Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656

bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Dezember 2015 - AN 11 K 13.1356 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist seit Juni 2015 Technischer Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im höheren technischen Dienst der Beklagten (vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt). Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 30. Juni 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010, die mit dem Gesamturteil der (zweitschlechtesten) Stufe „B“ schließt. Die Bewertung der Beurteilungsmerkmale der Regelbeurteilung ist in fünf Stufen gestaffelt: von der besten Stufe Y zur zweitbesten Stufe X hin zur drittbesten Stufe A, die noch einmal in die drei Differenzierungsstufen A 3 (beste), A 2 bis zur (schlechtesten) Stufe A 1 aufgegliedert ist, über die zweitschlechteste Stufe B bis hin zur schlechtesten Stufe C. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 zurück. Die Klage auf Verurteilung des Dienstherrn zur Neubeurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2015 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Verstoß gegen die für die Beurteilung maßgeblichen Verfahrensvorschriften vorliege, der Erstbeurteiler nicht voreingenommen gewesen sei und die Beurteilung nicht wegen einer Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder der Heranziehung sachfremder Erwägungen rechtswidrig sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei nicht zu beanstanden.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 14; U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5; B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 6; B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B. v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Erstbeurteiler sei voreingenommen gewesen und habe sich von sachfremden Motiven leiten lassen.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Erstbeurteiler R. könne voreingenommen oder von sachfremden Motiven geleitet gewesen sein.

Dass der Kläger im Jahr „2012“ von 32 Kollegen der einzige mit der Bewertung „B“ war, besagt nichts über eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Zum einen stellt eine Beurteilung auf die konkrete Einzelleistung des jeweiligen Beurteilten ab; dass andere Kollegen aufgrund deren Einzelleistung besser beurteilt wurden, lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Zum anderen war maßgeblicher Beurteilungszeitraum der 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 und nicht das Jahr 2012.

Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergeben sich nicht aus der vom Kläger als „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung“ empfundenen Bemerkung des Erstbeurteilers in seiner Erwiderung vom 29. November 2011 auf die Gegendarstellung des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung. Dort führt der Erstbeurteiler aus, dass er im Beurteilungszeitraum zahlreiche Gespräche mit dem Kläger geführt habe, in denen die Kritikpunkte bezüglich der Aufgabenwahrnehmung des Klägers und der persönlichen Zusammenarbeit angesprochen worden seien. Keines der Gespräche habe zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt oder Aufschluss darüber gegeben, weshalb der Kläger Absprachen nicht eingehalten, Termine ignoriert oder Aufgaben gar nicht erledigt habe. Er halte es durchaus für „möglich, dass physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise mit ursächlich“ für sein Verhalten seien, habe aber weder von ihm selbst noch von Dritten Hinweise darauf erhalten. Zur Befähigungsabschätzung könne er daher nur die objektiv erkennbaren Kriterien heranziehen. Daraus ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers, schon gar nicht auf die Einstellung, der Kläger sei psychisch krank und deshalb schlechter zu beurteilen gewesen. Er hat mit seiner - allenfalls ungeschickten - Spekulation lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er für die als „objektiv“ schlecht zu wertenden Leistungen des Klägers keine für die Beurteilung beachtliche Erklärung habe. Seine weitere Einlassung, dass er in der Kommunikation nicht immer den richtigen Ton getroffen habe, aber diesem gegenüber auch einmal deutlich habe werden müssen, begründet ebenfalls keine Voreingenommenheit. Kritische Anmerkungen zur Arbeitsweise reichen hierfür nicht aus.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vorwurf des Klägers, dass seine schlechte Beurteilung nur vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass der Erstbeurteiler habe sicherstellen wollen, Herrn V. als ersten Stellvertreter behalten zu können. Es erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern der Wunsch des Beurteilers, einen Dritten als ersten Stellvertreter zu behalten, Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung des Klägers haben soll. Eine dienstliche Beurteilung bewertet individuell Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des konkreten Beamten, nicht die eines Dritten. Ob Herr V. bereits im Jahr 2011 oder, wie der Kläger vorträgt, erst 2012 Mitglied des Personalrats geworden ist, ist für die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht maßgeblich.

Für den vom Kläger im Zulassungsantrag erhobenen Vorwurf des Mobbing durch seinen Erstbeurteiler, der gleichzeitig seine direkte Führungskraft ist, gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt. Der Einwand des Klägers, er habe sich nicht an einen Mobbingbeauftragten wenden können, weil ein solcher bis zum heutigen Tag überhaupt noch nicht ernannt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 5 der Dienstvereinbarung zum Umgang mit Mobbing und Belästigungen beim Eisenbahn-Bundesamt vom 17. April 2008 können sich Beschäftigte im Fall eines Mobbingvorwurfs an die nächsthöhere Führungskraft wenden, die nicht am Mobbing beteiligt ist, falls an Mobbinghandlungen die direkte Führungskraft beteiligt ist. Der Kläger hätte sich demnach an seine nächsthöhere Führungskraft, Herrn S., wenden können. Da die Dienstvereinbarung als Anlage 8 der Klagebegründung vom Klägerbevollmächtigten vorgelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass dies dem Kläger bekannt war.

b) Die Rüge, dass eine Zusammenschau der einzelnen Leistungsmerkmale eine bessere Bewertung als die Gesamtbeurteilung mit der Leistungsstufe „B“ hätte zur Folge haben müssen und eine hinreichende verbale Begründung der Gesamtbewertung fehle, kann nicht überzeugen.

aa) Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will (vgl. BVerfG, B. vom 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106/108; B. v. 17.1.2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m. w. N.). Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, U. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39; U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 32). Entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 37).

Die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Der Dienstherr kann auch im Widerspruchsverfahren allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 20). Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 21).

bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entspricht die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers jedenfalls in der Gestalt, wie sie der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 durch seine eingehende, nachvollziehbare Begründung vermittelt, den rechtlichen Anforderungen. Das Gesamturteil bedurfte einer gesonderten Begründung, weil die Einzelbewertungen kein einheitliches Leistungsbild vermitteln. Die insgesamt 12 Leistungsmerkmale hat der Beurteiler unterschiedlich bewertet. Er hat die Noten „A 3“ (einmal), „A 2“ (drei Mal), „A 1“ (vier Mal) und „B“ (vier Mal) vergeben. Die Bewertung mit der Stufe „B“ betrifft die Leistungsmerkmale „Zeitmanagement, Arbeitsquantität und Belastbarkeit“, „Planungs- und Organisationsverhalten“, „Selbstständigkeit und Initiative“ sowie das Merkmal „Führungsverhalten“. Der Beurteiler führt hierzu bei der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale aus, dass die mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmale signifikant für die übertragenen Aufgabengebiete seien. Besser bewertete Einzelmerkmale könnten daher nicht zu einer anderen Gesamtbewertung als „B“ führen. Der Gesamtbewertung ist somit eine - knappe - Begründung der Bedeutung der einzelnen Leistungsmerkmale für die Gesamtnote zu entnehmen. Jedenfalls wurde die Begründung des Gesamturteils mit der Stufe „B“ durch den ausführlichen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013 (S. 10) plausibel und nachvollziehbar ergänzt, was rechtlich zulässig ist (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 10.5.2016 - 6 BV 14.1885 - juris Rn. 22).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite schreibt die Richtlinie für die Beurteilung der Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) in Nr. VII nicht vor, dass das Führungsverhalten nur bei denjenigen zu beurteilen ist, denen die „originären“ Führungsaufgaben obliegen. Vielmehr ist das Merkmal Führungsverhalten bei allen Führungskräften und deren Vertretungen zu beurteilen. Aus den vorgelegten Organigrammen ergibt sich, dass der Kläger (bis Ende 2009) Referent für Ingenieurbau (Grundsatzangelegenheiten Bau- und Eisenbahnaufsicht) und im Jahr 2010 Referent für die Landeseisenbahnaufsicht (Grundsatz- und BL-Angelegenheiten, federführende Inbetriebnahme nach TEIV) war. Als solcher war er Teamleiter für den jeweiligen Fachbereich und hatte somit Führungsaufgaben inne. Auf die Frage, ob er als zweiter Stellvertreter des Erstbeurteilers diesen jemals zu vertreten hatte, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

Der Beurteiler überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn er für die vom Kläger wahrgenommene Tätigkeit als Referent des höheren Dienstes die mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmale als besonders wichtig ansieht und angesichts der in den Akten umfassend dokumentierten Mängel der Aufgabenerfüllung zu dem Gesamturteil „B“ gelangt. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welchen Merkmalen er welches Gewicht beimisst (BVerfG, B. v. 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - BayVBl 2016, 521/522). Dass es keine Unterlagen oder Vorgaben zur Frage der Gewichtung der einzelnen Merkmale gibt, ändert daran nichts. Die Befähigungseinschätzung des Klägers, die etwa dessen Befähigung zur Mitarbeiterführung und -förderung als „kaum ausgeprägt“ bewertet, steht dem Gesamturteil ebenfalls nicht entgegen. Die vom Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG SH, U. v. 19.3.2015 - 2 LB 19.14 - juris und VG Darmstadt, U. v. 16.3.2012 - 1 K 632/11.DA. juris) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung schon deshalb nichts her, weil die Beklagte im vorliegenden Fall im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 eine ausführliche, in sich schlüssige und nachvollziehbare Plausibilisierung des Gesamturteils nachgeholt hat.

Aus der Beurteilungsrichtlinie BVBS ergibt sich nicht, dass Beamte „grundsätzlich von einer Bewertung in den A-Stufen, insbesondere A 2 und A 3 auszugehen haben“ und Abweichungen hiervon „besonderer Begründung und außergewöhnlicher Umstände“ bedürfen, wie der Kläger vorträgt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des jeweiligen Beamten im jeweiligen Beurteilungszeitraum. Daher sind die dem Kläger in vorausgegangenen Beurteilungszeiträumen erteilten Beurteilungen mit dem Gesamturteil „A 2“ nicht maßgeblich. Auch darf sich das abschließende Gesamturteil, wie oben ausgeführt, nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken, vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, U. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39).

Die Rüge, dass die fehlende Dienstpostenbeschreibung auch ursächlich gewesen sei, dass der Kläger mit Aufgaben „überflutet“ gewesen sei, welche an sich von zwei Mitarbeitern zu bewältigen seien, kann nicht überzeugen. Insoweit wird auf die - unwidersprochen gebliebene - Stellungnahme der Beklagten vom 15. November 2013 verwiesen, wonach sich die Aufgaben für den Kläger eindeutig aus dem Bereisungs- und Zuständigkeitsplan in der Landeseisenbahnverwaltung E., dem Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen sowie einer detaillierten, ständig fortgeschriebenen Zielvereinbarung mit dem Kläger ergeben haben. Zu der vom Kläger als solcher empfundenen Überlastungssituation hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 ausführliche und ins Einzelne gehende Entgegnungen vorgetragen, die sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Eigen gemacht hat (UA S. 26). Dem setzt der Kläger im Zulassungsantrag lediglich seine eigene Bewertung und Einschätzung entgegen, ohne sich damit substantiiert auseinander zu setzen.

Dass der Kläger im Juni 2015 zum Technischen Oberregierungsrat befördert worden ist, steht der strittigen dienstlichen Beurteilung vom 30. Juni 2011 ebenfalls nicht entgegen. Zum einen erfolgte die Beförderung deutlich nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010. Zum anderen hat die Beklagte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (S. 4) - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Beförderung des aktuell mit der Differenzierungsstufe A 1 beurteilten Klägers nicht aufgrund sehr guter Dienstleistungen erfolgt sei; vielmehr sei im Rahmen dieser Beförderung keine leistungsbezogene Auswahl getroffen worden, weil für alle auf der Reihungsliste aufgeführten Kandidaten ausreichend Planstellen zur Verfügung gestanden hätten.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Außerachtlassung des § 155 Abs. 4 VwGO rechtswidrig sei. Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO nicht vor, weil es keinerlei Anhaltspunkte für ein etwaiges Verschulden der Beklagten gibt. Zum anderen ist nach § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe - wie hier - nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - juris Rn. 8; BayVGH, 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - Rn. 14; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte eine „Überraschungsentscheidung“ getroffen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Eine Entscheidung stellt sich als (unzulässiges) Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Hierfür ist nichts ersichtlich. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 hat das Gericht lediglich im Vorgespräch „eruiert, ob die Beteiligten zu einer unstreitigen Übereinstimmung im Sinn einer Neubeurteilung des Klägers“ mit dem (um eine Stufe besseren) Gesamtresultat A 1 bereit wären. Die Beklagtenvertreterin sah sich jedoch hierzu angesichts der der Beurteilung zugrunde liegenden Leistungen des Klägers nicht in der Lage. Im Anschluss hat das Gericht streitig zur Sache verhandelt und den Erstbeurteiler R. als Zeugen einvernommen. Die Niederschrift enthält somit keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass das Gericht von einer „Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Klägers“ und der „Begründetheit der Klage“ ausgegangen wäre, wie der Kläger vorträgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656 zitiert 13 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.312

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - 6 ZB 16.94

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 6 BV 14.1885

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 - M 21 K 12.2457 - wird aufgehoben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Dez. 2015 - AN 11 K 13.1356

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu volls

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. Feb. 2016 - 2 BvR 2223/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass ein
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 ZB 16.1813

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010.

Der Kläger ist Baurat (Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst) im Dienst des ... Nach dem Baureferendariat und dem Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger mit Wirkung vom 28. Januar 2002 zum Baurat zur Anstellung ernannt und wie bereits als Baureferendar in der Außenstelle ... des ... eingesetzt. Im Januar 2005 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Dem Kläger wurde mit Schreiben des Präsidenten des ... vom 20. Dezember 2006 zunächst befristet, später dauerhaft ein Dienstposten bei der Außenstelle ... des ... übertragen. Ab dem 4. Juli 2011 wurde ihm ein Dienstposten bei der Außenstelle in ... übertragen.

Die erste Regelbeurteilung, die der Kläger nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhielt (Beurteilungszeitraum 26.1.2005 bis 31.12.2006) und die von der Außenstelle ... erstellt wurde, schloss mit dem Gesamturteil „A 2“ ab. Die darauf folgende Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2008) wurde von der Außenstelle ... erstellt und schloss ebenfalls mit dem Gesamturteil A 2 ab. Erstbeurteiler war Sachbereichsleiter ... zweitbeurteiler Referatsleiter ... Mit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 30. Juni 2011 wurde der Kläger durch den gleichen Erst- und Zweitbeurteiler wie bei der vorangegangenen Beurteilung regelbeurteilt. Die Beurteilung wurde am 16. September 2011 durch den Erstbeurteiler eröffnet. Im Rahmen des Eröffnungsgesprächs erklärte der Kläger, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei und kündigte eine Gegendarstellung an. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 übersandte der Kläger eine Gegendarstellung zur dienstlichen Beurteilung, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011, dem ein ausführlicher Vermerk zu dem Vorbringen in der Gegendarstellung beigefügt war, nahm der Erstbeurteiler dem Kläger gegenüber zu der Gegendarstellung Stellung.

Mit Schreiben vom 14. September 2012, das am 18. September 2012 beim Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Dieser wurde mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2013 begründet. In dem Schreiben, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, wird abschließend ausgeführt, dass die Beurteilung geprägt sei von sachfremden Motiven und Willkür, weshalb eine gänzliche Neubewertung zwingend zu erfolgen habe. Der Kläger könne sich gegebenenfalls eine Verständigung mit einer Gesamtbewertung entsprechend den vorausgegangenen Bewertungszeiträumen mit „A 2“, jedenfalls aber mit „A 1“ vorstellen. Weiterhin müsse der Erstbeurteiler seine ins Blaue hinein getätigte Behauptung, der Kläger leide an physischen oder psychischen Problemen oder einer Lebenskrise, nicht aufrechterhalten und dies schriftlich in der Personalakte auch dokumentiert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013, auf den hinsichtlich der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit am 26. Juli 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger mit der streitgegenständlichen Beurteilung mit einem Gesamturteil „B“ beurteilt worden sei. Dies sei die zweitschlechteste Beurteilungsmöglichkeit, die von den 32 Kollegen der Vergleichsgruppe keiner erhalten habe. Der Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung ergebe sich daraus, dass der Erstbeurteiler in Bezug auf den Kläger voreingenommen gewesen sei und sich von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Dies habe der Kläger bereits in seiner Gegendarstellung substantiiert und stichhaltig herausgearbeitet.

Bei der Beantwortung der Gegendarstellung habe dieser offenbart, dass er voreingenommen gewesen sei. Nur so sei zu erklären, dass er auf Seite 9 seines Vermerkes zur Gegendarstellung ins Blaue hinein ausführe, dass er es für möglich halte, dass physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise des Klägers ursächlich für sein Verhalten seien. Dies sei aber nicht der Fall. Im Beurteilungszeitraum hätten am 13. März 2009 und am 12. Oktober 2010 ärztliche Untersuchungen des Klägers stattgefunden, die die volle Geeignetheit des Klägers ergeben hätten. Er befinde sich auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner psychischen Behandlung. Soweit der Erstbeurteiler mutmaße, dass der Kläger psychische oder physische Probleme habe, stelle dies eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Damit habe der Erstbeurteiler offenbart, dass er die schlechte Bewertung des Klägers aufgrund einer bei ihm vorhandenen Antipathie ausgesprochen habe. Auch die maßgeblichen Grundsätze für die Beurteilung seien hier verletzt worden. Der Kläger sei in den vorangegangenen Beurteilungszeiträumen mit der Gesamtbewertung „A 2“ beurteilt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Kläger, der sich ständig weiterentwickelt habe, nunmehr deutlich schlechter beurteilt werde. Bei der Einsichtnahme in die Personalakte habe festgestellt werden müssen, dass sich darin nicht einmal eine Dienstpostenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers am Dienstort ... befunden habe. Nachdem offenkundig nicht einmal geklärt sei, welche Aufgaben der Kläger dort gehabt habe, verbiete sich die äußerst schlechte Bewertung, da schon der einzelne Aufgabenbereich in Frage gestellt sei. Der Kläger habe bereits in seiner Gegendarstellung vollkommen korrekt darauf hingewiesen, dass bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, dass er vollkommen neue Aufgabengebiete übernommen habe. Die Einarbeitung in das völlig neue Aufgabengebiet der ... mit neu anzuwendenden und unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen samt technischen Regelwerken sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe sich in die diffizile Aufgabentrennung zwischen der originären Zuständigkeit der ...-Landesbehörden und Landeseisenbahnverwaltung, die im Zuge einer Organleihe Teile des Eisenbahnrechts für das Land ... vollziehe, einzuarbeiten gehabt. Außerdem habe er als originärer Bundesbeamter des ... Inbetriebnahmegenehmigungen nach der Transeuropäischen Eisenbahninteroperabilitätsverordnung (TEIV) für die ... zu erteilen gehabt. Damit habe er zwei Aufgabengebiete zu bearbeiten gehabt, die zudem seit 2010 keine Schnittmengen mehr gehabt hätten. Eine derartige Aufgabenzuschneidung sei äußerst selten beim ... Beide Aufgabengebiete hätten in der Summe zu einer arbeitsmäßigen Überlastung geführt, da die Einschränkung auf die Federführung bei den TEIV-Vorhaben erst bei neu eingereichten Vorhaben zum Tragen gekommen sei. Die bisher eingereichten TEIV-Vorhaben seien weiter zu bearbeiten gewesen. Kompensierende, entlastende Schnittstellen zwischen LEV und TEIV seien nicht vorhanden gewesen. Daraus resultiere eine zumindest anfängliche deutliche Überbelastung. Auch dies habe der Kläger gemeistert, leider sei dies im Rahmen seiner Regelbeurteilung nicht positiv bewertet worden, was auf die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zurückzuführen sei. Bereits im Eröffnungsgespräch am 16. September 2011 habe der Erstbeurteiler zugegeben, dass er den Kläger seiner Meinung nach deshalb so schlecht habe beurteilen müssen, da er zum Beurteilungszeitpunkt Sorge gehabt habe, dass sein zweiter Referent, ... ihm von übergeordneter Stelle entzogen werden könne. Damit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt worden. Dies habe der Erstbeurteiler auf Seite 9 seines Vermerks auch zugegeben. Er habe damit sogar schriftlich dokumentiert, dass er den Kläger nur deshalb so schlecht beurteilt habe, um seinen ersten Vertreter, ... nicht zu verlieren. Soweit der Erstbeurteiler ausführe, dass er kein Ermessen habe, treffe dies ebenfalls nicht zu. Die Voreingenommenheit habe sich auch am 14. Januar 2010 anlässlich einer Sachbereichsbesprechung ergeben, wo der Erstbeurteiler im Beisein von Dritten dem Kläger erklärt habe, dass für ihn „der Zug“ abgefahren sei. Diese an Mobbing heranreichende Behauptung könne durch Zeugen bestätigt werden. Am 3. März 2011 sei es zu einer weiteren Sachbereichsbesprechung gekommen, bei der der Erstbeurteiler wiederum durch haltlose Beschuldigungen in Bezug auf den Kläger aufgefallen sei. Der ebenfalls anwesende ... habe daraufhin die Arbeitsleistung des Klägers verteidigt. Dies habe der Erstbeurteiler zum Anlass genommen, diesem das Wort zu verbieten und ihn aufzufordern, den Besprechungsraum zu verlassen. Dies zeige wiederum die Voreingenommenheit. Die Bewertung des Klägers sei willkürlich. Das Gesamturteil „B“ werde den Einzelbewertungen des Klägers nicht gerecht. In der Leistungsbeurteilung würden die Fachkenntnisse des Klägers mit „A 3“, das Darstellungsvermögen, das Kommunikations- und Informationsverhalten sowie das Konflikt- und Kritikverhalten mit „A 2“, die Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse, die Flexibilität, die Zusammenarbeit und das Entscheidungsverhalten mit „A 1“ und lediglich das Zeitmanagement, Planungs- und Organisationsverhalten, Selbstständigkeit und Initiative sowie Führungsverhalten mit „B“ bewertet. Obwohl acht Leistungsmerkmale mit „A 1 bis A 3“ bewertet würden und nur vier Leistungsmerkmale mit „B“ bewertet worden seien, erteilten die Beurteiler eine Gesamtbewertung mit dem Leistungsmerkmal „B“. Dies sei grob ermessensfehlerhaft und offenbare die Willkürlichkeit der Bewertung. Dies gelte auch für die Befähigungseinschätzung. Die Beurteiler hätten die Lernfähigkeit des Klägers mit besonders stark ausgeprägt beurteilt. Ihm sei bescheinigt worden, dass seine Auffassungs- und Denk- und Urteilsfähigkeit sehr ausgeprägt sei. Auch seine Verhandlungs- und Überzeugungsfähigkeit sei noch mit ausgeprägt eingestuft worden. Lediglich die angebliche Befähigung zur Mitarbeiterführung und Mitarbeiterförderung sei mit kaum ausgeprägt beurteilt worden. Obwohl die positiven Befähigungseinschätzungen eindeutig überwögen, sei die Befähigungseinschätzung des Klägers einfach und willkürlich mit „B“ beurteilt worden. Das Gesamturteil „B“ sei willkürlich. Die Beurteilungsrichtlinie schreibe vor, dass Führungsverhalten nur bei denjenigen zu beurteilen sei, denen originäre Führungsaufgaben oblägen. Als benannter zweiter Stellvertreter habe der Kläger an keinem einzigen Tag den Erstbeurteiler zu vertreten gehabt, weswegen sein Führungsverhalten nicht beurteilt werden könne. Insoweit werde auch auf Ziffer VII der Beurteilungsrichtlinie verwiesen. Daraus sei zu ersehen, dass die Beamten grundsätzlich von einer Bewertung in den A-Stufen, insbesondere A 2 und A 3 auszugehen hätten. Abweichungen bedürften besonderer Begründung und außergewöhnlicher Umstände. Würde man im Falle des Klägers das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen errechnen, ergäbe sich eine Beurteilung des Klägers nach „A 1“, tendierend nach „A 2“. In den vorausgegangenen Beurteilungszeiträumen sei der Kläger jeweils nach „A 2“ beurteilt worden. Im fraglichen Beurteilungszeitraum habe er neue Aufgabenbereiche übernommen, die nicht einmal in einer Dienstpostenbeschreibung spezifiziert worden seien. Da die Beurteilung geprägt gewesen sei von sachfremden Motiven und Willkür, sei eine gänzliche Neubewertung zwingend notwendig. Soweit im Widerspruchsbescheid behauptet werde, der Erstbeurteiler habe sich um den Kläger bemüht und immer wieder Gespräche mit ihm geführt, entbehre dies jeglicher Grundlage. Die angeblichen Gespräche seien in Wirklichkeit Verhöre durch den Erstbeurteiler gewesen, alle in § 3 der Dienstvereinbarung zum Umgang mit Mobbing und Belästigungen beim... genannten Tatbestandsmerkmale würden insoweit erfüllt. Die Gespräche seien von unsachgemäßer Kritik, verbalen Angriffen auf die Person des Klägers und Infragestellung seiner beruflichen Qualifikation geprägt gewesen. Der Kläger sei jeweils kurzfristig durch Anruf einbestellt worden, Themen seien vorher nicht genannt worden, auch auf sofortige Rücksprache nicht. Soweit ihm Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden sei, habe er auch sämtliche Vorwürfe richtigstellen können. Die Angriffe mit unberechtigter Kritik seien offenkundig bewusst ausgesprochen worden, um im Nachhinein eine schlechte Beurteilung herbeizuführen. Hier sollte offenkundig eine Ausgrenzung des Klägers erfolgen. Wie bereits ausgeführt, habe der Erstbeurteiler bei einer Sachbereichsbesprechung vor anwesenden Kollegen zu dem Kläger gesagt, dass für ihn der Zug abgefahren sei. Ein Kollege, der dies als ungerecht empfunden habe und dies auch geäußert habe, habe dann den Besprechungsraum verlassen müssen. Auch damit habe bewusst eine Ausgrenzung erfolgen sollen. Tatsächlich habe er sehr wohl gute Arbeitsergebnisse geliefert. Auf die Dauer der Sachbearbeitung habe er nur sehr begrenzt Einfluss gehabt, da er für unvollständige Vorlagen von Genehmigungsunterlagen nicht verantwortlich gewesen sei. Die Prozesse des Eisenbahnwesens seien deutlich komplizierter und mithin entsprechend zeitaufwändiger als das nationale Eisenbahnrecht. Die geforderten Arbeitsergebnisse, auch Zwischenergebnisse bei unvollständigen Anträgen, hätten fast ausnahmslos bei den Verwaltungsverfahren für Inbetriebnahmegenehmigungen vorgelegen. Die Verfahrensdauer von Genehmigungen hänge in erster Linie von der vollständigen und prüffähigen Vorlage der Unterlagen durch den Antragsteller ... ab. Die Darstellung der angeblichen unzureichenden Einleitung von OWi-Verfahren in Angelegenheiten nach TEIV sei konstruiert. Auf einer mehrtägigen, bundesweiten Tagung, die wenige Arbeitstage nach dem Gespräch ... 2009 stattgefunden habe, habe der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der TEIV Zuständige ... lobend erwähnt, dass gerade in ... dies außerordentlich gut funktioniere. Hierüber habe der Kläger nach seiner Rückkehr dem Erstbeurteiler berichtet. Anstelle dies bei der Beurteilung positiv zu berücksichtigen, werde nun wahrheitswidrigerweise das Gegenteil behauptet. Zum angeblich ausgebliebenen Entwurf, die Prozesse der TEIV und der VV-IST in einem Schaubild darzustellen, sei angemerkt, dass der Kläger dem Erstbeurteiler einen ersten handschriftlichen Entwurf gezeigt habe. Dieser sei barsch abgewiesen worden und die Aufgabenstellung dahingehend geändert, dass nun nicht das Benehmen der zuarbeitenden Sachbereiche darzustellen sei, sondern nunmehr der reine ...interne Prozess. Der Einwand des großen Aufwands, hohen Schwierigkeitsgrades und Zeitbedarfs sei vom Erstbeurteiler bis zuletzt nicht akzeptiert worden. Anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt, habe der Kläger diese Arbeit nicht selbst oder weitgehend durchgeführt, sondern er habe hierfür eigens eine Arbeitsgruppe im Sachbereich gegründet, die aus mindestens vier Personen einschließlich Leitung und Administration bestanden habe. Nach zwei bis drei Monaten sei dann das Ergebnis in Form eines dreiseitigen DIN-A4-Schaubilds per E-Mail bekanntgegeben worden. Damit sei belegt, dass das Europarecht eben doch kompliziert sei und auch nur kompliziert darzustellen sei. Die Kompetenz, eine Arbeitsgruppe einzurichten, habe der Kläger nicht gehabt. Für eine Eigenbearbeitung hätte ihm mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Offenkundig sei der Erstbeurteiler entweder nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen, den Umfang der gestellten Aufgabe zu erkennen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 30. Juni 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beurteilung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht gegen die Verfahrensvorschriften der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS)“ verstoßen worden. Zu den ausgeführten Argumenten werde dem Aufbau der Klagebegründung folgend im Einzelnen wie folgt Stellung genommen: Soweit als Beweis für die unterstellte Voreingenommenheit des Erstbeurteilers argumentiert werde, dass der Kläger die schlechteste Bewertung von 32 Kollegen der Vergleichsgruppe erhalten habe, sei diese Argumentation rechtlich unerheblich. Denn die dienstliche Beurteilung stelle stets auf die Einzelleistung des Beamten ab, auf den Vergleich mit anderen Beamten komme es nicht an. Soweit behauptet werde, der Erstbeurteiler habe ins Blaue hinein ausgeführt, dass er es für möglich halte, dass physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise des Klägers ursächlich für sein Verhalten seien, sei diese Behauptung bereits im Widerspruchsbescheid widerlegt worden. Darauf werde Bezug genommen.

Im Widerspruchsbescheid (Seite 4) wurde hierzu wie folgt ausgeführt: „Der Erstbeurteiler hat während des gesamten Beurteilungszeitraumes mit Ihrem Mandanten zahlreiche Gespräche geführt. In diesen Gesprächen wurde sowohl das unakzeptable Verhalten als auch das Ausbleiben von Arbeitsergebnissen Ihres Mandanten thematisiert. Die Gespräche wurden zunächst unter vier Augen geführt. Sodann fand ... 2009 ein Gespräch im Beisein des zuständigen Referatsleiters ... statt. Dennoch führten die Gespräche weder zu einer Änderung des Verhaltens Ihres Mandanten (Nichtbeachtung von Fristen ohne Begründung bzw. Rückmeldung, Nichtreagieren bei der Bitte um Rücksprachen, regelmäßige Unpünktlichkeit auch bei Terminen mit Dritten), noch bewirkten sie eine Leistungssteigerung. Als mögliche Gründe hierfür kamen weder Überforderung noch die Einarbeitung in neue Aufgabenbereiche in Frage, da die Aufgaben bezüglich des Schwierigkeitsgrades sowie mengenmäßig der Situation angepasst waren. Die Kritik am Verhalten Ihres Mandanten sowie am Ausbleiben messbarer Leistungen war auch bereits vorhanden, bevor sich Ihr Mandant in Aufgaben der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) neu einarbeiten musste. Zudem konnte er mangels vorgelegter Entwürfe oder Kenntnisgaben an den Erstbeurteiler regelmäßig nicht darlegen, welchen Aufgaben er sich alternativ gewidmet hätte. Da er selbst auch keine oder allenfalls widersprüchliche Erklärungen dafür bot, weshalb selbst kurzfristig erfüllbare und weniger komplexe Aufgaben oft erst nach mehrmaligem Mahnen erledigt wurden, kam dem Erstbeurteiler schlussendlich - mangels anderer Erklärungen - der Verdacht, dass physische, psychische oder persönliche Probleme eine Rolle spielen könnten. Es war dem Erstbeurteiler bewusst, dass es nicht in seiner Kompetenz lag, eine entsprechende Diagnose zu stellen. Er suchte daher die Unterstützung durch eine psychologisch geschulte Mitarbeiterin des Personalreferates. Im Einvernehmen mit Ihrem Mandanten wurde dann zunächst ein Gespräch zu dritt und später ein weiteres Gespräch unter vier Augen (zwischen Ihrem Mandanten und der Mitarbeiterin des Personalreferates) geführt. Beide Gespräche brachten für den Erstbeurteiler aber keine Erkenntnisse, da Ihr Mandant die Mitarbeiterin des Personalreferates nicht ermächtigte, ihre Eindrücke weiterzugeben und er sich selber auch nicht erklärte. Die Mutmaßung des Erstbeurteilers war Ihrem Mandanten also bekannt. Sie war im Übrigen entlastend gemeint. Alternativ wäre als Ursache für das Verhalten Ihres Mandanten Arbeitsverweigerung in Frage gekommen. Ihr Mandant selbst hat - trotz Kenntnis der gegen ihn gerichteten Vorwürfe - nie aktiv den Versuch unternommen, eine Erklärung für sein Verhalten zu liefern.“

Auf diese Ausführungen werde auch verwiesen, soweit in der Klagebegründung der Vorwurf erhoben werde, dass durch diese Mutmaßung des Erstbeurteilers eine Grundrechtsverletzung erfolgt sei. Es werde explizit nochmals darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Persönlichkeitskrise für den Kläger entlastend gemeint gewesen sei. Das unakzeptable Verhalten, das Fehlen von Ergebnissen sowie das fortgesetzte Ignorieren von Fristen hätte sonst zu weitaus nachteiligeren Maßnahmen führen müssen als eine Beurteilung mit dem Urteil „B“. Zwischen dem Erstbeurteiler, dem Zweitbeurteiler sowie dem Personalreferat des ... seien durchaus auch disziplinare Maßnahmen bis hin zur Rückstufung erwogen worden. Insoweit werde auf einen als Anlage 1 zu diesem der Klageerwiderung beigefügten Vermerk vom 3. Dezember 2010 Bezug genommen. In diesem fünfseitigen Aktenvermerk mit dem Betreff „Entwicklung seit dem 7.9.2010“ führt der Erstbeurteiler auf Seite 5 unter „E. Aktueller Stand“ aus: „Da ich immer noch nicht die eigentliche Ursache seiner Probleme kenne (über das Ergebnis des längeren Gespräches mit Frau ... am 16.9.2010 habe ich bis heute keine Kenntnis, weil dies dem Vertrauensschutz unterliegt), weiß ich auch nicht, wo ich ansetzen muss, um eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. Die stereotyp vorgebrachten Argumente „ich bin konstruktiver Ingenieur“ und „tue mich mit dem Eisenbahnrecht schwer“ sind jedenfalls vorgeschoben, wie sich anhand zahlreicher Beispiele belegen lässt. Eine gewisse Wirkung zeigt sich bisher immer dann, wenn zuvor massiv und heftig Kritik geübt wurde. Diese wirkt augenscheinlich wie ein Schock auf Herrn ... Dies kann aber nicht die Lösung sein, weil einerseits nicht dauerhaft, andererseits mit der gerade bei Referentenaufgaben erforderlichen Eigeninitiative und „Führungsfähigkeit“ unvereinbar. Über weitere Schritte, wie z. B. nochmalige Rotation bis hin zu möglichen disziplinarischen Maßnahmen, soll im Rahmen eines zeitnahen Gespräches zwischen Referatsleiter ... und Sachbereichsleiter ... befunden werden.“ Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Aufgaben des Klägers mangels Dienstpostenbeschreibung nicht geklärt gewesen seien, werde eingeräumt, dass es tatsächlich in diesem Zeitraum keine aktuelle Dienstpostenbeschreibung für den Kläger gegeben habe. Dem Sachbereich ... der Außenstelle ... seien in den letzten Jahren neue Aufgaben und Sonderaufgaben übertragen worden. Es sei signifikant Personal abgebaut worden. Diese Herausforderungen hätten zur Folge gehabt, dass die Mitarbeiter häufig zusätzliche Aufgaben bzw. völlig neue Aufgabengebiete hätten übernehmen müssen. Es sei daher nicht immer möglich gewesen, die Dienstpostenbeschreibungen aktuell zu halten. Dies bedeute aber nicht, dass nicht geklärt gewesen sei, welche Aufgaben der Kläger gehabt hätte. Diese hätten sich eindeutig aus dem Bereisungs- und Zuständigkeitsplan in der Landeseisenbahnverwaltung (LEV) ..., dem Vertrag mit dem Land ... sowie einer detaillierten Zielvereinbarung mit dem Kläger, die ständig fortgeschrieben worden sei, ergeben. Da es für niemanden sonst eine besondere Zielvereinbarung gegeben habe, weil für andere Mitarbeiter nicht erforderlich, hätte im Sachbereich ... der Außenstelle ... kein weiterer Mitarbeiter eine derartig klare Aufgabenbeschreibung gehabt wie der Kläger. Auch soweit in der Klagebegründung behauptet werde, dass die Aufgabenzuschneidung (kumuliert LEV und TEIV) zu einer arbeitsmäßigen Überlastung des Klägers geführt hätte, werde dies im Widerspruchsbescheid widerlegt. Dort werde von Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 9, erster Absatz, ausführlich dargestellt, dass weder die Quantität noch die Qualität der vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben eine hinreichende Erklärung für die gezeigten, nicht zufriedenstellenden Leistungen seien. Die Behauptung, der Kläger sei nur deshalb so schlecht beurteilt worden, da der Erstbeurteiler die Sorge gehabt hätte, dass sein zweiter Referent ihm von übergeordneter Stelle entzogen werden könnte, sei bereits im Widerspruchsbescheid richtiggestellt worden, dahingehend, dass diese Äußerung nicht erst im Beurteilungsgespräch erfolgt sei. Dies sei ein weiterer Versuch gewesen, dem Kläger vor Augen zu führen, dass sein Verhalten spätestens bei der Beurteilung Konsequenzen haben würde. Im Beurteilungszeitraum hätte zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass der zweite Referent dem Sachbereich ... entzogen werden könnte. Dies beruhe letztlich auf sozialen Kriterien. Argumentationsschwierigkeiten hätte der Erstbeurteiler jedoch gehabt, wenn er zu einem besseren Ergebnis als „B“ in seiner Beurteilung gekommen wäre. Die vom Kläger angestrebte Korrektur seiner Beurteilung auf „A 1“ wäre im klaren Widerspruch dazu gestanden, dass während des Beurteilungszeitraums regelmäßig Gespräche mit dem Kläger, teilweise unter Beteiligung des Zweitbeurteilers sowie des Personalreferates stattgefunden hätten, die regelmäßig sowohl das Verhalten wie die nicht akzeptable Leistungserfüllung des Klägers zum Thema gehabt hätten.

Der Vorwurf des Mobbings gegen den Kläger werde damit begründet, dass der Erstbeurteiler bei einer Sachbereich ... Besprechung am 14. Januar 2010 dem Kläger erklärt habe, dass für ihn „der Zug abgefahren“ sei. Am 8. Oktober 2009 habe der Kläger schriftlich den Auftrag erhalten, den Prozess bei Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, für den der Sachbereich ... die Federführung gehabt hatte, zu strukturieren. Der Kläger habe einen Vorschlag erarbeiten sollen, wer mitwirkt, wie zu beteiligen sei, wie dies zu dokumentieren sei und anschließend den Vorschlag mit dem Erstbeurteiler abzustimmen und danach eine interne Besprechung dazu zu organisieren. Der Auftrag sei mündlich schon länger erteilt gewesen. Da er ignoriert worden sei, sei am 8. Oktober die schriftliche Aufforderung erfolgt. Weder sei bis zur 43. Kalenderwoche ein Vorschlag vorgelegt worden noch hätten zahlreiche weitere Erinnerungen in der Folge dazu geführt, dass der Kläger einen Diskussionsvorschlag präsentiert habe. Als der Kläger auch am 14. Januar 2010 - obwohl der Punkt auf der Tagesordnung gestanden habe - noch nichts vorbereitet habe, habe der Erstbeurteiler ihm daraufhin den Auftrag entzogen. Ob dies mit den Worten „der Zug ist für Sie abgefahren“ oder ähnlich geschehen sei, daran könne sich der Erstbeurteiler nicht erinnern. Dies könne den Vorwurf des Mobbings, auch wenn es so gewesen wäre, nicht begründen. Falls der Kläger sich gemobbt gefühlt haben sollte, hätte er zeitnah entsprechend reagieren können. Das ... sehe für derartige Fälle ein geregeltes Verfahren vor. Was die in der Klagebegründung bei einer Sachbereichsbesprechung am 3. März 2011 genannten angeblich haltlosen Beschuldigungen des Erstbeurteilers angehe, so werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein Ereignis außerhalb des Beurteilungszeitraumes handele.

Dass das Gesamturteil „B“ nicht willkürlich sei, sei bereits im Widerspruchsbescheid detailliert dargelegt worden. Hinsichtlich der Argumentation in der Klagebegründung, dass das Führungsverhalten des Klägers nicht beurteilt werden könne, werde ausgeführt, dass im Nachhinein nicht mehr feststellbar sei, ob der Kläger tatsächlich an keinem einzigen Tag den Erstbeurteiler zu vertreten gehabt habe. Für die Beurteilung des Führungsverhaltens sei dies aber auch nicht maßgeblich. 2009 sei der Kläger ... Referent im ... und im Jahr 2010 der ... Referent im ... gewesen. In beiden Funktionen habe er ausreichend Gelegenheit gehabt, als verlängerter Arm des Erstbeurteilers Führungsaufgaben wahrzunehmen bzw. diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Referentenaufgaben habe er aber, wenn überhaupt, erst nach mehrfachem Mahnen angenommen. Seine überschaubaren operativen Aufgaben habe er dabei ebenfalls vernachlässigt. Durch wiederholte Fristverletzungen, regelmäßige Reklamationen Dritter sowie auf seine Zuarbeit angewiesene Kollegen, offensichtliches Verdrängen von Aufgaben, die aus Sicht des Klägers „stapelbar“ waren sowie seine Unpünktlichkeit habe er jede Autorität verspielt, die er als Referent gebraucht hätte. Das Führungsverhalten sei damit bestenfalls mit „B“ zu beurteilen gewesen.

Was den Vorwurf angehe, bei den Gesprächen zwischen Erstbeurteiler und Kläger habe es sich in Wirklichkeit um Verhöre gehandelt, zu denen der Kläger kurzfristig einbestellt worden sei, werde angemerkt, dass die Gespräche in der Regel einvernehmlich mit dem Kläger vereinbart worden seien. Da der Kläger die Termine oft ignoriert habe, sei er dann kurzfristig einbestellt worden. Beispielhaft wurde auf eine E-Mail vom 8. Oktober 2009, die der Klageerwiderung als Anlage 2 beigefügt war, Bezug genommen.

Soweit behauptet werde, die Gespräche erfüllten die in § 3 der Dienstvereinbarung zum Umgang mit Mobbing und Belästigungen beim... genannten Tatbestandsmerkmale, werde dem entschieden entgegengetreten (wird ausgeführt). Wenn der Kläger sich gemobbt gefühlt hätte, hätte er zahlreiche Möglichkeiten gehabt, dem zu begegnen. Von alledem habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Soweit in der Klagebegründung geltend gemacht werde, dass der Kläger auf die Dauer der Sachbearbeitung nur begrenzten Einfluss gehabt habe, da er für unvollständige Vorlagen und Genehmigungsunterlagen nicht verantwortlich sei, sei dies unbestritten. Allerdings habe ein vorschriftsmäßig agierender Sachbearbeiter in solchen Fällen die vorgeschriebenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wie Zwangsgeldandrohung, OWi-Maßnahmen etc. zu ergreifen. Die besondere Aufgabe des federführenden Referenten dabei sei gewesen, die neue Aufgabe, für die der Sachbereich ... die Federführung gehabt habe, intern umzusetzen und zu überwachen. Nichts von alledem habe der Kläger erledigt, zeitweise habe er nicht einmal einen Überblick über den Stand der offenen Verfahren gehabt. Hierzu werde auf einen Vermerk vom 20. November 2008, der der Klageerwiderung beigefügt war, verwiesen. Daher habe sich der Erstbeurteiler selbst eine Übersicht verschaffen müssen. Um den Antrags- und Genehmigungsprozess zu verbessern, hätte der Kläger u. a. Gesprächsrunden mit den Bahnen anregen und vorbereiten können. Aber auch hier habe er die Initiative dem Erstbeurteiler überlassen. Schließlich sei auch der interne Prozess der Zuständigkeiten und Mitwirkungen sachbereichsübergreifend von ihm nicht geregelt worden (wird ausgeführt). Nachweislich seien seit schriftlicher Auftragserteilung am 8. Oktober 2009 drei Monate vergangen, ohne dass ein Entwurf geliefert worden sei. Am 22. März 2010 sei der Prozess der internen Zuständigkeiten und Mitwirkung an die betroffenen Mitarbeiter verteilt worden. Soweit in der Klagebegründung ausgeführt werde, dass „der Kläger“ (gemeint sei hier wohl der Erstbeurteiler) diese Aufgabe nicht selbst durchgeführt habe, sondern eigens eine Arbeitsgruppe gegründet habe, sei dazu anzumerken, dass der Erstbeurteiler einen Kreis engagierter, mit der Aufgabe vertrauter Mitarbeiter bestimmt habe, mit denen er die internen Prozesse kommuniziert und abgestimmt habe. Am Ende habe die Vorstellung im Kreis der betroffenen Sachbearbeiter stattgefunden, diese sei aber auf jeden Fall vor dem 22. März 2010 erfolgt. Sofern der Kläger in der Klagebegründung vortrage, dass er im Gegensatz zum Erstbeurteiler nicht die Kompetenz gehabt habe, eine Arbeitsgruppe im Sachbereich einzurichten, werde angemerkt, dass auch der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eigene Vorstellungen mit denen der Kollegen abzustimmen. Im Sachbereich ... sei es üblich, dass Referenten eigeninitiativ zu Besprechungen einlüden. Falls der Kläger fälschlicherweise den Eindruck gehabt haben sollte, dafür keine Kompetenz zu besitzen, hätte er sich mit einem entsprechenden Vorschlag an den Erstbeurteiler wenden können. Dies habe er aber offensichtlich nicht getan.

Was die in der Klagebegründung vorgetragene lobende Erwähnung der Einleitung von OWi-Verfahren in Angelegenheiten der TEIV der Außenstelle ... durch den Zuständigen ... angehe, möge der Kläger darlegen, wie viele OWi-Verfahren er denn bis Ende 2009 angestoßen habe. Der Erstbeurteiler könne sich an keinen einzigen Fall erinnern. Allerdings sei der Kläger in fünf im Einzelnen in der Klageerwiderung genannten Fällen daran erinnert worden, Verfahren einzuleiten. Das möglicherweise gute Ansehen des Sachbereichs ... habe nicht wegen, sondern trotz des Klägers bestanden.

Auf die Forderung in der Klagebegründung (Seite 13), konkret vorzutragen, wann und wo und in welchem Zusammenhang der Kläger ein undiszipliniertes Verhalten getätigt habe, wurden mehrere Fälle genannt, auf die im Einzelnen verwiesen wird.

Das Verhalten des Klägers sei auch nicht mit der Übertragung neuer Aufgaben begründbar, was mit zwei Fällen aus den vorhergehenden Beurteilungsperioden belegt werden könne. Auf die entsprechenden Ausführungen und die zu ihrer Untermauerung beigefügten Anlagen 8 und 9 wird Bezug genommen.

Die aufgeführten Beispiele, die lediglich einen Auszug darstellten, belegten aus Sicht des Erstbeurteilers bereits für sich, dass eine bessere Beurteilung als „B“ nicht möglich gewesen sei. Bis zum Gespräch mit dem Personalreferat im September 2010 habe der Erstbeurteiler Hoffnung gehabt, Einsicht beim Kläger zu erzeugen und mittelfristig eine Verhaltensänderung unterstützen zu können. Als sich auch nach diesem Gespräch keine Tendenz zum Besseren ergeben habe, sei Einvernehmen darüber erzielt worden, dem Kläger andere Aufgaben zu übertragen. Im Rahmen der hier streitigen Beurteilung sei angesichts des unverändert unakzeptablen Verhaltens sowie der nicht zufriedenstellenden Leistungen in vielen Beurteilungsmerkmalen tatsächlich eine Bewertung am oberen Ende der Ermessensskala erteilt worden. Dabei sei der Erstbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich willig sei, sich bzw. sein Verhalten zu verändern. Beleg dafür seien seine zahlreichen Beteuerungen. Dies ändere aber nichts an der nach objektiven Maßstäben durchzuführenden Leistungseinschätzung.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2014 nahm der Kläger ausführlich zur Klageerwiderung Stellung. Darin führte er unter anderem zur Darlegung seiner objektiven Überlastung im Beurteilungszeitraum aus, dass für die ihm 2009 zugedachte äußerst schwierige Aufgabe im Vollzug der TEIV nach Aussage des Referatsleiters ... die Arbeitskraft einer Person angesetzt gewesen sei. Der Kläger habe daneben aber auch noch andere Aufgaben gehabt. Im Jahr 2010 sei er für die für ihn völlig neuen Aufgaben als Referent ... eingesetzt gewesen. Auch hierfür sei eine Person angedacht gewesen. Es habe sich daher eine deutliche Mehrbelastung ergeben. Die notwendige Einarbeitungszeit sei auch nicht berücksichtigt worden. Zum Zeitaufwand für den vom Kläger angefertigten Jahresbericht an die ... wurde angemerkt, dass der Kläger diese Aufgabe mit dem Wechsel zur Landeseisenbahnverwaltung übernommen habe. Sachgerecht wäre es gewesen, wenn der Vorgänger des Klägers diesen Bericht noch gefertigt hätte. Zudem hätten sich statistische Tabellen geändert, weswegen in anderen Sachbereichen nachgefragt habe werden müssen, was es damit auf sich habe. Die schwankenden Zahlen hätten vom Kläger zunächst überprüft werden müssen, was sich als zeitintensiv herausgestellt habe. Soweit ihm vorgeworfen worden sei, dass er teilweise keinen Überblick über die offenen Verfahren gehabt habe, weise er darauf hin, dass er sehr wohl eine von ihm gepflegte Excelliste dem Erstbeurteiler präsentiert habe. Diese sei vom Erstbeurteiler aber nicht akzeptiert worden, weil sie zu viele Daten enthalten habe. Diese Daten seien aber notwendig gewesen. Bei seinem Weggang aus ... habe der Kläger die Liste seinem Nachfolger übergeben. Hinsichtlich der dem Kläger übertragenen Aufgabe der Darstellung der sachbereichsübergreifenden Prozesse im Rahmen der TEIV wurde vorgetragen, dass der Erstbeurteiler dieses Schaubild innerhalb einer Arbeitswoche und einem Tag verlangt habe. Hierfür sei die Bearbeitungszeit erkennbar viel zu kurz gewesen. Der Erstbeurteiler habe dem Kläger den Auftrag dann entzogen und sei mit einer vierköpfigen Arbeitsgruppe nach zwei Monaten erst zu einem Ergebnis gekommen. Diese Arbeitsgruppe habe er bewusst eingerichtet, da ihm die Komplexität und der Umfang der Darstellung bewusst gewesen sei. Der Inbetriebnahmegenehmigung nach der TEIV sei zu diesem Zeitpunkt ein bauaufsichtliches Verfahren nach der damaligen VV-BAU Ausgabe Pilot vorgeschaltet gewesen. Diese Verwaltungsvorschrift habe auf die Vorlage detaillierter Pläne beim ... verzichtet und habe die Bauaufsicht vor Ort mittels Einsichtnahme der auf der Baustelle vor Ort vorzuhaltenden Unterlagen vorgesehen. Der Kläger habe die Unterlagen daher einzeln anfordern müssen, um im Nachgang im Büro anhand von Bauplänen und Protokollen der Bauabnahmen sowie der Lieferscheine feststellen zu können, dass richtig gebaut worden sei. Schon allein das Anfordern der für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung erforderlichen Unterlagen, der schleppende Eingang sowie die aufwändige Prüfung der eingegangenen Unterlagen, hätte erheblichen Zeitaufwand verursacht. Dies habe dem Kläger nicht als Versäumnis angehängt werden können. Seine Aufgabe sei der Vollzug der TEIV gewesen und nicht, systembedingte Fehler zu korrigieren, für deren Entstehung (VV-BAU Ausgabe Pilot passt nicht zur TEIV) der Erstbeurteiler als Mitinitiator dieser Verwaltungsvorschrift maßgeblich verantwortlich gewesen sei. Der Kläger habe den Erstbeurteiler auf den Systembruch und dessen Folgen wiederholt hingewiesen. Er sei aber sehr überzeugt von „seiner VV-BAU Ausgabe Pilot“ gewesen und habe die systembedingten langen Bearbeitungszeiten lieber dem Kläger als persönliches Fehlverhalten angelastet. Erst als die VV-BAU Pilot durch die VV-BAU (modifiziert) abgelöst worden sei, sei der Systembruch behoben gewesen. Seit diesem Zeitpunkt seien durch die Bahn in den meisten Fällen im Rahmen der Bauaufsicht wieder Pläne vorzulegen gewesen, die zu der Inbetriebnahmegenehmigung herangezogen werden konnten. Erst von da an habe der Erstbeurteiler die Aufgaben neu verteilt, so dass die Inbetriebnahmegenehmigungen nun von denjenigen Mitarbeitern, die zuvor die Bauaufsicht vollzogen hätten, zu erteilen gewesen wären. Soweit ihm vorgeworfen worden sei, dass ein Antrag der ... vom 18. Februar 2010, obwohl es sich um einen schnell zu erledigenden Fall gehandelt habe, bis zum 10. Juni 2010 unbeantwortet geblieben sei, wurde vorgetragen, dass entgegen den Aussagen des Erstbeurteilers hier nicht nur ein einfacher Abstand eines neuen bzw. zu ändernden Gleises zu einer Lärmschutzwand zu überprüfen gewesen sei. Nach der Erinnerung des Klägers seien auch Fehler in der Trassierung des Gleislageplanes vorhanden gewesen. Daher seien noch ein paar weitere Angaben erforderlich gewesen. Es sei schlicht unwahr, dass der Kläger den Vorgang habe liegen lassen.

Hierzu erwiderte die Beklagtenseite in Beantwortung eines gerichtlichen Hinweisschreibens vom 25. April 2014 dahingehend, dass die Ausführungen des Klägers zu seinem Aufgabenbereich in wesentlichen Teilen unzutreffend seien. Zwar sei für die Inbetriebnahmegenehmigungen nach der TEIV vom Referatsleiter ... zunächst eine Person pro Sachbereich ... veranschlagt gewesen. Diese Aufgabe habe der Kläger jedoch nicht allein erfüllen müssen. Die Inbetriebnahmegenehmigung sei am Ende des Erstellungsprozesses gestanden, der regelmäßig von den Sachbearbeitern für die Bauaufsicht betreut worden sei. Der Kläger habe daher die neue Aufgabe in den Erstellungsprozess integrieren und als interner Experte den anderen Kollegen als Berater dienen sollen. Die Anträge seien von Seiten der Antragsteller in der Anfangsphase nur sehr schleppend eingetroffen, weshalb der Aufwand für den Sachbereich ... deutlich unter der veranschlagten einen Person geblieben sei. Der Aufwand habe sich auf das gesamte Team des Sachbereichs ... verteilt. Was die Einarbeitungszeit des Klägers für die Aufgabe der Landeseisenbahnaufsicht angehe, sei der Kläger bereits ab Jahresmitte 2009 vom Erstbeurteiler aufgefordert worden, über Teilnahme an Bereisungen der LEV Kenntnisse zu erwerben und sich so einzuarbeiten, da der personelle Wechsel bevorstand. Angesichts des verabredeten Wechsels in die LEV sei der Kläger bereits im Sommer 2009 mehrfach vom Erstbeurteiler aufgefordert worden, operative Aufgaben des Fachgebiets I (Bauaufsicht) an andere Sachbearbeiter abzugeben. Hierfür habe er die notwendigen Freiräume gehabt. Ende August 2009 sei das abgestimmte Organisationskonzept zwischen dem Erstbeurteiler und dem Referatsleiter ... abgestimmt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger bewusst gewesen, dass er neue Aufgaben übernehmen würde. Es sei ihm dringlich nahegelegt worden, die Zeit bis zum Wechsel zur Einarbeitung in die LEV zu nutzen. Daher komme der Erstbeurteiler im Aktenvermerk vom 11. August 2010 (Anlage 6 zur Klageerwiderung) zu der Annahme, dass der Kläger am 8. Juli 2010 rund ein Jahr Einarbeitungszeit vorweisen könne.

Zum Zeitbedarf für den Jahresbericht an die ... wurde vorgetragen, dass es sich dabei um ein bis zwei Seiten umfassendes Anschreiben, in welchem Erläuterungen zu den statistischen Tabellen gegeben werden könnten, handele. Das statistische Zahlenwerk sei bereits am Jahresanfang von der Bürosachbearbeiterin geliefert worden. Es habe daher keinen Grund gegeben, diese überschaubare Aufgabe jemand anderem als dem federführenden Referenten zu übertragen. Auch in den Vorjahren sei die vertraglich vorgegebene Frist zum 31. März beachtet worden. Der Erstbeurteiler habe kritisiert, dass der Kläger ihn erst auf Nachfrage über die Fristverlängerung informierte, obwohl er mehrfach zugesichert habe, den Erstbeurteiler rechtzeitig zu informieren. Dennoch habe der Erstbeurteiler die Entscheidung des Klägers akzeptiert. Nicht mehr akzeptabel sei aber gewesen, dass der Kläger einen Berichtsentwurf von ca. 1 1/2 Seiten nachweislich erst am 13. September 2009 vorgelegt habe, und das trotz mehrfacher Erinnerung und Mahnung. Im Rahmen der Mitzeichnung habe ein Angehöriger eines anderen Sachbereichs beim Erstbeurteiler interveniert. Der Vorschlag unter Berücksichtigung von dessen Einwendungen sei am 16. September 2009 geliefert worden (Anlage B13). Lediglich zwei Daten hätten noch einmal mit einer Datenbank abgeglichen werden müssen. Von ständig schwankenden Zahlen könne keine Rede sein. Wie aus dem abschließenden Bericht zu erkennen sei, habe es weder spezieller Erfahrungen mit der Fahrzeugzulassung bedürft noch hätten sich statistische Tabellen oder Zahlen geändert.

Hinsichtlich der Excelliste über die geführten Verfahren wurde ausgeführt, dass die vom Kläger gepflegte Liste von ihm nicht allgemein im Sachbereich ... bekanntgegeben worden sei. Die Liste habe sich über drei DIN-A3-Seiten in Querformat (28 Spalten) erstreckt, was sie allein wegen ihrer Unübersichtlichkeit ungeeignet zur Überwachung gemacht habe. Nach Ausscheiden des Klägers sei sie zunächst weitergeführt worden, jedoch auf die zur Steuerung erforderlichen acht Parameter gekürzt und mit der Vorhabenliste der Bürosachbearbeiterin kompatibel gemacht worden. Heute überwache jeder Sachbearbeiter seine Termine selbst. Hierzu genüge die von der Bürosachbearbeiterin gepflegte Vorhabenliste. Lediglich die Nummerierung der Maßnahmen sei wie vom Kläger eingeführt bis heute beibehalten worden.

Was den Zeitbedarf für die Erstellung des Schaubildes nach der TEIV angehe, so habe der Erstbeurteiler dem Kläger am 14. Januar 2010 den Auftrag entzogen, am 22. März 2010 sei die Einführung im Sachbereich ... erfolgt. In dem dazwischen liegenden Zeitraum von zwei Monaten habe der Erstbeurteiler einen Teil seines Jahresurlaubs abgewickelt, dreimal an mehrtägigen Arbeitskreissitzungen, sowie an einer dreitägigen Sachbereichsleitertagung teilgenommen. Am Entwurf des Schaubildes habe er jeweils freitags nachmittags gearbeitet und dafür jeweils zwei bis drei Stunden investiert. Anschließend habe er seine Ideen mit Mitarbeitern diskutiert. Es ergebe sich insgesamt also ein maximaler Zeitaufwand von 24 Stunden, eher unter 20 Stunden. Der Kläger sei bereits 2008 aufgefordert worden, die Prozesse zu ordnen. Dies hätte zu seinen Kernaufgaben als Referent ... gehört. Einer Aufforderung hätte es eigentlich nicht bedurft. Im Übrigen habe der Erstbeurteiler keinen Arbeitskreis zusammengestellt. Er habe seine Überlegungen lediglich im Kreis engagierter und mit der Aufgabe vertrauter Mitarbeiter diskutiert.

Hinsichtlich des Vorwurfs, die VV-BAU Pilot sei für die TEIV ungeeignet gewesen, wurde ausgeführt, dass alle im Beurteilungszeitraum relevanten Verwaltungsvorschriften, auch die VV-BAU Pilot, konkret festlegten, welche Antragsunterlagen zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung vorzulegen seien. Würden diese nicht oder nicht in ausreichender Qualität vorgelegt, so sei dies dem zuständigen Sachbearbeiter nicht anzulasten. Erwartet werde aber von ihm, dass dies mit verwaltungsrechtlichen Mitteln (Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, gegebenenfalls wiederholt, OWi-Verfahren) durchgesetzt werde. Der Erstbeurteiler werfe dem Kläger also vor, dass er nicht ausreichend mittels der behördlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation beigetragen habe. Nach Erinnerung des Erstbeurteilers habe er überwiegend fernmündlich bzw. durch E-Mail versucht, auf die Erfüllungsgehilfen der Antragsteller einzuwirken. Außer den genannten Verfahren wären offizielle Anschreiben an die Leitungsebene der ... zielführender gewesen. Der Erstbeurteiler sei Mitglied des Arbeitskreises zur Erstellung der VV-BAU Ausgabe Pilot gewesen und habe in dieser Funktion an ihr mitgewirkt. Anschließend habe er gemeinsam mit seinem Kollegen in der Außenstelle ... das Pilotverfahren über einen Zeitraum von ca. drei Jahren (November 2006 bis August 2009) getestet. Erkenntnisse aus den Piloten seien später in die VV-BAU Mod. eingeflossen. Hinsichtlich des Schreibens der ... wurde ausgeführt, dass dieses am 24. Februar 2010 auf den Kläger ausgezeichnet worden sei. Dieser habe am 4. März 2010 den Eingang bestätigt. Die Bezirksregierung habe um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Als diese nicht erfolgt sei, sei zunächst fernmündlich beim Erstbeurteiler nachgefragt worden, der den Kläger um zügige Bearbeitung gebeten habe, was dieser zugesagt habe. Am 9. Juni 2010 habe der Beamte der Bezirksregierung erneut beim Erstbeurteiler angerufen und mitgeteilt, dass die Antwort immer noch nicht erteilt sei (wird weiter ausgeführt). Auf erneute Nachfrage des Erstbeurteilers, welche Punkte noch offen seien, habe der Kläger geantwortet, dass diese nun beantwortet seien und er das Antwortschreiben sogleich erstellten werde. Die daraufhin erstellte Antwort bestehe aus einer Seite. Aus der Akte sei kein Grund ersichtlich, wie es zu dieser Verzögerung habe kommen können.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sachakte des ... zur streitigen Beurteilung, die den Kläger betreffende Personalakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die vorliegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 30. Juni 2011 und der Verurteilung der Beklagten zur Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde auch das nach § 126 BBG notwendige Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO bei Widersprüchen gegen dienstliche Beurteilungen, die keinen Verwaltungsakt darstellen, nicht anzuwenden, stattdessen greifen die Rechtsgrundsätze der Verwirkung (BVerfGE 49, 351, 356; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 11 Rn. 57). Im vorliegenden Fall wurde die streitgegenständliche Beurteilung dem Kläger am 16. September 2011 eröffnet, der hiergegen mit Schreiben vom 14. September 2012 erhobene Widerspruch ging jedoch erst am 18. September 2012, mithin über ein Jahr nach der Eröffnung der Beurteilung, bei der Beklagten ein. Eine Verwirkung liegt trotz dieser Dauer von über einem Jahr aber nicht vor, da der Kläger durch seine umfangreiche Gegendarstellung vom 10. Oktober 2011 zu erkennen gegeben hat, dass er diese Beurteilung nicht akzeptieren werde. Das im Rahmen der Verwirkung zu prüfende Zeitmoment kann daher erst mit Kenntnis des Klägers von der Zurückweisung seiner in der Gegendarstellung enthaltenen Argumente mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2011 beginnen. Von diesem Zeitpunkt an dauerte es allerdings nur noch neun Monate bis zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Beurteilung. In dieser kurzen Zeit ist das Zeitmoment aber nicht erfüllt. Daneben ist auch das Umstandsmoment nicht erfüllt. Die Beklagte konnte aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht davon ausgehen, dass dieser den Inhalt der Beurteilung akzeptiert. Schließlich ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Sie richtet sich mit der Bundesrepublik Deutschland (so die klarstellenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung) gegen den richtigen Beklagten, da der Kläger Bundesbeamter ist, die Bundesrepublik Deutschland mithin sein Dienstherr. Die streitgegenständliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 stellt sich nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht als rechtswidrig dar. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Der Dienstherr hat bei der Beurteilung seiner Beamten grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum, der sich letztlich aus dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgten Gewaltenteilungsprinzip ergibt (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.5.1965, BVerwGE 21, 127; Urteil vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 11, Rn. 69). Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob der Beurteiler allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 23.4.1998, 2 C 16/97, NVwZ 1998, 1302 m. w. N.). Bewegt sich der Beurteiler innerhalb dieses Spielraums, so ist seine Entscheidung, ob ein Beamter besser oder schlechter zu beurteilen ist, gerichtlich nicht zu beanstanden.

Angewandt auf den vorliegenden Fall ist nach der Überzeugung des Gerichts weder ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (hierzu im Folgenden 1.) festzustellen, noch lag hier eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers dem Kläger gegenüber vor (hierzu 2.). Auch wurden keine maßgeblichen Beurteilungsgrundsätze verletzt (hierzu 3.) und schließlich ist auch die Bildung des Gesamturteils im konkreten Fall nicht zu beanstanden (hierzu 4.).

1.

Ein Verstoß gegen die für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor.

Soweit der Kläger bemängelt, dass für den von ihm im Beurteilungszeitraum bekleideten Dienstposten eine Dienstpostenbeschreibung gefehlt habe, führt dies jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Ziffer VII B) Beurteilungsrichtlinie BVBS. Denn danach wird nur verlangt, dass in Teil B des Beurteilungsvordrucks vom Erstbeurteiler die Aufgaben des Beamten umschrieben werden. Eine derartige Umschreibung findet sich in der streitgegenständlichen Beurteilung. In der Beurteilungsrichtlinie findet sich an der angegebenen Stelle darüber hinaus die Festlegung, dass Anforderungsprofile vorhanden sein „sollen“, die dem zu Beurteilenden bekannt sein müssten. Ein derartiges förmliches Anforderungsprofil war nach den Bekundungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren für den Dienstposten des Klägers nicht vorhanden. Dies führt jedoch nicht zu einem relevanten und zur Aufhebung der Beurteilung führenden Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, da es sich dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie nur um eine „Sollbestimmung“ handelte. Abweichungen von dieser Vorgabe sind daher grundsätzlich möglich. Im vorliegenden Fall war aufgrund der von der Beklagten genannten Aufgabenänderungen und Umstrukturierungen (insbesondere auch Rationalisierungsmaßnahmen, was das Personal angeht) im Sachbereich ... der Außenstelle ... des ... ein solcher Ausnahmefall gegeben, weshalb das Fehlen eines konkreten Anforderungsprofils für den Aufgabenbereich des Klägers nicht zu beanstanden ist.

Aber auch soweit der Kläger darüber hinaus allgemein beanstandet, dass eine Dienstpostenbeschreibung nicht vorgelegen habe, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Denn wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren umfangreich und einleuchtend dargelegt hat, waren die dem Kläger auf seinem Dienstposten obliegenden Aufgaben diesem konkret bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Klägerseits wurden hiergegen keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Das Gericht ist dementsprechend auch davon überzeugt, dass dem Kläger durchaus bewusst war, welche Aufgaben er zu erfüllen hatte.

Ein Verstoß gegen anzuwendende Verfahrensvorschriften ist auch nicht durch den Einwand des Klägers begründet, dass bei ihm konkret das Führungsverhalten nicht hätte beurteilt werden dürfen. Die diesbezüglich maßgebliche Ziffer VII a) Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie BVBS führt hierzu aus, dass das Merkmal „Führungsverhalten“ bei allen Führungskräften und deren Vertretungen zu beurteilen ist. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der klägerseitigen Argumentation im Klageverfahren hier nicht davon die Rede ist, dass dies nur bei Personen zu beurteilen ist, die „originäre“ Führungsaufgaben erfüllen. Diese Einschränkung findet sich im Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie nicht. Vielmehr wird dort allgemein ausgeführt, dass das Merkmal bei allen Führungskräften und deren Vertretungen zu beurteilen ist. Die Beurteilungsrichtlinie zieht also den Kreis der Personen, bei denen das Merkmal „Führungsverhalten“ zu beurteilen ist, vergleichsweise weit. Der Kläger war während des ganzen Beurteilungszeitraums Referent im Sachbereich ... der Außenstelle ... des ... Dies ergibt sich aus den beklagtenseits vorgelegten Aufstellungen über die Organisationsstruktur des Sachbereichs ... im Beurteilungszeitraum. Es wird klägerseits auch nicht substantiiert bestritten. Wie die Beklagte und der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausführten, hat ein Referent als eine Art Teamleiter für den ihm als Referenten zugewiesenen Aufgabenbereich bereits als solcher Vorgesetzten- und Führungsaufgaben. Dieses Verständnis von der Position eines Referenten entspricht nach der Kenntnis des Gerichts insbesondere in technischen Behörden dem Üblichen. Bereits aufgrund der Position eines Referenten, die der Kläger unstreitig im Beurteilungszeitraum hatte, war daher sein Führungsverhalten in der Regelbeurteilung zu bewerten. Auf die klägerseits aufgeworfene Frage, ob er im Beurteilungszeitraum tatsächlich einmal den Sachbereichsleiter, den Erstbeurteiler, vertreten hat, kommt es aufgrund dessen für die Frage, ob das Führungsverhalten beurteilt werden musste, überhaupt nicht an. Diese Frage konnte daher offengelassen werden.

2.

Entgegen der Argumentation des Klägers lag zur Überzeugung des Gerichtes keine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers dem Kläger gegenüber vor. Zur Frage der Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ist grundsätzlich auszuführen, dass es zunächst die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn ist, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wird dagegen verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung aufzuheben. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn gegen den Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst, wenn er tatsächlich befangen ist (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 12.3.1987, 2 C 38/86, NVwZ 1988, 66; Lemhöfer/Leppek § 48 BLV, Rn. 31 ff. m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 11 Rn. 70). Die tatsächliche Voreingenommenheit muss aus der Sicht eines objektiven Dritten vorliegen. § 21 VwVfG, der nur die Besorgnis der Befangenheit ausreichen lässt, ist hier weder direkt noch analog anwendbar. Die objektive Beweislast für die tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers liegt grundsätzlich beim Kläger (zum ganzen Schnellenbach a. a. O., Rn. 70).

Eine derartige tatsächliche objektive Voreingenommenheit des Erstbeurteilers lag hier nicht vor. Das diesbezüglich vom Kläger herangezogene Argument, dass er die schlechteste Beurteilung seiner Vergleichsgruppe erhalten habe, ist insoweit von vornherein unerheblich, da die Beurteilung maßgeblich auf die konkrete Einzelleistung des Beurteilten abstellt. Dass andere besser beurteilt wurden, kann zum Nachweis einer Voreingenommenheit des Beurteilers nicht herangezogen werden.

Ebenso wenig kann die Aussage des Erstbeurteilers in seiner Stellungnahme zur Gegendarstellung des Klägers vom 11. Oktober 2011, dass beim Kläger möglicherweise physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise vorlägen, eine Voreingenommenheit begründen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass diese Äußerung durch den Erstbeurteiler mehr als ungeschickt ist, wurde durch die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren und insbesondere auch bei der Einvernahme des Erstbeurteilers als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich, dass dieser mit dieser Passage zu erkennen geben wollte, dass ihm für die mangelnde Leistung des Klägers keine Erklärung zur Seite stünde. Mangels anderweitiger Erklärungsansätze stellte der Erstbeurteiler daher die Frage nach physischen oder psychischen Problemen oder einer Lebenskrise. Daraus ist eine gewisse Ratlosigkeit abzulesen, eine Voreingenommenheit lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Soweit klägerseits vorgetragen wird, dass der Kläger durch den Erstbeurteiler gemobbt worden sei, sieht das Gericht hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es sich bei „Mobbing“ um keinen Rechtsbegriff handelt. Daher ist es für die vorliegende Klage auch unerheblich, ob das klägerseits beklagte Verhalten des Erstbeurteilers unter eine der insbesondere in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Definitionen von „Mobbing“ zu subsumieren wäre. Maßgeblich muss demgegenüber sein, dass aufgrund des vom Kläger als Mobbing bezeichneten Verhaltens des Erstbeurteilers dieser nicht mehr zu einer unvoreingenommenen Beurteilung des Klägers in der Lage gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es beim ... eine interne Richtlinie zum Vorgehen bei Mobbing gibt und auch diesbezüglich Ansprechpartner benannt sind. Wenn der Kläger das Verhalten des Erstbeurteilers tatsächlich als Mobbing angesehen haben sollte, so erschließt es sich dem Gericht nicht, warum er dann noch während des Beurteilungszeitraumes nicht Kontakt zu den diesbezüglichen benannten Ansprechpartnern gesucht hatte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger am 7. September 2010 ein Gespräch mit Vertretern des Personalreferats über die aus der Sicht des Erstbeurteilers unzureichende Arbeitsleistung hatte. Spätestens hier hätte der Kläger tätig werden müssen. Dass er es nicht getan hat, lässt für das Gericht nur den Schluss zu, dass der Kläger die Behandlung durch den Erstbeurteiler tatsächlich selbst nicht als Mobbing angesehen hat. Soweit im klägerischen Vorbringen auf ein Ereignis vom 3. März 2011 Bezug genommen wird, ist dies von vornherein unerheblich, da es sich außerhalb des Beurteilungszeitraums abgespielt hat. Die Argumentation des Klägers, dass es sich bei den Gesprächen mit dem Erstbeurteiler um „Verhöre“ gehandelt habe, wird in der Erwiderung der Beklagten eindrucksvoll widerlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

Auch aus der Tatsache, dass die VV-Bau-Pilot unter Mitwirkung des Erstbeurteilers entworfen wurde, lässt sich eine objektive Voreingenommenheit des Erstbeurteilers nicht ableiten. Das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich versucht den Eindruck zu erwecken, dass der Erstbeurteiler die Kritik des Klägers an den Regelungen der VV-Bau-Pilot als persönliche Beleidigung verstanden habe und daher zu einer unvoreingenommenen Beurteilung der Leistungen des Klägers nicht mehr in der Lage gewesen sei. Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Sie wird durch die Beklagte dahingehend entkräftet, als diese ausführt, dass dem Kläger nicht angelastet worden sei, dass Antragsunterlagen für die TEIV nicht in ausreichender Qualität oder verzögert vorgelegt worden seien. Tatsächlich sei ihm vorgeworfen worden, dass er nicht ausreichend mit behördlichen Möglichkeiten darauf reagiert habe. Hier hätten Zwangsgelder angedroht, festgesetzt und gegebenenfalls OWi-Verfahren eingeleitet werden müssen. Dem gegenüber habe der Kläger aber nur durch Telefonanrufe und EMails versucht, auf die Erfüllungsgehilfen der Antragsteller ... einzuwirken. Diese Argumentation ist schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Bei einem genaueren Blick in die VV-Bau-Pilot erschließt sich auch, dass diese grundsätzlich eine Verschlankung der Prüfverfahren bezweckte. Danach ist grundsätzlich nur ein Anzeigeverfahren durchzuführen, aufgrund dessen das ... entscheidet, ob eine bauaufsichtliche Prüfung durchgeführt wird (§ 12 Abs. 3). Nur für den Fall, dass eine bauaufsichtliche Prüfung durchgeführt wird, regelt § 17, dass die Ausführungsunterlagen zur Prüfung vorzulegen sind und dementsprechend für die spätere Entscheidung nach der TEIV vorgelegen hätten. In den übrigen Fällen müssen die Unterlagen für die TEIV daher erst von den Unternehmen angefordert werden. Aus dieser Regelungssystematik lässt sich nicht ableiten, dass die VV-Bau-Pilot die Prüfung nach der TEIV unmöglich gemacht hätte. Diese war weiterhin möglich, allerdings war entscheidend, dass die jeweiligen Antragsteller zu einer Vorlage der maßgeblichen Unterlagen angehalten wurden und nötigenfalls auch Druck auf sie ausgeübt wurde. Genau der Aspekt, dass der Kläger diesen Druck nicht ausgeübt hatte bzw. zu wenig Initiative dabei gezeigt hat, wurde ihm nach den Bekundungen der Beklagtenseite im Rahmen der Beurteilung aber negativ angerechnet.

Zusammenfassend lässt sich hierzu feststellen, dass aus den vorgelegten Schriftsätzen erkennbar ist, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler im Beurteilungszeitraum durchaus von Spannungen und wiederholten Konflikten geprägt war. Dies reicht für das Feststellen einer objektiven Voreingenommenheit aber nicht aus. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 12. März 1987 (NVwZ 1988, 66) ausgeführt, dass weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben können, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Vielmehr brächten die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben des Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonstige emotional gefärbte Reaktionen des Vorgesetzten werde grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte könne und wolle seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

3.

Die Beurteilung ist auch nicht wegen einer etwaigen Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder der Heranziehung sachfremder Erwägungen rechtswidrig. Insoweit wird klägerseits geltend gemacht, dass die Beurteilung willkürlich sei. Auch dieser Vorwurf trifft zur Überzeugung des Gerichts nicht zu.

Insoweit argumentiert der Kläger einerseits dahingehend, dass die Bewertung willkürlich sei, da sie schlechter sei als die Vorbeurteilungen, obwohl er sich weiter entwickelt habe. Hierzu ist anzumerken, dass jede Beurteilung grundsätzlich für sich steht. Aus einer früheren besseren Beurteilung kann der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gleich gute oder bessere Beurteilung ableiten. Die Beurteilung ist immer nur eine Momentaufnahme für den jeweils betreffenden Beurteilungszeitraum. Im Übrigen betrifft die Frage, ob sich der Kläger tatsächlich wie behauptet „weiter entwickelt“ hat, den Kernbereich des Dienstherrn und damit auch der dem Beurteiler eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dieser ist aber einer gerichtlichen Kontrolle gerade nicht zugänglich.

Daneben macht der Kläger geltend, dass der konkrete Aufgabenzuschnitt seines Dienstpostens und die für die ihm aufgetragenen Aufgaben notwendige Einarbeitungszeit nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich wurden einerseits in der Klagebegründung die bereits in der Gegendarstellung vom 10. Oktober 2011 erhobenen Vorwürfe wiederholt. Sie wurden aber bereits im Widerspruchsbescheid eindrucksvoll widerlegt. Das Gericht folgt der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Wiedergabe ab. In der Replik der Klägerseite vom 11. April 2014 wurde dieser Einwand dahingehend vertieft, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben grundsätzlich für zwei Personen vorgesehen gewesen wären. Aber auch diesbezüglich wurde der Einwand eindrucksvoll durch die Beklagte entkräftet, da die Aufgabe nicht vom Kläger als dem zuständigen Referenten allein erfüllt werden sollte, vielmehr habe er nur die Federführung ausüben sollen. Darüber hinaus sei wegen des schleppenden Antragseingangs weniger Arbeit als veranschlagt diesbezüglich angefallen. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe oder Heranziehung sachfremder Kriterien lässt sich daraus daher nicht ableiten.

Auch der Einwand des Klägers, der Erstbeurteiler sei von einer Pflicht, ihn schlecht beurteilen zu müssen, um seinen ersten Vertreter nicht zu verlieren, ausgegangen, wurde insbesondere durch die Aussagen des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung überzeugend widerlegt. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Schließlich ist auch, soweit der Kläger vorträgt, dass er die geforderten Arbeitsergebnisse tatsächlich erbracht habe und auf die Genehmigungsdauer keinen Einfluss gehabt habe, kein durchgreifender Einwand gegen die Beurteilung erfolgt. Denn nach den schlüssigen Ausführungen der Beklagtenseite und insbesondere des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung war maßgeblich in erster Linie nicht die Dauer, die der Kläger für die Erzielung seiner Arbeitsergebnisse benötigte, sondern, dass der Kläger die Antragsteller bei der TEIV nicht durch Ordnungsgelder etc. zu einer Beschleunigung anhielt. Dass die dem Kläger übertragene Aufgabe der Darstellung des Genehmigungsprozesses nach der TEIV nicht so kompliziert war wie klägerseits vorgetragen, wurde wiederum durch die Beklagte in ihren Schriftsätzen nachvollziehbar aufgezeigt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum Bezug genommen wird. Erneut ist auch insoweit festzuhalten, dass die klägerseits vorgebrachten Argumente letztendlich Differenzen über die konkrete Bewertung der im Beurteilungszeitraum vom Kläger erbrachten Leistungen darstellen. Maßgeblich ist aber nach der vom Gesetzgeber getroffenen Aufgabenzuweisung die Auffassung des Dienstherrn bzw. des von diesem beauftragten Beurteilers. Die divergierenden Auffassungen des Klägers betreffen den Kernbereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Beurteilungsermächtigung und unterliegen daher nicht der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichts.

4.

Auch die Bildung des Gesamturteils ist nicht zu beanstanden.

Nach Ziffer VII c) der Beurteilungsrichtlinie BVBS ist aus der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und den Erkenntnissen der Befähigungseinschätzung ein Gesamturteil zu bilden. Für die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale ist dort klarstellend ausgeführt, dass diese nicht als bloßes Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale gebildet werden darf. Der klägerseits vorgebrachte Einwand, dass das arithmetische Mittel der Leistungsmerkmale ein A1 mit Tendenz zu A2 ergebe, ist daher schon nach der Beurteilungsrichtlinie allenfalls bedingt aussagekräftig. Darüber hinaus wird in Ziffer VII auf S. 4 [zu C Beurteilung (Teil C)] ausgeführt, dass, soweit sich aus der Aufgabenbeschreibung bzw. dem Anforderungsprofil die für die Wahrnehmung der Aufgaben besonders wichtigen Beurteilungsmerkmale ergeben, ein entsprechender Hinweis in die Felder „Bemerkungen“ aufzunehmen sei. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, entsprechend den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu differenzieren. Beurteilungsmerkmale, die als besonders wichtig hervorgehoben seien, würden die Gesamtwürdigung der Leistung und Befähigung besonders prägen und machten die zusammenfassende Bewertung nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall hat der Erstbeurteiler auf S. 7 der Beurteilung unter „Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale: - Bemerkungen:“ ausgeführt, dass die mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmale signifikant für die übertragenen Aufgabengebiete seien. Besser bewertete Einzelmerkmale könnten daher nicht zu einer anderen Gesamtbewertung als „B“ führen. Der Erstbeurteiler hat damit im Einklang mit der genannten Passage der Bewertungsrichtlinien BVBS zu erkennen gegeben, dass es sich bei den mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmalen um diejenigen Merkmale handelt, die besonders wichtig seien und die Gesamtwürdigung der Leistung und Befähigung besonders prägten. Bei seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung hat er diese Ausführungen grundsätzlich bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass im Vordergrund die Aspekte gestanden hätten, welche die Referententätigkeit geprägt hätten, wozu insbesondere die Themen Initiative, Führungsverhalten, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie die termingerechte Aufgabenerfüllung gehörten. Für unschädlich erachtet das Gericht dabei, dass der Erstbeurteiler, dem bei seiner Aussage als Zeuge die konkrete Beurteilung des Klägers nicht vorlag, damit auch das Leistungsmerkmal „Zusammenarbeit“ ansprach, das mit A1 bewertet worden war. Denn es war nicht Aufgabe der Zeugeneinvernahme, abzuprüfen, ob der Kläger noch sämtliche Einzelheiten seiner gut vier Jahre zuvor erstellten Beurteilung im Kopf hat. Zusammen mit dem nach Vorlage eines Blanko-Formulars der dienstlichen Beurteilung vom Erstbeurteiler ergänzten Leistungsmerkmal „Planungs- und Organisationsverhalten“ hat der Erstbeurteiler damit sämtliche mit „B“ bewerteten Kriterien auch in der mündlichen Verhandlung als besonders wichtig für den konkreten Dienstposten benannt. Die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale ist auch nicht deswegen fehlerhaft erfolgt, als eventuell die übrigen, besser als „B“ bewerteten Merkmale nicht berücksichtigt worden seien. Dies hat der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung auf direkte Gerichtsnachfrage verneint. Allerdings sei es wegen der Referententätigkeit nicht möglich gewesen, dem Kläger eine bessere Gesamtbewertung zukommen zu lassen. Der Erstbeurteiler sei bei der Gesamtbewertung nicht von dem arithmetischen Mittel ausgegangen, habe vielmehr Schwerpunkte gesetzt. Diese Beurteilung ist angesichts der vom Kläger eingenommenen Referentenposition und der durch die Beklagte umfassend vorgetragenen Mängel der Aufgabenerfüllung gerade in den mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmalen nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums insoweit ist nicht erkennbar.

Auch das Gesamturteil ist nicht fehlerhaft gebildet worden. Ziffer VII c) der Beurteilungsrichtlinie BVBS sagt hierzu, dass dieses Gesamturteil der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale entsprechen könne oder nicht. Unter Berücksichtigung dieser Alternativen sei es zu begründen. Die hier auf S. 5 der Beurteilung vom Erstbeurteiler gegebene Begründung gibt im Wesentlichen die auf S. 7 der Beurteilungsrichtlinie BVBS dargestellte wörtliche Umschreibung der Stufe „B“ wieder. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Erstbeurteiler damit zu erkennen gibt, dass eine Abweichung von der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale, die ebenfalls mit „B“ bewertet wurden, gerade nicht erfolgen soll. Dies ist eine nach der Beurteilungsrichtlinie zulässige Alternative und daher nicht zu beanstanden.

Abschließend ist festzuhalten, dass die klägerseits beanstandeten Aspekte, wie die Schwierigkeit der vom Kläger bearbeiteten Materie, die nicht in seiner Kontrolle liegende Nichtvorlage von Unterlagen durch die Bahnunternehmen oder die notwendige Einarbeitungszeit, den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten und dessen konkrete Schwierigkeiten betreffen. Die Art und Weise, wie der Kläger mit diesen Schwierigkeiten klarkommt und seinen Aufgaben nachkommt, zu beurteilen, ist gerade die Aufgabe des vom Dienstvorgesetzten beauftragten Beurteilers. Damit ist der Kernbereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums angesprochen. Dass der Beurteiler zu diesbezüglich anderen Auffassungen gelangte als der Kläger, ist einer dienstlichen Beurteilung quasi immanent und rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG, Ziffer 10.5 Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, ist die Besetzung einer Notarstelle.

2

1. Die Beschwerdeführerin war nach Bestehen der Notarprüfung in Baden-Württemberg von Februar 1992 bis Juli 1994 als Notarvertreterin im Landesdienst beschäftigt. Nach einer anschließenden Beschäftigung in einem Nurnotariat arbeitet sie seit April 1999 als Württembergische Notariatsassessorin in einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei.

3

Sie hat sich auf eine vom beklagten Landesjustizministerium ausgeschriebene Notarstelle für eine hauptberufliche Amtsausübung beworben. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhielt die Beschwerdeführerin einen Bescheid, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe. Die Stelle werde mit einem Bezirksnotar (im Folgenden: Beigeladener) besetzt. Dem Bescheid war ein Auszug aus der schriftlichen Auswahlentscheidung des Landesjustizministeriums beigefügt, woraus sich ergibt, dass insgesamt vier Bezirksnotare und die Beschwerdeführerin zur Spitzengruppe der Bewerber gezählt wurden. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Bewerbung vorgelegten Arbeitszeugnisse gewürdigt und den Aussagen zur Eignung und Befähigung der anderen Bewerber tabellarisch gegenüber gestellt.

4

In der Entscheidung heißt es weiter, die Mitbewerber der Beschwerdeführerin hätten erheblich größere Erfahrung im Bereich der notariellen Amtsgeschäfte. Auch hätten sie über einen langen Zeitraum unter Beweis gestellt, in voller Verantwortung verbunden mit persönlichem Haftungsrisiko ein eigenes Notaramt erfolgreich führen zu können. Schließlich spreche der Wortlaut des § 114 Abs. 2 der Bundesnotarordnung (BNotO), wonach bei der Vornahme des Leistungsvergleichs insbesondere die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen zu berücksichtigen seien, für die Mitbewerber.

5

Die gegen die Besetzungsentscheidung erhobene Klage der Beschwerdeführerin wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen, weil sich die vom Landesjustizministerium getroffene Auswahl im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums bewege.

6

Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Es entspreche der gesetzlichen Vorgabe aus § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO, die Leistungen des Beigeladenen im Landesdienst in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies könne zwar die Vergabe einer Notarstelle an die Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausschließen. Die Beschwerdeführerin verfüge aber nicht über eine so hohe Qualifikation, dass dies den deutlichen Vorsprung des Beigeladenen bei den im Landesdienst erbrachten Leistungen aufwiegen könne.

7

2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG.

8

Die Auswahlentscheidung habe nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen. Der sich daraus ergebende Vorrang der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitbewerbern könne nicht durch die Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO in Frage gestellt werden. Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Bundesnotarordnung am Maßstab der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sei es angesichts der unterschiedlichen Laufbahnen geboten, die andersartige umfangreiche und hoch qualifizierte freiberufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend zu bewerten.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.

10

1. Eine hinreichende Begründung fehlt bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 112, 50 <60>).

11

Wird die Berufung - wie vorliegend - durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig die Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof beantragen (vgl. für die Nichtzulassung der Revision BVerfGE 16, 1 <2 f.>), sondern dies auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>). Die Darlegung, dass und in welcher Weise dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde, gehört zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S. 3770 f.). Hieran fehlt es. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof beantragt. Jedoch hat sie versäumt, dem Bundesverfassungsgericht darzulegen, was von ihr im Zulassungsverfahren zur Begründung ihres Antrags vorgetragen worden ist. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich insoweit auf die bloße Mitteilung, dass die Zulassung der Berufung beantragt wurde. Dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags als Anlage der Beschwerdeschrift beigefügt hat, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeschrift auf diesen Schriftsatz nicht konkret Bezug nimmt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtlich Relevantes aus den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

12

2. Überdies setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit der angegriffenen Auswahlentscheidung und den hierzu ergangenen Entscheidungen der Ausgangsgerichte auseinander.

13

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das beklagte Landesjustizministerium habe den Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vollständig verkannt und stattdessen einen schematischen Regelvorrang der im Staatsdienst gezeigten Leistungen bei praktisch vollständiger Nichtberücksichtigung ihrer freiberuflich erbrachten Leistungen angenommen, ist mit Blick auf die ausführliche Begründung der Auswahlentscheidung widerlegt (zur Unzulässigkeit eines solchen Regelvorrangs vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 -, juris). Das Landesjustizministerium hat die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitszeugnisse und Arbeitsbescheinigungen vielmehr ausführlich gewürdigt und die Beschwerdeführerin als "befähigte und geschätzte Spitzenkraft" in die Spitzengruppe der Bewerber eingeordnet. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung, der die in Bezug genommenen Arbeitszeugnisse überdies noch nicht einmal beigefügt worden sind, nicht.

14

Bei der Gewichtung der für Eignung und Befähigung maßgeblichen Umstände hat das Landesjustizministerium die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen entsprechend der Vorgabe des § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO besonders berücksichtigt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestreitet selbst die Beschwerdeführerin nicht (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 -, juris). Der von ihr geforderten analogen Anwendung dergestalt, dass auch die Leistungen der nicht im Staatsdienst beschäftigten Bewerber angemessen gewürdigt werden, bedarf es jedoch bereits deshalb nicht, weil der Wortlaut der Vorschrift den von der Beschwerdeführerin behaupteten absoluten Vorrang gerade nicht anordnet. Tatsächlich sind die von ihr erbrachten Leistungen ausführlich und vollständig berücksichtigt und gewürdigt worden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Unzulässigkeit eines solchen absoluten Vorrangs der Staatsbediensteten geht daher an der Sache vorbei.

15

Dass der Beklagte die Eignungs- und Leistungsmerkmale im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nach eigenem Ermessen (und unter Berücksichtigung des § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO) gewichtet hat, ist im Grundsatz von dem ihm gemäß Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Beurteilungsspielraum gedeckt (vgl. BVerfGE 39, 334 <355>). Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums und eine damit einhergehende Verletzung des Prinzips der Bestenauslese wird von der Beschwerdeführerin weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ist ihre Behauptung, ihr komme bei Gegenüberstellung der Beurteilungen und Arbeitszeugnisse der Bewerber ein Eignungsvorrang zu, nicht näher begründet und geht im Übrigen auch an den Tatsachen vorbei. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf die besondere Hervorhebung ihrer eigenen Leistungen. Die Beurteilungen des Beigeladenen werden dabei allenfalls verkürzt erwähnt und in ihrer Bedeutung - zum Beispiel für die größeren Erfahrungen des Beigeladenen im Bereich des Grundbuch-, Nachlass- und Betreuungsrechts - abgewertet.

16

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer besseren Eignung schließlich auf das Ergebnis der - vor fast 25 Jahren abgelegten - Notarprüfung stützt, weist der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hin, dass dieses Kriterium im Hinblick auf den langen Zeitraum und den im Laufe der Jahre dokumentierten Leistungen der Bewerber - auch derjenigen der Beschwerdeführerin selbst - in der Gewichtung zurücktreten darf. Einen Eignungsvorsprung dergestalt, dass kein anderer Bewerber als die Beschwerdeführerin bestellt werden dürfe, lässt sich hieraus nicht (mehr) herleiten.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 - M 21 K 12.2457 - wird aufgehoben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Süd-Ost vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. November 2007 bis 31. Juli 2010.

Der Kläger steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Die Beklagte erstellte die streitige Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010 nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein - BRZV - vom 23. Juni 2010. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer sechsteiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von „Herausragend“ bis „Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 bis 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger dreizehnmal mit der Stufe C und sechzehnmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe „In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“, 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung ohne Erfolg angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit Urteil vom 29. Juli 2014 abgewiesen. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, seine Beurteilung sei ohne jede verbale Begründung und deshalb rechtswidrig erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Süd-Ost vom 15. Mai 2012 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Süd-Ost vom 15. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

1. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 17.09.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze mit mehreren Urteilen vom 17. September 2015 gerade mit Blick auf die hier in Mitten stehenden Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 fortgeführt. Es hat entschieden, dass der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen kann, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind; er muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aber in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Zur Begründung dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 31-37):

„Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m. w. N.).

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z. B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.“

2. Gemessen an diesen Anforderungen durfte der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers nicht von einer Begründung für das Gesamturteil absehen.

Das ergibt sich - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 38) hervorgehoben hat - schon daraus, dass die BRZV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von „Herausragend“ bis „Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Die Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Der Ausnahmefall, dass eine Begründung für das Gesamturteil (mit seiner weiteren Binnendifferenzierung) entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

Auch dem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2015 lässt sich die erforderliche Begründung des Gesamturteils nicht entnehmen. Ob dieser darüber hinaus für sich betrachtet als rechtswidrig angesehen werden müsste, weil die Widerspruchsbehörde sich möglicherweise auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 juris Rn. 9 m.w.N), kann dahinstehen. Eine nachträgliche Begründung des Gesamturteils erst im Verwaltungsstreitverfahren scheidet aus (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 15 unter Modifikation seines Urteils vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ff.).

3. Die weiteren Rügen, die der Kläger im Berufungsverfahren gegen seine Beurteilung vorgebracht hat, greifen hingegen nicht durch:

Eine schriftliche Fixierung der Erkenntnisgrundlagen des Beurteilers im Vorfeld der dienstlichen Beurteilung ist nicht geboten (vgl. BVerwG, U. v. 2.4.1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 ff.). Der Dienstherr hat reine Werturteile in den Einzelbewertungen, wie sie hier in Mitten stehen, nachvollziehbar und plausibel zu machen, wenn der Beurteilte die Einzelbewertungen für sachlich nicht gerechtfertigt hält. Die Anforderungen an die Plausibilisierung hängen auch davon ab, wie substantiiert die Einzelbewertungen von dem Beamten in Frage gestellt werden (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 20, 25). Der Kläger hat im bisherigen Verfahren eine Plausibilisierung der Bewertung aller Einzelmerkmale verlangt, ohne diese substantiiert anzugreifen. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Substantiierung auf das Beurteilungsgespräch vom 27. Oktober 2010 verweist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG).

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Konkurrentenstreit um die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart. Er steht seit 15. Oktober 1979 im richterlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg. Am 4. September 1992 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt, zum 15. September 2008 wurde er an das Verwaltungsgericht Stuttgart als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht versetzt. Dort war er zunächst der 12. Kammer zugewiesen. Ab dem 19. Januar 2009 wurde er Vorsitzender der 11. Kammer, zudem übernahm er ab dem 1. Januar 2009 den Vorsitz der 22. Kammer, einer mit dem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Fachkammer für Personalvertretungssachen.

3

Am 23. Juli 2014 bewarb der Beschwerdeführer sich unter anderem auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

4

Hierauf erstellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 10. September 2014 eine dienstliche Anlassbeurteilung mit dem Gesamturteil "[wird] den Anforderungen des angestrebten höheren Amts eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof voll entsprechen". Dieses Gesamturteil ist zwei Notenstufen schlechter als dasjenige seiner letzten Beurteilung anlässlich der Bewerbung um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2008.

5

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 23. September 2014 Widerspruch, mit welchem er die Befangenheit der Beurteilerin und einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit rügte. Mit Schreiben vom 12. September 2014 beantragte er die Abänderung des Gesamturteils in "wird die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof übertreffen".

6

Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart hob auf Bitte des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung auf und verfasste unter dem 12. Januar 2015 eine neue Anlassbeurteilung. Für diese Beurteilung holte sie einen Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein. Auch diese Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen des angestrebten höheren Amts eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof".

7

3. Sein gegen die Beurteilung vom 12. Januar 2015 erhobener Widerspruch vom 11. Februar 2015, mit welchem er im Wesentlichen einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit rügte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer werde durch die Beurteilung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Soweit es insbesondere um seine Tätigkeit als Vorsitzender in den beiden Kammern gehe, beschränke sich die Beurteilung vom 12. Januar 2015 auf Feststellungen zum Umfang der Einzelrichtertätigkeit und schließe hieraus zutreffend, dass es nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung der Verhandlungsführung des Beschwerdeführers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehle.

8

Über die zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage ist bisher noch nicht entschieden worden.

9

4. Auf die ausgeschriebene Stelle waren neben der Bewerbung des Beschwerdeführers drei weitere Bewerbungen eingegangen. In dem vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg am 1. Februar 2015 erstellten Auswahlvermerk, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert worden sind, wird ausgeführt, die aktuellen Anlassbeurteilungen zeigten, dass alle vier Bewerber für das angestrebte Amt geeignet seien. Jedoch sei anhand der Beurteilungen ein klarer Vorsprung des Beigeladenen des Ausgangsverfahrens gegenüber den anderen drei Bewerbern zu erkennen, der in der gegenüber dem Beschwerdeführer um zwei Notenstufen und gegenüber den beiden anderen Mitbewerbern um eine Notenstufe besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg entschied, den Beigeladenen dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Die Auswahlentscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2015 mitgeteilt.

10

5. Der Beschwerdeführer legte gegen die ablehnende Auswahlentscheidung am 1. April 2015 Widerspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 3. August 2015 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Beschwerdeführer habe einen erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, weil ihr eine Beurteilung zugrunde gelegt wurde, die "mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer falschen bzw. unvollständigen Beurteilungsgrundlage" leide.

11

6. Auf die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ab und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt ab.

12

Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrundeliegende Auswahlverfahren seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt habe. Selbst wenn von Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung auszugehen sei, könne nicht festgestellt werden, dass eine Auswahl des Beschwerdeführers in einem erneuten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint.

13

a) Dabei habe die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Auch die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nach § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Deutsches Richtergesetz (DRiG) und § 63 Nr. 4 Buchstabe f Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führe nicht dazu, dass der Prüfungsumfang beschränkt wäre.

14

Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts sei nicht nur dem Gegenstand (Maßnahmen der Dienstaufsicht), sondern auch dem Anfechtungsgrund nach (aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG) begrenzt. Hiervon ausgehend werde der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Schutz des Bewerbers im Konkurrentenstreitverfahren vor der abschließenden Stellenbesetzung ausschließlich im verwaltungsgerichtlichen und nicht auch im dienstgerichtlichen Verfahren gewährt. Die den streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffende Auswahlentscheidung stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, da sie sich nicht kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befasse oder geeignet sein könne, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Die Auswahlentscheidung beschränke sich darauf, darüber zu entscheiden, welcher der Bewerber der für ein bestimmtes Richteramt am besten geeignete im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Die im Rahmen des gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahrens vorzunehmende inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung verändere aber nicht den Streitgegenstand, so dass eine umfassende Prüfungsbefugnis bestehe.

15

Gegen eine nur eingeschränkte inzidente Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung spreche zusätzlich das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Nur durch eine umfassende Prüfung könne dem grundrechtlichen Anspruch des Bewerbers auf eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden. Das habe umso mehr zu gelten, als das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfe, mithin keine summarische Prüfung, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten sei.

16

Dem stehe nicht die Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG entgegen, wonach eine Pflicht zur Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht besteht, wenn die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon abhängt, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG unzulässig ist. Die Vorschrift könne keine Geltung für den Fall des vorläufigen Rechtsschutzes beanspruchen. Die Aussetzungspflicht bestehe nur bei Hauptsacheverfahren. Gegen eine Aussetzungspflicht im Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seien verfassungsrechtliche Erwägungen anzuführen. Die in § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG geregelte Möglichkeit einer Aussetzung führe zur Verzögerung des Verfahrens und tangiere damit den in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Anspruch auf rechtzeitigen Rechtsschutz. Überdies bildeten die am Verfahren Beteiligten ein mehrpoliges Rechtsverhältnis und so seien dementsprechend unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes unterschiedliche Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht zum Ausgleich zu bringen.

17

Eine Einschränkung der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis ergebe sich auch wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht aus einer etwaigen Bindungswirkung dienstgerichtlicher Entscheidungen. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass die Frage, ob eine streitige dienstliche Beurteilung eines Richters wegen einer Beeinträchtigung der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit zu beanstanden ist, vom Richterdienstgericht und vom Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet wird.

18

b) Die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Beschwerdeführers, des beigeladenen (erfolgreichen) Mitbewerbers und der weiteren Bewerber ergangene Auswahlentscheidung erweise sich nicht als fehlerhaft. Der Beschwerdeführer wende sich unzutreffend gegen diese Auswahlentscheidung mit dem Vorbringen, die ihn betreffende Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2015 sei zu seinen Lasten fehlerhaft.

19

aa) Die Beurteilung beruhe nicht auf einer falschen oder unvollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage. Auch bei Zugrundelegung der Darstellung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der wesentliche Sachverhalt in dem von der Beurteilerin wörtlich zitierten Beurteilungsbeitrag des damaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts in komprimierter Form zutreffend dargestellt werde. Die Richtigkeit der im Beurteilungsbeitrag enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sei auch durch dienstliche Äußerungen Dritter bestätigt worden. Damit beruhten die Bewertung der Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie der Sozial- und Führungskompetenz des Beschwerdeführers auf sachlich zutreffenden Erwägungen und seien deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Auch greife der Vortrag des Beschwerdeführers, seine dienstliche Beurteilung sei unbestimmt, nicht hinreichend differenziert und in sich widersprüchlich, nicht durch.

20

bb) Die Schilderungen des vormaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Beurteilungsbeitrag zur Urlaubssituation der 11. Kammer am 1. und 2. August 2011 und die Würdigung, dass eine Urlaubsvertretung im Falle der vollständigen Vakanz der mit vier Richtern besetzten Kammer auch für nur wenige Tage nicht verlässlich geregelt ist, wenn der Kammervorsitzende die Präsenz der Kammermitglieder an den fraglichen Tagen nicht hinreichend im Blick hat, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Beurteilungsbeitrag noch der Beurteilung selbst habe zugrunde gelegen, dass die Verantwortung für das Kommunikationsdefizit im Zusammenhang mit der vollständigen Vakanz allein dem Beschwerdeführer zuzuschreiben war. Festgestellt worden sei, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und seiner Kammer sich schwierig gestaltet habe.

21

cc) Auch im Hinblick auf die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu den Ereignissen vom 4. April 2009 im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel lasse sich ein Beurteilungsfehler nicht feststellen. Im Beurteilungsbeitrag sei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers an diesem Tage gefolgert worden, dass insoweit nicht nur das Kommunikationsdefizit innerhalb der Kammer deutlich geworden sei, sondern auch "mangelndes Verantwortungsgefühl und Anleitung gegenüber dem nichtrichterlichen Personal". Diese Schlussfolgerung erscheine ohne Weiteres plausibel, gerade auch mit Blick auf die aus den dienstlichen Erklärungen der Unterstützungskräfte ersichtliche Verunsicherung, die dadurch ausgelöst worden war, dass der Beschwerdeführer das Gericht wieder verlassen hatte, ohne die anwesenden Unterstützungskräfte instruiert zu haben.

22

dd) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen in der Beurteilung wende, die Beurteilerin habe mangels Kammersitzungen keine Bewertung der Verhandlungsführung und der Kommunikation in einem kollegialen, mit weiteren Berufsrichtern besetzten Spruchkörper in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen vornehmen können, begegne dies keinen Bedenken. Der Beurteilung könne damit nicht entnommen werden, dass dort - ausdrücklich oder auch nur sinngemäß - moniert werde, dass Entscheidungen in der 11. Kammer überwiegend vom konsentierten Einzelrichter nach § 87a Abs. 2 VwGO oder vom Einzelrichter nach § 6 VwGO getroffen worden sind. Die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen der Verhandlungsführung in der 11. und 22. Kammer ergebe sich nicht nur aus der unterschiedlichen Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern auch daraus, dass in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper der Vorsitzende vor allem auch Verhandlungen in Rechtssachen führe, in denen nicht er selbst, sondern eine(r) der beisitzenden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter die mündliche Verhandlung vorbereitet hat. Dass die Verhandlungsführung eines Kammervorsitzenden in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen im Übrigen eigenständige Aussagekraft für die Eignungsprognose im Hinblick auf das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof hat, der ebenfalls auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung mit zwei richterlichen Beisitzern verhandelt, liege auf der Hand.

23

Folglich ließen sich auch keine Mängel der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit feststellen. Dies habe auch für die Formulierung zu gelten, der Beschwerdeführer konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer. Die Formulierung könne nicht als die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigende direkte oder indirekte Einflussnahme auf seine Verfahrens- oder Entscheidungspraxis verstanden werden. Eine ausdrückliche Weisung oder eine Aufforderung, zukünftig den Schwerpunkt seiner Leitungstätigkeit als Kammervorsitzender zu verändern, sei mit dieser Aussage nicht verbunden. Die Leitungstätigkeit werde auch in diesem Kontext weder ausdrücklich noch sinngemäß einer Kritik unterzogen, sondern in allgemeiner und die Entscheidungsfreiheit nicht in Frage stellender Weise beschrieben.

24

ee) Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Ereignisse lägen bereits längere Zeit zurück und seien daher nicht zu berücksichtigen. Die Beurteilerin habe im Zusammenhang mit der Führungskompetenz ausgeführt, auch sie sei der Auffassung, dass die von ihrem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers gäben.

25

ff) Fehler in der Gesamtwürdigung seien ebenfalls nicht festzustellen. Dass sich die deutlichen Defizite in der Sozial- und Führungskompetenz trotz des Vorliegens hoher fachlicher Befähigung und Leistung auf die Gesamtbeurteilung auswirkten, sei nicht zu beanstanden.

26

gg) Die Beurteilung sei schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil gegen die Pflicht verstoßen worden wäre, den Beschwerdeführer gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen.

27

hh) Vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung der Wertungen lasse sich eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG, § 26 Abs. 3 DRiG) nicht feststellen. Insoweit mache der Verwaltungsgerichtshof sich die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 und des Beschlusses des Dienstgerichts für Richter vom 22. Juni 2015 (siehe unten 8.) zu eigen.

28

c) Auch bei Annahme einer fehlerhaften Beurteilung setze ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken könne. Deren Erfolg müsse bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem im Auswahlvermerk festgestellten klaren Vorsprung des Beigeladenen zu, der in der gegenüber dem Beschwerdeführer um zwei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme.

29

Die dienstliche Beurteilung bescheinige dem Beschwerdeführer zwar eine hohe fachliche Befähigung und beachtlich hohe Leistungen als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie im Bereich der 11. Kammer als Einzelrichter und Vorsitzender nach § 87a Abs. 2 VwGO. Hinter der dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang bescheinigten Qualifikation ("auch in quantitativer Hinsicht Spitzenkraft", "herausragende" bzw. "hervorragende" Fachkompetenz, "durchgängig vorbildliche" Kammerführung, "Garant für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers", Kammer unter seinem Vorsitz "Aushängeschild des Gerichts", "fachliche Autorität" … "unbestritten") bleibe er indes weit zurück. Nichts anderes habe mit Blick auf die Sozial- und Führungskompetenz, die beim Beigeladenen uneingeschränkt positiv beurteilt werde ("agiert in allen Bereichen auf äußerst hohem Niveau", "geradezu vorbildlich", "besondere Fähigkeit"), zu gelten. Jedenfalls erscheine bei einer Gesamtwürdigung des Leistungsvergleichs unter Einbeziehung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen in der Beurteilung des Beschwerdeführers die Annahme offensichtlich ausgeschlossen, dass für ihn die ernsthafte Möglichkeit bestehe, den eklatanten Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen in einem erneuten Auswahlverfahren auszugleichen. Die Annahme eines offenen Auswahlverfahrens sei rein theoretisch.

30

Dass der Dienstgerichtshof für Richter in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2015 (siehe unten 8.) die Formulierung in der dienstlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, beanstandet habe, ändere an dieser Bewertung nichts. Denn dieser Formulierung komme angesichts der übrigen Ausführungen in diesem Zusammenhang und in der dienstlichen Beurteilung insgesamt kein eigenständiger, im vorliegenden Verfahren relevanter Aussagegehalt zu.

31

7. Der Beschwerdeführer erhob am 23. November 2015 Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 zurück. In wesentlichen Punkten handele es sich um neues Vorbringen zu bisher nicht bestrittenem Sachverhalt. Zudem seien die nachgeschobenen Angaben vage und unschlüssig und deshalb zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen könne nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich nicht damit befasst. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Vorgänge im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel geltend mache, das Gericht habe seinen Vortrag hierzu unberücksichtigt gelassen, gehe dies fehl. Das Gericht habe diesen zur Kenntnis genommen, allerdings festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen von den Schilderungen der Servicekräfte in ihren dienstlichen Äußerungen abweichenden Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht habe. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichte nicht dazu, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht der Beteiligten inhaltlich zu folgen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht entscheidungserheblich oder richte sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses.

32

8. Parallel suchte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2015 beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz und beantragte - nach rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Anträge durch das Dienstgericht - unter anderem die Feststellung, dass bestimmte Formulierungen und Aussagen der dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2015 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 wies das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe den Antrag zurück, ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit sei weder hinreichend substantiiert dargelegt worden, noch sei er sonst evident. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung das richterliche Kerngeschäft kritisch bewerteten und den Beschwerdeführer - sei es auch nur durch psychologische Einflussnahme - veranlassen könnten, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen. Die Äußerungen in der dienstlichen Beurteilung zu der Anzahl der Kammersitzungen der 11. Kammer würden zwar das richterliche Kerngeschäft betreffen. Der Beschwerdeführer lege aber schon nicht konkret dar, weshalb diesbezüglich die Grenze zur zulässigen Bewertung überschritten sei. Vielmehr sei eine solche Darstellung in einer Beurteilung anlässlich der Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof zulässig. Die in der Beurteilung vorgenommene Darstellung zur unzureichenden Gestaltung der Urlaubsvertretung am 1. und 2. August 2011 und zur Anwesenheit des Antragstellers am 4. April 2009 beim Einsatz im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel beträfen Sachverhalte, die dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und nicht dem richterlichen Kerngeschäft zuzuordnen seien.

33

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 den Beschluss des Dienstgerichts geändert und vorläufig festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2015 insoweit unzulässig ist, als es darin heißt: "Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr (…) vor allem auf die 22. Kammer." Die Verwendung des Wortes "konzentrieren" impliziere, der Beschwerdeführer käme bewusst und gewollt seiner ihm als Vorsitzenden obliegenden Aufgabe zur Leitung der 11. Kammer nicht nach. Ob ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren in Kammerbesetzung oder durch den Einzelrichter entschieden werde, sei allein prozessrechtlich determiniert und habe sich jeder Einflussnahme durch die Dienstaufsicht zu entziehen. Im Übrigen wurde die Beschwerde - mit einer Kostenquote von 9/10 zu Lasten des Beschwerdeführers - zurückgewiesen.

34

Weiterhin noch anhängig ist das Hauptsacheverfahren beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe.

II.

35

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2015 (- 4 S 1733/15 -) und vom 18. Dezember 2015 (- 4 S 2332/15 -).

36

1. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem angegriffenen Beschluss verkannt, dass seine Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2015 rechtswidrig sei und ihn in Art. 33 Abs. 2 GG verletze.

37

a) Die Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie seinem Leistungsprofil nicht Rechnung trage und in nicht mehr nachvollziehbarer Weise und damit willkürlich seine Sozial- und Führungskompetenz verneine. Die dienstliche Beurteilung sei unbestimmt, nicht hinreichend differenziert und in sich widersprüchlich. Er erfülle die Merkmale des Anforderungsprofils hinsichtlich der besonderen fachlichen Eignung, der Breite der juristischen Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu deren wissenschaftlicher Durchdringung, aber auch hinsichtlich der Arbeitsmenge sowie der Belastbarkeit "in hervorragendem Maße". Hierauf komme es bei einer Anlassbeurteilung bei Bewerbungen auf eine Stelle am Verwaltungsgerichtshof an; die "sehr ausgeprägte Fachkompetenz" stelle ausweislich des Ergebnisses der Dienstbesprechung der Präsidenten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 11. Januar 2013 das Hauptkriterium für die Eignungsfeststellung dar. Unter Verkennung von Art. 33 Abs. 2 GG habe es der Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet gelassen, dass die Beurteilung seine erfolgreichen Abordnungen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht, seine erfolgreiche Tätigkeit in mehreren Senaten als Richter am Verwaltungsgerichtshof, seine erfolgreiche Tätigkeit als Vorsitzender der 11. und 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart, seine langjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter, Honorarprofessor und Herausgeber sowie Autor von Fachkommentaren, seine vielen Veröffentlichungen und Vorträge, seine langjährige Mitwirkung an der Beamten- und Referendarausbildung nicht erörtert und nicht bewertet habe. Eine Würdigung seiner Fachkompetenz finde nicht statt, der Stellenwert seiner beruflichen Leistung im Vergleich zu anderen Richtern bleibe offen.

38

b) Soweit in der Beurteilung zwischen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der 22. Kammer und der 11. Kammer differenziert und angeführt werde, eine Aussage zur Verhandlungsführung als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern könne nicht getroffen werden, sei dies mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG verfassungswidrig und stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, wie der Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 26. Oktober 2015 zeige.

39

Indem der Verwaltungsgerichtshof feststelle, es sei der Beurteilerin nicht versagt, dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass sie eine Verhandlung des kollegialen Spruchkörpers in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen nicht besuchen und deshalb - anders als zur Verhandlungsführung in der 22. Kammer - keine Aussage machen könne, habe das Gericht unzulässige Anforderungen aufgestellt und in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die Anforderung "Leitung einer Kammersitzung" sei willkürlich und bei bisherigen Stellenbesetzungsverfahren nicht relevant gewesen. Nicht nachvollziehbar und willkürlich sei die unterschiedliche Bewertung der Funktion als Vorsitzender der 22. und der 11. Kammer durch den Verwaltungsgerichtshof.

40

c) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs lasse die Beurteilung auch insoweit unbeanstandet, als seine soziale Kompetenz und Führungskompetenz ohne jeden sachlichen Grund und damit willkürlich in Zweifel gezogen würden. Der Verwaltungsgerichtshof verletze Art. 33 Abs. 2 GG, weil er verkenne, dass der Beurteilungsbeitrag und die Beurteilung einen zum Teil unvollständigen, zum Teil falschen Sachverhalt anführten. Im Rahmen seiner Tätigkeit beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und als Vorsitzender von personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen habe er seine ausgeprägte soziale Kompetenz unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund habe es besonderer Ausführungen und überzeugender Begründungen bedurft, um aus den im Beurteilungsbeitrag thematisierten, lange zurückliegenden Ereignissen weitreichende Schlüsse zu ziehen.

41

Die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag und in der Beurteilung zu den Tatsachenkomplexen Urlaubsgewährung für den 1. und 2. August 2011, NATO-Gipfel am 4. April 2009 und Zuteilungsliste entbehrten jeder Grundlage und erfolgten willkürlich.

42

d) Der angegriffene Beschluss sei auch deshalb unhaltbar, weil er die Voreingenommenheit der Beurteilerin außer Acht gelassen habe.

43

e) Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs sprächen die stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart. Wenn von einem Richterdienstgericht festgestellt worden sei, dass eine Beurteilung in die richterliche Unabhängigkeit eingreife, könne diese Beurteilung nicht mehr Grundlage des Besetzungsverfahrens sein. Dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht überzeugend sei, habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem Parallelverfahren des Beschwerdeführers zur Stellenausschreibung Nr. 4263 im Beschluss vom 30. November 2015 dargelegt.

44

2. Die Beurteilung vom 12. Januar 2015 und der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzten ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit (Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG). Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Beurteilung vom 12. Januar 2015 einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle und deshalb der Auswahlentscheidung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen.

45

a) Anknüpfend an die erste (aufgehobene) Beurteilung differenziere die Beurteilung vom 12. Januar 2015 nach Bericherstatter-Tätigkeiten, Vorsitz in der 22. Kammer und Vorsitz in der 11. Kammer. Soweit in der Beurteilung ausgeführt werde, er konzentriere seine leitende Tätigkeit als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer und Aussagen zur Verhandlungsführung als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern könnten im Hinblick auf die Zahl der Kammersitzungen der 11. Kammer nicht getroffen werden, stelle dies einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Insoweit nehme er auf den Beschluss des Dienstgerichtshofs Bezug. Die Formulierungen seien nicht als bloße Feststellungen der Praxis zu verstehen, sondern stellten die Anforderung auf, dass die Anzahl der Kammersitzungen für ein entsprechendes Leistungsurteil über einen Bewerber um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof maßgeblich sei. Diesem Begründungselement sei große Bedeutung beigemessen worden. Dies stelle einen verfassungswidrigen Maßstab dar.

46

b) Die Bewertung des Vorganges der Urlaubsvertretung stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Es obliege den Richtern und nicht der Gerichtsverwaltung, bei der Urlaubsgestaltung und Urlaubsvertretung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die 11. Kammer habe eine ausreichende Urlaubsvertretung geregelt und damit keinen Anlass für das Eingreifen der Dienstaufsicht oder den später erfolgten Vorhalt gegeben. Dies verkenne der Verwaltungsgerichtshof.

47

c) Soweit es um die Bewertung des Einsatzes im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel gehe, berücksichtige der Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die angeblichen Irritationen der Unterstützungskräfte, sondern auch, dass am Morgen des 4. April 2009 bereits entscheidungsbedürftige Eilanträge eingegangen waren und es unverantwortlich vom Beschwerdeführer gewesen sei, dass er das Verwaltungsgericht gleichwohl verlassen habe. Wie und wann eingehende Fälle zu bearbeiten waren, hätte allein die 11. Kammer in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden und nicht die Dienstaufsicht. Die Beurteilung enthalte den Vorwurf, er habe seine rechtsprechende Tätigkeit nicht an die organisatorischen Vorgaben der Gerichtsverwaltung angepasst.

48

d) Auch die Bewertung des Führens und Verwahrens der Zuteilungsliste verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Zuteilung der Eingänge sei eine wichtige Aufgabe für den Vorsitzenden. Damit beantworte sich die Frage, in welcher Weise auf die Verfahrensgestaltung in verfassungswidriger Weise Einfluss genommen worden sei. "Wer von der Dienstaufsicht nur Ärger und Herabsetzung zu erwarten hat, wenn er Missbräuchen entgegentritt, ist geneigt, solche Auseinandersetzungen zu vermeiden und damit eine Gefährdung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Kauf zu nehmen".

49

e) Er werde in dem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung vom 12. Januar 2015 vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet verfassungswidrig herabgesetzt, weil völlig unhaltbare Vorwürfe, die zudem einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellten, viele Jahre später wieder erhoben würden. Diese Vorhaltungen seien "an den Haaren herbeigezogen, willkürlich und [würden] den wirklichen Verhältnissen nicht ansatzweise gerecht". Die Irritationen im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel seien allein durch den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts entstanden. Zudem habe dieser nach dem Einsatz allen Kollegen gedankt - außer ihm. Der ehemalige Präsident des Verwaltungsgerichts habe im Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt, er habe Anlass zu Konflikten gegeben. Auf die klare Faktenlage sei kein Augenmerk gelegt worden.

50

3. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletze auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar gebe es im vorliegenden Fall zwei konkurrierende Rechtsbehelfsverfahren: das dienstgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Da er aber in erster Linie einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit geltend mache, sei die vorrangige Zuständigkeit des Richterdienstgerichts gegeben. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof missachtet.

51

Das Richterdienstgericht sei gemäß § 63 Nr. 4 Buchstabe f LRiStAG für sogenannte Prüfungsverfahren bei Anfechtungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht zuständig. Zum Verhältnis des dienstgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimme § 85 Abs. 3 LRiStAG, dass das Verwaltungsgericht sein Verfahren bis zur Erledigung des dienstgerichtlichen Verfahrens auszusetzen habe. Aus dieser eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen, gesetzlichen Regelung folge nicht nur die Vorgreiflichkeit des dienstgerichtlichen Verfahrens, sondern auch die Bindung an die vom Richterdienstgericht getroffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht dürfe eine Maßnahme der Dienstaufsicht, deren Unzulässigkeit das Richterdienstgericht festgestellt habe, in seinem weiteren Verfahren nicht als zulässig zugrunde legen. Dieses Verhältnis zwischen Verwaltungsgericht und Richterdienstgericht verkenne der Verwaltungsgerichtshof, indem er davon ausgehe, dass seine Prüfungskompetenz unbeschränkt sei und die Frage der Betroffenheit der richterlichen Unabhängigkeit von Richterdienstgericht und Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet werden könne.

52

Die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichtshofs sei auch willkürlich, weil Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt würden. Der Verwaltungsgerichtshof halte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG für nicht anwendbar, verneine eine Bindungswirkung dienstgerichtlicher Entscheidungen und halte unterschiedliche Entscheidungen von Richterdienstgericht und Verwaltungsgericht für möglich. Diese Einschätzungen seien jedoch einfachrechtlich unzutreffend. Sie seien "jeweils isoliert betrachtet - aber sicherlich vertretbar, mit der Folge, dass der Willkürvorwurf nicht erhoben werden könnte". Jedoch in der Gesamtschau führten die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass die Zuständigkeit der Dienstgerichte faktisch außer Kraft gesetzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof halte unvereinbare Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Richterdienstgericht nicht nur für hinnehmbar, sondern "reklamiere im Ergebnis - contra legem - bei der Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch das letzte Wort für sich".

53

4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletze Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes bedeute für Eilverfahren, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern und dabei den betroffenen Grundrechten in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen genüge der Beschluss insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur Kausalität nicht. Mit der Argumentation, ein Notenvorsprung von zwei Notenstufen schließe es offensichtlich aus, dass ein konkurrierender Bewerber möglicherweise zum Zuge kommen könne, sichere der Verwaltungsgerichtshof nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Dies gelte auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Dienstgerichtshofs nicht beachte und zudem den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten in unzumutbarer Weise erschwere.

54

5. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über seine Anhörungsrüge vom 18. Dezember 2015 verletzten ihn in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG werde insoweit verletzt, weil die von ihm vorgetragenen Umstände sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres hätten aufdrängen müssen. Art. 103 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof die "nachgeschobenen Angaben" für "vage und unschlüssig" halte. Auch hiermit werde sein Vortrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen; stattdessen verdrehe das Gericht seinen Vortrag. Zwar sei es zutreffend, dass ein Gericht nicht jedweden Vortrag bescheiden müsse. Aber die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Umstände seien von derartigem Gewicht, dass der Verwaltungsgerichtshof sie nicht übergehen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof gehe sehr einseitig ins Detail, um für ihn nachteilige Schlussfolgerungen zu ziehen. Das Gericht versuche, Widersprüche zu konstruieren. Es überspanne die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es feststelle, dass er einen von den Schilderungen der Servicekräfte in ihren dienstlichen Äußerungen abweichenden Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht habe. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil einerseits die völlig widersprüchlichen und unpräzisen Angaben der Beschäftigten berücksichtigt, seine Angaben jedoch als unsubstantiiert behandelt würden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass sein Vortrag bei der Beurteilung des tatsächlichen Geschehens nicht von Bedeutung gewesen sei, bedeute dies, dass sein erheblicher Vortrag unverändert nicht zur Kenntnis genommen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe relevanten Vortrag zu den Themen Urlaubssituation Anfang August 2011, Einsatz im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel, Führen und Verwahren der Zuteilungsliste übergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte ihm nicht die Sozial- und Führungskompetenz absprechen dürfen, wenn er seinen Vortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte.

B.

55

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wäre im Übrigen unbegründet.

I.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.

57

1. Die Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>).

58

Die Begründung erfordert insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zum Verständnis des Vorbringens erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>).

59

2. Die Beschwerdeschrift genügt trotz ihres Umfangs den Anforderungen an eine substantiierte Begründung nicht.

60

a) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG rügt und vorträgt, dass seine Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2015 und die auf die Stellenausschreibung hin getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich fehlerhaft seien, hat er die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen - trotz schriftsätzlicher Bezugnahme - nicht vorgelegt (vgl. BVerfGK 2, 261 <263 f.>; 13, 557 <559>).

61

b) Die Verfassungsbeschwerde wird den beschriebenen Substantiierungsanforderungen aber auch inhaltlich nicht gerecht.

62

aa) Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, seinen fachgerichtlichen Vortrag zu wiederholen und eine eigene Wertung der seiner Beurteilung zugrunde gelegten Ereignisse an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs zu setzen und pauschal eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 GG zu behaupten.

63

bb) Der Beschwerdeführer legt einen Verstoß gegen die Rechtschutzgarantie des Grundgesetzes nicht substantiiert dar. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 104, 220 <231>). Ebenso wie der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der Prozessordnungen müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er führt insbesondere nicht an, dass das Rechtsmittel in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise durch die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen durch den Verwaltungsgerichtshof erschwert worden wäre. Die ausführliche Begründung des Gerichts lässt jedenfalls keinen Verstoß gegen diese Grundsätze erkennen.

64

cc) Ohne das Willkürverbot näher zu spezifizieren, macht der Beschwerdeführer im Kontext seiner gesamten Ausführungen einen Verstoß hiergegen geltend. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vortrag jedoch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG zu begründen. Willkür liegt insbesondere erst dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Eine solche Fehlanwendung lässt sich vorliegend auch nicht erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung und im Rahmen der inzidenten Prüfung der Beurteilung eine umfassende Prüfung vorgenommen und sich intensiv mit dem Vorbringen beider Seiten befasst sowie eine umfassende Würdigung in den Gründen der Entscheidung vorgenommen.

65

dd) Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über seine Anhörungsrüge vom 18. Dezember 2015 in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wird den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Da die Fachgerichte nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden haben, ist ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293 <295>; 87, 363 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>). Soweit der Beschwerdeführer bisher nicht bestrittenen Sachverhalt nun mit neuem Vorbingen im Rahmen der Anhörungsrüge zu widerlegen sucht, vermag dies offensichtlich keinen Gehörsverstoß zu begründen. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Entscheidungserheblichkeit seines Vortrages zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer setzt im Wesentlichen der Auffassung des Gerichts seine eigene Sichtweise entgegen. Er wendet sich damit lediglich im Gewande des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht. Mit einem solchen Angriff auf die Richtigkeit der Entscheidung lässt sich eine Gehörsverletzung nicht dartun. Art. 103 Abs. 1 GG enthält keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BVerfGE 87, 1 <33>; 115, 166 <180>). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Sowohl in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2015 als auch in seinem Beschluss zur Anhörungsrüge vom 18. Dezember 2015 hat er sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

II.

66

Soweit anhand der vorgelegten Unterlagen überprüfbar, wäre die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.

67

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruches. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung aus Art. 33 Abs. 2 GG (1.), in seiner richterlichen Unabhängigkeit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG (2.), in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (3.) und in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (4.) verletzt.

68

1. Die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsermessens des Dienstherrn ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

69

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 10; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 10).

70

Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11; s. ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, juris, Rn. 10 ff.; BVerfGK 12, 106 <109 f.>).

71

b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt es keinen Verfassungsverstoß dar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht beanstandet hat.

72

Soweit die Rügen die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffen, kann hierauf eine Verletzung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht gestützt werden. Ob und wie die in der Beurteilung geschilderten Ereignisse (Urlaubssituation am 1. und 2. August 2011, NATO-Gipfel am 4. April 2009, Führen der Zuteilungsliste) stattgefunden haben, ist vor allem eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, deren Beantwortung allein den zuständigen Fachgerichten obliegt. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob diese dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, juris, Rn. 2). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>). Hierfür ist vorliegend nichts dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

73

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Würdigung seiner Fachkompetenz sei nicht erfolgt. Vielmehr wird zur fachlichen Befähigung dezidiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine deutlich überdurchschnittliche fachliche Befähigung und hervorragende umfassende Rechtskenntnisse verfüge. Er arbeite zielstrebig und effektiv, planmäßig und ohne Rückstände. Soweit die vom Beschwerdeführer angeführten Punkte seiner Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht oder seine Tätigkeit in mehreren Senaten als Richter am Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt wurden, weil diese außerhalb des Beurteilungszeitraumes lagen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch lag der Beurteilung die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter, Honorarprofessor und Herausgeber sowie Autor von Fachkommentaren zugrunde.

74

Durch die Ausführungen zu den Defiziten in der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz des Beschwerdeführers und der entsprechenden Berücksichtigung bei der Bildung des Gesamturteils verstößt die dienstliche Beurteilung nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welchen Eignungsmerkmalen er welches Gewicht beimisst. Bei der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof auch Erwägungen zur sozialen Kompetenz und zur Führungskompetenz anzustellen, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Dem Vorsitzenden Richter kommt aufgrund seiner Leitungsfunktion vermehrt die Aufgabe der Organisation, Delegation und auch der Mitarbeiterführung sowohl innerhalb des Spruchkörpers als auch als exponierter Vertreter des Spruchkörpers innerhalb des Gerichts zu. Hierbei soziale Kompetenzen sowie Fähigkeiten im Bereich der Führungsverantwortung zu verlangen, kann grundsätzlich keinen Ermessensfehler des Dienstherrn begründen. Die festgestellten Defizite in der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz des Beschwerdeführers sind so groß, dass dies Auswirkungen auf das Gesamturteil hatte. Damit wurde aber nicht die Fachkompetenz des Beschwerdeführers verkannt.

75

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG.

76

a) Art. 97 Abs. 1 GG enthält zwar kein Grundrecht der zu beurteilenden Richter; Art. 33 Abs. 5 GG umfasst aber auch die hergebrachte Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und räumt ihnen grundrechtsähnliche Individualrechte ein, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, juris, Rn. 12). Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfGK 8, 395 <399>), wobei Art. 97 Abs. 1 GG jede vermeidbare auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des Richters verbietet (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 79 <93>; 55, 372 <389>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7).

77

Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; stRspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

78

Eine dienstliche Beurteilung, verstanden als Verfahren und als Akt der Bewertung richterlicher Tätigkeit, hat die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit, die in erster Linie Weisungsfreiheit bedeutet, dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (stRspr, BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

79

b) Gemessen hieran ist gegen die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die vom Beschwerdeführer bemängelten Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2015 zur Urlaubssituation im August 2011, zum Einsatz im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel und zum Führen und Verwahren der Zuteilungsliste sind nicht geeignet, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Es handelt sich um bloße Feststellungen zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte und nicht um Feststellungen zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit.

80

Durch die Beurteilung wird weder direkt noch indirekt zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe falsch entschieden. Ihm wird damit nicht eine bestimmte Verfahrensweise als unzulässig vorgehalten. Allein dadurch, dass in der Beurteilung aus Sicht der Beurteilerin wesentliche Ereignisse - durch wörtliche Wiedergabe des Beurteilungsbeitrages - beschrieben werden, kommt eine Einflussnahme auf die richterliche Entscheidung nicht in Betracht. Die Beschreibung der Ereignisse erfolgt ausschließlich, um die Richtigkeit der in der dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Charakterisierung des Beschwerdeführers und seiner Verhaltensweise im Umgang mit den Kammermitgliedern, den übrigen richterlichen und nichtrichterlichen Kollegen durch Beispiele zu belegen. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Anführung von Tatsachen und deren Wertung im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften des Beschwerdeführers. Eine solche Bewertung gehört zum Wesen einer dienstlichen Beurteilung, die hier aus Anlass der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen war. Soll die dienstliche Beurteilung als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes, hier des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichthof, einen Sinn haben, so muss sie sich, wenn es geboten ist, zu den Eigenschaften des Richters, auch zu seinem Verhalten gegenüber den Kammermitgliedern sowie den richterlichen und nichtrichterlichen Kollegen, in positiver und negativer Hinsicht äußern dürfen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht verletzt, wenn die Bewertung - wie hier - in differenzierender Form gehalten ist und keine "Schuldzuweisung" im Hinblick auf die Entstehung der zwischenmenschlichen Konflikte enthält.

81

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung unterscheide in unzulässiger Weise zwischen Berichterstatter-Tätigkeiten und den Vorsitzen in der 11. und 22. Kammer, ist davon auszugehen, dass eine höhere Erfahrung in der Leitung von Kammersitzungen zugleich ein höheres Maß an Kompetenz bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden Richters erwarten lässt und damit auch eine günstigere Eignungsprognose rechtfertigt. Der Beschwerdeführer kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, die Durchführung von Kammersitzungen müsse unberücksichtigt bleiben, weil die Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werde. Die berufliche Entwicklung als Einzelrichter oder Kammervorsitzender und die tatsächlich erworbenen Erfahrungen sind bei der persönlichen Befähigung im Bereich der Sitzungsleitung von Relevanz. Vor diesem Hintergrund ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Ausführung in der Beurteilung, eine Möglichkeit zum Besuch einer mündlichen Verhandlung der 11. Kammer habe sich nicht geboten, so dass es an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung der Verhandlungsführung in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehle, als zulässig erachtet.

82

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 verkennt nicht die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz des Beschwerdeführers in einem Auswahlverfahren. Er verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

83

a) Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; stRspr). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 10 f.; BVerfGK 11, 398 <401>). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 ff.).

84

b) Hieran gemessen hat der Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar und mit sachbezogenen Argumenten dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch in einem neuen Auswahlverfahren keine Chance hätte, selbst ausgewählt zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt hat, liegen nicht vor.

85

Der Verwaltungsgerichtshof ist zunächst von dem im Auswahlvermerk festgestellten "eklatanten" Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen, der in der gegenüber dem Beschwerdeführer um zwei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung sowie in den Einzelfeststellungen zu den Eignungs- und Leistungsmerkmalen ("hervorragende" Fachkompetenz, "durchgängig vorbildliche" Kammerführung, Kammer unter seinem Vorsitz "Aushängeschild des Gerichts") des Beigeladenen zum Ausdruck komme. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Bewerbervergleich erscheinen - für sich betrachtet - plausibel und vertretbar.

86

Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst im Falle der Unzulässigkeit des Satzes, der Beschwerdeführer konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, die Annahme offener Erfolgsaussichten nicht gerechtfertigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof geht hier schlüssig davon aus, dass der Formulierung insgesamt kein eigenständiger und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tragender Aussagegehalt zukommt und sich nicht auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Streichung des Satzes eine nachträgliche Verbesserung des Gesamturteils um zwei Notenstufen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

87

Damit greift der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in den dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 16) ein. Zur Bildung des Gesamturteils heißt es insoweit in der Beurteilung vom 12. Januar 2015, zwar sei der Beschwerdeführer in seiner auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht bezogenen Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2008 mit "übertrifft die Anforderungen" beurteilt worden. Diese Prognose habe sich aber in der Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht in Bezug auf die Sozial- und Führungskompetenz nicht bestätigt. Auch in der Widerspruchsbegründung vom 5. Mai 2015 wird zur Bildung des Gesamturteils angeführt, es treffe nicht zu, dass der als gering angesehenen Anzahl vom Beschwerdeführer geleiteten Kammersitzungen in der 11. Kammer ein übermäßiges Gewicht eingeräumt wurde und dies zu einer Absenkung der Notenstufe im Vergleich zu der letzten Beurteilung geführt habe. "Die Festlegung der Notenstufe ergibt sich vielmehr aus den gezeigten Defiziten des Widerspruchsführers …".

88

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

89

a) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt (vgl. BVerfGE 89, 28 <36>). Allerdings führt nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung eines Gerichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 13, 132 <143>; 42, 237 <241>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>) oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 58, 1 <45>).

90

b) Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Annahme einer umfassenden verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenz und durch das Verneinen einer Aussetzungspflicht sowie einer Bindung an dienstgerichtliche Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen.

91

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Garantie des gesetzlichen Richters in ihrer Bedeutung und Tragweite zutreffend erfasst (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich seine Prüfungsbefugnis und Aussetzungspflicht sowie Bindung an dienstgerichtliche Entscheidungen geprüft. Er hat damit jedenfalls die Relevanz der justiziellen Gewährleistung nicht nur gesehen, sondern auch beachtet. Er hat die Fragen der Prüfungsbefugnis, Aussetzung und Bindung nicht übergangen, sondern sich damit befasst.

92

bb) Auch hat der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfungsbefugnis in vertretbarer Weise bejaht und eine Aussetzungspflicht sowie Bindung an dienstgerichtliche Entscheidungen entsprechend ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich mit den wortgleichen Zuständigkeitsregelungen in § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG und § 63 Nr. 4 Buchstabe f LRiStAG sowie den Aussetzungsvorschriften in § 68 Abs. 3 DRiG und § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG auseinandergesetzt. Die Erwägungen erweisen sich als plausibel; sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs und werden auch durch die Einwände der Verfassungsbeschwerde nicht entkräftet.

93

(1) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs besteht unter diesem Gesichtspunkt keine Kollisionsgefahr. Der Rechtsweg zum Richterdienstgericht ist sowohl nach dem Anfechtungsgegenstand ("Maßnahmen der Dienstaufsicht") als auch zusätzlich nach dem Anfechtungsgrund ("aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG") abzugrenzen. Der Unabhängigkeitsstreit wird beim Richterdienstgericht nur in diesem Umfang rechtshängig und begründet eine beschränkte Sachentscheidungsbefugnis des Richterdienstgerichts. Die Vereinbarkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften hat das Verwaltungsgericht zu prüfen. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände der Entscheidungen besteht daher auch keine gegenseitige Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 -, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, juris, Rn. 33; stRspr).

94

Dieses Nebeneinander zweier Rechtswege für einen und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund ist im Prozessrecht nicht singulär. So ist etwa auch für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten, soweit er aus einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht hergeleitet wird, der Verwaltungsrechtsweg gegeben, während wegen des gleichen Anspruchs, soweit er auf eine Amtspflichtverletzung gestützt wird, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten beschritten werden muss (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 -, juris, Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, juris, Rn. 19, 21; Urteil vom 9. April 1964 - II C 47.63 -, juris, Rn. 35 f.).

95

Entsprechend der starken subjektiven Komponente der richterlichen Unabhängigkeit entscheidet der Richter durch die Begründung seines Antrages weitgehend selbst, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht vom Richterdienstgericht (wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) oder vom Verwaltungsgericht (wegen sonstiger Rechtsverletzung) nachgeprüft werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 -, juris, Rn. 13).

96

Soweit es um die gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung geht, zeigt sich in der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis, dass diese umfassend erfolgt und auch eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit in diese Prüfung einbezogen wird. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt insoweit ein unteilbarer Streitgegenstand vor. Die Behauptung eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit ist als ein tatsächliches und rechtliches Begründungselement des Streitgegenstandes zu bewerten und deswegen in die umfassende gerichtliche Prüfung der beanstandeten Beurteilung einzubeziehen. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete und fehlerfreie Teile entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2005 - 4 S 439/05 -, juris, Rn. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, juris, Rn. 130; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 1 TG 2710/05 -, juris, Rn. 10).

97

(2) Der Verwaltungsgerichtshof begründet mit nachvollziehbaren Erwägungen, dass die den streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffende Auswahlentscheidung schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne der §§ 26 Abs. 3, 68 DRiG darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein muss, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Diese Voraussetzung erfülle die Auswahlentscheidung nicht, sondern beschränke sich darauf, darüber zu entscheiden, welcher der Bewerber der für ein bestimmtes Richteramt am besten geeignete im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Hieran ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Zwar betreffen die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Auswahlentscheidung erhoben hat, die Zugrundelegung einer - seiner Auffassung nach fehlerhaften - Anlassbeurteilung. Im Ergebnis geht es aber nur um unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruches auf fehlerfreie Ausübung des dem Dienstherrn von Rechts wegen eingeräumten Auswahlermessens, nicht aber um trennbare Teile dieses Streitgegenstandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99 -, juris, Rn. 12).

98

Im Übrigen wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Begriff der Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne der §§ 26 Abs. 3, 68 DRiG weit auszulegen und auch dienstliche Beurteilungen hierunter zu subsumieren (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84 -, juris, Rn. 26 m.w.N.), in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur kritisch bewertet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, juris, Rn. 123 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2000 - 12 K 1121/00 -, NJW-RR 2001, S. 353 <358>; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil C, Rn. 495). Unter Dienstaufsicht sei im Sinne des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts die personenrechtliche Aufsicht über die Pflichterfüllung des Amtsinhabers im Innenverhältnis zu seinem Dienstherren zu verstehen. Die dienstliche Beurteilung habe hingegen den Zweck, die eignungs- und leistungsgemäße Verwendung des Beamten oder Richters sicher zu stellen. Sie diene vor allem der von Verfassungs wegen gebotenen zuverlässigen Klärung einer "Wettbewerbssituation" der für die Besetzung von Dienstposten oder für Beförderungen in Betracht kommenden Personen unter den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

99

(3) Soweit der Verwaltungsgerichtshof anführt, eine Aussetzung käme zudem im Eilverfahren nicht in Betracht, weil der Wortlaut der § 68 DRiG, § 85 LRiStAG die Aussetzung einer "Hauptverhandlung" forderten und zudem eine Aussetzung dem besonderen Eilbedürfnis als Schutzzweck zuwiderlaufe, entspricht dies ebenfalls der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 6 B 59/04 -, juris, Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 7 ME 1/15 -, juris, Rn. 3 und 8).

100

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Konkurrentenstreit gehalten ist, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 61, 82 <110 f.>; 77, 275 <284>; 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13>; 97, 298 <315>; 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; stRspr). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 97, 298 <315>; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris, Rn. 12).

101

Allerdings erscheint die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der Wortlaut der Aussetzungsvorschriften § 68 Abs. 3 DRiG und § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG deute auf eine Anwendung nur für Hauptsacheverhandlungen hin, durchaus nicht als offensichtlich einzig vertretbare Lösung. Gleichwohl hält sich die Auslegung - angesichts der verfassungsrechtlichen Erwägungen zur Effektivität des Eilrechtsschutzes - im durch das Willkürverbot gezogenen Auslegungsrahmen der Fachgerichte.

102

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

103

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.809,79 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 6 ZB 11.79 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat mit Bescheid vom 19. Juli 2012 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 251/2 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Christoph-Scheffler-Straße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.323,59 € festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies das Landratsamt Kelheim den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid vom 19. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 7.809,79 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil. Die mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände des Klägers begründen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass sein Grundstück keinen Sondervorteil durch den Ausbau der Christoph-Scheffler-Straße habe, weil es in erster Linie an der Bahnhofstraße und der Schüsselhauser Straße anliege und zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im März 2010 von der abgerechneten Straße durch ein eigenständiges Flurstück getrennt gewesen sei.

Für den Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - juris Rn. 27; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - juris Rn. 12 m. w. N.). Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos ergibt, liegt das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute klägerische Grundstück unmittelbar an der Christoph-Scheffler-Straße an und hat durch deren Erneuerung und Verbesserung einen besonderen Vorteil. Der im Eigentum der Beklagten stehende, schmale spitzwinklige Grundstücksstreifen des früheren Grundstücks FlNr. 256/11 war nach natürlicher Betrachtungsweise von Anfang an Bestandteil des Straßenkörpers der Christoph-Scheffler-Straße, auch wenn er zunächst eine eigene Flurnummer aufwies und erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit dem übrigen Straßengrundstück FlNr. 279 verschmolzen worden ist. Selbst wenn man beim Grundstück des Klägers zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten von einem Hinterliegergrundstück ausgehen würde, hätten dem Überqueren des schmalen Streifens keinerlei rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegengestanden. Dass das klägerische Grundstück auch an die Bahnhofstraße grenzt und dorthin Zugang wie Zufahrt orientiert sind, ist beitragsrechtlich unerheblich; maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B. v. 18.12.2012 - 6 CS 12.2550 - juris Rn. 10).

b) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Klägers, es seien zu Unrecht Kosten für die Kanalerneuerung in die Abrechnung einbezogen worden. Bei der Erneuerung einer Straße zählen die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerungseinrichtungen zum beitragsfähigen Aufwand. Nach der Kostenzusammenstellung vom 11. Juni 2012 wurden lediglich 25% der Kosten des Mischwasserkanals anteilig als Straßenentwässerungsanteil angesetzt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 16). Die von der Beklagten erhobenen Kanalbenutzungsgebühren sind ausbaubeitragsrechtlich nicht relevant.

c) Die Beklagte hat durch die Schlussrechnung der Firma S. vom 17. Februar 2010 hinreichend nachgewiesen, dass für die Entfernung und Entsorgung belasteten Materials Gesamtkosten in Höhe von 40.117,05 € entstanden sind. Die Gesamtkosten sind in den Positionen 2.3.4, 2.3.6, 2.3.8 und 3.2.10 der Rechnung im Einzelnen aufgeschlüsselt und setzen sich zusammen aus Zulagen für die Lösung, Zwischenlagerung und Entsorgung der belasteten Böden und des teerhaltigen Asphalts. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 10/11 des Urteils), ergibt eine Addition der Kosten für die Einzelposten unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und nach Abzug von 3% Skonto exakt den Gesamtbetrag von 40.117,05 €, wie er nach der Kostenzusammenstellung der Beklagten vom 11. Juni 2012 der Endabrechnung zugrunde liegt. Die pauschale Behauptung des Klägers, es sei zu einer doppelten Abrechnung gekommen, weil „auch für die Teerarbeiten bereits Kosten in erheblicher Höhe abgerechnet worden“ seien, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

d) Der Einwand, dass nach der Planung der Beklagten ein „Gefälle von 4% nicht überschritten werden sollte“, dies „aber geschehen“ sei, ist unsubstantiiert und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Aufwand beispielsweise für die Gehwege in Frage zu stellen. Der Zulassungsantrag enthält keinerlei greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Funktionstauglichkeit der Gehwege oder Parkflächen ausgeschlossen wäre (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 29). Dies gilt selbst dann, wenn das Seitengefälle - wie erstinstanzlich vom Kläger vorgetragen - gegenüber der Planung - geringfügig - erhöht sein sollte. Auch die in den Akten befindlichen Fotos vermitteln nicht den Eindruck der Funktionsuntauglichkeit. Der im Zulassungsantrag erwähnte Unfall (im Februar 2013) kann zahlreiche, beispielsweise auch witterungsbedingte Ursachen haben und zeugt ebenfalls nicht von einer mangelnden Funktionsfähigkeit der Gehweg- oder Parkflächen.

e) Die Rüge, dass sich das Erstgericht nicht mit einer gewerblichen Nutzung bei den Grundstücken der Anliegerinnen R. und J. auseinandergesetzt und dadurch wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (S. 11 Nr. 3) damit befasst und festgestellt, dass ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung bei den Grundstücken FlNr. 279/2 (Anliegerin R.) und 281/3 (Anliegerin J.) nicht in Betracht komme, weil diese - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 - nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden seien (§ 8 Abs. 11 Satz 1 ABS). Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entgegen.

f) Nicht überzeugen kann auch der Einwand des Klägers, dass sein Wohn- und Geschäftshaus lediglich drei und nicht vier Vollgeschosse aufweise, wie von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem auf die Niederschrift vom 13. Dezember 2011 über die mündliche Verhandlung einer Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 29. Oktober 2009 verwiesen, in der die Beklagte erklärt hatte, dass bei der - nunmehr strittigen - Endabrechnung bei unveränderter Grundstücksfläche und unverändertem Gebäude ebenfalls von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse ausgegangen werde. Der Kläger hatte erklärt, er erhebe hiergegen keine Einwendungen. Auch wenn diese Erklärung keine prozessrechtliche Bindungswirkung hat, stellt sie doch zumindest ein Indiz dafür dar, dass das Anwesen des Klägers tatsächlich vier Vollgeschosse aufweist. Wenn der Kläger von der damaligen Erklärung abrücken will, hätte es ihm oblegen, durch konkrete Angaben zur Zahl der Vollgeschosse im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) Stellung zu beziehen. Der Zulassungsantrag enthält jedoch keinerlei substantiierte Angaben zur Zahl der Vollgeschosse und weder einen Plan mit Maßangaben noch aussagekräftige Fotos.

g) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass bei dem Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 ein Gewerbezuschlag hätte angesetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 keine gewerbliche Nutzung mehr bestanden habe und deshalb kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gerechtfertigt sei. In den Akten befindet sich dementsprechend eine Erklärung des ehemaligen Gewerbetreibenden vom 21. Juli 2015, wonach das Gewerbe im Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 nur bis Ende Oktober 2007 ausgeübt worden sei. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, dass das „Objekt bis 2013 als Gewerbeobjekt bestanden“ habe, ohne dies allerdings durch Fakten zu untermauern. Auch das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Foto (Anlage K 7) zeigt lediglich einen - offenbar leer stehenden - Anbau an ein kleines Wohnhaus. Dass das Verwaltungsgericht keine Bescheinigung über eine Gewerbeabmeldung eingeholt hat, ist beitragsrechtlich nicht maßgeblich, weil es allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ankommt. Fehl geht auch der Vortrag, dass der Gewerbezuschlag nicht allein von der tatsächlichen Nutzung abhänge, sondern von der rechtlichen Nutzbarkeit und die gewerbliche Nutzbarkeit angesichts der langjährigen gewerblichen Nutzung außer Frage stehen dürfte. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken allein auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20; B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.).

h) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kelheim vom 23. Mai 2013 nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Beiträge richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 €. Gemäß Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Widerspruch gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von 8.323,59 € mit einer Widerspruchsbescheidsgebühr von 320 € der durch Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG vorgegebene Gebührenrahmen eingehalten wurde. Die Gebührenhöhe wurde unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes mit dem mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausreichend begründet. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (vgl. VG Bayreuth, U. v. 8.8.2001 - B 4 K 00.161 - juris Rn. 15).

i) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Außerachtlassung des § 155 Abs. 4 VwGO rechtswidrig sei. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe - wie hier - nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - juris Rn. 8; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

Abgesehen davon sind die Gutachterkosten in vierstelliger Höhe deshalb angefallen, weil der Kläger die Anzahl der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosse bei etlichen Anwesen im Abrechnungsgebiet bestritten und eine Überprüfung durch einen „unabhängigen Sachverständigen“ verlangt hat. Eine - kostengünstigere - Nachprüfung durch das Landratsamt hat er abgelehnt (Schriftsatz vom 15.9.2014). Der Beklagten kann auch keine verschuldete unzureichende Sachaufklärung vorgeworfen werden, die zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO führen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 13). Die nochmalige Überprüfung der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosszahlen durch die Sachverständige ergab lediglich einen Korrekturbedarf in Höhe von 513,80 € zugunsten des Klägers, was nur etwa 1/16 des geforderten Straßenausbaubeitrags entspricht und im Rahmen der Kostentragung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vernachlässigbar ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt habe. Dies gelte insbesondere für die „weitere Beweiserhebung zum Nutzungsfaktor des Klägers selbst“.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B. v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (u. a. BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U. v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts im Streitfall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 17). Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet. Er legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B. v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 18).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.