Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

bei uns veröffentlicht am18.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am …1946 geborene, Herr … (nachfolgend: der Insolvenzschuldner) stand seit dem 1. August 1978 als beamteter … im Dienste der Antragsgegnerin. Zuletzt war er als Oberstudienrat (A 14) mit einer Arbeitszeit von 24 Wochenstunden an der … Schule der Beklagten, …, …, …, tätig.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 beantragte der Insolvenzschuldner seine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2002 stattgegeben wurde.

Das Amtsgericht …, Abteilung für Insolvenzverfahren, eröffnete durch Beschluss am 24. November 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Als Insolvenzverwalter wurde der Antragsteller bestellt.

Die Beteiligten streiten vorliegend über die Frage der Rückforderung von seitens der Antragsgegnerin an den Insolvenzschuldner während dessen Ruhestandszeit gezahlter Versorgungsleistungen.

Am 4. Dezember 2002 gab der Insolvenzschuldner in einer von ihm unterschriebenen formularmäßigen „Erklärung bei Eintritt in den Ruhestand“ an, dass er kein im Rahmen des § 53 BeamtVG auf das Ruhegehalt anzurechnendes Erwerbseinkommen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen und aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft) aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie Erwerbsersatzeinkommen (Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht würden, z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) beziehe.

In einem ebenfalls am 4. Dezember 2002 von ihm unterzeichneten formularmäßigen „Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)“ versicherte der Insolvenzschuldner, dass er während der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kein Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG beziehe, das im Monat durchschnittlich den Betrag von 325,00 EUR überschreite. Jede Einkommensänderung werde er unverzüglich dem Personalamt der Antragsgegnerin mitteilen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 versetzte die Antragsgegnerin den Insolvenzschuldner mit Ablauf des Monats Dezember 2002 gemäß Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 BayBG a.F. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 setzte die Antragsgegnerin die Versorgungsbezüge des Insolvenzschuldners fest.

Der Insolvenzschuldner wurde im Text des Bescheids nochmals ausdrücklich gebeten, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes umgehend der Abteilung „Versorgung“ des Personalamts der Beklagten mitzuteilen. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, dass, falls Einkünfte, Versorgungsbezüge, Renten und andere Leistungen, die das Ruhegehalt mindern, rückwirkend gewährt oder verspätet gemeldet würden, Zahlungen entstehen könnten, die zurückgefordert werden müssten.

Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2002 erhöhte die Antragsgegnerin den Ruhegehaltssatz des Insolvenzschuldners gemäß § 14a BeamtVG ab 1. Januar 2003 vorübergehend von 68 v.H. auf 70 v.H.

Der Bescheid enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Erhöhung schon vor Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres entfalle, wenn ein Erwerbseinkommen bezogen werde, das durchschnittlich im Monat 325 EUR überschreite. Ferner wurde der Insolvenzschuldner auch hier gebeten, den Bezug eines Erwerbseinkommens anzuzeigen und darauf hingewiesen, dass, falls er seiner Anzeigepflicht verspätet nachkomme, Überzahlungen zu seinen Lasten entstünden, die zurückgefordert werden müssten.

Nach den Ermittlungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts … arbeitete der Insolvenzschuldner jedoch seit 1999 als Berufsbetreuer für nicht mehr geschäftsfähige Personen und bezog aus dieser Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte, die er den Finanzbehörden sowie dem Personalamt der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt hatte.

Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2008 (…, rechtskräftig seit 17.2.2009) setzte das Amtsgericht … gegen den Insolvenzschuldner wegen Umsatzsteuerhinterziehung 2002 bis 2006, Umsatzsteuerhinterziehung Januar bis Dezember 2007, Gewerbesteuerhinterziehung 2001 sowie 2003 bis 2005, versuchter Gewerbesteuerhinterziehung 2006 und Einkommensteuerhinterziehung 2001 bis 2006 - Datum der letzten Tat: 10. Januar 2008 - eine Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 150 EUR (insgesamt 108.000 EUR) fest.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 ermäßigte das Amtsgericht … die Tagessatzhöhe auf 80 EUR und gestattete dem Insolvenzschuldner, die erkannte Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 1.000 EUR, jeweils zum 15. eines Monats, zu zahlen.

Mit Schreiben vom 24. April 2009 forderte die Antragsgegnerin daraufhin den Insolvenzschuldner auf, ihr umgehend eine Erklärung über die Art und die Höhe seines ab dem Jahr 2003 erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens vorzulegen.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. Juni 2009 legte der Insolvenzschuldner der Antragsgegnerin eine Liste über die in den Jahren 2003 bis 2007 von ihm aus gewerblicher Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen vor.

Am 30. Oktober 2009, den Bevollmächtigten des Insolvenzschuldnern gegen Empfangsbescheinigung zugestellt am 2. November 2009, erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Insolvenzschuldner folgenden Ruhens- und Rückforderungsbescheid:

1. Das Ruhegehalt Ihres Mandanten wird rückwirkend ab 1. Januar 2003 neu festgesetzt. Die vorübergehende Erhöhung nach § 14 a BeamtVG entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2003. Das so neu festgesetzte Ruhegehalt wird rückwirkend ab 1. Januar 2003 wegen Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen gemäß § 53 BeamtVG neu geregelt. Dies führt dazu, dass überwiegend der Mindestbelassungsbetrag gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG zu gewähren ist.

2. Ihr Mandant hat das vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2009 rechtsgrundlos bezogene Ruhegehalt in Höhe der entstandenen Überzahlung von 195.405,78 EUR - abzüglich aufgerechneter Versorgungsbezüge - unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, an die Stadtkasse zu überweisen.

3. Das ab 1. November 2009 zustehende Ruhegehalt wird einbehalten und mit dem Rückforderungsanspruch aus Nr. 2 aufgerechnet.

4. Die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird angeordnet.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2009 legte der Insolvenzschuldner Widerspruch dagegen ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

Am 10. Februar 2010 erhob der Insolvenzschuldner Klage (AN 1 K 10.00202) gegen letztgenannten Bescheid in der Fassung des zugehörigen Widerspruchsbescheides.

Mit Beschluss vom 22. März 2010 (AN 1 S 09.02369) hob das Verwaltungsgericht Ansbach die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2009 (Aufrechnung des Ruhegehalts mit dem Rückforderungsanspruch) auf und stellte hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides (Ruhegehaltsfestsetzung und Rückforderungsanordnung) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (3 CS 10.888) wurde am 13. Dezember 2011 folgender Vergleich geschlossen:

I.

Der Insolvenzschuldner wird bis zum 13. Januar 2012, beginnend mit dem Jahr 2003, seine jeweils letztgültigen Einkommensteuerbescheide vorlegen. Gleichzeitig wird er das für ihn zuständige Finanzamt gegenüber der Antragsgegnerin diesbezüglich von der Schweigepflicht entbinden.

II.

Auf der Grundlage dieser vorgelegten Bescheide wird die Antragsgegnerin das dem Insolvenzschuldner zustehende Ruhegehalt rückwirkend ab dem 01. Januar 2003 neu festsetzen. Gleichzeitig wird die Höhe des ab diesem Zeitpunkt zurückzufordern Betrages neu berechnet, wobei die bereits in den Jahren 2009, 2010 und 2011 einbehaltenen Beträge abzuziehen sind.

III.

Der Insolvenzschuldner wird die Einkommensteuerbescheide auch künftig vorlegen, um eine sachgerechte Billigkeitsentscheidung seitens der Antragsgegnerin zu ermöglichen. Hierbei können dann unter Umständen auch die in den nächsten 3 Jahren noch zu leistenden Strafzahlungen berücksichtigt werden.

IV.

Sollte der Insolvenzschuldner nicht binnen der o.g. Frist die Einkommensteuerbescheide vorlegen, wird die Antragsgegnerin eine Neuberechnung auf Grundlage einer Schätzung vornehmen, wobei vom Begriff der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetz auszugehen ist.

V.

Die Antragsgegnerin hebt den Bescheid vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2010 auf. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 3 CS 10.888 und VG Ansbach AN 1 S 09.02369) sowie dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. AN 1 K 10.00202) erledigt.

Hierauf erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem VG Ansbach im nach zwischenzeitlicher Ruhensanordnung unter dem Aktenzeichen AN 1 K 12.02124 wiederaufgenommenen und fortgeführten Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgericht Ansbach vom 28. November 2012 eingestellt.

Am 12. Januar 2012 legte der Insolvenzschuldner der Antragsgegnerin die Einkommenssteuerbescheid von 2003 bis 2008 zusammen mit einer von ihm erstellten Einnahmenliste vor und übergab eine Schweigepflichtsentbindung, wonach das Finanzamt … gegenüber der Antragsgegnerin befugt sei, Mitteilung und entsprechende Auskunft bezüglich der Steuerbescheide der Jahre 2003 bis 2009 zu erteilen, dass und inwieweit diese rechtskräftig seien.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2012 teilte das Finanzamt … am 26. Januar 2012 unter anderem mit, dass die Einkommenssteuer, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre ab 2008 noch nicht bestandskräftig seien. Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb könnten aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ersehen werden und dass in den erfassten Einkünften aus Gewerbebetrieb bereits sämtliche abzugsfähigen Betriebsausgaben abgezogen und berücksichtigt worden seien.

Am 7. November 2012, den Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 10. November 2012, erließ die Antragsgegnerin sodann folgenden Ruhens- und Rückforderungsbescheid:

1. Der Ruhens- und Rückforderungsbescheid vom 30. Oktober 2009 an ihren Mandanten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben.

2. Das Ruhegehalt Ihres Mandanten wird rückwirkend ab 1. Januar 2003 neu festgesetzt. Die vorübergehende Erhöhung nach § 14a BeamtVG entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007. Das so neu festgesetzte Ruhegehalt wird rückwirkend vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 wegen Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen gemäß § 53 BeamtVG neu geregelt.

3. Ihr Mandant hat das vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 rechtsgrundlos bezogene Ruhegehalt in Höhe der entstandenen Überzahlung von 143.636,78 EUR - abzüglich aufgerechneter Versorgungsbezüge - an die Stadt … auf eines der oben genannten Konten zu überweisen.

4. Ihrem Mandanten wird widerruflich gestattet, die Überzahlung in monatlichen Raten in Höhe des pfändbaren Teils seiner Versorgungsbezüge zurückzuzahlen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2012 legte der Insolvenzschuldner Widerspruch hiergegen ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013, den Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners zugestellt am 4. Juni 2013, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

Hierauf erhob der Insolvenzschuldner mit einem am 3. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage (AN 1 K 13.01208). In der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2015 wies der Vorsitzende u.a. darauf hin, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des anzurechnenden Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommens nach § 53 Abs. 7 BeamtVG zulässigerweise auf die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der hier relevanten Jahre 2003 bis 2007 stützen könne. Insoweit sei maßgeblich auf die Auskunft des Finanzamts … vom 26. Januar 2012 abzustellen, wonach in den Einkommensteuerbescheiden für die genannten Jahre sämtliche abzugsfähigen Betriebsausgaben (z.B. Umsatz- und Gewerbesteuer einschließlich Zinsen, IHK-Beiträge etc.) abgezogen oder berücksichtigt worden seien. In diesem Schreiben werde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass unter anderem Hinterziehungszinsen und Steuerstrafen nicht abzugsfähig seien.

Nach diesen rechtlichen Hinweisen nahm der Insolvenzschuldner die Klage (AN 1 K 13.01208) zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2015 eingestellt.

Durch Strafurteil des Amtsgericht … vom 18. Februar 2016 (…, rechtskräftig seit 26.2.2016) wurde der Insolvenzschuldner wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monate verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. In den Gründen wurde ausgeführt, dass er in der Erklärung zum Bezug von Einkommen vom 4. Dezember 2002 bewusst wahrheitswidrig erklärt habe, kein Erwerbseinkommen zu haben. Entgegen der dem Insolvenzschuldner bekannten Verpflichtung habe er auch in der Folge nicht mitgeteilt, dass er seit 1. Januar 1999 selbständig als Berufsbetreuer arbeite, mit der Folge, dass ihm - seiner Absicht entsprechend - für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt 143.636,60 EUR bewilligt und ausbezahlt worden seien, auf die er, wie er gewusst habe, keinen Anspruch mehr gehabt habe.

Am 7. Mai 2016 erließ die Antragsgegnerin folgenden Ruhens- und Rückforderungsbescheid:

1. Das Ruhegehalt Ihres Mandanten wird rückwirkend ab 1. Januar 2009 neu festgesetzt. Die vorübergehende Erhöhung nach § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG entfällt rückwirkend vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2011. Das so neu festgesetzte Ruhegehalt wird rückwirkend vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2011 wegen Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen gemäß § 53 BeamtVG bzw. Art. 83 BayBeamtVG neu geregelt.

2. Das ihrem Mandanten vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2011 rechtsgrundlos zu viel gezahlte Ruhegehalt in Höhe der entstandenen Überzahlung von 53.845,59 EUR wird hiermit zurückgefordert.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet.

Zur Begründung des Sofortvollzugs wurde vorgetragen, dass der Antragsgegnerin durch die betrügerische Handlungsweise des Insolvenzschuldners erneut ein beträchtlicher Schaden (53.845,59 EUR) entstanden sei. Daneben habe der Insolvenzschuldner der Antragsgegnerin bereits in den Jahren 2003-2007 einen Schaden aus überzahlten Versorgungsbezügen von 143.636,60 EUR verursacht, den er in Raten von derzeit 780,98 EUR zurückzahle. Die Restschuld betrage noch rund 95.000 EUR. Der Insolvenzschuldner vollende in 2016 sein 70. Lebensjahr und sei schwerbehindert. Für den Fall des frühzeitigen Ablebens und Unmöglichkeit der Rückforderung hätte die Antragsgegnerin einen erheblichen Forderungsausfall aus der betrügerischen Handlungsweise, zu Lasten des laufenden Finanzhaushalts der Antragsgegnerin, womit alle steuerzahlenden Bürger zusätzlich erheblich belastet würden. Der Insolvenzschuldner habe bislang eine betrügerische Finanzführung offenbart, verschweige Einkommen, lüge bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten, lege Steuerbescheide sowie Einkommensnachweise nicht vor und verhindere bis heute die Aufklärung des Verbleibs seiner Einkünfte. Nur durch eine zeitnahe Rückforderung der Überzahlung könnten ein Forderungsausfall sowie weitere Stundungszinsen für die Antragsgegnerin verhindert werden. Eine weitere Stundung für die Überzahlung aus dem Jahr 2009-2011 sei der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar, denn vielmehr stünden dem Insolvenzschuldner zur Begleichung der Überzahlung die vorsätzlich und rechtswidrig unterschlagenen Einkünfte aus selbständige Tätigkeit aus den Jahren 2009-2011 in Höhe von 176.596 EUR zur Verfügung. Demgegenüber seien keine schutzwürdigen Belange des Insolvenzschuldners ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe des in der Vergangenheit erzielten und Antragsgegnerin nicht mitgeteilten Einkommens von insgesamt 578.053 EUR. Hieraus sowie aus seinem Ruhegehalt (ab 1.3.2016 derzeit monatlich 2263,90 EUR netto nach Abzug der aus der Rückforderung für den Zeitraum von 2003-2007 resultierend Pfändungsbetrags), seinem möglicherweise weiter erzielten Erwerbseinkommen und den Renten des Ehepaares könne dem Insolvenzschuldner zugemutet werden, seine notwendigen Lebensunterhalt sowie den seiner Ehefrau zu bestreiten und gegebenenfalls für die Rückzahlung der 53.845,59 EUR einen Kredit aufzunehmen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juni 2016 legte der Insolvenzschuldner Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 3. Juni 2016 zurück.

Hiergegen erhob der Insolvenzschuldner mit einem am 29. August 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage (AN 1 K 16.01706). Der Klageantrag lautete in Ziffer 1: Der Bescheid der Stadt … vom 07. Mai 2016, Aktenzeichen … und der Widerspruchsbescheid der Stadt … vom 29. Juli 2016, Aktenzeichen … wird aufgehoben.

Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte die Antragsgegnerin,

diese Klage (AN 1 K 16.01706) kostenpflichtig abzuweisen.

Am 30. Oktober 2017, dem Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners zugestellt am 2. November 2017, erließ die Antragsgegnerin folgenden Änderungsbescheid:

1. In Ziffer 2 des Ruhens- und Rückforderungsbescheids der Stadt …, Personalamt, Abteilung Versorgung vom 7. Mai 2016 wird die Zahl 53.845,59 EUR durch die Zahl 77.949,55 EUR ersetzt.

2. Ziffer 2 des Ruhens- und Rückforderungsbescheids der Stadt …, Personalamt, Abteilung Versorgung vom 7. Mai 2016 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Der aus ungerechtfertigter Bereicherung geschuldete Betrag wird auch als Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG festgesetzt und zurückgefordert.“

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids wird angeordnet.

Darin wurde auf die rechtliche Würdigung des Bescheids vom 07. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2016 Bezug genommen. Zusätzlich erfolgte die Berechnung der Erhöhung des Rückforderungsbetrags, die Begründung weshalb sich die Rückforderung auch nach § 48 BeamtStG richte und dass das Aufrechnungsrecht der Antragsgegnerin nicht auf den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge beschränkt sei, da gegen den Insolvenzschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung bestehe. Die Begründung des Sofortvollzugs entsprach im Wesentlichen den Begründungen der vorangegangenen Bescheide, wonach sich der Insolvenzschuldner erneut eines Betruges schuldig gemacht habe und ein beträchtlicher Schaden, diesmal in Höhe von 77.949,55 EUR entstanden sei. Daneben zahle er in Raten noch den Schaden aus überzahlten Versorgungsbezügen aus den Jahren 2003-2007. Er vollende im Jahr 2017 sein 71. Lebensjahr und sei schwerbehindert. Für den Fall des frühzeitigen Ablebens und Unmöglichkeit der Rückforderung entstehe für die Antragsgegnerin ein erheblicher Forderungsausfall aus der betrügerischen Handlungsweise des Insolvenzschuldners. Durch eine zeitnahe Rückzahlung könnten ein Forderungsausfall sowie weitere Stundungszinsen verhindert werden. Eine weitergehende Stundung für die Überzahlung aus dem Jahr 2009-2011 sei der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar, denn dem Insolvenzschuldner stehe zu Begleichung der Überzahlung neben seinem Ruhegehalt (2009 bis 2011 gezahlt: 108.449,01 EUR; derzeit monatlich 2.330,82 EUR netto), seiner Rente (ab. 1 Januar 2011 gezahlt, derzeit monatlich 185,41 EUR netto) die vorsätzlich und rechtswidrig unterschlagenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus den Jahren 2009 bis 2011 in Höhe von 176.586 EUR zur Verfügung, ferner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aus den Jahren ab 2012. Demgegenüber seien keine schutzwürdigen Belange des Insolvenzschuldners ersichtlich, die das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten lassen würden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe des in der Vergangenheit erzielten und der Antragsgegnerin nicht mitgeteilten Einkommens in Höhe von insgesamt 578.053 EUR bis 2011. Hieraus sowie aus dem gekürzten Ruhegehalt, den Renten des Ehepaares sowie dem schätzungsweise weiterhin erzielten Erwerbseinkommens könne dem Insolvenzschuldner zugemutet werden, seinen notwendigen Lebensunterhalt sowie den seiner Ehefrau zu bestreiten.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2017 legte der Insolvenzschuldner Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 ein.

Mit einem weiteren Schriftsatz ebenfalls vom 17. November 2017 erhob der Bevollmächtigte des Insolvenzschuldners die Einrede der Verjährung gegenüber der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 20. November 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, stellte der Bevollmächtigte des Insolvenzschuldners folgenden Eilrechtsschutzantrag:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. November 2017 gegen den Änderungsbescheid der Stadt … vom 30. Oktober 2017 zum Ruhens- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2016 wird angeordnet.

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Insolvenzschuldners im Wesentlichen Folgendes vor: Dem Insolvenzschuldner drohe die Setzung auf Sozialhilfeniveau. Mehr als die jeweils pfändbaren Beträge, die von der Antragsgegnerin derzeit schon gepfändet worden seien, dürften nicht auch durch weitergehende Aufrechnung vom Ruhegehalt einbehalten werden. Somit sei eine Herabsetzung des ausbezahlten Ruhegehaltes durch Aufrechnung auf das Sozialhilfeniveau unbillig und stelle keinesfalls eine zumutbare und tragbare Lösung für den Insolvenzschuldner und auch für dessen Ehefrau dar. Die Antragsgegnerin übergehe mit ihrer Ankündigung, dass das Aufrechnungsrecht nicht auf den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge beschränkt sei, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 66, 251). Nach dieser Rechtsprechung sei in jedem Fall eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, auch wenn sich der Betroffene nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Zudem würde es sich nicht um Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerin, sondern um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln. Auch seien die vorgelegten Aufstellungen der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar und würden so nicht zutreffen. Zudem sei die Forderung der Antragsgegnerin aus dem Ruhens- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2016 verjährt.

Mit Schreiben vom 21. November 2017 bat das Gericht die Antragsgegnerin, bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Zwangsmaßnahmen zu treffen. Mit Schreiben vom 24. November 2017 bestätigte die Antragsgegnerin, dass bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Zwangsmaßnahmen getroffen werden und ein Vollzug des Änderungsbescheids ausgesetzt werde.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners vom 17. November 2017 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Insolvenzschuldner Insolvenzantrag beim Amtsgericht … unter dem Az.: … gestellt habe. Das Amtsgericht …, Abteilung für Insolvenzverfahren, eröffnete durch Beschluss am 24. November 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Als Insolvenzverwalter wurde der Antragsteller bestellt.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24. November 2017 eröffnet worden sei. Sie werde nunmehr umgehend ihre Forderungen sowohl aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 7. November 2012 als auch aus den aktuellen streitgegenständlichen Bescheiden einschließlich des modifizierten Änderungsbescheids beim Insolvenzverwalter unter Vorlage der Bescheide anmelden und beantragen, die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass die Kammer davon ausgehe, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gegenständliche Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO, 240 ZPO unterbrochen sei.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 zeigte sich der Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Gericht an.

Im Hauptsacheverfahren zeigte sich der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. März 2018 als Kläger an. Darin erklärte er, den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 240, 250 ZPO, § 85 InsO aufzunehmen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. März 2018 zeigte sich der Antragsteller auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an und erklärte, den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 240, 250 ZPO, § 85 InsO aufzunehmen.

Am 2. Februar 2018 erließ die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid zum Widerspruch vom 17. November 2017 gegen den Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 7. Februar 2018 gegen Postzustellungsurkunde an den Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners zugestellt.

Hinsichtlich der Begründung des Sofortvollzugs wurde vorgetragen, dass der Sofortvollzug der Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs diene, der vor dem Hintergrund des Alters und dem betrügerischen Verhaltens des Insolvenzschuldners gefährdet erscheine. Auf die ausführliche Begründung zum Änderungsbescheid wurde verwiesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. März 2018 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass er das unterbrochene Widerspruchsverfahren fortsetzen werde.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. März 2018 änderte der Antragsteller in der Hauptsache die Klage und änderte den Klageantrag wie folgt:

„Der Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 zum Ruhens- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2016, Az. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018, Az. … (Anlage K1) wird aufgehoben.“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. März 2018 erklärte der Antragsteller im hiesigen Verfahren, dass er den Antrag wie folgt ändere:

Die aufschiebende Wirkung der geänderten Anfechtungsklage vom 19. März 2018 gegen den Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018 (Anlage A1) wird wiederhergestellt.

Zur Begründung trug die Antragstellerbevollmächtigte im Wesentlichen wie folgt vor: Die Antragsgegnerin habe trotz Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unter dem 2. Februar 2018 einen Widerspruchsbescheid erlassen und diesen rechtsfehlerhaft an den Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners mittels Postzustellungsurkunde am 7. Februar 2018 zugestellt. Von diesem Widerspruchsbescheid habe der Antragsteller erst am 27. Februar 2018 tatsächliche Kenntnis erlangt. Der Widerspruchsbescheid hätte infolge der Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners erst nach der Erklärung über die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens erlassen werden dürfen. Insoweit sei der Widerspruchsbescheid mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Mit Schreiben vom 19. März 2018 sei gegenüber der Antragsgegnerin die Fortsetzung des unterbrochenen Widerspruchsverfahrens erklärt worden. Rein vorsorglich werde deshalb zur Wahrung etwaig laufender Klagefristen aufgrund von Heilungsvorschriften der Änderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zum Gegenstand des unter dem Aktenzeichen AN 1 K 16.01706 laufenden Klageverfahrens gemacht.

Des Weiteren wurden von der Antragstellerbevollmächtigten vertiefte Ausführungen vorgetragen, weshalb der Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin für die Jahre 2009 bis 2011 nach Art. 8 BayBeamtVG verjährt sei. Es wurde rein vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Erhebung der Einrede der Verjährung stelle keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Durch den Abschluss des Vergleichs vor dem VGH München am 13. Dezember 2011 sei der Insolvenzschuldner in Abweichung zu Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG nur bis zum 13. Januar 2012 zur Mitwirkung verpflichtet gewesen.

Des Weiteren wurde vorgetragen, dass die Rückforderung in Höhe von 77.949,55 EUR mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht auf den Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG gestützt werden könne. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG hätten Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen hätten, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Pflichtverletzung wegen Nichtanzeige der Einkünfte des ursprünglichen Antragstellers nach Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG könne aufgrund des geschlossenen Vergleichs nicht vorliegen. Der Insolvenzschuldner sei gemäß Ziffer 1 des Vergleichs nur bis zum 13. Januar 2012 zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Insofern hätten die Parteien des Vergleichs eine von Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG abweichende Regelung getroffen, indem die Antragsgegnerin nach dem 13. Januar 2012 zur Schätzung der Einkünfte berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Diese Schätzungspflicht würde sich auch auf die Jahre 2009, 2010 und 2011 beziehen. Im Übrigen würde es sich bei den Rückforderungsbeträgen um keine Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bei Ausübung der übertragenen Aufgaben handeln, sondern um Ansprüche aus Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben habe der Insolvenzschuldner keine Pflichtverletzung begangen. Soweit Versorgungsbezüge zurückzuzahlen seien, habe das nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Andernfalls wäre die gesetzliche Trennung in Schadensersatzansprüche nach § 48 BeamtStG und die Rückforderungsvorschriften nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz obsolet.

Zusätzlich wurde vorgetragen, dass der Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 auch deshalb rechtswidrig sei, weil er gegen Ziffer 3 des Vergleichs vom 13. Dezember 2011 verstoße. In Ziffer 3 des Vergleichs hätten die Parteien vereinbart, dass „der Antragsteller die Einkommensteuerbescheide auch künftig vorlegen wird, um eine sachgerechte Billigkeitsentscheidung seitens der Antragsgegnerin zu ermöglichen. Hierbei können dann unter Umständen auch die in den nächsten drei Jahren noch zu leistenden Strafzahlungen berücksichtigt werden“. Der Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018 lasse trotz Mitteilung der Einkünfte und Ausgaben im Schreiben vom 2. Juni 2017 jegliche Erwägungen einer Billigkeitsentscheidung vermissen.

Im Übrigen sei der Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Berechnung des Rückforderungsbetrags fehlerhaft sei. Hierzu werde auf die bereits getätigten Ausführungen des anwaltlichen Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners verwiesen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 beantragte die Antragsgegnerin:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

In der Begründung trug die Antragsgegnerin vor, dass sie aus Gründen der Rechtssicherheit den Widerspruchsbescheid dem Antragsteller nochmals zustellen werde.

Im Wesentlichen wurde in der Begründung dargelegt, dass neben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auch ein Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG gegeben sei, der in Konkurrenz mit dem versorgungsrechtlichen Rückforderungsanspruch bestehe und geringeren Restriktionen unterliege, als der Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Versorgung, und beide Ansprüche nicht verjährt seien.

Unter anderem wurde vorgetragen, dass der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand verpflichtet sei, umfassend zutreffende Auskünfte hinsichtlich eines Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens zu erteilen. Die entsprechende Verpflichtung bestehe gegebenenfalls ab Vorliegen entsprechender Einkünfte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fort. Gegen Ansprüche auf Versorgungsbezüge könne der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gelte indessen nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestehe. Die entsprechende Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige von Erwerbseinkommen und Mitwirkung des Beamten bzw. Versorgungsberechtigten entstehe in jedem Monat, in dem relevantes Erwerbseinkommen erzielt werde. Eine schuldhafte Verletzung der hier in § 52 BeamtVG bzw. Art. 7 BayBeamtVG festgelegten dienstlichen Anzeigepflicht stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung eines Beamten oder Versorgungsempfängers dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die schuldhafte Nichtanzeige einer der für die Bemessung der Bezüge maßgebenden Änderung eine Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung sei und dass die einschlägigen Vorschriften des Beamtenrechts auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung fänden. Der Gesetzgeber habe es in diesem Regelungsbereich nicht beim Amtsermittlungsgrundsatz belassen, sondern den Beamten besondere eigenverantwortliche Verpflichtungen auferlegt. Hinsichtlich des Anspruchs aus Rückforderung aus dem Versorgungsrecht und des Schadensersatzanspruchs bestehe Anspruchskonkurrenz. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs könne sich der Beamte nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Von der Forderung könne nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Die Frage, ob die Schadensersatzforderung ganz oder zum Teil erlassen werden soll, richte sich allein nach Haushaltsrecht. Bei der Geltendmachung durch Aufrechnung bestehe keine Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge, wenn der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhe. Allerdings sei dem Versorgungsempfänger, wenn dieser nach von ihm zu erbringenden Nachweisen nicht über ausreichende andere Mittel verfügen könne, aus Fürsorgegründen so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötige. Der Insolvenzschuldner habe vor und ab seiner Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, im Hinblick auf die Höhe der von ihm erzielten Einkünfte in gravierendster Weise und vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verstoßen.

Die Antragsgegnerin erläuterte daraufhin vertieft, weshalb der Insolvenzschuldner seine Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Antragsgegnerin seit 2009 nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Unter anderem habe der Insolvenzschuldner beim Personalamt der Antragsgegnerin bei einer persönlichen Vorsprache am 10. Januar 2010 lediglich seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 vorgelegt. Er habe weiterhin behauptet, kein relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen oder erzielt zu haben und, unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, in diesem Jahr und gleichfalls im Jahr 2009 kein relevantes Erwerbseinkommen erzielt zu haben. Auch in der Folgezeit habe er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung wissentlich und willentlich das Erwerbseinkommen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 verschwiegen und nicht angezeigt, damit eine weitergehende Regelung seitens des Personalamtes nicht habe getroffen werden können. Erst am 16. Dezember 2015 nach Beendigung der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Ansbach habe der Insolvenzschuldner dem Personalamt der Antragsgegnerin die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt und habe so der Antragsgegnerin das ab 2009 bis 2011 erzielte Erwerbseinkommen, das sich auf 61.215,00 EUR, 65.112,00 EUR und 50.259,00 EUR belaufen habe, angezeigt. Bis 16. Dezember 2015 habe der Insolvenzschuldner dieses Einkommen trotz seiner gesetzlichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten verschwiegen. Dies obgleich er bereits seit 29. April 2011 bzw. 13. Oktober 2011 im Besitz von Einkommensteuerbescheiden für 2009 und 2010 gewesen sei. Am 18. Februar 2016 sei der Insolvenzschuldner wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung sei erfolgt, weil der Insolvenzschuldner aufgrund unrichtiger Angaben bezüglich seines Erwerbseinkommens sich Pensionszahlungen erschlichen habe.

Die Rückzahlungsforderung von 77.149,55 EUR finde ihre Grundlage sowohl im bayerischen Beamtenversorgungsrecht als auch im Beamtenrecht und sei auch nicht verjährt. Hinsichtlich der Korrektur der Höhe der Rückforderung im Änderungsbescheid sei festzustellen, dass der Insolvenzschuldner seine Versorgungsbezüge von Januar bis September 2009 ungekürzt erhalten habe. Dies sei bei Erlass des Rückforderungsbescheids für die Jahre 2009 bis 2011 übersehen worden. Der Insolvenzschuldner wisse dies. Ihm seien zudem mit den streitgegenständlichen Bescheiden nochmals monatliche Abrechnungen für diesen Zeitraum zugeleitet worden, aus denen sich die erhaltenen Zahlungen ergeben würden. Nachdem die noch nicht bestandskräftige Forderung gegen den Insolvenzschuldner auch als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung begründet sei, könne die geltend gemachte Forderung nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden. Gesichtspunkte, die lediglich für Ansprüche nach dem bayerischen Beamtenversorgungsrecht zu beachten wären, könnten der Forderung nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Die streitgegenständliche Forderung sei auch nicht verjährt, nachdem der Vollstreckungsschuldner sein Erwerbseinkommen, das er in den Jahren 2009 bis 2011 erzielt habe, vorsätzlich bis 16. Dezember 2015 verschwiegen habe. Gemäß Art. 78 Abs. 1 BayBG würden entsprechende Schadensersatzpflichten in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe, ohne Rücksicht auf diese Kenntnisse in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. Diese Frist sei unproblematisch eingehalten, nachdem dem Personalamt der Antragsgegnerin das Erwerbseinkommen des Insolvenzschuldners erstmals am 16. Dezember 2015 mitgeteilt worden sei und das Personalamt bis zu diesem Zeitpunkt weder wusste noch wissen konnte, dass und in welcher Höhe für die Jahre ab 2009 ein Rückforderungsanspruch gegeben sein könnte. Das Verhalten des Insolvenzschuldners erfülle den Tatbestand des Betruges, wie sich auch den Ausführungen in dem Beschluss des ersten Strafsenats des BGH vom 21. Februar 2013 im Strafverfahren 1 StR 633/12 entnehmen lasse. Wie in dessen Orientierungssatz 2 festgestellt werde, sei die entgegen § 52 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG pflichtwidrig unterbliebene Anzeige des Bezugs und der voraussichtlichen Höhe von Nebeneinkünften aus selbständiger Arbeit als Täuschung durch Unterlassen gegenüber der jeweiligen Entscheidungsträger und der Versorgungsträger zu werten. Nichts anderes könne für die Nachfolgevorschrift des Art. 10 BayBeamtVG gelten. Gemäß den genannten Anzeigepflichten der Beamtenversorgungsgesetze sei der Versorgungsberechtigte verpflichtet, die Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse unter anderem den Bezug und jede Änderung von Einkünften im Sinne von § 53 BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Regelungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhalte, um die einschlägigen Ruhensregelungen zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber habe den Beamten eine besondere Verpflichtung auferlegt, die ihre Rechtfertigung in der beamtenrechtlichen Treuepflicht finde. Nur durch entsprechende Mitteilungen des Beamten habe der Dienstherr grundsätzlich die Möglichkeit, die notwendigen Informationen für eine zutreffende Festlegung der zu zahlenden Versorgung zu erhalten.

Des Weiteren vertiefte die Antragsgegnerin, weshalb auch keine Verjährung des versorgungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs gegeben sei.

Zudem sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen, ins Blaue hinein ohne hinreichende tatsächliche Erkenntnisse einen Bescheid auf Schätzbasis zu erlassen, dies umso weniger, als der Insolvenzschuldner noch Anfang 2010 mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2008 behauptet hätte, auch nach 2009 kein relevantes Einkommen bezogen zu haben. Von der Unrichtigkeit dieser Aussage habe die Antragsgegnerin erst am 16. Dezember 2015 erfahren.

Aus Gründen der Rechtssicherheit erließ die Antragsgegnerin am 30. Mai 2018 einen Widerspruchsbescheid wiederholend zum Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. Juni 2018 änderte der Antragsteller seinen Antrag wie folgt:

„Die aufschiebende Wirkung der geänderten Anfechtungsklage vom 5. Juni 2018 gegen den Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018 (Anlage A2) wird wiederhergestellt.“

Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ein Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2018 an den jetzigen Antragsteller als wiederholende Verfügung ohne inhaltliche Änderung des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018 zugestellt worden sei, um rechtssicher eine inhaltliche Entscheidung zu ermöglichen, da der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 noch dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners zugestellt worden sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Juni 2018 erwiderte der Antragsteller wie folgt: Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der unterschiedlichen Rechtsfolgen müsse sich die Antragsgegnerin entscheiden, ob sie die Rückforderung auf Art. 7 BayBeamtVG oder auf § 48 BeamtStG stütze. Die Rückforderung kumulativ auf beide Anspruchsgrundlagen zu stützen, verkenne die unterschiedlichen Zielrichtungen beider Vorschriften wie z. B. die in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG vorgesehene Billigkeitserwägungen oder die unterschiedlichen Verjährungsregelungen. Im Übrigen sei aufgrund der Existenz von Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG davon auszugehen, dass diese Norm im Bereich der Rückzahlung der Versorgungsbezüge lex specialis zu § 48 BeamtStG sei, da ansonsten (auch wenn eine Pflichtverletzung des Versorgungsberechtigten vorliegen möge) die Schutzvorschriften wie Pfändungsverbote oder Billigkeitserwägungen umgangen würden.

Die Antragsgegnerin verkenne, dass der Vergleichsinhalt Ziffer 4 des Vergleichs vom 13. Dezember 2011 gleichwohl wesentliche Bedeutung für den Lauf der Verjährungsfristen und die Frage, ob dem Versorgungsberechtigten eine Pflichtverletzung anzulasten sei, habe. Ziffer 4 des Vergleichs könne nur dahingehend verstanden werden, dass etwaige Versäumnisse durch die Schätzungsmöglichkeit der Antragsgegnerin vermieden werden sollten. Wenn die Antragsgegnerin trotz Möglichkeit von der Schätzung keinen Gebrauch mache, so könne sie sich im Nachhinein nicht auf den Nichteintritt der Verjährung einer Pflichtverletzung des Versorgungsberechtigten berufen. Der Abschluss des Vergleichs binde beide Parteien, mithin auch die Antragsgegnerin, so dass sich diese den Inhalt des Vergleichs entgegenhalten müsse.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 erwiderte die Antragsgegnerin wie folgt: Der streitgegenständliche Anspruch könne auf Art. 7 BayBeamtVG und auf § 48 BeamtStG gestützt werden. Zwischen diesen beiden Rechtsgrundlagen bestehe Anspruchskonkurrenz. Dies werde z. B. auch in Nr. 15.2.0 Abs. 2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten wie folgt festgehalten: „Neben einem Rückforderungsanspruch aus Art. 15 Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der Anzeigepflicht) ein Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG gegeben sein. Damit Ansprüche aus § 48 BeamtStG und Art. 15 Abs. 2 nebeneinander bestehen können, empfiehlt es sich, den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls auf beide Vorschriften zu stützen …“. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin entspreche daher den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Der Kommentar Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, erläutere in Rn. 18 zu § 48 BeamtStG: „Ein Anspruch kann nach Satz 1 neben einem anderen Anspruch in Fällen in Betracht kommen, in denen der zugrunde liegende Sachverhalt auch einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Besoldung (§ 12 Abs. 2 BBesG; ab 1.1.2011 in Bayern Art. 15 Bay-BesG), der Versorgung (§ 52 Abs. 2 BeamtVG; ab 1.1.2011 Art. 7 BayBeamtVG) oder sonstiger Leistungen (z. B. Beihilfe, Art. 96 BayBG) begründet“. In Rn. 121 zu § 48 BeamtStG führe der Kommentar weiter aus: „Ein Sachverhalt, aus dem ein Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 51 Abs. 2 BeamtVG oder Art. 13 BayBG erwächst, kann auch einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten nach § 48 begründen, wenn und soweit der Beamte im Zusammenhang mit der zugeflossenen, ihm nicht zustehenden Leistung gegen eine Dienstpflicht verstoßen hat. In Frage kommt insbesondere ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bei vorsätzlich oder fahrlässig unrichtigen Angaben (…). Der Anspruch geht weiter als der Anspruch aus § 12 Abs. 2 BBesG, § 51 Abs. 2 BeamtVG oder § 13 BayBG, weil sowohl die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) ausscheidet, als auch keine Pflicht zur Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (= Billigkeitsgründe …) besteht (…)“. Die Erläuterungen würden auf der dort wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen.

Aus Ziffer 4 des Vergleichs vom 13. Dezember 2011 habe sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergeben, ohne hinreichende tatsächliche Grundlage Bescheide auf einer Schätzungsgrundlage zu erlassen, schon gar nicht für zukünftige, noch nicht streitgegenständliche Zeiträume, und ohne Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Klägers, ins Blaue hinein. Insofern sei von vornherein festzuhalten, dass der damals ausschließlich streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 30. Oktober 2009 lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2009 betroffen habe und dass die Antragsgegnerin dem Insolvenzschuldner bereits am 7. November 2012 auf der Basis der damals vorliegenden Informationen des Insolvenzschuldners und aller ihr greifbarer Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 neu verbeschieden habe und diesen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 zur Rückzahlung des rechtsgrundlos und betrügerisch bezogenen Ruhegehalts in Höhe der Überzahlung von 143.636,60 EUR verpflichtet habe. Die Antragsgegnerin habe den streitgegenständlichen Bescheid auf einer tragfähigen Basis erst erlassen können, als der Insolvenzschuldner ihr nach Beendigung seines betrügerischen Unterlassens am 16. Dezember 2015 zutreffende Informationen hinsichtlich seines Erwerbseinkommens habe zukommen lassen. Der Insolvenzschuldner habe bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bei einer persönlichen Vorsprache am 10. Januar 2010 seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 vorgelegt und habe behauptet, kein relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen oder erzielt zu haben, unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, wobei er zusätzlich behauptet habe, auch im Jahre 2009 kein relevantes Erwerbseinkommen erzielt zu haben. Die Antragsgegnerin habe auf dieser Basis nicht ins Blaue hinein einen Ruhens- und Rückforderungsbescheid erlassen können, nachdem sie mangels der Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten und beamtenrechtlichen Verpflichtungen keinerlei Erkenntnisse hinsichtlich eines vom Insolvenzschuldner neben der Versorgung erzielten Erwerbseinkommens gehabt habe und hätte haben können. Die Antragsgegnerin habe es mithin nicht unterlassen, einen Rückforderungsbescheid wie den streitgegenständlichen zu erlassen, sondern sie sei aufgrund der unrichtigen und unterlassenen Angaben des Insolvenzschuldners nicht in der Lage gewesen, einen auch nur annähernd zutreffenden Bescheid zu erlassen, eben weil der Insolvenzschuldner wissentlich und willentlich seine gesetzlichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich nicht erfüllt habe. Die positiven Einkünfte des Insolvenzschuldners ab 1. Januar 2009 seien der Antragsgegnerin bis 16. Dezember 2015 völlig unbekannt gewesen. Der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sei erst möglich geworden, als der Kläger der Antragsgegnerin sein Erwerbseinkommen ab 2009 durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide erst Jahre nach dessen Erzielung mitgeteilt hatte.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. August 2018 erwiderte der Antragsteller wie folgt: Wenn die Antragsgegnerin als Ermächtigungsgrundlage der Rückforderung Art. 7 Bay-BeamtVG heranziehe, so könne sie parallel dazu die Ermächtigungsgrundlage des § 48 BeamtStG nicht heranziehen. Während Art. 7 BayBeamtVG materiell eine Billigungsentscheidung fordere, sei eine solche bei § 48 BeamtStG nicht vorgesehen. Dies lasse sich nur mit den darin normierten tatbestandlichen Voraussetzungen erklären: § 48 BeamtStG setze tatbestandlich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus. Dies wiederum werde bei Art. 7 BayBeamtVG gerade nicht vorausgesetzt, sondern vielmehr auf die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB verwiesen. Wenn die Beklagte eine „Rückforderung von Versorgungsbezügen“ mittels Verwaltungsakts durchzusetzen versuche, so sei die Billigkeitsentscheidung zwingend notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - Az.: 2 C 15/10; zitiert nach juris, Rn. 29).

Mit Schreiben vom 3. September 2018 wiederholte die Antragsgegnerin, dass eine Anspruchskonkurrenz vorliegen würde, wenn sowohl die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Versorgungsrecht vorlägen als auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Nichterfüllung beamtenrechtlicher Pflichten, und dass der gegebene Rückforderungsanspruch auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werden könne. Aus dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit dem Az.: 2 C 15/10 ergebe sich nichts Abweichendes. Der dortige Fall betreffe die Rückforderung der Differenz einer nicht zustehenden Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 EUR monatlich statt einer lediglich zustehenden Schichtzulage in Höhe von 23,10 EUR auf besoldungsrechtlicher Grundlage, wobei dem Dienstherrn der geänderte Einsatz des Beamten bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Fall eine besoldungsrechtliche Rückzahlungspflicht des Klägers angenommen, weil es dem damaligen Kläger aufgrund der Besoldungsmitteilungen ohne weiteres erkennbar war, dass er nach einem Wechsel seines Polizeipostens nicht mehr im Wechselschichtbetrieb tätig war und ihm eine Wechselschichtzulage nicht mehr zustand. Das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches wurde weder diskutiert noch angenommen. Anders als im vorliegenden Fall existiere in diesem Fall keine ausdrücklich statuierte gesetzliche Anzeige-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht, aufgrund deren Erfüllung der Dienstherr erst die Möglichkeit erhalte, nach Bekanntwerden relevanter Fakten tätig zu werden, und die Zahlung nicht zustehender Versorgungsbestandteile einzustellen oder bereits vorher mangels Kenntnis zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. Im Übrigen wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach Versorgungsrecht, als auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Beamtenrecht erfüllt seien.

Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 29. Januar 2019 mit, dass sich der Antrag im Schriftsatz vom 5. Juni 2018 auch gegen den Ausgangsbescheid vom 7. Mai 2016 richte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren AN 1 K 16.01706 Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand ist gemäß Antragsfassung vom 5. Juni 2018 - bei sachgerechter Auslegung (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO) des Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 29. Januar 2019 - der Ruhens- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2016, diese wiederum in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018 und zudem in Gestalt des - auch nach Aussage der Antragsgegnerin - wiederholenden Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018.

I.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig.

1. Die letztmalige Antragsänderung mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018, wonach die aufschiebende Wirkung der geänderten Anfechtungsklage vom 5. Juni 2018 gegen den Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2018 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018 wiederhergestellt werden soll, ist zulässig.

Der Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2018 erging ausdrücklich „wiederholend“ und ist inhaltlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 identisch.

a. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage / des Antrags anzusehen, wenn der (Klage-)Antrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Hierunter wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwa auch die Fallgruppe gefasst, dass die Behörde den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ohne wesentliche Änderungen hinsichtlich des Inhalts sowie der rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen durch einen anderen (wiederholenden) Verwaltungsakt ersetzt und die Klage nunmehr gegen Letzteren gerichtet wird (vgl. OVG NW, B.v. 14.1.2009 - 1 B 1286/08 - juris; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 9).

b. Letztlich kann es dahinstehen, ob ein Fall des § 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO gegeben ist, auch ob es auf eine Einwilligung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO analog ankommt, denn jedenfalls liegt Sachdienlichkeit vor. Die Sachdienlichkeit ist durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit geprägt. Wenn der geänderte Antrag der endgültigen Ausräumung des Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist er in der Regel sachdienlich. Nach dieser Maßgabe ist die Antragsänderung sachdienlich. Der Streitstoff bleibt derselbe und der geänderte Antrag dient der endgültigen Ausräumung des Streits.

2. Im vorliegenden Verfahren, das zunächst der Insolvenzschuldner anhängig gemacht hat, hat infolge des Eintritts des Insolvenzverwalters in den Prozess anstelle des Insolvenzschuldners ein gesetzlicher Parteiwechsel stattgefunden, weil der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes ins Verfahren eingetreten ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO § 91 Rn. 13). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. November 2017 hat der Insolvenzschuldner die der Prozessführungsbefugnis entsprechende materiell-rechtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO verloren. Der Insolvenzverwalter hat jedoch ausdrücklich am 10. März 2018 die Aufnahme des Prozesses gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO erklärt (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, § 240 Rn. 1). Der Insolvenzverwalter wird Partei des Rechtsstreits „handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners“ (vgl. Kroth in Braun, InsO, vor § 85 bis 87 Rn 1; VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - W 6 K 11.411 - juris Rn. 45).

3. Durchgreifende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen nach summarischer Prüfung im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht. Insbesondere die Klagefrist, die als Aspekt auch im Rahmen eines Eilverfahrens zu beachten ist, da ein Eilverfahren nicht weiter gehen kann als ein Hauptsacheverfahren, ist nicht abgelaufen, da die Frist zur Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 - dessen Erlass nicht zu beanstanden ist, da zum einen das gerichtliche Verfahren nicht durch Beschluss ruhend gestellt wurde (§ 240 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) und zum anderen das Verwaltungsverfahren durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren nicht unterbrochen wird, denn die §§ 239 ff ZPO sind nicht entsprechend anzuwenden (OVG SA, U.v. 25.11.1993 - 3 L 18/93 - juris) - mit heilender Bekanntgabe (§ 8 VwZG) desselben an den Antragsteller am 27. Februar 2018 zu laufen begann und der Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 20. März 2018 am 21. März 2018 bei Gericht einging, sodass es auf den Aspekt der Zweitzustellung des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018 mit daran anschließender Klagefrist nicht mehr ankommt, wobei auch hier die Klagefrist mit dem Schriftsatz vom 5. Juni 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, eingehalten worden ist.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat oder sonst in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)

Der streitgegenständliche Ruhens- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2016 in Gestalt der eingangs bei Gründe II formulierten Fassung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, so dass dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. November 2017 und der späteren Klage des Antragstellers vom 5. Juni 2018 grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam. Diese ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entfallen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der hier bereits erhobenen Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn sich die Vollziehungsanordnung als formell rechtswidrig erweist oder die vom Gericht vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin ergibt, dass im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung hinter dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzustehen hat. Von einem Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers ist dabei regelmäßig auszugehen, wenn eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass eine Klage in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. Juni 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist abzulehnen, da die Sofortvollzugsanordnung formell rechtmäßig ist und die streitgegenständliche Verfügung in der oben genannten Fassung bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sich auch im Übrigen als rechtmäßig erweist und keine sonstigen Kriterien in der Abwägung gleichwohl zu einem Obsiegen des Antragstellers führen.

a) Die Sofortvollzugsanordnung entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

aa) Die Antragsgegnerin konnte als (Ausgangs-) Behörde, die den Änderungsbescheid erlassen hat, auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung aussprechen, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

bb) Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris Rn. 2).

Grundsätzlich können auch fiskalische Interessen ein öffentliches Interesse darstellen (allge-meine Meinung, vgl. BayVGH B.v. 26.5.1987 - 23 AS 87.00408 - juris). Finanzielle Belange der Behörde können jedoch nur dann als besondere öffentliche Interessen die Anordnung der sofor-tigen Vollstreckung rechtfertigen, wenn anders die Verwirklichung gerade der Geldforderung ge-fährdet erscheint, derentwegen vollstreckt werden soll (vgl. BayVGH B.v. 26.5.1987 - 23 AS 87.00408 - juris, Hessischer VGH, B.v. 6.6.1983 - I TH 59/82 - juris). Dem formellen Begründungserfordernis ist Rechnung getragen, wenn in der aufgezeigten Weise dargelegt wird, dass im konkreten Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre (BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 -, Rn. 7, juris).

Die im vorliegenden Fall gegebene Begründung genügt dem genannten gesetzlichen Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin begründete die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausführlich, darauf wird analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

b) Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

Die Klage als Hauptsache hier ist zulässig, sie ist jedoch prognostisch unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, der hiesige Antragsteller und dortige Kläger wird nicht in eigenem Recht verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller nämlich zu Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

aa) Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch für den Zeitraum Januar bis März 2009 stellt Art. 85 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG a.F.) dar. Die Rechtsgrundlage für den Zeitraum April 2009 bis September 2011 findet sich nunmehr in § 48 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut nach Art. 85 Abs. 1 BayBG a.F. (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 12). Im Folgenden wird § 48 BeamtStG zitiert, wobei die Ausführungen ebenso für die Ansprüche aus Art. 85 Abs. 1 BayBG a.F. gelten. Die rechtlichen Voraussetzungen sowie die anzustellenden rechtlichen Erwägungen sind identisch.

bb) In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht qualifiziert gerügt.

cc) Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine Bedenken.

Nach § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG setzt die Beamteneigenschaft (1), eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Pflichtverletzung (2), Schuldhaftigkeit in den Schuldformen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (3), Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn (4) sowie Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und Schaden (5) voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, denn der Insolvenzschuldner hat in vorsätzlicher Weise seine Anzeige- und Mitwirkungspflicht verletzt.

(1) § 48 BeamtStG findet auch auf den Insolvenzschuldner Anwendung. § 48 BeamtStG setzt die Beamteneigenschaft voraus. Maßgebend ist die Beamteneigenschaft im Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Schädigende Handlung war die Nichtanzeige seiner Einkünfte im Zeitraum 2009 bis 2011. In den Jahren 2009 bis 2011 war der Insolvenzschuldner bereits Ruhestandsbeamter. Die Haftung von Ruhestandsbeamten für Pflichtverletzungen ist jedoch anerkannt (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 22 ff.). § 48 BeamtStG ist jedenfalls auch auf Ruhestandsbeamte in Fällen anwendbar, bei denen Rechtsgrund für den Schadensersatzanspruch die Verletzung von Pflichten ist, die als Ausfluss des Dienstverhältnisses dem Ruhestandsbeamten ebenso wie dem aktiven Beamten gegenüber dem Dienstherren obliegen, da sie die Zahlung von Bezügen aus dem Dienstverhältnis betreffen (BVerwG, U.v. 14.7.1971 - VI C 114.67 - juris).

(2) Der Insolvenzschuldner verletzte in den Jahren 2009 bis 2011 seine Anzeige- und Mitwirkungspflicht, indem er gegenüber der Antragsgegnerin die Anzeige seiner Einkünfte in den Jahren 2009 bis 2011 aus seiner Betreuertätigkeit unterlies. Die Anzeige- und Mitwirkungspflicht ist gesetzlich für die Jahre 2009 und 2010 in § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder (BeamtVG) und für das Jahr 2011 in Art. 10 Abs. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) normiert. Danach haben Versorgungsberechtigte versorgungsrelevante Einkünfte unverzüglich anzuzeigen - hier etwa das Erwerbseinkommen, das ein Ruhestandsbeamter bezieht, dessen Ruhegehalt vorübergehend erhöht worden ist (§ 14a BeamtVG / Art. 27 BayBeamtVG).

Der Insolvenzschuldner, der von der Antragsgegnerin seine Bezüge nicht nur einmal, sondern jeden Monat erhielt, war nicht nur einmal verpflichtet, seine Einkünfte anzuzeigen, sondern immer wieder, weil das Unterlassen jeden Monat Auswirkungen auf die ihm zu zahlenden Bezüge hatte. Die dem Handeln gleichgesetzte Verletzung der Pflicht zum Tätigwerden entstand jeden Monat neu (vgl. OVG NRW, U.v. 16.8.1993 - 12 A 2290/91 - juris Rn. 3).

Die Versorgungsberechtigten müssen in ihren Anzeigen den Sachverhalt eindeutig und ausführlich darstellen (Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 62 BeamtVG Rn. 50). Hierzu gehört auch die Angabe der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte, da andernfalls eine Anwendung der Ruhensregelungen bzw. eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht möglich ist (BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 31, m.w.N., Stadler in Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht (Fürst GKÖD Band I), O § 62 Rn. 17). Der Versorgungsberechtigte genügt seiner Anzeigepflicht nicht durch die bloße Mitteilung eines anzeigepflichtigen Tatbestandes, sondern er ist gehalten, alle für die Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Erlöschensvorschriften maßgeblichen Tatsachen im Einzelnen mitzuteilen (Stadler in Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht (Fürst GKÖD Band I), O § 62 Rn. 17). Dieser Verpflichtung ist der Insolvenzschuldner erst im Dezember 2015 nachgekommen, als er die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 der Antragsgegnerin vorlegte.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners musste der Insolvenzschuldner die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 schon vor Abschluss der jeweiligen Einspruchsverfahren der Antragsgegnerin vorlegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris) zur Klarstellung des Erfordernisses „unverzüglich“ festgestellt, dass es zum Nachweis von Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit nicht genügt, mit der Erfüllung der Anzeigepflicht so lange zuzuwarten, bis der maßgebliche Einkommensteuerbescheid vorliegt (Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 62 BeamtVG Rn. 38). Durch die unverzügliche Anzeige des Bezugs und jeder Änderung von Einkünften sollen Überzahlungen verhindert werden (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris). Dies kann nicht erreicht werden, wenn der Einkommensteuerbescheid abzuwarten wäre. Die Versorgungsbezüge würden dann für das gesamte Jahr zunächst ungekürzt ausgezahlt und eine Korrektur würde erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheides erfolgen. Daher sind bereits der Beginn sowie jede Änderung des Bezuges von Einkünften i.S.v. §§ 53 bis 56 BeamtVG unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte anzuzeigen. So kann aufgrund dieser Angaben zunächst eine vorläufige Ruhensregelung getroffen werden. Die abschließende Entscheidung erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides (vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 62 BeamtVG Rn. 38).

Da die Pflichtverletzungen bereits vor Abschluss des Prozessvergleichs vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes am 13. Dezember 2011 begangen worden sind, kann es offenbleiben, wie der Vergleichsinhalt auszulegen wäre. Angemerkt sei, dass im Hinblick auf Ziffer 5 des Vergleichs „damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus den vorliegenden Verfahren (…) erledigt“ auch der Schluss naheliegt, dass sich der Vergleich ohnehin nur auf die damals streitgegenständlichen Zeiträume bezog und beziehen konnte, somit nicht auf die nun streitgegenständlichen Zeiträume.

Im Übrigen würde selbst bei unterstellter Schätzungspflicht der Antragsgegnerin aus Ziffer 4 des Vergleichs der Insolvenzschuldner nicht von seiner gesetzlich normierten Anzeige- und Mitwirkungspflicht befreit werden. Die Anzeigepflicht der Versorgungsberechtigten ist Ausfluss der Treuepflicht gegenüber dem (früheren) Dienstherrn (Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 62 BeamtVG Rn. 29). Der Gesetzgeber hat es deshalb nicht bei dem Grundsatz der Amtsermittlung belassen, sondern dem Beamten eine besondere Verpflichtung auferlegt (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 35; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 10 BayBeamtVG Rn. 7).

Mangels Vorliegens von Rechtfertigungsgründen ist auch Rechtswidrigkeit gegeben.

(3) Der Insolvenzschuldner hat seine Anzeige- und Mitwirkungspflicht auch vorsätzlich verletzt.

Vorsätzlich handelt ein Beamter in diesen Fällen: Kommt es ihm darauf an, den Unrechtstatbestand zu verwirklichen, handelt er mit direktem Vorsatz (May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 Rn. 39). Hält der Beamte, ohne die Pflichtverletzung sicher zu erkennen, diese für möglich und führt er - unter Inkaufnahme der möglichen Pflichtwidrigkeit - seinen Handlungsentschluss gleichwohl aus, handelt er mit bedingtem Vorsatz (BVwerG, U.v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris). Ob der Beamte sich (auch) über die weiteren schädlichen Folgen seines rechtswidrigen Verhaltens im Klaren ist, ist unerheblich. Der Vorsatz muss sich im Rahmen des § 48 BeamtStG nur auf die Dienstpflichtverletzung beziehen und weder den Schaden noch die Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und Schaden einschließen (May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 Rn. 39). Der Insolvenzschuldner war seit 1999 als Berufsbetreuer tätig und erzielte dadurch gewerbliche Einkünfte erheblichen Umfangs. Der Insolvenzschuldner gab in einer von ihm unterschriebenen formularmäßigen „Erklärung bei Eintritt in den Ruhestand“ bewusst wahrheitswidrig an, dass er kein im Rahmen des § 53 BeamtVG auf das Ruhegehalt anzurechnendes Erwerbseinkommen beziehe. In einem ebenfalls am 4. Dezember 2002 von ihm unterzeichneten formularmäßigen „Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a des BeamtVG“ versicherte er, dass er während der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG beziehe, das im Monat durchschnittlich den Betrag von 325,00 EUR überschreite. Jede Einkommensveränderung werde er unverzüglich dem Personalamt der Antragsgegnerin mitteilen. Dennoch teilte er seine Einkünfte auch in der Folgezeit nicht mit. Überdies wurde er auch mit Schreiben vom 24. April 2009 von der Antragsgegnerin aufgefordert, umgehend eine Erklärung über die Art und Höhe seines ab dem Jahr 2003 erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens vorzulegen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten legte er daraufhin lediglich eine Liste über die in den Jahren 2003 bis 2007 von ihm aus gewerblicher Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen vor. Eine Anzeige hinsichtlich seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2009 unterblieb. Selbst nach Abschluss eines Prozessvergleiches vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 13. Dezember 2011, in dem der Insolvenzschuldner mit der Antragsgegnerin vereinbart hat, dass er bis zum 13. Januar 2012, beginnend mit dem Jahr 2003, seine jeweils letztgültigen Einkommenssteuerbescheide vorlegen werde (Ziffer 1 des Vergleichs) und dass er die Einkommenssteuerbescheide auch künftig vorlegen werde (Ziffer 3 des Vergleichs), teilte der Insolvenzschuldner der Antragsgegnerin seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2009 bis 2011 nicht unverzüglich mit.

Dass es sich hierbei um eine Vorsatztat handelt, ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass die pflichtwidrig unterbliebene Anzeige des Bezugs und der voraussichtlichen Höhe der erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Täuschung durch Unterlassen zu werten ist (vgl. BGH B.v. 21.2.2013, 1 StR 633/12, juris Rn. 28) und einen Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) bestätigte.

Aus diesem Grund wurde der Insolvenzschuldner auch bereits für den vorangegangenen Zeitraum 2003 bis 2007 mit vergleichbaren Sachverhalt vom Amtsgericht … vom 18. Februar 2016 (…) rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

(4) Schaden ist der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (BVerwG, U.v. 27.6.1984 - 6 C 60/82 - juris Rn. 17, Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 51). Der Schaden der Antragsgegnerin ist hier durch Überzahlung des Ruhegehalts in Höhe von 77.949,55 EUR eingetreten (vgl. Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 15 BayBesG Rn. 170). Die Höhe des Betrages ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Differenz zwischen den zustehenden Versorgungsbezügen und den tatsächlich ausgezahlten Versorgungsbezügen für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 30. September 2011 ist in der Anlage 2 des Bescheides vom 7. Mai 2016 in Verbindung mit der nachträglichen Korrektur im Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 ausführlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Die im Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2017 beiliegenden Versorgungsabrechnungen belegen, dass eine Korrektur hinsichtlich der tatsächlich ausgezahlten Versorgungsbezüge erforderlich geworden ist, da im Bescheid vom 7. Mai 2016 fehlerhaft zu niedrige Beträge angesetzt worden sind.

(5) Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden liegt vorliegend unproblematisch vor.

Nach alledem sind vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin gegeben.

Die Beteiligung des Personalrates ohne vorherige Unterrichtung des Insolvenzschuldners über sein Antragsrecht und die nachfolgende Zustimmung des Personalrates sind unschädlich. Denn die Verletzung einer Verfahrensvorschrift macht die nachfolgende Verwaltungsentscheidung nicht fehlerhaft, wenn die verletzte Vorschrift nicht auch eine im Interesse des Betroffenen liegende verfahrensmäßige Vorkehrung zur Förderung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung sein, sondern anderen Zwecken (hier: der Wahrung einer besonderen Vertraulichkeit) dienen soll (vgl VGH BW, U.v. 22.1.1981 - 4 S 1062/80 - juris).

Überdies hat es hier einer Beteiligung des Personalrates ohnehin nicht bedurft. Der Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Art. 70 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) betrifft nur die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Personen, die sich (noch) in einem Beschäftigungsverhältnis in der Dienststelle befinden. Werden Ersatzansprüche gegen eine bereits aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Dienstkraft verfolgt, steht dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht zu (Ballerstedt/Schleicher/ Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Art. 75 Rn. 171a; LAG Berlin, U.v. 22.10.90 - 9 Sa 56/90 - juris). Werden wie hier Schadensersatzansprüche gegen einen Ruhestandsbeamten geltend gemacht, ist eine Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich, denn mit dem Ausscheiden eines Beschäftigten endet grundsätzlich auch das Betreuungsverhältnis des Personalrates (OVG Hamburg, B.v. 9.10.79 - Bs PH 4/79 - juris; Ballerstedt/Schleicher/ Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Art. 75 Rn. 173).

(6) Das Gesetz sieht kein Ermessen auf Rechtsfolgenseite vor. Es besteht auch keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin aus der in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht, den Insolvenzschuldner von der nach § 48 Satz 1 BeamtStG vorgesehenen Haftung zu seinen Gunsten letztlich freizustellen. Der Dienstherr ist auch aus Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in voller Höhe geltend zu machen. Fürsorgeaspekten wird regelmäßig schon dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Beamten nach § 48 Satz 1 BeamtStG von vornherein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Rn. 8; May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 Rn. 71; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 86). Kann eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens allerdings zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Rn. 8). Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich um eine existenzbedrohend hohe Schadenssumme handelt, denn die eben genannte Rechtsprechung geht gerade nicht - wie hier - von einer vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung aus. Es drängt sich geradezu auf, dass sich ein Beamter, der sich vorsätzlich dienstpflichtwidrig verhält, nicht einer von ihm verursachten Verpflichtung zum Schadensersatz unter Berufung auf den Gedanken der Fürsorgepflicht entledigen kann (VG Koblenz, U.v. 2.12.2016, 5 K 684/16.KO - juris Rn. 17). Angesichts früherer zugebilligter Ratenzahlungen - was den Rechtsanforderungen an eine Billigkeitsprüfung und -entscheidung genüge tat - bedurfte es nach wiederholter vorsätzlicher Tat keiner weiteren Ratenzubilligung.

(7) Nicht durchdringen kann die Antragstellerseite bei summarischer Prüfung mit der Rüge, dass der Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin verjährt ist.

Die Verjährung des Anspruches aus § 48 BeamtStG ist für Bayern in Art. 78 Bayerisches Beamtenrecht (BayBG) geregelt. Die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach § 48 BeamtStG verjähren bei Eigenschäden des Dienstherrn in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Für die Ansprüche aus Art. 85 Abs. 1 BayBG a.F. ist dies inhaltlich identisch in Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayBG a.F. geregelt (Conrad in Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 4, 5). Insoweit ist positive Kenntnis erforderlich. Eine grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

Bei Schadensersatzansprüchen aus der pflichtwidrigen Nichtanzeige eines für die Versorgung relevanten Umstands ist für die Berechnung der 10-Jahres-Frist zu beachten, dass der Beamte zu jedem Zahlungstermin erneut zur Anzeige verpflichtet ist (OVG NW, U.v. 16.8.1993 - 12 A 2290/91 - juris; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 9).

Der Schaden des Dienstherrn entsteht in dem Zeitpunkt, in dem durch das Verhalten des Beamten eine wirtschaftliche Belastung, d.h. eine nachteilige Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Dienstherrn eintritt (BVwerG B.v. 8.10.1986 - 2 B 115/85 - juris; Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl: Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 7). Vorliegend entsteht der Schaden durch zu viel gezahlter Versorgungsbezüge zu jedem Zahlungstermin.

Kenntnis liegt vor, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage, sei es auch zunächst nur eine Feststellungsklage, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (BVerwG U.v. 9.3.1989 - 2 C 21/87 - juris; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 7; Plog/Wiedow, BBG, § 75 Rn. 104). Die bloße Erkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Handelns eines Beamten reicht allein noch nicht aus, eine Klage zu begründen und setzt damit für sich allein die Verjährungsfrist noch nicht in Gang (Conrad in Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 7).

Die Antragsgegnerin bekam erstmals durch die Einreichung der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 am 16. Dezember 2015 vollumfänglich Auskunft über die Einkommenssituation des Insolvenzschuldners im streitgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2011. Der Nachweis der Einkünfte erfolgt hier durch die Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden. Bis zu deren Vorlage ist von den Angaben des Ruhestandsbeamten auszugehen (Strötz in Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht (Fürst GKÖD Band I), O § 14a BeamtVG, Rn. 30), nach denen der Insolvenzschuldner für die streitgegenständlichen Zeiträume keine Einkünfte erzielt habe. Erst durch die Einreichung der Einkommenssteuerbescheide erhielt die Antragsgegnerin definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen, da nur aus diesen sowohl der genaue Zeitpunkt als auch die konkrete Höhe des Erwerbseinkommens des Insolvenzschuldners entnommen werden konnten. Erst dadurch wurde die Antragsgegnerin in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG / Art. 83 BayBeamtVG vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob das vom Insolvenzschuldner bezogene Erwerbseinkommen zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG / Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern (vgl. VG München, U.v. 18.8.2016 - M 12 K 16.1640 - juris Rn. 86 zur ähnlich gelagerten Konstellation § 55 BeamtVG / Art. 85 BayBeamtVG; BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 -, juris Rn. 32).

Für die Berechnung der Verjährungsfrist können die Auslegungsprinzipien der §§ 195, 199 und 203 BGB herangezogen werden (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 78 BayBG Rn. 4). Die Verjährungsfrist begann daher am 1. Januar 2016 zu laufen (§ 199 BGB).

Die Verjährung kann durch einen Leistungsbescheid des Dienstherrn zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gehemmt werden (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 78 BayBG Rn. 13). Dies erfolgte durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 30. Oktober 2017.

Die kenntnisunabhängige zehnjährige Höchstfrist von der Begehung der Handlung an (jeweiliger Auszahlungsmonat in den Jahren 2009 bis 2011) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen.

Überdies spricht vorliegend auch viel dafür, dass die Geltendmachung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB durch die Antragstellerseite darstellen würde. Denn der Antragsteller war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) verpflichtet, der Antragsgegnerin Mitteilung über den Bezug seiner Einkünfte zu machen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung war ursächlich dafür, dass die Antragsgegnerin von der Entstehung ihres Erstattungsanspruchs verspätet Kenntnis erlangt hat (vgl. VG München, U.v. 20.10.2016 - M 12 K 16.2386 - juris Rn. 42; VG Frankfurt, U.v. 14.12.2011 - 9 K 4645/10.F - juris Rn. 18).

(8) Ein Mittel zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches ist die Aufrechnung, die vorliegend nicht zu beanstanden ist. Für den Aufrechnungsvorgang ist hier § 51 Abs. 2 BeamtVG / Art. 6 Abs. 2 BayBeamtVG (ab 1.1.2011) maßgebend (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 111).

Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG / Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Nach Satz 2 gilt dies jedoch nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. Denn der deliktische Schuldner ist nicht schutzwürdig (vgl. Findeisen in PdK Bayern BayBeamtVG, Art. 6 Rn. 5).

Mit „vorsätzlich unerlaubte Handlung“ ist nicht das Tatbestandsmerkmal der §§ 823 ff BGB gemeint, sondern eine strafbare Handlung des (Ruhestands-) Beamten (Zahn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 51 Rn. 26) bzw. eine vorsätzliche Schadensverursachung (vgl. Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht (Fürst GKÖD Band I), K § 84 Rn. 32). Der hier vorliegende Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG / Art. 85 Abs. 1 BayBG a.F. beruht auf dem vorsätzlich fortgesetzten Verschweigen von Einkünften in den Jahren 2009 bis 2011 durch den Insolvenzschuldner. Dies ist wie bereits dargelegt als Betrug i.S.d. § 263 StGB einzustufen (vgl. AG …, U.v. 18.2.2016 - … - juris, bezüglich des vergleichbaren Sachverhaltes für den Zeitraum 2003 bis 2007). Folglich besteht keine Beschränkung auf den pfändbaren Teil (Burth in BeckOK BeamtR, § 48 BeamtStG Rn. 25; Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 52 Rn. 34).

Dem Versorgungsempfänger ist jedoch aus Fürsorgegründen auch in diesem Fall so viel zu belassen, wie er für den notwendigen Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Verpflichtungen benötigt. Als unterste Grenze für den zu belassenden Betrag gilt der Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. Bundessozialhilfegesetz (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 52 Rn. 34). In welchem Umfang der Beamte wirtschaftliche Beschränkungen auf sich nehmen muss, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Schwere der von ihm begangenen unerlaubten Handlung einerseits und evtl. unabweisbarer besonderer Bedürfnisse (z.B. gesetzliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten, durch die dessen Unterhalt gewährleistet wird) zu bestimmen (vgl. Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht (Fürst GKÖD Band I), K § 84 Rn. 32).

Diesen Anforderungen wurde die Antragsgegnerin gerecht. Vorliegend hat die Antragsgegnerin gegen die Versorgungsbezüge des Insolvenzschuldners insoweit aufgerechnet, als diesem und seiner Ehefrau ein Versorgungsbezug in Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt nach §§ 19 ff SGB II belassen bleibt. Dies ist im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht zu beanstanden. Insofern wurde die unterste Grenze eingehalten und die Unterhaltsverpflichtung des Insolvenzschuldners gegenüber seiner Ehefrau beachtet.

(9) Ob vorliegend zusätzlich neben dem Schadensersatzanspruch auch ein Anspruch nach § 52 Abs. 2 BeamtVG / Art. 7 BayBeamtVG besteht, ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant.

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers ist jedoch anzumerken, dass zwischen dem Schadensersatzanspruchs aus § 48 BeamtStG und der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus § 52 Abs. 2 BeamtVG / Art. 7 BayBeamtVG Anspruchskonkurrenz besteht, wenn die Überzahlung durch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung verursacht worden ist (vgl. BVerwG U.v. 17.12.1963 - II C 24.62 - juris; BVerwG U.v. 31.1.1968 - VI C 49.67 - juris; BVerwG U.v. 14.7.1971 - VI C 114.67 - juris; Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 15 BayBesG Rn. 170; Conrad in Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 18; May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 BeamtStG Rn. 21; BVerwG U.v. 21.10.1999 - 2 C 27/98 - juris).

Dass der Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG für den Dienstherrn günstiger ist, weil er die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließt und keine Billigkeitsentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG U.v. 17.12.1963 - II C 24.62 - juris; BVerwG U.v. 31.1.1968 - VI C 49.67 - juris; Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 15 BayBesG Rn. 172; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 121; May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 BeamtStG Rn. 21) steht dem nicht entgegen.

5. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405 zitiert 44 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Insolvenzordnung - InsO | § 85 Aufnahme von Aktivprozessen


(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 250 Form von Aufnahme und Anzeige


Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 62 Anzeigepflicht


(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sow

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nich

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufr

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - 1 StR 633/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/12 vom 16. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlos

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - 1 StR 633/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/12 vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revisio

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 12 K 16.2386

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - 3 ZB 15.763

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.168,96 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Aug. 2016 - M 12 K 16.1640

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 3 CS 17.1342

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird in bei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 2 C 15/10

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm

Referenzen

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/12
vom
21. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe auf sechs Monate herabgesetzt wird. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
1. Der Angeklagte war von 1993 bis Oktober 1998 Staatssekretär im Bundesinnenministerium. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bezog er Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Daneben war der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig.
4
Ab 13. Oktober 1999 bis Juli 2002 war der Angeklagte Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 bezog er Übergangsgeld nach Maßgabe des Brandenburgischen Ministergesetzes (BbgMinG).
5
Ab Februar 2003 erzielte der Angeklagte als anwaltlicher Berater verschiedener Unternehmen sowie aus einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Betriebseinnahmen beliefen sich im Jahr 2003 auf 69.103,40 €, im Jahr 2004 auf 38.370,68 €, im Jahr 2005 auf 105.378,44 € und im Jahr 2006 auf 124.451,55 €. Die Betriebsausgaben hat das Landgericht in Anlehnung an die Angaben des Angeklagten in seinen Einkommensteuererklärungen geschätzt.
6
Im Zeitraum August 2003 bis März 2004 bezog der Angeklagte zudem monatlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer Verlagsgesellschaft mbH in Höhe von 5.000 €. Die angefallenen „Betriebsausgaben“ hat das Landgericht entsprechend den Einkünften aus selbständiger Arbeit geschätzt.
7
Dem Angeklagten war bekannt, dass dieses Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld anzurechnen war. Er wusste auch, dass er den Bezug und die Änderung von Erwerbseinkommen gegenüber den Versorgungsträgern des Bundes und des Landes Brandenburg anzuzeigen hatte. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nicht ordnungsgemäß nach. Dabei beabsichtigte er, sich durch die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge und des Übergangsgeldes eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
8
Dabei ging der Angeklagte wie folgt vor: Mit Schreiben vom 28. August 2003 teilte er dem als Zahlstelle fungierenden Bundesamt für Finanzen mit, dass er seit Juli 2003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als Geschäftsführer tätig sei. Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte enthielt das Schreiben nicht. Die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld wurden daher zunächst ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausgezahlt. Erst mit Schreiben vom 19. April 2004 legte der Angeklagte dem Bundesamt für Finanzen eine Aufstellung über seine monatlichen Einkünfte im Zeitraum Juli 2003 bis März 2004 vor.
9
Um weitere Überzahlungen zu vermeiden, kürzte die Oberfinanzdirektion Nürnberg als zuständige Behörde des Bundes die Versorgungsbezüge des Angeklagten mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Um eine Anrechnung zu verhindern, teilte der Angeklagte der Oberfinanzdirektion Nürnberg mit E-Mail vom 21. Mai 2004 wahrheitswidrig mit, er verfüge seit April 2004 über kein anrechenbares Einkommen mehr. Tatsächlich erzielte der Angeklagte auch im Zeitraum April 2004 bis Dezember 2006 weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
10
Bei der Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge und des überzahlten Übergangsgeldes hat das Landgericht die Anrechnung des Erwerbseinkommens jeweils im Monat des Zuflusses der Betriebseinnahmen auf den Konten des Angeklagten vorgenommen. Der Schaden zum Nachteil des Bundes beläuft sich auf insgesamt 113.261,32 € (Fälle II.1.a., II.1.c. und II.1.d.), der Schaden zum Nachteil des Landes Brandenburg auf insgesamt 9.034,69 € (Fälle II.1.b. und II.1.e.).
11
2. Der Angeklagte kam zudem in den Jahren 2003 bis 2005 seiner Verpflichtung als Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht innerhalb der Abgabefrist nach.
12
Für das Jahr 2004 reichte der Angeklagte am 27. März 2006 eine Umsatzsteuerjahreserklärung erst ein, nachdem das zuständige Finanzamt am 21. Februar 2006 einen Schätzungsbescheid mit erheblicher Zahllast erlassen hatte. In dieser gab er die von ihm erzielten Umsätze nicht in voller Höhe an. Die aufgrund des geänderten Umsatzsteuerbescheids geschuldeten Umsatzsteuerbeträge entrichtete der Angeklagte. Nachdem seinem Steuerberater im April 2006 Kontrollmitteilungen über nicht in der eingereichten Erklärung enthaltene Umsätze bekannt gegeben worden waren, reichte der Angeklagte am 7. Juni 2006 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Die Umsatzsteuerhinterziehung war zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt, womit der Angeklagte aufgrund der Umstände - insbesondere der Bekanntgabe der Kontrollmitteilungen an seinen Steuerberater - zumindest rechnen musste. Nachdem ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden war, reichte der Angeklagte am 26. Oktober 2007 und 2. Januar 2008 erneut geänderte Umsatzsteuerjahreserklärungen ein. Für die Jahre 2003 und 2005 wurden Umsatzsteuerjahreserklärungen erstmals nach Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens abgegeben. Wie das Landgericht näher darlegt, wurde dadurch Umsatzsteuer im Jahr 2003 in Höhe von 10.618,64 €, im Jahr 2004 in Höhe von 3.890,09 € und im Jahr 2005 in Höhe von 14.359,04 € verkürzt (Fälle II.2.a. bis II.2.c.).
13
3. Weiterhin beantragte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verlagsgesellschaft mbH. Der Antragsgegnerin sollte untersagt werden zu behaupten, der Angeklagte habe sein Gehalt als ehemaliger Geschäftsführer der Antragsgegnerin bis einschließlich März 2004 brutto gleich netto ausgezahlt erhalten. Zur Glaubhaftmachung legte der Angeklagte eine eigene eidesstattli- che Versicherung mit folgendem Wortlaut vor: „Ich hatte als Geschäftsführer der Verlagsgesellschaft mbH einen normalen Geschäftsführeranstellungs- vertrag mit einem Gehalt von 5.000 € brutto. Ich erhielt mein Gehalt nicht netto gleich brutto. Lediglich in den ersten beiden Monaten wurde mir mein Gehalt brutto ausgezahlt. Die entsprechenden Abgaben habe ich in diesen Monaten selbst geleistet. Von August 2003 bis März 2004 erhielt ich nur das Nettogehalt. Das an mich ausgezahlte Gehalt betrug zuletzt 2.244,99 € netto monatlich.“ Tatsächlich war dem Angeklagten für die Monate August bis November 2003 das Geschäftsführergehalt brutto mit jeweils 5.000 € ausgezahlt worden. Die darauf entfallenden Steuerbeträge wurden vom Angeklagten nicht abgeführt.

II.


14
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird, ist bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
15
Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
16
Am ersten Hauptverhandlungstag am 20. März 2012 kam zwischen dem Landgericht und den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO zustande. Danach sollte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheits- strafe verhängt werden, die ein Jahr und sechs Monate nicht übersteigt und neun Monate nicht unterschreitet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sollte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährungsauflagen in Form von Geldzahlungen sollten nicht in Betracht kommen. Voraussetzung dafür sollte ein tragfähiges Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten sein.
17
Noch am selben Tag gab der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. namens und in Vollmacht des Angeklagten eine Erklärung zur Sache ab. Danach habe der Angeklagte aufgrund seiner Lebenssituation die mit seinen beruflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Einnahmen nicht mehr vollständig überblickt. Es sei daher möglich, dass unzutreffende Angaben gegenüber den Versorgungsträgern gemacht wurden. Der Angeklagte habe in Kauf genommen , dass seine Angaben einen Irrtum mit daraus resultierender Überzahlung bei den Adressaten auslösen könnten. Am vierten Hauptverhandlungstag am 26. April 2012 gab der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. eine weitere Erklärung für den Angeklagten ab, mit der der Sachverhalt der Anklageschrift als zutreffend anerkannt wurde.
18
Am fünften Hauptverhandlungstag am 14. Mai 2012 verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zu der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren vereinbarten Grenze sei nicht angezeigt gewesen. Die Kammer habe sich bei der Verabredung des Strafrahmens von der Erwartung tragen lassen, der Angeklagte, der um die Verständigung ersucht hatte, werde zu Beginn der Hauptverhandlung ein Beweiserhebungen im Wesentlichen entbehrlich machendes Geständnis ablegen. Die Einlassung des Angeklagten habe aber nur als „rudimentäres Teilgeständnis“ gewertet werden können, das die Anforderungen der getroffe- nen Absprache nicht erfüllte. Erst als die Beweisaufnahme annähernd abgeschlossen gewesen sei, habe der Angeklagte die Anklagevorwürfe mit knappen Worten eingeräumt, ohne zusätzliche Angaben zu machen oder Fragen der Kammer zu beantworten. Diesem späten Geständnis sei nicht mehr die strafmildernde Wirkung zugekommen, die ein solches zu Beginn der Hauptverhandlung gehabt hätte.
19
Die Revision macht geltend, entweder habe das Landgericht entgegen seiner Verpflichtung aus § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht darauf hingewiesen, dass es sich im Hinblick auf die als lediglich „rudimentäres Teilgeständnis“ ge- wertete Einlassung des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag, das die „Anforderungen der getroffenen Absprache nicht erfüllte“, nicht mehr an die Verständigung gebunden fühlte. Oder aber das Landgericht habe zwar an der Verständigung festgehalten, jedoch unter Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht mitgeteilt, dass aufgrund des Prozessverhaltens des Angeklagten eine Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens nicht mehr in Betracht gekommen sei.
20
Es kann dahinstehen, ob es aufgrund des alternativ gestalteten Vorbringens bereits an der erforderlichen klaren Bezeichnung der Angriffsrichtung der Revision fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 mwN). Jedenfalls erweist sich das Revisionsvorbringen in wesentlichen Punkten als unvollständig.
21
Aus der dem Revisionsführer bekannten und ohne Widerspruch gebliebenen dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, dass dem Angeklagten bereits an dem auf seine Einlassung folgenden zweiten Hauptverhandlungstag mitgeteilt wurde, dass die Kammer nach Beratung die vom Angeklagten abgegebene Erklärung als ein „rudimentäres Teilgeständnis“ ansehe, das die Anforderungen der getroffenen Absprache nicht erfülle. Zudem war dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. wiederholt telefonisch mitgeteilt worden, dass die Kammer dem Angeklagten die Möglichkeit der Nachbesserung seines Geständnisses einräume und sich bis auf weiteres an die getroffene Vereinbarung gebunden sehe.
22
Diese für die Beurteilung der Verfahrensrüge wesentlichen Umstände hätte der Revisionsführer mitteilen müssen.
23
2. Die Verfahrensrüge wäre zudem auch unbegründet. Zwar entsprach das Prozessverhalten des Angeklagten zunächst nicht dem Verhalten, das der Prognose des Landgerichts zugrunde gelegt worden ist. Allein dadurch entfiel die Bindung des Landgerichts an die Verständigung mit der Folge der Hinweispflicht gemäß § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO jedoch nicht. Ein Wegfall der Bindung setzt darüber hinaus voraus, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, der in Aussicht gestellte Strafrahmen sei nicht mehr tat- oder schuldangemessen. Dies liegt ausweislich der Urteilsgründe und der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden fern.
24
Die Kammer war auch weder gemäß § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO noch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens dazu verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass wegen seines späten Geständnisses die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren Grenze des vereinbarten Strafrahmens nicht in Betracht kam.
25
Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt nicht dazu, dass nur die Strafuntergrenze als Strafe festgesetzt werden darf. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, BGHR StPO § 257c Abs. 3 Satz 2 Strafrahmen 1). Das Landgericht hat sich auch nicht in einer Weise unklar oder irreführend verhalten, welche den Angeklagten über Bedeutung und Folgen seines eigenen Prozessverhaltens im Unklaren ließ oder ihn zu letztlich nachteiligem Verhalten veranlasste. Die Kammer hat vielmehr den Angeklagten bereits an dem auf die Einlassung folgenden zweiten Hauptverhandlungstag darauf hingewiesen, dass das abgegebene Geständnis die Anforderungen der getroffenen Verständigung nicht erfülle, und dem Angeklagten damit die Möglichkeit gegeben, sein Verteidigungsverhalten anzupassen.

III.


26
Die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils führt auf die Sachrüge lediglich zu einer Herabsetzung der im Fall II.1.c. verhängten Einzelfreiheitsstrafe ; die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen Bestand.
27
1. Die Verurteilung wegen Betruges hält hinsichtlich des Schuldspruches rechtlicher Nachprüfung stand.
28
Die von der Strafkammer vorgenommene Würdigung des Geschehens als Betrug in fünf Fällen ist nicht zu beanstanden. Die pflichtwidrig unterbliebene Anzeige des Bezugs und der voraussichtlichen Höhe der ab Februar 2003 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist als Täuschung durch Unterlas- sen der jeweiligen Entscheidungsträger der Versorgungsträger des Bundes und des Landes Brandenburg zu werten. Gleiches gilt für die ab August 2003 bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten gegenüber der Oberfinanzdirektion Nürnberg, er beziehe ab April 2004 kein anrechenbares Erwerbseinkommen mehr, stellt eine eigenständige Täuschung durch aktives Tun dar.
29
Die vom Angeklagten erzielten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit unterliegen nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 BeamtVG bzw. des § 16 Abs. 2 BbgMinG i.V.m. § 15 Nr. 1 BbgMinG der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld.
30
Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet , der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse u.a. den Bezug und jede Änderung von Einkünften i.S.v. § 53 BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Regelungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhält, um die einschlägigen Ruhensregelungen zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber hat dem Beamten eine besondere Verpflichtung auferlegt, die ihre Rechtfertigung in der beamtenrechtlichen Treuepflicht findet (Hessischer VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ-RR 2012, 936; Leihkauff in Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102. Lief., BeamtVG § 62 Rn. 29). Entsprechendes gilt über § 1 Abs. 3 BbgMinG i.V.m. § 53 Landesbeamtengesetz Brandenburg aF auch für nach § 16 Abs. 2 BbgMinG auf das Übergangsgeld anrechenbares Erwerbseinkommen.
31
Die Revision meint, die Anzeigepflicht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG entstehe erst mit Erlass des jeweiligen Einkommensteuerbescheides. Daher sei die Verpflichtung durch unverzügliche Vorlage erfüllt. Der Senat teilt diese Auffassung nicht: Durch die unverzügliche Anzeige des Bezugs und jeder Änderung von Einkünften sollen Überzahlungen verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ-RR 2012, 936; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102. Lief., BeamtVG § 62 Rn. 29, 44). Dies könnte nicht erreicht werden, wenn der Einkommensteuerbescheid abzuwarten wäre. Die Versorgungsbezüge bzw. das Übergangsgeld würden dann nämlich für das gesamte Jahr zunächst ungekürzt ausgezahlt und eine Korrektur würde erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheides erfolgen. Daher sind bereits der Beginn sowie jede Änderung des Bezuges von Einkünften i.S.v. §§ 53 bis 56 BeamtVG unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte anzuzeigen. So kann aufgrund dieser Angaben zunächst eine vorläufige Ruhensregelung getroffen werden. Die abschließende Entscheidung erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides (vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34 ).
32
Dieser Verpflichtung aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Angeklagte mit seinem Schreiben an das Bundesamt für Finanzen vom 28. August 2003 nicht ausreichend nachgekommen. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssen so konkret sein, dass die Regelungsbehörde den Sachverhalt prüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. August 2009 - 83 Ss 54/09, NStZ-RR 2010, 79 zu § 60 Abs. 1 SGB I). Davon ausgehend genügen die Angaben des Angeklagten, er sei seit Juli 2003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als Geschäfts- führer tätig, seiner Anzeigepflicht nicht. Vielmehr ist auch die Höhe der voraussichtlichen anrechenbaren Einkünfte anzuzeigen, da andernfalls eine Anwendung der Ruhensregelungen bzw. eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03, ZTR 2004, 386; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 62 Rn. 16 ).
33
2. Der Strafausspruch erweist sich jedoch im Fall II.1.c. der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft.
34
Zwar ist das Landgericht im Hinblick darauf, dass die Tat auf wiederkehrende Leistungen gerichtet war, rechtsfehlerfrei von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Jedoch hat es aufgrund einer unzutreffenden Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt.
35
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht bei der Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge von einer umfassenden Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG ausgegangen.
36
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht nach Maßgabe der §§ 53, 53a BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung durchzuführen, wonach eine Anrechnung nur auf den nicht erdienten Teil des Ruhegehalts vorzunehmen ist. Dem Angeklagten war es für die Dauer der Wahrnehmung des Ministeramtes von Oktober 1999 bis Juli 2002 gemäß Art. 95 Landesverfassung Brandenburg, § 3 Abs. 1 BbgMinG untersagt, neben dem Ministeramt einen anderen Beruf auszuüben. Die von dem Angeklagten ab Februar 2003 erzielten Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit fließen damit - trotz Fortbestehens der Zulassung - nicht mehr aus einer seit dem 31. Dezember 1998 andauernden Tätigkeit i.S.v. § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
37
b) Das Landgericht hat jedoch bei der Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens rechtsfehlerhaft auch hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen beim Angeklagten abgestellt.
38
Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens grundsätzlich monatsbezogen. Wird das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist gemäß Satz 5 das Einkommen des Kalenderjahres gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die naturgemäß Schwankungen in ihrer monatlichen Höhe aufweisen , werden regelmäßig nicht in Monatsbeträgen erzielt, so dass bei Anwendung der Ruhensregelungen eine Zwölftelung des Jahreseinkommens zu erfolgen hat (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 98. Lief.; § 53 Rn. 216; Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34 ; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG, § 53 Rn. 183 ; für Einkünfte aus Gewerbebetrieb: OVG Saarland, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 A 435/08).
39
Die unzutreffende Berechnungsmethode hat sich lediglich im Fall II.1.c. der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Dem Angeklagten ist in den Jahren 2003 und 2004 nicht in jedem Monat Erwerbseinkommen zugeflossen , so dass sich durch die Verteilung auf zwölf Monate für einzelne Kalendermonate ein niedrigerer anzurechnender Betrag ergibt.
40
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme eines zu großen Schadensumfangs bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Daher hat der Senat die im Fall II.1.c. verhängte Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe von sechs Monaten herabgesetzt (vgl. § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB).
41
3. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
42
Die Revision meint, die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte die Umsatzsteuerjahreserklärungen ohne Vorsatz nicht fristgerecht abgegeben habe. Dies liegt jedoch fern und musste daher nicht erörtert werden. Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unzutreffende Angaben gemacht hatte. Eine Aufklärungsrüge zum Beleg des von der Revision für möglich gehaltenen Sachverhalts erhebt die Revision nicht.
43
4. Auch die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt ist nicht zu beanstanden.
44
Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Bei - wie hier - unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommt es darauf an, welches Beweisthema sich in dieser stellt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass alles, was der Täter zu dem selbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wahrheitspflicht unterliegt. Auszuscheiden sind vielmehr nach dem Schutzzweck der Vorschrift alle Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 1 StR 504/89, NStZ 1990, 123, 124; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 156 Rn. 17; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 156 Rn. 5).
45
Die Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei sein Geschäftsführergehalt für die Monate August bis November 2003 brutto mit jeweils 5.000 € ausgezahlt worden, wobei die darauf entfallenden Steuerbeträge auch nicht vom Angeklagten abgeführt worden seien, steht im Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung, ihm sei das Geschäftsführergehalt lediglich für die ersten beiden Monate brutto ausgezahlt worden, woraufhin er die darauf entfallenden Abgaben selbst abgeführt habe; von August 2003 bis März 2004 habe er nur das Nettogehalt erhalten. Diese falsche Erklärung war auch für das konkrete einstweilige Verfügungsverfahren keineswegs ohne jede Bedeutung. Die eidesstattliche Versicherung hatte zu dem Beweisthema des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden sollte zu behaupten, der Angeklagte habe sein Geschäftsführergehalt bis einschließlich März brutto gleich netto ausgezahlt erhalten, als Mittel der Glaubhaftmachung unmittelbaren Bezug. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die falsche Versicherung an Eides Statt letztlich im Ausgang des Rechtsstreits niedergeschlagen hat oder nicht.

IV.


46
1. Die Strafzumessung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat das Tatgericht im Urteil lediglich die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Es steht nicht zu besorgen, dass die von der Revision aufgeführten Gesichtspunkte - insbesondere soweit im Urteil dazu Feststellungen getroffen sind - von der Kammer bei der Strafzumessung außer Acht gelassen worden sind.
47
2. Die durch das Landgericht vorgenommene Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat bereits bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer strafmildernd bewertet, so dass darüber hinaus nur noch deren konventionswidrige Verursachung auszugleichen war. Dies führt, von hier nicht erkennbaren Fallgestaltungen abgesehen, dazu, dass sich eine Kompensation nur noch auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken hat (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, NStZ 2012, 152; Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08).
48
3. Trotz der Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall II.1.c. auf sechs Monate hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Summe der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II.1.c. auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

V.


49
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRiBGH Nack ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Rothfuß RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Cirener

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.

2

Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.

3

Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.

4

Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

5

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).

10

1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.

11

Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.

12

Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

13

Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.

14

2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.

15

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

17

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

18

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

19

3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

20

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

21

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

22

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.

23

4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

24

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

25

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

26

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

27

Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

28

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

29

5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

30

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

31

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.921,71 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung des Antragsgegners nachrangig ist.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 10. Februar 2017 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller rügt, die Vollziehungsanordnung zeige keine Bezüge zum konkreten Einzelfall auf. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich. Die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, fordern zugleich auch deren Vollzug (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs).

2. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34 m.w.N.).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

a. Ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative ist der sorglose und nachlässige Umgang mit eigenen und fremden Ausrüstungsgegenständen ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel. Der Entlassung liegt zugrunde, dass am 15. und 16. Januar 2015 in der dienstlichen Unterkunft des Antragstellers verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden worden waren. Unter anderem ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war.

Im Entlassungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass es gerade bei der Zusammenarbeit im Dienst häufig zu Verwechselungen kommt oder aus Versehen ein Bekleidungsstück eines Kollegen an sich genommen wird. Kollegen müssten sich daher darauf verlassen können, dass nach Erkennen die Gegenstände umgehend zurückgegeben oder in die Fundkiste gelegt werden. Ansonsten sei der Betriebsfrieden erheblich gestört und eine reibungslose Zusammenarbeit gefährdet. Verschwänden die Bekleidungsstücke für eine erhebliche Zeitspanne, müssten sich die Kollegen auf eigene Kosten um Ersatz kümmern und erlägen dem Gefühl, ein Kollegendiebstahl könnte begangen worden sein. Selbst wenn der Antragsteller aus bloßer Nachlässigkeit sämtliche Bekleidungsstücke bei sich im Zimmer gelagert habe, sei in seiner Klasse der Eindruck entstanden, dass besonders viele Bekleidungsstücke abhandengekommen seien. Der nachlässige Umgang mit den Bekleidungsstücken Anderer zeige, dass der Antragsteller fremde Güter nicht in einem ausreichenden Maße achte.

Diese Erwägungen konnte der Antragsgegner für die Begründung des Entlassungsbescheids heranziehen. Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Insoweit weist die Landesanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller keinerlei Bemühungen gezeigt habe, sich hinsichtlich der ihm offensichtlich nicht gehörenden Bekleidungsgegenstände um Aufklärung zu bemühen. Der Schluss des Antragsgegners, dass dieses Verhalten schwer wiege und die Gleichgültigkeit und Ignoranz des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen zeigt, ist nicht von der Hand zu weisen.

b. Der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht hinsichtlich aller Vorwürfe zutreffend bzw. hinreichend belastbar ermittelt.

(1) Hinsichtlich des Vorwurfs II. 2.1 (dünne schwarze Lederhandschuhe) kann der Senat einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht erkennen. Da solche Handschuhe in den dem Senat vorliegenden Bekleidungsnachweisen (des Antragstellers und der Kollegin N. P.) nicht aufgeführt sind, ist zum gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass die Handschuhe dem Antragsteller privat gehören. Auch der Vorwurf II. 3. (Dienstmütze) ist nicht geeignet, die Entlassung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner auf eine bloße Vermutung stützt (vgl. Bl. 10 f. d. BA).

(2) Den Vorwurf II. 4., dem das Tragen einer fremden, viel zu kurzen Lederjacke zugrunde liegt, die der Antragsteller erst nach Aufforderung an den Kollegen zurückgab, hat der Antragsteller zwar zugestanden. Hier hat das Verwaltungsgericht aber angesichts der „hektischen Situation“ vor einem Einsatz einen nachlässigen Umgang und fehlendes Bemühen nicht ausmachen können. Auch dem Senat erscheint dieser Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichend, um auf einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen schließen zu können. Der mit dem vorgenannten Sachverhalt zusammenhängende Vorwurf II. 2.6 (Besitz eines Lederblousons Größe 48 mit der handschriftlichen Kennzeichnung „D K“, welche durchgestrichen und mit dem Namen des Antragstellers versehen worden war) ist wegen der vom Antragsgegner zugestandenen häufigen Verwechselungen und der Aussage von D. K., er habe möglicherweise seine Initialen in die dem Antragsteller nach den Verwechselungen übergebene Jacken geschrieben, zum gegenwärtigen Sachstand nicht ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.

(3) Die Vorwürfe II. 2.3 und 2.7 (Bekleidungsstücke in jeweils nicht passender Größe) sind auch in der Summe der verbleibenden Vorwürfe nicht gewichtig genug, um die Entlassung zu rechtfertigen, zumal die Gegenstände mangels individualisierter Kennung und wegen nur geringfügiger Größenabweichungen nicht erkennbar fremd waren.

c. Die weiteren Vorwürfe jedoch, die der Antragsteller entweder eingeräumt hat (Vorwurf II 2.5: Regenjacke in der Größe S mit dem Namensschild „G…“) oder nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte, tragen die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung.

(1) Die Entlassungsverfügung geht hinsichtlich des Parkas der Kollegin D. S. davon aus, der von ihr am Vorabend im Einsatzfahrzeug liegen gelassene Parka habe sich zu Dienstbeginn am 6. Januar 2015 nach wie vor im Auto befunden. Dieser Sachverhalt entspricht der schriftlichen Stellungnahme der Kollegin vom 15. Januar 2015. Im Widerspruch dazu hat D. S. bei ihrer Zeugenvernehmung am 16. Januar 2015 ausgesagt, der Parka sei am nächsten Tag bei der Aufrüstung nicht mehr im Auto gewesen. Entscheidend wirkt sich dieser Widerspruch indes nicht aus. Denn dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe den Parka der Kollegin versehentlich oder aus Unachtsamkeit an sich genommen und auf dem Schrank in seinem Zimmer verwahrt, obwohl ein Damenmodell an den kleineren Schulterklappen deutlich zu erkennen ist. Der Antragsteller hätte den Parka also zur Fundkiste bringen oder im Chat nachfragen müssen, ob eine der Kolleginnen den Parka vermisst. Nicht entscheidend ist vor diesem Hintergrund die Frage, wann der Parka aus dem Einsatzfahrzeug vom Antragsteller herausgenommen worden ist, ob am Abend des 5. Januar oder am Morgen des 6. Januar 2015. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob die weiteren Aussagen der Kollegin D. S. hinsichtlich des Nachfragens bei den Kollegen V. und S. bzw. weiteren Nachfragens und Suchens am 7. Januar 2015 - wie der Antragsteller meint - unglaubhaft sind, zumal sich der Antragsteller insoweit auf Vermutungen beschränkt, ohne den der Entlassung zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert in Frage stellen zu können. Gleiches gilt für den der Kollegin vorgeworfenen Belastungseifer, für den keinerlei valide Anhaltspunkte genannt werden und die sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2015 bzw. der Zeugenvernehmung am nächsten Tag erkennen lassen, zumal die Kollegin selbst eingeräumt hat, kein gutes Verhältnis zu dem Antragsteller gehabt zu haben.

Der Hinweis des Antragstellers schließlich, mehrere Personen hätten zu seinem Zimmer Zugang gehabt, verfängt nicht, zumal er selbst nicht ausschließen kann, dass er nach dem Einsatz am 5. Januar 2015 als Fahrer des Wagens die zurückgelassene Jacke aus Versehen mitgenommen haben könnte.

(2) Im Dienstzimmer des Antragstellers wurden „ein linker Damenlederhandschuh Größe 8 mit Protektoren, sowie das gleiche Modell in Größe 8 in der Herrenausführung“ gefunden, obwohl der Antragsteller im Besitz seiner eigenen Schlagschutzhandschuhe in Größe 10 war und diese nur einmal pro Beamten ausgegeben werden (Vorwurf II. 2.2). Mit seinem Einwand, keiner der Kollegen habe derartige Handschuhe vermisst und er habe eine Überzahl oder falsche Größe nicht bemerkt, kann der Antragsteller den Vorwurf des sorglosen und nachlässigen Umgangs mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht relativieren. Entscheidend ist, dass der Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit die überzähligen Handschuhe hätte bemerken müssen.

(3) Dem Vorwurf II. 2.2 liegt zu Grunde, dass in der Unterkunft des Antragstellers ein von dem Kollegen D. K. bereits vermisster Einsatzoverall Größe 48 mit der Kennzeichnung „D K“ gefunden worden war, wobei der Antragsteller selbst die Größe 106 trägt und ihm zwei Einsatzoveralls in dieser Größe ausgehändigt worden waren. Damit steht fest, dass der Antragsteller einen fremden Ausrüstungsgegenstand in Besitz hatte, was ihm bei gehöriger Umsicht aufgrund der Initialen auch hätte auffallen müssen. Ohne Belang ist, ob der Einsatzoverall tatsächlich dem Kollegen D. K. zugeordnet werden kann, auch wenn hierfür aufgrund der Kennzeichnung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer Einsatzoveralljacke sind unbehelflich, da sich der Vorwurf auf den Overall bezieht.

d. Der Antragsteller ist zwar hinsichtlich des Damenparkas, der Regenjacke und des Einsatzoveralls vom Vorwurf der Unterschlagung vom Amtsgericht München mit Urteil vom 4. Februar 2016 frei gesprochen worden. Aus dem Vermerk vom 11. Juli 2016 ist ersichtlich, dass der zuständige Strafrichter davon ausgegangen ist, dass sich der Antragsteller zwar in äußerstem Maße sorgfaltspflichtwidrig, aber letztlich nicht vorsätzlich verhalten hat. Gleichwohl können die Sachverhalte bei der Entlassung berücksichtigt werden. Die aus dem Freispruch resultierende Unschuldsvermutung ist für die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe keinen Strafcharakter hat, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris Rn. 16).

4. Eine Abmahnung des Antragstellers musste vor seiner Entlassung nicht erfolgen. Eine Abmahnung wird allenfalls dann für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris), wenn die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen, z.B. bei Leistungsmängeln oder bei nicht „selbsterklärenden Pflichten“ (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 13.2214 - juris Rn. 31). Bei - wie hier - charakterlichen Eignungsmängeln ist mit einer Änderung nicht ernsthaft zu rechnen. Aus diesem Grunde hätte eine „Abmahnung“ keinen Sinn gehabt (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 7.5.2009 - RiZ (R) 1/08 - juris Rn. 43: charakterliche Mängel eines Proberichters), zumal sich die Selbstverständlichkeit, erkennbar fremde Ausrüstungsgegenstände an die Kollegen zurückzugeben bzw. in die Fundkiste zu legen, auch ohne ausdrückliche und explizierte Abmahnung von selbst erklärt. Dazu kommt, dass dem Antragsteller infolge früher aufgetretener Verwechselungen (Dienstmütze und Lederjacke) und der daraus resultierenden Konflikte wusste, dass die richtige Zuordnung der Ausrüstungsgegenstände keine Bagatelle ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist [Besoldungsgruppe A 7 2.461,97 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 178, 60 € (Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4, Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG) x 6/2 = 7.921,71 €).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/12
vom
16. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 22. April 2013 und vom 13. Mai 2013 werden zurückgewiesen, hinsichtlich der Anhörungsrüge auf seine Kosten.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe herabgesetzt; die weitergehende Revision des Verurteilten hat er verworfen. Dabei hat der Senat eine Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde, als unzulässig angesehen, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Darüber hinaus hielt der Senat die Verfahrensrüge zudem für unbegründet. Ausfertigungen der Revisionsentscheidung wurden am 10. April 2013 an den Verurteilten und dessen Verteidiger abgesandt.
3
Mit einem am 22. April 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwälte Dr. B. und F. hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und geltend gemacht, der Senat habe bei der Entscheidung vom 21. Februar 2013 das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass er in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO nicht dessen Entscheidung abgewartet habe.
4
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 26. April 2013 die Anhörungsrüge des Verurteilten im Hinblick darauf für unzulässig gehalten, dass weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht worden sei, wann der Verurteilte die Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2013 erhalten habe. Die genannten Verteidiger des Angeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 mitgeteilt, der Senatsbeschluss sei dem Verurteilten erst am 15. April 2013 zugegangen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass eine Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung noch bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens möglich sei. Vorsorglich haben sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anhörungsrügefrist gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, entweder sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen sonstiger Handhabung nicht diktiert worden oder - trotz entsprechenden Diktats - versehentlich durch die seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte nicht geschrieben worden.
5
Mit weiterem Schriftsatz der genannten Verteidiger vom 22. April 2013 hat der Verurteilte zudem eine Gegenvorstellung erhoben, mit der er geltend gemacht hat, der Senat habe dadurch, dass er nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO abgewartet habe, mit dem Be- schluss vom 21. Februar 2013 den „Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG“ verletzt.

II.


6
Sämtliche Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos.
7
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wurde nicht rechtzeitig erhoben (a); der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt (b); unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch dann unbegründet, wenn sie zulässig erhoben wäre (c).
8
a) Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es fehlt an der erforderlichen Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Verurteilten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1). Angesichts des Verfahrensgangs ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt, dass die Anhörungsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - 3 StR 236/12, sowie vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR aaO).
9
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Es fehlt schon an dem Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumnis ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 653/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 5). Ein Verschulden seiner Verteidiger wäre dem Verurteilten - anders als sonst im Strafverfahren - bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, zuzurechnen. Die Anhörungsrüge stellt sich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar, so dass wie bei der Verfassungsbeschwerde die Zurechnung eines Verschuldens des (der) Verteidiger(s) entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10 und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08). Dagegen wäre ein Fehler einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Kanzleikraft den Verteidigern - und damit auch dem Verurteilten - nicht anzulasten, da die Verteidiger grundsätzlich auf die Befolgung ihrer Anweisungen vertrauen dürfen (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 39. Lfg., § 93 Rn. 58 mwN).
10
Es ist allerdings schon fraglich, ob überhaupt ein ausschließlich von der Kanzleikraft zu vertretender Fehler vorläge, wenn Verteidiger einen Schriftsatz unterschreiben und absenden lassen, ohne zu überprüfen, ob dieser Schriftsatz - zumal in einem für die Zulässigkeit des darin gestellten Antrags maßgeblichen Punkt - ihrem Diktat entspricht (vgl. demgegenüber die Beispiele bei Hömig aaO für Arbeitsvorgänge, bei denen ein Fehler der Kanzleikraft nicht dem Rechtsanwalt zuzurechnen ist).
11
Letztlich muss der Senat dem aber nicht nachgehen. Selbst wenn man nämlich insoweit von einem ausschließlich der Kanzleikraft anzulastenden Fehler ausginge, könnte alternativer Tatsachenvortrag, wonach den Verteidigern und damit dem Verurteilten ein Verschulden an der Fristversäumung entweder zuzurechnen ist oder nicht, nicht Grundlage eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags sein.
12
c) Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge aber auch erfolglos, wenn sie zulässig erhoben wäre.
13
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Der Vortrag, der Senat habe Vorbringen nicht berücksichtigt , das angebracht worden wäre, wenn eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon getroffen gewesen wäre, vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht zu verdeutlichen.
14
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).
15
2. Die Gegenvorstellung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
16
Regelmäßig eröffnet eine Gegenvorstellung nicht die Möglichkeit, eine Entscheidung, die zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geführt hat, aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 9 mwN). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei (behaupteter) Verletzung (des Rechtsgedankens) von Art. 101 GG, also eines Verfahrensgrundrechts, anstelle der insoweit nicht einschlägigen Gehörsrüge (BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12 mwN) eine Gegenvorstellung ausnahmsweise doch Grundlage der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung sein könnte (vgl. Radtke aaO Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben. Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung des Vor- bringens der Gegenvorstellung nicht ersichtlich, warum der Senat nicht, wie geschehen, am 21. Februar 2013 über die Revision des Angeklagten hätte entscheiden dürfen. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/12
vom
21. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe auf sechs Monate herabgesetzt wird. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
1. Der Angeklagte war von 1993 bis Oktober 1998 Staatssekretär im Bundesinnenministerium. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bezog er Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Daneben war der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig.
4
Ab 13. Oktober 1999 bis Juli 2002 war der Angeklagte Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 bezog er Übergangsgeld nach Maßgabe des Brandenburgischen Ministergesetzes (BbgMinG).
5
Ab Februar 2003 erzielte der Angeklagte als anwaltlicher Berater verschiedener Unternehmen sowie aus einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Betriebseinnahmen beliefen sich im Jahr 2003 auf 69.103,40 €, im Jahr 2004 auf 38.370,68 €, im Jahr 2005 auf 105.378,44 € und im Jahr 2006 auf 124.451,55 €. Die Betriebsausgaben hat das Landgericht in Anlehnung an die Angaben des Angeklagten in seinen Einkommensteuererklärungen geschätzt.
6
Im Zeitraum August 2003 bis März 2004 bezog der Angeklagte zudem monatlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer einer Verlagsgesellschaft mbH in Höhe von 5.000 €. Die angefallenen „Betriebsausgaben“ hat das Landgericht entsprechend den Einkünften aus selbständiger Arbeit geschätzt.
7
Dem Angeklagten war bekannt, dass dieses Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld anzurechnen war. Er wusste auch, dass er den Bezug und die Änderung von Erwerbseinkommen gegenüber den Versorgungsträgern des Bundes und des Landes Brandenburg anzuzeigen hatte. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nicht ordnungsgemäß nach. Dabei beabsichtigte er, sich durch die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge und des Übergangsgeldes eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
8
Dabei ging der Angeklagte wie folgt vor: Mit Schreiben vom 28. August 2003 teilte er dem als Zahlstelle fungierenden Bundesamt für Finanzen mit, dass er seit Juli 2003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als Geschäftsführer tätig sei. Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte enthielt das Schreiben nicht. Die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld wurden daher zunächst ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen ausgezahlt. Erst mit Schreiben vom 19. April 2004 legte der Angeklagte dem Bundesamt für Finanzen eine Aufstellung über seine monatlichen Einkünfte im Zeitraum Juli 2003 bis März 2004 vor.
9
Um weitere Überzahlungen zu vermeiden, kürzte die Oberfinanzdirektion Nürnberg als zuständige Behörde des Bundes die Versorgungsbezüge des Angeklagten mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Um eine Anrechnung zu verhindern, teilte der Angeklagte der Oberfinanzdirektion Nürnberg mit E-Mail vom 21. Mai 2004 wahrheitswidrig mit, er verfüge seit April 2004 über kein anrechenbares Einkommen mehr. Tatsächlich erzielte der Angeklagte auch im Zeitraum April 2004 bis Dezember 2006 weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
10
Bei der Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge und des überzahlten Übergangsgeldes hat das Landgericht die Anrechnung des Erwerbseinkommens jeweils im Monat des Zuflusses der Betriebseinnahmen auf den Konten des Angeklagten vorgenommen. Der Schaden zum Nachteil des Bundes beläuft sich auf insgesamt 113.261,32 € (Fälle II.1.a., II.1.c. und II.1.d.), der Schaden zum Nachteil des Landes Brandenburg auf insgesamt 9.034,69 € (Fälle II.1.b. und II.1.e.).
11
2. Der Angeklagte kam zudem in den Jahren 2003 bis 2005 seiner Verpflichtung als Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht innerhalb der Abgabefrist nach.
12
Für das Jahr 2004 reichte der Angeklagte am 27. März 2006 eine Umsatzsteuerjahreserklärung erst ein, nachdem das zuständige Finanzamt am 21. Februar 2006 einen Schätzungsbescheid mit erheblicher Zahllast erlassen hatte. In dieser gab er die von ihm erzielten Umsätze nicht in voller Höhe an. Die aufgrund des geänderten Umsatzsteuerbescheids geschuldeten Umsatzsteuerbeträge entrichtete der Angeklagte. Nachdem seinem Steuerberater im April 2006 Kontrollmitteilungen über nicht in der eingereichten Erklärung enthaltene Umsätze bekannt gegeben worden waren, reichte der Angeklagte am 7. Juni 2006 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Die Umsatzsteuerhinterziehung war zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt, womit der Angeklagte aufgrund der Umstände - insbesondere der Bekanntgabe der Kontrollmitteilungen an seinen Steuerberater - zumindest rechnen musste. Nachdem ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden war, reichte der Angeklagte am 26. Oktober 2007 und 2. Januar 2008 erneut geänderte Umsatzsteuerjahreserklärungen ein. Für die Jahre 2003 und 2005 wurden Umsatzsteuerjahreserklärungen erstmals nach Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens abgegeben. Wie das Landgericht näher darlegt, wurde dadurch Umsatzsteuer im Jahr 2003 in Höhe von 10.618,64 €, im Jahr 2004 in Höhe von 3.890,09 € und im Jahr 2005 in Höhe von 14.359,04 € verkürzt (Fälle II.2.a. bis II.2.c.).
13
3. Weiterhin beantragte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verlagsgesellschaft mbH. Der Antragsgegnerin sollte untersagt werden zu behaupten, der Angeklagte habe sein Gehalt als ehemaliger Geschäftsführer der Antragsgegnerin bis einschließlich März 2004 brutto gleich netto ausgezahlt erhalten. Zur Glaubhaftmachung legte der Angeklagte eine eigene eidesstattli- che Versicherung mit folgendem Wortlaut vor: „Ich hatte als Geschäftsführer der Verlagsgesellschaft mbH einen normalen Geschäftsführeranstellungs- vertrag mit einem Gehalt von 5.000 € brutto. Ich erhielt mein Gehalt nicht netto gleich brutto. Lediglich in den ersten beiden Monaten wurde mir mein Gehalt brutto ausgezahlt. Die entsprechenden Abgaben habe ich in diesen Monaten selbst geleistet. Von August 2003 bis März 2004 erhielt ich nur das Nettogehalt. Das an mich ausgezahlte Gehalt betrug zuletzt 2.244,99 € netto monatlich.“ Tatsächlich war dem Angeklagten für die Monate August bis November 2003 das Geschäftsführergehalt brutto mit jeweils 5.000 € ausgezahlt worden. Die darauf entfallenden Steuerbeträge wurden vom Angeklagten nicht abgeführt.

II.


14
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird, ist bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
15
Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
16
Am ersten Hauptverhandlungstag am 20. März 2012 kam zwischen dem Landgericht und den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO zustande. Danach sollte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheits- strafe verhängt werden, die ein Jahr und sechs Monate nicht übersteigt und neun Monate nicht unterschreitet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sollte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährungsauflagen in Form von Geldzahlungen sollten nicht in Betracht kommen. Voraussetzung dafür sollte ein tragfähiges Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten sein.
17
Noch am selben Tag gab der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. namens und in Vollmacht des Angeklagten eine Erklärung zur Sache ab. Danach habe der Angeklagte aufgrund seiner Lebenssituation die mit seinen beruflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Einnahmen nicht mehr vollständig überblickt. Es sei daher möglich, dass unzutreffende Angaben gegenüber den Versorgungsträgern gemacht wurden. Der Angeklagte habe in Kauf genommen , dass seine Angaben einen Irrtum mit daraus resultierender Überzahlung bei den Adressaten auslösen könnten. Am vierten Hauptverhandlungstag am 26. April 2012 gab der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. eine weitere Erklärung für den Angeklagten ab, mit der der Sachverhalt der Anklageschrift als zutreffend anerkannt wurde.
18
Am fünften Hauptverhandlungstag am 14. Mai 2012 verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zu der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren vereinbarten Grenze sei nicht angezeigt gewesen. Die Kammer habe sich bei der Verabredung des Strafrahmens von der Erwartung tragen lassen, der Angeklagte, der um die Verständigung ersucht hatte, werde zu Beginn der Hauptverhandlung ein Beweiserhebungen im Wesentlichen entbehrlich machendes Geständnis ablegen. Die Einlassung des Angeklagten habe aber nur als „rudimentäres Teilgeständnis“ gewertet werden können, das die Anforderungen der getroffe- nen Absprache nicht erfüllte. Erst als die Beweisaufnahme annähernd abgeschlossen gewesen sei, habe der Angeklagte die Anklagevorwürfe mit knappen Worten eingeräumt, ohne zusätzliche Angaben zu machen oder Fragen der Kammer zu beantworten. Diesem späten Geständnis sei nicht mehr die strafmildernde Wirkung zugekommen, die ein solches zu Beginn der Hauptverhandlung gehabt hätte.
19
Die Revision macht geltend, entweder habe das Landgericht entgegen seiner Verpflichtung aus § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht darauf hingewiesen, dass es sich im Hinblick auf die als lediglich „rudimentäres Teilgeständnis“ ge- wertete Einlassung des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag, das die „Anforderungen der getroffenen Absprache nicht erfüllte“, nicht mehr an die Verständigung gebunden fühlte. Oder aber das Landgericht habe zwar an der Verständigung festgehalten, jedoch unter Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht mitgeteilt, dass aufgrund des Prozessverhaltens des Angeklagten eine Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens nicht mehr in Betracht gekommen sei.
20
Es kann dahinstehen, ob es aufgrund des alternativ gestalteten Vorbringens bereits an der erforderlichen klaren Bezeichnung der Angriffsrichtung der Revision fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 mwN). Jedenfalls erweist sich das Revisionsvorbringen in wesentlichen Punkten als unvollständig.
21
Aus der dem Revisionsführer bekannten und ohne Widerspruch gebliebenen dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, dass dem Angeklagten bereits an dem auf seine Einlassung folgenden zweiten Hauptverhandlungstag mitgeteilt wurde, dass die Kammer nach Beratung die vom Angeklagten abgegebene Erklärung als ein „rudimentäres Teilgeständnis“ ansehe, das die Anforderungen der getroffenen Absprache nicht erfülle. Zudem war dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. wiederholt telefonisch mitgeteilt worden, dass die Kammer dem Angeklagten die Möglichkeit der Nachbesserung seines Geständnisses einräume und sich bis auf weiteres an die getroffene Vereinbarung gebunden sehe.
22
Diese für die Beurteilung der Verfahrensrüge wesentlichen Umstände hätte der Revisionsführer mitteilen müssen.
23
2. Die Verfahrensrüge wäre zudem auch unbegründet. Zwar entsprach das Prozessverhalten des Angeklagten zunächst nicht dem Verhalten, das der Prognose des Landgerichts zugrunde gelegt worden ist. Allein dadurch entfiel die Bindung des Landgerichts an die Verständigung mit der Folge der Hinweispflicht gemäß § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO jedoch nicht. Ein Wegfall der Bindung setzt darüber hinaus voraus, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, der in Aussicht gestellte Strafrahmen sei nicht mehr tat- oder schuldangemessen. Dies liegt ausweislich der Urteilsgründe und der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden fern.
24
Die Kammer war auch weder gemäß § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO noch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens dazu verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass wegen seines späten Geständnisses die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe an der unteren Grenze des vereinbarten Strafrahmens nicht in Betracht kam.
25
Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt nicht dazu, dass nur die Strafuntergrenze als Strafe festgesetzt werden darf. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, BGHR StPO § 257c Abs. 3 Satz 2 Strafrahmen 1). Das Landgericht hat sich auch nicht in einer Weise unklar oder irreführend verhalten, welche den Angeklagten über Bedeutung und Folgen seines eigenen Prozessverhaltens im Unklaren ließ oder ihn zu letztlich nachteiligem Verhalten veranlasste. Die Kammer hat vielmehr den Angeklagten bereits an dem auf die Einlassung folgenden zweiten Hauptverhandlungstag darauf hingewiesen, dass das abgegebene Geständnis die Anforderungen der getroffenen Verständigung nicht erfülle, und dem Angeklagten damit die Möglichkeit gegeben, sein Verteidigungsverhalten anzupassen.

III.


26
Die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils führt auf die Sachrüge lediglich zu einer Herabsetzung der im Fall II.1.c. verhängten Einzelfreiheitsstrafe ; die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen Bestand.
27
1. Die Verurteilung wegen Betruges hält hinsichtlich des Schuldspruches rechtlicher Nachprüfung stand.
28
Die von der Strafkammer vorgenommene Würdigung des Geschehens als Betrug in fünf Fällen ist nicht zu beanstanden. Die pflichtwidrig unterbliebene Anzeige des Bezugs und der voraussichtlichen Höhe der ab Februar 2003 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist als Täuschung durch Unterlas- sen der jeweiligen Entscheidungsträger der Versorgungsträger des Bundes und des Landes Brandenburg zu werten. Gleiches gilt für die ab August 2003 bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten gegenüber der Oberfinanzdirektion Nürnberg, er beziehe ab April 2004 kein anrechenbares Erwerbseinkommen mehr, stellt eine eigenständige Täuschung durch aktives Tun dar.
29
Die vom Angeklagten erzielten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit unterliegen nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 BeamtVG bzw. des § 16 Abs. 2 BbgMinG i.V.m. § 15 Nr. 1 BbgMinG der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld.
30
Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet , der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse u.a. den Bezug und jede Änderung von Einkünften i.S.v. § 53 BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Regelungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhält, um die einschlägigen Ruhensregelungen zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber hat dem Beamten eine besondere Verpflichtung auferlegt, die ihre Rechtfertigung in der beamtenrechtlichen Treuepflicht findet (Hessischer VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ-RR 2012, 936; Leihkauff in Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102. Lief., BeamtVG § 62 Rn. 29). Entsprechendes gilt über § 1 Abs. 3 BbgMinG i.V.m. § 53 Landesbeamtengesetz Brandenburg aF auch für nach § 16 Abs. 2 BbgMinG auf das Übergangsgeld anrechenbares Erwerbseinkommen.
31
Die Revision meint, die Anzeigepflicht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG entstehe erst mit Erlass des jeweiligen Einkommensteuerbescheides. Daher sei die Verpflichtung durch unverzügliche Vorlage erfüllt. Der Senat teilt diese Auffassung nicht: Durch die unverzügliche Anzeige des Bezugs und jeder Änderung von Einkünften sollen Überzahlungen verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 1 A 1522/11, NVwZ-RR 2012, 936; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 102. Lief., BeamtVG § 62 Rn. 29, 44). Dies könnte nicht erreicht werden, wenn der Einkommensteuerbescheid abzuwarten wäre. Die Versorgungsbezüge bzw. das Übergangsgeld würden dann nämlich für das gesamte Jahr zunächst ungekürzt ausgezahlt und eine Korrektur würde erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheides erfolgen. Daher sind bereits der Beginn sowie jede Änderung des Bezuges von Einkünften i.S.v. §§ 53 bis 56 BeamtVG unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte anzuzeigen. So kann aufgrund dieser Angaben zunächst eine vorläufige Ruhensregelung getroffen werden. Die abschließende Entscheidung erfolgt dann nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides (vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34 ).
32
Dieser Verpflichtung aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Angeklagte mit seinem Schreiben an das Bundesamt für Finanzen vom 28. August 2003 nicht ausreichend nachgekommen. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssen so konkret sein, dass die Regelungsbehörde den Sachverhalt prüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. August 2009 - 83 Ss 54/09, NStZ-RR 2010, 79 zu § 60 Abs. 1 SGB I). Davon ausgehend genügen die Angaben des Angeklagten, er sei seit Juli 2003 als Berater und Aufsichtsratsmitglied sowie als Geschäfts- führer tätig, seiner Anzeigepflicht nicht. Vielmehr ist auch die Höhe der voraussichtlichen anrechenbaren Einkünfte anzuzeigen, da andernfalls eine Anwendung der Ruhensregelungen bzw. eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03, ZTR 2004, 386; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 62 Rn. 16 ).
33
2. Der Strafausspruch erweist sich jedoch im Fall II.1.c. der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft.
34
Zwar ist das Landgericht im Hinblick darauf, dass die Tat auf wiederkehrende Leistungen gerichtet war, rechtsfehlerfrei von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Jedoch hat es aufgrund einer unzutreffenden Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt.
35
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht bei der Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge von einer umfassenden Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG ausgegangen.
36
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht nach Maßgabe der §§ 53, 53a BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung durchzuführen, wonach eine Anrechnung nur auf den nicht erdienten Teil des Ruhegehalts vorzunehmen ist. Dem Angeklagten war es für die Dauer der Wahrnehmung des Ministeramtes von Oktober 1999 bis Juli 2002 gemäß Art. 95 Landesverfassung Brandenburg, § 3 Abs. 1 BbgMinG untersagt, neben dem Ministeramt einen anderen Beruf auszuüben. Die von dem Angeklagten ab Februar 2003 erzielten Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit fließen damit - trotz Fortbestehens der Zulassung - nicht mehr aus einer seit dem 31. Dezember 1998 andauernden Tätigkeit i.S.v. § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
37
b) Das Landgericht hat jedoch bei der Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens rechtsfehlerhaft auch hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen beim Angeklagten abgestellt.
38
Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens grundsätzlich monatsbezogen. Wird das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist gemäß Satz 5 das Einkommen des Kalenderjahres gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die naturgemäß Schwankungen in ihrer monatlichen Höhe aufweisen , werden regelmäßig nicht in Monatsbeträgen erzielt, so dass bei Anwendung der Ruhensregelungen eine Zwölftelung des Jahreseinkommens zu erfolgen hat (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 98. Lief.; § 53 Rn. 216; Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 53 BeamtVG Rn. 34 ; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG, § 53 Rn. 183 ; für Einkünfte aus Gewerbebetrieb: OVG Saarland, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 A 435/08).
39
Die unzutreffende Berechnungsmethode hat sich lediglich im Fall II.1.c. der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Dem Angeklagten ist in den Jahren 2003 und 2004 nicht in jedem Monat Erwerbseinkommen zugeflossen , so dass sich durch die Verteilung auf zwölf Monate für einzelne Kalendermonate ein niedrigerer anzurechnender Betrag ergibt.
40
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme eines zu großen Schadensumfangs bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Daher hat der Senat die im Fall II.1.c. verhängte Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe von sechs Monaten herabgesetzt (vgl. § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB).
41
3. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
42
Die Revision meint, die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte die Umsatzsteuerjahreserklärungen ohne Vorsatz nicht fristgerecht abgegeben habe. Dies liegt jedoch fern und musste daher nicht erörtert werden. Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unzutreffende Angaben gemacht hatte. Eine Aufklärungsrüge zum Beleg des von der Revision für möglich gehaltenen Sachverhalts erhebt die Revision nicht.
43
4. Auch die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt ist nicht zu beanstanden.
44
Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Bei - wie hier - unverlangt abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommt es darauf an, welches Beweisthema sich in dieser stellt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass alles, was der Täter zu dem selbstgesetzten Beweisthema erklärt, auch der Wahrheitspflicht unterliegt. Auszuscheiden sind vielmehr nach dem Schutzzweck der Vorschrift alle Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 1 StR 504/89, NStZ 1990, 123, 124; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 156 Rn. 17; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 156 Rn. 5).
45
Die Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei sein Geschäftsführergehalt für die Monate August bis November 2003 brutto mit jeweils 5.000 € ausgezahlt worden, wobei die darauf entfallenden Steuerbeträge auch nicht vom Angeklagten abgeführt worden seien, steht im Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung, ihm sei das Geschäftsführergehalt lediglich für die ersten beiden Monate brutto ausgezahlt worden, woraufhin er die darauf entfallenden Abgaben selbst abgeführt habe; von August 2003 bis März 2004 habe er nur das Nettogehalt erhalten. Diese falsche Erklärung war auch für das konkrete einstweilige Verfügungsverfahren keineswegs ohne jede Bedeutung. Die eidesstattliche Versicherung hatte zu dem Beweisthema des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden sollte zu behaupten, der Angeklagte habe sein Geschäftsführergehalt bis einschließlich März brutto gleich netto ausgezahlt erhalten, als Mittel der Glaubhaftmachung unmittelbaren Bezug. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die falsche Versicherung an Eides Statt letztlich im Ausgang des Rechtsstreits niedergeschlagen hat oder nicht.

IV.


46
1. Die Strafzumessung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat das Tatgericht im Urteil lediglich die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Es steht nicht zu besorgen, dass die von der Revision aufgeführten Gesichtspunkte - insbesondere soweit im Urteil dazu Feststellungen getroffen sind - von der Kammer bei der Strafzumessung außer Acht gelassen worden sind.
47
2. Die durch das Landgericht vorgenommene Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat bereits bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer strafmildernd bewertet, so dass darüber hinaus nur noch deren konventionswidrige Verursachung auszugleichen war. Dies führt, von hier nicht erkennbaren Fallgestaltungen abgesehen, dazu, dass sich eine Kompensation nur noch auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken hat (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, NStZ 2012, 152; Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08).
48
3. Trotz der Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall II.1.c. auf sechs Monate hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Summe der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II.1.c. auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

V.


49
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRiBGH Nack ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Rothfuß RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Cirener

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/12
vom
16. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 22. April 2013 und vom 13. Mai 2013 werden zurückgewiesen, hinsichtlich der Anhörungsrüge auf seine Kosten.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe herabgesetzt; die weitergehende Revision des Verurteilten hat er verworfen. Dabei hat der Senat eine Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde, als unzulässig angesehen, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Darüber hinaus hielt der Senat die Verfahrensrüge zudem für unbegründet. Ausfertigungen der Revisionsentscheidung wurden am 10. April 2013 an den Verurteilten und dessen Verteidiger abgesandt.
3
Mit einem am 22. April 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwälte Dr. B. und F. hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und geltend gemacht, der Senat habe bei der Entscheidung vom 21. Februar 2013 das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass er in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO nicht dessen Entscheidung abgewartet habe.
4
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 26. April 2013 die Anhörungsrüge des Verurteilten im Hinblick darauf für unzulässig gehalten, dass weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht worden sei, wann der Verurteilte die Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2013 erhalten habe. Die genannten Verteidiger des Angeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 mitgeteilt, der Senatsbeschluss sei dem Verurteilten erst am 15. April 2013 zugegangen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass eine Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung noch bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens möglich sei. Vorsorglich haben sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anhörungsrügefrist gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, entweder sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen sonstiger Handhabung nicht diktiert worden oder - trotz entsprechenden Diktats - versehentlich durch die seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte nicht geschrieben worden.
5
Mit weiterem Schriftsatz der genannten Verteidiger vom 22. April 2013 hat der Verurteilte zudem eine Gegenvorstellung erhoben, mit der er geltend gemacht hat, der Senat habe dadurch, dass er nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO abgewartet habe, mit dem Be- schluss vom 21. Februar 2013 den „Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG“ verletzt.

II.


6
Sämtliche Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos.
7
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wurde nicht rechtzeitig erhoben (a); der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt (b); unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch dann unbegründet, wenn sie zulässig erhoben wäre (c).
8
a) Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es fehlt an der erforderlichen Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Verurteilten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1). Angesichts des Verfahrensgangs ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt, dass die Anhörungsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - 3 StR 236/12, sowie vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR aaO).
9
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Es fehlt schon an dem Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumnis ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 653/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 5). Ein Verschulden seiner Verteidiger wäre dem Verurteilten - anders als sonst im Strafverfahren - bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, zuzurechnen. Die Anhörungsrüge stellt sich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar, so dass wie bei der Verfassungsbeschwerde die Zurechnung eines Verschuldens des (der) Verteidiger(s) entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10 und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08). Dagegen wäre ein Fehler einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Kanzleikraft den Verteidigern - und damit auch dem Verurteilten - nicht anzulasten, da die Verteidiger grundsätzlich auf die Befolgung ihrer Anweisungen vertrauen dürfen (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 39. Lfg., § 93 Rn. 58 mwN).
10
Es ist allerdings schon fraglich, ob überhaupt ein ausschließlich von der Kanzleikraft zu vertretender Fehler vorläge, wenn Verteidiger einen Schriftsatz unterschreiben und absenden lassen, ohne zu überprüfen, ob dieser Schriftsatz - zumal in einem für die Zulässigkeit des darin gestellten Antrags maßgeblichen Punkt - ihrem Diktat entspricht (vgl. demgegenüber die Beispiele bei Hömig aaO für Arbeitsvorgänge, bei denen ein Fehler der Kanzleikraft nicht dem Rechtsanwalt zuzurechnen ist).
11
Letztlich muss der Senat dem aber nicht nachgehen. Selbst wenn man nämlich insoweit von einem ausschließlich der Kanzleikraft anzulastenden Fehler ausginge, könnte alternativer Tatsachenvortrag, wonach den Verteidigern und damit dem Verurteilten ein Verschulden an der Fristversäumung entweder zuzurechnen ist oder nicht, nicht Grundlage eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags sein.
12
c) Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge aber auch erfolglos, wenn sie zulässig erhoben wäre.
13
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Der Vortrag, der Senat habe Vorbringen nicht berücksichtigt , das angebracht worden wäre, wenn eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon getroffen gewesen wäre, vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht zu verdeutlichen.
14
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).
15
2. Die Gegenvorstellung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
16
Regelmäßig eröffnet eine Gegenvorstellung nicht die Möglichkeit, eine Entscheidung, die zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geführt hat, aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 9 mwN). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei (behaupteter) Verletzung (des Rechtsgedankens) von Art. 101 GG, also eines Verfahrensgrundrechts, anstelle der insoweit nicht einschlägigen Gehörsrüge (BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12 mwN) eine Gegenvorstellung ausnahmsweise doch Grundlage der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung sein könnte (vgl. Radtke aaO Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben. Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung des Vor- bringens der Gegenvorstellung nicht ersichtlich, warum der Senat nicht, wie geschehen, am 21. Februar 2013 über die Revision des Angeklagten hätte entscheiden dürfen. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.168,96 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 16. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger als ihrem früheren Geschäftsleitenden Beamten gemäß § 48 BeamtStG Schadensersatz in Höhe von 138.168,96 € verlangt, weil dieser die ihr nach Art. 18 ff. des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) für das Kindergartenjahr 2007/2008 zustehenden staatlichen Fördermittel nicht rechtzeitig vor Ablauf des 30. Juni 2009 beantragt habe, so dass der Freistaat Bayern den Förderantrag abgelehnt und geleistete Abschlagszahlungen zurückgefordert habe, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe grob fahrlässig die ihm obliegende Dienstpflicht zur Wahrung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG verletzt, so dass er nach § 48 Satz 1 BeamtStG zum Ersatz des der Beklagten daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Dagegen könne er gemäß § 254 BGB, § 48 Satz 2 BeamtStG kein Mitverschulden seines Vertreters einwenden. Die Beklagte sei aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) nicht verpflichtet, den Kläger ganz oder teilweise von einer Haftung freizustellen, sondern habe in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe sie von der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs absehe.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner (§ 48 Satz 2 BeamtStG). § 48 BeamtStG regelt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten im Innenverhältnis zum Dienstherrn abschließend (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1) und umfasst sowohl die Haftung für vom Beamten verursachte Eigenschäden des Dienstherrn (d.h. Schäden, die unmittelbar das Vermögen des Dienstherrn betreffen) als auch den Regress für Fremdschäden, die der Dienstherr (insbesondere im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB) Dritten aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Beamten zu ersetzen hat (Reich a.a.O. Rn. 6). Die Vorschrift differenziert nicht nach hoheitlichem und fiskalischem Handeln, sondern beschränkt die Ersatzpflicht in beiden Fällen auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht wurden (Reich a.a.O. Rn. 3).

Der Kläger hat grob fahrlässig gegen die ihm als zuständigem Sachbearbeiter für die Bearbeitung von Förderanträgen nach Art. 18 ff. BayKiBiG obliegende Pflicht zur Beachtung und Wahrung der zum 30. Juni 2009 ablaufenden Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG (in der Fassung von 2005 = a.F.) verstoßen, indem er trotz Kenntnis davon, dass die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Einhaltung der Ausschlussfrist gebunden war, den vollständigen Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 erst am 10. Juli 2009 beim zuständigen Landratsamt E. eingereicht hat. Aufgrund dessen hat der Freistaat Bayern mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln in Höhe von 187.918,96 € abgelehnt und die an die Beklagte mit Bescheid des Landratsamts E. vom 22. Oktober 2007 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 170.949,06 € zurückgefordert (vgl. dazu im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 1.4.2010 - AN 16 K 09.02317 sowie BayVGH, B.v. 27.6.2011 - 12 ZB 10.1363 ). Durch die verspätete Stellung des Förderantrags hat der Kläger das Vermögen der Beklagten unmittelbar geschädigt, weil dadurch deren Förderanspruch gegen den Staat erloschen ist, wobei der Schaden mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 - 2 B 115.85 - juris Rn. 2). Hierdurch ist der Beklagten, da ihr die gemeindliche Kassenversicherung lediglich einen Betrag von 49.750,- € erstattet hat, ein verbleibender Schaden in Höhe von 138.168,96 € entstanden.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. hat die Gemeinde für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen, einen gesetzlichen Förderanspruch gegen den Staat nach Maßgabe von Art. 21 BayKiBiG, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 10). Bewilligungszeitraum ist das Kindergartenjahr (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG a.F.). Dieses beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres, so dass der vollständige Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 spätestens am 30. Juni 2009 beim Landratsamt E. einzureichen gewesen wäre. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zum Erlöschen des Förderanspruchs führt (vgl. LT-Drs. 15/2479 S. 22). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hat die Gemeinde nur dann einen Förderanspruch, wenn sie den vollständigen Förderantrag innerhalb der Ausschlussfrist stellt (BayVGH a.a.O. Rn. 19).

Der Kläger hat die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. in grob fahrlässiger Weise versäumt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) in einem besonders schweren Maße verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris Rn. 4). Dem Kläger, der als Geschäftsleitender Beamter sowie als Sachbearbeiter für Kindergartenangelegenheiten auch für die Beantragung staatlicher Zuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen verantwortlich war, war bereits aus den Vorjahren bekannt, dass die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln an die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gebunden war. Zudem wurde er mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 und mit E-Mail vom 30. Juni 2009 vom Landratsamt E. auch ausdrücklich an die rechtzeitige Antragstellung erinnert. Trotzdem hat er den vollständigen Förderantrag erst am 10. Juli 2009 und damit verspätet beim Landratsamt E. eingereicht. Dies stellt eine grob fahrlässige Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht zur Beachtung der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. dar. Darüber hinaus befand er sich vom 23. Juni bis 6. Juli 2009 im Urlaub, ohne den Antrag vorher fertiggestellt bzw. für dessen rechtzeitige Bearbeitung und für eine ordnungsgemäße Vertretung gesorgt zu haben. Ein Verschulden ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger damals nach seinen Angaben unter „kognitiven Abbauprozessen“ litt. Er hat es nämlich gleichfalls vorwerfbar unterlassen, die Beklagte rechtzeitig durch eine Überlastungsanzeige auf etwaige alters- bzw. gesundheitsbedingte Probleme bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben hinzuweisen und auf seine Entlastung hinzuwirken.

Diesbezüglich kann der Kläger dem Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht gemäß § 254 BGB ein etwaiges Mitverschulden seines laut Geschäftsverteilung zuständigen Vertreters, Herrn E., entgegenhalten. Der Kläger hat nämlich weder für die Überwachung der Antragsfrist durch Herrn E. während seines Urlaubs gesorgt noch diesen auf den drohenden Fristablauf hingewiesen, obwohl er sich den Termin bereits am 9. Juni 2007 in seinen Kalender eingetragen haben will und der Antrag nach seinen Angaben auch in wenigen Stunden fertiggestellt werden hätte können. Im Übrigen wäre es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte trotz eines etwaigen Mitverschuldens von Herrn E. nur an den Kläger hielte. Die in § 48 Satz 2 BeamtStG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn, so dass es i.d.R. ermessensfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr einen von mehreren Beamten, die gemeinsam den Schaden verursacht haben, in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 32). Insoweit liegt auch kein Organisationsverschulden vor, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, da es gerade Aufgabe des Klägers als Geschäftsleitender Beamter war, Vorkehrungen zu treffen, damit die Abgabefrist eingehalten werden konnte.

Die Beklagte konnte den Schadensersatzanspruch nach vorheriger Anhörung des Klägers (Art. 28 BayVwVfG) auch mit Leistungsbescheid einfordern (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 9; U.v. 19.7.2001 - 2 C 42.00 - juris Rn. 10). Der Dienstherr ist insoweit auch aus Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in voller Höhe geltend zu machen. Fürsorgeaspekten wird regelmäßig nämlich schon dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Beamten nach § 48 Satz 1 BeamtStG von vornherein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Kann eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens allerdings zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt. Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).

2. Die vom Kläger hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung.

2.1 Soweit der Kläger meint, das Erstgericht habe übersehen, dass die Beklagte nicht befugt sei, ihre Forderung durch Leistungsbescheid geltend zu machen, weil es sich um einen Regressanspruch nach Art. 34 Satz 2 GG aufgrund der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB handle, der nach Art. 34 Satz 3 GG nur durch Klage vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden könne, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich nicht. Mit dem Vortrag, aufgrund von Art. 34 Satz 3 GG sei vorliegend der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, kann der Kläger schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil er diese Rüge in erster Instanz nicht erhoben hat (§ 17a Abs. 5 GVG, vgl. BGH, B.v. 23.9.1992 - I ZB 3/92 - juris Rn. 15). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 48 Satz 1 BeamtStG einen unmittelbaren Eigenschaden an ihrem Vermögen und nicht im Regresswege einen Fremdschaden, für den sie dem Freistaat Bayern im Außenverhältnis wegen Amtspflichtverletzung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz geleistet hat, geltend macht.

Die Ausführungen des Klägers zum prozessualen Streitgegenstand liegen insoweit neben der Sache. § 48 Satz 1 BeamtStG regelt im Innenverhältnis des Beamten zum Dienstherren die Beamtenhaftung für Eigen- und Fremdschäden des Dienstherrn abschließend. Auch für den Innenregress im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB bildet § 48 Satz 1 BeamtStG danach die Grundlage für den Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, den Art. 34 Satz 2 und 3 GG voraussetzt (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1).

Das Vorbringen, der Freistaat Bayern habe die Beklagte erfolgreich auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Förderungsvorschüsse in Höhe von 178.071,94 € verklagt, die sie nunmehr, nachdem sie diesem im Außenverhältnis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geleistet habe, vom Kläger unter Abzug der Leistungen der gemeindlichen Haftpflichtversicherung im Regressweg ersetzt verlange, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte wurde vom Freistaat Bayern nicht etwa auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Vielmehr hat dieser mit Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung staatlicher Zuwendungen für das Kindergartenjahr 2007/2008 abgelehnt und die geleisteten Abschlagszahlungen zurückgefordert, weil der vollständige Förderantrag von der Beklagten nicht innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gestellt worden und der Förderanspruch deshalb mit Ablauf des 30. Juni 2009 erloschen ist. Daran ändert auch nichts, dass die damit befassten Gerichte diesbezüglich von einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des Klägers ausgegangen sind, da sich diese Ausführungen lediglich auf die Frage, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sei, bezogen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 12 ff.). Deshalb geht auch die Annahme des Klägers, er und die Beklagte würden im Außenverhältnis nach § 48 Satz 2 BeamtStG als Gesamtschuldner haften, ins Leere. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund des Ausfalls von staatlichen Fördermitteln 49.750,- € von der Kassenversicherung erhalten hat. Bei dieser handelt es sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers nicht um eine Haftpflichtversicherung, sondern um eine Vermögenseigenschadenversicherung (vgl. Anfrage der Beklagten vom 6.11.2009; Antwort der Versicherungskammer Bayern vom 10.11.2009), die Vermögensschäden abdeckt, die der Gemeinde selbst unmittelbar entstehen. Durch das Bestreiten mit Nichtwissen werden keine ernstlichen Zweifel hieran dargelegt.

Auch die Annahme des Klägers, durch Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe die Beklagte eine gegenüber dem Freistaat Bayern zu beachtende Amtspflicht verletzt, vorab und rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse auf Förderleistungen rechtzeitig zu beantragen, um (nachträglich) eine Rechtsgrundlage für die „rechtswidrige Vermögensgefährdung des staatlichen Haushalts“ zu schaffen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Beklagte hat nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. einen Förderanspruch gegenüber dem Staat, wenn sie den vollständigen Antrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einreicht, so dass der Kläger mit der rechtzeitigen Beantragung staatlicher Fördergelder ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte, der durch die verspätete Stellung des Antrags unmittelbar ein Schaden an ihrem Vermögen, das auch Forderungen gegen Dritte umfasst, entstanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 a.a.O.). Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Beklagte ihren entgangenen Förderanspruch im Förderantrag vom 10. Juli 2009 in Höhe von 187.918,96 € auch konkret beziffert.

Auch die Behauptung des Klägers, die Auszahlung von Fördergeldern vor Vorliegen der „gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzung“ des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, geht fehl, weil die Beklagte einen entsprechenden Förderanspruch gegenüber dem Staat besitzt. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte das Eigentum an den an sie überwiesenen Geldern erwirbt und ob sie, solange noch kein endgültiger Förderbescheid vorliegt, die Abschlagszahlungen nur treuhänderisch für den Staat verwaltet. Das Vorgehen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Zuschüsse im laufenden Bewilligungszeitraum zu leisten und nach Ende des Bewilligungszeitraums bei Vorliegen aller Nachweise die Höhe der Förderung zu prüfen und endgültig abzurechnen, entspricht auch der üblichen Förderpraxis (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 6). Im Übrigen gibt es eine Rechtsgrundlage für die Leistung von Abschlagszahlungen an Gemeinden (vgl. § 22 Abs. 2 AVBayKiBiG).

Unabhängig hiervon scheidet die Annahme der Verletzung einer diesbezüglichen, (auch) die Vermögensinteressen des Freistaats Bayern schützenden Amtspflicht auch deshalb aus, weil es sich bei diesem nicht um einen Dritten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Zwar kann „Dritter“ auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der anderen Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (quasi als „Gegner“). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3). Dies ist bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen der Fall. Nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG sollen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Freistaat Bayern im Rahmen der staatlichen Investitionsförderung (Art. 27 BayKiBiG) Staat und Gemeinden gemeinsam durch die Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG bei (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 - Vf. 75-VI-14 - juris Rn. 25).

2.1.2 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen (Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs und Regress sowie Drittgerichtetheit einer diesbezüglichen Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern) sind in der Rechtsprechung geklärt, so dass es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb dem Kläger wegen des „Grundsatzes der Chancengleichheit im Vergleich mit dem Rechtsmittelrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit“ die Möglichkeit des Instanzenzugs erhalten bleiben müsste.

2.1.3 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Der Kläger formuliert schon keine klärungsbedürftige und -fähige verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern wiederholt lediglich sein Vorbringen zur Drittgerichtetheit der Amtspflichtverletzung und zur Unstatthaftigkeit, Regressansprüche wegen Amtshaftung mit Leistungsbescheid geltend zu machen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt.

2.1.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Er benennt schon keine konkrete Verfahrensnorm, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Wenn er die fehlende Spruchreifmachung im erstinstanzlichen Urteil rügt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären hätte müssen, ob ein Drittbezug der verletzten Amtspflicht vorliege, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das von einem auf § 48 Satz 1 BeamtStG gestützten Schadensersatzanspruch wegen eines unmittelbaren Eigenschadens der Beklagten ausgegangen ist. Aufgrund dieser - zutreffenden - Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus den vom Kläger nunmehr aufgeworfenen Fragen nachzugehen; daran ändert auch nichts, dass eine andere Kammer desselben Gerichts über die Rückforderung entschieden hat, da sich auch im Vorprozess nicht die Frage der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht stellte. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren, wo der anwaltlich vertretene Kläger keine hierauf gerichteten Beweisanträge gestellt hat.

2.2 Auch soweit der Kläger rügt, das Erstgericht habe nicht selbst geprüft, ob bei einer Existenzgefährdung durch den Regress Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG verletzt würden, so dass nach der Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis ein (vollständiger) Regress nicht in Betracht komme, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich ebenfalls nicht. Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 18 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte auch unter Fürsorgegesichtspunkten den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in voller Höhe geltend machen kann, da dieser grob fahrlässig handelte, und ein ggf. extrem hoher, existenzvernichtender Schaden, der - ausnahmsweise - zu einem (teilweisen) Absehen von der Geltendmachung der Forderung führen kann, von der Beklagten ggf. im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs zu prüfen ist.

Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 9. März 2012 gebeten, seine finanzielle Lage darzulegen, damit diese ggf. berücksichtigt werden könne. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 27. April 2012 aber nur auf seine „beschränkten finanziellen Verhältnisse“ hingewiesen und erklärt, er besitze ein sanierungsbedürftiges Haus mit einem Wert von 100.000,- €, einen Bausparvertrag über 1.254,- € und einen PKW mit einem Wert von 6.000,- €, denen Schulden in Höhe von 39.669,02 € gegenüber stünden, ohne - auch in der Folge - Nachweise hierfür vorzulegen. Erst mit Schriftsatz vom 17. April 2014 hat der Kläger einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt, ohne Belege beizufügen. Daraus ergibt sich, dass er über Versorgungsbezüge in Höhe von 3.160,10 € brutto (2.535,77 € netto) verfügte, denen neben Schulden in Höhe von 31.644 € monatliche Ausgaben von 1.317,98 € gegenüben standen, so dass er nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten noch über ca. 1.200,- € monatlich verfügte und ihm auch ohne Existenzgefährdung eine - jedenfalls ratenweise - Begleichung der Schadensersatzforderung grundsätzlich zumutbar war. Die Beklagte ist daher rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass ein besonderer Härtefall vom Kläger nicht dargelegt wurde. Vor diesem Hintergrund hatte auch das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von sich aus nachzugehen. Der Hinweis auf die Härtefallregelung des § 17 AVBayKiBiG liegt insoweit neben der Sache.

Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne darzulegen, dass ihm bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs eine „existenzvernichtende ökonomische Härte“ drohen würde. Zwar stellt die von der Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von 138.168,96 € ohne Zweifel eine - auch bei grob fahrlässigem Handeln - erhebliche finanzielle Belastung für den Kläger dar. Dennoch kann angesichts dessen, dass dem Kläger nach eigenen Angaben von seinen Bezügen nach Abzug sämtlicher Ausgaben noch monatlich ca. 1.200,- € verbleiben, er sein Haus mit 100.000,- € beleihen kann und seine Diensthaftpflichtversicherung für Vermögensschäden des Dienstherrn grundsätzlich bis zu 50.000,- € eintritt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters des 1948 geborenen Klägers nicht davon die Rede sein, dass zumindest die ratenweise Abzahlung der Forderung existenzvernichtend wäre. Dieser wäre dadurch entgegen seiner Behauptung weder gezwungen, sein Haus zu verkaufen, noch außer Stande, seine notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, auch wenn er ggf. derzeit darauf verzichten müsste, sein Haus - wie offenbar von ihm geplant - mit einem erheblichen Kostenaufwand zu renovieren.

Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. Entgegen seiner Annahme ist die o.g. Entscheidung durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht etwa obsolet geworden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge bestätigt worden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18). Sie wird in der Sache auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. etwa BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34) und liegt - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung des Beamten bei grob fahrlässigem Handeln zugrunde (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 20.2.2014 - 1 L 51/12 - juris Rn. 76). Hiergegen trägt der Kläger nichts vor. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in der bloßen petitio principii, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht sei dieses verpflichtet gewesen, selbst einen möglichen Härtefall zu prüfen, obwohl ein solcher vom Kläger nicht dargelegt wurde. Der Kläger legt auch nicht dar, weshalb die Anwendung der arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen sollte.

Soweit der Kläger ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe nur entschieden, dass die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei „gefahrgeneigter Arbeit“ im Beamtenrecht nur dann keine Anwendung fänden, wenn der Beamte in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (bei hoheitlichem Handeln) einen Schaden verursacht habe, während es bislang offen gelassen habe, ob diese Grundsätze auf schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Handeln anwendbar seien, übersieht er, dass sich diese Frage heute so nicht mehr stellt. § 48 Satz 1 BeamtStG differenziert - anders als frühere Regelungen - nicht nach hoheitlichem und sonstigem Handeln, sondern beschränkt die Schadensersatzpflicht des Beamten unabhängig davon, ob dieser öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat, von vornherein auf die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursachten Schäden, so dass schon deshalb kein Erfordernis für eine Übertragung der arbeitsrechtlichen Haftungsregeln auf die Beamtenhaftung besteht. Im Übrigen handelte der Kläger bei Beantragung der staatlichen Zuschüsse nach Art. 18 Abs. 2 BayBiKiG a.F. auch nicht fiskalisch. Die gemeinsame Förderung von Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinden und den Staat stellt eine öffentliche Aufgabe dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 a.a.O.), mit der diese genuin hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen (vgl. SächsOVG, U.v. 30.9.2015 - 4 A 459/14 - juris Rn. 29).

Auch hinsichtlich der von ihm zitierten Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollten. Soweit er darauf abzielen sollte, dass der Dienstherr aufgrund des in Art. 33 Abs. 4 GG genannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet sei, im Rahmen der Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend ein entscheidungserheblicher Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ergeben sollte. Wenn er dazu ausführt, dass aufgrund der verfassungsrechtlich abgesicherten Fürsorgepflicht ein möglicher Härtefall vom Verwaltungsgericht selbst auf Einwendung von Amts wegen zu prüfen sei, hat er einen solchen vorliegend - wie ausgeführt - nicht dargelegt. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, wieso das Verwaltungsgericht verpflichtet sein sollte, die Prüfung eines Härtefalls selbst vorzunehmen. Vielmehr hat der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. in welcher Höhe er den Beamten unter Berücksichtigung von dessen schutzwürdigen Interessen in Haftung nimmt. Gegen diese Entscheidung kann der Beamte gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanspruchen.

2.2.2 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.

2.2.3 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob

(1) es bei existenzgefährdendem Regress eine Haftungsbegrenzung gibt. In der Literatur und in Gesetzentwürfen wurden insoweit Haftungsbegrenzungen auf 3 Monatsgehälter diskutiert. Die Rechtsprechung des BAG und des BGH gehen von einer Haftungsbegrenzung bei diesem Sachverhalt aus.

(2) der Regress der Höhe nach auf die Versicherungssumme einer Haftpflichtversicherung beschränkt werden kann, die ein Dienstherr für seine Beamten zur Abdeckung haftungsrechtlicher Risiken bei der Dienstausübung abgeschlossen hat.

(3) die Haftungsbegrenzung sich insbesondere aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, welches dem Kläger ein Recht auf ein ökonomisches Existenzminimum garantiert.

(4) im Rahmen der Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 4 GG und der gegenseitigen Rücksichtnahme sich ein Dienstherr das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG entgegenhalten lassen kann.

(5) der Einwand der Existenzvernichtung in einem Verwaltungsprozess ein von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigender Umstand ist und daher ein Gericht und nicht der Dienstherr verpflichtet ist, diesen Einwand in tatsächlicher Hinsicht und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu prüfen.

würden sich in einem Berufungsverfahren nämlich so nicht stellen, da der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass eine Existenzgefährdung vorliegen würde. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt.

2.2.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auch hier greift er mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob eine Existenzvernichtung beim Kläger vorliege, in der Sache die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, dass dies von der Beklagten zu prüfen sei. Aufgrund dieser - zutreffenden - Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus dieser Behauptung nachzugehen. Im Übrigen fehlt es schon an der Darlegung eines Härtefalls. Die Aufklärungsrüge dient auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.3 Mit dem Vortrag, das Erstgericht habe nicht geprüft, ob eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden bestehe, weil offen geblieben sei, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. die übrigen Fördervoraussetzungen nach Art. 18 ff. BayKiBiG vorgelegen hätten, legt der Kläger gleichfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.3.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch in dieser Hinsicht nicht. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten bei fristgerechter Antragstellung für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel nach Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, so dass ihr nach Abzug der Leistung der Kassenversicherung (49.750,- €) ein Schaden von 138.168,96 € verblieb.

Hinsichtlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-/Dienstpflichtverletzung und dem Schaden ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten (vgl. BGH, U.v. 21.10.2004 - III ZR 254/03 - juris Rn. 22). Besteht die Amts-/Dienstpflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH a.a.O. Rn. 31). Hängt der Schadensersatzanspruch davon ab, wie eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung hypothetisch ausgefallen wäre, ist darauf abzustellen, wie sie nach Ansicht des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte getroffen werden müssen; hierbei ist die im früheren Verfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. BGH, U.v. 13.6.1996 - IX ZR 233/95 - juris Rn. 7). Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, darzulegen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amts-/Diensthandlung verlaufen wäre, wobei allerdings nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, ausreicht (BGH, U.v. 21.10.2004 a.a.O. Rn. 31). Demgemäß trägt der Dienstherr bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Beamten durch Leistungsbescheid grundsätzlich die materielle Beweislast (vgl. SächsOVG, B.v. 14.5.2001 - 2 Bs 133/00 - juris Rn. 6), wobei ihm in entsprechender Anwendung die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1998 - 2 C 12.98 - juris Rn. 26).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass es genügt, dass die Beklagte dargelegt hat, dass ihr für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel in Form von Betriebskostenzuschüssen gemäß Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, wenn der Kläger den Förderantrag bis 30. Juni 2009 eingereicht hätte, so dass ihr - nach Abzug der Versicherungsleistung von 49.750,- € - kein verbleibender Schaden von 138.168,96 € entstanden wäre.

Die Beklagte hat mit (verspätetem) Antrag vom 10. Juli 2009 erklärt, dass ihr laut beigefügtem Anhang gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Betriebskostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 187.918,96 € für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen zugestanden hätten. Dies reicht zur Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Schaden aus, da die Bewilligung der Zuschüsse lediglich von der Einhaltung der vom Kläger versäumten Frist, nicht vom Nachweis der sonstigen Fördervoraussetzungen abhängig war.

Nach Art. 21 BayKiBiG erfolgt die Förderung kindbezogen und anhand pauschalierter Werte. Zur Vereinfachung des Förderverfahrens prüft die Bewilligungsbehörde (Art. 28 BayKiBiG) gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG beim ersten Förderantrag einer Gemeinde nur das Vorliegen der Erklärung der Gemeinde über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG (Erklärungsprinzip, vgl. Dunkl/Eirich, BayKiBiG, Stand Mai 2017, Art. 26 Rn. 3). Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde nur bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4 BayKiBiG) notwendig (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BayKiBiG); bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung hingegen nur dann notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BayKiBiG). Demgemäß war auch das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen für das Kindergartenjahr 2006/2008 für eine Bewilligung der beantragten Fördermittel nicht Voraussetzung, weil die Beklagte in den Vorjahren Betriebskostenzuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen erhalten hatte, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Fördervoraussetzungen (Art. 19 BayKiBiG) für diese in der Zwischenzeit geändert hätten. Die - fristgerechte - Vorlage des vollständigen Förderantrags mit sämtlichen Einzelnachweisen diente demgegenüber lediglich noch der Überprüfung der - von der geförderten Kinderzahl und den auf diese anzuwendenden Bewertungsfaktoren abhängigen - konkreten Höhe der Fördersumme.

Es trifft daher nicht zu, wenn der Kläger meint, die Beklagte müsse das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. darlegen und trage die materielle Beweislast hierfür. Nach dem eben Ausgeführten war die Prüfung, ob die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vorliegen, gerade nicht Voraussetzung für den geltend gemachten Förderanspruch der Beklagten. Wenn sich der Kläger diesbezüglich auch auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG für Großtagespflegen bezieht, waren diese weder Gegenstand des Förderantrags der Beklagten, noch nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Förderanspruch; diese Tatbestandsalternative wurde nämlich erst durch das Gesetz zur Änderung des BayKiBiG vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 644) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eingeführt. Der Prüfung ist jedoch die 2009 bestehende Rechtslage und nicht eine spätere zugrunde zu legen. Gleiches gilt für den Hinweis darauf, es sei offen, in welchem Verhältnis die Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. zur davon abweichenden Frist des Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG stehe, da auch diese Vorschrift erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Im Übrigen legt der Kläger damit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Fördervoraussetzungen nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. unabhängig davon zu verneinen gewesen wären, dass der Kläger die Ausschlussfrist versäumt hat.

2.3.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht selbst geprüft habe, ob die Beklagte einen Anspruch auf Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, ein Schadensersatzanspruch sei (schon) deshalb zu bejahen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. nicht beachtet habe und aus diesem Grund der Förderanspruch der Beklagten gegen den Staat abgelehnt worden sei. Dies ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil nach den unter 2.3.1 gemachten Ausführungen die Beklagte die haftungsausfüllende Kausalität für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt hat. Aufgrund dessen bleibt es auch folgenlos, dass das Erstgericht dieser Frage von sich aus nicht nachgegangen ist. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten gemäß § 254 BGB nicht geprüft, obwohl die Gerichte im Vorprozess ein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden wegen der fehlenden generellen Vertretungsregelung für den Kläger bejaht hätten (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 15), legt er ebenfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.4.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich schon deshalb nicht, weil dieser Vorwurf nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat sich (S. 15 f. UA) auch mit der Frage eines Mitverschuldens der Beklagten befasst, dieses jedoch in der Sache - zutreffend - verneint, weil etwaige Organisationsmängel, die (ebenfalls) dazu beigetragen hätten, dass die Ausschlussfrist versäumt worden sei, allein in den Verantwortungsbereich des Klägers als Geschäftsleitender Beamter fielen. Weiter hat es das Erstgericht - wiederum zutreffend - auch abgelehnt, dass sich die Beklagte insoweit ein etwaiges Verschulden des zuständigen Vertreters des Klägers, Herrn E., zurechnen lassen muss, sondern zu Recht auf § 48 Satz 2 BeamtStG verwiesen. Wenn der Kläger demgegenüber meint, dass die Gerichte im Vorprozess ein für die Versäumung der Ausschlussfrist ursächliches Organisationsverschulden festgestellt hätten, das der Beklagten zuzurechnen sei, weil keine generelle Vertretungsregelung bestanden habe, bindet diese Feststellung allenfalls die dortigen Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), nicht aber das Erstgericht hinsichtlich der Frage des Verschuldens des am Vorprozess nicht beteiligten Klägers. Im hiesigen Verfahren hat dieser erklärt, dass Herr E. sein nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständiger Vertreter gewesen sei, so dass insoweit auch von einer generellen Vertretungsregelung auszugehen ist.

2.4.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ein Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft habe, obwohl im Vorprozess ein solches bejaht worden sei, wendet er sich in der Sache gegen die Beurteilung dieser Frage durch das Erstgericht, verkennt aber, dass insoweit keine Bindung an die Feststellungen im Vorprozess besteht. Auch trifft es nicht zu, dass das Erstgericht das Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft hat. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.5 Auch soweit er Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob sich aus § 839 Abs. 3 BGB analog die Obliegenheit der Beklagten ergebe, sich und ihre Beamten hinreichend gegen die Inanspruchnahme für Vermögensschäden zu versichern, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.5.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden damit schon deshalb nicht dargetan, weil der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehalten ist, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu grob fahrlässigen Schädigungen durch den Beamten kommen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 a.a.O. Rn. 20). Ebenso wenig ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, eine sog. Regresshaftpflichtversicherung zugunsten des Beamten - noch dazu in bestimmter Höhe - abzuschließen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 2 B 4.80 - juris Rn. 2). Da Beamte nach § 48 Satz 1 BeamtStG nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden haften, trifft es auch nicht zu, dass ihnen eine Gefährdungshaftung zugunsten des Dienstherrn auferlegt würde.

2.5.2 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.

2.5.3 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob es zu den Obliegenheiten eines Dienstherrn gehört, sich und seine Beamten hinreichend gegen Haftungsrisiken bei Personen- und Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensttätigkeit zu versichern, ist in der Rechtsprechung geklärt.

2.5.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Obliegenheit der Beklagten zum Abschluss einer hinreichenden Regresshaftpflichtversicherung nicht geprüft habe, wendet er sich in der Sache gegen die - zutreffende - obergerichtliche Rechtsprechung. Die Aufklärungsrüge dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 138.168,96 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 16. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger als ihrem früheren Geschäftsleitenden Beamten gemäß § 48 BeamtStG Schadensersatz in Höhe von 138.168,96 € verlangt, weil dieser die ihr nach Art. 18 ff. des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) für das Kindergartenjahr 2007/2008 zustehenden staatlichen Fördermittel nicht rechtzeitig vor Ablauf des 30. Juni 2009 beantragt habe, so dass der Freistaat Bayern den Förderantrag abgelehnt und geleistete Abschlagszahlungen zurückgefordert habe, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe grob fahrlässig die ihm obliegende Dienstpflicht zur Wahrung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG verletzt, so dass er nach § 48 Satz 1 BeamtStG zum Ersatz des der Beklagten daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Dagegen könne er gemäß § 254 BGB, § 48 Satz 2 BeamtStG kein Mitverschulden seines Vertreters einwenden. Die Beklagte sei aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) nicht verpflichtet, den Kläger ganz oder teilweise von einer Haftung freizustellen, sondern habe in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe sie von der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs absehe.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner (§ 48 Satz 2 BeamtStG). § 48 BeamtStG regelt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten im Innenverhältnis zum Dienstherrn abschließend (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1) und umfasst sowohl die Haftung für vom Beamten verursachte Eigenschäden des Dienstherrn (d.h. Schäden, die unmittelbar das Vermögen des Dienstherrn betreffen) als auch den Regress für Fremdschäden, die der Dienstherr (insbesondere im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB) Dritten aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Beamten zu ersetzen hat (Reich a.a.O. Rn. 6). Die Vorschrift differenziert nicht nach hoheitlichem und fiskalischem Handeln, sondern beschränkt die Ersatzpflicht in beiden Fällen auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht wurden (Reich a.a.O. Rn. 3).

Der Kläger hat grob fahrlässig gegen die ihm als zuständigem Sachbearbeiter für die Bearbeitung von Förderanträgen nach Art. 18 ff. BayKiBiG obliegende Pflicht zur Beachtung und Wahrung der zum 30. Juni 2009 ablaufenden Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG (in der Fassung von 2005 = a.F.) verstoßen, indem er trotz Kenntnis davon, dass die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Einhaltung der Ausschlussfrist gebunden war, den vollständigen Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 erst am 10. Juli 2009 beim zuständigen Landratsamt E. eingereicht hat. Aufgrund dessen hat der Freistaat Bayern mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln in Höhe von 187.918,96 € abgelehnt und die an die Beklagte mit Bescheid des Landratsamts E. vom 22. Oktober 2007 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 170.949,06 € zurückgefordert (vgl. dazu im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 1.4.2010 - AN 16 K 09.02317 sowie BayVGH, B.v. 27.6.2011 - 12 ZB 10.1363 ). Durch die verspätete Stellung des Förderantrags hat der Kläger das Vermögen der Beklagten unmittelbar geschädigt, weil dadurch deren Förderanspruch gegen den Staat erloschen ist, wobei der Schaden mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 - 2 B 115.85 - juris Rn. 2). Hierdurch ist der Beklagten, da ihr die gemeindliche Kassenversicherung lediglich einen Betrag von 49.750,- € erstattet hat, ein verbleibender Schaden in Höhe von 138.168,96 € entstanden.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. hat die Gemeinde für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen, einen gesetzlichen Förderanspruch gegen den Staat nach Maßgabe von Art. 21 BayKiBiG, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 10). Bewilligungszeitraum ist das Kindergartenjahr (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG a.F.). Dieses beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres, so dass der vollständige Antrag für das Kindergartenjahr 2007/2008 spätestens am 30. Juni 2009 beim Landratsamt E. einzureichen gewesen wäre. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zum Erlöschen des Förderanspruchs führt (vgl. LT-Drs. 15/2479 S. 22). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hat die Gemeinde nur dann einen Förderanspruch, wenn sie den vollständigen Förderantrag innerhalb der Ausschlussfrist stellt (BayVGH a.a.O. Rn. 19).

Der Kläger hat die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. in grob fahrlässiger Weise versäumt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) in einem besonders schweren Maße verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris Rn. 4). Dem Kläger, der als Geschäftsleitender Beamter sowie als Sachbearbeiter für Kindergartenangelegenheiten auch für die Beantragung staatlicher Zuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen verantwortlich war, war bereits aus den Vorjahren bekannt, dass die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln an die Einhaltung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gebunden war. Zudem wurde er mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 und mit E-Mail vom 30. Juni 2009 vom Landratsamt E. auch ausdrücklich an die rechtzeitige Antragstellung erinnert. Trotzdem hat er den vollständigen Förderantrag erst am 10. Juli 2009 und damit verspätet beim Landratsamt E. eingereicht. Dies stellt eine grob fahrlässige Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht zur Beachtung der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. dar. Darüber hinaus befand er sich vom 23. Juni bis 6. Juli 2009 im Urlaub, ohne den Antrag vorher fertiggestellt bzw. für dessen rechtzeitige Bearbeitung und für eine ordnungsgemäße Vertretung gesorgt zu haben. Ein Verschulden ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger damals nach seinen Angaben unter „kognitiven Abbauprozessen“ litt. Er hat es nämlich gleichfalls vorwerfbar unterlassen, die Beklagte rechtzeitig durch eine Überlastungsanzeige auf etwaige alters- bzw. gesundheitsbedingte Probleme bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben hinzuweisen und auf seine Entlastung hinzuwirken.

Diesbezüglich kann der Kläger dem Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht gemäß § 254 BGB ein etwaiges Mitverschulden seines laut Geschäftsverteilung zuständigen Vertreters, Herrn E., entgegenhalten. Der Kläger hat nämlich weder für die Überwachung der Antragsfrist durch Herrn E. während seines Urlaubs gesorgt noch diesen auf den drohenden Fristablauf hingewiesen, obwohl er sich den Termin bereits am 9. Juni 2007 in seinen Kalender eingetragen haben will und der Antrag nach seinen Angaben auch in wenigen Stunden fertiggestellt werden hätte können. Im Übrigen wäre es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte trotz eines etwaigen Mitverschuldens von Herrn E. nur an den Kläger hielte. Die in § 48 Satz 2 BeamtStG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn, so dass es i.d.R. ermessensfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr einen von mehreren Beamten, die gemeinsam den Schaden verursacht haben, in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 32). Insoweit liegt auch kein Organisationsverschulden vor, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, da es gerade Aufgabe des Klägers als Geschäftsleitender Beamter war, Vorkehrungen zu treffen, damit die Abgabefrist eingehalten werden konnte.

Die Beklagte konnte den Schadensersatzanspruch nach vorheriger Anhörung des Klägers (Art. 28 BayVwVfG) auch mit Leistungsbescheid einfordern (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 9; U.v. 19.7.2001 - 2 C 42.00 - juris Rn. 10). Der Dienstherr ist insoweit auch aus Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in voller Höhe geltend zu machen. Fürsorgeaspekten wird regelmäßig nämlich schon dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Beamten nach § 48 Satz 1 BeamtStG von vornherein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Kann eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens allerdings zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt. Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).

2. Die vom Kläger hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung.

2.1 Soweit der Kläger meint, das Erstgericht habe übersehen, dass die Beklagte nicht befugt sei, ihre Forderung durch Leistungsbescheid geltend zu machen, weil es sich um einen Regressanspruch nach Art. 34 Satz 2 GG aufgrund der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB handle, der nach Art. 34 Satz 3 GG nur durch Klage vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden könne, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich nicht. Mit dem Vortrag, aufgrund von Art. 34 Satz 3 GG sei vorliegend der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, kann der Kläger schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil er diese Rüge in erster Instanz nicht erhoben hat (§ 17a Abs. 5 GVG, vgl. BGH, B.v. 23.9.1992 - I ZB 3/92 - juris Rn. 15). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 48 Satz 1 BeamtStG einen unmittelbaren Eigenschaden an ihrem Vermögen und nicht im Regresswege einen Fremdschaden, für den sie dem Freistaat Bayern im Außenverhältnis wegen Amtspflichtverletzung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz geleistet hat, geltend macht.

Die Ausführungen des Klägers zum prozessualen Streitgegenstand liegen insoweit neben der Sache. § 48 Satz 1 BeamtStG regelt im Innenverhältnis des Beamten zum Dienstherren die Beamtenhaftung für Eigen- und Fremdschäden des Dienstherrn abschließend. Auch für den Innenregress im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB bildet § 48 Satz 1 BeamtStG danach die Grundlage für den Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, den Art. 34 Satz 2 und 3 GG voraussetzt (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48 Rn. 1).

Das Vorbringen, der Freistaat Bayern habe die Beklagte erfolgreich auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Förderungsvorschüsse in Höhe von 178.071,94 € verklagt, die sie nunmehr, nachdem sie diesem im Außenverhältnis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geleistet habe, vom Kläger unter Abzug der Leistungen der gemeindlichen Haftpflichtversicherung im Regressweg ersetzt verlange, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte wurde vom Freistaat Bayern nicht etwa auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Vielmehr hat dieser mit Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung staatlicher Zuwendungen für das Kindergartenjahr 2007/2008 abgelehnt und die geleisteten Abschlagszahlungen zurückgefordert, weil der vollständige Förderantrag von der Beklagten nicht innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. gestellt worden und der Förderanspruch deshalb mit Ablauf des 30. Juni 2009 erloschen ist. Daran ändert auch nichts, dass die damit befassten Gerichte diesbezüglich von einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des Klägers ausgegangen sind, da sich diese Ausführungen lediglich auf die Frage, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sei, bezogen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 12 ff.). Deshalb geht auch die Annahme des Klägers, er und die Beklagte würden im Außenverhältnis nach § 48 Satz 2 BeamtStG als Gesamtschuldner haften, ins Leere. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund des Ausfalls von staatlichen Fördermitteln 49.750,- € von der Kassenversicherung erhalten hat. Bei dieser handelt es sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers nicht um eine Haftpflichtversicherung, sondern um eine Vermögenseigenschadenversicherung (vgl. Anfrage der Beklagten vom 6.11.2009; Antwort der Versicherungskammer Bayern vom 10.11.2009), die Vermögensschäden abdeckt, die der Gemeinde selbst unmittelbar entstehen. Durch das Bestreiten mit Nichtwissen werden keine ernstlichen Zweifel hieran dargelegt.

Auch die Annahme des Klägers, durch Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe die Beklagte eine gegenüber dem Freistaat Bayern zu beachtende Amtspflicht verletzt, vorab und rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse auf Förderleistungen rechtzeitig zu beantragen, um (nachträglich) eine Rechtsgrundlage für die „rechtswidrige Vermögensgefährdung des staatlichen Haushalts“ zu schaffen, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Beklagte hat nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. einen Förderanspruch gegenüber dem Staat, wenn sie den vollständigen Antrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einreicht, so dass der Kläger mit der rechtzeitigen Beantragung staatlicher Fördergelder ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte, der durch die verspätete Stellung des Antrags unmittelbar ein Schaden an ihrem Vermögen, das auch Forderungen gegen Dritte umfasst, entstanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 a.a.O.). Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Beklagte ihren entgangenen Förderanspruch im Förderantrag vom 10. Juli 2009 in Höhe von 187.918,96 € auch konkret beziffert.

Auch die Behauptung des Klägers, die Auszahlung von Fördergeldern vor Vorliegen der „gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzung“ des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, geht fehl, weil die Beklagte einen entsprechenden Förderanspruch gegenüber dem Staat besitzt. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte das Eigentum an den an sie überwiesenen Geldern erwirbt und ob sie, solange noch kein endgültiger Förderbescheid vorliegt, die Abschlagszahlungen nur treuhänderisch für den Staat verwaltet. Das Vorgehen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Zuschüsse im laufenden Bewilligungszeitraum zu leisten und nach Ende des Bewilligungszeitraums bei Vorliegen aller Nachweise die Höhe der Förderung zu prüfen und endgültig abzurechnen, entspricht auch der üblichen Förderpraxis (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 6). Im Übrigen gibt es eine Rechtsgrundlage für die Leistung von Abschlagszahlungen an Gemeinden (vgl. § 22 Abs. 2 AVBayKiBiG).

Unabhängig hiervon scheidet die Annahme der Verletzung einer diesbezüglichen, (auch) die Vermögensinteressen des Freistaats Bayern schützenden Amtspflicht auch deshalb aus, weil es sich bei diesem nicht um einen Dritten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Zwar kann „Dritter“ auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der anderen Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (quasi als „Gegner“). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3). Dies ist bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen der Fall. Nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG sollen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Freistaat Bayern im Rahmen der staatlichen Investitionsförderung (Art. 27 BayKiBiG) Staat und Gemeinden gemeinsam durch die Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG bei (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 - Vf. 75-VI-14 - juris Rn. 25).

2.1.2 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen (Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs und Regress sowie Drittgerichtetheit einer diesbezüglichen Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern) sind in der Rechtsprechung geklärt, so dass es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb dem Kläger wegen des „Grundsatzes der Chancengleichheit im Vergleich mit dem Rechtsmittelrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit“ die Möglichkeit des Instanzenzugs erhalten bleiben müsste.

2.1.3 Aus den unter 2.1.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Der Kläger formuliert schon keine klärungsbedürftige und -fähige verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern wiederholt lediglich sein Vorbringen zur Drittgerichtetheit der Amtspflichtverletzung und zur Unstatthaftigkeit, Regressansprüche wegen Amtshaftung mit Leistungsbescheid geltend zu machen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt.

2.1.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Er benennt schon keine konkrete Verfahrensnorm, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Wenn er die fehlende Spruchreifmachung im erstinstanzlichen Urteil rügt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären hätte müssen, ob ein Drittbezug der verletzten Amtspflicht vorliege, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das von einem auf § 48 Satz 1 BeamtStG gestützten Schadensersatzanspruch wegen eines unmittelbaren Eigenschadens der Beklagten ausgegangen ist. Aufgrund dieser - zutreffenden - Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus den vom Kläger nunmehr aufgeworfenen Fragen nachzugehen; daran ändert auch nichts, dass eine andere Kammer desselben Gerichts über die Rückforderung entschieden hat, da sich auch im Vorprozess nicht die Frage der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht stellte. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren, wo der anwaltlich vertretene Kläger keine hierauf gerichteten Beweisanträge gestellt hat.

2.2 Auch soweit der Kläger rügt, das Erstgericht habe nicht selbst geprüft, ob bei einer Existenzgefährdung durch den Regress Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG verletzt würden, so dass nach der Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis ein (vollständiger) Regress nicht in Betracht komme, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich ebenfalls nicht. Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 18 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte auch unter Fürsorgegesichtspunkten den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in voller Höhe geltend machen kann, da dieser grob fahrlässig handelte, und ein ggf. extrem hoher, existenzvernichtender Schaden, der - ausnahmsweise - zu einem (teilweisen) Absehen von der Geltendmachung der Forderung führen kann, von der Beklagten ggf. im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs zu prüfen ist.

Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 9. März 2012 gebeten, seine finanzielle Lage darzulegen, damit diese ggf. berücksichtigt werden könne. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 27. April 2012 aber nur auf seine „beschränkten finanziellen Verhältnisse“ hingewiesen und erklärt, er besitze ein sanierungsbedürftiges Haus mit einem Wert von 100.000,- €, einen Bausparvertrag über 1.254,- € und einen PKW mit einem Wert von 6.000,- €, denen Schulden in Höhe von 39.669,02 € gegenüber stünden, ohne - auch in der Folge - Nachweise hierfür vorzulegen. Erst mit Schriftsatz vom 17. April 2014 hat der Kläger einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt, ohne Belege beizufügen. Daraus ergibt sich, dass er über Versorgungsbezüge in Höhe von 3.160,10 € brutto (2.535,77 € netto) verfügte, denen neben Schulden in Höhe von 31.644 € monatliche Ausgaben von 1.317,98 € gegenüben standen, so dass er nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten noch über ca. 1.200,- € monatlich verfügte und ihm auch ohne Existenzgefährdung eine - jedenfalls ratenweise - Begleichung der Schadensersatzforderung grundsätzlich zumutbar war. Die Beklagte ist daher rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass ein besonderer Härtefall vom Kläger nicht dargelegt wurde. Vor diesem Hintergrund hatte auch das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von sich aus nachzugehen. Der Hinweis auf die Härtefallregelung des § 17 AVBayKiBiG liegt insoweit neben der Sache.

Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne darzulegen, dass ihm bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs eine „existenzvernichtende ökonomische Härte“ drohen würde. Zwar stellt die von der Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von 138.168,96 € ohne Zweifel eine - auch bei grob fahrlässigem Handeln - erhebliche finanzielle Belastung für den Kläger dar. Dennoch kann angesichts dessen, dass dem Kläger nach eigenen Angaben von seinen Bezügen nach Abzug sämtlicher Ausgaben noch monatlich ca. 1.200,- € verbleiben, er sein Haus mit 100.000,- € beleihen kann und seine Diensthaftpflichtversicherung für Vermögensschäden des Dienstherrn grundsätzlich bis zu 50.000,- € eintritt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters des 1948 geborenen Klägers nicht davon die Rede sein, dass zumindest die ratenweise Abzahlung der Forderung existenzvernichtend wäre. Dieser wäre dadurch entgegen seiner Behauptung weder gezwungen, sein Haus zu verkaufen, noch außer Stande, seine notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, auch wenn er ggf. derzeit darauf verzichten müsste, sein Haus - wie offenbar von ihm geplant - mit einem erheblichen Kostenaufwand zu renovieren.

Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. Entgegen seiner Annahme ist die o.g. Entscheidung durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht etwa obsolet geworden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge bestätigt worden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18). Sie wird in der Sache auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. etwa BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34) und liegt - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung des Beamten bei grob fahrlässigem Handeln zugrunde (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 20.2.2014 - 1 L 51/12 - juris Rn. 76). Hiergegen trägt der Kläger nichts vor. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in der bloßen petitio principii, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht sei dieses verpflichtet gewesen, selbst einen möglichen Härtefall zu prüfen, obwohl ein solcher vom Kläger nicht dargelegt wurde. Der Kläger legt auch nicht dar, weshalb die Anwendung der arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen sollte.

Soweit der Kläger ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe nur entschieden, dass die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei „gefahrgeneigter Arbeit“ im Beamtenrecht nur dann keine Anwendung fänden, wenn der Beamte in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (bei hoheitlichem Handeln) einen Schaden verursacht habe, während es bislang offen gelassen habe, ob diese Grundsätze auf schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Handeln anwendbar seien, übersieht er, dass sich diese Frage heute so nicht mehr stellt. § 48 Satz 1 BeamtStG differenziert - anders als frühere Regelungen - nicht nach hoheitlichem und sonstigem Handeln, sondern beschränkt die Schadensersatzpflicht des Beamten unabhängig davon, ob dieser öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat, von vornherein auf die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursachten Schäden, so dass schon deshalb kein Erfordernis für eine Übertragung der arbeitsrechtlichen Haftungsregeln auf die Beamtenhaftung besteht. Im Übrigen handelte der Kläger bei Beantragung der staatlichen Zuschüsse nach Art. 18 Abs. 2 BayBiKiG a.F. auch nicht fiskalisch. Die gemeinsame Förderung von Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinden und den Staat stellt eine öffentliche Aufgabe dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 1.2.2016 a.a.O.), mit der diese genuin hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen (vgl. SächsOVG, U.v. 30.9.2015 - 4 A 459/14 - juris Rn. 29).

Auch hinsichtlich der von ihm zitierten Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollten. Soweit er darauf abzielen sollte, dass der Dienstherr aufgrund des in Art. 33 Abs. 4 GG genannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet sei, im Rahmen der Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich vorliegend ein entscheidungserheblicher Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ergeben sollte. Wenn er dazu ausführt, dass aufgrund der verfassungsrechtlich abgesicherten Fürsorgepflicht ein möglicher Härtefall vom Verwaltungsgericht selbst auf Einwendung von Amts wegen zu prüfen sei, hat er einen solchen vorliegend - wie ausgeführt - nicht dargelegt. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, wieso das Verwaltungsgericht verpflichtet sein sollte, die Prüfung eines Härtefalls selbst vorzunehmen. Vielmehr hat der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. in welcher Höhe er den Beamten unter Berücksichtigung von dessen schutzwürdigen Interessen in Haftung nimmt. Gegen diese Entscheidung kann der Beamte gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanspruchen.

2.2.2 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.

2.2.3 Aus den unter 2.2.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob

(1) es bei existenzgefährdendem Regress eine Haftungsbegrenzung gibt. In der Literatur und in Gesetzentwürfen wurden insoweit Haftungsbegrenzungen auf 3 Monatsgehälter diskutiert. Die Rechtsprechung des BAG und des BGH gehen von einer Haftungsbegrenzung bei diesem Sachverhalt aus.

(2) der Regress der Höhe nach auf die Versicherungssumme einer Haftpflichtversicherung beschränkt werden kann, die ein Dienstherr für seine Beamten zur Abdeckung haftungsrechtlicher Risiken bei der Dienstausübung abgeschlossen hat.

(3) die Haftungsbegrenzung sich insbesondere aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, welches dem Kläger ein Recht auf ein ökonomisches Existenzminimum garantiert.

(4) im Rahmen der Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 4 GG und der gegenseitigen Rücksichtnahme sich ein Dienstherr das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG entgegenhalten lassen kann.

(5) der Einwand der Existenzvernichtung in einem Verwaltungsprozess ein von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigender Umstand ist und daher ein Gericht und nicht der Dienstherr verpflichtet ist, diesen Einwand in tatsächlicher Hinsicht und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu prüfen.

würden sich in einem Berufungsverfahren nämlich so nicht stellen, da der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass eine Existenzgefährdung vorliegen würde. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt.

2.2.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auch hier greift er mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob eine Existenzvernichtung beim Kläger vorliege, in der Sache die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an, dass dies von der Beklagten zu prüfen sei. Aufgrund dieser - zutreffenden - Rechtsauffassung hatte dieses auch keine Veranlassung, von sich aus dieser Behauptung nachzugehen. Im Übrigen fehlt es schon an der Darlegung eines Härtefalls. Die Aufklärungsrüge dient auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.3 Mit dem Vortrag, das Erstgericht habe nicht geprüft, ob eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden bestehe, weil offen geblieben sei, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. die übrigen Fördervoraussetzungen nach Art. 18 ff. BayKiBiG vorgelegen hätten, legt der Kläger gleichfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.3.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch in dieser Hinsicht nicht. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten bei fristgerechter Antragstellung für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel nach Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, so dass ihr nach Abzug der Leistung der Kassenversicherung (49.750,- €) ein Schaden von 138.168,96 € verblieb.

Hinsichtlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-/Dienstpflichtverletzung und dem Schaden ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten (vgl. BGH, U.v. 21.10.2004 - III ZR 254/03 - juris Rn. 22). Besteht die Amts-/Dienstpflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH a.a.O. Rn. 31). Hängt der Schadensersatzanspruch davon ab, wie eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung hypothetisch ausgefallen wäre, ist darauf abzustellen, wie sie nach Ansicht des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte getroffen werden müssen; hierbei ist die im früheren Verfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. BGH, U.v. 13.6.1996 - IX ZR 233/95 - juris Rn. 7). Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, darzulegen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amts-/Diensthandlung verlaufen wäre, wobei allerdings nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, ausreicht (BGH, U.v. 21.10.2004 a.a.O. Rn. 31). Demgemäß trägt der Dienstherr bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Beamten durch Leistungsbescheid grundsätzlich die materielle Beweislast (vgl. SächsOVG, B.v. 14.5.2001 - 2 Bs 133/00 - juris Rn. 6), wobei ihm in entsprechender Anwendung die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1998 - 2 C 12.98 - juris Rn. 26).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass es genügt, dass die Beklagte dargelegt hat, dass ihr für das Kindergartenjahr 2007/2008 staatliche Fördermittel in Form von Betriebskostenzuschüssen gemäß Art. 18 ff. BayKiBiG in Höhe von 187.918,96 € zugestanden hätten, wenn der Kläger den Förderantrag bis 30. Juni 2009 eingereicht hätte, so dass ihr - nach Abzug der Versicherungsleistung von 49.750,- € - kein verbleibender Schaden von 138.168,96 € entstanden wäre.

Die Beklagte hat mit (verspätetem) Antrag vom 10. Juli 2009 erklärt, dass ihr laut beigefügtem Anhang gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Betriebskostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 187.918,96 € für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen zugestanden hätten. Dies reicht zur Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Schaden aus, da die Bewilligung der Zuschüsse lediglich von der Einhaltung der vom Kläger versäumten Frist, nicht vom Nachweis der sonstigen Fördervoraussetzungen abhängig war.

Nach Art. 21 BayKiBiG erfolgt die Förderung kindbezogen und anhand pauschalierter Werte. Zur Vereinfachung des Förderverfahrens prüft die Bewilligungsbehörde (Art. 28 BayKiBiG) gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG beim ersten Förderantrag einer Gemeinde nur das Vorliegen der Erklärung der Gemeinde über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG (Erklärungsprinzip, vgl. Dunkl/Eirich, BayKiBiG, Stand Mai 2017, Art. 26 Rn. 3). Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde nur bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4 BayKiBiG) notwendig (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BayKiBiG); bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung hingegen nur dann notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BayKiBiG). Demgemäß war auch das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen für das Kindergartenjahr 2006/2008 für eine Bewilligung der beantragten Fördermittel nicht Voraussetzung, weil die Beklagte in den Vorjahren Betriebskostenzuschüsse für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen erhalten hatte, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Fördervoraussetzungen (Art. 19 BayKiBiG) für diese in der Zwischenzeit geändert hätten. Die - fristgerechte - Vorlage des vollständigen Förderantrags mit sämtlichen Einzelnachweisen diente demgegenüber lediglich noch der Überprüfung der - von der geförderten Kinderzahl und den auf diese anzuwendenden Bewertungsfaktoren abhängigen - konkreten Höhe der Fördersumme.

Es trifft daher nicht zu, wenn der Kläger meint, die Beklagte müsse das Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. darlegen und trage die materielle Beweislast hierfür. Nach dem eben Ausgeführten war die Prüfung, ob die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vorliegen, gerade nicht Voraussetzung für den geltend gemachten Förderanspruch der Beklagten. Wenn sich der Kläger diesbezüglich auch auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG für Großtagespflegen bezieht, waren diese weder Gegenstand des Förderantrags der Beklagten, noch nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Förderanspruch; diese Tatbestandsalternative wurde nämlich erst durch das Gesetz zur Änderung des BayKiBiG vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 644) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eingeführt. Der Prüfung ist jedoch die 2009 bestehende Rechtslage und nicht eine spätere zugrunde zu legen. Gleiches gilt für den Hinweis darauf, es sei offen, in welchem Verhältnis die Frist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. zur davon abweichenden Frist des Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG stehe, da auch diese Vorschrift erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Im Übrigen legt der Kläger damit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Fördervoraussetzungen nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. unabhängig davon zu verneinen gewesen wären, dass der Kläger die Ausschlussfrist versäumt hat.

2.3.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht selbst geprüft habe, ob die Beklagte einen Anspruch auf Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. habe, wendet er sich in der Sache gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, ein Schadensersatzanspruch sei (schon) deshalb zu bejahen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. nicht beachtet habe und aus diesem Grund der Förderanspruch der Beklagten gegen den Staat abgelehnt worden sei. Dies ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil nach den unter 2.3.1 gemachten Ausführungen die Beklagte die haftungsausfüllende Kausalität für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt hat. Aufgrund dessen bleibt es auch folgenlos, dass das Erstgericht dieser Frage von sich aus nicht nachgegangen ist. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen auch nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten gemäß § 254 BGB nicht geprüft, obwohl die Gerichte im Vorprozess ein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden wegen der fehlenden generellen Vertretungsregelung für den Kläger bejaht hätten (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 15), legt er ebenfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.4.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen diesbezüglich schon deshalb nicht, weil dieser Vorwurf nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat sich (S. 15 f. UA) auch mit der Frage eines Mitverschuldens der Beklagten befasst, dieses jedoch in der Sache - zutreffend - verneint, weil etwaige Organisationsmängel, die (ebenfalls) dazu beigetragen hätten, dass die Ausschlussfrist versäumt worden sei, allein in den Verantwortungsbereich des Klägers als Geschäftsleitender Beamter fielen. Weiter hat es das Erstgericht - wiederum zutreffend - auch abgelehnt, dass sich die Beklagte insoweit ein etwaiges Verschulden des zuständigen Vertreters des Klägers, Herrn E., zurechnen lassen muss, sondern zu Recht auf § 48 Satz 2 BeamtStG verwiesen. Wenn der Kläger demgegenüber meint, dass die Gerichte im Vorprozess ein für die Versäumung der Ausschlussfrist ursächliches Organisationsverschulden festgestellt hätten, das der Beklagten zuzurechnen sei, weil keine generelle Vertretungsregelung bestanden habe, bindet diese Feststellung allenfalls die dortigen Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), nicht aber das Erstgericht hinsichtlich der Frage des Verschuldens des am Vorprozess nicht beteiligten Klägers. Im hiesigen Verfahren hat dieser erklärt, dass Herr E. sein nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständiger Vertreter gewesen sei, so dass insoweit auch von einer generellen Vertretungsregelung auszugehen ist.

2.4.2 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ein Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft habe, obwohl im Vorprozess ein solches bejaht worden sei, wendet er sich in der Sache gegen die Beurteilung dieser Frage durch das Erstgericht, verkennt aber, dass insoweit keine Bindung an die Feststellungen im Vorprozess besteht. Auch trifft es nicht zu, dass das Erstgericht das Mitverschulden der Beklagten nicht geprüft hat. Die Aufklärungsrüge dient im Übrigen nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

2.5 Auch soweit er Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob sich aus § 839 Abs. 3 BGB analog die Obliegenheit der Beklagten ergebe, sich und ihre Beamten hinreichend gegen die Inanspruchnahme für Vermögensschäden zu versichern, legt er keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

2.5.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden damit schon deshalb nicht dargetan, weil der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehalten ist, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu grob fahrlässigen Schädigungen durch den Beamten kommen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 a.a.O. Rn. 20). Ebenso wenig ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, eine sog. Regresshaftpflichtversicherung zugunsten des Beamten - noch dazu in bestimmter Höhe - abzuschließen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 2 B 4.80 - juris Rn. 2). Da Beamte nach § 48 Satz 1 BeamtStG nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden haften, trifft es auch nicht zu, dass ihnen eine Gefährdungshaftung zugunsten des Dienstherrn auferlegt würde.

2.5.2 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet.

2.5.3 Aus den unter 2.5.1 dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob es zu den Obliegenheiten eines Dienstherrn gehört, sich und seine Beamten hinreichend gegen Haftungsrisiken bei Personen- und Vermögensschäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensttätigkeit zu versichern, ist in der Rechtsprechung geklärt.

2.5.4 Der Kläger legt insoweit auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge fehlender Spruchreifmachung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Obliegenheit der Beklagten zum Abschluss einer hinreichenden Regresshaftpflichtversicherung nicht geprüft habe, wendet er sich in der Sache gegen die - zutreffende - obergerichtliche Rechtsprechung. Die Aufklärungsrüge dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu korrigieren.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.

Die am ... geborene Klägerin war ... beim Medizinischen Dienst ... Wegen gesundheitlicher Probleme wurde die Klägerin zum 1. Oktober 1999 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 10. September 1999 wurden ihre Versorgungsbezüge festgesetzt auf 6.633,13 DM/Monat. Mit Schreiben vom ... November 1999 teilte die Klägerin der Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit, dass sie von der Bayerischen Ärzteversorgung vom 1. Oktober 1999 an ein Ruhegeld von 558,40 DM monatlich bewilligt bekommen habe. Dies sei nicht anrechnungspflichtig, weil sie zur Erlangung dieses Ruhegeldes jahrelang freiwillig in die Bayerische Ärzteversorgung einbezahlt habe.

Die Bayerische Ärzteversorgung übersandte mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 der Bezirksfinanzdirektion Regensburg den Mitgliedschaftsverlauf der Klägerin.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 teilte die Bayerische Ärzteversorgung der Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit, die Klägerin sei bei ihr vom 1. April 1960 bis 31. Mai 1963 Pflichtmitglied gewesen. Mit Ablauf des 31. Mai 1963 habe die Mitgliedschaft geendet. Die Klägerin habe seinerseits satzungsgemäß eine Beitragsrückgewähr in Höhe von 20% der geschuldeten Beiträge erhalten. Mit Auszahlung der Beitragsrückgewähr seien die gegenüber der Bayerischen Ärzteversorgung aus der Zeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erloschen. Es bestehe daher für diese Zeit kein Ruhegeldanspruch gegenüber der Bayerischen Ärzteversorgung. Wie der Fotokopie des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 10. November 1999 an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., der auch die Bayerische Ärzteversorgung angehöre, entnommen werden könne, dürfe die von der Bayerischen Ärzteversorgung gewährte Beitragsrückerstattung nicht zu einer Verminderung der Beamtenpension gemäß § 55 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) führen.

Mit Schreiben vom ... August 2000 teilte die Klägerin der Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit, in der Ruhensberechnung vom 7. Juli 2000 sei eine monatlich anzusetzende Rente von 108,87 DM berücksichtigt worden. Eine Begründung ergebe sich nicht. Die Bezirksfinanzdirektion Regensburg teilte der Klägerin mit, wegen des Bezugs eines Ruhegeldes von der Bayerischen Ärzteversorgung sei eine Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (führe zu einem Ruhensbetrag) durchzuführen. In den nächsten Tagen werde ein schriftlicher Bescheid mit sämtlichen Berechnungen ergehen.

Mit Bescheid vom 24. September 1999 wurde die ruhegehaltsfähige Dienstzeit aufgrund von Ermessensvorschriften (§ 85 Abs. 3 BeamtVG) berechnet. Es wurde eine ansetzbare Versorgungsleistung in Höhe von 170,26 DM angesetzt.

Mit Schreiben vom ... August 2000 monierte die Klägerin die Berechnung im Bescheid vom 24. September 1999, insbesondere die Anwendung der sog. Ermessensrichtlinien. Mit Schreiben vom ... September 2000 teilte sie allerdings mit, sie habe inzwischen die Ermessensrichtlinien erhalten und nehme ihre Einwendungen gegen den Bescheid zurück.

In den Jahren 2000 bis 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten immer mit, um wie viel sich das Ruhegeld aus der Bayerischen Ärzteversorgung erhöht hat.

Mit Schreiben vom ... Januar 2010 teilte die Klägerin dem Landesamt für Finanzen mit, sie habe mit Schreiben vom ... Oktober 2009 einen Antrag auf Rück- und Neuvornahme der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge gestellt. Möglicherweise sei ihr Antrag verlorengegangen, deshalb stelle sie ihn erneut.

Das Landesamt für Finanzen übersandte dem Medizinischen Dienst ein Schreiben vom 23. Februar 2010 mit dem Inhalt, dass der Festfestsetzungsbescheid vom 7. August 2000 nicht zurückgenommen wird.

Mit Schreiben vom ... September 2010 beantragte die Klägerin erneut die Neuvornahme der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge.

Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem Landesamt für Finanzen am 25. Oktober 2010 mit, dass die Klägerin die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (für die am ... 1960 und ... 1962 geborenen Kinder) in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend mache. Sie bat mitzuteilen, ob Kindererziehungsleistungen im Rahmen der Beamtenversorgung anerkannt würden.

Mit Bescheid vom 4. April 2011 erließ der Medizinische Dienst ... einen Bescheid folgenden Inhalts: Der Festsetzungsbescheid vom 10. September 1999 wird nicht zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 fragte das Landesamt für Finanzen bei der Deutschen Rentenversicherung nach, ob die Klägerin von dort eine Rente bezieht.

Die Deutsche Rentenversicherung übersandte dem Landesamt für Finanzen in Regensburg mit Schreiben vom 10. August 2011 den Versicherungsverlauf der Klägerin und die aktuelle Rentenhöhe. Beigefügt war eine Rentenbezugsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung an die Klägerin, wonach sie seit 1. Mai 2000 (Rentenbeginn) Anspruch auf die monatliche Regelaltersrente in Höhe von 160,07 Euro hat.

Die Klägerin teilte am ... Dezember 2011 dem Landesamt für Finanzen mit, dass ihre Versorgung aus der Bayerischen Ärzteversorgung ab 1. Januar 2012 um 7,03 Euro auf 358,65 Euro erhöht wird.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 bat das Landesamt für Finanzen die Deutsche Rentenversicherung um Überlassung eines Abdrucks des Rentenbescheides vom 29. Juni 2000 mit sämtlichen Anlagen und um Überlassung des Abdrucks des letzten Änderungsrentenbescheides. Des Weiteren sei der Pensionsbehörde unklar, warum die Altersrente ab 1. April 2008 neu berechnet worden sei. Es solle auch noch der Zeitraum mitgeteilt werden, in welchem die gesetzliche Rente ausschließlich aufgrund des begründeten Versorgungsausgleichs gezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom ... Januar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Anpassungszuschlag in der Bayerischen Ärzteversorgung zum 1. Januar 2012 7,03 Euro beträgt.

Die Deutsche Rentenversicherung übersandte dem Landesamt für Finanzen am 18. Januar 2012 den Bescheid vom 29. Juni 2000 sowie sämtliche Bescheide aus dem Jahr 2011. Aufgrund der Neufeststellung der Rente mit den anrechenbaren Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sei der Bescheid vom 4. Juli 2011 und vom 4. August 2011 erteilt worden. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 sei der Beitragszuschuss zur Rente gewährt worden. Warum die Altersrente ab 1. April 2008 neu festgestellt worden sei, sei aus dem Bescheid vom 4. Juli 2011 ersichtlich (Seite 2 des Bescheides). Die gesetzliche Rente sei ab Rentenbeginn, also ab 1. Mai 2000, ausschließlich aufgrund des begründeten Versorgungsausgleichs gezahlt worden.

Mit Rentenbescheid vom 4. Juli 2011 wurde die Regelaltersrente der Klägerin neu festgesetzt. Die Rente begann am 1. Mai 2000. Für die Zeit ab 1. August 2011 seien laufend monatlich 61,79 Euro bezahlt worden. Für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Juli 2011 ergebe sich eine Überzahlung von 1.432,03 Euro. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Rente werde unter Berücksichtigung der Zeit vom ... Oktober 1960 bis 30. September 1970 neu festgestellt. Der Rentenbescheid vom 29. Juni 2000 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. April 2008 zurückgenommen. Eine Rücknahme des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vor dem 1. April 2008 sei ausgeschlossen. Sofern sich ein bestandskräftiger Rentenbescheid deshalb als rechtswidrig erweise, weil eine Rechtsvorschrift im Nachhinein durch eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anders ausgelegt werde als durch die Rentenversicherungsträger, sei die Rücknahme des Rentenbescheides auf die Zeit ab Beginn des Kalendermonats nach dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beschränkt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 100 Abs. 4 SGB VI). Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für von der Versicherungspflicht befreite Personen sei aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2008 (Az: B 13 R 64/06/R) eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorgenannten Sinn gegeben. Das Urteil sei durch Zustellung an die Verfahrensbeteiligten am 17. März 2008 verkündet, so dass sich als Beginn des Kalendermonats nach dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung und damit als Zeitpunkt, von dem an der Rentenbescheid zurückzunehmen war, der 1. April 2008 ergeben habe.

Mit Bescheid vom 4. August 2011 wurde für die Zeit ab 1. September 2011 eine Regelaltersrente von 160,07 Euro festgesetzt und für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2011 betrug die Nachzahlung 3.954,57 Euro.

In der Akte befindet sich unter „Eingang zum 19. Januar 2015“ ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung an die Klägerin zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2014. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin aus persönlichen Entgeltpunkten für die Zeiten der Kindererziehung ab 1. Juli 2014 monatlich 57,20 Euro Rente erhält. Der Betrag sei in der oben genannten monatlichen Rente von 178,89 Euro enthalten.

Das Landesamt für Finanzen teilte der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, dass die Klägerin von dort eine Rente erhalte. Diese setze sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Kindererziehungszeiten, beitragsfreie Zeiten, Versorgungsausgleich. Es werde gebeten, die gesamten Entgeltpunkte der Klägerin und die genaue Verteilung dieser Entgeltpunkte (seit 1. April 2000 bis heute) auf die oben genannten Komponenten mitzuteilen. Diese Informationen würden für die richtige Rentenanrechnung benötigt (der Rententeil aus dem Versorgungsausgleich werde nicht angerechnet).

Die Deutsche Rentenversicherung übersandte am 25. Februar 2011 eine Rentenbezugsbescheinigung für die Klägerin. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin seit 1. Mai 2000 (Rentenbeginn) Anspruch auf eine Regelaltersrente hat. Sie erhält für 24 Monate Pflichtbeitragszeiten (im Zeitraum 1.11.1960 bis 31.1.1963) 1,9992 Entgeltpunkte. Die persönlichen Entgeltpunkte haben sich durch die Kindererziehungszeiten (1,9992 Entgeltpunkte) ab dem 1. Juli 2000 verändert auf 5.8272.

In der Bezügemitteilung vom 11. Februar 2015 wurde bei der Klägerin ein Ruhensbetrag gemäß Art. 85 BayBeamtVG in Höhe von 121,03 Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 teilte die Klägerin mit, bei der Rente handele es sich um eine Rente aus einem Versorgungsausgleich nach der Scheidung gemäß § 1587b BGB. Mit Bescheid des MDK in ... vom 7. August 2000 sei ihr mitgeteilt worden, dass, bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1567 b BGB beruhten, unberücksichtigt blieben.

Im Schreiben vom 9. März 2015 erklärte der Beklagte der Klägerin, anlässlich einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass bei ihren Versorgungsbezügen bisher keine Ruhensberechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG für die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd durchgeführt worden sei. Wie sie in ihrem Schreiben vom ... Februar 2015 richtig mitteile, werde die Rente, die auf einem Versorgungsausgleich beruhe, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Sie erhalte jedoch laut Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd seit 1. April 2008 zusätzlich eine Rente aus Kindererziehungs- und beitragsfreien Zeiten (2,2494 Entgeltpunkte = 59,09 Euro Stand April 2008). Die erhöhte Rente sei dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg - erst am 19. Januar 2015 angezeigt worden (als Anlage zum Antrag auf Mütterrente). Der anrechenbare Rentenanteil sei nun ab Zahltag März 2015 laufend angerechnet und im Zahltag April 2015 rückwirkend ab 1. April 2008 vorgegeben worden. Der entsprechende Bescheid gehe der Klägerin gesondert über den Medizinischen Dienst ... zu. Aufgrund der Rentenanrechnung ergebe sich für die Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 5.136,11 Euro. Diese Überzahlung sei gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückzufordern. Die Rückforderung erfolge grundsätzlich in einer Summe. Die Klägerin werde deshalb innerhalb von drei Wochen gebeten mitzuteilen, ob sie derzeit neben dem Ruhegeld weitere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen) beziehe. Außerdem werde um Auskunft betreffend die Vermögensverhältnisse gebeten. Einkommensteuerbescheide, Einkommensteuererklärungen, Bankbescheinigungen sollen vorgelegt werden.

Mit Bescheid vom 9. März 2015 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. April 2008 auf 3.553,98 Euro brutto festgesetzt. Als anzurechnende Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd wurden 160,10 Euro festgesetzt. In der Bezügemitteilung vom 9. März 2015 wurde als Bruttoüberzahlung offen der Betrag von 5.136,11 Euro bezeichnet.

Die Klägerin führte dazu am ... März 2015 aus, gemäß dem vorgelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Januar 2011 habe die Bezirksfinanzdirektion Regensburg Kenntnis von der betreffenden Rentengewährung gehabt. Die Klägerin habe deshalb voll darauf vertrauen können, dass die gewährte Rente mit der Beamtenversorgung ohne weiteres vereinbar sei, zumal es sich um eine Rente aus einem Versorgungsausgleich gehandelt habe. Beim Verbrauch der betreffenden Gelder habe sie auch nicht entfernt an die Rückzahlung an die Stelle denken müssen, die Kenntnis von der Zahlung der Rente gehabt habe. Sollte sie, objektiv gesehen, für gewissermaßen ungerechtfertigt bereichert gehalten werden, habe sie das subjektiv gesehen nicht einmal ahnen können. Mit Schreiben vom ... März 2015 beschwerte sich die Klägerin darüber, dass vor dem Bescheid vom 9. März 2015 keine Gelegenheit zur Stellungnahme vorausgegangen sei. Die Versorgungsbezüge seien um 8% rückwirkend für 84 Monate und vorausschauend für den Rest ihres Lebens gekürzt worden, ohne auch nur ein Wort zur Begründung dieser einschneidenden Maßnahme zu verlieren. Ein um Rat gebetener Verwaltungsjurist habe ihr erklärt, dass vor Erlass eines Verwaltungsaktes eine Anhörung stattfinden müsse. Die Festsetzung sei nichtig, weil die Begründung dafür fehle.

Mit Schreiben vom ... März 2015 führte die Klägerin aus, dass die beamtenrechtliche Versorgung zu einem ihr unbekannten Zeitpunkt mit der Mütterrente auch nachgezogen habe. Sie könne nicht feststellen, dass, wann und wie sich ihre Versorgungsbezüge in dieser Hinsicht geändert hätten. Mit Schreiben vom ... April 2015 führte die Klägerin aus, in der Bezügemitteilung für April 2015 sei eine offene Bruttoüberzahlung von 5.136,11 Euro ohne Begründung angegeben. Es handele sich um eine Erhöhung ihrer Rente aus dem Versorgungsausgleich, die nachträglich auf ihre Versorgungsbezüge angerechnet werde. Vor allem weil ihr als Voraussetzung für die Rückforderung ein schuldhaftes Verhalten, wahrscheinlich sogar Vorsatz, vorgeworfen werde, halte sie es dringend für notwendig, entschieden zu widersprechen und Tatsachen anzuführen, aus denen sich ergebe, dass sie sich im Gegenteil immer völlig rechtskonform verhalten habe. Die Erhöhung der Rente aus dem Versorgungsausgleich habe sie für nicht anrechenbar und wegen der Beteiligung der Bezirksfinanzdirektion Regensburg an dem Vorgang für entsprechend geprüft gehalten. Ohne einen formellen Antrag gestellt zu haben, habe sie einen Rentenbescheid vom 4. Juli 2011 erhalten. In ihm werde zur Berechnung der Rente auf die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hingewiesen und bei Berechnung der Kindererziehungszeiten auf ihre teilweise Nicht-Berücksichtigung, weil sie „einem anderen Alterssicherungssystem“ angehöre, in dem die Kindererziehung annähernd gleichwertig berücksichtigt werde. Sicher sei damit ihre beamtenrechtliche Versorgung gemeint. Sie halte daher eine Rückzahlungsschuld für nicht entstanden.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte das Landesamt für Finanzen der Klägerin im Wesentlichen mit: Das Schreiben der Klägerin vom ... März 2015 werde als Widerspruch gegen den Bescheid des MDK vom 6. März 2015 gewertet. Der Klägerin wurde mitgeteilt: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBeamtVG (bis 31.12.2010: § 55 BeamtVG) auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Unberücksichtigt bleibe der Rententeil, der auf einem Versorgungsausgleich beruhe (Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG). Die Klägerin erhalte seit 1. Mai 2000 Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (vorher: LVA Oberbayern). Da diese Rente anfangs nur aus Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich bestanden habe, sei diese nicht auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen gewesen. Mit Rentenbescheid vom 4. Juli 2011 und 4. August 2011 sei ihre Rente rückwirkend ab 1. April 2008 neu festgesetzt worden. Die Rente setze sich ab 1. April 2008 folgendermaßen zusammen:

- 1,9992 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeit = 52,52 Euro

- 0,2502 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten = 6,57 Euro

- 3,5778 Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich = 93,99 Euro

- Rente von der Deutschen Rentenversicherung (gesamt) = 153,08 Euro

Die Tatsache, dass sich die Rente von damals 93,99 Euro um die Kindererziehungszeiten auf 153,08 Euro (jetzt 166,72 Euro) erhöht habe, habe die Klägerin erst mit Übersendung der Rentenanpassungsmitteilung 2014 (Eingang am 19.1.2015) angezeigt. Bei der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge der Klägerin werde der Teil der Rente, der auf dem Versorgungsausgleich beruhe, abgezogen.

Rente von der Deutschen Rentenversicherung (gesamt) 153,08 Euro

abzüglich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts von 93,99 Euro

anrechenbarer Rententeil (Stand 1.4.2008) 59,09 Euro

Die Rentenanrechnung sei nun ab 1. April 2008 folgendermaßen erfolgt: Höchstgrenze gemäß Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG = Höchstversorgung 3.714,08 Euro minus Ruhegehalt (vor der Ruhensregelung) 3.664,56 Euro minus anrechenbarer Betrag des Ruhegeldes von der Bayerischen Ärzteversorgung 101,01 Euro und minus anrechenbarer Betrag der Rente von der Deutschen Rentenversicherung 59,09 Euro. Der Ruhensbetrag betrage ab 1. April 2008 110,58 Euro.

Die Versorgungsbezüge ab 1. April 2008 setzen sich daher wie folgt zusammen: Ruhegehalt 3.664,56 Euro minus Ruhensbetrag 110,58 Euro, der Zahlbetrag betrage brutto 3.553,98 Euro.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 nahm die Klägerin zu dem Schreiben vom 11. Mai 2015 Stellung: Im zweiten Absatz des Schreibens werde ein Bescheid des MDK vom 6. März 2015 aufgeführt, den sie nicht kenne. Mit der Wertung des Schreibens vom 20. März 2015 als Widerspruch sei sie einverstanden. Den Widerspruch wolle sie begründen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 begründete sie den Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Sie beantrage, den Bescheid vom 9. März 2015 ersatzlos aufzuheben. Der Bescheid hebe die bisherige Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge auf, ohne dies auszusprechen sowie ohne Vorankündigung und Rechtswegbelehrung, und vermindere sie erheblich durch Neufestsetzung. Es würden keine Vorschriften aufgeführt und auf einen bestimmten Sachverhalt angewendet, woraus sich als Ergebnis die getroffene Kürzung der Versorgungsbezüge ergebe. Die monatliche Kürzung der Versorgungsbezüge betrage etwa das Zehnfache der betreffenden monatlichen Rentenerhöhung. Dieser Betrag werde ihr bereits monatlich auf ihre Versorgungsbezüge angerechnet, obwohl noch keine endgültige Feststellung getroffen worden sei. Der Betrag für die Vergangenheit betrage etwa 40.000,00 Euro. Was entschieden worden sei, könne nicht als normaler Verwaltungsakt angesehen werden, sondern als eine Disziplinarverfügung. Sie lehne „R... K...“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als ..., die viele Jahre lang Schlüsse aus schriftlichen Äußerungen habe ziehen müssen, könne sie das, was er abgeliefert habe, „nicht durch Wissensdefizite allein verursacht sehen“.

Das Landesamt für Finanzen teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 mit, mit der endgültigen Entscheidung und Erteilung des Widerspruchsbescheids könne sie erst im Juni 2015 rechnen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 fragte die Klägerin, ob die sogenannte Mütterrente der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend in ihren Versorgungsbezügen berücksichtigt worden sei.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015 teilte die Klägerin dem Landesamt mit, ihre Kur habe sie nun beendet und dürfe jetzt außer dem Widerspruchsbescheid entsprechend ihrem Schreiben vom ... Mai 2015 auch eine Abschrift der Stellungnahme der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion Regensburg auf die Anfrage der Rentenversicherung, in welchem Umfang die Kindererziehungszeiten in ihrer Beamtenversorgung anerkannt werden, erwarten. Des Weiteren die Mitteilung, inwieweit bei ihr nach den Schreiben der Dienststelle vom 8. Januar 2015 eine wirkungsfreie Übertragung der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente) erfolgt sei sowie die Mitteilung, worauf sich der vorbehaltlose Ausweis von 5.136,11 Euro als offene Nettoüberzahlung in ihrer Bezügemitteilung stütze.

Mit Schreiben vom ... August 2015 führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Ihre Versorgungsausgleichsrente sei zum 1. Juli 2015 von 178,89 auf 182,64 Euro erhöht worden. Der als sogenannte Mütterrente gezahlte Anteil werde auf ihre Versorgungsbezüge angerechnet. Sie halte das Verfahren für nicht transparent, weil sie keine Antwort auf ihre Frage erhalten habe, welchen Inhalt ein Schreiben der damaligen Bezirksfinanzdirektion Regensburg von Anfang 2011 an die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd gehabt habe.

Mit Schreiben vom ... September 2015 führte die Klägerin wieder aus, der angeblich anrechenbare Betrag werde für 84 Monate zurückgefordert. Sie habe keine Begründung dafür erhalten. Der Teil, der auf den Kindererziehungszeiten beruhe, sei nicht anrechenbar. Mit Schreiben vom ... November 2015 teilte die Klägerin wieder mit, dass sie nach wie vor keinen Widerspruchsbescheid und keine Antwort auf ihre Fragen erhalten habe. Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 führte die Klägerin aus, sie erhalte von der Bayerischen Ärzteversorgung 3,70 Euro monatlich ab 1. Januar 2016 mehr.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 teilte das Landesamt für Finanzen der Klägerin mit, mit Antrag vom ... Januar 2015 habe sie die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder beantragt, die auf Änderungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 11 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 (GVBl. S. 523) zurückgehen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Der Antrag müsse abgelehnt werden, weil die Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits berücksichtigt worden sei und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei.

Die Klägerin übersandte am ... Januar 2015 eine Ablichtung des jüngsten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd. Danach erhalte sie für Zeiten der Kindererziehung ab 1. Juli 2014 monatlich 57,20 Euro Rente.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 beantwortete der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom ... November 2015 im Wesentlichen wie folgt: Art. 85 BayBeamtVG bestimme, ob und ggf. inwieweit eine Rentenleistung, die der Versorgungsempfänger beziehe, auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten würden danach die Versorgungsbezüge nur insoweit gezahlt, als sie hinter der Höchstgrenze zurückblieben; der etwaige Mehrbezug ruhe. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass deren rückwirkende Rücknahme oder der Erlass eines rückwirkenden Anrechnungs-, Ruhens- oder Kürzungsbescheides erforderlich sei. Bei der Rentenanrechnung sei die volle Rente anzusetzen, hiervon ausgenommen seien nur die Rentenanteile, die auf einen Versorgungsausgleich beruhen. Bei der Rentenversicherung gebe es keine eigenständige Rente aus dem Versorgungsausgleich. Im Fall der Klägerin sei es so gewesen, dass ab Rentenbeginn im Jahr 2000 die gesamte Rente aus Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich bestanden habe. Die Rente an sich wäre auch schon im Jahr 2000 anrechenbar gewesen, es habe sich nur damals kein Anrechnungsbetrag ergeben, da nur Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich vorhanden gewesen seien. Das habe sich im Jahr 2011 geändert. Die Rente habe sich ab 1. April 2008 erhöht und zwar um die Kindererziehungszeiten und sonstige Zeiten. Deshalb ergebe sich nun rückwirkend ab 2008 eine anzurechnende Rente, da Kindererziehungszeiten Pflichtbeitragszeiten seien. Laut den Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Bund sei der bisherige Rentenbescheid vom 29. Juni 2000 durch die Deutsche Rentenversicherung hinsichtlich der Rentenhöhe mit Bescheid vom 4. Juli 2011 (mit Wirkung vom 1. April 2000) zurückgenommen worden. Aufgrund des Urteils des BSG vom 31. Januar 2008 hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht befreite Personen (z. B. Ärzte in der Bayerischen Ärzteversorgung) seien der Klägerin die Kindererziehungszeiten für ihre Söhne ... und ... anerkannt worden. Hierfür habe sie eine Nachzahlung von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Die Mütterrente sei eine eigenständige Regelung und sei in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2014 eingeführt worden. Im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz sei diese Regelung zum 1. Januar 2015 eingeführt worden. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten an sich könne nur einmal (also entweder in der Beamtenversorgung oder in der Rentenversicherung) erfolgen. Da die Klägerin eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte und dort die Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden seien, habe die sogenannte Mütterrente keine Auswirkung auf ihre Bruttobezüge (vor der Ruhensregelung des Art. 85 BayBeamtVG). Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf eine bessere Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder liege diesem Schreiben bei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 sei der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt worden, dass bei den Versorgungsbezügen der Klägerin keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Laut der Aufstellung seien die Versorgungsbezüge ab 1. April 2008 um zusätzlich 59,74 Euro gekürzt worden. Dies entspreche 1,65%. Insgesamt betrage die Überzahlung (inklusive Rentensteigerungen und Besoldungserhöhungen) für die Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Februar 2015 5.136,11 Euro. Der von der Klägerin genannte Betrag von 40.000,00 Euro könne nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge im Jahr 1999 auch die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ erhalten. Darin sei enthalten, dass Renten und Änderungen von Renten anzuzeigen sei. Auch auf der Seite 2 jeder Bezügemitteilung werde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Renten und jede Änderung anzuzeigen sei. Mit Bescheid des MDK vom 9. März 2014 sei die Ruhensregelung (Rentenanrechnung) gem. Art. 85 BayBeamtVG durchgeführt worden. Es werde dabei eine gültige Rechtsvorschrift angewandt. Dass das von der Klägerin als eine Disziplinarverfügung empfunden werde, sei bedauerlich, entspreche aber nicht den Tatsachen. Es werde aktuell nur der laufend anfallende Betrag einbehalten. Die auf der Bezügemitteilung ermittelte Überzahlung (für die Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Februar 2015) werde nicht laufend einbehalten. Mit Schreiben vom 9. März 2015 des Landesamtes für Finanzen sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Angelegenheit zu äußern. Der Widerspruchsbescheid sei noch in Bearbeitung und werde im neuen Jahr zeitnah zugehen.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom ... Dezember 2015 im Wesentlichen mit: In dem Schreiben vom 16. Dezember 2015 werde ein Antrag abgelehnt, den sie bisher nicht gestellt habe. Sie halte die Kürzung für ungerecht. Sie stelle den bis jetzt nicht gestellten Antrag auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in ihren Versorgungsbezügen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 nahm die Klägerin nochmals zum Schreiben vom 17. Dezember 2015 Stellung: Der Bescheid des MDK vom 9. März 2015 sei nicht nichtig, sondern nur aus sich heraus nicht verständlich und auch unnötig. Sie halte die Anrechnung der Rentenbeträge, die sich aus Kindererziehungszeiten ergeben, für nicht zulässig. Aus den unterschiedlichen Entgeltpunkten für Versorgungsausgleich und Kindererziehung schließe der Beklagte, dass es sich bei der einheitlichen Rente um zwei verschiedene Renten handele. Ab 1. Januar 2015 sei die Mütterrente in der Beamtenversorgung eingeführt worden. Es lasse sich auch der Betrag errechnen, der sich für sie als Mütterrente in den Versorgungsbezügen ergebe. Die allgemeinen Hinweise auf der Rückseite der Bezügemitteilung seien klein und eng abgedruckt gewesen. Sie habe sich nicht verpflichtet gefühlt, sie zu lesen. Im Bescheid vom 24. September 1999 finde sich ein Hinweis auf die Anzeigepflicht in einem Text von fünf eng und klein bedruckten Seiten an drei Stellen, die nur gemeinsam die entsprechende Information ergeben. Ob sie dies gelesen und verstanden habe, wisse sie nicht. Die Nachzahlung habe sie für Ausgaben verbraucht, die sie ohne diese Nachzahlung nicht gemacht hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 wies der Medizinische Dienst ... den Widerspruch vom ... März 2015 gegen den Bescheid des MDK in ... vom 9. März 2015 zurück. Außerdem ordnete der Medizinische Dienst die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2015 an. Die sofortige Vollziehung wurde damit begründet, dass bei der Interessenabwägung der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung mit dem Interesse der Klägerin abzuwägen sind, die aus öffentlichen Mitteln ohne Rechtsgrund zugeflossene Leistungen durch Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs möglichst lange behalten will. Dabei sei eine geringe Aussicht der Klägerin, im Klageverfahren zu obsiegen, besonders zu berücksichtigen (vgl. VGH München vom 31.3.2011 - 3 Cs 11.165). Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 24.8.1964 - VI - C 27/62) müsse bei laufenden Leistungen aus öffentlichen Mitteln das Individualinteresse des Begünstigten regelmäßig gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten, einem einzelnen Bürger fortlaufend zulasten der Allgemeinheit gesetzlich nicht gebotene Leistungen zuzuwenden. Das Individualinteresse könne nur dann überwiegen, wenn beim Wegfall der zu Unrecht geleisteten Versorgungsteile der Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 26.2.1965 - 2 D 3/65, NJW 1965, S. 880). Im vorliegenden Fall führe die Ruhensregelung nach Art. 85 BayBeamtVG zu einer gebundenen Entscheidung der Pensionsbehörde, die sich für die Klägerin finanziell vergleichsweise gering auswirke. Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Entscheidung vom 10. Februar 2015 (Az: Vf. 1-VII-13) ausdrücklich bestätigt habe, wäre eine Klage gegen die Anwendung des Art. 85 BayBeamtVG auf die der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd gewährten Altersrente faktisch aussichtslos. Andererseits wäre bei einem - rein hypothetisch - der Klage stattgebenden Urteil die Rückzahlung durch die im Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz gebundene Pensionsbehörde in jedem Fall gesichert. Daher müsse das persönliche Interesse an einem wirksamen Rechtschutz hinter dem fiskalischen Interesse des Freistaats Bayern an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zurücktreten.

Mit weiterem Bescheid vom 12. Januar 2016 hat der Medizinische Dienst die der Klägerin ab dem 1. April 2000 gewährten Versorgungsbezüge rückwirkend nach Art. 85 BayBeamtVG, § 55 BeamtVG gekürzt. Für die Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 5.136,11 Euro wurden zurückgefordert.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte das Landesamt der Klägerin mit, sie habe bereits 1.572,29 Euro zurückgezahlt. Es fehlten aber noch 3.563,82 Euro.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom ... Februar 2016 mit, den Bescheid vom 12. Januar 2016 habe sie mit Widerspruch angefochten. Den Betrag von 1.572,29 Euro habe sie sofort bezahlt. Hinsichtlich des noch angefochtenen Betrags von 3.563,82 Euro nehme sie an, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Sollte dies nicht richtig sein, bitte sie um eine entsprechende Mitteilung.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 führte die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid, ihr nach eigenen Angaben zugestellt am 22. Januar 2016, aus, sie sei der Auffassung, dass die Unterlassungen nicht vorsätzlich oder leichtfertig gewesen seien. Dies wäre eine unzutreffende Anwendung von Art. 10 BayBeamtVG. Mit Schreiben vom ... August 1999 habe sie unaufgefordert der Pensionsbehörde mitgeteilt, dass sie aus dem Ehescheidungsverfahren einen Versorgungsausgleich von der LVA Oberbayern zu erhalten habe. Sie sei der Auffassung gewesen, die Rente für die Kindererziehungszeiten sei Teil ihres Versorgungsausgleichs und daher versorgungsunerheblich und nicht meldepflichtig. Sie habe bei der Ärzteversorgung nachgefragt, ob sie auch von dort eine Mütterrente erhalte. Die Anfrage sei an die Rentenversicherung weitergeleitet worden. Diese habe geschrieben, es müsse die Bezirksfinanzdirektion Regensburg eingeschaltet werden. Sie habe daher ihre Meinung zur absoluten Gewissheit werden lassen, die Rente für Kindererziehung sei als Mütterrente eine selbstverständliche Erhöhung der Rente aus dem Versorgungsausgleich, weil besonders die Erziehung der Kinder das berufliche Fortkommen und damit die Versorgung der Mütter beeinträchtige. Sie beantrage daher, in dem angefochtenen Bescheid die 5.136,11 Euro durch 1.572,29 Euro oder den Betrag zu ersetzen, der sich bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ergebe. 1.572,29 Euro habe sie bereits an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut überwiesen.

Mit Schreiben vom ... März 2016 an den MDK ... führte die Klägerin wieder aus, die Unterlassungen seien nicht vorsätzlich gewesen.

Der Medizinische Dienst erließ am 24. März 2016 einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch vom ... Februar 2016 gegen den Bescheid des MDK ... vom 12. Januar 2016 zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin laut Empfangsbekenntnis mit Rückschein am 26. März 2016 zugestellt.

Am ... April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

die dreijährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen.

Sie wolle den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016 dahingehend ändern, dass der Erstattungsbetrag in Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ermäßigt wird, nach Ansicht der Klägerin auf 1.572,29 Euro. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 habe die Klägerin der Pensionsbehörde mitgeteilt, dass sie in einer Rente zum Versorgungsausgleich für Zeiten der Kindererziehung Leistungen erhalte. Verspätung und Unvollständigkeit seien darauf zurückzuführen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch angenommen habe, die Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung seien ein Teil der Rente zum Versorgungsausgleich und daher nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen und auch nicht der Pensionsbehörde zu melden. Dieses Missverständnis sei nicht durch grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin entstanden. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass ihre Rente zum Versorgungsausgleich und ihren Versorgungsbezügen in keinerlei Zusammenhang miteinander stünden. Diese Überzeugung sei ihr von einem Rechtsanwalt vermittelt worden, von dem sie sich 1999 aus Anlass ihrer Ruhestandsversetzung beraten lassen habe. Die Leistungen für Kindererziehung seien der Klägerin ohne Antrag und aufgrund von Wartezeit und Anwartschaft gewährt worden, ausschließlich aus der Rente zum Versorgungsausgleich, die nur vom Ausgleichsverpflichteten finanziert gewesen sei. In den Augen der Klägerin habe es sich um eine Erhöhung oder um einen Zuschlag der Rente in Form der sogenannten Mütterrente gehandelt. Die Klägerin habe nur um Auskunft gebeten, ob sie die Voraussetzungen für Leistungen für Kindererziehung erfülle, wobei sie angegeben habe, ehemalige Beamtin zu sein. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass die Pensionsbehörde den Vorgang geprüft und für rechtskonform befunden habe.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 beantragt der MDK ...,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, es hätten sich aufgrund der Klageschrift keine neuen Sachkenntnisse ergeben, zu denen Stellung genommen werden müsste.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 führte die Klägerin aus, sie möchte zur mündlichen Verhandlung einen Beistand mitbringen. In der mündlichen Verhandlung werde sie den Antrag stellen, die Rückforderung von 5.136,11 € für nicht rechtens zu erklären. Die Begründung ihrer Rentenanwartschaft beruhe auf § 1587b BGB, die gem. § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge nicht angerechnet würde. Es bestünden daher keine Zweifel, dass nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG i. V. m. § 1587 Abs. 1 bis 3 jeweils Satz 3 die Forderung des Beklagten rechtlich nicht begründet sei.

Mit Schreiben vom ... August 2016 teilte die Klägerin mit, sie wolle noch beantragen, vom Rückforderungsbetrag noch die gezahlten Steuern abzusetzen. Sie fügte ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 19. Juli 2016 bei, in dem ausgeführt ist, dass die Anrechnung der Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom Versorgungsausgleich erfolge. Die Zeiten wären auch anzurechnen, wenn ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hätte. Ohne den Versorgungsausgleich würde sich aber keine Rente für die Klägerin ergeben, da sie allein mit den Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätte.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Medizinischen Dienstes ...

... vom 12. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 aufzuheben.

Nach der mündlichen Verhandlung und dem Niederlegen des Urteiltenors in der Geschäftsstelle führte die Klägerin mit Schreiben vom ... August 2016 und ... Oktober 2016 aus, sie bitte im Urteil nur über das Problem der Anrechnung auszuführen. Auf andere Erkenntnisse leiste sie Verzicht, insb. über die Entscheidung über die Dauer der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2016, mit dem ab dem 1. April 2008 die Versorgungsbezüge rückwirkend nach Art. 85 BayBeamtVG, § 55 BeamtVG gekürzt wurden (Nr.1) und die für die Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 3.563,82 € (brutto) zurückgefordert wurden (Nr.2) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016. Der ursprüngliche Rückforderungsbetrag im Bescheid vom 12. August 2016 von 5.136,11 € hat sich durch die Zahlung der Klägerin von 1.572,29 € am ... Februar 2016 auf den noch streitgegenständlichen Betrag von 3.563,82 € reduziert.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die Klägerin hat ab dem 1. April 2008 zu ihrer Rente aus dem Versorgungsausgleich (3,5778 Entgeltpunkte = 93,99 €) auch eine Rente aus persönlichen Entgeltpunkten erhalten und zwar für Kindererziehungszeiten (1,9992 Entgeltpunkte = 52,52 €) und beitragsfreie Zeiten (0,2502 Entgeltpunkte = 6,57 €). Zusätzlich erhält die Klägerin ein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung in Höhe von 101,01 €. Bei der monatlichen Auszahlung der Versorgungsbezüge an die Klägerin wurde nicht berücksichtigt, dass sie ab dem 1. April 2008 neben Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich (die im Rahmen der Ruhensregelungen nicht angerechnet werden) auch solche für Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten bezieht (auf die die Ruhensregelungen Anwendung finden).

Der Hinweis der Klägerin auf § 55 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG i. V. m. § 1587b BGB geht fehl. Unabhängig davon, dass § 1587b BGB zum 31. August 2009 außer Kraft getreten ist, findet auf den Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch § 55 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG oder Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG jeweils in Verbindung mit der Nachfolgevorschrift des § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3.4.2009 (BGBl I 2009,700 - FNA 404-31;GESTA C154; VersAusglG) keine Anwendung. Denn unberücksichtigt bei der Ruhensregelung bleiben danach nur Renten, die im Versorgungsausgleich aufgrund der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) von der Klägerin erworben wurden. Dieser Teil der Rente, den die Klägerin bereits ab dem 1. Mai 2000 bezogen hat, bleibt bei der Ruhensregelung unberücksichtigt. Berücksichtigt werden aber die persönlichen Rentenanteile, die die Klägerin ab dem 1. April 2008 für Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten erworben und bezogen hat. Diese Rententeile sind keine Erhöhung der Rente aus dem erworbenen Versorgungsausgleich, sondern eigenständige persönliche Rentenanteile der Klägerin. Diese fallen nicht unter die o.g. Vorschriften und werden bei der Ruhensregelung berücksichtigt.

Die Rentenanrechnung erfolgt ab dem 1. April 2008 wie folgt: Die Höchstgrenze gem. Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG beträgt 3.714,08 €, das Ruhegehalt (vor der Ruhensregelung) beträgt 3.664,56 €. Anrechenbar ist der Betrag des Ruhegeldes von der Ärzteversorgung in Höhe von 101,01 € und 59,09 € der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten (52,52 € + 6,57 € = 59,09 €). Damit beträgt die Summe der anzurechnenden Renten 160,10 € und der Ruhensbetrag ab 1. April 2008 110, 58 €, ab 9. März 2015 121,03 € (Bescheid des Beklagten vom 9.3.2015; 2. Akte; Bezügemitteilung für 4/2015)

b) Da zwischen dem 1. April 2008 und dem 28. Februar 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 5.136,11 €. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 mit Schreiben vom 23. Februar 2015 mitgeteilten monatlichen Rentenbeträge. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren bereits 1.572,29 € bezahlt hat, bleibt noch ein zu zahlender Rückforderungsbetrag von 3.563,82 €.

c) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 3.563,82 € verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin entreichert ist i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 - 3 B 96.3205 - juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG; BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 4). Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

d) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 58/11 - juris Rn.9 und U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 10 - jeweils zu § 53 BeamtVG). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls teilweise vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 mit der jeweiligen Überzahlung entstanden. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich in diesem Fall nach § 114 BayBeamtVG (BayVGH, B.v.24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris, Rn.7).

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (BayVGH, B.v. 24.9.2015, a.a.O).

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem 1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet:

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. Februar 2015, mit dem diese die Zusammensetzung der der Klägerin gewährten Rente erläutert hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem der Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge persönlicher Entgeltpunkte wegen Kindererziehungszeiten und beitragsfreien Zeiten bewilligt worden ist (1. April 2008) als auch die konkrete Höhe der von der Klägerin ab diesem Datum bezogenen Altersrente (zuletzt 178,89 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass die Klägerin - wie in der Klagebegründung behauptet - mit Schreiben vom ... August 1999 den Beklagten darüber informiert hat, einen Versorgungsausgleich aus dem Ehescheidungsverfahren zu erhalten (Klageschrift vom ...4.2016, Seite 2) führt nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen, dass die Klägerin ab 1. April 2008 personenbezogene Rentenenteile wegen Kindererziehung und beitragsfreien Zeiten bezogen hat. Erst mit der Übersendung der Rentenbezugsbescheinigung der Rentenversicherung von 23. Februar 2015 wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die von der Klägerin bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das Landesamt für Finanzen hat bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt, ob die Klägerin von dort Rente bezieht; sie bat um Vorlage des Rentenbescheides. Die Deutsche Rentenversicherung übersandte am 5. Dezember 2011 den Versicherungsverlauf der Klägerin, in dem aus der allgemeinen Rentenversicherung ein Rentenbezug ab 1. Mai 2000 bis 9. August 2011 erklärt wird. Aufgeführt ist, dass noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto gespeichert seien. Das Landesamt für Finanzen bat mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 um Überlassung des Rentenbescheides und um Mitteilung, warum ab dem 1. April 2008 die Rente neu berechnet wurde. Am 18. Januar 2012 übersandte die Deutsche Rentenversicherung Rentenbescheide der Klägerin. Warum die Rente ab 1. April 2011 neu festgestellt worden sei, sei aus dem Bescheid vom 4. Juli 2011 ersichtlich. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 bat der Beklagte die Deutsche Rentenversicherung mitzuteilen, wie sich die Entgeltpunkte auf die verschiedenen Komponenten der Rente der Klägerin verteilen. Diese Mitteilung hat die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 23. Februar 2015 gemacht.

Der Beklagte hat von sich aus erhebliche Nachforschungen angestellt, um feststellen zu können, welche anrechenbaren Rentenanteile die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung erhält. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war die Klägerin selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Klägerin ihrerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass die Klägerin ihre Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15).

Auch der Umstand, dass der Beklagte ab 18. Januar 2012 mit Übersendung der Rentenbescheide der Klägerin Kenntnis von den Kindererziehungszeiten und den beitragsfreien Zeiten der Klägerin erlangt hatte, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger zusätzlich zum nicht anrechenbaren Versorgungsausgleich eine eigene Rente erhält bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a. a. O.; HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39). Der Beklagte hat jedenfalls am 12. Februar 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung nochmals die genaue Verteilung der Entgeltpunkte der von der Klägerin bezogenen Rente nachgefragt. Diese Information, die den Beklagten zur konkreten Berechnung des Ruhensbetrags befähigt hat, hat der Beklagte am 23. Februar 2015 erhalten.

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach § 114 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Klägerin hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, ihren Rentenbezug anzugeben und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Angaben nicht nur entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Sie wurde vielmehr in jeder Bezügemitteilung über ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist. Umso mehr hätte dies die Klägerin, die als ehemalige Ärztin eine gebildete Frau ist, erkennen müssen.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 12. Januar 2016 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt war.

bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).

e) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für die Klägerin tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage der Klägerin im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Klägerin. Aus § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung des Rentenbezugs. Sie kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an der Klägerin, ihre eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass die Klägerin durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe ihrer Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.

2. Die Ruhensregelung in Nr. 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayVwVfG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/12
vom
16. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 22. April 2013 und vom 13. Mai 2013 werden zurückgewiesen, hinsichtlich der Anhörungsrüge auf seine Kosten.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 die Einzelstrafe im Fall II.1.c. der Urteilsgründe herabgesetzt; die weitergehende Revision des Verurteilten hat er verworfen. Dabei hat der Senat eine Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde, als unzulässig angesehen, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Darüber hinaus hielt der Senat die Verfahrensrüge zudem für unbegründet. Ausfertigungen der Revisionsentscheidung wurden am 10. April 2013 an den Verurteilten und dessen Verteidiger abgesandt.
3
Mit einem am 22. April 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwälte Dr. B. und F. hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und geltend gemacht, der Senat habe bei der Entscheidung vom 21. Februar 2013 das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass er in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO nicht dessen Entscheidung abgewartet habe.
4
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 26. April 2013 die Anhörungsrüge des Verurteilten im Hinblick darauf für unzulässig gehalten, dass weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht worden sei, wann der Verurteilte die Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2013 erhalten habe. Die genannten Verteidiger des Angeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 mitgeteilt, der Senatsbeschluss sei dem Verurteilten erst am 15. April 2013 zugegangen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass eine Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung noch bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens möglich sei. Vorsorglich haben sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anhörungsrügefrist gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, entweder sei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen sonstiger Handhabung nicht diktiert worden oder - trotz entsprechenden Diktats - versehentlich durch die seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte nicht geschrieben worden.
5
Mit weiterem Schriftsatz der genannten Verteidiger vom 22. April 2013 hat der Verurteilte zudem eine Gegenvorstellung erhoben, mit der er geltend gemacht hat, der Senat habe dadurch, dass er nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 257c StPO abgewartet habe, mit dem Be- schluss vom 21. Februar 2013 den „Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG“ verletzt.

II.


6
Sämtliche Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos.
7
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO wurde nicht rechtzeitig erhoben (a); der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt (b); unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch dann unbegründet, wenn sie zulässig erhoben wäre (c).
8
a) Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es fehlt an der erforderlichen Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Verurteilten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1). Angesichts des Verfahrensgangs ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt, dass die Anhörungsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - 3 StR 236/12, sowie vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR aaO).
9
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Es fehlt schon an dem Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumnis ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 653/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 5). Ein Verschulden seiner Verteidiger wäre dem Verurteilten - anders als sonst im Strafverfahren - bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, zuzurechnen. Die Anhörungsrüge stellt sich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar, so dass wie bei der Verfassungsbeschwerde die Zurechnung eines Verschuldens des (der) Verteidiger(s) entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10 und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08). Dagegen wäre ein Fehler einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Kanzleikraft den Verteidigern - und damit auch dem Verurteilten - nicht anzulasten, da die Verteidiger grundsätzlich auf die Befolgung ihrer Anweisungen vertrauen dürfen (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 39. Lfg., § 93 Rn. 58 mwN).
10
Es ist allerdings schon fraglich, ob überhaupt ein ausschließlich von der Kanzleikraft zu vertretender Fehler vorläge, wenn Verteidiger einen Schriftsatz unterschreiben und absenden lassen, ohne zu überprüfen, ob dieser Schriftsatz - zumal in einem für die Zulässigkeit des darin gestellten Antrags maßgeblichen Punkt - ihrem Diktat entspricht (vgl. demgegenüber die Beispiele bei Hömig aaO für Arbeitsvorgänge, bei denen ein Fehler der Kanzleikraft nicht dem Rechtsanwalt zuzurechnen ist).
11
Letztlich muss der Senat dem aber nicht nachgehen. Selbst wenn man nämlich insoweit von einem ausschließlich der Kanzleikraft anzulastenden Fehler ausginge, könnte alternativer Tatsachenvortrag, wonach den Verteidigern und damit dem Verurteilten ein Verschulden an der Fristversäumung entweder zuzurechnen ist oder nicht, nicht Grundlage eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags sein.
12
c) Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge aber auch erfolglos, wenn sie zulässig erhoben wäre.
13
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Der Vortrag, der Senat habe Vorbringen nicht berücksichtigt , das angebracht worden wäre, wenn eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon getroffen gewesen wäre, vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht zu verdeutlichen.
14
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).
15
2. Die Gegenvorstellung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
16
Regelmäßig eröffnet eine Gegenvorstellung nicht die Möglichkeit, eine Entscheidung, die zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geführt hat, aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 9 mwN). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei (behaupteter) Verletzung (des Rechtsgedankens) von Art. 101 GG, also eines Verfahrensgrundrechts, anstelle der insoweit nicht einschlägigen Gehörsrüge (BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12 mwN) eine Gegenvorstellung ausnahmsweise doch Grundlage der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung sein könnte (vgl. Radtke aaO Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben. Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung des Vor- bringens der Gegenvorstellung nicht ersichtlich, warum der Senat nicht, wie geschehen, am 21. Februar 2013 über die Revision des Angeklagten hätte entscheiden dürfen. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger bezieht seit 1. November 2004 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze Versorgungsbezüge vom Beklagten. Er war zuletzt ... am ... Gleichzeitig bezog er seit 1. November 2011 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Ansprüche hatte er vor Dienstantritt bei dem Beklagten erworben. Eine Anrechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG wurde unterlassen.

Bei der Mitteilung über den Rentenbezug vom ... August 2004 gab der Kläger an einen Rentenantrag gestellt und noch keine Entscheidung des Versicherungsträgers erhalten zu haben (Bl. 11, 12 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 13. September 2004 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. November 2004 festgesetzt (Bl. 19 - 31 der Behördenakte). Dabei wurde der Betrag gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, da zulasten der Versorgung des Klägers Rentenanwartschaften für die ehemalige Ehefrau des Klägers begründet worden waren.

Auf Nachfrage legte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2015 den vollständigen Rentenbescheid vom 27. Oktober 2004 vor (Bl. 34 - 44 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 10. März 2015 wurden die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. März 2015 auf 3.352,05 € festgesetzt (Bl. 45 - 47 der Behördenakte). Es ergab sich ein Ruhensbetrag von 206,29 € aufgrund der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Schreiben vom ... März 2015 legte der Kläger Rentenanpassungsmitteilungen vor (Bl. 49 - 51 der Behördenakte). Er habe sich nicht vorstellen können, dass kein Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und dem Beklagten existiere. Weiter führt der Kläger in dem Schreiben aus, er habe die Renten in der Vergangenheit nicht fürs Alter beiseitegelegt, sondern ihrem Zweck entsprechend fürs Alter verbraucht. Er erhebe die Einrede der Verjährung bzgl. etwaiger Rückforderungen.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 hörte der Beklagte den Kläger bzgl. einer Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rückforderung der Überzahlung an (Bl. 61 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom ... August 2015 berief sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung (Bl. 66 - 68 der Behördenakte). Die Rentenanwartschaften seien der Bezügestelle bekannt gewesen, da ausweislich des Festsetzungsbescheides der Versorgungsbezüge vom 15. September 2004 der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG unter Berücksichtigung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts... vom ... Dezember 1987 berechnet worden sei und ausdrücklich in diesem Bescheid die im Scheidungsurteil in Ziffer II aufgeführte Rentenanwartschaft erwähnt worden sei. Auf einen Leistungsvorbehalt könne der Beklagte sich bei positiver Kenntnis von der Existenz einer Rente zur Zeit des Erlasses des Festsetzungsbescheides und Nichtberücksichtigung im Festsetzungsbescheid daher ohne ausdrücklichen individuellen Hinweis nicht berufen. Es werde im Übrigen der Einwand der Verwirkung erhoben. Trotz Kenntnis von der Existenz einer Rente in einem Zeitraum von über zehn Jahren sei von dem Abänderungsrecht kein Gebrauch gemacht worden, so dass der Kläger sich darauf einrichten durfte, dass die Versorgungsbezüge entsprechend dem Bescheid vom 15. September 2004 auch in dieser Höhe bestehen blieben. Die zeitliche Grenze für die Ausübung eines Rückforderungsanspruchs sei daher überschritten und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 hat der Beklagte die Bewilligung von Versorgungsbezügen für die Zeit ab 1. November 2004 insoweit zurückgenommen, als sie auf der nicht durchgeführten Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, ab 1. November 2011 Art. 85 BayBeamtVG beruht, und die dadurch entstandene Überzahlung für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2015 in Höhe von 22.501,40 € zurückgefordert (Bl. 74 - 80 der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten eine Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG bzw. Art. 85 BayBeamtVG vorzunehmen sei. Würden anlässlich einer Scheidung Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b BGB übertragen oder begründet werden, sei sowohl beim Ausgleichspflichtigen als auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten von dem Rentenbetrag auszugehen, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. Die Rückforderung stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG. Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da der Tatbestand der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB gegeben sei. Auch wenn der Kläger bei der Erklärung über den Rentenbezug vom ... August 2004 angegeben habe, dass er einen Rentenantrag stellen werde und Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, hätte er den Rentenbescheid bei der Pensionsbehörde vorlegen müssen und sich vergewissern müssen, ob die weiterhin unverminderte Auszahlung der Versorgungsbezüge trotz des gleichzeitigen Rentenbezugs rechtmäßig sei. Darüber hinaus seien im Festsetzungsbescheid vom 15. September 2004 die Versorgungsbezüge als vorläufige Zahlungen deklariert worden. Auch danach könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Für die Rückforderung finde die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 8 BayBeamtVG Anwendung, da der Kläger es trotz seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht unterlassen habe, den tatsächlichen Rentenbezug oder die Rentenerhöhungen der Pensionsbehörde anzuzeigen. Die Ansprüche vom 1. November 2004 bis 31. Juli 2005 seien verjährt. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten, da die Pensionsbehörde nicht mit irgendeiner Maßnahme zum Ausdruck gebracht habe, dass ein zusätzlicher Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG bzw. Art. 85 BayBeamtVG führe und die Aufforderung der Pensionsbehörde zur Vorlage des Rentenbescheids keine Gültigkeit mehr habe. Im Rahmen der Entscheidung, ob gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG aus Billigkeit von der Rückforderung abgesehen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei, aber auch, dass durch das Landesamt für Finanzen keine erneute Nachfrage hinsichtlich des vorzulegenden Rentenbescheids erfolgt sei, obgleich bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs im Jahre 1987 Rentenanwartschaften angesetzt wurden.

Mit Schreiben vom ... November 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2015 ein (Bl. 81 - 83 der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abgleich der der Beklagten bekannten und im Bescheid vom 15. September 2004 ausdrücklich erwähnten Daten betreffend der Rentenanwartschaften des Kläger mit den bei der Rentenversicherung vorhandenen Daten sofort und ohne weiteres Zutun des Kläger erfolgen hätte können. Da die Rente gemäß Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG auch nicht durch Verzicht wegfalle, habe die Rente unverrückbar festgestanden. Es müsse nicht nochmal mitgeteilt werden, was der Behörde ohnehin mitgeteilt und bekannt sei. Somit sei der Mangel auch nicht offensichtlich im Sinne des Art. 7 BayBeamtVG. Die Auffassung, dass der Bürger immer leichtfertig handele, wenn er sich darauf verlasse, dass die sachkundige, mit der Angelegenheit betraute Behörde ordnungsgemäß vorgehe, sei unzutreffend. Hinzu komme, dass die gezahlte Rente von der Zentralstelle für Altersvermögen den Finanzverwaltungen der Länder gemeldet werde, so dass der Rentenempfänger davon ausgehen könne, dass bei den Behörden alles bekannt sei und die ggf. erforderlichen Berechnungen vorgenommen werden würden. Bzgl. der Verwirkung sei davon auszugehen, dass die Behörde selbst im Bescheid vom 15. September 2004 die entscheidenden Daten der Rente erwähnt und in dem Bescheid die Pension berechnet habe. Dies reiche im Zusammenhang mit dem Zeitablauf von zehn Jahren für die Verwirkung aus. Nach alledem sei von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 7 BayBeamtVG abzusehen.

Im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (Bl. 85 - 92 der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt erhalte. Die Versorgungsansprüche seien mit den Ruhensvorschriften belastet. Die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt werden würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Somit könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Wenn der Bezügeempfänger im Falle von Unklarheit oder Zweifeln es unterlassen habe, sich bei der zuständigen Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt sei, sei dies ein Mangel im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG, der so offensichtlich sei, dass der Bezügeempfänger dies erkennen hätte müssen. Der Kläger sei im Festsetzungsbescheid vom 15. September 2004 hingewiesen und aufgefordert worden, eine Rentengewährung durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheides mitzuteilen. Zudem weise jede Bezügemitteilung auf die Verpflichtung, den Bezug sowie jede Änderung einer Rente anzuzeigen, hin. Eine Nachfrage bei der Bezügstelle Versorgung sei trotz der Erklärung des Klägers, er habe einen Rentenantrag gestellt und der Tatsache, dass der Rentenanspruch durch den Versorgungsausgleich bekannt war, nicht erfolgt. Es gebe keinen Datenaustausch mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern oder den Finanzbehörden. Leichtfertig im Sinne des Art. 8 BayBeamtVG sei eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und dies entspreche dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Ein leichtfertiges pflichtwidriges Unterlassen im Sinne der Vorschrift sei auch anzunehmen, wenn dem Versorgungsempfänger die Pflicht zur Mitteilung von Rentenbezügen aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG nicht bekannt gewesen sei, da in den Versorgungsfestsetzungsbescheiden und Bezügemitteilungen explizit auf diese Pflicht hingewiesen werde und eine Pflicht zu Beachtung der Hinweise aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn bestehe. Die zehnjährige Verjährungsfrist gelte auch, wenn der Versorgungsempfänger im Rahmen der Aufnahme der Versorgungszahlungen auf einen künftigen Rentenanspruch hinweise, jedoch den späteren tatsächlichen Bezug der Altersrente nicht anzeige. Der Gesetzgeber habe den Versorgungsempfängern hinsichtlich der Ruhensvorschriften eine eindeutige Anzeigepflicht auferlegt. Daher habe die Pensionsbehörde ihre Organisation und Gestaltung der Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausgerichtet, dass der Kläger diesen Pflichten nachkomme. Somit sei die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Von der Rückforderung sei nur dann aus Gründen der Billigkeit teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Vorliegend liege aber die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Er sei der Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG nicht nachgekommen. Er könne sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen.

Mit Schriftsatz des Klägers vom ... Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2016 insoweit aufzuheben, als Versorgungsbezüge für einen Zeitraum zurückgefordert werden, der die dreijährige Regelverjährungszeit des Art. 8 Satz 1 des BayBeamtVG überschreitet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gelte. Von einem „Bewirken“ im Sinne dieser Vorschrift könne aber nur die Rede sein, wenn der Beklagte ein entscheidendes Kenntnisdefizit habe, das ihn an der Erfüllung seiner Aufgabe hindere, er also ohne weiteres Zutun des Klägers nicht im Rahmen des üblichen oder angemessenen Aufwands in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen. Das hätte der Beklagte aber tun können. Dass oder warum er es nicht tun könne, sei vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Dem Beklagten sei der Rentenanspruch des Klägers, dessen Versicherungskonto der gesetzlichen Rente, sowie die Höhe seiner Anwartschaften bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Bescheid vom 15. September 2005 sowie aus dem dem Beklagten vorliegenden Scheidungsurteil vom ... Dezember 1987. Der Kläger habe durch Mitteilung über den Rentenbezug vom ... August 2004 dem Beklagten die Beantragung einer Rente bestätigt. Somit habe der Beklagte gesichertes Wissen gehabt. „Bewirken“ bedeute nicht reine Mitursächlichkeit. Darüber hinaus dränge es sich nicht auf und sei auch nicht offensichtlich, dass Renten, die vor der Dienstzeit erworben worden seien, auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden würden. Zudem sei aus Sicht des Klägers ein Datenaustausch zwischen dem Landesamt für Finanzen und dem Rentenversicherungsträger im Wege der Rechtshilfe zu erwarten gewesen. Gezahlte Renten würden von der Zentralstelle für Altersvermögen den Landesfinanzverwaltungen gemeldet, so dass das Landesamt für Finanzen informiert gewesen sei. Es komme lediglich auf die Existenz der Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung an, nicht auf den Bezug, da ja die Anrechnung selbst bei einem Verzicht auf die Rente nicht verhindert werden könne. Angesichts der Nähe der Landesfinanzverwaltung und gesetzlichen Rentenversicherung als jeweils „öffentliche“ Kassen könne es dem Kläger allenfalls als einfache Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er es als selbstverständlich ansah, dass der Beklagte sich im Bedarfsfall an den Rentenversicherungsträger wendet. Der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von Fällen, in denen die Ermittlung der Anwartschaften durch die Rentenversicherungsanstalt noch nicht abgeschlossen gewesen war und deswegen eine unverhältnismäßige Ermittlungsarbeit seitens des Beklagten erforderlich gewesen wäre, um Berechnungen vorzunehmen. Vorliegend hätte die Frage nach dem Bezug keinen Sinn, da der Abschluss des Rentenberechnungsverfahrens im Jahr 1987 dem Beklagten bekannt gewesen sei. Der Klage liegt ein Endurteil des Familiengerichts am Amtsgericht ... vom ... Dezember 1987 bei, nach dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner Exfrau übertragen werden.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht als grob fahrlässig zu werten sei, wenn die Ausgangsbehörde es unterlassen habe, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche des Klägers anzustellen. Die Behörde treffe keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen. Vielmehr sei es die Verpflichtung des Klägers, den Bezug sowie jede Änderung von Renten, die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen. Die Ausgangsbehörde habe gerade darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Anzeigenpflichten nachkomme. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hänge davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits oblägen. Die Pflichtverletzung des Klägers in Form des Nichtnachkommens seiner Anzeigepflicht könne nicht durch etwaige Hinweise auf hinzutretende Ursachen im Verantwortungsbereich des Beklagten kompensiert werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 reduzierte der Beklagte den Rückforderungsbetrag im Bescheid vom 27. Oktober 2016 (Nr. 2) um 565,20 € auf 21.936,20 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2016 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt der Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die dem Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 seit 1. November 2004 bewilligte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet im vorliegenden Fall in voller Höhe die maßgebliche Höchstgrenze. Da zwischen dem 1. November 2004 und dem 1. März 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 21.936,20 €. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2015 gezahlten monatlichen Rentenbeträge. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

b) Der Kläger ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überzahlten Betrags i. H. v. 21.936,20 € verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB ist. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge.

Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 - 3 B 96.3205 - juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG). Unabhängig von dem immanenten Vorbehalt wurden die Zahlungen an den Kläger auch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Im Bescheid vom 13. September 2004 wird ausdrücklich auf die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ verwiesen, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde. Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

c) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B. v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls teilweise vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 entstanden.

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet:

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben des Klägers vom 18. Februar 2015, mit dem dieser den Rentenbescheid vom 27. Oktober 2004 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. November 2004), als auch die konkrete Höhe der von dem Kläger ab diesem Datum bezogenen Altersrente (121,23 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass der Kläger im Rahmen der Erklärung über den Rentenbezug vom ... August 2004 an das Landesamt für Finanzen angab, einen Rentenantrag gestellt zu haben, führt daher nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen. Genauso verhält es sich mit der Übertragung von Rentenanwartschaften im Scheidungsurteil des AG ... vom ... Dezember 1987. Durch das Urteil war weder klar, ab wann eine Rente bezogen wird, noch in welcher Höhe die Rente im Zeitpunkt des Erstbezugs ausgezahlt wird. Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Kläger bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U. v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen unterlassen hat, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche des Klägers, etwa durch nochmalige Nachfrage bei dem Kläger oder der Rentenversicherung, anzustellen. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war der Kläger selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass dem Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Kläger seinerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass der Kläger seine Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U. v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15).

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach § 114 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Der Kläger hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, seinen Rentenbezug anzugeben, und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Angaben nicht nur entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Er wurde vielmehr in jeder Bezügemitteilung über seine diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Dass er dennoch die Mitteilung seines Rentenbezugs an den Beklagten unterlassen hat, stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar. Denn vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 27. Oktober 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten noch geltend gemachten Zeitraum ab 1. November 2005 noch nicht verjährt war.

bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).

cc) Darüber hinaus kann sich der Kläger nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie stellt sich als unzulässige Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB dar. Denn der Kläger war gemäß § 62 Abs. 2 Satz Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) verpflichtet, dem Beklagten Mitteilung über den Bezug einer Rente zu machen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung war ursächlich dafür, dass der Beklagte von der Entstehung seines Erstattungsanspruchs verspätet Kenntnis erlangt hat (vgl. VG Frankfurt, U. v. 14.12.2011 - 9 K 4645/10.F - juris)

d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für der Kläger tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Aus § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung des Rentenbezugs. Er kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an dem Kläger, seine eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überzahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe seiner Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde ihm seitens der Behörde eine Ratenzahlung angeboten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.