Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554

bei uns veröffentlicht am30.06.2017

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte im Dezember 2013 beim Landratsamt C. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen. Der hierfür vorgesehene Standort liegt innerhalb des durch Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz 2007 S. 8) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „O. B1. Wald“.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014, in dem das Landratsamt der Klägerin den Eingang der Antragsunterlagen bestätigte, führte die Behörde aus:

„Das Genehmigungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Erfolgt ist bisher die Eingangsprüfung Ihrer Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Belastbarkeit in immissionsschutzfachlicher Sicht sowie die Versendung Ihrer Antragsunterlagen an zu beteiligende Behörden und Fachstellen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die eingereichten Antragsunterlagen ausreichend. Ergebnisse der Beteiligungsphase liegen uns noch nicht vor. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Genehmigungsbehörde bis zum Abschluss der Beteiligungsphase der Träger öffentlicher Belange die Nachforderung weiterer ergänzender Angaben/Unterlagen vorbehalten muss.“

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss am 12. März 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen, die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen betreffenden Teilflächennutzungsplan nicht zu erteilen. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben - z.B. unter den Gesichtspunkten „Naturschutz“, „Erholung“ und „Denkmalschutz“ - Belange der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 machte eine innerhalb des Landratsamts für den Vollzug des Baurechts zuständige Organisationseinheit gegenüber dem federführenden Sachgebiet geltend:

„Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist eine Stellungnahme derzeit nicht möglich. Vollständige Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung sind noch vorzulegen (siehe hierzu auch beiliegende Stellungnahme der Bautechnik).“

In der letztgenannten Stellungnahme (Blatt 123 der Verfahrensakte des Landratsamts) wurde ausgeführt, die nach der Bauvorlagenverordnung notwendigen Eingabepläne müssten von der Klägerin, dem Entwurfsverfasser und den zu beteiligenden Nachbarn unterschrieben werden. Es sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen entsprechend einem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Dezember 2008 dargestellt seien. Die Abstandsflächenübernahmeerklärung sei darauf abzustimmen; ggf. sei ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen vorzulegen. Ferner bedürfe es eines Standsicherheitsnachweises, damit der Prüfauftrag erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte eine K. + … GmbH, die während des Verwaltungsverfahrens auch ansonsten für die Klägerin tätig wurde, beim Landratsamt eine Mehrzahl von Unterlagen ein, die nach der Darstellung in diesem Schreiben überwiegend abstandsflächenrechtliche Gesichtspunkte zum Gegenstand hatten.

Durch Bescheid vom 20. November 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag ab. In den Bescheidsgründen führte die Behörde aus, die für eine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens erforderlichen vollständigen Bauvorlagen gemäß der Bauvorlagenverordnung seien trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin nicht eingereicht worden. Ungeachtet der bisher nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften habe der Antrag abgelehnt werden müssen, da die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen fristgerecht verweigert habe und es durch das Landratsamt nicht ersetzt werden könne. Die für die Errichtung der Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet erforderliche Erlaubnis könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erteilt werden, da das Vorhaben mit dem Schutzzweck dieses Gebiets nicht vereinbar sei. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht in Betracht gekommen, da kein atypischer Einzelfall vorliege und das im öffentlichen Interesse liegende Gelingen der Energiewende nicht von der Verwirklichung des Vorhabens an dem in Aussicht genommenen Standort abhänge. Außerdem verwies das Landratsamt auf den in der Nummer 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern niedergelegten Grundsatz, dem zufolge Windkraftanlagen nicht auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollten, sowie darauf, dass die Anlagen in einem im einschlägigen Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellten Bereich entstehen sollten, so dass den Belangen der Landschaftspflege und des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen sei. Schließlich stünden dem Vorhaben auch (in den Bescheidsgründen im Einzelnen dargestellte) Erfordernisse des Denkmalschutzes entgegen.

Im Rahmen der von ihr gegen den Bescheid vom 20. November 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen, vor allem gegen die Auffassung, der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens stünden dessen Lage in einem Landschaftsschutzgebiet sowie Gründe des Denkmalschutzes und die Gefahr einer Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen.

Am 16. Juli 2015 erließ der Bezirk Oberpfalz eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“. Durch diese am 1. September 2015 in Kraft getretene Änderungsverordnung wurden in jenem Landschaftsschutzgebiet Tabuzonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung festgesetzt. Der für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Zehnte Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. Durch die Änderungsverordnung unberührt geblieben ist § 8 der Verordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden kann.

Die Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 bildet den Gegenstand eines von der Klägerin eingeleiteten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO.

Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 47 VwGO aus, da dies zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der im Normenkontrollverfahren zu erwartenden Entscheidung zweckmäßig sei. Wenn die Klägerin eine solche Verfahrensgestaltung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Versagung der erstrebten Genehmigung allein von der Wirksamkeit der Zehnten Änderungsverordnung abhänge, so entbehre eine solche Forderung der rechtlichen Grundlage. Denn das Ziel, eine vollständige gerichtliche Klärung der Frage zu erlangen, ob dem Vorhaben andere Ablehnungsgründe entgegenstünden, lasse sich im Hinblick darauf nicht erreichen, dass ausweislich der Angaben im Bescheid vom 20. November 2014 Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt noch nicht geprüft worden seien, und auch der zugunsten der Klägerin ergangene Vorbescheid - er datiert nach Darstellung des Beklagten vom 2. Oktober 2013 - nur einen sehr begrenzten Prüfungsumfang aufweise. Die Klägerin könnte deshalb ohnehin nur einen Bescheidungsausspruch erreichen. Aber auch die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Ablehnungsgründe ließen sich nicht ohne erheblichen Aufwand überprüfen. Denn sowohl die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig gewesen sei, als auch die Beurteilung, ob die vom Landratsamt angeführten Gründe des Denkmalschutzes stichhaltig seien, würden u. a. die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins erfordern. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot in Betracht komme.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beantragt die Klägerin,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei für den Ausgang des Klageverfahrens nicht zwingend vorgreiflich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine ferner eine Befreiung von der Tabuzonenregelung möglich. Die Tatsache, dass im ersten Rechtszug bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei (er wurde auf Antrag der Klägerin wegen Verhinderung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin wieder abgesetzt), zeige, dass das Verwaltungsgericht sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet habe. Da sich auch die beiden anderen Beteiligten nicht gegen eine Durchführung des Verfahrens ausgesprochen hätten, komme dem Willen der Klägerin bei der Ermessensausübung überragende Bedeutung zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zweckmäßig, sonstige durch das Vorhaben aufgeworfene Fragen dann zu prüfen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund bestehe, treffe allenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren zu; sollte die Klägerin ggf. auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, wären solche Gesichtspunkte durchaus entscheidungserheblich.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er u. a. geltend, wegen fehlender, von einem verantwortlichen Planverfasser unterzeichneter Bauvorlagen sei eine vollständige Klärung der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte des Falles selbst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung nicht möglich gewesen. Worin die für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche unzumutbare Belastung der Klägerin liegen könnte, sei von ihr nicht substantiiert dargelegt worden; entgangene Gewinnmöglichkeiten oder (andere) betriebswirtschaftliche Erwägungen genügten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2016 (22 B 14.1875 u. a. - BayVBl 2017, 271 Rn. 78) nicht.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben war, das Verwaltungsgericht entsprechend dem im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1984 (1 C 83. A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.) entwickelten Grundsätzen jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

1. Ebenso wie im Beschluss vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris), der zu einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen ist, lässt es der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die Aussetzung eines anderen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO dem Grunde nach überhaupt zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Meinungsstand Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Fn. 109). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob eine solche Verfahrensgestaltung, sollte die vorgenannte Frage dem Grunde nach zu bejahen sein, auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausgang eines anhängigen Normenkontrollverfahrens für die im ausgesetzten Rechtsstreit zu treffende Entscheidung nicht dergestalt vorgreiflich ist, dass mit der Verneinung der Gültigkeit der dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung unterbreiteten Norm zwangsläufig feststeht, wie über das Rechtsschutzbegehren zu befinden ist, das den Gegenstand des ggf. auszusetzenden Verfahrens bildet.

Offen bleiben können diese Fragen deshalb, weil der angefochtene Beschluss auch dann keinen Bestand haben kann, wenn der Anwendungsraum des § 94 VwGO im gegebenen Fall grundsätzlich eröffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bisher nicht die Beteiligten zu der Frage angehört, ob auf das Vorhaben der Klägerin die Vorschrift des Art. 82 BayBO Anwendung findet und der Genehmigungsantrag bejahendenfalls - unabhängig von der Tragfähigkeit der dem Bescheid vom 20. November 2014 zugrunde gelegten Gesichtspunkte und unabhängig von der Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 - möglicherweise bereits deshalb abgelehnt werden musste, weil durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ggf. öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden.

Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen (BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 31). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich (vgl. zu dem aus dieser Verfassungsbestimmung resultierenden Gebot der Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren innerhalb angemessener Zeit BVerfG, B.v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39/41; B.v. 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349/369; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/13) und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können (ähnlich Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird (nachfolgend „Bezugsverfahren“ genannt), ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, insbesondere die Verringerung der Gefahr einer doppelten oder sonst unnötigen Inanspruchnahme der „knappen Ressource Recht“ (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15 sowie Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher nach Anhörung der Beteiligten Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage mit Blickrichtung auf die sog. „10-H-Regelung“ abweisungsreif ist. Denn in diesem Fall käme es weder auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 an, noch bedürfte es wahrscheinlich jener aufwändigen Beweiserhebungen, deren ggf. unnötige Durchführung das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses durch die Aussetzung des Rechtsstreits vermeiden wollte.

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt (BayVGH, B.v. 23.5.1984 - 1 C 83 A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.; B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur in offensichtlichen Fällen in Betracht (vgl. auch dazu BayVGH, B.v. 23.5.1984 a.a.O. S. 756). Eine solche Ausnahmekonstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn der Gesichtspunkt, der eine Entscheidung des Rechtstreits unabhängig von der im Bezugsverfahren zu klärenden Frage ermöglicht, bereits vor dem Erlass das Aussetzungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert wurde sowie eine etwa notwendige Sachverhaltsaufklärung bereits stattgefunden hat, ohne dass das Verwaltungsgericht jedoch aus der eingetretenen Spruchreife des Verfahrens die gebotenen Konsequenzen gezogen hat (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris). Der Bejahung einer derartigen Ausnahme steht hier entgegen, dass das etwaige Eingreifen der „10-H-Regelung“ und die hieraus ggf. zu ziehenden Folgerungen weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits auch nur ansatzweise thematisiert wurden. Vorliegend muss es deshalb - gerade angesichts der noch nicht erfolgten Anhörung der Beteiligten hierzu - im Rahmen des vorliegenden Beschlusses dabei sein Bewenden haben, dass der Aussetzungsbeschluss aufgehoben und so Raum dafür geschaffen wird, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten in eine Prüfung der vorbezeichneten Problematik eintritt. Sollte sie zu dem Ergebnis führen, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bereits aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können, oder sollte sich diese Frage nicht ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung beantworten lassen, bleibt es dem Verwaltungsgericht unbenommen, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens erneut darüber zu befinden, ob der bis dahin erzielte Stand des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 eine nochmalige Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigt.

3. Die Notwendigkeit, der Frage nach der Anwendbarkeit der „10-H-Regelung“ und den sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin nachzugehen, entfällt nicht bereits deswegen mit einem Grad an Offensichtlichkeit, die jede nähere Befassung mit dieser Thematik erübrigen würde, weil die Art. 82 f. BayBO erst am 21. November 2014 in Kraft getreten sind, der streitgegenständliche Bescheid jedoch vom 20. November 2014 datiert. Sollte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zu erteilen (hierfür spricht, dass die Klägerin auf Seite 3 oben der Klagebegründungsschrift vom 29.4.2015 selbst ausdrücklich davon ausgeht, sie habe eine Verpflichtungsklage erhoben), so ergäbe sich für das Verwaltungsgericht u.U. die Notwendigkeit, die durch das Inkrafttreten des Art. 82 BayBO herbeigeführten rechtlichen Folgen zu berücksichtigen, bereits daraus, dass in einem solchen Verfahren auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen wäre. Gleiches gälte, sollte die Klägerin künftig nur noch die Verpflichtung des Beklagten begehren, über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Nicht anders würde sich die Situation möglicherweise aber auch dann darstellen, wenn die Klägerin im weiteren Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits auf eine lediglich auf Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2014 abzielende „isolierte Anfechtungsklage“ oder einen Feststellungsantrag mit dem Ziel der gerichtlichen Bestätigung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids übergehen sollte. Solche Rechtsschutzbegehren wären zwar anhand der bei Erlass dieses Verwaltungsakts bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht wird jedoch zu bedenken haben, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an wirksam wird; vorher ist er als rechtlich nicht existent anzusehen (OVG NRW, U.v. 20.6.1991 - 7 A 23/90 - NVwZ 1992, 991; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 4; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 43 BayVwVfG, Stand Juni 2012, Anm. I.1) und kann deshalb möglicherweise auch nicht Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sein. Bekannt gegeben wurde der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin jedoch erst am 22. November 2014 und damit bereits unter der Geltung des Art. 82 BayBO. Da er ausweislich des auf der Rückseite von Blatt 184 der Verfahrensakte des Landratsamts angebrachten Postaufgabevermerks erst am 21. November 2014 „zur Versendung weitergeleitet“ wurde, kann er auch der Beigeladenen und allen anderen Empfängern von Bescheidsabdrucken (vgl. die Aufstellung auf den Seiten 185 f. der Verfahrensakte des Landratsamts) - sollte es hierauf überhaupt ankommen - frühestens am 22. November 2014 zugegangen sein.

4. Nach Lage der Akten besteht - vorbehaltlich abweichender Beurteilung durch das Verwaltungsgericht - hinreichender Grund zu der Annahme, dass der für die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehene Standort jedenfalls zur Ortschaft Martinsneukirchen einen geringeren Abstand als das Zehnfache der sich auf (ca.) 200 m belaufenden Höhe dieser Anlagen aufweisen dürfte. Nach den Angaben auf Seite 1 der im November 2013 erstellten Lärmschutzprognose beträgt die Entfernung zwischen der geplanten Windkraftanlage 1 und dem am südlichen Ortsende von Martinsneukirchen liegenden Immissionsort C 786 m; für die Windkraftanlage 2 nennt die gleiche Unterlage eine Distanz von 894 m. Nach dem als Blatt 57 in die Verfahrensakte des Landratsamts eingehefteten Lichtbild und nach der topografischen Karte, die sich z.B. als Blatt 102 in den Antragsunterlagen befindet, lässt es sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass es sich bei Martinsneukirchen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handeln könnte.

5. Die Prüfung, ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 im Hinblick auf die sich aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen entscheidungsreif ist, entfällt ferner nicht deshalb, weil bereits jetzt mit zweifelsfreier Sicherheit feststünde, dass zugunsten der Klägerin auf alle Fälle die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag.

Hierbei lässt es der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen, ob die Antragsunterlagen an diesem Stichtag deshalb unvollständig waren, weil sich in ihnen - wovon nach Lage der Akten allerdings auszugehen ist - keine Nachweise befanden, die eine Prüfung der Standsicherheit der geplanten Anlagen ermöglichten. Auf sich beruhen kann namentlich, ob das Fehlen derartiger Dokumente möglicherweise im Hinblick darauf unschädlich ist, dass die Behörde es dem Genehmigungsbewerber gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG u. U. gestatten kann, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen.

Auseinanderzusetzen haben wird sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem Umstand, dass sowohl ausweislich des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu als auch nach Lage der Akten am 4. Februar 2014 Unterlagen fehlten, die einen hinreichend sicheren Aufschluss darüber ermöglichten, auf welchen Grundstücken die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen zu liegen kämen und wer Eigentümer dieser Grundstücke ist, und dass damals ferner weder Erklärungen vorlagen, aus denen sich ergab, dass die Eigentümer all dieser Grundstücke der Erstreckung der einzuhaltenden Abstandsflächen auf ihre Liegenschaften zugestimmt haben, noch die Klägerin - alternativ dazu - ein Antrag gestellt hatte, mit dem sie eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen begehrte.

Das Verwaltungsgericht wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass ein Antrag nicht erst dann „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist, wenn ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die für eine stattgebende Entscheidung benötigt werden. Es genügt vielmehr, dass der Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 die Gesamtheit derjenigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen zu können (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10, sowie aus neuerer Zeit z.B. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14). Unschädlich könnte es deshalb sein, sollte es zutreffen, dass bestimmte Genehmigungsunterlagen bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht (von einer hierzu befugten Person) unterzeichnet waren, da dieser Umstand ihrer inhaltlichen Prüffähigkeit nicht zwangsläufig entgegensteht.

Andererseits dürfen sich die Unterlagen nicht darauf beschränken, eine Beurteilung der durch das Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu ermöglichen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG folgt vielmehr, dass sie die „zur Prüfung nach § 6“ erforderlichen Informationen zu enthalten haben. Sie müssen die Behörde deshalb auch in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden (bzw., soweit erforderlich, in eine Aufklärung der Frage einzutreten), ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bringt dieses Erfordernis dergestalt zum Ausdruck, dass dem Antrag die „zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen“ erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (vgl. z.B. zur grundsätzlichen Gebotenheit der Vorlage von Ausarbeitungen, die Aufschluss über die artenschutzrechtlichen und sonstigen naturschutzfachlichen Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage gestatten, bis zum Ablauf des 4.2.2014 BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - juris Rn. 28 f.; B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

Welche Unterlagen danach der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssen, damit diese Übergangsvorschrift eingreift, lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen. Denn der in §§ 4a bis 4d der 9. BImSchV enthaltenen Aufzählung kommt nur beispielhafter Charakter zu (vgl. das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Vor allem aber ergibt sich eine Einschränkung aus dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und in § 4a Abs. 1 der 9. BImSchV ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ von Unterlagen: Das Fehlen von Dokumenten, die für eine rechtskonforme Prüfung im konkreten Einzelfall nicht benötigt werden, steht der Bejahung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen deshalb nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15), wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens - insbesondere im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG; § 11 der 9. BImSchV) - herausstellt, dass weitere Unterlagen benötigt werden oder die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen: Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10). Andererseits lässt sich ein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht bejahen, wenn bei der Behörde zwar bis zum maßgeblichen Stichtag ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vornherein nicht gestattet (BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 23).

Die Frage, ob die Abstandsfläche, die eine geplante Windkraftanlage gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten hat, auf dem Vorhabensgrundstück selbst liegt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO das grundsätzlich verlangt, oder sie höchstens bis zur Mitte von öffentlichen Flächen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO reicht, stellt eine bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung derartiger Anlagen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand August 2014, § 6 BImSchG Rn. 38). Die einzureichenden Unterlagen müssen deshalb so beschaffen sein, dass sie eine Prüfung dieser Frage erlauben. Die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) diesbezüglich in verhaltener Weise getroffene Aussage ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos aufrechtzuerhalten.

Diese Prüfung setzt ihrerseits voraus, dass die Unterlagen Aufschluss über die Höhe der gesamten Windkraftanlage (einschließlich des Rotors) sowie darüber gestatten, wie groß der Abstand zwischen dem senkrecht stehenden Rotor und dem Mastmittelpunkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 23). Um beurteilen zu können, auf welche Grundstücke sich die kreisförmige Fläche erstreckt, deren Radius sich aus den im letztgenannten Urteil aufgestellten Vorgaben ergibt, bedarf es eines hinreichend detaillierten Plans, in den der Standort der Anlage, die Tiefe der Abstandsfläche sowie die Grenzen der betroffenen Grundstücke zutreffend eingetragen sind.

Die Notwendigkeit, der Genehmigungsbehörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben, folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Ausführungen im amtsinternen Schreiben an das Sachgebiet 511 des Landratsamts vom 2. Juni 2014 anmerkt - allerdings nicht aus den Obliegenheiten, die § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV einem Bauwerber diesbezüglich auferlegt. Denn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach den Verfahrensbestimmungen des § 10 BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BVerwG, B.v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 - BayVBl 2003, 509; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 41 ff.). Verfahrensrechtliche Vorschriften, die in anderen Teilen der Rechtsordnung gelten, werden hierdurch auch dann verdrängt, wenn die Einhaltung der materiellen Anforderungen, die sich aus diesen anderen Rechtsgebieten ergeben, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sicherzustellen ist (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509; B.v. 7.10.2009 - 7 B 28.09 - juris Rn. 12, jeweils in Bezug auf naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen). Dies schließt es allerdings nicht aus, derartige verfahrensrechtliche Normen als Auslegungshilfe zum Zweck der zutreffenden Bestimmung der sich aus den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften ergebenden Anforderungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509). Nur mit dieser Maßgabe darf deshalb auf die aus der Bauvorlagenverordnung resultierenden Erfordernisse abgestellt werden.

Reicht das Baugrundstück - wie auch vorliegend der Fall - nicht aus, um die Abstandsfläche dort zur Gänze einzuhalten, hängt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - abgesehen von der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO geregelten Konstellation - davon ab, dass entweder die fehlende Überbaubarkeit derjenigen (Teile der) anderen Grundstücke, auf die die Abstandsfläche zu liegen kommt, rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, oder dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Erstreckung der Abstandsfläche hierauf zustimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO). Alternativ dazu kommt in Betracht, dass der Genehmigungsbewerber die Zulassung einer Abweichung (Art. 63 BayBO) von der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche beantragt.

In den Beschlüssen vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) und vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 - juris Rn. 19) hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Blickrichtung auf Art. 83 Abs. 1 BayBO angemerkt, es sei ohne nähere Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich, warum Abstandsflächenübernahmeerklärungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO bereits „von vornherein“ vorliegen müssten. An dieser Aussage ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch Darlegungserfordernisse des Rechtsmittelführers eingeschränkt wird, mit der Maßgabe festzuhalten, dass bei einem Vorhaben, bei dem die Abstandsfläche nicht zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, eine bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage von Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Bejahung eines „vollständigen Antrags“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegensteht, wenn der Behörde bis zum Ablauf dieses Tages Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, die eine Prüfung der Frage erlauben, ob das Vorhaben unabhängig von einer solchen Zustimmung ohne Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Erfordernisse genehmigt werden kann.

Die Prüfung, ob der Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 vollständig war, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass angesichts des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu, ferner angesichts der Tatsache, dass mehrere der Pläne, die abstandsflächenrechtlich potenziell relevante Eintragungen enthalten, das Datum „04.08.2014“ tragen (vgl. Blatt 13 f. der Akte „Antragsunterlagen“) und der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO das Datum „11.08.2014“ aufweist, eine solche Gegebenheit derzeit nicht als offensichtlich vorliegend unterstellt werden kann.

6. Das etwaige Fehlen von Unterlagen am 4. Februar 2014, die eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin unter abstandsflächenrechtlichem Blickwinkel ermöglichten, stünde dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zugunsten der Klägerin dann nicht entgegen, wenn das Landratsamt die Vollständigkeit des Antrags durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte.

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit allein in Betracht kommende Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 21. Januar 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien in diesem Zeitpunkt „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorgegriffen werden. Um die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses zu rechtfertigen, genügt jedoch bereits die Aussage, dass eine solche Annahme im Hinblick darauf fernliegend erscheint, dass Art. 83 Abs. 1 BayBO damals weder in Kraft gesetzt noch auch nur durch den Gesetzgeber verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war, so dass bereits kein Motiv erkennbar ist, das die Behörde zum Erlass eines die Vollständigkeit der Antragsunterlagen verbindlich feststellenden Verwaltungsakts bewogen haben könnte. Zudem beschränkt sich das Schreiben vom 21. Januar 2014 auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unter immissionsschutzfachlichem Blickwinkel; dies reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, um den Tatbestand des Art. 83 Abs. 1 BayBO als erfüllt anzusehen.

7. Unschädlich wäre eine Unvollständigkeit der Unterlagen am 4. Februar 2014 ferner dann, wenn gegenüber der Klägerin ein Vorbescheid ergangen wäre, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel verbindlich festgestellt hätte. Eine nachträgliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Lage zu ihren Ungunsten, wie sie sich hier aus dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO ergibt, könnte ihr alsdann nicht entgegengehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - juris Rn. 10).

Aus der Darstellung des Inhalts des am 2. Oktober 2013 erlassenen Vorbescheids, wie sie sich ausführlich auf Blatt 198 der Verfahrensakte des Landratsamts sowie in gedrängter Form auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 8. Juni 2015 findet, geht jedoch hervor, dass Gegenstand jener Behördenentscheidung allein luftverkehrs- und immissionsschutzrechtliche Fragen bildeten.

8. Hält eine Windkraftanlage gegenüber von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden nur einen geringeren Abstand als das Zehnfache ihrer Höhe ein, so stellt dies - für sich genommen - zwar kein Genehmigungshindernis dar. Diese Vorschrift bewirkt jedoch, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines hiervon erfassten Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt, so dass bereits jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange der Genehmigungsfähigkeit dann entgegensteht, wenn eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Genehmigungsbewerbers an der Verwirklichung des Vorhabens zu Ungunsten des letzteren ausfällt (BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300/307 m.w.N.; vgl. zur Gebotenheit einer solchen Abwägung ferner z.B. BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148/151; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109/114).

Ob durch das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange beeinträchtigt werden, muss ebenso der Prüfung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben wie die Vornahme der anzustellenden nachvollziehenden Abwägung. In vorliegendem Zusammenhang genügt die Aussage, dass sich beide Fragen wohl ohne aufwändige Beweisaufnahme beantworten lassen. Denn hinsichtlich des für die Bejahung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB erforderlichen Maßes an Gewissheit hat das Bundesverwaltungsgericht imBeschluss vom 30. November 1994 (4 B 226.94 - BRS 56 Nr. 79) ausgeführt:

„Selbstverständlich muss das angerufene Gericht unter Beachtung der konkreten Verhältnisse prüfen, ob eine Beeinträchtigung erwartet werden kann. Indem der Gesetzgeber aber bereits eine Beeinträchtigung als einen ‚entgegenstehenden‘ Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Ein mit Bausachen ständig befasstes Gericht ist zu einer derartigen Beurteilung zumeist auch ohne eigene Beweisaufnahme in der Lage.“

Sollte sich die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin - bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO - öffentliche Belange beeinträchtigt und welches Gewicht dieser Beeinträchtigung in Relation zu den Interessen der Klägerin zukommt, nicht z.B. bereits anhand der zahlreich in den Akten befindlichen Lichtbilder oder anderer, unschwer zu beschaffender Unterlagen beantworten lassen, sondern es zu diesem Zweck einer aufwändigen Beweisaufnahme bedürfen, wäre das Verwaltungsgericht - wie bereits eingangs des Abschnitts II der Gründe dieses Beschlusses dargelegt - nicht gehindert, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erneut über eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens zu befinden.

9. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9). Der beschließende Senat lässt sich hierbei von der Praxis des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts leiten. Dieser Spruchkörper hat im Beschluss vom 16. Dezember 2010 (20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261/263) sowie erneut im Beschluss vom 4. März 2016 (20 F 1.16 - juris Rn. 12) einerseits darauf hingewiesen, dass es in Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedürfe, da es sich hierbei um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit handele, der mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinn von § 35 GKG und von § 19 Abs. 1 RVG bilde. Von dieser Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden vorgenannten Entscheidungen jedoch ausdrücklich Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ausgenommen. In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53). Der beschließende Senat des Verwaltungsgerichtshofs vermag nicht zu erkennen, dass für erfolgreiche Beschwerden gegen eine Aussetzungsentscheidung anderes gelten soll. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung (Beschwerde eines Beiladungsbewerbers gegen einen Aussetzungsbeschluss, der noch vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Beiladungsantrag ergangen ist) zeigt zudem, dass es unbillig sein kann, einem Rechtsschutzsuchenden, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich im Beschwerdeweg angegriffen hat, einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten vorzuenthalten, die ihm in diesem Rechtsmittelverfahren ggf. erwachsen sind. Sollte sein Beiladungsantrag im weiteren Verfahrensfortgang nämlich rechtskräftig abgelehnt werden, könnte zu seinen Gunsten keinesfalls mehr ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstehen, obwohl im Unterbleiben einer Entscheidung über den Beiladungsantrag vor der Aussetzung des Verfahrens ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lag (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris Rn. 5). Nicht zu befinden ist in vorliegendem Zusammenhang darüber, ob dem Rechtsmittelführer, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich mit der Beschwerde angegriffen hat, insoweit tatsächlich erstattungsfähige Kosten erwachsen sind; diese Frage muss vielmehr einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Entbehrlich ist demgegenüber eine Streitwertfestsetzung, da in einem Beschwerdeverfahren der hier inmitten stehenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554 zitiert 18 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren


Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 9 C 16.392

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe I. Die Kläger wenden sich gegen den Beschluss vom 27. Janua

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 22 ZB 16.95

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 3 C 15.2578

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 8 C 15.2617

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 6 C 15.1364

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2016 - 22 CS 16.2101

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 22 ZB 15.2358

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2016 - 7 C 16.1226

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Juli 2016 - 22 BV 15.2169

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - 14 N 16.768

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 22 CS 17.1574

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179, Au 4 K 17.843

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Tenor I. Die Bescheide des Beklagten vom 29. Dezember 2016 (Az.: ... und ... und vom 10. Mai 2017 (Az.: ...) werden aufgehoben. II. Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtliche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 22 BV 17.2176

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015.

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf den von ihr gepachteten Grundstücken FlNr. … und …, jeweils der Gemarkung Zell, zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m zu errichten. Hierzu benötigt sie auch Teile der Grundstücke FlNr. …, … und …, jeweils der Gemarkung Zell, auf die sich Teile der Rotorblätter erstrecken bzw. auf denen Nebenanlagen errichtet werden. Die Grundstücke liegen in einer Lichtung eines Waldgebiets auf dem sog. Mantelberg, der Teil des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ und des gleichnamigen Naturparks ist. Die hierfür von der Antragstellerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung lehnte das Landratsamt Cham durch Bescheid vom 20. November 2014 im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet ab. Diesbezüglich ist beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Klageverfahren anhängig.

Der „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ wurde durch Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 24. Oktober 1989 (GVBl S. 659) ausgewiesen. Er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 179.600 ha. Die mit dieser Verordnung festgesetzte Schutzzone wurde mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) überführt und mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 7) neu bekanntgemacht. Das Landschaftsschutzgebiet mit einer Fläche von ca. 148.200 ha liegt im Regierungsbezirk Oberpfalz und erstreckt sich über die Landkreise Cham und Schwandorf.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte der Landkreis Cham beim Bezirk Oberpfalz eine Teilzonierung des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ zur Ordnung der Windkraftnutzung durch Festsetzung von Tabu- und Ausnahmezonen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Bezirk Oberpfalz beauftragte die Regierung der Oberpfalz gemäß Art. 35b BezO mit der verwaltungsmäßigen Vorbereitung eines entsprechenden Bezirkstagsbeschlusses. Für die schließlich beabsichtigte Gesamtzonierung des Landschaftsschutzgebiets beschloss der Bezirkstag am 19. Dezember 2013 die Einschaltung des externen Planungsbüros B* …, das im Oktober 2014 einen Erläuterungsbericht zur „Erstellung eines Zwei-Zonen-Konzepts zur Standortfindung für Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald“ (Bd. VI S. 33 ff. der Aufstellungsakten, im Folgenden: d.A.) vorlegte. Der Verordnungsentwurf Stand Oktober 2014 wurde mit Karten den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zugeleitet und in den betroffenen Gemeinden und Landkreisen ausgelegt. Sowohl die Antragstellerin als auch die Gemeinde Zell – Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 – haben Einwendungen gegen die beabsichtigte Festsetzung einer Tabuzone für die o.g. Baugrundstücke eingelegt. Ihre Einwendungen wurden zurückgewiesen. Am 16. Juli 2015 hat der Bezirkstag Oberpfalz die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Änderungsverordnung) beschlossen. Die Verordnung wurde am gleichen Tag vom Bezirkstagspräsidenten ausgefertigt und im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 8 vom 17. August 2015 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 3 Abs. 1 am 1. September 2015 in Kraft.

Durch die Änderungsverordnung wurden zur Ordnung der Windkraftnutzung Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftnutzung festgesetzt (§ 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, § 2a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Der für das Vorhaben der Antragstellerin vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung) die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), wonach eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn das Vorhaben keine für das Landschaftsschutzgebiet schädlichen Wirkungen hervorrufen kann, verweist nur auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) und nicht auf § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem die Tabuzonen geregelt sind. Unberührt geblieben ist § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden kann.

Mit ihrem am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin,

die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Ihm fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse, da die Änderungsverordnung im Hinblick auf den in den Tabuzonen geltenden unüberwindbaren Schutzstandard eine neue Beschwer enthalte. Die Verordnung verstoße gegen zahlreiche Anforderungen des materiellen Rechts und stelle eine bloße Verhinderungsplanung dar. Es seien bewusst zu große Abstandsweiten herangezogen worden. Die aus dem Windenergie-Erlass entnommenen Abstände könnten vorliegend keine Rolle spielen. Dies gelte insbesondere für den 800 m-Abstand zu Wanderwegen, weil hier im Hinblick auf den optischen Naturgenuss fixe Abstände keinen Sinn machten und durch diesen weder positiv noch negativ sichergestellt werden könne, dass die Zertifizierung der Wanderwege beeinträchtigt werde. Der Windenergie-Erlass nenne nur Abstände von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen und stelle dabei nur auf Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ab. Auch der Abstand zu Naturdenkmälern von 200 m sei zu hoch gegriffen. Die Stadt Roding verlange bei Naturdenkmälern die Freihaltung von Bauten nur in einem Umkreis von 10 m. Es sei auch nicht erkennbar, dass der 200 m-Abstand erforderlich sei, um in Naturdenkmälern vorkommende bedrohte Tierarten zu schützen. Des Weiteren sei der Abstand zu Denkmälern mit 1.500 m bis 2.000 m bzw. sogar 3.000 m zur Burg Falkenstein viel zu hoch gewählt. Insgesamt sei die Änderungsverordnung unverhältnismäßig, was sich auch an der Einbeziehung von Kleinwindkraftanlagen zeige. Zudem sei das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Zell verletzt, die sich mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 gegen die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone gewendet habe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Mantelberg extrem windhöffig und damit als Standort für Windkraftanlagen besonders geeignet sei. Aus dem Gesamtverfahren werde deutlich, dass es dem Verordnungsgeber in erster Linie um die Verhinderung des weit fortgeschrittenen Windkraftprojekts der Antragstellerin und nicht um eine Angebotsplanung für Windkraft ging. Dies zeige sich auch daran, dass das Kriterium der Windhöffigkeit für die Ausweisung von Ausnahmezonen keine Rolle gespielt habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da das Vorhaben der Antragstellerin im Hinblick auf die bereits bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung auch ohne den Erlass der Änderungsverordnung nicht realisierbar gewesen wäre. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Zweck der Änderungsverordnung sei die Ordnung der Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet entsprechend den Hinweisen des Windenergie-Erlasses. Die Zonierung sei ausschließlich unter naturschutzfachlichen Aspekten erfolgt, die Windhöffigkeit einzelner Standorte habe dabei keine ausschlaggebende Rolle spielen können. Es handle sich um eine Angebots- und keine Verhinderungsplanung. Der Windkraftnutzung werde substanzieller Raum gegeben, da 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets als Ausnahmezonen ausgewiesen seien. Speziell beim Standort Mantelberg habe die freie Sichtachse zwischen der Burgruine Lobenstein als markantem Aussichtspunkt und dem naturräumlichen Teilgebiet „Falkensteiner Vorwald“ im Süden mit seiner charakteristischen Kuppellandschaft bewahrt werden müssen. Der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Zell vom 27. November 2014 sei umfassend gewürdigt worden, insbesondere sei eine Visualisierung des betreffenden Gebiets vorgenommen worden. Die kommunale Planungshoheit werde hier nicht unzulässiger Weise eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da ansonsten Konzentrationsflächen in diesem Gebiet nicht ausgewiesen werden könnten.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffene 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 (im Folgenden: Änderungsverordnung) begegnet keinen formellen und materiellen Bedenken.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Änderungsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Änderungsverordnung ist am 17. August 2015 im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

III. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts durch die Ausweisung des für ihr Vorhaben vorgesehenen Standorts als Tabuzone in eigenen Rechten verletzt wird, da sie dadurch möglicherweise gehindert wird, dort die beabsichtigten zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m zu errichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es für die Bejahung der Antragsbefugnis aus, dass ein Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, auf von (verschärften) Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen Standorten Vorhaben zu errichten (BVerwG, U.v. 17.1.2001 – 6 CN 4.00 – ZfBR 2001, 345). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 200 m auf den nunmehr als Tabuzone ausgewiesenen o.g. Baugrundstücken beantragt und hat die Baugrundstücke gepachtet bzw. sich für Teile der Nachbargrundstücke, über die sich Teile der Rotorblätter erstrecken oder auf denen Nebenanlagen errichtet werden müssen, zivilrechtliche Rechte einräumen lassen. Zwar war die Errichtung von Windkraftanlagen schon vor Erlass der Änderungsverordnung gemäß § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 15. Dezember 2006 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) verboten. Allerdings bestand damals die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die mangels Verweis auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem nunmehr die Tabuzonen geregelt sind, nicht mehr besteht. Durch diese Verschärfung des Verbotstatbestands – es handelt sich nunmehr um ein repressives und nicht mehr um ein bloß präventives Verbot – erscheint es möglich, dass die Änderungsverordnung stärker in die Rechtsposition der Antragstellerin als Unternehmerin eingreift als die ursprüngliche Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Dahingestellt bleiben kann daher, ob – wie die Antragstellerin meint – auch der Befreiungstatbestand des § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Verschärfung erfahren hat.

IV. Der Antragstellerin ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag abzusprechen.

1. Einem Normenkontrollantrag fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel – hier die Errichtung baulicher Anlagen – selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt wird. Es reicht somit zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann (BVerwG, B.v. 25.5.1993 – 4 NB 50.92 – UPR 1993, 306; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 Rn. 4).

Wie bereits ausgeführt, enthält die Änderungsverordnung eine zusätzliche neue Beschwer dadurch, dass – im Gegensatz zur bisherigen Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung – eine Erlaubnismöglichkeit nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht mehr besteht. Diese zusätzliche Beschwer würde allerdings dann nicht bestehen, wenn unzweifelhaft wäre, dass auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung vor ihrer 10. Änderung die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis unzweifelhaft ausgeschieden wäre, also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Normenkontrollverfahrens keine reale Chance bestanden hätte, das verfolgte Ziel zu erreichen. Es müsste somit feststehen, dass unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens die Errichtung von Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort in nicht durch Erteilung einer Erlaubnis (oder Befreiung) zu behebender Weise im Widerspruch zur vormals bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung steht. Diese im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Regensburg zu klärende Frage, die eine umfassende Abwägung der einzustellenden Belange erfordert, muss der Klärung in diesem Verfahren überlassen werden.

2. Der Umstand, dass das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin größtenteils auch solche Teile der Änderungsverordnung erfasst, von denen sie selbst nicht betroffen wird, führt vorliegend nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur für die Feststellung der Teilunwirksamkeit in Bezug auf die für das Vorhaben benötigten Grundstücke besteht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 4.6.1991 – 4 NB 35.89 – BVerwGE 88, 268). Zum einen sind die Grundstücke, die die Antragstellerin für die Nebenanlagen und die Drehbewegungen des Rotors benötigt, nicht vermessen und auch in der Natur nicht klar abgrenzbar, so dass es an einer klaren Abtrennbarkeit dieses Teils der Änderungsverordnung fehlt. Zum anderen würde bei einer Teilunwirksamkeitserklärung bezogen auf diese Grundstücke ein „weißer Fleck“ entstehen, der im Gesamtzonierungskonzept des Normgebers nicht vorgesehen ist. Nach dem Willen des Normgebers besteht das gesamte Gebiet entweder aus Tabu- oder aus Ausnahmezonen für Windkraftnutzung, wobei jedenfalls für bis zu 200 m hohe Windkraftanlagen, wie sie von der Antragstellerin beabsichtigt sind, eine abschließende Abwägung getroffen wurde, ob sie mit den Schutzzwecken der Verordnung in Einklang zu bringen sind. Demnach ist nicht schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für die Antragstellerin erkennbar, dass sich der restliche Teil des Landschaftsschutzgebiets als abtrennbarer und selbständig lebensfähiger Teil einer unter dem Dach einer einheitlichen Verordnung zusammengefassten Gesamtregelung darstellt (vgl. zum Ganzen in Bezug auf Bebauungspläne BVerwG, B.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 Rn. 13).

B.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die angegriffene Änderungsverordnung begegnet keinen formellen oder materiellen Bedenken.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

II. Die angegriffene Änderungsverordnung entspricht materiellem Recht. Die durch sie getroffene Ausweisung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraft und die sich daraus ergebende (verschärfte) Verbotsregelung für Windkraftanlagen in den Tabuzonen sind nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Zonierung ist § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG. Danach können bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden. Damit ist es grundsätzlich möglich, im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Schutzzwecke für einzelne Vorhaben wie Windkraftanlagen unterschiedliche Zonen für deren Zulässigkeit vorzusehen und einer geordneten Öffnung des Landschaftsschutzgebiets für derartige Anlagen den Vorrang vor einer Konfliktbewältigung im Einzelvollzug einzuräumen. Soweit der Normgeber das Gesamtgebiet in solche Tabu- und Ausnahmezonen einteilt, gilt Folgendes: Schließt der Normgeber für einzelne Bereiche durch die Einführung von Tabuzonen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aus, schafft also ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) für solche Anlagen, erfordert dies bei einer weniger strengen Schutzkategorie wie einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG), dass feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1956 – I C 91.54 – BVerwGE 4, 57; BayVGH, U.v. 1.8.1988 – 9 N 87.01708 – NuR 1989, 182; NdsOVG, U.v. 19.7.2017 – 4 KN 29/15 – juris Rn. 61 m.w.N.; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/ Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 23 m.w.N.); die Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit solcher Anlagen vorzunehmen ist, muss also bereits bei der Schaffung von Tabuzonen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Bereiche, die als Ausnahmezonen ausgewiesen sind, in denen somit bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Erlaubnispflicht von vornherein entfällt, muss umgekehrt gelten, dass der Verordnungsgeber unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke bzw. des Charakters des Landschaftsschutzgebiets sieht. Insgesamt ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies ist hier der Fall.

1. Das durch die angegriffene Änderungsverordnung entsprechend dem neu eingefügten Schutzzweck, zur Verhinderung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen natur- und landschaftsverträglich zu ordnen (§ 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung, § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), neu eingeführte Schutzregime hat folgenden Inhalt:

a) In den neu geschaffenen Tabuzonen für Windkraftnutzung ist es verboten, Windkraftanlagen zu errichten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einer bestehenden durch eine maximal höhengleiche Windkraftanlage am selben Standort (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Da § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) eine Erlaubnis nur vorsieht, wenn ein Vorhaben keine der in § 5 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können, somit auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht Bezug nimmt, ist die Erteilung einer Erlaubnis in Tabuzonen ausgeschlossen, es besteht nur noch die Befreiungsmöglichkeit nach dem unverändert gebliebenen § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

b) In den Ausnahmezonen sind Windkraftanlagen von der Erlaubnispflicht von vornherein ausgenommen, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und soweit diese Flächen durch Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Damit setzt die Erfüllung dieses Ausnahmetatbestands sowohl das Vorliegen bestimmter Arten von Windkraftanlagen als auch das Tätigwerden bestimmter Planungsträger voraus, auf das Einzelne keinen Anspruch haben.

c) Soweit die in § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nicht vorliegen, verbleibt es grundsätzlich bei der Erlaubnispflicht von Windkraftanlagen in diesen sog. Ausnahmezonen nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Ergänzend besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

2. Dieses vorgenannte Schutzregime beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot.

a) Intention des Verordnungsgebers war es, im bestehenden Landschaftsschutzgebiet eine Zonierung für Windkraftnutzung so vorzunehmen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt und eine sog. „Verspargelung“ der Landschaft vermieden wird. Dabei sollte das Gebiet für Windkraftanlagen geöffnet werden, die einen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende leisten und wegen dieses wesentlichen Beitrags zur nachhaltigen umweltfreundlichen Energieerzeugung eine Herabsetzung des Schutzes der bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtfertigen (S. 5 der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A). Dabei ist der Ausgangspunkt des Verordnungsgebers, dass regelmäßig die Errichtung einer Windkraftanlage auf Grund ihrer Höhe und weitläufigen Sichtbarkeit gegen die Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen werde (S. 4 der Begründung, a.a.O.), nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Naturräume wie den Vorliegenden, der einen sehr naturnahen Landschaftscharakter, eine auffallend geringe Überprägung der Landschaft durch Siedlung, Gewerbe und technische Elemente, reliefbedingt eine sehr hohe Anzahl an Aussichtspunkten und ausgeprägten Fernsichten aufweist sowie abseits der Hauptverkehrsadern einen geringen Zerschneidungsgrad hat (vgl. S. 11 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Es gibt Stimmen, die die Errichtung von Windkraftanlagen sogar schlechthin als unvereinbar mit den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung halten und repressive Verbote daher ohne besondere Prüfung als rechtmäßig ansehen (vgl. z.B. SächsOVG, U.v. 30.8.2016 – 4 C 7/15 - juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, § 26 BNatSchG Rn. 18 m.w.N.; Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 22 m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat – selbst bei sehr niedrigen Anlagen – wiederholt die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis (oder einer Befreiung) für die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten verneint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 9 ZB 14.626 – juris; B.v. 8.1.2009 – 14ZB 08.720 – juris; U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369). Insbesondere die baulichen Besonderheiten dieser Anlagen und das daraus resultierende spezifische Störpotenzial können sich negativ auf die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzzwecke auswirken. Windkraftanlagen unterscheiden sich von sonstigen baulichen Anlagen nicht nur durch ihre Bauform mit einem mehr oder weniger hohen Turm, sondern vor allem durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors. Störend können sie nicht nur wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen im Sinn des § 3 Abs. 3 BlmSchG (wie etwa Lärm oder Schattenwurf mit Helligkeitsschwankungen durch Rotordrehungen) wirken, sondern in besonderer Weise wegen ihrer weithin sichtbaren und durch den drehenden Rotor Aufmerksamkeit erzwingenden Erscheinung, die das Orts- und Landschaftsbild weiträumig und erheblich beeinflusst (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161).

b) Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Auswahlkriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftanlagen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber dabei auch auf den Schutzzweck der Erholung abstellen (aa). Die zur Auswahl der Tabuzonen angewandten Kriterien halten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten (naturschutzrechtlichen) Abwägungsspielraums und sind insbesondere nicht unverhältnismäßig (bb).

aa) Zwar nennt § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der die Überschrift „Schutzzweck“ trägt, als Zwecke der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets nur die Erhaltung und dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), die Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (Nr. 2) und – neben der zur Ordnung der Windkraftnutzung neu eingefügten Nr. 4 – die Behebung und den Ausgleich eingetretener Schäden (Nr. 3). In § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) ist aber bestimmt, dass alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Das Verbot der Beeinträchtigung des „Naturgenusses“ stellt dabei eine ältere, am Reichsnaturschutzgesetz orientierte Verbotsterminologie dar, die den gleichen Schutzzweck im Blick hat wie der jetzige § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nämlich den der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 26 Rn. 29; vgl. auch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, der das – so benannte – Grundrecht auf Naturgenuss festschreibt). Den Naturgenuss beeinträchtigende Verbote zielen ab auf die Teilhabe der Allgemeinheit am Natur- und Landschaftserlebnis, insbesondere das Vergnügen, fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen zu können (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, a.a.O.; Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand August 2017, § 26 BNatSchG Rn. 35; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 26 Rn. 29). Die Nennung des „Naturgenusses“ in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung lässt damit mit hinreichender Klarheit erkennen, dass Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannte Erholungszweck ist. Daran ändert nichts, dass § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung diesen Zweck nicht benennt. Denn zum einen spricht § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) von „dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck“, was schon darauf hinweist, dass daneben weitere Schutzzwecke bestehen. Zum anderen schreibt § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für die Bestimmung des Schutzzwecks weder eine bestimmte Rechtsform noch eine bestimmte Regelungstechnik vor (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 9 zur damals noch rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2002).

Für eine solche Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung spricht insbesondere auch deren Entstehungsgeschichte. Das vorliegende Landschaftsschutzgebiet stellte ursprünglich die Schutzzone des Naturparks Oberer Bayerischer Wald dar, für die – neben dem in § 4 Nr. 2 der Verordnung über den „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Naturparkverordnung) genannten Schutzzweck der Erholung – gemäß § 4 Nr. 3 der Naturparkverordnung weitere – besondere – Schutzzwecke vorgesehen waren. Diese Naturparkverordnung galt hinsichtlich der Festsetzung der Schutzzone mit Verboten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayNatSchG a.F. gemäß Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1998 als Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weiter und wurde erstmals im Jahr 2004 mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl. S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ überführt, wobei die früher in § 4 Nr. 3 bzw. § 6 der Naturparkverordnung für die Schutzzone geltenden besonderen Schutzzwecke bzw. Verbote unverändert in § 3 bzw. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung übernommen wurden. In dem ursprünglich in § 6 der Naturparkverordnung enthaltenen Verbot, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen, kommt der – früher und heute noch speziell in § 4 Nr. 2 der Naturparkverordnung geregelte – Schutzzweck der Erholung zum Ausdruck. Dieser Schutzzweck einer Naturparkverordnung (vgl. nunmehr § 27 BNatSchG bzw. Art. 15 BayNatSchG) stimmt mit dem für Landschaftsschutzgebiete geltenden Schutzzweck des § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG weitgehend überein (Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 27 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, § 27 BNatSchG Rn. 6 m.w.N.).

Durch die Fassung des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) wird der Schutzzweck der Erholung für die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert, einer ausdrücklichen Bezeichnung als Schutzzweck bedarf es nicht (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 13).

bb) Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der Kriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen einen (naturschutzrechtlichen) Spielraum, dessen Grenzen er nicht überschritten hat. Er hat sachgerechte und nicht unverhältnismäßige Kriterien angewandt.

(1) Soweit die Antragstellerin meint, es hätte zur Vermeidung einer Verhinderungsplanung bei der Auswahl von Tabu- und Ausnahmezonen auch die Windhöffigkeit der einzelnen Standorte berücksichtigt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Zwecke der Windkraftnutzung kann es nur darauf ankommen, inwieweit durch die Errichtung von Windkraftanlagen die Schutzzwecke bzw. der Charakter des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigt werden (vgl. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Hierbei können andere als naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Kriterien keine Rolle spielen.

(2) Die vom Verordnungsgeber im Hinblick auf die jeweiligen Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgewählten Bewertungsmaßstäbe sind nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber je nach der von ihm gesehenen Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzgüter unterschiedlich große Abstandsregelungen angewandt und sich hierbei teilweise an den Abständen der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34, im Folgenden: Windenergie-Erlass) orientiert hat. Eine gewisse Pauschalierung ist bei der Größe des Gebiets nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Die angewandten Abstandsregelungen wurden im Rahmen von Pilotprojekten entwickelt und spiegeln die Expertise der beteiligten Verwaltungsfachleute, Naturparkträger, Naturschutzbehörden, Landesämter für Umwelt- und Denkmalpflege, Planer und Hochschulen sowie des Umweltministeriums wider (vgl. S. 17 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Durchgreifende Einwände gegen die diesbezügliche Methodik hat die Antragstellerin nicht vorgebracht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Dies gilt zunächst für den von der Antragstellerin als willkürlich gerügten 800 m-Abstand zu vier Wanderwegen (vgl. S. 27 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.), bei dem sich der Verordnungsgeber an Nr. 8.2.4.1 des Windenergie-Erlasses – Abstand zu einem allgemeinen Wohngebiet – orientiert hat. Dieser im Hinblick auf den Schutzzweck der naturbezogenen Erholung in der freien Landschaft gewählte Abstand zu zertifizierten Qualitäts- und Premiumwanderwegen bzw. zum faktisch bedeutsamen Pandurensteig wurde sowohl zur Sicherstellung einer ruhigen Erholung als auch zur Sicherstellung des optischen Naturgenusses gewählt. Die Wahl dieses Abstands erfolgte nach den Ausführungen des fachlichen Planers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 17. Oktober 2017 mit Blick auf die Zertifizierungskriterien für Wanderwege, hier die der „Stille“ und der „Abwesenheit eines intensiv technisch genutzten Umfelds“. Nach der fachlichen Einschätzung des Planers ist der aus dem Windenergie-Erlass entnommene Abstand von 800 m ein Hilfskriterium, das unbedingt einzuhalten sei, weil geringere Abstände keinesfalls das (Zertifizierungs) Kriterium der Stille gewährleisten könnten. Denn „Stille“ könne man nicht in Dezibel ausdrücken, vielmehr sei damit die Abwesenheit von technischen Geräuschen gemeint. Diese fachliche Einschätzung des Planers ist nachvollziehbar, da – wie oben unter 2. b) aa) ausgeführt – der Naturgenuss insbesondere dadurch gewährleistet wird, dass Erholungsuchende fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen können. Da Erholungsuchende sich größtenteils auf den Wanderwegen in der Natur bewegen, erscheint es sachgerecht, speziell diese vor technischen Geräuschen zu schützen. Die von der Antragstellerin genannten Abstände des Windenergie-Erlasses von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen können hier nicht herangezogen werden, da es hier nicht um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Wanderwegen geht.

Nicht zu beanstanden ist auch der 200 m-Abstand zu Naturdenkmälern (vgl. S. 20 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Hierzu hat der fachliche Planer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläutert, dieser Abstand sei vorrangig wegen des Landschaftsbilds, also des Schutzzwecks der Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (§ 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), gewählt worden und nur ergänzend wegen betroffener Tierarten, also des Schutzzwecks der Erhaltung und dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Naturdenkmäler hätten in der Regel auch eine erhöhte Bedeutung für den Artenschutz, da sie sehr oft besondere Lebensräume für Tierarten darstellten, womit nicht nur durch Windkraftanlagen gefährdete Arten wie Vögel gemeint seien. Diese fachliche Begründung ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Stadt Roding Naturdenkmäler nur in einem Umkreis von 10 m schützt, ist unerheblich. Vorliegend geht es nicht nur um den Schutz vor baulichen Eingriffen in Naturdenkmäler und damit einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Naturdenkmälern, sondern um die Bedeutung von Naturdenkmälern für das Landschaftsbild bzw. ergänzend den Schutz der Lebensräume der dort vorhandenen Tierarten, die ebenfalls von technischem Lärm oder dem sonstigen Störpotential von Windkraftanlagen (s. oben 2. a) weitgehend verschont bleiben sollen.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Hinblick auf die charakteristische Eigenart der Landschaft im Landschaftsschutzgebiet die diese Landschaft prägenden Elemente bzw. Baudenkmäler entsprechend ihrer Wertigkeit bzw. Fernwirkung mit Abständen zwischen 1.000 und 2.000 m belegt wurden, besonders herausragende Sehenswürdigkeiten wie etwa die Burg Falkenstein, die eine sehr hohe Fernwirkung hat und wichtige Sichtbeziehungen eröffnet, sogar mit 3.000 m (vgl. S. 21 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Dies ist im Hinblick auf den landschaftsprägenden Charakter solcher Baudenkmäler, Ensembles oder Bodendenkmäler und ihre jeweilige Fernwirkung nicht zu beanstanden.

(3) Auch der Umstand, dass in den Tabuzonen auch Kleinwindkraftanlagen von der Erlaubnismöglichkeit ausgeschlossen sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Zonierung. Derartige Anlagen stellen keinen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende dar und sind für eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien im Sinn von § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) zu vernachlässigen. Ihre energiewirtschaftliche Bedeutung ist daher gering und beschränkt sich in der Regel auf die Energieversorgung einzelner Anwesen. Auf der anderen Seite stellen auch derartige Anlagen, insbesondere wenn sie zur Verbesserung ihrer Effizienz in höheren Lagen errichtet werden, gerade in Gebieten mit einer hohen Empfindlichkeit – wie hier (siehe oben 2. a) – eine Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbilds dar (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369 speziell in Bezug auf das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild). Die Einbeziehung derartiger Anlagen ist im Hinblick auf deren geringe energiewirtschaftliche Bedeutung und der Möglichkeit einer Befreiung im Einzelfall verhältnismäßig.

c) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass in den Ausnahmezonen eine Erlaubnispflicht nur entfällt, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und die Flächen zusätzlich durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Beschränkung auf Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und rechtfertigt sich dadurch, dass höhere Anlagen stärker beeinträchtigen, also größere Abstände als angewandt erfordern können. Da Ziel der Zonierung ist, Raum zur Nutzung der Windenergie im Sinne eines wesentlichen Beitrags zur sog. Energiewende zu schaffen, also zu einer diesbezüglichen nachhaltigen Energieversorgung beizutragen und hierzu das Gebiet entsprechend zu ordnen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), ist es nicht zu beanstanden, dass nur immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen, also nur solche mit einer Höhe von mehr als 50 m (vgl. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) bei Vorliegen entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen von der Erlaubnispflicht befreit sind. Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt, da entsprechende fachliche Planungen von Gemeinden oder Regionalplanern gewährleisten können, dass nur wirtschaftlich interessante Gebiete – dies erfordert neben einer ausreichenden Windhöffigkeit auch eine Anlagenhöhe von mehr als 50 m – ausgewiesen werden, wegen der Konzentration der Anlagen unnötige Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet etwa durch Wege- und Leitungsbau vermieden werden und einem Wildwuchs durch sog. „Verspargelung“ entgegengewirkt wird (vgl. S. 7 f. der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A.).

Soweit der Ausnahmetatbestand, also das Entfallen der Erlaubnispflicht, mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht greift, verbleibt es in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen für Windkraftanlagen bei der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Allerdings ist im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen, dass in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen die grundsätzliche Abwägung im Hinblick auf naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Belange bereits stattgefunden hat, also einem Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe in diesem Gebiet im Grundsatz eine Beeinträchtigung des Gebiets im Sinn von § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10 Änderung) nicht mehr entgegengehalten werden kann. Anderes könnte nur dann gelten, wenn etwa im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen des Wege- und Leitungsbaus besondere – noch nicht abgewogene – Sekundäreingriffe zu erwarten wären.

d) Der Verordnungsgeber hat im Normsetzungsverfahren die für und gegen die anvisierte Zonierung vorgetragenen Bedenken, insbesondere die der Antragstellerin und die der Gemeinde Zell in Bezug auf die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone, in die Abwägung eingestellt und ohne Rechtsfehler abgewogen. Er hat die Ausweisung dieses Bereichs als Ausnahmezone wegen der Nähe zu den zertifizierten Wanderwegen „Goldsteig“ und „Nurtsch Weg“ sowie zum geschichtlich wertvollen „Pandurensteig“ und wegen der Zerstörung besonders wertvoller Sichtachsen abgelehnt. Insbesondere die vom Verordnungsgeber durchgeführte Visualisierung (Bd. XVII Bl. 24 d.A.) verdeutlicht anschaulich, welche Fernwirkung auf dem Mantelberg errichtete Windkraftanlagen hätten und wie sehr dadurch das Landschaftsbild verändert bzw. beeinträchtigt würde. Aus dem Umstand, dass der Anregung der Gemeinde Zell auf Ausweisung des Mantelbergs als Ausnahmezone für Windkraftanlagen im Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 nicht Rechnung getragen wurde, ergibt sich keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV). Der Erlass bzw. die Änderung von naturschutzrechtlichen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 74). Hierbei sind zwar auch die betroffenen Gemeinden anzuhören (Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG); diese haben aber grundsätzlich dieselbe Stellung wie jeder andere Einwendungsführer auch. Die Planungshoheit der Gemeinde kann nur dann berührt sein, wenn entgegenstehende gemeindliche Planungen für das jeweilige Gebiet bestehen (vgl. etwa die Anpassungspflicht an Flächennutzungspläne gemäß § 7 Satz 1 BauGB).

e) Auch die sonstigen Einwände der Antragstellerin sind nicht durchgreifend.

Dem Zonierungskonzept fehlt nicht von vorneherein die Geeignetheit, die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu erreichen, insbesondere das Ziel, im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet zu ermöglichen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Planung stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine bloße Verhinderungsplanung dar. Die Ausnahmezonen erfassen 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets und schaffen deshalb für die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich ausreichend Raum. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231), kann dabei auf die vorliegende Fallgestaltung der Öffnung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung für Windkraftanlagen bzw. entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen schon im Ansatz nicht übertragen werden. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Errichtung von Windkraftanlagen schon wegen nicht ausreichender Windhöffigkeit von vornherein ausscheidet. Die vom fachlichen Planer durchgeführte Plausibilitätsprüfung (vgl. S. 29 f. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.) hat ergeben, dass etwa zwei Drittel der Ausnahmeflächen ausreichend windhöffig sind, und zwar bei Zugrundelegung einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 130 m Höhe über Grund. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass dies einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bejahung der Geeignetheit der Standorte nicht darauf ankommt, dass ein möglichst hoher Gewinn erzielt wird. Auch bei den Regionalplanungen im Zusammenhang mit der Planung von Vorranggebieten wurden nach den Angaben der Vertreterin der Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung Werte von um die 5 m/s angesetzt. Eine von vornherein anzunehmende Ungeeignetheit der Standorte für Windkraftnutzung kann nach alledem nicht angenommen werden.

Auch durch die sog. 10H-Regelung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, die am 21. November 2014 und somit vor Erlass der Änderungsverordnung in Kraft trat, scheidet die Errichtung von Windkraftanlagen in den Ausnahmezonen nicht praktisch aus. Denn den Gemeinden verbleibt, auch wenn das besondere Steuerungsinstrument des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfällt, weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. BauGB Baurechte für Windkraftanlagen unabhängig von den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, d.h. auch innerhalb des Abstands, zu schaffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der auf die Darstellung der Flächen für die Windkraftnutzung in einem Flächennutzungsplan verweist, dem Erlass eines hieraus entwickelten oder parallel aufgestellten Bebauungsplans (vgl. § 8 Abs. 1 bis 3 BauGB) entgegenstehen könnte. Im Übrigen sind Windkraftanlagen auch innerhalb des nach der 10H-Regelung festgelegten Abstands nicht etwa verboten. Ihnen wird nur die besondere Vorzugsstellung genommen, die privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB genießen; sie bleiben weiterhin auch innerhalb des Mindestabstands zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120, 149 m.w.N.). Auf dieser Basis können ggf. bei entsprechenden gemeindlichen Flächennutzungsplanungen im Einzelfall Windkraftanlagen im Wege der Erteilung einer Erlaubnis (im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens) errichtet werden.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob – wie die Antragstellerin meint – ihr Vorhaben zum Anlass genommen wurde, die vorliegende Gesamtzonierung vorzunehmen. Liegt – wie hier – ein genereller Rechtssatz vor, ist es ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zum Erlass einer Norm gegeben hat (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 75 m.w.N.).

Als unterlegen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015.

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf den von ihr gepachteten Grundstücken FlNr. … und …, jeweils der Gemarkung Zell, zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m zu errichten. Hierzu benötigt sie auch Teile der Grundstücke FlNr. …, … und …, jeweils der Gemarkung Zell, auf die sich Teile der Rotorblätter erstrecken bzw. auf denen Nebenanlagen errichtet werden. Die Grundstücke liegen in einer Lichtung eines Waldgebiets auf dem sog. Mantelberg, der Teil des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ und des gleichnamigen Naturparks ist. Die hierfür von der Antragstellerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung lehnte das Landratsamt Cham durch Bescheid vom 20. November 2014 im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet ab. Diesbezüglich ist beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Klageverfahren anhängig.

Der „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ wurde durch Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 24. Oktober 1989 (GVBl S. 659) ausgewiesen. Er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 179.600 ha. Die mit dieser Verordnung festgesetzte Schutzzone wurde mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) überführt und mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 7) neu bekanntgemacht. Das Landschaftsschutzgebiet mit einer Fläche von ca. 148.200 ha liegt im Regierungsbezirk Oberpfalz und erstreckt sich über die Landkreise Cham und Schwandorf.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte der Landkreis Cham beim Bezirk Oberpfalz eine Teilzonierung des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ zur Ordnung der Windkraftnutzung durch Festsetzung von Tabu- und Ausnahmezonen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Bezirk Oberpfalz beauftragte die Regierung der Oberpfalz gemäß Art. 35b BezO mit der verwaltungsmäßigen Vorbereitung eines entsprechenden Bezirkstagsbeschlusses. Für die schließlich beabsichtigte Gesamtzonierung des Landschaftsschutzgebiets beschloss der Bezirkstag am 19. Dezember 2013 die Einschaltung des externen Planungsbüros B* …, das im Oktober 2014 einen Erläuterungsbericht zur „Erstellung eines Zwei-Zonen-Konzepts zur Standortfindung für Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald“ (Bd. VI S. 33 ff. der Aufstellungsakten, im Folgenden: d.A.) vorlegte. Der Verordnungsentwurf Stand Oktober 2014 wurde mit Karten den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zugeleitet und in den betroffenen Gemeinden und Landkreisen ausgelegt. Sowohl die Antragstellerin als auch die Gemeinde Zell – Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 – haben Einwendungen gegen die beabsichtigte Festsetzung einer Tabuzone für die o.g. Baugrundstücke eingelegt. Ihre Einwendungen wurden zurückgewiesen. Am 16. Juli 2015 hat der Bezirkstag Oberpfalz die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Änderungsverordnung) beschlossen. Die Verordnung wurde am gleichen Tag vom Bezirkstagspräsidenten ausgefertigt und im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 8 vom 17. August 2015 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 3 Abs. 1 am 1. September 2015 in Kraft.

Durch die Änderungsverordnung wurden zur Ordnung der Windkraftnutzung Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftnutzung festgesetzt (§ 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, § 2a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Der für das Vorhaben der Antragstellerin vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung) die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), wonach eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn das Vorhaben keine für das Landschaftsschutzgebiet schädlichen Wirkungen hervorrufen kann, verweist nur auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) und nicht auf § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem die Tabuzonen geregelt sind. Unberührt geblieben ist § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden kann.

Mit ihrem am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin,

die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Ihm fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse, da die Änderungsverordnung im Hinblick auf den in den Tabuzonen geltenden unüberwindbaren Schutzstandard eine neue Beschwer enthalte. Die Verordnung verstoße gegen zahlreiche Anforderungen des materiellen Rechts und stelle eine bloße Verhinderungsplanung dar. Es seien bewusst zu große Abstandsweiten herangezogen worden. Die aus dem Windenergie-Erlass entnommenen Abstände könnten vorliegend keine Rolle spielen. Dies gelte insbesondere für den 800 m-Abstand zu Wanderwegen, weil hier im Hinblick auf den optischen Naturgenuss fixe Abstände keinen Sinn machten und durch diesen weder positiv noch negativ sichergestellt werden könne, dass die Zertifizierung der Wanderwege beeinträchtigt werde. Der Windenergie-Erlass nenne nur Abstände von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen und stelle dabei nur auf Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ab. Auch der Abstand zu Naturdenkmälern von 200 m sei zu hoch gegriffen. Die Stadt Roding verlange bei Naturdenkmälern die Freihaltung von Bauten nur in einem Umkreis von 10 m. Es sei auch nicht erkennbar, dass der 200 m-Abstand erforderlich sei, um in Naturdenkmälern vorkommende bedrohte Tierarten zu schützen. Des Weiteren sei der Abstand zu Denkmälern mit 1.500 m bis 2.000 m bzw. sogar 3.000 m zur Burg Falkenstein viel zu hoch gewählt. Insgesamt sei die Änderungsverordnung unverhältnismäßig, was sich auch an der Einbeziehung von Kleinwindkraftanlagen zeige. Zudem sei das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Zell verletzt, die sich mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 gegen die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone gewendet habe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Mantelberg extrem windhöffig und damit als Standort für Windkraftanlagen besonders geeignet sei. Aus dem Gesamtverfahren werde deutlich, dass es dem Verordnungsgeber in erster Linie um die Verhinderung des weit fortgeschrittenen Windkraftprojekts der Antragstellerin und nicht um eine Angebotsplanung für Windkraft ging. Dies zeige sich auch daran, dass das Kriterium der Windhöffigkeit für die Ausweisung von Ausnahmezonen keine Rolle gespielt habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da das Vorhaben der Antragstellerin im Hinblick auf die bereits bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung auch ohne den Erlass der Änderungsverordnung nicht realisierbar gewesen wäre. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Zweck der Änderungsverordnung sei die Ordnung der Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet entsprechend den Hinweisen des Windenergie-Erlasses. Die Zonierung sei ausschließlich unter naturschutzfachlichen Aspekten erfolgt, die Windhöffigkeit einzelner Standorte habe dabei keine ausschlaggebende Rolle spielen können. Es handle sich um eine Angebots- und keine Verhinderungsplanung. Der Windkraftnutzung werde substanzieller Raum gegeben, da 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets als Ausnahmezonen ausgewiesen seien. Speziell beim Standort Mantelberg habe die freie Sichtachse zwischen der Burgruine Lobenstein als markantem Aussichtspunkt und dem naturräumlichen Teilgebiet „Falkensteiner Vorwald“ im Süden mit seiner charakteristischen Kuppellandschaft bewahrt werden müssen. Der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Zell vom 27. November 2014 sei umfassend gewürdigt worden, insbesondere sei eine Visualisierung des betreffenden Gebiets vorgenommen worden. Die kommunale Planungshoheit werde hier nicht unzulässiger Weise eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da ansonsten Konzentrationsflächen in diesem Gebiet nicht ausgewiesen werden könnten.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffene 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 (im Folgenden: Änderungsverordnung) begegnet keinen formellen und materiellen Bedenken.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Änderungsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Änderungsverordnung ist am 17. August 2015 im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

III. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts durch die Ausweisung des für ihr Vorhaben vorgesehenen Standorts als Tabuzone in eigenen Rechten verletzt wird, da sie dadurch möglicherweise gehindert wird, dort die beabsichtigten zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m zu errichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es für die Bejahung der Antragsbefugnis aus, dass ein Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, auf von (verschärften) Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen Standorten Vorhaben zu errichten (BVerwG, U.v. 17.1.2001 – 6 CN 4.00 – ZfBR 2001, 345). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 200 m auf den nunmehr als Tabuzone ausgewiesenen o.g. Baugrundstücken beantragt und hat die Baugrundstücke gepachtet bzw. sich für Teile der Nachbargrundstücke, über die sich Teile der Rotorblätter erstrecken oder auf denen Nebenanlagen errichtet werden müssen, zivilrechtliche Rechte einräumen lassen. Zwar war die Errichtung von Windkraftanlagen schon vor Erlass der Änderungsverordnung gemäß § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 15. Dezember 2006 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) verboten. Allerdings bestand damals die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die mangels Verweis auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem nunmehr die Tabuzonen geregelt sind, nicht mehr besteht. Durch diese Verschärfung des Verbotstatbestands – es handelt sich nunmehr um ein repressives und nicht mehr um ein bloß präventives Verbot – erscheint es möglich, dass die Änderungsverordnung stärker in die Rechtsposition der Antragstellerin als Unternehmerin eingreift als die ursprüngliche Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Dahingestellt bleiben kann daher, ob – wie die Antragstellerin meint – auch der Befreiungstatbestand des § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Verschärfung erfahren hat.

IV. Der Antragstellerin ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag abzusprechen.

1. Einem Normenkontrollantrag fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel – hier die Errichtung baulicher Anlagen – selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt wird. Es reicht somit zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann (BVerwG, B.v. 25.5.1993 – 4 NB 50.92 – UPR 1993, 306; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 Rn. 4).

Wie bereits ausgeführt, enthält die Änderungsverordnung eine zusätzliche neue Beschwer dadurch, dass – im Gegensatz zur bisherigen Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung – eine Erlaubnismöglichkeit nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht mehr besteht. Diese zusätzliche Beschwer würde allerdings dann nicht bestehen, wenn unzweifelhaft wäre, dass auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung vor ihrer 10. Änderung die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis unzweifelhaft ausgeschieden wäre, also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Normenkontrollverfahrens keine reale Chance bestanden hätte, das verfolgte Ziel zu erreichen. Es müsste somit feststehen, dass unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens die Errichtung von Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort in nicht durch Erteilung einer Erlaubnis (oder Befreiung) zu behebender Weise im Widerspruch zur vormals bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung steht. Diese im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Regensburg zu klärende Frage, die eine umfassende Abwägung der einzustellenden Belange erfordert, muss der Klärung in diesem Verfahren überlassen werden.

2. Der Umstand, dass das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin größtenteils auch solche Teile der Änderungsverordnung erfasst, von denen sie selbst nicht betroffen wird, führt vorliegend nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur für die Feststellung der Teilunwirksamkeit in Bezug auf die für das Vorhaben benötigten Grundstücke besteht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 4.6.1991 – 4 NB 35.89 – BVerwGE 88, 268). Zum einen sind die Grundstücke, die die Antragstellerin für die Nebenanlagen und die Drehbewegungen des Rotors benötigt, nicht vermessen und auch in der Natur nicht klar abgrenzbar, so dass es an einer klaren Abtrennbarkeit dieses Teils der Änderungsverordnung fehlt. Zum anderen würde bei einer Teilunwirksamkeitserklärung bezogen auf diese Grundstücke ein „weißer Fleck“ entstehen, der im Gesamtzonierungskonzept des Normgebers nicht vorgesehen ist. Nach dem Willen des Normgebers besteht das gesamte Gebiet entweder aus Tabu- oder aus Ausnahmezonen für Windkraftnutzung, wobei jedenfalls für bis zu 200 m hohe Windkraftanlagen, wie sie von der Antragstellerin beabsichtigt sind, eine abschließende Abwägung getroffen wurde, ob sie mit den Schutzzwecken der Verordnung in Einklang zu bringen sind. Demnach ist nicht schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für die Antragstellerin erkennbar, dass sich der restliche Teil des Landschaftsschutzgebiets als abtrennbarer und selbständig lebensfähiger Teil einer unter dem Dach einer einheitlichen Verordnung zusammengefassten Gesamtregelung darstellt (vgl. zum Ganzen in Bezug auf Bebauungspläne BVerwG, B.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 Rn. 13).

B.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die angegriffene Änderungsverordnung begegnet keinen formellen oder materiellen Bedenken.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

II. Die angegriffene Änderungsverordnung entspricht materiellem Recht. Die durch sie getroffene Ausweisung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraft und die sich daraus ergebende (verschärfte) Verbotsregelung für Windkraftanlagen in den Tabuzonen sind nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Zonierung ist § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG. Danach können bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden. Damit ist es grundsätzlich möglich, im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Schutzzwecke für einzelne Vorhaben wie Windkraftanlagen unterschiedliche Zonen für deren Zulässigkeit vorzusehen und einer geordneten Öffnung des Landschaftsschutzgebiets für derartige Anlagen den Vorrang vor einer Konfliktbewältigung im Einzelvollzug einzuräumen. Soweit der Normgeber das Gesamtgebiet in solche Tabu- und Ausnahmezonen einteilt, gilt Folgendes: Schließt der Normgeber für einzelne Bereiche durch die Einführung von Tabuzonen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aus, schafft also ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) für solche Anlagen, erfordert dies bei einer weniger strengen Schutzkategorie wie einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG), dass feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1956 – I C 91.54 – BVerwGE 4, 57; BayVGH, U.v. 1.8.1988 – 9 N 87.01708 – NuR 1989, 182; NdsOVG, U.v. 19.7.2017 – 4 KN 29/15 – juris Rn. 61 m.w.N.; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/ Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 23 m.w.N.); die Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit solcher Anlagen vorzunehmen ist, muss also bereits bei der Schaffung von Tabuzonen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Bereiche, die als Ausnahmezonen ausgewiesen sind, in denen somit bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Erlaubnispflicht von vornherein entfällt, muss umgekehrt gelten, dass der Verordnungsgeber unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke bzw. des Charakters des Landschaftsschutzgebiets sieht. Insgesamt ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies ist hier der Fall.

1. Das durch die angegriffene Änderungsverordnung entsprechend dem neu eingefügten Schutzzweck, zur Verhinderung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen natur- und landschaftsverträglich zu ordnen (§ 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung, § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), neu eingeführte Schutzregime hat folgenden Inhalt:

a) In den neu geschaffenen Tabuzonen für Windkraftnutzung ist es verboten, Windkraftanlagen zu errichten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einer bestehenden durch eine maximal höhengleiche Windkraftanlage am selben Standort (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Da § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) eine Erlaubnis nur vorsieht, wenn ein Vorhaben keine der in § 5 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können, somit auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht Bezug nimmt, ist die Erteilung einer Erlaubnis in Tabuzonen ausgeschlossen, es besteht nur noch die Befreiungsmöglichkeit nach dem unverändert gebliebenen § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

b) In den Ausnahmezonen sind Windkraftanlagen von der Erlaubnispflicht von vornherein ausgenommen, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und soweit diese Flächen durch Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Damit setzt die Erfüllung dieses Ausnahmetatbestands sowohl das Vorliegen bestimmter Arten von Windkraftanlagen als auch das Tätigwerden bestimmter Planungsträger voraus, auf das Einzelne keinen Anspruch haben.

c) Soweit die in § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nicht vorliegen, verbleibt es grundsätzlich bei der Erlaubnispflicht von Windkraftanlagen in diesen sog. Ausnahmezonen nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Ergänzend besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

2. Dieses vorgenannte Schutzregime beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot.

a) Intention des Verordnungsgebers war es, im bestehenden Landschaftsschutzgebiet eine Zonierung für Windkraftnutzung so vorzunehmen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt und eine sog. „Verspargelung“ der Landschaft vermieden wird. Dabei sollte das Gebiet für Windkraftanlagen geöffnet werden, die einen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende leisten und wegen dieses wesentlichen Beitrags zur nachhaltigen umweltfreundlichen Energieerzeugung eine Herabsetzung des Schutzes der bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtfertigen (S. 5 der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A). Dabei ist der Ausgangspunkt des Verordnungsgebers, dass regelmäßig die Errichtung einer Windkraftanlage auf Grund ihrer Höhe und weitläufigen Sichtbarkeit gegen die Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen werde (S. 4 der Begründung, a.a.O.), nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Naturräume wie den Vorliegenden, der einen sehr naturnahen Landschaftscharakter, eine auffallend geringe Überprägung der Landschaft durch Siedlung, Gewerbe und technische Elemente, reliefbedingt eine sehr hohe Anzahl an Aussichtspunkten und ausgeprägten Fernsichten aufweist sowie abseits der Hauptverkehrsadern einen geringen Zerschneidungsgrad hat (vgl. S. 11 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Es gibt Stimmen, die die Errichtung von Windkraftanlagen sogar schlechthin als unvereinbar mit den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung halten und repressive Verbote daher ohne besondere Prüfung als rechtmäßig ansehen (vgl. z.B. SächsOVG, U.v. 30.8.2016 – 4 C 7/15 - juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, § 26 BNatSchG Rn. 18 m.w.N.; Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 22 m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat – selbst bei sehr niedrigen Anlagen – wiederholt die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis (oder einer Befreiung) für die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten verneint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 9 ZB 14.626 – juris; B.v. 8.1.2009 – 14ZB 08.720 – juris; U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369). Insbesondere die baulichen Besonderheiten dieser Anlagen und das daraus resultierende spezifische Störpotenzial können sich negativ auf die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzzwecke auswirken. Windkraftanlagen unterscheiden sich von sonstigen baulichen Anlagen nicht nur durch ihre Bauform mit einem mehr oder weniger hohen Turm, sondern vor allem durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors. Störend können sie nicht nur wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen im Sinn des § 3 Abs. 3 BlmSchG (wie etwa Lärm oder Schattenwurf mit Helligkeitsschwankungen durch Rotordrehungen) wirken, sondern in besonderer Weise wegen ihrer weithin sichtbaren und durch den drehenden Rotor Aufmerksamkeit erzwingenden Erscheinung, die das Orts- und Landschaftsbild weiträumig und erheblich beeinflusst (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161).

b) Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Auswahlkriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftanlagen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber dabei auch auf den Schutzzweck der Erholung abstellen (aa). Die zur Auswahl der Tabuzonen angewandten Kriterien halten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten (naturschutzrechtlichen) Abwägungsspielraums und sind insbesondere nicht unverhältnismäßig (bb).

aa) Zwar nennt § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der die Überschrift „Schutzzweck“ trägt, als Zwecke der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets nur die Erhaltung und dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), die Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (Nr. 2) und – neben der zur Ordnung der Windkraftnutzung neu eingefügten Nr. 4 – die Behebung und den Ausgleich eingetretener Schäden (Nr. 3). In § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) ist aber bestimmt, dass alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Das Verbot der Beeinträchtigung des „Naturgenusses“ stellt dabei eine ältere, am Reichsnaturschutzgesetz orientierte Verbotsterminologie dar, die den gleichen Schutzzweck im Blick hat wie der jetzige § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nämlich den der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 26 Rn. 29; vgl. auch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, der das – so benannte – Grundrecht auf Naturgenuss festschreibt). Den Naturgenuss beeinträchtigende Verbote zielen ab auf die Teilhabe der Allgemeinheit am Natur- und Landschaftserlebnis, insbesondere das Vergnügen, fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen zu können (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, a.a.O.; Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand August 2017, § 26 BNatSchG Rn. 35; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 26 Rn. 29). Die Nennung des „Naturgenusses“ in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung lässt damit mit hinreichender Klarheit erkennen, dass Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannte Erholungszweck ist. Daran ändert nichts, dass § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung diesen Zweck nicht benennt. Denn zum einen spricht § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) von „dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck“, was schon darauf hinweist, dass daneben weitere Schutzzwecke bestehen. Zum anderen schreibt § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für die Bestimmung des Schutzzwecks weder eine bestimmte Rechtsform noch eine bestimmte Regelungstechnik vor (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 9 zur damals noch rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2002).

Für eine solche Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung spricht insbesondere auch deren Entstehungsgeschichte. Das vorliegende Landschaftsschutzgebiet stellte ursprünglich die Schutzzone des Naturparks Oberer Bayerischer Wald dar, für die – neben dem in § 4 Nr. 2 der Verordnung über den „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Naturparkverordnung) genannten Schutzzweck der Erholung – gemäß § 4 Nr. 3 der Naturparkverordnung weitere – besondere – Schutzzwecke vorgesehen waren. Diese Naturparkverordnung galt hinsichtlich der Festsetzung der Schutzzone mit Verboten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayNatSchG a.F. gemäß Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1998 als Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weiter und wurde erstmals im Jahr 2004 mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl. S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ überführt, wobei die früher in § 4 Nr. 3 bzw. § 6 der Naturparkverordnung für die Schutzzone geltenden besonderen Schutzzwecke bzw. Verbote unverändert in § 3 bzw. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung übernommen wurden. In dem ursprünglich in § 6 der Naturparkverordnung enthaltenen Verbot, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen, kommt der – früher und heute noch speziell in § 4 Nr. 2 der Naturparkverordnung geregelte – Schutzzweck der Erholung zum Ausdruck. Dieser Schutzzweck einer Naturparkverordnung (vgl. nunmehr § 27 BNatSchG bzw. Art. 15 BayNatSchG) stimmt mit dem für Landschaftsschutzgebiete geltenden Schutzzweck des § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG weitgehend überein (Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 27 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, § 27 BNatSchG Rn. 6 m.w.N.).

Durch die Fassung des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) wird der Schutzzweck der Erholung für die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert, einer ausdrücklichen Bezeichnung als Schutzzweck bedarf es nicht (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 13).

bb) Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der Kriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen einen (naturschutzrechtlichen) Spielraum, dessen Grenzen er nicht überschritten hat. Er hat sachgerechte und nicht unverhältnismäßige Kriterien angewandt.

(1) Soweit die Antragstellerin meint, es hätte zur Vermeidung einer Verhinderungsplanung bei der Auswahl von Tabu- und Ausnahmezonen auch die Windhöffigkeit der einzelnen Standorte berücksichtigt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Zwecke der Windkraftnutzung kann es nur darauf ankommen, inwieweit durch die Errichtung von Windkraftanlagen die Schutzzwecke bzw. der Charakter des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigt werden (vgl. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Hierbei können andere als naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Kriterien keine Rolle spielen.

(2) Die vom Verordnungsgeber im Hinblick auf die jeweiligen Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgewählten Bewertungsmaßstäbe sind nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber je nach der von ihm gesehenen Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzgüter unterschiedlich große Abstandsregelungen angewandt und sich hierbei teilweise an den Abständen der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34, im Folgenden: Windenergie-Erlass) orientiert hat. Eine gewisse Pauschalierung ist bei der Größe des Gebiets nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Die angewandten Abstandsregelungen wurden im Rahmen von Pilotprojekten entwickelt und spiegeln die Expertise der beteiligten Verwaltungsfachleute, Naturparkträger, Naturschutzbehörden, Landesämter für Umwelt- und Denkmalpflege, Planer und Hochschulen sowie des Umweltministeriums wider (vgl. S. 17 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Durchgreifende Einwände gegen die diesbezügliche Methodik hat die Antragstellerin nicht vorgebracht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Dies gilt zunächst für den von der Antragstellerin als willkürlich gerügten 800 m-Abstand zu vier Wanderwegen (vgl. S. 27 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.), bei dem sich der Verordnungsgeber an Nr. 8.2.4.1 des Windenergie-Erlasses – Abstand zu einem allgemeinen Wohngebiet – orientiert hat. Dieser im Hinblick auf den Schutzzweck der naturbezogenen Erholung in der freien Landschaft gewählte Abstand zu zertifizierten Qualitäts- und Premiumwanderwegen bzw. zum faktisch bedeutsamen Pandurensteig wurde sowohl zur Sicherstellung einer ruhigen Erholung als auch zur Sicherstellung des optischen Naturgenusses gewählt. Die Wahl dieses Abstands erfolgte nach den Ausführungen des fachlichen Planers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 17. Oktober 2017 mit Blick auf die Zertifizierungskriterien für Wanderwege, hier die der „Stille“ und der „Abwesenheit eines intensiv technisch genutzten Umfelds“. Nach der fachlichen Einschätzung des Planers ist der aus dem Windenergie-Erlass entnommene Abstand von 800 m ein Hilfskriterium, das unbedingt einzuhalten sei, weil geringere Abstände keinesfalls das (Zertifizierungs) Kriterium der Stille gewährleisten könnten. Denn „Stille“ könne man nicht in Dezibel ausdrücken, vielmehr sei damit die Abwesenheit von technischen Geräuschen gemeint. Diese fachliche Einschätzung des Planers ist nachvollziehbar, da – wie oben unter 2. b) aa) ausgeführt – der Naturgenuss insbesondere dadurch gewährleistet wird, dass Erholungsuchende fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen können. Da Erholungsuchende sich größtenteils auf den Wanderwegen in der Natur bewegen, erscheint es sachgerecht, speziell diese vor technischen Geräuschen zu schützen. Die von der Antragstellerin genannten Abstände des Windenergie-Erlasses von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen können hier nicht herangezogen werden, da es hier nicht um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Wanderwegen geht.

Nicht zu beanstanden ist auch der 200 m-Abstand zu Naturdenkmälern (vgl. S. 20 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Hierzu hat der fachliche Planer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläutert, dieser Abstand sei vorrangig wegen des Landschaftsbilds, also des Schutzzwecks der Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (§ 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), gewählt worden und nur ergänzend wegen betroffener Tierarten, also des Schutzzwecks der Erhaltung und dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Naturdenkmäler hätten in der Regel auch eine erhöhte Bedeutung für den Artenschutz, da sie sehr oft besondere Lebensräume für Tierarten darstellten, womit nicht nur durch Windkraftanlagen gefährdete Arten wie Vögel gemeint seien. Diese fachliche Begründung ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Stadt Roding Naturdenkmäler nur in einem Umkreis von 10 m schützt, ist unerheblich. Vorliegend geht es nicht nur um den Schutz vor baulichen Eingriffen in Naturdenkmäler und damit einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Naturdenkmälern, sondern um die Bedeutung von Naturdenkmälern für das Landschaftsbild bzw. ergänzend den Schutz der Lebensräume der dort vorhandenen Tierarten, die ebenfalls von technischem Lärm oder dem sonstigen Störpotential von Windkraftanlagen (s. oben 2. a) weitgehend verschont bleiben sollen.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Hinblick auf die charakteristische Eigenart der Landschaft im Landschaftsschutzgebiet die diese Landschaft prägenden Elemente bzw. Baudenkmäler entsprechend ihrer Wertigkeit bzw. Fernwirkung mit Abständen zwischen 1.000 und 2.000 m belegt wurden, besonders herausragende Sehenswürdigkeiten wie etwa die Burg Falkenstein, die eine sehr hohe Fernwirkung hat und wichtige Sichtbeziehungen eröffnet, sogar mit 3.000 m (vgl. S. 21 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Dies ist im Hinblick auf den landschaftsprägenden Charakter solcher Baudenkmäler, Ensembles oder Bodendenkmäler und ihre jeweilige Fernwirkung nicht zu beanstanden.

(3) Auch der Umstand, dass in den Tabuzonen auch Kleinwindkraftanlagen von der Erlaubnismöglichkeit ausgeschlossen sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Zonierung. Derartige Anlagen stellen keinen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende dar und sind für eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien im Sinn von § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) zu vernachlässigen. Ihre energiewirtschaftliche Bedeutung ist daher gering und beschränkt sich in der Regel auf die Energieversorgung einzelner Anwesen. Auf der anderen Seite stellen auch derartige Anlagen, insbesondere wenn sie zur Verbesserung ihrer Effizienz in höheren Lagen errichtet werden, gerade in Gebieten mit einer hohen Empfindlichkeit – wie hier (siehe oben 2. a) – eine Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbilds dar (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369 speziell in Bezug auf das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild). Die Einbeziehung derartiger Anlagen ist im Hinblick auf deren geringe energiewirtschaftliche Bedeutung und der Möglichkeit einer Befreiung im Einzelfall verhältnismäßig.

c) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass in den Ausnahmezonen eine Erlaubnispflicht nur entfällt, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und die Flächen zusätzlich durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Beschränkung auf Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und rechtfertigt sich dadurch, dass höhere Anlagen stärker beeinträchtigen, also größere Abstände als angewandt erfordern können. Da Ziel der Zonierung ist, Raum zur Nutzung der Windenergie im Sinne eines wesentlichen Beitrags zur sog. Energiewende zu schaffen, also zu einer diesbezüglichen nachhaltigen Energieversorgung beizutragen und hierzu das Gebiet entsprechend zu ordnen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), ist es nicht zu beanstanden, dass nur immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen, also nur solche mit einer Höhe von mehr als 50 m (vgl. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) bei Vorliegen entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen von der Erlaubnispflicht befreit sind. Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt, da entsprechende fachliche Planungen von Gemeinden oder Regionalplanern gewährleisten können, dass nur wirtschaftlich interessante Gebiete – dies erfordert neben einer ausreichenden Windhöffigkeit auch eine Anlagenhöhe von mehr als 50 m – ausgewiesen werden, wegen der Konzentration der Anlagen unnötige Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet etwa durch Wege- und Leitungsbau vermieden werden und einem Wildwuchs durch sog. „Verspargelung“ entgegengewirkt wird (vgl. S. 7 f. der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A.).

Soweit der Ausnahmetatbestand, also das Entfallen der Erlaubnispflicht, mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht greift, verbleibt es in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen für Windkraftanlagen bei der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Allerdings ist im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen, dass in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen die grundsätzliche Abwägung im Hinblick auf naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Belange bereits stattgefunden hat, also einem Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe in diesem Gebiet im Grundsatz eine Beeinträchtigung des Gebiets im Sinn von § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10 Änderung) nicht mehr entgegengehalten werden kann. Anderes könnte nur dann gelten, wenn etwa im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen des Wege- und Leitungsbaus besondere – noch nicht abgewogene – Sekundäreingriffe zu erwarten wären.

d) Der Verordnungsgeber hat im Normsetzungsverfahren die für und gegen die anvisierte Zonierung vorgetragenen Bedenken, insbesondere die der Antragstellerin und die der Gemeinde Zell in Bezug auf die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone, in die Abwägung eingestellt und ohne Rechtsfehler abgewogen. Er hat die Ausweisung dieses Bereichs als Ausnahmezone wegen der Nähe zu den zertifizierten Wanderwegen „Goldsteig“ und „Nurtsch Weg“ sowie zum geschichtlich wertvollen „Pandurensteig“ und wegen der Zerstörung besonders wertvoller Sichtachsen abgelehnt. Insbesondere die vom Verordnungsgeber durchgeführte Visualisierung (Bd. XVII Bl. 24 d.A.) verdeutlicht anschaulich, welche Fernwirkung auf dem Mantelberg errichtete Windkraftanlagen hätten und wie sehr dadurch das Landschaftsbild verändert bzw. beeinträchtigt würde. Aus dem Umstand, dass der Anregung der Gemeinde Zell auf Ausweisung des Mantelbergs als Ausnahmezone für Windkraftanlagen im Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 nicht Rechnung getragen wurde, ergibt sich keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV). Der Erlass bzw. die Änderung von naturschutzrechtlichen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 74). Hierbei sind zwar auch die betroffenen Gemeinden anzuhören (Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG); diese haben aber grundsätzlich dieselbe Stellung wie jeder andere Einwendungsführer auch. Die Planungshoheit der Gemeinde kann nur dann berührt sein, wenn entgegenstehende gemeindliche Planungen für das jeweilige Gebiet bestehen (vgl. etwa die Anpassungspflicht an Flächennutzungspläne gemäß § 7 Satz 1 BauGB).

e) Auch die sonstigen Einwände der Antragstellerin sind nicht durchgreifend.

Dem Zonierungskonzept fehlt nicht von vorneherein die Geeignetheit, die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu erreichen, insbesondere das Ziel, im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet zu ermöglichen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Planung stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine bloße Verhinderungsplanung dar. Die Ausnahmezonen erfassen 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets und schaffen deshalb für die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich ausreichend Raum. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231), kann dabei auf die vorliegende Fallgestaltung der Öffnung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung für Windkraftanlagen bzw. entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen schon im Ansatz nicht übertragen werden. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Errichtung von Windkraftanlagen schon wegen nicht ausreichender Windhöffigkeit von vornherein ausscheidet. Die vom fachlichen Planer durchgeführte Plausibilitätsprüfung (vgl. S. 29 f. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.) hat ergeben, dass etwa zwei Drittel der Ausnahmeflächen ausreichend windhöffig sind, und zwar bei Zugrundelegung einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 130 m Höhe über Grund. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass dies einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bejahung der Geeignetheit der Standorte nicht darauf ankommt, dass ein möglichst hoher Gewinn erzielt wird. Auch bei den Regionalplanungen im Zusammenhang mit der Planung von Vorranggebieten wurden nach den Angaben der Vertreterin der Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung Werte von um die 5 m/s angesetzt. Eine von vornherein anzunehmende Ungeeignetheit der Standorte für Windkraftnutzung kann nach alledem nicht angenommen werden.

Auch durch die sog. 10H-Regelung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, die am 21. November 2014 und somit vor Erlass der Änderungsverordnung in Kraft trat, scheidet die Errichtung von Windkraftanlagen in den Ausnahmezonen nicht praktisch aus. Denn den Gemeinden verbleibt, auch wenn das besondere Steuerungsinstrument des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfällt, weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. BauGB Baurechte für Windkraftanlagen unabhängig von den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, d.h. auch innerhalb des Abstands, zu schaffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der auf die Darstellung der Flächen für die Windkraftnutzung in einem Flächennutzungsplan verweist, dem Erlass eines hieraus entwickelten oder parallel aufgestellten Bebauungsplans (vgl. § 8 Abs. 1 bis 3 BauGB) entgegenstehen könnte. Im Übrigen sind Windkraftanlagen auch innerhalb des nach der 10H-Regelung festgelegten Abstands nicht etwa verboten. Ihnen wird nur die besondere Vorzugsstellung genommen, die privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB genießen; sie bleiben weiterhin auch innerhalb des Mindestabstands zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120, 149 m.w.N.). Auf dieser Basis können ggf. bei entsprechenden gemeindlichen Flächennutzungsplanungen im Einzelfall Windkraftanlagen im Wege der Erteilung einer Erlaubnis (im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens) errichtet werden.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob – wie die Antragstellerin meint – ihr Vorhaben zum Anlass genommen wurde, die vorliegende Gesamtzonierung vorzunehmen. Liegt – wie hier – ein genereller Rechtssatz vor, ist es ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zum Erlass einer Norm gegeben hat (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 75 m.w.N.).

Als unterlegen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015.

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf den von ihr gepachteten Grundstücken FlNr. … und …, jeweils der Gemarkung Zell, zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m zu errichten. Hierzu benötigt sie auch Teile der Grundstücke FlNr. …, … und …, jeweils der Gemarkung Zell, auf die sich Teile der Rotorblätter erstrecken bzw. auf denen Nebenanlagen errichtet werden. Die Grundstücke liegen in einer Lichtung eines Waldgebiets auf dem sog. Mantelberg, der Teil des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ und des gleichnamigen Naturparks ist. Die hierfür von der Antragstellerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung lehnte das Landratsamt Cham durch Bescheid vom 20. November 2014 im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet ab. Diesbezüglich ist beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Klageverfahren anhängig.

Der „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ wurde durch Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 24. Oktober 1989 (GVBl S. 659) ausgewiesen. Er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 179.600 ha. Die mit dieser Verordnung festgesetzte Schutzzone wurde mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) überführt und mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 7) neu bekanntgemacht. Das Landschaftsschutzgebiet mit einer Fläche von ca. 148.200 ha liegt im Regierungsbezirk Oberpfalz und erstreckt sich über die Landkreise Cham und Schwandorf.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte der Landkreis Cham beim Bezirk Oberpfalz eine Teilzonierung des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ zur Ordnung der Windkraftnutzung durch Festsetzung von Tabu- und Ausnahmezonen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Bezirk Oberpfalz beauftragte die Regierung der Oberpfalz gemäß Art. 35b BezO mit der verwaltungsmäßigen Vorbereitung eines entsprechenden Bezirkstagsbeschlusses. Für die schließlich beabsichtigte Gesamtzonierung des Landschaftsschutzgebiets beschloss der Bezirkstag am 19. Dezember 2013 die Einschaltung des externen Planungsbüros B* …, das im Oktober 2014 einen Erläuterungsbericht zur „Erstellung eines Zwei-Zonen-Konzepts zur Standortfindung für Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald“ (Bd. VI S. 33 ff. der Aufstellungsakten, im Folgenden: d.A.) vorlegte. Der Verordnungsentwurf Stand Oktober 2014 wurde mit Karten den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zugeleitet und in den betroffenen Gemeinden und Landkreisen ausgelegt. Sowohl die Antragstellerin als auch die Gemeinde Zell – Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 – haben Einwendungen gegen die beabsichtigte Festsetzung einer Tabuzone für die o.g. Baugrundstücke eingelegt. Ihre Einwendungen wurden zurückgewiesen. Am 16. Juli 2015 hat der Bezirkstag Oberpfalz die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Änderungsverordnung) beschlossen. Die Verordnung wurde am gleichen Tag vom Bezirkstagspräsidenten ausgefertigt und im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 8 vom 17. August 2015 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 3 Abs. 1 am 1. September 2015 in Kraft.

Durch die Änderungsverordnung wurden zur Ordnung der Windkraftnutzung Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftnutzung festgesetzt (§ 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, § 2a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Der für das Vorhaben der Antragstellerin vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung) die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), wonach eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn das Vorhaben keine für das Landschaftsschutzgebiet schädlichen Wirkungen hervorrufen kann, verweist nur auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) und nicht auf § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem die Tabuzonen geregelt sind. Unberührt geblieben ist § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden kann.

Mit ihrem am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin,

die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Ihm fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse, da die Änderungsverordnung im Hinblick auf den in den Tabuzonen geltenden unüberwindbaren Schutzstandard eine neue Beschwer enthalte. Die Verordnung verstoße gegen zahlreiche Anforderungen des materiellen Rechts und stelle eine bloße Verhinderungsplanung dar. Es seien bewusst zu große Abstandsweiten herangezogen worden. Die aus dem Windenergie-Erlass entnommenen Abstände könnten vorliegend keine Rolle spielen. Dies gelte insbesondere für den 800 m-Abstand zu Wanderwegen, weil hier im Hinblick auf den optischen Naturgenuss fixe Abstände keinen Sinn machten und durch diesen weder positiv noch negativ sichergestellt werden könne, dass die Zertifizierung der Wanderwege beeinträchtigt werde. Der Windenergie-Erlass nenne nur Abstände von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen und stelle dabei nur auf Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ab. Auch der Abstand zu Naturdenkmälern von 200 m sei zu hoch gegriffen. Die Stadt Roding verlange bei Naturdenkmälern die Freihaltung von Bauten nur in einem Umkreis von 10 m. Es sei auch nicht erkennbar, dass der 200 m-Abstand erforderlich sei, um in Naturdenkmälern vorkommende bedrohte Tierarten zu schützen. Des Weiteren sei der Abstand zu Denkmälern mit 1.500 m bis 2.000 m bzw. sogar 3.000 m zur Burg Falkenstein viel zu hoch gewählt. Insgesamt sei die Änderungsverordnung unverhältnismäßig, was sich auch an der Einbeziehung von Kleinwindkraftanlagen zeige. Zudem sei das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Zell verletzt, die sich mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 gegen die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone gewendet habe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Mantelberg extrem windhöffig und damit als Standort für Windkraftanlagen besonders geeignet sei. Aus dem Gesamtverfahren werde deutlich, dass es dem Verordnungsgeber in erster Linie um die Verhinderung des weit fortgeschrittenen Windkraftprojekts der Antragstellerin und nicht um eine Angebotsplanung für Windkraft ging. Dies zeige sich auch daran, dass das Kriterium der Windhöffigkeit für die Ausweisung von Ausnahmezonen keine Rolle gespielt habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da das Vorhaben der Antragstellerin im Hinblick auf die bereits bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung auch ohne den Erlass der Änderungsverordnung nicht realisierbar gewesen wäre. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Zweck der Änderungsverordnung sei die Ordnung der Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet entsprechend den Hinweisen des Windenergie-Erlasses. Die Zonierung sei ausschließlich unter naturschutzfachlichen Aspekten erfolgt, die Windhöffigkeit einzelner Standorte habe dabei keine ausschlaggebende Rolle spielen können. Es handle sich um eine Angebots- und keine Verhinderungsplanung. Der Windkraftnutzung werde substanzieller Raum gegeben, da 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets als Ausnahmezonen ausgewiesen seien. Speziell beim Standort Mantelberg habe die freie Sichtachse zwischen der Burgruine Lobenstein als markantem Aussichtspunkt und dem naturräumlichen Teilgebiet „Falkensteiner Vorwald“ im Süden mit seiner charakteristischen Kuppellandschaft bewahrt werden müssen. Der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Zell vom 27. November 2014 sei umfassend gewürdigt worden, insbesondere sei eine Visualisierung des betreffenden Gebiets vorgenommen worden. Die kommunale Planungshoheit werde hier nicht unzulässiger Weise eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da ansonsten Konzentrationsflächen in diesem Gebiet nicht ausgewiesen werden könnten.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffene 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 (im Folgenden: Änderungsverordnung) begegnet keinen formellen und materiellen Bedenken.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Änderungsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Änderungsverordnung ist am 17. August 2015 im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

III. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts durch die Ausweisung des für ihr Vorhaben vorgesehenen Standorts als Tabuzone in eigenen Rechten verletzt wird, da sie dadurch möglicherweise gehindert wird, dort die beabsichtigten zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m zu errichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es für die Bejahung der Antragsbefugnis aus, dass ein Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, auf von (verschärften) Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen Standorten Vorhaben zu errichten (BVerwG, U.v. 17.1.2001 – 6 CN 4.00 – ZfBR 2001, 345). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 200 m auf den nunmehr als Tabuzone ausgewiesenen o.g. Baugrundstücken beantragt und hat die Baugrundstücke gepachtet bzw. sich für Teile der Nachbargrundstücke, über die sich Teile der Rotorblätter erstrecken oder auf denen Nebenanlagen errichtet werden müssen, zivilrechtliche Rechte einräumen lassen. Zwar war die Errichtung von Windkraftanlagen schon vor Erlass der Änderungsverordnung gemäß § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 15. Dezember 2006 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) verboten. Allerdings bestand damals die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die mangels Verweis auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem nunmehr die Tabuzonen geregelt sind, nicht mehr besteht. Durch diese Verschärfung des Verbotstatbestands – es handelt sich nunmehr um ein repressives und nicht mehr um ein bloß präventives Verbot – erscheint es möglich, dass die Änderungsverordnung stärker in die Rechtsposition der Antragstellerin als Unternehmerin eingreift als die ursprüngliche Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Dahingestellt bleiben kann daher, ob – wie die Antragstellerin meint – auch der Befreiungstatbestand des § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Verschärfung erfahren hat.

IV. Der Antragstellerin ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag abzusprechen.

1. Einem Normenkontrollantrag fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel – hier die Errichtung baulicher Anlagen – selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt wird. Es reicht somit zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann (BVerwG, B.v. 25.5.1993 – 4 NB 50.92 – UPR 1993, 306; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 Rn. 4).

Wie bereits ausgeführt, enthält die Änderungsverordnung eine zusätzliche neue Beschwer dadurch, dass – im Gegensatz zur bisherigen Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung – eine Erlaubnismöglichkeit nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht mehr besteht. Diese zusätzliche Beschwer würde allerdings dann nicht bestehen, wenn unzweifelhaft wäre, dass auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung vor ihrer 10. Änderung die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis unzweifelhaft ausgeschieden wäre, also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Normenkontrollverfahrens keine reale Chance bestanden hätte, das verfolgte Ziel zu erreichen. Es müsste somit feststehen, dass unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens die Errichtung von Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort in nicht durch Erteilung einer Erlaubnis (oder Befreiung) zu behebender Weise im Widerspruch zur vormals bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung steht. Diese im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Regensburg zu klärende Frage, die eine umfassende Abwägung der einzustellenden Belange erfordert, muss der Klärung in diesem Verfahren überlassen werden.

2. Der Umstand, dass das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin größtenteils auch solche Teile der Änderungsverordnung erfasst, von denen sie selbst nicht betroffen wird, führt vorliegend nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur für die Feststellung der Teilunwirksamkeit in Bezug auf die für das Vorhaben benötigten Grundstücke besteht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 4.6.1991 – 4 NB 35.89 – BVerwGE 88, 268). Zum einen sind die Grundstücke, die die Antragstellerin für die Nebenanlagen und die Drehbewegungen des Rotors benötigt, nicht vermessen und auch in der Natur nicht klar abgrenzbar, so dass es an einer klaren Abtrennbarkeit dieses Teils der Änderungsverordnung fehlt. Zum anderen würde bei einer Teilunwirksamkeitserklärung bezogen auf diese Grundstücke ein „weißer Fleck“ entstehen, der im Gesamtzonierungskonzept des Normgebers nicht vorgesehen ist. Nach dem Willen des Normgebers besteht das gesamte Gebiet entweder aus Tabu- oder aus Ausnahmezonen für Windkraftnutzung, wobei jedenfalls für bis zu 200 m hohe Windkraftanlagen, wie sie von der Antragstellerin beabsichtigt sind, eine abschließende Abwägung getroffen wurde, ob sie mit den Schutzzwecken der Verordnung in Einklang zu bringen sind. Demnach ist nicht schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für die Antragstellerin erkennbar, dass sich der restliche Teil des Landschaftsschutzgebiets als abtrennbarer und selbständig lebensfähiger Teil einer unter dem Dach einer einheitlichen Verordnung zusammengefassten Gesamtregelung darstellt (vgl. zum Ganzen in Bezug auf Bebauungspläne BVerwG, B.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 Rn. 13).

B.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die angegriffene Änderungsverordnung begegnet keinen formellen oder materiellen Bedenken.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

II. Die angegriffene Änderungsverordnung entspricht materiellem Recht. Die durch sie getroffene Ausweisung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraft und die sich daraus ergebende (verschärfte) Verbotsregelung für Windkraftanlagen in den Tabuzonen sind nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Zonierung ist § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG. Danach können bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden. Damit ist es grundsätzlich möglich, im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Schutzzwecke für einzelne Vorhaben wie Windkraftanlagen unterschiedliche Zonen für deren Zulässigkeit vorzusehen und einer geordneten Öffnung des Landschaftsschutzgebiets für derartige Anlagen den Vorrang vor einer Konfliktbewältigung im Einzelvollzug einzuräumen. Soweit der Normgeber das Gesamtgebiet in solche Tabu- und Ausnahmezonen einteilt, gilt Folgendes: Schließt der Normgeber für einzelne Bereiche durch die Einführung von Tabuzonen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aus, schafft also ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) für solche Anlagen, erfordert dies bei einer weniger strengen Schutzkategorie wie einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG), dass feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1956 – I C 91.54 – BVerwGE 4, 57; BayVGH, U.v. 1.8.1988 – 9 N 87.01708 – NuR 1989, 182; NdsOVG, U.v. 19.7.2017 – 4 KN 29/15 – juris Rn. 61 m.w.N.; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/ Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 23 m.w.N.); die Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit solcher Anlagen vorzunehmen ist, muss also bereits bei der Schaffung von Tabuzonen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Bereiche, die als Ausnahmezonen ausgewiesen sind, in denen somit bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Erlaubnispflicht von vornherein entfällt, muss umgekehrt gelten, dass der Verordnungsgeber unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke bzw. des Charakters des Landschaftsschutzgebiets sieht. Insgesamt ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies ist hier der Fall.

1. Das durch die angegriffene Änderungsverordnung entsprechend dem neu eingefügten Schutzzweck, zur Verhinderung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen natur- und landschaftsverträglich zu ordnen (§ 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung, § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), neu eingeführte Schutzregime hat folgenden Inhalt:

a) In den neu geschaffenen Tabuzonen für Windkraftnutzung ist es verboten, Windkraftanlagen zu errichten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einer bestehenden durch eine maximal höhengleiche Windkraftanlage am selben Standort (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Da § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) eine Erlaubnis nur vorsieht, wenn ein Vorhaben keine der in § 5 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können, somit auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht Bezug nimmt, ist die Erteilung einer Erlaubnis in Tabuzonen ausgeschlossen, es besteht nur noch die Befreiungsmöglichkeit nach dem unverändert gebliebenen § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

b) In den Ausnahmezonen sind Windkraftanlagen von der Erlaubnispflicht von vornherein ausgenommen, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und soweit diese Flächen durch Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Damit setzt die Erfüllung dieses Ausnahmetatbestands sowohl das Vorliegen bestimmter Arten von Windkraftanlagen als auch das Tätigwerden bestimmter Planungsträger voraus, auf das Einzelne keinen Anspruch haben.

c) Soweit die in § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nicht vorliegen, verbleibt es grundsätzlich bei der Erlaubnispflicht von Windkraftanlagen in diesen sog. Ausnahmezonen nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Ergänzend besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

2. Dieses vorgenannte Schutzregime beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot.

a) Intention des Verordnungsgebers war es, im bestehenden Landschaftsschutzgebiet eine Zonierung für Windkraftnutzung so vorzunehmen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt und eine sog. „Verspargelung“ der Landschaft vermieden wird. Dabei sollte das Gebiet für Windkraftanlagen geöffnet werden, die einen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende leisten und wegen dieses wesentlichen Beitrags zur nachhaltigen umweltfreundlichen Energieerzeugung eine Herabsetzung des Schutzes der bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtfertigen (S. 5 der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A). Dabei ist der Ausgangspunkt des Verordnungsgebers, dass regelmäßig die Errichtung einer Windkraftanlage auf Grund ihrer Höhe und weitläufigen Sichtbarkeit gegen die Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen werde (S. 4 der Begründung, a.a.O.), nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Naturräume wie den Vorliegenden, der einen sehr naturnahen Landschaftscharakter, eine auffallend geringe Überprägung der Landschaft durch Siedlung, Gewerbe und technische Elemente, reliefbedingt eine sehr hohe Anzahl an Aussichtspunkten und ausgeprägten Fernsichten aufweist sowie abseits der Hauptverkehrsadern einen geringen Zerschneidungsgrad hat (vgl. S. 11 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Es gibt Stimmen, die die Errichtung von Windkraftanlagen sogar schlechthin als unvereinbar mit den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung halten und repressive Verbote daher ohne besondere Prüfung als rechtmäßig ansehen (vgl. z.B. SächsOVG, U.v. 30.8.2016 – 4 C 7/15 - juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, § 26 BNatSchG Rn. 18 m.w.N.; Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 22 m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat – selbst bei sehr niedrigen Anlagen – wiederholt die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis (oder einer Befreiung) für die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten verneint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 9 ZB 14.626 – juris; B.v. 8.1.2009 – 14ZB 08.720 – juris; U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369). Insbesondere die baulichen Besonderheiten dieser Anlagen und das daraus resultierende spezifische Störpotenzial können sich negativ auf die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzzwecke auswirken. Windkraftanlagen unterscheiden sich von sonstigen baulichen Anlagen nicht nur durch ihre Bauform mit einem mehr oder weniger hohen Turm, sondern vor allem durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors. Störend können sie nicht nur wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen im Sinn des § 3 Abs. 3 BlmSchG (wie etwa Lärm oder Schattenwurf mit Helligkeitsschwankungen durch Rotordrehungen) wirken, sondern in besonderer Weise wegen ihrer weithin sichtbaren und durch den drehenden Rotor Aufmerksamkeit erzwingenden Erscheinung, die das Orts- und Landschaftsbild weiträumig und erheblich beeinflusst (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161).

b) Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Auswahlkriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftanlagen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber dabei auch auf den Schutzzweck der Erholung abstellen (aa). Die zur Auswahl der Tabuzonen angewandten Kriterien halten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten (naturschutzrechtlichen) Abwägungsspielraums und sind insbesondere nicht unverhältnismäßig (bb).

aa) Zwar nennt § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der die Überschrift „Schutzzweck“ trägt, als Zwecke der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets nur die Erhaltung und dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), die Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (Nr. 2) und – neben der zur Ordnung der Windkraftnutzung neu eingefügten Nr. 4 – die Behebung und den Ausgleich eingetretener Schäden (Nr. 3). In § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) ist aber bestimmt, dass alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Das Verbot der Beeinträchtigung des „Naturgenusses“ stellt dabei eine ältere, am Reichsnaturschutzgesetz orientierte Verbotsterminologie dar, die den gleichen Schutzzweck im Blick hat wie der jetzige § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nämlich den der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 26 Rn. 29; vgl. auch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, der das – so benannte – Grundrecht auf Naturgenuss festschreibt). Den Naturgenuss beeinträchtigende Verbote zielen ab auf die Teilhabe der Allgemeinheit am Natur- und Landschaftserlebnis, insbesondere das Vergnügen, fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen zu können (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, a.a.O.; Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand August 2017, § 26 BNatSchG Rn. 35; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 26 Rn. 29). Die Nennung des „Naturgenusses“ in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung lässt damit mit hinreichender Klarheit erkennen, dass Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannte Erholungszweck ist. Daran ändert nichts, dass § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung diesen Zweck nicht benennt. Denn zum einen spricht § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) von „dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck“, was schon darauf hinweist, dass daneben weitere Schutzzwecke bestehen. Zum anderen schreibt § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für die Bestimmung des Schutzzwecks weder eine bestimmte Rechtsform noch eine bestimmte Regelungstechnik vor (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 9 zur damals noch rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2002).

Für eine solche Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung spricht insbesondere auch deren Entstehungsgeschichte. Das vorliegende Landschaftsschutzgebiet stellte ursprünglich die Schutzzone des Naturparks Oberer Bayerischer Wald dar, für die – neben dem in § 4 Nr. 2 der Verordnung über den „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Naturparkverordnung) genannten Schutzzweck der Erholung – gemäß § 4 Nr. 3 der Naturparkverordnung weitere – besondere – Schutzzwecke vorgesehen waren. Diese Naturparkverordnung galt hinsichtlich der Festsetzung der Schutzzone mit Verboten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayNatSchG a.F. gemäß Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1998 als Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weiter und wurde erstmals im Jahr 2004 mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl. S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ überführt, wobei die früher in § 4 Nr. 3 bzw. § 6 der Naturparkverordnung für die Schutzzone geltenden besonderen Schutzzwecke bzw. Verbote unverändert in § 3 bzw. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung übernommen wurden. In dem ursprünglich in § 6 der Naturparkverordnung enthaltenen Verbot, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen, kommt der – früher und heute noch speziell in § 4 Nr. 2 der Naturparkverordnung geregelte – Schutzzweck der Erholung zum Ausdruck. Dieser Schutzzweck einer Naturparkverordnung (vgl. nunmehr § 27 BNatSchG bzw. Art. 15 BayNatSchG) stimmt mit dem für Landschaftsschutzgebiete geltenden Schutzzweck des § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG weitgehend überein (Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 27 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, § 27 BNatSchG Rn. 6 m.w.N.).

Durch die Fassung des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) wird der Schutzzweck der Erholung für die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert, einer ausdrücklichen Bezeichnung als Schutzzweck bedarf es nicht (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 13).

bb) Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der Kriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen einen (naturschutzrechtlichen) Spielraum, dessen Grenzen er nicht überschritten hat. Er hat sachgerechte und nicht unverhältnismäßige Kriterien angewandt.

(1) Soweit die Antragstellerin meint, es hätte zur Vermeidung einer Verhinderungsplanung bei der Auswahl von Tabu- und Ausnahmezonen auch die Windhöffigkeit der einzelnen Standorte berücksichtigt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Zwecke der Windkraftnutzung kann es nur darauf ankommen, inwieweit durch die Errichtung von Windkraftanlagen die Schutzzwecke bzw. der Charakter des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigt werden (vgl. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Hierbei können andere als naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Kriterien keine Rolle spielen.

(2) Die vom Verordnungsgeber im Hinblick auf die jeweiligen Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgewählten Bewertungsmaßstäbe sind nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber je nach der von ihm gesehenen Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzgüter unterschiedlich große Abstandsregelungen angewandt und sich hierbei teilweise an den Abständen der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34, im Folgenden: Windenergie-Erlass) orientiert hat. Eine gewisse Pauschalierung ist bei der Größe des Gebiets nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Die angewandten Abstandsregelungen wurden im Rahmen von Pilotprojekten entwickelt und spiegeln die Expertise der beteiligten Verwaltungsfachleute, Naturparkträger, Naturschutzbehörden, Landesämter für Umwelt- und Denkmalpflege, Planer und Hochschulen sowie des Umweltministeriums wider (vgl. S. 17 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Durchgreifende Einwände gegen die diesbezügliche Methodik hat die Antragstellerin nicht vorgebracht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Dies gilt zunächst für den von der Antragstellerin als willkürlich gerügten 800 m-Abstand zu vier Wanderwegen (vgl. S. 27 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.), bei dem sich der Verordnungsgeber an Nr. 8.2.4.1 des Windenergie-Erlasses – Abstand zu einem allgemeinen Wohngebiet – orientiert hat. Dieser im Hinblick auf den Schutzzweck der naturbezogenen Erholung in der freien Landschaft gewählte Abstand zu zertifizierten Qualitäts- und Premiumwanderwegen bzw. zum faktisch bedeutsamen Pandurensteig wurde sowohl zur Sicherstellung einer ruhigen Erholung als auch zur Sicherstellung des optischen Naturgenusses gewählt. Die Wahl dieses Abstands erfolgte nach den Ausführungen des fachlichen Planers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 17. Oktober 2017 mit Blick auf die Zertifizierungskriterien für Wanderwege, hier die der „Stille“ und der „Abwesenheit eines intensiv technisch genutzten Umfelds“. Nach der fachlichen Einschätzung des Planers ist der aus dem Windenergie-Erlass entnommene Abstand von 800 m ein Hilfskriterium, das unbedingt einzuhalten sei, weil geringere Abstände keinesfalls das (Zertifizierungs) Kriterium der Stille gewährleisten könnten. Denn „Stille“ könne man nicht in Dezibel ausdrücken, vielmehr sei damit die Abwesenheit von technischen Geräuschen gemeint. Diese fachliche Einschätzung des Planers ist nachvollziehbar, da – wie oben unter 2. b) aa) ausgeführt – der Naturgenuss insbesondere dadurch gewährleistet wird, dass Erholungsuchende fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen können. Da Erholungsuchende sich größtenteils auf den Wanderwegen in der Natur bewegen, erscheint es sachgerecht, speziell diese vor technischen Geräuschen zu schützen. Die von der Antragstellerin genannten Abstände des Windenergie-Erlasses von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen können hier nicht herangezogen werden, da es hier nicht um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Wanderwegen geht.

Nicht zu beanstanden ist auch der 200 m-Abstand zu Naturdenkmälern (vgl. S. 20 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Hierzu hat der fachliche Planer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläutert, dieser Abstand sei vorrangig wegen des Landschaftsbilds, also des Schutzzwecks der Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (§ 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), gewählt worden und nur ergänzend wegen betroffener Tierarten, also des Schutzzwecks der Erhaltung und dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Naturdenkmäler hätten in der Regel auch eine erhöhte Bedeutung für den Artenschutz, da sie sehr oft besondere Lebensräume für Tierarten darstellten, womit nicht nur durch Windkraftanlagen gefährdete Arten wie Vögel gemeint seien. Diese fachliche Begründung ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Stadt Roding Naturdenkmäler nur in einem Umkreis von 10 m schützt, ist unerheblich. Vorliegend geht es nicht nur um den Schutz vor baulichen Eingriffen in Naturdenkmäler und damit einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Naturdenkmälern, sondern um die Bedeutung von Naturdenkmälern für das Landschaftsbild bzw. ergänzend den Schutz der Lebensräume der dort vorhandenen Tierarten, die ebenfalls von technischem Lärm oder dem sonstigen Störpotential von Windkraftanlagen (s. oben 2. a) weitgehend verschont bleiben sollen.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Hinblick auf die charakteristische Eigenart der Landschaft im Landschaftsschutzgebiet die diese Landschaft prägenden Elemente bzw. Baudenkmäler entsprechend ihrer Wertigkeit bzw. Fernwirkung mit Abständen zwischen 1.000 und 2.000 m belegt wurden, besonders herausragende Sehenswürdigkeiten wie etwa die Burg Falkenstein, die eine sehr hohe Fernwirkung hat und wichtige Sichtbeziehungen eröffnet, sogar mit 3.000 m (vgl. S. 21 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Dies ist im Hinblick auf den landschaftsprägenden Charakter solcher Baudenkmäler, Ensembles oder Bodendenkmäler und ihre jeweilige Fernwirkung nicht zu beanstanden.

(3) Auch der Umstand, dass in den Tabuzonen auch Kleinwindkraftanlagen von der Erlaubnismöglichkeit ausgeschlossen sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Zonierung. Derartige Anlagen stellen keinen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende dar und sind für eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien im Sinn von § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) zu vernachlässigen. Ihre energiewirtschaftliche Bedeutung ist daher gering und beschränkt sich in der Regel auf die Energieversorgung einzelner Anwesen. Auf der anderen Seite stellen auch derartige Anlagen, insbesondere wenn sie zur Verbesserung ihrer Effizienz in höheren Lagen errichtet werden, gerade in Gebieten mit einer hohen Empfindlichkeit – wie hier (siehe oben 2. a) – eine Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbilds dar (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369 speziell in Bezug auf das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild). Die Einbeziehung derartiger Anlagen ist im Hinblick auf deren geringe energiewirtschaftliche Bedeutung und der Möglichkeit einer Befreiung im Einzelfall verhältnismäßig.

c) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass in den Ausnahmezonen eine Erlaubnispflicht nur entfällt, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und die Flächen zusätzlich durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Beschränkung auf Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und rechtfertigt sich dadurch, dass höhere Anlagen stärker beeinträchtigen, also größere Abstände als angewandt erfordern können. Da Ziel der Zonierung ist, Raum zur Nutzung der Windenergie im Sinne eines wesentlichen Beitrags zur sog. Energiewende zu schaffen, also zu einer diesbezüglichen nachhaltigen Energieversorgung beizutragen und hierzu das Gebiet entsprechend zu ordnen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), ist es nicht zu beanstanden, dass nur immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen, also nur solche mit einer Höhe von mehr als 50 m (vgl. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) bei Vorliegen entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen von der Erlaubnispflicht befreit sind. Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt, da entsprechende fachliche Planungen von Gemeinden oder Regionalplanern gewährleisten können, dass nur wirtschaftlich interessante Gebiete – dies erfordert neben einer ausreichenden Windhöffigkeit auch eine Anlagenhöhe von mehr als 50 m – ausgewiesen werden, wegen der Konzentration der Anlagen unnötige Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet etwa durch Wege- und Leitungsbau vermieden werden und einem Wildwuchs durch sog. „Verspargelung“ entgegengewirkt wird (vgl. S. 7 f. der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A.).

Soweit der Ausnahmetatbestand, also das Entfallen der Erlaubnispflicht, mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht greift, verbleibt es in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen für Windkraftanlagen bei der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Allerdings ist im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen, dass in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen die grundsätzliche Abwägung im Hinblick auf naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Belange bereits stattgefunden hat, also einem Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe in diesem Gebiet im Grundsatz eine Beeinträchtigung des Gebiets im Sinn von § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10 Änderung) nicht mehr entgegengehalten werden kann. Anderes könnte nur dann gelten, wenn etwa im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen des Wege- und Leitungsbaus besondere – noch nicht abgewogene – Sekundäreingriffe zu erwarten wären.

d) Der Verordnungsgeber hat im Normsetzungsverfahren die für und gegen die anvisierte Zonierung vorgetragenen Bedenken, insbesondere die der Antragstellerin und die der Gemeinde Zell in Bezug auf die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone, in die Abwägung eingestellt und ohne Rechtsfehler abgewogen. Er hat die Ausweisung dieses Bereichs als Ausnahmezone wegen der Nähe zu den zertifizierten Wanderwegen „Goldsteig“ und „Nurtsch Weg“ sowie zum geschichtlich wertvollen „Pandurensteig“ und wegen der Zerstörung besonders wertvoller Sichtachsen abgelehnt. Insbesondere die vom Verordnungsgeber durchgeführte Visualisierung (Bd. XVII Bl. 24 d.A.) verdeutlicht anschaulich, welche Fernwirkung auf dem Mantelberg errichtete Windkraftanlagen hätten und wie sehr dadurch das Landschaftsbild verändert bzw. beeinträchtigt würde. Aus dem Umstand, dass der Anregung der Gemeinde Zell auf Ausweisung des Mantelbergs als Ausnahmezone für Windkraftanlagen im Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 nicht Rechnung getragen wurde, ergibt sich keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV). Der Erlass bzw. die Änderung von naturschutzrechtlichen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 74). Hierbei sind zwar auch die betroffenen Gemeinden anzuhören (Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG); diese haben aber grundsätzlich dieselbe Stellung wie jeder andere Einwendungsführer auch. Die Planungshoheit der Gemeinde kann nur dann berührt sein, wenn entgegenstehende gemeindliche Planungen für das jeweilige Gebiet bestehen (vgl. etwa die Anpassungspflicht an Flächennutzungspläne gemäß § 7 Satz 1 BauGB).

e) Auch die sonstigen Einwände der Antragstellerin sind nicht durchgreifend.

Dem Zonierungskonzept fehlt nicht von vorneherein die Geeignetheit, die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu erreichen, insbesondere das Ziel, im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet zu ermöglichen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Planung stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine bloße Verhinderungsplanung dar. Die Ausnahmezonen erfassen 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets und schaffen deshalb für die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich ausreichend Raum. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231), kann dabei auf die vorliegende Fallgestaltung der Öffnung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung für Windkraftanlagen bzw. entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen schon im Ansatz nicht übertragen werden. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Errichtung von Windkraftanlagen schon wegen nicht ausreichender Windhöffigkeit von vornherein ausscheidet. Die vom fachlichen Planer durchgeführte Plausibilitätsprüfung (vgl. S. 29 f. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.) hat ergeben, dass etwa zwei Drittel der Ausnahmeflächen ausreichend windhöffig sind, und zwar bei Zugrundelegung einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 130 m Höhe über Grund. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass dies einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bejahung der Geeignetheit der Standorte nicht darauf ankommt, dass ein möglichst hoher Gewinn erzielt wird. Auch bei den Regionalplanungen im Zusammenhang mit der Planung von Vorranggebieten wurden nach den Angaben der Vertreterin der Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung Werte von um die 5 m/s angesetzt. Eine von vornherein anzunehmende Ungeeignetheit der Standorte für Windkraftnutzung kann nach alledem nicht angenommen werden.

Auch durch die sog. 10H-Regelung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, die am 21. November 2014 und somit vor Erlass der Änderungsverordnung in Kraft trat, scheidet die Errichtung von Windkraftanlagen in den Ausnahmezonen nicht praktisch aus. Denn den Gemeinden verbleibt, auch wenn das besondere Steuerungsinstrument des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfällt, weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. BauGB Baurechte für Windkraftanlagen unabhängig von den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, d.h. auch innerhalb des Abstands, zu schaffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der auf die Darstellung der Flächen für die Windkraftnutzung in einem Flächennutzungsplan verweist, dem Erlass eines hieraus entwickelten oder parallel aufgestellten Bebauungsplans (vgl. § 8 Abs. 1 bis 3 BauGB) entgegenstehen könnte. Im Übrigen sind Windkraftanlagen auch innerhalb des nach der 10H-Regelung festgelegten Abstands nicht etwa verboten. Ihnen wird nur die besondere Vorzugsstellung genommen, die privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB genießen; sie bleiben weiterhin auch innerhalb des Mindestabstands zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120, 149 m.w.N.). Auf dieser Basis können ggf. bei entsprechenden gemeindlichen Flächennutzungsplanungen im Einzelfall Windkraftanlagen im Wege der Erteilung einer Erlaubnis (im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens) errichtet werden.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob – wie die Antragstellerin meint – ihr Vorhaben zum Anlass genommen wurde, die vorliegende Gesamtzonierung vorzunehmen. Liegt – wie hier – ein genereller Rechtssatz vor, ist es ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zum Erlass einer Norm gegeben hat (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 75 m.w.N.).

Als unterlegen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.

Unter dem Datum des 20. August 2012 stellte der Kläger beim Landratsamt Eichstätt einen Vorbescheidsantrag betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Typ Enercon E-101, Gesamthöhe: 185,90 m) auf Grundstück FlNr. 425, Gemarkung W. Die abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen umfassten die Zulässigkeit des Standorts „unter Berücksichtigung der Immissionen Schall und Schatten“, die bauplanungs- sowie die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit („insbesondere die Abweichung der Abstandsflächen“) sowie die „luftverkehrsrechtliche Zustimmung“ (vgl. Anlage 1 zum Vorbescheidsantrag). Die Antragsunterlagen enthielten vorläufige Berechnungen zu von der geplanten Anlage ausgehenden Schall- und Schattenwurfimmissionen. Weiter wies der Kläger darauf hin, ein Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten sowie ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP-Gutachten) würden nachgereicht.

In einem Begleitschreiben zum Vorbescheidsantrag vom 30. August 2012 wurde ergänzend gebeten, die Wehrbereichsverwaltung Süd als Trägerin öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit E-Mail vom 5. September 2012 teilte ein Bevollmächtigter des Klägers dem Landratsamt weiter mit, dass gebeten werde, den Prüfungsumfang des Vorbescheids „um den Denkmalschutz zu erweitern“.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dem Landratsamt mit, dass mit der Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung W. aus denkmalfachlicher Sicht kein Einverständnis bestehe.

Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag des Klägers für die strittige Windkraftanlage ab. Das Vorhaben des Klägers widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage am geplanten Standort in der Gemarkung W. stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen.

Mit Urteil vom 11. August 2015 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Verpflichtungsklage des Klägers ab, mit der dieser einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die strittige Windkraftanlage geltend gemacht hatte. Das Vorhaben des Klägers sei wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO (Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Innenbereich ca. 850 m) nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig und als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich unzulässig.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2015 und des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 18. September 2014 verpflichtet, dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Vorbescheid ist gemäß dem Vorbescheidsantrag vom 20. August 2012 mit Ergänzung zum Denkmalschutz vom 5. September 2012 zu erteilen.

Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zur sogenannten 10-H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 BayBO sei jedenfalls dann auch auf Vorbescheidsanträge anwendbar, wenn deren Gegenstand bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragestellungen seien. Die 10-H-Regelung und die zugehörige Übergangsregelung stellten Vorschriften des Bauordnungsrechts dar, wie sich u. a. aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz ergebe. Insoweit müsse die Formulierung „vollständiger Antrag auf Genehmigung“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO im Kontext des Bauordnungsrechts auf Baugenehmigungsanträge bzw. auf Vorbescheidsanträge mit baugenehmigungsrechtlichen Fragestellungen reduziert werden. Bei Stellung eines vollständigen Vorbescheidsantrags müsse Vertrauensschutz gewährt werden, da ansonsten die Erlangung einer gesicherten Rechtsposition in Form des Vorbescheids von der Schnelligkeit der Antragsbearbeitung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde abhinge. Die Stellung eines Genehmigungsantrags rechtfertige keinen weitergehenden Vertrauensschutz als im Falle eines Vorbescheidsantrags, wenn Letzterer die von Art. 82 BayBO betroffene Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit umfasse. Eine Gleichbehandlung beider Antragsarten sei auch verfassungsrechtlich geboten. Die Übergangsregelung sei zur Rechtfertigung der unechten Rückwirkung geboten, welche der 10-H-Regelung zukomme. Es bestünden weiter erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 10-H-Regelung und der Übergangsregelung. Insoweit werde u. a. vollumfänglich auf einen Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. Juli 2015 Bezug genommen, der in einem diesbezüglichen Popularklageverfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu wurde vorgetragen, der klare Wortlaut der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO stehe dessen Anwendung auf Vorbescheidsanträge entgegen. Eine analoge Anwendung der Regelung scheide aus, da eine planwidrige Regelungslücke fehle. Vertrauensschutz solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur genießen, wer zum maßgeblichen Stichtag der Übergangsregelung mit Stellung eines Genehmigungsantrags mit umfassenden Unterlagen seine Bauabsicht unter Inkaufnahme eines höheren Kostenrisikos konkretisiert habe. Die vom Kläger angekündigten Schall- und Schattenwurfgutachten sowie ein saP-Gutachten seien nicht vorgelegt worden. Eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung des klägerischen Vorhabens sowie eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Belange des Naturschutzes seien damit nicht möglich gewesen.

Die Beigeladene hält eine Zurückweisung der Berufung für rechtens, ohne selbst einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die von Seiten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (I.) ist zurückzuweisen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nicht zusteht (II.) und er auch keine Neubescheidung seines Vorbescheidsantrags verlangen kann (III).

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO) der Einreichung einer Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO, die neben den Berufungsgründen einen bestimmten Antrag enthalten muss (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar enthält der entsprechende Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15. Dezember 2015 keinen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag. Dem Antragserfordernis wird jedoch nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass aus den Berufungsgründen eindeutig hervorgeht, dass der Kläger mit seiner Berufung den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß seines Antrags vom 20. August 2012 in vollem Umfang weiter verfolgt, verbunden mit dem Ziel einer Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 11. August 2015 (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 25 m. w. N.).

II.

Der Kläger kann die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids betreffend die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage nicht beanspruchen. Die Vorbescheidserteilung ist wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens an dem geplanten Standort zu versagen (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Maßgeblich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U.v. 23.7.2015 - 7 C 10/13 - GewArch 2016, 43, 46 Rn. 34) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Bei der strittigen Windkraftanlage handelt es sich um ein nichtprivilegiertes „sonstiges“ Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB beurteilt.

a) Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO ausgeschlossen, da das Vorhaben den dort vorgegebenen Mindestabstand vom 10-fachen seiner Höhe (d. h. hier von 1.859 m) zu Wohngebäuden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht einhält; die Entfernung der Anlage zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil W. beträgt nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8) nur rund 850 m. Über das Fehlen der in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Voraussetzungen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

b) Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO ist auf Vorbescheidsanträge nicht anwendbar. Danach finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Windkraftanlagen eingegangen ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem Vorbescheidsantrag - wie er hier zu beurteilen ist - nicht vor.

Zunächst spricht der eindeutige Wortlaut des Art. 83 Abs. 1 BayBO („vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen“) für eine Beschränkung der Übergangsregelung auf - je nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit - baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge. Zu einem vollständigen Antrag auf hier immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehören diejenigen Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG; vgl. dazu im Einzelnen §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV; ob ggf. darüber hinaus noch mehr Unterlagen erforderlich sind, kann hier offen bleiben).

Der Vorbescheidsantrag ist begrifflich kein Genehmigungsantrag, der auf die Beseitigung der Schranke eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt abzielt. Er muss nach § 23 Abs. 4, § 22 Abs. 1 der 9. BImSchV vollständige Unterlagen nur enthalten, soweit der Antrag auf eine abschließende Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen gerichtet ist; ansonsten genügen auch vorläufige bzw. partielle Unterlagen. Durch geeignete Vorbehalte im Vorbescheid kann die Behörde dessen Regelungsgehalt begrenzen und damit auch den Umfang der notwendigen Unterlagen beeinflussen (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015 § 9 Rn. 12);

Auch nach Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung sollen lediglich vollständige Anträge „auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung“ erfasst sein. Sinn und Zweck der Regelung ist die Gewährung von Vertrauensschutz wegen der im Hinblick auf die bisher gültige Rechtslage getätigten Investitionen (LT-Drs. 17/2137 S. 8). Der Gesetzgeber hat unter Ausübung seines weiten Einschätzungsspielraums in generalisierender Betrachtungsweise angenommen, dass die Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags mit umfangreichen schutzwürdigen Investitionen einhergeht, die Einholung eines Vorbescheids dagegen typischerweise nicht. Dieser sachliche Differenzierungsgrund ist nachvollziehbar. Der Vorbescheidsantrag ist insoweit mit dem Genehmigungsantrag von seinem gesetzlichen Grundmodell her nicht vergleichbar. Durch die Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags hat der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan, um für sein Vorhaben eine Genehmigung zu erlangen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Auch hat er mit entsprechendem Investitionsaufwand Unterlagen erstellt, die eine umfassende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zulassen. Regelmäßig erfolgt dagegen die Stellung eines Vorbescheidsantrags zur vorgezogenen Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 BImSchG), bevor der Vorhabenträger über die Stellung eines Genehmigungsantrags und die damit verbundenen Aufwände entscheidet. Der Vorbescheid dient dazu, wichtige Vorfragen vorab verbindlich zu klären, um unnötige Detailplanungen zu vermeiden (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154). Daher genügt als berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine Verringerung des Investitionsrisikos (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1 und 6 zu § 9). Dass im Einzelfall nach dem Umfang der zur Entscheidung gestellten Vorbescheidsfragen differenziert werden müsste oder auch nur könnte, ist zu verneinen. Die gesetzliche Regelung bietet hierfür keinerlei Maßstäbe.

Die Sichtweise des Klägers, schutzwürdig sei sowohl bei der Stellung eines Genehmigungsantrags als auch bei Stellung eines Vorbescheidsantrags das Vertrauen auf die bisherige, hinsichtlich der gestellten Fragen einschlägige Rechtslage, geht an dem Rechtfertigungsgrund, welcher der Übergangsregelung zugrunde liegt, vorbei. Sie ist auch rechtlich nicht zutreffend. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts kommt es generell auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag an. Änderungen der Rechtslage nach Einleitung des Verfahrens gehen mithin zulasten oder wirken zugunsten des Antragstellers. Dies gilt, wie § 67 Abs. 4 BImSchG zeigt, auch für die bundesrechtlich geregelten immissionsschutzrechtlichen Verfahren (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1003 Rn. 140 m. w. N.).

Es kann auch nicht systematisch aus der Bindungswirkung, die ein bereits erteilter Vorbescheid vermittelt, auf eine schutzwürdige Rechtsposition bereits durch Stellung eines Vorbescheidsantrags geschlossen werden. Ein vor Inkrafttreten des Art. 82 Abs. 1 BayBO (in der Fassung vom 17.11.2014) am 21. November 2014 erteilter Vorbescheid erging noch aufgrund der vorherigen Rechtslage, d. h. ohne Einschränkung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass es für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf die in diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage ankommt (BayVGH, B.v. 18.04.2016 - 22 ZB 15.2625 - Rn. 19; B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - Rn. 11). Für einen bereits beantragten, aber erst in der Zukunft zu erteilenden Vorbescheid gilt aus dem gleichen Rechtsgrund die neue Rechtslage.

Der Einwand des Klägers, es sei dem jeweiligen Antragsteller nicht zumutbar, dass es von der Schnelligkeit der Antragsbearbeitung im Einzelfall abhängt, ob sein Vorhaben noch nach der ihm günstigen Rechtslage beurteilt wird, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Genehmigungsbehörde ist von Gesetzes wegen (§ 10 Abs. 6a, Abs. 9 BImSchG) zu einer beschleunigten Bearbeitung von Genehmigungs- und Vorbescheidsanträgen angehalten (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - Rn. 11).

Schließlich ist aus kompetenzrechtlichen Gründen keine erweiternde Auslegung dahingehend erforderlich, dass ein Vorbescheidsantrag betreffend die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter die Übergangsregelung fällt, wie der Kläger meint. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um Bauordnungsrecht, sondern um eine materiellrechtliche Regelung zum Bauplanungsrecht aufgrund der bundesrechtlichen Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999/1000 Rn. 120 m. w. N.). Sie hat gerade den Sinn, bauplanungsrechtliche Privilegierungstatbestände zu verändern, ohne dass es verfahrensrechtliche Vorgaben gäbe. Die Vorschrift ist dagegen nicht lediglich deshalb, weil an die Stellung eines baurechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und damit auf einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht zu beurteilenden Sachverhalt angeknüpft wird, dem Bauordnungs- bzw. Immissionsschutzrecht zuzurechnen.

c) Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, sei angemerkt, dass die zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 vom Kläger zum Vorbescheidsantrag vorgelegten Unterlagen auch nicht als vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO angesehen werden könnten. Diese Unterlagen müssten insoweit ausreichen, um die vom Kläger abgefragten Genehmigungsvoraussetzungen (§ 23 Abs. 4, § 22 Abs. 1 der 9. BImSchV) abschließend zu prüfen.

Der Kläger hat in seinem Vorbescheidsantrag die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand dieses Antrags gemacht (vgl. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV). Eine abschließende Prüfung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hätte jedoch u. a. erfordert, Unterlagen vorzulegen, welche die Beurteilung zulassen, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und inwieweit Belange des Naturschutzes entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Kläger hat jedoch zum einen kein Prognosegutachten zu Schall- und Schattenwurfimmissionen vorgelegt, sondern lediglich von ihm als „vorläufige Berechnungen“ bezeichnete Dokumente. Es mag hier zwar nicht entscheidend auf bloße Bezeichnungen ankommen; fest steht jedoch, dass - wie ausdrücklich vom Gutachter vermerkt wurde - eventuelle Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden sind. Wegen des akzeptorbezogenen Ansatzes des § 3 Abs. 1 BImSchG kann aber die Schädlichkeit von Immissionen unter Ausklammerung der Vorbelastungen grundsätzlich nicht beurteilt werden (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 1 und Nr. 2.4 der TA Lärm). Das später vorgelegte Gutachten vom 21. April 2015 bezog sich nicht auf den antragsgegenständlichen Anlagentypus. Zum anderen hat der Kläger kein naturschutzfachliches Gutachten eingereicht, welches gleichfalls in den Antragsunterlagen in Aussicht gestellt wurde (Bl. 176 der Antragsunterlagen). Diese Unterlagen wären zur Prüfung erforderlich gewesen, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1/12 - BVerwGE 147, 118); sie wären damit gemäß § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV vorzulegen gewesen.

d) Aufgrund der genannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9.5.2016 (Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999) steht mit Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof fest (Art. 29 Abs. 1 VfGHG), dass zwar Art. 82 Abs. 5 BayBO, nicht dagegen die sonstigen Regelungen in Art. 82 und 83 Abs. 1 BayBO gegen die dort geprüften Vorgaben der Bayerischen Verfassung verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften aus sonstigen Gründen mit der Bayerischen Verfassung oder mit dem Grundgesetz unvereinbar sein könnten, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Das nicht privilegierte „sonstige“ Vorhaben des Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - BayVBl 2014, 703; U.v. 19.7.2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17) bedarf es bei der Prüfung der Zulässigkeit auch eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Bei dieser nachvollziehenden Abwägung handelt es sich um eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung in Bezug auf das betroffene Vorhaben einerseits und die berührten öffentlichen Belange andererseits.

b) Das klägerische Vorhaben widerspricht - unter Berücksichtigung der vorstehenden Anforderungen - Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Legt man den neuen Teilflächennutzungsplan Windkraft zugrunde, ist dies offensichtlich. Aber auch, wenn dieser unwirksam wäre und der bisherige Flächennutzungsplan in der Fassung vom 15. Juli 2004 gelten würde, ergäbe sich nichts anderes. In der mündlichen Verhandlung wurde im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgestellt, dass der für das strittige Vorhaben vorgesehene Standort innerhalb der durch eine gezackte Linie umschlossenen „Flächen für den Abbau von Bodenschätzen, Steinbruch“ liegt. Damit besteht hier eine Darstellung, die den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d. h. sachlich und räumlich eindeutig, einer anderen Nutzung vorbehält (BVerwG, B.v. 3.6.1998 - 4 B 6/98 - NVwZ 1998, 960). Die tatsächliche städtebauliche Entwicklung hat hier auch noch nicht dazu geführt, dass sich das Gewicht der Aussage bis zum Verlust der Aussagekraft abgeschwächt hat (BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13/04 - NVwZ 2006, 87/90).

Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Gesteinsabbau in diesem Bereich bereits abgeschlossen und dort lediglich noch Abraum vorhanden ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage diese Darstellung des Flächennutzungsplans nicht mehr beeinträchtigt würde. Zum einen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auch der Abraum nach dem Gesteinsabbau verschottert, anschließend als Baumaterial verwendet und damit noch einer weiteren sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung „als Bodenschatz“ zugeführt werden könnte. Zum anderen ist dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zu entnehmen, dass die betreffende Darstellung auch nach Durchführung des Abbaus nicht gegenstandslos geworden ist. Zu den Plattenbrüchen auf der Albhochfläche bei W., in deren Bereich sich der strittige Windkraftanlagen-Standort befindet, wird dort u. a. ausgeführt (S. 28, Nr. 2.5.4), es hätten sich zum Teil sehr wertvolle Vegetationsgesellschaften entwickelt. Die gezielte Schüttung des Abraummaterials stelle eine wesentliche Naturschutzmaßnahme dar, die unbedingt von der unteren Naturschutzbehörde zu kontrollieren sei. Insofern kann nach den Intentionen des Flächennutzungsplans die Nutzung als Steinbruch über den Gesteinsabbau hinaus teilweise aus Naturschutzgründen Bedeutung haben.

Die Errichtung der strittigen Windkraftanlage würde sowohl die Gewinnung von Schottermaterial behindern, wie auch die Verfolgung naturschutzfachlicher Ziele mit dem Fortbestand des Steinbruchs erschweren. Demgegenüber müssen die mit der strittigen Windkraftanlage verfolgten Ziele, denen hier lediglich die geringere Bedeutung eines nichtprivilegierten „sonstigen“ Vorhabens zukommt, zurücktreten. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit es das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergie wie auch das private Investitionsinteresse des Klägers aus besonderen, mit diesem Standort verknüpften Gründen erfordern würden, diese Anlage gerade dort zu errichten.

c) Durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlage würde zudem die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23/95 - NVwZ 1998, 58/60). Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (BVerwG, U v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 96). Der Charakter als natürliche Eigenart der Landschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um eine durch die Bodennutzung mitgeprägte Kulturlandschaft handelt (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 23.6.2003 - 14 B 01.2423 - Rn. 18). Ob eine Windkraftanlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen kann, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.7.1996 - 4 B 120/96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323) davon ab, ob der für das Vorhaben vorgesehene Standort seine Prägung durch die naturgegebene Bodennutzung erhält. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB liegt nur dann nicht vor, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass das Vorhaben des Klägers die hier gegebene natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen wird hinsichtlich der auf der Albhochfläche liegenden Plattenbrüche nördlich und nordwestlich des bebauten Stadtgebiets ausgeführt (S. 15, Nr. 2.3.4), dass hier schon seit der Römerzeit die sogenannten Solnhofer Platten abgebaut würden. Diese Plattenbrüche würden das Landschaftsbild wesentlich prägen. Weiter wird im Erläuterungsbericht, wie oben bereits ausgeführt (2. b), die naturschutzfachliche Bedeutung der Abraumhalden dieser Kalksteinbrüche als wertvolle Trockenbiotope hervorgehoben, die erhalten und gesichert werden sollen (Erläuterungsbericht S. 66 und 67, Maßnahme K1). Es handelt sich hier nicht um lediglich vorübergehende Abgrabungen, welche die natürliche Eigenart der Landschaft bis zu einer Rekultivierung beeinträchtigen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 - NVwZ 1984, 303/305). Die vorhandenen Abraumhalden selbst müssen vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als naturgegebene, wenngleich durch den seit Jahrhunderten andauernden Plattenabbau mitgeprägte Art der Bodennutzung angesehen werden. Die großräumigen Abraumhalden prägen auch den vorgesehenen Standort der strittigen Windkraftanlage. Die Errichtung dieser baulichen Anlage würde insbesondere auch die naturschutzfachliche Funktion der Abraumhalden beeinträchtigen. Dieser Beeinträchtigung stehen keine gleichgewichtigen, für das klägerische Vorhaben streitenden öffentlichen Belange und privaten Interessen (vgl. zu deren Bewertung unter 2. b) gegenüber.

3. Aufgrund der fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist kein positives Gesamturteil möglich, da diesem Vorhaben damit ein unüberwindliches Hindernis entgegensteht (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 8 und 8a m. w. N.). Damit kommt die Erteilung eines Vorbescheids auch betreffend sonstiger, mit dem Vorbescheidsantrag abgefragter Genehmigungsvoraussetzungen nicht in Betracht.

III. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs über den Vorbescheidsantrag entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie unter II. ausgeführt, stehen einer Vorbescheidserteilung zwingende Rechtsgründe entgegen; deren Ablehnung ist daher nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO sind somit nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 120.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 19.1.2, 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Standortgemeinde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Beigeladenen am 7. März 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m im Gebiet des Antragstellers erteilt hat.

Diese Anlagen sollen nördlich der von Ost nach West verlaufenden Autobahn A 6 errichtet werden. Westlich hiervon bestehen bereits vier Windkraftanlagen; die Errichtung von vier weiteren derartigen Anlagen in der Umgebung war nach Aktenlage im September 2015 geplant.

Im Anschluss an die am 15. Dezember 2011 erfolgte Einreichung des Genehmigungsantrags übersandte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2012 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 BImSchG einen Satz der Antragsunterlagen sowie zwei Gutachten mit der Bitte, „zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit einem am 29. Februar 2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Zurückstellung des Antrags. Zur Begründung bezog er sich auf einen am 23. Februar 2012 gefassten Beschluss seines Marktgemeinderates, in dem eine solche Maßnahme bis zum Abschluss von Planungen über die Schaffung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Gebiet des Antragstellers gefordert worden war. Eine förmliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ist in den Akten des Landratsamts nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, dessen Beteiligung sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, „zu dem Vorhaben bis spätestens 13. Mai 2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit Schreiben vom 22. April 2013 setzte der Antragsteller das Landratsamt davon in Kenntnis, dass der Marktgemeinderat beschlossen habe, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen, da im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen sei und der Antragsteller keine Ausnahme für weitere Standorte von Windkraftanlagen zulasse.

Durch Bescheid vom 26. März 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die seines Erachtens rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf Klage der Beigeladenen hin durch Urteil vom 25. März 2015 (RO 7 K 14.683) auf, da es sich bei dem im Flächennutzungsplan des Antragstellers für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehenen Gebiet nicht um eine Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele und die diesbezügliche Planungsabsicht des Antragstellers unabhängig hiervon auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgefordert hatte, zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen, beschloss der Marktgemeinderat am 16. Dezember 2015, die Verweigerung des Einvernehmens bleibe aufrecht erhalten.

Die der Beigeladenen am 7. März 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf deren Antrag hin für sofort vollziehbar erklärt.

Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: RO 7 K 16.496) wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2016 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und eine summarische Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 7. März 2016 Rechte des Antragstellers nicht verletze.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2016 wiederherzustellen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf das Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene erachtet, ohne einen Antrag zu stellen, die Beschwerde für unbegründet. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 wiederholt auf das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit bzw. im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen oder lediglich (ohne jede nähere Zuordnung) ausgeführt wurde, bestimmte Umstände seien „dargelegt worden“ (so Seite 10 Mitte dieses Schriftsatzes), genügt ein solches Vorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Verweisungen auf erstinstanzliche Darlegungen sind in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung, dass sie das in Bezug genommene Vorbringen so klar identifizieren, dass es sich unschwer auffinden lässt, allenfalls dann ausnahmsweise beachtlich, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Rechtsmittelführers unberücksichtigt gelassen hat; denn in solchen Fällen fehlt es an einer Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht hier - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht inmitten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, soweit hierzu der Sache nach Anlass bestand, umfassend verbeschieden.

Das danach verbleibende Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die anhängige Klage müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gelte, da es der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Aufforderungsschreibens vom 2. Januar 2012 verweigert habe. Denn in Abschnitt II.2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass der Bescheid vom 7. März 2016 auch dann keine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers beinhalten würde, falls davon auszugehen sein sollte, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Rechtsfolge habe hier deshalb nicht eintreten können, weil das im Januar 2012 an den Antragsteller gerichtete Ersuchen, über die Erteilung des Einvernehmens zu befinden, nicht eindeutig gewesen sei. Das Landratsamt habe die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die der Antragsteller auf der Grundlage dieser Annahme im April 2013 prinzipiell noch hätte aussprechen können, nämlich zu Recht ersetzt.

Um diese Aussage zu begründen, hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl von Gesichtspunkten geprüft, im Hinblick auf die das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein könnte; nur für den Fall eines sich aus dieser Bestimmung ergebenden Versagungsgrundes wäre - was die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt - die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend rechtens gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 sind - soweit ihnen nach dem Vorgesagten überhaupt Beachtlichkeit zukommt - nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung zu erschüttern, demzufolge die Voraussetzungen keiner der in Erwägung zu ziehenden Ablehnungsgründe erfüllt sind.

1.1 Der rechtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 bis 4 BayBO) gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingreife, da dem Landratsamt vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, ist der Antragsteller in Abschnitt II.2.a der Beschwerdebegründung weithin nur mit der - sich in immer neuen sprachlichen Wendungen inhaltlich unverändert wiederholenden - pauschalen Behauptung entgegengetreten, die der Behörde bis zu jenem Stichtag zur Verfügung stehenden Unterlagen seien unvollständig gewesen. Mangels ausreichender Substantiierung außer Betracht bleiben muss auch die beiläufige Bemerkung, die eingereichten Unterlagen hätten nicht den Anforderungen der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) entsprochen; denn auch insofern wird nicht konkret aufgezeigt, welche der Nachweis- und Erkenntnismittel, die in den umfangreichen Katalogen der §§ 4, 4a, 4b und 4d der 9. BImSchV aufgeführt werden, der Antragsteller entweder vermisst oder von denen er der Ansicht ist, sie seien derart mangelhaft gewesen, dass sie einer nicht eingereichten Unterlage gleichgestellt werden müssten.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am 4. Februar 2014 in Abrede stellt, allenfalls insoweit gerecht, als sie zum einen die Unbrauchbarkeit der im Auftrag der Beigeladenen erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (1.1.1) behauptet und sie zum anderen geltend macht, damals hätten Schriftstücke gefehlt, die zur Vorbereitung einer nach Meinung des Antragstellers gebotenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen wären (1.1.2).

1.1.1 Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu Unrecht bejaht hat, obgleich sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO deutlich weniger als 1 km entfernt errichtet werden sollen (vgl. z. B. Blatt 338 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts).

Aus Blatt 345 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts ergibt sich, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung am 25. Mai 2011 erstellt, sie am 28. September 2011 an eine geänderte Standortplanung angepasst, sie am 12. März 2012 ergänzt und sie am 8. September 2015 erneut geändert wurde. Auch wenn sich die älteren Fassungen dieser Ausarbeitung - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses) - nicht in den Behördenakten befinden und sie das Gericht deshalb nicht unmittelbar beurteilen kann, muss doch mit einer für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit - zumal angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - davon ausgegangen werden, dass am 4. Februar 2014 dem Landratsamt eine den rechtlichen und fachlichen Mindestanforderungen genügende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Verfügung stand.

Aus dem Schreiben, das eine hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz am 10. Februar 2012 an das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Sachgebiet des Landratsamts gerichtet hat (Blatt 366 im Ordner 1/2 der Akten des Landratsamts), geht hervor, dass die seinerzeitige Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Behörde bereits damals vorlag. Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz hat an jenem Tag der Sache nach gebeten, eine Überarbeitung dieser Unterlage im Hinblick auf den vom 20. Dezember 2011 stammenden Windkrafterlass Bayern (AllMBl 2012 S. 34) zu veranlassen, und in diesem Zusammenhang auf ein 4,5 bis 8,5 km entferntes Schwarzstorch- und Baumfalkenvorkommen im Grafenbucher Forst hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund in ihrer damaligen Fassung Mängel aufwies, die so gravierend waren, dass von einer nicht prüffähigen Unterlage im vorbezeichneten Sinne hätte ausgegangen werden müssen. Denn die ggf. vorliegenden Defizite wurden allen erkennbaren Umständen nach lange vor dem 4. Februar 2014 in vollauf ausreichender Weise behoben. In einem amtsinternen Schreiben vom 14. Juni 2013 hielt die vorerwähnte hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts nämlich fest, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 (neu) bearbeitet worden; in diesem Rahmen habe eine fachlich plausible Prüfung artenschutzrechtlicher Belange und eine ergänzende Abfrage aktueller Daten zum Schwarzstorch stattgefunden. Dies lässt derzeit nur den Schluss zu, dass der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung um die Jahresmitte 2013 jedenfalls keine ihre Brauchbarkeit für das weitere Genehmigungsverfahren ausschließenden Fehler mehr anhafteten.

Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass diese Ausarbeitung in der Folgezeit - soweit überhaupt - nur noch geringer Modifizierungen bedurfte. In einer E-Mail vom 2. März 2015 führte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts gegenüber einem Repräsentanten der Beigeladenen aus, eine Nachfrage bei Experten des Landesbundes für Vogelschutz habe hinsichtlich der im betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten - bezogen auf die letzten Jahre - keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. In einem amtsinternen Schreiben vom 12. August 2015 hielt dieser Amtsträger fest, nach telefonischer Mitteilung hätten sich bei einer erneuten Überprüfung potenziell vorkommender, vom Windkrafterlass Bayern erfasster Vogelarten keine neuen Sachverhalte ergeben; dieser aktuelle Stand solle in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden. Die am 8. September 2015 vorgenommene Überarbeitung jener Unterlage kann deshalb - jedenfalls was ihren avifaunistischen Teil anbetrifft - offenbar nur von beschränkter Reichweite gewesen sein.

In einem Schreiben an das für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Sachgebiet des Landratsamts vom 12. Februar 2016 merkte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz schließlich an, eine vollständige Neuerstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei nicht geboten, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worstcase-Annahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf nach den Anlagen 2 bis 4 zum Windkrafterlass Bayern relevante Arten nicht zu erwarten sei; nachträglich vorgebrachte Hinweise bezüglich des Baumfalken und des Schwarzstorchs seien berücksichtigt und bewertet worden. Da keine fachlich begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungsempfindlicher Arten vorlägen, seien keine weitergehenden Kartierungen vor Ort geboten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ließen sich auf der Grundlage des Windkrafterlasses keine dem Vorhaben entgegenstehenden Belange erkennen.

Ein rechtlicher Umstand, dessentwegen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt hat. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Rüge in der Rechtsbehauptung erschöpft, eine derartige Ausfüllung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sei sie rechtlich zulässig. Argumente dafür, warum ein solches Verständnis der Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar sein soll, hat der Antragsteller ebenso wenig vorgetragen wie Gesichtspunkte, die einen - den Rechtsanwender bindenden - gegenläufigen Willen des historischen Gesetzgebers aufzeigen. Auch wenn kein derartiger „Ermessensspielraum“ anzuerkennen wäre, wäre nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtzeitig ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hat.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Vorbringen, mit dem der Antragsteller der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für die Vollständigkeit der Unterlagen spreche auch, dass das Landratsamt die Beigeladene entgegen § 7 der 9. BImSchV nicht unverzüglich zur Nachreichung fehlender Erkenntnismittel aufgefordert habe. Dem Unterbleiben einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV gestützten Aufforderung kann allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zukommen (tatsächlich hängt sie von der Erfüllung objektiver Kriterien ab); vgl. dazu die obigen Ausführungen.

1.1.2 Nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsunterlagen seien am 4. Februar 2014 im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig gewesen, ferner durch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die als Blatt 327 bis 334 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts befindliche Ausarbeitung „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG …“ sei der Behörde erst am 8. September 2015 zugegangen. Der Umstand, dass dieses Datum auf dem Deckblatt jenes Schriftstücks genannt wird, deutet zwar darauf hin, dass es bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO festgesetzten Stichtag noch nicht beim Landratsamt eingegangen war. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend deshalb nicht bedurfte, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zwei Windkraftanlagen umfasst und die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) entwickelten Voraussetzungen, unter denen neu zu errichtende Anlagen gemeinsam mit bereits existierenden Anlagen ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ (mit der Folge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG) bilden, hier nicht erfüllt seien; denn es fehle an Anhaltspunkte jedweder Art für den zu diesem Zweck erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Bestandsanlagen.

Die Beschwerdebegründung tritt dem zum einen mit der Behauptung entgegen, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe „im einstweiligen Verfahren und im Klageverfahren“ nachgewiesen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen „einen vorhandenen Windpark ergänzen“ würden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unbehelflich, weil die eingangs des Teils II der Gründe dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme auf frühere (hier zudem in keiner Weise näher identifizierte) Ausführungen nicht vorliegen.

Zum anderen vertritt die Beschwerdebegründung die Auffassung, das Erfordernis eines räumlich und betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Bestandsanlagen und dem neu hinzutretenden Vorhaben in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) sei im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich § 3b Abs. 2 „Satz 1“ (richtig: Satz 2) Nr. 2 UVPG mit einem engen räumlichen Zusammenhang begnüge, ohne dass es auf die Errichtung der einzelnen Anlagen durch den gleichen Investor, ihre Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände sowie darauf ankomme, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. Dass zwischen den Bestands- und den neu hinzutretenden Anlagen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, zeige bereits ein Blick auf eine Übersichtskarte. Hierbei bleibt indes außer Betracht, dass es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine Anlagen im Rechtssinn zum Gegenstand haben (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 36; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Nr. 32). Aus der eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendeten Formulierung „als technische und sonstige Anlagen“ muss nämlich erschlossen werden, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38).

1.2 Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung auch die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zum Vorhaben der Beigeladenen deshalb zu Recht ersetzt, weil durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht beeinträchtigt werden.

Das im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beiläufig aufscheinende Vorbringen, der Antragsteller habe „substantiiert das Vorkommen der … Falkenarten vorgetragen“, ist unbeachtlich, weil diese Darstellung in keiner Weise erkennen lässt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen Falken in unzulässiger Weise gefährdet werden. Eine Präzisierung dieser Einlassung ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung erfolgt.

Zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gefährde Schwarzstörche, hat der Antragsteller im gleichen Schriftsatz lediglich vorgebracht, es gebe ausreichende Hinweise auf eine Raumnutzung durch Exemplare dieser Spezies. Ferner sei aufgrund zahlreicher Sichtungen von der Existenz eines Horstes dieser Vogelart innerhalb des „engeren Prüfbereichs“ von 3000 m auszugehen, auch wenn ein konkretes Nest bisher noch nicht bekannt sei. Diese knappen Hinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei berechtigt gewesen, sein Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zu versagen.

Die Vogelart „Schwarzstorch“ wurde in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gesondert und eingehend betrachtet (vgl. Seite 34 dieser Ausarbeitung). Den dortigen Ausführungen zufolge ist innerhalb des Großraums ein einziger Horst dieser Spezies bekannt, der sich nordwestlich des Hauptortes des Antragstellers im Grafenbucher Forst in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen befinde. In der näheren Umgebung beider Anlagen gebe es kein für Tiere dieser Art geeignetes Nahrungshabitat. Hierfür kämen vorrangig die südlich der A 6 liegenden Bachtäler und Feuchtwälder des Eismannsberger und des Traunfelder Baches in Betracht. Eine Überquerung der Autobahn in Richtung Norden zum Happurger Bach sei theoretisch möglich, aber trotz des etwa 10 km umfassenden Nahrungsradius des Schwarzstorches aufgrund der beiden erstgenannten, wesentlich näher liegenden Nahrungshabitate relativ unwahrscheinlich. Eine relevante Kollisionsgefahr mit den geplanten Windrädern sei deshalb nicht zu erkennen.

Da der Eismannsberger und der Traunfelder Bach im Westen des Grafenbucher Forsts liegen (vgl. z. B. die auf der Rückseite von Blatt 344 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts abgedruckte Karte), berührt eine Flugroute, die von einem in diesem Waldgebiet befindlichen Horst zu den in diesen Bachtälern vorhandenen Nahrungshabitaten führt, die Flächen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht einmal entfernt. Die Vertretbarkeit der am Ende des Schreibens der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Februar 2016 geäußerten Auffassung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden keine naturschutzfachlichen Belange entgegen, ist vor diesem Hintergrund unmittelbar nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erwähnten Horst eines Schwarzstorchs und den verfahrensgegenständlichen Anlagen weniger als 10 km beträgt, dieser Nistplatz mithin sowohl nach dem Windkrafterlass Bayern vom 22. Dezember 2011 als auch nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen „Windenergie-Erlass“ vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) innerhalb des „weiteren Prüfbereichs“ liegt. Denn auch unter dieser Voraussetzung setzt die Bejahung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos die plausible Darlegung voraus, dass es im Bereich der geplanten Anlage(n) zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z. B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird (so zutreffend der Windkrafterlass Bayern vom 22.12.2011 in Abschnitt 9.4.1 und der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat eine solche Gegebenheit mit nachvollziehbaren Argumenten verneint; die Beschwerdebegründung setzt dem kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

1.3 Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 schließlich, dass der Antragsteller deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB befugt gewesen sei, sein Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen zu verweigern, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

1.3.1 Der Antragsteller macht insoweit zum einen geltend, vorhandene Vor- und Fremdbelastungen seien nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden; insbesondere hätten keine gesonderten Messungen der durch bestehende Anlagen hervorgerufenen Vorbelastungen stattgefunden. Unter „Fremdbelastungen“ versteht er ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerdebegründung die Geräusche, die von „Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.“ verursacht werden.

Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogas- sowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worstcase-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.

1.3.2 Soweit der Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 darauf hinweist, dass an der Nord- und der Westseite eines im Jahr 2015 nach Aktenlage unbebauten, jedoch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks (Immissionsort 1.3) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert nach dem Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a nicht eingehalten wird, hat der Genehmigungsbescheid vom 7. März 2016 diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in der Nebenbestimmung 3.2.1.4 festgelegt wurde, die Windkraftanlage 2 dürfe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) betrieben werden; während der übrigen Nachtzeit darf auch diese Anlage - ebenso wie die Windkraftanlage 1 - demgegenüber einen Schallleistungspegel von 104,2 dB(A) hervorrufen. Die Gesamtbelastung des vorgenannten Baugrundstücks liegt nach den Angaben in der Tabelle 10 des letztgenannten Gutachtens zwar auch bei Vornahme einer solchen Drosselung zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr noch bei 43 dB(A) und damit um 1 dB(A) über dem - insoweit auch vom Landratsamt als maßgeblich angesehenen - Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 42 dB(A). Die verfügte schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 2 während dieser beiden Stunden hat jedoch zur Folge, dass sich die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung von 36 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr auf 31 dB(A) verringert. Der Immissionsort 1.3 liegt damit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum einen nicht mehr im Einwirkungsbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm; zum anderen durfte der Anlagenbetrieb jedenfalls auf dieser Grundlage nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Denn die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht ausweislich der Angaben in der Tabelle 7 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a auf der während dieser Zeit mit 42,5 bzw. 43,1 dB(A) zu hohen Geräuschvorbelastung (sie resultiert nach der Darstellung auf Seite 6 der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 15.12.2016 aus der Ausfahrt eines Lastkraftwagens aus einem in der Nähe liegenden Betrieb während dieser Nachtstunden). Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in derartigen Fällen ein Genehmigungshindernis regelmäßig bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zusatzbelastung um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, begegnet die behördliche Entscheidung angesichts der durch die Schallleistungsbegrenzung auf 98,5 dB(A) bewirkte Absenkung der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung auf 31 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr erst recht keinen Bedenken.

2. Eine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, folgt auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, die sich mit der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen befassen. Da im Licht der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden muss, dass der Bescheid vom 7. März 2016 der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich standhalten wird, kann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Berücksichtigung finden, dass auch der Betrieb der beiden inmitten stehenden Windkraftanlagen einen gewissen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leistet; die Schaffung solcher Anlagen stellt, wie § 1 Abs. 1 EnWG, namentlich aber die Vorschriften des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien zeigen, nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar.

Vor allem aber fällt angesichts der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht, dass sich der Vergütungsanspruch, der der Beigeladenen für den von den verfahrensgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom zusteht, gemäß § 46a Abs. 1 EEG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) ab dem 1. März 2017 bis zum 1. August 2017 allmonatlich um 1,05% und ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 quartalsweise um 0,4% verringert, je später die Anlagen in Betrieb genommen werden. Die Beigeladene besitzt vor diesem Hintergrund ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sich dieser Zeitpunkt nicht aufgrund des Rechtsbehelfs eines Dritten, dem allen derzeit erkennbaren Umständen nach voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein dürfte, bis zu dem - noch nicht absehbaren - Tag verschiebt, an dem der Bescheid vom 7. März 2016 in Bestandskraft erwachsen oder gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar werden wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen war ein Kostenerstattungsanspruch nicht zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3, 2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Standortgemeinde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Beigeladenen am 7. März 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m im Gebiet des Antragstellers erteilt hat.

Diese Anlagen sollen nördlich der von Ost nach West verlaufenden Autobahn A 6 errichtet werden. Westlich hiervon bestehen bereits vier Windkraftanlagen; die Errichtung von vier weiteren derartigen Anlagen in der Umgebung war nach Aktenlage im September 2015 geplant.

Im Anschluss an die am 15. Dezember 2011 erfolgte Einreichung des Genehmigungsantrags übersandte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2012 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 BImSchG einen Satz der Antragsunterlagen sowie zwei Gutachten mit der Bitte, „zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit einem am 29. Februar 2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Zurückstellung des Antrags. Zur Begründung bezog er sich auf einen am 23. Februar 2012 gefassten Beschluss seines Marktgemeinderates, in dem eine solche Maßnahme bis zum Abschluss von Planungen über die Schaffung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Gebiet des Antragstellers gefordert worden war. Eine förmliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ist in den Akten des Landratsamts nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, dessen Beteiligung sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, „zu dem Vorhaben bis spätestens 13. Mai 2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit Schreiben vom 22. April 2013 setzte der Antragsteller das Landratsamt davon in Kenntnis, dass der Marktgemeinderat beschlossen habe, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen, da im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen sei und der Antragsteller keine Ausnahme für weitere Standorte von Windkraftanlagen zulasse.

Durch Bescheid vom 26. März 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die seines Erachtens rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf Klage der Beigeladenen hin durch Urteil vom 25. März 2015 (RO 7 K 14.683) auf, da es sich bei dem im Flächennutzungsplan des Antragstellers für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehenen Gebiet nicht um eine Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele und die diesbezügliche Planungsabsicht des Antragstellers unabhängig hiervon auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgefordert hatte, zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen, beschloss der Marktgemeinderat am 16. Dezember 2015, die Verweigerung des Einvernehmens bleibe aufrecht erhalten.

Die der Beigeladenen am 7. März 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf deren Antrag hin für sofort vollziehbar erklärt.

Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: RO 7 K 16.496) wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2016 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und eine summarische Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 7. März 2016 Rechte des Antragstellers nicht verletze.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2016 wiederherzustellen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf das Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene erachtet, ohne einen Antrag zu stellen, die Beschwerde für unbegründet. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 wiederholt auf das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit bzw. im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen oder lediglich (ohne jede nähere Zuordnung) ausgeführt wurde, bestimmte Umstände seien „dargelegt worden“ (so Seite 10 Mitte dieses Schriftsatzes), genügt ein solches Vorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Verweisungen auf erstinstanzliche Darlegungen sind in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung, dass sie das in Bezug genommene Vorbringen so klar identifizieren, dass es sich unschwer auffinden lässt, allenfalls dann ausnahmsweise beachtlich, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Rechtsmittelführers unberücksichtigt gelassen hat; denn in solchen Fällen fehlt es an einer Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht hier - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht inmitten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, soweit hierzu der Sache nach Anlass bestand, umfassend verbeschieden.

Das danach verbleibende Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die anhängige Klage müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gelte, da es der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Aufforderungsschreibens vom 2. Januar 2012 verweigert habe. Denn in Abschnitt II.2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass der Bescheid vom 7. März 2016 auch dann keine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers beinhalten würde, falls davon auszugehen sein sollte, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Rechtsfolge habe hier deshalb nicht eintreten können, weil das im Januar 2012 an den Antragsteller gerichtete Ersuchen, über die Erteilung des Einvernehmens zu befinden, nicht eindeutig gewesen sei. Das Landratsamt habe die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die der Antragsteller auf der Grundlage dieser Annahme im April 2013 prinzipiell noch hätte aussprechen können, nämlich zu Recht ersetzt.

Um diese Aussage zu begründen, hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl von Gesichtspunkten geprüft, im Hinblick auf die das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein könnte; nur für den Fall eines sich aus dieser Bestimmung ergebenden Versagungsgrundes wäre - was die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt - die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend rechtens gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 sind - soweit ihnen nach dem Vorgesagten überhaupt Beachtlichkeit zukommt - nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung zu erschüttern, demzufolge die Voraussetzungen keiner der in Erwägung zu ziehenden Ablehnungsgründe erfüllt sind.

1.1 Der rechtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 bis 4 BayBO) gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingreife, da dem Landratsamt vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, ist der Antragsteller in Abschnitt II.2.a der Beschwerdebegründung weithin nur mit der - sich in immer neuen sprachlichen Wendungen inhaltlich unverändert wiederholenden - pauschalen Behauptung entgegengetreten, die der Behörde bis zu jenem Stichtag zur Verfügung stehenden Unterlagen seien unvollständig gewesen. Mangels ausreichender Substantiierung außer Betracht bleiben muss auch die beiläufige Bemerkung, die eingereichten Unterlagen hätten nicht den Anforderungen der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) entsprochen; denn auch insofern wird nicht konkret aufgezeigt, welche der Nachweis- und Erkenntnismittel, die in den umfangreichen Katalogen der §§ 4, 4a, 4b und 4d der 9. BImSchV aufgeführt werden, der Antragsteller entweder vermisst oder von denen er der Ansicht ist, sie seien derart mangelhaft gewesen, dass sie einer nicht eingereichten Unterlage gleichgestellt werden müssten.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am 4. Februar 2014 in Abrede stellt, allenfalls insoweit gerecht, als sie zum einen die Unbrauchbarkeit der im Auftrag der Beigeladenen erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (1.1.1) behauptet und sie zum anderen geltend macht, damals hätten Schriftstücke gefehlt, die zur Vorbereitung einer nach Meinung des Antragstellers gebotenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen wären (1.1.2).

1.1.1 Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu Unrecht bejaht hat, obgleich sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO deutlich weniger als 1 km entfernt errichtet werden sollen (vgl. z. B. Blatt 338 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts).

Aus Blatt 345 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts ergibt sich, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung am 25. Mai 2011 erstellt, sie am 28. September 2011 an eine geänderte Standortplanung angepasst, sie am 12. März 2012 ergänzt und sie am 8. September 2015 erneut geändert wurde. Auch wenn sich die älteren Fassungen dieser Ausarbeitung - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses) - nicht in den Behördenakten befinden und sie das Gericht deshalb nicht unmittelbar beurteilen kann, muss doch mit einer für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit - zumal angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - davon ausgegangen werden, dass am 4. Februar 2014 dem Landratsamt eine den rechtlichen und fachlichen Mindestanforderungen genügende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Verfügung stand.

Aus dem Schreiben, das eine hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz am 10. Februar 2012 an das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Sachgebiet des Landratsamts gerichtet hat (Blatt 366 im Ordner 1/2 der Akten des Landratsamts), geht hervor, dass die seinerzeitige Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Behörde bereits damals vorlag. Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz hat an jenem Tag der Sache nach gebeten, eine Überarbeitung dieser Unterlage im Hinblick auf den vom 20. Dezember 2011 stammenden Windkrafterlass Bayern (AllMBl 2012 S. 34) zu veranlassen, und in diesem Zusammenhang auf ein 4,5 bis 8,5 km entferntes Schwarzstorch- und Baumfalkenvorkommen im Grafenbucher Forst hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund in ihrer damaligen Fassung Mängel aufwies, die so gravierend waren, dass von einer nicht prüffähigen Unterlage im vorbezeichneten Sinne hätte ausgegangen werden müssen. Denn die ggf. vorliegenden Defizite wurden allen erkennbaren Umständen nach lange vor dem 4. Februar 2014 in vollauf ausreichender Weise behoben. In einem amtsinternen Schreiben vom 14. Juni 2013 hielt die vorerwähnte hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts nämlich fest, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 (neu) bearbeitet worden; in diesem Rahmen habe eine fachlich plausible Prüfung artenschutzrechtlicher Belange und eine ergänzende Abfrage aktueller Daten zum Schwarzstorch stattgefunden. Dies lässt derzeit nur den Schluss zu, dass der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung um die Jahresmitte 2013 jedenfalls keine ihre Brauchbarkeit für das weitere Genehmigungsverfahren ausschließenden Fehler mehr anhafteten.

Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass diese Ausarbeitung in der Folgezeit - soweit überhaupt - nur noch geringer Modifizierungen bedurfte. In einer E-Mail vom 2. März 2015 führte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts gegenüber einem Repräsentanten der Beigeladenen aus, eine Nachfrage bei Experten des Landesbundes für Vogelschutz habe hinsichtlich der im betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten - bezogen auf die letzten Jahre - keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. In einem amtsinternen Schreiben vom 12. August 2015 hielt dieser Amtsträger fest, nach telefonischer Mitteilung hätten sich bei einer erneuten Überprüfung potenziell vorkommender, vom Windkrafterlass Bayern erfasster Vogelarten keine neuen Sachverhalte ergeben; dieser aktuelle Stand solle in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden. Die am 8. September 2015 vorgenommene Überarbeitung jener Unterlage kann deshalb - jedenfalls was ihren avifaunistischen Teil anbetrifft - offenbar nur von beschränkter Reichweite gewesen sein.

In einem Schreiben an das für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Sachgebiet des Landratsamts vom 12. Februar 2016 merkte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz schließlich an, eine vollständige Neuerstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei nicht geboten, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worstcase-Annahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf nach den Anlagen 2 bis 4 zum Windkrafterlass Bayern relevante Arten nicht zu erwarten sei; nachträglich vorgebrachte Hinweise bezüglich des Baumfalken und des Schwarzstorchs seien berücksichtigt und bewertet worden. Da keine fachlich begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungsempfindlicher Arten vorlägen, seien keine weitergehenden Kartierungen vor Ort geboten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ließen sich auf der Grundlage des Windkrafterlasses keine dem Vorhaben entgegenstehenden Belange erkennen.

Ein rechtlicher Umstand, dessentwegen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt hat. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Rüge in der Rechtsbehauptung erschöpft, eine derartige Ausfüllung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sei sie rechtlich zulässig. Argumente dafür, warum ein solches Verständnis der Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar sein soll, hat der Antragsteller ebenso wenig vorgetragen wie Gesichtspunkte, die einen - den Rechtsanwender bindenden - gegenläufigen Willen des historischen Gesetzgebers aufzeigen. Auch wenn kein derartiger „Ermessensspielraum“ anzuerkennen wäre, wäre nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtzeitig ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hat.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Vorbringen, mit dem der Antragsteller der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für die Vollständigkeit der Unterlagen spreche auch, dass das Landratsamt die Beigeladene entgegen § 7 der 9. BImSchV nicht unverzüglich zur Nachreichung fehlender Erkenntnismittel aufgefordert habe. Dem Unterbleiben einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV gestützten Aufforderung kann allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zukommen (tatsächlich hängt sie von der Erfüllung objektiver Kriterien ab); vgl. dazu die obigen Ausführungen.

1.1.2 Nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsunterlagen seien am 4. Februar 2014 im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig gewesen, ferner durch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die als Blatt 327 bis 334 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts befindliche Ausarbeitung „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG …“ sei der Behörde erst am 8. September 2015 zugegangen. Der Umstand, dass dieses Datum auf dem Deckblatt jenes Schriftstücks genannt wird, deutet zwar darauf hin, dass es bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO festgesetzten Stichtag noch nicht beim Landratsamt eingegangen war. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend deshalb nicht bedurfte, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zwei Windkraftanlagen umfasst und die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) entwickelten Voraussetzungen, unter denen neu zu errichtende Anlagen gemeinsam mit bereits existierenden Anlagen ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ (mit der Folge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG) bilden, hier nicht erfüllt seien; denn es fehle an Anhaltspunkte jedweder Art für den zu diesem Zweck erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Bestandsanlagen.

Die Beschwerdebegründung tritt dem zum einen mit der Behauptung entgegen, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe „im einstweiligen Verfahren und im Klageverfahren“ nachgewiesen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen „einen vorhandenen Windpark ergänzen“ würden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unbehelflich, weil die eingangs des Teils II der Gründe dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme auf frühere (hier zudem in keiner Weise näher identifizierte) Ausführungen nicht vorliegen.

Zum anderen vertritt die Beschwerdebegründung die Auffassung, das Erfordernis eines räumlich und betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Bestandsanlagen und dem neu hinzutretenden Vorhaben in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) sei im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich § 3b Abs. 2 „Satz 1“ (richtig: Satz 2) Nr. 2 UVPG mit einem engen räumlichen Zusammenhang begnüge, ohne dass es auf die Errichtung der einzelnen Anlagen durch den gleichen Investor, ihre Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände sowie darauf ankomme, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. Dass zwischen den Bestands- und den neu hinzutretenden Anlagen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, zeige bereits ein Blick auf eine Übersichtskarte. Hierbei bleibt indes außer Betracht, dass es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine Anlagen im Rechtssinn zum Gegenstand haben (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 36; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Nr. 32). Aus der eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendeten Formulierung „als technische und sonstige Anlagen“ muss nämlich erschlossen werden, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38).

1.2 Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung auch die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zum Vorhaben der Beigeladenen deshalb zu Recht ersetzt, weil durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht beeinträchtigt werden.

Das im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beiläufig aufscheinende Vorbringen, der Antragsteller habe „substantiiert das Vorkommen der … Falkenarten vorgetragen“, ist unbeachtlich, weil diese Darstellung in keiner Weise erkennen lässt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen Falken in unzulässiger Weise gefährdet werden. Eine Präzisierung dieser Einlassung ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung erfolgt.

Zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gefährde Schwarzstörche, hat der Antragsteller im gleichen Schriftsatz lediglich vorgebracht, es gebe ausreichende Hinweise auf eine Raumnutzung durch Exemplare dieser Spezies. Ferner sei aufgrund zahlreicher Sichtungen von der Existenz eines Horstes dieser Vogelart innerhalb des „engeren Prüfbereichs“ von 3000 m auszugehen, auch wenn ein konkretes Nest bisher noch nicht bekannt sei. Diese knappen Hinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei berechtigt gewesen, sein Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zu versagen.

Die Vogelart „Schwarzstorch“ wurde in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gesondert und eingehend betrachtet (vgl. Seite 34 dieser Ausarbeitung). Den dortigen Ausführungen zufolge ist innerhalb des Großraums ein einziger Horst dieser Spezies bekannt, der sich nordwestlich des Hauptortes des Antragstellers im Grafenbucher Forst in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen befinde. In der näheren Umgebung beider Anlagen gebe es kein für Tiere dieser Art geeignetes Nahrungshabitat. Hierfür kämen vorrangig die südlich der A 6 liegenden Bachtäler und Feuchtwälder des Eismannsberger und des Traunfelder Baches in Betracht. Eine Überquerung der Autobahn in Richtung Norden zum Happurger Bach sei theoretisch möglich, aber trotz des etwa 10 km umfassenden Nahrungsradius des Schwarzstorches aufgrund der beiden erstgenannten, wesentlich näher liegenden Nahrungshabitate relativ unwahrscheinlich. Eine relevante Kollisionsgefahr mit den geplanten Windrädern sei deshalb nicht zu erkennen.

Da der Eismannsberger und der Traunfelder Bach im Westen des Grafenbucher Forsts liegen (vgl. z. B. die auf der Rückseite von Blatt 344 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts abgedruckte Karte), berührt eine Flugroute, die von einem in diesem Waldgebiet befindlichen Horst zu den in diesen Bachtälern vorhandenen Nahrungshabitaten führt, die Flächen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht einmal entfernt. Die Vertretbarkeit der am Ende des Schreibens der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Februar 2016 geäußerten Auffassung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden keine naturschutzfachlichen Belange entgegen, ist vor diesem Hintergrund unmittelbar nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erwähnten Horst eines Schwarzstorchs und den verfahrensgegenständlichen Anlagen weniger als 10 km beträgt, dieser Nistplatz mithin sowohl nach dem Windkrafterlass Bayern vom 22. Dezember 2011 als auch nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen „Windenergie-Erlass“ vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) innerhalb des „weiteren Prüfbereichs“ liegt. Denn auch unter dieser Voraussetzung setzt die Bejahung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos die plausible Darlegung voraus, dass es im Bereich der geplanten Anlage(n) zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z. B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird (so zutreffend der Windkrafterlass Bayern vom 22.12.2011 in Abschnitt 9.4.1 und der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat eine solche Gegebenheit mit nachvollziehbaren Argumenten verneint; die Beschwerdebegründung setzt dem kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

1.3 Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 schließlich, dass der Antragsteller deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB befugt gewesen sei, sein Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen zu verweigern, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

1.3.1 Der Antragsteller macht insoweit zum einen geltend, vorhandene Vor- und Fremdbelastungen seien nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden; insbesondere hätten keine gesonderten Messungen der durch bestehende Anlagen hervorgerufenen Vorbelastungen stattgefunden. Unter „Fremdbelastungen“ versteht er ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerdebegründung die Geräusche, die von „Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.“ verursacht werden.

Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogas- sowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worstcase-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.

1.3.2 Soweit der Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 darauf hinweist, dass an der Nord- und der Westseite eines im Jahr 2015 nach Aktenlage unbebauten, jedoch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks (Immissionsort 1.3) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert nach dem Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a nicht eingehalten wird, hat der Genehmigungsbescheid vom 7. März 2016 diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in der Nebenbestimmung 3.2.1.4 festgelegt wurde, die Windkraftanlage 2 dürfe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) betrieben werden; während der übrigen Nachtzeit darf auch diese Anlage - ebenso wie die Windkraftanlage 1 - demgegenüber einen Schallleistungspegel von 104,2 dB(A) hervorrufen. Die Gesamtbelastung des vorgenannten Baugrundstücks liegt nach den Angaben in der Tabelle 10 des letztgenannten Gutachtens zwar auch bei Vornahme einer solchen Drosselung zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr noch bei 43 dB(A) und damit um 1 dB(A) über dem - insoweit auch vom Landratsamt als maßgeblich angesehenen - Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 42 dB(A). Die verfügte schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 2 während dieser beiden Stunden hat jedoch zur Folge, dass sich die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung von 36 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr auf 31 dB(A) verringert. Der Immissionsort 1.3 liegt damit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum einen nicht mehr im Einwirkungsbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm; zum anderen durfte der Anlagenbetrieb jedenfalls auf dieser Grundlage nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Denn die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht ausweislich der Angaben in der Tabelle 7 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a auf der während dieser Zeit mit 42,5 bzw. 43,1 dB(A) zu hohen Geräuschvorbelastung (sie resultiert nach der Darstellung auf Seite 6 der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 15.12.2016 aus der Ausfahrt eines Lastkraftwagens aus einem in der Nähe liegenden Betrieb während dieser Nachtstunden). Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in derartigen Fällen ein Genehmigungshindernis regelmäßig bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zusatzbelastung um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, begegnet die behördliche Entscheidung angesichts der durch die Schallleistungsbegrenzung auf 98,5 dB(A) bewirkte Absenkung der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung auf 31 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr erst recht keinen Bedenken.

2. Eine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, folgt auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, die sich mit der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen befassen. Da im Licht der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden muss, dass der Bescheid vom 7. März 2016 der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich standhalten wird, kann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Berücksichtigung finden, dass auch der Betrieb der beiden inmitten stehenden Windkraftanlagen einen gewissen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leistet; die Schaffung solcher Anlagen stellt, wie § 1 Abs. 1 EnWG, namentlich aber die Vorschriften des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien zeigen, nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar.

Vor allem aber fällt angesichts der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht, dass sich der Vergütungsanspruch, der der Beigeladenen für den von den verfahrensgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom zusteht, gemäß § 46a Abs. 1 EEG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) ab dem 1. März 2017 bis zum 1. August 2017 allmonatlich um 1,05% und ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 quartalsweise um 0,4% verringert, je später die Anlagen in Betrieb genommen werden. Die Beigeladene besitzt vor diesem Hintergrund ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sich dieser Zeitpunkt nicht aufgrund des Rechtsbehelfs eines Dritten, dem allen derzeit erkennbaren Umständen nach voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein dürfte, bis zu dem - noch nicht absehbaren - Tag verschiebt, an dem der Bescheid vom 7. März 2016 in Bestandskraft erwachsen oder gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar werden wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen war ein Kostenerstattungsanspruch nicht zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3, 2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für den Bau und den Betrieb von vier Windkraftanlagen, den die Beigeladene unter dem 20. Januar 2014 im Hinblick auf die Errichtung der Anlagen im Vorranggebiet Nr. 145 des inzwischen für verbindlich erklärten Regionalplans Oberfranken-Ost beantragt hatte. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 sowie E-Mails vom 31. Oktober 2014 machte die Beigeladene weitere Angaben zu ihrem Antrag; sie betrafen den Anlagentyp sowie die Fragen, die für den beantragten Vorbescheid zur Prüfung gestellt wurden. Mit Datum 3. November 2014 erließ das Landratsamt Bayreuth den Vorbescheid antragsgemäß.

Die Anfechtungsklage gegen diesen Vorbescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2015 ab. Zur Begründung führte es aus, der Vorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser könne nicht geltend machen, der Beigeladenen fehle das berechtigte Interesse an einem Vorbescheid im Sinn von § 9 Abs. 1 Halbs. 2 BImSchG. Durch den Vorbescheid habe sich die Genehmigungsbehörde auch nicht dahingehend gebunden, dass sie eine Genehmigung erteilen werde, die den Kläger in seinen Rechten verletzen würde. Der streitgegenständliche Vorbescheid regle nämlich nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlagen hinsichtlich ihrer Privilegierung und in Bezug auf die Regionalplanung; nur insoweit trete eine Bindung für das spätere Genehmigungsverfahren ein. Dies ergebe sich ausdrücklich aus Nr. III.2.2 des Vorbescheids. Drittschützende Belange dagegen, auf die allein sich der Kläger berufen könne, seien im Vorbescheid nicht geregelt und blieben dem Genehmigungsverfahren vorbehalten; dies gelte für etwaige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und für das Rücksichtnahmegebot. Das Inkrafttreten der sogenannten „10-H-Regelung“ (Art. 82 BayBO n. F.) zum 21. November 2014 stehe dieser Ansicht nicht entgegen, weil der Vorbescheid noch vor diesem Zeitpunkt ergangen und der Beigeladenen (am 8.11.2014) zugestellt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorbescheids maßgeblich; spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage könnten seine Rechtswidrigkeit nicht herbeiführen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. vorgesehene Stichtagsregelung anwendbar sei. Sollte die Beigeladene mit dem Vorbescheid bezweckt haben, die Anwendung des neuen Rechts zu vermeiden (weil sie bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO genannten Stichtag 4.2.2014 keinen mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Genehmigungsantrag habe stellen können), so läge darin keine unzulässige Umgehung der „10-H-Regelung“, sondern die Ausnutzung einer ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnis.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger geltend macht, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Gerichtsbescheids, für den die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO), gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 23.11.2015, Nr. II i. V. m. Nr. I) keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Kläger meint, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden deshalb, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass sich der Kläger auf das Fehlen eines „berechtigten Interesses“ berufen könne, das Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG ist (Schriftsatz vom 23.11.2015, S. 4 Abschn. 1). Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers zum drittschützenden Charakter des „berechtigten Interesses“ im Sinn des § 9 Abs. 1 BlmSchG indes nicht.

Die Frage, ob sich ein Drittbetroffener darauf berufen kann, dass das berechtigte Interesse fehle, hat das Verwaltungsgericht unter Nr. I.1 (UA, S. 7/8) unter Hinweis darauf verneint, dass die verfahrensbezogene Entscheidung, ob überhaupt ein Vorbescheid erteilt werde, mangels Drittbezugs von Dritten nicht angefochten werden könne. Anderes gelte nur dann, wenn die Verfahrensstufung für den Dritten zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes führe, was hier nicht der Fall sei. Die drittschützenden Belange, auf die allein der Kläger sich berufen könne, würden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens uneingeschränkt überprüft und könnten gegebenenfalls mit einer Drittanfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend gemacht werden. Denn der streitgegenständliche Vorbescheid regle nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezüglich der Privilegierung sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Regionalplanung; nur diesbezüglich trete auch die Bindung für die spätere Genehmigung ein. Dagegen sei unter Nr. III.2.2 des Vorbescheids ausdrücklich klargestellt, dass weitere baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange nicht Gegenstand des Vorbescheids seien. Damit werde dem Schutz des Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ebenso uneingeschränkt Rechnung getragen wie dem städtebaulichen Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Kläger stellt den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, meint aber, hier werde ihm die Berufung auf die sogenannte „10-H-Regelung“ unzumutbar erschwert.

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass eine unzumutbare Rechtsschutzerschwerung für den Kläger auch nicht darin liege, dass der Vorbescheid kurz vor Inkrafttreten der „10-H-Regelung“ (am 21.11.2014) erlassen worden sei. Die Beigeladene sei nämlich von Rechts wegen befugt gewesen, einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG zu beantragen. Sie habe dies vor dem Zeitpunkt (4.2.2014) getan, zu dem der Gesetzgeber in Art. 83 BayBO das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung als erschüttert angesehen habe. Dass im Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheids Neuregelungen nicht berücksichtigt werden könnten, sei hinzunehmen, weil sich der Landesgesetzgeber entschieden habe, von der Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Ob Art. 82 BayBO drittschützende Wirkung habe, sei fraglich. Diese Überlegungen hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.

Die Ausführungen des Klägers, wonach die „Entprivilegierung“ von grundsätzlich im Außenbereich privilegierten Vorhaben, die unter den Voraussetzungen der zum 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen des Art. 82 Abs. 1 bis 3 BayBO n. F. eintrete, drittschützend sei, greifen ein Argument des Verwaltungsgerichts an, das für die angefochtene Entscheidung nicht tragend war und bei dem sich das Verwaltungsgericht nicht abschließend festgelegt hat (sogenanntes „obiter dictum“, vgl. UA, S. 9: „Im Übrigen erscheint fraglich…“). Soweit der Kläger die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts angreift, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die von ihm angeführte Regelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO nur auf „Vollgenehmigungen“ anwendbar wäre, würde dies die Stellung eines Vorbescheidsantrags nicht hindern, schon gar nicht vor dem dort genannten „vertrauenszerstörenden“ Zeitpunkt. Die Vorschrift würde dann in Bezug auf Vorbescheide nichts regeln, so dass es bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bliebe. Nach diesen Rechtsgrundsätzen gelten unabhängig von Art. 82 f BayBO für Genehmigungen wie für Vorbescheide das allgemeine Gebot einer zügigen Bearbeitung (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) und der besondere immissionsschutzrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 10 Abs. 6a und 9 BImSchG), die es nicht erlauben, mit der Bescheidserteilung abzuwarten, bis eine für den Anlagenbetreiber ungünstigere Rechtslage in Kraft tritt (vgl. auch BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 22 CS 15.476 - Rn. 15; OLG München, B. v. 15.05.2006 - 1 U 5488/05 - Rn.9 und 10). Dass bei Drittanfechtungsklagen gegen immissionsschutzrechtliche (Vor-)Bescheide auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist, stellt der Kläger selbst nicht in Frage. Zu diesem Zeitpunkt waren die Art. 82 f. BayBO aber noch nicht in Kraft getreten; dies geschah erst am 21. November 2014. Vorwirkungen irgendwelcher Art haben Art. 82 und 83 BayBO insofern nicht. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers auf vor diesem Zeitpunkt erlassene Bescheide anzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris, Rn. 27). Art. 19 Abs. 4 GG hilft dem Kläger insofern auch nicht weiter, weil effektiver Rechtsschutz nur im Hinblick auf existierende subjektive Rechte beansprucht werden kann.

1.2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermochte der Kläger auch nicht darzulegen, soweit er meint, der Gerichtsbescheid verstoße gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), namentlich dem in Art. 47 EUGrdRCh zum Ausdruck kommenden Gebot eines effektiven Rechtsschutzes in Verwaltungsverfahren und nachgelagerten Rechtsschutzverfahren, denn durch die Ausgestaltung des Rechtsschutzes des Klägers im vorliegenden Fall werde effektiver Rechtsschutz vereitelt (Schriftsatz vom 23.11.2015, Nr. 3 auf S. 4, Schriftsatz vom 25.1.2016). Dieser Ansicht ist aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen.

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Erkennbar ist, dass der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die von ihm vertretene Auffassung richtig ist, wonach der Bauherr einer Windkraftanlage in Fällen wie dem vorliegenden (und ggf. in ähnlichen durch die Vorschriften der Art. 82 und 83 BayBO n. F. „verursachten“ Konstellationen) kein berechtigtes Interesse an einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Sinn von § 9 Abs. 1 BImSchG habe. Dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren klärungsfähig wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Denn der Kläger ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass er sich auf ein etwaiges Fehlen des berechtigten Interesses nicht berufen könne, sofern der Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert werde, was hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht kommt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren außerdem durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag (Schriftsatz vom 21.12.2015) gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Kläger aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 30. September 2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage gegen eine wasserrechtliche Beseitigungs- und Rückbauanordnung. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 lehnte der Einzelrichter den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Landratsamts über seinen Antrag auf baurechtliche Genehmigung auszusetzen, mit Beschluss ab. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hob der Einzelrichter diesen Beschluss wieder auf, sah von einer förmlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ab und wies die Klage mit Urteil vom gleichen Tag als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer hat gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, mit dem der Aussetzungsantrag abgelehnt worden ist, die hier streitgegenständliche Beschwerde eingelegt. Gegen den Beschluss, mit dem dieser Ablehnungsbeschluss wieder aufgehoben worden ist, hat er eine weitere Beschwerde eingelegt (Az. 8 C 15.2755). Gegen das im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete Urteil hat der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 8 ZB 11.1702).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, weil er keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 12, § 94 Rn. 7 m. w. N.).

Es kann offen bleiben, die Zulässigkeit der Beschwerde bereits daran scheitert, dass der hier streitgegenständliche Beschluss vom Verwaltungsgericht wieder aufgehoben worden ist, oder ob dieser dadurch wieder aufgelebt ist, dass das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Aussetzungsantrag nicht förmlich entschieden, aber die mündliche Verhandlung fortgesetzt hat.

Denn die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus sonstigen Gründen als unzulässig. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom gleichen Tag über die Hauptsache entschieden hat, liegt ein Fall der sogenannten prozessualen Überholung vor. Für eine zeitlich nach Ergehen des Urteils zu verfügende Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bleibt damit kein Raum. Eine sachliche Nachprüfung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erwiese sich als zwecklos, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für eine Beschwerdeentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 13.12.1972 - IV B 443/72 - DÖV 1973, 278/279; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 56; vgl. auch Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 252 Rn. 1 m. w. N.). Der Beschwerdeführer ist damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Aussetzungsantrags im Rahmen des gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels überprüfen zu lassen.

Für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenlast (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2015 - M 21 K 13.5314 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf des Klägers gegen die Entscheidung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013 auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Voraussetzung für eine Aussetzung ist die Abhängigkeit der Entscheidung von jener, die in einem anderen Rechtsstreit zu treffen ist. Diese muss also vorgreiflich sein für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Das ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Für eine Aussetzung genügt es nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in dem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern das Rechtsverhältnis dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. VGH BW, B. v.7.1.2013 - 2 S 2189/12 - NVwZ-RR 2013, 622 m. w. N.).

Die Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit ist erfüllt. Der Kläger wendet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung setzt unter anderem voraus, dass der Kläger durch das ihm im Einzelnen zur Last gelegte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, also ein Dienstvergehen im Sinn des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Derselbe Vorwurf ist Gegenstand der Entscheidung des damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013, gegen die der Kläger bislang noch nicht abschließend verbeschiedene Rechtsbehelfe eingelegt hat. Der Disziplinarvorgesetzte hat feststellt, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen habe, indem er an näher bezeichneten Tagen ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei und sich vor Soldaten im Mannschaftsdienstgrad seiner Einheit damit gebrüstet habe, er wisse, wie man Urlaub spare; in Anbetracht der Entlassungsverfügung hat er von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen. Ein solches Absehen von einer Disziplinarmaßnahme im Rahmen des disziplinaren Ermessens nach § 36 Abs. 1 WDO zählt zu den Entscheidungen, die nach § 145 Abs. 2 WDO im Fall ihrer Wirksamkeit für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend und mithin vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der auf denselben Vorwurf gestützten Entlassungsverfügung zu beachten sind (vgl. Weiß in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Yt § 145 WDO Rn. 33). Während der Vorwurf des Dienstvergehens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Entlassung darstellt, bildet er im disziplinarrechtlichen Verfahren den „eigentlichen“ Gegenstand und wird dort mit - in ihrem konkreten Umfang allerdings streitigen (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1984 - 6 C 78.82 - BVerwGE 69, 334/337 ff. und Weiß, a. a. O. Rn. 36 ff.) - Bindungswirkung entschieden. Die Entscheidung über die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren ist demnach vorgreiflich.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die nach § 94 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, ist vom Beschwerdegericht nur begrenzt, nämlich auf Ermessensfehler überprüfbar. Solche sind auch unter Berücksichtigung des Interesses an einem effektiven Rechtsschutz gegen die Entlassungsverfügung nicht ersichtlich. Da die Entscheidung im Disziplinarverfahren Bindungswirkung hat, durfte das Verwaltungsgericht eine Aussetzung für geboten erachten. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013 sei bei dem Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der nach § 87b VwGO gesetzten Frist eingegangen und deshalb präkludiert, geht schon deshalb fehl, weil sie dem Verwaltungsgericht von der Beklagten bereits frühzeitig als Bestandteil der Behördenakten vorgelegt worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2014 (Az.: RO 1 K 14.2183) Schadensersatzansprüche gegen den früheren Bürgermeister (Beklagter zu 1), den geschäftsleitenden Beamten (Beklagter zu 2) und den früheren Leiter der Abteilung III/1 Bau und Verkehrswesen (Beklagter zu 3) wegen Pflichtverletzungen im Amt. Sie macht geltend, dass ihr diese im Zusammenhang mit dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 10. Oktober 2014 über „die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 und der Kasse“ sowie durch weitere eigene Ermittlungen bekannt geworden seien.

Wegen desselben Sachverhalts wurden zeitgleich polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) geführt.

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) am 6. November 2015 Anklage beim Amtsgericht Regensburg - Schöffengericht - erhoben wurde, setzte das Verwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Strafverfahrens bis zu dessen Beendigung aus. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Die Klägerin, die einer Aussetzung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 nicht zugestimmt hatte, legte gegen diesen Beschluss am 30. November 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es im Rahmen des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes völlig ausreichend gewesen wäre, das Verfahren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zunächst bis zur ersten Sachentscheidung im Strafverfahren auszusetzen. Mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens hinsichtlich des Beklagten zu 3) bestünde Einverständnis.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Maßnahmen im Sinn des § 146 Abs. 2 VwGO gehört (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 15.1.2004 - 4 TG 3441/03 - NVwZ-RR 2004, 390; SächsOVG, B. v. 13.8.1997 - 1 S 93/97 - NVwZ-RR 1998,339).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Verfahren gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

Dem Beschwerdegericht obliegt im Rahmen der Beschwerde nur die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (s. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 8).

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Soweit das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die Feststellung zur schuldhaften Begehung von Straftaten der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) bestehen, vorgreiflich ist, so ist dies aufgrund des inhaltlichen Bezugs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 35). Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist insofern nicht notwendig, es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss (vgl. Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob daneben für den besonderen Fall, dass bei der Beweiswürdigung das Ergebnis eines parallel laufenden Strafverfahrens abgewartet werden soll, eine Aussetzung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) in Betracht kommt. Für eine Aussetzung auf dieser Grundlage würde bereits jeglicher Einfluss der strafrechtlichen Ermittlungen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausreichen (so Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 19 m. w. N.).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Eine Zustimmung der Parteien ist für die Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen - insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 14.7.2015 a. a. O. juris Rn. 13).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorliegend dem mit einer Aussetzung bis zur Beendigung des Strafverfahrens verbundenen voraussichtlichen Gewinn für die Sachverhaltsfeststellung den Vorzug vor einer Verfahrensverzögerung zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wurde von der Klägerin grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht gesondert im Beschluss zum Ausdruck gebracht, es hat aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. April 2015 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass die Feststellung des Sachverhalts aufgrund der Komplexität des Falls erhebliche Schwierigkeiten aufwirft. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft einer den Sachverhalt feststellenden strafgerichtlichen Entscheidung, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnet, erweist sich deshalb zumindest nicht als ermessensfehlerhaft.

c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts angeordnet hat, so ist dies ebenfalls im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 94 VwGO (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 11) nicht zu beanstanden. Der zeitliche Umfang der Aussetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Ob die Aussetzung bis zur ersten Sachentscheidung im vorgreiflichen Verfahren oder bis zur Rechtskraft angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 94 Rn. 35; Rennert in Eyermann a. a. O. § 94 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass sich der zeitliche Umfang der Aussetzung im Hinblick auf die angestrebte abschließende Klärung eines schulhaften Verhaltens der Beklagten zu 1) und 2) als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das aussetzende Gericht den Aussetzungsbeschluss nach § 173 VwGO i. V. m. § 150 ZPO jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen wieder aufheben kann. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist es dazu verpflichtet, das Verfahren zumindest dann fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 94 Rn. 7). Aus diesem Grund erweist sich die angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens auch nicht als unverhältnismäßig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen den Beschluss vom 27. Januar 2016, in dem das Verwaltungsgericht die Fortsetzung eines ausgesetzten erstinstanzlichen Klageverfahrens ausgesprochen hat.

Das Verwaltungsgericht hatte das bei ihm anhängige Verfahren über die baurechtliche Nachbarklage der Kläger mit Beschluss vom 7. März 2013 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren über den Bebauungsplan, der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegt (im Folgenden: Parallelverfahren), nach § 94 VwGO ausgesetzt, weil mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren eine vorgreifliche Frage beantwortet wird. Nach Ergehen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren aufgrund der - noch nicht rechtskräftigen - Urteile vom 26. November 2015 (Az.: 9 N 12.2595 und 9 N15.1896) erließ das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beigeladenen am 27. Januar 2016 den angefochtenen Beschluss, der den Klägern am 3. Februar 2016 zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich die am 17. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Kläger, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Das Beschwerdebegehren der Kläger, „unter Abänderung des (Fortsetzungs-) Beschlusses vom 27.1.2016 bleibt das Verfahren weiterhin ausgesetzt“, ist mangels Beschwer unzulässig.

aa) Hat das Gericht - wie hier - die Aussetzung des Verfahrens nur bis zur Entscheidung eines anderen Gerichts angeordnet und nicht bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung, so enden die Wirkungen der Aussetzung ohne weiteres mit Wirksamwerden der Entscheidung des anderen Gerichts. Mit Wirksamwerden dieser Entscheidung hat das aussetzende Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen unverzüglich fortzusetzen; ein Fortsetzungsbeschluss ist zweckmäßig, aber nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, U. v. 24.1.1989 - XI ZR 75/88 - BGHZ 106, 295 = juris Rn. 10; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 94 Rn. 35, 122; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage 2016, § 150 Rn. 5; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 148 Rn. 9, § 250 Rn. 1; Wagner in MünchKommZPO, 4. Auflage 2013, § 250 Rn. 1, jeweils m. w. N.).

Da die Aussetzung des Verfahrens hier mit Wirksamwerden der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren endete und die Kläger keinen (erneuten) Aussetzungsantrag gestellt haben, den das Verwaltungsgericht im Fortsetzungsbeschluss hätte ablehnen können, fehlt es ihrem Begehren an der erforderlichen Beschwer. Die Beschwer kann sich auch nicht aus einer unterlassenen weiteren Aussetzung von Amts wegen ergeben, weil es im Verwaltungsprozessrecht keine Untätigkeitsbeschwerde gibt (vgl. BVerwG, B. v. 13.3.2008 - 7 B 4.08 - juris; BVerwG, B. v. 30.1.2003 - 3 B 8.03 - juris).

bb) Die Annahme der Kläger, die Verweisung in der Begründung des Fortsetzungsbeschlusses auf „§ 250 ZPO“ sei ein Schreibfehler, die richtige Norm sei „§ 150 ZPO“, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm erlassene Aussetzungsanordnung gerade nicht (nach pflichtgemäßem Ermessen) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 150 Satz 1 ZPO aufgehoben; dies war ihm aufgrund der von selbst endenden Aussetzung gar nicht möglich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens ausgesprochen - „auch wenn die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind“ - und damit dem Fortsetzungsantrag des Beigeladenen entsprochen, weil die Aussetzung nur bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren angeordnet worden war. Zwar bedurfte es keiner förmlichen Aufnahmeerklärung i. S. d. Fortsetzungsantrags des Beigeladenen nach § 250 ZPO, um das Ende der Aussetzung herbeizuführen (vgl. BGH, U. v. 24.1.1989 - XI ZR 75/88 - BGHZ 106, 295 = juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat den Fortsetzungsantrag des Beigeladenen vom 25. Januar 2016 aber zum Anlass genommen, die ohnehin beendete Aussetzung durch förmlichen Beschluss klarzustellen.

cc) Von Vorstehendem ausgehend kann der Beschwerdeantrag, das Verfahren beim Verwaltungsgericht „weiterhin“ ausgesetzt zu lassen, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Aussetzung im Zeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses bereits beendet war.

b) Soweit im Beschwerdeantrag die Aufhebung des Fortsetzungsbeschlusses als Minus enthalten ist, fehlt es der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.

Da die Aussetzung des Verfahrens mit Ergehen der Entscheidungen im Parallelverfahren von selbst geendet hat, würde die Aufhebung des beanstandeten Fortsetzungsbeschlusses - der dies nur bestätigt - die Rechtsstellung der Kläger nicht verbessern.

2. Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs kommt nach Vorstehendem nicht in Betracht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Aussetzungsbeschlusses vom 7. März 2013 stand für die Beteiligten erkennbar fest, dass die Aussetzung mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren, die den Beteiligten zugestellt wurden, endete. Einen darüber hinausgehenden Gehalt hat der Fortsetzungsbeschluss nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - juris Rn. 13, jeweils m. w. N.).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2016 (Aussetzung des Verfahrens) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) vor.

Zwar ist es - wie die Klägerin in ihrer Beschwerde zu Recht vorträgt - für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit (Klage eines EU-Mitgliedsstaats auf Rückgabe eines unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrachten Kulturguts) tatsächlich unerheblich, ob der Beklagte (Rückgabeschuldner) im Zusammenhang mit dem Ankauf des Kulturguts den strafrechtlichen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht geht jedoch ebenso zu Recht davon aus, dass - wenn das Amtsgericht Aschaffenburg (Schöffengericht) die gegen den Beklagten gerichtete Anklage zulässt, was nach Aktenlage noch nicht der Fall ist - wesentliche, auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungserhebliche Beweiserhebungen durchgeführt werden. Diese betreffen - wie das Verwaltungsgericht in seinem Aussetzungsbeschluss ausführt - insbesondere Fragen nach den Besitzverhältnissen des von der Klägerin beanspruchten Kulturguts und nach den näheren Umständen des Erwerbs des Kulturguts und der Kenntnis des Beklagten über dessen unrechtmäßige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet der Klägerin, welche für die Bemessung einer dem Beklagten bei Rückgabe des Kulturguts (Zug um Zug) zu zahlenden etwaigen angemessenen Entschädigung von Bedeutung sind.

Diese Fragen bleiben auch nach Außerkrafttreten des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) vom 18. Mai 2007, auf welches das Rückgabeverlangen der Klägerin bisher wesentlich gestützt war, unverändert von Bedeutung (vgl. § 9 KultGüRückG a. F.; § 66 des Kulturgutschutzgesetzes [KGSG] in der seit dem 6.8.2016 geltenden Fassung, das mit dem Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016 - ohne Übergangsregelung - anstelle des bisherigen Kulturgüterrückgabegesetzes in Kraft getreten ist).

Eine Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung ist für die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht notwendig. Es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss, auch etwa auf die Beweiswürdigung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 9 m. w. N.). Auch sonst ist die aufgrund prozessökonomischer Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann den Aussetzungsbeschluss jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen aufheben, etwa weil ein weiterer Stillstand des Verfahrens für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 13). Eine solche Gefahr besteht im Hinblick auf das nach Aktenlage von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Kulturgut gegenwärtig jedoch nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.