Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530

bei uns veröffentlicht am05.12.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde und Grundstücksnachbarin gegen eine der Beigeladenen durch Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. Mai 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ GE 2.5-120 mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 Megawatt und einer Gesamthöhe von 199 m (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m) einschließlich der Erteilung einer abstandsflächenrechtlichen Abweichung. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Genehmigung der im Bescheid vom 11. Mai 2015 als WEA 5 bezeichneten Anlage.

Die beiden Windkraftanlagenstandorte befinden sich auf dem Höhenrücken des Strickbergs im Bereich „Eichholz“, nord-östlich von der nächstgelegenen Ortschaft Erlenbach, der klagenden Gemeinde, auf den Grundstücken Fl.Nr. ...14 (WEA 5) und Fl.Nrn. *20 und *21 (WEA 6) der Gemarkung Tiefenthal. Die Entfernung der Standorte zur Gemeinde Erlenbach beträgt ca. 1.520 m, zu ihrem Ortsteil Tiefenthal ca. 1.180 m bzw. 1.240 m und zur süd-östlich gelegenen Ortschaft R. ca. 1.800 m. In ca. 1.067 m Entfernung zum Standort WEA 6 befinden sich die nächstgelegenen Anlagen des Windparks R., bestehend aus insgesamt sechs Windkraftanlagen.

Im abstandsflächenrechtlich relevanten Umgriff des Standortgrundstücks WEA 5 befinden sich zudem die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke Fl.Nrn. *52 und *802, bei denen es sich um Wegeflächen handelt, sowie das Grundstück Fl.Nr. *575/1, welches als Holzlager Platz genutzt wird.

1. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 1. November 2013 führte das Landratsamt ... ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von zunächst sechs Windkraftanlagen (sog. Windpark Erlenbach) durch. Mit Schreiben vom 23. April 2014 nahm die Beigeladene den Genehmigungsantrag für die Standorte WEA 1 bis 4 zurück.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juni 2012, ortsüblich bekannt gemacht am 19. Juli 2013, hatte die Klägerin beschlossen, durch sachlichen Teilflächennutzungsplan („12. Änderung“) für das hier in Rede stehende Gemeindegebiet ein Sondergebiet Windkraft vorzusehen mit dem Ziel, Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auszuweisen und die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erreichen.

Unter anderem unter Verweis auf die damalige Initiative der Bayerischen Staatsregierung zur Festlegung gesetzlicher Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzung (sog. „10 H-Regelung“) verweigerte die Klägerin in der Folge die Erteilung des Einvernehmens zu der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung der ursprünglich sechs Windkraftanlagen und beantragte zudem mit Schreiben vom 27. Februar 2014 beim Landratsamt ... deren Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB. Die gegen die Ablehnung der Zurückstellung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 zurück. Am 24. Februar 2015 fasste der Gemeinderat der Klägerin daraufhin folgenden Beschluss (vgl. Schreiben der Klägerin an das Landratsamt ... vom 25. Februar 2015, Bl. 421 f. der Behördenakte „Genehmigung“):

„Für das Sondergebiet Windkraft soll im Bereich von 1.200 m bis 2.000 m Entfernung zu Wohngebäuden eine Höhenbeschränkung analog Art. 82 Abs. 1 BayBO in den Planentwurf aufgenommen werden. Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Planentwurf des Landschaftsarchitekturbüros Glanz zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 24.02.2015. Die Planung soll entsprechend geändert werden. Nach Einarbeitung des geplanten Trinkwasserschutzgebietes ist die Planung dem Gemeinderat nochmals zur Billigung vorzulegen.“

Ein erneuter Rückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB wurde von der Klägerin anschließend nicht gestellt. Das Planungsverfahren betreffend die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes ist nach Angaben der Klägerin bis heute noch nicht abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der zwei noch antragsgegenständlichen Windkraftanlagen. Zugleich wurde in Ziffer 1.1 des Bescheides wegen Unterschreitens von Abstandsflächen eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt. Die Genehmigung erging zudem unter Einschluss der Baugenehmigung und unter Ersetzung des von der Klägerin verweigerten Einvernehmens (vgl. Begründung des Genehmigungsbescheids S. 31).

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 änderte das Landratsamt ... auf Antrag der Beigeladenen wegen der erhobenen Klagen den Bescheid vom 11. Mai 2015 in dessen Nebenbestimmung Ziffer 3.7.12 betreffend die Sicherung der vorgesehenen Kompensationsfläche ab. Mit weiterem Schreiben vom 8. März 2016 ergänzte das Landratsamt ... die Begründung des Bescheides vom 11. Mai 2015 betreffend die Erteilung einer Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften.

2. Mit bei Gericht am 16. Juni 2015 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 11. Mai 2015, ihr zugestellt am 21. Mai 2015, Klage erheben. Mit bei Gericht am 7. August 2015 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin die Klage dahingehend erweitern, dass sich diese nunmehr ausschließlich gegen den Genehmigungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2015, der Klägerin zugestellt am 24. Juli 2015, richte. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017 ließ die Klägerin beantragen,

den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 11. Mai 2015 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Die Klägerin sei klagebefugt. Als Standortgemeinde könne sie sich auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen. Betreffend die gemeindeeigenen Grundstücke in der Nachbarschaft zu den Windenergieanlagen könne sie sich zudem auf ihr Eigentumsgrundrecht berufen, da für landwirtschaftliche Flächen Pacht- und Bewirtschaftungsnachteile entstünden, die zu einer Wertminderung führen würden, weshalb die Genehmigung einen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit der Klägerin bedeute. Im Übrigen folge eine Klagebefugnis bereits schon aus den Bestimmungen des UmwRG.

Die Klage sei auch begründet, denn das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht genehmigungsfähig.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sei sowohl verfahrensfehlerhaft verlaufen als auch in ihrem Ergebnis zu beanstanden. Insbesondere die vorhandene Vorbelastung durch den bestehenden Windpark R. habe nicht mit berücksichtigt werden dürfen.

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei formell und materiell rechtswidrig. Die genehmigten Anlagen seien nicht im Außenbereich privilegiert. Da zum 4. Februar 2014 kein vollständiger Genehmigungsantrag bei der Behörde eingegangen sei, sei vorliegend Art. 82 Abs. 1 BayBO anzuwenden gewesen. Ausweislich der Behördenakte seien die Typenprüfung, das Gutachten zur Standorteignung, der landschaftspflegerische Begleitplan sowie das Zuwegungskonzept nachgereicht worden. Die Anlagen würden aber auch öffentliche Belange beeinträchtigen. Insbesondere komme es bereits aufgrund der Größe der Anlagen und ihres exponierten Standortes zu einer empfindlichen Beeinträchtigung bzw. Verunstaltung der Landschaft und ihres Erholungswertes. Die Anlagen seien weithin wahrnehmbar. Sie würden zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Zu Unrecht habe der Beklagte überdies die künftigen Darstellungen der sich im Genehmigungszeitpunkt in Aufstellung befindlichen 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Im Hinblick auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Fledermaus- und Rotmilanvorkommen seien zudem Belange des Naturschutzes beeinträchtigt.

Die erteilte Genehmigung sei schließlich auch im Hinblick auf die Beachtung des Abstandsflächenrechts rechtswidrig. Zu Unrecht habe der Beklagte die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen nicht nach Art. 82 Abs. 1 BayBO bestimmt. Bei der Abweichungsentscheidung sei zudem nicht geprüft worden, ob die Anlagen nicht auch auf weiter entfernten Grundstücken, insbesondere den ursprünglich antragsgegenständlichen Standorten WEA 1 bis 4, hätten verwirklicht werden können.

3. Das Landratsamt ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Die erteilte Genehmigung unter Ersetzung des von der Klägerin versagten Einvernehmens sei rechtmäßig.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles, die zum Ergebnis geführt habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden müsse, habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin sei im Hinblick auf das Erfordernis ihrer Einvernehmenserteilung ordnungsgemäß beteiligt worden. Da Gründe, die nach § 35 BauGB die Klägerin zur Versagung ihres Einvernehmens berechtigt hätten, nicht vorgelegen hätten, habe der Beklagte dieses ersetzen können.

Art. 83 Abs. 1 BayBO sei vorliegend anwendbar. Soweit nach dem 4. Februar 2014 Unterlagen nachgereicht worden seien, so habe es sich hierbei nicht um i.S.d. 9. BImSchV erforderliche Unterlagen gehandelt. Bei der Frage, ob der Genehmigungsantrag vollständig sei, komme es maßgeblich auf die Sicht der Behörde an, die hier mit Schreiben vom 12. November 2013 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet habe und daher in diesem Zeitpunkt zu Recht von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ausgegangen sei. Unterlagen, die nach diesem Zeitpunkt nachgefordert worden seien, hätten allein der Vervollständigung einzelner Unterlagen gedient. Dies lasse sich bei einem derart aufwendigen und komplexen Verfahren nie ausschließen.

Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der geänderte Planentwurf des Flächennutzungsplanes der Klägerin sei im Genehmigungszeitpunkt noch nicht planreif und daher auch nicht zu berücksichtigen gewesen. Überdies habe die Klägerin nicht von der ihr zustehenden Möglichkeit der Rückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sei aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die Windkraftanlagen auf den Gemarkungen R. und Uettingen nicht gegeben. Die zwei genehmigten Anlagen würden mit denen des Windparks R. aus verschiedenen Perspektiven als zusammenhängender Windpark wahrgenommen werden und damit keine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hervorrufen. Gerade zur Vermeidung einer „Verspargelung“ der Landschaft sei die Konzentrierung von Windkraftanlagen geboten und zulässig. Im Übrigen könne nicht erwartet werden, dass das Landschaftsbild des Außenbereichs völlig unberührt erhalten bleibe. Vorliegend handele es sich auch nicht um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Landschaft. Von einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen sowie von einem unzumutbaren Schattenwurf sei schon in Anbetracht des erheblichen Abstandes zur nächsten Wohnbebauung nicht auszugehen. Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung komme der Behörde ein fachlicher Einschätzungsspielraum zu. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für bedrohte Tierarten sei durch die genehmigten Anlagen nicht bewirkt.

Betreffend die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen sei eine umfassende Abwägung der betroffenen Belange vorgenommen worden. Gänzlich andere Alternativstandorte auf anderen Grundstücken hätten dabei nicht mit berücksichtigt werden müssen, zumal die von der Klägerin ins Auge gefassten Alternativstandorte aus planungs- und wasserschutzrechtlichen sowie forstwirtschaftlichen Gründen für eine derartige Nutzung ungeeignet und insoweit schon gar nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien.

4. Die Beigeladene stellte keinen Antrag, verteidigte aber die ihr erteilte Genehmigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:

Die durchgeführte UVP-Vorprüfung leide nicht an Rechtsfehlern. Auch im Übrigen sei die Genehmigung rechtmäßig ergangen. Art. 82 Abs. 1 BayBO sei wegen Eingreifens der Vertrauensschutzregelung vorliegend unanwendbar. Insbesondere die Nachreichung von Unterlagen zur Standsicherheit der zur Genehmigung stehenden Anlagen entspreche gängiger Verwaltungspraxis. Den klägerischen Planentwurf zur Änderung ihres Flächennutzungsplanes könne die Klägerin der Genehmigungserteilung nicht entgegenhalten, da dieser nicht planreif gewesen und im Übrigen auch inhaltlich zu beanstanden sei. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ursprünglich selbst die Verwirklichung eines Windparks auf ihrem Gemeindegebiet geplant habe, könne sie sich nunmehr nicht auf eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes berufen. Jedenfalls seien die Auswirkungen der Windenergienutzung auf das Landschaftsbild im Genehmigungsverfahren insbesondere durch Kompensationsforderungen hinreichend berücksichtigt worden. Ein offener Sichtbezug zu den geplanten Anlagenstandorten sei von der Ortschaft Tiefenthal aufgrund ihrer Tallage so gut wie nicht gegeben, jedenfalls vom Ortskern aus. Dem Vorhaben komme zudem im Hinblick auf eine geplante Ausweisung des Standortes als regionalplanerisches Vorranggebiet für die Windkraft in der Abwägung ein besonderes Gewicht zu.

5. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Niederschriften über den gerichtlichen Ortstermin vom 5. Juli 2016 sowie über die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2015, mit dem der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin sowie unter Erteilung einer Abweichung wegen Unterschreitung der Abstandsflächen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. *14 (WEA 5) und Fl.Nrn. *20 und *21 (WEA 6) der Gemarkung Tiefenthal erteilt wurde. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Genehmigung der Windenergieanlage WEA 5.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO.

1.1. Als Standortgemeinde kann sich die Klägerin auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit durch die erteilte Genehmigung berufen, da diese unter Ersetzung des zuvor von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36 BauGB erging. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Rügerecht auch nicht aufgrund eines Eintritts der Fiktion der Einvernehmenserteilung nach § 36 Abs. 2 BauGB verloren, obwohl sie erst am 22. Juli 2014 und damit mehr als zwei Monate nach Eingang des Anschreibens des Landratsamtes ... vom 12. November 2013 über die Einvernehmenserteilung entschieden hatte. Denn dieses Anschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 36 BauGB hinsichtlich der geforderten Eindeutigkeit der Aufforderung, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 BauGB ist nicht auf das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren beschränkt, sondern ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB in allen Verfahren zu beachten, in denen – wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG – materiell-rechtlich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu entscheiden ist (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 16). Unter anderem folgt hieraus, dass auch dann, wenn über ein nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftiges Vorhaben zu entscheiden ist, die Standortgemeinde den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprechend gerade im Hinblick auf die Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens zu beteiligen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass die Genehmigungsbehörde ein eindeutiges oder zumindest als solches ohne Weiteres erkennbares Ersuchen an die Gemeinde zu richten hat, worin diese aufzufordern ist, über die Erteilung des Einvernehmens binnen der zweimonatigen Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu entscheiden (OVG Münster, B.v. 21.12.2010 – 8 B 1426/10 – juris Rn. 7). In Anbetracht der weitreichenden Folgen einer nicht fristgerecht mitgeteilten Einvernehmensverweigerung – der Fiktion der Einvernehmenserteilung – muss die Gemeinde erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird (OVG Münster, U.v. 30.7.2009 – 8 A 2358/08 – juris Rn. 53).

Diesen Anforderungen wird die vom Landratsamt ... durchgeführte Beteiligung der Klägerin im Vorfeld der Genehmigungserteilung nicht vollumfänglich gerecht. Ein ausdrückliches Ersuchen an die Klägerin, (erst-malig) über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens binnen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu entscheiden, ist den vorgelegten Behördenvorgängen nicht zu entnehmen. Ein solches kann insbesondere nicht in dem Schreiben des Landratsamtes an die Klägerin vom 12. November 2013 (Bl. 36 der Behördenakte „Genehmigung“) erblickt werden. Dieses ist weder als Ersuchen um das Einvernehmen i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB formuliert noch kann es nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als ein solches verstanden werden. Vielmehr bat das Landratsamt die Klägerin darin lediglich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV in formularhafter Weise zur Abgabe einer „Stellungnahme zu dem genannten Vorhaben“. Die Klägerin wurde in diesem Schreiben weder auf die Erforderlichkeit der Einvernehmenserteilung noch auf deren Fiktion im Falle nicht rechtzeitiger Mitteilung hingewiesen, sondern lediglich darauf, dass ihr zur Sicherung laufender Planungsverfahren die Möglichkeit der Beantragung einer Rückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB offen stünde. Ein Bezug zu einer etwaigen Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird dadurch nicht hergestellt. Das Landratsamt wies auch nicht auf die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin, sondern setzte – wiederum orientiert an der Monatsfrist nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV – eine Stellungnahmefrist bis zum 13. Dezember 2013. Gleiches gilt für das infolge der zwischenzeitlichen Antragsänderung erfolgte erneute Beteiligungsschreiben des Landratsamtes vom 29. Oktober 2014 (Bl. 218 der Behördenakte „Genehmigung“). Soweit ersichtlich, wurde erstmals im Zuge des Anhörungsschreibens an die Klägerin vom 1. März 2015 (Bl. 291 der Behördenakte „Genehmigung“) seitens des Landratsamtes auf § 36 BauGB und die Modalitäten des gemeindlichen Einvernehmens sowie einer möglichen diesbezüglichen Ersetzung Bezug genommen. Diese Verfahrensweise, auch eine Standortgemeinde lediglich als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, die nach der Aussage des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung gängiger Praxis des Landratsamtes ... entspreche, genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 36 BauGB nicht. Mangels unzureichender Beteiligung der Klägerin in Anbetracht des Verfahrens um die Einvernehmenserteilung wurde daher die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht in Gang gesetzt, weshalb ihr Einvernehmen nicht als erteilt gilt und ihr die Berechtigung erhalten bleibt, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens geltend machen zu können (vgl. OVG Münster, U.v. 28.11.2007 – 8 A 2325/06 – juris Rn. 71 ff. m.w.N.).

1.2. Soweit sich die Klägerin zudem gegen die in der angefochtenen Genehmigung erteilte Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften wendet, erscheint eine mögliche Verletzung der nachbarschützenden Bestimmungen des Abstandsflächenrechts jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Abstandsflächen der geplanten Windenergieanlage WEA 5 auch auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Fl.Nrn. *52, *575/1 und *802 der Gemarkung Tiefenthal zum liegen kommen.

1.3. Ist die Klägerin hiernach bereits aus materiell-rechtlichen Gründen klagebefugt, so kann sie gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO auch u. a. geltend machen, dass eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche UVP- oder Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei oder die durchgeführte Vorprüfung nicht den Maßstäben des § 3a Satz 4 UVPG a.F. (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F.) genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG, vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 – juris Rn. 41).

2. Die hiernach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtene Genehmigung unter Ersetzung ihres Einvernehmen einschließlich der erteilten bauordnungsrechtlichen Abweichung weder i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt noch steht ihr ein Aufhebungsanspruch nach Maßgabe von § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG zu.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 4 BImSchG, wobei diese gem. § 13 BImSchG die ansonsten nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung mit einschließt. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens findet in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO, die Erteilung einer Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen in Art. 63 BayBO ihre Rechtsgrundlage. Die Genehmigungspflichtigkeit der beiden von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG i.V.m § 1 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 1.6.2 der 4. BImSchV. Voraussetzung der Genehmigungserteilung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten erfüllt werden (Nr. 1) und auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen sind, zählen insbesondere die Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Gestalt des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Wendet sich ein Dritter mit einem Rechtsbehelf gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so kann er nicht die umfassende Überprüfung deren Rechtmäßigkeit beanspruchen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes nämlich nur dann begehrt werden, wenn dieser rechtswidrig ist und gerade hieraus eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des jeweiligen Klägers resultiert. Dies bedeutet insbesondere, dass in Fällen der Drittanfechtung eines Vorhabens im Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB grundsätzlich nicht sämtliche die Zulässigkeit des Vorhabens tangierenden Gesichtspunkte dieser Vorschrift zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden können, sondern nur diejenigen, denen gerade eine nachbarschützende Wirkung zukommt. Anders verhält es sich jedoch in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Außenbereichsvorhaben unter Ersetzung des nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Standortgemeinde genehmigt wird. Auf den Rechtsbehelf der Standortgemeinde sind dann die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang zu prüfen (BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5/99 – juris Rn. 16 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7/09 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 1.7.2010 – 4 C 4/08 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 16). Sowohl die bauplanungsrechtlichen Zulassungstatbestände als auch das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB selbst dienen nämlich der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde. Da das Einvernehmen durch die Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB verweigert und von der gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nach Landesrecht zuständigen Behörde auch nur aus denselben Gründen ersetzt werden kann, ist die Gemeinde in Fällen, in denen die Einvernehmensersetzung deshalb rechtwidrig ist, weil das Vorhaben nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 35 BauGB entspricht, durch die gleichwohl erteilte Genehmigung stets i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten auf Achtung ihrer Planungshoheit verletzt und kann damit die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen (VG Ansbach, U.v. 25.1.2012 – AN 11 K 11.01753 – juris Rn. 51; VG Ansbach, U.v. 12.3.2015 – AN 11 K 14.01507 – juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 36 Rn. 30, 43a).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist dabei derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, sodass nachfolgende Änderungen der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102/90 – juris). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist kein Dauerverwaltungsakt, sodass sie auch nicht rechtswidrig wird, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach ihrer Erteilung ändert. Diesbezüglichen Änderungen kann allein durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung getragen werden (§§ 17, 21 BImSchG).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin die Aufhebung der durch das Landratsamt ... der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht verlangen. Aus § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG steht ihr kein Aufhebungsanspruch zu, da die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen die Bestimmungen des UVPG nicht bestehen (2.1.). Auch im Übrigen liegen Verfahrensfehler, durch die die Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein könnte, nicht vor (2.2.). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Genehmigung, soweit sie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ergangen ist, ebenfalls nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (2.3.). Den Windenergieanlagen als Außenbereichsvorhaben, deren Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht aufgrund Art. 82 Abs. 1 BayBO entfallen ist (2.3.1.), stehen die von der Klägerin geltend gemachten öffentlichen Belange nicht entgegen (2.3.2. bis 2.3.6.). Auch die behördliche Entscheidung über die Einvernehmensersetzung selbst verletzt die Klägerin jedenfalls im Ergebnis nicht in ihren Rechten (2.3.7.). Gleiches gilt in Anbetracht der erteilten Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften (2.4.).

2.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, Satz 2 UmwRG ist auf die Klage eines Dritten eine Genehmigungsentscheidung dann aufzuheben, wenn diese ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist oder das Verfahren an Fehlern leidet, die von gewisser Schwere sind und dem jeweiligen Kläger hierdurch die Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Beklagte durfte zu Recht auf eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung für die beiden Windenergieanlagen verzichten. Die vom Landratsamt ... durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach der im Genehmigungszeitpunkt anzuwendenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor dem 16. Mai 2017 galt (§ 74 Abs. 1 UVPG n.F.), ist sowohl im Verfahrensablauf als auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß § 3 c Satz 1 UVPG a.F. ist für ein Vorhaben, für das in Anlage 1 UVPG a.F. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind gemäß § 3c Satz 6 UVPG a.F. zu dokumentieren. Dabei hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 18). Eine ins Detail gehende Untersuchung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, wenn aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine solche durchzuführen ist (vgl. BT-Drs. 14/4599, S.95). Kommt die Behörde dabei zum Ergebnis, dass eine UVP unterbleiben soll, so ist deren Einschätzung gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Der Behörde kommt daher ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht ist daher darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u.a. – juris Rn. 40 mit Verweis auf die std. Rspr. des BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Maßgeblich ist dabei derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. dokumentiert hat (BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – BVerwGE 141, 282 ff.; BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138 ff.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u.a. – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 31), vorliegend also der 20. April 2015. Später gewonnene Erkenntnisse können daher die Ordnungsgemäßheit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nicht in Frage stellen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag die Kammer im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte (§ 3a Satz 4 UVPG a.F.) Fehler der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles, die zur Aufhebung der Genehmigung führen würden, nicht zu erkennen.

2.1.1.

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das Vorhaben überhaupt einer allgemeinen Vorprüfungspflicht unterliegt.

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 1.6 Anlage 1 UVPG a.F. besteht für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern eine Prüfungspflicht nur dann, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine Windfarm von drei oder mehr Anlagen handelt. Eine Prüfungspflicht für die von der Beigeladenen geplanten zwei Windenergieanlagen konnte vor diesem Hintergrund daher nur dann bestehen, wenn diese mit den bereits vorhandenen sechs Anlagen des Windparks R. eine einheitliche Windfarm bilden. Dies ist vorliegend der Fall. Von einer einheitlichen Windfarm ist dann auszugehen, wenn mindestens drei Anlagen in einem derartigen räumlichen Zusammenhang stehen, dass sich deren Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 C 9/03 – NVwZ 2004, 1235 (1236); BVerwG, B.v. 8.5.2007 – 4 B 11.07 – BRS 71 Nr. 101, vgl. auch § 2 Abs. 5 UVPG n.F.). Ein solches Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche ist in der Regel nicht mehr gegeben, wenn zwischen den Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt (BayVGH, U.v. 12.1.2007 – 1 B 05.3387, 3388, 3389 – NVwZ 2007, 1213 (1214)). Im Hinblick auf den hier gegebenen geringsten Abstand der neu genehmigten Windenergieanlagen des Windparks Erlenbach zu den bestehenden Anlagen des Windparks R. von ca. 1.076 m und des vorliegend genehmigten Rotordurchmessers von 120 m ist hier von einem Überschneiden der Einwirkungsbereiche auszugehen und eine einheitliche Windfarm anzunehmen.

2.1.2.

Die vom Landratsamt ... durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits allein deswegen fehlerhaft, weil die Behörde sich im Zuge der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung und –bewertung auf die von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung H. F. (Studie Allgemeine Vorprüfung, Artenschutzprüfung und Landschaftspflegerischer Begleitplan) bezogen hat. Den Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren trifft ungeachtet der behördlichen Amtsermittlungspflicht die Verpflichtung, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizubringen, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV. Hierzu gehören auch Unterlagen, die Aufschluss über die Belange geben, die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG a.F. von der Behörde zu berücksichtigen sind. Die Vorprüfung selbst hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 18). Weder das UVPG noch die §§ 4 ff. der 9. BImSchV schreiben vor, dass dabei ausschließlich solche Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, berücksichtigt werden dürften, die von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden sind und daher ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten nicht ausreichen würde. Vielmehr ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV nur dann zur eigenständigen Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn dies nach ihrer Einschätzung zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Demgegenüber sind vom Antragsteller selbst in Auftrag gegebene und vorgelegte Sachverständigengutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als sonstige Unterlagen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen, sodass man diesen Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen kann (BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 12). Vermittelt das vom Antragsteller vorgelegte Sachverständigengutachten der Behörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese zu dem Ergebnis gelangt, dass eine weitere Begutachtung nicht mehr erforderlich sei (Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 10 Rn. 66). Dies wiederum ist der Fall, wenn das Gutachten fachgerecht und nachvollziehbar ist (OVG Saarlouis, B.v. 4.5.2010 – 3 B 77/10 – juris Rn. 21 ff.).

An der Belastbarkeit der Begutachtungen des Gutachterbüros F., welche vom Beklagten der allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit zugrunde gelegt wurden, insbesondere zu den Umweltauswirkungen und zum Artenschutz sowie zu landschaftspflegerischen Fragestellungen, bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Mit seiner nicht näher substantiierten Rüge der „Voreingenommenheit“ des Gutachters aufgrund des Umstandes, dass dieser „einzig und im Auftrag der Vorhabenträgerin tätig“ gewesen sei, vermag der Klägerbevollmächtigte die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Begutachtungen ebenso wenig in Frage zu stellen wie deren Ergebnisse. Dafür, dass der Beklagte die aus der Begutachtung durch das Gutachterbüro F. gewonnenen Erkenntnisse nicht hinterfragt, sondern ungeprüft übernommen habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Vermerk über die durchgeführte Vorprüfung vom 20. April 2015 (Bl. 304 der Behördenakte „Genehmigung“) sind die genannten Gutachten als zugrunde liegende Unterlagen aufgeführt. Die Ausführungen im Vermerk, insbesondere unter Punkt 3.2, machen deutlich, dass die Behörde die ihr vorliegenden Erkenntnismittel hinreichend eigenständig bewertet und gewürdigt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an den Umfang der behördlichen Dokumentation nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. allzu übermäßige Anforderungen bereits deshalb nicht zu stellen sind, da es sich bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles lediglich um eine überschlägige Prüfung im Sinne einer Plausibiliätskontrolle handelt (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457 – juris Rn. 27) und dieser Umstand daher auch auf den Umfang der behördlichen Dokumentationspflichten durchschlägt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass aus dem Prüfvermerk ersichtlich wird, anhand welcher Erkenntnismittel die Behörde ihre Einschätzung vorgenommen hat, welche Tatsachen der behördlichen Vorprüfungsentscheidung zugrunde lagen und von welchen Bewertungsgrundsätzen ausgegangen worden ist. Dem genügt der Vorprüfungsvermerk vom 20. April 2015. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte (zu diesem Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 29). Die pauschale Behauptung, die Behörde habe ihre Einschätzung nicht an bestimmten Prüf- und Bewertungsmaßstäben ausgerichtet, genügt dem nicht und ist als solche auch nicht nachvollziehbar.

2.1.3.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung des hierbei der Behörde zustehenden Einschätzungs- und Bewertungsspielraumes nicht den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. entsprochen hätte (§ 3a Satz 4 UVPG a.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Anhand des Vorprüfungsvermerkes vom 20. April 2015 lässt sich feststellen, dass die Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt und bewertet hat und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist. Das Landratsamt ist hierbei ersichtlich anhand der Prüfungskriterien der Anlage 2 UVPG a.F. vorgegangen. Es hat zunächst die Vorhaben- und dann die Standortmerkmale untersucht und im Anschluss daran die von den zur Genehmigung stehenden Anlagen ausgehenden Umweltauswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter untersucht und bewertet.

Dass die Typenprüfung für den hier in Rede stehenden Anlagentyp keinen Eingang in die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gefunden hat, macht diese behördliche Prüfung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unzureichend. Insbesondere entzieht dieser Umstand der im Vorprüfungsvermerk getroffenen behördlichen Einschätzung, dass ein relevantes Unfallrisiko nicht bestehe, nicht die Grundlage. Die Typenprüfung ist eine fachlich-standardisierte Begutachtung der Statik des jeweiligen Anlagentyps und damit der nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche bausicherheitsrechtliche Standsicherheitsnachweis, vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayBO, § 10 BauVorlV, § 15 PrüfVBau. Für die Frage des Bestehens eines Unfallrisikos i.S.d. § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 1.5 Anlage 2 UVPG a.F. ist die Standsicherheit der Anlage aber nicht von Bedeutung. Die UVP wie auch die allgemeine Vorprüfung dienen nach § 1 Nr. 1 UVPG a.F. der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens auf die Umwelt, wobei diese als Bewertungsgrundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge dient, § 12 UVPG a.F. Aus diesem Grund ist auch im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles die Sachverhaltsermittlung und Erkenntnisgewinnung am Maßstab einer „umweltzentrierte[n] Rechtssicht“ auszurichten (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 83. EL Mai 2017, § 3c UVPG, Rn. 12). Das im Rahmen der Vorprüfung in den Blick zu nehmende „Unfallrisiko“ meint daher vor allem Eiswurf, Blitz- und Brandgefahren, also Risiken, die gerade im Zuge der bestimmungsgemäßen Funktionsweise beim Betrieb der Anlage auftreten und für umweltbezogene Schutzgüter eine latente Gefahrenquelle darstellen können. Demgegenüber ist die Frage nach der Standsicherheit der zu errichtenden Anlage, wenngleich auch diese für die menschliche Gesundheit von Bedeutung ist, allein eine solche des Bauordnungsrechts, nicht aber eine solche des Umwelt- und Naturschutzes, auf dessen Prüfung die UVP ausgerichtet ist (so im Ansatz auch BVerwG, B.v. 21.1.2008 – 4 B 35/07 – juris Rn. 6 und VG München, B.v. 14.6.2016 – M 1 SN 16.1313 – juris Rn. 38).

Keinen Bedenken begegnet die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auch im Hinblick auf artenschutzrechtliche Fragestellungen. Entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten wurden ausweislich des Vorprüfungsvermerks vom 20. April 2015 Fragen des Artenschutzes in die Vorprüfung mit einbezogen. Grundlage dieser Prüfung war ausweislich des Vermerks die durch das Gutachterbüro F. vorgenommene Artenschutzprüfung, in der sich mit den Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die verschiedenen vorkommenden Fledermausarten sowie den Rotmilan ausführlich auseinandergesetzt wurde. Dafür, dass der Beklagte dieses Gutachten, wie der Klägerbevollmächtigte meint, „ohne eigene Abwägung“ im Wege einer „vorbehaltlosen Übernahme“ ungeprüft dem Ergebnis der Vorprüfung zugrunde gelegt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Welche Umstände von der Behörde über die durch die Artenschutzprüfung erlangten Erkenntnisse hinausgehend hätten berücksichtigt werden müssen, wird weder klägerseits aufgezeigt noch ist dies sonstwie ersichtlich. Im Übrigen kommt der Behörde bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, erstreckt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1/12 – juris Rn. 14 ff.). Dass dieser von der Behörde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles überschritten worden wäre, wird auch von der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Mit ihren Einwendungen betreffend die Gefährdung von Fledermäusen und des Rotmilans wendet sie sich allein gegen das Beurteilungsergebnis der Behörde in Fragen des Artenschutzrechts, ohne aber hierdurch Fehler der Vorprüfung aufzuzeigen. Die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung darf aber nicht mit der Einhaltung der Anforderungen des materiellen Umweltrechts gleichgesetzt werden bzw. die gerichtliche Kontrolle darf nicht so weit gehen, die (Vor-)Prüfung umfassend anhand des materiellen Umweltrechts zu messen, zumal diese nur einen unselbständigen Teil des Verwaltungsverfahrens darstellt (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16 – juris Rn. 80; VG Würzburg, U.v. 20.12.2016 – W 4 K 14.354 – juris Rn. 43). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein „Suchverfahren“, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen sind (BVerwG, U.v. 21.3.1996 – BVerwG 4 C 19.94 – juris). Dass der Behörde im Zeitpunkt des Abschlusses der Vorprüfung, auf den es für deren gerichtliche Kontrolle allein ankommt, nur eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung gestanden hätte, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung ausgereicht hätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457 – juris), ergibt sich weder aus den Darlegungen der Klägerin noch aus den vorliegenden Behördenakten.

2.2. Auch im Übrigen liegen Verfahrensfehler, auf die sich die Klägerin berufen könnte und durch die sie in eigenen Rechten verletzt sein könnte, der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zugrunde.

2.2.1.

Da für das streitgegenständliche Vorhaben gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 1.6.2 Spalte 2 Anlage 1 UVPG a.F. nur eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen ist und diese zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf, konnte die Genehmigung der beiden Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m im vereinfachten Verfahren erteilt werden, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. 1.6.2 Anhang 1 der 4. BImSchV.

2.2.2.

Die klägerseits monierte Einholung von Stellungnahmen verschiedenster Behörden des Freistaates Bayern entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 2 BImSchG sowie aus § 24 Satz 2 der 9. BImSchV ergibt, sind auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß §§ 19, 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV diejenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, am Verfahren dergestalt zu beteiligen, dass diese zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches aufzufordern sind. Diese Art der Behördenbeteiligung besteht in der Form einer bloßen Anhörung, an die hierbei abgegebenen Stellungnahmen ist die Genehmigungsbehörde also nicht formal gebunden (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 10 Rn. 54).

Die Rüge der Klägerin, bereits aufgrund des Umstandes, dass die zum Vorhaben eingeholten Stellungnahmen im Wesentlichen von Ämtern des Beklagten stammen, seien diese „bereits formal nicht geeignet, den für eine objektive Einschätzung erforderlichen Kriterien gerecht zu werden“, mit der Folge, dass es an einer nachvollziehbaren und lückenlosen Darlegung der Prüf- und Bewertungsmaßstäbe mangele, ist nicht nachvollziehbar. Sie verkennt den Zweck der Behördenbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die behördlichen Stellungnahmen dienen der Unterstützung der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag und haben damit den Charakter einer Amtshilfeleistung. Die Einholung fachbehördlicher Stellungnahmen soll die Genehmigungsbehörde, gleichsam als dritte Erkenntnisquelle neben eigenen Ermittlungen und den Einwendungen Betroffener gegen das Vorhaben, dabei unterstützen, den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln und damit letzten Endes eine rechtskonforme Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG zu ermöglichen (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 84. EL Juli 2017, § 10 BImSchG Rn. 96 f.). Mangels substantiierten Vortrages der Klägerin und sonstiger Anhaltspunkte ist nicht erkennbar, dass die beteiligten Behörden als Teil der öffentlichen Verwaltung, die dem Gemeinwohl verpflichtet und an Recht und Gesetz gebunden ist sowie exekutiver Aufsicht und gerichtlicher Kontrolle untersteht (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39/07 – NVwZ 2010, 44 f.), im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum von der Klägerin bekämpften Vorhaben nicht hinreichend objektiv gehandelt hätten.

2.2.3.

Schließlich ergibt sich auch im Hinblick auf das Verfahren der Einholung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO jedenfalls im Ergebnis keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, infolge derer sie die Aufhebung der erteilten Genehmigung beanspruchen kann.

Wenngleich die Beteiligung der Klägerin im Verfahren der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 36 BauGB nicht entsprochen hat (vgl. oben 1.1.), so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten. Folge eines unzureichenden Ersuchens an die Standortgemeinde ist lediglich, dass die Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht anzulaufen beginnt und damit das Einvernehmen nicht kraft Zeitablauf als erteilt gilt. In ihren Rechten wird die betroffene Gemeinde in derartigen Fällen nur dann verletzt, wenn im Anschluss das Vorhaben gleichsam unter rechtfehlerhafter Annahme des Eintritts einer Einvernehmensfiktion genehmigt wird, ohne dass das Einvernehmen entweder von der Gemeinde zwischenzeitlich selbst noch erteilt oder von der Genehmigungsbehörde rechtmäßig ersetzt wurde (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 36 Rn. 21).

Vorliegend wirkt sich das mangelhafte Einvernehmensersuchen weder auf den Ausgang des Genehmigungsverfahrens noch auf die Rechtsstellung der Klägerin aus. Denn die Klägerin hatte ungeachtet dessen jedenfalls mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 22. Juli 2014 und vom 24. März 2015 (Bl. 416 ff. und 426 ff. der Behördenakte „Genehmigung“) über das gemeindliche Einvernehmen ausdrücklich entschieden. Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen, obwohl sie zu einer entsprechenden Entscheidung nicht korrekt aufgefordert worden ist, so wird dieser Fehler durch die gemeindliche Beschlussfassung geheilt und eröffnet der Genehmigungsbehörde hierdurch die Befugnis, im Falle der rechtswidrigen Verweigerung des Einvernehmens dieses zu ersetzen. Denn § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO stellen für die Möglichkeit der Einvernehmensersetzung lediglich darauf ab, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB also darauf, ob dies aus den sich aus §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen geschehen ist. Die Frage, ob die Gemeinde auf verfahrenstechnisch korrektem Weg zu einer Entscheidung über das Einvernehmen veranlasst worden ist, ist hierfür nicht von Bedeutung.

Das Verfahren der Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Die Vorschriften über das hierbei zu beachtende Verfahren nach Art. 67 BayBO sind dabei über Art. 56 Satz 2 BayBO auch in dem überlagernden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden (König, in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 67 Rn. 11; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 127. EL November 2017, Art. 67 Rn. 104; zu einer gleichgelagerten Fallkonstellation vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.1.2012 – 22 CS 11.2783 – juris). Das Ersetzungsverfahren entspricht vorliegend den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere wurde die Klägerin entsprechend Art. 67 Abs. 4 BayBO mit Schreiben vom 1. März 2015 zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens angehört und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 27. März 2015 erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Dass die gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen wäre, ist weder klägerseits vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, zumal die Klägerin mit Beschluss vom 24. März 2015 das Einvernehmen innerhalb der gesetzten Frist erneut versagt hatte.

2.3. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die streitgegenständliche Genehmigung nicht zu beanstanden. Die genehmigten Windenergieanlagen sind nach Maßgabe von § 35 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig und damit im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genehmigungsfähig. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Klägerin war daher rechtswidrig, weshalb der Beklagte das Einvernehmen der Klägerin zu Recht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO ersetzt hatte.

2.3.1.

Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Außenbereichsprivilegierung der genehmigten Windenenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht aufgrund Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO (sog. 10 H-Regelung) entfallen, da die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegend zur Anwendung kommt. Zum 4. Februar 2014 lag der Genehmigungsbehörde ein vollständiger Genehmigungsantrag vor. Soweit die Klägerin das Fehlen bzw. die Nachreichung einzelner Antragsunterlagen rügt, führt dies nicht zur Annahme der Unvollständigkeit des Antrags.

Ob das Fehlen einzelner Antragsunterlagen zur Unvollständigkeit des Antrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO führt, lässt sich nicht für alle Fälle allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Wertung im Einzelfall (in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 23). Auszugehen ist dabei grundsätzlich von Folgendem:

Für die Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist als Ausgangspunkt darauf abzustellen, ob der Antrag den Anforderungen der 9. BImSchV entspricht (vgl. LT-Drs. 17/2137 S. 8), ob also alle Unterlagen beigefügt worden sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erforderlich sind (VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen voraussetzt, nicht aber notwendigerweise auch solche Unterlagen, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen. Es ist also insoweit nicht erforderlich, dass die eingereichten Unterlagen der Prüfung in jeder Hinsicht standhalten und keine weiteren fachlichen Fragen aufwerfen. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 13 bis 15). Nachforderungen einzelner Unterlagen während des Verfahrens der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind der Komplexität und dem Umfang immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren geschuldet und werden sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Antragsunterlagen nie gänzlich vermeiden lassen (VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42). Dabei steht der Genehmigungsbehörde für die Beurteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen aufgrund des Umstandes, dass sie Art und Umfang ihrer Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ein gewisser Einschätzungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 7; VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42; VG Regensburg, U.v. 12.1.2017 – RO 7 K 16.496 – juris Rn. 32). Als wesentliches Indiz für die Frage, wann von einer Vollständigkeit der Antragsunterlagen auszugehen ist, kann vor diesem Hintergrund gewertet werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungsbehörde das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet hat, da sie – wie sich aus einer Gesamtschau von § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 der 9. BImSchV ergibt – hiermit nach außen hin kund gibt, dass ihrer Auffassung nach auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 BImSchG getroffen werden können (VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42).

Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass zum Stichtag des 4. Februar 2014 die Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig waren. Mit Schreiben vom 12. November 2013 (Bl. 30 ff. der Behördenakte „Genehmigung“) hatte die Behörde die Träger öffentlicher Belange angeschrieben und im Hinblick auf die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen zur Abgabe fachlicher Stellungnahmen aufgefordert. Das Landratsamt ging daher zu diesem Zeitpunkt von einer grundsätzlichen Prüffähigkeit der Antragsunterlagen und damit von deren Vollständigkeit aus. Die Nachreichung der von der Klägerin monierten Unterlagen nach dem 4. Februar 2014 führt demgegenüber nicht zu einer nachträglichen Bewertung des Antrages als unvollständig.

2.3.1.1.

Dies betrifft zunächst sowohl die Typenprüfung (Behördenordner „Typenprüfung“) als auch das Gutachten zur Standorteignung (Punkt 3.7 der Behördenakte „Planunterlagen), welche unstreitig zum Stichtag des 4. Februar 2014 nicht vorlagen. Mit Email vom 4. November 2013 (Bl. 7 der Behördenakte „Genehmigung“) wies das Landratsamt die Beigeladene darauf hin, dass die Angaben zur Typenprüfung fehlten und nachzureichen seien. Darüber hinaus hatte die Behörde der Beigeladenen gegenüber erklärt, dass ausnahmsweise im Falle einer positiven Verbescheidung des Genehmigungsantrages die Nachreichung des Standorteignungsnachweises im Wege einer Bedingung bis zwei Wochen vor Baubeginn der Anlagen zugelassen werden könne (Telefonvermerk vom 29. Oktober 2014 und Email vom 31. Oktober 2014, Bl. 214 und 219 der Behördenakte „Genehmigung“). Die Typenprüfung ging bei der Behörde am 17. Oktober 2014 in elektronischer Form und am 27. Oktober 2014 in Druckform ein, die Unterlagen zum Nachweis der Standorteignung am 16. Dezember 2014.

Sowohl die Typenprüfung als auch die Standorteignungsprüfung (sog. Turbulenzgutachten) sind Antragsunterlagen, die die Standsicherheit der Anlage betreffen. Ob das Fehlen prüffähiger Unterlagen zur Standsicherheit zur Unvollständigkeit des Genehmigungsantrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO führt, ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bisher ausdrücklich offen gelassen worden (BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 23). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dies nicht der Fall.

Nach Art. 10 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit im Wege bautechnischer Nachweise nachzuweisen. Nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 BauVorlV ist der Standsicherheitsnachweis dabei grundsätzlich durch Vorlage statischer Berechnungen zu führen. Im Falle der Genehmigung von Windenergieanlagen als Sonderbauten i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO bedarf der Standsicherheitsnachweis im Gegensatz zu sonstigen baulichen Anlagen nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayBO jedenfalls im Grundsatz einer bauaufsichtlichen Prüfung, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c BayBO. Einer solchen Prüfung durch die Genehmigungsbehörde bedarf es jedoch gemäß Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO dann nicht, wenn für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt allgemein geprüft sind (Typenprüfung, vgl. § 15 Abs. 1 PrüfVBau). In den Fällen der Typenprüfung erfolgt demgemäß die Standsicherheitsprüfung nicht durch die Behörde selbst, sondern durch ein staatlich anerkanntes Prüfamt; die behördliche Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen lediglich auf die Frage, ob eine gültige Typenprüfung im Genehmigungszeitpunkt vorliegt. Da aber für die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO darauf abzustellen ist, ob zum Stichtag gerade „prüffähige“ Unterlagen vorlagen, also solche Unterlagen, anhand derer von der Genehmigungsbehörde selbst, nötigenfalls unter Beteiligung anderer Fachbehörden nach § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV, über die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an die zu genehmigende Anlage befunden werden kann, ist der Standsicherheitsnachweis in Form einer Typenprüfung keine Antragsunterlage, die gerade zur Prüfung des Genehmigungsantrages zwingend erforderlich ist. Im Rahmen ihres Ermessens hinsichtlich der Verfahrensgestaltung kann die Genehmigungsbehörde daher über den Zeitpunkt der Vorlage der Typenprüfung selbst entscheiden. Dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wird, macht den Genehmigungsantrag daher nicht unvollständig.

Im Übrigen ist es der Behörde durch § 12 Abs. 2a BImSchG möglich, dem Genehmigungsbewerber zu gestatten, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen (in diese Richtung bereits BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 30). Kann im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden können, obgleich deren nähere Ausgestaltung noch offen ist, so kann nach dieser Vorschrift die Genehmigung unter dem Auflagenvorbehalt erteilt werden, dass ein entsprechender Nachweis erst nachträglich erbracht wird. Dies betrifft insbesondere den Standsicherheitsnachweis (Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 12 Rn. 47; Feldhaus, Verordnung über das Genehmigungsverfahren, § 7 9. BImSchV Rn. 4). Ist die Behörde aber nach Maßgabe der zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben über das Genehmigungsverfahren dazu berechtigt, eine bestimmte Unterlage, die an sich für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich wäre, sogar erst nach Genehmigungserteilung nachreichen zu lassen, so kann diese Unterlage nicht als für die Vollständigkeit im Sinne einer Prüffähigkeit des Antrages zwingend erforderlich angesehen werden.

Zu einer anderen Bewertung sieht sich die Kammer auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (VG Regensburg, U.v. 8.3.2017 – RO 7 K 14.1956 – juris) veranlasst, in der das dort erkennende Gericht aufgrund des Fehlens von prüffähigen Unterlagen zur Standsicherheit von einer Unvollständigkeit des Antrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO ausgegangen ist. Dieser Entscheidung lag nämlich ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall einer Verpflichtungsklage des Genehmigungswerbers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen hatte die Klägerin dem Antrag ebenfalls keine Unterlagen zur Standsicherheit beigefügt. Im Gegensatz zur hiesigen Ausgangslage hatte die dortige Klägerin jedoch im Genehmigungsverfahren erklärt, dass eine Typenprüfung für den beantragten Anlagentyp überhaupt nicht vorliege bzw. eingereicht werde. Da in diesem Fall bereits im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrages bzw. der Einreichung der Planunterlagen absehbar war, dass mangels Anwendbarkeit des Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO eine Statikprüfung im Einzelfall nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlich werden würde, prüffähige Unterlagen im Sinne bautechnischer Nachweise aber weder eingereicht noch zeitgerecht nachgereicht wurden, war der Genehmigungsantrag als unvollständig i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BayBO zu bewerten. Demgegenüber liegt der hier zu entscheidende Fall anders. In den Antragsunterlagen unter „Angaben zur Typenprüfung“ (Punkt 3.6 der Behördenakte „Planunterlagen“) findet sich ein auf den 1. November 2013 datierter Vermerk bzw. Hinweis der Beigeladenen an den Beklagten, dass eine Typenprüfung derzeit noch nicht vorliege, aber zeitnah nachgereicht werde. Insoweit durfte das Landratsamt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens betreffend Art und Umfang seiner Prüfungen und des Verfahrensablaufs davon ausgehen, dass die Beigeladene im weiteren Verlauf den erforderlichen Standsicherheitsnachweis gerade in Form einer Typenprüfung führen wird und daher eine eigenständige Einzelstatikprüfung durch die Behörde nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO nicht durchgeführt werden muss. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass dies im Folgenden auch tatsächlich so geschehen ist. Aus ihrer insoweit maßgeblichen Sicht betreffend den Prüfungsumfang des Verfahrens war daher eine eigene Prüfung der Standsicherheit nicht veranlasst, sodass entsprechende Unterlagen auch nicht als für die Prüfung erforderlich anzusehen waren und ihr Fehlen nicht zur Unvollständigkeit des Antrags führte.

Für das nachgereichte Gutachten zur Standorteignung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Die Begutachtung der Standorteignung dient gemäß Nr. 7.3.3 der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik in der hier maßgeblichen Fassung Oktober 2012, welche durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 4. Dezember 2013 gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als zu beachtende Technische Baubestimmung eingeführt wurde, dazu, standortspezifisch zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen oder durch die Standortwindbedingungen die Standorteignung gefährdet wird. Im Rahmen eines solchen sog. Turbulenzgutachtens ist dementsprechend die Frage zu untersuchen, ob die technische Integrität und damit die Standsicherheit der Konstruktion durch die am konkreten Standort vorherrschenden Wind- und sonstigen Umweltbedingungen beeinträchtigt werden kann. Die Erstellung des Turbulenz-/Standorteignungsgutachtens setzt gemäß Kapitel 16 der DIBt-Richtlinie 2012 zunächst die Prüfung der Statik der Anlage voraus, entweder in Gestalt einer Typenprüfung oder – sofern eine solche nicht vorliegt – einer Einzelprüfung. Dies bedeutet, dass eine Standorteignungsprüfung solange nicht durchgeführt werden kann und ein entsprechendes Gutachten der Genehmigungsbehörde auch nicht vorgelegt werden kann, solange die Statik der Anlage selbst ihrerseits noch nicht geprüft bzw. nachgewiesen worden ist. Erfolgt der Statiknachweis aber – wie hier – im Wege einer Typenprüfung und kann diese nach obigen Ausführungen von der Genehmigungsbehörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens nachgefordert werden, ohne dass deren Fehlen zur Unvollständigkeit des Genehmigungsantrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO führen würde, so muss dies zwangsläufig auch für die Standorteignungsprüfung gelten.

2.3.1.2.

Schließlich führt auch die Nachreichung des geänderten Landschaftspflegerischen Begleitplanes und des geänderten Zuwegungskonzeptes nach dem 4. Februar 2014 nicht zur Bewertung des Antrages als unvollständig. Die Nachreichung dieser geänderten Unterlagen beruht allein auf dem Umstand, dass im Zuge der Rücknahme des Genehmigungsantrages bezüglich der ursprünglich angedachten Standorte WEA 1 bis 4 einzelne Antragsunterlagen, die als solche bereits bei Antragstellung am 1. November 2013 vorhanden waren und sich auf die ursprüngliche Standortkonzeption für sechs Anlagen bezogen, an die geänderte Antragssituation angepasst werden mussten. Eine völlige Neubewertung der hiervon berührten Belange war im Zuge dessen jedoch nicht veranlasst und wurde auch von keiner Seite als erforderlich angesehen (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 11.10.2017 – Au 4 K 17.178 – juris Rn. 59 zu einer infolge eines Wechsels des beantragten Anlagentyps während des laufenden Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde für erforderlich erachteten Neubewertung der Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf). Insbesondere führte die Reduzierung der Anlagenzahl gerade zu einer Minimierung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, sodass die naturschutzfachliche Bewertung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans 2013 hinsichtlich der beiden verbliebenen, noch zur Genehmigung stehenden Standorte ihrerseits hierdurch nicht in ihren Tatsachengrundlagen in Frage gestellt wurde bzw. eine gänzlich andere Prognose indiziert hätte. Im Übrigen ist es für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich, wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens herausstellt, dass die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen, solange diese überhaupt eine fachliche Prüfung ermöglichen (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 15).

2.3.2.

Den hiernach im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen kann die vom Gemeinderat der Klägerin am 24. Februar 2015 beschlossene Änderung des Entwurfs ihres sachlichen Teilflächennutzungsplanes („12. Änderung“) nicht als entgegenstehender öffentlicher Belang entgegengehalten werden, und zwar weder über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB noch über den ungeschriebenen öffentlichen Belang hinreichend verfestigter Planungsabsichten der Standortgemeinde.

Ungeachtet der Frage, ob ein Flächennutzungsplan kraft § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände, zur Unzulässigkeit eines hierzu in Widerspruch stehenden privilegierten Außenbereichsvorhabens führen kann, setzt dies jedenfalls voraus, dass auch tatsächlich ein wirksamer, insbesondere ein bereits in Kraft getretener Flächennutzungsplan in Rede steht, da andernfalls schon nicht davon gesprochen werden kann, dass das Vorhaben im Widerspruch zu dessen „Darstellungen“ steht. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind daher Flächennutzungspläne, die sich noch im Entwurfsstadium befinden, grundsätzlich unbeachtlich (BVerwG, U.v. 13.3.2003 – 4 C 3/02 – juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 30.11.2004 – 1 ME 190/04 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 30.9.2004 – W 5 K 03.1760 – juris Rn. 39; VGH Kassel, U.v. 17.6.2009 – 6 A 630/08 – juris Rn. 125 ff.). Ein Entwurf eines Flächennutzungsplanes bzw. dessen künftige Darstellungen können allenfalls in Gestalt von Planungsvorstellungen der Gemeinde als sonstiger öffentlicher Belang einem Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden, wenn diese bereits ausreichend konkretisiert sind und damit ein Stadium erreicht haben, das hinreichend konkrete Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestattet (BVerwG, U.v. 26.10.1979 – IV C 22.77 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 13.3.2003 – 4 C 3/02 – juris Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 35 Rn. 80). In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine derartige „Planreife“ des Flächennutzungsplanentwurfs in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt worden sind (BVerwG, B.v. 9.8.1976 – IV B 153.75 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129; BVerwG, U.v. 13.3.2003 – 4 C 3/02 – juris Rn. 31; VG Würzburg, U.v. 30.9.2004 – W 5 K 03.1760 – juris Rn. 39). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat vorliegend lediglich den Beschluss gefasst, ihren bisherigen Planentwurf der 12. Änderung ihres Flächennutzungsplanes abändern zu wollen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und diesbezüglich die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Weitere erforderliche Schritte des Planungsverfahrens hatte die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Genehmigung, auf den es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ankommt, und auch im Übrigen bis heute nicht durchgeführt. Mangels formeller Planreife war der Planentwurf der Klägerin daher im Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Aufgrund von lediglich ins Auge gefassten Planungszielen kann das gemeindliche Einvernehmen nicht verwehrt werden, denn § 36 BauGB selbst ist kein eigenständiges Planungsinstrument (vgl. VG Ansbach, U.v. 25.1.2012 – AN 11 K 11.01753, AN 11 SAN 11 S 11.01922 – juris Rn. 54). Auf die Frage, ob die von der Klägerin beabsichtigte Flächennutzungsplanung im Falle ihrer Verwirklichung auch materiell rechtswirksam, insbesondere erforderlich und abwägungsfehlerfrei gewesen wäre, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

2.3.3.

Belange des Naturschutzes stehen dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

2.3.3.1.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat eine naturschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren ersichtlich stattgefunden. Um das Konfliktpotenzial der geplanten Windenergieanlagen mit der Vogelwelt und vorkommenden Fledermausarten zu überprüfen und zu bewerten, wurden im Jahr 2012 avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen durch den Diplom-Biologen F. durchgeführt und deren Ergebnisse unter ergänzender Heranziehung der Ergebnisse der Zugvogelkartierung, der Rotmilan-Raumnutzungsanalyse sowie der Höhenerfassung der Fledermäuse aus dem unmittelbar angrenzenden Windpark R. in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt (Punkt 14.1 der Behördenakte „Planunterlagen“). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass für das Gebiet der geplanten Windenergieanlagen kein nennenswertes Konfliktpotenzial aus avifaunistischer Sicht bestehe, das zu nachteiligen Auswirkungen auf die Lokalpopulation führen würde. Gleiches wurde auch für die vorhandenen Fledermauspopulationen festgestellt, wobei empfohlen wurde, sich aus dem Batcorder-Höhenmonitoring in R. ergebende Betriebsalgorithmen auch auf den Windpark Erlenbach anzuwenden. Als Fazit wurde gezogen, dass erhebliche Projekteinwirkungen i.S.d. § 44 BNatSchG auf die jeweilige Art nicht zu erwarten seien. Hierzu teilte die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2014, die sich noch auf die ursprüngliche Planung von sechs Anlagenstandorten bezog, mit, dass eine weitere Prüfung artenschutzrechtlicher Fragen lediglich in Bezug auf den Anlagenstandort WEA 3 angezeigt wäre, beanstandete die eingereichte Artenschutzprüfung im Übrigen aber nicht (vgl. Bl. 519 der Behördenakte „Genehmigung“). In ihrer Stellungnahme zum geänderten Antrag betreffend die nunmehr nur noch zur Genehmigung stehenden Standorte WEA 5 und 6 vom 28. August 2014 (Bl. 530 der Behördenakte „Genehmigung“) erhob die Untere Naturschutzbehörde schließlich keine artenschutzfachlichen Einwände mehr, und zwar weder betreffend Umfang und Methodik der Untersuchung noch hinsichtlich deren Ergebnisse. Anhaltspunkte dafür, an dieser fachbehördlichen Einschätzung zu zweifeln, hat die Klägerin nicht substantiiert vorbringen lassen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Rechtsfehler liegen ihr jedenfalls nicht zugrunde.

Der zuständigen Behörde kommt bei der naturschutzfachlichen Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt sind, ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, erstreckt (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1/12 – juris Rn. 14 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in dem Urteil vom 27. Juni 2013 (a.a.O.) aus:

„Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die be-hördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder ‚strengere‘ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.

Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer ge-richtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt […] zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. […]“

2.3.3.2.

Dies zugrunde gelegt, vermag die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass entgegen der Einschätzung der Genehmigungsbehörde beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Fledermäuse und für den Rotmilan i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bestehe und die Genehmigung daher rechtswidrig sei, nicht zu teilen.

Der Schutz der betroffenen Fledermausarten wird durch die im streitgegenständlichen Bescheid unter der Nr. 3.7 verfügten Auflagen zum Naturschutz, insbesondere den angeordneten Einsatz eines Batcoders sowie des Gondelmonitorings mit Abschaltautomatik hinreichend Rechnung getragen. Derartige Maßnahmen entsprechen dem gegenwärtigen Stand der Technik und werden in der Rechtsprechung als ausreichend angesehen, um die dauerhafte Tragfähigkeit der artenschutzrechtlichen Prognose der Genehmigungsbehörde zu überprüfen (OVG Lüneburg, B.v. 18.4.2011 – 12 ME 274/10 – juris Rn. 10; VG Bayreuth, U.v. 23.1.2014 – B 2 K 13.612 – juris Rn. 100). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im Bereich der akustischen Erfassung von Fledermäusen wohl noch Forschungsbedarf bestehen dürfte, wie dies auch die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 annimmt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass Maßnahmen, die derzeit fachlich für die Schutzzwecke des Artenschutzes als noch ausreichend angesehen werden, als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend zu betrachten sind. Mit ihrem Hinweis auf eine einzelne, dem widersprechende wissenschaftliche Lehrmeinung vermag die Klägerin nicht die Wirksamkeit dieser bisher noch anerkannten Methoden substantiiert in Frage zu stellen. Dass es zu dem von der Klägerin befürchteten „großen Fledermausschlachten“ kommen würde, erscheint angesichts der genannten Überwachungs- und Vermeidungsmaßnahmen fernliegend (vgl. auch die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. August 2016).

Sofern die Klägerin überdies darauf hinweist, dass im Zuge der Genehmigung des Windparks R. ein besetzter Rotmilan-Horst nordwestlich von R. ausgemacht wurde, so begründet dies ebenfalls nicht die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos und damit eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Der Horst befindet sich ca. 2.000 m östlich der genehmigten Anlagen (vgl. saP S. 8, Punkt 14.1 der Behördenakte „Planunterlagen“) und damit außerhalb des Prüfbereichs im Abstand zum Brutvorkommen von 1.000 m gemäß dem Bayerischen Windkrafterlass in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 2011. Bezüglich des Prüfbereichs im Abstand zu regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitaten von 6.000 m ergab die im Zuge der Raumnutzungsanalyse für den Windpark R. erstellte Untersuchung, deren Heranziehung für die Betrachtung des Windparks Erlenbach aus fachlicher Sicht aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs zulässig ist (vgl. die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. August 2016), dass mit einem regelmäßigen Überflug des Rotmilans zur Nahrungssuche über die hier streitgegenständlichen Standorte nicht zu rechnen sei, ein solcher höchstens ausnahmsweise stattfinde. Gegen diese fachliche Einschätzung hat die Klägerin nichts eingewendet. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Tötungs- und Verletzungstatbestände des § 44 BNatSchG reicht aber ein nur gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht aus. Vielmehr bedarf es hierfür des Nachweises regelmäßiger Aufenthalte, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen (BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12/10 – juris Rn. 99; VG Bayreuth, U.v. 23.1.2014 – B 2 K 13.612 – juris Rn. 101). Dies ist vorliegend nicht gegeben.

2.3.4.

Belange des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dies würde voraussetzen, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild gegenüber in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, U.v. 18.3.2003 – 4 B 7/03 – juris Rn. 4). Mit der Berufung auf die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Verunstaltung des Landschaftsbildes kann ein privilegiertes Vorhaben nur dann verhindert werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, U.v. 18.3.2003 – 4 B 7/03 – juris Rn. 5). Allein die Feststellung, dass durch das Vorhaben eine nachteilige Veränderung eintreten würde, ist somit nicht ausreichend.

Bei der Untersuchung zum Landschaftsbild im Rahmen des von der Beigeladenen vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 14 f., Punkt 14.2 der Behördenakte „Planunterlagen“) wurde die Gegend um die Windkraftanlagen durch den Gutachter im Ergebnis in die Wertstufe 2 (vgl. Windkrafterlass, S. 38) eingestuft. Der Beklagte ist dieser Einschätzung gefolgt (vgl. Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 20. Januar 2014 und vom 28. August 2014, Bl. 528, 530 der Behördenakte „Genehmigung“). Nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der von ihm genommenen Ortseinsicht ist diese Einstufung, dass die Landschaft im näheren Umfeld um die genehmigten Anlagen eine lediglich mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild besitzt, nicht zu beanstanden. Die Anlagen sollen auf einem Höhenzug in Waldnähe errichtet werden, wobei das Geländerelief im näheren Umgriff als weitläufig und leicht wellig-bewegt zu beschreiben ist. Dem Wald schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen und Grünflächen an. Eine hohe Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung, die mit einer Einstufung in Wertstufe 3 zu bewerten gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere die bestehende Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen des Windparks R. kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

Insofern handelt es sich um eine geradezu typische Außenbereichsumgebung, in der der Gesetzgeber gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine privilegierte Zulassung von Windenergieanlagen vorgesehen hat. Insoweit rechtfertigt das klägerische Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Das Angewiesensein auf eine exponierte Lage und auf eine Höhenentwicklung der Anlage ist dem technischen Konzept der Windenergienutzung geschuldet und kann allein ihre Genehmigung nicht verhindern. Auch ist eine spezielle Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der dortigen Gegend weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dass sich die Errichtung der genehmigten Anlagen in rechtlich relevanter Weise negativ auf das im Umland befindliche Wanderwegenetz auswirken könnte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Daher kann jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Verunstaltung des betreffenden Orts- und Landschaftsbilds nicht angenommen werden.

2.3.5.

Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG werden von den genehmigten Windenergieanlagen nicht hervorgerufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung durch Lichtreflexionen beim Betrieb der Anlagen befürchtet, so wird dieser Gefahr durch die in der Auflage Nr. 3.1.2. im Genehmigungsbescheid angeordnete Beschichtung der Rotorblätter und Masten mittels Farben mit mattem Glanzgrad vorgebeugt. Dass diese Auflage insoweit unzureichend sei, wurde von der Klägerin weder behauptet noch ist dies sonstwie ersichtlich. Auch die klägerische Befürchtung eines unzumutbaren Schattenwurfes durch die Anlagen erweist sich als unbegründet. Ausweislich des von der Beigeladenen eingereichten Schattenwurfgutachtens, dessen Tauglichkeit und Verwertbarkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, würden an keinem einzigen der untersuchten Immissionspunkte (Schattenrezeptoren) Schattenwurfereignisse stattfinden, sodass das Auftreten von immissionsschutzrechtlich relevantem Schattenwurf durch die geplanten Windenergieanlagen ausgeschlossen werden kann. Dass beim Betrieb der genehmigten Anlagen schädliche Lärmimmissionen zu erwarten sind, wurde seitens der Klägerin weder behauptet noch ist dies angesichts der Ergebnisse der von der Klägerin unbeanstandeten schalltechnischen Untersuchungen (Punkt 5.5 der Behördenakte „Planunterlagen“), wonach an allen der untersuchten Immissionspunkte die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden, ersichtlich.

2.3.6.

Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einem Außenbereichsvorhaben zu beachten ist.

Das Rücksichtnahmegebot erfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende bzw. erdrückende Wirkung ausgeht (BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72/06 – juris). Bei Windenergieanlagen kann eine solche optische Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke durch die Drehbewegungen der Rotoren entstehen (BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72/06 – juris; OVG Münster, U.v. 9.8.2006 – 8 A 3726/05 – juris). Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei sich für die Ergebnisse dieser Beurteilung grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen (BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – juris Rn. 19; B.v. 27.5.2015 – 22 ZB 15.630 – juris Rn. 24; B.v. 14.9.2015 – 22 ZB 15.1028 – juris Rn. 34). Eine optisch bedrängende Wirkung ist danach in der Regel zu verneinen, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus hälftiger Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber einer Wohnbebauung zukommt (vgl. OVG Münster, B.v. 21.6.2010 – 12 ME 240/09 – juris; B.v. 28.8.2008 – 8 A 2138/06 – juris). Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der beiden Anlagen jeweils 199 m. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,2 km im Ortsteil Tiefenthal und damit deutlich weiter als das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlagen entfernt, sodass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen auszugehen ist. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Der exponierte Standort der Anlagen auf einem Höhenrücken und ihre Sichtbarkeit führen angesichts der weiten Entfernung nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Zu beachten ist dabei, dass sich Windkraftanlagen nicht bereits dann als rücksichtslos erweisen, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt nämlich keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht (VG Düsseldorf, U.v. 21.7.2011 – 11 K 8105/09 – juris Rn. 88). Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass die optischen Auswirkungen der in Rede stehenden Anlagen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (VG Bayreuth, U.v. 24.11.2015 – B 2 K 15.77 – juris Rn. 36). Anhaltspunkte hierfür wurden von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und sind aus Sicht der Kammer auch nicht ersichtlich.

Ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme lässt sich auch nicht unter Heranziehung der Wertungen des Art. 82 Abs. 1 BayBO herleiten. Dass dieser Vorschrift keine Wirkung dergestalt zukommt, dass einem Wohnnachbarn nunmehr nur noch Windenergieanlagen in einer Entfernung des Zehnfachens ihrer Gesamthöhe zugemutet werden könnten, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII 14 – juris Rn. 148; BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn. 29; B.v. 28.7.2017 – 22 ZB 16.2119 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 28.8.2017 – 22 ZB 16.1445 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 7.12.2016 – Au 4 K 16.975 – juris Rn. 59). Sie dient gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite, sondern allein der bauplanungsrechtlichen Entprivilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich (BayVGH, B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – juris Rn. 15). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 BayBO eine mittelbare oder gar unmittelbare Bedeutung für die gemeindliche Planungshoheit (VG Augsburg, U.v. 7.12.2016 – Au 4 K 16.975 – juris Rn. 59, 61).

Ein Rücksichtnahmeverstoß gegenüber der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht mit ihrem Hinweis auf eine mögliche Wertminderung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Umgriff begründen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht für sich genommen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes unzumutbar. Die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens betreffen allein die Sphäre des betroffenen Eigentümers (BayVGH, B.v. 6.11.2011 – 22 ZB 11.1585 – Rn. 16 ff. m.w.N.). Erforderlich wäre insoweit, dass das betreffende Grundstück gerade in seinen konkreten Nutzungsmöglichkeiten unzumutbar beeinträchtigt werden würde (BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn. 35). Vorliegend ist klägerseits hierzu nichts dargelegt worden. In Anbetracht der Nutzung der klägerischen Grundstücke als Holzlager Platz und als Wegeflächen erscheint die Möglichkeit einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung im Übrigen fernliegend.

2.3.7.

Ein zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führender Rechtsfehler ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Genehmigungsbehörde ausweislich der Begründung des Bescheids vom 11. Mai 2015 (S. 31) davon ausgegangen ist, dass ihr hinsichtlich der Befugnis zur Ersetzung des von der Klägerin versagten Einvernehmens ein Ermessensspielraum zustehe.

Zwar ist diese Annahme unzutreffend. Bei der Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, welcher auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwendung findet (vgl. hierzu Punkt 2.2.3.), handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen der Genehmigungsbehörde, welches nur in den Grenzen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar wäre, besteht gerade nicht. Die insoweit angeführten Ermessenserwägungen und die diesbezüglichen Rügen des Klägerbevollmächtigten hinsichtlich deren Tragfähigkeit sind daher für die gerichtliche Überprüfung irrelevant.

Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids wird durch die unzutreffende Annahme eines Ermessensspielraums bei der Einvernehmensersetzung jedoch nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon, ob die Gemeinde in derartigen Fällen hierdurch überhaupt in ihren Rechten verletzt sein kann, wäre jedenfalls eine Umdeutung durch das Gericht nach Art. 47 BayVwVfG zulässig und geboten (vgl. BVerwG, U.v. 18.1.2017 – 8 C 1/16 – juris Rn. 15). Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG ergibt, kann unter den Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG eine fehlerhafterweise als Ermessensentscheidung ergangene Entscheidung in eine gesetzlich gebundene Entscheidung umgedeutet worden (BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 41). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Insbesondere wird aus der Begründung des angefochtenen Bescheids (S. 31) deutlich, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass Gründe, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Klägerin zur rechtmäßigen Verweigerung ihres Einvernehmens berechtigen würden, nicht gegeben sind, sodass dessen Ersetzung zweifellos dem Willen der Behörde entsprach. Eine für die Klägerin ungünstigere Rechtsfolge wird durch die hier vorgenommene Umdeutung nicht bewirkt.

2.4. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WEA 5 verletzt die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten, als in ihr wegen der Unterschreitung der von der Anlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Fl.Nrn. *575/1, *52 und *802 der Gemarkung Tiefenthal eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Bestimmungen des Art. 6 BayBO erteilt wurde.

Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht geltend macht, die diesbezügliche Antragstellung durch die Beigeladene sei unzureichend gewesen, so vermag sie hiermit schon deswegen nicht durchzudringen, da den Bestimmungen zur Antragstellung in Art. 63 Abs. 2 BayBO keine nachbarschützende Wirkung zukommt.

In materieller-rechtlicher Hinsicht ist die Abweichungsentscheidung nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des Art. 63 Abs. 1 BayBO.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Tiefe der von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächen im Ansatz nicht nach Art. 82 Abs. 1 BayBO, sondern nach Art. 6 Abs. 4 bis Abs. 6 BayBO zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 15). Sie verkennt insoweit, dass es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO schon ausweislich des Wortlauts gerade nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift, sondern allein um eine den § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB modifizierende bauplanungsrechtliche Entprivilegierungsvorschrift handelt (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – juris Rn. 148; BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 22 ZB 16.2119 – juris Rn. 12).

Die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächen setzt zunächst das Vorliegen einer atypischen, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfassten oder bedachten Fallgestaltung voraus (ausführlich BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 29). Diese kann sich insbesondere aus einem besonderen Zuschnitt des Baugrundstücks (BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16; B.v. 1.12.2016 – 22 CS 16.1682 – juris Rn. 29), Besonderheiten seiner Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 29; B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris Rn. 17). Für Windenergieanlagen im Speziellen ist einerseits anerkannt, dass diese bereits aufgrund ihrer baulichen Eigenart keine typischen Anlagen darstellen, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen hat und andererseits, dass es kaum Grundstücke gibt, die von Größe und Zuschnitt her die Einhaltung der eigentlich gebotenen Abstandsflächen von 1 H (Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 BayBO) für die im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen von heute üblichem Standard wie den hier streitgegenständlichen Anlagen ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 30; B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.458 – juris Rn. 17 m.w.N.). Eine atypische abstandsflächenrechtliche Fallgestaltung ergibt sich vorliegend aus dem kleinparzelligen Grundstückszuschnitt der Baugrundstücke und der umliegenden Nachbargrundstücke. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass eine Verwirklichung von Windkraftanlagen im hier fraglichen Gemeindegebiet ohne abstandsflächenrechtliche Abweichungserteilung überhaupt nicht möglich wäre (ebenso BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 32).

Ermessensfehler bei der Erteilung der Abweichung, auf deren Nachprüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind nicht ersichtlich. Das Landratsamt hat eine umfassende Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen der Grundstücksnachbarn getroffen (hierzu BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 37), die nicht an Rechtsfehlern leidet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen hinsichtlich der Abweichungserteilung in den Gründen des Genehmigungsbescheids (S. 31 bis 33), denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist der behördlichen Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Klägerin meint, die abstandsflächenrechtliche Beurteilung des Landratsamtes sei deswegen unzureichend, weil die Behörde nicht nachgewiesen habe, dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht auch auf Alternativgrundstücken hätten zugelassen werden können, wodurch die gesetzlichen Abstandsflächen gewahrt würden. Eine solche Anforderung an die behördliche Abwägungsentscheidung bei der Erteilung abstandsflächenrechtlicher Abweichungen lässt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aber gerade nicht entnehmen (ebenso BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 22 CS 16.1682 – juris Rn. 30). Auf den von der Klägerin diesbezüglich angeführten Beschluss (BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris) lässt sich ihr Standpunkt nicht stützen, da es in der dortigen Fallkonstellation lediglich um die Frage einer möglichen Verschiebung des Anlagenstandortes auf dem Standortgrundstück selbst ging (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 19: „Es bedarf weiter der Prüfung […], ob die […] Ermessensbegründung in Bezug auf die konkret genehmigte Position der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks rechtens ist oder ob […] ohne Weiteres ein von den Grundstücken der Antragstellerin weiter entfernter Standort hätte gewählt werden können.“). Gegen die Gewährung einer Abweichung kann insoweit vielmehr allenfalls sprechen, dass auf dem Baugrundstück selbst augenscheinlich Standortalternativen bestehen, welche die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Vorhaben gerade an dem vom Vorhabenträger gewählten Standort auf dem in Rede stehenden Grundstück zu verwirklichen (BayVGH, a.a.O. Rn. 19; B.v. 21.7.2015 – 22 ZB 14.2340 – juris Rn. 18 f.). Bereits aus den vorliegenden Lageplänen wird ersichtlich, dass eine Verschiebung des hier in Rede stehenden Anlagenstandorts auf dem Vorhabengrundstück nicht dazu führen könnte, dass die Abstandsflächen der Anlage nicht oder zumindest in erheblich geringerem Ausmaß auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken zum liegen kommen würden. Eine vertiefte Auseinandersetzung der Genehmigungsbehörde mit dieser Fragestellung war daher ebenso wenig angezeigt wie eine Prüfung etwaiger Alternativgrundstücke unter dem Gesichtspunkt des Abstandsflächenrechts. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob es – wie die Klägerin meint – dem Beklagten verwehrt wäre, diesbezügliche Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuschieben, da die Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid die getroffene Abweichungsentscheidung bereits eigenständig zu tragen im Stande sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eine Antragstellung am Prozess- und Kostenrisiko beteiligt hatte, entsprach es nicht der Billigkeit, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530 zitiert 42 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist,

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 5 Feststellung der UVP-Pflicht


(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (U

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 21 Widerruf der Genehmigung


(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbeh

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 8 Überleitungsvorschrift


(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 74 Übergangsvorschrift


(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschri

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530 zitiert oder wird zitiert von 26 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530 zitiert 26 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2015 - B 2 K 15.253

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 2 K 15.253 Im Namen des Volkes Urteil vom 11.12.2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 11 Hauptpunkte: Genehmigung von Windkraftanlagen;

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 22 ZB 16.95

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 22 CS 16.1682

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Freistaat Bayern wird zum Verfahren beigeladen. II. Das Rubrum des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2016 wird dahingehend berichtigt, dass diejenige Beteiligte, welc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2016 - 22 CS 16.2101

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2014 - 22 CS 14.1597

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 werden geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 22 ZB 16.1445

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 22 ZB 17.1033

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre au

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2017 - 22 ZB 16.2119

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2662

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Stre

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Nov. 2015 - B 2 K 15.77

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 22 C 16.1554

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtliche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2016 - 22 ZB 16.304

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert f

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostensch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1028

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Antr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - 22 ZB 15.458

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor I. Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., ... Str. ..., ..., zum V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - 22 ZB 15.457

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor I. Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., D. und Kollegen, J.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 22 ZB 14.2340

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 22 ZB 16.24

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zul

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1313

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Jan. 2017 - 8 C 1/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Abführungsbeträgen zugunsten des Entschädigungsfonds.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2013 - 4 C 1/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen positiv

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juli 2011 - 9 A 12/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

Tatbestand 1 Der Kläger, eine im Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirekti

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Juli 2010 - 4 C 4/08

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 gelegenen Grundstücks, auf dem er bereits eine Windenergieanlage errichtet hat, die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2010 - 4 C 7/09

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der B

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der Beigeladenen.

2

Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte am 18. November 2002 beim Regierungspräsidium Darmstadt (im Folgenden: Beklagter) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen mit je einer Gesamthöhe von 133 m auf verschiedenen Grundstücken im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Die Baugrundstücke lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan vom 20. März 1998 unter der Bezeichnung WE II als Vorranggebiet für die Windenergienutzung dargestellt war. Zwei weitere Vorranggebiete waren als WE I und WE III ausgewiesen. Die Vorrangflächen, deren Darstellung auf den Ergebnissen einer Raumanalyse vom Februar 1997 basiert, hatten nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine Größe von insgesamt ca. 500 ha. Mit Ausnahme eines Teilbereichs, in dem sich das für die Windenergieanlage 1 vorgesehene Baugrundstück befindet, wurde die Vorrangzone WE II als Bereich für die Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen übernommen. Der gesamte Vorrangbereich ist im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen mit den Darstellungen "Regionaler Grünzug" und "Bereich für die Landwirtschaft" unterlegt.

3

Im Rahmen ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren wies die Beigeladene den Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. September 2001 einen Beschluss zur Aufstellung von Bebauungsplänen, darunter für die Fläche WE II, sowie zum Erlass einer hierauf bezogenen Veränderungssperre gefasst habe, "um die weitere Entwicklung zu ordnen und Fehlentwicklungen - insbesondere bezüglich des Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion - zu vermeiden", die Veränderungssperre die Genehmigung von Windenergieanlagen ausschließe und das Einvernehmen zu den Vorhaben deshalb nicht erteilt werden könne. Der Beklagte stellte daraufhin die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin zurück. Von der in Aussicht genommenen Bebauungsplanung nahm die Beigeladene später Abstand.

4

Die Stellungnahmen und Anregungen von Trägern öffentlicher Belange zu den Vorentwürfen der Bebauungspläne für die Vorrangzonen WE I bis III veranlassten die Beigeladene, auch eine Änderung des Flächennutzungsplans in Erwägung zu ziehen. Nachdem sie im Juni 2004 ein ornithologisches Gutachten zu der Fragestellung eingeholt hatte, welche Flächen der Vorrangzone WE II für die Errichtung von Windenergieanlagen am besten geeignet und welche ungeeignet seien, und auf der Grundlage einer im März 2005 erfolgten Aktualisierung der Raumanalyse 1997 beschloss ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. Juli 2005 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Unter der Bezeichnung WE ist nunmehr für die Nutzung der Windenergie eine 34,7 ha große Vorrangfläche vorgesehen, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen vier Windenergieanlagen Platz bietet und auf der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Windenergieanlagen errichtet waren. Die Fläche erfasst die Baugrundstücke der Klägerin nicht. Am 7. März 2006 genehmigte der Beklagte die 2. Änderung des Flächennutzungsplans; die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 18. März 2006.

5

Während des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans teilte die Beigeladene dem Beklagten wiederholt mit, dass sie ihr Einvernehmen weiterhin nicht erteile; der Kreisausschuss des Wetteraukreises ersetzte das Einvernehmen nicht. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Hinweis auf das versagte und nicht ersetzte Einvernehmen ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits Untätigkeitsklage erhoben. Ihr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb unbeschieden.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung abgewiesen, auf den Hilfsantrag jedoch festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag der Klägerin wegen Fehlens des Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 BauGB abzulehnen.

7

Die im Umfang der Klagestattgabe zugelassene Berufung der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 festgestellt wird. Die Anschlussberufung der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es zusammengefasst: Der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stünden nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung entgegen. Da alle Baugrundstücke außerhalb der Vorrangfläche WE für die Nutzung der Windenergie lägen, scheitere die Realisierung der Vorhaben an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Konzentrationsflächenplanung in der Gestalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplans leide an keinen zur Unwirksamkeit führenden formellen oder materiellen Mängeln. Namentlich sei sie nicht mit beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang behaftet. Die Klägerin dringe allerdings mit ihrem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag durch, soweit dieser auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 gerichtet sei. Die allein auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestützte Ablehnung des Genehmigungsantrags sei rechtswidrig gewesen, weil keiner der von der Beigeladenen angeführten Gründe - mangelnde Sicherung einer ausreichenden Erschließung, die Ausweisung des für die Errichtung der Anlagen vorgesehenen Bereichs als "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen, eine nach dem Flächennutzungsplan 1998 bestehende Höhenbegrenzung der Anlagen sowie Vorwirkungen des mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans einhergehenden Ausschlusses der betroffenen Grundstücke von der Windenergienutzung - die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten. Andere Versagungsgründe als diejenigen, auf die sich die Beigeladene bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Wirksamwerden der 2. Änderung des Flächennutzungsplans am 18. März 2006 berufen habe, seien nicht zu prüfen.

8

Gegen das Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Revision der Beigeladenen ist begründet.

10

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin seit dem 18. März 2006, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die beantragte Genehmigung nicht mehr beanspruchen kann. Dagegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

11

Die Genehmigungsfähigkeit der umstrittenen Windenergieanlagen richtet sich nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Maßgeblich ist vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wonach Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stehen den zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegen. Das ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

12

a) Zweifelhaft ist allerdings, ob - wie die Vorinstanz meint - den Vorhaben der Klägerin die Darstellungen des Flächennutzungsplans in der Fassung der 2. Änderung (im Folgenden: Flächennutzungsplan 2006) als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. Sollten die Baugrundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sein, dürfte das die Zulassung von Windenergieanlagen nicht hindern; denn Flächen, die für die Landwirtschaft vorgesehen sind, sind in der Regel nicht in dem Sinne anderweitig verplant, dass die dargestellte Nutzung privilegierte Vorhaben ausschließen könnte (Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258). Den geplanten Anlagen stehen jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt. Unrichtig, aber im Ergebnis unschädlich ist nur die Verknüpfung, die er zwischen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB hergestellt hat. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB errichtet eine eigenständige Zulassungshürde. Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugt, ist nämlich die gesetzliche Rechtsfolge der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und leitet sich nicht aus einer "negativen", über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Darstellung im Flächennutzungsplan ab. Die Ausschussflächen sind im Flächennutzungsplan nicht "dargestellt".

13

b) Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt nur ein, wenn die Konzentrationsflächenplanung wirksam ist. Das ist hier der Fall.

14

aa) Dem Flächennutzungsplan 2006 mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Bauleitpläne nicht erforderlich, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Aus dieser Rechtsprechung kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Das Ziel, im Vorranggebiet WE die Windenergienutzung zu ermöglichen, entspricht dem Planungswillen der Beigeladenen. Das Vorranggebiet hat die Beigeladene nicht dargestellt, um in Wahrheit eine andere Nutzung der Vorrangflächen zu verhindern. Planerische Festsetzung und planerischer Wille stimmen überein. Der Umstand, dass die ursprünglich dargestellten Vorrangflächen durch die Änderungsplanung deutlich eingeschränkt wurden, nimmt der Planung nicht ihre positive Zielsetzung.

15

Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit richtet eine Planungsschranke ferner für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteile vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 und vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Vorinstanz bietet das Vorranggebiet WE Raum für den technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von vier Windenergieanlagen (UA S. 27). Sollte das Vorranggebiet eine geringere Aufnahmekapazität haben als von der Beigeladenen angenommen, wäre das kein Umstand, der geeignet wäre, die städtebauliche Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans 2006 in Frage zu stellen.

16

bb) Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen leidet nicht an beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.

17

(1) Die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine wirksame Konzentrationsflächenplanung stellt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 17. Dezember 2002 a.a.O., vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 und - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <111> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Rechtssätze formuliert, die der Senatsrechtsprechung widersprechen. Seine anlässlich dieses Falles geäußerte Auffassung, dass die Reduzierung mehrerer und größerer Konzentrationszonen auf eine einzelne Konzentrationszone mit geringeren Ausmaßen nicht zwingend auf eine zu missbilligende Verhinderungsplanung führt, dass aber die Gemeinde unter einem besonderen Rechtfertigungszwang steht und an die Vollständigkeit der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie an die Tragfähigkeit der in den Abwägungsprozess einfließenden Aspekte und Überlegungen besondere Anforderungen zu stellen sind, ist mit Bundesrecht vereinbar.

18

(2) Die Angriffe der Klägerin gegen die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung bleiben ohne Erfolg. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nur wenn die Tatsachenfeststellung und -würdigung mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen erschüttert wird oder die Würdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 <76>). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.

19

(a) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, das Planungskonzept der Beigeladenen zu Unrecht gebilligt zu haben. Die Beigeladene habe es versäumt, sämtliche Außenbereichsflächen ihres Stadtgebiets in ihre Standortanalyse einzubeziehen. Sie habe im Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans neue Ausschluss- und Restriktionskriterien aufgestellt (Mindestabstände zu benachbarten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich, gewerblichen Flächen, Straßen und Freileitungen; Schutz der örtlichen, regionalen und überregionalen Avifauna; Freiraum- und Biotopschutz), anhand dieser Kriterien aber nicht das gesamte Stadtgebiet auf die Eignung für die Nutzung der Windenergie untersucht, sondern die Kriterien lediglich auf die bereits ausgewiesenen Vorranggebiete WE I bis III angewandt. Das genüge nicht den Grundsätzen einer gesamträumlichen schlüssigen Planung.

20

Die Kritik der Klägerin geht an den vorinstanzlichen Feststellungen vorbei. Danach hat die Beigeladene fünf mögliche Flächen (A bis F) im Gemeindegebiet ermittelt (UA S. 28) und davon drei Flächen (B, C und E) - die Fläche E entspricht der jetzigen Konzentrationszone WE - innerhalb der früheren Zone WE II als künftige Flächen für die Windenergienutzung ins Auge gefasst. Diese Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, widersprechen der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene habe allein die ursprünglich dargestellten Vorranggebiete WE I bis III den neu gebildeten Ausschluss- und Restriktionskriterien unterworfen.

21

(b) Die Klägerin bemängelt ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof die Gründe als plausibel und gewichtig akzeptiert hat, die die Beigeladene zur Verkleinerung der Vorrangzone WE II und zur Streichung der Vorrangzone WE III veranlasst haben. Auch diese Kritik ist unberechtigt.

22

(aa) Die Beigeladene hat nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil die ehemalige Vorrangzone WE III und den westlich der Hochspannungstrasse befindlichen Abschnitt der vormaligen Vorrangzone WE II nicht mehr als Positivfläche für die Windkraft vorgesehen, weil der Bereich im Regionalplan Südhessen 2000 als Regionaler Grünzug ausgewiesen ist und es in der Nähe schutzwürdige Waldgebiete gibt (UA S. 31 f.).

23

Die Klägerin wendet ein, zwischen der Windenergienutzung und der Ausweisung des Regionalen Grünzugs im Regionalplan bestehe kein Zielkonflikt. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs verhindere nicht die Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Dies sehe der Verwaltungsgerichtshof ebenso, sei er doch bei der Prüfung des Hilfsantrags zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene im Genehmigungsverfahren nicht berechtigt gewesen sei, mit dem Hinweis auf den Regionalen Grünzug ihr Einvernehmen zu versagen. Die Klägerin übersieht, dass die Befugnis, einen regionalplanerisch ausgewiesenen Grünzug mit einem Vorranggebiet für die Windenergienutzung zu überplanen, die Gemeinde nicht daran hindert, dem Interesse, den Grünzug von Windenergieanlagen freizuhalten, den Vorzug zu geben. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorzugswürdigkeit des Freihaltebelangs mit der Beigeladenen unzutreffend eingeschätzt hat, macht die Klägerin nicht geltend. Die Absicht der Beigeladenen, im Ballungsraum Rhein-Main die raren Möglichkeiten der Freiraumsicherung zu nutzen, missbilligt sie nicht.

24

Auch mit der Anerkennung des Kriteriums "Waldabstand" ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie geht davon aus, dass das Kriterium willkürlich gewählt worden sei, weil es der Beklagte während des Verfahrens auf Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht zur Sprache gebracht habe. Mit den tatrichterlichen Feststellungen stimmt das nicht überein. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bestreben der Beigeladenen, die Waldflächen zu schützen, als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil sie für Zwecke der Naherholung und als Kompensationsflächen für die ICE-Trasse Frankfurt-Köln gebraucht würden (UA S. 31 f.). An diese Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

25

(bb) Die nördlich bzw. östlich der Zone WE gelegenen Flächen hat die Beigeladene zum Schutz der Vogelwelt von der Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Das hat die Zustimmung der Vorinstanz gefunden, weil die in Rede stehenden Flächen nach Aussagen eines Gutachters für die Errichtung von Windenergieanlagen hochsensibel bzw. sensibel seien (UA S. 30 f.). Zwar seien sensible Bereiche - anders als hochsensible Bereiche - aus fachlicher Sicht keine (unbedingten) Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen. Es werde jedoch - so der Gutachter - empfohlen, diese hochwertigen Räume möglichst störungsfrei zu halten. Abgesehen von diesen fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Nutzung der Windenergie sprächen, scheitere eine Nutzung dieser Flächen jedenfalls am Artenschutz. Mit der Behauptung, die Empfehlung des Gutachters sei unbegründet, setzt die Klägerin der Einschätzung der avifaunistischen Schutzwürdigkeit der Flächen durch den Gutachter und den Verwaltungsgerichtshof ihre davon abweichende Einschätzung entgegen. Der Bindung des Senats an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung kann sie sich dadurch nicht entziehen. Die Tatsache, dass sensible Landschaftsräume aus fachlicher Sicht für Windenergieanlagen nicht zwingend gesperrt werden müssen, bedeutet nicht, dass die Gemeinde sie nicht für die Nutzung der Windenergie sperren darf. Sich im Konfliktfall zwischen der Windenergienutzung und dem Vogelschutz für den Vogelschutz zu entscheiden, hält sich im Rahmen des Spielraums, den das Abwägungsgebot der Gemeinde einräumt. Ob das Artenschutzrecht, namentlich das Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, der Nutzung der Flächen für die Windenergie zwingend entgegensteht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hätten dem Verwaltungsgerichtshof die "fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Windenergienutzung sprechen", ersichtlich genügt, um der Beigeladenen zu attestieren, die Flächen nördlich und östlich der Vorrangzone WE fehlerfrei als Ausschlussflächen eingestuft zu haben.

26

(c) Die Klägerin rügt als weiteren Fehler im Abwägungsvorgang, dass die Beigeladene bei der Ermittlung der Potenzialflächen ein Raster mit pauschalen Mindestabständen zu schutzwürdigen Nutzungen über das Gemeindegebiet gelegt und auf eine Korrektur des Rasters verzichtet habe, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass sie bei einem Festhalten an den Mindestabständen der Windenergie nicht mehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295), in substanzieller Weise Raum verschaffen werde.

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Beigeladene um Wohnbebauung (Bauflächen und Gebäude) Schutzkorridore mit einer Breite von 1.100 m herumgelegt und einen Mindestabstand zu den vorhandenen Aussiedlerhöfen von 300 m angesetzt hat (UA S. 30). Diese Abstandsgrößen erschienen plausibel und sachgerecht. Die im Vergleich zu den im Jahre 1997 gewählten wesentlich größeren Abstandswerte bezüglich benachbarter Wohnbebauung (Schutzkorridor 1.100 m gegenüber 400 m) entsprächen der technischen Weiterentwicklung der Windenergieanlagen, die nunmehr eine Gesamthöhe von ca. 140 m aufwiesen, während die Beigeladene bei ihrer Vorgängerplanung noch von einer maximalen Anlagenhöhe von 85 m ausgegangen sei. Ob die von der Beigeladenen gewählten Abstandswerte das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Lärmimmissionen, von Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und von optischer Bedrängung notwendig ist, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Daraus mag geschlossen werden, dass sich die Beigeladene auch mit kleiner dimensionierten Pufferzonen hätte zufrieden geben können. Eine Überarbeitung des Auswahlkonzepts war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich, weil das Vorranggebiet WE - noch - groß genug sei, um der Windenergie ausreichend, d.h. substanziell, Raum zu geben (UA S. 27). Das hält der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand.

28

Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Wenn die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (Urteil vom 24. Januar 2008 a.a.O. Rn. 11). Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Da diese Wertung maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht, kann sie revisionsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, insbesondere weil der Tatrichter eine irrige Vorstellung davon hatte, wann eine Verhinderungsplanung vorliegt, oder ob sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 Rn. 17). Hieran gemessen ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu bemängeln. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft - insbesondere hat er nicht auf allgemein verbindliche Größenordnungen abgestellt -, sondern dass es auf die Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Plangebiet ankommt (UA S. 25). Diese Verhältnisse hat er vorliegend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt, in die sowohl verschiedene Relationen (Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur Größe der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen und zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen) als auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Gewicht der Ausschlusskriterien eingeflossen sind. Seine Erwägungen lassen ebenso wie seine Einschätzung, der Nutzung der Windenergie werde - noch - ausreichend Raum gegeben, Rechtsfehler nicht erkennen.

29

Zu Unrecht sieht die Klägerin darin einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Größe der Vorrangfläche WE fälschlich mit 43,7 ha angegeben hat (UA S. 27), während der richtige Wert, der im Tatbestand des Urteils auch genannt ist (UA S. 7), 34,7 ha beträgt. Mit dem Beklagten und der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass das Berufungsurteil auf dem Fehler nicht beruht. Einem isolierten oder einseitigen Abstellen auf Größenangaben eine Absage erteilend hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur auf das Verhältnis zwischen der Größe der Zone WE und der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen abgestellt, sondern auch und in erster Linie darauf, dass die Vorrangzone WE vier Windenergieanlagen aufnehmen kann, mit deren Stromausbeute sich der Bedarf von ca. 4 000 Haushalten decken lässt (UA S. 28 f.). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Verwaltungsgerichtshof den Flächennutzungsplan 2006 auch dann als wirksam angesehen hätte, wenn er von der zutreffenden Größe der Vorrangzone WE ausgegangen wäre.

30

(d) Auf einen Abwägungsfehler führt es nicht, dass in der Vorrangzone WE eine nach der Planung der Beigeladenen mögliche fünfte Windenergieanlage mangels ausreichenden Abstands zu den benachbarten Aussiedlerhöfen nicht errichtet worden ist (UA S. 27). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Umstand nicht den Schluss gezogen, dass die Beigeladene die Aufnahmekapazität der Vorrangzone überschätzt hätte. Zu beanstanden ist das nicht. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, aus denen sich ableiten ließe, dass fünf Anlagen mit einer von der Beigeladenen angenommenen Höhe (85 m) und bei einer aufeinander abgestimmten Gruppierung nicht in der Vorrangzone hätten Platz finden können.

31

(e) Einen Abwägungsfehler hat der Verwaltungsgerichtshof darin gesehen, dass die Beigeladene die Nachteile, die mit der Änderung des Flächennutzungsplans zu Lasten der Eigentümer der nunmehr in die Ausschlusszone für die Windenergienutzung fallenden Grundstücke verbunden sind, und die privaten Interessen der von dem Ausschluss betroffenen Personen und Unternehmen mit konkreten Absichten zur Errichtung von Windenergieanlagen auf den betroffenen Grundstücken nicht in die Abwägung einbezogen hat (UA S. 20). Diesen Fehler hat er jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 3 (richtig: § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2) BauGB als unbeachtlich gewertet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Offen bleiben kann, ob § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB oder § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die vorliegend maßgebliche Planerhaltungsvorschrift ist (vgl. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 214 Rn. 120); denn beide Vorschriften machen die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang trotz sprachlicher Unterschiede (vgl. Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 18 ff. zum Merkmal "in wesentlichen Punkten") von denselben Voraussetzungen abhängig.

32

Der Verwaltungsgerichtshof hat den von ihm markierten Abwägungsfehler als unbeachtlich gewertet, weil er nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei (UA S. 20). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BRS 66 Nr. 65 und vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663) ist er davon ausgegangen, dass Mängel im Abwägungsvorgang das Abwägungsergebnis beeinflusst haben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die konkrete Möglichkeit, dass bei Einstellung der betroffenen privaten Interessen von der Änderung der Flächennutzungsplanung Abstand genommen worden wäre oder zu Gunsten der Grundstückseigentümer und Bauinteressenten Modifikationen an der Änderungsplanung vorgenommen worden wären, "in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen nochmals hervorgehobenen Gewichts, das den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Freiraums, dem Schutz der Avifauna und dem Schutz vor allem der umliegenden Wohnbebauung zugemessen worden ist", verneint. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, dass die Beschlussfassung "bei Einbeziehung der Privatinteressen" und "etwaiger Entschädigungsansprüche" anders ausgefallen wäre, reiche zur Annahme einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis nicht aus. An die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

33

2. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Da die Feststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

34

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Kläger die Feststellung verlangen kann, zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt habe ein materieller Anspruch bestanden. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ferner erkennbar davon leiten lassen, dass auf die Berufung einer beigeladenen Gemeinde gegen die erstinstanzliche Feststellung, der Kläger habe eine beantragte Genehmigung beanspruchen können, materielles Recht nur insoweit zu prüfen ist, als es auch dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt ist. Dieser Prüfungsansatz ist ebenfalls zutreffend (Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86). Dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie bestimmt u.a., dass für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich ist. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 a.a.O. und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 <1049>). Unvereinbar mit Bundesrecht ist die einschränkende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass § 35 BauGB nur mit Blick auf diejenigen Gründe zu prüfen ist, auf die die beigeladene Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat. Das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (vgl. BTDrucks 13/6392 S. 60 zu Nr. 29 und Buchst. b). Der Bestimmung des § 36 BauGB kann deshalb auch nicht entnommen werden, dass in den Fällen, in denen - wie hier - das Einvernehmen rechtzeitig verweigert wurde, die Gemeinde mit Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert ist (so zutreffend OVG Weimar, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 - juris Rn. 50).

35

a) Die Beschränkung, die sich der Verwaltungsgerichtshof auferlegt hat, mag der Grund dafür sein, dass im Berufungsverfahren nicht geprüft worden ist, ob den Vorhaben der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das artenschutzrechtliche Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung entgegenstand, das sich zugleich als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes darstellt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 61 S. 29). Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. war es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören.

36

Ob durch die Errichtung und den Betrieb der zur Genehmigung gestellten Anlagen der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. erfüllt worden wäre, ist ungeklärt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar in anderem Zusammenhang zu der Einschätzung gelangt, dass u.a. die Nutzung des Antragsgebiets für die Windenergie "am Artenschutzrecht scheitert" (UA S. 31). Mit dem von ihm für "bedeutsam" gehaltenen Störungsverbot hat er sich jedoch nur kursorisch befasst. Da das Berufungsurteil nicht die tatsächlichen Feststellungen enthält, die notwendig wären, um dem Senat eine Subsumtion unter § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. zu ermöglichen, muss der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung nachholen. Ihr wird er zugrunde zu legen haben, dass zu den "ähnlichen Handlungen", durch die europäische Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gestört werden, auch bau- oder betriebsbedingte Störungen gehörten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116), weil andernfalls den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere dem weit gefassten Störungsverbot des Art. 5 Buchst. d VRL, dessen Umsetzung § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. jedenfalls auch diente, nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34). Andererseits ist nicht jede Störung untersagt, sondern nur eine erhebliche Störung, die vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das bundesrechtlich geregelte Störungsverbot nämlich nicht weiter reichen, als dies unionsrechtlich gefordert ist (vgl. BTDrucks 16/5100 S. 11 zu Nr. 7). Dies kommt im geänderten Wortlaut zum Ausdruck, den das Störungsverbot in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) erhalten hat.

37

b) Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil - jedenfalls im Ergebnis - mit Bundesrecht vereinbar.

38

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht dadurch über § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinweggesetzt, dass er die Erschließung der umstrittenen Außenbereichsvorhaben als gesichert angesehen hat.

39

Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass bis zum 4. Oktober 2005 die umstrittenen Bauvorhaben tatsächlich nicht erschlossen waren. Er hat das für unschädlich gehalten, weil die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Mai 2005 ein Erschließungsangebot unterbreitet habe, dem ein Ausbauplan und eine Aufstellung der einzelnen Erschließungsmaßnahmen als Anlagen beigefügt gewesen seien. Damit habe die Klägerin die ihr als erschließungswillige Bauherrin obliegenden Pflichten zunächst erfüllt. Es wäre dann Sache der Beigeladenen gewesen, die Klägerin auf Mängel in dem Angebot - die die Beigeladene erst im gerichtlichen Verfahren gerügt habe - aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; die Klägerin sei ohne erkennbare positive Reaktion der Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Vorschläge zu machen und das Erschließungsangebot nachzubessern (UA S. 40). Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

40

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - BRS 44 Nr. 75), dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließung muss nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauinteressent oder Dritte die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (Beschluss vom 18. Mai 1993 - BVerwG 4 B 65.93 - BRS 55 Nr. 105). Für ein zumutbares Erschließungsangebot genügt es freilich nicht, wenn der Bauinteressent lediglich seine Bereitschaft erklärt, in Vertragsverhandlungen einzutreten. Vielmehr muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre. Hiervon kann auch dann nicht gänzlich abgesehen werden, wenn die Gemeinde sich so unnachgiebig zeigt, dass Vertragsverhandlungen keinen Erfolg versprechen. Vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde hängt allenfalls ab, welchen Substanziierungsanforderungen das Angebot gerecht werden muss. Lässt die Gemeinde keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie bereit ist, aktiv am Zustandekommen eines Erschließungsvertrages mitzuwirken, so hat der Bauinteressent seinerseits durch ein entsprechend detailliertes Angebot eine möglichst breite Verhandlungsgrundlage als Voraussetzung dafür zu schaffen, dass eine Übereinstimmung in sämtlichen Fragen erzielt werden kann, die einer Regelung bedürfen. Verharrt die Gemeinde dagegen in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauherr im allgemeinen fürs Erste damit bewenden lassen, ihr ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden.

41

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Erschließungsangebot der Klägerin vom 6. Mai 2005 den Umständen, die durch eine grundsätzliche Ablehnung der Vorhaben der Klägerin durch die Beigeladene gekennzeichnet seien, angepasst und dass es angesichts der ablehnenden Haltung der Beigeladenen gegenüber den umstrittenen Vorhaben fürs Erste ausreichend substanziiert gewesen sei. An diese vorinstanzliche Würdigung ist der Senat gebunden. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Würdigung eine irrige Rechtsauffassung zugrunde liegt. Vielmehr stellt sie ihrerseits überzogene rechtliche Anforderungen an das Erschließungsangebot. Entgegen ihrer Ansicht müssen einem Erschließungsangebot, das die Gemeinde von vornherein nicht annehmen will, nicht alle Belege beigefügt sein, die für den Nachweis der gesicherten Erschließung notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner nicht zu geringe Anforderungen an den Nachweis der Zuverlässigkeit der Eigenleistungen gestellt, die auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes einschließen müssen, weil nur auf diese Weise die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermeiden kann. Die Klägerin hat sich in § 3 des Vertragsentwurfs verpflichtet, den durch die Ausbaumaßnahmen und den Betrieb der Windenergieanlagen bedingten erhöhten Erhaltungsaufwand vom Beginn des Ausbaus der Wege bis zur endgültigen Einstellung des Betriebs der Windenergieanlagen zu tragen. Mit dem Angebot, der Beigeladenen einen einklagbaren Anspruch auf Übernahme der Unterhaltungskosten zu verschaffen, hat sie ihre Bereitschaft dokumentiert, die im konkreten Fall erforderlichen Mittel aufzubringen. Dass sie die Bereitschaft noch durch den Nachweis liquider Mittel hätte untermauern müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht verlangt.

42

bb) Die Beigeladene beanstandet des Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, dass die Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht an der Ausweisung der Standortflächen als Regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen hätte scheitern müssen. Ihrer Ansicht nach ist das nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vereinbar, wonach raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen. Dass die Ausweisung als Regionaler Grünzug teilweise durch diejenige als Vorrangflächen für Windenergie überlagert sei, komme der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zugute - hiernach stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen privilegierten Vorhaben nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind -, weil die konkurrierende Darstellung wegen eines Abwägungsmangels unwirksam sei. Die Argumentation der Beigeladenen greift nicht durch.

43

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festlegung "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan als Ziel behandelt, von dem - wiederum mit der Qualität eines Ziels der Raumordnung - nach Abschnitt 3.1-2 des Textteils des Programms ausdrücklich Abweichungen aus Gründen des öffentlichen Wohls zugelassen sind (UA S. 42). Zu den Vorhaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig sind, hat er Windenergienanlagen gezählt. Hieran ist der Senat gebunden, da es sich bei den Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsplans um irrevisibles Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) handelt. Steht die Errichtung von Windenergieanlagen im Regionalen Grünzug mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, liegt ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht vor. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Ausweisung der Vorrangflächen für Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan wirksam ist und damit in der Lage gewesen wäre, zu Gunsten der Klägerin die positive Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu entfalten, und braucht der darauf bezogenen Verfahrensrüge der Beigeladenen nicht nachgegangen zu werden, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag zum Abwägungsdefizit ignoriert und dadurch gegen § 108 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

44

cc) Zu Unrecht moniert die Beigeladene, dass der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin den geltend gemachten Genehmigungsanspruch nicht deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesprochen hat, weil ihre Anlagen höher als 85 m hätten sein sollen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil sah der Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen nicht vor (UA S. 43). Dass eine Höhenbegrenzung (auf 85 m) bei der Aufstellung des Plans vorausgesetzt oder als Planmotiv für eine großzügigere Dimensionierung der Vorrangflächen mitbestimmend war, hat der Verwaltungsgerichtshof als rechtlich belanglos erachtet. Das ist bundesrechtlich zutreffend. Aus der Planbegründung ersichtliche Überlegungen der Entscheidungsträger der Gemeinde können zwar zur Auslegung und Erläuterung unklarer Darstellungen herangezogen werden; sind die Aussagen in der Planurkunde aber eindeutig, hat es mit ihnen sein Bewenden und ist ein Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Beweismittel unzulässig (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <244>).

45

dd) Mit dem Argument der Beigeladenen, der öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes hätte der Erteilung der beantragten Genehmigung entgegengestanden, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Seine Begründung, er habe nur diejenigen öffentlichen Belange prüfen dürfen, mit denen die Beigeladene die Versagung ihres Einvernehmens begründet habe, ist zwar, wie bereits dargelegt, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Gleichwohl ist das Urteil im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

46

Die Baugrundstücke lagen am 4. Oktober 2005 im Vorranggebiet WE II, das die Beigeladene im Flächennutzungsplan dargestellt hatte, um die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Die Vorschrift versetzt die Gemeinde in die Lage, die bauliche Entwicklung privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Außenbereich planerisch zu steuern. Die Vorhaben sind nicht mehr nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung kommt zwar weiterhin, aber nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen. Das bedeutet, dass den öffentlichen Belangen, denen an sich erst auf der Stufe der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen ist, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <300>). Die Gemeinde, die von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Bauleitplanung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB gegen das Interesse Bauwilliger abzuwägen, den Außenbereich für die Errichtung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Anspruch zu nehmen. Mit der Darstellung von Konzentrationsflächen bringt sie zum Ausdruck, dass sie die der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange geringer gewichtet hat als die Nutzerinteressen. Ist die Planung wirksam, weil die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Vorhabenzulassung nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <144>). Nach dem Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedingen die positive und negative Komponente der Darstellung von Konzentrationsflächen einander und lässt sich das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 294).

47

Die Beigeladene stellt nicht in Abrede, dass sie bei der Festlegung der Vorrangzonen WE I bis III im Flächennutzungsplan 1998 dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes einen geringeren Wert beigemessen hat als dem Belang der Nutzung der zur Verfügung gestellten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Ihr Einwand geht dahin, sie sei im Abwägungsprozess von einer Anlagenhöhe bis 85 m ausgegangen. Größere Anlagen, wie sie die Klägerin zur Genehmigung gestellt habe, entsprächen nicht ihren planerischen Vorstellungen, weil sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalteten. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB habe dem Genehmigungsantrag daher entgegengehalten werden dürfen. Dem ist zu widersprechen. Die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen hat im Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung nicht festgeschrieben und damit die Folgen - die Zulässigkeit von Windenergieanlagen mit einer Höhe über 85 m - in Kauf genommen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gremium sich irrig für nicht befugt gehalten hat, im Flächennutzungsplan eine Höhenbeschränkung festzusetzen, oder etwas anderes beschlossen hat, als der Inhalt der Planurkunde belegt.

48

ee) Die Beigeladene beanstandet schließlich als weiteren Bundesrechtsverstoß, dass es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt hat, den planreifen Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, die die Baugrundstücke den Ausschlussflächen zuordnet, als öffentlichen Belang anzuerkennen. Auch damit bleibt sie ohne Erfolg.

49

Der Senat lässt offen, ob ein planreifer Entwurf eines Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben generell nicht als öffentlicher Belang entgegenstehen kann. Eine "Vorwirkung" scheidet jedenfalls für den Fall aus, dass die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche liegen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, d.h. soweit es um die Ausschlusswirkung geht, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16). Hinsichtlich der Konzentrationsflächen gilt nichts entscheidend anderes. Zwar tritt der Flächennutzungsplan nicht an die Stelle eines Bebauungsplans - die Gemeinde ist nicht gehindert, die Positivflächen zum Zwecke der Feinsteuerung noch mit einem Bebauungsplan zu überplanen, in dem beispielsweise die Vorhabenstandorte durch die Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 BauNVO) vorgegeben werden (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 3.04 - BVerwGE 122, 117) -, er bestimmt aber, in der Bindungswirkung einem Bebauungsplan vergleichbar, dass in den dargestellten Konzentrationsflächen die bevorzugten Vorhaben ihrer Art nach zulässig sind. Solange die Darstellung Bestand hat, kann ihnen eine nur in Aufstellung befindliche anderweitige Flächennutzungsplanung nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 gelegenen Grundstücks, auf dem er bereits eine Windenergieanlage errichtet hat, die er auf der Grundlage der beantragten Baugenehmigung weiter betreiben möchte. Nach dem vom Beigeladenen zu 2 am 15. Oktober 1999 beschlossenen Regionalplan liegt das Grundstück außerhalb der für die Windenergienutzung vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, deren Ausweisung für den beantragten Standort Ausschlusswirkung zukommt.

2

Der Regionalplan wurde mit Bescheid vom 30. Juli 2001, geändert durch Bescheid vom 6. November 2001 mit Auflagen genehmigt. Nach Beitrittsbeschluss vom 20. November 2001 wurde die Genehmigung im Sächsischen Amtsblatt vom 12. September 2002 bekanntgemacht. Für die Einsichtnahme stellte der Beigeladene zu 2 eine gedruckte Fassung des Regionalplans her. Am 28. November 2007 fertigte der Verbandsvorsitzende des Beigeladenen zu 2 den Regionalplan förmlich mit seiner Unterschrift auf der Satzung aus. Die Genehmigung des Regionalplans vom 30. Juli 2001, geändert durch Bescheid vom 6. November 2001 wurde im Sächsischen Amtsblatt vom 17. Januar 2008 erneut bekanntgemacht.

3

Auf Antrag des Klägers vom September 2000 erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24. April 2001 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkten Vorbescheid für das Vorhaben. Hiergegen erhob die Beigeladene zu 1 fristgerecht Widerspruch. Im März 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung. Auch hierzu versagte die Beigeladene zu 1 ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 erteilte die Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung, gegen die die Beigeladene zu 1 Widerspruch erhob. Das Verfahren der Beigeladenen zu 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung blieb erfolglos. Im Februar 2002 errichtete der Kläger die Windenergieanlage.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 hob die Widerspruchsbehörde den Vorbescheid und die Baugenehmigung mit der Begründung auf, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig. Dem Vorhaben stehe nunmehr ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen, denn der von dem Beigeladenen zu 2 am 15. Oktober 1999 beschlossene Regionalplan sei zwischenzeitlich genehmigt worden und daher auf das geplante Vorhaben anzuwenden. Das Vorhaben am vorgesehenen Standort widerspreche dem Schutzzweck des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 in besonderer Weise. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

5

Mit Urteil vom 29. Juni 2005 hob das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid auf. Die Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 sei rechtmäßig. Dem Vorhaben stünde kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als sonstiger unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides habe es an der hinreichend sicheren Erwartung, dass das Ziel 8.2.5 zu einer verbindlichen Vorgabe der Raumordnung erstarken werde, gefehlt. Der Regionalplan habe seit mehr als 18 Monaten noch immer nur in Gestalt des Satzungsbeschlusses vorgelegen; es seien noch mehrere Verfahrensschritte bis zum Inkrafttreten des Plans nötig gewesen.

6

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe dem Vorhaben kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengestanden. Das Vorhaben des Klägers liege zwar außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergienutzung; als entgegenstehendes Ziel komme das Ziel 8.2.5 in Betracht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei jedoch eine Verfestigung des Ziels nicht zu erwarten gewesen. Der Regionalplan sei zwar beschlossen und genehmigt worden. Dem Beigeladenen zu 2 sei aber nicht bewusst gewesen, dass ein Regionalplan auszufertigen sei. Die Notwendigkeit der Ausfertigung habe er vielmehr - wie sich nach gerichtlichem Hinweis aus seinem Schreiben vom 13. September 2007 ergebe - erst anlässlich des in anderer Sache ergangenen Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 (- 1 D 28/04 - SächsVBl 2007, 188) erkannt. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stelle einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden könnten. Als verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis für das Entstehen einer Norm sei eine unterbliebene Ausfertigung einer "Heilung" oder Unbeachtlichkeit nicht zugänglich. Ob der Regionalplan zudem auch an anderen Mängeln leide, könne offenbleiben.

7

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Das Oberverwaltungsgericht habe auf Umstände abgestellt, die erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides zu Tage getreten seien. Dass die Ausfertigung fehlerhaft sei oder gar nicht vorgenommen werde, sei bei Erlass des Widerspruchsbescheides nicht absehbar gewesen. Ein Ausfertigungsmangel stehe dem Inkrafttreten des Regionalplanes nicht dauerhaft entgegen; er sei behebbar und zwischenzeitlich auch behoben worden.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt der Auffassung des Beklagten bei und meint, ein in Aufstellung befindliches Ziel sei jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Satzungsbeschluss vorliege. Spätestens dann werde in der Regel mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass der Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken werde.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Gründe, mit denen das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines in Aufstellung befindlichen Ziels verneint, das als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegen stehen kann, sind nicht in jeder Hinsicht vereinbar mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht überspannt die Anforderungen, die an ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zu stellen sind. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erlauben im Revisionsverfahren keine abschließende Entscheidung, ob die Planung an beachtlichen Abwägungsfehlern leidet; das Oberverwaltungsgericht hat dies ausdrücklich offengelassen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann (Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 - juris Rn. 32 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 <371 ff.>). § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG 1998 (§ 4 Abs. 3 ROG 2008) macht deutlich, dass im Fachrecht nicht bloß verbindliche Zielfestlegungen, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung relevant sein können. Der Raumordnung kommt bereits in der Entstehungsphase von Zielbestimmungen maßgebliche Bedeutung zu. Die steuernde Kraft, die Ziele der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG als "verbindliche Vorgaben" haben, dokumentiert sich im Aufstellungsverfahren in rechtserheblichen Vorwirkungen als sonstige "Erfordernisse" der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG 1998/2008 (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 368 f.). Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität wird dadurch Rechnung getragen, dass Ziele, deren endgültige rechtliche Verfestigung noch aussteht, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen.

11

Streitig ist allein die Frage, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen werden konnte, dass das Ziel 8.2.5, das nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht als dem Vorhaben entgegenstehendes Ziel in Betracht kommt, rechtliche Verbindlichkeit erlangen würde, obwohl der Beigeladene zu 2 nicht um die Notwendigkeit einer Ausfertigung des Regionalplans wusste. Die Frage betrifft, auch soweit es um die Erforderlichkeit der Ausfertigung des dem Landesrecht angehörenden Regionalplans geht, revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht sowohl die Notwendigkeit der Ausfertigung als auch den Rechtssatz, eine unterbliebene Ausfertigung sei einer "Heilung" oder Unbeachtlichkeit nicht zugänglich, allein auf das bundesrechtliche Rechtsstaatsprinzip stützt (vgl. Beschluss vom 11. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.03 - juris Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 Rn. 17). Der Einwand des Klägers, der Festlegung 8.2.5 komme schon keine Zielqualität zu, betrifft dagegen die Auslegung des Regionalplans und damit Landesrecht, das der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.

12

1.1 Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, als rechtsstaatliches Gültigkeitserfordernis sei die Ausfertigung einer Norm auch für den Fall erforderlich, dass sie nicht ausdrücklich einfachgesetzlich vorgeschrieben sei, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht.

13

Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 - juris Rn. 3, vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <206>, vom 6. Februar 1995 - BVerwG 4 B 210.94 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 20 - juris Rn. 3 und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 - juris Rn. 16). Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"). Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm.

14

Als Rechtsvorschrift beschlossene Pläne bedürfen jedenfalls dann der Ausfertigung, wenn sie Ziele der Raumordnung enthalten. Denn Ziele der Raumordnung entfalten, wenn auch nur für einen begrenzten Adressatenkreis, Außenwirkung und sind deshalb unabhängig davon, in welcher Form sie beschlossen werden, als Rechtsvorschriften zu qualifizieren (Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <223 f.>). In einem Regionalplan festgelegte Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen entfalten darüber hinaus kraft § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Bauwilligen eine dem Bebauungsplan vergleichbare Außenwirkung (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16 zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan).

15

1.2 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung des Regionalplans als Ausfertigung nicht ausreicht, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der (ersten) Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplans hat es an einer Ausfertigung gänzlich gefehlt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beigeladene zu 2 darauf beschränkt, einen "gedruckten" Regionalplan herzustellen und selbst erklärt, es liege keine "extra" ausgefertigte Fassung des Regionalplans vor. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Weiteres gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, indes nicht vor (Beschluss vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209). Zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung macht das Bundesrecht keine Vorgaben.

16

1.3 Nicht mit Bundesrecht in Einklang steht dagegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das hier in Rede stehende Ziel 8.2.5 könne nicht als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung und damit als öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen, weil sich der Beigeladene zu 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, nicht der Notwendigkeit einer Ausfertigung des Regionalplans bewusst gewesen sei.

17

Liegt - wie hier - mit dem Satzungsbeschluss eine abschließende Abwägungsentscheidung vor, bedarf es nur der Prognose, ob von dem förmlichen Abschluss des Verfahrens ausgegangen werden kann. Dabei kann auch eine spätere tatsächliche Entwicklung nach dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, Bedeutung gewinnen (Beschluss vom 25. November 1991 - BVerwG 4 B 212.91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7 - juris Rn. 10). Bei der Prognose, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Vorbescheids, hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird, ist zu berücksichtigen, dass der Planungsträger einen möglichen Ausfertigungsfehler heilen kann. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, das Unterbleiben einer Ausfertigung sei einer "Heilung" nicht zugänglich, weil es sich bei der Ausfertigung um ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis handele, lässt sich dem Bundesrecht nicht entnehmen.

18

Nichtigkeit stellt zwar die übliche, zeitlich unbegrenzte Folge formeller Rechtsverstöße beim Zustandekommen von Normen dar (Beschluss vom 6. Februar 1995 a.a.O. juris Rn. 5). Eine Rechtsnorm kann rechtliche Verbindlichkeit nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus Bundes- oder Landesrecht ergeben, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung erfüllt worden sind. Ein Plan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, ist aber nicht unheilbar nichtig. Fehler, die ihm anhaften, lassen sich beheben. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Regionalplan, der an einem Ausfertigungsmangel leidet, einer Heilung nicht zugänglich ist, ist weder dem einfachen Bundesrecht noch dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip zu entnehmen. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet eine Fehlerbehebung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften im ergänzenden Verfahren nicht. Das Rechtsstaatsprinzip, das in der Verfassung nur zum Teil näher ausgeformt ist, enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <290>). Aus ihm lassen sich keine ins Einzelne gehende Verpflichtungen zur Art und Weise der Ausfertigung von Rechtsnormen ableiten. Ebenso wenig verhält es sich zur Frage, ob zur Heilung eines Verstoßes gegen Verfahrens- und Formvorschriften das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen werden darf, an der der Fehler unterlaufen ist, mithin nur die nachfolgenden Schritte im Wege eines ergänzenden Verfahrens wiederholt werden müssen, um zu einem rechtswirksamen Abschluss des Verfahrens zu gelangen.

19

Die Zulässigkeit der Behebung eines Ausfertigungsmangels im Wege des ergänzenden Verfahrens ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Planerhaltung, der seine einfachgesetzliche Konkretisierung unter anderem in der - vom Oberverwaltungsgericht nicht angewandten - landesrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 2 SächsLPlG n.F. gefunden hat und auch der früheren rahmenrechtlichen Vorschrift des § 10 ROG 1998 bzw. der neugefassten Regelung des § 12 Abs. 6 ROG 2008 zugrunde liegt. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht (Beschluss vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 - juris Rn. 17; vgl. zur Fehlerbehebung im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren Beschluss vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 17.05 - Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13 - juris Rn. 9). Hat der Planungsträger eine abschließende Abwägungsentscheidung getroffen und hängt es nur noch von den nachfolgenden Verfahrensschritten der Genehmigung, Ausfertigung und Bekanntmachung ab, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist, gibt es keinen Grund, dem in Aufstellung befindlichen Ziel seine vorwirkende Verhinderungskraft abzusprechen. Die Annahme, ein inhaltlich hinreichend verfestigtes Ziel werde wirksam, ist berechtigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Planungsträger - wie hier - nach Beseitigung seines Irrtums über die Ausfertigungsbedürftigkeit ein ergänzendes Verfahren einleiten, die Ausfertigung nachholen und den Plan erneut bekannt machen wird.

20

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines in Aufstellung befindlichen Ziels setzt nicht voraus, dass der Planungsträger befugt ist, den Plan nach Behebung des Fehlers rückwirkend in Kraft zu setzen. Das Inkrafttreten eines in Aufstellung befindlichen Ziels ist auch dann hinreichend sicher zu erwarten, wenn der Plan erst nach Nachholung der Ausfertigung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden kann. Aus der Sicht des Bundesrechts besteht kein Hindernis, einen Ausfertigungsmangel noch Jahre nach dem Satzungsbeschluss zu beheben, wenn sich die Identität der beschlossenen und genehmigten Satzung mit der vorhandenen Planurkunde zweifelsfrei feststellen lässt (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1995 a.a.O. juris Rn. 6 und vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 10 - juris Rn. 7).

21

Gemessen hieran steht ein Irrtum des Beigeladenen zu 2 über die Ausfertigungsbedürftigkeit des Regionalplans der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 nicht entgegen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beigeladene zu 2 nach Kenntnis des vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Ausfertigungsmangels auf die Möglichkeit verzichten würde, die Ausfertigung in einem ergänzenden Verfahren nachzuholen und damit das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen, sind nicht zu erkennen. Inzwischen hat er die Ausfertigung auch nachgeholt.

22

2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

23

2.1 Die Dauer des Genehmigungsverfahrens stand der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels nicht entgegen. Aus der Dauer des Verfahrens lässt sich nicht ableiten, das Verfahren werde nicht fortgeführt.

24

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers steht der Umstand, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides seit mehr als 18 Monaten noch immer nur der Satzungsbeschluss vorlag, nicht der Annahme entgegen, die erforderlichen Verfahrensschritte würden noch durchlaufen und der Regionalplan werde in Kraft treten. Zeitablauf stellt für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme dar, dass es dem Planungsträger am ernstlichen Realisierungswillen fehlt und er das Verfahren nicht weiter betreiben will. Für die Prognose, ob das Verfahren ungeachtet der bisherigen Dauer fortgeführt werden wird, kann auch die spätere tatsächliche Entwicklung nach dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, Anhaltspunkte bieten (Beschluss vom 25. November 1991 a.a.O. juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall genügte daher der Hinweis auf den Ablauf von 18 Monaten seit Satzungsbeschluss nicht, sondern war zu berücksichtigen, dass das Verfahren tatsächlich weiter betrieben worden ist und die erforderlichen Verfahrensschritte der Genehmigung und Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt sind.

25

§ 7 Abs. 3 SächsLPlG n.F., auf den der Kläger abhebt und der vorsieht, dass über die Genehmigung eines Regionalplans binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden ist, galt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verbindlicherklärung gemäß § 9 SächsLPlG a.F. nicht. § 9 SächsLPlG a.F. enthielt keine Fristenregelung. Die Frist des § 7 Abs. 3 SächsLPlG n.F. lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als allgemeiner Maßstab für die Beurteilung der Verlässlichkeit der Planung heranziehen. Das belegt schon die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLPlG n.F., wonach die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird. Im Übrigen besteht keine Pflicht zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines in Aufstellung befindlichen Ziels setzt nicht voraus, dass das Verfahren alsbald abgeschlossen wird. Maßgeblich ist nur, ob hinreichend sicher erwartet werden kann, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt seinen Abschluss finden wird. Der Zeitpunkt, zu dem das in Aufstellung befindliche Ziel voraussichtlich Wirksamkeit erlangt, ist für dessen Berücksichtigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht von entscheidender Bedeutung. Anders als bei § 33 BauGB, der neben dem Erfordernis der materiellen Planreife die planende Gemeinde zwingt, unverzüglich die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Bebauungsplans zu schaffen, um die Verwirklichung von Vorhaben zu ermöglichen, die nach §§ 30, 34 oder 35 BauGB unzulässig wären (Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <39>), bedarf es bei in Aufstellung befindlichen Zielen nicht einer vom Gericht zu prüfenden Rechtfertigung des Zeitablaufs als Korrektiv, um - angesichts der in § 33 BauGB angelegten Möglichkeit des Missbrauchs - der Schaffung vollendeter Tatsachen begegnen zu können (Beschluss vom 25. November 1991 a.a.O. juris Rn. 11). Mit dem Antrag auf Verbindlicherklärung hat der Beigeladene zu 2 jedenfalls alles seinerseits Erforderliche für den ordnungsgemäßen und zügigen Fortgang des Genehmigungsverfahrens getan.

26

2.2 Der Prognose steht auch nicht der vom Kläger geltend gemachte Einwand entgegen, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Regionalplans nicht beteiligt worden ist und der Plan aus diesem Grunde unwirksam wäre.

27

Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Oktober 1999 galt § 7 Abs. 3 SächsLPlG a.F., der - anders als die Regelung in § 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F. für Braunkohlepläne - eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Regionalplänen nicht vorsah. § 7 Abs. 6 ROG 1998 verpflichtete nicht unmittelbar zur Öffentlichkeitsbeteiligung; mangels landesrechtlicher Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 7 Abs. 6 ROG 1998 bestand daher keine Pflicht, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Erst mit der im Dezember 2001, also erst nach der Beschlussfassung über den Regionalplan vom 15. Oktober 1999, in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 2 SächsLPlG n.F. wurde für sämtliche Raumordnungspläne eine solche Pflicht angeordnet. Diese Vorschrift ist nach der Überleitungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG n.F. hier jedoch nicht anwendbar. Zu dieser Feststellung ist der Senat befugt, weil das Oberverwaltungsgericht zum Landesrecht keine Aussagen getroffen hat, an die das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden sein könnte.

28

Aus der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 7 Abs. 6 ROG 1998 ergibt sich ebenfalls keine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. § 22 Satz 3 ROG, eingeführt durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359 - EAG Bau -), bestimmt unter anderem, dass § 7 Abs. 6 ROG bis zu einer Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG durch die Länder unmittelbar anzuwenden ist. Hierzu enthält § 23 Abs. 3 ROG i.d.F. des EAG Bau Übergangsregelungen. Im vorliegenden Fall ist § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG einschlägig, weil das Verfahren vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet und auch abgeschlossen worden ist. Mit Bekanntmachung vom 12. September 2002 war die Aufstellung des Plans i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG abgeschlossen. Die Aufstellung des Plans ist abgeschlossen, wenn der letzte Verfahrensschritt, nämlich die Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung durchgeführt worden ist. Hat der Planungsträger den Regionalplan beschlossen und bekannt gemacht, so ist der Plan angenommen und das Verfahren i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG abgeschlossen. Das gilt - wie der Senat für die vergleichbare Regelung des § 244 BauGB klargestellt hat - auch dann, wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 4 - juris Rn. 4 und vom 26. Januar 2009 - BVerwG 4 BN 27.08 - BauR 2009, 780 - juris Rn. 4).

29

2.3 Der Berücksichtigungsfähigkeit des in Aufstellung befindlichen Ziels 8.2.5 steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Kenntnis von der Zielaufstellung hatte.

30

Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnete Ausschlusswirkung gegenüber privaten Grundstückseigentümern, die durch das hier in Rede stehende Ziel 8.2.5 bewirkt werden soll, greift nicht erst dann, wenn die betroffenen Eigentümer an der Zielaufstellung beteiligt worden sind. Der Gesetzgeber verleiht den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 S. 43). Die Träger der Regionalplanung dürfen das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einstellen, weil grundstücksspezifische Besonderheiten bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens berücksichtigt werden können (Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 44).

31

2.4 Der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 erweist sich nicht deswegen als rechtswidrig, weil die Widerspruchsbehörde mit der Aufhebung des Vorbescheids und der Baugenehmigung die Grenzen ihrer Widerspruchsbefugnis überschritten hätte, so dass die Klage deswegen abzuweisen gewesen und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus diesem Grund im Ergebnis richtig wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Aufhebung durch die Widerspruchsbehörde kein Fall einer unzulässigen reformatio in peius. Ebenso wenig ist für die vom Kläger geforderten Ermessenserwägungen Raum, da es sich bei der Aufhebung nicht um eine Entscheidung i.S.d. §§ 48 ff. SächsVwVfG außerhalb des Widerspruchsverfahrens handelt.

32

Wird eine Baugenehmigung durch einen Dritten angefochten und erweist sie sich wegen Verletzung von Vorschriften, auf die sich der Dritte als subjektives Recht berufen kann, als rechtswidrig, hat der Dritte einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Dass der Bauherr seine Rechtsposition verliert, ist kein Fall der reformatio in peius, sondern zwangsläufige Folge des Aufhebungsanspruchs des in seinen subjektiven Rechten verletzten Dritten. Dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB auch dem Schutz der Gemeinde dienen, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll - hier der Beigeladenen zu 1 -, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist unter anderem für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Die Vorschrift dient dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86; vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 <1049> und vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - Rn. 34, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen; Beschluss vom 24. Juni 2010 - BVerwG 4 B 60.09 - Rn. 10 ). Die Gemeinde kann sich daher auch auf ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung berufen, das als sonstiges Erfordernis der Raumordnung einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann. Liegt ein solcher Versagungsgrund i.S.d. § 35 BauGB vor, der sich nach den Grundsätzen der nachvollziehenden Abwägung gegenüber einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben wie einer Windenergieanlage durchsetzt, erweist sich die Ersetzung des Einvernehmens als rechtswidrig und ist die Widerspruchsbehörde zur Aufhebung verpflichtet. Den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Existenzvernichtung wird die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu bedenken haben, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Vorhaben unzulässig ist, und sie erwägt, Maßnahmen gegen die bereits errichtete Windenergieanlage zu ergreifen.

33

3. Ob das in Aufstellung befindliche Ziel 8.2.5 dem Vorhaben des Klägers i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstand, ist im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 366). Ein in Aufstellung befindliches Ziel besitzt nicht das Gewicht, das § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB den bereits wirksam festgesetzten Zielen der Raumordnung verleiht; es kann sich jedoch auch gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 - juris Rn. 32). Um das private Interesse des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens gegen die in Aufstellung befindliche Planung nachvollziehend abwägen zu können, muss feststehen, welche Belange bereits Gegenstand der planerischen Abwägung waren und ob auf dem Grundstück des Klägers besondere Umstände vorliegen, die bei der Abwägung - wegen der unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung - noch nicht berücksichtigt wurden (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <144, 147>). Zu beiden Fragen fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Oberverwaltungsgericht hatte - nach seiner Rechtsauffassung - keinen Anlass zu prüfen, ob die Abwägung an beachtlichen Fehlern leidet; es hat ausdrücklich offengelassen, ob der Regionalplan andere Mängel aufweist, die der Annahme entgegenstehen könnten, das Ziel 8.2.5 werde Wirksamkeit erlangen. Es hat auch nicht geprüft, ob auf dem Grundstück des Klägers atypische, bei der Planung nicht berücksichtigte Umstände vorliegen. Beides wird es nachzuholen haben.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., D. und Kollegen, J. Str. ..., ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt K... mit Bescheid vom 4. März 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die Windkraftanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m). Der Standort der beiden nächstgelegenen Windkraftanlagen liegt nordwestlich des Wohnanwesens des Klägers (Grundstück Fl.Nr. 151 der Gemarkung A., A.). Nach einer Berechnung des Beklagten mit Hilfe eines Geoinformationssystems beträgt der Abstand des Wohngebäudes des Klägers zur Windkraftanlage 3 (Grundstück Fl.Nr. 467 der Gemarkung A.) etwa 900 m und zur Windkraftanlage 5 (Grundstück Fl.Nr. 492 der Gemarkung A.) etwa 1.030 m (VG-Akte Bl. 163). Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen u. a. zum Lärmschutz, wonach die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche am Anwesen A. den Immissionswert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten, nicht impuls- oder tonhaltig sein und mit ihrem anlagentypischen Schallleistungspegel 105 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Drittanfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2014 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger an der Annahme der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und Privilegierung der genehmigten Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch das Verwaltungsgericht auch in Hinblick auf die Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. dargelegt.

Soweit der Kläger eine Entprivilegierung des Vorhabens wegen Unanwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Folge der Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. (i. d. F. von § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) behauptet (Antragsbegründung S. 11 ff.), hat er nicht dargelegt, dass die sog. 10 H-Regelung hier anwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 vor dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt (Urteil S. 25). Für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36), hier also der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids am 13. März 2014 (Behördenakte Ordner 2 Bl. 69). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 die bereits durch den Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 erfolgte Genehmigung des Vorhabens inhaltlich nicht wesentlich änderten, sondern lediglich die Abweichungsentscheidung und die „luft- und wehrrechtlichen Auflagen“ präzisierten (Urteil S. 25), hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Bereits Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 ließ eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zu und verkürzte die Abstandsflächentiefe von 1 H auf 81,4 m (Behördenakte Ordner 2 Bl. 44 Rückseite); Nr. I.3 i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014 (VG-Akte Bl. 176) präzisierte dies um die Nennung der betroffenen Nachbargrundstücke.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - Rn. 4).

Soweit der Kläger meint, es fehle an einer rechtzeitigen Genehmigung vor Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung, denn der Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 sei nichtig, hat er die Voraussetzungen seiner Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt. Die von ihm angeführten Rechtsfehler führen allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung.

Soweit der Kläger Mängel der ursprünglichen Tenorierung des Bescheids gerügt hat (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abstandsflächentiefenverkürzung BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 15 ff.), hat er eine Unwirksamkeit der ursprünglichen Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt insofern nicht, da solche Fehler regelmäßig keine Nichtigkeit nach sich ziehen (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 40, 42 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise Anderes anzunehmen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt.

b) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Verkürzung der Abstandsflächen in Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 (i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014, VG-Akte Bl. 176) - ohne ausdrückliche Bewertung - nicht beanstandet hat.

Dass die für eine Abstandsflächentiefenverkürzung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche Atypik bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen fehlte, wie er meint, weil die sog. 10 H-Regelung anwendbar wäre (Antragsbegründung S. 15 ff.), hat der Kläger nicht dargelegt. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die sog. 10 H-Regelung zeitlich hier anwendbar wäre (vgl. oben I.1.a)), so dass weitere Erörterungen unterbleiben können.

Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u. a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).

Soweit der Kläger eine nachgeschobene Begründung der Genehmigungsbehörde für die Abstandsflächentiefenverkürzung rügt und eine Wesensänderung der ursprünglichen Genehmigung geltend macht (Antragsbegründung S. 19 f.), hat er nicht dargelegt, weshalb dies der Fall sein sollte. Vielmehr war die Abstandsflächentiefenverkürzung bereits Gegenstand von Nr. I.3 und von Nr. II.4.5 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014. Dass der später erlassene Ergänzungsbescheid vom 20. November 2014 nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nur eine präzisierende, unselbstständige und mit § 114 Satz 1 VwGO vereinbare Bescheidsergänzung darstellt (Urteil S. 25), aber nicht das Wesen des Verwaltungsaktes ändert, hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

c) Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils hat der Kläger mit seinen natur- und artenschutzrechtlichen Einwänden dargelegt.

Der Einwand des Klägers, er habe mit Bildmaterial Sichtungen von Schwarzstörchen in unmittelbarer Nähe des Windparks belegt, so dass die saP grob fehlerhaft sei, legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Zeitlich bleiben die Sichtungen (20. Juli 2014 bis 3. August 2014, Antragsbegründung S. 26 f.) ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen und zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen bereits wirksamen (vgl. oben) Genehmigung vom 4. März 2014, da sie nach Darstellung des Klägers erst aus der Zeit nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage, dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung, datieren. Daran haben die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 nichts geändert, da sie die naturschutzfachlichen Regelungen unberührt ließen.

Zwar gehört der Schwarzstorch zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 aufgeführt sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 43). Geklärt ist auch, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot individuenbezogen zu verstehen ist und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffene Tierart voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/301 Rn. 91; BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866/875). Es ist aber nicht dargelegt, dass die u. a. den Schwarzstorch betreffende saP fehlerhaft und nicht verwendbar wäre. Zu den erforderlichen artenschutzfachlichen Untersuchungen gehören regelmäßig die Bestandserfassung vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse zu den artspezifischen Verhaltensweisen im Bereich des Vorhabens vorkommender Arten. Bei der Prüfung, ob der Betrieb einer Windkraftanlage im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursacht und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, kommt der zuständigen Behörde eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass die verwaltungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/293 Rn. 59 ff.; auch BVerwG U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; BVerwG, U.v. 27.06.2013 - 4 C 1/12). Die Einschätzungsprärogative bezieht sich auf die Erfassung des Bestands der geschützten Art und darüber hinaus auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten gegebenenfalls ausgesetzt wären. Gerade der teilweise widersprüchliche Erkenntnisstand, dass manche Beobachtungen für und andere Beobachtungen eher gegen ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, kennzeichnet hier den Vollzug des Artenschutzrechts und rechtfertigt zusätzlich die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 - NVwZ 2013, 1411; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Behörde hier ihre Einschätzungsprärogative gestützt auf die saP fehlerhaft wahrgenommen hätte.

Das Gericht ist zwar verpflichtet zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524/525; BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Ein lückenloses Arteninventar muss aber nicht erstellt werden, vielmehr muss sich die Prüfung am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/295 Rn. 65), dem hier in der saP entsprochen wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem hier in der saP nicht entsprochen worden sei.

Dass in der Erstellung der saP ein Schwarzstorchvorkommen im Vorhabensgebiet übersehen worden wäre oder dabei sonst methodische Fehler unterlaufen wären, ist nicht aufgezeigt. Vielmehr hat die Untere Naturschutzbehörde die saP vom Januar 2013 fachlich geprüft und eine Nachkartierung im August 2013 durchführen lassen (Genehmigungsunterlagen Ordner 3 unter 10.2), aus der sich für den Schwarzstorch jedoch nur randliche Nachweise und Beobachtungen auf dem Durchzug ergaben (ebenda Bl. 210, 212 f.), aber keine deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Umkreis der Windkraftanlagenstandorte aufgrund von Nahrungshabitaten oder Brutstätten. Dass der Kläger nun spätere Sichtungen geltend macht, steht zum Ergebnis der saP nicht in Widerspruch.

d) Auch der Einwand des Klägers, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der Sichtungen des Schwarzstorchs und der vom geplanten Windpark ausgehenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fehlerhaft, legt keine ernstlichen Zweifel am Urteil dar.

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405; BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. - Rn. 33). Diesbezügliche Fehler hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Dies gilt auch, wenn die Behörde - wie der Kläger zuletzt vorträgt - positive Kenntnis von einer Schwarzstorchpopulation und weiteren Vorkommen geschützter Tierarten bei der späteren Genehmigung eines benachbarten Windparks erlangt hätte (Schriftsatz vom 3.8.2015 S. 2: Bescheide vom 10./22.4.2015), weil nicht dargelegt ist, dass diese Kenntnis bereits im vorliegenden Verfahren und zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätte.

Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405 unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - Rn. 16), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, die im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Zahl von mehr als sechs Windkraftanlagen durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der späteren Sichtungen des Schwarzstorchs fehlerhaft, hat er nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt er, dass die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der saP und der Nachkartierung, also detaillierter Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen, wesentliche Ermittlungen für die Vorprüfung geleistet hatte. Weiter hat die Untere Naturschutzbehörde die Auswirkungen auf Natur und Landschaft bewertet: In dem bisher intensiv land- und fortwirtschaftlich genutzten Vorhabensgebiet würden Lebensräume verändert, teilweise würden die Windkraftanlagen auch in Kuppellage errichtet. Der Bereich werde hinsichtlich der Eigenart der Landschaft als überdurchschnittlich eingestuft, sei aber durch den bestehenden Mittelwellensender vorbelastet. Im Vorhabensgebiet seien „keine in Anlage 2 Nummer 2.3 zum UVPG aufgezählten besonders schutzwürdigen Gebiete betroffen“; unvermeidliche Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild würden durch Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen, die Windparks lägen in den im Regionalplan vorgesehenen Vorranggebieten. Die Vorprüfung habe ergeben, „dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter eintreten“ würden und eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich sei (Vermerk vom 21.1.2014, Behördenakte, Ordner 1, Bl. 254 ff.)). Zwar führt der Genehmigungsbescheid im Zusammenhang mit Ersatzzahlungen aus, dass „eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist“ (Bescheid S. 29 a.E.). Entgegen klägerischem Vorbringen zeigt dies jedoch keinen Mangel der UVP-Vorprüfung auf. Die durch Windkraftanlagen verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind für diese Art von Bauwerken typisch und regelmäßig sachlich nicht unerheblich und können nicht ausgeglichen oder vermieden werden (vgl. Nr. 9.3.3 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses - Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011, S. 36). Aus dieser Unvermeidlichkeit resultieren vorliegend die angeordneten Ersatzzahlungen. Trotz dieser mit Windkraftanlagen typischerweise verbundenen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft sind sie nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht in jedem Einzelfall, sondern nur in einer gewissen Mindesthäufung als Windfarm nach Nr. 1.6 UVP-pflichtig. Eine vergleichbare Wertung ist den Erwägungsgründen 9 und 10 sowie Anhang II Nr. 3a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 26/1) zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden sollten, Projekte unterhalb festzulegender Schwellenwerte in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies zeigt, dass der nationale Gesetzgeber und der europäische Richtliniengeber in Kenntnis der landschaftsbeeinträchtigenden Eigenart von Windkraftanlagen diese nicht deswegen generell der UVP-Pflicht unterwerfen wollten, sondern die damit verbundene Umweltauswirkung auf das Schutzgut des Landschaftsbildes als nicht zwingend für die Durchführung einer UV-Prüfung angesehen haben. Wenn die Behörde - wie hier - in ihrer UVP-Vorprüfung also einerseits sachlich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild bejaht (und später im Genehmigungsbescheid zur Kompensation eine Ersatzzahlung anordnet), andererseits aber eine rechtliche Erheblichkeit dieser Auswirkung für eine UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall verneint, verfehlt sie nicht den Maßstab der einzelfallbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 und Satz 3 UVPG. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das dieses Vorgehen der Behörde nicht beanstandet hat (Urteil S. 24), sind daher keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

e) Mit seinen Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Windkraftanlagen setzten den Kläger an seinem Wohnanwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus, hat er keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

aa) Soweit der Kläger zur Zulassungsbegründung pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen verweist (Antragsbegründung S. 29 a.E.), verfehlt er damit die Anforderungen an eine Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - Rn. 26 unter Verweis auf Happ in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch im von ihm aufgezeigten Zusammenhang nicht ersichtlich.

bb) Die vom Kläger vorgebrachte Kritik an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungskriterien (Antragsbegründung S. 33) ist nicht nachvollziehbar; insbesondere ist die TA Lärm auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen weiterhin anwendbar.

Die Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm und des dort vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18 ff.). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 15; BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113) Der Kläger hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern darauf verwiesen, dass Nachbarn zur Nachtzeit besonders der Ruhe bedürften, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen aber auch nachts in Betrieb seien (VGH-Akte Bl. 33). Darin liegt jedoch keine Besonderheit von Windkraftanlagen. Vielmehr trägt Nr. 6.1 TA Lärm dem nächtlichen Ruhebedürfnis durch niedrigere Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit Rechnung. Dass im Falle des Klägers selbst diese verschärften Anforderungen zum Schutz seines nächtlichen Ruhebedürfnisses nicht ausreichten, hat er nicht dargelegt.

cc) Soweit der Kläger geltend macht, ein an- und abschwellender Dauerton sei für die Lärmemissionen von Windkraftanlagen charakteristisch und von der TA Lärm ungenügend erfasst (Antragsbegründung S. 33), hat er nicht aufgezeigt, dass dies tatsächlich der Fall wäre. Nr. A.2.5.2 und Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm sehen Zuschläge für Ton- und Informations- sowie Impulshaltigkeit vor. Demgemäß hat die Genehmigungsbehörde in Nr. B.3 des angefochtenen Bescheids geregelt, dass die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche nicht impuls- oder tonhaltig sein dürfen und sich in Nr. B.6 eine Nachmessungsanforderung vorbehalten. Erlaubt aber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche, so bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für derartige Geräusche, die ohnehin nicht zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - Rn. 17 m. w. N.) und deren Auftreten der Kläger für den hier streitgegenständlichen Anlagentyp nur unter Verweis auf eine nicht näher belegte Vergleichbarkeit mit einem anderen Anlagentyp pauschal behauptet.

dd) Keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand des Klägers auf, für sein Wohnanwesen (A.) enthalte der Bescheid zu Unrecht keine Lärmschutzauflagen, nur für ein Nachbaranwesen (A.); zudem sei der Schutzabstand zu gering (Antragsbegründung S. 29).

Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen für den Kläger keine schädlichen Lärmimmissionen hervorrufen. Der Kläger habe einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet und somit nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm auf Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A). Nach Nr. B.2 des angefochtenen Bescheids dürften die Lärmimmissionen der fünf Windkraftanlagen am dem klägerischen Anwesen benachbarten Anwesen (A. - Immissionspunkt A) zwar einen nächtlichen Immissionswert von 40 dB(A) nicht überschreiten. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Festsetzung eines nächtlichen Immissionswerts von 40 dB(A) auch für sein Wohnhaus, somit auch nicht auf die beantragte Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zur Prüfung, ob ein nächtlicher Immissionswert von 40 dB(A) an seinem Wohngebäude oder ob der festgesetzte nächtliche Immissionswert von 42 dB(A) an einem weiteren, den Windkraftanlagen näher gelegenen Wohngebäude (A. - Immissionspunkt C) eingehalten werde. Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung des Immissionswerts von 45 dB(A) lägen nicht vor, denn das immissionsschutzfachliche Gutachten sei vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüft worden und ergebe für das dem klägerischen Anwesen benachbarte Anwesen (A. - Immissionspunkt A) einen nächtlichen Beurteilungspegel von 37,5 dB(A) - mithin eine Sicherheitsreserve von 7,5 dB(A) zum nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - und am den Windkraftanlagen näher gelegenen Wohngebäude (A. - Immissionspunkt C) einen nächtlichen Beurteilungspegel von 39,1 dB(A); damit würde ebenfalls der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) erheblich unterschritten (Urteil S. 17 f.). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb in Anbetracht dessen besondere Schutzauflagen für das klägerische Wohnanwesen notwendig sein sollten. Konkrete Anhaltspunkte für rechtserhebliche Fehler der Immissionsprognose trägt der Kläger nicht vor.

Auch die Ablehnung der auf die Immissionsprognose bezogenen Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 3 durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Solches hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass das Gutachten von der Beigeladenen im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV erforderlichen Antragsunterlagen beigebracht wurde, macht es entgegen klägerischer Auffassung nicht unverwertbar. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, weshalb die Auswahl des Immissionsorts A falsch und sein Wohnanwesen zur Prognose der Immissionen geeigneter sei. Die Auswahl des Immissionsortes A ist nicht zu beanstanden, denn er ist exemplarisch und lässt Rückschlüsse auf andere Immissionsorte wie das Wohnanwesen des Klägers zu.

Auch der Verweis des Klägers auf Abstandsvorgaben von mindestens 800 m zu Wohnbebauung oder gar auf die sog. 10 H-Regelung zieht das angefochtene Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Vielmehr ist das Landratsamt hier weit über die Vorgabe des o.g. Windkrafterlasses hinausgegangen, der bei Windparks mit einem Summenschallpegel von 110 dB(A) in unvorbelasteten Gebieten einen Abstand von lediglich 500 m zu einem Misch- oder Dorfgebiet - in einem solchen liegt das von der nächst gelegenen Windkraftanlage nach Berechnung des Beklagten etwa 900 m entfernte Wohnanwesen des Klägers nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 16 f.) - schalltechnisch für unproblematisch hält (Nr. 8.2.4.1 des Windkrafterlasses S. 18 f.). Dass der bayerische Gesetzgeber zwar die sog. 10 H-Regelung eingeführt, den Windkrafterlass aber unverändert gelassen hat, lässt darauf schließen, dass - entgegen der klägerischen Auffassung - hinsichtlich der dortigen, als antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25) anzusehenden Abstandsvorgaben jedenfalls kein fachlicher Änderungsbedarf besteht. Art. 82 BayBO n. F. lässt lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen, aber die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme) unberührt. Soweit der Kläger nunmehr einen Abstand des Grundstücks von ca. 700 m, aber des darauf befindlichen Wohngebäudes von nur ca. 600 m statt ca. 900 m behauptet (Schriftsatz vom 3.8.2015 S. 1), ist seine erste Angabe (700 m) zudem nicht substantiiert, was nach der spezifischen Abstandsberechnung des Beklagten aber erforderlich wäre (vgl. VG-Akte Bl. 163). Seine zweite Angabe (600 m) tritt in offensichtlichen Widerspruch zu seiner ersten Angabe, denn das Gebäude auf einem Grundstück kann nicht 100 m näher liegen als das Grundstück, auf dem es steht.

Dass bislang keine konkreten Messungen vorgenommen seien (Antragsbegründung S. 32), entwertet weder das Gutachten, noch erfordert dies weitere Sachaufklärung, denn wegen des für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblichen Zeitpunkts der Erteilung dieser Genehmigung erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zwangsläufig in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt also grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Anordnung oder Ergebnis von Abnahmemessungen. Eine rechtswidrige Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 31). Lärmmessungen sind allenfalls denkbar, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die auf einen bestimmten Anlagentyp zugeschnittene Prognose einen Fehler aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 22 ZB 11.1585 - Rn. 7 m. w. N.). Dafür besteht hier aber auch nach dem Vorbringen des Klägers kein Anlass.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40). Im Übrigen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Begriffs „vollständiger Antrag“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. ist nicht entscheidungserheblich, da die Regelung zeitlich hier nicht anwendbar ist (vgl. oben I.1.a)). Ebenso wenig kommt es auf die Bedeutung des Begriffs „betroffener Einzelner“ im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht an (vgl. oben I.1.d)).

3. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Kläger nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23). Nicht darunter fällt die bloße Würdigung einer Tatsache oder einer Rechtslage. Konkrete Rechtssätze hierzu hat der Kläger nicht formuliert und einander gegenübergestellt (Antragsbegründung S. 37 f.).

4. Ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Bezug auf ein behauptetes gerichtliches Ermittlungsdefizit, d. h. ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Der Kläger legt nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen.

Das Verwaltungsgericht war zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung rechtlich nicht verpflichtet, da es auf die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht ankam. Die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags Nr. 5 in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis einer Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung mangels Berücksichtigung von Brut- und Nahrungshabitaten mehrerer im Bereich des Windparks befindlicher Schwarzstörche durch Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Verweis darauf, dass es sich um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt (Niederschrift vom 18.12.2014, VG-Akte Bl. 203 ff., 207 ff.), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls wäre die Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich, weil die Sichtungen von Schwarzstörchen - wie ausgeführt - zeitlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt datieren und auch sachlich die am Maßstab praktischer Vernunft auszurichtende saP sowie die darauf fußende UVP-Vorprüfung nicht in Frage stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Dezember 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) vom Typ Enercon E-115 mit einer Nennleistung von 3.000 kW und einer Gesamthöhe von 206,9 Metern auf dem Grundstück FlNr. 213 Gem. ...

Der unter dem Datum des ... November 2014 gestellte Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ging am 23. Juni 2015 beim Landratsamt ein. Ihm war bereits ein Vorbescheidsverfahren vorangegangen, wobei der Vorbescheidsantrag der jetzigen Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Februar 2014 wegen der Erstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zurückgestellt worden war. Ein Antrag der jetzigen Beigeladenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid war mit Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2014 abgelehnt worden (M 1 S 14.1351).

Am ... Januar 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2015 (M 1 K 16.345). Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 stellte daraufhin die Beigeladene einen Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs, dem der Antragsgegner entsprach und mit Bescheid vom 8. März 2016 die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anordnete.

Der Antragsteller hat hiergegen am ... März 2016 einen Antrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt und zugleich beantragt, der Beigeladenen im Rahmen einer Zwischenverfügung vorläufig, bis zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu untersagen, die Arbeiten zur Errichtung der genehmigten Windenergieanlage fortzuführen. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wurde mit Beschluss vom 24. März 2016 abgelehnt.

Zur Begründung des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird insbesondere vorgetragen, die streitige WKA sei wegen der am21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen in Art. 82 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO - sog. 10-H-Regelung) nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Auch eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht gegeben, weil die WKA nicht der Versorgung des Hauptbetriebs der Beigeladenen diene. Es sei nicht richtig, dass, wie im Betriebskonzept der Beigeladenen dargestellt, lediglich 36% des Stromertrags in das öffentliche Netz eingespeist würden. Auch hätte nicht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) durchgeführt werden dürfen. Vielmehr hätte es eines regulären Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG bedurft. Aus der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit vom März 2015 ergebe sich ferner, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Schließlich stünden dem streitigen Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere die des Natur- und Artenschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) entgegen. Beobachtet worden seien der Rotmilan, der Wespenbussard und nach dem eigenen Internetauftritt der Beigeladenen auch die Uferschwalbe und der Bienenfresser. Jedenfalls bestehe ein signifikantes Tötungsrisiko hinsichtlich der aufgezeigten Arten. Es gebe ein Vorkommen des Rotmilans mit Bruterfolg im Umgriff der genehmigten WKA. Die untere Naturschutzbehörde sei hierüber sowie über konkrete Beobachtungen im Verlauf des Genehmigungsverfahrens auch durch Fachleute informiert worden. Die höhere Naturschutzbehörde komme in ihrer Stellungnahme vom ... Oktober 2015 zwar zunächst zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weise in der Folge aber darauf hin, dass ein Brutvorkommen einer schlagsensiblen Art im Jahr 2015 wahrscheinlich nachgewiesen sei und durch diese Beobachtung Anhaltspunkte vorlägen, die die Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich machten. Sie habe ein abgestuftes Verfahren für Nachuntersuchungen zu einem Brutvorkommen des Rotmilans vorgeschlagen. Der Antragsgegner sei dieser Empfehlung zu Unrecht nicht gefolgt, sondern habe die Genehmigung (am Bestelltermin für die WKA orientiert) im „Eiltempo“ erteilt. Der Antragsteller legt u. a. eine Stellungnahme von Herrn Dr. S. vom Gutachterbüro P. vom ... Juni 2015 sowie Beobachtungen des ... e.V. von Juli 2015 vor. Ferner trägt der Antragsteller vor, es werde bestritten, dass die Statik des Untergrundes (ehemalige Tongrube) und die geologischen Gegebenheiten am Standort es erlaubten, eine 200 m hohe WKA zu errichten. Zudem befinde sich in der ehemaligen Tongrube offenbar kontaminiertes Material (u. a. Schottermaterial der Eisenbahn), dessen Aufarbeitung durch die Errichtung der geplanten Anlage verhindert werde. Die mit Erde zugeschüttete Deponie sei lediglich in Augenschein genommen worden. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs die Belange des Umwelt- und Naturschutzes unzureichend bewertet und die Interessen der Beigeladenen einseitig in den Vordergrund geschoben.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Januar 2016 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Dezember 2015 wird hergestellt.

Der Antragsgegner verteidigt seinen Genehmigungsbescheid. Zwar besitze der Antragsteller nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Rechtsstellung eines anerkannten Naturschutzvereins. Fraglich sei aber seine Antragsbefugnis i. S. d. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, z. B. zur Frage der Privilegierung und zur Statik. Der Antragsteller könne sich nur auf Rechtsvorschriften berufen, die dem Umweltschutz dienten. Der Wunsch des Antragstellers, im behördlichen Verfahren beteiligt zu werden, sei dem Landratsamt nicht bekannt gewesen. Das Landratsamt sei von einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 (nicht Nr. 3) BauGB ausgegangen. Auf den Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2014 (M 1 S 14.1351) werde verwiesen. Grundlage für die Einschätzung, dass der erzeugte Strom überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werde, sei eine Simulation mit den Produktionsdaten der bereits bestehenden WKA in ... Wie im angegriffenen Bescheid ausgeführt, habe im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden können. Durch umfangreiche Auflagen im Bescheid würden die vom Antragsteller befürchteten Umwelteinwirkungen durch die WKA minimiert oder ganz vermieden, so dass nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen seien und insgesamt ein hohes Schutzniveau i. S. d. § 5 Abs. 1 BImSchG gewährleistet werde. Nach dem Ergebnis der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Mittels der Auflagen im Bescheid sei in der Bauphase gewährleistet, dass für geschützte Arten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Davon sei entsprechend der artenschutzrechtlichen Prüfung auch bei Inbetriebnahme der Anlage auszugehen. Hinweise auf ein Vorkommen des Rotmilans im Umfeld der Anlage hätten zwar vorgelegen. Die vom Antragsteller in Auftrag gegebene Nachkartierung hätte aber auch keinen eindeutigen Nachweis für einen 2015 besetzten Rotmilanhorst erbracht. Zum Zeitpunkt der Genehmigung habe es keine belastbaren Erkenntnisse für regelmäßige Aufenthalte des Rotmilans im Gefahrenbereich gegeben. Soweit der Antragsteller bestreite, dass die geologischen Gegebenheiten und die Statik für die genehmigte Anlage ausreichten, werde auf das vorgelegte Baugrundgutachten verwiesen. Hinweise auf kontaminiertes Material im Untergrund der geplanten Anlage gebe es nicht. Die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen habe nicht bestanden. Der Vorwurf einer übereilten Genehmigungserteilung sei nicht gerechtfertigt.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt insbesondere aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Es stehe kein Rechtsbehelf i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Umw-RG inmitten. Es handle sich nicht um ein möglicherweise UVP-pflichtiges Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Gemäß Nr. 1.6.3 Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erst ab mindestens drei Windkraftanlagen mit einer Höhe von mindestens 50 Metern durchzuführen. Auch aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergebe sich keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung. Zudem wäre diese Bestimmung nach der vom Antragsteller vertretenen Auffassung gar nicht einschlägig. Auch handle es sich nicht um eine Anlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichnet wäre. Eine analoge Anwendung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Klage des Antragstellers habe somit schon deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil es an der Klagebefugnis fehle. Die streitige WKA sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert und bauplanungsrechtlich zulässig; sie diene der ... Im Übrigen könne der Antragsteller sich nicht auf eine mangelnde Privilegierung berufen. Eine UVP-Vorprüfung sei durchgeführt worden, obwohl keine Verpflichtung hierzu bestanden habe, mit dem Ergebnis, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Die angefochtene Genehmigung verstoße nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, es bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan, sei nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Was das behauptete Vorkommen des Wespenbussards angehe, sei das Vorbringen des Antragstellers zu unkonkret. Soweit auf ihren, der Beigeladenen, Internetauftritt sowie die darin enthaltenen Ausführungen zu Uferschwalbe und Bienenfresser hingewiesen werde, handle es sich um Unterstellungen. Was die Statik der genehmigten Anlage angehe, greife der Antragsteller das vorgelegte Bodengutachten nicht substantiiert an. Die ehemalige Tongrube sei entsprechend der Genehmigung und ihrer Nebenbestimmungen sowie unter Überwachung durch das Landratsamt verfüllt worden. Für kontaminiertes Material gebe es keine Anhaltspunkte. Die Behauptungen des Antragstellers entbehrten jeder Grundlage. Die angegriffene Genehmigung sei nicht im vereinfachten Verfahren erteilt worden, vielmehr sei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in rechtskonformer Weise von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen worden. Selbst wenn die Öffentlichkeitsbeteiligung zu Unrecht unterblieben wäre, wäre dieser Fehler gemäß Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) unbeachtlich. Bei der Genehmigung nach § 16 BImSchG handle es sich um eine gebundene Entscheidung; der Antragsteller trage nichts vor, was die Entscheidung inhaltlich hätte beeinflussen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des Eil- und des Klageverfahrens sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er durch die angefochtene Genehmigung nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen ist, wie § 42 Abs. 2 VwGO dies grundsätzlich vorsieht. Er kann sich als anerkannter Umweltschutzverein auf eine Antragsbefugnis gemäß dem Umweltrechtsbehelfsgesetz berufen. Er ist ein anerkannter Verein im Sinne von § 3 UmwRG und kann das Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 UmwRG geltend machen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (Nr. 1) sowie für Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichnet sind (Nr. 2). Die Beurteilung beider Tatbestände hängt von der Frage ab, ob die genehmigte WKA ein eigenständiges Vorhaben ist, oder eine Nebenanlage/ein Änderungsvorhaben zu dem immissionsschutzrechtlich genehmigten Bestand der ... der Beigeladenen darstellt. Diese Frage kann im Rahmen der Klärung der Antragsbefugnis offen bleiben, denn andernfalls würde die Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeit vorverlagert. Damit würden die Anforderungen an das Vorliegen einer Antragsbefugnis überspannt, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreichen muss; deren tatsächliches Vorliegen ist in der Begründetheit des Rechtsbehelfs zu klären.

1. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht, denn betrachtet man die streitige WKA als Nebenanlage und Änderungsvorhaben i. S. d. § 16 BImSchG zu der bestehenden..., kann der Antragsteller sich auf seine Rechte nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz berufen. Dann existiert eine Pflicht zur umweltverträglichkeitsrechtlichen Vorprüfung und damit die möglicherweise bestehende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für Anlagen zum Brennen von Keramikerzeugnissen bedarf es gemäß Nr. 2.6 der Anlage 1 zum UVPG je nach Produktionskapazität einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Aus der im Verfahren nach § 16 BImSchG gegenüber § 3e Abs. 1 UVPG entsprechend § 4 UVPG spezielleren Vorschrift des § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. Dezember 2015, § 1 UVPG, Rn. 3 m. w. N.) ergibt sich nichts anderes.

2. Der Antragsteller kann geltend machen, dass möglicherweise Rechte, auf die er sich nach § 2 Abs. 1 UmwRG berufen kann, missachtet wurden. Er kann das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung geltend machen. Nämlich, dass die Genehmigung vom 21. Dezember 2015 Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere dem § 44 Abs. 1 BNatSchG, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), dass er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Genehmigung berührt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) sowie, dass er zur Beteiligung im Genehmigungsverfahren berechtigt war und ihm entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG), weil die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG unterblieben ist. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, insbesondere, ob ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatschG gegeben ist, bleibt der Begründetheit vorbehalten.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat hierbei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Auch wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der angegriffene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist, kann hierbei der Dritte nur dann Erfolg haben, wenn er entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 a Rn. 6).

Die der Beigeladenen unter dem 21. Dezember 2015 erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WKA vom Typ Enercon E-115 mit einer Nennleistung von 3.000 kW und einer Gesamthöhe von 206,9 Metern auf dem Grundstück FlNr. 213 Gem. ... verletzt nach summarischer Prüfung keine Rechte, auf die der Antragsteller sich berufen kann, so dass die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Auch eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung führt nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses.

1. Die Präklusion gemäß § 4a Abs. 1 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO greift nicht, obwohl die Klage erst unter dem 21. März 2016 und damit mehr als 12 Wochen nach Erteilung der Genehmigung begründet wurde, weil es an einer Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis entsprechend § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO fehlt.

2. Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ebenso wie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG eröffnet, denn die streitige WKA ist als Nebenanlage und Änderungsvorhaben zu der bestehenden... anzusehen.

a) Ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang der WKA mit der rund 200 Meter entfernten ... sind gegeben. Aus dem Betriebskonzept vom 18. Mai 2015, das Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. Dezember 2015 ist, geht hervor, dass die Stromversorgung des ...betriebs der Beigeladenen künftig durch den mit Hilfe der WKA selbst erzeugten Strom sichergestellt werden soll. Ferner geht daraus nachvollziehbar hervor, dass ein überwiegender Anteil des erzeugten Stroms unmittelbar im Betrieb der Beigeladenen verbraucht wird. In der E-Mail vom ... Oktober 2015 (Bl. 468 Behördenakte Band I - BA I) wird die Überschusseinspeisung erläutert und der Eigenverbrauch von 64% auf 60,8% korrigiert. Die Einspeisung muss gemäß der Nebenbestimmung Nr. 4.2.1.1 zur Genehmigung dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden, womit sichergestellt wird, dass der betriebstechnische Zusammenhang bestehen bleibt.

Allein der Umstand, dass das Betriebskonzept im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde, entwertet es nicht. Auch die Argumentation des Antragstellers vermag an seiner Aussagekraft keine durchgreifenden Zweifel zu wecken. So ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller ausführt, dass mit den vorherrschenden Windgeschwindigkeiten maximal ein Viertel der Nennleistung der Anlage erzielt werden könne und dann argumentiert, der erzeugte Strom müsse deshalb hauptsächlich in das öffentliche Netz eingespeist werden. Soweit der Antragsteller sinngemäß einwendet, es sei für die Ermittlung des Strombedarfs fälschlich ein 24 stündiger Vollastbetrieb der ... an 365 Tagen im Jahr zugrunde gelegt worden, ist dies durch die Ausführungen auf Seite 2 des Betriebskonzepts widerlegt. Die Ausführungen zu Kapazitätsschwellenwert und Produktionsleistung führen ebenfalls nicht weiter. Gerügt wird, es hätte der „maximal mögliche bzw. beabsichtigte Durchsatz“ zugrunde gelegt werden müssen, nicht etwaige Monats- oder Jahresdurchschnittswerte. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit „Durchsatz“ den Strombedarf der Beigeladenen meint. Wäre - wie gerügt - tatsächlich ein zu niedriger Strombedarf angesetzt worden, dann spräche dies für einen potentiell größeren Zukauf von Strom aus dem öffentlichen Netz für die ... und somit für einen prozentual geringeren Beitrag der WKA zur Stromversorgung des Betriebs. Dies ist aber für die Frage, ob die WKA eine Nebenanlage zur ... ist, nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob der durch die WKA erzeugte Strom überwiegend durch die Beigeladene für ihre ... genutzt wird. Dass sich aber das Verhältnis zwischen Eigenverbrauch und Einspeisung zugunsten der Einspeisung verändern würde, weil ein zu niedriger Strombedarf der ... zugrunde gelegt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

b) Die Genehmigung ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG, für die nach dem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG). Sie unterliegt deshalb bei einer Produktionskapazität von 75 Tonnen und mehr gemäß Nr. 2.6.1 der Anlage 1 zum UVPG der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Mit dem Genehmigungsantrag hat die Beigeladene die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit von März 2015 vorgelegt, die Bestandteil der angefochtenen Genehmigung geworden ist. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls i. S. d. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG anhand der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG. Die Genehmigungsbehörde hat hieraus den Schluss gezogen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss (vgl. Bl. 55 BA I und Bl. 1 ff. BA II). Ob dies zutrifft, kann hier unerörtert bleiben, obwohl gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG in den Fällen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG die Klage nur begründet ist, wenn tatsächlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, denn auch der Tatbestand von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist erfüllt.

Ein Fall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG liegt vor, weil es sich bei der streitigen WKA um eine Nebenanlage zur bestehenden... handelt, welche als Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse nach den Antragsunterlagen mehr als 75 Tonnen pro Tag produziert und damit unter Nr. 2.10.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV fällt und in Spalte c mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichnet ist.

3. Der Antragsteller kann jedoch nicht mit Erfolg eine Rechtsverletzung i. S. d. § 2 Abs. 1 UmwRG, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, geltend machen.

Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung vom 21. Dezember 2015 Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

a) Eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Rotmilan ist bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) der GFN-Umweltplanung vom Dezember 2014, die mit dem Genehmigungsantrag vorgelegt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben Artenschutzrecht nicht entgegensteht.

Die Fachreferentin Naturschutz des Landratsamts äußerte sich unter dem ... Juli 2015 (Bl. 88 BA I) generell positiv in Bezug auf das streitige Vorhaben. Sie tendiere nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen dazu, dass vor allem im Hinblick auf das Fledermausmonitoring aus naturschutzfachlicher Sicht keine UVP erforderlich sei. Sie wies jedoch darauf hin, dass aufgrund von Beobachtungen sachkundiger Personen der dringende Verdacht bestehe, dass der Rotmilan im Jahr 2015 im ... gebrütet habe. Insoweit bestehe ein Widerspruch zu den Feststellungen der saP. Unter dem ... Juli 2015 teilt die Fachreferentin Naturschutz die Rückmeldung einer Naturschutzwächterin mit, der Rotmilan sei 2015 „eindeutig da“. Auch ein Wespenbussard sei anhand seines Schmetterlingsflugs eindeutig identifiziert worden. Mit E-Mail vom ... September 2015 wandte sie sich erneut an die Genehmigungsbehörde und teilte mit, dass die ihr vorliegenden Erkenntnisse ihr eine Zustimmung zu dem Vorhaben unmöglich machten, weil man andernfalls „sehenden Auges auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zusteuern“ würde (Bl. 344 BA I). In ihrer Stellungnahme vom ... September 2015 (Bl. 396 ff. BA I) wiederholt die Fachreferentin Naturschutz ihre Einschätzungen und kommt zu dem Ergebnis, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bezogen auf den Rotmilan nicht ausgeschlossen werden könne. Eine ergänzende Untersuchung zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten sei erforderlich. Nach Rücksprache mit der höheren Naturschutzbehörde sollte 2016 eine erneute Erhebung nach den Vorgaben des Windkrafterlasses erfolgen.

Die Genehmigungsbehörde forderte darauf die höhere Naturschutzbehörde zur naturschutzfachlichen Stellungnahme auf, die zunächst unter dem 14. Oktober 2015 erfolgte (Bl. 562 ff. BA I). Sie kam zu dem Ergebnis, dass für den geplanten Anlagenstandort aus 2014 ausreichende Untersuchungen gemäß Anlage 6 zum Windkrafterlass vorlägen. Für 2014 werde daran festgehalten, dass in diesem Jahr vorhabenbedingt kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt gewesen sei. Mit dem wahrscheinlichen Nachweis eines Brutvorkommens einer schlagsensiblen Vogelart in 2015 innerhalb der Prüfabstände des Windkrafterlasses, lägen jedoch neue Anhaltspunkte vor, die Ergänzungen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich machten. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos etwa in Gestalt von Betriebsbeschränkungen seien sehr wahrscheinlich wirtschaftlich nicht verhältnismäßig. Auch weitere naturschutzrechtliche Möglichkeiten seien nicht gegeben. Die höhere Naturschutzbehörde schlage deshalb ein abgestuftes Verfahren für Nachuntersuchungen zu einem Brutvorkommen des Rotmilans innerhalb des Prüfbereichs um die geplante Anlage vor. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 (Bl. 56 f. BA II) rückt die höhere Naturschutzbehörde hiervon jedoch ab, im Hinblick auf das Ergebnis der DNA-Analyse von Eischalen, die unter dem vermeintlichen Rotmilanhorst im ... gesichert worden waren. Die Laboranalyse habe ergeben, dass die Eischalen mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich einem Mäusebussard, nicht dem Rotmilan zuzuordnen seien. Der Verdacht eines Brutvorkommens des Rotmilans im 1.000 Meter Radius um die geplante WKA entsprechend Anlage 2 zum Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 hat sich damit nicht bestätigt. Von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG musste damit zum Genehmigungszeitpunkt nicht ausgegangen werden, zumal auch nicht vorgetragen wird oder ersichtlich ist, dass im 6.000 Meter-Umkreis des Vorhabens regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate des Rotmilans liegen würden, derentwegen ein Überfliegen der WKA wahrscheinlich wäre. Den Anforderungen des Artenschutzes wird i.Ü. durch die Nebenbestimmung Nr. 4.7.14 zur Genehmigung vom 21. Dezember 2015 Rechnung getragen.

b) Laut der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz von Juli 2015 wurde ein Wespenbussard in der Nähe der Kirche (rund 1,1 km nördlich vom Vorhabengrundstück entfernt) kreisend beobachtet. Ein Brutvorkommen im 1.000 Meter-Radius der genehmigten WKA wird ebenso wenig substantiiert vorgetragen, wie ein regelmäßig besuchtes Nahrungshabitat im Umkreis von 6.000 Metern zur Anlage. Auch die untere und die höhere Naturschutzbehörde gehen hiervon nicht aus. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Wespenbussard ist somit nach summarischer Prüfung mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht dargetan.

c) Bei Uferschwalbe und Bienenfresser handelt es sich nach Anhang 2 und 3 zum Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 weder um kollisionsgefährdete noch um besonders störungsempfindliche Arten. Ihr Vorkommen kann der Genehmigung der WKA somit nicht entgegengehalten werden.

d) Die in den Raum gestellte Behauptung, die Tongrube, auf der die WKA errichtet werden soll, sei mit kontaminiertem Material verfüllt, bleibt völlig unsubstantiiert. Demgegenüber geht aus Bl. 177 BA II hervor, dass in der Verfüllungsgenehmigung vom 2. August 2002 Werte festgesetzt wurden, deren Einhaltung im Oktober 2015 überprüft wurde. Auch die Ergebnisse der Wasseruntersuchung sowie die Fremdüberwachung durch die Firma G. würden keinen Hinweis auf unzulässige Verunreinigungen bieten. Zudem trägt der Antragsteller selbst nicht vor, dass eine etwaige Bodenverunreinigung sich durch die Errichtung der genehmigten Anlage verschlechtern würde.

e) Entsprechend ergibt die summarische Prüfung, dass das Landratsamt bei der Prüfung der rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unter dem 1. Dezember 2015 (Bl. 1 ff. BA II) zu dem Ergebnis kommen durfte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, weil keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3a, § 3c UVPG).

f) Die Frage einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BauGB kann dahinstehen, weil der Antragsteller sich nicht mit Erfolg hierauf berufen kann. Nach ganz herrschender Ansicht haben die Vorschriften des § 35 Abs. 1 BauGB lediglich städtebauliche Funktion und dienen nicht dem Drittschutz. Im Übrigen handelt es sich dabei auch nicht um Umweltschutzbestimmungen.

g) Fragen der Statik können dem Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen, weil es hierbei weder um den Umwelt- und Naturschutz noch sonst um rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers geht.

Der Umstand, dass das Landratsamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Interessen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin im Blick behalten hat, kann für sich gesehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründen. Dass die Genehmigung noch im Dezember 2015 erteilt werden konnte, liegt nicht zuletzt an der weiteren Äußerung der höheren Naturschutzbehörde vom 8. Dezember 2015.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich insofern einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass der Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen positiven Bauvorbescheid, der ihr auf ihre Klage hin erteilt worden war. Ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lehnte der Beklagte aus Gründen des Naturschutzrechts ab. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb in erster Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Vorhaben sei aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Die naturschutzrechtlichen Fragen seien im Vorbescheid nicht mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit könne dem Vorhaben zwar nicht mehr entgegengehalten werden, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Das bedeute aber nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen jeweils eigenständigen Charakter und seien unabhängig voneinander zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße in Bezug auf die Vogelart "Rotmilan" gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot. Dem Beklagten komme insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Die Einschätzung, dass der Rotmilan durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei naturschutzfachlich vertretbar.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht zwar nicht in jeder Hinsicht in Einklang mit Bundesrecht. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Es liegt ein Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, denn es verstößt gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nicht bereits aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung verfügt die Behörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

4

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für eine naturschutzrechtliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote sei trotz der verbindlich festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, bei der auch das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geprüft worden sei, noch Raum, steht nicht in Einklang mit Bundesrecht.

5

Ist über die Frage, ob einem privilegierten Außenbereichsvorhaben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, bereits im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids abschließend entschieden worden, steht einer erneuten - naturschutzrechtlichen - Entscheidung über das Entgegenstehen artenschutzrechtlicher Verbote die Tatbestandswirkung des Bauvorbescheids entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht darstellen, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Die Annahme, aus diesem Grund sei zwischen planungsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens zu trennen, beruht aber auf einer Verkennung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) kann sich das Oberverwaltungsgericht nicht stützen. Die Entscheidung des Senats ist auf die Besonderheiten der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der sog. Eingriffsregelung zugeschnitten und betrifft zudem die nicht mehr geltende rahmenrechtliche Rechtslage (§ 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, hat der Senat nicht aufgestellt.

6

Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG "zugleich" Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 35). Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Für eine "nachvollziehende" Abwägung (zum Begriff z.B. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>) ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.

7

2. Die Berufungsentscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Ergebnis zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht prüfen durfte. Zwar verfügt die Klägerin über einen positiven Bauvorbescheid, der in dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, Tatbestandswirkung entfaltet. Der positive Bauvorbescheid, der der Klägerin auf ihre Klage hin erteilt worden ist, enthält jedoch keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht.

8

An die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der Bauvorbescheid stelle die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens "insgesamt" fest, ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO nicht gebunden. Im Revisionsverfahren ist eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer materiellrechtlich erheblichen Erklärung zwar nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung zugänglich (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 46). Lässt die Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen, tritt eine Bindung aber nicht ein (Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit dem positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens "insgesamt" entschieden worden sei, wird von der bundesrechtswidrigen Auffassung getragen, artenschutzrechtliche Verbote seien nicht nur im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einzustellen, sondern unabhängig davon Gegenstand einer eigenständigen naturschutzfachlichen Zulässigkeitsprüfung. Inmitten steht damit nicht lediglich die Feststellung des konkreten Inhalts einer behördlichen Erklärung durch das Tatsachengericht, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich durch den unzutreffenden bundesrechtlichen Maßstab vielmehr bei der Auslegung den Blick verstellt. Das Auslegungsergebnis des Tatsachengerichts ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend.

9

Danach ist der Senat selbst zur Auslegung des Bauvorbescheids berechtigt. Die Auslegung ergibt, dass der Bauvorbescheid keine Aussage zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält. Bereits der Umstand, dass im Vorbescheidsverfahren ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts artenschutzrechtliche Fragen noch gar nicht geprüft worden sind, weil die zuständige Behörde den Vorbescheidsantrag wegen - aus ihrer Sicht - entgegenstehender anderer Belange als denen des Naturschutzes abgelehnt hat (UA S. 14), legt es nahe, dass die Behörde nicht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt, sondern nur über bestimmte (einzelne) Fragen entschieden hat. Der Bescheid enthält zudem die Einschränkung, dass er "für die im Antrag formulierten Fragestellungen" erteilt werde. Das deckt sich wiederum mit dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2005, mit dem die Behörde verpflichtet wurde, der Klägerin einen Bauvorbescheid "gemäß ihrem Antrag" zu erteilen. Dieser Umstand macht ebenfalls deutlich, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich über die zum damaligen Zeitpunkt strittigen bauplanungsrechtlichen Fragen entschieden worden ist. Ferner hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme, dass dem Vorhaben weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 nicht entgegenstünden, zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lediglich ausgeführt, dass der Landschaftsschutz nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt werde. Dementsprechend hat die damals zuständige Behörde den Vorbescheid ausdrücklich mit "Auflagen" verbunden, die naturschutzrechtliche Vorgaben enthalten. Die Auflagen entsprechen im Übrigen den "Hinweisen", die bereits im ersten, ursprünglich ablehnenden Bescheid enthalten waren, der Gegenstand der erfolgreichen Verpflichtungsklage war. Bei der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag lagen auch keine prüffähigen Unterlagen zu artenschutzrechtlichen Fragen vor. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie greift zwar die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, Artenschutz sei im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft worden, mit der Verfahrensrüge als aktenwidrige Feststellung an. Der Vortrag, das Protokoll der Ämterberatung am 4. April 2001 nach Anlage K1 belege, dass naturschutzrechtliche Fragen aus Anlass des Vorbescheids behandelt worden seien, genügt jedoch hierfür nicht. Aus der Teilnahme eines Vertreters der Naturschutzbehörde an einer Ämterbesprechung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass die naturschutzrechtlichen Fragen auch abschließend geprüft worden sind.

10

3. Da mit dem positiven Bauvorbescheid nicht über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht entschieden worden ist, musste der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren prüfen, ob der Genehmigung als Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht.

11

3.1 In Übereinstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219). Das ist hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass aus den ausgewerteten Erkenntnismitteln - naturschutzfachlich vertretbar - abgeleitet werden könne, dass für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann ausgegangen werden könne, wenn der Abstand der Windenergieanlage weniger als 1 000 m betrage (UA S. 22). Soweit die Klägerin auf die für Rotmilane untypische Größe eines Horstes verweist, ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legen, dass die Beobachtungen der Klägerin keine taugliche Grundlage böten, um das Vorkommen des Rotmilans in diesem Gebiet zuverlässig erfassen zu können. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen; eine Beweisanregung genügt nicht. Die Rüge zur fehlenden Ermittlung von Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht aufzeigt, welche Maßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte in Betracht ziehen müssen.

12

Die weitere Verfahrensrüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise Behauptungen eines "Hobbyornithologen" zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass es zwingend einer unabhängigen fachlichen Überprüfung bedurft habe, ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Erfassungen aus der Brutsaison 2011, mit denen der Beklagte das Vorkommen des Rotmilans in der näheren Umgebung der vorgesehenen Windenergieanlagenstandorte untermauert hat, von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführt worden, der seit 1986 für das Museum für Vogelkunde in Halberstadt (Heineanum) und - seinen Angaben zufolge - seit 1977 für die Arbeitsgemeinschaft Ornithologie der Stadt Quedlinburg tätig ist. Dass sich der Beklagte bei der Erfassung und Kartierung des artenrechtlichen Bestands der Vogelart "Rotmilan" auf Angaben eines solchen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiters gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht, das den ehrenamtlichen Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört hat, musste den Vortrag der Klägerin nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet. Von einer Missachtung wissenschaftlicher Mindeststandards kann keine Rede sein. Die Aufgabe der naturschutzfachlichen Erfassung und Kartierung von Arten kann auch von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werden, sofern sie sich als sachkundig erweisen. Bestandserfassungen bedürfen nicht zwingend der Heranziehung eines als Sachverständigen ausgebildeten und anerkannten Gutachters. Auch eine langjährige Befassung im Rahmen ehrenamtlicher naturschutzfachlicher Tätigkeit kann die notwendige Sachkunde vermitteln, um Beobachtungen vor Ort vornehmen und über den Befund berichten zu können. Das zeigt auch die Praxis der Naturschutzverbände und -vereinigungen, die regelmäßig mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten und die mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und als Verwaltungshelfer angesehen werden (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <361> und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 19). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass im konkreten Fall Anlass bestand, an der durch jahrzehntelange Befassung geschulten Sachkunde des ehrenamtlichen Mitarbeiters zu zweifeln. Einer solchen Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Oberverwaltungsgericht den Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört und sich damit einen Eindruck von seiner fachlichen Versiertheit bei der Vogelbeobachtung verschafft hat.

13

Weitere als Verfahrensrügen erhobene Einwände der Klägerin zielen darauf, den vom Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, für maßgeblich gehaltenen Abstand der Windenergieanlagen durch andere Faktoren zu ersetzen. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.

14

3.2 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

15

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.

16

Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

17

3.3 Fehler bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Maßstäbe sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten mit der Begründung, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Rotmilane (verhaltensbedingt) im Straßenverkehr in vergleichbarer Zahl getötet würden wie durch Windenergieanlagen (UA S. 25), bestätigt, dass er sich bei der Bewertung der Gefahren im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative bewegt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts greift die Klägerin zwar an, erhebt aber lediglich allgemein gehaltene Einwände und zeigt nicht auf, dass die Quelle, auf die sich das Oberverwaltungsgericht zur Begründung gestützt und die Erhebungen über einen Zeitraum von 1991 bis 2006 zur Grundlage hat, methodischen Bedenken ausgesetzt sein könnte.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage vom 28. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids des Landratsamts Haßberge vom 18. Juli 2014.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung K. … (Am … … und …, … R. …, OT K. …).

Das Landratsamt H. erteilte der Beigeladenen zu 1) auf ihren Antrag durch Bescheid vom 28. Februar 2014 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zehn Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW, Nabenhöhe 140 m mit einer Nennleistung von jeweils 3.000 Kilowatt, einem Rotorblattdurchmesser von 112 m und einer Gesamtbauwerkshöhe von 196 m. Die Windkraftanlagen, genehmigt als „B. … S. … W. …“, befinden sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung S. …, Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung H. …, Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung K. … sowie Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Hu. … Die Genehmigung erging nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25. August 2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung der UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13. August 2013) im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG. Die streitgegenständliche Windenergieanlage 4 (WEA 4) befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung H. … Sie ist vom klägerischen Grundstück 1.619 Meter entfernt.

Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) erteilte das Landratsamt Haßberge mit Bescheid vom 18. Juli 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Änderung des Anlagentyps auf den Typ Nordex N 117-2.4 MW mit der Änderung der Nabenhöhe auf 141 m, des Rotorblattdurchmessers auf 117 m und der Gesamthöhe auf 199 m. Eine allgemeine Vorprüfung hatte ergeben, dass keine weitere UVP erforderlich ist. Bezüglich einer der unteren Naturschutzbehörde während des Änderungsverfahrens mitgeteilten Uhu-Sichtung führte das Landratsamt Haßberge im Bescheid vom 18. Juli 2014 unter Ziffer 4.3 (Naturschutzrecht) aus, dass sich hierdurch aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlich geänderte Situation gegenüber der genehmigten Planung ergebe. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege nach wie vor nicht vor. Dass der Uhu den Bereich der gerodeten Fläche als Nahrungshabitat mit nutze, sei zwar möglich. Dieser Bereich stelle aber sicher nicht den Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate dar. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Uhu vorliege. Unabhängig hiervon sei dem Betreiber empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um gegebenenfalls entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt Haßberge auf Antrag der Beigeladenen zu 1) den unter Nr. V. des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Die Beigeladenen haben dem Landratsamt Haßberge jeweils mit Schreiben vom 29. August 2014 angezeigt, dass die Beigeladene zu 2) von der Beigeladenen zu 1) die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin übernommen hat.

2. Am 11. April 2014 erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, den Genehmigungsbescheid des Landratsamts Haßberge vom 28. Februar 2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2014, eingegangen bei Gericht am 25. August 2014, beantragten die Kläger (ursprünglich im Verfahren W 4 K 14.839, welches durch Beschluss vom 15. September 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren W 4 K 14.354 verbunden wurde), den Änderungsgenehmigungsbescheid des Landratsamts Haßberge vom 18. Juli 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die eklatanten Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze seien so schwerwiegend, dass die streitgegenständlichen Genehmigungen rechtswidrig seien und die Kläger einen Anspruch auf deren Aufhebung hätten. Der Grundsatz des fairen Verfahrens sei gravierend verletzt. Das Landratsamt H. sowie verschiedene Mitarbeiter hätten aktiv zusammen mit der Beigeladenen zu 1) gewirkt und den Boden der Neutralität zugunsten der Beigeladenen zu 1) und des Landkreises H. verlassen. Das Landratsamt H. sei institutionell befangen, worin eine eklatante Verletzung des Grundsatzes eines fairen und objektiven Verfahrens zu sehen sei. Die Beigeladene als Antragstellerin im Genehmigungsverfahren sei zwar eine GmbH. Gesellschafter dieser GmbH sei aber unter anderem der Landkreis H. Das Landratsamt sei gleichzeitig Kreisbehörde, aber auch als Gesellschafterin Antragstellerin im Genehmigungsverfahren und damit Partei. Besonders deutlich werde dies in der Person des Landrats, der zum einen oberstes Organ der Kreisbehörde und gleichzeitig der Kreisverwaltungsbehörde in einer Person sei. Aus dieser Gesamtkonstellation ergäben sich Befangenheitsmomente, die die Zuständigkeit des Landratsamts im Genehmigungsverfahren nicht zuließen. Die mit dem Vorgang befassten Beamten hätten nicht unabhängig entschieden, sondern seien dem Druck des Behördenleiters und dem Interessendruck der Beigeladenen ausgesetzt gewesen. Hinzu komme, dass der Landrat gleichzeitig noch Vorsitzender des regionalen Planungsausschusses sei, der über die Fortschreibung des Regionalplans zu entscheiden habe. Darüber hinaus leide das Verfahren an wesentlichen Fehlern. Die Einwendungen privater Einwendungsführer seien nicht beachtet worden. Zudem seien im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Antragsunterlagen nur unvollständig ausgelegt worden. Die Vorlage und Auslegung eines Schall-, Schattenwurf- und Bodengutachtens seien aber zwingend erforderlich. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sei gravierend fehlerbehaftet. Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben entgegen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei in wesentlichen Teilen unvollständig. Eine belastbare Aussage zu §§ 44 ff. BNatSchG könne aufgrund dessen nicht getroffen werden. Diesbezüglich werde eine Stellungnahme des Herrn R. … K. …, Vorsitzender der LBV-Kreisgruppe D. …, vom 30. Oktober 2015 vorgelegt. Es lägen mehrere absolute Verfahrensfehler vor, die einen Aufhebungsanspruch der Kläger begründeten. Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes stehe den Klägern ein selbständig durchsetzbares absolutes Verfahrensrecht zu. Im Übrigen seien nachbarschützende Vorschriften verletzt. Es sei davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen durch Lärm auf die Kläger zukämen. Nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei deutlich geworden, dass die vorgegebenen Immissionswerte trotz Unsicherheitszuschlag überschritten würden. Bezüglich der vom TÜV Süd zugrunde gelegten Schallleistungspegel bestünden Bedenken, da für diesen Anlagentyp noch keine Dreifach-Vermessung vorliege. Auch habe keine Prüfung hinsichtlich einer Vor- bzw. Fremdbelastung stattgefunden. Bezüglich der Ton- und Impulshaltigkeit seien keine aussagefähigen Angaben gemacht worden. Des Weiteren setze sich das Lärmgutachten nicht mit dem Thema „tieffrequenter Schall“ ausreichend auseinander. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei aufgrund der bedrängenden Wirkung der Anlagen verletzt. Entgegen der Auflage Ziffer 1.4 des Änderungsgenehmigungsbescheids sei die Anlage auch nicht mit einer funktionssicheren technischen Einrichtung ausgestattet, die einen Eisansatz an den Rotorblättern erkenne und die Anlage sicher in den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb versetze. Mit der vorliegenden „Gutachtlichen Stellungnahme zur Plausibilitätsprüfung des bordinternen Nordex-Eiserkennungssystems“ des TÜV Nord könne die Auflage nicht erfüllt werden. Es bestehe deshalb für Wanderer und Spaziergänger im Wald akute Lebensgefahr.

Bezüglich der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 führte der Klägerbevollmächtigte zusätzlich aus: Es handele sich bei den zehn Windkraftanlagen des Typs Nordex im Gegensatz zu dem am 28. Februar 2014 genehmigten Vorhaben um ein Aliud, da der Kernbestand der Anlage verändert werde. Es sei deshalb eine Neugenehmigung erforderlich mit allen verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Bei der Anlage Nordex handele es sich um einen gänzlich anderen Anlagentyp mit abweichenden technischen Eigenschaften. Wesentlich seien auch die Abweichung der technischen Betriebsweise und die Dimensionierung der Anlage. Darüber hinaus leide das Änderungsgenehmigungsverfahren an gravierenden Verfahrensfehlern. Die Genehmigungsbehörde übersehe, dass aufgrund der Änderung des Kernbestands der Anlage durch Wechsel des Anlagentyps erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umwelt und erhebliche Nachteile und Auswirkungen für die Bürger und Nachbarn zu besorgen seien. Der Verzicht auf die Beteiligung der Öffentlichkeit sei rechtsfehlerhaft und wirke sich auch für die Kläger nachteilig aus. Ein neues Genehmigungsverfahren mit einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte sehr wohl zu anderen Ergebnissen geführt im Rahmen der Prüfung der schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit, die Nachbarschaft und die Umwelt. Auch im Änderungsgenehmigungsverfahren seien keine weiteren vertiefenden Untersuchungen veranlasst worden. Dies gelte vor allem in Bezug auf die geschützten Vogelarten Uhu und Schwarzstorch sowie die zahlreichen nachgewiesenen Fledermausvorkommen. Aus dem jetzt bekannten Sachverhalt - Nachweis der Uhubrut bei WEA 5 - und den Beurteilungen der unteren Naturschutzbehörde hierzu ergebe sich zwingend, dass die Entscheidung über das Vorhaben anders hätte ausfallen müssen. Der Typenwechsel der Anlage führe nicht nur zu einer grundlegenden Änderung in der Bauweise und in der Materialbeschaffenheit der Anlage, sondern auch zu einer Zunahme der Betriebsdauer und damit zu zusätzlichen Lärm- und Schattenemissionen und zu einer Erhöhung des Kollisionsrisikos für Vögel und Fledermäuse. Auch sei die Problematik des Brandschutzes für die neuen Anlagen im Änderungsgenehmigungsverfahren überhaupt nicht geprüft worden. Bei den Rotorblättern komme ein neuer Werkstoff, ein sog. CFK-Werkstoff, zum Einsatz. Im Brandfalle komme es zu gesundheitsschädlichen Emissionen. Eine Prüfung sei diesbezüglich überhaupt nicht erfolgt.

3. Das Landratsamt H. beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt H. habe über den Antrag der Beigeladenen zu 1) als untere Immissionsschutzbehörde und damit als untere staatliche Verwaltungsbehörde entschieden. Es bestünden in diesem Zusammenhang weder Abhängigkeiten noch Interessenkollisionen mit der Beigeladenen zu 1) bzw. der sie tragenden Institutionen. Im Übrigen kenne die Rechtsordnung keine „institutionelle Befangenheit“. Es habe auch eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben des § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV stattgefunden. Zur Auslegung der Antragsunterlagen enthalte § 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV konkrete Aussagen. Diese seien umgesetzt worden. Alle zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorgelegenen und auf Vollständigkeit geprüften Unterlagen seien öffentlich ausgelegt worden. Die Auslegung sei sowohl beim Landratsamt H. wie auch bei den betroffenen Standort- bzw. Nachbargemeinden (Stadt Haßfurt, Stadt Königsberg sowie der VG Hofheim für die Gemeinde Riedbach und der Gemeinde Schonungen) erfolgt. Das Verfahren zur Änderung des Anlagentyps habe im Rahmen des § 16 Abs. 1 BImSchG als Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne erneute Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden können. Insofern werde vollinhaltlich auf die im Genehmigungsbescheid vom 18. Juli 2014 dargelegten Gründe Bezug genommen. Zur Frage einer Fehlerhaftigkeit der durchgeführten UVP sei bezüglich der Belange des Naturschutzes Folgendes festzuhalten: Die Kläger könnten sich auf die Belange des Naturschutzes nicht auf eine unter diesem Aspekt angeblich fehlerhaft durchgeführte UVP berufen. Für Individualkläger bleibe es jenseits von § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG bei dem hergebrachten subjektiv-rechtlich geprägten Rechtsschutzsystem. Unabhängig hiervon weise die im Ausgangsverfahren durchgeführte UVP im Hinblick auf naturschutzfachliche Belange, insbesondere die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), keine Fehler auf. Es sei darauf hinzuweisen, dass den Naturschutzbehörden bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- oder Verletzungstatbestand erfüllt sei, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum einzuräumen sei. Im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidungen seien keine entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen, die der Erteilung der Genehmigungen aus naturschutzfachlicher Sicht entgegengestanden hätten. Eine Rechtsverletzung könne auch nicht wegen der durch den Anlagenbetrieb hervorgerufenen Lärmimmissionen erkannt werden. Der TÜV Süd habe als akkreditiertes und unabhängiges Prüflabor die Ergebnisse gemäß den geltenden Normen und Richtlinien unparteiisch berechnet und bewertet.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Landratsamts H. vom 9. Oktober 2014, vom 4. Dezember 2014 und vom 18. Dezember 2015 verwiesen.

4. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ließen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da eine Verletzung drittschützender Rechte der Kläger, insbesondere unzumutbare Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen sowie ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot offensichtlich ausgeschlossen seien. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Befangenheit des Landkreises Haßberge sowie des ehemaligen Landrates und des zuständigen Sachgebietsleiters Immissionsschutz fehle es bereits am Vorliegen eines drittschützenden Rechtes. Gleiches gelte für die Geltendmachung naturschutzfachlicher Belange. Darüber hinaus entsprächen die naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros für Faunistik und Umweltbildung vom 29. August 2013 vollumfänglich den Vorgaben des bayerischen Windkrafterlasses. Auch hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bestünden keine Bedenken. Die ausgelegten Unterlagen hätten den Vorgaben des § 10 Abs. 1 BImSchG entsprochen. Insbesondere sei es nicht erforderlich, ein Schall-, Schatten- und Bodengutachten auszulegen.

Bezüglich der Änderungsgenehmigung wurde dargelegt, dass das durchgeführte Verfahren nach § 16 BImSchG nicht zu beanstanden sei. Im vorliegenden Fall sei sogar eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG ausreichend gewesen. Auch handele es sich bei § 16 BImSchG um bloßes Verfahrensrecht, das grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalte. Im Hinblick auf die vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken der Kläger werde nochmals umfassend auf die fehlende drittschützende Wirkung artenschutzrechtlicher Belange sowie die eindeutige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu verwiesen. Die Klage sei in jedem Falle abzuweisen, zum einen, da die Entscheidung hinsichtlich der Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren inhaltlich nicht zu beanstanden sei, zum anderen, da die Rechtsfolge eines Verstoßes nicht die Aufhebung der Genehmigung nach sich ziehen würde und die Kläger auf die Geltendmachung drittschützender Rechte beschränkt seien. Dies sei nunmehr auch durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt worden.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 26. September 2014, vom 12. Dezember 2014, vom 2. März 2015, vom 19. November 2015 sowie vom 19. April 2016 und 5. August 2016 Bezug genommen.

5. Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 (Az. 22 CS 15.952) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. April 2015 (Az. W 4 S. 15.286) den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen ab.

6. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 28. Februar 2014 und vom 18. Juli 2014 betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung H. … erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere besitzen die Kläger die Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, da sie geltend machen können, über § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG möglicherweise als Nachbarn aufgrund ihres Eigentums an den ca. 1.600 Meter entfernt gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Kläger durch die Genehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Aus den behaupteten Verfahrensfehlern (1) sowie den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen (2) folgt kein Aufhebungsanspruch der Kläger. Es sind keine der Windkraftanlage zuzurechnenden unzumutbaren Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen der Kläger sowie Gefahren durch Eiswurf zu erwarten (3). Von der genehmigten Windkraftanlage geht ferner keine das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (4). Ein Verstoß gegen nachbarschützende, brandschutzrechtliche Vorschriften ist nicht erkennbar (5). Unbeachtlich bleiben auch die Einwände im Hinblick auf Art. 82 f. BayBO (6).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von 196 m (Genehmigung vom 28.2.2014) bzw. 199 m (Genehmigung vom 18.7.2014) ist die streitgegenständliche Windkraftanlage der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2).

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage. Gleiches gilt im Rahmen der Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 42). Diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten können die Kläger als Nachbarn der genehmigten Anlage nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an das Anlagengrundstück angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen (zum Nachbarbegriff vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 81. EL Sept. 2016, § 5 BImSchG Rn. 87). Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1. Das Vorbringen der Kläger ist nicht erfolgreich, soweit sie Fehler im Verwaltungsverfahren rügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nicht per se drittschützend, sondern nur im Hinblick auf eine dem Verfahrensrecht zu Grunde liegende materiell-rechtliche Rechtsposition des Betroffenen. Erforderlich ist, dass der gerügte Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. Dieser Kausalzusammenhang besteht nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur die abstrakte, sondern die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung der Behörde ohne den Verfahrensfehler anders, d.h. für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 50/78 - DVBl. 1983, 183 f.; B.v. 21.1.2008 - 4 B 35/07 - juris Rn. 10; B.v. 6.5.2008 - 9 B 64/07 - juris Rn. 7). Ist ein Verfahrensfehler nicht auch zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen, bleibt er prozessual folgenlos (BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - juris Rn. 2).

1.1. Soweit die Kläger eine wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen fehlende Objektivität der handelnden Behörde und der für sie tätigen Personen geltend machen, ist schon kein beachtlicher Verfahrensfehler zu verzeichnen. Der von den Klägern behauptete Fall einer sog. institutionellen Befangenheit ist weder von § 20 VwVfG bzw. Art. 20 BayVwVfG (ausgeschlossene Personen) noch von § 21 VwVfG bzw. Art. 21 BayVwVfG (Besorgnis der Befangenheit) erfasst. Die Vorschriften enthalten nur auf das Handeln bestimmter natürlicher Personen oder Amtsträger abzielende individuelle Mitwirkungs- und Betätigungsverbote und kein institutionelles Handlungsverbot (Beck OK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: Okt. 2016, § 20 Rn. 2 m.w.N.). Sie finden auch weder unmittelbar noch analog Anwendung auf die Zuständigkeit von Behörden oder Rechtsträgern, etwa weil diese ein eigenes Sonder- oder Partikularinteresse - auch fiskalischer Art - an einem bestimmten Ausgang eines Verwaltungsverfahrens haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, dass es legitim ist, wenn sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 50). Dass der Landrat für das Landratsamt sowohl als Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde wie auch als Verwaltungsorgan des Landkreises auftritt, ist der in Bayern geregelten Doppelnatur des Landratsamts geschuldet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Behörde mit Doppelzuständigkeit als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen hat. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - NVwZ 2010, 44 f.). Im Verwaltungsverfahren hat die Regierung von Unterfranken auf Anfrage des Landrats (vgl. Verfahrensakte S. 280) besonders auf die Doppelzuständigkeit des Landratsamts als Kommunal- und Staatsbehörde hingewiesen. Dies betrifft denknotwendig auch den Leiter der Behörde. Wie die Regierung von Unterfranken in ihrem Schreiben vom 27.1.2014 (vgl. Verfahrensakte S. 281) ausdrücklich anführt, kann die gebotene Neutralität durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Dies betrifft zum einen die Wahrnehmung der Aufgaben durch verschiedene „organisatorisch getrennte Abteilungen“ sowie die Einschaltung eines juristischen Staatsbeamten als der für den Bescheiderlass zuständigen Person. Diese Voraussetzungen waren immer gegeben.

Ein „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt allenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens (VG Würzburg, B.v. 16.12.2012 - W 4 S. 12.833 - juris Rn. 21). Betroffene sind insofern durch die Möglichkeit geschützt, die nach außen wirksamen Behördenentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 20 Rn. 8 und § 21 Rn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 20 Rn. 9 ff.). Von dieser Möglichkeit haben die Kläger Gebrauch gemacht.

1.2. Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu sehen, dass die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 auf § 16 Abs. 1 BImSchG gestützt wurde. Die Kammer geht davon aus, dass der Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 aufgrund des Austauschs des Anlagentyps von Vestas V 112-3.0 MW hin zu Nordex N 117-2.4 MW unter den Voraussetzungen des § 16 BImSchG genehmigt werden konnte und es keiner neuen Genehmigung nach § 4 BImSchG bedurfte. Eine Neuerrichtung liegt vor, wenn durch die Änderung der Charakter der (Gesamt-)Anlage verändert wird, wenn die Änderungen derart prägend sind, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden muss, d.h. die Anlage in ihrem Kernbestand grundlegend geändert wird (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 35). Hierzu ist der konkrete Einzelfall im Hinblick auf Standort, Umfang und Abstand zu den Schutzgütern sowie die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen zu würdigen. Dabei kommt bei einem Wechsel des Anlagentyps unter bestimmten Umständen sogar eine Änderung der Anlage nach § 15 BImSchG in Betracht (BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 8 f.). Vorliegend führen die Änderung des Rotorradius, der Gesamthöhe und die Verringerung der Leistung jedenfalls nicht zu derart erheblichen Änderungen, die eine Neugenehmigung erforderlich machen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 35).

Soweit der in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19. Dezember 2016 gestellte Beweisantrag darauf gerichtet war, die unterschiedlichen Bauweisen der verschiedenen Typen von Windkraftanlagen (Vestas und Nordex) nachzuweisen, konnte er abgelehnt werden, da der Nachbar kein subjektives Recht auf die Durchführung des zutreffenden Verfahrens hat. Ferner unterliegt eine Änderungsgenehmigung grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris Rn. 12 unter Verweis auf Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 16 Rn. 35). Eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist vorliegend daher ausgeschlossen (vgl. oben unter 1.).

1.3. Die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Vorfeld des Bescheids vom 18. Juli 2014 führen nicht zum Erfolg der Klage.

1.3.1. Soweit die Kläger geltend machen, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 sei unzureichend gewesen, da die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung an offensichtlichen Fehlern leide, können sie damit nicht durchdringen. Im Vorfeld dieser Genehmigung hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG) ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die daraufhin erfolgte Umweltverträglichkeitsprüfung enthält jedoch keine Fehler, die zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger führen. Aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen folgt kein Aufhebungsanspruch der Kläger. Diese machen insoweit Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend.

(1) Einem Aufhebungsanspruch der Kläger steht zwar nicht von vornherein entgegen, dass die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Verletzung sie rügen, allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materiell-rechtlicher subjektiver Rechte der Kläger dienen (BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 23). Denn die Fehlerfolgeregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG, der u.a. die Fehlerfolgen bei der Anwendung von Verfahrensfehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, gilt zwar in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage, ist aber gem. § 4 Abs. 3 UmwRG auch auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO anwendbar. Demnach können Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Klage eines gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben, insbesondere § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zur Begründetheit der Klage führen.

Zwar ist es zutreffend, dass der EuGH es den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich freistellt, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, mithin § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich als vereinbar mit Unionsrecht ansieht (EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - Rn. 33 f. und 91; EuGH, U.v. 12.5.2011 - C 115/09 - Rn. 45). Jedoch hat der deutsche Gesetzgeber für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO in § 4 Abs. 3 UmwRG ausdrücklich eine von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Regelung getroffen. Insoweit tritt § 4 Abs. 3 UmwRG an die Stelle von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Verzicht auf eine subjektive Rechtsverletzung unionsrechtlich geboten ist (BVerwG, a.a.O. - juris Rn. 23).

(2) Daraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG aufzuheben ist. Dies gilt auch, wenn eine UVP zwar durchgeführt worden ist, aber unter einem Verfahrensfehler leidet. Wie der EuGH schon im sog. Altrip-Urteil vom 7. November 2013 festgestellt hat, hat § 4 UmwRG a.F. insoweit gegen Unionsrecht verstoßen, nämlich gegen die Bestimmungen der Richtlinien 85/337/EWG und 2003/35/EG, als die Anwendbarkeit des UmwRG auf den Fall beschränkt wurde, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Gleichzeitig hat der EuGH jedoch ausdrücklich festgestellt, dass nicht jeder Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von seinen Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung zu einem Anspruch auf deren Aufhebung führt (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - Rn. 49; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 22). Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach den Ausführungen des EuGH insoweit geboten, als Einzelne und Umweltverbände Verfahrensfehler der UVP geltend machen können müssen (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - Rn. 48; EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - Rn. 55).

§ 4 Abs. 1 UmwRG ist daher in unionsrechtskonformer Auslegung auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG a.F. genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - Rn. 54; vgl. auch BVerwG a.a.O.). Diese Vorgaben setzt § 4 UmwRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) um; die Kammer legt diese Vorschrift der weiteren Beurteilung zugrunde (Anwendbarkeit im vorliegenden Fall aufgrund der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts, vgl. OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 - juris Rn. 68 m.w.N.).

(3) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen können die Kläger vorliegend nicht die Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 und in der Folge auch nicht die des Änderungsgenehmigungsbescheids vom 18. Juli 2014 verlangen, da die geltend gemachten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verfahrensfehler i.S.d. Rechtsprechung des EuGH und des § 4 Abs. 1 und 1a UmwRG in der seit dem 26. November 2015 gültigen Fassung darstellen. Was unter dem Begriff des Verfahrensfehlers i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher geregelt. Allerdings zeigt der Wortlaut des § 2 UmwRG und insbesondere § 2 Abs. 5 UmwRG, dass der Gesetzgeber sehr wohl zwischen Verfahrensrechten und materiellem Umweltrecht differenzieren wollte und sich auch des Unterschieds offensichtlich bewusst war. Nach der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes kommen als relevante Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG n.F. „ebenso wie bei den Nummern 1 und 2, nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften in Betracht, mit denen der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wird“ (BT-Drs. 18/5927, S. 9). Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

„Verfahrensfehler können nach Nummer 3 nur dann zu einem Aufhebungsanspruch führen, wenn sie in ihrer Art und Schwere mit Verfahrensvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn in einem Zulassungsverfahren für ein UVP-pflichtiges Vorhaben keine Unterlagen nach § 9 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelegt worden sind, so dass es der Öffentlichkeit unmöglich ist, sich gemäß den gesetzlichen Gewährleistungen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu informieren.“

D.h., dass vorliegend nur Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, mit denen der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wird, absolute Verfahrensfehler darstellen, die die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auslösen können und zur Begründetheit der Klage führen. Nicht hingegen fallen unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mögliche Fehleinschätzungen im Bereich des materiellen Umweltrechts (vgl. Fellenberg, NVwZ 2015, 1721/1722). Die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht mit der Einhaltung des materiellen Umweltrechts gleichzusetzen (dahingehend auch OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 - juris Rn. 80).

Ein anderes Verständnis des Begriffs „Verfahrensfehler“ ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. Die Urteile des EuGH vom 7. November 2013 und 15. Oktober 2015 enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 1 UmwRG dahingehend unionsrechtskonform auszulegen ist, dass auch Fehler bei der Ermittlung und Bewertung von Belangen des materiellen Umweltrechts zu einem Aufhebungsanspruch des Einzelnen führen. Die nach dem EuGH gebotene unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG hat nämlich die Zielsetzung, entsprechend den Zwecken der Richtlinien 85/337/EWG und 2003/35/EG die Einhaltung der Verfahrensgarantien sicherzustellen und die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess zu gewährleisten. Eine Erstreckung des Aufhebungsanspruchs von Individualklägern nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Fehler der UVP, die die Ermittlung und Bewertung von Belangen des materiellen Umweltrechts betreffen, lässt sich durch diese Zwecke nicht begründen.

Der deutsche Gesetzgeber hat somit der Rechtsprechung und den Zielen der Richtlinien 85/337/EWG und 2003/35/EG durch die Änderung des § 4 UmwRG a.F. durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/123 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) ausreichend Rechnung getragen, indem er § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG um die Nr. 3 erweitert hat, wonach auch „andere Verfahrensfehler“ zu einem Aufhebungsanspruch führen können. Aus dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 ergeben sich zumindest im Hinblick auf § 4 Abs. 1 UmwRG keine zusätzlichen Anforderungen (Fellenberg, NVwZ 2015, 1721/1726; Ludwigs, NJW 2015, 3484/3486).

Bei den von den Klägern geltend gemachten Fehlern der UVP handelt es sich nicht um Verfahrensfehler, sondern um Bewertungs- und Ermittlungsfehler im Rahmen des materiellen Natur- und Artenschutzrechts. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, wie diese Fehler die Kläger in ihrer Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess beeinträchtigen können. Die Kläger haben gerade keine Fehler der UVP geltend gemacht, die das Verfahren betreffen. Die Unterlagen zur UVP wurden ausgelegt (vgl. Verfahrensakte S. 96), es bestand die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme (auch im Erörterungstermin, vgl. Verfahrensakte S. 608 ff.). Das Verfahren entsprach § 10 Abs. 1 der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV). Insbesondere sieht § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV die Möglichkeit für die Genehmigungsbehörde vor, dass nachträglich angeforderte Unterlagen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen nachträglich zugänglich gemacht werden können. Daher können die Kläger nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, das Schall- und Schattengutachten sei ursprünglich nicht vorgelegt und ausgelegt worden.

Darüber hinaus haben die Kläger nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie die angeblich mangelhafte Untersuchung des Vorkommens von Uhu, Schwarzstorch, Fledermäusen u.a. sie in ihren Beteiligungsrechten eingeschränkt haben soll.

Aus eben diesen Gründen ist auch kein (relativer) Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG zu verzeichnen. Im Vergleich zu den in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensfehlern kommt es bei den relativen Verfahrensfehlern für einen Aufhebungsanspruch des Klägers gemäß § 46 VwVfG darauf an, ob die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache tatsächlich beeinflusst hat.

(4) Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Anforderungen der §§ 5 ff. UVPG, 1 ff. der 9. BImSchV.

Der Beklagte hat auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl.-Ing. C. … S. …, H., eingegangen beim Landratsamt am 28. Februar 2014, und der „Naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ des Büros für Faunistik und Umweltbildung, Haßfurt, vom 13. August 2013 zunächst eine Ermittlung und Beschreibung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern einschließlich der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die betrachteten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen (vgl. §§ 1a der 9. BImSchV, 2 Abs. 1 UVPG). Diese Umweltauswirkungen hat die genehmigende Behörde sodann auf der Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung (vgl. S. 30 ff. des Genehmigungsbescheids vom 28.2.2014) bewertet und bei ihrer Genehmigungsentscheidung berücksichtigt (vgl. § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV, §§ 11 und 12 UVPG). Dieses Verfahren entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.

Der Einwand der Kläger, die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens seien in vielfacher Hinsicht nur unzureichend ermittelt worden, zielt ebenso nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Denn sollten die Ermittlungen des Landratsamts tatsächlich unzureichend sein, wirkte sich dies vielmehr unmittelbar materiell-rechtlich aus und führte etwa im Fall der gerügten fehlerhaften Ermittlung insbesondere der Aktivitäten des Uhus, des Schwarzstorchs und verschiedener Fledermausarten unmittelbar auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot. Hierauf wird im Zusammenhang mit der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides näher einzugehen sein (unter 2.).

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Juni 2015 (22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 42 ff.) bezüglich der der allgemeinen Vorprüfung vorangegangenen UVP keine durchgreifenden Ermittlungsdefizite insbesondere bezüglich der Erfassung des Uhus gesehen hat und diesbezüglich ausgeführt hat, „dass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht“ (vgl. BayVGH, a.a.O. - juris Rn. 47). Darüber hinaus stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest (BayVGH, a.a.O. - juris Rn. 48):

„Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. […]“

1.3.2. Auch erweist sich die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 (Bl. 133/134 d.A.) im Vorfeld des Bescheids vom 18. Juli 2014 nicht in einem Sinne rechtsfehlerhaft, der zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger führen könnte. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ein solcher Fehler steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG gleich und kann zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen.

Vorliegend hat das Landratsamt Haßberge anlässlich der Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens (Wechsel des Anlagentyps) im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG) geprüft, ob die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV). Das Landratsamt hat differenziert dargelegt, dass die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Verfahrensordner Bl. 133/134). Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage - im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung - keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben werden. Etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 36).

Hierbei sind folgende Aspekte, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem o.g. Beschluss (22 CS 15.686 u.a.) zugrunde gelegt hat, nochmals zu betonen: Ausschlaggebend für die allgemeine Vorprüfung im Vorfeld des Bescheids vom 18. Juli 2014 sind lediglich die Auswirkungen der Vorhabensänderung selbst. Soweit Auswirkungen schon dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen sind - wie eben die Gefährdung bestimmter Tierarten durch den Betrieb einer Windkraftanlage im betreffenden Gebiet - sind diese im Änderungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich. Ferner kommt es auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an (hier der 16.7.2014; vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 39). Später gewonnene Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere hinsichtlich des Uhus, müssen daher im Rahmen der Prüfung durch das Gericht außer Betracht bleiben. Darüber hinaus ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass sich schon aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV ergebe, dass der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG folge derselbe Maßstab. Das Verwaltungsgericht ist daher darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 40 mit Verweis auf die std. Rspr. des BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht der Behörde, d.h. dem Beklagten, bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1/12 - juris Rn. 14 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in dem Urteil vom 27.6.2013 (a.a.O.) aus:

„Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder ‚strengere‘ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.

Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt […] zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. […]“

Insgesamt sind daher, unter Berücksichtigung der begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. auch § 4a Abs. 2 UmwRG), keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen. Insbesondere konnte die Genehmigungsbehörde der allgemeinen Vorprüfung die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erlangten Erkenntnisse zugrunde legen (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 37). Das Landratsamt hat sich auch strikt an den „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“, die in der Anlage 2 zum UVPG gelistet sind, orientiert.

1.3.3. Darüber hinaus sind keine nach § 4 Abs. 1 bzw. 1a UmwRG beachtlichen Fehler bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften sowohl im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Ausgangsverfahren als auch bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Änderungsgenehmigungsverfahren ersichtlich. Insbesondere hat jeweils die Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 9 UVPG bzw. § 10 BImSchG stattgefunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG; vgl. Verfahrensakte Bl. 92 ff. im Ausgangsverfahren bzw. Verfahrensordner Bl. 135, 167, 170 im Änderungsgenehmigungsverfahren). Für anderweitige schwerwiegende Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG oder relative Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten (§ 44 BNatSchG) berufen.

Selbst wenn der Vortrag der Kläger hinsichtlich der Gefährdung verschiedener Tierarten zuträfe, wäre dies nicht relevant. Bei den artenschutzrechtlichen Tötungsverboten handelt es sich nicht um drittschützende Vorschriften. Das gleiche gilt, soweit die Kläger eine im Genehmigungsverfahren durchgeführte fehlerhafte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung anführen. Bezüglich des Naturschutzes, insbesondere des Artenschutzes, besteht für Dritte, die im Umkreis der Windkraftanlage wohnen, kein Drittschutz (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - sowie B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - beide juris). Mangels subjektiv-rechtlichen Kontextes für die Kläger konnte daher der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu Fragen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19.12.2016) als unbehelflich abgelehnt werden. Die Ausführungen zu Methodik und Inhalten der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung betreffen im Ergebnis Fragen des materiellen Artenschutzrechts, soweit die geschützten Vogelarten betroffen sind. Soweit etwaige Ermittlungsdefizite im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung geltend gemacht worden sind, so hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eindeutig dahingehend geäußert, dass die „Tatsachengrundlage für die Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinne des Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht“ (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 47). Auch unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. oben unter 1.3.2.) scheidet die Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme zu Fragen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aus.

3. Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

3.1. Die Geltendmachung unzumutbarer Lärmbelästigungen durch die Kläger bleibt ohne Erfolg.

3.1.1. Für die Beurteilung, ob die von einer Windkraftanlage ausgehenden Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG sind, ist die aufgrund § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm einschlägig. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - NVwZ 2008, 76; OVG NW, U.v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756; BayVGH, B.v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris). Aus den vom Landratsamt H. in Auftrag gegebenen Gutachten des ... Süd Industrie Service GmbH vom 24. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 ist ersichtlich, dass der von den Anlagen insgesamt ausgehende Schall bei dem Anwesen der Kläger unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegt. Die Zumutbarkeit von Immissionen wird durch die konkrete bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich die störende und insbesondere die gestörte Nutzung befinden. Die Kläger können den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen; das sind Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Aus dem Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 (vgl. Verfahrensordner S. 75 Rückseite) ergibt sich eindeutig, dass am nächst gelegenen Immissionsort (Am … …, K* …*) weniger als 40 dB(A) Lärm „ankommen“ werden. Im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 ist unter IV. Auflagen, 1.1 sichergestellt, das innerhalb des Nachtzeitraums der Immissionsrichtwertanteil von 30 dB(A) für die streitgegenständliche WEA 4 nicht überschritten wird. Sollte es entgegen dieser Auflage dennoch zu höheren Lärmbelastungen für die Kläger kommen, hieße dies, dass die Windkraftanlage nicht in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben wird. Am Anwesen der Kläger kann daher eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Regelungen in der Genehmigung und der zugrunde liegenden Begutachtung ausgeschlossen werden.

3.1.2. Die Einwendungen gegen das Gutachten vom 30. Juni 2014 greifen nicht durch.

Bei der Untersuchung des TÜV Süd handelt es sich nicht lediglich um ein Parteigutachten. Schall- und Schattenbegutachtungen zählen zu den notwendigen Antragsunterlagen i.S.d. § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV und sind daher zwingend vom Antragsteller vorzulegen. Mit der Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde wird die Wahrung der Qualitätsanforderungen sichergestellt. Zudem handelt es sich beim TÜV Süd um eine anerkannte Messstelle im Sinne von §§ 26, 29a, 29b BImSchG (vgl. OVG Münster, U.v. 13.5.2002 - 10 B 671/02 - juris; VGH Kassel, U.v. 21.1.2010 - 9 B 2936/09 - juris). Im vorliegenden Fall wurden die TÜV-Berechnungen sogar vom Landratsamt Haßberge in Auftrag gegeben (vgl. Verfahrensordner S. 61).

Soweit die Kläger Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung des immissionswirksamen Schallleistungspegels von 105 dB(A) erheben, können sie hiermit nicht durchdringen. Der Berechnung des maßgeblichen Beurteilungspegels durch den TÜV Süd wurden die vom Anlagenhersteller zur Verfügung gestellten Anlagendaten und garantierten Emissionsdaten zugrunde gelegt. Der festgesetzte Schallleistungspegel wurde laut Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 bereits durch zweimalige unabhängige Messung überprüft (Verfahrensordner S. 65 mit Verweis auf die entsprechenden Quellen). Zudem haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren eine „Bestimmung der Schallleistungspegel“ für den Typ Nordex N117/2400 von Wind Consult (datiert vom 18.11.2014) vorgelegt, in welcher drei Messungen ausgewiesen sind, die bei Zugrundelegung verschiedener Windgeschwindigkeiten einen Mittelwert von höchstens 104,1 dB(A) ergeben (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8.4.2016). Die Messungen kamen somit jeweils zu einer Unterschreitung des der Genehmigung zugrunde gelegten Pegels von 105 dB(A), so dass insoweit ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt wurde. Die Festschreibung des Schallleistungspegels auf 105 dB(A) beruht mithin bereits auf einer worst-case-Betrachtung. Gestützt wird diese Annahme durch eine Herstellerbestätigung im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014, in welchem ein maximaler Schallleistungspegel von 105 dB(A) garantiert wird (Verfahrensordner S. 91). Neuere gerichtliche Entscheidungen bestätigen diese Annahmen für den streitgegenständlichen Anlagentyp (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.12.2014 - B 2 K 14.299 - juris Rn. 65; VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 - B 2 K 15.253 - juris Rn. 33).

Auch im Übrigen befinden sich die Prognosen des TÜV Süd auf der „sicheren Seite“. So wurde ein Unsicherheitszuschlag von 2,6 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze in die Berechnung mit einbezogen. Den Darlegungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag nicht ausreichen soll. Besondere Vorbelastungen waren in die Berechnung nicht einzubeziehen. Wie sowohl der Beklagte wie auch der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zutreffend ausführen, ist Straßenlärm (vgl. Hinweis auf die B 303) nicht als „Vorbelastung“ im Sinne von Ziffer 2.4 Satz 1 der TA Lärm zu qualifizieren. Hierunter fallen per se nur Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da es sich bei Verkehrswegen nicht um genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfallen (vgl. Ziffer 1. Satz 2 der TA Lärm).

Soweit die Kläger im Rahmen der Schallleistungsprognoseberechnung die Berechnungsmethode aufgrund der „DIN ISO 9613-2“ betreffend die Faktoren der Bodendämpfung kritisieren (vgl. Schriftsatz vom 19.12.2016, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2016), rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. Zwar mag es zutreffen, dass eine Änderungsfassung der DIN ISO 9613-2 existiert, die die Berücksichtigung von Bodeneffekten neu beurteilt. Jedoch kommt es im vorliegenden Klageverfahren entscheidend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung an (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 164/95 - juris Rn. 3). Jedenfalls in diesem Zeitpunkt - 18. Juli 2014 - entfaltete die Fassung der DIN ISO 9613-2 in ihrer ursprünglich dem Schallgutachten zugrunde liegenden Fassung noch Geltung. Da sich die Bindungswirkung der TA Lärm als gesetzeskonkretisierender Verwaltungsvorschrift über Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm auch auf die DIN ISO 9613-2 erstreckt, spricht nichts gegen ihre Anwendung im Rahmen einer schalltechnischen Prognoseuntersuchung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 10 ff. sowie B.v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 26). Diese Bindungswirkung entfällt nur, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Die Kläger haben dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Hinsichtlich der Bodendämpfung bei hohen Schallquellen im Rahmen von Schallausbreitungsberechnungen bestand jedenfalls im Juli 2014 noch ein wissenschaftlicher Diskurs, so dass die Einwände gegen die Schallimmissionsprognose nicht beachtlich sind (zu dieser Fragestellung vgl. OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 - juris Rn. 59). Selbst der Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen; AllMBl. Nr. 10/2016, S. 1642) geht davon aus, dass eine gesicherte Abklärung dieser akustischen Fragestellung derzeit noch nicht vorliegt (vgl. Ziffer 7.3.1 Lärmschutz).

Das Gericht konnte daher im Ergebnis auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten ablehnen, der zum einen die Überschreitung der Immissionsrichtwertanteile am klägerischen Anwesen, zum anderen die rechnerische und technische Fehlerhaftigkeit des Nachtragsberichts der ... Süd Industrie Service GmbH vom 30. Juni 2014 zum Inhalt hatte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Zusammenhang explizit ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit hat, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 30). Zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen ist das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BayVGH a.a.O. m.w.N.). Da die Kammer - wie soeben dargelegt - keine derartigen Fehler in der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 erkennen konnte, konnte das Gutachten der rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt werden, ohne dass eine weitere Begutachtung angezeigt war.

3.1.3. Das Gericht hält es auch für unbedenklich, dass die Immissionsprognose keine Zuschläge für Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit enthält (OVG Lüneburg, U.v. 12.7.2013 - 12 LA 174/12 - juris). Die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaltigkeit der Anlagen. Zudem geht auch der aktuelle Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen; AllMBl. Nr. 10/2016, S. 1642) unter Ziffer 7.6 davon aus, dass Windenergieanlagen in der Regel keine Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen. Diesen Aussagen kommt eine besondere tatsächliche Bedeutung zu, da der Windenergieerlass auch insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität zu werten ist (BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 21). Gründe, dass dies in Bezug auf die streitgegenständliche Windkraftanlage anders sein sollte, haben die Kläger nicht vorgebracht.

3.1.4. Auch die von den Klägern geltend gemachte Problematik des Infraschalls führt nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide. Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt in einer Untersuchung „Windkraftanlagen „Beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (März 2012; Aktualisierung: August 2016) zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (< 21 Hz) seien erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten worden sei. Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwellen lägen nicht vor. Auch der Windkrafterlass Bayern vom 20. Dezember 2011 geht unter Ziffer 8.2.8 (bestätigt durch die Ausführungen im Windenergie-Erlass vom 19.7.2016 unter Ziffer 7.7) davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass bei dem hier gegebenen Abstand der Windkraftanlage zum Grundstück der Kläger von mehr als 1.000 m keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall gegeben sind. Die Kläger verweisen hier ohne jegliche Präzisierung auf „aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse“. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und kann den oben geschilderten Erkenntnisstand nicht widerlegen.

3.1.5. Insgesamt erweist sich die Lärmprognose deshalb nach Überzeugung des Gerichts als hinreichend gesichert. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Umstände, die dem Gericht Anlass geben könnten, die dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Lärmprognose in Zweifel zu ziehen. Von Seiten der Kläger wurden keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Methodik sowie die gefundenen Ergebnisse der Schallprognose des TÜV Süd vorgebracht. Die von den Klägern durchgeführten Stichprobenmessungen (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. April 2016) führen zu keiner abweichenden Beurteilung, da die Messungen aufgrund fehlender Informationen zu deren wissenschaftlicher Begleitung und zur Methodik in einem auf einen Tag begrenzten Zeitraum nicht geeignet sind, die Feststellungen eines Sachverständigengutachtens zu erschüttern. Zudem ist nach Überzeugung des Gerichts durch die verfügten Auflagen der Schutz des Wohngebäudes der Kläger ausreichend gewährleistet. Das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigungen allein die Beigeladenen.

3.2. Die von den Klägern geltend gemachten Einwände zu fehlenden Auflagen zum Schattenwurf im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausführungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 (S. 67/68 des Verfahrensordners) zu der abweichenden Rotorblattgeometrie des geänderten Anlagentyps, durch die sich ein geringerer Beschattungsbereich als in der ursprünglichen Genehmigungskonstellation ergibt, sind plausibel. Nach dem Gutachten sind die Werte einer maximal zulässigen Verschattungsdauer eingehalten (S. 67 des Verfahrensordners). Die Aussagen des Gutachtens wurden nicht substantiiert angegriffen.

3.3. Auf eine Gefährdung durch Eiswurf können die Kläger ihren Klageantrag nicht stützen. Zwar zählt die Gefährdung durch Eiswurf zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (BayVGH, B.v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369; B.v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3168 - beide juris; OVG Koblenz, U.v. 12.5.2011 - 1 A 11186/08 - NVwZ-RR 2011, 759). Andererseits ist eine unmittelbare Betroffenheit der Kläger nicht erkennbar, da eine besondere Gefährdungssituation für das etwa 1.600 m entfernte Grundstück der Kläger nicht erkennbar ist (so auch BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 27). Nur auf diesen Aspekt ist abzustellen, nicht hingegen auf eine Gefährdung von Nutzern der Waldwege im unmittelbaren Umfeld der Windkraftanlage. Bei Spaziergängern und sonstigen Nutzern des Waldgebiets für Erholungszwecke handelt es sich nicht um „Nachbarn“ gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, da diese Personen keine besondere persönliche oder sachliche Bindung von hinreichender Dauer zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage aufweisen (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 80. EL Mai 2016, BImSchG § 5 Rn. 87).

Im Übrigen sind aber auch die erforderlichen Vorkehrungen getroffen. Wann durch Eiswurf von Windkraftanlagen ausgehende sonstige Gefahren als relevant und deshalb als unzumutbar zu qualifizieren sind, ist im BImSchG sowie in den aufgrund des BImSchG erlassenen Verordnungen nicht geregelt. Die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 19. Juli 2016 (Windenergie-Erlass Bayern) haben zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie sind aber als Verwaltungsvorschriften von den Genehmigungsbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Windkraftanlagen zu Grunde zu legen und können auch im gerichtlichen Verfahren bei der Untersuchung der Erheblichkeit von Gefahren herangezogen werden, weil sie auf sachverständigen Erkenntnissen beruhen und von einer entsprechend besetzten Kommission erarbeitet wurden (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 zur Anlage 6 des Windkrafterlasses Bayern und VG Minden, B.v. 13.12.2012 - 11 L 529/12 - beide juris). Eine ausdrücklich auf die von Windkraftanlagen ausgehende Gefährdung durch Eiswurf bezogene Vorgabe enthielt schon Ziffer 8.2.10 des Windkrafterlasses Bayern aus dem Jahr 2011. Ziffer 7.9 des Windenergie-Erlasses 2016 bestätigt dies. Danach sind Windkraftanlagen generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Ferner gelten entsprechend dieser Einschätzung im Windenergie-Erlass 2016 in nicht besonders eisgefährdeten Regionen Abstände größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Rotordurchmesser und Nabenhöhe im Allgemeinen als ausreichend. Da vorliegend die Abstände zu gefährdeten Objekten gemäß der Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern eingehalten sind, bestehen keine Bedenken gegen die Formulierung der Auflage unter IV. 1.4 im Bescheid vom 18. Juli 2014, wonach die Anlagen mit funktionssicheren technischen Einrichtungen auszustatten sind, die einen Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und die Anlage sicher in den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb versetzen. Ein entsprechender Nachweis ist vor Inbetriebnahme zu erbringen. Unter Berücksichtigung dessen kann von einem verbleibenden Restrisiko, also von einem Risiko gesprochen werden, welches von der Anlage ausgeht, nachdem sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und das sinnvoller Weise, nämlich nach dem Maßstabe praktischer Vernunft nicht mehr minimierbar ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Koblenz, U.v. 12.5.2011 - 1 A 11186/08 - NVwZ-RR 2011, 759). Ein solches - durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vermindertes - Restrisiko ist jedoch hinzunehmen (vgl. Windenergie-Erlass 2016 unter Ziffer 7.9 a.E.).

Die Beweisanträge, die der Klägerbevollmächtigte hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, waren zum einen deshalb abzulehnen, weil es sich bezüglich der technischen Realisierbarkeit der Installation des vom Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 beschriebenen Eiserkennungssystems um einen unzulässigen Beweisermittlungs-, d.h. Ausforschungsantrag handelt. Zum anderen ist die Beweistatsache nicht entscheidungserheblich, da - wie soeben dargelegt - durch die Verfügung entsprechender Auflagen im Genehmigungsbescheid das Risiko von Schäden aufgrund Eiswurfs auf ein hinzunehmendes Restrisiko begrenzt wurde. Die Durchsetzung der Auflagen ist eine Frage des Vollzugs des Bescheids, welcher von der zuständigen Behörde in der Folgezeit überwacht werden muss. Soweit der Klägerbevollmächtigte Zeugen für die Tatsache benannt hat, die einen tatsächlich erfolgten Eiswurf im näheren Umfeld der streitgegenständlichen Windenergieanlage bestätigen, kann diese Tatsache als wahr unterstellt werden. Für die Frage einer Rechtsverletzung der Kläger sowie für die Frage, ob die Auflagen im Bescheid vom 18.7.2014 unter Nr. IV.1.4 zum Eiswurf ausreichend sind, ergeben sich hieraus keine Auswirkungen.

4. Die erteilte Genehmigung verletzt die Kläger auch nicht bezüglich des im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung ein (Ziffer I.1. des Tenors des Bescheides vom 18.7.2014).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Windkraftanlage auf Grund ihrer Höhe sowie der ständigen Drehbewegung ihres Rotors eine optisch bedrängende Wirkung entfalten und damit gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann; dabei kommt es für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung entscheidend nicht auf die Baumasse des Turms der Anlage, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors an (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 20 f.). Dabei wird nach der Rechtsprechung bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht (BayVGH, U.v. 29.5.2009 a.a.O.; B.v. 6.10.2011 - 22 ZB 11.1585 - juris Rn. 12 f.). Allein die Sichtbarkeit vieler Anlagen führt noch nicht zu einer bedrängenden Wirkung. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht (VG Düsseldorf, U.v. 21.7.2011 - 11 K 8105/09 - juris Rn. 88). Die streitgegenständliche Windkraftanlage (WEA 4) hat eine Höhe von 199 m (Nabenhöhe 140,6 m sowie halber Rotordurchmesser = 58,4 m). Damit kann bei einem Abstand der Anlage von ca. 1.600 m zum Anwesen der Kläger - auch bei einer Berücksichtigung der weiteren Anlagen des „B* … S* … W* …“ - nicht mehr von einer bedrängenden Wirkung ausgegangen werden, auch wenn die Anlage geringfügig höher als das Grundstück der Kläger liegt. Dieser Geländeanstieg kann bei der angegebenen Entfernung nicht zu einer bedrängenden Wirkung führen. Zwar ist immer eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen, die etwa auch die Häufung von Windkraftanlagen und die erhöhte Lage der Anlagen beachtet (BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - juris Rn. 24). Neben der Höhe der Windkraftanlage und dem Rotordurchmesser sind darüber hinaus die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Weitere Gesichtspunkte, die für die Frage der Zumutbarkeit eine Rolle spielen, sind bestehende Abschirmungen, der Blickwinkel auf die Anlage, die Hauptwindrichtung, eine etwaige Vorbelastung sowie die Existenz möglicher und zumutbarer Ausweich- und/oder Abschirmungsmaßnahmen (VG Düsseldorf, U.v. 21.7.2011 - 11 K 8105/09 - juris Rn. 76). Inwiefern die Belange der Kläger in einer das Rücksichtnahmegebot verletzenden Weise beeinträchtigt werden, wird vom Bevollmächtigten der Kläger hier jedoch nicht qualifiziert vorgebracht und ist auch sonst angesichts der Entfernung der Anlagen nicht ersichtlich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kläger nahe am Rand zum Außenbereich als dem geeigneten Aufstellungsort für Windkraftanlagen leben, wobei dies im Rahmen der zu fordernden „gegenseitigen Rücksichtnahme“ zu Lasten der Kläger zu Buche schlägt.

5. Von der Windenergieanlage gehen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausreichenden Brandgefahren aus. Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind den sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren (VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht. Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2014 - 7 B 27.14 - BRS 82 Nr. 83; VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist vorliegend nicht zu erkennen. Die hier zugrunde zu legenden, als Risikoakzeptanzschwelle anzunehmenden, jeder Person zumutbaren Risiken sind vergleichbar mit dem Risiko, einen Verkehrs- oder sonstigen Unfall zu erleiden und werden grundsätzlich mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal in 33.300 Jahren angenommen (vgl. VGH Kassel, U.v. 26.9.2013 - 9 B 1674/13 - juris Rn. 24). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass dieses Risiko im Fall der von der streitgegenständlichen Windenergieanlage ausgehenden Gefahren erreicht wird oder gar signifikant erhöht ist und es aus diesem Grund eines weitergehenden Schutzkonzeptes bedürfte, das über die getroffenen Vorkehrungen und die in den Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verankerten Anforderungen (vgl. Auflagen unter Ziffern 2.9, 2.12 bis 2.22 des Bescheids vom 18.7.2014) hinausginge. Die Umsetzung dieser Auflagen wird überwiegend auch dadurch sichergestellt, dass der Kreisbrandrat im Vorfeld der Inbetriebnahme der Anlage in Kenntnis gesetzt wird (vgl. insbesondere Ziffer 2.16 und 2.17).

Auch die angeführte Gefahr infolge der Verwendung eines sog. CFK-Werkstoffs (Bildung krebserregender Stoffe im Brandfall) bei den im Änderungsgenehmigungsverfahren genehmigten Anlagen des Typs Nordex leidet unter der mangelnden Darlegung einer erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit der behaupteten Brandgefahr und führt schon deshalb nicht zum Erfolg. Der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisantrag zu den Fragen des Brandschutzes (Verwendung des CFK-Werkstoffes, davon ausgehende Gefahren sowie unzureichende Brandschutzvorrichtungen; vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19.12.2016) war daher abzulehnen. Es handelt sich im Übrigen um einen unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag. Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungsantrag insoweit handelt, als er lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 8 B 99/13 - juris Rn. 40). Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten zu einer möglichen unzumutbaren Belastung infolge einer Verwendung des CFK-Werkstoffes ist zu unsubstantiiert, d.h. so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen (Verwendung des CFK-Werkstoffes bei Anlagen des Typs Nordex und Schädlichkeit im Brandfall) aufdecken kann. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren auf diese Aspekte hingewiesen und das Brandschutzkonzept für alle Nordex-Windenergieanlagen sowie einen Bericht des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)/Forschungsstelle für Brandschutztechnik zum Thema „Eigenschaften und Abbrandverhalten von Faserverbundwerkstoffen, speziell Kohlefaserverbundwerkstoffen (CFK), sowie erforderliche Maßnahmen“ (März 2015) vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8.8.2016). Aus diesen allgemeinen Ausführungen und Unterlagen, die im Übrigen in keinem direkten Zusammenhang stehen, ergibt sich jedoch kein konkreter Hinweis auf eine potentielle Gefährdung der Kläger in der Situation des Brandfalles. Aus der Begründung des Beweisantrags haben sich für das Gericht keine greifbaren Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen ergeben (vgl. BVerwG a.a.O.).

6. Die Kläger können keinen Verstoß gegen die sog. 10 H-Regelung aus Art. 82 Abs. 1 BayBO geltend machen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich klargestellt, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen lässt, aber die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen gem. § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme auch im Hinblick auf optisch bedrängende Wirkungen) unberührt lässt (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.11 - juris Rn. 9).

Unabhängig davon, dass sich die Kläger als Nachbarn auf die Einhaltung dieser Vorschrift nicht berufen können (kein Schutz des Nachbarn - Schutznormtheorie), ist die Regelung auf den vorliegenden Fall auch nicht anwendbar (BayVGH a.a.O. - juris Rn. 10 f.). Da sie erst zum 21. November 2014 in Kraft getreten ist (vgl. § 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u.a. vom 17.11.2014, GVBl. S. 178), kann sie für die vor diesem Zeitpunkt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 28. Februar 2014 und 18. Juli 2014 keine Geltung beanspruchen. Art. 82 BayBO sieht keine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Genehmigungsverfahren vor. Die in Art. 83 Abs. 1 BayBO enthaltene Altfall-Regelung betrifft Fälle, in denen - anders als hier - ein Genehmigungsbescheid erst nach Inkrafttreten der Neuregelung ergeht; lediglich insoweit ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde abzustellen.

7. Die unbegründete Klage war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Nachdem die Beigeladenen zu 1) und 2) mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., D. und Kollegen, J. Str. ..., ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt K... mit Bescheid vom 4. März 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die Windkraftanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m). Der Standort der beiden nächstgelegenen Windkraftanlagen liegt nordwestlich des Wohnanwesens des Klägers (Grundstück Fl.Nr. 151 der Gemarkung A., A.). Nach einer Berechnung des Beklagten mit Hilfe eines Geoinformationssystems beträgt der Abstand des Wohngebäudes des Klägers zur Windkraftanlage 3 (Grundstück Fl.Nr. 467 der Gemarkung A.) etwa 900 m und zur Windkraftanlage 5 (Grundstück Fl.Nr. 492 der Gemarkung A.) etwa 1.030 m (VG-Akte Bl. 163). Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen u. a. zum Lärmschutz, wonach die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche am Anwesen A. den Immissionswert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten, nicht impuls- oder tonhaltig sein und mit ihrem anlagentypischen Schallleistungspegel 105 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Drittanfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2014 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger an der Annahme der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und Privilegierung der genehmigten Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch das Verwaltungsgericht auch in Hinblick auf die Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. dargelegt.

Soweit der Kläger eine Entprivilegierung des Vorhabens wegen Unanwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Folge der Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. (i. d. F. von § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) behauptet (Antragsbegründung S. 11 ff.), hat er nicht dargelegt, dass die sog. 10 H-Regelung hier anwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 vor dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt (Urteil S. 25). Für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36), hier also der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids am 13. März 2014 (Behördenakte Ordner 2 Bl. 69). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 die bereits durch den Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 erfolgte Genehmigung des Vorhabens inhaltlich nicht wesentlich änderten, sondern lediglich die Abweichungsentscheidung und die „luft- und wehrrechtlichen Auflagen“ präzisierten (Urteil S. 25), hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Bereits Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 ließ eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zu und verkürzte die Abstandsflächentiefe von 1 H auf 81,4 m (Behördenakte Ordner 2 Bl. 44 Rückseite); Nr. I.3 i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014 (VG-Akte Bl. 176) präzisierte dies um die Nennung der betroffenen Nachbargrundstücke.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - Rn. 4).

Soweit der Kläger meint, es fehle an einer rechtzeitigen Genehmigung vor Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung, denn der Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 sei nichtig, hat er die Voraussetzungen seiner Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt. Die von ihm angeführten Rechtsfehler führen allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung.

Soweit der Kläger Mängel der ursprünglichen Tenorierung des Bescheids gerügt hat (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abstandsflächentiefenverkürzung BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 15 ff.), hat er eine Unwirksamkeit der ursprünglichen Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt insofern nicht, da solche Fehler regelmäßig keine Nichtigkeit nach sich ziehen (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 40, 42 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise Anderes anzunehmen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt.

b) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Verkürzung der Abstandsflächen in Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 (i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014, VG-Akte Bl. 176) - ohne ausdrückliche Bewertung - nicht beanstandet hat.

Dass die für eine Abstandsflächentiefenverkürzung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche Atypik bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen fehlte, wie er meint, weil die sog. 10 H-Regelung anwendbar wäre (Antragsbegründung S. 15 ff.), hat der Kläger nicht dargelegt. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die sog. 10 H-Regelung zeitlich hier anwendbar wäre (vgl. oben I.1.a)), so dass weitere Erörterungen unterbleiben können.

Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u. a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).

Soweit der Kläger eine nachgeschobene Begründung der Genehmigungsbehörde für die Abstandsflächentiefenverkürzung rügt und eine Wesensänderung der ursprünglichen Genehmigung geltend macht (Antragsbegründung S. 19 f.), hat er nicht dargelegt, weshalb dies der Fall sein sollte. Vielmehr war die Abstandsflächentiefenverkürzung bereits Gegenstand von Nr. I.3 und von Nr. II.4.5 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014. Dass der später erlassene Ergänzungsbescheid vom 20. November 2014 nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nur eine präzisierende, unselbstständige und mit § 114 Satz 1 VwGO vereinbare Bescheidsergänzung darstellt (Urteil S. 25), aber nicht das Wesen des Verwaltungsaktes ändert, hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

c) Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils hat der Kläger mit seinen natur- und artenschutzrechtlichen Einwänden dargelegt.

Der Einwand des Klägers, er habe mit Bildmaterial Sichtungen von Schwarzstörchen in unmittelbarer Nähe des Windparks belegt, so dass die saP grob fehlerhaft sei, legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Zeitlich bleiben die Sichtungen (20. Juli 2014 bis 3. August 2014, Antragsbegründung S. 26 f.) ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen und zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen bereits wirksamen (vgl. oben) Genehmigung vom 4. März 2014, da sie nach Darstellung des Klägers erst aus der Zeit nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage, dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung, datieren. Daran haben die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 nichts geändert, da sie die naturschutzfachlichen Regelungen unberührt ließen.

Zwar gehört der Schwarzstorch zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 aufgeführt sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 43). Geklärt ist auch, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot individuenbezogen zu verstehen ist und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffene Tierart voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/301 Rn. 91; BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866/875). Es ist aber nicht dargelegt, dass die u. a. den Schwarzstorch betreffende saP fehlerhaft und nicht verwendbar wäre. Zu den erforderlichen artenschutzfachlichen Untersuchungen gehören regelmäßig die Bestandserfassung vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse zu den artspezifischen Verhaltensweisen im Bereich des Vorhabens vorkommender Arten. Bei der Prüfung, ob der Betrieb einer Windkraftanlage im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursacht und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, kommt der zuständigen Behörde eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass die verwaltungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/293 Rn. 59 ff.; auch BVerwG U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; BVerwG, U.v. 27.06.2013 - 4 C 1/12). Die Einschätzungsprärogative bezieht sich auf die Erfassung des Bestands der geschützten Art und darüber hinaus auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten gegebenenfalls ausgesetzt wären. Gerade der teilweise widersprüchliche Erkenntnisstand, dass manche Beobachtungen für und andere Beobachtungen eher gegen ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, kennzeichnet hier den Vollzug des Artenschutzrechts und rechtfertigt zusätzlich die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 - NVwZ 2013, 1411; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Behörde hier ihre Einschätzungsprärogative gestützt auf die saP fehlerhaft wahrgenommen hätte.

Das Gericht ist zwar verpflichtet zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524/525; BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Ein lückenloses Arteninventar muss aber nicht erstellt werden, vielmehr muss sich die Prüfung am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/295 Rn. 65), dem hier in der saP entsprochen wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem hier in der saP nicht entsprochen worden sei.

Dass in der Erstellung der saP ein Schwarzstorchvorkommen im Vorhabensgebiet übersehen worden wäre oder dabei sonst methodische Fehler unterlaufen wären, ist nicht aufgezeigt. Vielmehr hat die Untere Naturschutzbehörde die saP vom Januar 2013 fachlich geprüft und eine Nachkartierung im August 2013 durchführen lassen (Genehmigungsunterlagen Ordner 3 unter 10.2), aus der sich für den Schwarzstorch jedoch nur randliche Nachweise und Beobachtungen auf dem Durchzug ergaben (ebenda Bl. 210, 212 f.), aber keine deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Umkreis der Windkraftanlagenstandorte aufgrund von Nahrungshabitaten oder Brutstätten. Dass der Kläger nun spätere Sichtungen geltend macht, steht zum Ergebnis der saP nicht in Widerspruch.

d) Auch der Einwand des Klägers, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der Sichtungen des Schwarzstorchs und der vom geplanten Windpark ausgehenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fehlerhaft, legt keine ernstlichen Zweifel am Urteil dar.

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405; BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. - Rn. 33). Diesbezügliche Fehler hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Dies gilt auch, wenn die Behörde - wie der Kläger zuletzt vorträgt - positive Kenntnis von einer Schwarzstorchpopulation und weiteren Vorkommen geschützter Tierarten bei der späteren Genehmigung eines benachbarten Windparks erlangt hätte (Schriftsatz vom 3.8.2015 S. 2: Bescheide vom 10./22.4.2015), weil nicht dargelegt ist, dass diese Kenntnis bereits im vorliegenden Verfahren und zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätte.

Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405 unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - Rn. 16), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, die im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Zahl von mehr als sechs Windkraftanlagen durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der späteren Sichtungen des Schwarzstorchs fehlerhaft, hat er nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt er, dass die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der saP und der Nachkartierung, also detaillierter Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen, wesentliche Ermittlungen für die Vorprüfung geleistet hatte. Weiter hat die Untere Naturschutzbehörde die Auswirkungen auf Natur und Landschaft bewertet: In dem bisher intensiv land- und fortwirtschaftlich genutzten Vorhabensgebiet würden Lebensräume verändert, teilweise würden die Windkraftanlagen auch in Kuppellage errichtet. Der Bereich werde hinsichtlich der Eigenart der Landschaft als überdurchschnittlich eingestuft, sei aber durch den bestehenden Mittelwellensender vorbelastet. Im Vorhabensgebiet seien „keine in Anlage 2 Nummer 2.3 zum UVPG aufgezählten besonders schutzwürdigen Gebiete betroffen“; unvermeidliche Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild würden durch Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen, die Windparks lägen in den im Regionalplan vorgesehenen Vorranggebieten. Die Vorprüfung habe ergeben, „dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter eintreten“ würden und eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich sei (Vermerk vom 21.1.2014, Behördenakte, Ordner 1, Bl. 254 ff.)). Zwar führt der Genehmigungsbescheid im Zusammenhang mit Ersatzzahlungen aus, dass „eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist“ (Bescheid S. 29 a.E.). Entgegen klägerischem Vorbringen zeigt dies jedoch keinen Mangel der UVP-Vorprüfung auf. Die durch Windkraftanlagen verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind für diese Art von Bauwerken typisch und regelmäßig sachlich nicht unerheblich und können nicht ausgeglichen oder vermieden werden (vgl. Nr. 9.3.3 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses - Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011, S. 36). Aus dieser Unvermeidlichkeit resultieren vorliegend die angeordneten Ersatzzahlungen. Trotz dieser mit Windkraftanlagen typischerweise verbundenen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft sind sie nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht in jedem Einzelfall, sondern nur in einer gewissen Mindesthäufung als Windfarm nach Nr. 1.6 UVP-pflichtig. Eine vergleichbare Wertung ist den Erwägungsgründen 9 und 10 sowie Anhang II Nr. 3a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 26/1) zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden sollten, Projekte unterhalb festzulegender Schwellenwerte in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies zeigt, dass der nationale Gesetzgeber und der europäische Richtliniengeber in Kenntnis der landschaftsbeeinträchtigenden Eigenart von Windkraftanlagen diese nicht deswegen generell der UVP-Pflicht unterwerfen wollten, sondern die damit verbundene Umweltauswirkung auf das Schutzgut des Landschaftsbildes als nicht zwingend für die Durchführung einer UV-Prüfung angesehen haben. Wenn die Behörde - wie hier - in ihrer UVP-Vorprüfung also einerseits sachlich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild bejaht (und später im Genehmigungsbescheid zur Kompensation eine Ersatzzahlung anordnet), andererseits aber eine rechtliche Erheblichkeit dieser Auswirkung für eine UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall verneint, verfehlt sie nicht den Maßstab der einzelfallbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 und Satz 3 UVPG. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das dieses Vorgehen der Behörde nicht beanstandet hat (Urteil S. 24), sind daher keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

e) Mit seinen Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Windkraftanlagen setzten den Kläger an seinem Wohnanwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus, hat er keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

aa) Soweit der Kläger zur Zulassungsbegründung pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen verweist (Antragsbegründung S. 29 a.E.), verfehlt er damit die Anforderungen an eine Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - Rn. 26 unter Verweis auf Happ in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch im von ihm aufgezeigten Zusammenhang nicht ersichtlich.

bb) Die vom Kläger vorgebrachte Kritik an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungskriterien (Antragsbegründung S. 33) ist nicht nachvollziehbar; insbesondere ist die TA Lärm auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen weiterhin anwendbar.

Die Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm und des dort vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18 ff.). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 15; BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113) Der Kläger hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern darauf verwiesen, dass Nachbarn zur Nachtzeit besonders der Ruhe bedürften, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen aber auch nachts in Betrieb seien (VGH-Akte Bl. 33). Darin liegt jedoch keine Besonderheit von Windkraftanlagen. Vielmehr trägt Nr. 6.1 TA Lärm dem nächtlichen Ruhebedürfnis durch niedrigere Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit Rechnung. Dass im Falle des Klägers selbst diese verschärften Anforderungen zum Schutz seines nächtlichen Ruhebedürfnisses nicht ausreichten, hat er nicht dargelegt.

cc) Soweit der Kläger geltend macht, ein an- und abschwellender Dauerton sei für die Lärmemissionen von Windkraftanlagen charakteristisch und von der TA Lärm ungenügend erfasst (Antragsbegründung S. 33), hat er nicht aufgezeigt, dass dies tatsächlich der Fall wäre. Nr. A.2.5.2 und Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm sehen Zuschläge für Ton- und Informations- sowie Impulshaltigkeit vor. Demgemäß hat die Genehmigungsbehörde in Nr. B.3 des angefochtenen Bescheids geregelt, dass die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche nicht impuls- oder tonhaltig sein dürfen und sich in Nr. B.6 eine Nachmessungsanforderung vorbehalten. Erlaubt aber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche, so bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für derartige Geräusche, die ohnehin nicht zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - Rn. 17 m. w. N.) und deren Auftreten der Kläger für den hier streitgegenständlichen Anlagentyp nur unter Verweis auf eine nicht näher belegte Vergleichbarkeit mit einem anderen Anlagentyp pauschal behauptet.

dd) Keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand des Klägers auf, für sein Wohnanwesen (A.) enthalte der Bescheid zu Unrecht keine Lärmschutzauflagen, nur für ein Nachbaranwesen (A.); zudem sei der Schutzabstand zu gering (Antragsbegründung S. 29).

Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen für den Kläger keine schädlichen Lärmimmissionen hervorrufen. Der Kläger habe einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet und somit nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm auf Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A). Nach Nr. B.2 des angefochtenen Bescheids dürften die Lärmimmissionen der fünf Windkraftanlagen am dem klägerischen Anwesen benachbarten Anwesen (A. - Immissionspunkt A) zwar einen nächtlichen Immissionswert von 40 dB(A) nicht überschreiten. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Festsetzung eines nächtlichen Immissionswerts von 40 dB(A) auch für sein Wohnhaus, somit auch nicht auf die beantragte Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zur Prüfung, ob ein nächtlicher Immissionswert von 40 dB(A) an seinem Wohngebäude oder ob der festgesetzte nächtliche Immissionswert von 42 dB(A) an einem weiteren, den Windkraftanlagen näher gelegenen Wohngebäude (A. - Immissionspunkt C) eingehalten werde. Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung des Immissionswerts von 45 dB(A) lägen nicht vor, denn das immissionsschutzfachliche Gutachten sei vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüft worden und ergebe für das dem klägerischen Anwesen benachbarte Anwesen (A. - Immissionspunkt A) einen nächtlichen Beurteilungspegel von 37,5 dB(A) - mithin eine Sicherheitsreserve von 7,5 dB(A) zum nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - und am den Windkraftanlagen näher gelegenen Wohngebäude (A. - Immissionspunkt C) einen nächtlichen Beurteilungspegel von 39,1 dB(A); damit würde ebenfalls der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) erheblich unterschritten (Urteil S. 17 f.). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb in Anbetracht dessen besondere Schutzauflagen für das klägerische Wohnanwesen notwendig sein sollten. Konkrete Anhaltspunkte für rechtserhebliche Fehler der Immissionsprognose trägt der Kläger nicht vor.

Auch die Ablehnung der auf die Immissionsprognose bezogenen Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 3 durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Solches hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass das Gutachten von der Beigeladenen im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV erforderlichen Antragsunterlagen beigebracht wurde, macht es entgegen klägerischer Auffassung nicht unverwertbar. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, weshalb die Auswahl des Immissionsorts A falsch und sein Wohnanwesen zur Prognose der Immissionen geeigneter sei. Die Auswahl des Immissionsortes A ist nicht zu beanstanden, denn er ist exemplarisch und lässt Rückschlüsse auf andere Immissionsorte wie das Wohnanwesen des Klägers zu.

Auch der Verweis des Klägers auf Abstandsvorgaben von mindestens 800 m zu Wohnbebauung oder gar auf die sog. 10 H-Regelung zieht das angefochtene Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Vielmehr ist das Landratsamt hier weit über die Vorgabe des o.g. Windkrafterlasses hinausgegangen, der bei Windparks mit einem Summenschallpegel von 110 dB(A) in unvorbelasteten Gebieten einen Abstand von lediglich 500 m zu einem Misch- oder Dorfgebiet - in einem solchen liegt das von der nächst gelegenen Windkraftanlage nach Berechnung des Beklagten etwa 900 m entfernte Wohnanwesen des Klägers nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 16 f.) - schalltechnisch für unproblematisch hält (Nr. 8.2.4.1 des Windkrafterlasses S. 18 f.). Dass der bayerische Gesetzgeber zwar die sog. 10 H-Regelung eingeführt, den Windkrafterlass aber unverändert gelassen hat, lässt darauf schließen, dass - entgegen der klägerischen Auffassung - hinsichtlich der dortigen, als antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25) anzusehenden Abstandsvorgaben jedenfalls kein fachlicher Änderungsbedarf besteht. Art. 82 BayBO n. F. lässt lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen, aber die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme) unberührt. Soweit der Kläger nunmehr einen Abstand des Grundstücks von ca. 700 m, aber des darauf befindlichen Wohngebäudes von nur ca. 600 m statt ca. 900 m behauptet (Schriftsatz vom 3.8.2015 S. 1), ist seine erste Angabe (700 m) zudem nicht substantiiert, was nach der spezifischen Abstandsberechnung des Beklagten aber erforderlich wäre (vgl. VG-Akte Bl. 163). Seine zweite Angabe (600 m) tritt in offensichtlichen Widerspruch zu seiner ersten Angabe, denn das Gebäude auf einem Grundstück kann nicht 100 m näher liegen als das Grundstück, auf dem es steht.

Dass bislang keine konkreten Messungen vorgenommen seien (Antragsbegründung S. 32), entwertet weder das Gutachten, noch erfordert dies weitere Sachaufklärung, denn wegen des für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblichen Zeitpunkts der Erteilung dieser Genehmigung erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zwangsläufig in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt also grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Anordnung oder Ergebnis von Abnahmemessungen. Eine rechtswidrige Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 31). Lärmmessungen sind allenfalls denkbar, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die auf einen bestimmten Anlagentyp zugeschnittene Prognose einen Fehler aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 22 ZB 11.1585 - Rn. 7 m. w. N.). Dafür besteht hier aber auch nach dem Vorbringen des Klägers kein Anlass.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40). Im Übrigen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Begriffs „vollständiger Antrag“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. ist nicht entscheidungserheblich, da die Regelung zeitlich hier nicht anwendbar ist (vgl. oben I.1.a)). Ebenso wenig kommt es auf die Bedeutung des Begriffs „betroffener Einzelner“ im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht an (vgl. oben I.1.d)).

3. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Kläger nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23). Nicht darunter fällt die bloße Würdigung einer Tatsache oder einer Rechtslage. Konkrete Rechtssätze hierzu hat der Kläger nicht formuliert und einander gegenübergestellt (Antragsbegründung S. 37 f.).

4. Ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Bezug auf ein behauptetes gerichtliches Ermittlungsdefizit, d. h. ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Der Kläger legt nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen.

Das Verwaltungsgericht war zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung rechtlich nicht verpflichtet, da es auf die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht ankam. Die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags Nr. 5 in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis einer Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung mangels Berücksichtigung von Brut- und Nahrungshabitaten mehrerer im Bereich des Windparks befindlicher Schwarzstörche durch Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Verweis darauf, dass es sich um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt (Niederschrift vom 18.12.2014, VG-Akte Bl. 203 ff., 207 ff.), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls wäre die Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich, weil die Sichtungen von Schwarzstörchen - wie ausgeführt - zeitlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt datieren und auch sachlich die am Maßstab praktischer Vernunft auszurichtende saP sowie die darauf fußende UVP-Vorprüfung nicht in Frage stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 2 K 15.253

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11.12.2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021 11

Hauptpunkte:

Genehmigung von Windkraftanlagen;

schädliche Umwelteinwirkungen (verneint);

bedrängende Wirkung;

umweltrechtliche Belange;

Vollständigkeit der Antragsunterlagen;

Drittschutz des Art. 82 BayBO (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ... vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 2. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... die Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark S.

Mit Bescheid vom 26.02.2015 erteilte das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung S., FlNr. ... der Gemarkung O. und FlNr. ... der Gemarkung K. Unter Ziffer IV des vorgenannten Bescheides wurde überdies der Sofortvollzug der Genehmigung angeordnet. Die Standorte der Windkraftanlagen WEA 1 bis WEA 7 befinden sich innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie Nr. ... „S.Nordost“ und Nr. ... „S. Nord“ des Regionalplans Oberfranken-Ost. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Zu den besonderen Einwirkungen der Anlagen wurden Gutachten hinsichtlich der Lärm- und Schatteneinwirkungen vorgelegt und von Seiten des Landratsamtes geprüft. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde am 12.03.2015 im Amtsblatt des Landkreises Kulmbach öffentlich bekannt gemacht.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung K. (Anwesen K.). Das klägerische Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K.“, der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Zum Wohnhaus K. befindet sich die nächstgelegene Windkraftanlage in einer Entfernung von 1.085 m.

Am 24.04.2015 erhob die Klägerin zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 01.07.2015 abgelehnt (Verfahren B 2 S 15.252).

Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 20.05.2015 aus, dass im Rahmen der Abwägung sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen seien. Eine Berücksichtigung privater Belange sei anhand der veröffentlichen Genehmigungsunterlagen jedoch nicht erkennbar. Die Verluste im Hinblick auf Landschaft, Natur und Heimat könnten nicht durch Abstandsgeld ausgeglichen werden. Die erteilte Genehmigung stelle eine Verletzung mehrerer öffentlicher sowie der privaten Belange der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015 wegen Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen im Windpark S. aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 zeigte sich der Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht gegenüber an und beantragte die Verlegung des für 11.12.2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Die beantragte Terminverlegung wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.12.2015 abgelehnt.

Zur Begründung der Klage trug der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 09.12.2015 vor, dass die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.02.2015 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben erweise sich insbesondere als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die geplanten Anlagen würden zum klägerischen Anwesen K. den nach Art. 82, 83 BayBO erforderlichen Mindestabstand von 10 H nicht einhalten. Art. 82 und Art. 83 BayBO komme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Gebietsschutz) bzw. nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützender Charakter zu. Die sog. 10-H-Regelung sei gerade zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung erlassen worden. Auch sei sie am 21.11.2014 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getreten, so dass sie vorliegend Anwendung finde. Die Beigeladene könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Antragsunterlagen entgegen Art. 83 BayBO bis zum 04.02.2014 nicht vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingereicht worden seien. Dies ergebe sich aus einer bei den Akten befindlichen Email des Landratsamtes Kulmbach (Frau Se.) vom 01.04.2014. Wesentliche, insbesondere artenschutzrechtliche Unterlagen, wie die Nachkartierung zum Schwarzstorch, habe die Beigeladene erst im Sommer 2014 nachgereicht. Dass diese Bestandteil der Antragsunterlagen seien, ergebe sich aus § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV.

Darüber hinaus habe das Landratsamt Kulmbach das erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Stadt Kulmbach nach § 36 BauGB zu Unrecht gemäß Art. 67 BayBO ersetzt. Denn die Stadt Kulmbach habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben wegen Verstoßes gegen die bereits am 21.11.2014 in Kraft getretene 10-H-Regelung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Zudem berühre das Bauvorhaben die Planungshoheit der Stadt Kulmbach (Art. 28 GG).

Ferner hätte es wegen des Umfangs des Windparks S. (insgesamt 7 Windkraftanlagen) und der hieraus resultierenden erheblichen umweltrechtlichen Beeinträchtigungen, insbesondere für den Artenschutz (Schwarzstorch) und die Landschaft, zwingend der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Das Landratsamt Kulmbach sei im Rahmen der Vorprüfung rechtswidrig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht erforderlich gewesen sei. Insoweit könne aus Zeitgründen keine detailliertere Stellungnahme abgegeben werden.

Unabhängig davon verstoße das geplante Vorhaben ferner gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, insbesondere im Hinblick auf den streng geschützten Schwarzstorch. Die insoweit von der Beigeladenen veranlasste Nachkartierung habe zwar ergeben, dass keine Gefährdung des Schwarzstorches anzunehmen sei. Jedoch sei diese Nachkartierung unzureichend vorgenommen worden; insbesondere hätten sich die Untersuchungen über einen zu kurzen Zeitraum erstreckt und wären nicht nach den behördlichen Vorgaben durchgeführt worden. Daher sei von einer erheblichen Gefährdung des Schwarzstorches auszugehen. Hierauf könne sich die Klägerin auch berufen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung, insbesondere des EuGH und des BayVGH verwiesen. Aus Zeitgründen könne jedoch auch insoweit nicht mehr erschöpfend vorgetragen werden.

Darüber hinaus sei das Vorhaben mit unzumutbaren Lärm- und Schatteneinwirkungen verbunden. Dem geplanten Windpark komme gegenüber dem klägerischen Anwesen zudem eine erdrückende Wirkung zu. Die in den Verfahrensakten befindlichen Gutachten hierzu hätten seitens des Klägerbevollmächtigten aus zeitlichen Gründen keiner detaillierteren Prüfung unterzogen werden können.

Seitens der Klägerin werde überdies das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gerügt, da der Klägerin im Rahmen des Verfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Klägerbevollmächtigte sei erst am 30.11.2015 seitens der Klägerin mandatiert worden. Eine ordnungsgemäße (erschöpfende) Begründung könne vor der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 nicht mehr gefertigt werden. Zudem könnten die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten nicht detailliert überprüft werden, ggf. unter Hinzuziehung eines Privatgutachters, vor allem im Hinblick auf die Lärmimmissionen, den Schattenwurf und die saP. Der Terminverlegungsantrag sei damit zu Unrecht abgelehnt worden, was einen Verfahrensfehler darstelle.

Mit Beschluss vom 27.04.2015 wurde der Inhaber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Verfahren beigeladen.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 26.06.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da die Klägerin durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Auf die Genehmigung bestehe ein Rechtsanspruch, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 i. V. m. § 5 BImSchG erfüllt seien. Das Landratsamt Kulmbach habe im Genehmigungsverfahren sowie bei Erlass des Bescheides vom 26.02.2015 die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 („Windenergie-Erlass“) beachtet und die erforderlichen Nebenbestimmungen entsprechend festgesetzt. Bei Beachtung dieser Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen würden. Für das Anwesen der Klägerin gelte ein Immissionsrichtwert in der Nachtzeit von 40 dB(A), der entsprechend des Gutachtens der ... GmbH vom 04.12.2013 im Wohngebiet K. eingehalten werde. Das Gutachten sei durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt überprüft worden. Im Hinblick auf Impulshaltigkeit, Infraschall, tieffrequente Geräusche sowie bezüglich des Schattenwurfes hinsichtlich der Immissionsorte in K. werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Durch Einhaltung der Immissionsrichtwerte würden in Bezug auf die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Aufgrund der Entfernung der insgesamt 200 m hohen Windkraftanlagen von über 1.075,25 m zum klägerischen Anwesen sei überdies nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlagen auszugehen. Soweit die Klägerin Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rüge, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte Dritter begründen würden. Ein Verstoß könne somit auch nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 19.11.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klage unbegründet sei. Die Klägerin werde durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung drittschützender Normen sei von Klägerseite bereits nicht geltend gemacht worden. Im Rahmen des Eilverfahrens habe die Klägerin lediglich allgemeine Erwägungen angeführt, obgleich sie sich nicht auf eine „Verletzung mehrerer öffentlicher und privater Belange“ berufen könne. Ihr pauschaler Vortrag sei mangels Substantiierung nicht ausreichend. Aufgrund der bestehenden Nebenbestimmungen, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden seien, seien sämtliche schädlichen Umwelteinwirkungen der Windkraftanlagen bereits rechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der dauerhaften Überwachung der in der Genehmigung festgeschriebenen Höchstgrenzen. Auch habe die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die in den Gutachten dargelegten Werte (die sich auf Immissionsorte beziehen würden, die den streitgegenständlichen Anlagen näher gelegen seien als das klägerische Anwesen) tatsächlich nicht eingehalten werden könnten. Ferner seien keine Belästigungen durch Schattenwurf zu erwarten, da die laut Gutachten zu erwartenden Überschreitungen durch eine Abschaltautomatik auf ein zumutbares Maß zurückgeführt werden könnten. Den Anlagen komme darüber hinaus keine erdrückende Wirkung zu. Dies ergebe sich bereits aus der Entfernung der Windkraftanlagen zum Grundstück der Klägerin. Bei dem hier in Rede stehenden Abstand von mehr als 1.000 m werde die von der Rechtsprechung anerkannte Mindestentfernung des Dreifachen der Anlagengesamthöhe deutlich überschritten. Verstöße gegen Belange des Landschafts- oder Naturschutzes seien bereits nicht drittschützend und könnten daher von Klägerseite nicht zur Überprüfung gebracht werden. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 wird ergänzend vorgetragen, dass die 10-H-Regelung vorliegend keine Anwendung finde. Die Beigeladene habe einen vollständigen Antrag im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vor dem 04.02.2014 (nämlich bereits am 19.12.2013) beim Landratsamt Kulmbach eingereicht. Auf einen angeblichen Verstoß gegen § 44 BNatSchG könne sich die Klägerin bereits nicht berufen. Im Übrigen sei ein solcher nicht ersichtlich.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren B 2 S 15.252) mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.12.2015 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015 verletzt die Klägerin nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

Von den genehmigten Windkraftanlagen geht keine das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (1). Ferner sind keine den Windkraftanlagen zuzurechnenden unzumutbaren Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen der Klägerin zu erwarten (2). Auch aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen (3) sowie den behaupteten Verfahrensfehlern folgt kein Aufhebungsanspruch der Klägerin (4). Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 82f. BayBO (5).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m sind die sieben Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann die Klägerin als Nachbarin der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1.

Den sieben genehmigten Windkraftanlagen kommt keine erdrückende Wirkung zu. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Die optischen Einwirkungen der Anlagen werden nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Während sich die ebenfalls im allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans „K.“ gelegenen Immissionspunkte D (K.) sowie R (K.) auf einer Höhe von 438,2 bzw. 432,4 m über NN befinden (Höhenangaben laut ...-Schattengutachten), sind die Fußpunkte der Anlagen auf Höhenlagen zwischen 490,6 und 507,3 m über NN (nächstgelegene WKA 3: 498,4 m über NN) situiert. Damit betragen die Höhenunterschiede zwar zum Teil mehr als 60 m. Allerdings werden diese Differenzen durch die horizontalen Abstände der Windkraftanlagen zum klägerischen Wohnhaus von mehr als 1.000 m erheblich abgeschwächt. Darüber hinaus vermeiden die unterschiedlichen Entfernungen der Anlagen und die damit verbundene Staffelung, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt, zumal sich die übrigen Anlagen in einem Abstand von ca. 1.100 (WKA 7), 1.300 (WKA 4 und 6), 1.500 (WKA 5), 1.600 (WKA 2) und 1.700 m (WKA 1) von den Immissionspunkten C (K.) und D (K.) im allgemeinen Wohngebiet entfernt befinden. Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen daher keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen.

2.

Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden darüber hinaus keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zulasten der Klägerin hervorgerufen. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.

Im Rahmen des vorgenannten Beschlusses wurde bereits ausgeführt, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen schon rechtlich nicht zulässt und der Bescheid gleichzeitig für die Möglichkeit einer Überwachung der Verhältnisse sorgt (vgl. Auflagen unter Ziffer III.B. des Bescheides vom 26.02.2015). Eine wirksame Kontrollmöglichkeit eröffnet insbesondere die unter Ziffer III.B.6. verfügte Auflage, wonach spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen nicht nur der festgelegte Schallleistungspegel durch ein zugelassenes Messinstitut nach § 29 BImSchG nachzuweisen ist, sondern darüber hinaus Messungen zur Überprüfung der errechneten Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten C (K.), D (K.) und F durchzuführen sind. Mithin würden selbst im Falle einer - derzeit nicht absehbaren - Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) nachts keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb einer Anlage erfassen, mit einer auf § 17 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur Nachsteuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im Nachtbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft nicht eingehalten werden können. Die Prognoseberechnungen der CUBE Engineering GmbH vom 04.12.2013 ergaben für die Immissionsorte C (K.) sowie D (K.) eine Gesamtbelastung im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 39 bzw. 40 dB(A). Da der Richtwert somit selbst bei dem näher am Vorhaben gelegenen Immissionsort D (K.) gewahrt wird, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen klägerischen Wohnhaus eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585).

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Prognosen der ... GmbH nicht auf der „sicheren Seite“ befinden. Zum einen wurde bereits durch die Heranziehung eines immissionswirksamen Schalleistungspegels von 105 dB(A) als Berechnungsgrundlage eine gewisse Sicherheitsreserve geschaffen. Denn nach der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes - Sachgebiet 35 des Landratsamtes Kulmbach vom 12.11.2014 liegen für den Anlagentyp Nordex N 117/2400 bereits zwei unabhängige schalltechnische Vermessungen nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (FGW-Richtlinie) vor, die einen mittleren Schallleistungspegel von (lediglich) 104,1 dB(A) ergaben. Zum anderen enthalten die gutachterlichen Berechnungen darüber hinaus einen Zuschlag für Prognoseunsicherheiten in Höhe von 2 dB(A). Über diese Sicherheitsreserven hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller sieben Windkraftanlagen des Windparks S. aus.

Dass die Immissionsprognose darüber hinaus keine Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit berücksichtigt, erweist sich als unschädlich. Denn die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaftigkeit der Anlagen. Der vom Oberlandesgericht München entschiedene Fall (v. 25.07.2012, Az. 27 U 3421/11 und 23 U 50/12) betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen ... GmbH und der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes (vgl. Stellungnahme vom 12.11.2014) davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen würden. Im Übrigen lässt die streitgegenständliche Genehmigung bereits keinen ton- bzw. impulshaltigen Anlagenbetrieb zu (vgl. Auflage Ziffer III.B.4.).

Insgesamt ist daher der Schutz des klägerischen Wohngebäudes durch die verfügten Auflagen hinreichend gewährleistet. Das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigung allein die Beigeladene.

Auch ein etwaiger Infraschall oder durch das Vorhaben erzeugte tieffrequente Geräusche führen nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheids. Der Windkrafterlass Bayern geht unter Ziffer Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht wird. Bereits bei einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage sind demnach im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (vgl. insoweit auch VG Augsburg v. 09.07.2014, Az. Au 4 S 14.945; BayVGH, Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686 m. w. N.).

Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Zwar werden die Schwellenwerte des Windkrafterlasses an den Wohnanwesen K. (Immissionsort R) sowie K. (Immissionsort D) im Hinblick auf die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer im Jahr nach den Feststellungen der ...GmbH geringfügig überschritten (34:33 bzw. 33:20 h/Jahr). Jedoch werden diese Beschattungsdauern in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt (vgl. VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). So statuiert die Auflage Ziffer III.C.1. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides, dass spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme des Windparks S. dem Landratsamt Kulmbach ein Konzept (z. B. Ausrüstung aller relevanten oder einzelner Anlagen mit einer Abschaltautomatik) vorzulegen ist, wie sichergestellt wird, dass an allen relevanten Immissionsorten in K. eine astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer von maximal 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr oder die tatsächlich mögliche Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag bzw. 8 Stunden pro Jahr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist nach Ziffer III.C.2. des Bescheides vom 26.02.2015 über die Einstellung und Programmierung der Abschaltautomatik der Windkraftanlagen ein Protokoll zu erstellen und dem Landratsamt Kulmbach vorzulegen.

3.

Zudem ergibt sich aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen kein Aufhebungsanspruch der Klägerin. Der Klägerbevollmächtigte macht insoweit Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG geltend. Die gerügten Verstöße können jedoch bereits nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin führen. Ihre eigenen materiell-rechtlichen Belange werden durch derartige (etwaige) Ermittlungsdefizite nicht tangiert, da sie ausschließlich das nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht drittschützende Artenschutzrecht betreffen (vgl. BayVGH Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686). Verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Klägerin nach dem UVPG sind insoweit nicht betroffen. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Der Europäische Gerichtshof verlangt insoweit vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn die Klägerin durch die Entscheidung tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das dem System des Individualrechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsordnung immanente Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden kann. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann bereits wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen. Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihren Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Überdies bestehen auch hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes Kulmbach durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Schall- und Schattenemissionen der Anlagen wurde im Rahmen der UVP-Vorprüfung auf die vorgelegten Gutachten der ... GmbH verwiesen, deren genauere Prüfung im weiteren Genehmigungsverfahren erfolgte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung der Anlagen bei Nichteinhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte nicht möglich ist. Im Rahmen der mit den Antragsunterlagen von Betreiberseite vorgelegten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG des Büros für angewandte Ökologie und Forstplanung (Bl. 551 gerichtliche Beiakte IV) wird hinsichtlich der Lärmauswirkungen (Ziffer 1.4.2) auf das Schallimmissionsgutachten Bezug genommen, dass im Hinblick auf alle acht untersuchten Immissionsorte eine Unterschreitung bzw. Einhaltung der nach TA-Lärm gültigen Immissionsrichtwerte ergab.

4.

Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass die Genehmigungsbehörde das erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Stadt Kulmbach nach § 36 BauGB zu Unrecht gemäß Art. 67 BayBO ersetzt habe, kann sie sich auf diesen Umstand nicht berufen. Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um drittschützende, (auch) zugunsten der privaten Nachbarn erlassene Bestimmungen, sondern vielmehr um solche, die einzig und allein Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV) sind. Etwaige Verstöße können daher bereits nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

5.

Darüber hinaus führt auch die etwaige Anwendbarkeit der sog. 10-H-Regelung auf den vorliegenden Fall nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin. Art. 82 BayBO n. F. kommt bereits kein drittschützender Charakter zu. Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung wie auch aus den systematischen Folgen der Neuregelung. Denn bei der 10-H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift. Vielmehr statuiert Art. 82 BayBO n. F. eine (bauplanungsrechtliche) Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den aufgeführten Wohngebäuden nicht einhalten. Bei § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB handelt es sich wiederum um Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln. Dafür spricht letztlich auch die in Art. 82 Abs. 5 BayBO normierte Abweichungsbefugnis der Gemeinden, die nur im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Regelung Sinn ergibt. Denn es dürfte nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, den jeweiligen Standortgemeinden eine Dispositionsbefugnis über drittschützende Normen einzuräumen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung. Insoweit wird lediglich auf eine erhöhte Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung bei Einhaltung der statuierten Mindestabstände verwiesen (vgl. Landtag Drucksache 17/2137). Nicht ausgeführt wird hingegen, dass die unter den in Art. 82 BayBO n. F. normierten Voraussetzungen eintretende Entprivilegierung bezüglich unzumutbarer immissionsfachlicher Einwirkungen oder dergleichen auf die Nachbaranwesen erforderlich gewesen wäre. Derartige Erwägungen wären im Übrigen bereits nicht mehr von der in § 249 Abs. 3 BauGB geregelten Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers gedeckt. Denn diese ermöglicht lediglich, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung bestimmter Abstände zu bestimmten Baugebieten abhängig zu machen. Die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie kann jedoch auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht aus anderen - etwa immissionsfachlichen - Gründen begrenzt werden.

Im Übrigen ist Art. 82 Abs. 1 BayBO vorliegend aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 83 Abs. 1 BayBO (vollständige Antragsunterlagen bis zum Stichtag 04.02.2015) bereits nicht anwendbar. Aus den vorgelegten Behördenakten (gerichtliche Beiakte I - Verfahrensordner, Teil 1) ergibt sich, dass die Antragsunterlagen am 19.12.2013 (vgl. Bl. 3 der Akte) vollständig im Sinne der Vorschriften der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV - beim Landratsamt Kulmbach eingegangen sind. Für die Annahme einer Vollständigkeit im vorgenannten Sinne müssen alle Unterlagen beigefügt werden, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. Landmann/Rohmer-Dietlein, Umweltrecht, § 4 der 9. BImSchV, Rn. 3). Dass die zuständige Genehmigungsbehörde vorliegend die von Betreiberseite am 19.12.2013 vorgelegten Unterlagen als vollständig erachtet hat, belegt im Übrigen auch das Bestätigungsschreiben des Landratsamtes an die Beigeladene vom 12.02.2014 (vgl. Bl. 27 der gerichtlichen Beiakte I). Wesentliches Indiz, ab wann von einer Vollständigkeit der Antragsunterlagen i. S. v. Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist, ist zudem der Zeitpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Denn mit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens tut die Genehmigungsbehörde nach außen hin kund, dass ihrer Auffassung nach auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 BImSchG getroffen werden können, vgl. § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV im Umkehrschluss. Mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde auf Grundlage der am 19.12.2013 vorgelegten Unterlagen bereits am 05.02.2014 begonnen (vgl. Bl. 7ff. der gerichtlichen Beiakte I). Dass infolge der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.03.2014 eine Nachkartierung zum Schwarzstorch (vgl. Bl. 107 der gerichtlichen Beiakte I) gefordert und diese erst im Sommer 2014 vorgelegt wurde, führt nicht zur (nachträglichen) Bewertung der Antragsunterlagen als unvollständig. Denn derartige Nachforderungen während des Beteiligungsverfahrens sind der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet und werden sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Antragsunterlagen nie gänzlich vermeiden lassen. Im Übrigen kommt es für die Bewertung der Vollständigkeit der Unterlagen nach dem oben Ausgeführten auf die Sichtweise der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Einleitung des Genehmigungsverfahrens an. Vorliegend gab das Landratsamt Kulmbach durch das frühzeitige Beteiligungsverfahren aber gerade zu erkennen, dass es die bereits im Dezember 2013 vorliegenden Unterlagen für eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen als vollständig erachtet hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus einer Email des Landratsamtes vom 01.04.2014 (Bl. 112 der gerichtlichen Beiakte I), wonach die Unterlagen erst nach Eingang des vollständigen Gutachtens zur naturschutzfachlichen Nachkartierung „für die abschließende Bearbeitung des Genehmigungsantrags als vollständig anzusehen“ seien. Denn insoweit ging es um eine Vollständigkeit der Unterlagen für die abschließende Bearbeitung des Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung, nicht hingegen um den Vollständigkeitsbegriff des Art. 83 Abs. 1 BayBO, der letztlich auf die Einleitung des Genehmigungsverfahrens und die Bewertung der Genehmigungsbehörde zu diesem Zeitpunkt abzielt.

II.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 2 K 15.253

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11.12.2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021 11

Hauptpunkte:

Genehmigung von Windkraftanlagen;

schädliche Umwelteinwirkungen (verneint);

bedrängende Wirkung;

umweltrechtliche Belange;

Vollständigkeit der Antragsunterlagen;

Drittschutz des Art. 82 BayBO (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ... vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 2. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... die Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark S.

Mit Bescheid vom 26.02.2015 erteilte das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung S., FlNr. ... der Gemarkung O. und FlNr. ... der Gemarkung K. Unter Ziffer IV des vorgenannten Bescheides wurde überdies der Sofortvollzug der Genehmigung angeordnet. Die Standorte der Windkraftanlagen WEA 1 bis WEA 7 befinden sich innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie Nr. ... „S.Nordost“ und Nr. ... „S. Nord“ des Regionalplans Oberfranken-Ost. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Zu den besonderen Einwirkungen der Anlagen wurden Gutachten hinsichtlich der Lärm- und Schatteneinwirkungen vorgelegt und von Seiten des Landratsamtes geprüft. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde am 12.03.2015 im Amtsblatt des Landkreises Kulmbach öffentlich bekannt gemacht.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung K. (Anwesen K.). Das klägerische Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K.“, der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Zum Wohnhaus K. befindet sich die nächstgelegene Windkraftanlage in einer Entfernung von 1.085 m.

Am 24.04.2015 erhob die Klägerin zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 01.07.2015 abgelehnt (Verfahren B 2 S 15.252).

Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 20.05.2015 aus, dass im Rahmen der Abwägung sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen seien. Eine Berücksichtigung privater Belange sei anhand der veröffentlichen Genehmigungsunterlagen jedoch nicht erkennbar. Die Verluste im Hinblick auf Landschaft, Natur und Heimat könnten nicht durch Abstandsgeld ausgeglichen werden. Die erteilte Genehmigung stelle eine Verletzung mehrerer öffentlicher sowie der privaten Belange der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015 wegen Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen im Windpark S. aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 zeigte sich der Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht gegenüber an und beantragte die Verlegung des für 11.12.2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Die beantragte Terminverlegung wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.12.2015 abgelehnt.

Zur Begründung der Klage trug der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 09.12.2015 vor, dass die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.02.2015 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben erweise sich insbesondere als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die geplanten Anlagen würden zum klägerischen Anwesen K. den nach Art. 82, 83 BayBO erforderlichen Mindestabstand von 10 H nicht einhalten. Art. 82 und Art. 83 BayBO komme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Gebietsschutz) bzw. nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützender Charakter zu. Die sog. 10-H-Regelung sei gerade zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung erlassen worden. Auch sei sie am 21.11.2014 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getreten, so dass sie vorliegend Anwendung finde. Die Beigeladene könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Antragsunterlagen entgegen Art. 83 BayBO bis zum 04.02.2014 nicht vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingereicht worden seien. Dies ergebe sich aus einer bei den Akten befindlichen Email des Landratsamtes Kulmbach (Frau Se.) vom 01.04.2014. Wesentliche, insbesondere artenschutzrechtliche Unterlagen, wie die Nachkartierung zum Schwarzstorch, habe die Beigeladene erst im Sommer 2014 nachgereicht. Dass diese Bestandteil der Antragsunterlagen seien, ergebe sich aus § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV.

Darüber hinaus habe das Landratsamt Kulmbach das erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Stadt Kulmbach nach § 36 BauGB zu Unrecht gemäß Art. 67 BayBO ersetzt. Denn die Stadt Kulmbach habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben wegen Verstoßes gegen die bereits am 21.11.2014 in Kraft getretene 10-H-Regelung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Zudem berühre das Bauvorhaben die Planungshoheit der Stadt Kulmbach (Art. 28 GG).

Ferner hätte es wegen des Umfangs des Windparks S. (insgesamt 7 Windkraftanlagen) und der hieraus resultierenden erheblichen umweltrechtlichen Beeinträchtigungen, insbesondere für den Artenschutz (Schwarzstorch) und die Landschaft, zwingend der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Das Landratsamt Kulmbach sei im Rahmen der Vorprüfung rechtswidrig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht erforderlich gewesen sei. Insoweit könne aus Zeitgründen keine detailliertere Stellungnahme abgegeben werden.

Unabhängig davon verstoße das geplante Vorhaben ferner gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, insbesondere im Hinblick auf den streng geschützten Schwarzstorch. Die insoweit von der Beigeladenen veranlasste Nachkartierung habe zwar ergeben, dass keine Gefährdung des Schwarzstorches anzunehmen sei. Jedoch sei diese Nachkartierung unzureichend vorgenommen worden; insbesondere hätten sich die Untersuchungen über einen zu kurzen Zeitraum erstreckt und wären nicht nach den behördlichen Vorgaben durchgeführt worden. Daher sei von einer erheblichen Gefährdung des Schwarzstorches auszugehen. Hierauf könne sich die Klägerin auch berufen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung, insbesondere des EuGH und des BayVGH verwiesen. Aus Zeitgründen könne jedoch auch insoweit nicht mehr erschöpfend vorgetragen werden.

Darüber hinaus sei das Vorhaben mit unzumutbaren Lärm- und Schatteneinwirkungen verbunden. Dem geplanten Windpark komme gegenüber dem klägerischen Anwesen zudem eine erdrückende Wirkung zu. Die in den Verfahrensakten befindlichen Gutachten hierzu hätten seitens des Klägerbevollmächtigten aus zeitlichen Gründen keiner detaillierteren Prüfung unterzogen werden können.

Seitens der Klägerin werde überdies das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gerügt, da der Klägerin im Rahmen des Verfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Klägerbevollmächtigte sei erst am 30.11.2015 seitens der Klägerin mandatiert worden. Eine ordnungsgemäße (erschöpfende) Begründung könne vor der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 nicht mehr gefertigt werden. Zudem könnten die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten nicht detailliert überprüft werden, ggf. unter Hinzuziehung eines Privatgutachters, vor allem im Hinblick auf die Lärmimmissionen, den Schattenwurf und die saP. Der Terminverlegungsantrag sei damit zu Unrecht abgelehnt worden, was einen Verfahrensfehler darstelle.

Mit Beschluss vom 27.04.2015 wurde der Inhaber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Verfahren beigeladen.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 26.06.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da die Klägerin durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Auf die Genehmigung bestehe ein Rechtsanspruch, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 i. V. m. § 5 BImSchG erfüllt seien. Das Landratsamt Kulmbach habe im Genehmigungsverfahren sowie bei Erlass des Bescheides vom 26.02.2015 die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 („Windenergie-Erlass“) beachtet und die erforderlichen Nebenbestimmungen entsprechend festgesetzt. Bei Beachtung dieser Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen würden. Für das Anwesen der Klägerin gelte ein Immissionsrichtwert in der Nachtzeit von 40 dB(A), der entsprechend des Gutachtens der ... GmbH vom 04.12.2013 im Wohngebiet K. eingehalten werde. Das Gutachten sei durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt überprüft worden. Im Hinblick auf Impulshaltigkeit, Infraschall, tieffrequente Geräusche sowie bezüglich des Schattenwurfes hinsichtlich der Immissionsorte in K. werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Durch Einhaltung der Immissionsrichtwerte würden in Bezug auf die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Aufgrund der Entfernung der insgesamt 200 m hohen Windkraftanlagen von über 1.075,25 m zum klägerischen Anwesen sei überdies nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlagen auszugehen. Soweit die Klägerin Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rüge, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte Dritter begründen würden. Ein Verstoß könne somit auch nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 19.11.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klage unbegründet sei. Die Klägerin werde durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung drittschützender Normen sei von Klägerseite bereits nicht geltend gemacht worden. Im Rahmen des Eilverfahrens habe die Klägerin lediglich allgemeine Erwägungen angeführt, obgleich sie sich nicht auf eine „Verletzung mehrerer öffentlicher und privater Belange“ berufen könne. Ihr pauschaler Vortrag sei mangels Substantiierung nicht ausreichend. Aufgrund der bestehenden Nebenbestimmungen, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden seien, seien sämtliche schädlichen Umwelteinwirkungen der Windkraftanlagen bereits rechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der dauerhaften Überwachung der in der Genehmigung festgeschriebenen Höchstgrenzen. Auch habe die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die in den Gutachten dargelegten Werte (die sich auf Immissionsorte beziehen würden, die den streitgegenständlichen Anlagen näher gelegen seien als das klägerische Anwesen) tatsächlich nicht eingehalten werden könnten. Ferner seien keine Belästigungen durch Schattenwurf zu erwarten, da die laut Gutachten zu erwartenden Überschreitungen durch eine Abschaltautomatik auf ein zumutbares Maß zurückgeführt werden könnten. Den Anlagen komme darüber hinaus keine erdrückende Wirkung zu. Dies ergebe sich bereits aus der Entfernung der Windkraftanlagen zum Grundstück der Klägerin. Bei dem hier in Rede stehenden Abstand von mehr als 1.000 m werde die von der Rechtsprechung anerkannte Mindestentfernung des Dreifachen der Anlagengesamthöhe deutlich überschritten. Verstöße gegen Belange des Landschafts- oder Naturschutzes seien bereits nicht drittschützend und könnten daher von Klägerseite nicht zur Überprüfung gebracht werden. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 wird ergänzend vorgetragen, dass die 10-H-Regelung vorliegend keine Anwendung finde. Die Beigeladene habe einen vollständigen Antrag im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vor dem 04.02.2014 (nämlich bereits am 19.12.2013) beim Landratsamt Kulmbach eingereicht. Auf einen angeblichen Verstoß gegen § 44 BNatSchG könne sich die Klägerin bereits nicht berufen. Im Übrigen sei ein solcher nicht ersichtlich.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren B 2 S 15.252) mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.12.2015 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015 verletzt die Klägerin nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

Von den genehmigten Windkraftanlagen geht keine das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (1). Ferner sind keine den Windkraftanlagen zuzurechnenden unzumutbaren Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen der Klägerin zu erwarten (2). Auch aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen (3) sowie den behaupteten Verfahrensfehlern folgt kein Aufhebungsanspruch der Klägerin (4). Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 82f. BayBO (5).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m sind die sieben Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann die Klägerin als Nachbarin der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1.

Den sieben genehmigten Windkraftanlagen kommt keine erdrückende Wirkung zu. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Die optischen Einwirkungen der Anlagen werden nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Während sich die ebenfalls im allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans „K.“ gelegenen Immissionspunkte D (K.) sowie R (K.) auf einer Höhe von 438,2 bzw. 432,4 m über NN befinden (Höhenangaben laut ...-Schattengutachten), sind die Fußpunkte der Anlagen auf Höhenlagen zwischen 490,6 und 507,3 m über NN (nächstgelegene WKA 3: 498,4 m über NN) situiert. Damit betragen die Höhenunterschiede zwar zum Teil mehr als 60 m. Allerdings werden diese Differenzen durch die horizontalen Abstände der Windkraftanlagen zum klägerischen Wohnhaus von mehr als 1.000 m erheblich abgeschwächt. Darüber hinaus vermeiden die unterschiedlichen Entfernungen der Anlagen und die damit verbundene Staffelung, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt, zumal sich die übrigen Anlagen in einem Abstand von ca. 1.100 (WKA 7), 1.300 (WKA 4 und 6), 1.500 (WKA 5), 1.600 (WKA 2) und 1.700 m (WKA 1) von den Immissionspunkten C (K.) und D (K.) im allgemeinen Wohngebiet entfernt befinden. Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen daher keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen.

2.

Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden darüber hinaus keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zulasten der Klägerin hervorgerufen. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.

Im Rahmen des vorgenannten Beschlusses wurde bereits ausgeführt, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen schon rechtlich nicht zulässt und der Bescheid gleichzeitig für die Möglichkeit einer Überwachung der Verhältnisse sorgt (vgl. Auflagen unter Ziffer III.B. des Bescheides vom 26.02.2015). Eine wirksame Kontrollmöglichkeit eröffnet insbesondere die unter Ziffer III.B.6. verfügte Auflage, wonach spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen nicht nur der festgelegte Schallleistungspegel durch ein zugelassenes Messinstitut nach § 29 BImSchG nachzuweisen ist, sondern darüber hinaus Messungen zur Überprüfung der errechneten Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten C (K.), D (K.) und F durchzuführen sind. Mithin würden selbst im Falle einer - derzeit nicht absehbaren - Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) nachts keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb einer Anlage erfassen, mit einer auf § 17 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur Nachsteuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im Nachtbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft nicht eingehalten werden können. Die Prognoseberechnungen der CUBE Engineering GmbH vom 04.12.2013 ergaben für die Immissionsorte C (K.) sowie D (K.) eine Gesamtbelastung im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 39 bzw. 40 dB(A). Da der Richtwert somit selbst bei dem näher am Vorhaben gelegenen Immissionsort D (K.) gewahrt wird, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen klägerischen Wohnhaus eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585).

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Prognosen der ... GmbH nicht auf der „sicheren Seite“ befinden. Zum einen wurde bereits durch die Heranziehung eines immissionswirksamen Schalleistungspegels von 105 dB(A) als Berechnungsgrundlage eine gewisse Sicherheitsreserve geschaffen. Denn nach der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes - Sachgebiet 35 des Landratsamtes Kulmbach vom 12.11.2014 liegen für den Anlagentyp Nordex N 117/2400 bereits zwei unabhängige schalltechnische Vermessungen nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (FGW-Richtlinie) vor, die einen mittleren Schallleistungspegel von (lediglich) 104,1 dB(A) ergaben. Zum anderen enthalten die gutachterlichen Berechnungen darüber hinaus einen Zuschlag für Prognoseunsicherheiten in Höhe von 2 dB(A). Über diese Sicherheitsreserven hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller sieben Windkraftanlagen des Windparks S. aus.

Dass die Immissionsprognose darüber hinaus keine Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit berücksichtigt, erweist sich als unschädlich. Denn die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaftigkeit der Anlagen. Der vom Oberlandesgericht München entschiedene Fall (v. 25.07.2012, Az. 27 U 3421/11 und 23 U 50/12) betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen ... GmbH und der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes (vgl. Stellungnahme vom 12.11.2014) davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen würden. Im Übrigen lässt die streitgegenständliche Genehmigung bereits keinen ton- bzw. impulshaltigen Anlagenbetrieb zu (vgl. Auflage Ziffer III.B.4.).

Insgesamt ist daher der Schutz des klägerischen Wohngebäudes durch die verfügten Auflagen hinreichend gewährleistet. Das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigung allein die Beigeladene.

Auch ein etwaiger Infraschall oder durch das Vorhaben erzeugte tieffrequente Geräusche führen nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheids. Der Windkrafterlass Bayern geht unter Ziffer Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht wird. Bereits bei einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage sind demnach im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (vgl. insoweit auch VG Augsburg v. 09.07.2014, Az. Au 4 S 14.945; BayVGH, Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686 m. w. N.).

Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Zwar werden die Schwellenwerte des Windkrafterlasses an den Wohnanwesen K. (Immissionsort R) sowie K. (Immissionsort D) im Hinblick auf die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer im Jahr nach den Feststellungen der ...GmbH geringfügig überschritten (34:33 bzw. 33:20 h/Jahr). Jedoch werden diese Beschattungsdauern in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt (vgl. VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). So statuiert die Auflage Ziffer III.C.1. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides, dass spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme des Windparks S. dem Landratsamt Kulmbach ein Konzept (z. B. Ausrüstung aller relevanten oder einzelner Anlagen mit einer Abschaltautomatik) vorzulegen ist, wie sichergestellt wird, dass an allen relevanten Immissionsorten in K. eine astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer von maximal 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr oder die tatsächlich mögliche Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag bzw. 8 Stunden pro Jahr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist nach Ziffer III.C.2. des Bescheides vom 26.02.2015 über die Einstellung und Programmierung der Abschaltautomatik der Windkraftanlagen ein Protokoll zu erstellen und dem Landratsamt Kulmbach vorzulegen.

3.

Zudem ergibt sich aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen kein Aufhebungsanspruch der Klägerin. Der Klägerbevollmächtigte macht insoweit Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG geltend. Die gerügten Verstöße können jedoch bereits nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin führen. Ihre eigenen materiell-rechtlichen Belange werden durch derartige (etwaige) Ermittlungsdefizite nicht tangiert, da sie ausschließlich das nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht drittschützende Artenschutzrecht betreffen (vgl. BayVGH Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686). Verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Klägerin nach dem UVPG sind insoweit nicht betroffen. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Der Europäische Gerichtshof verlangt insoweit vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn die Klägerin durch die Entscheidung tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das dem System des Individualrechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsordnung immanente Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden kann. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann bereits wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen. Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihren Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Überdies bestehen auch hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes Kulmbach durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Schall- und Schattenemissionen der Anlagen wurde im Rahmen der UVP-Vorprüfung auf die vorgelegten Gutachten der ... GmbH verwiesen, deren genauere Prüfung im weiteren Genehmigungsverfahren erfolgte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung der Anlagen bei Nichteinhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte nicht möglich ist. Im Rahmen der mit den Antragsunterlagen von Betreiberseite vorgelegten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG des Büros für angewandte Ökologie und Forstplanung (Bl. 551 gerichtliche Beiakte IV) wird hinsichtlich der Lärmauswirkungen (Ziffer 1.4.2) auf das Schallimmissionsgutachten Bezug genommen, dass im Hinblick auf alle acht untersuchten Immissionsorte eine Unterschreitung bzw. Einhaltung der nach TA-Lärm gültigen Immissionsrichtwerte ergab.

4.

Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass die Genehmigungsbehörde das erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Stadt Kulmbach nach § 36 BauGB zu Unrecht gemäß Art. 67 BayBO ersetzt habe, kann sie sich auf diesen Umstand nicht berufen. Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um drittschützende, (auch) zugunsten der privaten Nachbarn erlassene Bestimmungen, sondern vielmehr um solche, die einzig und allein Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV) sind. Etwaige Verstöße können daher bereits nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

5.

Darüber hinaus führt auch die etwaige Anwendbarkeit der sog. 10-H-Regelung auf den vorliegenden Fall nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin. Art. 82 BayBO n. F. kommt bereits kein drittschützender Charakter zu. Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung wie auch aus den systematischen Folgen der Neuregelung. Denn bei der 10-H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift. Vielmehr statuiert Art. 82 BayBO n. F. eine (bauplanungsrechtliche) Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den aufgeführten Wohngebäuden nicht einhalten. Bei § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB handelt es sich wiederum um Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln. Dafür spricht letztlich auch die in Art. 82 Abs. 5 BayBO normierte Abweichungsbefugnis der Gemeinden, die nur im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Regelung Sinn ergibt. Denn es dürfte nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, den jeweiligen Standortgemeinden eine Dispositionsbefugnis über drittschützende Normen einzuräumen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung. Insoweit wird lediglich auf eine erhöhte Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung bei Einhaltung der statuierten Mindestabstände verwiesen (vgl. Landtag Drucksache 17/2137). Nicht ausgeführt wird hingegen, dass die unter den in Art. 82 BayBO n. F. normierten Voraussetzungen eintretende Entprivilegierung bezüglich unzumutbarer immissionsfachlicher Einwirkungen oder dergleichen auf die Nachbaranwesen erforderlich gewesen wäre. Derartige Erwägungen wären im Übrigen bereits nicht mehr von der in § 249 Abs. 3 BauGB geregelten Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers gedeckt. Denn diese ermöglicht lediglich, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung bestimmter Abstände zu bestimmten Baugebieten abhängig zu machen. Die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie kann jedoch auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht aus anderen - etwa immissionsfachlichen - Gründen begrenzt werden.

Im Übrigen ist Art. 82 Abs. 1 BayBO vorliegend aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 83 Abs. 1 BayBO (vollständige Antragsunterlagen bis zum Stichtag 04.02.2015) bereits nicht anwendbar. Aus den vorgelegten Behördenakten (gerichtliche Beiakte I - Verfahrensordner, Teil 1) ergibt sich, dass die Antragsunterlagen am 19.12.2013 (vgl. Bl. 3 der Akte) vollständig im Sinne der Vorschriften der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV - beim Landratsamt Kulmbach eingegangen sind. Für die Annahme einer Vollständigkeit im vorgenannten Sinne müssen alle Unterlagen beigefügt werden, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. Landmann/Rohmer-Dietlein, Umweltrecht, § 4 der 9. BImSchV, Rn. 3). Dass die zuständige Genehmigungsbehörde vorliegend die von Betreiberseite am 19.12.2013 vorgelegten Unterlagen als vollständig erachtet hat, belegt im Übrigen auch das Bestätigungsschreiben des Landratsamtes an die Beigeladene vom 12.02.2014 (vgl. Bl. 27 der gerichtlichen Beiakte I). Wesentliches Indiz, ab wann von einer Vollständigkeit der Antragsunterlagen i. S. v. Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist, ist zudem der Zeitpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Denn mit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens tut die Genehmigungsbehörde nach außen hin kund, dass ihrer Auffassung nach auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 BImSchG getroffen werden können, vgl. § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV im Umkehrschluss. Mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde auf Grundlage der am 19.12.2013 vorgelegten Unterlagen bereits am 05.02.2014 begonnen (vgl. Bl. 7ff. der gerichtlichen Beiakte I). Dass infolge der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.03.2014 eine Nachkartierung zum Schwarzstorch (vgl. Bl. 107 der gerichtlichen Beiakte I) gefordert und diese erst im Sommer 2014 vorgelegt wurde, führt nicht zur (nachträglichen) Bewertung der Antragsunterlagen als unvollständig. Denn derartige Nachforderungen während des Beteiligungsverfahrens sind der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet und werden sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Antragsunterlagen nie gänzlich vermeiden lassen. Im Übrigen kommt es für die Bewertung der Vollständigkeit der Unterlagen nach dem oben Ausgeführten auf die Sichtweise der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Einleitung des Genehmigungsverfahrens an. Vorliegend gab das Landratsamt Kulmbach durch das frühzeitige Beteiligungsverfahren aber gerade zu erkennen, dass es die bereits im Dezember 2013 vorliegenden Unterlagen für eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen als vollständig erachtet hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus einer Email des Landratsamtes vom 01.04.2014 (Bl. 112 der gerichtlichen Beiakte I), wonach die Unterlagen erst nach Eingang des vollständigen Gutachtens zur naturschutzfachlichen Nachkartierung „für die abschließende Bearbeitung des Genehmigungsantrags als vollständig anzusehen“ seien. Denn insoweit ging es um eine Vollständigkeit der Unterlagen für die abschließende Bearbeitung des Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung, nicht hingegen um den Vollständigkeitsbegriff des Art. 83 Abs. 1 BayBO, der letztlich auf die Einleitung des Genehmigungsverfahrens und die Bewertung der Genehmigungsbehörde zu diesem Zeitpunkt abzielt.

II.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 15.12.2011 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) Typ REpower (nun Senvion) 3.2M/114/143m mit einer Gesamthöhe von 200 m auf den Grundstücken Fl.Nr. ...3 (nach Teilung nun Fl.Nr. .../2) - WKA 1 - und Fl.Nr. ...5 (nach Teilung nun Fl.Nr. ...5/2) - WKA 2 - der Gemarkung … im Gemeindegebiet des Klägers. Die Grundstücke befinden sich nördlich der Bundesautobahn A … und östlich eines bestehenden Windparks im Nachbarlandkreis.

Das Landratsamt leitete daraufhin die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein und bat mit Schreiben vom 2.1.2012 den Kläger, gem. § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 1.3.2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit am 29.2.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Marktrates vom 23.2.2012 zur Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan die Zurückstellung des Antrages. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte nicht. Über den Zurückstellungsantrag wurde im Folgenden vom Beklagten nicht entschieden.

Nach Ablauf eines Jahres bat der Beklagte mit Schreiben vom 8.3.2013 den Kläger gem. § 10 Abs. 5 BImSchG erneut, zu dem Vorhaben bis spätestens 13.5.2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Mit Schreiben vom 22.04.2013, eingegangen beim Beklagten am 24.4.2013, verweigerte der Kläger das gemeindliche Einvernehmen zum Genehmigungsantrag. Zur Begründung wurde auf die bestehende, im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone „M …“ verwiesen. Für weitere Windenergiestandorte lasse der Kläger keine Ausnahme zu.

Mit Bescheid vom 26.3.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der beiden Windkraftanlagen ab. Auf Klage der Vorhabensträgerin hin hob das Verwaltungsgericht Regensburg den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (U.v. 25.3.2015, Az. RO 7 K 14.683). Den Darstellungen von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan des Klägers komme keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu. Im Übrigen sei die Sache nicht spruchreif. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 13.7.2015, Az. 22 ZB 15.1330).

Mit Bescheid vom 7.3.2016 erteilte der Beklagte nach Anhörung des Klägers zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der beiden Windkraftanlagen unter verschiedenen Nebenbestimmungen. Es wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen für die Windkraftanlagen 1 und 2 erteilt und die Abstandsflächentiefe jeweils auf 80,00 m reduziert. Der Beklagte ordnete auf Antrag der Beigeladenen hin die sofortige Vollziehung der Entscheidungen an. In Ziffer II.5 der Bescheidsgründe wird zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeführt, es sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen. Durch das Vorhaben seien keine nach § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe nicht.

Am 31.3.2016 ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, der Kläger sei unzureichend nach § 36 BauGB beteiligt worden. Nachdem die zur Beurteilung des gemeindlichen Einvernehmens notwendigen Unterlagen erst im Zuge des neuen Verfahrensabschnittes durch die Beigeladene vorgelegt worden seien, hätte der Beklagte den Kläger erneut formell im Rahmen des § 36 BauGB beteiligen müssen, was hier nicht erfolgt sei. Es sei vom Beklagten lediglich die Frage gestellt worden, ob es bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bleiben würde. Der Kläger sei schon im früheren Verfahren nicht unter konkretem Hinweis insbesondere auf die Fristen des § 36 BauGB zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und zum damaligen Zeitpunkt hätten noch nicht mal dem Beklagten die für die Beurteilung nach § 36 BauGB notwendigen Unterlagen vorgelegen. Dem Vorhaben würden naturschutzrechtliche/artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Entgegen den Ausführungen der allgemeinen Vorprüfung nach UVPG vom 8.9.2015 sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Stand 8.9.2015, würden von der genehmigten Maßnahme ein bzw. mehrere Schwarzstorchhorste betroffen. Sowohl die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung als auch die vorgelegte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG entspreche nicht notwendigen Standards. Die Ortsteile 2 … und 3 … des Klägers würden in rechtswidriger Weise von Lärmbelastung durch die beiden gegenständlichen Windkraftanlagen betroffen. An nahezu sämtlichen untersuchten Immissionsorten seien bereits auf Grund der Vorbelastung die möglichen Kontingente ganz oder nahezu ganz ausgereizt. Darüber hinaus werde unterstellt, dass ein benachbartes Unternehmen zu bestimmten Zeiten den LKW-Verkehr einstellen müsse. In der Realität würde es zu massiven Überschreitungen der höchstzulässigen Nachtimmissionswerte kommen oder aber die Anlagen müssten weitestgehend zumindest zur Nachtzeit (ein Drittel der Tagesproduktion) stillgelegt werden. Vorbelastungen seien unvollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden, insbesondere seien keine separaten Messungen der Vorbelastungen durch bestehende Anlagen vorgenommen worden. Dem Vorhaben stünde auch Art. 82 Abs. 1 BayBO entgegen. Der Beklagte sei fehlerhaft der Ansicht, dass hier die Stichtagsregelung zum 4.2.2014 Raum greife. Am 4.2.2014 hätten dem Beklagten nicht sämtliche zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegen. Die Prüfung der Vollständigkeit orientiere sich an § 7 der 9. BImSchV. Es sei bekannt, dass die Vollständigkeit nicht die Vorlage sämtlicher abschließender Unterlagen zum Gegenstand habe. Gleichwohl müssten aber wichtige, für das Genehmigungsverfahren notwendige Unterlagen zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen. Dazu gehörten jedenfalls Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf. Die entsprechenden Unterlagen datierten erst vom 26.11.2015. Ebenfalls vom 26.11.2015 datiere das Gutachten zur Ermittlung der Geräuschsituation in der Nachbarschaft auf der Basis von Schallimmissions- und Schallemissionsmessungen der Firma 4 … Die allgemeine Vorprüfung nach UVPG sei in aktualisierter Version auch erst am 8.9.2015 vorgelegt worden, ebenso der landschaftspflegerische Begleitplan. Gleiches gelte für die Brandschutznachweise vom 27.7.2015 und 7.9.2015. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung entspreche bis heute nicht den Standards des Windkrafterlasses.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 7.3.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird u.a. zu § 36 BauGB ausgeführt, die Erstbeteiligung des Klägers sei mit Schreiben vom 2.1.2012 erfolgt. Aus dem Anschreiben gehe hervor, dass dem Kläger ein Satz Antragsunterlagen, ein Gutachten der Firma 4 … sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Der Kläger sei aufgefordert worden, nach § 10 BauGB als Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben Stellung zu nehmen sowie nach § 36 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Der Zusatz „ggf.“ hätte insoweit keine Bedeutung gehabt. Die Frist für die Kommune habe zwei Monate betragen. Richtig sei, dass § 36 BauGB in dem Schreiben nicht ausdrücklich genannt worden sei. Dies erscheine jedoch unschädlich, da der Markt über das gemeindliche Einvernehmen innerhalb der gesetzten Frist entschieden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Kommune die Beteiligung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen als solche erkannt habe und somit eine ordnungsgemäße Beteiligung des Marktes erfolgt sei. Am 8.3.2013 sei der Kläger erneut beteiligt und gebeten worden, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Dazu seien die Antragsunterlagen zum damals aktuellen Stand übersandt worden. Nach Abschluss des Klageverfahrens RO 7 K 14.683 sei der Kläger zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens angehört worden. Die Antragsunterlagen seien dem Kläger in der damals aktuellen Fassung erneut zur Entscheidung vorgelegt worden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sei erstmals am 25.5.2011 erstellt und am 28.9.2011 abgeändert worden. Auf Grund der Stellungnahme der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 10.2.2012 sei die saP entsprechend den Vorgaben des Winderlasses angepasst und mit Schreiben vom 21.5.2013 beim Landratsamt zu den Antragsunterlagen eingereicht worden. Artenschutzrechtliche Belange seien geprüft und Daten zum Schwarzstorch ergänzt worden. Nach Abschluss der Verwaltungsstreitsache RO 7 K 14.683 sei die untere Naturschutzbehörde (UNB) mit Schreiben vom 12.10.2015 erneut beteiligt und die mit Schreiben vom 23.9.2015 eingereichte saP vorgelegt worden. Die UNB habe eine komplette Neuerstellung der saP nach Winderlass aus fachlicher Sicht als nicht erforderlich erachtet, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potentialabschätzungen und worst-case-Annahmen keine Verbotstatbestände hinsichtlich der relevanten Arten nach Anlagen 2 bis 4 des Windkrafterlasses zu erwarten seien. Die Existenz von Schwarzstörchen in der Nähe der Windkraftanlagen, was die Standorte angehe (innerhalb des 3.000 m-Radius) als auch den zeitlichen Rahmen (mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Jahr 2015) werde seitens des Klägervertreters lediglich behauptet. Im Übrigen sei die Fixierung auf die angeführten Radien hinfällig. Entscheidend sei, ob der Vogel tatsächlich oder potentiell vom Horst zum Nahrungshabitat über die geplanten Windenergieanlagen fliegen würde. Gemäß den Ausführungen der saP sei dies nachweislich nicht der Fall, was aus Sicht der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz schlüssig sei. Diese Vorgehensweise sei durch den Winderlass 9.4.1. abgedeckt. Zur Schallbelastung wird ausgeführt, aus den Auflagen des streitgegenständlichen Bescheides sei ersichtlich, dass bei der Festsetzung der Emissionsrichtwertanteile an unterschiedlichen Immissionsorten verschiedene Zeiten betrachtet worden seien. Dem Kläger gelinge es nicht, eine nicht zulässige Lärmbelastung nachzuweisen. Gründe würden nicht angeführt; es würden lediglich Behauptungen geäußert, die die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jedoch nicht im Ansatz erschüttern könnten. Auf Grund einer höheren Vorbelastung in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr als in der übrigen Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr seien für den Betrieb der Windkraftanlagen entsprechende Emissionsrichtwertanteile für die Zeiträume von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr und von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt worden. Im Hinblick auf die 10-H-Regelung wird ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien die Antragsunterlagen zum Stichtag 4.2.2014 vollständig gewesen. Die Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen sei in jedem Einzelfall zu prüfen und obliege der zuständigen verfahrensführenden Behörde. Unschädlich sei, wenn sich im Rahmen der Behördenbeteiligung ergebe, dass die eingereichten Antragsunterlagen zu ergänzen seien. Die vom Beklagten thematisierten Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf, LBP, Brandschutznachweis, saP hätten allesamt vor dem 4.2.2014 beim Landratsamt vorgelegen. Die Unterlagen seien aktualisiert und ergänzt worden. Entscheidend komme es darauf an, dass aus Sicht des Vorhabensträgers am 4.2.2014 keine weiteren Aktionen notwendig gewesen seien, damit die Genehmigungsbehörde das Verfahren fortführe. Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nach UVPG datierten vom 4.9.2015. Dies sei für die Beurteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich. Bei der UVP handele es sich um ein eigenständiges, vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgekoppeltes Verfahren.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beteiligung des Klägers entspreche den Anforderungen des § 36 BauGB. Der Kläger habe über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens am 16.12.2015 entschieden. Es sei nicht erforderlich, dass die Genehmigungsbehörde die zu beteiligende Gemeinde unter Hinweis auf die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausdrücklich zur Stellungnahme auffordere. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei entsprechend den Anforderungen des Winderlasses ergänzt worden. Der Behörde stehe ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu und zwar sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Bestandes der geschützten Arten als auch hinsichtlich der Bewertung der Gefahren für die ermittelten geschützten Tierarten. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gerade für den Schwarzstorch sei nicht anzunehmen. Ganz unabhängig von etwaigen Abständen zwischen dem Horst des Vogels und den Windkraftanlagen bestehe ein erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich dann nicht, wenn die geschützte Vogelart tatsächlich oder potentiell vom Horst zum Nahrungshabitat gar nicht über die geplante Windkraftanlage fliegen müsse. Es liege auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor. Eine Überschreitung der Grenzwerte werde schon nicht von der Genehmigung gedeckt, da diese unter Nr. 3.2. der Nebenbestimmungen die einzuhaltenden Grenzwerte festlege. Überdies behauptet der Kläger vollkommen unsubstantiiert, dass Überschreitungen während der Nachtzeit zu erwarten seien. Der Beklagte sei auch zutreffend von der Nichtanwendbarkeit der 10-H-Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO ausgegangen. Wären die Antragsunterlagen nicht vollständig gewesen, hätte die Genehmigungsbehörde gar nicht die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchführen können. Dass im Rahmen der Trägerbeteiligung üblicherweise Nachforderungen an die vorgelegten Unterlagen kämen, entspreche der gängigen Praxis. Es sei Sache der entscheidenden Behörde zu beurteilen, ob die Verfahrensunterlagen vollständig seien oder nicht.

Mit Beschluss vom 26.9.2016 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az. RO 7 S. 16.1144). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des BayVGH vom 29.11.2016 zurückgewiesen (Az. 22 CS 16.2101).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten zu den Klageverfahren RO 7 K 14.683 und RO 7 S. 16.1144 und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Aus der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 BauGB im angefochtenen Bescheid ergibt sich keine Rechtsverletzung des Klägers.

a) Dies folgt bereits daraus, dass vorliegend das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB als erteilt gilt, weil der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 2.1.2012 nach § 36 BauGB zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beteiligt hat und der Kläger das Einvernehmen nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert hat.

Mit Schreiben vom 2.1.2012 hat der Beklagte den Kläger gebeten, „gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Beigefügt waren nach den aufgeführten Anlagen „1 Satz Antragsunterlagen (Zweitschrift), 1 Gutachten 4* …, 1 Naturschutzfachliches Gutachten saP“.

Das Schreiben vom 2.1.2012 stellt ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar, (auch) über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände musste der Kläger davon ausgehen, durch das Schreiben vom 2.1.2012 aufgefordert zu sein, nicht nur als Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben Stellung zu nehmen, sondern auch i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Zweifel ergeben sich zwar daraus, dass das Schreiben insoweit die Einschränkung „ggf.“ enthält. Ein Ersuchen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss grundsätzlich wegen der daran ggf. geknüpften Folge der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. Ob dieses Erfordernis gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Gemeinde verstanden werden musste (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2015, Az. 22 CS 15.1683 - juris Rn. 25). Der Kläger musste hier aus den Gesamtzusammenhängen und der gängigen Verwaltungspraxis erkennen, dass das Schreiben auch eine Beteiligung nach § 36 BauGB enthält und das Wort „ggf.“ eine bloße Floskel ohne konkreten Bedeutungsgehalt darstellt und nicht im dem Sinn zu verstehen ist, dass eine Äußerung zum gemeindlichen Einvernehmen von weiteren Umständen oder dem Willen der Gemeinde abhängt. Einer Gemeinde ist grundsätzlich bekannt, dass auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlich ist und sie hierzu von der Genehmigungsbehörde unter Übersendung der Antragsunterlagen beteiligt wird. Einer besonderen Nennung einer Frist oder eines Hinweises auf die Fiktionswirkung bedarf es dabei grundsätzlich nicht, da diese rechtlichen Gegebenheiten einer Gemeinde schon im Hinblick auf die Häufigkeit derartiger Verfahren und des Umstandes, dass selbständige Gemeinden über entsprechendes Fachpersonal zu verfügen haben, bekannt sein müssen. Dass der Kläger auch tatsächlich davon ausging, zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen aufgefordert zu sein, ergibt sich aus den Äußerungen hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch zur maßgeblichen Marktgemeinderatssitzung am 23.2.2012. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass es Gespräche mit dem Landratsamt gegeben habe und es für die Gemeinde klar war, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden sollte. Dies sei durch die Stellung des Zurückstellungsantrages zum Ausdruck gebracht worden. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger davon ausging, sich zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu äußern. Dies entspricht auch dem Diskussionsverlauf, wie er sich aus dem Auszug aus dem Sitzungsbuch zur Sitzung am 23.2.2012 ergibt. Gegenstand der Erörterung war danach nicht, (nur) eine Äußerung nach § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange abzugeben. In der Sitzungsniederschrift ist hierzu beispielweise festgehalten: „MdM (…) informierte, eine Ablehnung des Antrages ist möglich, aber der Betreiber kann dann klagen und der Markt 1 … hat rechtlich keine Möglichkeit dagegen. (…). Ein Zurückstellen ist besser und die Frist von einem Jahr wird gewahrt. Diese Auskunft hat außerdem das Landratsamt … erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen wird auch nicht durch das LRA ersetzt.“ Daraus wird deutlich, dass es in der Sitzung darum ging, ob der Kläger dem Vorhaben als betroffene Gemeinde nach § 36 BauGB zustimmt oder nicht. In dieser Sitzung hat der Kläger innerhalb der Zweimonatsfrist die Angelegenheit vielmehr in bauplanungsrechtlicher Hinsicht behandelt, indem er die Stellung eines Zurückstellungantrags nach § 15 BauGB beschlossen hat.

Dass der Kläger (nur) die Beantragung der Zurückstellung des Antrags im Hinblick auf Planungen von Konzentrationszonen für Windkraft beim Beklagten beschlossen hat, ist nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf zurückzuführen, dass der Kläger davon ausging, im Falle eines Zurückstellungsantrags komme gleichzeitig zum Ausdruck, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde. Dem ist aber nicht so. Ein Antrag auf Zurückstellung im Sinne des § 15 BauGB und die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen sind grundsätzlich zu trennen. Im Zurückstellungsantrag kann daher nicht gleichzeitig eine konkludente Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Zurückstellungantrag gerade auch bei bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens ein taugliches Mittel zur Sicherung der Planungshoheit ist, in diesem Fall aber die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens rechtlich unzulässig ist. Denn das gemeindliche Einvernehmen darf nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Einer Gemeinde ist es verwehrt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht oder sie es aus sonstigen Gründen verhindern will. Auch der Beschluss, Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen, rechtfertigt für sich allein nicht die Versagung des Einvernehmens. Vor diesem Hintergrund kann die Äußerung einer Gemeinde nur als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens angesehen werden, wenn sich ergibt, dass sie das Vorhaben nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB für unzulässig hält. Es reicht nicht aus, dass sie zum Ausdruck bringt, neues Planungsrecht schaffen oder das Vorhaben allgemein verhindern zu wollen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 1.3.2016, Az. 12 ME 162/15 - juris Rn. 24 zu einer ähnlichen Konstellation unter Verweis auf OVG Berlin-Bbg., B.v. 19.11.2008 - OVG 11 S 10/08 - juris Rdn. 5 ff.; OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - juris Rdn. 31; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2011 - 12 A 3847/10 -, juris Rdn. 24). Davon ist vorliegend auszugehen. Einen Versagungsgrund für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, der im Rahmen des § 36 BauGB maßgeblich ist, hat der Kläger in seinem am 29.2.2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben nicht benannt. Es wurde auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass neben dem Zurückstellungsantrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert wird. Sollte der Kläger insoweit von unzutreffenden rechtlichen (Wirkung des Zurückstellungsantrags) oder tatsächlichen Annahmen (Nichtersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt) ausgegangen sein, ist dies irrelevant.

Nach den vorgelegten Akten des Beklagten ist die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgelaufen, ohne dass der Kläger gegenüber dem Beklagten innerhalb der 2-Monatsfrist das gemeindliche Einvernehmen verweigert hätte. Ein Zustellungs- oder Zugangsnachweis für das Schreiben vom 2.1.2012 befindet sich zwar nicht in den Akten, allerdings hat der Kläger am 23.2.2012 die Angelegenheit im Gemeinderat behandelt, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger das Schreiben erhalten hat. Nachdem der Kläger erst aufgrund der erneuten Beteiligung durch den Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2013 (auch dieses Schreiben enthält im Hinblick auf die Aufforderung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen die Floskel „ggf.“, ohne dass sich deren konkrete Bedeutung erschließt) mit Beschluss vom 4.4.2013 über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden hat, war zu diesem Zeitpunkt die durch die Beteiligung mit Schreiben vom 2.1.2012 in Lauf gesetzte Fiktionsfrist bereits abgelaufen. Der mit Schreiben vom 29.2.2012 gestellte Zurückstellungsantrag unterbricht die Fiktionsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht. Denn die Fiktionsfrist wird nicht schon mit einem Zurückstellungsantrag, sondern erst mit dem Zurückstellungsbescheid unterbrochen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015, 4 C 1/14 - juris; VG München, U.v. 11.8.2016, M 1 K 14.5368 - juris).

Der Einwand des Klägers, die im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB mit Schreiben vom 2.1.2012 (bzw. Schreiben 8.3.2013) vorgelegten Genehmigungsunterlagen seien unvollständig gewesen, ist hier unerheblich. Nach den Angaben des Beklagten wurden jeweils die maßgeblichen Antragsunterlagen vorgelegt. Unabhängig davon ist das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz der Planungshoheit einräumt, mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13/18; BayVGH v. 25.8.2015, a.a.O., OVG Lüneburg v. 1.3.2016 - a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in gleicher Weise, und zwar sogar dann, wenn die Unvollständigkeit der der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298). Die nachträgliche Ergänzung bzw. Aktualisierung der Genehmigungsunterlagen macht schon aus Vertrauensschutzgründen ein erteiltes Einvernehmen jedenfalls dann nicht hinfällig, wenn damit keine Änderung des Vorhabens als solchem verbunden ist.

Soweit in der erneuten Beteiligung des Marktes durch den Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2013 davon die Rede ist, die Beteiligung des Marktes sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt, ergibt sich aus den Akten schon nicht, ob, wann und wie dies im Verfahren, insbesondere vor Ablauf der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, geschehen ist. Unabhängig davon kann die zweimonatige Einvernehmensfrist durch die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich verlängert und auch ein als erteilt geltendes Einvernehmen von der Gemeinde nachträglich nicht widerrufen oder zurückgenommen werden (BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - juris).

Nach Vorstehendem ist damit die Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten.

b) Auch wenn man aber davon ausgeht, dass das Schreiben vom 2.1.2012 im Hinblick auf die Aufforderung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nicht eindeutig war und daher keine Fiktionswirkung eingetreten ist, ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten nicht zu beanstanden.

Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift des Art. 67 BayBO im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überhaupt anwendbar ist, wurden dessen Verfahrensanforderungen für die Ersetzung des baurechtlichen Einvernehmens beachtet. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 8.12.2015 zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens unter Fristsetzung angehört, § 67 Abs. 4 S. 1

BayBO, Art. 28 BayVwVfG. Dem Kläger wurden hierbei nochmals die aktualisierten und ergänzten Antragsunterlagen übersandt. Soweit der Kläger rügt, er hätte nochmals zunächst formell nach § 36 BauGB beteiligt werden müssen, weil im Rahmen der Beteiligung mit Schreiben vom 8.3.2016 ihm nicht die vollständigen bzw. aktuellen Antragsunterlagen vorgelegen hätten, so greift dies nicht durch. Der Kläger hat mit Beschluss vom 4.4.2013 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Soweit nach seiner Auffassung die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, hätte er dies nach dem Vorstehenden gegenüber dem Beklagten rügen müssen. Zudem ergibt sich nicht, dass die damals vorliegenden Unterlagen für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend gewesen wären. Des Weiteren hatte der Kläger aufgrund der aktuellen Unterlagen die Gelegenheit, nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden, seine Ablehnung jedoch aufrecht erhalten, und damit erneut die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens versagt. Eine Rechtsverletzung des Klägers im Hinblick auf Verfahrensrechte ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist nur ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden, d.h. aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden, § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB können dabei von der Gemeinde umfassend geltend gemacht werden (vgl. BVerwG v. 20.5.2010 - Az. 4 C 09 - juris).

aa) Der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist und die sog. 10-H-Regelung des Art. 82 BayBO aufgrund der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht greift. Maßgeblich ist insoweit, ob vor Ablauf des 4.2.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag bei der Behörde eingegangen ist.

Für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist darauf abzustellen, ob der Antrag den gesetzlichen Anforderungen der 9. BImSchV entspricht (vgl. auch Anwendungshinweise des StMIBV zur 10-H-Regelung). Demnach ist von Folgendem auszugehen: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind dem Antrag über die nach § 3 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben hinaus auch die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich sind. Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen den Anforderungen des § 3 9. BImSchV und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e 9. BImSchV entsprechen. Die zuständige Behörde kann nach § 7 Abs. 1 9. BImSchV die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Vorhabensträger unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Die Behörde kann zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, (…), bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. Ob die Unterlagen vollständig sind, hat abschließend allein die Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Ihr steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu, da sie Art und Umfang ihrer Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 80. EL Mai 2016; Rn. 9 zu § 7 9. BImSchV).

Dies zugrunde legend ist vorliegend davon auszugehen, dass die Unterlagen am 4.2.2014 im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig waren. Der Beklagte hat zur Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen dahingehend Stellung genommen, dass die Unterlagen zum Schallschutz und zum Schattenwurf, der landschaftspflegerische Begleitplan, der Brandschutznachweis und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung („saP“) allesamt zum 4.2.2014 vorlagen und aus seiner Sicht die Unterlagen vollständig waren. Der Antragsgegner hat insoweit auf eine Aufstellung auf Bl. 315 der Behördenakten (Ordner 1/2 Verfahren) zu nachgereichten/ergänzten Unterlagen verwiesen. Danach wurden ein „Gutachten Naturschutz saP“ und ein „Schallgutachten“ am 15.12.2011, „2 Gutachten saP“ am 8.3.2013, ein „Brandschutznachweis“, ein „Gutachten Lärm und Schattenwurf 4 …“, ein „Landschaftspflegerischer Begleitplan J …“ sowie eine „saP P …“ am 16.5.2013 ein- bzw. nachgereicht. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vorlageschreiben der Beigeladenen vom 21.5.2013 (Bl. 327 Ordner 1/2). Soweit eingewandt wurde, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erfülle bis heute nicht die Anforderungen des Bayerischen Windkrafterlasses, so ist dieser Einwand pauschal und nicht dargelegt, in welcher Weise Mängel bestehen sollen. Soweit von Klägerseite Vorkommen bzw. Sichtungen des Schwarzstorchs und des Baumfalken angeführt wurden, bezüglich derer Mängel bestünden, heißt es in der saP hierzu (Seite 3), dass mit der Ergänzung vom 12.3.2012 eine Berücksichtigung der inzwischen im 5 … Forst festgestellten Brutvorkommen von Schwarzstorch und Baumfalke unter Berücksichtigung des inzwischen bekanntgegebenen Winderlasses erfolgt sei. Damit wurde auch in der saP in der Fassung vor dem 4.2.2014 auf diese Vogelarten eingegangen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 16.9.16 - Az. 22 ZB 16.305 - juris Rn. 10) reichen prüffähige, nicht notwendig genehmigungsfähige Unterlagen insoweit aus. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. In der Stellungnahme der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 14.6.2013 (Bl. 272 Ordner 1/2) wird hierzu ausgeführt, dass die Bearbeitung von LBP und saP fachlich plausibel geprüft worden seien, aktuelle Daten zum Schwarzstorch seien ergänzt abgefragt worden. Der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass die Unterlagen schon im Jahre 2013 vollständig und prüffähig waren. Dabei ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Untere Naturschutzbehörde nicht nur bezüglich ihrer fachlichen Einschätzung des Gefährdungsrisikos für geschützte Arten, sondern auch bezüglich der Unterlagen und des Umfangs der Untersuchungen hierzu einen Einschätzungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nachfolgende Änderungen dienten nach der Stellungnahme des Vertreters der UNB nur der Aktualisierung aufgrund neuer Erkenntnisse. Eine Überarbeitung war danach deshalb erforderlich geworden, als sich im Jahr 2014 neue fachliche Erkenntnisse insoweit ergeben haben, als in diesem Jahr ein Forstarbeiter dem Landratsamt den konkreten Standort eines Horstes des Schwarzstorchs im 5 … Forst gemeldet hat. Wie ausgeführt, wurde aber bereits zuvor in der saP von einen Vorkommen des Schwarzstorchs und des Baumfalken im 5 … Forst ausgegangen. Eine Aktualisierung aufgrund neuerer Erkenntnisse während des Verfahrens ist grundsätzlich unschädlich. Insoweit hat auch die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2015 im Verfahren RO 7 K 14.683 zur ursprünglichen Ablehnung des Genehmigungsantrages ausgeführt, die Stellungnahme des Naturschutzes vom 14.5.2013 (gemeint offenbar 14.6.2013) sei vom Grundsatz her noch richtig; man müsse wohl aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit nochmal überprüfen, ob sich insbesondere im Hinblick auf den Schwarzstorch eine andere Sachlage darstellt. Auch dies zeigt, dass es sich nur mehr um eine Aktualisierung und nicht um eine grundlegende Nachbesserung bzw. Überarbeitung unzureichender Unterlagen handelte. Dass in den vorgelegten Antragsunterlagen teilweise nur mehr die aktualisierten Unterlagen enthalten sind, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die alten Unterlagen gegen die aktualisierten ausgetauscht wurden.

Die für die Beurteilung maßgeblichen Unterlagen lagen damit am 4.2.2014 vor. Insbesondere hat aber der Beklagte auch nicht entsprechend den Vorgaben des § 7 der 9. BImSchV den Beigeladenen unverzüglich aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen. Der Beigeladene durfte daher davon ausgehen, dass er das seinerseits Erforderliche für die Bearbeitung des Antrages getan hat. Soweit das Schreiben des Beigeladenen vom 21.5.2013 den Hinweis enthält, dass die Erstellung der Einzelstatik noch nicht beauftragt war und im Falle der Genehmigungsfähigkeit darum gebeten werde, als Auflage in den Bescheid aufzunehmen, dass die Einzelstatik vor Baubeginn vorgelegt werden muss, führt dies nicht dazu, dass die Unterlagen als unvollständig anzusehen sind. Denn der Beklagte hat dies akzeptiert und nicht beanstandet. Auch ein Bodengutachten hielt der Beklagte für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit offenbar nicht für erforderlich und hat insoweit als Auflage in den Bescheid unter Ziffer 3.6.3 aufgenommen, dass ein solches (erst) im Rahmen der Überwachung der Bauausführung dem überwachenden Büro bzw. dem Prüfstatiker zur Verfügung gestellt werden muss. Dies kann nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen. Dem Beklagten kommt, wie ausgeführt, eine Einschätzungsprärogative zu, welche Unterlagen er im Genehmigungsverfahren für erforderlich hält. § 7 Abs. 1 S. 5 der 9. BImSchV lässt es auch ausdrücklich zu, dass Unterlagen nachgereicht werden können, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind. Ebenso ist unschädlich, dass Unterlagen ergänzt und infolge von Verfahrensverzögerungen aktualisiert werden müssen oder dass sich Nachforderungen aus der Fachstellenbeteiligung ergeben.

Soweit gerügt wird, dass die Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung nach UVPG in aktualisierter Form erst am 8.9.2015 vorgelegt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Errichtung von zwei Windkraftanlagen für sich genommen nicht UVP-pflichtig bzw.

– vorprüfungspflichtig ist und hier ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt wurde. Gemäß § 24 Satz 1 der 9. BImSchV sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 11a Abs. 4, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden.

Die Notwendigkeit der Vorlage von Unterlagen für eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht kommt daher nur in Betracht, wenn die beiden WKA als Einheit zusammen mit schon vorhandenen Anlagen den Tatbestand des § 3b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG (nachträglich kumulierende Vorhaben) erfüllen. Davon ist hier nicht auszugehen. Denn allein eine räumliche Nähe reicht hierfür nicht aus. Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist hierfür erforderlich, dass bei technischen Anlagen (zu denen WKA gehören) ein „enger Zusammenhang“ besteht, was erfordert, dass die Anlagen (erstens) auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich zweitens) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BayVGH B.v.12.9.2016 - 22 ZB 16.785 - juris). Hierzu müssen die Anlagen in einem räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. in einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen, z.B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 - 22 ZB 16.785; B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326, BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 - jew. juris). Dass dies vorliegend im Hinblick auf weitere Windkraftanlagen der Fall wäre, ergibt sich nicht. Dem angefochtenen Bescheid ist vielmehr zu entnehmen, dass die westlich der streitgegenständlichen Anlagen befindlichen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde 6 … im Eigentum einer „B … eG und Co KG“ stehen. Dies spricht gegen den beschriebenen Zusammenhang der Anlagen und die Notwendigkeit einer standortbezogenen oder allgemeinen UVP-Vorprüfungs-pflicht. Hinzu kommt, dass nach den Antragsunterlagen weitere Anlagen im Umfeld erst im Verlauf des bereits im Jahr 2011 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens errichtet wurden und zumindest zu Beginn des Verfahrens nicht sämtlich vorhanden waren.

Diese Rechtsauffassung hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 29.11.2016 nicht beanstandet.

bb) Dem Vorhaben stehen keine Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, wozu auch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zählen. Der Kläger macht insoweit geltend, im 5 … Forst befinde sich ein Schwarzstorchhorst und dieser liege nach Kenntnis des Klägers innerhalb des 3000 m-Radius entsprechend den Abstandskriterien des sog. Helgoländer Papiers 2. Dieser Einwand greift nicht durch. Es wurde schon nicht dargelegt, woraus der Kläger die Kenntnis nimmt, dass der Abstand des Schwarzstorches zu einem Horst im 5 … Forst unter 3000 m und damit innerhalb des engeren Prüfbereichs gem. Anlage 2 zum Windkrafterlass vom 20.12.2011 - WKE 2011 - (bzw. Anlage 3 zum WKE vom 19.7.2016) liegt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz vom 18.8.2015. Auch die vom Kläger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) geht davon aus, dass sich im 5 … Forst ein Horst des Schwarzstorches befindet, jedoch in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen Anlage aus (S. 34). Dass diese Annahme falsch wäre, hat der Kläger in keiner Weise substantiiert dargetan. Die untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2012 auf Schwarzstorch- und Baumfalken-Brutvorkommen im 5 … Forst in Entfernungen von 4,5 bis 8,5 km hingewiesen und den Beigeladenen um Überarbeitung der saP auf Basis des zwischenzeitlich vorliegenden Windkrafterlasses vom 20.12.2011 gebeten. Die nachfolgend überarbeitete saP kommt unter Annahme des Horstplatzes im 5 … Forst zu dem Ergebnis, dass trotz dieses Vorkommens im weiteren Prüfbereich gem. Anlage 2 des WKE 2011 nicht von einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinne des § 44 BNatSchG auszugehen ist und hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass sich in der Nähe der Windkraftanlagen kein für den Schwarzstorch geeignetes Nahrungshabitat befindet, sondern insoweit vor allem die Bachtäler und Feuchtwälder des 7 … und des 2 … Baches südlich der BAB … in Betracht kommen. Eine Überquerung der BAB … in Richtung Norden zu weiter entfernten Nahrungshabitaten sei relativ unwahrscheinlich.

Die untere Naturschutzbehörde teilt diese Einschätzung (Stellungnahmen vom 14.6.2013 und vom 12.2.2016). Dies ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. z.B. BayVGH v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 - 67). Von dieser Einschätzungsprärogative hat das Landratsamt in Anlehnung an den Windkrafterlass Bayern Gebrauch gemacht. Derartige naturschutzfachliche Einschätzungen sind von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a.a.O. Rn. 67).

Dass die Annahmen nicht plausibel sind, ergibt sich nicht. Für die Richtigkeit spricht vielmehr auch der Umstand, dass die Anlagen auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen nahe der Autobahn errichtet werden sollen. Es wurde vom Kläger auch nicht näher dargelegt, inwieweit Vorgaben des Windkrafterlasses nicht eingehalten wären, nachdem insbesondere für ein tatsächliches Vorkommen des Schwarzstorches im engeren Prüfbereich keine konkreten Anhaltspunkte benannt wurden. Zwar ist nach dem Windkrafterlass auch bei Vorkommen im weiteren Prüfbereich eine nähere Betrachtung erforderlich. Es muss jeweils orts- und vorhabenspezifisch entschieden werden, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Dazu muss plausibel dargelegt werden, ob es im Bereich der geplanten Anlagen zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder der Nahbereich der Anlagen, z.B. bei Nahrungsflügen, signifikant häufiger überflogen wird (vgl. S. 42 WKE 2011). Dem ist die untere Naturschutzbehörde durch die Nachforderung einer näheren Betrachtung in der saP im Hinblick auf den Schwarzstorch nachgekommen und hält die zuletzt vorgelegte saP insgesamt aufgrund der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worst-case-Annahmen ausreichend für die Einschätzung, dass Verbotstatbestände hinsichtlich der relevanten Arten nach Anlagen 2 - 4 des WKE nicht zu erwarten sind. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden.

cc) Dem Vorhaben stehen auch Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Hinblick auf die Schallbelastung der Ortsteile 2 … und 3 … nicht entgegen. In Ziffer 3.2.1 der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids sind zahlreiche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz im Bescheid aufgenommen, insbesondere in Ziffer 3.2.1.5 höchstzulässige Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten in 2 … und 3 … festgelegt. Die angeordneten Nebenbestimmungen gehen zurück auf das im Verfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten des Ing.Büros 4 …, zuletzt in der Fassung vom 26.11.2015. Der Umweltschutzingenieur des Beklagten hält die Ergebnisse des Gutachtens für nachvollziehbar und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu erwarten sind, wenn die WKA 2 in dem Zeitraum von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr derart schallreduziert betrieben wird, dass der vom Gutachter berücksichtigte Schallleistungspegel in Höhe von 98,5 dB(A) in dieser Zeit nicht überschritten wird. Eine entsprechende Auflage findet sich Ziffer 3.2.1.4 i.V.m. den in der Tabelle unter Ziffer 3.1 festgelegten Anlagedaten bzw. Schallleistungspegel.

Durchgreifende Einwände gegen diese fachlichen Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht. Der Einwand, an nahezu sämtlichen Immissionsorten seien aufgrund der Vorbelastung die möglichen Kontingente ganz oder nahezu ganz ausgeschöpft, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich auch nicht und wird nur pauschal behauptet, dass Vorbelastungen unzureichend berücksichtigt worden seien. Das Gutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung jedenfalls bei einem reduzierten Betrieb der WKA 2 in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden können. Diese Beschränkung ist aufgrund von Vorbelastungen am Immissionsort 3 durch in dieser Zeit abfahrende LKWs eines Unternehmens erforderlich. Der Bescheid berücksichtigt daher gerade die bestehenden Vorbelastungen in der bisherigen Form. Auch die Behauptung, ein benachbartes Unternehmen müsse den LKW-Betrieb einstellen, ist demnach nicht nachvollziehbar. Die Einschränkung des ansässigen Betriebs im Hinblick auf die LKW-Anfahrten vor 6.00 Uhr wäre nach dem Gutachten vielmehr Voraussetzung, um auf den reduzierten Betrieb der WKA 2 in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu verzichten. Dies ist aber gerade nicht Bescheidsgegenstand. Der vom Kläger angesprochene verminderte Referenzertrag durch den reduzierten Betrieb ist ebenso pauschal behauptet und nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hat nach den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Klageverfahren noch vorgebracht, es sei hier keine ordnungsgemäße vollständige Prüfung der Vorbelastungen sowie der Fremdbelastungen in der Umgegend (Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftliche Betriebe usw.) vorgenommen worden. Insbesondere hätten keine separaten Messungen der Vorbelastungen durch bestehende Anlagen stattgefunden, wären aber möglich gewesen. Der BayVGH hat in seinem B. v. 29.11.2016 zu diesen, offenbar auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobenen Einwänden umfassend wie folgt ausgeführt:

„Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogassowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worst-case-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H… in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.“

Die Kammer schließt sich dem an. Der Kläger hat dem auch nichts mehr entgegen gesetzt.

2. Die Klage hat voraussichtlich auch im Hinblick auf die gerügte Fehlerhaftigkeit der allgemeinen UVP-Vorprüfung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich als Standortgemeinde überhaupt auf UVP-Recht berufen kann. Denn wie ausgeführt unterliegt das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Windkraftanlagen schon gar nicht der allgemeinen oder standortbezogenen UVP-Vorprüfungspflicht (vgl. Nrn. 1.6.2 bzw. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG), nachdem die Voraussetzungen für die Annahme nachträglich kumulierender Vorhaben nicht gegeben sind.

Zum anderen bestehen aber auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Antragsgegners durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches einer (hier unterstellten) allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Der insoweit vom Beklagten vorgenommenen Einschätzung, die in Ziffer 5 der Gründe des Genehmigungsbescheids dokumentiert ist, lag die Unterlage des Landschaftsarchitekten J … vom 8.9.2015 sowie die im Verfahren vorgelegten Gutachten und die Äußerungen der Fachstellen (z.B. UNB vom 12.2.2016, wonach mit der Unterlage vom 8.9.2015 zur UVP-Vorprüfung Einverständnis besteht; immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 15.12.2015, wonach keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind) zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind nicht ersichtlich.

3. Es werden schließlich auch Rechte des Klägers aus Art. 6 BayBO im Hinblick auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht verletzt. Nach den Antragsunterlagen (Lagepläne Bl. 59, 60 des Ordners 2/2 - Antrag) ist der Kläger Eigentümer von Grundstücken (Wegeflächen) im Bereich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Der Antragsgegner hat insoweit aber in Ziffer 1.2 des Bescheids Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO durch Reduzierung der Abstandsflächen auf jeweils 80 m zugelassen und insoweit die Ermessensentscheidung in Ziffer 3.3 der Bescheidsgründe unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BayVGH v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427) und die ministeriellen Hinweise dargelegt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen, die unter Eingehung eines Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) einen eigenen Antrag zur Sache gestellt hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des § 124 a Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 2 K 15.253

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11.12.2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021 11

Hauptpunkte:

Genehmigung von Windkraftanlagen;

schädliche Umwelteinwirkungen (verneint);

bedrängende Wirkung;

umweltrechtliche Belange;

Vollständigkeit der Antragsunterlagen;

Drittschutz des Art. 82 BayBO (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ... vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 2. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... die Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark S.

Mit Bescheid vom 26.02.2015 erteilte das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung S., FlNr. ... der Gemarkung O. und FlNr. ... der Gemarkung K. Unter Ziffer IV des vorgenannten Bescheides wurde überdies der Sofortvollzug der Genehmigung angeordnet. Die Standorte der Windkraftanlagen WEA 1 bis WEA 7 befinden sich innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie Nr. ... „S.Nordost“ und Nr. ... „S. Nord“ des Regionalplans Oberfranken-Ost. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Zu den besonderen Einwirkungen der Anlagen wurden Gutachten hinsichtlich der Lärm- und Schatteneinwirkungen vorgelegt und von Seiten des Landratsamtes geprüft. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde am 12.03.2015 im Amtsblatt des Landkreises Kulmbach öffentlich bekannt gemacht.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung K. (Anwesen K.). Das klägerische Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K.“, der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Zum Wohnhaus K. befindet sich die nächstgelegene Windkraftanlage in einer Entfernung von 1.085 m.

Am 24.04.2015 erhob die Klägerin zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 01.07.2015 abgelehnt (Verfahren B 2 S 15.252).

Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 20.05.2015 aus, dass im Rahmen der Abwägung sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen seien. Eine Berücksichtigung privater Belange sei anhand der veröffentlichen Genehmigungsunterlagen jedoch nicht erkennbar. Die Verluste im Hinblick auf Landschaft, Natur und Heimat könnten nicht durch Abstandsgeld ausgeglichen werden. Die erteilte Genehmigung stelle eine Verletzung mehrerer öffentlicher sowie der privaten Belange der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015 wegen Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen im Windpark S. aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 zeigte sich der Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht gegenüber an und beantragte die Verlegung des für 11.12.2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Die beantragte Terminverlegung wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.12.2015 abgelehnt.

Zur Begründung der Klage trug der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 09.12.2015 vor, dass die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.02.2015 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben erweise sich insbesondere als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die geplanten Anlagen würden zum klägerischen Anwesen K. den nach Art. 82, 83 BayBO erforderlichen Mindestabstand von 10 H nicht einhalten. Art. 82 und Art. 83 BayBO komme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Gebietsschutz) bzw. nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützender Charakter zu. Die sog. 10-H-Regelung sei gerade zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung erlassen worden. Auch sei sie am 21.11.2014 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getreten, so dass sie vorliegend Anwendung finde. Die Beigeladene könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Antragsunterlagen entgegen Art. 83 BayBO bis zum 04.02.2014 nicht vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingereicht worden seien. Dies ergebe sich aus einer bei den Akten befindlichen Email des Landratsamtes Kulmbach (Frau Se.) vom 01.04.2014. Wesentliche, insbesondere artenschutzrechtliche Unterlagen, wie die Nachkartierung zum Schwarzstorch, habe die Beigeladene erst im Sommer 2014 nachgereicht. Dass diese Bestandteil der Antragsunterlagen seien, ergebe sich aus § 4 Abs. 2 der 9. BImSchV.

Darüber hinaus habe das Landratsamt Kulmbach das erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Stadt Kulmbach nach § 36 BauGB zu Unrecht gemäß Art. 67 BayBO ersetzt. Denn die Stadt Kulmbach habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben wegen Verstoßes gegen die bereits am 21.11.2014 in Kraft getretene 10-H-Regelung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Zudem berühre das Bauvorhaben die Planungshoheit der Stadt Kulmbach (Art. 28 GG).

Ferner hätte es wegen des Umfangs des Windparks S. (insgesamt 7 Windkraftanlagen) und der hieraus resultierenden erheblichen umweltrechtlichen Beeinträchtigungen, insbesondere für den Artenschutz (Schwarzstorch) und die Landschaft, zwingend der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Das Landratsamt Kulmbach sei im Rahmen der Vorprüfung rechtswidrig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht erforderlich gewesen sei. Insoweit könne aus Zeitgründen keine detailliertere Stellungnahme abgegeben werden.

Unabhängig davon verstoße das geplante Vorhaben ferner gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, insbesondere im Hinblick auf den streng geschützten Schwarzstorch. Die insoweit von der Beigeladenen veranlasste Nachkartierung habe zwar ergeben, dass keine Gefährdung des Schwarzstorches anzunehmen sei. Jedoch sei diese Nachkartierung unzureichend vorgenommen worden; insbesondere hätten sich die Untersuchungen über einen zu kurzen Zeitraum erstreckt und wären nicht nach den behördlichen Vorgaben durchgeführt worden. Daher sei von einer erheblichen Gefährdung des Schwarzstorches auszugehen. Hierauf könne sich die Klägerin auch berufen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung, insbesondere des EuGH und des BayVGH verwiesen. Aus Zeitgründen könne jedoch auch insoweit nicht mehr erschöpfend vorgetragen werden.

Darüber hinaus sei das Vorhaben mit unzumutbaren Lärm- und Schatteneinwirkungen verbunden. Dem geplanten Windpark komme gegenüber dem klägerischen Anwesen zudem eine erdrückende Wirkung zu. Die in den Verfahrensakten befindlichen Gutachten hierzu hätten seitens des Klägerbevollmächtigten aus zeitlichen Gründen keiner detaillierteren Prüfung unterzogen werden können.

Seitens der Klägerin werde überdies das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gerügt, da der Klägerin im Rahmen des Verfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Klägerbevollmächtigte sei erst am 30.11.2015 seitens der Klägerin mandatiert worden. Eine ordnungsgemäße (erschöpfende) Begründung könne vor der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 nicht mehr gefertigt werden. Zudem könnten die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten nicht detailliert überprüft werden, ggf. unter Hinzuziehung eines Privatgutachters, vor allem im Hinblick auf die Lärmimmissionen, den Schattenwurf und die saP. Der Terminverlegungsantrag sei damit zu Unrecht abgelehnt worden, was einen Verfahrensfehler darstelle.

Mit Beschluss vom 27.04.2015 wurde der Inhaber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Verfahren beigeladen.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 26.06.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da die Klägerin durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Auf die Genehmigung bestehe ein Rechtsanspruch, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 i. V. m. § 5 BImSchG erfüllt seien. Das Landratsamt Kulmbach habe im Genehmigungsverfahren sowie bei Erlass des Bescheides vom 26.02.2015 die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 („Windenergie-Erlass“) beachtet und die erforderlichen Nebenbestimmungen entsprechend festgesetzt. Bei Beachtung dieser Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen würden. Für das Anwesen der Klägerin gelte ein Immissionsrichtwert in der Nachtzeit von 40 dB(A), der entsprechend des Gutachtens der ... GmbH vom 04.12.2013 im Wohngebiet K. eingehalten werde. Das Gutachten sei durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt überprüft worden. Im Hinblick auf Impulshaltigkeit, Infraschall, tieffrequente Geräusche sowie bezüglich des Schattenwurfes hinsichtlich der Immissionsorte in K. werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Durch Einhaltung der Immissionsrichtwerte würden in Bezug auf die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Aufgrund der Entfernung der insgesamt 200 m hohen Windkraftanlagen von über 1.075,25 m zum klägerischen Anwesen sei überdies nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlagen auszugehen. Soweit die Klägerin Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rüge, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte Dritter begründen würden. Ein Verstoß könne somit auch nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 19.11.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klage unbegründet sei. Die Klägerin werde durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung drittschützender Normen sei von Klägerseite bereits nicht geltend gemacht worden. Im Rahmen des Eilverfahrens habe die Klägerin lediglich allgemeine Erwägungen angeführt, obgleich sie sich nicht auf eine „Verletzung mehrerer öffentlicher und privater Belange“ berufen könne. Ihr pauschaler Vortrag sei mangels Substantiierung nicht ausreichend. Aufgrund der bestehenden Nebenbestimmungen, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden seien, seien sämtliche schädlichen Umwelteinwirkungen der Windkraftanlagen bereits rechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der dauerhaften Überwachung der in der Genehmigung festgeschriebenen Höchstgrenzen. Auch habe die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die in den Gutachten dargelegten Werte (die sich auf Immissionsorte beziehen würden, die den streitgegenständlichen Anlagen näher gelegen seien als das klägerische Anwesen) tatsächlich nicht eingehalten werden könnten. Ferner seien keine Belästigungen durch Schattenwurf zu erwarten, da die laut Gutachten zu erwartenden Überschreitungen durch eine Abschaltautomatik auf ein zumutbares Maß zurückgeführt werden könnten. Den Anlagen komme darüber hinaus keine erdrückende Wirkung zu. Dies ergebe sich bereits aus der Entfernung der Windkraftanlagen zum Grundstück der Klägerin. Bei dem hier in Rede stehenden Abstand von mehr als 1.000 m werde die von der Rechtsprechung anerkannte Mindestentfernung des Dreifachen der Anlagengesamthöhe deutlich überschritten. Verstöße gegen Belange des Landschafts- oder Naturschutzes seien bereits nicht drittschützend und könnten daher von Klägerseite nicht zur Überprüfung gebracht werden. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 wird ergänzend vorgetragen, dass die 10-H-Regelung vorliegend keine Anwendung finde. Die Beigeladene habe einen vollständigen Antrag im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vor dem 04.02.2014 (nämlich bereits am 19.12.2013) beim Landratsamt Kulmbach eingereicht. Auf einen angeblichen Verstoß gegen § 44 BNatSchG könne sich die Klägerin bereits nicht berufen. Im Übrigen sei ein solcher nicht ersichtlich.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren B 2 S 15.252) mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.12.2015 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach vom 26.02.2015 verletzt die Klägerin nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

Von den genehmigten Windkraftanlagen geht keine das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (1). Ferner sind keine den Windkraftanlagen zuzurechnenden unzumutbaren Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen der Klägerin zu erwarten (2). Auch aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen (3) sowie den behaupteten Verfahrensfehlern folgt kein Aufhebungsanspruch der Klägerin (4). Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 82f. BayBO (5).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m sind die sieben Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann die Klägerin als Nachbarin der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1.

Den sieben genehmigten Windkraftanlagen kommt keine erdrückende Wirkung zu. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Die optischen Einwirkungen der Anlagen werden nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Während sich die ebenfalls im allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans „K.“ gelegenen Immissionspunkte D (K.) sowie R (K.) auf einer Höhe von 438,2 bzw. 432,4 m über NN befinden (Höhenangaben laut ...-Schattengutachten), sind die Fußpunkte der Anlagen auf Höhenlagen zwischen 490,6 und 507,3 m über NN (nächstgelegene WKA 3: 498,4 m über NN) situiert. Damit betragen die Höhenunterschiede zwar zum Teil mehr als 60 m. Allerdings werden diese Differenzen durch die horizontalen Abstände der Windkraftanlagen zum klägerischen Wohnhaus von mehr als 1.000 m erheblich abgeschwächt. Darüber hinaus vermeiden die unterschiedlichen Entfernungen der Anlagen und die damit verbundene Staffelung, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt, zumal sich die übrigen Anlagen in einem Abstand von ca. 1.100 (WKA 7), 1.300 (WKA 4 und 6), 1.500 (WKA 5), 1.600 (WKA 2) und 1.700 m (WKA 1) von den Immissionspunkten C (K.) und D (K.) im allgemeinen Wohngebiet entfernt befinden. Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen daher keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen.

2.

Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden darüber hinaus keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zulasten der Klägerin hervorgerufen. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend.

Im Rahmen des vorgenannten Beschlusses wurde bereits ausgeführt, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen schon rechtlich nicht zulässt und der Bescheid gleichzeitig für die Möglichkeit einer Überwachung der Verhältnisse sorgt (vgl. Auflagen unter Ziffer III.B. des Bescheides vom 26.02.2015). Eine wirksame Kontrollmöglichkeit eröffnet insbesondere die unter Ziffer III.B.6. verfügte Auflage, wonach spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen nicht nur der festgelegte Schallleistungspegel durch ein zugelassenes Messinstitut nach § 29 BImSchG nachzuweisen ist, sondern darüber hinaus Messungen zur Überprüfung der errechneten Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten C (K.), D (K.) und F durchzuführen sind. Mithin würden selbst im Falle einer - derzeit nicht absehbaren - Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) nachts keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb einer Anlage erfassen, mit einer auf § 17 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur Nachsteuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im Nachtbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft nicht eingehalten werden können. Die Prognoseberechnungen der CUBE Engineering GmbH vom 04.12.2013 ergaben für die Immissionsorte C (K.) sowie D (K.) eine Gesamtbelastung im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 39 bzw. 40 dB(A). Da der Richtwert somit selbst bei dem näher am Vorhaben gelegenen Immissionsort D (K.) gewahrt wird, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen klägerischen Wohnhaus eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585).

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Prognosen der ... GmbH nicht auf der „sicheren Seite“ befinden. Zum einen wurde bereits durch die Heranziehung eines immissionswirksamen Schalleistungspegels von 105 dB(A) als Berechnungsgrundlage eine gewisse Sicherheitsreserve geschaffen. Denn nach der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes - Sachgebiet 35 des Landratsamtes Kulmbach vom 12.11.2014 liegen für den Anlagentyp Nordex N 117/2400 bereits zwei unabhängige schalltechnische Vermessungen nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (FGW-Richtlinie) vor, die einen mittleren Schallleistungspegel von (lediglich) 104,1 dB(A) ergaben. Zum anderen enthalten die gutachterlichen Berechnungen darüber hinaus einen Zuschlag für Prognoseunsicherheiten in Höhe von 2 dB(A). Über diese Sicherheitsreserven hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller sieben Windkraftanlagen des Windparks S. aus.

Dass die Immissionsprognose darüber hinaus keine Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit berücksichtigt, erweist sich als unschädlich. Denn die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaftigkeit der Anlagen. Der vom Oberlandesgericht München entschiedene Fall (v. 25.07.2012, Az. 27 U 3421/11 und 23 U 50/12) betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen ... GmbH und der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes (vgl. Stellungnahme vom 12.11.2014) davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen würden. Im Übrigen lässt die streitgegenständliche Genehmigung bereits keinen ton- bzw. impulshaltigen Anlagenbetrieb zu (vgl. Auflage Ziffer III.B.4.).

Insgesamt ist daher der Schutz des klägerischen Wohngebäudes durch die verfügten Auflagen hinreichend gewährleistet. Das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigung allein die Beigeladene.

Auch ein etwaiger Infraschall oder durch das Vorhaben erzeugte tieffrequente Geräusche führen nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheids. Der Windkrafterlass Bayern geht unter Ziffer Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht wird. Bereits bei einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage sind demnach im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (vgl. insoweit auch VG Augsburg v. 09.07.2014, Az. Au 4 S 14.945; BayVGH, Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686 m. w. N.).

Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren vom 01.07.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Zwar werden die Schwellenwerte des Windkrafterlasses an den Wohnanwesen K. (Immissionsort R) sowie K. (Immissionsort D) im Hinblick auf die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer im Jahr nach den Feststellungen der ...GmbH geringfügig überschritten (34:33 bzw. 33:20 h/Jahr). Jedoch werden diese Beschattungsdauern in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt (vgl. VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). So statuiert die Auflage Ziffer III.C.1. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides, dass spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme des Windparks S. dem Landratsamt Kulmbach ein Konzept (z. B. Ausrüstung aller relevanten oder einzelner Anlagen mit einer Abschaltautomatik) vorzulegen ist, wie sichergestellt wird, dass an allen relevanten Immissionsorten in K. eine astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer von maximal 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr oder die tatsächlich mögliche Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag bzw. 8 Stunden pro Jahr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist nach Ziffer III.C.2. des Bescheides vom 26.02.2015 über die Einstellung und Programmierung der Abschaltautomatik der Windkraftanlagen ein Protokoll zu erstellen und dem Landratsamt Kulmbach vorzulegen.

3.

Zudem ergibt sich aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen kein Aufhebungsanspruch der Klägerin. Der Klägerbevollmächtigte macht insoweit Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG geltend. Die gerügten Verstöße können jedoch bereits nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin führen. Ihre eigenen materiell-rechtlichen Belange werden durch derartige (etwaige) Ermittlungsdefizite nicht tangiert, da sie ausschließlich das nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht drittschützende Artenschutzrecht betreffen (vgl. BayVGH Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686). Verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Klägerin nach dem UVPG sind insoweit nicht betroffen. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Der Europäische Gerichtshof verlangt insoweit vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn die Klägerin durch die Entscheidung tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das dem System des Individualrechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsordnung immanente Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden kann. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann bereits wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen. Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihren Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Überdies bestehen auch hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes Kulmbach durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Schall- und Schattenemissionen der Anlagen wurde im Rahmen der UVP-Vorprüfung auf die vorgelegten Gutachten der ... GmbH verwiesen, deren genauere Prüfung im weiteren Genehmigungsverfahren erfolgte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung der Anlagen bei Nichteinhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte nicht möglich ist. Im Rahmen der mit den Antragsunterlagen von Betreiberseite vorgelegten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG des Büros für angewandte Ökologie und Forstplanung (Bl. 551 gerichtliche Beiakte IV) wird hinsichtlich der Lärmauswirkungen (Ziffer 1.4.2) auf das Schallimmissionsgutachten Bezug genommen, dass im Hinblick auf alle acht untersuchten Immissionsorte eine Unterschreitung bzw. Einhaltung der nach TA-Lärm gültigen Immissionsrichtwerte ergab.

4.

Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass die Genehmigungsbehörde das erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Stadt Kulmbach nach § 36 BauGB zu Unrecht gemäß Art. 67 BayBO ersetzt habe, kann sie sich auf diesen Umstand nicht berufen. Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um drittschützende, (auch) zugunsten der privaten Nachbarn erlassene Bestimmungen, sondern vielmehr um solche, die einzig und allein Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV) sind. Etwaige Verstöße können daher bereits nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.

5.

Darüber hinaus führt auch die etwaige Anwendbarkeit der sog. 10-H-Regelung auf den vorliegenden Fall nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin. Art. 82 BayBO n. F. kommt bereits kein drittschützender Charakter zu. Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung wie auch aus den systematischen Folgen der Neuregelung. Denn bei der 10-H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift. Vielmehr statuiert Art. 82 BayBO n. F. eine (bauplanungsrechtliche) Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den aufgeführten Wohngebäuden nicht einhalten. Bei § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB handelt es sich wiederum um Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln. Dafür spricht letztlich auch die in Art. 82 Abs. 5 BayBO normierte Abweichungsbefugnis der Gemeinden, die nur im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Regelung Sinn ergibt. Denn es dürfte nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, den jeweiligen Standortgemeinden eine Dispositionsbefugnis über drittschützende Normen einzuräumen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung. Insoweit wird lediglich auf eine erhöhte Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung bei Einhaltung der statuierten Mindestabstände verwiesen (vgl. Landtag Drucksache 17/2137). Nicht ausgeführt wird hingegen, dass die unter den in Art. 82 BayBO n. F. normierten Voraussetzungen eintretende Entprivilegierung bezüglich unzumutbarer immissionsfachlicher Einwirkungen oder dergleichen auf die Nachbaranwesen erforderlich gewesen wäre. Derartige Erwägungen wären im Übrigen bereits nicht mehr von der in § 249 Abs. 3 BauGB geregelten Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers gedeckt. Denn diese ermöglicht lediglich, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung bestimmter Abstände zu bestimmten Baugebieten abhängig zu machen. Die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie kann jedoch auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht aus anderen - etwa immissionsfachlichen - Gründen begrenzt werden.

Im Übrigen ist Art. 82 Abs. 1 BayBO vorliegend aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 83 Abs. 1 BayBO (vollständige Antragsunterlagen bis zum Stichtag 04.02.2015) bereits nicht anwendbar. Aus den vorgelegten Behördenakten (gerichtliche Beiakte I - Verfahrensordner, Teil 1) ergibt sich, dass die Antragsunterlagen am 19.12.2013 (vgl. Bl. 3 der Akte) vollständig im Sinne der Vorschriften der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV - beim Landratsamt Kulmbach eingegangen sind. Für die Annahme einer Vollständigkeit im vorgenannten Sinne müssen alle Unterlagen beigefügt werden, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. Landmann/Rohmer-Dietlein, Umweltrecht, § 4 der 9. BImSchV, Rn. 3). Dass die zuständige Genehmigungsbehörde vorliegend die von Betreiberseite am 19.12.2013 vorgelegten Unterlagen als vollständig erachtet hat, belegt im Übrigen auch das Bestätigungsschreiben des Landratsamtes an die Beigeladene vom 12.02.2014 (vgl. Bl. 27 der gerichtlichen Beiakte I). Wesentliches Indiz, ab wann von einer Vollständigkeit der Antragsunterlagen i. S. v. Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist, ist zudem der Zeitpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Denn mit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens tut die Genehmigungsbehörde nach außen hin kund, dass ihrer Auffassung nach auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 BImSchG getroffen werden können, vgl. § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV im Umkehrschluss. Mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde auf Grundlage der am 19.12.2013 vorgelegten Unterlagen bereits am 05.02.2014 begonnen (vgl. Bl. 7ff. der gerichtlichen Beiakte I). Dass infolge der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.03.2014 eine Nachkartierung zum Schwarzstorch (vgl. Bl. 107 der gerichtlichen Beiakte I) gefordert und diese erst im Sommer 2014 vorgelegt wurde, führt nicht zur (nachträglichen) Bewertung der Antragsunterlagen als unvollständig. Denn derartige Nachforderungen während des Beteiligungsverfahrens sind der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet und werden sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Antragsunterlagen nie gänzlich vermeiden lassen. Im Übrigen kommt es für die Bewertung der Vollständigkeit der Unterlagen nach dem oben Ausgeführten auf die Sichtweise der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Einleitung des Genehmigungsverfahrens an. Vorliegend gab das Landratsamt Kulmbach durch das frühzeitige Beteiligungsverfahren aber gerade zu erkennen, dass es die bereits im Dezember 2013 vorliegenden Unterlagen für eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen als vollständig erachtet hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus einer Email des Landratsamtes vom 01.04.2014 (Bl. 112 der gerichtlichen Beiakte I), wonach die Unterlagen erst nach Eingang des vollständigen Gutachtens zur naturschutzfachlichen Nachkartierung „für die abschließende Bearbeitung des Genehmigungsantrags als vollständig anzusehen“ seien. Denn insoweit ging es um eine Vollständigkeit der Unterlagen für die abschließende Bearbeitung des Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung, nicht hingegen um den Vollständigkeitsbegriff des Art. 83 Abs. 1 BayBO, der letztlich auf die Einleitung des Genehmigungsverfahrens und die Bewertung der Genehmigungsbehörde zu diesem Zeitpunkt abzielt.

II.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte im Dezember 2013 beim Landratsamt C. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen. Der hierfür vorgesehene Standort liegt innerhalb des durch Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz 2007 S. 8) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „O. B1. Wald“.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014, in dem das Landratsamt der Klägerin den Eingang der Antragsunterlagen bestätigte, führte die Behörde aus:

„Das Genehmigungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Erfolgt ist bisher die Eingangsprüfung Ihrer Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Belastbarkeit in immissionsschutzfachlicher Sicht sowie die Versendung Ihrer Antragsunterlagen an zu beteiligende Behörden und Fachstellen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die eingereichten Antragsunterlagen ausreichend. Ergebnisse der Beteiligungsphase liegen uns noch nicht vor. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Genehmigungsbehörde bis zum Abschluss der Beteiligungsphase der Träger öffentlicher Belange die Nachforderung weiterer ergänzender Angaben/Unterlagen vorbehalten muss.“

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss am 12. März 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen, die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen betreffenden Teilflächennutzungsplan nicht zu erteilen. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben - z.B. unter den Gesichtspunkten „Naturschutz“, „Erholung“ und „Denkmalschutz“ - Belange der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 machte eine innerhalb des Landratsamts für den Vollzug des Baurechts zuständige Organisationseinheit gegenüber dem federführenden Sachgebiet geltend:

„Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist eine Stellungnahme derzeit nicht möglich. Vollständige Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung sind noch vorzulegen (siehe hierzu auch beiliegende Stellungnahme der Bautechnik).“

In der letztgenannten Stellungnahme (Blatt 123 der Verfahrensakte des Landratsamts) wurde ausgeführt, die nach der Bauvorlagenverordnung notwendigen Eingabepläne müssten von der Klägerin, dem Entwurfsverfasser und den zu beteiligenden Nachbarn unterschrieben werden. Es sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen entsprechend einem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Dezember 2008 dargestellt seien. Die Abstandsflächenübernahmeerklärung sei darauf abzustimmen; ggf. sei ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen vorzulegen. Ferner bedürfe es eines Standsicherheitsnachweises, damit der Prüfauftrag erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte eine K. + … GmbH, die während des Verwaltungsverfahrens auch ansonsten für die Klägerin tätig wurde, beim Landratsamt eine Mehrzahl von Unterlagen ein, die nach der Darstellung in diesem Schreiben überwiegend abstandsflächenrechtliche Gesichtspunkte zum Gegenstand hatten.

Durch Bescheid vom 20. November 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag ab. In den Bescheidsgründen führte die Behörde aus, die für eine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens erforderlichen vollständigen Bauvorlagen gemäß der Bauvorlagenverordnung seien trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin nicht eingereicht worden. Ungeachtet der bisher nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften habe der Antrag abgelehnt werden müssen, da die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen fristgerecht verweigert habe und es durch das Landratsamt nicht ersetzt werden könne. Die für die Errichtung der Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet erforderliche Erlaubnis könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erteilt werden, da das Vorhaben mit dem Schutzzweck dieses Gebiets nicht vereinbar sei. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht in Betracht gekommen, da kein atypischer Einzelfall vorliege und das im öffentlichen Interesse liegende Gelingen der Energiewende nicht von der Verwirklichung des Vorhabens an dem in Aussicht genommenen Standort abhänge. Außerdem verwies das Landratsamt auf den in der Nummer 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern niedergelegten Grundsatz, dem zufolge Windkraftanlagen nicht auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollten, sowie darauf, dass die Anlagen in einem im einschlägigen Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellten Bereich entstehen sollten, so dass den Belangen der Landschaftspflege und des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen sei. Schließlich stünden dem Vorhaben auch (in den Bescheidsgründen im Einzelnen dargestellte) Erfordernisse des Denkmalschutzes entgegen.

Im Rahmen der von ihr gegen den Bescheid vom 20. November 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen, vor allem gegen die Auffassung, der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens stünden dessen Lage in einem Landschaftsschutzgebiet sowie Gründe des Denkmalschutzes und die Gefahr einer Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen.

Am 16. Juli 2015 erließ der Bezirk Oberpfalz eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“. Durch diese am 1. September 2015 in Kraft getretene Änderungsverordnung wurden in jenem Landschaftsschutzgebiet Tabuzonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung festgesetzt. Der für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Zehnte Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. Durch die Änderungsverordnung unberührt geblieben ist § 8 der Verordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden kann.

Die Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 bildet den Gegenstand eines von der Klägerin eingeleiteten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO.

Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 47 VwGO aus, da dies zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der im Normenkontrollverfahren zu erwartenden Entscheidung zweckmäßig sei. Wenn die Klägerin eine solche Verfahrensgestaltung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Versagung der erstrebten Genehmigung allein von der Wirksamkeit der Zehnten Änderungsverordnung abhänge, so entbehre eine solche Forderung der rechtlichen Grundlage. Denn das Ziel, eine vollständige gerichtliche Klärung der Frage zu erlangen, ob dem Vorhaben andere Ablehnungsgründe entgegenstünden, lasse sich im Hinblick darauf nicht erreichen, dass ausweislich der Angaben im Bescheid vom 20. November 2014 Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt noch nicht geprüft worden seien, und auch der zugunsten der Klägerin ergangene Vorbescheid - er datiert nach Darstellung des Beklagten vom 2. Oktober 2013 - nur einen sehr begrenzten Prüfungsumfang aufweise. Die Klägerin könnte deshalb ohnehin nur einen Bescheidungsausspruch erreichen. Aber auch die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Ablehnungsgründe ließen sich nicht ohne erheblichen Aufwand überprüfen. Denn sowohl die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig gewesen sei, als auch die Beurteilung, ob die vom Landratsamt angeführten Gründe des Denkmalschutzes stichhaltig seien, würden u. a. die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins erfordern. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot in Betracht komme.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beantragt die Klägerin,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei für den Ausgang des Klageverfahrens nicht zwingend vorgreiflich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine ferner eine Befreiung von der Tabuzonenregelung möglich. Die Tatsache, dass im ersten Rechtszug bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei (er wurde auf Antrag der Klägerin wegen Verhinderung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin wieder abgesetzt), zeige, dass das Verwaltungsgericht sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet habe. Da sich auch die beiden anderen Beteiligten nicht gegen eine Durchführung des Verfahrens ausgesprochen hätten, komme dem Willen der Klägerin bei der Ermessensausübung überragende Bedeutung zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zweckmäßig, sonstige durch das Vorhaben aufgeworfene Fragen dann zu prüfen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund bestehe, treffe allenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren zu; sollte die Klägerin ggf. auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, wären solche Gesichtspunkte durchaus entscheidungserheblich.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er u. a. geltend, wegen fehlender, von einem verantwortlichen Planverfasser unterzeichneter Bauvorlagen sei eine vollständige Klärung der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte des Falles selbst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung nicht möglich gewesen. Worin die für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche unzumutbare Belastung der Klägerin liegen könnte, sei von ihr nicht substantiiert dargelegt worden; entgangene Gewinnmöglichkeiten oder (andere) betriebswirtschaftliche Erwägungen genügten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2016 (22 B 14.1875 u. a. - BayVBl 2017, 271 Rn. 78) nicht.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben war, das Verwaltungsgericht entsprechend dem im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1984 (1 C 83. A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.) entwickelten Grundsätzen jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

1. Ebenso wie im Beschluss vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris), der zu einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen ist, lässt es der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die Aussetzung eines anderen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO dem Grunde nach überhaupt zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Meinungsstand Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Fn. 109). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob eine solche Verfahrensgestaltung, sollte die vorgenannte Frage dem Grunde nach zu bejahen sein, auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausgang eines anhängigen Normenkontrollverfahrens für die im ausgesetzten Rechtsstreit zu treffende Entscheidung nicht dergestalt vorgreiflich ist, dass mit der Verneinung der Gültigkeit der dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung unterbreiteten Norm zwangsläufig feststeht, wie über das Rechtsschutzbegehren zu befinden ist, das den Gegenstand des ggf. auszusetzenden Verfahrens bildet.

Offen bleiben können diese Fragen deshalb, weil der angefochtene Beschluss auch dann keinen Bestand haben kann, wenn der Anwendungsraum des § 94 VwGO im gegebenen Fall grundsätzlich eröffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bisher nicht die Beteiligten zu der Frage angehört, ob auf das Vorhaben der Klägerin die Vorschrift des Art. 82 BayBO Anwendung findet und der Genehmigungsantrag bejahendenfalls - unabhängig von der Tragfähigkeit der dem Bescheid vom 20. November 2014 zugrunde gelegten Gesichtspunkte und unabhängig von der Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 - möglicherweise bereits deshalb abgelehnt werden musste, weil durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ggf. öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden.

Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen (BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 31). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich (vgl. zu dem aus dieser Verfassungsbestimmung resultierenden Gebot der Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren innerhalb angemessener Zeit BVerfG, B.v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39/41; B.v. 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349/369; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/13) und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können (ähnlich Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird (nachfolgend „Bezugsverfahren“ genannt), ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, insbesondere die Verringerung der Gefahr einer doppelten oder sonst unnötigen Inanspruchnahme der „knappen Ressource Recht“ (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15 sowie Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher nach Anhörung der Beteiligten Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage mit Blickrichtung auf die sog. „10-H-Regelung“ abweisungsreif ist. Denn in diesem Fall käme es weder auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 an, noch bedürfte es wahrscheinlich jener aufwändigen Beweiserhebungen, deren ggf. unnötige Durchführung das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses durch die Aussetzung des Rechtsstreits vermeiden wollte.

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt (BayVGH, B.v. 23.5.1984 - 1 C 83 A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.; B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur in offensichtlichen Fällen in Betracht (vgl. auch dazu BayVGH, B.v. 23.5.1984 a.a.O. S. 756). Eine solche Ausnahmekonstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn der Gesichtspunkt, der eine Entscheidung des Rechtstreits unabhängig von der im Bezugsverfahren zu klärenden Frage ermöglicht, bereits vor dem Erlass das Aussetzungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert wurde sowie eine etwa notwendige Sachverhaltsaufklärung bereits stattgefunden hat, ohne dass das Verwaltungsgericht jedoch aus der eingetretenen Spruchreife des Verfahrens die gebotenen Konsequenzen gezogen hat (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris). Der Bejahung einer derartigen Ausnahme steht hier entgegen, dass das etwaige Eingreifen der „10-H-Regelung“ und die hieraus ggf. zu ziehenden Folgerungen weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits auch nur ansatzweise thematisiert wurden. Vorliegend muss es deshalb - gerade angesichts der noch nicht erfolgten Anhörung der Beteiligten hierzu - im Rahmen des vorliegenden Beschlusses dabei sein Bewenden haben, dass der Aussetzungsbeschluss aufgehoben und so Raum dafür geschaffen wird, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten in eine Prüfung der vorbezeichneten Problematik eintritt. Sollte sie zu dem Ergebnis führen, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bereits aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können, oder sollte sich diese Frage nicht ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung beantworten lassen, bleibt es dem Verwaltungsgericht unbenommen, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens erneut darüber zu befinden, ob der bis dahin erzielte Stand des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 eine nochmalige Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigt.

3. Die Notwendigkeit, der Frage nach der Anwendbarkeit der „10-H-Regelung“ und den sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin nachzugehen, entfällt nicht bereits deswegen mit einem Grad an Offensichtlichkeit, die jede nähere Befassung mit dieser Thematik erübrigen würde, weil die Art. 82 f. BayBO erst am 21. November 2014 in Kraft getreten sind, der streitgegenständliche Bescheid jedoch vom 20. November 2014 datiert. Sollte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zu erteilen (hierfür spricht, dass die Klägerin auf Seite 3 oben der Klagebegründungsschrift vom 29.4.2015 selbst ausdrücklich davon ausgeht, sie habe eine Verpflichtungsklage erhoben), so ergäbe sich für das Verwaltungsgericht u.U. die Notwendigkeit, die durch das Inkrafttreten des Art. 82 BayBO herbeigeführten rechtlichen Folgen zu berücksichtigen, bereits daraus, dass in einem solchen Verfahren auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen wäre. Gleiches gälte, sollte die Klägerin künftig nur noch die Verpflichtung des Beklagten begehren, über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Nicht anders würde sich die Situation möglicherweise aber auch dann darstellen, wenn die Klägerin im weiteren Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits auf eine lediglich auf Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2014 abzielende „isolierte Anfechtungsklage“ oder einen Feststellungsantrag mit dem Ziel der gerichtlichen Bestätigung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids übergehen sollte. Solche Rechtsschutzbegehren wären zwar anhand der bei Erlass dieses Verwaltungsakts bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht wird jedoch zu bedenken haben, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an wirksam wird; vorher ist er als rechtlich nicht existent anzusehen (OVG NRW, U.v. 20.6.1991 - 7 A 23/90 - NVwZ 1992, 991; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 4; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 43 BayVwVfG, Stand Juni 2012, Anm. I.1) und kann deshalb möglicherweise auch nicht Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sein. Bekannt gegeben wurde der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin jedoch erst am 22. November 2014 und damit bereits unter der Geltung des Art. 82 BayBO. Da er ausweislich des auf der Rückseite von Blatt 184 der Verfahrensakte des Landratsamts angebrachten Postaufgabevermerks erst am 21. November 2014 „zur Versendung weitergeleitet“ wurde, kann er auch der Beigeladenen und allen anderen Empfängern von Bescheidsabdrucken (vgl. die Aufstellung auf den Seiten 185 f. der Verfahrensakte des Landratsamts) - sollte es hierauf überhaupt ankommen - frühestens am 22. November 2014 zugegangen sein.

4. Nach Lage der Akten besteht - vorbehaltlich abweichender Beurteilung durch das Verwaltungsgericht - hinreichender Grund zu der Annahme, dass der für die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehene Standort jedenfalls zur Ortschaft Martinsneukirchen einen geringeren Abstand als das Zehnfache der sich auf (ca.) 200 m belaufenden Höhe dieser Anlagen aufweisen dürfte. Nach den Angaben auf Seite 1 der im November 2013 erstellten Lärmschutzprognose beträgt die Entfernung zwischen der geplanten Windkraftanlage 1 und dem am südlichen Ortsende von Martinsneukirchen liegenden Immissionsort C 786 m; für die Windkraftanlage 2 nennt die gleiche Unterlage eine Distanz von 894 m. Nach dem als Blatt 57 in die Verfahrensakte des Landratsamts eingehefteten Lichtbild und nach der topografischen Karte, die sich z.B. als Blatt 102 in den Antragsunterlagen befindet, lässt es sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass es sich bei Martinsneukirchen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handeln könnte.

5. Die Prüfung, ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 im Hinblick auf die sich aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen entscheidungsreif ist, entfällt ferner nicht deshalb, weil bereits jetzt mit zweifelsfreier Sicherheit feststünde, dass zugunsten der Klägerin auf alle Fälle die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag.

Hierbei lässt es der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen, ob die Antragsunterlagen an diesem Stichtag deshalb unvollständig waren, weil sich in ihnen - wovon nach Lage der Akten allerdings auszugehen ist - keine Nachweise befanden, die eine Prüfung der Standsicherheit der geplanten Anlagen ermöglichten. Auf sich beruhen kann namentlich, ob das Fehlen derartiger Dokumente möglicherweise im Hinblick darauf unschädlich ist, dass die Behörde es dem Genehmigungsbewerber gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG u. U. gestatten kann, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen.

Auseinanderzusetzen haben wird sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem Umstand, dass sowohl ausweislich des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu als auch nach Lage der Akten am 4. Februar 2014 Unterlagen fehlten, die einen hinreichend sicheren Aufschluss darüber ermöglichten, auf welchen Grundstücken die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen zu liegen kämen und wer Eigentümer dieser Grundstücke ist, und dass damals ferner weder Erklärungen vorlagen, aus denen sich ergab, dass die Eigentümer all dieser Grundstücke der Erstreckung der einzuhaltenden Abstandsflächen auf ihre Liegenschaften zugestimmt haben, noch die Klägerin - alternativ dazu - ein Antrag gestellt hatte, mit dem sie eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen begehrte.

Das Verwaltungsgericht wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass ein Antrag nicht erst dann „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist, wenn ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die für eine stattgebende Entscheidung benötigt werden. Es genügt vielmehr, dass der Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 die Gesamtheit derjenigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen zu können (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10, sowie aus neuerer Zeit z.B. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14). Unschädlich könnte es deshalb sein, sollte es zutreffen, dass bestimmte Genehmigungsunterlagen bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht (von einer hierzu befugten Person) unterzeichnet waren, da dieser Umstand ihrer inhaltlichen Prüffähigkeit nicht zwangsläufig entgegensteht.

Andererseits dürfen sich die Unterlagen nicht darauf beschränken, eine Beurteilung der durch das Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu ermöglichen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG folgt vielmehr, dass sie die „zur Prüfung nach § 6“ erforderlichen Informationen zu enthalten haben. Sie müssen die Behörde deshalb auch in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden (bzw., soweit erforderlich, in eine Aufklärung der Frage einzutreten), ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bringt dieses Erfordernis dergestalt zum Ausdruck, dass dem Antrag die „zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen“ erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (vgl. z.B. zur grundsätzlichen Gebotenheit der Vorlage von Ausarbeitungen, die Aufschluss über die artenschutzrechtlichen und sonstigen naturschutzfachlichen Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage gestatten, bis zum Ablauf des 4.2.2014 BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - juris Rn. 28 f.; B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

Welche Unterlagen danach der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssen, damit diese Übergangsvorschrift eingreift, lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen. Denn der in §§ 4a bis 4d der 9. BImSchV enthaltenen Aufzählung kommt nur beispielhafter Charakter zu (vgl. das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Vor allem aber ergibt sich eine Einschränkung aus dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und in § 4a Abs. 1 der 9. BImSchV ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ von Unterlagen: Das Fehlen von Dokumenten, die für eine rechtskonforme Prüfung im konkreten Einzelfall nicht benötigt werden, steht der Bejahung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen deshalb nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15), wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens - insbesondere im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG; § 11 der 9. BImSchV) - herausstellt, dass weitere Unterlagen benötigt werden oder die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen: Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10). Andererseits lässt sich ein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht bejahen, wenn bei der Behörde zwar bis zum maßgeblichen Stichtag ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vornherein nicht gestattet (BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 23).

Die Frage, ob die Abstandsfläche, die eine geplante Windkraftanlage gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten hat, auf dem Vorhabensgrundstück selbst liegt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO das grundsätzlich verlangt, oder sie höchstens bis zur Mitte von öffentlichen Flächen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO reicht, stellt eine bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung derartiger Anlagen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand August 2014, § 6 BImSchG Rn. 38). Die einzureichenden Unterlagen müssen deshalb so beschaffen sein, dass sie eine Prüfung dieser Frage erlauben. Die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) diesbezüglich in verhaltener Weise getroffene Aussage ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos aufrechtzuerhalten.

Diese Prüfung setzt ihrerseits voraus, dass die Unterlagen Aufschluss über die Höhe der gesamten Windkraftanlage (einschließlich des Rotors) sowie darüber gestatten, wie groß der Abstand zwischen dem senkrecht stehenden Rotor und dem Mastmittelpunkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 23). Um beurteilen zu können, auf welche Grundstücke sich die kreisförmige Fläche erstreckt, deren Radius sich aus den im letztgenannten Urteil aufgestellten Vorgaben ergibt, bedarf es eines hinreichend detaillierten Plans, in den der Standort der Anlage, die Tiefe der Abstandsfläche sowie die Grenzen der betroffenen Grundstücke zutreffend eingetragen sind.

Die Notwendigkeit, der Genehmigungsbehörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben, folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Ausführungen im amtsinternen Schreiben an das Sachgebiet 511 des Landratsamts vom 2. Juni 2014 anmerkt - allerdings nicht aus den Obliegenheiten, die § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV einem Bauwerber diesbezüglich auferlegt. Denn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach den Verfahrensbestimmungen des § 10 BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BVerwG, B.v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 - BayVBl 2003, 509; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 41 ff.). Verfahrensrechtliche Vorschriften, die in anderen Teilen der Rechtsordnung gelten, werden hierdurch auch dann verdrängt, wenn die Einhaltung der materiellen Anforderungen, die sich aus diesen anderen Rechtsgebieten ergeben, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sicherzustellen ist (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509; B.v. 7.10.2009 - 7 B 28.09 - juris Rn. 12, jeweils in Bezug auf naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen). Dies schließt es allerdings nicht aus, derartige verfahrensrechtliche Normen als Auslegungshilfe zum Zweck der zutreffenden Bestimmung der sich aus den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften ergebenden Anforderungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509). Nur mit dieser Maßgabe darf deshalb auf die aus der Bauvorlagenverordnung resultierenden Erfordernisse abgestellt werden.

Reicht das Baugrundstück - wie auch vorliegend der Fall - nicht aus, um die Abstandsfläche dort zur Gänze einzuhalten, hängt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - abgesehen von der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO geregelten Konstellation - davon ab, dass entweder die fehlende Überbaubarkeit derjenigen (Teile der) anderen Grundstücke, auf die die Abstandsfläche zu liegen kommt, rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, oder dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Erstreckung der Abstandsfläche hierauf zustimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO). Alternativ dazu kommt in Betracht, dass der Genehmigungsbewerber die Zulassung einer Abweichung (Art. 63 BayBO) von der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche beantragt.

In den Beschlüssen vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) und vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 - juris Rn. 19) hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Blickrichtung auf Art. 83 Abs. 1 BayBO angemerkt, es sei ohne nähere Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich, warum Abstandsflächenübernahmeerklärungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO bereits „von vornherein“ vorliegen müssten. An dieser Aussage ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch Darlegungserfordernisse des Rechtsmittelführers eingeschränkt wird, mit der Maßgabe festzuhalten, dass bei einem Vorhaben, bei dem die Abstandsfläche nicht zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, eine bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage von Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Bejahung eines „vollständigen Antrags“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegensteht, wenn der Behörde bis zum Ablauf dieses Tages Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, die eine Prüfung der Frage erlauben, ob das Vorhaben unabhängig von einer solchen Zustimmung ohne Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Erfordernisse genehmigt werden kann.

Die Prüfung, ob der Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 vollständig war, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass angesichts des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu, ferner angesichts der Tatsache, dass mehrere der Pläne, die abstandsflächenrechtlich potenziell relevante Eintragungen enthalten, das Datum „04.08.2014“ tragen (vgl. Blatt 13 f. der Akte „Antragsunterlagen“) und der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO das Datum „11.08.2014“ aufweist, eine solche Gegebenheit derzeit nicht als offensichtlich vorliegend unterstellt werden kann.

6. Das etwaige Fehlen von Unterlagen am 4. Februar 2014, die eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin unter abstandsflächenrechtlichem Blickwinkel ermöglichten, stünde dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zugunsten der Klägerin dann nicht entgegen, wenn das Landratsamt die Vollständigkeit des Antrags durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte.

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit allein in Betracht kommende Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 21. Januar 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien in diesem Zeitpunkt „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorgegriffen werden. Um die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses zu rechtfertigen, genügt jedoch bereits die Aussage, dass eine solche Annahme im Hinblick darauf fernliegend erscheint, dass Art. 83 Abs. 1 BayBO damals weder in Kraft gesetzt noch auch nur durch den Gesetzgeber verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war, so dass bereits kein Motiv erkennbar ist, das die Behörde zum Erlass eines die Vollständigkeit der Antragsunterlagen verbindlich feststellenden Verwaltungsakts bewogen haben könnte. Zudem beschränkt sich das Schreiben vom 21. Januar 2014 auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unter immissionsschutzfachlichem Blickwinkel; dies reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, um den Tatbestand des Art. 83 Abs. 1 BayBO als erfüllt anzusehen.

7. Unschädlich wäre eine Unvollständigkeit der Unterlagen am 4. Februar 2014 ferner dann, wenn gegenüber der Klägerin ein Vorbescheid ergangen wäre, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel verbindlich festgestellt hätte. Eine nachträgliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Lage zu ihren Ungunsten, wie sie sich hier aus dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO ergibt, könnte ihr alsdann nicht entgegengehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - juris Rn. 10).

Aus der Darstellung des Inhalts des am 2. Oktober 2013 erlassenen Vorbescheids, wie sie sich ausführlich auf Blatt 198 der Verfahrensakte des Landratsamts sowie in gedrängter Form auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 8. Juni 2015 findet, geht jedoch hervor, dass Gegenstand jener Behördenentscheidung allein luftverkehrs- und immissionsschutzrechtliche Fragen bildeten.

8. Hält eine Windkraftanlage gegenüber von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden nur einen geringeren Abstand als das Zehnfache ihrer Höhe ein, so stellt dies - für sich genommen - zwar kein Genehmigungshindernis dar. Diese Vorschrift bewirkt jedoch, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines hiervon erfassten Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt, so dass bereits jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange der Genehmigungsfähigkeit dann entgegensteht, wenn eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Genehmigungsbewerbers an der Verwirklichung des Vorhabens zu Ungunsten des letzteren ausfällt (BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300/307 m.w.N.; vgl. zur Gebotenheit einer solchen Abwägung ferner z.B. BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148/151; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109/114).

Ob durch das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange beeinträchtigt werden, muss ebenso der Prüfung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben wie die Vornahme der anzustellenden nachvollziehenden Abwägung. In vorliegendem Zusammenhang genügt die Aussage, dass sich beide Fragen wohl ohne aufwändige Beweisaufnahme beantworten lassen. Denn hinsichtlich des für die Bejahung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB erforderlichen Maßes an Gewissheit hat das Bundesverwaltungsgericht imBeschluss vom 30. November 1994 (4 B 226.94 - BRS 56 Nr. 79) ausgeführt:

„Selbstverständlich muss das angerufene Gericht unter Beachtung der konkreten Verhältnisse prüfen, ob eine Beeinträchtigung erwartet werden kann. Indem der Gesetzgeber aber bereits eine Beeinträchtigung als einen ‚entgegenstehenden‘ Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Ein mit Bausachen ständig befasstes Gericht ist zu einer derartigen Beurteilung zumeist auch ohne eigene Beweisaufnahme in der Lage.“

Sollte sich die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin - bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO - öffentliche Belange beeinträchtigt und welches Gewicht dieser Beeinträchtigung in Relation zu den Interessen der Klägerin zukommt, nicht z.B. bereits anhand der zahlreich in den Akten befindlichen Lichtbilder oder anderer, unschwer zu beschaffender Unterlagen beantworten lassen, sondern es zu diesem Zweck einer aufwändigen Beweisaufnahme bedürfen, wäre das Verwaltungsgericht - wie bereits eingangs des Abschnitts II der Gründe dieses Beschlusses dargelegt - nicht gehindert, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erneut über eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens zu befinden.

9. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9). Der beschließende Senat lässt sich hierbei von der Praxis des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts leiten. Dieser Spruchkörper hat im Beschluss vom 16. Dezember 2010 (20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261/263) sowie erneut im Beschluss vom 4. März 2016 (20 F 1.16 - juris Rn. 12) einerseits darauf hingewiesen, dass es in Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedürfe, da es sich hierbei um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit handele, der mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinn von § 35 GKG und von § 19 Abs. 1 RVG bilde. Von dieser Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden vorgenannten Entscheidungen jedoch ausdrücklich Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ausgenommen. In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53). Der beschließende Senat des Verwaltungsgerichtshofs vermag nicht zu erkennen, dass für erfolgreiche Beschwerden gegen eine Aussetzungsentscheidung anderes gelten soll. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung (Beschwerde eines Beiladungsbewerbers gegen einen Aussetzungsbeschluss, der noch vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Beiladungsantrag ergangen ist) zeigt zudem, dass es unbillig sein kann, einem Rechtsschutzsuchenden, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich im Beschwerdeweg angegriffen hat, einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten vorzuenthalten, die ihm in diesem Rechtsmittelverfahren ggf. erwachsen sind. Sollte sein Beiladungsantrag im weiteren Verfahrensfortgang nämlich rechtskräftig abgelehnt werden, könnte zu seinen Gunsten keinesfalls mehr ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstehen, obwohl im Unterbleiben einer Entscheidung über den Beiladungsantrag vor der Aussetzung des Verfahrens ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lag (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris Rn. 5). Nicht zu befinden ist in vorliegendem Zusammenhang darüber, ob dem Rechtsmittelführer, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich mit der Beschwerde angegriffen hat, insoweit tatsächlich erstattungsfähige Kosten erwachsen sind; diese Frage muss vielmehr einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Entbehrlich ist demgegenüber eine Streitwertfestsetzung, da in einem Beschwerdeverfahren der hier inmitten stehenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen.

Am 27. Dezember 2013 reichte die Klägerin beim Landratsamt A* …- … einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs „Senvion 3.2 M“ auf Standorten im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 ein. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 200 m. Die Standorte der beantragten Windkraftanlagen liegen ca. 1 bis 1,3 km von der Ortschaft P* … entfernt.

Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mit, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamtes vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, dass eine Einzelstatik und ein Bodengutachten erforderlich seien, da nach Mitteilung der Klägerin noch keine Typenprüfung vorliege. In den Unterlagen zum Naturschutz entspreche die Erfassung der Vögel in mehreren Punkten nicht der Anlage 6 zum Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 wurde der Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2013 abgelehnt. Die Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Ihnen stünden zudem öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von diesen Windkraftanlagen ausgehenden Erschütterungen eine seismologische Messstation unzumutbar beeinträchtigen würden. Auch würde es nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde beim Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ohne Abschaltung von Betriebsbeginn an zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie zu einer Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Fledermäusen kommen.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 8. März 2017 ab. Die Windkraftanlagen seien gemäß § 82 Abs. 1 BayBO nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert, weil sie in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden im Innenbereich (§ 34 BauGB) errichtet werden sollten. Die Übergangsregelung in § 83 Abs. 1 BayBO greife nicht ein, da die dem Landratsamt zum maßgeblichen Zeitpunkt des 4. Februar 2014 vorliegenden Antragsunterlagen nicht vollständig im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien. Die beiden Windkraftanlagen seien bauplanungsrechtlich unzulässig, weil durch deren Errichtung und Betrieb die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würde (§ 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 22. Mai 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hervortreten.

1. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass im Falle der strittigen Windkraftanlagen der Tatbestand des § 82 Abs. 1 BayBO grundsätzlich erfüllt ist. Danach ist die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung eines Mindestabstands von 10 H zu näher bezeichneten Wohngebäuden abhängig. Sie meint jedoch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO anwendbar. Die Anwendung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich geboten, um den der Klägerin zu gewährenden Vertrauensschutz nicht auszuhöhlen. Vereinzelte Mängel in den artenschutzfachlichen Erhebungen und daher erforderliche fachliche Nachfragen würden die Vollständigkeit des Antrags im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht ausschließen. Erhebungen, die drei bis vier Jahre zurücklägen, seien auch keinesfalls zwangsläufig veraltet. Die bloße Möglichkeit, dass es zwischenzeitlich zu Veränderungen gekommen sei, stehe einer hinreichenden Aktualität nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die artenschutzfachlichen Untersuchungen bereits vor Inkrafttreten des Windenergie-Erlass vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, 34) abgeschlossen worden seien; im Hinblick auf den durch Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährten Vertrauensschutz seien diese Untersuchungen nicht an den Vorgaben des Windenergie-Erlasses zu messen. Die Unterlagen zum Artenschutz seien inhaltlich vollständig und nachvollziehbar. Im Übrigen müsse geprüft werden, ob durch Vermeidungsmaßnahmen eine Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erreichen sei.

c) Die Beanstandung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes eine weite Auslegung der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO geboten sei, überzeugt nicht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154 f.) u.a. folgendes ausgeführt: „Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob das Vertrauen des ein Vorhaben planenden Bauherrn auf den Fortbestand der Rechtslage bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung überhaupt schutzwürdig ist […] Selbst wenn das Vertrauen des Eigentümers (oder Investors) auf den Fortbestand der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichwohl bereits vor Erteilung einer Genehmigung wegen der Planungskosten schutzwürdig sein sollte, so hat es nur geringes Gewicht. Einer solchen - unterstellten - Schutzwürdigkeit hat der Gesetzgeber bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten und möglichst einheitlichen Durchsetzung der Abstandsregelung mit der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO ausreichend Rechnung getragen.“ Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 83 Abs. 1 BayBO verfassungskonform extensiv auszulegen wäre.

d) Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 nicht vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen ist.

Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23; B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10) gehören zu den Unterlagen, die einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beizufügen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 16. September 2016 (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, setzt die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig solche Unterlagen voraus, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen; es ist „also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht“.

Dies spricht entscheidend gegen das Argument der Klägerin, wonach „vereinzelte Mängel“ einer Unterlage, die fachliche Einwände aufwerfen und ein fachliches Nachhaken erfordern, keinesfalls die Vollständigkeit der Unterlagen in Frage stellen könnten. Vielmehr fehlt die Vollständigkeit von Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn wegen – unter Umständen nur „einzelner“ - Mängel eine fachliche Prüfung nicht möglich ist. In diesem Fall dauert die Unvollständigkeit an, solange die Mängel nicht durch eine Ergänzung entsprechend der Aufforderung der Genehmigungsbehörde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) beseitigt wurden.

Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung weiter davon aus (UA S. 11 f.), dass eine zur Beurteilung betreffend das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände geeignete spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf einer aktuellen und ausführlichen Ermittlung aller Vogelarten nach Anlage 2 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - BayWEE) gemäß dessen Anlage 6 beruhen muss. Der Klägerin ist zuzugeben, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Prüffähigkeit einer saP bereits deshalb ausscheiden muss, weil sie wie hier auf zum Teil drei bis vier Jahre zurückliegenden Erhebungen beruht. Sie verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Nr. 7.14 des Windenergie-Erlasses in der aktuellen Fassung vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642). Danach soll in Genehmigungsverfahren zur Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf vorhandene Untersuchungen zurückgegriffen werden, wenn die Datenlage nicht älter als fünf Jahre ist und keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage erkennbar ist. Für die in einem Gebiet erstmalige Errichtung von Windkraftanlagen dürfte entsprechend gelten, dass die Ergebnisse tauglicher früherer Untersuchungen grundsätzlich verwertbar sein können.

Allerdings ist der Annahme des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen in der Regel die Vorlage einer saP erfordert, die eine Prüfung anhand der Vorgaben des Windenergie-Erlasses ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 - BayVBl 2017, 271; U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738 -Rn.41) sind die im Windenergie-Erlass aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden. Jedenfalls dann, wenn eine saP wesentlichen Anforderungen des Windenergie-Erlasses nicht genügt, kann anhand dieser Unterlagen grundsätzlich nicht festgestellt werden, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist.

Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Vorgaben des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011 bei Erstellung der saP für den Genehmigungsantrag vom 27. Dezember 2013 zu berücksichtigen waren. Der Windenergie-Erlass war mit seiner Bekanntgabe bei der Prüfung, ob vorliegend ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, grundsätzlich beachtlich. Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsauffassung der Klägerin, wegen der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO müsse darauf abgestellt werden, dass die artenschutzfachlichen Kartierung bis Mai 2011 und damit vor Bekanntgabe des Windenergie-Erlass abgeschlossen worden sei. Art. 83 Abs. 1 BayBO gewährt Vertrauensschutz wegen der im Hinblick auf die bisher gültige Rechtslage betreffend die Privilegierung von Windkraftanlagen getätigten Investitionen, die zur Stellung eines vollständigen Genehmigungsantrags erforderlich sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - BayVBl 2017, 18 Rn. 23). Die Übergangsregelung definiert dagegen nicht die Anforderungen an einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Sie schützt erst recht nicht ein Vertrauen darauf, dass die im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrags gültigen fachlichen Vorgaben (hier des Windenergie-Erlasses in der Fassung vom 20. Dezember 2011) denjenigen zum Zeitpunkt früherer Erhebungen (vorliegend in den Jahren 2010 bis 2011) entsprechen.

Das Verwaltungsgericht ist weiter im angefochten Urteil (UA S. 12) zur Bewertung gelangt, dass es sich bei der am maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 vorliegenden saP vom 16. September 2013 nicht um eine prüffähige Unterlage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handele, da diese den Anforderungen grundlegend nicht genügt habe und nicht nur Detailfragen nachbesserungsbedüftig gewesen seien. U.a. hätten die Erhebungen und die Abhandlung der artenschutzrechtlichen Problematik im Hinblick auf die Untersuchungstiefe und die Vorgehensweise insgesamt nicht den Vorgaben des Windenergie-Erlasses vom 20. Dezember 2011 entsprochen. Im angefochtenen Urteil werden weiter die Teile der saP näher benannt, die nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts erhebliche Defizite aufweisen.

Die Klägerin ist diesen Bewertungen nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel nicht vorlagen oder inwieweit diese Mängel die Prüffähigkeit der Unterlagen nicht beeinträchtigt hätten. Die Behauptung, es habe sich um nur „vereinzelte“ Mängel gehandelt, die durch weitergehende fachliche Erklärungen und ggf. Ergänzungen behebbar gewesen wären, genügt insoweit nicht.

Ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, spricht auch gegen eine Prüffähigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anhand der saP vom 16. September 2013, dass die Klägerin Nachträge zur saP vom 21. Mai und 29. Juli 2014 vorlegte, die auf ergänzenden Erhebungen u.a. zu kollisionsgefährdeten Vogelarten nach Anlage 2 des Windkraft-Erlasses beruhen (vgl. S. 3 des Nachtrags vom 21.5.2014 und S. 1 f. des Nachtrags vom 29.7.2014). Diese ergänzenden artenschutzfachlichen Erhebungen sollten die untere Naturschutzbehörde offensichtlich erst in die Lage versetzen, eine fachliche Einschätzung zu treffen. Die untere Naturschutzbehörde gab im vorliegenden Verfahren zunächst nur eine vorläufige Stellungnahme vom 6. Februar 2014 ab, in der insbesondere Defizite der saP vom 16. September 2013 benannt wurden. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass hinreichende naturschutzfachliche Untersuchungen zu den Arten Rotmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu entsprechend dem Windenergie-Erlass fehlten. Folglich sah sich die untere Naturschutzbehörde zum damaligen Zeitpunkt außer Stande, bei diesem Ermittlungsstand bereits in die Prüfung einzutreten, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden. Bevor die untere Naturschutzbehörde ggf. fachliche Einwände und Rückfragen erheben kann, muss zunächst überhaupt eine artenschutzfachliche Beurteilung aufgrund eines hinreichend ermittelten Sachverhalts vorliegen, die auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar ist.

Der Rüge der Klägerin, im Falle einer unzureichenden saP wäre zu prüfen gewesen, ob ein mögliches Vorliegen eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands möglicherweise durch Vermeidungsmaßnahmen auszuräumen gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen setzt gleichfalls in der Regel eine den Anforderungen des Windenergie-Erlasses entsprechende saP voraus. Andernfalls kann z.B. nicht beurteilt werden, ob und ggf. mithilfe welcher konkreten Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofs Sache des Anlagenbetreibers, zur Verwirklichung seines Vorhabens ein prüffähiges und schlüssiges Vermeidungskonzept vorzulegen, und auf dieser Grundlage Sache der Genehmigungsbehörde, dieses unter Inanspruchnahme ihrer Einschätzungsprärogative zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 27. Mai 2016 (22 BV 15.1959 – juris Rn. 38) darauf hingewiesen, dass Unterlagen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV dem Genehmigungsantrag beizufügen sind, um die Zulässigkeit des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz zu prüfen, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ggf. auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Natur enthalten müssen.

e) Die Klägerin hegt weiter Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 bis S. 16), der Vollständigkeit der zum Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO stehe auch entgegen, dass am Stichtag des 4. Februars 2014 keine prüffähigen Unterlagen zur Standsicherheit, kein Baugrundgutachten und keine Unterlagen zur Beurteilung wasserwirtschaftlicher Belange beilagen. Die Frage, ob sich aus ihren diesbezüglichen Darlegungen erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben könnten, ist aus den unter 1. d) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Umfang der Urteilsbegründung allein ist kein taugliches Indiz für den Begründungsaufwand und damit den Grad der Schwierigkeit der Rechtssache, wie die Klägerin meint. Vielmehr kann zwar unter Umständen auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts abgestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind aber vorliegend insoweit hieraus nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die (auch allein) entscheidungstragende Bewertung, dass die saP vom 16. September 2013 im vorliegenden Einzelfall nicht den - zuvor (UA S. 8 bis S. 10) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargestellten - Anforderungen an eine prüffähige Unterlage entspricht, auf gut zwei Seiten (UA S. 11 bis S. 13 oben) unter Hinweis auf mehrere Mängel der genannten saP begründet. Dies ist kein besonderer Begründungsaufwand.

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit erblickt die Klägerin weiterhin in einem Spannungsverhältnis zwischen Art. 83 Abs. 1 BayBO und § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV. Aus ihren Darlegungen ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV, der unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulässt, im vorliegenden Fall auch bezüglich der Frage entscheidungserheblich ist, ob Mängel der saP vom 16. September 2013 der Vollständigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO entgegenstehen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei der als nicht prüffähig angesehenen saP um eine solche Unterlage gehandelt hätte, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV erfüllt („Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“). Soweit die Klägerin die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV im Zusammenhang mit der Vorlage eines Baugrundgutachtens anspricht, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an (vgl. Nr. 1. e)).

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin formulierte Frage nach dem genaueren Verlauf der „Grenze zwischen Unmöglichkeit einer Prüfung und lediglich fachlichen Einwänden und Nachhaken“ stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Mangelbehaftete Unterlagen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Nr. 1. d)) nicht bereits dann vollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO, wenn die Mängel „lediglich“ fachliche Einwände und ein Nachhaken auslösen. Vielmehr stehen fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken der Annahme der Vollständigkeit nur solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Dies ist bezüglich der saP vom 16. September 2013, wie oben dargelegt (vgl. Nr. 1. d)), nicht der Fall. Alle darüber hinausgehenden von der Klägerin formulierten Fragen wären in einem Berufungsverfahren also nicht entscheidungserheblich. Es fehlt daher die Klärungsfähigkeit dieser Fragen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 trägt, die – anders als die Beigeladene zu 2 – einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte im Dezember 2013 beim Landratsamt C. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen. Der hierfür vorgesehene Standort liegt innerhalb des durch Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz 2007 S. 8) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „O. B1. Wald“.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014, in dem das Landratsamt der Klägerin den Eingang der Antragsunterlagen bestätigte, führte die Behörde aus:

„Das Genehmigungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Erfolgt ist bisher die Eingangsprüfung Ihrer Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Belastbarkeit in immissionsschutzfachlicher Sicht sowie die Versendung Ihrer Antragsunterlagen an zu beteiligende Behörden und Fachstellen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind die eingereichten Antragsunterlagen ausreichend. Ergebnisse der Beteiligungsphase liegen uns noch nicht vor. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Genehmigungsbehörde bis zum Abschluss der Beteiligungsphase der Träger öffentlicher Belange die Nachforderung weiterer ergänzender Angaben/Unterlagen vorbehalten muss.“

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss am 12. März 2014, das Einvernehmen zu dem Vorhaben im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen, die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen betreffenden Teilflächennutzungsplan nicht zu erteilen. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben - z.B. unter den Gesichtspunkten „Naturschutz“, „Erholung“ und „Denkmalschutz“ - Belange der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 machte eine innerhalb des Landratsamts für den Vollzug des Baurechts zuständige Organisationseinheit gegenüber dem federführenden Sachgebiet geltend:

„Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist eine Stellungnahme derzeit nicht möglich. Vollständige Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung sind noch vorzulegen (siehe hierzu auch beiliegende Stellungnahme der Bautechnik).“

In der letztgenannten Stellungnahme (Blatt 123 der Verfahrensakte des Landratsamts) wurde ausgeführt, die nach der Bauvorlagenverordnung notwendigen Eingabepläne müssten von der Klägerin, dem Entwurfsverfasser und den zu beteiligenden Nachbarn unterschrieben werden. Es sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen entsprechend einem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Dezember 2008 dargestellt seien. Die Abstandsflächenübernahmeerklärung sei darauf abzustimmen; ggf. sei ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen vorzulegen. Ferner bedürfe es eines Standsicherheitsnachweises, damit der Prüfauftrag erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte eine K. + … GmbH, die während des Verwaltungsverfahrens auch ansonsten für die Klägerin tätig wurde, beim Landratsamt eine Mehrzahl von Unterlagen ein, die nach der Darstellung in diesem Schreiben überwiegend abstandsflächenrechtliche Gesichtspunkte zum Gegenstand hatten.

Durch Bescheid vom 20. November 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag ab. In den Bescheidsgründen führte die Behörde aus, die für eine bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens erforderlichen vollständigen Bauvorlagen gemäß der Bauvorlagenverordnung seien trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin nicht eingereicht worden. Ungeachtet der bisher nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften habe der Antrag abgelehnt werden müssen, da die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen fristgerecht verweigert habe und es durch das Landratsamt nicht ersetzt werden könne. Die für die Errichtung der Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet erforderliche Erlaubnis könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erteilt werden, da das Vorhaben mit dem Schutzzweck dieses Gebiets nicht vereinbar sei. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht in Betracht gekommen, da kein atypischer Einzelfall vorliege und das im öffentlichen Interesse liegende Gelingen der Energiewende nicht von der Verwirklichung des Vorhabens an dem in Aussicht genommenen Standort abhänge. Außerdem verwies das Landratsamt auf den in der Nummer 7.1.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern niedergelegten Grundsatz, dem zufolge Windkraftanlagen nicht auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollten, sowie darauf, dass die Anlagen in einem im einschlägigen Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellten Bereich entstehen sollten, so dass den Belangen der Landschaftspflege und des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen sei. Schließlich stünden dem Vorhaben auch (in den Bescheidsgründen im Einzelnen dargestellte) Erfordernisse des Denkmalschutzes entgegen.

Im Rahmen der von ihr gegen den Bescheid vom 20. November 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen, vor allem gegen die Auffassung, der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens stünden dessen Lage in einem Landschaftsschutzgebiet sowie Gründe des Denkmalschutzes und die Gefahr einer Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen.

Am 16. Juli 2015 erließ der Bezirk Oberpfalz eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“. Durch diese am 1. September 2015 in Kraft getretene Änderungsverordnung wurden in jenem Landschaftsschutzgebiet Tabuzonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung festgesetzt. Der für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Zehnte Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. Durch die Änderungsverordnung unberührt geblieben ist § 8 der Verordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden kann.

Die Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 bildet den Gegenstand eines von der Klägerin eingeleiteten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Verfahrens nach § 47 VwGO.

Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 47 VwGO aus, da dies zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der im Normenkontrollverfahren zu erwartenden Entscheidung zweckmäßig sei. Wenn die Klägerin eine solche Verfahrensgestaltung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Versagung der erstrebten Genehmigung allein von der Wirksamkeit der Zehnten Änderungsverordnung abhänge, so entbehre eine solche Forderung der rechtlichen Grundlage. Denn das Ziel, eine vollständige gerichtliche Klärung der Frage zu erlangen, ob dem Vorhaben andere Ablehnungsgründe entgegenstünden, lasse sich im Hinblick darauf nicht erreichen, dass ausweislich der Angaben im Bescheid vom 20. November 2014 Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt noch nicht geprüft worden seien, und auch der zugunsten der Klägerin ergangene Vorbescheid - er datiert nach Darstellung des Beklagten vom 2. Oktober 2013 - nur einen sehr begrenzten Prüfungsumfang aufweise. Die Klägerin könnte deshalb ohnehin nur einen Bescheidungsausspruch erreichen. Aber auch die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Ablehnungsgründe ließen sich nicht ohne erheblichen Aufwand überprüfen. Denn sowohl die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig gewesen sei, als auch die Beurteilung, ob die vom Landratsamt angeführten Gründe des Denkmalschutzes stichhaltig seien, würden u. a. die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins erfordern. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbot in Betracht komme.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beantragt die Klägerin,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei für den Ausgang des Klageverfahrens nicht zwingend vorgreiflich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine ferner eine Befreiung von der Tabuzonenregelung möglich. Die Tatsache, dass im ersten Rechtszug bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei (er wurde auf Antrag der Klägerin wegen Verhinderung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin wieder abgesetzt), zeige, dass das Verwaltungsgericht sich bereits in den Streitstoff eingearbeitet habe. Da sich auch die beiden anderen Beteiligten nicht gegen eine Durchführung des Verfahrens ausgesprochen hätten, komme dem Willen der Klägerin bei der Ermessensausübung überragende Bedeutung zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zweckmäßig, sonstige durch das Vorhaben aufgeworfene Fragen dann zu prüfen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund bestehe, treffe allenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren zu; sollte die Klägerin ggf. auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen, wären solche Gesichtspunkte durchaus entscheidungserheblich.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er u. a. geltend, wegen fehlender, von einem verantwortlichen Planverfasser unterzeichneter Bauvorlagen sei eine vollständige Klärung der bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte des Falles selbst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung nicht möglich gewesen. Worin die für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche unzumutbare Belastung der Klägerin liegen könnte, sei von ihr nicht substantiiert dargelegt worden; entgangene Gewinnmöglichkeiten oder (andere) betriebswirtschaftliche Erwägungen genügten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2016 (22 B 14.1875 u. a. - BayVBl 2017, 271 Rn. 78) nicht.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des unter dem Aktenzeichen 14 N 16.768 anhängigen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben war, das Verwaltungsgericht entsprechend dem im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1984 (1 C 83. A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.) entwickelten Grundsätzen jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

1. Ebenso wie im Beschluss vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris), der zu einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen ist, lässt es der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die Aussetzung eines anderen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO dem Grunde nach überhaupt zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Meinungsstand Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Fn. 109). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob eine solche Verfahrensgestaltung, sollte die vorgenannte Frage dem Grunde nach zu bejahen sein, auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausgang eines anhängigen Normenkontrollverfahrens für die im ausgesetzten Rechtsstreit zu treffende Entscheidung nicht dergestalt vorgreiflich ist, dass mit der Verneinung der Gültigkeit der dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung unterbreiteten Norm zwangsläufig feststeht, wie über das Rechtsschutzbegehren zu befinden ist, das den Gegenstand des ggf. auszusetzenden Verfahrens bildet.

Offen bleiben können diese Fragen deshalb, weil der angefochtene Beschluss auch dann keinen Bestand haben kann, wenn der Anwendungsraum des § 94 VwGO im gegebenen Fall grundsätzlich eröffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bisher nicht die Beteiligten zu der Frage angehört, ob auf das Vorhaben der Klägerin die Vorschrift des Art. 82 BayBO Anwendung findet und der Genehmigungsantrag bejahendenfalls - unabhängig von der Tragfähigkeit der dem Bescheid vom 20. November 2014 zugrunde gelegten Gesichtspunkte und unabhängig von der Gültigkeit der Änderungsverordnung vom 16. Juli 2015 - möglicherweise bereits deshalb abgelehnt werden musste, weil durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ggf. öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden.

Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen (BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, § 94 Rn. 31). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich (vgl. zu dem aus dieser Verfassungsbestimmung resultierenden Gebot der Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren innerhalb angemessener Zeit BVerfG, B.v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39/41; B.v. 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349/369; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/13) und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können (ähnlich Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 31). Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird (nachfolgend „Bezugsverfahren“ genannt), ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, insbesondere die Verringerung der Gefahr einer doppelten oder sonst unnötigen Inanspruchnahme der „knappen Ressource Recht“ (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 15 sowie Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher nach Anhörung der Beteiligten Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage mit Blickrichtung auf die sog. „10-H-Regelung“ abweisungsreif ist. Denn in diesem Fall käme es weder auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 an, noch bedürfte es wahrscheinlich jener aufwändigen Beweiserhebungen, deren ggf. unnötige Durchführung das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses durch die Aussetzung des Rechtsstreits vermeiden wollte.

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt (BayVGH, B.v. 23.5.1984 - 1 C 83 A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.; B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur in offensichtlichen Fällen in Betracht (vgl. auch dazu BayVGH, B.v. 23.5.1984 a.a.O. S. 756). Eine solche Ausnahmekonstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn der Gesichtspunkt, der eine Entscheidung des Rechtstreits unabhängig von der im Bezugsverfahren zu klärenden Frage ermöglicht, bereits vor dem Erlass das Aussetzungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend erörtert wurde sowie eine etwa notwendige Sachverhaltsaufklärung bereits stattgefunden hat, ohne dass das Verwaltungsgericht jedoch aus der eingetretenen Spruchreife des Verfahrens die gebotenen Konsequenzen gezogen hat (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris). Der Bejahung einer derartigen Ausnahme steht hier entgegen, dass das etwaige Eingreifen der „10-H-Regelung“ und die hieraus ggf. zu ziehenden Folgerungen weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits auch nur ansatzweise thematisiert wurden. Vorliegend muss es deshalb - gerade angesichts der noch nicht erfolgten Anhörung der Beteiligten hierzu - im Rahmen des vorliegenden Beschlusses dabei sein Bewenden haben, dass der Aussetzungsbeschluss aufgehoben und so Raum dafür geschaffen wird, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten in eine Prüfung der vorbezeichneten Problematik eintritt. Sollte sie zu dem Ergebnis führen, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht bereits aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können, oder sollte sich diese Frage nicht ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung beantworten lassen, bleibt es dem Verwaltungsgericht unbenommen, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens erneut darüber zu befinden, ob der bis dahin erzielte Stand des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 eine nochmalige Aussetzung des Klageverfahrens rechtfertigt.

3. Die Notwendigkeit, der Frage nach der Anwendbarkeit der „10-H-Regelung“ und den sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin nachzugehen, entfällt nicht bereits deswegen mit einem Grad an Offensichtlichkeit, die jede nähere Befassung mit dieser Thematik erübrigen würde, weil die Art. 82 f. BayBO erst am 21. November 2014 in Kraft getreten sind, der streitgegenständliche Bescheid jedoch vom 20. November 2014 datiert. Sollte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zu erteilen (hierfür spricht, dass die Klägerin auf Seite 3 oben der Klagebegründungsschrift vom 29.4.2015 selbst ausdrücklich davon ausgeht, sie habe eine Verpflichtungsklage erhoben), so ergäbe sich für das Verwaltungsgericht u.U. die Notwendigkeit, die durch das Inkrafttreten des Art. 82 BayBO herbeigeführten rechtlichen Folgen zu berücksichtigen, bereits daraus, dass in einem solchen Verfahren auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen wäre. Gleiches gälte, sollte die Klägerin künftig nur noch die Verpflichtung des Beklagten begehren, über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Nicht anders würde sich die Situation möglicherweise aber auch dann darstellen, wenn die Klägerin im weiteren Fortgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits auf eine lediglich auf Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2014 abzielende „isolierte Anfechtungsklage“ oder einen Feststellungsantrag mit dem Ziel der gerichtlichen Bestätigung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids übergehen sollte. Solche Rechtsschutzbegehren wären zwar anhand der bei Erlass dieses Verwaltungsakts bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht wird jedoch zu bedenken haben, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an wirksam wird; vorher ist er als rechtlich nicht existent anzusehen (OVG NRW, U.v. 20.6.1991 - 7 A 23/90 - NVwZ 1992, 991; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 4; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 43 BayVwVfG, Stand Juni 2012, Anm. I.1) und kann deshalb möglicherweise auch nicht Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sein. Bekannt gegeben wurde der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin jedoch erst am 22. November 2014 und damit bereits unter der Geltung des Art. 82 BayBO. Da er ausweislich des auf der Rückseite von Blatt 184 der Verfahrensakte des Landratsamts angebrachten Postaufgabevermerks erst am 21. November 2014 „zur Versendung weitergeleitet“ wurde, kann er auch der Beigeladenen und allen anderen Empfängern von Bescheidsabdrucken (vgl. die Aufstellung auf den Seiten 185 f. der Verfahrensakte des Landratsamts) - sollte es hierauf überhaupt ankommen - frühestens am 22. November 2014 zugegangen sein.

4. Nach Lage der Akten besteht - vorbehaltlich abweichender Beurteilung durch das Verwaltungsgericht - hinreichender Grund zu der Annahme, dass der für die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehene Standort jedenfalls zur Ortschaft Martinsneukirchen einen geringeren Abstand als das Zehnfache der sich auf (ca.) 200 m belaufenden Höhe dieser Anlagen aufweisen dürfte. Nach den Angaben auf Seite 1 der im November 2013 erstellten Lärmschutzprognose beträgt die Entfernung zwischen der geplanten Windkraftanlage 1 und dem am südlichen Ortsende von Martinsneukirchen liegenden Immissionsort C 786 m; für die Windkraftanlage 2 nennt die gleiche Unterlage eine Distanz von 894 m. Nach dem als Blatt 57 in die Verfahrensakte des Landratsamts eingehefteten Lichtbild und nach der topografischen Karte, die sich z.B. als Blatt 102 in den Antragsunterlagen befindet, lässt es sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass es sich bei Martinsneukirchen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handeln könnte.

5. Die Prüfung, ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens 14 N 16.768 im Hinblick auf die sich aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen entscheidungsreif ist, entfällt ferner nicht deshalb, weil bereits jetzt mit zweifelsfreier Sicherheit feststünde, dass zugunsten der Klägerin auf alle Fälle die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass dem Landratsamt bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorlag.

Hierbei lässt es der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen, ob die Antragsunterlagen an diesem Stichtag deshalb unvollständig waren, weil sich in ihnen - wovon nach Lage der Akten allerdings auszugehen ist - keine Nachweise befanden, die eine Prüfung der Standsicherheit der geplanten Anlagen ermöglichten. Auf sich beruhen kann namentlich, ob das Fehlen derartiger Dokumente möglicherweise im Hinblick darauf unschädlich ist, dass die Behörde es dem Genehmigungsbewerber gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG u. U. gestatten kann, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen.

Auseinanderzusetzen haben wird sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem Umstand, dass sowohl ausweislich des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu als auch nach Lage der Akten am 4. Februar 2014 Unterlagen fehlten, die einen hinreichend sicheren Aufschluss darüber ermöglichten, auf welchen Grundstücken die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen zu liegen kämen und wer Eigentümer dieser Grundstücke ist, und dass damals ferner weder Erklärungen vorlagen, aus denen sich ergab, dass die Eigentümer all dieser Grundstücke der Erstreckung der einzuhaltenden Abstandsflächen auf ihre Liegenschaften zugestimmt haben, noch die Klägerin - alternativ dazu - ein Antrag gestellt hatte, mit dem sie eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen begehrte.

Das Verwaltungsgericht wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass ein Antrag nicht erst dann „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist, wenn ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die für eine stattgebende Entscheidung benötigt werden. Es genügt vielmehr, dass der Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 die Gesamtheit derjenigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen zu können (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10, sowie aus neuerer Zeit z.B. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14). Unschädlich könnte es deshalb sein, sollte es zutreffen, dass bestimmte Genehmigungsunterlagen bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 nicht (von einer hierzu befugten Person) unterzeichnet waren, da dieser Umstand ihrer inhaltlichen Prüffähigkeit nicht zwangsläufig entgegensteht.

Andererseits dürfen sich die Unterlagen nicht darauf beschränken, eine Beurteilung der durch das Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu ermöglichen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG folgt vielmehr, dass sie die „zur Prüfung nach § 6“ erforderlichen Informationen zu enthalten haben. Sie müssen die Behörde deshalb auch in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden (bzw., soweit erforderlich, in eine Aufklärung der Frage einzutreten), ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bringt dieses Erfordernis dergestalt zum Ausdruck, dass dem Antrag die „zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen“ erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (vgl. z.B. zur grundsätzlichen Gebotenheit der Vorlage von Ausarbeitungen, die Aufschluss über die artenschutzrechtlichen und sonstigen naturschutzfachlichen Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage gestatten, bis zum Ablauf des 4.2.2014 BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - juris Rn. 28 f.; B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

Welche Unterlagen danach der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssen, damit diese Übergangsvorschrift eingreift, lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen. Denn der in §§ 4a bis 4d der 9. BImSchV enthaltenen Aufzählung kommt nur beispielhafter Charakter zu (vgl. das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Vor allem aber ergibt sich eine Einschränkung aus dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und in § 4a Abs. 1 der 9. BImSchV ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ von Unterlagen: Das Fehlen von Dokumenten, die für eine rechtskonforme Prüfung im konkreten Einzelfall nicht benötigt werden, steht der Bejahung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen deshalb nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15), wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens - insbesondere im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG; § 11 der 9. BImSchV) - herausstellt, dass weitere Unterlagen benötigt werden oder die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen: Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10). Andererseits lässt sich ein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht bejahen, wenn bei der Behörde zwar bis zum maßgeblichen Stichtag ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vornherein nicht gestattet (BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 23).

Die Frage, ob die Abstandsfläche, die eine geplante Windkraftanlage gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten hat, auf dem Vorhabensgrundstück selbst liegt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO das grundsätzlich verlangt, oder sie höchstens bis zur Mitte von öffentlichen Flächen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO reicht, stellt eine bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung derartiger Anlagen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (vgl. z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand August 2014, § 6 BImSchG Rn. 38). Die einzureichenden Unterlagen müssen deshalb so beschaffen sein, dass sie eine Prüfung dieser Frage erlauben. Die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) diesbezüglich in verhaltener Weise getroffene Aussage ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos aufrechtzuerhalten.

Diese Prüfung setzt ihrerseits voraus, dass die Unterlagen Aufschluss über die Höhe der gesamten Windkraftanlage (einschließlich des Rotors) sowie darüber gestatten, wie groß der Abstand zwischen dem senkrecht stehenden Rotor und dem Mastmittelpunkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 23). Um beurteilen zu können, auf welche Grundstücke sich die kreisförmige Fläche erstreckt, deren Radius sich aus den im letztgenannten Urteil aufgestellten Vorgaben ergibt, bedarf es eines hinreichend detaillierten Plans, in den der Standort der Anlage, die Tiefe der Abstandsfläche sowie die Grenzen der betroffenen Grundstücke zutreffend eingetragen sind.

Die Notwendigkeit, der Genehmigungsbehörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben, folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Ausführungen im amtsinternen Schreiben an das Sachgebiet 511 des Landratsamts vom 2. Juni 2014 anmerkt - allerdings nicht aus den Obliegenheiten, die § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV einem Bauwerber diesbezüglich auferlegt. Denn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach den Verfahrensbestimmungen des § 10 BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BVerwG, B.v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 - BayVBl 2003, 509; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 41 ff.). Verfahrensrechtliche Vorschriften, die in anderen Teilen der Rechtsordnung gelten, werden hierdurch auch dann verdrängt, wenn die Einhaltung der materiellen Anforderungen, die sich aus diesen anderen Rechtsgebieten ergeben, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sicherzustellen ist (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509; B.v. 7.10.2009 - 7 B 28.09 - juris Rn. 12, jeweils in Bezug auf naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen). Dies schließt es allerdings nicht aus, derartige verfahrensrechtliche Normen als Auslegungshilfe zum Zweck der zutreffenden Bestimmung der sich aus den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften ergebenden Anforderungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 17.12.2002 a.a.O. BayVBl 2003, 509). Nur mit dieser Maßgabe darf deshalb auf die aus der Bauvorlagenverordnung resultierenden Erfordernisse abgestellt werden.

Reicht das Baugrundstück - wie auch vorliegend der Fall - nicht aus, um die Abstandsfläche dort zur Gänze einzuhalten, hängt die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - abgesehen von der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO geregelten Konstellation - davon ab, dass entweder die fehlende Überbaubarkeit derjenigen (Teile der) anderen Grundstücke, auf die die Abstandsfläche zu liegen kommt, rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, oder dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Erstreckung der Abstandsfläche hierauf zustimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO). Alternativ dazu kommt in Betracht, dass der Genehmigungsbewerber die Zulassung einer Abweichung (Art. 63 BayBO) von der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche beantragt.

In den Beschlüssen vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) und vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 - juris Rn. 19) hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Blickrichtung auf Art. 83 Abs. 1 BayBO angemerkt, es sei ohne nähere Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich, warum Abstandsflächenübernahmeerklärungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO bereits „von vornherein“ vorliegen müssten. An dieser Aussage ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch Darlegungserfordernisse des Rechtsmittelführers eingeschränkt wird, mit der Maßgabe festzuhalten, dass bei einem Vorhaben, bei dem die Abstandsfläche nicht zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, eine bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage von Abstandsflächenübernahmeerklärungen der Bejahung eines „vollständigen Antrags“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegensteht, wenn der Behörde bis zum Ablauf dieses Tages Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, die eine Prüfung der Frage erlauben, ob das Vorhaben unabhängig von einer solchen Zustimmung ohne Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Erfordernisse genehmigt werden kann.

Die Prüfung, ob der Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 vollständig war, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass angesichts des amtsinternen Schreibens vom 2. Juni 2014 und der Anlage hierzu, ferner angesichts der Tatsache, dass mehrere der Pläne, die abstandsflächenrechtlich potenziell relevante Eintragungen enthalten, das Datum „04.08.2014“ tragen (vgl. Blatt 13 f. der Akte „Antragsunterlagen“) und der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO das Datum „11.08.2014“ aufweist, eine solche Gegebenheit derzeit nicht als offensichtlich vorliegend unterstellt werden kann.

6. Das etwaige Fehlen von Unterlagen am 4. Februar 2014, die eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin unter abstandsflächenrechtlichem Blickwinkel ermöglichten, stünde dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zugunsten der Klägerin dann nicht entgegen, wenn das Landratsamt die Vollständigkeit des Antrags durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte.

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit allein in Betracht kommende Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 21. Januar 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien in diesem Zeitpunkt „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorgegriffen werden. Um die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses zu rechtfertigen, genügt jedoch bereits die Aussage, dass eine solche Annahme im Hinblick darauf fernliegend erscheint, dass Art. 83 Abs. 1 BayBO damals weder in Kraft gesetzt noch auch nur durch den Gesetzgeber verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war, so dass bereits kein Motiv erkennbar ist, das die Behörde zum Erlass eines die Vollständigkeit der Antragsunterlagen verbindlich feststellenden Verwaltungsakts bewogen haben könnte. Zudem beschränkt sich das Schreiben vom 21. Januar 2014 auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unter immissionsschutzfachlichem Blickwinkel; dies reicht nach dem Vorgesagten nicht aus, um den Tatbestand des Art. 83 Abs. 1 BayBO als erfüllt anzusehen.

7. Unschädlich wäre eine Unvollständigkeit der Unterlagen am 4. Februar 2014 ferner dann, wenn gegenüber der Klägerin ein Vorbescheid ergangen wäre, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel verbindlich festgestellt hätte. Eine nachträgliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Lage zu ihren Ungunsten, wie sie sich hier aus dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO ergibt, könnte ihr alsdann nicht entgegengehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 22 ZB 15.2358 - juris Rn. 10).

Aus der Darstellung des Inhalts des am 2. Oktober 2013 erlassenen Vorbescheids, wie sie sich ausführlich auf Blatt 198 der Verfahrensakte des Landratsamts sowie in gedrängter Form auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 8. Juni 2015 findet, geht jedoch hervor, dass Gegenstand jener Behördenentscheidung allein luftverkehrs- und immissionsschutzrechtliche Fragen bildeten.

8. Hält eine Windkraftanlage gegenüber von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Wohngebäuden nur einen geringeren Abstand als das Zehnfache ihrer Höhe ein, so stellt dies - für sich genommen - zwar kein Genehmigungshindernis dar. Diese Vorschrift bewirkt jedoch, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines hiervon erfassten Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt, so dass bereits jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange der Genehmigungsfähigkeit dann entgegensteht, wenn eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Genehmigungsbewerbers an der Verwirklichung des Vorhabens zu Ungunsten des letzteren ausfällt (BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300/307 m.w.N.; vgl. zur Gebotenheit einer solchen Abwägung ferner z.B. BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148/151; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109/114).

Ob durch das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange beeinträchtigt werden, muss ebenso der Prüfung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben wie die Vornahme der anzustellenden nachvollziehenden Abwägung. In vorliegendem Zusammenhang genügt die Aussage, dass sich beide Fragen wohl ohne aufwändige Beweisaufnahme beantworten lassen. Denn hinsichtlich des für die Bejahung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB erforderlichen Maßes an Gewissheit hat das Bundesverwaltungsgericht imBeschluss vom 30. November 1994 (4 B 226.94 - BRS 56 Nr. 79) ausgeführt:

„Selbstverständlich muss das angerufene Gericht unter Beachtung der konkreten Verhältnisse prüfen, ob eine Beeinträchtigung erwartet werden kann. Indem der Gesetzgeber aber bereits eine Beeinträchtigung als einen ‚entgegenstehenden‘ Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Ein mit Bausachen ständig befasstes Gericht ist zu einer derartigen Beurteilung zumeist auch ohne eigene Beweisaufnahme in der Lage.“

Sollte sich die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin - bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 BayBO - öffentliche Belange beeinträchtigt und welches Gewicht dieser Beeinträchtigung in Relation zu den Interessen der Klägerin zukommt, nicht z.B. bereits anhand der zahlreich in den Akten befindlichen Lichtbilder oder anderer, unschwer zu beschaffender Unterlagen beantworten lassen, sondern es zu diesem Zweck einer aufwändigen Beweisaufnahme bedürfen, wäre das Verwaltungsgericht - wie bereits eingangs des Abschnitts II der Gründe dieses Beschlusses dargelegt - nicht gehindert, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erneut über eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens zu befinden.

9. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9). Der beschließende Senat lässt sich hierbei von der Praxis des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts leiten. Dieser Spruchkörper hat im Beschluss vom 16. Dezember 2010 (20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261/263) sowie erneut im Beschluss vom 4. März 2016 (20 F 1.16 - juris Rn. 12) einerseits darauf hingewiesen, dass es in Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedürfe, da es sich hierbei um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit handele, der mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinn von § 35 GKG und von § 19 Abs. 1 RVG bilde. Von dieser Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden vorgenannten Entscheidungen jedoch ausdrücklich Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ausgenommen. In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53). Der beschließende Senat des Verwaltungsgerichtshofs vermag nicht zu erkennen, dass für erfolgreiche Beschwerden gegen eine Aussetzungsentscheidung anderes gelten soll. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung (Beschwerde eines Beiladungsbewerbers gegen einen Aussetzungsbeschluss, der noch vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Beiladungsantrag ergangen ist) zeigt zudem, dass es unbillig sein kann, einem Rechtsschutzsuchenden, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich im Beschwerdeweg angegriffen hat, einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten vorzuenthalten, die ihm in diesem Rechtsmittelverfahren ggf. erwachsen sind. Sollte sein Beiladungsantrag im weiteren Verfahrensfortgang nämlich rechtskräftig abgelehnt werden, könnte zu seinen Gunsten keinesfalls mehr ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstehen, obwohl im Unterbleiben einer Entscheidung über den Beiladungsantrag vor der Aussetzung des Verfahrens ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lag (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris Rn. 5). Nicht zu befinden ist in vorliegendem Zusammenhang darüber, ob dem Rechtsmittelführer, der einen Aussetzungsbeschluss erfolgreich mit der Beschwerde angegriffen hat, insoweit tatsächlich erstattungsfähige Kosten erwachsen sind; diese Frage muss vielmehr einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Entbehrlich ist demgegenüber eine Streitwertfestsetzung, da in einem Beschwerdeverfahren der hier inmitten stehenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Standortgemeinde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Beigeladenen am 7. März 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m im Gebiet des Antragstellers erteilt hat.

Diese Anlagen sollen nördlich der von Ost nach West verlaufenden Autobahn A 6 errichtet werden. Westlich hiervon bestehen bereits vier Windkraftanlagen; die Errichtung von vier weiteren derartigen Anlagen in der Umgebung war nach Aktenlage im September 2015 geplant.

Im Anschluss an die am 15. Dezember 2011 erfolgte Einreichung des Genehmigungsantrags übersandte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2012 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 5 BImSchG einen Satz der Antragsunterlagen sowie zwei Gutachten mit der Bitte, „zu dem Vorhaben bis spätestens 01. März 2012 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit einem am 29. Februar 2012 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Zurückstellung des Antrags. Zur Begründung bezog er sich auf einen am 23. Februar 2012 gefassten Beschluss seines Marktgemeinderates, in dem eine solche Maßnahme bis zum Abschluss von Planungen über die Schaffung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Gebiet des Antragstellers gefordert worden war. Eine förmliche Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ist in den Akten des Landratsamts nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 führte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller aus, dessen Beteiligung sei nunmehr für ein Jahr ausgesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, „zu dem Vorhaben bis spätestens 13. Mai 2013 Stellung zu nehmen und ggf. über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Mit Schreiben vom 22. April 2013 setzte der Antragsteller das Landratsamt davon in Kenntnis, dass der Marktgemeinderat beschlossen habe, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erteilen, da im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen sei und der Antragsteller keine Ausnahme für weitere Standorte von Windkraftanlagen zulasse.

Durch Bescheid vom 26. März 2014 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Hinweis auf die seines Erachtens rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf Klage der Beigeladenen hin durch Urteil vom 25. März 2015 (RO 7 K 14.683) auf, da es sich bei dem im Flächennutzungsplan des Antragstellers für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehenen Gebiet nicht um eine Konzentrationsfläche im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele und die diesbezügliche Planungsabsicht des Antragstellers unabhängig hiervon auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Dieses Urteil wurde mit der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 (22 ZB 15.1330 - juris) erfolgten Ablehnung des Antrags des Antragstellers, hiergegen die Berufung zuzulassen, rechtskräftig.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgefordert hatte, zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen, beschloss der Marktgemeinderat am 16. Dezember 2015, die Verweigerung des Einvernehmens bleibe aufrecht erhalten.

Die der Beigeladenen am 7. März 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf deren Antrag hin für sofort vollziehbar erklärt.

Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: RO 7 K 16.496) wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2016 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und eine summarische Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 7. März 2016 Rechte des Antragstellers nicht verletze.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2016 wiederherzustellen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf das Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene erachtet, ohne einen Antrag zu stellen, die Beschwerde für unbegründet. Wegen ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. November 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 wiederholt auf das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit bzw. im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen oder lediglich (ohne jede nähere Zuordnung) ausgeführt wurde, bestimmte Umstände seien „dargelegt worden“ (so Seite 10 Mitte dieses Schriftsatzes), genügt ein solches Vorbringen nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Verweisungen auf erstinstanzliche Darlegungen sind in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung, dass sie das in Bezug genommene Vorbringen so klar identifizieren, dass es sich unschwer auffinden lässt, allenfalls dann ausnahmsweise beachtlich, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Rechtsmittelführers unberücksichtigt gelassen hat; denn in solchen Fällen fehlt es an einer Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht hier - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht inmitten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, soweit hierzu der Sache nach Anlass bestand, umfassend verbeschieden.

Das danach verbleibende Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die anhängige Klage müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gelte, da es der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Aufforderungsschreibens vom 2. Januar 2012 verweigert habe. Denn in Abschnitt II.2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass der Bescheid vom 7. März 2016 auch dann keine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers beinhalten würde, falls davon auszugehen sein sollte, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Rechtsfolge habe hier deshalb nicht eintreten können, weil das im Januar 2012 an den Antragsteller gerichtete Ersuchen, über die Erteilung des Einvernehmens zu befinden, nicht eindeutig gewesen sei. Das Landratsamt habe die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, die der Antragsteller auf der Grundlage dieser Annahme im April 2013 prinzipiell noch hätte aussprechen können, nämlich zu Recht ersetzt.

Um diese Aussage zu begründen, hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl von Gesichtspunkten geprüft, im Hinblick auf die das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein könnte; nur für den Fall eines sich aus dieser Bestimmung ergebenden Versagungsgrundes wäre - was die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt - die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliegend rechtens gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 sind - soweit ihnen nach dem Vorgesagten überhaupt Beachtlichkeit zukommt - nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung zu erschüttern, demzufolge die Voraussetzungen keiner der in Erwägung zu ziehenden Ablehnungsgründe erfüllt sind.

1.1 Der rechtlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 bis 4 BayBO) gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht eingreife, da dem Landratsamt vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, ist der Antragsteller in Abschnitt II.2.a der Beschwerdebegründung weithin nur mit der - sich in immer neuen sprachlichen Wendungen inhaltlich unverändert wiederholenden - pauschalen Behauptung entgegengetreten, die der Behörde bis zu jenem Stichtag zur Verfügung stehenden Unterlagen seien unvollständig gewesen. Mangels ausreichender Substantiierung außer Betracht bleiben muss auch die beiläufige Bemerkung, die eingereichten Unterlagen hätten nicht den Anforderungen der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) entsprochen; denn auch insofern wird nicht konkret aufgezeigt, welche der Nachweis- und Erkenntnismittel, die in den umfangreichen Katalogen der §§ 4, 4a, 4b und 4d der 9. BImSchV aufgeführt werden, der Antragsteller entweder vermisst oder von denen er der Ansicht ist, sie seien derart mangelhaft gewesen, dass sie einer nicht eingereichten Unterlage gleichgestellt werden müssten.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am 4. Februar 2014 in Abrede stellt, allenfalls insoweit gerecht, als sie zum einen die Unbrauchbarkeit der im Auftrag der Beigeladenen erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (1.1.1) behauptet und sie zum anderen geltend macht, damals hätten Schriftstücke gefehlt, die zur Vorbereitung einer nach Meinung des Antragstellers gebotenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen wären (1.1.2).

1.1.1 Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu Unrecht bejaht hat, obgleich sie von der nächstgelegenen Wohnbebauung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 BayBO deutlich weniger als 1 km entfernt errichtet werden sollen (vgl. z. B. Blatt 338 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts).

Aus Blatt 345 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts ergibt sich, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung am 25. Mai 2011 erstellt, sie am 28. September 2011 an eine geänderte Standortplanung angepasst, sie am 12. März 2012 ergänzt und sie am 8. September 2015 erneut geändert wurde. Auch wenn sich die älteren Fassungen dieser Ausarbeitung - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses) - nicht in den Behördenakten befinden und sie das Gericht deshalb nicht unmittelbar beurteilen kann, muss doch mit einer für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit - zumal angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - davon ausgegangen werden, dass am 4. Februar 2014 dem Landratsamt eine den rechtlichen und fachlichen Mindestanforderungen genügende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Verfügung stand.

Aus dem Schreiben, das eine hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz am 10. Februar 2012 an das für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Sachgebiet des Landratsamts gerichtet hat (Blatt 366 im Ordner 1/2 der Akten des Landratsamts), geht hervor, dass die seinerzeitige Fassung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Behörde bereits damals vorlag. Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz hat an jenem Tag der Sache nach gebeten, eine Überarbeitung dieser Unterlage im Hinblick auf den vom 20. Dezember 2011 stammenden Windkrafterlass Bayern (AllMBl 2012 S. 34) zu veranlassen, und in diesem Zusammenhang auf ein 4,5 bis 8,5 km entferntes Schwarzstorch- und Baumfalkenvorkommen im Grafenbucher Forst hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund in ihrer damaligen Fassung Mängel aufwies, die so gravierend waren, dass von einer nicht prüffähigen Unterlage im vorbezeichneten Sinne hätte ausgegangen werden müssen. Denn die ggf. vorliegenden Defizite wurden allen erkennbaren Umständen nach lange vor dem 4. Februar 2014 in vollauf ausreichender Weise behoben. In einem amtsinternen Schreiben vom 14. Juni 2013 hielt die vorerwähnte hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts nämlich fest, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 (neu) bearbeitet worden; in diesem Rahmen habe eine fachlich plausible Prüfung artenschutzrechtlicher Belange und eine ergänzende Abfrage aktueller Daten zum Schwarzstorch stattgefunden. Dies lässt derzeit nur den Schluss zu, dass der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung um die Jahresmitte 2013 jedenfalls keine ihre Brauchbarkeit für das weitere Genehmigungsverfahren ausschließenden Fehler mehr anhafteten.

Bestätigt wird dieser Befund durch den Umstand, dass diese Ausarbeitung in der Folgezeit - soweit überhaupt - nur noch geringer Modifizierungen bedurfte. In einer E-Mail vom 2. März 2015 führte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts gegenüber einem Repräsentanten der Beigeladenen aus, eine Nachfrage bei Experten des Landesbundes für Vogelschutz habe hinsichtlich der im betroffenen Bereich vorkommenden Vogelarten - bezogen auf die letzten Jahre - keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. In einem amtsinternen Schreiben vom 12. August 2015 hielt dieser Amtsträger fest, nach telefonischer Mitteilung hätten sich bei einer erneuten Überprüfung potenziell vorkommender, vom Windkrafterlass Bayern erfasster Vogelarten keine neuen Sachverhalte ergeben; dieser aktuelle Stand solle in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt werden. Die am 8. September 2015 vorgenommene Überarbeitung jener Unterlage kann deshalb - jedenfalls was ihren avifaunistischen Teil anbetrifft - offenbar nur von beschränkter Reichweite gewesen sein.

In einem Schreiben an das für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Sachgebiet des Landratsamts vom 12. Februar 2016 merkte die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz schließlich an, eine vollständige Neuerstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei nicht geboten, da auf der Grundlage der vorhandenen Verbreitungsdaten sowie von Potenzialabschätzungen und worstcase-Annahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf nach den Anlagen 2 bis 4 zum Windkrafterlass Bayern relevante Arten nicht zu erwarten sei; nachträglich vorgebrachte Hinweise bezüglich des Baumfalken und des Schwarzstorchs seien berücksichtigt und bewertet worden. Da keine fachlich begründeten Anhaltspunkte für das Vorkommen schlag- oder störungsempfindlicher Arten vorlägen, seien keine weitergehenden Kartierungen vor Ort geboten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ließen sich auf der Grundlage des Windkrafterlasses keine dem Vorhaben entgegenstehenden Belange erkennen.

Ein rechtlicher Umstand, dessentwegen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob die Antragsunterlagen vollständig sind, einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt hat. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Rüge in der Rechtsbehauptung erschöpft, eine derartige Ausfüllung des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sei sie rechtlich zulässig. Argumente dafür, warum ein solches Verständnis der Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar sein soll, hat der Antragsteller ebenso wenig vorgetragen wie Gesichtspunkte, die einen - den Rechtsanwender bindenden - gegenläufigen Willen des historischen Gesetzgebers aufzeigen. Auch wenn kein derartiger „Ermessensspielraum“ anzuerkennen wäre, wäre nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtzeitig ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hat.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner das Vorbringen, mit dem der Antragsteller der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, für die Vollständigkeit der Unterlagen spreche auch, dass das Landratsamt die Beigeladene entgegen § 7 der 9. BImSchV nicht unverzüglich zur Nachreichung fehlender Erkenntnismittel aufgefordert habe. Dem Unterbleiben einer auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV gestützten Aufforderung kann allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zukommen (tatsächlich hängt sie von der Erfüllung objektiver Kriterien ab); vgl. dazu die obigen Ausführungen.

1.1.2 Nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsunterlagen seien am 4. Februar 2014 im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig gewesen, ferner durch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die als Blatt 327 bis 334 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts befindliche Ausarbeitung „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG …“ sei der Behörde erst am 8. September 2015 zugegangen. Der Umstand, dass dieses Datum auf dem Deckblatt jenes Schriftstücks genannt wird, deutet zwar darauf hin, dass es bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO festgesetzten Stichtag noch nicht beim Landratsamt eingegangen war. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend deshalb nicht bedurfte, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zwei Windkraftanlagen umfasst und die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) entwickelten Voraussetzungen, unter denen neu zu errichtende Anlagen gemeinsam mit bereits existierenden Anlagen ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ (mit der Folge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG) bilden, hier nicht erfüllt seien; denn es fehle an Anhaltspunkte jedweder Art für den zu diesem Zweck erforderlichen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den Bestandsanlagen.

Die Beschwerdebegründung tritt dem zum einen mit der Behauptung entgegen, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe „im einstweiligen Verfahren und im Klageverfahren“ nachgewiesen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen „einen vorhandenen Windpark ergänzen“ würden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unbehelflich, weil die eingangs des Teils II der Gründe dieses Beschlusses dargestellten Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Bezugnahme auf frühere (hier zudem in keiner Weise näher identifizierte) Ausführungen nicht vorliegen.

Zum anderen vertritt die Beschwerdebegründung die Auffassung, das Erfordernis eines räumlich und betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Bestandsanlagen und dem neu hinzutretenden Vorhaben in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) sei im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich, weil sich § 3b Abs. 2 „Satz 1“ (richtig: Satz 2) Nr. 2 UVPG mit einem engen räumlichen Zusammenhang begnüge, ohne dass es auf die Errichtung der einzelnen Anlagen durch den gleichen Investor, ihre Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände sowie darauf ankomme, ob sie durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind. Dass zwischen den Bestands- und den neu hinzutretenden Anlagen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe, zeige bereits ein Blick auf eine Übersichtskarte. Hierbei bleibt indes außer Betracht, dass es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine Anlagen im Rechtssinn zum Gegenstand haben (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 36; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Nr. 32). Aus der eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendeten Formulierung „als technische und sonstige Anlagen“ muss nämlich erschlossen werden, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 38).

1.2 Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung auch die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das verweigerte Einvernehmen des Antragstellers zum Vorhaben der Beigeladenen deshalb zu Recht ersetzt, weil durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht beeinträchtigt werden.

Das im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beiläufig aufscheinende Vorbringen, der Antragsteller habe „substantiiert das Vorkommen der … Falkenarten vorgetragen“, ist unbeachtlich, weil diese Darstellung in keiner Weise erkennen lässt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen Falken in unzulässiger Weise gefährdet werden. Eine Präzisierung dieser Einlassung ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung erfolgt.

Zur Begründung seiner Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gefährde Schwarzstörche, hat der Antragsteller im gleichen Schriftsatz lediglich vorgebracht, es gebe ausreichende Hinweise auf eine Raumnutzung durch Exemplare dieser Spezies. Ferner sei aufgrund zahlreicher Sichtungen von der Existenz eines Horstes dieser Vogelart innerhalb des „engeren Prüfbereichs“ von 3000 m auszugehen, auch wenn ein konkretes Nest bisher noch nicht bekannt sei. Diese knappen Hinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei berechtigt gewesen, sein Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange zu versagen.

Die Vogelart „Schwarzstorch“ wurde in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gesondert und eingehend betrachtet (vgl. Seite 34 dieser Ausarbeitung). Den dortigen Ausführungen zufolge ist innerhalb des Großraums ein einziger Horst dieser Spezies bekannt, der sich nordwestlich des Hauptortes des Antragstellers im Grafenbucher Forst in einer Entfernung von mehr als 6 km von der nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen befinde. In der näheren Umgebung beider Anlagen gebe es kein für Tiere dieser Art geeignetes Nahrungshabitat. Hierfür kämen vorrangig die südlich der A 6 liegenden Bachtäler und Feuchtwälder des Eismannsberger und des Traunfelder Baches in Betracht. Eine Überquerung der Autobahn in Richtung Norden zum Happurger Bach sei theoretisch möglich, aber trotz des etwa 10 km umfassenden Nahrungsradius des Schwarzstorches aufgrund der beiden erstgenannten, wesentlich näher liegenden Nahrungshabitate relativ unwahrscheinlich. Eine relevante Kollisionsgefahr mit den geplanten Windrädern sei deshalb nicht zu erkennen.

Da der Eismannsberger und der Traunfelder Bach im Westen des Grafenbucher Forsts liegen (vgl. z. B. die auf der Rückseite von Blatt 344 im Ordner 2/2 der Akten des Landratsamts abgedruckte Karte), berührt eine Flugroute, die von einem in diesem Waldgebiet befindlichen Horst zu den in diesen Bachtälern vorhandenen Nahrungshabitaten führt, die Flächen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht einmal entfernt. Die Vertretbarkeit der am Ende des Schreibens der hauptamtlichen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Februar 2016 geäußerten Auffassung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden keine naturschutzfachlichen Belange entgegen, ist vor diesem Hintergrund unmittelbar nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erwähnten Horst eines Schwarzstorchs und den verfahrensgegenständlichen Anlagen weniger als 10 km beträgt, dieser Nistplatz mithin sowohl nach dem Windkrafterlass Bayern vom 22. Dezember 2011 als auch nach dem nunmehr an seine Stelle getretenen „Windenergie-Erlass“ vom 19. Juli 2016 (AllMBl S. 1642) innerhalb des „weiteren Prüfbereichs“ liegt. Denn auch unter dieser Voraussetzung setzt die Bejahung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos die plausible Darlegung voraus, dass es im Bereich der geplanten Anlage(n) zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder ihr Nahbereich - z. B. bei Nahrungsflügen - signifikant häufiger überflogen wird (so zutreffend der Windkrafterlass Bayern vom 22.12.2011 in Abschnitt 9.4.1 und der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa). Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat eine solche Gegebenheit mit nachvollziehbaren Argumenten verneint; die Beschwerdebegründung setzt dem kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

1.3 Nicht aufgezeigt wird im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 schließlich, dass der Antragsteller deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB befugt gewesen sei, sein Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen zu verweigern, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

1.3.1 Der Antragsteller macht insoweit zum einen geltend, vorhandene Vor- und Fremdbelastungen seien nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß geprüft worden; insbesondere hätten keine gesonderten Messungen der durch bestehende Anlagen hervorgerufenen Vorbelastungen stattgefunden. Unter „Fremdbelastungen“ versteht er ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerdebegründung die Geräusche, die von „Biogasanlagen, Wärmepumpen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.“ verursacht werden.

Dieses Vorbringen trifft teilweise bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu; im Übrigen kann ihm unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Das Landratsamt hat seiner Entscheidung zwei am 26. November 2015 von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle erstellte schalltechnische Gutachten zugrunde gelegt. Eine dieser beiden Ausarbeitungen (sie trägt die Nummer ha-10.5396-b04a) diente - soweit sie schalltechnische Fragestellungen zum Gegenstand hat - im Wesentlichen der Ermittlung der akustischen Vorbelastung; in dem weiteren Gutachten vom gleichen Tag (Nummer ha-10.5396-b05a) werden u. a. die von den verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung und die nach der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geräuschgesamtbelastung dargestellt.

Zum Zweck der Erfassung der Vorbelastung durch anlagenbezogenen Schall wurden nach der Darstellung im erstgenannten Gutachten die Geräuschemissionen aller acht in der Umgebung bereits bestehenden bzw. damals ansonsten geplanten Windkraftanlagen, ferner von vier Gewerbebetrieben, einer Biogasanlage sowie von fünf landwirtschaftlichen Gehöften berücksichtigt. Mit der Einbeziehung der letztgenannten Objekte ging das mit der Erstellung dieser Untersuchung beauftragte Sachverständigenbüro über die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm hinaus, da nach der Nummer 2.4 Abs. 1 dieses Regelwerks im Rahmen der Vorbelastung nur die Geräusche solcher Anlagen berücksichtigungspflichtig sind, die in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen; hierzu gehören immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm).

Dass über die im Gutachten vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) berücksichtigten Geräuschquellen hinaus in der Umgebung weitere Anlagen vorhanden sind, die von Rechts wegen bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht außer Acht hätten bleiben dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Desgleichen ergibt sich aus ihr nicht, dass an den für die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen allein bedeutsamen Immissionsorten 1.1, 1.2, 1.3, 4.1, 4.2 und 4.3 oberirdisch aufgestellte Wärmepumpen von einer Art und in einer Zahl vorhanden sind, die ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Vorbelastung gebot.

Die Behauptung, die Vorbelastung sei nicht durch „separate Messungen“ ermittelt worden, trifft teilweise bereits unter tatsächlichem Blickwinkel nicht zu. Denn nach der Darstellung in den Abschnitten 5 und 7.3 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a wurden an den vorerwähnten sechs Immissionsorten, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen, Immissionsmessungen durchgeführt. Dass das Vorhaben der Beigeladenen an den sieben weiteren in den Gutachten vom 26. November 2015 erwähnten Immissionsorten lediglich eine Zusatzbelastung hervorruft, die - wie die Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm das voraussetzt - mindestens 10 dB(A) unter dem dort jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, folgt aus den Tabellen 7 und 8 im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a; das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts hat die Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussage in seiner am 15. Dezember 2015 abgegebenen Stellungnahme bestätigt.

Ebenfalls durch Messungen ermittelt wurden die Schallemissionen, die von den vorerwähnten fünf landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.

Soweit die Geräusche, die von in die Ermittlung der Vorbelastung einzubeziehenden Anlagen verursacht werden, nicht messtechnisch erfasst wurden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass hieraus ein Mangel des Genehmigungsbescheids resultiert, angesichts dessen der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könnte. Insbesondere bezeichnet der Antragsteller nicht die Rechtsnorm oder die sonstige rechtliche Vorgabe, im Hinblick auf die das Landratsamt gehalten gewesen wäre, auch insoweit Emissionsmessungen zu verlangen.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigen, soweit die Geräuschemissionen der Biogas- sowie der bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Frage standen, ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 unten des Gutachtens vom 26. November 2015 (Nummer ha-10.5396-b04a) die diese Anlagen betreffenden Genehmigungsbescheide ausgewertet haben. Hiergegen ist deshalb nichts zu erinnern, weil durch bescheidsmäßig festgesetzte Schallleistungspegel das maximal zulässige Emissionsverhalten einer solchen Anlage bestimmt wird. Ein Rückgriff auf diese Werte berücksichtigt die Belange von Betroffenen, die sich mit den Geräuschen von Bestands- und von neu hinzukommenden weiteren Anlagen konfrontiert sehen, deshalb in mindestens gleich guter Weise wie eine Messung, hinsichtlich derer - auch wenn sie über längere Zeit hinweg durchgeführt wird - nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass sie das Emissionsverhalten einer Bestandsanlage u. U. nicht in der „worstcase-Situation“ abbildet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 18). Emissionsmessungen sind zwar geeignet, etwaige Überschreitungen des durch die Anlagengenehmigung zugelassenen Schallleistungspegels aufzudecken. Ein solches Ergebnis hätte indes nicht zur Folge, dass deswegen für die neu hinzukommende Anlage nur ein geringeres Geräuschkontingent zur Verfügung steht; vielmehr wäre einem solchen Umstand durch ein behördliches Einschreiten gegen den Betreiber der zu lauten Anlage Rechnung zu tragen. Emissionsmessungen gebührt deshalb bei der Ermittlung der Vorbelastung, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durchgeführt wird, gerade nicht der Vorzug gegenüber dem Abstellen auf das nach der jeweiligen Genehmigung maximal zulässige Emissionsverhalten der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestandsanlagen.

Ebenfalls die von Rechts wegen höchstzulässigen Schallemissionen (nämlich diejenigen, die den am nächstgelegenen Immissionsort maßgeblichen Immissionsrichtwert voll ausschöpfen) wurden im Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a insoweit angesetzt, als dort darüber zu befinden war, mit welchem flächenbezogenem Schallleistungspegel der Betrieb der Fa. H... in die Ermittlung der Vorbelastung Eingang zu finden hat; die vorbezeichneten Erwägungen gelten insofern entsprechend (vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer derartigen Vorgehensweise auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - juris Rn. 41).

Um das Emissionsverhalten der drei weiteren in die Betrachtung einbezogenen Gewerbebetriebe quantifizieren zu können, wurde in dem letztgenannten Gutachten auf von fachkundigen öffentlichen Stellen auf breiter Tatsachengrundlage erarbeitete Studien (nämlich den von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt am 16.5.1995 erstellten, im Jahr 2005 aktualisierten Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, ferner den ebenfalls von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt stammenden, am 31.8.1999 abgeschlossenen Technischen Bericht Nr. L 4054 zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellte Parkplatzlärmstudie in der vom August 2007 stammenden 6. Auflage) zurückgegriffen. Hiergegen ist - zumal in Ermangelung einschlägiger substantiierter Angriffe in der Beschwerdebegründung - schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Nummer A.2.3.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ausdrücklich vorsieht, dass selbst im Rahmen einer detaillierten Prognose u. a. Eingangsdaten verwendet werden dürfen, die auf Erfahrungswerten beruhen, sofern sie den Anforderungen der Nummer A.2.2 Abs. 3 TA Lärm entsprechen. Gegen die in der Nummer A.2.2 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm geforderte Zuverlässigkeit der Eingabedaten, die sich den vorgenannten, soweit ersichtlich allgemein anerkannten Studien entnehmen lassen, bestehen jedenfalls im Licht der Beschwerdebegründung keine Bedenken.

1.3.2 Soweit der Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 darauf hinweist, dass an der Nord- und der Westseite eines im Jahr 2015 nach Aktenlage unbebauten, jedoch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks (Immissionsort 1.3) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert nach dem Gutachten vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b05a nicht eingehalten wird, hat der Genehmigungsbescheid vom 7. März 2016 diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass in der Nebenbestimmung 3.2.1.4 festgelegt wurde, die Windkraftanlage 2 dürfe zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) betrieben werden; während der übrigen Nachtzeit darf auch diese Anlage - ebenso wie die Windkraftanlage 1 - demgegenüber einen Schallleistungspegel von 104,2 dB(A) hervorrufen. Die Gesamtbelastung des vorgenannten Baugrundstücks liegt nach den Angaben in der Tabelle 10 des letztgenannten Gutachtens zwar auch bei Vornahme einer solchen Drosselung zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr noch bei 43 dB(A) und damit um 1 dB(A) über dem - insoweit auch vom Landratsamt als maßgeblich angesehenen - Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 42 dB(A). Die verfügte schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage 2 während dieser beiden Stunden hat jedoch zur Folge, dass sich die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung von 36 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr auf 31 dB(A) verringert. Der Immissionsort 1.3 liegt damit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum einen nicht mehr im Einwirkungsbereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm; zum anderen durfte der Anlagenbetrieb jedenfalls auf dieser Grundlage nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zugelassen werden. Denn die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr beruht ausweislich der Angaben in der Tabelle 7 des Gutachtens vom 26. November 2015 mit der Nummer ha-10.5396-b04a auf der während dieser Zeit mit 42,5 bzw. 43,1 dB(A) zu hohen Geräuschvorbelastung (sie resultiert nach der Darstellung auf Seite 6 der Stellungnahme des Sachgebiets „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 15.12.2016 aus der Ausfahrt eines Lastkraftwagens aus einem in der Nähe liegenden Betrieb während dieser Nachtstunden). Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in derartigen Fällen ein Genehmigungshindernis regelmäßig bereits dann zu verneinen ist, wenn die Zusatzbelastung um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt, begegnet die behördliche Entscheidung angesichts der durch die Schallleistungsbegrenzung auf 98,5 dB(A) bewirkte Absenkung der durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung auf 31 dB(A) zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr erst recht keinen Bedenken.

2. Eine Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, folgt auch nicht aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, die sich mit der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen befassen. Da im Licht der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden muss, dass der Bescheid vom 7. März 2016 der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren voraussichtlich standhalten wird, kann im Rahmen der Interessenabwägung durchaus Berücksichtigung finden, dass auch der Betrieb der beiden inmitten stehenden Windkraftanlagen einen gewissen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung mit elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leistet; die Schaffung solcher Anlagen stellt, wie § 1 Abs. 1 EnWG, namentlich aber die Vorschriften des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien zeigen, nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar.

Vor allem aber fällt angesichts der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht, dass sich der Vergütungsanspruch, der der Beigeladenen für den von den verfahrensgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom zusteht, gemäß § 46a Abs. 1 EEG in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl I S. 2258) ab dem 1. März 2017 bis zum 1. August 2017 allmonatlich um 1,05% und ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 1. Oktober 2018 quartalsweise um 0,4% verringert, je später die Anlagen in Betrieb genommen werden. Die Beigeladene besitzt vor diesem Hintergrund ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass sich dieser Zeitpunkt nicht aufgrund des Rechtsbehelfs eines Dritten, dem allen derzeit erkennbaren Umständen nach voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein dürfte, bis zu dem - noch nicht absehbaren - Tag verschiebt, an dem der Bescheid vom 7. März 2016 in Bestandskraft erwachsen oder gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar werden wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen war ein Kostenerstattungsanspruch nicht zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3, 2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen positiven Bauvorbescheid, der ihr auf ihre Klage hin erteilt worden war. Ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lehnte der Beklagte aus Gründen des Naturschutzrechts ab. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb in erster Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Vorhaben sei aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Die naturschutzrechtlichen Fragen seien im Vorbescheid nicht mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit könne dem Vorhaben zwar nicht mehr entgegengehalten werden, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Das bedeute aber nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen jeweils eigenständigen Charakter und seien unabhängig voneinander zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße in Bezug auf die Vogelart "Rotmilan" gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot. Dem Beklagten komme insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Die Einschätzung, dass der Rotmilan durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei naturschutzfachlich vertretbar.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht zwar nicht in jeder Hinsicht in Einklang mit Bundesrecht. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Es liegt ein Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, denn es verstößt gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nicht bereits aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung verfügt die Behörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

4

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für eine naturschutzrechtliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote sei trotz der verbindlich festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, bei der auch das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geprüft worden sei, noch Raum, steht nicht in Einklang mit Bundesrecht.

5

Ist über die Frage, ob einem privilegierten Außenbereichsvorhaben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, bereits im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids abschließend entschieden worden, steht einer erneuten - naturschutzrechtlichen - Entscheidung über das Entgegenstehen artenschutzrechtlicher Verbote die Tatbestandswirkung des Bauvorbescheids entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht darstellen, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Die Annahme, aus diesem Grund sei zwischen planungsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens zu trennen, beruht aber auf einer Verkennung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) kann sich das Oberverwaltungsgericht nicht stützen. Die Entscheidung des Senats ist auf die Besonderheiten der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der sog. Eingriffsregelung zugeschnitten und betrifft zudem die nicht mehr geltende rahmenrechtliche Rechtslage (§ 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, hat der Senat nicht aufgestellt.

6

Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG "zugleich" Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 35). Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Für eine "nachvollziehende" Abwägung (zum Begriff z.B. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>) ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.

7

2. Die Berufungsentscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Ergebnis zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht prüfen durfte. Zwar verfügt die Klägerin über einen positiven Bauvorbescheid, der in dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, Tatbestandswirkung entfaltet. Der positive Bauvorbescheid, der der Klägerin auf ihre Klage hin erteilt worden ist, enthält jedoch keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht.

8

An die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der Bauvorbescheid stelle die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens "insgesamt" fest, ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO nicht gebunden. Im Revisionsverfahren ist eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer materiellrechtlich erheblichen Erklärung zwar nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung zugänglich (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 46). Lässt die Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen, tritt eine Bindung aber nicht ein (Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit dem positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens "insgesamt" entschieden worden sei, wird von der bundesrechtswidrigen Auffassung getragen, artenschutzrechtliche Verbote seien nicht nur im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einzustellen, sondern unabhängig davon Gegenstand einer eigenständigen naturschutzfachlichen Zulässigkeitsprüfung. Inmitten steht damit nicht lediglich die Feststellung des konkreten Inhalts einer behördlichen Erklärung durch das Tatsachengericht, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich durch den unzutreffenden bundesrechtlichen Maßstab vielmehr bei der Auslegung den Blick verstellt. Das Auslegungsergebnis des Tatsachengerichts ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend.

9

Danach ist der Senat selbst zur Auslegung des Bauvorbescheids berechtigt. Die Auslegung ergibt, dass der Bauvorbescheid keine Aussage zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält. Bereits der Umstand, dass im Vorbescheidsverfahren ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts artenschutzrechtliche Fragen noch gar nicht geprüft worden sind, weil die zuständige Behörde den Vorbescheidsantrag wegen - aus ihrer Sicht - entgegenstehender anderer Belange als denen des Naturschutzes abgelehnt hat (UA S. 14), legt es nahe, dass die Behörde nicht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt, sondern nur über bestimmte (einzelne) Fragen entschieden hat. Der Bescheid enthält zudem die Einschränkung, dass er "für die im Antrag formulierten Fragestellungen" erteilt werde. Das deckt sich wiederum mit dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2005, mit dem die Behörde verpflichtet wurde, der Klägerin einen Bauvorbescheid "gemäß ihrem Antrag" zu erteilen. Dieser Umstand macht ebenfalls deutlich, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich über die zum damaligen Zeitpunkt strittigen bauplanungsrechtlichen Fragen entschieden worden ist. Ferner hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme, dass dem Vorhaben weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 nicht entgegenstünden, zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lediglich ausgeführt, dass der Landschaftsschutz nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt werde. Dementsprechend hat die damals zuständige Behörde den Vorbescheid ausdrücklich mit "Auflagen" verbunden, die naturschutzrechtliche Vorgaben enthalten. Die Auflagen entsprechen im Übrigen den "Hinweisen", die bereits im ersten, ursprünglich ablehnenden Bescheid enthalten waren, der Gegenstand der erfolgreichen Verpflichtungsklage war. Bei der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag lagen auch keine prüffähigen Unterlagen zu artenschutzrechtlichen Fragen vor. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie greift zwar die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, Artenschutz sei im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft worden, mit der Verfahrensrüge als aktenwidrige Feststellung an. Der Vortrag, das Protokoll der Ämterberatung am 4. April 2001 nach Anlage K1 belege, dass naturschutzrechtliche Fragen aus Anlass des Vorbescheids behandelt worden seien, genügt jedoch hierfür nicht. Aus der Teilnahme eines Vertreters der Naturschutzbehörde an einer Ämterbesprechung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass die naturschutzrechtlichen Fragen auch abschließend geprüft worden sind.

10

3. Da mit dem positiven Bauvorbescheid nicht über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht entschieden worden ist, musste der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren prüfen, ob der Genehmigung als Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht.

11

3.1 In Übereinstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219). Das ist hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass aus den ausgewerteten Erkenntnismitteln - naturschutzfachlich vertretbar - abgeleitet werden könne, dass für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann ausgegangen werden könne, wenn der Abstand der Windenergieanlage weniger als 1 000 m betrage (UA S. 22). Soweit die Klägerin auf die für Rotmilane untypische Größe eines Horstes verweist, ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legen, dass die Beobachtungen der Klägerin keine taugliche Grundlage böten, um das Vorkommen des Rotmilans in diesem Gebiet zuverlässig erfassen zu können. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen; eine Beweisanregung genügt nicht. Die Rüge zur fehlenden Ermittlung von Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht aufzeigt, welche Maßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte in Betracht ziehen müssen.

12

Die weitere Verfahrensrüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise Behauptungen eines "Hobbyornithologen" zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass es zwingend einer unabhängigen fachlichen Überprüfung bedurft habe, ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Erfassungen aus der Brutsaison 2011, mit denen der Beklagte das Vorkommen des Rotmilans in der näheren Umgebung der vorgesehenen Windenergieanlagenstandorte untermauert hat, von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführt worden, der seit 1986 für das Museum für Vogelkunde in Halberstadt (Heineanum) und - seinen Angaben zufolge - seit 1977 für die Arbeitsgemeinschaft Ornithologie der Stadt Quedlinburg tätig ist. Dass sich der Beklagte bei der Erfassung und Kartierung des artenrechtlichen Bestands der Vogelart "Rotmilan" auf Angaben eines solchen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiters gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht, das den ehrenamtlichen Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört hat, musste den Vortrag der Klägerin nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet. Von einer Missachtung wissenschaftlicher Mindeststandards kann keine Rede sein. Die Aufgabe der naturschutzfachlichen Erfassung und Kartierung von Arten kann auch von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werden, sofern sie sich als sachkundig erweisen. Bestandserfassungen bedürfen nicht zwingend der Heranziehung eines als Sachverständigen ausgebildeten und anerkannten Gutachters. Auch eine langjährige Befassung im Rahmen ehrenamtlicher naturschutzfachlicher Tätigkeit kann die notwendige Sachkunde vermitteln, um Beobachtungen vor Ort vornehmen und über den Befund berichten zu können. Das zeigt auch die Praxis der Naturschutzverbände und -vereinigungen, die regelmäßig mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten und die mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und als Verwaltungshelfer angesehen werden (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <361> und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 19). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass im konkreten Fall Anlass bestand, an der durch jahrzehntelange Befassung geschulten Sachkunde des ehrenamtlichen Mitarbeiters zu zweifeln. Einer solchen Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Oberverwaltungsgericht den Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört und sich damit einen Eindruck von seiner fachlichen Versiertheit bei der Vogelbeobachtung verschafft hat.

13

Weitere als Verfahrensrügen erhobene Einwände der Klägerin zielen darauf, den vom Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, für maßgeblich gehaltenen Abstand der Windenergieanlagen durch andere Faktoren zu ersetzen. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.

14

3.2 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

15

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.

16

Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

17

3.3 Fehler bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Maßstäbe sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten mit der Begründung, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Rotmilane (verhaltensbedingt) im Straßenverkehr in vergleichbarer Zahl getötet würden wie durch Windenergieanlagen (UA S. 25), bestätigt, dass er sich bei der Bewertung der Gefahren im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative bewegt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts greift die Klägerin zwar an, erhebt aber lediglich allgemein gehaltene Einwände und zeigt nicht auf, dass die Quelle, auf die sich das Oberverwaltungsgericht zur Begründung gestützt und die Erhebungen über einen Zeitraum von 1991 bis 2006 zur Grundlage hat, methodischen Bedenken ausgesetzt sein könnte.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine im Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 (Aue-Berlin) und B 173 (Bamberg-Dresden). Die ca. 13,4 km lange Neubaustrecke soll von der Bestandsstrecke der B 101 im Nordwesten von Freiberg westlich um die Ortslage der Stadt bis zur B 173 Richtung Chemnitz geführt werden; von dort aus verläuft die Trasse südlich des Stadtgebiets, wo die B 101 in Richtung Brand-Erbisdorf abzweigt, und östlich des Stadtgebiets bis zur Bestandsstrecke der B 173 in Richtung Dresden. Westlich von Freiberg quert die Trasse den Hospitalwald, der zahlreichen Fledermausarten als Lebensraum dient; sie wird dort etwa zur Hälfte in westlicher Parallellage zur Bahnstrecke Dresden-Werdau (Sachsenmagistrale) geführt. Südlich der Stadt verläuft sie weitgehend abgesetzt von Wohn- und Gewerbegebieten in Tieflage durch Offenland. In diesem Bereich reicht sie bis zu 150 m an das aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" heran. Südöstlich der Stadt wird die Trasse am Rand dort vorhandener Bergwerkshalden geführt, die einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt der Zauneidechse darstellen. Anschließend quert sie mit einer Brücke von 356 m lichter Weite und ca. 30 m lichter Höhe das Tal der Freiberger Mulde und das bandartig dem Lauf der Mulde folgende FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal". Neben dem Bau der Ortsumgehung umfasst das Vorhaben im Anschluss an die Knotenpunkte den Ausbau bzw. die Verlegung von Teilstücken mehrerer städtischer Straßen.

2

Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als zweistreifige Bundesstraße in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Die Ortsumgehung soll die Leistungsfähigkeit der beiden Bundesstraßen erhöhen, die Ortslage Freiberg von Durchgangsverkehr entlasten und weiträumigen Verkehr von und zu den Gewerbegebieten der Stadt aufnehmen.

3

Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Dezember 2005 lag der Plan zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung war vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen ortsüblich bekannt gemacht worden.

4

Mit fristgerecht eingereichtem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 wandte sich der Kläger gegen die vorgesehene Trassenführung. Die Vorzugsvariante führe zu zahlreichen aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbaren Konfliktpunkten. Dies gelte für den Hospitalwald, den Freiberger Stadtwald, den Bereich zwischen den Knotenpunkten 3 und 4, Biotopverbundstrukturen südwestlich der Gaststätte "Letzter 3er", den Querungsbereich der Bahnstrecke Dresden-Werdau und einen benachbarten Hangwald, ein Feuerwerktestgelände mit angrenzenden Brachflächen und den Talraum der Freiberger Mulde. Der Kläger machte nähere Ausführungen dazu, welche Tierarten in diesen Konfliktbereichen von Beeinträchtigungen bedroht seien, und unterbreitete gemeinsam mit der Grünen Liga einen Trassenvorschlag, wonach die Straße westlich von Freiberg teils in Anlehnung an die Ortslage, teils innerorts verlaufen soll und im Bereich der Muldetalquerung ein Ausbau der Bestandsstrecke vorgesehen ist.

5

Weiterhin rügte der Kläger in seinem Einwendungsschreiben die Unvereinbarkeit der Planung mit den Vorgaben des Artenschutzrechts. Der Hospitalwald, der Biberteich und das Freiberger Muldetal stellten einen überregional bedeutsamen Lebensraum für Fledermäuse dar, wobei sich der Schwerpunkt des Vorkommens im Hospitalwald befinde. Mit der Realisierung des Vorhabens würden in einem breiten Korridor Leitlinien zerstört, Flugrouten dauerhaft zerschnitten und Kollisionen mit Fahrzeugen provoziert. Außerdem sei mit starken Schadstoffbelastungen sowie akustischen und visuellen Störungen zu rechnen. Diese Beeinträchtigungen verwirklichten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Der Erfolg der vorgesehenen CEF-Maßnahmen sei sehr unsicher. Unter vergleichbaren Defiziten leide die artenschutzrechtliche Prüfung der Auswirkungen auf Schlingnatter und Zauneidechse. Zudem sei es versäumt worden, die Verbotstatbestände individuenbezogen zu prüfen. Ob die vorgesehenen artspezifischen Maßnahmen, insbesondere die Umsiedlung der Reptilien in Ersatzlebensräume, Erfolg haben würden, sei nicht kalkulierbar. Die Ersatzlebensräume lägen überdies so nahe an der Trasse, dass mit verkehrsbedingter Tötung der Tiere zu rechnen sei.

6

Unzureichend sei darüber hinaus die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens. Für das Bachneunauge und die Westgroppe seien die projektbedingten Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, obgleich die Freiberger Mulde und der Kleinwaltersdorfer Bach im Einwirkungsbereich der Trasse alle Voraussetzungen für ein Habitat dieser Fischarten erfüllten. Durch die Einleitung der schadstoff- und salzhaltigen Straßenabwässer werde die Qualität der fraglichen Gewässerabschnitte verschlechtert, ohne dass geklärt sei, wie sich das auf den Erhaltungszustand der Fischpopulationen auswirke. Die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten der Mopsfledermaus und des Großen Mausohrs im Freiberger Muldetal sei fehlerhaft beurteilt worden. Die ebenfalls zum FFH-Gebiet gehörenden Kreuzermarkteiche seien in der Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht als bloße Entwicklungsfläche des Lebensraumtyps 3150 eingestuft und die zu erwartenden Beeinträchtigungen dementsprechend fehlgewichtet worden. Bezogen auf das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" sei neben Trennwirkungen im Lebensraum des Kammmolches zu berücksichtigen, dass die im Einschnitt geführte Ortsumgehung zur Grundwasserabsenkung und damit zu negativen Auswirkungen auf das Hydroregime der Bergwerksteiche und des an den Mittelteich angrenzenden Flachmoorkomplexes führen könne.

7

Ferner sei das Ausgleichskonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans ungeeignet. Der Kompensationsbedarf für die Lebensraumverluste im Hospitalwald sei zu niedrig angesetzt worden. Auch weitere Elemente der landschaftspflegerischen Begleitplanung wie die Maßnahmen für Zauneidechse und Schlingnatter seien unzureichend.

8

Zu Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Tekturen in das Verfahren einbrachte, nahm der Kläger fristgerecht Stellung.

9

Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 stellte die Landesdirektion Chemnitz den Plan für das Vorhaben fest. Dem Planfeststellungsbeschluss sind Bestimmungen zum Schutz der Natur beigefügt, die u.a. ein Monitoring für die Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse und Zauneidechsen sowie die Wirksamkeit insoweit vorgesehener Schutzmaßnahmen anordnen und für den Fall festgestellter Schutzdefizite weitere konfliktmindernde Maßnahmen vorbehalten. Außerdem wurde dem Vorhabenträger eine Wirksamkeitskontrolle für die planfestgestellten CEF-Maßnahmen und die Schadensbegrenzungsmaßnahmen zugunsten des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" unter Vorbehalt ergänzender Maßnahmen aufgegeben.

10

Zur Trassenwahl führte der Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen aus: Die planfestgestellte Trasse sei aus der Variante 3 der Vorplanung hervorgegangen. Gegenstand der damaligen Untersuchung seien neben dieser Variante die westlich von Kleinwaltersdorf verlaufende Variante 1, die den Hospitalwald westlich umfahrende Variante 2, die den Wald östlich umfahrende, aber Wohnbereiche von Freiberg tangierende Variante 4, die nördlich und östlich um Freiberg herumführende Variante 5 sowie die Untervarianten 6 und 7 mit einem von der Variante 3 abweichenden Verlauf im Südosten von Freiberg gewesen. Zwar sei bezogen auf die Belange von Natur und Landschaft die Variante 4 gegenüber allen anderen Varianten vorzugswürdig. Sie erfülle die Verkehrsfunktion einer Ortsumgehung wegen ihrer Führung durch bebautes Gebiet aber nur unzureichend und sei der Variante 3 auch unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und des Immissionsschutzes unterlegen. Angesichts dessen habe Letzterer der Vorrang eingeräumt werden dürfen. Die übrigen Varianten fielen bei einer Gesamtschau der Bewertungskriterien gegenüber der Variante 3 noch weiter ab. Ähnliches wie für die Variante 4 gelte für den Trassenvorschlag des Klägers und der Grünen Liga; mit diesem Vorschlag könnten die verkehrsplanerischen Zielstellungen in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard überdies auch im Teilabschnitt östlich von Freiberg nicht verwirklicht werden. Im Zuge der Prüfungen für eine Optimierung der Variante 3 habe sich gezeigt, dass die Untervariante B mit einem Trassenverlauf westlich der Sachsenmagistrale der Variante A mit einem Verlauf östlich dieser Bahnstrecke u.a. aus verkehrstechnischen Erwägungen und im Hinblick auf den Immissionsschutz überlegen sei, ohne dass diesen Vorteilen vergleichbar gewichtige Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes gegenüberständen.

11

Die Einwendungen des Klägers wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die Kritik an der artenschutzrechtlichen Beurteilung greife nicht durch. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen würden für keine der geschützten Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht. Ebenso wenig komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal". Für das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" sei schon die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu verneinen. Das planfestgestellte Ausgleichskonzept sei in sich schlüssig.

12

Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei mit seinen Einwänden gegen die Planung nicht präkludiert. Angesichts der rechtlichen Ausgestaltung der Verbändebeteiligung seien an die Substantiierung von Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. Denen habe er genügt. Der Planfeststellungsbeschluss unterliege schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Planfeststellung namentlich im Bereich des Knotenpunkts 5 Maßnahmen am nachgeordneten Straßennetz einschließe, die nicht in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde fielen. Außerdem sei der Beschluss mit dem Habitatschutzrecht unvereinbar. Für das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht eine Verträglichkeitsprüfung für verzichtbar gehalten. Erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien weder für die Bergwerksteiche und das an den Mittelteich anschließende Moor noch für den Kammmolch und den Kleinen Wasserfrosch auszuschließen. Für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" werde die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie weise schwere Defizite schon bei der Bestandserfassung und -bewertung auf; insbesondere seien mehrere geschützte Lebensräume und Arten im Einwirkungsbereich der Trasse nicht erfasst oder fehlerhaft bewertet worden. Defizitär seien auch die Ermittlung und die Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen auf die dem Gebietsschutz unterfallenden Lebensräume und Arten. Generell sei zu beanstanden, dass der für die Verträglichkeitsprüfung geltende Beurteilungsmaßstab, wonach jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen die Erheblichkeitsschwelle überschreite, verkannt worden sei.

13

Weiterhin missachte der Planfeststellungsbeschluss die Vorgaben des Artenschutzrechts. Das Vorhaben verwirkliche insbesondere bezogen auf zahlreiche Fledermaus- und Vogelarten, die Zauneidechse und die Schlingnatter den Tötungstatbestand und den Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Für Vögel kämen Verstöße gegen das Störungsverbot hinzu. Geplante Schutz- und Kompensationsmaßnahmen könnten an dieser Beurteilung nichts ändern; teilweise verstießen sie sogar selbst gegen artenschutzrechtliche Verbote. Ferner werde der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht gerecht. Die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, bestehende Vermeidungspotenziale auszuschöpfen, indem sie im Hospitalwald der Untervariante B den Vorzug vor der ökologisch vorteilhafteren Untervariante A gegeben habe. Auch in anderer Hinsicht seien vorhandene Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nicht genutzt worden. Ebenso weise die landschaftspflegerische Begleitplanung Kompensationsdefizite auf. Schließlich leide die Alternativenprüfung an Abwägungsmängeln, die vor allem die Trassenabschnitte westlich von Freiberg und im Bereich der Muldetalquerung beträfen.

14

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planänderungen bzw. -ergänzungen aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, weitere Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich von Beeinträchtigungen geschützter Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffener Tierarten des Anhangs IV FFH-Richtlinie sowie europäischer Vogelarten und weitere Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich und/oder Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushalts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Er hält weite Teile des Vorbringens des Klägers für präkludiert, tritt diesem Vorbringen aber auch in der Sache entgegen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen verstößt gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2010 rügen kann. Diese Mängel rechtfertigen zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Beschlusses, wohl aber die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

18

A. Mit einem Teil seiner zahlreichen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG präkludiert. Die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses liegen vor. Im ursprünglichen Anhörungsverfahren ist der Kläger mit ortsüblicher Bekanntmachung auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt, weil der Kläger die betreffenden Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 teils gar nicht, teils ohne die nötige Substantiierung geltend gemacht hat.

19

1. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Welche Anforderungen an ihre Substantiierung zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die unterschiedlichen Funktionen der Betroffenen- und der Verbändebeteiligung für Einwendungen Privater und solche von Verbänden differenzierend bestimmt. Während die Anhörung Planbetroffener diesen Gelegenheit bieten soll, ihre individuellen Betroffenheiten zu artikulieren, dient die Beteiligung der Naturschutzvereinigungen der Mobilisierung naturschutzfachlichen Sachverstandes. Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen; zugleich soll der von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <17 f.> und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 31).

20

Ausgehend von dieser doppelten Zielrichtung der für Naturschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (Urteil vom 22. Januar 2004 a.a.O.; Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - juris Rn. 31 § 5 verkpbg nr. 16> und vom 23. November 2007 a.a.O.).

21

Diese zur Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 entwickelten Grundsätze sind auf die spezialgesetzliche Neuregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG, der ebenso wie die Regelungen über die Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833) in das Bundesfernstraßengesetz eingefügt worden ist, uneingeschränkt übertragbar. Die mit der Neuregelung intendierte Gleichbehandlung der Verbände mit Planbetroffenen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 16/54 S. 32 f.) ändert nichts an der spezifischen Funktion der Verbändebeteiligung und der daran anknüpfenden Präklusion. Es geht weiterhin darum, die Sachkunde der Naturschutzvereinigungen schon in das Verwaltungsverfahren mit einzubeziehen und durch die Präklusion verspäteter Einwendungen zugleich Rechtssicherheit für den von der Verwaltungsentscheidung Begünstigten zu schaffen. Die veränderten Beteiligungsmodalitäten erschweren die rechtzeitige Abgabe der Stellungnahmen auch nicht in einer Weise, dass die Vereinigungen den vorgenannten, auf die Funktion der Beteiligung ausgerichteten Substantiierungsanforderungen nicht mehr gerecht werden könnten.

22

Zwar stellt es eine Verfahrenserschwernis dar, dass die Vereinigungen von der Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die Planunterlagen über das Vorhaben zu informieren, nicht mehr durch individuelle Benachrichtigung, sondern gemäß § 17a Nr. 2 FStrG nur noch durch ortsübliche Bekanntmachung in den planungsbetroffenen Gemeinden unterrichtet werden müssen. Von den Vereinigungen, die ausweislich der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Mitgliederkreis und eigener Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen (vgl. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), kann aber erwartet werden, dass sie auch bei dieser Bekanntmachungsform über ihre regionalen oder örtlichen Untergliederungen sicherstellen, die immerhin einmonatige Auslegungsfrist zur Sichtung und Auswertung der Planunterlagen effektiv ausschöpfen zu können. Insoweit ist die Routine, die sich bei dieser zu den typischen Vereinsaufgaben zählenden Tätigkeit einstellt, ebenso in Rechnung zu stellen, wie die Möglichkeit, sich Kopien der Planunterlagen fertigen zu lassen; die dafür anfallenden Kosten (im Streitfall knapp 400 €) halten sich in einem auch für eine ehrenamtlich arbeitende Organisation verkraftbaren Rahmen. Dass die Planunterlagen den Verbänden nicht zur Auswertung übersandt werden, sondern nur bei den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden können, bedeutet ebenfalls keine Verfahrenshürde, die eine Absenkung der Substantiierungsanforderungen rechtfertigt; auf die früher häufig praktizierte Übersendung der Planunterlagen bestand schon vor der Rechtsänderung kein Rechtsanspruch (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 3 S. 13). Die Einwendungsfrist von zwei Wochen (§ 17a Nr. 3 FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, der bis zum 4. Juni 2010 galt, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) ist für sich genommen zwar knapp, mit Blick auf die großzügigere Frist zur Einsichtnahme aber noch ausreichend bemessen, um eine den genannten Substantiierungsanforderungen entsprechende Stellungnahme zu ermöglichen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass enteignend betroffene Private, die sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Vollprüfung erhalten wollen, zwar einerseits geringeren Substantiierungsanforderungen unterliegen, andererseits aber mit ihren Einwendungen innerhalb der gleichen Frist ein weit größeres Spektrum von Problempunkten abzudecken haben als die auf naturschutzfachliche Einwendungen beschränkten Vereinigungen.

23

2. Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass die Präklusionsregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG in der den vorstehend umrissenen Grundsätzen folgenden Anwendung mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EG Nr. L 175 S. 40, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003, ABl L 156/17 (UVP-Richtlinie) vereinbar ist; eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erübrigt sich deshalb.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995 S. I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000 S. I-3201 Rn. 31) darf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht den Zugang zu Gericht für die Geltendmachung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ungünstiger ausgestalten als für Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzprinzip), und es darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Da § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG auf Rügen, die ausschließlich der Beurteilung nach innerstaatlichem Recht unterliegen, gleichfalls uneingeschränkt Anwendung findet, ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Ebenso ist das Effektivitätsprinzip gewahrt. Das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion führt weder als solches noch in der Ausgestaltung durch § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG und dessen konkreter Anwendung durch den Senat zu einer übermäßigen Erschwerung des nach Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie verbürgten Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und zudem unionsrechtlich veranlasste Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten sind.

25

Der Gerichtshof hat zwar noch nicht zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften Stellung genommen. In seiner Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient - wie bereits ausgeführt - der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der einwendungsberechtigten Naturschutzvereinigungen; denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme als Sachwalter der Natur wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107; Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

26

Wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht in Frage. Der Einwendungsausschluss setzt - wie ausgeführt - Erkundigungs- und Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Deshalb wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt erschwert. Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zugrunde gelegten Anforderungen des Senats an die Substantiierungslast der einwendungsberechtigten Vereinigung unionsrechtlichen Bedenken; sie sind - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen der Vereinigung nichts ab, was sie überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde.

27

3. Ausgehend von den unter A.1. dargestellten Substantiierungsanforderungen ist der Kläger mit zahlreichen Einwendungen ausgeschlossen.

28

a) Keiner sachlichen Prüfung bedarf zunächst seine Rüge, der Beklagte habe mit der Planfeststellung des Knotenpunkts 5 und der damit im Zusammenhang stehenden Änderungen des nachgelagerten Straßennetzes sowie anderer an die Trasse der Umgehungsstraße anschließender Planungsteile seine sachliche Zuständigkeit überschritten. Zuständigkeitsrügen unterliegen als solche zwar nicht dem Einwendungsausschluss. Der Kläger muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er im Anhörungsverfahren keine Beeinträchtigung von Naturgütern eingewendet hat, die mit der im Klageverfahren behaupteten Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit durch die Planfeststellungsbehörde in ursächlichem Zusammenhang steht.

29

aa) Dass der Kläger erstmals im Klageverfahren gerügt hat, die Planfeststellungsbehörde sei namentlich für die Planung des Knotens 5 einschließlich der daran anschließenden Vorhabenteile sachlich unzuständig, ist für sich genommen unschädlich. Die Rüge mangelnder sachlicher Zuständigkeit fällt nämlich nicht unter den Begriff der Einwendungen, die gemäß § 17a Nr. 7 FStrG präkludiert werden können. Als sachliches Gegenvorbringen und damit als Einwendung ist nur ein solcher Vortrag zu verstehen, mit dem der Einwender zum Ausdruck bringt, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzutun, bedarf es keiner Ausführungen zur Nichtbeachtung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Verstöße gegen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit können deshalb im Klageverfahren unabhängig davon gerügt werden, ob sich der Kläger schon im Anhörungsverfahren darauf berufen hat (so bereits OVG Münster, Urteil vom 2. September 2009 - 11 D 33/08.AK - DVBl 2009, 1587 <1588>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378 <380>).

30

bb) Präkludiert ist der Kläger aber mit dem Vortrag, die Vorhabenteile, für die er die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde in Frage stellt, führten zu Beeinträchtigungen von Naturgütern. Selbst wenn die Zuständigkeitsregelungen auch dem Schutz von Natur und Landschaft zu dienen bestimmt sein sollten (so die Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 Ms 114/07 - NuR 2008, 265 <268>; VG Oldenburg, Urteil vom 19. Juni 2008 - 5 A 4956/06 - NuR 2008, 887; VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010 - 4 K 225/10.KO - NuR 2010, 812 <816>; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2010 - 17 K 1926/09 - NuR 2011, 376 <381>; OVG Koblenz, Urteil vom 7. April 2011 - 1 A 11088/10 - DVBl 2011, 764 <766>), können Zuständigkeitsmängel die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur berühren, wenn und soweit die kompetenzwidrig in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen am nachgelagerten Straßennetz materielle Schutzgüter der Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Ebenso wie ein behaupteter Verstoß gegen objektiv-rechtliche Vorschriften der Anfechtungsklage eines durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen nur zum Erfolg verhelfen kann, falls dieser Verstoß kausal gerade für die Eigentumsinanspruchnahme ist (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24), kann eine Verbandsklage, in der eine Naturschutzvereinigung als Sachwalter der Natur Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege geltend macht, nur Erfolg haben, falls der behauptete objektiv-rechtliche Verstoß - hier gegen Zuständigkeitsregelungen - sich auf die genannten Schutzgüter nachteilig ausgewirkt haben kann. Die Geltendmachung diesbezüglicher Beeinträchtigungen stellt tatsächliches Gegenvorbringen dar und unterliegt daher im Falle verspäteter Einwendungen der Präklusion nach § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG.

31

Auf die Rüge des Klägers trifft dies zu. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 nicht einmal ansatzweise Beeinträchtigungen von Naturgütern geltend gemacht, die auf die Planungsteile zurückgehen, für die er die sachliche Zuständigkeit des Beklagten in Zweifel zieht.

32

b) Mit seinen Einwendungen, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" seien im Einwirkungsbereich der Trasse vorhandene Flächen der im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7) - FFH-Richtlinie (FFH-RL) - aufgeführten Lebensraumtypen 6430, 8230 bzw. 8220 und 91E0* (einschließlich einer diesem Lebensraumtyp zugehörigen Entwicklungsfläche) nicht bzw. unzureichend erfasst worden und darüber hinaus hätte die in Anhang II der Richtlinie aufgeführte Falterart "Spanische Flagge" in die Ermittlungen einbezogen werden müssen, ist der Kläger gleichfalls ausgeschlossen. In seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 sind Defizite in dieser Hinsicht nicht einmal pauschal thematisiert worden. Der dortige Vortrag, es komme im Bereich der geplanten Muldetalbrücke zu weiterer Zerschneidung und zusätzlicher Verbauung des Talraums sowie zu zusätzlicher Belastung des Gesamtraums, lässt ebenso wenig einen inhaltlichen Bezug zu Mängeln der Bestandserfassung erkennen wie die ganz allgemein gehaltene Behauptung einer Verletzung der für das Gebiet geltenden Erhaltungsziele 2 bis 5. Nicht oder unzureichend erfasste Lebensräume und Arten werden mit Ausnahme der Anhang-II-Arten Bachneunauge und Westgroppe weder benannt noch umschrieben. Die Einwendung konnte daher keine Anstoßwirkung entfalten, die Bestandserfassung nachzubessern.

33

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die mit seiner Klage behaupteten Defizite der Bestandserfassung seien aus der Verträglichkeitsprüfung und den sonstigen Planunterlagen nicht erkennbar gewesen, sondern erst nach Auswertung des nicht zu den Unterlagen gehörenden Managementplans für das FFH-Gebiet und aufgrund eigener Untersuchungen zutage getreten. Der Erläuterungsbericht der Verträglichkeitsprüfung gab Auskunft über die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets, die zum Gegenstand dieser Ziele gemachten Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet sowie Art und Zahl der durchgeführten eigenen Ermittlungen. Mit Rücksicht auf die gesetzlich vorausgesetzte Fachkunde der Naturschutzvereinigungen konnte vom Kläger erwartet werden, auf der Grundlage dieser Informationen die Ermittlungsergebnisse der Verträglichkeitsprüfung kritisch zu hinterfragen und einzuschätzen, ob nach den naturräumlichen Gegebenheiten außer mit den festgestellten mit weiteren Vorkommen geschützter Lebensraumtypen und Arten zu rechnen sei. Selbst wenn der Verträglichkeitsprüfung die nunmehr behaupteten Defizite der Bestandserfassung nicht konkret zu entnehmen waren, oblag es dem Kläger deshalb, zumindest in allgemeiner Form auf die Möglichkeit solcher Vorkommen hinzuweisen, wenn er sich die Befugnis erhalten wollte, im Klageverfahren Mängel der Bestandserfassung geltend zu machen. Ohne einen solchen Hinweis, der - allgemein gefasst - den Kläger nicht überforderte, musste für die Planfeststellungsbehörde und den Vorhabenträger der Eindruck entstehen, in dieser Hinsicht sei nichts weiter zu veranlassen und werde die fachliche Beurteilungsgrundlage nicht mehr in Frage gestellt werden. Gründe der Rechtssicherheit und Beständigkeit der Verwaltungsentscheidung rechtfertigen unter diesen Umständen den Einwendungsausschluss.

34

c) Ausgeschlossen ist der Kläger weiterhin mit mehreren Einwendungen, die die Erfassung und naturschutzfachliche Bewertung von Einwirkungen auf Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" betreffen.

35

Das gilt zunächst für die Rügen, die Verträglichkeitsprüfung habe die Einwirkungen auf erfasste Flächen der Lebensraumtypen 4030 und 8230 unzureichend ermittelt. Die Verträglichkeitsprüfung hatte sich mit solchen Einwirkungen differenziert nach anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen auseinandergesetzt. Namentlich war sie auf die Schadstoffbelastung der betreffenden Flächen unter Angabe ihrer Größe, ihrer Entfernung vom Einwirkungsort sowie von Annahmen zur Empfindlichkeit der Lebensraumtypen und zur Wirkintensität der Immissionen eingegangen. In Anbetracht dessen war der pauschale Hinweis des Klägers, vorhabenbedingte Schadstoffimmissionen beeinträchtigten im Bereich der Muldequerung FFH-rechtlich geschützte Lebensraumtypen, nicht geeignet, dem Beklagten aufzuzeigen, in welcher Richtung seine Ermittlungen nachgebessert werden sollten.

36

An der Präklusion der Einwendung zum Lebensraumtyp 8230 ändert nichts, dass das festgestellte Vorkommen dieses Lebensraumtyps in der Verträglichkeitsprüfung möglicherweise falsch, nämlich in geringerer Entfernung von der geplanten Brücke als den örtlichen Gegebenheiten entsprechend lokalisiert worden ist. Eine zu geringe Abstandsangabe gab dem Kläger erst recht Anlass, eine sorgfältige Ermittlung der Einwirkungen anzumahnen.

37

Präkludiert ist auch die Einwendung, die bauzeitliche Inanspruchnahme einer Teilfläche des Lebensraumtyps 3260 durch Befahren des Uferstreifens der Freiberger Mulde mit schwerem Gerät und Einbringen von Schadstoffen ins Wasser sei fehlerhaft beurteilt worden. Im Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 findet sich nichts hierzu, obwohl die Verträglichkeitsprüfung diese baubedingten Beeinträchtigungen benannt und bewertet hatte.

38

Ebenso greift der Einwendungsausschluss ein, soweit der Kläger rügt, in der Verträglichkeitsprüfung seien betriebsbedingte Einwirkungen auf Jagdhabitate des Großen Mausohrs und der Mopsfledermaus durch Lärm- und Lichtreize nicht quantifizierend ermittelt worden. Substantiierter Vortrag, der dem entspräche, findet sich in seinem Einwendungsschreiben nicht. Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize sind dort nur allgemein ohne Bezugnahme zu bestimmten habitatrechtlich geschützten Arten angesprochen (S. 10 f.). In den speziell auf das Große Mausohr und die Mopsfledermaus als Gegenstände von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets gerichteten Ausführungen hat sich das Schreiben hingegen nur mit Trennwirkungen und Schadstoffeinträgen befasst und im Übrigen gegen die Wertung der in der Verträglichkeitsprüfung thematisierten Beeinträchtigungen als unerheblich gewandt (S. 19). Gerade weil beide Arten in dem Schreiben als Schutzobjekte des FFH-Gebiets besonders angesprochen wurden und dabei die Ermittlung der Einwirkungen nur hinsichtlich der Trennwirkungen und Schadstoffeinträge gerügt wurde, gab der allgemeine Hinweis auf Beeinträchtigungen des Talraums mit Lärm- und Lichtreizen keinen hinreichend deutlichen Anstoß, diesen Einwirkungen für das Große Mausohr und die Mopsfledermaus näher nachzugehen.

39

Präklusionshindernden Vortrag enthält das Einwendungsschreiben ferner nicht, soweit der Kläger im Klageverfahren rügt, es sei nicht untersucht worden, ob die zugunsten von Schlingnatter und Zauneidechse vorgesehene CEF-Maßnahme 18, die mit einem kleinen Flächenanteil im FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" verwirklicht werden soll, dieses Gebiet beeinträchtige. Das Thema wird in dem Schreiben nicht einmal ansatzweise erwähnt, obgleich sich der artenschutzrechtliche Fachbeitrag damit befasst und solche Beeinträchtigungen ausgeschlossen hat (Unterlage 12.4 S. 49).

40

d) Darüber hinaus ist der Kläger präkludiert, soweit er namentlich unter dem Aspekt des Artenschutzes bedeutsame Beeinträchtigungen von Vögeln geltend macht.

41

aa) Seiner im Klageverfahren erhobenen Rüge, für zahlreiche im Hospitalwald, im Bereich Biberteich/Münzbachtal und im Bereich der Halden mit Ruderalfluren und Pionierwald zwischen Bau-km 9+550 und 10+700 vorkommende Vogelarten werde es bedingt durch den Verkehr auf der geplanten Umgehungsstraße zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko kommen, entspricht kein genügend substantiierter Vortrag im Einwendungsschreiben.

42

Mit dem allgemeinen Hinweis, die Straße werde das gesamte Waldgebiet zwischen der B 173 und dem Ortsteil Friedeburg u.a. durch Schaffung von Kollisionsgefahren als Lebensraum für die einheimische Fauna entwerten, und der weiteren Bemerkung, dass zu den massiv beeinträchtigten Lebensgemeinschaften des Waldes auch Vögel gehörten (S. 8 des Schreibens), wird zwar das Risiko verkehrsbedingter Tötung von Vögeln im Hospitalwald vage angesprochen. Für das gebotene Maß an Substantiierung ist aber zu berücksichtigen, dass der ausgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag sich mit den Voraussetzungen für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Vögeln näher befasst und dazu ausgeführt hat, mit regelmäßigen Verlusten durch Kollisionen sei nur in Sondersituationen, z.B. in ausgeprägten Wechselbereichen zu rechnen (Planunterlage 12.6 S. A 2); aus den Prüfblättern zu einzelnen Arten ergibt sich, dass solche Sondersituationen verneint worden sind. Unter diesen Umständen konnte vom Kläger erwartet werden, dass er sich mit der Frage der Signifikanz auseinandersetzte und darlegte, aufgrund welcher Umstände er ein entsprechend gesteigertes Tötungsrisiko für einzelne Arten im Hospitalwald als gegeben erachtete. Daran fehlt es.

43

Für das Münzbachtal und das Gebiet um den Biberteich geht das Einwendungsschreiben auf Kollisionsrisiken überhaupt nicht ein.

44

Dem Gebiet der Halden mit Ruderalfluren und Pionierwaldgesellschaften zwischen Bau-km 9+550 und 10+700 lassen sich von den Ausführungen im Einwendungsschreiben zur Avifauna allenfalls diejenigen zum "Feuerwerktestgelände einschließlich der angrenzenden Bracheflächen" (S. 10) zuordnen. In dem Schreiben heißt es zu diesen Flächen als Lebensraum von Vögeln lapidar, deren Zerschneidung beeinträchtige "u.a. die Vorkommen nachfolgender Arten: ...". Zur Frage, welche beeinträchtigenden Konsequenzen die Zerschneidung für die jeweilige Art hat, findet sich nichts. Auch das ist zu wenig, um ein gesteigertes Tötungsrisiko geltend zu machen.

45

Die mit der Klage thematisierte Tötung von Jungvögeln des Fichtenkreuzschnabels während der Brutphase durch die Baufeldräumung findet im Einwendungsschreiben keinerlei Erwähnung.

46

bb) Ausgeschlossen sind weiterhin die Einwendungen zur vorhabenbedingten Störung von Vögeln. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat sich mit Störwirkungen auf die Avifauna detailliert und artspezifisch differenzierend auseinandergesetzt. In Anbetracht dessen konnte vom Kläger eine vertiefte Stellungnahme zur Störungsproblematik erwartet werden. Dem wird das Einwendungsschreiben nicht gerecht. Über eine pauschale Geltendmachung nachteiliger Einwirkungen auf Vögel geht das Schreiben nur punktuell hinaus. Zum einen erwähnt es Licht-, Lärm- und Schadstoffimmissionen als Gründe für eine Beeinträchtigung des Hospitalwaldes als Lebensraum u.a. von Vögeln (S. 8). Zum zweiten beruft es sich als Beleg dafür, dass im Umfeld des Knotenpunkts 3 Störungen in einen ökologischen Schwerpunktbereich hineingetragen würden, auf nicht näher bezeichnete Untersuchungen, wonach Flächen seitlich von Verkehrstrassen als Lebensraum für Vögel ungeeignet seien (S. 8 f.). Zum dritten findet sich in dem Schreiben die Aussage, in der Nachbarschaft der Kreuzermarkteiche würden Lebensräume von Pirol, Neuntöter, Braunkehlchen, Wiesenpieper, Rebhuhn und Wachtel u.a. Lärmeinwirkungen und visuellen Störungen unterliegen (S. 20). Damit sind Störungen nur für drei räumlich begrenzte Bereiche, die nicht die im Klageverfahren angesprochenen weiten Offenlandbereiche im Süden und Südosten von Freiberg umfassen, und auch insoweit ohne jegliche Befassung mit den Verhaltensweisen einzelner Arten geltend gemacht. Da der Fachbeitrag den Störungstatbestand Vogelart für Vogelart abgehandelt hat, reichen diese knappen Bemerkungen selbst für die im Schreiben erwähnten Teilgebiete nicht aus. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das Schreiben sich mit den in den Prüfblättern des Fachbeitrags enthaltenen Aussagen zu Ausweichmöglichkeiten in benachbarte Gebiete nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat, obgleich der Fachbeitrag daraus die Unerheblichkeit von Störungen der Tiere ableitet.

47

Soweit das Einwendungsschreiben darüber hinaus von einer Verbindungsstraße verursachte Licht-, Lärm- und Schadstoffimmissionen für die Vogelarten Braunkehlchen, Wiesenpieper, Neuntöter und Eisvogel im Umkreis des Tümpels am "Letzten 3er" erwähnt, ist der Kläger darauf in seiner Klagebegründung nicht zurückgekommen.

48

cc) Gleichermaßen fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers im Anhörungsverfahren, soweit er mit seiner Klage geltend macht, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zahlreicher Vogelarten würden durch das Vorhaben zerstört oder beschädigt. Ausdrücklich hat er in seinem Einwendungsschreiben Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr enthält das Schreiben lediglich einige spärliche Hinweise auf Verschlechterungen der Habitatbedingungen von Vögeln. Die Aussage, es komme u.a. durch Flächenverluste im Hospitalwald zu einer Zerstörung oder massiven Beeinträchtigung des Lebensraums von Vögeln (S. 8), spezifiziert die betroffenen Lebensstätten - zumal artbezogen - ebenso wenig wie die bereits erwähnte, auf den Knotenpunkt 3 bezogene Äußerung, Flächen im Abstand von 100 m seitlich von Verkehrstrassen seien als Lebensraum von Vögeln ungeeignet (S. 8 f.). Auch die Bemerkungen, zwischen den Knotenpunkten 3 und 4 ergäben sich durch Verringerung des notwendigen Pufferraums zum Wald und Senkung der ökologischen Wertigkeit des Waldes erhebliche Auswirkungen auf Vogelarten, die im Waldsaum und Offenland heimisch sind (S. 9), und im Bereich des schon erwähnten Feuerwerktestgeländes würden Bracheflächen zerschnitten, was im Einzelnen bezeichnete Vogelarten beeinträchtige (S. 10), sind zu unspezifisch, um einen konkreten Bezug zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufzuzeigen. Angesichts der eingehenden Ausführungen in den Prüfblättern des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zum artenschutzrechtlichen Zerstörungs- und Beschädigungstatbestand war dies zu wenig, um gegenüber dem Beklagten einen Bedarf für weitere Ermittlungen oder abweichende fachliche Wertungen aufzuzeigen und dem Kläger damit die Rüge verbotswidriger Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten offenzuhalten.

49

dd) Mit der Beurteilung der Einwendungen des Klägers zu Vögeln als präkludiert geht der Senat nicht über die von ihm generell gestellten Anforderungen an die Substantiierung von Verbändeeinwendungen (vgl. oben A.1.) hinaus; vielmehr ergibt sich diese Beurteilung als Konsequenz aus dem Grundsatz, dass eine Einwendung sich umso intensiver mit dem vorhandenen Material auseinandersetzen muss, je umfangreicher und eingehender die vom Vorhabenträger bereits vorgenommene Begutachtung in den ausgelegten Planunterlagen ausgearbeitet ist. Deshalb besteht kein Anlass, der Anregung des Klägers zu folgen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob "Art. 10a UVP-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV so zu verstehen (ist), dass es einem Mitgliedstaat gestattet ist, materielle Präklusionsregelungen zu treffen, die eine anerkannte Umweltvereinigung, die sich am Verwaltungsverfahren mit Sachvortrag beteiligt und dabei die Beeinträchtigung europäischer Vogelarten unter Angabe der Artnamen angesprochen hat, daran hindern, im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung der Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie geltend zu machen". Ohnehin liegt es auf der Hand, dass die - im Einwendungsschreiben des Klägers nicht einmal konsequent durchgehaltene - Angabe der Artnamen betroffener Vögel für sich genommen nicht ausreicht, die jeweilige konkrete Beeinträchtigung hinreichend bestimmt zu bezeichnen, geschweige denn zu verdeutlichen, in welcher Hinsicht weiterer Ermittlungs- und Bewertungsbedarf gesehen wird.

50

e) Ausgeschlossen ist der Kläger ferner mit seinen Einwendungen zu Erfassungsdefiziten für holzbewohnende Käfer, Libellen und Wildbienen sowie zu artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verwirklichenden Beeinträchtigungen von Blindschleiche, Waldameise, Ringelnatter, Grasfrosch und Erdkröte. Sein Einwendungsschreiben enthält keinen Sachvortrag, der diese Beanstandungen thematisiert.

51

f) Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen liegen schließlich auch für einen Teil der vom Kläger im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erhobenen Einwendungen vor.

52

Seine im Klageverfahren erhobene Rüge, im Bereich der planfestgestellten Trasse gebe es ungenutzte Potentiale, Kollisionsrisiken durch wirksame Überflughilfen, "Pessimierung" der Straßenränder, dichte Abpflanzungen usw. zu mindern, ist unter dem Präklusionsaspekt differenzierend zu beurteilen. Eine ausdrückliche Entsprechung findet sie im Einwendungsschreiben des Klägers nicht. Sinngemäß beinhaltet seine darin geübte Kritik an den vom Beklagten zugunsten von Fledermäusen und Zauneidechsen vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung eines Tötungsrisikos aber zugleich die Forderung, nach wirkungsvolleren Maßnahmealternativen zu suchen. Insoweit kann dem Kläger mithin kein Einwendungsausschluss entgegengehalten werden. Gleiches gilt auch für seine im Klageverfahren erhobene Forderung, die Untervariante A statt der planfestgestellten Untervariante B als Vermeidungsmaßnahme zu ergreifen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Frage ankommt, ob insoweit überhaupt eine Vermeidungsmaßnahme im Rechtssinne oder allein eine nach dem Abwägungsgebot zu beurteilende Trassenalternative in Rede steht; denn mit seiner Ablehnung der planfestgestellten Trasse hat der Kläger im Anhörungsverfahren zum Ausdruck gebracht, es müsse nach Alternativtrassen gesucht werden. Bezogen auf andere Tierarten enthält das Einwendungsschreiben hingegen keine Ausführungen, die wenigstens sinngemäß ungenutzte Vermeidungspotentiale geltend machen.

53

Differenziert werden muss auch bei der präklusionsrechtlichen Beurteilung der Einwendungen, die sich auf Ausgleichsdefizite beziehen. Die im Klageverfahren erhobene Rüge unzureichenden Ausgleichs für Beeinträchtigungen avifaunistischer Lebensräume ist nicht durch präklusionshindernden Vortrag im Anhörungsverfahren vorbereitet worden. Der Kläger hat in seinem Einwendungsschreiben nur allgemein auf Störungen faunistischer Lebensräume auf einer Länge von 13 km hingewiesen, die durch das planfestgestellte Durchlasskonzept und den Rückbau eines kurzen Straßenstücks nicht ausgeglichen würden (S. 23 f.). Dieser Hinweis war zu pauschal, um dem Beklagten Anlass zu geben, seine sehr viel umfangreicheren Maßnahmen zur Kompensation von Beeinträchtigungen avifaunistischer Lebensräume, die im landschaftspflegerischen Begleitplan detailliert dargestellt sind (vgl. die Übersicht auf S. 213 des LBP - Textteils, Planunterlage 12.0), auf Defizite hin zu untersuchen. Demgegenüber muss sich der Kläger keinen Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, soweit er Kompensationsmaßnahmen für Zauneidechse und Schlingnatter als unzureichend rügt. Im Einwendungsschreiben hat er speziell an diesen Maßnahmen bereits Kritik geübt und geltend gemacht, es handele sich um "Biotopbasteleien". Angesichts der Menge des zu bewältigenden Stoffes reichte das aus.

54

B. Der nicht präkludierte Vortrag des Klägers umfasst neben unberechtigten Einwänden auch solche Rügen, die auf Mängel bei der Behandlung des Habitatschutzes, des Artenschutzes, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der fachplanerischen Abwägung der Naturschutzbelange führen. Diese Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben.

55

1. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planänderungen bzw. -ergänzungen nicht vollständig Rechnung. Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" ist nicht frei von Fehlern. Demgegenüber gibt die Beurteilung im Hinblick auf das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" keinen Anlass zu Beanstandungen.

56

a) Die im Planfeststellungsbeschluss zum erstgenannten FFH-Gebiet vorgenommene Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens verstößt gegen § 22b des Sächsischen Naturschutzgesetzes - SächsNatSchG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (GVBl S. 321), der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie dient. Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Sie dürfen nach Absatz 2 der Vorschrift grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Prüfung ergibt, dass das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.

57

Für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal", das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen war und damit nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschriften unterlag, hat der Beklagte eine Verträglichkeitsprüfung durchführen lassen. Diese Prüfung und die an sie anknüpfenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses halten gerichtlicher Kontrolle jedoch nicht in jeder Hinsicht stand.

58

aa) Die Verträglichkeitsprüfung rechtfertigt nicht die Beurteilung, die Einwirkungen des Vorhabens auf die im FFH-Gebiet gelegenen Kreuzermarkteiche führten zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen.

59

(1) Projekte können ein Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004 S. I-7405 Rn. 48). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel bestehen, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 41).

60

Zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal", die mangels eines bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Verordnungswege festgelegten Schutzzwecks der Gebietsmeldung zu entnehmen waren (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 75), gehört die Bewahrung bzw., wenn aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps 3150 "Eutrophe Stillgewässer". Als fehlerhaft erweist sich die in der Verträglichkeitsprüfung vorgenommene Bewertung, die Kreuzermarkteiche seien nicht als Ausprägung, sondern als bloße Entwicklungsfläche dieses Lebensraumtyps einzustufen und könnten deshalb nur einen verminderten Schutz beanspruchen. Damit hat sich der Beklagte die Möglichkeit verstellt, die mit dem Vorhaben verbundenen Mehrbelastungen der Gewässer durch Einträge von Luftschadstoffen zutreffend auf ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Erhaltungsziel zu beurteilen.

61

Die vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) herausgegebenen "Allgemeinen Erläuterungen zu den Kartier- und Bewertungsschlüsseln für Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL)" vom Februar 2009, die nach Angaben des Beklagten bei der Bestandserfassung und -bewertung in Sachsen verwendet werden, definieren Entwicklungsflächen von Lebensraumtypen als "Flächen, die noch nicht den Anforderungen an einen Lebensraumtyp entsprechen, die jedoch in vergleichsweise geringer Zeit und mit vergleichsweise geringem Aufwand in einen Lebensraumtyp überführt werden können oder sich voraussichtlich selbst in einen solchen entwickeln werden". Mit der Qualifizierung der Kreuzermarkteiche als Entwicklungsfläche des Lebensraumtyps 3150 bringt die Verträglichkeitsprüfung demgemäß zum Ausdruck, die Teiche stellten lediglich eine Vorstufe dieses Lebensraumtyps dar, ohne dessen typprägenden Eigenschaften bereits voll zu genügen.

62

Die in der Verträglichkeitsprüfung zu den Kreuzermarkteichen getroffenen naturschutzfachlichen Feststellungen widersprechen indes dem Terminus der Entwicklungsfläche; die vorgenommene Qualifizierung erweist sich mithin trotz der für die Bestandserfassung und -bewertung bestehenden behördlichen Einschätzungsprärogative (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 75) als fehlerhaft. Die Verträglichkeitsprüfung bezeichnet die Teiche als "gute Ausprägung" des Lebensraumtyps (S. 39). Sie wiesen "eine hohe Artenvielfalt mit Vorkommen charakteristischer und lebensraumtypischer Arten ... bei gleichzeitig hohem Strukturreichtum" auf. Die Funktionen des Lebensraumtyps würden durch die Nutzung und eine Vernetzung der Teiche untereinander bzw. zur Freiberger Mulde gewährleistet; Mindestarealgrößen würden nicht unterschritten (S. 48). Die gleichwohl erfolgte Einstufung als bloße Entwicklungsfläche wird mit dem Umstand gerechtfertigt, dass fehlende Pufferzonen aufgrund der umgebenden landwirtschaftlichen Nutzung mit ihren Nährstoff- und Pestizideinträgen zu einer Instabilität des Lebensraums führten.

63

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Erfüllt ein Lebensraum die prägenden Merkmale eines geschützten Typs, so ist er diesem zuzuordnen, auch wenn sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird. Gefährdungen sind geradezu typisch für Lebensräume, die wegen ihrer besonderen Bedrohung durch äußere Einflüsse dem speziellen Gebietsschutz der FFH-Richtlinie unterstellt worden sind. Konkrete Gefährdungen können Anlass zu Maßnahmen geben, die das Umfeld der geschützten Lebensräume so umgestalten, dass den Gefährdungen Einhalt geboten wird. Mit ihnen lässt sich aber nicht rechtfertigen, einen erklärtermaßen typgerecht ausgebildeten Lebensraum zur vermindert schutzwürdigen Entwicklungsfläche zu erklären.

64

Dieser Mangel der Bestandsbewertung wirkt auf der Ebene der Beurteilung projektbedingter Beeinträchtigungen der Teiche fort. Die Verträglichkeitsprüfung führt dazu aus, dass der südöstlichste Teich im Einwirkungsbereich der geplanten Straße liege, verneint jedoch trotz der ausdrücklich hervorgehobenen hohen Empfindlichkeit des Gewässers gegenüber zusätzlichen Schad- und Nährstoffeinträgen eine erhebliche Beeinträchtigung, weil es nur als Entwicklungsfläche eingestuft sei (S. 48). Der Annahme eines fortwirkenden Fehlers steht nicht entgegen, dass neben den Erwägungen der Verträglichkeitsprüfung zur verminderten Schutzwürdigkeit von Entwicklungsflächen Überlegungen stehen, die auf die Entfernung des betroffenen Teichs von der geplanten Straße abstellen. Die Verträglichkeitsprüfung führt hierzu aus, die Erheblichkeitsschwelle für - allein in Betracht zu ziehende - Schadstoffeinträge über den Luftpfad sei entfernungsabhängig zu bestimmen. Ab einer Entfernung von 200 m sei die projektbedingte Belastung nicht mehr von der Grundbelastung zu unterscheiden; eine geringe Belastung sei bis 50 m Entfernung vom Emissionsort anzunehmen. Als Erheblichkeitsschwelle werde daher eine zusätzliche Belastung durch Luftschadstoffe festgelegt, die sich über die Unterschreitung dieses Mindestabstands zur Trasse ergebe. Da die Fläche jedoch nur als Entwicklungsfläche und nicht als tatsächliche Lebensraumfläche eingestuft sei, seien erhebliche Beeinträchtigungen nicht festzustellen. Diese wenig stringente Argumentation lässt sich sinnvollerweise nur so verstehen, dass die beiden Begründungselemente der minderen Schutzwürdigkeit von Entwicklungsflächen und des Entfernungsaspekts miteinander verknüpft werden. Weil es sich bei den Teichen nur um eine Entwicklungsfläche handeln soll, wird als maßgebliche Schwelle relevanter Zusatzbelastung die Unterschreitung eines Abstands von nur 50 m bestimmt.

65

Selbst wenn aber die beiden in der Verträglichkeitsprüfung verwendeten Begründungselemente selbständig nebeneinander stehen sollten und als Relevanzschwelle für die Zusatzbelastung die Unterschreitung eines Abstands von 50 m auch für den voll ausgebildeten Lebensraum angesetzt worden sein sollte, fehlt es nicht an einem entscheidungserheblichen Mangel. Die Verträglichkeitsprüfung bleibt nämlich jede naturschutzfachliche Erklärung dafür schuldig, warum eine Zusatzbelastung jenseits der 50-m-Marke trotz der festgestellten grundlastbedingt hohen Empfindlichkeit des Lebensraums gegenüber zusätzlichen Stoffeinträgen unerheblich sein sollte. Weder die Grundbelastung noch die Zusatzbelastung ist quantifiziert worden. Damit bleibt zugleich offen, in welchem Verhältnis beide zueinander stehen. Die Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung zur Instabilität des Lebensraums der Kreuzermarkteiche deuten darauf hin, dass nach der im Rahmen der Prüfung vorgenommenen Abschätzung schon die Grundbelastung zu Beeinträchtigungen der Teiche führt, die dem Erhaltungsziel zuwiderlaufen. Unter diesen Umständen wäre grundsätzlich jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar, weil sie die schon mit der Grundbelastung verbundenen Schadeffekte verstärkte (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 91 m.w.N.). Angesichts dessen wären Irrelevanzschwellen wie der vom Beklagten angenommene Abstandswert mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürften besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 92). Eine solche Rechtfertigung liefert die Verträglichkeitsprüfung für einen 50-m-Abstand nicht ansatzweise.

66

An einem entscheidungserheblichen Mangel fehlt es nicht etwa deshalb, weil die Planung im Bereich der Kreuzermarkteiche nur den Ausbau der B 173 mit geringfügigen Änderungen von Lage und Höhe der Straße vorsieht. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der zu den Planunterlagen zählenden verkehrstechnischen Untersuchung vom 6. Februar 2009 die Verkehrsbelastung der Straße im betreffenden Bereich im Planfall 2020+ um 2 500 Kfz/24 h über dem für den Nullfall 2020+ ermittelten Vergleichswert von 12 500 Kfz/24 h liegen wird. Das lässt den Schluss zu, dass die Schadstoffeinträge in den geschützten Lebensraum gegenüber der Vorbelastung durch die Bestandsstrecke der B 173 deutlich ansteigen werden.

67

(2) Die Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung infiziert auch die planerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung auf Höhe der Kreuzermarkteiche angeordnet hätte, um durch ein Wegrücken der Trasse eine Zunahme der Schadstoffbelastung der Teiche gegenüber dem Nullfall zu vermeiden.

68

(3) Die aufgezeigten Fehler nötigen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, ihn für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie der hier festgestellte habitatschutzrechtliche Mangel der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268>). Beide Fehler sind nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr liegt es nahe, dass sie durch Neubewertung, ggf. nach vorheriger Nachermittlung, behoben werden können, ohne das Planungskonzept in seinen Grundzügen anzutasten.

69

bb) Im Übrigen sind entscheidungserhebliche Mängel der Verträglichkeitsprüfung nicht feststellbar.

70

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zum Vorkommen der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten, von den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets umfassten Fischarten Bachneunauge und Westgroppe in denjenigen Bereichen der Freiberger Mulde und des Kleinwaltersdorfer Bachs, auf die das Projekt einwirkt. Die Verträglichkeitsprüfung hat, ohne eigene Erhebungen durchzuführen, eine Betroffenheit dieser Arten im Einwirkungsbereich des Projekts verneint, weil sie in der Freiberger Mulde lediglich ca. 500 m flussaufwärts und mehr als 5 km flussabwärts vorkämen. Diese Entfernungsangaben sind ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplans dem Managementplan für das FFH-Gebiet entnommen, für den Befischungsprotokolle ausgewertet worden sind. Dieses Vorgehen genügte den habitatschutzrechtlichen Anforderungen, obwohl die ausgewerteten Protokolle keine lückenlose Beprobung dokumentieren. Nach den Erläuterungen im Managementplan sind nämlich auch Gewässerstrecken, die zwischen den Nachweisorten liegen, als Habitate von Bachneunauge und Westgroppe bewertet worden, soweit aufgrund der Gewässerstruktur und -qualität auch in diesen Bereichen geeignete Habitatbedingungen für die jeweilige Art bestehen (S. 69). Damit liegen der Bestandserfassung konservative Annahmen zugrunde, die eigene zusätzliche Untersuchungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung erübrigten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der landschaftspflegerische Begleitplan das Vorhandensein von Bachneunaugen und Westgroppen im Untersuchungsgebiet nicht völlig ausschließt. Nach den hierzu von der für den landschaftspflegerischen Begleitplan verantwortlichen Projektleiterin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen trägt diese Aussage lediglich dem Umstand Rechnung, dass Fische durch die Strömung der Mulde von ihren flussaufwärts gelegenen Habitaten in den Querungsbereich der Trasse abgetrieben werden können, ohne dort jedoch dauerhaft geeignete Habitatbedingungen vorzufinden.

71

Unabhängig davon scheidet eine defizitäre Bestandserfassung beider Fischarten aus zwei weiteren Gründen aus. Zum einen hat der Planfeststellungsbeschluss hilfsweise deren Vorkommen in den Einwirkungsbereichen der Trasse als wahr unterstellt und auf dieser Grundlage die Verträglichkeit des Vorhabens beurteilt (S. 249). Zum anderen wird dem Bachneunauge und der Westgroppe als charakteristischen Arten des ebenfalls zum Gegenstand der Beurteilung gemachten Lebensraumtyps 3260 "Fließgewässer mit Unterwasservegetation" der diesem ohnehin - unabhängig vom Vorkommen der Fische - geschuldete Schutz zuteil; dass dieser Schutz wegen besonderer Anforderungen der beiden Fischarten etwa an die Reinheit des Wassers nicht ausreichte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

72

(2) Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ein Vergleich der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gefertigten Karten mit denen des nicht zu den ausgelegten Planunterlagen gehörenden Managementplans und einer vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Karte zeige Diskrepanzen der erfassten Flächen des habitatrechtlich geschützten Lebensraumtyps 3260 "Fließgewässer mit Unterwasservegetation", die auf eine der Verträglichkeitsbeurteilung zugrunde gelegte fehlerhafte Bestandserfassung dieses Lebensraumtyps hindeuteten. Dieser Einwand, den der Kläger im Anhörungsverfahren noch nicht erheben konnte, führt nicht auf einen entscheidungserheblichen Mangel der Verträglichkeitsprüfung.

73

Die vom Kläger angeführten Kartenausschnitte mögen für seine Behauptung sprechen, in der Verträglichkeitsprüfung sei ein ca. 7 m breiter Geländestreifen auf der Ostseite der Freiberger Mulde nicht miterfasst worden, den der Managementplan als Fläche des Lebensraumtyps 3260 ausweise. Dies kann jedoch das Ergebnis der Verträglichkeitsbeurteilung nicht in Frage stellen, weil im planfestgestellten Lageplan Bl.-Nr. 15 der Unterlage 7.1 Baufeldgrenzen festgelegt sind, die eine Nutzung des betreffenden Bereichs ausschließen. Ausweislich der Nebenbestimmung A.III.9.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses in Verbindung mit Maßnahme S 2 des landschaftspflegerischen Begleitplans sind Abweichungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nach Maßgabe der CEF-Maßnahme 11 in enger Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung zulässig; dabei sind Schutzvorkehrungen in Gestalt bodendruckmindernder Platten usw. zu ergreifen. Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen des Lebensraums kommen könnte, die einen günstigen Erhaltungszustand mehr als nur vorübergehend stören (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und 48), ist auszuschließen.

74

Bezogen auf das westliche Flussufer weichen die Bestandsangaben des Managementplans und der Verträglichkeitsprüfung zum Lebensraumtyp 3260 auch nach Darstellung des Klägers nicht voneinander ab. Sollte der vom Kläger zum Vergleich herangezogenen, im Klageverfahren von Beklagtenseite vorgelegten Karte eine größere Ausdehnung des geschützten Lebensraums zu entnehmen sein, stellt das die Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben der Verträglichkeitsprüfung und des Managementplans schon deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte diese Karte zur Erläuterung anderer Sachangaben gefertigt und vorgelegt hat, ohne damit den Anspruch zu verbinden, der Lebensraum 3260 werde in ihr lagegenau wiedergegeben.

75

(3) Zu Chlorideinträgen in die dem Lebensraumtyp 3260 zuzurechnenden Gewässer Freiberger Mulde und Kleinwaltersdorfer Bach macht der Kläger - vorbereitet durch Vortrag in seinem Einwendungsschreiben - geltend, die Belastungen seien sowohl unzureichend ermittelt als auch fehlerhaft bewertet worden. Insoweit ist es ihm jedoch nicht gelungen, entscheidungserhebliche Mängel aufzuzeigen.

76

Die zu erwartenden Chloridbelastungen beider Gewässer gehen über das ermittelte Maß nicht hinaus; im Fall des Kleinwaltersdorfer Bachs bleiben sie sogar deutlich dahinter zurück. Neben der projektbedingten Einleitung von chloridbelastetem Straßenoberflächenwasser über Regenrückhaltebecken hat die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchgeführte Berechnung auch die Chlorid-Grundbelastung beider Gewässer berücksichtigt. Dass insoweit auf Werte aus dem Jahr 2004 zurückgegriffen worden ist, die das damalige Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG) dem Beklagten übermittelt hatte, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der in der Verträglichkeitsprüfung dokumentierten Berechnung (Tabelle 11 und 12) handelte es sich nicht nur um Durchschnitts-, sondern auch um Maximalwerte, so dass eine entsprechend differenzierende Risikoberechnung durchgeführt werden konnte. Soweit der Kläger rügt, es seien bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aktuellere Werte aus dem Jahr 2008 abrufbar gewesen, stellt das die Vereinbarkeit der durchgeführten Berechnung mit den habitatrechtlichen Vorgaben trotz des Erfordernisses, die Verträglichkeitsprüfung auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu stützen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62 m.w.N.), nicht in Frage. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erläutert hat, ist die Chlorid-Grundbelastung in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Infolgedessen führen die Werte aus dem Jahr 2004 nicht zu einer Unter-, sondern eher zu einer Überschätzung der Grundbelastung.

77

Bezogen auf den Kleinwaltersdorfer Bach sind zwei zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, aufgrund deren die Zusatzbelastung dieses Gewässers sogar deutlich geringer als in der Verträglichkeitsprüfung errechnet zu veranschlagen ist. Erstens ersetzt die Umgehungsstraße in dem Abschnitt, in dem das Straßenoberflächenwasser in den Kleinwaltersdorfer Bach geleitet wird, die zu einem bloßen Wirtschaftsweg zurückzubauende Bestandsstrecke der B 101, so dass deren Anteil an der Grundbelastung dem Eintrag von Seiten der Umgehungsstraße gegenzurechnen ist. Zweitens ist die Art der Entwässerung im betreffenden Bereich durch die 1. Tektur dergestalt geändert worden, dass an die Stelle der Direkteinleitung aus dem Regenrückhaltebecken in die Vorflut eine Versickerung des Wassers in einem Abstand von 230 m zum Kleinwaltersdorfer Bach getreten ist. Auch ohne eine quantifizierende Ermittlung der Auswirkungen dieser in der Berechnung ausgeklammerten Umstände liegt es auf der Hand, dass die errechnete Zusatzbelastung dadurch stark vermindert wird, wenn nicht sogar völlig wegfällt.

78

Die Beurteilung der ermittelten Werte als verträglich mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Den errechneten Gesamtbelastungswerten für die Freiberger Mulde von 65,94 mg/l (bei einem Maximalwert der Grundbelastung von 62 mg/l) bzw. 19,54 mg/l (bei einem Durchschnittswert der Grundbelastung von 15,6 mg/l) und für den Kleinwaltersdorfer Bach von 108,41 mg/l (bei einem Maximalwert der Grundbelastung von 50 mg/l) bzw. 87,51 mg/l (bei einem Durchschnittswert der Grundbelastung von 30,1 mg/l) haben die Verträglichkeitsprüfung und - ihr folgend - der Planfeststellungsbeschluss eine Erheblichkeitsschwelle von 200 mg/l gegenübergestellt und daraus den Schluss gezogen, die Chloridbelastung sei unerheblich. Der Beklagte betont, dieser auf eine Studie aus dem Jahr 1993 zurückgehende Wert sei sehr konservativ angesetzt, wie sich daraus ergebe, dass nach der in Sachsen im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Erlasslage ein Wert von 500 mg/l als maßgeblich angesehen worden sei, während erst ein Erlass vom 24. Januar 2011 einen Orientierungswert von 200 mg Chlorid pro Liter als Bezugsgröße eingeführt habe. Ausweislich des letztgenannten Erlasses entspricht dieser Orientierungswert einer Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 7. März 2007 zur Bestimmung des Übergangs von einem mäßigen in einen guten Zustand der physikalisch-chemischen Komponenten in deutschen Fließgewässern. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Beurteilungswert von 100 mg/l als Stand bester wissenschaftlicher Erkenntnis, der einer Empfehlung des Landesumweltamtes Brandenburg ("Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete", Stand November 2008) entstammt. Der Vollzugshilfe ist zu entnehmen, dass es sich um einen auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung zugeschnittenen Wert handelt, der einer Zielvorgabe der LAWA aus dem Jahr 1998 zum Schutz aquatischer Lebensgemeinschaften entspricht.

79

Letztlich kann offenbleiben, welcher dieser Werte zum Schutz des Lebensraumtyps 3260 und seiner charakteristischen Arten anzuwenden ist. Für die Freiberger Mulde gilt dies schon deshalb, weil die errechnete Chloridgesamtbelastung selbst hinter einem Orientierungswert von 100 mg/l weit zurückbleibt. Für den Kleinwaltersdorfer Bach geht die errechnete Gesamtbelastung unter Zugrundelegung von Maximalwerten der Grundbelastung zwar über diesen Orientierungswert um ca. 8,5 mg/l hinaus. Berücksichtigt man, dass von der Gesamtbelastung ca. 58 mg/l auf die Zusatzbelastung entfallen, diese jedoch wegen der gegenzurechnenden Chloridfracht der B 101-Bestandsstrecke und der nachträglichen Umstellung des Straßenwasserabflusses auf eine Versickerungslösung weit niedriger liegen wird, so ergibt auch die Beurteilung der Chlorideinträge in den Kleinwaltersdorfer Bach anhand des Orientierungswertes der Vollzugshilfe deren Unbedenklichkeit.

80

Soweit der Kläger zusätzlich auf Untersuchungen in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt verweist, die selbst für Chloridkonzentrationen ab 50 mg/l nachteilige Auswirkungen auf in Fließgewässern vorkommende Arten nahelegten, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Zum einen relativiert der Kläger die Aussagekraft dieser Untersuchungen selbst, indem er sich auf den Orientierungswert der Vollzugshilfe des Landesumweltamtes Brandenburg als Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse beruft. Zum anderen ist sein Vortrag unsubstantiiert, da nicht angegeben wird, welches Beurteilungsverfahren die genannten Untersuchungen der Ermittlung bedenklicher Schadstoffkonzentrationen zugrunde gelegt haben; insbesondere bleibt völlig offen, ob der angeführte Wert von 50 mg/l sich auf durchschnittliche oder maximale Chloridkonzentrationen beziehen soll.

81

Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, bei der Beurteilung der Chloridbelastung müsse der beabsichtigte Ausbau der B 101 im nördlichen Anschluss an das planfestgestellte Vorhaben berücksichtigt werden, der zu weiteren Belastungen des Kleinwaltersdorfer Bachs mit Chlorid führen werde. Zwar ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SächsNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG 2002, dass die Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einzubeziehen hat, die sich durch ein Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung aber verlässlich absehbar sein. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Zulassung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Ob die gebotene Gewissheit von Summationswirkungen in Ausnahmefällen schon während eines laufenden Zulassungsverfahrens für das weitere Projekt gewonnen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden; an dieser Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn - wie hier - bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für das weitere Projekt ein Zulassungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet worden ist.

82

Soweit der Kläger ferner einwendet, die Verträglichkeitsprüfung sei defizitär, weil neben Chlorideinträgen nicht auch Sulfateinträge in den Lebensraum 3260 geprüft worden seien, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, aufgrund veränderter Kraftstoffzusammensetzung spiele der Straßenverkehr heute keine Rolle mehr für die Sulfatbelastung von Gewässern. Dem hat der Kläger keine Argumente entgegenzusetzen vermocht.

83

(4) Der Kläger rügt über die vorstehend behandelten Einwände gegen die Beurteilung konkreter einzelner Beeinträchtigungen hinaus, der Beklagte habe generell den rechtlich gebotenen Maßstab für die Beurteilung von Beeinträchtigungen als erheblich verfehlt, indem er nicht jede, sondern nur eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen als unvertretbar bewertet habe. Ein Rechtsfehler ist unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

84

Allerdings findet sich sowohl im Planfeststellungsbeschluss und den Schriftsätzen des Beklagten als auch - vereinzelt - in der Verträglichkeitsprüfung die Formulierung, es fehle an einer "erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele". Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Wendung von dem rechtlich gebotenen Maßstab abweicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004 S. I-7405 Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41). Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hebt ebenso wie die zu seiner Umsetzung ergangene Vorschrift des § 22b Abs. 1 SächsNatSchG für die Verträglichkeitsprüfung auf die Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ab. Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und der Umsetzungsregelungen des deutschen Naturschutzrechts das Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die Erhaltungsziele zu gefährden. Eine qualifizierende Intensität der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ist mithin nicht erforderlich.

85

Die Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung zeigen aber, dass es sich bei der vom Kläger kritisierten Wendung nur um eine unbedachte Wortwahl handelt, dagegen in der Sache darauf abgestellt worden ist, ob die Einwirkungen den Erhaltungszielen überhaupt zuwiderlaufen. So hat die Verträglichkeitsprüfung in der Beschreibung der verwendeten Bewertungsmethode deutlich herausgearbeitet, dass eine Beeinträchtigung erheblich ist, "wenn eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraums oder einer Art anzunehmen ist" (S. 47). Das besagt in Anbetracht der Definition des Erhaltungsziels in § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2002 nichts anderes, als dass ein Erhaltungsziel beeinträchtigt sein muss. Dieser Maßstab ist in der Verträglichkeitsprüfung auch der Beurteilung konkreter Beeinträchtigungen zugrunde gelegt worden. So heißt es etwa zum Lebensraumtyp 3260, Flächenverluste seien "grundsätzlich als erheblicher Eingriff zu werten, da diese den formulierten Erhaltungszielen entgegenlaufen" (S. 50). Da der Planfeststellungsbeschluss den Wertungen der Verträglichkeitsprüfung folgt, ist auch für ihn die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei der beanstandeten Wendung der "erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele" nicht um eine Verkennung des rechtlich gebotenen Maßstabs, sondern nur um eine missverständliche Ausdrucksweise handelt.

86

b) Der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" steht mit den Vorschriften des Habitatschutzrechts in Einklang.

87

Da auch dieses Gebiet bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen war, unterlag es den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und der in § 22b SächsNatSchG getroffenen Umsetzungsregelung. Gleichwohl war eine Verträglichkeitsprüfung für das Vorhaben entbehrlich. Wie sich aus der einschränkenden Formulierung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL und der durch § 3 Abs. 1 SächsNatSchG in Bezug genommenen Projektdefinition des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG 2002 ergibt, bedarf es einer solchen Prüfung nur für Vorhaben, die ein Gebiet "erheblich beeinträchtigen könnten" bzw. dazu "geeignet sind". Das lässt den Schluss zu, dass der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung oder Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet ist. Sie beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 40 und 60). Zu untersuchen ist, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 49). Nach diesen Grundsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung entbehrlich.

88

aa) Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Hydroregimes der den Erhaltungszielen des Gebiets unterfallenden Bergwerksteiche (Lebensraumtyp 3150 "Eutrophe Stillgewässer") einschließlich des an den Mittelteich anschließenden Flachmoores (Lebensraumtyp 7140 "Übergangs- und Schwingrasenmoore") durften ohne vorherige Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden.

89

(1) Dass die im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführte Vorprüfung die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die geplante Führung der Umgehungsstraße in einem bis zu 7 m tiefen Einschnitt Fernwirkungen auf das Hydroregime der Teiche haben kann, überhaupt nicht in den Blick genommen hat, verstößt nicht schon für sich genommen gegen Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 22b Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SächsNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG 2002. Diese Vorschriften verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln nur die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar.

90

(2) Die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, nachteilige Auswirkungen auf das Hydroregime der Teiche und des Moores ließen sich den Umständen nach ausschließen, begegnet auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich für diese Beurteilung auf die im Vergleich zur Entfernung der Teiche von der Trasse (über 400 m) geringe Reichweite der anhand von Grundwassermessstellen und Pumpversuchen ermittelten Grundwasserabsenkung (bis zu 15 m), auf den Umstand, dass Grundwasser nur in zwei von zahlreichen Bohrungen zur Baugrunderkundung angetroffen worden ist, sowie auf das Vorhandensein einer Oberflächenwasserscheide, die die Trasse mit Ausnahme der Südrampe des Knotens 4 von den Teichen trennt. Diese Überlegungen lassen freilich nicht ohne Weiteres den Schluss zu, ein Risiko weitreichender Grundwasserabsenkungen sei praktisch ausgeschlossen. Der Kläger hat nämlich nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Grundwasserfließrichtung nicht mit der Fließrichtung des Oberflächenwassers übereinstimmen muss und dass zudem im Bereich geologischer und bergbaubedingter Klüfte und Störungen, mit denen im betreffenden Raum unstreitig zu rechnen ist, sehr weitreichende Grundwasserabsenkungen denkbar sind. Mit dem vom Beklagten vorgelegten Bericht eines Ingenieurbüros vom Juni 2011 und den ergänzenden Angaben des bearbeitenden Geologen in der mündlichen Verhandlung liegen jedoch hinreichende Erkenntnisse vor, die solche Einwirkungen ausschließen. Diese Erläuterungen dürfen bei der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt werden, da sie lediglich die der behördlichen Beurteilung zugrundeliegende Informationsbasis verdeutlichen und nicht Ergebnisse einer nachgeschalteten Untersuchung in der Art einer Verträglichkeitsprüfung wiedergeben.

91

Ein schädigender Kausalverlauf, wie ihn der Kläger befürchtet, würde voraussetzen, dass die Teiche oder ihre Zuflüsse mit dem störungsbetroffenen Kluftgrundwasserleiter in Verbindung stehen. Eine derartige Verbindung scheidet nach den überzeugenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des vorerwähnten Geologen aus. Ihnen zufolge handelt es sich bei dem von der Trasse durchschnittenen Gebiet um einen geologisch eingehend untersuchten Raum. Aus zahlreichen Bohrungen sowohl im Verlauf der Trasse als auch südlich davon sei bekannt, dass dort an der Geländeoberfläche Verwitterungsschichten des Gneises als Porengrundwasserleiter anstehen, die nach unten eine sehr geringe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Erst unterhalb dieser abdichtend wirkenden Schichten befinde sich angewitterter Fels als Kluftgrundwasserleiter. Die Mächtigkeit der Verwitterungsschichten betrage den Bohrergebnissen zufolge durchweg mehrere Meter, wobei in Senken eine größere, in Kuppenlagen eine geringere Mächtigkeit zu verzeichnen sei. Da die Entstehung der Verwitterungsschichten durch Prozesse gesteuert worden sei, die von der Geländeoberfläche ihren Ausgang genommen hätten, sei die Annahme eines in etwa geländeparallelen Schichtenverlaufs gerechtfertigt.

92

Die dargestellten Erkenntnisse über Mächtigkeit, Konsistenz und Verlauf der Verwitterungsschichten tragen die von dem Geologen in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Schlussfolgerung, der im FFH-Gebiet gelegene Mittelteich und der zu seiner Wasserversorgung über einen Zufluss beitragende gebietsexterne Großteich ständen mit dem Kluftgrundwasserleiter nicht in Verbindung. Besonders augenfällig ist das für den Mittelteich. Mit einer Tiefe von nur 1,5 m muss er zwangsläufig in die lehmigen, eine Verbindung zum Kluftgrundwasser versperrenden Verwitterungsschichten eingebettet sein. Dass diese deutlich tiefer in den Untergrund hinabreichen, belegt namentlich der wenige Meter nördlich des Mittelteichs gelegene Schacht F der Wasserfassungsanlage des Johannisbades. Nach Angaben des dazu in der mündlichen Verhandlung befragten Geologen reicht dieser Schacht bis in eine Tiefe von ca. 4 m unter Geländeoberkante hinab und verbleibt dennoch in den Verwitterungsschichten, aus denen das Wasser gefördert wird. Gleiche Verhältnisse bestehen für das angrenzende Moor. Der Großteich weist zwar eine Wassertiefe von 2,9 m auf. Im Hinblick auf den der Geländeneigung entsprechenden Schichtenverlauf muss aber auch für ihn davon ausgegangen werden, dass die Verwitterungsschichten unter ihm durchlaufen. Unter diesen Umständen durfte die Planfeststellungsbehörde auch ohne gezielte Untersuchungen durch eine auf den Schutz der Lebensraumtypen 3150 und 7140 ausgerichtete Verträglichkeitsprüfung vorhabenbedingte Risiken für das Hydroregime der geschützten Lebensräume als ausgeschlossen erachten.

93

bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beklagte den Erhaltungszielen des Gebiets zuwiderlaufende Trennwirkungen für den Kammmolch ohne Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung verneint hat. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass gebietsexterne Wanderbeziehungen habitatrechtlich geschützter Arten nicht nur zwischen verschiedenen FFH-Gebieten und -Teilgebieten (vgl. dazu Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33), sondern auch zwischen gebietsinternen und -externen Habitaten geschützt sein können, bedurfte die Frage relevanter Trennwirkungen keiner weitergehenden naturschutzfachlichen Untersuchungen.

94

Der Beurteilung des Beklagten, erhebliche Beeinträchtigungen seien unter diesem Aspekt auszuschließen, liegt der Vorprüfung zufolge die Erwägung zugrunde, die Sommerlebensräume der von den Erhaltungszielen des Gebiets umfassten Kammmolchpopulation befänden sich überwiegend in unmittelbarer Nähe zu den gebietszugehörigen Laichgewässern, während der Bereich nördlich der Trasse wegen großer Entfernung von den Laichgewässern und unzureichender Habitatqualitäten kaum Bedeutung für die Population habe. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Der mögliche Aktionsradius des Kammmolchs reicht zwar über die Trasse hinaus. Da es sich bei dem Bereich nördlich der Trasse weitgehend um ausgeräumte, ackerbaulich genutzte Flächen handelt, die den Habitatansprüchen der Art wenig gerecht werden, leuchtet es aber ein, dass Wanderbeziehungen nach Norden nur ganz schwach ausgeprägt sein können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der im landschaftspflegerischen Begleitplan angesprochene Wanderkorridor vom Quarzitbruch Ölmühlenweg über den Goldbach nach Norden, auf den sich der Kläger bezieht, wegen eines geplanten Bachdurchlasses unter der Umgehungsstraße weiterhin offen bleibt. Unter diesen Umständen war auch ohne Verträglichkeitsprüfung der Schluss gerechtfertigt, die Stabilität der Kammmolchpopulation im FFH-Gebiet werde durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.

95

Ebenso wenig war für den Kleinen Wasserfrosch als charakteristische Art des Lebensraumtyps 3150 eine Verträglichkeitsprüfung veranlasst. Ein Vorkommen dieser Amphibienart konnte in dem Teil des FFH-Gebiets, in dem der Kläger es vermutet, ausweislich der Managementplanung letztmalig 1998 bestätigt werden. Nimmt man hinzu, dass der Kleine Wasserfrosch nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ebenfalls vorzugsweise Landhabitate in unmittelbarer Umgebung der Laichgewässer aufsucht und überdies der Goldbach als potentieller Wanderkorridor nutzbar bleibt, durften Trennwirkungen, die für den Erhaltungszustand der Art eine Rolle spielen könnten, ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

96

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist entscheidungserhebliche artenschutzrechtliche Mängel auf, die sich auf die Prüfung des Tötungsverbots für verschiedene Fledermausarten und die Zauneidechse sowie des Zerstörungsverbots für Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten beziehen. Diese Mängel infizieren zugleich die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die fachplanerische Abwägung. Rechtsfolge der Verstöße ist nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

97

a) Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot hat der Planfeststellungsbeschluss unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft. Durchgreifenden Bedenken begegnet diese zutreffend am Maßstab des § 42 BNatSchG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) - BNatSchG 2007 - vorgenommene Prüfung nur, soweit der Planfeststellungsbeschluss ein signifikant erhöhtes Risiko für die im Hospitalwald lebenden Fledermäuse, im Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen auf der Umgehungsstraße zu Tode zu kommen, und ein ebenfalls signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Zauneidechsen auf den Straßenflächen seitlich der durch die Ausgleichsmaßnahme A 5 entstehenden Habitate verneint hat.

98

aa) Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen kann dem Vorhaben nicht bescheinigt werden, dass Tötungsrisiken für Fledermäuse im genannten Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen mit dem planfestgestellten Schutzkonzept in einer dem Tötungsverbot, der Eingriffsregelung und dem Abwägungsgebot gerecht werdenden Weise bewältigt werden.

99

(1) § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 verbietet es, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, zu denen sämtliche hier betroffenen Fledermausarten zählen, zu töten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfasst das Tötungsverbot verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Straßenbaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 65 ff.). Selbst unter Beachtung der damit verbundenen Einschränkungen gerichtlicher Kontrolle tragen die den Planunterlagen zu entnehmenden tatsächlichen Feststellungen nicht die Beurteilung, das planfestgestellte Schutzkonzept sei geeignet, eine gesteigerte Gefährdungssituation für die querenden Fledermäuse auszuschließen.

100

Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, bei der kaum noch von Schienenverkehr genutzten Bahnstrecke Freiberg-Nossen handele es sich um eine stark frequentierte Flugroute, die von zahlreichen Fledermausarten genutzt werde. Ohne Schutzmaßnahmen sei im Bereich der geplanten Überführung der Ortsumgehung über diese Bahnstrecke für die dort fliegenden Fledermäuse von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen. Dagegen ist nichts zu erinnern; wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, entspricht es dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis, dass Fledermäuse in häufig frequentierten Flugkorridoren und Querungsbereichen ohne Schutzvorkehrungen einem deutlich erhöhten Risiko verkehrsbedingter Tötung unterliegen. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde einen Verstoß gegen das Tötungsverbot verneint, weil das planfestgestellte Schutzkonzept ein gesteigertes Tötungsrisiko ausschließe. Diese Beurteilung erweist sich als mängelbehaftet.

101

Die besonderen örtlichen Verhältnisse, denen das Schutzkonzept Rechnung tragen muss, sind dadurch geprägt, dass im Querungsbereich nach Verwirklichung des Vorhabens drei Verkehrswege in unterschiedlicher Höhenlage verlaufen: die Bahnstrecke Freiberg-Nossen in einem Einschnitt, die quer dazu verlaufende Bahnstrecke Dresden-Werdau (Sachsenmagistrale) in leichter Höhenlage und die in etwa parallel dazu geführte Ortsumgehung noch mehrere Meter höher. Das darauf ausgerichtete Schutzkonzept umfasst den geplanten Durchlass für die Bahnstrecke Freiberg-Nossen unter der Ortsumgehung mit einer lichten Weite von 10 m, einer lichten Höhe von 7,75 m und einer Länge von 16,25 m, der zu dem bereits vorhandenen Durchlass unter der Sachsenmagistrale hinzutritt, 4 m hohe Kollisionsschutzwände auf der Überführung, die seitlich jeweils 30 m weiter geführt werden, und Leitpflanzungen. Die getroffenen Feststellungen zum Flugverhalten der Fledermäuse und die Erwägungen zu dessen Beeinflussung durch die geplanten Vorkehrungen reichen nicht aus, um die Wirksamkeit dieses Konzepts verlässlich zu beurteilen.

102

Kollisionsschutzwände als Querungshilfen für Fledermäuse werden in Fachkreisen sehr skeptisch bewertet. Das FGSV-Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ - Stand März 2008, S. 61) erwähnt Wände als Leitstrukturen, die Fledermäuse zu Querungsmöglichkeiten hinleiten können, aber nicht als Überflughilfen. Der vom Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit herausgegebene Leitfaden für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse" (Entwurf, Stand Dezember 2008, S. 93 ff.) führt aus, systematische Untersuchungen zur Eignung als Überflughilfen lägen für Kollisionsschutzwände bislang nicht vor. Er äußert die Vermutung, dass derartige Einrichtungen wegen der Neigung der Tiere, hinter der Wand ihre Flughöhe zu mindern, nur bei geringen Trassenbreiten (z.B. eingleisige Bahnstrecken und schmale Straßen) eine Funktion als Überflughilfe wahrnehmen könnten; im Rahmen einer Expertenbefragung sei die Wirksamkeit von Kollisionsschutzzäunen für viele Arten als nicht oder nur bedingt gegeben eingestuft worden. Legt man diese naturschutzfachlichen Einschätzungen zugrunde, so muss angenommen werden, dass die vorgesehenen Schutzwände zwar die Funktion einer Leiteinrichtung in Richtung auf den Durchlass erfüllen werden, für die Fledermäuse, die entlang der Bahnstrecke Freiberg-Nossen die Sachsenmagistrale und die Umgehungsstraße nicht unter-, sondern überfliegen, hingegen nur geringen Schutz bieten. Als tragende Säule eines Konzepts, das den Schutz der Fledermäuse beim Queren der Trasse gewährleisten soll, sind die Wände demnach ungeeignet.

103

Der Beklagte hat sich mit diesen fachlichen Einschätzungen nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die eine günstigere Beurteilung von Kollisionsschutzwänden als Querungshilfen vertretbar erscheinen lässt. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der landschaftspflegerische Begleitplan gehen darauf überhaupt ein. In der mündlichen Verhandlung hat der Bearbeiter des Fachbeitrags lediglich pauschal auf positive Erfahrungen mit derartigen Wänden an der Ortsumgehung Stollberg der B 180 verwiesen, ohne die Vergleichbarkeit der dortigen örtlichen Verhältnisse und des dort entwickelten Schutzkonzepts zu verdeutlichen. Studien, die Kollisionsschutzwände als prinzipiell geeignete Querungshilfen beurteilen, hat der Beklagte nicht benennen können.

104

Unter diesen Umständen könnte die behördliche Beurteilung der Wirksamkeit des Schutzkonzepts nur dann Bestand haben, wenn Untersuchungen durchgeführt worden wären, die den Schluss zuließen, die Funktion einer Querungshilfe werde für die den Flugkorridor nutzenden Fledermausarten im Wesentlichen schon von dem Durchlass unter der Straße erfüllt, während die Schutzwände nur eine flankierende Vorkehrung darstellten. Erhebungen dazu fehlen jedoch. In den Untersuchungen zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag hat der Vorhabenträger ermittelt, dass die auf der Bahnstrecke Freiberg-Nossen erfassten Fledermäuse die Sachsenmagistrale teils unter-, teils überfliegen. Feststellungen zur Zahl der Unter- und Überflüge sind ebenso wenig getroffen worden wie zu den Anteilen der verschiedenen Arten an den Unter- und Überflügen. Ebenso fehlen Feststellungen zum artspezifischen Flugverhalten, aus denen abgeleitet werden könnte, ob und inwieweit die verschiedenen Arten die hintereinander geschalteten Durchlässe annehmen oder in die Höhe ausweichen werden. Ohne eingehende Erkundungen hierzu lässt sich nicht verlässlich einschätzen, welche Bedeutung den Durchlässen einerseits und den Schutzwänden andererseits als Querungshilfen beizumessen ist. Angesichts der ungenügend belegten Eignung von Kollisionsschutzwänden für diese Funktion ist es ohne solche Feststellungen nicht möglich, die Tragfähigkeit des Schutzkonzepts ausreichend zu beurteilen.

105

Das im Planfeststellungsbeschluss unter A.III.9.1.5 und 9.3.3 angeordnete Monitoring, das u.a. die Wirksamkeit des in Rede stehenden Schutzkonzepts zum Gegenstand hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn - wie hier - offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll.

106

Dem aufgezeigten Mangel fehlt nicht die Entscheidungserheblichkeit. Eine objektive Ausnahmelage im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG 2007, die seine Erheblichkeit ausschließen würde (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 565 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 48), lässt sich nicht feststellen. Voraussetzung dafür wäre nach Satz 2 das Fehlen einer zumutbaren Alternative. Bisher sind jedoch keine Feststellungen getroffen worden, die es rechtfertigen würden, eine solche Alternative auszuschließen. Als geeignete Überflughilfe kommt z.B. eine Einhausung der Umgehungsstraße im Querungsbereich in Betracht. Ob sie nur unter unzumutbarem Kostenaufwand realisiert werden könnte oder mit anderen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, vermag das Gericht ohne entsprechende Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beurteilen.

107

(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der artenschutzrechtlichen Prüfung wirken fort auf die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung.

108

Die aufgrund dieser Defizite bestehende Ungewissheit über die Wirksamkeit des planfestgestellten Schutzkonzepts bedeutet zugleich, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Planung in diesem Punkt dem Vermeidungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG (§ 19 Abs. 1 BNatSchG 2002) entspricht. Sollte das Konzept ein unzureichendes Mittel zum Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos sein, ein solches Risiko sich aber mit anderen verhältnismäßigen Maßnahmen ausschließen lassen, so hat die Maßnahme nicht alle zu Gebote stehenden Mittel zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der betroffenen Naturgüter ausgeschöpft. Dass die Realisierbarkeit anderer zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen offen ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Fehlen einer objektiven Ausnahmelage.

109

Der hier beanstandete Mangel der artenschutzrechtlichen Prüfung schlägt auch auf die Behandlung des Kompensationsgebots gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG (§ 19 Abs. 2 BNatSchG 2002) durch. Sollten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos weder in Gestalt des planfestgestellten Schutzkonzepts noch auf andere Weise zur Verfügung stehen, bedeutet dies zugleich, dass das Vorhaben zu einer zu kompensierenden, aber tatsächlich nicht kompensierten Beeinträchtigung führt.

110

Infiziert wird ferner die planerische Abwägung. Die Planfeststellungsbehörde hat für die Abwägung zwischen den verschiedenen westlich von Freiberg in Betracht gezogenen Trassenalternativen den Belangen des Natur- und speziell des Artenschutzes wegen der besonderen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des dortigen Naturraums großes Gewicht beigemessen. Ihre Entscheidung, dennoch der Variante 3 den Vorzug vor anderen Varianten zu geben, hat sie maßgeblich auch auf die Erwägung gestützt, trotz der mit dieser Variante verbundenen Durchschneidung des Hospitalwaldes sei das Vorhaben mit den Vorgaben des Artenschutzes vereinbar. Da diese Annahme auf einer fehlerhaften Beurteilung beruht, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer artenschutzrechtlicher Prüfung sich auch das Ergebnis der Trassenwahl geändert hätte.

111

(3) Die festgestellten Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen können in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden, um so die Grundlage für eine Bestätigung oder Veränderung des Schutzkonzepts und ggf. für die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot nebst Anordnung dann notwendig werdender Kompensationsmaßnahmen und eine erneute Abwägung zu gewinnen.

112

bb) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass die Trasse im Hospitalwald auch abseits der Bahnstrecke Freiberg-Nossen stark von Fledermäusen genutzte Bereiche quert. Da die Tiere in ihren dortigen Jagdhabitaten unstrukturiert fliegen, tritt das Risiko verkehrsbedingter Kollisionen nicht so konzentriert wie im Bereich von Flugrouten auf, geht aber dennoch über ein "Normalmaß" deutlich hinaus (vgl. S. 66 des bereits erwähnten Leitfadens für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen). Diesem Risiko begegnet der festgestellte Plan mit der CEF-Maßnahme 9, die einen Verzicht auf trassenbegleitende Gehölzpflanzungen im Nahbereich der Straße und auf Aufforstung bzw. Waldrandgestaltung in näher bezeichneten konfliktträchtigen Streckenabschnitten vorsieht. Hierdurch soll ausweislich der Angaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie der ergänzenden Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachbeistände des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erreicht werden, dass der Trassenraum seitlich der Umgehungsstraße von den Fledermäusen weder als Leitstruktur noch als Jagdhabitat genutzt wird. Der Senat hat aufgrund der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass dieses Schutzkonzept naturschutzfachlich vertretbar ist. Bleiben die Randbereiche der Straße frei von Aufwuchs, so erscheint es plausibel, dass sie ihre Eignung als Jagdhabitat einbüßen und die Tiere auf Abstand zur eigentlichen Straßenfläche gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als der prognostizierte starke Verkehr auf der Straße wegen seiner Störwirkungen die Attraktivität der Randbereiche als Jagdhabitat oder Flugroute zusätzlich mindert. Bezeichnenderweise haben die Bestandserhebungen ergeben, dass die hoch mit Bahnverkehr belastete Sachsenmagistrale im Gegensatz zur kaum befahrenen Bahnstrecke Freiberg-Nossen nicht gehäuft von Fledermäusen frequentiert wird. Eine dauerhafte Funktionsfähigkeit des Schutzkonzepts wird jedenfalls durch die klarstellende Protokollerklärung des Beklagten gesichert, wonach die CEF-Maßnahme 9 auch die Freihaltung des Trassennahbereichs von sich natürlich entwickelndem Aufwuchs umfasst. Unter diesen Umständen hält sich der Beklagte mit seiner Beurteilung, auch ohne die vom Kläger geforderten - angesichts der Dammlage der Straße ohnehin kaum realisierbaren - Grünbrücken seien die Fledermäuse in den fraglichen Bereichen des Hospitalwaldes keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative.

113

cc) Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, an den Überführungen der Ortsumgehung über die Kleinschirmaer Straße, das Münzbachtal und die Freiberger Mulde bestehe für Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das durch die vorgesehenen Schutzgeländer nicht bewältigt werde. Die fledermauskundlichen Untersuchungen haben ergeben, dass die betreffenden Bereiche deutlich schwächer von Fledermäusen frequentiert werden als die Bahnstrecke Freiberg-Nossen. Außerdem sind zwei weitere Gesichtspunkte für die Risikobewertung zu berücksichtigen. Zum einen sind die Durchlässe unter den Brücken mit Ausnahme derjenigen über die Kleinschirmaer Straße wesentlich größer als der für die Bahnstrecke Freiberg-Nossen geplante Durchlass und zum anderen ist die jeweilige örtliche Situation nicht wie an der Bahnstrecke Freiberg-Nossen durch zwei die Flugroute querende Verkehrswege auf unterschiedlichen Höhen geprägt. Beide Umstände lassen ein Kollisionsrisiko deutlich niedriger erscheinen. Angesichts dessen erweist sich die Einschätzung des Beklagten als vertretbar, selbst unabhängig von den an den Brückenrändern vorgesehenen Schutzgeländern fehle es an einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse. Dass die Geländer einen gewissen zusätzlichen Schutz bieten, hat der Beklagte im Übrigen plausibel mit dem Hinweis erläutert, dass sie nicht von Fledermäusen durchflogen werden können und trotz ihrer geringen Brüstungshöhe die Tiere zu einem bogenförmigen Überflug nötigen, soweit diese die Brücken nicht schon in Straßenhöhe anfliegen, sondern erst kurz vor der Querung in steilem Winkel an Höhe gewinnen.

114

dd) Als fehlerhaft erweist sich die artenschutzrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme A 5, die dazu dient, Habitatverluste der Zauneidechse durch Schaffung neuer Habitatflächen zu kompensieren. Dies führt wiederum zugleich zu Beanstandungen der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

115

(1) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Maßnahme A 5 für Zauneidechsen mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu rechnen, wodurch der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 erfüllt wird. Die Maßnahme sieht vor, südexponierte steile Straßenböschungen an der Ortsumgehung und der Hüttenstraße zauneidechsengerecht herzurichten. Im unteren Böschungsbereich sollen offene, besonnte Stellen und unverfugte Steinmauern geschaffen werden, die den Habitatansprüchen der Art entgegenkommen; der obere, zur Straße hin gelegene Teil soll stärkeren, extensiv gepflegten Bewuchs aufweisen. Dies soll nach den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten bewirken, dass die Tiere, deren Aktionsradius sehr klein sei, im unteren Böschungsbereich verweilen und abgehalten werden, die Straße aufzusuchen. Der Kläger hält dem entgegen, die Tiere, die Distanzen bis zu 4 km zurücklegen könnten, benötigten neben besonnten Flächen auch schattige, vor Sonneneinstrahlung geschützte Bereiche und würden deshalb die Böschung insgesamt als Lebensraum nutzen. In den Abendstunden empfänden sie erfahrungsgemäß den Straßenraum wegen der Restwärme des Straßenbelags als attraktiven Aufenthaltsort und kämen dort gehäuft zu Schaden.

116

Die Erörterung der Ausgleichsmaßnahme A 5 in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die fachliche Argumentation des Beklagten nicht tragfähig ist. Der mit der planerischen Ausgestaltung der Maßnahme betraute Sachbeistand des Beklagten hat einräumen müssen, dass die Eidechsen sich durch extensiven Bewuchs des schmalen oberen Böschungsstreifens letztlich nicht von der Straße fernhalten lassen und dort einem besonderen Tötungsrisiko unterliegen. Diese Folge sei erkannt, aber unter Abwägung von Nutzen und Schaden der Maßnahme in Kauf genommen worden, weil nach den an anderer Stelle gesammelten Erfahrungen auf derartigen Straßenböschungen trotz Tierverlusten stabile Vorkommen der Art entständen. Das mag zutreffen, lässt aber den individuenbezogen gefassten Tötungstatbestand nicht entfallen.

117

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot scheidet auch nicht nach § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 aus. Diese Regelung gelangt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil nach den obigen Ausführungen unter B.2.a.aa.(2) die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ungewiss ist. § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 bestimmt, dass die privilegierenden Regelungen der nachfolgenden Sätze nur auf nach § 19 BNatSchG 2002 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft anwendbar sind. Als Eingriff in diesem Sinne ist nicht die konkrete Beeinträchtigung - hier die Tötung von Zauneidechsen in der Nachbarschaft des Ausgleichshabitats -, sondern nach dem eindeutigen, zwischen Eingriff und Beeinträchtigungen unterscheidenden Wortlaut der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 BNatSchG 2002 die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen als Ganzes zu verstehen. Im Fall eines auf Grundflächen zugreifenden Planvorhabens ist danach dieses Vorhaben selbst, nicht jede seiner einzelnen Einwirkungen auf den Naturhaushalt als Eingriff zu qualifizieren. Das hat zur Konsequenz, dass Gegenstand der Zulässigkeitsbeurteilung das Vorhaben und nicht die einzelne Beeinträchtigung ist; führt das Vorhaben in bestimmter Hinsicht zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der Eingriffsregelung widersprechen, so ist der Eingriff unzulässig mit der Folge, dass auch anderen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die Privilegierung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 verwehrt bleibt.

118

Für dieses Verständnis sprechen neben dem Gesetzeswortlaut auch die in § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 erfolgte Gleichstellung zulässiger Bauvorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2007 mit zulässigen Eingriffen sowie die Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002, die den Eingriff als möglichen Gegenstand eines Zulassungsakts voraussetzt. Vor allem aber trägt diese Auslegung dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck Rechnung. § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 ist - neben Absatz 4 - an die Stelle des § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 getreten, der nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassene Eingriffe prinzipiell umfassend von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 freistellte. Zur Wahrung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht hat die Neuregelung zwar die Privilegierung deutlich eingeschränkt. Auch sie ist jedoch Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, Maßnahmen zu privilegieren, für die vor Realisierung eine Prüfung und Bewältigung ihres naturschutzbezogenen Konfliktpotentials nach Maßgabe der Eingriffsregelung erwartet werden kann (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 36; zum alten Recht bereits Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 <327 f.>). Eine solche Maßnahme kann nicht die einzelne Beeinträchtigung, sondern nur das beeinträchtigende Planvorhaben sein.

119

Aber auch unabhängig davon könnte auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift mögen erfüllt sein, doch ist das unerheblich, weil Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL keine dem § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 entsprechende Begrenzung des Tötungsverbots enthält. Anders als das deutsche Recht schränkt die unionsrechtliche Norm allerdings das Tötungsverbot auf absichtliche Tötungen ein. Darauf kommt es hier indes nicht an, da vorliegend auch das Absichtlichkeits-Merkmal zu bejahen ist. Absichtliches Handeln setzt den Nachweis voraus, dass der Handelnde die Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - Rs. C-221/04 - Slg. 2006 S. I-4515 Rn. 71). In Anbetracht der von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen muss von einer Inkaufnahme eines durch die Maßnahme A 5 für die Zauneidechsen signifikant erhöhten Tötungsrisikos ausgegangen werden.

120

Dem aufgezeigten Mangel fehlt nicht die Entscheidungserheblichkeit. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG 2007 eine Ausnahme hätte erteilt werden können, lassen sich nicht abschließend beurteilen. Es ist nämlich offen, ob zumutbare Alternativen zur Ausgleichsmaßnahme A 5 vorhanden sind. Da diese Maßnahme einen Baustein im Kompensationskonzept des Beklagten bildet, müsste eine alternative Kompensationsmaßnahme in gleichem Maße wie sie zur Kompensation fortfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Zauneidechsen geeignet sein, ohne zugleich die mit ihr verbundenen Risiken zu schaffen. Ob Flächen zur Verfügung stehen oder beschafft werden können, auf denen sich ein diesen Anforderungen entsprechendes Ausgleichs- oder Ersatzhabitat anlegen lässt, kann ohne vorgängige behördliche Untersuchungen nicht beurteilt werden.

121

(2) Der vorbezeichnete Mangel schlägt durch auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot. Gibt es zumutbare Alternativmaßnahmen, mit denen sich ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die Zauneidechse vermeiden lässt, so wird das Vorhaben diesem Gebot nicht gerecht.

122

Ein ergänzendes Verfahren eröffnet auch insoweit die Möglichkeit zur Fehlerheilung durch Nachermittlung und Nachbesserung oder Neubewertung unter Einschluss der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme.

123

ee) Dass die Planfeststellungsbehörde für die Schlingnatter ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko infolge der Ausgleichsmaßnahme A 5 verneint hat, begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken. Der einzige Fund eines Exemplars dieser Art im Zuge der durchgeführten Bestandserfassung ist in beträchtlicher Entfernung zur Ausgleichsfläche erfolgt; angesichts dessen musste nicht angenommen werden, Schlingnattern würden sich künftig gehäuft auf der Ausgleichsfläche aufhalten und unterlägen bei ihrer Jagd nach Zauneidechsen im angrenzenden Straßenraum einem signifikant gesteigerten Tötungsrisiko.

124

ff) Ebenso wenig ist die naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde zu beanstanden, die CEF-Maßnahme 18 falle nicht unter den Tötungstatbestand. Diese Maßnahme richtet sich darauf, zur Kompensation verkehrsbedingter Lebensraumverluste von Zauneidechse und Schlingnatter schon bisher partiell zumindest von der Zauneidechse genutzte, aber u.a. wegen Aufforstungen und zunehmender Verbuschung nur eingeschränkt ihren Habitatansprüchen genügende Flächen durch Anlage typischer Habitatelemente aufzuwerten und so zugleich zusätzlichen Lebensraum zu schaffen. Der Gefahr, dass beim stellenweise geplanten Abschieben von Oberboden zur Herstellung von Rohbodenstandorten Individuen der beiden Arten getötet werden, begegnet der Planfeststellungsbeschluss in der durch Protokollerklärungen während der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung mit der CEF-Maßnahme 11, die eine Umweltbaubegleitung vorsieht; Bereiche, in denen nach den dortigen Habitatbedingungen mit Eidechsen oder Schlingnattern zu rechnen ist, sind durch Festlegung entsprechender Bautabuzonen und Baufeldbegrenzungen von solchen Arbeiten auszunehmen. Sachgründe, warum trotz dieser Schutzvorkehrungen Tiere zu Schaden kommen werden, hat der Kläger nicht zu benennen vermocht.

125

Soweit der Kläger hinsichtlich der CEF-Maßnahme 18 außerdem ein signifikant erhöhtes Risiko der Tiere, im Straßenraum zu Tode zu kommen, geltend macht, hat die gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten Bestand. Die Lage der Maßnahmeflächen zur Straße ist nicht mit derjenigen der Ausgleichsflächen A 5 zu vergleichen. Während letztere unmittelbar an Straßen grenzen, sind erstere - mit Ausnahme einer geringfügigen Verbindung zu einer Teilfläche der Ausgleichsmaßnahme A 5 - durch Flächen, die nicht aufgewertet werden sollen, von den benachbarten Straßen getrennt. Warum diese trennenden Flächen nach ihrer Beschaffenheit nicht als Puffer dienen, sondern im Gegenteil den Tieren einen Anreiz bieten sollten, sie zu durchstreifen und mehr als nur gelegentlich auf die Straße zu gelangen, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Angesichts dessen besteht kein Anlass, dem Beweisbegehren des Klägers entsprechend Sachverständigenbeweis zu diesbezüglichen Risiken zu erheben.

126

gg) Die geplante Baufeldfreimachung erfüllt den Tötungstatbestand trotz der CEF-Maßnahme 14, die eine Umsiedlung von Zauneidechsen aus dem geplanten Baufeld in Ausgleichshabitate vorsieht, und der durch Planergänzung in der mündlichen Verhandlung für diese Habitate angeordneten Hälterungsmaßnahmen. Dass die Planfeststellungsbehörde dies verkannt hat, ist jedoch wegen Vorliegens einer objektiven Ausnahmelage kein entscheidungserheblicher Fehler.

127

Die Beurteilung, die CEF-Maßnahme 14 stelle sicher, dass die Baufeldräumung nicht den Tötungstatbestand verwirkliche, ist zu beanstanden. Die Zauneidechsen sollen auf Flächen von insgesamt mehreren Hektar ergriffen werden. Selbst wenn die Fangaktionen in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden, in denen die Eidechsen wegen niedriger Temperaturen noch nicht über ihre volle Reaktionsfähigkeit und Beweglichkeit verfügen, erscheint es ausgeschlossen, der Tiere auf einer Gesamtfläche dieser Größenordnung mit habitattypischen Versteckmöglichkeiten in Gestrüpp, Erdlöchern usw. auch nur annähernd vollständig habhaft zu werden. Das hat letztlich auch der mit der Planung der Maßnahme betreute Sachbeistand des Beklagten eingeräumt, indem er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, es lasse sich eine "relativ hohe Fangquote" erzielen. Verbleibt demnach ein nicht ganz geringer Teil der Zauneidechsen auf dem vorgesehenen Baufeld, so lässt das den Schluss zu, dass zumindest einzelne Tiere im Zuge der während der Wintermonate durchzuführenden Baufeldfreimachung durch den Einsatz schweren Geräts in Erdspalten usw. erdrückt werden. Daran vermag auch die Umweltbaubegleitung nichts zu ändern; denn anders als bei der Schaffung von Rohbodenstandorten im Zuge der CEF-Maßnahme 18 muss der Oberboden im Baufeld nicht nur selektiv in unbedenklichen Bereichen, sondern flächendeckend abgeschoben werden. Dass Tierverluste in Rechnung zu stellen sind, entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Planunterlage 12.6 S. 178: "... können Individuenverluste weitgehend verhindert werden"). In Anbetracht der individuenbezogenen Ausgestaltung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 hat die Planfeststellungsbehörde den Tatbestand in dieser Hinsicht somit zu Unrecht verneint.

128

Darüber hinaus ist mit Rücksicht auf die Standorttreue der Zauneidechse davon auszugehen, dass ein Teil der im Zuge der CEF-Maßnahme 14 eingesammelten und im Ausgleichshabitat ausgesetzten Tiere in ihre angestammten Habitate zurückwandert und dort den Bauarbeiten mit schwerem Gerät zum Opfer fällt. Die Hälterungsmaßnahmen, die der Planfeststellungsbeschluss in seiner durch entsprechende Protokollerklärungen des Beklagten ergänzten Fassung angeordnet hat, sind zwar unstreitig geeignet, die Zahl der auf diese Weise zu Tode kommenden Tiere stark zu vermindern. Nach übereinstimmender Einschätzung der naturschutzfachlichen Sachbeistände der Beteiligten lässt sich aber auch mit einem Schutzzaun nicht verhindern, dass ein wenn auch geringer Teil der Tiere in ihre Ausgangshabitate zurückkehrt und dort von der Baufeldräumung betroffen ist.

129

Obgleich der Planfeststellungsbeschluss den Tötungstatbestand demnach zu Unrecht verneint hat, fehlt es an einem entscheidungserheblichen Mangel. Nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 hätte nämlich in dieser Hinsicht eine Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt werden können. Zur Begründung wird auf die weiter unten folgenden Ausführungen unter B.2.c.bb. verwiesen, die neben den hier in Rede stehenden weitere Beeinträchtigungen berücksichtigen, die artenschutzrechtliche Tatbestände verwirklichen; da eine abschließende Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen eine Gesamtschau verbotswidriger Beeinträchtigungen erfordert, kann sie nicht je gesondert für einzelne Beeinträchtigungen vorgenommen werden.

130

b) Der Senat lässt offen, ob die planfestgestellte CEF-Maßnahme 14, die das Einsammeln und Verbringen der Zauneidechsen in Ausgleichshabitate vorsieht, den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 in der Variante des Fangverbots erfüllt. Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob das Fangen wild lebender Tiere im Sinne dieser Vorschrift neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (vgl. Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 39 Rn. 7 und § 44 Rn. 15; Lau, a.a.O. § 39 Rn. 4 und § 44 Rn. 8; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Band 2, Loseblatt Stand August 2008, § 42 Rn. 15). Der Schutzzweck der Norm mag dafür sprechen, einen kurzzeitigen Freiheitsentzug, z.B. bei der Beringung von Vögeln, als Bagatelle aus dem Fangtatbestand auszuklammern. Im Hinblick auf den Wortlaut sowohl der deutschen Regelung als auch des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL, die beide keine Einschränkung auf Fanghandlungen von gewisser Dauer oder gar auf Dauer zum Ausdruck bringen, sowie den uneinheitlichen Meinungsstand wäre ein solches Auslegungsergebnis jedoch nicht jedem Zweifel entzogen und könnte deshalb nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

131

Letztlich kann die Frage, ob die mit der CEF-Maßnahme 14 verbundenen Handlungen trotz der Absicht, die Tiere in den Ersatzhabitaten alsbald wieder auszusetzen, den Fangtatbestand erfüllen, dahingestellt bleiben. Auch insoweit besteht nämlich, wie unter B.2.c.bb. auszuführen sein wird, eine objektive Ausnahmelage.

132

c) Bezogen auf Quartierverluste von Fledermäusen sowie Zauneidechsen und Schlingnattern verstößt die artenschutzrechtliche Beurteilung gegen das Zerstörungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007). Für die beiden letztgenannten Arten ist dieser Verstoß wegen Vorliegens einer objektiven Ausnahmelage jedoch nicht entscheidungserheblich.

133

aa) Der Planfeststellungsbeschluss geht für Fledermäuse selbst davon aus, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative BNatSchG 2007 vorliegen, wonach es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu zerstören. Die Beurteilung, dies treffe nur auf Höhlen- und Spaltenquartiere, nicht dagegen auf Wochenstubenquartiere zu, hält der Überprüfung stand.

134

Die im Hospitalwald durchgeführten Untersuchungen haben zwar keine Nachweise aktuell genutzter Höhlen- und Spaltenquartiere im Baufeld ergeben. Das Vorhandensein solcher Quartiere ist aber als wahr unterstellt worden, weil in den im Trassenbereich stehenden Bäumen Höhlen und Spalten ermittelt worden sind, die diese Funktion erfüllen können. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Im Zuge der Baufeldräumung gehen diese Quartiere verloren.

135

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme der Planfeststellungsbehörde, über die genannten Quartiere hinaus fielen nicht auch Fortpflanzungsstätten in Gestalt von Wochenstubenquartieren weg. Dass derartige Quartiere im Umfeld des Hospitalwaldes vorhanden sind, nehmen Kläger und Beklagter übereinstimmend an. Die vom Kläger angegriffene Einschätzung des Beklagten, sie würden nicht im Rechtssinne zerstört, erweist sich als tragfähig. Die Trasse entfaltet zwar Trennwirkungen im Aktionsraum der Fledermäuse. Bei den umfangreichen Untersuchungen des Vorhabenträgers haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch die Zugänglichkeit von Wochenstubenquartieren oder ihre Funktionsfähigkeit infrage gestellt würde. Das Verständnis des Klägers, wonach die Zerschneidung von Jagdhabitaten zugleich die Wochenstubenquartiere der dort jagenden Fledermauskolonien schädigt, würde den Zerstörungstatbestand völlig entgrenzen und ist daher abzulehnen. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL gebietet keine andere Sichtweise. Auch er vermittelt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen allgemeinen Lebensstättenschutz, sondern beschränkt sich darauf, die näher bezeichneten, für die Erhaltung der Art als besonders wichtig angesehenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern.

136

Während die artenschutzrechtliche Prüfung demzufolge den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 insoweit entspricht, wird sie § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 nicht gerecht. Sie hat die Auffassung zugrunde gelegt, die Zerstörung der Höhlen- und Spaltenquartiere sei zusätzlich an den Regelungen der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift zu messen, nach denen der Zerstörungstatbestand entfalle. Dem kann nicht gefolgt werden, da sich - wie oben ausgeführt - nicht feststellen lässt, dass das Vorhaben einen nach § 19 BNatSchG 2002 zulässigen Eingriff darstellt.

137

Dieser Mangel ist entscheidungserheblich. Von einer objektiven Ausnahmelage kann nicht ausgegangen werden. Es lässt sich nicht verlässlich ausschließen, dass eine zumutbare Alternative im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 gegeben ist. Maßnahmen, mit denen sich die Zerstörung der Fledermausquartiere unter Beibehaltung der planfestgestellten Trasse vermeiden ließe, sind zwar nicht ersichtlich. Die getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um auch eine zumutbare Trassenalternative zu verneinen. Eine solche setzt voraus, dass sich habitat- oder artenschutzrechtliche Schutzvorschriften ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse und dass sie keine anderweitigen Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 119 m.w.N.). Bislang fehlen hinreichende Feststellungen, um diese Voraussetzungen sicher beurteilen zu können. Da der Beklagte das Vorhaben für artenschutzrechtlich unbedenklich gehalten hat, sind keine aussagekräftigen Untersuchungen zu der Frage durchgeführt worden, ob die in Betracht gezogenen Alternativen zur planfestgestellten Querung des Hospitalwaldes artenschutzrechtliche Verstöße vermeiden. Ebenso fehlen ausreichende Feststellungen, um die naturschutzexternen Nachteile der Alternativtrassen westlich von Freiberg in Relation zu dem mit ihnen ggf. erzielbaren Gewinn für die betroffenen Naturgüter zu setzen. Eine hierauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die mit der jeweiligen Alternativtrasse vermeidbaren artenschutzrechtlichen Verstöße insgesamt in den Blick nehmen. Dafür aber mangelt es an der notwendigen tatsächlichen Grundlage, solange die Wirksamkeit des Fledermausschutzkonzepts für den Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen ungeklärt ist.

138

Der Verstoß gegen das Zerstörungsverbot rechtfertigt nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wie oben unter B.2.a.aa.(3) und dd.(2) ausgeführt, erscheint es möglich, die im Hinblick auf das Tötungsverbot und - im Zusammenhang damit - die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bestehenden Fehler zu heilen, sei es, dass auf der Grundlage einer Nachermittlung und Nachbesserung oder Neubewertung ein Verstoß gegen das Tötungsverbot und das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot verneint werden kann, sei es, dass nach einer die artenschutzrechtlichen Gegebenheiten zutreffend berücksichtigenden Prüfung eine Ausnahme vom Tötungsverbot unter Nachbesserung des Kompensationskonzepts erteilt wird. Aufbauend auf diesen in einem ergänzenden Verfahren durchzuführenden Prüfschritten kommt auch eine Fehlerheilung hinsichtlich des Zerstörungsverbots für Höhlen- und Spaltenquartiere der Fledermäuse in Betracht. Mit der Behebung von Verstößen gegen die Eingriffsregelung entfiele nämlich zugleich die Sperrwirkung des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007, so dass die an die Zulässigkeit des Eingriffs anknüpfenden privilegierenden Regelungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 für die Prüfung des Zerstörungstatbestands zu berücksichtigen wären.

139

§ 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 würde dann die Verwirklichung des Zerstörungstatbestands ausschließen. Die Höhlenbaumkartierung hat zahlreiche als Fledermausquartiere geeignete Höhlen im Umfeld der Trasse festgestellt. In Anbetracht der Waldstruktur liegt es nahe, dass als Tagesquartiere nutzbare Baumspalten hinter abstehenden Borken ebenfalls in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Damit wäre der bereits im Planfeststellungsbeschluss gezogene Schluss vertretbar, die ökologische Funktion der eingriffsbetroffenen Fledermausquartiere werde im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, zumal im Vorfeld der Baufeldräumung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zusätzlich Fledermausflachkästen in den verbleibenden Waldflächen westlich der Trasse angebracht werden sollen.

140

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre die Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 mit Art. 12 und 16 FFH-RL vereinbar, weil es nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung der Ruhestätten im unionsrechtlichen Sinne kommt. Mit Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 69 f.) hat der Senat ausgeführt, dass bei einer den Sinn und Zweck der FFH-Richtlinie beachtenden, von der Europäischen Kommission ausdrücklich empfohlenen Auslegung die Gesamtheit mehrerer im Dienst einer Funktion stehenden Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, die durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL geschützte Lebensstätte darstellt. Dieses Verständnis ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Abgrenzung der Lebensstätte im konkreten Fall um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage handelt, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Für die in Rede stehenden Höhlen- und Spaltenquartiere ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sie einen Lebensstättenverbund bilden. Der Kläger hat dies selbst betont, indem er darauf hingewiesen hat, die Höhlen und Spalten würden tageweise wechselnd genutzt. Die Tiere sind demnach nicht auf ein bestimmtes Quartier angewiesen, sondern darauf, dass eines von vielen zum Verbund gehörenden Quartieren ihnen zur Nutzung offen steht. Bietet der Quartierverbund auch ohne die der Trasse weichenden Bäume die notwendigen Quartiere, so ist der unionsrechtliche Zerstörungstatbestand nicht verwirklicht.

141

Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 einen engeren Lebensstättenbegriff zugrunde legt, der nicht den Verbund, sondern dessen einzelne Bestandteile als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte begreift. Durch die tatbestandliche Ergänzung in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007, der auf den Erhalt der Funktion abstellt, wird aber für "Verbundfälle" die Kongruenz mit der unionsrechtlichen Regelung hergestellt. Das reicht aus. Unionsrechtliche Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber Spielräume für die Umsetzung; diese sind gewahrt, wenn - wie in den "Verbundfällen" - der unionsrechtlich verbürgte Schutzstandard durch die mitgliedstaatliche Regelung gesichert wird.

142

bb) Bezogen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Zauneidechsen und Schlingnattern hat der Planfeststellungsbeschluss den Zerstörungstatbestand zu Unrecht verneint. Jedoch kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil eine objektive Ausnahmelage gegeben ist.

143

Für die Zauneidechse ist unstreitig, dass in mehreren Teilgebieten, darunter namentlich den Halden östlich von Freiberg, Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Zuge der Baufeldräumung zerstört werden. Für die Schlingnatter sind dem Vorhabenträger bei seinen Bestandserhebungen für einen Großteil der in Betracht kommenden Habitatflächen zwar keine positiven Nachweise gelungen; auf der Grundlage seiner insoweit vorgenommenen Wahrunterstellungen ist jedoch ebenfalls für die im Reptiliengutachten und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bezeichneten Teilflächen vom Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen.

144

§ 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 kann einen Verstoß gegen das Zerstörungsverbot nicht ausschließen. Unabhängig davon, ob das vorgesehene neue Habitat zu allen Teilflächen, auf denen geschützte Lebensstätten verloren gehen, in dem von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 vorausgesetzten räumlichen Zusammenhang steht, folgt dies wiederum schon daraus, dass mangels eines zulässigen Eingriffs (§ 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007) die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 gar nicht zur Anwendung kommen. Da die Planfeststellungsbehörde dies verkannt hat, ist ihre Beurteilung fehlerhaft.

145

Es besteht indessen eine objektive Ausnahmelage, die zur Unerheblichkeit des Fehlers führt.

146

Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG 2007 aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; weitergehende Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind zu beachten. Hängt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von Ausnahmen für mehrere Beeinträchtigungen ab, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den Ausnahmegrund zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen. Deshalb sind in die Ausnahmeprüfung die dem Tötungsverbot zuwiderlaufende Baufeldfreimachung und die möglicherweise dem Fangverbot widersprechende CEF-Maßnahme 14 einzubeziehen. Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor.

147

Das Planvorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen, die Abweichungen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 rechtfertigen. Voraussetzung dieses Ausnahmegrundes ist nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Es reicht vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 153 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 55).

148

Diesen Anforderungen ist Genüge getan. Die tatbestandlichen Handlungen sind nur von begrenztem Gewicht. Für das Einfangen der Tiere, um sie vor Tötung oder Schädigung zu bewahren, liegt das auf der Hand. Da im Zuge der Fangaktion bei fachgerechter Durchführung voraussichtlich nur ein relativ kleiner Anteil der Tiere übersehen und damit einem Tötungsrisiko ausgesetzt wird und durch die vorgesehenen Schutzzäune zumindest der ganz überwiegende Teil der im Ausgleichshabitat ausgesetzten Tiere an einer Rückwanderung in ihre angestammten, von der Baufeldräumung betroffenen Lebensräume gehindert wird, gilt Ähnliches für die zu erwartenden Tötungen. Schwerer wiegt zwar der großflächige Verlust von Flächen, welche den Tieren als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Das Gewicht dieses Verlustes wird jedoch dadurch relativiert, dass Ausgleichshabitate in großem Umfang geschaffen bzw. durch Aufwertungsmaßnahmen in ihrer Aufnahmekapazität gestärkt werden. Das Konzept der CEF-Maßnahme 18 erscheint schlüssig. Dass die betreffenden Flächen schon bisher Zauneidechsen als Lebensraum dienen, macht deutlich, dass sie die grundlegenden Habitatbedingungen erfüllen. Ihre Eignung ist zwar in der Vergangenheit durch Aufforstungsmaßnahmen und zunehmende Verbuschung in weiten Teilen stark gemindert worden, aber dem kann durch einfache, verlässlich wirkende Maßnahmen gegengesteuert werden. Es ist deshalb plausibel, dass zum einen eine hohe Aufwertungskapazität besteht und zum anderen die Umgestaltung ihre Wirkung nicht verfehlt. Für die grundsätzliche Eignung der Maßnahme spricht auch der vom Kläger vorgelegte Endbericht über ein FuE-Vorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben". Darin heißt es, die von der Zauneidechse benötigten Strukturen seien mit recht einfachen Mitteln leicht zu schaffen; Berichte über gelungene Maßnahmen zur Aufwertung oder Schaffung von Lebensräumen lägen vor (S. A 174). Im selben Bericht wird die Umsiedlung zwar als eine umstrittene Maßnahme bezeichnet, wobei die Gefahren des Verlustes genetischer Vielfalt und eines Auswanderns der Eidechsen erwähnt werden. Da eine Rückwanderung in die angestammten Habitate durch die im ergänzten Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzzäune übergangsweise weitgehend eingedämmt wird und andererseits durch die Vernetzung der Ausgleichshabitate mit benachbarten Habitatflächen ein genetischer Austausch auf Dauer möglich sein wird, hat sich die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Annahme, die Risiken seien beherrschbar, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative gehalten. Das gilt umso mehr, als die CEF-Maßnahme 18 durch ein Monitoring begleitet wird, wie es in dem genannten Endbericht speziell für Umsiedlungsmaßnahmen gefordert wird (S. A 177 f.).

149

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens hoher Stellenwert zukommt. Er manifestiert sich in der Aufnahme des Vorhabens in den Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf, zeigt sich aber auch an den gravierenden Unzuträglichkeiten der gegenwärtigen Verkehrssituation in Freiberg, die im Planfeststellungsbeschluss eingehend geschildert ist. Dem verkehrlichen Interesse der Allgemeinheit ist deshalb letztlich höheres Gewicht einzuräumen als den betroffenen Belangen des Artenschutzes.

150

Zumutbare Alternativen im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 fehlen. Da Vermeidungsmaßnahmen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden könnten, nicht zur Verfügung stehen, kommt als Alternative lediglich eine andere Trassenführung in Betracht. Im Raum südöstlich und östlich von Freiberg, in dem die Zauneidechse und die Schlingnatter betroffen sind, führen neben der planfestgestellten Trasse jedoch auch die in der Variantenuntersuchung alternativ in Betracht gezogene Untervariante 7 und die mit letzterer teilweise übereinstimmende Variante des Klägers und der Grünen Liga über Flächen, die den beiden Arten als Habitate dienen. Trassenalternativen, bei denen die artenschutzrechtlichen Verbote eingehalten würden, scheiden damit aus.

151

Darüber hinaus ist auch die weitere Voraussetzung erfüllt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern darf. Anders als für den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 kommt es für die Erteilung einer Ausnahme nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.O. Rn. 60 m.w.N.). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat sich nicht mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesamtheit der Populationen von Schlingnatter und Zauneidechse in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten, wohl aber mit denen auf die örtlichen Populationen auseinandergesetzt (Planunterlage 12.6 S. 176 und 179). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, der Erhaltungszustand beider Arten werde sich im Freiberger Raum nicht verschlechtern, und stützt diese Einschätzung zum einen auf vorhandene Ausweichhabitate und zum anderen auf die vorgesehenen Maßnahmen zur Schaffung bzw. Aufwertung von Ausgleichshabitaten. Diese Überlegungen erweisen sich als tragfähig. Mit der - wie ausgeführt - naturschutzfachlich vertretbar konzipierten CEF-Maßnahme 18 werden große Anstrengungen unternommen, eine Fläche von immerhin ca. 7,1 ha entsprechend den Habitatansprüchen der Schlingnatter und der Zauneidechse aufzuwerten. Die Maßnahme A 5 ist wegen der Straßenrandlage der von ihr betroffenen Flächen zwar rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Beurteilung der weiteren Populationsentwicklung durch den Fachbeitrag kann jedoch nicht wesentlich auf der Berücksichtigung dieser Maßnahme beruhen. Dies folgt daraus, dass die Überlegungen zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen beider Reptilienarten jeweils auf die Schaffung von Ausweichhabitaten in einer Größenordnung von ca. 7,1 ha abstellen, die schon mit der CEF-Maßnahme 18 erreicht werden. Hat sich der Beklagte demnach mit seiner Beurteilung, der Erhaltungszustand der lokalen Populationen von Schlingnatter und Zauneidechse im Freiburger Raum werde sich nicht verschlechtern, innerhalb seiner Einschätzungsprärogative gehalten, so ist auch ohne von ihm dazu angestellte Erwägungen der Schluss gerechtfertigt, dass es in dem räumlich weiter zu ziehenden Bereich des natürlichen Verbreitungsgebiets ebenfalls nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen beider Arten kommen werde.

152

Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist ebenfalls Genüge getan. Dies gilt auch insoweit, als er verlangt, dass die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Wenngleich der Erhaltungszustand beider Arten ungünstig sein mag, schließt Art. 16 Abs. 1 FFH-RL die Erteilung einer Ausnahme dennoch nicht aus. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - (Slg. 2007 S. I-4713 Rn. 29) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 141 f.). Dass keine Verschlechterung eintritt, ist bereits ausgeführt worden. Ebenso wenig führt das Vorhaben zu konkreten Hürden für Bemühungen, den Erhaltungszustand beider Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu verbessern.

153

3. Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Artenschutz begründet worden ist, ziehen die beanstandeten Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach sich.

154

Über diese Fehler hinaus erhebt der Kläger - soweit mit seinen Einwendungen nicht präkludiert - die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot verstoßen, indem sie der planfestgestellten Untervariante B den Vorzug gegenüber der Untervariante A gegeben habe, obgleich Letztere den Hospitalwald weniger durchschneide und weniger mit Immissionen belaste. Die Wahl der Untervariante B ist indes nicht am Vermeidungsgebot, sondern allein am fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot zu messen. Das Vermeidungsgebot richtet sich nämlich nur auf die Ausgestaltung des Vorhabens an Ort und Stelle. Die seit dem 1. März 2010 geltende Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes bringt dies in § 15 Abs. 1 Satz 2 schon durch ihren Wortlaut ("am gleichen Ort") zum Ausdruck. Gleiches galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch schon für den früheren, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Rechtszustand (vgl. bereits Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <146 ff.>). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nach alter wie nach neuer Fassung des Vermeidungsgebots, das sich ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht gegen den Eingriff als solchen, sondern nur gegen mit ihm verbundene Beeinträchtigungen richtet, wird die Trassenwahl allein durch das Abwägungsgebot gesteuert. Dies hat nicht bloß für die Entscheidung zwischen verschiedenen Hauptvarianten, sondern auch für die Auswahl zwischen Untervarianten zu gelten, zumal wenn sie - wie hier - im Trassenverlauf deutlich voneinander abweichen und zu deutlich verschiedenen Betroffenheiten gegenläufiger abwägungserheblicher Belange führen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass über den Ausgleich zwischen den gegenläufigen Belangen unter Berücksichtigung des ihnen nach den konkreten Umständen zukommenden Gewichts entschieden wird. Wendete man das Vermeidungsgebot auf derartige Konstellationen an, so liefe dies darauf hinaus, Naturschutzbelangen einen abstrakten Gewichtungsvorrang zu sichern. Eine solche Intention kommt auch in der vor Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 geltenden Eingriffsregelung nicht zum Ausdruck.

155

4. Dass die planerische Abwägung von Mängeln der habitat- und artenschutzrechtlichen Beurteilung infiziert wird, hat schon die Kontrolle der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" (B.1.a.aa.(2)) und des für den Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen entwickelten artenschutzrechtlichen Schutzkonzepts (B.2.a.aa.(2)) ergeben. Die darüber hinausgehenden Einwendungen des Klägers gegen die Abwägung greifen nicht durch.

156

a) Bezogen auf den Trassenabschnitt westlich von Freiberg macht der Kläger geltend, die behördliche Entscheidung, der den Hospitalwald querenden Trassenvariante 3 den Vorzug vor der Variante 4 und der mit dieser hier weitgehend übereinstimmenden Vorschlagsvariante der Naturschutzvereinigungen zu geben, lasse eine Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes erkennen. Dem kann - abgesehen von der Fehlbeurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände - nicht gefolgt werden. Die Planfeststellungsbehörde hat durchaus erkannt, dass die mit der planfestgestellten Trasse verbundene Zerschneidung, Verlärmung und Schadstoffbelastung des Hospitalwaldes schwerwiegende, erst auf längere Sicht kompensierbare Beeinträchtigungen darstellen. Dass sie sich dennoch für die Variante 3 entschieden hat, ist nicht erkennbarer Ausdruck einer objektiven Fehlgewichtung dieser Beeinträchtigungen, sondern Ergebnis einer vergleichenden Bewertung der Varianten unter Einbeziehung anderer berührter Belange. Diese Vorzugsentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sich eine der Alternativtrassen gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung erweist und sich deshalb der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig aufdrängen musste (Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.N.). Das ist zu verneinen. Die Variante 4 und die Vorschlagsvariante der Naturschutzvereinigungen sind der Variante 3 zwar unter dem Blickwinkel des Naturschutzes überlegen, führen aber zu deutlichen Nachteilen für andere Belange. Der Planfeststellungsbeschluss begründet dies detailliert (S. 71 ff.). Hervorzuheben sind die verkehrlichen Nachteile und die Nachteile für die Wohnbevölkerung. Die Variante 4 müsste teilweise durch bebautes Gebiet geführt werden; sie wäre dort mit mindestens vier plangleichen Knotenpunkten verbunden, die ausgebaut und mit Lichtsignalanlagen ausgerüstet werden müssten. Daran würden sich Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit, Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit knüpfen mit der Folge, dass die Entlastungswirkung für das Straßennetz in Freiberg deutlich geringer wäre als die der planfestgestellten Variante 3. Die Verkehrsfunktion einer Ortsumgehung könnte dieser Teilabschnitt somit nur eingeschränkt erfüllen. Dass die Führung durch Teile der Ortslage im Vergleich zur Variante 3 mit erheblich höheren Lärm- und Schadstoffbelastungen der Bevölkerung verbunden wäre, versteht sich von selbst; nach Angaben des Planfeststellungsbeschlusses würden in großem Umfang Lärmschutzwände erforderlich. Im Vergleich zwischen den Varianten 3 und 4 geht es somit um den klassischen Konflikt zwischen den Belangen des Menschen und denen der Natur. In diesem Konflikt den Belangen der Natur den Vorrang einzuräumen, musste sich der Behörde nach den konkreten Umständen jedenfalls nicht aufdrängen.

157

Soweit der Kläger überdies als abwägungsfehlerhaft rügt, dass die Planfeststellungsbehörde der Untervariante B trotz der mit ihr verbundenen Nachteile für Naturschutzbelange gegenüber der Untervariante A den Vorzug gegeben habe, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Die vom Kläger aufgelisteten Nachteile der Untervariante B - längere Zerschneidungsstrecke, Separierung größerer Waldflächen vom übrigen Waldbestand, Immissionsbelastung größerer Waldflächen, 1 ha mehr Waldverlust - hat die Planfeststellungsbehörde nicht nur erkannt, sondern als erhebliche Nachteile herausgestellt (PFB S. 95). Sie hat ihnen indes Vorteile unter anderen Naturschutzaspekten - 2 ha geringerer Flächenverbrauch und geringere Beeinträchtigung des Grundwasserdargebotspotenzials -, vor allem aber Vorteile für andere Belange wie das signifikante Abrücken von der Wohnbebauung und die daraus folgende geringere Lärm- und Schadstoffbelastung der Bevölkerung im Freiberger Ortsteil Friedeburg, die fehlende Notwendigkeit der Beseitigung von Kleingärten und zugehörigen Gartenhäusern, trassierungstechnische und wirtschaftliche Vorteile sowie eine verbesserte CO2-Bilanz angeführt (S. 93 ff.). Dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gesichtspunkte in der Gesamtschau stärker gewichtet, lässt Abwägungsdisproportionalitäten nicht erkennen.

158

Nur ergänzend merkt der Senat an, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Würdigung der übrigen Trassenvarianten westlich von Freiberg, die die verkehrlichen Nachteile der Variante 4 und der Variante der Naturschutzvereinigungen vermeiden, recht vage bleiben. Da der Kläger in dieser Hinsicht keine Rügen erhoben hat, ist dem hier aber nicht weiter nachzugehen.

159

b) Bezogen auf den Trassenabschnitt zwischen der Hüttenstraße und dem Ausbauende rügt der Kläger als abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde es versäumt habe, anknüpfend an den Trassenvorschlag der Naturschutzvereinigungen einen bestandsorientierten Ausbau als Alternative zur planfestgestellten Muldequerung vorzusehen. Auch mit diesem Einwand wird kein Abwägungsmangel aufgezeigt.

160

Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass der Trassenvorschlag der Naturschutzvereinigungen in der unterbreiteten Form gegenüber der planfestgestellten Trasse im genannten Abschnitt vorzugswürdig sei. Er wirft der Planfeststellungsbehörde vielmehr ein Ermittlungsdefizit vor, weil sie die Möglichkeit eines "bestandsorientierten Ausbaus" nicht untersucht und in die vergleichende Betrachtung einbezogen habe. Dem wäre nur zu folgen, wenn ein solcher Ausbau - obgleich vom Kläger im Anhörungsverfahren nicht gefordert - eine Alternative gewesen wäre, deren Prüfung sich angeboten hätte. Dies ist zu verneinen. Die Bestandsstrecke verläuft auf einer Länge von 500 m in unmittelbarer Nähe der Ortslage Halsbach; sie hat mehrere Verknüpfungen mit dem untergeordneten Straßennetz und dient der Erschließung angrenzender Felder (PFB S. 85). Sie hat Steigungen zu bewältigen, die westlich der Mulde 8 %, östlich des Flusses 10 % betragen. Wie bei diesen topographischen Verhältnissen, in Anbetracht der Ortsnähe von Halsbach und mit Blick auf die von der Straße bisher wahrgenommene Erschließungsfunktion ein bestandsorientierter Ausbau aussehen könnte, der sowohl den Anforderungen des Fernverkehrs als auch den Immissionsbelangen der Wohnbevölkerung entspricht, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Ein "bestandsorientierter Ausbau" stellt deshalb keine sich anbietende Alternative dar, die näher hätte untersucht werden müssen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger bewohnt eigener Darstellung zufolge ein am östlichen Rand der Ortschaft B... liegendes Anwesen. Er erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A... am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen ostnordöstlich von B... erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf (andere) Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage des Klägers, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Der Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 geändert wurde, ändert hieran nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine solche Fallgestaltung inmitten steht, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen zu Recht nicht.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - während der insofern allenfalls relevanten Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen wird.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts (vgl. das behördliche Schreiben vom 28.1.2014) ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen des Klägers („Immissionsort 1e“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 25,9 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachen danach am Anwesen des Klägers eine Geräuschbelastung von 35,6 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 36 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze Lo (mithin die ungünstigste, am Anwesen des Klägers zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels LAT(DW), vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schall-immissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 In Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 verlangt der Kläger, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Im Gutachten vom 5. März 2014 (vgl. die dortige Tabelle 4) wurden die Schallleistungspegel dieser Anlagen mit jeweils 101,0 dB(A) angesetzt. Dieser Wert wurde dem mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Institut durch das Landratsamt vorgegeben (vgl. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ dieser Behörde). Bei dem Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) handelt es sich danach um den Wert, den diese Windkraftanlagen gemäß der für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigung nicht überschreiten dürfen. Ob diese Vorgehensweise zutreffend war, kann offen bleiben.

Jedenfalls hat es der Kläger unterlassen, das auf Seite 41 unten/Seite 42 oben des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Argument des Verwaltungsgerichts anzugreifen, aus dem sich die Entbehrlichkeit einer Ermittlung der Vorbelastung im konkreten Fall ergibt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit der Sache nach darauf hingewiesen, dass gemäß der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen kann, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen (d. h. die Zusatzbelastung) den nach der Nummer 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Diese Voraussetzung ist hier angesichts einer prognostizierten Zusatzbelastung - wiederum jeweils bezogen auf die obere Vertrauensbereichsgrenze - von 36 dB(A) während der Nachtzeit und von 37 dB(A) an Sonn- und Feiertagen während der Tageszeit offensichtlich erfüllt. Denn der für das Anwesen des Klägers maßgebliche Immissionsrichtwert liegt gemäß der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für die Tageszeit bei 60 dB(A) und für die lauteste Nachtstunde bei 45 dB(A).

2.2 Die Einschlägigkeit der Richtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm folgt hier daraus, dass es sich bei dem Gebiet, in dem das Anwesen des Klägers liegt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 42 oben des Urteilsumdrucks) um ein Dorfgebiet handelt. Begründet hat das Verwaltungsgericht diese Aussage mit den Wahrnehmungen, die es bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat. Die knappen Ausführungen auf Seite 7 unten der Antragsbegründung, mit denen der Kläger diese Feststellung angreift, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen. Das folgt schon daraus, dass sich bei einem gerichtlichen Augenschein Feststellungen darüber, ob sich in einem Bebauungszusammenhang Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe befinden (von ihrem Vorhandensein hängt die Einordnung als Dorfgebiet ausschlaggebend ab; vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10) zuverlässig treffen lassen. Für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gebietseinstufung sprechen ferner die eigenen Ausführungen des Klägers in der Eingabe, die er am 2. Dezember 2013 an den Bayerischen Landtag gerichtet hat. Dort hat er angegeben:

„Unser kleines Dorf mit seinen 70 Einwohnern ist landwirtschaftlich geprägt. Es hat 13 Anwesen[,] und davon sind noch 5 Vollerwerbslandwirte.“

Dahinstehen kann, ob in B... - wie in der Antragsbegründung behauptet - die Wohnnutzung überwiegt. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

Als unbehelflich erweist sich der im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 enthaltene Hinweis darauf, dass das Grundstück des Klägers unmittelbar an ein durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetztes Areal angrenzt. Das trifft ausweislich der Planzeichnung, die sich als Blatt 56 in der mit „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ bezeichneten Akte des Landratsamts befindet, und ausweislich des Schreibens des Sachgebiets 44 des Landratsamts an das dortige Sachgebiet 42 vom 27.Januar 2014 in tatsächlicher Hinsicht zwar zu. Unter rechtlichem Blickwinkel vermag die Existenz eines allgemeinen Wohngebiets in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers indes nichts an der Maßgeblichkeit der sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte für sein Anwesen zu ändern. Denn bei allen Flächen, für die keine Bebauungspläne bestehen, kommt es für die Beantwortung der Frage, die Einhaltung welcher der in der Nummer 6.1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte insoweit beansprucht werden kann, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm auf die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Grundstücks an. Zu diesem Zweck sind diejenigen Baugebietstypen heranzuziehen, die den zu beurteilenden Gebieten und Einrichtungen am ehesten entsprechen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 6 Rn. 47). Damit aber hat es bei der Einordnung des Grundstücks des Klägers als Bestandteil eines faktischen Dorfgebiets sein Bewenden.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen des Klägers der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen des Klägers prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, dass das Gutachten vom 5. März 2014 den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vom Oktober 1999 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Dass das mit der Erstellung einer Geräuschprognose beauftragte Institut tatsächlich nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 vorgegangen ist, hat das Landratsamt, das das Gutachten vom 5. März 2014 durch einen Umweltschutzingenieur hat überprüfen lassen (vgl. Blatt 275 bis 281 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“), im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 - und zwar gerade mit Blickrichtung auf den von der Klagepartei bereits im ersten Rechtszug erhobenen Einwand des nicht nur punktförmigen Charakters der Emissionsquellen - bestätigt. Nimmt man hinzu, dass diese Ausarbeitung durch eine nach § 26 BImSchG anerkannte Stelle gefertigt und im Abschnitt 5.3 des Gutachtens ausdrücklich festgehalten wurde, es seien alle für die Berechnungen relevanten Gegebenheiten (u. a. die Höhenlinien) in die Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden, hätte es konkreter einschlägiger Darlegungen seitens des Klägers bedurft, um annehmen zu können, die Schallausbreitungsberechnung sei nicht zutreffend vorgenommen worden.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht erfüllt ist.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebte der Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung seiner Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlage werde es an seinem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiederholt (u. a. auf Seite 27 oben und Seite 39 unten des Urteilsumdrucks) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebte der Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Lärmimmissionen die Impulshaltigkeit der Windkraftanlage sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten zu seinem Nachteil unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der vom Kläger benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 5 f.). Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, auch BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61).

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes zusätzlich thematisierten Faktoren ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

4.1 Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 -22 B 08.1785 - ; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 - Rn. 2) davon aus, dass sich die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt.

Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatz (vgl. insbesondere Abschnitt B.III.3.e der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen des Klägers und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 800 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Vierfache überschritten. Konkrete Umstände, aus denen sich im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung ergebe, seien weder ersichtlich noch in qualifizierter, überzeugender Weise vorgetragen worden.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage. Der Aussagekraft des Erfahrungssatzes, dass jenseits einer Entfernung zwischen Wohnnutzung und Windkraftanlage, die das Dreifache der Anlagenhöhe übersteigt, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles von keiner bedrängenden Wirkung ausgegangen werden kann, tritt der Kläger lediglich mit der Behauptung entgegen, hierbei sei außer Betracht geblieben, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten. Anlagen der hier inmitten stehenden Art würden aufgrund ihrer Ausmaße weitaus massiver wirken als solche, die weniger als 100 m hoch und filigraner seien; deswegen und aufgrund ihrer Warnkennzeichnung würden sie eine deutlich größere Fern- und Bedrängungswirkung entfalten.

Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen … naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Sie trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.2 Soweit die Begründung des Zulassungsantrags rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der „Gesamtumstände des Einzelfalles“ zu treffen, wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 nicht aufgezeigt, dass im gegebenen Fall (über die Höhe der geplanten Anlagen hinausgehende) Tatsachen vorliegen, die einem Rückgriff auf die vorstehend dargestellten Anhaltswerte entgegenstehen.

4.2.1 Durch die von ihm im ersten Rechtszug vorgelegten, behauptetermaßen von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen ist der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Unterlagen bei der richterlichen Überzeugungsbildung außer Betracht zu bleiben haben; die hierfür maßgeblichen Gründe hat es auf Seite 44 unten und Seite 45 oben des angefochtenen Urteils entgegen der in Abschnitt B.II.2.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten Behauptung eingehend dargelegt.

Substantiierte Angriffe gegen die Argumente, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die von Herrn K... stammende Ausarbeitung als nicht hinreichend verlässlich eingestuft hat, enthält die Antragsbegründung allenfalls insofern, als dort - ersichtlich anknüpfend an die Ausführungen auf Seite 45 oben des Urteils vom 12. März 2015 - geltend gemacht wird, die den bildlichen Darstellungen zugrunde liegenden Brennweiten seien sehr wohl angegeben worden. Dies trifft zwar zu. Diejenigen Lichtbilder, die den optischen Eindruck dartun sollen, der sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens aus der Perspektive der Ortschaft B... ergibt (eine diesbezügliche Zuordnung ist dem Verwaltungsgerichtshof angesichts der insoweit nach wie vor fehlenden Angaben zu den Aufnahmestandorten nur hinsichtlich der Lichtbilder möglich, die sich auf Seite 1 und auf Seite 3 oben der als Anlage AS 7 eingereichten Unterlage finden), wurden nach den Angaben der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 mit Brennweiten von 78,6mm bzw. 61,6 mm erstellt. Da die Klagepartei auf Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2014 selbst die Richtigkeit der Ausführungen im gerichtlichen Schreiben vom 19. November 2014 eingeräumt hat, bei einer Brennweite von 50 mm würden „die Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“, stehen die Vorbehalte des Verwaltungsgerichts gegen die als Anlage AS 7 eingereichten Visualisierungen aber unerschüttert im Raum. Wenn das Verwaltungsgericht die mangelnde Verlässlichkeit der Ausarbeitung von Herrn K... - neben einer Mehrzahl weiterer Indizien - daraus hergeleitet hat, dass er nicht einmal die von ihm verwendete Software zutreffend bezeichnet habe, so handelt es sich hierbei entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung um einen Umstand, auf den ein Gericht ihm Rahmen seiner Pflicht und seines Rechts zur freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehr wohl abstellen darf. Das gilt hier umso mehr, als der Kläger den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht entgegengetreten ist, wonach Herr K... sich bei den von ihm erstellten Visualisierungen eines auch für Anfänger geeigneten Programms bedient habe, das keine Qualifikation in Bezug auf Windkraftanlagen voraussetze.

4.2.2 Eine Besonderheit des Einzelfalls, die einer Heranziehung des „3-H-Anhaltswerts“ entgegensteht, resultiert ferner nicht aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Schlafzimmer des Klägers nach Osten weist und es damit zu den Windkraftanlagen hin orientiert ist. Hieran ändert auch der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 der Antragsbegründung angesprochene Umstand nichts, dass der Kläger damit u. U. gerade von diesem Zimmer aus die aus Gründen der Luftverkehrssicherheit erforderliche nächtliche Beleuchtung der streitgegenständlichen Anlagen wahrnehmen kann. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht in plausibler Weise auf, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichtimmissionen, sollten sie im Wohnanwesen des Klägers überhaupt in quantifizierbarer Weise in Erscheinung treten, die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG ergebende Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Zudem lässt sein diesbezügliches Vorbringen unberücksichtigt, dass das Landratsamt der Beigeladenen durch die als Nummer 2.4.1 in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommene Nebenbestimmung umfangreiche Schutzvorvorkehrungen zugunsten der Anwohner aufgegeben hat. Danach ist die Befeuerung der Anlage mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren.

4.2.3 Auch aus der vom Kläger behaupteten „optischen Vorbelastung“ seines Grundstücks ergeben sich keine Besonderheiten des Einzelfalls, angesichts derer nicht auf das „3-H-Kriterium“ abgestellt werden dürfte.

Eine derartige, ins Gewicht fallende Vorbelastung resultiert nicht aus den drei bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Weder auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten, als Blatt 162 in der Akte des Klageverfahrens befindlichen Lichtbildern noch auf den vom Landratsamt am 27. Februar 2014 erstellten Aufnahmen 14 und 12 (sie zeigen den Blick vom Grundstück des Klägers bzw. dem Anwesen B... 14 nach Osten, mithin auch in Richtung auf die Bestandsanlagen) sind sie überhaupt erkennbar; auf den beiden Lichtbildern, die in der von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierung die „Sichtbarkeit vom Ortsrand B...“ wiedergeben (Blatt 226 Rückseite der Akte „Planunterlagen II“), sind sie - sofern überhaupt - als schwache Schemen mehr zu erahnen als zu erkennen. Selbst ausweislich der von den Klagebevollmächtigten im ersten Rechtszug als Anlage AS 16 eingereichten Lichtbilder sind aus dem im ersten Obergeschoss des Anwesens des Klägers liegenden Badezimmer nur eine und bei einem Blick aus dem im gleichen Geschoss liegenden Schlafzimmer lediglich zwei der Bestandanlagen erkennbar. Nimmt man hinzu, dass diese Anlagen mehr als 2 km vom Anwesen des Klägers entfernt liegen (vgl. dazu die Angaben in dem der Anlage AS 16 beigefügten Plan), lässt sich eine in Gewicht fallende Vorbelastung, im Hinblick auf die der Inhaber eines Anwesens unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot verlangen könnte, vom Anblick weiterer Windkraftanlagen verschont zu bleiben, nicht bejahen.

Ebenfalls keine rechtserhebliche Vorbelastung ergibt sich aus der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung erwähnten Photovoltaikanlage, da sie im Süden bzw. Südwesten von B... liegt (vgl. u. a. den als Blatt 56 in der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts befindlichen Plan), so dass sie vom Anwesen des Klägers aus entweder gar nicht oder jedenfalls nicht zusammen mit den vorhandenen und neu hinzukommenden Windkraftanlagen wahrnehmbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, die gegen die Anwendbarkeit des „3 - H - Kriteriums“ sprechen, zudem u. a. aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen. Der Aussagekraft des hierbei gewonnenen Eindrucks stünde es entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung nicht entgegen, sollte auf den Lichtbildern, die bei dem gerichtlichen Ortstermin gefertigt wurden, nicht das Wohnhaus des Klägers, sondern (nach dessen Darstellung) dasjenige seiner Tochter abgebildet sein. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 45 des Urteilsumdrucks darauf hingewiesen, dass sich von beiden Anwesen aus der gleiche Blick auf die im Osten von B... liegende „freie Feld- und Wiesenlandschaft“ ergibt. Dass diese Beschreibung die topografischen Verhältnisse (und damit das Fehlen jedweder örtlichen Besonderheiten) zutreffend wiedergibt, bestätigen sowohl die als Blatt 162 in die Akte des erstinstanzlichen Klageverfahrens eingehefteten, vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotografien als auch die Lichtbilder 1, 4, 7, 12 und 14, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein aufgenommen hat.

4.4 Kann wegen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls aber der in der Rechtsprechung entwickelte Erfahrungswert herangezogen werden, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraftanlage, der mehr als das Dreifache der gesamten Anlagenhöhe beträgt, von diesem Objekt keine bedrängende Wirkung ausgeht, so kommt es auf die Verlässlichkeit der von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Visualisierung nicht ausschlaggebend an. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass das Verwaltungsgericht entgegen der in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung seine Auffassung, die von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen seien in sich schlüssig, sehr wohl - nämlich mit dem Hinweis darauf, dass diese Ausarbeitung unter Verwendung der einzigen fachlich anerkannten Software gefertigt und vom Landratsamt überprüft worden sei (vgl. Seite 44 unten des Urteilsumdrucks) - begründet hat.

5. War das Verwaltungsgericht aber von der Richtigkeit des von ihm bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks und der seitens der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen überzeugt, so durfte es den Beweisantrag 1 des Klägers, der auf die Einholung eines weiteren Visualisierungsgutachtens abzielte, im Ermessenswege ablehnen, wie dies durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss geschehen ist. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge liegt im Unterbleiben dieser Beweiserhebung deshalb kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur … denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 51 oben des angefochtenen Urteils) zu ermitteln und zu berücksichtigten, nicht nachgekommen ist. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Licht- und Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Immissionen von der zu beurteilenden Anlage oder von bereits vorhandenen emittierenden Betrieben ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ die Belastbarkeit überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht hat diesen klägerischen Ansatz zutreffend erfasst, ist ihm aber mit der sinngemäßen Begründung nicht gefolgt, eine Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten scheide bereits aus Rechtsgründen als tauglicher Maßstab aus. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn der Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine derartige Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die einschlägigen Ausführungen dort beschränken sich darauf, ein dahingehendes Gebot zu postulieren, ohne auch nur den Versuch der Nachweisführung zu unternehmen, dass diese Forderung im geltenden Recht eine Stütze findet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann der Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch seine Immissionsbetroffenheit, soweit eine solche überhaupt vorliegt, bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

8. Soweit der Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, er insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt hatte, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 36 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass er insofern nicht klagebefugt ist. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch den nichtigen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

9. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, aber enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit der Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt er nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W...-... um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 ausweislich der Entfernungsangaben in den vom Kläger selbst vorgelegten Anlagen AS 7 und AS 16 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist, wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.7 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Bis auf eine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine solche mangels Vorliegens einer Begründung des Zulassungsantrags nicht veranlasst war, hat sie zum vorliegenden Zulassungsverfahren nichts beigetragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark R...

Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sieben Windkraftanlagen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach. Sie beantragte am 19.12.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergielangen auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ..., Gemarkung ... Mit Bescheid vom 12.12.2014 erteilte das Landratsamt Kronach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den geplanten Windpark im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (Ziff. I). Beabsichtigt ist die Errichtung von Anlagen des Typs General Electric Company (GE 2.5-120) mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m, mithin einer Gesamthöhe von 199 m. Die geplanten Standorte befinden sich innerhalb des Vorranggebiets für Windkraft Nr. 55 „...-Ost“ und Nr. 66 „...-Nordost“ des Regionalplans Oberfranken-West. Unter Ziff. IV.2. des Bescheides wurden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz getroffen. Zunächst ist vorgesehen, dass zur Beurteilung der von den 3 WEA im Windpark R... ausgehenden Geräusche die Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 gelten. Weiter ist ein immissionswirksamer Schalleistungspegel von 106 dB(A) vorgesehen, der durch unabhängige Messung nachzuweisen ist. Nach Ziff. IV.2.2 dürfen die von den 3 WEA im Windpark R... ausgehenden Geräusche am Anwesen ...4 den Lärmimmissionsrichtwertanteil von 42,5 dB(A) nachts nicht überschreiten. Zu den besonderen Einwirkungen der Anlagen wurde im Genehmigungsverfahren ein Gutachten zu Lärm und Schattenwurf vorgelegt und geprüft.

Neben dem streitgegenständlichen Antrag für die o.g. Anlagen wurde beim Landratsamt Kulmbach ein eigener Antrag auf Genehmigung für drei Windkraftanlagen nordwestlich von ... (Windpark R..., Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3) eingereicht; das Genehmigungsverfahren steht nach Auskunft der Behörde kurz vor dem Abschluss. Zudem wurde beim Landratsamt Kulmbach ein Antrag auf Genehmigung für eine Windkraftanlage (Anlage RE 1) eingereicht und mit Bescheid vom 07.06.2015 genehmigt; der vorgenannte Bescheid ist Gegenstand der anhängigen Klageverfahren B 2 K 15.464 und B 2 K 15.465. Im Anschluss an das Vorranggebiet Nr. 66 („...-Nordost“) bestehen in süd-östlicher Richtung im Landkreis Kronach bereits zwei Windkraftanlagen mit geringerer Höhe.

Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen ... 1 und 1a in ... sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ...

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 09.02.2015, erhob der Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Kronach vom 12.12.2014 (Nr. ...) betreffend die der Beizuladenden erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. ... (RW 1), ... (RW 2) und ... (RW 3) jeweils der Gemarkung ... aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich die Anwesen des Klägers in einer Entfernung von ca. 900 bis 1.200 m zu den streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen befänden. Der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 12.12.2014 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Das Vorhaben sei bereits bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach Art. 82 Abs. 1 BayBO finde die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Windenergieanlagen nur dann Anwendung, wenn diese einen Mindestabstand des 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden im Bereich von Bebauungsplänen oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB einhalten würden. Dies sei hier nicht Fall. Art. 82 BayBO sei am 21.11.2014 in Kraft getreten und finde auf den vorliegenden Fall Anwendung. Denn der Genehmigungsantrag sei nicht vollständig vor Ablauf des 04.02.2014 bei der zuständigen Behörde (Landratsamt Kronach) eingegangen, vgl. Art. 83 Abs. 1 BayBO. Dies ergebe sich bereits aus einem Schreiben des Landratsamtes vom 18.02.2014, im Rahmen dessen noch wesentliche, für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen maßgebliche Unterlagen nachgefordert worden seien. Darüber hinaus habe das Landratsamt die Unvollständigkeit der Unterlagen anlässlich eines Aktenvermerks vom 22.01.2014 bestätigt. Darüber hinaus befinde sich in den Behördenakten ein Schreiben des Sachgebietes Immissionsschutz an andere Sachgebiete des Landratsamtes, in welchem um Mitteilung gebeten worden sei, ob die seitens der Beigeladenen eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend seien oder ob bzw. welche Unterlagen noch benötigt würden. Hierauf habe u. a. das Sachgebiet 27 (Herr ...) mit Schreiben vom 12.02.2014 mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen nicht der Bauvorlagenverordnung entsprächen und es sich daher nicht um einen vollständigen Antrag handele. Ferner fände sich in den Behördenakten eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 14.02.2014, wonach noch verschiedene artenschutzrechtliche Untersuchungen betreffend den Rotmilan und den Schwarzstorch (Nachkartierungen zur saP) vorzulegen seien. Noch lange nach dem 04.02.2014 seien von Seiten der Beigeladenen wesentliche Unterlagen hinsichtlich der geforderten Nachkartierung vorgelegt worden. Darüber hinaus sei die Erschließung der drei Anlagen mehrfach im Rahmen des Verfahrens bis zum November 2015 geändert worden. Damit seien die Windkraftanlagen im Außenbereich nicht zulässig, da diese den erforderlichen Abstand von 10 H nach Art. 82 BayBO zum Grundstück des Klägers nicht einhalten würden. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, da § 35 BauGB i. V. m. der 10-Regelung für die Art der baulichen Nutzung i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung entfalte. Ähnlich wie im Falle des Gebietserhaltungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in beplanten Gebieten könnten sich auch Eigentümer von Wohngebäuden innerhalb des 10-H-Bereiches auf Art. 82 BayBO berufen.

Darüber hinaus würden die Grundstücke des Klägers durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen unzumutbar beschattet. Nach dem Gutachten des ... vom 18.02.2014 würde die am klägerischen Anwesen ... 1a ermittelte Schattenbelastung den Richtwert für die astronomisch maximal zulässigen Schattenstunden pro Jahr überschreiten. Diese Überschreitungen beliefen sich auf 7:47 Stunden bis 37:11 Stunden pro Jahr. Das klägerische Grundstück sei insoweit am stärksten betroffen. Gleiches gelte hinsichtlich der Überschreitung der Richtwerte für die maximal zulässigen Schattenstunden am Tag, die laut Gutachten zwischen 2 bis 23 Minuten liege. Zwar sei per Auflage eine Abschaltautomatik angeordnet worden, gleichwohl würden konkrete Abschaltzeiten zum Schutz des Klägers vor Schattenwurf fehlen. Daher seien die im Bescheid verfügten Auflagen nicht ausreichend, um eine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens zu vermeiden.

Ferner würden sich durch das Vorhaben für den Kläger unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ergeben. Der höchst zulässige Immissionsrichtwert für ein Dorf-/Mischgebiet werde durch den Betrieb der vier Anlagen während der Nachtzeit überschritten. Das ...-Gutachten vom 22.01.2014 sei fehlerhaft. Denn die Berechnungsgrundlagen für Schallausbreitung im Freien, festgelegt in der DIN 9613-2, bei Quellen höher als 30 m, Abständen von über 500 m, Frequenzanteilen von 62 Hz seien angesichts der in der Praxis überwiegenden stabilen/labilen Luftschichtungsprofile nicht geeignet. Das Forschungsinstitut des LANUV (Nr. ... vom 11.11.2014) habe offiziell bestätigt, dass das bislang einschlägige Berechnungsmodell der schalltechnischen Untersuchungen nach DIN 9613-2 bei neu errichteten Windenergieanlagen in der Praxis zu einer fehlerhaften Einschätzung der tatsächlichen Schallausbreitungsbedingungen komme. Überdies könne seit Inkrafttreten der 10-H-Regelung nicht mehr auf die Abstandsempfehlungen der Regionalplanung sowie der TA Lärm bzw. DIN 9613-2 abgestellt werden; vielmehr seien diese durch die Neuregelung des Art. 82 BayBO überholt.

Darüber hinaus sei bei allen Windenergieanlagen regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit zunehme. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, das entstehe, wenn die Rotorblätter den Turm passieren würden. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen werde als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden. Die derart erzeugten Geräusche seien in der Regel auch noch in einer Entfernung von 3 bis 5 km als störend wahrzunehmen. Darüber hinaus liege bei Windenergieanlagen die Besonderheit vor, dass diese permanent Tag und Nacht in Betrieb und die betroffenen Anwohner den Immissionen ständig und ohne Unterbrechung ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere für die Nacht- und Ruhezeiten, in denen die Anwohner außerhalb der Arbeitszeit der Erholung bedürften. Die Lautstärke einer emittierenden Windkraftanlage nach der TA-Lärm könne somit nicht alleiniger Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die von den WEA ausgehenden Lärmbelästigungen, insbesondere die Beeinträchtigung der Gesundheit der benachbarten Bewohner sein, sondern es sei insbesondere auch auf die konkrete Art der Geräusche abzustellen. Insoweit werde zudem auf zwei Entscheidungen des OLG München vom 25.07.2012 (Az. 27 U 3421/11 und 23 U 50/12) verwiesen. Grundlage der vorbezeichneten Entscheidung seien zwei Anlagen des Typs Enercon E-82 gewesen. Dieser Anlagentyp sei mit dem hier in Rede stehenden Modell vergleichbar. Im Rahmen der vorbezeichneten Verfahren sei eine Impulshaftigkeit der von den WEAs ausgehenden Geräusche nachgewiesen worden. Nach Maßgabe der Ziffer A.2.5.3 der TA-Lärm sei dem im Rahmen der vorliegenden Gutachten prognostizierten Wert daher mindestens ein Zuschlag von 3 dB(A) hinzuzurechnen, so dass der höchstzulässige Nachimmissionswert von 45 dB(A) am klägerischen Anwesen überschritten werde. Mithin seien die seitens des ... ermittelten Werte unzutreffend und hätten zu einer fehlerhaften Entscheidung der Behörde geführt. Insoweit werde auf eine Entscheidung des BVerwG vom 29.08.2007 (Az. 4 C 2.07) verwiesen, wonach Lärmprognosen auf der sicheren Seite liegen müssten. Durch die Auflage unter Ziffer 2.2 des Bescheides des Landratsamtes Kronach werde den vorgenannten Erwägungen nicht ausreichend Rechnung getragen, da die von WEAs ausgehenden Geräusche immer impuls- und tonhaltig seien. Der Betrieb der WEA müsse somit zwangsläufig gegen die unter Ziffer 2.2 festgesetzte Auflage verstoßen.

Ferner hätten neuere Untersuchungen belegt, dass durch Windkraftanlagen ein sog. Infraschall erzeugt werde. Studien im In- und Ausland kämen zu dem Ergebnis, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten würden. Das Robert-Koch-Institut bezeichne Belästigungen durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung verschiedener Wissenschaftler und Behörden sehr unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden untersucht worden sei. Der Schattenschlag, der Diskoeffekt sowie die bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen seien nicht zu unterschätzen. Die Weltgesundheitsorganisation habe deshalb bereits lange vor Inkrafttreten der 10-H-Regelung am 21.11.2014 einen Mindestabstand von 2.000 m zum nächstgelegenen bebauten Gebiet gefordert. Dieser Forderung sei der Gesetzgeber in Bayern letztlich durch Inkraftsetzung der 10-H-Regelung nachgekommen. Der vorbezeichnete Mindestabstand sei daher erforderlich, um die Gesundheit des Klägers zu bewahren.

Der Kläger fühle sich durch die drei Windenergieanlagen überdies optisch bedrängt, da sich das Vorhaben auf einer Anhöhe befinde, während das klägerische Anwesen im Tal liege. Zudem betrage der Abstand der klägerischen Anwesen ... 1 und 1a zur Windenergieanlage RE1 lediglich 600 m. Auch befänden sich in unmittelbarer Nähe bereits zwei Windenergieanlagen. Darüber hinaus sei die bisherige Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung wegen der geänderten Rechtslage in Bayern nach Inkrafttreten der 10-H-Regelung, wonach auch zum Zwecke der Vermeidung der bedrängenden Wirkung ein Mindestabstand von 10 H zur nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten werden müsse, überholt.

Auch verstoße die erteilte Genehmigung gegen zwingend einzuhaltende natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 44 BNatSchG. Hierauf könne sich der Kläger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. v. 07.11.2013, Az. 70 C-72-12, v. 14.11.2013, Az. C.24-11) auch berufen. Denn der Kläger sei „betroffener Einzelner“ und könne daher die Einhaltung der Umweltrichtlinien verlangen. Vorliegend hätte es wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere geschützte Fledermausarten, den Rotmilan und vor allem den Schwarzstorch, zwingend der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Insoweit wird zudem auf Entscheidungen des BayVGH vom 25.08.2015 (Az. 22 ZB 15.457) sowie des OVG NRW vom 25.02.2015 (Az. 8 O 959/10) verwiesen. Der Kläger könne insbesondere einwenden, dass fehlerhaft keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 788; BNRW, Urt. v. 25.02.2015, Az. 8 W 999/10).

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kronach mit Schriftsatz vom 14.10.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erweise. Art. 83 Abs. 1 BayBO sei vorliegend anwendbar, da vor Ablauf des 04.02.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe. Welche Anforderungen an einen Genehmigungsantrag zu stellen seien, ergebe sich aus § 3 der 9. BImSchV. Diese Anforderungen seien hier zweifelsfrei erfüllt. Art. 83 Abs. 1 BayBO stelle zwar auf einen vollständigen Genehmigungsantrag ab, doch würden sowohl das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) als auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) darunter den Genehmigungsantrag (§ 3 der 9. BImSchV) sowie die Antragsunterlagen (§ 4 der 9. BImSchV) verstehen. Beide Ministerien hätten klargestellt, dass ein vollständiger Antrag im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO auch dann vorliege, wenn erst die Einschaltung der Träger öffentlicher Belange ergebe, dass Unterlagen nachzufordern oder Kartierungsarbeiten nachzuholen seien. Vorliegend habe die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes die Antragsunterlagen als ausreichend für die Beurteilung des Vorhabens erachtet. Dabei habe sie in diesem Verfahrensstadium nicht darüber befinden müssen, ob die Angaben der Beigeladenen zutreffend seien und ob sie - ihre Richtigkeit unterstellt - für die Beurteilung des Vorhabens hinreichend seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV seien dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen „erforderlich“ seien. Der unbestimmte Rechtsbegriff „erforderlich“ ziele auf die Überzeugung der Behörde ab; maßgeblich sei, was die Behörde für erforderlich halten dürfe. Insoweit bestehe ein behördlicher Beurteilungsspielraum. Vorliegend war nach Auffassung der Behörde eine Beurteilung des Vorhabens anhand der am 22.01.2014 vorgelegten Unterlagen möglich. Daher sei das Verfahren nach § 11 der 9. BImSchV daraufhin eingeleitet worden. Auf der Empfangsbestätigung sei das Wort „vollständig“ lediglich aus formalen Gründen gestrichen worden, da im Zeitpunkt der persönlichen Übergabe der Antragsunterlagen am 22.01.2014 eine Prüfung der Vollständigkeit nicht habe erfolgen können. Die Einholung von Sachverständigengutachten obliege der Genehmigungsbehörde (§ 13 Abs. 1 der 9. BImSchV), so dass ihr Vorliegen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwartet werden könne. Im Übrigen hätte vorliegend nach Ziffer 8.2.4.1 des Bayerischen Windkrafterlasses auf ein Schallschutzgutachten verzichtet werden können, da die Anlagen mehr als 1.000 m von der Wohnbebauung entfernt seien. Für das Vorhaben sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen gewesen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 3c Satz 1 UVPG) nur „überschlägigen“ Charakter; dies gelte auch für die standortbezogene Vorprüfung. Vorliegend sei die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden. Das Ergebnis sei auch nachvollziehbar, da das Landratsamt den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt habe. Es hätten geeignete und hinreichende Informationen vorgelegen. Die Vorprüfung hätte sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpft. Der Einschätzungsspielraum, der dem Landratsamt insoweit zustehe und nur bedingt überprüfbar sei, sei eingehalten worden. Die Anhörung der Fachstellen (Untere Naturschutzbehörde, Umweltschutzingenieur, Sachgebiet Wasserrecht) habe ergeben, dass für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Notwendigkeit bestanden habe.

Ferner werde durch die Anlagen kein unzumutbarer Lärm erzeugt. Im Gutachten des ... vom 22.01.2014 sei das Wohnanwesen ... 4 als Immissionsort B betrachtet worden. Insoweit habe der Gutachter als Gesamtbelastung einen Beurteilungspegel von 42,7 dB(A) prognostiziert. Mithin werde der maßgebliche Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 45 dB(A) nicht überschritten. Die Gesamtbelastung ergebe sich dabei als Summe der Lärmeinwirkungen durch die Vorbelastung infolge der beiden existenten Windkraftanlagen mit 28,4 dB(A) (WEA 1 und 2 - Typ Dewind D4), die Zusatzbelastung durch den Windpark R... mit 39,8 dB(A) bestehend aus den Anlagen ... (RE 1 - Typ GE 2,5-120), ... (RW 1, RW 2 und RW 3 - Typ GE 2,5-120) und ... (RF 1, RF 2 und RF 3 - Typ GE 2,5-120) sowie den Zuschlag für Prognoseunsicherheiten von 1,95 dB(A) für die Vorbelastung und 2,66 dB(A) für die Zusatzbelastung. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bestünden nicht. Schalleistungsermittlungen seien wie jede Messung mit Unsicherheiten behaftet. Diese fänden durch den Zuschlag von Prognoseunsicherheiten Berücksichtigung. Darüber hinaus sei nach Ziffer IV.2.1 des Genehmigungsbescheides der Nachweis zu führen, dass der prognostizierte Schallleistungspegel eingehalten werde. Nach Ziffer 8.2.4.1 des Bayerischen Windkrafterlasses erfolge die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten seien, auf der Grundlage der TA-Lärm. Nach der Rechtsprechung des BayVGH sei die TA Lärm auch auf die Schallausbreitung von höherliegenden Schallquellen anwendbar (BayVGH Beschl. v. 07.002.2011, Az. 22 CS 11.31). Rechtlich verbindliche Ergebnisse des von Klägerseite zitierten Forschungsvorhabens, das im Auftrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellt wurde, lägen nicht vor. Auch existiere keine verbindliche Richtlinie der Weltgesundheitsorganisation hinsichtlich der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung.

Ferner sei nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit ein Impulszuschlag bei der Geräuschcharakteristik von Windkraftanlagen nicht anzusetzen. Zu dem zitierten Urteil des BVerwG (v. 29.08.2007, Az. 4 C 2/07) sei anzumerken, dass es sich hierbei um eine Anlage älterer Bauart gehandelt habe. Tonhaltige Geräusche würden nach dem Schallleistungspegeldokument des Anlagenherstellers (gemäß FGW-Richtlinie) nicht auftreten. Im Übrigen seien tonhaltige oder impulshaltige Geräusche (z. B. als Folge von Verschleißerscheinungen) entsprechend der Auflage Ziffer IV.2.3 des Genehmigungsbescheides zu beseitigen.

Infraschall sei tieffrequenter Schall im nicht hörbaren Frequenzbereich von 1 bis 16 Hz. Je tiefer die Frequenz sei, umso höher müsse der Schalldruckpegel sein, um von Menschen wahrgenommen zu werden. Bei 16 Hz sei dies erst bei Schalldruckpegeln von über 79 dB(A) und bei 3 Hz von über 120 dB(A) der Fall. Bei den üblichen Abständen von WKA zur Wohnbebauung (> 500 m) werde diese Schwelle nicht erreicht. Messungen würden zeigen, dass eine WKA nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Hauptanteil stamme vom Wind selbst, und zwar unabhängig von der Windkraftanlage. Schädliche Umweltauswirkungen durch Infrallschall von WKA hätten bislang durch wissenschaftliche Untersuchungen nicht belegt werden können. Bereits ab einem Abstand von 250 von einer WKA seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (Ziffer 8.2.8 des Bayerischen Windkrafterlasses).

Auch seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die beiden existenten Windkraftanlagen und der Zusatzbelastung durch den Windpark R... (insgesamt aus sieben Anlagen bestehend) habe das Gutachten des ...vom 18.02.2014 am Wohnhaus ... 4 (Immissionsort B) sowie am Wohnhaus ... 1a (Immissionsort C) eine astronomische (=theoretisch mögliche) Beschattungsdauer von 67 h 11 min bzw. 63 h 17 min pro Jahr und eine täglich maximal mögliche Beschattungsdauer von 53 bzw. 49 Minuten ergeben. Die nach den sogenannten WEA-Schattenwurf-Hinweisen (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Wirkungen von Windenergieanlagen - 103. Sitzung der LAI vom 06. bis 08.05.2002) als Schwellenwerte genannten Beschattungsdauern von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten am Tag seien damit zwar 37 h 11 min /33 h 17 min pro Jahr bzw. 23/19 Minuten pro Tag überschritten. Jedoch seien die astronomischen Beschattungsdauern nicht gleichbedeutend mit den tatsächlichen Beschattungsdauern, da letztere um die Zeiten vermindert seien, an denen Bewölkung ohnehin eine Beschattung auslöse. Zudem seien die Festsetzungen unter Ziffern IV.3.1 und IV.3.2 des Genehmigungsbescheides (Einbau einer Schattenabschalteinrichtung) geeignete Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Per Auflage sei mithin festgelegt worden, dass die tatsächlichen (meteorologischen) Beschattungsdauern an den Immissionsorten acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreiten dürfen. Dies sei überdies mittels einer elektronischen Auswerteeinheit nachvollziehbar zu dokumentieren. Nach Ziffer IV.3.2 des Genehmigungsbescheides müssten der ordnungsgemäße Einbau und die Programmierung des Abschaltmoduls zudem vor Inbetriebnahme bescheinigt werden. Darüber hinaus sei auf Anforderung des Landratsamtes eine Nachprüfung der Abschaltautomatik durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen. Es gebe keine hinreichende Rechtfertigung für die Forderung bestimmter feststehender kalendarischer Abschaltzeiten, da das Schutzziel auch durch den Einsatz der Schattenabschalteinrichtung erreicht werden könne. Hinsichtlich der Beschattung der landwirtschaftlich genutzten Flächen (FlNrn. ..., ... der Gemarkung ...) könnten die sogenannten WEA-Schattenwurf-Hinweise mangels Schutzbedürftigkeit nicht herangezogen werden.

Überdies ergebe sich keine unzumutbare bedrängende Wirkung für die Anwesen ... 1 und 1a. Die Abstände des Anwesens ... 4 zu den Windkraftanlagen im Landkreis Kronach RW 1, RW 2 und RW 3 würden 1.512 m, 1.234 m und 1.052 m und damit das 5,3 bis 7,6-fache der Gesamtanlagenhöhe betragen. Von den beiden bestehenden Windkraftanlagen sei die Ortschaft ... mindestens 1.200 m entfernt. Die Fußpunkte der Anlagen RW 1, RW 2 und RW 3 würden um 15 bis 26 m höher liegen als die Immissionsorte. Diese Höhendifferenzen seien gegenüber den horizontalen Abständen marginal.

Soweit Verstoße gegen natur- und artenschutzrechliche Vorschriften geltend gemacht würden, komme diesen Vorschriften bereits kein drittschützender Charakter zugunsten des Klägers zu.

Mit Beschluss vom 09.02.2015 wurde die Anlagenbetreiberin zum Verfahren beigeladen.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 28.08.2015,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2015 ausführlich begründet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.11.2015 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Kronach vom 12.12.2014 verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Von den drei Windkraftanlagen geht keine das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (1). Ferner sind keine den Windkraftanlagen zuzurechnenden unzulässigen Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers zu erwarten (2). Zudem führen weder die Problematik des Infraschalls (3) noch ein etwaiger Disco-Effekt (4) der Anlagen zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides. Auch aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen folgt kein Aufhebungsanspruch des Klägers (5). Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 82f. BayBO (6).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m sind die drei Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger als Nachbar der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1.

Vorhaben, die wie die drei verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als sonstiger ungeschriebener Belang rechnet hierzu auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06). Eine solche erdrückende Wirkung kommt den Windkraftanlagen jedoch nicht zu.

Ob von Windkraftanlagen tatsächlich eine bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05, BVerwG, a. a. O.). Im Rahmen dieser Prüfung kommt es angesichts des Erscheinungsbildes von Windkraftanlagen weniger darauf an, ob allein von den hinzutretenden Bauwerken wegen ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung ausgeht oder ob von ihnen eine regelrechte Abriegelungswirkung ausgelöst wird, sondern es kommt darauf an, welche Einwirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgehen. Ausgehend von den technischen Dimensionen der genehmigten Windkraftanlagen als teilbeweglichen optischen Störquellen ist im Einzelfall ein Bezug herzustellen zu dem von ihren Einwirkungen betroffenen Grundstück des Klägers samt den auf ihm befindlichen Gebäuden und Nutzungen. Das OVG Münster hat in seiner genannten Entscheidung vom 09.08.2006 für die Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte beschrieben. Das Gericht ist u. a. der Auffassung, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass keine optische bedrängende Wirkung von einer Anlage zulasten einer Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt. In diesem Fall würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann. Diesem Ansatz schließt sich das Gericht an, denn ihm liegt bereits eine Verdreifachung der im Bauordnungsrecht sonst üblichen Abstandsflächen zugrunde. Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der drei Anlagen jeweils 199 m. Das klägerische Wohngebäude befindet sich nach den von Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Landratsamtes in einer Entfernung von ca. 1.052 m zur nächstgelegenen RW 3. Hinsichtlich der weiteren beiden Anlagen betragen die Abstände 1.234 m (bezüglich RW 2) sowie 1.512 m (bezüglich RW 3). Die Windkraftanlagen des Windparks R... liegen folglich deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom Wohnhaus des Klägers entfernt, so dass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen auszugehen ist.

Auch werden die optischen Einwirkungen des Windparks nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Denn es ist bereits kein nennenswerter Höhenunterschied zwischen dem klägerischen Anwesen und den Windkraftanlagenstandorten ersichtlich. Während sich das Klägeranwesen nach den Feststellungen des ...-Schattengutachtens vom 18.02.2014 auf einer Höhe von 442 m über NN befindet, sind die Fußpunkte der Anlagen auf einer Höhe von 470 (RW 1), 457 (RW 2) bzw. 460 m über NN (RW 3) situiert. Damit betragen die Höhenunterschiede lediglich zwischen 15 und 26 m. Gleiches gilt für die übrigen im Bereich ... bereits vorhandenen bzw. geplanten und zum Teil genehmigten Anlagen. Angesichts der horizontalen Abstände der Windkraftanlagen zum klägerischen Wohnhaus von überwiegend mehr als 1.000 m sind die vorgenannten Höhendifferenzen zu vernachlässigen. Überdies vermeiden die wechselnden Entfernungen der Anlagen und die damit verbundene Staffelung, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen. Windkraftanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dies ist vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Dass der Kläger die Windkraftanlagen als ästhetisch störend empfindet, führt noch zu keinem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.

2.1.

Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm vom 26.08.1998) - eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 - 26 CS 02.636).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Wohnhaus des Klägers in einem dörflich geprägten Gebiet liegt und deshalb in Anwendung der TA-Lärm (Ziffer 6.1 Buchst. c) einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet erheben kann. Anknüpfend an diese Einordnung wurden unter Ziffer IV.2. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12.12.2014 Auflagen zum Lärmschutz verfügt, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden sind. Nach Ziffer IV.2.1 ist zunächst der prognostizierte Schallleistungspegel von 106 dB(A) nach Vermessung des Anlagentyps GE 2.5-120 durch Vorlage der Ergebnisse der Schallleistungsvermessung sowie durch Vorlage eines Schalldatenblattes von mindestens drei unabhängigen Messungen nachzuweisen (garantierter Schallleistungspegel). Alternativ dazu ist die Einhaltung des Schallleistungspegels der Anlagen spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme durch Messung einer nach § 26 i. V. m. § 29b BImSchG anerkannten Messstelle nachzuweisen. Ferner wird für das Anwesen ... 4 (Immissionsort B) ein Immissionsrichtwertanteil von 42,5 dB(A) festgesetzt.

Infolge der bestandskräftigen Auflagen zum Lärmschutz lässt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen rechtlich nicht zu und der Bescheid sorgt gleichzeitig für eine angemessene Überprüfungsmöglichkeit, und zwar auch und gerade gegenüber dem Anwesen des Klägers. Dass insoweit eine Vergleichbarkeit des klägerischen Wohnanwesens mit dem als Immissionspunkt B festgesetzten näher gelegenen Anwesen ... 4 besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit Ziffer IV.2 des Bescheides, wonach die Bestimmungen der TA-Lärm gelten, wurde das Immissionsniveau für das klägerische Wohnhaus auf 45 dB(A) nachts fixiert. Mit dem Verweis auf die Bestimmungen der TA-Lärm geht eine verbindliche Konkretisierung der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen im Einwirkungsbereich der Anlagen einher. Die Quantifizierung der Grenzwerte kann daher nicht bestritten werden, sondern allenfalls deren Einhaltung (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 - 26 CS 02.636). Selbst im Fall einer - derzeit nicht absehbaren - Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts würden also keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung sondern auch den Betrieb einer Anlage erfassen, mit einer auf § 17 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur Nachsteuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im Nachtbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln.

Für das Gericht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Grenzwerte bzw. die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft tatsächlich nicht eingehalten werden können. Die Prognoseberechnungen des ... vom 22.01.2014 beziehen sich unter anderem auf das gegenüber dem klägerischen Wohngebäude näher am Windpark gelegene Anwesen ... 4 als maßgeblichem Immissionsort B. Nach der Untersuchung des ... ist für das vorgenannte Anwesen eine Gesamtbelastung im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 42,7 dB(A) nachts anzunehmen. Bis zur Erreichung des maßgeblichen Grenzwertes verbleibt mithin eine Sicherheitsreserve in Höhe von 2,3 dB(A). Da der Richtwert somit selbst bei dem näher gelegenen Immissionsort deutlich unterschritten wird, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen klägerischen Wohnhaus eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter des ... im Rahmen ihrer Prognoseberechnung sowohl die bestehenden beiden Windkraftanlagen des Windparks W... als Vorbelastung als auch die insgesamt sieben Anlagen des Windparks R... als Zusatzbelastung in ihre Berechnungen miteinbezogen haben. Die von Klägerseite vorgebrachten Einwände gegen die Belastbarkeit des ...-Gutachtens vom 22.01.2014 verfangen nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht eingehalten werden können. Insbesondere ergibt sich aus der von Klägerseite angeführten Forschungsarbeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfahlen (LANUV) keine mangelnde Eignung der Berechnungsgrundlagen für Schallausbreitung im Freien bei Quellen höher als 30 m, die in der DIN 9613-2 festgelegt sind. Nach den ergänzenden Ausführungen des ...-Gutachters vom 28.10.2015 (Bl. 256 der Gerichtsakte) wurden zur Bewertung der Schallausbreitung des geplanten Windparks R... die TA-Lärm sowie die DIN ISO 9613-2 als aktuelle Richtlinien herangezogen. Dass diese Richtlinien nicht mehr den aktuellen Stand der Technik wiedergeben, ergibt sich aus der vorgenannten Forschungsarbeit des LANUV nicht. Im Gegenteil führt das LANUV selbst auf seiner Homepage aus, dass sich für die Praxis der Genehmigungsbehörden zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen ergeben würden und dass bei bestehenden Windenenergieanlagen nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG auszuschließen seien (vgl. http://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschqellen/windenergie-anlagen/). Dafür spricht letztlich auch der Umstand, dass nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters im derzeitigen Änderungsentwurf des Bayerischen Windkrafterlasses nach wie vor auf die „alten“ Regelwerke abgestellt wird.

Zweifel bestehen ferner nicht hinsichtlich der Festsetzung des immissionswirksamen Schallleistungspegels auf 106 dB(A), der in dieser Höhe den Prognoseberechnungen zugrunde gelegt wurde. Nach Auskunft des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung liegen inzwischen zwei Abnahmemessungen des verfahrensgegenständlichen Anlagentyps vor, die die Einhaltung der angenommenen 106 dB(A) bestätigen. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Prognosen des ... nicht auf der „sicheren Seite“ befinden. Insbesondere wurde in die Berechnungen zusätzlich ein Zuschlag für Prognoseunsicherheiten in Höhe von 2,66 dB(A) für die Zusatz- und 1,95 dB(A) für die Vorbelastung einbezogen. Über diesen Sicherheitszuschlag hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller sieben Windkraftanlagen des Windparks R... unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Windpark W... aus. Im Hinblick auf die Zusatzbelastung des streitgegenständlichen Windparks zur Tagzeit gehen die ...-Gutachter von einer deutlichen Unterschreitung der Richtwerte an allen untersuchten Immissionsorten, um mindestens 14 dB(A) aus. Da die Zusatzbelastung damit keinen relevanten Beitrag zur Gesamtbelastung an den Immissionsorten liefert (vgl. Abschnitt 3.2.1 der TA-Lärm), konnte eine genaue Bestimmung und Betrachtung der Vorbelastungen für die Tagzeit entfallen.

Das Gericht hält es auch für unbedenklich, dass die Immissionsprognose keine Zuschläge für Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit enthält (OVG Lüneburg, Urt. vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12). Die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaltigkeit der Anlagen und der Hinweis auf angebliche Bezugsfälle ist unergiebig. Der vom OLG München entschiedene Fall (v. 25.07.2012, Az. 27 U 3421/11 und 23 U 50/12) betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen des ... davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen würden. Im Übrigen lässt die streitgegenständliche Genehmigung bereits keinen ton- bzw. impulshaltigen Anlagenbetrieb zu. Denn nach Ziffer IV.2.3 des Bescheides vom 12.12.2014 sind im Falle des Auftretens ton- oder impulshaltiger Geräusche im Sinne der TA-Lärm umgehend Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Insgesamt erweist sich die Lärmprognose deshalb nach Überzeugung des Gerichts als auf der sicheren Seite liegend. Denn in den Berechnungen ist bereits ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) bzw. 1,95 dB(A) enthalten und es verbleibt bis zur Erreichung des nächtlichen Grenzwerts von 45 dB(A) ein Spielraum von jedenfalls 2,3 dB(A). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich demgegenüber keine Umstände, die dem Gericht Anlass geben könnten, die dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Lärmprognose in Zweifel zu ziehen und dem Umweltschutzingenieur des Landratsamtes in seiner fachlichen Bewertung nicht zu folgen. Durch die verfügten Auflagen ist nach Überzeugung des Gerichts der Schutz des klägerischen Wohngebäudes ausreichend gewährleistet und das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigungen allein die Beigeladene.

2.2.

Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da in diese Hinweise umfassender behördlicher Sachverstand eingeflossen ist, weshalb sie zumindest als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Danach (vgl. Seite 23 Nr. 8.2.9) sind Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich. Der Betreiber kann eine Abschaltautomatik vorsehen, die meteorologische Parameter (zum Beispiel Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, um die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen. Nach der Schattenwurfprognose des ... vom 18.02.2014 werden die o.g. Schwellenwerte am klägerischen Wohnhaus (Immissionsort C) zwar erheblich überschritten. Die Beschattungsdauer beträgt laut Gutachten 63:17 Stunden/Jahr und 53 Minuten/Tag. Jedoch werden diese Beschattungsdauern in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt werden (vgl. VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). So statuiert die Auflage Ziffer IV.3.1 des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides, dass die Einhaltung der tatsächlichen Beschattungsdauern durch den Einbau und den Betrieb selbstständig wirkender Schattenwurfabschalteinrichtungen mit Strahlungssensor überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen ist. Weiter dürfen die tatsächlichen (meteorologischen) Beschattungsdauern an jedem Immissionsort acht Stunden pro Kalenderjahr und weiterhin 30 Minuten an einem Kalendertag nicht überschreiten. Darüber hinaus ist nach Auflage Ziffer IV.3.2 vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen eine Bescheinigung des Herstellers über den ordnungsgemäßen Einbau und die Programmierung des Abschaltmoduls vorzulegen. Auf Anforderung durch das Landratsamt Kronach ist die Wirksamkeit der Schattenwurfabschaltautomatik zudem durch einen unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen. Die von Klägerseite geforderten konkreten Abschaltzeiten zum Schutz vor Schattenwurf sind angesichts der vorgenannten Bescheidsauflagen weder erforderlich noch in tatsächlicher Hinsicht sinnvoll, da sich im Vorfeld nicht bestimmen lässt, wann eine Abschaltung im Hinblick auf Besonnung/Bewölkung überhaupt angezeigt ist.

Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine unzumutbare Verschattung seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke beruft, hat er eine Rechtsverletzung bereits nicht in substantiierter Weise dargelegt. Der Kläger kann der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile entgegenhalten, sondern nur „erhebliche“ Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.02.2015, Az. 22 ZB 14.2364; Beschl. v. 19.08.2015, Az. 22 ZB 15.458). Dass derartige erhebliche Nachteile von den streitigen Anlagen ausgehen, hat der Kläger nicht vorgetragen, sondern leidglich pauschal behauptet, dass eine unzumutbare Verschattung anzunehmen sei. Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Nutzung seiner Grundstücke, der Himmelsrichtungen oder bezüglich der Geländetopographie wurden nicht angeführt.

3.

Ferner führt die seitens des Klägers geltend gemachte Problematik des Infraschalls nicht zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides.

Sowohl die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - LUBW - („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand: Dezember 2014, S. 10 und 36 - „Zwischenbericht 2014“- im Internet unter: http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) als auch das Bayerische Landesamt für Umwelt - LfU - (Internetpublikation: „Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? - aktualisierte Neufassung vom November 2014 - http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) kommen zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (< 21 Hz) seien erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten worden sei. Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwellen lägen nicht vor. Auch der Windkrafterlass Bayern geht unter Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (vgl. insoweit auch VG Augsburg v. 09.07.2014, Az. Au 4 S 14.945). Die vorgenannten Untersuchungen verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das sich ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt befindet. Diese erbrachten u. a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen und die Hörschwellenkurve im Infraschallbereich deutlich unterschritten war. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass die Weltgesundheitsorganisation im Hinblick auf gesundheitsgefährdende Infraschallwirkungen einen Mindestabstand der Windkraftanlagen von 2.000 m zum nächstgelegenen bebauten Gebiet fordere, verfängt nicht. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die derzeit geltenden Regelwerke nicht mehr den aktuellen Stand der Technik wiedergeben. Nach Ziffer 7.3 der TA-Lärm i. V. m. Ziffer A.1.5 des Anhangs zur TA-Lärm ist daher für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche weiterhin auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörigen Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zwar befindet sich die vorgenannte DIN derzeit in Überarbeitung. Allerdings liegt die geänderte DIN 45680 weiterhin lediglich in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Angesichts der Entfernung des klägerischen Anwesens zur nächstgelegenen Windkraftanlage von über 1.000 m liegt die Annahme fern, dass sich bei Zugrundelegung der geänderten DIN das Ergebnis maßgeblich zugunsten des Klägers ändern könnte (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus Art. 82 BayBO. Der bayerische Landesgesetzgeber hat insoweit von der nach § 249 Abs. 3 BauGB bestehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB davon abhängig zu machen, dass die von diesem Privilegierungstatbestand erfassten Vorhaben der Windenergie einen bestimmten Abstand zu bestimmten baulichen Nutzungen einhalten. Eine weitergehende Gesetzgebungsbefugnis ist den Ländern durch § 249 Abs. 3 BauGB nicht eingeräumt. Insbesondere kann durch die sog. 10-H-Regelung die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie nicht insgesamt aufgehoben oder aus anderen Gründen als der Einhaltung von Abständen zu den genannten Nutzungen begrenzt werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kratzberger, § 249 BauGB, Rn. 35). Mithin ist die Einhaltung eines Abstandes von 10 H zu den in der Regelung genannten Baugebieten gerade nicht vor dem Hintergrund einer immissionsschutzfachlichen Notwendigkeit geboten; vielmehr dient Art. 82 BayBO allein städtebaulichen Gesichtspunkten.

4.

Auch wird durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen kein unzumutbarer Disco-Effekt erzeugt. Derartige periodische Lichtreflexionen fallen als „ähnliche Umwelteinwirkungen“ zwar unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Der Disco-Effekt stellt jedoch nach dem Windkrafterlass Bayern Ziffer 8.2.9 aufgrund der matten Beschichtung der Windenergieanlagen kein Problem mehr dar. Insoweit ist auch Auflage Ziff. IV.3.3 zum Genehmigungsbescheid zu beachten, wonach zur Vermeidung von Lichtreflexionen und störenden Lichtblitzen bei allen Anlagen die Oberflächen mit mittelreflektierenden Farben matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 zu versehen sind.

5.

Zudem ergibt sich aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen kein Aufhebungsanspruch des Klägers. Der Klägerbevollmächtigte macht insoweit Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG geltend. Die gerügten Verstöße können jedoch bereits nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers führen. Seine eigenen materiell-rechtlichen Belange werden durch derartige (etwaige) Ermittlungsdefizite nicht tangiert, da sie ausschließlich das nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht drittschützende Artenschutzrecht betreffen (vgl. BayVGH Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686). Verfahrensrechtliche Gewährleistungen des Klägers nach dem UVPG sind insoweit nicht betroffen. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Der Europäische Gerichtshof verlangt insoweit vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das dem System des Individualrechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsordnung immanente Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden kann. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann bereits wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen. Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung des Klägers in seinen Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches bzw. des Rotmilans im Vorhabengebiet ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Überdies bestehen auch hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes Kronach durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.01.2014 führte der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes auf Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt allein vorliegenden Schall- und Schattenuntersuchungen der Fa. ... GmbH aus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus Sicht des fachlichen Immissionsschutzes keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern würde; zur Vervollständigung der Unterlagen sei lediglich das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu den vorgenannten Themen einzuholen.

6.

Darüber hinaus führt auch die etwaige Anwendbarkeit der sog. 10-H-Regelung auf den vorliegenden Fall nicht zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers. Art. 82 BayBO n. F. kommt bereits kein drittschützender Charakter zu, so dass seine etwaige Einschlägigkeit bereits nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers führen könnte. Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung wie auch aus den systematischen Folgen der Neuregelung. Denn bei der 10-H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift. Vielmehr statuiert Art. 82 BayBO n. F. eine (bauplanungsrechtliche) Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den aufgeführten Wohngebäuden nicht einhalten. Bei § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB handelt es sich wiederum um Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln. Dafür spricht letztlich auch die in Art. 82 Abs. 5 BayBO normierte Abweichungsbefugnis der Gemeinden, die nur im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Regelung Sinn ergibt. Denn es dürfte nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, den jeweiligen Standortgemeinden eine Dispositionsbefugnis über drittschützende Normen einzuräumen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung. Insoweit wird lediglich auf eine erhöhte Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung bei Einhaltung der statuierten Mindestabstände verwiesen (vgl. Landtag Drucksache 17/2137). Nicht ausgeführt wird hingegen, dass die unter den in Art. 82 BayBO n. F. normierten Voraussetzungen eintretende Entprivilegierung bezüglich unzumutbarer immissionsfachlicher Einwirkungen oder dergleichen auf die Nachbaranwesen erforderlich gewesen wäre. Derartige Erwägungen wären nach dem oben Ausgeführten bereits nicht mehr von der in § 249 Abs. 3 BauGB geregelten Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers gedeckt. Denn diese ermöglicht lediglich, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung bestimmter Abstände zu bestimmten Baugebieten abhängig zu machen. Die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie kann jedoch auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht aus anderen - etwa immissionsfachlichen - Gründen begrenzt werden.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines Anwesens in der Ortschaft T... gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem bewaldeten H. („...“) in der Gemarkung P.. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m über Grund. Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt Schwandorf unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt und laut den bei den Behördenakten befindlichen Empfangsbekenntnissen der Beigeladenen am 17. sowie dem Kläger am 19. November 2014 zugestellt. Das klägerische Wohnanwesen ist nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 910 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage Nr. 5 entfernt. Der Abstand zur Windkraftanlage Nr. 1 beträgt danach ca. 1020 m, zur Windkraftanlage Nr. 4 ca. 1220 m, zur Windkraftanlage Nr. 3 ca. 1430 m und zur Windkraftanlage Nr. 2 ca. 1460 m. Die Windkraftanlagen liegen im Nordosten von T.... Der Kläger ist außerdem Eigentümer des Waldgrundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. im Osten der Windkraftanlage Nr. 5. Der Kläger erhob Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 12.10.2015). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Beiladung: Die Veräußerung der strittigen Genehmigung nach Rechtshängigkeit hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beigeladene möchte den Prozess fortführen. Eine - nicht beantragte - zusätzliche Beiladung der Erwerberin ist nicht erforderlich (§ 173 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten. Zu den ebenfalls angesprochenen Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegen keine spezifischen Darlegungen vor. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers beziehen sich nur auf das Wohnanwesen; zum Waldgrundstück des Klägers liegen ebenfalls keine spezifischen Darlegungen vor.

A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

1) Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger hält die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls deshalb für fehlerhaft, weil die ablehnenden Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege zum strittigen Vorhaben nicht berücksichtigt worden seien. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu sinngemäß ausgeführt, dass das Landratsamt bei seiner verfahrenslenkenden Entscheidung und der dabei vorzunehmenden überschlägigen Vorausschau unter Berücksichtigung des ihm insofern zuzubilligenden Einschätzungsspielraums die Einholung von Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nicht für erforderlich zu halten brauchte. Die Antragsunterlagen Nr. 14.1 im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans und die formblattmäßige Bewertung durch die Untere Denkmalschutzbehörde vom 6. Mai 2014 hätten ausgereicht.

Der Kläger verweist insofern auf Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege vom 14. Mai, 27. Mai, 8. September, 13. Oktober und 3. November 2014, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von vornherein und ohne Anfertigung vertiefender Unterlagen ablehnend gewesen seien. Der Kläger geht aber nicht darauf ein, dass nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts die verfahrenslenkende Entscheidung des Landratsamts vor diesen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege stattgefunden hat, dass die verfahrenslenkende Entscheidung auf die Nr. 14.1 der Antragsunterlagen und auf eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde gestützt war und dass diese Stellungnahme nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die großen Abstände zwischen den strittigen Windkraftanlagen und den eventuell beeinträchtigten Baudenkmälern plausibel erschien. Der Kläger hat insofern den hier entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts keine schlüssigen Gegenargumente entgegengehalten.

2). Schädliche Lärmimmissionen zur Nachtzeit:

Der Kläger befürchtet, durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen schädlichen Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit ausgesetzt zu werden. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Anwesen des Klägers nur die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Dorfgebiets/Mischgebiets zukomme. Der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Nachtzeit betrage daher 45 dB(A). Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass nach Nr. 6.2.9 der Festsetzungen des angefochtenen Bescheids der Gesamtbeurteilungspegel der vom Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche nachts an den Immissionsorten T... 4 und T... 5 jeweils 42 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Dadurch - so das Verwaltungsgericht - werde auch das Anwesen des Klägers ausreichend geschützt, da dieses noch ca. 150 m weiter entfernt sei. Hiergegen wendet sich der Kläger ebenfalls nicht.

Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend von der Differenz zwischen dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) und den vom Büro I... prognostizierten Mitwindmittelungspegeln von 39,2 dB(A) für die Immissionsorte T... 4 und T... 5, zu der Beurteilung gelangt, dass schädliche Lärmeinwirkungen beim Anwesen des Klägers auch zur Nachtzeit nicht zu befürchten seien. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass das klägerische Anwesen noch ca. 150 m weiter entfernt ist als die genannten Immissionsorte. Das Verwaltungsgericht hat insofern auch ausgeführt, dass es hier keinen Grund für eine Reduzierung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) gebe, weil nennenswerter nächtlicher Betriebslärm in dieser Gegend nicht ersichtlich sei. Dagegen wendet sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags ebenfalls nicht. Der Kläger müsste aufzeigen können, dass sich die von ihm benannten Defizite der Immissionsprognose des Büros I... vom 24. September 2014 in der Summe so auswirken würden, dass ein Immissionswert von mehr als 45 dB(A) erreicht wird. Dies ist ihm nicht gelungen; auf die Einwände der Impulshaltigkeit und der tieffrequenten Geräusche ist insofern noch gesondert einzugehen.

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die fachlichen Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 20. Januar, 21. Januar und vom 29. April 2015, die Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung gegen das Gutachten des Büros I... als unbegründet angesehen. Dagegen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Das Verwaltungsgericht durfte die fachlichen Stellungnahmen des Umweltingenieurs im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Dies heißt nicht, dass damit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in keinem Fall mehr nötig werden könnte, dies allerdings nur bei offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten dieser Stellungnahme. In Betracht kommen: entscheidungserhebliche unzutreffende Tatsachenannahmen, unlösbare Widersprüche, sich aus den Stellungnahmen ergebende Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Umweltingenieurs, Erforderlichkeit eines speziellen, bei letzterem nicht vorhandenen Fachwissens (vgl. dazu näher BVerwG, U.v. 22.10.2015 -7 C 15/13 - NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m. w. N.). Dazu enthält der Zulassungsantrag nichts. Erkennbar ist, dass der Kläger die Stellungnahmen des Umweltingenieurs im Ergebnis für unzutreffend hält; dies ist jedoch kein Grund, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen, zusätzlich zu den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten (BVerwG a. a. O.).

3) Schutz vor impulshaltigen Geräuschen:

Der Kläger macht geltend, bei der Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen seien impulshaltige Geräusche zu wenig berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat dazu u. a. ausgeführt, selbst bei Unterstellung solcher Geräusche wären diese durch die Genehmigung nicht gedeckt, die Genehmigung könne daher den Kläger insofern nicht in seinen Rechten verletzen. Hiergegen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben.

4) Schutz vor Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen zwischen 20 und 90 Hz:

Der Kläger macht unzureichenden Schutz vor Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen geltend. Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern entscheidend auf Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm und auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände bei Weitem eingehalten sind, ist unstrittig. Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um Parteivortrag, sondern um für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (TA Lärm, vgl. z. B. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -BVerwGE 129, 209 Rn. 12) sowie um antizipierte Sachverständigengutachten (einschlägige Passage des Bayerischen Windkrafterlasses, vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Der Kläger vermag die Überzeugungskraft dieser Unterlagen nicht dadurch zu erschüttern, dass er auf neue Studien über die Wirkungsweise von tieffrequentem Schall auf den menschlichen Organismus (Stimulation des Innenohrs) verweist; auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen geht der Kläger insofern nämlich nicht ein.

5) Schutz vor Schattenwurf:

Der Kläger rügt unzureichenden Schutz vor Schattenwurf. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Auflage Nr. 6.2.1 des angefochtenen Bescheids stelle sicher, dass es beim Anwesen des Klägers nicht zu unzumutbarem Schattenwurf kommen könne. Nach Auflage Nr. 6.2.1 des angefochtenen Bescheids sind die strittigen Windkraftanlagen mit Abschalteinrichtungen zu versehen, die auch am Anwesen des Klägers sicherstellen, dass der von allen fünf Windkraftanlagen erzeugte Schattenwurf eine Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag bzw. acht Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dass diese Auflage nicht geeignet ist bzw. dass die in ihr festgesetzten Begrenzungen der Schattenwurfdauer entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Zumutbarkeitsgrenze nicht zutreffend definieren, hat der Kläger nicht dargelegt.

6) Schutz einer kommunalen öffentlichen Einrichtung:

Der Kläger rügt, dass die kommunale öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung nicht ausreichend vor den Folgen des Betriebs der strittigen Windkraftanlagen geschützt sei. Aus seinen Darlegungen ergibt sich jedoch nicht, dass er selbst als Bürger der Gemeinde G... hiervon überhaupt tatsächlich betroffen sein könnte. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte auf. Er weist vielmehr selbst darauf hin, dass der Kläger von der zuständigen Gemeinde die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser verlangen könne. Dass er sich für einen Schutz der Wasserressourcen einsetzen wolle, begründet für ihn selbst keine subjektiven Rechte.

7) Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Der Kläger macht geltend, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Rotmilan durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen verletzt würde. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich u. a. ausgeführt, dass mit diesem Vortrag keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten geltend gemacht werde. Dagegen hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht gewandt. Auf seine Kritik an den fachlichen Aussagen des Verwaltungsgerichts und der diesbezüglichen Gewährung von rechtlichem Gehör kommt es insofern nicht an.

8) Verstoß gegen die sog. 10-H-Regelung:

Der Kläger fordert zusätzlichen Schutz nach Maßgabe der sog. 10-H-Regelung.

Zunächst ist bei dieser Regelung klarzustellen, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen lässt, aber die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme auch im Hinblick auf optisch bedrängende Wirkungen) unberührt lässt.

Das Verwaltungsgericht hat dazu im Übrigen ausgeführt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 14. November 2014 vor dem Inkrafttreten der sog. 10-H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 178) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36). Dies ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des Genehmigungsbescheids (am 17. November 2014 an die Beigeladene und am 19. November 2014 an den Kläger). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 -Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 -Rn. 12). Dass das Landratsamt weder berechtigt noch verpflichtet war, mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen solange zuzuwarten, bis eine der Beigeladenen weniger günstige Rechtslage in Kraft trat, ergibt sich aus Art. 10 Satz 2 BayVwVfG im Allgemeinen und § 10 Abs. 6a BImSchG im Besonderen. Das Landratsamt ist gehalten, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zügig und beschleunigt abzuschließen. Dass dies möglich war, wird nicht durch den Einwand widerlegt, im späteren Gerichtsverfahren seien weitere fachliche Stellungnahmen vorgelegt worden; es handelt sich hierbei um eine zur Rechtsverteidigung vor Gericht übliche Vorgehensweise. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils gilt dies auch für den Artenschutz. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

9) Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Der Kläger macht geltend, dass die Umwelteinwirkungen der strittigen Windkraftanlagen in ihrer Gesamtheit bei einer Gesamtschau für den Kläger unzumutbar und rücksichtslos seien. Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen.

10) Wertminderung des klägerischen Anwesens:

Der Kläger macht Wertminderungen seines Anwesens von bis zu 40% für den Fall der Errichtung und des Betriebs der strittigen Windkraftanlagen geltend. Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung nicht erreichen. Es ist anerkannt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht für sich genommen im Sinne des Rücksichtnahmegebots unzumutbar sind. Vielmehr kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens ist. Ansonsten betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens allein die Sphäre des betroffenen Eigentümers (BayVGH, B.v. 6.11.2011 - 22 ZB 11.1585 - Rn. 16 ff. m. w. N.). Eine Wertminderung hat dann auch keinerlei Indizwirkung für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Hier ergeben sich aus den klägerischen Darlegungen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Anwesens.

B. Die Darlegungen des Klägers lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hervortreten.

1) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf gerichtlichen Augenschein zur Feststellung der rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung im Hinblick auf das Anwesen des Klägers sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Beweisantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, es könne sich bereits aufgrund der vorliegenden Pläne, insbesondere Höhenpläne, Panoramapläne, der Ausführungen des Prof. N... in seinem Gutachten und vieler Fotos eine eigene Meinung bilden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Erwägungen im Prozessrecht keine Stütze fänden. Es trifft vielmehr zu, dass nicht immer die unmittelbare Gewinnung eines Eindrucks vor Ort erforderlich ist, sondern auch andere Erkenntnisquellen ausreichen können (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6/95 - NVwZ 1998, 290/291 m. w. N.). Der Kläger verweist zwar insofern auf die erhöhte Lage der Windkraftanlagen und die Anzahl von insgesamt fünf Windkraftanlagen. Beide Umstände können den vorliegenden Lage- und Höhenplänen aber in vollem Umfang entnommen werden; warum die Richter der ersten Instanz dazu nicht in der Lage gewesen sein sollten, trägt der Kläger nicht vor. Es ist auch nichts dafür dargelegt, dass die ehrenamtlichen Richter nicht im Stande gewesen wären, Pläne zu lesen oder Erläuterungen zu diesen Plänen zu verstehen. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls in den Entscheidungsgründen auf die erhöhte Lage der strittigen Windkraftanlagen und ihre Situierung eingegangen und hat dazu Erwägungen angestellt, mit denen sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich das Wohnhaus des Klägers am von den strittigen Windkraftanlagen abgewandten südlichen Ortsrand von T... befinde. Es sei vor allem nach Süden und Westen ausgerichtet. Vom Anwesen des Klägers aus sei aber nur der nordöstliche Bereich der Aussicht betroffen. Es gebe zudem nach Norden hin teilweise Abschirmungen durch Gebäude, nach Osten hin durch vorhandenen Bewuchs. Warum dies unzutreffend oder ohne Ortsaugenschein nicht feststellbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass der Anblick der Türme der strittigen Windkraftanlagen, die nunmehr errichtet worden sind, den Kläger subjektiv „stört“. Dies vermag den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen aber nicht die Grundlage zu entziehen. Ein Augenschein im erstinstanzlichen Verfahren hätte im Übrigen auch keinen realen, sondern nur einen „virtuellen“ Blick auf die Türme ermöglichen können.

2) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass für das klägerische Anwesen mit einer Wertminderung von ca. 40% für den Fall des Baus der strittigen Windkraftanlagen zu rechnen sei, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich, weil das Eigentum situationsgebunden und mit baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich zu rechnen sei. In diesem Rahmen - so ist das angefochtene Urteil zu verstehen - seien Wertminderungen hinzunehmen, ohne dass ihnen eine irgendwie geartete Indizwirkung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zukomme. Dies ist nicht zu beanstanden. Beweisanträge dürfen - wie hier - mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt werden. Dass der Kläger diese Rechtsauffassung nicht teilt, ist hier ohne Bedeutung, weil es insofern auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts ankommt, selbst wenn dieser falsch sein sollte (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115/119).

3) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Thema Infraschall sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht Aufgabe einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein, die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands notwendige fachliche Diskussion zu ersetzen. Jedenfalls hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben und nicht dargelegt, inwieweit dieser Aspekt im Prozessrecht keine Stütze finden sollte.

4] Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Schallgutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass nicht dargetan sei, dass eventuelle Ungereimtheiten (in der Lärmprognose des Büros I...) solche Auswirkungen haben könnten, dass der große Spielraum bis zur Zumutbarkeitsgrenze nach der TA Lärm nicht ausreichen würde. Es hat sich zudem auf die Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamts bezogen. Dazu hat es ergänzend im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts Einwendungen des Klägers in detaillierter und nachvollziehbarer Weise widerlegt habe. Der Kläger habe die Ausführungen des Umweltingenieurs nicht substantiiert in Frage gestellt. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache darauf abgestellt, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers unsubstantiert sei.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen. Wenn die Gegenseite dem Klägervortrag mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Der Kläger muss sich damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seinen Tatsachenvortrag oder gegen die Erklärungen der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten gleichsam „ins Blaue hinein“ aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 5 f.).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Soweit er sich auf seine Ausführungen der Klagebegründung bezieht, betreffen diese nicht die zeitlich später ergangenen Ausführungen des Umweltingenieurs des Landratsamts.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer eines Wohnanwesens. Sie wehren sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb einer insgesamt 180,38 m hohen Windkraftanlage (nachfolgend: WKA), die das Landratsamt Ebersberg der Beigeladenen mit Bescheid vom 22. April 2015 erteilt hat. Der Standort der geplanten WKA liegt vom Hausgrundstück der Kläger ca. 840 m entfernt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 26. April 2016 abgewiesen. In Bezug auf die von den Klägern geltend gemachte Unterschreitung des nach Art. 82 Abs. 1 BayBO erforderlichen Mindestabstands vom Zehnfachen der Anlagenhöhe („10 H-Regelung“) hat das Verwaltungsgericht entschieden, es könne dahinstehen, ob - wie die Kläger geltend machten - zugunsten der streitigen Anlage die Ausnahmeregelung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO deswegen nicht anwendbar sei, weil im maßgeblichen Zeitpunkt (dem 4.2.2014) dem Landratsamt keine vollständigen Genehmigungsunterlagen vorgelegen hätten. Denn hierauf komme es nicht an, weil Art. 82 BayBO nicht drittschützend zugunsten der Kläger als in der Nachbarschaft Wohnenden sei, die Kläger also eine Verletzung der Vorgaben nach Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht mit Erfolg gegen die Genehmigung ins Feld führen könnten (Urteilsabdruck - UA - S. 7 Nr. 1). In Bezug auf weitere von den Klägern geltend gemachte, nach ihrer Ansicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führende und zur Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2015 nötigende Rechtsverletzungen führte das Verwaltungsgericht aus, solche Rechtsverletzungen lägen entweder nicht vor oder die - möglicherweise zu bejahenden - Verstöße beträfen nur Vorschriften, auf die sich die Kläger gleichfalls nicht berufen könnten (UA - S. 8 bis 13 Nrn. 2 bis 4).

2. Die Kläger haben die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26. April 2016 beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil sich aus der Antragsbegründung vom 17. November 2016 (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass einer der von den Klägern für sich in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Nach Ansicht der Kläger habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die „10 H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger entfalte, die Kläger sich also nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO berufen könnten; sie meinen, wenn diese Vorschrift anwendbar sei (was vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht geprüft worden, jedoch - wegen der Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am Stichtag 4.2.2014 - zu bejahen sei) und wenn sie drittschützend sei, so entfalle schon aus diesem Grund („automatisch“) die Zulässigkeit der - vorliegend unstreitig weniger als „10 H“ vom Wohnanwesen der Kläger entfernt geplanten - WKA, ohne dass es noch auf die Verletzung subjektiver Rechte der Kläger ankomme (Schriftsatz vom 17.11.2016, S. 3 unten, S. 5 vor Nr. II).

Damit können die Kläger aus den folgenden Gründen nicht durchdringen.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der von den Klägern geltend gemachten drittschützenden Wirkung des Art. 82 Abs. 1 BayBO darauf hingewiesen, dass diese Norm ausschließlich den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einschränkt. Die Kläger meinen dagegen, für eine drittschützende Wirkung der Norm sprächen insbesondere die Motivation des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte der Norm. Der bayerische Gesetzgeber habe mit der „10 H-Regelung“ einzig und allein die betroffenen Anwohner vor übermäßigen Schallbelastungen und Schattenschlag, sowie die Bevölkerung und die Anwohner vor bedrängender und belastender optischer Wirkung schützen wollen. Der Schutz der Nachbarbelange sei auch Gegenstand eines seinerzeit in der Staatskanzlei geführten Ministergesprächs gewesen. Für die Annahme einer drittschützenden Wirkung spreche auch die Stellung der Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung; hätte der Gesetzgeber nur eine „planerische Auslegung der Vorschrift gewollt“, so hätte er diese Maßgabe im Landesentwicklungsplan bzw. im Landesplanungsgesetz aufgenommen oder eine Ergänzungsvorschrift auf Länderbasis zum Baugesetzbuch (BauGB) erlassen. Die Landesbauordnungen enthielten grundsätzlich nachbarschützende Normen wie z.B. die auf das Nachbargrundstück bezogenen Abstandsvorschriften.

Dahinstehen kann, ob diese kurzgefasste Argumentation der Kläger ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts und der Gesetzesbegründung überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht, ob die Kläger also eine Darlegung bieten, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59 m.w.N.), ob die Kläger hiermit auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts „näher eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.; BayVGH, B.v. 09.03.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6).

Jedenfalls taugen die Argumente der Kläger nicht zur Stützung ihrer Ansicht, der „10 H-Regelung“ komme - zu Gunsten der in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Betroffenen - drittschützende Wirkung zu. Da die „Abstandsregelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO in der geltenden Fassung auf der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB beruht und folglich (nur) eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält (und auch keine weitergehende Wirkung haben kann), kann allein aus der Verortung der „Abstandsregelung“ in der BayBO kein Drittschutz abgeleitet werden (längst nicht alle in der BayBO enthaltenen zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen haben drittschützenden Charakter). Dass der bayerische Gesetzgeber der „10 H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO eine drittschützende Wirkung beimessen wollte, die (wie die Kläger meinen) unabhängig von kodifizierten subjektiven Rechten der Betroffenen ist und - im Fall der Unterschreitung des Mindestabstands von „10 H“- schon deshalb zur materiellrechtlichen Unzulässigkeit der jeweiligen WKA führen würde, ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 27. Mai 2014 (LT-Drs. 17/2137, S. 6 und 7), wo als Zwecke der Neuregelung die Akzeptanz von WKA innerhalb der Bevölkerung und der Ausgleich der berührten öffentlichen Belange aufgeführt werden, aber gerade nicht private Belange des Immissionsschutzes.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergebenden Abstandserfordernisse erheblich unter der nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen; Ziel des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO - so der BayVerfGH (a.a.O.) - sei demnach eine allgemeine Akzeptanzförderung durch einen großzügiger gewählten Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall. Hätte der Gesetzgeber dagegen nicht nur bauplanungsrechtliche Ziele verfolgen, sondern - wie die Kläger meinen - den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgeführten Wohnnachbarn ein einklagbares Recht auf einen Mindestabstand von WKA zu ihrem Wohnanwesen einräumen wollen, so wäre unverständlich, warum in dieser Vorschrift nicht auch zulässigerweise errichtete Einzelwohngebäude im Außenbereich genannt sind.

Die von den Klägern erwähnten Gespräche von Staatsministern in der Staatskanzlei sind demgegenüber nicht geeignet, eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Sinne der Kläger zu belegen.

1.2. Das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO macht eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig, sondern lässt nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen, führt also die WKA lediglich auf ein Anforderungsniveau zurück, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also „sonstige Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben. Dies bedeutet zwar mittelbar, dass eine nicht privilegierte WKA im Vergleich zu einer privilegierten WKA im konkreten Einzelfall eine geringere Durchsetzungsfähigkeit gegenüber konfligierenden Nutzungen bzw. gegenüber „Nachbarn“ haben kann oder dass - anders gewendet - die Position von Nachbarn gegenüber einer WKA als „sonstigem Vorhaben“ grds. stärker ist als gegenüber einer gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WKA. Die Frage, ob ein Außenbereichsvorhaben privilegiert ist oder nicht, kann beim Konflikt des Vorhabens mit anderen Nutzungen z.B. dann bedeutsam sein, wenn es um die Frage geht, ob im konkreten Fall anerkannte rechtliche Kriterien wie die Randlage einer Wohnnutzung zum Außenbereich oder der zeitliche Vorsprung einer der konfligierenden Nutzungen - „Windhundprinzip“ - zur Nivellierung der ansonsten geltenden Schutzkriterien, etwa zu einer „Mittelwertbildung“, führt. Wehrfähige Rechte von Nachbarn würden aber auch in einem solchen Fall nicht allein dadurch begründet, dass das Außenbereichsvorhaben nicht privilegiert wäre. Denn diesbezüglich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Vorhaben nicht gibt. Vielmehr setzt der Nachbarschutz, der sich aus dem in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot ergibt, eine schutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben voraus; denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Werden in diesem Sinn schutzwürdige Interessen des Nachbarn nicht beeinträchtigt, greift das Rücksichtnahmegebot nicht; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung - objektivrechtlich - rechtswidrig ist. Dem § 35 BauGB kommt also gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, B.v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 126, juris Rn. 2; ebenso BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 17 und B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - BayVBl 2011, 374 Rn. 8 m.w.N., jeweils in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Ein Nachbar kann die Genehmigung für ein Vorhaben also nicht mit dem ausschließlichen Argument erfolgreich bekämpfen, das Vorhaben sei nicht privilegiert und daher im Außenbereich unzulässig.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Angriffe der Kläger auf die - nach ihrer Ansicht vom Verwaltungsgericht zu Unrecht bejahte - Privilegierung der WKA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ohne Erfolg bleiben, weil sich die Kläger auf diese Rüge beschränken, aber nicht den Versuch einer Darlegung dahingehend unternehmen, dass sie - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - in subjektiven materiellen Rechten verletzt seien.

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im angegriffenen Urteil ausführlich begründet, dass eine solche Rechtsverletzung durch die streitige WKA nicht zu befürchten ist. Dies gilt für die im Klageverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen durch eine optisch bedrängende Wirkung (UA, Nr. 3 auf S. 8 und 9) sowie durch Lärm, tieffrequenten Schall und Infraschall (UA, Nr. 4 auf S. 9 bis 13).

Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander; sie beschränken sich - ausdrücklich - auf die (zu kurz greifende) Rechtsbehauptung, dass bei Bejahung der drittschützenden Wirkung des Art. 82 Abs. 1 BayBO automatisch die Zulässigkeit der Anlage entfalle (Schriftsatz vom 17.11.2016, S. 5 vor Nr. II).

2. Die Berufung ist - entgegen der Ansicht der Kläger (Schriftsatz vom 17.11.2016, Nr. II auf S. 5) - auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache zeigen die Kläger nicht auf, sie sind auch nicht ansatzweise ersichtlich.

Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, die die Kläger im Hinblick auf die Frage der drittschützenden Wirkung von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geltend machen, erfordern gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dass der „10 H-Regelung“ kein Drittschutz in dem von den Klägern beanspruchten Sinn zukommt, lässt sich - wie oben geschehen - ohne Weiteres beantworten anhand der Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte der Neuregelung der Art. 82 und 83 BayBO, anhand der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Regelung sowie anhand der einhelligen, in Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung zur (verneinten) Frage, ob sich Nachbarn mit Erfolg auf das bloße Fehlen der Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens berufen können.

Aus denselben Gründen ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn es bedarf keiner zusätzlichen Klärung durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, dass der „10 H-Regelung“ die von den Klägern beanspruchte drittschützende Wirkung nicht zukommt („Klärungsbedürftigkeit“, vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 38).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren zur Sache vorgetragen hat und mit ihrem Sachantrag ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (nachfolgend: WKA) auf den Grundstücken FINr. 277 und FlNr. 376 (jeweils Gemarkung G.), die das Landratsamt Lichtenfels der Beigeladenen mit Bescheid vom 12. November 2015 erteilt hat.

Die streitgegenständlichen WKA haben bei einem Rotorradius von 60 m eine Gesamthöhe von 199 m. Das Anwesen des Klägers ist (nach den unstrittigen Angaben der Beteiligten) von der nächst gelegenen WKA ca. 1.300 m entfernt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 15.8.2016, S. 10, Buchst. ee).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen.

Die Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und Divergenzen des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Einen am 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag des Klägers nach § 80b Abs. 2 i.V.m. § 80a und § 80 Abs. 5 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der umfangreichen gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen zum Verfahren 22 AS 17.40023 und derjenigen des Verwaltungsgerichts) sowie auf die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (Nr. 1: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Nr. 2: besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache; Nr. 3: deren grundsätzliche Bedeutung; Nr. 4: Divergenzen des Urteils) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das angegriffene Urteil im Ergebnis schon deshalb als richtig erweist, weil die Anfechtungsklage nicht nur unbegründet, sondern - mangels Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO - unzulässig ist. Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten bereits in seinem Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - hingewiesen, mit dem er den Antrag des Klägers auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die beiden strittigen WKA abgelehnt hat.

1.1. Ernstliche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, soweit er bemängelt, dass das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck - UA - S. 7, letzter Abschnitt) die - nach Ansicht des Klägers zur Klagebefugnis führende - drittschützende Wirkung verkannt habe, die dem in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO festgelegten Mindestabstand („10 H-Regelung“) zukomme und den vorliegend eine der strittigen WKA zum Wohnanwesen des Klägers nicht einhält. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juli 2017 - 22 ZB 16.2119 - Rn. 12 bis 15 ausgeführt, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) - die „Abstandsregelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO nur eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält, so dass das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig macht, sondern nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „entfallen“ lässt und damit die WKA auf ein Anforderungsniveau zurückführt, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also „sonstige Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben. Gegen solche Vorhaben können Nachbarn nicht schon damit erfolgreich vorgehen, dass sie das Fehlen der Privilegierung bemängeln; vielmehr bedarf es hierfür einer Verletzung des betroffenen Nachbarn in subjektiven materiellen Rechten.

Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, diese vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bekräftige Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob vorliegend Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO wegen der Übergangsregelung des Art. 83 BayBO und der - vom Kläger geltend gemachten - Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags unanwendbar ist, kommt es deshalb nicht an.

1.2. Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend (Buchst. c auf S. 11 bis 13 des Schriftsatzes vom 15.8.2016), hat er keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleichen die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags denjenigen vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der jeweilige Rechtsuchende vom selben Bevollmächtigten vertreten wurde wie der Kläger (Beschlüsse vom 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - und vom 17.1.2017 - 22 ZB 16.95). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 (Beschluss vom 16.9.2016) bzw. Rn. 33 (Beschluss vom 17.1.2017) Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass (a) die Rechtsansicht des dortigen Rechtsuchenden aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass (b) auch keine konkreten, die Rechtsansicht des Rechtsuchenden stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden sind und dass es demzufolge auf den (vorliegend unter Buchst. d auf S. 13 unten und Buchst. bb auf S. 16 bis 19 des Schriftsatzes vom 15.8.2016 erhobenen) Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankommt. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs können im vorliegenden Fall uneingeschränkt ebenso gelten.

1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus den Darlegungen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine aus diesen Vorschriften selbst ableitbare Klagebefugnis verneint und ausgeführt hat, hierauf könnten Drittbetroffene sich nicht berufen (UA S. 9 zweiter Abschnitt).

Zwar könnte vorliegend das durchgeführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fehlerhaft gewesen sein, falls die streitgegenständlichen zwei WKA im Landkreis Lichtenfels zusammen mit den im Landkreis Bamberg genehmigten weiteren neun WKA als eine einheitliche Windfarm hätten betrachtet werden müssen, für die gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG (i.d.F. vom 24.2.2010) durchzuführen gewesen wäre. Der Kläger könnte jedoch aus einem solchen Verfahrensfehler alleine keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ableiten; es bedürfte bei Individualklägern vielmehr der Herleitung der Klagebefugnis aus einem subjektiven Recht (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 32 und 33). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 UmwRG, der nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15; BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21 und U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 - DVBl 2012, 501, juris Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.6.2017 – 1 Bs 14.17 - juris).

Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich nicht, dass der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist.

1.3.1 In Bezug auf die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver materieller Rechte durch Geräuschimmissionen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 2016 (22 AS 16.2421, a.a.O., Rn. 39) auf den Einwirkungsbereich einer WKA abgestellt. Er hat ausgeführt, dass hinsichtlich der Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen problematisch erscheine, dass nach den Berechnungsergebnissen eines immissionsschutzfachlichen Gutachtens das dort betroffene Anwesen in Bezug auf die strittigen WKA außerhalb des Einwirkungsbereichs nach der TA Lärm liege. Dies ist nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm dann der Fall, wenn am lärmbetroffenen Immissionsort die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diesen Immissionsort maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Liegt ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm, so dürfte es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen schon an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO, mithin an der Klagebefugnis, fehlen, auf die auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG nicht verzichtet werden könne (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 – juris Rn. 36). Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - an die Lage des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der Nr. 2.2 der TA Lärm zu knüpfen, liegt auch deshalb nahe, weil die Anwendung der drittschützenden Vorschriften des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Allgemeinen erfordert, dass der sich auf den Schutz dieser Vorschriften Berufende zur Nachbarschaft im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG gehört; das Bundesverwaltungsgericht verwendet auch in diesem Zusammenhang den Begriff des Einwirkungsbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507).

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - um die Einhaltung der Tagwerte streiten die Beteiligten nicht - mit errechneten 33 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort des klägerischen Anwesens erheblich unterschritten werde (UA S. 10); der damit gegebene „Pegelabstand“ von 12 dB(A) würde eine Lage des Anwesens des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm bedeuten (Geräuschspitzen nach Nr. 2.2 Buchst. b der TA Lärm kommen vorliegend nicht in Betracht).

Der Kläger hat im Lauf des Zulassungsverfahrens geltend gemacht, dass die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzustellende Schallimmissionsprognose vorliegend nicht nur die beiden streitgegenständlichen WKA im Landkreis Lichtenfels, sondern auch die von den neun weiteren zur Windfarm gehörenden WKA im Landkreis Bamberg ausgehende Lärmfracht berücksichtigen müsse. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsansicht zutrifft. Denn das Landratsamt hat auf den entsprechenden Einwand des Klägers erwidert (vgl. die fachliche Stellungnahme des Landratsamts in der Anlage vom 25.7.2017 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.7.2017 im Verfahren 22 AS 17.40023), dass selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Nachbarlandkreis geplanten neun weiteren WKA nur ein Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) zu erwarten sei, der immer noch 11 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (45 dB(A)) läge. Für diese Prognose hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass in einem ersten Schritt diejenigen Beurteilungspegel zugrunde gelegt werden, die das Büro I* … in zwei getrennten Untersuchungen (bezogen [a] auf die WKA 1 und 11 im Landkreis Lichtenfels einerseits und [b] auf die WKA 2 bis 10 im Landkreis Bamberg andererseits) jeweils für den Immissionsort IO 9.2 (dies ist das Wohnanwesen des Klägers) ermittelt hat (33 dB(A) und 27 dB(A)), und dass sich im nächsten Schritt durch Pegeladdition der beiden Werte ein beim Anwesen des Klägers zu erwartender Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) für alle elf WKA ergibt. Die gleichen Argumente hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 2. August 2017 im Zulassungsverfahren vorgetragen.

Die Plausibilitätseinwände, die der Kläger mit der von ihm vorgelegten „Plausibilitätsprüfung“ der D. … (nachfolgend: D. vom 13.7.2017) gegen die Annahme vorbringt, sein Anwesen liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windfarm, vermögen diese Annahme nicht zu erschüttern. Soweit in der Stellungnahme (D. vom 13.7.2017) der Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze durch einen Zuschlag von 2 dB mit dem Argument bemängelt wird, dieser sei „nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen“, vielmehr sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten (D. vom 13.7.2017, S. 4 oben), ist der Beklagte diesem Einwand nachvollziehbar entgegen getreten. Der Beklagte (bzw. das Landratsamt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 25.7.2017) konzediert zwar, dass bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 4,6 dB das Anwesen des Klägers innerhalb des Einwirkungsbereichs der elf WKA läge. Er hält den Ansatz eines derart hohen Zuschlags indes für nicht gerechtfertigt und verweist u.a. darauf, dass - wie sich aus den Akten (Aktenvermerk vom 8.10.2013, Behördenakte Bl. 200 ff.) ergibt - bereits im Genehmigungsverfahren das Büro I. auf den von anderer Seite vorgebrachten gleichen Einwand den Ansatz eines Zuschlags von lediglich 2 dB mit der dementsprechenden Empfehlung in den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) begründet habe.

Der Gutachter des Klägers zitiert selber (D. vom 13.7.2017, S. 3 unten) die genannten LAI-Hinweise (Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, verabschiedet auf der 109. Sitzung vom 8./9.3.2005) zutreffend: „Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte sind, im Sinn der Statistik, Schätzwerte. Bei der Prognose ist daher auf die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ der Immissionsrichtwerte im Sinn der Regelungen der TA Lärm abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den IRW unterschreitet. Sind keine 3 WEA eines Typs vermessen, ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen“. Der Gutachter des Klägers merkt insoweit an, nach diesen Hinweisen sei der pauschale Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2 dB „nachvollziehbar“ (D* … vom 13.7.2017, S. 4 oben). Er meint aber, „im Rahmen einer Prognoseuntersuchung…“ sei aus seiner Sicht nach gewissen, von ihm nachfolgend mittels Formeln aufgezeigten „mathematischen Zusammenhängen dieser Ansatz … nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen“; es sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten. Weshalb seine eigene mathematische Herleitung eines Zuschlags von 2,5 dB (bei 1-fach vermessenen WKA) bis zu 4,6 dB (bei nicht vermessenen WKA) fachlich gerechtfertigt sein soll, die Empfehlung des LAI dagegen einer solchen sachfachlichen Rechtfertigung für den vorliegenden Fall ermangelt, legt aber weder der Gutachter des Klägers noch der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags einschließlich seines jüngsten Schriftsatzes (vom 22.8.2017) nachvollziehbar dar; der Gutachter resümiert lediglich, die obere Vertrauensbereichsgrenze „kann um bis zu 2,6 dB höher liegen“ als vom Beklagten und von der Beigeladenen angenommen (D* … vom 13.7.2017, S. 5 unten). Hinzu kommt vorliegend, dass auch bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 2,5 dB (statt - wie vorgenommen - von 2 dB) der Gesamtbeurteilungspegel von 35 dB(A), der hier die rechnerische Grenze des Einwirkungsbereichs kennzeichnet, immer noch nicht erreicht wäre. Die Anwendung eines Vertrauensbereichszuschlags im Bereich von etwa 2 bis 2,5 dB dann, wenn noch keine Dreifach-Vermessung der WKA vorliegt, ist in der Praxis der Schallimmissionsprognosen für WKA gebräuchlich und in der Rechtsprechung für den Normalfall nicht auf Bedenken gestoßen (vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 30.9.2015 - Au 4 K 14.1347 u.a. - juris Rn. 118; BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 - juris Rn. 11 und 15; B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - juris Rn. 15 und 18 und B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl 2016, 95, Rn. 1, 15 und 17).

Die vom Gutachter der Beigeladenen gegebene fachliche Rechtfertigung für einen Zuschlag von „nur“ 2 dB ist auch nicht erst im Zulassungsverfahren vorgebracht worden, sondern war - wie oben ausgeführt - schon im Jahr 2013 aktenkundig (Behördenakte Bl. 151 ff. und Bl. 200 ff.; Schriftsatz des Beklagten bzw. des Landratsamts vom 28.7.2017 bzw. vom 25.7.2017). Der nunmehr vom Kläger (im Schriftsatz vom 22.8.2017) geäußerte Verdacht, die Beigeladene könne in dem Aktenvermerk ihres Gutachters vom 31. Juli 2017 die obere Vertrauensbereichsgrenze auf knapp 34 dB(A) „niedriggerechnet“ haben, erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert. Auf die vom Kläger angezweifelte Richtigkeit der inzwischen vorliegenden Dreifach-Vermessung des streitgegenständlichen WKA-Typs und der anhand dieser Vermessung von der Beigeladenen angestellten Berechnung, wonach sich für alle elf WKA sogar ein Gesamtbeurteilungspegel von nur 32,5 dB(A) ergebe, kommt es nicht an.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 2.8.2017 nebst Anlagen), die vom Kläger beigebrachte Plausibilitätsprüfung (D. vom 13.7.2017) sei ohnehin wenig aussagekräftig, weil - dies räumt der Kläger selber ein - in dieser Stellungnahme nicht auf das Grundstück des Klägers (Immissionsort IO 9.2), sondern auf den IO 9.1 abgestellt werde, der den Akten zufolge den nächstgelegenen WKA 1 und 11 beträchtlich näher liegt als der Kläger (nämlich 1.190 m statt 2.330 m zur WKA 1, 815 m statt 1.300 m zur WKA 11). Der Kläger stellt insoweit - ohne Begründung - die Behauptung auf, gleichwohl gälten die von seinem Gutachter für den IO 9.1 prognostizierten Beurteilungspegel auch für den IO 9.2. Dies genügt nicht, um die Zweifel an der Aussagekraft der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zu entkräften und seinerseits ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das Anwesen des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 der TA Lärm der elf WKA liegt.

1.3.2. In Bezug auf andere Lärmimmissionen (soweit sie nicht den - schon oben behandelten - nächtlichen Immissionsrichtwert nach der TA Lärm betreffen) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

Soweit der Kläger diesbezüglich „vollumfänglich“ auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (vor allem auf S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 11.4.2016) verweist, unterlässt er in Bezug auf die befürchtete Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche („Heulton“) die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 2) ausgeführt hat - in der angefochtenen Genehmigung solche Geräusche mit Nebenbestimmungen untersagt und der Beigeladenen umgehende Abhilfemaßnahmen für den Fall aufgegeben werden, dass die Geräusche gleichwohl auftreten sollten. Inwieweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz dieser Nebenbestimmung rechtswidrig sein und daher das Urteil im Ergebnis ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.3.3. Auch bezüglich der geltend gemachten Beeinträchtigungen in Form von Infraschall, Schattenschlag und „Discoeffekte“ (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. e auf S. 19) fehlt es zum Einen an der gebotenen Darlegung, zum Andern sind insoweit Rechtsbeeinträchtigungen offensichtlich fernliegend.

In Bezug auf den sogenannten Infraschall wendet der Kläger lediglich - wie schon gegenüber dem Verwaltungsgericht - ein, die TA Lärm sei für die Ermittlung von Lärmauswirkungen von WKA nicht geeignet, sie berücksichtige insbesondere den Infraschall nicht ausreichend. Der Kläger belässt es insoweit allerdings bei bloßen allgemeinen Hinweisen darauf, dass das Robert Koch-Institut die Belästigung durch tieffrequenten Schall als „sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von Wissenschaftlern und Behörden bisher unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden untersucht wurde“ bezeichne, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schon lange einen Mindestabstand von WKA zur nächst gelegenen Wohnbebauung von mindestens 2.000 m fordere, und dass die TA Lärm der Geräuschcharakteristik von WKA insgesamt nicht gerecht werde; die TA Lärm könne für die Beurteilung von WKA-Lärm auch deshalb nicht mehr verbindlich sein, weil sie seit dem Inkrafttreten der „10 H-Regelung“ durch „gesicherte Erkenntnisfortschritte“ überholt sei.

Mit dieser Darlegung lassen sich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründen. Der Kläger setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das auf die Entfernung des Anwesens des Klägers von ca. 1.300 m zur nächstgelegenen WKA (WKA 11) sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl. 2016, 95, betreffend die nach wie vor zu bejahende Eignung der TA Lärm), auf die fachlichen Einschätzungen unter Nr. 7.7 auf S. 19 des Bayerischen Windenergie-Erlasses - BayWEE vom 19.7.2016 - (inhaltsgleich mit Nr. 8.2.8 des früheren Windkrafterlasses, betreffend die Unmaßgeblichkeit des Infraschall-Phänomens ab einer Entfernung von 250 m zur WKA) sowie auf den Entwurf der DIN 45680 („Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen“, Stand August 2011) hingewiesen und ausgeführt hat, die in der DIN 45680 genannten Anhaltswerte würden schon dann nicht mehr erreicht, wenn eine WKA einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhalte.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils hätte es einer Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts aber insbesondere angesichts des Abstands des Wohnanwesens des Klägers zu den WKA (1.300 m zur nächstgelegenen WKA 11, 2.000 m zur WKA 1) zwingend bedurft. Inwiefern der Kläger angesichts dieser Abstände schädlichen Umwelteinwirkungen - gleich welcher Art - ausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

1.3.4. Gleiches gilt für die geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. f auf S. 21, Schriftsatz vom 22.8.2017, Nr. II auf S. 4 und 5). Insoweit hat das Verwaltungsgericht gleichfalls auf die Abstände der WKA 1 und 11 von mehr als 2.000 m bzw. mehr als 1.000 m hingewiesen und auch als gerichtsbekannten Umstand bedacht, dass das Gelände im maßgeblichen Bereich „kaum Niveauunterschiede aufweist“ (UA S. 11). Die schlichte Behauptung des Klägers, wonach das Gelände zum Anwesen des Klägers „abfalle“, steht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts („kaum Niveauunterschiede“) nicht im Widerspruch; der Kläger legt auch nicht dar, weshalb infolge einer erhöhten Stellung von WKA gegenüber der Position eines Betrachters auf dem Anwesen des Klägers (gegenüber der WKA 11 betrage dieser Unterschied 18 m) die „bedrängende Wirkung“ der WKA größer sein soll als bei gleicher Höhenposition von WKA und Betrachter. Hinzu kommt, dass schon die nächstgelegene WKA 11 mehr als den doppelten Abstand zum Anwesen des Klägers hat als diejenige Distanz (dreifache Gesamthöhe), bei deren Überschreitung die Rechtspraxis und Rechtsprechung gemeinhin - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - eine optisch bedrängende Wirkung verneint (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 und 22 CS�22 CS 16.2049 - juris Rn. 40 m.w.N.). Die im Schriftsatz vom 22. August 2017 betonte Höhe der WKA (199 m) wird in einer solchen Verhältnisrechnung (dreifache Gesamthöhe) berücksichtigt. Selbst wenn es (trotz der nur gegen die WKA 1 und 11 erhobenen Klage) auch auf die weiteren neun WKA im Landkreis Bamberg ankommen sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass diese - wie der Lageplan des Büros I., Bl. 61 der Verfahrensakte I zeigt - noch deutlich weiter entfernt sind, nämlich die WKA 9 und 10 ungefähr genau so weit wie die WKA 1 und die übrigen WKA noch weiter entfernt. Sämtliche WKA befinden sich vom Anwesen des Klägers aus gesehen in einem relativ schmalen Kreisausschnitt in westlicher bis südwestlicher Richtung. Von einer optisch „bedrängenden“ oder „umzingelnden“ Wirkung, die trotz der vergleichsweise großen Entfernung aller WKA aufgrund der besonderen Einzelfallumstände („Massierung“ von nicht nur 1, sondern 11 WKA) dennoch anzunehmen wäre, kann deshalb vorliegend keine Rede sein. Der vom Kläger angebotenen Beweiserhebung durch Augenschein bedarf es nicht.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger weitgehend nur behauptet. Soweit er die - vermeintlichen - besonderen Schwierigkeiten wenigstens knapp benennt (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 2 auf S. 21 und 22), lassen sich diese benannten „Schwierigkeiten“ zum einen Teil ohne Weiteres auflösen wie oben geschehen (Fragen des Drittschutzes der „10 H-Regelung“, der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften). Zum andern Teil kommt es auf die benannten Fragen (Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BayBO; Frage, ob vorliegend tatsächlich gegen Artenschutzvorschriften, insbesondere das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG verstoßen wurde, und Frage, ob vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre) mangels Klagebefugnis des Klägers nicht an.

Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf WKA ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die „10 H-Regelung“ hat - entgegen dem vom Kläger (teilweise unter Angabe falscher oder nicht nachvollziehbarer Fundstellenangaben auf S. 21 oben seines Schriftsatzes vom 15.8.2016) erhobenen Einwand - daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - Rn. 34 und B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – Rn. 15).

Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe, die im vorliegend angegriffenen Urteil insgesamt ca. viereinhalb Seiten (S. 7 bis S. 11) betragen, jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger mit seinen Ausführungen (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 3 auf S. 23 und 24) gleichfalls nicht dargelegt.

Dass die Eigentümer oder Bewohner der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im Zusammenhang mit dem dort festgelegten Mindestabstand genannten Wohnbebauung die Genehmigung einer WKA nicht schon wegen der Unterschreitung des Mindestabstands, somit losgelöst von einer Verletzung in einem subjektiven materiellen Recht „zu Fall bringen“ können, ist mittlerweile aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs geklärt; einer weiteren „Klärung“ in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen (Schriftsatz vom 15.8.2016, S. 23), unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen vollständige Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, würden sich - mangels drittschützender Wirkung von Art. 82 BayBO - in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler aufgrund der nicht durchgeführten, aber - möglicherweise - gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit trotz des - vorliegend maßgeblichen - Umstands, dass es dem Kläger an der Klagebefugnis mangelt.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. c auf S. 24) an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt, wie das Gesetz es erfordert. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 4 auf S. 24 und 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht zudem im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren zur Sache vorgetragen hat und mit ihrem Sachantrag ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist nach Aktenlage Eigentümerin und Bewohnerin des Anwesens Nr. 8 in der Ortschaft O. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Coburg am 30. Januar 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, die ihren Standort südöstlich von O. finden sollen.

Der dieses Vorhaben betreffende Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt am 22. Januar 2014 zu. Die Antragsunterlagen enthielten u. a. eine am 17. Januar 2014 erstellte Schallimmissionsprognose, in deren Abschnitt 3.1.1 ausgeführt wurde, es bestünden keine Vorbelastungen, die bei der Bewertung der Immissionen berücksichtigt werden müssten.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde dem Landratsamt ein von der T. GmbH am 16. September 2014 erstelltes, das gleiche Vorhaben betreffendes „Unabhängiges Schallgutachten“ vorgelegt. Danach sind an sieben der 16 Immissionsorte, auf die sich diese Ausarbeitung erstreckt, Vorbelastungen zu verzeichnen. Zu diesen sieben Immissionsorten gehören die Anwesen O. 2, 3, 6 und 10, die sich dem Gutachten vom 16. September 2014 zufolge den Geräuschen einer im gleichen Ort ansässigen Gestellschreinerei ausgesetzt sehen; diesem Betrieb sei es genehmigt, während der Nachtzeit den Immissionswert von 45 dB(A) auszuschöpfen. Hinsichtlich des am südlichsten Punkt O. gelegenen (und deshalb den geringsten Abstand zu den geplanten Windkraftanlagen aufweisenden) Anwesens mit der Hausnummer 2 („Immissionsort A“) gelangte dieses Gutachten unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) in Bezug auf die Nachtzeit zu einer Zusatzbelastung von 41 dB(A) und einer Gesamtbelastung von 46 dB(A). In Ansehung der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Gestellschreinerei befindlichen Anwesen O. 3, 6 und 10 belaufe sich die nächtliche Zusatzbelastung - ebenfalls unter Einbeziehung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) - auf 39 dB(A). Da sie an diesen drei Immissionsorten den in einem Dorfgebiet für die Nachtzeit einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 6 dB(A) unterschreite, könne die Beurteilung allein auf der Grundlage der Zusatzbelastung durchgeführt werden.

In einem Vermerk vom 6. Dezember 2014 hielt das Landratsamt als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles fest, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2015 als unbegründet ab. Soweit dieses Rechtsschutzgesuch darauf gestützt worden sei, dass das Vorhaben der Beigeladenen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO bezeichneten Mindestabstand nicht einhalte, sei diese Regelung zum einen gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar, da die beim Landratsamt am 13. Januar 2014 eingegangenen Antragsunterlagen vollständig im Sinn der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewesen seien. Im Übrigen handele es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO um keine nachbarschützende Vorschrift. Die genehmigten Anlagen würden ferner keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Klägerin hervorrufen. Ihr Einwand, die Genehmigung sei wegen einer Gefährdung des Rotmilans und der Wiesenweihe rechtswidrig, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht drittschützend seien.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts Coburg verwiesen.

II. Dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 zuzulassen, war nicht zu entsprechen, da sich aus der Antragsbegründung vom 29. Dezember 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung als nicht veranlasst angesehen hat, obwohl vier der fünf geplanten Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorausgesetzten Abstand zum Wohnanwesen der Klägerin nicht einhalten, zeigt die Antragsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung in diesem Punkt auf noch wird darin dargetan, dass die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwirft oder der Rechtssache unter diesem Blickwinkel grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn nach dem Vortrag in der Antragsbegründung beachtliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass diese Entscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsbehelfsführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641) und sich nicht ohne nähere Prüfung feststellen lässt, dass die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast zu genügen, muss sich die Begründung des Zulassungsantrags mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und warum sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Es kann dahinstehen, ob sich aus der Antragsbegründung ernstliche Zweifel in vorbezeichnetem Sinn an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben, die „10-H-Regelung“ (Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO) sei vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreife. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Standpunkt, der Bescheid vom 30. Januar 2015 unterliege nicht der gerichtlichen Aufhebung, obgleich die Windkraftanlagen 1, 2, 3 und 4 weniger als 1.990 m vom Wohnanwesen der Klägerin entfernt errichtet werden sollen, auf den weiteren Gesichtspunkt gestützt, dass sich die Klägerin auf eine etwaige Missachtung der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 BayBO wegen des fehlenden nachbarschützenden Charakters dieser Bestimmung nicht berufen könne. Jedenfalls diesem Rechtsstandpunkt, der den getroffenen Ausspruch selbstständig zu tragen vermag, ist die Klägerin nicht in einer ernstliche Zweifel aufzeigenden Weise entgegengetreten.

Zur Begründung seiner Auffassung, Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht nachbarschützend, hat das Verwaltungsgericht zum einen der Sache nach darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift darin erschöpfe, Windkraftanlagen, die den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgestellten Voraussetzungen nicht entsprächen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB „privilegierten“ Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der „sonstigen“, von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen. Drittschützend aber sei § 35 BauGB nur insofern, als von einem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen dürften und es darüber hinaus nicht gegen das dem § 35 Abs. 3 BauGB als ungeschriebener Belang innewohnende Rücksichtnahmegebot verstoßen dürfe. Diese drittschützenden Erfordernisse würden sowohl bei privilegierten wie auch bei sonstigen Vorhaben geprüft. Zum anderen folge aus der den Gemeinden gemäß Art. 82 Abs. 5 BayBO eingeräumten Möglichkeit, durch Bebauungspläne geringere Mindestabstände festzusetzen, dass es sich bei der „10-H-Regelung“ um eine ausschließlich städtebauliche Norm, nicht aber um eine drittschützende Vorschrift handele.

Mit dem letztgenannten Argument befasst sich die Antragsbegründung nicht einmal mittelbar. Aber auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, mit dem die Klägerin der weiteren Überlegung entgegenzutreten versucht, aus der das Verwaltungsgericht den fehlenden nachbarschützenden Charakter der 10-H-Regelung hergeleitet hat, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Rechtsstandpunkts darzutun.

Soweit die Klägerin den Zweck des Art. 82 BayBO darin sieht, diese Bestimmung solle „das Heranrücken von Windenergieanlagen an die Wohnbebauung deutlich erschweren, da bekanntermaßen Windenergieanlagen mit einer Vielzahl von Emissionen einhergehen, die eine nachteilige Auswirkung auf angrenzende Wohnbebauung haben“, und „nur Anlagen, die so weit entfernt … von einer Wohnbebauung aufgestellt werden, dass von ihnen schädliche Einwirkungen auf die Bewohner ausgeschlossen sind“, sollten noch an der Privilegierung teilhaben, entspricht dies nicht den Gesetzesmaterialien. Vielmehr wird im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2014 (LT-Drs. 17/2137, S. 6), auf dem u. a. die Absätze 1 und 2 des Art. 82 BayBO beruhen, die „10-H-Regelung“ in wesentlicher Hinsicht damit begründet, die Entwicklung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen, die von ehedem rund 100 m auf nahezu das Doppelte gestiegen sei, zeitige Auswirkungen auf die Akzeptanz derartiger Anlagen innerhalb der Bevölkerung. Diese Entwicklung könne im Immissionsschutzrecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, „da die Lärmbelastung durch die Anlagen neueren Typs trotz stärkerer Leistung und größerer Höhe gleich“ bleibe. Auch in der Einzelbegründung zu § 1 Nr. 2a ist im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nur von einem Ausgleich der berührten öffentlichen Belange die Rede, aber nicht von privaten Belangen des Immissionsschutzes (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 7). Die 10-H-Regelung dient nach Auffassung des Gesetzgebers mithin gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite. Angesichts der Tatsache, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung sowohl bei privilegierten als auch bei sonstigen Vorhaben dann ausschließt, wenn deren Verwirklichung schädliche Umwelteinwirkungen nach sich zöge, besteht hierfür auch keine Notwendigkeit. In Übereinstimmung mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellten Beweggründen des Gesetzgebers sieht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof das mit der 10-H-Regelung verfolgte Ziel in dem - gemeinwohlbezogenen - Anliegen, „die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern“ (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148). Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148); Bezugspunkt für die Erforderlichkeit dieser Regelung sei das Ziel einer allgemeinen Akzeptanzförderung durch einen „großzügigen“ Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148).

1.2 Auch ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Was die Frage anbetrifft, ob das Verwaltungsgericht die Klage ungeachtet der Tatsache zu Recht abgewiesen hat, dass vier der fünf verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO erwähnten Mindestabstand zum Wohnanwesen der Klägerin unterschreiten, so werden in der Begründung des Zulassungsantrags besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) allenfalls insoweit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt, als die Problematik inmitten steht, ob am 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag vorlag und deshalb die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Auf die zutreffende Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick auf den behaupteten nachbarschützenden Charakter der „10-H-Regelung“ macht die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten (sinngemäß) allein mit dem Argument geltend, es gebe hierzu noch keine obergerichtliche Entscheidung. Mit dieser knappen Darlegung wird sie den Anforderungen nach § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht.

1.3 Die behauptete Notwendigkeit, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Art. 82 BayBO zumindest auch nachbarschützende Funktion zukommt, hat die Klägerin ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ein Rechtsbehelfsführer, der einen Zulassungsanspruch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muss zusätzlich zur gebotenen Formulierung einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage (diesem Erfordernis ist die Antragsbegründung gerecht geworden) u. a. aufzeigen, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 m. w. N.). Ausführungen hierzu enthält der Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 nicht.

2. Soweit sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden zu ihren Lasten keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, beruft sie sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Antragsbegründung ist jedoch gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das Wohnanwesen der Klägerin werde sich auch nach einer Inbetriebnahme der genehmigten Windkraftanlagen während der (vorliegend allein problematischen) Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen, auf die Ausführungen gestützt, die eine Umweltingenieurin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung getätigt hat. Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt,

„dass der von der Windkraftanlage ausgehende Lärm bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung um ca. ½ dB(A) niedriger sein dürfte als am Immissionsort A. Andererseits schlage die Vorbelastung, ausgehend von der Gestellschreinerei, bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung im Vergleich zu anderen näheren Immissionsorten weniger zu Buch. Dies bedeute, dass, wenn die Gestellschreinerei an den Anwesen Hausnummern 3, 6 und 10 ca. 45 dB(A) nachts immittiere, aufgrund des größeren Gebäudeabstands um ca. 6 dB(A) niedrigere Werte bei der Klägerin ankommen dürften, hierbei sei die abschirmende Wirkung der zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Gestellschreinerei liegenden Gebäude noch gar nicht berücksichtigt worden.“

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt der hieraus hergeleiteten Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, am Anwesen der Klägerin könne es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche kommen, lediglich mit dem knappen Bemerken entgegen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schreinerei während der Nacht keiner Betriebszeitbeschränkung unterliege, seien diese rechtliche Bewertung und die „außer Achtlassung wegen Irrelevanz“ fehlerhaft. Es sei nicht nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und der genehmigten Situation in der Umgebung der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde.

Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass der auf Seite 8 oben der Urteilsgründe enthaltenen Aussage, am Anwesen der Klägerin könne die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung „im Rahmen des sog. Irrelevanzkriteriums außer Betracht bleiben“, nicht beigetreten werden kann. Denn das in der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm verankerte „Irrelevanzkriterium“ (nur auf diese Bestimmung kann sich der Sache nach die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts beziehen) betrifft ausschließlich die von der zu beurteilenden Anlage (hier also den Windkraftanlagen der Beigeladenen) ausgehende „Zusatzbelastung“, nicht aber die (im gegebenen Fall von der Gestellschreinerei hervorgerufene) Vorbelastung. Auf den Umstand, dass die Annahme, diese Vorbelastung belaufe sich am Anwesen der Klägerin auf höchstens 39 dB(A), deshalb nicht als definitiv gesichert gelten kann, weil die in der mündlichen Verhandlung hierzu gehörte Umweltingenieurin insofern ausdrücklich nur einen Näherungswert genannt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr ausschlaggebend an.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf diesen Umständen beruhen kann, sondern dass die Klage auch insofern fraglos zu Recht abgewiesen wurde, als die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verlangen kann, dass vom Vorhaben der Beigeladenen kein schädlichen Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten ausgehen.

Angesichts der Angabe bloßer Näherungswerte durch die Umweltingenieurin muss dahinstehen, ob die am Wohnhaus der Klägerin sowohl hinsichtlich der Vor- als auch der Zusatzbelastung zu verzeichnende Minderbelastung in quantitativer Hinsicht die von ihr genannten Ausmaße erreicht; hierauf kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an. Denn im Schallgutachten der T. GmbH vom 16. September 2014 wurde aufgezeigt, dass selbst am Anwesen O. 2, das aufgrund seiner Lage am südlichsten Punkt dieser Ortschaft der höchsten von den Windkraftanlagen ausgehenden Zusatzbelastung ausgesetzt ist, die Gesamtbelastung den nach der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm zulässigen Beurteilungspegel von 46 dB(A) nicht übersteigt. Sind am Wohngebäude der Klägerin aber beide Größen, die nach der in der Nummer A.1.2 TA Lärm vorgegebenen Gleichung 1 im Wege einer logarithmischen Addition in die Ermittlung des Gesamtbeurteilungspegels eingehen (nämlich die Vor- und die Zusatzbelastung), niedriger als am Anwesen O. 2, so wird jedenfalls ein Gesamtbeurteilungspegel von 46 dB(A) hier erst recht eingehalten. Dies gilt umso mehr, als im Schallgutachten vom 16. September 2014 die Vorbelastung des Anwesens O. 2 durch die von der Gestellschreinerei ausgehenden Geräusche mit 45 dB(A) angesetzt wurde, obwohl diese Annahme angesichts der Tatsache, dass dieser Betrieb den ihm zugestandenen nächtlichen Immissionswert von 45 dB(A) an den nächstgelegenen Immissionsorten einzuhalten hat, eindeutig zu hoch gegriffen ist; auf den Umstand, dass der Ansatz einer Vorbelastung von 45 dB(A) am Gebäude O. 2 wegen des größeren Abstands dieses Hauses im Vergleich zu den Immissionsorten N, O und P (= O. 3, 6 und 10) „leicht konservativ“ ist, hat die T. GmbH auf der Seite 27 (Fußnote 1) ihres Gutachtens vom 16. September 2014 ausdrücklich hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob der am Wohnhaus der Klägerin zu erwartende Gesamtbeurteilungspegel höchstens 45 dB(A) beträgt, so dass sich das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auch während der Nachtzeit bereits aus der Nummer 3.2.1 Abs. 1 i. V. m. der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergibt, oder ob auch hier auf die in der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm enthaltene Sonderregelung zurückgegriffen werden muss. Denn da sich die durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zusatzbelastung an dem innerhalb von O. insoweit am stärksten betroffenen Haus Nr. 2 nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Angaben in der Tabelle 13 des Schallgutachtens vom 16. September 2014 unter Berücksichtigung des Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) nur auf 41 dB(A) beläuft, könnte auch am Anwesen der Klägerin allenfalls die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung für eine etwaige Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) ursächlich sein; sie könnte nach dem Vorgesagten dort allerdings zwangsläufig nur weniger als 1 dB(A) betragen. Auch insoweit wäre deshalb der Anwendungsraum der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm eröffnet.

3. Nicht aufgezeigt wird durch die Antragsbegründung schließlich auch, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO insofern vorliegen, als das Landratsamt von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.

3.1 Es kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen, ob die Klägerin zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von § 2 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 UVPG sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Kodifizierter Text - (ABl L 26 vom 28.1.2012, S. 1) gehört und sie eine der in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt, und ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG befugt ist, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der hier gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz vorzunehmenden standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend zu machen. Denn in der Antragsbegründung hat sie weder dargetan, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich daraus, dass das Ergebnis dieses Verfahrensabschnitts nicht nachvollziehbar ist. Allenfalls dann aber, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen dargetan worden wäre, könnte das angefochtenen Urteil gemäß § 3a Satz 4 UVPG keinen Bestand haben.

3.1.1 Die Klägerin sieht einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zum einen darin, dass die Wiesenweihe, die im Bereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens „unstreitig“ vorkomme, im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts „vernachlässigt“ worden sei. Von einem unstreitigen Auftreten der Wiesenweihe innerhalb des betroffenen Gebiets kann jedoch keine Rede sein. Der Beklagte hat zu diesem Fragenkreis in der Klageerwiderung vom 5. Mai 2015 ausgeführt:

„Der letzte bekannte, fehlgeschlagene Brutversuch einer Wiesenweihe im Landkreis Coburg liegt. ca. 15 Jahre zurück und befand sich im südlichen Itzgrund an der Grenze zum Landkreis Bamberg. Seitdem wird die Wiesenweihe nach unserem Kenntnisstand ab und zu im Bereich des nordwestlichen Landkreises Coburg (Ahlstadt) gesichtet. Dabei dürfte es sich um umherstreifende Exemplare aus dem unterfränkischen Raum handeln. Ansonsten gibt es unseres Wissens lediglich eine einmalige Flugbeobachtung zwischen Zedersdorf und Gestungshausen, welche wiederum bereits einige Jahre zurückliegt. Aufgrund dieses Kenntnisstandes, den Kartierungen und Beobachtungen der Gutachter sowie des bekannten Lebensraumanspruches der Wiesenweihe (ausgedehntes, offenes Agrarland) scheint uns auch ein Brutvorkommen der Wiesenweihe im Bereich der Windkraftanlage ausgeschlossen. Die Abschichtung dieser Art ist korrekt und deckt sich mit den Vorgaben des Winderlasses.“

In der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21. Januar 2014 - u. a. auf sie hat sich das Landratsamt im Vermerk vom 6. Dezember 2014, in dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde, bezogen - wurde zur Wiesenweihe ausgeführt:

„Das Hauptverbreitungsgebiet im Freistaat befindet sich in Unterfranken. Zwar sind auch in weiteren Regionen Bayerns (neue) Ansiedlungen bekannt, doch scheidet die Art schon aus Habitatgründen aus (präferiert wird ausgedehntes, offenes Agrarland).“

Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund in der Begründung des Zulassungsantrags konkret darlegen müssen, dass und warum die vorbezeichneten fachkundigen Angaben und Einschätzungen unzutreffend sind. Dies ist nicht einmal ansatzweise geschehen.

3.1.2 Einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung erblickt die Klägerin ferner darin, dass die Einschätzung der Gefährdung des Rotmilans aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung vorhandener Brutpaare unzutreffend sei. Auch aus dieser nicht näher substantiierten Behauptung folgt weder die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung noch die Nichtnachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG.

Die Frage der Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf den Rotmilan hat in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung große Aufmerksamkeit gefunden (vgl. vor allem die Ausführungen auf den Seiten 54 bis 57 dieser Ausarbeitung). Von Brutaktivitäten dieser Vögel im Umfeld der zu errichtenden Anlagen kann danach allenfalls insoweit ausgegangen werden, als im Jahr 2012 in einer Entfernung von mehr als 7 km möglicherweise ein Brutplatz bestanden hat. Sollte ein solcher Horst existiert haben, läge er weit außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen. U. a. unter dieser Voraussetzung aber bedürfte es nach den fachlichen Vorgaben in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern in der bei Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (und erst recht bei Abschluss der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) noch geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34) einer näheren Betrachtung, ob das Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant erhöht ist. Ebenfalls weit außerhalb des um eine Windkraftanlage zu ziehenden „engeren Prüfbereichs“ läge der etwaige Horst, falls dieser Bereich einen Radius von 1,5 km aufweisen müsste, wie das nunmehr für geboten erachtet wird (vgl. die Anlage 3 zum Windenergie-Erlass vom 19.7.2016 - AllMBl S. 1642). Es kann deshalb dahinstehen, ab welchem genauen Zeitpunkt die in der letztgenannten Bekanntmachung zum Ausdruck kommenden neueren fachlichen Erkenntnisse und Einschätzungen bereits vor dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift Geltung beanspruchten (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - juris Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 39). Nicht aufgezeigt hat die Klägerin in der Antragsbegründung auch, dass Rotmilane die geplanten Anlagen deswegen mit signifikanter Häufigkeit überfliegen werden, weil sich innerhalb eines Umkreises von 6 km (so die fachliche Vorgabe in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vom 20.12.2011 in Verbindung mit der Anlage 2 hierzu) oder von 4 km (so nunmehr Abschnitt 8.4.1 des Windenergie-Erlasses vom 19.7.2016 in Verbindung mit der Anlage 3 hierzu) um diese Anlagen von Rotmilanen regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate befinden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde vielmehr ausgeführt, dass sich Flugaktivitäten von Rotmilanen im potenziellen Gefahrenbereich der geplanten Anlagen nur während eines zeitlichen Anteils von 2% der gesamten, 55 Stunden umfassenden Kontrolldauer hätten feststellen lassen; das liege weit unterhalb einer Quote von 10%, bei deren Überschreitung die Regierungen von Mittel- und von Unterfranken übereinstimmend von einem signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko für Tiere dieser Art ausgingen.

3.2 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles sieht die Klägerin darin, dass das angefochtene Urteil von der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) vertretenen Auffassung abweiche, der unionsrechtlich geforderte weite Zugang zu den Gerichten sei wohl nur dann vollständig gewährleistet, wenn Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von § 2 Abs. 6 UVPG bei wesentlichen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen unabhängig davon eine klagbare Rechtsposition zustehe, ob sie möglicherweise auch in eigenen materiellen Rechten verletzt seien. Auf die prozessrechtliche Frage, ob die Klägerin Mängel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend machen könnte, käme es aber nur dann entscheidungserheblich an, wenn sie in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass derartige Mängel vorliegen. Dies ist indes nicht geschehen.

3.3 Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) auch keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache herleiten. Denn dieser Zulassungsgrund greift nur ein, wenn in der Antragsbegründung dargelegt wird, dass es auf die vom Rechtsbehelfsführer als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommt (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211). Entscheidungserheblich aber wäre die Frage, ob die Klägerin die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung behauptetermaßen unterlaufenen Fehler gerichtlich geltend machen könnte, nur, wenn sie mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt, dargetan hätte, dass ein solcher Fehler tatsächlich unterlaufen ist.

4. Auch die Ausführungen im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 5. Oktober 2016 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung unter keinem der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.

Soweit darin der Sache nach zum Ausdruck gebracht wird, die verfahrensgegenständlichen Anlagen würden deshalb zulasten der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, weil im Probebetrieb durchgeführte Messungen ergeben hätten, dass es an ihrem Anwesen bereits bei Windstärke 2 zu einer Geräuschbelastung von 46 dB(A) komme, steht ein Gesichtspunkt inmitten, der nicht die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Januar 2015, sondern die etwaige Nichteinhaltung darin behauptetermaßen enthaltener Vorgaben durch die Beigeladene betrifft. Diese Problematik steht damit außerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sollte das jüngste Vorbringen der Klägerin der Sache nach zutreffen, wäre sie darauf zu verweisen, beim Landratsamt darauf zu dringen, dass die Anlagen der Beigeladenen zusammen mit der bestehenden Vorbelastung die für ihr Anwesen maßgeblichen Immissionswerte auch tatsächlich nicht überschreiten; sollte diesem Begehren nicht entsprochen werden, könnte sie mit den für diesen Fall eröffneten Rechtsbehelfen gesondert gerichtlichen Rechtsschutz begehren.

Soweit im Schreiben vom 5. Oktober 2016 das Fehlen einer Regelung im Genehmigungsbescheid gerügt wird, die die Beigeladene zur Verwendung einer bestimmten Art von Rotorblättern verpflichtet, wird zwar ein Bescheidsmangel geltend gemacht. Da dieser Gesichtspunkt innerhalb offener Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht einmal dem Grunde nach angesprochen wurde, kann die Klägerin mit diesem Einwand jetzt jedoch nicht mehr gehört werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht verwiesen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines Anwesens in der Ortschaft T... gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem bewaldeten H. („...“) in der Gemarkung P.. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m über Grund. Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt Schwandorf unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt und laut den bei den Behördenakten befindlichen Empfangsbekenntnissen der Beigeladenen am 17. sowie dem Kläger am 19. November 2014 zugestellt. Das klägerische Wohnanwesen ist nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 910 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage Nr. 5 entfernt. Der Abstand zur Windkraftanlage Nr. 1 beträgt danach ca. 1020 m, zur Windkraftanlage Nr. 4 ca. 1220 m, zur Windkraftanlage Nr. 3 ca. 1430 m und zur Windkraftanlage Nr. 2 ca. 1460 m. Die Windkraftanlagen liegen im Nordosten von T.... Der Kläger ist außerdem Eigentümer des Waldgrundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. im Osten der Windkraftanlage Nr. 5. Der Kläger erhob Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 12.10.2015). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Beiladung: Die Veräußerung der strittigen Genehmigung nach Rechtshängigkeit hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beigeladene möchte den Prozess fortführen. Eine - nicht beantragte - zusätzliche Beiladung der Erwerberin ist nicht erforderlich (§ 173 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten. Zu den ebenfalls angesprochenen Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegen keine spezifischen Darlegungen vor. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers beziehen sich nur auf das Wohnanwesen; zum Waldgrundstück des Klägers liegen ebenfalls keine spezifischen Darlegungen vor.

A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

1) Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger hält die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls deshalb für fehlerhaft, weil die ablehnenden Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege zum strittigen Vorhaben nicht berücksichtigt worden seien. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu sinngemäß ausgeführt, dass das Landratsamt bei seiner verfahrenslenkenden Entscheidung und der dabei vorzunehmenden überschlägigen Vorausschau unter Berücksichtigung des ihm insofern zuzubilligenden Einschätzungsspielraums die Einholung von Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nicht für erforderlich zu halten brauchte. Die Antragsunterlagen Nr. 14.1 im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans und die formblattmäßige Bewertung durch die Untere Denkmalschutzbehörde vom 6. Mai 2014 hätten ausgereicht.

Der Kläger verweist insofern auf Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege vom 14. Mai, 27. Mai, 8. September, 13. Oktober und 3. November 2014, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von vornherein und ohne Anfertigung vertiefender Unterlagen ablehnend gewesen seien. Der Kläger geht aber nicht darauf ein, dass nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts die verfahrenslenkende Entscheidung des Landratsamts vor diesen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege stattgefunden hat, dass die verfahrenslenkende Entscheidung auf die Nr. 14.1 der Antragsunterlagen und auf eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde gestützt war und dass diese Stellungnahme nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die großen Abstände zwischen den strittigen Windkraftanlagen und den eventuell beeinträchtigten Baudenkmälern plausibel erschien. Der Kläger hat insofern den hier entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts keine schlüssigen Gegenargumente entgegengehalten.

2). Schädliche Lärmimmissionen zur Nachtzeit:

Der Kläger befürchtet, durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen schädlichen Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit ausgesetzt zu werden. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Anwesen des Klägers nur die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Dorfgebiets/Mischgebiets zukomme. Der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Nachtzeit betrage daher 45 dB(A). Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass nach Nr. 6.2.9 der Festsetzungen des angefochtenen Bescheids der Gesamtbeurteilungspegel der vom Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche nachts an den Immissionsorten T... 4 und T... 5 jeweils 42 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Dadurch - so das Verwaltungsgericht - werde auch das Anwesen des Klägers ausreichend geschützt, da dieses noch ca. 150 m weiter entfernt sei. Hiergegen wendet sich der Kläger ebenfalls nicht.

Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend von der Differenz zwischen dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) und den vom Büro I... prognostizierten Mitwindmittelungspegeln von 39,2 dB(A) für die Immissionsorte T... 4 und T... 5, zu der Beurteilung gelangt, dass schädliche Lärmeinwirkungen beim Anwesen des Klägers auch zur Nachtzeit nicht zu befürchten seien. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass das klägerische Anwesen noch ca. 150 m weiter entfernt ist als die genannten Immissionsorte. Das Verwaltungsgericht hat insofern auch ausgeführt, dass es hier keinen Grund für eine Reduzierung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) gebe, weil nennenswerter nächtlicher Betriebslärm in dieser Gegend nicht ersichtlich sei. Dagegen wendet sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags ebenfalls nicht. Der Kläger müsste aufzeigen können, dass sich die von ihm benannten Defizite der Immissionsprognose des Büros I... vom 24. September 2014 in der Summe so auswirken würden, dass ein Immissionswert von mehr als 45 dB(A) erreicht wird. Dies ist ihm nicht gelungen; auf die Einwände der Impulshaltigkeit und der tieffrequenten Geräusche ist insofern noch gesondert einzugehen.

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die fachlichen Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 20. Januar, 21. Januar und vom 29. April 2015, die Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung gegen das Gutachten des Büros I... als unbegründet angesehen. Dagegen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Das Verwaltungsgericht durfte die fachlichen Stellungnahmen des Umweltingenieurs im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Dies heißt nicht, dass damit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in keinem Fall mehr nötig werden könnte, dies allerdings nur bei offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten dieser Stellungnahme. In Betracht kommen: entscheidungserhebliche unzutreffende Tatsachenannahmen, unlösbare Widersprüche, sich aus den Stellungnahmen ergebende Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Umweltingenieurs, Erforderlichkeit eines speziellen, bei letzterem nicht vorhandenen Fachwissens (vgl. dazu näher BVerwG, U.v. 22.10.2015 -7 C 15/13 - NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m. w. N.). Dazu enthält der Zulassungsantrag nichts. Erkennbar ist, dass der Kläger die Stellungnahmen des Umweltingenieurs im Ergebnis für unzutreffend hält; dies ist jedoch kein Grund, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen, zusätzlich zu den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten (BVerwG a. a. O.).

3) Schutz vor impulshaltigen Geräuschen:

Der Kläger macht geltend, bei der Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen seien impulshaltige Geräusche zu wenig berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat dazu u. a. ausgeführt, selbst bei Unterstellung solcher Geräusche wären diese durch die Genehmigung nicht gedeckt, die Genehmigung könne daher den Kläger insofern nicht in seinen Rechten verletzen. Hiergegen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben.

4) Schutz vor Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen zwischen 20 und 90 Hz:

Der Kläger macht unzureichenden Schutz vor Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen geltend. Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern entscheidend auf Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm und auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände bei Weitem eingehalten sind, ist unstrittig. Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um Parteivortrag, sondern um für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (TA Lärm, vgl. z. B. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -BVerwGE 129, 209 Rn. 12) sowie um antizipierte Sachverständigengutachten (einschlägige Passage des Bayerischen Windkrafterlasses, vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Der Kläger vermag die Überzeugungskraft dieser Unterlagen nicht dadurch zu erschüttern, dass er auf neue Studien über die Wirkungsweise von tieffrequentem Schall auf den menschlichen Organismus (Stimulation des Innenohrs) verweist; auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen geht der Kläger insofern nämlich nicht ein.

5) Schutz vor Schattenwurf:

Der Kläger rügt unzureichenden Schutz vor Schattenwurf. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Auflage Nr. 6.2.1 des angefochtenen Bescheids stelle sicher, dass es beim Anwesen des Klägers nicht zu unzumutbarem Schattenwurf kommen könne. Nach Auflage Nr. 6.2.1 des angefochtenen Bescheids sind die strittigen Windkraftanlagen mit Abschalteinrichtungen zu versehen, die auch am Anwesen des Klägers sicherstellen, dass der von allen fünf Windkraftanlagen erzeugte Schattenwurf eine Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag bzw. acht Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dass diese Auflage nicht geeignet ist bzw. dass die in ihr festgesetzten Begrenzungen der Schattenwurfdauer entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Zumutbarkeitsgrenze nicht zutreffend definieren, hat der Kläger nicht dargelegt.

6) Schutz einer kommunalen öffentlichen Einrichtung:

Der Kläger rügt, dass die kommunale öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung nicht ausreichend vor den Folgen des Betriebs der strittigen Windkraftanlagen geschützt sei. Aus seinen Darlegungen ergibt sich jedoch nicht, dass er selbst als Bürger der Gemeinde G... hiervon überhaupt tatsächlich betroffen sein könnte. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte auf. Er weist vielmehr selbst darauf hin, dass der Kläger von der zuständigen Gemeinde die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser verlangen könne. Dass er sich für einen Schutz der Wasserressourcen einsetzen wolle, begründet für ihn selbst keine subjektiven Rechte.

7) Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Der Kläger macht geltend, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Rotmilan durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen verletzt würde. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich u. a. ausgeführt, dass mit diesem Vortrag keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten geltend gemacht werde. Dagegen hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht gewandt. Auf seine Kritik an den fachlichen Aussagen des Verwaltungsgerichts und der diesbezüglichen Gewährung von rechtlichem Gehör kommt es insofern nicht an.

8) Verstoß gegen die sog. 10-H-Regelung:

Der Kläger fordert zusätzlichen Schutz nach Maßgabe der sog. 10-H-Regelung.

Zunächst ist bei dieser Regelung klarzustellen, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen lässt, aber die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme auch im Hinblick auf optisch bedrängende Wirkungen) unberührt lässt.

Das Verwaltungsgericht hat dazu im Übrigen ausgeführt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 14. November 2014 vor dem Inkrafttreten der sog. 10-H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 178) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36). Dies ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des Genehmigungsbescheids (am 17. November 2014 an die Beigeladene und am 19. November 2014 an den Kläger). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 -Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 -Rn. 12). Dass das Landratsamt weder berechtigt noch verpflichtet war, mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen solange zuzuwarten, bis eine der Beigeladenen weniger günstige Rechtslage in Kraft trat, ergibt sich aus Art. 10 Satz 2 BayVwVfG im Allgemeinen und § 10 Abs. 6a BImSchG im Besonderen. Das Landratsamt ist gehalten, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zügig und beschleunigt abzuschließen. Dass dies möglich war, wird nicht durch den Einwand widerlegt, im späteren Gerichtsverfahren seien weitere fachliche Stellungnahmen vorgelegt worden; es handelt sich hierbei um eine zur Rechtsverteidigung vor Gericht übliche Vorgehensweise. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils gilt dies auch für den Artenschutz. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

9) Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Der Kläger macht geltend, dass die Umwelteinwirkungen der strittigen Windkraftanlagen in ihrer Gesamtheit bei einer Gesamtschau für den Kläger unzumutbar und rücksichtslos seien. Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen.

10) Wertminderung des klägerischen Anwesens:

Der Kläger macht Wertminderungen seines Anwesens von bis zu 40% für den Fall der Errichtung und des Betriebs der strittigen Windkraftanlagen geltend. Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung nicht erreichen. Es ist anerkannt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht für sich genommen im Sinne des Rücksichtnahmegebots unzumutbar sind. Vielmehr kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens ist. Ansonsten betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens allein die Sphäre des betroffenen Eigentümers (BayVGH, B.v. 6.11.2011 - 22 ZB 11.1585 - Rn. 16 ff. m. w. N.). Eine Wertminderung hat dann auch keinerlei Indizwirkung für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Hier ergeben sich aus den klägerischen Darlegungen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Anwesens.

B. Die Darlegungen des Klägers lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hervortreten.

1) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf gerichtlichen Augenschein zur Feststellung der rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung im Hinblick auf das Anwesen des Klägers sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Beweisantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, es könne sich bereits aufgrund der vorliegenden Pläne, insbesondere Höhenpläne, Panoramapläne, der Ausführungen des Prof. N... in seinem Gutachten und vieler Fotos eine eigene Meinung bilden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Erwägungen im Prozessrecht keine Stütze fänden. Es trifft vielmehr zu, dass nicht immer die unmittelbare Gewinnung eines Eindrucks vor Ort erforderlich ist, sondern auch andere Erkenntnisquellen ausreichen können (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6/95 - NVwZ 1998, 290/291 m. w. N.). Der Kläger verweist zwar insofern auf die erhöhte Lage der Windkraftanlagen und die Anzahl von insgesamt fünf Windkraftanlagen. Beide Umstände können den vorliegenden Lage- und Höhenplänen aber in vollem Umfang entnommen werden; warum die Richter der ersten Instanz dazu nicht in der Lage gewesen sein sollten, trägt der Kläger nicht vor. Es ist auch nichts dafür dargelegt, dass die ehrenamtlichen Richter nicht im Stande gewesen wären, Pläne zu lesen oder Erläuterungen zu diesen Plänen zu verstehen. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls in den Entscheidungsgründen auf die erhöhte Lage der strittigen Windkraftanlagen und ihre Situierung eingegangen und hat dazu Erwägungen angestellt, mit denen sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich das Wohnhaus des Klägers am von den strittigen Windkraftanlagen abgewandten südlichen Ortsrand von T... befinde. Es sei vor allem nach Süden und Westen ausgerichtet. Vom Anwesen des Klägers aus sei aber nur der nordöstliche Bereich der Aussicht betroffen. Es gebe zudem nach Norden hin teilweise Abschirmungen durch Gebäude, nach Osten hin durch vorhandenen Bewuchs. Warum dies unzutreffend oder ohne Ortsaugenschein nicht feststellbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass der Anblick der Türme der strittigen Windkraftanlagen, die nunmehr errichtet worden sind, den Kläger subjektiv „stört“. Dies vermag den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen aber nicht die Grundlage zu entziehen. Ein Augenschein im erstinstanzlichen Verfahren hätte im Übrigen auch keinen realen, sondern nur einen „virtuellen“ Blick auf die Türme ermöglichen können.

2) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass für das klägerische Anwesen mit einer Wertminderung von ca. 40% für den Fall des Baus der strittigen Windkraftanlagen zu rechnen sei, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich, weil das Eigentum situationsgebunden und mit baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich zu rechnen sei. In diesem Rahmen - so ist das angefochtene Urteil zu verstehen - seien Wertminderungen hinzunehmen, ohne dass ihnen eine irgendwie geartete Indizwirkung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zukomme. Dies ist nicht zu beanstanden. Beweisanträge dürfen - wie hier - mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt werden. Dass der Kläger diese Rechtsauffassung nicht teilt, ist hier ohne Bedeutung, weil es insofern auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts ankommt, selbst wenn dieser falsch sein sollte (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115/119).

3) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Thema Infraschall sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht Aufgabe einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein, die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands notwendige fachliche Diskussion zu ersetzen. Jedenfalls hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben und nicht dargelegt, inwieweit dieser Aspekt im Prozessrecht keine Stütze finden sollte.

4] Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Schallgutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass nicht dargetan sei, dass eventuelle Ungereimtheiten (in der Lärmprognose des Büros I...) solche Auswirkungen haben könnten, dass der große Spielraum bis zur Zumutbarkeitsgrenze nach der TA Lärm nicht ausreichen würde. Es hat sich zudem auf die Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamts bezogen. Dazu hat es ergänzend im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts Einwendungen des Klägers in detaillierter und nachvollziehbarer Weise widerlegt habe. Der Kläger habe die Ausführungen des Umweltingenieurs nicht substantiiert in Frage gestellt. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache darauf abgestellt, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers unsubstantiert sei.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen. Wenn die Gegenseite dem Klägervortrag mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Der Kläger muss sich damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seinen Tatsachenvortrag oder gegen die Erklärungen der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten gleichsam „ins Blaue hinein“ aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 5 f.).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Soweit er sich auf seine Ausführungen der Klagebegründung bezieht, betreffen diese nicht die zeitlich später ergangenen Ausführungen des Umweltingenieurs des Landratsamts.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Abführungsbeträgen zugunsten des Entschädigungsfonds.

2

Mit Bescheid vom 18. April 1996 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen A. die Berechtigung der Rechtsnachfolger der vormaligen Inhaber des Unternehmens "Tuchfabrik ... S." in C., den Ausschluss eines Anspruchs auf Rückübertragung der Grundstücke und das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz fest. Im Jahre 1938 waren dem Inhaber dieses Unternehmens, der zugleich Eigentümer des Betriebsgeländes war, auf der Grundlage der "Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben" die Rechte zur Vertretung der Firma und die Befugnisse als Firmeninhaber entzogen worden. Das später von einem Treuhänder an die S.stoffgesellschaft mbH Sch. veräußerte Unternehmen wurde in den Kriegsjahren erheblich beschädigt; die Produktion wurde danach nicht wieder aufgenommen. Im Jahre 1948 wurde die S.gesellschaft mbH enteignet. Mit Bescheid vom 10. März 1997 stellte die Oberfinanzdirektion B. die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz auf 6 332 608,15 DM fest; der Widerspruch der Berechtigten wurde mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 zurückgewiesen.

3

Die Oberfinanzdirektion B. stellte mit Bescheid vom 1. März 1999 weiter fest, dass die Klägerin für die in einem Umfang von insgesamt 11 416 qm in ihr Verwaltungsvermögen gelangten Grundstücke des ehemaligen Betriebsgeländes einen Abführungsbetrag in Höhe von 231 516 DM an den Entschädigungsfonds zahlen muss. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus (Az.: 1 K 2027/99). Im Rahmen des vor dem Berichterstatter durchgeführten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 26. August 2005 erklärte die Vertreterin der Beklagten:

"Ich hebe den angefochtenen Bescheid vom 1. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 auf und sichere eine neue Entscheidung zu. Für den Fall der Klagerücknahme erkläre ich, gegenüber der Klägerin keine Kosten geltend zu machen."

4

Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 2009 nahm das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Bescheid der Oberfinanzdirektion B. vom 1. März 1999 insoweit zurück, als ein Abführungsbetrag von mehr als 211 174,31 DM (107 971,71 €) festgesetzt wurde (Ziffer 1). Von den im Bescheid vom 1. März 1999 genannten Flurstücken der ehemaligen Tuchfabrik S. seien lediglich Flächen mit einer Größe von 11 062 qm in das Verwaltungsvermögen der Klägerin gelangt. Demgegenüber sei eine im Bescheid vom 1. März 1999 nicht aufgeführte Teilfläche von 1 298 qm Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Klägerin geworden. Insoweit setzte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid (Ziffer 2) einen Abführungsbetrag von 12 669,26 € fest, der mit dem aufgrund des Bescheides vom 1. März 1999 zu viel gezahlten Abführungsbetrag verrechnet wurde. Die Fälligkeit des danach von der Klägerin noch zu zahlenden Differenzbetrages in Höhe von 2 268,72 € wurde auf den Zeitpunkt von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides festgesetzt.

6

Mit Urteil vom 15. August 2014 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 aufgehoben, soweit in Ziffer 1 ein Abführungsbetrag von mehr als 107 469,03 € (210 191,17 DM) festgesetzt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Teilrücknahmeerklärung nach Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 gehe ins Leere, da der Bescheid vom 1. März 1999 durch die Erklärung der Sitzungsvertreterin des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen im gerichtlichen Erörterungstermin am 26. August 2005 vorbehaltlos aufgehoben worden sei. Die Regelung in Ziffer 1 könne jedoch in einen Bescheid über die erneute Festsetzung eines Abführungsbetrages in Höhe von 107 971,71 € umgedeutet werden, der als solcher im Umfang von 107 469,03 € rechtmäßig sei. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG sei auch das Gericht zur Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte befugt. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die dem geschädigten Vermögen der Tuchfabrik S. zuzuordnenden Anteile der heutigen Flurstücke zu hoch angesetzt worden seien, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Aufgrund eines Rechenfehlers sei allerdings die für den Abführungsbetrag maßgebliche Gesamtfläche (11 014 qm) um 48 qm zu hoch angesetzt worden. Die gesetzliche Frist für die Festsetzung des Abführungsbetrages sei mit dem Erlass des Bescheides vom 2. November 2009 gewahrt. Der Umdeutung stehe auch nicht das Erfordernis der Zielgleichheit nach § 47 Abs. 1 VwVfG entgegen, da sowohl der fehlerhafte Teilrücknahmebescheid als auch der umgedeutete Festsetzungsbescheid darauf gerichtet seien, den von der Klägerin an den Entschädigungsfonds zu zahlenden Abführungsbetrag festzusetzen. Die weitere Festsetzung eines Abführungsbetrages in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides hinsichtlich einer Teilfläche des früheren Flurstücks ... sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die hier in Rede stehende Teilfläche nicht mittlerweile restituiert worden. Diese Fläche sei auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögenszuordnung zum 3. Oktober 1990 nach dem Zuordnungsbescheid vom 12. Februar 1992 einem Kinderheim der Klägerin zugeordnet und damit deren Verwaltungsvermögen gewesen.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Festsetzung des Abführungsbetrages sei erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2009 erfolgt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf der Annahme, für die Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen des umgedeuteten Verwaltungsaktes vom 2. November 2009 sei nicht auf den Zeitpunkt der Umdeutung mit Verkündung des Urteils am 15. August 2014 abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes. Dieser Annahme liege eine verfahrensfehlerhafte Anwendung des § 47 VwVfG zugrunde, was zugleich einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens begründe. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Gerichte mit der Umdeutung eine vorrangig den Behörden obliegende Aufgabe wahrnähmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sei deshalb nicht der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Verwaltungsaktes, sondern der Zeitpunkt der Umdeutung. Somit sei der Abführungsbetrag nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist festgesetzt worden.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. August 2014 zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der von der Klägerin angefochtene Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 in einen Bescheid über die erneute Festsetzung eines Abführungsbetrages umzudeuten und im Umfang der Festsetzung von 107 469,03 € rechtmäßig ist.

12

1. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.

13

Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel in der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Frist für die Festsetzung des Abführungsbetrages nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), spätestens bis zum 31. Dezember 2009, sei mit dem Erlass des Bescheides vom 2. November 2009 gewahrt. Aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 47 VwVfG folge, dass es für die Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt der - erst nach Fristablauf erfolgten - Umdeutung ankomme. Damit ist kein Verfahrensmangel i.S.d. § 137 Abs. 3 VwGO bezeichnet. Ein solcher liegt nur vor bei einem Verstoß gegen eine prozessrechtliche Vorschrift, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens regelt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - juris Rn. 7). Dazu zählt die Vorschrift des § 47 VwVfG nicht.

14

2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. November 2009 nur insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als in Ziffer 1 ein Abführungsbetrag von mehr als 107 469,03 € festgesetzt wurde, ist mit Bundesrecht vereinbar.

15

a) Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 1 dieses Bescheides, mit der der Bescheid der Oberfinanzdirektion B. vom 1. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 insoweit zurückgenommen wurde, als ein Abführungsbetrag von mehr als 107 971,71 € festgesetzt wurde, in eine erneute Festsetzung eines Abführungsbetrages in jener Höhe umgedeutet. Diese Umdeutung einer Teilrücknahme der Festsetzung eines Abführungsbetrages in eine erneute Festsetzung gleich der Höhe des nach der angefochtenen behördlichen Entscheidung zu leistenden Betrages ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte durch die Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG zulässig. Eine gerichtliche Umdeutung setzt daher voraus, dass der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und dass die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind (BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <114 f.>, vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 101). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Anforderungen an eine gerichtliche Umdeutung vorliegen.

16

aa) Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 war mit seinem ursprünglichen Regelungsgehalt fehlerhaft. Die Beklagte hatte den Bescheid vom 1. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 im gerichtlichen Erörterungstermin am 26. August 2005 bereits in vollem Umfang aufgehoben. Die Teilrücknahme dieses Bescheides zur Reduzierung des festgesetzten Abführungsbetrages ging somit ins Leere und war aus diesem Grunde mit einem Fehler behaftet. Mit der Umdeutung der Teilrücknahme in eine erneute Festsetzung des Abführungsbetrages, die vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in der geschehenen Verfahrensweise und Form hätte verfügt werden können, wird dasselbe Ziel ohne diesen Fehler erreicht. Vorliegend geht es auch nicht um eine nach § 47 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossene Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 30.73 - BVerwGE 48, 81 <84 f.>), sondern um den umgekehrten Fall der Umdeutung einer Ermessensentscheidung (Teilrücknahme) in eine gebundene Entscheidung (Festsetzung des Abführungsbetrages nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG).

17

bb) Der gerichtlichen Umdeutung der Teilrücknahme der Festsetzung des Abführungsbetrages in eine erneute Festsetzung steht nicht die Ausschlussfrist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EntschG entgegen, wonach der Abführungsbetrag spätestens bis zum 31. Dezember 2009 festzusetzen war. Diese Frist ist eingehalten, da die in eine erneute Festsetzung des Abführungsbetrages umgedeutete Teilrücknahmeerklärung am 2. November 2009 erlassen wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Zeitpunkt der erneuten Festsetzung nicht stattdessen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Umdeutung abzustellen. Denn bei der gerichtlichen Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nach § 47 Abs. 1 VwVfG handelt es sich nicht um eine rechtsgestaltende Entscheidung, sondern um einen Akt der Rechtserkenntnis.

18

Vor Inkrafttreten des § 47 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte aus dem Rechtsgedanken der Konversion nach § 140 BGB hergeleitet, dass eine einmal mit Willen der Beteiligten getroffene Regelung nicht unnötig rückgängig gemacht werden soll, wenn sie sich auf eine andere als die ursprünglich gedachte Grundlage stützen lässt. Ausgehend davon wurde das Wesen der Umdeutung darin gesehen, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt mit derjenigen Regelung als erlassen gilt, welche die Behörde in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der tatsächlich vorliegenden Erklärung getroffen hätte; die gerichtliche Feststellung der fingierten Erklärung wurde als Akt richterlicher Erkenntnis angesehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1960 - 4 C 277.59 - BVerwGE 12, 9 <10 f.> und vom 28. Februar 1975 - 4 C 30.73 - BVerwGE 48, 81 <83>; Beschluss vom 1. Juli 1983 - 2 B 176.81 - NVwZ 1984, 645). § 47 VwVfG kodifiziert erstmals die in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zu einer aus § 140 BGB hergeleiteten Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte (BT-Drs. 7/910 S. 66 f.). Somit handelt es sich auch bei der gerichtlichen Umdeutung nach Erlass des § 47 VwVfG um einen Erkenntnisakt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen ("anderer Verwaltungsakt" i.S.d. § 47 Abs. 1 VwVfG). Eine dahingehende Feststellung des Verwaltungsgerichts ist Bestandteil der Rechtsfindung. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 kraft Gesetzes als mit einer erneuten Festsetzung des Abführungsbetrages erlassen gilt. Damit ist die Festsetzung innerhalb der Frist des § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EntschG erfolgt.

19

Der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere ist aus dem Wort "kann" in § 47 Abs. 1 VwVfG nicht zu schließen, dass die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nur im Wege einer Ermessensentscheidung vorgenommen werden kann mit der Folge, dass sie den Verwaltungsgerichten mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung verschlossen ist (so aber Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 31; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 47 Rn. 83; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 113 Rn. 22; Schenke, DVBl. 1987, 641 <650 ff.>). § 47 VwVfG kodifiziert nicht nur die zuvor in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Voraussetzungen, unter denen die im ursprünglichen Verwaltungsakt getroffene fehlerhafte Regelung als durch eine andere rechtmäßige Regelung ersetzt gilt. Die Vorschrift ermächtigt darüber hinaus erstmals die Behörden, das Vorliegen dieser Voraussetzungen und damit eines Verwaltungsaktes mit einem fingierten anderen Regelungsgehalt verbindlich festzustellen. Im Unterschied zur gerichtlichen Umdeutung, die einen Akt der Rechtsanwendung darstellt, ist den Behörden für die verbindliche Feststellung der kraft Gesetzes fingierten Auswechslung des Regelungsgehalts des ursprünglichen Verwaltungsaktes Ermessen eingeräumt, was § 47 Abs. 1 VwVfG durch das Wort "kann" zum Ausdruck bringt. So kann es etwa bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG sachgerecht sein, den ursprünglichen Verwaltungsakt stattdessen aufzuheben und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen.

20

b) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG i.V.m. den §§ 4 und 5 VermG ein Anspruch des Entschädigungsfonds auf Abführung eines Betrages in Höhe von 107 469,03 € besteht, lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin in der Vorinstanz als methodisch fehlerhaft gerügten Berechnung der Abführungsbeträge. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass es für die Bemessung des Abführungsbetrages auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert ankommt und daher die hier nach der Schädigung erfolgte Umwandlung der ehemaligen Betriebsgrundstücke in Acker- und Wegeflächen unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 190.05 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 5). Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides vom 2. November 2009 erstmals verfügten Festsetzung eines Abführungsbetrages für eine weitere Grundstücksteilfläche hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es für die Einordnung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 ankommt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juni 2012 - 5 C 4.11 - BVerwGE 143, 203 Rn. 19 ff.). Das Verwaltungsgericht war auch befugt, den infolge eines Rechenfehlers in Ziffer 1 des Bescheides vom 2. November 2009 geringfügig zu hoch angesetzten Abführungsbetrag zu korrigieren (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Notwendigkeit dieser Korrektur schließt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung nicht aus. Der ursprüngliche Bescheid kann nämlich vorliegend in einen betragsmäßig zutreffenden Teil, der umgedeutet wird, und einen überhöhten Teil, der aufgehoben wird, aufgespalten werden. Schließlich hat die Klägerin die der Ermittlung der Höhe des Abführungsbetrages zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer eines Wohnanwesens. Sie wehren sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb einer insgesamt 180,38 m hohen Windkraftanlage (nachfolgend: WKA), die das Landratsamt Ebersberg der Beigeladenen mit Bescheid vom 22. April 2015 erteilt hat. Der Standort der geplanten WKA liegt vom Hausgrundstück der Kläger ca. 840 m entfernt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 26. April 2016 abgewiesen. In Bezug auf die von den Klägern geltend gemachte Unterschreitung des nach Art. 82 Abs. 1 BayBO erforderlichen Mindestabstands vom Zehnfachen der Anlagenhöhe („10 H-Regelung“) hat das Verwaltungsgericht entschieden, es könne dahinstehen, ob - wie die Kläger geltend machten - zugunsten der streitigen Anlage die Ausnahmeregelung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO deswegen nicht anwendbar sei, weil im maßgeblichen Zeitpunkt (dem 4.2.2014) dem Landratsamt keine vollständigen Genehmigungsunterlagen vorgelegen hätten. Denn hierauf komme es nicht an, weil Art. 82 BayBO nicht drittschützend zugunsten der Kläger als in der Nachbarschaft Wohnenden sei, die Kläger also eine Verletzung der Vorgaben nach Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht mit Erfolg gegen die Genehmigung ins Feld führen könnten (Urteilsabdruck - UA - S. 7 Nr. 1). In Bezug auf weitere von den Klägern geltend gemachte, nach ihrer Ansicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führende und zur Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2015 nötigende Rechtsverletzungen führte das Verwaltungsgericht aus, solche Rechtsverletzungen lägen entweder nicht vor oder die - möglicherweise zu bejahenden - Verstöße beträfen nur Vorschriften, auf die sich die Kläger gleichfalls nicht berufen könnten (UA - S. 8 bis 13 Nrn. 2 bis 4).

2. Die Kläger haben die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26. April 2016 beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil sich aus der Antragsbegründung vom 17. November 2016 (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass einer der von den Klägern für sich in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Nach Ansicht der Kläger habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die „10 H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger entfalte, die Kläger sich also nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO berufen könnten; sie meinen, wenn diese Vorschrift anwendbar sei (was vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht geprüft worden, jedoch - wegen der Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen am Stichtag 4.2.2014 - zu bejahen sei) und wenn sie drittschützend sei, so entfalle schon aus diesem Grund („automatisch“) die Zulässigkeit der - vorliegend unstreitig weniger als „10 H“ vom Wohnanwesen der Kläger entfernt geplanten - WKA, ohne dass es noch auf die Verletzung subjektiver Rechte der Kläger ankomme (Schriftsatz vom 17.11.2016, S. 3 unten, S. 5 vor Nr. II).

Damit können die Kläger aus den folgenden Gründen nicht durchdringen.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der von den Klägern geltend gemachten drittschützenden Wirkung des Art. 82 Abs. 1 BayBO darauf hingewiesen, dass diese Norm ausschließlich den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einschränkt. Die Kläger meinen dagegen, für eine drittschützende Wirkung der Norm sprächen insbesondere die Motivation des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte der Norm. Der bayerische Gesetzgeber habe mit der „10 H-Regelung“ einzig und allein die betroffenen Anwohner vor übermäßigen Schallbelastungen und Schattenschlag, sowie die Bevölkerung und die Anwohner vor bedrängender und belastender optischer Wirkung schützen wollen. Der Schutz der Nachbarbelange sei auch Gegenstand eines seinerzeit in der Staatskanzlei geführten Ministergesprächs gewesen. Für die Annahme einer drittschützenden Wirkung spreche auch die Stellung der Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung; hätte der Gesetzgeber nur eine „planerische Auslegung der Vorschrift gewollt“, so hätte er diese Maßgabe im Landesentwicklungsplan bzw. im Landesplanungsgesetz aufgenommen oder eine Ergänzungsvorschrift auf Länderbasis zum Baugesetzbuch (BauGB) erlassen. Die Landesbauordnungen enthielten grundsätzlich nachbarschützende Normen wie z.B. die auf das Nachbargrundstück bezogenen Abstandsvorschriften.

Dahinstehen kann, ob diese kurzgefasste Argumentation der Kläger ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts und der Gesetzesbegründung überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht, ob die Kläger also eine Darlegung bieten, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59 m.w.N.), ob die Kläger hiermit auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts „näher eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.; BayVGH, B.v. 09.03.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6).

Jedenfalls taugen die Argumente der Kläger nicht zur Stützung ihrer Ansicht, der „10 H-Regelung“ komme - zu Gunsten der in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Betroffenen - drittschützende Wirkung zu. Da die „Abstandsregelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO in der geltenden Fassung auf der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB beruht und folglich (nur) eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält (und auch keine weitergehende Wirkung haben kann), kann allein aus der Verortung der „Abstandsregelung“ in der BayBO kein Drittschutz abgeleitet werden (längst nicht alle in der BayBO enthaltenen zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen haben drittschützenden Charakter). Dass der bayerische Gesetzgeber der „10 H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO eine drittschützende Wirkung beimessen wollte, die (wie die Kläger meinen) unabhängig von kodifizierten subjektiven Rechten der Betroffenen ist und - im Fall der Unterschreitung des Mindestabstands von „10 H“- schon deshalb zur materiellrechtlichen Unzulässigkeit der jeweiligen WKA führen würde, ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 27. Mai 2014 (LT-Drs. 17/2137, S. 6 und 7), wo als Zwecke der Neuregelung die Akzeptanz von WKA innerhalb der Bevölkerung und der Ausgleich der berührten öffentlichen Belange aufgeführt werden, aber gerade nicht private Belange des Immissionsschutzes.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergebenden Abstandserfordernisse erheblich unter der nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen; Ziel des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO - so der BayVerfGH (a.a.O.) - sei demnach eine allgemeine Akzeptanzförderung durch einen großzügiger gewählten Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall. Hätte der Gesetzgeber dagegen nicht nur bauplanungsrechtliche Ziele verfolgen, sondern - wie die Kläger meinen - den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgeführten Wohnnachbarn ein einklagbares Recht auf einen Mindestabstand von WKA zu ihrem Wohnanwesen einräumen wollen, so wäre unverständlich, warum in dieser Vorschrift nicht auch zulässigerweise errichtete Einzelwohngebäude im Außenbereich genannt sind.

Die von den Klägern erwähnten Gespräche von Staatsministern in der Staatskanzlei sind demgegenüber nicht geeignet, eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Sinne der Kläger zu belegen.

1.2. Das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO macht eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig, sondern lässt nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen, führt also die WKA lediglich auf ein Anforderungsniveau zurück, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also „sonstige Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben. Dies bedeutet zwar mittelbar, dass eine nicht privilegierte WKA im Vergleich zu einer privilegierten WKA im konkreten Einzelfall eine geringere Durchsetzungsfähigkeit gegenüber konfligierenden Nutzungen bzw. gegenüber „Nachbarn“ haben kann oder dass - anders gewendet - die Position von Nachbarn gegenüber einer WKA als „sonstigem Vorhaben“ grds. stärker ist als gegenüber einer gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WKA. Die Frage, ob ein Außenbereichsvorhaben privilegiert ist oder nicht, kann beim Konflikt des Vorhabens mit anderen Nutzungen z.B. dann bedeutsam sein, wenn es um die Frage geht, ob im konkreten Fall anerkannte rechtliche Kriterien wie die Randlage einer Wohnnutzung zum Außenbereich oder der zeitliche Vorsprung einer der konfligierenden Nutzungen - „Windhundprinzip“ - zur Nivellierung der ansonsten geltenden Schutzkriterien, etwa zu einer „Mittelwertbildung“, führt. Wehrfähige Rechte von Nachbarn würden aber auch in einem solchen Fall nicht allein dadurch begründet, dass das Außenbereichsvorhaben nicht privilegiert wäre. Denn diesbezüglich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Vorhaben nicht gibt. Vielmehr setzt der Nachbarschutz, der sich aus dem in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot ergibt, eine schutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben voraus; denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Werden in diesem Sinn schutzwürdige Interessen des Nachbarn nicht beeinträchtigt, greift das Rücksichtnahmegebot nicht; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung - objektivrechtlich - rechtswidrig ist. Dem § 35 BauGB kommt also gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, B.v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 126, juris Rn. 2; ebenso BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 17 und B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - BayVBl 2011, 374 Rn. 8 m.w.N., jeweils in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Ein Nachbar kann die Genehmigung für ein Vorhaben also nicht mit dem ausschließlichen Argument erfolgreich bekämpfen, das Vorhaben sei nicht privilegiert und daher im Außenbereich unzulässig.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Angriffe der Kläger auf die - nach ihrer Ansicht vom Verwaltungsgericht zu Unrecht bejahte - Privilegierung der WKA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ohne Erfolg bleiben, weil sich die Kläger auf diese Rüge beschränken, aber nicht den Versuch einer Darlegung dahingehend unternehmen, dass sie - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - in subjektiven materiellen Rechten verletzt seien.

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im angegriffenen Urteil ausführlich begründet, dass eine solche Rechtsverletzung durch die streitige WKA nicht zu befürchten ist. Dies gilt für die im Klageverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen durch eine optisch bedrängende Wirkung (UA, Nr. 3 auf S. 8 und 9) sowie durch Lärm, tieffrequenten Schall und Infraschall (UA, Nr. 4 auf S. 9 bis 13).

Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander; sie beschränken sich - ausdrücklich - auf die (zu kurz greifende) Rechtsbehauptung, dass bei Bejahung der drittschützenden Wirkung des Art. 82 Abs. 1 BayBO automatisch die Zulässigkeit der Anlage entfalle (Schriftsatz vom 17.11.2016, S. 5 vor Nr. II).

2. Die Berufung ist - entgegen der Ansicht der Kläger (Schriftsatz vom 17.11.2016, Nr. II auf S. 5) - auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache zeigen die Kläger nicht auf, sie sind auch nicht ansatzweise ersichtlich.

Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, die die Kläger im Hinblick auf die Frage der drittschützenden Wirkung von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geltend machen, erfordern gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dass der „10 H-Regelung“ kein Drittschutz in dem von den Klägern beanspruchten Sinn zukommt, lässt sich - wie oben geschehen - ohne Weiteres beantworten anhand der Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte der Neuregelung der Art. 82 und 83 BayBO, anhand der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Regelung sowie anhand der einhelligen, in Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung zur (verneinten) Frage, ob sich Nachbarn mit Erfolg auf das bloße Fehlen der Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens berufen können.

Aus denselben Gründen ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn es bedarf keiner zusätzlichen Klärung durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, dass der „10 H-Regelung“ die von den Klägern beanspruchte drittschützende Wirkung nicht zukommt („Klärungsbedürftigkeit“, vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 38).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren zur Sache vorgetragen hat und mit ihrem Sachantrag ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.

Tenor

I.

Der Freistaat Bayern wird zum Verfahren beigeladen.

II.

Das Rubrum des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2016 wird dahingehend berichtigt, dass diejenige Beteiligte, welche den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat, als Antragstellerin, der Beteiligte, der die Ablehnung dieses Antrags beantragt hat, als Antragsgegner, und der Freistaat Bayern als Beigeladener bezeichnet wird.

III.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welche der Beigeladene der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt hat, sowie gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO, mit dem ein Antrag des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von dessen gegen den Genehmigungsbescheid gerichteten Klage abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 erteilte das Landratsamt Coburg der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen (bezeichnet als WEA 1, WEA 2 und WEA 3). Der Standort der geplanten Windkraftanlage WEA 1 liegt auf dem Grundstück Fl.Nr. 257, Gemarkung W.

Der Antragsgegner ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 2588, 2591 und 2596 der Gemarkung S., die an das Grundstück Fl.Nr. 257, Gemarkung W. westlich angrenzen. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 erhob der Antragsgegner Anfechtungsklage u. a. gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 (Az. B 2 K 16.125) und beantragte gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Mit Änderungsbescheid vom 2. März 2016 wurde der Bescheid vom 2. Februar 2016 auf eine andere juristische Person als Bescheidsadressaten umgeschrieben, die als neue Vorhabensträgerin für die Errichtung und den Betrieb der drei genehmigten Windkraftanlagen benannt worden war.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 S 16.124) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2016 bezüglich der Windkraftanlage WEA 1 wiederhergestellt; im Übrigen wurde der Antrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Mit Ergänzungsbescheid des Landratsamtes vom 26. Juli 2016 wurden die Nebenbestimmung Nr. 4.6.15 der Genehmigung vom 2. Februar 2016 neu gefasst und geänderte Abstandsflächenpläne beigefügt. Damit sollte der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 geäußerten Beurteilung Rechnung getragen werden, wonach die mit der Genehmigung vom 2. Februar 2016 erteilte Abweichung von der Einhaltung der sich aus Art. 6 BayBO ergebenden Abstandsflächen nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 12. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2016 gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und unter Abänderung der Nr. 1 seines Beschlusses vom 5. Juli 2016 den Antrag des Antragsgegners nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt ab (Az. B 2 S 16.534). Eine im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgebliche Änderung der Umstände sei vorliegend infolge des Ergänzungsbescheids des Landratsamts vom 26. Juli 2016 eingetreten; die ursprünglichen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Genehmigung vom 2. Februar 2016 bestünden nicht mehr. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 26. Juli 2016 seien die von den Abweichungen betroffenen Grundstücke und das Ausmaß der zugelassenen Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO genau bezeichnet worden.

Der Antragsgegner hat hierauf Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Abänderung der Ziffer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2016, bekannt gegeben am 12. August 2016, den Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2016 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen, so dass es bei der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 2. Februar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2016 bezüglich der WEA 1 gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juli 2016 verbleibt.

Die zur Stellung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlten wegen der Umschreibung der Genehmigung vom 2. Februar 2016 auf einen neuen Vorhabensträger. Der Antragsgegner sei nicht daran gehindert, die aus seiner Sicht für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sprechenden Gründe, die bereits Gegenstand seines vorangegangenen Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO waren, im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erneut umfassend vorzutragen. Die wegen der gewährten Abweichung bezüglich der zu seinen Grundstücken einzuhaltenden Abstandsflächen erforderliche Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 2. Februar 2016 sei unterblieben. Die gebotene Einzelfallbetrachtung bei Gewährung dieser Abweichung sei nicht erfolgt. Dies belege bereits die einheitliche Reduzierung der Abstandsflächen für alle drei von der Genehmigung umfassten Windkraftanlagen auf 0,3 H. Die Eigenart des „Bauwerks Windkraftanlage“ könne nichts daran ändern, dass zunächst ein Standort gesucht werden müsse, der die gesetzliche Abstandsfläche von 1 H einhalte. Die Reduzierung der Abstandsflächen müsse so gering als möglich ausfallen. Dabei seien die Interessen des Antragsgegners umfassend zu berücksichtigen. Es sei Sache der Antragstellerin darzulegen, aus welchen konkreten und auf den Einzelfall bezogenen Gründen eine Abstandsflächenreduzierung für die Windkraftanlage WEA 1 auf 64,13 m erforderlich gewesen sein sollte. Die von der Antragstellerin angegebenen Standort-Auswahlkriterien hätten mit der Realität nichts zu tun. Im Wesentlichen würden die Behauptungen der Antragstellerin durch ihre eigenen Angaben im Genehmigungsverfahren widerlegt. Das Gelände, auf dem die strittige Windkraftanlage WEA 1 erstellt werden solle, steige von West nach Ost leicht an, wie sich aus vorgelegten Lichtbildaufnahmen (Anlagen 7 a und 7 b) ergebe. Würde der Standort dieser Anlage um 70 m nach Osten verlegt, dann würde er sich am höchst gelegenen Punkt im Vorranggebiet Nr. 354 befinden. Dem Antragsgegner stehe aufgrund seines Jagdausübungsrechts das Recht zu, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften geltend zu machen, hier in Bezug auf den im betreffenden Vorhabengebiet nachgewiesenen Rotmilan.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Antragsgegners würden den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO nicht gerecht. Sie beträfen ausschließlich das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Es fehlten Ausführungen zur allein relevanten Änderung der Sach- und Rechtslage, auf welche das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO gestützt habe. Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt gewesen, da sie durch die vorangegangene Eilentscheidung beschwert gewesen sei. Dies entspreche auch der Interessenlage im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da die Antragstellerin zur Erlangung der Genehmigung erforderliche Planungsleistungen erbracht und einen für die Heilung des Bestimmtheitsmangels der Abweichungsentscheidung maßgeblichen Abstandsflächenplan erstellt habe. Der Anlagenstandort WEA 1 sei aus planerischer Sicht und unter Berücksichtigung von Vorranggebietsgrenzen, Gemeindegrenzen, Turbulenzwirkung im Windpark, Standfestigkeit, Eigentumsverhältnissen und der vorgegebenen Waldstruktur naturschutzfachlich alternativlos optimal. Die Standortwahl werde ganz wesentlich durch die Topographie beeinflusst. Der Standort der Windkraftanlage WEA 1 liege am höchsten Punkt im Vorranggebiet Nr. 354.

Der Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner differenziere in seinen Ausführungen nicht zwischen dem hier angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2016 und der diesem Beschluss zugrunde liegenden, nicht streitgegenständlichen Eilentscheidung vom 5. Juli 2016. Von Bedeutung im vorliegenden Verfahren sei ausschließlich die Frage, ob veränderte Umstände zu bejahen seien, die eine Änderung der Entscheidung vom 5. Juli 2016 rechtfertigen könnten. Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO könne nur auf die Überprüfung gerichtet werden, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorlegen. Es sei dagegen nicht möglich, die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident mit zu überprüfen. Die Beschwerdebegründung setzte sich nicht damit auseinander, weshalb trotz der Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Erteilung des Änderungsbescheids vom 26. Juli 2016 keine veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen sollten. Sofern sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen zu bejahen seien, sei die Standortwahl die wirtschaftliche Entscheidung des Vorhabenträgers. Da die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine gebundene Entscheidung darstelle, bleibe für die Prüfung von möglichen Alternativstandorten im behördlichen Genehmigungsverfahren kein Raum.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren.

II. 1. Das Rubrum des angefochtenen Beschlusses war in Bezug auf die Bezeichnung der Beteiligten hinsichtlich ihrer Stellung im Verfahren (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO analog) zu berichtigen, da insoweit eine offenbare Unrichtigkeit gegeben war (§ 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO). Die Berichtigung konnte vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgenommen werden (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 118 Rn. 5).

Im selbstständigen Änderungsverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO ergibt sich die Stellung der Beteiligten aus der Interessenlage in diesem Verfahren unter Berücksichtigung einer etwaigen Antragstellung. Die Verfahrensstellung richtet sich dagegen nicht nach derjenigen im vorangegangenen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Dies entspricht auch der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 u. a. - BayVBl 2016, 466).

Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist die im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO beigeladene Beteiligte. Sie war in diesem ursprünglichen Verfahren unterlegen, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners in Bezug auf die Windkraftanlage WEA 1 wiederhergestellt wurde, und strebt nunmehr mit ihrem Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Abänderung dieser Eilentscheidung zu ihren Gunsten an. Bei der Bezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts entsprechend dem neuen Vorhabenträger handelt es sich offensichtlich um eine Falschbezeichnung; dieser hat keinen Antrag gestellt und ist auch nicht in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt.

Der Antragsgegner im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar hinsichtlich der teilweisen Stattgabe im Beschluss vom 5. Juli 2016 gleichfalls unterlegen. Auch seiner Interessenlage entspricht es folglich, dass dieser Beschluss insoweit abgeändert wird. Er hat jedoch keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt. Die Bindungswirkung des Beschlusses vom 5. Juli 2016, die sich auf ihn erstreckt, wird allerdings gegebenenfalls durch eine Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO durchbrochen (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 100). Deshalb ist der frühere Antragsgegner im Änderungsverfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (vgl. insoweit auch BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 u. a. - BayVBl 2016, 466).

Der Antragsteller im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist Antragsgegner im vorliegenden Verfahren, da er eine Beibehaltung des Beschlusses vom 5. Juli 2016 anstrebt und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO Antragsablehnung beantragt hat.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Unter Berücksichtigung der fristgemäß vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend wäre.

a) Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO steht nicht dagegen, dass der Adressat des Genehmigungsbescheids vom 2. Februar 2016 durch Bescheid vom 2. März 2016 geändert und die Antragstellerin infolge dessen nicht mehr Inhaberin dieser vom Antragsgegner angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aus ihrer Stellung als insoweit unterlegene Beteiligte im vorangegangenen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 104 m. w. N.). Auch ergeben sich aus der erfolgten Übertragung dieser Genehmigung keine Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Nach dieser Übertragung hat sie das Verfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fortgeführt; die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung erstreckt sich auf den Erwerber der Genehmigung (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 121 Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 7.2.2011 - 6 C 11/10 - NVwZ-RR 2011, 382).

b) Aus dem Vortrag des Antragsgegners und seiner Beschwerdebegründung ergeben sich keine Umstände, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Februar 2016 nunmehr in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016 gebieten würden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids vom 2. Februar 2016 bzw. des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016, soweit dieser den ursprünglichen Bescheid geändert hat.

aa) Der Antragsgegner räumt der Sache nach ein, dass jedenfalls der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 angenommene Mangel einer fehlenden Bestimmtheit der gewährten Abweichung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) infolge des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016 behoben wurde. Er stellt jedenfalls diese Bewertung in der Beschwerdebegründung nicht in Frage. Bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO sind allerdings zusätzlich alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die vorangegangene Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO von Bedeutung waren. Zwar ist der Änderungsantrag eines Beteiligten nur dann zulässig, wenn dieser veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände schlüssig vorträgt (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Diese Antragsvoraussetzung begrenzt jedoch nicht die gerichtliche Prüfung der Begründetheit im Falle eines zulässigen Änderungsantrags. Das Verwaltungsgericht hatte vielmehr im vorliegenden Änderungsverfahren nach denselben Grundsätzen zu entscheiden, wie sie für das Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich waren (BVerwG, B. v. 21.7.1994 - 4 VR 1/94 - BVerwGE 96, 239/240), selbstverständlich unter Einbeziehung gegebenenfalls veränderter Umstände. Der angefochtene Beschluss trägt diesem Grundsatz zutreffend Rechnung, wenn er - wie geboten - zusammen mit dem Beschluss vom 5. Juli 2016 gelesen wird.

bb) Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Februar 2016 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2016 und des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016), die Gegenstand der Hauptsache (d. h. der Drittanfechtungsklage des Antragsgegners) ist, deshalb rechtswidrig wäre, weil der Antragsgegner vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine solche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) erforderlich war, da er durch die mit der Genehmigung gewährte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BayBO als Eigentümer von Nachbargrundstücken in seinen Rechten betroffen ist (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 16). Allerdings ist das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2016 (Beschlussabdruck S. 9 unten und S. 10 oben) davon ausgegangen, dass die unterlassene Anhörung vorliegend dadurch geheilt worden ist, dass das Landratsamt das Klagevorbringen des Antragsgegners zur Kenntnis genommen und durch schriftsätzliche Ausführungen gewürdigt hat. Die vom Antragsgegner im Zweifel gezogene Möglichkeit der Heilung ergibt sich eindeutig aus der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG. Der Antragsgegner hat nicht konkret dargelegt, weshalb der Tatbestand dieser Heilungsvorschrift nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, erfüllt worden wäre.

cc) Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich auch nicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abweichung von der Einhaltung der nach Art. 6 BayBO vorgegebenen Abstandsflächen in Bezug auf die Grundstücke des Antragsgegners fehlen würden. Zwar könnte die Erteilung der Abweichung möglicherweise mit einem Abwägungsdefizit hinsichtlich der Belange der Antragstellerin behaftet sein; dies dürfte sich aber nicht zulasten des Antragsgegners auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben. Jedenfalls besteht nach § 114 Satz 2 VwGO die Möglichkeit einer Ergänzung der Ermessenserwägungen im Hauptsacheverfahren.

Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, welche Gründe bei der strittigen Windkraftanlage gegen die Annahme eines atypischen Falles sprechen könnten, der die Erteilung einer Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO grundsätzlich rechtfertigt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGHE 62, 315/320 Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 5. Juli 2016 (Beschlussabdruck S. 10) aufgrund einer im Eilverfahren grundsätzlich hinreichenden summarischen Prüfung eine Atypik im vorgenannten Sinn angenommen, weil bei Windkraftanlagen im Außenbereich mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten die sich nach dem Gesetz ergebenden Abstandsflächen einzuhalten sind. Dies führe aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen. Die Atypik ergebe sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk. Diese Erwägungen entsprechen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17). Der Antragsgegner tritt dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegen.

Der Antragsgegner meint, ungeachtet der angesprochenen Eigenart des Bauwerks „Windkraftanlage“ setze die Gewährung einer Abweichung zum einen den Nachweis voraus, dass im Einzelfall kein anderer Standort - unter Umständen wohl auch auf einem Alternativgrundstück - in Betracht kommt, bei dem die gesetzlichen Abstandsflächen gewahrt würden. Zum anderen müsse die Abstandsflächenreduzierung durch eine darauf ausgerichtete Standortwahl auf dem Vorhabengrundstück auf das erforderliche Maß reduziert werden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar nicht zu entnehmen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen stets Vorrang genießt, solange ein alternativer Vorhabenstandort möglich ist, der insoweit eine geringfügigere oder keine Abweichung erfordern würde. Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass trotz im Falle von Windkraftanlagen grundsätzlich zu bejahender Atypik die Zulassung einer Abweichung eine Ermessungsausübung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Belange voraussetzt (U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 31; B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517 Rn. 26). Die Gründe für eine Abweichung müssen umso bedeutender sein, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 35). Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 21. Juli 2015 (22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517) ausgeführt hat, kann gegen die Gewährung einer Abweichung sprechen, dass auf dem Baugrundstück selbst Standortalternativen bestehen, welche die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Vorhaben gerade an dem vom Vorhabenträger gewählten Standort zu verwirklichen. Der Antragsgegner hat jedoch nicht aufgezeigt, dass hier ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen könnte. Er hat weder eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke aufgezeigt noch die für den verfahrensgegenständlichen Standort sprechenden Gründe substantiiert in Zweifel gezogen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem von der Antragstellerin vorgelegten Übersichtsplan vom 14. Juli 2016 (Bl. 36 der Akte des Verwaltungsgerichts) ohne weiteres, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 257, Gemarkung W. ein Standort der strittigen Windkraftanlage WEA 1, welcher Abstandsflächen entsprechend dem Maß von 1 H zu allen Nachbargrundstücken hin einhalten würde, nicht möglich ist. Denkbar wären jedoch eine Verschiebung des Standorts nach Osten und damit ein weiteres Abrücken von der Grenze zu den klägerischen Grundstücken. Die Antragstellerin hat allerdings in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 mehrere nachvollziehbare Gründe für die Wahl des Standorts für die Windkraftanlage WEA 1 vorgetragen.

Insbesondere ist nachvollziehbar, dass dieser Standort am höchsten Punkt im Vorranggebiet Nr. 354 auf dem Gemeindegebiet von I. liegt und insoweit die getroffene Standortwahl der Ertragssteigerung dient. Anhand des bei den Antragsunterlagen zur strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung befindlichen Übersichtsplans (Maßstab 1:5000) vom 7. Juli 2014 lässt sich die von der Antragstellerin beschriebene Höhenlage des Standorts ablesen. Aufgrund der im Plan eingezeichneten Höhenlinien ergibt sich ein zumindest leichter Geländeanstieg in Richtung zur westlichen Grenze des Vorranggebiets, Richtung Osten dagegen ein Geländeabfall. Der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 vorgelegten Karte mit einer Eintragung der Höhenlage des Standorts (Anlage 6) und dem Bildmaterial (Anlagen 7a und 7b) kann der Verwaltungsgerichtshofs keine davon abweichende Höhenentwicklung entnehmen. Es ist zudem unklar, von welchem exakten Standort aus diese Lichtbilder aufgenommen wurden. Anhand der Bilder ist es ferner nicht möglich, eindeutig auf einen Höhenverlauf zu schließen, da dieser Eindruck stark von der gewählten Bildperspektive abhängt. Insbesondere dem Lichtbild in Anlage 7a kann nicht entnommen werden, dass das Gelände dort vom Standort des Fotografen aus in Richtung auf den Bildhorizont ansteigen würde. Unabhängig hiervon kann die Behauptung des Antragsgegners auch nicht mithilfe der von ihm als Anlage 6 vorgelegten Karte bestätigt werden. Verschiebt man mit dem vom Antragsgegner zur Erstellung der Anlage 6 verwendeten Kartenprogramm den dort markierten, angeblich höchst gelegenen Punkt (als „Meereshöhe“ bezeichnete Höhenlage: 405 m) an die westliche Seite des bereits frei geräumten, im Satellitenbild gut erkennbaren Baugrundstücks - zum Standort der strittigen Windkraftanlage WEA 1 -, so ergibt sich eine unveränderte Höhenangabe.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin plausibel dargelegt hat, dass Baumbestände und bestehende Rückegassen bei der Standortplanung und den Rodungsumgriffen berücksichtigt wurden. Bei der Wahl des Standortes WEA 1 habe insbesondere eine Rolle gespielt, dass die Baufläche, die Kranstellfläche und die Zuwegung in eine ehemalige Windwurffläche gefallen seien; Eingriffe in den Altbaum-Bestand hätten daher gering gehalten werden können. Die weiter von der Antragstellerin vorgelegten Luftbilder (Anlage zum Schriftsatz vom 14.11.2016) verdeutlichen, dass sich die genannten Flächen in einem weniger dicht bestandenen Waldbereich befinden. Der Antragsgegner hat sich insbesondere mit dieser Interpretation der Luftbilder nicht konkret auseinandergesetzt. In dem von ihm herangezogenen landschaftspflegerischen Begleitplan ist in diesem Zusammenhang die Kurzbeschreibung des Bestandes und die Bewertung zum Standort WEA 1 (Blatt 26) aussagekräftig; die zitierten allgemeineren Aussagen (z. B. Blatt 16, 18 und 19) betreffen das gesamte Vorhabengebiet mit damals insgesamt vier geplanten Windkraftanlagenstandorten und sind damit nicht gleichermaßen spezifisch für den Standort der strittigen Windkraftanlage. Nach dieser Kurzbeschreibung ist am Standort WEA 1 älterer, lichter, mäßig strukturreicher Fichten-Lärchen-Nadelholzforst mit einem artenarmen, ausgehagerten Unterwuchs aus Säurezeigern wie Drahtschmiele vorhanden. Diese Struktur lässt sich auch anhand der oberen zwei Bilder zu dieser Kurzbeschreibung nachvollziehen. Unabhängig von der Frage, ob diese Ausprägung auch durch früheren Windwurf bedingt ist, wird jedenfalls eine lichte Waldstruktur bestätigt. Auch im Übrigen widerspricht diese Kurzbeschreibung nicht den Aussagen der Antragstellerin. Die in ihr weiter angesprochenen, im Südosten anschließenden schlagflurartigen Bereiche befinden sich außerhalb des Baugrundstücks, wie der Bestands- und Konfliktplan zum landschaftspflegerischen Begleitplan zeigt. Dieser Bereich bietet der genannten Kurzbeschreibung zufolge auch Lebensraum für Baumpieper, Turteltaube und Goldammer, die bei Kartierungen im Jahr 2013 nachgewiesen wurden. In der Brutvogelkartierung 2013 wurde östlich des Standorts WEA 1, auf der dortigen relativ offenen Sukzessionsfläche, jeweils ein „theoretischer Reviermittelpunkt“ dieser Arten angenommen (vgl. Angaben zu diesen Arten auf S. 16, 17 und 19 des „Ergebnisberichts Kartierungen 2013“ sowie dortige Karte 2). Dies deutet zusätzlich darauf hin, dass die vom Antragsgegner vorgeschlagene Verschiebung des Standorts WEA 1 nach Osten und damit ein Heranrücken an diesen hochwertigeren Lebensraum naturschutzfachlich problematisch sein dürfte.

Zwar hat das Landratsamt bei der Entscheidung über die Abweichungserteilung diese im Einzelfall für die konkrete Standortwahl und damit die für das Maß der Abweichung sprechenden Gründe nicht berücksichtigt; auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte bisher keine Ergänzung dieser Erwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO). Allerdings wurde geprüft, ob nachbarliche Belange des Antragsgegners entgegenstehen, und festgestellt, dass diese nicht in erheblichem Maß betroffen sind. Dies könnte bedeuten, dass sich ein eventueller Mangel der Ermessensausübung auf die Entscheidung des Landratsamtes im Ergebnis nicht ausgewirkt hat und insofern der nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 6 a; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114 Rn. 198; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 114 Rn. 12).

Ausweislich der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 2. Februar 2016 (S. 24) hat das Landratsamt erwogen, dass eine Reduzierung der Abstandsflächen jedenfalls für den „Standardfall“, nämlich bei Vorhabenstandorten angrenzend an unbebaute, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, pflichtgemäßem Ermessen entspreche. Dieser „Standardfall“ sei hier gegeben; sämtliche innerhalb der (vollen) Abstandsflächen liegenden Grundstücke seien unbebaut und würden land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Mangels einer Bebauung in diesem Bereich seien die Hauptzwecke des Abstandsflächenrechts - die Sicherung von Freiflächen zwischen Gebäuden zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, des Brandschutzes sowie des nachbarlichen Friedens - nicht berührt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verkürzung der Abstandflächentiefe die Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit forst- oder landwirtschaftlicher Grundstücke mehr als geringfügig beeinträchtigen könnte, seien nicht ersichtlich. Weiter wurden für die Gewährung der Abweichung sprechende öffentliche Belange in die Ermessensentscheidung eingestellt.

Nachbarliche Belange wurden demnach bei der der Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO berücksichtigt. Diese Erwägungen des Landratsamts sind auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere steht die Überlegung, eine Abweichung regelmäßig dann zu gewähren, wenn die mit den Abstandsflächenvorschriften verfolgten Zwecke und zu wahrenden Nachbarbelange nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt werden, in Einklang mit dem Gesetzeszweck (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 32). Auch aus der Beschwerdebegründung des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass die vorliegende Verkürzung auf 0,3 H eine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Belange hervorrufen könnte.

Die befürchtete Absenkung des Grundwassers im Zuge der Herstellung der Fundamente für die Windkraftanlage WEA 1 wird durch die Genehmigung vom 2. Februar 2016 ausdrücklich nicht zugelassen (vgl. Nr. 4.7.1 der Auflagen zu einer ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis).

Der Antragsgegner hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Schaffung einer Kahlfläche für diese Baumaßnahme die Gefahr des Windbruchs auf seinen Grundstücken messbar erhöhen könnte. Im Übrigen wurde die Antragstellerin verpflichtet, an Waldaußenrändern zur Flur oder an Waldinnenrändern beispielsweise zu Forstwegen einen angemessen dimensionierten Waldmantel bzw. -saum anzulegen (Nr. 4.10.4 der Auflagen). Ferner ist ausweislich des Übersichtsplans zum Genehmigungsantrag vom 7. Juli 2014 (Kapitel 2.2, Maßstab 1:5000) und auch des Lageplans zur strittigen Windkraftanlage WEA 1 vom 23. Oktober 2015 (Maßstab 1:1000) ein Waldstreifen zwischen den Grundstücken des Klägers und dem Vorhabengrundstück nicht von einer Rodung betroffen.

Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb es nicht rechtmäßig sein sollte, dass bei der Genehmigungsentscheidung einschließlich der Erteilung der Abstandsflächenverringerung von einem ordnungsgemäßen, genehmigungskonformen Betrieb der zu errichtenden Windkraftanlage ausgegangen wurde und Unfallszenarien wie „herumfliegende Rotorblätter“ nicht berücksichtigt wurden. Schließlich hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt, inwieweit sein Jagdrecht durch den Betrieb der Windkraftanlage durch Lärmimmissionen, Eisschlag und Leuchtfeuer konkret beeinträchtigt werden könnte, wie er behauptet. Er hat insbesondere auch nicht vorgetragen, weshalb die insoweit in der Genehmigung vom 2. Februar 2016 enthaltenen Auflagen (Nr. 4.2 zu Lärmschutz, Nr. 4.3 zu Lichteffekten und Schattenwurf, Nrn. 4.6.16 und 4.6.17 zur Vorbeugung von Eiswurf) unzureichend sein sollten.

Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit das Jagdausübungsrecht des Antragsgegners dadurch beeinträchtigt werden könnte, dass im Gebiet der streitgegenständlichen Windkraftanlage nach seinen Angaben ein Vorkommen des Rotmilans besteht. Soweit der Antragsgegner meint, er könne dies Vorschriften des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) entnehmen, sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar. Zwar bestimmt der vom Antragsgegner in Bezug genommene Art. 1 Abs. 1 BayJG, dass die freilebende Tierwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren ist. Diesem gesetzgeberischen Ziel steht dagegen keine korrespondierende, umfassend formulierte Schutzpflicht des Jagdausübungsberechtigten gegenüber. Das Jagdrecht umfasst von vornherein nur die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen; mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG).

Unabhängig davon ergibt sich aus den Ausführungen des Antragsgegners nicht, inwieweit die von ihm erwartete Beeinträchtigung der vorgenannten Belange in erheblicher Weise gerade durch die erfolgte Reduzierung der Abstandsflächen hervorgerufen wird.

Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, inwieweit nachbarliche Belange, deren Schutz über spezialgesetzliche Vorschriften gewährleistet wird (z. B. der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), im Rahmen der Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO überhaupt abwägungserheblich sein können.

Der Umstand, dass für alle drei von der Genehmigung vom 2. Februar 2016 umfassten Windkraftanlagen eine einheitliche Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,3 H zugelassen wurde, deutet nicht auf eine fehlende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hin. Gerade dann, wenn die Genehmigungsbehörde bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Einschätzung gelangt, dass diese drei Anlagen sich hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungskriterien nicht wesentlich unterscheiden, ist nicht zu beanstanden, wenn jeweils die Verkürzung der Abstandsflächen nach gleichen Maßstäben vorgenommen wird.

dd) Es kann im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen, inwieweit sich der Antragsgegner darauf berufen kann, dass die für eine Erteilung der Abweichung sprechenden Gründe bei der Entscheidung des Beigeladenen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht berücksichtigt wurden, soweit es um die konkrete Standortentscheidung geht, nachdem jedenfalls die Belange des Antragsgegners hinreichend gewürdigt wurden. Jedenfalls überwiegen auch bei offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorliegend die Interessen der Antragstellerin. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er infolge dieser Abweichungserteilung in schutzwürdigen Belangen wahrnehmbar betroffen wäre. Demgegenüber sprechen sachliche Gründe der Antragstellerin für die getroffene Standortwahl. Die Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie Erteilung einer Abweichung im gewährten Umfang liegen daher jedenfalls bei einer Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im Hauptsacheverfahren vor. Im Hinblick auf diese Sachlage ist es jedenfalls im Wege einer Interessenabwägung im Rahmen einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes sachgerecht, dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin den Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragsgegners einzuräumen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013.

Tenor

I.

Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 werden geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013 (in der derzeitigen Fassung), mit dem der Beigeladenen Bau und Betrieb einer Windkraftanlage genehmigt wurden und der mit Bescheid vom 1. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt worden war.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNrn. 16000 und 1917 der Gemarkung O. sowie FlNr. 19000 der Gemarkung H. Die Grundstücke FlNrn. 1917 und 16000 liegen nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks FlNr. 3548 der Gemarkung H. (Baugrundstück) und sind nur durch einen Flurweg von diesem getrennt. Das Grundstück FlNr. 19000 schließt sich im Westen des Baugrundstücks, von diesem ebenfalls durch einen Feldweg getrennt, auf eine Länge von ca. 70 m an. Das Baugrundstück ist in Nord-Süd-Richtung ca. 400 m lang und zwischen 155 m (im Norden) und 250 m (im Süden) breit. Ein Teil des ca. 8,2 ha großen Baugrundstücks ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellt.

Der Turm der genehmigten Windkraftanlage soll am Mastfuß einen Durchmesser von 10,73 m haben, an der Nabe 135 m hoch und die Windkraftanlage insgesamt - bei einem Rotordurchmesser von 101 m - ca. 186 m hoch sein (mit dem Änderungsbescheid vom 5.3.2014 wurde eine Erhöhung des Fundaments um ca. 1 m genehmigt). Der Abstand von der Rotorspitze bis zum Mittelpunkt des Mastes beträgt 6 m. In Nr. III der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welche die Baugenehmigung einschließt (Nr. II des Bescheids), wird „die Abweichung von den Abstandsflächen [wird] gemäß Art. 63 BayBO zugelassen“. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde - außer zwei Gemeinden als Eigentümer der angrenzenden Flurwege - keiner der Grundstücksnachbarn beteiligt, eine Ausfertigung der Genehmigung wurde ihnen nicht zugestellt; die Antragstellerin erhielt auf Anforderung am 27. Juni 2014 eine solche Ausfertigung.

Die streitgegenständliche Windkraftanlage wird derzeit errichtet; die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Gegen die Genehmigung vom 26. September 2013 hat die Antragstellerin am 1. Juli 2014 Anfechtungsklage erhoben (W 4 K 14.604), über die noch nicht entschieden worden ist.

Nachdem sich die Antragstellerin zunächst außergerichtlich gegenüber der Beigeladenen und dem Landratsamt gegen die Windkraftanlage gewandt hatte, ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 an. Hiergegen begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 1. Juli 2014.

2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statt und führte hierzu im Wesentlichen aus: Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 1. Juli 2014 sei rechtlich bedenklich, weil sie praktisch nur in der Übernahme der von der Beigeladenen vorgebrachten Antragsbegründung bestehe und keine auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Erwägungen für die Entscheidung, den Suspensiveffekt auszuschließen, enthalte. Zudem spreche viel dafür, dass die streitgegenständliche Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoße. Die notwendigen Abstandsflächen mit einer Tiefe von 191,5 m (185,5 m + 6,0 m ab dem Mastmittelpunkt) kämen am geplanten Standort nach allen Seiten (ausgenommen nach Süden) auf fremden Grundstücken zu liegen. Die vom Landratsamt unter Nr. III der Genehmigung erteilte Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen sei wohl zu unbestimmt, weil insbesondere für die Grundstücksnachbarn nicht verständlich sei, gegenüber welchem Grundstück bzw. welchen Grundstücken und in welchem Ausmaß eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen zugelassen werde. Zudem sei angesichts des großen Grundstücks (ca. 8,2 ha) fraglich, ob die für die Erteilung einer Abweichung erforderliche Atypik vorliege. Jedenfalls aber sei die Ermessensausübung des Landratsamts bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen ungenügend und gehe insbesondere auf die Belange der Antragstellerin nicht ein, die westlich und nördlich des Baugrundstücks keine „einfachen“ Landwirtschaftsflächen habe, sondern dort - nur 80 m von der Windkraftanlage entfernt - auf größeren Flächen Spalierobst anbaue und u. a. geltend mache, der Ernteertrag werde durch die von der Windkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen gemindert und die Obstplantage könne - z. B. bei einem Unfall der Windkraftanlage - gefährdet werden. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankomme, sei - im Hinblick auf in den Akten vorhandene diesbezügliche Unterlagen und Stellungnahmen - auch zweifelhaft, ob die Genehmigung mit den Belangen des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) im Allgemeinen und mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Speziellen vereinbar sei und ob Beeinträchtigungen der Belange der Wasserwirtschaft (Standort der Anlage im Fallbereich der Fernwasserleitung) dem Vorhaben entgegenstünden.

Einen Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2014 ab.

3. Die Beigeladene hat Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 zu ändern und (sinngemäß) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin abzulehnen. Nach Einlegung der Beschwerde hat das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die streitgegenständliche Genehmigung vom 26. September 2013 in Nr. III und Nr. IV des Tenors sowie in Nr. II.6 der Begründung ergänzt.

4. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 11. August 2014 geäußert, aber keinen Antrag gestellt. Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Sie betrifft im Kern die Frage, ob die sofortige Vollziehung der die Beigeladene begünstigenden, die Antragstellerin - als sog. „Dritte“ - nach ihrem Vortrag aber belastenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Recht fortbestehen kann. Bei Drittanfechtungsklagen stehen sich i.d.R. konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Eilrechtsschutzverfahren kommt es indes nicht allein auf die objektive Rechtswidrigkeit an. Vielmehr sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen (nur) Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt und erlaubt dem Bürger gerade keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 22 AS 13.40052 - NVwZ-RR 2014, 36; BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398, juris Rn. 21 und 22, m. w. N.).

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Beschwerdeverfahren nach denselben Regeln wie im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings mit der thematischen Beschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach eigener Interessenabwägung auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens darüber, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist (BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u. a., juris Rn. 6, m. w. N.). Vorliegend können die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage noch nicht abschließend beurteilt werden. Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, vorläufig den Belangen der Beigeladenen den Vorzug zu geben und dementsprechend den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

1. Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die mit Bescheid vom 1. Juli 2014 angeordnete sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 ist ausreichend. Das Verwaltungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Begründung besondere, auf den Einzelfall bezogene konkrete Gründe erfordert, welche die anordnende Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen; dies bezweckt unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (Warnfunktion), ob wirklich ein besonderes öffentliches - oder auch privates - Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl 1999, 465). Andererseits dürfen - was das Verwaltungsgericht gleichfalls erkannt hat - an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere handelt es sich im Falle von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur um ein formelles Begründungserfordernis, so dass im Rechtsbehelfsverfahren das Gericht nicht die inhaltliche Tragfähigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung hinterfragt, sondern - nach den oben dargelegten Grundsätzen - prüft, ob der konkrete Einzelfallbezug gegeben ist. Übernimmt - wie vorliegend - die Behörde weitestgehend eine vom Genehmigungsinhaber vorformulierte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Folgerung, die Behörde sei sich des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung nicht bewusst gewesen und habe deren Erforderlichkeit nicht hinreichend geprüft. Maßgebend war im konkreten Fall die Einschätzung des Landratsamts, der angefochtene Genehmigungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig und die Anfechtungsklage der Antragstellerin sei demgemäß offensichtlich ohne Erfolgsaussicht. Dass dem ein Verfahrensfehler vorausgegangen war, weil das Landratsamt den Kreis der immissionsschutzrechtlich und baurechtlich als „Nachbarn“ anzusehenden Grundstückseigentümer zu klein gezogen hatte, wirkt sich möglicherweise auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung, aber nicht darauf aus, dass dem Erfordernis einer formellen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt ist.

2. Bedenken gegen die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) der angegriffenen Genehmigung bestehen nicht (mehr). Streitgegenständlich ist nunmehr der Bescheid vom 26. September 2013 in der Fassung, die er (außer durch den Änderungsbescheid vom 5.3.2014 auch) durch den Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 erhalten hat. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt die von den Abweichungen betroffenen Grundstücke und das Ausmaß der zugelassenen Abweichungen genau bezeichnet (Nr. III des Bescheidstenors vom 26.9.2013; Nr. I des Ergänzungsbescheids: Verringerung der - grds. gesetzlich gebotenen - Abstandsflächentiefe von 192,7 m um den Mastmittelpunkt auf einen Radius von nunmehr 52,0 m); es hat der Antragstellerin zudem (wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.8.2014 unwidersprochen vorgetragen hat) den Abstandsflächenplan - da eine Übermittlung per Telefax nicht möglich gewesen sei - per Post übersandt.

3. Entscheidungserhebliche Fehler des Verwaltungsverfahrens bestehen wohl nicht mehr. Zwar hat das Landratsamt rechtsfehlerhaft die Antragstellerin nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt. Es war offensichtlich, dass durch das genehmigte Vorhaben nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten werden und dass durch die zugelassenen Abweichungen demgemäß subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin geschmälert werden. Damit war es geboten, die Antragstellerin vor der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen anzuhören (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG); die verfahrensrechtlichen Anforderungen nach Art. 66 BayBO dagegen gelten entgegen der Ansicht der Antragstellerin aufgrund der formellen Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht (Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 18). Die unterlassene Anhörung der Antragstellerin ist vorliegend aber dadurch geheilt worden, dass das Landratsamt das Antrags- und Klagevorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und dieses mit einer zusätzlichen Begründung im Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 gewürdigt hat (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

[4] Die vom Verwaltungsgericht angezweifelte Atypik, die für ein Abweichen von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO erforderlich ist, dürfte bei summarischer Prüfung aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren zu bejahen sein. Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992) angesprochene atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich unter anderem darauf beruht, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken). Dies nötigt aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen. Diese ergibt sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a. a. O., Rn. 30). Vielmehr bietet die Ermessensausübung bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO ein geeignetes Instrument, trotz grundsätzlich bejahter Atypik mit den jeweils betroffenen Belangen sachgerecht umzugehen.

5. Soweit die Ermessensausübung bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen betroffen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung davon aus, dass vorliegend die Ergänzung der Abweichungsentscheidung (Nrn. I.1 und I.2 des Ergänzungsbescheids vom 31.7.2014) sowie der Begründung für die Ermessensentscheidung (Nr. I.3) materiell-rechtlich zulässig ist und sich im Rahmen dessen hält, was nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual zu berücksichtigen ist. Inwieweit Ermessenserwägungen ergänzt werden können, bestimmt das materielle Recht. Hierzu gehören zunächst Erfordernisse in Bezug auf die Eindeutigkeit und Klarheit der Begründung sowie die sorgfältige Trennung zwischen zusätzlichen Begründungsteilen einerseits und prozessualem Verteidigungsvorbringen der Behörde andererseits (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Handhabung des Antragsgegners, der zur Ergänzung der Begründung einen förmlichen Bescheid erlassen hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Ergänzung der Begründung für die Zulassung von Abweichungen den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert oder für die Antragstellerin die Rechtsverteidigung erschwert haben sollte (vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls BVerwG, U.v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 18, m. w. N.). Die rechtlichen Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind in den Fällen überschritten, in denen das Ermessen überhaupt noch nicht ausgeübt oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 50 m. w. N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn vorliegend wurden mit dem Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 keine wesentlichen Ermessenserwägungen ausgetauscht oder nachgeholt. Das Landratsamt hat - wie sich aus der Formulierung der ursprünglichen Nr. 6 der Bescheidsbegründung ergibt - zweifelsfrei erkannt, dass es bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen eine Einzelfallentscheidung treffen und hierbei sein Ermessen ausüben muss. Defizitär war dagegen die Begründung in Bezug auf die - nach Erlass des Bescheids von der Antragstellerin vorgebrachten speziellen Belange der Antragstellerin im Hinblick auf den Anbau von Sonderkulturen. Die Antragstellerin macht insofern geltend, sie baue im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage solches Obst an, das erstens besonders hochwertig und zweitens besonders empfindlich sei und - insbesondere durch Schattenwurf und etwaige unfallbedingte Gefahren - vor allem während der Reifung, aber auch zu anderen Jahreszeiten infolge seiner Einbindung in ein ökologisches, Tiere wie Pflanzen konzeptionell einschließendes Umfeld von den Einwirkungen der Windkraftanlage gestört werden könne. Das Landratsamt war hingegen von üblicher landwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen und hatte der strittigen Windkraftanlage insofern unter Berücksichtigung der Zwecke der Abstandsfläche (hier insbesondere der Besonnung der betroffenen Grundstücke, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a. a. O., Rn. 32 ff.) keine besondere Störwirkung beigemessen. Ein Eingehen auf Sonderkulturen ist zwar nicht erfolgt, die Thematik war jedoch dieselbe.

6. Ob die ergänzenden Ermessenserwägungen des Landratsamts rechtlich haltbar sind, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Ob überhaupt und in welchem Ausmaß durch die Zwecke der Abstandsflächenvorschriften geschützte Belange der Antragstellerin vorliegend betroffen sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof im summarischen Verfahren nicht abschließend zu beurteilen. Die Stellungnahme des Fachberaters für Gartenkultur und Landespflege des Landratsamts vom 14. Juli 2014 hat insofern wohl keine genügende Aussagekraft. Diese spezielle Fachberater-Stellungnahme ist in Bezug auf etwaige Beschattungseffekte nicht nur weniger ausführlich als die (gleichfalls dem Verwaltungsgericht vorgelegte) Einschätzung des Umweltamts am Landratsamt vom 14. Juli 2014, sondern enthält auch einen sachlichen Fehler insofern, als darin von Obstkulturen südwestlich der Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 16000 der Gemarkung H. die Rede ist. FlNr. 16000 befindet sich aber in der Gemarkung O. und liegt nordwestlich der Windkraftanlage; zur Gemarkung H. dagegen gehört FlNr. 19000 und liegt - wie in der Stellungnahme des Umweltamts vom 14. Juli 2014 richtig beschrieben - eher westlich als südwestlich der Windkraftanlage. Überdies könnte sich empfehlen, zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin durch die von der Windkraftanlage ausgehenden Wirkungen die Einschätzung einer unabhängigen Fachkraft (etwa von der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Veitshöchheim) einzuholen. Insoweit räumt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. August 2014 (S. 20) in anderem Zusammenhang allerdings ein, dass wissenschaftlich noch völlig ungeklärt sei, welche Auswirkungen eine Windkraftanlage auf eine Spalierobstanlage habe, so dass sich möglicherweise keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung feststellen lassen. Es bedarf weiter der Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die mit dem Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 nachgeholte Ermessensbegründung in Bezug auf die konkret genehmigte Position der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks rechtens ist oder ob ohne Nachteil für das konkrete Vorhaben und die Windenergienutzung im betreffenden Sondergebiet 2 ohne Weiteres ein von den Grundstücken der Antragstellerin weiter entfernter Standort hätte gewählt werden können. Es ist dabei auch zu beachten, dass in dem Sondergebiet 2 (Bereich K.) nach Nr. 6.2 des Erläuterungsberichts (vom 25.6.2004, Stand 8.4.2004) nicht nur eine, sondern zwei Windkraftanlagen untergebracht werden sollen. Außerdem muss der horizontale Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter nach DIN EN 50341-3-4 - VDE 0210-12 - bei Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen größer als der Rotordurchmesser sein.

Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange des Natur- und Artenschutzes und der Trinkwasserversorgung bei der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen überhaupt berücksichtigt werden können, obwohl sie nicht zu den Zwecken des Abstandsflächenrechts gehören, braucht vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls gilt Eines: Bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit allen objektiv zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmt. Vielmehr sind nur diejenigen öffentlichen Belange in die Abwägung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO einzustellen, die mit der die Abweichung auslösenden konkreten Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 35; vgl. auch Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 15 bis 18). Als die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme in diesem Sinn dürfte vorliegend die Positionierung der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks anzusehen sein, nicht aber der Bau der Windkraftanlage schlechthin.

Bezüglich der von der Antragstellerin geltend gemachten Gefahren für die Trinkwasserversorgung infolge unzureichender Standsicherheit der Anlage fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass trotz der auf die Standsicherheit bezogenen Nebenbestimmungen unter Nr. VI der angefochtenen Genehmigung (z. B. Nrn. 3.2, 3.3., 3.4., 3.11 und 3.14) derartige Gefahren tatsächlich bestehen.

7. Soweit die Antragstellerin geltend macht, von der strittigen Windkraftanlage gingen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) in Gestalt von tieffrequenten Geräuschen oder sonstige Gefahren im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (insb. Brandgefahr, Eiswurfgefahr) aus, hat sie nur die abstrakte Möglichkeit solcher Gefahren aufgezeigt, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass derartigen Gefahren nicht durch die Konzeption der Anlage und den Genehmigungsbescheid ausreichend vorgebeugt werden könnte.

8. Angesichts der nicht abschließend zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage sind vorliegend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die gegensätzlichen Interessen abzuwägen. Zu betrachten ist einerseits die Möglichkeit, dass die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wiederhergestellt würde und die Beigeladene demnach weiterbauen dürfte, sich aber im Klageverfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder die Zulassung der Abweichung von den Abstandsflächen (insgesamt oder zumindest im vorliegend bewilligten Ausmaß) als rechtswidrig erweisen würde. Zu betrachten ist andererseits die Möglichkeit, dass die Verwirklichung des Vorhabens vorläufig gestoppt, sich dann aber im Klageverfahren die Genehmigung als rechtmäßig erweisen würde.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass - wie von den Beteiligten vorgetragen wurde und auf den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. August 2014 vorgelegten Luftbildern zu sehen ist - der Bau der Windkraftanlage schon weit fortgeschritten ist: Der Mast einschließlich der Gondel oder eines wesentlichen Teils der Gondel, an der noch der Rotor zu befestigen ist, steht bereits. Ein erheblicher Anteil der Kosten für die Errichtung der Anlage ist deshalb bereits angefallen. Würde sich im Klageverfahren die streitgegenständliche Genehmigung als rechtswidrig erweisen und würde - im Extremfall - ein Abbau der Windkraftanlage notwendig werden, so wären die Kosten hierfür nach Fertigstellung der Anlage zwar höher, als wenn die Anlage im gegenwärtigen, nahezu fertigen Ausbauzustand zurückgebaut werden müsste. Die durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts ermöglichten weiteren Investitionen wären aber geringer als bei einem vollständigen Neubau. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Fällen, in denen mit dem Bau der strittigen Windkraftanlage noch nicht begonnen worden ist. Die Schaffung vollendeter Tatsachen wird nur in geringerem Umfang ermöglicht.

Die für die Beigeladene entstehenden finanziellen Einbußen bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens mit der Folge, dass die Anlage später als geplant oder gar nicht mehr im Jahr 2014 in Betrieb genommen werden kann, sind beträchtlich und treten mit jedem Tag der Verzögerung ein. Die Beigeladene hat dies unter Nr. B.II ihrer Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2014 anschaulich und nachvollziehbar geschildert; die Gründe dafür sind - soweit sie auf den rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen - auch gerichtsbekannt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Minderung des Ertrags ihrer Spalierobstanlagen und Holunderanlagen) würden sich noch nicht im Jahr 2014 (allenfalls in geringerem Ausmaß), sondern erst ab dem Frühjahr 2015 einstellen, weil bei den von der Antragstellerin angebauten Äpfeln die Wachstumsphase abgeschlossen oder fast abgeschlossen ist, im Jahr 2014 also „nur“ noch die Reifephase des Obstes ansteht und ein neuer Vegetationszyklus erst nach dem Winter beginnt. Bis dahin aber kann mit einem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gerechnet werden. Keinesfalls kann angenommen werden, dass sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung - wenn überhaupt - infolge der Beeinträchtigungen ihres Obstanbaus durch die Windkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt einstellen könnte. Mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens aber hingen die Rechtsfolgen vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens und nicht mehr dem Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab.

Die Abwägung der - je nach Ausgang des Klageverfahrens eintretenden - Vorteile oder Nachteile für die Antragstellerin bzw. die Beigeladene (als wirtschaftlich betroffene Beteiligte) führt deshalb dazu, vorerst die weitere Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zuzulassen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nr. 1.5, Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalog 2013 (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., ... Str. ..., ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt K. mit Bescheid vom 4. März 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die Windkraftanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m). Etwa 150 m südwestlich der Windkraftanlage 4 (Grundstück Fl.Nr. 499 der Gemarkung A.) liegt das mit Wald bestandene Grundstück des Klägers Fl.Nr. 389, etwa 180 m östlich der Windkraftanlage 3 (Grundstück Fl.Nr. 467) liegt das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers Fl.Nr. 454 und etwa 712 m östlich der Windkraftanlage 3 steht eine mit einer Photovoltaikanlage bedachte Scheune des Klägers auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Fl.Nr. 451 (alle Gemarkung A., vgl. Abstandpläne Behördenakte Bl. 87, VG-Akte B 2 K 14.300 Bl. 141). In Nr. I.3 des Bescheids wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen und die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H auf 81,4 m verkürzt sowie durch Ergänzungsbescheid vom 20. November 2014 um eine Nennung der betroffenen Nachbargrundstücke, u. a. jener des Klägers (Fl.Nr. 454, 389) ergänzt. Mit Ergänzungsbescheid vom 9. Dezember 2014 wurden u. a. luft- und wehrrechtliche Auflagen präzisiert.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Drittanfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2014 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger an der Annahme der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und Privilegierung der genehmigten Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch das Verwaltungsgericht auch in Hinblick auf die Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. dargelegt.

Soweit der Kläger eine Entprivilegierung des Vorhabens wegen Unanwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Folge der Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. (i. d. F. von § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) behauptet (Antragsbegründung S. 11 ff.), hat er nicht dargelegt, dass die sog. 10 H-Regelung hier anwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 vor dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt (Urteil S. 25). Für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36), hier also der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids am 13. März 2014 (Behördenakte Ordner 2 Bl. 69). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 die bereits durch den Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 erfolgte Genehmigung des Vorhabens inhaltlich nicht wesentlich änderten, sondern lediglich die Abweichungsentscheidung und die „luft- und wehrrechtlichen Auflagen“ präzisierten (Urteil S. 25), hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Bereits Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 ließ eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zu und verkürzte die Abstandsflächentiefe von 1 H auf 81,4 m (Behördenakte Ordner 2 Bl. 44 Rückseite); Nr. I.3 i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014 (VG-Akte Bl. 176) präzisierte dies um die Nennung der betroffenen Nachbargrundstücke.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - Rn. 4).

Soweit der Kläger meint, es fehle an einer rechtzeitigen Genehmigung vor Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung, denn der Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 sei nichtig, hat er die Voraussetzungen seiner Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt. Die von ihm angeführten Rechtsfehler führen allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung.

Soweit der Kläger Mängel der ursprünglichen Tenorierung des Bescheids gerügt hat (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abstandsflächentiefenverkürzung BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 15 ff.), hat er eine Unwirksamkeit der ursprünglichen Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt insofern nicht, da solche Fehler regelmäßig keine Nichtigkeit nach sich ziehen (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 40, 42 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise Anderes anzunehmen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt.

b) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Verkürzung der Abstandsflächen in Nr. I.3 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014 (i. d. F. des Bescheids vom 20.11.2014, VG-Akte Bl. 176) - ohne ausdrückliche Bewertung - nicht beanstandet hat.

Dass die für eine Abstandsflächentiefenverkürzung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche Atypik bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen fehlte, wie er meint, weil die sog. 10 H-Regelung anwendbar wäre (Antragsbegründung S. 15 ff.), hat der Kläger nicht dargelegt. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass die sog. 10 H-Regelung zeitlich hier anwendbar wäre (vgl. oben I.1.a)), so dass weitere Erörterungen unterbleiben können.

Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u. a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).

Soweit der Kläger eine nachgeschobene Begründung der Genehmigungsbehörde für die Abstandsflächentiefenverkürzung rügt und eine Wesensänderung der ursprünglichen Genehmigung geltend macht (Antragsbegründung S. 19 f.), hat er nicht dargelegt, weshalb dies der Fall sein sollte. Vielmehr war die Abstandsflächentiefenverkürzung bereits Gegenstand von Nr. I.3 und von Nr. II.4.5 des Genehmigungsbescheids vom 4. März 2014. Dass der später erlassene Ergänzungsbescheid vom 20. November 2014 nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nur eine präzisierende, unselbstständige und mit § 114 Satz 1 VwGO vereinbare Bescheidsergänzung darstellt (Urteil S. 25), aber nicht das Wesen des Verwaltungsaktes ändert, hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

c) Ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Schattenwurf der Windkraftanlage für ihn zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen führt, hat der Kläger mit seinen diesbezüglichen Einwänden ebenso wenig dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat zur Verschattung der Photovoltaikanlage des Klägers ausgeführt, er könne sich nicht auf den sog. Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) hinsichtlich einer unzumutbaren Beschattung berufen, denn die dortigen Hinweise gälten nur für Wohnräume, nicht für Scheunen. Er könne sich zwar auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, müsse aber hier wolkenbedingten Verschattungen gleichen Schattenwurf durch eine Windkraftanlage hinnehmen, zumal die Nutzung der Sonnenenergie im Außenbereich gegenüber der Nutzung der Windenergie keinen Vorrang genieße und der Kläger mangels Substanz- oder Funktionsbeeinträchtigung seiner Photovoltaikanlage nicht in seinem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum oder ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt sei. Ob die Scheune bei über 700 m Entfernung überhaupt nennenswert verschattet werde, brauche nicht durch Beweisaufnahme geklärt werden, denn ob die Verschattung zumutbar sei, sei eine Rechtsfrage und einer Beweiserhebung nicht zugänglich (Urteil S. 16 f.).

Der Kläger kann der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile für seine eigene Photovoltaikanlage entgegen halten, sondern - wie vom Verwaltungsgericht gesehen worden ist - nur „erhebliche“ Nachteile im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 ZB 14.2364 - Rn. 18). Dass die geplanten Windkraftanlagen auf seine Photovoltaikanlage Rücksicht zu nehmen haben, wie der Kläger betont (Antragsbegründung S. 22), hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Dass eine erhebliche Verschattung zu befürchten sei und sie deswegen nicht genügend Rücksicht nähmen, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Selbst wenn - wie der Kläger anführt - die „Schattenwurfrichtlinie“ (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 13.3.2002) unmittelbar anwendbar wäre (offen gelassen von BayVGH, U.v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 27), wäre damit noch keine unzumutbare Verschattung dargelegt. Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden/jährlich bzw. 30 Minuten/täglich sind weder danach noch nach dem als antizipiertes Sachverständigengutachten zu betrachtenden (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25) Windkrafterlass als erheblich anzusehen, der auf die o.g. Hinweise zudem Bezug nimmt (Windkrafterlass S. 23). Diese Maßstäbe wurden zwar für die Beurteilung gesunder Wohnverhältnisse zum Schutz benachbarter Wohnnutzung entwickelt und nicht für die Beurteilung wirtschaftlicher Einbußen, doch der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er für seine Scheune ein höheres Schutzniveau beanspruchen könnte als für eine Wohnnutzung.

Soweit der Kläger meint, die Photovoltaikanlage werde mehr als 30 Stunden/jährlich bzw. mehr als 30 Minuten/täglich und damit unzumutbar verschattet, worüber das Verwaltungsgericht zu Unrecht keinen Beweis erhoben habe (Antragsbegründung S. 20 f.), legt er nicht substantiiert dar, dass eine solche Verschattung tatsächlich zu befürchten ist. Dazu hätte aber Anlass bestanden. Dem Genehmigungsbescheid liegt ein Schattenwurfgutachten vom 17. Januar 2014 zugrunde (Antragsunterlagen unter 6.5), das für die von der Windkraftanlage 3 vergleichbar weit entfernte Siedlung A. (Immissionspunkte B, C, E, W) keine bzw. für das dort am stärksten betroffene Anwesen A. (Immissionspunkt A) eine Verschattung von nur 7:29 Stunden/jährlich bzw. 17 Minuten/täglich errechnet hat (ebenda S. 20, 27). Aus dem Schattenwurfgutachten (Bl. 224 der Genehmigungsunterlagen) geht auch plausibel hervor, dass sich die Scheune des Klägers ebenfalls im „grünen Bereich“ einer Verschattung von nicht mehr als 28 Stunden/jährlich befindet. Dass dies gleichwohl anders sein sollte, hat der Kläger nicht aufgezeigt, sondern lediglich behauptet, ohne Besonderheiten z. B. hinsichtlich Himmelsrichtungen und Topographie zu benennen (vgl. zur Substantiierungspflicht BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 6).

d) Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils sind mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich des Brandschutzes dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung des vom zuständigen Kreisbrandrat geprüften Brandschutzkonzepts und der von ihm vorgeschlagenen brandschutztechnischen Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid keine über das allgemeine Lebensrisiko hinaus reichenden Brandgefahren festgestellt, die von den Windkraftanlagen ausgingen (Urteil S. 17).

Dass das benachbarte Grundstück des Klägers mit Wald bestanden und deswegen stärker brandgefährdet wäre, wie der Kläger behauptet, führt nicht zu erheblichen Ergebniszweifeln am Urteil. Das von ihm bemängelte Fehlen einer Löschwasserentnahmestelle könnte nur dann die Wirksamkeit des Brandschutzkonzepts und des beauflagten Feuerwehrplans (Nr. II.F.1 des Bescheids vom 4.3.2014) in Zweifel ziehen, wenn die zeitnahe Heranführung anderweitiger Löschmittel nicht gesichert wäre. Dass dies jedoch der Fall wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Welche weiteren Brandschutzauflagen er zum Schutz seines Waldgrundstücks für fachlich erforderlich und rechtlich geboten hält, hat er nicht ausgeführt (Antragsbegründung S. 22 ff.).

e) Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils hat der Kläger mit seinen natur- und artenschutzrechtlichen Einwänden dargelegt.

Der Einwand des Klägers, er habe mit Bildmaterial Sichtungen von Schwarzstörchen in unmittelbarer Nähe des Windparks belegt, so dass die saP grob fehlerhaft sei, legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Zeitlich bleiben die Sichtungen (20. Juli 2014 bis 3. August 2014, Antragsbegründung S. 26 f.) ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen und zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen bereits wirksamen (vgl. oben) Genehmigung vom 4. März 2014, da sie nach Darstellung des Klägers erst aus der Zeit nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage, dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Genehmigung, datieren. Daran haben die später erlassenen Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 nichts geändert, da sie die naturschutzfachlichen Regelungen unberührt ließen.

Zwar gehört der Schwarzstorch zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 aufgeführt sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 43). Geklärt ist auch, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot individuenbezogen zu verstehen ist und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffene Tierart voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/301 Rn. 91; BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866/875). Es ist aber nicht dargelegt, dass die u. a. den Schwarzstorch betreffende saP fehlerhaft und nicht verwendbar wäre. Zu den erforderlichen artenschutzfachlichen Untersuchungen gehören regelmäßig die Bestandserfassung vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse zu den artspezifischen Verhaltensweisen im Bereich des Vorhabens vorkommender Arten. Bei der Prüfung, ob der Betrieb einer Windkraftanlage im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursacht und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, kommt der zuständigen Behörde eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass die verwaltungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/293 Rn. 59 ff.; auch BVerwG U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; BVerwG, U.v. 27.06.2013 - 4 C 1/12). Die Einschätzungsprärogative bezieht sich auf die Erfassung des Bestands der geschützten Art und darüber hinaus auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten gegebenenfalls ausgesetzt wären. Gerade der teilweise widersprüchliche Erkenntnisstand, dass manche Beobachtungen für und andere Beobachtungen eher gegen ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, kennzeichnet hier den Vollzug des Artenschutzrechts und rechtfertigt zusätzlich die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 - NVwZ 2013, 1411; BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - GewArch 2015, 90/92 Rn. 25). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Behörde hier ihre Einschätzungsprärogative gestützt auf die saP fehlerhaft wahrgenommen hätte.

Das Gericht ist zwar verpflichtet zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524/525; BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Ein lückenloses Arteninventar muss aber nicht erstellt werden, vielmehr muss sich die Prüfung am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/295 Rn. 65), dem hier in der saP entsprochen wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem hier in der saP nicht entsprochen worden sei.

Dass in der Erstellung der saP ein Schwarzstorchvorkommen im Vorhabensgebiet übersehen worden wäre oder dabei sonst methodische Fehler unterlaufen wären, ist nicht aufgezeigt. Vielmehr hat die Untere Naturschutzbehörde die saP vom Januar 2013 fachlich geprüft und eine Nachkartierung im August 2013 durchführen lassen (Genehmigungsunterlagen Ordner 3 unter 10.2), aus der sich für den Schwarzstorch jedoch nur randliche Nachweise und Beobachtungen auf dem Durchzug ergaben (ebenda Bl. 210, 212 f.), aber keine deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Umkreis der Windkraftanlagenstandorte aufgrund von Nahrungshabitaten oder Brutstätten. Dass der Kläger nun spätere Sichtungen geltend macht, steht zum Ergebnis der saP nicht in Widerspruch.

f) Auch der Einwand des Klägers, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der Sichtungen des Schwarzstorchs und der vom geplanten Windpark ausgehenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fehlerhaft, legt keine ernstlichen Zweifel am Urteil dar.

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405; BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. - Rn. 33). Diesbezügliche Fehler hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Dies gilt auch, wenn die Behörde - wie der Kläger zuletzt vorträgt - positive Kenntnis von einer Schwarzstorchpopulation und weiteren Vorkommen geschützter Tierarten bei der späteren Genehmigung eines benachbarten Windparks erlangt hätte (Schriftsatz vom 3.8.2015 S. 2: Bescheide vom 10./22.4.2015), weil nicht dargelegt ist, dass diese Kenntnis bereits im vorliegenden Verfahren und zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätte.

Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405 unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - Rn. 16), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U.v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, die im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Zahl von mehr als sechs Windkraftanlagen durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG sei wegen der späteren Sichtungen des Schwarzstorchs fehlerhaft, hat er nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt er, dass die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der saP und der Nachkartierung, also detaillierter Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen, wesentliche Ermittlungen für die Vorprüfung geleistet hatte. Weiter hat die Untere Naturschutzbehörde die Auswirkungen auf Natur und Landschaft bewertet: In dem bisher intensiv land- und fortwirtschaftlich genutzten Vorhabensgebiet würden Lebensräume verändert, teilweise würden die Windkraftanlagen auch in Kuppellage errichtet. Der Bereich werde hinsichtlich der Eigenart der Landschaft als überdurchschnittlich eingestuft, sei aber durch den bestehenden Mittelwellensender vorbelastet. Im Vorhabensgebiet seien „keine in Anlage 2 Nummer 2.3 zum UVPG aufgezählten besonders schutzwürdigen Gebiete betroffen“; unvermeidliche Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild würden durch Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen, die Windparks lägen in den im Regionalplan vorgesehenen Vorranggebieten. Die Vorprüfung habe ergeben, „dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter eintreten“ würden und eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich sei (Vermerk vom 21.1.2014, Behördenakte, Ordner 1, Bl. 254 ff.). Zwar führt der Genehmigungsbescheid im Zusammenhang mit Ersatzzahlungen aus, dass „eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist“ (Bescheid S. 29 a.E.). Entgegen klägerischem Vorbringen zeigt dies jedoch keinen Mangel der UVP-Vorprüfung auf. Die durch Windkraftanlagen verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind für diese Art von Bauwerken typisch und regelmäßig sachlich nicht unerheblich und können nicht ausgeglichen oder vermieden werden (vgl. Nr. 9.3.3 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses - Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011, S. 36). Aus dieser Unvermeidlichkeit resultieren vorliegend die angeordneten Ersatzzahlungen. Trotz dieser mit Windkraftanlagen typischerweise verbundenen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft sind sie nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht in jedem Einzelfall, sondern nur in einer gewissen Mindesthäufung als Windfarm nach Nr. 1.6 UVP-pflichtig. Eine vergleichbare Wertung ist den Erwägungsgründen 9 und 10 sowie Anhang II Nr. 3a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 26/1) zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden sollten, Projekte unterhalb festzulegender Schwellenwerte in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies zeigt, dass der nationale Gesetzgeber und der europäische Richtliniengeber in Kenntnis der landschaftsbeeinträchtigenden Eigenart von Windkraftanlagen diese nicht deswegen generell der UVP-Pflicht unterwerfen wollten, sondern die damit verbundene Umweltauswirkung auf das Schutzgut des Landschaftsbildes als nicht zwingend für die Durchführung einer UV-Prüfung angesehen haben. Wenn die Behörde - wie hier - in ihrer UVP-Vorprüfung also einerseits sachlich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild bejaht (und später im Genehmigungsbescheid zur Kompensation eine Ersatzzahlung anordnet), andererseits aber eine rechtliche Erheblichkeit dieser Auswirkung für eine UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall verneint, verfehlt sie nicht den Maßstab der einzelfallbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 und Satz 3 UVPG. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das dieses Vorgehen der Behörde nicht beanstandet hat (Urteil S. 24), sind daher keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

g) Auf eine Betroffenheit des Klägers im Parallelverfahren durch Lärmimmissionen an dessen Wohnhaus kann sich der Kläger mangels eigener Rechtverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht berufen; seine eigene Lärmbeeinträchtigung hat er nicht substantiiert dargelegt (vgl. Antragsbegründung S. 5 unten).

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40). Im Übrigen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Begriffs „vollständiger Antrag“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. ist nicht entscheidungserheblich, da die Regelung zeitlich hier nicht anwendbar ist (vgl. oben I.1.a)). Ebenso wenig kommt es auf die Bedeutung des Begriffs „betroffener Einzelner“ im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht an (vgl. oben I.1.f)).

3. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Kläger nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23). Nicht darunter fällt die bloße Würdigung einer Tatsache oder einer Rechtslage. Konkrete Rechtssätze hierzu hat der Kläger nicht formuliert und einander gegenübergestellt (Antragsbegründung S. 37 f.). Darüber hinaus beruht das Urteil nicht auf der behaupteten Abweichung, denn das Verwaltungsgericht hat eine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers hinsichtlich der UVP-Vorprüfung zwar verneint, zugleich aber seine Klageabweisung darauf gestützt, dass die UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden ist (Urteil S. 23 f.). Diese Begründung trägt das Urteil insoweit selbstständig.

4. Ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Bezug auf ein behauptetes gerichtliches Ermittlungsdefizit, d. h. ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Der Kläger legt nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.), noch hätte aufklären müssen. Das Verwaltungsgericht war zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung rechtlich nicht verpflichtet, da es auf die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht ankam.

Die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags Nr. 4 auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis einer unzumutbaren Verschattung seiner Scheune von mehr als 30 Stunden/jährlich bzw. 30 Minuten/täglich durch Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet nach dem Vorstehenden (oben 1.c)) jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags Nr. 5 auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis einer Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung mangels Berücksichtigung von Brut- und Nahrungshabitaten mehrerer im Bereich des Windparks befindlicher Schwarzstörche durch Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Verweis darauf, dass es sich um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt (Niederschrift vom 18.12.2014, VG-Akte Bl. 203 ff., 207 ff.), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls wäre die Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich, weil die Sichtungen von Schwarzstörchen - wie ausgeführt - zeitlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt datieren und sachlich die am Maßstab praktischer Vernunft auszurichtende saP sowie die darauf fußende UVP-Vorprüfung nicht in Frage stellen.

Die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis einer unzumutbaren Brandgefahr durch Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Verweis darauf, dass es sich um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt (Niederschrift vom 18.12.2014, VG-Akte B 2 K 14.839, Bl. 71 ff.), wirft ebenfalls keine rechtlichen Bedenken am Urteil auf.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 ohne Erhöhung, da der Bescheid vom 20. November 2014 keine selbstständige Beschwer sondern nur eine Präzisierung beinhaltet.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Freistaat Bayern wird zum Verfahren beigeladen.

II.

Das Rubrum des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2016 wird dahingehend berichtigt, dass diejenige Beteiligte, welche den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat, als Antragstellerin, der Beteiligte, der die Ablehnung dieses Antrags beantragt hat, als Antragsgegner, und der Freistaat Bayern als Beigeladener bezeichnet wird.

III.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welche der Beigeladene der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt hat, sowie gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO, mit dem ein Antrag des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von dessen gegen den Genehmigungsbescheid gerichteten Klage abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 erteilte das Landratsamt Coburg der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen (bezeichnet als WEA 1, WEA 2 und WEA 3). Der Standort der geplanten Windkraftanlage WEA 1 liegt auf dem Grundstück Fl.Nr. 257, Gemarkung W.

Der Antragsgegner ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 2588, 2591 und 2596 der Gemarkung S., die an das Grundstück Fl.Nr. 257, Gemarkung W. westlich angrenzen. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 erhob der Antragsgegner Anfechtungsklage u. a. gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 (Az. B 2 K 16.125) und beantragte gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Mit Änderungsbescheid vom 2. März 2016 wurde der Bescheid vom 2. Februar 2016 auf eine andere juristische Person als Bescheidsadressaten umgeschrieben, die als neue Vorhabensträgerin für die Errichtung und den Betrieb der drei genehmigten Windkraftanlagen benannt worden war.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 S 16.124) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2016 bezüglich der Windkraftanlage WEA 1 wiederhergestellt; im Übrigen wurde der Antrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Mit Ergänzungsbescheid des Landratsamtes vom 26. Juli 2016 wurden die Nebenbestimmung Nr. 4.6.15 der Genehmigung vom 2. Februar 2016 neu gefasst und geänderte Abstandsflächenpläne beigefügt. Damit sollte der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 geäußerten Beurteilung Rechnung getragen werden, wonach die mit der Genehmigung vom 2. Februar 2016 erteilte Abweichung von der Einhaltung der sich aus Art. 6 BayBO ergebenden Abstandsflächen nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 12. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2016 gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und unter Abänderung der Nr. 1 seines Beschlusses vom 5. Juli 2016 den Antrag des Antragsgegners nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt ab (Az. B 2 S 16.534). Eine im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgebliche Änderung der Umstände sei vorliegend infolge des Ergänzungsbescheids des Landratsamts vom 26. Juli 2016 eingetreten; die ursprünglichen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Genehmigung vom 2. Februar 2016 bestünden nicht mehr. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 26. Juli 2016 seien die von den Abweichungen betroffenen Grundstücke und das Ausmaß der zugelassenen Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO genau bezeichnet worden.

Der Antragsgegner hat hierauf Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Abänderung der Ziffer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. August 2016, bekannt gegeben am 12. August 2016, den Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2016 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen, so dass es bei der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 2. Februar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2016 bezüglich der WEA 1 gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juli 2016 verbleibt.

Die zur Stellung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlten wegen der Umschreibung der Genehmigung vom 2. Februar 2016 auf einen neuen Vorhabensträger. Der Antragsgegner sei nicht daran gehindert, die aus seiner Sicht für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sprechenden Gründe, die bereits Gegenstand seines vorangegangenen Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO waren, im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erneut umfassend vorzutragen. Die wegen der gewährten Abweichung bezüglich der zu seinen Grundstücken einzuhaltenden Abstandsflächen erforderliche Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 2. Februar 2016 sei unterblieben. Die gebotene Einzelfallbetrachtung bei Gewährung dieser Abweichung sei nicht erfolgt. Dies belege bereits die einheitliche Reduzierung der Abstandsflächen für alle drei von der Genehmigung umfassten Windkraftanlagen auf 0,3 H. Die Eigenart des „Bauwerks Windkraftanlage“ könne nichts daran ändern, dass zunächst ein Standort gesucht werden müsse, der die gesetzliche Abstandsfläche von 1 H einhalte. Die Reduzierung der Abstandsflächen müsse so gering als möglich ausfallen. Dabei seien die Interessen des Antragsgegners umfassend zu berücksichtigen. Es sei Sache der Antragstellerin darzulegen, aus welchen konkreten und auf den Einzelfall bezogenen Gründen eine Abstandsflächenreduzierung für die Windkraftanlage WEA 1 auf 64,13 m erforderlich gewesen sein sollte. Die von der Antragstellerin angegebenen Standort-Auswahlkriterien hätten mit der Realität nichts zu tun. Im Wesentlichen würden die Behauptungen der Antragstellerin durch ihre eigenen Angaben im Genehmigungsverfahren widerlegt. Das Gelände, auf dem die strittige Windkraftanlage WEA 1 erstellt werden solle, steige von West nach Ost leicht an, wie sich aus vorgelegten Lichtbildaufnahmen (Anlagen 7 a und 7 b) ergebe. Würde der Standort dieser Anlage um 70 m nach Osten verlegt, dann würde er sich am höchst gelegenen Punkt im Vorranggebiet Nr. 354 befinden. Dem Antragsgegner stehe aufgrund seines Jagdausübungsrechts das Recht zu, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften geltend zu machen, hier in Bezug auf den im betreffenden Vorhabengebiet nachgewiesenen Rotmilan.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Antragsgegners würden den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO nicht gerecht. Sie beträfen ausschließlich das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Es fehlten Ausführungen zur allein relevanten Änderung der Sach- und Rechtslage, auf welche das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO gestützt habe. Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt gewesen, da sie durch die vorangegangene Eilentscheidung beschwert gewesen sei. Dies entspreche auch der Interessenlage im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da die Antragstellerin zur Erlangung der Genehmigung erforderliche Planungsleistungen erbracht und einen für die Heilung des Bestimmtheitsmangels der Abweichungsentscheidung maßgeblichen Abstandsflächenplan erstellt habe. Der Anlagenstandort WEA 1 sei aus planerischer Sicht und unter Berücksichtigung von Vorranggebietsgrenzen, Gemeindegrenzen, Turbulenzwirkung im Windpark, Standfestigkeit, Eigentumsverhältnissen und der vorgegebenen Waldstruktur naturschutzfachlich alternativlos optimal. Die Standortwahl werde ganz wesentlich durch die Topographie beeinflusst. Der Standort der Windkraftanlage WEA 1 liege am höchsten Punkt im Vorranggebiet Nr. 354.

Der Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner differenziere in seinen Ausführungen nicht zwischen dem hier angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2016 und der diesem Beschluss zugrunde liegenden, nicht streitgegenständlichen Eilentscheidung vom 5. Juli 2016. Von Bedeutung im vorliegenden Verfahren sei ausschließlich die Frage, ob veränderte Umstände zu bejahen seien, die eine Änderung der Entscheidung vom 5. Juli 2016 rechtfertigen könnten. Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO könne nur auf die Überprüfung gerichtet werden, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorlegen. Es sei dagegen nicht möglich, die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident mit zu überprüfen. Die Beschwerdebegründung setzte sich nicht damit auseinander, weshalb trotz der Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Erteilung des Änderungsbescheids vom 26. Juli 2016 keine veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen sollten. Sofern sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen zu bejahen seien, sei die Standortwahl die wirtschaftliche Entscheidung des Vorhabenträgers. Da die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine gebundene Entscheidung darstelle, bleibe für die Prüfung von möglichen Alternativstandorten im behördlichen Genehmigungsverfahren kein Raum.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren.

II. 1. Das Rubrum des angefochtenen Beschlusses war in Bezug auf die Bezeichnung der Beteiligten hinsichtlich ihrer Stellung im Verfahren (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO analog) zu berichtigen, da insoweit eine offenbare Unrichtigkeit gegeben war (§ 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO). Die Berichtigung konnte vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgenommen werden (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 118 Rn. 5).

Im selbstständigen Änderungsverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO ergibt sich die Stellung der Beteiligten aus der Interessenlage in diesem Verfahren unter Berücksichtigung einer etwaigen Antragstellung. Die Verfahrensstellung richtet sich dagegen nicht nach derjenigen im vorangegangenen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Dies entspricht auch der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 u. a. - BayVBl 2016, 466).

Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist die im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO beigeladene Beteiligte. Sie war in diesem ursprünglichen Verfahren unterlegen, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners in Bezug auf die Windkraftanlage WEA 1 wiederhergestellt wurde, und strebt nunmehr mit ihrem Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Abänderung dieser Eilentscheidung zu ihren Gunsten an. Bei der Bezeichnung der Antragstellerin im Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts entsprechend dem neuen Vorhabenträger handelt es sich offensichtlich um eine Falschbezeichnung; dieser hat keinen Antrag gestellt und ist auch nicht in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt.

Der Antragsgegner im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar hinsichtlich der teilweisen Stattgabe im Beschluss vom 5. Juli 2016 gleichfalls unterlegen. Auch seiner Interessenlage entspricht es folglich, dass dieser Beschluss insoweit abgeändert wird. Er hat jedoch keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt. Die Bindungswirkung des Beschlusses vom 5. Juli 2016, die sich auf ihn erstreckt, wird allerdings gegebenenfalls durch eine Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO durchbrochen (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 100). Deshalb ist der frühere Antragsgegner im Änderungsverfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (vgl. insoweit auch BVerwG, B. v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 u. a. - BayVBl 2016, 466).

Der Antragsteller im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist Antragsgegner im vorliegenden Verfahren, da er eine Beibehaltung des Beschlusses vom 5. Juli 2016 anstrebt und im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO Antragsablehnung beantragt hat.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Unter Berücksichtigung der fristgemäß vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend wäre.

a) Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO steht nicht dagegen, dass der Adressat des Genehmigungsbescheids vom 2. Februar 2016 durch Bescheid vom 2. März 2016 geändert und die Antragstellerin infolge dessen nicht mehr Inhaberin dieser vom Antragsgegner angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aus ihrer Stellung als insoweit unterlegene Beteiligte im vorangegangenen Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 104 m. w. N.). Auch ergeben sich aus der erfolgten Übertragung dieser Genehmigung keine Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Nach dieser Übertragung hat sie das Verfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fortgeführt; die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung erstreckt sich auf den Erwerber der Genehmigung (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 121 Nr. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 7.2.2011 - 6 C 11/10 - NVwZ-RR 2011, 382).

b) Aus dem Vortrag des Antragsgegners und seiner Beschwerdebegründung ergeben sich keine Umstände, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Februar 2016 nunmehr in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016 gebieten würden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids vom 2. Februar 2016 bzw. des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016, soweit dieser den ursprünglichen Bescheid geändert hat.

aa) Der Antragsgegner räumt der Sache nach ein, dass jedenfalls der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 angenommene Mangel einer fehlenden Bestimmtheit der gewährten Abweichung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) infolge des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016 behoben wurde. Er stellt jedenfalls diese Bewertung in der Beschwerdebegründung nicht in Frage. Bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO sind allerdings zusätzlich alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die vorangegangene Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO von Bedeutung waren. Zwar ist der Änderungsantrag eines Beteiligten nur dann zulässig, wenn dieser veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände schlüssig vorträgt (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Diese Antragsvoraussetzung begrenzt jedoch nicht die gerichtliche Prüfung der Begründetheit im Falle eines zulässigen Änderungsantrags. Das Verwaltungsgericht hatte vielmehr im vorliegenden Änderungsverfahren nach denselben Grundsätzen zu entscheiden, wie sie für das Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich waren (BVerwG, B. v. 21.7.1994 - 4 VR 1/94 - BVerwGE 96, 239/240), selbstverständlich unter Einbeziehung gegebenenfalls veränderter Umstände. Der angefochtene Beschluss trägt diesem Grundsatz zutreffend Rechnung, wenn er - wie geboten - zusammen mit dem Beschluss vom 5. Juli 2016 gelesen wird.

bb) Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Februar 2016 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2016 und des Ergänzungsbescheids vom 26. Juli 2016), die Gegenstand der Hauptsache (d. h. der Drittanfechtungsklage des Antragsgegners) ist, deshalb rechtswidrig wäre, weil der Antragsgegner vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine solche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) erforderlich war, da er durch die mit der Genehmigung gewährte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BayBO als Eigentümer von Nachbargrundstücken in seinen Rechten betroffen ist (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 16). Allerdings ist das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2016 (Beschlussabdruck S. 9 unten und S. 10 oben) davon ausgegangen, dass die unterlassene Anhörung vorliegend dadurch geheilt worden ist, dass das Landratsamt das Klagevorbringen des Antragsgegners zur Kenntnis genommen und durch schriftsätzliche Ausführungen gewürdigt hat. Die vom Antragsgegner im Zweifel gezogene Möglichkeit der Heilung ergibt sich eindeutig aus der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG. Der Antragsgegner hat nicht konkret dargelegt, weshalb der Tatbestand dieser Heilungsvorschrift nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, erfüllt worden wäre.

cc) Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich auch nicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abweichung von der Einhaltung der nach Art. 6 BayBO vorgegebenen Abstandsflächen in Bezug auf die Grundstücke des Antragsgegners fehlen würden. Zwar könnte die Erteilung der Abweichung möglicherweise mit einem Abwägungsdefizit hinsichtlich der Belange der Antragstellerin behaftet sein; dies dürfte sich aber nicht zulasten des Antragsgegners auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben. Jedenfalls besteht nach § 114 Satz 2 VwGO die Möglichkeit einer Ergänzung der Ermessenserwägungen im Hauptsacheverfahren.

Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, welche Gründe bei der strittigen Windkraftanlage gegen die Annahme eines atypischen Falles sprechen könnten, der die Erteilung einer Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO grundsätzlich rechtfertigt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGHE 62, 315/320 Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 5. Juli 2016 (Beschlussabdruck S. 10) aufgrund einer im Eilverfahren grundsätzlich hinreichenden summarischen Prüfung eine Atypik im vorgenannten Sinn angenommen, weil bei Windkraftanlagen im Außenbereich mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten die sich nach dem Gesetz ergebenden Abstandsflächen einzuhalten sind. Dies führe aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen. Die Atypik ergebe sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk. Diese Erwägungen entsprechen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17). Der Antragsgegner tritt dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegen.

Der Antragsgegner meint, ungeachtet der angesprochenen Eigenart des Bauwerks „Windkraftanlage“ setze die Gewährung einer Abweichung zum einen den Nachweis voraus, dass im Einzelfall kein anderer Standort - unter Umständen wohl auch auf einem Alternativgrundstück - in Betracht kommt, bei dem die gesetzlichen Abstandsflächen gewahrt würden. Zum anderen müsse die Abstandsflächenreduzierung durch eine darauf ausgerichtete Standortwahl auf dem Vorhabengrundstück auf das erforderliche Maß reduziert werden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar nicht zu entnehmen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen stets Vorrang genießt, solange ein alternativer Vorhabenstandort möglich ist, der insoweit eine geringfügigere oder keine Abweichung erfordern würde. Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass trotz im Falle von Windkraftanlagen grundsätzlich zu bejahender Atypik die Zulassung einer Abweichung eine Ermessungsausübung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Belange voraussetzt (U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 31; B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517 Rn. 26). Die Gründe für eine Abweichung müssen umso bedeutender sein, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 35). Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 21. Juli 2015 (22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517) ausgeführt hat, kann gegen die Gewährung einer Abweichung sprechen, dass auf dem Baugrundstück selbst Standortalternativen bestehen, welche die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Vorhaben gerade an dem vom Vorhabenträger gewählten Standort zu verwirklichen. Der Antragsgegner hat jedoch nicht aufgezeigt, dass hier ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen könnte. Er hat weder eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke aufgezeigt noch die für den verfahrensgegenständlichen Standort sprechenden Gründe substantiiert in Zweifel gezogen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem von der Antragstellerin vorgelegten Übersichtsplan vom 14. Juli 2016 (Bl. 36 der Akte des Verwaltungsgerichts) ohne weiteres, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 257, Gemarkung W. ein Standort der strittigen Windkraftanlage WEA 1, welcher Abstandsflächen entsprechend dem Maß von 1 H zu allen Nachbargrundstücken hin einhalten würde, nicht möglich ist. Denkbar wären jedoch eine Verschiebung des Standorts nach Osten und damit ein weiteres Abrücken von der Grenze zu den klägerischen Grundstücken. Die Antragstellerin hat allerdings in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 mehrere nachvollziehbare Gründe für die Wahl des Standorts für die Windkraftanlage WEA 1 vorgetragen.

Insbesondere ist nachvollziehbar, dass dieser Standort am höchsten Punkt im Vorranggebiet Nr. 354 auf dem Gemeindegebiet von I. liegt und insoweit die getroffene Standortwahl der Ertragssteigerung dient. Anhand des bei den Antragsunterlagen zur strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung befindlichen Übersichtsplans (Maßstab 1:5000) vom 7. Juli 2014 lässt sich die von der Antragstellerin beschriebene Höhenlage des Standorts ablesen. Aufgrund der im Plan eingezeichneten Höhenlinien ergibt sich ein zumindest leichter Geländeanstieg in Richtung zur westlichen Grenze des Vorranggebiets, Richtung Osten dagegen ein Geländeabfall. Der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 vorgelegten Karte mit einer Eintragung der Höhenlage des Standorts (Anlage 6) und dem Bildmaterial (Anlagen 7a und 7b) kann der Verwaltungsgerichtshofs keine davon abweichende Höhenentwicklung entnehmen. Es ist zudem unklar, von welchem exakten Standort aus diese Lichtbilder aufgenommen wurden. Anhand der Bilder ist es ferner nicht möglich, eindeutig auf einen Höhenverlauf zu schließen, da dieser Eindruck stark von der gewählten Bildperspektive abhängt. Insbesondere dem Lichtbild in Anlage 7a kann nicht entnommen werden, dass das Gelände dort vom Standort des Fotografen aus in Richtung auf den Bildhorizont ansteigen würde. Unabhängig hiervon kann die Behauptung des Antragsgegners auch nicht mithilfe der von ihm als Anlage 6 vorgelegten Karte bestätigt werden. Verschiebt man mit dem vom Antragsgegner zur Erstellung der Anlage 6 verwendeten Kartenprogramm den dort markierten, angeblich höchst gelegenen Punkt (als „Meereshöhe“ bezeichnete Höhenlage: 405 m) an die westliche Seite des bereits frei geräumten, im Satellitenbild gut erkennbaren Baugrundstücks - zum Standort der strittigen Windkraftanlage WEA 1 -, so ergibt sich eine unveränderte Höhenangabe.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin plausibel dargelegt hat, dass Baumbestände und bestehende Rückegassen bei der Standortplanung und den Rodungsumgriffen berücksichtigt wurden. Bei der Wahl des Standortes WEA 1 habe insbesondere eine Rolle gespielt, dass die Baufläche, die Kranstellfläche und die Zuwegung in eine ehemalige Windwurffläche gefallen seien; Eingriffe in den Altbaum-Bestand hätten daher gering gehalten werden können. Die weiter von der Antragstellerin vorgelegten Luftbilder (Anlage zum Schriftsatz vom 14.11.2016) verdeutlichen, dass sich die genannten Flächen in einem weniger dicht bestandenen Waldbereich befinden. Der Antragsgegner hat sich insbesondere mit dieser Interpretation der Luftbilder nicht konkret auseinandergesetzt. In dem von ihm herangezogenen landschaftspflegerischen Begleitplan ist in diesem Zusammenhang die Kurzbeschreibung des Bestandes und die Bewertung zum Standort WEA 1 (Blatt 26) aussagekräftig; die zitierten allgemeineren Aussagen (z. B. Blatt 16, 18 und 19) betreffen das gesamte Vorhabengebiet mit damals insgesamt vier geplanten Windkraftanlagenstandorten und sind damit nicht gleichermaßen spezifisch für den Standort der strittigen Windkraftanlage. Nach dieser Kurzbeschreibung ist am Standort WEA 1 älterer, lichter, mäßig strukturreicher Fichten-Lärchen-Nadelholzforst mit einem artenarmen, ausgehagerten Unterwuchs aus Säurezeigern wie Drahtschmiele vorhanden. Diese Struktur lässt sich auch anhand der oberen zwei Bilder zu dieser Kurzbeschreibung nachvollziehen. Unabhängig von der Frage, ob diese Ausprägung auch durch früheren Windwurf bedingt ist, wird jedenfalls eine lichte Waldstruktur bestätigt. Auch im Übrigen widerspricht diese Kurzbeschreibung nicht den Aussagen der Antragstellerin. Die in ihr weiter angesprochenen, im Südosten anschließenden schlagflurartigen Bereiche befinden sich außerhalb des Baugrundstücks, wie der Bestands- und Konfliktplan zum landschaftspflegerischen Begleitplan zeigt. Dieser Bereich bietet der genannten Kurzbeschreibung zufolge auch Lebensraum für Baumpieper, Turteltaube und Goldammer, die bei Kartierungen im Jahr 2013 nachgewiesen wurden. In der Brutvogelkartierung 2013 wurde östlich des Standorts WEA 1, auf der dortigen relativ offenen Sukzessionsfläche, jeweils ein „theoretischer Reviermittelpunkt“ dieser Arten angenommen (vgl. Angaben zu diesen Arten auf S. 16, 17 und 19 des „Ergebnisberichts Kartierungen 2013“ sowie dortige Karte 2). Dies deutet zusätzlich darauf hin, dass die vom Antragsgegner vorgeschlagene Verschiebung des Standorts WEA 1 nach Osten und damit ein Heranrücken an diesen hochwertigeren Lebensraum naturschutzfachlich problematisch sein dürfte.

Zwar hat das Landratsamt bei der Entscheidung über die Abweichungserteilung diese im Einzelfall für die konkrete Standortwahl und damit die für das Maß der Abweichung sprechenden Gründe nicht berücksichtigt; auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte bisher keine Ergänzung dieser Erwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO). Allerdings wurde geprüft, ob nachbarliche Belange des Antragsgegners entgegenstehen, und festgestellt, dass diese nicht in erheblichem Maß betroffen sind. Dies könnte bedeuten, dass sich ein eventueller Mangel der Ermessensausübung auf die Entscheidung des Landratsamtes im Ergebnis nicht ausgewirkt hat und insofern der nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 6 a; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114 Rn. 198; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 114 Rn. 12).

Ausweislich der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 2. Februar 2016 (S. 24) hat das Landratsamt erwogen, dass eine Reduzierung der Abstandsflächen jedenfalls für den „Standardfall“, nämlich bei Vorhabenstandorten angrenzend an unbebaute, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, pflichtgemäßem Ermessen entspreche. Dieser „Standardfall“ sei hier gegeben; sämtliche innerhalb der (vollen) Abstandsflächen liegenden Grundstücke seien unbebaut und würden land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Mangels einer Bebauung in diesem Bereich seien die Hauptzwecke des Abstandsflächenrechts - die Sicherung von Freiflächen zwischen Gebäuden zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, des Brandschutzes sowie des nachbarlichen Friedens - nicht berührt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verkürzung der Abstandflächentiefe die Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit forst- oder landwirtschaftlicher Grundstücke mehr als geringfügig beeinträchtigen könnte, seien nicht ersichtlich. Weiter wurden für die Gewährung der Abweichung sprechende öffentliche Belange in die Ermessensentscheidung eingestellt.

Nachbarliche Belange wurden demnach bei der der Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO berücksichtigt. Diese Erwägungen des Landratsamts sind auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere steht die Überlegung, eine Abweichung regelmäßig dann zu gewähren, wenn die mit den Abstandsflächenvorschriften verfolgten Zwecke und zu wahrenden Nachbarbelange nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt werden, in Einklang mit dem Gesetzeszweck (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 32). Auch aus der Beschwerdebegründung des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass die vorliegende Verkürzung auf 0,3 H eine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Belange hervorrufen könnte.

Die befürchtete Absenkung des Grundwassers im Zuge der Herstellung der Fundamente für die Windkraftanlage WEA 1 wird durch die Genehmigung vom 2. Februar 2016 ausdrücklich nicht zugelassen (vgl. Nr. 4.7.1 der Auflagen zu einer ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis).

Der Antragsgegner hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Schaffung einer Kahlfläche für diese Baumaßnahme die Gefahr des Windbruchs auf seinen Grundstücken messbar erhöhen könnte. Im Übrigen wurde die Antragstellerin verpflichtet, an Waldaußenrändern zur Flur oder an Waldinnenrändern beispielsweise zu Forstwegen einen angemessen dimensionierten Waldmantel bzw. -saum anzulegen (Nr. 4.10.4 der Auflagen). Ferner ist ausweislich des Übersichtsplans zum Genehmigungsantrag vom 7. Juli 2014 (Kapitel 2.2, Maßstab 1:5000) und auch des Lageplans zur strittigen Windkraftanlage WEA 1 vom 23. Oktober 2015 (Maßstab 1:1000) ein Waldstreifen zwischen den Grundstücken des Klägers und dem Vorhabengrundstück nicht von einer Rodung betroffen.

Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb es nicht rechtmäßig sein sollte, dass bei der Genehmigungsentscheidung einschließlich der Erteilung der Abstandsflächenverringerung von einem ordnungsgemäßen, genehmigungskonformen Betrieb der zu errichtenden Windkraftanlage ausgegangen wurde und Unfallszenarien wie „herumfliegende Rotorblätter“ nicht berücksichtigt wurden. Schließlich hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt, inwieweit sein Jagdrecht durch den Betrieb der Windkraftanlage durch Lärmimmissionen, Eisschlag und Leuchtfeuer konkret beeinträchtigt werden könnte, wie er behauptet. Er hat insbesondere auch nicht vorgetragen, weshalb die insoweit in der Genehmigung vom 2. Februar 2016 enthaltenen Auflagen (Nr. 4.2 zu Lärmschutz, Nr. 4.3 zu Lichteffekten und Schattenwurf, Nrn. 4.6.16 und 4.6.17 zur Vorbeugung von Eiswurf) unzureichend sein sollten.

Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit das Jagdausübungsrecht des Antragsgegners dadurch beeinträchtigt werden könnte, dass im Gebiet der streitgegenständlichen Windkraftanlage nach seinen Angaben ein Vorkommen des Rotmilans besteht. Soweit der Antragsgegner meint, er könne dies Vorschriften des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) entnehmen, sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar. Zwar bestimmt der vom Antragsgegner in Bezug genommene Art. 1 Abs. 1 BayJG, dass die freilebende Tierwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren ist. Diesem gesetzgeberischen Ziel steht dagegen keine korrespondierende, umfassend formulierte Schutzpflicht des Jagdausübungsberechtigten gegenüber. Das Jagdrecht umfasst von vornherein nur die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen; mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG).

Unabhängig davon ergibt sich aus den Ausführungen des Antragsgegners nicht, inwieweit die von ihm erwartete Beeinträchtigung der vorgenannten Belange in erheblicher Weise gerade durch die erfolgte Reduzierung der Abstandsflächen hervorgerufen wird.

Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, inwieweit nachbarliche Belange, deren Schutz über spezialgesetzliche Vorschriften gewährleistet wird (z. B. der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), im Rahmen der Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO überhaupt abwägungserheblich sein können.

Der Umstand, dass für alle drei von der Genehmigung vom 2. Februar 2016 umfassten Windkraftanlagen eine einheitliche Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,3 H zugelassen wurde, deutet nicht auf eine fehlende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hin. Gerade dann, wenn die Genehmigungsbehörde bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Einschätzung gelangt, dass diese drei Anlagen sich hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungskriterien nicht wesentlich unterscheiden, ist nicht zu beanstanden, wenn jeweils die Verkürzung der Abstandsflächen nach gleichen Maßstäben vorgenommen wird.

dd) Es kann im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen, inwieweit sich der Antragsgegner darauf berufen kann, dass die für eine Erteilung der Abweichung sprechenden Gründe bei der Entscheidung des Beigeladenen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht berücksichtigt wurden, soweit es um die konkrete Standortentscheidung geht, nachdem jedenfalls die Belange des Antragsgegners hinreichend gewürdigt wurden. Jedenfalls überwiegen auch bei offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorliegend die Interessen der Antragstellerin. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er infolge dieser Abweichungserteilung in schutzwürdigen Belangen wahrnehmbar betroffen wäre. Demgegenüber sprechen sachliche Gründe der Antragstellerin für die getroffene Standortwahl. Die Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie Erteilung einer Abweichung im gewährten Umfang liegen daher jedenfalls bei einer Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im Hauptsacheverfahren vor. Im Hinblick auf diese Sachlage ist es jedenfalls im Wege einer Interessenabwägung im Rahmen einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes sachgerecht, dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin den Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragsgegners einzuräumen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013.

Tenor

I.

Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 werden geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013 (in der derzeitigen Fassung), mit dem der Beigeladenen Bau und Betrieb einer Windkraftanlage genehmigt wurden und der mit Bescheid vom 1. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt worden war.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNrn. 16000 und 1917 der Gemarkung O. sowie FlNr. 19000 der Gemarkung H. Die Grundstücke FlNrn. 1917 und 16000 liegen nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks FlNr. 3548 der Gemarkung H. (Baugrundstück) und sind nur durch einen Flurweg von diesem getrennt. Das Grundstück FlNr. 19000 schließt sich im Westen des Baugrundstücks, von diesem ebenfalls durch einen Feldweg getrennt, auf eine Länge von ca. 70 m an. Das Baugrundstück ist in Nord-Süd-Richtung ca. 400 m lang und zwischen 155 m (im Norden) und 250 m (im Süden) breit. Ein Teil des ca. 8,2 ha großen Baugrundstücks ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellt.

Der Turm der genehmigten Windkraftanlage soll am Mastfuß einen Durchmesser von 10,73 m haben, an der Nabe 135 m hoch und die Windkraftanlage insgesamt - bei einem Rotordurchmesser von 101 m - ca. 186 m hoch sein (mit dem Änderungsbescheid vom 5.3.2014 wurde eine Erhöhung des Fundaments um ca. 1 m genehmigt). Der Abstand von der Rotorspitze bis zum Mittelpunkt des Mastes beträgt 6 m. In Nr. III der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welche die Baugenehmigung einschließt (Nr. II des Bescheids), wird „die Abweichung von den Abstandsflächen [wird] gemäß Art. 63 BayBO zugelassen“. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde - außer zwei Gemeinden als Eigentümer der angrenzenden Flurwege - keiner der Grundstücksnachbarn beteiligt, eine Ausfertigung der Genehmigung wurde ihnen nicht zugestellt; die Antragstellerin erhielt auf Anforderung am 27. Juni 2014 eine solche Ausfertigung.

Die streitgegenständliche Windkraftanlage wird derzeit errichtet; die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Gegen die Genehmigung vom 26. September 2013 hat die Antragstellerin am 1. Juli 2014 Anfechtungsklage erhoben (W 4 K 14.604), über die noch nicht entschieden worden ist.

Nachdem sich die Antragstellerin zunächst außergerichtlich gegenüber der Beigeladenen und dem Landratsamt gegen die Windkraftanlage gewandt hatte, ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 an. Hiergegen begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 1. Juli 2014.

2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statt und führte hierzu im Wesentlichen aus: Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 1. Juli 2014 sei rechtlich bedenklich, weil sie praktisch nur in der Übernahme der von der Beigeladenen vorgebrachten Antragsbegründung bestehe und keine auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Erwägungen für die Entscheidung, den Suspensiveffekt auszuschließen, enthalte. Zudem spreche viel dafür, dass die streitgegenständliche Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoße. Die notwendigen Abstandsflächen mit einer Tiefe von 191,5 m (185,5 m + 6,0 m ab dem Mastmittelpunkt) kämen am geplanten Standort nach allen Seiten (ausgenommen nach Süden) auf fremden Grundstücken zu liegen. Die vom Landratsamt unter Nr. III der Genehmigung erteilte Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen sei wohl zu unbestimmt, weil insbesondere für die Grundstücksnachbarn nicht verständlich sei, gegenüber welchem Grundstück bzw. welchen Grundstücken und in welchem Ausmaß eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen zugelassen werde. Zudem sei angesichts des großen Grundstücks (ca. 8,2 ha) fraglich, ob die für die Erteilung einer Abweichung erforderliche Atypik vorliege. Jedenfalls aber sei die Ermessensausübung des Landratsamts bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen ungenügend und gehe insbesondere auf die Belange der Antragstellerin nicht ein, die westlich und nördlich des Baugrundstücks keine „einfachen“ Landwirtschaftsflächen habe, sondern dort - nur 80 m von der Windkraftanlage entfernt - auf größeren Flächen Spalierobst anbaue und u. a. geltend mache, der Ernteertrag werde durch die von der Windkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen gemindert und die Obstplantage könne - z. B. bei einem Unfall der Windkraftanlage - gefährdet werden. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankomme, sei - im Hinblick auf in den Akten vorhandene diesbezügliche Unterlagen und Stellungnahmen - auch zweifelhaft, ob die Genehmigung mit den Belangen des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) im Allgemeinen und mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Speziellen vereinbar sei und ob Beeinträchtigungen der Belange der Wasserwirtschaft (Standort der Anlage im Fallbereich der Fernwasserleitung) dem Vorhaben entgegenstünden.

Einen Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2014 ab.

3. Die Beigeladene hat Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 zu ändern und (sinngemäß) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin abzulehnen. Nach Einlegung der Beschwerde hat das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die streitgegenständliche Genehmigung vom 26. September 2013 in Nr. III und Nr. IV des Tenors sowie in Nr. II.6 der Begründung ergänzt.

4. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 11. August 2014 geäußert, aber keinen Antrag gestellt. Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Sie betrifft im Kern die Frage, ob die sofortige Vollziehung der die Beigeladene begünstigenden, die Antragstellerin - als sog. „Dritte“ - nach ihrem Vortrag aber belastenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Recht fortbestehen kann. Bei Drittanfechtungsklagen stehen sich i.d.R. konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Eilrechtsschutzverfahren kommt es indes nicht allein auf die objektive Rechtswidrigkeit an. Vielmehr sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen (nur) Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt und erlaubt dem Bürger gerade keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 22 AS 13.40052 - NVwZ-RR 2014, 36; BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398, juris Rn. 21 und 22, m. w. N.).

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Beschwerdeverfahren nach denselben Regeln wie im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings mit der thematischen Beschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach eigener Interessenabwägung auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens darüber, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist (BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u. a., juris Rn. 6, m. w. N.). Vorliegend können die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage noch nicht abschließend beurteilt werden. Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, vorläufig den Belangen der Beigeladenen den Vorzug zu geben und dementsprechend den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

1. Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die mit Bescheid vom 1. Juli 2014 angeordnete sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 ist ausreichend. Das Verwaltungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Begründung besondere, auf den Einzelfall bezogene konkrete Gründe erfordert, welche die anordnende Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen; dies bezweckt unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (Warnfunktion), ob wirklich ein besonderes öffentliches - oder auch privates - Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl 1999, 465). Andererseits dürfen - was das Verwaltungsgericht gleichfalls erkannt hat - an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere handelt es sich im Falle von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur um ein formelles Begründungserfordernis, so dass im Rechtsbehelfsverfahren das Gericht nicht die inhaltliche Tragfähigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung hinterfragt, sondern - nach den oben dargelegten Grundsätzen - prüft, ob der konkrete Einzelfallbezug gegeben ist. Übernimmt - wie vorliegend - die Behörde weitestgehend eine vom Genehmigungsinhaber vorformulierte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Folgerung, die Behörde sei sich des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung nicht bewusst gewesen und habe deren Erforderlichkeit nicht hinreichend geprüft. Maßgebend war im konkreten Fall die Einschätzung des Landratsamts, der angefochtene Genehmigungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig und die Anfechtungsklage der Antragstellerin sei demgemäß offensichtlich ohne Erfolgsaussicht. Dass dem ein Verfahrensfehler vorausgegangen war, weil das Landratsamt den Kreis der immissionsschutzrechtlich und baurechtlich als „Nachbarn“ anzusehenden Grundstückseigentümer zu klein gezogen hatte, wirkt sich möglicherweise auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung, aber nicht darauf aus, dass dem Erfordernis einer formellen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt ist.

2. Bedenken gegen die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) der angegriffenen Genehmigung bestehen nicht (mehr). Streitgegenständlich ist nunmehr der Bescheid vom 26. September 2013 in der Fassung, die er (außer durch den Änderungsbescheid vom 5.3.2014 auch) durch den Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 erhalten hat. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt die von den Abweichungen betroffenen Grundstücke und das Ausmaß der zugelassenen Abweichungen genau bezeichnet (Nr. III des Bescheidstenors vom 26.9.2013; Nr. I des Ergänzungsbescheids: Verringerung der - grds. gesetzlich gebotenen - Abstandsflächentiefe von 192,7 m um den Mastmittelpunkt auf einen Radius von nunmehr 52,0 m); es hat der Antragstellerin zudem (wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.8.2014 unwidersprochen vorgetragen hat) den Abstandsflächenplan - da eine Übermittlung per Telefax nicht möglich gewesen sei - per Post übersandt.

3. Entscheidungserhebliche Fehler des Verwaltungsverfahrens bestehen wohl nicht mehr. Zwar hat das Landratsamt rechtsfehlerhaft die Antragstellerin nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt. Es war offensichtlich, dass durch das genehmigte Vorhaben nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten werden und dass durch die zugelassenen Abweichungen demgemäß subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin geschmälert werden. Damit war es geboten, die Antragstellerin vor der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen anzuhören (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG); die verfahrensrechtlichen Anforderungen nach Art. 66 BayBO dagegen gelten entgegen der Ansicht der Antragstellerin aufgrund der formellen Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht (Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 18). Die unterlassene Anhörung der Antragstellerin ist vorliegend aber dadurch geheilt worden, dass das Landratsamt das Antrags- und Klagevorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und dieses mit einer zusätzlichen Begründung im Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 gewürdigt hat (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

[4] Die vom Verwaltungsgericht angezweifelte Atypik, die für ein Abweichen von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO erforderlich ist, dürfte bei summarischer Prüfung aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren zu bejahen sein. Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992) angesprochene atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich unter anderem darauf beruht, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken). Dies nötigt aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen. Diese ergibt sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a. a. O., Rn. 30). Vielmehr bietet die Ermessensausübung bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO ein geeignetes Instrument, trotz grundsätzlich bejahter Atypik mit den jeweils betroffenen Belangen sachgerecht umzugehen.

5. Soweit die Ermessensausübung bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen betroffen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung davon aus, dass vorliegend die Ergänzung der Abweichungsentscheidung (Nrn. I.1 und I.2 des Ergänzungsbescheids vom 31.7.2014) sowie der Begründung für die Ermessensentscheidung (Nr. I.3) materiell-rechtlich zulässig ist und sich im Rahmen dessen hält, was nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual zu berücksichtigen ist. Inwieweit Ermessenserwägungen ergänzt werden können, bestimmt das materielle Recht. Hierzu gehören zunächst Erfordernisse in Bezug auf die Eindeutigkeit und Klarheit der Begründung sowie die sorgfältige Trennung zwischen zusätzlichen Begründungsteilen einerseits und prozessualem Verteidigungsvorbringen der Behörde andererseits (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Handhabung des Antragsgegners, der zur Ergänzung der Begründung einen förmlichen Bescheid erlassen hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Ergänzung der Begründung für die Zulassung von Abweichungen den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert oder für die Antragstellerin die Rechtsverteidigung erschwert haben sollte (vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls BVerwG, U.v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 18, m. w. N.). Die rechtlichen Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind in den Fällen überschritten, in denen das Ermessen überhaupt noch nicht ausgeübt oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 114 Rn. 50 m. w. N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn vorliegend wurden mit dem Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 keine wesentlichen Ermessenserwägungen ausgetauscht oder nachgeholt. Das Landratsamt hat - wie sich aus der Formulierung der ursprünglichen Nr. 6 der Bescheidsbegründung ergibt - zweifelsfrei erkannt, dass es bei der Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen eine Einzelfallentscheidung treffen und hierbei sein Ermessen ausüben muss. Defizitär war dagegen die Begründung in Bezug auf die - nach Erlass des Bescheids von der Antragstellerin vorgebrachten speziellen Belange der Antragstellerin im Hinblick auf den Anbau von Sonderkulturen. Die Antragstellerin macht insofern geltend, sie baue im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage solches Obst an, das erstens besonders hochwertig und zweitens besonders empfindlich sei und - insbesondere durch Schattenwurf und etwaige unfallbedingte Gefahren - vor allem während der Reifung, aber auch zu anderen Jahreszeiten infolge seiner Einbindung in ein ökologisches, Tiere wie Pflanzen konzeptionell einschließendes Umfeld von den Einwirkungen der Windkraftanlage gestört werden könne. Das Landratsamt war hingegen von üblicher landwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen und hatte der strittigen Windkraftanlage insofern unter Berücksichtigung der Zwecke der Abstandsfläche (hier insbesondere der Besonnung der betroffenen Grundstücke, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a. a. O., Rn. 32 ff.) keine besondere Störwirkung beigemessen. Ein Eingehen auf Sonderkulturen ist zwar nicht erfolgt, die Thematik war jedoch dieselbe.

6. Ob die ergänzenden Ermessenserwägungen des Landratsamts rechtlich haltbar sind, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Ob überhaupt und in welchem Ausmaß durch die Zwecke der Abstandsflächenvorschriften geschützte Belange der Antragstellerin vorliegend betroffen sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof im summarischen Verfahren nicht abschließend zu beurteilen. Die Stellungnahme des Fachberaters für Gartenkultur und Landespflege des Landratsamts vom 14. Juli 2014 hat insofern wohl keine genügende Aussagekraft. Diese spezielle Fachberater-Stellungnahme ist in Bezug auf etwaige Beschattungseffekte nicht nur weniger ausführlich als die (gleichfalls dem Verwaltungsgericht vorgelegte) Einschätzung des Umweltamts am Landratsamt vom 14. Juli 2014, sondern enthält auch einen sachlichen Fehler insofern, als darin von Obstkulturen südwestlich der Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 16000 der Gemarkung H. die Rede ist. FlNr. 16000 befindet sich aber in der Gemarkung O. und liegt nordwestlich der Windkraftanlage; zur Gemarkung H. dagegen gehört FlNr. 19000 und liegt - wie in der Stellungnahme des Umweltamts vom 14. Juli 2014 richtig beschrieben - eher westlich als südwestlich der Windkraftanlage. Überdies könnte sich empfehlen, zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin durch die von der Windkraftanlage ausgehenden Wirkungen die Einschätzung einer unabhängigen Fachkraft (etwa von der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Veitshöchheim) einzuholen. Insoweit räumt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. August 2014 (S. 20) in anderem Zusammenhang allerdings ein, dass wissenschaftlich noch völlig ungeklärt sei, welche Auswirkungen eine Windkraftanlage auf eine Spalierobstanlage habe, so dass sich möglicherweise keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung feststellen lassen. Es bedarf weiter der Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die mit dem Ergänzungsbescheid vom 31. Juli 2014 nachgeholte Ermessensbegründung in Bezug auf die konkret genehmigte Position der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks rechtens ist oder ob ohne Nachteil für das konkrete Vorhaben und die Windenergienutzung im betreffenden Sondergebiet 2 ohne Weiteres ein von den Grundstücken der Antragstellerin weiter entfernter Standort hätte gewählt werden können. Es ist dabei auch zu beachten, dass in dem Sondergebiet 2 (Bereich K.) nach Nr. 6.2 des Erläuterungsberichts (vom 25.6.2004, Stand 8.4.2004) nicht nur eine, sondern zwei Windkraftanlagen untergebracht werden sollen. Außerdem muss der horizontale Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter nach DIN EN 50341-3-4 - VDE 0210-12 - bei Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen größer als der Rotordurchmesser sein.

Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange des Natur- und Artenschutzes und der Trinkwasserversorgung bei der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen überhaupt berücksichtigt werden können, obwohl sie nicht zu den Zwecken des Abstandsflächenrechts gehören, braucht vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls gilt Eines: Bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit allen objektiv zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmt. Vielmehr sind nur diejenigen öffentlichen Belange in die Abwägung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO einzustellen, die mit der die Abweichung auslösenden konkreten Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 35; vgl. auch Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 15 bis 18). Als die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme in diesem Sinn dürfte vorliegend die Positionierung der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks anzusehen sein, nicht aber der Bau der Windkraftanlage schlechthin.

Bezüglich der von der Antragstellerin geltend gemachten Gefahren für die Trinkwasserversorgung infolge unzureichender Standsicherheit der Anlage fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass trotz der auf die Standsicherheit bezogenen Nebenbestimmungen unter Nr. VI der angefochtenen Genehmigung (z. B. Nrn. 3.2, 3.3., 3.4., 3.11 und 3.14) derartige Gefahren tatsächlich bestehen.

7. Soweit die Antragstellerin geltend macht, von der strittigen Windkraftanlage gingen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) in Gestalt von tieffrequenten Geräuschen oder sonstige Gefahren im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (insb. Brandgefahr, Eiswurfgefahr) aus, hat sie nur die abstrakte Möglichkeit solcher Gefahren aufgezeigt, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass derartigen Gefahren nicht durch die Konzeption der Anlage und den Genehmigungsbescheid ausreichend vorgebeugt werden könnte.

8. Angesichts der nicht abschließend zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage sind vorliegend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die gegensätzlichen Interessen abzuwägen. Zu betrachten ist einerseits die Möglichkeit, dass die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wiederhergestellt würde und die Beigeladene demnach weiterbauen dürfte, sich aber im Klageverfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder die Zulassung der Abweichung von den Abstandsflächen (insgesamt oder zumindest im vorliegend bewilligten Ausmaß) als rechtswidrig erweisen würde. Zu betrachten ist andererseits die Möglichkeit, dass die Verwirklichung des Vorhabens vorläufig gestoppt, sich dann aber im Klageverfahren die Genehmigung als rechtmäßig erweisen würde.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass - wie von den Beteiligten vorgetragen wurde und auf den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. August 2014 vorgelegten Luftbildern zu sehen ist - der Bau der Windkraftanlage schon weit fortgeschritten ist: Der Mast einschließlich der Gondel oder eines wesentlichen Teils der Gondel, an der noch der Rotor zu befestigen ist, steht bereits. Ein erheblicher Anteil der Kosten für die Errichtung der Anlage ist deshalb bereits angefallen. Würde sich im Klageverfahren die streitgegenständliche Genehmigung als rechtswidrig erweisen und würde - im Extremfall - ein Abbau der Windkraftanlage notwendig werden, so wären die Kosten hierfür nach Fertigstellung der Anlage zwar höher, als wenn die Anlage im gegenwärtigen, nahezu fertigen Ausbauzustand zurückgebaut werden müsste. Die durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts ermöglichten weiteren Investitionen wären aber geringer als bei einem vollständigen Neubau. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Fällen, in denen mit dem Bau der strittigen Windkraftanlage noch nicht begonnen worden ist. Die Schaffung vollendeter Tatsachen wird nur in geringerem Umfang ermöglicht.

Die für die Beigeladene entstehenden finanziellen Einbußen bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens mit der Folge, dass die Anlage später als geplant oder gar nicht mehr im Jahr 2014 in Betrieb genommen werden kann, sind beträchtlich und treten mit jedem Tag der Verzögerung ein. Die Beigeladene hat dies unter Nr. B.II ihrer Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2014 anschaulich und nachvollziehbar geschildert; die Gründe dafür sind - soweit sie auf den rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen - auch gerichtsbekannt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Minderung des Ertrags ihrer Spalierobstanlagen und Holunderanlagen) würden sich noch nicht im Jahr 2014 (allenfalls in geringerem Ausmaß), sondern erst ab dem Frühjahr 2015 einstellen, weil bei den von der Antragstellerin angebauten Äpfeln die Wachstumsphase abgeschlossen oder fast abgeschlossen ist, im Jahr 2014 also „nur“ noch die Reifephase des Obstes ansteht und ein neuer Vegetationszyklus erst nach dem Winter beginnt. Bis dahin aber kann mit einem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gerechnet werden. Keinesfalls kann angenommen werden, dass sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung - wenn überhaupt - infolge der Beeinträchtigungen ihres Obstanbaus durch die Windkraftanlage bis zu diesem Zeitpunkt einstellen könnte. Mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens aber hingen die Rechtsfolgen vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens und nicht mehr dem Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab.

Die Abwägung der - je nach Ausgang des Klageverfahrens eintretenden - Vorteile oder Nachteile für die Antragstellerin bzw. die Beigeladene (als wirtschaftlich betroffene Beteiligte) führt deshalb dazu, vorerst die weitere Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zuzulassen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nr. 1.5, Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalog 2013 (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug werden auf jeweils 310.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger beantragte im Jahr 2008 beim Landratsamt A.-S. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 179,38 m im Gebiet der Beigeladenen zu 1).

Die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen soll auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Fl.Nr. 113 und Fl.Nr. 115 der Gemarkung R. errichtet werden. Westlich des Grundstücks Fl.Nr. 113 verläuft auf dem Grundstück Fl.Nr. 114 der gleichen Gemarkung ein im Eigentum der Beigeladenen zu 1) stehender Weg; westlich an diesen Weg schließt sich das der Beigeladenen zu 2) gehörende Grundstück Fl.Nr. 112 an. Sowohl bei Einhaltung der gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich erforderlichen Abstandsfläche mit einer Tiefe von 1 H als auch bei deren Reduzierung auf 0,4 H kämen Teile dieser Fläche auf den vorgenannten Grundstücken der Beigeladenen zu 1) und 2) zu liegen. Nach übereinstimmender Darstellung des Klägers und des Beklagten wäre dies dann nicht der Fall, wenn die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,24 H verringert würde.

Das Landratsamt lehnte durch Bescheid vom 22. Februar 2013 die für die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage beantragte Genehmigung mit der Begründung ab, die grundsätzlich einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H habe gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen auf 0,4 H (≈ 71,75 m) reduziert werden können. Eine Verringerung auf weniger als 0,4 H sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Abstandsflächen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mehr mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Wegen der vom Landratsamt in diesem Zusammenhang im Einzelnen angeführten Gesichtspunkte wird auf den Abschnitt 2.6.1 der Gründe des Bescheids vom 22. Februar 2013 verwiesen.

Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebte, ihm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf den Fl.Nrn. 113 und 115 der Gemarkung R. zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. September 2014 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene zu 2) hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Die Ausführungen in Abschnitt II.A des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 19. November 2014 zeigen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des Urteils vom 11. September 2014 auf.

1.1 Die Antragsbegründung versucht, den mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung daraus herzuleiten, dass ein solcher Verwaltungsakt gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG dann zu ergehen hat, wenn die Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erwähnten immissionsschutzrechtlichen Pflichten sichergestellt ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Ausgehend von dem durch § 6 Abs. 1 BImSchG zuerkannten Anspruch sei die Frage, ob die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Gründe dem Vorhaben entgegenstünden, restriktiv zu beantworten, da das bundesgesetzlich normierte subjektiv-öffentliche Recht auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung andernfalls durch Landesrecht zu einer Ermessensentscheidung abgeschwächt würde. Die Behörde habe demgemäß zunächst von einem Anspruch auf Erteilung der Genehmigung und - dem folgend - einem Anspruch auf Abweichung von den Abstandsflächen auszugehen. Erst in einem zweiten Schritt „wäre zu hinterfragen, ob der Genehmigung und vorliegend insbesondere der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen Gründe entgegenstehen“.

Dem damit zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt, dem Bewerber um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe auch dann kraft Bundesrechts (nämlich nach § 6 Abs. 1 BImSchG) ein Anspruch auf eine stattgebende Entscheidung zu, wenn das Vorhaben die nach dem Bauordnungsrecht des Landes erforderliche Abstandsfläche nicht einhält und einer Abweichung von diesem Erfordernis keine (zwingenden) Versagungsgründe entgegenstehen, ist nicht zu folgen. Ist im Rahmen der Erteilung oder Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch über ein sonstiges, das Vorhaben betreffendes Zulassungserfordernis zu befinden, ohne dass hierüber nach § 13 BImSchG ein gesonderter Verwaltungsakt erlassen wird, so werden dadurch die für dieses sonstige Zulassungserfordernis maßgeblichen materiellrechtlichen Vorschriften weder verdrängt noch abgeschwächt (Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Stand Februar 2013, Rn. 47; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 13 Rn. 22). Da § 13 BImSchG eine rein verfahrensrechtliche Konzentration bewirkt (eingehend dazu Guckelberger in Kotulla, BImSchG, Stand Januar 2007, § 13 Rn. 37-39 und Rn. 46; Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 13 BImSchG, Stand Juni 1995, Rn. 21), bleiben die materiellrechtlichen Vorgaben für die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Behördenentscheidungen unberührt (Guckelberger a. a. O. Rn. 44 f.; Rebentisch a. a. O. Rn. 33), ohne dass es darauf ankommt, ob sie sich aus dem Bundes- oder dem Landesrecht ergeben (Wasielewski in GK-BImSchG, Stand Juni 2014, § 13 Rn. 58). Das gilt auch für einen Ermessensspielraum, den das materielle Recht der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich eines nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Zulassungserfordernisses zuerkennt (Jarass a. a. O. Rn. 22). Die immissionsschutzrechtliche Behördenentscheidung weist in derartigen Fällen eine ambivalente Natur auf: Hinsichtlich ihres immissionsschutzrechtlichen Teils bleibt sie ein gebundener Verwaltungsakt; soweit sie eine im Ermessen der Behörde stehende Rechtsfolge ausspricht, die sich aus dem von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 BImSchG erfassten sonstigen öffentlichen Recht ergibt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (VGH BW, U. v. 21.11.2000 - 10 S 1222/99 - NuR 2001, 399/402; Seibert a. a. O. Rn. 77; Rebentisch a. a. O. Rn. 55; Guckelberger a. a. O. Rn. 54).

Ernstliche Zweifel daran, dass sich ein strikter Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren Erteilung die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenerfordernissen erfordert, nicht aus § 6 Abs. 1 BImSchG herleiten lässt, bestehen vor diesem Hintergrund umso weniger, als der Kläger in der Antragsbegründung keine Stimmen aus der Rechtsprechung oder dem fachwissenschaftlichen Schrifttum angeführt hat, die seine gegenläufige Auffassung zu stützen vermöchten.

1.2 Ein aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO resultierender Anspruch auf Zulassung der Berufung ergibt sich ferner nicht aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. November 2004 (15 B 03.245 - juris Rn. 18) das durch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der in jenem Verfahren anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433; nachfolgend als „BayBO a. F.“ zitiert) eingeräumte Ermessen als ein „tatbestandlich intendiertes Ermessen“ bezeichnet hat, während das Verwaltungsgericht - so das Vorbringen des Klägers - von einer „freien Ermessensentscheidung des Landratsamts“ ausgegangen sei. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Handlungsspielraum des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) in der Literatur ebenfalls als „intendiertes Ermessen“ verstanden wird (vgl. die in der Antragsbegründung zitierten Ausführungen von Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Juni 2009, Art. 63 Rn. 39). Denn das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2004 (a. a. O. Rn. 18) gelangt - was auch von der Sache her auf der Hand liegt - zur Annahme eines intendierten Ermessens nur für den Fall, dass „die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben“ sind; Dhom (in Simon/Busse, a. a. O. Rn. 39) postuliert eine Pflicht der Behörde, „sich regelmäßig für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden“, nur, „falls die Voraussetzungen [sc.: des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO] bejaht werden“. Dazu stehen der Ansatz des Verwaltungsgerichts und die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats aber in keinem grundsätzlichen Widerspruch.

Im vorliegenden Fall hat sich das Landratsamt zu einer Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche in erheblichem Umfang (nämlich um mehr als die Hälfte des gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Maßes) bereitgefunden. Im zweiten Absatz des Abschnitts 2.6.1 der Gründe des Bescheids vom 22. Februar 2013 hat es jedoch die Auffassung vertreten, eine Reduzierung der Tiefe der Abstandsfläche „auf weniger als 0,4 H wäre unter Berücksichtigung des Zwecks der Abstandsflächen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mehr mit den öffentlichen Belangen vereinbar“. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung einer Reduzierung der Abstandsfläche über 0,4 H hinaus, wie die Ausführungen namentlich im ersten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils (vgl. auch die dortige Bezugnahme auf § 114 VwGO), ferner auf Seite 7 unten sowie eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 8 des Entscheidungsumdrucks verdeutlichen, als Akt behördlicher Ermessensausübung verstanden, der von Rechts wegen nicht zu beanstanden sei. Dieser Ansatz entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abwägung der für und gegen eine Abweichung sprechenden Belange erfordert und dem Landratsamt hierbei ein Entscheidungsspielraum zusteht, dessen Ausnutzung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfbar ist (BayVGH U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - Rn. 31). Der beschließende Senat hat offen gelassen, ob insoweit Beurteilungs- oder Ermessensspielräume bestehen oder ineinander übergehen (vgl. BayVGH, U. v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - VGH n. F. 62, 177 Rn. 41, 43, 44 und 47). Die insoweit anzustellenden Erwägungen stehen nicht im freien Belieben der Behörde, sondern unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen, die im Urteil vom 25. November 2004 vorgezeichnet sind. Der Umstand, dass danach „bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO … eine Abwägung vorzunehmen [ist], die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert“ (BayVGH, U. v. 25.11.2004 - 15 B 03.245 - juris Rn. 18), bildet gerade den ausschlaggebenden Grund dafür, das durch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO a. F. (bzw. nunmehr Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) eröffnete Ermessen als „intendierte“ Behördenentscheidung anzusehen. Auch wenn man vom Ansatz des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats ausgeht, ändert sich am Ergebnis nichts Grundlegendes: Hat die durch diese Vorschriften gebotene umfassende Abwägung nämlich zu dem Ergebnis geführt, dass die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Gesichtspunkte überwiegen, wird es - vorbehaltlich besonderer Umstände - oft naheliegen, dass sie nicht ermessensfehlerfrei versagt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Landratsamt gerade nicht davon ausgegangen, dass die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Gesichtspunkte überwiegen. Der Kläger hat diese Einschätzung in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht zu erschüttern vermocht.

1.2.1 Einen „besonderen Umstand des Einzelfalls“, im Hinblick auf den vorliegend von einer über 0,4 H hinausgehenden Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche ohne Rechtsverstoß habe abgesehen werden können, hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass auf dem Baugrundstück selbst Standortalternativen bestünden, die die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund dafür gebe, das Vorhaben gerade an der vom Kläger in Aussicht genommenen Stelle zu verwirklichen. Diese Ausführungen knüpfen an die im Verwaltungsverfahren getroffene Feststellung an, dass die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage bei Verkürzung der Tiefe der von ihr einzuhaltenden Abstandsfläche auf 0,4 H dann auf dem Grundstück Fl.Nr. 115 (unter Inanspruchnahme eines Teils des Grundstücks Fl.Nr. 113 für die dergestalt verkleinerte Abstandsfläche) errichtet werden kann, wenn ihr Standort um 32 bis 34 m nach Süden hin verschoben wird (vgl. Blatt 221 Rückseite und Blatt 283 der Akte des Landratsamts). Auch in Abschnitt 2.6.1 des Bescheids vom 22. Februar 2013 hat dieser Gesichtspunkt Niederschlag gefunden.

Der tatsächlichen Richtigkeit dieses Arguments (die überdies durch den als Blatt 291 in den Akten des Landratsamts befindlichen Plan bestätigt wird) ist der Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger einwendet, eine Verschiebung des Standorts des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stelle eine wesentliche Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags dar, hierdurch ergäben sich Nachteile sowohl mit Blickrichtung auf etwaige Gesetzesänderungen als auch hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Lage, ist diese Einlassung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die Mühe einer Antragsänderung als solche kann bei der Abwägung - wenn überhaupt - nur geringes Gewicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, die von ihm nicht näher substantiierte und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähige Befürchtung, es werde zu einer ihm nachteiligen Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation kommen, beziehe sich auf die Absicht der Beigeladenen zu 1), in ihren Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aufzunehmen, wobei die Standorte seiner Vorhaben außerhalb dieser Konzentrationszonen liegen könnten. Denn ihm war spätestens seit dem Schreiben des Landratsamts an seine Bevollmächtigten vom 14. Juni 2011 bekannt, dass die Behörde eine Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche auf 0,4 H als ausreichend ansah, „um der Privilegierung der Windkraftnutzung gerecht zu werden“. Im gleichen Schreiben war er zudem auf die Möglichkeit hingewiesen worden, als Alternative zu einer Abstandsflächenübernahme auf die Grundstücke Fl.Nrn. 112 und 114 den Standort der hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage um ca. 32 m nach Süden zu verschieben, so dass es einer Abstandsflächenübernahme nur noch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 113 bedürfte. Dass er von den Eigentümern dieser Fläche, die für den Fall einer Genehmigung der streitgegenständlichen Anlage auf einem Teil ihres Grundstücks eine Rückbauverpflichtung abgegeben haben, eine solche Erklärung nicht erhalten könne, hat der Kläger zu keiner Zeit geltend gemacht. Hätte der Kläger den Hinweis des Landratsamts vom 14. Juni 2011 zum Anlass genommen, um den im Jahr 2008 gestellten Genehmigungsantrag dahingehend zu modifizieren, dass der Standort der hier streitgegenständlichen Windkraftanlage in der von der Behörde erwähnten Weise verschoben wird, hätte er angesichts der für ein Verfahren auf Änderung des Flächennutzungsplans typischerweise erforderlichen Zeitspanne - unter der Voraussetzung einer zügigen Förderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch ihn - nicht befürchten müssen, dieses Verwaltungsverfahren werde erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans (hierzu kam es am 2.5.2013) abgeschlossen werden können.

Im Hinblick auf welche zu erwartende Gesetzesänderung der Kläger sich nicht zu der vom Landratsamt angeregten Verschiebung des Standorts auch der streitgegenständlichen Anlage verstehen konnte, erläutert die Antragsbegründung ebenfalls nicht. Geht man - wiederum zu seinen Gunsten - davon aus, dass er sich insoweit auf das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) bezieht, so erschließt sich nicht, inwiefern er die Antragsänderung nicht vor dem für dessen Wirksamwerden maßgeblichen Stichtag hätte betreiben können.

1.2.2 Einen weiteren Gesichtspunkt, aus dem sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Abstandsflächenreduzierung in dem vom Kläger gewünschten Umfang ergebe, hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass es zu den durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehöre, die angemessene Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke, die für die Errichtung von Windkraftanlagen in gleicher Weise geeignet seien, zu wahren. Hierfür komme es - wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (12 ME 227/13 - NuR 2014, 218/221) ausgeführt habe - nicht darauf an, ob auf diesen Nachbargrundstücken ein Bauvorhaben konkret in Aussicht genommen sei. Der Sache nach knüpfen diese Ausführungen an das im Bescheid vom 22. Februar 2013 angeführte Argument an, eine Windkraftanlage blockiere wegen der durch sie hervorgerufenen Turbulenzen die Errichtung weiterer derartiger Anlagen innerhalb eines Bereichs, der in der Nebenwindrichtung etwa drei und in der Hauptwindrichtung etwa fünf Rotordurchmesser umfasse.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts sei es, die ausreichende Besonnung, Belüftung und Belichtung von Gebäuden sowie die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, so dass die primären Belange des Abstandsflächenrechts nicht tangiert seien. Hieraus resultiere seiner Meinung nach die insoweit geringere Schutzwürdigkeit von Nachbargrundstücken und - im Umkehrschluss - eine noch restriktivere Einschränkungsmöglichkeit des sich aus § 6 Abs. 1 BImSchG ergebenden Anspruchs auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten zudem berücksichtigt, dass es sich bei den von der Abstandsflächenreduzierung betroffenen Grundstücken um unbebaute Außenbereichsflächen handele. Hierin liege ebenso ein Ermessensdefizit wie in der nicht von der Intention des Gesetzgebers gedeckten Ermessensausübung.

Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in der erforderlichen substantiierten Weise dargetan. Der Kläger hätte nicht davon absehen dürfen, dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts, das Abstandsflächenrecht diene u. a. auch der Sicherung der Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken mit Windkraftanlagen und dies gelte auch für den konkreten Fall, substantiiert entgegenzutreten. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2009 -22 BV 08.3427 - ausgeführt ist, zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Zwecke des § 1 EEG (Rn. 34).

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner nicht aus der Behauptung, die (für eine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche) „Atypik“ des Vorhabens resultiere bereits aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk. Genau davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 unten der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„Der Tatbestand des Art. 63 BayBO erfordert eine Atypik, die bei Windkraftanlagen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs generell gegeben ist (Urteil vom 28.7.2009 - 22 BV 08.3427) und zwar allein aufgrund der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk auch dann, wenn die Größe des Baugrundstücks die Einhaltung der Abstandsflächen erlauben würde (vgl. Beschl. vom 19.8.2014, Az. 22 CS 14.1597).“

Das Verwaltungsgericht geht damit exakt von dem gleichen rechtlichen Ansatz wie der beschließende Senat aus, der - wie im Beschluss vom 19. August 2014 (a. a. O. Rn. 17) klargestellt - bei Windkraftanlagen grundsätzlich stets eine atypische, den Anwendungsraum des Art. 63 Abs. 1 BayBO potenziell eröffnende Sachverhaltsgestaltung annimmt. Wie der Senat in der gleichen Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) allerdings auch angemerkt hat, bildet bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO die Ermessensausübung ein geeignetes Instrument, um „trotz grundsätzlich bejahter Atypik mit den jeweils betroffenen Belangen sachgerecht umzugehen“. Dies schließt die Befugnis (und die Pflicht) der zuständigen Behörden ein, zunächst zu prüfen, ob - auch wenn sich die abstandsflächenrechtliche Relevanz von Windkraftanlagen gegenüber derjenigen sonstiger Gebäude signifikant unterscheidet - Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die erforderliche Abweichung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu versagen ist.

1.4 Bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Landratsamt habe sich ausweislich der Ausführungen in Abschnitt 2.6.1 der Bescheidsgründe dahingehend gebunden gesehen, generell nur Abweichungen bis zu 0,4 H zuzulassen, weil in diesem Abschnitt der Bescheidsgründe umfangreich dargelegt werde, welche Gründe bei der streitgegenständlichen Windkraftanlage gegen eine darüber hinausgehende Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche sprächen. Hierdurch hat die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie ihre Übung, bei Windkraftanlagen grundsätzlich keine das Maß von 0,4 H unterschreitende Abweichung zu bewilligen, im vorliegenden Fall nicht als ihr diesbezügliches „letztes Wort“ angesehen hat, sondern dass es insofern auf das Ergebnis der Abwägung der für und gegen eine Abweichung sprechenden Belange ankommt.

Zu Recht hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf das wörtlich den Entscheidungsgründen des Urteils des beschließenden Senats vom 28. Juli 2009 (22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 35) entnommene Erfordernis hingewiesen, dass „die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssen, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll“. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn eine Behörde jedenfalls dann, wenn sie die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bereits um 60% verringert hat und diese verkleinerte Abstandsfläche bei einer moderaten Verschiebung des Anlagenstandorts zur Gänze auf den Vorhabensgrundstücken zu liegen käme, vom Genehmigungsbewerber weitere Darlegungen darüber verlangt, warum die nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche Abwägung zugunsten einer noch weitergehenden Hintansetzung nachbarlicher Belange ausfallen soll.

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Berufung wegen „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist, wurden im Schriftsatz vom 19. November 2014 bereits nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Diesen Anforderungen ist nur Rechnung getragen, wenn der Rechtsbehelfsführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, RdNr. 127 zu § 124).

Der Kläger hat in Abschnitt II.B der Antragsbegründung zwar zwei Fragen formuliert, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Es fehlen jedoch Darlegungen zu den weiteren, vorstehend unter b) bis d) dargestellten Voraussetzungen. Da auch der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei Entscheidungen über die Bewilligung von Abweichungen von ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen ein intendiertes Ermessen nur annimmt, wenn „die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben“ sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2004 - 15 B 03.245 - juris Rn. 18), steht insbesondere das Unterbleiben jedweder Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der beiden Fragestellungen einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entgegen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, deren Richtigkeit der Kläger - wie aufgezeigt - nicht mit beachtlichen Zulassungsrügen angegriffen hat, wäre eine Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche auf 0,24 H zum einen deshalb nicht mit den öffentlichen Belangen im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vereinbar, weil eine solche Behördenentscheidung dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweck des Abstandsflächenrechts zuwiderliefe, die Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken mit Windkraftanlagen nicht ohne triftigen Grund einzuschränken. Zum anderen führt die von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO geforderte Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil dazu, dass sie wegen der Möglichkeit, das Vorhaben bei einer Verringerung der einzuhaltenden Abstandsfläche auf 0,4 H auf dem Grundstück Fl.Nr. 115 (unter zusätzlicher Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.Nr. 113 für diese Abstandsfläche) zu errichten, nicht hinter die Interessen des Klägers und das gemeinwohlbezogene Anliegen der Förderung der Windenergienutzung zurücktreten müssen. Steht aber der Befund, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erfüllt sind oder jedenfalls die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Belange nicht überwiegen, unerschüttert im Raum, kommt es auf die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob das auf der Rechtsfolgenseite dieser Norm eröffnete Ermessen auch insoweit intendierter Natur ist, als das Maß der beantragten Abstandsflächenreduzierung inmitten steht, ebenso wenig entscheidungserheblich an wie darauf, ob das durch diese Vorschrift eröffnete Ermessen dann auf null reduziert ist, wenn eine Windkraftanlage im Außenbereich errichtet werden soll und die im Umgriff befindlichen, landwirtschaftlich genutzten Flächen unbebaut sind.

3. Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Hierbei kann hier dahinstehen, ob dem angefochtenen Urteil - wie in der Antragsbegründung behauptet - der Rechtssatz zugrunde liegt, die Behörde könne beim Vollzug des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine „freie Ermessensentscheidung“ treffen. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich gleichwohl nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2004 (15 B 03.245 - juris Rn. 18) gesetzt, das von einem intendierten Ermessen ausgeht. Ein intendiertes Ermessen im vom Kläger behaupteten Sinn einer weitergehenden Abweichung besteht nach dieser Rechtsprechnung - wie ausgeführt - nur, wenn die für die Abweichung sprechenden Belange die gegenläufigen Gesichtspunkte überwiegen, wovon hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auszugehen ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären und sie dem unterlegenen Kläger zu überbürden, da diese Beteiligte - anders als die Beigeladene zu 2) - im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 GKG und der Empfehlung in der Nummer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte war die Bedeutung der Sache für den Kläger danach auf 10% der Herstellungskosten zu veranschlagen. Diese beliefen sich ausweislich der Angaben im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für die zwei hiervon umfassten Windkraftanlagen auf 6.200.000 €. Da sich der vorliegende Rechtsstreit in beiden Instanzen nur auf eines dieser Vorhaben bezog, ist der Berechnung der Streitwerthöhe die Hälfte des vorgenannten Betrages zugrunde zu legen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.