vertretbarer Weise abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1998 – 4 CN 1.97 – juris Rn. 15). Wie bereits vorstehend unter Nummer 2.3 ausgeführt, ist die Festsetzung des ortskerntypischen Nutzungsmixes als ausreichende Grundlage für die vorliegende schalltechnische Untersuchung einschließlich der ergänzenden Einschätzung anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berechnungen in der Untersuchung zu den Stellplätzen. Auch insoweit bedarf es noch keiner konkreten Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu den einzelnen Nutzungseinheiten, insbesondere konnte die Frequentierung und Belastung im Rahmen einer oberen Abschätzung („worst case“) hochgerechnet werden. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass sich hinsichtlich der Lärmsituation Auswirkungen der gewerblichen Nutzungen auf die Umgebung ergeben, sowie Einwirkungen durch Verkehrslärm und die erforderlichen Maßnahmen, nämlich eine Lärmschutzwand, eine Sperrung einzelner oberirdischer Stellplätze sowie die Einhausung der Tiefgaragenrampe im Bebauungsplan festgesetzt bzw. den Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die bloße Beanstandung der Höhe der Schallschutzmauer, die vor allem aufgrund einer Belastung in der Nachtzeit für erforderlich angesehen wurde, ist im Hinblick auf die überwiegende Sperrung von oberirdischen Stellplätzen zur Nachtzeit nicht geeignet, die getroffene Festsetzung in Frage zu stellen. Die Zulassung der Nachtnutzung von zwei Stellplätzen nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung betrifft Parkplätze unmittelbar an der W …straße zur Erreichbarkeit der Bankdienstleistungen (Geldautomat). Eine „Aufweichung“ der Lärmproblematik kann aufgrund der Lage der Stellplätze an der Straße nicht nachvollzogen werden. Auch in Bezug auf den Straßenlärm ist die Abwägung nicht zu beanstanden (vgl. Festsetzung Nummer A.2.5). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass das geplante Vorhaben zwar zu einer weiteren Verdichtung führen wird, die Bestandsgebäude aber auch bisher schon teils gewerblich, teils als Wohnungen, genutzt werden.

Die weitere Beanstandung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts, die Einfahrt der Tiefgarage sei auf die Höhe des Gebäudes C zu verlegen, überzeugt nicht. Die Einfahrt befindet sich vielmehr straßennah in einem Bereich, in dem ohne Weiteres mit einer (weiteren) Stellplatznutzung zu rechnen war. Die Antragsgegnerin hat beide Varianten geprüft und sich im Hinblick auf die der planerischen Konzeption zugrunde liegende Erreichbarkeit der Gebäude durch teils oberirdische, teils unterirdische Stellplätze, sowie eine Freihaltung des räumlichen Bereichs zwischen den Gebäuden B, C und D für die Zufahrt am Grundstück des Antragstellers entschieden. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen. Auch die Problematik, dass bei einem Ausfahren der PKW´s aus der Tiefgarage zur Nachtzeit damit gerechnet werden muss, dass der Lichtkegel das unmittelbar gegenüberliegende Gebäude Haus Nr. an der W …straße belastet, hat die Antragsgegnerin erkannt und nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung bewertet (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Danach ist nicht mit unzumutbaren Lichtimmissionen an schützenswerten Räumen am Anwesen W …straße Nr. zu rechnen.

e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zur Problematik möglicher Altlasten auf dem Plangelände hinreichend ermittelt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Landratsamt als zuständige Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mitgeteilt, dass wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden (vgl. Seite 18.1 und 2 der Normaufstellungsakte). Darüber hinaus liegen die Entsorgungsnachweise der Tankanlage aus dem Jahr 2001 mit Nachweisen vor (vgl. Seite 3 und 3.6 der Normaufstellungsakte). Die Antragsgegnerin hat dies ihrer Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Der Hinweis in B.11, der für im Vollzug des Bebauungsplans festgestellte (unvorhergesehene) Verunreinigungen eine Sanierungsmaßnahme auf Kosten des Vorhabenträgers vorsieht, steht der ausreichenden Ermittlung und Bewertung nicht entgegen.

Nach allem sind beim Vollzug des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers zu erwarten, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihm beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Interessenabwägung des Senats sind mithin keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Antrag, die 2. Änderungssatzung des Bebauungsplans „I… d… M…“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung zur Ermöglichung der Errichtung eines Winzerbetriebs mit Fremdenpension.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in S..., Ortsteil S... . Den Antragstellern zu 1) gehört die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …), den Antragstellern zu 2) die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …) und der Antragstellerin zu 3) die Parzelle Nr. …/.. (I… W… …). Sämtliche Flurstücke sind mit Wohnhäusern bebaut und liegen im Geltungsbereich des 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans „I… d… M…“, der in nördlicher Richtung durch die Kr… Straße … begrenzt wird und ein Dorfgebiet ausweist. In der Planbegründung heißt es hierzu:

3

„Da in der Ortsgemeinde S... und insbesondere im Ortsteil S... noch landwirtschaftliche Betriebe anzutreffen sind und bei der relativ kleinen Ortslage nirgends die Abstände für ein immissionsfreies Wohnen gegeben sind, wird von der Ausweisung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes abgesehen. Bei der Ausweisung von Dorfgebiet ist somit auch der Erhalt und die Entwicklung der Betriebe nicht durch Abwehransprüche gefährdet. Außerdem entspricht die Ausweisung den Vorgaben des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem-Zell.“

4

Die Trauf- und Firsthöhe wurde auf 7 bzw. 13 m festgesetzt. Die zulässige Dachneigung lag zwischen 30 bis 45 Grad. 2006 änderte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erstmals und erweiterte das Plangebiet. Außerdem reduzierte sie die zulässige Firsthöhe auf 10 m. In der Begründung zur 1. Änderungsplanung führte die Antragsgegnerin aus, es sei beabsichtigt, die wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde auszubauen.

5

Unter dem 13. November 2012 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, die Mindestdachneigung im gesamten Plangebiet auf 20 Grad zu reduzieren. Vorausgegangen war ein Antrag der Antragsteller zu 2), die zu diesem Zeitpunkt ihr Wohnhaus noch nicht errichtet hatten und das Vorhaben im Bungalowstil mit einer Dachneigung von 25 Grad verwirklichen wollten. Am 16. Juli 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin darüber hinaus, die etwa 839 m² große Weinbauparzelle Nr. … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. In einem ca. 2886 m² großen Teilgebiet, das aus diesem Flurstück sowie den gemeindeeigenen Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/… (Bereich MD 1) besteht, wurde die Trauf- und Firsthöhe auf 9 bzw. 12 m erhöht. Außerdem verlegte man private Grünflächen auf die Parzelle Nr. … und vergrößerte im nordwestlichen Teil des Bebauungsplans die überbaubare Grundstücksfläche. Anlass war die Absicht des ortsansässigen Winzers T... D..., auf den vorgenannten Grundstücken einen neuen Betrieb mit ca. 10 Gästezimmern zu errichten. Die nochmalige Erweiterung des Plangebietes wurde dabei für notwendig gehalten, damit das geplante Vorhaben die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 und die Geschossflächenzahl von 0,8 einhalten konnte. Die Durchführung der Planänderungen erfolgte im vereinfachten Verfahren.

6

Am 19. August 2013 unterzeichnete der Ortsbürgermeister den Bekanntmachungstext zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der am 23. August 2013 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem veröffentlicht wurde und auszugsweise wie folgt lautet:

7

„Der Bebauungsplanentwurf II. vereinfachte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „I... d... M...“ der Ortsgemeinde S... liegt bis Montag, den 23.09.2013, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 101, Markt 1(Rathaus der Stadt Cochem), 56812 Cochem, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 und von Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr, am Dienstleistungsabend Donnerstag bis 18.00 Uhr) öffentlich aus. Betroffenen Bürgern werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Hierbei wird jedem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.“

8

Im Rahmen der Offenlage erhoben die Antragsteller Einwände gegen die Planung. Am 15. April 2014 befand der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die vorgetragenen Bedenken und beschloss und den Änderungsplan als Satzung. Nach erfolgter Ausfertigung machte die Antragsgegnerin ihn am 18. Juli 2014 bekannt.

9

Bereits zuvor, am 6. April 2014, hatte die Kreisverwaltung Cochem-Zell Herrn D... einen positiven Bauvorbescheid für sein beabsichtigtes Vorhaben erteilt und darin festgestellt, dass „die beabsichtigte Errichtung eines Winzerbetriebs mit angeschlossener Pension in der Gemarkung S..., Flur …, Flurstück Nr. …/…, …/…, …/… (…) im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zulässig ist“. Die hiergegen nach einem erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Antragsteller wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 31. März 2015 (4 K 585/14.KO) ab.

10

Zur Begründung ihres am 10. Juli 2015 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend:

11

Der angegriffene Änderungsbebauungsplan leide zunächst an beachtlichen formellen Fehlern. So seien die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Abs.1 BauGB nicht gegeben, da durch die Planänderung Grundzüge der Planung berührt würden. Sinn des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung sei nämlich die Entstehung eines Wohngebiets gewesen, auch wenn man ein „Dorfgebiet“ festgesetzt habe. Diese Formulierung sei zum Zweck der Herabsenkung des Lärmschutzniveaus im Plangebiet nur vorgeschoben und stelle einen Etikettenschwindel dar. Der Ansiedlung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe habe die geringe Größe der Grundstücke sowie deren geringe bauliche Ausnutzbarkeit entgegengestanden, weshalb die Realisierung einer Mischnutzung durch die materiellen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgreich verhindert worden sei. Diese Tendenz habe die Antragsgegnerin mit der ersten Planänderung fortgeschrieben, indem sie die Nutzungsmaße noch einmal reduziert und dies unter anderem mit dem weiteren Ausbau der wohnbaulichen Entwicklung begründet habe. Von der bislang tragenden Plankonzeption werde nunmehr abgewichen, da die Antragsgegnerin erstmals eine gegenteilige Entwicklung einleite und einen gebietsfremden, die Wohnnutzung störenden Gewerbebetrieb ermögliche. Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BaugesetzbuchBauGB – vor, weil die Antragsgegnerin Ort und Dauer der Auslegung nicht mindestens eine Woche vor ihrem Beginn ortsüblich bekannt gemacht habe. Die Notwendigkeit der Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Bauland dürfe zudem nur ausnahmsweise erfolgen und müsse gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB besonders begründet werden.

12

Weiterhin sei die Planung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da sie sich ausschließlich an den Wünschen und Bedürfnissen des künftigen Bauherrn orientiere. Für das Vorliegen einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung spreche, dass mit ihr allein die Nutzungsmaße im Geltungsbereich des geplanten Vorhabens erhöht würden, während für alle anderen Grundstücke nach wie vor die reduzierten Maße der ersten Planänderung maßgebend seien.

13

Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verletzt. In diesem Zusammenhang sei zunächst nicht berücksichtigt und bewertet worden, dass mit dem durch die Planänderung ermöglichten Winzer- und Pensionsbetrieb eine erheblich belastende Lärmquelle in einer ruhigen Wohngegend zugelassen werde. Insbesondere hätte die Störungsintensität des hinzutretenden Betriebs ermittelt und abgewogen werden müssen. Nicht einbezogen und gewürdigt seien darüber hinaus die Belange des Umwelt- und Naturschutzes gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus rechtfertige die Gigantonomie eines Bauherrn allein nicht die Einbeziehung eines bisherigen Außenbereichsgrundstücks. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin die Entsorgung der grob belastenden Abwässer der geplanten Kellerei sowie den durch die Ermöglichung eines überdimensionierten Baukörpers hervorgerufenen Nutzungskonflikt planerisch unbewältigt gelassen habe.

14

Nach allem erweise sich die Bauleitplanung auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB als materiell fehlerhaft. Der ursprüngliche Bebauungsplan in der Fassung der 1. Planänderung werde durch die 2. Planänderung in sein Gegenteil verkehrt. Sie – die Antragsteller – hätten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Planung und der aufgrund dieser Planung eingesetzten Entwicklung zu einem reinen Wohngebiet mit erheblichem finanziellen Aufwand Grundstücke erworben und mit Wohnhäusern bebaut, die jetzt völlig entwertet seien. Das Planungshandeln der Antragsgegnerin erweise sich als widersprüchlich und verstoße gegen das Gebot konsequenten Verwaltungshandelns. Zudem habe man den Belang des fortwirkenden und erweiternden Bestandsschutzes nicht beachtet.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „I... d... M...“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

19

Sie tritt den Darlegungen der Antragsteller mit eigenen Ausführungen entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Mit ihren Grundstücken lägen sie außerhalb des Änderungsbereichs der Bauleitplanung, sodass sie nicht unmittelbar plangebetroffen seien und es allein darauf ankomme, ob abwägungsrelevante Belange hätten berücksichtigt werden müssen. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Art der Nutzung von der Änderung des Bebauungsplanes unberührt bleibe. Lediglich die Festsetzung höherer Trauf- und Firsthöhen könne gewisse Auswirkungen nach sich ziehen, die aber vorliegend nicht gravierend seien. Außerdem verbleibe den Nachbarn der Schutz der Abstandsflächen. Überdies hätten die Antragsteller für die Verfolgung ihres Begehrens kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Verwaltungsgericht habe ihre Klage gegen den erteilten Bauvorbescheid abgewiesen. Dies bedeute, dass das Vorhaben des Herrn D... selbst im Fall der Unwirksamkeit des hier angegriffenen Änderungsplans nicht mehr angreifbar sei und sie sich damit keine Vorteile verschaffen könnten.

20

Ungeachtet dessen sei der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet. Anders als die Antragsteller meinten seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfüllt. Die Planänderung bestehe nämlich lediglich aus einer geringfügigen Erweiterung des Plangebiets, der Zulassung niedrigerer Dachneigungen und – auf einer Teilfläche – der Festsetzung einer jeweils 2 m höheren Trauf- und Firsthöhe. Auch lägen keine Fehler bei der Bekanntgabe von Ort und Dauer der Offenlage vor. Zwar sei die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten worden, im vereinfachten Verfahren könne jedoch stattdessen der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Letzteres sei hier geschehen.

21

Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB stehe außer Frage. Vor allem dürfe eine Gemeinde auch gewichtige private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen. Der Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung sei auch deshalb unberechtigt, weil die Ansiedlung eines Winzerbetriebes der planerischen Vorgabe der Art der baulichen Nutzung entspreche und es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handele. Insoweit falle im Übrigen wiederum ins Gewicht, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes überhaupt keine Regelung zur Nutzungsart treffe.

22

Aus dem gleichen Grund sei zugleich kein Verstoß gegen abwägungserhebliche Gesichtspunkte gegeben. Nicht die zweite Planänderung ermögliche die Ansiedlung eines in einem Dorfgebiet zulässigen Betriebes. Dies habe vielmehr schon der ursprüngliche Bebauungsplan getan. Ungeachtet dessen hätten sich die Antragsteller aus eigenem Entschluss in einem förmlich festgesetzten Dorfgebiet angesiedelt. Deshalb seien sie insofern dort nicht schutzwürdig. Aus der Planbegründung ergebe sich zudem, dass sehr wohl eine Abwägung des Eingriffs durch die Erstreckung des Bebauungsplans auf die Parzelle Nr. ... vorgenommen worden sei. Zwar vergrößere sich das Plangebiet geringfügig, die Grünflächen würden jedoch nicht verändert. Wegen der Flächenbilanzierung im ersten Plan werde der Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans überdies kompensiert.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, den Planaufstellungsunterlagen (4 Hefte und 1 Planurkunde), den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen der Kreisverwaltung Cochem-Zell (6 Hefte) sowie der Akte 4 K 585/14.KO, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

25

I. Das Begehren der Antragsteller, die 2. Änderung des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans für unwirksam zu erklären, ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

26

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, BVerwGE 107, 215; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris).

27

Eine Rechtsverletzung kommt dabei stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris). Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass dieses von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück – also die Festsetzungen, die das Grundeigentum bestimmen, sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 – 4 BN 23.12 −, siehe auch VGH BW, Urteil vom 20. März 2013 – 5 S 1126/11 −, jeweils juris).

28

Darüber hinaus lässt sich eine Antragsbefugnis für Planbetroffene aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 1 Abs. 7 BaugesetzbuchBauGB −) herleiten. Eine so begründete schützenswerte Rechtsposition reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot ein drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.). In die Abwägung einzustellen sind allerdings nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O.).

29

Vor diesem Hintergrund lassen die bauplanerischen Festsetzungen der angegriffenen Änderungssatzung (Erweiterung des Plangebiets und damit einhergehend Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche und Verlegung von Grünflächen sowie Veränderung der Trauf- und Firsthöhe) eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht erkennen. Auf eine allein in Betracht kommende Verletzung des Abwägungsgebots können diese sich − ihre Grundstücke liegen sämtlich außerhalb des Geltungsbereichs der vorgenannten Regelungen − nicht mit Erfolg berufen. Die planungsrechtlich geschützten Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sind im Hinblick auf ihre eigenen Parzellen ersichtlich gewahrt. So beträgt die Entfernung der überbaubaren Bereiche des Planänderungsgebiets zu den Parzellen Nrn. .../... und .../... der Antragsteller zu 1) und 2) jeweils ca. 11,5 m sowie zur Parzelle Nr. …/… der Antragstellerin zu 3) sogar ca. 25 m. Das vorhandene Wohngebäude auf der Parzelle Nr. …/… steht überdies teilweise, dasjenige auf der Parzelle Nr. …/… sogar vollständig versetzt zu den gegenüberliegenden Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/…. Insbesondere enthalten die angesprochenen Festsetzungen keine Verkürzung der Abstandsflächen gemäß der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 LBauO. Von einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ der durch die Änderung ermöglichten Vorhaben kann unter diesen Umständen ebenfalls ersichtlich keine Rede sein. Ebenso ist eine Abwägungserheblichkeit von etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten angesichts der hier vorliegenden Sachlage zu verneinen (vgl. dazu OVG RP, 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, ESOVGRP).

30

Ein „Kippen“ des Gebietscharakters zu Lasten der Antragsteller gerade durch die streitgegenständlichen Regelungen droht nicht. Die angefochtene Satzung enthält keine Neuregelung zur Art der zulässigen Nutzung. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass noch zahlreiche Bauplätze unbebaut seien und eine Entwicklung hin zu einem Dorfgebiet trotz der bisher erfolgten tatsächlichen Bebauung mit Wohnhäusern weiterhin möglich ist.

31

Schließlich lässt sich aus der von den Antragstellern befürchteten Zunahme der Verkehrsimmissionen keine Antragsbefugnis herleiten.

32

Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms grundsätzlich zum Abwägungsmaterial (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 S 1337/10 −, VBlBW 2012, 421), allerdings muss dieser Belang dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – ZfBR, 580)

33

Dies vorausgeschickt liegen schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige ins Gewicht fallende Zunahme der Geräuschimmissionen überhaupt auf die in der Planänderung getroffenen Festsetzungen zurückzuführen ist. Zudem sind Winzerbetriebe mit angeschlossener Pension in einem Dorfgebiet ohne weiteres zulässig (vgl. den Katalog des § 5 BauNVO). Daraus folgt, dass hier von vornherein mit einem höheren Anliegerverkehr gerechnet werden muss. Dass der Verkehr abwägungserhebliche Lärmkonflikte hervorrufen könnte, ist im Übrigen von den Antragstellern nicht ausreichend dargelegt worden. Die Antragsteller übersehen in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf Fortbestand oder Aufrechterhaltung einer für sie bestehenden günstigen Verkehrssituation grundsätzlich nicht gegeben ist.

34

Ferner stellen die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf den Verkehrswert haben, für sich betrachtet keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Februar 2011 – 1 C 10610/10.OVG −, ESOVGRP).

35

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die tatsächlich als baugestalterische Festsetzung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO anzusehende Verringerung der zulässigen Mindestdachneigung von 30 auf 20 Grad.

36

In diesem Zusammenhang ist vorweg klarzustellen, dass es sich hierbei trotz der gemäß §§ 9 Abs. 4 BauGB, 88 Abs. 6 LBauO erfolgten Aufnahme in den Bebauungsplan um eine selbstständige bauordnungsrechtliche Regelung handelt, deren Wirksamkeit unabhängig von den in der Änderungssatzung enthaltenen bauplanerischen Festsetzungen einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterliegt. Die Annahme einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller insoweit würde daher lediglich dazu führen, dass wegen der ansonsten fehlenden Antragsbefugnis nur diese Festsetzung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden könnte.

37

Allerdings lässt sich aus der Verringerung der Dachneigung ebenfalls keine Antragsbefugnis für die Antragsteller herleiten. Dabei lässt der Senat offen, ob eine solche Bewertung schon deshalb angezeigt erscheint, weil die ihre eigenen Grundstücke unmittelbar betreffende Planänderung die private Nutzungsmöglichkeit ihrer eigenen Grundstücke weder festschreibt, noch aufhebt oder einschränkt, sondern vielmehr im Gegenteil erweitert. Jedenfalls haben die Antragsteller insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht genügt, da sie keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie gerade (auch) durch diese Festsetzung in einem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Hinzu kommt, dass die Änderung nicht in einer ursächlichen Beziehung zu den mit dem Normenkontrollantrag angefochtenen planungsrechtlichen Änderungen steht. Sie ist allein von den Antragstellern zu 2) veranlasst worden, um auf ihrer eigenen Grundstücksparzelle einen Bungalow mit einer geringeren Dachneigung zu errichten.

38

Inwieweit den vorgenannten beiden Antragstellern deshalb die Geltendmachung einer Rechtsverletzung gemäß dem auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen „venire contra factum proprium“ verwehrt ist, braucht der Senat nach allem nicht mehr abschließend zu entscheiden.

39

II. Dessen ungeachtet ist der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet.

40

Die streitgegenständliche 2. Änderung des Bebauungsplans „I... d... M...“ weist keine rechtserheblichen Fehler auf. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrages – anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten tatsächlich verletzt ist.

41

1. Der Bebauungsplan ist zunächst nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin − wie die Antragsteller vortragen − die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BaugesetzbuchBauGB –, der über § 88 Abs. 6 LBauO auch für gestalterische Festsetzungen gilt, zu Unrecht angenommen hat.

42

a) Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei der Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus darf die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung − UVPG −, oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet werden (Nr. 1) und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

43

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller berührt die Änderungsplanung insbesondere keine Grundzüge der Planung.

44

Nach § 13 BauGB ist es zulässig, ein vereinfachtes Planänderungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplanes unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 4 B 18/00−,BauR 2001, 207f. m.w.N.).

45

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien beinhalten die hier vorgenommenen Änderungen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen einschließlich der geringfügigen Erweiterung des Plangebiets sowohl für sich betrachtet als auch in einer Gesamtschau keine Änderungen der planerischen Gesamtkonzeption, deren entscheidendes Kriterium die Ausweisung eines Dorfgebiets darstellt.

46

Soweit die Antragsteller demgegenüber meinen, mit der 2. Änderungsplanung werde nunmehr erstmals eine Entwicklung von einem Wohngebiet zu einer Mischnutzung eingeleitet, verkennen sie erneut, dass die Art der Nutzung nicht Gegenstand der im Streit stehenden Satzung ist. Davon abgesehen ist ihr rechtlicher Ansatz fehlerhaft. Aus der Planbegründung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans ergibt sich dass die Ausweisung eines Wohngebiets von vornherein deshalb nicht gewollt war, um die Ansiedlung von immissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen und ihre Etablierung nicht durch Abwehransprüche der Eigentümer von Wohnbauten zu gefährden. Die missverständliche Formulierung in der Begründung zur 1. Planänderung, worin unter anderem auf den Ausbau der wohnbaulichen Entwicklung von S... abgestellt wurde, führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung, da es bei der Festsetzung eines Dorfgebiets verblieb. Ebenso können die Antragsteller aus den zwischen 650 und 750 m² liegenden Grundstücksgrößen nicht die Schlussfolgerung ziehen, es sei nur die Entstehung eines Wohngebiets gewollt worden. Der Zuschnitt der Einzelparzellen gehört nicht zum Regelungsgehalt der Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Übrigen können sich gerade auch auf kleineren Parzellen Betriebe ansiedeln, die für ein Dorfgebiet typisch sind.

47

b) Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB einen unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn nicht ein weiterer beachtlicher, in§ 214 Abs. 1 BauGB gesondert aufgeführter Verfahrensverstoß hinzutritt. Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB beachtlicher Verfahrensverstoß ist dann gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verletzt sind. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift ist ein solcher Fehler jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung lediglich „verkannt“ worden sind, die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren also bloß fehlerhaft beurteilt, hingegen nicht wider besseres Wissen angenommen hat; nur ein solcher bewusster Verstoß gegen § 13 BauGB bliebe weiterhin beachtlich. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel ist dabei auch neben ihrem unmittelbaren Abwendungsbereich entsprechend auf den Fall des wegen der irrigen Annahme, dass Grundzüge der Planung nicht berührt werden, fehlenden Umweltberichtes anzuwenden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4/08 −, ZfBR 2009, 676und jurisRn. 18ff.). Im Fall der Antragsgegnerin ergeben sich schon deshalb keine Anhaltspunkte für eine nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Umweltprüfung, weil die Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Vor allem werden weder Vorhaben der Anlage 1 zum UVPG vorbereitet, noch sind Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich (vgl. zum Ganzen Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL −). Auch kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin das vereinfachte Verfahren gewählt hat, obwohl sie wusste, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind (vgl. zum ganzen OVG RP, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 C 10824/14.OVG – und Urteil vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG −, jeweils ESOVGRP), wenn man dies entgegen der hier vertretenen Auffassung zu ihren Gunsten einmal unterstellt.

48

2. Der Antragsgegnerin ist mit Blick auf die planerischen Festsetzungen ferner kein Bekanntmachungsfehler bei der Auslegung der Planentwürfe unterlaufen.

49

§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB bestimmt, dass im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist (Alt. 1) gegeben oder wahlweise die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Alt. 2) durchgeführt wird. Der zuletzt genannten Vorschrift zufolge sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1), wobei Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden müssen (Satz 2).

50

Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 23. August 2013 (Veröffentlichungsdatum des amtlichen Mitteilungsblatts) die Wochenfrist des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht wahrt. Die Auslegung endete am 23. September 2013. Eine vorhergehende Ankündigung ihres Beginns von mindestens einer Woche ist unterblieben. Dies ist jedoch unschädlich, da die Antragsgegnerin hier von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BauGB Gebrauch gemacht hat. Dafür spricht die im Bekanntmachungstext erfolgter ausdrückliche Bezugnahme auf den eingeschränkten Personenkreis der „betroffenen Bürger“, womit eine Formulierung aufgegriffen wurde, die der bis 2004 geltenden Gesetzesfassung entspricht (Änderung in „betroffene Öffentlichkeit durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau [EAG Bau] vom 24. Juni 2004, vgl. BT-Dr. 15/2250, S. 43, 51), ohne dass eine hier relevante sachliche Änderung beabsichtigt war. Auch der Satz „Hierbei wird jedem …“ bezieht sich auf den vorstehend beschriebenen Personenkreis.

51

Dass – wie im Fall des § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauGB – die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung stattgefunden hat, ist unschädlich. In welcher Form die Benachrichtigung vorgenommen wird, ist durch § 13 BauGB nicht vorgegeben und liegt im Ermessen der Gemeinde (Gierke in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 96). Durch das Abstellen auf den Begriff der „Betroffenen“ im Bekanntmachungstext ist eine genügende Individualisierung des angesprochenen Personenkreises gegeben. Darüber hinaus wird auch der Zweck der individuellen Beteiligung (Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials, frühzeitiges Einbringen der Interessen und Rechte des von der Planung berührten Personenkreises sowie gebotene Anhörung, aktive teilnehmende Beteiligung an dem Prozess der Vorbereitung politischer Planungsentscheidungen) in vollem Umfang erreicht.

52

3. Weiterhin dringen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe die Einbeziehung der Parzelle Nr. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht genügend begründet.

53

Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

54

Ob die Antragsgegnerin dieser besonderen Begründungspflicht genügt hat, kann offen bleiben. Denn die Bestimmung wurde durch das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in das Baugesetzbuch eingefügt und trat am 20. September 2013 in Kraft (vgl. Artikel 3 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes). Damit kommt aber die allgemeine Überleitungsnorm des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Tragen, wonach Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eingeleitet wurde die Änderung des Bebauungsplans zur Erweiterung des Plangebiets mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 16. Juli 2013 und damit gerade vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin, die neue Vorschrift schon im vorliegenden Aufstellungsverfahren anzuwenden (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB), liegt nicht vor.

55

4. Die 2. Änderungsplanung ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.

56

Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 6.11 – BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 – BVerwGE 119, 25, 31). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O.).

57

Zwar darf eine Gemeinde eine Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu befriedigen. Allerdings ist es ihr nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen erfüllt (vgl. z.B. VGH BW, Urteil vom 3. August 2012 – 5 S 1444/10 – m.w.N., juris,). Ein Zusammenwirken mit privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung der Bauleitpläne widerspricht daher grundsätzlich nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies bestätigen auch die Vorschriften über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Nr. 34).

58

Ausgehend hiervon beruht die streitige Änderung des Bebauungsplans „I... d... M...“ auf einer von städtebaulich legitimen Zielen getragenen positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung auf einer Teilfläche eine Winzerstelle verbunden mit einer Gästebeherbergung realisieren. Dabei hat sie den ortsansässigen Betrieb D... im Blick, deren Standort sie in S... sichern will. Dies kommt auch in dem zwischen ihr und dem Betrieb unter dem 23. Juli 2013 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zum Ausdruck. Aus der Kostenübernahme lässt sich insbesondere nicht herleiten, dass ausschließlich im privaten Interesse gehandelt wird. Insgesamt verfolgt die Antragsgegnerin vielmehr den städtebaulich legitimen Belang der Wirtschaft bzw. der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a und b BauGB), indem sie infrastrukturelle Standortpolitik nicht nur, aber vorrangig zugunsten des Betriebs D... betreibt (vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11 NE −). Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung liegt darin nicht. Ein Bebauungsplan ist auch dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er − wie hier − auch den Wünschen eines privaten Gewerbetreibenden im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und dieser womöglich den Anstoß für die Planung gegeben hat (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 − 4 BN 15.99 −, BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 − 2 B 379/12.NE −).

59

Für die Annahme eines die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigenden Etikettenschwindels, der nur dann vorliegt, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken, ist hier kein Raum.

60

5. Der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.

61

Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06. Mai 2009 – 1 C 10970/08.OVG –; vom 31. Juli 2008 – 1 C 10193/08.OVG –, vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –, jeweils ESOVGRP). Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1/07 –, DVBl. 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2250, S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Grundgesetz – GG − zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397.82 –, juris).

62

Den Planaufstellungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die abwägungserheblichen Belange hier ausreichend ermittelt und bewertet worden sind.

63

a) Dass zunächst der Umfang des Verkehrslärms, der von den durch die Planung ermöglichten An- und Abreiseverkehr der Gäste eines Pensions- und Winzerbetriebs ausgeht, nicht näher ermittelt zu werden brauchte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Senats zur Zulässigkeit des Antrages. Die von einem Winzerbetrieb mit Gästeunterbringung als solche ausgehenden Lärmimmissionen brauchten aufgrund der hier allenfalls in Betracht kommenden Größenordnung und des vorhandenen Gebietscharakters, der von der Planänderung unberührt blieb, nicht besonders untersucht und bewertet werden.

64

b) Auch hat der Antragsteller bei der Ausdehnung des Baugebiets auf die Parzelle Nr. ... die sich aus § 1a Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB ergebenden Belange des Umwelt- und Naturschutzes ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt.

65

Darin ist geregelt, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

66

Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Antragsgegnerin die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. ... bekannt war. Sie hat zudem geprüft, ob ein „notwendiger“ Bedarf für die Einbeziehung der Außenbereichsfläche vorliegt. So heißt es in dem Beschluss über die eingegangenen Anregungen und Bedenken (vgl. Bl. 58 der Planänderungsakte), dass im Zusammenhang mit der Erweiterung bzw. Aussiedlung des Betriebes D... bereits ein alternativer Standort im Ortsteil S... untersucht worden sei.

67

c) Unerheblich ist des Weiteren die Rüge der Antragsteller, die Belange des Umweltschutzes hätten deshalb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, weil die Antragsgegnerin die Entsorgung der hoch belasteten Abwässer der geplanten Kellerei planerisch nicht bewältigt habe. Es bestand nämlich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Frage der Abwasserbeseitigung abschließend im Bebauungsplanverfahren zu regeln, da sie auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert werden konnte, was unproblematisch dann zulässig ist, wenn – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dadurch aufgeworfenen Probleme nicht auf der Ebene des Verwaltungsvollzugs lösbar sind (vgl. HessVGH, Urteil vom 29. Januar 2004 – 3 N 2764/02 −, juris). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, lässt sich erst nach Vorlage eines Bauantrages zuverlässig beurteilen.

68

d) Auch trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin einen sich aus der Ermöglichung eines überdimensionierten Bauvorhabens ergebenden Nutzungskonflikt im Bebauungsplan rechtswidrig unbewältigt gelassen habe. Auch insoweit sind etwaige Konflikte – für die der Senat hier allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte sieht – im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung lösbar.

69

6. Schließlich verstoßen die planerischen Festsetzungen nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

70

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung ein Belang nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn ein Ausgleich zwischen ihm und unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. November 2012 – 1 C 10412/12.OVG – m.w.N., ESOVGRP).

71

Wie oben festgestellt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange nachgekommen. Ein darüber hinausgehender Abwägungsmangel ist nicht vorhanden.

72

Die Antragsgegnerin durfte den Belangen der Wirtschaft und der Landwirtschaft den Vorrang vor den anderen Belangen geben. Namentlich wurden die privaten Belange der Antragsteller fehlerfrei abgewogen. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung darauf verwiesen, die bisher errichteten Wohngebäude seien von den Bauherren mit dem Wissen in dem Gebiet gebaut worden, dass durch die Festsetzung als Dorfgebiet auch der ortstypischen dörflichen Struktur Rechnung getragen werde und sich dort jederzeit auch Weinbaubetriebe mit Beherbergung und Gastronomie ansiedeln könnten. Dies kann naturgemäß zur Folge haben, dass ein betriebliches Gebäude im Vergleich zu ihren eigenen Wohnhäusern eine größere Dimensionierung aufweist. In aller Regel ist dies unschädlich. Der Einwand der Antragsteller, es werde ein überdimensionierter Fremdkörper entstehen, trifft nicht zu (vgl. hierzu bereits die Feststellungen des Senats zur fehlenden Antragsbefugnis). Im Übrigen macht allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, den Bebauungsplan noch nicht abwägungsfehlerhaft.

73

Ferner ist mit Bezug auf die Vergrößerung des Plangebiets auch kein materieller Abwägungsfehler gegeben. Eine inhaltliche Prüfung von Standortalternativen hat stattgefunden, eine andere als die gewählte Lösung musste sich nicht aufdrängen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG −, juris). Die Antragsgegnerin ist insoweit nachvollziehbar zu dem Resultat gelangt, dass aufgrund der extremen Hanglage und in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau ein Standort im Ortsteil S... nicht in Betracht kommt. Als weitere Alternative gebe es lediglich noch Flächen im Ortsteil S... im Anschluss an das Baugebiet. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt umso mehr, als die aus der Parzelle Nr. ... bestehende Erweiterungsfläche geringfügig ist und zum Teil eine private Grünfläche festgesetzt wurde.

74

Aus einem auf Artikel 14 Abs. 1 GG resultierenden fortwirkenden oder erweiterten Bestandsschutz vermögen die Antragsteller ebenfalls kein für sie günstigeres Resultat herzuleiten, da die sich hieraus ableitbaren Rechtspositionen sich nicht darauf erstrecken, Bebauungsmöglichkeiten auf anderen Grundstücken zu verhindern.

75

7. Da auch die baugestalterische Festsetzung einer niedrigeren Dachneigung einer materiell-rechtlichen Nachprüfung standhält, ist der Normenkontrollantrag insgesamt unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

77

Gründe für die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 Euro (3 x 10 000 Euro) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin, der das im Plangebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung heraufsetzt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ..., ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück haben sie in den 1960er Jahren erworben und mit einem eingeschossigen Einfamilienwohnhaus im Stil eines Winkelbungalows bebaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs galt für das Grundstück der Antragsteller, das südlich angrenzende Grundstück und die gesamte Umgebung der Bebauungsplan „Landhausgebiet Kirchle“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1965, der für die Grundstücke innerhalb seines Plangebiets eine eingeschossige aufgelockerte landhausartige Bebauung festsetzte. Kurz darauf erfolgte jedoch eine Ersetzung dieses Bebauungsplans durch zwei neue Bebauungspläne: Der Bebauungsplan „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße“ vom 24.11.1966 setzt für das Grundstück der Antragsteller u.a. als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet sowie ein Vollgeschoss fest und umfasst den Großteil des Plangebiets des vormaligen Bebauungsplans „Landhausgebiet Kirchle“. Für die sich südlich des Grundstücks der Antragsteller an der Kirchtalstraße und weiter westlich entlang der Pflugfelder Straße gelegenen fünf Grundstücke setzt der Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung für die Flurstücke … an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 in seiner Fassung vom 5.3.1970 als Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein reines Wohngebiet fest, sowie u.a. teils ein, teils zwei Vollgeschosse. Auf dem sich südlich an das Grundstück der Antragsteller anschließenden Grundstück ..., ist ein durchgehendes Baufenster festgesetzt. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird für den Westteil dieses Baufensters auf zwei, für den Ostteil auf eines beschränkt.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein mit dem Gebiet des zuletzt genannten Bebauungsplans identisches, rund 6.000 m2 großes Gebiet. Er lässt die Art der baulichen Nutzung unverändert, setzt aber einheitlich zwei Vollgeschosse fest. Damit kommt es in der Osthälfte des unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücks ..., zu einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, ebenso auf dem westlich angrenzenden Grundstück ..., ... Allerdings setzt der angefochtene Plan auf dem südlich angrenzenden Grundstück nunmehr zwei getrennte Baufenster fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Auf eine Bauanfrage des damaligen Eigentümers des Grundstücks ... beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 30.6.2009, den Bebauungsplan „Im Bereich an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 1. Änderung“ aufzustellen. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist Ziel der Planung, „klare und einheitliche städtebauliche Vorgaben“ für das Plangebiet zu schaffen, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse einheitlich auf zwei festzusetzen.
In seiner Sitzung vom 18.1.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans, Stand 11.1.2011, der auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller noch ein einheitliches Baufenster auswies, vom 4.2. bis 4.3.2011 öffentlich auszulegen. Die Antragsteller brachten Einwendungen insbesondere zur Verschattung ihres Grundstücks vor.
Daraufhin beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 15.3.2011, das Bebauungsplanverfahren zunächst nicht fortzuführen und mit den Antragstellern sowie dem Bauwilligen Verhandlungen zu führen. Zudem sollte ein Petitionsverfahren des Bauwilligen abgewartet und ein Gutachten zur möglichen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers eingeholt werden (Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Goretzki, Stand 28.2.2011). Die Verhandlungen zwischen den Antragstellern und dem Bauwilligen kamen aber nicht zu einem Abschluss.
In seiner Sitzung vom 10.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den geänderten Bebauungsplanentwurf, Stand 10.1.2012 - nun mit zwei getrennten Baufenstern auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller - vom 7.8. bis 7.9.2012 öffentlich auszulegen. Dieser Bebauungsplanentwurf wurde „2. Änderung“ genannt, weil erst bei seiner Erstellung auffiel, dass der Grundbebauungsplan „im Bereich der Kirchtal-, Plugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 bereits im Jahr 1970 das erste Mal geändert worden war. Die Antragsteller brachten wiederum Einwendungen vor. Die Antragsgegnerin ließ das Besonnungsgutachten auf den Stand 10.1.2013 aktualisieren.
In seiner Sitzung vom 16.5.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller den Bebauungsplan als Satzung. Seine Ausfertigung erfolgte am 17.5.2013, seine Bekanntmachung am 23.5.2013.
10 
Am 15.5.2014 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie geltend, ihre Anträge seien zulässig. Insbesondere stehe ihnen auf Grund der massiven Beeinträchtigung durch Entzug von Sonne und Licht die Antragsbefugnis zu. Die bislang vorhandene ganzjährig gute Besonnung wandele sich bei Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten des Änderungsbebauungsplans zu einer gerade noch ausreichenden Besonnung. Es lohne sich dann nicht mehr, eine Solaranlage anzuschaffen. Zudem könnten künftig an zwei Seiten ihres Grundstücks Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden.
11 
Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Änderungsbebauungsplan sei ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe den zu erwartenden Besonnungsverlust für ihr Grundstück unzutreffend ermittelt. Das eingeholte Besonnungsgutachten lege seiner Prognose eine Fassung des Bebauungsplanentwurfs zugrunde, die sich der Verfahrensakte nicht entnehmen lasse. Es missachte das tiefere Niveau ihres Grundstücks und komme so zu einer unzutreffenden maximal möglichen Gebäudehöhe auf dem südlichen Nachbargrundstück. In der Skizze auf Seite 10 des Gutachtens werde zudem von einem falschen Abstand von 6,30 m zwischen den möglichen Baukörpern auf dem südlich angrenzenden Grundstück ausgegangen. Zudem nehme das Gutachten unrealistischer Weise an, dass nach dem bisherigen Bebauungsplan auf dem südlichen Nachbargrundstück ein Vollgeschoss mit einer Wandhöhe von 4 m hätte errichtet werden können. Weiter blende das Gutachten aus, dass in der Lücke zwischen den beiden vorgesehenen Baufenstern auf dem südlich angrenzenden Grundstück baurechtswidrig eine Gartenhütte errichtet worden sei. Diese sei sogar nachträglich - im Jahr 2014 - von der Antragsgegnerin durch Erteilung einer Befreiung legalisiert worden, die allerdings derzeit noch angefochten sei. Nach Grundstücksteilung müsse mit dem Anbau einer Gartenhütte vergleichbarer Größe im Ostteil des Grundstücks gerechnet werden. Damit entstehe ein die Besonnung besonders beeinträchtigender Gebäuderiegel im Süden ihres Grundstücks, was das Gutachten ebenfalls ausgeblendet habe. Zu Unrecht stelle das Gutachten bei der Prüfung der Situationsveränderung für die von ihnen geplante Einliegerwohnung auf die „gewichtete Besonnungsdauer der Fenster aller Aufenthaltsräume“ ab. Richtigerweise dürfe aber nur auf das Fenster Nr. 21 der durch Umbau entstehenden Einliegerwohnung abgestellt werden. Denn ein Besonnungsverlust im Wohnzimmer dürfe nicht durch einen Besonnungsgewinn im Schlafzimmer kompensiert werden. Stelle man nur auf Fenster Nr. 21 ab, ergebe sich aus der Tabelle 6 des Gutachtens, dass es an diesem Fenster bzw. im dahinterliegenden Raum zu einem Besonnungsverlust in den Wintermonaten von über 80 % komme. Das führe nach den Wertungen des Gutachters selbst zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Bewertungsfehlerhaft sei schließlich die Annahme, das Verbot von Dachaufbauten trage zum Schutz vor Besonnungsverlusten auf ihrem Grundstück bei. Denn Dachaufbauten auf der ihnen zugewandten nördlichen Seite führten zu keinem wahrnehmbaren Besonnungsverlust.
12 
Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich. Denn der über 40 Jahre gültige Bebauungsplan reiche für die städtebauliche Ordnung vollauf aus. Er habe für den Ostteil des südlichen Nachbargrundstücks nur ein Vollgeschoss festgesetzt, weil er es erkennbar der Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans „Kirchle“ habe angleichen wollen. Auch die Verkehrsauffassung sei von dieser Zuordnung des Grundstücks ausgegangen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, was das Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 belege. Letztlich sei Grund für die Bebauungsplanänderung nur der Wunsch eines einzigen Bauwilligen - des damaligen Eigentümers des südlich angrenzenden Grundstücks - gewesen.
13 
Die Festsetzung in Nr. 1.1.3 des Textteils, wonach die maximale Gebäudehöhe „10 m über EFH betrage“, sei zu unbestimmt, weil es an eindeutigen Festlegungen des unteren und des oberen Bezugspunkts fehle. Denn § 18 Abs. 1 BauNVO regele, dass bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen seien. Ziffer 2.8 der Planzeichenverordnung sehe dafür als oberen Bezugspunkt aber nur „Traufhöhe, Fristhöhe oder Oberkante“, nicht aber „Gebäudehöhe“ vor. Widersprüchlich sei diese Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen auch insofern, als im Textteil als Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1.1.3 § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauNVO zitiert werde, während die Zeichenerklärung zum Lageplan beim Planzeichen für „GH max“ als Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nenne.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 16.5.2013 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Die Antragsgegnerin erwidert, die Normenkontrollanträge seien unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Zwar könne das Abwägungsgebot die Antragsbefugnis vermitteln. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Verletzung des Abwägungsgebots - wie hier - offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Auch die Antragsteller gingen von „noch ausreichender Besonnung“ ihres Grundstücks bei Realisierung der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans aus. Ihre weitere Befürchtung, es könnten Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden, scheide offensichtlich aus. Denn der Änderungsbebauungsplan lasse eine zweigeschossige Bebauung zu, die nach dem festgesetzten Baufenster 4 m von der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller und damit noch erheblich weiter von dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude entfernt bleiben müsse.
19 
Die Anträge seien überdies unbegründet. Die möglichen Besonnungsnachteile für die Antragsteller seien korrekt ermittelt worden. Dazu habe sie sich auf das Besonnungsgutachten in seiner Fassung vom 10.1.2013 gestützt. Diesem liege eine Simulation auf Grund eines vollständigen dreidimensionalen digitalen Computermodells zugrunde. Abbildung 8 des Gutachtens enthalte eine Karte unter Angaben aller realen Höhen. Diese seien aus dem Geoinformationssystem entnommen. Die von den Antragstellern beklagte zwischenzeitliche Zulassung einer Gartenhütte und die von ihnen für möglich gehaltene Zulassung einer weiteren seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar gewesen.
20 
Die Planung sei auch erforderlich. Aus der Planbegründung gehe hervor, dass ihr Motiv für die Zulassung einer einheitlichen zweigeschossigen Bebauung der sparsame Umgang mit Grund und Boden zur Vermeidung weiterer Versiegelung sei. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen regele u.a., dass die Erdgeschossfußbodenhöhe mit max. 0,5 m in Grundstücksmitte über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werde. Da alle angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen längst fertiggestellt seien, existiere ein bestimmbarer unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen. Der obere Bezugspunkt sei die Gesamtgebäudehöhe. Dass bei der textlichen Festsetzung zu den Gebäudehöhen eine andere Bestimmung der Baunutzungsverordnung zitiert werde, als bei der Erläuterung des Planzeichens im Lageplan, führe weder zu einer Unbestimmtheit des Festsetzungsinhalts, noch verstoße das gegen eine sonstige Bestimmung.
21 
In keiner Weise könnten sich die Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen. Städtebauliche Paradigmen seien einem Wandel unterworfen. Die Antragsteller hätten immerhin vier Jahrzehnte lang vom bisherigen planungsrechtlichen Zustand profitiert. Die schriftliche Äußerung des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 sei schon ihrem Inhalt nach keine Zusicherung, dass alle Parameter der baulichen Nutzung für alle Zeiten unverändert blieben. Zudem sei für die Bauleitplanung der Gemeinderat, nicht die Verwaltung zuständig.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der Antrag, die 2. Änderungssatzung des Bebauungsplans „I… d… M…“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung zur Ermöglichung der Errichtung eines Winzerbetriebs mit Fremdenpension.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in S..., Ortsteil S... . Den Antragstellern zu 1) gehört die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …), den Antragstellern zu 2) die Parzelle Nr. …/… (K… Straße …) und der Antragstellerin zu 3) die Parzelle Nr. …/.. (I… W… …). Sämtliche Flurstücke sind mit Wohnhäusern bebaut und liegen im Geltungsbereich des 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans „I… d… M…“, der in nördlicher Richtung durch die Kr… Straße … begrenzt wird und ein Dorfgebiet ausweist. In der Planbegründung heißt es hierzu:

3

„Da in der Ortsgemeinde S... und insbesondere im Ortsteil S... noch landwirtschaftliche Betriebe anzutreffen sind und bei der relativ kleinen Ortslage nirgends die Abstände für ein immissionsfreies Wohnen gegeben sind, wird von der Ausweisung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes abgesehen. Bei der Ausweisung von Dorfgebiet ist somit auch der Erhalt und die Entwicklung der Betriebe nicht durch Abwehransprüche gefährdet. Außerdem entspricht die Ausweisung den Vorgaben des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Cochem-Zell.“

4

Die Trauf- und Firsthöhe wurde auf 7 bzw. 13 m festgesetzt. Die zulässige Dachneigung lag zwischen 30 bis 45 Grad. 2006 änderte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erstmals und erweiterte das Plangebiet. Außerdem reduzierte sie die zulässige Firsthöhe auf 10 m. In der Begründung zur 1. Änderungsplanung führte die Antragsgegnerin aus, es sei beabsichtigt, die wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde auszubauen.

5

Unter dem 13. November 2012 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, die Mindestdachneigung im gesamten Plangebiet auf 20 Grad zu reduzieren. Vorausgegangen war ein Antrag der Antragsteller zu 2), die zu diesem Zeitpunkt ihr Wohnhaus noch nicht errichtet hatten und das Vorhaben im Bungalowstil mit einer Dachneigung von 25 Grad verwirklichen wollten. Am 16. Juli 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin darüber hinaus, die etwa 839 m² große Weinbauparzelle Nr. … in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. In einem ca. 2886 m² großen Teilgebiet, das aus diesem Flurstück sowie den gemeindeeigenen Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/… (Bereich MD 1) besteht, wurde die Trauf- und Firsthöhe auf 9 bzw. 12 m erhöht. Außerdem verlegte man private Grünflächen auf die Parzelle Nr. … und vergrößerte im nordwestlichen Teil des Bebauungsplans die überbaubare Grundstücksfläche. Anlass war die Absicht des ortsansässigen Winzers T... D..., auf den vorgenannten Grundstücken einen neuen Betrieb mit ca. 10 Gästezimmern zu errichten. Die nochmalige Erweiterung des Plangebietes wurde dabei für notwendig gehalten, damit das geplante Vorhaben die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 und die Geschossflächenzahl von 0,8 einhalten konnte. Die Durchführung der Planänderungen erfolgte im vereinfachten Verfahren.

6

Am 19. August 2013 unterzeichnete der Ortsbürgermeister den Bekanntmachungstext zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der am 23. August 2013 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Cochem veröffentlicht wurde und auszugsweise wie folgt lautet:

7

„Der Bebauungsplanentwurf II. vereinfachte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „I... d... M...“ der Ortsgemeinde S... liegt bis Montag, den 23.09.2013, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 101, Markt 1(Rathaus der Stadt Cochem), 56812 Cochem, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 und von Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr, am Dienstleistungsabend Donnerstag bis 18.00 Uhr) öffentlich aus. Betroffenen Bürgern werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Hierbei wird jedem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.“

8

Im Rahmen der Offenlage erhoben die Antragsteller Einwände gegen die Planung. Am 15. April 2014 befand der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die vorgetragenen Bedenken und beschloss und den Änderungsplan als Satzung. Nach erfolgter Ausfertigung machte die Antragsgegnerin ihn am 18. Juli 2014 bekannt.

9

Bereits zuvor, am 6. April 2014, hatte die Kreisverwaltung Cochem-Zell Herrn D... einen positiven Bauvorbescheid für sein beabsichtigtes Vorhaben erteilt und darin festgestellt, dass „die beabsichtigte Errichtung eines Winzerbetriebs mit angeschlossener Pension in der Gemarkung S..., Flur …, Flurstück Nr. …/…, …/…, …/… (…) im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zulässig ist“. Die hiergegen nach einem erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Antragsteller wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 31. März 2015 (4 K 585/14.KO) ab.

10

Zur Begründung ihres am 10. Juli 2015 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend:

11

Der angegriffene Änderungsbebauungsplan leide zunächst an beachtlichen formellen Fehlern. So seien die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Abs.1 BauGB nicht gegeben, da durch die Planänderung Grundzüge der Planung berührt würden. Sinn des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung sei nämlich die Entstehung eines Wohngebiets gewesen, auch wenn man ein „Dorfgebiet“ festgesetzt habe. Diese Formulierung sei zum Zweck der Herabsenkung des Lärmschutzniveaus im Plangebiet nur vorgeschoben und stelle einen Etikettenschwindel dar. Der Ansiedlung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe habe die geringe Größe der Grundstücke sowie deren geringe bauliche Ausnutzbarkeit entgegengestanden, weshalb die Realisierung einer Mischnutzung durch die materiellen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgreich verhindert worden sei. Diese Tendenz habe die Antragsgegnerin mit der ersten Planänderung fortgeschrieben, indem sie die Nutzungsmaße noch einmal reduziert und dies unter anderem mit dem weiteren Ausbau der wohnbaulichen Entwicklung begründet habe. Von der bislang tragenden Plankonzeption werde nunmehr abgewichen, da die Antragsgegnerin erstmals eine gegenteilige Entwicklung einleite und einen gebietsfremden, die Wohnnutzung störenden Gewerbebetrieb ermögliche. Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BaugesetzbuchBauGB – vor, weil die Antragsgegnerin Ort und Dauer der Auslegung nicht mindestens eine Woche vor ihrem Beginn ortsüblich bekannt gemacht habe. Die Notwendigkeit der Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Bauland dürfe zudem nur ausnahmsweise erfolgen und müsse gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB besonders begründet werden.

12

Weiterhin sei die Planung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da sie sich ausschließlich an den Wünschen und Bedürfnissen des künftigen Bauherrn orientiere. Für das Vorliegen einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung spreche, dass mit ihr allein die Nutzungsmaße im Geltungsbereich des geplanten Vorhabens erhöht würden, während für alle anderen Grundstücke nach wie vor die reduzierten Maße der ersten Planänderung maßgebend seien.

13

Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verletzt. In diesem Zusammenhang sei zunächst nicht berücksichtigt und bewertet worden, dass mit dem durch die Planänderung ermöglichten Winzer- und Pensionsbetrieb eine erheblich belastende Lärmquelle in einer ruhigen Wohngegend zugelassen werde. Insbesondere hätte die Störungsintensität des hinzutretenden Betriebs ermittelt und abgewogen werden müssen. Nicht einbezogen und gewürdigt seien darüber hinaus die Belange des Umwelt- und Naturschutzes gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus rechtfertige die Gigantonomie eines Bauherrn allein nicht die Einbeziehung eines bisherigen Außenbereichsgrundstücks. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin die Entsorgung der grob belastenden Abwässer der geplanten Kellerei sowie den durch die Ermöglichung eines überdimensionierten Baukörpers hervorgerufenen Nutzungskonflikt planerisch unbewältigt gelassen habe.

14

Nach allem erweise sich die Bauleitplanung auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB als materiell fehlerhaft. Der ursprüngliche Bebauungsplan in der Fassung der 1. Planänderung werde durch die 2. Planänderung in sein Gegenteil verkehrt. Sie – die Antragsteller – hätten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Planung und der aufgrund dieser Planung eingesetzten Entwicklung zu einem reinen Wohngebiet mit erheblichem finanziellen Aufwand Grundstücke erworben und mit Wohnhäusern bebaut, die jetzt völlig entwertet seien. Das Planungshandeln der Antragsgegnerin erweise sich als widersprüchlich und verstoße gegen das Gebot konsequenten Verwaltungshandelns. Zudem habe man den Belang des fortwirkenden und erweiternden Bestandsschutzes nicht beachtet.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „I... d... M...“ der Antragsgegnerin vom 15. April 2014 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

19

Sie tritt den Darlegungen der Antragsteller mit eigenen Ausführungen entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Mit ihren Grundstücken lägen sie außerhalb des Änderungsbereichs der Bauleitplanung, sodass sie nicht unmittelbar plangebetroffen seien und es allein darauf ankomme, ob abwägungsrelevante Belange hätten berücksichtigt werden müssen. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Art der Nutzung von der Änderung des Bebauungsplanes unberührt bleibe. Lediglich die Festsetzung höherer Trauf- und Firsthöhen könne gewisse Auswirkungen nach sich ziehen, die aber vorliegend nicht gravierend seien. Außerdem verbleibe den Nachbarn der Schutz der Abstandsflächen. Überdies hätten die Antragsteller für die Verfolgung ihres Begehrens kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Verwaltungsgericht habe ihre Klage gegen den erteilten Bauvorbescheid abgewiesen. Dies bedeute, dass das Vorhaben des Herrn D... selbst im Fall der Unwirksamkeit des hier angegriffenen Änderungsplans nicht mehr angreifbar sei und sie sich damit keine Vorteile verschaffen könnten.

20

Ungeachtet dessen sei der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet. Anders als die Antragsteller meinten seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfüllt. Die Planänderung bestehe nämlich lediglich aus einer geringfügigen Erweiterung des Plangebiets, der Zulassung niedrigerer Dachneigungen und – auf einer Teilfläche – der Festsetzung einer jeweils 2 m höheren Trauf- und Firsthöhe. Auch lägen keine Fehler bei der Bekanntgabe von Ort und Dauer der Offenlage vor. Zwar sei die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten worden, im vereinfachten Verfahren könne jedoch stattdessen der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Letzteres sei hier geschehen.

21

Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB stehe außer Frage. Vor allem dürfe eine Gemeinde auch gewichtige private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen. Der Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung sei auch deshalb unberechtigt, weil die Ansiedlung eines Winzerbetriebes der planerischen Vorgabe der Art der baulichen Nutzung entspreche und es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handele. Insoweit falle im Übrigen wiederum ins Gewicht, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes überhaupt keine Regelung zur Nutzungsart treffe.

22

Aus dem gleichen Grund sei zugleich kein Verstoß gegen abwägungserhebliche Gesichtspunkte gegeben. Nicht die zweite Planänderung ermögliche die Ansiedlung eines in einem Dorfgebiet zulässigen Betriebes. Dies habe vielmehr schon der ursprüngliche Bebauungsplan getan. Ungeachtet dessen hätten sich die Antragsteller aus eigenem Entschluss in einem förmlich festgesetzten Dorfgebiet angesiedelt. Deshalb seien sie insofern dort nicht schutzwürdig. Aus der Planbegründung ergebe sich zudem, dass sehr wohl eine Abwägung des Eingriffs durch die Erstreckung des Bebauungsplans auf die Parzelle Nr. ... vorgenommen worden sei. Zwar vergrößere sich das Plangebiet geringfügig, die Grünflächen würden jedoch nicht verändert. Wegen der Flächenbilanzierung im ersten Plan werde der Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans überdies kompensiert.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, den Planaufstellungsunterlagen (4 Hefte und 1 Planurkunde), den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen der Kreisverwaltung Cochem-Zell (6 Hefte) sowie der Akte 4 K 585/14.KO, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

25

I. Das Begehren der Antragsteller, die 2. Änderung des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans für unwirksam zu erklären, ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

26

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, BVerwGE 107, 215; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris).

27

Eine Rechtsverletzung kommt dabei stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris). Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass dieses von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück – also die Festsetzungen, die das Grundeigentum bestimmen, sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 – 4 BN 23.12 −, siehe auch VGH BW, Urteil vom 20. März 2013 – 5 S 1126/11 −, jeweils juris).

28

Darüber hinaus lässt sich eine Antragsbefugnis für Planbetroffene aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 1 Abs. 7 BaugesetzbuchBauGB −) herleiten. Eine so begründete schützenswerte Rechtsposition reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot ein drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.). In die Abwägung einzustellen sind allerdings nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O.).

29

Vor diesem Hintergrund lassen die bauplanerischen Festsetzungen der angegriffenen Änderungssatzung (Erweiterung des Plangebiets und damit einhergehend Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche und Verlegung von Grünflächen sowie Veränderung der Trauf- und Firsthöhe) eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht erkennen. Auf eine allein in Betracht kommende Verletzung des Abwägungsgebots können diese sich − ihre Grundstücke liegen sämtlich außerhalb des Geltungsbereichs der vorgenannten Regelungen − nicht mit Erfolg berufen. Die planungsrechtlich geschützten Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sind im Hinblick auf ihre eigenen Parzellen ersichtlich gewahrt. So beträgt die Entfernung der überbaubaren Bereiche des Planänderungsgebiets zu den Parzellen Nrn. .../... und .../... der Antragsteller zu 1) und 2) jeweils ca. 11,5 m sowie zur Parzelle Nr. …/… der Antragstellerin zu 3) sogar ca. 25 m. Das vorhandene Wohngebäude auf der Parzelle Nr. …/… steht überdies teilweise, dasjenige auf der Parzelle Nr. …/… sogar vollständig versetzt zu den gegenüberliegenden Parzellen Nrn. …/…, …/… und …/…. Insbesondere enthalten die angesprochenen Festsetzungen keine Verkürzung der Abstandsflächen gemäß der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 LBauO. Von einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ der durch die Änderung ermöglichten Vorhaben kann unter diesen Umständen ebenfalls ersichtlich keine Rede sein. Ebenso ist eine Abwägungserheblichkeit von etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten angesichts der hier vorliegenden Sachlage zu verneinen (vgl. dazu OVG RP, 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, ESOVGRP).

30

Ein „Kippen“ des Gebietscharakters zu Lasten der Antragsteller gerade durch die streitgegenständlichen Regelungen droht nicht. Die angefochtene Satzung enthält keine Neuregelung zur Art der zulässigen Nutzung. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass noch zahlreiche Bauplätze unbebaut seien und eine Entwicklung hin zu einem Dorfgebiet trotz der bisher erfolgten tatsächlichen Bebauung mit Wohnhäusern weiterhin möglich ist.

31

Schließlich lässt sich aus der von den Antragstellern befürchteten Zunahme der Verkehrsimmissionen keine Antragsbefugnis herleiten.

32

Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms grundsätzlich zum Abwägungsmaterial (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 S 1337/10 −, VBlBW 2012, 421), allerdings muss dieser Belang dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – ZfBR, 580)

33

Dies vorausgeschickt liegen schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige ins Gewicht fallende Zunahme der Geräuschimmissionen überhaupt auf die in der Planänderung getroffenen Festsetzungen zurückzuführen ist. Zudem sind Winzerbetriebe mit angeschlossener Pension in einem Dorfgebiet ohne weiteres zulässig (vgl. den Katalog des § 5 BauNVO). Daraus folgt, dass hier von vornherein mit einem höheren Anliegerverkehr gerechnet werden muss. Dass der Verkehr abwägungserhebliche Lärmkonflikte hervorrufen könnte, ist im Übrigen von den Antragstellern nicht ausreichend dargelegt worden. Die Antragsteller übersehen in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf Fortbestand oder Aufrechterhaltung einer für sie bestehenden günstigen Verkehrssituation grundsätzlich nicht gegeben ist.

34

Ferner stellen die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf den Verkehrswert haben, für sich betrachtet keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Februar 2011 – 1 C 10610/10.OVG −, ESOVGRP).

35

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die tatsächlich als baugestalterische Festsetzung im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO anzusehende Verringerung der zulässigen Mindestdachneigung von 30 auf 20 Grad.

36

In diesem Zusammenhang ist vorweg klarzustellen, dass es sich hierbei trotz der gemäß §§ 9 Abs. 4 BauGB, 88 Abs. 6 LBauO erfolgten Aufnahme in den Bebauungsplan um eine selbstständige bauordnungsrechtliche Regelung handelt, deren Wirksamkeit unabhängig von den in der Änderungssatzung enthaltenen bauplanerischen Festsetzungen einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterliegt. Die Annahme einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller insoweit würde daher lediglich dazu führen, dass wegen der ansonsten fehlenden Antragsbefugnis nur diese Festsetzung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden könnte.

37

Allerdings lässt sich aus der Verringerung der Dachneigung ebenfalls keine Antragsbefugnis für die Antragsteller herleiten. Dabei lässt der Senat offen, ob eine solche Bewertung schon deshalb angezeigt erscheint, weil die ihre eigenen Grundstücke unmittelbar betreffende Planänderung die private Nutzungsmöglichkeit ihrer eigenen Grundstücke weder festschreibt, noch aufhebt oder einschränkt, sondern vielmehr im Gegenteil erweitert. Jedenfalls haben die Antragsteller insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht genügt, da sie keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie gerade (auch) durch diese Festsetzung in einem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Hinzu kommt, dass die Änderung nicht in einer ursächlichen Beziehung zu den mit dem Normenkontrollantrag angefochtenen planungsrechtlichen Änderungen steht. Sie ist allein von den Antragstellern zu 2) veranlasst worden, um auf ihrer eigenen Grundstücksparzelle einen Bungalow mit einer geringeren Dachneigung zu errichten.

38

Inwieweit den vorgenannten beiden Antragstellern deshalb die Geltendmachung einer Rechtsverletzung gemäß dem auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen „venire contra factum proprium“ verwehrt ist, braucht der Senat nach allem nicht mehr abschließend zu entscheiden.

39

II. Dessen ungeachtet ist der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet.

40

Die streitgegenständliche 2. Änderung des Bebauungsplans „I... d... M...“ weist keine rechtserheblichen Fehler auf. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrages – anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten tatsächlich verletzt ist.

41

1. Der Bebauungsplan ist zunächst nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin − wie die Antragsteller vortragen − die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BaugesetzbuchBauGB –, der über § 88 Abs. 6 LBauO auch für gestalterische Festsetzungen gilt, zu Unrecht angenommen hat.

42

a) Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei der Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus darf die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung − UVPG −, oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet werden (Nr. 1) und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

43

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller berührt die Änderungsplanung insbesondere keine Grundzüge der Planung.

44

Nach § 13 BauGB ist es zulässig, ein vereinfachtes Planänderungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplanes unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 4 B 18/00−,BauR 2001, 207f. m.w.N.).

45

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien beinhalten die hier vorgenommenen Änderungen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen einschließlich der geringfügigen Erweiterung des Plangebiets sowohl für sich betrachtet als auch in einer Gesamtschau keine Änderungen der planerischen Gesamtkonzeption, deren entscheidendes Kriterium die Ausweisung eines Dorfgebiets darstellt.

46

Soweit die Antragsteller demgegenüber meinen, mit der 2. Änderungsplanung werde nunmehr erstmals eine Entwicklung von einem Wohngebiet zu einer Mischnutzung eingeleitet, verkennen sie erneut, dass die Art der Nutzung nicht Gegenstand der im Streit stehenden Satzung ist. Davon abgesehen ist ihr rechtlicher Ansatz fehlerhaft. Aus der Planbegründung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans ergibt sich dass die Ausweisung eines Wohngebiets von vornherein deshalb nicht gewollt war, um die Ansiedlung von immissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen und ihre Etablierung nicht durch Abwehransprüche der Eigentümer von Wohnbauten zu gefährden. Die missverständliche Formulierung in der Begründung zur 1. Planänderung, worin unter anderem auf den Ausbau der wohnbaulichen Entwicklung von S... abgestellt wurde, führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung, da es bei der Festsetzung eines Dorfgebiets verblieb. Ebenso können die Antragsteller aus den zwischen 650 und 750 m² liegenden Grundstücksgrößen nicht die Schlussfolgerung ziehen, es sei nur die Entstehung eines Wohngebiets gewollt worden. Der Zuschnitt der Einzelparzellen gehört nicht zum Regelungsgehalt der Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Übrigen können sich gerade auch auf kleineren Parzellen Betriebe ansiedeln, die für ein Dorfgebiet typisch sind.

47

b) Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB einen unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn nicht ein weiterer beachtlicher, in§ 214 Abs. 1 BauGB gesondert aufgeführter Verfahrensverstoß hinzutritt. Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB beachtlicher Verfahrensverstoß ist dann gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verletzt sind. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift ist ein solcher Fehler jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung lediglich „verkannt“ worden sind, die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren also bloß fehlerhaft beurteilt, hingegen nicht wider besseres Wissen angenommen hat; nur ein solcher bewusster Verstoß gegen § 13 BauGB bliebe weiterhin beachtlich. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel ist dabei auch neben ihrem unmittelbaren Abwendungsbereich entsprechend auf den Fall des wegen der irrigen Annahme, dass Grundzüge der Planung nicht berührt werden, fehlenden Umweltberichtes anzuwenden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4/08 −, ZfBR 2009, 676und jurisRn. 18ff.). Im Fall der Antragsgegnerin ergeben sich schon deshalb keine Anhaltspunkte für eine nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Umweltprüfung, weil die Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Vor allem werden weder Vorhaben der Anlage 1 zum UVPG vorbereitet, noch sind Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich (vgl. zum Ganzen Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL −). Auch kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin das vereinfachte Verfahren gewählt hat, obwohl sie wusste, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind (vgl. zum ganzen OVG RP, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 C 10824/14.OVG – und Urteil vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG −, jeweils ESOVGRP), wenn man dies entgegen der hier vertretenen Auffassung zu ihren Gunsten einmal unterstellt.

48

2. Der Antragsgegnerin ist mit Blick auf die planerischen Festsetzungen ferner kein Bekanntmachungsfehler bei der Auslegung der Planentwürfe unterlaufen.

49

§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB bestimmt, dass im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist (Alt. 1) gegeben oder wahlweise die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Alt. 2) durchgeführt wird. Der zuletzt genannten Vorschrift zufolge sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Satz 1), wobei Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden müssen (Satz 2).

50

Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 23. August 2013 (Veröffentlichungsdatum des amtlichen Mitteilungsblatts) die Wochenfrist des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht wahrt. Die Auslegung endete am 23. September 2013. Eine vorhergehende Ankündigung ihres Beginns von mindestens einer Woche ist unterblieben. Dies ist jedoch unschädlich, da die Antragsgegnerin hier von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BauGB Gebrauch gemacht hat. Dafür spricht die im Bekanntmachungstext erfolgter ausdrückliche Bezugnahme auf den eingeschränkten Personenkreis der „betroffenen Bürger“, womit eine Formulierung aufgegriffen wurde, die der bis 2004 geltenden Gesetzesfassung entspricht (Änderung in „betroffene Öffentlichkeit durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau [EAG Bau] vom 24. Juni 2004, vgl. BT-Dr. 15/2250, S. 43, 51), ohne dass eine hier relevante sachliche Änderung beabsichtigt war. Auch der Satz „Hierbei wird jedem …“ bezieht sich auf den vorstehend beschriebenen Personenkreis.

51

Dass – wie im Fall des § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauGB – die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung stattgefunden hat, ist unschädlich. In welcher Form die Benachrichtigung vorgenommen wird, ist durch § 13 BauGB nicht vorgegeben und liegt im Ermessen der Gemeinde (Gierke in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 96). Durch das Abstellen auf den Begriff der „Betroffenen“ im Bekanntmachungstext ist eine genügende Individualisierung des angesprochenen Personenkreises gegeben. Darüber hinaus wird auch der Zweck der individuellen Beteiligung (Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials, frühzeitiges Einbringen der Interessen und Rechte des von der Planung berührten Personenkreises sowie gebotene Anhörung, aktive teilnehmende Beteiligung an dem Prozess der Vorbereitung politischer Planungsentscheidungen) in vollem Umfang erreicht.

52

3. Weiterhin dringen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe die Einbeziehung der Parzelle Nr. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht genügend begründet.

53

Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

54

Ob die Antragsgegnerin dieser besonderen Begründungspflicht genügt hat, kann offen bleiben. Denn die Bestimmung wurde durch das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in das Baugesetzbuch eingefügt und trat am 20. September 2013 in Kraft (vgl. Artikel 3 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes). Damit kommt aber die allgemeine Überleitungsnorm des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Tragen, wonach Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eingeleitet wurde die Änderung des Bebauungsplans zur Erweiterung des Plangebiets mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 16. Juli 2013 und damit gerade vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin, die neue Vorschrift schon im vorliegenden Aufstellungsverfahren anzuwenden (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB), liegt nicht vor.

55

4. Die 2. Änderungsplanung ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.

56

Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 6.11 – BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 – BVerwGE 119, 25, 31). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O.).

57

Zwar darf eine Gemeinde eine Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu befriedigen. Allerdings ist es ihr nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen erfüllt (vgl. z.B. VGH BW, Urteil vom 3. August 2012 – 5 S 1444/10 – m.w.N., juris,). Ein Zusammenwirken mit privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung der Bauleitpläne widerspricht daher grundsätzlich nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies bestätigen auch die Vorschriften über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Nr. 34).

58

Ausgehend hiervon beruht die streitige Änderung des Bebauungsplans „I... d... M...“ auf einer von städtebaulich legitimen Zielen getragenen positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung auf einer Teilfläche eine Winzerstelle verbunden mit einer Gästebeherbergung realisieren. Dabei hat sie den ortsansässigen Betrieb D... im Blick, deren Standort sie in S... sichern will. Dies kommt auch in dem zwischen ihr und dem Betrieb unter dem 23. Juli 2013 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zum Ausdruck. Aus der Kostenübernahme lässt sich insbesondere nicht herleiten, dass ausschließlich im privaten Interesse gehandelt wird. Insgesamt verfolgt die Antragsgegnerin vielmehr den städtebaulich legitimen Belang der Wirtschaft bzw. der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a und b BauGB), indem sie infrastrukturelle Standortpolitik nicht nur, aber vorrangig zugunsten des Betriebs D... betreibt (vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11 NE −). Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung liegt darin nicht. Ein Bebauungsplan ist auch dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er − wie hier − auch den Wünschen eines privaten Gewerbetreibenden im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und dieser womöglich den Anstoß für die Planung gegeben hat (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 − 4 BN 15.99 −, BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 − 2 B 379/12.NE −).

59

Für die Annahme eines die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigenden Etikettenschwindels, der nur dann vorliegt, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken, ist hier kein Raum.

60

5. Der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.

61

Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06. Mai 2009 – 1 C 10970/08.OVG –; vom 31. Juli 2008 – 1 C 10193/08.OVG –, vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –, jeweils ESOVGRP). Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09. April 2008 – 4 CN 1/07 –, DVBl. 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2250, S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Grundgesetz – GG − zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397.82 –, juris).

62

Den Planaufstellungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die abwägungserheblichen Belange hier ausreichend ermittelt und bewertet worden sind.

63

a) Dass zunächst der Umfang des Verkehrslärms, der von den durch die Planung ermöglichten An- und Abreiseverkehr der Gäste eines Pensions- und Winzerbetriebs ausgeht, nicht näher ermittelt zu werden brauchte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Senats zur Zulässigkeit des Antrages. Die von einem Winzerbetrieb mit Gästeunterbringung als solche ausgehenden Lärmimmissionen brauchten aufgrund der hier allenfalls in Betracht kommenden Größenordnung und des vorhandenen Gebietscharakters, der von der Planänderung unberührt blieb, nicht besonders untersucht und bewertet werden.

64

b) Auch hat der Antragsteller bei der Ausdehnung des Baugebiets auf die Parzelle Nr. ... die sich aus § 1a Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB ergebenden Belange des Umwelt- und Naturschutzes ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt.

65

Darin ist geregelt, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

66

Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Antragsgegnerin die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. ... bekannt war. Sie hat zudem geprüft, ob ein „notwendiger“ Bedarf für die Einbeziehung der Außenbereichsfläche vorliegt. So heißt es in dem Beschluss über die eingegangenen Anregungen und Bedenken (vgl. Bl. 58 der Planänderungsakte), dass im Zusammenhang mit der Erweiterung bzw. Aussiedlung des Betriebes D... bereits ein alternativer Standort im Ortsteil S... untersucht worden sei.

67

c) Unerheblich ist des Weiteren die Rüge der Antragsteller, die Belange des Umweltschutzes hätten deshalb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, weil die Antragsgegnerin die Entsorgung der hoch belasteten Abwässer der geplanten Kellerei planerisch nicht bewältigt habe. Es bestand nämlich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Frage der Abwasserbeseitigung abschließend im Bebauungsplanverfahren zu regeln, da sie auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert werden konnte, was unproblematisch dann zulässig ist, wenn – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dadurch aufgeworfenen Probleme nicht auf der Ebene des Verwaltungsvollzugs lösbar sind (vgl. HessVGH, Urteil vom 29. Januar 2004 – 3 N 2764/02 −, juris). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, lässt sich erst nach Vorlage eines Bauantrages zuverlässig beurteilen.

68

d) Auch trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin einen sich aus der Ermöglichung eines überdimensionierten Bauvorhabens ergebenden Nutzungskonflikt im Bebauungsplan rechtswidrig unbewältigt gelassen habe. Auch insoweit sind etwaige Konflikte – für die der Senat hier allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte sieht – im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung lösbar.

69

6. Schließlich verstoßen die planerischen Festsetzungen nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

70

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung ein Belang nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn ein Ausgleich zwischen ihm und unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. November 2012 – 1 C 10412/12.OVG – m.w.N., ESOVGRP).

71

Wie oben festgestellt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange nachgekommen. Ein darüber hinausgehender Abwägungsmangel ist nicht vorhanden.

72

Die Antragsgegnerin durfte den Belangen der Wirtschaft und der Landwirtschaft den Vorrang vor den anderen Belangen geben. Namentlich wurden die privaten Belange der Antragsteller fehlerfrei abgewogen. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung darauf verwiesen, die bisher errichteten Wohngebäude seien von den Bauherren mit dem Wissen in dem Gebiet gebaut worden, dass durch die Festsetzung als Dorfgebiet auch der ortstypischen dörflichen Struktur Rechnung getragen werde und sich dort jederzeit auch Weinbaubetriebe mit Beherbergung und Gastronomie ansiedeln könnten. Dies kann naturgemäß zur Folge haben, dass ein betriebliches Gebäude im Vergleich zu ihren eigenen Wohnhäusern eine größere Dimensionierung aufweist. In aller Regel ist dies unschädlich. Der Einwand der Antragsteller, es werde ein überdimensionierter Fremdkörper entstehen, trifft nicht zu (vgl. hierzu bereits die Feststellungen des Senats zur fehlenden Antragsbefugnis). Im Übrigen macht allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, den Bebauungsplan noch nicht abwägungsfehlerhaft.

73

Ferner ist mit Bezug auf die Vergrößerung des Plangebiets auch kein materieller Abwägungsfehler gegeben. Eine inhaltliche Prüfung von Standortalternativen hat stattgefunden, eine andere als die gewählte Lösung musste sich nicht aufdrängen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG −, juris). Die Antragsgegnerin ist insoweit nachvollziehbar zu dem Resultat gelangt, dass aufgrund der extremen Hanglage und in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau ein Standort im Ortsteil S... nicht in Betracht kommt. Als weitere Alternative gebe es lediglich noch Flächen im Ortsteil S... im Anschluss an das Baugebiet. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt umso mehr, als die aus der Parzelle Nr. ... bestehende Erweiterungsfläche geringfügig ist und zum Teil eine private Grünfläche festgesetzt wurde.

74

Aus einem auf Artikel 14 Abs. 1 GG resultierenden fortwirkenden oder erweiterten Bestandsschutz vermögen die Antragsteller ebenfalls kein für sie günstigeres Resultat herzuleiten, da die sich hieraus ableitbaren Rechtspositionen sich nicht darauf erstrecken, Bebauungsmöglichkeiten auf anderen Grundstücken zu verhindern.

75

7. Da auch die baugestalterische Festsetzung einer niedrigeren Dachneigung einer materiell-rechtlichen Nachprüfung standhält, ist der Normenkontrollantrag insgesamt unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

77

Gründe für die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 Euro (3 x 10 000 Euro) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen“ auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. … Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag der Kläger, den Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasse Art. 6 BayBO nicht, da keine diesbezügliche bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringen mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht dahingestellt lassen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, Lärmbelästigungen sowie eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück vorlägen, ohne Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass vorliegend - so auch nach der Beurteilung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung - die Abstandsflächen durch das „UG mit Terrasse“ als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze nicht eingehalten seien, und habe dabei ferner nicht berücksichtigt, dass hier von der beabsichtigten baulichen Situation in nachbarrechtlicher Sicht eine Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse nicht vergleichbar sei. Bei dieser Vorgehensweise würden letztlich die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ausgehebelt. Die bauliche Situation sei mit Blick darauf, dass der Baukörper, auf dem die Terrasse des Beigeladenen errichtet werden soll, um 1,18 m gegenüber dem Geländeniveau ihres Grundstücks erhöht sei, einer abstandsflächenpflichtigen Dachterrasse auf einer Grenzgarage vergleichbar. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses mit darauf befindlicher Terrasse als einheitliche Wohnnutzung spiele sich „voll“ vor ihrem Eingangsbereich, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer im Obergeschoss ab. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenverstoßes sowie des Umstands, dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht von einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB ausgehen müssen. Jedenfalls Letzteres sei auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfmaßstab. Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen und das Einfügungsgebot des § 34 BauGB müssten als Einheit gesehen werden. Ihre Wohnqualität werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene als Nachbar wäre insgesamt „präsenter“. Lebensäußerungen von der erhöhten Terrasse aus wirkten stärker auf ihr Grundstück mit einer Störung der persönlichen, rein privaten Sphäre ein. Die geplante erhöhte Terrasse bewirke, dass der Beigeladene quasi auf ihrem Grundstück sitze. Ein Einblick auf ihr Grundstück von der höher gelegenen, bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Terrasse wäre ohne weiteres über das normale Maß hinaus möglich. Auch hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sei ihr Grundstück nachteilig betroffen. Störungen würden auch von einer Beleuchtung zur Abend- und Nachtzeit ausgehen. Der Lärm werde schallmäßig durch den Widerhall zwischen den Hauswänden verstärkt. Insofern habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass von einem „UG mit erhöhter Terrasse“ als einheitlichem Wohngeschoss Störungen über das normale Maß hinausgingen. Durch den geringen Abstand zu ihrem Wohngebäude sei auch von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Insofern sei auch relevant, dass die Anlage in der Nähe zu ihrem Eingangsbereich, ihrem Wohnzimmer und ihren Schlafzimmerfenstern ihre Lebensqualität mindere und wie eine „lebendige Mauer“ wirke, indem sie ständig überhöhten und damit unzumutbaren Lärm und sonstige Störungen hinnehmen müssten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft keine Ortseinsicht vorgenommen und allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt. Anhand dieser Erkenntnisquellen sei eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Situation nicht möglich. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Ein vergleichbares Vorhaben existiere in der Umgebung nicht. Vom Zuschnitt seines Grundstücks her sei der Beigeladene nicht gezwungen, sein Vorhaben in der Weise zu verwirklichen, die zum Rechtsstreit geführt habe.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2019 hat der Beigeladene ferner mitteilen lassen, dass eine Tekturplanung erstellt worden sei. Hiernach seien alle Baukörperhöhen um ca. 40 cm nach unten gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Auf die Frage, ob eine nach den gestempelten Bauvorlagen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Geländeniveau des klägerischen Grundstücks erhöhte Terrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verstößt (hier ggf. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO), kommt es vorliegend - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - nicht an. Diese Frage ist für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage der Kläger von vornherein nicht entscheidungserheblich.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17 ff.), können sich die Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie noch vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern - wie hier - im Genehmigungsverfahren keine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 13; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 23; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 19; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 9). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.

b) Soweit die Kläger sich zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des - im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden - Rücksichtnahmegebots berufen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte (zum Darlegungsgebot in einem vergleichbaren Zusammenhang vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und - str. - Wohnfrieden) kann - auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen - nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 17; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 23; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 13). Die Kläger sind im öffentlichen Baunachbarrecht insofern darauf begrenzt, gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 75, Art. 76 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO geltend zu machen. Nach der von den Klägern mit der Antragsbegründung vorgelegten Anlage (Bescheid des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde offensichtlich auch entsprechend gehandelt und wegen der materiellen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts u.a. eine Baueinstellung verfügt.

bb) Die Ausführungen der Kläger zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück bleiben zu unsubstantiiert, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 26; .v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden Fotos, der Eingabepläne des streitgegenständlichen Vorhabens sowie der zur Verfügung stehenden Luftbilder von einem solchen situationsbedingten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn die Terrasse erhöht errichtet werden solle, steige das Gelände vom Grundstück des Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin an, sodass aufgrund der Geländeverhältnisse unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Außerdem - so das Verwaltungsgericht weiter - sei zu berücksichtigen, dass auch ohne Errichtung der erhöhten Terrasse die Möglichkeit gegeben wäre, vom Grundstück des Beigeladenen aus Einblick in das angrenzende Grundstück zu nehmen, und dass diese Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der üblichen Situation einer Wohnbebauung in Innerortslage entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass gerade durch die Errichtung der streitgegenständlichen Terrasse eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde.

Auch dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen - außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden - Belastungen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.) sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist so nicht erfolgt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die wirklich neue und die besondere unzumutbare Belastung der Kläger im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte. Es ist nach dem Klägervortrag schon - unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage - nicht erkennbar, wie gerade durch die Errichtung der Terrasse neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, die nicht bereits vorher vom Grundstück des Beigeladenen aus bestanden (vgl. ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = Rn. 43). Insbesondere ist - worauf die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass durch die Terrasse ein derart erhöhter neuer Standort entstehe, von dem aus erstmals unmittelbar in die Räume des Obergeschosses und insbesondere in die Schlafräume Einsicht genommen werden könnte. Im Übrigen ist es den Klägern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss - so z.B. auch das Wohnzimmer - durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19).

cc) Inwiefern aufgrund der baulichen Situation resp. aufgrund einer Terrassenplattform, die etwas über 1 m über das Grundstücksniveau des Nachbargrundstücks herausragt, ein unzumutbarer Lichtentzug oder eine unzumutbare Verschattung entstehen könnte, wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert. Auch insofern bleibt der Vortrag im Zulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu unsubstantiiert, um eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Im Übrigen sind gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19 m.w.N.).

dd) Es ist weder substantiiert von den Klägern vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine ihnen gegenüber rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ entfalten könnte und dass deswegen die Richtigkeit der Ablehnung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot seitens des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft sein könnte.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 19). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass eine gegenüber dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks um etwa 1 m erhöhte Terrasse einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 22). Es ist schlechthin nicht denkbar, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen gerade aufgrund der an der Grenze befindlichen Terrasse dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6).

ee) Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist nicht deshalb unrichtig, weil mit der Nutzung der Terrasse unzumutbarer Lärm für die Kläger - u.a. mit Blick auf die in Richtung der gemeinsamen Grenze ausgerichteten Räumlichkeiten (Wohnzimmer im Erdgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) - verbunden ist oder sein könnte. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 20). Grundsätzlich sind die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs - Terrassen, Balkone, Gärten - ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 6.7.2017 - 13 K 97.16 - juris Rn. 43). Das gilt auch für Freibereiche, die unmittelbar an der gemeinsamen Grenze genutzt werden und damit auch z.B. für dort errichtete ebenerdige Terrassen, von denen auch die Kläger als Gegenbeispiel davon ausgehen, dass solche ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtlich zulässig wären. Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Klägern so bezeichnete „UG mit Terrasse“ als „einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze“ gerade aufgrund seiner Abstandsflächenrelevanz bzw. aufgrund einer um etwa 1 m erhöhten Errichtung im Vergleich zu einer „ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse“ speziell unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, inwiefern sich hinsichtlich der Lärmrelevanz insofern relevante Unterschiede ergeben könnten.

c) Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge begründen, das Vorhaben füge sich nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein, weil ein vergleichbares Vorhaben in der Umgebung nicht existiere. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist allein entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das (s.o.: hier nicht verletzte) Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 23 m.w.N.).

d) Unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden überhaupt bzw. rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit hätte aufheben müssen, weil zwischen dem natürlichen Gelände und dem Gelände, wie es in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen planerisch dargestellt ist, Divergenzen bestehen. Soweit entsprechende Divergenzen unterstellt werden (vgl. den aktuellen Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2019 mit den dortigen Anlagen), würde dies keine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung bewirken. Eine Baugenehmigung verletzt zwar grundsätzlich Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, hätte eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls Auswirkungen für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Denn soweit - wie vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO a.F. das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich allein auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnte, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substantiiert von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die korrekte Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 32 ff.).

e) Weder unter dem ausdrücklich gerügten Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt eines womöglich implizit gerügten Verfahrensfehlers § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ist die Berufung aufgrund des klägerischen Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von einer Ortseinsicht abgesehen und stattdessen allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt.

Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht ersichtlich (bzw. nicht von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt worden), dass die Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten aus Art. 6 BayBO oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnten. Damit haben sich die Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die (vormals anderweitig) anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24; B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18 m.w.N.). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Fotos o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 17.7.2018 - 2 L 46/17 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sah sich das Verwaltungsgericht laut den Ausführungen in den Entscheidungsgründen anhand der vorliegenden Fotos, Eingabepläne und Luftbilder imstande, einen Rücksichtnahmeverstoß auszuschließen (s.o.). An einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich dennoch eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte, fehlt es aber. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Kläger vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Gebot der Rücksichtnahme auch anwendbar ist, wenn es nicht um Störungen des Nachbarn in individueller und qualifizierter Weise ‚von der Höhe‘ her, sondern von der dem Grundstück des Nachbarn vorgelagerte ‚Ebene‘ geht“ (Frage der Anwendbarkeit des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots auf eine so bezeichnete „lebende tagtäglich störende Mauer“),

wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird hierzu lediglich in der Sache ausgeführt, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung nur ausnahmsweise bei 11,50 m hohen Silos oder für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet in Betracht komme, zu kurz greife; das Verwaltungsgericht habe insofern verkannt, dass es nicht um die Terrasse an sich gehe, sondern um ein „UG“ mit Terrasse als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze, das die Abstandsflächen nicht einhalte, weil es 1,18 m aus dem Grundstück herausrage.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich aufgrund der Wuchtigkeit eines Nachbargebäudes - in der Höhe und / oder in der Breite - eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder einmauernde Wirkung ergeben kann, s.o. 1. b) dd). Ob dies anzunehmen ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Soweit es den Klägern mithin um die Klärung geht, ob gerade das spezielle Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkreten Ausformung erdrückend bzw. einmauernd und deshalb rücksichtslos ist, ist die aufgeworfene Frage lediglich auf die vorliegenden Einzelfallumstände bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Einzelfallbezogen ist auch jeweils, inwiefern sonstige Umstände aufgrund einer besonderen Nähe eines baulichen Vorhabens (Einsichtsmöglichkeiten, Lärm, Lichtentzug, Schattenwurf etc., s.o.) als bauplanungsrechtlich rücksichtslos zu bewerten sind. Auch soweit es den Klägern um die Abwehr solcher weiterer Belastungen geht, die auf typischen Lebensäußerungen von Menschen an der gemeinsamen Grenze beruhen („lebende tagtäglich störende Mauer“), ist die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Frage aufgrund zu allgemeiner Ausrichtung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und die Antwort auf diese von einer Vielzahl von - eben nicht mehr fallübergreifenden - Einzelumständen und Faktoren abhängig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes ablehnen müssen. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen.

2

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin nur in Betracht, soweit sie in ihrer Stellung als Sondereigentümerin berührt ist, hier also als alleinige Inhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Erd- und Kellergeschoss sowie als Mitinhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausgrundstücks A. in Mainz. In dieser Hinsicht kann sie sich auf Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.

3

Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten scheidet hingegen aus, soweit sie geltend macht, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei wegen der Verkaufsflächengröße von 805,20 m² in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig und deshalb der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Denn insofern macht sie einen Verstoß gegen Rechte geltend, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 WEG auch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von einzelnen Sondereigentümern geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110 und juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, NVwZ 2013, 1622 und juris, Rn. 4 bis 8; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252 und juris, Rn. 43 und 49).
Ungeachtet der fehlenden subjektiven Berechtigung der Antragstellerin ist nach bisherigem Sach- und Streitstand aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen den Gebietsbewahrungsanspruch verstößt. Geht man mit der Antragstellerin von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und damit der Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO aus, so wäre die Genehmigung des Einkaufsmarktes dann von vorneherein rechtswidrig, wenn der Markt nach § 11 Abs. 3 BauNVO kern- bzw. sondergebietspflichtig wäre. Hierzu müssten indes zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müsste der Einzelhandelsbetrieb großflächig sein, was hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der gebotenen Einbeziehung des Windfangs mit einer Verkaufsfläche von 805,20 m² der Fall sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364, Leitsätze). Darüber hinaus müssten aber auch die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen (insbesondere auf die Umwelt, die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) anzunehmen sein. Für das Vorliegen solcher Auswirkungen besteht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine gesetzliche Vermutung, dies allerdings erst ab einer Geschossfläche von 1.200 m²; eine solche Größe weist der hier angefochtene Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche von 1.129,52 m² jedoch gerade nicht auf (vgl. die Berechnung der Nutzflächen auf Bl. 257 der Behördenakte). Anhaltspunkte, dass solche nachteiligen Auswirkungen hier auch trotz Nichterreichens der Grenze von 1.200 m² Geschossfläche vorliegen, sind bislang nicht dargetan (vgl. zur Widerlegung der Vermutungsregelung: § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sowie BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris, Rn. 24). Damit fehlen nach bisherigem Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen schon wegen Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarkeit mit den besonderen Anforderungen an den Gebietscharakter nach § 4 Abs. 2 BauNVO. Angesichts der Größe des den Standort des genehmigten Einkaufsmarktes umgebenden Wohngebiets kann dessen Versorgungsfunktion durchaus auf dieses Gebiet beschränkt und der Markt daher als „der Versorgung des Gebiets dienend“ i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu werten sein (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 – 1 A 12338/99.OVG –, BauR 2001, 1062).

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Im Hinblick auf die von der Antragstellerin als Inhaberin von Sondereigentum ohne Weiteres zu beanspruchende Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme ist der Senat entgegen dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt.
Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen der Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).

5

Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die gebotenen Abstandsflächen sind hier sowohl hinsichtlich des im Süden des Anwesens der Antragstellerin gelegenen Hauptteils des Einkaufsmarktes als auch hinsichtlich des im Westen des Anwesens der Antragstellerin sich erstreckenden Anbaus eingehalten. In beiderlei Hinsicht liegt die jeweils erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m vollständig auf dem Baugrundstück (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 LBauO). Dabei kann die exakte Höhe des genehmigten Bauvorhabens letztlich dahingestellt bleiben. Geht man von den Höhen aus, wie sie dem genehmigten Plan „Abstandsflächen“ (Bl. 241 der Behördenakte) zugrundeliegen, so weist der Hauptteil des Einkaufsmarkts an der dem Süden des Anwesens der Antragstellerin zugewandten Seite eine Höhe von 6,86 m (bezogen auf die Maßangaben über N.N.) auf; der langgestreckte Anbau im Westen des Anwesens der Antragstellerin hat danach in Höhe ihres Grundstücks eine Höhe von 5,02 m. In beiden Fällen beträgt die nach § 8 Abs. 6 LBauO gebotene Abstandsfläche 3 m.

6

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Fallgestaltungen anerkannt, bei denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann eine Bebauung nach der Rechtsprechung des Senats wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –, im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59 m.w.N.; auch: OVG Nds., Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 –, ZfBR 2007, 284).

7

Gemessen daran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Auffassung des Senats jedoch nicht als rücksichtslos gegenüber dem benachbarten Anwesen der Antragstellerin.

8

Betrachtet man zunächst allein die Höhe des genehmigten Gebäudes, so hält sich diese sowohl bei dem Hauptteil (mit der Höhe laut genehmigter Planzeichnung „Abstandsflächen“ [Bl. 241 der Behördenakte] von 6,86 m bis 7,10 m) als auch hinsichtlich des Nebengebäudes (mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m) innerhalb des in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Denn diese wird durch zweigeschossige Wohnhäuser geprägt, wozu auch das Anwesen der Antragstellerin zählt, deren Haus eine Firsthöhe von 10,23 m aufweist (vgl. die genehmigte Planzeichnung auf Bl. 44 der Behördenakte zum Anwesen A.). Will man die von der Höhe eines Gebäudes ausgehende Wirkung erfassen, ist auf dessen Auswirkung auf das Nachbargrundstück und das darauf stehende Gebäude insgesamt abzustellen. Demgegenüber wäre es verfehlt, die Wirkung des hinzukommenden Gebäudes lediglich auf einzelne Stockwerke, etwa auf die benachbarte Wohnung im Erdgeschoss zu beziehen. Denn ist auf einem Grundstück ein mehrgeschossiges Gebäude vorhanden, so müssen die Eigentümer damit rechnen, dass auf dem benachbarten Grundstück ein Gebäude gleicher Höhe errichtet wird. Aus diesem Grunde wird eine erdrückende Wirkung bei in etwa gleichhoher Bebauung denn auch in aller Regel ausgeschlossen, und zwar unabhängig von der Gebäudelänge (so: OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 954 und juris, Rn. 47 f.; auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 60 bis 65).

9

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen L-förmig an zwei Grundstücksseiten – sowohl im Süden als auch im Westen – an das Anwesen der Antragstellerin heranrückt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats ebenfalls noch nicht die Annahme einer „erdrückenden“ und deshalb unzumutbaren Wirkung.

10

Soweit die Antragstellerin insoweit eine unzumutbare Riegelbebauung von 16,87 m im Süden und 33,27 m im Westen (insgesamt: 50,14 m) geltend macht und hierzu auf die Längenbegrenzungen in § 8 Abs. 9 LBauO und § 22 Abs. 2 BauNVO hinweist, lässt sich hieraus eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht herleiten. Die 12 m-Beschränkung an einer Grundstücksgrenze und die 18 m-Beschränkung an allen Grundstücksgrenzen in § 8 Abs. 9 LBauO gilt für die ausnahmsweise erlaubte Bebauung ohne Abstandsflächen, die hier aber durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gerade eingehalten werden. Die Längenbeschränkung für die Bebauung in offener Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO auf 50 m bezweckt zum einen stadtgestalterische Ziele; zum anderen wird diese Längenvorgabe jeweils bezogen auf eine Grenze des Grundstücks der Antragstellerin eingehalten; selbst wenn man die vom Grundstück der Antragstellerin aus wahrnehmbaren Gebäudewände addieren wollte, ergäbe sich eine lediglich geringfügige Überschreitung der 50 m – Grenze, was noch nicht als Indiz für eine Rücksichtlosigkeit gewertet werden kann.

11

Will man das Heranrücken einer solchen L-förmigen Bebauung zutreffend bewerten, kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Der obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich insofern keine verallgemeinerungsfähigen Grundsätze entnehmen (vgl. einerseits: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 – 11 B 2890/91 –, UPR 1992, 274 und juris, Rn. 27: Verletzung des Rücksichtnahmegebots für die Genehmigung einer 75 m langen und 9,50 m bzw. 7,50 m hohen Halle bei Vorhandensein einer ca. 42,50 m langen und ca. 7 m hohen Halle an der anderen Grundstücksseite; andererseits: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 6 und 60: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einem L-förmigen Gebäude mit zum Teil 17,50 m hohen Wänden; auch: OVG Nds., Urteil vom 14. April 1997 – 1 L 7286/95 –, juris, Rn. 36: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einer winkelförmigen Umbauung des Nachbargrundstücks mit einer als Halle ausgestalteten Hofüberdachung mit einer Höhe von 5 m). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine erdrückende Wirkung nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung nachteilig verändert werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 1013 und juris, Rn. 44 f.). Denn eine solche Veränderung der überkommenen Grundstückssituation findet im Rahmen der Innenentwicklung der Städte vielfach statt und ist vom Bauplanungsrecht zwecks schonendem Umgang mit Grund und Boden und vorrangiger Nachverdichtung ausdrücklich gewollt (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).

12

Stellt man auf die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall ab, so ist die Wirkung des Neubauvorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Südseite des Anwesens der Antragstellerin schon dadurch gemindert, dass die 5,20 m breite Freifläche zu einem großen Teil mit einem hohen Carport überbaut und im Übrigen durch eine ca. 2 m hohe, von Efeu bewachsene Sichtschutzwand abgegrenzt ist. Ferner musste die Antragstellerin entlang der Straße A. mit einer Fortsetzung der straßenseitigen Bebauung in einer ihrem eigenen Haus entsprechenden Höhe rechnen.
Auch hinsichtlich der westlich des Grundstücks gelegenen Freifläche, durfte die Antragstellerin nicht erwarten, dass der jetzige Zustand bestehen bleiben würde. Auch insofern hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch an dieser Stelle die Errichtung etwa von Einfamilienhäusern in der Höhe des Anwesens der Antragstellerin ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Verglichen mit einer solchen Bebauung erscheint die optische Präsenz des westlich des Anwesens der Antragstellerin genehmigten Nebengebäudes zum Einkaufsmarkt weniger massiv. Zwar erstreckt sich dieser Gebäudeschenkel über eine Länge von 33,27 m und damit über das Grundstück der Antragstellerin hinaus nach Norden. Jedoch bleibt dieses Nebengebäude mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m deutlich hinter der Höhe des Anwesens der Antragstellerin und der Nachbargebäude zurück. Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu Lasten der Antragstellerin spricht zudem, dass sie von den lärmintensiven Begleiterscheinungen der Einzelhandelsnutzung (Anlieferungs- und Kundenverkehr, Gebäudelüfter) durch die genehmigten Gebäude vollständig abgeschirmt wird. Ferner ist die Antragstellerin von Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück von Seiten der genehmigten Bebauung verschont. Das Fensterband an der Nordwand des Hauptgebäudes befindet sich in einer Höhe von über 2 m; der Gebäudeschenkel im Westen des Anwesens der Antragstellerin ist fensterlos. Schließlich wird die optische Wirkung der an das Anwesen der Antragstellerin heranrückenden Gebäude durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen sowie zur Begrünung der Dachflächen deutlich gemildert (vgl. Nr. 14 f. der Auflagen zur Baugenehmigung). Wie die Bepflanzung der Freifläche zwischen dem Nebengebäude und der westlichen Grenze des Anwesens der Antragstellerin im Einzelnen auszugestalten ist, lässt sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – auch unter Einbeziehung der Vorstellungen der Antragstellerin – noch näher klären. Die Verwirklichung dieser Begrünungsmaßnahmen könnte für die Antragstellerin gar Anlass sein, die hohen Sichtschutzwände zurückzubauen, mit denen sie bislang ihr Grundstück nach Westen hin begrenzt hat. Dies könnte den Nutzwert der relativ schmal bemessenen, nur 3,20 m tiefen Freifläche im Westen ihres Hauses sogar noch erhöhen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “W …“, den die Antragsgegnerin am 7. November 2017 beschlossen und am 9. November 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).

Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassene Bebauungsplan umfasst die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Von den im Plangebiet befindlichen vier Bestandsgebäuden A, B, C und D sind die Gebäude A und B zum Erhalt mit Sanierung sowie die Gebäude C und D zum Abriss mit Neubau vorgesehen. Unter den Gebäuden C und D ist eine gemeinsame Tiefgarage vorgesehen, deren Zufahrt von der W …straße erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortskern der Gemeinde zu stärken, indem zentrale frequenzbringende Nutzungen wie Bank oder Ladennutzungen im Ortskern langfristig gesichert sowie Räumlichkeiten für eine zukunftsfähige örtliche Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen geschaffen werden. Zudem entstehen barrierefreie und damit altersgerechte Wohnungen im Zentrum des Ortes. Das Plangebiet liegt im Satzungsbereich der gemeindlichen Fremdenverkehrssatzung vom 4. Dezember 2013 („Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB“). Da diese Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei dem vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung findet, hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, die Wohnungen nur im Rahmen von Hauptwohnsitzen zu nutzen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der unmittelbar an den vorgesehenen Planungsumgriff angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Neben dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gartengrundstück des Antragstellers befindet sich das von ihm bewohnte Wohn- und Geschäftshaus. Mit dem am 24. Mai 2018 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht er – auch unter Bezugnahme auf seinen Normenkontrollantrag (1 N 17.2540) – geltend, der Antrag sei dringend geboten, um schwere Nachteile abzuwehren, die ihm durch den Vollzug des Bebauungsplans entstünden. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag zur Realisierung der gesamten in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan niedergelegten Festsetzungsinhalte stehe unmittelbar bevor. Er sei antragsbefugt, weil er in abwägungserheblichen Rechten verletzt werde. Aufgrund des Heranrückens der beabsichtigten Bebauung mit Verkürzung der Abstandsflächen drohe eine Belastung der abstandsflächenrechtlich relevanten Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie sozialer Wohnfrieden). Zudem seien die Folgen, welche die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben wegen der Größe der Anlage und der dadurch bedingten Baumassen insbesondere auf sein Grundstück haben werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch drohe ihm im Zusammenhang mit ungeklärten Entwässerungsverhältnissen eine Beeinträchtigung seiner unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden tiefer liegenden Grundstücke. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, da der jetzige Bebauungsmaßstab einschließlich der darin befindlichen Nutzungen zeige, dass eine Realisierung der genannten Planziele ohne Weiteres nach § 34 BauGB möglich sei, ohne dass es eines Bebauungsplans bedürfe. Die bauleitplanerischen Instrumentarien seien vorliegend nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil – außerhalb des vorgeprägten baulichen Maßstabs des Innenbereichs – ein bauliches Maximum auf den streitgegenständlichen Grundstücksflächen geschaffen werden solle. Dies sei kein tragfähiges Planungsziel, vielmehr handle es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung für einen Grundstückseigentümer. Mit ihm solle über die Ausnutzung bauleitplanerischer Möglichkeiten auf einer „Bebauungsinsel“ in einem Einzelfall eine bauliche Maximierung erreicht werden, die den Vorhabenträger begünstigen solle. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H gegen Belange des landesrechtlichen Abstandsrechts, insbesondere, weil das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Voraussetzung für den Erlass von Regelungen über die Abstandsflächentiefen, die von der Bauordnung abweichen, sei, dass neben den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen auch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten sei und keine Einschränkung für Flächen für notwendige Nebenanlagen erfolge. Die Regelung der Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H unter Bemaßung der Wandhöhe und Festsetzung des OK-Fertigfußbodens greife zu kurz, da insbesondere das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Das Grundstück FlNr. …, auf dem das Gebäude D errichtet werden solle, falle im südlichen Bereich stark ab, sodass sich bezogen auf den derzeit noch vorhandenen Bestandsbau auf dem Grundstück und dem vorgelagerten jetzigen Gartenbereich ein Geländeunterschied von mehr als 1 m ergebe. Das zukünftige Gebäude werde mithin auf einem „Plateau“ errichtet. Der Bebauungsplan regle nicht, ob insoweit Auffüllungen stattfinden sollen, oder ob das natürliche Geländeniveau beibehalten werden solle. Somit würde die über dem Grundriss des Gebäudes D hinausragende Tiefgarage teilweise um ca. 1,71 m als oberirdischer Gebäudekörper in Erscheinung und damit zu seinem (Garten-)Grundstück hin in abstandsflächenrechtlich relevanter Form zu Tage treten, ohne dass dies ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden wäre. Die Festsetzung der Höhenkoten für die Fertigfußböden der Gebäude ohne Berücksichtigung der Höhenunterschiede im Geländeniveau sei unzureichend. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Lage seines Grundstücks von bis zu 1,2 m unter dem Geländeniveau des bestehenden Bestandsgebäudes der FlNr. … eine Absturzgefahr zu seinem Grundstück bestehe. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsfehlern. Unter anderem sei das Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend beachtet, da die Antragsgegnerin die aufgrund der Abstandsflächenverkürzung erforderliche umfassende Abwägung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich zur Rechtfertigung der Abstandsflächenverkürzung nicht auf eine maßvolle Innenverdichtung berufen, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Art und Weise der Nachverdichtung nicht dem baulichen Strukturrahmen der an den Planumgriff umgrenzenden Umgebungsbebauung entspreche, sondern vielmehr mit allen Mitteln eine Bebauungsmaximierung durchgesetzt werden solle. Die Bebauungsverdichtung führe zu einem baulichen Novum, das sich in der Umgebungsstruktur nicht finde. Die Antragsgegnerin betreibe im Hinblick auf ihre bauliche Strukturierung bezüglich der Maßparameter der Bebauung eine rechtlich nicht tragfähige „Rosinenpickerei“. Die den Antragsteller belastende Belichtungssituation in den (schutzwürdigen) Wohnräumen und im Gartenbereich sei zu gering gewichtet worden. Demgegenüber sei mit einer massiven Belastung der Belichtungssituation an seinem Wohnanwesen und einer massiven Einschränkung der Nutzung des Gartens zu rechnen. Ein Ausgleich der Belichtungseinschränkungen am Wohnanwesen durch Kompensation der übrigen Aufenthaltsräume sei – unabhängig von der fehlerhaften Anwendung der sog. DIN 5034 durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter – nicht möglich. Auch habe die Antragsgegnerin – sofern man darin nicht schon eine fehlerhafte Ermittlung sehen könne – unterlassen, die Zusatzbelange des Brandschutzes, der ausreichenden Belüftung und des sozialen Wohnfriedens ausreichend zu gewichten. Auch im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vorliegenden Fallgestaltung seien diesbezügliche Gefahren nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden ausweislich der Bebauungsplanbegründung und des eingeholten Baugrundgutachtens nur eine äußerst eingeschränkte, mithin schlechte Sickerfähigkeit aufweise. Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwar erkannt, aber unterschätzt und in rechtlich nicht tragfähiger Weise auf das Baugenehmigungsverfahren ausgelagert. Auch im Durchführungsvertrag sei die Klärung der konfliktträchtigen Niederschlagswasserbeseitigung offen gelassen worden (vgl. § 6 Ziff. 2 Durchführungsvertrag). Die dort aufgeführte Variante einer eventuellen Einleitung in den Straßenentwässerungskanal der G …straße sei unabhängig von den dazwischen liegenden fremden Grundstücken in den Sitzungsprotokollen auch nicht zu finden. Auch der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung lebe von einem unzulässigen Konflikttransfer und gehe mit 1.100 m² relevanter Fläche von einem unzutreffenden Einzugsgebiet aus. Der Antragsteller müsse jederzeit mit wild abfließendem Oberflächenwasser in sein Grundstück rechnen. Der Antragsteller macht darüber hinaus eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes, der Stellplatzfrage und der daraus resultierenden verkehrlichen Erschließung des Plangebiets einschließlich der damit verbundenen Immissionen im Hinblick auf die Tiefgaragenabfahrt sowie der Altlasten geltend und rügt die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die behauptete Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, weil bislang keine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei und derzeit die Antragunterlagen im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger überarbeitet würden. Der Bebauungsplan leide weder an einem formellen noch an einem materiellen Fehler, insbesondere sei er zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung im Ortskern des Gemeindegebiets erforderlich. Die vom Antragsteller gerügten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials lägen nicht vor. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bestimmt genug, da ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept, nämlich die Steuerung der Nutzungen im Sinn einer städtebaulich wünschenswerten Entwicklung des Ortskerns, zugrunde liege und ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses festgesetzt sei. Der Numerus clausus der Festsetzungen aus § 9 BauGB gelte im vorliegenden Fall nicht. Die Planung grenze die zulässige Nutzung stärker ein, als es im Falle der Gebietsfestsetzung mittels eines Gebietstyps nach der BauNVO zulässig gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei angesichts der Festsetzung von Baugrenzen vollziehbar, da ein dem Bebauungsplan entsprechendes Vorhaben in den festgesetzten Abstandsflächen von 0,5 H sowohl bei Zugrundelegung einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen im Bereich der Gebäude C und D unter Berücksichtigung der (unrichtigen) Ermittlungen des Antragstellers zu abstandsflächenrelevanten Wandteilen der Tiefgarage, als auch bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen realisiert werden könne. Das Gebäude könne ggf. tiefer gelegt oder eingerückt werden. Ausgangspunkt für die Bestimmung abstandsflächenrelevanter Gebäudeteile sei die gewachsene Geländeoberfläche, die insoweit eben oder geneigt sein könne. Vorliegend sei für die Beurteilung der natürlichen Geländeoberfläche von der (leicht nach Südosten) abfallenden W …straße auszugehen, da sowohl die Flächen mit der Bestandsbebauung auf dem Plangebiet wie auch auf dem Grundstück des Antragstellers gegenwärtig an das Niveau der W …straße anschlössen und hierauf geschossmäßig bezogen seien. Auf die vom Antragsteller zugrunde gelegte – tiefere – Lage seiner Gartenfläche komme es nicht an. Aber auch bei Zugrundlegung unterschiedlicher Höhenlagen des Bau- und der Nachbargrundstücke für die natürliche Geländeoberfläche sei die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück maßgeblich. Dies habe der Antragsteller als Nachbar hinzunehmen. Ein Herausstehen der Tiefgarage aus dem Erdreich sei im Bebauungsplan nicht zwingend angelegt, da für die Tiefgarage keine Höhenlage festgesetzt sei. Im Übrigen könne die Tiefgarage unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche realisiert werden und würde selbst dann, wenn sie aus dem Gelände herausragen würde, die Abstandsflächen einhalten können. Eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage gekommen, da ansonsten oberirdische Stellplätze, die für das Plankonzept von besonderer Bedeutung seien, wegfallen würden und eine wesentliche Verbesserung der Blickbeziehungen bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht erreicht werden könne. Im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung zur Besonnung bzw. Beschattung liege weder eine unzumutbare Verschattung des Gebäudes des Antragstellers vor, noch gehe eine unzumutbare Beschränkung der Belüftung der umliegenden Grundstücke mit der geplanten Bebauung einher. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und beeinträchtige nicht den sozialen Wohnfrieden. Der geplante Baukörper sei nicht erheblich höher als das Gebäude des Antragstellers. Die Einsehbarkeit der Grundstücke des Antragstellers sei berücksichtigt und aufgrund der Lage in einem verdichteten Ortskern für zumutbar befunden worden. Einen Anspruch auf Erhaltung der bestehenden Situation gebe es nicht. Bei Realisierung des Vorhabens verblieben Freiräume in Richtung Süden. Die Belange des Brandschutzes seien berücksichtigt und abgehandelt worden. Eine Abarbeitung der insoweit bestehenden Anforderungen im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans sei aufgrund der Beschaffenheit des Vorhabens nach Höhe und Umfang der Gebäude, ihrer Erreichbarkeit und des Abstands zu benachbarten Gebäuden zulässig. Fehler bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung lägen nicht vor, vielmehr sei nach dem Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung die zu berücksichtigende Fläche zutreffend mit 1.100 m² angegeben worden, weil die Bestandsbebauung, die an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen sei, darin nicht hätte einbezogen werden müssen. Zudem bestehe für Teilbereiche des Vorhabens eine funktionierende Sickergrube. Das ausreichend beschriebene Vorhaben stelle eine taugliche Ausgangsbeschreibung für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Nutzungen dar. Die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen seien durch Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt worden. Die verbleibenden Lärmbelastungen seien im Ortskern als lagetypisch hinzunehmen. Das Plangebiet sei auch schon zuvor durch die Nähe der Bundesstraße durch Verkehrslärm vorbelastet gewesen. Eine Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Nutzungsarten sei im Rahmen des Bauleitverfahrens weder erforderlich noch zweckmäßig. Schließlich sei auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht erkennbar, da den Werten des § 17 Abs. 1 BauNVO bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (nur) eine Leitlinien- und Ordnungsfunktion zukomme. Die vorliegende Abweichung sei angesichts der beabsichtigten Stärkung des Ortszentrums vertretbar. Da die Flächen des Plangebiets nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche geführt würden und die früher vorhandenen Heizöltanks der ehemaligen Heizöltankstelle ordnungsgemäß entsorgt worden seien, sei nicht erkennbar, warum weitere Erhebungen zur Frage von Altlasten erforderlich gewesen sein sollten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

1.1 Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls die vom Antragsteller infolge der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,5 H – insbesondere im Hinblick auf das Gebäude D – gerügte Beschränkung bei der Belichtung und Lüftung seines Anwesens und die nicht ausreichende Beachtung seiner Eigentümerinteressen auch im Übrigen bei der Abwägung zumindest als möglich. Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch durch eine mögliche Verletzung der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. durch eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes in einem rechtlich geschützten Gewicht verletzt sein könnte.

1.2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Errichtung des Vorhabens vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765 – juris Rn. 6). Auch wurde jedenfalls eine Baugenehmigung, mit der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden wären, nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; BayVGH, B.v. 16.5.2011 a.a.O. juris Rn. 29). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Durchgreifende formelle oder materielle Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB (2.1) noch gegen die Planungsschranken des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (2.2). Er führt hinsichtlich der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.3). Rechtlich erhebliche, zur Unwirksamkeit führende Ermittlungsdefizite gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (2.4).

2.1 Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310). Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Konzept zur Innenentwicklung der Gemeinde im Ortskern die Sicherung von ortskerntypischen Nutzungen (Bank, Einzelhandel, medizinische Versorgung sowie Deckung des Bedarfs nach Wohnraum, insbesondere nach barrierefreiem und seniorengerechtem Wohnen) ein legitimes städtebauliches Anliegen von Gewicht. Dies gilt auch für die geplante Tiefgarage, die einer Stellplatznot im Bereich des Plangebiets vorbeugen und die Umgebung vor entsprechendem Parkplatzsuchverkehr bewahren soll. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Problembewältigung aufgrund der Lage im Ortskern an der Bundesstraße … im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2007 – 4 BN 9.07 – juris Rn. 6). Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 200, 23). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich bei der Planung von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.

2.2 Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan setze eine unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen fest, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vorliegend abweichend von den Abstandsflächentiefen der Bayerischen Bauordnung Festsetzungen zum Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO getroffen. Der Bebauungsplan lässt Außenwände im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zu. Er regelt den zulässigen Standort der Gebäude durch Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO), die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) sowie die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO). Die jeweilige Oberkante des Fertigfußbodens der Gebäude ist festgelegt (§ 9 Abs. 3 BauGB). Die dabei vorgenommene Ausrichtung der Höhenlage an den Bestandsgebäuden und an der W …straße, an der sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, beruht auf den Geländeverhältnissen in dem Baugebiet und ist nicht zu beanstanden. Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 BayBO sind mangels Bestimmung in dem Bebauungsplan daher nicht maßgeblich. Damit bestimmt der Bebauungsplan in Abweichung von der Bauordnung die für die Tiefe der Abstandsflächen maßgebliche Lage und Höhe der Außenwände und damit den (zulässigen) Gebäudetypus. In diesem Zusammenhang stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der möglichen abstandsflächenrechtlichen Relevanz einer Bauausführung der Tiefgarage (auch über den Grundriss des Gebäudes D hinaus) aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus nicht. Der Bebauungsplan ordnet neben dem Bauraum für die Tiefgarage in Nummer A.1.3.3 die Geltung von Mindestabstandsflächen an, die das nähere Heranrücken abstandsflächenrelevanter Wandteile trotz Festlegung der Baugrenze untersagen.

Die durch den Bebauungsplan bestimmten Abstandsflächen (0,5 H) müssen aber so bemessen sein, dass eine ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl 2006, 670). Dabei ist bei der Prüfung dieser Anforderungen auf die Gebäudehöhen und die Gebäudeabstände abzustellen, die sich bei Ausschöpfung der Festsetzungen ergeben. Für die im Plangebiet befindlichen maßgeblichen Gebäude müssen die durch die Festsetzungen bestimmten und jeweils dem Grenzabstand entsprechenden Abstandsflächen so bemessen sein, dass sich in der Summe ein für die Belichtung und Lüftung ausreichender Gebäudeabstand ergibt. Ist dies gewährleistet, dann sind die Festsetzungen abstandsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung muss aber auch zu außerhalb des Plangebiets angrenzenden Grundstücken gewährleistet sein. Das ist hier der Fall.

Ausweislich der zur Frage der ausreichenden Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers eingeholten Untersuchung kommt es am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers ist aber sichergestellt. Denn nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034– 1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag – und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) und die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten. Dass die Anforderungen für die Mindestbesonnungsdauer zur Tag– und Nachtgleiche für das Erdgeschoss an der Westfassade nicht eingehalten werden (0,7 h), ist nach dem Vortrag des Antragsgegners, wonach es sich ausweislich der Baugenehmigung für das Gebäude des Antragstellers nicht um schutzbedürftige Aufenthaltsräume einer Wohnung handelt, nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller dagegen eingewandte „theoretisch“ mögliche Wohnnutzung ist angesichts der vorliegenden Gegebenheiten der Baugenehmigung (Kellernutzung, Lager und Treppe) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls weist am 17. Januar das 1. Obergeschoss noch eine Besonnungsdauer von drei Stunden und zwanzig Minuten aus. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung, die die Fenster an der Westfassade detailliert wiedergibt, kommt insoweit unter Berücksichtigung der schützenswerten Räume zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller mag zugestanden werden, dass im Ergebnis zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung – auch im seinem Gartenbereich – vorliegt. Die Antragsgegnerin ist ihm jedoch insoweit entgegengekommen als sie (nach Vorliegen der vorgenannten Untersuchung) die Wandhöhe für das Gebäude D von 8,10 m auf 7,60 m reduziert hat. Nachdem die Anforderungen der DIN 5034–1 schon unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wandhöhe von 8,10 m eingehalten werden, da die Kriterien für den 17. Januar und für die Tages- und Nachtgleichen (23. März und 23. September) für die Fenster am Gebäude des Antragstellers zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen eingehalten sind, besteht kein Anlass, die reduzierte Planung zu beanstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht darüber hinaus viel dafür, dass die Festsetzung auch so getroffen sein dürfte, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37) ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ortskern der Antragsgegnerin keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob bei den Festsetzungen die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese Frage das Abwägungsgebot betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 a.a.O. und nachfolgend Nummer 2.4).

2.3 Die Ausführungen des Antragstellers, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weise ein die Unwirksamkeit begründendes Bestimmtheitsproblem auf, überzeugt nicht. Das hinter den Einzelfestsetzungen stehende Nutzungskonzept ist entgegen der pauschalen Ausführungen des Antragstellers nachvollziehbar, auch soweit dabei auf eine Mischgebiets- oder wohnähnliche Nutzung abgestellt wird. Dass das Numerus clausus Prinzip für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt gilt, erkennt auch der Antragsteller an. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen erkennen, dass mit ihnen ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses im Sinn des zugrunde liegenden Planungskonzepts geregelt wird. Die vorliegende Unterscheidung zwischen Nutzungen, die regelmäßig Kundenverkehr auslösen bzw. auf diesen angewiesen sind (Bank- und Einzelhandelsnutzung) und medizinische Nutzungen sowie Wohnnutzung zur städtebaulichen Entwicklung des Ortskerns trägt dem Rechnung; im Ergebnis schließt sie die übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus und begrenzt die (gewerblichen) Nutzungen geschossweise. Sie ist auch geeignet, die Auswirkungen der angedachten gewerblichen Nutzungsarten – beispielsweise im Hinblick auf mögliche verkehrliche Auswirkungen – zu bewerten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar werden die Maximalwerte des § 17 BauNVO teils erheblich überschritten. Der angefochtene Bebauungsplan unterliegt jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht unmittelbar und strikt der Bindung an § 17 BauNVO, auch wenn § 17 BauNVO eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin überschreitet mit der Festsetzung für den Bereich der Gebäude C und D (0,79 unter Berücksichtigung der Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) zwar die in § 17 BauNVO gezogene Obergrenze, eine rechtliche „Selbstbindung“ daran kann jedoch nicht abgeleitet werden, da die Antragsgegnerin gerade beabsichtigt, von dieser Obergrenze abzuweichen. Dass dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht und eine Rechtfertigung in dem zugrunde liegenden Konzept findet, wurde vorstehend unter Nummer 2.1. ausgeführt. Die vom Antragsteller befürchtete „Rosinenpickerei“ ist angesichts dessen und der eingehenden Bewertung der näheren Umgebungsbebauung (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 5. September 2017) nicht nachvollziehbar. „Besondere städtebauliche Gründe“, die eine Maßüberschreitung im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise erfordern, müssen nicht vorliegen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin auch keine besondere Rechtfertigungslast (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 a.a.O.).

2.4 Es sind auch keine Abwägungsfehler nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 2 Rn. 82a), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarl., U.v. 5.9.2013 – 2 C 190.12 – juris Rn. 51). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

a) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung die notwendigen Grundlagenermittlungen zu den Geländeverhältnissen auf den Plangrundstücken selbst sowie auf den angrenzenden Nachbargrundstücken nicht vorgenommen worden seien und damit auch die Reichweite der Abstandsflächenverkürzung nicht sinnvoll hätte bewertet werden können, liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen wesentlich auf die Hauptgebäudekörper (ausgehend von dem festgelegten Geländeniveau) abgestellt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Dennoch hat sie dabei erkennbar die Örtlichkeiten im Plangebiet und zu den Grundstücken des Antragstellers berücksichtigt und sich mit seinen diesbezüglichen Einwendungen, insbesondere das Gebäude D betreffend, auseinandergesetzt und die mit dem Planungsziel verbundenen partiellen Verschlechterungen angesichts der Lage des Plangebiets im Ortskern sowie der zugrunde liegenden Planungskonzeption der Innenraumverdichtung noch als zumutbar angesehen (vgl. Seite 13 der Begründung des Bebauungsplans, Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017).

Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der Verkürzung der Abstandflächen liegt auch nicht im Hinblick auf eine ausreichende Belüftung vor. Angesichts der geplanten Baukörper unter Einhaltung eines Abstandes von 0,5 H sowie der umliegenden Straßen, die als Belüftungsachsen dienen, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers wenig nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin hat die von der Abstandsflächenverkürzung betroffenen privaten Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan ermöglicht in dem fraglichen Bauraum ein, was das Bauvolumen anbelangt, dem Konzept der Planung entsprechendes Gebäude so zu errichten, dass der Antragsteller nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers kommt es ausweislich der eingeholten Untersuchung am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers sowie des Gartenbereichs ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2.2 aber sichergestellt. Die privaten Interessen des Antragstellers sind entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt und im Hinblick auf die Umgebungsbebauung und die planerische Konzeption der Stärkung des Ortsbildes abgewogen worden. Auch die sich dabei ergebende Abweichung von Nummer 3.1. und 5 der Baugestaltungssatzung vom 30. März 1998 (keine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche, maximale Wandhöhe von 7 m) sowie von § 3 der Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) vom 4. Dezember 2013 ist Folge der planerischen Konzeption.

Eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 C 2.98 – BVerwGE 107, 215) – wie die geltend gemachte erdrückende Wirkung als Folge der durch die Änderungsplanung ermöglichten Bebauung im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet vorliegend aus (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 56 und OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80.07 – juris Rn. 23 zur Bewertung der „Masse“ eines Vorhabens). Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Ausdehnung des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2015 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). So liegt der Fall hier.

Die Grundstücke des Antragstellers werden von dem geplanten Gebäude D nicht (übermäßig) betroffen. Die vom Antragsteller befürchtete erhöhte Einsichtnahme aufgrund der plateauartigen Errichtung des Gebäudes D erschließt sich dem Senat angesichts des auf dem Plangelände bestehenden (und maßgeblichen) Geländeunterschieds von ca. 1,20 m im südöstlichen Bereich des Gebäudes D und dem deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden nicht, zumal sich das im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Bestandsgebäude auf gleicher Höhe wie das Wohnhaus des Antragstellers befindet. Angesichts der bestehenden Verhältnisse in diesem Bereich erscheint eine erdrückende Wirkung des durch die Planung zugelassenen Gebäudes sowie eine dadurch befürchtete erhöhte Einsehbarkeit auf die Grundstücke des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südwestseite des Gebäudes des Antragstellers sowie dessen Gartenbereich reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B.v. 16.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris Rn. 5).

Auch soweit der Antragsteller hinsichtlich der vorgesehen Tiefgaragenabfahrt moniert, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Abstandsflächenneutralität gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ausgegangen, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die vom Antragsteller vorgebrachte Darstellung und Vermaßung der Tiefgaragenabfahrt im Bebauungsplan ist nicht mit einer Baugrenze umfasst und ermöglicht daher die Errichtung einer Art. 6 Abs. 9 BayBO entsprechenden Tiefgaragenabfahrt. Angesichts der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m kann – auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes D – nicht die Rede von einer rücksichtslosen Bebauung sein.

b) Es spricht nichts dafür, dass die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers unzureichend ermittelt oder im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der dazu vorliegende Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung zutreffend von einer abflusswirksamen Fläche von 1.100 m² aus. Soweit der Bebauungsplan nicht über die Bestandsbebauung hinausgeht (Haus A und Haus B Nordwestseite), können diese Flächen des Altbestands bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, da es bei dem bestehenden Anschluss an Entwässerungseinrichtungen verbleibt.

Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung auch die sich im Plangebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers hinreichend bewältigt. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sogenannte Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1.87 – BVerwGE 80, 184) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27 zu den Grenzen des Konflikttransfers).

Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung sind Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Plangrundstücks anfallenden Niederschlagswassers in der Vergangenheit nicht bekannt geworden. Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung mittels entsprechend dimensionierten Rigolen und Sickerschächten in Verbindung mit den bestehenden Anlagen der Entwässerung ist ausweislich des Erläuterungsberichts möglich. Da die Niederschlagswasserbeseitigung unterhalb der Tiefgarage erfolgen soll, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorhandene Sickergrube zwischen den Gebäuden C und D in dem Bereich befindet, in dem die Tiefgarage vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin, die sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung in den Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017 (zur Behandlung der Einwendungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts) befasst hat, ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung in einer den Interessen des Antragstellers gerecht werdenden Weise im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. im Planvollzug durch den Vorhabenträger erbracht werden kann. Der Senat vermag darin keinen unzulässigen Konflikttransfer erkennen. Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich im Durchführungsvertrag eine Variante der Einleitung des Niederschlagswassers in den Straßenentwässerungskanal der weiter entfernten G …straße findet, die im Gemeinderat nicht erörtert wurde.

c) Im Hinblick auf den Brandschutz kann nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller monierte Problematik der Zugänglichkeit für Rettungskräfte und Feuerwehr gemäß Art. 5 BayBO aufgrund der Gestaltung der Tiefgarage erkannt und berücksichtigt. Soweit die Gebäude nicht bereits unmittelbar von der W …straße angefahren werden können, weist die Antragsgegnerin angesichts der geplanten Wandhöhe des Gebäudes D zutreffend darauf hin, dass insoweit für das rückwärtige Gebäude D, das nicht unmittelbar an die W …straße angrenzt, ein Zugang entsprechend Ziff. 14 der Richtlinien über die Fläche für die Feuerwehr i.d.F. von Februar 2007 möglich ist und ggf. darüber hinausgehende Anforderungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Vollzugs geprüft werden können. Auch für die Bewegung und Aufstellung der Fahrzeuge besteht auf den vorgesehenen Stellplatzflächen ausreichend Platz. Der Umstand, dass sich der Kreisbrandrat trotz Anfrage zum Bebauungsplan nicht geäußert hat, ist nicht entscheidungserheblich.

d) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen sowie das Interesse des Antragstellers, von Lärmeinwirkungen verschont zu werden, in vertretbarer Weise abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1998 – 4 CN 1.97 – juris Rn. 15). Wie bereits vorstehend unter Nummer 2.3 ausgeführt, ist die Festsetzung des ortskerntypischen Nutzungsmixes als ausreichende Grundlage für die vorliegende schalltechnische Untersuchung einschließlich der ergänzenden Einschätzung anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berechnungen in der Untersuchung zu den Stellplätzen. Auch insoweit bedarf es noch keiner konkreten Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu den einzelnen Nutzungseinheiten, insbesondere konnte die Frequentierung und Belastung im Rahmen einer oberen Abschätzung („worst case“) hochgerechnet werden. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass sich hinsichtlich der Lärmsituation Auswirkungen der gewerblichen Nutzungen auf die Umgebung ergeben, sowie Einwirkungen durch Verkehrslärm und die erforderlichen Maßnahmen, nämlich eine Lärmschutzwand, eine Sperrung einzelner oberirdischer Stellplätze sowie die Einhausung der Tiefgaragenrampe im Bebauungsplan festgesetzt bzw. den Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die bloße Beanstandung der Höhe der Schallschutzmauer, die vor allem aufgrund einer Belastung in der Nachtzeit für erforderlich angesehen wurde, ist im Hinblick auf die überwiegende Sperrung von oberirdischen Stellplätzen zur Nachtzeit nicht geeignet, die getroffene Festsetzung in Frage zu stellen. Die Zulassung der Nachtnutzung von zwei Stellplätzen nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung betrifft Parkplätze unmittelbar an der W …straße zur Erreichbarkeit der Bankdienstleistungen (Geldautomat). Eine „Aufweichung“ der Lärmproblematik kann aufgrund der Lage der Stellplätze an der Straße nicht nachvollzogen werden. Auch in Bezug auf den Straßenlärm ist die Abwägung nicht zu beanstanden (vgl. Festsetzung Nummer A.2.5). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass das geplante Vorhaben zwar zu einer weiteren Verdichtung führen wird, die Bestandsgebäude aber auch bisher schon teils gewerblich, teils als Wohnungen, genutzt werden.

Die weitere Beanstandung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts, die Einfahrt der Tiefgarage sei auf die Höhe des Gebäudes C zu verlegen, überzeugt nicht. Die Einfahrt befindet sich vielmehr straßennah in einem Bereich, in dem ohne Weiteres mit einer (weiteren) Stellplatznutzung zu rechnen war. Die Antragsgegnerin hat beide Varianten geprüft und sich im Hinblick auf die der planerischen Konzeption zugrunde liegende Erreichbarkeit der Gebäude durch teils oberirdische, teils unterirdische Stellplätze, sowie eine Freihaltung des räumlichen Bereichs zwischen den Gebäuden B, C und D für die Zufahrt am Grundstück des Antragstellers entschieden. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen. Auch die Problematik, dass bei einem Ausfahren der PKW´s aus der Tiefgarage zur Nachtzeit damit gerechnet werden muss, dass der Lichtkegel das unmittelbar gegenüberliegende Gebäude Haus Nr. an der W …straße belastet, hat die Antragsgegnerin erkannt und nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung bewertet (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Danach ist nicht mit unzumutbaren Lichtimmissionen an schützenswerten Räumen am Anwesen W …straße Nr. zu rechnen.

e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zur Problematik möglicher Altlasten auf dem Plangelände hinreichend ermittelt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Landratsamt als zuständige Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mitgeteilt, dass wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden (vgl. Seite 18.1 und 2 der Normaufstellungsakte). Darüber hinaus liegen die Entsorgungsnachweise der Tankanlage aus dem Jahr 2001 mit Nachweisen vor (vgl. Seite 3 und 3.6 der Normaufstellungsakte). Die Antragsgegnerin hat dies ihrer Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Der Hinweis in B.11, der für im Vollzug des Bebauungsplans festgestellte (unvorhergesehene) Verunreinigungen eine Sanierungsmaßnahme auf Kosten des Vorhabenträgers vorsieht, steht der ausreichenden Ermittlung und Bewertung nicht entgegen.

Nach allem sind beim Vollzug des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers zu erwarten, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihm beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Interessenabwägung des Senats sind mithin keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin, der das im Plangebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung heraufsetzt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ..., ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück haben sie in den 1960er Jahren erworben und mit einem eingeschossigen Einfamilienwohnhaus im Stil eines Winkelbungalows bebaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs galt für das Grundstück der Antragsteller, das südlich angrenzende Grundstück und die gesamte Umgebung der Bebauungsplan „Landhausgebiet Kirchle“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1965, der für die Grundstücke innerhalb seines Plangebiets eine eingeschossige aufgelockerte landhausartige Bebauung festsetzte. Kurz darauf erfolgte jedoch eine Ersetzung dieses Bebauungsplans durch zwei neue Bebauungspläne: Der Bebauungsplan „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße“ vom 24.11.1966 setzt für das Grundstück der Antragsteller u.a. als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet sowie ein Vollgeschoss fest und umfasst den Großteil des Plangebiets des vormaligen Bebauungsplans „Landhausgebiet Kirchle“. Für die sich südlich des Grundstücks der Antragsteller an der Kirchtalstraße und weiter westlich entlang der Pflugfelder Straße gelegenen fünf Grundstücke setzt der Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung für die Flurstücke … an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 in seiner Fassung vom 5.3.1970 als Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein reines Wohngebiet fest, sowie u.a. teils ein, teils zwei Vollgeschosse. Auf dem sich südlich an das Grundstück der Antragsteller anschließenden Grundstück ..., ist ein durchgehendes Baufenster festgesetzt. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird für den Westteil dieses Baufensters auf zwei, für den Ostteil auf eines beschränkt.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein mit dem Gebiet des zuletzt genannten Bebauungsplans identisches, rund 6.000 m2 großes Gebiet. Er lässt die Art der baulichen Nutzung unverändert, setzt aber einheitlich zwei Vollgeschosse fest. Damit kommt es in der Osthälfte des unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücks ..., zu einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, ebenso auf dem westlich angrenzenden Grundstück ..., ... Allerdings setzt der angefochtene Plan auf dem südlich angrenzenden Grundstück nunmehr zwei getrennte Baufenster fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Auf eine Bauanfrage des damaligen Eigentümers des Grundstücks ... beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 30.6.2009, den Bebauungsplan „Im Bereich an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 1. Änderung“ aufzustellen. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist Ziel der Planung, „klare und einheitliche städtebauliche Vorgaben“ für das Plangebiet zu schaffen, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse einheitlich auf zwei festzusetzen.
In seiner Sitzung vom 18.1.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans, Stand 11.1.2011, der auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller noch ein einheitliches Baufenster auswies, vom 4.2. bis 4.3.2011 öffentlich auszulegen. Die Antragsteller brachten Einwendungen insbesondere zur Verschattung ihres Grundstücks vor.
Daraufhin beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 15.3.2011, das Bebauungsplanverfahren zunächst nicht fortzuführen und mit den Antragstellern sowie dem Bauwilligen Verhandlungen zu führen. Zudem sollte ein Petitionsverfahren des Bauwilligen abgewartet und ein Gutachten zur möglichen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers eingeholt werden (Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Goretzki, Stand 28.2.2011). Die Verhandlungen zwischen den Antragstellern und dem Bauwilligen kamen aber nicht zu einem Abschluss.
In seiner Sitzung vom 10.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den geänderten Bebauungsplanentwurf, Stand 10.1.2012 - nun mit zwei getrennten Baufenstern auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller - vom 7.8. bis 7.9.2012 öffentlich auszulegen. Dieser Bebauungsplanentwurf wurde „2. Änderung“ genannt, weil erst bei seiner Erstellung auffiel, dass der Grundbebauungsplan „im Bereich der Kirchtal-, Plugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 bereits im Jahr 1970 das erste Mal geändert worden war. Die Antragsteller brachten wiederum Einwendungen vor. Die Antragsgegnerin ließ das Besonnungsgutachten auf den Stand 10.1.2013 aktualisieren.
In seiner Sitzung vom 16.5.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller den Bebauungsplan als Satzung. Seine Ausfertigung erfolgte am 17.5.2013, seine Bekanntmachung am 23.5.2013.
10 
Am 15.5.2014 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie geltend, ihre Anträge seien zulässig. Insbesondere stehe ihnen auf Grund der massiven Beeinträchtigung durch Entzug von Sonne und Licht die Antragsbefugnis zu. Die bislang vorhandene ganzjährig gute Besonnung wandele sich bei Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten des Änderungsbebauungsplans zu einer gerade noch ausreichenden Besonnung. Es lohne sich dann nicht mehr, eine Solaranlage anzuschaffen. Zudem könnten künftig an zwei Seiten ihres Grundstücks Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden.
11 
Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Änderungsbebauungsplan sei ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe den zu erwartenden Besonnungsverlust für ihr Grundstück unzutreffend ermittelt. Das eingeholte Besonnungsgutachten lege seiner Prognose eine Fassung des Bebauungsplanentwurfs zugrunde, die sich der Verfahrensakte nicht entnehmen lasse. Es missachte das tiefere Niveau ihres Grundstücks und komme so zu einer unzutreffenden maximal möglichen Gebäudehöhe auf dem südlichen Nachbargrundstück. In der Skizze auf Seite 10 des Gutachtens werde zudem von einem falschen Abstand von 6,30 m zwischen den möglichen Baukörpern auf dem südlich angrenzenden Grundstück ausgegangen. Zudem nehme das Gutachten unrealistischer Weise an, dass nach dem bisherigen Bebauungsplan auf dem südlichen Nachbargrundstück ein Vollgeschoss mit einer Wandhöhe von 4 m hätte errichtet werden können. Weiter blende das Gutachten aus, dass in der Lücke zwischen den beiden vorgesehenen Baufenstern auf dem südlich angrenzenden Grundstück baurechtswidrig eine Gartenhütte errichtet worden sei. Diese sei sogar nachträglich - im Jahr 2014 - von der Antragsgegnerin durch Erteilung einer Befreiung legalisiert worden, die allerdings derzeit noch angefochten sei. Nach Grundstücksteilung müsse mit dem Anbau einer Gartenhütte vergleichbarer Größe im Ostteil des Grundstücks gerechnet werden. Damit entstehe ein die Besonnung besonders beeinträchtigender Gebäuderiegel im Süden ihres Grundstücks, was das Gutachten ebenfalls ausgeblendet habe. Zu Unrecht stelle das Gutachten bei der Prüfung der Situationsveränderung für die von ihnen geplante Einliegerwohnung auf die „gewichtete Besonnungsdauer der Fenster aller Aufenthaltsräume“ ab. Richtigerweise dürfe aber nur auf das Fenster Nr. 21 der durch Umbau entstehenden Einliegerwohnung abgestellt werden. Denn ein Besonnungsverlust im Wohnzimmer dürfe nicht durch einen Besonnungsgewinn im Schlafzimmer kompensiert werden. Stelle man nur auf Fenster Nr. 21 ab, ergebe sich aus der Tabelle 6 des Gutachtens, dass es an diesem Fenster bzw. im dahinterliegenden Raum zu einem Besonnungsverlust in den Wintermonaten von über 80 % komme. Das führe nach den Wertungen des Gutachters selbst zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Bewertungsfehlerhaft sei schließlich die Annahme, das Verbot von Dachaufbauten trage zum Schutz vor Besonnungsverlusten auf ihrem Grundstück bei. Denn Dachaufbauten auf der ihnen zugewandten nördlichen Seite führten zu keinem wahrnehmbaren Besonnungsverlust.
12 
Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich. Denn der über 40 Jahre gültige Bebauungsplan reiche für die städtebauliche Ordnung vollauf aus. Er habe für den Ostteil des südlichen Nachbargrundstücks nur ein Vollgeschoss festgesetzt, weil er es erkennbar der Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans „Kirchle“ habe angleichen wollen. Auch die Verkehrsauffassung sei von dieser Zuordnung des Grundstücks ausgegangen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, was das Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 belege. Letztlich sei Grund für die Bebauungsplanänderung nur der Wunsch eines einzigen Bauwilligen - des damaligen Eigentümers des südlich angrenzenden Grundstücks - gewesen.
13 
Die Festsetzung in Nr. 1.1.3 des Textteils, wonach die maximale Gebäudehöhe „10 m über EFH betrage“, sei zu unbestimmt, weil es an eindeutigen Festlegungen des unteren und des oberen Bezugspunkts fehle. Denn § 18 Abs. 1 BauNVO regele, dass bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen seien. Ziffer 2.8 der Planzeichenverordnung sehe dafür als oberen Bezugspunkt aber nur „Traufhöhe, Fristhöhe oder Oberkante“, nicht aber „Gebäudehöhe“ vor. Widersprüchlich sei diese Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen auch insofern, als im Textteil als Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1.1.3 § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauNVO zitiert werde, während die Zeichenerklärung zum Lageplan beim Planzeichen für „GH max“ als Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nenne.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 16.5.2013 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Die Antragsgegnerin erwidert, die Normenkontrollanträge seien unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Zwar könne das Abwägungsgebot die Antragsbefugnis vermitteln. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Verletzung des Abwägungsgebots - wie hier - offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Auch die Antragsteller gingen von „noch ausreichender Besonnung“ ihres Grundstücks bei Realisierung der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans aus. Ihre weitere Befürchtung, es könnten Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden, scheide offensichtlich aus. Denn der Änderungsbebauungsplan lasse eine zweigeschossige Bebauung zu, die nach dem festgesetzten Baufenster 4 m von der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller und damit noch erheblich weiter von dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude entfernt bleiben müsse.
19 
Die Anträge seien überdies unbegründet. Die möglichen Besonnungsnachteile für die Antragsteller seien korrekt ermittelt worden. Dazu habe sie sich auf das Besonnungsgutachten in seiner Fassung vom 10.1.2013 gestützt. Diesem liege eine Simulation auf Grund eines vollständigen dreidimensionalen digitalen Computermodells zugrunde. Abbildung 8 des Gutachtens enthalte eine Karte unter Angaben aller realen Höhen. Diese seien aus dem Geoinformationssystem entnommen. Die von den Antragstellern beklagte zwischenzeitliche Zulassung einer Gartenhütte und die von ihnen für möglich gehaltene Zulassung einer weiteren seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar gewesen.
20 
Die Planung sei auch erforderlich. Aus der Planbegründung gehe hervor, dass ihr Motiv für die Zulassung einer einheitlichen zweigeschossigen Bebauung der sparsame Umgang mit Grund und Boden zur Vermeidung weiterer Versiegelung sei. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen regele u.a., dass die Erdgeschossfußbodenhöhe mit max. 0,5 m in Grundstücksmitte über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werde. Da alle angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen längst fertiggestellt seien, existiere ein bestimmbarer unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen. Der obere Bezugspunkt sei die Gesamtgebäudehöhe. Dass bei der textlichen Festsetzung zu den Gebäudehöhen eine andere Bestimmung der Baunutzungsverordnung zitiert werde, als bei der Erläuterung des Planzeichens im Lageplan, führe weder zu einer Unbestimmtheit des Festsetzungsinhalts, noch verstoße das gegen eine sonstige Bestimmung.
21 
In keiner Weise könnten sich die Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen. Städtebauliche Paradigmen seien einem Wandel unterworfen. Die Antragsteller hätten immerhin vier Jahrzehnte lang vom bisherigen planungsrechtlichen Zustand profitiert. Die schriftliche Äußerung des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 sei schon ihrem Inhalt nach keine Zusicherung, dass alle Parameter der baulichen Nutzung für alle Zeiten unverändert blieben. Zudem sei für die Bauleitplanung der Gemeinderat, nicht die Verwaltung zuständig.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans “A...straße“, den die Antragsgegnerin am 12. September 2017 beschlossen und am 8. Dezember 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A... Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans „A...straße“ aus dem Jahr 1999, der für diesen Bereich ein Dorfgebiet ausweist. Für das Grundstück des Antragstellers sind darin mehrere Bauräume für Bestandsgebäude sowie ein Bauraum für ein zweigeschossiges Gebäude festgesetzt.

Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassene Bebauungsplan, der die östlich des Grundstücks des Antragstellers gelegene FlNr. ... der Gemarkung A... sowie (für die Erschließung des Grundstücks) einen Teilbereich der FlNr. ... der Gemarkung A... umfasst, weist nunmehr für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet aus. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt die Änderung das Ziel, aufgrund der Veräußerung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A... und dem daraus resultierenden Abriss der (ehemaligen) landwirtschaftlichen Gebäude die geplante Errichtung einer Wohnanlage (voraussichtlich für ältere Mitbürger) mit 41 Wohnungen, Tiefgarage und Stellplätzen durch die Beigeladene zu ermöglichen.

Mit dem am 12. Februar 2018 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht der Antragsteller geltend, der Antrag sei dringend geboten, um schwere Nachteile abzuwehren, die ihm durch den Vollzug des Bebauungsplans entstünden. Die Erteilung der Baugenehmigung für den gemäß § 33 BauGB gestellten Bauantrag stünde unmittelbar bevor. Er sei antragsbefugt, weil er in abwägungserheblichen Rechten, insbesondere in dem vom gewohnheitsrechtlich anerkannten Gebietserhaltungsanspruch geschützten Bewahrungs- und Erhaltungsinteresse, verletzt werde. Zudem seien die Folgen, welche das durch die Änderungsplanung ermöglichte Bauvorhaben wegen der Größe der Anlage und der dadurch bedingten Baumasse sowie der verkehrlichen Auswirkungen insbesondere auf sein Grundstück haben werde, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtswidrig, da er nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB sei, gegen Belange des Wasserrechts, des Naturschutzrechts sowie des landesrechtlichen Abstandrechts verstoße, ohne Änderung des Flächennutzungplans, der insoweit eine Dorfgebietsfläche ausweise, erlassen worden sei und darüber hinaus an erheblichen Abwägungsfehlern leide. Unter anderem sei gegen das sog. Bewahrungsinteresse des Antragstellers verstoßen worden. Da erst mit der Änderungsplanung die letzte verbleibende Fläche für eine landwirtschaftliche Nutzung überplant werde, entfalle der Dorfgebietscharakter des Restbebauungsplans „A...straße“, es bestehe die Gefahr der Funktionslosigkeit der umgebenden Dorfgebietsfestsetzung und die bisher bestehende bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft werde aufgelöst. Darüber hinaus sei das Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend beachtet, da die Erschließung, vor allem hinsichtlich der Feuerwehr, nach den Vorgaben des Bebauungsplans nicht möglich und auch nicht sichergestellt sei.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Er könne sich vorliegend nicht auf einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch berufen, weil es in dem Bereich des festgesetzten Dorfgebiets keine landwirtschaftliche Nutzung mehr gebe und sich durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets die Situation für das Grundstück des Antragstellers verbessere. Eine Wohnnutzung sei auch im Dorfgebiet zulässig. Auch könne er keine Antragsbefugnis aus der heranrückenden Bebauung ableiten, zumal er sein Grundstück ebenfalls als Wohngrundstück nutze. Das geplante Vorhaben halte die festgesetzten Abstandsflächen ein. Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht aus der konkreten planungsbedingten Lärmsteigerung, da die Tiefgarage dem Wohngebäude zugeordnet sei und gravierende Verschlechterungen hinsichtlich des Lärms nach den Feststellungen der fachlichen Stellungnahmen und der schalltechnischen Untersuchung vom 17. Dezember 2015, überarbeitet am 2. Mai 2017, ausgeschlossen seien. Das Interesse des Antragstellers am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung sei kein berücksichtigenswerter Belang. Jedenfalls aber sei die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen geboten. Allein der Vollzug des Bebauungsplans reiche dafür nicht aus. Auch könne die Dorfgebietseigenschaft nicht verloren gehen, da schon heute keine landwirtschaftliche Nutzung im Bereich des Dorfgebiets mehr vorhanden sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, insbesondere sei er aufgrund der erheblichen Nachfrage im Bereich barrierefreien und seniorengerechten Wohnens erforderlich und nicht abwägungsfehlerhaft. Mit der Änderungsplanung sei den geänderten Verhältnissen und städtebaulichen Bedürfnissen Rechnung getragen worden. Da bezüglich der weiteren Grundstücke im noch festgesetzten Dorfgebiet kein konkreter Regelungsbedarf bestanden habe, hätte die Überplanung auf das Grundstück der Beigeladenen beschränkt werden können. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht erkennbar, insbesondere sei die Erschließung in Bezug auf Rettungsfahrzeuge durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Privatgrundstücken sichergestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den abwägungserheblichen Belang des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse zumindest als möglich. Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch durch einen möglichen Eingriff der Änderungsbebauung in das planungsrechtliche Austauschverhältnis oder die Zunahme von Verkehrsgeräuschen in einem rechtlich geschützten Gewicht verletzt sein könnte.

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; BayVGH, B.v. 16.5.2011 a.a.O. juris Rn. 29). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Durchgreifende inhaltliche Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen.

2.1 Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310). Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Konzept, dem Bedarf nach Wohnraum, insbesondere nach barrierefreiem und seniorengerechtem Wohnen, nachzukommen und durch die verdichtete Bebauung auch dem Siedlungsdruck des Großraum Münchens entgegen zu wirken, ein legitimes städtebauliches Anliegen von Gewicht. Die Tatsache, dass die Bauleitplanung ihren Ausgang in dem Bauantrag der Beigeladenen genommen hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Gemeinden können solche Vorgänge zum Anlass nehmen, um ihre städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138).

2.2 Der Bebauungsplan ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bestimmt, dass ein von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichender Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren auch aufgestellt werden kann, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn dabei die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Soweit der Antragsteller rügt, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei entgegen der Aussage der Planbegründung nicht von der Variationsbreite des im Flächennutzungsplans festgesetzten Dorfgebiets umfasst, sodass eine Anpassung des Flächennutzungsplans erforderlich sei, ist die Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht ausgeschlossen. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin missbräuchlich sein könnte (vgl. auch die vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2.1), noch sieht das Gesetz eine konkrete Zeitvorgabe für die Anpassung im Wege der Berichtigung vor (vgl. Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl., § 13a Rn. 17), sodass eine Berichtigung weiterhin erfolgen kann.

2.3 Es sind auch keine Abwägungsfehler nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Der Einwand des Antragstellers als dem Plangebiet unmittelbar benachbarter Grundstückseigentümer, mit der Änderungsplanung werde zu seinen Lasten in das planungsrechtliche Austauschverhältnis eingegriffen, trifft nicht zu. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (vgl. BVerwG, B.v. 7.1.2010 – 4 BN 36.09 – juris Rn. 9; B.v. 20.8.1992 – 4 NB 3.92 – juris Rn. 12). Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können. Das bloße Interesse am Erhalt des Status Quo stellt für sich genommen keinen solchen Belang dar, da es einen solchen voraussetzungslosen Planerhaltungsanspruch nicht gibt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1996 – 4 B 180.96 – BayVBl 1997, 154).

Gemessen an diesen Grundsätzen wird damit ein in der Abwägung beachtlicher Belang des Antragstellers nicht aufgezeigt. Zwar kann grundsätzlich das Interesse am Fortbestand bestehender Festsetzungen abwägungsrelevant sein, insbesondere dann, wenn Festsetzungen drittschützenden Charakters – wie hier zur Art der baulichen Nutzung – geändert werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – BayVBl 2008, 765; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151) und die bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft auflösen, die bisher unter anderem zwischen dem Antragsteller und dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks bestand, weil diese Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines einheitlich baulich nutzbaren Baugebiets waren und dem Antragsteller lediglich das allgemeine Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO zugute kommt. Allerdings beruht dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken, dass und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 – BVerwGE 82, 61) und im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsver-hältnisses das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung im Baugebiet und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern kann. Der Anspruch ist daher auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen damit regelmäßig (nur) ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Eine gebietsfremde Nutzung durch das geplante Wohngebäude liegt hier nicht vor. Denn ein Wohngebäude ist auch in einem Dorfgebiet zulässig. Zudem wurde das ehemalige landwirtschaftliche Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen schon bisher als Wohngebäude genutzt. Der Antragsteller wird daher nicht aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung des rechtlich erheblichen Bewahrungsinteresses in dem Recht auf fehlerfreie Abwägung seiner privaten Belange verletzt. Im Übrigen bezieht der Gebietserhaltungsanspruch sich nicht auf das Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 1996, 170). Auch die Frage, ob eine mögliche Funktionslosigkeit des Ursprungsbebauungsplans durch die Änderungsplanung oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – NVwZ 2001, 1055 – zur Unwirksamkeit der Festsetzung eines Dorfgebietes), muss vorliegend nicht entschieden werden.

Eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 C 2.98 – BVerwGE 107, 215) – wie die geltend gemachte erdrückende Wirkung als Folge der durch die Änderungsplanung ermöglichten Bebauung im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet vorliegend aus. Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Ausdehnung des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2015 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). So liegt der Fall hier. Das Grundstück des Antragstellers wird von dem in West-Ostrichtung entlang der Straße ausgerichteten geplanten Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m nicht (übermäßig) betroffen. Denn bereits jetzt befindet sich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers ein Wohngebäude in Nord-Südausrichtung. Zwar weist das geplante Wohngebäude vier Geschosse auf, nach der Begründung des Bebauungsplans werden durch die Festsetzungen aber insoweit Abstandsflächen von ½ H eingehalten. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende Wirkung des durch die Planung zugelassenen Gebäudes sowie eine dadurch befürchtete erhöhte Einsehbarkeit auf das Grundstück des Antragstellers nicht nachvollziehbar.

Auch der pauschale Verweis auf die durch die Änderungsplanung entstehenden verkehrlichen Auswirkungen sowie die Ausführungen unter Buchst. A (Sachverhalt) im Schriftsatz vom 12. Februar 2018 ohne Auseinandersetzung mit der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Verkehrszunahme können dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse, vor planbedingten zusätzlichen Lärmimmissionen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1998 – 4 CN 1.97 – juris Rn. 15). Das gilt auch für Lärmeinwirkungen unterhalb der Schwelle, bei deren Überschreiten nach den jeweils einschlägigen technischen Regelwerken zwingend Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – juris Rn. 6). Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. Die auf dem Baugrundstück und in der Tiefgarage vorgesehenen Stellplätze sind dem Wohngebäude zugeordnet. Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage und damit einer zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers bestehen im Hinblick auf die geplante Nutzung des Wohngebäudes keine Anhaltspunkte. Die Einfahrt der Tiefgarage befindet sich vielmehr straßennah in einem Bereich, in dem ohne Weiteres mit einer Stellplatznutzung zu rechnen war.

Soweit der Antragsteller schließlich als weiteren Mangel der Bauleitplanung anführt, die gewählte Erschließungslösung funktioniere auch unter Brandschutzgesichtspunkten nicht, da die rückwärtigen Bereiche des Grundstücks durch die Feuerwehr nicht erreicht werden könnten, ergibt sich kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die rechtlich erheblichen Auswirkungen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung auf seinem Anwesen nicht oder nicht ausreichend bedacht hat. Denn die notwendigen Rettungswege können nicht nur auf öffentlicher Fläche, sondern auch auf den Privatgrundstücken nachgewiesen werden. Daher besteht insoweit auch kein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorliegenden Akten auch die Belange des Wasserrechts und des Naturschutzrechts im Rahmen der Abwägung ausreichend bedacht und Festsetzungen zum Abstandflächenrecht getroffen, die die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen (1/2 H) ermöglichen.

Nach allem sind beim Vollzug des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers zu erwarten, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihm beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Interessenabwägung des Senats sind mithin keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “W …“, den die Antragsgegnerin am 7. November 2017 beschlossen und am 9. November 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).

Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassene Bebauungsplan umfasst die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Von den im Plangebiet befindlichen vier Bestandsgebäuden A, B, C und D sind die Gebäude A und B zum Erhalt mit Sanierung sowie die Gebäude C und D zum Abriss mit Neubau vorgesehen. Unter den Gebäuden C und D ist eine gemeinsame Tiefgarage vorgesehen, deren Zufahrt von der W …straße erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortskern der Gemeinde zu stärken, indem zentrale frequenzbringende Nutzungen wie Bank oder Ladennutzungen im Ortskern langfristig gesichert sowie Räumlichkeiten für eine zukunftsfähige örtliche Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen geschaffen werden. Zudem entstehen barrierefreie und damit altersgerechte Wohnungen im Zentrum des Ortes. Das Plangebiet liegt im Satzungsbereich der gemeindlichen Fremdenverkehrssatzung vom 4. Dezember 2013 („Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB“). Da diese Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei dem vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung findet, hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, die Wohnungen nur im Rahmen von Hauptwohnsitzen zu nutzen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der unmittelbar an den vorgesehenen Planungsumgriff angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Neben dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gartengrundstück des Antragstellers befindet sich das von ihm bewohnte Wohn- und Geschäftshaus. Mit dem am 24. Mai 2018 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht er – auch unter Bezugnahme auf seinen Normenkontrollantrag (1 N 17.2540) – geltend, der Antrag sei dringend geboten, um schwere Nachteile abzuwehren, die ihm durch den Vollzug des Bebauungsplans entstünden. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag zur Realisierung der gesamten in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan niedergelegten Festsetzungsinhalte stehe unmittelbar bevor. Er sei antragsbefugt, weil er in abwägungserheblichen Rechten verletzt werde. Aufgrund des Heranrückens der beabsichtigten Bebauung mit Verkürzung der Abstandsflächen drohe eine Belastung der abstandsflächenrechtlich relevanten Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie sozialer Wohnfrieden). Zudem seien die Folgen, welche die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben wegen der Größe der Anlage und der dadurch bedingten Baumassen insbesondere auf sein Grundstück haben werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch drohe ihm im Zusammenhang mit ungeklärten Entwässerungsverhältnissen eine Beeinträchtigung seiner unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden tiefer liegenden Grundstücke. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, da der jetzige Bebauungsmaßstab einschließlich der darin befindlichen Nutzungen zeige, dass eine Realisierung der genannten Planziele ohne Weiteres nach § 34 BauGB möglich sei, ohne dass es eines Bebauungsplans bedürfe. Die bauleitplanerischen Instrumentarien seien vorliegend nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil – außerhalb des vorgeprägten baulichen Maßstabs des Innenbereichs – ein bauliches Maximum auf den streitgegenständlichen Grundstücksflächen geschaffen werden solle. Dies sei kein tragfähiges Planungsziel, vielmehr handle es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung für einen Grundstückseigentümer. Mit ihm solle über die Ausnutzung bauleitplanerischer Möglichkeiten auf einer „Bebauungsinsel“ in einem Einzelfall eine bauliche Maximierung erreicht werden, die den Vorhabenträger begünstigen solle. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H gegen Belange des landesrechtlichen Abstandsrechts, insbesondere, weil das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Voraussetzung für den Erlass von Regelungen über die Abstandsflächentiefen, die von der Bauordnung abweichen, sei, dass neben den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen auch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten sei und keine Einschränkung für Flächen für notwendige Nebenanlagen erfolge. Die Regelung der Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H unter Bemaßung der Wandhöhe und Festsetzung des OK-Fertigfußbodens greife zu kurz, da insbesondere das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Das Grundstück FlNr. …, auf dem das Gebäude D errichtet werden solle, falle im südlichen Bereich stark ab, sodass sich bezogen auf den derzeit noch vorhandenen Bestandsbau auf dem Grundstück und dem vorgelagerten jetzigen Gartenbereich ein Geländeunterschied von mehr als 1 m ergebe. Das zukünftige Gebäude werde mithin auf einem „Plateau“ errichtet. Der Bebauungsplan regle nicht, ob insoweit Auffüllungen stattfinden sollen, oder ob das natürliche Geländeniveau beibehalten werden solle. Somit würde die über dem Grundriss des Gebäudes D hinausragende Tiefgarage teilweise um ca. 1,71 m als oberirdischer Gebäudekörper in Erscheinung und damit zu seinem (Garten-)Grundstück hin in abstandsflächenrechtlich relevanter Form zu Tage treten, ohne dass dies ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden wäre. Die Festsetzung der Höhenkoten für die Fertigfußböden der Gebäude ohne Berücksichtigung der Höhenunterschiede im Geländeniveau sei unzureichend. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Lage seines Grundstücks von bis zu 1,2 m unter dem Geländeniveau des bestehenden Bestandsgebäudes der FlNr. … eine Absturzgefahr zu seinem Grundstück bestehe. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsfehlern. Unter anderem sei das Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend beachtet, da die Antragsgegnerin die aufgrund der Abstandsflächenverkürzung erforderliche umfassende Abwägung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich zur Rechtfertigung der Abstandsflächenverkürzung nicht auf eine maßvolle Innenverdichtung berufen, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Art und Weise der Nachverdichtung nicht dem baulichen Strukturrahmen der an den Planumgriff umgrenzenden Umgebungsbebauung entspreche, sondern vielmehr mit allen Mitteln eine Bebauungsmaximierung durchgesetzt werden solle. Die Bebauungsverdichtung führe zu einem baulichen Novum, das sich in der Umgebungsstruktur nicht finde. Die Antragsgegnerin betreibe im Hinblick auf ihre bauliche Strukturierung bezüglich der Maßparameter der Bebauung eine rechtlich nicht tragfähige „Rosinenpickerei“. Die den Antragsteller belastende Belichtungssituation in den (schutzwürdigen) Wohnräumen und im Gartenbereich sei zu gering gewichtet worden. Demgegenüber sei mit einer massiven Belastung der Belichtungssituation an seinem Wohnanwesen und einer massiven Einschränkung der Nutzung des Gartens zu rechnen. Ein Ausgleich der Belichtungseinschränkungen am Wohnanwesen durch Kompensation der übrigen Aufenthaltsräume sei – unabhängig von der fehlerhaften Anwendung der sog. DIN 5034 durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter – nicht möglich. Auch habe die Antragsgegnerin – sofern man darin nicht schon eine fehlerhafte Ermittlung sehen könne – unterlassen, die Zusatzbelange des Brandschutzes, der ausreichenden Belüftung und des sozialen Wohnfriedens ausreichend zu gewichten. Auch im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vorliegenden Fallgestaltung seien diesbezügliche Gefahren nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden ausweislich der Bebauungsplanbegründung und des eingeholten Baugrundgutachtens nur eine äußerst eingeschränkte, mithin schlechte Sickerfähigkeit aufweise. Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwar erkannt, aber unterschätzt und in rechtlich nicht tragfähiger Weise auf das Baugenehmigungsverfahren ausgelagert. Auch im Durchführungsvertrag sei die Klärung der konfliktträchtigen Niederschlagswasserbeseitigung offen gelassen worden (vgl. § 6 Ziff. 2 Durchführungsvertrag). Die dort aufgeführte Variante einer eventuellen Einleitung in den Straßenentwässerungskanal der G …straße sei unabhängig von den dazwischen liegenden fremden Grundstücken in den Sitzungsprotokollen auch nicht zu finden. Auch der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung lebe von einem unzulässigen Konflikttransfer und gehe mit 1.100 m² relevanter Fläche von einem unzutreffenden Einzugsgebiet aus. Der Antragsteller müsse jederzeit mit wild abfließendem Oberflächenwasser in sein Grundstück rechnen. Der Antragsteller macht darüber hinaus eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes, der Stellplatzfrage und der daraus resultierenden verkehrlichen Erschließung des Plangebiets einschließlich der damit verbundenen Immissionen im Hinblick auf die Tiefgaragenabfahrt sowie der Altlasten geltend und rügt die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die behauptete Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, weil bislang keine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei und derzeit die Antragunterlagen im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger überarbeitet würden. Der Bebauungsplan leide weder an einem formellen noch an einem materiellen Fehler, insbesondere sei er zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung im Ortskern des Gemeindegebiets erforderlich. Die vom Antragsteller gerügten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials lägen nicht vor. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bestimmt genug, da ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept, nämlich die Steuerung der Nutzungen im Sinn einer städtebaulich wünschenswerten Entwicklung des Ortskerns, zugrunde liege und ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses festgesetzt sei. Der Numerus clausus der Festsetzungen aus § 9 BauGB gelte im vorliegenden Fall nicht. Die Planung grenze die zulässige Nutzung stärker ein, als es im Falle der Gebietsfestsetzung mittels eines Gebietstyps nach der BauNVO zulässig gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei angesichts der Festsetzung von Baugrenzen vollziehbar, da ein dem Bebauungsplan entsprechendes Vorhaben in den festgesetzten Abstandsflächen von 0,5 H sowohl bei Zugrundelegung einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen im Bereich der Gebäude C und D unter Berücksichtigung der (unrichtigen) Ermittlungen des Antragstellers zu abstandsflächenrelevanten Wandteilen der Tiefgarage, als auch bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen realisiert werden könne. Das Gebäude könne ggf. tiefer gelegt oder eingerückt werden. Ausgangspunkt für die Bestimmung abstandsflächenrelevanter Gebäudeteile sei die gewachsene Geländeoberfläche, die insoweit eben oder geneigt sein könne. Vorliegend sei für die Beurteilung der natürlichen Geländeoberfläche von der (leicht nach Südosten) abfallenden W …straße auszugehen, da sowohl die Flächen mit der Bestandsbebauung auf dem Plangebiet wie auch auf dem Grundstück des Antragstellers gegenwärtig an das Niveau der W …straße anschlössen und hierauf geschossmäßig bezogen seien. Auf die vom Antragsteller zugrunde gelegte – tiefere – Lage seiner Gartenfläche komme es nicht an. Aber auch bei Zugrundlegung unterschiedlicher Höhenlagen des Bau- und der Nachbargrundstücke für die natürliche Geländeoberfläche sei die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück maßgeblich. Dies habe der Antragsteller als Nachbar hinzunehmen. Ein Herausstehen der Tiefgarage aus dem Erdreich sei im Bebauungsplan nicht zwingend angelegt, da für die Tiefgarage keine Höhenlage festgesetzt sei. Im Übrigen könne die Tiefgarage unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche realisiert werden und würde selbst dann, wenn sie aus dem Gelände herausragen würde, die Abstandsflächen einhalten können. Eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage gekommen, da ansonsten oberirdische Stellplätze, die für das Plankonzept von besonderer Bedeutung seien, wegfallen würden und eine wesentliche Verbesserung der Blickbeziehungen bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht erreicht werden könne. Im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung zur Besonnung bzw. Beschattung liege weder eine unzumutbare Verschattung des Gebäudes des Antragstellers vor, noch gehe eine unzumutbare Beschränkung der Belüftung der umliegenden Grundstücke mit der geplanten Bebauung einher. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und beeinträchtige nicht den sozialen Wohnfrieden. Der geplante Baukörper sei nicht erheblich höher als das Gebäude des Antragstellers. Die Einsehbarkeit der Grundstücke des Antragstellers sei berücksichtigt und aufgrund der Lage in einem verdichteten Ortskern für zumutbar befunden worden. Einen Anspruch auf Erhaltung der bestehenden Situation gebe es nicht. Bei Realisierung des Vorhabens verblieben Freiräume in Richtung Süden. Die Belange des Brandschutzes seien berücksichtigt und abgehandelt worden. Eine Abarbeitung der insoweit bestehenden Anforderungen im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans sei aufgrund der Beschaffenheit des Vorhabens nach Höhe und Umfang der Gebäude, ihrer Erreichbarkeit und des Abstands zu benachbarten Gebäuden zulässig. Fehler bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung lägen nicht vor, vielmehr sei nach dem Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung die zu berücksichtigende Fläche zutreffend mit 1.100 m² angegeben worden, weil die Bestandsbebauung, die an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen sei, darin nicht hätte einbezogen werden müssen. Zudem bestehe für Teilbereiche des Vorhabens eine funktionierende Sickergrube. Das ausreichend beschriebene Vorhaben stelle eine taugliche Ausgangsbeschreibung für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Nutzungen dar. Die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen seien durch Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt worden. Die verbleibenden Lärmbelastungen seien im Ortskern als lagetypisch hinzunehmen. Das Plangebiet sei auch schon zuvor durch die Nähe der Bundesstraße durch Verkehrslärm vorbelastet gewesen. Eine Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Nutzungsarten sei im Rahmen des Bauleitverfahrens weder erforderlich noch zweckmäßig. Schließlich sei auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht erkennbar, da den Werten des § 17 Abs. 1 BauNVO bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (nur) eine Leitlinien- und Ordnungsfunktion zukomme. Die vorliegende Abweichung sei angesichts der beabsichtigten Stärkung des Ortszentrums vertretbar. Da die Flächen des Plangebiets nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche geführt würden und die früher vorhandenen Heizöltanks der ehemaligen Heizöltankstelle ordnungsgemäß entsorgt worden seien, sei nicht erkennbar, warum weitere Erhebungen zur Frage von Altlasten erforderlich gewesen sein sollten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

1.1 Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls die vom Antragsteller infolge der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,5 H – insbesondere im Hinblick auf das Gebäude D – gerügte Beschränkung bei der Belichtung und Lüftung seines Anwesens und die nicht ausreichende Beachtung seiner Eigentümerinteressen auch im Übrigen bei der Abwägung zumindest als möglich. Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch durch eine mögliche Verletzung der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. durch eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes in einem rechtlich geschützten Gewicht verletzt sein könnte.

1.2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Errichtung des Vorhabens vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765 – juris Rn. 6). Auch wurde jedenfalls eine Baugenehmigung, mit der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden wären, nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; BayVGH, B.v. 16.5.2011 a.a.O. juris Rn. 29). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Durchgreifende formelle oder materielle Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB (2.1) noch gegen die Planungsschranken des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (2.2). Er führt hinsichtlich der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.3). Rechtlich erhebliche, zur Unwirksamkeit führende Ermittlungsdefizite gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (2.4).

2.1 Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310). Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Konzept zur Innenentwicklung der Gemeinde im Ortskern die Sicherung von ortskerntypischen Nutzungen (Bank, Einzelhandel, medizinische Versorgung sowie Deckung des Bedarfs nach Wohnraum, insbesondere nach barrierefreiem und seniorengerechtem Wohnen) ein legitimes städtebauliches Anliegen von Gewicht. Dies gilt auch für die geplante Tiefgarage, die einer Stellplatznot im Bereich des Plangebiets vorbeugen und die Umgebung vor entsprechendem Parkplatzsuchverkehr bewahren soll. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Problembewältigung aufgrund der Lage im Ortskern an der Bundesstraße … im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2007 – 4 BN 9.07 – juris Rn. 6). Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 200, 23). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich bei der Planung von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.

2.2 Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan setze eine unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen fest, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vorliegend abweichend von den Abstandsflächentiefen der Bayerischen Bauordnung Festsetzungen zum Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO getroffen. Der Bebauungsplan lässt Außenwände im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zu. Er regelt den zulässigen Standort der Gebäude durch Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO), die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) sowie die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO). Die jeweilige Oberkante des Fertigfußbodens der Gebäude ist festgelegt (§ 9 Abs. 3 BauGB). Die dabei vorgenommene Ausrichtung der Höhenlage an den Bestandsgebäuden und an der W …straße, an der sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, beruht auf den Geländeverhältnissen in dem Baugebiet und ist nicht zu beanstanden. Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 BayBO sind mangels Bestimmung in dem Bebauungsplan daher nicht maßgeblich. Damit bestimmt der Bebauungsplan in Abweichung von der Bauordnung die für die Tiefe der Abstandsflächen maßgebliche Lage und Höhe der Außenwände und damit den (zulässigen) Gebäudetypus. In diesem Zusammenhang stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der möglichen abstandsflächenrechtlichen Relevanz einer Bauausführung der Tiefgarage (auch über den Grundriss des Gebäudes D hinaus) aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus nicht. Der Bebauungsplan ordnet neben dem Bauraum für die Tiefgarage in Nummer A.1.3.3 die Geltung von Mindestabstandsflächen an, die das nähere Heranrücken abstandsflächenrelevanter Wandteile trotz Festlegung der Baugrenze untersagen.

Die durch den Bebauungsplan bestimmten Abstandsflächen (0,5 H) müssen aber so bemessen sein, dass eine ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl 2006, 670). Dabei ist bei der Prüfung dieser Anforderungen auf die Gebäudehöhen und die Gebäudeabstände abzustellen, die sich bei Ausschöpfung der Festsetzungen ergeben. Für die im Plangebiet befindlichen maßgeblichen Gebäude müssen die durch die Festsetzungen bestimmten und jeweils dem Grenzabstand entsprechenden Abstandsflächen so bemessen sein, dass sich in der Summe ein für die Belichtung und Lüftung ausreichender Gebäudeabstand ergibt. Ist dies gewährleistet, dann sind die Festsetzungen abstandsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung muss aber auch zu außerhalb des Plangebiets angrenzenden Grundstücken gewährleistet sein. Das ist hier der Fall.

Ausweislich der zur Frage der ausreichenden Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers eingeholten Untersuchung kommt es am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers ist aber sichergestellt. Denn nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034– 1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag – und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) und die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten. Dass die Anforderungen für die Mindestbesonnungsdauer zur Tag– und Nachtgleiche für das Erdgeschoss an der Westfassade nicht eingehalten werden (0,7 h), ist nach dem Vortrag des Antragsgegners, wonach es sich ausweislich der Baugenehmigung für das Gebäude des Antragstellers nicht um schutzbedürftige Aufenthaltsräume einer Wohnung handelt, nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller dagegen eingewandte „theoretisch“ mögliche Wohnnutzung ist angesichts der vorliegenden Gegebenheiten der Baugenehmigung (Kellernutzung, Lager und Treppe) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls weist am 17. Januar das 1. Obergeschoss noch eine Besonnungsdauer von drei Stunden und zwanzig Minuten aus. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung, die die Fenster an der Westfassade detailliert wiedergibt, kommt insoweit unter Berücksichtigung der schützenswerten Räume zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller mag zugestanden werden, dass im Ergebnis zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung – auch im seinem Gartenbereich – vorliegt. Die Antragsgegnerin ist ihm jedoch insoweit entgegengekommen als sie (nach Vorliegen der vorgenannten Untersuchung) die Wandhöhe für das Gebäude D von 8,10 m auf 7,60 m reduziert hat. Nachdem die Anforderungen der DIN 5034–1 schon unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wandhöhe von 8,10 m eingehalten werden, da die Kriterien für den 17. Januar und für die Tages- und Nachtgleichen (23. März und 23. September) für die Fenster am Gebäude des Antragstellers zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen eingehalten sind, besteht kein Anlass, die reduzierte Planung zu beanstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht darüber hinaus viel dafür, dass die Festsetzung auch so getroffen sein dürfte, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37) ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ortskern der Antragsgegnerin keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob bei den Festsetzungen die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese Frage das Abwägungsgebot betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 a.a.O. und nachfolgend Nummer 2.4).

2.3 Die Ausführungen des Antragstellers, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weise ein die Unwirksamkeit begründendes Bestimmtheitsproblem auf, überzeugt nicht. Das hinter den Einzelfestsetzungen stehende Nutzungskonzept ist entgegen der pauschalen Ausführungen des Antragstellers nachvollziehbar, auch soweit dabei auf eine Mischgebiets- oder wohnähnliche Nutzung abgestellt wird. Dass das Numerus clausus Prinzip für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt gilt, erkennt auch der Antragsteller an. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen erkennen, dass mit ihnen ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses im Sinn des zugrunde liegenden Planungskonzepts geregelt wird. Die vorliegende Unterscheidung zwischen Nutzungen, die regelmäßig Kundenverkehr auslösen bzw. auf diesen angewiesen sind (Bank- und Einzelhandelsnutzung) und medizinische Nutzungen sowie Wohnnutzung zur städtebaulichen Entwicklung des Ortskerns trägt dem Rechnung; im Ergebnis schließt sie die übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus und begrenzt die (gewerblichen) Nutzungen geschossweise. Sie ist auch geeignet, die Auswirkungen der angedachten gewerblichen Nutzungsarten – beispielsweise im Hinblick auf mögliche verkehrliche Auswirkungen – zu bewerten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar werden die Maximalwerte des § 17 BauNVO teils erheblich überschritten. Der angefochtene Bebauungsplan unterliegt jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht unmittelbar und strikt der Bindung an § 17 BauNVO, auch wenn § 17 BauNVO eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin überschreitet mit der Festsetzung für den Bereich der Gebäude C und D (0,79 unter Berücksichtigung der Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) zwar die in § 17 BauNVO gezogene Obergrenze, eine rechtliche „Selbstbindung“ daran kann jedoch nicht abgeleitet werden, da die Antragsgegnerin gerade beabsichtigt, von dieser Obergrenze abzuweichen. Dass dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht und eine Rechtfertigung in dem zugrunde liegenden Konzept findet, wurde vorstehend unter Nummer 2.1. ausgeführt. Die vom Antragsteller befürchtete „Rosinenpickerei“ ist angesichts dessen und der eingehenden Bewertung der näheren Umgebungsbebauung (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 5. September 2017) nicht nachvollziehbar. „Besondere städtebauliche Gründe“, die eine Maßüberschreitung im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise erfordern, müssen nicht vorliegen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin auch keine besondere Rechtfertigungslast (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 a.a.O.).

2.4 Es sind auch keine Abwägungsfehler nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 2 Rn. 82a), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarl., U.v. 5.9.2013 – 2 C 190.12 – juris Rn. 51). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

a) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung die notwendigen Grundlagenermittlungen zu den Geländeverhältnissen auf den Plangrundstücken selbst sowie auf den angrenzenden Nachbargrundstücken nicht vorgenommen worden seien und damit auch die Reichweite der Abstandsflächenverkürzung nicht sinnvoll hätte bewertet werden können, liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen wesentlich auf die Hauptgebäudekörper (ausgehend von dem festgelegten Geländeniveau) abgestellt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Dennoch hat sie dabei erkennbar die Örtlichkeiten im Plangebiet und zu den Grundstücken des Antragstellers berücksichtigt und sich mit seinen diesbezüglichen Einwendungen, insbesondere das Gebäude D betreffend, auseinandergesetzt und die mit dem Planungsziel verbundenen partiellen Verschlechterungen angesichts der Lage des Plangebiets im Ortskern sowie der zugrunde liegenden Planungskonzeption der Innenraumverdichtung noch als zumutbar angesehen (vgl. Seite 13 der Begründung des Bebauungsplans, Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017).

Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der Verkürzung der Abstandflächen liegt auch nicht im Hinblick auf eine ausreichende Belüftung vor. Angesichts der geplanten Baukörper unter Einhaltung eines Abstandes von 0,5 H sowie der umliegenden Straßen, die als Belüftungsachsen dienen, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers wenig nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin hat die von der Abstandsflächenverkürzung betroffenen privaten Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan ermöglicht in dem fraglichen Bauraum ein, was das Bauvolumen anbelangt, dem Konzept der Planung entsprechendes Gebäude so zu errichten, dass der Antragsteller nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers kommt es ausweislich der eingeholten Untersuchung am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers sowie des Gartenbereichs ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2.2 aber sichergestellt. Die privaten Interessen des Antragstellers sind entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt und im Hinblick auf die Umgebungsbebauung und die planerische Konzeption der Stärkung des Ortsbildes abgewogen worden. Auch die sich dabei ergebende Abweichung von Nummer 3.1. und 5 der Baugestaltungssatzung vom 30. März 1998 (keine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche, maximale Wandhöhe von 7 m) sowie von § 3 der Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) vom 4. Dezember 2013 ist Folge der planerischen Konzeption.

Eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 C 2.98 – BVerwGE 107, 215) – wie die geltend gemachte erdrückende Wirkung als Folge der durch die Änderungsplanung ermöglichten Bebauung im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet vorliegend aus (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 56 und OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80.07 – juris Rn. 23 zur Bewertung der „Masse“ eines Vorhabens). Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Ausdehnung des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2015 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). So liegt der Fall hier.

Die Grundstücke des Antragstellers werden von dem geplanten Gebäude D nicht (übermäßig) betroffen. Die vom Antragsteller befürchtete erhöhte Einsichtnahme aufgrund der plateauartigen Errichtung des Gebäudes D erschließt sich dem Senat angesichts des auf dem Plangelände bestehenden (und maßgeblichen) Geländeunterschieds von ca. 1,20 m im südöstlichen Bereich des Gebäudes D und dem deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden nicht, zumal sich das im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Bestandsgebäude auf gleicher Höhe wie das Wohnhaus des Antragstellers befindet. Angesichts der bestehenden Verhältnisse in diesem Bereich erscheint eine erdrückende Wirkung des durch die Planung zugelassenen Gebäudes sowie eine dadurch befürchtete erhöhte Einsehbarkeit auf die Grundstücke des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südwestseite des Gebäudes des Antragstellers sowie dessen Gartenbereich reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B.v. 16.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris Rn. 5).

Auch soweit der Antragsteller hinsichtlich der vorgesehen Tiefgaragenabfahrt moniert, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Abstandsflächenneutralität gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ausgegangen, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die vom Antragsteller vorgebrachte Darstellung und Vermaßung der Tiefgaragenabfahrt im Bebauungsplan ist nicht mit einer Baugrenze umfasst und ermöglicht daher die Errichtung einer Art. 6 Abs. 9 BayBO entsprechenden Tiefgaragenabfahrt. Angesichts der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m kann – auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes D – nicht die Rede von einer rücksichtslosen Bebauung sein.

b) Es spricht nichts dafür, dass die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers unzureichend ermittelt oder im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der dazu vorliegende Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung zutreffend von einer abflusswirksamen Fläche von 1.100 m² aus. Soweit der Bebauungsplan nicht über die Bestandsbebauung hinausgeht (Haus A und Haus B Nordwestseite), können diese Flächen des Altbestands bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, da es bei dem bestehenden Anschluss an Entwässerungseinrichtungen verbleibt.

Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung auch die sich im Plangebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers hinreichend bewältigt. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sogenannte Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1.87 – BVerwGE 80, 184) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27 zu den Grenzen des Konflikttransfers).

Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung sind Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Plangrundstücks anfallenden Niederschlagswassers in der Vergangenheit nicht bekannt geworden. Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung mittels entsprechend dimensionierten Rigolen und Sickerschächten in Verbindung mit den bestehenden Anlagen der Entwässerung ist ausweislich des Erläuterungsberichts möglich. Da die Niederschlagswasserbeseitigung unterhalb der Tiefgarage erfolgen soll, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorhandene Sickergrube zwischen den Gebäuden C und D in dem Bereich befindet, in dem die Tiefgarage vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin, die sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung in den Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017 (zur Behandlung der Einwendungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts) befasst hat, ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung in einer den Interessen des Antragstellers gerecht werdenden Weise im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. im Planvollzug durch den Vorhabenträger erbracht werden kann. Der Senat vermag darin keinen unzulässigen Konflikttransfer erkennen. Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich im Durchführungsvertrag eine Variante der Einleitung des Niederschlagswassers in den Straßenentwässerungskanal der weiter entfernten G …straße findet, die im Gemeinderat nicht erörtert wurde.

c) Im Hinblick auf den Brandschutz kann nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller monierte Problematik der Zugänglichkeit für Rettungskräfte und Feuerwehr gemäß Art. 5 BayBO aufgrund der Gestaltung der Tiefgarage erkannt und berücksichtigt. Soweit die Gebäude nicht bereits unmittelbar von der W …straße angefahren werden können, weist die Antragsgegnerin angesichts der geplanten Wandhöhe des Gebäudes D zutreffend darauf hin, dass insoweit für das rückwärtige Gebäude D, das nicht unmittelbar an die W …straße angrenzt, ein Zugang entsprechend Ziff. 14 der Richtlinien über die Fläche für die Feuerwehr i.d.F. von Februar 2007 möglich ist und ggf. darüber hinausgehende Anforderungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Vollzugs geprüft werden können. Auch für die Bewegung und Aufstellung der Fahrzeuge besteht auf den vorgesehenen Stellplatzflächen ausreichend Platz. Der Umstand, dass sich der Kreisbrandrat trotz Anfrage zum Bebauungsplan nicht geäußert hat, ist nicht entscheidungserheblich.

d) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen sowie das Interesse des Antragstellers, von Lärmeinwirkungen verschont zu werden, in vertretbarer Weise abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1998 – 4 CN 1.97 – juris Rn. 15). Wie bereits vorstehend unter Nummer 2.3 ausgeführt, ist die Festsetzung des ortskerntypischen Nutzungsmixes als ausreichende Grundlage für die vorliegende schalltechnische Untersuchung einschließlich der ergänzenden Einschätzung anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berechnungen in der Untersuchung zu den Stellplätzen. Auch insoweit bedarf es noch keiner konkreten Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu den einzelnen Nutzungseinheiten, insbesondere konnte die Frequentierung und Belastung im Rahmen einer oberen Abschätzung („worst case“) hochgerechnet werden. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass sich hinsichtlich der Lärmsituation Auswirkungen der gewerblichen Nutzungen auf die Umgebung ergeben, sowie Einwirkungen durch Verkehrslärm und die erforderlichen Maßnahmen, nämlich eine Lärmschutzwand, eine Sperrung einzelner oberirdischer Stellplätze sowie die Einhausung der Tiefgaragenrampe im Bebauungsplan festgesetzt bzw. den Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die bloße Beanstandung der Höhe der Schallschutzmauer, die vor allem aufgrund einer Belastung in der Nachtzeit für erforderlich angesehen wurde, ist im Hinblick auf die überwiegende Sperrung von oberirdischen Stellplätzen zur Nachtzeit nicht geeignet, die getroffene Festsetzung in Frage zu stellen. Die Zulassung der Nachtnutzung von zwei Stellplätzen nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung betrifft Parkplätze unmittelbar an der W …straße zur Erreichbarkeit der Bankdienstleistungen (Geldautomat). Eine „Aufweichung“ der Lärmproblematik kann aufgrund der Lage der Stellplätze an der Straße nicht nachvollzogen werden. Auch in Bezug auf den Straßenlärm ist die Abwägung nicht zu beanstanden (vgl. Festsetzung Nummer A.2.5). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass das geplante Vorhaben zwar zu einer weiteren Verdichtung führen wird, die Bestandsgebäude aber auch bisher schon teils gewerblich, teils als Wohnungen, genutzt werden.

Die weitere Beanstandung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts, die Einfahrt der Tiefgarage sei auf die Höhe des Gebäudes C zu verlegen, überzeugt nicht. Die Einfahrt befindet sich vielmehr straßennah in einem Bereich, in dem ohne Weiteres mit einer (weiteren) Stellplatznutzung zu rechnen war. Die Antragsgegnerin hat beide Varianten geprüft und sich im Hinblick auf die der planerischen Konzeption zugrunde liegende Erreichbarkeit der Gebäude durch teils oberirdische, teils unterirdische Stellplätze, sowie eine Freihaltung des räumlichen Bereichs zwischen den Gebäuden B, C und D für die Zufahrt am Grundstück des Antragstellers entschieden. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen. Auch die Problematik, dass bei einem Ausfahren der PKW´s aus der Tiefgarage zur Nachtzeit damit gerechnet werden muss, dass der Lichtkegel das unmittelbar gegenüberliegende Gebäude Haus Nr. an der W …straße belastet, hat die Antragsgegnerin erkannt und nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung bewertet (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Danach ist nicht mit unzumutbaren Lichtimmissionen an schützenswerten Räumen am Anwesen W …straße Nr. zu rechnen.

e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zur Problematik möglicher Altlasten auf dem Plangelände hinreichend ermittelt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Landratsamt als zuständige Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mitgeteilt, dass wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden (vgl. Seite 18.1 und 2 der Normaufstellungsakte). Darüber hinaus liegen die Entsorgungsnachweise der Tankanlage aus dem Jahr 2001 mit Nachweisen vor (vgl. Seite 3 und 3.6 der Normaufstellungsakte). Die Antragsgegnerin hat dies ihrer Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Der Hinweis in B.11, der für im Vollzug des Bebauungsplans festgestellte (unvorhergesehene) Verunreinigungen eine Sanierungsmaßnahme auf Kosten des Vorhabenträgers vorsieht, steht der ausreichenden Ermittlung und Bewertung nicht entgegen.

Nach allem sind beim Vollzug des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers zu erwarten, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihm beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Interessenabwägung des Senats sind mithin keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin, der das im Plangebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung heraufsetzt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ..., ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück haben sie in den 1960er Jahren erworben und mit einem eingeschossigen Einfamilienwohnhaus im Stil eines Winkelbungalows bebaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs galt für das Grundstück der Antragsteller, das südlich angrenzende Grundstück und die gesamte Umgebung der Bebauungsplan „Landhausgebiet Kirchle“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1965, der für die Grundstücke innerhalb seines Plangebiets eine eingeschossige aufgelockerte landhausartige Bebauung festsetzte. Kurz darauf erfolgte jedoch eine Ersetzung dieses Bebauungsplans durch zwei neue Bebauungspläne: Der Bebauungsplan „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße“ vom 24.11.1966 setzt für das Grundstück der Antragsteller u.a. als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet sowie ein Vollgeschoss fest und umfasst den Großteil des Plangebiets des vormaligen Bebauungsplans „Landhausgebiet Kirchle“. Für die sich südlich des Grundstücks der Antragsteller an der Kirchtalstraße und weiter westlich entlang der Pflugfelder Straße gelegenen fünf Grundstücke setzt der Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung für die Flurstücke … an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 in seiner Fassung vom 5.3.1970 als Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein reines Wohngebiet fest, sowie u.a. teils ein, teils zwei Vollgeschosse. Auf dem sich südlich an das Grundstück der Antragsteller anschließenden Grundstück ..., ist ein durchgehendes Baufenster festgesetzt. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird für den Westteil dieses Baufensters auf zwei, für den Ostteil auf eines beschränkt.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein mit dem Gebiet des zuletzt genannten Bebauungsplans identisches, rund 6.000 m2 großes Gebiet. Er lässt die Art der baulichen Nutzung unverändert, setzt aber einheitlich zwei Vollgeschosse fest. Damit kommt es in der Osthälfte des unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücks ..., zu einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, ebenso auf dem westlich angrenzenden Grundstück ..., ... Allerdings setzt der angefochtene Plan auf dem südlich angrenzenden Grundstück nunmehr zwei getrennte Baufenster fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Auf eine Bauanfrage des damaligen Eigentümers des Grundstücks ... beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 30.6.2009, den Bebauungsplan „Im Bereich an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 1. Änderung“ aufzustellen. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist Ziel der Planung, „klare und einheitliche städtebauliche Vorgaben“ für das Plangebiet zu schaffen, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse einheitlich auf zwei festzusetzen.
In seiner Sitzung vom 18.1.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans, Stand 11.1.2011, der auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller noch ein einheitliches Baufenster auswies, vom 4.2. bis 4.3.2011 öffentlich auszulegen. Die Antragsteller brachten Einwendungen insbesondere zur Verschattung ihres Grundstücks vor.
Daraufhin beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 15.3.2011, das Bebauungsplanverfahren zunächst nicht fortzuführen und mit den Antragstellern sowie dem Bauwilligen Verhandlungen zu führen. Zudem sollte ein Petitionsverfahren des Bauwilligen abgewartet und ein Gutachten zur möglichen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers eingeholt werden (Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Goretzki, Stand 28.2.2011). Die Verhandlungen zwischen den Antragstellern und dem Bauwilligen kamen aber nicht zu einem Abschluss.
In seiner Sitzung vom 10.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den geänderten Bebauungsplanentwurf, Stand 10.1.2012 - nun mit zwei getrennten Baufenstern auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller - vom 7.8. bis 7.9.2012 öffentlich auszulegen. Dieser Bebauungsplanentwurf wurde „2. Änderung“ genannt, weil erst bei seiner Erstellung auffiel, dass der Grundbebauungsplan „im Bereich der Kirchtal-, Plugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 bereits im Jahr 1970 das erste Mal geändert worden war. Die Antragsteller brachten wiederum Einwendungen vor. Die Antragsgegnerin ließ das Besonnungsgutachten auf den Stand 10.1.2013 aktualisieren.
In seiner Sitzung vom 16.5.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller den Bebauungsplan als Satzung. Seine Ausfertigung erfolgte am 17.5.2013, seine Bekanntmachung am 23.5.2013.
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Am 15.5.2014 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie geltend, ihre Anträge seien zulässig. Insbesondere stehe ihnen auf Grund der massiven Beeinträchtigung durch Entzug von Sonne und Licht die Antragsbefugnis zu. Die bislang vorhandene ganzjährig gute Besonnung wandele sich bei Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten des Änderungsbebauungsplans zu einer gerade noch ausreichenden Besonnung. Es lohne sich dann nicht mehr, eine Solaranlage anzuschaffen. Zudem könnten künftig an zwei Seiten ihres Grundstücks Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden.
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Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Änderungsbebauungsplan sei ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe den zu erwartenden Besonnungsverlust für ihr Grundstück unzutreffend ermittelt. Das eingeholte Besonnungsgutachten lege seiner Prognose eine Fassung des Bebauungsplanentwurfs zugrunde, die sich der Verfahrensakte nicht entnehmen lasse. Es missachte das tiefere Niveau ihres Grundstücks und komme so zu einer unzutreffenden maximal möglichen Gebäudehöhe auf dem südlichen Nachbargrundstück. In der Skizze auf Seite 10 des Gutachtens werde zudem von einem falschen Abstand von 6,30 m zwischen den möglichen Baukörpern auf dem südlich angrenzenden Grundstück ausgegangen. Zudem nehme das Gutachten unrealistischer Weise an, dass nach dem bisherigen Bebauungsplan auf dem südlichen Nachbargrundstück ein Vollgeschoss mit einer Wandhöhe von 4 m hätte errichtet werden können. Weiter blende das Gutachten aus, dass in der Lücke zwischen den beiden vorgesehenen Baufenstern auf dem südlich angrenzenden Grundstück baurechtswidrig eine Gartenhütte errichtet worden sei. Diese sei sogar nachträglich - im Jahr 2014 - von der Antragsgegnerin durch Erteilung einer Befreiung legalisiert worden, die allerdings derzeit noch angefochten sei. Nach Grundstücksteilung müsse mit dem Anbau einer Gartenhütte vergleichbarer Größe im Ostteil des Grundstücks gerechnet werden. Damit entstehe ein die Besonnung besonders beeinträchtigender Gebäuderiegel im Süden ihres Grundstücks, was das Gutachten ebenfalls ausgeblendet habe. Zu Unrecht stelle das Gutachten bei der Prüfung der Situationsveränderung für die von ihnen geplante Einliegerwohnung auf die „gewichtete Besonnungsdauer der Fenster aller Aufenthaltsräume“ ab. Richtigerweise dürfe aber nur auf das Fenster Nr. 21 der durch Umbau entstehenden Einliegerwohnung abgestellt werden. Denn ein Besonnungsverlust im Wohnzimmer dürfe nicht durch einen Besonnungsgewinn im Schlafzimmer kompensiert werden. Stelle man nur auf Fenster Nr. 21 ab, ergebe sich aus der Tabelle 6 des Gutachtens, dass es an diesem Fenster bzw. im dahinterliegenden Raum zu einem Besonnungsverlust in den Wintermonaten von über 80 % komme. Das führe nach den Wertungen des Gutachters selbst zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Bewertungsfehlerhaft sei schließlich die Annahme, das Verbot von Dachaufbauten trage zum Schutz vor Besonnungsverlusten auf ihrem Grundstück bei. Denn Dachaufbauten auf der ihnen zugewandten nördlichen Seite führten zu keinem wahrnehmbaren Besonnungsverlust.
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Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich. Denn der über 40 Jahre gültige Bebauungsplan reiche für die städtebauliche Ordnung vollauf aus. Er habe für den Ostteil des südlichen Nachbargrundstücks nur ein Vollgeschoss festgesetzt, weil er es erkennbar der Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans „Kirchle“ habe angleichen wollen. Auch die Verkehrsauffassung sei von dieser Zuordnung des Grundstücks ausgegangen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, was das Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 belege. Letztlich sei Grund für die Bebauungsplanänderung nur der Wunsch eines einzigen Bauwilligen - des damaligen Eigentümers des südlich angrenzenden Grundstücks - gewesen.
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Die Festsetzung in Nr. 1.1.3 des Textteils, wonach die maximale Gebäudehöhe „10 m über EFH betrage“, sei zu unbestimmt, weil es an eindeutigen Festlegungen des unteren und des oberen Bezugspunkts fehle. Denn § 18 Abs. 1 BauNVO regele, dass bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen seien. Ziffer 2.8 der Planzeichenverordnung sehe dafür als oberen Bezugspunkt aber nur „Traufhöhe, Fristhöhe oder Oberkante“, nicht aber „Gebäudehöhe“ vor. Widersprüchlich sei diese Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen auch insofern, als im Textteil als Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1.1.3 § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauNVO zitiert werde, während die Zeichenerklärung zum Lageplan beim Planzeichen für „GH max“ als Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nenne.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 16.5.2013 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Die Antragsgegnerin erwidert, die Normenkontrollanträge seien unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Zwar könne das Abwägungsgebot die Antragsbefugnis vermitteln. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Verletzung des Abwägungsgebots - wie hier - offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Auch die Antragsteller gingen von „noch ausreichender Besonnung“ ihres Grundstücks bei Realisierung der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans aus. Ihre weitere Befürchtung, es könnten Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden, scheide offensichtlich aus. Denn der Änderungsbebauungsplan lasse eine zweigeschossige Bebauung zu, die nach dem festgesetzten Baufenster 4 m von der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller und damit noch erheblich weiter von dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude entfernt bleiben müsse.
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Die Anträge seien überdies unbegründet. Die möglichen Besonnungsnachteile für die Antragsteller seien korrekt ermittelt worden. Dazu habe sie sich auf das Besonnungsgutachten in seiner Fassung vom 10.1.2013 gestützt. Diesem liege eine Simulation auf Grund eines vollständigen dreidimensionalen digitalen Computermodells zugrunde. Abbildung 8 des Gutachtens enthalte eine Karte unter Angaben aller realen Höhen. Diese seien aus dem Geoinformationssystem entnommen. Die von den Antragstellern beklagte zwischenzeitliche Zulassung einer Gartenhütte und die von ihnen für möglich gehaltene Zulassung einer weiteren seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar gewesen.
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Die Planung sei auch erforderlich. Aus der Planbegründung gehe hervor, dass ihr Motiv für die Zulassung einer einheitlichen zweigeschossigen Bebauung der sparsame Umgang mit Grund und Boden zur Vermeidung weiterer Versiegelung sei. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen regele u.a., dass die Erdgeschossfußbodenhöhe mit max. 0,5 m in Grundstücksmitte über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werde. Da alle angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen längst fertiggestellt seien, existiere ein bestimmbarer unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen. Der obere Bezugspunkt sei die Gesamtgebäudehöhe. Dass bei der textlichen Festsetzung zu den Gebäudehöhen eine andere Bestimmung der Baunutzungsverordnung zitiert werde, als bei der Erläuterung des Planzeichens im Lageplan, führe weder zu einer Unbestimmtheit des Festsetzungsinhalts, noch verstoße das gegen eine sonstige Bestimmung.
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In keiner Weise könnten sich die Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen. Städtebauliche Paradigmen seien einem Wandel unterworfen. Die Antragsteller hätten immerhin vier Jahrzehnte lang vom bisherigen planungsrechtlichen Zustand profitiert. Die schriftliche Äußerung des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 sei schon ihrem Inhalt nach keine Zusicherung, dass alle Parameter der baulichen Nutzung für alle Zeiten unverändert blieben. Zudem sei für die Bauleitplanung der Gemeinderat, nicht die Verwaltung zuständig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
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2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
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(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 14. August 2013 im ergänzenden Verfahren bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 42 „Da.-straße/Ba.-straße (Sondergebiet Fremdenverkehr)“ des Antragsgegners. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die vorangegangene Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1 N 11.2087 u. a.), auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner schafft mit dem angefochtenen Bebauungsplan in zentraler Lage zwischen Bahnhof und Altstadt Baurecht insbesondere für ein fünfgeschossiges Hotel der gehobenen Kategorie mit 300 Betten, das im Norden eine Gebäudelänge von etwa 90 m und im Süden zur Bahnhofsstraße hin von annähernd 100 m sowie eine maximale Höhe von 17 m aufweist.

Die Antragstellerin unterhält auf den Grundstücken FlNr. ... und ... (Da.-straße ...) in dem von ihr selbst bewohnten Haus einen Beherbergungsbetrieb. Beide Grundstücke und ein weiteres, ebenfalls ihr gehörendes unbebautes Grundstück (FlNr. ...) grenzen in einer Länge von ca. 90 m unmittelbar nördlich an das Plangebiet. In seinem Urteil vom 31. Januar 2013 hatte der Senat im damaligen Normenkontrollverfahren u. a. der Antragstellerin bemängelt, dass die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden seien. Insbesondere lägen keine aussagekräftigen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Grundstücke durch den aus Sicht der Antragstellerin im Süden liegenden, bis zu 17 m hohen Hotelneubau gerade in den Wintermonaten verschattet würden. Erst danach könne in der Abwägung im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob die Beeinträchtigung der Besonnung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von der Antragstellerin hingenommen werden müsse. Darüber hinaus gab der Senat zu bedenken, ob nicht ein noch weiteres Abrücken des Bauraums nach Süden hin zu erwägen sei. Des Weiteren wurden im Hinblick auf das zu erwartende ergänzende Verfahren diverse rechtliche Hinweise gegeben.

Am 7. Mai 2013 beschloss der Marktgemeinderat die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42. Die Antragstellerin erhob im Rahmen des Auslegungsverfahrens insbesondere Einwendungen gegen die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der im Auslegungsverfahren vorgestellten undatierten „Schattenstudie“, die keinen Verfasser erkennen lässt. In seiner Sitzung vom 23. Juli 2013 behandelte der Marktgemeinderat die Einwände, dabei lag ihm eine ergänzte Fassung der „Schattenstudie“ unter dem Datum 23. Juli 2013 vor, die erstmals ihre Berechnungsgrundlagen (S. 2) und das für die Erstellung verantwortliche Büro K. (...) benennt. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats am 23. Juli 2013 ergibt sich, dass er nach Abwägung der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgeht, dass nach einer Gesamtbetrachtung die Verschattung der nördlichen Grundstücke hinzunehmen sei, zumal die „gewählten Abstände der Baulinien“ das gesetzlich erforderliche Maß erheblich überstiegen. Die im Rahmen der Gemeinderatssitzung auf einer Leinwand mittels Beamer vorgestellten Verschattungssimulationen sind als Anhang zur Niederschrift über die Sitzung vom 23. Juli 2013 dargestellt. Der am 24. Juli 2013 ausgefertigte Satzungsbeschluss wurde am 14. August 2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Ihren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 erhobenen Normenkontrollantrag begründete die Antragstellerin mit dem Vortrag, der nunmehr beschlossene Bebauungsplan sei formal fehlerhaft zustande gekommen, weil in der Bekanntmachung vom 24. Mai 2013 über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen worden sei, dass „weitere Änderungen in Bezug auf das Maß der überbauten Flächen, des möglichen umbauten Raums oder der Höhenentwicklung…nicht geplant oder Gegenstand dieser Ergänzung“ seien, obwohl er im Vergleich zu der für unwirksam erklärten Fassung des Bebauungsplans Nr. 4.3 eine Neufestsetzung enthalte, nach der die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1,50 m überschritten werden dürften. Durch diese Überschreitungsregelung würden Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Sinn von § 23 Abs. 2 BauGB getroffen, die von den ursprünglichen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen abwichen; die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung habe daher ihre Anstoßfunktion für die potentiellen Einwender nicht erfüllen können. Gerade für die Antragstellerin seien die Überschreitungsmöglichkeiten durch die Balkonanlagen zu ihrer südlichen Grundstücksgrenze hin nach dem Wortlaut der Auslegungsbekanntmachung nicht erkennbar gewesen. Des Weiteren sei die textliche Festsetzung in Nr. 4.2 Abs. 3 widersprüchlich sowie unbestimmt und daher unwirksam. Die Festsetzung eines „Rücksprungs von mindestens 1,5 m zur aufgehenden Wand des nächsthöheren Geschosses“ ab dem dritten Geschoss sei sprachlich nicht verständlich und verstoße gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit. Damit sei eine der wesentlichen Festsetzungen, die eine Abtreppung des Baukörpers sicherstellen und so einer riegelartigen Bebauung entgegenwirken sollten, unwirksam.

Der entscheidende Abwägungsmangel liege aber darin, dass die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte „Schattenstudie“ keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Verschattung der Grundstücksflächen der Antragstellerin sei. Insoweit könne zunächst auf die Verschattungsstudie des Büros M. und Partner vom 18. November 2013 verwiesen werden, die sich mit der vom Antragsgegner gefertigten Schattenstudie kritisch auseinandersetze. Es fehle bereits an einer Berücksichtigung der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, die nicht bewertet, sondern nur zur Kenntnis genommen worden sei. Weiter enthalte die Studie ausschließlich graphische Darstellungen und keine rechnerischen Aussagen. Die erstellten Abbildungen für die drei in Vergleich genommenen Situationen seien nicht aus dem gleichen Blickwinkel dargestellt, wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung erforderlich gewesen wäre. Auffallend sei, dass die „Regelbebauung“ aus einer sehr nahen Perspektive dargestellt werde, während beim „Hotel“ der Betrachter eine deutlich weiter entfernte Perspektive einnehme; dadurch werde für den letzteren Fall eine geringere Verschattung suggeriert. Die Untersuchung des Büros M. weise darauf hin, dass die Schattenstudie schon mangels quantitativer Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der Nachbarschaft keine geeignete Grundlage sein könne; die Studie (S. 11) komme zu dem Ergebnis, dass allein wegen der topographischen Situation von einer Reduzierung der Sonnenstunden am 17. Januar von 7,3 auf 4,6 Stunden (rund 40%) auszugehen sei. Nur auf Grundlage dieser hier fehlenden Ermittlung des Ist-Zustandes könnten die aus dem Bebauungsplan resultierenden Verschattungswirkungen realistisch bewertet werden. In der Abwägung sei nur versucht worden, die nach Errichtung des Hotels verbleibenden Sonnenstunden zu bewerten. Dafür tauge der nicht definierte Begriff der „Sonnenstunde“ jedoch nicht. Tatsächlich sei von einer deutlich längeren Verschattungsdauer auszugehen, als dies durch die in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten „Sonnenstunden“ suggeriert werde. Der Hauptgrund für den Abwägungsfehler bestehe darin, dass sich der Antragsgegner nicht mit einer teilweisen Verschattung der vorhandenen oder möglichen Gebäude auf den Grundstücken auseinandergesetzt habe, sondern schlicht zwischen geringer und genereller Verschattung unterschieden worden sei. Der Gemeinderat habe jedoch jegliche Teilverschattung, selbst wenn sie einen erheblichen Teil der Grundstücke erfasse, mit gänzlich fehlender Verschattung gleichgesetzt. Berücksichtige man jedoch die unterschiedlichen Stadien der Teilverschattung, verschlechtere sich nach der Untersuchung M. die bestehende Besonnungssituation für das vorhandene Gebäude Da.-straße ... in den Wintermonaten um bis zu 65%. Dabei sei noch nicht einmal die aufgrund der geographischen Situation in den Wintermonaten ohnehin bereits um bis zu 40% reduzierte Besonnung berücksichtigt. Auch wenn die Vorgaben der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen) am Bestandsgebäude noch eingehalten würden, liege eine abwägungserhebliche Verschlechterung der Verschattungssituation vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Wohnqualität führe und insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin betriebene Gästebeherbergung nicht mehr zumutbar sei. Noch gravierender seien die Verschattungswirkungen auf einen nach dem Bebauungsplan Nr. 5 auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zulässigen weiteren Baukörper. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könnten dort nicht gewährleistet werden, so dass bestehendes Baurecht entzogen werde. Nach der Untersuchung M. sei in den Wintermonaten mit einer planbedingten Vollverschattung über mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate zu rechnen. Die zur Rechtfertigung der planbedingten Verschattungswirkung herangezogene „Regelbebauung“ sei unmaßgeblich, nachdem sie nach derzeitigem Bauplanungsrecht nicht realisiert werden könne und damit bauplanungsrechtlich unzulässig sei, wie auch der Antragsgegner ausführe. Auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen komme es wegen der besonderen Umstände des hiesigen Falls, insbesondere wegen der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, nicht an. Die Abwägungsmängel seien offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei zutreffender Ermittlung der Verschattungswirkungen anders ausgefallen wäre, insbesondere der festgesetzte Bauraum weiter abgerückt und die Höhenentwicklung reduziert worden wäre.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 14. August 2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 42 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner legte eine „gutachterliche Stellungnahme zur Verschattungswirkung von Neubauten laut Bebauungsplan Nr. 42“ des Ingenieurbüros a. GmbH vom 7. Februar 2014, ergänzt durch Stellungnahmen vom 10. und 19. Februar 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 am bestehenden Gebäude der Antragstellerin sowohl aktuell mit der Bestandsbebauung (Hallenbad) als auch im Fall der nach Bebauungsplan maximalen Bebauung mit einem Hotelneubau sowohl zur Tag- und Nachtgleiche (21. März/21. September) als auch am 17. Januar eingehalten werden. Am 17. Januar betrage die Dauer der Besonnung des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss 1,3 Stunden und im Obergeschoss 2,8 Stunden. Lediglich für das Erdgeschoss eines fiktiven Hauses auf Flurstück ... könne das „optionale Winterkriterium“ nicht eingehalten werden; allerdings sei das Winterkriterium bei einer optimierten Lage des fiktiven Hauses beispielsweise unmittelbar angrenzend an das Bestandsgebäude der Antragstellerin auch für das Erdgeschoss erfüllbar. Am Bestandsgebäude zeige sich ab dem Oktober eines Jahres eine zunehmende Verschattung, die im Erdgeschoss im Dezember ab ca. 12.00 Uhr, Mitte Februar ab ca. 14.30 Uhr einsetze. Für den Zeitraum ab Mitte März bis September bestünden keine Probleme. Das fiktive Gebäude werde im Erdgeschoss ab Mitte November von ca. 12.30 Uhr bis 13.40 Uhr, das erste Obergeschoss von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr besonnt. Die maximale Verschattung lasse eine Besonnung des ersten Obergeschosses im Dezember nur zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zu, während das Erdgeschoss nicht besonnt werde. Dort gebe es erst ab Mitte Januar wieder Sonne für ca. 20 Minuten, ab Mitte Februar dann von ca. 10.20 Uhr bis 14.00 Uhr. Eine hypothetische Bewertung des Ortes M. unter Ausblendung des Karwendelgebirges sei nicht zielführend. Die in der für die Abwägung am 23. Juli 2013 maßgeblichen Unterlage angegebenen Sonnenstunden, die für die Bewertung der verschattungsbedingten Auswirkungen relevant seien, bildeten den jeweiligen Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und -untergang unter Berücksichtigung der naturgegebenen Verschattung durch das Karwendelgebirge ab; die Sonnenstunden seien nicht zu verwechseln mit den Besonnungsstunden, die angäben, wie lange ein konkretes Fenster unter Berücksichtigung aller verschattenden Elemente besonnt werde. Das höchst vorsorglich in Auftrag gegebene Verschattungsgutachten des Ingenieurbüros a. GmbH bestätige, dass dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung die maßgeblichen Verschattungswirkungen infolge der vorliegenden Erkenntnisse und Simulationen hinreichend bekannt waren. Das Gutachten bestätige die methodische Richtigkeit der Untersuchung des Büros von K. Im Rahmen der Abwägung sei deutlich gemacht worden, wie sich die „schleichende Verschattung“ in den Zeiträumen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr auf dem vorhandenen Gebäudebestand und der noch unbebauten Fläche entwickele. Im Übrigen gehe auch die Studie M. von der Richtigkeit der Methodik der dem Gemeinderat vorliegenden Untersuchung aus. In Ermangelung normativer Maßstäbe für die Verschattung sei die Beurteilung anhand der konkreten Situation vorzunehmen. Das Rücksichtnahmegebot könne nur im Extremfall beeinträchtigt sein, nicht jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorgaben nicht nur eingehalten, sondern bei weitem überschritten seien. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Gewichtung der Zumutbarkeitsgrenzen die Einbuße an Sonnenschein durch die besondere topographische Situation zulasten der Bauleitplanung einzustellen. Andernfalls wäre bei einer Gebirgssituation, die zu einem hohen Verlust an Sonneneinstrahlung führe, jede weitere durch einen neuen Baukörper verursachte Belastung unzumutbar. Das Rücksichtnahmegebot kenne keine prozentualen Grenzwerte, bei deren Überschreitung von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen sei. Die planende Gemeinde habe die an sie gestellte Anforderung in der Abwägung erfüllt, die Annahmen der Verschattung im Rahmen einer allgemeinen anerkannten Prüfungsmethoden entsprechenden Gesamtbewertung zu beurteilen. In der Gesamtschau der berührten Belange habe sich der Antragsgegner für ein Zurücktreten der Nachbarbelange insbesondere vor dem Hintergrund entscheiden können, dass sich von April bis Ende September eines jeden Jahres keinerlei negative Auswirkungen ergäben und die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen nun sogar um das ca. 1,4-fache übererfüllt würden. Im Rahmen der Abwägung habe der Antragsgegner auch eine hypothetische Wohnbebauung nach § 34 BauGB, die ortsüblichen Maßstäben folge, betrachten und miteinstellen dürfen, denn die Antragstellerin müsse mit einer derartigen Bebauung jederzeit rechnen; diese „Regelbebauung“ führe nach den vorliegenden Ergebnissen zu vergleichbaren Verschattungen an den Gebäuden der Antragstellerin wie sie sich durch den Hotelneubau ergäben. Mit der eindeutig formulierten Festsetzung Ziffer 4.2 Abs. 3 werde bestimmt, dass ab dem dritten Geschoss ein Fassadenrücksprung von mindestens 1,5 m zur „aufgehenden Wand“ erfolgen müsse. Es handle sich dabei um eine zulässige Festsetzung über die Fassadengliederung, die im Zusammenspiel mit den Festsetzungen über Baulinien und Baugrenzen im Bereich der Nord- und Südfront des Hotelbaus verhindere, dass einheitliche Außenwände in Höhe von 17 m entstünden.

Das Ingenieurbüro M. ergänzte seine Verschattungsuntersuchung mit weiteren Stellungnahmen vom 6. März und 14. Juni 2014, auf die sich die Antragstellerseite bezieht. Das Büro a. entgegnete mit einer weiteren Stellungnahme vom 7./10. April 2014, die die Antragsgegnerseite zum Gegenstand ihres Vortrags macht.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses halten die Normenkontrollanträge für unbegründet, stellen aber keine Anträge.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses legt ein Schreiben der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde - vom 5. März 2014 vor, in dem betont wird, dass der geplante Baukörper nunmehr im Bereich des Veranstaltungssaals um 10 m statt wie bisher nur 8 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abrücke. Durch die Einführung von Baulinien auch auf der Nordseite werde die geplante Staffelung der Nordfassade sichergestellt. Die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung würden damit an der kritischen Stelle 1,4-fach eingehalten. Im Übrigen sei die DIN 5034-1 nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als Norm eingeführt worden; sie lege nur Mindestanforderungen fest, um in Innenräumen einen ausreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der eintretenden Verschattung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Der von der Antragstellerin kritisierte Bekanntmachungstext könne sehr wohl seine Anstoßfunktion erfüllen, denn aus ihm gehe hervor, dass sich weder Bauvolumen noch Baudichte im Plangebiet erhöhten.

Die Beigeladene teilt mit, dass das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einem von ihr gestellten Vorbescheidsantrag für die Errichtung eines Hotelbetriebes mit Bescheid vom 25. November 2013 entsprochen habe. Gegen den Vorbescheid sei inzwischen Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 11 K 13.5835) erhoben worden. Die vorgesehene Situierung des Gebäudes sei im Rahmen der durch Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen zulässig. Die vorliegenden Schattenstudien des Antragsgegners wiesen die nach § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe auf, wobei sich in der vorliegenden Situation mangels normativer Vorgaben eine Orientierung an den Maßstäben praktischer Vernunft als richtig erweise. Die erhebliche Beeinflussung des Gemeindegebiets durch das Karwendelgebirge habe jeder Gemeindebürger hinzunehmen und mache gerade den speziellen Reiz des Ortes aus. Die topographische Lage stelle damit gerade keine „Vorbelastung“ im Rechtssinne dar. Maßgeblich sei, dass sich der Gemeinderat sehr wohl mit der in den Wintermonaten ab etwa 14.00 Uhr und damit ca. 1 ½ Stunden vor Sonnenuntergang einsetzenden Vollverschattung auseinandergesetzt habe; diese Situation sei jedoch für M. nicht untypisch und führe daher auch an den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Immerhin sei die Abstandsfläche sogar auf das 1,4-fache der gesetzlichen Abstandsfläche erhöht worden. Damit mute der Bebauungsplan der Beigeladenen ein erheblich größeres Maß an Rücksichtnahme zu als dies im Rahmen einer Bebauung nach § 34 BauGB vom Nachbarn gefordert werden könne. Die Höhenentwicklung werde durch die festgesetzten Rücksprünge und die Abstufung der Wandhöhen abgemildert. Die natürliche Vorprägung des Gebiets belaste im Übrigen beide Seiten und erfordere ein höheres Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse sei ebenso wenig zu erwarten wie eine Gefährdung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin. Die Einwendungen zu einer angeblich formal fehlerhaften Bekanntmachung im Änderungsverfahren gingen ins Leere, weil die Festsetzung von Balkonen unter Überschreitung der festgesetzten Baulinien/Baugrenzen in der maßgeblichen Fassung des Bebauungsplans nicht mehr enthalten seien. Der gegen den Begriff „Sonnenstunden“ vorgebrachte Einwand sei unbeachtlich, da eindeutig feststehe, dass damit der Zeitraum zwischen Sonnenauf- und -untergang bei wolkenlosem Himmel gemeint sei und nicht die Sonnenscheindauer pro Tag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie die Gerichtsakten in Verfahren 1 N 13.2501 und 1 NE 13.2502, des Weiteren auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 N 11.2087, 2088 und 2142 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, wie sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 12‚ I.1.) ergibt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet‚ weil der Antragsgegner den angefochtenen Bebauungsplan im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) ohne formale Fehler (1.) und abwägungsfehlerfrei (2.) rückwirkend in Kraft gesetzt hat.

1. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte ortsübliche Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB und damit die ihr zugedachte Anstoßfunktion erfüllt hat, kann dahinstehen. Zwar war im damaligen Entwurf des der Öffentlichkeit vorliegenden Bebauungsplans unter Nr. 4.3 eine gegenüber der ursprünglichen Fassung erweiterte Festsetzung im Hinblick auf das „Maß der überbauten Flächen“ (vgl. die entsprechende Formulierung der Bekanntmachung vom 24.5.2013) vorgesehen; danach hätten die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1‚50 m überschritten werden können. Der Antragsgegner hat jedoch an der Festsetzung Nr. 4.3 (Entwurf) nicht mehr festgehalten und sie in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Juli 2013 (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift) wohl auch im Hinblick auf § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO fallen gelassen, der bestimmt, dass Baugrenzen und Baulinien in geringfügigem Umfang durch vortretende Gebäudeteile überschritten werden können. Infolge des Verzichts auf die Festsetzung Nr. 4.3 bedurfte es der Anstoßfunktion nicht mehr.

Weitere formelle Mängel des Bebauungsplans sind weder dargetan noch ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht in materieller Hinsicht fehlerhaft‚ denn die beanstandete Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (2.1); auch sind dem Antragsgegner im Hinblick auf die Besonnungs-/Verschattungsverhältnisse an den Grundstücken der Klägerin keine Ermittlungs- oder Abwägungsfehler unterlaufen (2.2).

2.1 Die textliche Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 des Bebauungsplans ist weder unverständlich noch mehrdeutig oder unbestimmt. Ihre Auslegung ergibt, dass Rücksprünge von mindestens 1,5 m (ausschließlich) für die östlichen und westlichen Wände des vierten und des fünften Obergeschosses verlangt werden‚ um den wuchtigen Eindruck des Hotelbaukörpers zu vermindern und eine gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, der auf der West-/Ostseite noch ungegliederte Wände in einer Höhe von bis zu 17 m zuließ, optisch gefälligere Lösung zu erreichen. Die Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 steht auch nicht in Widerspruch zu den zeichnerisch durch Baugrenzen dargestellten (Mindest-)Rücksprüngen des vierten und fünften Obergeschosses auf der Nord-/Südseite des Hotelgebäudes; diese müssen jeweils mindestens 3 m betragen (vgl. die entsprechende Angabe an den jeweiligen Baugrenzen) und gehen damit über das in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 vorgesehene Mindestmaß des Rücksprungs von 1,5 m hinaus, die demnach keine praktische Bedeutung für die durch zeichnerische Festsetzungen dargestellten Rücksprünge im Norden und Süden des Hotelgebäudes haben kann.

2.2 Der Antragsgegner hat im ergänzenden Verfahren die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf die Grundstücke der Antragstellerin zutreffend ermittelt und bewertet (2.2.1); er hat weiterhin die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin mit den öffentlichen Belangen in einer § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Weise angemessen gegeneinander und untereinander abgewogen (2.2.2). Die im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 18 f.) festgestellten Mängel sind im ergänzenden Verfahren geheilt worden.

2.2.1 Der Antragsgegner hat das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der von dem Hotelgebäude ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke und Anwesen in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt (2.2.1.1) und zutreffend bewertet (2.2.1.2). Er ist damit seiner in eigener Verantwortung liegenden Aufgabe‚ sämtliche abwägungsbeachtlichen Umstände zu sammeln und zu bewerten (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.97 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215), nachgekommen.

In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG‚ B. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (OVG NW‚ U. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - ZfBR 2012‚ 684). Eine weitergehende‚ quasi wissenschaftliche Aufarbeitung der Auswirkungen der Verschattung auf die Nachbarschaft erschiene allenfalls dann diskussionswürdig‚ wenn sich die planende Gemeinde nicht auf einfachere Weise ausreichend Sicherheit für ihre planerische Entscheidung zu verschaffen vermag.

2.2.1.1 Die dem Gemeinderat in der entscheidenden Sitzung am 23. Juli 2013 als Lichtbilder präsentierten Verschattungssimulationen waren nach den dargestellten Maßstäben ausreichend‚ um sich von den tatsächlichen Verhältnissen‚ die in Folge der Errichtung des geplanten Hotelgebäudes an den Grundstücken der Antragstellerin eintreten werden‚ ein „abwägungsfähiges“ Bild zu machen. Dem Gemeinderat wurden dabei in vergleichender Darstellung drei verschiedene Szenarien der Verschattung vor Augen geführt: die derzeitige Situation der vorhandenen Bebauung des Plangebiets mit dem Schwimmbad, die Situation nach Errichtung des gemäß Bebauungsplan Nr. 42 maximal möglichen Hotelbaukörpers sowie die Situation im Falle einer hypothetischen „Regelbebauung“ nach § 34 BauGB. Für jede der drei Varianten wurde die Verschattung der Südfassade des Bestandsgebäudes der Antragstellerin als auch eines westlich davon noch zu errichtenden (fiktiven) Wohngebäudes dargestellt. Aus den vorgelegten Sitzungsunterlagen ergibt sich‚ dass der Hotelneubau in der Zeit von April bis Oktober zu keiner nennenswerten Verschattung führt. Für die kritischen Monate von November bis März eines Jahres wurde die zu erwartende Verschattungssituation im Detail vorgestellt.

Der Vorwurf der Antragstellerin‚ das Abwägungsmaterial sei in unzulässiger Weise präsentiert worden, weil die unterschiedlichen Blickwinkel, aus denen die drei Szenarien dargestellt würden, sowie die abweichenden Farbgebungen suggerierten, dass die Verschattung im Falle der Bebauung mit dem Hotelgebäude weniger drastisch ausfalle als im Falle einer Bebauung nach § 34 BauGB, greift nicht durch. Zwar vermag den Senat die für die unterschiedlichen Blickwinkel gegebene Begründung des Büros K. nicht zu überzeugen; gleichwohl ist damit keine durchschlagende fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials verbunden. Insbesondere ist durch die Darstellung der einzelnen „Verschattungsstufen“ nach Tag und Uhrzeit sichergestellt‚ dass sich jeder Betrachter ein zutreffendes Bild von der jeweiligen Situation machen konnte. Insbesondere wurden dem Gemeinderat die drei Szenarien nicht in einem Bild nebeneinander und damit gleichzeitig präsentiert‚ wie dies noch in der Sitzungsvorlage zum 23. Juli 2013 in verkleinerter Form der Fall war. Der Umstand‚ dass die Darstellung des Schattenwurfs im Fall einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB dunkler ist und damit „bedrohlicher“ wirkt als im Rahmen der Bebauung nach dem angefochtenen Bebauungsplan, erscheint dem Senat nicht geeignet‚ von einer „tendenziösen“ Darstellung des Abwägungsmaterials auszugehen‚ die geeignet wäre‚ auf die Willensbildung des Gemeinderats in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen. Im Ergebnis wurden die verschiedenen Verschattungssituationen daher in ausreichender, den Anforderungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2013 (vgl. UA, S. 18‚ 2.2.1) entsprechender Weise ermittelt und den Mitgliedern des Gemeinderats in der entscheidenden Sitzung präsentiert. Sie hatten - wie der erste Bürgermeister des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung versichert hat - ausreichend Möglichkeit für Rückfragen und haben davon teilweise auch Gebrauch gemacht. Keine Bedeutung hat demgegenüber der von der Antragstellerin kritisierte Umstand‚ das angesichts des zügigen Ablaufs der Sitzung praktisch keine kritischen Nachfragen gekommen seien; die Entscheidung eines Gemeinderats wird nämlich nicht dadurch abwägungsfehlerhaft‚ dass einzelne Mitglieder des Gremiums von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch machen.

Nicht zu beanstanden ist auch‚ dass der Antragsgegner nicht die (hypothetische) Besonnungssituation ohne das vorhandene Karwendelgebirge in eine vergleichende Bewertung einbezogen hat. Eine derartige Annahme wäre angesichts des Umstandes‚ dass der gesamte Ort und seine Lichtverhältnisse von der Situation durch das nahe gelegene Karwendelgebirge geprägt sind‚ unzulässig. Die „topografische Vorbelastung“ trifft grundsätzlich jedes Gebäude in M. gleichermaßen; der daraus resultierende Grad der Verschattung ist dementsprechend grundsätzlich von jedem Bewohner hinzunehmen. Nicht anders sind auch die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (UA‚ S. 19) zu verstehen‚ wenn es dort heißt‚ dass die Situation von einer gerade in den Wintermonaten „durch das Karwendelgebirge eingeschränkten Besonnung geprägt“ sei‚ weshalb ausnahmsweise eine weitergehende‚ über die Wahrung der landesrechtlichen Abstandsflächen hinausgehende Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin geboten sei.

2.2.1.2 Entgegen dem Einwand der Antragstellerin‚ es fehle an einer über die bloße Visualisierung der Verschattung hinausgehenden quantifizierenden und qualifizierenden Bewertung‚ hat der Antragsgegner das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend bewertet.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung hat der Marktbaumeister unter Berücksichtigung der (ohne Bebauung maximal möglichen) Sonnenstunden an den jeweiligen Tagen erläutert, dass sich durch den Hotelneubau im Zeitraum von spätestens Mitte März bis Ende Oktober keine nennenswerte Verschattung einstellt. Beginnend mit dem 1. November ergebe sich eine zunehmende und von Dezember bis Januar eine erhebliche Verschattung der Südfassade des bestehenden Gebäudes der Antragstellerin. In den drei kritischen Monaten setze die Verschattung etwa gegen 11.00 Uhr ein‚ erfasse das gesamte Erdgeschoss ab etwa 13.00 Uhr und die gesamte Südfassade ab 14.00 Uhr. Das habe zur Folge, dass das Erdgeschoss ab Sonnenaufgang um 11.00 Uhr knapp zwei Stunden, das Obergeschoss etwa drei Stunden besonnt sei. Das Erdgeschoss des fiktiven Wohngebäudes sei an ungünstigster Position in den Tagen um den 17. Januar herum nicht besonnt. Damit hat sich der Antragsgegner von vergleichbaren Maßstäben leiten lassen, wie sie auch Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ zugrunde liegen. Danach „sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen“. Abgesehen davon, dass der DIN 5034-1 mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts eine verbindliche Vorgabe für die Bewertung der Verschattung nicht zukommt, sind die auf die konkrete Situation abstellenden Kriterien des Antragsgegners daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn man die DIN 5034-1 als Orientierungsgrundlage heranziehen wollte. Die vom Büro K. im Auftrag des Antragsgegners erstellten und dem Gemeinderat präsentierten Verschattungsszenarien begegnen keinen grundlegenden methodischen Bedenken, was auch von den Untersuchungen von M. und a. bestätigt wurde‚ die nach der maßgeblichen Sitzung des Gemeinderats unter Heranziehung der DIN 5034-1 erstellt worden sind. Das hat zur Folge, dass die von der Antragstellerin beanstandete fehlende Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 5034-1, auch unter der Prämisse, die Vorschrift enthalte für die Abwägung unverzichtbare Orientierungswerte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich wäre, weil der (vermeintliche) Bewertungsmangel auf das Ergebnis des Verfahrens keinen Einfluss gehabt hätte.

Der Gemeinderat hat schließlich den ihm bekannten Umstand in den Blick genommen‚ dass sich im Anwesen der Antragstellerin ein Beherbergungsbetrieb befindet‚ dessen südseitige, in Erdgeschosslage befindliche Zimmer in den Wintermonaten erheblich verschattet werden. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin weiter‚ dass die eintretende Verschattung der Freiflächen auf den Grundstücken nicht betrachtet worden sei. Dieser Aspekt gehört nicht zum abwägungsrelevanten Material‚ da der Besonnung von Freiflächen wegen der in den Wintermonaten eingeschränkten Nutzbarkeit keine besondere Bedeutung zukommt. Zudem hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall Teile ihrer nach Süden hin ausgerichteten Freiflächen durch eine hohe Thujahecke am südlichen Rand ihrer Grundstücke selbst verschattet.

2.2.2 Der Antragsgegner hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin‚ von einer Verschattung durch das geplante Hotelgebäude möglichst weitgehend verschont zu bleiben‚ mit den öffentlichen Belangen an seiner Errichtung in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB‚ Stand: September 2013‚ § 1 Rn. 185 ff.) gerecht geworden. Die Planung verstößt nicht gegen das auch planungsrechtlich bedeutsame Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O., § 1 Rn. 210). Das Abwägungsgebot betrifft als zentrale Verpflichtung der Bauleitplanung sowohl den Abwägungsvorgang wie auch das Abwägungsergebnis und erfordert insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG‚ B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003‚ 143). Das der Bauleitplanung zugrunde liegende Konzept muss daher folgerichtig und widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris). Bei der Abwägung von sich widersprechenden öffentlichen und privaten Belangen kann keine Gruppe automatisch den Vorrang beanspruchen‚ sondern es kommt vielmehr darauf an‚ ob und inwieweit in der konkreten Situation hinreichend gewichtige Gründe vorliegen‚ den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG‚ U. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47‚144; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O. § 1 Rn. 205). Gemessen hieran sind dem Antragsgegner - anders noch als in der ersten Fassung des Bebauungsplans - keine relevanten Abwägungsfehler unterlaufen.

Der Antragsgegner hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen und einen angemessenen Ausgleich der Belange hergestellt. Er konnte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe eines im oberen Preissegment angesiedelten großen Hotels („Leuchtturmprojekt“) die touristische Infrastruktur durch Steigerung der derzeit niedrigen Übernachtungszahlen zu stärken und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB genannten Belange der Wirtschaft zu fördern (vgl. hierzu bereits: U. v. 31.1.2013‚ a. a. O., juris Rn. 33‚ 53). Hierfür bietet sich der bereits im Eigentum des Antragsgegners stehende und derzeit weitgehend unbebaute zentrale Bereich zwischen Bahnhof und Altstadt an. Damit geht der Abriss des in die Jahre gekommenen und die Errichtung eines neuen, zeitgemäßen Ansprüchen genügenden Hallenschwimmbads auf einem nahe gelegenen Grundstück einher, dessen Betriebskostendefizit durch die Umplanung erheblich vermindert werden kann. Als weiteres öffentliches Interesse ist die Errichtung eines auch dem Antragsgegner nach vertraglicher Abrede für seine Zwecke zur Verfügung stehenden Veranstaltungssaals mit einer Kapazität von maximal 900 Besuchern zu nennen. Der Tourismus- und Wirtschaftsstandort M. soll schließlich auch dadurch gestärkt werden, dass im Hotelgebäude ein öffentlich zugängliches Restaurant, eine Bar auf dem Dach und im Erdgeschoss einige Läden eröffnet werden können.

Diesen öffentlichen Interessen hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragstellerin (und der weiteren Grundeigentümer westlich und nördlich des Plangebiets) auf eine von den Auswirkungen des Hotelgebäudes und seines Betriebs möglichst unbeeinträchtigte Nutzung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenübergestellt und in die Abwägung miteinbezogen. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere das Interesse der Grundeigentümer erkannt‚ nicht von dem Hotelkomplex in unmittelbarer Nähe „erdrückt“ zu werden, und dieses Interesse mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Außerdem hat sich der Antragsgegner mit der durch den Baukörper verursachten Verschattung nicht nur am bestehenden Gebäude der Antragstellerin, sondern auch im Hinblick auf ein fiktives Gebäude auseinandergesetzt, für das auf ihren nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken ein bestehendes Baurecht noch ausgeübt werden kann. Schließlich bezog sich die Abwägung auch auf den Umstand‚ dass das bestehende Gebäude von der Antragstellerin nicht nur zu Wohnzwecken‚ sondern auch als Beherbergungsbetrieb genutzt wird‚ der durch die unmittelbar an seiner südlichen Grenze geplante Bebauung wirtschaftlich beeinträchtigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner ausreichende Gründe dafür benannt‚ warum die Antragstellerin die Errichtung des Hotelgebäudes und die dadurch auf ihren Grundstücken eintretende Verschattung trotz der damit verbundenen Nachteile hinzunehmen hat. Dabei ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen‚ dass die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine unveränderte Beibehaltung der bestehenden baulichen Verhältnisse im Plangebiet hat; derzeit genießt sie zwar wegen des 1985 mit geringen Wandhöhen errichteten Hallenbads den Vorteil einer fast uneingeschränkten Besonnung. Allerdings mußte die Antragstellerin damit rechnen‚ dass ein großes innerstädtisches Grundstück nicht auf alle Zeit von jeglicher oder jedenfalls von einer höheren Bebauung als der vorhandenen freigehalten werde. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass das Rücksichtnahmegebot keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung gewährleistet und keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks einräumt (OVG SH‚ U. v. 20.1.2005 - 1 LB 23/04 - juris Rn. 50). Die Antragstellerin kann in einen unveränderten Fortbestand der derzeitigen baulichen Situation auch deswegen kein Vertrauen setzen‚ weil der nördliche Teil des Plangebiets entsprechend dem bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans geltenden Bebauungsplan Nr. 5 vom 9. Juli 1968 mit einem großen Schulgebäude bebaut war und wieder hätte bebaut werden können.

Die entstehende Besonnungs-/Verschattungssituation ist auch im Hinblick auf die erhebliche Verschattung gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, weil durch die Situierung und Höhenentwicklung des Hotelkomplexes eine noch ausreichende Besonnung der Grundstücke der Antragstellerin sichergestellt wird (s. Nr. 2.2.1.2). Ebensowenig wie die Einhaltung der DIN 5034-1 ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung begründet‚ ergibt sich im umgekehrten Fall allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (vgl. VG Hannover‚ B. v. 21.10.2009 - 4 B 3652/09 - juris Rn. 49).

Zutreffend konnte der Antragsgegner bei der Abwägung der eintretenden Verschattung auch die Situation mit einbeziehen‚ wie sie sich nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 und bei (derzeit nicht möglicher‚ also hypothetischer) Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB ergeben würde. Diesem Ansatz kann die Berechtigung nicht unter Hinweis darauf‚ er unterstelle einen aktuell nicht realisierbaren bauplanungsrechtlichen Zustand‚ abgesprochen werden; entscheidend ist vielmehr, dass bei einem Scheitern der vorliegenden Planung mit einer Bebauung der Freiflächen zu rechnen ist. Dabei bestätigt die Untersuchung von a. vom 7. April 2014 (S. 12 ff.)‚ dass der Gemeinderat in der maßgeblichen Sitzung zu Recht davon ausgegangen ist‚ dass sich die Verschattungssituation sowohl für das bestehende Haus der Antragstellerin als auch für ein noch zu errichtendes Haus im Rahmen einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht besser darstellt als im Rahmen der Bebauung mit dem Hotel; für die Erdgeschosse verschlechtert sich die Situation im Rahmen einer „Regelbebauung“ sogar noch‚ weil die Gebäude bei Anwendung des sog. 16 m-Privilegs mit der halbierten Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO relativ nah an die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin heranrücken können‚ womit ihre relativ geringe Traufhöhe von 6‚8 m gegenüber der maximalen Höhe eines Hotelgebäudes (17 m), das allerdings in erheblich größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin situiert ist‚ wieder „ausgeglichen“ wird. Nur für die Obergeschosse „entspannt“ sich die Situation etwas. Führt aber eine ortsübliche Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB (an Stelle des geplanten Hotelbaukörpers) zu einer in etwa vergleichbaren Einbuße an direktem Sonnenlicht‚ konnte der Antragsgegner diesen Umstand durchaus als für die Zumutbarkeit der Planung sprechend in seine Abwägung einstellen.

Weiter hat der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben, im Verlaufe des ergänzenden Verfahrens mit dem Baukörper noch weiter von den nördlich gelegenen Grundstücken der Antragstellerin abgerückt zu sein, so dass dieser inzwischen das 1‚4-fache der Abstandsflächentiefe einhält; damit hat sich gegenüber der ersten (unwirksamen) Planfassung durch die Zurücknahme der Baulinien im Norden und die Einschwenkung der Baugrenzen im Nordosten des Hotelgebäudes die Besonnungssituation weiter verbessert. So beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der nordöstlichen Baulinie nunmehr etwa 22‚5 m statt bisher ca. 20‚5 m‚ der Abstand des (zurückspringenden) vierten Obergeschosses wurde von etwa 17,8 m auf 18‚5 m vergrößert und der Abstand der Außenwand des Veranstaltungssaals zur Grenze hat sich von 8 m auf 10 m erhöht. Auch insoweit ist der Antragsgegner einer Anregung des Senats aus dem Urteil vom 31. Januar 2013 gefolgt‚ ein weiteres Abrücken des Baukörpers von der nördlichen Grenze des Plangebiets zu prüfen. Die Antragstellerin zeigt demgegenüber keinen Abwägungsmangel auf‚ wenn sie vorträgt‚ es sei ein noch weiteres Abrücken ohne Einbuße der planerischen Möglichkeiten in Frage gekommen. Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine „schonendere“ Situierung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baukörpers‚ soweit schon bei den angefochtenen Festsetzungen - wie im vorliegenden Fall - das Rücksichtnahmegebot beachtet wird (vgl. zum Baugenehmigungsverfahren: BayVGH‚ B. v. 19.8.2005 - 1 CS 05.1590 - juris Rn. 23). Das in der Abwägung beachtliche Rücksichtnahmegebot zwingt die Gemeinde nicht‚ auf ein die Grenze der Rücksichtnahme nicht überschreitendes Vorhaben deswegen zu verzichten‚ weil eine andere‚ den Nachbarn schonendere Planungsalternative in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hätte eine weitere Ausdehnung des Baufensters nach Westen und Osten unter gleichzeitigem Abrücken von der nördlichen Grenze neue‚ bisher nicht absehbare Betroffenheiten hervorgerufen, die mit anderen abwägungserheblichen Fragen verbunden gewesen wären.

Was das möglicherweise auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zu errichtende weitere Gebäude angeht, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es ggf. so situiert wird, dass auch das Winterkriterium der DIN 5034-1 im Erdgeschoss eingehalten wird. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, der Antragstellerin werde „Baurecht entzogen“‚ weil es nicht mehr an jedem beliebigen Punkt des durch Bauungsplan Nr. 5 vorgegebenen Baufensters ausgeübt werden könne. Ungeachtet der Frage‚ inwieweit das Winterkriterium von der planenden Gemeinde „hinweggewogen“ werden kann‚ besteht jedenfalls kein Anspruch eines Nachbarn gegen die planende Gemeinde‚ Baurecht nur in einem Umfang zu schaffen‚ der auf dem Grundstück des Nachbarn die Einhaltung der Vorgaben der DIN 5034-1 an jeder Stelle des dortigen Baufensters zulässt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall‚ dass nach dem Bebauungsplan Nr. 5 (GRZ 0‚2) das auf den vier Grundstücken (FlNr. ..., ..., ..., ...) liegende, noch nicht ausgeübte Baurecht (überschlagsweise) eine Grundfläche von höchstens 90 m² umfassen dürfte. Aus dieser relativ geringen Grundfläche folgt eine vergleichsweise große Flexibilität der Antragstellerin bei der exakten Situierung eines weiteren Wohngebäudes unter dem Aspekt möglichst guter Besonnung.

Schließlich kann unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Abwägung nicht beanstandet werden‚ dass der Antragsgegner trotz der geltend gemachten Gefährdung des Beherbergungsbetriebs nicht auf die Planung des Hotelgebäudes verzichtet hat. Ihm war zwar bewusst‚ dass die Situation der Vermietung von Fremdenzimmern gerade im Süden des Gästehauses beeinträchtigt werden kann; gleichwohl durfte er die Situation der übrigen Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet zum Vergleich heranziehen‚ deren nach Süden ausgerichtete Fremdenzimmer ebenfalls zwangsläufig durch benachbarte Gebäude verschattet werden. Auch insoweit gilt‚ dass die Antragstellerin kein Vertrauen in den Fortbestand der für ihren Gewerbebetrieb günstigen faktischen Situation setzen kann. Im Übrigen hat die Antragstellerin keine belastbaren Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Beherbungsbetriebs und zur Gefährdung seiner Existenz vorgelegt.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt‚ weil sie sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO‚ §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin, der das im Plangebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung heraufsetzt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ..., ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück haben sie in den 1960er Jahren erworben und mit einem eingeschossigen Einfamilienwohnhaus im Stil eines Winkelbungalows bebaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs galt für das Grundstück der Antragsteller, das südlich angrenzende Grundstück und die gesamte Umgebung der Bebauungsplan „Landhausgebiet Kirchle“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1965, der für die Grundstücke innerhalb seines Plangebiets eine eingeschossige aufgelockerte landhausartige Bebauung festsetzte. Kurz darauf erfolgte jedoch eine Ersetzung dieses Bebauungsplans durch zwei neue Bebauungspläne: Der Bebauungsplan „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße“ vom 24.11.1966 setzt für das Grundstück der Antragsteller u.a. als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet sowie ein Vollgeschoss fest und umfasst den Großteil des Plangebiets des vormaligen Bebauungsplans „Landhausgebiet Kirchle“. Für die sich südlich des Grundstücks der Antragsteller an der Kirchtalstraße und weiter westlich entlang der Pflugfelder Straße gelegenen fünf Grundstücke setzt der Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung für die Flurstücke … an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 in seiner Fassung vom 5.3.1970 als Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein reines Wohngebiet fest, sowie u.a. teils ein, teils zwei Vollgeschosse. Auf dem sich südlich an das Grundstück der Antragsteller anschließenden Grundstück ..., ist ein durchgehendes Baufenster festgesetzt. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird für den Westteil dieses Baufensters auf zwei, für den Ostteil auf eines beschränkt.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein mit dem Gebiet des zuletzt genannten Bebauungsplans identisches, rund 6.000 m2 großes Gebiet. Er lässt die Art der baulichen Nutzung unverändert, setzt aber einheitlich zwei Vollgeschosse fest. Damit kommt es in der Osthälfte des unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücks ..., zu einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, ebenso auf dem westlich angrenzenden Grundstück ..., ... Allerdings setzt der angefochtene Plan auf dem südlich angrenzenden Grundstück nunmehr zwei getrennte Baufenster fest.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Auf eine Bauanfrage des damaligen Eigentümers des Grundstücks ... beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 30.6.2009, den Bebauungsplan „Im Bereich an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 1. Änderung“ aufzustellen. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist Ziel der Planung, „klare und einheitliche städtebauliche Vorgaben“ für das Plangebiet zu schaffen, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse einheitlich auf zwei festzusetzen.
In seiner Sitzung vom 18.1.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans, Stand 11.1.2011, der auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller noch ein einheitliches Baufenster auswies, vom 4.2. bis 4.3.2011 öffentlich auszulegen. Die Antragsteller brachten Einwendungen insbesondere zur Verschattung ihres Grundstücks vor.
Daraufhin beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 15.3.2011, das Bebauungsplanverfahren zunächst nicht fortzuführen und mit den Antragstellern sowie dem Bauwilligen Verhandlungen zu führen. Zudem sollte ein Petitionsverfahren des Bauwilligen abgewartet und ein Gutachten zur möglichen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers eingeholt werden (Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Goretzki, Stand 28.2.2011). Die Verhandlungen zwischen den Antragstellern und dem Bauwilligen kamen aber nicht zu einem Abschluss.
In seiner Sitzung vom 10.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den geänderten Bebauungsplanentwurf, Stand 10.1.2012 - nun mit zwei getrennten Baufenstern auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller - vom 7.8. bis 7.9.2012 öffentlich auszulegen. Dieser Bebauungsplanentwurf wurde „2. Änderung“ genannt, weil erst bei seiner Erstellung auffiel, dass der Grundbebauungsplan „im Bereich der Kirchtal-, Plugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 bereits im Jahr 1970 das erste Mal geändert worden war. Die Antragsteller brachten wiederum Einwendungen vor. Die Antragsgegnerin ließ das Besonnungsgutachten auf den Stand 10.1.2013 aktualisieren.
In seiner Sitzung vom 16.5.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller den Bebauungsplan als Satzung. Seine Ausfertigung erfolgte am 17.5.2013, seine Bekanntmachung am 23.5.2013.
10 
Am 15.5.2014 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie geltend, ihre Anträge seien zulässig. Insbesondere stehe ihnen auf Grund der massiven Beeinträchtigung durch Entzug von Sonne und Licht die Antragsbefugnis zu. Die bislang vorhandene ganzjährig gute Besonnung wandele sich bei Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten des Änderungsbebauungsplans zu einer gerade noch ausreichenden Besonnung. Es lohne sich dann nicht mehr, eine Solaranlage anzuschaffen. Zudem könnten künftig an zwei Seiten ihres Grundstücks Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden.
11 
Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Änderungsbebauungsplan sei ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe den zu erwartenden Besonnungsverlust für ihr Grundstück unzutreffend ermittelt. Das eingeholte Besonnungsgutachten lege seiner Prognose eine Fassung des Bebauungsplanentwurfs zugrunde, die sich der Verfahrensakte nicht entnehmen lasse. Es missachte das tiefere Niveau ihres Grundstücks und komme so zu einer unzutreffenden maximal möglichen Gebäudehöhe auf dem südlichen Nachbargrundstück. In der Skizze auf Seite 10 des Gutachtens werde zudem von einem falschen Abstand von 6,30 m zwischen den möglichen Baukörpern auf dem südlich angrenzenden Grundstück ausgegangen. Zudem nehme das Gutachten unrealistischer Weise an, dass nach dem bisherigen Bebauungsplan auf dem südlichen Nachbargrundstück ein Vollgeschoss mit einer Wandhöhe von 4 m hätte errichtet werden können. Weiter blende das Gutachten aus, dass in der Lücke zwischen den beiden vorgesehenen Baufenstern auf dem südlich angrenzenden Grundstück baurechtswidrig eine Gartenhütte errichtet worden sei. Diese sei sogar nachträglich - im Jahr 2014 - von der Antragsgegnerin durch Erteilung einer Befreiung legalisiert worden, die allerdings derzeit noch angefochten sei. Nach Grundstücksteilung müsse mit dem Anbau einer Gartenhütte vergleichbarer Größe im Ostteil des Grundstücks gerechnet werden. Damit entstehe ein die Besonnung besonders beeinträchtigender Gebäuderiegel im Süden ihres Grundstücks, was das Gutachten ebenfalls ausgeblendet habe. Zu Unrecht stelle das Gutachten bei der Prüfung der Situationsveränderung für die von ihnen geplante Einliegerwohnung auf die „gewichtete Besonnungsdauer der Fenster aller Aufenthaltsräume“ ab. Richtigerweise dürfe aber nur auf das Fenster Nr. 21 der durch Umbau entstehenden Einliegerwohnung abgestellt werden. Denn ein Besonnungsverlust im Wohnzimmer dürfe nicht durch einen Besonnungsgewinn im Schlafzimmer kompensiert werden. Stelle man nur auf Fenster Nr. 21 ab, ergebe sich aus der Tabelle 6 des Gutachtens, dass es an diesem Fenster bzw. im dahinterliegenden Raum zu einem Besonnungsverlust in den Wintermonaten von über 80 % komme. Das führe nach den Wertungen des Gutachters selbst zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Bewertungsfehlerhaft sei schließlich die Annahme, das Verbot von Dachaufbauten trage zum Schutz vor Besonnungsverlusten auf ihrem Grundstück bei. Denn Dachaufbauten auf der ihnen zugewandten nördlichen Seite führten zu keinem wahrnehmbaren Besonnungsverlust.
12 
Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich. Denn der über 40 Jahre gültige Bebauungsplan reiche für die städtebauliche Ordnung vollauf aus. Er habe für den Ostteil des südlichen Nachbargrundstücks nur ein Vollgeschoss festgesetzt, weil er es erkennbar der Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans „Kirchle“ habe angleichen wollen. Auch die Verkehrsauffassung sei von dieser Zuordnung des Grundstücks ausgegangen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, was das Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 belege. Letztlich sei Grund für die Bebauungsplanänderung nur der Wunsch eines einzigen Bauwilligen - des damaligen Eigentümers des südlich angrenzenden Grundstücks - gewesen.
13 
Die Festsetzung in Nr. 1.1.3 des Textteils, wonach die maximale Gebäudehöhe „10 m über EFH betrage“, sei zu unbestimmt, weil es an eindeutigen Festlegungen des unteren und des oberen Bezugspunkts fehle. Denn § 18 Abs. 1 BauNVO regele, dass bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen seien. Ziffer 2.8 der Planzeichenverordnung sehe dafür als oberen Bezugspunkt aber nur „Traufhöhe, Fristhöhe oder Oberkante“, nicht aber „Gebäudehöhe“ vor. Widersprüchlich sei diese Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen auch insofern, als im Textteil als Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1.1.3 § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauNVO zitiert werde, während die Zeichenerklärung zum Lageplan beim Planzeichen für „GH max“ als Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nenne.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan „Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 16.5.2013 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Die Antragsgegnerin erwidert, die Normenkontrollanträge seien unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Zwar könne das Abwägungsgebot die Antragsbefugnis vermitteln. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Verletzung des Abwägungsgebots - wie hier - offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Auch die Antragsteller gingen von „noch ausreichender Besonnung“ ihres Grundstücks bei Realisierung der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans aus. Ihre weitere Befürchtung, es könnten Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden, scheide offensichtlich aus. Denn der Änderungsbebauungsplan lasse eine zweigeschossige Bebauung zu, die nach dem festgesetzten Baufenster 4 m von der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller und damit noch erheblich weiter von dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude entfernt bleiben müsse.
19 
Die Anträge seien überdies unbegründet. Die möglichen Besonnungsnachteile für die Antragsteller seien korrekt ermittelt worden. Dazu habe sie sich auf das Besonnungsgutachten in seiner Fassung vom 10.1.2013 gestützt. Diesem liege eine Simulation auf Grund eines vollständigen dreidimensionalen digitalen Computermodells zugrunde. Abbildung 8 des Gutachtens enthalte eine Karte unter Angaben aller realen Höhen. Diese seien aus dem Geoinformationssystem entnommen. Die von den Antragstellern beklagte zwischenzeitliche Zulassung einer Gartenhütte und die von ihnen für möglich gehaltene Zulassung einer weiteren seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar gewesen.
20 
Die Planung sei auch erforderlich. Aus der Planbegründung gehe hervor, dass ihr Motiv für die Zulassung einer einheitlichen zweigeschossigen Bebauung der sparsame Umgang mit Grund und Boden zur Vermeidung weiterer Versiegelung sei. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen regele u.a., dass die Erdgeschossfußbodenhöhe mit max. 0,5 m in Grundstücksmitte über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werde. Da alle angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen längst fertiggestellt seien, existiere ein bestimmbarer unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen. Der obere Bezugspunkt sei die Gesamtgebäudehöhe. Dass bei der textlichen Festsetzung zu den Gebäudehöhen eine andere Bestimmung der Baunutzungsverordnung zitiert werde, als bei der Erläuterung des Planzeichens im Lageplan, führe weder zu einer Unbestimmtheit des Festsetzungsinhalts, noch verstoße das gegen eine sonstige Bestimmung.
21 
In keiner Weise könnten sich die Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen. Städtebauliche Paradigmen seien einem Wandel unterworfen. Die Antragsteller hätten immerhin vier Jahrzehnte lang vom bisherigen planungsrechtlichen Zustand profitiert. Die schriftliche Äußerung des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 sei schon ihrem Inhalt nach keine Zusicherung, dass alle Parameter der baulichen Nutzung für alle Zeiten unverändert blieben. Zudem sei für die Bauleitplanung der Gemeinderat, nicht die Verwaltung zuständig.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
24 
1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
25 
2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden.
26 
a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
27 
Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.
28 
Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen.
29 
Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris).
30 
b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich.
31 
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen.
32 
c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden.
33 
aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63).
34 
Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.).
35 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt.
36 
Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen.
37 
(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar.
38 
(2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen.
39 
Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden.
40 
(3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen.
41 
(4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an.
42 
d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden.
43 
e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “W …“, den die Antragsgegnerin am 7. November 2017 beschlossen und am 9. November 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).

Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassene Bebauungsplan umfasst die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Von den im Plangebiet befindlichen vier Bestandsgebäuden A, B, C und D sind die Gebäude A und B zum Erhalt mit Sanierung sowie die Gebäude C und D zum Abriss mit Neubau vorgesehen. Unter den Gebäuden C und D ist eine gemeinsame Tiefgarage vorgesehen, deren Zufahrt von der W …straße erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortskern der Gemeinde zu stärken, indem zentrale frequenzbringende Nutzungen wie Bank oder Ladennutzungen im Ortskern langfristig gesichert sowie Räumlichkeiten für eine zukunftsfähige örtliche Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen geschaffen werden. Zudem entstehen barrierefreie und damit altersgerechte Wohnungen im Zentrum des Ortes. Das Plangebiet liegt im Satzungsbereich der gemeindlichen Fremdenverkehrssatzung vom 4. Dezember 2013 („Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB“). Da diese Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei dem vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung findet, hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, die Wohnungen nur im Rahmen von Hauptwohnsitzen zu nutzen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der unmittelbar an den vorgesehenen Planungsumgriff angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Neben dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gartengrundstück des Antragstellers befindet sich das von ihm bewohnte Wohn- und Geschäftshaus. Mit dem am 24. Mai 2018 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht er – auch unter Bezugnahme auf seinen Normenkontrollantrag (1 N 17.2540) – geltend, der Antrag sei dringend geboten, um schwere Nachteile abzuwehren, die ihm durch den Vollzug des Bebauungsplans entstünden. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag zur Realisierung der gesamten in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan niedergelegten Festsetzungsinhalte stehe unmittelbar bevor. Er sei antragsbefugt, weil er in abwägungserheblichen Rechten verletzt werde. Aufgrund des Heranrückens der beabsichtigten Bebauung mit Verkürzung der Abstandsflächen drohe eine Belastung der abstandsflächenrechtlich relevanten Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie sozialer Wohnfrieden). Zudem seien die Folgen, welche die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben wegen der Größe der Anlage und der dadurch bedingten Baumassen insbesondere auf sein Grundstück haben werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch drohe ihm im Zusammenhang mit ungeklärten Entwässerungsverhältnissen eine Beeinträchtigung seiner unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden tiefer liegenden Grundstücke. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, da der jetzige Bebauungsmaßstab einschließlich der darin befindlichen Nutzungen zeige, dass eine Realisierung der genannten Planziele ohne Weiteres nach § 34 BauGB möglich sei, ohne dass es eines Bebauungsplans bedürfe. Die bauleitplanerischen Instrumentarien seien vorliegend nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil – außerhalb des vorgeprägten baulichen Maßstabs des Innenbereichs – ein bauliches Maximum auf den streitgegenständlichen Grundstücksflächen geschaffen werden solle. Dies sei kein tragfähiges Planungsziel, vielmehr handle es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung für einen Grundstückseigentümer. Mit ihm solle über die Ausnutzung bauleitplanerischer Möglichkeiten auf einer „Bebauungsinsel“ in einem Einzelfall eine bauliche Maximierung erreicht werden, die den Vorhabenträger begünstigen solle. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H gegen Belange des landesrechtlichen Abstandsrechts, insbesondere, weil das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Voraussetzung für den Erlass von Regelungen über die Abstandsflächentiefen, die von der Bauordnung abweichen, sei, dass neben den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen auch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten sei und keine Einschränkung für Flächen für notwendige Nebenanlagen erfolge. Die Regelung der Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H unter Bemaßung der Wandhöhe und Festsetzung des OK-Fertigfußbodens greife zu kurz, da insbesondere das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Das Grundstück FlNr. …, auf dem das Gebäude D errichtet werden solle, falle im südlichen Bereich stark ab, sodass sich bezogen auf den derzeit noch vorhandenen Bestandsbau auf dem Grundstück und dem vorgelagerten jetzigen Gartenbereich ein Geländeunterschied von mehr als 1 m ergebe. Das zukünftige Gebäude werde mithin auf einem „Plateau“ errichtet. Der Bebauungsplan regle nicht, ob insoweit Auffüllungen stattfinden sollen, oder ob das natürliche Geländeniveau beibehalten werden solle. Somit würde die über dem Grundriss des Gebäudes D hinausragende Tiefgarage teilweise um ca. 1,71 m als oberirdischer Gebäudekörper in Erscheinung und damit zu seinem (Garten-)Grundstück hin in abstandsflächenrechtlich relevanter Form zu Tage treten, ohne dass dies ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden wäre. Die Festsetzung der Höhenkoten für die Fertigfußböden der Gebäude ohne Berücksichtigung der Höhenunterschiede im Geländeniveau sei unzureichend. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Lage seines Grundstücks von bis zu 1,2 m unter dem Geländeniveau des bestehenden Bestandsgebäudes der FlNr. … eine Absturzgefahr zu seinem Grundstück bestehe. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsfehlern. Unter anderem sei das Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend beachtet, da die Antragsgegnerin die aufgrund der Abstandsflächenverkürzung erforderliche umfassende Abwägung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich zur Rechtfertigung der Abstandsflächenverkürzung nicht auf eine maßvolle Innenverdichtung berufen, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Art und Weise der Nachverdichtung nicht dem baulichen Strukturrahmen der an den Planumgriff umgrenzenden Umgebungsbebauung entspreche, sondern vielmehr mit allen Mitteln eine Bebauungsmaximierung durchgesetzt werden solle. Die Bebauungsverdichtung führe zu einem baulichen Novum, das sich in der Umgebungsstruktur nicht finde. Die Antragsgegnerin betreibe im Hinblick auf ihre bauliche Strukturierung bezüglich der Maßparameter der Bebauung eine rechtlich nicht tragfähige „Rosinenpickerei“. Die den Antragsteller belastende Belichtungssituation in den (schutzwürdigen) Wohnräumen und im Gartenbereich sei zu gering gewichtet worden. Demgegenüber sei mit einer massiven Belastung der Belichtungssituation an seinem Wohnanwesen und einer massiven Einschränkung der Nutzung des Gartens zu rechnen. Ein Ausgleich der Belichtungseinschränkungen am Wohnanwesen durch Kompensation der übrigen Aufenthaltsräume sei – unabhängig von der fehlerhaften Anwendung der sog. DIN 5034 durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter – nicht möglich. Auch habe die Antragsgegnerin – sofern man darin nicht schon eine fehlerhafte Ermittlung sehen könne – unterlassen, die Zusatzbelange des Brandschutzes, der ausreichenden Belüftung und des sozialen Wohnfriedens ausreichend zu gewichten. Auch im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vorliegenden Fallgestaltung seien diesbezügliche Gefahren nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden ausweislich der Bebauungsplanbegründung und des eingeholten Baugrundgutachtens nur eine äußerst eingeschränkte, mithin schlechte Sickerfähigkeit aufweise. Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwar erkannt, aber unterschätzt und in rechtlich nicht tragfähiger Weise auf das Baugenehmigungsverfahren ausgelagert. Auch im Durchführungsvertrag sei die Klärung der konfliktträchtigen Niederschlagswasserbeseitigung offen gelassen worden (vgl. § 6 Ziff. 2 Durchführungsvertrag). Die dort aufgeführte Variante einer eventuellen Einleitung in den Straßenentwässerungskanal der G …straße sei unabhängig von den dazwischen liegenden fremden Grundstücken in den Sitzungsprotokollen auch nicht zu finden. Auch der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung lebe von einem unzulässigen Konflikttransfer und gehe mit 1.100 m² relevanter Fläche von einem unzutreffenden Einzugsgebiet aus. Der Antragsteller müsse jederzeit mit wild abfließendem Oberflächenwasser in sein Grundstück rechnen. Der Antragsteller macht darüber hinaus eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes, der Stellplatzfrage und der daraus resultierenden verkehrlichen Erschließung des Plangebiets einschließlich der damit verbundenen Immissionen im Hinblick auf die Tiefgaragenabfahrt sowie der Altlasten geltend und rügt die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die behauptete Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, weil bislang keine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei und derzeit die Antragunterlagen im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger überarbeitet würden. Der Bebauungsplan leide weder an einem formellen noch an einem materiellen Fehler, insbesondere sei er zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung im Ortskern des Gemeindegebiets erforderlich. Die vom Antragsteller gerügten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials lägen nicht vor. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bestimmt genug, da ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept, nämlich die Steuerung der Nutzungen im Sinn einer städtebaulich wünschenswerten Entwicklung des Ortskerns, zugrunde liege und ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses festgesetzt sei. Der Numerus clausus der Festsetzungen aus § 9 BauGB gelte im vorliegenden Fall nicht. Die Planung grenze die zulässige Nutzung stärker ein, als es im Falle der Gebietsfestsetzung mittels eines Gebietstyps nach der BauNVO zulässig gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei angesichts der Festsetzung von Baugrenzen vollziehbar, da ein dem Bebauungsplan entsprechendes Vorhaben in den festgesetzten Abstandsflächen von 0,5 H sowohl bei Zugrundelegung einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen im Bereich der Gebäude C und D unter Berücksichtigung der (unrichtigen) Ermittlungen des Antragstellers zu abstandsflächenrelevanten Wandteilen der Tiefgarage, als auch bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen realisiert werden könne. Das Gebäude könne ggf. tiefer gelegt oder eingerückt werden. Ausgangspunkt für die Bestimmung abstandsflächenrelevanter Gebäudeteile sei die gewachsene Geländeoberfläche, die insoweit eben oder geneigt sein könne. Vorliegend sei für die Beurteilung der natürlichen Geländeoberfläche von der (leicht nach Südosten) abfallenden W …straße auszugehen, da sowohl die Flächen mit der Bestandsbebauung auf dem Plangebiet wie auch auf dem Grundstück des Antragstellers gegenwärtig an das Niveau der W …straße anschlössen und hierauf geschossmäßig bezogen seien. Auf die vom Antragsteller zugrunde gelegte – tiefere – Lage seiner Gartenfläche komme es nicht an. Aber auch bei Zugrundlegung unterschiedlicher Höhenlagen des Bau- und der Nachbargrundstücke für die natürliche Geländeoberfläche sei die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück maßgeblich. Dies habe der Antragsteller als Nachbar hinzunehmen. Ein Herausstehen der Tiefgarage aus dem Erdreich sei im Bebauungsplan nicht zwingend angelegt, da für die Tiefgarage keine Höhenlage festgesetzt sei. Im Übrigen könne die Tiefgarage unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche realisiert werden und würde selbst dann, wenn sie aus dem Gelände herausragen würde, die Abstandsflächen einhalten können. Eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage gekommen, da ansonsten oberirdische Stellplätze, die für das Plankonzept von besonderer Bedeutung seien, wegfallen würden und eine wesentliche Verbesserung der Blickbeziehungen bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht erreicht werden könne. Im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung zur Besonnung bzw. Beschattung liege weder eine unzumutbare Verschattung des Gebäudes des Antragstellers vor, noch gehe eine unzumutbare Beschränkung der Belüftung der umliegenden Grundstücke mit der geplanten Bebauung einher. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und beeinträchtige nicht den sozialen Wohnfrieden. Der geplante Baukörper sei nicht erheblich höher als das Gebäude des Antragstellers. Die Einsehbarkeit der Grundstücke des Antragstellers sei berücksichtigt und aufgrund der Lage in einem verdichteten Ortskern für zumutbar befunden worden. Einen Anspruch auf Erhaltung der bestehenden Situation gebe es nicht. Bei Realisierung des Vorhabens verblieben Freiräume in Richtung Süden. Die Belange des Brandschutzes seien berücksichtigt und abgehandelt worden. Eine Abarbeitung der insoweit bestehenden Anforderungen im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans sei aufgrund der Beschaffenheit des Vorhabens nach Höhe und Umfang der Gebäude, ihrer Erreichbarkeit und des Abstands zu benachbarten Gebäuden zulässig. Fehler bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung lägen nicht vor, vielmehr sei nach dem Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung die zu berücksichtigende Fläche zutreffend mit 1.100 m² angegeben worden, weil die Bestandsbebauung, die an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen sei, darin nicht hätte einbezogen werden müssen. Zudem bestehe für Teilbereiche des Vorhabens eine funktionierende Sickergrube. Das ausreichend beschriebene Vorhaben stelle eine taugliche Ausgangsbeschreibung für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Nutzungen dar. Die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen seien durch Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt worden. Die verbleibenden Lärmbelastungen seien im Ortskern als lagetypisch hinzunehmen. Das Plangebiet sei auch schon zuvor durch die Nähe der Bundesstraße durch Verkehrslärm vorbelastet gewesen. Eine Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Nutzungsarten sei im Rahmen des Bauleitverfahrens weder erforderlich noch zweckmäßig. Schließlich sei auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht erkennbar, da den Werten des § 17 Abs. 1 BauNVO bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (nur) eine Leitlinien- und Ordnungsfunktion zukomme. Die vorliegende Abweichung sei angesichts der beabsichtigten Stärkung des Ortszentrums vertretbar. Da die Flächen des Plangebiets nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche geführt würden und die früher vorhandenen Heizöltanks der ehemaligen Heizöltankstelle ordnungsgemäß entsorgt worden seien, sei nicht erkennbar, warum weitere Erhebungen zur Frage von Altlasten erforderlich gewesen sein sollten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

1.1 Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls die vom Antragsteller infolge der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,5 H – insbesondere im Hinblick auf das Gebäude D – gerügte Beschränkung bei der Belichtung und Lüftung seines Anwesens und die nicht ausreichende Beachtung seiner Eigentümerinteressen auch im Übrigen bei der Abwägung zumindest als möglich. Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch durch eine mögliche Verletzung der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. durch eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes in einem rechtlich geschützten Gewicht verletzt sein könnte.

1.2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Errichtung des Vorhabens vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765 – juris Rn. 6). Auch wurde jedenfalls eine Baugenehmigung, mit der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden wären, nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; BayVGH, B.v. 16.5.2011 a.a.O. juris Rn. 29). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Durchgreifende formelle oder materielle Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB (2.1) noch gegen die Planungsschranken des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (2.2). Er führt hinsichtlich der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.3). Rechtlich erhebliche, zur Unwirksamkeit führende Ermittlungsdefizite gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (2.4).

2.1 Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310). Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Konzept zur Innenentwicklung der Gemeinde im Ortskern die Sicherung von ortskerntypischen Nutzungen (Bank, Einzelhandel, medizinische Versorgung sowie Deckung des Bedarfs nach Wohnraum, insbesondere nach barrierefreiem und seniorengerechtem Wohnen) ein legitimes städtebauliches Anliegen von Gewicht. Dies gilt auch für die geplante Tiefgarage, die einer Stellplatznot im Bereich des Plangebiets vorbeugen und die Umgebung vor entsprechendem Parkplatzsuchverkehr bewahren soll. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Problembewältigung aufgrund der Lage im Ortskern an der Bundesstraße … im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2007 – 4 BN 9.07 – juris Rn. 6). Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 200, 23). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich bei der Planung von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.

2.2 Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan setze eine unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen fest, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vorliegend abweichend von den Abstandsflächentiefen der Bayerischen Bauordnung Festsetzungen zum Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO getroffen. Der Bebauungsplan lässt Außenwände im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zu. Er regelt den zulässigen Standort der Gebäude durch Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO), die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) sowie die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO). Die jeweilige Oberkante des Fertigfußbodens der Gebäude ist festgelegt (§ 9 Abs. 3 BauGB). Die dabei vorgenommene Ausrichtung der Höhenlage an den Bestandsgebäuden und an der W …straße, an der sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, beruht auf den Geländeverhältnissen in dem Baugebiet und ist nicht zu beanstanden. Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 BayBO sind mangels Bestimmung in dem Bebauungsplan daher nicht maßgeblich. Damit bestimmt der Bebauungsplan in Abweichung von der Bauordnung die für die Tiefe der Abstandsflächen maßgebliche Lage und Höhe der Außenwände und damit den (zulässigen) Gebäudetypus. In diesem Zusammenhang stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der möglichen abstandsflächenrechtlichen Relevanz einer Bauausführung der Tiefgarage (auch über den Grundriss des Gebäudes D hinaus) aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus nicht. Der Bebauungsplan ordnet neben dem Bauraum für die Tiefgarage in Nummer A.1.3.3 die Geltung von Mindestabstandsflächen an, die das nähere Heranrücken abstandsflächenrelevanter Wandteile trotz Festlegung der Baugrenze untersagen.

Die durch den Bebauungsplan bestimmten Abstandsflächen (0,5 H) müssen aber so bemessen sein, dass eine ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl 2006, 670). Dabei ist bei der Prüfung dieser Anforderungen auf die Gebäudehöhen und die Gebäudeabstände abzustellen, die sich bei Ausschöpfung der Festsetzungen ergeben. Für die im Plangebiet befindlichen maßgeblichen Gebäude müssen die durch die Festsetzungen bestimmten und jeweils dem Grenzabstand entsprechenden Abstandsflächen so bemessen sein, dass sich in der Summe ein für die Belichtung und Lüftung ausreichender Gebäudeabstand ergibt. Ist dies gewährleistet, dann sind die Festsetzungen abstandsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung muss aber auch zu außerhalb des Plangebiets angrenzenden Grundstücken gewährleistet sein. Das ist hier der Fall.

Ausweislich der zur Frage der ausreichenden Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers eingeholten Untersuchung kommt es am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers ist aber sichergestellt. Denn nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034– 1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag – und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) und die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten. Dass die Anforderungen für die Mindestbesonnungsdauer zur Tag– und Nachtgleiche für das Erdgeschoss an der Westfassade nicht eingehalten werden (0,7 h), ist nach dem Vortrag des Antragsgegners, wonach es sich ausweislich der Baugenehmigung für das Gebäude des Antragstellers nicht um schutzbedürftige Aufenthaltsräume einer Wohnung handelt, nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller dagegen eingewandte „theoretisch“ mögliche Wohnnutzung ist angesichts der vorliegenden Gegebenheiten der Baugenehmigung (Kellernutzung, Lager und Treppe) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls weist am 17. Januar das 1. Obergeschoss noch eine Besonnungsdauer von drei Stunden und zwanzig Minuten aus. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung, die die Fenster an der Westfassade detailliert wiedergibt, kommt insoweit unter Berücksichtigung der schützenswerten Räume zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller mag zugestanden werden, dass im Ergebnis zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung – auch im seinem Gartenbereich – vorliegt. Die Antragsgegnerin ist ihm jedoch insoweit entgegengekommen als sie (nach Vorliegen der vorgenannten Untersuchung) die Wandhöhe für das Gebäude D von 8,10 m auf 7,60 m reduziert hat. Nachdem die Anforderungen der DIN 5034–1 schon unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wandhöhe von 8,10 m eingehalten werden, da die Kriterien für den 17. Januar und für die Tages- und Nachtgleichen (23. März und 23. September) für die Fenster am Gebäude des Antragstellers zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen eingehalten sind, besteht kein Anlass, die reduzierte Planung zu beanstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht darüber hinaus viel dafür, dass die Festsetzung auch so getroffen sein dürfte, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37) ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ortskern der Antragsgegnerin keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob bei den Festsetzungen die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese Frage das Abwägungsgebot betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 a.a.O. und nachfolgend Nummer 2.4).

2.3 Die Ausführungen des Antragstellers, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weise ein die Unwirksamkeit begründendes Bestimmtheitsproblem auf, überzeugt nicht. Das hinter den Einzelfestsetzungen stehende Nutzungskonzept ist entgegen der pauschalen Ausführungen des Antragstellers nachvollziehbar, auch soweit dabei auf eine Mischgebiets- oder wohnähnliche Nutzung abgestellt wird. Dass das Numerus clausus Prinzip für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt gilt, erkennt auch der Antragsteller an. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen erkennen, dass mit ihnen ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses im Sinn des zugrunde liegenden Planungskonzepts geregelt wird. Die vorliegende Unterscheidung zwischen Nutzungen, die regelmäßig Kundenverkehr auslösen bzw. auf diesen angewiesen sind (Bank- und Einzelhandelsnutzung) und medizinische Nutzungen sowie Wohnnutzung zur städtebaulichen Entwicklung des Ortskerns trägt dem Rechnung; im Ergebnis schließt sie die übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus und begrenzt die (gewerblichen) Nutzungen geschossweise. Sie ist auch geeignet, die Auswirkungen der angedachten gewerblichen Nutzungsarten – beispielsweise im Hinblick auf mögliche verkehrliche Auswirkungen – zu bewerten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar werden die Maximalwerte des § 17 BauNVO teils erheblich überschritten. Der angefochtene Bebauungsplan unterliegt jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht unmittelbar und strikt der Bindung an § 17 BauNVO, auch wenn § 17 BauNVO eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin überschreitet mit der Festsetzung für den Bereich der Gebäude C und D (0,79 unter Berücksichtigung der Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) zwar die in § 17 BauNVO gezogene Obergrenze, eine rechtliche „Selbstbindung“ daran kann jedoch nicht abgeleitet werden, da die Antragsgegnerin gerade beabsichtigt, von dieser Obergrenze abzuweichen. Dass dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht und eine Rechtfertigung in dem zugrunde liegenden Konzept findet, wurde vorstehend unter Nummer 2.1. ausgeführt. Die vom Antragsteller befürchtete „Rosinenpickerei“ ist angesichts dessen und der eingehenden Bewertung der näheren Umgebungsbebauung (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 5. September 2017) nicht nachvollziehbar. „Besondere städtebauliche Gründe“, die eine Maßüberschreitung im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise erfordern, müssen nicht vorliegen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin auch keine besondere Rechtfertigungslast (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 a.a.O.).

2.4 Es sind auch keine Abwägungsfehler nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 2 Rn. 82a), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarl., U.v. 5.9.2013 – 2 C 190.12 – juris Rn. 51). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

a) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung die notwendigen Grundlagenermittlungen zu den Geländeverhältnissen auf den Plangrundstücken selbst sowie auf den angrenzenden Nachbargrundstücken nicht vorgenommen worden seien und damit auch die Reichweite der Abstandsflächenverkürzung nicht sinnvoll hätte bewertet werden können, liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen wesentlich auf die Hauptgebäudekörper (ausgehend von dem festgelegten Geländeniveau) abgestellt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Dennoch hat sie dabei erkennbar die Örtlichkeiten im Plangebiet und zu den Grundstücken des Antragstellers berücksichtigt und sich mit seinen diesbezüglichen Einwendungen, insbesondere das Gebäude D betreffend, auseinandergesetzt und die mit dem Planungsziel verbundenen partiellen Verschlechterungen angesichts der Lage des Plangebiets im Ortskern sowie der zugrunde liegenden Planungskonzeption der Innenraumverdichtung noch als zumutbar angesehen (vgl. Seite 13 der Begründung des Bebauungsplans, Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017).

Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der Verkürzung der Abstandflächen liegt auch nicht im Hinblick auf eine ausreichende Belüftung vor. Angesichts der geplanten Baukörper unter Einhaltung eines Abstandes von 0,5 H sowie der umliegenden Straßen, die als Belüftungsachsen dienen, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers wenig nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin hat die von der Abstandsflächenverkürzung betroffenen privaten Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan ermöglicht in dem fraglichen Bauraum ein, was das Bauvolumen anbelangt, dem Konzept der Planung entsprechendes Gebäude so zu errichten, dass der Antragsteller nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers kommt es ausweislich der eingeholten Untersuchung am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers sowie des Gartenbereichs ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2.2 aber sichergestellt. Die privaten Interessen des Antragstellers sind entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt und im Hinblick auf die Umgebungsbebauung und die planerische Konzeption der Stärkung des Ortsbildes abgewogen worden. Auch die sich dabei ergebende Abweichung von Nummer 3.1. und 5 der Baugestaltungssatzung vom 30. März 1998 (keine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche, maximale Wandhöhe von 7 m) sowie von § 3 der Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) vom 4. Dezember 2013 ist Folge der planerischen Konzeption.

Eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 C 2.98 – BVerwGE 107, 215) – wie die geltend gemachte erdrückende Wirkung als Folge der durch die Änderungsplanung ermöglichten Bebauung im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet vorliegend aus (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 56 und OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80.07 – juris Rn. 23 zur Bewertung der „Masse“ eines Vorhabens). Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Ausdehnung des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2015 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). So liegt der Fall hier.

Die Grundstücke des Antragstellers werden von dem geplanten Gebäude D nicht (übermäßig) betroffen. Die vom Antragsteller befürchtete erhöhte Einsichtnahme aufgrund der plateauartigen Errichtung des Gebäudes D erschließt sich dem Senat angesichts des auf dem Plangelände bestehenden (und maßgeblichen) Geländeunterschieds von ca. 1,20 m im südöstlichen Bereich des Gebäudes D und dem deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden nicht, zumal sich das im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Bestandsgebäude auf gleicher Höhe wie das Wohnhaus des Antragstellers befindet. Angesichts der bestehenden Verhältnisse in diesem Bereich erscheint eine erdrückende Wirkung des durch die Planung zugelassenen Gebäudes sowie eine dadurch befürchtete erhöhte Einsehbarkeit auf die Grundstücke des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südwestseite des Gebäudes des Antragstellers sowie dessen Gartenbereich reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B.v. 16.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris Rn. 5).

Auch soweit der Antragsteller hinsichtlich der vorgesehen Tiefgaragenabfahrt moniert, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Abstandsflächenneutralität gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ausgegangen, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die vom Antragsteller vorgebrachte Darstellung und Vermaßung der Tiefgaragenabfahrt im Bebauungsplan ist nicht mit einer Baugrenze umfasst und ermöglicht daher die Errichtung einer Art. 6 Abs. 9 BayBO entsprechenden Tiefgaragenabfahrt. Angesichts der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m kann – auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes D – nicht die Rede von einer rücksichtslosen Bebauung sein.

b) Es spricht nichts dafür, dass die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers unzureichend ermittelt oder im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der dazu vorliegende Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung zutreffend von einer abflusswirksamen Fläche von 1.100 m² aus. Soweit der Bebauungsplan nicht über die Bestandsbebauung hinausgeht (Haus A und Haus B Nordwestseite), können diese Flächen des Altbestands bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, da es bei dem bestehenden Anschluss an Entwässerungseinrichtungen verbleibt.

Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung auch die sich im Plangebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers hinreichend bewältigt. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sogenannte Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1.87 – BVerwGE 80, 184) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27 zu den Grenzen des Konflikttransfers).

Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung sind Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Plangrundstücks anfallenden Niederschlagswassers in der Vergangenheit nicht bekannt geworden. Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung mittels entsprechend dimensionierten Rigolen und Sickerschächten in Verbindung mit den bestehenden Anlagen der Entwässerung ist ausweislich des Erläuterungsberichts möglich. Da die Niederschlagswasserbeseitigung unterhalb der Tiefgarage erfolgen soll, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorhandene Sickergrube zwischen den Gebäuden C und D in dem Bereich befindet, in dem die Tiefgarage vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin, die sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung in den Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017 (zur Behandlung der Einwendungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts) befasst hat, ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung in einer den Interessen des Antragstellers gerecht werdenden Weise im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. im Planvollzug durch den Vorhabenträger erbracht werden kann. Der Senat vermag darin keinen unzulässigen Konflikttransfer erkennen. Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich im Durchführungsvertrag eine Variante der Einleitung des Niederschlagswassers in den Straßenentwässerungskanal der weiter entfernten G …straße findet, die im Gemeinderat nicht erörtert wurde.

c) Im Hinblick auf den Brandschutz kann nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller monierte Problematik der Zugänglichkeit für Rettungskräfte und Feuerwehr gemäß Art. 5 BayBO aufgrund der Gestaltung der Tiefgarage erkannt und berücksichtigt. Soweit die Gebäude nicht bereits unmittelbar von der W …straße angefahren werden können, weist die Antragsgegnerin angesichts der geplanten Wandhöhe des Gebäudes D zutreffend darauf hin, dass insoweit für das rückwärtige Gebäude D, das nicht unmittelbar an die W …straße angrenzt, ein Zugang entsprechend Ziff. 14 der Richtlinien über die Fläche für die Feuerwehr i.d.F. von Februar 2007 möglich ist und ggf. darüber hinausgehende Anforderungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Vollzugs geprüft werden können. Auch für die Bewegung und Aufstellung der Fahrzeuge besteht auf den vorgesehenen Stellplatzflächen ausreichend Platz. Der Umstand, dass sich der Kreisbrandrat trotz Anfrage zum Bebauungsplan nicht geäußert hat, ist nicht entscheidungserheblich.

d) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen sowie das Interesse des Antragstellers, von Lärmeinwirkungen verschont zu werden, in vertretbarer Weise abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1998 – 4 CN 1.97 – juris Rn. 15). Wie bereits vorstehend unter Nummer 2.3 ausgeführt, ist die Festsetzung des ortskerntypischen Nutzungsmixes als ausreichende Grundlage für die vorliegende schalltechnische Untersuchung einschließlich der ergänzenden Einschätzung anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berechnungen in der Untersuchung zu den Stellplätzen. Auch insoweit bedarf es noch keiner konkreten Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu den einzelnen Nutzungseinheiten, insbesondere konnte die Frequentierung und Belastung im Rahmen einer oberen Abschätzung („worst case“) hochgerechnet werden. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass sich hinsichtlich der Lärmsituation Auswirkungen der gewerblichen Nutzungen auf die Umgebung ergeben, sowie Einwirkungen durch Verkehrslärm und die erforderlichen Maßnahmen, nämlich eine Lärmschutzwand, eine Sperrung einzelner oberirdischer Stellplätze sowie die Einhausung der Tiefgaragenrampe im Bebauungsplan festgesetzt bzw. den Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die bloße Beanstandung der Höhe der Schallschutzmauer, die vor allem aufgrund einer Belastung in der Nachtzeit für erforderlich angesehen wurde, ist im Hinblick auf die überwiegende Sperrung von oberirdischen Stellplätzen zur Nachtzeit nicht geeignet, die getroffene Festsetzung in Frage zu stellen. Die Zulassung der Nachtnutzung von zwei Stellplätzen nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung betrifft Parkplätze unmittelbar an der W …straße zur Erreichbarkeit der Bankdienstleistungen (Geldautomat). Eine „Aufweichung“ der Lärmproblematik kann aufgrund der Lage der Stellplätze an der Straße nicht nachvollzogen werden. Auch in Bezug auf den Straßenlärm ist die Abwägung nicht zu beanstanden (vgl. Festsetzung Nummer A.2.5). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass das geplante Vorhaben zwar zu einer weiteren Verdichtung führen wird, die Bestandsgebäude aber auch bisher schon teils gewerblich, teils als Wohnungen, genutzt werden.

Die weitere Beanstandung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts, die Einfahrt der Tiefgarage sei auf die Höhe des Gebäudes C zu verlegen, überzeugt nicht. Die Einfahrt befindet sich vielmehr straßennah in einem Bereich, in dem ohne Weiteres mit einer (weiteren) Stellplatznutzung zu rechnen war. Die Antragsgegnerin hat beide Varianten geprüft und sich im Hinblick auf die der planerischen Konzeption zugrunde liegende Erreichbarkeit der Gebäude durch teils oberirdische, teils unterirdische Stellplätze, sowie eine Freihaltung des räumlichen Bereichs zwischen den Gebäuden B, C und D für die Zufahrt am Grundstück des Antragstellers entschieden. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen. Auch die Problematik, dass bei einem Ausfahren der PKW´s aus der Tiefgarage zur Nachtzeit damit gerechnet werden muss, dass der Lichtkegel das unmittelbar gegenüberliegende Gebäude Haus Nr. an der W …straße belastet, hat die Antragsgegnerin erkannt und nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung bewertet (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Danach ist nicht mit unzumutbaren Lichtimmissionen an schützenswerten Räumen am Anwesen W …straße Nr. zu rechnen.

e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zur Problematik möglicher Altlasten auf dem Plangelände hinreichend ermittelt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Landratsamt als zuständige Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mitgeteilt, dass wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden (vgl. Seite 18.1 und 2 der Normaufstellungsakte). Darüber hinaus liegen die Entsorgungsnachweise der Tankanlage aus dem Jahr 2001 mit Nachweisen vor (vgl. Seite 3 und 3.6 der Normaufstellungsakte). Die Antragsgegnerin hat dies ihrer Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Der Hinweis in B.11, der für im Vollzug des Bebauungsplans festgestellte (unvorhergesehene) Verunreinigungen eine Sanierungsmaßnahme auf Kosten des Vorhabenträgers vorsieht, steht der ausreichenden Ermittlung und Bewertung nicht entgegen.

Nach allem sind beim Vollzug des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers zu erwarten, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihm beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Interessenabwägung des Senats sind mithin keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen einen den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...str. 128a, Fl.Nr. ... Gemarkung ...

Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Anwesens ...str. 43, 45, 47, Fl.Nrn. ..., welches mit einem im Jahr 1957 errichteten fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bebaut ist.

Die Beigeladenen sind die Eigentümer des streitgegenständliche Baugrundstücks, ...str. 128a, Fl.Nr. ..., auf dem sich einen Tankstellenanlage befindet, die nicht mehr betrieben wird.

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplan, der als einfacher Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 3 BauGB fort gilt. Planungsrechtlich ist eine Baulinie in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. In der ...straße zwischen ...straße und ...straße ist weit überwiegend geschlossene Bauweise mit vier- und fünfgeschossigen Gebäuden vorzufinden. Die nördlich, westlich und östlich an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Gebäude ...str. 132 und 128, sowie ...str. 43, 45, 47 sind jeweils fünfgeschossig.

Vergleiche zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung folgenden Lageplan 1:1000:

Bild

Am 20. November 2012 beantragten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen Vorbescheid nach Plan-Nr. .... Nach den Planunterlagen ist auf dem streitgegenständlichen Grundstück ...str. 128a, FlNr. ... eine fünfgeschossige Grenzbebauung zum nördlich angrenzenden Anwesen, ...str. 128, Fl.Nr. ... und eine etwa 4,50 m breite Garagenzufahrt zwischen dem Vorhabengebäude und dem daran südlich angrenzenden Nachbargebäude, ...str. 132, Fl.Nr. ... geplant. Zur Straßenseite ist eine Bebauung entlang der Baulinie vorgesehen. Zum östlich angrenzenden klägerischen Anwesen, ...str. 47, 45, 43, Fl.Nr. ... soll nach den Planunterlagen ein Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von etwa 11,24 m eingehalten werden.

Am ... Februar 2013 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Sie führte aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3, § 34 Absatz 2 BauGB beurteile. Im Einzelnen wurden die im Vorbescheidsantrag gestellten 3 Fragen folgendermaßen beantwortet:

Frage 1: Gebäudemaße, Situierung:

Ist das Gebäude - wie im beiliegenden Plan dargestellt - mit Grundrissabmessungen von mind. 10,9 m x 37,3 m und einer Wandhöhe von 14,7 m straßenseitig und 13,7 m nach Osten, einer Firsthöhe von 18,31 m als höhengleiche Verlängerung des südlichen Nachbargebäudes (...straße 128, FlNr. ...) entlang der Baulinie an der ...straße planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja, das Vorhaben ist nach den Planangaben, in Anpassung an die Nachbargebäude sowohl in seiner Höhenentwicklung als auch in der Gebäudetiefe planungsrechtlich zulässig.

Frage 2: Kommunanbau:

Ist die Kommunbebauung entlang der straßenseitigen Baulinie (...straße) bis zur nördlichen Grundstücksgrenze planungsrechtlich zulässig, nachdem die südliche Wand des Hauses ...straße 132 keine notwendigen Fenster hat und somit die Belichtung der dortigen Räume nicht beeinträchtigt wird? (s. Planeintrag Punkt 5: spiegelbildl. Wohnung ebenfalls ohne seitliche Fenster)

Antwort: Ja, geschlossene Bebauung ist entlang der ...str. vorgegeben, so dass die geplante Kommunbebauung planungsrechtlich zulässig ist.

Frage 3: östliche Abstandsfläche:

Wird eine Abweichung gemäß Art. 63 BayBO in Bezug auf den östlichen Nachbarn (FlNr. ...) für das dargestellte Gebäude in Aussicht gestellt; aufgrund der Tatsache, dass entlang der ...straße eine rote Baulinie besteht und der östliche Nachbar die Abstandsflächen selbst nicht einhält?

Antwort: Ja, die Abweichung gemäß Art. 63 BayBO wird in Aussicht gestellt. Im maßgeblichen Umgriff ist in Teilbereichen immer wieder die Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Abstandsflächen in der dargestellten Form fallen nicht oder nur geringfügig in den Gebäudebestand, so dass für die bestehenden Nutzungen noch von ausreichender Belichtung und Belüftung ausgegangen werden kann.

Eine Nachbarausfertigung wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 15. Februar 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2013, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragten,

den Vorbescheid der Beklagten vom ...02.2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 22. Mai 2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen die mit dem Vorbescheid erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Höhenentwicklung und die damit verbunden Inaussichtstellung einer Abweichung hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zum westlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... wende. Nach den Berechnungen im Vorbescheidsantrag vom 20. November 2012 werfe das klägerische Anwesen eine Abstandsfläche von 129 qm auf das Vorhabengrundstück. In Bezug auf die durch das Vorhaben verursachte Abstandsflächenüberschreitung auf das klägerische Grundstück sei eine „eigene“ Überschreitung in einem Umfang von 128 qm dargestellt. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 26. April 2013 werde dagegen behauptet, dass durch das klägerische Anwesen Abstandsflächen in einem Umfang von 145,69 qm auf das Vorhabengrundstück fallen würden. Demgegenüber werfe das streitgegenständliche Vorhaben Abstandsflächen in einem Umfang von nur 128,40 qm auf das klägerische Grundstück. Eine Nachberechnung der Abstandsflächendarstellung sowohl in der Einreichplanung vom 20. November 2012 als auch in dem jüngst vorgelegten Plan „Abstandsflächenüberschreitung“ zeige, dass auf das Grundstück der Beigeladenen Abstandsflächen in einem Umfang von lediglich 121,95 qm (10,85 x 11,24 m) geworfen würden. Das klägerische Anwesen werde dagegen durch eine Abstandsflächenüberschreitung in einem Umfang von insgesamt 129,02 qm beeinträchtigt. Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO setze einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall, eine so genannte Atypik voraus, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. In ihrer Abweichungsentscheidung unterstelle die Beklagte rechtsfehlerhaft, dass der geplante Baukörper in jeder Hinsicht planungsrechtlich zulässig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass vorliegend allein das Anwesen ...str. 132 als alleiniger Maßstab für die zulässige Gebäudetiefe dienen soll. Die Klägerin vertrete die Auffassung, dass das Anwesen ...str. 128 als maßgeblicher Bezugsrahmen für die zulässige Gebäudetiefe zu dienen habe. Auch die beantragte Höhenentwicklung ergebe sich nicht zwingend, da die nördlich des Baugrundstücks vorhandene Bauzeile eine maßvollere Höhenentwicklung aufweise. Das klägerische Anwesen Fl.Nr. ... sei bereits im Jahr 1957, mithin ohne Geltung der Bayerischen Bauordnung, bebaut worden. Im Rahmen der Dachgeschossausbaumaßnahme im Jahr 2005 sei die bestehende Abstandsflächensituation wie sie sich seit Inkrafttreten der BayBO darstelle, nicht nachteilig zulasten der Nachbargrundstücke verletzt worden. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sei es daher äußerst fragwürdig, ob - die Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen unterstellt - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greifen könne. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abstandsflächenverstöße sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Abstandsflächenverstoß sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstrecke. Der klägerische Abstandsflächenverstoß beziehe sich lediglich auf einen circa 11 m langen Wandteil. Da unter Überschreitung der auf dem Nachbaranwesen ...straße 128 vorzufinden Gebäudetiefe eine Gebäudetiefe von 10,9 m geplant sei würde hierdurch die Abstandsfläche zumindest in einem Teilbereich in den Gebäudebestand falle.

Mit Schreiben vom 12. April 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragten die Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Beigeladenen die kostenpflichtige Klageabweisung, da die Ausführungen der Beklagten im Vorbescheid (östliche Abstandsfläche) nicht zu beanstanden seien. Das Objekt liege an einer roten Baulinie, so dass vorliegend keine Abstandsflächen greifen würden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Abstandsfläche der Klägerin in größerem Umfang auf das Grundstück der Beigeladenen (145,69 m²) falle als umgekehrt (128,40 m²). Nach Treu und Glauben sei eine Berufung auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschrift nicht zulässig, wenn auch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück nicht dieser Vorschrift entspreche und wenn die beiden Abweichungen in etwa gleichgewichtig seien und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der nunmehr Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin bezüglich des Vorhabensgrundstücks beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Das Vorhaben greife die geschlossene Bauweise auf und orientiere sich an der in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäudetiefe (...str. 132-140, 142-146). Die Bebauung im Bereich ...str./...str. gehe in der Tiefenentwicklung noch deutlich darüber hinaus. An der Westfassade des klägerischen Anwesens würde sich in jedem Stockwerk ein zum Grundstück der Beigeladenen hin ausgerichtetes Fenster befinden, das zu einem Schlafraum gehöre. Im Dachgeschoss gehöre das Fenster zu einem Wohnraum, der zusätzlich über ein südliches bodentiefes Fenster sowie ein nördliches Dachflächenfenster belichtet werde. Das Tonnendach der Klägerin sei planabweichend - steiler und höher - ausgeführt. Durch das Aufdrehen der Tonne und Verkleinerung der Dachterrasse sei ein weiteres Vollgeschoss geschaffen worden. Das klägerische Gebäude halte mit den - wegen ihrer Anzahl nicht mehr untergeordneten - Balkonen sowie der Aufzugsüberfahrt zu allen Nachbargrundstücken die Abstandsflächen nicht ein. Die Beigeladene würde ihr Gebäude nur in Entsprechung der planungsrechtlichen Gegebenheiten realisieren. Dabei sei der atypische Verlauf der Grundstücksgrenze zu berücksichtigen. Die geschlossene Bebauung, Gebäudetiefe und Gebäudehöhe sei mehrfach in der Nachbarschaft vorhanden. Die bloße Tatsache, dass es auch niedrigere und schmalere Gebäude gebe, führe nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Beklagte habe die Nachteile für die Klägerin gesehen und in dieser innerstädtischen Lage bei den planungsrechtlichen Vorgaben eine Verkürzung der Abstandsflächen für akzeptabel gehalten, zumal die Klägerin selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei aufgrund der annähernden Gleichwertigkeit der Nichteinhaltung der Abstandsflächen ausgeschlossen. Nachdem ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad eingehalten werde, sei auch kein Verstoß gegen das Gebot des Rücksichtnahme gegeben, zumal die Hauptausrichtung der klägerischen Wohnungen nicht in Richtung des streitgegenständlichen Vorhabengebäudes, sondern nach Norden und Süden sei.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 nahm die Beklagte Stellung zur Klagebegründung vom 21.05.2013. Das Maß der Nutzung (überdimensionierte Gebäudetiefe) ebenso wie die überbaubare Grundstücksfläche sei nicht drittschützend. Zudem sei auch objektiv kein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung gegeben. Das Vorhaben fülle die Baulücke im Gebäuderiegel in maßvoller Weise. Es liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Es liege auch keine Verletzung des Abstandsflächenrechts vor, da die vorhandene Bebauung eine atypische Situation begründe. Das klägerische Anwesen überschreite die Abstandsflächen um ca. 122 qm. Auch ein Unterbleiben des Vorhabens könnte die Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO nicht sicherstellen. Zudem seien im Umgriff beider Grundstücke die Abstandsflächen nicht eingehalten. Eine angemessene Belichtung, Belüftung und Besonnung sei gewährleistet. Der Abstandsflächenverstoß durch das streitgegenständliche Vorhaben betrage 128,40 qm, durch das klägerische Anwesen hingegen 145,69 qm. Aufgrund von § 242 BGB sei wegen wechselseitigem gleichwertigen Abstandsflächenverstoß ein baurechtliches Abwehrrecht ausgeschlossen. Maßgeblich sei allein die Nichteinhaltung des jetzt erforderlichen Grenzabstands. Daher sei auch ein Anwesen aus dem Jahr 1957 den heutigen Anforderungen unterworfen.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 erwiderte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den Schriftsatz der Beigeladene vom 16.05.2014. Nach der Rechtsprechung der 8. Kammer spiele es keine Rolle, wie oft die Abstandsflächen im Geviert nicht eingehalten würden, entscheidend sei das Vorliegen einer Atypik. Es liege gerade keine Atypik vor, sondern schlicht ein kleineres Grundstück, das es nicht rechtfertige das Baurecht planungsrechtlich, unter Missachtung der Abstandsflächen in zwei Richtungen, voll auszuschöpfen. Es wäre daher angezeigt, das Vorhaben um ein Geschoss niedriger auszuführen, dann wären auch die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück weitgehend eingehalten. Nach Feststellungen des Architekten der Klägerin würden die Aussagen zum baurechtswidrigen Zustand des klägerischen Anwesens nicht zutreffen.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll vom 30. Juni 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständlichen Vorbescheid nach Überzeugung der Kammer weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück FlNr. ... ist eine Baulinie mit 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden, eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U.v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).

2. Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen folgendes festzustellen:

2.1. Hinsichtlich Fragen 1) und 2) Gebäudemaße, Situierung und Kommunanbau rügt die Klägerin, dass das streitgegenständliche Gebäude sich mit einer Tiefe von 10,9 m allein am nördlichen Nachbargebäude ...str. 132, Fl.Nr. ... orientiere und deshalb tiefer sei, als die südlich angrenzenden Gebäude, ...str. 128, Fl.Nr. ..., mit einer Tiefe von 9,6 m.

2.1.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

Speziell für das Kriterium der überbaubaren Grundstückfläche - Bebauungstiefe, die vorliegend gem. § 30 Abs. 3 BauGB durch einen nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baulinienplan bestimmt wird, der eine vordere Bebauungslinie festsetzt, ist ebenfalls anerkannt, dass dieser per se keine drittschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur dann drittschützende Wirkung, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde eine entsprechende drittschützende Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die in dem übergeleiteten Baulinienplan enthaltenen Baulinie nach dem Planungswillen der Beklagten diese Funktion haben soll, was durch Auslegung zu ermitteln ist, bestehen nicht, zumal die hier relevante Baulinie auch nicht auf der der Klägerin zugewandten Grundstücksseite liegt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - juris Rn. 2).

Von daher kommt diesen Rügen im Rahmen einer Nachbarklage keine Bedeutung zu.

2.1.2 Eine andere rechtliche Bewertung ist nur dann angezeigt, wenn sich das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes als rücksichtslos und deshalb nicht mehr hinnehmbar darstellt.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m. w. N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtliche geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Gebäudetiefe und -höhe noch auf den gerügten Abstandsflächenverstoß als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

2.1.3 Die gerügte Gebäudetiefe des streitgegenständlichen Vorhabens entspricht mit 10,9 m der Gebäudetiefe des nördlich mit einem Abstand von 4,5 m anschließenden Gebäudekomplexes in der ...str. 132 - 140 und ist lediglich 1,10 m tiefer als der an das streitgegenständliche Grundstück südlich unmittelbar angrenzende Gebäudekomplex in der ...str. 128 - 122. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung gegenüber dem rückwärtigen klägerischen Grundstück, das seine Hauptausrichtung nicht in Richtung des Vorhabengebäudes hat, ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar. Das Vorhabengebäude hat vielmehr den positiven Nebeneffekt, dass das klägerische Wohngebäude vom Verkehrslärm abgeschirmt wird, der auf der insbesondere während der Hauptverkehrszeiten stark frequentierten ...straße nicht unerheblich ist.

2.1.4 Auch die gerügte Gebäudehöhe mit einer geplanten Firsthöhe von 18,31 m und einer Traufhöhe von 13,70 m auf der Innenhofseite ist nicht geeignet einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu begründen.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.

Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude mit einer geplanten Firsthöhe von 18,31 m sowie einer Traufhöhe im rückwärtigen Innenhofbereich von 13,70 m und dem Anwesen der Klägerin, das eine Firsthöhe von 17,59 m und eine Traufhöhe von 14,07 m bzw. von 16,38 m auf der südlichen Seite mit Aufzugsanbau aufweist. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

2.1.5 Das streitgegenständliche Vorhaben stellt sich auch wegen der gegebenenfalls verschlechterten Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse aufgrund der geplanten Bebauungstiefe und Gebäudehöhe gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar und rücksichtslos dar.

Grundsätzlich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5).

Der Lichteinfallwinkel von 45° zu den Fenstern der Räumlichkeiten im klägerischen Anwesen wird vorliegend eingehalten. Außerdem stellt der 45°-Lichteinfallswinkel keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar, sondern soll „möglichst“ eingehalten werden (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 113. EL 2013, Art. 6 Rn. 328). Darüber hinaus befinden sich in den Räumlichkeiten, die dem streitgegenständlichen Vorhaben zugewandt sind, in jedem Stockwerk lediglich Schlafräume und nur im Dachgeschoss ein Wohnraum, der aber nicht nur durch das Fenster auf der Westseite, sondern zusätzlich durch ein Fenster zur Südseite und ein nördliches Dachfenster belichtet wird.

Im Ergebnis führt die vorhabenbedingte Verschattung deshalb nicht zu derart schlechten Lichtverhältnissen, die als untragbare Zustände im Sinne eines Missstands zu qualifizieren wären, der keinesfalls hingenommen werden kann. Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

2.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 19; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre.

3. Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie durch die positiven Beantwortung der Frage 3) und die darin in Aussicht gestellte Abweichung von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rüge verstößt hier gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.

Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).

Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH U. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg B.v. 30.03.199 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; VG München U.v. 07.10.2013 - M 8 K 12.6342 - juris Rn. 26; VG München B.v. 02.01.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn.43; VG München B.v. 20.06.2013 - M 8 SN 13.1890 - juris Rn.37; VG München U.v. 11.03.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 40; VG München U.v. 21.01.2013 - M 9 E1 12.6080 - juris Rn. 36 m. w. N.; a.A. OVG Münster U.v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; kritisch Kuchler, jurisPR-UmwR 6/2014 - Anm.1). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.

Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 - juris LS 1, Rn. 43).

Ob das klägerische Gebäude - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnet - Abstandsflächen auf das Grundstück der Beigeladenen lediglich in einem Umfang von 121,95 qm oder - wie von der Beigeladenen berechnet - in einem Umfang von 145,69 qm wirft, kann dahinstehen. Selbst bei Zugrundelegung des von der Klägerin eingeräumten Umfangs von 121,95 qm liegt ein in etwa vergleichbarer Abstandsflächenverstoß vor, da das streitgegenständliche Vorhaben Abstandsflächen in einem Umfang von etwa 129,02 qm auf das klägerische Grundstück FlNr. ... wirft. Da eine vergleichbare wechselseitige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften keine zentimetergenaue Entsprechung fordert, ist bei einer wertenden Betrachtung im vorliegenden Fall von einer Gleichwertigkeit des gegenseitigen Umfangs des Abstandsflächenverstoßes auszugehen (121,95 qm im Verhältnis zu 129,02 qm).

Das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten, dass der Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstreckt und der klägerische Abstandsflächenverstoß lediglich auf einen etwa 11m breiten Wandteil, ist ebenfalls nicht geeignet die Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes zu entkräften. Es ist bereits äußerst fraglich, ob die Breite des Abstandsflächenverstoßes überhaupt ein geeignetes Kriterium im Rahmen der qualitativ und quantitativ wertenden Betrachtung bei der Frage der Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin berücksichtigen wollte, so müsste sich die Klägerin entgegenhalten lassen, das ihr Gebäudekomplex nicht nur auf das Grundstück der Beigeladenen sondern auch in das geplante Vorhabengebäude wirft, selbst wenn es - wie von der Klägerin gefordert - nur 9,6 m tief statt 10,9 m wäre. Darüber hinaus wirft das streitgegenständliche Vorhaben lediglich Abstandsflächen in Richtung der westlichen Seitenwand. Der Gebäudekomplex der Klägerin hingegen wirft Abstandsflächen auf der der Klägerin zugewandten Grundstücksseite in das Gebäude der Beigeladen auf der Innenhofseite zu der auch die Fenster der Wohnräume ausgerichtet sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen“ auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. … Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag der Kläger, den Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasse Art. 6 BayBO nicht, da keine diesbezügliche bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringen mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht dahingestellt lassen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, Lärmbelästigungen sowie eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück vorlägen, ohne Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass vorliegend - so auch nach der Beurteilung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung - die Abstandsflächen durch das „UG mit Terrasse“ als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze nicht eingehalten seien, und habe dabei ferner nicht berücksichtigt, dass hier von der beabsichtigten baulichen Situation in nachbarrechtlicher Sicht eine Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse nicht vergleichbar sei. Bei dieser Vorgehensweise würden letztlich die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ausgehebelt. Die bauliche Situation sei mit Blick darauf, dass der Baukörper, auf dem die Terrasse des Beigeladenen errichtet werden soll, um 1,18 m gegenüber dem Geländeniveau ihres Grundstücks erhöht sei, einer abstandsflächenpflichtigen Dachterrasse auf einer Grenzgarage vergleichbar. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses mit darauf befindlicher Terrasse als einheitliche Wohnnutzung spiele sich „voll“ vor ihrem Eingangsbereich, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer im Obergeschoss ab. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenverstoßes sowie des Umstands, dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht von einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB ausgehen müssen. Jedenfalls Letzteres sei auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfmaßstab. Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen und das Einfügungsgebot des § 34 BauGB müssten als Einheit gesehen werden. Ihre Wohnqualität werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene als Nachbar wäre insgesamt „präsenter“. Lebensäußerungen von der erhöhten Terrasse aus wirkten stärker auf ihr Grundstück mit einer Störung der persönlichen, rein privaten Sphäre ein. Die geplante erhöhte Terrasse bewirke, dass der Beigeladene quasi auf ihrem Grundstück sitze. Ein Einblick auf ihr Grundstück von der höher gelegenen, bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Terrasse wäre ohne weiteres über das normale Maß hinaus möglich. Auch hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sei ihr Grundstück nachteilig betroffen. Störungen würden auch von einer Beleuchtung zur Abend- und Nachtzeit ausgehen. Der Lärm werde schallmäßig durch den Widerhall zwischen den Hauswänden verstärkt. Insofern habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass von einem „UG mit erhöhter Terrasse“ als einheitlichem Wohngeschoss Störungen über das normale Maß hinausgingen. Durch den geringen Abstand zu ihrem Wohngebäude sei auch von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Insofern sei auch relevant, dass die Anlage in der Nähe zu ihrem Eingangsbereich, ihrem Wohnzimmer und ihren Schlafzimmerfenstern ihre Lebensqualität mindere und wie eine „lebendige Mauer“ wirke, indem sie ständig überhöhten und damit unzumutbaren Lärm und sonstige Störungen hinnehmen müssten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft keine Ortseinsicht vorgenommen und allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt. Anhand dieser Erkenntnisquellen sei eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Situation nicht möglich. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Ein vergleichbares Vorhaben existiere in der Umgebung nicht. Vom Zuschnitt seines Grundstücks her sei der Beigeladene nicht gezwungen, sein Vorhaben in der Weise zu verwirklichen, die zum Rechtsstreit geführt habe.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2019 hat der Beigeladene ferner mitteilen lassen, dass eine Tekturplanung erstellt worden sei. Hiernach seien alle Baukörperhöhen um ca. 40 cm nach unten gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Auf die Frage, ob eine nach den gestempelten Bauvorlagen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Geländeniveau des klägerischen Grundstücks erhöhte Terrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verstößt (hier ggf. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO), kommt es vorliegend - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - nicht an. Diese Frage ist für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage der Kläger von vornherein nicht entscheidungserheblich.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17 ff.), können sich die Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie noch vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern - wie hier - im Genehmigungsverfahren keine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 13; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 23; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 19; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 9). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.

b) Soweit die Kläger sich zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des - im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden - Rücksichtnahmegebots berufen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte (zum Darlegungsgebot in einem vergleichbaren Zusammenhang vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und - str. - Wohnfrieden) kann - auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen - nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 17; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 23; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 13). Die Kläger sind im öffentlichen Baunachbarrecht insofern darauf begrenzt, gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 75, Art. 76 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO geltend zu machen. Nach der von den Klägern mit der Antragsbegründung vorgelegten Anlage (Bescheid des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde offensichtlich auch entsprechend gehandelt und wegen der materiellen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts u.a. eine Baueinstellung verfügt.

bb) Die Ausführungen der Kläger zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück bleiben zu unsubstantiiert, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 26; .v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden Fotos, der Eingabepläne des streitgegenständlichen Vorhabens sowie der zur Verfügung stehenden Luftbilder von einem solchen situationsbedingten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn die Terrasse erhöht errichtet werden solle, steige das Gelände vom Grundstück des Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin an, sodass aufgrund der Geländeverhältnisse unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Außerdem - so das Verwaltungsgericht weiter - sei zu berücksichtigen, dass auch ohne Errichtung der erhöhten Terrasse die Möglichkeit gegeben wäre, vom Grundstück des Beigeladenen aus Einblick in das angrenzende Grundstück zu nehmen, und dass diese Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der üblichen Situation einer Wohnbebauung in Innerortslage entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass gerade durch die Errichtung der streitgegenständlichen Terrasse eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde.

Auch dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen - außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden - Belastungen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.) sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist so nicht erfolgt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die wirklich neue und die besondere unzumutbare Belastung der Kläger im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte. Es ist nach dem Klägervortrag schon - unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage - nicht erkennbar, wie gerade durch die Errichtung der Terrasse neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, die nicht bereits vorher vom Grundstück des Beigeladenen aus bestanden (vgl. ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = Rn. 43). Insbesondere ist - worauf die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass durch die Terrasse ein derart erhöhter neuer Standort entstehe, von dem aus erstmals unmittelbar in die Räume des Obergeschosses und insbesondere in die Schlafräume Einsicht genommen werden könnte. Im Übrigen ist es den Klägern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss - so z.B. auch das Wohnzimmer - durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19).

cc) Inwiefern aufgrund der baulichen Situation resp. aufgrund einer Terrassenplattform, die etwas über 1 m über das Grundstücksniveau des Nachbargrundstücks herausragt, ein unzumutbarer Lichtentzug oder eine unzumutbare Verschattung entstehen könnte, wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert. Auch insofern bleibt der Vortrag im Zulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu unsubstantiiert, um eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Im Übrigen sind gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19 m.w.N.).

dd) Es ist weder substantiiert von den Klägern vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine ihnen gegenüber rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ entfalten könnte und dass deswegen die Richtigkeit der Ablehnung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot seitens des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft sein könnte.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 19). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass eine gegenüber dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks um etwa 1 m erhöhte Terrasse einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 22). Es ist schlechthin nicht denkbar, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen gerade aufgrund der an der Grenze befindlichen Terrasse dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6).

ee) Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist nicht deshalb unrichtig, weil mit der Nutzung der Terrasse unzumutbarer Lärm für die Kläger - u.a. mit Blick auf die in Richtung der gemeinsamen Grenze ausgerichteten Räumlichkeiten (Wohnzimmer im Erdgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) - verbunden ist oder sein könnte. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 20). Grundsätzlich sind die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs - Terrassen, Balkone, Gärten - ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 6.7.2017 - 13 K 97.16 - juris Rn. 43). Das gilt auch für Freibereiche, die unmittelbar an der gemeinsamen Grenze genutzt werden und damit auch z.B. für dort errichtete ebenerdige Terrassen, von denen auch die Kläger als Gegenbeispiel davon ausgehen, dass solche ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtlich zulässig wären. Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Klägern so bezeichnete „UG mit Terrasse“ als „einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze“ gerade aufgrund seiner Abstandsflächenrelevanz bzw. aufgrund einer um etwa 1 m erhöhten Errichtung im Vergleich zu einer „ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse“ speziell unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, inwiefern sich hinsichtlich der Lärmrelevanz insofern relevante Unterschiede ergeben könnten.

c) Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge begründen, das Vorhaben füge sich nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein, weil ein vergleichbares Vorhaben in der Umgebung nicht existiere. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist allein entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das (s.o.: hier nicht verletzte) Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 23 m.w.N.).

d) Unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden überhaupt bzw. rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit hätte aufheben müssen, weil zwischen dem natürlichen Gelände und dem Gelände, wie es in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen planerisch dargestellt ist, Divergenzen bestehen. Soweit entsprechende Divergenzen unterstellt werden (vgl. den aktuellen Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2019 mit den dortigen Anlagen), würde dies keine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung bewirken. Eine Baugenehmigung verletzt zwar grundsätzlich Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, hätte eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls Auswirkungen für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Denn soweit - wie vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO a.F. das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich allein auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnte, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substantiiert von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die korrekte Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 32 ff.).

e) Weder unter dem ausdrücklich gerügten Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt eines womöglich implizit gerügten Verfahrensfehlers § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ist die Berufung aufgrund des klägerischen Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von einer Ortseinsicht abgesehen und stattdessen allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt.

Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht ersichtlich (bzw. nicht von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt worden), dass die Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten aus Art. 6 BayBO oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnten. Damit haben sich die Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die (vormals anderweitig) anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24; B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18 m.w.N.). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Fotos o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 17.7.2018 - 2 L 46/17 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sah sich das Verwaltungsgericht laut den Ausführungen in den Entscheidungsgründen anhand der vorliegenden Fotos, Eingabepläne und Luftbilder imstande, einen Rücksichtnahmeverstoß auszuschließen (s.o.). An einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich dennoch eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte, fehlt es aber. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Kläger vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Gebot der Rücksichtnahme auch anwendbar ist, wenn es nicht um Störungen des Nachbarn in individueller und qualifizierter Weise ‚von der Höhe‘ her, sondern von der dem Grundstück des Nachbarn vorgelagerte ‚Ebene‘ geht“ (Frage der Anwendbarkeit des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots auf eine so bezeichnete „lebende tagtäglich störende Mauer“),

wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird hierzu lediglich in der Sache ausgeführt, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung nur ausnahmsweise bei 11,50 m hohen Silos oder für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet in Betracht komme, zu kurz greife; das Verwaltungsgericht habe insofern verkannt, dass es nicht um die Terrasse an sich gehe, sondern um ein „UG“ mit Terrasse als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze, das die Abstandsflächen nicht einhalte, weil es 1,18 m aus dem Grundstück herausrage.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich aufgrund der Wuchtigkeit eines Nachbargebäudes - in der Höhe und / oder in der Breite - eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder einmauernde Wirkung ergeben kann, s.o. 1. b) dd). Ob dies anzunehmen ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Soweit es den Klägern mithin um die Klärung geht, ob gerade das spezielle Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkreten Ausformung erdrückend bzw. einmauernd und deshalb rücksichtslos ist, ist die aufgeworfene Frage lediglich auf die vorliegenden Einzelfallumstände bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Einzelfallbezogen ist auch jeweils, inwiefern sonstige Umstände aufgrund einer besonderen Nähe eines baulichen Vorhabens (Einsichtsmöglichkeiten, Lärm, Lichtentzug, Schattenwurf etc., s.o.) als bauplanungsrechtlich rücksichtslos zu bewerten sind. Auch soweit es den Klägern um die Abwehr solcher weiterer Belastungen geht, die auf typischen Lebensäußerungen von Menschen an der gemeinsamen Grenze beruhen („lebende tagtäglich störende Mauer“), ist die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Frage aufgrund zu allgemeiner Ausrichtung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und die Antwort auf diese von einer Vielzahl von - eben nicht mehr fallübergreifenden - Einzelumständen und Faktoren abhängig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen“ auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. … Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag der Kläger, den Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasse Art. 6 BayBO nicht, da keine diesbezügliche bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringen mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht dahingestellt lassen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, Lärmbelästigungen sowie eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück vorlägen, ohne Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass vorliegend - so auch nach der Beurteilung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung - die Abstandsflächen durch das „UG mit Terrasse“ als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze nicht eingehalten seien, und habe dabei ferner nicht berücksichtigt, dass hier von der beabsichtigten baulichen Situation in nachbarrechtlicher Sicht eine Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse nicht vergleichbar sei. Bei dieser Vorgehensweise würden letztlich die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ausgehebelt. Die bauliche Situation sei mit Blick darauf, dass der Baukörper, auf dem die Terrasse des Beigeladenen errichtet werden soll, um 1,18 m gegenüber dem Geländeniveau ihres Grundstücks erhöht sei, einer abstandsflächenpflichtigen Dachterrasse auf einer Grenzgarage vergleichbar. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses mit darauf befindlicher Terrasse als einheitliche Wohnnutzung spiele sich „voll“ vor ihrem Eingangsbereich, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer im Obergeschoss ab. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenverstoßes sowie des Umstands, dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht von einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB ausgehen müssen. Jedenfalls Letzteres sei auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfmaßstab. Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen und das Einfügungsgebot des § 34 BauGB müssten als Einheit gesehen werden. Ihre Wohnqualität werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene als Nachbar wäre insgesamt „präsenter“. Lebensäußerungen von der erhöhten Terrasse aus wirkten stärker auf ihr Grundstück mit einer Störung der persönlichen, rein privaten Sphäre ein. Die geplante erhöhte Terrasse bewirke, dass der Beigeladene quasi auf ihrem Grundstück sitze. Ein Einblick auf ihr Grundstück von der höher gelegenen, bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Terrasse wäre ohne weiteres über das normale Maß hinaus möglich. Auch hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sei ihr Grundstück nachteilig betroffen. Störungen würden auch von einer Beleuchtung zur Abend- und Nachtzeit ausgehen. Der Lärm werde schallmäßig durch den Widerhall zwischen den Hauswänden verstärkt. Insofern habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass von einem „UG mit erhöhter Terrasse“ als einheitlichem Wohngeschoss Störungen über das normale Maß hinausgingen. Durch den geringen Abstand zu ihrem Wohngebäude sei auch von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Insofern sei auch relevant, dass die Anlage in der Nähe zu ihrem Eingangsbereich, ihrem Wohnzimmer und ihren Schlafzimmerfenstern ihre Lebensqualität mindere und wie eine „lebendige Mauer“ wirke, indem sie ständig überhöhten und damit unzumutbaren Lärm und sonstige Störungen hinnehmen müssten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft keine Ortseinsicht vorgenommen und allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt. Anhand dieser Erkenntnisquellen sei eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Situation nicht möglich. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Ein vergleichbares Vorhaben existiere in der Umgebung nicht. Vom Zuschnitt seines Grundstücks her sei der Beigeladene nicht gezwungen, sein Vorhaben in der Weise zu verwirklichen, die zum Rechtsstreit geführt habe.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2019 hat der Beigeladene ferner mitteilen lassen, dass eine Tekturplanung erstellt worden sei. Hiernach seien alle Baukörperhöhen um ca. 40 cm nach unten gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Auf die Frage, ob eine nach den gestempelten Bauvorlagen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Geländeniveau des klägerischen Grundstücks erhöhte Terrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verstößt (hier ggf. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO), kommt es vorliegend - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - nicht an. Diese Frage ist für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage der Kläger von vornherein nicht entscheidungserheblich.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17 ff.), können sich die Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie noch vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern - wie hier - im Genehmigungsverfahren keine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 13; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 23; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 19; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 9). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.

b) Soweit die Kläger sich zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des - im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden - Rücksichtnahmegebots berufen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte (zum Darlegungsgebot in einem vergleichbaren Zusammenhang vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und - str. - Wohnfrieden) kann - auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen - nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 17; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 23; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 13). Die Kläger sind im öffentlichen Baunachbarrecht insofern darauf begrenzt, gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 75, Art. 76 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO geltend zu machen. Nach der von den Klägern mit der Antragsbegründung vorgelegten Anlage (Bescheid des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde offensichtlich auch entsprechend gehandelt und wegen der materiellen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts u.a. eine Baueinstellung verfügt.

bb) Die Ausführungen der Kläger zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück bleiben zu unsubstantiiert, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 26; .v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden Fotos, der Eingabepläne des streitgegenständlichen Vorhabens sowie der zur Verfügung stehenden Luftbilder von einem solchen situationsbedingten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn die Terrasse erhöht errichtet werden solle, steige das Gelände vom Grundstück des Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin an, sodass aufgrund der Geländeverhältnisse unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Außerdem - so das Verwaltungsgericht weiter - sei zu berücksichtigen, dass auch ohne Errichtung der erhöhten Terrasse die Möglichkeit gegeben wäre, vom Grundstück des Beigeladenen aus Einblick in das angrenzende Grundstück zu nehmen, und dass diese Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der üblichen Situation einer Wohnbebauung in Innerortslage entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass gerade durch die Errichtung der streitgegenständlichen Terrasse eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde.

Auch dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen - außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden - Belastungen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.) sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist so nicht erfolgt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die wirklich neue und die besondere unzumutbare Belastung der Kläger im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte. Es ist nach dem Klägervortrag schon - unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage - nicht erkennbar, wie gerade durch die Errichtung der Terrasse neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, die nicht bereits vorher vom Grundstück des Beigeladenen aus bestanden (vgl. ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = Rn. 43). Insbesondere ist - worauf die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass durch die Terrasse ein derart erhöhter neuer Standort entstehe, von dem aus erstmals unmittelbar in die Räume des Obergeschosses und insbesondere in die Schlafräume Einsicht genommen werden könnte. Im Übrigen ist es den Klägern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss - so z.B. auch das Wohnzimmer - durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19).

cc) Inwiefern aufgrund der baulichen Situation resp. aufgrund einer Terrassenplattform, die etwas über 1 m über das Grundstücksniveau des Nachbargrundstücks herausragt, ein unzumutbarer Lichtentzug oder eine unzumutbare Verschattung entstehen könnte, wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert. Auch insofern bleibt der Vortrag im Zulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu unsubstantiiert, um eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Im Übrigen sind gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19 m.w.N.).

dd) Es ist weder substantiiert von den Klägern vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine ihnen gegenüber rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ entfalten könnte und dass deswegen die Richtigkeit der Ablehnung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot seitens des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft sein könnte.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 19). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass eine gegenüber dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks um etwa 1 m erhöhte Terrasse einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 22). Es ist schlechthin nicht denkbar, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen gerade aufgrund der an der Grenze befindlichen Terrasse dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6).

ee) Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist nicht deshalb unrichtig, weil mit der Nutzung der Terrasse unzumutbarer Lärm für die Kläger - u.a. mit Blick auf die in Richtung der gemeinsamen Grenze ausgerichteten Räumlichkeiten (Wohnzimmer im Erdgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) - verbunden ist oder sein könnte. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 20). Grundsätzlich sind die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs - Terrassen, Balkone, Gärten - ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 6.7.2017 - 13 K 97.16 - juris Rn. 43). Das gilt auch für Freibereiche, die unmittelbar an der gemeinsamen Grenze genutzt werden und damit auch z.B. für dort errichtete ebenerdige Terrassen, von denen auch die Kläger als Gegenbeispiel davon ausgehen, dass solche ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtlich zulässig wären. Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Klägern so bezeichnete „UG mit Terrasse“ als „einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze“ gerade aufgrund seiner Abstandsflächenrelevanz bzw. aufgrund einer um etwa 1 m erhöhten Errichtung im Vergleich zu einer „ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse“ speziell unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, inwiefern sich hinsichtlich der Lärmrelevanz insofern relevante Unterschiede ergeben könnten.

c) Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge begründen, das Vorhaben füge sich nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein, weil ein vergleichbares Vorhaben in der Umgebung nicht existiere. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist allein entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das (s.o.: hier nicht verletzte) Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 23 m.w.N.).

d) Unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden überhaupt bzw. rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit hätte aufheben müssen, weil zwischen dem natürlichen Gelände und dem Gelände, wie es in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen planerisch dargestellt ist, Divergenzen bestehen. Soweit entsprechende Divergenzen unterstellt werden (vgl. den aktuellen Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2019 mit den dortigen Anlagen), würde dies keine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung bewirken. Eine Baugenehmigung verletzt zwar grundsätzlich Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, hätte eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls Auswirkungen für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Denn soweit - wie vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO a.F. das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich allein auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnte, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substantiiert von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die korrekte Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 32 ff.).

e) Weder unter dem ausdrücklich gerügten Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt eines womöglich implizit gerügten Verfahrensfehlers § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ist die Berufung aufgrund des klägerischen Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von einer Ortseinsicht abgesehen und stattdessen allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt.

Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht ersichtlich (bzw. nicht von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt worden), dass die Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten aus Art. 6 BayBO oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnten. Damit haben sich die Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die (vormals anderweitig) anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24; B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18 m.w.N.). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Fotos o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 17.7.2018 - 2 L 46/17 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sah sich das Verwaltungsgericht laut den Ausführungen in den Entscheidungsgründen anhand der vorliegenden Fotos, Eingabepläne und Luftbilder imstande, einen Rücksichtnahmeverstoß auszuschließen (s.o.). An einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich dennoch eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte, fehlt es aber. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Kläger vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Gebot der Rücksichtnahme auch anwendbar ist, wenn es nicht um Störungen des Nachbarn in individueller und qualifizierter Weise ‚von der Höhe‘ her, sondern von der dem Grundstück des Nachbarn vorgelagerte ‚Ebene‘ geht“ (Frage der Anwendbarkeit des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots auf eine so bezeichnete „lebende tagtäglich störende Mauer“),

wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird hierzu lediglich in der Sache ausgeführt, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung nur ausnahmsweise bei 11,50 m hohen Silos oder für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet in Betracht komme, zu kurz greife; das Verwaltungsgericht habe insofern verkannt, dass es nicht um die Terrasse an sich gehe, sondern um ein „UG“ mit Terrasse als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze, das die Abstandsflächen nicht einhalte, weil es 1,18 m aus dem Grundstück herausrage.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich aufgrund der Wuchtigkeit eines Nachbargebäudes - in der Höhe und / oder in der Breite - eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder einmauernde Wirkung ergeben kann, s.o. 1. b) dd). Ob dies anzunehmen ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Soweit es den Klägern mithin um die Klärung geht, ob gerade das spezielle Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkreten Ausformung erdrückend bzw. einmauernd und deshalb rücksichtslos ist, ist die aufgeworfene Frage lediglich auf die vorliegenden Einzelfallumstände bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Einzelfallbezogen ist auch jeweils, inwiefern sonstige Umstände aufgrund einer besonderen Nähe eines baulichen Vorhabens (Einsichtsmöglichkeiten, Lärm, Lichtentzug, Schattenwurf etc., s.o.) als bauplanungsrechtlich rücksichtslos zu bewerten sind. Auch soweit es den Klägern um die Abwehr solcher weiterer Belastungen geht, die auf typischen Lebensäußerungen von Menschen an der gemeinsamen Grenze beruhen („lebende tagtäglich störende Mauer“), ist die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Frage aufgrund zu allgemeiner Ausrichtung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und die Antwort auf diese von einer Vielzahl von - eben nicht mehr fallübergreifenden - Einzelumständen und Faktoren abhängig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1959 verstorbenen A eine Entschädigung für die Enteignung des Rittergutes ... in ... im Zuge der Bodenreform 1945/1946. A war geschäftsführender Vorstand des "Deutschen Herrenklubs" und ab 1928 auch Herausgeber und verantwortlicher Redakteur von dessen wöchentlicher Zeitung "Der Ring. Konservative Wochenschrift".

2

Das Verwaltungsgericht hat einen Ausgleichsleistungsanspruch verneint, weil der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können - Ausgleichsleistungsgesetz - vom 27. September 1994 i.d.F. vom 13. Juli 2004 (BGBl. I 1665) eingreife. A habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, weil er in seinen Funktionen für den Herrenklub und den "Ring" den vormaligen Reichskanzler Franz von Papen dabei unterstützt und bestärkt habe, der Aufnahme der NSDAP und Hitlers in die Reichsregierung und der gemeinsamen Beseitigung der parlamentarisch-demokratischen Weimarer Verfassungsordnung den Boden zu bereiten. Dies habe zur Errichtung der Herrschaft Hitlers und der NSDAP beigetragen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Rede von Papens am 16. Dezember 1932 im Rahmen des Jahrestreffens des Herrenklubs, die Veröffentlichung dieser Rede im Dezember 1932 und zweier weiterer Reden von Papens im Februar und März 1933 im "Ring" sowie auf die Tatsache verwiesen, dass A die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler in eigenen Zeitungsbeiträgen im "Ring" 1933 ausweislich dreier exemplarischer Beiträge nachdrücklich begrüßt habe.

II

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete, auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

4

1. Das angegriffene Urteil weist die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht auf.

5

a) Die Klägerin meint, das Urteil verletze den Überzeugungsgrundsatz, weil es grob aktenwidrig dem im "Ring" (5. Jahrgang 1932, S. 894 ff.) erschienenen Abdruck der Rede von Papens vor dem Herrenklub am 16. Dezember 1932 anhand der Erinnerungen Theodor Eschenburgs (UA S. 7 f. - Lebenserinnerungen Bd. 1, "Also hören Sie mal zu", 2. Aufl. 2000, S. 311 ff.) einen anderen Inhalt beigebe, als es die von der tatsächlich gehaltenen Rede abweichende veröffentlichte Fassung der Rede erlaube.

6

Damit wird eine Aktenwidrigkeit der entscheidungstragenden Feststellungen des Urteils nicht dargetan. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat den im Urteilstatbestand auf Seite 7 abgedruckten Passagen des im "Ring" veröffentlichten Redetextes von Papens vom 16. Dezember 1932 entnommen, von Papen habe für eine Zusammenarbeit national-konservativer Kräfte mit der NSDAP zur Erreichung einer vom Parlament unabhängigen, autoritären Regierung und zum Sturz der bisherigen Reichsregierung aufgerufen. Diese Vorschläge hätten in entscheidender Weise die Weichen auf die nationalsozialistische Machtergreifung hin gestellt (UA S. 16 f.). Dieses Verständnis der Rede von Papens vom 16. Dezember 1932 findet Rückhalt in dem veröffentlichten Redeabdruck und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihm. Es ist mithin nicht auf eine andere, in den Verfahrensakten nicht enthaltene Quelle gegründet. Dass der Redetext vom Herausgeber A korrigiert und "entschärft" worden sei, wie die Klägerin behauptet, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht schlüssig aus der Beschwerdebegründung. Woraus der von ihr zitierte Autor Ishida ableitet, die Schriftleitung habe den Text der Rede so korrigiert, dass von Papens eigentliche Absicht nicht mehr deutlich gewesen sei, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. In dem von ihr angeführten Aufsatz von Theodor Eschenburg (Franz von Papen, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 153 ff.) führt dieser in Fußnote 31 (S. 163) aus, die im "Ring" abgedruckte Rede sei textlich nach seiner (Eschenburgs)Erinnerung nachträglich korrigiert worden. Aus diesem Hinweis ergibt sich jedoch weder der Verantwortliche noch der Umfang solcher Korrekturen.

7

b) Auch die Bewertung, A habe sich als Unterstützer und Sprachrohr des - für die Machtergreifung entscheidend agierenden - Franz von Papen betätigt, verletzt nicht den Überzeugungsgrundsatz. Sie ist weder aktenwidrig noch willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung aus der Veröffentlichung dreier Reden von Papens von Dezember 1932 bis März 1933 im "Ring" und der damit erreichten deutlich größeren Verbreitung an einen erheblichen Adressatenkreis beruflich und gesellschaftlich exponierter Personen abgeleitet. Darüber hinaus hat es auf eigene Beiträge As im "Ring" im Jahr 1933 verwiesen, in denen die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler begrüßt worden sei ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91; "Propaganda", Ring 1933, S. 171; "Deutsche Gemeinverantwortung", Ring 1933, S. 173). Auch diese Bewertung findet insgesamt ausreichenden Rückhalt in den genannten Veröffentlichungen und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihnen. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht auch nicht, wie die Klägerin moniert, die Rede dem Veranstalter und damit A als dessen geschäftsführendem Vorstand und Herausgeber der Wochenschrift des Klubs zugerechnet. Vielmehr hat es auf dessen Funktionen bei der Verbreitung der Rede abgestellt. Selbst wenn eine von der Klägerin behauptete Korrektur des Redetextes durch A unterstellt würde (vgl. dazu oben), wären die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rolle As als Unterstützer und Sprachrohr von Papens nicht aktenwidrig oder willkürlich, weil die von ihm herangezogenen, veröffentlichten Fassungen der Redetexte von Papens 1932 bis 1933 und die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten (UA S. 18) Beiträge As im Jahr der Machtergreifung 1933 sie - in unterschiedlichem Ausmaß, jedenfalls aber insgesamt - hinreichend stützen.

8

c) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin gegeben, das Verwaltungsgericht habe die ihm vorliegenden Erkenntnisse unter Ausblendung der gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Veröffentlichungen im "Ring" selektiv und einseitig dahingehend gewertet, dass A seine Stellung als Herausgeber und verantwortlicher Redakteur des "Rings" dazu genutzt habe, nach dem 30. Januar 1933 die Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg darin zu bestärken, die Weimarer Verfassungsordnung zu eliminieren. Weder die von der Klägerin angeführten Publikationen As im "Ring" vor 1933 noch ihre eigene Bewertung, die vom Verwaltungsgericht angeführten Artikel As aus dem Jahr 1933 enthielten Kritik gegenüber dem Nationalsozialismus und Hitler, belegen eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes.

9

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).

10

Das Verwaltungsgericht hat den von ihm auf Seite 18 des angegriffenen Urteils angeführten Artikeln As im "Ring" 1933 ohne Verstoß gegen das Verbot selektiver Verwertung entscheidungserheblichen Akteninhalts und ohne Verstoß gegen Denkgesetze entnommen, dass dieser die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler und das Ziel der Eliminierung der Weimarer Verfassungsordnung begrüßte und durch seine Veröffentlichungen bestärkte. Die an dieser Stelle zitierten Artikel enthalten Aussagen in dem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Sinne, in denen die Beteiligung Hitlers an der neuen Reichsregierung und eine Überwindung der Weimarer Verfassungsordnung als positiv bewertet werden. Dass A auch "offene Fragen" an Hitler stellt ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91), steht dem nicht entgegen. Die Klägerin kann nicht im Gewande einer Verfahrensrüge ihre eigene Lesart dieser Veröffentlichungen As an die Stelle der dem materiellen Recht zuzuordnenden Bewertung des Verwaltungsgerichts setzen. Sie nennt in ihrer Beschwerdebegründung auch keine vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigten Veröffentlichungen von As, in denen die im Januar 1933 durch Vermittlung von Papens bei Hindenburg erfolgte Beteiligung Hitlers an der Regierungsmacht und das Ziel einer Loslösung der Regierung von der parlamentarischen Kontrolle nicht begrüßt worden wäre. Der bereits 1931 veröffentlichte "Offene Brief an Hitler" (Ring 1931, S. 835 f.), in dem die Klägerin deutliche Kritik an Hitler erblickt, kann nicht als Beleg für eine Aktenwidrigkeit oder Selektivität der Bewertung des Verwaltungsgerichts herangezogen werden, weil er sich zu den Vorgängen der späteren Machtergreifung im Jahr 1933, auf die das Verwaltungsgericht für seine materiell-rechtliche Bewertung maßgeblich abgestellt hat, nicht verhalten konnte. Das Verwaltungsgericht hat ihn exemplarisch als Beleg für die bereits in Publikationen As zwischen 1928 und 1932 befürwortete Beseitigung des Weimarer "Systems" und die Einführung eines restaurativen Ständestaates gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hitler-Bewegung angeführt (UA S. 19). Dieses Verständnis des "Offenen Briefes" ist ebenfalls weder willkürlich noch aktenwidrig, sondern findet ausreichenden Rückhalt im veröffentlichten Beitrag. Das Verwaltungsgericht hat es auch nicht, wie die Klägerin rügt, unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes unterlassen, in eine Gesamtschau Veröffentlichungen einzubeziehen, in denen sich A oder andere Autoren - bei entsprechender Lesart - vom Nationalsozialismus abgrenzten. Für seine materiell-rechtliche Bewertung war nicht entscheidungserheblich, ob A oder andere Autoren des "Rings" nationalsozialistisch eingestellt waren, sondern ob die seitens A zu verantwortenden Veröffentlichungen ein Zusammenwirken mit nationalsozialistischen Kräften ungeachtet der von ihnen behaupteten ideologischen Distanz zu diesen befürworteten, um die Weimarer Verfassungsordnung zu beseitigen (vgl. UA S. 19).

11

d) Deshalb dringt auch die Rüge der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es sich ihm auch ohne Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen, dass nicht nur einzelne Beiträge, sondern das Gesamtspektrum der Veröffentlichung im "Ring" zu würdigen gewesen sei, und weil sich dabei ergeben hätte, dass im "Ring" vornehmlich gegenüber dem Nationalsozialismus kritische Aufsätze veröffentlicht worden seien. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Bewertung das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich von gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Äußerungen As oder anderer Autoren im "Ring" in entscheidungserheblicher Weise übergangen. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hat die Klägerin deshalb in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

12

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zuzulassen, dass nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens nicht als "unwürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG anzusehen sind, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert haben, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff., vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 22).

13

Die Revision ist wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung keinen von dem in der Beschwerde bezeichneten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden und insbesondere nicht den von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung bezeichneten, im Übrigen nicht abstrakten, sondern einzelfallbezogenen gefassten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einem Vorschubleisten durch verlegerische Tätigkeit bzw. durch Publikationen unerheblich sei, ob über dasselbe Medium das System des Nationalsozialismus erheblich kritisiert und damit in seinem Vor(an)kommen behindert wurde. Vielmehr hat es den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts seiner eigenen Entscheidung zugrunde gelegt, ein nachhaltig untergrabendes oder sonst gewichtig schädigendes Verhalten bei A jedoch nicht erkennen können. Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den höchstrichterlichen Rechtssatz nicht zur Anwendung gebracht, kritisiert sie lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - juris Rn. 15).

14

3. Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

15

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade die angeblich verletzte Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - 6 B 12.09 - Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

16

a) Die Beschwerde hält zunächst die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

ob für den Fall des Vorschubleistens durch Produktion oder Verantwortung für Presseerzeugnisse nicht im Wege einer Gesamtschau die NS-fördernden und die NS-kritischen Presseerzeugnisse bei der Prüfung des Vorschubleistens gewürdigt werden müssen,

ob zu prüfen ist, ob die verlegerische und autorenschaftliche Verantwortung für Presseerzeugnisse oder sonstige Veröffentlichungen im Wege der Förderung und der Propaganda für das NS-Regime bzw. dessen Entstehung zu einem erheblichen Vorschubleisten gegenüber dem NS-System führte, ob dann einzelne Äußerungen im Rahmen einer größeren autorenschaftlichen oder verlegerischen Tätigkeit, die als regimefördernd verstanden werden können, genügen oder ob es insbesondere in dem Fall, in dem auch offen regimekritische Äußerungen dem Betreffenden zuzurechnen sind, einer Gesamtschau aller autorenschaftlichen bzw. verlegerisch verantworteten Veröffentlichungen bedarf,

sowie

ob im Falle der Prüfung eines erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System durch eventuelle Propaganda für das nationalsozialistische System oder dessen Entstehung im Wege verlegerischer oder autorenschaftlicher Tätigkeit selbst dann, wenn man aufgrund einiger solcher Veröffentlichungen zu dem Zwischenergebnis gelangen sollte, dass der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zunächst erfüllt ist, nach den Grundsätzen des Entlastungsbeweises weiter zu prüfen ist, ob in anderen Veröffentlichungen so offene Kritik am nationalsozialistischen System geübt wurde, dass damit der ursprüngliche Förderungsbeitrag in einer Gesamtbewertung als aufgehoben gilt.

17

Soweit diese Fragen einzelfallbezogen auf die Fallkonstellation der publizistischen Tätigkeit als Herausgeber oder als Autor von Veröffentlichungen zugeschnitten sind, kommt ihnen nicht die für die Grundsatzrüge des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche allgemeine Bedeutung zu. Soweit sie darauf zielen zu erfahren, ob ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei Feststellung eines erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische System einer Würdigung von für dieses System schädlichen Handlungen des Betreffenden im Wege einer Gesamtschau bedarf, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. oben 2.). Die von der Klägerin formulierten Fragen werfen keine zusätzlichen Aspekte auf, die einer allgemeinen und nicht lediglich einzelfallbezogenen Klärung zugänglich wären.

18

Sie wären im Übrigen mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht klärungsfähig, soweit sie einen Sachverhalt unterstellen, wonach die durch Veröffentlichungen dem nationalsozialistischen System Vorschub leistende Person dieses System durch andere, gegenläufige Veröffentlichungen hätte schädigen können oder wollen. Solche Veröffentlichungen oder auch andere regimeschädigende Verhaltensweisen As in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum ab der Errichtung des nationalsozialistischen Systems bis zu dessen Ende hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt (UA S. 21). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.

19

b) Mit den von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen:

"Erfüllt jedermann die objektiven und insbesondere auch subjektiven Voraussetzungen des erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System alleine weil er sich aktiv für eine Abschaffung des bisherigen Staatswesens der Weimarer Republik bemühte?"

und

"Ist eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen?"

werden keine abstrakten, der allgemeinen Klärung zugänglichen Rechtsfragen bezeichnet. Sie setzen - ungeachtet der von der Klägerin verwendeten Bezugnahme auf "jedermann" - vielmehr eine konkrete Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Einzelfall voraus, der anhand der bereits unter 2. dargestellten Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines dem nationalsozialistischen System Vorschub leistenden Verhaltens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu bewerten wäre.

20

Soweit die Klägerin mit diesen von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen geklärt wissen möchte, ob auch ein Verhalten als Vorschubleisten für das nationalsozialistische System anzusehen sein kann, mit dem vom NS-System abweichende Ziele verfolgt werden, verweist sie selbst in ihrer Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der dies bereits im bejahenden Sinne geklärt ist. Danach ist es unschädlich, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgte, da auch derjenige, der eigene politische Ziele verfolgt, damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 10). Aus dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zugleich ohne Notwendigkeit einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch ein alleiniges, von dem Ziel des durch Vorschubleisten geförderten Systems abweichendes politisches Ziel des Fördernden unschädlich ist, so lange nur dieses System durch dessen Handeln wissentlich und willentlich erheblich begünstigt worden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 8 C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <330> zu § 8 BWGöD).

21

Die Frage, ob eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen ist, wäre darüber hinaus in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht den Beitrag des Vorschubleistens As nicht hierin, sondern in der Unterstützung und Bestärkung von Papens, die Nationalsozialisten und Hitler in die Reichsregierung aufzunehmen, sowie in der Bestärkung der Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg nach dem 30. Januar 1933 durch seine eigene publizistische und autorenschaftliche Tätigkeit gesehen hat.

22

c) Auch die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage:

"Nach welchen Kriterien ist zu bemessen, ob der Nutzen, den das Regime an vorgeblichen Förderhandlungen hat, nicht ganz unerheblich ist? Lässt sich der Nachweis eines nicht ganz unerheblichen Nutzens des Regimes im Falle des Propagandavorwurfs durch Publikationen bereits dadurch führen, dass einige wenige aus einer Vielzahl von Publikationen sich als regimefördernd verstehen lassen, auch wenn eine größere Zahl von Publikationen sich als deutlich regimekritisch verstehen lassen? Ist insoweit nicht auch im Rahmen der Prüfung des erheblichen Regimenutzens das in der übrigen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Prinzip der Gesamtschau anzuwenden, konkret also im Falle von Publikationen ein erheblicher Regimenutzen nur dann als gegeben anzusehen, wenn bei einer Vielzahl unterschiedlicher Publikationen zu politischen Fragen ein überwiegender Teil dieser Publikationen als regimefördernd verstanden werden kann und nur ein geringerer Teil als regimekritisch, da andernfalls ein erheblicher Nutzen nicht feststellbar ist?"

veranlasst nicht die Zulassung der Revision. Indem sie daran anknüpft, dass eine gegenüber den systemfördernden Publikationen größere Anzahl von Publikationen regimekritisch aufzufassen sei, unterstellt sie einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat. Sie wäre daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tatbestand

1

Der Kläger stammt aus Syrien und ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

2

Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2016 über Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung gab der Kläger unter anderem an, er habe in Bulgarien einen Aufenthaltstitel erhalten; die Republik Bulgarien teilte in der Folgezeit der Beklagten mit, dass dem Kläger bereits im Oktober 2015 der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25. Juli 2016 unter Hinweis auf die anderweitige Schutzgewähr in Bulgarien als unzulässig ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Weiterhin wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

3

Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid auf, weil Bulgarien wegen systemischer Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter nicht (mehr) als sicherer Drittstaat anzuerkennen sei und daher entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten sei.

4

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesamtes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit es die Abweisung des Asylantrages als unzulässig betrifft, weil "systemische" Mängel im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen seien. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bulgarien sowie die Befristungsentscheidung/das Einreiseverbot sei die Berufung indes unbegründet. Wegen der ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung sei zwar unbedenklich, dass die Beklagte lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Diese sei aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Eine solche Entscheidung sei nach dem seit dem 6. August 2016 geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen zwingend vorgesehen. Eine solche Entscheidung habe das Bundesamt in Bezug auf Bulgarien nicht (ausdrücklich) getroffen; das Bundesamt selbst behaupte nicht, nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien geprüft und verneint zu haben. Eine solche Feststellung liege auch nicht (inzident) in dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Bulgarien. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfordere eine (ausdrückliche) Feststellung zu den Voraussetzungen von Abschiebungsverboten; fehle eine solche Feststellung, sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Gerichte seien insoweit mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, zumal der Kläger, der zu einem entsprechenden Verpflichtungsantrag nicht verpflichtet sei und sich einen Streitgegenstand nicht aufdrängen lassen müsse, keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt habe. Die Beklagte sei angesichts der bekanntermaßen schwierigen Situation für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien nur stattfinde, wenn eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung stehe, was - soweit im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu leisten sei.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich von § 31 Abs. 3 AsylG und § 86 Abs. 1 VwGO fehlerhaft bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehle. Vielmehr habe das Tatsachengericht dann die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung erforderlichen Tatsachen aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, ist mit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 34a, 35 AsylG unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hier allein die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem Abschiebezielstaat Bulgarien sowie hinsichtlich der Befristungsentscheidung/Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufhebt. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag selbst, den das Bundesamt als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen das Berufungsurteil insoweit kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat.

10

Ein Verpflichtungsbegehren des Klägers auf eine (positive) Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist mit Inkrafttreten dieser Regelung nicht kraft Gesetzes Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (geworden). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug einen entsprechenden Antrag auch nicht ausdrücklich (hilfsweise) gestellt.

11

Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwirft, wird ein Anfechtungsbegehren gegen eine mit diesem Bescheid verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach (§ 88 VwGO) dahin auszulegen sein, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird. Das Berufungsgericht hat diese sachgerechte Ausdeutung des Begehrens, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zu den Auswirkungen einer fehlenden oder unzureichenden Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auf die Abschiebungsanordnung oder -drohung indes nicht vorgenommen; dies kann in dem nach der Zurückverweisung fortzusetzenden Berufungsverfahren nicht zulasten des Klägers gehen, der mit seinem Anfechtungsbegehren der Sache nach nationale Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat. Das (hilfsweise) Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote ist nur dann nicht als Streitgegenstand einer Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zu werten (§ 88 VwGO), wenn sich diese ausdrücklich auf die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als solche beschränkt.

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

13

2. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nunmehr an §§ 34a, 35 AsylG (in der Fassung des zum 6. August 2016 geltenden Integrationsgesetzes) zu messen. Danach ist in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat anzudrohen bzw. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist.

14

2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG davon ausgegangen, dass eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (s.a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge hätte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde.

15

Nicht zu entscheiden ist, ob in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur und erst dann ergehen darf, wenn geprüft und positiv festgestellt worden ist, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, weil nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann und ob hierfür - wie vom Berufungsgericht angenommen - bereits eine nicht näher dargelegte "offensichtlich ungeklärte Durchführbarkeit" genügt. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzte den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen. Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.

16

2.2 § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG enthält für die Abschiebungsandrohung materiell-rechtliche Voraussetzungen (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), zu denen auch dann, wenn nach §§ 34a AsylG eine Abschiebungsanordnung im Raum steht, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Feststellung in der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag verlangt ist. Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6). Dass eine derartige ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergangen ist, ist nicht (gesetzliches) Tatbestandsmerkmal der Abschiebungsanordnungen bzw. -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Auch die nunmehr in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG normierte Rechtspflicht zur (ausdrücklichen) Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schafft kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Feststellungspflicht erweitert zwar - formell - das (objektivrechtliche) Entscheidungs"programm" des Bundesamtes. Sie erhöht aber nicht - materiellrechtlich - die Anforderungen an den Erlass von Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG.

17

2.3 § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG wirkt auch prozessrechtlich nicht als zusätzliche (formelle) Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung. Verletzt das Bundesamt seine aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgende Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann der Asylbewerber nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwGO) die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsanordnung bzw. -drohung zwar (hilfsweise) mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Dieser Antrag ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. -drohung, zumal ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig fehlen dürfte. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des - insoweit selbstständigen - Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen ist.

18

2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239). Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).

19

Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -). Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG - aus welchen Gründen auch immer - vollständig unterblieben ist, bestehen für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigen. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote sind keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstehen.

20

3. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage international schutzberechtigter Personen in Bulgarien erlauben dem Senat keine Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

21

3.1 Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung allerdings auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen und ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, das Bundesamt gehalten sei, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen habe, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Dies stehe indes nicht generell der Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat entgegen; daraus folgten auch nicht "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien. Darin liegt keine abschließende, positive Wertung der tatsächlichen Erkenntnisse dahin, dass - generell oder in Bezug auf den Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, angesichts derer die Beklagte gehalten sei, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, "sicherzustellen... , dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine 'Anlaufadresse' in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht". Dies sei "- sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden" zu leisten.

22

3.2 Eine tragfähige Grundlage für eine eigenständige Beurteilung des Senats, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bildet dies nicht. Das Berufungsgericht hat sich - insoweit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu seiner begrenzten Prüfungspflicht folgerichtig - einer abschließenden Entscheidung gerade enthalten.

23

4. Ist der Rechtsstreit somit zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, gilt gleiches auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72). Denn die Rechtmäßigkeit eines - hier auf 30 Monate befristeten - Einreiseverbots hängt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ab.

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5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.