Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 2 CS 15.1602

bei uns veröffentlicht am12.10.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3,§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller als Nachbar kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

Das Bauvorhaben des Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung vom 9. März 2015 als Neubau eines Milchviehstalls genehmigt. Mit Ergänzungsbescheid vom 17. Juni 2015 fügte die Beklagte in die Baugenehmigung unter anderem eine Ziffer 1.8.2 ein, nach welcher im neuen Stallgebäude maximal 140 Milchkühe (entsprechen 168 GV) untergebracht werden können, wenn im bestehenden Stallgebäude eine Belegung mit 89 GV (Milchvieh/Jungvieh) nicht überschritten wird. Der Grundstücksteil, auf welchem der neue Milchviehstall errichtet werden soll, befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Der Antragsteller ist Eigentümer des südlich liegenden Grundstücks FlNr. 182/6, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Gebiet wurde vom Erstgericht planungsrechtlich als faktisches Dorfgebiet eingestuft.

1. Der Antragsteller ist durch das Vorhaben keinen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt.

a) Das Erstgericht stützte sich bei seiner tatrichterlichen Beurteilung auf die Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz des Landratsamts vom 22. April 2014, der die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 zugrunde lag (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandsbestimmung Geruch, November 2012), die zudem durch Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. August 2014 im Vorbescheidsverfahren (Az. Au 4 K 14.83 u. a.) ergänzt wurde. Danach ist an dem Wohngrundstück ein beurteilungsrelevanter Immissionswert von 15% zu erwarten. Der in Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), die hier als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, für Dorfgebiete genannte Immissionswert von 15% ist damit nicht überschritten. Auch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass in die Stellungnahmen des Landratsamts falsche oder unsachgemäße Daten eingeflossen wären oder eine falsche Berechnungsmethode angewandt worden wäre. Die Berechnungen des Landratsamts werden durch das von dem Antragsteller selbst eingeholte Gutachten der Fa. A. vom 22. Oktober 2014 bestätigt. Auch nach dieser Geruchsimmissionsprognose wird an dem Wohnhaus des Antragstellers (vgl. S. 19 Tabelle 3, Spalte 2 und Seite 22 Nr. 9: IP_4) der Immissionswert der GIRL von 15% mit 15% eingehalten. Der Antragsteller beruft sich auf Werte von 37% hinsichtlich seines Wohnhauses, verkennt dabei jedoch, dass es sich hierbei um die tatsächliche Geruchsstundenhäufigkeit (vgl. Gutachten der Fa. A. vom 22. Oktober 2014, S. 19 Tabelle 3, Spalte 3) handelt. Diese tatsächliche Geruchsstundenhäufigkeit ist jedoch zur Ermittlung des beurteilungsrelevanten Immissionswerts mit dem tierspezifischen Faktor (hier 0,4 für Rinder) zu multiplizieren. Diese Berechnung hat auch der Gutachter des Antragstellers richtigerweise angestellt und so die beurteilungsrelevanten Immissionswerte (vgl. S. 19 Tabelle 3, Spalte 2) ermittelt. Dies entspricht den Ergebnissen der nun im Verfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme des Landratsamts vom 19. August 2015. Geht man von einer Randlage im Dorfgebiet aus, dann könnte als zulässiger Immissionswert der GIRL auch der erhöhte Wert von 20% angesetzt werden.

b) Der Antragsteller trägt ferner vor, dass die Einordnung des südlich der E.-straße liegenden Baugebiets als Dorfgebiet nicht richtig sei. Vielmehr handle es sich um ein reines Wohngebiet. Wie das Erstgericht kann der Senat keine trennende Wirkung der E.-straße erkennen. Damit setzt sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Angesichts der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung in der näheren Umgebung ist eine Einordnung als reines Wohngebiet zudem nicht nachvollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 14.2115 - n. v.).

c) Zudem trägt der Antragsteller vor, er sei unzumutbaren Staubimmissionen ausgesetzt, weil die E.-straße nicht befestigt sei. Dieser Vortrag ist falsch, da die E.-straße im fraglichen Bereich entgegen dem Vortrag des Antragstellers asphaltiert ist. Dies lässt sich allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen entnehmen (z. B. Bayern Atlas Plus oder Google Maps).

d) Der Antragssteller befürchtet weiter unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Kälberbrüllen, was bislang nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die bislang aufgestellten Kälberboxen überflüssig werden, da das Jungvieh im alten Stall untergebracht werden soll. Im Übrigen hat die Fachstelle beim Landratsamt berücksichtigt, dass der Beigeladene einen Offenstall errichten will (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.8.2014 - Au 4 K 14.83 u. a.).

Auch durch den Transportverkehr ergibt sich keine unzumutbare Lärmbelästigung für den Antragsteller. Nach der Lärmbeurteilung durch den fachlichen Immissionsschutz vom 22. April 2014 sind die hinzukommenden landwirtschaftlichen Fahrten, die überwiegend auf öffentlicher Straße stattfänden, nach der TA Lärm nicht relevant, weil insgesamt die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Diese Bewertung begegnet keinen Bedenken. Insoweit ist zu beachten, dass die TA Lärm für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen - wie hier - unmittelbar ohnehin keine Anwendung findet (Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm). Davon abgesehen sind Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm u. a. nur insoweit beachtlich, als sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (was eine Verdoppelung des gesamten Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert) und die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist weder dargelegt noch ernstlich in Betracht zu ziehen.

Die privaten Lärmmessungen sind insoweit nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert, da es sich nur um stichpunktartige Messungen handelt. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 19. August 2015 verwiesen.

e) Hinsichtlich einer Belästigung durch Bioaerosole liegen dem Landratsamt keine anerkannten Erkenntnisse vor. Zudem ist die Behauptung des Antragstellers nicht näher substantiiert.

f) Weiterhin führt der Antragsteller an, dass das Bauvorhaben nicht ausreichend erschlossen sei, da die E.-straße lediglich mit Fahrzeugen bis 7,5 t befahren werden dürfe. Der Beigeladene entgegnet insoweit, dass die E.-straße für Anlieger und landwirtschaftliche Fahrzeuge uneingeschränkt befahrbar sei. Die gerügte fehlende Erschließung kann aber dahinstehen, weil diese jedenfalls vorliegend nicht nachbarschützend ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, (§ 154 Abs. 3,§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2,§ 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 2 CS 15.1602

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 2 CS 15.1602 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 15 ZB 14.2115

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu 1 und 2 (Au 4 K 14.83) als Gesamtschuldner, der Kläger zu 3 (Au 4 K 14.84), die Klägerin zu 4

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu 1 und 2 (Au 4 K 14.83) als Gesamtschuldner, der Kläger zu 3 (Au 4 K 14.84), die Klägerin zu 4 (Au 4 K 14.86), die Klägerin zu 5 (Au 4 K 14.87) und der Kläger zu 6 ( Au 4 K 14.88) jeweils ein Fünftel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.750 Euro (Gesamtstreitwert) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 für den „Neubau eines Stalles für 140 Milchkühe und Neubau einer Güllegrube“ (Vorhaben) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H. (Baugrundstück). Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteil vom 6. August 2014 in der Sache ab. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Kläger. Das Vorhaben des Beigeladenen wurde inzwischen bauaufsichtlich genehmigt; die Baugenehmigung wurde ebenfalls angefochten.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, vom Umfang des mit Bauvorbescheid genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen seien keine schädlichen, den Klägern unzumutbaren Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei seiner tatrichterlichen Bewertung auf die Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz am Landratsamt vom 22. April 2014, der die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 zugrunde lag (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandsbestimmung Geruch, November 2012) und die durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht vom 6. August 2014 ergänzt wurde. Danach sei an den Grundstücken der Kläger bzw. deren Wohnhäusern eine belästigungsrelevante Kenngröße (richtig: belästigungsrelevante Geruchsstundenhäufigkeit) von 6% bis 10% (richtig: von 6% bis 15%) zu erwarten. Da sowohl der in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Dorfgebiete genannte Immissionswert von 15% als auch der für den Außenbereich genannte Immissionswert von 25% an sämtlichen Immissionsorten der Kläger eingehalten werde, könne dahingestellt bleiben, ob die Grundstücke der Kläger im Außenbereich bzw. im Dorfgebiet liegen. Überdies gelte es zu beachten, dass in einem Dorfgebiet, das durch landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt sei, auch Gerüche zumutbar sein könnten, die 15% der Jahresstunden überschreiten würden. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Der Einwand, die Bewertung der zu erwartenden Geruchs- und Lärmimmissionen durch den Beklagten klammere fälschlicherweise den vorhandenen Stall des Beigeladenen und die bestehende Milchkammer aus, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Der Beigeladene hat seine Bau- und Nutzungsabsichten im Vorbescheidsverfahren umfassend dargestellt. Nach der zum Vorbescheidsantrag eingereichten Bauvorlage vom 28. November 2013 (eingegangen am 2.12.2013; Bauvoranfrage zum Neubau eines Stalles - offene Fragen zu den Immissionen) werden nach dem Neubau im neuen Stall 140 Milchkühe gehalten; an der Westseite werden 15 Kälber bis zu einem Alter von 1 Monat in Iglus untergebracht (aufgerundet insg. 171 GV). Im vorhandenen Stallgebäude sollen noch 20 Kalbinnen über 2 Jahre, 70 weibliche Rinder von 1 bis 2 Jahren, 35 weibliche Rinder von 0,5 bis 1 Jahr und 30 weibliche Kälber bis 0,5 Jahr gehalten werden (aufgerundet insg. 86 GV); die Kälberiglus um das vorhandene Stallgebäude werden entfernt. Der Vorbescheid nimmt auf diese am 2. Dezember 2013 beim Landratsamt eingegangenen „konkretisierenden Angaben“ ausdrücklich Bezug. Von diesen, das Vorhaben „konkretisierenden Angaben“ ist der fachliche Immissionsschutz beim Landratsamt deshalb zu Recht ausgegangen. Denn mit der Bezeichnung seines Vorhabens in den dem Vorbescheidsantrag beigefügten Bauvorlagen hat der Beigeladene den Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens festgelegt. Inhalt, Reichweite und Umfang des angefochtenen Vorbescheids sind danach eindeutig erkennbar; Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Vorbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) bestehen nicht. Hiervon ausgehend bestand keine Veranlassung, den durch den Vorbescheidsantrag konkret bezeichneten Umfang der künftigen Tierhaltung durch Nebenbestimmungen (Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BayBO, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid festzulegen (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 5 m. w. N.).

bb) Was eine Nutzung der bestehenden Milchkammer zu etwaigen Immissionsbelastungen der Kläger beitragen soll, wird nicht hinreichend dargelegt.

b) Der Vortrag, es sei keine Lärmprognose in Bezug auf den Transportverkehr für Kühe und Milch erfolgt, welcher auf der E.-straße und damit unmittelbar entlang der Wohngrundstücke der Kläger stattfinde, ist nicht berechtigt. Nach der Lärmbeurteilung durch den fachlichen Immissionsschutz vom 22. April 2014 sind die hinzukommenden landwirtschaftlichen Fahrten, die überwiegend auf öffentlicher Straße stattfänden, nach der TA Lärm nicht relevant, weil insgesamt die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Diese Bewertung unterliegt keinem Zweifel. Insoweit ist zu beachten, dass die TA Lärm für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen - wie hier - unmittelbar ohnehin keine Anwendung findet (Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm). Davon abgesehen sind Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm u. a. nur insoweit beachtlich, als sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (was eine Verdoppelung des gesamten Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert) und die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist weder dargelegt noch ernstlich in Betracht zu ziehen.

c) Die weitere Kritik an der Berechnung und Nachvollziehbarkeit der vom Beklagten angestellten Prognose geht ins Leere. Denn die Kläger haben im Zulassungsverfahren eine von ihnen eingeholte Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros a. vom 22. Oktober 2014 vorgelegt, auf die sie sich beziehen und die die Einhaltung der Immissionswerte nach GIRL an den Wohnhäusern der Kläger bestätigt.

aa) Soweit vorgetragen wird, auch die selbst in Auftrag gegebene Untersuchung von a. sei defizitär, weil der Gutachterin nicht alle für die Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt worden seien, betrifft dies nach Darlegung der Kläger die aus datenschutzrechtlichen Gründen vom Amt für Landwirtschaft und Ernährung nicht herausgegebenen Betriebsdaten weiterer landwirtschaftlicher Betriebe und Daten des Beklagten zur Windrichtungsverteilung (synthetische Winddaten des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die nach den Ausführungen des Beklagten jedermann käuflich erwerben könne).

Hinsichtlich der aktuellen Tierzahlen der weiteren landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe hat a. Angaben der Einwohner und Landwirte aus dem Ortsteil H. herangezogen. Die Plausibilität der Angaben wurde von a. im Rahmen einer Ortseinsicht sowie auf Grundlage der Stallgrößen aus dem Orthophoto von H. überprüft (vgl. Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 S. 10). Weshalb und inwiefern die von a. ermittelten und in der Geruchsimmissionsprognose detailliert aufgeführten Daten über die Tierplatzzahlen sowie der Silage- und Festmistlager der im Einzelnen genannten Tierhaltungsbetriebe nicht valide sein sollten, wird von den Klägern nicht ansatzweise ausgeführt.

Hinsichtlich der Windrichtungsverteilung hat a. auf die Stationsdaten der DWD-Station L. abgestellt, deren Repräsentativität mit einer detaillierten Prüfung der Übertragbarkeit nachgewiesen wurde (vgl. Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 S. 12). Auch hier wird nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die von a. herangezogenen Daten zur Windrichtungs- und Windgeschwindigkeitsverteilung unzutreffend wären.

bb) Der Vortrag, die Geruchsimmissionsprognose von a. vom 22. Oktober 2014 komme zu dem Ergebnis, „dass die vom Beklagten in seinen Schriftsätzen eingenommene Auffassung unzutreffend ist und bei einer Gesamtschau und Berücksichtigung der Vorbelastung, der topographischen Verhältnisse und der Windverhältnisse unzumutbare erhebliche Geruchsbelästigungen an den Grundstücken der Kläger entstehen“, trifft nicht zu.

(1) Soweit es die Wohnhäuser der Kläger betrifft (IP_4 bis IP_8), werden die Immissionswerte der GIRL nach der Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 eingehalten (vgl. S. 19 Tabelle 3 und Seite 22 Nr. 9 der Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014: IP_4/Kläger zu 3 = 15%, IP_5/Klägerin zu 4 = 9%, IP_6/Klägerin zu 5 = 8%, IP_7/Kläger zu 6 = 9%, IP_8/Kläger zu 1 und 2 = 12%). Die in der Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 ermittelte Überschreitung der Immissionswerte für Dorfgebiete betrifft andere Grundstücke.

(2) Anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht bezieht die Geruchsimmissionsprognose vom 22. Oktober 2014 auch das unbebaute Grundstück der Kläger zu 1 und 2 FlNr. ... („Einordnung/Gebietsart: Außenbereich“) in seine Bewertung mit ein, ermittelt insoweit beurteilungsrelevante Immissionswerte von zwischen 19% und 39% und stellt diesen einen Beurteilungswert von 20% gegenüber. Dieser Ansatz ist verfehlt. Der Immissionswert von 20% ist nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL zwar als Zwischenwert zwischen Dorfgebieten und Außenbereich genannt (vgl. zu Nr. 3.1. GIRL). Die in der GIRL und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 genannten Immissionswerte beziehen sich aber auf Nutzungsbereiche, „in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten“, also „gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen wie Wohnhäusern“ (vgl. z. B. Nr. 3.1 GIRL; VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 Nr. 1 Anwendungsbereich sowie Anhang F). Dieser Bezug auf schutzwürdige Nutzungen entspricht in etwa dem der Vorsorgeregelung in Nr. 5.4.7.1 TA Luft, wonach bestimmte „Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“ nicht unterschritten werden sollen. In der Rechtsprechung wird hierfür eine zusammenhängende Wohnbebauung gefordert (vgl. BVerwG, U. v. 23.7.2015 - 7 C 10/13 - juris Rn. 33 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist das unbebaute Grundstück FlNr. ... der Kläger zu 1 und 2 gegenüber Geruchsbelästigungen nicht schutzbedürftig, weil auf ihm keine auf Dauer für den Aufenthalt von Personen angelegte und schutzbedürftige bauliche Nutzung ausgeübt wird. Ob und inwieweit die Kläger zu 1 und 2 eine bauliche Nutzung ihres Grundstücks FlNr. ... anstreben und eine konkretisierte privilegierte oder sonstige Nutzung auch in Betracht kommt, die einen Schutz vor Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Anspruch nehmen kann, wird nicht dargelegt.

d) Nicht zutreffend ist im Übrigen der Vortrag im Schriftsatz der Kläger vom 16. Juni 2015, der nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO eingereicht wurde, wonach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche, dass zur Klärung, ob die umliegende Wohnbebauung durch das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 als Auslegungshilfe heranzuziehen sei. Die GIRL oder die auf der GIRL aufbauende VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 kann zwar im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, eine irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 25 m. w. N.); dies gilt jedenfalls für Vorhaben, die - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Der weitere im Schreiben vom 16. Juni 2015 erhobene Einwand, die südlich der E.-straße gelegene Wohnbebauung sei als „faktisches reines Wohngebiet einzustufen“, ist angesichts der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungen der näheren Umgebung nicht nachvollziehbar und davon abgesehen wegen § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO auch nicht berücksichtigungsfähig.

Gleiches gilt für die nicht näher substantiierte Behauptung, das Vorhaben des Beigeladenen halte die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole erforderlichen Mindestabstände nicht ein.

e) Soweit schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 4 m. w. N.). Insoweit kann auf die nachstehenden Ausführungen unter Nr. 3 verwiesen werden.

2. Die Rechtssache wirft keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen der Annahme der Kläger bestehen, wie vorstehend ausgeführt wurde, weder im Rahmen der Klärung der Vorbelastung noch im Hinblick auf deren Bewertung besondere Schwierigkeiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, was an den Datengrundlagen zu den auch von a. empirisch ermittelten Vorbelastungen fehlerhaft sein soll. Welche rechtlichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Vorbelastung auftreten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht nachzuvollziehen.

3. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, weil die Bewertung der Geruchsbelastung durch den behördlichen Immissionsschutz, auf die sich das Verwaltungsgericht stütze, auf Daten und Berechnungen beruhe, die nicht transparent, nachprüfbar und offen dargelegt worden seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat zur Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz am Landratsamt vom 22. April 2014 ausgeführt, es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in diese Stellungnahme falsche oder unsachgemäße Daten eingeflossen seien. Insbesondere habe der Umweltingenieur bei seinen Berechnungen sachgerecht die neueste VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 zugrunde gelegt. Diese tatrichterliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

Der Umweltingenieur des Landratsamts hat nachvollziehbar dargestellt, auf welcher Grundlage und nach welchem Verfahren er seine Berechnungen angestellt hat. Inwieweit die Ausgangsdaten und Verarbeitungsschritte einer gutachterlichen Stellungnahme offen gelegt werden müssen, um deren Verwertbarkeit zu überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 = juris Rn. 20 m. w. N.). Seine Beweiswürdigung und richterliche Überzeugungsbildung hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die schriftlich abgefasste Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 22. April 2014 gestützt, sondern gleichermaßen auf die Ausführungen des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 ergibt sich, dass der Umweltingenieur des Landratsamts zur Verhandlung erschienen war, seine Stellungnahme erläutert und die ihm gestellten Fragen nachvollziehbar beantwortet hat. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung weitere Fragen an den Umweltingenieur gerichtet, insbesondere die Offenlegung bestimmter Datengrundlagen gefordert hätten, wird zwar eingewandt, ergibt sich aber nicht aus der Niederschrift (vgl. § 98 VwGO, § 415 ZPO). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, ein (Anm.: weiteres) „Sachverständigengutachten einzuholen zu der Behauptung, dass die Grundstücke der Kläger nach deren Lage bei Verwirklichung des mit dem Bauvorbescheid beschriebenen Vorhabens einer unzumutbaren Geruchshäufigkeit ausgesetzt sind“ mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, „Es wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse erbringen würde als die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 22. April 2014“, als gerechtfertigt. Aus denselben Gründen liegt in der Ablehnung des Beweisantrags auch kein Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.2013, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

b) Der weitere Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, wie weit der Stall nach den einschlägigen Richtlinien von der Bebauung entfernt sein solle, obwohl das Verwaltungsgericht dies beim Ortstermin (Anm.: Augenscheinstermin vom 7.7.2014) ausdrücklich verlangt habe, lässt keinen Verfahrensmangel erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Berichterstatterin hatte zwar ausweislich der Niederschrift zum Augenscheinstermin vom 7. April 2014 darum gebeten, baldmöglichst eine Stellungnahme des Umweltingenieurs zu der Frage einzuholen, wie weit der streitgegenständliche Stall nach den einschlägigen Richtlinien von der Bebauung entfernt sein solle. Dem ist das Landratsamt mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 aber nachgekommen, der auch die Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 22. April 2014 enthielt. Dass es dem Verwaltungsgericht angesichts der gegenständlichen Nachbarklagen nicht darauf ankam, welchen Abstand ein Stall wie der des Beigeladenen von jeglicher Bebauung einhalten müsste, sondern darauf, ob der tatsächliche Abstand zwischen dem Standort des Stalls und der schutzwürdigen Wohnbebauung der Kläger ausreicht, um insoweit schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen, liegt auf der Hand.

c) Von Vorstehendem abgesehen führt der von den Klägern behauptete Verfahrensmangel auch deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil er für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht oder nicht mehr von Bedeutung wäre (vgl. BayVGH, B. v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

Ausweislich der Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros a. vom 22. Oktober 2014, die die Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegt haben und auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, werden die Immissionswerte der GIRL/VDI-Richtlinie DIN 3894 Blatt 2 an den allein maßgeblichen Wohngebäuden der Kläger eingehalten. Dass die selbst in Auftrag gegebene Untersuchung von a. nicht deshalb defizitär ist, weil der Gutachterin nicht alle für die Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt worden seien, wurde bereits ausgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Gesamtstreitwert setzt sich aus fünf Einzelstreitwerten von jeweils 3.750 Euro zusammen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.