Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 4 ZB 17.836

bei uns veröffentlicht am18.09.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Duldung der über sein Grundstück verlaufenden Leitungsstränge des beklagten Abwasserzweckverbands verpflichtet ist.

Die zwei Abwasserleitungen wurden vor einigen Jahrzehnten im südwestlichen Teil des Grundstücks ohne dingliche Absicherung und ohne ausdrückliche Vereinbarung verlegt. Der Kläger, der das Grundstück von seiner Mutter geerbt hatte, verlangte im Jahr 2013 die Entfernung der Leitungen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, kündigte er an, dass er die Leitungen demnächst selbst beseitigen werde.

Der Beklagte verpflichtete daraufhin den Kläger mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. Januar 2015, das dauerhafte Belassen der bestehenden Sammelleitung sowie des Entlastungskanals des Regenüberlaufbeckens auf dem Grundstück zu dulden. Zur Begründung wurde auf § 21 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS) vom 4. Dezember 2008 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009 verwiesen. Danach hätten die Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit dies für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sei; diese Verpflichtung entfalle nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belaste. Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 Metern auf dem klägerischen Grundstück sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für die beiden Leitungen seien geprüft worden. Es seien Umverlegungskosten für die östliche Leitung von 340.000 bis 440.000 Euro und für die weitere Leitung in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden, wobei auch hier teilweise eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen müsse und zudem fraglich sei, ob die Umverlegung technisch überhaupt möglich sei. Die genannten Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Kläger und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine Verlegung beider Leitungen über die angrenzende Straße sei nicht möglich, weil sich dort bereits ein Mischwasserkanal befinde und auch die bestehende Bebauung dies nicht zulasse. Es müsste daher in jedem Fall eine der Leitungen unter Inanspruchnahme von privaten Grundstücken an den bestehenden Sammler angebunden werden. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich zudem für beide Kanalleitungen die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehen würde. Der Kläger werde durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt, da dieses gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde; diese Nutzung werde durch die Leitungsverlegung in ca. 2,1 Meter Tiefe nicht eingeschränkt. Das Grundstück müsse auch nicht für Unterhaltungsmaßnahmen betreten werden. Eine künftige Bebauung werde wegen der Lage der Leitungen im hinteren Grundstücksteil nicht behindert; von der nördlichen Grenze bis zu den Leitungen stünden ca. 30 Meter zur Bebauung zur Verfügung.

Der Kläger wandte sich in einem in zwei Instanzen erfolglosen Eilverfahren (Az. W 2 S. 15.79; 4 CS 15.744) gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids und erhob zugleich Klage zum Verwaltungsgericht. Der Beklagte habe in den letzten Jahren im betreffenden Bereich eine neue Abwasserleitung verlegt; dabei wäre auch eine Verlegung der Leitungen vom klägerischen Grundstück möglich gewesen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil § 19 Abs. 1 EWS keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung biete. Die Leitungen seien nicht für die „örtliche“ Abwasserbeseitigung erforderlich, da sie der Ableitung des Abwassers mehrerer Gemeinden bzw. eines Regenüberlaufbeckens dienten; Grundstücke im Nahbereich seien offensichtlich nicht angeschlossen, auch nicht das streitgegenständliche Grundstück. Dass die Leitungen mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin (der Mutter des Klägers) verlegt worden seien, werde bestritten. Aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde für das Jahr 1964 ergebe sich nicht, dass der dortige Beschluss sich auf die streitgegenständlichen Kanalleitungen bezogen habe. Selbst wenn dies der Fall wäre und der damalige Bürgermeister (der Vater des Klägers) als Gemeinderatsmitglied zugestimmt hätte, binde dies den Kläger nicht. Dieser zweifle auch die Stellungnahme des Ingenieurbüros zu den Kosten und der technischen Möglichkeit einer Verlegung an. Dabei sei eine naheliegende Lösung nicht berücksichtigt worden, nämlich das Grundstück des Klägers entlang der Grundstücksgrenze über den Dorfgraben zu umgehen und danach auf die östliche Trasse zurückzukehren. Für diese Strecke von 30 Metern würden keine allzu großen Kosten anfallen. Eine Duldungspflicht bestehe nur, wenn andere Maßnahmen unzumutbar seien, der Beklagte also eine Leitungsverlegung ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums versucht habe. Ein möglicher Duldungsanspruch, der seit spätestens 1993 bestanden hätte, sei jedenfalls verjährt, weil er erstmals mit dem Bescheid geltend gemacht worden sei. Für bereits verlegte Leitungen scheide eine Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 EWS ohnehin aus.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die zwei Abwasserleitungen, die heute dem Beklagten gehörten, verliefen schon seit den sechziger Jahren auf dem Grundstück. Die westliche Leitung, ein Betonrohr DN 1200, sei eine Überlaufleitung aus dem Regenüberlaufbecken und diene lediglich als Entlastungskanal bei Regenereignissen. Die östliche Leitung, ein Betonrohr DN 500, sei ein Kanalsammler, der das Schmutzwasser aus dem Regenüberlaufbecken aufnehme und in die Kläranlage leite. Beide Leitungen dienten der örtlichen Abwasserbeseitigung und seien Bestandteil der Ortsentwässerungsanlage. Sie seien mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin verlegt worden. Der Vater des Klägers habe als damaliger Bürgermeister der Gemeinde in der Sitzung am 24. Juni 1964 über die Leitungsverlegung abstimmen lassen; der Gemeinderat habe einstimmig zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht nach § 19 Abs. 1 EWS lägen vor. Im Zuge der im Jahr 2013 durchgeführten Kanalarbeiten sei eine Verlegung der streitgegenständlichen Kanalleitungen in die Straße nach Auskunft des Ingenieurbüros nicht möglich gewesen. Die Duldungspflicht des Klägers sei auch nicht verjährt.

Mit Urteil vom 8. März 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Beklagte stütze die streitgegenständliche Duldungspflicht zu Recht auf § 19 Abs. 1 EWS. Die dort genannte Verpflichtung betreffe nach Satz 2 nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen seien, vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt würden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft sei. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift reiche es zwar nicht, dass das streitgegenständliche Grundstück als Hinterliegergrundstück zusammen mit einem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt werde. Ein solcher Zusammenhang sei aber gegeben, weil das Hinterliegergrundstück zumindest teilweise bebaubar und eine bauliche Nutzung bzw. Abwasserbeseitigung nur in Verbindung mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Vorderliegergrundstück rechtlich und tatsächlich möglich sei. Davon seien auch die Beteiligten und die Bauabteilung des zuständigen Landratsamtes bei einem gerichtlichen Erörterungstermin vor Ort ausgegangen. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen und damit Bauerwartungsland. Seine Inanspruchnahme sei für die „örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, da der Ortsbereich durch die streitgegenständlichen Leitungen zumindest mitentwässert werde. Im Übrigen beziehe sich das Wort „örtlich“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS nicht nur auf Leitungen innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar des Ortsteils, sondern auf das gesamte Leitungsnetz desjenigen, der eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibe. Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhe auf dem allgemeinen Solidargedanken und könne sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks infolge der Duldungspflicht stelle für den Kläger keine unzumutbare Belastung i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 EWS dar. Es komme hierbei maßgeblich darauf an, wie hoch – verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand – der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks des Klägers anzusetzen sei. Die Kammer gehe nicht davon aus, dass die beiden Leitungen Mitte der 1960er Jahre auf dem Grundstück des Klägers illegal verlegt worden seien. Dieser habe lediglich völlig unsubstantiiert behauptet, die Verlegung der Leitungen und deren Verbleib im Grundstück seien nicht rechtmäßig. Er habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, weshalb die Leitungen ohne jeglichen nachweisbaren Widerspruch seitens der Mutter hätten verlegt werden können. Deshalb gehe die Kammer von deren konkludenter Zustimmung zur Leitungsverlegung aus. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die Leitungen nicht eingeschränkt werde. Der betroffene Grundstücksteil liege in einem Bereich, der nach dem Ergebnis der Ortseinsicht und nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten einschließlich der Bauabteilung des Landratsamts nicht mehr dem prinzipiell bebaubaren Innenbereich zurechenbar sei. Wegen der mangelnden Bebaubarkeit habe der Gutachterausschuss für diesen Bereich nachvollziehbar einen Preis von 1,25 Euro/m² genannt. Für beide Leitungen ergebe sich daraus bei einem etwa 5 m breiten Baufeld und bei einer Länge von 23 m ein Wertersatz in Höhe von lediglich (einmalig) 115 Euro, bei Einräumung einer dinglichen Sicherung sogar nur ein Wertersatz von 23 Euro (20%). Beiden Beträgen stehe nach der Stellungnahme des vom Beklagten beauftragten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag gegenüber. Die untersuchten Alternativtrassen würden deshalb – selbst wenn die Kosten der erstmaligen Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären – zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen. Es sei daher nicht veranlasst gewesen, die Kosten der Alternativtrassen weiter zu untersuchen. Das Beibehalten der Leitungen sei dem Kläger zumutbar; er habe nur pekuniäre Interessen im Auge. Der Duldungsanspruch sei nicht verjährt, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss im Eilverfahren dargelegt habe.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

Der Kläger trägt vor, eine konkludente Zustimmung seiner Mutter zur Leitungsverlegung sei nicht belegt. Für eine Handlung, die auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lasse, sei nichts ersichtlich. Das bloße Schweigen sei in der Regel keine Willenserklärung und bringe weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. Dass der damalige Gemeinderat unter Mitwirkung des Vaters des Klägers die Leitungsverlegung beschlossen habe, beweise nicht, dass die Mutter des Klägers davon gewusst oder sich damit einverstanden erklärt habe. Da hiernach von einer illegalen Leitungsverlegung auszugehen sei, müssten die Kosten der Beseitigung der Leitung bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks außer Betracht bleiben. Die Erforderlichkeit im Sinne von § 19 EWS sei nicht mit bloßer Zweckmäßigkeit gleichzusetzen, sondern setze voraus, dass andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen seien, weil sie technisch nicht realisierbar oder für die Beitrags- und Gebührenzahler wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands wirtschaftlich unzumutbar seien. Das Verwaltungsgericht sei auf der Basis der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 14. Februar 2014 von Mehraufwendungen im sechsstelligen Bereich ausgegangen (Variante A: 500.000 Euro; Variante B: 342.000 Euro) und habe übersehen, dass dort noch eine Variante C mit einer Verlegung zwischen den Privatgrundstücken auf der Trasse des Vorfluters geprüft worden sei, die hinsichtlich der Länge in etwa der bestehenden Leitung entspreche. Außer Betracht gelassen worden sei auch die Möglichkeit, nur ein Stück der Leitung neu zu verlegen, soweit das Grundstück des Klägers betroffen sei. Die hier gegenüberzustellenden Kosten zwischen einer Neuverlegung auf der bestehenden Trasse und der Variante C unter den genannten Bedingungen könnten sich nicht nennenswert unterscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine satzungsrechtliche Duldungspflicht nicht der Verjährung unterliege, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (Az. 2 C 10.05) zu verweisen, wonach bei Fehlen spezieller Regelungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden seien; es gelte danach die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Dem Beklagten sei spätestens seit 2005 bekannt gewesen, dass sich die Leitungen ohne dingliche Sicherung und ohne (ausdrückliche) schuldrechtliche Vereinbarung in dem Grundstück befänden und dass der Kläger dies für rechtswidrig halte. Ein etwaiger Duldungsanspruch wäre spätestens mit Erlass der Entwässerungssatzung zum 1. Januar 2009 entstanden, so dass die Verjährung am 31. Dezember 2012 eingetreten wäre.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

Soweit der Kläger bestreitet, dass die streitgegenständlichen Leitungen mit konkludenter Zustimmung seiner Mutter als damaliger Grundstückseigentümerin und damit ursprünglich rechtmäßig verlegt worden seien, wendet er sich gegen eine nicht entscheidungstragende Passage der Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat zwar kurz dargelegt, weshalb es nicht von einer illegalen Leitungsverlegung ausgeht. Es hat diesen Punkt aber ausdrücklich dahinstehen lassen und auch beim Kostenvergleich der möglichen Alternativtrassen zugunsten des Klägers angenommen, dass die Kosten einer erstmaligen Verlegung auf der jetzigen Trasse ebenfalls zu berücksichtigen seien (UA Bl. 15 f.).

Unabhängig davon spricht aber auch alles dafür, dass die Mutter des Klägers mit der Inanspruchnahme ihres Grundstücks seinerzeit einverstanden war. Zwar lässt sich allein aus dem Umstand, dass ein Eigentümer der Verlegung einer öffentlichen Leitung nicht ausdrücklich widersprochen und die damit verbundene Einwirkung auf sein Grundstück über längere Zeit hinweg geduldet hat, nicht schon eine stillschweigend erteilte Genehmigung bzw. der konkludente Abschluss eines Leihvertrags ableiten (BayVGH, U.v. 11.8.2005 – 4 B 03.1278 – juris Rn. 24 m.w.N.). Ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille kann sich jedoch aus dem Hinzutreten besonderer Umstände ergeben (BayVGH, a.a.O.). Diese liegen hier in der Tatsache, dass der Ehemann der damaligen Eigentümerin die für dringend erforderlich angesehene Leitungsverlegung in seiner Funktion als erster Bürgermeister im Gemeinderat aktiv unterstützt und an der laut Protokoll einstimmigen Beschlussfassung mitgewirkt hat. Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau die in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld vollzogene Baumaßnahme abgelehnt oder von der Zahlung einer Entschädigung abhängig gemacht hätte, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden. Hiernach ist von einer Duldungs- oder zumindest Anscheinsvollmacht des Ehemanns der früheren Eigentümerin auszugehen, die ihn – im Rahmen eines erlaubten Insichgeschäfts (§ 181 BGB) – zum Abschluss einer konkludenten Vereinbarung mit der Gemeinde über die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks für Leitungszwecke ermächtigte. Da diese als Leihvertrag zu qualifizierende schuldrechtliche Abrede sich mangels anderweitiger Indizien auf die gesamte Dauer des Bestehens der Abwasserableitung bezog (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1999 – 4 B 97.720 – BayVBl 1999, 567 m.w.N.) und grundsätzlich nicht vorzeitig gekündigt werden konnte (vgl. § 605 BGB), würde sich daraus gemäß § 1922, § 1967 BGB auch heute noch eine Duldungspflicht für den Kläger ergeben, falls er das Grundstück als Alleinerbe seiner Mutter übernommen hat (zu den Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge s. BayVGH, U.v. 23.3.1999, a.a.O.) und falls auch der beklagte Abwasserzweckverband insoweit in die Rechtsstellung der Gemeinde eingetreten ist.

Die Frage einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung des Klägers kann hier aber offenbleiben, da der Beklagte ihn jedenfalls auf der Grundlage der geltenden Entwässerungssatzung zur weiteren Duldung der Sammelleitung und des Entwässerungskanals verpflichten konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass beide Leitungsstränge im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS für die „örtliche“ Abwasserbeseitigung erforderlich sind, auch wenn darin teilweise Abwasser aus anderen Gemeinden desselben Verbandsgebiets mit abgeleitet wird (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 4 CS 15.744 – juris Rn. 10). Dass das klägerische Grundstück als Hinterliegergrundstück in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Hausgrundstück des Klägers steht und nur über dieses erschlossen und damit (im nördlichen Teil) bebaut werden kann, ist im Berufungszulassungsverfahren ebenfalls nicht mehr streitig.

Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht für eine alternative Trassenführung angesetzten Mehraufwendungen im hohen sechsstelligen Bereich unter Hinweis auf die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 14. Februar 2014 angesprochene Variante C in Zweifel zieht, die das Gericht neben den Varianten A (500.000 Euro) und B (342.000 Euro) nicht in Betracht gezogen habe, übersieht er, dass es sich insoweit um eine weitere Alternative nur für die Umlegung des Entlastungskanals und nicht auch für die Umlegung der Schmutzwasserschiene handelt (Bl. 2 und 3 der Stellungnahme vom 14.2.2014). Für letztere bliebe es somit als kostengünstigste Lösung in jedem Fall bei dem geschätzten Betrag von 342.000 Euro. Aber auch die für den Entlastungskanal erwogene Variante C, deren Realisierbarkeit dem Sachverständigen wegen möglicher Umweltschutzauflagen fraglich erscheint, wird von ihm mit (mindestens) ca. 200.000 Euro veranschlagt. Bei den somit selbst unter günstigsten Bedingungen zu erwartenden Gesamtkosten für beide Leitungen von weit über 500.000 Euro kann der vom Verwaltungsgericht prognostizierte „hohe sechsstellige Betrag“ nicht als überhöht angesehen werden. Nicht zu beanstanden ist auch die Schlussfolgerung, dass angesichts eines – vom Gutachterausschuss ermittelten und von der Klägerseite im Berufungszulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen – Grundstückswerts im Bereich der Leitungstrasse von lediglich 1,25 Euro/m² sämtliche untersuchten Alternativtrassen zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen würden.

Der Einwand des Klägers, im angegriffenen Urteil sei die kostensparende Möglichkeit einer bloß partiellen Neuverlegung der Leitung unter Umgehung des klägerischen Grundstücks und unter Inanspruchnahme des Dorfgrabens nicht in Betracht gezogen worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Vorstellung, eine – wie hier – über mehrere Privatgrundstücke verlaufende Abwasserleitung müsse auf Verlangen eines einzelnen Betroffenen um dessen Grundstück herumgeführt werden, kann schon aus prinzipiellen Gründen nicht gefolgt werden. Denn ein solcher Anspruch müsste aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenso den übrigen Grundstücksinhabern eingeräumt werden, so dass es zu einer großflächigen Verlegung der Trasse mit entsprechend hohen Gesamtkosten käme. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das vom Beklagten beauftragte Ingenieurbüro ersichtlich auch die Möglichkeit einer Verlegung der Leitungen in den vorhandenen Dorfgraben in den Blick genommen, sie aufgrund der dort vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt aber nur für das geringer belastete Wasser aus dem Entlastungskanal als ernsthafte Alternative (Variante C) näher in Betracht gezogen hat. Angesichts des in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 geschilderten geringen Gefälles der als Freispiegelleitung ausgeführten Schmutzwasserschiene dürfte ein mehrfach abknickender Verlauf, wie er dem Kläger für den Bereich seines Grundstücks offenbar vorschwebt, schon aus technischen Gründen ausscheiden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie eine isolierte Herausnahme des klägerischen Grundstücks aus dem Trassenverlauf erfolgen könnte, ohne dass dazu auf den nordwestlich und südöstlich gelegenen Nachbargrundstücken zusätzliche Flächen in Anspruch genommen würden.

Nicht gefolgt werden kann auch dem Vortrag des Klägers, ein möglicher Duldungsanspruch des Beklagten sei mittlerweile entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, wobei es für den Fristbeginn auf den Schluss des Jahres ankomme, in dem die fehlende dingliche Sicherung der Leitungen und das Beseitigungsverlangen des Klägers bekannt geworden bzw. die Entwässerungssatzung in Kraft getreten sei. Bei dieser an einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise orientierten Argumentation wird übersehen, dass sich die in § 19 Abs. 1 EWS enthaltene Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen das Anbringen und Verlegen von Leitungen über ein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen, nicht aus einem subjektiven „Anspruch“ des Beklagten im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB ergibt, sondern aus der allgemeinen Bindung der Grundstückseigentümer an die für jedermann geltende Satzung. Wird einer solchen normativ begründeten Handlungs- oder Unterlassungspflicht über eine längere Zeit hinweg nicht nachgekommen, führt dies nicht zu einer „Verjährung“ des betreffenden Normbefehls. Auch die der jeweiligen Vollzugsbehörde zustehende Befugnis, die gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung (wie hier nach § 21 EWS) zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, ist nicht als Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, sondern stellt eine Art Gestaltungsrecht dar, das nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.9.2014 – 22 ZB 14.1756 – NVwZ-RR 2014, 953 Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.1996 – 10 S 2687/95 – NVwZ-RR 1996, 387/390; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn. 15; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Martensen, NVwZ 1997, 442/443 f.). Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (Az. 2 C 10.05, BayVBl 2007, 219 Rn. 19) ergibt sich schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil es darin nur um öffentlich-rechtliche „Ansprüche“ vermögensrechtlicher Art und nicht auch um behördliche Eingriffsbefugnisse geht.

b) Da das Urteil des Verwaltungsgerichts aus den vorgenannten Gründen nicht von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 abweicht, liegt der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht vor.

c) Entgegen dem Vortrag des Klägers hart die vorliegende Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3).

Der Kläger trägt insoweit vor, die Bestimmung des § 19 Abs. 1 EWS gelte ebenso wie Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO dem Wortlaut nach lediglich für das „Anbringen und Verlegen“ von Leitungen. Ob sie einen Grundstückseigentümer auch zur Duldung einer vor Inkrafttreten des Art. 24 GO bzw. vor dem Erlass entsprechender Satzungen bereits vorhandenen Leitung verpflichte, sei bisher obergerichtlich nicht entschieden; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sie in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012 (Az. 4 B 11.175, juris) offengelassen. Es sei davon auszugehen, dass der Normgeber bei Erlass der genannten Regelung das Vorhandensein solcher Leitungen gekannt, sie jedoch nicht einbezogen habe.

Mit diesem Vorbringen wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt, da die genannte (landesrechtliche) Frage in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist. Schon kurz nach Inkrafttreten der heutigen Fassung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO (G.v. 7.8.1992, GVBl S. 306) hat der 22. Senat klargestellt, dass die vom Gesetzgeber geschaffene und von den örtlichen Satzungsgebern aktivierte Duldungspflicht auch bereits vorhandene Einrichtungen erfasst (BayVGH, U.v. 15.7.1994 – 22 B 88.646 – BayVBl 1995, 52/53). In einer Reihe nachfolgender Entscheidungen hat der erkennende Senat dementsprechend dargelegt, dass sich der Träger einer Ver- bzw. Entsorgungseinrichtung auf die satzungsrechtliche Pflicht zur unentgeltlichen Duldung einer Leitung – gleichsam einredeweise – berufen kann, wenn die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung in einem Privatgrundstück liegenden Leitung verlangt wird (BayVGH, B.v. 24.7.2000 – 4 B 99.2063 – BayVBl 2001, 115; U.v. 10.7.2001 – 4 B 99.1199 – BayVBl 2002, 20/21; U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – BayVBl 2014, 607). Auch in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 8. Februar 2012 wurde ausdrücklich geprüft, ob der Beseitigungsanspruch bei einem vor längerer Zeit verlegten Abwasserkanal ausgeschlossen ist, weil der Eigentümer nach dem auf der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhenden § 19 Abs. 1 EWS „das Anbringen und Verlegen (und damit auch den Verbleib) von Leitungen“ unentgeltlich zuzulassen habe (Az. 4 B 11.175, juris Rn. 19, 22). Dieses über den Wortlaut hinausgehende Normverständnis, dem das Schrifttum ebenfalls folgt (Wegmann, KommPr BY 1993, 290/291; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand 9/2016, Art. 24 GO Anm. 23), ergibt sich aus der Überlegung, dass es dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren dolo petit-Grundsatz (dazu BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 10 B 22.16 – juris Rn. 8 m.w.N.) widersprechen würde, wenn eine (Alt-)Leitung auf Verlangen des Grundeigentümers entfernt werden müsste, obwohl dieser anschließend die Neuverlegung einer gleichartigen Leitung an derselben Stelle nach § 19 Abs. 1 EWS hinzunehmen hätte (vgl. Wegmann, a.a.O., m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 4 ZB 17.836

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 4 ZB 17.836 zitiert 15 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 605 Kündigungsrecht


Der Verleiher kann die Leihe kündigen:1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten über

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 4 ZB 17.836 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 4 ZB 17.836 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2014 - 22 ZB 14.1756

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 CS 15.744

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Referenzen

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl. Nr. 130 der Gemarkung Poppenhausen. Er wendet sich gegen eine ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 auferlegte und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur dauerhaften Duldung einer Abwassersammelleitung und eines Entlastungskanals für ein nahegelegenes Regenüberlaufbecken. Die beiden Leitungsstränge wurden ca. 1970 oder früher ohne dingliche Sicherung auf dem damals der Mutter des Antragstellers gehörenden Grundstück verlegt. Sie sind Bestandteil der vom Antragsgegner betriebenen Verbandseinrichtung zur Abwasserbeseitigung, an die eine Reihe benachbarter Gemeinden angeschlossen ist.

Zur Begründung des auf § 21 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Entwässerungssatzung (EWS) gestützten Duldungsbescheids führte der Antragsgegner u. a. aus, der Grund für die in den 60er Jahren gewählte Führung der beiden Kanalleitungen sei der auch heute noch maßgebliche Umstand gewesen, dass diese Kanaltrasse, für die ein Freispiegelgefälle bestehe, am kürzesten und somit auch am kostengünstigsten gewesen sei. Der Antragsteller habe das Entfernen der Kanalleitungen angekündigt; eine gütliche Einigung sei gescheitert, weil er als Entschädigung für den Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung eine monatliche Entschädigung von 140 Euro gefordert habe. Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 m auf dem Grundstück des Antragstellers sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für beide Leitungen seien konzeptionell geprüft worden. Für die östliche Leitung seien Kosten für eine Umverlegung von 340.000 bis 440.000 Euro ermittelt worden; dabei müsse ebenfalls eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen. Für die zweite Leitung seien Umverlegungskosten in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden. Auch sei fraglich, ob in technischer Hinsicht überhaupt eine Umverlegung der Kanalleitungen möglich sei. Die Kosten für die Umverlegungen stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Antragsteller und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine Verlegung beider Leitungen über die Maibacher Straße sei nicht möglich, weil sich dort bereits ein Mischwasserkanal befinde; auch die bestehende Bebauung stehe dem entgegen. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich jeweils auch die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehe. Das Grundstück Fl. Nr. 130 grenze im Norden an das Hausgrundstück des Antragstellers (Fl. Nr. 37) und könne nur über dieses betreten bzw. angefahren werden. Der Antragsteller werde durch die Inanspruchnahme nicht in unzumutbarer Weise belastet, da das Grundstück nach dem vorliegenden Luftbildauszug gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde und die Leitungen in einer Tiefe von ca. 2,1 m verlegt seien, wodurch diese Nutzung nicht eingeschränkt werde. Eine künftige Bebauung werde nicht verhindert, da die Leitungen im hinteren Teil des Grundstücks verlegt seien; von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu den verlegten Kanalleitungen stünden ca. 30 m zur Bebauung zur Verfügung. Das dringende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung ergebe sich aus der Ankündigung des Antragstellers, die verlegten Kanalleitungen selbst zu entfernen.

Gegen den Bescheid des Antragsgegners erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 2 K 15.78).

Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. März 2015 ab. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien als offen anzusehen. Das streitgegenständliche Grundstück sei auch nach Auffassung des Antragsgegners weder an die örtliche Abwasserbeseitigung angeschlossen noch müsse es derzeit angeschlossen werden. Das Landratsamt Schweinfurt gehe in einer Stellungnahme nach dem ihm vorgelegten Grundbuchauszug und einem vorliegenden Luftbild davon aus, dass das Grundstück in Verbindung mit dem Wohnhausgrundstück Fl. Nr. 37 gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt werde, so dass das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs erfüllt sei. Ob das in tatsächlicher Hinsicht zutreffe, könne im Rahmen summarischer Prüfung nicht geklärt werden; der Antragsteller äußere sich dazu nicht. Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe die Prüfung, wann konkret die Duldungspflicht erstmals entstanden sei. Einer Verjährung unterliege diese Pflicht jedenfalls nicht; insoweit komme es auch nicht auf die Konkretisierung durch einen Bescheid an. Wegen der offenen Erfolgsaussichten sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zum Nachteil des Antragstellers ausfalle, bei dem lediglich finanzielle Interessen im Raum ständen. Dem stehe das Interesse des Antragsgegners und der weiteren Bürger des Ortes an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gegenüber. Die Kostenschätzung für die Verlegung der beiden Leitungen läge bei 500.000 bis 700.000 Euro; zudem bestehe dafür ein erheblicher Zeitbedarf für Planung und Ausführung.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EWS finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei den Kanalleitungen nicht um Maßnahmen der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung handle. Die östliche Leitung (DN 500) führe als reine Schmutzwasserleitung das Abwasser der oben liegenden Ortschaften des Verbandsgebiets wie Ebenhausen, Oerlenbach und Eltingshausen ab und sei damit eine „Fernleitung“. Dass auch Grundstücke der Gemeinde Poppenhausen angeschlossen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich; der östliche Gemeindeteil von Poppenhausen werde nach den vorliegenden Plänen über andere Kanäle entwässert. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Sinne des § 19 EWS weder an die Abwasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen noch stehe es im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem weiteren Grundstück des Antragstellers, da die beiden Grundstücke nicht nur einheitlich an die Abwasserversorgungseinrichtung anzuschließen seien. Dass das fragliche Grundstück nur im Zusammenhang mit dem anderen Grundstück baulich genutzt werden könne, sei offensichtlich nicht der Fall; ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil sei nicht dargelegt. Selbst wenn die vorgelegte Kostenschätzung für eine Kanalverlegung zuträfe, was aber bestritten werde, sei die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Kanal - nach rechtswidriger Verlegung - bereits im Grundstück des Antragstellers liege, dürfe sich nicht zulasten des Antragstellers auswirken. Relevant für die Kostenvergleiche seien nicht die Kosten der Beseitigung der illegal verlegten Leitung, sondern nur die Kosten einer erstmaligen Verlegung, was das Ingenieurbüro bei seinen Kostenschätzungen nicht berücksichtigt habe. Bei der Interessenabwägung seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragstellers nicht nur dessen finanzielle Interessen zu berücksichtigen, sondern auch die erhebliche Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks. Das bisherige Untätigbleiben des Antragsgegners im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung könne nicht zulasten des Antragstellers gehen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Erfolgsaussichten der noch anhängigen Anfechtungsklage des Antragstellers insgesamt als offen anzusehen sind, so dass bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Antragsgegners an einer vorläufigen Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands der Vorrang zukommt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Entfernung der seit mindestens 45 Jahren in dem Grundstück befindlichen Kanalleitungen.

Der Einwand des Antragstellers, die östliche der auf seinem Grundstück befindlichen Leitungen, in der nur Abwasser aus Nachbargemeinden weitergeleitet werde, diene nicht mehr der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung und sei daher von einer möglichen Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS tatbestandlich nicht erfasst, dürfte aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zum Erfolg führen. Zum einen wird durch die genannte Leitung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners und nach den vorgelegten Planzeichnungen auch der Ortsbereich von Poppenhausen zumindest insoweit entwässert, als damit bei Starkregenereignissen das Schmutzwasser aus dem benachbarten Regenüberlaufbecken „RÜB Rathausplatz“ nach Südosten in den dort verlaufenden Schmutzwasserkanal abgeleitet wird. Zum anderen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob das in § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS (anders als in der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO) dem Begriff der Abwasserbeseitigung vorangestellte Attribut „örtlich“ einschränkend so zu verstehen ist, dass die zu duldenden Leitungen ausschließlich oder zumindest auch dazu dienen müssen, das im jeweiligen Ortsgebiet anfallende Abwasser aufzunehmen. Da die Abwasserbeseitigung zwar eine von den Gemeinden zu erfüllende (Art. 34 Abs. 1 BayWG), häufig aber im Wege kommunaler Zusammenarbeit und insbesondere durch Zweckverbände (vgl. Art. 34 Abs. 2 BayWG, Art. 57 Abs. 3 GO) wahrgenommene Aufgabe darstellt, erschiene es widersinnig, wenn die Duldungspflicht sich nur auf Leitungen für das innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar für das im jeweiligen Ortsteil anfallende Abwässer beziehen dürfte und nicht auf das gesamte Leitungsnetz derjenigen (Gebiets- oder Verbands-) Körperschaft, die den Auftrag zur örtlichen Abwasserentsorgung für das betroffene Grundstück tatsächlich wahrnimmt. Da die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO auf dem allgemeinen Solidargedanken beruht, wonach ein von den Vorteilen einer öffentlichen Einrichtung profitierender Grundstückseigentümer einen Beitrag zur kostengünstigen und leistungsfähigen Schaffung oder Aufrechterhaltung der Einrichtung zu leisten hat, dürften Leitungen auch dann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS „für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich“ sein, wenn sie zwar nicht unmittelbar dem Grundstückseigentümer oder seinen Nachbarn zugute kommen, jedoch sonstigen Anschlussnehmern im Gebiet derselben kommunalen Entsorgungseinrichtung. Dass der Antragsgegner als ein mehrere Gemeinden umfassender Zweckverband beim Erlass der genannten Vorschrift seiner Entwässerungssatzung nur solche Leitungen gemeint haben könnte, die das im näheren Umkreis des Duldungsverpflichteten anfallende Abwasser aufnehmen sollen, erscheint danach fernliegend.

Soweit der Antragsteller das vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offen gelassene Merkmal der Nutzung des Grundstücks „im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen Grundstück“ in Frage stellt, sind allerdings die von ihm angeführten Gründe nach bisherigem Erkenntnisstand nicht von der Hand zu weisen. Der bloße Umstand, dass ein unbebautes Grundstück demselben Eigentümer gehört wie ein benachbartes Hausgrundstück und von dort aus gärtnerisch oder als Freifläche genutzt wird, reicht entgegen der vom Landratsamt Schweinfurt im Schreiben vom 18. September 2014 geäußerten Rechtsansicht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang beider Grundstücke herzustellen, der eine Inanspruchnahme auch einer nicht selbst anschlusspflichtigen Grundstücksparzelle für eine Leitungsverlegung rechtfertigen könnte. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 (4 BV 06.3308 - BayVBl 2008, 502) dargelegt hat, ist bei einer Mehrzahl von Grundstücken ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 14 Abs. 1 WAS bzw. § 19 Abs. 1 EWS nur anzunehmen, wenn die fraglichen Grundstücke nur einheitlich an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung anzuschließen sind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Verhältnisse, etwa wegen ihrer geringen Größe, nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrem Zusammenhang baulich benutzt werden können und deshalb nur einen (gemeinsamen) Anschluss benötigen (BayVGH a. a. O., mit Hinweis auf BayVGH, B. v. 18.6.2001 - 23 ZS 01.929 m. w. N.). Das bloße Aneinandergrenzen und die Eigenschaft als sog. Hinterliegergrundstück reichen demnach grundsätzlich nicht aus, um eine objektiv grundstücksbezogene wirtschaftliche Einheit entstehen zu lassen, aufgrund derer sich die Solidarpflicht aus § 19 Abs. 1 EWS auf das unbebaute Nachbargrundstück erstrecken könnte. Ob im Falle des streitgegenständlichen Grundstücks z. B. wegen einer baulichen Verdichtung auf den Nachbargrundstücken oder wegen topographischer Besonderheiten (z. B. des angrenzenden Fließgewässers Poppenhausener Gemeindegraben) spezielle Umstände anzunehmen sind, die eine bauliche Nutzung bzw. eine Abwasserentsorgung nur in Verbindung mit dem benachbarten Grundstück Fl. Nr. 37 zulassen, kann aufgrund der vorliegenden Planunterlagen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden und wird sich erst im Hauptsacheverfahren abschließend klären lassen.

Das Gleiche gilt für die Bedenken des Antragstellers gegenüber den vorgelegten Kostenschätzungen für eine alternative Trassenführung. Ob sein zentraler Einwand, für den Kostenvergleich dürften nur die (heutigen) Kosten einer erstmaligen Verlegung auf der jetzigen Trasse und die einer Verlegung auf den möglichen Alternativtrassen verglichen werden, in der Sache berechtigt ist und am Ende zu dem Ergebnis führen wird, dass eine Umlegung beider Kanäle für den Antragsgegner keine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 7. August 2006 (4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309) ausgeführt, dass die Kosten der Beseitigung einer illegal verlegten Leitung bei der Kostenabschätzung auszublenden sind, weil sich die faktische Ausübung von hoheitlicher Macht gegenüber dem Bürger nicht deshalb durchsetzen darf, weil sie bereits vollzogen wurde, sondern nur deshalb, weil sie von der Rechtsordnung legitimiert ist (BayVGH a. a. O. m. w. N.). Dass eine solche „illegale Leitungsverlegung“ hier vorliegt, erscheint aber zweifelhaft, da die Rechtsvorgängerin des Klägers als Ehefrau des damaligen Ortsbürgermeisters der Inanspruchnahme ihres Grundstücks offensichtlich zumindest konkludent zugestimmt hat. Ob auch in solchen Fällen einer nur schuldrechtlich wirksamen Zustimmung des früheren Grundeigentümers bei der Alternativenprüfung die Kosten einer fiktiven Neuverlegung auf der bestehenden Trasse gegenzurechnen sind, erscheint zumindest zweifelhaft und ist vom Senat bisher nicht entschieden worden; einzelne außerbayerische Instanzgerichte haben diese Frage in ähnlichem Zusammenhang verneint (vgl. OVG NRW, U. v. 28.2.1991 - 3 A 291/88 - NJW 1991, 3233/3234; weitere Nachweise bei Zöllner in Sieder/Zeitler, WHG, Stand September 2012, § 93 Rn. 67).

Selbst wenn die Kosten für eine erstmalige Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären, könnte sich ergeben, dass die deutlich längeren Alternativtrassen zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung des Antragsgegners führen würden. In der Stellungnahme des vom Antragsgegner beauftragten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 werden für eine Verlegung der Entwässerungsleitung im freien Gelände 600 Euro/m, für die Verlegung in einer Straße je nach den Umständen 1.000 bzw. 900 Euro/m angesetzt. Danach ist in Anbetracht der aus den Planzeichnungen zu entnehmenden Leitungslängen wohl davon auszugehen, dass im Vergleich zu den Kosten für die durch das Grundstück des Antragstellers verlaufenden Leitungen voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag an Mehrkosten auf den Antragsgegner zukäme, wenn er die geforderte Neuverlegung über die Hauptstrasse oder die Maibacher Straße vornähme. Ob diese Zusatzbelastung zumutbar wäre, hängt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon ab, in welcher Höhe sich dies für die einzelnen Gebührenzahler im Verbandsgebiet auswirken würde. Maßgebend ist vielmehr, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust bei dem Grundstück des Antragstellers anzusetzen ist. Dabei dürfte auch die ggf. durch Augenschein zu klärende Frage relevant sein, ob der von den Leitungen in Anspruch genommene westliche Grundstücksbereich noch dem prinzipiell bebaubaren unbeplanten Innenbereich oder schon dem Außenbereich zuzurechnen ist und ob er etwa in einem der Bebaubarkeit entzogenen faktischen Überschwemmungsgebiet entlang des Poppenhausener Gemeindegrabens liegt (vgl. § 77 WHG).

Angesichts dieser offenen Fragen kann die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vollzugs nicht beanstandet werden. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang hervorgehobene Einschränkung der Bebaubarkeit infolge des Trassenverlaufs, die bereits bei der oben angesprochenen Frage eines Wertverlusts seines Grundstücks von Bedeutung war, kann hier nicht erneut berücksichtigt werden, da für eine aktuell bestehende Bauabsicht, die ein sofortiges Beseitigen der Kanalleitungen erforderlich machen könnte, nichts vorgetragen ist. Bestünde eine solche Absicht, so wäre im Übrigen davon auszugehen, dass die angrenzenden Entwässerungsleitungen sich für den Antragsteller im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 EWS „wirtschaftlich vorteilhaft“ auswirkten (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.2007 a. a. O.).

Im Hinblick auf den vorstehend skizzierten erheblichen Aufklärungsbedarf, die damit verbundenen Kostenrisiken und den noch völlig offen erscheinenden Verfahrensausgang hält der Senat es für angezeigt, die Verfahrensbeteiligten in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren auf die Möglichkeit einer Mediation vor dem Güterichter hinzuweisen (§ 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 VwGO). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer gerichtlichen Aufhebung des Bescheids z. B. wegen fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs der beiden Grundstücke immer noch eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG ergehen könnte. Auf die Möglichkeit, sich zunächst um ein nachbarrechtlich begründetes Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB zu bemühen, dürfte die Wasserrechtsbehörde den Antragsgegner als Träger einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung dabei entgegen ihrem Schreiben vom 18. September 2014 wohl nicht verweisen können (vgl. BayVGH vom 7.8.2006 - 4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl. Nr. 130 der Gemarkung Poppenhausen. Er wendet sich gegen eine ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 auferlegte und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur dauerhaften Duldung einer Abwassersammelleitung und eines Entlastungskanals für ein nahegelegenes Regenüberlaufbecken. Die beiden Leitungsstränge wurden ca. 1970 oder früher ohne dingliche Sicherung auf dem damals der Mutter des Antragstellers gehörenden Grundstück verlegt. Sie sind Bestandteil der vom Antragsgegner betriebenen Verbandseinrichtung zur Abwasserbeseitigung, an die eine Reihe benachbarter Gemeinden angeschlossen ist.

Zur Begründung des auf § 21 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Entwässerungssatzung (EWS) gestützten Duldungsbescheids führte der Antragsgegner u. a. aus, der Grund für die in den 60er Jahren gewählte Führung der beiden Kanalleitungen sei der auch heute noch maßgebliche Umstand gewesen, dass diese Kanaltrasse, für die ein Freispiegelgefälle bestehe, am kürzesten und somit auch am kostengünstigsten gewesen sei. Der Antragsteller habe das Entfernen der Kanalleitungen angekündigt; eine gütliche Einigung sei gescheitert, weil er als Entschädigung für den Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung eine monatliche Entschädigung von 140 Euro gefordert habe. Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 m auf dem Grundstück des Antragstellers sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für beide Leitungen seien konzeptionell geprüft worden. Für die östliche Leitung seien Kosten für eine Umverlegung von 340.000 bis 440.000 Euro ermittelt worden; dabei müsse ebenfalls eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen. Für die zweite Leitung seien Umverlegungskosten in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden. Auch sei fraglich, ob in technischer Hinsicht überhaupt eine Umverlegung der Kanalleitungen möglich sei. Die Kosten für die Umverlegungen stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Antragsteller und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine Verlegung beider Leitungen über die Maibacher Straße sei nicht möglich, weil sich dort bereits ein Mischwasserkanal befinde; auch die bestehende Bebauung stehe dem entgegen. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich jeweils auch die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehe. Das Grundstück Fl. Nr. 130 grenze im Norden an das Hausgrundstück des Antragstellers (Fl. Nr. 37) und könne nur über dieses betreten bzw. angefahren werden. Der Antragsteller werde durch die Inanspruchnahme nicht in unzumutbarer Weise belastet, da das Grundstück nach dem vorliegenden Luftbildauszug gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde und die Leitungen in einer Tiefe von ca. 2,1 m verlegt seien, wodurch diese Nutzung nicht eingeschränkt werde. Eine künftige Bebauung werde nicht verhindert, da die Leitungen im hinteren Teil des Grundstücks verlegt seien; von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu den verlegten Kanalleitungen stünden ca. 30 m zur Bebauung zur Verfügung. Das dringende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung ergebe sich aus der Ankündigung des Antragstellers, die verlegten Kanalleitungen selbst zu entfernen.

Gegen den Bescheid des Antragsgegners erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 2 K 15.78).

Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. März 2015 ab. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien als offen anzusehen. Das streitgegenständliche Grundstück sei auch nach Auffassung des Antragsgegners weder an die örtliche Abwasserbeseitigung angeschlossen noch müsse es derzeit angeschlossen werden. Das Landratsamt Schweinfurt gehe in einer Stellungnahme nach dem ihm vorgelegten Grundbuchauszug und einem vorliegenden Luftbild davon aus, dass das Grundstück in Verbindung mit dem Wohnhausgrundstück Fl. Nr. 37 gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt werde, so dass das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs erfüllt sei. Ob das in tatsächlicher Hinsicht zutreffe, könne im Rahmen summarischer Prüfung nicht geklärt werden; der Antragsteller äußere sich dazu nicht. Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe die Prüfung, wann konkret die Duldungspflicht erstmals entstanden sei. Einer Verjährung unterliege diese Pflicht jedenfalls nicht; insoweit komme es auch nicht auf die Konkretisierung durch einen Bescheid an. Wegen der offenen Erfolgsaussichten sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zum Nachteil des Antragstellers ausfalle, bei dem lediglich finanzielle Interessen im Raum ständen. Dem stehe das Interesse des Antragsgegners und der weiteren Bürger des Ortes an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gegenüber. Die Kostenschätzung für die Verlegung der beiden Leitungen läge bei 500.000 bis 700.000 Euro; zudem bestehe dafür ein erheblicher Zeitbedarf für Planung und Ausführung.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EWS finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei den Kanalleitungen nicht um Maßnahmen der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung handle. Die östliche Leitung (DN 500) führe als reine Schmutzwasserleitung das Abwasser der oben liegenden Ortschaften des Verbandsgebiets wie Ebenhausen, Oerlenbach und Eltingshausen ab und sei damit eine „Fernleitung“. Dass auch Grundstücke der Gemeinde Poppenhausen angeschlossen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich; der östliche Gemeindeteil von Poppenhausen werde nach den vorliegenden Plänen über andere Kanäle entwässert. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Sinne des § 19 EWS weder an die Abwasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen noch stehe es im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem weiteren Grundstück des Antragstellers, da die beiden Grundstücke nicht nur einheitlich an die Abwasserversorgungseinrichtung anzuschließen seien. Dass das fragliche Grundstück nur im Zusammenhang mit dem anderen Grundstück baulich genutzt werden könne, sei offensichtlich nicht der Fall; ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil sei nicht dargelegt. Selbst wenn die vorgelegte Kostenschätzung für eine Kanalverlegung zuträfe, was aber bestritten werde, sei die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Kanal - nach rechtswidriger Verlegung - bereits im Grundstück des Antragstellers liege, dürfe sich nicht zulasten des Antragstellers auswirken. Relevant für die Kostenvergleiche seien nicht die Kosten der Beseitigung der illegal verlegten Leitung, sondern nur die Kosten einer erstmaligen Verlegung, was das Ingenieurbüro bei seinen Kostenschätzungen nicht berücksichtigt habe. Bei der Interessenabwägung seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragstellers nicht nur dessen finanzielle Interessen zu berücksichtigen, sondern auch die erhebliche Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks. Das bisherige Untätigbleiben des Antragsgegners im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung könne nicht zulasten des Antragstellers gehen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Erfolgsaussichten der noch anhängigen Anfechtungsklage des Antragstellers insgesamt als offen anzusehen sind, so dass bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Antragsgegners an einer vorläufigen Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands der Vorrang zukommt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Entfernung der seit mindestens 45 Jahren in dem Grundstück befindlichen Kanalleitungen.

Der Einwand des Antragstellers, die östliche der auf seinem Grundstück befindlichen Leitungen, in der nur Abwasser aus Nachbargemeinden weitergeleitet werde, diene nicht mehr der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung und sei daher von einer möglichen Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS tatbestandlich nicht erfasst, dürfte aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zum Erfolg führen. Zum einen wird durch die genannte Leitung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners und nach den vorgelegten Planzeichnungen auch der Ortsbereich von Poppenhausen zumindest insoweit entwässert, als damit bei Starkregenereignissen das Schmutzwasser aus dem benachbarten Regenüberlaufbecken „RÜB Rathausplatz“ nach Südosten in den dort verlaufenden Schmutzwasserkanal abgeleitet wird. Zum anderen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob das in § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS (anders als in der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO) dem Begriff der Abwasserbeseitigung vorangestellte Attribut „örtlich“ einschränkend so zu verstehen ist, dass die zu duldenden Leitungen ausschließlich oder zumindest auch dazu dienen müssen, das im jeweiligen Ortsgebiet anfallende Abwasser aufzunehmen. Da die Abwasserbeseitigung zwar eine von den Gemeinden zu erfüllende (Art. 34 Abs. 1 BayWG), häufig aber im Wege kommunaler Zusammenarbeit und insbesondere durch Zweckverbände (vgl. Art. 34 Abs. 2 BayWG, Art. 57 Abs. 3 GO) wahrgenommene Aufgabe darstellt, erschiene es widersinnig, wenn die Duldungspflicht sich nur auf Leitungen für das innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar für das im jeweiligen Ortsteil anfallende Abwässer beziehen dürfte und nicht auf das gesamte Leitungsnetz derjenigen (Gebiets- oder Verbands-) Körperschaft, die den Auftrag zur örtlichen Abwasserentsorgung für das betroffene Grundstück tatsächlich wahrnimmt. Da die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO auf dem allgemeinen Solidargedanken beruht, wonach ein von den Vorteilen einer öffentlichen Einrichtung profitierender Grundstückseigentümer einen Beitrag zur kostengünstigen und leistungsfähigen Schaffung oder Aufrechterhaltung der Einrichtung zu leisten hat, dürften Leitungen auch dann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS „für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich“ sein, wenn sie zwar nicht unmittelbar dem Grundstückseigentümer oder seinen Nachbarn zugute kommen, jedoch sonstigen Anschlussnehmern im Gebiet derselben kommunalen Entsorgungseinrichtung. Dass der Antragsgegner als ein mehrere Gemeinden umfassender Zweckverband beim Erlass der genannten Vorschrift seiner Entwässerungssatzung nur solche Leitungen gemeint haben könnte, die das im näheren Umkreis des Duldungsverpflichteten anfallende Abwasser aufnehmen sollen, erscheint danach fernliegend.

Soweit der Antragsteller das vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offen gelassene Merkmal der Nutzung des Grundstücks „im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen Grundstück“ in Frage stellt, sind allerdings die von ihm angeführten Gründe nach bisherigem Erkenntnisstand nicht von der Hand zu weisen. Der bloße Umstand, dass ein unbebautes Grundstück demselben Eigentümer gehört wie ein benachbartes Hausgrundstück und von dort aus gärtnerisch oder als Freifläche genutzt wird, reicht entgegen der vom Landratsamt Schweinfurt im Schreiben vom 18. September 2014 geäußerten Rechtsansicht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang beider Grundstücke herzustellen, der eine Inanspruchnahme auch einer nicht selbst anschlusspflichtigen Grundstücksparzelle für eine Leitungsverlegung rechtfertigen könnte. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 (4 BV 06.3308 - BayVBl 2008, 502) dargelegt hat, ist bei einer Mehrzahl von Grundstücken ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 14 Abs. 1 WAS bzw. § 19 Abs. 1 EWS nur anzunehmen, wenn die fraglichen Grundstücke nur einheitlich an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung anzuschließen sind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Verhältnisse, etwa wegen ihrer geringen Größe, nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrem Zusammenhang baulich benutzt werden können und deshalb nur einen (gemeinsamen) Anschluss benötigen (BayVGH a. a. O., mit Hinweis auf BayVGH, B. v. 18.6.2001 - 23 ZS 01.929 m. w. N.). Das bloße Aneinandergrenzen und die Eigenschaft als sog. Hinterliegergrundstück reichen demnach grundsätzlich nicht aus, um eine objektiv grundstücksbezogene wirtschaftliche Einheit entstehen zu lassen, aufgrund derer sich die Solidarpflicht aus § 19 Abs. 1 EWS auf das unbebaute Nachbargrundstück erstrecken könnte. Ob im Falle des streitgegenständlichen Grundstücks z. B. wegen einer baulichen Verdichtung auf den Nachbargrundstücken oder wegen topographischer Besonderheiten (z. B. des angrenzenden Fließgewässers Poppenhausener Gemeindegraben) spezielle Umstände anzunehmen sind, die eine bauliche Nutzung bzw. eine Abwasserentsorgung nur in Verbindung mit dem benachbarten Grundstück Fl. Nr. 37 zulassen, kann aufgrund der vorliegenden Planunterlagen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden und wird sich erst im Hauptsacheverfahren abschließend klären lassen.

Das Gleiche gilt für die Bedenken des Antragstellers gegenüber den vorgelegten Kostenschätzungen für eine alternative Trassenführung. Ob sein zentraler Einwand, für den Kostenvergleich dürften nur die (heutigen) Kosten einer erstmaligen Verlegung auf der jetzigen Trasse und die einer Verlegung auf den möglichen Alternativtrassen verglichen werden, in der Sache berechtigt ist und am Ende zu dem Ergebnis führen wird, dass eine Umlegung beider Kanäle für den Antragsgegner keine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 7. August 2006 (4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309) ausgeführt, dass die Kosten der Beseitigung einer illegal verlegten Leitung bei der Kostenabschätzung auszublenden sind, weil sich die faktische Ausübung von hoheitlicher Macht gegenüber dem Bürger nicht deshalb durchsetzen darf, weil sie bereits vollzogen wurde, sondern nur deshalb, weil sie von der Rechtsordnung legitimiert ist (BayVGH a. a. O. m. w. N.). Dass eine solche „illegale Leitungsverlegung“ hier vorliegt, erscheint aber zweifelhaft, da die Rechtsvorgängerin des Klägers als Ehefrau des damaligen Ortsbürgermeisters der Inanspruchnahme ihres Grundstücks offensichtlich zumindest konkludent zugestimmt hat. Ob auch in solchen Fällen einer nur schuldrechtlich wirksamen Zustimmung des früheren Grundeigentümers bei der Alternativenprüfung die Kosten einer fiktiven Neuverlegung auf der bestehenden Trasse gegenzurechnen sind, erscheint zumindest zweifelhaft und ist vom Senat bisher nicht entschieden worden; einzelne außerbayerische Instanzgerichte haben diese Frage in ähnlichem Zusammenhang verneint (vgl. OVG NRW, U. v. 28.2.1991 - 3 A 291/88 - NJW 1991, 3233/3234; weitere Nachweise bei Zöllner in Sieder/Zeitler, WHG, Stand September 2012, § 93 Rn. 67).

Selbst wenn die Kosten für eine erstmalige Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären, könnte sich ergeben, dass die deutlich längeren Alternativtrassen zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung des Antragsgegners führen würden. In der Stellungnahme des vom Antragsgegner beauftragten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 werden für eine Verlegung der Entwässerungsleitung im freien Gelände 600 Euro/m, für die Verlegung in einer Straße je nach den Umständen 1.000 bzw. 900 Euro/m angesetzt. Danach ist in Anbetracht der aus den Planzeichnungen zu entnehmenden Leitungslängen wohl davon auszugehen, dass im Vergleich zu den Kosten für die durch das Grundstück des Antragstellers verlaufenden Leitungen voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag an Mehrkosten auf den Antragsgegner zukäme, wenn er die geforderte Neuverlegung über die Hauptstrasse oder die Maibacher Straße vornähme. Ob diese Zusatzbelastung zumutbar wäre, hängt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon ab, in welcher Höhe sich dies für die einzelnen Gebührenzahler im Verbandsgebiet auswirken würde. Maßgebend ist vielmehr, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust bei dem Grundstück des Antragstellers anzusetzen ist. Dabei dürfte auch die ggf. durch Augenschein zu klärende Frage relevant sein, ob der von den Leitungen in Anspruch genommene westliche Grundstücksbereich noch dem prinzipiell bebaubaren unbeplanten Innenbereich oder schon dem Außenbereich zuzurechnen ist und ob er etwa in einem der Bebaubarkeit entzogenen faktischen Überschwemmungsgebiet entlang des Poppenhausener Gemeindegrabens liegt (vgl. § 77 WHG).

Angesichts dieser offenen Fragen kann die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vollzugs nicht beanstandet werden. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang hervorgehobene Einschränkung der Bebaubarkeit infolge des Trassenverlaufs, die bereits bei der oben angesprochenen Frage eines Wertverlusts seines Grundstücks von Bedeutung war, kann hier nicht erneut berücksichtigt werden, da für eine aktuell bestehende Bauabsicht, die ein sofortiges Beseitigen der Kanalleitungen erforderlich machen könnte, nichts vorgetragen ist. Bestünde eine solche Absicht, so wäre im Übrigen davon auszugehen, dass die angrenzenden Entwässerungsleitungen sich für den Antragsteller im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 EWS „wirtschaftlich vorteilhaft“ auswirkten (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.2007 a. a. O.).

Im Hinblick auf den vorstehend skizzierten erheblichen Aufklärungsbedarf, die damit verbundenen Kostenrisiken und den noch völlig offen erscheinenden Verfahrensausgang hält der Senat es für angezeigt, die Verfahrensbeteiligten in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren auf die Möglichkeit einer Mediation vor dem Güterichter hinzuweisen (§ 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 VwGO). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer gerichtlichen Aufhebung des Bescheids z. B. wegen fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs der beiden Grundstücke immer noch eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG ergehen könnte. Auf die Möglichkeit, sich zunächst um ein nachbarrechtlich begründetes Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB zu bemühen, dürfte die Wasserrechtsbehörde den Antragsgegner als Träger einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung dabei entgegen ihrem Schreiben vom 18. September 2014 wohl nicht verweisen können (vgl. BayVGH vom 7.8.2006 - 4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1991 verstorbenen Ehemannes, der im Ortsteil W. der Stadt Nabburg (Lkr. Schwandorf) ein Fuhrunternehmen betrieb. Dieses Gewerbe meldete er mit Wirkung zum 1. April 1968 ab.

Bei im Jahr 2009 durchgeführten Kanalbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Boden mehrerer Grundstücke in W. mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert war.

Durch Bescheid vom 22. August 2013 gab das Landratsamt Schwandorf, gestützt auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der Klägerin auf, in Bezug auf mehrere in W. liegende Grundstücke, die derzeit im Eigentum jeweils eines der Beigeladenen stehen, hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Heranziehung der Klägerin aus dem Kreis der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichteten Personen begründete das Landratsamt damit, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die schädliche Bodenveränderung durch den Betrieb seines Fuhrunternehmens verursacht habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Juni 2014 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 22. August 2014 (vgl. zur ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

1. Die Klägerin leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 30. Juni 2014 zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob ihrer Heranziehung eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB entgegenstehe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 22. August 2013 mit dem geltenden Recht in Einklang steht, in Frage zu stellen. Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.19981998, BGBl I S. 502) gehen die Rechtsprechung sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U. v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl 2001, 601/607). Dies steht in Einklang mit dem ebenfalls praktisch allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse der Hohen Hand nicht verjähren (HessVGH, U. v. 24.9.1986 - 5 UE 704/85 - NVwZ 1987, 993/996 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Gerichts; VGH BW, B. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387/390; OVG NRW, U. v. 30.5.1996 - 20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Seegmüller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7; Martensen, NVwZ 1997, 442/443). Davon geht sinngemäß auch das Bundesverwaltungsgericht aus (U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar (s.u.).

Die knappen Ausführungen in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsüberzeugung in Frage zu stellen. Soweit sich die Klägerin auf die Monografie von Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995) sowie einen im gleichen Jahr erschienenen Aufsatz desselben Autors (NVwZ 1995, 547) beruft, muss vor allem berücksichtigt werden, dass der dort vertretenen Auffassung jedenfalls durch das in der Folgezeit in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage entzogen wurde. Voraussetzung für die entsprechende Heranziehung einer Rechtsfigur ist stets, dass das geltende Recht eine Lücke aufweist, die der Gesetzgeber entweder versehentlich „planwidrig“ oder in der Absicht offen gelassen hat, den ungeregelt gebliebenen Gesichtspunkt der Klärung durch die rechtsprechende Gewalt vorzubehalten. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, lückenhaft ist. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz in § 24 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ausdrückliche - allerdings auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkte - Verjährungsregelungen enthält. Gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe es versehentlich oder bewusst unterlassen, eine Regelung zu schaffen, derzufolge die Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und deren Gesamtrechtsnachfolger nur während einer bestimmten Zeitspanne im Anschluss an einschlägige Handlungen oder Unterlassungen (bzw. nach dem Ende ihrer Stellung als Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Grundstücke) zu Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, spricht ferner, dass der öffentlichen Gewalt das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oft erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der Kontamination bekannt wird. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass damit eine Verfestigung des Zustands in dem Sinne eingetreten wäre, dass er als gegeben hingenommen und anerkannt würde und dass keine Gefahren mehr bestünden und die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr entfiele.

Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgte Bezugnahme auf die Ausführungen von Ossenbühl ferner deshalb, weil sich inzwischen auch die verjährungsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Grund auf geändert haben. Während Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 77; ebenso in NVwZ 1995, 547/549) noch darauf verweisen konnte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre dauere, beträgt sie nach § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; BGB n. F.) nur noch drei Jahre. Aus einer derart kurzen, für die Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Pflichten durch die öffentliche Verwaltung nur noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne könnten sich selbst dann gravierende Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ergeben, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnen würde, in dem die zuständige Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

Aus all diesen Gründen hätte sich die Klägerin, um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast gerecht zu werden, nicht darauf beschränken dürfen, auf eine im Wesentlichen vereinzelt gebliebene, ihren Rechtsstandpunkt stützende Stimme im fachwissenschaftlichen Schrifttum zu verweisen, deren Prämissen unter doppeltem Blickwinkel durch die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung überholt sind.

Der in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung vorgenommene Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) und vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214) ist nicht geeignet, die dieser Bezugnahme vorangestellte Rechtsbehauptung zu stützen, das Institut der Verjährung solle der Einsicht Geltung verschaffen, „dass tatsächliche Zustände, die seit längerer Zeit unangegriffen Bestand haben, als gegeben hingenommen und anerkannt werden“. Eine dahingehende Aussage findet sich - weder wörtlich noch dem Sinn nach - in keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen. Die Klagebevollmächtigten haben insoweit vielmehr wörtlich (einschließlich der Bezugnahme auf diese beiden Urteile des Bundesgerichtshofs) eine Textpassage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1996 (20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511) übernommen, ohne dies allerdings in der Antragsbegründung kenntlich zu machen. Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) ausgesprochen hat, dass die Verpflichtung, die sich aus einem Unterlassungsurteil ergibt, auch nach mehr als 30 Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt werden kann, so ist diese rechtliche Feststellung auch der Sache nach nicht geeignet, die Stichhaltigkeit des Anliegens der Klägerin zu stützen. Gleiches gilt für die zentrale Aussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214), eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene mittelbare Verkürzung der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verstoße gegen Treu und Glauben.

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte „dem Gesichtspunkt der Zeitdauer“ jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung tragen müssen.

Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch die Haftung eines Verursachers begrenzt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; BayVGH, U. v. 28.11.2007 -22 BV 02.1560 - Rn. 57). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass diese Grenze überschritten worden ist.

Zur Begründung der Aussage, das „Näheverhältnis zur Gefahr“, das durch ein objektiv gefahrauslösendes Verhalten begründet wurde, erfahre durch einen Zeitabstand von mehreren Jahrzehnten zumindest dann eine Lockerung, wenn das Risiko - wie hier der Fall - durch den früheren Eigentümer in Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse geschaffen worden sei, hat sich die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1986 (20 CS 86.00338 - NVwZ 1986, 942) bezogen. Diese Entscheidung befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Problem, ob zur Abklärung der Gefahren, die von einer im Boden befindlichen Altlast ausgehen, vorrangig der Verursacher dieser Umweltbeeinträchtigung als Handlungs- oder der jetzige Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer heranzuziehen ist.

Der Beschluss vom 13. Mai 1986 stellt aber nicht die Rechtfertigung eines Einschreitens als solches in Frage. Dies wäre auch nicht richtig, weil die ordnungsrechtliche Pflicht nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr anknüpft. Diese Notwendigkeit wird von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Von diesem Erfordernis hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen, wenn es die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils damit begründet hat, das Landratsamt habe ihrer Inanspruchnahme in nachvollziehbarer Weise deshalb den Vorzug gegeben, weil gegen sie als einzige der potenziell Verantwortlichen eine Anordnung hinsichtlich aller streitgegenständlichen Grundstücke habe ergehen können; die Gefahrenabwehr wäre weniger effektiv, wenn vor der Anordnung der Detailuntersuchung der Grundstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) das Vorliegen der die Grundstücke der Beigeladenen zu 1) betreffenden Untersuchungsergebnisse abgewartet werden müsse.

Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht etwa deshalb, weil sie nicht beim Handlungsstörer Rückgriff nehmen kann. Denn nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hat sie von ihrem Mann im Erbwege das Eigentum an mehreren der Grundstücke erlangt, auf die sich die Anordnung vom 22. August 2013 erstreckt. Hierdurch bzw. durch die inzwischen erfolgte Weiterveräußerung dieser Grundstücke sind ihr Vermögenswerte zugeflossen, die es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihre Verantwortlichkeit für Gefahren geltend zu machen, die u. a. von Sachen ausgehen, deren Eigentümerin sie ehedem war.

Ebenfalls zu Unrecht rügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die Heranziehung der Klägerin zu den durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Ereignisse, die zu der Kontamination der in diesem Bescheid erwähnten Grundstücke geführt haben, „unvordenklich lange“ zurücklägen und sie deshalb - wenn überhaupt - nur unvollständig rekonstruiert werden könnten. Dieses Vorbringen lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt 2.a.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf mehr als drei eng beschriebenen Seiten eingehend dargelegt hat, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (und damit als Handlungsstörer) anzusehen ist. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unternimmt nicht einmal ansatzweise den Versuch, die insoweit in großer Zahl angeführten Fakten zu entkräften.

Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen bemisst sich nicht nach einer starren zeitlichen Grenze, sondern nach einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts unter Abwägung der Bedeutung des öffentlichen Schutzguts mit den entgegenstehenden Belangen des Verhaltensverantwortlichen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Dazu trägt die Klägerin nichts Verwertbares vor.

3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber, wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, „dargelegt“ (d. h. unter Angabe schlüssiger Argumente nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Rechtssache überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft). Angesichts der in Rechtsprechung und im Schrifttum (soweit die darin enthaltenen Aussagen unter der Geltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes noch Beachtlichkeit beanspruchen können) im Wesentlichen einhellig beurteilten Rechtslage sowie der hohen Überzeugungskraft der Umstände, aus denen sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin für das Entstehen der inmitten stehenden schädlichen Bodenveränderung ergibt, kann entgegen dem Vorbringen in Abschnitt III.2 der Antragsbegründung auch nicht davon gesprochen werden, der Ausgang des Rechtsstreits nach einer - unterstellten - Zulassung der Berufung lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung keine Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Akten keinen sicheren Aufschluss über die Kosten erlauben, die der Klägerin aus der Befolgung des Bescheids vom 22. August 2013 erwachsen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu veranschlagen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.