Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 3 CE 17.2440

bei uns veröffentlicht am22.01.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. In Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses wird der Streitwert für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren auf 19.356,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin war ab dem 2. November 2015 als Seminarvorstand am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen eingesetzt. Ein dort im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit entstandener Konflikt mit ihrer Dienstvorgesetzten führte nach gescheitertem Mediationsverfahren zur (anderweitig angefochtenen) Versetzung der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. September 2017 an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M., an dem sie zugleich mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut wurde. In ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2015 wurde die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“, dem zweitbesten möglichen Ergebnis, bewertet.

Der 1976 geborene Beigeladene steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 + Z) ebenfalls in den Diensten des Antragsgegners und erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung für denselben Zeitraum – damals noch im Statusamt A 15 – das Gesamtprädikat „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)“, die bestmögliche Bewertungsstufe. In einer Anlassbeurteilung vom 20. März 2017 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 20. März 2017 wurde er im Amt A 15 + Z ebenfalls mit dem Gesamturteil „HQ“ bewertet.

Der Antragsgegner schrieb im KWM-Beiblatt Nr. 3/2017 die Stelle des Leiters der Staatlichen Beruflichen Oberschule E. (BesGr. A 16) aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Beigeladene und die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 2017 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Beruflichen Oberschule E. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin sei rechtswidrig. Bei der Auswahlentscheidung hätte bei ihr das Amt einer Oberstudiendirektorin (BesGr. A 16) zugrunde gelegt werden müssen, da sie nach ihrer Bewährung als Seminarvorstand zum 1. April 2017 zur Oberstudiendirektorin hätte befördert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Beförderung seien erfüllt gewesen, die Mindestwartezeit zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Die Ableistung eines Betriebspraktikums sei für eine Beförderung nicht erforderlich gewesen, sondern für sie als Seminarvorstand lediglich empfohlen. Zudem hätte eine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, da ihre letzte Beurteilung länger als 18 Monate zurück gelegen habe und die Antragstellerin seither mit einer Funktionstätigkeit betraut gewesen sei, deren Ausübung im Rahmen der letzten Beurteilung noch nicht habe gewürdigt werden können.

Mit Schriftsatz des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. August 2017 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin sei zu Recht als Bewerberin im Statusamt A 15 in die Bewerberauswahl miteinbezogen worden, da dies unstreitig ihr aktuelles Statusamt sei. Eine Beförderung sei trotz Ablauf der Mindestwartezeit nicht in Betracht gekommen, da die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Die Antragstellerin habe nicht über ein aktuelles Betriebspraktikum verfügt und sei zudem charakterlich nicht geeignet. Dies zeige sich auch in dem mindestens seit Ende 2016 bestehendem Konflikt mit ihrer Dienstvorgesetzten am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die Antragstellerin erfülle auch das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht, da dort unter anderem auf die „Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016“ verwiesen werde, die als Voraussetzung für die Funktion eines Schulleiters in der Besoldungsgruppe A 16 den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 8 Tagen vorsehe, welches nicht älter als vier Jahre sei. Im Übrigen habe der Beigeladene ein höheres Statusamt inne, so dass die Antragstellerin den Beigeladenen auch nicht hätte übertreffen können, wenn eine Anlassbeurteilung für sie eingeholt worden wäre. Aufgrund des massiven Konflikts auf ihrer letzten Stelle spreche zudem nichts dafür, dass die Antragstellerin ein Gesamturteil „HQ“ hätte erreichen können.

Der Beigeladene äußerte sich nicht und stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 21. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beigeladene erweise sich im Vergleich mit der Antragstellerin als der leistungsstärkere Beamte, da er in einem höheren Statusamt ein besseres Gesamturteil erzielt habe. Für den Leistungsvergleich sei es auch nicht erforderlich gewesen, eine aktuelle Anlassbeurteilung für die Antragstellerin einzuholen. Da sich die Antragstellerin zum relevanten Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Statusamt A 15 befunden habe, sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die hierauf bezogene dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt habe. Aufgrund der Formenstrenge des Beamtenrechts sei das innegehabte Amt heranzuziehen. Die Antragstellerin könne sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass der Auswahlentscheidung eine dienstliche Beurteilung in einem höheren Statusamt hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil sie zu Unrecht nicht befördert worden sei. Denn ihr fehle der für eine Beförderung notwendige Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, nicht älter als vier Jahre (vgl. Nr. 7.4 der Richtlinien für die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter an beruflichen Schulen – ErbSch - vom 5. Mai 2015), sodass eine Beförderung zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich gewesen sei. Auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2015 mit dem Titel „Hinweise zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern“ stehe dem nicht entgegen. Hierin werde der in den ErbSch enthaltene Grundsatz wiederholt bzw. bekräftigt, dass das Betriebspraktikum Voraussetzung für eine Beförderung sei. Soweit Seminarvorständen ein solches lediglich empfohlen werde, sei dies nicht als Ausnahme zu verstehen, sondern nur als Ergänzung, falls eben keine Beförderung mehr begehrt werde. Damit werde unabhängig von einer Beförderungsintention auch denjenigen Beamten, die bereits Schulleiter bzw. Seminarvorstand oder Beamte der Schulaufsicht seien, die Ableistung eines solchen Betriebspraktikums nahegelegt. Die Antragstellerin könne ein solches Praktikum aber nicht vorweisen, deshalb bedürfe es keiner weiteren rechtlichen Prüfung, ob eine Beförderung auch aufgrund charakterlicher Nichteignung rechtmäßig unterblieben sei. Jedenfalls habe sich die Antragstellerin nicht zu Unrecht (noch) im Statusamt A 15 befunden. Es könne auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Anlassbeurteilung vorgelegen hätten, da sich eine solche ohnehin nicht auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung hätte auswirken können. Der Beigeladene habe in einem höheren Statusamt, A 15 + Z, bereits das bestmögliche Gesamtprädikat erzielt. Selbst wenn die Antragstellerin in einer neu zu erstellenden aktuellen Anlassbeurteilung ebenfalls dieses Gesamtprädikat erreicht hätte, würde sie dennoch aufgrund ihres niedrigeren Statusamts im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen zurückstehen. Dieser weise einen für die Antragstellerin nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung auf. Deshalb habe für die Antragstellerin auch keine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Mangels Nachweises eines Betriebspraktikums verfüge die Antragstellerin auch nicht über die Voraussetzung für eine Beförderung in das Statusamt A 16 und die Wahrnehmung einer Funktion als Schulleiterin. Da die streitgegenständliche Ausschreibung ausdrücklich auf die „Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) vom 30. Mai 2016“ verweise, die in Punkt 2.5.2.2a als materielle Voraussetzung für die Übertragung der Funktion des Schulleiters (ausgewiesen in den Besoldungsgruppen A 16 und A 15 + Z) den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 8 Tagen, nicht älter als vier Jahre, vorsehe, erfülle die Antragstellerin schon nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, dass im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses den Argumenten des Antragsgegners deutlich mehr Raum eingeräumt werde und es an einer Wiedergabe des schriftsätzlichen Vorbringens vom 12. Oktober 2017 und 2. November 2017 fehle. Es sei auch unzutreffend, dass die Einwendungen der Antragstellerin gegen eine Beurteilung im innegehabten Statusamt A 15 wegen der Formenstrenge des Beamtenrechts unbeachtlich seien, vielmehr sei es im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in Konkurrentenstreitigkeiten Einwendungen gegen die Beurteilung geltend gemacht werden könnten. Unzutreffend sei auch, dass der Antragstellerin für eine Beförderung in das Statusamt A 16 der „notwendige Nachweis eines Betriebspraktikums“ fehle. Ein solches sei nachweislich des Schreibens des Staatsministeriums vom 5. Mai 2017 nur für Lehrkräfte, nicht aber für Seminarvorstände verpflichtend. Deshalb sei auch im Schreiben des Staatsministeriums vom 28. Oktober 2015 aufgeführt, dass gemäß Nr. 8.1.1 ErbSch die Beförderung zur Oberstudiendirektorin drei Jahre nach der Ernennung zur Studiendirektorin erfolgen könne. Die Wartezeit sei am 1. April 2017 eingehalten. Eine Beförderung hätte auch nicht wegen charakterlicher Nichteignung unterbleiben können. Ursache für die innerdienstlichen Spannungen sei nicht die Antragstellerin, vielmehr habe ihre Dienstvorgesetzte absolut rechtswidrig und ohne Anhörung eine Disziplinarverfügung und gleichzeitig eine ebenfalls rechtswidrige Dienstanweisung erlassen, die beide unverzüglich vom Staatsministerium kassiert worden seien, und das Mediationsverfahren einseitig abgebrochen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht bedacht, dass bei der Auswahlentscheidung eine Beurteilung der Antragstellerin aus dem Statusamt A 16 zugrunde gelegt hätte werden müssen. Auf die Ausführungen zur Anlassbeurteilung komme es insofern nicht an. Punkt 2.5.2.2.a der FubSch beziehe sich auf die Funktion eines Schulleiters, die die Antragstellerin nicht anstrebe. Im Übrigen werde auf den Schriftsatz vom 5. September 2017 im Verfahren M S. 17.3772 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Insbesondere habe das Erstgericht bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Recht verneint, weil die Antragstellerin wegen des fehlenden erforderlichen Betriebspraktikums das konstitutive Anforderungsprofil für das vorliegende streitige Amt einer Schulleiterin in A16 nicht erfülle. Hinzu komme, dass die Antragstellerin angesichts der vom Beigeladenen im höheren Statusamt A 15 + Z erzielten Bestnote auch in einem neuerlichen Auswahlverfahren unter Leistungsgesichtspunkten nicht zum Zug kommen könne. Die von der Beschwerde eingeforderte „fiktive“ Beurteilung der Antragstellerin in dem von ihr angestrebten A 16-Amt sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie keine Leistungen in einem mit A 16 bewerteten Amt erbracht habe. Die Antragstellerin erweise sich damit als sog. „chancenlose Bewerberin“. Sie könne eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung nicht beanspruchen, weil von vornherein keine Aussicht bestehe, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden.

Der Beigeladene äußerte sich hierzu nicht.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht mangels Anordnungsanspruch abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich war es vorliegend nicht erforderlich, eine aktuelle Anlassbeurteilung für die Antragstellerin einzuholen.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung zu treffende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 24; B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 28). Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11).

Vorliegend bewarben sich auf die streitgegenständliche Stelle des Schulleiters der Beruflichen Oberschule E* … (BesGr. A16) ausweislich des Auswahlvermerks des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. Juni 2017 fünf Lehrkräfte. Hierunter befanden sich drei stellvertretende Schulleiter im Statusamt A 15 + Z, zu denen auch der Beigeladene zu rechnen ist, und die Antragstellerin (damals noch) als Seminarvorstand im Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen (BesGr. A 15). Im Rahmen der für die vier Mitbewerber eingeholten Anlassbeurteilungen erreichte der Beigeladene im Statusamt A 15 + Z als einziger Bewerber das beste Gesamtprädikat (HQ). In der Anlassbeurteilung wurden auch alle für Leitungsfunktionen besonders relevante Einzelmerkmale mit dem Prädikat (HQ) bewertet. Auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Klägerin wurde ausweislich des Auswahlvermerks mit der Begründung verzichtet, sie könne, da in einem niedrigeren Statusamt stehend, unter keinen Umständen den Erstplatzierten übertreffen.

Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin befindet sich aktuell im Statusamt A 15. Zwar verweist sie zu Recht auf den Umstand, dass sich aufgrund ihres Wechsels an das Staatliche Studienseminar im November 2015 ihre Situation seit dem Beurteilungsstichtag ihrer letzten periodischen Beurteilung am 31. Dezember 2014 aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben so erheblich geändert hat, dass grundsätzlich die Erstellung einer Anlassbeurteilung als Grundlage für die Auswahlentscheidung gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 LlbG gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 27.10.2016 a.a.O. Rn. 47; B.v. 3.2.2015 – 3 CE 14.2828 – juris Rn. 29). Da die Antragstellerin aber aufgrund ihres niedrigeren Statusamtes auch bei bester Bewertung im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen unterlegen wäre, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet, dass der Antragsgegner auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung verzichtet hat. Auf die Frage, ob die Antragstellerin angesichts der Konfliktsituation mit ihrer Vorgesetzten am Staatlichen Studienseminar, die letztlich zu ihrer Versetzung geführt hat, und ihrer Vorbeurteilung in der letzten periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2015 mit dem Gesamturteil (BG) das Gesamtprädikat (HQ) realistisch hätte erreichen können, kommt es insofern nicht an. Besondere leistungsbezogene Kriterien, die trotz grundsätzlicher Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung den Leistungsvorsprung des Beigeladenen zugunsten der Antragstellerin kompensieren hätten können (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 a.a.O. Rn. 11), wurden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

Die Frage, ob die Antragstellerin ohne Nachweis eines aktuellen Betriebspraktikums überhaupt das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen kann, ist aus Sicht des Senats nicht entscheidungserheblich. Zwar verweist der Antragsgegner zu Recht auf den Text der Ausschreibung, der wiederum auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 (FubSch) Bezug nimmt, in denen in 2.5.2.2 für die Funktion eines Schulleiters der Nachweis eines solchen Praktikums gefordert wird. Allerdings geht er selbst in Punkt 4 des Auswahlvermerks vom 21. Juni 2017 davon aus, dass alle Bewerber (also auch die Antragstellerin) grundsätzlich das Anforderungsprofil erfüllen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch nicht beanstandet, dass der Antragsgegner im Rahmen der Besetzungsentscheidung das aktuelle Statusamt der Antragstellerin in A 15 zugrunde gelegt hat, in dem sie sich nach wie vor befindet. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Ablauf der Mindestwartezeit am 1. April 2017 bei der Antragstellerin tatsächlich vorgelegen haben, kann sie sich im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens nicht darauf berufen, sie sei zu Unrecht nicht befördert worden. Maßgeblich und Grundlage für die Besetzungsentscheidung sind die aktuellen Statusämter der Bewerber und die in diesen Ämtern beurteilten Leistungen.

Zu Recht wird zwar von Seiten der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Konkurrentenstreitigkeiten Einwendungen gegen Beurteilungen geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 23; B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich nämlich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die Antragstellerin wendet sich weder gegen ihre eigene, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung, noch gegen

die des Beigeladenen. Vielmehr fordert sie sinngemäß eine „fiktive“ (Anlass) beurteilung in dem von ihr angestrebten Amt A 16. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin keine Leistungen in einem mit A 16 bewerteten Statusamt erbracht hat. Angesichts der kurzen Zeitspanne bis zur Besetzungsentscheidung am 21. Juni 2017 wäre eine Leistungsbewertung im Rahmen einer Anlassbeurteilung wohl auch dann nicht aussagekräftig, wenn die Antragstellerin tatsächlich zum 1. April 2017 befördert worden wäre.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 16 (Stufe 9) von 5000,- auf 19.365,03 Euro (3 x 6.452,01 Euro) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 3 CE 17.2440

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 15.532,38 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2019 - AN 1 E 18.01289

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters bei der beruflichen Schule - … - (Kompetenzzentrum für Metall, Elektro und IT), Besoldungsgruppe A 16 BayBesG bzw. E

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 5 E 17.3724

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 14.250,60 EUR festgesetzt.

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leitung des Finanzamts C. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts L. ... Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „11 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential 12 bzw. 11 Punkte), wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts und als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) zuerkannt wurde. Laut ergänzenden Bemerkungen wurde der Beurteilungsmaßstab dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt angepasst; eine Eignungsvergabe für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 sei bei einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten nicht möglich („Ergebnis einer Tagung der Finanzamtsgruppensprecher zusammen mit Vertretern des BayLfSt vom 17.06.2013“). In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts sowie als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) und als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

2011 wurde für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung ein einheitlicher Orientierungsschnitt von 11 Punkten für alle Besoldungsgruppen (mit Ausnahme von BesGr A 12, bei denen dieser Orientierungsschnitt 2016 vorgesehen ist) vorgegeben, um im Rahmen des Beurteilungsabgleichs gemäß Nr. 2.4.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (BeurtRL-FM, Bekanntmachung vom 13. Dezember 2010, FMBl S. 298) die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten (vgl. Vermerke des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom Juli 2011 sowie vom 2. und 9. August 2011; Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 9. August 2011 an den Hauptpersonalrat). Dieser Orientierungsschnitt wurde den nachgeordneten Behörden (vgl. E-Mail vom 9. August 2011 an das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) sowie Präsentation des BayLfSt für die Amtsleiter 2011 bzw. 2013) und den Beamten der Steuerverwaltung (vgl. „Blickpunkt aktuell“ des BayLfSt 11/2011 bzw. 4/2013; Merkblatt des BayLfSt zur Beurteilung 2013; Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller) kommuniziert und seit 2011 so praktiziert.

Nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 2. Juni, 4. und 21. Juli 2014) wurde das Beurteilungsverfahren 2013 folgendermaßen durchgeführt: Am 20. März 2013 fand beim BayLfSt eine Vorbesprechung mit Vertretern der Finanzamtsgruppen statt, in der die erstmalige Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf die Beurteilungsgruppe C (u. a. Beamte in BesGr A 15) erörtert wurde; dabei kam man überein, dass in den BesGr A 14 und A 15 bayernweit ein Ausgleich erfolgen solle, um den Orientierungsschnitt einzuhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 20. März 2013 S. 3). In einer ersten Besprechung der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 29. April 2013 wurde durch die Amtsleiter in BesGr A 16 eine vergleichende Bewertung (Ranking) von Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 vorgenommen; in einer weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 wurden die Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung für die Beamten in BesGr A 15 festgelegt. In einer Besprechung von Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen am 17. Juni 2013 wurde für Beurteilungen in BesGr A 15 eine Deckelung bei 13 Punkten und für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 ein abgesenkter Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vereinbart, um ein Punktepolster für die Gruppe der Amtsleiter in BesGr A 15 zu erhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 3). Daraufhin wurde von den Amtsleitern der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 18. Juni 2013 eine Anpassung in BesGr A 15 vorgenommen, durch die jedoch das interne Ranking nicht verändert wurde (vgl. E-Mail des Gruppenvertreters Dr. W. vom 18. Juni 2013). Weiter wurde am 17. Juni 2013 beschlossen, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts lediglich in Ausnahmefällen ab einem Gesamturteil von 12 Punkten, i.d.R. aber erst ab 13 Punkten zu vergeben (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 5; Schreiben des BayLfSt vom 14. Mai 2014). Sodann erstellten die Amtsleiter die Vorübersichten für die Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 (100 Beamte). In der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013, an der sämtliche beurteilenden Amtsleiter in BesGr A 16 und Vertreter des BayLfSt und des Finanzministeriums teilnahmen, erfolgte ein Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15. Anschließend wurden die Beurteilungen für diese durch die Amtsleiter erstellt. Die Beurteilungen für die Amtsleiter in BesGr A 15 (20 Beamte) sowie die Referatsleiter am BayLfSt in BesGr A 15 (23 Beamte) wurden in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen vom Präsidenten des BayLfSt unter Anlegung eines einheitlichen Maßstabes gefertigt; um zu gewährleisten, dass seine Beurteilungen mit diesen vergleichbar sind, war er in die Abschlussbesprechung eingebunden.

Zu den vom Antragsteller gegen die dienstliche Beurteilung vom 10. September 2013 am 17. März 2014 erhobenen Einwendungen erklärte der zuständige Beurteiler, LRD N., mit Stellungnahme vom 20. März 2014, er halte es für unzulässig, die Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts von einer Mindestpunktzahl abhängig zu machen. Dagegen sei eine Bewertung mit 11 Punkten im Gesamturteil seiner Ansicht nach berechtigt. Das BayLfSt wies die Einwendungen mit Schreiben vom 23. April 2014 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist Leiter des Referats St 15 beim BayLfSt . Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „13 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential jeweils 14 Punkte), wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde. In der vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilung vom 29. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

Am 18. November 2013 schrieb der Antragsgegner die Stelle der Leitung des Finanzamts C. (BesGr A 16) aus, um die sich neben anderen Beamten in BesGr A 15 der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Am 11./12. März 2014 führte der Antragsgegner mit vier Bewerbern, die im Gesamturteil 12 bzw. 13 Punkte erhalten hatten - u. a. mit dem Beigeladenen, - Auswahlgespräche durch. Mit Vermerk des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 18. März 2014 entschied der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle aufgrund der Beurteilungslage, die sich im Auswahlgespräch bestätigt habe, mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen die Mitteilung des BayLfSt vom 15. April 2014, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller am 30. April 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 23. Mai 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die mit Schreiben vom 18.11.2013 ausgeschriebene Stelle der Leitung des Finanzamts C. mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Am 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht LRD N. zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Zeuge vernommen. Dieser erklärte, in der Finanzamtsgruppe Unterfranken seien insgesamt neun Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 zu beurteilen gewesen. In der Besprechung am 29. April 2013 habe man eine Reihung unter den Beamten gebildet. Er habe für den Antragsteller zunächst eine Gesamtpunktzahl von 12 Punkten vorgeschlagen, dieser sei intern auf Platz 3 gereiht worden. In der weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 habe man den Durchschnitt von 11,33 auf 11 Punkte senken müssen. Davon sei u. a. der Antragsteller betroffen gewesen, dessen Gesamtpunktzahl er auf 11 Punkte gesenkt habe. Das Ranking habe sich dadurch nicht verändert. Von der Absenkung des Orientierungsschnitts aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 auf 10,7 Punkte sei der Antragsteller nicht betroffen gewesen. Er habe das gefundene Ergebnis letztlich als seine eigene Entscheidung akzeptiert. Jedoch sei er mit der Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab einer Mindestpunktzahl nicht einverstanden gewesen und habe sich auch in der Abschlussbesprechung hiergegen ausgesprochen. Zu Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Beweistermin Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014, den Beteiligten zugestellt am 1. August 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei zu bejahen. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich. Die in dem Auswahlvermerk getroffene Entscheidung beruhe auf im Ergebnis nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Die herangezogene Beurteilung 2013, aufgrund der der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden sei, sei verfahrensfehlerhaft. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage zur Verwendungseignung. Ihr liege eine unzulässige Beschränkung des Beurteilungsspielraums des Beurteilers zugrunde, die nicht den Beurteilungsrichtlinien entnommen werden könne. Danach sei nicht ausgeschlossen, dass auch Bewerbern mit einem Gesamturteil von 11 Punkten die Eignung für ein Amt der BesGr A 16 zuerkannt werden könne. Nach Einschätzung des Beurteilers sei beim Antragsteller die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gegeben. Er habe sich aber außerhalb seines Beurteilungsspielraums an die Vorgabe gebunden gesehen, die ihm als Ergebnis der Besprechung vom 17. Juni 2013, an der er nicht teilgenommen habe, übermittelt worden sei. Seine Aussage zur Verwendungseignung beruhe damit nicht auf seiner eigenen Einschätzung. Diese Vorgehensweise sei mit der gesetzlichen Stellung des Beurteilers unvereinbar. Dass die dem Beurteiler zustehende Beurteilungskompetenz auf ein Gremium übertragen werden könne, könne den Beurteilungsrichtlinien ebenfalls nicht entnommen werden. Die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes rechtfertige keine zwingenden Vorgaben. Dass eine unzulässige Bindung vorliege, werde durch die Einlassung des Antragsgegners bestätigt, wonach nur die Unkenntnis des Beurteilers ihn davor geschützt habe, einen Beurteilungsfehler zu begehen, da die Beurteilung andernfalls rechtswidrig gewesen wäre. Die zusätzliche Begründung, wonach die Vergabe der Verwendungseignung auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt sei, sei per se sachwidrig. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers nur als durchschnittlich ansehe. Dieser habe mit 11 Punkten im Gesamturteil laut den Beurteilungsrichtlinien eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung erbracht und bei den führungsrelevanten Einzelmerkmalen sogar 11 bis 13 Punkte erreicht.

Es sei daher auch nicht mehr entscheidungserheblich, dass der bayernweit geltende einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten innerhalb der BesGr A 15 nicht auf alle Beamten nach den gleichen Maßstäben angewandt worden sei. Während für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter ein Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vorgegeben worden sei, habe für die Gruppe der Amtsleiter sowie für die Referatsleiter beim BayLfSt gar kein Orientierungsschnitt existiert, so dass kein einheitlicher Maßstab vorliege. Für die beiden letztgenannten errechne sich ein Punkteschnitt von 12,5 Punkten, wobei die Nicht-Amtsleiter als Punktelieferanten für diese gedient hätten. Die hiermit verbundene Schlechterstellung der Nicht-Amtsleiter lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Beamten der beiden anderen Gruppen bereits höherwertige Dienstposten der BesGr A 15 wahrnehmen würden. Der Maßstab für die Beurteilung sei nach Art. 58 Abs. 2 LlbG ausschließlich nach dem Statusamt BesGr A 15 zu bestimmen, an dessen Anforderungen die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen seien. Das vorliegend praktizierte Verfahren sei hingegen geeignet, eine bessere Beurteilung schon aufgrund der wahrgenommenen Funktion zu ermöglichen. Zudem sei der Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten für Nicht-Amtsleiter bereits innerhalb der einzelnen Finanzamtsgruppen durchgesetzt worden, so dass sich bei lediglich neun Beamten der Gruppe Unterfranken auch die Frage einer hinreichenden Gruppengröße stelle. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob das Beurteilungsverfahren wegen der zwischen den Beurteilern abgestimmten Leistungsreihung und der Einigung auf die Gesamturteile mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit des Beurteilers vereinbar sei. Zwar habe sich der Beurteiler dahingehend eingelassen, dass er die in den Besprechungen der Finanzamtsgruppe Unterfranken erzielte Einigung in Bezug auf den Antragsteller als eigene Entscheidung akzeptiert habe. Es spreche aber vieles dafür, dass er sich den insoweit gemachten Vorgaben (Absenkung des Gesamturteils aufgrund des Orientierungsschnitts auf 11 Punkte; Absenkung des Gesamturteils auf 10,7 Punkte zur Sicherung des Punktepolsters für Amts- und Referatsleiter) verpflichtet gesehen habe, obwohl den Gremien selbst keine Beurteilungskompetenz zukomme. Es sei auch bedenklich, dass entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 LlbG zunächst das Gesamturteil ermittelt und dann durch Ausfüllung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden sei. Im Gegensatz zu dem vom BayVGH (U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594) entschiedenen Fall habe hier bereits im Zusammenhang mit der Reihung auf der Gruppenebene eine Einigung auf ein bestimmtes Gesamturteil stattgefunden, so dass der zuständige Beurteiler selbst keine abschließende Schlüssigkeitsprüfung mehr habe vornehmen können.

Hiergegen richtet sich die am 11. August 2014 eingelegte und mit Schriftsatz vom 25. August 2014 begründete Beschwerde des Antragsgegners, der beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren angesichts eines Vorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil von 2 Punkten nicht möglich erscheine. Der Beurteiler habe angegeben, dass er für den Antragsteller ein Gesamturteil von 11 Punkten für zutreffend erachte. Die Beurteilung sei auch fehlerfrei zustande gekommen. Der dem Beurteiler zustehende Beurteilungsspielraum sei nicht unzulässig eingeschränkt worden. So wie das Gesamturteil ergebe sich auch die Verwendungseignung aus dem Ranking. Es bestehe auch kein Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien. Für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter sei in der Besprechung vom 17. Juni 2013 vereinbart worden, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts i.d.R. erst bei einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise bei 12 Punkten zu vergeben. Dies diene der konsequenten Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese und sei auf alle Nicht-Amtsleiter mit Führungsfunktion angewandt worden. Mit Statuierung eines Beurteilungsabgleichs zur Schaffung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sei zulässigerweise auch eine abweichende Zuständigkeit geregelt worden. Die Vergabe der Verwendungseignung sei nicht anhand der Zahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt. Die Vorgabe eines Orientierungsschnitts dürfe nicht mit einer Beurteilungsquote gleichgesetzt werden, so dass die Vergleichsgruppengröße nicht relevant sei. Er sei einheitlich für bestimmte Untergruppen zu betrachten und stelle lediglich eine Vorgabe an den Beurteiler dar, wer sich im Mittelfeld der von ihm beurteilten Beamten befinde. Eine Differenzierung im Orientierungsschnitt innerhalb BesGr A 15 sei nicht nur zulässig, sondern durch Art. 58 Abs. 2 LlbG geboten, da sich in dieser Besoldungsgruppe drei Gruppen von konkreten Dienstposten mit sehr unterschiedlichen Anforderungen befänden. Die Amts- und Referatsleiter zeichneten sich gegenüber den Nicht-Amtsleitern durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Bei der Unterscheidung sei neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigt worden, dass leistungsstärkere Beamte bereits zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden seien. Für diese Beamten habe der Präsident des BayLfSt auch keinen besonderen Orientierungsschnitt angewandt, weil er den Überblick über die von ihm zu beurteilenden Beamten habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es erscheine möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl den Vorsprung des Beigeladenen kompensieren könne. Der Beurteilungsmaßstab für den Antragsteller sei dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten angepasst worden. Dieser sei jedoch nicht auf alle Beamten der BesGr A 15 gleich angewendet worden. Die Nicht-Amtsleiter hätten sogar eine niedrigere Quote als 11 Punkte einhalten müssen, während die Amts- und Referatsleiter beim BayLfSt keine Absenkung hätten hinnehmen müssen. Andernfalls wäre auch die Beurteilung des Beigeladenen zwangsläufig schlechter ausgefallen. Der Antragsteller habe in der vorigen Beurteilung 13 Punkte erzielt, ohne dass ein Leistungsabfall vorliege. Die 11 Punkte seien vielmehr nur dem Orientierungsschnitt geschuldet. Nach Angaben des Beurteilers habe er, um ein schlüssiges Gesamturteil zu erzielen, Einzelmerkmale anpassen und vom Ergebnis ausgehen müssen. Der Orientierungsschnitt sei daher als feste Vorgabe anzusehen, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Auch sei der Orientierungsschnitt bereits auf die Gruppe Unterfranken und nicht erst bayernweit angelegt worden, obwohl die dortige Vergleichsgruppe nur neun Beamte umfasse. Zudem sei eine Differenzierung nach Geschlecht und Schwerbehinderung erfolgt. Auch habe eine unzulässige Deckelung bei 13 Punkten bestanden, was sich auch in den Beurteilungen niedergeschlagen habe. Es sei auch nicht zulässig, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab 13 Punkten automatisch zu vergeben, während sie nicht erlangen könne, wer darunter liege. Die Festlegung einer Mindestpunktzahl sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und ohne Mitwirkung des zuständigen Beurteilers erfolgt. Der Antragsteller sei nur aufgrund der fehlenden Verwendungseignung nicht einmal zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 legte der Antragsgegner Unterlagen zur Einführung eines einheitlichen Orientierungsschnitts vor, zu denen sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 äußerte.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl der Antragsteller keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der aktuellen Beurteilungslage einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr A 15) besitzt (1.). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Antragstellers insoweit fehlerhaft ist, als sich der Beurteiler bei einem Gesamturteil von 11 Punkten aufgrund der Vorgaben aus der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013 an der Zuerkennung der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gehindert gesehen hat, obwohl er den Antragsteller grundsätzlich für diese Funktion geeignet hält (2.). Es hat hierbei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass - unabhängig von der Frage der Verwendungseignung - eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren schon aufgrund des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt nicht möglich erscheint, so dass sich der von ihm festgestellte Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann (3.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten, aus seiner Sicht jedoch nicht entscheidungserheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit Beurteilung ist auch die Vergabe von 11 Punkten im Gesamturteil für den Antragsteller aufgrund eines einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten und dessen konkrete Anwendung auf den Antragsteller als sog. Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 nicht zu beanstanden (4.).

1. Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt des Finanzministeriums ausreichend dokumentiert. Im Vermerk vom 18. März 2014, den der Staatsminister am 31. März 2014 gebilligt hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene aufgrund der Beurteilungslage, die er in dem Auswahlgespräch am 11. März 2014 bestätigt hat, als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird.

Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, gegenüber dem Antragsteller mit 11 Punkten im Gesamturteil über einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung von 2 Punkten im gleichen Statusamt (A 15) verfügt, ohne dass es auf die Frage der Verwendungseignung ankäme. Eine weitergehende Differenzierung nach einzelnen Leistungsmerkmalen war deshalb entbehrlich. Darüber hinaus weist der Beigeladene mit jeweils 14 Punkten in den nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG für Führungsfunktionen maßgeblichen Einzelmerkmalen Führungserfolg und -potential ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung von 2 bzw. 3 Punkten gegenüber dem Antragsteller auf. Auf die früheren Beurteilungen der Konkurrenten kommt es daher nicht an.

Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit den Bewerbern, die im Gesamturteil 12 bzw. 13 Punkte aufweisen, Auswahlgespräche geführt hat. Die Berücksichtigung des Ergebnisses von Auswahlgesprächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn andernfalls aufgrund von (im Wesentlichen) gleichen Beurteilungen eine Pattsituation unter den Bewerbern bestehen würde (BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 40). Die Durchführung eines Auswahlgesprächs kann auch nicht zur Verletzung der Rechte des im Beurteilungsrückstand stehenden Bewerbers führen, wenn - wie hier - das Ergebnis des Gesprächs die Beurteilungslage bestätigt und die Auswahlentscheidung demgemäß getroffen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 44). Eine Einladung des Antragstellers war jedenfalls nicht geboten, weil dieser - unabhängig von der Verwendungseignung - bereits aufgrund seines Gesamturteils keinen Gleichstand mit den übrigen Bewerbern aufwies.

2. Die Beurteilung des Antragstellers ist allerdings insoweit fehlerhaft, als sich der Beurteiler zu Unrecht an das Ergebnis der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013, in der beschlossen wurde, die Eignung „Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16)“ i.d.R. erst ab einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise auch bei 12 Punkten, zu vergeben, gebunden gefühlt hat und deshalb dem Antragsteller, der (lediglich) 11 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, die Verwendungseignung versagt hat, obwohl er ihn grundsätzlich als hierfür geeignet angesehen hat (vgl. seine Stellungnahme vom 20. März 2014). Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz.

Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Dementsprechend sind die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 von den Amtsleitern in BesGr A 16 zu beurteilen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), so dass die Beurteilung des Antragstellers dem Leiter des Finanzamts L. ..., LRD N., oblag. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus, sondern setzen vielmehr materiell-rechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 29).

Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern dabei eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist darin auch eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

Die Vorgabe, dass bei einem Gesamturteil von 11 Punkten die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 ausnahmslos nicht vergeben werden kann, beinhaltet eine unzulässige Einschränkung der allein dem Beurteiler zukommenden materiellen Beurteilungskompetenz, so dass die hierauf beruhende Versagung einer entsprechenden Verwendungseignung rechtsfehlerhaft ist.

Diesbezüglich besteht zwar keine „vorgreifliche“ Wirkung hinsichtlich der früheren Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten selbstständig zu früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm die in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 zuerkannte Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16) erneut zuerkannt werden müsste.

Der Aussage zur Verwendungseignung des Antragstellers lag jedoch die fehlerhafte Annahme des Beurteilers zugrunde, trotz seiner anderen Auffassung letztlich an die Vorgabe aus der Besprechung vom 17. Juni 2013 gebunden zu sein, wovon auch der Antragsgegner ausgegangen ist. Ein etwaiger Irrtum des Beurteilers ändert dabei nichts an der Fehlerhaftigkeit der Aussage zur Verwendungseignung. Dass diese nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers, sondern auf den Vorgaben der Besprechung am 17. Juni 2013 beruht, an die er sich - wenn auch zu Unrecht - gebunden gefühlt hat, hat der Beurteiler mehrfach ausdrücklich erklärt.

Durch die Vorgabe, die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts von mindestens 12 Punkten im Gesamturteil abhängig zu machen, wurde die Beurteilungskompetenz des Beurteilers unzulässig eingeschränkt. Die Vorgabe steht nicht mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Einklang. So legt Nr. 2.3.4.1 BeurtRL-FM fest, dass die Feststellung der Eignung für ein Amt der BesGr A 16 i.d.R. voraussetzt, dass der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder in einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat, ohne eine Mindestpunktzahl hierfür vorauszusetzen. Nach Nr. 2.3.4.3 BeurtRL-FM kann Beamten, die - im Gegensatz zum Antragsteller - noch keine Führungsfunktionen ausüben, eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von 11 oder mehr Punkten zuerkannt werden, so dass sich eine höhere Mindestpunktzahl für die Vergabe von Führungsfunktionen hieraus ebenfalls nicht rechtfertigen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 12.2 der Leitlinien Personalentwicklung für Beamte der Steuerverwaltung vom Januar 2012, die ebenfalls keine Mindestpunktzahl für die Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Finanzamts vorsehen.

Zwar können zur Durchführung eines Beurteilungsabgleichs auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG Gremien wie Beurteilungskommissionen o. dgl. gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist. Solchen Gremien kann allerdings lediglich eine vorbereitende bzw. beratende Funktion zukommen. Die Erstellung der individuellen Beurteilungen erfolgt erst nach der Durchführung des Beurteilungsabgleichs durch den zuständigen Beurteiler, der hierfür auch die Letztverantwortung trägt (vgl. Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG Rn. 23, 24). Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

Die Vorgabe einer Mindestpunktzahl von 12 Punkten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Verwendungseignung sich - ebenso wie das Gesamturteil - aus dem Ranking ergebe, das der konsequenten Umsetzung der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG diene. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Sie beinhaltet eine auf der gesamten Beurteilung beruhende prognostische Einschätzung dazu, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte auf der Grundlage seiner bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheint (Zängl a. a. O. Art. 58 LlbG Rn. 32). Dies verbietet es, die Eignung für ein Führungsamt allein - quasi automatisch - von einem bestimmten Gesamturteil abhängig zu machen. Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung der individuellen Führungsqualifikation.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die im Schreiben des BayLfSt vom 23. April 2014 gegebene Begründung, die Verwendungseignung sei auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt, sachwidrig ist (so für den Fall der Deckungsgleichheit der vergebenen Spitzenprädikate mit der Anzahl der Beförderungsstellen BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 18).

3. Die rechtsfehlerhafte Vergabe der Verwendungseignung führt damit zwar zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, aber nicht zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, da die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Stellung im Ranking gegenüber dem Beigeladenen - wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil nicht möglich erscheint, so dass sich der festgestellte Beurteilungsfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann.

Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn auf die Klage des unterlegenen Beamten hin zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist daher auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Aufgrund des erheblichen Leistungsvorsprungs um zwei Punkte im Gesamturteil im gleichen Statusamt ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren besser beurteilt werden könnte, so dass das Ergebnis zumindest als offen anzusehen wäre, vorliegend jedoch fernliegend, so dass die fehlerhafte (Nicht-) Vergabe der Verwendungseignung einen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht zu begründen vermag.

4. Die Vergabe eines Gesamturteils von 11 Punkten für den Antragsteller anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil hält sich im Rahmen der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Dem Beurteiler steht für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Deshalb sind dienstliche Beurteilungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte können nur überprüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 7). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17).

4.1 Soweit der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vorbringt, seine Leistungen seien sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelmerkmalen mit mehr als 11 Punkten zu bewerten, macht er schon keine substantiierten Einwendungen geltend, aus welchen Gründen er sich nicht leistungsgerecht beurteilt sieht.

Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht darauf an, ob ein Wert von 11 Punkten ein unter-, über- oder durchschnittliches Ergebnis darstellt. Maßgeblich ist allein, ob das Gesamturteil - ebenso wie die zu beurteilenden Einzelmerkmale - der vom Antragsteller gezeigten Leistung, Eignung und Befähigung innerhalb seiner Vergleichsgruppe - also der der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 - entsprechen. Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler hat die Beurteilung des Antragstellers nachvollziehbar anhand der Kriterien der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 2.1 VV-BeamtR) in einem Punktesystem von 1 bis 16 Punkten hinsichtlich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils vorgenommen (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR). Das Gesamturteil von 11 Punkten ergibt sich laut den ergänzenden Bemerkungen aus dem überwiegend vergebenen Punktwert 11, wobei der Beurteiler die von ihm bewerteten Einzelmerkmale nach seinen Angaben im Wesentlichen gleich gewichtet hat. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe werden damit, wie von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG vorausgesetzt, in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Damit wird zugleich Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 4 VV-BeamtR Rechnung getragen, bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit einem Gesamtpunktwert von 11 Punkten hat der Beurteiler zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt werden.

Wenn der Antragsteller diesbezüglich verlangt, dass die vom Beurteiler vergebenen Werturteile näher erläutert und nachvollziehbar gemacht werden, ist die Beurteilung durch die Stellungnahme des Beurteilers vom 20. April 2014 und seine Angaben im Rahmen seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 plausibel gemacht worden. Tatsächliche Grundlagen, auf denen einzelne Werturteile beruhen, brauchen nicht in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler - was noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann - plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245), was hier der Fall ist.

4.2 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass die Absenkung des Gesamturteils von 13 Punkten 2010 auf 11 Punkte 2013 sowie die entsprechende Verringerung der Einzelpunkte gegenüber der dienstlichen Beurteilung 2010 nur dem vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten geschuldet sei, an den sich der Beurteiler strikt gebunden gefühlt habe, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Der Dienstherr ist nicht gehindert, zur Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Richtwerte oder Quoten (die allerdings lediglich als Orientierung dienen dürfen sowie geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen müssen) vorzugeben, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils der Beurteilungen anhand einer zuvor erfolgten Reihung festlegen. In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung soll in erster Linie den Vergleich mehrerer Beamter mit-einander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie daher erst aufgrund ihrer Relation zu Bewertungen in den Beurteilungen anderer Beamter. Beurteilungsmaßstäbe müssen aus diesem Grund gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 9). Die Richtwerte sind vor allem bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 48).

Ebenso kann der Dienstherr aber auch einen einheitlichen Richtwert für sämtliche Besoldungsgruppen einer Laufbahn bzw. - wie vorliegend - einen einheitlichen sog. „Orientierungsschnitt“ für alle Besoldungsgruppen vorgeben, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen bayernweit zu gewährleisten und eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der individuellen Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten im Rahmen eines sog. „Ranking“ sicherzustellen (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3 f.), wie es auch bereits früher in der Steuerverwaltung praktiziert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 47). Durch die Vorgabe eines einheitlichen Orientierungsschnitts für alle Besoldungsgruppen wird nach Wegfall der Laufbahngruppen dem jetzigen System der durchgehenden Leistungslaufbahn Rechnung getragen. Durch die Einführung eines Orientierungsschnitts werden die Beförderungsmöglichkeiten nicht berührt; maßgeblich hierfür ist das durch das Ranking festgelegte Verhältnis zu anderen Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass der vorgegebene Orientierungsschnitt (der lediglich als Durchschnittswert dienen darf und geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen muss) dergestalt umgesetzt wird, dass die Gesamturteile innerhalb einer Besoldungsgruppe unter Anwendung des Orientierungsschnitts entsprechend dem Ranking vergeben werden.

Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt dabei an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen. Dass mit der Vorgabe eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil keine strikte Bindung der Beurteiler verbunden war, geht unzweifelhaft bereits aus dem Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller hervor, in dem ausdrücklich kleinere Abweichungen nach oben wie nach unten für zulässig erklärt wurden. Eine strikte Bindung an den Orientierungsschnitt kann deshalb nicht unterstellt werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beurteiler zu Unrecht von einer mit seinem Beurteilungsspielraum unvereinbaren strikten Bindung an den als Durchschnittswert vorgegebenen Orientierungsschnitt ausgegangen wäre. Er hat in seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 insoweit zwar erklärt, dass er sich allein aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten verpflichtet gesehen habe, das Gesamturteil abzusenken (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass er, um dennoch eine schlüssige Beurteilung zu erreichen, verschiedene Einzelmerkmale der Gesamtbeurteilung habe anpassen müssen. Eine Begründung hierfür hat er nur in den Vorgaben zum Orientierungsschnitt und dem neuen Beurteilungssystem, nicht etwa in schlechteren dienstlichen Leistungen des Antragsteller gesehen (a. a. O. S. 6). Der Beurteiler hat aber zugleich betont, dass in Bezug auf die Absenkungen von ihm ausschließlich Leistungskriterien herangezogen worden seien (a. a. O. S. 5), und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 erklärt, dass das Gesamturteil von 11 Punkten, wonach die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt würden, gerechtfertigt sei. Dass er sich insoweit des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums durchaus bewusst war und nicht von einer strikten Bindung an den Orientierungsschnitt ausging, wird dadurch verdeutlicht, dass er trotz der Vorgabe des Orientierungsschnitts zunächst eine Beurteilung des Antragstellers mit 12 Punkten vorgeschlagen hat (a. a. O. S. 3).

Die Annahme einer strikten Bindung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beurteiler mit E-Mail vom 19. Juni 2013 erklärt hat, dass er einer Absenkung des Gesamturteils von 13 auf 11 Punkte nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies auch zum Verlust der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 führen würde, da er im weiteren Verfahren erklärt hat, dass er den Antragsteller mit 11 Punkten als zutreffend beurteilt ansieht.

4.3 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten bereits im Rahmen der Besprechungen der beurteilenden Amtsleiter der Finanzamtsgruppe Unterfranken vom 29. April und 10. Juni 2013 auf die lediglich neun Beamte umfassende Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken angewendet wurde, obwohl diesem Gremium keine Beurteilungskompetenz zukomme, führt dies gleichfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Das von den zuständigen Amtsleitern innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken im vorliegenden Fall angewandte Verfahren, die durch sie zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 zunächst gruppenintern mit dem Ziel einer vergleichenden Wertung von Leistung, Eignung und Befähigung zu reihen (Ranking) und im Anschluss daran die - vorläufigen - Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung festzulegen, um die für den Beurteilungsabgleich benötigten Vorübersichten erstellen zu können, bevor in der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 beim BayLfSt unter Mitwirkung sämtlicher Amtsleiter sowie unter Beteiligung des Finanzministeriums der endgültige bayernweite Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 erfolgte, steht im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.

Danach erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung bis 20. Juni des jeweiligen Jahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Nr. 2.4.1.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Nr. 2.4.1.1 Satz 4 BeurtRL-FM). Der Beurteilungsabgleich der Steuerverwaltung wird federführend vom BayLfSt durchgeführt (Nr. 2.4.2.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das BayLfSt auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten i. S. d. Nr. 2.4.1.1 Beurt-RL-FM der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird (Nr. 2.4.2.1 Satz 2 BeurtRL-FM). Für die Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 an den Finanzämtern (sog. Nicht-Amtsleiter) werden die Vorübersichten vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern (soweit diese mindestens der BesGr A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam erstellt und abgeglichen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM).

Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18). Durch die Mitwirkung aller beurteilenden Amtsleiter wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die materielle Beurteilungskompetenz allein den Beurteilern zukommt, da nur diese aufgrund ihres Überblicks über sämtliche Beamte ihrer Behörde im Stande sind, diese auch im Verhältnis zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

Insoweit ist auch unschädlich, dass der Antragsteller in der Amtsleiterbesprechung vom 29. März 2013 bei einer Gesamtpunktzahl von 12 Punkten zunächst intern auf Platz 3 gereiht wurde und die Gesamtpunktzahl in der Amtsleiterbesprechung vom 10. Juni 2013 aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf 11 Punkte abgesenkt wurde, wodurch allerdings das Ranking nicht verändert wurde. Denn der Beurteiler hat das gefundene Gesamturteil, mit dem er den Antragsteller als zutreffend beurteilt ansieht, auch in der Abschlussbesprechung vom 17. Juli 2013, in der der endgültige Abgleich der Beurteilungen sämtlicher Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 durch die beurteilenden Amtsleiter stattgefunden hat, als seine eigene Entscheidung mitgetragen und den Antragsteller demgemäß im Anschluss daran mit einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten sowie entsprechenden Einzelpunktwerten beurteilt. Damit hat er als zuständiger Beurteiler eigenständig und letztverantwortlich die Beurteilung des Antragstellers vorgenommen, so dass es insoweit weder auf die Größe der Gruppe der Nicht-Amtsleiter in der Finanzamtsgruppe Unterfranken noch auf die Beurteilungszuständigkeit der beteiligten Gremien ankommt.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das durch die BeurtRL-FM vorgegebene Verfahren unter Anwendung eines einheitlichen Orientierungsschnitts - unabhängig von der Gruppengröße - überhaupt mit einem Reihungsverfahren unter Vorgabe von (grundsätzlich) festen Quoten, wie es etwa bei der Bayerischen Polizei praktiziert wird, verglichen werden kann, während der Orientierungsschnitt - wie dargelegt - nur einen Durchschnittswert vorgibt, an dem sich die Beurteiler zu orientieren haben.

Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58). Auch wenn hier bereits beim Ranking innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken eine vorläufige Festlegung auf ein Gesamturteil von 11 Punkten stattgefunden hat, hat der Beurteiler nach eigenen Angaben (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 6) selbst die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Einzelmerkmale vorgenommen.

4.4 Auch die Bildung zweier Untergruppen innerhalb der Steuerverwaltung in BesGr A 15 (Nicht-Amtsleiter sowie Amtsleiter kleiner Finanzämter und Referatsleiter am BayLfSt) und die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf diese führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers.

Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und - soweit gebildet - desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe ist danach grundsätzlich das Statusamt. Wie der Kreis der zu beurteilenden Beamten im Einzelfall zu bestimmen ist, hängt daneben auch vom konkreten Verwendungsbereich und seiner Aufgaben- und Personalstruktur ab (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54). Es ist deshalb grundsätzlich auch zulässig, im Hinblick auf die Unterschiede im Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad des jeweiligen Dienstpostens, d. h. anhand der Anforderungen des Amtes im konkret-funktionellen Sinn, zu differenzieren (zur Vergleichsgruppenbildung nach der Funktion siehe BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 18; U.v. 2.4.1981 - 2 C 13/80 - ZBR 1981, 315).

Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner wegen der verschiedenen Funktionen und den damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 zwischen den genannten beiden Untergruppen differenziert.

Diese Untergruppen sind aufgrund der Beurteilungszuständigkeiten vorgegeben. Während die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG von den jeweiligen Amtsleitern in BesGr A 16 beurteilt werden, werden die Finanzamtsleiter in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG durch den Präsidenten des BayLfSt als Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt; dieser beurteilt als zuständiger Behördenleiter nach Maßgabe des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG auch die dem BayLfSt angehörenden Referatsleiter in BesGr A 15. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behördenleiter für die von ihnen zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 gibt es innerhalb der Steuerverwaltung notwendigerweise auch zwei Untergruppen in BesGr A 15, da sich die Beurteilungszuständigkeit auch bei Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nur auf die jeweilige Behörde erstreckt (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3).

Die verschiedenen Zuständigkeiten bedingen auch ein unterschiedliches Vorgehen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in der Steuerverwaltung im Rahmen des Beurteilungsabgleichs: Während innerhalb der Gruppe der Nicht-Amtsleiter die Vorübersichten gemeinsam vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern unter Beteiligung des Finanzministeriums erstellt und abgeglichen werden (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), werden die Vorübersichten für die vom Präsidenten des BayLfSt zu beurteilenden Amts- und Referatsleiter vom BayLfSt vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium der Finanzen abgeglichen (Nr. 2.4.2.2 Satz 1 BeurtRL-FM).

Eine „Verzahnung“ der Beurteilungen in beiden Untergruppen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maßstabs in Gestalt des Orientierungsschnitts von 11 Punkten wurde dadurch herbeigeführt, dass der Präsident des BayLfSt in die Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 eingebunden war und seine Beurteilungen „in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs“ vorgenommen hat. Damit wurde sichergestellt, dass untergruppenübergreifend in BesGr A 15 in der gesamten Steuerverwaltung ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt wurde.

Dabei konnte der Präsident des BayLfSt wegen der unterschiedlichen Anforderungen der von Beamten in BesGr A 15 in der Steuerverwaltung ausgeübten Funktionen die Amtsleiter und Referatsleiter am BayLfSt tendenziell auch besser beurteilen als die Nichts-Amtsleiter an den Finanzämtern, so dass sich - unter Zugrundelegung des einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten - bei letzteren ein niedrigerer Durchschnittswert von 10,7 Punkten im Gesamturteil, bei ersteren ein entsprechend höherer Durchschnittswert ergibt (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22. Mai 2014).

Amts- bzw. Referatsleiter in BesGr A 15 zeichnen sich - jedenfalls im Durchschnitt - gegenüber Nicht-Amtsleitern in BesGr A 15 - auch wenn diese (wie der Antragsteller) z.T. auch Führungs- und fachliche Leitungsfunktionen wahrnehmen - durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Dies folgt bei den Amtsleitern aus der Personalverantwortlichkeit für sämtliche Mitarbeiter des Finanzamts sowie aus deren gesteigerter fachlicher Verantwortung, bei den Referatsleitern im BayLfSt - auch wenn sie nur über eine geringe Personalverantwortung verfügen - aus deren fachlicher Zuständigkeit für die Steuerverwaltung in ganz Bayern. Demgegenüber lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers substantiierte Einwände gegen die vom Beigeladenen zu bewältigende größere Aufgabenvielfalt nicht entnehmen. Danach haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene Dienstposten der Wertigkeit A 15 im Bereich der Steuerverwaltung mit Leitungsfunktionen inne, der Beigeladene nimmt jedoch zusätzliche, mit seiner Funktion als Referatsleiter verbundene verantwortungsvollere und heterogenere Aufgaben als der Antragsteller wahr.

Außerdem durfte der Antragsgegner neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigen, dass i.d.R. bereits leistungsstärkere Beamte auch zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden sind, was sich i.d.R. auch in der Vergabe einer höheren Punktzahl bei den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil niederschlagen wird. Diesbezüglich durfte er davon ausgehen, dass die erfolgreiche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Tätigkeitsfelder im höheren Dienst der Steuerverwaltung - ungeachtet der Frage, ob eine Tätigkeit als Referatsleiter im BayLfSt in BesGr A 15 bereits mit der Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 vergleichbar ist -, grundsätzlich auch eine qualitative Steigerung der Eignung für die Wahrnehmung eines Beförderungsamts ermöglicht, die - wie vorliegend - bei entsprechenden dienstlichen Leistungen im Einzelfall auch festgestellt werden kann.

Mit dem Vorbringen, die durchschnittlich bessere Bewertung erkläre sich daraus, dass es sich bei den Amts- und Referatsleitern um per se leistungsstärkere Beamte handle, die bereits als die jeweils Besten für ihre jetzigen Dienstposten ausgewählt worden sind, ist auch ein plausibler Grund für die unterschiedlichen Beurteilungen dargelegt. Der Umstand, dass die Amts- und Referatsleiter jeweils bereits nach dem Prinzip der Bestenauslese rekrutiert wurden, legt es nahe, dass sie sich - jedenfalls im Durchschnitt - auch im jetzigen Vergleich als leistungsstärker durchgesetzt haben. Die Tätigkeit in einem Bereich mit besonderen Leistungsanforderungen wird sich häufig auch auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die dadurch typischerweise zum Ausdruck kommende Bewährung - jedenfalls i.d.R. - auch leistungsmäßig niederschlagen wird, auch wenn es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass aus der Wahrnehmung eines solchen Dienstpostens automatisch auch auf einen höheren Leistungsstand geschlossen werden kann. Jedoch können Spitzenämter oder entsprechende Dienstposten i.d.R. nur von Beamten erfolgreich wahrgenommen werden, die über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen und sich bereits in den besonderen Anforderungen ihrer Besoldungsgruppe bewährt haben. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Amts- oder Referatsleiter der BesGr A 15, der über besondere Führungs- bzw. fachliche Erfahrung verfügt, - jedenfalls im Durchschnitt - tendenziell besser als ein Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beurteilt wird, der hierüber nicht oder nur teilweise verfügt, was sich dementsprechend auch im Ranking niederschlagen wird.

Eine tendenziell bessere Beurteilung bedeutet aber - entgegen der Annahme des Antragstellers - keine Anwendung eines besonderen (d. h. besseren) Orientierungsschnitts von 12,5 Punkten auf die Gruppe der Amts- und Referatsleiter. Für diese gab es keinen konkreten anderen (höheren) Orientierungsschnitt, sondern lediglich die Möglichkeit einer unbestimmt besseren Beurteilung aufgrund der von ihnen wahrgenommenen höheren personellen bzw. fachlichen (Leitungs-) Verantwortung. Damit korrespondiert auch eine (durchschnittlich) schlechtere Beurteilung der Nicht-Amtsleiter, die hierfür rechnerisch im Ergebnis Punkte abgeben mussten, was jedoch der (grundsätzlichen) Einhaltung des vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitts in BesGr A 15 und nicht einem besonderen Orientierungsschnitt für Amts- und Referatsleiter geschuldet ist. Die Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 belegt nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass der Orientierungsschnitt innerhalb der BesGr A 15 im Wesentlichen eingehalten wurde.

Insoweit ist es zwar missverständlich, wenn der Antragsgegner ausführt, dass es für die durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten in BesGr A 15 keinen Orientierungsschnitt gegeben habe bzw. ein solcher nicht erforderlich gewesen sei, weil der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten auf sämtliche Beamten der Beurteilungsgruppe C (mit Ausnahme BesGr A 12) innerhalb der Steuerverwaltung anzuwenden war. In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass es hinsichtlich der durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten keines (besonderen) Beurteilungsabgleichs bedurfte. Dieser wird als einziger Beurteiler, der auch den Überblick über seine Beamten besitzt, in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen von sich aus einen einheitlichen Maßstab anlegen, um die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen in BesGr A 15 zu gewährleisten.

Soweit die Finanzamtsgruppe Unterfranken aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 3 Punkte abgeben musste, um auf einen Schnitt von 10,7 Punkten zu kommen, bedeutete dies nach dem oben Ausgeführten nicht die Einführung eines besonderen (niedrigeren) Orientierungsschnitts. Im Übrigen war der Antragsteller hiervon nach Angaben des Beurteilers nicht betroffen (vgl. Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass sich dies nicht auf die Beurteilung des Antragstellers ausgewirkt hat.

4.5 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass zudem eine Differenzierung der Punktewerte hinsichtlich Frauen und Männern bzw. hinsichtlich Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie nach der Schwerbehinderteneigenschaft vorgenommen worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Soweit er sich hierzu auf Vorgaben zur Beurteilung 2014 bezieht, spielen diese für die streitgegenständliche Beurteilung 2013 keine Rolle.

4.6 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass zusätzlich zum Orientierungsschnitt auch eine „Deckelung“ der Gesamturteile in BesGr A 15 bei 13 Punkten beschlossen wurde, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen zulässig war. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne diese Begrenzung ein besseres Gesamturteil als 11 Punkte erzielt hätte, um den Vorsprung des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil ausgleichen zu können, dass seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren möglich erscheint, zumal auch dessen Beurteilung ersichtlich bei 13 Punkten „gedeckelt“ wurde.

Im Übrigen bestand auch nach der Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 in der BesGr A 15 insgesamt eine Spreizung von 7 bis 13 Punkten sowie bei den Amts- und Referatsleitern eine Spreizung von 10 bis 13 Punkten, so dass der vorliegende Fall nicht mit der der Entscheidung des Senats vom 12. Februar 2004 (3 CE 04.76) zugrunde liegenden Konstellation verglichen werden kann.

5. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich (neben anderen Lehrkräften) um die vom Antragsgegner am 12. Februar 2016 ausgeschriebene Funktionsstelle des/der Realschuldirektors/in an der Staatlichen Realschule N. (BesGr A 15 + AZ).

Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters an der Staatlichen Realschule N. Am 1. März 2008 wurde er zum Realschulkonrektor (BesGr A 15) ernannt. Wegen der Erkrankung des Schulleiters, der zum 31. Januar 2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, nahm der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahr. Hierfür wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 1.000,- € gewährt. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er das Gesamtergebnis „BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt)“. Bei den Einzelmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) wurde ihm jeweils die Bestnote „HQ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist)“ zuerkannt. Unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ wird die Leitung der Schule seit Juni 2014 aufgrund einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters berücksichtigt; laut Begründung habe er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt und die Beurteilungen für die Lehrkräfte mit hoher Sachkompetenz erstellt und eröffnet. Ihm wurde die Verwendungseignung als Realschuldirektor zuerkannt.

Der 1973 geborene Beigeladene ist seit 1. August 2010 Schulleiter der Staatlichen Realschule F. Am 1. November 2011 wurde er zum Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) ernannt. Von August 2005 bis Juli 2010 war er beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O. tätig. In der dienstlichen Beurteilung 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erhielt er ebenfalls das Gesamtergebnis „BG“. Ihm wurde die Verwendungseignung als Seminarleiter zuerkannt.

Unter dem 10. März 2016 legte die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der O. (Ministerialbeauftragte) dem Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Besetzungsvorschlag vor, wonach sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle ansah, jedoch aufgrund der Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a, den Antragsteller auf Platz 1b reihte.

Mit Auswahlvermerk vom 23. März 2016 entschied das Staatsministerium aufgrund eines Leistungsvergleichs anhand der periodischen Beurteilungen 2014, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zwar hätten der Beigeladene und der Antragsteller in der Beurteilung 2014 jeweils das Prädikat „BG“ erhalten, doch befinde sich der Antragsteller als Realschulkonrektor (BesGr A 15) gegenüber dem Beigeladenen als Realschuldirektor (BesGr A 15 + AZ) in einem niedrigeren Statusamt. Da mit dem höheren Amt eines Realschuldirektors und der damit verbundenen Funktion des Schulleiters auch gesteigerte Anforderungen verbunden seien, seien die Leistungen des Beigeladenen höher zu bewerten. Darüber hinaus besitze der Antragsteller nicht die Erfahrung wie der Beigeladene, der seit fast sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leite und vorher sogar mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung um die Stelle nicht habe entsprochen werden können.

Am 9. Mai 2016 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die mit Rundschreiben vom12.2.2016 an die staatlichen Realschulen ausgeschriebene Stelle des Realschuldirektors der Staatlichen Realschule N. mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 18. Juli 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Diese sei rechtsfehlerfrei aufgrund eines Leistungsvergleichs nach Art. 33 Abs. 2 GG anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen 2014 getroffen worden. Diese seien auch hinreichend aktuell. Der Antragsteller habe nach dem Beurteilungsstichtag seine Leistungen auch nicht derart gesteigert oder andere Aufgaben wahrgenommen, dass die Beurteilung den Leistungsstand nicht mehr korrekt widerspiegle und eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre. Die Wahrnehmung der Funktion des Schulleiters durch den Antragsteller sei in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinreichend gewürdigt und ihm mit Blick auf sein Führungsverhalten sowie seine Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft die Höchstbewertung „HQ“ zuerkannt worden. Seine Aufgaben in dieser Funktion hätten sich ab dem 1. Januar 2015 auch nicht wesentlich gegenüber dem durch die Regelbeurteilung erfassten Zeitraum geändert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. Auch das Auswahlergebnis begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund der Unterschiede der Bewerber im Statusamt trotz gleichen Gesamtergebnisses von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen sei. Er sei hierbei nicht schematisch vorgegangen und habe berücksichtigt, dass der Antragsteller seit Juni 2014 auch die Aufgaben der Schulleitung wahrnehme und welche Leistungen er in dieser Funktion erbracht habe. Wenn er dem Beigeladenen aufgrund von dessen längerer Tätigkeit als Schulleiter und dessen Tätigkeit in der Schulaufsicht einen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller einräume, sei dies von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Da den Beurteilungen verschiedene Statusämter mit unterschiedlichen Anforderungen zugrunde liegen würden, habe der Antragsgegner die Einzelmerkmale auch nicht innerlich ausschöpfen müssen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Dokumentation der Auswahlentscheidung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers willkürlich erfolgt wäre. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller in seiner vorangegangenen periodischen Beurteilung nach seiner Beförderung zum Realschulkonrektor nur das Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ erhalten habe. Ein Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle ergebe sich auch nicht aus dem Fürsorgeprinzip.

Hiergegen richtet sich die am 18. Juli 2016 eingelegte und am 18. August 2016 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 12. Mai 2016 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die wesentlichen Auswahlkriterien seien nicht ausreichend dokumentiert worden. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft auf die Beurteilungen 2014 gestützt worden, obwohl der Antragsteller seit Mitte 2014 nicht nur sein Amt als Konrektor, sondern faktisch auch das Amt des Schulleiters wahrgenommen habe, ohne dabei unterstützt zu werden. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Sachverhalt. Die jahrelangen überdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers als Schulleiter und Konrektor an einer der größten Realschulen in der O., die sich nicht mit der Leitung der Realschule F. vergleichen ließen, hätten deutlich höher gewichtet werden müssen. Die von der Beurteilung nicht erfasste Zeit ab 1. Januar 2015 habe zahlreiche neue Aufgaben gebracht, die er alle erfolgreich bewältigt habe. Da er erheblich veränderte Aufgaben wahrgenommen habe, wäre eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen, wie sich auch aus den Beurteilungsrichtlinien ergebe. Laut Bundesverwaltungsgericht sei spätestens nach drei Jahren eine neue Beurteilung erforderlich. Wären die besonderen Leistungen bereits von der Beurteilung 2014 erfasst worden, hätte er das Prädikat „HQ“ erhalten und wäre damit auf Platz 1 gereiht worden. Die Ministerialbeauftragte habe im März 2016 von einer Anlassbeurteilung gesprochen und anklingen lassen, dass sie ein Ergebnis „HQ“ vertreten könne. Sie habe ihm bereits 2014 signalisiert, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, so dass seine kurze Tätigkeit als Schulleiter hierfür nicht maßgeblich sein könne. Sie sei aber durch die Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu setzen, obwohl sie versichert habe, ihn auf Platz 1 zu setzen. Es sei nicht geprüft worden, ob eine Pattsituation vorliege. Frühere Beurteilungen und Tätigkeiten des Antragstellers seien im Gegensatz zu denen des Beigeladenen nicht berücksichtigt worden. Auch seien allgemeine Wertmaßstäbe missachtet worden. Die Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, wo er seit Jahren als Schulleiter wahrgenommen werde, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Durch die Auswahl des Beigeladenen werde er „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt. Man habe ihn hinsichtlich der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und abgefertigt. Dessen Pensionierung sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl übernommen und deshalb auf andere Bewerbungen verzichtet. Die Stelle sei ihm aus Fürsorgegründen daher auch weiter zuzusprechen. Eine andere Auswahlentscheidung erscheine so jedenfalls möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsteller sei nicht - auch nicht kommissarisch - zum Leiter der Staatlichen Realschule N. bestellt worden. In seiner Funktion als ständiger Vertreter des Schulleiters habe er diesen gemäß § 25 LDO bei Abwesenheit - ggf. auch für längere Zeit - zu vertreten. Er habe die Aufgaben als Schulleiter und Konrektor auch nicht gleichzeitig ausüben müssen, sondern hätte die Anrechnungsstunden anders verteilen und Verwaltungsaufgaben auf zusätzliche Mitarbeiter delegieren können. Hiervon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Die Ministerialbeauftragte habe mit dem Antragsteller im März 2016 weder über eine Anlassbeurteilung gesprochen noch dabei anklingen lassen, dass sie die Beurteilung „HQ“ vergeben werde, sondern erklärt, dass sie die Beurteilung „BG“ vertreten könne und ihn auch auf Platz 1 setzen werde. Eine Anlassbeurteilung sei nicht erforderlich gewesen. In der Beurteilung 2014 sei die Leitung der Schule durch den Antragsteller bereits berücksichtigt worden. Diese außerordentliche Leistung habe maßgeblich dazu beigetragen, dass er das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten habe. In der Beurteilung seien die Einführung und Etablierung der gebundenen Ganztagsklassen und der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 durch den Antragsteller gewürdigt worden. Das besondere Engagement des Antragstellers sei bereits bei der Bewertung der Superkriterien „Führungsverhalten“ sowie „Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft“ mit der Bestnote „HQ“ berücksichtigt worden. Auch die Berücksichtigung sonstiger Leistungen hätte nicht zu einem Gesamturteil „HQ“ geführt, da dies ein Wirken weit über die Schule hinaus erfordere. Im Übrigen hätte sich der Antragsteller auch mit einem Gesamturteil „HQ“ nicht gegenüber dem Beigeladenen durchgesetzt. Aus der Fürsorgepflicht ergebe sich kein Anspruch auf Stellenbesetzung. Zu Einzelheiten wird auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 6. September 2016 und das Schreiben der Ministerialbeauftragten vom 30. August 2016 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erwidert und sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, da die streitgegenständliche Funktionsstelle, die mit A 15 + AZ bewertet ist, bei einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache durch Ver-/Umsetzung des Beigeladenen, der sich bereits in BesGr A 15 + AZ befindet und seinerseits keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat, vom Antragsgegner grundsätzlich wieder freigemacht werden kann; auch ein Bewährungsvorsprung könnte insoweit nicht entgegenhalten werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 27).

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag jedenfalls zu Recht mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht verletzt. Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

2.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 4). Auch aus der längerfristigen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Nur ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Dies setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt. Daher gebührt dem Grundsatz der Bestenauslese auch bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Amtes stets der Vorrang (BVerwG a. a. O. Rn. 11, 15).

Vorliegend fehlt es bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Zwar nahm der Antragsteller seit Juni 2014 neben seinem Amt als Erster Konrektor auch die höherwertigen Aufgaben des dienstunfähig erkrankten Schulleiters wahr. Dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als ständiger Stellvertreter des Schulleiters. Der Antragsteller wurde hingegen nicht - auch nicht kommissarisch - selbst zum Schulleiter bestellt. Dem Antragsteller, der seit Februar 2007 ständiger Vertreter des Schulleiters ist, wurde zum 1. März 2008 in dieser Funktion das Amt eines Realschulkonrektors (BesGr A 15) übertragen. Die zeitweise (ggf. auch längerfristige) Übernahme der Aufgaben des Schulleiters gehört dabei nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LDO zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt eines ständigen Stellvertreters immanent sind. Danach werden bei Abwesenheit des Schulleiters dessen Aufgaben von der mit der ständigen Vertretung betrauten Lehrkraft im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Die damit verbundene mögliche zusätzliche Belastung ist dabei typisierend auch in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens miteingeflossen. Da es sich um eine reine Verhinderungs- und nicht um eine Vakanzvertretung handelt, kann der Antragsteller hieraus keinen Anspruch auf Beförderung und Übertragung der Stelle ableiten (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 12). Dies gilt auch insoweit, als der Antragsteller behauptet, man habe ihn über die Dauer der Erkrankung des Schulleiters im Unklaren gelassen. Darüber hinaus stellt die Vertretung des Schulleiters seit Juni 2014 auch noch keine langjährige Aufgabenwahrnehmung dar.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Aufgaben als Erster Konrektor und des Schulleiters seinen Angaben nach zeitgleich wahrgenommen hat, ohne dabei unterstützt zu werden. Zu seiner Entlastung hätte er z. B. die ihm zustehenden 19 Anrechnungsstunden anders verteilen oder etwa Verwaltungsaufgaben auf andere Mitarbeiter delegieren können, auch wenn dies mit einem gewissen Koordinationsaufwand verbunden gewesen wäre. Hiervon hat der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht, sondern die Aufgaben als Konrektor und des Schulleiters auch ohne zusätzliche Unterstützung bewältigt. Hiergegen kann er auch nicht einwenden, dass ihm trotz hoher Schülerzahlen nur 19 Anrechnungsstunden zustehen würden, da die Anzahl nichts mit der vorliegenden Fragestellung zu tun hat. Von einer unzumutbaren Doppelbelastung kann daher nicht ausgegangen werden. Die vom Antragsteller hinzunehmende zeitweise Mehrbelastung bewegt sich vielmehr im Rahmen seiner Dienstpflichten als ständiger Vertreter der Schulleitung.

2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Stelle ausgeschrieben hat, um sie im Wege des Leistungs- und Eignungsvergleichs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG neu zu besetzen, anstatt sie dem Antragsteller als „auf dem Amt“ befindlichen Stellvertreter zu übertragen. Die Ausschreibung dient der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes und kann daher auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH BW, U. v. 19.5.1972 - IV 571/69 - NJW 1973, 75). Der Hinweis darauf, dass eine Stelle nicht auszuschreiben sei, wenn sie mit dem Stellvertreter besetzbar sei (vgl. VG München, B. v. 5.8.2015 - M 5 E 15.2421), liegt neben der Sache, zumal die dort (a. a. O. Rn. 27) zugrunde gelegten Bestimmungen der Landeshauptstadt M. nicht für den Antragsgegner gelten.

2.3 Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch, dass der Antragsgegner die Stelle unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 20). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt.

2.3.1 Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsakt ausreichend dokumentiert. Im Auswahlvermerk werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde lediglich pauschal, ohne darzulegen, welche wesentlichen Auswahlgesichtspunkte nicht dokumentiert wären.

2.3.2 Der Antragsgegner ist hierbei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der in der Beurteilung 2014 - ebenso wie der Antragsteller - das zweitbeste Gesamturteil „BG“ erhalten hat, einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller besitzt, weil er sich als Realschuldirektor in BesGr A 15 + AZ gegenüber dem Antragsteller als Realschulkonrektor in BesGr A 15 in einem höheren Statusamt befindet, und hat deshalb seine Leistungen zulässigerweise höher bewertet.

Auswahlentscheidungen sind regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist; dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungen auch vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn sich die Bewerber im gleichen Statusamt befinden. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamturteile, dass die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er z. B. der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, den Vorrang einräumen (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist aber nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11).

Da es sich bei den Ämtern eines Realschulkonrektors in BesGr A 15 und eines Realschuldirektors in BesGr A 15 mit Amtszulage nach Art. 34 BayBesG statusrechtlich um verschiedene Ämter mit unterschiedlicher Wertigkeit handelt (BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 35), konnte der Antragsgegner die Leistungen des Beigeladenen höher als die des Antragstellers bewerten. Dabei hat er zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht die gleiche dienstliche Erfahrung und Verwendungsbreite wie der Beigeladene aufweist, der seit beinahe sechs Jahren erfolgreich eine Realschule leitet und zuvor beim Ministerialbeauftragten für O. mit schulaufsichtlichen Aufgaben befasst war. Diese Gesichtspunkte stellen auch auf die streitgegenständliche Stelle bezogene Leistungskriterien i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG dar.

Hiergegen kann der Antragsteller nicht einwenden, dass die ständige Vertretung des Schulleiters seit Februar 2007 und die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an einer der größten Realschulen in der O. durch ihn seit Juni 2014 nicht (genügend) berücksichtigt worden seien. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen Gesichtspunkten für die Bewerberauswahl beimisst, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, B. v. 19.12.2014 a. a. O. Rn. 36). Es hält sich im Beurteilungsspielraum, wenn der Antragsgegner die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten nicht als mit den vom Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten als Schulleiter und in der Schulaufsicht vergleichbar ansieht. Insoweit kann der Antragsteller auch nicht seine Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Antragsgegners setzen. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn dieser denjenigen Bewerber vorzieht, der eine höherwertige Dienstaufgabe am längsten wahrgenommen hat (VGH BW, B. v. 7.5.2003 - 4 S 2224/01 - juris Rn. 20).

Da der Antragsgegner zu Recht von einem Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist, konnte er mangels Beurteilungsgleichstands („Pattsituation“) davon absehen, weiter nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren. Deshalb führt auch die Berufung darauf, der Antragsteller habe in den Beurteilungsmerkmalen 2.1.7 (Führungsverhalten) und 2.2.2 (Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft) jeweils die bestmögliche Bewertung „HQ“ erhalten, zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen wären die einzelnen Beurteilungsmerkmale auch nicht miteinander vergleichbar, da sie in verschiedenen Statusämtern erzielt wurden. Mangels Beurteilungsgleichstands kommt es auch auf vorherige Beurteilungen oder sonstige (Hilfs-) Kriterien nicht an.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die Ministerialbeauftragte entgegen ihrer Versicherung, ihn auf Platz 1 zu setzen, durch Vorgaben des Staatsministeriums beeinflusst worden sei, den Beigeladenen auf Platz 1a und ihn auf Platz 1b zu reihen, kann die Auswahlentscheidung hierauf nicht beruhen, da der Besetzungsvorschlag für das Staatsministerium nicht verbindlich ist. Im Übrigen hat die Ministerialbeauftragte ihren Angaben nach dem Antragsteller nur mitgeteilt, dass sie ihn auch auf Platz 1 gesetzt habe. Dementsprechend hat sie zwar beide Bewerber als sehr gut geeignet für die Stelle angesehen, aber aufgrund ihrer Leistungen den Beigeladenen auf Platz 1a und den Antragsteller auf Platz 1b gereiht, was dem Auswahlergebnis im Verhältnis der beiden Bewerber zueinander entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.3.3 Anhaltspunkte dafür, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen der Bewerber an formellen oder materiellen Fehlern leiden würden, die auf das Auswahlergebnis durchschlagen würden, wurden ebenfalls nicht dargelegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Beurteilung nicht deshalb nicht plausibel, weil er aufgrund der von ihm zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben des Schulleiters neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor die Spitzenbeurteilung „HQ“ im Gesamtergebnis hätte erzielen müssen. Diese außerordentlichen Leistungen hat der Antragsgegner bei der Beurteilung vielmehr bereits berücksichtigt. Sie haben erkennbar Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden und nach Angaben des Antragsgegners maßgeblich dazu beigetragen, dass der Antragsteller das sehr gute Gesamtergebnis „BG“ erhalten hat. So ist unter „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ neben der Tätigkeit als ständiger Vertreter des Schulleiters seit Februar 2007 ausdrücklich angeführt, dass der Antragsteller die Schule seit Juni 2014 wegen einer langfristigen Erkrankung des Schulleiters leitet. Laut Begründung des Gesamtergebnisses hat er hierbei durch einen hohen Anspruch an sich selbst, eine mustergültige Einsatzbereitschaft, ein exzellentes Organisationsvermögen und eine sehr geschickte Menschenführung überzeugt. Das besondere Engagement des Antragstellers bei der Leitung der Schule ist bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) auch mit der Höchstnote „HQ“ berücksichtigt worden. Zudem wurde in der Beurteilung u. a. die Begleitung und organisatorische Unterstützung der Ganztagsschule durch den Antragsteller erwähnt und die Erstellung und Eröffnung der periodischen Beurteilungen für die Lehrkräfte positiv gewürdigt, die der Antragsteller formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Diese positiven Umstände spiegeln sich zutreffend im Gesamtergebnis „BG“ wieder.

Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass die von ihm seit Juni 2014 gleichzeitig wahrgenommenen Aufgaben eines Konrektors und Schulleiters, bei deren Erfüllung er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe, deutlich höher gewichtet hätten werden müssen, so dass er das Gesamtergebnis „HQ“ erhalten und deshalb auf Platz 1 gesetzt hätte werden müssen. Damit versucht er lediglich, seine Bewertung der von ihm gezeigten - unbestreitbar sehr positiven - Leistungen an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Ministerialbeauftragte zu setzen, ohne damit die Plausibilität der Beurteilung substantiiert in Frage zu stellen.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Ministerialbeauftragte habe ihm im März 2016 im Zusammenhang mit einer Anlassbeurteilung erklärt, dass sie wegen seiner besonderen Leistungen das Ergebnis „HQ“ vertreten könne, hat diese bestritten, sich so gegenüber dem Antragsteller geäußert zu haben. Gegen eine solche Äußerung spricht objektiv schon, dass eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich (dazu unter 2.3.4) und auch nicht beabsichtigt war. Darüber hinaus erscheint es auch fragwürdig, ob der Antragsteller, der in seiner Beurteilung 2010 nach seiner zum 1. März 2008 erfolgten Ernennung zum Realschulrektor (BesGr A 15) mit dem Gesamtergebnis „UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt)“ bewertet wurde, in der folgenden Beurteilung die zwei ganze Notenstufen darüber liegende Gesamtnote „HQ“ erhalten hätte. Vielmehr ist es plausibel, dass die Ministerialbeauftragte den Vorschlag des früheren Schulleiters, den Antragsteller mit „BG“ zu bewerten, als aus ihrer Sicht als vertretbar bezeichnet hat.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm die Ministerialbeauftragte bereits im Herbst 2014 signalisiert habe, dass die Beurteilung nicht unter „BG“ liegen werde, stellt es eine reine Spekulation dar, dass seine damals noch relativ kurze Tätigkeit als Schulleiter, als noch nicht absehbar gewesen sei, dass der frühere Schulleiter dauerhaft dienstunfähig erkrankt sein werde, hierfür nicht maßgeblich gewesen sein könne. Vielmehr hat sein bereits zum damaligen Zeitpunkt gezeigtes besonderes Engagement bei der Leitung der Schule die Ministerialbeauftragte bewogen, ihm bei der Bewertung der „Superkriterien“ Führungsverhalten (2.1.7) und Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft (2.2.2) die Höchstnote „HQ“ zu geben.

Im Übrigen führte die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben des Schulleiters im Zusammenhang mit der Funktionszuordnung als dessen ständiger Vertreter auch nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, sondern sind die Anforderungen des konkreten statusrechtlichen Amtes (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28). Auch wenn der Antragsteller zeitweise den Schulleiter vertreten und damit (auch) Aufgaben einer höheren Besoldungsgruppe (A 15 + AZ) wahrgenommen hat, kommt es maßgeblich auf den konkreten Leistungsvergleich innerhalb der relevanten Vergleichsgruppe - hier der Realschulkonrektoren in BesGr A 15 - an. Insoweit hat der Antragsteller aber nicht dargelegt, dass seine Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen wäre.

Soweit der Antragsteller meint, der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 habe in seiner Beurteilung noch gar nicht zutreffend gewürdigt werden können, weil die Beurteilungsrunde 2014 erst mit der Eröffnung der Beurteilungen gegenüber den Lehrkräften 2015 abgeschlossen gewesen sei, trifft es zwar zu, dass diese den Lehrern erst 2015 eröffnet werden konnten. Die Beurteilung des Antragstellers geht jedoch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller 2014 und damit noch innerhalb des laufenden Beurteilungszeitraums die „Hauptarbeit“, nämlich die Erstellung der Beurteilungen, formal wie inhaltlich mit hoher Sachkompetenz durchgeführt hat. Im Übrigen wurde der erfolgreiche Abschluss der Beurteilungsrunde 2014 zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, so dass auch bei einer zu Unrecht erfolgter Würdigung ein etwaiger Fehler keinen Einfluss auf das Auswahlergebnis haben kann.

Vor diesem Hintergrund kann deshalb auch offen bleiben, ob die Berücksichtigung sonstiger Leistungen des Antragstellers nur dann zu einem Gesamtergebnis „HQ“ geführt hätte, wenn damit ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ verbunden wäre. Allerdings trifft es wohl zu, dass der Antragsteller seine Tätigkeit (im Wesentlichen) auf die Leitung der Schule beschränkt hat, auch wenn von ihm initiierte Projekte und durchgeführte Vorhaben in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind; ein Wirken „weit über die Schule hinaus“ erforderte hingegen eine Tätigkeit auf regionaler oder landesweiter Ebene wie etwa als Referent in der Lehrerfortbildung u.dgl.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können. Jedenfalls kann, wie die Platzierung der in BesGr A 14 + AZ befindlichen weiteren Bewerberin als Zweite Konrektorin mit einem Gesamtergebnis „HQ“ (nur) auf Platz 2 zeigt, nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ einen Beurteilungsgleichstand bzw. -vorsprung gegenüber dem Beigeladenen erzielt hätte. Insoweit hat der Antragsgegner nämlich (wiederum) darauf abgestellt, dass die Bewerberin selbst mit „HQ“ im Gesamturteil gegenüber dem Beigeladenen im höheren Statusamt und langjähriger Erfahrung als Schulleiter keinen Vorsprung aufweist.

Für die Annahme, die Ministerialbeauftragte sei durch den Antragsgegner bewogen worden, den Beigeladenen zu Unrecht besser als den Antragsteller zu beurteilen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch die Behauptung, der Antragsteller sei aufgrund der geringeren Schülerzahlen zu gut bewertet worden, ist nicht glaubhaft gemacht.

2.3.4 Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei auch auf die dienstliche Beurteilung 2014 des Antragstellers gestützt und keine Anlassbeurteilung eingeholt.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 22). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22). Dies ist nach dem unter 2.3.3. Ausgeführten bei der periodischen Beurteilung 2014 des Antragstellers insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters der Fall.

Die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 23. März 2016 auch hinreichend aktuell. Einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller bedurfte es daher nicht. Nach der st. Rspr. des Senats (vgl. B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30) ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er vorliegende dienstliche Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Durch Verzicht auf eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hat der Antragsgegner dessen Beurteilung 2014 nach wie vor als aktuell anerkannt.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG festgelegt, dass eine periodische Beurteilung, die als Grundlage für die Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 LlbG oder bei Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7 LlbG herangezogen wird, grundsätzlich auch bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächstfolgenden regulären periodischen Beurteilung zu verwenden ist.

Eine Ausnahme hiervon ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Situation des Bewerbers seit der letzten Beurteilung relevant (BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 17) bzw. erheblich (so ausdrücklich Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) verändert hat (BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nur dann als zu lang anzusehen, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat oder wesentliche Änderungen eingetreten sind (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 23). Allein der Umstand, dass in einer Anlassbeurteilung neue Ereignisse berücksichtigen werden können, rechtfertigt keine neue Beurteilung (BayVGH, B. v. 3.2.2015 a. a. O.). Andernfalls liefe das vom Gesetzgeber gewollte Regelbeurteilungssystem leer, das die Aufgabe hat, den Leistungsstand von Beamten im Interesse von deren größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau abzubilden (VGH BW, B. v. 17.6.2016 - 4 S 585/16 - juris Rn. 8).

Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die periodische Beurteilung 2014 des Antragstellers, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 abdeckt, seiner von ihm am 23. März 2016 getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei bestimmt sich die hinreichende Aktualität der periodischen Beurteilung nach der Übergangsvorschrift des Art. 70 Abs. 8 Satz 1 und 3 LlbG gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen ist; die ab 1. Januar 2013 geltende Neufassung von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung von Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen ist, findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auswahlentscheidung nicht auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden darf, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits älter als drei Jahre alt ist (BVerwG, B. v. 10.5.2016 a. a. O. Rn. 22), bezieht sich die dort genannte Dreijahresfrist des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG allein auf Bundesbeamte. Im Übrigen wäre auch diese Frist im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen.

Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung des Antragstellers hat ihre Aktualität weder aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller neben seinen Aufgaben als Erster Konrektor weiterhin auch die des Schulleiters wahrgenommen hat, noch aufgrund der durch den Antragsteller ab 2015 erfolgreich durchgeführten weiteren Aufgaben (Beurteilungsrunde 2014; Abschlussprüfung 2015; Sporthallenbau; gebundene Ganztagesklassen; „Kooperation Elternhaus-Schule“ (KESCH); elektronischer Elternbrief; „Schule ohne Rassismus“; Pressearbeit; Tag der offenen Tür), die nach dem Ende des Beurteilungszeitraums liegen, verloren.

Der Umstand allein, dass der Antragsteller ab 2015 auf demselben Dienstposten im Rahmen der Verhinderungsvertretung des erkrankten Schulleiters neben seinem Amt als Erster Konrektor weiterhin auch höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, verpflichtet den Dienstherrn nicht dazu, eine neue Beurteilung für den Antragsteller vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen, da dies - ebenso wie seine gegenüber der Beurteilung 2011 gesteigerten Leistungen - bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Die bloße (Fort)Dauer der Verhinderungsvertretung führt zu keiner wesentlichen Veränderung. Aber auch aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller ab 2015 durchgeführten Aufgaben von der Beurteilung 2014 noch nicht erfasst werden konnten, folgt keine Notwendigkeit für eine Anlassbeurteilung. Es handelt sich dabei größtenteils um „normale“ Aufgaben eines Schulleiters wie die Beurteilung von Lehrkräften, Durchführung von Prüfungen und Kommunikation mit den Eltern, die im Rahmen der Verhinderungsvertretung des Schulleiters angefallen sind, was bereits in der Beurteilung 2014 berücksichtigt wurde. Aber auch soweit es sich nicht um alltägliche Aufgaben wie die Durchsetzung eines Sporthallenneubaus oder die Einführung von Ganztagesklassen handelt, zählt deren Erfüllung zu den „normalen“ Aufgaben eines Schulleiters. Von einem erheblichen „Leistungssprung“, der eine Anlassbeurteilung erforderlich machen würde, kann daher keine Rede sein. Da der Antragsteller vergleichbare Aufgaben wie die Erstellung von Beurteilungen bereits 2014 wahrgenommen hat, hat er auch nicht wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen. Diese Aufgaben wurden ihm auch nicht eigens übertragen, sondern von ihm im Rahmen der mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten als ständiger Vertreter des Schulleiters wahrgenommen. Das besondere Engagement, das der Antragsteller bei der gleichzeitigen Wahrnehmung sowohl seiner genuinen Aufgaben als Erster Konrektor als auch der von ihm übernommenen Aufgaben des Schulleiters gezeigt hat, wurde ebenfalls schon in der Beurteilung 2014 gewürdigt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015) bzw. aus den auf diese Bezug nehmenden amtlichen Bewerbungsformblättern. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Wahrnehmung der Funktionstätigkeit bzw. der amtsprägenden Funktion als Schulleiter in Vertretung des erkrankten Amtsinhabers durch den Antragsteller bereits in der Beurteilung 2014 gewürdigt wurde (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien) und dass sich die Leistungen des Antragstellers in dieser Hinsicht im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung nicht wesentlich verändert haben (Abschnitt A. Ziffer 4.5 Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien).

Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob eine Anlassbeurteilung zu dem vom Antragsteller erhofften Gesamturteil „HQ“ geführt hätte, da eine Anlassbeurteilung die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln darf (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 30). Aus den unter 2.3.3 dargelegten Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller mit einem Gesamturteil „HQ“ gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen hätte können.

2.3.5 Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass bei der Auswahlentscheidung Fürsorgegesichtspunkte verletzt worden seien.

Wie unter 2.1 ausgeführt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der BesGr A 15 + AZ und auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle aufgrund der Fürsorgepflicht, da sich auch aus der längerfristiger Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens i.d.R. kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status ergibt (BVerwG, B. v. 24.9.2008 a. a. O.); dies gilt jedenfalls im Fall einer reinen Verhinderungsvertretung (BayVGH, B. v. 29.4.2015 a. a. O.). Der Antragsteller kann aber auch nicht geltend machen, dass der Antragsgegner zu Unrecht nicht (genügend) berücksichtigt habe, dass er bereits jahrelang neben seiner Tätigkeit als Erster Konrektor (auch) die Aufgaben des Schulleiters wahrgenommen habe, so dass ihm die streitgegenständliche Stelle nunmehr „zustehe“. Entgegen der Behauptung des Antragstellers trifft es nach dem unter 2.3.2 bis 2.3.4 Ausgeführten nicht zu, dass der Antragsgegner diese Tatsache nicht hinreichend gewürdigt hat.

Der Antragsteller kann insoweit auch nicht einwenden, der Antragsgegner habe das grundsätzliche Verbot der längerfristigen Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.2016 - 2 C 14.15) bzw. die Unvereinbarkeit der dauerhaften Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51.13 - juris Rn. 24) nicht beachtet. Mit dieser Argumentation könnte er allenfalls die Feststellung erreichen, aufgrund der längerfristigen Verhinderungsvertretung des Schulleiters, ohne dessen Amt übertragen zu bekommen, nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein, bzw. die Verpflichtung, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Im Rahmen der vorliegenden Beförderungskonkurrenz führt dieses Argument jedoch nicht dazu, dass ggf. eine andere Auswahlentscheidung getroffen hätte werden müssen.

Darüber hinaus dürfen soziale Gesichtspunkte allgemeiner Art oder Erwägungen, die sich an der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ausrichten, als nicht unmittelbar auf Leistungsgesichtspunkten beruhende Hilfskriterien allenfalls - nachrangig (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 19) - herangezogen werden, wenn zwischen Bewerbern zu entscheiden ist, die im Wesentlichen als gleich geeignet anzusehen sind (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 3 Rn. 64). Von einem Beurteilungsgleichstand ist jedoch nach dem unter 2.3.1 Ausgeführten vorliegend nicht auszugehen.

Jedenfalls kann durch eine am Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung auch einem langjährigen Inhaber eines Dienstpostens gegenüber nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen werden (VGH BW, U. v. 19.5.1972 a. a. O.).

Demgemäß durfte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen, dass der Antragsteller in der Schule und in der Öffentlichkeit seit längerem als der „geborene“ Schulleiter wahrgenommen werde, weil es sich hierbei lediglich um einen nicht leistungsbezogenen sozialen Gesichtspunkt handelt. Der Einwand, durch die Auswahl des Beigeladenen werde der Antragsteller „degradiert“ und seiner Autorität an der Schule sowie im sozialen Umfeld beraubt, liegt neben der Sache, da ihm noch kein Amt der BesGr A 15 + AZ übertragen wurde und seine Anerkennung in der Schule und in der Öffentlichkeit von seiner Persönlichkeit abhängt.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auf die von ihm behauptete telefonische Nachfrage im Mai 2015 nach der Dauer der Erkrankung des Schulleiters hingehalten und vom Staatsministerium unfreundlich „abgefertigt“ wurde, weil dies selbst bei Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung durch das angebliche Verhalten des Vorgesetzten vorliegend nicht berücksichtigt werden könnte. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Pensionierung des Schulleiters sei auf seine Kosten hinausgezögert worden. Es erschließt sich dem Senat zudem nicht, weshalb der Antragsgegner die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller dadurch verletzt haben sollte, dass er den Schulleiter nicht früher wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat, da damit nicht zwangsläufig auch eine Stellenneubesetzung einhergeht. Den diesbezüglichen Beweisermittlungsanregungen war daher nicht nachzukommen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Schulleitung aus Pflichtgefühl sowie Verantwortung gegenüber den Schülern, den Kollegen und der Schule übernommen und aus diesem Grund auf andere Bewerbungen auf Schulleiterstellen verzichtet, ist dies zwar ein ehrenwertes Motiv, beruht aber allein auf seiner eigenen Entscheidung. Im Übrigen gehört die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Schulleiters zu den Dienstpflichten des Antragstellers. Der Antragsgegner hat ihm von einer Bewerbung auch nicht mit Blick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an der Realschule N. abgeraten. Dass der Antragsteller sich nicht für diese Stelle bewerben hätte wollen, behauptet der Antragsgegner nicht.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Mai 2016 wird dem Antragsgegner vorläufig untersagt, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - bei der KPI F... (A12/13)“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 vom 15. September 2015 unter 2.2 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F... beim Polizeipräsidium Oberbayern Nord (A 12/13).

Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Bewerberinnen/Bewerber müssen eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre beendet sein darf. Ferner müssen die Beamtinnen/Beamten an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayer. Polizei in dem genannten Bereich teilgenommen haben.“

Der 19... geborene Antragsteller steht bei der Kriminalpolizeiinspektion F... als stellvertretender Kommissariatsleiter des Kommissariats 1 (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) ebenso wie der 19... geborene Beigeladene als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A12) in Diensten des Antragsgegners. Beide erzielten in der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Laut Vermerk vom 26. November 2015 entschied sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden Staatsministerium), den Posten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser stelle sich bei näherer Betrachtung der für die zu besetzende Führungsfunktion wesentlichen Einzelmerkmale in der aktuellen dienstlichen Beurteilung als leistungsstärkster Bewerber dar. Während der Antragsteller in den Einzelmerkmalen „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ und „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ jeweils 14 Punkte erzielte, habe der Beigeladene in den Einzelmerkmalen „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ und „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ jeweils 15 Punkte und im Einzelmerkmal „Teamverhalten“ 14 Punkte erzielt. Der Beigeladene, der keine Führungsposition innehabe und deshalb nicht in den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“ und „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ beurteilt werden könne, habe im ersatzweise herangezogenen Einzelmerkmal „Führungspotential“ 14 Punkte erzielt. Da der Beigeladene vor seiner jetzigen Verwendung vom 1. November 2002 bis zum 28. Februar 2013 Sachbearbeiter im Kommissariat ... bzw. im Kommissariat ... des KFD ... des Polizeipräsidiums M... tätig gewesen sei und auch das Seminar „Tötungsdelikte“ besucht habe, erfülle er die geforderten (fachspezifischen) Voraussetzungen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 (übergeben am 2. Dezember) informierte das Staatsministerium den Hauptpersonalrat über seine Stellenbesetzungsabsicht. Im Entwurf dieses Schreibens ist handschriftlich vermerkt, dass der Antragsteller gegen seine Beurteilung Klage erhoben habe und das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, den Antragsteller in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen so anzuheben, dass er vor dem Beigeladenen liegen würde.

Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Nord mit, dass aufgrund einer Klage die ursprüngliche Beurteilung des Antragstellers aufgehoben, mit Datum vom 25. November 2015 neu erstellt und dem Beamten am 26. November 2015 eröffnet worden sei.

Die Klage (Az. M 5 K 15.5006) des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 7. August 2015 wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 eingestellt.

Mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 teilte das Staatsministerium dem Hauptpersonalrat mit, dass der Antragsteller mit der neuen Beurteilung in dem für die zu besetzende Führungsfunktion wesentlichen Einzelmerkmal „Teamverhalten“ nunmehr 15 Punkte erreiche. Die Auswahlentscheidung sei jedoch nach wie vor zugunsten des Beigeladenen L. zu treffen.

Der Hauptpersonalrat hat dem Besetzungsvorschlag am 9. Dezember 2015 zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 wurde dem Antragsteller die Besetzungsentscheidung mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (Az. M 5 K 16.318) und zugleich nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - bei der KPI F... (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die in der Besetzungsentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei aufgehoben und neu erstellt worden. In einer handschriftlichen Ergänzung des Besetzungsvermerks sei festgehalten, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, die Beurteilung in den Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller vor dem Beigeladenen liege. Im Rahmen der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung sei dann aber nur im relevanten Einzelmerkmal „Teamverhalten“ eine Höherstufung auf 15 Punkte erfolgt. Weshalb von der zuvor geäußerten Absicht abgerückt worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Am 21. März 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 25. November 2015 (Az. M 5 K 16.1365) erheben, die für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 die vorangegangene dienstliche Beurteilung vom 7. August 2015 ersetzte.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2016, zugestellt am 25. Mai 2016, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die maßgeblichen Auswahlkriterien seien im Auswahlvermerk vom 26. November 2015 genannt, die herangezogenen Tatsachen und Ergebnisse listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Aufgrund des Gleichstands in den Gesamtprädikaten sei es sachgerecht gewesen, auf die Einzelmerkmale abzustellen. Danach habe der Beigeladene einen Leistungsvorsprung, da er bei gleicher Gesamtpunktzahl in zwei besonders prägenden Einzelmerkmalen 15 Punkte erreicht habe, ansonsten jeweils 14 Punkte. Demgegenüber habe der Antragsteller in den besonders prägenden Einzelmerkmalen durchgehend 14 Punkte erzielt, wobei dieses Ergebnis insofern abgeändert worden sei, als die Bewertung in der neuerstellten Beurteilung vom 25. November 2015 im Einzelmerkmal „Teamverhalten“ auf 15 Punkte angehoben worden sei. Auch bei Zugrundelegung dieser Bewertung sei kein weiterer Auswahlschritt mehr vorzunehmen gewesen. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der wertenden Betrachtung der besonders prägenden Einzelmerkmale nach wie vor den Beigeladenen mit 2 mal 15 Punkten leistungsstärker als den Antragsteller mit 1 mal 15 Punkte einstufe, sei dies nicht zu beanstanden. Ebenso sei es sachgerecht, dass beim Beigeladenen, der im Beurteilungszeitraum keine Führungsfunktion inne gehabt habe, anstelle der hieran anknüpfenden Einzelmerkmale „Anleitung und Aufsicht“ sowie „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ auf das Einzelmerkmal „Führungspotential“ abgestellt worden sei. Zwar sei die mögliche Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptverfahrens haben könne. Soweit der Antragsteller jedoch vorbringe, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeipräsidium Oberbayern Nord von seiner Absicht abgerückt sei, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers derart abzuändern, dass er in den relevanten Einzelmerkmalen besser als der Beigeladene beurteilt werde, und sich diesbezüglich auf eine handschriftliche Ergänzung im Beteiligungsschreiben an den Hauptpersonalrat vom 1. Dezember 2015 beziehe, begründe dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Die Informationsquelle des in Bezug genommenen, handschriftlichen Vermerks sei unklar. Zudem stelle dieser keine Erklärung des verantwortlichen Beurteilers dar. Reine Bewertungsabsichten hätten keinen Einfluss auf ein Auswahlverfahren, solange diese sich nicht in einer wirksamen dienstlichen Beurteilung niederschlügen. Schließlich würde eine bessere Bewertung in einem Einzelmerkmal allein aus dem Grund, um in einer Konkurrenzsituation vorrangig berücksichtigt zu werden, eine sachfremde Erwägung im Beurteilungsverfahren darstellen.

Mit der am 8. Juni 2016 eingelegten, mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeipräsidium Oberbayern Nord von seiner Absicht abgerückt sei, den Antragsteller in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen besser als den Beigeladenen zu beurteilen. Seiner Anregung, das Zustandekommen der neu erstellten Beurteilung umfassend zu prüfen und hierzu den Beurteiler sowie den direkten Vorgesetzten des Antragstellers als Zeugen zu vernehmen, sei das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Informationsquelle für den handschriftlichen Vermerk gegebenenfalls tatsächlich der Beurteiler des Antragstellers gewesen sei. Hier sei zwar lediglich eine Bewertungsabsicht des Beurteilers niedergelegt worden, diese habe sich aber bereits so verfestigt, dass sie - wie auch immer - nach außen gedrungen sei. Es wäre im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers auch nicht sachgerecht gewesen, wenn die Anhebung der entscheidungsrelevanten Einzelmerkmale deshalb entgegen der kundgetanen Absicht nicht erfolgt sei, um den Beigeladenen im Rahmen des Auswahlverfahrens in seiner führenden Position zu halten.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Auswahlentscheidung habe bereits die angehobene Beurteilung des Antragstellers vom 25. November 2015 zugrunde gelegen. Allerdings habe sich unter Ausschöpfung der Regelbeurteilung der Konkurrenten weiterhin ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergeben. Die geänderte dienstliche Beurteilung vom 25. November 2015 sei zum Zeitpunkt der handschriftlichen Ergänzung des Entwurfs des Schreibens des stellvertretenden Landespolizeipräsidenten, Herrn R..., vom 2. Dezember 2015 an den Hauptpersonalrat durch den Sachgebietsleiter ... Herr G..., bereits durch den zuständigen Beurteiler, Herrn Polizeipräsidenten K..., erstellt, dem Antragsteller eröffnet und in den Postlauf gegeben worden. Die handschriftliche Ergänzung treffe augenscheinlich nicht zu. Der Verfasser habe sich vielmehr über den Stand und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung geirrt. Herr G... habe mit der Ergänzung lediglich sicherstellen wollen, dass der Hauptpersonalrat über die Anhebung der im SG ... noch nicht bekannten Beurteilung vorab informiert werde. Der Aussagegehalt der Ergänzung sei dementsprechend mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 richtig gestellt worden. Auch der Hauptpersonalrat habe daher auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage entschieden. Der Rückschluss, die bereits eröffnete Beurteilung sei fehlerhaft, weil die später erfolgte handschriftliche Ergänzung Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Beurteilers aufkommen ließe, gehe angesichts der personellen und räumlichen Trennung der handelnden Personen und der zeitlichen Abfolge ins Leere. Diese träfen auch inhaltlich nicht zu. Insoweit werde auf die im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (Az. M 5 K 16.1365) gemachten Erläuterungen zum Zustandekommen der aktuellen Beurteilung in der Klageerwiderung vom 9. Mai 2016 verwiesen, wonach der Beurteiler K... sich bei der Abänderung der Beurteilung davon habe leiten lassen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum eine Leistung erbracht habe, die nicht hinter früher gezeigten Leistungen zurückgefallen sei. Die ursprüngliche Schlechterbeurteilung des Antragstellers in einzelnen Merkmalen gegenüber der früheren Beurteilung sei deshalb revidiert worden. Eine Anhebung einzelner Beurteilungsmerkmale über den Stand der Vorbeurteilung hinaus sei weder beabsichtigt noch inhaltlich gerechtfertigt gewesen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch - zumindest zum Teil - einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. Die Beschwerde führt deshalb unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, einen anderen Bewerber auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene auch aufgrund der aktuellen Beurteilungslage gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung aufweist (15:14 Punkte in einem besonders prägenden Einzelmerkmal). Der Antragsteller hat jedoch nicht nur pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung vom 25. November 2016 bestritten, sondern konkret Gründe dargelegt, die geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung vom 25. November 2015 aufzuzeigen, die auf das Auswahlverfahren durchschlagen. Insoweit ist auch die Eilbedürftigkeit zu bejahen.

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf das Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung vom 25. November 2015 ist nach Auffassung des Senats durchaus geeignet, durchgreifende Bedenken an ihrer Richtigkeit zu wecken.

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 26; BVerwG U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (BVerwG, B.v. 21.1.2004 a. a. O. Rn. 12).

Soweit der Antragsteller darlegt, dass sich aus dem handschriftlichen Vermerk des Sachgebiets ... des Staatsministeriums auf dem Entwurf des Besetzungsvorschlags an den Hauptpersonalrat vom 1. Dezember 2015 entnehmen lässt, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, den Antragsteller in der neu zu fassenden Beurteilung in den entscheidungserheblichen Einzelmerkmalen so anzuheben, dass er vor dem Beigeladenen liegen würde, dieser Absicht aber letztlich nicht gefolgt ist, wird damit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beurteilung vom 25. November 2015 substantiiert in Frage gestellt. Es kann aus Sicht des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass der handschriftliche Vermerk auf dem ursprünglich im November 2015 gefertigten Entwurf des Schreibens vom 1. Dezember 2015, in dem der Hauptpersonalrat um Zustimmung mit der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen gebeten wurde - ebenso wie der Entwurf dieses Schreibens selbst - bereits vor der Erstellung der neuen Beurteilung des Antragstellers am 25. November 2015 erfolgt ist. Eine Erklärung, warum und auf welcher Grundlage dieser Vermerk durch Herrn G... (Sachgebietsleiter ...) zustande kam, ist weder vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Aus dem nicht näher datierten handschriftlichen Vermerk ergibt sich eindeutig, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtigte, die Beurteilung (vom 7. August 2015) infolge der Klage des Antragstellers aufzuheben und in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller vor dem Beigeladenen liegen würde. Von wem diese Aussage stammt, warum das Polizeipräsidium Oberbayern Nord letztendlich von dieser Absicht Abstand genommen hat bzw. ob eine solche - wie von Herrn G... handschriftlich vermerkt - überhaupt vorgelegen hat, ist offen. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass am 23. November 2015 ein Gespräch zwischen Herrn G... und dem zuständigen Beurteiler - Herrn Polizeipräsident K... - im Polizeipräsidium Oberbayern Nord stattgefunden hat (s. Schreiben des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord vom 1. Dezember 2015). Ob dieses vor oder nach dem handschriftlichen Vermerk geführt wurde, ist offen. Ebenfalls ist nach wie vor offen, ob und wie es gegebenenfalls zu einem Sinneswandel beim Polizeipräsidium Oberbayern Nord kam. Eine Einflussnahme und damit eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz von Seiten des Ministeriums kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, das Staatsministerium habe den Hauptpersonalrat im Schreiben vom 1. Dezember 2015, in dem die Zustimmung zur Besetzung mit dem Beigeladenen eingeholt werden sollte, lediglich informieren wollen, dass eine Anhebung der Beurteilung des Antragstellers geplant sei, um den Antragsteller nicht zu benachteiligen, so ist dieses Vorbringen für den Senat nicht nachvollziehbar. Der handschriftliche Vermerk des Sachgebietsleiters ... enthält nicht nur die Information, dass eine Anhebung der Beurteilung des Antragstellers geplant sei, sondern vielmehr auch die Aussage, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord als für die Beurteilung zuständige Behörde beabsichtige, diese Beurteilung in den entscheidungserheblichen Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller leistungsmäßig vor dem Beigeladenen liegen würde. Warum dann gleichwohl - angeblich zur gleichen Zeit - von Seiten des Ministeriums die Zustimmung des Hauptpersonalrats zur Besetzung des in Frage stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen eingeholt werden sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich - wie vom Antragsgegner vorgetragen - Herr G... im Zeitpunkt des handschriftlichen Vermerks über den Stand und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung geirrt haben sollte.

Ob vorliegend der Beurteiler tatsächlich eine andere Beurteilung des Antragstellers vornehmen wollte, lässt sich ohne weitere Sachaufklärung nicht abschließend entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit eine etwaige Voreingenommenheit die dienstliche Beurteilung beeinflusst haben kann und für die weitere Frage, welche Bedeutung eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung für die streitige Auswahlentscheidung gehabt haben kann. Die erforderliche Sachaufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da sich derzeit aber jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass die dienstliche Beurteilung tatsächlich fehlerhaft zustande gekommen ist und sich dies auf die streitige Auswahlentscheidung im Ergebnis ausgewirkt haben kann, muss die begehrte einstweilige Anordnung - zumindest zum Teil - erlassen werden, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern (s. BVerwG, B.v. 20.1.2004, a. a. O. Rn. 12).

2. Der Antragsteller hat allerdings nur teilweise einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine einstweilige Regelung ist im Hinblick darauf, dass der ausgeschriebene gebündelte Dienstposten, der mit A12/13 bewertet ist, eine Beförderung des Stelleninhabers nach BesGr. A13 jederzeit ohne weiteres ermöglicht, erforderlich. Deshalb wird dem Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorläufig untersagt, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten in die BesGr. A13 zu befördern, bis bestandskräftig über die Bewerbung des Antragsstellers entschieden ist.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist der Dienstherr aber befugt, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten - also das Funktionsamt - zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts muss daher nicht unterbleiben. Die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität, sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, steht insoweit nicht zu besorgen. Zwar kann der Beigeladene damit vorliegend einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris), der sich der Senat anschließt, muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; s. hierzu insg. Kenntner in ZBR 6/2016, S. 181 ff. (195)). Deshalb sieht der Senat keinen Grund, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

3. Nach alledem war der Beschwerde des Antragstellers unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses teilweise stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dem Beigeladenen keine Kosten aufzuerlegen. Allerdings trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.