Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628

bei uns veröffentlicht am23.04.2018

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 18.627 und 22 ZB 18.628 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert wird für jedes der beiden Zulassungsverfahren bis zur Verbindung auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene beantragte am 4. November 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Gebiet der Klägerin. Diesen Antrag beschränkte sie mit Schreiben vom 23. April 2014 auf zwei Anlagen (Windkraftanlagen 5 und 6).

Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 22. Juli 2014 sowie erneut am 24. März 2015, das Einvernehmen zu diesem Vorhaben nicht zu erteilen.

Durch Bescheid vom 11. Mai 2015 genehmigte das Landratsamt gegenüber der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 5 und 6 unter Zulassung von Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen. In den Gründen des Bescheids ersetzte das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Klägerin.

Am 20. Juli 2015 änderte das Landratsamt den Genehmigungsbescheid hinsichtlich einer Regelung ab, die der Sicherung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsfläche dient.

Mit der am 16. Juni 2015 erhobenen Klage, die das Verwaltungsgericht durch Trennungsbeschluss vom 19. Juni 2015 in die Verfahren W 4 K 15.530 (betreffend die Windkraftanlage 5) und W 4 K 15.531 (betreffend die Windkraftanlage 6) aufspaltete, beantragte die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug die Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Juli 2015. Durch Urteile vom 5. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klagen als zulässig, aber unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

II.

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Über die Anträge auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten und der Beigeladenen entschieden werden. Denn die Klägerin hat in den der Begründung dieser Rechtsbehelfe dienenden, praktisch wortgleich übereinstimmenden Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 13. April 2018 entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.

1. Einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO leitet die Klägerin in den Abschnitten II.2.a der Zulassungsbegründungen aus der Behauptung her, es sei „davon auszugehen, dass der Beklagte den Umstand übersehen hat, dass die Klägerin Wohnräume in abstandsflächenrelevanter Distanz zur geplanten Windkraftanlage auf eigenem Grundstück in Tiefenthal innerhalb der nach Art. 6 Abs. 4 – 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zu Wohnzwecken vermietet“ habe. Zur Begründung verweist sie auf den „diesseitigen tatsächlichen Vortrag in der Klage.“

Das genügt den an die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu stellenden Anforderungen nicht. Das in diesen Vorschriften statuierte Darlegungsgebot dient dazu, dem Oberverwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht (BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 20; vgl. zu der mit der Einführung eines Begründungszwangs für Anträge auf Zulassung der Berufung verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Bearbeitungsaufwand für die Oberverwaltungsgerichte zu reduzieren, ferner den Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BT-Drs. 13/3993, S. 13). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, alle von den Klagebevollmächtigten im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Ausführungen mit dem in den Begründungen der Zulassungsanträge behaupteten Inhalt finden. Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt unter dem Blickwinkel der Erfüllung des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO deshalb keine Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 4; B.v. 8.12.2016 – 22 ZB 16.1180 – BayVBl 2017, 563; B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 9; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).

„Aus sich selbst heraus“ – d.h. ohne weitere Substantiierung – sind die Ausführungen in den Abschnitten II.2.a der Begründungen der Zulassungsanträge nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile vom 5. Dezember 2017 hervorzurufen. Da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen jeweils eine Gesamthöhe von 199 m aufweisen sollen, besteht die vorliegend grundsätzlich einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) aus einem Kreis mit einem Radius von 199 m um die Anlage, wobei der Radius dieses Kreises erst in einer Entfernung von ihrer Mittelachse beginnt, die dem Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt entspricht (BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – VGH n.F. 62, 315 Rn. 23 ff.). Da dieser Abstand nach Aktenlage hier 7,76 m beträgt, beanspruchen die sich aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 BayBO ergebenden Rechtsfolgen auf einer kreisförmigen Fläche mit einem Radius von 206,76 m um den Mastmittelpunkt Geltung. Die konkrete räumliche Erstreckung dieser Flächen ist u. a. aus den Plänen ersichtlich, die sich in dem Ordner „Planunterlagen“ des Landratsamts unter den Gliederungsnummern 2.2 und 2.3 finden; sie sind dort als „großer baurechtlicher Abstandskreis“ bezeichnet. Der äußere Rand beider Kreise endet jeweils in erheblicher Entfernung vor der Ortschaft Tiefenthal, in der sich den Antragsbegründungen zufolge die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnräume befinden sollen. Nach den Angaben in den jeweiligen Abschnitten 2.3.6 der angefochtenen Urteile, deren Richtigkeit die Klägerin in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht angegriffen hat und die in Einklang mit dem sich aus den Akten ergebenden Befund stehen (vgl. z.B. die unter der Gliederungsnummer 2.1 im Ordner „Planunterlagen“ befindliche topografische Übersichtskarte), beträgt die Entfernung zwischen den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen und der Ortschaft Tiefenthal ca. 1,2 km.

Näherer Darlegung hätte die Richtigkeit des Vorbringens, innerhalb der gemäß Art. 6 Abs. 4 bis 6 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsflächen werde eine Wohnnutzung ausgeübt, die im Rahmen der zugelassenen Verkürzung der Tiefe dieser Flächen nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen, umso mehr bedurft, als die Niederschrift über den vom Verwaltungsgericht in beiden Verfahren eingenommenen Augenschein keine innerhalb eines kreisförmigen Gebiets mit einem Radius von 206,76 m um die in Aussicht genommenen Anlagenstandorte vorhandene Wohnbebauung erwähnt, obwohl ihr Vorhandensein praktisch nicht hätte übersehen werden können; auch aus den vom Verwaltungsgericht seinerzeit gefertigten Lichtbildern ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

2. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile werden in den Abschnitten II.2.b der Antragsbegründungen aufgezeigt.

Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihr bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit eines von dem Büro … … … … erstellten Gutachtens nicht ausreichend gewürdigt, das zum Zweck der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt worden sei. Aus den angefochtenen Urteilen ergebe sich nicht, aufgrund welcher Umstände und aufgrund welchen eigenen Wissens das Verwaltungsgericht meine, die Feststellungen dieses Gutachterbüros, das im Auftrag der Beigeladenen und auf deren Kosten tätig geworden sei, würden keinen Zweifeln begegnen, obwohl Auftragnehmer sich erfahrungsgemäß den Interessen dessen verpflichtet wüssten, von dem sie ein Entgelt für ihre Tätigkeit erhielten.

Diesen Ausführungen kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als mit ihnen ein Begründungsmangel der Urteile vom 5. Dezember 2017 aufgezeigt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat in den Abschnitten 2.1.2 der angefochtenen Entscheidungen eingehend dargelegt, warum das Landratsamt bei der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG in der bei Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am 20.4.2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl I S. 94, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2013, BGBl I S. 2749; nachfolgend „UVPG a.F.“ genannt) Gutachten berücksichtigen durfte, die im Auftrag des Vorhabensträgers erstellt wurden. Zu diesem Zweck hat es mehrere Vorschriften des geltenden Rechts angeführt, die den Vorhabensträger zur Beibringung von Unterlagen verpflichten bzw. ihn zumindest dazu berechtigen. Aus dieser rechtlichen Gegebenheit hat es hergeleitet, dass es den Behörden nicht verwehrt sei, sich mit vom Vorhabensträger zur Verfügung gestellten Erkenntnismitteln zu begnügen, sofern sie fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und sie den Entscheidungsträgern in der öffentlichen Verwaltung alle erforderlichen Informationen vermitteln. Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung verwerteten Gutachten des Büros … … … … begegneten keinen Zweifeln, zum einen damit begründet, dass das Landratsamt die darin enthaltenen Aussagen nicht ungeprüft übernommen habe; die Ausführungen im Vermerk dieser Behörde vom 20. April 2015 (er dient der nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. erforderlichen Dokumentation der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) würden verdeutlichen, dass das Landratsamt die ihm vorgelegten Unterlagen hinreichend eigenständig bewertet und gewürdigt habe. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Klägerin ihre Behauptung, die Mitarbeiter des Büros … … … … seien voreingenommen, ausschließlich damit begründet habe, dass sie im Auftrag der Beigeladenen tätig geworden seien; hierdurch werde die methodische Richtigkeit ihrer Ausarbeitungen ebenso wenig in Frage gestellt wie die Nachvollziehbarkeit der in ihnen referierten Ergebnisse.

Angesichts dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts ist nicht nur kein Raum für die Bejahung eines den Urteilen vom 5. Dezember 2017 anhaftenden Begründungsdefizits; auch inhaltlich begegnet die in den Abschnitten 2.1.2 dieser Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung keinen Bedenken. Zwar hat der beschließende Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in jüngerer Zeit wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, gerade Gutachten, die auf Veranlassung des Vorhabensträgers erstellt wurden, kritisch auf ihre Verlässlichkeit hin zu überprüfen (BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 61; B.v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – juris Rn. 46). Diesem Erfordernis ist das Landratsamt jedoch dadurch gerecht geworden, dass es seine Überzeugung, im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht nur auf die Ausarbeitungen des Büros … … … …, sondern auch auf die Stellungnahme einer in der gleichen Behörde tätigen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Dezember 2014, ferner auf am 14. bzw. 15. Januar 2015 erstellte immissionsschutzfachliche Beiträge je eines Umweltingenieurs aus dem eigenen Hause bzw. aus dem Landratsamt Würzburg sowie auf zwei vom 2. September 2014 bzw. 10. März 2015 datierende Fachbeiträge des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt gestützt hat. All diese behördlichen Stellungnahmen gelangten zu dem Ergebnis, das Vorhaben der Beigeladenen sei jedenfalls seit seiner Reduzierung auf zwei Windkraftanlagen (unter Nebenbestimmungen) genehmigungsfähig. Die Einschätzung des Landratsamts, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im vorliegenden Fall entbehrlich, kann vor diesem Hintergrund umso weniger als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG a.F. angesehen werden, als es nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. insoweit nur einer „überschlägigen Prüfung“ bedarf, während die vorbezeichneten fachlichen Stellungnahmen bereits darüber hinausgingen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht aus dem in den Begründungen der Zulassungsanträge enthaltenen Hinweis auf den (mit dem unzutreffenden Aktenzeichen „1 BvR 807/07“ zitierten) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klagepartei lassen bereits nicht erkennen, ob die Klägerin die Vereinbarkeit des der vollziehenden Gewalt in § 3a Satz 4 und § 3c Satz 1 UVPG a.F. zuerkannten Einschätzungsspielraums sowie die daran geknüpfte Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. auch dazu § 3a Satz 4 UVPG a.F.) als mit höherrangigem Recht unvereinbar ansieht, oder ob sie eine nicht verfassungskonforme Handhabung dieser Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht geltend machen will. Unabhängig hiervon ist ohne nähere Darlegungen nicht ersichtlich, warum die vorgenannten Bestimmungen bzw. ihre Anwendung im vorliegenden Fall in Widerspruch zu den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen stehen soll.

Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob das Verwaltungsgericht zur Begründung der Aussage, der Träger eines immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens sei nach geltendem Recht verpflichtet bzw. berechtigt, der Genehmigungsbehörde für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus seinem Bereich stammende Unterlagen bzw. von ihm in Auftrag gegebene Ausarbeitungen zur Verfügung zu stellen, zu Recht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und die im ersten Absatz der Abschnitte 2.1.2 der angefochtenen Urteile angeführten Bestimmungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Bezug genommen hat, oder ob das Gebot, dass der Vorhabensträger die für eine Umweltverträglichkeits(vor) prüfung benötigten Unterlagen beizubringen hat, nicht vielmehr aus den sachnäheren – und deshalb vorrangig heranzuziehenden – Vorschriften des § 6 UVPG a. F. und des § 4e der 9. BImSchV folgt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Randnummer 12 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 – juris) verwiesen hat, befassen sich die dortigen Ausführungen mit der Berücksichtigungsfähigkeit eines im Auftrag des Vorhabensträgers erstellten Gutachtens für Zwecke der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, nicht aber im Rahmen einer Umweltverträglichkeits(vor) prüfung.

Keiner Erörterung bedarf schließlich die Frage, ob das bis zur Reduzierung des Vorhabens auf zwei Windkraftanlagen fraglos bestehende Erfordernis, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchzuführen, nach der von der Beigeladenen vorgenommenen Antragsbeschränkung auf zwei Anlagen ersatzlos entfallen ist (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 22 ZB 16.785 – juris Rn. 12), oder ob hier deshalb nach wie vor eine „Windfarm“ im Sinn der Nummer 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. vorlag, weil die beiden noch verfahrensgegenständlichen Anlagen zusammen mit den sechs Anlagen des Windparks Remlingen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG a.F. bildeten. Der Verwaltungsgerichtshof belässt es insoweit bei dem Bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht es bereits unter der Geltung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens nicht hat genügen lassen, dass sich die Einwirkungsbereiche der einzelnen Anlagen überlappen, wie das Verwaltungsgericht dies ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten 2.1.1 der angefochtenen Urteile als ausreichend angesehen hat. Die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens setzte bereits nach altem Recht zusätzlich vielmehr das Bestehen eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs der einzelnen Vorhaben untereinander sowie ihre Verbindung durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen voraus (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 25), wobei ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug ein planvolles Vorgehen des oder der Vorhabensträger(s) voraussetzte, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – BVerwGE 153, 361 Rn. 18). § 10 Abs. 4 UVPG heutiger Fassung übernimmt diese Rechtsprechung, der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (vgl. zum Erfordernis eines funktionalen Zusammenhangs als Voraussetzung für die Bejahung einer „Windfarm“ ferner § 2 Abs. 5 UVPG heutiger Fassung).

4. Aus den Antragsbegründungen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn dieser Bestimmung ist ausreichend darlegt, wenn der Rechtsmittelführer eine hinreichend genau umschriebene Frage formuliert und er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts einer Beantwortung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf, sie sich ferner im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und sie in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 – 38, § 124a Rn. 72).

Am Ende der Abschnitte II.1 der Antragsbegründungen hat die Klägerin zwar eine hinreichend bestimmte Fragestellung formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat jedoch weder dargelegt, dass es darauf, „zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen von einem ‚vollständigen Antrag‘ i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist“, im vorliegenden Rechtsstreit in vollem Umfang entscheidungserheblich ankommt, noch ergeben sich aus ihren Ausführungen die Klärungsbedürftigkeit und die einzelfallübergreifende Beantwortbarkeit dieser Frage.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin knüpfen ausschließlich an die eingangs der Abschnitte 2.3.1.1 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung an, dass am 4. Februar 2014 die Typenprüfung und das Gutachten zur Standorteignung ausstanden. Allein darauf, ob das Fehlen dieser beiden Unterlagen dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO entgegensteht, käme es mithin in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich an. Für die von der Klägerin ausweislich des letzten Absatzes in den Abschnitten II.1 der Antragsbegründungen als grundsätzlich bedeutsam angesehene „abschließende Klärung der Frage“, unter welchen Voraussetzungen ein vollständiger Antrag im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, bestünde in einem Berufungsverfahren vor diesem Hintergrund nicht nur kein Anlass; die Klägerin zeigt darüber hinaus auch nicht auf, dass eine dergestalt abschließende Antwort überhaupt gegeben werden kann. Diesbezügliches Vorbringen erübrigte sich umso mehr weniger, als der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 – juris Rn. 23) darauf hingewiesen hat, dass sich die Frage, wann Unterlagen vollständig im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO sind, nicht in jener „Allgemeinheit und Pauschalität“ beantworten lässt, die erforderlich wäre, um eine derart umfassende Klärung herbeiführen zu können, wie sie nicht nur der Rechtsmittelführer des damaligen Verfahrens erstrebte, sondern wie sie auch die Klägerin der vorliegenden Streitsachen für geboten erachtet; auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2016 (a.a.O.) hat sich das Verwaltungsgericht in den Abschnitten 2.3.1 der Urteile vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich bezogen.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Verfahren wäre aber auch dann nicht dargetan, sollte die von der Klägerin formulierte Frage dahingehend auszulegen sein, dass durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt werden soll, ob dann von einem vollständigen Antrag im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist, wenn bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 eine Typenprüfung und ein Gutachten über die Standorteignung ausstanden. Denn ein diesbezüglicher Klärungsbedarf wurde in den Antragsbegründungen nicht aufgezeigt.

Der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO kommt praktische Bedeutung nur in den Fällen zu, in denen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage bis spätestens 4. Februar 2014 beantragt, hierüber aber erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) am 21. November 2014 behördlich entschieden wurde. Bereits die Gesamtzahl der vor den Kreisverwaltungsbehörden und den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren, in denen es auf das Eingreifen dieser Übergangsbestimmung unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtserheblich ankommt, wird zwangsläufig umso geringer, je größer der zeitliche Abstand zum Stichtag „4. Februar 2014“ wird. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Ergehen eines Berufungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den vorliegenden Streitsachen (es könnte bei einer Stattgabe der Zulassungsanträge aus Gründen der Geschäftsbelastung des Gerichts erst im Jahr 2019 erlassen werden) noch Verwaltungs- oder gerichtliche Verfahren anhängig sein werden, in denen zum einen ebenfalls die hier inmitten stehende tatsächliche Konstellation besteht (d.h. am 4.2.2014 eine Typenprüfung und/oder ein Gutachten zur Standorteignung fehlten, über den Genehmigungsantrag jedoch erst ab dem 21.11.2014 befunden wurde), und in denen es zum anderen entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ein Genehmigungshindernis resultiert.

Unabhängig hiervon hat die Klägerin nicht in einer dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügenden Weise aufgezeigt, dass gerade mit Blickrichtung auf die hier vorliegende, hochspezielle Fallgestaltung zwischen den Verwaltungsgerichten in Bayern oder im Verhältnis zwischen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO bestehen, die der Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bedürfen. Zwar hat sie in den Antragsbegründungen in knapper Form auf das bereits in den angefochtenen Entscheidungen erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (RO 7 K 14.1956 – juris) verwiesen, in dem das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO deshalb verneint wurde, weil die dortige Vorhabensträgerin bis zum 4. Februar 2014 u. a. keine Unterlagen eingereicht hatte, die eine Prüfung der Standsicherheit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen ermöglichten. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in den angefochtenen Entscheidungen jedoch die Auffassung vertreten, die von ihm zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung unterscheide sich von der Konstellation, die dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zugrunde lag, insofern, als die Beigeladene am 1. November 2013 zugesichert habe, sie werde die noch ausstehende Typenprüfung zeitnah nachreichen; eine vergleichbare Zusage sei in dem Verwaltungsverfahren, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (a.a.O.) vorausging, nicht abgegeben worden. Dass hierin ein über den Einzelfall hinaus bedeutsamer Dissens hinsichtlich der zutreffenden Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin in den Antragsbegründungen nicht aufgezeigt. Sie hat diesbezüglich nur angemerkt, es liege „in der Natur der Sache“, dass der Sachverhalt, der den Entscheidungen der beiden vorgenannten Verwaltungsgerichte zugrunde gelegen habe, nicht identisch sei; dies ändere indes nichts daran, dass in dem einen wie in dem anderen Fall die Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 1 BayBO am 4. Februar 2014 hätten erfüllt sein müssen (Seite 4 Mitte der Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 13.4.2018). Da die Anwendung ein und derselben Norm auf unterschiedliche Sachverhalte zu verschiedenen rechtlichen Ergebnissen führen kann, ohne dass wegen der fehlenden Übereinstimmung der Tatsachengrundlage, auf der die Rechtsanwendung aufbaut, einer der Rechtsanwendungsakte unzutreffend sein muss, wird durch dieses knappe Vorbringen das Bestehen einer objektiven Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO und einer hieraus folgenden Notwendigkeit der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig dargetan.

5. Obwohl das Vorbringen in den Abschnitten II.1 der Schriftsätze vom 13. April 2018 nur dazu dienen soll, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ aufzuzeigen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch geprüft, ob sich aus ihnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben (vgl. zur Pflicht, Ausführungen in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dann mit Blickrichtung auf andere als die geltend gemachten Zulassungsgründe zu würdigen, wenn ihnen insofern Bedeutung zukommen kann, BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 23). Die Klägerin hat jedoch auch insofern keine Gesichtspunkte vorgetragen, derentwegen die Berufung zugelassen werden muss.

Zur Begründung seiner Auffassung, die bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage einer Typenprüfung und eines Gutachtens zur Standorteignung stehe der Bejahung der Vollständigkeit des Antrags im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht entgegen, hat das Verwaltungsgericht zunächst festgehalten, dass der zuständigen Behörde bis zu jenem Stichtag nur solche Unterlagen zugegangen sein müssten, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind, während es nicht darauf ankomme, dass durch sie bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegt wird. Ausgehend von diesem Standpunkt, der in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10), hat es darauf hingewiesen, dass Typenprüfungen unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung sind; sie würden deshalb nicht zu dem Kreis derjenigen Unterlagen gehören, von deren rechtzeitiger Vorlage das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO abhänge. Außerdem sei die Behörde nach § 12 Abs. 2a BImSchG befugt, es dem Genehmigungsbewerber zu gestatten, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach der Erteilung der Genehmigung beizubringen. Da das Gutachten zur Standorteignung dazu diene, standortspezifisch zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen oder durch die Windbedingungen am Standort die technische Integrität und damit die Standsicherheit am konkreten Aufstellort beeinträchtigt werde, sei nach Kapitel 16 der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik – einer in Bayern eingeführten Technischen Baubestimmung – die vorgängige statische Prüfung der Anlage entweder in Gestalt einer Typen- oder einer Einzelprüfung erforderlich. Werde der Statiknachweis – wie hier der Fall – durch eine Typenprüfung erbracht, die von der Genehmigungsbehörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens nachgefordert werden dürfe, ohne dass das Fehlen einer solchen Unterlage zur Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO führe, müsse das zwangsläufig auch für die Prüfung der Standorteignung gelten.

Dieser Argumentation ist die Klägerin nicht durch Darlegung beachtlicher Gesichtspunkte entgegengetreten, so dass seitens des Verwaltungsgerichtshofs keine Veranlassung besteht, sich dazu zu äußern, ob den diesbezüglichen Auffassungen des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann.

Soweit in der Begründung der Zulassungsanträge angemerkt wird, sowohl die Typenprüfung als auch das Gutachten zur Standorteignung seien zur Beurteilung der von den Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren unumgänglich erforderlich, stellt das bereits der Sache nach keinen Angriff gegen die Richtigkeit der Urteile vom 5. Dezember 2017 dar. Denn das Verwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch sinngemäß eine gegenteilige Behauptung aufgestellt, sondern sich lediglich dazu verhalten, wann die auch von ihm als erforderlich angesehenen Unterlagen vorliegen müssten.

Fehl geht ferner die Behauptung, es sei unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht sowohl die Typenprüfung als auch die Prüfung der Standorteignung dem Bereich statischer Nachweise zuordne, da erstere die Einhaltung immissionsschutztechnischer Erfordernisse zum Gegenstand habe und letztere sich auf Gesichtspunkte wie die Untersuchung des Baugrundes sowie Faktoren wie die Windgeschwindigkeit, die Windrichtung und die Windhöffigkeit am Standort erstrecke. Dass die am 30. April 2014 abgeschlossene, von einem behördlich anerkannten Prüfamt für Baustatik von Windkraftanlagen vorgenommene Typenprüfung die Verifizierung der Standsicherheit der inmitten stehenden Art von Windkraftanlagen bezweckte, folgt u. a. aus den Ausführungen eingangs des Abschnitts 3 des hierüber erstellten Berichts. Danach war Gegenstand der Typenprüfung der Tragsicherheits- und Betriebsfestigkeitsnachweis des Hybridturms einschließlich des Kopfflansches, ferner die Ermittlung des Verhältnisses der Anregungsfrequenzen des laufenden Rotors zu den Eigenfrequenzen sowie die Standsicherheit und Tragfähigkeit des Fundaments und der Bodenplatte. Die Zielsetzung des am 8. Dezember 2014 erstellten „Gutachtens zur Standorteignung von Windenergieanlagen am Standort Erlenbach“ ergibt sich u. a. aus den Ausführungen in Abschnitt 2 dieser Ausarbeitung. Dort wurde dargelegt, dass die Windzonen, die dem in Form einer Typenprüfung geführten Nachweis der Standsicherheit von Turm und Gründung zugrunde lägen, zwar die meisten Anwendungsfälle erfassen würden, sie „jedoch keinen spezifischen Standort exakt abbilden“ könnten. Es sei deshalb die Anwendbarkeit der Typenprüfung auf den konkreten Einzelfall nachzuweisen.

Die bloße Behauptung, es sei „willkürlich“ und stelle eine „zweifelhafte These“ dar, wenn in den angefochtenen Urteilen das Fehlen der Typenprüfung und des Gutachtens zur Standorteignung am 4. Februar 2014 als für das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unschädlich angesehen wurde, genügt angesichts der eingehenden, sich sowohl am geschriebenen Recht als auch an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientierenden Begründung, die das Verwaltungsgericht für seine Auffassung gegeben hat, nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidungen aufzuzeigen. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass die angefochtenen Urteile insoweit u. a. auf Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO Bezug nehmen und Standsicherheitsweise, die dieser Vorschrift unterfallen, in der Tat durch die Behörde nicht mehr nachgeprüft werden.

Da auf den Seiten 4 und 5 des Gutachtens vom 8. Dezember 2014 nachvollziehbar (u. a. unter Verweis auf die „Richtlinie für Windkraftanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik) dargelegt wurde, dass eine Untersuchung, die sich mit den statischen Erfordernissen am konkreten Aufstellort einer Windkraftanlage befasst, erst erstellt werden kann, nachdem für diese Anlage eine gültige Typenprüfung oder ein statischer Einzelnachweis vorliegt, argumentierte das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung, die sich auf Seite 3 Mitte der Antragsbegründungen findet, nicht unlogisch, wenn es die Vorlage einer solchen Untersuchung erst nach dem 4. Februar 2014 dann als unter dem Blickwinkel des Art. 83 Abs. 1 BayBO unschädlich angesehen hat, wenn der Vorhabensträger – wie das die Vorinstanz hier angenommen hat – bis zu jenem Stichtag keine Typenprüfung beizubringen brauchte.

Keine substantiierten, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Darlegungen stehen schließlich insoweit inmitten, als sich die Antragsbegründungen dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, am 4. Februar 2014 habe ein vollständiger Antrag im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vorgelegen, zusätzlich auf die sich aus § 12 Abs. 2a BImSchG ergebende Befugnis des Landratsamts gestützt hat, dem Vorhabensträger die Beibringung statischer Nachweise erst nach der Genehmigungserteilung zu gestatten. Näherer Ausführungen dazu, warum diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar sein und der Behörde kein hieraus resultierender Ermessensspielraum erwachsen soll, hätte es vor allem deshalb bedurft, weil § 12 Abs. 2a BImSchG nach dem Willen des historischen Gesetzgebers u. a. gerade dazu dienen sollte, dem Vorhabensträger die Beibringung statischer Nachweise erst nach der Genehmigungserteilung zu ermöglichen (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BT-Drs. 13/3993, S. 8), und § 12 Abs. 2a BImSchG bereits seinem Wortlaut nach eine Ermessensbestimmung darstellt.

6. Auf die in den Abschnitten 2.3.1.2 der angefochtenen Entscheidungen vertretene Auffassung, die nach dem 4. Februar 2014 erfolgte Einreichung eines geänderten landschaftspflegerischen Begleitplans und eines modifizierten Zuwegungskonzepts führe ebenfalls nicht dazu, dass damals kein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vorgelegen habe, gehen die Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 13. April 2018 nicht ein, so dass sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Beschluss erübrigen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinn der letztgenannten Bestimmung, dass die Beigeladene etwaige in den Zulassungsverfahren angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt, da sie in diesen Verfahren keine Anträge gestellt hat und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Pflichtgemäße Ausübung des durch diese Vorschrift eröffneten Ermessens lässt es angezeigt erscheinen, den bei Anfechtungsklagen von Gemeinden gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich anzusetzenden Betrag von 60.000,- Euro (vgl. die dahingehende Empfehlung in der Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) vorliegend zu halbieren, um die kostenrechtlichen Nachteile zu verringern, die der Klägerin aus der sachlich nicht gerechtfertigten Aufspaltung ihres einheitlichen Rechtsschutzgesuchs in zwei gesonderte Verfahren erwachsen. Eine Streitwertfestsetzung für die Zeit ab der Verbindung der beiden Verfahren ist entbehrlich, da in diesem Stadium weder nach Gerichtskosten- noch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz streitwertabhängige Gebührentatbestände verwirklicht wurden.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht d

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben


(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten. (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für ein

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2016 - 22 ZB 16.2286

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 22 ZB 16.95

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 22 ZB 16.1180

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. März 2017 - RO 7 K 14.1956

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 22 ZB 16.785

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt - bewilligte der Beigeladenen, einem Logistikzentrum im gesellschaftsrechtlichen Unternehmensverbund der ... EU S.a.r.l. mit Sitz in L., mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Beschäftigung von bis zu 300 erwachsenen Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag 2015 in den Bereichen Warenausgang, Kommissionierung, Verpackung und Versand von Waren einschließlich der dazu notwendigen Unterstützungstätigkeiten in deren Betriebsstätte in G. (Landkreis A.). Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und stellte nach deren Erledigung in der Hauptsache durch Zeitablauf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das Verwaltungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Klage und stellte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 15. Dezember 2015 fest (U. v. 14.4.2016).

Die Beigeladene hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 198 f.).

1. Die von der Beigeladenen bezweifelte Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich ohne Weiteres aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ableiten, die nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ergangen ist (- 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83). Die von der Beigeladenen für ihren Rechtsstandpunkt angeführte frühere Rechtsprechung ist insofern überholt. Besonders heranzuziehen ist hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (- 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689, zu § 14 LadSchlG). Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht erfolgreich darzulegen vermocht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11. November 2015 unter Rn. 16 folgendes zu § 14 LadSchlG ausgeführt: „§ 14 LadSchlG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergibt. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der objektiv-rechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, ist auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, U. v. 1.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/84). Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Rhythmisch wiederkehrende Tage kollektiver Arbeitsruhe und die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens erleichtern das gemeinschaftliche Tun im Rahmen von Vereinigungen und Gewerkschaften. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83; BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64).“

Diese Ausführungen können ohne Weiteres auf § 9 ArbZG übertragen werden. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung BT-Drs. 12/5888, S. 22). Dies entspricht auch dem Arbeitnehmerschutz, wie ihn das Ladenschlussgesetz in Zusammenhang mit § 3 und § 14 LadSchlG in § 17 Abs. 1 LadSchlG gewährleistet. Substantielle Gründe, die einer solchen Übertragbarkeit entgegenstehen könnten, hat die Beigeladene nicht dargelegt. § 9 ArbZG ist die hier maßgebliche Schutznorm, nicht § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG, der lediglich bestimmt, wann § 9 ArbZG ausnahmsweise nicht gelten soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die klagende Gewerkschaft durch die angegriffene Ladenöffnung in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist (U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 629 Rn. 17). Auch diese Anforderung kann auf § 9 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG übertragen werden. Diese Anforderung ist hier erfüllt, weil sich die angefochtene Bewilligung negativ auf die Grundrechtsverwirklichung der Klägerin auswirken kann. Sie erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen sind. Die Klägerin vertritt in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann deshalb zur Folge haben, dass Mitglieder der Klägerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Klägerin einschließlich solchen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen gehindert sind. Außerdem betroffen ist der Bereich der Mitgliederwerbung der Klägerin bezogen auf solche im Dienstleistungsbereich tätige und in dem von der Sonntagsarbeit erfassten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin interessiert sind. Ob es genügen würde, wenn nur ein einziges Gewerkschaftsmitglied in dem betreffenden Betrieb vorhanden wäre und alle anderen Arbeitnehmer an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin desinteressiert wären, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier auch nach den Darlegungen der Beigeladenen offensichtlich nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die Interessen der klagenden Gewerkschaft mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Zwar könnte - so das Bundesverwaltungsgericht - danach zweifelhaft sein, ob die Auswirkungen der angegriffenen Regelung, deren Regelungsgehalt sich auf die Ladenöffnung an einem einzigen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde beschränkt, für sich genommen diese Erheblichkeitschwelle überschreiten können. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist jedoch nach dieser Rechtsprechung auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage des § 14 LadSchlG ergeben kann. Danach kann jede bayerische Gemeinde bis zu viermal im Jahr einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag aus Anlass eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung freigeben. So kann über das ganze Jahr gesehen ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689 Rn. 18). Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist auf § 9 i.Vm. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG entsprechend anwendbar. Bereits die Bewilligung der Beschäftigung von bis zu 300 Arbeitnehmern an einem ganzen Sonntag ist von ihren Auswirkungen her nicht mehr geringfügig. Auch hier ist aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG ergeben kann. Danach kann jedem Arbeitgeber an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr unter Berufung auf besondere Verhältnisse und auf die Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligt werden. Auch so könnte ein „Flickenteppich“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen. Abgesehen davon hätte auch eine Zusammenballung derartiger Sonn- und Feiertage mit Beschäftigung von Arbeitnehmern im Advent mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf gewerkschaftliche Betätigungen in dieser Jahreszeit. Ob hier laufende Arbeitskämpfe und eine etwaige Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, kann offen bleiben.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klage keine Zulassungsgründe hervortreten.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage u. a. deshalb für begründet erachtet, weil keine besonderen Verhältnisse i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG gegeben seien. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht mit Erfolg dargelegt.

Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „besondere Verhältnisse“ in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht „unvorhersehbare Verhältnisse“ bedeutet. Dies ergibt sich auch aus der von der Beigeladenen dargestellten Entstehungsgeschichte der Regelung. Die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „bei einem nicht vorhersehbaren Bedürfnis“ durch das Tatbestandsmerkmal „besondere Verhältnisse“ sollte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Rechtsnorm bewirken (BT-Drs. 12/6990, S. 44: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung, die später Gesetz wurde). Die Beigeladene hat insofern auch zutreffend auf die Situation von Getränkeherstellern im Sommer bei länger andauernden Hitzeperioden hingewiesen, die nicht gänzlich unvorhersehbar sind und gleichwohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 -NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Dies kann auch für einen saisonalen Spitzenbedarf im Weihnachtsgeschäft gelten. Das Verwaltungsgericht hat aber das Vorliegen derartiger „besonderer Verhältnisse“ vor allem mit dem - naheliegenden - Argument abgelehnt, dass - sinngemäß - die Beigeladene auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag nicht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen angewiesen sei (vgl. zu dieser Anforderung auch BVerwG, U. v. 26.11.2014 -6 CN 1/13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht somit nicht nur auf das Vorhandensein eines saisonalen Spitzenbedarfs abgestellt, sondern auch darauf, ob und wie das betreffende Unternehmen auf wirtschaftlich zumutbare Weise darauf reagieren kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es der Beigeladenen zuzumuten sei, ihr Geschäftsmodell der Zusage kürzester Lieferfristen in der besonders arbeitsintensiven Zeit kurz vor Weihnachten am grundgesetzlichen Sonntagsschutz auszurichten, sei es durch entsprechende Ausgestaltung der Zusagen an die Kundschaft, sei es durch die befristete Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit, sei es durch „Geschäftsaushilfe“ anderer mit der ... EU S.a.r.l. gesellschaftsrechtlich verbundener Standorte. Hiergegen hat die Beigeladene keine substantiierten Einwendungen erhoben. Dies gilt auch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „Rückstände“ bei der Beigeladenen von anderen Standorten übernommen und ausgeglichen werden könnten. Es wird auch nicht dargelegt, dass dies der Klägerin unzumutbar wäre, mag die ... EU S.a.r.l. auch auf Konkurrenz unter ihren Logistikzentren Wert legen, wie die Beigeladene ausgeführt hat. Die Beigeladene hat im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht dargelegt, dass die Relevanz des saisonalen Spitzenbedarfs vor Weihnachten nicht mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden bejaht werden könnte, auch nicht, dass es trotz wirtschaftlich zumutbarer Reaktionsmöglichkeiten der Beigeladenen auf diese Frage überhaupt ankommen könnte.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch deshalb als begründet angesehen, weil es das Tatbestandsmerkmal des zu verhütenden unverhältnismäßigen Schadens i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG als nicht gegeben angesehen hat. Auch dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene auch insofern nicht mit Erfolg dargelegt. Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Schaden auch dann zu befürchten gewesen sein könnte, wenn die strittige Bewilligung diesen nur zu einem kleineren Teil gemindert hätte, weil die Beigeladene sich insofern auf einen Kompromiss mit den Behörden eingelassen hätte. Es versteht sich von selbst und ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass der drohende unverhältnismäßige Schaden nicht davon abhängt, in welchem Umfang die zuständige Behörde eine Gegenmaßnahme bewilligt hat. Die Beigeladene ist insofern auch nicht gehalten, nach einem „Alles- oder -Nichts-Prinzip“ vorzugehen. Die Beigeladene hat ferner auch zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des drohenden Schadens eine ex-ante-Prognose geboten war. Dies ändert ebenfalls nichts daran, dass ex-post-Feststellungen zum tatsächlich eingetretenen Schaden immerhin indiziellen Charakter haben können und dies der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren nicht konkret dargelegt hat, dass und auch inwiefern ihr im Advent 2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Schaden gedroht hat.

3. Aus der Verletzung der die Klägerin schützenden Norm des § 9 ArbZG, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht vorlagen, ergibt sich jedenfalls dann für die Klägerin eine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn deren Beeinträchtigungen mehr als nur geringfügig sind, wie sich hier aus den insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen einen Bescheid des Landratsamts T. vom 13. August 2015. Mit diesem Bescheid erteilte das Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens des Klägers die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 659/650 (Windkraftanlage 1) und 662/659 (Windkraftanlage 2), jeweils Gemarkung G. Die Beigeladene hatte ursprünglich die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen in dieser Gemarkung beantragt, aber nur hinsichtlich der beiden oben Genannten die begehrte Genehmigung erlangt. Was die übrigen zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen angeht, nahm die Beigeladene die Genehmigungsanträge später wieder zurück.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 13. August 2015 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 4.10.2016). Der Kläger hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger beschreibt einzelne Fehler, die nach seiner Ansicht dem angefochtenen Urteil anhaften, ohne dass er diese einem bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zuordnet; darin kann die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gesehen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Eine Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zwar nicht die Benennung eines konkreten Zulassungstatbestands; vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden. Es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände das Vorbringen der Sache nach zielt. Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6 m. w. N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 8.12.2016 - 22 ZB 16.1180 -Rn. 4 m. w. N.). Aus der Begründung des vom Kläger gestellten Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1. Der Kläger meint, eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG wäre hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Beigeladene ursprünglich die Genehmigung für vier weitere Windkraftanlagen beantragt und diese Anträge erst viel später, in drei Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, zurückgenommen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Klärung der Frage der Erforderlichkeit einer derartigen Vorprüfung des Einzelfalls sei aber der Beginn des Verwaltungsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 12.9.2016 - 22 ZB 16.785 - Rn. 12), der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, trifft diese Schlussfolgerung nicht zu. Der Kläger bekämpft eine Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; es gelten hierfür die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen; eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG gehört dazu nicht (vgl. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Ein Vorhaben mit ursprünglich sechs, dann fünf Windkraftanlagen, wie es Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen ist und dessen Vorprüfung nach § 3c UVPG erforderlich gewesen wäre, steht nach der Rücknahme der Genehmigungsanträge für vier Windkraftanlagen (drei Rücknahmen erfolgten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) nicht mehr zur Debatte.

2. Der Kläger meint weiter, eine Vorprüfung des Einzelfalls wäre im Hinblick auf eine sog. nachträgliche Kumulation entsprechend § 3b UVPG erforderlich gewesen; die Anlagen der Windparke A. und E./A. hätten nicht ausgeblendet werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht ist insofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach eine derartige nachträgliche Kumulation einen engen Zusammenhang i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG voraussetzt. Hierfür genügt es nicht, dass sich die Umweltauswirkungen der betreffenden Anlagen zum Teil überschneiden, sondern es ist eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen erforderlich, was einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander erfordert. Insoweit käme in Betracht, dass sie technisch miteinander verknüpft sind oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 - Rn. 36 und 37). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Voraussetzung im Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 - NVwZ 2016, 701 Rn. 18 dahingehend weiter entwickelt, dass ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger erforderlich ist, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Hierfür genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber/den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die vom Kläger genannten Anlagen unabhängig voneinander von verschiedenen Betreibern geplant bzw. errichtet worden seien. Diesbezüglich hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen, so dass von diesen Feststellungen auszugehen ist und demgemäß die Voraussetzungen für eine sog. nachträgliche Kumulation nicht erfüllt sind.

Der Kläger bezweifelt in der Begründung seines Zulassungsantrags, dass ein enger räumlicher Zusammenhang für die Annahme einer sog. nachträglichen Kumulation nicht genügen solle, legt hierzu aber nichts Weiteres dar. Er kommt dann auf § 3b Abs. 3 UVPG zu sprechen, den er anscheinend im vorliegenden Fall für anwendbar hält. Dies trifft indes nicht zu. Von der Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Vorhabens kann nicht gesprochen werden, wenn es sich um die Neuerrichtung eines Objekts handelt, das - wie dies bei einer Windkraftanlage der Fall ist - bereits für sich genommen eine Anlage i. S. v. § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder Nebeneinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine gemeinsame Anlage i. S. v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 20 m. w. N.). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Soweit der Kläger unabhängig von § 3b Abs. 3 UVPG annimmt, die Kumulation müsse für Vorhaben unterschiedlicher Träger geöffnet werden und auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten erfassen, rennt er gleichsam „offene Türen“ ein. Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof teilen diese Rechtsauffassung; das Verwaltungsgericht hat sich dazu nicht in Widerspruch gesetzt. Dasselbe gilt für die Auffassung des Klägers, dass der für eine nachträgliche Kumulation von Windkraftanlagen erforderliche räumliche Zusammenhang zu bejahen ist, wenn sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das im vorliegenden Fall entscheidende Argument gegen eine nachträgliche Kumulation, dass kein den Zufall ausschließendes planvolles, koordinierendes, den Betreibern zurechenbares Verhalten festgestellt werden kann, macht der Kläger nicht zum Thema, geschweige denn zum Gegenstand substantiierter Angriffe.

3. Auf die Frage der Nachholbarkeit einer unterlassenen Vorprüfung des Einzelfalls kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.

4. Der Kläger meint, das strittige Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, weil am 4. Februar 2014 kein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe, so dass Art. 82 BayBO anwendbar sei.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass über die Vollständigkeit der Unterlagen abschließend allein die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Von dieser Rechtsauffassung ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil der Kläger hiergegen keine Einwände erhoben hat. Weitere Erörterungen erübrigen sich insofern (vgl. dazu BayVGH, B. v. 16.9.2016 -22 ZB 16.304 - Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass nach Auffassung der Genehmigungsbehörde am 4. Februar 2014 die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen vorlagen. Der Kläger führt hierzu aus, dass die artenschutzrechtliche Prüfung/Umweltgutachten derart unvollständig gewesen seien, dass von der Vorlage vollständiger Unterlagen nicht auszugehen sei. Die Genehmigungsbehörde ebenso wie die Untere Naturschutzbehörde hätten grundlegende Nachforderungen gestellt. Mit diesen Ausführungen wird das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Es hat zwar nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Nachforderungen von Unterlagen gegeben; diesen wurde aber im Wesentlichen im Lauf des Jahres 2013 entsprochen. All dies geschah vor dem Stichtag des 4. Februar 2014, den Art. 83 Abs. 1 BayBO festgelegt hat. Was zu diesem Zeitpunkt an für die behördliche Prüfung erforderlichen Unterlagen noch gefehlt haben soll, legt der Kläger nicht dar. Dies genügt nicht.

5. Der Kläger meint, es stünden öffentliche Belange des Natur- und Artenschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dem strittigen Vorhaben entgegen. Es lägen hinsichtlich der von der Beigeladenen vorgelegten artenschutzrechtlichen Prüfungen erhebliche Mängel vor, und zwar hinsichtlich Methodik, Erfassung und letztlich auch Bewertung eines signifikanten Tötungsrisikos geschützter windkraftempfindlicher Arten. Mit diesem Einwand wird das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht erfüllt. Es wird keine einzige Vogelart benannt, die einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgesetzt sein soll. Es wird kein einziges Ermittlungsdefizit benannt, das nach Eingang der von der Genehmigungsbehörde angeforderten ergänzenden Unterlagen noch bestanden haben soll. Dass die Genehmigungsbehörde bei drei ursprünglich geplanten, nun aber nicht mehr zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen entgegen der vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung artenschutzrechtliche Bedenken gehabt haben soll, besagt nicht, dass es auch bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen Bedenken dieser Art geben müsste. Insofern muss jeder Anlagenstandort für sich betrachtet werden. Die vom Kläger geforderte Sachverhaltsaufklärung und Sachverhaltsbewertung durch gerichtliche Sachverständige wäre mit der artenschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative hinsichtlich Ermittlung und Bewertung des Tötungsrisikos, die der Naturschutzbehörde zukommt, nicht vereinbar (vgl. dazu BayVGH, U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 43).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG - wie Vorinstanz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller beantragte erstmals mit einem am 7. August 2009 beim Landratsamt T. eingegangenen Schreiben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 149,98 m über Grund, die ihren Standort in unmittelbarer Nähe zum Gebiet des Landkreises N. a. d. W. finden soll.

Nachdem das Landratsamt am 21. Januar 2010 auf das Fehlen zahlreicher für eine abschließende Beurteilung erforderlicher Unterlagen, zu denen auch naturschutzfachliche Begutachtungen gehören würden, hingewiesen hatte, ging der Behörde am 18. Mai 2011 ein förmlicher Genehmigungsantrag zu. Ihm war u. a. ein vom 6. April 2011 datierendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beigefügt, in dem die Auffassung vertreten wurde, bei Beachtung der in dieser Ausarbeitung vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ließen sich keine vorhabensbedingten, von § 44 BNatSchG erfassten Beeinträchtigungen feststellen.

Die Einwände, die eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts am 13. September 2011 gegen dieses Gutachten erhob, zogen eine am 5. Dezember 2011 erstellte Ergänzung dieser Ausarbeitung nach sich. In einer amtsinternen Stellungnahme vom 26. September 2013 merkte die Fachkraft für Naturschutz an, die Qualität der dem Gutachten vom 6. April 2011 zugrunde liegenden Untersuchungen orientiere sich „in keinster Weise“ an den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt); die Ergänzung vom 5. Dezember 2011 beruhe auf keinen zusätzlichen Untersuchungen vor Ort, sondern erörtere nur theoretische Gesichtspunkte. Da ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bezüglich der relevanten Großvogelarten nicht ausgeschlossen werden könne, bedürfe es zusätzlicher, in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführender Untersuchungen nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011.

Am 27. April 2016 ging dem Landratsamt ein vom 25. April 2016 datierendes, als „Ornithologische Erfassungen und Raumnutzungsanalyse und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die geplante WEA G … (Lkr. Tirschenreuth)“ bezeichnetes Gutachten zu. Diese Ausarbeitung äußert sich u. a. zu den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf zehn der in der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als kollisionsgefährdet bezeichneten Vogelarten. In Bezug auf neun dieser zehn Arten (darunter den Fischadler, den Rotmilan und den Schwarzstorch) wurde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verneint. Hinsichtlich des Wespenbussards erscheine nach den Kriterien des Windkrafterlasses Bayern 2011 ein Betrieb der geplanten Anlage ohne Vermeidungsmaßnahmen demgegenüber voraussichtlich als „sehr problematisch“. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Vögel dieser Art lasse sich jedoch ausschließen, wenn diese Anlage vom 10. Juli bis 15. August während der Thermikzeiten (2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 2 Stunden vor Sonnenuntergang) abgeschaltet werde; bei starkem Regen könne sie auch tagsüber ungehindert betrieben werden.

In einer zweiteiligen, vom 28. Juli 2016 stammenden Stellungnahme erhob eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts zum einen Einwendungen gegen das dem Gutachten vom 25. April 2016 zugrunde gelegte methodische Vorgehen, zum anderen gegen die darin enthaltenen, den Rotmilan, den Schwarzstorch und den Wespenbussard betreffenden Aussagen. Auf dieses Schreiben (Blatt IV/128 - IV/133 der Akten des Landratsamts) wird Bezug genommen.

Ebenfalls verwiesen wird auf die Erwiderung, die die Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu am 12. August 2016 gegenüber dem Landratsamt abgegeben haben, ferner auf die in Reaktion auf die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 28. Juli 2016 erstellte, undatierte Äußerung des Verfassers des Gutachtens vom 25. April 2016 (Blatt 384 – 405 der Akte „Antragsordner“) sowie die ebenfalls undatierte Ausarbeitung des gleichen Autors, in der er der Kritik entgegentrat, die der Beigeladene und eine gegen das Vorhaben des Antragstellers gerichtete Bürgerinitiative am Gutachten vom 25. April 2016 geübt hatten (Blatt 380 – 383 der Akte „Antragsordner“).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte der Landrat des Landkreises T. den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Sollte der Genehmigungsantrag nicht bis zum 30. November 2016 zurückgenommen werden, werde ein förmlicher Ablehnungsbescheid ergehen. Diesem Schreiben war die vom 26. Oktober 2016 datierende Stellungnahme einer Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts beigefügt, in der zusammenfassend festgehalten wurde, dem Vorhaben könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden, da für den Wespenbussard und den Schwarzstorch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Von Ausführungen zum Rotmilan sah die Fachkraft für Naturschutz ab, da die den Wespenbussard und den Schwarzstorch betreffenden Argumente als für eine Ablehnung des Vorhabens ausreichend angesehen würden.

Der Ankündigung des Landratsamts, den Genehmigungsantrag abzulehnen, trat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2016 entgegen. Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Einwände gegen das Gutachten vom 25. April 2016 bezogen sich die Bevollmächtigten des Antragstellers auf eine Stellungnahme des Verfassers jenes Gutachtens vom 28. November 2016 (Blatt II/122 – II/125 der Akte des Landratsamts) sowie eine mittelbar vom Antragsteller in Auftrag gegebene, vom 29. November 2016 datierende Ausarbeitung, die der „Plausibilitätsprüfung der artenschutzrechtlichen Belange bei der geplanten Windkraftanlage G* …“ dient (Blatt II/126 – II/174 der Akte des Landratsamts). In rechtlicher Hinsicht machten die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend, da das Gutachten vom 25. April 2016 in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt worden sei, gelte es gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV als ein behördliches Gutachten; das Landratsamt sei insofern auf eine reine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Während sich dieses Gutachten vollumfänglich am Windkrafterlass Bayern 2011 sowie an Bewertungsrichtlinien der Regierungen von Mittel- und Unterfranken orientiere, stelle die untere Naturschutzbehörde fortlaufend Forderungen auf, die mit diesen Vorgaben und mit dem geltenden Recht unvereinbar seien. Sollte die Behörde die Erteilung der beantragten Genehmigung verweigern, werde das Vorliegen einer Straftat nach § 339 StGB intensiv zu prüfen sein. Die Genehmigung müsse bis spätestens 31. Dezember 2016 vorliegen, da dem Antragsteller andernfalls erhebliche Nachteile drohten. Denn Windkraftanlagen, die erst nach diesem Stichtag genehmigt würden, müssten sich an einem Ausschreibungsverfahren beteiligen, das deutlich geringere Vergütungen nach sich ziehen könne.

2. Durch Bescheid vom 30. Dezember 2016, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, erteilte ihm das Landratsamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage. Die Nebenbestimmung C.5.3 zu diesem Bescheid bestimmt, dass die Windkraftanlage zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Wespenbussard in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang abzuschalten ist. Um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse auszuschließen, ordnete das Landratsamt außerdem an, dass ein Abschaltalgorithmus in Kraft zu setzen sei, der bei einer Erfassung von Aktivitäten kollisionsgefährdeter Fledermausarten „die beiden Windkraftanlagen“ bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s vom 1. April bis zum 31. August eine Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und vom 1. September bis zum 31. Oktober drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang (mit Ausnahme bei unter 8° C liegenden Temperaturen und bei über 4 mm/h liegendem Starkregen) außer Betrieb nehme.

In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hinsichtlich des Schwarzstorchs und des Rotmilans werde nicht gesehen. Tiere dieser Arten würden im Untersuchungsraum zwar gesichtet; dies sei jedoch nicht in einem Umfang der Fall, der für einen Verbotstatbestand im Sinn von § 44 BNatSchG spreche. Die behördenintern geäußerten Plausibilitätszweifel hinsichtlich der den Schwarzstorch betreffenden Angaben im Gutachten vom 25. April 2016 könnten nicht nachvollzogen werden.

Wegen der Änderungen, die das Landratsamt am 4. April 2017, gestützt auf Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, am Bescheid vom 30. Dezember 2016 vornahm, wird auf Blatt III/53 bis Blatt III/62 der Behördenakte verwiesen.

3. Mit der von ihm am 27. Januar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 17.163) erstrebt der Beigeladene – eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung – die Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 4. April 2017. Über diese Klage wurde noch nicht entschieden.

Ebenfalls noch anhängig ist vor dem Verwaltungsgericht eine Klage des Antragstellers, mit der er im Hauptantrag u. a. die Aufhebung der im Bescheid vom 30. Dezember 2016 enthaltenen Nebenbestimmung C.5.3 insoweit erstrebt, als darin eine Abschaltung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage zwischen dem 1. Mai und dem 9. Juli sowie vom 16. bis zum 31. August, ferner für die Zeit von Sonnenaufgang bis zwei Stunden danach und von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenuntergang angeordnet wurde (Az. RO 7 K 17.166).

4. Am 28. April 2017 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 30. Dezember 2016 anzuordnen (Az. RO 7 S. 17.727). Die Klage des Beigeladenen entfalte aufschiebende Wirkung, obwohl sie nach der im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2017 (22 B 17.12 – NVwZ-RR 2017, 554) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung unzulässig sei. Müsse diese Klage aber bereits deswegen erfolglos bleiben, sei schon aus diesem Grund der Sofortvollzug des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen. Gerechtfertigt werde ein solcher Ausspruch ferner durch das hohe öffentliche Interesse, das an der Erzeugung von Strom durch Windkraft bestehe, sowie angesichts der erheblichen Vergütungseinbußen, die sich für den Antragsteller bei einer verzögerten Inbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Anlage aus den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ergäben.

Der Antragsgegner beantragte im ersten Rechtszug, den Antrag abzulehnen, da es dem Antragsteller zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens RO 7 K 17.163 abzuwarten.

Durch Beschluss vom 17. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen bei summarischer Prüfung als offen anzusehen seien und die Interessenabwägung im Übrigen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche. Die Klage des Beigeladenen sei zulässig, da diese Frage mittlerweile anhand des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl I S. 1298; nachfolgend „UmwRG n.F.“ genannt) zu beurteilen sei und die angefochtene Genehmigung einen Verwaltungsakt im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. darstelle. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. unterfalle der Bescheid vom 30. Dezember 2016 bereits der Neufassung dieses Gesetzes. Die weiteren, sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen seien ebenso erfüllt wie das sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG n.F. ergebende Erfordernis für die Begründetheit der Klage. Ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote im Hinblick auf den Schwarzstorch und den Rotmilan entgegenstünden, lasse sich nach derzeitiger Lage der Akten nicht abschließend beurteilen. Eine summarische Prüfung ergebe nicht, dass die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 angestellten Schlussfolgerungen methodisch falsch oder aus sonstigen Gründen unvertretbar seien. Die fachlichen Stellungnahmen, die der Antragsteller als Anlage zum Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2016 vorgelegt habe, führten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb zu keiner anderen Entscheidung, weil hierzu nach Aktenlage die untere Naturschutzbehörde nicht mehr beteiligt worden sei und dem Gericht deshalb keine fachliche Einschätzung einer Stelle vorliege, der insoweit eine Einschätzungsprärogative zukomme. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der Anlage Fakten geschaffen würden, die für den Fall des Erfolgs der Klage des Beigeladenen dessen Rechte sowie öffentliche Interessen in Gestalt des Artenschutzes beeinträchtigen würden und die sich nur schwer wieder beseitigen ließen. Hinzu komme, dass der Antragsteller die Anlage aufgrund der verfügten Abschaltzeiten zwischen dem 1. Mai und dem 31. August rund um die Uhr nicht nutzen dürfe, und dass er in den Monaten April, September und Oktober weitere Abschaltzeiten während der Nacht sowie während einer bzw. drei Stunden vor Sonnenuntergang hinnehmen müsse. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage sei auf der Grundlage des genehmigten Betriebs mithin ohnedies sehr fraglich; den finanziellen Interessen des Antragstellers an einer zügigen Umsetzung des Vorhabens sowie dem öffentlichen Interesse an der Energiewende komme insgesamt kein Übergewicht zu.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Die Nummern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 werden geändert und die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts T. vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. April 2017 wird angeordnet.

Auf die Beschwerdebegründung vom 4. August 2017 sowie die Ausführungen in den weiteren Zuschriften der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. September 2017 und vom 16. November 2017 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, ferner auf sein bisheriges Vorbringen und eine ergänzend hierzu eingereichte Stellungnahme des Landratsamtes vom 24. August 2017,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich weder im Verfahren RO 7 S. 17.727 noch im zweiten Rechtszug geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Streitsachen RO 7 K 17.163 und RO 7 K 17.166, ferner auf die vom Landratsamt im letztgenannten Rechtsstreit vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zur Begründung dieses Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Auf ihre Prüfung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit beschränkt, als Umstände inmitten stehen, die sich zu Gunsten des Antragstellers auswirken können (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.10.2002 – 9 TG 2712/02 – NVwZ-RR 2003, 458/459; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 15 – 18 m.w.N.).

1. Die in Abschnitt 1 der Beschwerdeschrift vom 4. August 2017 vorgetragenen Gründe reichen nicht aus, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. April 2017 sei zulässig. Die Ausführungen in Abschnitt 2 der Zuschrift der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. November 2017, in dem die Frage der Zulässigkeit dieser Klage erneut thematisiert wurde, können im Beschwerdeverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als bloße Verdeutlichung oder Vertiefung fristgerechter Ausführungen darstellen.

1.1 Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auf das Verfahren RO 7 K 17.163 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. bereits die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene Neufassung dieses Gesetzes Anwendung finde, hat die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere verhält sich der Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. August 2017 mit keinem Wort zu der Frage, ob die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. normierte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, obgleich das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes n.F. ausdrücklich (vgl. den zweiten vollständigen Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses) aus dieser Vorschrift hergeleitet hat. Thematisiert hat der Antragsteller diese Bestimmung erstmals in Abschnitt 2.a des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2017. Er geht dort in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2017 (22 B 17.12 – NVwZ-RR 2017, 554) davon aus, dass die Klage des Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen fehlender Klagebefugnis zwar unzulässig gewesen sei, sie aber gleichwohl den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids gehemmt habe. Wenn im weiteren Fortgang der Ausführungen in Abschnitt 2.a des Schriftsatzes vom 16. November 2017 die Auffassung vertreten wird, § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. bedürfe aus Gründen des Vertrauensschutzes einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz n.F. jedenfalls auf behördliche Entscheidungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. nur anwendbar sei, wenn diese Maßnahme wegen eines zulässigen Rechtsbehelfs nicht in Bestandskraft erwachsen sei, so handelt es sich hierbei um neues Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dann nicht mehr gehört werden kann, wenn diese Argumentation – wie hier der Fall – innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist nicht einmal ansatzweise vorgetragen wurde.

1.2 Der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung, die Klagebefugnis des Beigeladenen ergebe sich nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F., sondern aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG n.F., ist nicht zu folgen.

Die Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, sie begnüge sich damit, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“, weswegen es der Prüfung bedürfe, ob das Projekt des Antragstellers gemeinsam mit weiteren Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben bilde. Denn das Gesetz fordert, damit ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig ist, einen „tauglichen Gegenstand“; allein die Möglichkeit, dass eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasste Entscheidung vorliegen könnte, reicht bereits nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung nicht aus (BVerwG, U.v. 19.12.2013 – 4 C 14.12 – BVerwGE 149, 17 Rn. 8; U.v. 12.11.2014 – 4 C 34.13 – BVerwGE 150, 294 Rn. 10; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – DVBl 2015, 636 Rn. 20, jeweils ergangen zu § 2 Abs. 1 UmwRG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.5.2017 [BGBl I S. 1298] am 2.6.2017 geltenden, mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG n.F. im Wesentlichen übereinstimmenden Fassung).

Der Antragsteller hätte sich vor diesem Hintergrund zur Begründung seiner These, die Zulässigkeit der Klage des Beigeladenen folge aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG n.F., nicht auf die Behauptung beschränken dürfen, im vorliegenden Fall könne eine „hypothetische Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen“ (Seite 3 der Beschwerdeschrift vom 4.8.2017). Ebenfalls nicht als ausreichend stellt sich im Licht der vorstehend referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorbringen dar, „unter Anwendung … der §§ 11 Abs. 3 Nr. 3, 10 Abs. 4 UVPG“ n.F. sei zu „hinterfragen“, ob ein kumulierendes Vorhaben vorliege. Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr aufzeigen müssen, dass die Schwelle, von der an die geplante Errichtung einer Windkraftanlage u.U. die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht, vorliegend tatsächlich erreicht wird. Dies wäre nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (diese Bestimmung hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.7.2017 [BGBl I S. 2808] keine Änderung erfahren) nur der Fall, wenn das Vorhaben des Antragstellers zusammen mit wenigstens zwei weiteren, mehr als 50 m hohen Windkraftanlagen eine Windfarm bilden würde. Dass es sich so verhält, macht die Beschwerdebegründung nicht nur nicht geltend; der Antragsteller stellt dort vielmehr ausdrücklich in Abrede, dass sein Projekt wegen fehlender funktionaler und wirtschaftlicher Beziehungen zu anderen Windkraftanlagen die Voraussetzungen eines (nachträglich) „kumulierenden Vorhabens“ erfüllt. Dass die Tatbestandsmerkmale des § 3b Abs. 2 UVPG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 geltenden Fassung („UVPG a.F.“) nicht vorlagen (auf diese Vorschrift ist hier deshalb abzustellen, weil der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Rechts, dem zufolge Verfahrenshandlungen anhand der im Zeitpunkt ihrer [gebotenen] Vornahme geltenden Normen zu beurteilen sind, weder durch das Gesetz vom 20.7.2017 noch durch § 74 UVPG modifiziert wird), ergibt sich im Übrigen auch aus den glaubhaften Ausführungen in der Klageerwiderung, die das Landratsamt mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 im Verfahren RO 7 K 17.163 eingereicht hat. Danach werden die nächstgelegenen Windkraftanlagen, die 3 km vom Standort des verfahrensgegenständlichen Vorhabens entfernt seien, von einem anderen (namentlich genannten) Unternehmen als dem Antragsteller betrieben; auch seien sie mit der verfahrensgegenständlichen Anlage weder betrieblich noch baulich verbunden. Damit liegen jedenfalls zwei der Voraussetzungen, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – BVerwGE 153, 361 Rn. 18 - 22) unter der Geltung des § 3b Abs. 2 UVPG a.F. das Vorliegen eines (nachträglich) kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht und die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UVPG n.F. übernommen hat, nicht vor.

Die dargestellte Auslegung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lässt nicht außer Betracht, dass es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“. Diesem Kriterium kommt praktische Bedeutung dann zu, wenn ein Vorhaben inmitten steht, bei dem nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Sinn von § 3c UVPG a.F. bzw. § 7 UVPG n.F. stattzufinden hat: In solchen Fällen „kann“ – abhängig vom Ergebnis dieser Vorprüfung – im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand Mai 2017, § 1 UmwRG Rn. 29).

2. Die Gesichtspunkte, mit denen der Antragsteller der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Hauptsacheprognose entgegentritt, rechtfertigen ebenfalls keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

2.1 Soweit er der Sache nach geltend macht, die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) vorgenommene Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG bewirke eine Veränderung des materiellrechtlichen Maßstabs, anhand dessen zu beurteilen sei, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist, kann dahinstehen, ob diese Rechtsänderung im Verfahren RO 7 K 17.163 überhaupt berücksichtigungsfähig sein wird. Auf sich beruhen kann namentlich, ob im Rahmen einer Anfechtungsklage, die ein nach § 3 UmwRG anerkannter Verband gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben hat, auf die beim Erlass bzw. bei der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, wie das bei Anfechtungsklagen Drittbetroffener gegen einen solchen Verwaltungsakt der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102.90 – NVwZ-RR 1991, 236), oder ob es insoweit auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Situation ankommt. Gleichfalls unerörtert bleiben kann, ob letzteres zumindest dann gilt, wenn eine dem Genehmigungsinhaber vorteilhafte Veränderung inmitten steht (so z.B. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 119). Im erstgenannten Fall käme der Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt aber auch nicht den Schluss, die Klage des Beigeladenen werde voraussichtlich dann abzuweisen sein, wenn die letztgenannte Bestimmung in jenem Rechtsstreit (und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein sollte. Denn die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. August 2017 lassen nicht erkennen, dass der Kreis der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG rechtserheblichen Gefährdungen durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. in der von den Bevollmächtigten des Antragstellers behaupteten Weise eingeschränkt wird. Der Wortlaut dieser Norm rechtfertigt einen solchen Schluss jedenfalls nicht. Im Licht der Gesetzesmaterialien muss derzeit vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die Bedeutung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. darin erschöpft, die durch das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG positiv-rechtlich zu verankern und zudem festzuhalten, dass Tötungs- und Verletzungsrisiken, die unterhalb der Signifikanzschwelle bleiben, nach Möglichkeit durch die gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden müssen. Denn im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BR-Drs. 168/17 Begr. S. 14) wurde zur Erläuterung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. ausgeführt:

„Die Vorschrift schränkt den Tatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 1 in Übereinstimmung mit der sich namentlich auf betriebs-, aber auch bau- und anlagenbezogene Risiken (z.B. bei Tierkollisionen im Straßenverkehr oder mit Windkraftanlagen, Baufeldfreimachung) beziehenden Rechtsprechung (BVerwGE 134, 166, Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 13.05.2009, 9 A 73/07, Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4/13, Rn. 99) dahingehend ein, dass der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer einen Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Vielmehr setzt ein Verstoß voraus, dass durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Der Bedeutungsgehalt von ‚signifikant‘ wird nach der Rechtsprechung in einigen Urteilen auch mit dem Betriff ‚deutlich‘ gleichgesetzt. …

Der in der Praxis bewährte Signifikanzansatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Absatz 1 Nummer 1 soll mit der Regelung bestätigt werden.“

Dass sich der rechtliche Gehalt des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. darauf beschränkt, lediglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nachzuzeichnen, ergibt sich in zweifelsfreier Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in der Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 (StenBer. S. 194 C) und in der zweiten und dritten Beratung des gleichen Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag (Bundesministerin Dr. H., BT, 18. WP, 240. Sitzung vom 22.6.2017, Plenarprotokoll S. 24631 A).

Der Richtigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, mit § 44 Abs. 5 BNatSchG n.F. gehe eine Abkehr von der individuenbezogenen Betrachtung des bisherigen Rechts einher, stehen zudem die Ausführungen des Abgeordneten G. in der gleichen abschließenden Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen (18. WP, 240. Sitzung vom 22.6.2017, Plenarprotokoll S. 24632 B).

2.2 Grundsätzlich zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Rechtsprechung die Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums, der der vollziehenden Gewalt bei der Prüfung der Frage zusteht, ob Verbotstatbestände im Sinn von § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind, derjenigen Behörde zuweist, die im Außenverhältnis über die Zulassung eines Vorhabens oder Verhaltens zu befinden hat, das durch diese Vorschrift geschützte Güter tangieren kann (vgl. zur Eigenschaft von Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörden, Trägerin dieses Beurteilungsspielraums zu sein, z.B. BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.; U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Da in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsals auch untere Naturschutzbehörden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG; Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG), stellt sich diese Problematik allerdings insoweit nicht, als die (äußere) Aufbauorganisation der öffentlichen Verwaltung betroffen ist; ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, welcher Amtsträger innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde zur letztverantwortlichen Ausübung dieses Beurteilungsspielraums berufen ist. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsorganisationsrechts prinzipiell der Behördenleiter, an dessen Stelle ggf. derjenige Amtsangehörige tritt, den der Behördenleiter allgemein oder im Einzelfall mit der Entscheidung der jeweils inmitten stehenden Angelegenheit betraut hat.

Ebenfalls zutreffend geht die Beschwerdebegründung davon aus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde (und damit auch der in ihr zur abschließenden Entscheidung berufene Amtsträger) vorbehaltlich ausdrücklicher gegenläufiger Bestimmungen, wie sie im Bereich des Artenschutzes fehlen, nicht an den Inhalt fachlicher Beiträge gebunden ist, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens seitens anderer öffentlicher Stellen abgegeben werden (vgl. z.B. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil I, Stand Juli 2017, § 10 BImSchG Rn. 52; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Dezember 2009, § 10 Rn. 124; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 10 Rn. 54). Dies bedeutet indes nicht, dass die Genehmigungsbehörde hierdurch aus der umfassenden Bindung an Recht und Gesetz entlassen wird, der die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bei all ihren Betätigungen unterliegt. Die fehlende Bindung an in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingegangene fachliche Stellungnahmen dient im Gegenteil gerade dazu, rechtswidriges Behördenhandeln zu verhindern und dem Geltungsanspruch der Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen: Erkennt der zur Sachentscheidung berufene Amtsträger, dass ein ihm vorliegender Fachbeitrag z.B. von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen ausgeht bzw. dass den darin enthaltenen Ausführungen aus sonstigen Gründen (namentlich weil die Berücksichtigung einer fachlichen Forderung rechtswidrige Ergebnissen zeitigen würde) nicht gefolgt werden kann, so verwehrt es ihm die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln, diese Stellungnahme seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Allerdings hat eine solche Konstellation in aller Regel zur Folge, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht als spruchreif angesehen werden kann. Abgesehen von den Sonderfällen, dass sich die Fragestellung, zu der eine „unbrauchbare“ fachliche Äußerung abgegeben wurde, als rechtlich unerheblich erweist oder dem zur Entscheidung berufenen Amtsträger die erforderliche Sachkunde selbst oder aufgrund anderer Erkenntnisquellen zur Verfügung steht, gebietet es die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vielmehr, auf die Gewinnung verlässlicher Entscheidungsgrundlagen Bedacht zu nehmen. Dies kann durch die Anforderung einer neuen, von gleicher Seite abzugebenden Äußerung unter Hinweis auf die von federführender Seite angenommenen Mängel geschehen; sollte dieser Weg untunlich sein, kommt zur Wahrung der sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) ergebenden Erfordernisse die Einschaltung anderer (z.B. übergeordneter) Fachbehörden, ggf. aber auch die Einholung eines Gutachtens durch einen durch die Behörde beauftragten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Sachverständigen in Betracht.

2.2.1 Gemessen hieran war es nicht rechtens, wenn das Landratsamt die streitgegenständliche Genehmigung erteilt hat, ohne zuvor Klarheit darüber geschaffen zu haben, ob dem Erlass eines solchen Verwaltungsakts jedenfalls hinsichtlich des Rotmilans und des Schwarzstorchs das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Tötungsverbot entgegensteht. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 wurde der Eintritt dieser Rechtsfolge in Bezug auf den Schwarzstorch und den Wespenbussard ausdrücklich bejaht; in Ansehung des Rotmilans, zu dem sich diese Ausarbeitung nicht mehr geäußert hat, steht nach wie vor die naturschutzfachliche Ausarbeitung vom 28. Juli 2016 im Raum, der zufolge das Gutachten vom 25. April 2016 an artenübergreifenden methodischen Mängeln leidet und gerade auch hinsichtlich des Rotmilans Nachkartierungen erforderlich sind.

Ob den Bedenken der Fachkraft für Naturschutz, die sich auf den Wespenbussard beziehen, durch die im Bescheid vom 30. Dezember 2016 verfügten Abschaltzeiten im erforderlichen Umfang Rechnung getragen wurde, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen. Denn dem Antragsteller ist es in der Beschwerdebegründung nicht gelungen, die Vorbehalte auszuräumen, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids mit Blickrichtung auf die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich des Schwarzstorchs und des Rotmilans geäußert hat.

Warum die Stellungnahmen der behördeneigenen Fachkraft für Naturschutz als nicht nachvollziehbar angesehen wurden, hat das Landratsamt in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids nicht erläutert. Im Schreiben dieser Behörde vom 24. August 2017 wurden die geltend gemachten Plausibilitätszweifel – ebenso wie die behauptete Überzeugung der Genehmigungsbehörde, hinsichtlich des Schwarzstorchs und des Rotmilans ergebe sich im vorliegenden Fall aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kein Genehmigungshindernis – sodann ausschließlich damit begründet, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der letztgenannten Norm im Gutachten vom 25. April 2016 insoweit verneint worden sei und diese Ausarbeitung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfalle. Die Ausführungen am Ende des Abschnitts 2 der Beschwerdeschrift zielen mit der Maßgabe in die gleiche Richtung, dass die an die letztgenannte Bestimmung geknüpften Rechtsfolgen (auch) für die Ausarbeitung vom 28. November 2016 in Anspruch genommen werden, in der der Verfasser des Gutachtens vom 25. April 2016 der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 entgegengetreten ist.

Zwar gestattet es der auch für das verwaltungsbehördliche Verfahren geltende, allerdings stets mit Blickrichtung auf das Ziel einer rechtmäßigen Entscheidung zu handhabende Grundsatz, dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel grundsätzlich frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind, einem Gutachten, das seitens eines Beteiligten beigebracht wurde, höheren Beweiswert als einer fachkundigen behördlichen Stellungnahme zuzuerkennen. Nach Sachlage muss jedoch bezweifelt werden, ob das Landratsamt, wenn es sich über die Äußerungen der eigenen Fachkraft für Naturschutz hinweggesetzt und seine Entscheidung auf das Gutachten vom 25. April 2016 gestützt hat, von diesem Grundsatz ausgegangen ist. Im Licht der Klageerwiderung, die die Behörde am 4. April 2017 im Verfahren RO 7 K 17.166 abgegeben hat, spricht im Gegenteil viel dafür, dass sie sich an die im Gutachten vom 25. April 2016 enthaltenen Aussagen deshalb gebunden glaubte, weil diese Ausarbeitung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfalle (vgl. in diesem Sinn den dritten Absatz auf Seite 3 jenes Schriftsatzes). Dies trifft jedoch nicht zu.

Der durch § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV angeordneten Gleichstellung eines dieser von Vorschrift erfassten Gutachtens mit einem Gutachten, das die Genehmigungsbehörde selbst in Auftrag gegeben hat, kommt Bedeutung vor allem insoweit zu, als eine derartige Ausarbeitung als solche ein Instrument der behördlichen Sachverhaltsaufklärung sein kann, während ein „sonstiges“ vom Genehmigungsbewerber vorgelegtes Gutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu behandeln und damit nicht Mittel, sondern Objekt der behördlichen Prüfung ist (so zu Recht Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand Mai 2017, 9. BImSchV § 13 Rn. 59).

Diese Funktion, die einem der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfallenden Gutachten zukommt, entbindet die Genehmigungsbehörde indes nicht von ihrer Amtspflicht, eine solche Ausarbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie von ihrem Inhalt her eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt. Denn selbst der unmittelbar seitens der Behörde zur Gutachtenserstattung herangezogene Sachverständige ist nur Gehilfe der öffentlichen Verwaltung, so dass sie die Entscheidungslast nicht auf ihn verlagern darf (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand Mai 2017, 9. BImSchV § 13 Rn. 58). Dies und das Gebot rechtmäßigen Amtshandelns schließen es aus, dass die Behörde ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten „blindlings“ ihrer Entscheidung zugrunde legt (Czajka, a.a.O. Rn. 58; vgl. zur Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung auch von Gutachten, die die Behörde in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren selbst in Auftrag gegeben hat, BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 63). Zumindest eine Plausibilitätskontrolle ist bei solchen Gutachten unabdingbar (Czajka, a.a.O. Rn. 58). Ob eine darüber hinausgehende Überprüfung dann geboten ist, wenn der öffentlichen Verwaltung – wie das bei speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen in aller Regel der Fall ist – Amtsträger zur Verfügung stehen, die mindestens über die gleiche Fachkunde wie der beauftragte externe Sachverständige verfügen und letzterer nur deshalb zur Gutachtenserstellung herangezogen wurde, weil die Behörde den hierfür erforderlichen Ermittlungsaufwand nicht mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu bewältigen vermag (vgl. auch dazu Czajka, a.a.O. Rn. 58), kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen.

Bei Privatgutachten, die durch § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV einem vom der öffentlichen Verwaltung selbst eingeholten Gutachten gleichgestellt werden, können keinesfalls geringere Anforderungen gelten. Denn auch der im Einvernehmen mit der Behörde seitens des Genehmigungsbewerbers beauftragte Gutachter steht in dessen finanziellem und sachlichem Einflussbereich, so dass eine uneingeschränkte Objektivität nicht in jedem Fall gegeben sein wird (so zu Recht Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Mai 2017, § 10 BImSchG Rn. 204 m.w.N.). Die Neutralität und Ergebnisoffenheit eines vom Vorhabensträger in Auftrag gegebenen Gutachtens darf in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ebenso wenig ohne weiteres unterstellt werden wie bei Gutachten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV (vgl. Czajka, a.a.O. Rn. 78), da ein Sachverständiger, wenn er Auftragnehmer des Vorhabensträgers ist, ihm gegenüber aus wirtschaftlichen und vertragsrechtlichen Gründen in einem Loyalitätsverhältnis steht (BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 61).

2.2.2 Selbst eine ohne spezielle avifaunistische Sachkunde durchgeführte, sich auf bloße Plausibilität beschränkende Überprüfung des Gutachtens vom 25. April 2016 lässt erkennen, dass diese Ausarbeitung an derart gravierenden Defiziten leidet, dass sie – zumal angesichts der in fachlicher Hinsicht wohlbegründeten Einwände der behördeneigenen Fachkraft für Naturschutz – keinesfalls einer stattgebenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehenden Beschwerdeentscheidung, die Gesamtheit der einschlägigen Mängel aufzuzeigen. Vielmehr genügt der Hinweis darauf, dass diese Ausarbeitung bereits deshalb als tragfähige Grundlage für eine rechtskonforme Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Bejahung oder Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheiden muss, weil das Landratsamt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d.h. am 30.12.2016) gehalten war, diesen Spielraum grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windenergie-Erlasses vom 19. Juli 2016 auszuüben, das Gutachten jedoch noch auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern 2011 erstellt wurde.

Der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch die Bewertung der Risiken, denen Tiere dieser Arten bei einer Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14). Die gerichtliche Kontrolldichte ist insoweit zwar zurückgenommen. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14; U.v. 21.11.2013 – 4 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 Rn. 20; BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738; SaarlOVG, B.v. 5.9.2017 – 2 A 316/16 – juris Rn. 27).

Eine ausreichende Ermittlungstiefe bzw. eine rechtskonforme Risikobewertung können dann zu verneinen sein, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf avifaunistische Erhebungen gestützt hat, die nicht in Einklang mit diesbezüglichen Vorgaben übergeordneter Stellen stehen. Solche Vorgaben finden sich u. a. in einschlägigen Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden wie z.B. in dem bis einschließlich 31. August 2016 geltenden Windkrafterlass Bayern 2011 und dem seither anzuwendenden Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016. Weicht eine Genehmigungsbehörde von den darin enthaltenen fachlichen Aussagen ab, so kann ihre Entscheidung nur dann als rechtskonforme Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden, wenn für diese Abweichung zum einen ein hinreichender fachlicher Grund bestand und zum anderen der Sachverhaltsermittlung sowie der Risikobewertung ein Ansatz zugrunde gelegt wurde, der gegenüber den von den obersten Landesbehörden aufgestellten Maßstäben als gleichwertig anzusehen ist (BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738; vgl. z.B. ferner BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 83 – 86).

Die Erhebungen tatsächlicher Art, die im Vorfeld des Gutachtens vom 25. April 2016 stattfanden, blieben hinter den sich aus dem Windenergie-Erlass ergebenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht und so deutlich zurück, dass offensichtlich nicht davon gesprochen werden kann, sie seien einer Sachverhaltsaufklärung, die nach den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu beachtenden Maßstäben durchgeführt wurde, gleichwertig. Nur beispielhaft ist auf folgende Defizite hinzuweisen:

2.2.2.1 Während die Anlage 5 Satz 18 zum Windenergie-Erlass pro Fixpunkt eine Beobachtungsdauer von mindestens 108 Stunden verlangt, haben sich die im vorliegenden Fall eingesetzten Beobachter an jedem der drei von der unteren Naturschutzbehörde geforderten Stellen, von denen aus die Raumnutzungsanalyse zu erfolgen habe, nur während einer Zeitdauer aufgehalten, die zwischen 56,0 und 56,8 Stunden schwankte. An der Tatsache, dass sich die dem Gutachten vom 25. April 2016 zugrunde liegenden Erhebungen damit nur über etwas mehr als 50% der Zeitspanne erstreckten, die der Windenergie-Erlass für unabdingbar erachtet, würde sich nichts ändern, sollten die vorstehend je Beobachtungspunkt genannten Aufenthaltszeiten geringfügig (nämlich auf 56,8, 57,2 bzw. 57,8 Stunden) anzuheben sein, wie das der Verfasser des Gutachtens vom 25. April 2016 auf den Seiten 12 f. seiner am 16. August 2016 gegenüber dem Landratsamt abgegebenen ergänzenden Stellungnahme behauptet hat.

Dieses zeitliche Defizit wiegt im gegebenen Fall umso schwerer, als der geplante Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage „in einer Schwerpunktregion innerhalb Bayerns für Vorkommen des Schwarzstorchs“ liegt (so ausdrücklich das Gutachten vom 25.4.2016, Seite 57), und die zeitlichen Vorgaben der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass bei Kartierungen des Schwarzstorchs in der Regel nicht ausreichen (vgl. dazu Seite 27 der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen, auf dem Stand vom Februar 2017 befindlichen „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung – Fachfragen des bayerischen Windenergie-Erlasses“, auf die der Windenergie-Erlass wiederholt (u. a. in Abschnitt 8.4 Satz 6) verweist.

2.2.2.2 Die schon für sich genommen deutlich zu geringen Beobachtungszeiten bedürfen einer weiteren Verringerung deswegen, weil die Raumnutzungsanalyse – wie das Gutachten vom 25. April 2016 auf Seite 87 ausdrücklich einräumt – „nicht nur an optimalen (rein sonnigen) Tagen“, sondern „auch an Tagen mit viel Bewölkung“ durchgeführt wurde. Die gewählte Vorgehensweise steht in Widerspruch zu der Vorgabe in der Anlage 5 Satz 16 des Windenergie-Erlasses, wonach die Flugbeobachtungen „bei guten Beobachtungsbedingungen, also an warmen Tagen mit guten Thermik-/Flugbedingungen“ stattfinden „müssen“ (eine gleichgerichtete Forderung enthielt im Übrigen bereits die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Nicht berücksichtigungsfähig sind damit jedenfalls die rund drei Stunden, während derer am 28. März 2015 zwischen 8.00 Uhr (bzw. 8.05 Uhr) und 11.00 Uhr (bzw. 11.06 Uhr) an den Beobachtungspunkten A und B Raumnutzungsanalysen durchgeführt wurden, da während dieser gesamten Zeitspanne nur zwischen 5° und 8° C liegende Temperaturen herrschten (vgl. Seite 12 der Stellungnahme, die der Verfasser des Gutachtens vom 25.4.2016 dem Landratsamt am 16.8.2016 hat zukommen lassen). Gleiches gilt für die ersten Stunden der am 24. April 2015 zwischen 8.20 Uhr (bzw. 8.30 Uhr und 8.40 Uhr) bis 12.20 Uhr, 12.40 Uhr bzw. 16.15 Uhr durchgeführten Beobachtungen, da die Temperatur am Morgen jenes Tages ausweislich der gleichen Stellungnahme bei nur 6° C lag.

2.2.2.3 Jedenfalls soweit die Beobachtungen dazu dienen sollten, ein prognostisches Urteil über die Gefährdung des Rotmilans durch die geplante Anlage zu ermöglichen (Tiere dieser Art wurden nach den Angaben in Abschnitt 3.5.2.2.1 des Gutachtens vom 25.4.2016 im Umgriff des in Aussicht genommenen Standorts „regelmäßig“ beobachtet), haben im Hinblick auf die in der Anlage 5 Satz 15 BayWEE enthaltene fachliche Vorgabe ferner alle Beobachtungszeiten unberücksichtigt zu bleiben, die auf die beiden Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr entfielen. Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert keine vertiefte Erörterung der Frage, wie sich diese fachliche Vorgabe zu der Aussage in der Anlage 5 Satz 14 BayWEE verhält, der zufolge sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der untersuchten Arten zu richten haben. Dahinstehen kann namentlich, ob die häufige Einbeziehung der Spanne zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr in die Beobachtungszeiten, soweit sie der Erfassung der Flugaktivitäten von Schwarzstörchen und Wespenbussarden dienten, vor dem Hintergrund der Aussage in der Anlage 5 Satz 14 BayWEE und im Hinblick darauf fachlich vertretbar ist, dass die vorerwähnte „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung“ hinsichtlich dieser beiden Vogelarten – allerdings bezogen auf Revierbzw. Balzflüge – alle zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr liegenden Stunden als „beste Erfassungszeit“ bezeichnet (vgl. die Angaben unter der jeweiligen Zwischenüberschrift „Kartierzeitraum“ in der Anlage 1 zu dieser Arbeitshilfe). Auch in diesem Fall würde das Gutachten vom 25. April 2016 nämlich zumindest insofern auf einer deutlich unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen, als die kollisionsgefährdete Vogelart „Rotmilan“ inmitten steht. Denn nur an zwei der 15 Beobachtungstage, die dieser Ausarbeitung vorausgingen, blieben die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr im Rahmen der an Ort und Stelle durchgeführten Ermittlungen zur Gänze ausgeklammert. Demgegenüber wurde diese Zeitspanne an fünf Tagen an allen jeweils besetzten Beobachtungspunkten voll und an den übrigen acht Tagen teilweise einbezogen. Dies ist umso weniger unbedenklich, als die „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung“ in dem Teil ihrer Anlage 1, der sich mit dem Rotmilan befasst, unter der Zwischenüberschrift „Kartierablauf“ (Seite 24) ausdrücklich auf die „geringere[…] Aktivität der Rotmilane um die Mittagszeit“ hinweist (vgl. zu diesem Fragenkreis bereits BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 99).

2.2.2.4 Ebenfalls nicht in Einklang mit den Vorgaben des Windenergie-Erlasses stand es, wenn bei den kollisionsgefährdeten Arten „Fischadler“ und „Schwarzstorch“ keine gesonderte Horstsuche durchgeführt wurde, sondern sich das Gutachten vom 25. April 2016 auf die Berücksichtigung derjenigen Informationen über das Brutvorkommen von Tieren dieser Arten beschränkt hat, die seitens des Landratsamts zur Verfügung gestellt wurden (so ausdrücklich Seite 2 dieses Gutachtens). Zwar sind „Untersuchungen ins Blaue hinein“ nicht veranlasst (Abschnitt 8.4.1 Buchst. b Satz 5 BayWEE). Stellt ein mit einer avifaunistischen Begutachtung beauftragter Sachverständiger jedoch fest, dass im Umgriff einer geplanten Windkraftanlage Exemplare kollisionsgefährdeter Vogelarten vorkommen (dies trifft im gegebenen Fall nicht nur für den Schwarzstorch, sondern auch den Fischadler zu), so ist eine methodengerechte (d.h. den Vorgaben vorgesetzter Behörden vollumfänglich Rechnung tragende) Bestandserfassung unumgänglich. Dass eine solche Erfassung auch die Suche nach Brutvorkommen innerhalb der in der Anlage 3 zum BayWEE bezeichneten engeren und weiteren Prüfbereiche zu umfassen hat, ordnet die Anlage 5 Satz 2 zum BayWEE verbindlich an. Unverzichtbar ist eine sorgfältige Erfassung von Nistplätzen kollisionsgefährdeter Arten vor allem mit Blickrichtung auf die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Risikobewertung, die der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und cc für den Fall aufstellt, dass entweder im engeren oder im weiteren Prüfbereich ein Brutvorkommen festgestellt wird.

Ebenfalls unkorrekt war es, dass die Suche nach einem etwaigen Rotmilanhorst überwiegend auf einen Umkreis von 1 km um den in Aussicht genommenen Anlagenstandort beschränkt wurde (vgl. Seite 34 f. des Gutachtens vom 25.4.2016). Denn bereits der engere Prüfbereich umfasst bei dieser Vogelart einen Kreis mit einem Radius von 1,5 km um diese Stelle (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 3 – Spalte 2 – zum BayWEE). Zwar wird im Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 35) behauptet, man habe, um den 1,5-km-Radius „etwas besser abzudecken“, den Wald westlich von Steinreuth ebenfalls flächig auf Rotmilan-Brutvorkommen hin abgesucht. Dieses zusätzliche Untersuchungsgebiet erstreckte sich nach der Darstellung im Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 35) zum einen jedoch nur über ein Gebiet mit einer maximalen Entfernung von ca. 1,3 km ab dem in Aussicht genommenen Anlagenstandort; zum anderen umfasst die auf diese Weise behauptetermaßen in die Horstsuche einbezogene Fläche – wie z.B. die als Blatt 10 in die Akte „Antragsunterlagen“ eingeheftete Karte verdeutlicht – nur einen äußerst beschränkten Sektor des um den Anlagenstandort zu ziehenden Kreises mit einem Radius von 1,5 km. Vor allem aber blieb der weitere Prüfbereich (er weist im Fall des Rotmilans nach der Anlage 3 Spalte 3 zum BayWEE einen Radius von 4 km auf) bei dieser Suche gänzlich unberücksichtigt, obwohl auch einem dort stattfindenden Brutvorkommen ggf. Erheblichkeit für die Beantwortung der Frage zukommen kann, ob die Verwirklichung des inmitten stehenden Vorhabens mit einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einhergeht (vgl. Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und cc BayWEE).

Dahinstehen kann, ob die auf den Seiten 2 und 34 des Gutachtens vom 25. April 2016 aufgestellte, in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2016 teils bestrittene, teils bestätigte Behauptung zutrifft, das Unterbleiben bzw. die gebietsmäßige Beschränkung einer Horstsuche habe auf einer ausdrücklichen Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde beruht. Denn weder das Landratsamt noch die Beschwerdebegründung haben fachliche Gründe vorgetragen, die es rechtfertigten könnten, von einer Horstsuche abzusehen bzw. sie (im Fall des Rotmilans) in der dargestellten Weise zu beschränken.

Die Annahme, die auf einer derart lückenhaften Tatsachengrundlage beruhende Ausarbeitung vom 25. April 2016 sei von ihrem Erkenntniswert her einem Gutachten gleichwertig, das unter Beachtung der im Windenergie-Erlass enthaltenen fachlichen Vorgaben erstellt wurde, verbietet sich bereits deswegen, weil das Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 2) selbst einräumt, im Hinblick auf bisher nicht bekannte Brutvorkommen (insbesondere solche in einer größeren Entfernung von dem in Aussicht genommene Anlagenstandort als 1 km) verbleibe „eine erhebliche Restunsicherheit.“ Da nach den Angaben in der gleichen Unterlage zusätzlich zu den beiden bekannten und genutzten Schwarzstorchhorsten (von denen sich einer innerhalb des engeren Prüfbereichs – nämlich östlich von Wildenreuth – und einer westlich von Schwand im weiteren Prüfbereich befand) jeweils mit mindestens einem zusätzlichen möglichen Brutvorgang von Vögeln dieser Spezies innerhalb des 3-km- und innerhalb des 10-km-Radius gerechnet werden musste (sie tragen in der Artenschutzkartierung die Nummern 6238-0297 bzw. 6138-0534), stellt die insoweit unterbliebene Sachverhaltsaufklärung einen Mangel dar, dem praktische Bedeutung für die Ergebnisrichtigkeit des Gutachtens vom 25. April 2016 zukommen kann. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich ausweislich der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2016 (Abschnitt II.3.b) in einer Entfernung von 2 km vom Anlagenstandort – und damit innerhalb des weiteren Prüfbereichs – ein Rotmilanhorst befand, dessen Existenz das Gutachten vom 25. April 2016 (vgl. dort vor allem den Abschnitt 3.5.2.1) allerdings nur für möglich erachtete.

2.2.2.5 Der Umstand, dass der Auftrag für das Gutachten vom 25. April 2016 noch unter der Geltung des Windkrafterlasses Bayern 2011 erteilt wurde und es der Behörde vor dem in der Nummer 12 Satz 1 BayWEE bezeichneten Stichtag zuging, hindert es nicht, diese Ausarbeitung am Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 zu messen. Denn Veränderungen, die im Laufe eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der Anforderungen eintreten, denen eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung genügen muss, sind rechtlich beachtlich, ohne dass sich der Genehmigungsbewerber – abgesehen von dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO geregelten Sonderfall – auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 18, betreffend die parallel gelagerte Fallgestaltung, dass der Auftrag für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung noch vor dem Inkrafttreten des Windkrafterlasses Bayern 2011 erteilt wurde, diese Verwaltungsvorschrift in dem für die behördliche und gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt jedoch bereits anwendbar war). Dies steht mit verfassungsrechtlichen Erfordernissen in Einklang. Denn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft einwirken (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999 Rn. 153); der verwaltungsinterne Richtliniengeber unterliegt insoweit keinen strengeren Beschränkungen. Da es für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag ankommt, plant der Genehmigungsbewerber auch nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens auf eigenes Risiko; er muss jederzeit damit rechnen, dass die Zulassung seines Vorhabens an einer Änderung der Sach- und Rechtslage scheitert (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154). Das gilt insbesondere für Vorhaben im Außenbereich, deren Zulässigkeit von dem Nichtentgegenstehen bzw. der Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Belange abhängt, deren Reichweite bei Beginn der Planung nur bedingt absehbar ist (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154). Auch vor veränderten Anforderungen an die Ermittlung des für die Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums maßgeblichen Sachverhalts ist der Genehmigungsbewerber deshalb nicht geschützt. Ein besonderer Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Planung einer Windkraftanlage mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

3. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung kann auf sich beruhen, ob der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Genehmigung auf der Grundlage nicht hinreichender Sachverhaltsermittlungen ergangen ist, ausreicht, um die gerichtliche Aufhebung dieses Verwaltungsakts zu rechtfertigen, oder ob die bisher unterbliebenen Feststellungen im anhängigen Hauptsacheverfahren nachgeholt werden müssen. Dahinstehen kann namentlich, welche Folgerungen sich für den Fortgang des Verfahrens RO 7 K 17.163 aus § 4 Abs. 1a und Abs. 1b UmwRG n.F. bzw. aus § 7 Abs. 5 UmwRG n.F. ergeben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Grundsatz, dass die Tatsachengerichte bei in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterlaufenen behördlichen Ermittlungsdefiziten die entscheidungserheblichen Umstände selbst aufklären müssen (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 5.10.1990 – 7 C 55.89 u. a. – BVerwGE 85, 368/380), mit Blickrichtung auf den dem Antragsgegner zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eine Durchbrechung erfährt (vgl. auch dazu BVerwG, U.v. 5.10.1990 a.a.O. S. 379). Denn eine Zurückweisung der Beschwerde ist unabhängig davon angezeigt, ob die Einholung eines in Übereinstimmung mit dem Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 erstellten avifaunistischen Gutachtens, sollte sie erforderlich sein (vgl. dazu nachfolgend unter 5.), durch das Verwaltungsgericht oder durch das Landratsamt zu veranlassen wäre.

In dem einen wie in dem anderen Fall wird nämlich voraussichtlich erst im Spätjahr 2018 Klarheit darüber bestehen, ob der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht ein aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgendes Genehmigungshindernis verneint hat. Denn nach der Anlage 5 Satz 11 zum Windenergie-Erlass haben sich die vorzunehmenden Untersuchungen in der Regel auf den Zeitraum von Mitte März bis Ende August zu erstrecken. Dieser Phase schließt sich die für die Ausarbeitung eines neuen Gutachtens und die für seine Prüfung durch das Landratsamt bzw. das Gericht benötigte Zeit an; bei einem von gerichtlicher Seite in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten muss zudem dem Beigeladenen als dem Kläger des Verfahrens RO 7 K 17.163 Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen. Sowohl eine neue behördliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Antragstellers (für den Fall der ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zulässigen Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2016 durch das Verwaltungsgericht) als auch (bei unterstellter Notwendigkeit der Einholung eines avifaunistischen Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht selbst) eine Entscheidung über die Klage des Beigeladenen gegen diesen Bescheid werden deshalb frühestens gegen Ende des Jahres 2018 ergehen können.

Diesem Umstand kommt erhebliche Bedeutung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu. Denn der Antragsteller hat im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2017 ausdrücklich vorgetragen, ein wirtschaftlicher Betrieb der geplanten Anlage sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich“, wenn sie ihren Betrieb nicht vor dem 1. Januar 2019 aufnehmen könne. Da für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Windkraftanlage nach eigenem Bekunden des Antragstellers jedoch „selbst unter Idealbedingungen … regelmäßig deutlich mehr als 6 Monate nötig“ sind (Seite 11 Mitte der Beschwerdeschrift), erscheint es ausgeschlossen, dass er sein Vorhaben noch vor dem genannten Stichtag verwirklichen kann.

Eine gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 30. Dezember 2016 wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich bereits jetzt absehen ließe, dass die neu durchzuführende Sachverhaltsermittlung voraussichtlich ein dem Antragsteller günstiges Ergebnis zeitigen wird. Die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht jedoch für die Prognose, ein neues, unter Beachtung der Vorgaben des Windenergie-Erlasses und der im dortigen Abschnitt 8.4 Satz 4 bis 6 in Bezug genommenen Arbeitshilfen erstelltes Sachverständigengutachten werde aufzeigen, dass einer Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jedenfalls insofern entgegenstehen dürfte, als durch das Vorhaben Schwarzstörche betroffen werden. Zur näheren Begründung dieser Aussage wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diejenigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die mit dem ersten vollständigen Absatz auf Seite 10 des Entscheidungsumdrucks beginnen und bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 12 reichen; ihnen ist die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

4. Die nach alledem gebotene Ablehnung des Antrags, den Bescheid vom 30. Dezember 2016 für sofort vollziehbar zu erklären, kann auch vor dem Maßstab des Art. 14 GG Bestand haben. Denn der Antragsteller hat lediglich behauptet, nicht aber – wie dies nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich wäre – unter Angabe ins Einzelne gehender, nachvollziehbarer Gründe dargelegt, dass seine Hoffnung, das verfahrensgegenständliche Vorhaben werde der Übergangsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG 2017 unterfallen, weswegen er von der in § 46 EEG 2017 enthaltenen Vergütungsregelung werde profitieren können, bereits eine eigentumsrechtlich verfestigte Anspruchsposition darstellt. Wenn sich sein Wunsch, die von ihm geplante Windkraftanlage noch vor dem 1. Januar 2019 errichten und in Betrieb nehmen zu können, deshalb nicht sollte verwirklichen lassen, weil eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gegen den Genehmigungsbescheid eine Anfechtungsklage erhoben hat, der beachtliche Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können, so liegt darin vielmehr lediglich die Vereitelung einer bloßen, durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten Erwerbsaussicht.

5. Obgleich die vorliegende Beschwerdeentscheidung mangels erfolgter Anhörung der Beteiligten hierzu nicht tragend auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden kann, weist der Verwaltungsgerichtshof, um etwaigen aus der vorliegenden Entscheidung ggf. hergeleiteten Fehlschlüssen für das weitere Vorgehen des Verwaltungsgerichts bzw. des Landratsamts vorzubeugen, darauf hin, dass die im bisherigen Verfahrensgang allein erörterte Problematik eines aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG resultierenden Genehmigungshindernisses u. U. nicht die einzige tatsächliche und rechtliche Fragestellung bildet, von deren Beantwortung der Ausgang des Klageverfahrens RO 7 K 17.163 abhängt. Insbesondere würde die Notwendigkeit, ein erneutes avifaunistisches Gutachten einzuholen, dann entfallen, falls das Vorhaben des Antragstellers von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO erfasst werden sollte, seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen würde und es deswegen nicht genehmigungsfähig wäre, weil es andere öffentliche Belange als solche des Artenschutzes beeinträchtigt.

5.1 U. a. der als Blatt 10 in der Akte „Antragsordner“ befindlichen Landkarte lässt sich mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass innerhalb eines Kreises mit dem nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO vorliegend maßgeblichen Radius von knapp 1,5 km um den Anlagenstandort wesentliche Teile der Ortschaften Kirchendemenreuth, Steinreuth und Altenparkstein liegen. Jedenfalls bei der erstgenannten Ortschaft, die den Hauptort der gleichnamigen Gemeinde bildet, handelt es sich allen derzeit erkennbaren Umständen nach nicht um eine Splittersiedlung im Außenbereich, sondern um einen von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Bebauungszusammenhang.

5.2 Nach Sachlage könnten ferner gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht zugunsten des Antragstellers eingreift. Die Antragsunterlagen dürften am 4. Februar 2014 deshalb nicht vollständig im Sinn dieser Vorschrift gewesen sein, weil das damals vorliegende „Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ vom 6. April 2011 wohl keine prüffähige Unterlage darstellte. „Vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist ein Antrag nicht bereits dann, wenn der Genehmigungsbehörde am maßgeblichen Stichtag zu allen Fragen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Klärung bedürfen, Unterlagen irgendwelcher Art vorlagen; die eingereichten Dokumente müssen vielmehr so beschaffen gewesen sein, dass sie eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auch tatsächlich ermöglichten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 14.3.2017 – 22 ZB 16.1466 – juris Rn. 14).

„Prüffähig“ in diesem Sinn ist ein avifaunistisches Gutachten, das der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 BNatSchG dient, u. a. dann nicht, wenn es hinter wesentlichen Anforderungen zurückbleibt, die sich aus der jeweils einschlägigen Erlasslage ergeben; denn anhand einer solchen Unterlage lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 17). Dass die Untersuchungen, die dem Gutachten vom 6. April 2011 zugrunde lagen, in den weitaus meisten Punkten hinter den im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Erfordernissen zurückblieben, hat eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts in Abschnitt 4.1 des behördeninternen Schreibens vom 26. September 2013 allen derzeit erkennbaren Umständen nach zutreffend aufgezeigt.

5.3 Die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen am 4. Februar 2014 stünde dem Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegen, falls das Landratsamt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 41 f.).

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit in Betracht zu ziehende Schreiben des Landratsamts an den Antragsteller vom 5. März 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien damals „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht vorgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof gibt jedoch zu bedenken, dass jene Erklärung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, „aus der Sicht der verfahrensleitenden Stelle“ innerhalb des Landratsamts lägen nunmehr alle notwendigen Unterlagen vor; dass Fachstellen (ausdrücklich genannt wurde in diesem Zusammenhang die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt) Unterlagen nachfordern könnten, falls die eingereichten Dokumente Unstimmigkeiten aufweisen sollten, lasse sich nicht ausschließen. Der Umstand, dass die im Schreiben vom 5. März 2014 enthaltene Erklärung gerade nicht namens des Landratsamts in seiner Gesamtheit abgegeben wurde (bei einem Verwaltungsakt tritt der handelnde Amtsträger stets für die erlassende Behörde in ihrer Gesamtheit auf), und sie die vorbezeichnete Einschränkung enthielt, könnte u. U. gegen eine Auslegung dieses Schriftstücks als feststellender Verwaltungsakt sprechen. Denn die darin erwähnte, ausdrücklich vorbehaltene Nachforderung von Unterlagen kann außer dem Verlangen nach einer bloßen Behebung marginaler Mängel (dies stünde dem Eintritt der in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Rechtsfolge nicht entgegen) auch die Forderung zum Gegenstand haben, nicht prüffähige Unterlagen durch neue Ausarbeitungen zu ersetzen.

5.4 Sollte nach alledem davon auszugehen sein, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es deshalb unzulässig sein könnte, weil es Belange der Landschaftspflege bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Denn alle fachlichen Stellungnahmen, die im Lauf des Genehmigungsverfahrens diesbezüglich abgegeben wurden, stimmen darin überein, dass der Landschaft, in der die geplante Windkraftanlage entstehen soll, hohe Wertigkeit zukommt und sie hierdurch spürbar nachteilig verändert würde. Zudem ist festzuhalten, dass das Vorhaben auf allen vier Seiten von Landschaftsschutzgebieten umgeben ist und die geplante Windkraftanlage, würde sie errichtet, dort die von ihr ausgehende, in der Stellungnahme des Landratsamts N. a. d. W. vom 18. Januar 2012 nachvollziehbar beschriebene optisch dominierende Wirkung entfalten könnte.

5.5 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dürfte jedenfalls insoweit eine „umweltbezogene Rechtsvorschrift“ im Sinn der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG vorgenommenen Legaldefinition dieses Begriffs – und damit auch im Sinn von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG n.F. – sein, als diese Vorschrift den Schutz der „natürlichen Eigenart der Landschaft“ zum Gegenstand hat (vgl. zur vom Gesetzgeber gewollten Einbeziehung auch planungsrechtlicher Vorschriften, die sich „in irgendeiner Weise auf die Umwelt“ beziehen, die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 5.9.2016, BT-Drs. 18/9526, S. 32). Das in § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG n.F. für die Begründetheit einer „Umweltverbandsklage“ außerdem aufgestellte Erfordernis, dass der (potentielle) Verstoß gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift Belange berührt, die zu den Zielen der klagenden Vereinigung gehören, ist wohl im Hinblick darauf erfüllt, dass der Beigeladene gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 und 3 seiner Satzung u. a. den Zweck verfolgt, die bayerischen Kulturlandschaften und die Freiräume in siedlungsnahen Bereichen zu bewahren. Der Prüfung der Frage, wie es sich – zumal im Licht des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO – auf die Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nach § 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Verfahren RO 7 K 17.163 auswirkt, dass die Klage des Beigeladenen entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 und 3 UmwRG a.F. nicht innerhalb der durch das Verwaltungsgericht bis zum 30. April 2017 verlängerten Frist begründet wurde und die sodann am 1. Juni 2017 vorgetragenen Klagegründe sich mit der Frage der Einschlägigkeit der „10-H-Regelung“ und der sich hieran ggf. knüpfenden Folgen nicht befassen, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

7. Hinsichtlich der Streitwerthöhe folgt der Verwaltungsgerichtshof dem Ansatz des Verwaltungsgerichts.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage - WKA - auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BimSchG - mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch - hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.

Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).

Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.

Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.

1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die - dort verlangte - Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.

Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 - 22 CS 16.2101 - unter Rn. 23 f ausgeführt:

Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:

„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“

Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und - erst recht - der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.

1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 - juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.

1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.

1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass - wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) - das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der - im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden - Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.

1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).

1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck - UA - S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:

„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.

(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - Rn. 36 ff.).

1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich - und im Kern zutreffend - den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:

„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - Rn. 27).“

1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 28).

In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die - vom Kläger thematisierten - möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.

Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O... vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.

Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.

Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.101).

1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.

1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - Rn. 15).

1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.

Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - Rn. 30).

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.

Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (WKA), sog. WKA 1 und 2, für die er das bauplanungsrechtliche Einvernehmen verweigert hat. Mit Antrag vom 2. September 2011 beantragte die Beigeladene eine solche Genehmigung für insgesamt fünf WKA derselben Bauart. Von diesen WKA genehmigte das Landratsamt Tirschenreuth mit Bescheid vom 18. November 2014 (geändert mit Bescheid vom 21.4.2015) indes nur zwei Anlagen (sog. WKA 1 und 2) unter Nebenbestimmungen; für die drei anderen (sog. WKA 3 bis 5) wurde die Genehmigung u. a. wegen Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot versagt.

Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WKA 1 und 2 mit dem Bescheid vom 18. November 2014 (in Gestalt des Bescheids vom 21.4.2015) erhob der Kläger Anfechtungsklage, während die Beigeladene hinsichtlich der mit demselben Bescheid nicht genehmigten WKA 3 bis 5 Versagungsgegenklage erhob (RO 7 K 14.2114). In der mündlichen Verhandlung nahm die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag hinsichtlich der WKA 3 bis 5 und diesbezüglich auch die Versagungsgegenklage zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg stellte daraufhin bezüglich dieser drei WKA das Verfahren ein; die Anfechtungsklage des Klägers wies es mit dem vorliegend angegriffenen Urteil ab. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind hier nicht erfüllt.

1. Der Kläger will ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils daraus ableiten, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - im Hinblick auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b UVPG) oder einer (allgemeinen bzw. standortbezogenen) Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 bzw. Satz 2 UVPG) die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) als Einheit zusammen mit den schon vorhandenen WKA bei Ellenfeld sowie zwei schon genehmigten WKA des Windparks Laub betrachtet werden müssten, so dass die geplante Verwirklichung der streitgegenständlichen Anlagen den Tatbestand des § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG (nachträglich kumulierende Vorhaben) erfülle (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 1 auf S. 3 ff.). Damit kann er nicht durchdringen, auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sich die Standortgemeinde mit Erfolg auf UVP-Recht berufen könnte.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das geltende Recht zutreffend ausgelegt; danach gilt: Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG sind zwei Gruppen von Maßnahmen, die in engem Zusammenhang stehen können (sog. kumulierende Vorhaben) zu unterscheiden; wann der erforderliche enge Zusammenhang gegeben ist, bestimmt sich sonach für technische oder sonstige Anlagen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG und für andere - vorliegend nicht einschlägige - in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG. Gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG erfordert demnach bei technischen Anlagen (zu denen WKA gehören) ein „enger Zusammenhang“, dass die Anlagen (erstens) auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich zweitens) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht es für nicht ganz zweifelsfrei, aber doch für möglich gehalten, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ im Hinblick auf die Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - juris Rn. 24) erfüllt sein könnte, weil vorliegend bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung Vorbelastungen (Lärm und Schattenwurf) in Ansatz gebracht worden seien, die von den schon vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA verursacht werden (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 8). Als nicht erfüllt angesehen hat es dagegen das weitere, zusätzlich zu erfüllende gesetzliche Tatbestandsmerkmal, dass die Anlagen „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass zur Erfüllung dieses Merkmals die Anlagen in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten, der vorliegend aber nicht ersichtlich oder vorgetragen sei, z. B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden seien, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden könnte (UA, S. 8/9). Diese Rechtsansicht steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (z. B. BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - Rn. 16, und B. v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 35; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

1.2. Der Kläger hat in der Antragsbegründung nicht die tatsächlichen Gegebenheiten infrage gestellt, aufgrund derer das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständlichen und die bereits vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA nicht mit „gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden“ sind. Er greift vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach kumulierende Vorhaben in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten. Er meint, bei Windparks dürften nicht dieselben „engen kleinräumigen Beziehungen als Bewertungsgrundlage eines kumulierenden Vorhabens“ angenommen werden, wie sie zum Beispiel bei Industrieunternehmen oder auch Anlagen der Landwirtschaft gegeben seien. Vielmehr stünden Windkraftanlagen schon dann „in kumulierender Beziehung“, wenn sie für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken würden und als „kumulierende Vorhaben objektiv erkannt werden“ könnten (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 unten). Dies überzeugt nicht.

Der Kläger hält den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für die Bejahung eines „engen Zusammenhangs“ im Sinn des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG angelegten Maßstab zwar für nicht sachgerecht, bleibt jedoch vage in Bezug darauf, welche Kriterien nach seiner Ansicht anstelle der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien gelten sollen (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 und 4: „für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken“, „als kumulierendes Vorhaben objektiv erkannt werden können“, „wie ein unbefangener Betrachter die Anlagen insgesamt wahrnimmt“). Diesbezüglich kann eingewandt werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 -, a. a. O., Rn. 24) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris, Rn. 34) gerade nicht auf optisch wahrnehmbare Umstände ankommt, die für oder gegen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang mehrerer Vorhaben sprechen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 12.1.2007 - 1 B 05.3387 u. a. - NVwZ 2007, 1213). Denn im genannten Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber zu befinden, ob die im dortigen Fall zu genehmigenden drei WKA, die von ursprünglich sieben (dann zwischenzeitlich fünf) zusammen geplanten Anlagen „übrig geblieben“ waren, als Einzelanlagen zu betrachten seien oder aber eine „Windfarm“ im Sinn der Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (jeweils in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung) bildeten und deshalb nicht nur einer Baugenehmigung, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurften. Streitgegenständlich war im dortigen Fall somit die Frage, ob es sich bei den verbliebenen Anlagen um ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben handelte mit der Folge, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (bzw. einer Vorprüfung des Einzelfalls) aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG (bzw. aus § 3b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3c UVPG) ergab.

In Bezug auf das von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelte Kriterium einer funktionalen und wirtschaftlichen Beziehung der einzelnen Anlagen untereinander behauptet der Kläger zwar, eine solche Einheit sei bei Windkraftanlagen technisch nicht möglich, und zwar wegen der aus „energietechnischen“ wie auch aus „sicherheitstechnischen“ Gründen gebotenen Mindestabstände; er meint weiter, die „direkte Verknüpfung als betriebliche Einheit“ sei bei Windparks grundsätzlich nicht üblich und nicht machbar und das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit sei bei Industrieanlagen oder auch bei Betrieben landwirtschaftlicher Produktion anwendbar, nicht jedoch bei Windfarmen oder Windparks (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 4). Der Kläger ist aber jeden Beleg für diese Behauptungen schuldig geblieben; er genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts geltend, wonach für das ursprünglich geplante, fünf WKA umfassende Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zwar erforderlich gewesen, aber unterblieben oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, dieser Fehler aber nach Rücknahme der Genehmigungsanträge für drei der fünf Anlagen unschädlich sei, weil jetzt nur noch zwei Anlagen geplant seien und damit die Schwelle zur Pflicht zur allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG: 3 oder mehr Anlagen) unterschritten sei (UA, S. 9/10). Auch insofern unterstellt der Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Klägers, dass er sich auf UVP-Recht mit Erfolg berufen könnte.

Diesbezüglich macht der Kläger geltend, dass ein fehlerhaftes Unterbleiben einer gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Aufhebung der Entscheidung führt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b UmwRG). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt. Es hat aber auf die jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlende Erforderlichkeit dieser Vorprüfung abgestellt. Es ist hier von der Teilbarkeit des Vorhabens in dem Sinn ausgegangen, dass bereits das Landratsamt über die WKA 1 und 2 einerseits und die WKA 3 bis 5 andererseits unterschiedlich entscheiden durfte, und dass jedenfalls mit dem Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und der Rücknahme des Antrags auf Genehmigung dies auch Folgen für die Erforderlichkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls hat. Vorliegend hat der Kläger diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts in seiner Antragsbegründung nicht infrage gestellt. Aus einer derartigen Teilbarkeit ergibt sich vorliegend indes, dass der Anfechtungsantrag des Klägers von vornherein nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit von fünf, sondern nur noch von zwei WKA betroffen hat. Die Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 5 ist jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Belang; insofern liegt ein ablehnender Bescheid des Landratsamts vor, der durch die Rücknahme der Versagungsgegenklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unanfechtbar geworden ist und zudem durch die Rücknahme des Antrags auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung seine Grundlage verloren hat. Der Wegfall eines abtrennbaren Teils des strittigen Vorhabens hat darüber hinaus auch Folgen für die verwaltungsverfahrensrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen, soweit diese von Rechts wegen von der Zahl der mit dem Vorhaben insgesamt geplanten WKA abhängen; dies bedeutet vorliegend, dass für das nur noch aus zwei WKA bestehende Vorhaben eine UVP-Pflichtigkeit nach § 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht (mehr) bestehen konnte.

Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine überzeugenden Gründe, die gegen diese rechtliche Erwägung sprechen; seine Hinweise auf die maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, auf den Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, auf die Nachholbarkeit oder Nichtnachholbarkeit einer unterbliebenen oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen am entscheidenden Punkt - nämlich der Frage der Teilbarkeit des Vorhabens - vorbei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für zwei verbliebene, gemeinsam zur Genehmigung gestellte WKA verwaltungsverfahrensrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten sollten, die das Gesetz erst bei Vorhaben mit mindestens drei Anlagen vorschreibt. Dass für den Bauherrn insofern günstigere Umstände erst während des Drittanfechtungsklageverfahrens eingetreten sind (Klagerücknahme, Antragsrücknahme bezüglich weiterer WKA), hindert die Berücksichtigungsfähigkeit solcher günstigerer Umstände schon im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Zum selben Ergebnis führt auch die vom Verwaltungsgericht angestellte und vom Kläger nicht durchgreifend infrage gestellte Überlegung, dass im Fall der Rücknahme des vollständigen Genehmigungsantrags und eines sogleich neu gestellten, diesmal aber nur auf die WKA 1 und 2 bezogenen Genehmigungsantrags, dieser Antrag nicht zu einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens führen würde (UA, S. 10 oben: „dolo agit…“). Diese Ansicht kann nicht entgegen gehalten werden, sie missachte Belange des Umweltschutzes. Denn die Konsequenz eines gerichtlich zu berücksichtigenden Entfallens der UVP-Pflichtigkeit wäre nicht, dass die Genehmigungsbehörde die bei ihr vorhandenen, ggf. aus einer früheren - wenngleich fehlerhaft - durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung stammenden umweltschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse außer Acht lassen dürfte. Die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen bleiben unberührt. Die Konsequenz ist vielmehr allein, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit einer solchen nicht (mehr) erforderlichen Prüfung für sich genommen nicht mehr die Rechtsfolge nach § 4 Abs. 1 UmwRG (Aufhebung der Genehmigung) auslöst.

3. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die dem Vorhaben entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange des Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verkannt (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 3 auf S. 7/8). Ein den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügender Vortrag hätte insoweit erfordert, dass sich der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten entgegenstehenden Belange konkret und substantiell zu den WKA 1 und 2 äußert und darlegt, inwiefern diesen beiden Anlagen derartige Belange entgegen stehen; auf die WKA 3 bis 5 kommt es hingegen nicht an. Eine entsprechende, gerade auf die WKA 1 und 2 bezogene Darlegung war umso mehr erforderlich, als das Verwaltungsgericht seine Ausführungen ausdrücklich auf die WKA 1 und 2 bezogen, hingegen zu den WKA 3 bis 5 ausgeführt hat, die vom Beklagten geübte Kritik an der Wahl der Fixpunkte durch den Gutachter der Beigeladenen habe vor allem die Einsehbarkeit der WKA 3 und die Schlussfolgerungen zu den WKA 3 bis 5 betroffen (UA, S. 19 Mitte). Der Beklagte hat außerdem in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 23.6.2016) darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Aspekte Biotopschutz und Kollisionsrisiko nur die WKA 3, 4 und 5 beträfen, wogegen für die WKA 1 und 2 aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde kein Biotopverlust und kein Kollisionsrisiko bestünden. Dieser Antragserwiderung hat der Kläger danach nichts mehr entgegen gesetzt. Er beschränkt sich nach wie vor auf pauschale und außerdem nicht zwischen den WKA 1 und 2 einerseits und den - nicht streitgegenständlichen - WKA 3 bis 5 andererseits differenzierende Vorhalte: So habe das Verwaltungsgericht die gebotene Prüfung unterlassen, ob im Rahmen der naturschutzfachlichen Ermittlung der Beklagte die notwendigen Nachforschungen ausreichend vorgenommen habe. Es habe sich im Wesentlichen auf die unvollständigen Ermittlungen des Gutachters der Beigeladenen bezogen, aber übersehen, dass die untere Naturschutzbehörde „zu Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen“ habe, dass der gesamte Bereich der beantragten WKA hinsichtlich der geschützten Arten Schwarzstorch und Rotmilan nicht geeignet sei; zudem lägen alle fünf WKA so nahe beieinander, dass es hinsichtlich der Raumnutzung durch Schwarzstorch und Rotmilan keine Unterschiede unter den WKA geben könne, vielmehr bei allen fünf WKA die gleiche Gefährdung vorliege, zumal für Schwarzstörche ein erweiterter Prüfbereich von 10.000 m und für Rotmilane ein solcher von 6.000 m (jetzt: beim Rotmilan 4.000 m nach dem bayer. Windenergie-Erlass - BayWEE - vom 19.7.2016, AllMBl. 2016, S. 1642) gelte.

Das Verwaltungsgericht hat dagegen auf drei Seiten (UA, S. 17 bis S. 20) ausführlich dargelegt, weshalb es die Einschätzung der Genehmigungsbehörde für nachvollziehbar hält, wonach artenschutzrechtliche Verstöße mit der Folge eines sich hieraus ergebenden entgegenstehenden Belangs im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten sind. Es hat insbesondere auch ausgeführt, der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde habe in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Untersuchungen nach den Vorgaben des Windkrafterlasses durchgeführt worden seien. Es sei für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb hier aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Anforderungen gestellt werden müssten (UA, S. 19 Mitte). Mit dieser gerichtlichen Aussage innerhalb der Entscheidungsgründe, die im Widerspruch zu der in der Antragsbegründung des Klägers enthaltenen Behauptung steht, es fehle „eine ausreichende Raumnutzungsanalyse nach den Grundsätzen des sogenannten Bayerischen Windkrafterlasses“ (jetzt: Windenergie-Erlass - BayWEE - vom 19.7.2016), setzt sich der Kläger - abgesehen von der erwähnten bloßen Behauptung - nicht auseinander. Er verfehlt damit die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

4. Der Kläger vermag auch keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, soweit er Fehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Belang des Landschaftsschutzes geltend macht (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 4 auf S. 8/9).

4.1. Mit seinen diesbezüglichen Einwänden bestreitet der Kläger die Tauglichkeit der vom Verwaltungsgericht verwendeten Argumente, er wertet den bei einem Augenschein erhobenen Befund bezüglich des Landschaftsbilds und dessen zu erwartende Beeinflussung durch die geplanten WKA anders als das Gericht, und er versucht eine fehlerhafte Würdigung durch das Gericht daraus abzuleiten, dass dieses noch vor wenigen Jahren bei insoweit gleicher Rechtslage das gesamte - heute noch unveränderte - Gebiet als landschaftlich schützenswert erachtet und deshalb entsprechende Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WKA abgewiesen habe. Alle vom Kläger insoweit erhobenen Rügen laufen im Kern darauf hinaus, dass er das - von ihm für falsch gehaltene - Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung angreift.

Damit kann er keinen Erfolg haben. Der letztgenannte Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der vom Kläger aufgezeigte mögliche Widerspruch in der Beurteilung des Landschaftsschutzes auch dahingehend aufgelöst werden könnte, dass die vor einigen Jahren vorgenommenen gerichtlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft gewesen sein könnten, die streitgegenständliche Beurteilung dagegen zutreffend ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers Fehler des Verwaltungsgerichts bei seiner Überzeugungsbildung nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.9.2001 - 15 ZB 00.1583, juris, Rn. 4; Höfling in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 47 ff). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B. v. 14.1.2010 - 6 B 74/09 - Buchholz 402.41 Nr. 87; B. v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 u. a. - NVwZ-RR 2011, 382; B. v. 31.10.2012 - 2 B 33/12 - NVwZ-RR 2013, 115, Rn. 12). Solche Fehler zeigt der Kläger in seiner Darlegung nicht auf; aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sein sollen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 14.3.2013, a. a. O., m. w. N.).

4.2. Der Kläger wirft schließlich innerhalb der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, „weshalb das Gericht erster Instanz hier ohne jedwede weitere Einholung von Gutachten zur Landschaftsästhetik/Landschaftsschutz derart entscheidet“. Damit beruft er sich wohl nicht unmittelbar auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern auf den des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hier in Gestalt eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einwand des Klägers ist aber schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil er nach seinem Vortrag weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unbedingten Beweisantrag gestellt oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung (vorliegend durch das vom Kläger für erforderlich gehaltene Gutachten) hingewirkt hat noch mit seiner Antragsbegründung substantiiert ausgeführt hat, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären, und weshalb sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328; BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Kläger aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (WKA).

Mit am 27.12.2013 beim Landratsamt eingegangenen Antragsunterlagen beantragte die Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei WKA des Typs S. … mit einer Nabenhöhe von 143 m und einem Rotorradius von 57 m (Gesamthöhe 200 m) auf den Grundstücken Fl. Nr. ...28 und Fl. Nr. ...15 Gemarkung … Mit Schreiben vom 30.12.2013 beteiligte die Genehmigungsbehörde erstmals verschiedene Fachstellen. Mit Schreiben vom 16.1.2014 bat die Klägerin darum, ihr baldmöglichst mitzuteilen, dass die eingereichten Unterlagen vollständig seien. Mit Schreiben vom 21.1.2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass der Antrag nicht vollständig sei. Wenn die Sichtung der Unterlagen abgeschlossen sei, erhalte sie eine Aufstellung der nachzureichenden Unterlagen. Am 22.1.2014 wurden weitere Unterlagen nachgereicht. Der Beklagte wurde nachfolgend aufgefordert, der Klägerin kurzfristig bis spätestens 28.1.2014 die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu bestätigen.

Mit Schreiben vom 12.2.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig seien. In zahlreichen Unterpunkten wurde dargelegt, welche Unterlagen fehlten bzw. welche Unterlagen nachzubessern seien. U.a. fehle ein Standsicherheitsnachweis. Da nach Angaben der Klägerin keine Typenprüfung vorliege, wären eine Einzelstatik und ein Bodengutachten erforderlich. Für eine Vollständigkeitserklärung seien die statischen Unterlagen nach § 10 Bauvorlagenverordnung – BauVorlV – erforderlich. Im Hinblick auf die Unterlagen zum Naturschutz wurde unter anderem beanstandet, es falle bei grober Durchsicht auf, dass die Erfassung der Vögel in mehreren Punkten nicht der Anlage 6 zum Windenergie-Erlass vom 20.12.2011 entspreche. Die drei bis vier Jahre zurückliegenden Erhebungen seien nicht aktuell genug. Es wäre zu ermitteln, ob sich im Prüfbereich regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate befinden und wie diese zu WKA und Horst situiert sind bzw. ob die WKA überflogen werden. Dies betreffe insbesondere die Arten Rotmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu. Die TK 6635 enthalte im Gegensatz zur TK 6535 zusätzlich den Schwarzstorch. In den Unterlagen zu einer saP (Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung) müsse grundsätzlich auf alle kartierten Vogelarten eingegangen werden, wobei dies bei den sog. Allerweltsarten in vereinfachter Form genüge. Es fehlten auch Angaben, welcher Beobachter von welchem Standort (Karte) aus zu welchen Uhrzeiten an welchem Tag bei welchen Temperaturen und welcher Windgeschwindigkeit die Erfassung durchgeführt habe. Auf die Einsehbarkeit des Geländes und die verwendeten Hilfsmittel (siehe Anlage 6 zum Windenergie-Erlass) wäre ebenfalls einzugehen. Die Fledermauserfassungen seien aus dem Jahr 2010, also veraltet. Außerdem fehlten auch hier wie bei den Vogelerfassungen exakte Angaben. Im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) fehle ein Rodungsplan mit nachvollziehbarer Flächenermittlung für Rodung und Kahlhieb. Es fehlten auch nähere Angaben zu den Kultur- und Sachgütern. Es sei eine standortbezogene Vorprüfung nach UVPG erforderlich. Mangels Sichtbarkeitsanalyse könne noch nicht festgestellt werden, ob ein gemeinsamer Einwirkungsbereich auf die Klosterburg … und fünf weitere Windenergieanlagen gegeben sei. Verschiedene Mängel von Unterlagen werden benannt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden weitere bzw. überarbeitete Unterlagen beim Beklagten eingereicht (u.a. zur standortbezogenen Vorprüfung der UVP-Pflicht, überarbeitete Abstandsflächenpläne sowie aktualisierte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Baugrundgutachten). Mit Schreiben vom 2.4.2014 verlangte der Beklagte erneut die Überarbeitung der eingereichten Unterlagen im Hinblick auf zahlreiche Punkte. Es wird ausgeführt, die Einzelstatik für die WKA sowie ggf. weitere Unterlagen seien noch vorzulegen. Zum Nachweis der gesicherten Erschließung fehlten weiterhin die Darstellungen über die Erschließung für Wartungsfahrzeuge im Lageplan. Im LBP fehle immer noch ein Rodungsplan mit nachvollziehbarer Flächenermittlung für Rodung und Kahlschlag. Mit Schreiben vom 20.5.2014 wurde erneut der Klägerin mitgeteilt, dass der Standsicherheitsnachweis zu den Bauvorlagen nach § 3 Nr. 4, § 10 BauVorlV zähle. Vor Erteilung einer Genehmigung müsse daher entweder die Einzelstatik oder eine Typenprüfung vorliegen. Die Rückbauverpflichtungen seien ebenso nachzureichen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege fordere eine Sichtanalyse. Mit Schreiben vom 23.6.2014 wurde nochmals auf fehlende bzw. unzureichende Unterlagen hingewiesen.

Mit Schreiben vom 10.4.2014 teilte die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) dem Landratsamt mit, dass die BGR als Träger öffentlicher Belange in ihrer Funktion als nationaler seismologischer Dienst und Betreiber seismologischer Messeinrichtungen Stellung nehme und im Hinblick auf die Unterschreitung des Mindestabstandes zu der seismologischen Messstation am Standort 2. … (sog. 2. ….) keine Zustimmung erfolge und begründete dies näher.

Mit Bescheid vom 27.10.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab. Die Begründung der Ablehnung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die geplanten WKA schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen verursachten, und diese die Messstation 2. … des Gräfenberg-Arrays der BGR unzumutbar beeinträchtigen und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würden. Den Windkraftanlagen stehe außerdem das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf geschützte Fledermausarten entgegen. Trotz des viel zu geringen Untersuchungsumfangs in der saP seien in den 3 Nächten der Batcorder-Erfassung zwischen 54 und 1.482 Fledermausrufe von 5 bis 13 verschiedenen Arten registriert worden. Die vorgelegte saP entspreche auch nicht den Vorgaben des Windenergieerlasses.

Am 24.11.2014 ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht näher dazu ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Messstation 2. … der BGR dem Vorhaben nicht entgegen stehe. Auch das artenschutzrechtliche Tötungsverbot stehe dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen. Insoweit sei der Bayerische Windenergie-Erlass und somit zwingend auch die LfU-Ausarbeitung „Fachliche Erläuterungen zum Windkrafterlass Bayern; Fledermäuse – Fragen und Antworten“ vom April 2013 maßgeblich. Danach sehe der Windkrafterlass vor, dass durch eine kontinuierliche Aktivitätserfassung (Gondelmonitoring) bei laufendem Betrieb der Anlage die Fledermausaktivität und das damit ggf. verbundene erhöhte Tötungsrisiko im Gondelbereich beobachtet werden und daher von einer der Genehmigung vorausgehenden Erhebung abgesehen werden könne. Im Hinblick auf Einwände des Beklagten im Klageverfahren, die am 21.11.2014 in Kraft getretene Änderung von Art. 82 BayBO (sog. 10-H-Regelung) stehe dem Vorhaben entgegen, wird entgegnet, die eingereichten Unterlagen seien am 4.2.2014 vollständig gewesen. Es wird vorgebracht, es sei bei den Landratsämtern gängige Verwaltungspraxis, auf die Vorlage der Statik und des Bodengutachtens vor der Genehmigung zu verzichten und dies über eine Auflage in der Genehmigung zu regeln. Daran müsse sich das Landratsamt unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung festhalten lassen. Das hier zuständige Landratsamt selbst sei bei einem anderen Vorhaben in der Nähe so vorgegangen. § 10 der BauVorlV sei hier auch nicht anwendbar. Überdies sei der Klägerin seitens des Beklagten telefonisch bestätigt worden, dass weder die Vorlage eines Baugrundgutachtens noch der Einzelstatik für die Erteilung der Genehmigung erforderlich sei. Zu der Einreichung des Baugrundgutachtens noch während des Genehmigungsverfahrens sei es erst durch eine Anregung seitens des Beklagten gekommen, die Beklagte solle sich vorab an das Wasserwirtschaftsamt wenden, um ermitteln zu können, welche Unterlagen weiterhin erforderlich seien. Hintergrund der Nachreichung von Unterlagen seien teils marginale Änderungen, teils Nachforderungen nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gewesen. Ferner seien teils vom Beklagten selbst nach Ablauf des Stichtags Unterlagen gefordert worden, mit deren Notwendigkeit für die geplanten Windkraftanlagen nicht zu rechnen gewesen sei (standortbezogene Vorprüfung nach UVPG, Denkmalschutz). Die saP vom 16.9.2013 sei mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abgestimmt gewesen. Weiterhin habe die UNB in ihrer Stellungnahme vom 6.2.2014 ausdrücklich von einer Aktualisierung des saP-Gutachtens hinsichtlich der Vogelwelt gesprochen. Nach der Regelung des § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV beginne die Fachstellenbeteiligung auch erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig seien. Aus dem Ablauf des behördlichen Verfahrens ergebe sich, dass von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zum Stichtag 4.2.2014 ausgegangen werden müsse.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Landratsamtes … vom 27.10.2014 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, über die mit Datum vom 27.12.2013 (Eingang beim Landratsamt) beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen des Typs S. … auf den Grundstücken Fl. Nr. ...28 und Fl. Nr. ...15 der Gemarkung …, Gemeinde 1. …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf den Ablehnungsgrund Fledermausschutz wird ausgeführt, die Naturschutzbehörde habe eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Wegen des unbestrittenen Vorkommens geschützter stark gefährdeter Fledermausarten in der Nähe des Vorhabenstandortes könne ohne ein Gutachten mit Kartierungen nicht geprüft werden, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einer Genehmigung entgegenstehen. Die Klägerin hätte zumindest auf Grund einer worst-case-Annahme von Beginn an Abschaltzeiten entsprechend Anlage 5 des WKE in Kauf nehmen müssen. Eine Sicherstellung der artenschutzrechtlichen Verbote durch Auflagen sei nicht möglich. Durch die am 21.11.2014 in Kraft getretene Änderung von Art. 82 BayBO (sog. 10-H-Regelung) dürfte sich eine Prüfung dieser weiteren Genehmigungsvoraussetzung jedoch zwischenzeitlich erübrigt haben. Die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen würden weniger als 10-H zur Ortschaft 3. … einhalten, die einen Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB darstelle. Die Antragunterlagen seien zum Stichtag 4.2.2014 nicht vollständig gewesen. Nach § 10 Abs. 1 und 2 BauVorlV, der auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar sei, müsse ein Standsicherheitsnachweis, in dem auch die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit anzugeben ist, vorgelegt werden. Daran fehle es hier. Ein Baugrundgutachten sei auch zur Beurteilung der hydrogeologischen Situation durch das Wasserwirtschaftsamt erforderlich. Ein Verzicht auf das Baugrundgutachten vor Erteilung der Genehmigung sei jedenfalls dann nicht möglich und üblich, falls das Baugrundgutachten zugleich die Würdigung der hydrogeologischen Situation abdecken soll und keine gesonderten Unterlagen nur zur Beurteilung der hydrogeologischen Situation vorgelegt werden. Hier sei eine Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt mangels Baugrundgutachten oder anderer Verfahrensunterlagen überhaupt nicht möglich gewesen. Die Antragsunterlagen seien zum Stichtag 4.2.2014 auch im Hinblick auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht vollständig gewesen. Die Erfassung der schlaggefährdeten Vogelarten habe nicht den Anforderungen des Windkrafterlasses vom 20.12.2011 entsprochen.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben keine Klageanträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die umfangreichen Schriftsätze, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.8.2016 verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung des gestellten Antrags auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da die ablehnende Entscheidung des Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und die Klägerin daher durch den Bescheid vom 27.10.2014 nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn zum hier im Rahmen der Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2016, 22 BV 15.2169 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 23.7.2015 - 7 C 10/13 – juris Rn. 34) stehen dem Vorhaben Versagungsgründe entgegen.

Nach § 6 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen. Andere anlagenbezogene öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen sind, sind u.a. die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSchG). Vorliegend steht dem im baurechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB geplanten Vorhaben entgegen, dass es bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist.

1. Der Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass das Vorhaben nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert ist, auch wenn die beantragten Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dienen.

Nach der sog. „10-H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 BayBO findet in Bayern § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Die aufgrund Gesetz v. 17.11.2014 mit Wirkung vom 21.11.2014 vom Bayerischen Gesetzgeber in die BayBO eingefügte 10-H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO geht zurück auf die bundesrechtliche Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht (vgl. die nach Art. 29 Abs. 1 VfGHG für das Gericht bindende Entscheidung des BayVerfGH v. 9.5.2016, Az. Vf. 14-VII-14, Vf. 3-VIII-15, Vf. 4-VIII-15 – juris).

a) Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen sollen in einem geringeren Abstand als das 10-fache ihrer Höhe zu Wohngebäuden in den genannten baurechtlichen Gebietsarten errichtet werden. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 18.8.2016 darin übereingestimmt, dass die Ortschaft 3. … (bis zum Zusammenschluss verschiedener Gemeinden zur Gemeinde 1. … zum 1.7.1972 noch eigenständige Gemeinde), die sich in einem Abstand von ca. 1 – 1,3 km von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen befindet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB darstellt, was anhand des Luftbildes (Bayern-Atlas) auch für das Gericht nicht zweifelhaft ist. In der Ortschaft 3. … findet sich Wohnbebauung (vgl. z.B. die in der schalltechnischen Untersuchung des Ing.Büros … vom 20.12.2013 untersuchten Immissionsorte 8.1, 8.2 und 8.3), die dort bauplanungsrechtlich allgemein zulässig ist. Hinsichtlich der Gebietsart geht die Klägerin selbst nach den von ihr vorgelegten Unterlagen (z.B. schalltechnische Untersuchung) von einem Dorfgebiet oder einem Mischgebiet aus (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Bei einer Gesamthöhe der Anlagen von 200 m (vgl. Art. 82 Abs. 2 S. 1 BayBO) wird der nach Art. 82 Abs. 1 BayBO erforderliche Mindestabstand von 10-H zu der Wohnbebauung nicht eingehalten.

b) Zugunsten des Vorhabens der Klägerin greift auch nicht die Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO. Danach findet Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4.2.2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist. Auch die Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 und 2 BayBO ist verfassungsgemäß. Sie ist nach der bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 9.5.2016 mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar; die beschränkte Anwendung der Abstandsregelung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits laufende, aber noch nicht abgeschlossene Genehmigungsverfahren begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVerfGH v. 9.5.2016 – juris Rn. 140, 150 ff.).

Dem Landratsamt … lag zum maßgeblichen Zeitpunkt 4.2.2014 zwar bereits der immissionsschutzrechtliche Antrag für das Vorhaben vor, dieser war aber nicht vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO.

Auszugehen ist für die Frage der Vollständigkeit von Antragsunterlagen davon, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bestimmt allgemein, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Insoweit enthalten die §§ 3 ff. der 9. BImSchV nähere Anforderungen. Nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen den Anforderungen des § 3 der 9. BImSchV und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e 9. BImSchV entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Vorhabensträger unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Die Behörde kann zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, (…), bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können.

Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten (BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 14). Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (BayVGH B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 15).

Dies zugrunde legend ergibt sich hier Folgendes:

aa) Der Antrag der Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt 4.2.2014 unvollständig, weil ihm keine prüffähigen Unterlagen zum Artenschutz beilagen.

Zu den im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen vorzulegenden Unterlagen gehören auch solche, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. In der Regel ist bei Windkraftanlagen daher eine sog. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vorzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016, 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10). Im Bereich der Erfassung des Bestands der geschützten Arten bei der Prüfung des Artenschutzes steht den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzrechtlicher Beurteilungsspielraum zu, der allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 29.3.2016 – 22 ZB 14.18754 - juris; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 20).

Zu den Anforderungen an die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat der BayVGH (U.v. 29.3.2016 – 22 B 14.1875, 22 B 1422 B 14.1876 – juris Rn. 40 f.) folgendes ausgeführt:

„Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, B.v. 18.6.2007 – 9 VR 13.06 – Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 2 Rn. 20; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 59). Sie werden sich regelmäßig aus zwei Quellen speisen, die sich wechselseitig ergänzen können, nämlich zum einen aus der Bestandserfassung vor Ort, zum anderen aus der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a.a.O. Rn. 59). Wie viele Begehungen zu welchen Jahres- und Tageszeiten im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren, z.B. von der Größe des Untersuchungsraumes sowie davon ab, ob zu diesem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a.a.O. Rn. 60).

Angesichts der Weite und relativen Unbestimmtheit der rechtlichen Vorgaben, anhand derer sich beurteilt, welche Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 BNatSchG im Vorfeld der Genehmigung von Windkraftanlagen durchzuführen sind, hat das damalige Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seiner Eigenschaft als oberste Naturschutzbehörde auf Landesebene (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG) durch den im Einvernehmen mit den weiteren in ihrem Aufgabenbereich berührten Ministerien herausgegebenen „Windkrafterlass Bayern“ Art und Weise der insoweit gebotenen Erhebungen näher konkretisiert. Den in dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen Aussagen kommt zwar nicht der Rang bindender rechtlicher Bestimmungen zu. Die darin aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände sind jedoch, da sie auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738).“

Die zum 4.2.2014 vorliegende saP mit Erstellungsdatum 16.9.2013 genügt diesen Anforderungen nicht und stellt auch aus sonstigen nachvollziehbaren Gründen keine prüffähige Unterlage für die artenschutzrechtliche Thematik dar.

Ausweislich der am 4.2.2014 vorliegenden saP vom 16.9.2013 basiert das Gutachten im Wesentlichen auf einem Bericht vom 22.9.2011 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet …“ (vgl. saP v. 16.9.2013, Gliederpunkt 1.1, Seite 1). Die zugrunde liegenden Erhebungen zu Brutvögeln fanden in den Jahren 2010, 2011 und dann ergänzend 2013 statt in einem Zeitraum von März 2010 bis ca. Juli 2013 [vgl. Tabellen ab Seite 9: Programmteil A – „Probeflächenkartierung im Kernbereich des Sondergebiets“ – vier Begehungen pro Fläche, jeweils mindestens 2 Stunden zu unterschiedlichen Tageszeiten, insgesamt mehr als 15 Stunden im April und Mai 2011 sowie Juni und Juli 2013; Programmteil B „erweiterte Probeflächenkartierung“ – Erfassungsdauer 2 – 3 Stunden pro Termin, insgesamt ca. 8 Stunden im März 2010 sowie April und Mai 2011; Programmteil C – „selektive Bestandsermittlung im großen Umgriff“ – 3 Termine à 4-5 Stunden, insgesamt rund 13 Stunden im März 2010 sowie April und Mai 2011]. Des Weiteren wird unter Programmteil D – auf „diverse Aufnahmen an verschiedenen Standorten und Terminen“ in den Zeiträumen Juli - September 2010, September 2011 sowie Juni/Juli 2013 Bezug genommen, die nicht näher spezifiziert sind.

Wie ausgeführt, kommt der Unteren Naturschutzbehörde auch im Hinblick auf die Erfassung der geschützten Vogelarten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Andererseits darf von den im Windkrafterlass (in der damaligen Fassung vom 20.12.2011) als Verwaltungsvorschrift enthaltenen Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (s.o.).

Vor diesem Hintergrund ist es aufgrund des potenziellen Vorkommens der von der UNB benannten schlag- bzw. störungsempfindlicher geschützter Vogelarten gemäß Anlage 2 des Windkrafterlasses sachgerecht, dass der Beklagte beanstandet hat, dass die Angaben in der saP vom 16.9.2013 zum Teil auf 3 bis 4 Jahren zurückliegenden Erhebungen beruhten. Insoweit liegt es auf der Hand, dass die Erhebungen und Überprüfungen aktuell sein müssen, nachdem beispielsweise Brutvorkommen geschützter Vogelarten im Bereich der geplanten Anlagen oder im Hinblick auf besondere Flugkorridore zu relevanten Nahrungshabitaten sich ändern bzw. neu hinzukommen können und es im Rahmen des Genehmigungsverfahren maßgeblich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung von entsprechenden Verbotstatbeständen auszugehen ist oder nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte gefordert hat, dass eine ausführliche Ermittlung aller Vogelarten nach Anlage 2 des Windkrafterlasses gemäß dessen Anlage 6 durchgeführt wird (vgl. auch Hinweis des Gutachters auf ein Gespräch mit dem Vertreter der UNB am 25.2.2015 im 2. Nachtrag zur saP auf Seite 1). Auch die weiteren Vorgaben des Beklagten, nämlich dass zu ermitteln ist, ob sich im Prüfbereich regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate befinden und wie diese zu den WKA und Horst situiert sind bzw. ob die WKA überflogen werden, entsprechen den Vorgaben des Windkrafterlasses.

Da die saP vom 16.9.2013 diesen Anforderungen grundlegend nicht genügte und nicht nur Detailfragen nachbesserungsbedürftig waren, handelt es sich nicht um eine „prüffähige“ Unterlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BayVGH. Dies ergibt sich – wie bereits näher dargestellt - vor allem daraus, dass maßgebliche Bestandsaufnahmen noch aus den Jahren 2010 und 2011 stammen und die vorgenommenen Erhebungen und die Abhandlung der artenschutzrechtlichen Problematik im Hinblick auf die Untersuchungstiefe und die Vorgehensweise insgesamt nicht den Vorgaben des Windkrafterlasses vom 20.12.2011 entsprachen. Die angeführten Erhebungen sind überwiegend auch im Hinblick auf die Einhaltung der fachlichen Anforderungen nicht nachvollziehbar. Die angeführten Angaben zu Begehungen (Programmteil A), Bestandsaufnahmen (Programmteil B), die weiteren Termine (Programmteil C) und weiteren diversen Feststellungen (Programmteil D) sind hinsichtlich der konkreten Zeiten (relevant z.B. in Bezug Hauptaktivitätszeiten der Arten), der vorherrschenden Bedingungen, des konkreten Orts der Feststellungen (Einsehbarkeit des Geländes etc.) ohne nähere Angaben. Der Windkrafterlass (Anlage 6) sieht insoweit eine Konzentration der Untersuchungen auf den Prüfbereich im Horstumfeld von „Fixpunkten“ aus vor, mit guter Übersicht auf den Anlagenstandort und seine Umgebung. Darüber sind in der vorgelegten saP, Stand 16.9.2013, keine konkreten Erläuterungen oder Angaben enthalten. Die angeführten Erhebungen genügen zudem auch hinsichtlich der Beobachtungszeiten (54 Stunden pro Beobachtungspunkt im Zeitraum Mitte März bis Ende August, wobei zwei oder mehr Beobachtungspunkte empfohlen werden) nicht den Anforderungen des Windkrafterlasses, zumal hier Erhebungen aus drei verschiedenen Jahren zugrunde gelegt wurden.

Aus diesen Defiziten ergibt sich insgesamt, dass die saP vom 16.9.2013 keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Thematik darstellte. Daran ändert nichts, dass im (internen) Schreiben der UNB vom 6.2.2014 in Punkt 2 von einer „Aktualisierung“ die Rede ist, worauf die Klägerin verweist. Aus den dort genannten Anforderungen und den im Schreiben an die Klägerin vom 12.2.2014 (Nr. 16) aufgezeigten Mängeln ergibt sich vielmehr, dass eine grundlegende Überarbeitung der Unterlage für erforderlich gehalten wird und die vorgelegte saP nicht nur in einzelnen Punkten nachzubessern oder zu aktualisieren ist.

Der Einwand, die zu erstellende saP bzw. seine Grundlagen seien zwischen Ersteller und einem Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit wird auf eine e-mail vom 6.6.2013 verwiesen, in der dem Ersteller der saP aufgrund einer Anfrage mitgeteilt wurde, dass die (im Rahmen eines früheren Bauleitplanverfahrens erstellten Gutachtens vom 22.9.2011) ermittelten Grundlagen ansonsten als ausreichend angesehen werden könnten. Der e-mail ist nicht der Inhalt zu entnehmen, dass die der saP zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde gelegten Erhebungen ausreichend seien. Vielmehr ist in der vorhergehenden e-mail des Verfassers der saP davon die Rede, „dass der Bericht entsprechend für einen BImSchG-Antrag verfasst werden solle“. „Der nahe Umgriff beider Windkraftanlagen werde demnächst nochmal aktuell überprüft.“ Daraus ergibt sich, dass neue Erhebungen geplant waren. Nachdem dem Vertreter der UNB zum Zeitpunkt der Korrespondenz im Mai 2013, damit ca. ein halbes Jahr vor Einreichung des Antrags weder der nähere Inhalt der vorzulegenden saP bekannt war, noch sich ergibt, dass näher und konkret über die Anforderungen an die saP verhandelt oder gesprochen wurde, kommt der e-mail ersichtlich nicht die Wirkung einer verbindlichen Abstimmung der Anforderungen an die saP zu. Die e-mail konnte damit nur als eine allgemeine vorläufige informelle Auskunft bzw. Information ohne konkrete Bindungswirkung verstanden werden. Selbst der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Vollständigkeit der immissionsschutzrechtlichen Antragsunterlagen kommt wohl nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung zu (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 7; B.v. 17.1.2017, 22 ZB 16.95 – juris Rn. 20).

bb) Der Antrag der Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt 4.2.2014 auch unvollständig, weil ihm keine prüffähigen Unterlagen zur Standsicherheit der Anlagen und kein Baugrundgutachten und zudem keine anderen geeigneten Unterlagen, die eine Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange ermöglichten, beilagen.

§ 10 Abs. 1 der BauVorlV bestimmt zum Inhalt der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren, dass für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit (…) eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen sind. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 BauVorlV müssen die statischen Berechnungen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Am 4.2.2014 lagen dem Landratsamt keine Unterlagen zur Standsicherheit der Anlagen vor, weder eine Typenprüfung noch eine Einzelstatik mit Angaben zur Gründung und ein Baugrundgutachten.

Der Einwand der Klägerin, die Bauvorlagenverordnung sei hier nicht einschlägig, greift nicht durch. Nachdem die Anlagen, würden sie nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sein, materiell einer Baugenehmigung bedürften, sind dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag auch die zur Prüfung der entsprechenden baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, nachdem die Baugenehmigung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen ist. Denn aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG sind auch diese Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich. Art und Umfang der Bauvorlagen richten sich nach den landesrechtlichen Bauvorschriften, hier damit nach der bayerischen Bauvorlagenverordnung (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2016; Rn. 6 zu § 4 der 9. BImSchV).

Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin verbindlich zugestanden hat, dass diese Unterlagen nach der Erteilung der Genehmigung bis Baubeginn nachgereicht werden können und dies durch eine Auflage in der Genehmigung geregelt wird. Ein derartiges Vorgehen kommt nach § 7 Abs. 1 S. 5 der 9. BImSchV zwar grundsätzlich in Betracht. Aus den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung ergibt sich aber nicht, dass der Vorhabensträger entgegen der gesetzlichen Regelung in § 10 BauVorlV von vornherein, ohne ein entsprechendes eindeutiges und verbindliches Zugeständnis der Behörde, von sich aus auf die Vorlage entsprechender Unterlagen verzichten durfte. Insoweit ist es nicht erforderlich, wie von Klägerseite ausgeführt, dass die Behörde entsprechende Unterlagen verlangt, sondern umgekehrt bedarf es einer eindeutigen ausdrücklichen Zulassung der Nachreichung der Unterlagen nach Genehmigungserteilung durch die Behörde.

Von Seiten des Landratsamtes wurde ein derartiges Zugeständnis ausdrücklich bestritten; es handele sich hierbei offensichtlich um ein Missverständnis. Aus den vorgelegten Behördenakten und auch sonst ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine derartige Zusage gemacht worden wäre. Im Schreiben der Klägerin vom 20.12.2013, mit dem der Antrag eingereicht wurde, ist ausgeführt: „Bzgl. Vorlage des Baugrundgutachtens und der Einzelstatik bitten wir um Mitteilung, ob dessen Vorlage vor Baubeginn als ausreichend erachtet wird. Andernfalls würden wir diese Unterlage in Absprache mit Ihnen dann nachreichen, wenn sich eine Genehmigungsfähigkeit des Projekts abzeichnet“. Demzufolge ging die Klägerin bei Einreichung des Antrages selbst nicht davon aus, dass von vornherein eine Nachreichung der Unterlagen nach der Erteilung der Genehmigung und vor Baubeginn ausreichend ist. Es ergibt sich auch nicht, dass dies im weiteren Verfahren vom Beklagten zugestanden worden wäre, insbesondere nicht in einem Telefonat mit dem Vertreter der Klägerin, wie vorgebracht. Von Seiten der damals zuständigen Sachbearbeiterin findet sich handschriftlich auf dem Schreiben der Klägerin vom 20.12.2013 bei der angesprochenen Passage zum Baugrundgutachten (Bl. 9 Rückseite im Order mit Schriftverkehr) die Randnotiz: „Tel. mit … 21.01.14: Prüfung über Bedingung“, „in der Genehmigung, Unterlagen im GenVf. erf.“. Dies spricht dafür, dass nicht zugestanden war, dass das Baugrundgutachten erst nach Erteilung der Genehmigung nachgereicht werden konnte. Dafür spricht schließlich auch die handschriftliche Anmerkung auf dem Schreiben der Klägerin vom 24.1.2014 (Bl. 112 des Ordners mit Schriftverkehr), wonach die Ausführungen der Klägerin in diesem Schreiben, wonach in einem Telefonat erklärt worden sei, dass die Vorlage des Baugrundgutachtens und der Einzelstatik für die Erteilung der Genehmigung nicht unbedingt notwendig sei, mit einem Fragezeichen und der handschriftlichen Bemerkung „falsch verstanden“ versehen wurde. Zweifel gehen hier zu Lasten der Klägerin.

Unabhängig davon hätte eine derartige telefonische Äußerung nur den Charakter einer allgemeinen Auskunft bzw. einer Informationen zum Verfahren. Die Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen oder die Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen stellen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren besondere Verfahrensschritte dar (vgl. § 10 Abs. 1 S. 3 BImSchG, § 7 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV), die regelmäßig durch eindeutige schriftliche Mitteilung erfolgen, die hier von der Klägerin verlangt wurde und vom Beklagten nach abschließender Prüfung zugesagt war. Bei verständiger Würdigung musste daher die Klägerin davon ausgehen, dass eine verbindliche Aussage auch über die Zulassung der Nachreichung von Unterlagen nach Erteilung der Genehmigung erst mit der endgültigen Erklärung zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen bzw. mit der mit der entsprechenden Auflistung der zu ergänzenden Unterlagen erfolgt.

Dafür, dass eine derartige verbindliche Zusage nicht gemacht wurde, spricht schließlich auch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2014, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig seien und die fehlenden und unzureichenden Unterlagen aufgeführt sind. Dort heißt es unter Nr. 13, dass auch die Vorlage einer Einzelstatik und eines Bodengutachtens erforderlich sind. Weiter heißt es, für die Vollständigkeitserklärung seien die statischen Unterlagen nach § 10 BauVorlV erforderlich. Die Prüfung dieser Unterlagen werde dann als aufschiebende Bedingung für den Baubeginn in die Genehmigung aufgenommen. Insoweit ergibt sich nicht, dass und warum der Beklagte von einer anderweitigen vorherigen zugesagten Vorgehensweise abgerückt wäre.

Unabhängig von den Vorgaben des § 10 der BauVorlV waren die vorgelegten Unterlagen am 4.2.2014 auch im Hinblick auf die regelmäßig in derartigen Verfahren zu prüfenden wasserwirtschaftlichen Belange nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV zur Prüfung ausreichend und damit im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht vollständig.

Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass er immer das Wasserwirtschaftsamt beteiligt und zur Beurteilung der hydrogeologischen Situation entweder ein Baugrundgutachten und Angaben zur Gründung oder zumindest andere geeignete Unterlagen zur Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange benötigt. Nachdem hier weder ein Baugrundgutachten und Angaben zur Gründung noch andere geeignete Unterlagen zur Beurteilung der hydrogeologischen Situation durch das Wasserwirtschaftsamt vorlagen, waren die Unterlagen nicht vollständig, nachdem die von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen (u.a. Baugrundgutachten) nach dem Stichtag eingereicht wurden.

cc) Ob der Genehmigungsantrag am 4.2.2014 auch wegen anderer fehlender oder unzureichender Unterlagen, die im Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 12.2.2014 angesprochen sind, unvollständig war, kann dahinstehen.

dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nach Einreichung des Antrags mit Schreiben vom 20.12.2013 noch am 30.12.2013 begonnen hat, Stellungnahmen interner und externer Fachstellen zum Vorhaben anzufordern. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt vollständig waren. Der Behörde ist es grundsätzlich nicht verwehrt, auch vor Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen einzelne Fachstellen zu beteiligen (anders für die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG). Ein solches Vorgehen erweist sich auch im Hinblick darauf, ob zu beteiligende Behörden oder Stellen für ihren Fachbereich die eingereichten Unterlagen als vollständig ansehen, vielfach als zweckmäßig (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 6 zu § 7 der 9. BImSchV) und dient der Beschleunigung des Verfahrens im Interesse des Antragstellers. Nach § 7 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV sind zudem Teilprüfungen auch vor der Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen, sobald dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist.

2. Das demnach baurechtlich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte „sonstige“ Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB).

Durch die Errichtung und den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23/95 - NVwZ 1998, 58/60). Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (BVerwG, U v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747). Der Außenbereich soll nach der gesetzlichen Wertung des BauGB möglichst von Bebauung frei gehalten werden. Nichtprivilegierte Vorhaben als wesensfremde Nutzung sind daher im Außenbereich nur zulässig, sofern sie keine Auswirkungen auf die Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert haben. Der Charakter als natürliche Eigenart der Landschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um eine durch die Bodennutzung mitgeprägte Kulturlandschaft handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 23.6.2003 – 14 B 01.2423 – Rn. 18). Ob eine Windkraftanlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen kann, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.7.1996 - 4 B 120/96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323) davon ab, ob der für das Vorhaben vorgesehene Standort seine Prägung durch die naturgegebene Bodennutzung erhält. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB liegt nur dann nicht vor, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH U.v. 15.7.2016, 22 BV 15.2169 – juris Rn. 37). Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sind daher im Außenbereich meist unzulässig (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 96).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass das Vorhaben der Klägerin die hier gegebene natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt. Es befindet sich in einem Bereich, der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Die Errichtung der baurechtlich nicht privilegierten Windkraftanlagen würde als technische Einrichtung mit einer Höhe von jeweils 200 m und gewerblichen Nutzungszwecken die Freiraum- und Erholungsfunktion der Landschaft und die überkommende Funktion als Fläche für die Bodennutzung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigen und wäre dort wesensfremd. Im Rahmen der Abwägung muss im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB das nicht privilegierte Vorhaben gegenüber diesen Beeinträchtigungen zurückstehen.

Ob durch die WKA weitere Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt werden, in Betracht kommt insoweit eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch die Anlagen (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.2001 – 4 B 69.01; B.v. 18.3.2003 – 4 B 7.03 – jeweils juris) oder Belange des Naturschutzes durch die Verletzung artenschutzrechtlicher Tötungsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Hinblick auf Fledermausvorkommen, bedarf keiner weiteren Entscheidung.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind, § 154 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.