Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 CE 17.184

bei uns veröffentlicht am06.02.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE zgl. Arbeitsbereichsleiter im Sachgebiet 533 - Fahndungsunterstützung beim ... Landeskriminalamt (BesGr A 12/13)“ zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der als Sachbearbeiter der 3. QE im Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) seit September 2006 im Sachgebiet 533 im LKA beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 mit 15 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen, der als Sachbearbeiter der 3. QE zgl. Leiter der Ermittlungsgruppe im Amt eines Polizei-hauptkommissars (BesGr A 12) beim Polizeipräsidium N. beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 ebenfalls 15 Punkte im Gesamturteil erhielt, aufgrund seines Leistungsvorsprungs in den vom Antragsgegner mit IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) festgelegten Einzelmerkmalen für Sachbearbeiter (2.1.1.2 - Arbeitsgüte, 2.1.2.1 - Eigeninitiative, Selbständigkeit, 2.1.2.5 -Teamverhalten, 2.2.1.2 - geistige Beweglichkeit und 2.2.2.1 - Fachkenntnisse) in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den Antragsteller anzusehen und ihm deshalb den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch sie wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG a.a.O. Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. „Superkriterien“) einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen. Die obersten Dienstbehörden können abweichend hiervon für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner mit IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) für den Bereich der Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz Gebrauch gemacht und festgelegt, dass bei Übertragung höherwertiger Dienstposten als Sachbearbeiter die in Nr. 3.2 der IMBek (Gz. IC3-0371.0-41) vom 8. April 2011 (AllMBl 2011 S. 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012 S. 256), aufgeführten, für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Einzelmerkmale gemäß Anlage 1 (2.1.1.2 - Arbeitsgüte, 2.1.2.1 - Eigeninitiative, Selbständigkeit, 2.1.2.5 -Teamverhalten, 2.2.1.2 - geistige Beweglichkeit und 2.2.2.1 - Fachkenntnisse) für die Auswahlentscheidung heranzuziehen sind. Zwar sind diese Merkmale wegen dieser Gewichtung bereits überproportional in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung eingegangen. Doch macht dies eine spezielle Berücksichtigung bei einem weiteren Auswahlschritt nicht sachwidrig, zumal es sich ausschließlich um Merkmale handelt, die für die Tätigkeit, wie sie Sachbearbeitern typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 23).

Dem Beigeladenen kommt bei vergleichender Betrachtung der o.g. Einzelmerkmale ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller zu. Laut Auswahlvermerk vom 6. September 2016 hat er bei vier Einzelmerkmalen (Arbeitsgüte, Eigeninitiative, Teamverhalten und Fachkenntnisse) jeweils 15 Punkte und beim Einzelmerkmal „geistige Beweglichkeit“ 14 Punkte erhalten, während der Antragsteller nur bei drei Einzelmerkmalen (Arbeitsgüte, geistige Beweglichkeit und Fachkenntnisse) jeweils 15 Punkte und bei zwei Einzelmerkmalen (Eigeninitiative und Teamverhalten) jeweils 14 Punkte erzielt hat. Es ist demgemäß rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner den Beigeladenen als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt (BesGr A 12) befindlichen Antragsteller bewertet hat.

2. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit der Antragsteller auf Nr. 7.4. des IMS vom 25. März 2015 (Gz. IC3-0371.2-56) verweist, wonach die Einzelmerkmale Arbeitsgüte, geistige Beweglichkeit und Fachkenntnisse bei der Bewerbung von Führungskräften auf Sachbearbeiterdienstposten neben den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen gemäß Nr. 3.2 IMBek (Gz. IC3-0371.0-41) besondere Bedeutung haben, steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass die o.g. fünf Einzelmerkmale gemäß IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) bei der Auswahlentscheidung für die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Sachbearbeiter heranzuziehen sind. Denn das IMS vom 25. März 2015 ordnet die periodische Beurteilung von Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31. Mai 2015 an und richtet sich an die zuständigen Beurteiler, die nur auf die Bedeutung der dort genannten Einzelmerkmale neben den doppelt zu gewichtenden Einzelmerkmalen hingewiesen werden. Eine bestimmte Reihenfolge bzw. eine vorgegebene Gewichtung der für die Binnendifferenzierung im Rahmen der Übertragung von höherwertigen Dienstposten heranzuziehenden Einzelmerkmale kann dem IMS vom 25. März 2015 hingegen nicht entnommen werden. Diese werden vielmehr durch das IMS vom 10. März 2016 festgelegt. Der unterschiedliche Bewertungsmaßstab ist dabei durch den jeweiligen Anknüpfungspunkt der Regelungen (derzeitiger bzw. höherwertiger Dienstposten) bedingt. Der Antragsteller kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner andere doppelt gewichtete Einzelmerkmale nicht miteinbezogen hat.

Da das IMS vom 25. März 2015 und das IMS vom 10. März 2016 unterschiedliche Regelungsbereiche (Beurteilungsrunde 2015 bzw. Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens) betreffen, ist auch nicht von Belang, dass das IMS vom 10. März 2016 erst nach dem Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 ergangen ist.

Neben der Sache liegt die Behauptung, dass das Auswahlverfahren lediglich auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Stellenbesetzungsverfahren 2007 bzw. 2009 beruhe, da bislang weder förmliche Bestellungsrichtlinien noch eine entsprechende Verordnung erlassen worden seien, so dass der Auswahl jede gesetzliche Grundlage fehle. Nach dem unter 1. Ausgeführten wurde das IMS vom 10. März 2016 (Gz. IC3-0371.0-71) vom Antragsgegner aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG erlassen und hält sich in deren Rahmen, da an die in Nr. 3.2 der IMBek (Gz. IC3-0371.0-41) vom 8. April 2011 aufgeführten Einzelmerkmale angeknüpft wird, die wiederum im Einklang mit der Vorschrift des Art. 58 Abs. 3 LlbG stehen. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass es sich bei der Regelung durch IMS um eine Verwaltungsvorschrift handelt (LT-Drs. 16/15832 S. 10).

Soweit der Antragsteller rügt, dass bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass er im Gegensatz zum Beigeladenen aufgrund seiner Vorkenntnisse im Sachgebiet 533 über eine einschlägige Erfahrung in diesem Bereich und deshalb über einen dienstpostenspezifischen Bewährungs-/Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen verfüge, kommt es hierauf nicht an. Zwar kann einem Bewerber, der nicht die beste Beurteilung aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 25). Aus der Ausschreibung folgt aber nicht, dass eine besondere Sachkunde im Bereich Fahndungsunterstützung Voraussetzung für die Übertragung des Dienstpostens wäre. Demgemäß betont der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 6. September 2016, dass für die Besetzung des Dienstpostens keine besondere fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung vorausgesetzt wird. Daher war der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Tätigkeit des Antragstellers im Sachgebiet 533 bei der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zu würdigen (BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 3 CE 16.583 - juris Rn. 28 ff.). Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller seit 2006 als stellvertretender Sachgebietsleiter bzw. Arbeitsbereichsleiter tätig war und dort internationale Projekte begleitet hat, da er dies auch in seiner jetzigen Funktion fortführen kann.

Wenn der Antragsteller meint, dass eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre, weil die zum Stichtag 31. Mai 2015 erstellte periodische Beurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen habe, hat er nicht dargelegt, dass sich die Situation der Bewerber seitdem erheblich verändert hätte und sie wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hätten. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich keine relevanten Veränderungen erfolgt sind, wenn er vorliegende dienstliche Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG festgelegt, dass periodische Beurteilungen, die als Grundlage für die Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 LlbG herangezogen werden, grundsätzlich bis zum in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächstfolgenden regulären periodischen Beurteilung zu verwenden sind. Andernfalls liefe das Regelbeurteilungssystem leer, das die Aufgabe hat, den Leistungsstand von Beamten im Interesse von deren größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild quasi taggenau abzubilden (BayVGH, B.v. 27.10.2016 - 3 CE 16.1457 - juris Rn. 45 ff.).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Eilverfahren um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 CE 17.184

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 CE 17.184 zitiert 6 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - 3 CE 16.1457

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerd

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2014 - 3 CE 14.286

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der bayerischen Polizei Nr. 12 vom 28. Juni 2013 unter 1.2 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats „... - Betrug/Untreue (A bis K), Versicherungsbetrug/-missbrauch“ zur Neubesetzung ab 1. Januar 2014.

Der 1961 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (KHK) der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist bisher stellvertretender Leiter des Kommissariats .... Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als KHK (A 12) im Gesamturteil 14 Punkte. In der vorangegangenen periodischen Beurteilung 2009 erhielt er ebenfalls im Gesamturteil in der BesGr A 12 14 Punkte. Auch der Beigeladene (seit 1.2.2001 Kriminalhauptkommissar, BesGr A 12) erhielt in der periodischen Beurteilung im Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 sowie in der vorangegangenen periodischen Beurteilung 2009 im Gesamturteil jeweils 14 Punkte.

Gemäß dem Aktenvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. August 2013 wurde die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen. Dabei wurde unter Heranziehung der jeweiligen Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen von 2012 und 2009 sowie bei vergleichender Betrachtung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen 2012 (im Einzelnen: 2.1.2.1 Eigeninitiative, Selbstständigkeit, 2.1.2.5 Teamverhalten, 2.1.3.2 Anleitung und Aufsicht; 2.1.3.3 Motivation und Förderung der Mitarbeiter; 2.2.1.4 Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft) ein Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller sowie dem Beigeladenen festgestellt. Nachdem auch nicht von einem Bewerbungsvorsprung des Antragstellers als stellvertretenden Leiter des Kommissariats ... ausgegangen wurde und bei beiden Bewerbern keine Schwerbehinderung vorlag, wurde die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser eine längere Dienstzeit im Amt der BesGr A 12 vorzuweisen habe.

Der Hauptpersonalrat stimmte mit Schreiben vom 11. September 2013 der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Antragsteller unter Angabe vorgenannter Gründe mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen vorgesehen sei.

Am 9. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Betrug/Untreue (A bis K), Versicherungsbetrug/-missbrauch beim KD 7 München (A 12/A 13) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner habe zu Unrecht seine Auswahlentscheidung auf ein Hilfskriterium gestützt. Der Rückgriff hierauf sei nicht zulässig gewesen. Im Rahmen eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass bei Betrachtung der Bewertung aller Einzelmerkmale der Antragsteller insgesamt leistungsstärker sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch bei der Reihung vor dem Beigeladenen gelegen. Schließlich hätte zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden müssen, dass dieser im Hinblick auf das Aufgabengebiet des ausgeschriebenen Dienstpostens bereits Erfahrung gesammelt habe, was für den Antragsgegner bei Stellenbesetzungen ein übliches Auswahlkriterium sei.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er bezog sich auf die Auswahlentscheidung und führte ergänzend aus: Es bestehe auch kein Bewährungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Ein solcher sei nur anzuerkennen, wenn ein Bewerber die Aufgaben des konkret zu besetzenden Dienstpostens tatsächlich über einen bedeutenden zusammenhängenden Zeitraum hinweg - in der Regel mindestens sechs Monate - selbstständig und erfolgreich wahrgenommen habe. Übliche Krankheits- oder Urlaubsvertretungen durch den Stellvertreter reichten hierfür nicht aus.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe zunächst das Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilungen 2012 und dann das Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilungen 2009 für den Leistungsvergleich herangezogen. Nachdem hier der Antragsteller sowie der Beigeladene jeweils 14 Punkte erzielt hätten, sei eine innere Ausschöpfung anhand einer vergleichenden Betrachtung der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung für 2012 vorgenommen worden. Auch hier seien die Bewertung des Antragstellers sowie des Beigeladenen identisch gewesen. Vorliegend habe sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 (vgl. dort Ziffer 6.4) orientiert, wobei bei Führungskräften die vorstehend genannten Einzelmerkmale für die inhaltliche Ausschöpfung herangezogen werden können. Die diesbezüglichen Überlegungen des Dienstherrn stünden im Einklang damit, dass diesen Einzelmerkmalen auch in den für die dienstliche Beurteilung maßgeblichen Richtlinien besondere Bedeutung bei Führungskräften beigemessen werde. Dabei entspreche es gerade einer willkürfreien, sachgerechten Handhabung, für Dienstposten mit Führungsverantwortung regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig anzusehen, wenn sich - wie hier - aus der Dienstpostenbeschreibung keine spezifischen Anforderungen ergäben. Der Antragsgegner habe deshalb auch nicht hiervon abweichend alle Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilung bzw. die untergliederte Bewertung des Merkmals 2.1.3.2 Anwendung und Aufsicht vergleichend in den Blick nehmen müssen. Der Antragsgegner habe weder zugunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen, dass dieser nach seinem Vortrag im Beurteilungsranking (Reihung) vor dem Beigeladenen gelegen habe, noch von einem Eignungsvorsprung des Antragstellers deshalb auszugehen sei, weil dieser bisher die Funktion des Stellvertreters der streitgegenständlichen Kommissariatsleitung ... innegehabt habe.

Mit seiner am 10. Februar 2014 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es sei nicht im Besetzungsvorgang dokumentiert, dass sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 orientiert habe. Dieser sei auch nicht als Begründung ausreichend, weshalb die dort genannten Einzelmerkmale herangezogen worden seien. Darüber hinaus wären, wenn nach dem vom Dienstherrn zunächst herangezogenen Einzelmerkmalen ein Gleichstand zwischen den Bewerbern vorliege, zunächst weitere leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen, insbesondere wenn sich diese aus den für die Bewerber gleichermaßen vorliegenden und mithin vergleichbaren Erkenntnismitteln ergäben. Bei der Betrachtung sämtlicher weiterer Einzelmerkmale ergebe sich ein Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen. Ein derartiger Leistungsvorsprung spiegele sich auch in dem sog. Beurteilungsranking (Reihung) wieder, in dem der Antragsteller unwidersprochen vor dem Beigeladenen gereiht gewesen sei. Tatsächlich habe dieses Ranking zwar keinen Aussagewert dergestalt, dass das Gesamtprädikat eines im Ranking vorrangigen Beamter stets besser wäre, als das eines nachrangigen Beamten. Es dürfte jedoch unbestritten sein, dass der Dienstherr den im Beurteilungsranking höher gereihten Beamten als leistungsstärker als die nach diesem gereihten Beamten ansehe. Es sei auch als Eignungskriterium im Rahmen einer Besetzungsentscheidung zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Erfahrung des ausgewählten Bewerbers davon auszugehen sei, dass er nur eine geringe Einarbeitungszeit brauche.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt -ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B. v. 16.8.2011 -3 CE 11.897 - juris - st.Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 -Az. 2 C 16.02 -BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH B.v. 11.5.2009 -3 CE 09.596 - juris).

1. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 -2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom 22. August 2013 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Der Auswahlvermerk orientiert sich am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009, Nr. 6.4. Dieser ist zwar als Grundlage für das Vorgehen im Auswahlvermerk nicht ausdrücklich genannt. Da die Vorgehensweise aus dem Auswahlvermerk eindeutig erkennbar ist, ist der fehlende Hinweis auf 2. Abschlussbericht November 2009 unschädlich. Es handelt sich um einen Dienstposten mit Führungsfunktion, so dass nach dem 2. Abschlussbericht November 2009 auch klar ist, welche Einzelmerkmale verglichen werden sollen.

Da sich aus den zu berücksichtigenden, periodischen dienstlichen Beurteilungen 2009 und 2012 nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle mit Vorgesetztenfunktion die im 2. Abschlussbericht November 2009 unter Ziffer 6.4 auf S. 11 in der zweiten Liste (Führungskräfte) aufgeführten Gesichtspunkte grundsätzlich geeignet, denn sie sind danach ausgewählt, dass diese Einzelmerkmale nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 12. April 1999 (AllMBl 1999, 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl 2008, 3) für Führungsfunktionen jeweils doppelt zu gewichten sind. Diese Doppelgewichtung ist in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl 2011, 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012, 256) unter 3.2. fortgeführt worden. Zwar sind diese Merkmale wegen dieser Gewichtung bereits überproportional in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung eingegangen. Doch macht dies eine spezielle Berücksichtigung bei einem weiteren Auswahlschritt nicht sachwidrig, zumal es sich ausschließlich um Merkmale handelt, die für die Tätigkeit und verantwortlichen Positionen, wie sie Führungskräften typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind (BayVGH B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; B.v. 16.3.2012 -3 CE 11.2381 - juris).

Nachdem sich auch nach dieser Auswertung für den Antragsteller und dem Beigeladenen ein Gleichstand ergab, musste der Antragsgegner jedoch nicht die dienstliche Beurteilung hinsichtlich weiterer Einzelmerkmale ausschöpfen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U.v. 27.2.2003 -2 C 16.02 juris). Sind danach mehrere Bewerber im Wesentlichen gleichgeeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das maßgebliche Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleichgeeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BVerwG U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 juris Rn. 46). Bei den für Führungskräfte herangezogenen Einzelmerkmalen handelt es sich um Leistungsgesichtspunkte, die der Dienstherr für seine Entscheidung ausgewählt hat. Die Auswahl dieser Gesichtspunkte erscheint geeignet und ist an den Leistungsgesichtspunkten festgemacht. Einer weiteren Ausschöpfung der einzelnen Beurteilungsmerkmale bedurfte es nicht mehr. Es entspricht einer willkürfreien, sachgerechten Handhabung für Dienstposten mit Führungsverantwortung regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig anzusehen, wenn sich aus der Dienstpostenbeschreibung keine spezifischen Anforderungen ergeben. (BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris). Der Antragsgegner musste deshalb auch nicht hiervon abweichend alle Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen vergleichend in den Blick nehmen.

Art. 16 Abs. 2 LlbG, in dem für eine Binnendifferenzierung zum Vergleich der Einzelkriterien nur die dort genannten wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen sind, kommt nicht zu Tragen, da nach Art. 70 Abs. 7 LlbG nur Beurteilungen zugrunde gelegt werden, deren Beurteilungsstichtag nach dem 1. Januar 2013 liegt, es sei denn aufgrund von Verwaltungsvorschriften werden Beurteilungen erfasst, die zu einem früheren Beurteilungsstichtag erstellt wurden, und bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller in der der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Reihung vor dem Beigeladenen gereiht war. Die Reihung selbst ist nur ein Hilfsmittel, um die dienstliche Beurteilung zu erstellen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ableiten, dass der vor dem Beigeladenen gereihte Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten besser geeignet ist. Maßgeblich ist die nach erfolgter Reihung durch den Beurteiler erstellte dienstliche Beurteilung.

Auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller die Stellvertretung des ausgeschriebenen Dienstpostens innehatte, löst keinen Eignungsvorsprung des Antragstellers aus. Es entspricht dem Leistungsgrundsatz, wenn der Dienstherr einen Bewährungsvorsprung von bestimmen Kriterien abhängig macht. Hierzu wurden in 6.4 auf S. 12 des 2. Abschlussberichts, November 2009, konkrete Anforderungen gestellt. Danach ist ein Bewährungsvorsprung nur dann anzuerkennen, wenn ein Bewerber die Aufgaben des konkret zu besetzenden Dienstpostens in den letzten fünf Jahren tatsächlich mehr als sechs Monate zusammenhängend erfolgreich wahrgenommen hat. Dies wurde damit begründet, dass nur in diesen Fällen einer kommissarischen Übernahme der Aufgaben von einer echten Bewährung ausgegangen werden könne. Es ist nicht zu beanstanden hinsichtlich einer Bewährung im Sinne des Leistungsprinzips von einer zeitlichen Komponente auszugehen, die mit sechs Monaten festgelegt werden konnte. Hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt des Leistungsprinzips nichts zu erinnern. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor, denn er hatte die Vertreterfunktion nur inne, wenn der Leiter des Kommissariats abwesend war. Eine mehr als sechsmonatige zusammenhängende Vertretung hat unstreitig nicht stattgefunden.

Da alle unmittelbar heranzuziehenden leistungsbezogenen Hilfskriterien ausgeschöpft waren und der Antragsteller und der Beigeladene gleich einzustufen sind, konnten weitere Hilfskriterien herangezogen werden. Dabei konnte der Antragsgegner auf das nicht leistungsbezogene Hilfskriterium der längeren Dienstzeit des Beigeladenen in der Besoldungsgruppe A 12 zurückgreifen (BayVGH B.v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 -juris; OVG NRW B.v. 12.5.2004 - 6 B 189/04 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, §§ 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich (neben anderen Lehrkräften) um die vom Antragsgegner am 12. Februar 2016 ausgeschriebene Funktionsstelle des/der Realschuldirektors/in an der Staatlichen Realschule N. (BesGr A 15 + AZ).

Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters an der Staatlichen Realschule N. Am 1. März 2008 wurde er zum Realschulkonrektor (BesGr A 15) ernannt. Wegen der Erkrankung des Schulleiters, der zum 31. Januar 2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, nahm der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahr. Hierfür wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 1.000,- € gewährt. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er das Gesamtergebnis „BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt)“. Bei den Einzelmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) wurde ihm jeweils die Bestnote „HQ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist)“ zuerkannt. Unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ wird die Leitung der Schule seit Juni 2014 aufgrund einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters berücksichtigt; laut Begründung habe er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt und die Beurteilungen für die Lehrkräfte mit hoher Sachkompetenz erstellt und eröffnet. Ihm wurde die Verwendungseignung als Realschuldirektor zuerkannt.

Der 1973 geborene Beigeladene ist seit 1. August 2010 Schulleiter der Staatlichen Realschule F. Am 1. November 2011 wurde er zum Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) ernannt. Von August 2005 bis Juli 2010 war er beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O. tätig. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er ebenfalls das Gesamtergebnis „BG“. Ihm wurde die Verwendungseignung als Seminarleiter zuerkannt.

Unter dem 10. März 2016 legte die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der O. (Ministerialbeauftragte) dem Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Besetzungsvorschlag vor, wonach sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle ansah, jedoch aufgrund der Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a, den Antragsteller auf Platz 1b reihte.

Mit Auswahlvermerk vom 23. März 2016 entschied das Staatsministerium aufgrund eines Leistungsvergleichs anhand der periodischen Beurteilungen 2014, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zwar hätten der Beigeladene und der Antragsteller in der Beurteilung 2014 jeweils das Prädikat „BG“ erhalten, doch befinde sich der Antragsteller als Realschulkonrektor (BesGr A 15) gegenüber dem Beigeladenen als Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) in einem niedrigeren Statusamt. Da mit dem höheren Amt eines Realschuldirektors und der damit verbundenen Funktion des Schulleiters auch gesteigerte Anforderungen verbunden seien, seien die Leistungen des Beigeladenen höher zu bewerten. Darüber hinaus besitze der Antragsteller nicht die Erfahrung wie der Beigeladene, der seit fast sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leite und vorher sogar mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung um die Stelle nicht habe entsprochen werden können.

Am 9. Mai 2016 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die mit Rundschreiben vom12.2.2016 an die staatlichen Realschulen ausgeschriebene Stelle des Realschuldirektors der Staatlichen Realschule N. mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 18. Juli 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Diese sei rechtsfehlerfrei aufgrund eines Leistungsvergleichs nach Art. 33 Abs. 2 GG anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen 2014 getroffen worden. Diese seien auch hinreichend aktuell. Der Antragsteller habe nach dem Beurteilungsstichtag seine Leistungen auch nicht derart gesteigert oder andere Aufgaben wahrgenommen, dass die Beurteilung den Leistungsstand nicht mehr korrekt widerspiegle und eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre. Die Wahrnehmung der Funktion des Schulleiters durch den Antragsteller sei in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinreichend gewürdigt und ihm mit Blick auf sein Führungsverhalten sowie seine Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft die Höchstbewertung „HQ“ zuerkannt worden. Seine Aufgaben in dieser Funktion hätten sich ab dem 1. Januar 2015 auch nicht wesentlich gegenüber dem durch die Regelbeurteilung erfassten Zeitraum geändert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. Auch das Auswahlergebnis begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund der Unterschiede der Bewerber im Statusamt trotz gleichen Gesamtergebnisses von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen sei. Er sei hierbei nicht schematisch vorgegangen und habe berücksichtigt, dass der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahrnehme und welche Leistungen er in dieser Funktion erbracht habe. Wenn er dem Beigeladenen aufgrund von dessen längerer Tätigkeit als Schulleiter und dessen Tätigkeit in der Schulaufsicht einen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller einräume, sei dies von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Da den Beurteilungen verschiedene Statusämter mit unterschiedlichen Anforderungen zugrunde liegen würden, habe der Antragsgegner die Einzelmerkmale auch nicht innerlich ausschöpfen müssen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Dokumentation der Auswahlentscheidung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers willkürlich erfolgt wäre. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller in seiner vorangegangenen periodischen Beurteilung nach seiner Beförderung zum Realschulkonrektor nur das Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ erhalten habe. Ein Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle ergebe sich auch nicht aus dem Fürsorgeprinzip.

Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2016 eingelegte und am 18. August 2016 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 12. Mai 2016 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die wesentlichen Auswahlkriterien seien nicht ausreichend dokumentiert worden. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft auf die Beurteilungen 2014 gestützt worden, obwohl der Antragsteller seit Mitte 2014 nicht nur sein Amt als Konrektor, sondern faktisch auch das Amt des Schulleiters wahrgenommen habe, ohne dabei unterstützt zu werden. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Sachverhalt. Die jahrelangen überdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers als Schulleiter und Konrektor an einer der größten Realschulen in der O., die sich nicht mit der Leitung der Realschule F. vergleichen ließen, hätten deutlich höher gewichtet werden müssen. Die von der Beurteilung nicht erfasste Zeit ab 1. Januar 2015 habe zahlreiche neue Aufgaben gebracht, die er alle erfolgreich bewältigt habe. Da er erheblich veränderte Aufgaben wahrgenommen habe, wäre eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen, wie sich auch aus den Beurteilungsrichtlinien ergebe. Laut Bundesverwaltungsgericht sei spätestens nach drei Jahren eine neue Beurteilung erforderlich. Wären die besonderen Leistungen bereits von der Beurteilung 2014 erfasst worden, hätte er das Prädikat „HQ“ erhalten und wäre damit auf Platz 1 gereiht worden. Die Ministerialbeauftragte habe im März 2016 von einer Anlassbeurteilung gesprochen und anklingen lassen, dass sie ein Ergebnis „HQ“ vertreten könne. Sie habe ihm bereits 2014 signalisiert, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, so dass seine kurze Tätigkeit als Schulleiter hierfür nicht maßgeblich sein könne. Sie sei aber durch die Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu setzen, obwohl sie versichert habe, ihn auf Platz 1 zu setzen. Es sei nicht geprüft worden, ob eine Pattsituation vorliege. Frühere Beurteilungen und Tätigkeiten des Antragstellers seien im Gegensatz zu denen des Beigeladenen nicht berücksichtigt worden. Auch seien allgemeine Wertmaßstäbe missachtet worden. Die Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, wo er seit Jahren als Schulleiter wahrgenommen werde, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Durch die Auswahl des Beigeladenen werde er „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt. Man habe ihn hinsichtlich der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und abgefertigt. Dessen Pensionierung sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl übernommen und deshalb auf andere Bewerbungen verzichtet. Die Stelle sei ihm aus Fürsorgegründen daher auch weiter zuzusprechen. Eine andere Auswahlentscheidung erscheine so jedenfalls möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsteller sei nicht - auch nicht kommissarisch - zum Leiter der Staatlichen Realschule N. bestellt worden. In seiner Funktion als ständiger Vertreter des Schulleiters habe er diesen gemäß § 25 LDO bei Abwesenheit - ggf. auch für längere Zeit - zu vertreten. Er habe die Aufgaben als Schulleiter und Konrektor auch nicht gleichzeitig ausüben müssen, sondern hätte die Anrechnungsstunden anders verteilen und Verwaltungsaufgaben auf zusätzliche Mitarbeiter delegieren können. Hiervon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Die Ministerialbeauftragte habe mit dem Antragsteller im März 2016 weder über eine Anlassbeurteilung gesprochen noch dabei anklingen lassen, dass sie die Beurteilung „HQ“ vergeben werde, sondern erklärt, dass sie die Beurteilung „BG“ vertreten könne und ihn auch auf Platz 1 setzen werde. Eine Anlassbeurteilung sei nicht erforderlich gewesen. In der Beurteilung 2014 sei die Leitung der Schule durch den Antragsteller bereits berücksichtigt worden. Diese außerordentliche Leistung habe maßgeblich dazu beigetragen, dass er das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten habe. In der Beurteilung seien die Einführung und Etablierung der gebundenen Ganztagsklassen und der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 durch den Antragsteller gewürdigt worden. Das besondere Engagement des Antragstellers sei bereits bei der Bewertung der Superkriterien „Führungsverhalten“ sowie „Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft“ mit der Bestnote „HQ“ berücksichtigt worden. Auch die Berücksichtigung sonstiger Leistungen hätte nicht zu einem Gesamturteil „HQ“ geführt, da dies ein Wirken weit über die Schule hinaus erfordere. Im Übrigen hätte sich der Antragsteller auch mit einem Gesamturteil „HQ“ nicht gegenüber dem Beigeladenen durchgesetzt. Aus der Fürsorgepflicht ergebe sich kein Anspruch auf Stellenbesetzung. Zu Einzelheiten wird auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 6. September 2016 und das Schreiben der Ministerialbeauftragten vom 30. August 2016 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erwidert und sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, da die streitgegenständliche Funktionsstelle, die mit A 15 + AZ bewertet ist, bei einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache durch Ver-/Umsetzung des Beigeladenen, der sich bereits in BesGr A 15 + AZ befindet und seinerseits keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat, vom Antragsgegner grundsätzlich wieder freigemacht werden kann; auch ein Bewährungsvorsprung könnte insoweit nicht entgegenhalten werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 27).

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag jedenfalls zu Recht mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 4). Auch aus der längerfristigen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Nur ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Dies setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt. Daher gebührt dem Grundsatz der Bestenauslese auch bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Amtes stets der Vorrang (BVerwG a. a. O. Rn. 11, 15).

Vorliegend fehlt es bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Zwar nahm der Antragsteller seit Juni 2014 neben seinem Amt als Erster Konrektor auch die höherwertigen Aufgaben des dienstunfähig erkrankten Schulleiters wahr. Dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als ständiger Stellvertreter des Schulleiters. Der Antragsteller wurde hingegen nicht - auch nicht kommissarisch - selbst zum Schulleiter bestellt. Dem Antragsteller, der seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters ist, wurde zum 1. März 2008 in dieser Funktion das Amt eines Realschulkonrektors (BesGr A 15) übertragen. Die zeitweise (ggf. auch längerfristige) Übernahme der Aufgaben des Schulleiters gehört dabei nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LDO zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt eines ständigen Stellvertreters immanent sind. Danach werden bei Abwesenheit des Schulleiters dessen Aufgaben von der mit der ständigen Vertretung betrauten Lehrkraft im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Die damit verbundene mögliche zusätzliche Belastung ist dabei typisierend auch in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens miteingeflossen. Da es sich um eine reine Verhinderungs- und nicht um eine Vakanzvertretung handelt, kann der Antragsteller hieraus keinen Anspruch auf Beförderung und Übertragung der Stelle ableiten (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 12). Dies gilt auch insoweit, als der Antragsteller behauptet, man habe ihn über die Dauer der Erkrankung des Schulleiters im Unklaren gelassen. Darüber hinaus stellt die Vertretung des Schulleiters seit Juni 2014 auch noch keine langjährige Aufgabenwahrnehmung dar.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Aufgaben als Erster Konrektor und des Schulleiters seinen Angaben nach zeitgleich wahrgenommen hat, ohne dabei unterstützt zu werden. Zu seiner Entlastung hätte er z. B. die ihm zustehenden 19 Anrechnungsstunden anders verteilen oder etwa Verwaltungsaufgaben auf andere Mitarbeiter delegieren können, auch wenn dies mit einem gewissen Koordinationsaufwand verbunden gewesen wäre. Hiervon hat der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht, sondern die Aufgaben als Konrektor und des Schulleiters auch ohne zusätzliche Unterstützung bewältigt. Hiergegen kann er auch nicht einwenden, dass ihm trotz hoher Schülerzahlen nur 19 Anrechnungsstunden zustehen würden, da die Anzahl nichts mit der vorliegenden Fragestellung zu tun hat. Von einer unzumutbaren Doppelbelastung kann daher nicht ausgegangen werden. Die vom Antragsteller hinzunehmende zeitweise Mehrbelastung bewegt sich vielmehr im Rahmen seiner Dienstpflichten als ständiger Vertreter der Schulleitung.

2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Stelle ausgeschrieben hat, um sie im Wege des Leistungs- und Eignungsvergleichs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG neu zu besetzen, anstatt sie dem Antragsteller als „auf dem Amt“ befindlichen Stellvertreter zu übertragen. Die Ausschreibung dient der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes und kann daher auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH BW, U. v. 19.5.1972 - IV 571/69 - NJW 1973, 75). Der Hinweis darauf, dass eine Stelle nicht auszuschreiben sei, wenn sie mit dem Stellvertreter besetzbar sei (vgl. VG München, B. v. 5.8.2015 - M 5 E 15.2421), liegt neben der Sache, zumal die dort (a. a. O. Rn. 27) zugrunde gelegten Bestimmungen der Landeshauptstadt M. nicht für den Antragsgegner gelten.

2.3 Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch, dass der Antragsgegner die Stelle unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 20). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt.

2.3.1 Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsakt ausreichend dokumentiert. Im Auswahlvermerk werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde lediglich pauschal, ohne darzulegen, welche wesentlichen Auswahlgesichtspunkte nicht dokumentiert wären.

2.3.2 Der Antragsgegner ist hierbei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der in der Beurteilung 2014 - ebenso wie der Antragsteller - das zweitbeste Gesamturteil „BG“ erhalten hat, einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller besitzt, weil er sich als Realschuldirektor in BesGr A 15 + AZ gegenüber dem Antragsteller als Realschulkonrektor in BesGr A 15 in einem höheren Statusamt befindet, und hat deshalb seine Leistungen zulässigerweise höher bewertet.

Auswahlentscheidungen sind regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist; dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungen auch vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn sich die Bewerber im gleichen Statusamt befinden. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamturteile, dass die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er z. B. der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, den Vorrang einräumen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist aber nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11).

Da es sich bei den Ämtern eines Realschulkonrektors in BesGr A 15 und eines Realschuldirektors in BesGr A 15 mit Amtszulage nach Art. 34 BayBesG statusrechtlich um verschiedene Ämter mit unterschiedlicher Wertigkeit handelt (BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 35), konnte der Antragsgegner die Leistungen des Beigeladenen höher als die des Antragstellers bewerten. Dabei hat er zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht die gleiche dienstliche Erfahrung und Verwendungsbreite wie der Beigeladene aufweist, der seit beinahe sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leitet und zuvor beim Ministerialbeauftragten für O. mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst war. Diese Gesichtspunkte stellen auch auf die streitgegenständliche Stelle bezogene Leistungskriterien i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG dar.

Hiergegen kann der Antragsteller nicht einwenden, dass die ständige Vertretung des Schulleiters seit Februar 2007 und die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an einer der größten Realschulen in der O. durch ihn seit Juni 2014 nicht (genügend) berücksichtigt worden seien. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen Gesichtspunkten für die Bewerberauswahl beimisst, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, B. v. 19.12.2014 a. a. O. Rn. 36). Es hält sich im Beurteilungsspielraum, wenn der Antragsgegner die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten nicht als mit den vom Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten als Schulleiter und in der Schulaufsicht vergleichbar ansieht. Insoweit kann der Antragsteller auch nicht seine Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Antragsgegners setzen. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn dieser denjenigen Bewerber vorzieht, der eine höherwertige Dienstaufgabe am längsten wahrgenommen hat (VGH BW, B. v. 7.5.2003 - 4 S 2224/01 - juris Rn. 20).

Da der Antragsgegner zu Recht von einem Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist, konnte er mangels Beurteilungsgleichstands („Pattsituation“) davon absehen, weiter nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren. Deshalb führt auch die Berufung darauf, der Antragsteller habe in den Beurteilungsmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) jeweils die bestmögliche Bewertung „HQ“ erhalten, zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen wären die einzelnen Beurteilungsmerkmale auch nicht miteinander vergleichbar, da sie in verschiedenen Statusämtern erzielt wurden. Mangels Beurteilungsgleichstands kommt es auch auf vorherige Beurteilungen oder sonstige (Hilfs-) Kriterien nicht an.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die Ministerialbeauftragte entgegen ihrer Versicherung, ihn auf Platz 1 zu setzen, durch Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden sei, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu reihen, kann die Auswahlentscheidung hierauf nicht beruhen, da der Besetzungsvorschlag für das Staatsministerium nicht verbindlich ist. Im Übrigen hat die Ministerialbeauftragte ihren Angaben nach dem Antragsteller nur mitgeteilt, dass sie ihn auch auf Platz 1 gesetzt habe. Dementsprechend hat sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle angesehen, aber aufgrund ihrer Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a und den Antragsteller auf Platz 1b gereiht, was dem Auswahlergebnis im Verhältnis der beiden Bewerber zueinander entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.3.3 Anhaltspunkte dafür, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen der Bewerber an formellen oder materiellen Fehlern leiden würden, die auf das Auswahlergebnis durchschlagen würden, wurden ebenfalls nicht dargelegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Beurteilung nicht deshalb nicht plausibel, weil er aufgrund der von ihm zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben des Schulleiters neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor die Spitzenbeurteilung „HQ“ im Gesamtergebnis hätte erzielen müssen. Diese außerordentlichen Leistungen hat der Antragsgegner bei der Beurteilung vielmehr bereits berücksichtigt. Sie haben erkennbar Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden und nach Angaben des Antragsgegners maßgeblich dazu beigetragen, dass der Antragsteller das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten hat. So ist unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ neben der Tätigkeit als ständiger Vertreter des Schulleiters seit Februar 2007 ausdrücklich angeführt, dass der Antragsteller die Schule seit Juni 2014 wegen einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters leitet. Laut Begründung des Gesamtergebnisses hat er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt. Das besondere Engagement des Antragstellers bei der Leitung der Schule ist bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) auch mit der Höchstnote „HQ“ berücksichtigt worden. Zudem wurde in der Beurteilung u. a. die Begleitung und organisatorische Unterstützung der Ganztagsschule durch den Antragsteller erwähnt und die Erstellung und Eröffnung der periodischen Beurteilungen für die Lehrkräfte positiv gewürdigt, die der Antragsteller formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Diese positiven Umstände spiegeln sich zutreffend im Gesamtergebnis „BG“ wieder.

Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass die von ihm seit Juni 2014 gleichzeitig wahrgenommenen Aufgaben eines Konrektors und Schulleiters, bei deren Erfüllung er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe, deutlich höher gewichtet hätten werden müssen, so dass er das Gesamtergebnis „HQ“ erhalten und deshalb auf Platz 1 gesetzt hätte werden müssen. Damit versucht er lediglich, seine Bewertung der von ihm gezeigten - unbestreitbar sehr positiven - Leistungen an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Ministerialbeauftragte zu setzen, ohne damit die Plausibilität der Beurteilung substantiiert in Frage zu stellen.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Ministerialbeauftragte habe ihm im März 2016 im Zusammenhang mit einer Anlassbeurteilung erklärt, dass sie wegen seiner besonderen Leistungen das Ergebnis „HQ“ vertreten könne, hat diese bestritten, sich so gegenüber dem Antragsteller geäußert zu haben. Gegen eine solche Äußerung spricht objektiv schon, dass eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich (dazu unter 2.3.4) und auch nicht beabsichtigt war. Darüber hinaus erscheint es auch fragwürdig, ob der Antragsteller, der in seiner Beurteilung 2010 nach seiner zum 1. März 2008 erfolgten Ernennung zum Realschulrektor (BesGr A 15) mit dem Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ bewertet wurde, in der folgenden Beurteilung die zwei ganze Notenstufen darüber liegende Gesamtnote „HQ“ erhalten hätte. Vielmehr ist es plausibel, dass die Ministerialbeauftragte den Vorschlag des früheren Schulleiters, den Antragsteller mit „BG“ zu bewerten, als aus ihrer Sicht als vertretbar bezeichnet hat.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm die Ministerialbeauftragte bereits im Herbst 2014 signalisiert habe, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, stellt es eine reine Spekulation dar, dass seine damals noch relativ kurze Tätigkeit als Schulleiter, als noch nicht absehbar gewesen sei, dass der frühere Schulleiter dauerhaft dienstunfähig erkrankt sein werde, hierfür nicht maßgeblich gewesen sein könne. Vielmehr hat sein bereits zum damaligen Zeitpunkt gezeigtes besonderes Engagement bei der Leitung der Schule die Ministerialbeauftragte bewogen, ihm bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) die Höchstnote „HQ“ zu geben.

Im Übrigen führte die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben des Schulleiters im Zusammenhang mit der Funktionszuordnung als dessen ständiger Vertreter auch nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, sondern sind die Anforderungen des konkreten statusrechtlichen Amtes (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28). Auch wenn der Antragsteller zeitweise den Schulleiter vertreten und damit (auch) Aufgaben einer höheren Besoldungsgruppe (A 15 + AZ) wahrgenommen hat, kommt es maßgeblich auf den konkreten Leistungsvergleich innerhalb der relevanten Vergleichsgruppe - hier der Realschulkonrektoren in BesGr A 15 - an. Insoweit hat der Antragsteller aber nicht dargelegt, dass seine Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen wäre.

Soweit der Antragsteller meint, der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 habe in seiner Beurteilung noch gar nicht zutreffend gewürdigt werden können, weil die Beurteilungsrunde 2014 erst mit der Eröffnung der Beurteilungen gegenüber den Lehrkräften 2015 abgeschlossen gewesen sei, trifft es zwar zu, dass diese den Lehrern erst 2015 eröffnet werden konnten. Die Beurteilung des Antragstellers geht jedoch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller 2014 und damit noch innerhalb des laufenden Beurteilungszeitraums die „Hauptarbeit“, nämlich die Erstellung der Beurteilungen, formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Im Übrigen wurde der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, so dass auch bei einer zu Unrecht erfolgter Würdigung ein etwaiger Fehler keinen Einfluss auf das Auswahlergebnis haben kann.

Vor diesem Hintergrund kann deshalb auch offen bleiben, ob die Berücksichtigung sonstiger Leistungen des Antragstellers nur dann zu einem Gesamtergebnis „HQ“ geführt hätte, wenn damit ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ verbunden wäre. Allerdings trifft es wohl zu, dass der Antragsteller seine Tätigkeit (im Wesentlichen) auf die Leitung der Schule beschränkt hat, auch wenn von ihm initiierte Projekte und durchgeführte Vorhaben in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind; ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ erforderte hingegen eine Tätigkeit auf regionaler oder landesweiter Ebene wie etwa als Referent in der Lehrerfortbildung u.dgl.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können. Jedenfalls kann, wie die Platzierung der in BesGr A 14 + AZ befindlichen weiteren Bewerberin als Zweite Konrektorin mit einem Gesamtergebnis „HQ“ (nur) auf Platz 2 zeigt, nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ einen Beurteilungsgleichstand bzw. -vorsprung gegenüber dem Beigeladenen erzielt hätte. Insoweit hat der Antragsgegner nämlich (wiederum) darauf abgestellt, dass die Bewerberin selbst mit „HQ“ im Gesamturteil gegenüber dem Beigeladenen im höheren Statusamt und langjähriger Erfahrung als Schulleiter keinen Vorsprung aufweist.

Für die Annahme, die Ministerialbeauftragte sei durch den Antragsgegner bewogen worden, den Beigeladenen zu Unrecht besser als den Antragsteller zu beurteilen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch die Behauptung, der Antragsteller sei aufgrund der geringeren Schülerzahlen zu gut bewertet worden, ist nicht glaubhaft gemacht.

2.3.4 Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei auch auf die dienstliche Beurteilung 2014 des Antragstellers gestützt und keine Anlassbeurteilung eingeholt.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 22). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Dies ist nach dem unter 2.3.3. Ausgeführten bei der periodischen Beurteilung 2014 des Antragstellers insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters der Fall.

Die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 23. März 2016 auch hinreichend aktuell. Einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller bedurfte es daher nicht. Nach der st. Rspr. des Senats (vgl. B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30) ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er vorliegende dienstliche Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Durch Verzicht auf eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hat der Antragsgegner dessen Beurteilung 2014 nach wie vor als aktuell anerkannt.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG festgelegt, dass eine periodische Beurteilung, die als Grundlage für die Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 LlbG oder bei Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7 LlbG herangezogen wird, grundsätzlich auch bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächstfolgenden regulären periodischen Beurteilung zu verwenden ist.

Eine Ausnahme hiervon ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Situation des Bewerbers seit der letzten Beurteilung relevant (BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (so ausdrücklich Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) verändert hat (BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nur dann als zu lang anzusehen, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat oder wesentliche Änderungen eingetreten sind (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 23). Allein der Umstand, dass in einer Anlassbeurteilung neue Ereignisse berücksichtigen werden können, rechtfertigt keine neue Beurteilung (BayVGH, B. v. 3.2.2015 a. a. O.). Andernfalls liefe das vom Gesetzgeber gewollte Regelbeurteilungssystem leer, das die Aufgabe hat, den Leistungsstand von Beamten im Interesse von deren größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau abzubilden (VGH BW, B. v. 17.6.2016 - 4 S 585/16 - juris Rn. 8).

Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 abdeckt, seiner von ihm am 23. März 2016 getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei bestimmt sich die hinreichende Aktualität der periodischen Beurteilung nach der Übergangsvorschrift des Art. 70 Abs. 8 Satz 1 und 3 LlbG gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen ist; die ab 1. Januar 2013 geltende Neufassung von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen ist, findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auswahlentscheidung nicht auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden darf, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits älter als drei Jahre alt ist (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 22), bezieht sich die dort genannte Dreijahresfrist des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG allein auf Bundesbeamte. Im Übrigen wäre auch diese Frist im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen.

Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller neben seinen Aufgaben als Erster Konrektor weiterhin auch die des Schulleiters wahrgenommen hat, noch aufgrund der durch den Antragsteller ab 2015 erfolgreich durchgeführten weiteren Aufgaben (Beurteilungsrunde 2014; Abschlussprüfung 2015; Sporthallenbau; gebundene Ganztagesklassen; „Kooperation Elternhaus-Schule“ (KESCH); elektronischer Elternbrief; „Schule ohne Rassismus“; Pressearbeit; Tag der offenen Tür), die nach dem Ende des Beurteilungszeitraums liegen, verloren.

Der Umstand allein, dass der Antragsteller ab 2015 auf demselben Dienstposten im Rahmen der Verhinderungsvertretung des erkrankten Schulleiters neben seinem Amt als Erster Konrektor weiterhin auch höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, verpflichtet den Dienstherrn nicht dazu, eine neue Beurteilung für den Antragsteller vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen, da dies - ebenso wie seine gegenüber der Beurteilung 2011 gesteigerten Leistungen - bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Die bloße (Fort)Dauer der Verhinderungsvertretung führt zu keiner wesentlichen Veränderung. Aber auch aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller ab 2015 durchgeführten Aufgaben von der Beurteilung 2014 noch nicht erfasst werden konnten, folgt keine Notwendigkeit für eine Anlassbeurteilung. Es handelt sich dabei größtenteils um „normale“ Aufgaben eines Schulleiters wie die Beurteilung von Lehrkräften, Durchführung von Prüfungen und Kommunikation mit den Eltern, die im Rahmen der Verhinderungsvertretung des Schulleiters angefallen sind, was bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Aber auch soweit es sich nicht um alltägliche Aufgaben wie die Durchsetzung eines Sporthallenneubaus oder die Einführung von Ganztagesklassen handelt, zählt deren Erfüllung zu den „normalen“ Aufgaben eines Schulleiters. Von einem erheblichen „Leistungssprung“, der eine Anlassbeurteilung erforderlich machen würde, kann daher keine Rede sein. Da der Antragsteller vergleichbare Aufgaben wie die Erstellung von Beurteilungen bereits 2014 wahrgenommen hat, hat er auch nicht wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen. Diese Aufgaben wurden ihm auch nicht eigens übertragen, sondern von ihm im Rahmen der mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten als ständiger Vertreter des Schulleiters wahrgenommen. Das besondere Engagement, das der Antragsteller bei der gleichzeitigen Wahrnehmung sowohl seiner genuinen Aufgaben als Erster Konrektor als auch der von ihm übernommenen Aufgaben des Schulleiters gezeigt hat, wurde ebenfalls schon in der Beurteilung 2014 gewürdigt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015) bzw. aus den auf diese Bezug nehmenden amtlichen Bewerbungsformblättern. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Wahrnehmung der Funktionstätigkeit bzw. der amtsprägenden Funktion als Schulleiter in Vertretung des erkrankten Amtsinhabers durch den Antragsteller bereits in der Beurteilung 2014 gewürdigt wurde (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien) und dass sich die Leistungen des Antragstellers in dieser Hinsicht im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung nicht wesentlich verändert haben (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien).

Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob eine Anlassbeurteilung zu dem vom Antragsteller erhofften Gesamturteil „HQ“ geführt hätte, da eine Anlassbeurteilung die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln darf (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 30). Aus den unter 2.3.3 dargelegten Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können.

2.3.5 Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass bei der Auswahlentscheidung Fürsorgegesichtspunkte verletzt worden seien.

Wie unter 2.1 ausgeführt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle aufgrund der Fürsorgepflicht, da sich auch aus der längerfristiger Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens i.d.R. kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status ergibt (BVerwG, B. v. 24.9.2008 a. a. O.); dies gilt jedenfalls im Fall einer reinen Verhinderungsvertretung (BayVGH, B. v. 29.4.2015 a. a. O.). Der Antragsteller kann aber auch nicht geltend machen, dass der Antragsgegner zu Unrecht nicht (genügend) berücksichtigt habe, dass er bereits jahrelang neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor (auch) die Aufgaben des Schulleiters wahrgenommen habe, so dass ihm die streitgegenständliche Stelle nunmehr „zustehe“. Entgegen der Behauptung des Antragstellers trifft es nach dem unter 2.3.2 bis 2.3.4 Ausgeführten nicht zu, dass der Antragsgegner diese Tatsache nicht hinreichend gewürdigt hat.

Der Antragsteller kann insoweit auch nicht einwenden, der Antragsgegner habe das grundsätzliche Verbot der längerfristigen Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.2016 - 2 C 14.15) bzw. die Unvereinbarkeit der dauerhaften Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51.13 - juris Rn. 24) nicht beachtet. Mit dieser Argumentation könnte er allenfalls die Feststellung erreichen, aufgrund der längerfristigen Verhinderungsvertretung des Schulleiters, ohne dessen Amt übertragen zu bekommen, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein, bzw. die Verpflichtung, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Im Rahmen der vorliegenden Beförderungskonkurrenz führt dieses Argument jedoch nicht dazu, dass ggf. eine andere Auswahlentscheidung getroffen hätte werden müssen.

Darüber hinaus dürfen soziale Gesichtspunkte allgemeiner Art oder Erwägungen, die sich an der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ausrichten, als nicht unmittelbar auf Leistungsgesichtspunkten beruhende Hilfskriterien allenfalls - nachrangig (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 19) - herangezogen werden, wenn zwischen Bewerbern zu entscheiden ist, die im Wesentlichen als gleich geeignet anzusehen sind (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 3 Rn. 64). Von einem Beurteilungsgleichstand ist jedoch nach dem unter 2.3.1 Ausgeführten vorliegend nicht auszugehen.

Jedenfalls kann durch eine am Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen werden (VGH BW, U. v. 19.5.1972 a. a. O.).

Demgemäß durfte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen, dass der Antragsteller in der Schule und in der Öffentlichkeit seit längerem als der „geborene“ Schulleiter wahrgenommen werde, weil es sich hierbei lediglich um einen nicht leistungsbezogenen sozialen Gesichtspunkt handelt. Der Einwand, durch die Auswahl des Beigeladenen werde der Antragsteller „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt, liegt neben der Sache, da ihm noch kein Amt der BesGr A 15 + AZ übertragen wurde und seine Anerkennung in der Schule und in der Öffentlichkeit von seiner Persönlichkeit abhängt.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auf die von ihm behauptete telefonische Nachfrage im Mai 2015 nach der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und vom Staatsministerium unfreundlich „abgefertigt“ wurde, weil dies selbst bei Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung durch das angebliche Verhalten des Vorgesetzten vorliegend nicht berücksichtigt werden könnte. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Pensionierung des Schulleiters sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Es erschließt sich dem Senat zudem nicht, weshalb der Antragsgegner die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller dadurch verletzt haben sollte, dass er den Schulleiter nicht früher wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat, da damit nicht zwangsläufig auch eine Stellenneubesetzung einhergeht. Den diesbezüglichen Beweisermittlungsanregungen war daher nicht nachzukommen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl sowie Verantwortung gegenüber den Schülern, den Kollegen und der Schule übernommen und aus diesem Grund auf andere Bewerbungen auf Schulleiterstellen verzichtet, ist dies zwar ein ehrenwertes Motiv, beruht aber allein auf seiner eigenen Entscheidung. Im Übrigen gehört die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Schulleiters zu den Dienstpflichten des Antragstellers. Der Antragsgegner hat ihm von einer Bewerbung auch nicht mit Blick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an der Realschule N. abgeraten. Dass der Antragsteller sich nicht für diese Stelle bewerben hätte wollen, behauptet der Antragsgegner nicht.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.