Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - M 5 E 16.4763

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 13 vom 15. Juli 2016 den Dienstposten als Sachbearbeiter/in 3. QE Fahndungsunterstützung zgl. Arbeitsbereichsleiter/in im Sachgebiet 553 - Fahndungsunterstützung (A 12/13) beim Bayerischen Landeskriminalamt aus, der ab 1. August 2016 zu besetzen war.

Auf den Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In seiner Beurteilung für den Zeitraum ... Juni 2012 bis .... Mai 2015 erzielte er ein Gesamtergebnis von 15 Punkten.

Der Beigeladene steht ebenfalls als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In dessen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erzielte er ebenfalls ein Gesamtergebnis von 15 Punkten.

Mit Besetzungsvermerk vom 6. September 2016 hielt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fest, dass der Posten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber besetzt werde. Dabei stelle sich der Beigeladene als leistungsstärkster Bewerber dar, da er in den Einzelmerkmalen „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative“ „Teamverhalten“, „Fachkenntnisse“, jeweils 15 Punkte, lediglich im Einzelmerkmal „Eigeninitiative“ 14 Punkte erzielt habe, der Antragsteller dort jeweils nur dreimal 15 („Arbeitsgüte“, „geistige Beweglichkeit“, „Fachkenntnisse“) und in den übrigen gerade genannten Einzelmerkmalen 14 Punkte.

Der Hauptpersonalrat stimmte dem Besetzungsvorschlag am 21. September 2016 zu, ebenso am 18. September 2016 die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bayerischen Staatsministerium ... ... ... ... ... ... ...

Dem Antragsteller wurde die Besetzungsentscheidung mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 mitgeteilt. Hiergegen erhob er am 11. Oktober 2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE zgl. Arbeitsbereichsleiter“ im Sachgebiet 553 beim Bayerischen Landeskriminalamt zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Es sei rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner ausschließlich auf die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative“ „Teamverhalten“, „Fachkenntnisse“ und „Eigeninitiative“ abgestellt habe. Im Ministerialschreiben vom 25. März 2015 betreffend die dienstlichen Beurteilungen sei ausdrücklich angegeben, dass die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ bei der Bewerbung von Führungskräften auf Sachbearbeiterdienstposten besondere Bedeutung neben den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen hätten. Der Beigeladene sei bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen, die nicht bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien, mit zweimal 14 Punkten und einmal 15 Punkten schlechter als der Antragsteller bewertet worden sei. Es seien auch die Vorkenntnisse des Antragstellers im SG 533 zu Unrecht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Staatsministerium habe in Einklang mit dem Leistungslaufbahngesetz die Kriterien „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative“ „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ bei der Bewerbung auf einen Dienstposten als Sachbearbeiter als wesentliche Kriterien für die Binnendifferenzierung bestimmt. Das Ministerialschreiben vom 25. März 2015 richte sich an die Beurteiler, die ihr Augenmerk auch auf die jeweils hervorgehobenen Einzelmerkmale richten sollten. Davon sei das Schreiben des Staatsministeriums vom 10. März 2016 zu unterscheiden, in dem die genannten fünf Merkmale als entscheidend für die Binnendifferenzierung bei der Auswahl für einen Sachbearbeiterdienstposten angegeben werden. Daher komme es auf die übrigen doppelt gewichteten Einzelmerkmale sowie die Bewährung des Antragstellers im SG 533 nicht an.

Mit Beschluss vom 8. November 2016 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Er hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht im Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

3. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom 6. September 2016 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien, nachvollziehbar festgehalten.

Da sich aus den zu berücksichtigenden periodischen dienstlichen Beurteilungen für die Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum 1.6.2012 bis 31.5.2015) nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Wegen des Punktegleichstandes beim Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt war in einem zweiten Schritt im Rahmen der inneren Ausschöpfung der Beurteilungen auf bestimmte Einzelmerkmale abzustellen. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2003 - 1 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH, (BayVGH, U.v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23; B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115; B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 34). Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG können die obersten Dienstbehörden - in Abweichung der in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG vorgegebenen Kriterien - für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Sätze 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen für eine Binnendifferenzierung festlegen. Hiervon hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit IMS vom 10. März 2016 Gebrauch gemacht (IC3-0371.0-71). Darin wird bestimmt, dass mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 für den Bereich der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz bei einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten als Sachbearbeiter im Rahmen der Binnendifferenzierung die fünf Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“, sowie „Fachkenntnisse“ zugrunde zu legen sind (vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, B.v. 29.9.2016 - W 1 E 16.753 - juris Rn. 35; VG Bayreuth, B.v. 17.8.2016 - B 5 E 16.486 - juris Rn. 29 jeweils zu den durch das IMS vom 10.3.2016 als ausschlaggebend bestimmten Einzelmerkmalen für einen höherwertigen Dienstposten als Führungskraft).

Dem Beigeladenen kam hierbei bei vergleichender Betrachtung eben jener Einzelmerkmale ein Leistungsvorsprung zu. Dieser Beamte hat bei den genannten für die Binnendifferenzierung relevanten Merkmalen vier Mal 15 Punkte sowie einmal 14 Punkte erreicht, während der Antragsteller nur in drei dieser Einzelmerkmale 15 Punkte erreichte sowie in den zwei übrigen relevanten Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene bei der Auswahlentscheidung als leistungsstärker gegenüber dem Antragsteller bewertet wurde.

Es ist dabei sachgerecht und in sich stimmig, wenn für die Binnendifferenzierung ausschlaggebend auf die fünf Einzelmerkmale abgestellt wird, die in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl 2011, 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012, 256), für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung für die Beurteilung von Sachbearbeitern und Vertretern von Leitungsfunktionen von besonderer Bedeutung sind (Nr. 3.2 der zitierten Bekanntmachung). Die dort genannten Merkmale sind identisch mit denen, die im IMS vom 10. März 2016 als für die innere Ausschöpfung wesentliche Merkmale bei Sachbearbeiterposten genannt sind. Auch wenn diese Merkmale wegen dieser Gewichtung bereits überproportional in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung eingegangen sind, macht eine spezielle Berücksichtigung bei einem weiteren Auswahlschritt diese nicht sachwidrig, zumal es sich ausschließlich um Merkmale handelt, die für die Tätigkeit von Sachbearbeitern und Vertretern von Leitungsfunktionen besonders bedeutsam sind (VG München, B.v. 3.11.2015 - M 5 E 15.3254 - juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf: BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 6.3.2012 - 3 CE 11.2381 - juris; B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - jeweils zu den durch die Beurteilungsrichtlinien als für Führungskräfte der Polizei besonders bedeutsam benannten Einzelmerkmalen). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr diese fünf Einzelmerkmale für Sachbearbeiterposten im Rahmen der Binnendifferenzierung als ausschlaggebend betrachtet und entsprechend die doppelt gewichteten Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung sowie die im Sachgebiet 533 gewonnene Erfahrung des Antragstellers ausblendet. Insoweit wird durch das IMS vom 10. März 2016 die bisherige Auswahlpraxis des Antragsgegners bestätigt.

Soweit die Antragstellerpartei auf Nr. 7.4 des IMS vom 25. März 2015 (IC3-0371.2-56) verweist, ergibt sich nichts anderes. Wenn dort in Nr. 7.4 Satz 5 genannt ist, dass die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ bei der Bewerbung von Führungskräften auf Sachbearbeiterpositionen neben den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen besondere Bedeutung haben, steht das nicht in Widerspruch zu dem ausschlaggebenden Gewicht, der im IMS vom 10. März 2016 (IC3-0371.0-71) den fünf Einzelmerkmalen „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“, sowie „Fachkenntnisse“ bei der Binnendifferenzierung für Sachbearbeiterposten zukommt. Denn dieses Schreiben ist an die Beurteiler gerichtet und ordnet die periodische dienstliche Beurteilung zum 31. Mai 2015 an. Die Vorgesetzten werden nur auf die Bedeutung dieser Einzelmerkmale neben den doppelt gewichteten Merkmalen hingewiesen sowie auf die Stimmigkeit der Beurteilung im Verhältnis zu den Einzelmerkmalen (wobei hierdurch keine unzulässige Einschränkung des Beurteilungsspielraums erfolgt, vgl. VG Würzburg, B.v. 29.9.2016 - W 1 E 16.753 - juris Rn. 39). Eine bestimmende Rangfolge für die zur Binnendifferenzierung heranzuziehenden Merkmale ist diesem Schreiben nicht beizumessen. Das ist vielmehr ausdrücklich in dem bereits zitierten IMS vom 10. März 2016 bestimmt.

4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, da er weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst besonders gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - M 5 E 16.4763

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - M 5 E 16.4763

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - M 5 E 16.4763 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und hat bei der Polizeiinspektion B. ... (Polizeiinspektion) den Dienstposten eines Dienstgruppenleiters mit der Wertigkeit A 11/00 inne. Zum 1. August 2013 wurden durch den Beklagten bei der Polizeiinspektion zwei der drei vorhandenen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit der Wertigkeit A 11/00 auf die Wertigkeit A 11/12 angehoben. Bei der Auswahlentscheidung hat der Beklagte entsprechend der Vorgaben in der Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 die Regeln der Leistungsauswahl für eine Dienstpostenbesetzung angewandt. Danach ist die folgende Prüfungsreihenfolge maßgeblich: Erstes Auswahlkriterium ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Bei einem Gleichstand in den Gesamturteilen wird auf die Vorbeurteilung zurückgegriffen. Ist eine Auswahlentscheidung auch dann nicht möglich, weil die Konkurrenten hier ebenfalls das gleiche Gesamturteil haben, werden die doppelt gewichteten Einzelmerkmale für den zu besetzenden Dienstposten inhaltlich ausgeschöpft.

Ausgewählt und angehoben wurden die Dienstposten der Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) ist mittlerweile befördert worden.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 wandte sich der Kläger an das Polizeipräsidium U. und beantragte, ihm den Dienstposten eines Dienstgruppenleiters (A11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... zu übertragen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern (Staatsministerium) lehnte den „Antrag auf Anhebung der Bewertung des Dienstpostens“ mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 ab. Nach den angewandten Kriterien sei der Beigeladene zu 1) vorzuziehen gewesen, da er bei gleichem Gesamtergebnis in der aktuellen Beurteilung - beide seien hier im Besoldungsamt A 11 beurteilt worden - in der vorausgegangenen Beurteilung im Besoldungsamt A 11 ein Gesamturteil von 11 Punkten, der Kläger dagegen nur ein Gesamturteil von 10 Punkten im Besoldungsamt A 10 erreicht habe. Seit dem 1. September 2013 gelte zwar für Dienstpostenhebungen nunmehr die Prüfungsreihenfolge: Gesamturteil der aktuellen Beurteilung - besonders wichtige Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilung - Gesamturteil der vorletzten Beurteilung. Der Kläger würde nach dieser Prüfungsreihenfolge vor dem Beigeladenen zu 1) liegen. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die Rechtsprechung gäben jedoch vor, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Kriterien zu prüfen seien, so dass beide Verfahren rechtmäßig seien. Der Antrag sei daher abzulehnen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 wies der Kläger darauf hin, dass sich der Bescheid vom 7. Oktober 2013 nicht auf den konkret gestellten Antrag beziehe. Es sei nicht die Anhebung der Bewertung des Dienstpostens beantragt worden, sondern vielmehr die Übertragung eines Dienstpostens mit dieser Wertigkeit. Das Staatsministerium teilte hierauf unter dem 20. Dezember 2013 mit, es ergebe sich auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Antrags kein anderes Ergebnis.

Der Kläger erhob am 31. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger einen Dienstposten als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... zu übertragen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014 wurde der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der Polizeiinspektion B. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das auf der Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 beruhende Verfahren (nämlich die Berücksichtigung der Gesamtnote der Vorbeurteilung vor der inneren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung) sei mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Bei gleicher Gesamtnote bestehe eine Verpflichtung zur sog. Binnendifferenzierung bzw. inhaltlichen Ausschöpfung durch den Vergleich einzelner Beurteilungsmerkmale. Das im 2. Abschlussbericht 2009 festgeschriebene Verfahren stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass in erster Linie die aktuelle Beurteilung maßgeblich zu sein habe. Dieses System werde durchbrochen, wenn nach Heranziehung des Gesamturteils der aktuellen Beurteilung zunächst auf das Gesamturteil der Vorbeurteilung abgestellt werde, um bei einem Gleichstand dann doch wieder auf aktuelle Leistungskriterien zurückzugreifen. Eine solche Vorgehensweise sei aus Sicht des Gerichts nicht tragfähig und stehe im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.

Aus der Tatsache, dass der Beklagte damit eine rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen habe, folge gleichwohl nicht unmittelbar ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Vielmehr sei es ausschließlich Sache des Beklagten, in Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und Auswahlermessens eine nach vorstehenden Grundsätzen rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen. Deren Ergebnis sei nicht etwa im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend festgelegt, dass nur die Auswahl des Klägers in Betracht kommen könnte. Eine Bindung des Beklagten an die nunmehr von Gesetzes wegen geltenden differenzierten Grundsätze der Binnendifferenzierung - vgl. Art. 16 Abs. 2 LlbG - bestehe wegen der Übergangsregelung in Art. 70 Abs. 7 LlbG nicht, weil die heranzuziehenden Beurteilungen vom Beurteilungsstichtag her vor dem 1. Januar 2013 lägen. Vor diesem Hintergrund bestehe indes der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Im Rahmen der am 17. September 2014 eingelegten - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung beantragt der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014,

das Urteil des Verwaltungsgericht vom 22. Juli 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Auswahlentscheidung des Beklagten bei der Anhebung und Besetzung der Dienstposten der Dienstgruppenleiter der Polizeiinspektion B. ... sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahl zugunsten der Beigeladenen sei formal wie inhaltlich rechtmäßig gewesen.

Die im Rahmen der Dienstpostenanhebung vorzunehmende Auswahlentscheidung sei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung zu treffen. Kämen mehrere Dienstposteninhaber in Betracht, müsse der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlich gleichen Beurteilungslage könne der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Hier sei die vor dem 1. September 2013 geltende Regelung für Dienstpostenbestellungen zur Anwendung gekommen. Die Auswahlentscheidung entsprechend der Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren 2009 verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der erkennende Senat habe zuletzt im Beschluss vom 9. Mai 2014 (3 CE 14.286 - juris) festgestellt, dass dieses Auswahlverfahren dem Prinzip der Bestenauslese genüge. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das maßgebliche Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimesse, unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Der Beklagte habe mit diesen Kriterien für die Dienstpostenhebungen vor dem Stichtag 1. September 2013 eine willkürfreie, sachgerechte Handhabung zur Anwendung gebracht, die keiner weiteren gerichtlichen Prüfung mehr zugänglich sei. Auch wenn mittlerweile ein anderes Auswahlverfahren praktiziert und für rechtmäßig erachtet werde, könne dies nicht dazu führen, dass die Entscheidungen, die auf dem zuvor Praktizierten basierten, rückwirkend rechtswidrig würden. Die Maßstäbe des Art. 16 Abs. 2 LlbG kämen in Folge der Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 7 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung.

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/A 12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die strittige Vorgehensweise (nämlich die Berücksichtigung der Gesamtnote der Vorbeurteilung vor der inneren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung) mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar ist.

1. Da die Maßstäbe des Art. 16 Abs. 2 LlbG in Folge der Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 7 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung kommen, ist für die Auswahl der zu hebenden Dienstposten Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts Bestellungsverfahren 2009 einschlägig. Dieses Verfahren hat den Anspruch, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (vgl. Bl. 5 des Abschlussberichts). Ausgehend von den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV ist damit gemäß § 9 BeamtStG die Auswahl der zu hebenden Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, zumal auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 27). Kommen mehrere Bewerber in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Grundsatz der Bestenauslese wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltslos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 69).

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 22), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, B. v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 - NVwZ-RR 2008, 433 - juris Rn. 7). Maßgeblich für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 22).

Sind - wie hier - die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil beurteilt, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr bei gleichen Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten muss und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (erstmals: U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 - juris Rn. 17; nachfolgend: B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 46/48; B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 35).

Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 2012 (3 CE 11.1690 - juris Rn. 34), vom 17. Mai 2013 (3 CE 12.2469 - juris Rn. 32), vom 14. August 2014 (3 CE 14.377 - juris Rn. 37), vom 10. November 2015 (3 CE 15.2044 - juris Rn. 26/29) und vom 25. Januar 2016 (3 CE 15.2012 - juris Rn. 23) angeschlossen. Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen (B. v. 16.3.2012 - 3 CE 11.2381 - juris und B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris) das hier strittige Verfahren - beruhend auf Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren 2009 - nicht ausdrücklich missbilligt. Das hatte aber seinen Grund darin, dass danach wegen des Gleichstands in den Gesamtprädikaten in den aktuellen und den vorangegangenen Beurteilungen in diesen Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden konnte, dass vor der Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung zunächst die Vorbeurteilung in den Blick genommen wird. Die nunmehr zu entscheidende Frage war mithin bislang nicht entscheidungserheblich.

Überwiegend haben sich auch die anderen Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und gehen davon aus, dass der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, vorrangig vor einem Rückgriff auf ältere (nicht unmittelbar den aktuellen Qualifikationsstand widerspiegelnde) Beurteilungen, den weiteren Inhalt der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.10.2015 - OVG 7 S 34.15 - juris Rn. 11; OVG Bremen, U. v. 14.10.2015 - 2 B 158/15 - juris Rn. 43; SächsOVG, B. v. 11.6.2015 - 2 B 277/14 - juris Rn. 41; Hess. VGH, B. v. 6.5.2015 - 1 B 2043/14 - juris Rn. 12; OVG NW., B. v. 2.7.2014 - 1 A 386/14 - juris Rn. 3; VGH BW., B. v. 17.6.2014 - 4 S 494/14 - juris Rn. 13; in diesem Sinne auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Nov. 2015, Art. 16 LlbG Rn. 32).

Eine abweichende Auffassung vertritt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. B. v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 - juris Rn. 19). Es verweist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 - juris Rn. 16) darauf, dass die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien beimesse, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Dienstherr sei nicht gehalten, bei den in Betracht kommenden leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten. Aufgrund seines Beurteilungsspielraums könne der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil entweder auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen oder die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten.

In der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den Blick genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar die Rede davon, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen kann. Gleichwohl wird anschließend betont, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. auch BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 25). In einer jüngeren Entscheidung (B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - IÖD 2015, 38 - juris Rn. 35 f.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht dagegen unmissverständlich positioniert. Danach ist in einem 1. Schritt das abschließende Gesamturteil maßgeblich. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, müssen in einem 2. Schritt die Beurteilungen ausgeschöpft werden, wobei die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung, dass der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen heranziehen muss, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.

Der Senat hat diese Rechtsprechung insoweit fortgeführt bzw. präzisiert, als dem Dienstherrn für das ergänzende Heranziehen weiterer Erkenntnisquellen (nach den Schritten 1. und 2.) ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 26/29) und er u. a. der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen kann.

Diese Rangfolge (Schritte 1. bis 3.) entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht verlangt die Heranziehung zeitnaher Beurteilungen (vgl. B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11) und schließt damit von vornherein aus, sich lediglich auf Beurteilungen zu stützen, die keine gegenwartsnahen Qualifikationsaussagen treffen. Davon ausgehend kann der Rückgriff auf eine vorausgehende Beurteilung erst in einem dritten Schritt erfolgen. Dafür spricht auch, dass aus den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht etwa eine insgesamt bessere Qualifikation der entsprechenden Person folgt (vgl. von Roetteken, ZBR 2012, 230/236). Die vorausgegangenen periodischen Beurteilungen können grundsätzlich als weitere Erkenntnisquelle berücksichtigt werden, um - mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich, nicht aber im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines früheren Leistungsstands - die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse über den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und deren künftige Entwicklung zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 42; vgl. auch HessVGH, B. v. 6.5.2015 - 1 B 2043/14 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den im Mitteilungsblatt Nr. 7 vom 15. April 2016 unter der Ziffer 8.4 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 8 - Kriminaldauerdienst - bei der KPI Aschaffenburg (A 12/13). Weitere Zusätze oder Hinweise enthielt diese Ausschreibung nicht.

Der am … geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners. Die derzeitige Dienstausübung erfolgt als Dienstgruppenleiter im Kommissariat 8 - Kriminaldauerdienst - und zugleich als stellvertretender Kommissariatsleiter bei der KPI W. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 lautet auf das Gesamturteil „14 Punkte“. Unter Ziffer 5 dieser Beurteilung (Eignung) wird bei 5.3 - Führungseignung - festgestellt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben geeignet ist. Unter 5.4 - Sonstige Verwendungseignung - wird ausgeführt, dass dieser für Führungsaufgaben geeignet ist, z. B. als Kommissariatsleiter.

Der am 23. Januar 1960 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners und versieht einen Dienstposten als Sachbearbeiter 3. QE im Kommissariat 7 - Zentrale Dienste - bei der KPI W. Zugleich ist er stellvertretender Kommissariatsleiter. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 lautet auf das Gesamturteil „14 Punkte“. Unter Ziffer 5 dieser Beurteilung (Eignung) wird bei 5.3 - Führungseignung - festgestellt, dass der Beigeladene für Führungsaufgaben geeignet ist. Unter 5.4 - Sonstige Verwendungseignung - wird ausgeführt, dass der Beigeladene für Führungsaufgaben geeignet ist, z. B. als Kommissariatsleiter.

Des Weiteren hat sich der am … geborene R. I. auf den streitgegenständlichen Dienstposten beworben. Dieser steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners. Die derzeitige Dienstausübung erfolgt als Leiter der Ermittlungsgruppe bei der Polizeiinspektion Obernburg. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung während des Beurteilungszeitraums vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 endet mit dem Gesamturteil „15 Punkte“.

Mit Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 13. Juni 2016 wurde festgestellt, dass Umsetzungs-/Versetzungsbewerber für den o.g. ausgeschriebenen Dienstposten nicht vorhanden seien, so dass dieser aus dem Kreis der Beförderungsbewerber zu besetzen sei. Es handele sich um einen Dienstposten mit Führungsfunktionen. Nachdem zwei andere Bewerber bereits für eine Bestellung auf anderen Leitungsdienstposten vorgesehen seien, habe unter den verbleibenden Bewerbern PHK I. mit einem Gesamtprädikat in der dienstlichen Beurteilung von 15 Punkten das beste Ergebnis vorzuweisen. Er absolviere allerdings derzeit die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 4. Qualifikationsebene, so dass er die Funktion nicht antreten werde. Es wurden sodann diejenigen weiteren Bewerber anhand der für den zu besetzenden Dienstposten (Führungskraft) besonders gewichtigen Einzelmerkmale verglichen, die in der letzten periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten erhalten haben. Als einziger aus dieser Bewerbergruppe weise der Beigeladene in drei der besonders gewichtigen Einzelmerkmale ein Prädikat von 15 Punkten auf, ansonsten jeweils 14 Punkte. Er sei dabei als Sachbearbeiter mit 24 Einzelmerkmalen beurteilt worden. Alle weiteren Kandidaten könnten allenfalls in zwei dieser Einzelmerkmale ein Ergebnis von 15 Punkten vorweisen, so dass der Beigeladene nach PHK I. als leistungsstärkster Bewerber zu betrachten sei. Es wurde daher dem Hauptpersonalrat vorgeschlagen, PHK I. auf dem Dienstposten zu bestellen und den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen. Sowohl der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben diesem Vorschlag zugestimmt.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Hinweis auf die im Auswahlvermerk genannten Gründe mit, dass beabsichtigt sei, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Dienstpostens Leiter des Kommissariats 8 - Kriminaldauerdienst - bei der KPI Aschaffenburg (A 12/13) zu beauftragen. Es sei beabsichtigt, diese Beauftragung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Der Bescheid wurde am 13. Juli 2016 zur Post gegeben.

Am 25. Juli 2016 stellte der Kläger zur Niederschrift des Gerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zur Begründung trug er vor, es sei nicht korrekt, dass der Beigeladene in den maßgeblichen Einzelmerkmalen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung besser beurteilt sei als er selbst. In der Beurteilungsreihung liege der Beigeladene vielmehr hinter ihm. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass dieser ihm im Rahmen des Auswahlverfahrens nunmehr vorgezogen werde.

Der Antragsteller ließ ergänzend vortragen, dass der Antragsgegner bei Dienstposten mit der Wertigkeit A 12 drei verschiedene Dienstpostentypen unterscheide: Reine Sachbearbeiterfunktionen, Dienstposten, die Sachbearbeiter- und Leitungsfunktionen umfassen sowie reine Leitungsdienstposten. In der Beurteilungsreihung würden alle Beamten der gleichen Besoldungsgruppe unabhängig vom jeweils übertragenen Dienstpostentypus in eine präsidiumsweite Reihung gebracht. Bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung erfolge eine zweifache Beschränkung. Zum einen solle der Punktwert der doppelt gewichteten Einzelmerkmale um nicht mehr als 2 Punkte vom Fünffachen des Gesamturteils abweichen. Zudem dürfe die Gesamtheit der Punktewerte für die doppelt gewichteten Einzelmerkmale maximal den fünffachen Wert der Gesamtpunktewerte betragen, d. h. bei den doppelt gewichteten Merkmalen müssten sich die Abweichungen nach oben und unten auf Präsidiumsebene ausgleichen. Die einfach gewichteten Einzelmerkmale unterlägen demgegenüber keinen Beschränkungen. Diese Vorgaben seien insofern von Bedeutung, als der Antragsteller als reine Führungskraft beurteilt worden sei und die doppelt gewichteten Einzelmerkmale in seiner Beurteilung auch die doppelt gewichteten Merkmale für Bewerbungen auf Führungsdienstposten darstellten. Demgegenüber habe der Beigeladene eine Sachbearbeiterbeurteilung erhalten, bei der lediglich die doppelt gewichteten Einzelmerkmale „2.1.2.1. Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ und „2.1.2.5 Teamverhalten“ für eine Bewerbung auf Führungsdienstposten heranzuziehen seien. Die genannten Beschränkungen führten dazu, dass beim Antragsteller maximal zwei doppelt gewichtete Einzelmerkmale oberhalb des Gesamturteils von 14 Punkten liegen dürften. Beim Beigeladenen unterlägen lediglich zwei von fünf Einzelmerkmalen diesen Beschränkungen, während bei den drei relevanten Einzelmerkmalen ein größerer Freiraum bestehe. In diesen drei Merkmalen habe der Beigeladene jeweils 15 Punkte erhalten, womit es für keinen Beamten mit einer Führungskräftebeurteilung von 14 Punkten im Gesamturteil möglich gewesen sei, mit dem Beigeladenen gleichauf zu liegen. Eine vollumfängliche innere Ausschöpfung der Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem sei vorliegend nicht erfolgt, vielmehr seien die Punktewerte schematisch aufaddiert worden, ohne zu berücksichtigen, in welchem Beurteilungskontext die Punktewerte vergeben worden seien. Eine direkte Vergleichbarkeit von Beurteilungen von Sachbearbeitern in der Besoldungsstufe A 12 mit Beurteilungen von Führungskräften in derselben Besoldungsgruppe sei im Polizeibereich aufgrund der unterschiedlich doppelt gewichteten Einzelmerkmale und der skizzierten Beschränkungen nicht gegeben. In dieser Situation sei eine innere Ausschöpfung der Beurteilungen in der Form geboten, dass die gesamte Beurteilung einzubeziehen sei. Hierbei sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Gesamtpunktezahl aller Einzelmerkmale insgesamt 420 Punkte erreiche, während der Beigeladene lediglich 397 Punkte erhalten habe. Auch sei äußerst unwahrscheinlich, dass der gemeinsame Beurteiler beider Beamten mit seinen Beurteilungen tatsächlich abweichend von der Leistungsreihung beim Beigeladenen einen ausgeprägten Vorsprung bei der Eignung für Führungspositionen gesehen habe. Hiergegen spreche insbesondere, dass im Rahmen der Reihungsgespräche die Führungseignung erörtert worden sei und den Ausschlag für die Reihung des Antragstellers vor dem Beigeladenen gegeben habe, sowie der Umstand, dass der Beurteiler parallel zur Beurteilung eine Potenzialabfrage durchgeführt habe, bei der der gemeinsame Dienststellenleiter der beiden Bewerber explizit den Antragsteller als bestgeeigneten Wunschkandidaten für den identischen Dienstposten bei der KPI W. gemeldet habe.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch sei vorliegend rechtsfehlerfrei Rechnung getragen worden. Die Auswahlentscheidung sei unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV normierten Leistungsgrundsatzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber getroffen worden. Maßgeblich sei insoweit die aktuelle dienstliche Beurteilung und hierbei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. PHK I., der in der periodischen Beurteilung 2015 das Gesamturteil „15 Punkte“ erhalten habe, sei gegenüber dem Antragsteller, der lediglich 14 Punkte erhalten habe, als leistungsstärker einzuschätzen, so dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs insoweit nicht erkennbar sei. Seien Bewerber - wie im Falle des Antragstellers und des Beigeladenen - mit dem gleichen Gesamturteil bewertet, so sei die aktuelle dienstliche Beurteilung inhaltlich auszuwerten, wie sich aus Art. 16 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe. In den Vergleich seien nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen, wobei das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für den Bereich der Bayerischen Polizei eigenständige Merkmale für eine Binnendifferenzierung von Beurteilungen festzulegen. Dies werde durch das IMS IC 3-0371.0-71 vom 10. März 2016 geregelt. Bei der Bewerbung auf einen Dienstposten als Führungskraft seien dies die fünf Kriterien: „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“. Der Beigeladene habe in drei dieser fünf Einzelmerkmale ein Prädikat von 15 Punkten erhalten (nämlich bei „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“). Bei den beiden anderen Merkmalen habe er 14 Punkte erreicht. Der Antragsteller dagegen habe nur bei den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ ein Prädikat von 15 Punkten erhalten, bei den drei anderen Merkmalen dagegen 14 Punkte. Daher sei der Beigeladene als leistungsstärker einzuschätzen. Für das vorliegende Auswahlverfahren sei es nicht entscheidend, dass der Antragsteller im Verfahren der periodischen Beurteilung vor dem Beigeladenen gereiht worden sei. Der Beigeladene sei als stellvertretende Führungskraft mit 24 Einzelmerkmalen gereiht worden. In den doppelt gewichteten Merkmalen („Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative und Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ sowie „Fachkenntnisse“) habe dieser jeweils 14 Punkte erhalten. Der Antragsteller hingegen sei bereits als Führungskraft beurteilt worden. Bei einer Führungskraft seien die Einzelmerkmale „Eigeninitiative und Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ doppelt zu gewichten. In diesen Einzelmerkmalen habe der Antragsteller zwei Mal 15 Punkte und drei Mal 14 Punkte erhalten, weshalb der Antragsteller auf dem Dienstposten, den er gerade innehabe, besser beurteilt worden sei als der Beigeladene auf dessen derzeitigem Dienstposten. Für das vorliegend streitgegenständliche Auswahlverfahren spiele dies jedoch keine Rolle, da ein anderer Bewertungsmaßstab vorliege. Während die Reihung und die darauf beruhende Beurteilung die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung auf dem derzeitigen Dienstposten widerspiegelten, würden bei der Auswahl für einen zu besetzenden Dienstpostens die Beurteilungen der Bewerber dahingehend miteinander verglichen, wer für den künftigen Dienstposten am besten geeignet sei. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei damit auch gegenüber dem Beigeladenen nicht erkennbar.

Der Antragsgegner führte ergänzend aus, dass die Beurteiler im Beurteilungs-IMS vom 25. März 2015 u. a. auf die vorliegende Konstellation besonders hingewiesen worden seien. Darin werde ausgeführt, dass den Einzelmerkmalen „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ sowie „Anleitung und Aufsicht“ und „Motivation der Mitarbeiter“ bei Sachbearbeitern, die sich auf Führungsdienstposten bewerben, besondere Bedeutung zukomme. Eine versehentlich zu hohe Bepunktung des Beigeladenen könne daher ausgeschlossen werden, was sich auch aus den Potenzialanalysen des Antragstellers und des Beigeladenen sowie aus der Plausibilisierung der oben genannten Einzelmerkmale ergebe. Aus den Potenzialanalysen lasse sich erkennen, dass der Dienststellenleiter nicht lediglich den Antragsteller, sondern gerade auch den Beigeladenen als geeignet für die Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens betrachtet habe. Hinsichtlich der Beschränkungen der doppelt gewichteten Einzelmerkmale sei der antragstellerische Vortrag zu korrigieren. Eine Vorgabe, dass die Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale das Fünffache des Gesamtprädikats nicht um mehr als 2 Punkte überschreiten dürfe, existiere nicht. Eine solche gebe es lediglich dahingehend, als das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamten, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten, dem jeweiligen Punktwert dieses Gesamtprädikats entsprechen soll. Dies bedeute, dass, wenn ein Beamter mit 14 Punkten im Gesamturteil in einem doppelt gewichteten Einzelmerkmal 15 Punkte erhalte, dieser oder ein anderer Beamter mit 14 Punkten im Gesamturteil in einem doppelt gewichteten Einzelmerkmal nur 13 Punkte erhalten solle. Es handele sich hierbei jedoch um keine strikte Vorgabe. Auch die einfach gewichteten Einzelmerkmale unterlägen entgegen der Darstellung des Antragstellers insofern Beschränkungen, als diese im Hinblick auf das Gesamturteil plausibel erscheinen müssten. Eine vollumfängliche innere Ausschöpfung der Beurteilung sei nicht erforderlich gewesen, da die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vergleichbar seien. Beide Beurteilungen beträfen die Leistungen im Besoldungsamt A 12 derselben Fachlaufbahn, bezögen sich auf denselben Beurteilungszeitraum und enthielten dieselben Einzelmerkmale. Sie unterschieden sich lediglich hinsichtlich der doppelt gewichteten Einzelmerkmale.

Der Antragsgegner legte des Weiteren eine verbale Plausibilisierung der vergebenen Punktwerte (15 Punkte) bei den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ des Beigeladenen vor. Darüber hinaus wurde eine Potenzialanalyse für den Antragsteller sowie den Beigeladenen vorgelegt, welche durch den gemeinsamen Dienststellenleiter am 26. Mai 2015 zum Stichtag 1. Juni 2015 erstellt worden ist.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner mit, dass im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken zum Stichtag 31. Mai 2015 im Besoldungsamt A 12 insgesamt 241 Beamtinnen und Beamte beurteilt worden seien, wobei 46 hiervon das Gesamtprädikat 14 Punkte erhalten hätten. Eine Überschreitung des arithmetischen Mittels der fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmale sei bei 16 der 46 Beamtinnen und Beamten vorgekommen. Dies dürfe allerdings nicht mit der Vorgabe in Ziffer 7.4 Satz 3 der Beurteilungshinweise vom 25. März 2015 gleichgesetzt werden. Diese besage lediglich, dass bei Betrachtung aller Beurteilungen auf Präsidiumsebene in der Vergleichsgruppe die doppelt gewichteten Merkmale nicht signifikant besser oder schlechter als das Gesamtprädikat von 14 Punkten ausfallen sollten. Bei einer ausreichend großen Vergleichsgruppe, welche auf Präsidiumsebene garantiert sei, handele es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die doppelt gewichteten Merkmale im Schnitt nicht signifikant besser oder schlechter ausfielen als die jeweiligen Gesamtprädikate. Ziffer 7.4 der Beurteilungshinweise greife bei einer so großen Vergleichsgruppe wie der vorliegenden nicht in das Beurteilungsermessen ein und der Beurteiler sei vorliegend nicht daran gehindert gewesen, den Antragsteller in einzelnen Merkmalen anders zu bewerten.

Der Antragsgegner ließ hierauf erwidern, dass es der regelmäßigen Erfahrung widerspreche, dass bei einer zweigeteilten Gruppe von Beurteilten die Eignung für Dienstposten der jeweils anderen Gruppe höher sei als für die Gruppe, der der Beamte aktuell angehöre. Stelle man die Potenzialanalysen des seinerzeitigen Dienststellenleiters für den Antragsteller und den Beigeladenen gegenüber, so sei klar erkennbar, dass dieser die Eignung des Antragstellers für Führungsdienstposten gerade aufgrund von dessen diesbezüglicher Erfahrung als deutlich stärker ausgeprägt bewertet habe als die des Beigeladenen. Während der Antragsteller hiernach die Voraussetzungen für eine Führungsfunktion voll erfülle, werde zum Beigeladenen erklärt, dass dieser zwar grundsätzlich für eine Kommissariatsleitung geeignet sei, bei ihm allerdings noch Entwicklungsbedarf bestehe und daher erst mittelfristig die Perspektive für einen Führungsdienstposten gesehen werde. Zu der von der Beklagtenseite vorgelegten Plausibilisierung dreier Einzelmerkmale des Beigeladenen wird ausgeführt, dass nach dem Kenntnisstand des Antragstellers die Plausibilisierung inhaltlich durch den Kommissariatsleiter des Beigeladenen erfolgt sei. Diese werde auch nicht verantwortlich durch den Beurteiler oder dessen Vertreter unterzeichnet. Zudem falle auf, dass die Einschätzung der Führungseignung in dieser Plausibilisierung nicht mit der Einschätzung aus der Potenzialanalyse des KPI-Leiters vereinbar erscheine, insbesondere die dort angesprochenen Entwicklungspotenziale des Beigeladenen würden in der Plausibilisierung überhaupt nicht erwähnt. Dies erstaune, da zwar der Beurteiler nicht an Mitteilungen seiner Dienststellenleiter gebunden sei, aber die Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 vom Beurteiler herangezogen worden seien, um dessen Letztentscheidung über die Reihung und die Bepunktung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale der Beurteilten zu treffen. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass keine Vorgabe existiere, nach der die Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale das Fünffache des Gesamtprädikats nicht um drei oder mehr Punkte über- oder unterschreiten dürfe, so sei dies insofern zutreffend, dass keine formale diesbezügliche Vorgabe in einem IMS existiere. Allerdings sei eine derartige Beurteilung nicht mehr schlüssig. Nach Kenntnisstand der Antragstellerseite bewegten sich flächendeckend alle Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten innerhalb dieses Korridors. Auch aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. September 2016 ergebe sich, dass jedenfalls im Bereich der dort genannten Beurteilungen keine Beurteilung ein arithmetisches Mittel der doppelt gewichteten Einzelmerkmale über 14,4 oder unter 13,6 Punkten aufgewiesen habe. Ziffer 7.4 der Beurteilungshinweise aus dem IMS vom 25. März 2015 habe insofern Bedeutung, als mit dieser Vorgabe eine Kontingentierung der Punkte in doppelt gewichteten Einzelmerkmalen erfolge. Hierdurch werde der Beurteiler dazu gedrängt, überdurchschnittliche Punktewerte bei einem doppelt gewichteten Einzelmerkmal durch unterdurchschnittliche Punktewerte an anderer Stelle auszugleichen. Ein Mechanismus, der diesen Effekt bei denjenigen einfach gewichteten Einzelmerkmalen, die für eine Dienstpostenentscheidung wie doppelt gewichtete Merkmale behandelt werden, herbeiführt, existiere nicht. Dementsprechend sei festzustellen, dass eine Führungskraftbeurteilung nicht mit einer Sachbearbeiterbeurteilung vergleichbar sei.

Der Beigeladene hat sich zum Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Dem Antragsteller steht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene beabsichtigte Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 trifft (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m. w. N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; U. v. 16.10.2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49; U. v. 26.9.2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

Da der zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 12/13 bewertete Dienstposten für den Antragsteller wie auch für den Beigeladenen, die beide derzeit in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 einen Dienstposten der Wertigkeit A 11/12 bekleiden, einen höherwertigen (Beförderungs-) Dienstposten darstellt, vermittelt die Übertragung aber nur dem ausgewählten Bewerber die Chance einer erfolgreichen Erprobung, welche wiederum laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine spätere Beförderung nach A 13 ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Art. 16 Abs. 5 Satz 1, 2 LlbG). Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um den „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet für den unterlegenen Antragsteller einen Anordnungsgrund (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 10 ff.) und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (BVerwG, B. v. 25.10.2011, a. a. O., Rn. 12, st. Rspr.). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Der Antragsteller hat jedoch einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Soweit - wie vorliegend - der Dienstpostenbesetzung kein spezielles Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind (BVerfG, B. v. 26.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 und B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; VG München, B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris).

Die Rechtsprechung hat in Anwendung des verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzips bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen festgelegt, dass in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen sind. Bei einem etwaigen Gleichstand im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind diese inhaltlich auszuschöpfen („Binnendifferenzierung“). Liegt nach diesem Schritt immer noch eine wesentlich gleiche Beurteilungslage vor, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen, wie etwa der dienstlichen Erfahrung, Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung (basierend auf einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen) besondere Bedeutung beimessen. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, m. w. N.).

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist - gemessen an diesen Grundsätzen - rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Stellenbesetzungsverfahren weist keine formellen Fehler auf.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist zuständige Ernennungsbehörde gemäß Art. 18 Abs. 1 BayBG (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM, der nur für Ernennungen bis zur BesGr A 12 eine Sonderregelung trifft).

Das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 80 Abs. 2 BayPVG ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Um einem unterlegenen Bewerber effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, ist es darüber hinaus erforderlich, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178). Die maßgeblichen Gründe für die Auswahlentscheidung sind vorliegend in dem Auswahlvermerk vom 13. Juni 2016 vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 sind dem Antragsteller die ausschlaggebenden Gründe für die Entscheidung, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, auch mitgeteilt worden, so dass er aufgrund dessen in der Lage war zu entscheiden, ob er gegen die Besetzungsentscheidung vorgehen will.

Auch materiell-rechtlich ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, da sich der Antragsgegner hierbei ohne erkennbare Rechtsfehler am Leistungsgrundsatz orientiert hat.

Der Antragsgegner hat dem Leistungsvergleich zu Recht die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers sowie des Beigeladenen jeweils mit Beurteilungsstichtag zum 31. Mai 2015 zugrunde gelegt. Da der am besten beurteilte Bewerber (PHK I… - 15 Punkte im Gesamturteil) aufgrund der Absolvierung einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 4. Qualifikationsebene den Dienstposten nicht antreten wird, durfte der Antragsgegner die Beamten, welche 14 Punkte im Gesamturteil in der letzten periodischen Beurteilung erreicht haben, miteinander vergleichen. Sowohl der Antragsteller wie auch der Beigeladene haben ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt sowie ebenfalls wortgleiche Aussagen zur Verwendungseignung, nämlich dahingehend, dass sie für Führungsaufgaben geeignet sind, z. B. als Kommissariatsleiter. Wegen des Punktegleichstandes beim Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt war in einem zweiten Schritt im Rahmen der inneren Ausschöpfung der Beurteilungen auf bestimmte Einzelmerkmale abzustellen. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 1 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115; B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 34). Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG können die obersten Dienstbehörden - in Abweichung der in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG vorgegebenen Kriterien - für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Sätze 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen für eine Binnendifferenzierung festlegen. Hiervon hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit IMS vom 10. März 2016 Gebrauch gemacht (Az.: IC3-0371.0-71). Darin wird bestimmt, dass mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 für den Bereich der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz bei einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten als Führungskraft der Binnendifferenzierung die fünf Einzelmerkmale „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ zugrunde zu legen sind. Dem Beigeladenen kam hierbei bei vergleichender Betrachtung eben jener Einzelmerkmale ein Leistungsvorsprung zu. Der Beigeladene hat nämlich bei den genannten für die Binnendifferenzierung relevanten Merkmalen drei Mal 15 Punkte sowie zwei Mal 14 Punkte erreicht, während der Antragsteller nur in zweien dieser Einzelmerkmale 15 Punkte erreichte sowie in den drei übrigen relevanten Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene bei der Auswahlentscheidung als leistungsstärker gegenüber dem Antragsteller bewertet wurde.

Die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen sind, nachdem sie sich jeweils auf den Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 beziehen, hinreichend aktuell. Beide Beamten haben darüber hinaus ihren dienstlichen Aufgabenbereich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums nicht geändert. Die Beurteilungen sind auch miteinander vergleichbar. Sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch diejenige des Beigeladenen beziehen sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015. Darüber hinaus wurden beide Beamte im gleichen Statusamt beurteilt (Kriminalhauptkommissar A 12). Schließlich wurden der Antragsteller und der Beigeladene jeweils in denselben 24 Einzelmerkmalen bewertet. Lediglich die doppelte Gewichtung von Einzelmerkmalen bezog sich zum Teil auf andere Merkmale. Dies steht jedoch mit den Vorgaben aus Ziffer 3.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 in Einklang (Az.: IC3-0371.0-41). Die in Teilen unterschiedliche Doppelgewichtung rührt daher, dass der Antragsteller als Dienstgruppenleiter bereits als Führungskraft beurteilt wurde, während der Beigeladene als Sachbearbeiter und Vertreter von Leitungsfunktionen (hier stellvertretender Kommissariatsleiter) beurteilt wurde. Diese zum Teil unterschiedliche doppelte Gewichtung von Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung macht jedoch das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht rechtswidrig. Denn diese doppelte Gewichtung bezieht sich auf den jeweiligen derzeit innegehabten Dienstposten und die auf diesem in spezifischer Weise besonders zu berücksichtigenden und gewichtenden Einzelmerkmale, während es in dem vorliegend streitgegenständlichen Auswahlverfahren darauf ankommt, wer für den zu besetzenden Dienstposten prognostisch am besten geeignet erscheint, wobei alle für diese Auswahlentscheidung relevanten Merkmale jeweils nur einfach gewichtet berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund steht es dem getroffenen Auswahlergebnis auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen der der aktuellen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Reihung der Beamten vor dem Beigeladenen liegt, denn der Beigeladene erweist sich demgegenüber für den zu besetzenden Dienstposten und im Hinblick auf die diesbezüglich besonders in den Blick zu nehmenden Einzelmerkmale gemäß IMS vom 10. März 2016 als besser geeignet. Die Behauptung, im Rahmen der Reihungsgespräche sei die Führungseignung von Antragsteller und Beigeladenem erörtert worden und habe den Ausschlag für die Reihung des Antragstellers vor dem Beigeladenen gegeben, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus den Akten sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Entscheidend bleibt, dass der Beigeladene in den für die Binnendifferenzierung maßgeblichen Einzelmerkmalen leistungsstärker ist.

Auch erscheint die Auswahl der in den Leistungsvergleich eingehenden Einzelmerkmale bei der Besetzung eines Führungsdienstpostens sachgerecht, da es sich sämtlich um Merkmale handelt, die für Tätigkeiten in verantwortlichen Positionen, wie sie Führungskräften typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind. Schließlich ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn bei der Festlegung der entsprechenden Einzelmerkmale ein weites und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Auswahlermessen zukommt.

Der Vergleichbarkeit der Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem steht des Weiteren - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite - auch nicht Ziffer 7.4 Satz 3 des IMS vom 25. März 2015 mit Hinweisen zur periodischen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31. Mai 2015 (Az.: IC3-0371.2-56) entgegen. Darin wird geregelt, „dass darauf zu achten ist, dass das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamtinnen und Beamten, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten, dem jeweiligen Punktewert dieses Gesamtprädikats entspricht“. Der Antragsteller sieht hierdurch den Beurteilungsspielraum des Beurteilers im Falle des Antragstellers in unzulässiger Weise eingeschränkt. Während diese Regelung beim Antragsteller voll zum Tragen komme, da die fünf für die Binnendifferenzierung und somit für das Auswahlverfahren relevanten Einzelmerkmale auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers doppelt gewichtet worden seien, sei dies beim Beigeladenen nur bei zwei der fünf Binnendifferenzierungsmerkmale der Fall, während die anderen drei Merkmale nur einfach gewichtet worden seien und die Beschränkung aus Ziffer 7.4 insofern nicht eingreife.

Das Gericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Eine unzulässige Einschränkung des Beurteilungsspielraums liegt vielmehr nicht vor. Den Regelungen in Ziffer 7.4 wird in Satz 1 grundlegend vorangestellt, dass „die Beurteilenden das Gesamturteil in freier Würdigung so zu bilden haben, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen in Einklang steht“. Der Dienstherr weist damit - rechtlich korrekt - die Beurteiler darauf hin, dass zwischen den Bewertungen der Einzelmerkmale und dem Gesamturteil zur Wahrung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung insgesamt Schlüssigkeit bestehen muss. In Bezug auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale wird sodann nach Auffassung des Gerichts in Satz 3 eine Konkretisierung des Schlüssigkeitsgebotes nach Satz 1 vorgenommen. Der Antragsgegner hat bezüglich der Regelung nach Ziffer 7.4 Satz 3 darauf hingewiesen, dass es sich hierbei in der Praxis nicht um eine strikte Vorgabe handele, was dem Gericht insofern nachvollziehbar erscheint, als die Regelung - wie erläutert - in Zusammenhang mit Satz 1 der Ziffer 7.4 zu lesen ist und danach Schlüssigkeit zwischen den Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil hergestellt werden soll, welche einer mathematisch exakt nachvollziehenden Berechnung gerade entzogen ist. Unabhängig davon erscheint die genannte Regelung jedoch auch nicht geeignet, den Beurteilenden in unzulässiger Weise in seinem Beurteilungsspielraum einzuschränken, da dieser gerade nicht gehalten ist, vergebene höhere Punktwerte (als das Gesamturteil) bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen in der jeweiligen Beurteilung, in der derartige Überschreitungen vorkommen, wieder auszugleichen. Ein solcher Ausgleich soll lediglich auf Regierungspräsidiumsebene innerhalb der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten mit demselben Statusamt hergestellt werden. Wie der Antragsgegner mitgeteilt hat, haben in der maßgeblichen Beurteilungsrunde 46 Beamtinnen und Beamte, die im Statusamt A 12 beurteilt worden sind, ein Gesamtprädikat von 14 Punkten erhalten, so dass ein Ausgleich innerhalb dieser Personengruppe herzustellen war. Jedenfalls diese Gruppengröße erscheint dem Gericht hinreichend groß um anzunehmen, dass aufgrund der regelmäßig vorzufindenden statistischen Schwankungsbreite der Leistungen der einzelnen betroffenen Beamtinnen und Beamten ein „natürlicher“ Ausgleich dahingehend stattfindet, dass im Ergebnis das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten haben, dem jeweiligen Punktwert dieses Gesamtprädikats entspricht und somit die Regelung nach Ziffer 7.4 Satz 3 ohne Einschränkungen des Beurteilungsspielraums des Beurteilers umsetzbar ist. Die Beurteilung des Antragstellers ist somit auch unter Berücksichtigung von Ziffer 7.4. Satz 3 der Beurteilungshinweise vom 25. März 2015 rechtmäßig zustande gekommen.

Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht glaubhaft machen können, dass eine Vorgabe existiert, wonach die Summe der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale nicht um mehr als zwei Punkte vom fünffachen Wert des Gesamturteils abweichen darf. Vielmehr ist weder den Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 noch den Hinweisen aus dem IMS vom 25. März 2015 eine solche Vorgabe zu entnehmen. Dass faktisch eine derartige Vorgabe bestehe bzw. der Beurteiler sich bei der Abfassung der Beurteilung des Antragstellers an eine solche gebunden gefühlt habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können und ist für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere erscheint es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nachvollziehbar, warum eine aus 19 einfach gewichteten sowie fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen bestehende dienstliche Beurteilung im Gesamtergebnis bereits nicht mehr schlüssig sein sollte, wenn drei der doppelt gewichteten Einzelmerkmale höher bewertet werden als die Bewertung des Gesamturteils.

Auch im Übrigen ist gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen rechtlich nichts einzuwenden.

Das bei der Bayerischen Polizei angewendete Beurteilungsverfahren wird in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, für rechtens erachtet (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 16; U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 17). Die im hiesigen Verfahren der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Vergleichsgruppe von 46 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 besteht aus Beamtinnen und Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamts und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Gruppengröße ist auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Kriminalhauptkommissare im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach einer Notenskala zu (vgl. BayVGH, U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Darüber hinaus wurden die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers sowie des Beigeladenen eingehalten.

Schließlich hat der Antragsgegner auch die Einzelmerkmale „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ des Beigeladenen in hinreichender Weise verbal plausibilisiert. Der Beigeladene hat in diesen Einzelmerkmalen jeweils 15 Punkte erhalten. Mit dieser Bewertung steht die verbale Beschreibung ersichtlich in Einklang. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Einschätzung der Führungseignung in der Plausibilisierung und der in der Potenzialanalyse des Dienststellenleiters. Der in der Potenzialanalyse angesprochene Hinweis, der Beigeladene „solle noch daran arbeiten, bei Entscheidungen über Zuständigkeiten zwischen den Kommissariaten sensibler vorzugehen“ wird dort unter dem Stichwort „Sozialkompetenz“ erwähnt. Die vorgenommene Plausibilisierung bezieht sich jedoch nicht auf den Aspekt der Sozialkompetenz, wobei das beschriebene Verhalten innerhalb einer dienstlichen Beurteilung am ehesten dem Merkmal „Teamverhalten“ zuzuordnen wäre, sondern auf die oben genannten drei Einzelmerkmale aus der dienstlichen Beurteilung. Es handelt sich insofern um einen völlig anderen Maßstab, so dass nachvollziehbar erscheint, dass der vorgenannte Aspekt aus der Potenzialanalyse in die Plausibilisierung keinen Eingang gefunden hat. Zudem wurden die Potenzialanalyse und die Plausibilisierung von verschiedenen Personen erstellt, wobei das Gericht davon ausgeht, dass sich der Beurteiler die im Rahmen der Plausibilisierung getroffenen und nicht von ihm unterzeichneten Aussagen zu eigen gemacht hat. Das Gericht schließt dies insbesondere aus der abschließenden Formulierung, wonach „der Beigeladene die Anforderungen der oben angeführten Einzelmerkmale in besonders herausragender Weise erfüllt habe, so dass die Vergabe von jeweils 15 Punkten aus Sicht des Beurteilers uneingeschränkt gerechtfertigt erschien“.

Auch im Übrigen sind keine Fehler hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers sowie des Beigeladenen ersichtlich. Der Antragsteller ist auch nicht etwa aufgrund der vom seinerzeitigen Dienststellenleiter des Antragstellers sowie des Beigeladenen verfassten Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 besser für den streitgegenständlichen Führungsdienstposten geeignet. Ausweislich der insoweit allein maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen sind beide Beamte für Führungsaufgaben geeignet, gerade auch für eine Kommissariatsleitung, während der Beigeladene infolge der Binnendifferenzierung der maßgeblichen Einzelmerkmale - wie oben dargestellt - einen Leistungsvorsprung aufweist. Die Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 stellen demgegenüber nicht den Maßstab dar, anhand dessen der Leistungsvergleich zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen ist. Auch wurden diese im Verhältnis zu den dienstlichen Beurteilungen - wie bereits erwähnt - von verschiedenen Personen und anhand eines unterschiedlichen Maßstabes erstellt. Unabhängig davon sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch in den Potenzialanalysen nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem Beigeladenen die Kompetenz für eine Kommissariatsleitung ausdrücklich zuerkannt wird. Wenn bei dem Beigeladenen in der Potenzialanalyse u. a. erklärt wird, dass der Dienststellenleiter für diesen „mittelfristig“ die Chance eröffnet sieht, sich auf einen Dienstposten in A 13 und damit um eine Führungsposition zu bewerben, so stellt dies alleine die persönliche Meinung des Dienststellenleiters und nicht des Beurteilers dar. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass den Potenzialanalysen für das vorliegende Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Diese Funktion kommt allein den dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zu; der Inhalt der Potenzialanalyse des Beigeladenen steht zum Inhalt seiner dienstlichen Beurteilung jedenfalls nicht in Widerspruch.

Da der Antragsgegner demnach rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen führt, kommt ein Abstellen auf weitere Kriterien bzw. auf eine innere Ausschöpfung der Beurteilungen in der Form, dass die gesamte Beurteilung einzubeziehen wäre - wie der Antragsteller meint - nicht in Betracht. Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen Antrag gestellt, sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 162 Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten Leiter Ermittlungsgruppe bei der Polizeiinspektion (PI) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der am ...1971 geborene Antragsteller ist als Kriminalhauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners. Er ist als Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... tätig. In der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Antragsteller als Gesamturteil 15 Punkte, im Einzelmerkmal 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ 15 Punkte. Die letzte Beförderung des Antragstellers zum Kriminalhauptkommissar erfolgte am 1. Februar 2009. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Antragsteller ein Gesamtergebnis von 13 Punkten erreicht.

Der am ... 1966 geborene Beigeladene ist als Polizeihauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners und als Sachbearbeiter bei der PI ... tätig. In seiner letzten Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Beigeladene als Gesamturteil ebenfalls 15 Punkte, im Einzelmerkmal 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ 16 Punkte. Die letzte Beförderung des Beigeladenen zum Polizeihauptkommissar erfolgte am 1. November 2009. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Beigeladene ein Gesamtergebnis von 11 Punkten erreicht.

Mit Formblattanträgen bewarben sich der Beigeladene unter dem Datum vom 16. März 2016 und der Antragsteller unter dem 21. März 2016 auf die am 15. März 2016 ausgeschriebene Stelle als Leiter Ermittlungsgruppe (A 11/A 12) bei der PI .... In der Ausschreibung war als Anforderung lediglich eine dem Dienstposten entsprechende laufbahnrechtliche Qualifikation genannt. Insgesamt gingen auf die Ausschreibung Bewerbungen von elf Beförderungsbewerbern der Besoldungsgruppe A 11 und fünf Umsetzungsanträge von Beamten der Besoldungsgruppe A 12 ein.

Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums (PP) Oberfranken (Bl. 32 der Behördenakte) ist festgehalten, dass sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Dienstpostens für eine Besetzung mit einem Beförderungsbewerber entschieden habe. Von den danach in Frage kommenden Bewerbern hätten der Antragsteller und der Beigeladene in der Besoldungsgruppe A 11 zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 das beste Gesamtergebnis mit jeweils 15 Punkten erzielt, die weiteren Beförderungsbewerber hätten jeweils schlechtere Gesamtbewertungen erreicht. Von den verbliebenen beiden Bewerbern sei dem Beigeladenen der Vorzug zu geben, da er bei den für die zu besetzende Funktion maßgeblichen Einzelmerkmalen (Einzelmerkmale für eine Führungskraft) in einem Merkmal einen Vorsprung von einem Punkt habe.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 wurde der Personalrat beim PP Oberfranken um Zustimmung zur Bestellung des Beigeladenen gebeten, diese Zustimmung wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2016 erteilt.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 wurden der Antragsteller und die anderen erfolglosen Bewerber informiert, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und der streitgegenständliche Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Es sei beabsichtigt, die Bestellung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben wurden am 14. Juni 2016 per Post versandt.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 23. Juni 2016, eingegangen beim PP Oberfranken am 24. Juni 2016, Widerspruch erheben und forderte das PP Oberfranken auf, bis 30. Juni 2016, 16.00 Uhr schriftlich zu erklären, dass der Dienstposten einstweilen nicht mit dem Beigeladenen besetzt wird. Die Abgabe einer solchen Erklärung lehnte das PP Oberfranken mit Schreiben vom 28. Juni 2016 ab.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juli 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Leiter Ermittlungsgruppe der PI ... zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Ein Anordnungsgrund liege darin, dass der Beigeladene durch die Dienstpostenübertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könne, der die Rechtsposition des Antragstellers im Hauptsacheverfahren negativ beeinflussen könne. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig, so dass auch ein Anordnungsanspruch vorliege. Die letzte periodische Beurteilung des Beigeladenen begegne Bedenken, da er sich im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung um vier Punkte gesteigert habe. Dies sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber dennoch sehr ungewöhnlich; auch die anderen Bewerber wiesen allenfalls eine Steigerung um zwei Punkte auf. Der Auswahlvermerk des Antragsgegners thematisiere diese Frage nicht. Es sei bei Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen absehbar gewesen, dass der streitgegenständliche Dienstposten zur Besetzung frei wird. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, dass auch die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilung des Beigeladenen inzident überprüft werde. Auffällig sei auch, dass in der Beurteilung des Beigeladenen eines der doppelt gewichteten Einzelmerkmale die Gesamtbeurteilung um einen Punkt übertreffe und dabei die Höchstpunktzahl vergeben wurde. Dem Ersteller der Beurteilung habe bewusst sein müssen, dass diese Bewertung von anderen Bewerbern nicht übertroffen werden könne. Außerdem sei festzustellen, dass der Antragsteller in den Einzelmerkmalen durchweg Punktzahlen erhalten habe, die seiner Gesamtbewertung entsprochen hätten, so dass sich auch im Durchschnitt der Einzelbewertungen exakt 15 Punkte ergäben. Beim Beigeladenen hingegen läge dieser Durchschnittswert geringfügig über dem Gesamturteil, obwohl er in drei einfach gewichteten Merkmalen nur mit 14 Punkten bewertet worden sei. Zumindest aus den Vorbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem ergebe sich ein klarer Leistungsvorsprung des Antragstellers.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 wurde der erfolgreiche Bewerber auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum Verfahren beigeladen.

Für den Antragsgegner erwiderte das PP Oberfranken mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahl des Beigeladenen sei rechtmäßig erfolgt. Nach den einschlägigen Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (IMS vom 20.8.1997 - IC3-0302.3-2, zuletzt geändert durch IMS vom 25.8.2006 - IC3-0302.102-23 - RBestPol) habe sich das PP Oberfranken ermessensgerecht dazu entschieden, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem Beförderungsbewerber zu besetzen. Es seien keine besonderen fachlichen Anforderungen oder praktischen Erfahrungen vorausgesetzt worden, so dass die Auswahlentscheidung allein anhand des Grundsatzes der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie unmittelbar leistungsbezogener Kriterien zu treffen gewesen sei. Antragsteller und Beigeladener lägen aufgrund des Gesamtergebnisses ihrer letzten periodischen Beurteilung von jeweils 15 Punkten gleichauf und gleichzeitig vor allen anderen Beförderungsbewerbern. Im zweiten Schritt seien daher die Einzelmerkmale der maßgeblichen Beurteilungen zu betrachten. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten um eine Führungsposition handele, seien die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) i. V. m. dem Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10.3.2016 - IC3-0371.0-71 bestimmten führungsspezifischen Leistungskriterien heranzuziehen, also die Einzelmerkmale 2.1.2.1 „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, 2.1.2.5 „Teamverhalten“, 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“, 2.1.3.3 „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“. Bei - wie hier - in Sachbearbeiterfunktion beurteilten Bewerbern sei statt der Merkmale 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“ und 2.1.3.3 „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ das Merkmal 2.2.1.7 „Führungspotential“ heranzuziehen. Der Beigeladene habe dabei im Merkmal 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ 16 Punkte erreicht, während der Antragsteller dort nur mit 15 Punkten bewertet worden sei. Damit sei der Beigeladene der leistungsstärkere Bewerber, ein Rückgriff auf die Vorbeurteilung erübrige sich damit. Es entspreche dem Grundsatz der Bestenauslese, in erster Linie das Gesamturteil der aktuellen Beurteilung sowie eine Binnendifferenzierung nach Einzelmerkmalen heranzuziehen, bevor in einem dritten Schritt auf eine Vorbeurteilung zurückgegriffen werde. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Vorgesetztenposition seien die herangezogenen doppelt gewichteten Leistungsmerkmale grundsätzlich geeignet, da mit ihnen zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich ausschließlich um Merkmale handele, die für Tätigkeiten in verantwortlichen Positionen, wie sie Führungskräften typischerweise oblägen, besonders bedeutsam seien. Hinsichtlich der übrigen Einzelmerkmale habe es keiner weiteren Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung bedurft, da es der willkürfreien und sachgerechten Handhabung des Dienstherren entspreche, regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig zu erachten, wenn sich aus der Dienstpostenbeschreibung keine besonderen Anforderungen ergäben. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, darüber hinaus alle Einzelmerkmale der Beurteilung in den Blick zu nehmen. Es sei ebenso unerheblich, dass der Antragsteller in der der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Reihung vor dem Beigeladenen gelegen habe. Die Reihung sei nur ein Hilfsmittel, um die dienstliche Beurteilung zu erstellen, aus ihr lasse sich aber nicht ableiten, dass der Antragsteller für den streitgegenständlichen Dienstposten besser geeignet sei. Antragsteller und Beigeladener seien zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zusammen mit allen anderen Beamtinnen und Beamten des PP Oberfranken der Besoldungsgruppe A 11 in der dritten Qualifikationsebene zutreffend beurteilt worden. Dabei sei nicht auf die vorangegangene Beurteilung abzustellen gewesen, da die aktuelle Beurteilung keine Fortschreibung der vorangehenden darstelle. Innerhalb der Art. 54 ff. LlbG unterliege es dem pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilers, wie die Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestaltet und begründet und worauf das Gesamturteil gestützt werde. Soweit eine Beurteilung auf Werturteile gestützt werde, könne keine Darlegung und kein Nachweis einzelner Tatsachen gefordert werden, da das Werturteil einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich sei. Der Vorwurf, die Beurteilung des Beigeladenen sei im Hinblick auf die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens angehoben worden, sei zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 3. August 2016 und führte aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beigeladene trotz der anderen Reihung im Ergebnis die bessere Beurteilung erhalten habe. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage, die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung des Beigeladenen zu erklären. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner selbst den Beigeladenen als weniger leistungsstark als den Antragsteller eingestuft habe, zumal davon auszugehen sei, dass zwar das Gesamtprädikat vom Beurteiler zu verantworten, die Bewertung der Einzelmerkmale aber vom Leiter der PI ... vorgenommen worden sei. Hier sei im Widerspruch zur Reihung eine Punktevergabe bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen erfolgt. Diesen Widerspruch habe der Antragsgegner nicht hinreichend erklären können. Ein Vorsprung in der Leistungsreihung schließe aus, dass der nachfolgende Beamte leistungsstärker im Sinne eines besseren Beurteilungsergebnisses sein könne. Die Argumentation des Antragsgegners stelle das Verfahren der Beurteilungserstellung mit Hilfe einer Leistungsreihung insgesamt in Frage.

Hierzu führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. August 2016 ergänzend aus, die Beurteilungen des Antragsteller und des Beigeladenen beruhten auf einer Leistungsreihung aller Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe und Laufbahn, welche zum Stichtag 31. Mai 2015 zu beurteilen waren. Aufgrund der Vielzahl der zu beurteilenden Beamten seien vier Beurteilungssprengel (Schutzpolizei West, Schutzpolizei Ost, Kriminalpolizeiinspektionen und Zentralbereich) gebildet worden. Der Antragsteller sei im Sprengel Kriminalpolizeiinspektionen, der Beigeladene im Sprengel Schutzpolizei West gereiht worden. Die Sprengelreihungen basierten dabei auf den zuvor dienststellenintern angefertigten Reihungen. Die Reihungen der einzelnen Sprengel seien in mehreren Sitzungen unter Beteiligung des Beurteilers abgestimmt worden. Anschließend seien die Listen der einzelnen Sprengel miteinander verzahnt und dem Beurteiler vorgelegt worden. In weiteren Besprechungen mit dem Beurteiler und den Dienststellenleitern seien dann die besoldungsgruppenbezogenen Gesamtlisten mit den jeweiligen Gesamturteilen erarbeitet und auf dieser Grundlage die dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Beamten erstellt worden. Aus einem besseren Listenplatz in der Reihung könne aber nicht gefolgert werden, dass ein nachgeordneter Beamter in allen Einzelmerkmalen schlechter zu beurteilen sei, als ein Beamter, der in der Reihung vor ihm stehe. Lediglich hinsichtlich des Gesamturteils bestehe die Vorgabe seitens des Staatsministeriums des Innern, dass dieses der Position des Beamten in der Reihung nicht widersprechen dürfe. Die Beurteilung des Antragstellers weise eine Gesamtpunktezahl von 391, die des Beigeladenen von 388 Punkten auf, somit sei diese Bedingung erfüllt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Bewertung der Einzelmerkmale auf Ebene der Dienststellen vorgenommen wird, da dies der sachgerechten Bewertung von Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten durch die Einbeziehung der jeweiligen Vorgesetzten diene. Für die Reihung und die diese widerspiegelnde Beurteilung seien Leistung, Eignung und Befähigung auf dem jeweiligen Dienstposten ausschlaggebend, während bei der Auswahl für einen zu besetzenden Dienstposten die Bewerber dahingehend miteinander verglichen würden, wer für den künftigen Dienstposten am geeignetsten sei.

Der Beigeladene äußerte sich zum Verfahren nicht.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren - verfassungsrechtlich unbeanstandet - grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - BayVBl 2003, 240).

a) Der Antragsteller kann zwar einen Anordnungsgrund geltend machen; dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beigeladene einen Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen könnte, würde ihm der streitbefangene, nach A 11/A 12 bewertete Dienstposten vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - juris Rn. 20).

b) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194). Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B. v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07, NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102; BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102; U. v. 17.8.2005 - 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99), denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Sie sind deshalb besonders gut geeignet, weil sie auf einheitlichen Richtlinien beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309, BayVBl 2001, 214; B. v. 24.9.1996 - 3 CE 96.2023). Die somit im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen müssen den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) aktuellen Zustand wiedergeben.

Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. (vgl. BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - BayVBl 2012, 336 - juris Rn. 16). Ein solcher Fehler würde den unterlegenen Beamten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die gerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung eines Beamten beschränkt ist. Die Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - BayVBl 2002, 697; BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127; BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245) billigt dem Dienstherren beziehungsweise den für ihn handelnden Amtsträgern insoweit eine Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vor diesem Hintergrund begegnet die hier vom Antragsteller in Zweifel gezogene periodische Beurteilung des Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen für die dienstliche Beurteilungen sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), der 3. Abschnitt der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.7.2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22.7.2015 (FMBl S. 143) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (Beurteilungsbekanntmachung) vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.4.2012 (AllMBl S. 256).

Verfahrensfehler wurden insoweit nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beurteilungen wurden von dem nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG i. V. m. Nr. 11.1.1 Beurteilungsbekanntmachung für den Antragsteller und den Beigeladenen zuständigen Leiter des PP Oberfranken vorgenommen. Dabei ist es ihm als Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen, sondern können zum Beispiel auch auf Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Nach Nr. 11.1 Sätze 2 und 3 VV-BeamtR ist der unmittelbare Vorgesetzte zu hören, er soll einen Beurteilungsentwurf erstellen.

Nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem großen Personalkörper wie dem PP Oberfranken die Festlegung des Gesamturteils anhand einer Reihung der zu beurteilenden Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 64 ff.; Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 59 LlbG, Rn. 16 und 25 m. w. N.). Eine Reihung erfolgt, indem die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt werden. Eine Bewertung der Leistung findet anhand einzelner Leistungskomponenten statt, so dass bei der Reihung auch Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. Es werden zwar bei diesen Reihungsgesprächen nicht alle Einzelmerkmale eines jeden Beamten angesprochen, jedoch kommen solche zur Sprache, die diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt. Diese Vorgehensweise widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie Nr. 3.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Beurteilungsbekanntmachung, da im Rahmen der Reihung die Leistungen auch an den Erfordernissen des Amts und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9). Nach den genannten Vorschriften sind bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Das bedeutet, dass die für die Einzelmerkmale vergebenen Bewertungen nicht als rechnerische Grundlage heranzuziehen sind, sondern lediglich die Basis für eine wertende Entscheidung bilden (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 32). Daraus folgt aber umgekehrt, dass aus der Reihung zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und dem damit vorgegebenen Gesamturteil kein rechnerischer Rückschluss auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale möglich ist. Unabhängig davon, ob die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale bei Antragsteller und Beigeladenem unterschiedlich oder gleich ausfällt, kann deshalb aus der Reihung nicht der Schluss abgeleitet werden, dass der vor dem Beigeladenen gereihte Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten besser geeignet ist. Maßgeblich bleibt auch in diesem Fall die nach erfolgter Reihung durch den Beurteiler erstellte dienstliche Beurteilung (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 26).

Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und der vorgelegten Behördenakte für das Gericht keine Bedenken an der maßgeblichen Beurteilung des Beigeladenen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr bei der Erstellung der Beurteilung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder allgemeine Wertmaßstäbe verletzt beziehungsweise sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, soweit die Beurteilung aus Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten besteht, nicht die Darlegung und der Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangt werden kann, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245). Soweit der Antragsteller hier eine Voreingenommenheit zugunsten des Beigeladenen geltend macht, weil zum Beurteilungsstichtag bereits bekannt gewesen sei, dass der hier streitgegenständliche Dienstposten in absehbarer Zeit zu besetzen und die Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Beigeladenen bei der PI ... in Kenntnis dessen erfolgt sei, dass bei einem doppelt gewichteten Merkmal die - nicht überbietbare - Höchstpunktzahl vergeben wurde, begründet dies nach Auffassung des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel an der Beurteilung des Beigeladenen. Zwar würde die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen würde. Allerdings ist die Schwelle für die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit hoch. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt insoweit nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Sie liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 f. - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318 ff. - juris Rn. 16). Insoweit hat der Antragsteller hier aber lediglich Vermutungen geäußert, ohne hierfür eine Tatsachengrundlage angeben und diese Vermutung somit glaubhaft machen zu können. Ebenso mag die Steigerung des Beigeladenen gegenüber seiner Vorbeurteilung um vier Punkte zwar außergewöhnlich sein. Sie ist aber nicht ausgeschlossen, zumal der Beigeladene im Zeitraum, auf den sich seine vorherige Beurteilung bezogen hatte (1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012), befördert worden war, was regelmäßig mit einem Punkteabschlag verbunden ist.

c) Die periodische Beurteilung des Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erweist sich damit nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe als rechtmäßig und konnte der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Dienstherrn zugrunde gelegt werden. Sie ist, wie auch die Beurteilung des Antragstellers zum gleichen Stichtag, auch hinreichend aktuell, um den gegenwärtigen Leistungsstand der beiden Beamten widerzuspiegeln. Auch die Auswahlentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den einschlägigen Vorgaben des Art. 16 LlbG, der RBestPol sowie den Grundsätzen des 2. Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren und den dazu ergangenen Vorgaben durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Die Ausschreibung des Dienstpostens enthielt keine weiteren besonderen Anforderungen, so dass die Auswahl allein am Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren war. Der Dienstherr hat sich in zulässiger Weise dafür entschieden, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem Beförderungsbewerber zu besetzen, so dass von den insgesamt 16 Bewerbungen bereits fünf auszuscheiden waren. Nach dem oben dargestellten Maßstab war in erster Linie auf die letzte periodische Beurteilung der Bewerber abzustellen. Von den verbliebenen elf Bewerbern kamen danach nur der Antragsteller und der Beigeladene mit jeweils 15 Punkten in der Gesamtbewertung in die engere Wahl, da die übrigen drei Bewerber jeweils weniger als 15 Punkte aufwiesen. Da die beiden verbliebenen Bewerber im Gesamturteil gleichauf lagen, war nach Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LlbG vor einem Rückgriff auf die Vorbeurteilungen zunächst eine Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dahingehend vorzunehmen, dass die in den Beurteilungen enthaltenen wesentlichen Einzelkriterien gegenüber gestellt werden (BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Hinsichtlich der Frage, welche Einzelkriterien wesentlich sind, hat der Antragsgegner von der Ermächtigung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG Gebrauch gemacht und mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10. März 2016 für den Bereich der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bestimmt, dass bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten als Führungskraft die Einzelmerkmale 2.1.2.1 „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, 2.1.2.5 „Teamverhalten“, 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“, 2.1.3.3 „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ für eine Entscheidung heranzuziehen sind. Dabei tritt bei Bewerbern, die bisher nicht in den Merkmalen 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“ und 2.1.3.3 „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ beurteilt wurden, das Merkmal 2.2.1.7 „Führungspotential“. Die Auswahl dieser Kriterien ist sachgerecht, da sie das besondere Anforderungsprofil einer Führungskraft widerspiegeln und insoweit geeignet sind, die Auswahl des geeignetsten Bewerbers für eine solche Position zu ermöglichen. In diesen maßgeblichen Einzelkriterien lagen Antragsteller und Beigeladener mit jeweils 15 Punkten ebenfalls gleichauf. Nur bei dem Merkmal 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ war der Beigeladene mit 16 Punkten und damit mit einem Punkt höher als der Antragsteller bewertet. Damit ergab sich für den Beigeladenen ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller. Ein Abstellen auf die Vorbeurteilung als drittem Prüfungsschritt war damit entbehrlich.

2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 16.4.2013 -6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt Nr. ... vom 15. April 2014 den Dienstposten als stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter - ... beim K ... des KFD ... (A 12/13) aus, der ab 1. Mai 2015 zu besetzen war.

Auf den Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In seiner Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erzielte er ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Der Beigeladene steht ebenfalls als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In dessen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erzielte er ebenfalls ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Mit Besetzungsvermerk vom 10. Juni 2015 hielt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fest, dass der Posten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber besetzt werde. Dabei stelle sich der Beigeladene als leistungsstärkster Bewerber dar, da er in den Einzelmerkmalen „Arbeitsgüte“ 15 Punkte, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ 15 Punkte, „Teamverhalten“ 14 Punkte, „geistige Beweglichkeit“ 15 Punkte und „Fachkenntnisse“ 14 Punkte erzielt habe, der Antragsteller dort jeweils nur einmal 15 („Arbeitsgüte“) und im Übrigen 14 Punkte.

Der Hauptpersonalrat stimmte dem Besetzungsvorschlag am 24. Juni 2015 zu.

Dem Antragsteller wurde die Besetzungsentscheidung mit Schreiben vom 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Am 31. Juli 2015 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli 2015 erhoben mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über dieses Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen M 5 K 15.3255 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „stellvertretender Leiterin Kommissariat ... des KFD ... (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Es erschließe sich nicht, weshalb für die Auswahlentscheidung die sogenannten „Sachbearbeitermerkmale“ als wesentlich angesehen worden seien. Der Dienstposten als stellvertretender Leiter sei kein typischer Sachbearbeiter-Dienstposten, sondern auch mit Führungsverantwortung verbunden. Hinsichtlich des Führungsverhaltens sei der Antragsteller aber besser beurteilt als der Beigeladene. Soweit der Antragsgegner die Geltung der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 zugrunde lege, sei das grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Soweit durch Verwaltungsvorschrift der Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2015 auf den 1. Oktober 2015 festgelegt worden sei, widerspreche das dem Leistungsprinzip. Im Übrigen seien die Beurteilungen des Antragstellers wie des Beigeladenen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon existent gewesen und hätten daher verwendet werden müssen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der zum Stichtag 31. Mai 2015 zu erstellenden periodischen dienstlichen Beurteilungen ab 1. Oktober 2015 sei durch Verwaltungsvorschrift angeordnet worden, um sicherzustellen, dass Auswahlentscheidungen zeitlich vergleichbare Beurteilungen zugrunde gelegt werden. Bei sehr großen Personalkörpern wie der Bayerischen Polizei benötige es einen gewissen Zeitraum, bis alle zu einem bestimmten Stichtag zu erstellenden Beurteilungen auch tatsächlich verfügbar seien. Dem trage der einheitliche Verwendungsbeginn Rechnung. Die innere Ausschöpfung der periodischen Beurteilung an den herangezogenen Merkmalen entspreche der Bedeutung dieser Merkmale bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung. Diese Einzelmerkmale seien für Sachbearbeiter und Vertreter von Leitungsfunktionen in den Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz benannt. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund, da der Beigeladene inzwischen auf den streitgegenständlichen Dienstposten bestellt worden sei. Die Beförderung dieses Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 werde jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zurückgestellt. Es werde zugesichert, den Antragsteller unverzüglich auf den streitbefangenen Dienstposten zu bestellen, falls rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig sei.

Mit Beschluss vom 19. August 2015 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Er hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht im Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

3. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom 10. Juni 2015 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien, nachvollziehbar festgehalten.

Da sich aus den zu berücksichtigenden, periodischen dienstlichen Beurteilungen für die Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2012 (Beurteilungszeitraum 1.6.2009 bis 31.5.2012) nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Dabei ist es nicht sachwidrig, für die Auswahlentscheidung auf die Einzelmerkmale abzustellen, die in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl 2011, 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012, 256), für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bei Sachbearbeitern und Vertretern von Leitungsfunktionen die Anforderungen an die Beamten in diesen Funktionen besonders prägen. Dort sind in Nr. 3.2 als besonders prägend für die Anforderungen von Sachbearbeitern und Vertretern von Leitungsfunktionen die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ genannt. Auch wenn diese Merkmale wegen dieser Gewichtung bereits überproportional in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung eingegangen sind, macht eine spezielle Berücksichtigung bei einem weiteren Auswahlschritt diese nicht sachwidrig, zumal es sich ausschließlich um Merkmale handelt, die für die Tätigkeit von Sachbearbeitern und Vertretern von Leitungsfunktionen besonders bedeutsam sind (BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21 ff.; B. v. 6.3.2012 - 3 CE 11.2381 - juris; B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris - jeweils zu den durch die Beurteilungsrichtlinien als für Führungskräfte der Polizei besonders bedeutsam benannten Einzelmerkmale).

Wenn im Rahmen der inneren Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung die genannten Einzelmerkmale zugrunde gelegt werden, ergibt sich - wie im Besetzungsvermerk festgehalten - ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller.

Es ist auch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass für die Auswahlentscheidung noch auf die dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2012 zurückgegriffen wurde. Zwar war in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Besetzungsvermerks (10.6.2015) die bis zum 31. Mai 2015 reichende Beurteilungsperiode bereits abgelaufen, so dass für den Leistungsvergleich grundsätzlich die nach Ablauf der Beurteilungsperiode zu erstellenden - neuen - dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen sind (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24, juris). Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Regelung des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist für einen Leistungsvergleich bei einer Stellenbesetzung die periodische Beurteilung betreffend den vorangegangenen Beurteilungszeitraum bis zum dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. In dem aufgrund der Regelung der allgemeinen Verfahrensweise als Verwaltungsvorschriften einzustufenden Anordnungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2013 betreffend die periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31. Mai 2015 ist in Nr. 1.3 der einheitliche Verwendungsbeginn im Sinn von Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG der für diesen Zeitraum zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen auf den 1. Oktober 2015 festgelegt. Das bedeutet, dass für die Leistungsfeststellung bei Stellenentscheidungen bis zu diesem Zeitpunkt auf die dienstliche Beurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums abzustellen ist. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums, in dem die dienstlichen Beurteilungen betreffend die vorangegangene Beurteilungsperiode noch Geltung erlangen, obwohl die nächste Periode bereits abgelaufen ist und zur Leistungsfeststellung herangezogen werden, bestehen keine Bedenken, dass die Regelung des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG gegen das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip verstoßen könnte (vgl. allgemein zur Neuregelung: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, Art. 64 LlbG Rn. 23 f.). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2015 für den Antragsteller wie den Beigeladenen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits erstellt gewesen seien, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn für den streitgegenständlichen Dienstposten haben sich zahlreiche Beamte beworben. Nach der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 konkurrierten allein 26 Beamte mit dem Gesamtergebnis von 14 Punkten. Bei einem großen Personalkörper wie der Bayerischen Polizei kann nicht sichergestellt werden, dass für alle Beamte einer Besoldungsgruppe unmittelbar nach Ablauf der Beurteilungsperiode die dienstlichen Beurteilungen erstellt sind. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Leistung über den gesamten Beurteilungszeitraum beurteilt werden muss, weshalb die Erstellung der Beurteilungen einige Zeit beansprucht. Daher ist der „einheitliche Verwendungsbeginn“ erforderlich, um durch die Festlegung des Zeitpunkts einer Verwendung einer neuen Beurteilung bei einem großen Personalkörper eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungsgrundlage zu ermöglichen (vgl. VG München, B. v. 16.12.2009 - M 5 E 09.4330). Dabei erscheint angesichts des Umfangs des Personalbestands bei der Bayerischen Polizei ein Zeitraum von vier Monaten nicht sachwidrig und noch hinnehmbar.

4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Zwar ist dem Beigeladenen nach Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Besetzungsentscheidung an den Antragsteller der streitgegenständliche Dienstposten übertragen worden, ohne dass der unterlegene Beamte bis dahin um Rechtsschutz nachgesucht hat. Jedoch ist der Beigeladene bislang nicht befördert worden und könnte daher noch ohne Statusänderung auf einen anderen Posten umgesetzt bzw. versetzt werden. Zudem hat der Antragsgegner zugesichert, den Beigeladenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht zu befördern und im Fall der rechtskräftigen Feststellung der Rechtwidrigkeit der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen den Antragsteller auf den Dienstposten zu bestellen. Das spricht dafür, dass die Stellenbesetzung noch nicht abgeschlossen ist und damit ein Anordnungsgrund besteht.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, da er weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst besonders gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der bayerischen Polizei Nr. 12 vom 28. Juni 2013 unter 1.2 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats „... - Betrug/Untreue (A bis K), Versicherungsbetrug/-missbrauch“ zur Neubesetzung ab 1. Januar 2014.

Der 1961 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (KHK) der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist bisher stellvertretender Leiter des Kommissariats .... Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als KHK (A 12) im Gesamturteil 14 Punkte. In der vorangegangenen periodischen Beurteilung 2009 erhielt er ebenfalls im Gesamturteil in der BesGr A 12 14 Punkte. Auch der Beigeladene (seit 1.2.2001 Kriminalhauptkommissar, BesGr A 12) erhielt in der periodischen Beurteilung im Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 sowie in der vorangegangenen periodischen Beurteilung 2009 im Gesamturteil jeweils 14 Punkte.

Gemäß dem Aktenvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. August 2013 wurde die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen. Dabei wurde unter Heranziehung der jeweiligen Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen von 2012 und 2009 sowie bei vergleichender Betrachtung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen 2012 (im Einzelnen: 2.1.2.1 Eigeninitiative, Selbstständigkeit, 2.1.2.5 Teamverhalten, 2.1.3.2 Anleitung und Aufsicht; 2.1.3.3 Motivation und Förderung der Mitarbeiter; 2.2.1.4 Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft) ein Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller sowie dem Beigeladenen festgestellt. Nachdem auch nicht von einem Bewerbungsvorsprung des Antragstellers als stellvertretenden Leiter des Kommissariats ... ausgegangen wurde und bei beiden Bewerbern keine Schwerbehinderung vorlag, wurde die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser eine längere Dienstzeit im Amt der BesGr A 12 vorzuweisen habe.

Der Hauptpersonalrat stimmte mit Schreiben vom 11. September 2013 der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Antragsteller unter Angabe vorgenannter Gründe mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen vorgesehen sei.

Am 9. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats ... - Betrug/Untreue (A bis K), Versicherungsbetrug/-missbrauch beim KD 7 München (A 12/A 13) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner habe zu Unrecht seine Auswahlentscheidung auf ein Hilfskriterium gestützt. Der Rückgriff hierauf sei nicht zulässig gewesen. Im Rahmen eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass bei Betrachtung der Bewertung aller Einzelmerkmale der Antragsteller insgesamt leistungsstärker sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch bei der Reihung vor dem Beigeladenen gelegen. Schließlich hätte zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden müssen, dass dieser im Hinblick auf das Aufgabengebiet des ausgeschriebenen Dienstpostens bereits Erfahrung gesammelt habe, was für den Antragsgegner bei Stellenbesetzungen ein übliches Auswahlkriterium sei.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er bezog sich auf die Auswahlentscheidung und führte ergänzend aus: Es bestehe auch kein Bewährungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Ein solcher sei nur anzuerkennen, wenn ein Bewerber die Aufgaben des konkret zu besetzenden Dienstpostens tatsächlich über einen bedeutenden zusammenhängenden Zeitraum hinweg - in der Regel mindestens sechs Monate - selbstständig und erfolgreich wahrgenommen habe. Übliche Krankheits- oder Urlaubsvertretungen durch den Stellvertreter reichten hierfür nicht aus.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe zunächst das Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilungen 2012 und dann das Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilungen 2009 für den Leistungsvergleich herangezogen. Nachdem hier der Antragsteller sowie der Beigeladene jeweils 14 Punkte erzielt hätten, sei eine innere Ausschöpfung anhand einer vergleichenden Betrachtung der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung für 2012 vorgenommen worden. Auch hier seien die Bewertung des Antragstellers sowie des Beigeladenen identisch gewesen. Vorliegend habe sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 (vgl. dort Ziffer 6.4) orientiert, wobei bei Führungskräften die vorstehend genannten Einzelmerkmale für die inhaltliche Ausschöpfung herangezogen werden können. Die diesbezüglichen Überlegungen des Dienstherrn stünden im Einklang damit, dass diesen Einzelmerkmalen auch in den für die dienstliche Beurteilung maßgeblichen Richtlinien besondere Bedeutung bei Führungskräften beigemessen werde. Dabei entspreche es gerade einer willkürfreien, sachgerechten Handhabung, für Dienstposten mit Führungsverantwortung regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig anzusehen, wenn sich - wie hier - aus der Dienstpostenbeschreibung keine spezifischen Anforderungen ergäben. Der Antragsgegner habe deshalb auch nicht hiervon abweichend alle Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilung bzw. die untergliederte Bewertung des Merkmals 2.1.3.2 Anwendung und Aufsicht vergleichend in den Blick nehmen müssen. Der Antragsgegner habe weder zugunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen, dass dieser nach seinem Vortrag im Beurteilungsranking (Reihung) vor dem Beigeladenen gelegen habe, noch von einem Eignungsvorsprung des Antragstellers deshalb auszugehen sei, weil dieser bisher die Funktion des Stellvertreters der streitgegenständlichen Kommissariatsleitung ... innegehabt habe.

Mit seiner am 10. Februar 2014 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es sei nicht im Besetzungsvorgang dokumentiert, dass sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 orientiert habe. Dieser sei auch nicht als Begründung ausreichend, weshalb die dort genannten Einzelmerkmale herangezogen worden seien. Darüber hinaus wären, wenn nach dem vom Dienstherrn zunächst herangezogenen Einzelmerkmalen ein Gleichstand zwischen den Bewerbern vorliege, zunächst weitere leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen, insbesondere wenn sich diese aus den für die Bewerber gleichermaßen vorliegenden und mithin vergleichbaren Erkenntnismitteln ergäben. Bei der Betrachtung sämtlicher weiterer Einzelmerkmale ergebe sich ein Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen. Ein derartiger Leistungsvorsprung spiegele sich auch in dem sog. Beurteilungsranking (Reihung) wieder, in dem der Antragsteller unwidersprochen vor dem Beigeladenen gereiht gewesen sei. Tatsächlich habe dieses Ranking zwar keinen Aussagewert dergestalt, dass das Gesamtprädikat eines im Ranking vorrangigen Beamter stets besser wäre, als das eines nachrangigen Beamten. Es dürfte jedoch unbestritten sein, dass der Dienstherr den im Beurteilungsranking höher gereihten Beamten als leistungsstärker als die nach diesem gereihten Beamten ansehe. Es sei auch als Eignungskriterium im Rahmen einer Besetzungsentscheidung zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Erfahrung des ausgewählten Bewerbers davon auszugehen sei, dass er nur eine geringe Einarbeitungszeit brauche.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt -ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 214; B. v. 16.8.2011 -3 CE 11.897 - juris - st.Rspr.).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U. v. 27.2.2003 -Az. 2 C 16.02 -BayVBl 2003, 693). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BayVGH B.v. 11.5.2009 -3 CE 09.596 - juris).

1. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 -2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom 22. August 2013 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Der Auswahlvermerk orientiert sich am 2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009, Nr. 6.4. Dieser ist zwar als Grundlage für das Vorgehen im Auswahlvermerk nicht ausdrücklich genannt. Da die Vorgehensweise aus dem Auswahlvermerk eindeutig erkennbar ist, ist der fehlende Hinweis auf 2. Abschlussbericht November 2009 unschädlich. Es handelt sich um einen Dienstposten mit Führungsfunktion, so dass nach dem 2. Abschlussbericht November 2009 auch klar ist, welche Einzelmerkmale verglichen werden sollen.

Da sich aus den zu berücksichtigenden, periodischen dienstlichen Beurteilungen 2009 und 2012 nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle mit Vorgesetztenfunktion die im 2. Abschlussbericht November 2009 unter Ziffer 6.4 auf S. 11 in der zweiten Liste (Führungskräfte) aufgeführten Gesichtspunkte grundsätzlich geeignet, denn sie sind danach ausgewählt, dass diese Einzelmerkmale nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 12. April 1999 (AllMBl 1999, 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl 2008, 3) für Führungsfunktionen jeweils doppelt zu gewichten sind. Diese Doppelgewichtung ist in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl 2011, 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012, 256) unter 3.2. fortgeführt worden. Zwar sind diese Merkmale wegen dieser Gewichtung bereits überproportional in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung eingegangen. Doch macht dies eine spezielle Berücksichtigung bei einem weiteren Auswahlschritt nicht sachwidrig, zumal es sich ausschließlich um Merkmale handelt, die für die Tätigkeit und verantwortlichen Positionen, wie sie Führungskräften typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind (BayVGH B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; B.v. 16.3.2012 -3 CE 11.2381 - juris).

Nachdem sich auch nach dieser Auswertung für den Antragsteller und dem Beigeladenen ein Gleichstand ergab, musste der Antragsgegner jedoch nicht die dienstliche Beurteilung hinsichtlich weiterer Einzelmerkmale ausschöpfen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U.v. 27.2.2003 -2 C 16.02 juris). Sind danach mehrere Bewerber im Wesentlichen gleichgeeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das maßgebliche Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleichgeeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BVerwG U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 juris Rn. 46). Bei den für Führungskräfte herangezogenen Einzelmerkmalen handelt es sich um Leistungsgesichtspunkte, die der Dienstherr für seine Entscheidung ausgewählt hat. Die Auswahl dieser Gesichtspunkte erscheint geeignet und ist an den Leistungsgesichtspunkten festgemacht. Einer weiteren Ausschöpfung der einzelnen Beurteilungsmerkmale bedurfte es nicht mehr. Es entspricht einer willkürfreien, sachgerechten Handhabung für Dienstposten mit Führungsverantwortung regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig anzusehen, wenn sich aus der Dienstpostenbeschreibung keine spezifischen Anforderungen ergeben. (BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris). Der Antragsgegner musste deshalb auch nicht hiervon abweichend alle Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen vergleichend in den Blick nehmen.

Art. 16 Abs. 2 LlbG, in dem für eine Binnendifferenzierung zum Vergleich der Einzelkriterien nur die dort genannten wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen sind, kommt nicht zu Tragen, da nach Art. 70 Abs. 7 LlbG nur Beurteilungen zugrunde gelegt werden, deren Beurteilungsstichtag nach dem 1. Januar 2013 liegt, es sei denn aufgrund von Verwaltungsvorschriften werden Beurteilungen erfasst, die zu einem früheren Beurteilungsstichtag erstellt wurden, und bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller in der der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Reihung vor dem Beigeladenen gereiht war. Die Reihung selbst ist nur ein Hilfsmittel, um die dienstliche Beurteilung zu erstellen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ableiten, dass der vor dem Beigeladenen gereihte Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten besser geeignet ist. Maßgeblich ist die nach erfolgter Reihung durch den Beurteiler erstellte dienstliche Beurteilung.

Auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller die Stellvertretung des ausgeschriebenen Dienstpostens innehatte, löst keinen Eignungsvorsprung des Antragstellers aus. Es entspricht dem Leistungsgrundsatz, wenn der Dienstherr einen Bewährungsvorsprung von bestimmen Kriterien abhängig macht. Hierzu wurden in 6.4 auf S. 12 des 2. Abschlussberichts, November 2009, konkrete Anforderungen gestellt. Danach ist ein Bewährungsvorsprung nur dann anzuerkennen, wenn ein Bewerber die Aufgaben des konkret zu besetzenden Dienstpostens in den letzten fünf Jahren tatsächlich mehr als sechs Monate zusammenhängend erfolgreich wahrgenommen hat. Dies wurde damit begründet, dass nur in diesen Fällen einer kommissarischen Übernahme der Aufgaben von einer echten Bewährung ausgegangen werden könne. Es ist nicht zu beanstanden hinsichtlich einer Bewährung im Sinne des Leistungsprinzips von einer zeitlichen Komponente auszugehen, die mit sechs Monaten festgelegt werden konnte. Hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt des Leistungsprinzips nichts zu erinnern. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor, denn er hatte die Vertreterfunktion nur inne, wenn der Leiter des Kommissariats abwesend war. Eine mehr als sechsmonatige zusammenhängende Vertretung hat unstreitig nicht stattgefunden.

Da alle unmittelbar heranzuziehenden leistungsbezogenen Hilfskriterien ausgeschöpft waren und der Antragsteller und der Beigeladene gleich einzustufen sind, konnten weitere Hilfskriterien herangezogen werden. Dabei konnte der Antragsgegner auf das nicht leistungsbezogene Hilfskriterium der längeren Dienstzeit des Beigeladenen in der Besoldungsgruppe A 12 zurückgreifen (BayVGH B.v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 -juris; OVG NRW B.v. 12.5.2004 - 6 B 189/04 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, §§ 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den im Mitteilungsblatt Nr. 7 vom 15. April 2016 unter der Ziffer 8.4 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 8 - Kriminaldauerdienst - bei der KPI Aschaffenburg (A 12/13). Weitere Zusätze oder Hinweise enthielt diese Ausschreibung nicht.

Der am … geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners. Die derzeitige Dienstausübung erfolgt als Dienstgruppenleiter im Kommissariat 8 - Kriminaldauerdienst - und zugleich als stellvertretender Kommissariatsleiter bei der KPI W. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 lautet auf das Gesamturteil „14 Punkte“. Unter Ziffer 5 dieser Beurteilung (Eignung) wird bei 5.3 - Führungseignung - festgestellt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben geeignet ist. Unter 5.4 - Sonstige Verwendungseignung - wird ausgeführt, dass dieser für Führungsaufgaben geeignet ist, z. B. als Kommissariatsleiter.

Der am 23. Januar 1960 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners und versieht einen Dienstposten als Sachbearbeiter 3. QE im Kommissariat 7 - Zentrale Dienste - bei der KPI W. Zugleich ist er stellvertretender Kommissariatsleiter. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 lautet auf das Gesamturteil „14 Punkte“. Unter Ziffer 5 dieser Beurteilung (Eignung) wird bei 5.3 - Führungseignung - festgestellt, dass der Beigeladene für Führungsaufgaben geeignet ist. Unter 5.4 - Sonstige Verwendungseignung - wird ausgeführt, dass der Beigeladene für Führungsaufgaben geeignet ist, z. B. als Kommissariatsleiter.

Des Weiteren hat sich der am … geborene R. I. auf den streitgegenständlichen Dienstposten beworben. Dieser steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners. Die derzeitige Dienstausübung erfolgt als Leiter der Ermittlungsgruppe bei der Polizeiinspektion Obernburg. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung während des Beurteilungszeitraums vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 endet mit dem Gesamturteil „15 Punkte“.

Mit Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 13. Juni 2016 wurde festgestellt, dass Umsetzungs-/Versetzungsbewerber für den o.g. ausgeschriebenen Dienstposten nicht vorhanden seien, so dass dieser aus dem Kreis der Beförderungsbewerber zu besetzen sei. Es handele sich um einen Dienstposten mit Führungsfunktionen. Nachdem zwei andere Bewerber bereits für eine Bestellung auf anderen Leitungsdienstposten vorgesehen seien, habe unter den verbleibenden Bewerbern PHK I. mit einem Gesamtprädikat in der dienstlichen Beurteilung von 15 Punkten das beste Ergebnis vorzuweisen. Er absolviere allerdings derzeit die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 4. Qualifikationsebene, so dass er die Funktion nicht antreten werde. Es wurden sodann diejenigen weiteren Bewerber anhand der für den zu besetzenden Dienstposten (Führungskraft) besonders gewichtigen Einzelmerkmale verglichen, die in der letzten periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten erhalten haben. Als einziger aus dieser Bewerbergruppe weise der Beigeladene in drei der besonders gewichtigen Einzelmerkmale ein Prädikat von 15 Punkten auf, ansonsten jeweils 14 Punkte. Er sei dabei als Sachbearbeiter mit 24 Einzelmerkmalen beurteilt worden. Alle weiteren Kandidaten könnten allenfalls in zwei dieser Einzelmerkmale ein Ergebnis von 15 Punkten vorweisen, so dass der Beigeladene nach PHK I. als leistungsstärkster Bewerber zu betrachten sei. Es wurde daher dem Hauptpersonalrat vorgeschlagen, PHK I. auf dem Dienstposten zu bestellen und den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen. Sowohl der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben diesem Vorschlag zugestimmt.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Hinweis auf die im Auswahlvermerk genannten Gründe mit, dass beabsichtigt sei, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Dienstpostens Leiter des Kommissariats 8 - Kriminaldauerdienst - bei der KPI Aschaffenburg (A 12/13) zu beauftragen. Es sei beabsichtigt, diese Beauftragung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Der Bescheid wurde am 13. Juli 2016 zur Post gegeben.

Am 25. Juli 2016 stellte der Kläger zur Niederschrift des Gerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zur Begründung trug er vor, es sei nicht korrekt, dass der Beigeladene in den maßgeblichen Einzelmerkmalen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung besser beurteilt sei als er selbst. In der Beurteilungsreihung liege der Beigeladene vielmehr hinter ihm. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass dieser ihm im Rahmen des Auswahlverfahrens nunmehr vorgezogen werde.

Der Antragsteller ließ ergänzend vortragen, dass der Antragsgegner bei Dienstposten mit der Wertigkeit A 12 drei verschiedene Dienstpostentypen unterscheide: Reine Sachbearbeiterfunktionen, Dienstposten, die Sachbearbeiter- und Leitungsfunktionen umfassen sowie reine Leitungsdienstposten. In der Beurteilungsreihung würden alle Beamten der gleichen Besoldungsgruppe unabhängig vom jeweils übertragenen Dienstpostentypus in eine präsidiumsweite Reihung gebracht. Bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung erfolge eine zweifache Beschränkung. Zum einen solle der Punktwert der doppelt gewichteten Einzelmerkmale um nicht mehr als 2 Punkte vom Fünffachen des Gesamturteils abweichen. Zudem dürfe die Gesamtheit der Punktewerte für die doppelt gewichteten Einzelmerkmale maximal den fünffachen Wert der Gesamtpunktewerte betragen, d. h. bei den doppelt gewichteten Merkmalen müssten sich die Abweichungen nach oben und unten auf Präsidiumsebene ausgleichen. Die einfach gewichteten Einzelmerkmale unterlägen demgegenüber keinen Beschränkungen. Diese Vorgaben seien insofern von Bedeutung, als der Antragsteller als reine Führungskraft beurteilt worden sei und die doppelt gewichteten Einzelmerkmale in seiner Beurteilung auch die doppelt gewichteten Merkmale für Bewerbungen auf Führungsdienstposten darstellten. Demgegenüber habe der Beigeladene eine Sachbearbeiterbeurteilung erhalten, bei der lediglich die doppelt gewichteten Einzelmerkmale „2.1.2.1. Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ und „2.1.2.5 Teamverhalten“ für eine Bewerbung auf Führungsdienstposten heranzuziehen seien. Die genannten Beschränkungen führten dazu, dass beim Antragsteller maximal zwei doppelt gewichtete Einzelmerkmale oberhalb des Gesamturteils von 14 Punkten liegen dürften. Beim Beigeladenen unterlägen lediglich zwei von fünf Einzelmerkmalen diesen Beschränkungen, während bei den drei relevanten Einzelmerkmalen ein größerer Freiraum bestehe. In diesen drei Merkmalen habe der Beigeladene jeweils 15 Punkte erhalten, womit es für keinen Beamten mit einer Führungskräftebeurteilung von 14 Punkten im Gesamturteil möglich gewesen sei, mit dem Beigeladenen gleichauf zu liegen. Eine vollumfängliche innere Ausschöpfung der Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem sei vorliegend nicht erfolgt, vielmehr seien die Punktewerte schematisch aufaddiert worden, ohne zu berücksichtigen, in welchem Beurteilungskontext die Punktewerte vergeben worden seien. Eine direkte Vergleichbarkeit von Beurteilungen von Sachbearbeitern in der Besoldungsstufe A 12 mit Beurteilungen von Führungskräften in derselben Besoldungsgruppe sei im Polizeibereich aufgrund der unterschiedlich doppelt gewichteten Einzelmerkmale und der skizzierten Beschränkungen nicht gegeben. In dieser Situation sei eine innere Ausschöpfung der Beurteilungen in der Form geboten, dass die gesamte Beurteilung einzubeziehen sei. Hierbei sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Gesamtpunktezahl aller Einzelmerkmale insgesamt 420 Punkte erreiche, während der Beigeladene lediglich 397 Punkte erhalten habe. Auch sei äußerst unwahrscheinlich, dass der gemeinsame Beurteiler beider Beamten mit seinen Beurteilungen tatsächlich abweichend von der Leistungsreihung beim Beigeladenen einen ausgeprägten Vorsprung bei der Eignung für Führungspositionen gesehen habe. Hiergegen spreche insbesondere, dass im Rahmen der Reihungsgespräche die Führungseignung erörtert worden sei und den Ausschlag für die Reihung des Antragstellers vor dem Beigeladenen gegeben habe, sowie der Umstand, dass der Beurteiler parallel zur Beurteilung eine Potenzialabfrage durchgeführt habe, bei der der gemeinsame Dienststellenleiter der beiden Bewerber explizit den Antragsteller als bestgeeigneten Wunschkandidaten für den identischen Dienstposten bei der KPI W. gemeldet habe.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch sei vorliegend rechtsfehlerfrei Rechnung getragen worden. Die Auswahlentscheidung sei unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV normierten Leistungsgrundsatzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber getroffen worden. Maßgeblich sei insoweit die aktuelle dienstliche Beurteilung und hierbei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. PHK I., der in der periodischen Beurteilung 2015 das Gesamturteil „15 Punkte“ erhalten habe, sei gegenüber dem Antragsteller, der lediglich 14 Punkte erhalten habe, als leistungsstärker einzuschätzen, so dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs insoweit nicht erkennbar sei. Seien Bewerber - wie im Falle des Antragstellers und des Beigeladenen - mit dem gleichen Gesamturteil bewertet, so sei die aktuelle dienstliche Beurteilung inhaltlich auszuwerten, wie sich aus Art. 16 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe. In den Vergleich seien nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen, wobei das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für den Bereich der Bayerischen Polizei eigenständige Merkmale für eine Binnendifferenzierung von Beurteilungen festzulegen. Dies werde durch das IMS IC 3-0371.0-71 vom 10. März 2016 geregelt. Bei der Bewerbung auf einen Dienstposten als Führungskraft seien dies die fünf Kriterien: „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“. Der Beigeladene habe in drei dieser fünf Einzelmerkmale ein Prädikat von 15 Punkten erhalten (nämlich bei „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“). Bei den beiden anderen Merkmalen habe er 14 Punkte erreicht. Der Antragsteller dagegen habe nur bei den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ ein Prädikat von 15 Punkten erhalten, bei den drei anderen Merkmalen dagegen 14 Punkte. Daher sei der Beigeladene als leistungsstärker einzuschätzen. Für das vorliegende Auswahlverfahren sei es nicht entscheidend, dass der Antragsteller im Verfahren der periodischen Beurteilung vor dem Beigeladenen gereiht worden sei. Der Beigeladene sei als stellvertretende Führungskraft mit 24 Einzelmerkmalen gereiht worden. In den doppelt gewichteten Merkmalen („Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative und Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ sowie „Fachkenntnisse“) habe dieser jeweils 14 Punkte erhalten. Der Antragsteller hingegen sei bereits als Führungskraft beurteilt worden. Bei einer Führungskraft seien die Einzelmerkmale „Eigeninitiative und Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ doppelt zu gewichten. In diesen Einzelmerkmalen habe der Antragsteller zwei Mal 15 Punkte und drei Mal 14 Punkte erhalten, weshalb der Antragsteller auf dem Dienstposten, den er gerade innehabe, besser beurteilt worden sei als der Beigeladene auf dessen derzeitigem Dienstposten. Für das vorliegend streitgegenständliche Auswahlverfahren spiele dies jedoch keine Rolle, da ein anderer Bewertungsmaßstab vorliege. Während die Reihung und die darauf beruhende Beurteilung die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung auf dem derzeitigen Dienstposten widerspiegelten, würden bei der Auswahl für einen zu besetzenden Dienstpostens die Beurteilungen der Bewerber dahingehend miteinander verglichen, wer für den künftigen Dienstposten am besten geeignet sei. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei damit auch gegenüber dem Beigeladenen nicht erkennbar.

Der Antragsgegner führte ergänzend aus, dass die Beurteiler im Beurteilungs-IMS vom 25. März 2015 u. a. auf die vorliegende Konstellation besonders hingewiesen worden seien. Darin werde ausgeführt, dass den Einzelmerkmalen „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ sowie „Anleitung und Aufsicht“ und „Motivation der Mitarbeiter“ bei Sachbearbeitern, die sich auf Führungsdienstposten bewerben, besondere Bedeutung zukomme. Eine versehentlich zu hohe Bepunktung des Beigeladenen könne daher ausgeschlossen werden, was sich auch aus den Potenzialanalysen des Antragstellers und des Beigeladenen sowie aus der Plausibilisierung der oben genannten Einzelmerkmale ergebe. Aus den Potenzialanalysen lasse sich erkennen, dass der Dienststellenleiter nicht lediglich den Antragsteller, sondern gerade auch den Beigeladenen als geeignet für die Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens betrachtet habe. Hinsichtlich der Beschränkungen der doppelt gewichteten Einzelmerkmale sei der antragstellerische Vortrag zu korrigieren. Eine Vorgabe, dass die Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale das Fünffache des Gesamtprädikats nicht um mehr als 2 Punkte überschreiten dürfe, existiere nicht. Eine solche gebe es lediglich dahingehend, als das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamten, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten, dem jeweiligen Punktwert dieses Gesamtprädikats entsprechen soll. Dies bedeute, dass, wenn ein Beamter mit 14 Punkten im Gesamturteil in einem doppelt gewichteten Einzelmerkmal 15 Punkte erhalte, dieser oder ein anderer Beamter mit 14 Punkten im Gesamturteil in einem doppelt gewichteten Einzelmerkmal nur 13 Punkte erhalten solle. Es handele sich hierbei jedoch um keine strikte Vorgabe. Auch die einfach gewichteten Einzelmerkmale unterlägen entgegen der Darstellung des Antragstellers insofern Beschränkungen, als diese im Hinblick auf das Gesamturteil plausibel erscheinen müssten. Eine vollumfängliche innere Ausschöpfung der Beurteilung sei nicht erforderlich gewesen, da die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vergleichbar seien. Beide Beurteilungen beträfen die Leistungen im Besoldungsamt A 12 derselben Fachlaufbahn, bezögen sich auf denselben Beurteilungszeitraum und enthielten dieselben Einzelmerkmale. Sie unterschieden sich lediglich hinsichtlich der doppelt gewichteten Einzelmerkmale.

Der Antragsgegner legte des Weiteren eine verbale Plausibilisierung der vergebenen Punktwerte (15 Punkte) bei den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ des Beigeladenen vor. Darüber hinaus wurde eine Potenzialanalyse für den Antragsteller sowie den Beigeladenen vorgelegt, welche durch den gemeinsamen Dienststellenleiter am 26. Mai 2015 zum Stichtag 1. Juni 2015 erstellt worden ist.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner mit, dass im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken zum Stichtag 31. Mai 2015 im Besoldungsamt A 12 insgesamt 241 Beamtinnen und Beamte beurteilt worden seien, wobei 46 hiervon das Gesamtprädikat 14 Punkte erhalten hätten. Eine Überschreitung des arithmetischen Mittels der fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmale sei bei 16 der 46 Beamtinnen und Beamten vorgekommen. Dies dürfe allerdings nicht mit der Vorgabe in Ziffer 7.4 Satz 3 der Beurteilungshinweise vom 25. März 2015 gleichgesetzt werden. Diese besage lediglich, dass bei Betrachtung aller Beurteilungen auf Präsidiumsebene in der Vergleichsgruppe die doppelt gewichteten Merkmale nicht signifikant besser oder schlechter als das Gesamtprädikat von 14 Punkten ausfallen sollten. Bei einer ausreichend großen Vergleichsgruppe, welche auf Präsidiumsebene garantiert sei, handele es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die doppelt gewichteten Merkmale im Schnitt nicht signifikant besser oder schlechter ausfielen als die jeweiligen Gesamtprädikate. Ziffer 7.4 der Beurteilungshinweise greife bei einer so großen Vergleichsgruppe wie der vorliegenden nicht in das Beurteilungsermessen ein und der Beurteiler sei vorliegend nicht daran gehindert gewesen, den Antragsteller in einzelnen Merkmalen anders zu bewerten.

Der Antragsgegner ließ hierauf erwidern, dass es der regelmäßigen Erfahrung widerspreche, dass bei einer zweigeteilten Gruppe von Beurteilten die Eignung für Dienstposten der jeweils anderen Gruppe höher sei als für die Gruppe, der der Beamte aktuell angehöre. Stelle man die Potenzialanalysen des seinerzeitigen Dienststellenleiters für den Antragsteller und den Beigeladenen gegenüber, so sei klar erkennbar, dass dieser die Eignung des Antragstellers für Führungsdienstposten gerade aufgrund von dessen diesbezüglicher Erfahrung als deutlich stärker ausgeprägt bewertet habe als die des Beigeladenen. Während der Antragsteller hiernach die Voraussetzungen für eine Führungsfunktion voll erfülle, werde zum Beigeladenen erklärt, dass dieser zwar grundsätzlich für eine Kommissariatsleitung geeignet sei, bei ihm allerdings noch Entwicklungsbedarf bestehe und daher erst mittelfristig die Perspektive für einen Führungsdienstposten gesehen werde. Zu der von der Beklagtenseite vorgelegten Plausibilisierung dreier Einzelmerkmale des Beigeladenen wird ausgeführt, dass nach dem Kenntnisstand des Antragstellers die Plausibilisierung inhaltlich durch den Kommissariatsleiter des Beigeladenen erfolgt sei. Diese werde auch nicht verantwortlich durch den Beurteiler oder dessen Vertreter unterzeichnet. Zudem falle auf, dass die Einschätzung der Führungseignung in dieser Plausibilisierung nicht mit der Einschätzung aus der Potenzialanalyse des KPI-Leiters vereinbar erscheine, insbesondere die dort angesprochenen Entwicklungspotenziale des Beigeladenen würden in der Plausibilisierung überhaupt nicht erwähnt. Dies erstaune, da zwar der Beurteiler nicht an Mitteilungen seiner Dienststellenleiter gebunden sei, aber die Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 vom Beurteiler herangezogen worden seien, um dessen Letztentscheidung über die Reihung und die Bepunktung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale der Beurteilten zu treffen. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass keine Vorgabe existiere, nach der die Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale das Fünffache des Gesamtprädikats nicht um drei oder mehr Punkte über- oder unterschreiten dürfe, so sei dies insofern zutreffend, dass keine formale diesbezügliche Vorgabe in einem IMS existiere. Allerdings sei eine derartige Beurteilung nicht mehr schlüssig. Nach Kenntnisstand der Antragstellerseite bewegten sich flächendeckend alle Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten innerhalb dieses Korridors. Auch aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. September 2016 ergebe sich, dass jedenfalls im Bereich der dort genannten Beurteilungen keine Beurteilung ein arithmetisches Mittel der doppelt gewichteten Einzelmerkmale über 14,4 oder unter 13,6 Punkten aufgewiesen habe. Ziffer 7.4 der Beurteilungshinweise aus dem IMS vom 25. März 2015 habe insofern Bedeutung, als mit dieser Vorgabe eine Kontingentierung der Punkte in doppelt gewichteten Einzelmerkmalen erfolge. Hierdurch werde der Beurteiler dazu gedrängt, überdurchschnittliche Punktewerte bei einem doppelt gewichteten Einzelmerkmal durch unterdurchschnittliche Punktewerte an anderer Stelle auszugleichen. Ein Mechanismus, der diesen Effekt bei denjenigen einfach gewichteten Einzelmerkmalen, die für eine Dienstpostenentscheidung wie doppelt gewichtete Merkmale behandelt werden, herbeiführt, existiere nicht. Dementsprechend sei festzustellen, dass eine Führungskraftbeurteilung nicht mit einer Sachbearbeiterbeurteilung vergleichbar sei.

Der Beigeladene hat sich zum Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Dem Antragsteller steht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene beabsichtigte Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 trifft (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m. w. N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; U. v. 16.10.2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49; U. v. 26.9.2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

Da der zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 12/13 bewertete Dienstposten für den Antragsteller wie auch für den Beigeladenen, die beide derzeit in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 12 einen Dienstposten der Wertigkeit A 11/12 bekleiden, einen höherwertigen (Beförderungs-) Dienstposten darstellt, vermittelt die Übertragung aber nur dem ausgewählten Bewerber die Chance einer erfolgreichen Erprobung, welche wiederum laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine spätere Beförderung nach A 13 ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Art. 16 Abs. 5 Satz 1, 2 LlbG). Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um den „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet für den unterlegenen Antragsteller einen Anordnungsgrund (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 10 ff.) und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (BVerwG, B. v. 25.10.2011, a. a. O., Rn. 12, st. Rspr.). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Der Antragsteller hat jedoch einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Soweit - wie vorliegend - der Dienstpostenbesetzung kein spezielles Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind (BVerfG, B. v. 26.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 und B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; VG München, B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris).

Die Rechtsprechung hat in Anwendung des verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzips bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen festgelegt, dass in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen sind. Bei einem etwaigen Gleichstand im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind diese inhaltlich auszuschöpfen („Binnendifferenzierung“). Liegt nach diesem Schritt immer noch eine wesentlich gleiche Beurteilungslage vor, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen, wie etwa der dienstlichen Erfahrung, Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung (basierend auf einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen) besondere Bedeutung beimessen. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, m. w. N.).

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist - gemessen an diesen Grundsätzen - rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Stellenbesetzungsverfahren weist keine formellen Fehler auf.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist zuständige Ernennungsbehörde gemäß Art. 18 Abs. 1 BayBG (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM, der nur für Ernennungen bis zur BesGr A 12 eine Sonderregelung trifft).

Das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 80 Abs. 2 BayPVG ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Um einem unterlegenen Bewerber effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, ist es darüber hinaus erforderlich, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178). Die maßgeblichen Gründe für die Auswahlentscheidung sind vorliegend in dem Auswahlvermerk vom 13. Juni 2016 vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 sind dem Antragsteller die ausschlaggebenden Gründe für die Entscheidung, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, auch mitgeteilt worden, so dass er aufgrund dessen in der Lage war zu entscheiden, ob er gegen die Besetzungsentscheidung vorgehen will.

Auch materiell-rechtlich ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, da sich der Antragsgegner hierbei ohne erkennbare Rechtsfehler am Leistungsgrundsatz orientiert hat.

Der Antragsgegner hat dem Leistungsvergleich zu Recht die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers sowie des Beigeladenen jeweils mit Beurteilungsstichtag zum 31. Mai 2015 zugrunde gelegt. Da der am besten beurteilte Bewerber (PHK I… - 15 Punkte im Gesamturteil) aufgrund der Absolvierung einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 4. Qualifikationsebene den Dienstposten nicht antreten wird, durfte der Antragsgegner die Beamten, welche 14 Punkte im Gesamturteil in der letzten periodischen Beurteilung erreicht haben, miteinander vergleichen. Sowohl der Antragsteller wie auch der Beigeladene haben ein Gesamturteil von 14 Punkten erzielt sowie ebenfalls wortgleiche Aussagen zur Verwendungseignung, nämlich dahingehend, dass sie für Führungsaufgaben geeignet sind, z. B. als Kommissariatsleiter. Wegen des Punktegleichstandes beim Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt war in einem zweiten Schritt im Rahmen der inneren Ausschöpfung der Beurteilungen auf bestimmte Einzelmerkmale abzustellen. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 1 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115; B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 34). Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG können die obersten Dienstbehörden - in Abweichung der in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG vorgegebenen Kriterien - für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Sätze 2 und 3 LlbG vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen für eine Binnendifferenzierung festlegen. Hiervon hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit IMS vom 10. März 2016 Gebrauch gemacht (Az.: IC3-0371.0-71). Darin wird bestimmt, dass mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 für den Bereich der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz bei einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten als Führungskraft der Binnendifferenzierung die fünf Einzelmerkmale „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ zugrunde zu legen sind. Dem Beigeladenen kam hierbei bei vergleichender Betrachtung eben jener Einzelmerkmale ein Leistungsvorsprung zu. Der Beigeladene hat nämlich bei den genannten für die Binnendifferenzierung relevanten Merkmalen drei Mal 15 Punkte sowie zwei Mal 14 Punkte erreicht, während der Antragsteller nur in zweien dieser Einzelmerkmale 15 Punkte erreichte sowie in den drei übrigen relevanten Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene bei der Auswahlentscheidung als leistungsstärker gegenüber dem Antragsteller bewertet wurde.

Die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen sind, nachdem sie sich jeweils auf den Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 beziehen, hinreichend aktuell. Beide Beamten haben darüber hinaus ihren dienstlichen Aufgabenbereich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums nicht geändert. Die Beurteilungen sind auch miteinander vergleichbar. Sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch diejenige des Beigeladenen beziehen sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015. Darüber hinaus wurden beide Beamte im gleichen Statusamt beurteilt (Kriminalhauptkommissar A 12). Schließlich wurden der Antragsteller und der Beigeladene jeweils in denselben 24 Einzelmerkmalen bewertet. Lediglich die doppelte Gewichtung von Einzelmerkmalen bezog sich zum Teil auf andere Merkmale. Dies steht jedoch mit den Vorgaben aus Ziffer 3.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 in Einklang (Az.: IC3-0371.0-41). Die in Teilen unterschiedliche Doppelgewichtung rührt daher, dass der Antragsteller als Dienstgruppenleiter bereits als Führungskraft beurteilt wurde, während der Beigeladene als Sachbearbeiter und Vertreter von Leitungsfunktionen (hier stellvertretender Kommissariatsleiter) beurteilt wurde. Diese zum Teil unterschiedliche doppelte Gewichtung von Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung macht jedoch das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht rechtswidrig. Denn diese doppelte Gewichtung bezieht sich auf den jeweiligen derzeit innegehabten Dienstposten und die auf diesem in spezifischer Weise besonders zu berücksichtigenden und gewichtenden Einzelmerkmale, während es in dem vorliegend streitgegenständlichen Auswahlverfahren darauf ankommt, wer für den zu besetzenden Dienstposten prognostisch am besten geeignet erscheint, wobei alle für diese Auswahlentscheidung relevanten Merkmale jeweils nur einfach gewichtet berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund steht es dem getroffenen Auswahlergebnis auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen der der aktuellen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Reihung der Beamten vor dem Beigeladenen liegt, denn der Beigeladene erweist sich demgegenüber für den zu besetzenden Dienstposten und im Hinblick auf die diesbezüglich besonders in den Blick zu nehmenden Einzelmerkmale gemäß IMS vom 10. März 2016 als besser geeignet. Die Behauptung, im Rahmen der Reihungsgespräche sei die Führungseignung von Antragsteller und Beigeladenem erörtert worden und habe den Ausschlag für die Reihung des Antragstellers vor dem Beigeladenen gegeben, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus den Akten sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Entscheidend bleibt, dass der Beigeladene in den für die Binnendifferenzierung maßgeblichen Einzelmerkmalen leistungsstärker ist.

Auch erscheint die Auswahl der in den Leistungsvergleich eingehenden Einzelmerkmale bei der Besetzung eines Führungsdienstpostens sachgerecht, da es sich sämtlich um Merkmale handelt, die für Tätigkeiten in verantwortlichen Positionen, wie sie Führungskräften typischerweise obliegen, besonders bedeutsam sind. Schließlich ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn bei der Festlegung der entsprechenden Einzelmerkmale ein weites und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Auswahlermessen zukommt.

Der Vergleichbarkeit der Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem steht des Weiteren - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite - auch nicht Ziffer 7.4 Satz 3 des IMS vom 25. März 2015 mit Hinweisen zur periodischen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31. Mai 2015 (Az.: IC3-0371.2-56) entgegen. Darin wird geregelt, „dass darauf zu achten ist, dass das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamtinnen und Beamten, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten, dem jeweiligen Punktewert dieses Gesamtprädikats entspricht“. Der Antragsteller sieht hierdurch den Beurteilungsspielraum des Beurteilers im Falle des Antragstellers in unzulässiger Weise eingeschränkt. Während diese Regelung beim Antragsteller voll zum Tragen komme, da die fünf für die Binnendifferenzierung und somit für das Auswahlverfahren relevanten Einzelmerkmale auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers doppelt gewichtet worden seien, sei dies beim Beigeladenen nur bei zwei der fünf Binnendifferenzierungsmerkmale der Fall, während die anderen drei Merkmale nur einfach gewichtet worden seien und die Beschränkung aus Ziffer 7.4 insofern nicht eingreife.

Das Gericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Eine unzulässige Einschränkung des Beurteilungsspielraums liegt vielmehr nicht vor. Den Regelungen in Ziffer 7.4 wird in Satz 1 grundlegend vorangestellt, dass „die Beurteilenden das Gesamturteil in freier Würdigung so zu bilden haben, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen in Einklang steht“. Der Dienstherr weist damit - rechtlich korrekt - die Beurteiler darauf hin, dass zwischen den Bewertungen der Einzelmerkmale und dem Gesamturteil zur Wahrung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung insgesamt Schlüssigkeit bestehen muss. In Bezug auf die doppelt gewichteten Einzelmerkmale wird sodann nach Auffassung des Gerichts in Satz 3 eine Konkretisierung des Schlüssigkeitsgebotes nach Satz 1 vorgenommen. Der Antragsgegner hat bezüglich der Regelung nach Ziffer 7.4 Satz 3 darauf hingewiesen, dass es sich hierbei in der Praxis nicht um eine strikte Vorgabe handele, was dem Gericht insofern nachvollziehbar erscheint, als die Regelung - wie erläutert - in Zusammenhang mit Satz 1 der Ziffer 7.4 zu lesen ist und danach Schlüssigkeit zwischen den Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil hergestellt werden soll, welche einer mathematisch exakt nachvollziehenden Berechnung gerade entzogen ist. Unabhängig davon erscheint die genannte Regelung jedoch auch nicht geeignet, den Beurteilenden in unzulässiger Weise in seinem Beurteilungsspielraum einzuschränken, da dieser gerade nicht gehalten ist, vergebene höhere Punktwerte (als das Gesamturteil) bei den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen in der jeweiligen Beurteilung, in der derartige Überschreitungen vorkommen, wieder auszugleichen. Ein solcher Ausgleich soll lediglich auf Regierungspräsidiumsebene innerhalb der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten mit demselben Statusamt hergestellt werden. Wie der Antragsgegner mitgeteilt hat, haben in der maßgeblichen Beurteilungsrunde 46 Beamtinnen und Beamte, die im Statusamt A 12 beurteilt worden sind, ein Gesamtprädikat von 14 Punkten erhalten, so dass ein Ausgleich innerhalb dieser Personengruppe herzustellen war. Jedenfalls diese Gruppengröße erscheint dem Gericht hinreichend groß um anzunehmen, dass aufgrund der regelmäßig vorzufindenden statistischen Schwankungsbreite der Leistungen der einzelnen betroffenen Beamtinnen und Beamten ein „natürlicher“ Ausgleich dahingehend stattfindet, dass im Ergebnis das arithmetische Mittel der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale in der Gesamtheit bei allen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, die dasselbe Gesamtprädikat erhalten haben, dem jeweiligen Punktwert dieses Gesamtprädikats entspricht und somit die Regelung nach Ziffer 7.4 Satz 3 ohne Einschränkungen des Beurteilungsspielraums des Beurteilers umsetzbar ist. Die Beurteilung des Antragstellers ist somit auch unter Berücksichtigung von Ziffer 7.4. Satz 3 der Beurteilungshinweise vom 25. März 2015 rechtmäßig zustande gekommen.

Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht glaubhaft machen können, dass eine Vorgabe existiert, wonach die Summe der Punktewerte der doppelt gewichteten Einzelmerkmale nicht um mehr als zwei Punkte vom fünffachen Wert des Gesamturteils abweichen darf. Vielmehr ist weder den Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 noch den Hinweisen aus dem IMS vom 25. März 2015 eine solche Vorgabe zu entnehmen. Dass faktisch eine derartige Vorgabe bestehe bzw. der Beurteiler sich bei der Abfassung der Beurteilung des Antragstellers an eine solche gebunden gefühlt habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können und ist für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere erscheint es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nachvollziehbar, warum eine aus 19 einfach gewichteten sowie fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen bestehende dienstliche Beurteilung im Gesamtergebnis bereits nicht mehr schlüssig sein sollte, wenn drei der doppelt gewichteten Einzelmerkmale höher bewertet werden als die Bewertung des Gesamturteils.

Auch im Übrigen ist gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen rechtlich nichts einzuwenden.

Das bei der Bayerischen Polizei angewendete Beurteilungsverfahren wird in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, für rechtens erachtet (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 16; U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 17). Die im hiesigen Verfahren der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Vergleichsgruppe von 46 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 besteht aus Beamtinnen und Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamts und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Gruppengröße ist auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Kriminalhauptkommissare im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach einer Notenskala zu (vgl. BayVGH, U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Darüber hinaus wurden die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien vom 8. April 2011 bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers sowie des Beigeladenen eingehalten.

Schließlich hat der Antragsgegner auch die Einzelmerkmale „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“ des Beigeladenen in hinreichender Weise verbal plausibilisiert. Der Beigeladene hat in diesen Einzelmerkmalen jeweils 15 Punkte erhalten. Mit dieser Bewertung steht die verbale Beschreibung ersichtlich in Einklang. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Einschätzung der Führungseignung in der Plausibilisierung und der in der Potenzialanalyse des Dienststellenleiters. Der in der Potenzialanalyse angesprochene Hinweis, der Beigeladene „solle noch daran arbeiten, bei Entscheidungen über Zuständigkeiten zwischen den Kommissariaten sensibler vorzugehen“ wird dort unter dem Stichwort „Sozialkompetenz“ erwähnt. Die vorgenommene Plausibilisierung bezieht sich jedoch nicht auf den Aspekt der Sozialkompetenz, wobei das beschriebene Verhalten innerhalb einer dienstlichen Beurteilung am ehesten dem Merkmal „Teamverhalten“ zuzuordnen wäre, sondern auf die oben genannten drei Einzelmerkmale aus der dienstlichen Beurteilung. Es handelt sich insofern um einen völlig anderen Maßstab, so dass nachvollziehbar erscheint, dass der vorgenannte Aspekt aus der Potenzialanalyse in die Plausibilisierung keinen Eingang gefunden hat. Zudem wurden die Potenzialanalyse und die Plausibilisierung von verschiedenen Personen erstellt, wobei das Gericht davon ausgeht, dass sich der Beurteiler die im Rahmen der Plausibilisierung getroffenen und nicht von ihm unterzeichneten Aussagen zu eigen gemacht hat. Das Gericht schließt dies insbesondere aus der abschließenden Formulierung, wonach „der Beigeladene die Anforderungen der oben angeführten Einzelmerkmale in besonders herausragender Weise erfüllt habe, so dass die Vergabe von jeweils 15 Punkten aus Sicht des Beurteilers uneingeschränkt gerechtfertigt erschien“.

Auch im Übrigen sind keine Fehler hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers sowie des Beigeladenen ersichtlich. Der Antragsteller ist auch nicht etwa aufgrund der vom seinerzeitigen Dienststellenleiter des Antragstellers sowie des Beigeladenen verfassten Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 besser für den streitgegenständlichen Führungsdienstposten geeignet. Ausweislich der insoweit allein maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen sind beide Beamte für Führungsaufgaben geeignet, gerade auch für eine Kommissariatsleitung, während der Beigeladene infolge der Binnendifferenzierung der maßgeblichen Einzelmerkmale - wie oben dargestellt - einen Leistungsvorsprung aufweist. Die Potenzialanalysen vom 26. Mai 2015 stellen demgegenüber nicht den Maßstab dar, anhand dessen der Leistungsvergleich zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen ist. Auch wurden diese im Verhältnis zu den dienstlichen Beurteilungen - wie bereits erwähnt - von verschiedenen Personen und anhand eines unterschiedlichen Maßstabes erstellt. Unabhängig davon sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch in den Potenzialanalysen nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem Beigeladenen die Kompetenz für eine Kommissariatsleitung ausdrücklich zuerkannt wird. Wenn bei dem Beigeladenen in der Potenzialanalyse u. a. erklärt wird, dass der Dienststellenleiter für diesen „mittelfristig“ die Chance eröffnet sieht, sich auf einen Dienstposten in A 13 und damit um eine Führungsposition zu bewerben, so stellt dies alleine die persönliche Meinung des Dienststellenleiters und nicht des Beurteilers dar. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass den Potenzialanalysen für das vorliegende Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Diese Funktion kommt allein den dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zu; der Inhalt der Potenzialanalyse des Beigeladenen steht zum Inhalt seiner dienstlichen Beurteilung jedenfalls nicht in Widerspruch.

Da der Antragsgegner demnach rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen führt, kommt ein Abstellen auf weitere Kriterien bzw. auf eine innere Ausschöpfung der Beurteilungen in der Form, dass die gesamte Beurteilung einzubeziehen wäre - wie der Antragsteller meint - nicht in Betracht. Nach alledem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen Antrag gestellt, sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 162 Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.