Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 3 CS 17.1342

bei uns veröffentlicht am16.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 S 17.1290, 06.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.921,71 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung des Antragsgegners nachrangig ist.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 10. Februar 2017 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller rügt, die Vollziehungsanordnung zeige keine Bezüge zum konkreten Einzelfall auf. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich. Die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, fordern zugleich auch deren Vollzug (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs).

2. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34 m.w.N.).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

a. Ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative ist der sorglose und nachlässige Umgang mit eigenen und fremden Ausrüstungsgegenständen ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel. Der Entlassung liegt zugrunde, dass am 15. und 16. Januar 2015 in der dienstlichen Unterkunft des Antragstellers verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden worden waren. Unter anderem ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war.

Im Entlassungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass es gerade bei der Zusammenarbeit im Dienst häufig zu Verwechselungen kommt oder aus Versehen ein Bekleidungsstück eines Kollegen an sich genommen wird. Kollegen müssten sich daher darauf verlassen können, dass nach Erkennen die Gegenstände umgehend zurückgegeben oder in die Fundkiste gelegt werden. Ansonsten sei der Betriebsfrieden erheblich gestört und eine reibungslose Zusammenarbeit gefährdet. Verschwänden die Bekleidungsstücke für eine erhebliche Zeitspanne, müssten sich die Kollegen auf eigene Kosten um Ersatz kümmern und erlägen dem Gefühl, ein Kollegendiebstahl könnte begangen worden sein. Selbst wenn der Antragsteller aus bloßer Nachlässigkeit sämtliche Bekleidungsstücke bei sich im Zimmer gelagert habe, sei in seiner Klasse der Eindruck entstanden, dass besonders viele Bekleidungsstücke abhandengekommen seien. Der nachlässige Umgang mit den Bekleidungsstücken Anderer zeige, dass der Antragsteller fremde Güter nicht in einem ausreichenden Maße achte.

Diese Erwägungen konnte der Antragsgegner für die Begründung des Entlassungsbescheids heranziehen. Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Insoweit weist die Landesanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller keinerlei Bemühungen gezeigt habe, sich hinsichtlich der ihm offensichtlich nicht gehörenden Bekleidungsgegenstände um Aufklärung zu bemühen. Der Schluss des Antragsgegners, dass dieses Verhalten schwer wiege und die Gleichgültigkeit und Ignoranz des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen zeigt, ist nicht von der Hand zu weisen.

b. Der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht hinsichtlich aller Vorwürfe zutreffend bzw. hinreichend belastbar ermittelt.

(1) Hinsichtlich des Vorwurfs II. 2.1 (dünne schwarze Lederhandschuhe) kann der Senat einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht erkennen. Da solche Handschuhe in den dem Senat vorliegenden Bekleidungsnachweisen (des Antragstellers und der Kollegin N. P.) nicht aufgeführt sind, ist zum gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass die Handschuhe dem Antragsteller privat gehören. Auch der Vorwurf II. 3. (Dienstmütze) ist nicht geeignet, die Entlassung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner auf eine bloße Vermutung stützt (vgl. Bl. 10 f. d. BA).

(2) Den Vorwurf II. 4., dem das Tragen einer fremden, viel zu kurzen Lederjacke zugrunde liegt, die der Antragsteller erst nach Aufforderung an den Kollegen zurückgab, hat der Antragsteller zwar zugestanden. Hier hat das Verwaltungsgericht aber angesichts der „hektischen Situation“ vor einem Einsatz einen nachlässigen Umgang und fehlendes Bemühen nicht ausmachen können. Auch dem Senat erscheint dieser Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichend, um auf einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen schließen zu können. Der mit dem vorgenannten Sachverhalt zusammenhängende Vorwurf II. 2.6 (Besitz eines Lederblousons Größe 48 mit der handschriftlichen Kennzeichnung „D K“, welche durchgestrichen und mit dem Namen des Antragstellers versehen worden war) ist wegen der vom Antragsgegner zugestandenen häufigen Verwechselungen und der Aussage von D. K., er habe möglicherweise seine Initialen in die dem Antragsteller nach den Verwechselungen übergebene Jacken geschrieben, zum gegenwärtigen Sachstand nicht ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.

(3) Die Vorwürfe II. 2.3 und 2.7 (Bekleidungsstücke in jeweils nicht passender Größe) sind auch in der Summe der verbleibenden Vorwürfe nicht gewichtig genug, um die Entlassung zu rechtfertigen, zumal die Gegenstände mangels individualisierter Kennung und wegen nur geringfügiger Größenabweichungen nicht erkennbar fremd waren.

c. Die weiteren Vorwürfe jedoch, die der Antragsteller entweder eingeräumt hat (Vorwurf II 2.5: Regenjacke in der Größe S mit dem Namensschild „G…“) oder nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte, tragen die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung.

(1) Die Entlassungsverfügung geht hinsichtlich des Parkas der Kollegin D. S. davon aus, der von ihr am Vorabend im Einsatzfahrzeug liegen gelassene Parka habe sich zu Dienstbeginn am 6. Januar 2015 nach wie vor im Auto befunden. Dieser Sachverhalt entspricht der schriftlichen Stellungnahme der Kollegin vom 15. Januar 2015. Im Widerspruch dazu hat D. S. bei ihrer Zeugenvernehmung am 16. Januar 2015 ausgesagt, der Parka sei am nächsten Tag bei der Aufrüstung nicht mehr im Auto gewesen. Entscheidend wirkt sich dieser Widerspruch indes nicht aus. Denn dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe den Parka der Kollegin versehentlich oder aus Unachtsamkeit an sich genommen und auf dem Schrank in seinem Zimmer verwahrt, obwohl ein Damenmodell an den kleineren Schulterklappen deutlich zu erkennen ist. Der Antragsteller hätte den Parka also zur Fundkiste bringen oder im Chat nachfragen müssen, ob eine der Kolleginnen den Parka vermisst. Nicht entscheidend ist vor diesem Hintergrund die Frage, wann der Parka aus dem Einsatzfahrzeug vom Antragsteller herausgenommen worden ist, ob am Abend des 5. Januar oder am Morgen des 6. Januar 2015. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob die weiteren Aussagen der Kollegin D. S. hinsichtlich des Nachfragens bei den Kollegen V. und S. bzw. weiteren Nachfragens und Suchens am 7. Januar 2015 - wie der Antragsteller meint - unglaubhaft sind, zumal sich der Antragsteller insoweit auf Vermutungen beschränkt, ohne den der Entlassung zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert in Frage stellen zu können. Gleiches gilt für den der Kollegin vorgeworfenen Belastungseifer, für den keinerlei valide Anhaltspunkte genannt werden und die sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2015 bzw. der Zeugenvernehmung am nächsten Tag erkennen lassen, zumal die Kollegin selbst eingeräumt hat, kein gutes Verhältnis zu dem Antragsteller gehabt zu haben.

Der Hinweis des Antragstellers schließlich, mehrere Personen hätten zu seinem Zimmer Zugang gehabt, verfängt nicht, zumal er selbst nicht ausschließen kann, dass er nach dem Einsatz am 5. Januar 2015 als Fahrer des Wagens die zurückgelassene Jacke aus Versehen mitgenommen haben könnte.

(2) Im Dienstzimmer des Antragstellers wurden „ein linker Damenlederhandschuh Größe 8 mit Protektoren, sowie das gleiche Modell in Größe 8 in der Herrenausführung“ gefunden, obwohl der Antragsteller im Besitz seiner eigenen Schlagschutzhandschuhe in Größe 10 war und diese nur einmal pro Beamten ausgegeben werden (Vorwurf II. 2.2). Mit seinem Einwand, keiner der Kollegen habe derartige Handschuhe vermisst und er habe eine Überzahl oder falsche Größe nicht bemerkt, kann der Antragsteller den Vorwurf des sorglosen und nachlässigen Umgangs mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht relativieren. Entscheidend ist, dass der Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit die überzähligen Handschuhe hätte bemerken müssen.

(3) Dem Vorwurf II. 2.2 liegt zu Grunde, dass in der Unterkunft des Antragstellers ein von dem Kollegen D. K. bereits vermisster Einsatzoverall Größe 48 mit der Kennzeichnung „D K“ gefunden worden war, wobei der Antragsteller selbst die Größe 106 trägt und ihm zwei Einsatzoveralls in dieser Größe ausgehändigt worden waren. Damit steht fest, dass der Antragsteller einen fremden Ausrüstungsgegenstand in Besitz hatte, was ihm bei gehöriger Umsicht aufgrund der Initialen auch hätte auffallen müssen. Ohne Belang ist, ob der Einsatzoverall tatsächlich dem Kollegen D. K. zugeordnet werden kann, auch wenn hierfür aufgrund der Kennzeichnung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer Einsatzoveralljacke sind unbehelflich, da sich der Vorwurf auf den Overall bezieht.

d. Der Antragsteller ist zwar hinsichtlich des Damenparkas, der Regenjacke und des Einsatzoveralls vom Vorwurf der Unterschlagung vom Amtsgericht München mit Urteil vom 4. Februar 2016 frei gesprochen worden. Aus dem Vermerk vom 11. Juli 2016 ist ersichtlich, dass der zuständige Strafrichter davon ausgegangen ist, dass sich der Antragsteller zwar in äußerstem Maße sorgfaltspflichtwidrig, aber letztlich nicht vorsätzlich verhalten hat. Gleichwohl können die Sachverhalte bei der Entlassung berücksichtigt werden. Die aus dem Freispruch resultierende Unschuldsvermutung ist für die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe keinen Strafcharakter hat, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris Rn. 16).

4. Eine Abmahnung des Antragstellers musste vor seiner Entlassung nicht erfolgen. Eine Abmahnung wird allenfalls dann für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris), wenn die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen, z.B. bei Leistungsmängeln oder bei nicht „selbsterklärenden Pflichten“ (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 13.2214 - juris Rn. 31). Bei - wie hier - charakterlichen Eignungsmängeln ist mit einer Änderung nicht ernsthaft zu rechnen. Aus diesem Grunde hätte eine „Abmahnung“ keinen Sinn gehabt (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 7.5.2009 - RiZ (R) 1/08 - juris Rn. 43: charakterliche Mängel eines Proberichters), zumal sich die Selbstverständlichkeit, erkennbar fremde Ausrüstungsgegenstände an die Kollegen zurückzugeben bzw. in die Fundkiste zu legen, auch ohne ausdrückliche und explizierte Abmahnung von selbst erklärt. Dazu kommt, dass dem Antragsteller infolge früher aufgetretener Verwechselungen (Dienstmütze und Lederjacke) und der daraus resultierenden Konflikte wusste, dass die richtige Zuordnung der Ausrüstungsgegenstände keine Bagatelle ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist [Besoldungsgruppe A 7 2.461,97 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 178, 60 € (Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4, Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG) x 6/2 = 7.921,71 €).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.940,44 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. August 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei zum 30. September 2016. Der Antragsteller hat am 7. September 2016 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Erstgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 11. August 2016 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller weist darauf hin, dass der im angefochtenen Bescheid bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesprochene Gesichtspunkt, dass ein Probezeitbeamter bereits ab dem Zeitpunkt für den öffentlichen Dienst untragbar sei, zu dem erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen nicht für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei, ein Begründungselement für die Entlassungsverfügung, nicht aber für deren Sofortvollzug sein könne. Ebenso wenig könne die Behörde darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei eine Grundvoraussetzung für deren Erlass und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 48; B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553).

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Unabhängig von der Frage, ob der Verwaltung insoweit eine Einschätzung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln zukommt (vgl. dazu differenzierend Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 208), ist das Begründungselement, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält, hier deshalb tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13289 - juris Rn. 23). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, so dass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2011 a.a.O. Rn. 49), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.

Der Antragsteller verbittet sich zwar dieses als „Denken für die Gegenseite“ bezeichnete Verhalten ausdrücklich. Er konzediert jedoch selbst, dass die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entlassung eines Probezeitbeamten jeweils gleichlaufend sind. Eine Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung aus formellen Gründen kommt hier zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil die Landesanwaltschaft die Begründung des Bescheids mit der Erwägung ergänzt hat, dass Polizeivollzugsbeamten der 2. Qualifikationsebene Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (z.B. Streifendienst, Fahndungen, Veranstaltungsbetreuung), die Verkehrsüberwachung und Unfallaufnahme, die Unterstützung bei Einsätzen wie Fußballspielen oder Demonstrationen und die Bearbeitung von schwerwiegenden Sachverhalten übernehmen sollen, so dass es dem öffentlichen Interesse vehement widerspreche, solche Aufgaben Beamten zu übertragen, die für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet sind. Diese Erwägung hat erkennbar ausreichenden Bezug zu den dem Antragsteller im Entlassungsbescheid vorgehaltenen Sachverhalten. Eine (teilweise) Identität des Vollziehungsinteresses mit den für den Erlass des Verwaltungsakts sprechenden Gründen, ist nicht stets auszuschließen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 209).

2. Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG findet und die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Eignungszweifel zwar nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden könnten, sich jedoch aus der der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegten Auflistung von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen ergäben, die dem Antragsteller vorzuwerfen seien.

Wenn die Beschwerde das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als relativ geringfügig eingeschätzt, zeigt sie damit ebenso wenig einen Rechtsfehler auf, wie mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller sich für sein übergriffiges Verhalten gegenüber Kolleginnen auf dem Volksfest entschuldigt habe. Die Schilderung des Tathergangs durch die betroffene Polizeiobermeisterin G., der Antragsteller habe ihr trotz zweimaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, insgesamt drei Mal an die Brust gefasst, steht dem Einwand der Beschwerde, eine absichtliche Berührung sei nicht geklärt, deutlich entgegen. Der Senat sieht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller so alkoholisiert gewesen wäre, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hätte. Eine hochgradige Alkoholisierung mit Desorientierung - wie im von der Beschwerde in Bezug genommenen Fall (BayVGH, B.v. 15.7.2003 - 3 CS 03.1583) - ist von keinem der damals Beteiligten geschildert worden und würde ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen darstellen.

Dass der Antragsteller nahezu jeder Frau hinterherschaue, ist entgegen der Beschwerde insofern durch den Akteninhalt belegt, dass Polizeihauptkommissar Sch. in seiner Zusammenfassung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vom 15. Juli 2015 feststellt, dass alle Beamten der Schicht und auch er selbst dies bestätigen könnten. Häufig sei dies mit Bemerkungen über deren Aussehen und in Richtung einer unübersehbaren „Begehrlichkeit“ und sexuellen Ausrichtung gekoppelt (Bl. 56 d.A.). Der Vorwurf, der Antragsteller verbrüdere sich mit polizeipflichtigen Personen, lässt sich auch nicht damit in Zweifel ziehen, dass die Beschwerde einwendet, der Antragsteller beherrsche zwar slawische Sprachen, aber kein Ungarisch. Ob insoweit das Wort „Kurva“ für eine Frau gefallen ist, ist ohne Belang, denn jedenfalls ist die Wahrnehmung der Kollegen insoweit nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sich in scherzhaftem Ton über die Veräußerung von Dienstfahrzeugen unterhalten hat und sich aus privatem Interesse die Telefonnummer einer Angehörigen der Beschuldigten (angeblich Stripperin in einem Lokal) notieren wollte.

Dass der Vorwurf fehlender Trennschärfe zwischen Amtshandlung und „polizeilichem Gegenüber“ allgemeine Wertmaßstäbe nicht hinreichend beachte, weil der Wechsel in die Muttersprache die Kommunikation erleichtere, trifft nicht zu, wenn - wie in dem soeben angesprochenen Fall - für den vorgenommenen Sprachwechsel keine Veranlassung besteht, weil auch auf Deutsch keine Verständigungsprobleme bestehen. Der Antragsteller lenkt insoweit nur von den weiteren Vorwürfen unprofessionellen Verhaltens ab (im obigen Fall hat allein der Antragsteller eine dritte Person bemerkt, die mit den vorläufig Festgenommenen Blickkontakt suchte, aber die Kollegen nicht darauf aufmerksam gemacht), wenn er meint, die Kritik seiner Vorgesetzten und Streifenpartner offenbare deren offenbar bedenkliche Einstellung gegenüber Osteuropäern.

In Bezug auf die Frage, ob es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten hätte die Probezeitverlängerung vom 2. Februar 2015 auszuschöpfen, hält die Beschwerde der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur ihre abweichende Sicht der Dinge entgegen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Beamter auf Probe zu entlassen ist, wenn die Nichteignung des Beamten endgültig feststeht. An dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Dienstherrn ändert der Umstand, dass sich der Antragsteller bei Kritikgesprächen stets reumütig zeigte und bereit war, sich abordnen zu lassen, nichts. Der Vorhalt der Beschwerde, der Antragsgegner habe gezielt Belastungsmaterial gesucht, positive Vorgänge indes völlig ausgeblendet, verfängt ebenfalls nicht. Die im Rahmen der Anhörung zur Entlassung gefertigte Aufstellung des Antragstellers belegt nicht, dass seine Arbeitsleistung insgesamt als durchschnittlich, oder zumindest brauchbar anzusehen wäre. Zu den zahlreich in den Akten ersichtlichen Vorwürfen, dem Antragsteller mangele es an dienstlicher Zuverlässigkeit, er habe erhebliche Mängel hinsichtlich der Grundeinstellung zum Beruf und zeige sich in Bezug auf seine Dienstpflichten nachlässig, obwohl er bereits disziplinarrechtlich vorbelastet sei, verhält sich die Beschwerde nicht. Dass der Antragsteller bestreitet, in einem Einzelfall geäußert zu haben, ob wegen einer kleinen Menge Betäubungsmitteln wirklich eine Anzeige gemacht werden müsse, räumt seine zögerliche und von Wissenslücken gekennzeichnete Amtsführung nicht aus. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Antragsteller die Untersuchung des Koffers einer Dame aus dem Rotlichtmilieu zunächst unterlies, weil ihr dies eventuell hätte unangenehm sein können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 7 2.313,48 Euro x 3).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 6. September 19... geborene Antragsteller steht als Polizeioberwachtmeister im Dienst des Antragsgegners und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht München erhobenen Klage (Az.: M 5 K 15.2872) gegen die mit Bescheid vom 23. Juni 2015 ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. September 2015.

Der Antragsteller wurde am 1. März 2013 bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, II. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) E., als Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Mit Wirkung zum 1. März 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt.

Am 26. Mai 2014 blieb der Antragsteller unentschuldigt dem Dienst fern. Nachdem er unter seiner Telefonnummer nicht erreicht werden konnte, teilte er dem Seminarbüro gegen 10.00 Uhr mit, dass er krank sei. Später versicherte der Antragsteller, dass er sich aufgrund seines leeren Handyakkus nicht habe krank melden können und deshalb auch seinen Wecker nicht gehört habe.

Am 22. November 2014 war der Antragsteller in der ersten Woche seines Praktikums II bei der Polizeiinspektion S. zur Nachmittagsschicht mit Dienstbeginn 13.00 Uhr eingeteilt. Da er sich nicht wohl fühlte, hatte er sich nach eigenen Angaben zum Dienst fahren lassen. Nach dem Dienstantritt wurde beim Antragsteller Alkoholgeruch festgestellt. Ein daraufhin um 12.42 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l. Beim später durchgeführten, einmaligen Test mit einem Vortestgerät „Dräger Evidential 7110“ betrug die Atemalkoholkonzentration des Antragstellers 0,529mg/l. Weitere Messungen konnten aufgrund des zu geringen Atemvolumens nicht durchgeführt werden.

Wegen dieses Vorfalls stellte der Seminarleiter - EPHK D. - bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 25. November 2014 einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. In diesem Zusammenhang führte er auch aus, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr morgens in das Unterkunftszimmer zweier Kollegen (Polizeimeisteranwärter W. und H.) uriniert habe. Der Antragsteller habe die Tat bestritten, gleichwohl den Schaden behoben und sei von Seiten der II. BPA mündlich belehrt worden. Überdies habe der Antragsteller während der gesamten Ausbildungszeit unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Er sei oft geistig abwesend gewesen und habe desinteressiert gewirkt. Seine Mitschüler hätte er durch seine Schwatzhaftigkeit abgelenkt.

Der Klassenleiter - PHK R. - schloss sich in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung vom 25. November 2014 den Ausführungen im Hinblick auf den Antragsteller an und ergänzte, dass dieser aus charakterlichen Gründen für den Polizeiberuf nicht geeignet erscheine.

Aus einem Aktenvermerk vom 28. November 2014 über ein am Vortag gehaltenes Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter des Antragstellers und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Gespräch hinsichtlich des anstehenden Disziplinarverfahrens ungehalten geworden sei und vom Seminarleiter habe ermahnt werden müssen.

Mit Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 kam die Polizeiärztin Dr. K. des Ärztlichen Dienstes der Polizei zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aufgrund einer Haaranalyse beim Forensisch-Toxikologischen Zentrums von einem erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines Alkoholmissbrauchs im Zeitraum von ca. drei Monaten ab Haarprobenentnahme am 8. Dezember 2014 auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn zum 30. Juni 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, da erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Auf die Vorfälle vom 26. Mai 2014, 22. November 2014 und auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 sowie auf das gemeinsame Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde Bezug genommen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. März 2015 gegeben, die der Antragsteller nicht wahrnahm.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 23. April 2015 erklärte der Antragsteller, dass er nach dem Vorfall vom 22. November 2014 sein Trinkverhalten drastisch reduziert hätte. Die damalige Situation habe er falsch eingeschätzt. Beim Kartenspielen mit seinen Freunden hätte er bis 3.00 Uhr früh vier bis fünf Weizenbier getrunken. Am Morgen habe er sich zwar nicht besonders gut gefühlt, mit einem Restalkohol in dieser Höhe habe er allerdings nicht gerechnet. Darüber hinaus hätte er schon in einer früheren Stellungnahme erklärt, dass er nicht in das Zimmer der Kollegen uriniert habe. Er habe damals nur freiwillig deshalb geputzt, um die Angelegenheit zu beenden. Ihm sei nicht klar gewesen, dass dies im Nachhinein als Schuldeingeständnis gewertet werde. Zu den betroffenen Kollegen W. und H. habe er bis zu diesem Vorfall ein normales Verhältnis gehabt.

Nachdem der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 18. Juni 2015 der beabsichtigten Entlassung zugestimmt hatte, wurde der Antragsteller mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. Juni 2015 des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Dem Antragsteller wurden darin die Vorfälle vom 22. November 2014 sowie vom 19. Dezember 2013 zur Last gelegt. Auch sein weiteres dienstliches Verhalten sei nicht einwandfrei gewesen. Seine Leistungen seien in allen Ausbildungsabschnitten unterdurchschnittlich gewesen. Zudem habe er den Unterrichtsverlauf gestört, so dass sich seine Kollegen weggesetzt hätten. Der Vorfall vom 22. November 2014 stünde aufgrund der positiven Messung der Atemalkoholkonzentration und seiner Einlassung vom 23. April 2015 fest. Der Antragsteller habe das mit IMS vom 4. Mai 2000 - IC 5-0142.1-11 - festgelegte absolute Alkoholverbot missachtet. Darin sei allen Beschäftigten der Polizei untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn abgebaut werden könne. Dies hätte ihm auch bewusst sein müssen. Der alkoholisierte Dienstantritt hätte dazu führen können, dass der Antragsteller in diesem Zustand den bewaffneten Außendienst angetreten und unter Umständen ein Dienstfahrzeug geführt hätte. Der Vorfall sei deshalb auch grundsätzlich geeignet, das Ansehen der Polizei zu beeinträchtigen. Zur Überzeugung der Bayerischen Bereitschaftspolizei stünde auch der Sachverhalt vom 19. Dezember 2013 fest. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizeimeisteranwärter W. und H. bestünden keine Zweifel. Die charakterliche Nichteignung äußere sich auch durch sein bisheriges Verhalten und die Leistungsnachweise. Trotz Häufung der Vorfälle und ermahnender Gespräche habe sich am Verhalten des Antragstellers nichts geändert, woraus sich schließen lasse, dass er Kritik nicht zugänglich sei. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Bereits jetzt stünde fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 23. Juni 2015 erhoben (Az.: M 5 K 15.2872).

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015, eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.

Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, da von einer mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht ausgegangen werden könne. Der Vorfall vom 22. Dezember 2014 dürfe nicht herangezogen werden, weil der Antragsgegner nur eine Testung durchgeführt habe. Darüber hinaus sei das Geschehen vom 19. Dezember 2013 nie gänzlich aufgeklärt worden, insbesondere habe keine DNS-Überprüfung stattgefunden. Die verspätete Krankmeldung sei ein einmaliges Vorkommnis gewesen. Der Antragsteller habe letztlich alle Prüfungen bestanden, seine Leistungen im Praktikum bei der PI S. unterstrichen, dass er in der Praxis gut einsetzbar sei. Die Interessenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen, weil seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stünde. Das Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 sowie das diesem zugrundeliegende Gutachten des Forensisch-Toxikologischen Centrums in M. belegten lediglich, dass der Antragsteller nur kurz vor der Haarprobe einen etwas überhöhten Alkoholkonsum zutage gelegt habe.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit dem „Dräger“- Gerät durchgeführte Atemalkoholmessung sei zuverlässig, weil das Gerät erst vier Tage zuvor geeicht worden sei. Auch der durchgeführte Vortest lasse bereits eine orientierende Einschätzung zu. Schwer wiege, dass der Antragsteller trotz seines Wissens um seine Restalkoholisierung zum Dienst erschienen sei. Er habe ferner kein Gefahrenbewusstsein an den Tag gelegt, mit diesem Grad an Alkoholisierung bewaffnet Bürgern gegenüberzutreten und eventuell ein Dienstfahrzeug führen zu müssen. Dies hätte zu einer Ansehensschädigung für die Bayerische Polizei führen können und stelle ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten dar. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch uneinsichtig gewesen, der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe aufgrund der Einlassung der Kollegen festgestanden. Diese hätten keinerlei Belastungseifer gezeigt, so dass ein DNS - Test entbehrlich gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Die Beurteilung dieser Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die vom Dienstherrn getroffene Einschätzung, der Antragsteller sei charakterlich nicht geeignet und habe sich nicht bewährt, halte sich in den Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Entschließe sich der Dienstherr, einen strengen Maßstab anzulegen, so sei dies rechtlich zulässig. Es sei gerichtsbekannt, dass die Bayerische Polizei bei Zuwiderhandlungen gegen das absolute Alkoholverbot konsequent vorgehe. Der Vorwurf des alkoholisierten Dienstantritts am 22. November 2014 stütze sich auf gesicherte Feststellungen. Zum einen sei die Atemalkoholmessung mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger 7110 Evidential, das über die notwendige halbjährige Eichung verfügt habe, vorgenommen worden, zum anderen belege die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München durchgeführte Haarprobenanalyse, auf die sich das Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 stütze, dass beim Antragsteller eine Ethylglucoronid-Konzentration von 34 pg/mg nachweisbar gewesen sei, wobei ein Wert von 7 bis 30 pg/mg mit sozialem Alkoholkonsum vereinbar wäre. Infolgedessen gehe das amtsärztliche Gutachten zu Recht von einem erhöhten Alkoholkonsum zum fraglichen Zeitpunkt im Sinne eines Alkoholmissbrauchs aus. Dafür spreche auch, dass sich der Grad der Alkoholisierung im oberen Bereich bewegt habe. Der Vorfall sei auch durch entsprechende Einlassungen des Antragstellers hinreichend geklärt. Da er sich so unwohl gefühlt habe, dass er selbst nicht zum Dienstort habe fahren können, seien ihm die negativen Nachwirkungen des vorangegangenen Alkoholkonsums bewusst gewesen. Der Vorfall offenbare beim Antragsteller einen Mangel an Selbstdisziplin und Pflichtbewusstsein. Eine zweite Messung habe im Rahmen einer beamtenrechtlichen Entscheidung im Gegensatz zu den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht nicht durchgeführt werden müssen. Bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen handele es sich um die Sanktionierung eines einmaligen Fehlverhaltens, das nicht auf einer 0,0-Promille-Grenze basiere. Im Gegensatz dazu liege bei der Missachtung des strikten Alkoholverbots durch den Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Erkenntnisse vor, die durch seine Einlassung und die Haarprobenanalyse, die einen länger verwirklichten, erheblichen Alkoholkonsum belege, das Ergebnis einer einzigen Atemalkoholmessung ausreichen ließen. Eine solche könne ebenso wie eine Blutalkoholmessung einen ausreichenden Nachweis einer Alkoholisierung erbringen. Das Geschehnis vom 22. November 2014 sei zwar eine einmalige Auffälligkeit, diese sei jedoch in der Gesamtschau mit den anderen, beim Antragsteller aufgetretenen, Umstände geeignet, die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller verfüge nicht über die charakterliche Eignung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ernsthafte Zweifel, ob der Antragsteller den Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten gestellt werden, gerecht werde, seien gerechtfertigt. Hinzu kämen die dienstlichen Beanstandungen, die unterdurchschnittlichen Leistungen und die mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers. Er habe auch kein Verhalten gezeigt, welches der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das sein Beruf erfordere. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass dem Antragsteller gute Leistungen während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt worden seien, da diese nur einen kürzeren Einblick in das dienstliche Verhalten des Beamten gäben. Auf die weitere Aufklärung des Ereignisses vom 19. Dezember 2013 komme es daher nicht an.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der am 25. September 2015 zugestellt worden ist, am 7. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, am 27. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Entlassung wegen mangelnder Bewährung müsse eindeutig festgestellt werden, dass und in welcher Hinsicht der Probezeitbeamte im Einzelnen die ursprünglich in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht habe. Die mangelnde Bewährung werde vorliegend im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller am 22. November 2014 mit einem Restalkoholgehalt zum Dienst erschienen sei. Sein Ausbilder habe einen Alkoholgeruch wahrgenommen, weswegen eine Messung mit dem Atemalkoholgerät durchgeführt worden sei. Diese Messung habe eine Konzentration von 0,529 mg/l beim Antragsteller ergeben. Eine zweite gültige Messung liege nicht vor, weshalb eine bestimmte Alkoholkonzentration beim Antragsteller nicht definitiv nachgewiesen sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Feststellung aufgrund der Messung mit einem geeichten Gerät gesichert sei. Es existiere nämlich eine DIN-Norm (DIN VDE 0405, Teil 3), welche die Voraussetzungen für ein gültiges Messergebnis einer Atem-Alkoholbestimmung festlege. Nach dieser Norm liege nur dann ein gültiges Messergebnis vor, wenn sowohl die Anforderungen an eine gültige Einzelmessung von zwei abgegebenen Atemproben eingehalten würden als auch die Messwerte der beiden Einzelmessungen in bestimmten Grenzen miteinander übereinstimmten. Dies zeige, dass allein die Eichung des Geräts nicht ausreiche, um zu ordnungsgemäßen Messergebnissen zu gelangen. Aus diesem Grund müssten zwei Atemalkoholproben genommen und miteinander verglichen werden. Vorliegend läge aber nur ein gültiges Messergebnis vor. Auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts weise darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung der Atemalkoholkonzentration zwei gültige Messergebnisse und deren Vergleich voraussetze. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Beurteilung der Rechtslage das Ergebnis der Messung nicht zugrunde gelegt werden können. Das Ergebnis der Haaranalyse bestätige zwar einen erhöhten Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum, der nahe bei einem normalen sozialen Trinkverhalten liege, nicht festgestellt sei jedoch dadurch, ob der erhöhte Alkoholkonsum mehrfach oder bei einem einzigen Ereignis stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass beim Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Einzelerkenntnisse vorliege. Die Haaranalyse belege lediglich, dass es einmal in den zurückliegenden drei Monaten vor Entnahme der Probe zu einem erhöhten Alkoholkonsum gekommen sei. Der Antragsteller habe selbst nicht in Abrede gestellt, dass er in der Nacht vor seinem Dienst am 22. November 2010 eine erhebliche Menge an Alkohol zu sich genommen habe. Er sei aber davon ausgegangen, dass der Alkohol bis zu seinem Dienstantritt abgebaut sein würde. Insofern habe er allenfalls damit gerechnet, dass ein ganz geringer Restwert zu Beginn der Schicht noch vorhanden sein könnte. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass der Antragsteller mit Ausnahme dieses Vorfalls in Bezug auf Alkohol nicht auffällig geworden sei. Bei außerdienstlichen Aktivitäten mit seinen Kollegen habe er gänzlich auf Alkohol verzichtet. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handle, das sich der Antragsteller zu Herzen genommen habe. Bei einem Kollegen des Antragstellers habe ein alkoholisierter Dienstantritt lediglich zu einer Disziplinarmaßnahme geführt, die Entlassung stelle somit eine Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch der weitere Vorfall vom 19. Dezember 2013 berechtige den Dienstherrn mangels endgültiger Aufklärung des Sachverhalts nicht, die mangelnde Bewährung des Antragstellers festzustellen. Der Antragsteller habe von Anfang an bestritten, ins Zimmer seiner Kollegen uriniert zu haben. Auf eine zunächst angekündigte DNS-Analyse, zu der sich der Antragsteller auch bereit erklärt habe, sei verzichtet worden, da der Vorfall nicht als so bedeutend eingestuft worden sei. Es stehe also nicht fest, ob der Antragsteller diese Handlung tatsächlich durchgeführt habe. Im Übrigen habe der Antragsteller alle Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen und auch die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss im Schriftsatz vom 20. November 2015 und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde verkenne, dass nicht die (exakte) Höhe der Alkoholisierung die charakterliche Nichteignung des Antragstellers befürchten lasse, sondern die - nach seiner eigenen Einlassung am 23. April 2015 - billigende Inkaufnahme, alkoholisiert den Dienst anzutreten. Es sei vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners ohne weiteres gedeckt, dem Antragsteller aus diesem Grund mangelnde Eignung vorzuwerfen. Ein Dienstantritt im alkoholisierten Zustand stelle einen gravierenden Verstoß gegen eine dienstliche Anweisung dar. Auf das absolute Alkoholverbot sei der Antragsteller mehrfach hingewiesen worden. Beim vom Antragsteller in Bezug genommenen, vermeintlich vergleichbaren Fall habe es sich um einen alkoholisierten Dienstantritt zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung gehandelt. Es entspreche der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei jedem Fall des alkoholisierten Dienstantritts einzeln zu prüfen, welche weiteren Schritte einzuleiten seien. Dabei finde regelmäßig Berücksichtigung, ob die Alkoholisierung bei Antritt eines regulären Dienstes mit voraussichtlichem Bürgerkontakt, einer geplanten Streifenfahrt mit Waffe bzw. einer erwartbaren Einsatzfahrt oder z. B. einer internen Schulungsmaßnahmen vorgelegen habe. Das Ergebnis der Haarprobenanalyse des Forensisch-Toxikologischen Centrums sei nicht Grundlage der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung gewesen, bei der dort angewandten Methode handele es sich jedoch tatsächlich um eine Verlaufsbetrachtung über drei Monate hinweg, die einen Durchschnittswert abbilde, der sich durch regelmäßig oder phasenweise erhöhten Alkoholkonsum ergebe. Ein einmaliger Alkoholkonsum sei entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf diesem Wege nicht nachweisbar und könnte auch nicht zu einem derartig hohen Messergebnis führen. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 16. November 2015 verwiesen. Danach stütze sich die Entlassungsverfügung auf gesicherte Erkenntnisse, da der Dienstantritt am 22. November 2014 erkennbar unter Alkoholeinfluss erfolgt sei. Der Alkoholgeruch sei zweifelsfrei vom Praktikumsbegleiter des Antragstellers festgestellt worden, im Übrigen spreche die erste Messung des Handmessgeräts eindeutig dafür, dass auch die zweite Messung mit dem Evidential ein korrektes und verwertbares Ergebnis geliefert habe. Der Antragsteller habe selbst seinen Alkoholkonsum am Vorabend eingeräumt und am Morgen des betreffenden Tages bemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Das Vorhandensein einer Restalkoholisierung bei Dienstantritt habe er in Erwägung ziehen müssen und nach eigener Aussage auch getan. Der alkoholisierte Dienstantritt stelle ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Auf die Höhe des gemessenen Alkoholgehalts komme es nicht an. Der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe keiner weiteren Aufklärung bedurft, da die Aussagen der Kollegen als glaubhaft eingestuft worden seien. Der Antragsteller habe selbst angegeben, dass das Verhältnis zu den Kollegen bis zu diesem Zeitpunkt normal gewesen sei, so dass von einem Belastungseifer der Kollegen nicht ausgegangen werden könne. Die negative Prognose ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Vorfälle sowie dem Verhalten des Antragstellers, welches nach wie vor von Uneinsichtigkeit und mangelnder Selbstreflexion geprägt sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wies insbesondere darauf hin, dass Alkoholkonsum unter Jugendlichen allgemein außerordentlich weit verbreitet sei. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, aus einem einmaligen Vorfall in diesem Zusammenhang auf eine fehlende charakterliche Eignung zu schließen. Im Übrigen sei er offensichtlich auch nicht dieser Meinung gewesen, sonst hätte er die Entlassung bereits im November/Dezember 2014 verfügen müssen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig - summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände zur Auffassung gelangt, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal hinreichend begründet und materiell nicht zu beanstanden. Bei der Interessenabwägung ist im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für die gebotene summarische Prüfung die geringe Aussicht des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, zu berücksichtigen.

Das Erstgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Auf den erstinstanzlichen Beschluss wird deshalb Bezug genommen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

1. Die Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Die Entlassung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung im Bescheid vom 23. Juni 2015 wurde maßgeblich auf den alkoholisierten Dienstantritt vom 22. November 2014 einschließlich des nachgehenden Gesprächsverhaltens, auf den Vorfall vom 19. Dezember 2013 sowie auf unterdurchschnittliche Leistungen und mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers gestützt. Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung des Antragsgegners im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, am 22. November 2014 seinen Dienst um 13:00 Uhr alkoholisiert angetreten zu haben, stützt sich dieser Vorwurf auf gesicherte Erkenntnisse. Beim Antragsteller war zum Zeitpunkt des Dienstantritts erheblicher Alkoholgeruch festgestellt worden, weshalb zunächst ein Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ durchgeführt wurde, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,55mg/l ergab. Ein später vorgenommener Test mit dem ordnungsgemäß geeichten Gerät „Dräger Evidential 7110“ wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,529 mg/l auf. Zudem räumte der Antragsteller in der Anhörung vom 23. April 2015 und in den Beschwerdebegründungen vom 27. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 ein, in der Nacht vom 21. auf 22. November 2014 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert zu haben, sich am Morgen nicht wohl gefühlt und zumindest mit einer Restalkoholisierung zum Dienstantritt - allerdings nicht in dieser Höhe - gerechnet zu haben. Zu Recht ging der Antragsgegner davon aus, dass dem Antragsteller aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Bayerischen Bereitschaftspolizei hätte bewusst sein müssen, dass er aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums bei Dienstantritt noch alkoholisiert sein werde. Im Rahmen der Ausbildung ist der Antragsteller mehrfach auf die Auswirkungen eines alkoholisierten Dienstantritts im Hinblick auf das für die Bayerische Polizei bestehende absolute Alkoholverbot (IMS vom 4.5.2000 - IC5-0142.1-11) hingewiesen worden, wonach es allen Beschäftigten der Polizei untersagt ist, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn abgebaut werden könne. Gleichwohl hatte der Antragsteller, der zum Schichtbeginn am 22. November 2014 bereits in Polizeiuniform mit den ihm zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erschienen war, billigend in Kauf genommen, in alkoholisiertem Zustand dem Bürger gegenüber zu treten und eventuell ein Dienstfahrzeug bzw. eine Dienstwaffe zu führen. Er hat damit gegen eine ausdrückliche Weisung seines Dienstherrn verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Zugleich ist er mit diesem Verhalten auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG).

Soweit der Antragsgegner in diesem Verhalten aufgrund mangelnder Selbstdisziplin und fehlenden Pflichtbewusstseins charakterliche Mängel beim Antragsteller erkennt, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob die Atemalkoholmessung an sich den Erfordernissen einer gültigen Messung nach den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht (DIN VDE 0405, Teil 3) entspricht, ist vorliegend nicht maßgeblich, da es aufgrund des absoluten Alkoholverbots bei der Bayerischen Polizei auf den exakten Grad der Alkoholisierung (wie z. B. im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht) nicht ankommt. Allerdings sprechen die vorgenommenen Atemalkoholmessungen für eine erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 22. November 2014. Schon das Ergebnis des Handmessgeräts lässt eine orientierende Einschätzung der Alkoholisierung zu, die mehr als nur eine begründete Vermutung darstellt und - jedenfalls bei Vorliegen weiterer typischer Anzeichen von Alkoholisierung (wie z. B. Alkoholgeruch) eine hinreichende Sicherheit für einen Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot (VG Ansbach, B.v.31.5.2001 - AN 10 S 01.00695 - juris) erbringt. Vorliegend wurde das Ergebnis zudem durch eine Messung mit einem vier Tage zuvor durch das Eichamt M.-T. geeichten Atemalkoholgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential bestätigt, welches grundsätzlich für die Messung von Atemalkoholkonzentrationen als zuverlässig angesehen wird (vgl. auch BayObLG, B.v. 12.5.2000 - 2 ObOWi 598/99 - juris Rn. 5). Zweifel an der Tatsache, dass der Antragsteller bei Dienstantritt erheblich alkoholisiert war, bestehen mangels gegenteiliger, konkreter Anhaltspunkte für den Senat nicht, zumal der Antragsteller selbst eine mögliche Restalkoholisierung einräumte und Alkoholgeruch von ihm ausging.

Auf die Frage, inwieweit sich ein längerfristiger oder einmalig erhöhter Alkoholkonsum im Sinne einer Verlaufsbetrachtung durch die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München im Rahmen des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 durchgeführte Haarprobenanalyse beim Antragsteller nachweisen lässt, kommt es vorliegend nicht an. Das Ergebnis des Gutachtens, wonach beim Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt ein über das soziale Maß hinaus gehender Alkoholkonsum bestätigt wird, war nicht Grundlage der Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015. Nach Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. September 2015 diente diese der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers und nicht der Feststellung der charakterlichen Nichteignung.

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG auf den Fall eines Kollegen verweist, der alkoholisiert zum polizeilichen Einsatztraining angetreten ist und gegen den „nur“ eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, so lässt sich hier ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch Heranziehen von unterschiedlichen Maßstäben nicht herleiten. Der betreffende Polizeibeamte erschien alkoholisiert zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung, während beim Antragsteller regulärer Dienst mit Bürgerkontakt, Waffenbesitz und möglicher Einsatzfahrt anstand. Soweit es hier der Verwaltungspraxis des Antragstellers entspricht, jeden Fall des alkoholisierten Dienstantritts im Einzelfall auf potentielle Folgen zu überprüfen, so ist dies nicht zu beanstanden.

b) Der Antragsgegner konnte seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers auch auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 und die fehlende Einsicht des Antragstellers in sein Fehlverhalten vom 22. November 2014 stützen.

aa) Nach Aussagen der Kollegen H. und W. (Bl. 3, 4 Behördenakt) hat der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr früh in deren Zimmer uriniert. Diese schilderten übereinstimmend, dass der Antragsteller hierbei das Bett des Kollegen H. den Boden und am Fußende auch das Bett des Kollegen W. verunreinigt habe. Nachdem sich der Antragsteller trotz Aufforderung geweigert habe, aufzuhören, sei er vom Kollegen W. aus dem Zimmer geworfen worden. Der Antragssteller habe sich geweigert, das Zimmer zu reinigen und die Reinigung des Bettzeugs zu übernehmen. Daraufhin sei der Vorfall dem Vorgesetzten gemeldet worden.

Aufgrund dessen Aufforderung säuberte der Antragsteller das Zimmer, bestreitet jedoch nach wie vor den Sachverhalt und beteuert, zum besagten Zeitraum geschlafen zu haben. Zudem hätte er keinen Grund gehabt, so etwas zu tun. Den Zimmerboden habe er nur gereinigt, um die Sache abschließen und wieder schlafen gehen zu können. Keinesfalls habe er damit seine Schuld eingestehen wollen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kollegen ihn übereinstimmend fälschlicherweise beschuldigen wollten, liegen jedoch nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Vielmehr bestätigte der Antragsteller selbst, dass er bis zu diesem Vorfall ein normales kollegiales Verhältnis zu den Kollegen gehabt habe und keinen Grund für eine falsche Bezichtigung sehe. Soweit der Antragsgegner insofern eine weitere Aufklärung mittels DNA-Analyse nicht für erforderlich gehalten hat, da die Aussagen der Kollegen H. und W. mangels erkennbarem Belastungseifer als glaubhaft eingestuft wurden, ist dies - zumindest nach summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz - rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Laut Aktenvermerk vom 28. November 2014 (Bl. 24 Behördenakt) wollte der Antragsteller anlässlich eines mit ihm im Hinblick auf den Vorfall vom 22. November 2014 geführten Gesprächs mit dem Seminarleiter - EPHK D. - und seinem Klassenleiter - PHK R. - die Tragweite seines Fehlverhaltens, insbesondere die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht einsehen. Vielmehr habe er dieses Vorkommnis als „Kleinigkeit“ dargestellt haben wollen. Als ihm weitere, bereits aktenkundig gemachte, Vorfälle eröffnet wurden, die ebenfalls in das anstehende Disziplinarverfahren einfließen sollten, sei der Antragsteller ungehalten geworden und habe vom Seminarleiter ermahnt werden müssen, sich nicht im Ton zu vergreifen. Diesen Vorwürfen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Hieraus Uneinsichtigkeit und mangelnde Kritikfähigkeit im Sinne von Zweifeln an der charakterlichen Eignung beim Antragsteller auch für die Zukunft zu prognostizieren, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

2. Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorkommnisse im Rahmen der Bewährung in der Probezeit zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gelangt, bei der er auch die eher unterdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers mit einbezieht, so überschreitet er hiermit nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, auch wenn der Antragsteller letztendlich alle Prüfungen bestanden hat. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob er tatsächlich - wie im Schreiben des Seminarleiters vom 25. November 2014 und in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung des Klassenleiters vom gleichen Tage dargestellt, oft geistig abwesend und desinteressiert gewirkt habe, den Unterricht gestört und teilweise vergessen habe, die notwendigen Gesetzestexte mit in den Unterricht zu bringen, was vom Antragsteller bestritten wird. Der Senat hält dies letztendlich nicht ausschlaggebend für die vom Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers; hierfür maßgeblich war vor allem der alkoholisierte Dienstantritt und der Umgang des Antragstellers mit diesem Fehlverhalten; Die guten Leistungen, die dem Antragsteller während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt wurden, konnten aus Sicht des Antragsgegners die negative Prognose im Hinblick auf die charakterliche Eignung nicht aufheben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. November 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2017, zurückgewiesen. Unter dem 9. März 2017 wurde Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter dem 6. März 2017 entgegen getreten. Hierauf hat der Antragsteller am 17. März 2017 erwidert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2016 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abzustellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensivfekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG B.v. 18.9.2011 - 1 DB 26/01 - juris).

Dem wird die im Bescheid vom 11. November 2016 enthaltene Begründung gerecht. Tragfähig ist die Begründung, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden kann und bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weitere Bezüge erhält. Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Der Antragsgegner hat auch eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 23).

Der Antragsteller weist darauf hin, bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 VwGO) sei die Wertung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung) nicht berücksichtigt worden. Er verkennt, dass nicht die „materielle Rechtmäßigkeit“ der behördlichen Vollzugsanordnung nachgeprüft wird, sondern dass das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung unter eigenständiger Abwägung aller beteiligten Interessen trifft. Auf materielle Fehler der Behördenentscheidung kommt es insoweit gerade nicht an (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2009, 517/518).

2. Die Entlassungsverfügung vom 11. November 2016 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Die Entlassung des Antragstellers wurde im Bescheid vom 11. November 2016 maßgeblich auf seinen Dienstantritt am 15. April 2016 in (erneut) alkoholisiertem Zustand erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und der Ernennung zum Polizeioberwachtmeister gestützt, sowie auf weitere Vorfälle vom 14. April 2016 (ausgestreckter Mittelfinger gegenüber Kameraden), vom 26. August 2015 (Abkürzen des Geländelaufs), vom 29. Juli 2016 (Übersteigen der Umzäunung der 5. BPA) und vom 19. Oktober 2016 (Notwendigkeit der Freistellung eines Kameraden) sowie auf die unterdurchschnittliche Bewertungen im Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

a. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Antragsteller wendet ein, es sei nicht richtig, dass er billigend in Kauf genommen habe, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dies stehe gerade nicht fest, da er vor Dienstbeginn einem Alkoholtest unterzogen worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, da der Umstand einer Alkoholisierung unmittelbar vor Dienstantritt die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, wenn nicht zwingend nahelegt, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen hat, am 15. April 2016 alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Dass der Antragsteller am fraglichen Tag nicht zum Dienst hätte antreten müssen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m.w.N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die vom Verwaltungsgericht München in ständiger Übung verwendete Formulierung „Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist.“ (Einige erstinstanzliche Gerichte haben diese Formulierung ebenfalls übernommen, vgl. z.B. VG Augsburg, B.v. 19.12.2016 - Au 2 S. 16.1284; AG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.2332, VG Würzburg, U.v. 21.4.2015 - W 1 K 15.94, VG Karlsruhe, B.v. 12.11.2014 - 4 K 2369/14; sämtlich juris) ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass - wie der Antragsteller meint - der oben dargestellte Maßstab zusätzlich eingeschränkt werden würde. Die Formulierung ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung eine Einschätzungsprärogative zusteht und die Zuordnung der (für die Bewährungsfeststellung letztlich maßstabbildenden) Aufgaben zu einem Statusamt seinem Organisationsermessen unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 6 B 892/16 - juris Rn. 11). Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist das für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltende „absolute Alkoholverbot“. Danach ist es allen Beschäftigten untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig vor Dienstantritt abgebaut werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative rechtsfehlerfrei den erneuten Dienstantritt des Antragstellers in alkoholisiertem Zustand als einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel gewürdigt.

c. Soweit der Antragsteller ausführt, die aufgezeigten Verstöße reichten „im Zusammenhang mit den deutlichen Verbesserungstendenzen sowohl in der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes als auch im Verhalten des Beamten nach dem zweiten Verstoß im Zusammenhang mit Alkohol“ nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und verkennt damit, dass der Behörde - wie eingangs ausgeführt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

d. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG) Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entlassung mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung (hier im Januar 2017) bzw. erst nach Ende der Ausbildung (28.2.2017) verfügt worden ist. Die von dem Antragsteller in den Blick genommene Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vermag angesichts der eingangs dargestellten absoluten Ermessensschranke keinen zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt zu begründen. Auch kommt eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht, nicht in Betracht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 23 BeamtStG Rn. 160).

3. Die Rüge des Antragstellers, ihm sei seitens des Antragsgegners nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hätte jederzeit sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellen können, sodass die Rüge, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, ins Leere geht.

4. Das Verwaltungsgericht hat unter der Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, im Praxisbegleitheft für das Praktikum II sei keine Bewertung des Charakters erfolgt, sondern lediglich eine Bewertung der „Handlungs- und Fachkompetenz sowie der sozialen Kompetenz“. Sofern der Antragsteller daraus den Schluss zieht, das Verwaltungsgericht habe die Wertung des Dienstherrn ungeprüft übernommen, verkennt er die Aufgabe der Darstellung des Sachverhalts auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten. Mit der Wiedergabe des Parteivorbringens im Sachverhalt macht sich das Verwaltungsgericht dieses nicht zu Eigen.

5. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.

2

1. Der 1967 geborene Kläger war von Februar 2002 bis Mitte September 2005 als angestellter Lehrer zunächst an einer Mädchenschule kirchlicher Trägerschaft und anschließend an einer staatlichen Schule tätig. Mit Wirkung zum 12. September 2005 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Er war an einem staatlichen Gymnasium als Lehrer für Mathematik und Physik tätig. Im Juli 2006 teilte ein im August 1992 geborener Schüler der Leitung der Schule mit, er sei vom Kläger im Sommer 2005 bei Aufenthalten in Sommerlagern eines Sportvereins, für den der Kläger auch als Trainer tätig war, wiederholt im Genitalbereich berührt worden. Das vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) eingeleitete Verfahren zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde im August 2006 ausgesetzt, um das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Dem Kläger wurde im September 2006 bestandskräftig die Weiterführung seiner Dienstgeschäfte verboten.

3

Das Amtsgericht verurteilte den Kläger im Oktober 2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf selbstständigen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Kläger habe bei drei Trainingslagern im Sommer 2005 an einem minderjährigen Jungen, dessen Alter ihm bekannt gewesen sei, sexuelle Handlungen vorgenommen, nachdem er es organisiert habe, dass er mit diesem Jungen, dessen Angaben glaubhaft seien, in einer engen Kammer eines Zeltes gemeinsam geschlafen habe. Anfang März 2010 hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Kläger - rechtskräftig - frei. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, es habe nicht mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass es zu den dem Kläger zur Last gelegten sexuellen Übergriffen gegenüber dem Jungen gekommen sei.

4

Mitte September 2010 verfügte das Staatsministerium die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher und gesundheitlicher Eignung für eine Tätigkeit als Lehrkraft im Gymnasialschuldienst.

5

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Entlassungsverfügung des Staatsministeriums vom 16. September 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17. August 2011 und unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu Protokoll gegebenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger in gesundheitlicher oder körperlicher Hinsicht ungeeignet sei. Ließen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung eines Probebeamten nicht treffen, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen leide der Kläger nicht an einer sexuellen Präferenzstörung in Form der Pädophilie. Auch für eine pädohebephile Orientierung lägen keine objektiven und belastbaren Umstände vor. Die Voraussetzungen der beiden Systeme zur Klassifikation der Pädophilie seien nicht erfüllt. Der Kläger verspüre keine intensiven sexuellen Impulse und berichte nicht von wiederholt auftretenden sexuellen Phantasien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten bezögen. Zwar könne die Diagnose der Pädophilie auch dann gestellt werden, wenn der Betroffene das Interesse an Kindern leugne, sofern er sich mehreren Kindern bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell genähert habe. Dies treffe auf den Kläger aber nicht zu. Den Ausführungen des vom Beklagten beauftragten Gutachters könne nicht gefolgt werden. Bei der Bewertung müssten die inkriminierten Sachverhalte wegen der Unschuldsvermutung außer Betracht bleiben. Nach einem rechtskräftigen Freispruch sei das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, die eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips sei und damit Verfassungsrang habe, unvereinbar. Weder der Umstand, dass der Kläger Nachhilfeunterricht erteilt habe, noch sein außerordentliches pädagogisches Engagement im Sportbereich rechtfertigten den Rückschluss auf eine pädophile Neigung des Klägers. Auch die Ergebnisse des Affinity-Tests, wenn man diesen Test überhaupt heranziehen wollte, sprächen nicht für eine Pädophilie des Klägers. Der Gutachter des Beklagten habe die entscheidende Feststellung, dass bei dem Kläger keine pädophile Neigung habe festgestellt werden können, unterschlagen. Es handele sich um ein Parteigutachten, das ersichtlich von einem gewünschten Ergebnis getragen sei. Auch die die Verfügung selbstständig tragende Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers sei rechtsfehlerhaft. Die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bewegten sich im Bereich bloßer Mutmaßungen. Nach den gutachterlichen Feststellungen bestehe beim Kläger keine pädophile Neigung. Zwar habe der Beklagte für die von ihm angenommenen Grenzverletzungen im Lehrer-Schüler-Verhältnis konkrete Verhaltensweisen des Klägers benannt. Aber auch diese rechtfertigten die Entlassung des Klägers wegen mangelnder charakterlicher Eignung ohne vorherige Abmahnung nicht. Die dem Kläger vorgehaltene Distanzlosigkeit gegenüber Schülern sei zuvor nicht thematisiert worden. Die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen könnten aufgegeben und geändert werden, sodass ein behebbarer Mangel gegeben sei.

7

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im angegriffenen Urteil wiederholt darauf abgehoben, bei der Bewertung der Eignung des Klägers dürften die "inkriminierten Sachverhalte" nicht mehr berücksichtigt werden. Dies sei Folge der Rechtskraft des den Kläger freisprechenden Strafurteils sowie der Unschuldsvermutung. Beide Aspekte tragen die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht.

8

a) Die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe während der Probezeit aufgrund von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG knüpft anders als § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht an ein den Beamten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilenden Strafurteil eines deutschen Gerichts an. Ist der Beamte vom Vorwurf einer Straftat rechtskräftig freigesprochen worden, so sind andere Gerichte an diese Wertung des Sachverhalts durch das Strafgericht grundsätzlich nicht gebunden, soweit es bei ihren Verfahren nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen geht. Eine Bindung anderer Gerichte oder auch von Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, wie er dies z.B. in § 190 Satz 2 StGB oder in § 14 Abs. 2 BDG getan hat. Eine solche gesetzliche Vorschrift besteht hier nicht.

9

Jenseits solcher Fälle einer gesetzlich ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung ist bei einem freisprechenden strafgerichtlichen Urteil die materielle Rechtskraft auf den Tenor beschränkt. Das Urteil regelt insoweit die zukünftige Zulässigkeit von strafrechtlichen Sanktionen gegen denselben Täter wegen derselben Tat. Materielle strafrechtliche Rechtsfolgen wegen dieser Tat sind für die Zukunft grundsätzlich (vgl. z.B. die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten nach § 362 StPO) ausgeschlossen (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, Einleitung Rn. 482 f.). Auf die Entscheidungsgründe eines Urteils bezieht sich die Wirkung der Rechtskraft dagegen nicht. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen tritt keine Rechtskraft ein.

10

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in einem späteren Strafverfahren das dort entscheidende Gericht hinsichtlich der Würdigung des Geschehens nicht an die Bewertungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil gebunden ist. Vielmehr muss sich das neu entscheidende Tatgericht ohne Bindung an das frühere Urteil eine eigene Überzeugung verschaffen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97 - BGHSt 43, 106 <108 f.>; Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 - NStZ-RR 2004, 238 <240>). Dies gilt z.B. für die Frage einer etwaigen Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gegen den Täter eines Betäubungsmitteldelikts im weiteren Strafverfahren gegen einen Gehilfen. In diesem weiteren Strafverfahren muss sich das Tatgericht hinsichtlich der Haupttat ungeachtet der Rechtskraft des den Haupttäter verurteilenden Strafurteils eine eigene Gewissheit verschaffen (BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 640/09 - NStZ 2010, 529).

11

b) Die Unschuldsvermutung hat ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und wird auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 - NJW 2006, 1336 Rn. 21).

12

Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254, 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <117>; Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 9 ff. und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen dürfen z.B. die nicht ausgeräumten Verdachtsmomente zur Rechtfertigung von Rechtsfolgen herangezogen werden, die ihrerseits weder Strafcharakter haben noch dem Betroffenen in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 11 m.w.N. zur Zulässigkeit einer Speicherung und Verwendung von im Strafermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten nach einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern).

13

Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Nach den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Qualifikation einer staatlichen Maßnahme als strafrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK zugrunde legt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 1976 - 5100/71 - EGMR-E 1,178 - Engel u.a./Niederlande), handelt es sich bei der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Bewährung in der Probezeit nicht um ein Strafverfahren. Weder ordnet das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik das Geschehen als Strafverfahren ein, noch spricht die Natur des Vergehens für ein Strafverfahren noch hat die Rechtsfolge Strafcharakter oder will abschrecken.

14

Auf Verfahren, die nach ihrer Zielsetzung nicht auf die Feststellung und Ahndung strafrechtlicher Schuld gerichtet sind, sondern die außerhalb der eigentlichen Strafrechtspflege eine Entscheidung über andere Rechtsfolgen eines (auch) strafrechtlich relevanten Sachverhalts zum Gegenstand haben, erstreckt sich die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht (Esser, in Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11, 26. Aufl. 2012, EMRK, Art. 6 Rn. 520 ff.). Diese anderweitigen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder auch Zivil- und Verwaltungsgerichten, die sich nach anderen rechtlichen Voraussetzungen beurteilen als eine strafgerichtliche Verurteilung, dürfen aber keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringen oder dessen strafrechtliche Schuld feststellen (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 217; Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 168 jeweils m.w.N.).

15

3. Das angegriffene Urteil weicht mit der Ansicht, bei der Bewertung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung des Klägers müssten die "inkriminierten Sachverhalte" wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) in jeglicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben, im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Art. 6 Abs. 2 EMRK, auf den sich sowohl die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als auch das Berufungsurteil beziehen, hat aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundes (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGB II, S. 685) innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <367>).

16

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Unschuldsvermutung den Betreffenden nicht vor Nachteilen schützt, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254, 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <117>; Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 9 ff. und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung von einem rechtsgrundsätzlich abweichenden umfassenderen Verständnis des Art. 6 Abs. 2 EMRK ausgegangen.

17

Das angegriffene Urteil beruht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch auf dieser Abweichung, weil es sich auf den gerichtlich bestellten Gutachter stützt, der entsprechend der Vorgabe des Berufungsgerichts die "inkriminierten Sachverhalte" unberücksichtigt gelassen hat. Dem vom Beklagten beauftragten Gutachter ist der Verwaltungsgerichtshof gerade mit der Begründung nicht gefolgt, dieser habe ausgehend von den "inkriminierten Sachverhalten" ein Hypothesengebäude aufzubauen versucht, das nicht überzeuge.

18

3. Die in der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob "bei einer Prüfung der Bewährung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ein Geschehen ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK auch dann ganz oder in Teilen verwertet werden kann, wenn es in einem vorangegangenen Strafverfahren als nicht erwiesen gewürdigt wurde",

lässt sich ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens klären. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Unschuldsvermutung für gerichtliche oder behördliche Entscheidungen - z.B. über die Ausweisung eines Ausländers oder über ein Vereinsverbot - nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es sich insoweit weder um eine repressive Strafe noch um eine individuelle Schuldzuweisung handelt (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <63> und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).

19

4. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die "inkriminierten Sachverhalte" dürften zur Prüfung der Eignung des Klägers im Sinne von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht herangezogen werden, leidet das Berufungsurteil des Weiteren an einem vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung auch beruhen kann (§ 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

20

a) Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei nicht gesundheitlich ungeeignet, beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt hat.

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 40 ff.).

22

In dem an den Gutachter gerichteten Begleitschreiben zum Beweisbeschluss vom 19. März 2015 hat das Berufungsgericht dem Gutachter vorgegeben, dass bei der Begutachtung, ob beim Kläger eine sexuelle Präferenzstörung in der Form der Pädophilie vorliege, das diesen freisprechende strafrechtliche Urteil zu beachten sei. In dem auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützten Berufungsurteil ist der Verwaltungsgerichtshof durchgängig davon ausgegangen, aus Rechtsgründen an der Berücksichtigung der "inkriminierten Sachverhalte" gehindert zu sein.

23

Bei der Frage, ob das Berufungsurteil an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Berufungsgerichts maßgeblich, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 = juris Rn. 16). Aber selbst auf der Grundlage der Rechtsansicht, die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils sowie die Unschuldsvermutung stünden der Berücksichtigung der "inkriminierten Sachverhalte" entgegen, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Aspekte, die nicht Bestandteil des eigentlichen strafrechtlichen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen waren, in den Blick nehmen müssen. Dies gilt insbesondere für den - jenseits der Tatbestandshandlungen dieser Delikte liegenden - Umstand, dass der Kläger dem damals knapp 13-jäh-rigen Jungen jeweils vorgeschlagen hatte, während der Trainingslager bei ihm in einem recht beengten Zelt zu übernachten. Hieraus können sich ohne Weiteres Anhaltspunkte für eine - vom Verwaltungsgerichtshof so bezeichnete - "unnatürliche" Verhaltensweise des Klägers und einen eignungsrelevanten Mangel an gebotener körperlicher Distanz zu ihm anvertrauten Kindern ergeben.

24

b) Auf die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel kommt es nicht mehr an.

25

5. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

26

Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf das Folgende hin: Die konkrete Begründung, auf die der Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gestützt hat, ist unerheblich. Da die Begründung eines belastenden Verwaltungsakts ein allein formelles Erfordernis ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur maßgeblich, ob die Voraussetzungen der tatsächlich einschlägigen Ermächtigungsgrundlage vorliegen.

27

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr durch eine eigenständige Beweisaufnahme zu klären, ob der Kläger im Juni und Juli 2005 an einem ihm anvertrauten Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Lässt sich dies nicht aufklären, ist weiter zu prüfen, ob andere Umstände den Schluss der mangelnden Bewährung des Klägers in der Probezeit rechtfertigen. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof sämtliche vorliegenden Unterlagen auszuwerten, insbesondere die Akten des Strafverfahrens. Es ist auch zu klären, ob es dem Kläger im Rahmen der - mehrtägigen - Veranstaltungen darauf angekommen ist, mit einem oder mehreren der Jungen in einem Zelt zu übernachten, und, sofern ein solches Bemühen des Klägers nachweisbar ist, mit welchen Mitteln der Kläger dieses Ziel verfolgt hat. Zu klären sind ferner die räumlichen Verhältnisse, unter denen der Kläger gemeinsam mit den ihm anvertrauten Jungen übernachtet hat. Hinweise ergeben sich z.B. aus dem Schriftsatz des Verteidigers des Klägers im Strafverfahren vom 6. Oktober 2008, dem eine Skizze des Zelts beigefügt ist.

28

Im Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsurteil zum Erfordernis einer vorherigen "Abmahnung" des betroffenen Beamten weist der Senat darauf hin, dass es im Lehrer-Schüler-Verhältnis, das stets von einer ausreichenden körperlichen Distanz geprägt sein muss, auch Verhaltensweisen gibt, die auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn auf ihre Unangemessenheit den Schluss rechtfertigen, der betreffende Lehrer habe sich im Laufe der Probezeit nicht bewährt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof beanstandet, ein solches Verhalten sei gegenüber dem Kläger zuvor nicht "thematisiert" worden, wird im Übrigen zu berücksichtigen sein, dass die Verhaltensweisen des Klägers erst im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgeworden sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht stattgegeben, da die Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin im Einzelnen angeführten Umstände, auf die der Beklagte die Entlassung der Klägerin stützt, rechtfertigen nicht die Einschätzung, dass sich die Klägerin in der verlängerten Probezeit endgültig nicht bewährt hat und deshalb für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist, sondern lediglich die Beurteilung, dass die Klägerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet ist. In dieser Situation hätte es einer Ermessensentscheidung des Beklagten bedurft, ob die Probezeit der Klägerin nochmals zu verlängern ist.

1.1 Soweit der Beklagte diesbezüglich rügt, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil zu Unrecht einen „verkürzten“ Sachverhalt zugrunde gelegt, indem es darauf abgestellt habe, dass der Beklagte hinsichtlich der endgültigen Nichteignung der Klägerin nur deren in der um ein Jahr bis 30. November 2011 verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen in den Blick genommen und als ausschlaggebend für die Einschätzung der Nichteignung angesehen habe, obwohl die Entlassungsverfügung sich auf das Verhalten der Klägerin in der gesamten Probezeit stütze, steht das Urteil des Erstgerichts im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der - ggf. verlängerten - Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in einer Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (BayVGH B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 30). Dem Dienstherrn steht dabei kein Ermessen zu, den Beamten auf Probe weiter im Dienst zu belassen, wenn die Nichtbewährung bereits endgültig feststeht (BVerwG U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177 juris Rn. 23; U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97 - BVerwGE 106, 263 juris Rn. 35; BayVGH B. v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 51). Demgemäß bestimmen die Laufbahnvorschriften, dass ein Beamter, der sich nicht bewährt hat oder nicht geeignet ist, entlassen wird (vgl. § 8 Abs. 6 LbV a. F., § 6 Abs. 4 LbV n. F. bzw. Art. 12 Abs. 5 LlbG). Mit dem Wort „können“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten auch bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängern kann (vgl. § 8 Abs. 5 LbV a. F., § 6 Abs. 5 LbV n. F. bzw. Art. 12 Abs. 4 LlbG), wenn seine Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 23).

Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49 juris Rn. 16). Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40).

Hierbei ist auch bei einer Verlängerung der Probezeit grundsätzlich auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 20).

Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der vollen (regulären oder verlängerten) Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung und Befähigung nachzuweisen. Nur wenn die mangelnde Bewährung auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann und unumstößlich bereits vor Ablauf der (regulären oder verlängerten) Probezeit feststeht, ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 20; BayVGH B. v. 6.11.2002 - 3 CS 02.2001 - juris Rn. 26). Steht die Bewährung eines Beamten nach Ablauf der (regulären oder verlängerten) Probezeit hingegen noch nicht endgültig fest, ist dem Dienstherrn in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ein Ermessen eingeräumt, die Probezeit auch zu verlängern (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 23).

Vorliegend ist der Beklagte aufgrund bestimmter Vorfälle (Besuch einer Gruppe von Amazonasindianern, Präsentation der Sammlung A., Ankauf der Sammlung F., Verhältnis zu anderen Mitarbeitern) in der ersten Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 zu der Einschätzung gekommen, die Erfüllung der Dienstaufgaben durch die Klägerin lasse - trotz der durchaus vorhandenen fachlichen, v.a. wissenschaftlichen Voraussetzungen - in wesentlichen Bereichen zu wünschen übrig und bedürfe der deutlichen Verbesserung. Er hat die Klägerin deshalb als „noch nicht geeignet“ für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen und zugleich die (damalige) reguläre Probezeit von drei Jahren für Beamte im (früheren) höheren Dienst (vgl. § 40 Abs. 1 LbV a. F./§ 49 Abs. 1 LbV n. F.) um ein Jahr bis 30. November 2011 verlängert. Dadurch hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Bewährung der Klägerin im damaligen Zeitpunkt noch nicht unumstößlich feststand, sondern ihr durch Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nochmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zu bewähren. Wäre die Nichteignung der Klägerin bereits damals uneingeschränkt festgestellt worden, hätte das Gesamturteil nämlich auf (endgültig) „nicht geeignet“ lauten müssen und die Probezeit nicht verlängert werden dürfen.

Nach Ablauf der verlängerten Probezeit ist der Beklagte in der zweiten Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011 zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin sich endgültig nicht bewährt habe und für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „nicht geeignet“ sei, weil eine deutliche Verbesserung der Aufgabenerfüllung auch während der verlängerten Probezeit nicht festgestellt habe werden können. Hiernach hat der Beklagte seine Beurteilung, dass die Klägerin (endgültig) „nicht geeignet“ sei, entscheidend auf deren Verhalten in der verlängerten Probezeit gestützt. Auch in der Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2012 hat der Beklagte maßgeblich auf die dort im Einzelnen unter I.4 angeführten Vorfälle seit 1. Dezember 2010 abgestellt, um seine Einschätzung zu begründen, dass sich die Klägerin in der verlängerten Probezeit (endgültig) nicht bewährt habe, auch wenn er die Vorfälle unter II.1 in Relation zu den bereits vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit festgestellten Defiziten setzt, um die fehlende Verbesserung zu verdeutlichen.

Daher ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Beurteilung (endgültig) „nicht geeignet“ rechtmäßig ist, maßgeblich auf das Verhalten der Klägerin in der verlängerten Probezeit abgestellt hat, da die bereits nach Ablauf der regulären Probezeit festgestellten Defizite auch nach Ansicht des Beklagten nur die Beurteilung „noch nicht geeignet“ tragen. Es ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das in der Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 bewertete Verhalten der Klägerin für sich genommen nicht für die Feststellung der mangelnden Bewährung ausschlaggebend ist, sondern dass es für das Urteil in der Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011, die Klägerin sei (endgültig) „nicht geeignet“, entscheidend auf das ab 1. Dezember 2010 gezeigte Verhalten ankommt. Insoweit vermag der Senat auch keinen Widerspruch darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren M 5 K 11.626 mit Urteil vom 14. September 2011 die gegen die erste Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die der Klägerin darin vorgehaltenen Ereignisse hinreichend belegt sind, um die Beurteilung „noch nicht geeignet“ zu rechtfertigen, wohingegen es vorliegend das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten in der verlängerten Probezeit nicht für ausreichend (belegt) hält, um die Beurteilung (endgültig) „nicht geeignet“ und die Entlassung der Klägerin aufgrund unumstößlich feststehender fehlender Bewährung zu rechtfertigen. Daher kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass nach dem klageabweisenden Urteil im Verfahren M 5 K 11.626 die jetzige Entscheidung nicht zu erwarten gewesen sei.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die der Klägerin, die im Verlauf ihrer Probezeit von drei verschiedenen Vorgesetzten beurteilt wurde, vorgeworfenen Defizite nach Ansicht des Beklagten „wie ein roter Faden“ durch die Beurteilungen ziehen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der frühere Direktor Dr. M. angesichts der Beurteilung mit „noch nicht geeignet“ und der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, damit sich die Klägerin bewähren kann, ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Nichteignung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand.

1.2 Soweit der Beklagte darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die getroffene Einschätzung, die Klägerin sei (endgültig) „nicht geeignet“, sich nicht auf die im Entlassungsbescheid konkret geschilderten Vorfälle, die lediglich der Illustration der in der Beurteilung vorgenommenen Gesamtwürdigung gedient hätten, sondern auf eine Vielzahl von im Einzelnen nicht eigens benannter Eindrücke und Bewertungen gestützt habe, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern sich dies auf die Richtigkeit des Ersturteils ausgewirkt haben sollte.

Die Prüfung der einzelnen angeführten Vorfälle durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Da sich der Beklagte im angefochtenen Entlassungsbescheid nicht auf einen Verweis auf die Probezeitbeurteilung vom 30. November 2011 beschränkt hat, sondern die zur Begründung der fehlenden Eignung der Klägerin konstatierten fachlichen und charakterlichen Defizite anhand von bestimmten Vorfällen ausführlich erläutert hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Rechtmäßigkeit der Entlassung der Klägerin anhand dieser konkret benannten Vorfälle geprüft.

Eine mangelnde Bewährung i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist zu bejahen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird. Die Zweifel müssen auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhen (BayVGH B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 42; B. v. 6.11.2002 - 3 CS 02.2001 - juris Rn. 28). Die zur Begründung der Entlassung herangezogenen Zweifel an der fachlichen und charakterlichen Eignung der Klägerin erläutert der streitgegenständliche Entlassungsbescheid anhand der dort im einzelnen angeführten Vorwürfe. Mit der ausführlichen Erläuterung bestimmter Vorfälle, aus denen sich nach Ansicht des Beklagten die fehlende Eignung der Klägerin ergibt, hat der Beklagte die Grundlage seiner Entscheidung transparent gemacht (BayVGH B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 40).

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen nicht notwendig in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Dienstherr kann sich auch auf die Wiedergabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen beschränken (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20). Soweit der Dienstherr die Beurteilung allerdings auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Bestreitensfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Nachweises. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen hängt deshalb davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Wenn - wie hier - die Beurteilung auf der Angabe einzelner konkreter Tatsachen beruht, aus denen sich die Nichteignung des Beamten ergibt, hat das Gericht deshalb die einzelnen Vorfälle zu überprüfen (vgl. BVerwG U. v. 26.6.1980 a. a. O. Rn. 22).

1.3 Mit der von ihm vorgenommenen Prüfung der in der Entlassungsverfügung im einzelnen angeführten Vorfälle hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Grenzen des ihm zustehenden Prüfungsrahmens überschritten und seine eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Dienstherrn gesetzt sowie die an die Begründung der Feststellung der Nichteignung zu stellenden Anforderungen überspannt. Die von ihm gezogene Schlussfolgerung, die Bewertung des Beklagten, die Klägerin habe sich aufgrund der festgestellten Defizite in fachlicher und charakterlicher Hinsicht endgültig nicht bewährt und sei daher für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie auf der Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe beruhe, hält sich vielmehr im Rahmen der den Verwaltungsgerichten zukommenden Prüfungskompetenz.

Die Beurteilung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (BVerwG U. v. 31.5.1990 a. a. O. Rn. 18). Auch ist das Verwaltungsverfahren so zu gestalten, dass die Beurteilung der Bewährung sachgerecht und fair ist und dass der Beamte auf Probe seiner Ansicht nach fehlerhaften Annahmen und Einschätzungen wirksam entgegentreten kann (BVerwG U. v. 19.3.1998 a. a. O. Rn. 26).

Je undurchsichtiger eine Situation ist, je schwieriger es ist, die Motive einer Entlassung zu ergründen, je deutlicher parteiliche Interessen hervortreten, die bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben könnten, umso genauer, detaillierter und sorgfältiger muss den Einzelheiten nachgegangen werden, auf denen die Entscheidung über die Entlassung fußt, und umso stärkeres Gewicht gewinnen bei der Frage, ob die Entlassung Bestand haben kann, die Umstände des Verfahrens (BVerfG B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154 juris Rn. 44).

Zwar hat die Klägerin nach den von Frau Dr. St. bestätigten Angaben des Beklagten in der verlängerten Probezeit u. a. Termine nicht eingehalten (Besprechung mit den Restauratorinnen am 2. August 2011) oder nicht rechtzeitig über Termine informiert (Besuch von Herrn K. am 27. Oktober 2011), sich über Anordnungen der Direktorin hinweggesetzt (Anruf bei Herrn J. am 29. August 2011), Aufgaben nicht (Wiederbespielung zweier Ausstellungsräume), nicht ordnungsgemäß (Erstellung eines museumspädagogischen Konzepts; Betreuung der Ausstellung „Weiter als der Horizont“; Bewerbung eines Vortrags) oder nicht rechtzeitig (Anmeldung von Anschaffungen für die Depots) erledigt, die Durchführung von Katalogauszeichnung, Büchersonntagsverkauf oder Aufräumarbeiten und die Teilnahme an Veranstaltungen (Interviewanfrage BR vom 18. Oktober 2011; „Jodeln im indigenen Amerika“ am 30. September 2011, „Christianisierung und koloniale Transformation in Südafrika“ am 14. Oktober 2011, „Drama und Humor bei Indianern der Westküste“ am 28. Oktober 2011, „Zielgruppen-Workshop“ im November 2011) abgelehnt, zu Besprechungen ungefragt weitere Mitarbeiter mitgebracht (Besprechung wegen des Umzugs der Werkstätten am 30. September 2011), Besucher nicht professionell betreut (Besuch von Herrn M. am 12. Juli 2011) und sich gegenüber Mitarbeitern auch „konfliktträchtig“ verhalten (Beschwerden von Herrn K. und Herrn Sch.).

Hinsichtlich einiger vom Beklagten angeführter Vorfälle ist - sofern es sich, wie etwa im Fall der Aufräumarbeiten, dabei nicht ersichtlich um Marginalien handelt - jedoch unklar geblieben, was diesen konkret zugrunde lag, wie etwa ob die Klägerin vor Besuchen selbst rechtzeitig vorher informiert worden war, welchen Inhalt von der Direktorin getroffene Anordnungen hatten, was unter „professioneller Besucherbetreuung“ zu verstehen ist, ob und ggf. welche Anforderungen hinsichtlich der auf die Klägerin übertragenen Aufgaben bestanden und ob es verbindliche, insbesondere auch der Klägerin bekannte Vorgaben gab.

So steht keineswegs fest, dass sich die Klägerin mit ihrem Anruf bei Herrn J. am 29. August 2011, in dem sie diesem mitgeteilt hat, dass der von ihm für einen Vortrag reservierte Raum anderweitig vermietet worden sei, über eine ausdrücklich so zu verstehende Weisung der Direktorin hinweggesetzt hat, mit diesem keinen Kontakt mehr aufzunehmen, weil die Klägerin diese Weisung auch so aufgefasst haben konnte, diesen nicht mehr wegen der Frage der Anmietung des betreffenden Raums zu kontaktieren.

Hinsichtlich der der Klägerin vorgehaltenen mangelhaften Leistungen wie der durch die Direktorin abgebrochenen Vorstellung des museumspädagogischen Konzepts „Bildung und Vermittlung“ am 11. Juli 2011 ist unklar geblieben, ob und ggf. welche Vorgaben der Klägerin gemacht wurden. So ist zwar aufgrund der Aussage von Frau Dr. St. davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen deren Anordnung lediglich ein einseitiges Konzept ohne Ausarbeitung und Computerunterstützung vorgelegt hat. Offen ist jedoch, ob es hierfür hinsichtlich Form, Inhalt sowie dem zeitlichen Rahmen verbindliche Vorgaben oder zumindest konkrete Vorstellungen die Direktorin gab, an denen die Klägerin sich hätte ggf. orientieren können und müssen. Auch hinsichtlich sonstiger der Klägerin übertragener Aufgaben ist nicht hinreichend klar geworden, was im einzelnen von der Klägerin verlangt wurde bzw. was konkret von ihr geleistet werden sollte. Diese sind - größtenteils - auch nicht selbstverständlich.

Auch was den Vorwurf angeht, die Klägerin habe Anmeldungen für die seit 1. Juni 2011 in ihre Zuständigkeit fallenden Depots nicht rechtzeitig und nicht in der richtigen Form vorgelegt und ihre Zuständigkeit nicht wahrgenommen, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin weder vorher eingewiesen worden ist noch man ihr eine andere Hilfestellung gegeben hat. Dabei ist zugunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass Anlaufschwierigkeiten für eine Berufsanfängerin nicht leicht zu meistern sind, wenn sie - wie die Klägerin - gleichzeitig verschiedenen Bereichen zugewiesen ist und während eines Jahres die Aufgabenzuteilung geändert wird. Ein kontinuierliches Einarbeiten in die jeweilige Materie und in deren besondere Anforderungen wird dadurch zusätzlich erschwert.

Hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an bestimmten Veranstaltungen ist bereits unklar, ob die Teilnahme der Klägerin freiwillig oder von der Direktorin doch eindeutig angeordnet war.

Der Beklagte kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass letztlich nur die Dienstbehörde sachverständig beurteilen kann, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob der Beamte auf Probe diesen Anforderungen gewachsen ist (BayVGH B. v. 15.6.1998 - 3 B 96.2815 - juris Rn. 12).

Denn insoweit steht nicht in Frage, dass die Klägerin die für das Berufsbild eines Konservators (bzw. Kustoden) an einem staatlichen Museum charakteristischen Anforderungen (wie etwa Pflege und Erweiterung der Sammlung, Ordnen der Sammlungsstücke, Bearbeitung im Inventar des Museums, Verfassen von Vorträgen, Zusammenarbeit mit Kollegen und anderen Instituten, Führung durch die Abteilung, Organisation von Ausstellungen, Erstellen von Publikationen usw., vgl. BVerwG B. v. 26.1.1968 - VII P 8/67 - BVerwGE 29, 77 juris Rn. 49 f.), die dem Beruf das Gepräge geben und auch der Dienstaufgabenbeschreibung für die an Museen tätigen Wissenschaftler (Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. April 1995 XII/3 - K 4020 - 18/56 143) zugrunde liegen, erfüllen muss, sondern, ob der Klägerin die Nicht- bzw. Schlechterfüllung bestimmter, ihr übertragener Aufgaben vorgehalten werden kann, obwohl ihr hierzu keine konkreten Vorgaben gemacht wurden bzw. obwohl keine allgemein verbindlichen konkreten Anforderungen an die Aufgabenerfüllung bestanden.

So mag beispielsweise das Erstellen eines museumspädagogischen Konzepts zwar grundsätzlich von den Aufgaben eines Konservators umfasst sein; dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend unklar geblieben ist, ob und ggf. welche Vorgaben die Direktorin der Klägerin hierzu hinsichtlich Form, Inhalt und zeitlichem Rahmen der Ausarbeitung des Konzepts gemacht hat.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die der Klägerin vorgehaltenen Defizite auch nicht „selbsterklärend“, zumal da der Klägerin zusätzlich zu ihren Aufgaben als Konservatorin ab 1. Juni 2011 auch die Zuständigkeit für den Bereich Restauratoren und Depots sowie weitere Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, bei denen - gerade bei einer Berufsanfängerin - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie - insbesondere ohne die erforderliche Einweisung und Hilfestellung - sofort auch solche (eher fachfremden und außerhalb der eigentlichen Tätigkeit einer Konservatorin liegenden) Aufgaben ohne Anlaufschwierigkeiten wahrnehmen kann.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch nicht unter Verkennung der dem Amt einer Kuratorin immanenten Anforderungen die von der Klägerin zu erfüllenden Aufgaben aufgrund einer unzulässigen eigenen Bewertung in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt, sondern zutreffend zwischen der konkreten wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin als Konservatorin und den ihr zusätzlich übertragenen „Randtätigkeiten“ wie z. B. Aushilfe beim Buchverkauf unterschieden, deren Verletzung nicht das gleiche Gewicht zukommen kann, wie einer Verletzung von Pflichten im Kernbereich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Angaben der Direktorin von dieser auch nicht (rechtzeitig) auf die ihr vorgehalten Mängel hingewiesen worden ist, so dass ihr nicht deren Bedeutung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Augen geführt wurde, um ihr zeitnah die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungen zu verbessern. Zwar mag die Klägerin durch die erste Probezeitbeurteilung insoweit bereits „vorgewarnt“ worden sein, als ihr darin bestimmte Vorkommnisse vorgehalten worden waren, doch erforderten die ihr nunmehr vorgehaltenen konkreten Vorfälle grundsätzlich eine weitere „Abmahnung“, weil diese nicht „selbsterklärend“ waren. Ohne diese war für die Klägerin nicht erkennbar, welches Gewicht der Beklagte den von ihm festgestellten Leistungsmängeln und einem dienstlich zu beanstandenden Verhalten zumessen würde. Gerade bei Tätigkeiten, die - wie Verwaltungsaufgaben - nicht den Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit als Konservatorin betreffen, wäre deshalb ein Hinweis, was von der Klägerin erwartet worden wäre, erforderlich gewesen. Auch sonst wurde der Klägerin keine konkrete Hilfestellung etwa durch Kritikgespräche, Anleitung in neuen Aufgabenbereichen oder fachliche Unterstützung angeboten, um die Defizite rechtzeitig beheben zu können (vgl. BayVGH B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 52).

Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das angeführte Verhalten sicherlich Anlass sein konnte, der Klägerin ihre Pflichten als Beamtin auf Probe nochmals deutlich in Erinnerung zu rufen und ihre Fehlleistungen in fachlicher und charakterlicher Hinsicht vorzuhalten; dieses Verhalten weckt auch Zweifel an der Teamfähigkeit der Klägerin und an ihrer Bereitschaft, sich in Hierarchien einzuordnen. Als tragender Grund für die endgültige Nichteignung der Klägerin kann es jedoch nicht angesehen werden (vgl. BayVGH B. v. 27.8.2007 - 3 B 05.210 - juris Rn. 45).

Gegen die Feststellung, dass die fehlende Bewährung der Klägerin im Zeitpunkt der zweiten Probezeitbeurteilung bzw. der Entlassungsverfügung aufgrund der Defizite endgültig feststand, spricht darüber hinaus auch die Bewertung in der ersten Probezeitbeurteilung vom 13. Oktober 2010, in der der Klägerin „durchaus vorhandene fachliche, v. a. wissenschaftliche Voraussetzungen“ bescheinigt wurden. So hat sich der Beurteiler Dr. M. in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 5 K 11.626 am 7. Juni 2011 in fachlicher Hinsicht sehr positiv über die Klägerin geäußert („vorzügliche Wissenschaftlerin“, „ideal für diese Stelle“), ohne dass dies mit dem zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Auch der stellvertretende Direktor Dr. St. äußert sich in seiner Stellungnahme vom 11. April 2011 eher positiv über die Klägerin. Positiv werden auch die von der Klägerin im Bereich der Werkstätten eingeführten Verbesserungen gesehen (vgl. Schreiben Dr. R. vom 22. Dezember 2011 und Frau St. vom 9. Januar 2012). Dem vermochte die Direktorin - unspezifisch - lediglich eine angeblich „fehlende Neugier“ der Klägerin entgegenzuhalten, ohne dies jedoch näher begründen zu können.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Sache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur zu bejahen, wenn das Verfahren überdurchschnittlich schwierige Tatsachen- bzw. Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen, und der Ausgang des Rechtsstreits deshalb als offen anzusehen ist.

Weder aus dem hinsichtlich der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuwendenden Prüfungsrahmen, der in der Rechtsprechung geklärt ist, noch aus dem dafür maßgeblichen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht ermittelt hat, ergeben sich außergewöhnlich schwierige Fragen, die nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens beantwortet werden könnten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den umfangreichen Erwägungen, die im erst- und zweitinstanzlichen Eilverfahren zur Frage der Erfolgsaussichten angestellt wurden. Dies war zwar durch den umfänglichen, vom Beklagten der Entlassung zugrunde gelegten Sachverhalt bedingt, bedeutet aber nicht zugleich, dass es sich auch um eine tatsächlich bzw. rechtlich besonders schwierige Materie handelte; auch umfangreiche Rechtssachen können sich - wie hier - aus zahlreichen, jeweils aber nicht überdurchschnittlich schwierigen Einzelkomplexen zusammensetzen.

Auch die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die erste Probezeitbeurteilung, die „noch nicht geeignet“ lautete, für rechtmäßig erachtet hat, während es die zweite Probezeitbeurteilung, die zu dem Ergebnis „nicht geeignet“ kam, als rechtswidrig aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass der Streitstoff außergewöhnlich umfangreich wäre, die tatsächlichen Feststellungen besonders schwierig wären oder die hierauf anzulegenden rechtlichen Maßstäbe besonders schwer zu finden wären. Wie unter 1.1 ausgeführt, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der beiden Probezeitbeurteilungen aufgrund der jeweils unterschiedlichen Ausgangslage im ersten Fall zur Klageabweisung, im zweiten zur Klagestattgabe gelangt ist.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.